Wegleitung zur obligatorischen Unfallversicherung UVG - REMA

ausgelöst, reden wir von einer Krankheit (Beispiel: Abnüt- zungsschäden, Gefässverengungen usw.). ..... mit dem Tod der Waise oder mit dem Auskauf der Rente. Der. Rentenanspruch dauert bis zum ...... schen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als ...
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Die Schweizer Privatversicherungen Wegleitung zur obligatorischen Unfallversicherung UVG

Die Schweizer Privatversicherungen

Schweizerischer Versicherungsverband Association Suisse d’Assurances Associazione Svizzera d’Assicurazioni Swiss Insurance Association

Wegleitung zur obligatorischen Unfallversicherung UVG

3. vollständig überarbeitete Auflage Ausgabe Juni 2004

Impressum

Wegleitung zur obligatorischen Unfallversicherung UVG 3. vollständig überarbeitete Auflage Juni 2004 Bestelladresse/Herausgeber: Schweizerischer Versicherungsverband SVV C.F. Meyer-Strasse 14 Postfach 8022 Zürich Telefon 01 208 28 28 Fax 01 208 28 00 [email protected], www.svv.ch © 2004 Schweizerischer Versicherungsverband SVV Titel französisch: Guide de l’assurance-accidents obligatoire LAA Titel italienisch: Guida all’assicurazione obbligatoria contro gli infortuni LAINF

Die Schweizer Privatversicherungen

Wegleitung zur obligatorischen Unfallversicherung UVG

3. vollständig überarbeitete Auflage Ausgabe Juni 2004 Die Gesetzgebung/Rechtsprechung wurde berücksichtigt bis und mit 1. Januar 2004

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Vorwort, Inhaltsverzeichnis, Abkürzungen Erläuterungen Gesetzes- und Verordnungstexte Stichwortverzeichnis

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5

Vorwort, Inhaltsverzeichnis, Abkürzungen Erläuterungen Gesetzes- und Verordnungstexte Stichwortverzeichnis

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Vorwort Ich freue mich, Ihnen bereits die dritte Auflage der Wegleitung der Privatversicherer zur obligatorischen Unfallversicherung (UVG) vorstellen zu dürfen. Sie ist wiederum vollständig überarbeitet und dem aktuellen Stand der Gesetzgebung angepasst worden. 1984 ist mit dem UVG das Unfallversicherungsobligatorium auf alle Arbeitnehmenden in der Schweiz ausgedehnt worden. Die Privatversicherer haben in diesen 20 Jahren bewiesen, dass sie bestens in der Lage sind, diesen Versicherungszweig erfolgreich zu betreiben und den spezifischen Erfordernissen der Sozialversicherung zu genügen. Die vorliegende Wegleitung richtet sich vor allem an Praktiker, welche mit der konkreten Durchführung der Unfallversicherung nach UVG betraut sind. Dazu zählen nicht nur die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Versicherungsgesellschaften, sondern auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Behörden, Medizinalpersonen, Anwälte und nicht zuletzt auch Medienschaffende. Die Wegleitung soll keinen juristischen Kommentar ersetzen, sondern ergänzend zum Versicherungsvertrag, zu Merkblättern, Gesetz und Verordnungen nützliche Informationen zur konkreten Umsetzung des UVG liefern. Wir haben uns deshalb bemüht, die Erläuterungen in einer allgemein verständlichen Sprache zu verfassen. Martin Bründler Vorsitzender des Ausschusses Kranken/Unfall Schweizerischer Versicherungsverband

8

9

Inhaltsverzeichnis Vorwort, Inhaltsverzeichnis, Abkürzungen Vorwort

7

Inhaltsverzeichnis

9

Abkürzungen

10

Erläuterungen 0 Einleitung

15

1 Versicherte Personen

18

2 Verpflichtungen des Arbeitgebers

25

3 Versicherer und Vertragsabschluss in der oblig. Unfallversicherung

28

4 Beginn, Ruhen und Ende der Versicherungsdeckung

30

5 Versicherte Gefahren

32

6 Versicherungsleistungen

37

7 Verhalten bei einem Unfall

70

8 Prämienberechnung und Prämienbezug

73

9 Versicherte im Ausland

78

10 Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten

80

11 Rechtliche Stellung von Arbeitgeber und Versicherten

82

12 Rechtliche Folgen der Nichtbeachtung gesetzlicher Pflichten

88

13 Regressprivileg und Haftung des Arbeitgebers sowie anderer für einen Unfall verantwortlicher Personen

90

14 Freiwillige Versicherung

91

15 Die UVG-Zusatzversicherung

94

Gesetzes- und Verordnungstexte

97

Stichwortverzeichnis

285

10

Abkürzungen AHV

Alters- und Hinterlassenenversicherung

AHVG

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

AHVV

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

ArG

Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel

AVIG

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

ATSG

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

ATSV

Verordnung zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Bilaterale Verträge

Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Personenfreizügigkeit (die anderen Teilbereiche des Abkommens betreffen die Unfallversicherung nicht)

BSV

Bundesamt für Sozialversicherung

BU

Berufsunfälle und Berufskrankheiten

BVG

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge

DSG

Bundesgesetz über den Datenschutz

EO

Erwerbsersatzordnung

FLG

Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft

HVUV

Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Unfallversicherung

IV

Invalidenversicherung

IVG

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

KVG

Bundesgesetz über die Krankenversicherung

KVV

Verordnung über die Krankenversicherung

MVG

Bundesgesetz über die Militärversicherung

NBU

Nichtberufsunfälle

UVAL

Verordnung über die Unfallversicherung für Arbeitslose

11

UVG

Bundesgesetz über die Unfallversicherung

UVV

Verordnung über die Unfallversicherung

VUV

Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten

VwVG

Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren

12

13

Vorwort, Inhaltsverzeichnis, Abkürzungen Erläuterungen Gesetzes- und Verordnungstexte Stichwortverzeichnis

14

Erläuterungen

Erläuterungen

0

E I N LE I T U N G

0.1

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Nach längerer parlamentarischer Beratung hat der Bundesrat am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Kraft gesetzt. Mit diesem Gesetz werden allgemein gültige Begriffe des Sozialversicherungsrechts wie Unfall- bzw. Krankheitsbegriff, Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit, Invalidität, Hilflosenentschädigung und diverse Verfahrensfragen für alle Sozialversicherungen soweit als möglich und nötig vereinheitlicht. Wo das ATSG Auswirkungen auf die Unfallversicherung gemäss UVG hat, wird dem im nachfolgenden erläuternden Text Rechnung getragen.

0.2

Bilaterale Verträge Am1.Juni 2002 ist im Rahmen der Bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU das Abkommen über den freien Personenverkehr in Kraft getreten. Auf den gleichen Zeitpunkt wurde die revidierte EFTA-Konvention in Kraft gesetzt, mit welcher das Abkommen über den freien Personenverkehr auch auf die EFTALänder Norwegen, Island und Liechtenstein ausgedehnt wurde (im folgenden Text werden diese Staaten und deren Angehörige den EU-Staaten und den Angehörigen eines EU-Staates gleichgestellt). Die bilateralen Verträge regelt unter anderem die Unterstellung der vom Abkommen betroffenen Personen unter die Sozialversicherungsysteme eines Landes. Das Abkommen hat damit auch Auswirkungen auf die Versicherung gemäss UVG. Als Grundsatz gilt, dass eine Person fortab nur in einem einzigen Land und von den in diesem Land geltenden Sozialversicherungssystemen erfasst wird. Vom Abkommen betroffen sind Angehörige eines EU-Staates sowie alle Schweizer Bürger, die in der Schweiz und/oder in einem EU-Staat erwerbstätig sind.

15

16

Erläuterungen

Für alle übrigen im EU-Raum oder in der Schweiz erwerbstätigen Personen (Angehörige von Nicht-EU-Staaten wie zum Beispiel von Ex-Jugoslawien, Afrika, Asien, USA und Kanada und von Südamerika) haben die Bilateralen Verträge keine Auswirkung. 0.2.1

Grundsatz Dem Abkommen liegt das Erwerbsortprinzip zugrunde. Dies bedeutet, dass unter das Abkommen fallende Arbeitnehmer den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen jenes Staates unterliegen, in welchem sie arbeiten. Angehörige eines EU-Staates sowie Schweizer, die ausschliesslich in der Schweiz erwerbstätig sind, sind also dem schweizerischen Sozialversicherungssystem unterstellt. Angehörige eines EU-Staates sowie Schweizer, die ausschliesslich in einem EU-Staat arbeiten, sind dem Sozialversicherungssystem jenes EU-Staates unterstellt, in welchem sie arbeiten.

0.2.2

Ausnahmen Bei gleichzeitig mehreren unselbständigen Beschäftigungen in verschiedenen Staaten (z. B. in der Schweiz sowie in Deutschland und teilweise in Frankreich) gelten die Vorschriften des Wohnsitzstaates, wenn ein Teil der Beschäftigung in diesem ausgeübt wird.

0.2.3

Auswirkungen der Bilateralen Verträge auf die Unfallversicherung gemäss UVG Für Arbeitnehmer mit Wohnsitz und Arbeitsort in der Schweiz ändert sich nichts hinsichtlich der Unterstellung unter das UVG. Dies dürfte für die weitaus meisten Beschäftigten in der Schweiz zutreffen. Ein Arbeitnehmer, der jedoch im Ausland wohnt und in der Schweiz sowie im Ausland einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ist für beide Tätigkeiten nach ausländischem Recht versichert, selbst für Berufsunfälle in einem schweizerischen Betrieb.

Erläuterungen

Wer dagegen in der Schweiz wohnt und sowohl in der Schweiz wie auch im Ausland als Arbeitnehmer einer Erwerbstätigkeit nachgeht, muss auch für die im Ausland ausgeübte Tätigkeit nach den Bestimmungen des UVG versichert sein.

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18

Erläuterungen

UVG 1a

1

V E R S I C H E RTE P E R S O N E N

1.1

Allgemeines Die nachfolgenden Ausführungen gelten unter der Bedingung, dass aufgrund der Bilateralen Verträge (Ziffer 0.2) keine Unterstellung des Versicherten unter die Sozialversicherung eines anderen Landes erfolgt. Unter die obligatorische Versicherung fallen alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen. Als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt und für die geleistete Arbeit einen zum Voraus festgelegten Lohn erhält oder wenn die Beschäftigung zu Ausbildungszwecken erfolgt. Der Lohn muss nicht zwingend in Form eines Geldbetrages ausbezahlt werden. Auch eine Entlöhnung in Form von Naturalleistungen kann dazu führen, dass von einer Arbeitnehmereigenschaft gesprochen werden kann. Als Naturallohn gilt zum Beispiel freie Kost und Logis, GratisBenützung einer vom Arbeitgeber angebotenen Dienstleistung, wie z. B. Benützung von Pferden zum Ausreiten, die Abgabe von Gutscheinen usw. Gelegentliche Handreichungen oder spontane Hilfeleistungen erfüllen die an die Arbeitnehmereigenschaft gestellten Anforderungen nicht, auch wenn der Betreffende dafür eine Entschädigung in irgend einer Form erhält. Arbeitgeber und Selbständigerwerbende im Sinne der AHVGesetzgebung fallen nicht unter die obligatorische Versicherung. Diese können aber auf freiwilliger Basis der Versicherung gemäss UVG beitreten (vgl. Seite 91).

Erläuterungen

1.2

Sonderfälle

1.2.1

Ausdehnungen des Obligatoriums Der Bundesrat hat die obligatorische Versicherung auf folgende Personengruppen ausgedehnt: • Personen, die zur Abklärung der Berufswahl bei einem Arbeitgeber tätig sind (sog. Schnupperlehrlinge); • Insassen von Straf-, Verwahrungs- und Arbeitserziehungsanstalten sowie von Erziehungsheimen, die ausserhalb des Anstalts- oder Heimbetriebes von Dritten beschäftigt und entlöhnt werden; • Angehörige von religiösen Gemeinschaften, die ausserhalb der Gemeinschaft einer entlöhnten Tätigkeit nachgehen (z. B. Erteilen von Unterricht an öffentlichen Schulen, Krankenpflegedienste usw.);

UVV 1a I UVV 1a II

UVV 1a III

Für die Insassen von Straf-, Verwahrungs- und Arbeitserziehungsanstalten und Erziehungsheimen sowie für Angehörige von religiösen Gemeinschaften gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle.

UVV 1a IV

1.2.2

Einschränkungen hinsichtlich des Kreises der obligatorisch versicherten Personen Die nachstehend aufgeführten Personen bzw. Personengruppen fallen nicht unter das Versicherungsobligatorium. Für sie besteht die Möglichkeit, ausserhalb der staatlich geregelten Unfallversicherung eine den individuellen Bedürfnissen entsprechende Unfallversicherung bei einer privaten Versicherungsgesellschaft abzuschliessen:

UVV 2 I a

• Familienglieder, die im Betrieb mitarbeiten, ohne einen Barlohn zu beziehen und ohne dass für sie Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) entrichtet werden.

UVV 2 I a

• Familienglieder, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb mithelfen und aufgrund des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft den selbständigen Landwirten gleichgestellt sind. Es sind dies:

19

20

Erläuterungen

– die Ehefrau des Landwirtes; – der Schwiegersohn bzw. die Schwiegertöchter des Landwirtes, wenn er bzw. sie voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen wird; – die Verwandten des Landwirtes in auf- und absteigender Linie sowie deren Ehefrauen. UVV 2 I f

• Mitglieder von Verwaltungsräten, die nicht im Betrieb tätig sind. Ist ein Verwaltungsrat indessen aufgrund einer anderweitigen Anstellung im Rahmen des UVG versichert und geniesst er aufgrund dieser anderweitigen Anstellung auch Deckung für Nichtberufsunfälle, so erstreckt sich diese Deckung auch auf Unfälle bei Ausübung des Verwaltungsratsmandates jenes Betriebes, in welchem er nicht tätig ist.

UVV 2 I g

• Konkubinatspartnerinnen und -partner, die in dieser Eigenschaft AHV-beitragspflichtig sind: Gemäss Rechtsprechung hat ein Konkubinatspartner für seine -partnerin AHV-Beiträge aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu entrichten, wenn sie ihm den Haushalt führt und dafür freie Kost und Logis erhält. Eine Konkubinatspartnerin gilt somit – im Gegensatz zur verheirateten Hausfrau – als Arbeitnehmerin im Sinne der AHV. Um zu verhindern, dass nun aber Konkubinatspartnerinnen – im Gegensatz zu verheirateten Hausfrauen – obligatorischen Versicherungsschutz geniessen, wurden diese Personen explizit von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen. (Anmerkung der Redaktion: Für die Beschreibung des Sachverhaltes wurde von der «klassischen» Rollenverteilung ausgegangen. Selbstverständlich gelten diese Ausführungen auch bei «vertauschten» Rollen.)

UVV 2 I h

• Personen, die Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausüben, sofern kein Dienstvertrag vorliegt, wie z. B. Mitglieder von Parlamenten, Behörden und Kommissionen. Diese Personen verfügen entweder bereits über einen ausreichenden Versicherungsschutz aus selbständiger Erwerbstätigkeit oder sie sind aufgrund ihrer anderweitigen Erwerbstätigkeit ohnehin im Rahmen des Versicherungsobligatoriums gemäss UVG versichert, sodass mit diesem Ausschluss eine Mehrfachunterstellung zahlreicher Personen vermieden wird.

Erläuterungen

UVV 2 II

• Personen, die einen Nebenerwerb oder ein Nebenamt ausüben. Die Ausnahme von der Versicherungspflicht beschränkt sich auf Personen, die einer Hauptbeschäftigung als Arbeitnehmer oder Selbständigerwerbender nachgehen und die für die Nebenerwerbstätigkeit oder das Nebenamt nur ein geringfügiges Entgelt von zurzeit weniger als Fr. 2000.– pro Jahr und Arbeitgeber beziehen. Der Verzicht auf die Versicherung gemäss UVG muss im Voraus beim zuständigen Versicherer eingereicht werden und bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. Ist kein Versicherer vorhanden, weil ausser der fraglichen Person keine unterstellungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt werden, so hat der Verzicht je nach Art des Betriebes gegenüber der Ersatzkasse oder der Suva zu erfolgen. Die Möglichkeit, auf die Versicherung gemäss UVG für einen Nebenerwerb oder ein Nebenamt mit geringfügigem Entgelt zu verzichten, beschränkt sich auf Personen, die daneben einem Haupterwerb nachgehen. Dies bedeutet, dass für Schüler und Studenten sowie Rentner, welche gleichzeitig keiner weiteren Beschäftigung als Arbeitnehmer oder Selbständigerwerbender nachgehen, eine Beitragsbefreiung nicht möglich ist. Diese Personen fallen somit immer unter das Versicherungsobligatorium, wenn sie aushilfsweise einer Erwerbstätigkeit nachgehen, also selbst dann, wenn das Einkommen aus dieser Tätigkeit weniger als Fr. 2000.– beträgt. Wer seinen Lebensunterhalt ganz oder überwiegend mit Entgelten aus Nebenerwerbstätigkeiten bestreitet (verschiedene stundenweise Beschäftigungen für diverse Arbeitgeber), fällt demnach ebenfalls unter das Versicherungsobligatorium, unbekümmert darum, wie hoch das Entgelt im Einzelfall ist. Dem gegenüber gilt die Führung eines Haushalts als Haupttätigkeit im Sinne der AHV, so dass Hausfrauen und -männer, welche einer bezahlten Nebenerwerbstätigkeit nachgehen, auf die Versicherung speziell für diese Tätigkeit verzichten können, falls das Entgelt pro Jahr und Arbeitgeber weniger als Fr. 2000.– beträgt.

UVV 2 I e

• Angestellte des Bundes, die nach Art. 1 Abs. 1 lit b des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) der Militärversicherung unterstehen.

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22

Erläuterungen

Es handelt sich dabei im Wesentlichen um – Angehörige des Instruktionskorps der Armee und des Zivilschutzes, – Angehörige des Festungswachtkorps und Überwachungsgeschwaders, – Waffenkontrolleure, Schiessplatzwarte und -chefs, die im Bundesdienst stehen. • Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht. Mitglieder des diplomatischen Personals der diplomatischen Missionen in der Schweiz und der zuständigen Missionen bei internationalen Organisationen in der Schweiz, die Berufskonsularbeamten in der Schweiz sowie die Familienglieder dieser Personen sind nicht versichert.

UVV 3

Das Verwaltungs- und technische Personal sowie das Dienstpersonal der diplomatischen Missionen oder der konsularischen Posten kann auf Wunsch versichert werden, wenn es sich bei den zu versichernden Personen um solche schweizerischer Herkunft oder mit Wohnsitz in der Schweiz handelt. Dazu muss beim Bundesamt für Sozialversicherung ein entsprechendes Gesuch eingereicht werden. 1.2.3 UVV 4

Entsandte Arbeitnehmer Wird ein nach diesem Gesetz versicherter Mitarbeiter ins Ausland entsandt und bleibt er zu seinem Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz in einem arbeitsvertraglichen Verhältnis, so wird die Versicherung nicht unterbrochen. Sie bleibt auch während des Auslandaufenthaltes wirksam, und zwar während zweier Jahre. Dauert der Auslandaufenthalt länger als zwei Jahre, kann der Versicherungsschutz bis auf längstens sechs Jahre verlängert werden. Zu diesem Zweck hat der Arbeitgeber bei seiner Versicherungsgesellschaft ein entsprechendes Gesuch einzureichen, und zwar bevor die normale zweijährige Versicherungsdeckung erloschen ist. Abweichende Bestimmungen als Folge der Bilateralen Verträge oder von allfälligen zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen bleiben vorbehalten (vgl. Seite 78).

Erläuterungen

Die vorstehende Regelung gilt nicht für im Ausland rekrutierte Personen, die von einem Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz in einer ausländischen Niederlassung oder Filiale eingesetzt werden, es sei denn, beim Arbeitgeber handle es sich um eine schweizerische öffentliche Verwaltung (Botschaft, Konsulat usw.) oder um eine schweizerische Zentrale für Handels- oder Verkehrsförderung. Deren Personal ist immer nach diesem Gesetz versichert, sofern die Anstellung nach schweizerischem Recht erfolgt.

UVV 5

1.2.4

Arbeitnehmer von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland Beschäftigt ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Arbeitnehmer in der Schweiz, so sind diese gemäss UVG zu versichern. Es ist dabei unerheblich, ob sie ihren Lohn in der Schweiz oder im Ausland erhalten. Entsendet jedoch ein solcher Arbeitgeber Mitarbeiter von seinem ausländischen Hauptsitz in die Schweiz, so sind diese Personen im ersten Jahre ihrer Entsendung in die Schweiz nicht nach diesem Gesetz versichert. Diese Frist von einem Jahr kann auf maximal sechs Jahre ausgedehnt werden, wenn anderweitig Versicherungsschutz besteht. Ein entsprechendes Gesuch ist vor Ablauf der einjährigen Frist bei der Ersatzkasse UVG (Postfach 4889, 8022 Zürich) einzureichen. Abweichende Bestimmungen als Folge der Bilateralen Verträge oder von allfälligen zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen bleiben vorbehalten (vgl. Seite 78).

UVV 6

Im Gegensatz zu Art. 4 UVV wird bei von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland in die Schweiz entsandten Arbeitnehmern an der Frist von einem Jahr festgehalten, da es Fälle geben kann, in welchen entsandte Arbeitnehmer über keinen Versicherungsschutz verfügen. Solche Personen müssen dann nicht zwei Jahre, sondern lediglich ein Jahr warten, bis sie unter das Versicherungsobligatorium fallen. 1.2.5 AVIG 22a

Arbeitslose Arbeitslose Personen, die Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung haben, sind obligatorisch gemäss UVG versichert. Seit 1. Januar 1996 sind solche Personen automatisch bei der Suva versichert. Dies gilt selbst dann, wenn die betreffende

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Erläuterungen

Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei einem Arbeitgeber tätig war, der sein Personal nicht bei der Suva, sondern bei einem anderen Versicherer gemäss Art. 68 UVG versichert hatte. UVAL 2

Die Versicherungsleistungen richten sich nach dem UVG; Sonderfälle sind in der Verordnung über die Unfallversicherung für Arbeitslose (UVAL) geregelt. Für allfällige Auskünfte wende man sich direkt an die Suva.

Erläuterungen

2

V E R P F L I C H T U N G E N D E S A R B E I TG E B E R S

2.1

Versicherungspflicht Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmer beschäftigt, muss diese – vorbehältlich der Bestimmungen in den Bilateralen Verträgen – gemäss UVG versichern. Die Arbeitnehmer haben bei der Wahl des Versicherers ein Mitbestimmungsrecht.

UVG 1a UVG 59 II UVG 69

2.2

Erfassen der Löhne Der Arbeitgeber hat, separat für Männer und Frauen, die AHVpflichtigen Löhne aller Arbeitnehmer, die obligatorisch versichert sind, zu erfassen. Dabei muss er folgende Arbeitnehmerkategorien separat aufführen: • Personen mit Löhnen über dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes (zur Zeit Fr. 106 800.–) • Personen, welche weniger als 8 Stunden pro Woche arbeiten. • Personen, welche im Nebenerwerb tätig sind und auf die Versicherung gemäss UVG verzichtet haben. Zu beachten gilt, dass Löhne von Personen, welche aufgrund der Bilateralen Verträge nicht unter das Schweizerische Sozialversicherungsrecht und damit nicht unter das UVG fallen, nicht zu deklarieren sind. Welche Löhne wie gegliedert zu erfassen sind, ist in Ziff. 8.7 erläutert.

UVG 93 UVG 116 I

In Verbindung mit den Lohnaufzeichnungen müssen auch laufend erfasst werden • die Beschäftigungsart/Funktion jedes Versicherten • seine Arbeitstage nach Datum • seine Arbeitszeit an jedem Arbeitstag (betrifft vor allem Teilzeitarbeitende und/der Arbeitende im Stundenlohn) Für diese Unterlagen gilt eine Aufbewahrungsfrist von 5 Jahren.

25

26

Erläuterungen

2.3

Der Arbeitgeber schuldet dem Versicherer die gesamte Prämie, also sowohl für die Berufs- als auch für die Nichtberufsunfälle. Er kann jedoch die Prämie für die Nichtberufsunfälle – ganz oder teilweise – dem Arbeitnehmer vom Lohn abziehen.

UVG 91

2.4 UVV 72

Prämienzahlung

Orientierung der Arbeitnehmer Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Arbeitnehmer über die sie betreffenden Belange der Versicherung ausreichend zu orientieren. Beim Antritt der Stelle und nachher auf Wunsch oder bei Bedarf muss der Arbeitnehmer darüber informiert werden, dass er gegen Berufs- und gegebenenfalls Nichtberufsunfälle versichert ist, welche Versicherungsleistungen er erwarten kann und wie vorzugehen ist, wenn er verunfallt. Das geschieht am besten durch Abgabe oder Anschlag des Merkblattes, das der Versicherer dem Arbeitgeber zur Verfügung stellt. Die Information sollte sich auch auf allfällige Zusatzversicherungen erstrecken, damit der Versicherte einen vollständigen Überblick über den Umfang seines Versicherungsschutzes gewinnt. Arbeitnehmer, die durchschnittlich weniger als 8 Stunden pro Woche arbeiten, sind darauf aufmerksam zu machen, dass sie nur für Berufsunfälle (einschliesslich Unfälle auf dem Arbeitsweg) versichert sind. Wenn das Arbeitsverhältnis endigt (wegen Kündigung, Pensionierung oder Invalidität) oder die Arbeit für mehr als 30 Tage ohne Lohnfortzahlung unterbrochen wird (unbezahlter Urlaub), ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer über die Fortdauer der Versicherung während 30 Tagen zu informieren und ihn auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen, die Versicherung für Nichtberufsunfälle durch Abschluss einer Abredeversicherung für höchstens 6 Monate weiterzuführen. Zu diesem Zweck ist dem Arbeitnehmer das entsprechende Formular auszuhändigen.

Erläuterungen

2.5

Mitwirkung im Schadenfall

UVG 45

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Versicherer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn einer seiner Arbeitnehmer verunfallt oder an einer Berufskrankheit erkrankt. Der Versicherer stellt ihm die entsprechenden Formulare in papier- oder elektronischer Form zur Verfügung mit Erläuterungen, wie diese Formulare auszufüllen sind.

UVV 56

Im Weiteren hat der Arbeitgeber dem Versicherer die zur Klärung des Unfallsachverhaltes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und seinen damit beauftragten Personen Zutritt zum Betrieb zu gewähren.

UVG 49

Nachdem er dazu vom Versicherer ermächtigt worden ist, zahlt der Arbeitgeber das Taggeld für Rechnung des Versicherers aus. Der Arbeitgeber kann jedoch direkte Auszahlung an den Verunfallten verlangen. 2.6

Die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten ist eine wichtige Aufgabe des Arbeitgebers. Er muss die Arbeitnehmer zur Mitwirkung heranziehen. Schutz- und Sicherheitseinrichtungen sind zu verwenden und dürfen nicht verändert werden. Einzelheiten regelt die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV).

UVG 82

2.7

Änderungen in den Betriebsverhältnissen Da die Prämiensätze von der Betriebsart abhängen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Änderungen in den Betriebsverhältnissen, welche die Betriebsart beeinflussen (Aufnahme/Aufgabe von Fabrikation, Einführung/Ausschaltung von Produktelinien mit wesentlich anderen Eigenschaften als die übrigen), dem Versicherer innert 14 Tagen anzuzeigen.

UVG 92 IV

2.8 UVV 97

Mitwirkung bei der Unfallverhütung

Betriebsaufgabe/Betriebsübergabe Eine Betriebsaufgabe oder Betriebsübergabe an einen anderen Inhaber ist innert 14 Tagen dem Versicherer zu melden.

27

28

Erläuterungen

UVG 58

3

V E R S I C H E R E R U N D V E RT R A G S A B S C H LU S S I N D E R O B L I G ATO R I S C H E N U N FA LLV E R S I C H E RU N G

3.1

Versicherer Träger der obligatorischen Unfallversicherung gemäss UVG sowie der freiwilligen Versicherung nach den Bestimmungen des UVG sind: • • • •

UVG 66 UVV 73–89 UVG 66 UVG 68

Private Versicherungsgesellschaften Krankenkassen Öffentliche Unfallversicherungskassen SUVA, Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Der Tätigkeitsbereich der SUVA ist in Art. 66 UVG abschliessend geregelt. Betriebe, die nicht unter Art. 66 UVG fallen, haben sich bei einer privaten Versicherungs-Gesellschaft oder einer Krankenkasse zu versichern. Diese sind in dem vom Bundesamt für Sozialversicherung geführten Register eingetragen.

UVG 70 II

Die Krankenkassen können die Versicherung der Heilbehandlung einschliesslich der Sachschäden, der Reise-, Transportund Rettungskosten sowie des Taggeldes selber durchführen. Für die Versicherung der übrigen Leistungen haben sie mit einem Privatversicherer eine Vereinbarung über die gegenseitige Zusammenarbeit abzuschliessen.

UVV 88

Für die Wahl des zuständigen Trägers ist der Hauptbetrieb ausschlaggebend. Neben- und Hilfsbetriebe folgen dabei dem Hauptbetrieb. Neben- und Hilfsbetriebe sind Betriebe oder Betriebsteile, die mit dem Hauptbetrieb sachlich zusammenhängen und örtlich und/oder personell mit ihm verbunden sind.

UVG 72

Aufgrund gesetzlicher Vorschrift haben die privaten Versicherungsgesellschaften und Krankenkassen gemeinsam die Ersatzkasse in Form einer Stiftung errichtet.

Erläuterungen

Die Ersatzkasse erbringt die gesetzlichen Versicherungsleistungen an verunfallte Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber nicht versichert worden sind und für deren Versicherung nicht die SUVA zuständig ist.

UVG 73

3.2

Kündigung Der Versicherungsvertrag ist nach einer in der Police festgelegten Vertragsdauer kündbar. Wird er nicht gekündigt, erneuert er sich stillschweigend. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Wird ein Versicherungsvertrag durch Kündigung aufgehoben, muss der Arbeitgeber, der weiterhin Arbeitnehmer beschäftigt, den Versicherungsschutz durch den Abschluss eines neuen Vertrages bei einem anderen UVG-Versicherer lückenlos sicherstellen.

UVG 59

3.3

Zusatzversicherungen Die privaten Versicherungsgesellschaften bieten ausserhalb des UVG Unfall-Zusatzversicherungen an, mit denen über die Leistungen nach UVG hinausgehende Bedürfnisse versichert werden können. Die flexible UVG-Zusatzversicherung ermöglicht es, die einheitliche UVG-Versicherung in eine massgeschneiderte Personalvorsorge bei Unfall umzuwandeln (vgl. Seite 94).

29

30

Erläuterungen

4

B E G I N N , RU H E N U N D E N D E D E R V E R S I C H E RU N G S D E C KU N G

4.1

Beginn der Versicherungsdeckung Die Versicherungsdeckung des obligatorisch Versicherten beginnt am Tag, an dem er die Arbeit antritt oder nach Abmachung hätte antreten sollen und zwar im Zeitpunkt, da er sich auf den Weg zur Arbeit begibt.

UVG 3

Wer keinen bestimmten Tag der Arbeitsaufnahme vereinbart hat, hat Versicherungsdeckung vom Zeitpunkt an, da er sich erstmals auf den Weg zur Arbeit begibt. Für Teilzeitbeschäftigte, die nur für Berufsunfälle versichert sind, beginnt die Versicherungsdeckung jeweils mit dem Antritt des Arbeitsweges.

UVV 13 II

4.2

Ruhen der Versicherungsdeckung Der Versicherungsschutz ruht, d.h. der Versicherungsschutz setzt aus, während der Versicherte der Militärversicherung oder einer ausländischen obligatorischen Unfallversicherung untersteht.

UVG 3 IV

4.3

Ende der Versicherungsdeckung Die Versicherungsdeckung endet grundsätzlich mit der Auflösung des Anstellungsverhältnisses.

UVV 13 II

Für Teilzeitbeschäftigte, die nur für Berufsunfälle versichert sind, endet die Versicherungsdeckung mit der Rückkehr von der Arbeit in ihre Wohnung.

UVG 3 II

Für Versicherte, die auch für Nichtberufsunfälle versichert sind, endet die Versicherungsdeckung mit dem 30. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Als Lohn im Sinne dieser Bestimmung gelten z. B.

Erläuterungen

• der nach dem Bundesgesetz über die AHV massgebende Lohn; • Taggelder der Obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Invalidenversicherung (IV), und der Erwerbsersatzordnung sowie jene der Krankenkassen und privaten Kranken- und Unfallversicherung oder von kantonalen Mutterschaftsversicherungen, welche die Lohnfortzahlung ersetzen.

UVV 7

Tritt der Versicherte vor Ablauf der 30-tägigen Frist eine neue Stelle an, wo er wieder für Nichtberufsunfälle versichert ist, endet die bisherige Versicherung mit dem Antritt der neuen Stelle. Besteht das Anstellungsverhältnis formal weiter, setzt jedoch der Lohnanspruch wegen unbezahltem Urlaub aus, besteht der Versicherungsschutz für die Nichtberufsunfälle lediglich noch während 30 Tagen weiter. 4.4

UVG 3 III UVV 8

Verlängerung der Nichtberufsunfall-Deckung durch Abrede Die Versicherung der Nichtberufsunfälle kann durch den Versicherten über die 30 Tage hinaus um höchstens 6 Monate verlängert werden (Abredeversicherung), indem er die dafür erforderliche Prämie vor Ablauf der 30 Tage einbezahlt. Die näheren Bestimmungen darüber können dem Merkblatt «Abredeversicherung» mit Einzahlungsschein entnommen werden, das der Arbeitgeber vom Versicherer erhält und dem Arbeitnehmer abgibt. Die Verlängerung der Versicherung der Nichtberufsunfälle setzt voraus, dass eine solche Versicherung überhaupt besteht. Teilzeitbeschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 8 Stunden bei einem einzelnen Arbeitgeber können daher von dieser Möglichkeit der Verlängerung der Nichtberufsunfalldeckung nicht profitieren, da sie für Nichtberufsunfälle gar nicht versichert sind.

31

32

Erläuterungen

5

V E R S I C H E RTE G E FA H R E N Die Versicherung erstreckt sich auf Unfälle und Berufskrankheiten, die der Versicherte im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erleidet sowie – für die weitaus meisten Versicherten – auch auf Nichtberufsunfälle (sogenannte Freizeitunfälle).

UVG 6 I

Die Kranken- und Unfallversicherungen sind gesetzlich unterschiedlich geregelt. Dies hat zur Folge, dass die versicherten Unfälle und Berufskrankheiten gegenüber den nicht versicherten Krankheiten abgegrenzt werden müssen. Eine Abgrenzung ist aber auch deshalb erforderlich, weil die Finanzierung der versicherten Gefahren unterschiedlich geregelt ist. Nachfolgend werden deshalb die verschiedenen Begriffe erläutert und definiert. Rückfälle und Spätfolgen werden gleich beurteilt wie der versicherte Grundfall.

UVV 11

• Ein Rückfall liegt vor, wenn eine scheinbar geheilte Schädigung erneut eine ärztliche Behandlung erforderlich macht und gegebenenfalls sogar eine Arbeitsunfähigkeit verursacht. • Als Spätfolge gilt, wenn eine scheinbar geheilte Verletzung im Verlauf der Zeit zu einem oftmals völlig anders gearteten Krankheitsbild führt, das eine ärztliche Behandlung erforderlich macht und/oder die Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt. Auch in diesen Fällen hat der Verunfallte Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen. 5.1 ATSG 4

Versicherte Unfälle Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

Erläuterungen

Zunächst muss die schädigende Einwirkung plötzlich sein und durch einen äusseren Faktor hervorgerufen werden. Diese Merkmale sind z. B. bei einem Sturz beim Skifahren regelmässig vorhanden, wobei der äussere Faktor ein Stein oder ein anderer Skifahrer in der Piste sein kann. Tritt die Schädigung hingegen allmählich ein und wird durch einen inneren Faktor ausgelöst, reden wir von einer Krankheit (Beispiel: Abnützungsschäden, Gefässverengungen usw.). Zudem sind nur unfreiwillig erlittene Körperschädigungen versichert, d. h., dass die absichtliche Herbeiführung eines Unfalles (z. B. absichtliche Abtrennung eines Körperteils, um in den Besitz von Versicherungsleistungen zu gelangen) keine Leistungen auszulösen vermag. Ferner muss der äussere Faktor, der zur Körperschädigung führt, ungewöhnlich sein. Die Ungewöhnlichkeit bezieht sich auf den Faktor selbst und nicht auf dessen Wirkungen auf den menschlichen Körper. Um von einem Unfall im Sinne des UVG zu sprechen, müssen die vorstehend erwähnten Voraussetzungen kumulativ gegeben sein. Fehlt auch nur ein einzelnes Merkmal, kann nicht mehr von einem Unfall im Sinne des UVG gesprochen werden. 5.2 UVV 9 II

Den versicherten Unfällen gleichgestellte Ereignisse Die Grenzen zwischen einem Unfall und einer Krankheit verlaufen oft fliessend. Auch werden in der Umgangssprache einzelne Ereignisse als Unfall bezeichnet, obwohl ihnen oft das Merkmal der aussergewöhnlichen äusseren Einwirkung fehlt. Es handelt sich dabei insbesondere um Verrenkungen von Gelenken sowie um Muskel-, Sehnen- und Meniskusrisse sowie Bänderzerrungen und -dehnungen. Diese unfallähnlichen Körperschädigungen sind auch ohne aussergewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt, es sei denn, dass sie eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind. Der Versicherer trägt hierbei die Beweislast. Die Ereignisse, die trotz Fehlens der aussergewöhnlichen äusseren Einwirkung einem Unfall gleichgestellt sind, sind in der Verordnung zum UVG abschliessend aufgeführt.

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34

Erläuterungen

Erleidet ein Verunfallter im Rahmen einer durch den Unfallversicherer angeordneten oder sonst wie notwendigen medizinischen Abklärung eine Körperschädigung, ist diese ebenfalls versichert.

UVV 10

5.3

Berufsunfälle Zu den Berufsunfällen zählen jene, die sich bei Tätigkeiten ereignen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausgeführt werden. Dazu gehören auch Unfälle bei Betriebsausflügen sowie bei gesetzlich vorgesehenem oder vertraglich vereinbartem Besuch von Schulen und Kursen. Unfälle während den Arbeitspausen sowie generell Unfälle auf dem Betriebsareal gelten ebenfalls als Berufsunfälle, sofern sich der Versicherte erlaubterweise auf der Arbeitsstätte aufgehalten hat.

UVG 7 UVV 12

Aufgrund geltender Praxis werden indessen Unfälle während der Arbeitspause als Nichtberufsunfälle betrachtet, wenn der Versicherte die Arbeitsstätte oder den Gefahrenbereich verlässt und hierauf verunfallt. 5.4

Nichtberufsunfälle

UVG 8

Unter die Nichtberufsunfälle fallen alle Unfälle, die nicht zu den Berufsunfällen zählen, also insbesondere Unfälle in der Freizeit, in den Ferien, beim Sport, im häuslichen Bereich sowie bei privater Tätigkeit. Wer in seiner Freizeit einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, ist somit auch für Unfälle im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit versichert. Dabei bleibt aber der Verdienst aus dieser selbständigen Tätigkeit bei der Bemessung der Geldleistungen unberücksichtigt und es empfiehlt sich der Abschluss einer separaten Unfallversicherung.

UVV 13 I

Für Nichtberufsunfälle versichert ist nur, wer für einen Arbeitgeber wöchentlich mindestens 8 Stunden tätig ist. Wer diese Limite nicht erreicht (Teilzeitbeschäftigte), ist nur für Berufsunfälle versichert, und zwar selbst dann, wenn der Betreffende bei mehreren Arbeitgebern während insgesamt mehr als 8 Stunden wöchentlich tätig ist, aber bei keinem dieser Arbeitgeber das Minimum von 8 Wochenstunden erreicht.

Erläuterungen

Bei gewissen beruflichen Tätigkeiten – namentlich bei Lehrberufen – wird nicht nur auf die eigentliche Stundenzahl (Präsenzzeit) abgestellt, sondern es wird auch dem Zeitaufwand für die Vorbereitung und Nacharbeit Rechnung getragen. Je nach Art der Tätigkeit können somit bereits bei weniger als 8 Wochenlektionen die Voraussetzungen für das Bestehen einer Nichtberufsunfallversicherung gegeben sein. Im Einzelfall empfiehlt es sich, mit dem Versicherer Kontakt aufzunehmen und eine klare Regelung zu treffen. Für die Bemessung der 8-Stunden-Grenze ist die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit massgebend, so dass ein ausnahmsweises Über- bzw. Unterschreiten dieser Grenze die Nichtberufsunfall-Deckung nicht beeinflusst. Bei unregelmässig Beschäftigten wird in der Praxis auf die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten 3 bzw. 12 Monate abgestellt (die für den Verunfallten günstigere Variante ist massgebend), wobei Wochen, in welchen wegen Ferien, Militärdienst oder Krankheit nicht gearbeitet wurde, unberücksichtigt bleiben. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, für die betreffende Person eine normale Einzel-Unfallversicherung bei einer Versicherungsgesellschaft seiner Wahl zusätzlich zur Obligatorischen Unfallversicherung abzuschliessen. Damit ist sichergestellt, dass in jeden Fall bei einem allfälligen Nichtberufsunfall Versicherungsschutz besteht. 5.5 UVV 13 II

Unfälle auf dem Arbeitsweg Diese sind für alle Arbeitnehmer versichert, unbekümmert der Dauer der Beschäftigung bei einem Arbeitgeber. Mit Bezug auf Personen, die wegen der geringen Beschäftigungszeit nur für Berufsunfälle inkl. Unfälle auf dem Arbeitsweg versichert sind, ist jedoch von Bedeutung, dass als Unfälle auf dem Arbeitsweg nur solche Unfälle zählen, die sich auf dem direkten Weg zur Arbeit oder von der Arbeit in seine Wohnung ereignen. Eine Unterbrechung des Arbeitswegs von maximal einer Stunde vermag den Versicherungsschutz auf dem Arbeitsweg nicht aufzuheben, unbekümmert der Gründe, die zur Unterbrechung geführt haben. Bei Vorliegen von qualifizierten

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Erläuterungen

Gründen gilt der Zusammenhang selbst bei Überschreiten dieser zeitlichen Marge noch nicht als aufgehoben. Für alle übrigen Arbeitnehmer mit einer Beschäftigung von mehr als 8 Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber ist dies ohne Belang, da die Wegunfälle zu den Nichtberufsunfällen zählen und somit ohne weiteres versichert sind. 5.6

Berufskrankheiten und andere berufliche Krankheiten Krankheiten oder deren wirtschaftliche Folgen im Sinne von Art. 3 ATSG sind grundsätzlich nicht Gegenstand der obligatorischen Unfallversicherung.

UVG 9 I UVV 14 und UVV Anhang 1

UVG 9 II

Bestimmte Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht werden, gelten als Berufskrankheiten und sind grundsätzlich den versicherten Unfällen gleichgestellt. Der Bundesrat hat eine Liste dieser Stoffe erstellt und die Arbeiten sowie die arbeitsbedingten Erkrankungen aufgezählt, die einen Anspruch auf Versicherungsleistungen nach diesem Gesetz auslösen können. Diese Liste findet sich als Anhang 1 zur Verordnung (vgl. Seite 215). Macht der Versicherte Leistungen für andere berufliche Krankheiten geltend, die nicht in Verbindung mit Stoffen oder arbeitsbedingten Erkrankungen gemäss Anhang 1 zur Verordnung stehen, muss nachgewiesen werden, dass diese Krankheit ausschließlich oder zumindest stark überwiegend (d. h. zu mehr als 75%) im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht.

Erläuterungen

6

V E R S I C H E RU N G S LE I S T U N G E N

6.1

Allgemeines Die obligatorische Unfallversicherung erbringt folgende Leistungen:

UVG 10 ATSG 14 UVG 11–14 UVG 16, 18, 28 ATSG 15–20 UVG 23–27, 84 II VUV 78–89 ATSG 9

• die Übernahme der Kosten für Heilbehandlungen; • Kostenvergütungen für Hilfsmittel, gewisse Sachschäden, medizinisch notwendige Reisen und Transporte, Rettungsmassnahmen und Bestattung; • Geldleistungen als Ersatz für ausfallenden Verdienst in Form von Taggeldern, Invaliden- und Hinterlassenenrenten; • Geldleistungen als Entschädigung für Integritätsschäden und Hilflosigkeit, Abfindung und Übergangsleistungen Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen werden als Sachleistungen erbracht (Naturalleistungsprinzip).

UVG 10, 48 UVV 15

6.2

Sachleistungen

6.2.1

Heilbehandlung Der Versicherte hat Anspruch auf eine zweckmässige und wirtschaftliche Behandlung. Das bedeutet, dass alle Behandlungsmassnahmen auf das durch den Behandlungszweck geforderte Mass zu beschränken sind. Der Versicherte hat Anspruch auf Behandlung in der allgemeinen Abteilung des Spitals. Die Differenz der Kosten zu einer höheren Spitalklasse geht zulasten des Versicherten, kann aber mit einer Zusatzversicherung (vgl. Seite 29) abgedeckt werden.

UVG 10 II

Die freie Arzt- und Spitalwahl ist gewährleistet.

UVG 10 I

Folgende Kosten werden übernommen: • Ärzte, Zahnärzte, von diesen beigezogene Hilfspersonen und verordnete Medikamente, Untersuchungen und Analysen; • Chiropraktoren; • Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals; • ärztlich verordnete Nach- und Badekuren;

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Erläuterungen

• andere der Heilung dienende Mittel und Gegenstände; • Vom Arzt angeordnete Hauspflege durch eine diplomierte Krankenschwester, einen diplomierten Krankenpfleger oder durch das Fachpersonal von Spitex-Organisationen, sofern die genannten Personen und Organisationen gemäss Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) zugelassen sind.

UVG 10 III UVV 18 KVV 49, 51

Bei Behandlung im Ausland: vgl. Seite 78

UVV 17

Vorleistungspflicht der Krankenversicherer nach KVG Ist die Leistungspflicht der Unfallversicherung zweifelhaft, so hat der Krankenversicherer nach KVG die bei ihm versicherten Pflegeleistungen bei voller Wahrung seiner Rückerstattungsrechte von sich aus vorläufig auszurichten. Bei der endgültigen Übernahme des Falles durch den Unfallversicherer, erstattet dieser dem Krankenversicherer nach KVG die von ihm ausgerichteten Leistungen zurück.

KVV 112 ATSG 70, 71

Ist eine versicherte Person bei mehreren Krankenversicherern nach KVG für ein Taggeld versichert, so ist jeder dieser Versicherer vorleistungspflichtig. 6.2.2 UVG 11 UVV 19

UVG 12

Kostenvergütungen Die Versicherung übernimmt die Kosten für die Anschaffung, Miete und Reparatur von Hilfsmitteln (Prothesen), welche körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen. Die Hilfsmittel müssen einfach und zweckmässig sein. Deren Abgabe ist in der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Unfallversicherung (HVUV) geregelt. Sachschäden sind grundsätzlich nicht Gegenstand der obligatorischen Unfallversicherung. So sind zum Beispiel Schäden an Kleidern oder anderen mitgeführten Sachen nicht gedeckt. Der Versicherte hat aber Anspruch auf Deckung der durch den Unfall verursachten Schäden an Sachen, die einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. Für Brillen, Hörapparate und Zahnprothesen besteht ein Ersatzanspruch nur, wenn die Beschädigung im Zusammenhang mit einer behandlungsbedürftigen Verletzung entstanden sind.

Erläuterungen

Die Versicherung übernimmt ferner die Kosten medizinisch notwendiger Reisen und Transporte mit einem, den Verhältnissen angemessenen in der Regel öffentlichen Transportmittel. Spitalverlegungen vom Unfall- zum Wohnort aus familiären Gründen werden in der Regel nur übernommen, wenn der Spitalaufenthalt voraussichtlich länger als drei Wochen dauert. Bezahlt werden aber z. B. Reisen zum nächstgelegenen Arzt, Therapeut, Kurort sowie aussergewöhnliche Kosten für die unfallbedingte Benützung spezieller Transportmittel zur Arbeit, wenn dadurch ermöglicht wird, dass die Arbeit früher wieder aufgenommen werden kann. Beschränkungen im Ausland: vgl. Seite 78.

UVG 13 UVV 20

Ebenfalls übernommen werden die Kosten notwendiger Rettungs- und Bergungsmassnahmen. Darunter fallen sowohl die Bergung eines Verunfallten sowie der Notfalltransport zum nächsten Arzt oder Spital. Rettungskosten werden auch übernommen, wenn der Gerettete keine Gesundheitsschädigung erlitten hat, aber solche mit grosser Wahrscheinlichkeit ohne Rettungsmassnahmen eingetroffen wären (z. B. Befreiung aus einer Lawine). Ebenso werden die Kosten für die – unter Umständen ergebnislose – Suche nach einem Vermissten bezahlt, wenn angenommen werden muss, dass er unabsichtlich verschwunden ist und sehr wahrscheinlich als Folge des Unfalles in hoher Lebensgefahr schwebt. Beschränkungen im Ausland: vgl. Seite 78.

UVG 13 UVV 20

UVV 20 II

Es werden auch die Kosten der Überführung der Leiche an den Bestattungsort und die Bestattungskosten vergütet, letztere bis zum siebenfachen des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes (zur Zeit Fr. 2051.–). Beschränkungen im Ausland: vgl. Seite 78.

UVG 14 I UVV 21 UVG 14 II

UVG 15 UVV 22–24

6.3

Geldleistungen

6.3.1

Grundlagen Die Versicherung erbringt Geldleistungen zum Ausgleich des Erwerbsausfalles. Grundlage für das Taggeld, die Invalidenund Hinterlassenenrenten ist der versicherte Verdienst. Er besteht grundsätzlich aus dem AHV-Lohn, mit folgenden Abweichungen:

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Erläuterungen

Mit einbezogen werden • Löhne ausserhalb der AHV-Prämienpflicht, d. h. vor dem 18. Altersjahr und nach dem Pensionsalter; • Familien-, Kinder-, Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen; • für mitarbeitende Familienglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn.

UVV 22 II a UVV 22 II b UVV 22 II c

Nicht einbezogen werden UVV 22 II d

• Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebsschliessungen oder ähnlichen Gelegenheiten; • Verdienste aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit.

UVG 15 III

Der versicherte Verdienst wird nur bis zu einem Höchstbetrag berücksichtigt. Derselbe ist so festgesetzt, dass in der Regel 92 bis 96% aller obligatorisch versicherten Arbeitnehmer zu ihrem vollen Verdienst versichert sind. Er wird von Zeit zu Zeit den Einkommensverhältnissen der Versicherten angepasst. Er beträgt zur Zeit Fr. 106 800.–.

ATSG 18 UVV 22 I UVV Anhang 2

Der Verdienst bei mehreren Arbeitgebern wird zusammengezählt, und das Total ist für die Berechnung der Leistungen massgebend, aber nur bis zum Höchstbetrag.

UVV 22 IV UVV 23 V

6.3.2

Taggeld

UVG 16, ATSG 6

Das Taggeld wird ausgerichtet, wenn ein Versicherter wegen eines Unfalls oder einer Berufskrankheit ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist. Die Arbeitsunfähigkeit muss medizinisch ausgewiesen sein. Bei voller Arbeitsunfähigkeit beträgt das Taggeld 80% des versicherten Verdienstes, bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend weniger. Der Taggeldanspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag und erlischt mit Eintritt der vollen Arbeitsfähigkeit, mit Beginn einer Invalidenrente oder mit dem Tod des Verunfallten.

OR 324b Abs. 3

Für die ersten zwei Tage (Wartezeit) muss der Arbeitgeber mindestens 80% des Lohnes entrichten (Art. 324 b Abs. 3 des Obligationenrechts).

Erläuterungen

UVG 16 III

Solange wegen Eingliederungsmassnahmen Anspruch auf ein Taggeld der IV besteht, wird kein Taggeld der Unfallversicherung ausbezahlt.

UVV 27

Weil in den Spitalkosten ein Teil der Unterhaltskosten enthalten ist, wird das Taggeld während eines Spitalaufenthaltes für Alleinstehende ohne Unterhaltspflichten um 20% (höchstens Fr. 20.–), für Verheiratete und für Alleinstehende mit Unterstützungspflichten um 10% (höchstens Fr. 10.–) gekürzt. Kein Abzug erfolgt, wenn der Versicherte für minderjährige Kinder oder für Kinder in Ausbildung sorgt.

ATSG 67

UVV 22 III, 25 UVV Anhang 2

Das Taggeld wird auf dem zuletzt vor dem Unfall bezogenen Lohn (bzw. rechtlichen Lohnanspruch) nach den verbindlichen Formeln im Anhang 2 zur UVV berechnet. Das Taggeld wird für alle Tage einschliesslich Sonn- und Feiertage ausgerichtet.

UVV 22 IIIbis

Hatte ein Versicherter bis zum Unfall Anspruch auf ein Taggeld nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), so erhält er von der Unfallversicherung ein Taggeld, das mindestens ebenso hoch ist wie das bisher von der IV erhaltene Taggeld.

ATSG 19 II

Anspruchsberechtigt auf das Taggeld ist grundsätzlich der Versicherte. Die Taggelder kommen aber dem Arbeitgeber in dem Ausmass zu, als er dem Versicherten trotz der Taggeldberechtigung Lohn bezahlt. Solange der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis steht, wird in der Regel mit dem Arbeitgeber vereinbart, dass das Taggeld an ihn ausbezahlt und anschliessend an den Arbeitnehmer weitergeleitet wird.

ATSG 19 IV

Erscheint der Anspruch auf Leistungen nachgewiesen und verzögert sich deren Ausrichtung, so können Vorschusszahlungen ausgerichtet werden. Für Sonderfälle mit reduziertem Einkommen gelten für die Berechnung des Taggeldes folgende Bestimmungen:

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Erläuterungen

UVV 23 I

• Wurde vor dem Unfall wegen Absenzen infolge Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Kurzarbeit, Militär-, zivilem Ersatz- oder Zivilschutzdienst kein oder nur ein reduzierter Lohn erzielt, wird darauf abgestellt, was der Versicherte ohne diese Absenzen verdient hätte;

UVV 25 III

• Ist ein arbeitsloser Versicherter zu mehr als 50% arbeitsunfähig, erbringt die Unfallversicherung die ganze Leistung. Beträgt die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25%, aber höchstens 50%, so erbringt sie nur die halbe Leistung. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25% und weniger besteht kein Taggeldanspruch;

UVV 23 III

• Hat der Versicherte keine regelmässige Erwerbstätigkeit ausgeübt oder unterlag sein Lohn starken Schwankungen, wird auf einen angemessenen Durchschnittslohn abgestellt;

UVV 23 IV

• Verunfallt ein Kurzaufenthalter in der erwerbsfreien Zeit, wird der im voran-gehenden Jahr insgesamt erzielte Lohn durch 365 geteilt. Bei einem Unfall während der Zeit der Erwerbstätigkeit wird der effektiv bezogene Lohn durch allenfalls noch nicht bezogene Lohnbestandteile auf den vollen Lohn ergänzt und durch 365 geteilt. Letzteres gilt selbst dann, wenn das Gehalt des Kurzaufenthalters während der Erwerbstätigkeit starken Schwankungen unterworfen ist.

UVV 23 V

• War der Versicherte vor dem Unfall gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern tätig, wird auf den gesamten, bei allen Arbeitgebern erzielten Lohn abgestellt, maximal bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes;

UVV 23 VI

• Bei Praktikanten, Volontären und zur Abklärung der Berufswahl tätigen Personen sowie bei Versicherten, die zur Ausbildung in beruflichen Eingliederungsstätten für Behinderte tätig sind, wird vom effektiven Lohn ausgegangen, ab vollendetem 20. Altersjahr von einem Tageslohn von mindestens 20%, und vor vollendetem 20. Altersjahr von einem Tageslohn von mindestens 10% des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes. Von dieser Regelung ausgenommen sind Lehrlinge;

Erläuterungen

UVV 23 VII

• Hat die Heilbehandlung mindestens drei Monate gedauert, und wäre der Lohn des Versicherten während dieser Zeit um mindestens 10% gestiegen, so wird das Taggeld für die Zukunft entsprechend erhöht;

UVV 23 VIII

• Bei Rückfällen wird nicht auf den im Unfallzeitpunkt erzielten Lohn abgestellt. Massgebend ist der unmittelbar vor dem Rückfall bezogene Lohn, mindestens aber ein solcher von 10% des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienst. Dies gilt nicht für Rentner der Sozialversicherung.

UVV 23 IX

• Sofern ein versichertes Ereignis eine Verlängerung der Berufsausbildung von mindestens sechs Monaten zur Folge hat, wird ein Teiltaggeld in der Höhe der Differenz zwischen dem Ausbildungslohn und dem Minimallohn einer ausgelernten Person der entsprechenden Berufsgattung vergütet. Die Dauer der Auszahlung ist auf maximal ein Jahr befristet. 6.3.3

UVG 18 ATSG 7, 8, 16

Invalidenrente Invalidität im Sinne des Gesetzes ist die voraussichtlich bleibende oder für längere Zeit bestehende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit infolge einer gesundheitlichen Schädigung. Invalidität wird also nicht als körperliches oder geistiges Gebrechen definiert, sondern rein wirtschaftlich, als Einschränkung der Erwerbsfähigkeit als Folge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit. Der Invaliditätsgrad ergibt sich somit aus einem Vergleich der Erwerbsmöglichkeiten eines Versicherten vor der Schädigung gegenüber den infolge dieser Schädigung verbleibenden Erwerbsmöglichkeiten. Verglichen wird, was der Versicherte nach Abschluss der medizinischen Behandlung und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen (meistens der Eidgenössischen Invalidenversicherung IV) durch eine ihm zumutbare Tätigkeit (d. h. nicht nur in seinem angestammten Beruf ) auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erzielen könnte (Invalideneinkommen), gegenüber dem, was er unter den gleichen Verhältnissen verdienen könnte, wenn seine Erwerbsfähigkeit nicht durch die Folgen des Unfalls oder der Berufskrankheit vermindert worden wäre (Valideneinkommen). Der Versicherte ist dabei gehalten, das Zumutbare zu unternehmen um die wirtschaftlichen Folgen der Invalidität möglichst gering zu halten. Beträgt der Unterschied zwischen dem

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Erläuterungen

Valideneinkommen und dem Invalideneinkommen weniger als 10%, so wird keine Invalidenrente ausgerichtet. UVG 20 I

UVG 20 II ATSG 69

ATSG 19 III

UVG 19 I

UVG 19 II UVG 23, 35 UVV 30

UVG 15 I, II UVV 22 IV

Die Rente beträgt bei Vollinvalidität 80% des versicherten Verdienstes. Bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. Hat der Versicherte gleichzeitig Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) oder der AHV, wird ihm lediglich eine Ergänzungsrente, die sogenannte Komplementärrente ausgerichtet. Dies bedeutet, dass die Unfallrente insoweit gekürzt wird, als sie zusammen mit der anderen Sozialversicherungsrente 90% des versicherten Verdienstes übersteigt. Weil der Anspruch auf eine Invalidenrente der IV – im Gegensatz zur obligatorischen Unfallversicherung – erst ab einem Invaliditätsgrad von 40% entsteht, gelangen Komplementärrenten erst ab dieser Invaliditätsgrenze zur Ausrichtung. Die Rente wird für den ganzen Kalendermonat monatlich zum Voraus entrichtet. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung einer ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist und allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fällt grundsätzlich der Anspruch auf Heilbehandlung und Taggeld dahin. Der Rentenanspruch erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Erwerbsfähigkeit, mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des VerVersicherten. Der Rentenanspruch wird vorübergehend ausgesetzt, wenn die IV nach Sprechung der UVG-Rente Eingliederungsmassnahmen (diese sind Sache der IV) anordnet und für diese Zeit ein IV-Taggeld ausrichtet. Rentenbemessung und -berechnung: Berechnet wird die Rente auf dem während 12 Monaten vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogenen Lohn. Dazu gehören auch noch nicht ausbezahlte Lohnanteile auf die ein arbeitsrechtlicher Anspruch besteht. Hat das Arbeitsverhältnis weniger als ein Jahr gedauert, so wird der tatsächlich bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum voraus befristeten Tätigkeit (z. B. bei Kurzaufenthalten und anderen unterjährigen Arbeitsverhältnissen) bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt.

Erläuterungen

Für Sonderfälle gelten für den bei der Rente anrechenbaren Verdienst folgende Bestimmungen: UVV 24 I

• Wurde im Jahr vor dem Unfall wegen Absenzen infolge Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Kurzarbeit, Militär- zivilem Ersatzoder Zivilschutzdienst kein oder nur ein reduzierter Lohn erzielt, wird darauf abgestellt, was der Versicherte ohne diese Absenzen verdient hätte.

UVV 24 II

• Beginnt der Rentenanspruch mehr als 5 Jahre nach dem Unfall (bzw. nach dem Ausbruch der Berufskrankheit), richtet sich die Rente nach jenem Lohn, den der Versicherte ohne Unfall oder Berufskrankheit im Jahr vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern dieser Lohn höher ist als der seinerzeit erzielte.

UVV 24 III

• Bei einem Versicherten in Ausbildung (Lehrlinge, Praktikanten), welcher am Unfalltag noch nicht den Lohn eines in dieser Berufsart voll Ausgebildeten erzielt, wird als massgebender Verdienst der Lohn angenommen, welchen er im Jahr vor dem Unfall als voll Ausgebildeter erzielt hätte. Dies ab dem Zeitpunkt, da die Ausbildung ohne den Unfall abgeschlossen worden wäre.

UVV 24 IV

• Führt ein neuer Unfall des Bezügers einer Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung zu einer höheren Invalidität, so ist für die neue Rente aus beiden Unfällen jener Lohn massgebend, den der Versicherte im Jahre vor dem letzten Unfall erzielt hätte, wenn früher kein versicherter Unfall eingetreten wäre. Ist dieser Lohn kleiner als der vor dem ersten versicherten Unfall bezogene Lohn, so ist der höhere Lohn massgebend. Bei der Berechnung von Komplementärrenten ist zusätzlich folgendes zu beachten:

UVV 31 I

• Zusatz- und Kinderrenten der IV werden bei der Berechnung der Komplementärrente voll angerechnet;

UVG 34

• Da die Rente der AHV/IV beim erstmaligen Zusammentreffen mit der Rente der obligatorischen Unfallversicherung in der Regel bereits der Teuerung angepasst worden ist, wird auch

UVV 31 II

45

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Erläuterungen

der versicherte Verdienst nach UVG auf den Zeitpunkt des Rentenbeginnes aufgewertet. Der Umfang der Aufwertung wird in analoger Anwendung der jeweils aktuellen «Verordnung des Bundesrates über Teuerungszulagen an Rentner der obligatorischen Unfallversicherung» festgelegt; UVV 31 III

• Die ordentlichen Teuerungszulagen werden bei der Berechnung der Komplementärrente nicht berücksichtigt;

UVV 31 IV

• Leistungskürzungen nach den Artikeln 36 bis 39 UVG bzw. 21 ATSG werden erst nach der Berechnung der Komplementärrente, auf derselben vorgenommen. Die Teuerungszulagen werden auf der gekürzten Komplementärrente berechnet;

ATSG 21

UVV 32 I

• Wurde bereits vor dem Unfall eine Rente der IV ausgerichtet, entschädigt die IV seit dem Unfall also gleichzeitig auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität, so wird bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV berücksichtigt, um welchen sie infolge des versicherten Unfalles erhöht worden ist;

UVV 32 II

• Wird infolge eines Unfalles eine Rente der IV erhöht oder eine Hinterlassenenrente der AHV durch eine Rente der IV abgelöst, so wird nur die Differenz zwischen der vor dem Unfall gewährten Rente und der neuen Leistung in die Berechnung der Komplementärrente einbezogen. Die Rente der IV wird hingegen voll angerechnet, wenn sie bereits vorher wegen eines ebenfalls versicherten Unfalles ausgerichtet worden ist.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 9. 12. 1996 alt UVV 31

UVV 32 III

Achtung: Diese Regelung gilt nur für UVG-Komplementärrenten, welche nach dem 1. 1. 1997 festgesetzt wurden. Für Renten, welche vorher festgesetzt wurden, sind bei der Berechnung von Komplementärrenten für Invalide die AHVoder IV-Renten, einschliesslich der Kinderrenten, voll zu berücksichtigen. • Hat der Versicherte vor dem Unfall bereits eine Altersrente der AHV bezogen, so wird für die Festsetzung der Grenze von 90% nach Art. 20 Absatz 2 UVG neben dem versicherten Verdienst auch die Altersrente bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes berücksichtigt.

Erläuterungen

UVV 33

Eine Anpassung der Komplementärrente erfolgt, wenn für Familienangehörige bestimmte Teile der IV-Rente oder AHV-Rente geändert werden, oder wenn sich der versicherte Verdienst nach Art. 24, Abs. 3 UVV oder der Invaliditätsgrad erheblich ändern. Berechnungsbeispiele für Invalidenrenten: a) Beispiel Normalrente: Verdienst im Jahr vor dem Unfall: 80% von Fr. 50 000.– Invalidität 30% = Rente pro Jahr Rente pro Monat

Fr. 50 000.– Fr. 40 000.– Fr. 12 000.– Fr. 1 000.–

b) Beispiel Komplementärrente: Verdienst im Jahr vor dem Unfall: 80% von Fr. 50 000.– Invalidität 75% = Rente pro Jahr Rente pro Monat

Fr. 50 000.– Fr. 40 000.– Fr. 30 000.– Fr. 2 500.–

90% des Vorjahresverdienstes von Fr. 50 000.– abzüglich Rente der IV pro Jahr Komplementärrente pro Jahr Komplementärrente pro Monat

Fr. 45 000.– Fr. 23 280.– Fr. 21 720.– Fr. 1 810.–

UVG 21

Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente: Nach der Festsetzung der Rente erlischt grundsätzlich ein Anspruch auf vorüber-gehende Leistungen (Taggeld, Heilungskosten). Pflegeleistungen und Kostenvergütungen können jedoch nach Festsetzung der Rente gewährt werden, wenn der Versicherte

UVG 21 I a

• an einer Berufskrankheit leidet; • an einem Rückfall oder Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann (kommt infolge des Rückfalls oder der Spätfolge eine zusätzliche Erwerbseinbusse hinzu, entsteht zusätzlich ein Anspruch auf Taggeld);

UVG 21 I b, III

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Erläuterungen

• zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernde Behandlung und Pflege braucht; • erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Behandlung wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann.

UVG 21 I c UVG 21 I d

UVG 21 II ATSG 21 IV, 43

Die Wiederaufnahme einer Behandlung wird vom Unfallversicherer angeordnet. Er kann bei Nichtbefolgen die Versicherungsleistungen ganz oder teilweise entziehen. Für vom Versicherten auf eigene Faust veranlasste Behandlungen muss der Unfallversicherer nicht aufkommen. Eine Rentenrevision erfolgt nur, wenn sich die Erwerbsfähigkeit erheblich ändert. Gründe können eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes sein, aber auch neu erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten oder eine verbesserte Eingliederung. Lediglich vorübergehende Veränderungen und invaliditätsfremde Gründe führen nicht zu einer Revision. Ab dem ordentlichen AHV-Pensionierungsalter kann die Rente nicht mehr revidiert werden.

UVG 22 ATSG 17

6.3.4

Hinterlassenenrente

UVG 28

Anspruch auf eine Hinterlassenenrente haben der überlebende Ehegatte und die Kinder des Versicherten, welcher an den Folgen eines Unfalles gestorben ist.

UVG 29 IV

Der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt ist der geschiedene Ehegatte im Rahmen seiner Unterhaltsansprüche gegenüber dem Versicherten. Den Waisen gleichgestellt sind Pflegekinder.

UVG 30 II UVG 39, 40 UVG 29 III

Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente nicht erfüllt, erhält die Witwe oder die geschiedene Ehefrau eine einmalige Abfindung.

UVG 29 VI

Der Rentenanspruch des überlebenden Ehegatten entsteht mit dem Monat nach dem Tode des Versicherten oder mit dem nachträglichen Eintritt einer Invalidität von zwei Dritteln beim überlebenden Ehegatten. Er erlischt mit der Wiederverheiratung, mit dem Tode des Berechtigten oder dem Auskauf der Rente.

Erläuterungen

UVG 30 III UVV 40

UVG 29 II

Der Rentenanspruch der Kinder entsteht ebenfalls mit dem Monat nach dem Tode des Versicherten oder des anderen Elternteils. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres, mit dem Tod der Waise oder mit dem Auskauf der Rente. Der Rentenanspruch dauert bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Rentenanspruch eines Pflegekindes erlischt mit dessen Rückkehr zu den leiblichen Eltern oder mit der Übernahme seines Lebensunterhaltes durch die Eltern. Anspruchsberechtigung: • Wurde die Ehe erst nach dem Unfall geschlossen, besteht der Anspruch auf eine Rente oder Abfindung nur, wenn die Ehe vorher verkündet worden war oder beim Tod des Versicherten mindestens zwei Jahre gedauert hat.

UVG 29 III

• Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente, wenn er bei der Verwitwung eigene rentenberechtigte Kinder hat oder mit andern durch den Tod des Ehegatten rentenberechtigt gewordenen Kindern im gemeinsamen Haushalt lebt.

UVG 29 III

• Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente, wenn er mindestens zu zwei Dritteln invalid ist oder es binnen zwei Jahren seit dem Tod des Ehegatten wird.

UVG 29 III

• Die Witwe hat Anspruch auf eine Rente, wenn sie bei der Verwitwung Kinder hat, die nicht mehr rentenberechtigt sind, oder wenn sie das 45. Altersjahr zurückgelegt hat.

UVG 29 III

• Die Witwe hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung, wenn sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente nicht erfüllt.

UVG 33

• Ist der Rentenanspruch des überlebenden Ehegatten wegen Wiederverheiratung erloschen, wird aber die neue Ehe bereits nach weniger als zehn Jahren wieder geschieden oder ungültig erklärt, so lebt der Anspruch im Monat nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung oder der Ungültigerklärung wieder auf. Allfällige Teuerungszulagen sind gleich hoch, wie wenn die Rente gar nie unterbrochen worden wäre.

UVV 45

49

50

Erläuterungen

UVG 30 I

• Die Kinder haben Anspruch auf eine Halbwaisenrente, wenn sie einen Elternteil verloren haben, und auf eine Vollwaisenrente, wenn beide Elternteile gestorben sind oder das Kindesverhältnis nur zum verstorbenen Versicherten bestand.

UVV 42

• Sterben Vater und Mutter an den Folgen versicherter Unfälle – sei es gleichzeitig oder in zeitlichem Abstand – so wird der versicherte Verdienst von Vater und Mutter zusammengezählt und eine Vollwaisenrente von 25% davon berechnet. Die Summe der beiden Verdienste darf aber den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes nicht übersteigen. Die Rentenansätze betragen in Prozent des versicherten Verdienstes:

UVG 31 I

UVG 31 III

UVG 31 II UVG 31 III

UVG 31 IV ATSG 69

UVG 31 III

• • • •

für den überlebenden Ehegatten: 40%; für jede Halbwaise: 15%; für jede Vollwaise: 25%; für alle Hinterlassenen (ohne den geschiedenen Ehegatten) zusammen maximal 70% (gegebenenfalls unter anteilsmässiger Herabsetzung, respektive unter anteilsmässiger Erhöhung bei Wegfall eines Rentenberechtigten); • für den geschiedenen überlebenden Ehegatten bis zur Höhe des Unterhaltsanspruchs, maximal 20%; • bei gleichzeitiger Anspruchsberechtigung von Witwe und geschiedenem Ehegatten neben Kindern zusammen maximal 90% (gegebenenfalls unter anteilsmässiger Herabsetzung, respektive unter anteilsmässiger Erhöhung bei Wegfall eines Rentenberechtigten). Erhalten die Rentenberechtigten gleichzeitig eine Rente der IV oder AHV, könnte diese zusammen mit der UVG-Hinterlassenenrente – gleich wie bei der Invalidenrente – eine Überentschädigung bewirken. In diesem Fall wird den Hinterlassenen gemeinsam eine Komplementärrente gewährt. Die Hinterlassenenrenten werden demnach insoweit gekürzt, als sie zusammen mit den anderen Sozialversicherungsrenten 90% des versicherten Verdienstes übersteigen. Die Rentenansprüche werden gleich wie bei den normalen Hinterlassenenrenten entsprechend den prozentualen Anteilen auf den überlebenden Ehegatten und die Kinder aufgeteilt. Umgekehrt erhöhen sich

Erläuterungen

ATSG 19 III

UVG 32

UVG 15 I, II UVV 22 IV

UVV 24 I–III

die Anteile der Verbleibenden, wenn die Komplementärrente eines der Hinterlassenen wegfällt. Die Hinterlassenenrenten werden für den ganzen Kalendermonat monatlich zum Voraus entrichtet. Die Höhe der Abfindung für die Witwe bzw. die geschiedene Ehefrau entspricht: • wenn die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat, dem einfachen, • wenn die Ehe mindestens ein Jahr, aber weniger als fünf Jahre gedauert hat, dem dreifachen, • wenn die Ehe mehr als fünf Jahre gedauert hat, dem fünffachen Jahresbetrag der Rente. Rentenbemessung und -berechnung: Berechnet wird die Rente – wie bei den Invalidenrenten – auf dem während 12 Monaten vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogenen Lohn. Dazu gehören auch noch nicht ausbezahlte Lohnanteile auf die ein arbeitsrechtlicher Anspruch besteht. Hat das Arbeitsverhältnis weniger als ein Jahr gedauert, so wird der tatsächlich bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei Kurzaufenthaltern ist die Umrechnung auf die normale Dauer der Saisonbeschäftigung beschränkt. Für Sonderfälle mit reduziertem Einkommen gelten für den bei der Rente anrechenbaren Verdienst dieselben Bestimmungen wie bei der Bemessung der Invalidenrenten. Bei der Berechnung von Komplementärrenten ist zusätzlich folgendes zu beachten:

UVV 43 I

• Bei der Berechnung der Komplementärrenten werden die Renten der AHV oder IV, einschliesslich der Kinderrenten, voll berücksichtigt.

UVV 43 II

• Wird infolge eines Unfalles eine zusätzliche Waisenrente der AHV ausgerichtet, so wird nur die Differenz zwischen der vor dem Unfall gewährten Rente und der neuen Leistung in die Komplementärrentenberechnung einbezogen.

51

52

Erläuterungen

UVV 43 III

• Bei der Berechnung der Komplementärrenten an Vollwaisen werden die versicherten Verdienste beider Elternteile bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes zusammengezählt.

UVV 43 IV

• Wird infolge des Unfalles eine Hinterlassenenrente der AHV oder eine Rente der IV erhöht, beziehungsweise eine Rente der IV durch eine Hinterlassenenrente abgelöst, so wird nur die Differenz zur früheren Rente bei der Berechnung der Komplementärrente berücksichtigt.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 9. 12. 1996 alt UVV 43 I

UVV 43 V UVG 20 II ATSG 69

UVV 43 VI UVV 31 III

UVV 43 VI UVV 31 IV

UVG 31 IV

Achtung: Diese Regelung gilt nur für UVG-Komplementärrenten, welche nach dem 1. 1. 1997 festgesetzt wurden. Für Renten, welche vorher festgesetzt wurden, sind bei der Berechnung von Komplementärrenten für Hinterlassene die AHV- oder IV-Renten, einschliesslich der Kinderrenten, voll zu berücksichtigen. • Hat der Versicherte vor seinem Tod neben der unselbständigen noch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, so wird für die Festsetzung der Grenze von 90% des versicherten Verdienstes neben dem versicherten Verdienst auch das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes berücksichtigt. • Die Teuerungszulagen werden bei der Berechnung der Komplementärrente nicht berücksichtigt. Der Umfang der Teuerungszulage wird durch eine Verordnung des Bundesrates festgelegt. • Leistungskürzungen nach den Artikeln 36 bis 39 UVG sowie Art. 21 ATSG werden erst nach der Berechnung der Komplementärrente, auf derselben vorgenommen. Die Teuerungszulagen werden auf der gekürzten Komplementärrente berechnet. • Die Komplementärrente des geschiedenen Ehegatten entspricht der Differenz zwischen dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag und der Rente der AHV. Höchstbetrag ist jene Rente, die ihm zustünde, wenn keine AHV-Leistungen geschuldet wären.

Erläuterungen

UVV 43 VI UVV 33 II

Eine Anpassung der Komplementärrente erfolgt, wenn für Familienangehörige bestimmte Teile der IV-Rente oder AHVRente geändert werden, oder wenn sich der versicherte Verdienst oder der Invaliditätsgrad erheblich ändern. Berechnungsbeispiele für Hinterlassenenrenten: a) Witwe und zwei Halbwaisen:

Witwe: Halbwaisen Total

Rentenansatz 40% je 15%

definitiver Anspruch 40% 30% 70%

Das Maximum von 70% ist nicht überschritten, weshalb die Ansätze nicht herabgesetzt werden müssen. b) Witwe und vier Halbwaisen:

Witwe: Halbwaisen Total

Rentenansatz 40% je 15%

theoretischer Anspruch 40% 60% 100%

Das Maximum von 70% wird überschritten, weshalb jeder einzelne Anspruch gleichmässig herabgesetzt werden muss:

Witwe: Halbwaisen Total

Rentenansatz 70/100 von 40% 70/100 von 60% (je 15%)

definitive Zuteilung 28% 42% 70%

c) Witwe und zwei Halbwaisen; geschiedene Frau: Die geschiedene Frau hat einen Unterhaltsanspruch von monatlich Fr. 675.– (Annahme). Bei einem versicherten Verdienst von Fr. 54 000.– entspricht dies 15% des Monatslohnes von Fr. 4500.–.

53

54

Erläuterungen

Witwe: Halbwaisen Geschiedene Frau Total

Rentenansatz 40% je 15% 15%

definitiver Anspruch 40% 30% 15% 85%

Das in diesem Fall massgebliche Maximum von 90% wird nicht überschritten, weshalb die Ansätze nicht herabgesetzt werden müssen. 6.3.5

Anpassung an die Teuerung Weil der Rentenbetrag von Invaliden- und Hinterlassenenrenten auf dem Verdienst im Jahr vor dem Unfall basiert, erhalten die Rentner zum Ausgleich der Teuerung Zulagen. Diese Zulagen sind Bestandteil der Rente. Die Teuerungszulagen werden vom Bundesrat mittels Verordnung aufgrund des Landesindexes der Konsumentenpreise festgelegt. Die Teuerung wird auf der Grundrente zum Zeitpunkt der erstmaligen Entstehung des Rentenanspruches berechnet. Die Renten werden jeweils auf den gleichen Zeitpunkt wie die Renten der AHV der Teuerung angepasst.

UVG 34 UVV 44

Bei Komplementärrenten ist der versicherte Verdienst bereits beim erstmaligen Zusammentreffen mit der Rente der AHV/IV um die Teuerung aufgerechnet worden. Für die Berechnung der ordentlichen Teuerungszulage gilt deshalb in analoger Anwendung der jeweils aktuellen «Verordnung des Bundesrates über Teuerungszulagen an Rentner der obligatorischen Unfallversicherung» das Jahr vor dem Beginn der Komplementärrente als Unfalljahr. Die ordentlichen Teuerungszulagen werden bei der Berechnung von Komplementärrenten nicht berücksichtigt.

UVV 31 III

6.3.6 UVG 35 UVV 46

Auskauf von Renten Ein Rechtsanspruch des Rentenberechtigten auf Auskauf von Invaliden- und Hinterlassenenrenten besteht nicht. Unter folgenden Voraussetzungen können sie dennoch ausgekauft werden:

Erläuterungen

• Jederzeit, wenn der Monatsbetrag kleiner als die Hälfte des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes ist. Bei Hinterlassenenrenten wird der Gesamtbetrag aller Renten berücksichtigt. • In allen übrigen Fällen nur, wenn der Rentenberechtigte damit einverstanden ist und der Auskauf in seinem offenkundigen langfristigen Interesse ist. Der Barwert einer auszukaufenden Rente wird aufgrund einheitlicher Rechnungsgrundlagen aller UVG-Versicherer berechnet. Die Umwandlung der Rente in eine Komplementärrente beim Erreichen des AHV-Alters ist zu berücksichtigen.

UVV 46 II UVG 89 I UVV 108

UVG 35 II

Mit dem Auskauf der Rente erlöschen grundsätzlich die Ansprüche des Rentenberechtigten gegenüber der obligatorischen Unfallversicherung. Der Rentenberechtigte trägt ab diesem Zeitpunkt das Risiko der sachgerechten Verwendung und künftiger wirtschaftlicher Entwicklungen. Ein Anspruch auf Teuerungsausgleich entfällt.

UVG 35 II

Nimmt jedoch die unfallbedingte Invalidität nach dem Auskauf erheblich zu, so hat der Versicherte einen dem Ausmass der Zunahme entsprechenden Anspruch auf eine Invalidenrente. Vom Auskauf einer Invalidenrente nicht berührt wird sodann der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente.

UVV 46 III

Bei einem späteren Unfall wird eine ausgekaufte Rente für die Berechnung der Komplementärrente so berücksichtigt, wie wenn sie in Rentenform ausgerichtet würde. 6.3.7

UVG 24, 25

Besondere Geldleistungen Integritätsentschädigung: Anders als die übrigen Geldleistungen, welche einen wirtschaftlich-materiellen Schaden zumindest teilweise ersetzen, soll die Integritätsentschädigung auch immaterielle Beeinträchtigungen – wie z. B. körperliche Schmerzen, verminderte Lebensqualität – ausgleichen. Sie soll eine Art symbolische Wiedergutmachung bewirken und ist damit verwandt mit der haftpflichtrechtlichen Genugtuung.

55

56

Erläuterungen

UVG 25 I

Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt und in Prozenten des am Unfalltag gültigen Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes, ungeachtet des individuellen Verdienstes, berechnet.

UVG 24

Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat, wer durch Unfall oder Berufskrankheit dauernd und erheblich in seiner körperlichen oder geistigen Unversehrtheit beeinträchtigt ist. Als «dauernd» gilt ein Integritätsschaden, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Als «erheblich» gilt er, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Kein Anspruch besteht für Integritätsschäden unter 5%.

UVV 36

UVV Anhang 3 UVV 36 II UVV Anhang 3

UVG 26, 27 ATSG 9

Die Bemessung der Integritätsentschädigung erfolgt mit Hilfe der Richtlinien in Anhang 3 zur UVV. Diese enthalten nebst den Bemessungsregeln eine Tabelle mit prozentualen Richtsätzen für die einzelnen Verletzungen oder körperlichen Substanzbzw. Funktionsverluste. Die Schwere eines Integritätsschadens wird einzig nach dem medizinischen Befund beurteilt. Voraussehbare Verschlimmerungen des Schadens werden angemessen berücksichtigt. Die Entschädigung wird abstrakt und egalitär bemessen. Es wird nicht berücksichtigt, wie sich die Beeinträchtigung auf den Beruf auswirkt und die Entschädigung ist bei gleichem medizinischem Befund für alle Versicherten gleich gross. Eine Revision ist nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war. Hilflosenentschädigung: Durch die Hilflosenentschädigung sollen schwerstgeschädigte Versicherte neben den Heilungskosten und dem Erwerbsersatz, die Mittel erhalten, die für ihre Betreuung bei Hilflosigkeit erforderlich sind. Obschon die Hilflosenentschädigung monatlich ausgerichtet wird und vom Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes abhängig ist, handelt es sich bei dieser Leistungsart nicht um eine Rente.

Erläuterungen

ATSG 9 UVG 26 I UVV 37

ATSG 67 II

Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat, wer wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd auf die Hilfe Dritter (z.B. für ständige und besonders aufwendige Pflege, für soziale Kontakte) angewiesen ist oder persönliche Überwachung benötigt. Während des Aufenthalts in einer Heilanstalt besteht kein Anspruch, wenn der Versicherte dafür Leistungen der Sozialversicherung beanspruchen kann.

UVV 38 V

Wird eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung ausgerichtet, entfällt ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung der IV. Ist die Hilflosigkeit nur teilweise unfallbedingt, so hat der Unfallversicherer Anspruch auf denjenigen Teil der Hilflosenentschädigung von AHV oder IV, den diese Versicherungen ohne den Unfall ausrichten würden.

UVV 38 I

Die Bemessung erfolgt nach dem Grad der Hilflosigkeit. Bei schwerer Hilflosigkeit beträgt die monatliche Hilflosenentschädigung das Sechsfache, bei mittlerer Hilflosigkeit das Vierfache und bei leichter Hilflosigkeit das Doppelte des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes.

UVV 38 II–IV

Die Verordnung nimmt die Abgrenzung zwischen schwerer, mittlerer und leichter Hilflosigkeit nach der Anzahl der alltäglichen Lebensverrichtungen vor, welche der Versicherte im Einzelfall nicht mehr allein bewältigen kann und deshalb auf die Hilfe oder Überwachung durch Dritte angewiesen ist.

UVG 23

Abfindung: Kann aus der Art des Unfalles und dem Verhalten des Versicherten geschlossen werden, dass er durch eine einmalige Entschädigung wieder erwerbsfähig würde, so können die bisherigen Leistungen eingestellt werden und an deren Stelle eine Abfindung ausgerichtet werden. Ziel der Abfindung ist eine therapeutische Wirkung in Bezug auf die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit.

UVV 35

UVG 23 II UVV 35 II

Ausnahmsweise können Abfindungen auch neben einer gekürzten Invalidenrente ausgerichtet, oder im Zuge einer Rentenrevision zugesprochen werden.

57

58

Erläuterungen

UVG 23 I UVV 35 I

UVG 84 II VUV 83–89

VUV 47–51

Die Höhe der Abfindung darf höchstens dem dreifachen Betrag des versicherten Jahresverdienstes entsprechen. Sie wird wie eine terminierte Rente (Zeitrente) berechnet, deren Höhe und Dauer aufgrund der Schwere und des Verlaufs des Leidens und des Gesundheitszustandes des Versicherten zur Zeit der Abfindung und im Hinblick auf die Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit festzusetzen ist. Die Rentenraten sind zusammenzuzählen und deren Summe ergibt die Abfindung. Übergangsleistungen: Im Zusammenhang mit der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten können Versicherte von ihrer bisherigen Tätigkeit ausgeschlossen werden, wenn sie durch deren Ausübung einer grossen Gefahr ausgesetzt sind. Zuständig für die Durchsetzung solcher Massnahmen sind bei Berufsunfällen die kantonalen und eidgenössischen Durchführungsorgane sowie, in ihrem Zuständigkeitsbereich, die SUVA; bei Berufskrankheiten ist es für alle Betriebe die SUVA. Hat ein Versicherter infolge einer solchen Massnahme keinen Anspruch auf andere Versicherungsleistungen, wird ihm vorübergehend eine Entschädigung in Form eines Übergangstaggeldes oder einer jährlichen Übergangsvergütung ausgerichtet. Diese sollen dazu dienen, die wirtschaftlichen Auswirkungen zu mildern und den notwendigen Berufswechsel zu erleichtern.

VUV 83–85 UVG 17 I

VUV 86–88 UVG 15

Ein Übergangstaggeld wird ausgerichtet, wenn der Versicherte den Arbeitsplatz unverzüglich zu verlassen hat und keinen Lohn mehr beanspruchen kann. Es entspricht dem vollen Taggeld im Sinne des Gesetzes und wird während höchstens vier Monaten ausgerichtet. Es wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Eine Übergangsentschädigung wird ausgerichtet, wenn der Versicherte von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossen oder nur als bedingt geeignet erklärt worden ist. Sie beträgt im Rahmen des maximal versicherten Verdienstes 80% der Erwerbseinbusse, die der Versicherte infolge des Ausschlusses auf dem Arbeitsmarkt erleidet. Sie wird während höchstens vier Jahren ausgerichtet. Die Auszahlung erfolgt monatlich zum voraus.

Erläuterungen

6.4

Kürzung und Verweigerung von Versicherungsleistungen

6.4.1

Übersicht Aufgrund gesetzlicher Vorschrift gibt es verschiedene Kategorien von Gründen, welche eine Kürzung oder sogar Verweigerung der Versicherungsleistungen nach sich ziehen können. Damit soll die Versichertengemeinschaft bzw. die Gemeinschaft der Prämienzahler vor unzumutbarer Belastung geschützt werden. Es sind dies:

UVG 36

• Das Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen (z. B. Folgen einer schon vor dem Unfall bestehenden Krankheit oder früherer, nicht versicherter Unfälle);

UVG 37

• Die schuldhafte Herbeiführung des Unfalles durch den Versicherten oder seine Hinterlassenen;

ATSG 21

• Aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse, denen sich der Versicherte aussetzt;

UVG 39 UVV 49, 50 UVG 45, 46

• Verletzung von Pflichten durch den Versicherten oder seine Hinterlassenen;

ATSG 69

• Das Zusammentreffen mit anderen Sozialversicherungsleistungen, zwecks Vermeidung einer Überentschädigung;

ATSG 21 V

• Der Aufenthalt eines Versicherten im Straf- oder Massnahmevollzug. 6.4.2

UVG 36 II UVV 47

Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen Ist eine Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines versicherten Unfalles, so werden die Invalidenrenten, die Integritätsentschädigung und die Hinterlassenenrente angemessen gekürzt. Das Mass der Kürzung richtet sich nach der Bedeutung des Vorzustandes für die Gesundheitsschädigung oder den Tod. Bei der Kürzung kann den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Berechtigten Rechnung getragen werden.

59

60

Erläuterungen

UVG 36 I

Von den Kürzungen nicht betroffen sind die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und die Hilflosenentschädigung.

UVG 36 II

Haben Gesundheitsschädigungen zwar bereits vor dem Unfall bestanden, aber nicht zu einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt, sind sie, ausser bei der Integritätsentschädigung, nicht zu berücksichtigen. Nach neuer Rechtsprechung führen Arbeitsunfähigkeiten vor dem Unfall, welchen der invalidisierende Charakter, respektive die Dauerhaftigkeit abgeht, sowie Invaliditäten, welche nicht mit einer Lohneinbusse verbunden sind, deshalb nicht zu einer Kürzung. 6.4.3

Schuldhafte Herbeiführung des Unfalles Für gewisse Risiken soll die Gemeinschaft der Versicherten als Prämienzahler nicht übermässig belastet werden. Im Interesse aller Versicherten soll eine Haftungs- oder Risikobeschränkung für leichthin vermeidbare Schäden erreicht werden. Dazu soll das Verantwortungsbewusstsein und die soziale Gesinnung des einzelnen Versicherten dadurch beeinflusst werden, dass sich grobe Verstösse gegen elementare Vorsichtsgebote für ihn finanziell ungünstig auswirken. Dazu dient das Mittel der Leistungskürzung.

UVG 37 ATSG 21 II

UVG 37 I ATSG 21 II

Massgebend für die Beurteilung, ob Versicherungsleistungen gekürzt oder verweigert werden müssen, ist ein Verschulden des Versicherten (oder eines rentenberechtigten Hinterlassenen bei Todesfällen). Bei der Bewertung dieses Verschuldens werden die konkreten Umstände gewürdigt. Von der Rechtsprechung und Praxis werden drei Verschuldensformen unterschieden: Absicht, grobe Fahrlässigkeit und leichte Fahrlässigkeit. Nur die ersten beiden können eine Leistungskürzung bewirken. Absichtliche Herbeiführung des Unfalles begründet keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen, weil es sich hier gar nicht um einen Unfall im juristischen Sinn handelt. Es fehlt bei diesem Sachverhalt die Unfreiwilligkeit. Die Versicherung zahlt in diesem Fall nur die Bestattungskosten.

Erläuterungen

UVV 48

Wollte der Versicherte Suizid oder Selbstverstümmelung (Artefakt) begehen, werden die Versicherungsleistungen nur dann ausgerichtet, wenn der Versicherte zur Zeit der Tat ohne Verschulden vollständig urteilsunfähig war, oder wenn die genannten selbstschädigenden Handlungen die eindeutige Folge eines versicherten Unfalles waren. Grobfahrlässig handelt, wer jene elementarsten Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden. Im Strassenverkehr ist in der Regel dann grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn eine elementare oder mehrere wichtige Verkehrsvorschriften schwerwiegend verletzt wurden. Einfaches fehlerhaftes Verhalten, irrtümliches Beurteilen einer Gefahr trotz sorgfältigem Überlegen usw. erfüllen den Begriff der Grobfahrlässigkeit nicht.

UVG 37 II (Änderung vom 9. 10. 1998; in Kraft seit 1. 1. 1999) ATSG 21

Hat der Versicherte einen Nichtberufsunfall grobfahrlässig herbeigeführt, so werden in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG nur während den ersten zwei Jahren nach dem Unfall die Taggelder gekürzt. Grobfahrlässig herbeigeführte Berufsunfälle haben demgegenüber keine Leistungskürzungen zur Folge. Die Kürzung entspricht in der Regel dem Ausmass des Selbstverschuldens. In der Praxis beträgt die niedrigste Kürzung 10%. Sofern der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalles für Angehörige zu sorgen hat, denen bei seinem Tod Hinterlassenenrenten zustehen würden, oder stirbt er an den Folgen des Unfalles, so beträgt die Kürzung höchstens 50%.

ATSG 21 II

Geldleistungen für Angehörige und Hinterbliebene werden nur gekürzt, oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens verursacht haben. Grobfährlässiges Handeln dieser Personen vermag deren Versicherungsanspruch somit nicht mehr zu schmälern.

UVG 37 III

Ist der Versicherte in Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens verunfallt, können die Geldleistungen gekürzt oder in besonders schweren Fällen verweigert werden, und dies so-

ATSG 21 I

61

62

Erläuterungen

wohl bei Berufs- wie auch bei Nichtberufsunfällen. Sofern der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalles für Angehörige zu sorgen hat, denen bei seinem Tod Hinterlassenenrenten zustehen würden, oder stirbt er an den Folgen des Unfalles, so beträgt die Kürzung höchstens 50%. 6.4.4 Aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse UVG 39

Aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse sind Risiken, die das im normalen täglichen Leben gewohnte Mass deutlich übersteigen. Wie bei den Kürzungen wegen grober Fahrlässigkeit soll auch hier die Gemeinschaft der Versicherten als Prämienzahler nicht übermässig belastet werden, wenn sich eine vielleicht kleine Minderheit von Versicherten solchen Gefahren aussetzt, denen sie ausweichen könnten. Es werden zwei Arten von aussergewöhnlichen Gefahren unterschieden:

UVV 49

• bei den einen handelt es sich um Risikoausschlüsse, d. h. es werden sämtliche Versicherungsleistungen verweigert. Es sind dies Unfälle, die sich ereignen bei ausländischem Militärdienst, Teilnahme an kriegerischen Handlungen, Terrorakten und bandenmässigen Verbrechen. • bei den anderen werden die Geldleistungen mindestens um 50% gekürzt. Es handelt sich dabei um Unfälle, die sich ereignen bei Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, starker Provokation und Teilnahme an Unruhen.

UVV 50

Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich der Versicherte bewusst einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne gewillt oder in der Lage zu sein, das Risiko auf ein vernünftiges Mass zu beschränken. Um als Wagnis qualifiziert zu werden, muss eine Handlung «waghalsig», kühn, verwegen sein. Die Gefahr muss unmittelbar drohend erscheinen. Der Umfang der Kürzung orientiert sich an der Grösse der eingegangenen Gefahr, und besteht entweder in einer Kürzung der Geldleistungen um 50% oder gänzlicher Verweigerung in be-

Erläuterungen

sonders schweren Fällen. Keine Kürzung erfolgt hingegen bei Rettungshandlungen zugunsten von Menschen, auch wenn dazu ein Wagnis eingegangen werden muss. 6.4.5

Verletzung von Pflichten Versäumnis der Unfallmeldung: Das unentschuldbare Versäumnis der Unfallmeldung oder eine falsche Unfallmeldung können je nach Sachverhalt eine Kürzung der Geldleistungen von 50% oder, bei einer absichtlich falschen Unfallmeldung, den Entzug sämtlicher Versicherungsleistungen zur Folge haben.

UVG 45, 46 UVV 53

Anordnung zweckmässiger Behandlung: Leistet der Versicherte der Aufforderung, sich einer zumutbaren Untersuchung, Behandlung oder Eingliederungsmassnahme zu unterziehen, keine Folge, werden die Versicherungsleistungen ganz oder teilweise verweigert.

UVG 48 I UVV 61 ATSG 21 IV

6.4.6

Zusammentreffen mit anderen Sozialversicherungen Aufgrund des allgemein in der Sozialversicherung geltenden Überentschädigungsverbots soll der Versicherte durch den Unfall nicht besser gestellt sein, als wenn er keinen Unfall erlitten hätte. Wegen der verschiedenen eidgenössischen Erlasse zum Sozialversicherungsrecht und deren unterschiedlichem Alter kommt es aber häufig vor, dass an demselben Unfall mehrere Sozialversicherer beteiligt sind. Einige Überschneidungen sind vom UVG im Bereich der Invaliden- und Hinterlassenenrenten speziell geregelt worden. Diese Regeln gehen in jedem Fall vor. Für alle anderen Fälle hat das ATSG, in Kraft seit 1. 1. 2003, eine allgemeine Koordinationsregel aufgestellt:

ATSG 69

Treffen Geldleistungen aus UVG mit anderen Sozialversicherungsleistungen zusammen, werden sie – ausgenommen Hilflosenentschädigungen und Integritätsentschädigungen – soweit gekürzt, als sie den mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen. Der Unfallversicherer hat also eine Überentschädigungsberechnung vorzunehmen. Aufgrund derselben erbringt er seine Geldleistungen lediglich in Ergänzung

63

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Erläuterungen

auf 100% desjenigen Verdienstes, den der Versicherte in der Berechnungsperiode ohne den Unfall bei voller Erwerbstätigkeit erzielt hätte. Ein aus der Verwertung einer Teilarbeitsfähigkeit effektiv erzieltes Erwerbseinkommen wird angerechnet. In die Überentschädigungsberechnung sind alle in- oder ausländischen Sozialversicherungsleistungen, die einen Erwerbsausfall abdecken, einzubeziehen. ATSG 63–68

Im Weiteren enthält das ATSG Koordinationsregeln sowohl hinsichtlich der Geldleistungen als auch mit Bezug auf Sachleistungen und Kostenvergütungen, die dem Versicherten aus den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung im konkreten Fall zustehen könnten.

UVV 51

Der Versicherte oder seine Hinterlassenen müssen dem leistungspflichtigen Versicherer sämtliche Geldleistungen anderer in- und ausländischer Sozialversicherungen bekannt geben. Der UVG-Versicherer kann das Mass seiner Leistungen von der Anmeldung des Falles bei anderen Sozialversicherungen abhängig machen. Er kann in Härtefällen auf die Kürzung ganz oder teilweise verzichten. 6.5

UVG 77 UVV 99

Beteiligung mehrerer Versicherer Ist ein Versicherter gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern tätig und deshalb bei zwei oder mehr Versicherern für Nichtberufsunfälle versichert, haftet der Versicherer desjenigen Arbeitgebers für einen Nichtberufsunfall, bei dem der Versicherte zuletzt vor dem Unfall gearbeitet hat. Berufsunfälle übernimmt der Versicherer des Arbeitgebers, bei dem sich der Unfall ereignet. Der zuständige Versicherer muss seine Geldleistungen auf dem gesamten, bei allen Arbeitgebern erzielten Verdienst berechnen und erbringen. Er kann in bestimmten Fällen auf einen Teil seiner Leistungen bei anderen Versicherern Rückgriff nehmen. Der Unfall ist nur dem zuständigen Versicherer zu melden, aber in der Unfallmeldung sind unter der entsprechenden Rubrik gegebenenfalls andere Arbeitgeber zu nennen.

Erläuterungen

Berufskrankheiten müssen vom Versicherer des Arbeitgebers übernommen werden, bei dem der Versicherte zuletzt der Gefahr ausgesetzt war, welche die Berufskrankheit auslöste.

UVG 77 I UVV 102

UVV 100 II

Ist der Versicherte zur Zeit des Unfalles noch wegen eines oder mehrerer früherer Unfälle in Behandlung und hat der neue Unfall eine Arbeitsunfähigkeit mit Taggeldanspruch zur Folge, so übernimmt der Versicherer des neuen Unfalls auch die Behandlung der früheren Unfälle.

UVV 126

Im Verhältnis der Unfallversicherung zur Militärversicherung ist grundsätzlich derjenige Versicherer für den gesamten Schaden leistungspflichtig, welcher für die aktuelle Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung leistungspflichtig ist. Ist der Zustand vor dem aktuellen Unfall wieder erreicht, geht die Leistungspflicht wieder auf den früheren Unfallversicherer über. Betreffend spezielle Abgrenzungsfragen sei auf den Verordnungstext verwiesen.

UVV 128

Gleichzeitige Leistungen für Unfall und Krankheit: Erkrankt ein verunfallter Versicherter in einer Heilanstalt, so übernimmt der Unfallversicherer für die Dauer des unfallbedingten Aufenthalts die gesamten Leistungen. Verunfallt hingegen ein erkrankter Versicherter in einer Heilanstalt, so übernimmt der Krankenversicherer für die Dauer des krankheitsbedingten Aufenthalts die gesamten Leistungen. Soweit das Ausmass der Leistungen des Unfallversicherers dasjenige des Krankenversicherers übersteigt, bleibt er leistungspflichtig.

KVV 112 I

Ist bei Unfall die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach UVG zweifelhaft, so darf der Krankenversicherer die bei ihm versicherten Leistungen ohne Antrag bei voller Wahrung seiner Rückerstattungsrechte von sich aus vorläufig ausrichten.

ATSG 70

6.6

Rückgriff Das ATSG regelt den Rückgriff in allgemeiner Form für alle Zweige der Sozialversicherung.

65

66

Erläuterungen

6.6.1

Allgemeines Spielen beim Zustandekommen eines Unfalles Drittursachen mit, stellt sich die Haftungsfrage. Derselbe Versicherungsfall kann sowohl Ansprüche gegenüber dem Unfallversicherer wie auch gegenüber einem haftpflichtigen Dritten entstehen lassen. Der Unfallversicherer nach UVG wird in einem solchen Fall dennoch leistungspflichtig, wie wenn kein Dritter haftpflichtig wäre. Der Regress oder Rückgriff bezweckt nun den Schadenausgleich zwischen dem Unfallversicherer, welcher primär leistungspflichtig ist, und den anderen beteiligten Parteien, unter denen jede ebenfalls einen Grund hätte den Schaden zu zahlen.

ATSG 72

Die Regresseinnahmen sind von Gesetzes wegen ein Bestandteil der Finanzierung der obligatorischen Unfallversicherung. Die Durchführung des Regresses ist somit zwingend und gehört zu den gesetzlichen Aufgaben des Unfallversicherers nach UVG. 6.6.2 UVG 42 ATSG 73

Umfang des Rückgriffs Der Unfallversicherer tritt im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe seiner eigenen Leistungen in die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen ein, welche diese gegenüber einem haftpflichtigen Dritten haben (sog. Subrogation). Mit diesem umfassenden, integralen Regressrecht des Unfallversicherers wird vermieden, dass sich einerseits der Verunfallte durch Kumulation von Unfallversicherungsleistungen und haftpflichtrechtlichem Schadenersatz bereichern kann, und andererseits ein Unfallverursacher durch den Wegfall seiner Schadenersatzpflicht im Umfang der UVGLeistungen besser gestellt wird. Der Unfallversicherer kann somit die auf ihn übergegangenen Ansprüche direkt beim Haftpflichtigen oder seinem Versicherer geltend machen. Der Versicherte selbst hat gegenüber dem Haftpflichtigen noch Schadenersatzansprüche, soweit sie vom Unfallversicherer nicht, oder nicht vollumfänglich gedeckt wurden (ungedeckter Schaden/Direktschaden).

Erläuterungen

ATSG 74

Ein Regress des Unfallversicherers ist nur für diejenigen Kategorien von Haftpflichtansprüchen möglich, für welche er selbst Versicherungsleistungen erbringt (identische Schadenposten). Leistungen gleicher Art sind insbesondere: • • • • • • •

Vergütungen für Heilungs- und Pflegekosten, Taggeld und Schadenersatz für Arbeitsunfähigkeit, Invalidenrente und Ersatz für Erwerbsunfähigkeit, Integritätsentschädigung und Genugtuung, Hilflosenentschädigung, Hinterlassenenrenten und Ersatz des Versorgerschadens. Bestattungskosten und weitere mit dem Todesfall zusammenhängende Kosten.

Bezüglich vorübergehendem oder dauerndem Erwerbsersatz (Taggeld und Renten) des Unfallversicherers ist zu beachten, dass nur der haftpflichtrechtlich geschuldete Schaden regressiert werden kann. Während die UVG-Rente in der Regel lebenslänglich und das Taggeld unter bestimmten Voraussetzungen über den Zeitpunkt der Erwerbsaufgabe hinaus, ausgerichtet werden, ist der haftpflichtrechtliche Schadenersatz zeitlich auf die Aktivitätsdauer beschränkt. ATSG 73

Quotenvorrecht des Geschädigten: Der Umfang des Rückgriffs ist dort beschränkt, wo der Schadenersatz des Haftpflichtigen wegen einer Haftungsreduktion (z. B. wegen Selbstverschulden des Versicherten) nicht ausreicht, um die Rückgriffsforderung des Unfallversicherers und den ungedeckten Schaden des Versicherten zu decken. Der Versicherte profitiert hier vom gesetzlich verankerten sogenannten «Quotenvorrecht». Das bedeutet, dass dem Versicherten und seinen Hinterlassenen aus dem Schadenersatz des Haftpflichtversicherers vorab der ungedeckte Schaden zu vergüten ist, und sich der Unfallversicherer mit dem Rest begnügen muss.

67

68

Erläuterungen

Berechnungsbeispiel: Schaden (pro Kategorie) UVG-Leistungen ungedeckt Haftungsquote Schadenersatz – an den Geschädigten – an den Unfallversicherer ATSG 73 III

Schaden UVG-Leistungen ungedeckt Haftungsquote Deckung (oder zur Verfügung stehender Betrag) – an den Geschädigten – an den Unfallversicherer

UVG 42

II

25% Fr. 25 000.– Fr. 20 000.– Fr. 5 000.–

Deckungsvorrecht des Geschädigten: Wenn die Geschädigten wegen ungenügender Versicherungsdeckung oder mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit des Haftpflichtigen nicht vollumfänglich entschädigt werden, steht ihnen die Deckung beziehungsweise der dem Haftpflichtigen zumutbare Betrag bis zur Höhe ihres Restschadens zur Verfügung (Deckungsvorrecht). Der Unfallversicherer hat nur Anspruch auf den Rest der Deckung, respektive den Rest des faktisch möglichen Schadenersatzes. Berechnungsbeispiel:

ATSG 73 II

I Fr. 100 000.– Fr. 80 000.– Fr. 20 000.– 50% Fr. 50 000.– Fr. 20 000.– Fr. 30 000.–

I

II

Fr. 150 000.– Fr. 80 000.– Fr. 70 000.– 100% Fr. 100 000.– Fr. 70 000.– Fr. 30 000.–

Fr. 50 000.– Fr. 50 000.–

Quotenteilung: Der Versicherte und seine Hinterlassenen besitzen kein Quotenvorrecht, wenn der Unfallversicherer die Leistungen wegen grober Fahrlässigkeit gekürzt hat. An die Stelle des Quotenvorrechts tritt hier die Quotenteilung.

Erläuterungen

Berechnungsbeispiel: Schaden UVG-Leistungen ungekürzt UVG-Leistungen gekürzt (Kürzung 50%) ungedeckt Haftungsquote Ungekürzte Leistungen + Ersatzanspruch – an den Geschädigten (30 000.– ./. 10 000.–) – an den Unfallversicherer

6.6.3 ATSG 75

Fr. 100 000.– Fr. 80 000.– Fr. 40 000.– Fr. 60 000.– 30% Fr. 1 10 000.– Fr. 20 000.– Fr. 10 000.–

Regressprivileg und Arbeitgeberhaftung Mit dem Inkrafttreten des ATSG wurde das bisherige Haftungsprivileg in ein Regressprivileg umgewandelt. Damit ist das Rückgriffsrecht des Unfallversicherers gegenüber dem allgemeinen Haftpflichtrecht eingeschränkt. Der Unfallversicherer kann auf • Familienangehörige des Verunfallten (Ehegatte und Verwandte in auf- und absteigender Linie), • andere, mit dem Verunfallten in Hausgemeinschaft lebenden Personen oder • auf den Arbeitgeber, dessen Familienagehörigen oder andere Arbeitnehmer bei einem Berufsunfall nur dann Rückgriff nehmen, wenn diese Personen den Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt bzw. verursacht haben (Regressprivileg). Mit dem Wegfall des bisherigen Art. 44 UVG kann der verunfallte Arbeitnehmer jedoch den Arbeitgeber, seine Familienangehörigen oder andere Arbeitnehmer für Schäden, die durch die obligatorische Unfallversicherung nicht versichert sind, haftbar machen. Das bisherige Haftungsprivileg existiert für diese Personen nicht mehr, sodass bereits ein geringer Sorgfaltsverstoss eine Haftung auslösen kann.

69

70

Erläuterungen

7

V E R H A LTE N B E I E I N E M U N FA LL

7.1

Arzt Nach einem Unfall ist so rasch wie möglich ein Arzt aufzusuchen oder herbeizurufen. Seine Anordnungen müssen befolgt werden.

7.2

Meldung Der Verunfallte oder dessen Angehörige sind verpflichtet, den Unfall unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden; dieser hat die Meldung dem Versicherer unverzüglich weiterzuleiten.

UVG 45, 46 UVV 53

Arbeitet der Verunfallte bei mehreren Arbeitgebern, muss der Unfall nur demjenigen Arbeitgeber gemeldet werden, dessen Versicherer für den Unfall zuständig ist (vgl. Seite 64); in der Meldung sind die anderen Arbeitgeber jedoch anzugeben. 7.2.1

Art der Meldung Ist ein Todesfall eingetreten oder liegen lebensgefährliche Verletzungen vor, ist der Versicherer sofort telefonisch zu benachrichtigen. In den anderen Fällen reicht es, wenn der Unfall dem Versicherer mit dem entsprechenden Formular angemeldet wird. Die Anmeldung hat selbst dann zu erfolgen, wenn noch nicht alle verlangten Angaben vorliegen. Diese können zu einem späteren Zeitpunkt nachgeliefert werden. a) Formular «Unfallmeldung UVG» Diese ist anzuwenden, wenn durch den Unfall eine Arbeitsunfähigkeit, eine Berufskrankheit, ein Zahnschaden oder Rückfall vorliegt. b) Formular «Bagatellunfall-Meldung UVG» Liegt keine Arbeitsunfähigkeit vor, muss diese Formulargarnitur verwendet werden.

Erläuterungen

Die einzelnen Blätter sind gemäss den darauf enthaltenen Angaben durch den Arbeitgeber zu verteilen. Bietet ein Versicherer die Möglichkeit der Übermittlung der Schadendaten auf elektronischem Weg, gelten in diesem Fall die speziellen Weisungen des betreffenden Versicherers. 7.2.2

Lohnangaben Den Lohnangaben ist grosse Beachtung zu schenken. Aufgrund dieser Angaben errechnet der Versicherer die Geldleistungen für den Verunfallten. Mit einzubeziehen sind ebenfalls Lohnbestandteile wie Gratifikationen, Familien-, Kinder- und Haushaltzulagen; sie sind jedoch separat auszuweisen.

7.3

Arbeitsunfähigkeit Arbeitsunfähigkeiten im sinne von Art. 6 ATSG, die Anspruch auf ein Taggeld geben, müssen durch den behandelnden Arzt auf dem «Unfallschein UVG» bestätigt werden. Dieser ist Bestandteil der Formulargarnitur und wird vom Arbeitgeber dem Verunfallten übergeben. Taggeldzahlungen werden ausgelöst, indem der «Unfallschein UVG» dem Versicherer zugestellt wird. Nach Eingang und Prüfung des «Unfallscheines UVG» überweist der Versicherer das Taggeld dem Arbeitgeber, es sei denn, dieser wünscht die Auszahlung direkt an den Verunfallten.

UVG 49

7.4

Verhalten des Verunfallten Der Verunfallte hat den Anordnungen des Arztes Folge zu leisten und darf durch sein Verhalten den Heilungsverlauf nicht verzögern.

7.5 UVV 16

Arzt-/Spitalwechsel Wenn der Verunfallte den von ihm gewählten Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor wechselt, muss er dies dem Versicherer unverzüglich melden. Dies gilt ebenfalls im Hinblick auf einen Wechsel der Heilanstalt.

71

72

Erläuterungen

7.6 UVG 45–47 UVV 51, 55, 56 ATSG 28

UVG 48 ATSG 21 IV

Auskunftspflicht, Anordnungen des Versicherers Verunfallter, Hinterlassene und Arbeitgeber haben dem Versicherer alle zur Klärung des Unfallsachverhaltes und der Unfallfolgen sowie zur Festsetzung der Leistungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Leistungserbringer muss dem Versicherer eine detaillierte und verständliche Rechnung zustellen. Er muss ihm auch alle Angaben machen, die er benötigt, um die Leistungsansprüche zu beurteilen und um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können. Der Verunfallte hat sich den vom Versicherer angeordneten zumutbaren Untersuchungen zu unterziehen und seinen Anordnungen zur zweckmässigen Behandlung zu folgen, ansonst die Leistungen ganz oder teilweise verweigert werden können (vgl. Seite 37/63).

Erläuterungen

8

PRÄMIENBERECHNUNG UND PRÄMIENBEZUG

8.1

Allgemeines Das Gesetz und die Verordnung schreiben dem Versicherer detailliert vor, wie die Prämien zu berechnen und zu erheben sind. Die privaten Versicherungs-Gesellschaften und die Krankenkassen müssen Prämientarife aufstellen, welche den Aufsichtsbehörden des Bundes (Bundesamt für Privatversicherungswesen und Bundesamt für Sozialversicherung) zur Kenntnis gebracht werden müssen.

UVG 89–93 UVV 108–121

Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen müssen vor einer Tarifänderung angehört werden. 8.2

Prämientarif Der Tarif unterscheidet zwischen den Prämien für die Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten (BU) einerseits und für die Versicherung der Nichtberufsunfälle (NBU) andererseits. Die Prämien werden in Promillen der Lohnsumme berechnet. Die Betriebe werden nach ihrer Art in der Berufsunfallversicherung in Gefahrenklassen und Gefahrenstufen bzw. in der Nichtberufsunfallversicherung in Gefahrenklassen und Unterklassen eingereiht.

8.3 UVG 92 UVV 120 I

Prämienzusammensetzung Die Tarifprämien setzen sich aus der Nettoprämie, dem Zuschlag für die Verwaltungskosten, dem Unfallverhütungszuschlag und dem Prämienzuschlag für Teuerungszulagen zusammen. Die Nettoprämien werden für jede Gefahrenklasse als Durchschnitt aller voraussichtlich zu erbringenden Versicherungsleistungen ermittelt. Periodisch wird durch eine gemeinsame Statistik rückblickend festgestellt, wie hoch die Zahlungen für alle Versicherten einer Klasse effektiv ausfielen, und gestützt darauf nötigenfalls die Tarifprämie korrigiert.

73

74

Erläuterungen

UVV 114

Der Zuschlag für die Verwaltungskosten kann durch die Versicherer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen individuell festgesetzt werden.

UVG 87–88

Der Prämienzuschlag für die Unfallverhütung dient dazu, die Kosten zu decken, die aus der Tätigkeit zur Verhütung von Unfällen entstehen. Der Prämienzuschlag wird durch den Bundesrat festgesetzt.

VUV 94, 99

Der Prämienzuschlag für die Teuerungszulagen dient der Finanzierung von Teuerungszulagen auf den Rentenleistungen. Solange die Zinsüberschüsse auf dem Deckungskapital für Rentenleistungen hiefür ausreichen, kann auf die Erhebung des Zuschlages verzichtet werden.

UVG 90 III

Der Versicherer gibt dem Arbeitgeber die Zusammensetzung der Prämien beim Abschluss der Versicherung und bei späteren Änderungen bekannt. 8.4

Vertragsabschluss Gestützt auf die Angaben des Arbeitgebers über die Betriebsart teilt der Versicherer den Betrieb der im Tarif vorgesehenen Gefahrenklasse des Berufsunfall- (BU) und des Nichtberufsunfall (NBU)-Tarifes zu. Die massgebenden Prämiensätze werden dem Arbeitgeber schriftlich bekanntgegeben. Auf der Grundlage der mutmasslichen Lohnsummen, aufgeteilt nach Männern und Frauen sowie nach BU und NBU, wird die provisorische Prämie ermittelt, die der Versicherer in Rechnung stellt.

UVV 117

Die provisorische Prämie ist im Voraus zahlbar; sie kann viertel oder halbjährlich gegen Entrichtung eines Ratenzuschlages von 1,875% bzw. 1,25% bezahlt werden. Im Vertrag ist festgelegt, ob dieser der definitiven Prämienabrechnung (Prämienabrechnung auf der Basis der effektiven Lohnsummen) unterliegt oder nicht.

Erläuterungen

8.5

Prämienschuldner Der Arbeitgeber schuldet dem Versicherer die ganze Prämie. Er kann jedoch den auf die Nichtberufsunfall-Versicherung entfallenden Teil der Prämie den Arbeitnehmern von ihrem Lohn abziehen. Einzelarbeitsverträge, Personalstatuten und -reglemente oder Gesamtarbeitsverträge, die die ganze oder teilweise Übernahme der Nichtberufsunfall-Prämie durch den Arbeitgeber vorsehen, sind zu beachten.

UVG 91

Der Anteil des Arbeitnehmers muss laufend vom Lohn abgezogen werden. Der Abzug darf höchstens in der unmittelbar folgenden Lohnperiode nachgeholt werden. Abweichende Abmachungen zu Ungunsten der Arbeitnehmer sind ungültig. Die Zahlungsfrist für die Prämie beträgt einen Monat nach Fälligkeit. Nach Ablauf der Zahlungsfrist muss der Versicherer einen Verzugszins von 0,5% pro Monat erheben.

UVV 117

8.6

Definitive Prämienabrechnung und Anpassung der provisorischen Prämie

UVV 120

Nach Ablauf eines Jahres verlangt der Versicherer vom Arbeitgeber auf einem speziellen Formular die Angabe der effektiven prämienpflichtigen Löhne. Gestützt darauf erstellt der Versicherer die definitive Prämienabrechnung und fordert gegebenenfalls die Mehrprämie ein oder zahlt die Minderprämie zurück. Die definitive Prämienabrechnung ermittelt die Prämien für die Versicherung der Berufs- und der Nichtberufsunfälle je Männer und Frauen gesondert.

UVG 93 II

Weichen die provisorischen und die definitiven Lohnsummen stark voneinander ab, können die provisorischen Lohnsummen angepasst werden.

75

76

Erläuterungen

8.7 UVV 115 UVV 22

Prämienpflichtiger Lohn Prämienpflichtig ist grundsätzlich der AHV-pflichtige Lohn (einschliesslich Naturallohn) der obligatorisch versicherten Personen, d. h. der Arbeitnehmer, der mitarbeitenden Familienglieder, der Lehrlinge, der Praktikanten und Heimarbeiter sowie der im Nebenerwerb tätigen Personen. Periodische Bezüge, auf welche ein Rechtsanspruch besteht, wie Gratifikationen und der 13. Monatslohn, müssen ebenfalls deklariert werden, auch wenn der Versicherte nur während eines Teils des Jahres Anspruch auf Lohn hat. Mitarbeiter mit Wohnsitz im Ausland, die sowohl in der Schweiz wie auch im Ausland einer Erwerbstätigkeit nachgehen, sind aufgrund der Bilateralen Verträge nicht mehr der schweizerischen Sozialversicherungsgesetzgebung unterstellt. Deren Löhne sind daher weder der AHV gegenüber zu deklarieren, noch sind sie im UVG prämienpflichtig. Zu den AHV-Löhnen kommen hinzu: • Der von der AHV-Beitragspflicht befreite Lohn von AHVRentnern; • Löhne von Jugendlichen, die der AHV-Beitragspflicht noch nicht unterstehen; • Löhne von Arbeitnehmern, die von der AHV-Beitragspflicht befreit sind, weil sie die Voraussetzungen nur für verhältnismässig kurze Zeit erfüllen, z. B. Ausländer, die für saisonale Arbeiten (Erntearbeiten) von höchstens 8 Wochen einreisen. Für nachstehende Personengruppen sind gegebenenfalls in Abweichung des AHV-Lohnes andere Beträge zu deklarieren: • Für Praktikanten, Volontäre und Schnupperlehrlinge über 20 Jahre beträgt der zu deklarierende Mindestlohn zur Zeit Fr. 58.60 pro Tag, für Personen unter 20 Jahren Fr. 29.30 pro Tag (20% resp. 10% des versicherten Höchstverdienstes pro Tag von Fr. 293.–); • Für mitarbeitende Familienglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter ist mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn zu berücksichtigen;

Erläuterungen

Der prämienpflichtige Lohn ist pro Person und Jahr mit dem UVG-Maximum (zur Zeit Fr. 106 800.–) begrenzt. Ist ein Versicherter weniger als ein Jahr beschäftigt, reduziert sich auch der Höchstbetrag entsprechend. Arbeitet ein Versicherter für mehrere Arbeitgeber und übersteigt der Gesamtlohn das UVGMaximum, muss bei jedem Arbeitgeber der Lohn im Verhältnis gekürzt werden, damit der gültige Höchstlohn nicht überschritten wird. Nicht zum prämienpflichtigen Lohn gehören: • Familienzulagen (Kinder- und Haushaltzulagen); • Taggelder bei Unfall, Krankheit, der Invalidenversicherung (IV), der Militärversicherung sowie der Erwerbsersatzordnung; • Entschädigungen bei Auflösung des Anstellungsverhältnisses bei Betriebsschliessungen und ähnlichen Gelegenheiten. 8.8

Lohnaufzeichnungen Damit die prämienpflichtigen Löhne ermittelt werden können, sind individuelle Lohnaufzeichnungen unentbehrlich, aus welchen für jeden Arbeitnehmer ersichtlich ist, wann er gearbeitet und welchen Lohn er für die entsprechende Zeit empfangen hat. Für Teilzeitbeschäftigte muss ausserdem daraus hervorgehen, ob sie die 8-Stunden-Grenze pro Woche erreichen und dadurch auch für Nichtberufsunfälle versichert sind.

UVG 93 UVV 116

Der Versicherer kann die Lohnverhältnisse überprüfen und Einsicht in die Lohnaufzeichnungen verlangen. Diese sind während mindestens 5 Jahren aufzubewahren. 8.9 UVV 113 III

Änderung der Prämiensätze Der Prämiensatz kann im Laufe der Vertragsdauer jeweils auf den 1. Januar ändern. Der neue Prämiensatz und die neuen Prämien müssen dem Arbeitgeber mindestens 2 Monate vor Fälligkeit mitgeteilt werden.

77

78

Erläuterungen

9

V E R S I C H E RTE I M AU S L A N D

9.1

Unfälle im Ausland Verunfallt ein Versicherter im Ausland, sei es beruflich oder privat, hat er Anspruch auf die vollen Versicherungsleistungen mit folgenden Einschränkungen: • Die Kosten der Behandlung (ambulant und im Spital) werden höchstens bis zum doppelten Betrag der Kosten für die gleiche Massnahme im tarifmässig teuersten Spital in der Schweiz übernommen.

UVV 17

Dabei gilt allerdings für alle EU-Länder sowie für weitere Länder, mit denen die Schweiz Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen hat, der Sozialversicherungstarif des Abkommenslandes. Der Versicherte hat also Anspruch darauf, nach dem dort für die Sozialversicherung geltenden Tarif behandelt zu werden. UVV 20 II

• Im Ausland entstehende Rettungs-, Reise- und Transportkosten werden höchstens bis zu einem Fünftel des versicherbaren Jahreshöchstbetrages, also zur Zeit Fr. 21 360.– übernommen.

UVV 21

• Die gleiche Limite von zur Zeit Fr. 21 360.– gilt auch für die im Ausland entstehendenKosten für dieÜberführung der Leiche. Kosten, welche diese Limiten übersteigen, können über eine UVG-Zusatzversicherung (vgl. Seite 94) abgedeckt werden. 9.2

UVG 2 I UVV 4

Entsandte Arbeitnehmer Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber für beschränkte Zeit ins Ausland entsandt, so bleibt er weiterhin UVG-versichert, sofern er • vor der Ausreise aus der Schweiz bereits obligatorisch versichert war; • weiterhin vom Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz entlöhnt wird.

Erläuterungen

Bei Entsendung eines Staatsangehörigen der Schweiz oder eines EU-Staates von der Schweiz in ein EU-Land bleibt diese Person grundsätzlich nur während eines Jahres weiterhin der schweizerischen Sozialversicherungsgesetzgebung (und damit auch dem UVG) unterstellt. Die zuständige Ausgleichskasse stellt die notwendige Bescheinigung aus (Formular E 101). Mit der Zustimmung der zuständigen Behörde des EU-Staates kann diese Frist um ein weiteres Jahr verlängert werden. Dazu hat der Arbeitgeber der zuständigen Behörde des EU-Staates das Formular E 102 einzureichen und den Unfallversicherer in der Schweiz sowohl über das Gesuch wie auch die Antwort der EUBehörde in Kenntnis zu setzen. Eine weitere Verlängerung über zwei Jahre wird durch das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf dem Formular E 101 bewilligt. Das Gesuch muss jedoch vor Ablauf der Entsendefrist von zwei Jahren erfolgen. Falls bereits im Zeitpunkt der Entsendung klar ist, dass die Aufenthaltsdauer im Entsendeland mehr als zwei Jahre beträgt, kann mit dem Formular E 101 bereits zu Beginn der Entsendung beim BSV die entsprechende Bewilligung verlangt werden. Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäss auch im Fall, in welchem ein Staatsangehöriger der Schweiz oder eines EU-Staates von einem EU-Staat in die Schweiz entsandt wird. Für Staatsangehörige von Nicht-EU-Staaten läuft die Versicherungsdeckung während zweier Jahre weiter. Sie kann auf ingesamt maximal 6 Jahre verlängert werden, wenn der Arbeitgeber vor dem Ablauf der Versicherung ein entsprechendes Gesuch an den Versicherer richtet. UVG 3 IV

Die Versicherung endet aber auf jeden Fall, sobald der Arbeitnehmer obligatorisch der ausländischen Sozialversicherung untersteht. Die Deckung hört dann auf und eine Verlängerung der UVG-Versicherung ist nicht möglich.

79

80

Erläuterungen

10

V E R H Ü T U N G V O N U N F Ä LLE N U N D B E RU F S K R A N K H E I TE N

UVG 82 I

In erster Linie liegt die Pflicht zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten beim Arbeitgeber. Durch entsprechende Massnahmen hat er dafür zu sorgen, dass das Leben und die Gesundheit seiner Arbeitnehmer geschützt sind. Dabei hat der Arbeitgeber alles zu unternehmen, was nach den gegebenen Verhältnissen und dem Stand der Technik möglich und angemessen ist, damit eventuelle Gefahren beseitigt oder wenigstens verringert werden können.

UVG 82 II–III

Die Arbeitnehmer sollen mitwirken und sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften zu beachten und die Sicherheitseinrichtungen zu benützen. Die Detailvorschriften dazu sind in der «Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten» (VUV) vom 19. 12. 1983 enthalten (vgl. Seite 223).

UVG 84 VUV 60–69

UVG 92 III VUV 66–67

Der Vollzug, die Kontrolle und die Vollstreckung der Unfallverhütung liegen bei den Durchführungsorganen. Es sind dies die eidgenössischen und kantonalen Arbeitsinspektorate, Fachinspektorate sowie die Suva. Sie besuchen die einzelnen Betriebe und kontrollieren die Einhaltung der Unfallverhütungsmassnahmen. Wenn nötig, können sie mittels Verfügung zusätzliche Massnahmen anordnen. Wird eine solche Verfügung nicht befolgt, so wird der Betrieb in eine höhere Prämienstufe versetzt. In dringlichen Fällen haben die Durchführungsorgane durch Zwangsmassnahmen den gefährlichen Zustand zu beheben.

VUV 70–89

Mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge werden gefährdete Arbeitnehmer überwacht und nötigenfalls von bestimmten Tätigkeiten ausgeschlossen. Erleiden sie dadurch finanzielle Einbussen, erhalten sie vom Versicherer eine Entschädigung.

UVG 88

Die Unfallverhütung im ausserberuflichen Bereich ist in erster Linie der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) übertragen.

VUV 59

Erläuterungen

UVG 87–88 VUV 92–100

Die Unfallverhütung wird durch Zuschläge auf den Prämien der Unfallversicherung finanziert. Die Zuschläge betragen zur Zeit 6,5% der Nettoprämie für Berufsunfälle und 0,75% der Nettoprämie für Nichtberufsunfälle.

81

82

Erläuterungen

11

R E C H T L I C H E S TE LLU N G V O N A R B E I TG E B E R U N D V E R S I C H E RTE N

11.1

Allgemeines Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung gehört zum Sozialversicherungsrecht. Dieses beinhaltet verschiedene für den Versicherten positive Rechtsnormen, wie das kostenlose Einspracheverfahren, die Schweigepflicht und das Recht auf Einsichtnahme in die Akten. Seit dem 1. 1. 2003 werden verschiedene, die Sozialversicherung betreffende, Verfahrensfragen im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) geregelt. Soweit das ATSG keine verbindliche Regelung enthält, richtet sich das Verfahren nach den Spezialnormen des UVG. Das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren findet subsidiär Anwendung für Fragen, die weder im UVG noch im ATSG abschliessend geregelt sind.

11.2

Verfügungen Der Versicherer ist gehalten, seine Entscheide von sich aus oder auf Begehren des Adressaten in der Form einer Verfügung bekannt zu geben. Die Verfügung muss als solche bezeichnet werden und enthält stets eine Rechtsmittelbelehrung. Darunter ist der Hinweis zu verstehen, in welcher Form und an welche höhere Instanz der Adressat sich wenden kann, wenn er mit dem Inhalt der Verfügung nicht einverstanden ist, sowie die Frist, innerhalb welcher diese Einsprache zu erfolgen hat.

ATSG 51 I

Forderungen, Leistungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden.

UVV 124

In folgenden Fällen ist durch den Versicherer jedoch stets eine Verfügung zu erlassen:

ATSG 49

• Bei der Zusprechung von Hinterlassenen- oder Invalidenrenten, Integritäts- und Hilflosenentschädigungen sowie Rückforderungen von Leistungen; • Bei der Kürzung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen;

Erläuterungen

• Bei der erstmaligen Einreihung des Betriebes in den Prämientarif sowie bei Änderungen der Einreihung, nicht aber bei einer reinen Tarifänderung. ATSG 51 II

Der Betroffene kann aber auch in anderen Fällen, in welchen er mit einem Entscheid des Versicherers nicht einverstanden ist, eine Verfügung verlangen.

ATSG 49 IV

Erlässt der Versicherer eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines ande-ren Träger berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.

ATSG 42

Die Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses ist wie bisher zu gewähren im Rahmen der Beweiserhebung oder bei der Veranlassung einer Expertise. 11.3

Gegen Verfügungen des Versicherers kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden. Dies geschieht in der Regel schriftlich, doch kann die Einsprache bei persönlicher Vorsprache auch mündlich erfolgen und ist zu begründen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Das Verfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel keine ausgerichtet. Der Ansprucherhebende kann sich vertreten lassen. Wo die Verhältnisse es erfordern, wird dem Ansprucherhebenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.

UVG 105 ATSG 52 ATSV 10–12

Gestützt auf die Einsprache erlässt der Versicherer innert angemessener Frist einen begründeten Einspracheentscheid, der wiederum eine Rechtsmittelbelehrung enthalten muss.

ATSG 61f ATSG 52 II

11.4 ATSG 60 UVG 106

Einsprachen

Beschwerden Sind die Betroffenen mit dem Einspracheentscheid nicht einverstanden, steht ihnen die Möglichkeit offen, ihn mit einer Beschwerde anzufechten. Die Beschwerdefrist beträgt bei Entscheiden über Versicherungsleistungen 3 Monate, in allen übrigen Fällen 30 Tage.

83

84

Erläuterungen

ATSG 58

Die Beschwerde muss grundsätzlich beim Versicherungsgericht des Kantons eingereicht werden, in welchem der Betroffene seinen Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist entweder das Versicherungsgericht des letzten schweizerischen Wohnsitzes oder des Wohnsitzes des schweizerischen Arbeitgebers zuständig.

UVG 109

Eine Ausnahme bilden Beschwerden • über Anordnungen betreffend die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten; • im Zusammenhang mit der Einreihung eines Betriebes in den Prämientarif. In diesen Fällen ist die Beschwerde – innert 30 Tagen – an die vom Bundesrat eingesetzte Rekurskommission zu richten (Adresse: Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung, Rte de Chavannes 35, 1007 Lausanne). Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte oder der Eidgenössischen Rekurskommission können innert 30 Tagen beim Eidgenössischen Versiche-rungsgericht angefochten werden.

ATSG 62 UVG 110

11.5

Seit dem Inkrafttreten des ATSG können Streitigkeiten über Versicherungsleistungen auch durch Vergleich erledigt werden. Der Versicherungsträger ist jedoch auch in diesem Fall verpflichtet, die getroffene Vereinbarung in einer anfechtbaren Verfügung dem Vergleichspartner zu eröffnen.

ATSG 50

11.6 ATSG 61

Vergleich

Kantonales bzw. Eidgenössisches Versicherungsgericht Die kantonalen Versicherungsgerichte sowie das Eidgenössische Versicherungsgericht sind unabhängige Instanzen, welche die Entscheide des Versicherers auf ihre Gesetzmässigkeit hin prüfen und die einheitliche Gesetzesanwendung sicherstellen. Das Verfahren ist auch hier grundsätzlich für den Rechtssuchenden kostenlos, es sei denn, er verhalte sich leichtsinnig

Erläuterungen

oder mutwillig. In diesen Fällen muss er mit der Übertragung von Gerichtskosten rechnen. Allfällige Anwaltskosten gehen grundsätzlich immer zu Lasten des Einsprechers. 11.7 ATSG 47 ATSV 8 IX

Akteneinsicht und Schweigepflicht Die Akten des Versicherers stehen grundsätzlich auf Wunsch der Beteiligten zur Einsicht offen. Dabei sind jedoch wesentliche private Interessen des Verunfallten und seiner Angehörigen sowie des Arbeitgebers zu wahren. Die Akten können in der Regel am Sitz des Versicherers oder der regionalen Vertretung, welche den Fall behandelt, eingesehen werden. Das Recht auf Akteneinsicht haben in erster Linie • der Versicherte oder seine Hinterlassenen und der Arbeitgeber, für Akten, die Grundlage für eine sie unmittelbar betreffende Verfügung bilden (sog. externe Akten); • der behandelnde Arzt oder ein Gutachter im Rahmen seines Auftrages; • der Haftpflichtige und sein Versicherer für Akten, die der Abklärung des Haftpflichtanspruchs und des Schadens dienen; • die Sozialversicherungsgerichte. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen können aber auch andere Stellen, insbesondere Behörden, Amtsstellen und andere Sozialversicherer Einsicht neh-men.

ATSG 47 II

Handelt es sich um Gesundheitsdaten, deren Bekanntgabe sich für die zur Einsicht berechtigte Person möglicherweise gesundheitlich nachteilig auswirken könnte, so kann von ihr verlangt werden, dass sie einen Arzt bezeichnet, der ihr diese Daten bekannt gibt.

ATSV 8

Der Versicherer kann die Akteneinsichtnahme von einem schriftlichen Gesuch abhängig machen. Im Normalfall findet sie am Sitz des Versicherers bzw. der Ausführungsorgane statt.

85

86

Erläuterungen

ATSV 9 I UVV 125 ATSV 9 II

ATSG 33 UVG 97

ATSG 33 UVG 112

UVG 96

Das Akteneinsichtsrecht ist im Prinzip kostenlos. Eine Gebühr kann jedoch erhoben werden, wenn es sich zeigt, dass die Konsultation des Dossiers einen erheblichen Aufwand verursacht. Der Schweigepflicht gegenüber Dritten unterstehen alle Personen, die sich mit der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung und deren Kontrolle befassen. Ausnahmen bestehen, unter Vorbehalt wesentlicher Interessen des Verunfallten und seiner Angehörigen, bei Einwilligung durch den Betroffenen, gegenüber der AHV/IV und weiteren von der Verordnung abschliessend aufgezählten Behörden und staatlichen Organen. Eine Verletzung der Schweigepflicht, zum Beispiel durch unbefugte Herausgabe von Akten, wird als Vergehenshandlung strafrechtlich geahndet (Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Busse). Durch das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG) hat das Akteneinsichtsrecht eine Erweiterung erfahren: • Der Anspruch des Versicherten auf Auskunft über seine Personendaten besteht unabhängig von versicherungsrechtlichen Ansprüchen und kann selbständig geltend gemacht werden. • Das Einsichtsrecht des Versicherten umfasst alle Daten, respektive alle Akten, welche über ihn gesammelt worden sind (Art. 8 DSG). Eine Unterscheidung in interne und externe Akten entfällt deshalb. • Der Versicherte hat einen Anspruch auf schriftliche Auskunft, in Form eines Ausdrucks oder durch Zustellung von Fotokopien der gesamten Akten (Art. 8 Abs. 5 DSG). • Eine Verweigerung, Einschränkung oder Aufschiebung des Akteneinsichtsrecht ist nur soweit möglich, als dies wegen überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen erforderlich ist (Art. 9 DSG).

Erläuterungen

Durch das DSG ist aber auch dem Schutz der Persönlichkeit vermehrt Beachtung geschenkt worden. Wer Personendaten bearbeitet, darf dabei die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen. Besonders schützenswerte Personendaten dürfen Dritten nicht ohne Rechtfertigungsgrund (überwiegendes öffentliches oder privates Interesse oder Gesetzesbestimmung) bekannt gegeben werden (Art. 12 DSG). Vor der Gewährung des Akteneinsichtsrechts gegenüber Dritten (im Sinne einer Ausnahme von der Schweigepflicht) ist deshalb in jedem konkreten Fall eine Interessenabwägung vorzunehmen.

87

88

Erläuterungen

12

R E C H T L I C H E F O LG E N D E R N I C H T B E AC H T U N G G E S E T Z L I C H E R P F L I C H TE N

12.1

Allgemeines Eine Nichtbeachtung oder Verletzung gesetzlicher Bestimmungen kann finanzielle Nachteile oder sogar Strafen nach sich ziehen. Bei den nachstehend genannten Straftatbeständen gemäss Art. 112 und 113 UVG handelt es sich um sogenannte «Offizialdelikte». Dies bedeutet, dass die Strafverfolgung von Amtes wegen zu erfolgen hat, und nicht nur, falls ein Kläger einen entsprechenden Antrag stellt.

12.2

Unterlassen des Versicherungsabschlusses

UVG 73 I

Das UVG stellt sicher, dass ein verunfallter Arbeitnehmer in jedem Fall die gesetzlichen Leistungen erhält, auch wenn sein Arbeitgeber unwissentlich oder wissentlich seiner Versicherungspflicht nicht nachgekommen ist. In solchen Fällen erbringt die Ersatzkasse die gesetzlichen Leistungen für Arbeitnehmer von Betrieben, die nicht unter den Zuständigkeitsbereich der SUVA fallen (Art. 66 UVG).

UVG 95

Der fehlbare Arbeitgeber ist in einem solchen Fall zur Nachzahlung der Prämie verpflichtet, und zwar längstens für 5 Jahre. Dabei muss er auch die Nichtberufsunfallprämie, die er im Normalfall auf seine Arbeitnehmer überwälzen darf, übernehmen. Ferner hat er pro Monat, während welchem er seinen Betrieb ohne ordentlichen Versicherungsschutz führte, einen Verzugszins von 0,5 Prozent zu entrichten.

UVV 117 II UVV 121

Ist das Versäumnis des Arbeitgebers nicht entschuldbar, wird die Prämiennachforderung verdoppelt, im Wiederholungsfall ist sogar eine Verzehnfachung der Prämie möglich. 12.3 UVV 117 II

Säumnisfolgen In der obligatorischen Versicherung hat das Nichtbezahlen der Prämien keinen Einfluss auf den Fortbestand der Versicherung. Die Arbeitnehmer bleiben grundsätzlich weiterversichert. Bei verspäteter Prämienzahlung muss der Versicherungsnehmer einen Verzugszins von 0,5 Prozent pro Monat Verspätung ent-

Erläuterungen

richten. Damit wird u. a. der Zinsverlust abgegolten, den die Versicherungsgesellschaft erleidet, weil sie die Prämien nach Massgabe der Fälligkeit in die Betriebsrechnung einbringen und verzinsen muss. Wer von seinen Arbeitnehmern die Nichtberufsunfallprämie vom Lohn abzieht, diesen Abzug aber nicht seinem Versicherer überweist, sondern anderen Zwecken zuführt, macht sich strafbar und kann mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Busse bestraft werden. Vorbehalten bleiben Tatbestände, für die gemäss Strafgesetzbuch eine höhere Strafe vorgesehen ist.

UVG 112 II

12.4

Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung, am Ende eines jeden Versicherungsjahres die prämienpflichtige Lohnsumme zu melden, auch nach wiederholten Mahnungen nicht nach, ist die Gesellschaft befugt, die mutmasslich definitiven Jahreslohnsummen aufgrund einer Schätzung festzulegen.

UVV 120 III

12.5

Liefern von unwahren oder unvollständigen Angaben Wer in Verletzung der Auskunftspflicht unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert, macht sich strafbar und kann mit Haft oder Busse bestraft werden. Wird die Verletzung der Auskunftspflicht mit der Absicht begangen, sich der Versicherungs- oder der Prämienpflicht ganz oder teilweise zu entziehen, muss sogar mit einer Gefängnisstrafe gerechnet werden.

UVG 112 UVG 113

12.6 UVG 112

Unterlassen der Lohnsummendeklaration

Sonstige Verletzungen gesetzlicher Obliegenheiten Wer als Arbeitgeber oder als Arbeitnehmer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten zuwiderhandelt, wird mit Busse oder Gefängnis bestraft.

89

90

Erläuterungen

13

R E G R E S S P R I V I LE G U N D H A F T U N G D E S A R B E I TG E B E R S S O W I E A N D E R E R F Ü R E I N E N U N FA LL V E R A N T WO RT L I C H E R P E R S O N E N

13.1

Regressprivileg

ATSG 75

Gemäss allgemeinem Haftpflichtrecht ist grundsätzlich zum Ersatz verpflichtet, wer jemandem widerrechtlich einen Schaden zufügt. Wird der Schaden nicht beim Verursacher geltend gemacht, sondern beim UVG-Versicherer, kann dieser im Umfang seiner Leistungen auf den Schadenverursacher zurückgreifen (Regress nehmen). Dieses Regressrecht ist in zwei Fällen eingeschränkt, nämlich dann, wenn

ATSG 75 I

• ein Familienangehöriger des Verunfallten (Ehegatte und Verwandte in auf- oder absteigender Linie) oder eine mit dem Verunfallten im gemeinsamen Haushalt lebende Person oder

ATSG 75 II

• der Arbeitgeber des Versicherten, dessen Familienangehörige oder andere Arbeitnehmer aus einem Berufsunfall für den Schaden ersatzpflichtig sind. Damit will der Gesetzgeber einerseits den häuslichen Frieden wahren, andererseits den Arbeitgeber, der ja mit seiner Prämienzahlung die Versicherung der Berufsunfälle finanziert, vor weiteren finanziellen Belastungen schützen (Regressprivileg). Dieses Regressprivileg entfällt jedoch gänzlich, wenn eine dieser Personen den Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat. 13.2

Haftung des Arbeitgebers Mit dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 ist das Haftungsprivileg des Arbeitgebers, dessen Familienangehörigen sowie anderen Arbeitnehmern gemäss Art. 44 UVG aufgehoben worden. Dies bedeutet, dass der Verunfallte für Schäden, die nicht durch die Versicherung gemäss UVG gedeckt sind (z. B. Kleiderschäden, Lohnbestandteile, welche über dem UVGMaximum liegen usw.) den Ersatz bei den genannten Personen geltend machen kann, und zwar selbst dann, wenn diesen am Zustandekommen des Unfalles nur ein leichtes Verschulden trifft.

Erläuterungen

14

F R E I W I LL I G E V E R S I C H E RU N G

14.1

Versicherbare Personen Der freiwilligen Versicherung gemäss UVG beitreten können:

UVG 4

• Selbständigerwerbende mit oder ohne Arbeitnehmer, nicht aber Hausfrauen und Personen ohne Erwerbstätigkeit; • Mitarbeitende Familienglieder von Selbständigerwerbenden, soweit die Familienglieder nicht unter das Obligatorium fallen (vgl. Seite 19). UVV 134

Sind die erwähnten Personen teilweise auch als Arbeitnehmer erwerbstätig, so hat dies keinen Einfluss auf die Möglichkeit, eine freiwillige Versicherung gemäss UVG zu beantragen.

UVV 134 III

In begründeten Fällen, namentlich bei bestehenden erheblichen und dauernden Gesundheitsschädigungen sowie bei Vorliegen einer besonderen Gefährdung kann der Versicherer den Abschluss der Versicherung ablehnen.

VUV 78 II

14.2

Zuständiger Versicherer Der Arbeitgeber muss die freiwillige Versicherung für sich sowie für allfällige mitarbeitende Familienglieder, die nicht unter das Obligatorium fallen, bei jenem Versicherer beantragen, bei welchem auch sein Personal nach den Bestimmungen des UVG versichert ist.

UVV 135

Selbständigerwerbende können die freiwillige Versicherung für sich und ihre im Betrieb mitarbeitenden Familienglieder, die nicht unter das Obligatorium fallen, bei einer privaten Versicherungsgesellschaft oder bei einer Krankenkasse beantragen, falls die Art des Betriebes nicht unter den Zuständigkeitsbereich der SUVA fällt (Art. 66 UVG). 14.3 UVV 136–140

Umfang der Versicherung Umfang der Versicherung und versicherte Leistungen in der freiwilligen Versicherung entsprechen grundsätzlich jenen der obligatorischen Unfallversicherung, deren gesetzliche Vor-

91

92

Erläuterungen

schriften sinngemäss auch für diesen Versicherungszweig gelten. Gegenüber der obligatorischen Versicherung für die Arbeitnehmer bestehen einige grundlegende Unterschiede, nämlich: • Teuerungszulagen auf den Rentenleistungen werden nur insoweit erbracht, als solche aus den Zinsüberschüssen auf den Deckungskapitalien finanziert werden können; • Die Prämie setzt sich aus einer dem Unfallrisiko entsprechenden Nettoprämie und einem Zuschlag für Verwaltungskosten zusammen. Zuschläge für Teuerungszulagen sowie für die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten werden nicht erhoben. Es entfällt auch eine Aufteilung der Prämie auf Berufs- und Nichtberufsunfälle; • Die Versicherung beginnt erst nach erfolgter Bestätigung durch den Versicherer (schriftliche Deckungszusage, Aushändigung der Police usw.); • Die Versicherung kann durch den Versicherer auch während der Vertragsdauer einseitig beendet werden, namentlich dann, wenn der Versicherungsnehmer mit den Prämienzahlungen im Rückstand ist und seine Prämienschulden nicht begleicht; • Die Versicherung endet ausserdem mit der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit, wobei der Vertrag vorsehen kann, dass die Versicherung nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit noch während maximal drei Monaten fortbestehen kann. Ein Abweichen von den gesetzlichen Bestimmungen ist im Rahmen der freiwilligen Versicherung gemäss UVG nicht möglich. 14.4

UVV 138

Massgebender Verdienst für die Bemessung der Versicherungsleistungen und der Prämien Die Prämien werden aufgrund jenes Verdienstes ermittelt, der bei Versicherungsabschluss zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden ist. Dieser Verdienst kann während der Versicherungsdauer jederzeit für die Zukunft neu festgelegt

Erläuterungen

werden. Bei der Festlegung des Verdienstes sind bestimmte Limiten zu beachten. So darf der Verdienst nicht geringer sein als die Hälfte des maximal versicherbaren Jahreshöchstlohnes (bei Familiengliedern nicht weniger als ein Drittel des Jahreshöchstlohnes) und darf selbstverständlich den gesetzlichen Jahreshöchstlohn (zur Zeit Fr. 106 800.–) nicht übersteigen. Grundsätzlich gilt der vereinbarte Verdienst auch für die Bemessung der Geldleistungen. Nach der Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit dem in der Sozialversicherungsgesetzgebung geltenden Grundsatz des Bereicherungsverbotes muss der freiwillige Versicherte mit Leistungskürzungen rechnen, wenn der vereinbarte Verdienst über dem tatsächlich erzielten Einkommen liegt. Ändert der versicherte Jahreshöchstlohn gemäss UVG, muss in der Regel auch in der freiwilligen Unfallversicherung gemäss UVG der für die Prämienberechnung massgebende Verdienst angepasst werden. Wenn der Arbeitgeber oder Selbständigerwerbende • eine auf seine Situation speziell zugeschnittene, individuelle Versicherung wünscht oder • mit dem ihm vom Gesetzgeber zugewiesenen Versicherer nicht einverstanden ist, kann er bei seiner privaten Versicherungsgesellschaft eine persönliche Unfallversicherung beantragen.

93

94

Erläuterungen

15

D I E U VG - Z U S AT Z V E R S I C H E RU N G

Die Unfallversicherung gemäss UVG ist eine Sozialversicherung, die den Grundbedarf absichert, jedoch nicht allen individuellen Ansprüchen gerecht werden kann. Insbesondere bei der Behandlung in einem Spital, wo die UVG-Versicherung nur die Kosten der allgemeinen Abteilung übernimmt, entsteht ein zusätzlicher Versicherungsbedarf. Die ganz erhebliche Kostendifferenz, die sich bei Unterkunft und Behandlung in einer Halbprivat- oder Privatabteilung ergibt, muss der Verunfallte selber tragen und dafür bei Spitaleintritt einen Kostenvorschuss leisten, sofern er über keine Zusatzversicherung verfügt. Überdies muss beachtet werden, dass die Geldleistungen der UVG-Versicherung durch den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes begrenzt sind. Jahreslohnbeträge über zur Zeit Fr. 106 800.– werden somit überhaupt nicht berücksichtigt. Der Arbeitgeber wird seine Kadermitarbeiter in diesem Bereich nicht ohne Versicherungsschutz lassen wollen und für sie die Lohnfortzahlung durch eine zusätzliche Taggeldversicherung und angemessene Kapitalleistungen bei Tod und Invalidität sicherstellen. Dass das Taggeld den Lohn nur zu 80% ersetzt und erst ab 3. Tag einsetzt, schafft ebenfalls zusätzlichen Versicherungsbedarf, wenn voller Lohnersatz angestrebt wird. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Arbeitgeber gemäss Art. 324 b, Absätze 2 und 3 des Obligationenrechts, sowie gemäss allenfalls bestehenden Gesamtarbeitsverträgen verpflichtet ist, für die ersten 2 Tage das Taggeld zu 80% sowie die Differenz zwischen dem Taggeld aus dem UVG und 80% des effektiven Lohnes zu entrichten. Schliesslich können auch die Leistungsbegrenzungen im Ausland zur Folge haben, dass der Verunfallte oder seine Hinterlassenen erhebliche Kosten selber tragen müssen. Aus diesen Gründen haben die privaten Versicherungsgesellschaften die UVG-Zusatzversicherung entwickelt und ermöglichen damit den Arbeitgebern wie auch den Arbeitnehmern

Erläuterungen

eine bedarfsgerechte und professionelle Versicherungsplanung. Die UVG-Zusatzversicherung steht selbstverständlich auch denjenigen Betrieben offen, die ihre UVG-Versicherung nicht bei einer privaten Versicherungsgesellschaft abgeschlossen haben. Im Gegensatz zur Unfallversicherung gemäss UVG ist die UVG-Zusatzversicherung dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) unterstellt. Die UVG-Zusatzversicherung der privaten Versicherungsgesellschaften ermöglicht es also, die einheitliche UVG-Versicherung mit bedarfsgerechten Leistungen zu ergänzen. Dabei steht es dem Arbeitgeber frei, für sämtliche Mitarbeiter oder nur für Teile seines Personals (z. B. Kader) zusätzliche Leistungen zu versichern. Im Rahmen dieser Wahlmöglichkeit kann die Versicherung auch auf Mitarbeiter ausgedehnt werden, welche aufgrund der Bilateralen Verträge nicht mehr von der schweizerischen Sozialversicherung (inkl. UVG) erfasst werden. Folgende Leistungskomponenten werden angeboten: • Heilungskosten in Ergänzung zum UVG, damit insbesondere auch Spitalaufenthalte in der halbprivaten und privaten Abteilung sowie im Ausland vollumfänglich versichert sind. • Taggeld für den ersten und zweiten Tag nach dem Unfall bis zu 100% und ab 3. Tag bis zu 20% in Ergänzung zum UVG. Ferner Taggelder für Mitarbeiter, deren Lohn über der UVGLimite von zur Zeit Fr. 106 800.– liegt bis zu 100%. • Vergütung einer allfälligen Differenz zwischen dem Taggeld eines ausländischen Sozialversicherers und dem Taggeld gemäss UVG für Mitarbeiter, welche aufgrund der Bilateralen Verträge nicht mehr gemäss UVG versichert sind und in ihrem Wohnland ein gegenüber dem UVG-Taggeld geringeres Taggeld erhalten. • Kapital- oder Rentenleistungen bei Tod und Invalidität, welche eine nützliche Ergänzung der UVG-Rente darstellen. • UVG-Differenzdeckung, d. h. Übernahme von Kürzungen und Verweigerungen von UVG-Leistungen.

95

96

97

Vorwort, Inhaltsverzeichnis, Abkürzungen Erläuterungen Gesetzes- und Verordnungstexte Stichwortverzeichnis

98

99

Gesetzes- und Verordnungstexte

ATSG, UVG und dazugehörige Verordnungen ATSG

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

101

UVG

Bundesgesetz über die Unfallversicherung

125

UVV

Verordnung über die Unfallversicherung mit Anhang

167

VUV

Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung)

223

Auszüge aus anderen Gesetzen und Verordnungen, die für die Unfallversicherung von Bedeutung sind AHVG

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

263

AHVV

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

266

ATSV

Verordnung über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

270

AVIG

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosengesetz)

272

KVV

Verordnung über die Krankenversicherung

273

OR

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

275

UVAL

Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen

276

VwVG

Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren

277

100

ATSG 101 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

830.1

vom 6. Oktober 2000 (Stand am 4. November 2003)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 112 Absatz 1, 114 Absatz 1 und 117 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in den Bericht einer Kommission des Ständerates vom 27. September 19902 und in die Stellungnahmen des Bundesrates vom 17. April 19913, vom 17. August 19944 und vom 26. Mai 19995 und in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 26. März 19996, beschliesst:

1. Kapitel: Anwendungsbereich Art. 1

Zweck und Gegenstand

Dieses Gesetz koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es: a.

Grundsätze, Begriffe und Institute des Sozialversicherungsrechts definiert;

b.

ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren festlegt und die Rechtspflege regelt;

c.

die Leistungen aufeinander abstimmt;

d.

den Rückgriff der Sozialversicherungen auf Dritte ordnet.

Art. 2

Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen

Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.

AS 2002 3371 1 SR 101 2 BBl 1991 II 185 3 BBl 1991 II 910 4 BBl 1994 V 921 5 Im Bundesblatt nicht veröffentlicht; siehe AB 1999 N 1241 und 1244 6 BBl 1999 4523

102 ATSG 830.1

Sozialversicherung

2. Kapitel: Definitionen allgemeiner Begriffe Art. 3

Krankheit

1

Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.7 2

Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen. Art. 48

Unfall

Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Art. 5

Mutterschaft

Mutterschaft umfasst Schwangerschaft und Niederkunft sowie die nachfolgende Erholungszeit der Mutter. Art. 6

Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Art. 710

Erwerbsunfähigkeit

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Art. 8

Invalidität

1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.

7 8 9 10

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

ATSG 103 Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts

830.1

2

Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.11

3

Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen.12

Art. 9

Hilflosigkeit

Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Art. 10

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten Personen, die in unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen. Art. 11

Arbeitgeber

Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Art. 12

Selbstständigerwerbende

1

Selbstständigerwerbend ist, wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt.

2

Selbstständigerwerbende können gleichzeitig auch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sein, wenn sie entsprechendes Erwerbseinkommen erzielen. Art. 13

Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt

1

Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23–26 des Zivilgesetzbuches13.

2

Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.

11 12 13

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205). SR 210

104 ATSG 830.1

Sozialversicherung

3. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen über Leistungen und Beiträge 1. Abschnitt: Sachleistungen Art. 14 Sachleistungen sind insbesondere die Heilbehandlung (Krankenpflege), die Hilfsmittel, die individuellen Vorsorge- und Eingliederungsmassnahmen sowie Aufwendungen für Transporte und ähnliche Leistungen, die von den einzelnen Sozialversicherungen geschuldet oder erstattet werden.

2. Abschnitt: Geldleistungen Art. 15

Allgemeines

Geldleistungen sind insbesondere Taggelder, Renten, jährliche Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigungen und Zulagen zu solchen, nicht aber der Ersatz für eine von der Versicherung zu erbringende Sachleistung. Art. 16

Grad der Invalidität

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Art. 17

Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen

1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben.

2

Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Art. 18

Höchstbetrag des versicherten Verdienstes

Für Sozialversicherungen mit Geldleistungen, die gesetzlich in Prozenten des versicherten Verdienstes festgesetzt sind, bestimmt der Bundesrat dessen Höchstbetrag.

ATSG 105 Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts

Art. 19 1

830.1

Auszahlung von Geldleistungen

Die periodischen Geldleistungen werden in der Regel monatlich ausbezahlt.

2

Taggelder und ähnliche Entschädigungen kommen in dem Ausmass dem Arbeitgeber zu, als er der versicherten Person trotz der Taggeldberechtigung Lohn zahlt.

3

Renten und Hilflosenentschädigungen werden stets für den ganzen Kalendermonat im Voraus ausbezahlt. Eine Leistung, die eine vorangehende ablöst, wird erst für den Folgemonat ausgerichtet.

4

Erscheint der Anspruch auf Leistungen nachgewiesen und verzögert sich deren Ausrichtung, so können Vorschusszahlungen ausgerichtet werden. Art. 20

Gewährleistung zweckgemässer Verwendung

1

Geldleistungen können ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern: a.

die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist; und

b.

die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind.

2

Diese Dritten oder diese Behörde können die Leistungen, die ihnen ausbezahlt werden, nicht mit Forderungen gegenüber der berechtigten Person verrechnen. Ausgenommen ist die Verrechnung bei Nachzahlungen von Leistungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 2.

3. Abschnitt: Kürzung und Verweigerung von Leistungen Art. 21 1

Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.

2

Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene werden nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben.

3

Soweit Sozialversicherungen mit Erwerbsersatzcharakter keine Geldleistungen für Angehörige vorsehen, kann höchstens die Hälfte der Geldleistungen nach Absatz 1 gekürzt werden. Für die andere Hälfte bleibt die Kürzung nach Absatz 2 vorbehalten.

106 ATSG 830.1

Sozialversicherung

4 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. 5

Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmevollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden; ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3.

4. Abschnitt: Spezielle Bestimmungen Art. 22

Sicherung der Leistung

1

Der Anspruch auf Leistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig.

2

Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch abgetreten werden: a.

dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten;

b.

einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt.

Art. 23

Verzicht auf Leistungen

1

Die berechtigte Person kann auf Versicherungsleistungen verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Verzicht und Widerruf sind schriftlich zu erklären.

2

Verzicht und Widerruf sind nichtig, wenn die schutzwürdigen Interessen von andern Personen, von Versicherungen oder Fürsorgestellen beeinträchtigt werden oder wenn damit eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezweckt wird.

3

Der Versicherer hat der berechtigten Person Verzicht und Widerruf schriftlich zu bestätigen. In der Bestätigung sind Gegenstand, Umfang und Folgen des Verzichts und des Widerrufs festzuhalten. Art. 24

1

Erlöschen des Anspruchs

Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.

ATSG 107 Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts

830.1

2

Hat sich eine beitragspflichtige Person ihren Verpflichtungen durch eine strafbare Handlung entzogen, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist für das Erlöschen der Beitragsforderung diese Frist massgebend. Art. 25

Rückerstattung

1

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

2

Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.

3

Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. Art. 26

Verzugs- und Vergütungszinsen

1

Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.

2

Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig.

4. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen 1. Abschnitt: Auskunft, Verwaltungshilfe, Schweigepflicht Art. 27

Aufklärung und Beratung

1

Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.

2

Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen.

108 ATSG 830.1

Sozialversicherung

3

Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis. Art. 28

Mitwirkung beim Vollzug

1

Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.

2

Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind.

3

Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet. Art. 29

Geltendmachung des Leistungsanspruchs

1

Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.

2

Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind.

3

Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird. Art. 30

Weiterleitungspflicht

Alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, haben versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben entgegenzunehmen. Sie halten das Datum der Einreichung fest und leiten die entsprechenden Unterlagen an die zuständige Stelle weiter. Art. 31

Meldung bei veränderten Verhältnissen

1

Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.

2

Erhält eine an der Durchführung der Sozialversicherung beteiligte Person oder Stelle Kenntnis davon, dass sich die für die Leistung massgebenden Verhältnisse geändert haben, so ist dies dem Versicherungsträger zu melden.

ATSG 109 Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts

Art. 32

830.1

Amts- und Verwaltungshilfe

1

Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden geben den Organen der einzelnen Sozialversicherungen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt, die erforderlich sind für: a.

die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen;

b.

die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge;

c.

die Festsetzung und den Bezug der Beiträge;

d.

den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte.

2

Unter den gleichen Bedingungen leisten die Organe der einzelnen Sozialversicherungen einander Verwaltungshilfe. Art. 33

Schweigepflicht

Personen, die an der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung der Sozialversicherungsgesetze beteiligt sind, haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren.

2. Abschnitt: Sozialversicherungsverfahren Art. 34

Parteien

Als Parteien gelten Personen, die aus der Sozialversicherung Rechte oder Pflichten ableiten, sowie Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung eines Versicherungsträgers oder eines ihm gleichgestellten Durchführungsorgans zusteht. Art. 35 1

Zuständigkeit

Der Versicherungsträger prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.

2

Der Versicherungsträger, der sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.

3

Der Versicherungsträger, der sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet. Art. 36

Ausstand

1

Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.

2

Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die Aufsichtsbehörde. Handelt es sich um den Ausstand eines Mitgliedes eines Kollegiums, so entscheidet das Kollegium unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.

110 ATSG 830.1

Art. 37

Sozialversicherung

Vertretung und Verbeiständung

1

Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.

2

Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.

3

Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung.

4

Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Art. 38

Berechnung und Stillstand der Fristen

1

Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.

2

Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen.

3

Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihrer Vertretung vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werktag.

4

Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still: a.

vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;

b.

vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;

c.

vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar.

Art. 39

Einhaltung der Fristen

1

Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

2

Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt. Art. 40

1

Fristerstreckung und Säumnisfolgen

Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.

2

Setzt der Versicherungsträger eine Frist für eine bestimmte Handlung an, so droht er gleichzeitig die Folgen eines Versäumnisses an. Andere als die angedrohten Folgen treten nicht ein.

3

Eine vom Versicherungsträger angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht.

ATSG 111 Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts

Art. 41

830.1

Wiederherstellung der Frist

1

Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht.

2

Wird die Wiederherstellung gewährt, so läuft die Frist für die versäumte Rechtshandlung von der Zustellung dieser Entscheidung an. Art. 42

Rechtliches Gehör

Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. Art. 43

Abklärung

1

Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.

2

Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.

3

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Art. 44

Gutachten

Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen. Art. 45

Kosten der Abklärung

1

Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.

2

Der Versicherungsträger entschädigt die Partei und die Auskunftspersonen für Erwerbsausfall und Spesen.

3

Die Kosten können der Partei auferlegt werden, wenn sie trotz Aufforderung und Androhung der Folgen die Abklärung in unentschuldbarer Weise verhindert oder erschwert hat.

112 ATSG 830.1

Art. 46

Sozialversicherung

Aktenführung

Für jedes Sozialversicherungsverfahren sind alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen. Art. 47 1

Akteneinsicht

Sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, steht die Akteneinsicht zu: a.

der versicherten Person für die sie betreffenden Daten;

b.

den Parteien für die Daten, die sie benötigen, um einen Anspruch oder eine Verpflichtung nach einem Sozialversicherungsgesetz zu wahren oder zu erfüllen oder um ein Rechtsmittel gegen eine auf Grund desselben Gesetzes erlassene Verfügung geltend zu machen;

c.

Behörden, die zuständig sind für Beschwerden gegen auf Grund eines Sozialversicherungsgesetzes14 erlassene Verfügungen, für die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Daten;

d.

der haftpflichtigen Person und ihrem Versicherer für die Daten, die sie benötigen, um eine Rückgriffsforderung der Sozialversicherung zu beurteilen.

2 Handelt es sich um Gesundheitsdaten, deren Bekanntgabe sich für die zur Einsicht berechtigte Person gesundheitlich nachteilig auswirken könnte, so kann von ihr verlangt werden, dass sie einen Arzt oder eine Ärztin bezeichnet, der oder die ihr diese Daten bekannt gibt.

Art. 48

Massgeblichkeit geheimer Akten

Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr der Versicherungsträger von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Art. 49

Verfügung

1

Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.

2

Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.

3

Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.

14

Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG - AS 1974 1051].

ATSG 113 Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts

830.1

4

Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person. Art. 50

Vergleich

1

Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Leistungen können durch Vergleich erledigt werden.

2

Der Versicherungsträger hat den Vergleich in Form einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen.

3

Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss im Einsprache- und in den Beschwerdeverfahren. Art. 51

Formloses Verfahren

1

Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Artikel 49 Absatz 1 fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden.

2

Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen.

Art. 52

Einsprache

1

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.

2

Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

3

Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet. Art. 53

Revision und Wiedererwägung

1

Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.

2

Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.

3

Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.

114 ATSG 830.1

Sozialversicherung

Vollstreckung

Art. 54 1

Verfügungen und Einspracheentscheide sind vollstreckbar, wenn: a.

sie nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden können;

b.

sie zwar noch angefochten werden können, die zulässige Einsprache oder Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung hat;

c.

einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird.

2

Vollstreckbare Verfügungen und Einspracheentscheide, die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet sind, stehen vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 188915 über Schuldbetreibung und Konkurs gleich. Art. 55

Besondere Verfahrensregeln

1

In den Artikeln 27–54 oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche bestimmen sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196816.

2

Das Verfahren vor einer Bundesbehörde richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, ausser wenn sie über sozialversicherungsrechtliche Leistungen, Forderungen und Anordnungen entscheidet.

3. Abschnitt: Rechtspflegeverfahren Art. 56

Beschwerderecht

1

Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden.

2

Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Art. 57

Kantonales Versicherungsgericht

Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung.

15 16

SR 281.1 SR 172.021

ATSG 115 Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts

830.1

Zuständigkeit

Art. 58 1

Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.

2

Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat.

3

Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht. Legitimation

Art. 59

Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Beschwerdefrist

Art. 60 1

Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.

2

Die Artikel 38–41 sind sinngemäss anwendbar. Verfahrensregeln

Art. 61

Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196817 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:

17

a.

Das Verfahren muss einfach, rasch, in der Regel öffentlich und für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden.

b.

Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.

c.

Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. SR 172.021

116 ATSG 830.1

Sozialversicherung

d.

Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.

e.

Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.

f.

Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.

g.

Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.

h.

Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.

i.

Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.

Art. 62

Eidgenössisches Versicherungsgericht

1

Gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte kann nach dem Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 194318 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht erhoben werden. 2

Für die Vollstreckbarkeit der vorinstanzlichen Beschwerdeentscheide ist Artikel 54 sinngemäss anwendbar.

5. Kapitel: Koordinationsregeln 1. Abschnitt: Leistungskoordination Art. 63

Allgemeines

1

Die Koordinationsbestimmungen dieses Abschnitts beziehen sich auf Leistungen verschiedener Sozialversicherungen.

2

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung gelten zusammen als eine Sozialversicherung.

3

Die Koordination von Leistungen innerhalb einer Sozialversicherung richtet sich nach dem jeweiligen Einzelgesetz.

18

SR 173.110

ATSG 117 Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts

830.1

Heilbehandlung

Art. 64 1

Die Heilbehandlung wird, soweit die Leistungen gesetzlich vorgeschrieben sind, ausschliesslich von einer einzigen Sozialversicherung übernommen.

2

Sind die Voraussetzungen des jeweiligen Einzelgesetzes erfüllt, so geht die Heilbehandlung im gesetzlichen Umfang und in nachstehender Reihenfolge zu Lasten: a.

der Militärversicherung;

b.

der Unfallversicherung;

c.

der Invalidenversicherung;

d.

der Krankenversicherung.

3

Der leistungspflichtige Sozialversicherungsträger übernimmt auch dann allein und uneingeschränkt die Heilungskosten bei stationärer Behandlung, wenn der Gesundheitsschaden nur zum Teil auf einen von ihm zu deckenden Versicherungsfall zurückzuführen ist.

4

Der leistungspflichtige Sozialversicherungsträger kommt ferner für ausserhalb seines Leistungsbereichs liegende Gesundheitsschäden auf, die während einer stationären Heilbehandlung auftreten und nicht getrennt behandelt werden können. Andere Sachleistungen

Art. 65

Andere Sachleistungen, namentlich Hilfsmittel oder Eingliederungsmassnahmen, gehen nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender Reihenfolge zu Lasten: a.

der Militärversicherung oder der Unfallversicherung;

b.

der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung;

c.

der Krankenversicherung. Renten und Hilflosenentschädigungen

Art. 66 1

Renten und Abfindungen verschiedener Sozialversicherungen werden unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ gewährt.

2

Renten und Abfindungen werden nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender Reihenfolge gewährt:

19

a.

von der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung;

b.

von der Militärversicherung oder der Unfallversicherung;

c.

von der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 198219 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).

SR 831.40

118 ATSG 830.1

Sozialversicherung

3

Hilflosenentschädigungen werden nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender Reihenfolge ausschliesslich gewährt: a.

von der Militärversicherung oder der Unfallversicherung;

b.

von der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Art. 67

Heilbehandlung und Geldleistungen

1

Hält sich eine taggeld- oder rentenberechtigte Person zu Lasten der Sozialversicherung in einer Heilanstalt auf, so kann der für die Heilbehandlung leistungspflichtige Sozialversicherungsträger je nach den Familienlasten der versicherten Person die Vergütung für die Unterhaltskosten in der Heilanstalt um einen festen Betrag herabsetzen. Dieser Abzug kann auf dem Taggeld oder der Rente einbehalten werden.

2

Hält sich eine Bezügerin oder ein Bezüger einer Hilflosenentschädigung zu Lasten der Sozialversicherung in einer Heilanstalt auf, so entfällt für diese Zeit der Anspruch auf die Entschädigung. Art. 68

Taggelder und Renten

Taggelder werden unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ zu Renten anderer Sozialversicherungen gewährt. Art. 69

Überentschädigung

1

Das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen darf nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses gewährt werden.

2

Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen.

3

Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Von einer Kürzung ausgeschlossen sind die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung sowie alle Hilflosen- und Integritätsentschädigungen. Bei Kapitalleistungen wird der Rentenwert berücksichtigt. Art. 70

1

Vorleistung

Begründet ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen, bestehen aber Zweifel darüber, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat, so kann die berechtigte Person Vorleistung verlangen.

ATSG 119 Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts

2

830.1

Vorleistungspflichtig sind: a.

die Krankenversicherung für Sachleistungen und Taggelder, deren Übernahme durch die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Militärversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist;

b.

die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist;

c.

die Unfallversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Unfallversicherung oder die Militärversicherung umstritten ist;

d.

die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach BVG20 für Renten, deren Übernahme durch die Unfall- beziehungsweise Militärversicherung oder die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach BVG umstritten ist.

3

Die berechtigte Person hat sich bei den in Frage kommenden Sozialversicherungen anzumelden. Art. 71

Rückerstattung von Vorleistungen

Der vorleistungspflichtige Versicherungsträger erbringt die Leistungen nach den für ihn geltenden Bestimmungen. Wird der Fall von einem anderen Träger übernommen, so hat dieser die Vorleistungen im Rahmen seiner Leistungspflicht zurückzuerstatten.

2. Abschnitt: Rückgriff Art. 72

Grundsatz

1

Gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall haftet, tritt der Versicherungsträger im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen ein.

2

Mehrere Haftpflichtige haften für Rückgriffsansprüche der Versicherungsträger solidarisch.

3

Auf die übergegangenen Ansprüche bleiben die ihrer Natur entsprechenden Verjährungsfristen anwendbar. Für den Regressanspruch des Versicherungsträgers beginnen jedoch die relativen Fristen erst mit dessen Kenntnis seiner Leistungen und der Person des Ersatzpflichtigen zu laufen.

4

Besteht ein direktes Forderungsrecht der geschädigten Person gegenüber dem Haftpflichtversicherer, so steht dieses auch dem in ihre Rechte eingetretenen Versicherungsträger zu. Einreden aus dem Versicherungsvertrag, die der geschädigten Person nicht entgegengehalten werden dürfen, können auch gegenüber dem Regressanspruch des Versicherungsträgers nicht vorgebracht werden.

20

SR 831.40

120 ATSG 830.1

Sozialversicherung

5

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Ausübung des Rückgriffsrechtes. Insbesondere kann er anordnen, dass bei Regressnahme gegen einen Haftpflichtigen, der nicht haftpflichtversichert ist, mehrere am Rückgriff beteiligte Versicherer ihre Regressansprüche von einem einzigen Versicherer für alle geltend machen lassen. Der Bundesrat regelt die Vertretung nach aussen für den Fall, dass die betroffenen Versicherer sich darüber nicht einigen können. Art. 73

Umfang

1

Die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen gehen nur so weit auf den Versicherungsträger über, als dessen Leistungen zusammen mit dem vom Dritten für den gleichen Zeitraum geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden übersteigen.

2

Hat jedoch der Versicherungsträger seine Leistungen im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 oder 2 gekürzt, so gehen die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen so weit auf den Versicherungsträger über, als dessen ungekürzte Leistungen zusammen mit dem vom Dritten für den gleichen Zeitraum geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden übersteigen würden.

3

Die Ansprüche, die nicht auf den Versicherungsträger übergehen, bleiben der versicherten Person und ihren Hinterlassenen gewahrt. Kann nur ein Teil des vom Dritten geschuldeten Ersatzes eingebracht werden, so sind daraus zuerst die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen zu befriedigen. Art. 74

Gliederung der Ansprüche

1

Die Ansprüche gehen für Leistungen gleicher Art auf den Versicherungsträger über.

2

Leistungen gleicher Art sind namentlich: a.

vom Versicherungsträger und von Dritten zu erbringende Vergütungen für Heilungs- und Eingliederungskosten;

b.

Taggeld und Ersatz für Arbeitsunfähigkeit;

c.

Invalidenrenten beziehungsweise an deren Stelle ausgerichtete Altersrenten und Ersatz für Erwerbsunfähigkeit;

d.

Leistungen für Hilflosigkeit und Vergütungen für Pflegekosten sowie andere aus der Hilflosigkeit erwachsende Kosten;

e.

Integritätsentschädigung und Genugtuung;

f.

Hinterlassenenrenten und Ersatz für Versorgerschaden;

g.

Bestattungs- und Todesfallkosten.

Art. 75 1

Einschränkung des Rückgriffs

Ein Rückgriffsrecht gegen den Ehegatten der versicherten Person, deren Verwandte in auf- und absteigender Linie oder mit ihr in gemeinsamem Haushalt lebende

ATSG 121 Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts

830.1

Personen steht dem Versicherungsträger nur zu, wenn sie den Versicherungsfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben. 2

Die gleiche Einschränkung gilt für den Rückgriffsanspruch aus einem Berufsunfall gegen den Arbeitgeber der versicherten Person, gegen dessen Familienangehörige und gegen dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

6. Kapitel: Verschiedene Bestimmungen Art. 76

Aufsichtsbehörde

1

Der Bundesrat überwacht die Durchführung der Sozialversicherungen und erstattet hierüber regelmässig Bericht.

2

In Fällen wiederholter schwerer Missachtung der gesetzlichen Vorschriften durch einen Versicherungsträger ordnet der Bundesrat die notwendigen Massnahmen zur Wiederherstellung der gesetzmässigen Verwaltung an. Art. 77

Berichterstattung und Statistik

Die Träger der Sozialversicherung haben den Aufsichtsbehörden alle Auskünfte zu erteilen, die diese für die Überprüfung der Tätigkeit und für die Erstellung aussagekräftiger Statistiken benötigen. Sie haben jeweils Jahresberichte und Jahresrechnungen einzureichen. Art. 78

Verantwortlichkeit

1

Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, haften die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind.

2

Die zuständige Behörde entscheidet durch Verfügung über Ersatzforderungen.

3

Die subsidiäre Haftung des Bundes für ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende Organisationen richtet sich nach Artikel 19 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 195821.

4

Für die Verfahren nach den Absätzen 1 und 3 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes. Ein Einspracheverfahren wird nicht durchgeführt. Die Artikel 3–9, 11, 12, 20 Absatz 1, 21 und 23 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 sind sinngemäss anwendbar.

5

Personen, die als Organe oder Funktionäre eines Versicherungsträgers, einer Revisions- oder Kontrollstelle handeln oder denen durch die Einzelgesetze bestimmte Aufgaben übertragen wurden, unterliegen der gleichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit wie Behördemitglieder und Beamte nach dem Strafgesetzbuch22.

21 22

SR 170.32 SR 311.0

122 ATSG 830.1

Art. 79

Sozialversicherung

Strafbestimmungen

1

Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches23 sowie Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 197424 über das Verwaltungsstrafrecht und Artikel 258 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 193425 über die Bundesstrafrechtspflege finden Anwendung. 2

Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

Art. 80

Steuerfreiheit der Versicherungsträger

1

Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane sind, soweit ihre Einkünfte und Vermögenswerte ausschliesslich der Durchführung der Sozialversicherung, der Erbringung oder der Sicherstellung von Sozialversicherungsleistungen dienen, von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden und von Erbschafts- und Schenkungssteuern der Kantone und Gemeinden befreit.

2

Urkunden, die bei der Durchführung der Sozialversicherung im Verkehr mit den Versicherten oder mit Drittpersonen und anderen Organisationen verwendet werden, sind von den öffentlichen Abgaben und Gebühren befreit. Der Bezug der gesetzlichen Versicherungsbeiträge unterliegt der eidgenössischen Stempelabgabe auf Prämienquittungen nicht.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 81

Vollzug

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen. Art. 82

Übergangsbestimmungen

1

Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt.

2

Die Kantone haben ihre Bestimmungen über die Rechtspflege diesem Gesetz innerhalb von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten anzupassen. Bis dahin gelten die bisherigen kantonalen Vorschriften.

23 24 25

SR 311.0 SR 313.0 SR 312.0

ATSG 123 Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts

Art. 83 1

830.1

Änderung bisherigen Rechts

Die im Anhang aufgeführten Artikel werden aufgehoben oder geändert.

2

Die Bundesversammlung kann vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf dem Verordnungsweg den Anhang ändern, um diesen an Änderungen anzupassen, die in den betroffenen Gesetzen vorgenommen wurden und seit der Verabschiedung dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Art. 84

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

3

Artikel 83 Absatz 2 tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder mit seiner Annahme in der Volksabstimmung in Kraft.

Datum des Inkrafttretens:26 1. Januar 2003 Art. 83 Abs. 2: 1. März 2001

26

BRB vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3393)

124

UVG 125 Bundesgesetz über die Unfallversicherung

832.20

(UVG) vom 20. März 1981 (Stand am 4. November 2003)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 34bis der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. August 19763, beschliesst:

Erster Titel:4 Anwendbarkeit des ATSG Art. 1 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2

Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen: a.

Medizinalrecht und Tarifwesen (Art. 53–57);

b.

Registrierung von Unfallversicherern (Art. 68);

c.

Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern (Art. 78a).

AS 1982 1676 1 [BS 1 3]. Dieser Bestimmung entspricht heute Art. 117 der BV vom 18. April 1999 (SR 101). 2 Fassung gemäss Ziff. 1 des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2760; BBl 2000 255). 3 BBl 1976 III 141 4 Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1). 5 SR 830.1

126 UVG 832.20

Unfallversicherung

Erster Titel a.6 Versicherte Personen 1. Kapitel: Obligatorische Versicherung Art. 1a7

Versicherte

1

Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen.

2

Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht ausdehnen auf Personen, die in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen. Er kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für mitarbeitende Familienglieder, unregelmässig Beschäftigte und Arbeitnehmer internationaler Organisationen und ausländischer Staaten. Art. 2

Räumliche Geltung

1

Wird ein Arbeitnehmer eines Arbeitgebers in der Schweiz für beschränkte Zeit im Ausland beschäftigt, so wird die Versicherung nicht unterbrochen.

2

Nicht versichert sind Arbeitnehmer, die von einem Arbeitgeber im Ausland für beschränkte Zeit in die Schweiz entsandt werden.

3

Der Bundesrat kann abweichende Vorschriften erlassen, namentlich für Arbeitnehmer von Transportbetrieben und öffentlichen Verwaltungen. Art. 3

Beginn, Ende und Ruhen der Versicherung

1

Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer aufgrund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen, in jedem Falle aber im Zeitpunkt, da er sich auf den Weg zur Arbeit begibt.

2

Sie endet mit dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört.

3

Der Versicherer hat dem Versicherten die Möglichkeit zu bieten, die Versicherung durch besondere Abrede bis zu 180 Tagen zu verlängern.

4

Die Versicherung ruht, wenn der Versicherte der Militärversicherung oder einer ausländischen obligatorischen Unfallversicherung untersteht.

5 Der Bundesrat regelt die Vergütungen und Ersatzeinkünfte, die als Lohn gelten, die Form und den Inhalt von Abreden über die Verlängerung von Versicherungen sowie die Fortdauer der Versicherung bei Arbeitslosigkeit.

6 7

Ursprünglich Erster Tit. Ursprünglich Art. 1.

UVG 127 832.20

UVG

2. Kapitel: Freiwillige Versicherung Art. 4

Versicherungsfähige

1

In der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienglieder können sich freiwillig versichern.

2

Ausgeschlossen von dieser freiwilligen Versicherung sind nichterwerbstätige Arbeitgeber, die lediglich Hausbedienstete beschäftigen. Art. 5

Gestaltung

1

Die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung gelten sinngemäss für die freiwillige Versicherung.

2

Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung. Er ordnet namentlich den Beitritt, den Rücktritt und den Ausschluss sowie die Prämienbemessung.

Zweiter Titel: Gegenstand der Versicherung Art. 6

Allgemeines

1

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

2

Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen.

3

Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10). Art. 7

1

Berufsunfälle

Als Berufsunfälle gelten Unfälle (Art. 4 ATSG8), die dem Versicherten zustossen:9 a.

bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt;

b.

während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält.

2

Für Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitsdauer das vom Bundesrat festzusetzende Mindestmass nicht erreicht, gelten auch Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle.

8 9

SR 830.1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

128 UVG 832.20

Unfallversicherung

3

Der Bundesrat kann für Wirtschaftszweige mit besonderen Betriebsformen, namentlich für die Landwirtschaft und das Kleingewerbe, den Berufsunfall abweichend umschreiben. Art. 8

Nichtberufsunfälle

1

Als Nichtberufsunfälle gelten alle Unfälle (Art. 4 ATSG10), die nicht zu den Berufsunfällen zählen.11 2

Teilzeitbeschäftigte nach Artikel 7 Absatz 2 sind gegen Nichtberufsunfälle nicht versichert. Art. 9

Berufskrankheiten

1

Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG12), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind.13 Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. 2

Als Berufskrankheiten gelten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind.

3

Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.14

Dritter Titel: Versicherungsleistungen 1. Kapitel: Pflegeleistungen und Kostenvergütungen Art. 10

Heilbehandlung

1

Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:

10 11 12 13 14

a.

die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitem durch den Chiropraktor;

b.

die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen;

SR 830.1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1). SR 830.1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1). Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

UVG 129 UVG

832.20

c.

die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals;

d.

die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren;

e.

die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände.

2

Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke und die Heilanstalt frei wählen.

3

Der Bundesrat kann die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und die Kostenvergütung für Behandlung im Ausland begrenzen. Er kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Versicherte Anspruch auf Hauspflege hat. Art. 11

Hilfsmittel

1

Der Versicherte hat Anspruch auf die Hilfsmittel, die körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Hilfsmittel.

2 Die Hilfsmittel müssen einfach und zweckmässig sein. Sie werden zu Eigentum oder leihweise abgegeben.

Art. 12

Sachschäden

Der Versicherte hat Anspruch auf Deckung der durch den Unfall verursachten Schäden an Sachen, die einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. Für Brillen, Hörapparate und Zahnprothesen besteht ein Ersatzanspruch nur, wenn eine behandlungsbedürftige Körperschädigung vorliegt. Art. 13

Reise-, Transport- und Rettungskosten

1

Die notwendigen Reise-, Transport- und Rettungskosten werden vergütet.

2

Der Bundesrat kann die Vergütung für Kosten im Ausland begrenzen.

Art. 14

Leichentransport- und Bestattungskosten

1

Die notwendigen Kosten für die Überführung der Leiche an den Bestattungsort werden vergütet. Der Bundesrat kann die Vergütung der im Ausland entstehenden Kosten begrenzen.

2

Die Bestattungskosten werden vergütet, soweit sie das Siebenfache des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nicht übersteigen.

130 UVG 832.20

Unfallversicherung

2. Kapitel: Geldleistungen 1. Abschnitt: Versicherter Verdienst Art. 15 1

Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen.

2

Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn.

3

Bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes nach Artikel 18 ATSG15 bezeichnet der Bundesrat die dazu gehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte.16 Dabei sorgt er dafür, dass in der Regel mindestens 92 Prozent, aber nicht mehr als 96 Prozent der versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert sind. Er erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei: a.

langdauernder Taggeldberechtigung;

b.

Berufskrankheiten;

c.

Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten;

d.

Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind.

2. Abschnitt: Taggeld Art. 16

Anspruch

1

Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG17), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.18

2

Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten.

3

Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht. Art. 17

Höhe

1

Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG19) 80 Prozent des versicherten Verdienstes.20 Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt. 15 16 17 18

SR 830.1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1). SR 830.1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

UVG 131 832.20

UVG

2

... 21

3

Der Bundesrat stellt für die Bemessung der Taggelder verbindliche Tabellen auf.

3. Abschnitt: Invalidenrente Art. 1822

Invalidität

1

Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG23), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente.24

2

Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen. Art. 19

Beginn und Ende des Anspruchs

1

Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ... 25

2

Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ... 26

3

Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird. Art. 20

Höhe

1

Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt.

2 Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der IV oder auf eine Rente der Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird ihm eine Komplementärrente

19 20 21 22 23 24 25 26

SR 830.1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1). Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1). SR 830.1 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803). Dritter Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1). Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

132 UVG 832.20

Unfallversicherung

gewährt; diese entspricht in Abweichung von Artikel 69 ATSG27 der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag.28 Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der IV oder der AHV angepasst. 3

Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen. Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente

Art. 21 1

Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10–13) gewährt, wenn er: a.

an einer Berufskrankheit leidet;

b.

unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann;

c.

zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf;

d.

erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann.

2

Der Versicherer kann die Wiederaufnahme einer ärztlichen Behandlung anordnen. ...29

3

Bei Rückfällen und Spätfolgen sowie bei der vom Versicherer angeordneten Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung hat der Rentenbezüger auch Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 1013). Erleidet er während dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird. Art. 2230

Revision der Rente

In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG31 kann die Rente nach dem Monat, in dem Männer das 65. und Frauen das 62. Altersjahr vollendet haben, nicht mehr revidiert werden.

27 28 29 30 31

SR 830.1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1). Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1). Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1). SR 830.1

UVG 133 832.20

UVG

Art. 23

Abfindung des Versicherten

1

Kann aus der Art des Unfalles und dem Verhalten des Versicherten geschlossen werden, dass er durch eine einmalige Entschädigung wieder erwerbsfähig würde, so hören die bisherigen Leistungen auf, und der Versicherte erhält eine Abfindung von höchstens dem dreifachen Betrag des versicherten Jahresverdienstes.

2

Ausnahmsweise können Abfindungen neben einer gekürzten Rente ausgerichtet werden.

4. Abschnitt: Integritätsentschädigung Art. 24

Anspruch

1

Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.32

2 Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt.

Art. 25

Höhe

1

Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.

2

Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.

5. Abschnitt: Hilflosenentschädigung Art. 26

Anspruch

1

Bei Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG33) hat der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.34 2

...35

32 33 34 35

Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205). SR 830.1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

134 UVG 832.20

Art. 27

Unfallversicherung

Höhe

Die Hilflosenentschädigung wird nach dem Grad der Hilflosigkeit bemessen. Ihr Monatsbetrag beläuft sich auf mindestens den doppelten und höchstens den sechsfachen Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes. Für die Revision der Hilflosenentschädigung (Art. 17 ATSG36) gilt Artikel 22 sinngemäss.37

6. Abschnitt: Hinterlassenenrenten Art. 28

Allgemeines

Stirbt der Versicherte an den Folgen des Unfalles, so haben der überlebende Ehegatte und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenenrenten. Art. 29 1

Anspruch des überlebenden Ehegatten

Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente oder eine Abfindung.

2

Wurde die Ehe nach dem Unfall geschlossen, so besteht der Anspruch, wenn sie vorher verkündet worden war oder beim Tode mindestens zwei Jahre gedauert hat.

3

Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente, wenn er bei der Verwitwung eigene rentenberechtigte Kinder hat oder mit andern durch den Tod des Ehegatten rentenberechtigt gewordenen Kindern in gemeinsamem Haushalt lebt oder wenn er mindestens zu zwei Dritteln invalid ist oder es binnen zwei Jahren seit dem Tode des Ehegatten wird. Die Witwe hat zudem Anspruch auf eine Rente, wenn sie bei der Verwitwung Kinder hat, die nicht mehr rentenberechtigt sind, oder wenn sie das 45. Altersjahr zurückgelegt hat; sie hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung, wenn sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente nicht erfüllt.

4

Der geschiedene Ehegatte ist der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern der Verunfallte ihm gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war.

5

Die Rente oder die Abfindung des überlebenden Ehegatten kann in Abweichung von Artikel 21 Absatz 2 ATSG38 gekürzt oder verweigert werden, wenn er seine Pflichten gegenüber den Kindern in schwerwiegender Weise nicht erfüllt hat.39 6

Der Anspruch auf eine Rente entsteht mit dem Monat nach dem Tode des Versicherten oder mit dem nachträglichen Eintritt einer Invalidität von mindestens zwei Dritteln beim überlebenden Ehegatten. Er erlischt mit der Wiederverheiratung, mit dem Tode des Berechtigten oder dem Auskauf der Rente. ... 40

36 37 38 39 40

SR 830.1 Fassung des dritten Satzes gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1). SR 830.1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1). Dritter Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

UVG 135 832.20

UVG

Art. 30

Anspruch der Kinder

1

Die Kinder des verstorbenen Versicherten haben Anspruch auf eine Waisenrente. Haben sie einen Elternteil verloren, so erhalten sie die Rente für Halbwaisen; sind beide Elternteile gestorben oder stirbt in der Folge der andere Elternteil oder bestand das Kindesverhältnis nur zum verstorbenen Versicherten, so erhalten sie die Rente für Vollwaisen.

2

Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Rentenberechtigung von Pflegekindern und in Fällen, in denen der verstorbene Versicherte nur zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages verpflichtet war.

3

Der Anspruch entsteht mit dem Monat nach dem Tode des Versicherten oder des andern Elternteils. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres, mit dem Tod der Waise oder mit dem Auskauf der Rente.41 Der Rentenanspruch dauert bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. ...42 Art. 31

Höhe der Renten

1

Die Hinterlassenenrenten betragen vom versicherten Verdienst für Witwen und Witwer: 40 Prozent, für Halbwaisen: 15 Prozent, für Vollwaisen: 25 Prozent, für mehrere Hinterlassene zusammen höchstens: 70 Prozent.

2

Die Hinterlassenenrente für den geschiedenen Ehegatten entspricht 20 Prozent des versicherten Verdienstes, höchstens aber dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag.

3

Die Renten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie für den überlebenden Ehegatten und die Kinder mehr als 70 Prozent oder zusammen mit der Rente für den geschiedenen Ehegatten mehr als 90 Prozent ausmachen. Fällt später die Rente eines dieser Hinterlassenen dahin, so erhöhen sich die Renten der übrigen gleichmässig bis zum Höchstbetrag ihrer Ansprüche.

4

Haben die Hinterlassenen Anspruch auf Renten der AHV oder der IV, so wird ihnen gemeinsam eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung von Artikel 69 ATSG43 der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und den Renten der AHV oder der IV, höchstens aber dem in Absatz 1 vorgesehenen Betrag.44 Die Komplementärrente des geschiedenen Ehegatten entspricht der Differenz zwischen dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag und der Rente der AHV, höchstens aber dem in Absatz 2 vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich den Änderungen im Bezügerkreis der AHV- oder der IV-Renten angepasst.

41 42 43 44

Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. II 6 des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 1126 1131; BBl 1993 I 1169). Vierter Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1). SR 830.1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

136 UVG 832.20

Unfallversicherung

5

Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten sowie der Renten für Vollwaisen, wenn beide Elternteile versichert waren. Art. 32

Höhe der Abfindung

Die Abfindung für die Witwe oder die geschiedene Ehefrau entspricht: a.

wenn die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat, dem einfachen,

b.

wenn die Ehe mindestens ein Jahr, aber weniger als fünf Jahre gedauert hat, dem dreifachen,

c.

wenn die Ehe mehr als fünf Jahre gedauert hat, dem fünffachen Jahresbetrag der Rente.

Art. 33

Wiederaufleben der Rente des überlebenden Ehegatten

Ist der Anspruch des überlebenden Ehegatten wegen Wiederverheiratung erloschen und wird die neue Ehe nach weniger als zehn Jahren geschieden oder ungültig erklärt, so lebt der Rentenanspruch im folgenden Monat wieder auf.

7. Abschnitt: Anpassung der Renten an die Teuerung Art. 34 1

Zum Ausgleich der Teuerung erhalten die Bezüger von Invaliden- und Hinterlassenenrenten Zulagen. Diese gelten als Bestandteil der Rente.

2

Der Bundesrat setzt die Zulagen aufgrund des Landesindexes der Konsumentenpreise fest. Die Renten werden auf den gleichen Zeitpunkt wie die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung der Teuerung angepasst.45

8. Abschnitt: Auskauf von Renten Art. 35 1

Der Versicherer kann eine Invaliden- oder Hinterlassenenrente jederzeit nach ihrem Barwert auskaufen, wenn der Monatsbetrag geringer ist als die Hälfte des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes. Bei Hinterlassenenrenten wird der Gesamtbetrag aller Renten berücksichtigt. In den übrigen Fällen ist der Auskauf nur mit dem Einverständnis und im offenkundigen langfristigen Interesse des Rentenberechtigten zulässig.

2

Mit dem Auskauf erlöschen die Ansprüche aus dem Unfall. Nimmt jedoch nach dem Auskauf die unfallbedingte Invalidität erheblich zu, so kann der Versicherte

45

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1991 (AS 1992 1327; BBl 1991 I 217).

UVG 137 832.20

UVG

eine entsprechende Invalidenrente beanspruchen. Der Auskauf einer Invalidenrente berührt den Anspruch auf eine Hinterlassenenrente nicht.

3. Kapitel: Kürzung und Verweigerung von Versicherungsleistungen aus besonderen Gründen46 Art. 36

Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen47

1

Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.

2

Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt.

...48 Art. 37

Verschulden des Versicherten

1

Hat der Versicherte den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, mit Ausnahme der Bestattungskosten.

2 In Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG49 werden in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Kürzung beträgt jedoch höchstens die Hälfte der Leistungen, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls für Angehörige zu sorgen hat, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustehen würden.50 3

Hat der Versicherte den Unfall bei nicht vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt, so können ihm in Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG die Geldleistungen gekürzt oder in besonders schweren Fällen verweigert werden. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalles für Angehörige zu sorgen, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustünden, so werden Geldleistungen

46 47 48 49 50

Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1). Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1). SR 830.1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

138 UVG 832.20

Unfallversicherung

höchstens um die Hälfte gekürzt. Stirbt er an den Unfallfolgen, so können die Geldleistungen für die Hinterlassenen in Abweichung von Artikel 21 Absatz 2 ATSG ebenfalls höchstens um die Hälfte gekürzt werden.51 Art. 3852

...53 Art. 3954

Aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse

Der Bundesrat kann aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Artikel 21 Absätze 1–3 ATSG55 ordnen.

...56 Art. 4057

...58 Art. 4159 Art. 4260

Umfang des Rückgriffs

Im Falle eines Rückgriffs nach den Artikeln 72–75 ATSG61 findet Artikel 73 Absatz 2 ATSG auch dann Anwendung, wenn die Kürzung nach Artikel 37 Absätze 2 und 3 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60

Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1). Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1). SR 830.1 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1). Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

UVG 139 832.20

UVG

oder nach Artikel 39 dieses Gesetzes erfolgt, soweit die Kürzung auf Grund einer schuldhaften Schadensverursachung durch den Versicherten erfolgt ist. Art. 43–4462

4. Kapitel:63 Festsetzung und Gewährung der Leistungen 1. Abschnitt: Feststellung des Unfalles Art. 45

Unfallmeldung

1

Der versicherte Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber oder dem Versicherer den Unfall, der eine ärztliche Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, unverzüglich zu melden. Im Todesfall sind die anspruchsberechtigten Hinterlassenen zur Meldung verpflichtet.

2

Der Arbeitgeber hat dem Versicherer unverzüglich Mitteilung zu machen, sobald er erfährt, dass ein Versicherter seines Betriebes einen Unfall erlitten hat, der eine ärztliche Behandlung erfordert, eine Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG64) oder den Tod zur Folge hat.65

3

Der selbständigerwerbende Versicherte hat dem Versicherer den Unfall, der eine ärztliche Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, unverzüglich zu melden. Im Todesfall sind die anspruchsberechtigten Hinterlassenen zur Meldung verpflichtet. Art. 46

Versäumnis der Unfallmeldung

1

Versäumen der Versicherte oder seine Hinterlassenen die Unfallmeldung in unentschuldbarer Weise und erwachsen daraus dem Versicherer erhebliche Umtriebe, so können die auf die Zwischenzeit entfallenden Geldleistungen bis zur Hälfte entzogen werden.

2

Der Versicherer kann jede Leistung um die Hälfte kürzen, wenn ihm der Unfall oder der Tod infolge unentschuldbarer Versäumnis des Versicherten oder seiner Hinterlassenen nicht binnen dreier Monate gemeldet worden ist; er kann die Leistung verweigern, wenn ihm absichtlich eine falsche Unfallmeldung erstattet worden ist.

3 Unterlässt der Arbeitgeber die Unfallmeldung auf unentschuldbare Weise, so kann er vom Versicherer für die daraus entstehenden Kostenfolgen haftbar gemacht werden.

61 62 63 64 65

SR 830.1 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1). Ursprünglich 5. Kap. SR 830.1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

140 UVG 832.20

Art. 4766

Unfallversicherung

Autopsie

Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Versicherer die Autopsie oder einen ähnlichen Eingriff bei einem tödlich Verunfallten anordnen kann. Die Autopsie darf nicht angeordnet werden, wenn die nächsten Angehörigen dagegen Einsprache erheben oder eine entsprechende Willenserklärung des Verstorbenen vorliegt.

2. Abschnitt: Gewährung der Leistungen Art. 48

Zweckmässige Behandlung

1

Der Versicherer kann unter angemessener Rücksichtnahme auf den Versicherten und seine Angehörigen die nötigen Anordnungen zur zweckmässigen Behandlung des Versicherten treffen.

2

...67

Art. 4968

Auszahlung des Taggeldes

Die Versicherer können die Auszahlung dem Arbeitgeber übertragen. Art. 5069

Verrechnung

Forderungen auf Grund dieses Gesetzes sowie Rückforderungen von Renten und Taggeldern der AHV, der IV, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV können mit fälligen Leistungen verrechnet werden.

...70 Art. 51–5271

66 67 68 69 70 71

Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1). Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1). Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

UVG 141 832.20

UVG

Vierter Titel: Medizinalrecht und Tarifwesen 1. Kapitel: Medizinalpersonen und Heilanstalten Art. 53

Eignung

1

Als Ärzte, Zahnärzte und Apotheker im Sinne dieses Gesetzes gelten Personen, die das eidgenössische Diplom besitzen. Diesen gleichgestellt sind Personen, denen aufgrund eines wissenschaftlichen Befähigungsausweises eine kantonale Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufes erteilt worden ist. Eidgenössisch diplomierte Ärzte, denen ein Kanton die Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke erteilt hat, sind innerhalb der Schranken dieser Bewilligung den eidgenössisch diplomierten Apothekern gleichgestellt. Personen, denen ein Kanton aufgrund eines durch besondere Fachausbildung erworbenen und vom Bundesrat anerkannten Befähigungsausweises die Bewilligung zur Ausübung der Chiropraktik erteilt hat, können innerhalb der kantonalen Bewilligung für die Unfallversicherung tätig sein.

2

Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen die Heil- und Kuranstalten sowie die medizinischen Hilfspersonen und Laboratorien zur selbständigen Tätigkeit für die Unfallversicherung zugelassen werden. Art. 54

Wirtschaftlichkeit der Behandlung

Wer für die Unfallversicherung tätig ist, hat sich in der Behandlung, in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln sowie in der Anordnung und Durchführung von Heilanwendungen und Analysen auf das durch den Behandlungszweck geforderte Mass zu beschränken. Art. 54a72

Auskunftspflicht des Leistungserbringers

Der Leistungserbringer muss dem Versicherer eine detaillierte und verständliche Rechnung zustellen. Er muss ihm auch alle Angaben machen, die er benötigt, um die Leistungsansprüche zu beurteilen und um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können. Art. 55

Ausschluss

Will ein Versicherer einer Medizinalperson, einem Laboratorium oder einer Heiloder Kuranstalt aus wichtigen Gründen das Recht auf Behandlung der Versicherten, auf die Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln oder auf die Anordnung und Durchführung von Heilanwendungen und Analysen nicht oder nicht mehr gestatten, so entscheidet das Schiedsgericht (Art. 57) über den Ausschluss und dessen Dauer.

72

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2760; BBl 2000 255).

142 UVG 832.20

Unfallversicherung

2. Kapitel: Zusammenarbeit und Tarife Art. 56 1

Die Versicherer können mit den Medizinalpersonen sowie den Heil- und Kuranstalten vertraglich die Zusammenarbeit regeln und die Tarife festlegen. Sie können die Behandlung der Versicherten ausschliesslich den am Vertrag Beteiligten anvertrauen. Jedermann, der die Bedingungen erfüllt, kann dem Vertrag beitreten.73

2

Der Bundesrat sorgt für die Koordination mit den Tarifordnungen anderer Sozialversicherungszweige und kann diese anwendbar erklären. Er ordnet die Vergütung für Versicherte, die sich in eine Heilanstalt ohne Tarifvereinbarung begeben.

3

Besteht kein Vertrag, so erlässt der Bundesrat nach Anhören der Parteien die erforderlichen Vorschriften.

4

Für alle Versicherten der Unfallversicherung sind die gleichen Taxen zu berechnen.

3. Kapitel: Streitigkeiten Art. 57 1

Streitigkeiten zwischen Versicherern und Medizinalpersonen, Laboratorien oder Heil- und Kuranstalten entscheidet ein für das ganze Kantonsgebiet zuständiges Schiedsgericht.

2

Zuständig ist das Schiedsgericht des Kantons, in dem die ständige Einrichtung dieser Personen oder Anstalten liegt.

3

Die Kantone bezeichnen das Schiedsgericht und regeln das Verfahren. Der schiedsgerichtlichen Behandlung eines Streitfalles hat ein Vermittlungsverfahren vorauszugehen, sofern nicht schon eine vertraglich eingesetzte Vermittlungsinstanz geamtet hat. Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus einem neutralen Vorsitzenden und je einer Vertretung der Parteien in gleicher Zahl.

4

Die Entscheide werden den Parteien mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung schriftlich eröffnet.

73

Siehe auch Art. 1 der V vom 17. Sept. 1986 über die Tarife der Heil- und Kuranstalten in der Unfallversicherung (SR 832.206.2).

UVG 143 832.20

UVG

Fünfter Titel: Organisation 1. Kapitel: Versicherer 1. Abschnitt: Allgemeines Art. 58

Arten der Versicherer

Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt. Art. 59

Begründung des Versicherungsverhältnisses

1

Das Versicherungsverhältnis bei der SUVA wird in der obligatorischen Versicherung durch Gesetz, in der freiwilligen Versicherung durch Vereinbarung begründet. Der Arbeitgeber hat der SUVA innert 14 Tagen die Eröffnung oder Einstellung eines Betriebes zu melden, dessen Arbeitnehmer ihr unterstellt sind.

2

Das Versicherungsverhältnis bei den andern Versicherern wird begründet durch einen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber oder dem Selbständigerwerbenden und dem Versicherer oder durch Zugehörigkeit zu einer Kasse aufgrund eines Arbeitsverhältnisses.

3

Ist ein Arbeitnehmer, der dem Obligatorium untersteht, bei einem Unfall nicht versichert, so gewährt ihm die Ersatzkasse die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Art. 60

Anhörung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen

Über die Aufstellung der Prämientarife und deren Gliederung in Klassen und Stufen hören die Versicherer die interessierten Organisationen der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer an.

2. Abschnitt: Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Art. 61

Rechtsstellung

1

Die SUVA ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie hat ihren Sitz in Luzern. 2

Die SUVA betreibt die Versicherung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit.

3

Die SUVA steht unter der Oberaufsicht des Bundes, die durch den Bundesrat ausgeübt wird (Art. 76 ATSG74).75 Die Reglemente über die Organisation der SUVA sowie die Jahresberichte und Jahresrechnungen bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

74 75

SR 830.1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

144 UVG 832.20

Unfallversicherung

Organe

Art. 62

Die Organe der SUVA sind: –

der Verwaltungsrat und seine Ausschüsse,



die Direktion,



die Agenturen. Verwaltungsrat

Art. 63 1

Der Verwaltungsrat besteht aus 40 Mitgliedern, nämlich aus: –

16 Vertretern der bei der SUVA versicherten Arbeitnehmer;



16 Vertretern der Arbeitgeber, die bei der SUVA versicherte Arbeitnehmer beschäftigen;



8 Vertretern des Bundes.

2

Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates für eine Amtsdauer von sechs Jahren. Er berücksichtigt dabei die Landesteile und die Berufsarten; vor der Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber hört er deren Verbände an.

3

Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst und wählt seine Ausschüsse.

4

Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben: a.

er erlässt die Reglemente über die Organisation der SUVA und über die Stellung und Besoldung des Personals;

b.

er unterbreitet dem Bundesrat Vorschläge über den Bestand und die Wahl der Direktion;76

c.

er genehmigt die Rechnungsgrundlagen;

d.

er sorgt für Reserven und Rückstellungen;

e.

er setzt den jährlichen Voranschlag der Verwaltungskosten und die Aufwendungen für die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten fest;

f.

er prüft die Jahresberichte und die Jahresrechnungen und genehmigt sie;

g.

er stellt die Prämientarife auf;

h.

... 77

i.

er beaufsichtigt den Betrieb der SUVA.

5

Der Verwaltungsrat legt seine weiteren Befugnisse im Reglement über die Organisation der SUVA fest.

76 77

Eingefügt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10]. Aufgehoben durch Anhang Ziff. 38 des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II 465).

UVG 145 832.20

UVG

Art. 64

Direktion

1

Die Direktion wird vom Bundesrat auf den unverbindlichen Vorschlag des Verwaltungsrates für sechs Jahre gewählt; die Amtsdauer beginnt drei Jahre nach jener des Verwaltungsrates.78

2

Die Direktion leitet und verwaltet die SUVA und vertritt sie nach aussen.

Art. 65

Agenturen

Die SUVA errichtet in den einzelnen Landesteilen Agenturen. Art. 66

Tätigkeitsbereich

1

Bei der SUVA sind die Arbeitnehmer folgender Betriebe und Verwaltungen obligatorisch versichert: a.

industrielle Betriebe nach Artikel 5 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196479;

b.

Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus;

c.

Betriebe, die Bestandteile der Erdrinde gewinnen oder aufbereiten;

d.

Forstbetriebe;

e.

Betriebe, die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell bearbeiten sowie Giessereien;

f.

Betriebe, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffe, die Berufskrankheiten hervorrufen können (Art. 9 Abs. 1) erzeugt, im grossen verwendet oder im grossen gelagert werden;

g.

Verkehrs- und Transportbetriebe sowie Betriebe mit unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe;

h.

Handelsbetriebe, die mit Hilfe von Maschinen schwere Waren in grosser Menge lagern;

i.

Schlachthäuser mit maschinellen Einrichtungen;

k.

Betriebe der Getränkefabrikation;

l.

Betriebe der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung sowie der Kehrichtbeseitigung und Abwasserreinigung;

m. Betriebe für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten nach den Buchstaben b–l;

78 79

n.

Lehr- und Invalidenwerkstätten;

o.

Betriebe, die temporäre Arbeitskräfte zur Verfügung stellen;

p.

Bundesverwaltung, Bundesbetriebe und Bundesanstalten;

Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10]. SR 822.11

146 UVG 832.20

q.

Unfallversicherung

Zweige öffentlicher Verwaltungen von Kantonen, Gemeinden und öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die Arbeiten nach den Buchstaben b–m ausführen.

2

Der Bundesrat bezeichnet die unterstellten Betriebe näher und umschreibt namentlich den Tätigkeitsbereich der SUVA für Arbeitnehmer: a.

von Hilfs- und Nebenbetrieben der unterstellten Betriebe;

b.

von Betrieben, bei denen nur die Hilfs- und Nebenbetriebe unter Absatz 1 fallen;

c.

von gemischten Betrieben;

d.

von Personen, die auf eigene Rechnung Arbeiten nach Absatz 1 Buchstaben b–m in erheblichem Umfang ausführen, ohne dass die Merkmale eines Betriebes vorliegen.

3

Der Bundesrat kann Arbeitnehmer von der obligatorischen Versicherung bei der SUVA ausnehmen, wenn ihr Betrieb einer privaten Unfallversicherungseinrichtung eines Berufsverbandes angehört, die den gleichen Versicherungsschutz gewährleistet. Die Ausnahmen sind insbesondere zu bewilligen, wenn sie für den Bestand und die Leistungsfähigkeit einer bestehenden Unfallversicherungseinrichtung geboten sind.

4

Die SUVA führt für die Arbeitgeber der bei ihr obligatorisch versicherten Arbeitnehmer sowie für mitarbeitende Familienglieder solcher Arbeitgeber die freiwillige Versicherung (Art. 4 und 5) durch. Der Bundesrat kann die SUVA ermächtigen, auch Selbständigerwerbende aus gleichartigen Berufszweigen, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, zu versichern. Art. 6780

3. Abschnitt: Andere Versicherer Art. 68

Art und Registereintragung

1

Personen, für deren Versicherung nicht die SUVA zuständig ist, werden nach diesem Gesetz gegen Unfall versichert durch:

80 81

a.

private Versicherungseinrichtungen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 197881 unterstehen;

b.

öffentliche Unfallversicherungskassen;

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1). SR 961.01

UVG 147 832.20

UVG

c.82 Krankenkassen im Sinne des Bundesgesetzes vom 18. März 199483 über die Krankenversicherung. 2

Die Versicherer, die sich an der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung beteiligen wollen, haben sich in ein vom Bundesamt für Sozialversicherung geführtes Register einzutragen. Das Register ist öffentlich.84

Art. 69

Wahl des Versicherers

Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass seine Arbeitnehmer bei einem Versicherer nach Artikel 68 versichert sind. Die Arbeitnehmer haben bei der Wahl des Versicherers ein Mitbestimmungsrecht. Art. 70

Tätigkeitsbereich

1

Die Versicherer müssen den obligatorisch und den freiwillig Versicherten mindestens den in diesem Gesetz vorgeschriebenen Versicherungsschutz gewähren.

2

Die Krankenkassen können die Versicherung der Heilbehandlung einschliesslich der Sachschäden, der Reise-, Transport- und Rettungskosten sowie des Taggeldes durchführen. Sie haben mit dem Versicherer, der die übrigen Leistungen erbringt, die gegenseitige Zusammenarbeit zu vereinbaren.85 Art. 7186

Eingeschränkte Steuerfreiheit

In Abweichung von Artikel 80 Absatz 1 ATSG87 können Versicherer nur Zuweisungen an die technischen Reserven, soweit sie ausschliesslich der Sicherstellung von Ansprüchen nach diesem Gesetz dienen, bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden steuerfrei zurückstellen.

4. Abschnitt: Ersatzkasse Art. 72

Errichtung

1

Die Versicherer nach Artikel 68 errichten in Form einer Stiftung eine Ersatzkasse. Der Stiftungsrat ist paritätisch aus Vertretern der Versicherer und der Arbeitgeberund Arbeitnehmerorganisationen zusammenzusetzen. Die Stiftungsurkunde und die Reglemente bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

82 83 84 85 86 87

Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG über die Krankenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 832.10, 832.101 Art. 1 Abs. 1). SR 832.10 Siehe auch Art. 2 der V vom 20. Sept. 1982 über die Inkraftsetzung und Einführung des BG über die Unfallversicherung (SR 832.201). Siehe auch Art. 2 bzw. 4 der V vom 20. Sept. 1982 über die Inkraftsetzung und Einführung des BG über die Unfallversicherung (SR 832.201). Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1). SR 830.1

148 UVG 832.20

Unfallversicherung

2

Diese Versicherer haben der Ersatzkasse einen Anteil der Prämieneinnahmen aus der Unfallversicherung zu überweisen. Der Anteil wird so bemessen, dass die Ersatzkasse alle Aufwendungen, die nicht durch Direkteinnahmen gedeckt sind, finanzieren und für Dauerverpflichtungen angemessene Reserven bestellen kann.

3

Kommt die Gründung der Ersatzkasse nicht zustande, so nimmt sie der Bundesrat vor. Wenn sich die Versicherer über den Betrieb der Kasse nicht einigen können, so erlässt der Bundesrat die notwendigen Vorschriften.88

Art. 73

Tätigkeitsbereich

1

Die Ersatzkasse erbringt die gesetzlichen Versicherungsleistungen an verunfallte Arbeitnehmer, für deren Versicherung nicht die SUVA zuständig ist und die von ihrem Arbeitgeber nicht versichert worden sind. Die Kasse zieht vom säumigen Arbeitgeber die geschuldeten Ersatzprämien ein. Sie trägt auch die Kosten für die gesetzlichen Leistungen eines Versicherers nach Artikel 68, der zahlungsunfähig geworden ist.

2

Die Ersatzkasse kann Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer nach erfolgter Mahnung nicht versichert haben, einem Versicherer zuweisen.

3

Der Bundesrat kann der Ersatzkasse auch Aufgaben übertragen, die nicht in den Tätigkeitsbereich der andern Versicherer fallen. Art. 7489

5. Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften Art. 7590

Wahlrecht der öffentlichen Verwaltungen

1

Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften können für die Versicherung ihres Personals, das nicht bereits bei der SUVA versichert ist, innert einer vom Bundesrat festzusetzenden Frist zwischen der SUVA und einem Versicherer nach Artikel 68 wählen.

2

Verwaltungen und Betriebe, die eine Einheit bilden, werden beim gleichen Versicherer versichert. Art. 76

Wechsel des Versicherers

1

Der Bundesrat prüft auf das Ende einer fünfjährigen Periode von sich aus oder auf gemeinsames Begehren der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen und nach Anhören der bisher zuständigen Versicherer, ob eine Änderung der Zuteilung

88 89 90

Siehe auch Art. 2 bzw. 4 der V vom 20. Sept. 1982 über die Inkraftsetzung und Einführung des BG über die Unfallversicherung (SR 832.201). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1). Siehe auch Art. 3 der V vom 20. Sept. 1982 über die Inkraftsetzung und Einführung des BG über die Unfallversicherung (SR 832.201).

UVG 149 832.20

UVG

bestimmter Betriebs- oder Berufskategorien zur SUVA oder zu den Versicherern nach Artikel 68 angezeigt ist. 2

Eine Neuzuteilung wird frühestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der entsprechenden Verordnung oder Gesetzesänderung wirksam. Leistungspflicht der Versicherer

Art. 77 1

Bei Berufsunfällen erbringt derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem die Versicherung zur Zeit des Unfalles bestanden hat. Bei Berufskrankheiten ist der Versicherer zu Leistungen verpflichtet, bei dem die Versicherung bestanden hat, als der Versicherte zuletzt durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten oder durch berufliche Tätigkeiten gefährdet war.

2

Bei Nichtberufsunfällen erbringt derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem der Verunfallte zuletzt auch gegen Berufsunfälle versichert war.

3

Der Bundesrat ordnet die Leistungspflicht und das Zusammenwirken der Versicherer: a.

für Versicherte, die von verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt werden;

b.

bei einem erneuten Unfall, namentlich wenn er zum Verlust paariger Organe oder zu anderen Änderungen des Invaliditätsgrades führt;

c.

beim Tode beider Elternteile;

d.

bei Berufskrankheiten, die in mehreren, bei verschiedenen Versicherern versicherten Betrieben verursacht wurden.

Art. 7891 Art. 78a92

Streitigkeiten

Bei geldwerten Streitigkeiten zwischen Versicherern erlässt das Bundesamt für Sozialversicherung eine Verfügung.

2. Kapitel: Aufsicht Art. 79

Aufgaben des Bundes

1

Die Aufsichtsbehörden (Art. 76 ATSG93) sorgen für eine einheitliche Rechtsanwendung. Sie können dazu von den Versicherern Auskünfte einfordern. Sie ergreifen Massnahmen zur Behebung von Mängeln und sorgen namentlich für die Führung von einheitlichen Statistiken, die insbesondere der Beschaffung versicherungs91 92

93

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1). Eingefügt durch Anhang Ziff. 21 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (SR 173.51). SR 830.1

150 UVG 832.20

Unfallversicherung

technischer Grundlagen, der Prämienbemessung und der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten dienen.94 2

Versicherer nach Artikel 68 können im Falle von schwerer Missachtung der gesetzlichen Vorschriften von der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung ausgeschlossen werden.

3

Die Ersatzkasse untersteht auch der Stiftungsaufsicht des Bundes (Art. 84 ZGB95).

4

Besondere Bestimmungen über die Beaufsichtigung der Versicherer bleiben vorbehalten. Art. 80

Aufgaben der Kantone

Die Kantone klären die Arbeitgeber über ihre Versicherungspflicht auf; sie überwachen deren Einhaltung. Sie können ihre AHV-Ausgleichskassen verpflichten, bei der Kontrolle der Einhaltung der Versicherungspflicht mitzuwirken.

Sechster Titel: Unfallverhütung 1. Kapitel: Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten 1. Abschnitt: Geltungsbereich Art. 81 1

Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten gelten für alle Betriebe, die in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen.96

2

Der Bundesrat kann die Anwendung dieser Vorschriften für bestimmte Betriebsoder Arbeitnehmerkategorien einschränken oder ausschliessen.

2. Abschnitt: Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Art. 82

Allgemeines

1

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.

2

Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer bei der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zur Mitwirkung heranzuziehen.

94 95 96

Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1). SR 210 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3136 3137; BBl 1993 I 805).

UVG 151 832.20

UVG

3

Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen. Sie müssen insbesondere persönliche Schutzausrüstungen benützen, die Sicherheitseinrichtungen richtig gebrauchen und dürfen diese ohne Erlaubnis des Arbeitgebers weder entfernen noch ändern. Art. 83

Ausführungsvorschriften

1

Der Bundesrat erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen Vorschriften über technische, medizinische und andere Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben. Er bestimmt, wer die Kosten trägt.

2

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Mitwirkung von Arbeitsärzten und andern Spezialisten der Arbeitssicherheit in den Betrieben. Art. 84

Befugnisse der Durchführungsorgane

1

Die Durchführungsorgane können nach Anhören des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Versicherten bestimmte Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten anordnen. Der Arbeitgeber hat den Durchführungsorganen den Zutritt zu allen Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen des Betriebs zu gewähren und ihnen zu gestatten, Feststellungen zu machen und Proben zu entnehmen.

2

Die Durchführungsorgane können Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen. Der Bundesrat ordnet die Entschädigung für Versicherte, die durch den Ausschluss von ihrer bisherigen Arbeit im Fortkommen erheblich beeinträchtigt sind und keinen Anspruch auf andere Versicherungsleistungen haben.

3. Abschnitt: Durchführung Art. 85

Zuständigkeit und Koordination

1

Die Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196497 und die SUVA vollziehen die Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten. Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit und die Zusammenarbeit der Durchführungsorgane. Er berücksichtigt ihre sachlichen, fachlichen und personellen Möglichkeiten. 2

Der Bundesrat bestellt eine Koordinationskommission von neun bis elf Mitgliedern und wählt einen Vertreter der SUVA zum Vorsitzenden. Die Kommission setzt sich je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherer und der Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes zusammen.98

97 98

SR 822.11 Siehe auch Art. 5 der V vom 20. Sept. 1982 über die Inkraftsetzung und Einführung des BG über die Unfallversicherung (SR 832.201).

152 UVG 832.20

Unfallversicherung

3

Die Koordinationskommission stimmt die einzelnen Durchführungsbereiche aufeinander ab, soweit der Bundesrat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat; sie sorgt für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben. Sie kann dem Bundesrat Anregungen zum Erlass solcher Vorschriften unterbreiten und die SUVA ermächtigen, mit geeigneten Organisationen Verträge über besondere Durchführungsaufgaben auf dem Gebiete der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten abzuschliessen.

4

Die Beschlüsse der Koordinationskommission sind für die Versicherer und die Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes verbindlich.

5 Der Bundesrat übt die Aufsicht (Art. 76 ATSG99) über die Tätigkeit der Koordinationskommission aus.100

Art. 86

Verwaltungszwang

1

Die Kantone leisten Rechtshilfe bei der Vollstreckung rechtskräftiger Verfügungen und unaufschiebbarer Anordnungen der Durchführungsorgane.

2

Werden Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmern durch Missachtung von Sicherheitsvorschriften schwer gefährdet, so verhindert die zuständige kantonale Behörde die Benützung von Räumen oder Einrichtungen und schliesst in besonders schweren Fällen den Betrieb bis zur Behebung des sicherheitswidrigen Zustandes; sie kann die Beschlagnahme von Stoffen und Gegenständen verfügen.

4. Abschnitt: Prämienzuschlag Art. 87 1

Der Bundesrat setzt auf Antrag der Koordinationskommission einen Prämienzuschlag für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten fest. Er kann nach Anhören der Koordinationskommission bestimmte Betriebskategorien von diesem Prämienzuschlag ganz oder teilweise befreien.

2

Der Prämienzuschlag wird von den Versicherern erhoben und von der SUVA verwaltet, die darüber eine gesonderte Rechnung führt; diese bedarf der Genehmigung des Bundesrates.

3

Der Prämienzuschlag dient dazu, die Kosten zu decken, die den Durchführungsorganen aus der Tätigkeit zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten entstehen. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten.

99 100

SR 830.1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

UVG 153 832.20

UVG

2. Kapitel: Verhütung von Nichtberufsunfällen Art. 88

Förderung der Verhütung von Nichtberufsunfällen

1

Die SUVA und die anderen Versicherer fördern die Verhütung von Nichtberufsunfällen. Sie betreiben gemeinsam eine Institution, die durch Aufklärung und allgemeine Sicherheitsvorkehren zur Verhütung von Nichtberufsunfällen beiträgt und gleichartige Bestrebungen koordiniert.

2

Der Bundesrat setzt auf Antrag der Versicherer einen Prämienzuschlag für die Verhütung von Nichtberufsunfällen fest.

3

Die Versicherer sind verpflichtet, mit dem Ertrag aus den Prämienzuschlägen die Verhütung von Nichtberufsunfällen allgemein zu fördern.

Siebenter Titel: Finanzierung 1. Kapitel: Rechnungsgrundlagen und Finanzierungsverfahren Art. 89

Grundlagen und Gliederung der Rechnung

1

Für die Durchführung der Unfallversicherung sind einheitliche Rechnungsgrundlagen zu verwenden. Der Bundesrat erlässt Richtlinien.

2

Die Versicherer führen je eine gesonderte Rechnung für: a.

die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und der Berufskrankheiten;

b.

die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle;

c.

die freiwillige Versicherung (Art. 4 und 5).

3

Die Finanzierung jedes dieser Zweige hat selbsttragend zu sein.

4

Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

Art. 90

Finanzierungsverfahren

1

Die Versicherer wenden zur Finanzierung der Taggelder, der Kosten für die Heilbehandlung und der übrigen kurzfristigen Versicherungsleistungen das Ausgabenumlageverfahren an. Zur Deckung aller Ausgaben aus bereits eingetretenen Unfällen sind angemessene Rückstellungen vorzunehmen.

2

Die Versicherer wenden zur Finanzierung der Invaliden- und Hinterlassenenrenten das Rentenwertumlageverfahren an. Das Deckungskapital muss für die Deckung aller Rentenansprüche aus bereits eingetretenen Unfällen ausreichen.

3

Die Teuerungszulagen werden aus den Zinsüberschüssen und, soweit diese nicht ausreichen, nach dem Ausgabenumlageverfahren finanziert.

4

Zum Ausgleich von Schwankungen der Betriebsergebnisse sind Reserven zu bestellen. Der Bundesrat erlässt Richtlinien.

154 UVG 832.20

Unfallversicherung

2. Kapitel: Prämien Art. 91

Prämienpflicht

1

Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten trägt der Arbeitgeber.

2

Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. Abweichende Abreden zugunsten des Arbeitnehmers bleiben vorbehalten.

3

Der Arbeitgeber schuldet den gesamten Prämienbetrag. Er zieht den Anteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab. Dieser Abzug darf für den auf eine Lohnperiode entfallenden Prämienbetrag nur am Lohnbetrag dieser oder der unmittelbar nachfolgenden Periode stattfinden. Jede abweichende Abrede zuungunsten der Versicherten ist ungültig. Art. 92101

Festsetzung der Prämien

1

Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten und für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen. Zwischen den Prämienzuschlägen der SUVA und jenen der andern Versicherer dürfen keine erheblichen Unterschiede bestehen. Die Artikel 87 und 88 Absatz 2 bleiben vorbehalten.

2

Für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung werden die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht; dabei werden insbesondere Unfallgefahr und Stand der Unfallverhütung berücksichtigt. Die Arbeitnehmer eines Betriebes können nach einzelnen Gruppen verschiedenen Klassen und Stufen zugeteilt werden.

3

Bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten können die Betriebe jederzeit und auch rückwirkend in eine höhere Gefahrenstufe versetzt werden.

4

Änderungen in der Betriebsart und in den Betriebsverhältnissen sind dem zuständigen Versicherer innert 14 Tagen anzuzeigen. Bei erheblichen Änderungen kann der Versicherer die Zuteilung zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs ändern, gegebenenfalls rückwirkend.

5

Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von sich aus oder auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern.

101

Siehe auch Art. 7 der V vom 20. Sept. 1982 über die Inkraftsetzung und Einführung des BG über die Unfallversicherung (SR 832.201).

UVG 155 832.20

UVG

6

Für die Bemessung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung können Tarifklassen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der versicherten Personen abgestuft werden.102

7

Der Bundesrat kann Höchstansätze für die Prämienzuschläge nach Absatz 1 festlegen. Er bestimmt die Frist für die Änderung der Prämientarife und die Neuzuteilung der Betriebe in Klassen und Stufen; er erlässt Bestimmungen über die Prämienbemessung in Sonderfällen, namentlich bei den freiwillig und den von anerkannten Krankenkassen Versicherten. Art. 93

Bezug der Prämien

1

Die Arbeitgeber haben laufend Aufzeichnungen zu machen, die über Beschäftigungsart und Lohn sowie über Zahl und Daten der Arbeitstage eines jeden Arbeitnehmers genaue Auskunft geben. Auf Verlangen geben sie dem Versicherer weitere Auskünfte über alle die Versicherung betreffenden Verhältnisse sowie Einsicht in die Aufzeichnungen und die zu deren Kontrolle dienenden Unterlagen. 2

Der Versicherer schätzt die Prämienbeträge für ein ganzes Rechnungsjahr zum voraus und gibt sie den Arbeitgebern bekannt. Bei erheblichen Änderungen können die Prämien im Laufe des Jahres angepasst werden.

3

Die Prämien werden für das Rechnungsjahr jeweils im voraus entrichtet. Gegen einen angemessenen Zuschlag kann der Arbeitgeber oder der freiwillig Versicherte die Prämien in halbjährlichen oder vierteljährlichen Raten bezahlen.

4

Nach Ablauf des Rechnungsjahres berechnet der Versicherer die endgültigen Prämienbeträge aufgrund der wirklichen Lohnsummen. Wenn die Lohnaufzeichnungen keine sichere Auskunft geben, so werden der Prämienberechnung andere Erhebungen zugrunde gelegt, und der Arbeitgeber verliert das Recht, die festgesetzten Prämien zu beanstanden. Ein Mehr- oder Minderbetrag gegenüber den geschätzten Prämienbeträgen wird nachträglich erhoben, zurückerstattet oder verrechnet. Nachforderungen sind binnen Monatsfrist nach Rechnungsstellung zu begleichen.

5

Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Zuschläge bei ratenweiser Zahlung und bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist, über die Lohnaufzeichnungen, deren Revision und Aufbewahrung sowie über die Prämienabrechnung. Er sorgt für die Koordination der Bestimmungen über die Ermittlung des versicherten Verdienstes in der Unfallversicherung mit den entsprechenden Bestimmungen in andern Sozialversicherungszweigen.

6

Er kann den kantonalen Ausgleichskassen der AHV die Erhebung der Prämien sowie weitere Aufgaben im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung gegen Entschädigung übertragen.

7

Er kann für Kleinbetriebe und Haushalte abweichende Bestimmungen erlassen.

102

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3136 3137; BBl 1993 I 805).

156 UVG 832.20

Unfallversicherung

Art. 94103 Ersatzprämien

Art. 95 1

Die SUVA oder die Ersatzkasse erhebt vom Arbeitgeber, der seine Arbeitnehmer nicht versichert, die Eröffnung des Betriebes der SUVA nicht gemeldet oder sich sonstwie der Prämienpflicht entzogen hat, für die Dauer der Säumnis, höchstens aber für fünf Jahre, eine Ersatzprämie in der Höhe des geschuldeten Prämienbetrages. Der Betrag wird verdoppelt, wenn sich der Arbeitgeber in unentschuldbarer Weise der Versicherungs- oder Prämienpflicht entzogen hat. Kommt der Arbeitgeber seinen Pflichten wiederholt nicht nach, so kann eine Ersatzprämie vom drei- bis zehnfachen Prämienbetrag erhoben werden. Ist als Ersatzprämie der einfache Prämienbetrag zu entrichten, werden Verzugszinsen berechnet. Ersatzprämien dürfen dem Arbeitnehmer nicht am Lohn abgezogen werden.

2

Die SUVA und die Ersatzkasse unterrichten sich gegenseitig über die verfügten Ersatzprämien.

Achter Titel: Verschiedene Bestimmungen 1. Kapitel: Datenbearbeitung und -bekanntgabe, Amts- und Verwaltungshilfe104 Art. 96105

Bearbeiten von Personendaten

Die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:

103

a.

die Prämien zu berechnen und zu erheben;

b.

Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren;

c.

die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten zu beaufsichtigen;

d.

ein Rückgriffsrecht gegenüber einem haftpflichtigen Dritten geltend zu machen;

e.

die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;

f.

Statistiken zu führen.

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1). 104 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803). 105 Ursprünglich Art. 97a. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2760; BBl 2000 255).

UVG 157 832.20

UVG

Art. 97106

Datenbekanntgabe

1

Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG107 bekannt geben:

106 107 108 109 110 111 112 113 114

a.

anderen mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind;

b.

Organen einer anderen Sozialversicherung, wenn sich in Abweichung von Artikel 32 Absatz 2 ATSG eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt;

c.

den für die Erhebung der Quellensteuer zuständigen Behörden, nach den Artikeln 88 und 100 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990108 über die direkte Bundessteuer sowie den entsprechenden kantonalen Bestimmungen;

d.

den mit der Durchführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959109 über den Wehrpflichtersatz betrauten Behörden, nach Artikel 24 des genannten Gesetzes;

e.

den Organen der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992110;

f.

den Vollzugsorganen des Bundesgesetzes vom 19. März 1976111 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten, des Giftgesetzes vom 21. März 1969112, des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983113 sowie der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994114, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesen Erlassen übertragenen Aufgaben erforderlich sind;

g.

der nach Artikel 88 Absatz 1 mit der Förderung der Verhütung von Nichtberufsunfällen betrauten Institution, wenn die Daten für die Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich sind;

h.

den Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens die Datenbekanntgabe erfordert;

i.

im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin:

Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803). SR 830.1 SR 642.11 SR 661 SR 431.01 SR 819.1 SR 813.0 SR 814.01 SR 814.501

158 UVG 832.20

Unfallversicherung

1.

2. 3. 4.

Sozialhilfebehörden, wenn die Daten für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind, Zivilgerichten, wenn die Daten für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind, Strafgerichten und Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Daten für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind, Betreibungsämtern, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889115 über Schuldbetreibung und Konkurs.

2

Daten dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG auch der zuständigen Steuerbehörde im Rahmen des Meldeverfahrens nach Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965116 über die Verrechnungssteuer bekannt gegeben werden.

3

Personendaten, die sich auf einen Unfall oder auf eine Berufskrankheit beziehen, dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG ausnahmsweise Dritten bekannt gegeben werden, wenn es die Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit erfordert. Überwiegende Privatinteressen müssen gewahrt bleiben.

4

Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben.

5

Ärzte und Ärztinnen, die als Spezialisten oder Spezialistinnen der Arbeitssicherheit eingesetzt sind, bleiben an das ärztliche Berufsgeheimnis gebunden. Sie dürfen jedoch in Abweichung von Artikel 33 ATSG dem Arbeitgeber und den Organen nach Artikel 85 Absatz 1 Schlussfolgerungen über die Eignung eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin für bestimmte Arbeiten mitteilen, wenn zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit dieser Person oder der anderen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ein überwiegendes Interesse an einer Mitteilung besteht und wenn die Einwilligung der betroffenen Person nicht eingeholt werden kann. Diese ist in jedem Fall zu informieren.

6

In den übrigen Fällen dürfen Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden: a.

nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht;

b.

Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf.

7

Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind.

8

Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der betroffenen Person.

115 116

SR 281.1 SR 642.21

UVG 159 832.20

UVG

9

Die Daten werden in der Regel schriftlich und kostenlos bekannt gegeben. Der Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten erforderlich sind.

10 Hat ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin den Organen nach Artikel 85 Absatz 1 oder den Spezialisten oder Spezialistinnen der Arbeitssicherheit betriebliche oder persönliche Angelegenheiten vertraulich mitgeteilt, so ist das Stillschweigen hinsichtlich der Person des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin auch gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren.

Art. 98117

Besondere Amts- und Verwaltungshilfe

Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und der Gemeinden sowie die Organe der anderen Sozialversicherungen geben den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt, die erforderlich sind für die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.

2. Kapitel: Vollstreckung und Haftung118 Art. 99119

Vollstreckung von Prämienrechnungen

Die auf rechtskräftigen Verfügungen beruhenden Prämienrechnungen werden nach Artikel 54 ATSG120 vollstreckbar. Art. 100121

Haftung für Schäden

Ersatzforderungen nach Artikel 78 ATSG122 sind beim Versicherer geltend zu machen; dieser entscheidet darüber durch Verfügung. Art. 101123 Art. 102124

117 118 119 120 121 122 123 124

Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803). Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803). Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803). SR 830.1 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803). SR 830.1 Aufgehoben durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002 (AS 2002 3453; BBl 2002 803). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

160 UVG 832.20

Unfallversicherung

Art. 102a125

3. Kapitel: Verhältnis zu anderen Sozialversicherungszweigen126 Art. 103127

Militärversicherung

1

Hat ein Versicherter Anspruch auf Leistungen der Militärversicherung und der Unfallversicherung, so werden Renten, Integritäts- und Hilflosenentschädigungen sowie – in Abweichung von Artikel 65 Buchstabe a ATSG128 – die Bestattungsentschädigung von jedem Versicherer nach seinem Anteil am Gesamtschaden erbracht. Für alle übrigen Leistungen kommt ausschliesslich jener Versicherer auf, der nach der anwendbaren Gesetzgebung unmittelbar leistungspflichtig ist.

2

Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen und besondere Bestimmungen über die Leistungspflicht bei Rückfällen, Schädigungen paariger Organe und Fällen von Staublungen erlassen. Er kann die Koordination des Taggeldes regeln. Art. 104129

Übrige Sozialversicherungen

Der Bundesrat kann die Koordination des Taggeldes zu den übrigen Sozialversicherungen regeln.

Neunter Titel: Rechtspflege- und Strafbestimmungen 1. Kapitel: Sonderbestimmungen zur Rechtspflege130 Art. 105131

Einsprache gegen eine Prämienrechnung

Eine Einsprache (Art. 52 ATSG132) kann auch gegen eine auf einer Verfügung beruhenden Prämienrechnung erhoben werden.

125

126 127 128 129 130 131 132

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 (AS 2000 2760; BBl 2000 255). Aufgehoben durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002 (AS 2002 3453; BBl 2002 803). Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803). Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1). SR 830.1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1). Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1). Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1). SR 830.1

UVG 161 832.20

UVG

Art. 105a133

Ausschluss der Einsprache

Wenn Gefahr im Verzug ist, kann die verfügende Stelle Anordnungen zur Verhütung von Unfällen oder Berufskrankheiten ohne Einsprachemöglichkeit nach Artikel 52 ATSG134 erlassen. Die Beschwerde nach Artikel 109 bleibt vorbehalten. Art. 106135

Besondere Beschwerdefrist

In Abweichung von Artikel 60 ATSG136 beträgt die Beschwerdefrist bei Einspracheentscheiden über Versicherungsleistungen drei Monate. Art. 107–108137 Art. 109138

Beschwerde an die eidgenössische Rekurskommission

1

Die eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung beurteilt Beschwerden gegen Einspracheentscheide über: a.

die Zuständigkeit der SUVA zur Versicherung der Arbeitnehmer eines Betriebes;

b.

die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife;

c. 139Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG140. 2

Das Verfahren bestimmt sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968141.142

Art. 110143

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht kann auch gegen Entscheide nach den Artikeln 57 und 109 erhoben werden.

133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143

Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1). SR 830.1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1). SR 830.1 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1). Fassung gemäss Anhang Ziff. 38 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465). Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1). SR 830.1 SR 172.021 Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1). Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

162 UVG 832.20

Art. 111

Unfallversicherung

Aufschiebende Wirkung

Einer Einsprache, Beschwerde oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine Verfügung, welche die Einreihung von Betrieben und Versicherten in die Prämientarife, eine Prämienforderung oder die Zuständigkeit eines Versicherers betrifft, kommt aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie ihr in der Verfügung selbst von der Einsprache- oder Beschwerdeinstanz oder vom Gericht verliehen wird.

2. Kapitel: Strafbestimmungen Art. 112

Vergehen

Wer sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Versicherungs- oder der Prämienpflicht ganz oder teilweise entzieht, wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Prämien am Lohn abzieht, sie indessen dem vorgesehenen Zweck entfremdet, wer als Durchführungsorgan seine Pflichten, namentlich die Schweigepflicht, verletzt oder seine Stellung zum Nachteil Dritter, zum eigenen Vorteil oder zum unrechtmässigen Vorteil eines andern missbraucht, wer als Arbeitgeber den Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt oder als Arbeitnehmer diesen Vorschriften vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt und dadurch andere ernstlich gefährdet, wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Schweizerischen Strafgesetzbuches144 vorliegt, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft. Art. 113

Übertretungen

1

Wer in Verletzung der Auskunftspflicht unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert, wer die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt, wer als Arbeitnehmer den Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten zuwiderhandelt ohne dadurch andere zu gefährden, wird, wenn er vorsätzlich handelt, mit Haft oder Busse bestraft.

2

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

Art. 114–115145

144 145

SR 311.0 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

UVG 163 832.20

UVG

Zehnter Titel:146 Verhältnis zum europäischen Recht Art. 115a147 Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/71148 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch:

146

147

148

149 150

151

152 153

a.

das Abkommen vom 21. Juni 1999149 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72150 in ihrer angepassten Fassung151;

b.

das Abkommen vom 21. Juni 2001152 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, sein Anhang O und Anlage 2 zu Anhang O sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung153.

Eingefügt durch Ziff. I 10 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722; BBl 1999 6128). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 685 700; BBl 2001 4963). Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl Nr. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2) (kodifiziert durch Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dez. 1996, ABl Nr. L 28 vom 30. Jan. 1997, S. 1); zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Febr. 1999 (ABl Nr. L 38 vom 12. Febr. 1999, S. 1). SR 0.142.112.681 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl Nr. L 74 vom 27. März 1972, S. 1 (ebenfalls kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dez. 1996, ABl Nr. L 28 vom 30. Jan. 1997, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Febr. 1999, ABl Nr. L 38 vom 12. Febr. 1999, S. 1. SR 0.831.109.268.1/.11 Eine provisorische, konsolidierte Fassung des Textes der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 mit den zuletzt durch die Verordnung (EG) des Rates Nr. 307/1999 erfolgten Änderungen kann beim Bundesamt für Sozialversicherung, 3003 Bern, bezogen werden. Massgeblich ist hingegen allein die im Amtsblatt der EG publizierte Fassung. SR 0.632.31 SR 0.831.106.1/.11

164 UVG 832.20

Unfallversicherung

Elfter Titel:154 Schlussbestimmungen 1. Kapitel: Aufhebung und Änderung von Gesetzesbestimmungen Art. 116 1

Aufhebung

Es werden aufgehoben: a.

der Zweite und Dritte Titel des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911155 über die Kranken- und Unfallversicherung;

b.

das Bundesgesetz vom 18. Juni 1915156 betreffend die Ergänzung des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung;

c.

das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1962157 über Teuerungszulagen an Rentner der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes.

2

Es werden ebenfalls die kantonalen Erlasse über die obligatorische Unfallversicherung der Arbeitnehmer aufgehoben. Art. 117

Änderung

Änderungen des geltenden Bundesrechtes stehen im Anhang; dieser ist Bestandteil des Gesetzes.

2. Kapitel: Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten Art. 118

Übergangsbestimmungen

1

Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.

2

Für Versicherte der SUVA gelten jedoch in den in Absatz 1 erwähnten Fällen vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen über:

154 155

a.

die Gewährung der Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente (Art. 21), sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht;

b.

den Ausschluss der Kürzung von Pflegeleistungen und Kostenvergütungen, wenn der Unfall oder die Berufskrankheit grobfahrlässig herbeigeführt wurde (Art. 37 Abs. 2);

Ursprünglich Zehnter Titel [BS 8 281; AS 1959 858, 1964 965, 1968 64, 1971 1465 Schl- und UeB zum X. Tit. Art. 6 Ziff. 2, 1977 2249 Ziff. I 611, 1978 1836 Anhang Ziff. 4, 1982 196 2184 Art. 114, 1990 1091, 1991 362 Ziff. II 412, 1992 288 Anhang Ziff. 37, 1995 511. AS 1995 1328 Anhang Ziff. 1] 156 [BS 8 319; AS 1969 767 SchlB Änd. vom 20. Dez. 1968 Abs. 1 Ziff. 2] 157 [AS 1963 272]

UVG 165 UVG

832.20

c.

die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen, Hilflosenentschädigungen und Hinterlassenenrenten sowie die Leichentransport- und Bestattungskosten, sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht;

d.

die Weitergewährung von Waisenrenten für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind (Art. 30 Abs. 3), wobei der Anspruch auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits erloschenen Renten innert Jahresfrist geltend gemacht werden muss;

e.

den Auskauf von Renten (Art. 35);

f.

die Teuerungszulagen (Art. 34), wobei die Teuerung für alle Rentner durch die nach bisherigem Recht zugesprochenen Renten und allfälligen Teuerungszulagen als ausgeglichen gilt und die Zulagen für die Rentner des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes weiterhin zu Lasten des Bundes gewährt werden.

3

War der verstorbene Versicherte durch gerichtliche Entscheidung oder durch Vertrag zu Unterhaltsbeiträgen an ein aussereheliches Kind im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in der Fassung vom 10. Dezember 1907158 verpflichtet, so gilt dieses für die Gewährung von Waisenrenten als Kind des Versicherten.

4

Versicherungsleistungen für Nichtberufsunfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998159 ereignet haben, werden nach dem bisherigen Recht gewährt. Die Geldleistungen werden jedoch nach dem neuen Recht ausgerichtet, sofern der Anspruch nach Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998 entsteht.160

5

Die Invalidenrenten, deren Anspruch vor Inkrafttreten der Änderung vom 15. Dezember 2000 entstanden ist, werden nach dem bisherigen Recht gewährt.161

Art. 119

Versicherungsverträge

Verträge über die Unfallversicherung von Arbeitnehmern für Risiken, die nach diesem Gesetz aus der obligatorischen Unfallversicherung gedeckt werden, fallen bei dessen Inkrafttreten dahin. Über diesen Zeitpunkt hinaus vorausbezahlte Prämien werden zurückerstattet. Die Ansprüche aus Unfällen, die sich vorher ereignet haben, bleiben vorbehalten.

158 159 160

[BS 2 3] AS 1999 1321 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998. in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 1321 1322; BBl 1997 III 619 627). 161 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1491 1492; BBl 2000 1320 1330).

166 UVG 832.20

Art. 120

Unfallversicherung

Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens:162 1. Januar 1984 Art. 57 Abs. 3: 1. Oktober 1982 Art. 60: 1. Oktober 1982 Art. 63 Abs. 2: 1. Oktober 1982 Art. 64 Abs. 1: 1. Oktober 1982 Art. 68 und 69: 1. Oktober 1982 Art. 72 Abs. 1 und 3: 1. Oktober 1982 Art. 75: 1. Oktober 1982 Art. 79 Abs. 1: 1. Oktober 1982 Art. 80: 1. Oktober 1982 Art. 85 Abs. 2–5: 1. Oktober 1982 Art. 107 Abs. 1: 1. Oktober 1982 Art. 108 Abs. 2: 1. Oktober 1982 Art. 109 Abs. 2: 1. Oktober 1982

162

Art. 1 der V vom 20. Sept. 1982 (SR 832.201)

UVV 167 Verordnung über die Unfallversicherung

832.202

(UVV) vom 20. Dezember 1982 (Stand am 4. November 2003)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20001 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), auf das Bundesgesetz vom 20. März 19812 über die Unfallversicherung (Gesetz/UVG) sowie auf die Artikel 5 Absatz 3 und 44 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 19783,4 verordnet:

Erster Titel: Versicherte Personen Art. 15

Begriff des Arbeitnehmers

Als Arbeitnehmer nach Artikel 1a Absatz 1 des Gesetzes gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt. Art. 1a6

Versicherungspflicht in Sonderfällen

1

Personen, die zur Abklärung der Berufswahl bei einem Arbeitgeber tätig sind, sind auch obligatorisch versichert.

2

Insassen von Straf-, Verwahrungs- und Arbeitserziehungsanstalten sowie von Erziehungsheimen sind nur für die Zeit, während der sie ausserhalb des Anstaltsoder Heimbetriebes von Dritten gegen Lohn beschäftigt werden, obligatorisch versichert.

3

Angehörige religiöser Gemeinschaften sind nur für die Zeit, während der sie ausserhalb der Gemeinschaft von Dritten gegen Lohn beschäftigt werden, obligatorisch versichert.

AS 1983 38 1 SR 830.1 2 SR 832.20 3 SR 961.01 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914). 5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914). 6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).

168 UVV 832.202

Unfallversicherung

4

Bei Versicherten nach den Absätzen 2 und 3 gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle. Art. 2

1

Ausnahmen von der Versicherungspflicht

Nicht obligatorisch versichert sind: a.7 mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen und keine Beiträge an die AHV entrichten oder die nach Artikel 1a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19528 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind; b.–d. ...9 e.10 Bundesbedienstete, die nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199211 über die Militärversicherung (MVG) der Militärversicherung unterstellt sind; f.12 Mitglieder von Verwaltungsräten, die nicht im Betrieb tätig sind, für diese Tätigkeit; g.13 Konkubinatspartnerinnen und -partner, die in dieser Eigenschaft AHV-beitragspflichtig sind; h.14 Personen, die Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausüben, sofern kein Dienstvertrag vorliegt, wie insbesondere Mitglieder von Parlamenten, Behörden und Kommissionen, für diese Tätigkeit.

2

Personen, die einen Nebenerwerb oder ein Nebenamt ausüben, können auf die Versicherung speziell für diese Tätigkeit verzichten, sofern das Entgelt den in Artikel 8bis der Verordnung vom 31. Oktober 194715 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erwähnten Betrag nicht übersteigt. Der Verzicht muss beim zuständigen Versicherer im voraus schriftlich und mit Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen.16

Art. 3

Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht

1

Nicht versichert sind die Mitglieder des diplomatischen Personals der diplomatischen Missionen in der Schweiz und der ständigen Missionen bei internationalen Organisationen in der Schweiz und die Berufskonsularbeamten in der Schweiz sowie

7 8 9 10 11 12 13 14 15 16

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914). SR 836.1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914). SR 833.1 Eingefügt durch gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Eingefügt durch gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Eingefügt durch gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). SR 831.101 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).

UVV 169 832.202

Verordnung

die Familienglieder dieser Personen, die im gleichen Haushalt leben und nicht schweizerischer Herkunft sind. 2

Übt eine solche Person in der Schweiz eine unselbständige Erwerbstätigkeit zur Erlangung eines persönlichen Verdienstes aus, so ist sie bei dieser Tätigkeit für Berufsunfälle und Unfälle auf dem Arbeitsweg versichert.

3

Die Mitglieder des Verwaltungs- und des technischen Personals sowie des Dienstpersonals der diplomatischen Missionen und der ständigen Missionen sowie die konsularischen Angestellten und die Mitglieder des Dienstpersonals der konsularischen Posten sind nur versichert, wenn die diplomatische oder ständige Mission oder der konsularische Posten dies beim Bundesamt für Sozialversicherung (Bundesamt) beantragt und sich bereit erklärt, die dem Arbeitgeber durch das Gesetz auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen. Das Gesuch soll in all jenen Fällen gestellt werden, in denen diese Personen schweizerischer Herkunft sind oder ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Der Antrag kann auch durch ein Mitglied der diplomatischen oder ständigen Mission oder des konsularischen Postens für die Personen gestellt werden, die in seinem persönlichen Dienst stehen und nicht schon nach dem Gesetz versichert sind.

4

Übt eine in Absatz 3 erwähnte Person in der Schweiz eine unselbständige Erwerbstätigkeit zur Erlangung eines persönlichen Verdienstes aus, so ist sie für diese Tätigkeit nach Gesetz versichert.

5

Die Beamten der internationalen Organisationen des Völkerrechtes in der Schweiz sind nicht versichert. Versichert sind die Personen, die von einer solchen Organisation beschäftigt werden, ohne dass ihnen diese einen gleichwertigen Schutz gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten bietet. Art. 4

Entsandte Arbeitnehmer

Die Versicherung wird nicht unterbrochen, wenn ein Arbeitnehmer unmittelbar vor seiner Entsendung ins Ausland in der Schweiz obligatorisch versichert war und weiterhin zu einem Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz in einem Arbeitsverhältnis bleibt und diesem gegenüber einen Lohnanspruch hat. Die Weiterdauer der Versicherung beträgt zwei Jahre.17 Sie kann auf Gesuch hin vom Versicherer bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden. Art. 5

Transportbetriebe und öffentliche Verwaltungen

Versichert ist bei vorübergehender oder dauernder Tätigkeit im Ausland:

17

a.

das Personal schweizerischer Eisenbahnunternehmungen, das auf einer ihrer Strecken beschäftigt wird;

b.

das in der Schweiz angestellte Personal von Flugbetrieben mit Hauptsitz im Inland;

Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).

170 UVV 832.202

c.

Unfallversicherung

das nach schweizerischem Recht angestellte Personal schweizerischer öffentlicher Verwaltungen und schweizerischer Zentralen für Handels- oder Verkehrsförderung.

Art. 6

Arbeitnehmer von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland

1

Führt ein Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland in der Schweiz Arbeiten aus, so sind die in der Schweiz angestellten Arbeitnehmer versichert. 2

In die Schweiz entsandte Arbeitnehmer sind für das erste Jahr nicht versichert. Diese Frist kann, falls der Versicherungsschutz anderweitig gewährleistet ist, auf Gesuch hin von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder der Ersatzkasse bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden. Art. 7

1

Ende der Versicherung bei Wegfall des Lohnes

Als Lohn im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes gelten: a.

der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn;

b.18 Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Invalidenversicherung (IV), der Erwerbsersatzordnung, jene der Krankenkassen und privaten Kranken- und Unfallversicherer, die die Lohnfortzahlung ersetzen sowie Entschädigungen einer kantonalen Mutterschaftsversicherung;

2

c.

Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden;

d.

Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der AHV erhoben werden.

Nicht als Lohn gelten: a.

Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebsschliessung, bei Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten;

b.

Vergütungen wie Gratifikationen, Weihnachtszulagen, Erfolgsbeteiligungen, Abgabe von Arbeitnehmeraktien, Tantiemen, Treueprämien und Dienstaltersgeschenke.

Art. 8

Verlängerung der Versicherung durch Abrede

Abreden mit dem Versicherer über die Verlängerung der Nichtberufsunfallversicherung müssen einzeln oder kollektiv vor dem Ende dieser Versicherung getroffen werden.

18

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2001 (AS 2001 2887).

UVV 171 832.202

Verordnung

Zweiter Titel: Gegenstand der Versicherung 1. Kapitel: Allgemeines Art. 9 1

Unfallähnliche Körperschädigungen19

...20

2

Folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen sind, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:21 a.22 Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse;

d.

Muskelrisse;

e.

Muskelzerrungen;

f.

Sehnenrisse;

g.

Bandläsionen;

h.

Trommelfellverletzungen.

3

Keine Körperschädigung im Sinne von Absatz 2 stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, welche infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.23

Art. 10

Weitere Körperschädigungen

Der Versicherer erbringt seine Leistungen auch für Körperschädigungen, die der Versicherte durch von ihm angeordnete oder sonstwie notwendig gewordene medizinische Abklärungsuntersuchungen erleidet. Art. 11

Rückfälle und Spätfolgen

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes.

19 20 21 22 23

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).

172 UVV 832.202

Unfallversicherung

2. Kapitel: Unfälle und Berufskrankheiten Art. 12

Berufsunfälle

1

Als Berufsunfälle im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes gelten insbesondere auch Unfälle, die dem Versicherten zustossen: a.

auf Geschäfts- und Dienstreisen nach Verlassen der Wohnung und bis zur Rückkehr in diese, ausser wenn sich der Unfall während der Freizeit ereignet;

b.

bei Betriebsausflügen, die der Arbeitgeber organisiert oder finanziert;

c.

beim Besuch von Schulen und Kursen, die nach Gesetz oder Vertrag vorgesehen oder vom Arbeitgeber gestattet sind, ausser wenn sich der Unfall während der Freizeit ereignet;

d.

bei Transporten mit betriebseigenen Fahrzeugen auf dem Arbeitsweg, die der Arbeitgeber organisiert und finanziert.

2

Als Arbeitsstätte nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes gelten für landwirtschaftliche Arbeitnehmer das landwirtschaftliche Heimwesen und alle dazugehörenden Grundstücke; für Arbeitnehmer, welche in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben, auch die Räumlichkeiten für Unterkunft und Verpflegung. Art. 13

Teilzeitbeschäftigte

1

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt, sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert.24

2

Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit dieses Mindestmass nicht erreicht, gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle. Art. 14

Berufskrankheiten

Die schädigenden Stoffe und arbeitsbedingten Erkrankungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes sind im Anhang 1 aufgeführt.

24

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2879).

UVV 173 832.202

Verordnung

Dritter Titel: Versicherungsleistungen 1. Kapitel: Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Sachleistungen)25 Art. 15

Behandlung in einer Heilanstalt

1

Der Versicherte hat Anspruch auf Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung einer Heilanstalt (Art. 68 Abs. 1), mit der ein Zusammenarbeits- und Tarifvertrag abgeschlossen wurde.

2

Begibt sich der Versicherte in eine andere als die allgemeine Abteilung oder in eine andere Heilanstalt, so übernimmt die Versicherung die Kosten, die ihr bei der Behandlung in der allgemeinen Abteilung dieser oder der nächstgelegenen entsprechenden Heilanstalt nach Absatz 1 erwachsen wären.

3

Für die Behandlung in der allgemeinen Abteilung darf die Heilanstalt vom Versicherten keinen Vorschuss verlangen. Art. 16

Wechsel des Arztes, des Zahnarztes, des Chiropraktors oder der Heilanstalt

Will der Versicherte den von ihm gewählten Arzt, Zahnarzt, Chiropraktor oder die Heilanstalt wechseln, so hat er dies dem Versicherer unverzüglich zu melden. Art. 17

Behandlung im Ausland

Für eine notwendige Heilbehandlung im Ausland wird dem Versicherten höchstens der doppelte Betrag der Kosten vergütet, die bei der Behandlung in der Schweiz entstanden wären. Art. 18

Hauspflege

1

Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ärztlich angeordnete Hauspflege, sofern diese durch eine nach den Artikeln 49 und 51 der Verordnung vom 27. Juni 199526 über die Krankenversicherung zugelassene Person oder Organisation durchgeführt wird.27 2

Ausnahmsweise kann der Versicherer auch Beiträge an eine Hauspflege durch eine nicht zugelassene Person gewähren. Art. 19

Hilfsmittel

Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) stellt eine Liste der Hilfsmittel auf und erlässt Bestimmungen über deren Abgabe.

25 26 27

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914). SR 832.102 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).

174 UVV 832.202

Unfallversicherung

Rettungs-, Bergungs-, Reise- und Transportkosten

Art. 20 1

Die notwendigen Rettungs- und Bergungskosten und die medizinisch notwendigen Reise- und Transportkosten werden vergütet. Weitergehende Reise- und Transportkosten werden vergütet, wenn es die familiären Verhältnisse rechtfertigen.

2

Entstehen solche Kosten im Ausland, so werden sie höchstens bis zu einem Fünftel des Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes vergütet. Kosten von Leichentransporten im Ausland

Art. 21 1

Im Ausland entstehende Kosten für die Überführung der Leiche an den Bestattungsort werden höchstens bis zu einem Fünftel des Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes vergütet.

2

Die Vergütung erhält, wer nachweist, dass er die Kosten getragen hat.

2. Kapitel: Geldleistungen 1. Abschnitt: Versicherter Verdienst Im allgemeinen

Art. 22 1

Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 106 800 Franken im Jahr und 293 Franken im Tag.28

2

Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit den folgenden Abweichungen: a.

Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der AHV erhoben werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst;

b.

Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst;

c.

für mitarbeitende Familienglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter wird mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn berücksichtigt;

d.

Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebsschliessung, Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten werden nicht berücksichtigt.

e.

...29

3 Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht.30

28 29 30

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1998 2588). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 1987 (AS 1987 1498). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).

UVV 175 832.202

Verordnung

3bis Hatte eine versicherte Person bis zum Unfall Anspruch auf ein Taggeld nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 195931 über die Invalidenversicherung (IVG), so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Gesamtbetrag des Taggeldes der Invalidenversicherung, höchstens aber 80 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes nach Absatz 1.32 4

Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt.33

Art. 23

Massgebender Lohn für das Taggeld in Sonderfällen

1

Bezieht der Versicherte wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit keinen oder einen verminderten Lohn, so wird der Verdienst berücksichtigt, den er ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit erzielt hätte.34

2

...35

3

Übt der Versicherte keine regelmässige Erwerbstätigkeit aus oder unterliegt sein Lohn starken Schwankungen, so wird auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag abgestellt.

4

Für einen Versicherten, der während einer Saisonbeschäftigung einen Unfall erleidet, gilt Artikel 22 Absatz 3. Ereignet sich der Unfall in der Zeit, in der er nicht erwerbstätig ist, so wird der im vorangegangenen Jahr tatsächlich erzielte Lohn durch 365 geteilt.

5

War der Versicherte vor dem Unfall bei mehr als einem Arbeitgeber tätig, so ist der Gesamtlohn massgebend.

6

Bei Praktikanten, Volontären und zur Abklärung der Berufswahl tätigen Personen sowie bei Versicherten, die zur Ausbildung in beruflichen Eingliederungsstätten für Behinderte tätig sind, wird ab vollendetem 20. Altersjahr von einem Tagesverdienst von mindestens 20 Prozent, vor vollendetem 20. Altersjahr von mindestens 10 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes ausgegangen.36

7

Hat die Heilbehandlung wenigstens drei Monate gedauert und wäre der Lohn des Versicherten in dieser Zeit um mindestens 10 Prozent erhöht worden, so wird der massgebende Lohn für die Zukunft neu bestimmt.37

31 32 33 34 35 36 37

SR 831.20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3881). Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 7 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept. 1996 (SR 824.01). Aufgehoben durch Art. 11 der V vom 24. Jan. 1996 über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen (SR 837.171). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).

176 UVV 832.202

Unfallversicherung

8

Bei Rückfällen ist der unmittelbar zuvor bezogene Lohn, mindestens aber ein Tagesverdienst von 10 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes massgebend, ausgenommen bei Rentnern der Sozialversicherung.

9

Sofern die Folgen eines versicherten Ereignisses eine Berufsausbildung um mindestens sechs Monate verlängern, wird für die Dauer der Verlängerung, längstens aber für ein Jahr, ein Teiltaggeld in der Höhe der Differenz zwischen dem Ausbildungslohn und dem Minimallohn einer ausgelernten Person der entsprechenden Berufsgattung vergütet.38

Art. 24

Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen

1

Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.39

2 Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn. 3

Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte.

4

Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente einen weiteren versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidität führt, so ist für die neue Rente aus beiden Unfällen der Lohn massgebend, den der Versicherte im Jahre vor dem letzten Unfall bezogen hätte, wenn früher kein versicherter Unfall eingetreten wäre. Ist dieser Lohn kleiner als der vor dem ersten versicherten Unfall bezogene Lohn, so ist der höhere Lohn massgebend.40

5

...41

38 39 40 41

Eingefügt durch gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 7 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept. 1996 (SR 824.01). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).

UVV 177 832.202

Verordnung

2. Abschnitt: Taggeld Art. 25

Höhe

1

Das Taggeld wird nach Anhang 2 berechnet und für alle Tage, einschliesslich der Sonn- und Feiertage, ausgerichtet.42

2

...43

3

Die Unfallversicherung erbringt die ganze Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit eines arbeitslosen Versicherten mehr als 50 Prozent beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25, aber höchstens 50 Prozent beträgt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent besteht kein Taggeldanspruch.44 Art. 26

Taggeld und Hinterlassenenrente

Entsteht mit dem Tod des Taggeldberechtigten ein Anspruch auf Hinterlassenenrente, so haben die Hinterlassenen bis zum Beginn dieser Rente weiterhin Anspruch auf das Taggeld. Art. 27 1

Abzüge bei Heilanstaltsaufenthalt

Der Abzug vom Taggeld für die Unterhaltskosten in der Heilanstalt beträgt: a.

20 Prozent des Taggeldes, höchstens aber 20 Franken bei Alleinstehenden ohne Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;

b.

10 Prozent des Taggeldes, höchstens aber 10 Franken bei Verheirateten und unterhalts- oder unterstützungspflichtigen Alleinstehenden, sofern Absatz 2 nicht anwendbar ist.

2

Bei Verheirateten oder Alleinstehenden, die für minderjährige oder in Ausbildung begriffene Kinder zu sorgen haben, wird kein Abzug vorgenommen.

3. Abschnitt: Invalidenrenten Art. 28

Sonderfälle der Bestimmung des Invaliditätsgrades

1

Konnte der Versicherte wegen einer Invalidität, welche die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine nachweislich geplante und seinen Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung nicht aufnehmen oder eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbseinkommen massgebend, das er ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte.

42 43 44

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Aufgehoben durch Art. 11 der V vom 24. Jan. 1996 über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen (SR 837.171). Aufgehoben durch Art. 11 der V vom 24. Jan. 1996 über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen (SR 837.171). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).

178 UVV 832.202

Unfallversicherung

2

Bei Versicherten, die gleichzeitig mehr als eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, ist der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in sämtlichen Tätigkeiten zu bestimmen. Übt der Versicherte neben der unselbständigen eine nicht nach dem Gesetz versicherte oder eine nicht entlöhnte Tätigkeit aus, so wird die Behinderung in diesen Tätigkeiten nicht berücksichtigt.

3

War die Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den er aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem Einkommen gegenüber zu stellen, das er trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte.45

4

Nimmt ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Invalidität beim Verlust paariger Organe

Art. 29 1

Als paarige Organe gelten Augen, Ohren und Nieren.

2

Beim Verlust eines paarigen Organs infolge eines versicherten Unfalles wird der Invaliditätsgrad ohne Berücksichtigung des Risikos eines Verlustes des andern Organs bestimmt.

3

Ist nur der erste oder der zweite Verlust eines paarigen Organs nach dem Gesetz versichert, so wird bei Verlust des zweiten Organs der Invaliditätsgrad nach dem Gesamtschaden bestimmt und der Versicherer ist dafür leistungspflichtig. Leistungen einer Unfall- oder Krankenversicherung oder eines Haftpflichtigen für den nichtversicherten Verlust eines paarigen Organs werden an die Rente angerechnet. Stehen solche Leistungen noch aus, so muss der Versicherte seine Ansprüche an den leistungspflichtigen Versicherer abtreten. Vorbehalten bleibt die Sonderregelung der Militärversicherung (Art. 103 UVG). Art. 3046

Übergangsrente

1

Ist von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung erst später gefällt, so wird vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an vorübergehend eine Rente ausgerichtet; diese wird aufgrund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt. Der Anspruch erlischt:

45 46

a.

beim Beginn des Anspruchs auf ein Taggeld der IV;

b.

mit dem negativen Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung;

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).

UVV 179 832.202

Verordnung

c.

mit der Festsetzung der definitiven Rente.

2

Bei Versicherten, die im Ausland beruflich eingegliedert werden, wird die Übergangsrente bis zum Abschluss der Eingliederung ausgerichtet. Geldleistungen ausländischer Sozialversicherungen werden nach Artikel 69 ATSG berücksichtigt.47 Art. 3148

Berechnung der Komplementärrenten im allgemeinen

1

Wird infolge eines Unfalls eine Rente der IV neu ausgerichtet, sind bei der Berechnung der Komplementärrente auch die Zusatz- und Kinderrenten der IV voll zu berücksichtigen.

2

Bei der Festlegung der Berechnungsbasis nach Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes wird der versicherte Verdienst um den beim erstmaligen Zusammentreffen gültigen Prozentsatz der Teuerungszulage nach Artikel 34 des Gesetzes erhöht.

3

Teuerungszulagen werden bei der Berechnung der Komplementärrenten nicht berücksichtigt.

4

Die Kürzungen nach Artikel 21 ATSG und nach den Artikeln 36–39 des Gesetzes werden bei den Komplementärrenten vorgenommen.49 Die Teuerungszulagen werden auf der gekürzten Komplementärrente berechnet. Art. 3250

Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen

1

Entschädigt eine Rente der IV auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität, wird bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV berücksichtigt, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt.

2

Wird infolge eines Unfalls eine Rente der IV erhöht oder eine Hinterlassenenrente der AHV durch eine Rente der IV abgelöst, so wird nur die Differenz zwischen der vor dem Unfall gewährten Rente und der neuen Leistung in die Berechnung der Komplementärrente einbezogen. In den Fällen von Artikel 24 Absatz 4 wird die Rente der IV voll angerechnet.

3

Hat der Versicherte vor dem Unfall eine Altersrente der AHV bezogen, so wird für die Festsetzung der Grenze von 90 Prozent nach Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes neben dem versicherten Verdienst auch die Altersrente bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes berücksichtigt. Art. 3351

Anpassung von Komplementärrenten

1

Bei Umwandlung einer Rente der IV in eine Altersrente der AHV erfolgt keine Neuberechnung der Komplementärrente.

47 48 49 50 51

Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3456). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3456). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3456).

180 UVV 832.202

2

Unfallversicherung

Die Komplementärrenten werden den veränderten Verhältnissen angepasst, wenn: a.

Zusatz- und Kinderrenten der AHV oder der IV dahinfallen oder neu hinzukommen;

b.

die Rente der AHV oder der IV infolge einer Änderung der Berechnungsgrundlagen erhöht oder herabgesetzt wird;

c.52 sich der für die Unfallversicherung massgebende Invaliditätsgrad erheblich ändert; d. Art. 34

sich der versicherte Verdienst nach Artikel 24 Absatz 3 ändert. Revision der Invalidenrente

1

Wird eine IV-Rente als Folge der Revision geändert, so erfolgt auch eine Revision der Rente oder Komplementärrente der Unfallversicherung.

2

Die Artikel 54–59 sind sinngemäss anwendbar.

Art. 35

Abfindung des Versicherten

1

Die Höhe der Abfindung entspricht der Summe der Raten einer Rente, deren Höhe und Dauer aufgrund der Schwere und des Verlaufs des Leidens und des Gesundheitszustandes des Versicherten zur Zeit der Abfindung und im Hinblick auf die Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit festzusetzen ist. 2

Die Abfindung kann auch bei einer Revision der Rente zugesprochen werden.

4. Abschnitt: Integritätsentschädigung Art. 36 1

Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.53

2

Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3.

3

Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt.54 Die Gesamtentschädigung darf den

52 53 54

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3881). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3881).

UVV 181 832.202

Verordnung

Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet. 4

Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.55

5. Abschnitt: Hilflosenentschädigung Art. 37

Entstehung und Erlöschen des Anspruches

Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, jedoch frühestens beim Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen dahinfallen oder der Berechtigte stirbt. Art. 38

Höhe

1

Die monatliche Hilflosenentschädigung beträgt bei Hilflosigkeit schweren Grades das Sechsfache, bei Hilflosigkeit mittleren Grades das Vierfache und bei Hilflosigkeit leichten Grades das Doppelte des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes.

2

Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn der Versicherte vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.

3

Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a.

in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder

b.

in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf.

4

Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

55

a.

in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder

b.

einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder

c.

einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf oder

Eingefügt durch gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).

182 UVV 832.202

d.

Unfallversicherung

wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.

5

Der Versicherer kann für Hilflosigkeit, die nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist, von der AHV oder der IV den Betrag der Hilflosenentschädigung beanspruchen, den diese Versicherungen dem Versicherten ausrichten würden, wenn er keinen Unfall erlitten hätte.

6. Abschnitt: Hinterlassenenrenten Art. 39

Geschiedener Ehegatte

Die Verpflichtung zu Unterhaltsbeiträgen an den geschiedenen Ehegatten nach Artikel 29 Absatz 4 des Gesetzes muss durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil oder eine gerichtlich genehmigte Scheidungskonvention ausgewiesen sein. Art. 40

Pflegekinder

1

Kinder, die zur Zeit des Unfalles unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen waren, sind Kindern nach Artikel 30 Absatz 1 des Gesetzes gleichgestellt.

2

Der Rentenanspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu den Eltern zurückkehrt oder von diesen unterhalten wird.

3

Rentenberechtigte Pflegekinder können beim späteren Tode ihres Vaters oder ihrer Mutter keinen weiteren Rentenanspruch geltend machen. Art. 41

Unterhaltsbeiträge nach ausländischem Recht

War der verstorbene Versicherte aufgrund ausländischen Rechts nur zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages an ein aussereheliches Kind verpflichtet, so hat dieses Anspruch auf eine Waisenrente, sofern die Verpflichtung durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil ausgewiesen ist. Art. 42

Vollwaisen

Sterben Vater und Mutter an den Folgen versicherter Unfälle, so wird die Vollwaisenrente aufgrund des versicherten Verdienstes des Vaters und jenes der Mutter berechnet, wobei die Summe der beiden Verdienste nur bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes berücksichtigt wird.

UVV 183 832.202

Verordnung

Art. 4356

Berechnung der Komplementärrenten

1

Bei der Berechnung der Komplementärrenten werden die Witwen-, Witwer- und Waisenrenten der AHV voll berücksichtigt. 2

Wird infolge eines Unfalls eine zusätzliche Waisenrente der AHV ausgerichtet, so wird nur die Differenz zwischen der vor dem Unfall gewährten Rente und der neuen Leistung in die Komplementärrentenberechnung einbezogen.

3

Bei der Berechnung der Komplementärrenten an Vollwaisen wird die Summe der versicherten Verdienste beider Elternteile bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes berücksichtigt.

4

Wird infolge eines Unfalls eine Hinterlassenenrente der AHV oder eine Rente der IV erhöht, beziehungsweise eine Rente der IV durch eine Hinterlassenenrente der AHV abgelöst, so wird nur die Differenz zur früheren Rente bei der Berechnung der Komplementärrente berücksichtigt.

5

Hat der Versicherte vor seinem Tod neben der unselbständigen noch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, so wird für die Festsetzung der Grenze von 90 Prozent nach Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes neben dem versicherten Verdienst auch das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes berücksichtigt.

6

Die Artikel 31 Absätze 3 und 4 sowie 33 Absatz 2 sind anwendbar.

7. Abschnitt: Anpassung der Renten an die Teuerung Art. 44

Berechnungsgrundlagen

1

Als Grundlage für die Berechnung der Teuerungszulagen gilt jeweils der für den Monat September massgebende Landesindex der Konsumentenpreise.57

2

Für die erstmalige Berechnung der Teuerungszulagen zu einer Rente, die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder seit der letzten Gewährung einer Teuerungszulage entstanden ist, wird auf den Septemberindex im Unfalljahr und in den Fällen nach Artikel 24 Absatz 2 auf jenen im Vorjahr des Rentenbeginnes abgestellt. Art. 45

Bemessung beim Wiederaufleben des Rentenanspruchs

Beim Wiederaufleben einer Rente sind die Teuerungszulagen gleich hoch, wie wenn die Rente ununterbrochen gewährt worden wäre.

56 57

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3456). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 1290).

184 UVV 832.202

Unfallversicherung

8. Abschnitt: Auskauf von Renten Art. 46 1 Komplementärrenten können nur mit dem Einverständnis und im offenkundigen langfristigen Interesse des Rentenberechtigten ausgekauft werden. 2

Der Barwert einer auszukaufenden Rente wird aufgrund der Rechnungsgrundlagen nach Artikel 89 Absatz 1 des Gesetzes berechnet. Die Umwandlung in eine Komplementärrente beim Eintritt des Rentners in das AHV-Alter wird berücksichtigt.

3

Bei einem späteren Unfall gilt eine ausgekaufte Rente für die Berechnung einer Komplementärrente als fortbestehend.

3. Kapitel: Kürzung und Verweigerung von Versicherungsleistungen aus besonderen Gründen58 Art. 47

Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen

Das Mass der Kürzung von Renten und Integritätsentschädigungen beim Vorliegen unfallfremder Ursachen richtet sich nach deren Bedeutung für die Gesundheitsschädigung oder den Tod, wobei den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Berechtigten ebenfalls Rechnung getragen werden kann. Art. 48

Schuldhafte Herbeiführung des Unfalles

Wollte sich der Versicherte nachweislich das Leben nehmen oder sich selbst verstümmeln, so findet Artikel 37 Absatz 1 des Gesetzes keine Anwendung, wenn der Versicherte zur Zeit der Tat ohne Verschulden gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln, oder wenn die Selbsttötung, der Selbsttötungsversuch oder die Selbstverstümmelung die eindeutige Folge eines versicherten Unfalles war. Art. 49

Aussergewöhnliche Gefahren

1

Sämtliche Versicherungsleistungen werden verweigert für Nichtberufsunfälle, die sich ereignen bei: a.

ausländischem Militärdienst;

b.

Teilnahme an kriegerischen Handlungen, Terrorakten und bandenmässigen Verbrechen.

2

Die Geldleistungen werden mindestens um die Hälfte gekürzt für Nichtberufsunfälle, die sich ereignen bei:

58

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).

UVV 185 832.202

Verordnung

a.

Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, der Versicherte sei als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden;

b.

Gefahren, denen sich der Versicherte dadurch aussetzt, dass er andere stark provoziert;

c.

Teilnahme an Unruhen.

Art. 50

Wagnisse

1

Bei Nichtberufsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, werden die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert.

2

Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken. Rettungshandlungen zugunsten von Personen sind indessen auch dann versichert, wenn sie an sich als Wagnisse zu betrachten sind. Art. 51

Zusammentreffen mit anderen Sozialversicherungsleistungen

1

Der Versicherte oder seine Hinterlassenen müssen dem leistungspflichtigen Versicherer sämtliche Geldleistungen anderer in- und ausländischer Sozialversicherungen bekanntgeben.

2

Der leistungspflichtige Versicherer kann das Mass seiner Leistungen von der Anmeldung des Falles bei anderen Sozialversicherungen abhängig machen.

3

Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht jenem Verdienst, den der Versicherte ohne schädigendes Ereignis erzielen würde. Das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen wird angerechnet.59

4

In Härtefällen kann auf die Kürzung ganz oder teilweise verzichtet werden.

... Art. 5260

59 60

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914).

186 UVV 832.202

Unfallversicherung

4. Kapitel:61 Festsetzung und Gewährung der Leistungen 1. Abschnitt: Feststellung des Unfalls Art. 53

Unfallmeldung

1

Der Verunfallte oder seine Angehörigen müssen dem Arbeitgeber oder dem Versicherer den Unfall unverzüglich melden und Auskunft geben über: a.

Zeit, Ort, Hergang und Folgen des Unfalles;

b.

den behandelnden Arzt oder die Heilanstalt;

c.

betroffene Haftpflichtige und Versicherungen.

2

Der Arbeitgeber überprüft ohne Verzug Ursache und Hergang von Berufsunfällen; bei Nichtberufsunfällen nimmt er die Angaben des Versicherten in die Unfallmeldung auf. Dem Verunfallten wird, ausser in Bagatellfällen, ein Unfallschein übergeben; dieser bleibt bis zum Abschluss der ärztlichen Behandlung im Besitze des Versicherten und ist nachher dem Arbeitgeber zur Weiterleitung an den Versicherer zurückzugeben.

3

Für die Meldung von Unfällen und Berufskrankheiten geben die Versicherer unentgeltlich Formulare ab, die vom Arbeitgeber beziehungsweise vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und unverzüglich dem zuständigen Versicherer zuzustellen sind. Diese Formulare müssen insbesondere die Angaben enthalten, die erforderlich sind: a.

zur Abklärung des Unfallherganges oder der Entstehung einer Berufskrankheit;

b.

für die medizinische Abklärung der Folgen eines Unfalles oder einer Berufskrankheit;

c.

für die Festsetzung der Leistungen;

d.

für die Beurteilung der Arbeitssicherheit und die Führung von Statistiken.

4

Die Versicherer können Richtlinien über die Meldung von Unfällen und Berufskrankheiten durch Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Ärzte aufstellen. Art. 54

Mitwirkung der Behörden

Der Versicherer kann bei der zuständigen Behörde die erforderlichen Auskünfte einholen und unentgeltlich Kopien von amtlichen Berichten und Polizeirapporten einfordern. Ausserordentliche Auslagen, namentlich die Kosten für zusätzlich verlangte Expertisen, sind den Behörden zu vergüten. Art. 55

Mitwirkung des Versicherten oder seiner Hinterlassenen

1

Der Versicherte oder seine Hinterlassenen müssen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und ausserdem die Unterlagen zur Verfügung halten, die für die Klärung des Unfallsachverhaltes und die Unfallfolgen sowie für die Festsetzung der Versiche-

61

Ursprünglich Kap. 5.

UVV 187 832.202

Verordnung

rungsleistungen benötigt werden, insbesondere medizinische Berichte, Gutachten, Röntgenbilder und Belege über die Verdienstverhältnisse. Sie müssen Dritte ermächtigen, solche Unterlagen herauszugeben und Auskunft zu erteilen. 2

Der Versicherte muss sich weiteren von den Versicherern angeordneten Abklärungsmassnahmen unterziehen, insbesondere zumutbaren medizinischen Untersuchungen, die der Diagnose und der Bestimmung der Leistungen dienen. Unzumutbar sind medizinische Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit des Versicherten darstellen. Art. 56

Mitwirkung des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss dem Versicherer alle erforderlichen Auskünfte erteilen und ausserdem die Unterlagen zur Verfügung halten, die für die Klärung des Unfallsachverhaltes benötigt werden, und den Beauftragten des Versicherers freien Zutritt zum Betrieb gewähren. Art. 5762 Art. 58

Kostenvergütung

1

Der Versicherer vergütet dem Versicherten oder seinen Hinterlassenen die durch die angeordneten Abklärungen entstandenen notwendigen Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten, Lohnausfälle im Rahmen des versicherten Verdienstes sowie Aufwendungen für Unterlagen, die auf Verlangen des Versicherers beschafft werden.

2

... 63

Art. 5964 Art. 60

Autopsien und ähnliche Eingriffe

1 Besteht

Grund zur Annahme, dass der für die Leistungspflicht massgebende Sachverhalt durch eine Autopsie oder einen ähnlichen Eingriff an einem tödlich Verunfallten oder an einem an einer Berufskrankheit Verstorbenen besser abgeklärt werden kann, so kann der Versicherer die entsprechenden Vorkehren anordnen. Als ähnlicher Eingriff gilt namentlich die Muskelentnahme zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltes. 2

Eine Autopsie darf nicht vorgenommen werden, wenn eine Einsprache der nächsten Angehörigen oder eine entsprechende Willenserklärung des Verstorbenen vorliegt. Als nächste Angehörige gelten bei Verheirateten der Ehegatte, bei Unverheirateten oder Verwitweten die Eltern oder volljährige Kinder. Der Zeitpunkt der Autopsie ist so zu wählen, dass den nächsten Angehörigen unter normalen Verhält-

62 63 64

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914).

188 UVV 832.202

Unfallversicherung

nissen die Möglichkeit zur Einsprache gewahrt bleibt, ohne dass der Abklärungserfolg in Frage gestellt wird.

2. Abschnitt: Gewährung der Leistungen Art. 6165

Verweigerung einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederungsmassnahme

Weigert sich ein Versicherter ohne zureichenden Grund, sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederungsmassnahme zu unterziehen, so werden ihm nur die Leistungen gewährt, die beim erwarteten Erfolg dieser Massnahmen wahrscheinlich hätten entrichtet werden müssen. Art. 62

Rentenauszahlung

1

Die Zahlungsaufträge für Renten und Hilflosenentschädigungen werden spätestens am ersten Werktag des Monats erteilt, für den die Leistung geschuldet ist.66

2

Kann die Höhe der Hinterlassenenrenten nicht innert eines Monats nach dem Tode des Versicherten bestimmt werden, so richtet der Versicherer wenn nötig provisorische Leistungen aus, die mit den definitiven Renten verrechnet werden.

3 Die Versicherer können Lebenskontrollen vornehmen und die Auszahlung der Leistungen einstellen, falls vom Berechtigten keine Lebensbescheinigung erhältlich ist. 4

Ist der Bezüger einer Invalidenrente in hoher Todesgefahr verschwunden oder seit langem nachrichtlos abwesend und richtet die AHV keine Hinterlassenenrenten aus, so können die Versicherer die Invalidenrenten während höchstens zwei weiteren Jahren dem Ehegatten und den Kindern auszahlen. Art. 6367

Art. 64

Verrechnung

Der Versicherer hat bei der Verrechnung darauf zu achten, dass dem Versicherten oder dessen Hinterlassenen die zum Leben notwendigen Mittel verbleiben. Art. 6568

65 66 67 68

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914).

UVV 189 832.202

Verordnung

3. Abschnitt: Nachzahlung69 Art. 66

Nachzahlung

Hat ein Anspruchsberechtigter keine oder niedrigere Leistungen bezogen als ihm zustehen, so kann er sie vom Versicherer nachfordern. Erhält ein Versicherer davon Kenntnis, dass keine oder zu niedrige Leistungen bezahlt wurden, so hat er den entsprechenden Betrag nachzuzahlen, auch wenn der Anspruchsberechtigte es nicht verlangt. Art. 6770

Vierter Titel: Medizinalrecht und Tarifwesen 1. Kapitel: Medizinalpersonen und Heilanstalten Art. 68

Heil- und Kuranstalten

1

Als Heilanstalten gelten inländische Anstalten oder Abteilungen von solchen, die der stationären Behandlung von Krankheiten oder Unfallfolgen dienen, unter dauernder ärztlicher Leitung stehen, über das erforderliche fachgemäss ausgebildete Pflegepersonal und über zweckentsprechende medizinische Einrichtungen verfügen.

2

Als Kuranstalten gelten Institutionen, die der Nachbehandlung oder Rehabilitation dienen, unter ärztlicher Leitung stehen, über das erforderliche fachgemäss ausgebildete Personal und über zweckentsprechende Einrichtungen verfügen.

3

Dem Versicherten steht die Wahl unter den Heil- und Kuranstalten, mit denen ein Zusammenarbeits- und Tarifvertrag abgeschlossen wurde, im Rahmen der Artikel 48 und 54 des Gesetzes frei. Art. 6971

Chiropraktoren, medizinische Hilfspersonen und Laboratorien

Die Artikel 44 und 46–54 der Verordnung vom 27. Juni 199572 über die Krankenversicherung gelten auch für die Zulassung der Chiropraktoren, der Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen und der Organisationen, die solche Personen beschäftigen (medizinische Hilfspersonen) sowie der Laboratorien in der Unfallversicherung.73 Das Departement kann weitere medizinische Hilfspersonen bezeichnen, die innerhalb der kantonalen Bewilligung für die Unfallversicherung tätig sein können.

69 70 71 72 73

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 832.102). SR 832.102 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).

190 UVV 832.202

Unfallversicherung

1a. Kapitel:74 Rechnungstellung Art. 69a 1

Die Leistungserbringer haben in ihren Rechnungen folgende Angaben zu machen: a.

Kalendarium der Behandlungen;

b.

erbrachte Leistungen im Detaillierungsgrad, den der massgebliche Tarif vorsieht;

c.

Diagnose.

2

Die von der Unfallversicherung übernommenen Leistungen sind in der Rechnung von anderen Leistungen klar zu unterscheiden.

3

Bei Analysen erfolgt die Rechnungsstellung an den Schuldner der Vergütung ausschliesslich durch das Laboratorium, das die Analyse durchgeführt hat.75

2. Kapitel: Zusammenarbeit und Tarife Art. 70

Vereinbarungen

1

Die Zusammenarbeits- und Tarifverträge zwischen den Versicherern und den Ärzten, Zahnärzten, Chiropraktoren und medizinischen Hilfspersonen müssen auf gesamtschweizerischer Ebene abgeschlossen werden.

2

...76

3

Die Frist zur Kündigung von Zusammenarbeits- und Tarifverträgen beträgt mindestens sechs Monate.77

Art. 71

Koordination der Tarife

1

Die Tarife nach Artikel 70 Absatz 1 sind nach Grundsätzen auszugestalten, die auch für andere Sozialversicherungszweige Anwendung finden können. Das Departement kann Richtlinien aufstellen.

2

Die Versicherer vergüten Arzneimittel, pharmazeutische Spezialitäten und Laboranalysen nach den Listen, die aufgrund von Artikel 52 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG)78 aufgestellt sind.79

3

Das Departement kann für die Vergütung der zur Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände einen Tarif aufstellen.

74 75 76 77 78 79

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2913). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3255). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). SR 832.10 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 832.102).

UVV 191 832.202

Verordnung

Fünfter Titel: Organisation 1. Kapitel: Versicherer 1. Abschnitt: Informationspflicht Pflicht der Versicherer und Arbeitgeber80

Art. 72

Die Versicherer sorgen dafür, dass die Arbeitgeber über die Durchführung der Unfallversicherung ausreichend informiert werden. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Information an die Arbeitnehmer weiterzugeben. Art. 72a81

Gebühren

1

Die Auskünfte, die vom Versicherer den Arbeitgebern und den Versicherten erteilt werden, sind grundsätzlich kostenlos.

2

Sind für diese Auskünfte besondere Nachforschungen oder andere Arbeiten nötig, die Kosten verursachen, so kann in sinngemässer Anwendung von Artikel 16 der Verordnung vom 10. September 196982 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren eine Gebühr erhoben werden. Vorbehalten bleibt Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juni 199383 zum Bundesgesetz über den Datenschutz.

2. Abschnitt: Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Art. 72b84

Amtszeit des Präsidenten und der beiden Vizepräsidenten des Verwaltungsrates

In begründeten Einzelfällen kann die Amtszeit des Präsidenten und der beiden Vizepräsidenten des Verwaltungsrates, in Abweichung von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 3. Juni 199685 über ausserparlamentarische Kommissionen sowie Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes, verlängert werden. Art. 73

Bau- und Installationsgewerbe, Leitungsbau

Als Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes gelten solche, die a.

80 81 82 83 84 85

in irgendeinem Zweig des Baugewerbes tätig sind oder Bestandteile für Bauten oder Bauwerke herstellen; Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914). SR 172.041.0 SR 235.11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2003, in Kraft seit 1. Aug. 2003 (AS 2003 2184). SR 172.31

192 UVV 832.202

Unfallversicherung

b.

Gebäude, Strassen, öffentliche Plätze und Anlagen reinigen;

c.

Baugerüste und Baumaschinen ausleihen;

d.

Installationen technischer Art an oder in Bauten erstellen, abändern, reparieren oder unterhalten;

e.

Maschinen oder Einrichtungen montieren, unterhalten oder demontieren;

f.

ober- und unterirdische Leitungen erstellen, abändern, reparieren oder unterhalten.

Art. 74

Betriebe zur Gewinnung und Aufbereitung von Bestandteilen der Erdrinde

1

Als Betriebe, die im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes Bestandteile der Erdrinde gewinnen oder aufbereiten, gelten auch solche, die nach Bestandteilen der Erdrinde suchen oder die Erdrinde erforschen.

2

Als Bestandteile der Erdrinde gelten alle in natürlichen Lagerstätten vorkommenden Stoffe, insbesondere Gesteine, Kies, Sand, Erze, Mineralien, Lehm, Erdöl, Erdgas, Wasser, Salz, Kohle und Torf. Art. 75

Forstbetriebe

1

Nicht als Forstbetriebe im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes gelten Landwirtschaftsbetriebe, die mit den Arbeitnehmern und mit den Mitteln des landwirtschaftlichen Betriebes Forstarbeiten ausführen.

2

Als Forstarbeiten gelten alle mit der Erschliessung, Pflege und Nutzung des öffentlichen und privaten Waldes verbundenen Arbeiten, insbesondere der Bau und der Unterhalt von Waldstrassen, -wegen und -verbauungen, Bewässerungs- und Entwässerungsarbeiten sowie die Forstaufsicht. Art. 76

Betriebe zur Bearbeitung von Stoffen

1

Als Betriebe zur Bearbeitung von Stoffen im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzes gelten auch solche, die Granulate, Pulver oder Flüssigkeiten zu Kunststoffgegenständen verarbeiten.

2

Das Wiedergewinnen und das Verarbeiten eines Stoffes sind dem Bearbeiten gleichgestellt. Art. 77

Betriebe zur Erzeugung, Verwendung und Lagerung gefährlicher Stoffe

Als Betriebe im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe f des Gesetzes, in denen gefährliche Stoffe erzeugt, im grossen verwendet oder gelagert werden, gelten: a.

Betriebe, die Grund- und Feinchemikalien, chemischtechnische Produkte, Lacke und Farben sowie feuer- und explosionsgefährliche Stoffe herstellen, im grossen verwenden, lagern oder transportieren;

UVV 193 832.202

Verordnung

b.

Betriebe, die nach Artikel 14 im Anhang 1 aufgeführte schädigende Stoffe erzeugen, im grossen verwenden, lagern oder transportieren;

c.

Desinfektionsbetriebe sowie Betriebe für Entwesung, für die Schädlingsbekämpfung und für die Innenreinigung von Behältern;

d.

Betriebe, die radioaktive Stoffe gewinnen, bearbeiten, im grossen verwenden, lagern oder transportieren;

e.

Betriebe, die Schweissanlagen oder kontrollpflichtige Druckbehälter zu industriellen Zwecken verwenden;

f.

Betriebe, die Motorfahrzeuge aufbewahren, reinigen, reparieren oder bereitstellen;

g.

Betriebe, die galvanotechnische Arbeiten ausführen; Härtereien; Verzinkereien;

h.

Betriebe, die gewerbliche Malerarbeiten ausführen;

i.

chemische Wäschereien;

k.

Teerdestillationsbetriebe;

l.

Kinos, Filmaufnahmeateliers.

Art. 78

Verkehrs-, Transport- und angeschlossene Betriebe

Als Verkehrs- und Transportbetriebe sowie Betriebe mit unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe g des Gesetzes gelten: a.

Betriebe, die Transporte zu Land, zu Wasser oder in der Luft ausführen;

b.

Betriebe, die an ein Gleis einer konzessionierten Eisenbahn oder an einen Schiffanlegeplatz angeschlossen sind und Güter direkt oder über Gleisewagen oder Rohrleitungen ein- und ausladen;

c.

Betriebe, denen regelmässig Eisenbahnwagen auf Strassenrollern zugeführt werden;

d.

Betriebe, die ihre Tätigkeit auf Eisenbahnwagen oder Schiffen ausüben;

e.

Lagerhäuser und Umschlagbetriebe;

f.

Betriebe, die einen Flugplatz betreiben oder Zwischenlandedienste auf Flugplätzen leisten;

g.

Fliegerschulen.

Art. 79 1

Handelsbetriebe

Als schwere Waren im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe h des Gesetzes gelten lose oder verpackte Güter von mindestens 50 kg Gewicht sowie Schüttgüter; Flüssigkeiten gelten als schwere Waren, wenn sie in Behältern gelagert werden, die zusammen mit dem Inhalt mindestens 50 kg wiegen.

194 UVV 832.202

Unfallversicherung

2

Als grosse Menge gilt ein Gesamtgewicht von mindestens 20 Tonnen ständig gelagerter schwerer Ware.

3

Als Maschinen gelten insbesondere Aufzüge, Hubstapler, Krane, Seilwinden und Fördereinrichtungen. Art. 80

Schlachthäuser mit maschinellen Einrichtungen

1

Als Schlachthäuser im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe i des Gesetzes gelten öffentliche und private Schlachthausbetriebe und Schlächtereien ohne Verkaufsläden.

2 Metzgereien mit Verkaufsladen und Schlächterei fallen nur dann in den Tätigkeitsbereich der SUVA, wenn wöchentlich an mehr als drei Tagen während insgesamt mehr als 27 Stunden geschlachtet wird. 3

Das Schlachten umfasst das Töten der Tiere, die Blutentnahme, das Enthäuten und das Zerlegen in zwei Hälften. Als maschinelle Einrichtungen gelten insbesondere Kühl- und Gefrieranlagen, Aufzüge, motorisch betriebene Seilwinden und Krane, festinstallierte Stetigförderer wie Förderbänder, Roll- und Hängebahnen, nicht jedoch Fleischverarbeitungsmaschinen. Art. 81

Getränkefabrikation

Als Betriebe der Getränkefabrikation im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe k des Gesetzes gelten auch Getränkegrosshandelsbetriebe und Getränkedepots, mit denen Transportbetriebe verbunden sind. Art. 82

Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung, Kehrichtbeseitigung und Abwasserreinigung

1

Zur Elektrizitätsversorgung gehören das Erzeugen, Umformen und Verteilen elektrischer Energie.

2

Zur Gasversorgung gehören das Erzeugen, Lagern und Verteilen von Gas.

3

Zur Wasserversorgung gehören das Gewinnen, Aufbereiten und Verteilen von Wasser.

4

Als Betriebe der Kehrichtbeseitigung im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe 1 des Gesetzes gelten auch Betriebe, die Abfälle beseitigen oder aufbereiten sowie damit zusammenhängende Fernheizungsbetriebe. Art. 83

Organisationen mit Überwachungsaufgaben

Als Betriebe für die Überwachung von Arbeiten im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe m des Gesetzes gelten auch Organisationen, die gestützt auf einen Vertrag mit der SUVA besondere Durchführungsaufgaben im Bereich der Verhütung von Berufsunfällen oder Berufskrankheiten übernommen haben.

UVV 195 832.202

Verordnung

Art. 84

Lehr- und Invalidenwerkstätten

Als Lehr- bzw. Invalidenwerkstätten im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe n des Gesetzes gelten: a.

Lehrwerkstätten zur Ausbildung für Arbeiten nach Artikel 66 Absatz 1 Buchstaben b-m des Gesetzes, wobei sich die Versicherung auf die Lehrlinge und Kursteilnehmer sowie auf die Lehrer und das übrige Personal erstreckt;

b.

Invaliden- und Eingliederungswerkstätten, wobei sich die Versicherung auf die Behinderten sowie auf das Personal erstreckt.

Art. 85

Betriebe für temporäre Arbeit

Die Betriebe für temporäre Arbeit im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe o des Gesetzes umfassen ihr eigenes sowie das von ihnen vermittelte Personal. Art. 86

Bundesbetriebe und Bundesanstalten

Unter Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe p des Gesetzes fallen auch die eidgenössischen Gerichte sowie Institutionen, die der Eidgenössischen Versicherungskasse angeschlossen sind. Art. 87

Zweige öffentlicher Verwaltungen

Als öffentliche Verwaltungen im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe q des Gesetzes gelten auch die Verwaltungen der Bezirke und Kreise. Art. 88

Hilfs- Neben- und gemischte Betriebe

1

Mit einem Betrieb nach Artikel 66 Absatz 1 des Gesetzes fallen auch Hilfs- und Nebenbetriebe, die mit dem Hauptbetrieb in sachlichem Zusammenhang stehen, in den Tätigkeitsbereich der SUVA. Fällt der Hauptbetrieb nicht in den Tätigkeitsbereich der SUVA, so sind auch die Arbeitnehmer der Hilfs- und Nebenbetriebe bei einem Versicherer nach Artikel 68 des Gesetzes zu versichern.

2

Als gemischter Betrieb gilt eine Mehrzahl von Betriebseinheiten desselben Arbeitgebers, die untereinander in keinem sachlichen Zusammenhang stehen. Von solchen Betrieben fallen diejenigen Betriebseinheiten in den Tätigkeitsbereich der SUVA, welche die Voraussetzungen von Artikel 66 Absatz 1 des Gesetzes erfüllen. Art. 89

Arbeiten auf eigene Rechnung

Als Arbeiten auf eigene Rechnung im Sinne von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes gelten Arbeiten für den Eigenbedarf, deren Erledigung ohne Berücksichtigung der Mitarbeit des Arbeitgebers voraussichtlich mindestens 500 Arbeitsstunden erfordert. Wer solche Arbeiten ausführt, muss seine Arbeitnehmer bei der SUVA melden.

196 UVV 832.202

Unfallversicherung

3. Abschnitt: Andere Versicherer Art. 90

Registrierung

1

Die Versicherer nach Artikel 68 des Gesetzes können sich jeweils ab dem Beginn eines Kalenderjahres an der Durchführung der Unfallversicherung beteiligen. Sie müssen hiefür bis zum 30. Juni des Vorjahres beim Bundesamt um die Registrierung nachsuchen.

2

Das Gesuch um Registrierung muss schriftlich und in drei Exemplaren eingereicht werden. Es sind beizulegen: a.

von den privaten Versicherungseinrichtungen: Unterlagen, aus denen die Ermächtigung zum Betrieb der Unfallversicherung hervorgeht;

b.

von den öffentlichen Unfallversicherungskassen: die gesetzlichen Erlasse und Reglemente unter Hinweis auf die für die Durchführung der Versicherung nach dem Gesetz vorgesehenen Änderungen;

c.86 von den Krankenkassen im Sinne des KVG87: die die Unfallversicherung betreffenden Statuten- und Reglementsbestimmungen unter Hinweis auf die für die Durchführung der Versicherung nach dem Gesetz vorgesehenen Änderungen sowie ein Original der Vereinbarung mit einem anderen Versicherer über die gegenseitige Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 70 Absatz 2 des Gesetzes. 3

Das Bundesamt prüft, ob die Voraussetzungen des Gesetzes erfüllt sind und der Gesuchsteller in der Lage ist, die Versicherung nach dem Gesetz ordnungsgemäss durchzuführen. Das Bundesamt eröffnet dem Gesuchsteller den Registereintrag oder die Ablehnung durch Verfügung.

4

Das Bundesamt veröffentlicht die Liste der registrierten Versicherer.88 Versicherer, mit denen Krankenkassen die gegenseitige Zusammenarbeit vereinbart haben (Art. 70 Abs. 2 UVG), werden ebenfalls in der Liste aufgeführt.

5

Mit der Registrierung übernehmen die Versicherer die Verpflichtung, die gesetzliche Unfallversicherung ordnungsgemäss durchzuführen. Strukturelle Veränderungen, die die Erfüllung dieser Aufgabe in Frage stellen, sind dem Bundesamt ohne Verzug zu melden. Art. 91

Berichterstattung

Die registrierten Versicherer müssen jeweils bis zum 30. Juni des nachfolgenden Jahres dem Bundesamt Jahresbericht und Jahresrechnungen nach Artikel 109 einreichen. Die privaten Versicherungseinrichtungen stellen zudem dem Bundesamt für Privatversicherungswesen ein Doppel der beiden Unterlagen zu.

86 87 88

Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 832.102). SR 832.10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).

UVV 197 832.202

Verordnung

Art. 92

Wahl des Versicherers

Die Wahl einer Krankenkasse schliesst die Wahl des Versicherers ein, mit dem diese eine Vereinbarung nach Artikel 70 Absatz 2 des Gesetzes getroffen hat. Art. 93

Typenvertrag

1

Die Versicherer nach Artikel 68 des Gesetzes stellen gemeinsam einen Typenvertrag auf, der die Bestimmungen enthält, die in jedem Fall in die Versicherungsverträge aufzunehmen sind. Sie unterbreiten den Typenvertrag dem Departement zur Genehmigung.

2

Kommt kein genügender Typenvertrag zustande, so erlässt das Departement die erforderlichen Bestimmungen.

4. Abschnitt: Ersatzkasse Art. 94

Deckung der Aufwendungen

Die Ersatzkasse ordnet im Reglement die Beitragspflicht der einzelnen Versicherer. Sie setzt die Höhe der Beiträge der Versicherer jährlich fest. Ist ein Versicherer mit den für ihn festgesetzten Beiträgen nicht einverstanden, so erlässt die Ersatzkasse eine Verfügung nach Artikel 5 des Bundesgesetz vom 20. Dezember 196889 über das Verwaltungsverfahren.90 Art. 95

Zuweisung zu Versicherern

1

Bei der Zuweisung von Arbeitgebern an einen Versicherer achtet die Ersatzkasse auf eine ausgewogene Risikoverteilung und trägt den Interessen der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer angemessen Rechnung.

2

Die Ersatzkasse teilt die Zuweisung den betroffenen Versicherern und Arbeitgebern in Form einer Verfügung im Sinne von Artikel 49 ATSG mit.91 Artikel 105 Absätze 1 und 292 des Gesetzes sind anwendbar.

Art. 96

Weitere Aufgaben und Berichterstattung

1

Die Ersatzkasse teilt die durch die Leistungsaushilfe anfallenden Kosten nach Artikel 103a Absatz 2 unter den Versicherern nach Artikel 68 des Gesetzes auf.93

2

Für die Berichterstattung gilt Artikel 91 sinngemäss.

89 90 91 92 93

SR 172.021 Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914). Dieser Abs. ist heute aufgehoben. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).

198 UVV 832.202

Unfallversicherung

5. Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften Art. 97

Betriebsübergang

Geht ein Betrieb auf einen anderen Inhaber über, so muss dieser den Übergang innert 14 Tagen dem bisherigen Versicherer melden. Art. 98

Wahlrecht der öffentlichen Verwaltungen

1

Zweige der öffentlichen Verwaltungen und öffentliche Betriebe bilden je eine Einheit, wenn sie organisatorisch selbständig sind. Solche Einheiten müssen beim gleichen Versicherer versichert werden.

2

Neu geschaffene Verwaltungs- und Betriebseinheiten müssen die Wahl des Versicherers spätestens einen Monat vor der Aufnahme der Tätigkeit treffen. Den Vertretern der Arbeitnehmer ist ein Mitbestimmungsrecht einzuräumen.

3

Übt eine öffentliche Verwaltung das Wahlrecht nicht rechtzeitig aus, so sind ihre Arbeitnehmer bei der SUVA versichert.

4

Die öffentlichen Verwaltungen üben ihr Wahlrecht aus, indem sie dem gewählten Versicherer einen schriftlichen Versicherungsantrag unter Angabe der davon betroffenen Verwaltungs- und Betriebseinheiten zustellen. Art. 99

Leistungspflicht bei Versicherten mit mehreren Arbeitgebern

1

Erleidet ein Versicherter, der bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, einen Berufsunfall, so ist der Versicherer jenes Arbeitgebers leistungspflichtig, in dessen Dienst der Versicherte verunfallt ist.

2

Bei Nichtberufsunfällen ist der Versicherer jenes Arbeitgebers leistungspflichtig, bei dem der Versicherte vor dem Unfall zuletzt tätig und für Nichtberufsunfälle versichert war. Die anderen Versicherer müssen dem leistungspflichtigen Versicherer bei Unfällen, die zu einer Rentenleistung oder zu einer Integritätsentschädigung führen, einen Teil der Versicherungsleistungen zurückerstatten. Ihr Anteil richtet sich nach dem Verhältnis des bei ihnen versicherten Verdienstes zum gesamten versicherten Verdienst.94

Art. 100

Leistungspflicht bei erneutem Unfall

1

Wenn der Versicherte erneut verunfallt, während er wegen eines versicherten Unfalles noch behandlungsbedürftig, arbeitsunfähig und versichert ist, so muss der bisher leistungspflichtige Versicherer auch die Leistungen für den neuen Unfall erbringen.

2

Verunfallt der Versicherte während der Heilungsdauer eines oder mehrerer Unfälle, aber nach der Wiederaufnahme einer versicherten Tätigkeit, erneut und löst der neue Unfall Anspruch auf Taggeld aus, so erbringt der für den neuen Unfall leistungspflichtige Versicherer auch die Leistungen für die früheren Unfälle. Die ande-

94

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).

UVV 199 832.202

Verordnung

ren beteiligten Versicherer vergüten ihm diese Leistungen, ohne Teuerungszulagen, nach Massgabe der Verursachung; damit ist ihre Leistungspflicht abgegolten. Die beteiligten Versicherer können untereinander von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der neue Unfall wesentlich geringere Folgen hat als der frühere. 3

Erleidet ein aus einem früheren Unfall Rentenberechtigter einen neuen Unfall und führt dieser zu einer Änderung des Invaliditätsgrades, so muss der für den zweiten Unfall leistungspflichtige Versicherer sämtliche Leistungen ausrichten. Der für den ersten Unfall leistungspflichtige Versicherer vergütet dem anderen Versicherer den Betrag, der dem Barwert des Rentenanteils, ohne Teuerungszulagen, aus dem ersten Unfall entspricht. Damit ist seine Leistungspflicht abgegolten. Art. 101

Leistungspflicht beim Tod beider Elternteile

Sterben Vater und Mutter an den Folgen versicherter Unfälle, so erhält die Vollwaise die nach Artikel 42 festgesetzte Rente von jenem Versicherer, der für den zweiten Todesfall oder, bei gleichzeitigem Tod, für den Todesfall des Vaters leistungspflichtig ist. Der die Rente ausrichtende Versicherer erhält vom anderen einen Betrag, welcher dem Barwert der Rente, ohne Teuerungszulagen, für den Tod des anderen Elternteils entspricht. Damit ist die Leistungspflicht des anderen Versicherers abgegolten. Art. 102

Leistungspflicht bei Berufskrankheiten

1

Bei Berufskrankheiten, die in mehreren, bei verschiedenen Versicherern versicherten Betrieben verursacht wurden, ist der Versicherer des Betriebes leistungspflichtig, bei dem der Versicherte zur Zeit der letzten Gefährdung beschäftigt war.

2

Bezieht sich die Leistungspflicht auf eine Staublunge oder auf eine Lärmschwerhörigkeit, so müssen die andern beteiligten Versicherer dem leistungspflichtigen Versicherer einen Teil der Versicherungsleistungen zurückerstatten. Ihr Anteil richtet sich nach dem Verhältnis der Dauer der gefährdenden Arbeit bei den jeweiligen Arbeitgebern zur Gesamtdauer der Gefährdung. Art. 103

Zusammenwirken der Versicherer

Die Versicherer müssen sich auf Anfrage gegenseitig über Unfälle, Berufskrankheiten, Leistungen und Einstufung im Prämientarif unentgeltlich Auskunft geben, soweit es die Durchführung der Unfallversicherung erfordert. Art. 103a95

Erfüllung internationaler Verpflichtungen

1

Die SUVA ist für die Durchführung der Leistungsaushilfe in der Unfallversicherung nach den internationalen Verpflichtungen der Schweiz zuständig.

95

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).

200 UVV 832.202

Unfallversicherung

2

Die durch die Leistungsaushilfe verursachten Kosten werden zu zwei Dritteln von der SUVA und zu einem Drittel von den Versicherern nach Artikel 68 des Gesetzes getragen.

3

Der Bund übernimmt die durch die Vorfinanzierung der Leistungsaushilfe entstehenden Zinskosten.

2. Kapitel: Aufsicht 1. Abschnitt: Aufgaben des Bundes Art. 104

Aufsichtsbehörden

1

Das Bundesamt übt die Aufsicht über die einheitliche Anwendung des Gesetzes durch die Versicherer aus.

2

Das Bundesamt übt überdies die Stiftungsaufsicht über die Ersatzkasse aus. ...96

3

Das Bundesamt für Privatversicherungswesen übt die Aufsicht über die Versicherungseinrichtungen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 1978 unterstehen, nach Massgabe der Versicherungsaufsichtsgesetzgebung aus.

4

Die beiden Bundesämter koordinieren ihre Aufsicht.

Art. 105

Einheitliche Statistiken

1

Das Departement erlässt in Absprache mit den Versicherern Vorschriften über die Führung einheitlicher Statistiken nach Artikel 79 Absatz 1 des Gesetzes.97

2

Zur Beschaffung versicherungstechnischer Grundlagen sind insbesondere Statistiken zu führen über: a.

die Sterblichkeit der Invaliden- und Hinterlassenenrentner;

b.

die Änderungen der Invalidenrenten, Hilflosenentschädigungen und Komplementärrenten;

c.

die Wiederverheiratung der Witwen und der Witwer;

d.

das Alter der Waisen beim Ende des Rentenanspruchs und die Anwartschaft auf Vollwaisenrenten.

3

Zur Beschaffung von Unterlagen für die Prämienbemessung erstellen die Versicherer jährlich eine Risikostatistik nach Betrieben oder Betriebsarten, nach Klassen der Prämientarife und nach Versicherungszweigen im Sinne von Artikel 89 Absatz 2 des Gesetzes.98

4

Zur Beschaffung von Unterlagen für die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sind Statistiken über die Ursachen von Berufsunfällen und Berufskrankheiten sowie von Nichtberufsunfällen zu führen.

96 97 98

Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (SR 832.102). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).

UVV 201 832.202

Verordnung

5 Die

Versicherer stellen dem Bundesamt für Statistik alle bei der Sammelstelle für Statistik der Unfallversicherung nach der Verordnung vom 15. August 199499 über die Statistiken der Unfallversicherung vorhandenen Angaben aus den Unfallakten über Löhne, Lohnformen, Arbeitszeit und weitere wichtige Merkmale der Verunfallten zur Verfügung. Einzelheiten sind im Anhang der Verordnung vom 30. Juni 1993100 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes geregelt.101

2. Abschnitt: Aufgaben der Kantone Art. 106

Orientierung über die Unfallversicherungspflicht

Die Kantone orientieren die Arbeitgeber in zweckmässiger Weise periodisch über die Versicherungspflicht. Sie weisen dabei auf die Sanktionen hin, die bei Nichterfüllung der Versicherungspflicht ergriffen werden können. Art. 107

Überwachung der Einhaltung der Versicherungspflicht

1

Die Kantone überwachen die Einhaltung der Versicherungspflicht. Sie können die kantonalen AHV-Ausgleichskassen und mit deren Einverständnis auch die Verbandsausgleichskassen mit der Kontrolle betrauen. Die Kontrollen haben sich in dem für die Erfassung der Beitragspflichtigen in der AHV vorgesehenen Rahmen zu halten.

2

Die Kantone oder die Ausgleichskassen melden der Ersatzkasse und der SUVA die Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer noch von keinem Versicherer erfasst sind.

Sechster Titel: Finanzierung 1. Kapitel: Rechnungsgrundlagen und Finanzierungsverfahren Art. 108

Rechnungsgrundlagen

1

Die Versicherer arbeiten gemeinsam für die Durchführung der Unfallversicherung einheitliche Rechnungsgrundlagen aus und unterbreiten sie dem Departement zur Genehmigung. Mit der Genehmigung werden die Rechnungsgrundlagen für alle Versicherer verbindlich. Können sich die Versicherer nicht einigen, so erlässt das Eidgenössische Departement des Innern im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Richtlinien.

2

Die Rechnungsgrundlagen sind periodisch zu überprüfen.

99 100 101

SR 431.835 SR 431.012.1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2001 (AS 2001 1740).

202 UVV 832.202

Art. 109 1

Unfallversicherung

Rechnungsführung

Für jedes Rechnungsjahr sind zu erstellen: a.

eine Betriebsrechnung für jeden Versicherungszweig;

b.

eine Übersicht über die Rückstellungen;

c.

ein Jahresbericht.

2

Der Betriebsrechnung jedes Versicherungszweiges sind die Prämieneinnahmen gutzuschreiben und die Versicherungsleistungen einschliesslich der Änderungen der versicherungstechnischen Rückstellungen zu belasten.

3

Die übrigen Erträge sind nach ihrer Herkunft und die übrigen Aufwendungen nach ihrer Verursachung auf die Betriebsrechnungen aufzuteilen. Art. 110

Rückstellungen

Zur Deckung von Aufwendungen für kurzfristige Versicherungsleistungen aus bereits eingetretenen Unfällen sind Rückstellungen vorzunehmen. Das Bundesamt kann Richtlinien über den Umfang der Rückstellungen aufstellen; für die Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes steht diese Befugnis dem Bundesamt für Privatversicherungswesen zu. Art. 111

Reserven

1

Jeder Versicherer muss für jeden Versicherungszweig durch jährliche Einlagen von mindestens 1 Prozent der Prämieneinnahmen eine Reserve äufnen, bis die Reserven insgesamt mindestens 30 Prozent der durchschnittlichen jährlichen Gesamtprämieneinnahmen der letzten fünf Jahre erreichen. Der Kapitalertrag der Reserven ist den Versicherungszweigen anteilmässig gutzuschreiben.

2

Entnahmen aus der Reserve zur Deckung von Aufwandüberschüssen sind zurückzuerstatten. Muss ein Versicherungszweig auf die Reserve eines anderen Versicherungszweiges greifen, so ist diese Entnahme zum technischen Zinsfuss zu verzinsen. 3

Der Versicherer kann überdies für jeden Versicherungszweig eine Ausgleichsreserve errichten. Art. 112102

Wechsel des Versicherers

1

Für Unfälle, die sich vor dem Wechsel des Versicherers ereignet haben, bleibt der bisherige Versicherer zuständig.

2

Für Renten aus Unfällen, die sich vor dem Wechsel des Versicherers ereignet haben, hat der bisherige Versicherer gegenüber der Ersatzkasse oder der SUVA eine Forderung für denjenigen Teil der Teuerungszulagen, der nicht durch Zinsüberschüsse aus deren Deckungskapitalien finanziert werden kann.

102

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).

UVV 203 832.202

Verordnung

2. Kapitel: Prämien Art. 113

Klassen und Stufen

1

Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können.

2

Wegen Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erfolgt die Einreihung in eine höhere Stufe nach den Bestimmungen der Verordnung über die Unfallverhütung. In der Regel soll der Betrieb in eine Stufe mit einem um mindestens 20 Prozent höheren Prämiensatz versetzt werden. Ist dies innerhalb des Tarifs nicht möglich, so wird der Prämiensatz der höchsten Stufe der betreffenden Klasse entsprechend erhöht.

3

Änderungen der Prämientarife sowie der Zuteilung der Betriebe zu den Klassen und Stufen der Prämientarife aufgrund von Artikel 92 Absatz 5 des Gesetzes sind den betroffenen Betrieben bis spätestens zwei Monate vor Ende des laufenden Rechnungsjahres mitzuteilen. Anträge von Betriebsinhabern auf Änderung der Zuteilung für das nächste Rechnungsjahr müssen bis zum gleichen Termin eingereicht werden.103 Art. 114

Prämienzuschläge für Verwaltungskosten

1

Der Zuschlag für die Verwaltungskosten dient der Deckung der ordentlichen Aufwendungen, die den Versicherern aus der Durchführung der Unfallversicherung erwachsen, einschliesslich der nicht der Heilbehandlung dienenden Aufwendungen für Dienstleistungen Dritter wie Rechts-, Beratungs- und Begutachtungskosten.

2

Die Zuschläge für die Verwaltungskosten der Versicherer nach Artikel 68 des Gesetzes decken die Aufwendungen nach Absatz 1 und dürfen höchstens 15 Prozentpunkte höher sein als jene der SUVA.104

3

Das Bundesamt kann von den Versicherern Auskünfte über die Erhebung der Zuschläge für die Verwaltungskosten verlangen.105

Art. 115

Prämienpflichtiger Verdienst106

1

Die Prämien werden auf dem versicherten Verdienst im Sinne von Artikel 22 Absätze 1 und 2 erhoben. Dabei gelten die folgenden Abweichungen: a.

auf Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, ist keine Prämie zu entrichten:

b.107 für Praktikanten, Volontäre und zur Abklärung der Berufswahl oder in Lehrwerkstätten tätige Personen sind die Prämien ab vollendetem 20. Altersjahr 103 104 105 106

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1498).

204 UVV 832.202

Unfallversicherung

auf einem Betrag von mindestens 20 Prozent, vor vollendetem 20. Altersjahr von mindestens 10 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes zu entrichten; c.108 für Personen, die in beruflichen Eingliederungsstätten sowie Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Behinderter tätig sind, sind die Prämien auf einem Betrag zu entrichten, der mindestens dem zwölffachen Betrag des höchstversicherten Tagesverdienstes entspricht; d.109 auf Taggeldern der Invalidenversicherung, Taggeldern der Militärversicherung und Entschädigungen der Erwerbsersatzordnung sind keine Prämien zu entrichten. 2

Bei Mehrfachbeschäftigten wird der Lohn je Arbeitsverhältnis erfasst, insgesamt jedoch nur bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes. Übersteigt die Summe der Löhne diesen Höchstbetrag, so ist er entsprechend den prozentualen Verdienstanteilen auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse aufzuteilen.110

3

Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes anteilmässig berechnet.111

4

Werden Kurzarbeits-, Schlechtwetterentschädigungen, Einarbeitungs- oder Ausbildungszuschüsse der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die vollen Unfallversicherungsprämien entsprechend der normalen Arbeitszeit zu bezahlen.112 Art. 116

Lohnaufzeichnungen und Abrechnungen

1

Die Arbeitgeber müssen nach den Weisungen der Versicherer Lohnaufzeichnungen führen. Löhne von Arbeitnehmern, die nur gegen Berufsunfälle versichert sind, werden besonders bezeichnet.

2

Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer bei einer Krankenkasse gegen Unfall versichert sind, rechnen nur mit der Krankenkasse ab.

3

Die Arbeitgeber müssen die Lohnaufzeichnungen sowie die zu deren Revision dienenden Buchhaltungsunterlagen und weiteren Belege während mindestens fünf Jahren aufbewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt am Ende des Kalenderjahres, für das die letzten Eintragungen vorgenommen wurden. Art. 117

Zuschlag für ratenweise Prämienzahlung und Verzugszinsen

1

Der Zuschlag für ratenweise Prämienzahlung beträgt bei halbjährlicher Prämienzahlung 1,250 Prozent und bei vierteljährlicher Prämienzahlung 1,875 Prozent der

107 108 109 110 111 112

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 1987 (AS 1987 1498). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).

UVV 205 832.202

Verordnung

Jahresprämie. Der Versicherer kann pro Rate einen Mindestzuschlag von 10 Franken erheben.113 2

Die Zahlungsfrist für Prämien beträgt einen Monat nach Fälligkeit. Nach dieser Frist ist pro Monat 0,5 Prozent Verzugszins zu erheben.114

3

Zuschlag und Verzugszinsen dürfen dem Arbeitnehmer nicht vom Lohn abgezogen werden. Art. 117a115

Vergütungszinsen

1

Vergütungszinsen nach Artikel 26 Absatz 1 ATSG werden ausgerichtet für nicht geschuldete Prämien, die von der Versicherung zurückerstattet oder verrechnet werden. 2

Der Zinsenlauf beginnt im Allgemeinen am 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die nicht geschuldeten Prämien bezahlt wurden.

3

Auf die Differenz zwischen den geschätzten und den endgültigen Prämienbeträgen werden ab Eingang der vollständigen und ordnungsgemässen Lohnerklärung beim Versicherer Vergütungszinsen ausgerichtet, sofern die Rückerstattung nicht innert 30 Tagen erfolgt.

4

Auf Prämienbeträgen, welche auf Grund der Prüfung der Lohnaufzeichnungen zurückzuerstatten sind, werden seit der Feststellung der Lohnsummendifferenz Vergütungszinsen ausgerichtet, sofern die Rückerstattung nicht innert 30 Tagen erfolgt.

5

Die Zinsen laufen bis zur vollständigen Rückerstattung.

6

Der Satz für den Vergütungszins beträgt 5 Prozent im Jahr.

7

Die Zinsen werden tageweise berechnet. Ganze Monate werden zu 30 Tagen angerechnet. Art. 118

Landwirtschaft, Kleinbetriebe und Haushalte

1

Für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft, in Kleinbetrieben und im Hausdienst können die Arbeitgeber mit den registrierten Versicherern vereinbaren, in den gleichen Perioden, nach den gleichen Regeln und anhand der gleichen Unterlagen abzurechnen wie für die AHV. Dabei wird der Zuschlag für ratenweise Prämienzahlung nicht erhoben.

2

Die kantonalen Ausgleichskassen können mit den bei ihnen angeschlossenen Arbeitgebern und den Versicherern verabreden, gegen angemessene Vergütung die Prämien zusammen mit den Beträgen der AHV zu erheben. Für Verbandsausgleichskassen gelten die Artikel 131 und 132 der Verordnung vom 31. Oktober 1947116 über die AHV.

113 114 115

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914). 116 SR 831.101

206 UVV 832.202

Art. 119

Unfallversicherung

Pauschale Jahresprämie

Für Arbeitgeber, die nur gelegentlich oder regelmässig nur für kurze Zeit Arbeitnehmer beschäftigen, können die Versicherer eine pauschale Jahresprämie vorsehen. Sie legen die Einzelheiten in den Tarifen fest. Art. 120

Festsetzung der Prämien

1

Der Versicherer muss dem Arbeitgeber die Netto-Prämiensätze für die Versicherung der Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie die Zuschläge für Verwaltungskosten, für Unfallverhütung und gegebenenfalls für Teuerungszulagen und ratenweise Zahlung bekanntgeben.

2

Nach Ablauf des Rechnungsjahres muss der Arbeitgeber dem Versicherer innert einer von diesem bestimmten Frist die zur Berechnung der endgültigen Prämienbeträge massgebenden Löhne melden.

3

Hat der Arbeitgeber die für die Festsetzung der Prämien erforderlichen Angaben nicht gemacht, so setzt der Versicherer die geschuldeten Beträge durch Verfügung fest. Art. 121117

Verzugszinsen bei Ersatzprämien

Ist als Ersatzprämie der einfache Prämienbetrag zu entrichten, so wird ein Verzugszins gemäss Artikel 117 Absatz 2 erhoben.

Siebenter Titel: Verschiedene Bestimmungen 1. Kapitel: Verfahren Art. 122118 Art. 123119 Art. 123a120

Auskunftsrecht

Das Auskunftsrecht der versicherten Person richtet sich nach der Gesetzgebung über den Datenschutz.

117 118 119 120

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2913). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).

UVV 207 832.202

Verordnung

Art. 124

Verfügungen

Eine schriftliche Verfügung ist insbesondere zu erlassen über: a.

die Zusprechung von Invalidenrenten, Abfindungen, Integritätsentschädigungen, Hilflosenentschädigungen, Hinterlassenenrenten und Witwenabfindungen sowie die Revision von Renten und Hilflosenentschädigungen;

b.

die Kürzung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen;

c.

die Rückforderung von Versicherungsleistungen;

d.

die erstmalige Einreihung eines Betriebes in die Klassen und Stufen der Prämientarife sowie die Änderung der Einreihung;

e.

die Einforderung von Ersatzprämien und die Zuweisung eines Arbeitgebers an einen Versicherer durch die Ersatzkasse;

f.

die Festsetzung der Prämien, wenn der Arbeitgeber die erforderlichen Angaben nicht gemacht hat.

Art. 125121

Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten

1

In den Fällen nach Artikel 97 Absatz 6 des Gesetzes wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert.122 Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den Artikeln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 1969123 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen. 2

Für Publikationen nach Artikel 97 Absatz 4 des Gesetzes wird eine kostendeckende Gebühr erhoben.124

3

Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden.

2. Kapitel: Verhältnis zu anderen Sozialversicherungszweigen Art. 126

Verhältnis zur Militärversicherung

1

Unmittelbar leistungspflichtig nach Artikel 103 Absatz 1 des Gesetzes ist der Versicherer, der für die aktuelle Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung Leistungen zu erbringen hat. 2

Solange der Versicherer für die aktuelle Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung leistungspflichtig ist, erbringt er auch die Leistungen für Spätfolgen und Rück-

121

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2913). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914). 123 SR 172.041.0 124 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914). 122

208 UVV 832.202

Unfallversicherung

fälle aus einem früheren Unfall. Nachher werden die Leistungen von jenem Versicherer erbracht, der für den früheren Unfall leistungspflichtig war. 3

Verunfallt ein aus einem früheren Unfall Rentenberechtigter erneut und führt der neue Unfall zu einer Änderung des Invaliditätsgrades, so muss der für den ersten Unfall leistungspflichtige Versicherer die frühere Rente weiterhin erbringen. Der zweite Versicherer muss eine Rente entrichten, die der Differenz zwischen der Gesamtinvalidität und der vor dem zweiten Unfall bestehenden Invalidität entspricht. Richtet die Militärversicherung nach Artikel 4 Absatz 3 MVG125 die volle Rente für die Schädigung des zweiten paarigen Organs aus, so überweist ihr der Unfallversicherer, der für die zweite Schädigung eine Rente zu erbringen hätte, den Barwert dieser Rente ohne Teuerungszulage, bemessen nach den für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen.126 4

Steht ein Unfall im Zusammenhang mit einer vorbestandenen Gesundheitsschädigung, so ist der Versicherer, unter dessen Versicherungsschutz sich der neue Unfall ereignete, nur für die Folgen dieses Unfalles leistungspflichtig.

5

Besteht ein Rentenanspruch sowohl gegen die Unfallversicherung wie auch gegen die Militärversicherung, so meldet der Unfallversicherer seine Rente oder Komplementärrente der Militärversicherung. Beide Versicherer berechnen ihre Rente nach den für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

6

...127

Art. 127128 Art. 128

Leistungen bei Unfall und Krankheit

1

Erkrankt ein verunfallter Versicherter in einer Heilanstalt, so erbringt der Unfallversicherer für die Dauer der stationären Behandlung der Unfallfolgen die Pflegeleistungen, Kostenvergütungen und Taggelder für die gesamte Gesundheitsschädigung. Der Krankenversicherer erbringt subsidiär die Taggelder, soweit keine Überversicherung besteht.

2 Verunfallt ein erkrankter Versicherter in einer Heilanstalt, so erbringt der Krankenversicherer für die Dauer der stationären Behandlung der Krankheit die versicherten Leistungen für die gesamte Gesundheitsschädigung. Der Unfallversicherer ist im Ausmass der Leistungen des Krankenversicherers von der Leistungspflicht befreit.

Art. 129129

125 126 127 128 129

SR 833.1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914).

UVV 209 832.202

Verordnung

Achter Titel: Rechtspflege Art. 130130 Art. 131131 Art. 132132

Verwaltungsgerichtsbeschwerde durch das Bundesamt

1

Die kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 57 des Gesetzes, die kantonalen Versicherungsgerichte nach Artikel 57 ATSG und die eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung nach Artikel 109 des Gesetzes stellen ihre Entscheide auch dem Bundesamt zu.133

2

Das Bundesamt kann die Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte, der kantonalen Versicherungsgerichte und der eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht weiterziehen. Art. 133134

Neunter Titel: Freiwillige Versicherung Art. 134

Versicherungsfähige Personen

1

Eine freiwillige Versicherung kann auch abschliessen, wer teilweise als Arbeitnehmer tätig ist.

2 Personen, die ins AHV-Alter eintreten, haben nur dann ein Anrecht, eine freiwillige Versicherung neu zu begründen, wenn sie unmittelbar zuvor während eines Jahres obligatorisch versichert waren. 3

Der Versicherer kann in begründeten Fällen, namentlich bei bestehenden erheblichen und dauernden Gesundheitsschädigungen sowie bei Vorliegen einer besonderen Gefährdung im Sinne von Artikel 78 Absatz 2 der Verordnung vom 19. Dezember 1983135 über die Unfallverhütung, den Abschluss der Versicherung ablehnen.136

130 131 132 133 134 135 136

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2483). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914). Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 17 der V vom 3. Febr. 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen (SR 173.31). SR 832.30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).

210 UVV 832.202

Art. 135

Unfallversicherung

Versicherer

1

Die jeweiligen Versicherer führen die freiwillige Versicherung durch für die Arbeitgeber der bei ihnen obligatorisch versicherten Arbeitnehmer sowie für mitarbeitende Familienglieder solcher Arbeitgeber.

2

Die SUVA führt überdies die freiwillige Versicherung durch für Selbständigerwerbende ohne Arbeitnehmer in den unter Artikel 66 Absatz 1 des Gesetzes genannten Berufszweigen und für mitarbeitende Familienglieder solcher Selbständigerwerbender.

3

Die freiwillige Versicherung für die übrigen Selbständigerwerbenden ohne Arbeitnehmer und deren mitarbeitende Familienglieder führen die Versicherer nach Artikel 68 des Gesetzes durch. Art. 136

Begründung des Versicherungsverhältnisses

Das Versicherungsverhältnis wird durch schriftlichen Vertrag begründet. Dieser muss namentlich den Beginn, die Mindestdauer und das Ende der Versicherung regeln. Art. 137 1

Ende der Versicherung

Die Versicherung endet: a.

mit der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit oder der Mitarbeit als Familienglied oder mit dem Einbezug in die obligatorische Versicherung;

b.

infolge Kündigung oder Ausschluss.

2

Der Vertrag kann vorsehen, dass die Versicherung nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten fortbesteht.

3

Der Versicherte kann die Versicherung nach Ablauf der Mindestdauer mit einer im Vertrag festzusetzenden Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten jeweils auf das Ende eines Versicherungsjahres kündigen. Die gleiche Möglichkeit steht dem Versicherer zu. In diesem Fall ist die Kündigung schriftlich zu begründen.137

4

Der Versicherer kann den Versicherten, der trotz schriftlicher Mahnung die Prämie nicht bezahlt oder bei Abschluss des Vertrages oder über einen Unfall unwahre Angaben macht, von der Versicherung ausschliessen. Art. 138

Grundlage für die Bemessung der Prämien und Geldleistungen

Die Prämien und Geldleistungen werden im Rahmen von Artikel 22 Absatz 1 nach dem versicherten Verdienst bemessen, der bei Vertragsabschluss vereinbart wird und jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres angepasst werden kann. Dieser Verdienst darf bei Selbständigerwerbenden nicht weniger als die Hälfte und bei Familiengliedern nicht weniger als ein Drittel des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes betragen.

137

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).

UVV 211 832.202

Verordnung

Art. 139

Prämien

1

Die Versicherer können in der freiwilligen Versicherung eine Nettoprämie vorsehen, die gesamthaft für die Berufs- und die Nichtberufsunfallversicherung gilt. Die Prämie ist so zu bemessen, dass die freiwillige Versicherung selbsttragend ist.

2

In der freiwilligen Versicherung werden für Teuerungszulagen sowie für die Verhütung von Berufsunfällen, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfällen keine Prämienzuschläge erhoben. Art. 140

Teuerungszulagen

In der freiwilligen Versicherung werden Teuerungszulagen nur so weit gewährt, als sie durch Zinsüberschüsse gedeckt sind.

Zehnter Titel: Schlussbestimmungen 1. Kapitel: Aufhebung von Verordnungen Art. 141 Es werden aufgehoben:

138 139 140 141 142

a.

die Verordnung I vom 25. März 1916138 über die Unfallversicherung;

b.

die Verordnung II vom 3. Dezember 1917139 über die Unfallversicherung;

c.

die Verordnung vom 17. Dezember 1973140 über Berufskrankheiten;

d.

die Verordnung vom 9. März 1954141 über die Versicherung der Betriebsunfälle und die Unfallverhütung in der Landwirtschaft;

e.

die Verordnung vom 23. Dezember 1966142 über die Aufhebung von Beschränkungen der Vertragsfreiheit bei kantonalen obligatorischen Unfallversicherungen.

[BS 8 352; AS 1952 900 Art. 3, 1953 1314, 1957 999, 1960 1660 Art. 29 Abs. 1] [BS 8 367; AS 1972 615 Art. 36 Abs. 2, 1974 273, 1975 1456] [AS 1974 47] [AS 1954 464, 1970 338] [AS 1966 1682]

212 UVV 832.202

Unfallversicherung

2. Kapitel: Änderung von Verordnungen Art. 142143 Art. 143

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Die Verordnung vom 31. Oktober 1947144 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert: Art. 6 Abs. 2 Bst. f ... Art. 49 Abs. 1–3 ... E. Das Verhältnis zur Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung Art. 66quater ... Art. 67 Abs. 1 ... Art. 68 Abs. 3 Bst. C ... Art. 79quater Abs. 2 erster Satz ... Art. 144

Verordnung über die Invalidenversicherung

Die Verordnung vom 17. Januar 1961145 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

143 144 145

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (SR 832.102). SR 831.101. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass. SR 831.201. Die hiernach aufgeührten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

UVV 213 832.202

Verordnung

F. Das Verhältnis zur Unfallversicherung und zur Militärversicherung Art. 39bis ... Art. 66146 ... Art. 76 Abs. 1 Bst. e147 ...

3. Kapitel: Übergangsbestimmungen Art. 145

Versicherungsleistungen für Berufskrankheiten

Für die in Anhang 1 aufgeführten Krankheiten, die nach der Verordnung vom 17. Dezember 1973148 über Berufskrankheiten keinen Anspruch begründeten, werden Versicherungsleistungen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgerichtet. Art. 146

Teuerungszulagen

Zu Hinterlassenenrenten, die Geschwistern, Eltern oder Grosseltern des Versicherten nach bisherigem Recht gewährt wurden, werden keine Teuerungszulagen ausgerichtet. Art. 147

Wegfall bestehender Versicherungsverträge

1

Mit Inkrafttreten des Gesetzes fallen alle Unfallversicherungsverträge dahin, welche für Risiken, die aus der obligatorischen Unfallversicherung gedeckt werden, von Arbeitgebern für ihre Arbeitnehmer oder von Organisationen oder Gruppen von Arbeitnehmern abgeschlossen worden sind.

2

Alle anderen Unfallversicherungsverträge von Arbeitnehmern für Risiken, die aus der obligatorischen Unfallversicherung gedeckt werden, fallen mit dem Inkrafttreten des Gesetzes dahin, sofern auf diesen Zeitpunkt oder innerhalb von sechs Monaten danach schriftlich der Rücktritt vom Vertrag erklärt wird. Vorausbezahlte Prämien werden zurückerstattet. Die Versicherer haben die Versicherten in geeigneter Weise auf das Rücktrittsrecht aufmerksam zu machen.

3

Bei Versicherungsverträgen, die neben andern Risiken auch das Unfallrisiko dekken, kann der Rücktritt gemäss Absatz 2 mit Bezug auf das Unfallrisiko erklärt werden, sofern es sich nicht um Lebensversicherungen handelt.

146 147 148

Dieser Art. hat heute eine neue Fassung. Dieser Art. hat heute eine neue Fassung. [AS 1974 47]

214 UVV 832.202

Art. 147a149

Unfallversicherung

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Dezember 1997

Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor Inkrafttreten dieser Änderung ereignet haben, und Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.

4. Kapitel: Inkrafttreten Art. 148 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 9. Dezember 1996150 1

Für Komplementärrenten im Sinne der Artikel 20 Absatz 2 und 31 Absatz 4 des Gesetzes, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Änderung festgesetzt wurden, gilt das bisherige Recht.

2

Werden laufende Renten der AHV oder der IV nach den Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision151 durch Altersrenten oder Invalidenrenten nach neuem Recht ersetzt, so erfolgt keine Neuberechnung der Komplementärrenten.

149 150 151

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). AS 1996 3456 SR 831.10

UVV 215 832.202

Verordnung

Anhang 1152 (Art. 14 und 77 Bst. b)

Berufskrankheiten Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen nach Artikel 14 der Verordnung 1. Als schädigende Stoffe im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes gelten:

152

Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).

216 UVV Acetaldehyd Acetate, nur Methyl-, Äthyl-, Butyl-, Amyl-, Vinylacetat Aceton Acetylen Acridin Acrolein Acrylamid Aethylenimin Aethylenoxid Alkaloide Alkylamine Aluminiumchlorid Ameisensäure Ammoniak Anthracen Antimon und seine Verbindungen Arsen und seine Verbindungen Arylamine Asbeststaub Barium und seine in verdünnten Säuren löslichen Verbindungen Benzine Benzol Beryllium, seine Verbindungen und Legierungen Bitumen Blei, seine Verbindungen und Legierungen Brom Cadmium und seine Verbindungen Calciumcarbid Calciumhydroxid (gelöschter Kalk) Calciumoxid (gebrannter Kalk) Carbamate und ihre Verbindungen Chlor Chlorkalk Chlorschwefel Chlorsulfonsäure Chromverbindungen Cyan und seine Verbindungen Diazomethan Dimethylformamid Dioxan Epoxidharze Essigsäure Essigsäureanhydrid Fluor und seine Verbindungen Formaldehyd Formamid Glykole, ihre Äther und deren Ester Halogenierte organische Verbindungen n-Hexan Holzstaub Hydrazin und seine Derivate Hydroxylamin Isocyanate Jod Kaliumchlorat

Kaliumhydroxid Kautschukadditive Keten Kobalt und seine Verbindungen Kohlenmonoxid Kolophonium Latex Maleinsäureanhydrid Mangan und seine Verbindungen Methanol Methyläthylketon Mineralöladditive Mineralöle Naphtalin und seine Verbindungen Natriumchlorat Natriumhydroxid Nickel Schwefelnatrium Nickelcarbonyl Nitroglycerin Nitroglykole Nitrose Gase Nitroverbindungen, organische Ozon Paraffin Peroxide Persulfate Petrol Phenol und seine Homologen Phenylhydroxylamin Phosgen Phosphor und seine Verbindungen Phthalsäureanhydrid Platin-Komplexsalze Pyridin und seine Homologen Quecksilber, seine Verbindungen und Legierungen Salpetersäure Salpetrige Säure, ihre Salze (Nitrite) und Ester Salzsäure Schwefeldioxid Schwefelkohlenstoff Schwefelnatrium Schwefelsäure, ihre Salze (Sulfate) und Ester Schwefelsäureanhydrid Schwefelwasserstoff Schweflige Säure und ihre Salze (Sulfite) Selen und seine Verbindungen Stickstoffwasserstoffsäure und ihre Salze (Azide) Styrol Sulfurylchlorid Teer Teerpech Terpentinöl Thalliumverbindungen Thiocyanate (Sulfocyanate) Thionylchlorid Toluol

UVV 217 832.202

Verordnung

2,4,6-Trichlor-l,3,5-triazin (Cyanursäurechlorid) Trimellithsäureanhydrid Vanadium und seine Verbindungen

Xylole Zement Zink und seine Verbindungen Zinnverbindungen

2. Als arbeitsbedingte Erkrankungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes gelten: Erkrankungen

a. Erkrankungen durch physikalische Einwirkungen: Hautblasen, -risse, -schrunden, -schürfungen, -schwielen Chronische Erkrankungen der Schleimbeutel durch ständigen Druck Drucklähmung der Nerven Sogenannte Sehnenscheidenentzündung (Peritendinitis crepitans) Erhebliche Schädigungen des Gehörs Erkrankungen durch Arbeit in Druckluft Erfrierungen, ausgenommen Frostbeulen Sonnenbrand, Sonnenstich, Hitzschlag Erkrankungen durch Ultraschall und Infraschall Erkrankungen durch Vibrationen (nur radiologisch nachweisbare Einwirkungen auf Knochen und Gelenke, Einwirkungen auf den peripheren Kreislauf) Erkrankungen durch ionisierende Strahlen Erkrankungen durch nicht ionisierende Strahlen (Laser, Mikrowellen, Ultraviolett, Infrarot usw.) b. Andere Erkrankungen: Staublungen Erkrankungen der Atmungsorgane

Hautkrebse und hiezu neigende Hautveränderungen Infektionskrankheiten Durch Kontakt mit Tieren verursachte Krankheiten

Arbeiten

Alle Arbeiten Alle Arbeiten Alle Arbeiten Alle Arbeiten Arbeiten im Lärm Alle Arbeiten Alle Arbeiten Alle Arbeiten Alle Arbeiten Alle Arbeiten

Alle Arbeiten Alle Arbeiten

Arbeiten in Stäuben von Aluminium, Silikaten, Graphit, Kieselsäure, (Quarz) Hartmetallen Arbeiten in Stäuben von Baumwolle, Hanf, Flachs, Getreide und Mehl von Weizen und Roggen, Enzymen, Schimmelpilzen Alle Arbeiten mit Verbindungen, Produkten oder Rückständen von Teer, Pech, Erdpech, Mineralöl, Paraffin Arbeiten in Spitälern, Laboratorien, Versuchsanstalten und dergleichen Tierhaltung und Tierpflege sowie Tätigkeiten, die durch Umgang oder Berührung mit Tieren, mit tierischen Teilen, Erzeugnissen und Abgängen zur Erkrankung Anlass geben; Ein-

218 UVV 832.202

Erkrankungen

Amöbiasis, Gelbfieber, Hepatitis A, Hepatitis E, Malaria Ankylostomiasis, Cholera, Clonorchiasis, Filariasis, Hämorrhagische Fieber, Leishmaniasis, Lepra, Onchozerciasis, Salmonellosen, Shigellosen, Schistosomiasis, Strongyloidiasis, Trachom, Trypanosomiasis

Unfallversicherung

Arbeiten

und Ausladen sowie Beförderung von Waren Beruflich bedingter Aufenthalt ausserhalb Europas Beruflich bedingter Aufenthalt in tropischen/subtropischen Gebieten

UVV 219 832.202

Verordnung

Anhang 2153 (Art. 25 Abs. 1)

Taggeld-Berechnung Das Taggeld wird mit folgender verbindlichen Formel berechnet: versicherter Jahresverdienst u 80% 365 Beispiele a.

Monatslohn Grundlohn pro Monat 13. Monatslohn Familienzulagen pro Monat

Fr. Fr. Fr.

3650.— 3650.—  365.—

Jahreslohn: Fr. 3650.– u 12 13. Monatslohn Familienzulagen: Fr. 365.– u 12

Fr. Fr. Fr.

Jahresverdienst

Fr.

51 830.—

Fr.

113.60

Fr.

1 477.—

Jahreslohn: Fr. 18.25 u 45 u 52 13. Monatslohn Familienzulagen: Fr. 365.– u 12

Fr. Fr. Fr.

42 705.— 3 557.30 4 380.—

Jahresverdienst

Fr.

50 642.30

Fr.

111.—

Fr.

2 442.—

43 800.— 3 650.— 4 380.— __________

Taggeld:

51 830 u 80 % = 365

Anzahl Tage: 13 Total: 13 u 113.60 = Fr. 1476.80 gerundet auf b.

Stundenlohn Grundlohn pro Stunde Familienzulagen pro Monat 13. Monatslohn 8,33 % Arbeitszeit: 45 Stunden pro Woche

Fr. Fr.

 18.25 365.—

__________

Taggeld:

50 642.30 u 80 % = 365

Anzahl Tage: 22 Total: 22 u 111.–

153

Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).

220 UVV 832.202

Unfallversicherung

Anhang 3154 (Art. 36 Abs. 2)

Bemessung der Integritätsentschädigung 1. Für die nachstehend genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes. Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. Das gilt auch für das Zusammenfallen mehrerer körperlicher, geistiger und psychischer Integritätsschäden. Integritätsschäden, die gemäss nachstehender Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung. Der Integritätsschaden wird – mit Ausnahme der Sehhilfen – ohne Hilfsmittel beurteilt. 2. Völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt. Bei teilweisem Verlust und bei teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer; die Entschädigung entfällt jedoch ganz, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe. Skala der Integritätsentschädigung Prozent

Verlust von mindestens zwei Gliedern eines Langfingers oder eines Gliedes des Daumens Verlust eines Daumens

5 20

Prozent

Verlust eines Beines im Kniegelenk

40

Verlust eines Beines oberhalb des Kniegelenks Verlust einer Ohrmuschel Verlust der Nase

50

30 50 25

Verlust einer Hand Verlust eines Arms im Ellbogen oder oberhalb desselben Verlust einer Grosszehe Verlust eines Fusses Verlust einer Niere

40 50

Verlust der Milz

10

Verlust der Geschlechtsorgane oder der Fortpflanzungsfähigkeit Verlust des Geruchs- oder Geschmacksinnes

40

Skalpierung Sehr schwere Entstellung im Gesicht Schwere Beeinträchtigung der Kaufähigkeit Sehr starke schmerzhafte Funktionseinschränkung der Wirbelsäule Paraplegie

15

Tetraplegie

154

5 30 20

10 30

50 90 100

Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Bereinigt durch Ziff. II der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3881).

UVV 221 832.202

Verordnung

Prozent

Verlust des Gehörs auf einem Ohr

15

Verlust des Sehvermögens auf einer Seite Vollständige Taubheit

30

Vollständige Blindheit Habituelle Schulterluxation

85 100 10

Prozent

Sehr schwere Beeinträchtigung der Lungenfunktion Sehr schwere Beeinträchtigung der Nierenfunktion Beeinträchtigung von psychischen Teilfunktionen wie Gedächtnis und Konzentrationsfähigkeit Posttraumatische Epilepsie mit Anfällen oder in Dauermedikation ohne Anfälle Sehr schwere organische Sprachstörungen, sehr schweres motorisches oder psychoorganisches Syndrom

80 80 20 30 80

222

VUV 223 Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten

832.30

(Verordnung über die Unfallverhütung [VUV]) vom 19. Dezember 1983 (Stand am 24. Dezember 2002)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20001 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), die Artikel 81–88 des Bundesgesetzes vom 20. März 19812 über die Unfallversicherung (Gesetz/UVG) sowie auf Artikel 40 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19643 (ArG),4 verordnet:

Erster Titel: Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (Arbeitssicherheit) 1. Kapitel: Geltungsbereich Art. 1

Grundsatz

1

Die Vorschriften über die Arbeitssicherheit gelten für alle Betriebe, die in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen.5

2 Ein Betrieb im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber dauernd oder vorübergehend einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, unabhängig davon, ob feste Einrichtungen oder Anlagen vorhanden sind.

Art. 2 1

Ausnahmen

Die Vorschriften über die Arbeitssicherheit gelten nicht für: a.

die Privathaushalte;

b.

die Anlagen und Ausrüstungen der Armee.

AS 1983 1968 1 SR 830.1 2 SR 832.20 3 SR 822.11 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3921). 5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3138).

224 VUV 832.30

2

3

Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten

Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen gelten nicht für: a.

...6

b.

die Luftfahrtbetriebe hinsichtlich der Sicherheit der Luftfahrzeuge und jener Tätigkeiten dieser Betriebe und Betriebsteile, die sich auf den Betrieb der Luftfahrzeuge auf der Bewegungsfläche der Flugplätze beziehen, einschliesslich Landung und Abflug;

c.

Kernanlagen hinsichtlich der nuklearen Sicherheit, der Sicherung und des technischen Strahlenschutzes sowie – hinsichtlich des technischen Strahlenschutzes – Betriebe, für die nach der Verordnung vom 30. Juni 19767 über den Strahlenschutz das Bundesamt für Gesundheit8 als Kontrollinstanz vorgesehen ist;

d.

Betriebe, die Anlagen im Sinne des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 19639 erstellen oder benützen, hinsichtlich der Sicherheit der Rohrleitungsanlagen.

Hingegen gelten die Vorschriften über die Arbeitssicherheit für:

6 7

8 9 10

a.

die militärischen Regiebetriebe und diejenigen technischen Einrichtungen und Geräte der Armee, die in Friedenszeiten von Arbeitnehmern der Regiebetriebe unterhalten werden;

b.

... 10

c.

die zu Luftfahrtbetrieben gehörenden Hallen, Werkstätten, technischen Anlagen, Einrichtungen und Geräte für Instandhaltung und Prüfung von Luftund Motorfahrzeugen sowie Lager von Treibstoffen und Schmiermitteln, einschliesslich der Abfülleinrichtungen für Zisternenwagen und der anderen Einrichtungen für die Betankung von Luftfahrzeugen;

d.

die Flugsicherungsanlagen innerhalb und ausserhalb der Flugplätze und die Bereitstellung, den Einsatz und die Instandhaltung der notwendigen Hilfsmittel, Einrichtungen und Geräte von Luftfahrtbetrieben.

Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 6. Nov. 2002 (AS 2002 4228). [AS 1976 1573, 1979 256, 1981 537, 1983 1964, 1984 876, 1987 652 Art. 21 Ziff. 4, 1988 1561, 1991 1459 Art. 22 Ziff. 2. AS 1994 1947 Art. 140 Abs. 1 Ziff. 1]. Siehe heute die Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994 (SR 814.501). Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. SR 746.1 Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 6. Nov. 2002 (AS 2002 4228).

VUV 225 832.30

Verordnung

2. Kapitel: Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im allgemeinen 1. Abschnitt: Pflichten des Arbeitgebers Art. 3

Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen

1

Der Arbeitgeber muss zur Wahrung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen und Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung und den für seinen Betrieb sonst geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. 2

Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden. 3

Werden Bauten, Gebäudeteile, Arbeitsmittel (Maschinen, Apparate, Werkzeuge oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden) oder Arbeitsverfahren geändert oder im Betrieb neue Stoffe verwendet, so muss der Arbeitgeber die Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen den neuen Verhältnissen anpassen. Vorbehalten bleibt das Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren nach den Artikeln 7 und 8 des ArG.11 Art. 4

Vorübergehende Einstellung der Arbeit

Ist die Sicherheit der Arbeitnehmer auf andere Weise nicht mehr gewährleistet, so muss der Arbeitgeber die Arbeit in den betreffenden Gebäuden oder Räumen oder an den betreffenden Arbeitsstätten oder Betriebseinrichtungen bis zur Behebung des Schadens oder des Mangels einstellen lassen, es sei denn, dass dadurch die Gefahr erhöht würde. Art. 512

Persönliche Schutzausrüstungen

Können Unfall- und Gesundheitsgefahren durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht oder nicht vollständig ausgeschlossen werden, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zumutbare persönliche Schutzausrüstungen (PSA), wie Schutzhelme, Haarnetze, Schutzbrillen, Schutzschilde, Gehörschutzmittel, Atemschutzgeräte, Schutzschuhe, Schutzhandschuhe, Schutzkleidung, Schutzgeräte gegen Absturz und Ertrinken, Hautschutzmittel sowie nötigenfalls auch besondere Wäschestücke zur Verfügung stellen. Er muss dafür sorgen, dass diese jederzeit bestimmungsgemäss verwendet werden können.

11 12

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393).

226 VUV 832.30

Art. 613

Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten

Information und Anleitung der Arbeitnehmer

1

Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren informiert und über die Massnahmen zu deren Verhütung angeleitet werden. Diese Information und Anleitung haben im Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen.

2

Die Arbeitnehmer sind über die Aufgaben und die Funktion der in ihrem Betrieb tätigen Spezialisten der Arbeitssicherheit zu informieren.

3

Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten.

4

Die Information und die Anleitung müssen während der Arbeitszeit erfolgen und dürfen nicht zu Lasten der Arbeitnehmer gehen. Art. 6a14

Mitspracherechte

1

Den Arbeitnehmern oder deren Vertretung im Betrieb steht in allen Fragen der Arbeitssicherheit ein Mitspracherecht zu.

2

Das Mitspracherecht umfasst den Anspruch auf frühzeitige und umfassende Anhörung sowie das Recht, Vorschläge zu unterbreiten, bevor der Arbeitgeber einen Entscheid trifft. Der Arbeitgeber begründet seinen Entscheid, wenn er den Einwänden und Vorschlägen der Arbeitnehmer oder deren Vertretung im Betrieb nicht oder nur teilweise Rechnung trägt. Art. 7

Übertragung von Aufgaben an Arbeitnehmer

1

Hat der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit bestimmten Aufgaben der Arbeitssicherheit betraut, so muss er ihn in zweckmässiger Weise aus- und weiterbilden und ihm klare Weisungen und Kompetenzen erteilen. Die für die Aus- oder Weiterbildung benötigte Zeit gilt in der Regel als Arbeitszeit.

2

Die Übertragung solcher Aufgaben an einen Arbeitnehmer entbindet den Arbeitgeber nicht von seinen Verpflichtungen für die Arbeitssicherheit. Art. 8

Vorkehren bei Arbeiten mit besonderen Gefahren

1

Der Arbeitgeber darf Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern übertragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind. Wird eine gefährliche Arbeit von einem Arbeitnehmer allein ausgeführt, so muss ihn der Arbeitgeber überwachen lassen.

13 14

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2374). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2374).

VUV 227 832.30

Verordnung

2

Bei Arbeiten mit besonderen Gefahren müssen die Zahl der Arbeitnehmer sowie die Anzahl oder die Menge der gefahrbringenden Einrichtungen, Arbeitsmittel und Stoffe auf das Nötige beschränkt sein.15

Art. 916

Zusammenwirken mehrerer Betriebe

1

Sind an einem Arbeitsplatz Arbeitnehmer mehrerer Betriebe tätig, so haben deren Arbeitgeber die zur Wahrung der Arbeitssicherheit erforderlichen Absprachen zu treffen und die notwendigen Massnahmen anzuordnen. Sie haben sich gegenseitig und ihre jeweiligen Arbeitnehmer über die Gefahren und die Massnahmen zu deren Behebung zu informieren. 2

Der Arbeitgeber muss einen Dritten auf die Anforderungen der Arbeitssicherheit in seinem Betrieb ausdrücklich aufmerksam machen, wenn er ihm den Auftrag erteilt, für seinen Betrieb: a.17 Arbeitsmittel sowie Gebäude und andere Konstruktionen zu planen, herzustellen, zu ändern oder in Stand zu halten; b.

Arbeitsmittel18 oder gesundheitsgefährdende Stoffe zu liefern;

c.

Arbeitsverfahren zu planen oder zu gestalten.

Art. 10

Temporärarbeit

Der Arbeitgeber, der in seinem Betrieb Arbeitskräfte beschäftigt, die er von einem anderen Arbeitgeber ausleiht, hat hinsichtlich der Arbeitssicherheit gegenüber diesen die gleichen Pflichten wie gegenüber den eigenen Arbeitnehmern.

2. Abschnitt: Pflichten des Arbeitnehmers Art. 11 1

Der Arbeitnehmer muss die Weisungen des Arbeitgebers in bezug auf die Arbeitssicherheit befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln berücksichtigen. Er muss insbesondere die PSA benützen und darf die Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen nicht beeinträchtigen.19 2

Stellt ein Arbeitnehmer Mängel fest, welche die Arbeitssicherheit beeinträchtigen, so muss er sie sogleich beseitigen. Ist er dazu nicht befugt oder nicht in der Lage, so muss er den Mangel unverzüglich dem Arbeitgeber melden. 15 16 17 18 19

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2374). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393). Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393). Diese Änd. ist im gesamten Erlass berücksichtigt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393).

228 VUV 832.30

Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten

3

Der Arbeitnehmer darf sich nicht in einen Zustand versetzen, in dem er sich selbst oder andere Arbeitnehmer gefährdet. Dies gilt insbesondere für den Genuss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln.

2a. Kapitel:20 Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit Art. 11a

Beizugspflicht des Arbeitgebers

1

Der Arbeitgeber muss nach Absatz 2 Arbeitsärzte und andere Spezialisten der Arbeitssicherheit (Spezialisten der Arbeitssicherheit) beiziehen, wenn es zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und für ihre Sicherheit erforderlich ist.

2

Die Beizugspflicht richtet sich namentlich nach: a.

dem Berufsunfall- und Berufskrankheitsrisiko, das sich aus vorhandenen statistischen Grundlagen sowie aus den Risikoanalysen ergibt;

b.

der Anzahl der beschäftigen Personen; und

c.

dem für die Gewährleistung der Arbeitssicherheit im Betrieb erforderlichen Fachwissen.

3

Der Beizug von Spezialisten der Arbeitssicherheit entbindet den Arbeitgeber nicht von seiner Verantwortung für die Arbeitssicherheit. Art. 11b21 Richtlinien über die Beizugspflicht

1

Die Koordinationskommission nach Artikel 85 Absatz 2 des Gesetzes (Koordinationskommission) erlässt Richtlinien zu Artikel 11a Absätze 1 und 2.22 2 Werden vom Arbeitgeber die Richtlinien befolgt, so wird vermutet, dass er seiner Verpflichtung zum Beizug von Spezialisten der Arbeitssicherheit nachgekommen ist.

3

Der Arbeitgeber kann auf andere Weise der Verpflichtung zum Beizug von Spezialisten der Arbeitssicherheit nachkommen, als dies die Richtlinien vorsehen, wenn er nachweist, dass der Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und ihre Sicherheit gewährleistet ist. Art. 11c

Verfügung über die Beizugspflicht

1

Kommt ein Arbeitgeber seiner Beizugspflicht nicht nach, kann das zuständige Durchführungsorgan nach den Artikeln 47–51 über die Beizugspflicht eine Verfügung nach Artikel 64 erlassen.

20 21 22

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juni 1993 (AS 1993 1895). Siehe die SchlB Änd. vom 1. Juni 1993 am Ende der vorliegenden V. Fassung gemäss Anhang 5 der V vom 25. Nov. 1996 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit in Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 822.116).

VUV 229 832.30

Verordnung

2

Ist für die Verhütung von Berufsunfällen nicht dasselbe Durchführungsorgan zuständig wie für die Verhütung von Berufskrankheiten, so setzen sich die beiden Durchführungsorgane über den Erlass der Verfügung ins Einvernehmen. Art. 11d23

Eignung der Spezialisten der Arbeitssicherheit

1

Als Spezialisten der Arbeitssicherheit gelten Arbeitsärzte, Arbeitshygieniker, Sicherheitsingenieure und Sicherheitsfachleute, welche die Anforderungen der Verordnung vom 25. November 199624 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit erfüllen. 2

Der Nachweis einer ausreichenden Ausbildung gilt als erbracht, wenn der Arbeitgeber oder die betroffene Person Ausweise vorlegen kann über eine Grundausbildung und eine Weiterbildung, welche der in Absatz 1 erwähnten Verordnung entsprechen. 3

Können keine solchen Ausweise vorgelegt werden, muss der Arbeitgeber oder die betroffene Person nachweisen, dass die erworbene Ausbildung gleichwertig ist. Inund ausländische Grundausbildungen und Weiterbildungen gelten als gleichwertig, wenn ihr Niveau mindestens die Anforderungen der in Absatz 1 erwähnten Verordnung erfüllt. 4

Die Durchführungsorgane überprüfen die Eignung der Spezialisten der Arbeitssicherheit. Art. 11dbis 25 Verfügung über die Eignung der Spezialisten der Arbeitssicherheit

1

Vor Erlass einer Verfügung müssen die Durchführungsorgane das Bundesamt für Sozialversicherung (Bundesamt) und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)26 anhören. 2

Die Verfügungen sind neben dem Arbeitgeber auch der betroffenen Person zu eröffnen und dem Bundesamt mitzuteilen. Die betroffene Person kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie der Arbeitgeber.

23

24 25

26

Fassung gemäss Anhang 5 der V vom 25. Nov. 1996 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit in Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 822.116). SR 822.116 Eingefügt durch Anhang 5 der V vom 25. Nov. 1996 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 822.116). Ausdruck gemäss Art. 22 Abs. 1 Ziff. 15 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 2000 187). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

230 VUV 832.30

Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten

Art. 11e 1

Aufgaben der Spezialisten der Arbeitssicherheit

Die Spezialisten der Arbeitssicherheit haben namentlich folgende Funktion: a.27 Sie beurteilen in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber nach Anhörung der Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung im Betrieb sowie der zuständigen Vorgesetzten die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer; b.

sie beraten und orientieren den Arbeitgeber in Fragen der Arbeitssicherheit, insbesondere in bezug auf: 1. die Massnahmen zur Behebung von Mängeln und zur Verminderung von Risiken, 2.28 die Beschaffung von neuen Einrichtungen und Arbeitsmitteln sowie die Einführung von neuen Arbeitsverfahren, Betriebsmitteln, Werkstoffen und chemischen Substanzen, 3.29 die Auswahl von Schutzeinrichtungen und von PSA, 4.30 die Instruktion der Arbeitnehmer über die Betriebsgefahren, denen sie ausgesetzt sind, und über die Benützung von Schutzeinrichtungen und PSA sowie andere zu treffende Massnahmen, 5. die Organisation der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung;

c.31 sie stehen den Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung im Betrieb für Fragen der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zur Verfügung und beraten sie. 2

Die Arbeitsärzte nehmen die ärztlichen Untersuchungen vor, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Zudem können sie im Auftrag der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach den Artikeln 71–77 übernehmen.

3

Der Arbeitgeber stimmt die Aufgabenbereiche der verschiedenen Spezialisten der Arbeitssicherheit in seinem Betrieb aufeinander ab und hält ihre Aufgaben und Kompetenzen nach Gewährung der Mitspracherechte im Sinne von Artikel 6a schriftlich fest.32

27 28 29 30 31 32

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2374). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2374). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2374).

VUV 231 832.30

Verordnung

Art. 11f

Stellung der Spezialisten der Arbeitssicherheit im Betrieb

1

Der Arbeitgeber muss die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Spezialisten der Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen können. Die Spezialisten der Arbeitssicherheit müssen den Arbeitgeber über ihre Tätigkeiten orientieren und ihn über Kontakte zu den Durchführungsorganen auf dem laufenden halten. 2

Den Spezialisten der Arbeitssicherheit muss die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötige Unabhängigkeit eingeräumt werden. Aus der Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen ihnen keine Nachteile erwachsen.

3

Die Spezialisten der Arbeitssicherheit müssen direkten Zugang zu den Arbeitnehmern und den Arbeitsplätzen haben und in die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Unterlagen des Arbeitgebers Einsicht nehmen können. Vor Entscheiden, welche die Arbeitssicherheit betreffen, namentlich vor Planungsentscheiden, muss der Arbeitgeber die Spezialisten beiziehen. Art. 11g

Stellung der Spezialisten der Arbeitssicherheit gegenüber den Durchführungsorganen

1

Die Spezialisten der Arbeitssicherheit müssen dem zuständigen Durchführungsorgan auf Verlangen über ihre Tätigkeit Auskunft erteilen und ihre Unterlagen zur Einsicht vorlegen. Der Arbeitgeber ist darüber zu informieren. 2

Die Spezialisten der Arbeitssicherheit können sich vom zuständigen Durchführungsorgan beraten und unterstützen lassen.

3

Wenn eine unmittelbare und schwere Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer besteht und der Arbeitgeber sich weigert, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, müssen die Spezialisten der Arbeitssicherheit das zuständige Durchführungsorgan unverzüglich benachrichtigen.

3. Kapitel: Sicherheitsanforderungen 1. Abschnitt: Gebäude und andere Konstruktionen Art. 12

Belastbarkeit

Gebäude und andere Konstruktionen müssen so gestaltet sein, dass sie bei ihrer bestimmungsgemässen Benutzung den auftretenden Belastungen und Beanspruchungen standhalten. Die Tragfähigkeit ist wenn nötig gut sichtbar anzuschreiben. Art. 13

Gestaltung und Reinigung

1

Gebäude und andere Konstruktionen müssen so gestaltet sein, dass sich gesundheitsgefährdende sowie brand- oder explosionsgefährliche Stoffe nicht in Mengen festsetzen oder ablagern können, die das Leben oder die Gesundheit der Arbeitnehmer gefährden.

2

Lässt sich dies nicht vermeiden, müssen sie so gestaltet sein, dass sie leicht gereinigt werden können. Sie sind in regelmässigen Zeitabständen zu reinigen.

232 VUV 832.30

Art. 14

Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten

Fussböden

1

Fussböden sollen nach Möglichkeit rutschhemmend sein und keine Stolperstellen aufweisen.

2

Stolperstellen, die nicht vermieden werden können, müssen auffallend markiert sein. Art. 15

Glaswände und -türen

Wände, Türen und Abschrankungen, die aus Glas oder ähnlichem Material bestehen, müssen so gesichert sein, dass Arbeitnehmer beim Bruch des Materials nicht verletzt werden oder abstürzen können. Grossflächige Füllungen aus durchsichtigem Material sind so zu gestalten oder zu kennzeichnen, dass sie jederzeit deutlich erkennbar sind. Art. 16

Treppen

1

Die lichte Breite von Treppen sowie die Höhe und Auftrittsbreite ihrer Stufen sind so zu bemessen, dass ein sicheres Begehen gewährleistet ist. Umwandete Treppen sind mindestens mit einem Handlauf zu versehen.

2

Treppen, die an mehrgeschossigen Gebäuden im Freien angebracht werden, müssen gefahrlos begangen werden können. Art. 17

Dächer

1

Dächer, die aus betrieblichen Gründen oft betreten werden müssen, sind so zu gestalten, dass sie von den Arbeitnehmern sicher begangen werden können.

2

Bevor andere Dächer betreten werden, sind Massnahmen zu treffen, die den Absturz von Arbeitnehmern verhindern. Art. 18

Ortsfeste Leitern

Ortsfeste Leitern sind so zu gestalten und anzuordnen, dass sie sicher begangen werden können. Bei grosser Sturzhöhe müssen sie mit einem Rückenschutz und wenn nötig mit Zwischenpodesten oder mit einem Steigschutz gesichert werden. Art. 19

Verkehrswege

1

Verkehrswege, wie Werkstrassen, Rampenauffahrten, Gleise, Gänge, Ein- und Ausgänge sowie Treppen, müssen im Innern von Gebäuden sowie auf dem Betriebsgelände nach Zahl, Lage, Abmessungen und Beschaffenheit so gestaltet und wenn nötig bezeichnet sein, dass sie gefahrlos benützt werden können.

2

Gebäude- und Anlageteile, die nicht ebenerdig liegen, müssen über Treppen oder Rampenauffahrten zugänglich sein. Für wenig begangene Gebäude- oder Anlageteile oder bei geringen Höhenunterschieden sind ortsfeste Leitern zulässig.

VUV 233 832.30

Verordnung

3

Können für bestimmte Arbeitsplätze die Vorschriften über die Verkehrswege nicht vollumfänglich eingehalten werden, so sind gleichwertige Sicherheitsvorkehren zu treffen.33

Art. 20

Fluchtwege und Notausgänge

1

Arbeitsplätze, Räume, Gebäude und Betriebsgelände müssen bei Gefahr jederzeit rasch und sicher verlassen werden können. Verkehrswege, die bei Gefahr als Fluchtwege dienen, sind frei zu halten. Fluchtwege sind zweckmässig zu kennzeichnen. 2

Flügeltüren in Fluchtwegen müssen sich in der Regel in Richtung der Flucht öffnen lassen. Andere Türen und Tore sind in der Regel nur zulässig, wenn wenigstens noch eine zweckmässig angeordnete Flügeltüre vorhanden ist.

3

Zahl, Gestaltung und Anordnung der Ausgänge und Treppenhäuser müssen sich nach der Ausdehnung und der Art der Benützung der Gebäude oder Gebäudeteile, der Zahl der Geschosse, der Gefahr des Betriebes und der Zahl der Arbeitnehmer richten. 4

Treppenhäuser sind in der Regel in feuerbeständiger Bauweise zu erstellen. Türen zu betriebszugehörigen Treppenhäusern sind wenn nötig als Brandschutztüren auszuführen. Art. 21

Abschrankungen und Geländer

1

Tiefliegende Fenster, Wand- und Bodenöffnungen, nicht umwandete Treppen und Podeste, Galerien, Brücken, Laufstege, Plattformen, hochliegende Arbeitsplätze, offene Kanäle, Behälter und dergleichen sind gegen den Absturz von Personen, Gegenständen, Fahrzeugen und Material durch Abschrankungen oder Geländer zu sichern. 2

Auf Abschrankungen oder Geländer kann verzichtet oder ihre Höhe verringert werden, wenn dies für die Durchführung von Transporten oder für Produktionsvorgänge unerlässlich ist und eine gleichwertige Ersatzlösung getroffen wird. Art. 22 1

Laderampen und Rampenauffahrten

Laderampen müssen mindestens einen sicheren Abgang haben.

2

Laderampen und Rampenauffahrten müssen so ausgeführt sein, dass Arbeitnehmer Fahrzeugen ausweichen können. Art. 23

Gleise

1

Gleise, Weichen und Drehscheiben sind so anzulegen, dass ein sicherer Betrieb gewährleistet ist.

33

Fassung gemäss Art. 55 der Bauarbeitenverordnung vom 29. März 2000, in Kraft seit 1. Juli 2000 (SR 832.311.141).

234 VUV 832.30

Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten

2

Gleise im Innern von Gebäuden oder im allgemeinen Verkehrsbereich, ausgenommen auf Baustellen, sind bodeneben zu verlegen. Sie sind so anzulegen, dass Arbeitnehmer Fahrzeugen ausweichen können.

2. Abschnitt: Arbeitsmittel34 Art. 2435

Grundsatz

1

In den Betrieben nach dieser Verordnung dürfen nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die bei ihrer bestimmungsgemässen Verwendung und bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährden.

2

Die Anforderung nach Absatz 1 gilt insbesondere als erfüllt, wenn der Arbeitgeber Arbeitsmittel einsetzt, welche die Bestimmungen der entsprechenden Erlasse für das Inverkehrbringen einhalten.

3

Arbeitsmittel, für die keine solchen Erlasse bestehen, müssen mindestens die Anforderungen nach den Artikeln 25–32 und 34 Absatz 2 erfüllen. Das selbe gilt für Arbeitsmittel, die vor dem 31. Dezember 1996 erstmals eingesetzt worden sind (Art. 18 Abs. 1 der Verordnung vom 12. Juni 199536 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten). Art. 25

Belastbarkeit

Arbeitsmittel müssen so gestaltet sein, dass sie bei ihrer bestimmungsgemässen Verwendung den auftretenden Belastungen und Beanspruchungen standhalten. Die Belastbarkeit ist wenn nötig gut sichtbar anzuschreiben. Art. 26

Gestaltung und Reinigung

1

Arbeitsmittel müssen so gestaltet sein, dass sich gesundheitsgefährdende sowie brand- oder explosionsgefährliche Stoffe nicht in Mengen festsetzen oder ablagern können, die das Leben oder die Gesundheit der Arbeitnehmer gefährden.

2

Lässt sich dies nicht vermeiden, müssen sie so gestaltet sein, dass sie leicht gereinigt werden können. Sie sind in regelmässigen Zeitabständen zu reinigen. Art. 2737

Zugänglichkeit

Arbeitsmittel müssen für den Normalbetrieb, den Sonderbetrieb (Art. 43) und die Instandhaltung gefahrlos zugänglich sein, oder es müssen die notwendigen Schutzmassnahmen getroffen werden. Dabei sind die Anforderungen an den Gesundheits34 35 36 37

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393). SR 819.11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393).

VUV 235 832.30

Verordnung

schutz nach der Verordnung 3 vom 18. August 199338 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3), namentlich bezüglich Ergonomie, zu erfüllen. Art. 2839

Schutzeinrichtungen und Schutzmassnahmen

1

Arbeitsmittel, die beim Verwenden eine Gefährdung der Arbeitnehmer durch bewegte Teile darstellen, sind mit entsprechenden Schutzeinrichtungen auszurüsten, die verhindern, dass in den Gefahrenbereich bewegter Teile getreten oder gegriffen werden kann.

2

Ist es bei der vorgesehenen Arbeitsweise notwendig, mit den Händen in den Bereich bewegter Bearbeitungswerkzeuge zu greifen, so sind die Arbeitsmittel mit geeigneten Schutzeinrichtungen auszurüsten und Schutzmassnahmen zu treffen, damit man nicht ungewollt in den Gefahrenbereich gelangt.

3

Arbeitsmittel, die beim unabsichtlichen Berühren von heissen oder sehr kalten Teilen oder durch heraus geschleuderte oder herunterfallende Gegenstände oder austretende Stoffe oder Gase eine Gefährdung der Arbeitnehmer darstellen, sind mit Schutzeinrichtungen auszurüsten oder es sind geeignete Schutzmassnahmen zu treffen.

4

Arbeitsmittel, die mit einer Schutzeinrichtung ausgerüstet sind, dürfen nur dann verwendet werden, wenn sich die Schutzeinrichtung in Schutzstellung befindet oder im Sonderbetrieb der Schutz auf andere Weise gewährleistet wird. Art. 29

Zündquellen

1

Arbeitsmittel in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen müssen so gestaltet sein und so verwendet werden, dass sie keine Zündquellen darstellen und dass sich keine Stoffe entzünden oder zersetzen können.40 2

Gegen elektrostatische Aufladungen sind die notwendigen Sicherheitsmassnahmen zu treffen. Art. 3041

Steuer- und Schalteinrichtungen

1

Arbeitsmittel und wenn nötig auch ihre Funktionseinheiten müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, mit denen sie von jeder Energiequelle abgetrennt oder abgeschaltet werden können. Dabei müssen allenfalls noch vorhandene gefährliche Energien abgebaut werden können. Die Einrichtungen müssen sich gegen Wiedereinschalten sichern lassen, wenn sich daraus eine Gefährdung für Arbeitnehmer ergibt.

38 39 40 41

SR 822.113 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393).

236 VUV 832.30

Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten

2

Schalteinrichtungen für den Betrieb von Arbeitsmitteln, die Einfluss auf die Sicherheit haben, müssen ihre Funktion zuverlässig erfüllen, deutlich sichtbar angebracht, eindeutig identifizierbar und entsprechend gekennzeichnet sein.

3

Die Einschaltvorgänge bei Arbeitsmitteln dürfen nur durch absichtliches Betätigen der für das Einschalten vorgesehenen Betätigungssysteme ausgelöst werden können.

4

Jedes Arbeitsmittel muss mit den erforderlichen Einrichtungen zum Auslösen der notwendigen Abschaltvorgänge ausgerüstet sein. Art. 31

Behälter und Leitungen

1

Behälter, Gefässe, Silos und Rohrleitungen müssen über die notwendigen Absperrund Schutzvorrichtungen verfügen. Diese müssen übersichtlich angeordnet sein. Bei Füllungs-, Entleerungs-, Reinigungs- oder Instandhaltungsarbeiten müssen die notwendigen Schutzmassnahmen getroffen werden.42

2

Behälter, Gefässe und Rohrleitungen sind klar und dauerhaft zu kennzeichnen, wenn deren Inhalt, Temperatur oder Druck sowie Verwechslungsmöglichkeiten für die Arbeitnehmer eine Gefahr bilden. An Rohrleitungen ist die Strömungsrichtung anzuzeigen, wenn sie nicht eindeutig erkennbar ist.

3

Leitungskanäle müssen so gestaltet sein, dass eine übersichtliche Anordnung der Leitungen gewährleistet ist. Begehbare Leitungskanäle müssen ausserdem so gestaltet sein, dass sie gefahrlos begangen werden können. Art. 32

Feuerungsanlagen für technische Zwecke

1

Feuerungsanlagen für technische Zwecke sind so einzurichten und zu betreiben, dass insbesondere Brände, Explosionen, Flammenrückschläge und Vergiftungen vermieden werden. Im Aufstellungsraum ist für ausreichende Luftzufuhr zu sorgen.

2

Werden Brennstoffe verwendet, die Explosionen verursachen können, so sind ausserhalb des Arbeits- und Verkehrsbereiches Einrichtungen zum Druckausgleich, insbesondere Explosionsklappen, anzubringen. Ihre Wirksamkeit darf nicht beeinträchtigt werden. Können aus technischen Gründen solche Einrichtungen nicht angebracht werden, so müssen andere Sicherheitsmassnahmen getroffen werden. Art. 32a43

Verwendung von Arbeitsmitteln

1

Arbeitsmittel müssen bestimmungsgemäss verwendet werden. Insbesondere dürfen sie nur für Arbeiten und an Orten eingesetzt werden, wofür sie geeignet sind. Vorgaben des Herstellers über die Verwendung des Arbeitsmittels sind zu berücksichtigen.

42 43

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393).

VUV 237 832.30

Verordnung

2

Arbeitsmittel müssen so aufgestellt und in die Arbeitsumgebung integriert werden, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet sind. Dabei sind die Anforderungen an den Gesundheitsschutz nach ArGV 344, namentlich bezüglich Ergonomie, zu erfüllen.

3

Arbeitsmittel, die an verschiedenen Orten zum Einsatz gelangen, sind nach jeder Montage darauf hin zu überprüfen, ob sie korrekt montiert sind, einwandfrei funktionieren und bestimmungsgemäss verwendet werden können. Die Überprüfung ist zu dokumentieren.

4 Werden Arbeitsmittel wesentlich geändert oder für andere als vom Hersteller vorgesehene Zwecke oder in nicht bestimmungsgemässer Art verwendet, so müssen die neu auftretenden Risiken so reduziert werden, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet sind.

Art. 32b45

Instandhaltung von Arbeitsmitteln

1

Arbeitsmittel sind gemäss den Angaben des Herstellers fachgerecht in Stand zu halten. Dabei ist dem jeweiligen Einsatzzweck und Einsatzort Rechnung zu tragen. Die Instandhaltung ist zu dokumentieren. 2

Arbeitsmittel, die schädigenden Einflüssen wie Hitze, Kälte und korrosiven Gasen und Stoffen ausgesetzt sind, müssen nach einem zum voraus festgelegten Plan regelmässig überprüft werden. Eine Überprüfung ist auch vorzunehmen, wenn aussergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, welche die Sicherheit des Arbeitsmittels beeinträchtigen könnten. Die Überprüfung ist zu dokumentieren.

3. Abschnitt: Arbeitsumgebung Art. 33

Lüftung

Die Zusammensetzung der Luft am Arbeitsplatz darf die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährden. Andernfalls ist für natürliche oder künstliche Lüftung am Arbeitsplatz zu sorgen; nötigenfalls müssen weitere technische Massnahmen ergriffen werden. Art. 34

Lärm und Vibrationen

1

Gebäude und Gebäudeteile müssen so gestaltet sein, dass die Gesundheit oder die Sicherheit nicht durch Lärm oder Vibrationen beeinträchtigt wird.

2

Arbeitsmittel müssen so gestaltet sein, dass die Gesundheit oder die Sicherheit nicht durch Lärm oder Vibrationen beeinträchtigt wird.46

44 45 46

SR 822.113 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393).

238 VUV 832.30

Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten

3

Arbeitsabläufe und Produktionsverfahren müssen so gestaltet und durchgeführt werden, dass die Gesundheit oder die Sicherheit nicht durch Lärm oder Vibrationen beeinträchtigt wird. Art. 35

Beleuchtung

1

Die Arbeitsplätze, Räumlichkeiten und Verkehrswege innerhalb und ausserhalb der Gebäude müssen so beleuchtet sein, dass Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet sind.

2

Erfordert es die Sicherheit, so muss eine netzunabhängige Notbeleuchtung vorhanden sein. Art. 36

Explosions- und Brandgefahr

1

In Betrieben oder Betriebsteilen mit Explosions- oder Brandgefahr müssen die erforderlichen Massnahmen getroffen werden, damit die Arbeitnehmer vor diesen Gefahren geschützt sind.

2

In Bereichen mit besonderer Brand- oder Explosionsgefahr ist der Umgang mit Zündquellen verboten. An allen Zugängen müssen gut sichtbare Anschläge auf die Gefahr hinweisen und das Rauchen verbieten. Kann der Umgang mit Zündquellen vorübergehend nicht vermieden werden, so müssen alle Massnahmen getroffen werden, um Explosionen oder Brände zu verhüten.

3

Durch geeignete Massnahmen ist dafür zu sorgen, dass Zündquellen nicht in Bereiche mit besonderer Brand- oder Explosionsgefahr geraten und sich dort auswirken können. Art. 37

Instandhaltung und Abfallbeseitigung

1

Arbeitsplätze, Verkehrswege und Nebenräumlichkeiten sind in einem sauberen Zustand zu halten, dass Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet werden.

2

Bei Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sind alle erforderlichen Schutzmassnahmen zu treffen. Die für Instandhaltung und Reinigung erforderlichen Einrichtungen, Apparate, Geräte und Mittel müssen zur Verfügung stehen.47 3 Abfälle sind auf angemessene Weise zu entfernen und so zu lagern oder zu beseitigen, dass für die Arbeitnehmer keine Gefahren entstehen.

4

Kanalisationen und ähnliche Anlagen dürfen nur begangen werden, wenn die nötigen Schutzmassnahmen getroffen sind.

47

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393).

VUV 239 832.30

Verordnung

4. Abschnitt: Arbeitsorganisation Art. 38

Arbeitskleidung, PSA48

1

Bei jeder Arbeit sind die hiefür geeigneten Arbeitskleider zu tragen. Arbeitskleider, die so beschmutzt oder beschädigt sind, dass sie für ihren Träger oder für andere Arbeitnehmer eine Gefahr darstellen, müssen gereinigt und wieder instandgestellt werden.

2

Arbeitskleider und PSA, an denen gesundheitsgefährdende Stoffe haften, sind getrennt von den übrigen Kleidern und PSA aufzubewahren.49 Art. 39

Zutrittsverbot

Das Betreten einer Arbeitsstätte muss für Unbefugte verboten oder besonderen Bedingungen unterstellt werden, wenn dadurch eine Gefahr für die dort beschäftigten oder hinzutretenden Arbeitnehmer entsteht. Bei dauernder Gefahr sind die Zutrittsregeln bei den Zutrittsstellen anzuschlagen. Art. 40

Brandbekämpfung

1

Alarmanlagen und Feuerlöscheinrichtungen müssen leicht zugänglich, gut sichtbar als solche gekennzeichnet und betriebsbereit sein.

2

Die Arbeitnehmer sind in angemessenen Zeitabständen, in der Regel während der Arbeitszeit, über das Verhalten bei Bränden anzuleiten. Art. 41

Transport und Lagerung

1

Gegenstände und Materialien müssen so transportiert und gelagert werden, dass sie nicht in gefahrbringender Weise umstürzen, herabstürzen oder abrutschen können.

2

Zum Heben, Tragen und Bewegen schwerer oder unhandlicher Lasten sind geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen und zu benützen. 3

Beim Stapeln und Lagern von Stück- und Schüttgut sind die jeweils erforderlichen Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitnehmer zu treffen. Art. 42

Personentransport

Arbeitsmittel, die ausschliesslich für den Warentransport bestimmt sind, dürfen nicht zum Transport von Arbeitnehmern benützt werden. Sie sind wenn nötig entsprechend zu kennzeichnen.

48 49

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393).

240 VUV 832.30

Art. 4350

Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten

Arbeiten an Arbeitsmitteln

Für Arbeiten im Sonderbetrieb wie rüsten/umrüsten, einrichten/einstellen, teachen, Fehler suchen/beheben und reinigen sowie bei der Instandhaltung müssen Arbeitsmittel vorher in einen nicht gefährdenden Zustand versetzt worden sein. Art. 44

Umgang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen

1

Werden gesundheitsgefährdende Stoffe hergestellt, verarbeitet, verwendet, konserviert, gehandhabt oder gelagert, so müssen diejenigen Schutzmassnahmen getroffen werden, die aufgrund der Eigenschaften dieser Stoffe notwendig sind. Treten derartige Stoffe im Verlauf von Arbeitsprozessen auf, so sind ebenfalls die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen zu treffen.

2

Wenn es die Sicherheit erfordert, müssen die Arbeitnehmer sich waschen oder andere Reinigungsmassnahmen treffen, namentlich vor Arbeitspausen und nach Beendigung der Arbeit. In solchen Fällen gilt die für Reinigungsmassnahmen verwendete Zeit als Arbeitszeit.

3

Konsumgüter, wie Nahrungsmittel, Getränke und Raucherwaren, dürfen mit gesundheitsgefährdenden Stoffen nicht in Kontakt kommen. Art. 4551

Schutz gegen gesundheitsgefährdende Strahlen

Für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder Arbeitsmitteln, die ionisierende Strahlen aussenden, sowie beim Auftreten von gesundheitsgefährdenden nichtionisierenden Strahlen sind die erforderlichen Schutzmassnahmen zu treffen. Art. 46

Brandgefährliche Flüssigkeiten

Bei der Herstellung, Verarbeitung, Handhabung und Lagerang von brandgefährlichen Flüssigkeiten ist dafür zu sorgen, dass diese Flüssigkeiten oder ihre Dämpfe sich nicht in gefahrbringender Weise ansammeln oder ausbreiten.

Zweiter Titel: Organisation 1. Kapitel: Arbeitssicherheit 1. Abschnitt: Durchführungsorgane Art. 47

Kantonale Durchführungsorgane des ArG

Die kantonalen Durchführungsorgane des ArG beaufsichtigen die Anwendung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit in den Betrieben sowie für Arbeitsmittel, sofern dafür nicht ein anderes Durchführungsorgan zuständig ist. Die Zuständigkeit

50 51

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393).

VUV 241 832.30

Verordnung

zur Plangenehmigung und Betriebsbewilligung ergibt sich aus den Artikeln 7 und 8 des ArG. Art. 48

Eidgenössische Durchführungsorgane des ArG

1

Die eidgenössischen Durchführungsorgane des ArG wirken in Betrieben, die sie im Rahmen der Oberaufsicht über den Vollzug des ArG besuchen, bei der Aufsicht über die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen im Zuständigkeitsbereich der SUVA52 nach Artikel 49 mit. Die Koordinationskommission entscheidet auf gemeinsamen Antrag der SUVA und des seco über die Einzelheiten dieser Mitwirkung, insbesondere über die Zuständigkeit zum Erlass von Verfügungen.53 2

Die eidgenössischen Durchführungsorgane des ArG sorgen für die einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit durch die kantonalen Organe sowie für die Koordination dieser Tätigkeit mit dem Vollzug der Vorschriften des ArG über die Gesundheitsvorsorge und Plangenehmigung. Hält sich ein kantonales Organ nicht an die Vorschriften, so wird es vom seco auf die Rechtslage aufmerksam gemacht und zu deren Beachtung angehalten. Dieses kann dem kantonalen Organ nötigenfalls Weisungen erteilen. Bei anhaltender oder wiederholter Nichtbeachtung von Vorschriften ist die Koordinationskommission in Kenntnis zu setzen.54

3

Die eidgenössischen Durchführungsorgane des ArG beaufsichtigen die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen in den Verwaltungen, Betrieben und Anstalten des Bundes, soweit dafür die SUVA nicht zuständig ist. Art. 49

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt a. Verhütung von Berufsunfällen

1

Die SUVA beaufsichtigt die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen in folgenden Betrieben: 1. Betriebe, die Explosivstoffe herstellen oder verarbeiten; 2. Betriebe, die Lösungsmittel in grossen Mengen verwenden; 3. Betriebe, die Tankrevisionen ausführen; 4. Betriebe der chemischen Industrie; 5. Betriebe, die Kunststoffprodukte herstellen; 6. Betriebe der Maschinen-, Metall- und Uhrenindustrie, ohne Autogaragen, mechanische Werkstätten und Betriebe der Fein- und Kleinmechanik; 7. Betriebe, die Papier herstellen; 8. Gerbereien, Lederwaren- und Schuhfabriken;

52 53

54

Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juni 1993 (AS 1993 1895). Fassung des Satzes gemäss Anhang 5 der V vom 25. Nov. 1996 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 822.116). Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1347).

242 VUV 832.30

Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten

9. Druckereien; 10. forstwirtschaftliche Betriebe; 11. Betriebe des Baugewerbes und Arbeiten anderer Betriebe auf deren Baustellen; 12. Betriebe, die Gestein und andere Materialien über oder unter Tag gewinnen, be- oder verarbeiten; 13. Ziegeleien und Betriebe der keramischen Industrie; 14. Betriebe, die Glas herstellen; 15. Betriebe, die Gips, Kalk, Kunststein oder Zement herstellen; 16. Betriebe, die gefährliche Abfälle, Sonderabfälle und Industrieabfälle verwerten, unschädlich machen oder beseitigen; 17. Militärische Regiebetriebe; 18.55 Transportunternehmungen, welche dem Arbeitszeitgesetz vom 8. Oktober 197156 unterstehen; 19. Hilfs- und Nebenbetriebe. der Luftfahrtbetriebe (Art. 2 Abs. 3 Bst. c); 20. Betriebe, die asbesthaltige Produkte herstellen; 21. Kernanlagen und andere Betriebe, in denen radioaktive Stoffe gehandhabt oder ionisierende Strahlen erzeugt werden; vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c; 22. Betriebe der Textilindustrie; 23. Betriebe, die Elektrizität oder Gas erzeugen oder verteilen; 24. Betriebe, die Wasser aufbereiten oder verteilen; 25. Betriebe der Holzindustrie. 2

Die SUVA beaufsichtigt ferner die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen für folgende Arbeitsmittel: 57 1.

automatische oder zentral gesteuerte Produktionseinrichtungen wie Fertigungsgsgruppen, Verpackungs- und Abfüllstrassen;

2. kombinierte Transportsysteme, die namentlich aus Band- und Kettenförderern, Becherwerken, Hänge- und Rollenbahnen, Dreh-, Verschiebe- und Kippvorrichtungen, Spezialwarenaufzügen, Hebebühnen oder Stapelkranen bestehen; 3. Laufkrane, Portalkrane, Drehkrane und Autokrane;

55 56 57

Fassung gemäss Ziff. II der V vom 6. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4228). SR 822.21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393).

VUV 243 832.30

Verordnung

4. Aussen- und Innenbefahreinrichtungen mit freihängenden Arbeitskörben oder -sitzen zur Ausführung von Reinigungs-, Verputz- oder anderen Arbeiten; 5. Hubarbeitsbühnen mit heb- und schwenkbaren Arbeitsplattformen oder Arbeitssitzen zur Ausführung von Arbeiten; 6. Hochregallager mit Regalförderzeugen zur Lagerung von Einheitsladungen (Gebinde, palettiertes Gut) in Gestellen; 7. mechanische Einrichtungen zum Parkieren von Strassenfahrzeugen; 8. Werkseilbahnen; 9. technische Anlagen der Armee, die in Friedenszeiten von Arbeitnehmern der Regiebetriebe instandgehalten oder betrieben werden; 10. Flugsicherungsanlagen (Art. 2 Abs. 3 Bst. d). 3

Die SUVA beaufsichtigt in allen Betrieben die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von besonderen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Berufsunfallgefahren.

4

Die SUVA orientiert das zuständige kantonale Durchführungsorgan des ArG über ihre Interventionen im Rahmen von Absatz 2. Art. 50

b. Berufskrankheiten

1

Die SUVA beaufsichtigt die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufskrankheiten in allen Betrieben.

2

Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) kann nach Anhören der SUVA und der interessierten Organisationen eine Meldepflicht für besonders gesundheitsgefährdende Arbeiten einführen.

3

Die SUVA kann Richtlinien über maximale Arbeitsplatz-Konzentrationen gesundheitsgefährdender Stoffe sowie über Grenzwerte für physikalische Einwirkungen erlassen. Art. 51

Fachorganisationen

Der Zuständigkeitsbereich einer geeigneten Organisation nach Artikel 85 Absatz 3 zweiter Satz des Gesetzes (Fachorganisation) sowie deren Befugnis, Verfügungen zu erlassen, werden im Vertrag umschrieben, der zwischen der SUVA und der Fachorganisation abgeschlossen wird.

2. Abschnitt: Koordinationskommission Art. 52

Koordination der Durchführungsbereiche

Um die Zuständigkeitsbereiche der Durchführungsorgane aufeinander abzustimmen, kann die Koordinationskommission insbesondere: a.

die Aufgaben der Durchführungsorgane näher abgrenzen;

244 VUV 832.30

Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten

b.

im Einvernehmen mit der SUVA die Mitwirkung der kantonalen Durchführungsorgane des ArG im Zuständigkeitsbereich der SUVA ordnen;

c.

die eidgenössischen Durchführungsorgane des ArG oder die SUVA mit Aufgaben betrauen, die ein kantonales Durchführungsorgan mangels personeller, fachlicher oder sachlicher Mittel nicht erfüllen kann, dies bis das kantonale Organ über die erforderlichen Mittel verfügt.

Art. 52a58

Richtlinien der Koordinationskommission

1

Die Koordinationskommission kann zur Gewährleistung einer einheitlichen und sachgerechten Anwendung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit Richtlinien aufstellen. Sie berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht.

2

Befolgt der Arbeitgeber solche Richtlinien, so wird vermutet, dass er diejenigen Vorschriften über die Arbeitssicherheit erfüllt, welche durch die Richtlinien konkretisiert werden.

3

Der Arbeitgeber kann die Vorschriften über die Arbeitssicherheit auf andere Weise erfüllen, als dies die Richtlinien vorsehen, wenn er nachweist, dass die Sicherheit der Arbeitnehmer gleichermassen gewährleistet ist. Art. 5359

Zuständigkeiten der Koordinationskommission

Die Koordinationskommission kann insbesondere: a.

das Verfahren bestimmen, das die Durchführungsorgane bei den Kontrollen, den Anordnungen und der Vollstreckung beachten müssen;

b.

auf die Verhinderung bestimmter Berufsunfälle und Berufskrankheiten ausgerichtete gesamtschweizerische oder regionale Programme zur Förderung der Arbeitssicherheit in bestimmten Betriebs- oder Berufsgruppen (Sicherheitsprogramme) aufstellen;

c.

die Information und Instruktion der Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Betrieb sowie die Information der Durchführungsorgane und die Aus- und Weiterbildung ihrer Mitarbeiter fördern;

d.60 die Durchführungsorgane des ArG beauftragen, bestimmte in den Zuständigkeitsbereich der SUVA fallende Betriebe, Einrichtungen, Arbeitsmittel und Bauarbeiten sowie bestimmte gesundheitsgefährdende Arbeiten zu melden;

58 59 60

e.

die Koordination der Anwendung dieser Verordnung mit derjenigen anderer Gesetzgebungen fördern;

f.

die Weiter- und Fortbildung der Spezialisten der Arbeitssicherheit im Rahmen der Vorschriften des Bundesrates mit anderen Institutionen organisieren und koordinieren.

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Mai 1999 (AS 1999 1752). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Mai 1999 (AS 1999 1752). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393).

VUV 245 832.30

Verordnung

Art. 54

Vergütungsordnung

Die Koordinationskommission stellt die Vergütungsordnung der Durchführungsorgane auf und unterbreitet sie dem Departement zur Genehmigung. Art. 55

Organisation

1

Die Koordinationskommission gibt sich ein Geschäftsreglement, das sie dem Departement zur Genehmigung unterbreitet. Sie kann nach Bedarf Fachkommissionen zur Vorbereitung besonderer Fragen einsetzen sowie Experten und Vertreter interessierter Organisationen beiziehen. 2

Die SUVA führt das Sekretariat der Koordinationskommission.

Art. 56

Beschaffung von Grundlagen

Die Durchführungsorgane und die Versicherer müssen der Koordinationskommission alle Angaben machen, die sie für die Beschaffung der Grundlagen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, namentlich zur Führung von Statistiken und zur Bemessung des Prämienzuschlages für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (Art. 87 UVG). Die Versicherer müssen der Koordinationskommission die für den Versicherungsbetrieb erhobenen statistischen Unterlagen kostenlos zur Verfügung stellen. Art. 57

Anhören der interessierten Organisationen

Vor wichtigen Beschlüssen muss die Koordinationskommission die interessierten Organisationen anhören. Als wichtige Beschlüsse gelten insbesondere: a.61 der Erlass von Richtlinien; b.

das Aufstellen von Sicherheitsprogrammen;

c.

die Anregung an den Bundesrat, Vorschriften über die Arbeitssicherheit zu erlassen;

d.

der Vorschlag zur Festsetzung des Prämienzuschlages für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten;

e.

der Auftrag an die SUVA zum Abschluss eines Vertrages mit einer Fachorganisation (Art. 85 Abs. 3 Satz 2 UVG).

Art. 58

Berichterstattung

1

Die Durchführungsorgane erstatten der Koordinationskommission jährlich Bericht über ihre Tätigkeit auf dem Gebiete der Arbeitssicherheit.

2

Die Koordinationskommission legt dem Bundesrat jährlich bis spätestens Ende Juli einen Bericht über ihre Tätigkeit im Vorjahr zur Genehmigung vor. Der genehmigte Bericht wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

61

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Mai 1999 (AS 1999 1752).

246 VUV 832.30

Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten

2. Kapitel: Verhütung von Nichtberufsunfällen Art. 59 1

Die SUVA und die anderen Versicherer betreiben eine privatrechtlich organisierte Beratungsstelle für Unfallverhütung (BfU) mit gesamtschweizerischem Tätigkeitsbereich.

2

Die BfU fördert die Verhütung von Nichtberufsunfällen, namentlich von Unfällen im Strassenverkehr, beim Sport und im Haushalt, insbesondere durch: a.

Aufklärung der Öffentlichkeit über die Unfallgefahren;

b.

Beratung anderer sich mit der Verhütung von Nichtberufsunfällen befassenden Organisationen.

3

Sie arbeitet mit öffentlichen Gemeinwesen und Organisationen ähnlicher Zielsetzung zusammen und koordiniert gleichartige Bestrebungen.

4

Die BfU unterbreitet dem Bundesrat jährlich bis spätestens Ende Juli einen Bericht über ihre zu Lasten des Prämienzuschlages für die Verhütung von Nichtberufsunfällen (Art. 88 Abs. 2 UVG) fallende Tätigkeit im Vorjahr. Der Bericht wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Dritter Titel: Vollzug der Vorschriften über die Arbeitssicherheit 1. Kapitel: Kontrolle, Anordnungen und Vollstreckung 1. Abschnitt: Kontrolle Art. 60

Beratung

1

Die Durchführungsorgane informieren die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer oder deren Vertretung im Betrieb in zweckmässiger Weise über ihre Pflichten und Möglichkeiten zur Wahrung der Arbeitssicherheit.62

2 Der Arbeitgeber ist berechtigt, hinsichtlich der von ihm zu treffenden Sicherheitsmassnahmen den Rat des zuständigen Durchführungsorgans einzuholen.

Art. 61

Betriebsbesuche und Befragungen

1

Betriebsbesuche können mit oder ohne vorherige Anmeldung vorgenommen werden. Zu diesem Zweck hat der Arbeitgeber den zuständigen Durchführungsorganen den Zutritt zu allen Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen des Betriebes sowie die Vornahme von Feststellungen und die Entnahme von Proben während und, in dringenden Fällen, auch ausserhalb der Arbeitszeit zu gestatten.

62

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2374).

VUV 247 832.30

Verordnung

1bis

Die Arbeitnehmer oder ihre Vertretung im Betrieb sind auf ihren Wunsch in geeigneter Form zu Betriebsbesuchen und Abklärungen der Durchführungsorgane beizuziehen.63

2

Die Durchführungsorgane können den Arbeitgeber und, auch ohne Anwesenheit von Drittpersonen, die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer über die Anwendung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit befragen.

3

Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer müssen den Durchführungsorganen alle für die Aufsicht über die Anwendung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit erforderlichen Auskünfte erteilen. Sind besondere Abklärungen erforderlich, so kann das Durchführungsorgan vom Arbeitgeber verlangen, dass er ein fachtechnisches Gutachten beibringt.

4

Die bei einem Betriebsbesuch gemachten Feststellungen und das Ergebnis einer Befragung sind vom zuständigen Durchführungsorgan schriftlich festzuhalten. Art. 62

Ermahnung des Arbeitgebers

1

Stellt sich aufgrund eines Betriebsbesuches heraus, dass Vorschriften über die Arbeitssicherheit verletzt sind, so macht das zuständige Durchführungsorgan den Arbeitgeber darauf aufmerksam und setzt ihm eine angemessene Frist zur Einhaltung der Vorschrift. Diese Ermahnung ist dem Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen. 2

In dringenden Fällen verzichtet das Durchführungsorgan auf die Ermahnung und erlässt eine Verfügung nach Artikel 64. Sind vorsorgliche Massnahmen zu treffen, so ist die für die Rechtshilfe zuständige kantonale Behörde (Art. 86 UVG) zu benachrichtigen. Art. 63

Anzeigen

Das zuständige Durchführungsorgan ist verpflichtet, Anzeigen wegen Nichtbefolgung von Vorschriften über die Arbeitssicherheit zu prüfen und, falls sie begründet sind, nach den Artikeln 62 sowie 64–69 zu verfahren.

2. Abschnitt: Anordnungen Art. 6464

Verfügung

1

Wird einer Ermahnung keine Folge geleistet, so ordnet das zuständige Durchführungsorgan, nach Anhörung des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer, die erforderlichen Massnahmen durch Verfügung an und setzt dem Arbeitgeber eine angemessene Frist zum Vollzug der Massnahmen.

2

Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer oder ihre Vertretung im Betrieb über die Anordnungen der Durchführungsorgane zu informieren.

63 64

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2374). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2374).

248 VUV 832.30

Art. 65

Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten

Vollzugsmeldung des Arbeitgebers

1

Der Arbeitgeber hat den Vollzug der angeordneten Massnahmen dem verfügenden Durchführungsorgan spätestens mit Ablauf der dafür angesetzten Frist zu melden.

2

Kann er die Frist nicht einhalten, so hat er vor Ablauf derselben ein begründetes Verlängerungsgesuch zu stellen und die betroffenen Arbeitnehmer darüber zu informieren.

3. Abschnitt: Vollstreckung Art. 66

Prämienerhöhung

1 Leistet

ein Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge oder handelt er auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwider, so kann sein Betrieb in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werden (Prämienerhöhung). In dringenden Fällen werden die erforderlichen Zwangsmassnahmen (Art. 67) getroffen.

2

Die Prämienerhöhung wird nach Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung vom 20. Dezember 198265 über die Unfallversicherung festgesetzt und, unter Angabe von Beginn und Dauer, vom zuständigen Durchführungsorgan angeordnet. Sie muss vom Versicherer unverzüglich verfügt werden. Der Versicherer übermittelt dem Durchführungsorgan eine Kopie seiner Verfügung.

3

Findet während der Dauer der Prämienerhöhung ein Wechsel des Versicherers statt, so hat der neue Versicherer die Mehrprämie zu erheben. Er muss sich vor der Festsetzung der Prämie über das Bestehen einer allfälligen Prämienerhöhung vergewissern. Art. 67

Zwangsmassnahmen

1

Leistet ein Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge, so kann das zuständige Durchführungsorgan, wenn nötig unter Beizug der kantonalen Behörde (Art. 68), allenfalls neben einer Prämienerhöhung die zur Herbeiführung des rechtmässigen Zustandes erforderlichen Massnahmen nach Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196866 über das Verwaltungsverfahren ergreifen.

2

Werden Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmern unmittelbar schwer gefährdet, so ersucht das zuständige Durchführungsorgan die kantonale Behörde (Art. 68), die in Artikel 86 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehenen vorsorglichen Massnahmen zu treffen. Die kantonale Behörde benachrichtigt das zuständige Durchführungsorgan über die getroffenen Massnahmen.

65 66

SR 832.202 SR 172.021

VUV 249 832.30

Verordnung

Art. 68

Kantonale Behörde

Die Kantone bezeichnen die für den Verwaltungszwang nach Artikel 86 des Gesetzes zuständige Behörde und melden sie der Koordinationskommission.

2. Kapitel: Ausnahmebewilligungen Art. 69 1

Die Durchführungsorgane können ausnahmsweise, auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers, im Einzelfall Abweichungen von den Vorschriften über die Arbeitssicherheit bewilligen, wenn: a.

der Arbeitgeber eine andere, ebenso wirksame Massnahme trifft, oder

b.

die Durchführung der Vorschrift zu einer unverhältnismässigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Arbeitnehmer vereinbar ist.

2

Bevor der Arbeitgeber den Antrag stellt, muss er den betroffenen Arbeitnehmern oder deren Vertretung im Betrieb die Mitspracherechte im Sinne von Artikel 6a gewähren. Er muss das Ergebnis dieser Mitsprache im Antrag festhalten.67

3

Der Entscheid über den Antrag wird dem Arbeitgeber durch Verfügung eröffnet. Der Arbeitgeber hat eine erteilte Ausnahmebewilligung den betroffenen Arbeitnehmern in geeigneter Weise bekanntzugeben.

4

Ist ein kantonales Durchführungsorgan des ArG zur Bewilligung zuständig, so holt es vorher den Bericht des eidgenössischen Durchführungsorgans und durch dessen Vermittlung den Mitbericht der SUVA ein.

3. Kapitel:68 Datenbank der Koordinationskommission Art. 69a 1

Die Arbeitssicherheits-Vollzugsdatenbank der Koordinationskommission wird von der SUVA betrieben. 2

Die folgenden Stellen können zur Beaufsichtigung der Anwendung sowie zum Vollzug der Vorschriften über die Arbeitssicherheit und die Sicherheit technischer Einrichtungen und Geräte mittels Abrufverfahren auf diese Datenbank zugreifen:

67 68

a.

die SUVA;

b.

die eidgenössischen und kantonalen Durchführungsorgane des ArG;

c.

die Fachorganisationen, wenn sie der Vertrag mit der SUVA nach Artikel 51 zum Zugriff berechtigt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2374). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2917).

250 VUV 832.30

Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten

Vierter Titel: Arbeitsmedizinische Vorsorge 1. Kapitel: Unterstellung Art. 70 1

Zur Verhütung von Berufskrankheiten, die bestimmten Betriebskategorien oder Arbeitsarten eigen sind, sowie zur Verhütung gewisser in der Person des Arbeitnehmers liegenden Unfallgefahren kann die SUVA einen Betrieb, einen Betriebsteil oder einen Arbeitnehmer durch Verfügung den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge unterstellen.

2

Bei der Unterstellung muss die SUVA die Art der auszuführenden Arbeiten, die allgemeine Erfahrung und die Erkenntnisse der Wissenschaft berücksichtigen. Sind die Betriebsverhältnisse nicht genügend abgeklärt oder ist das Ausmass der Gefährdung nicht voraussehbar, so kann eine Unterstellung vorläufig für die Dauer von höchstens vier Jahren verfügt werden.

3

Das Departement kann nach Anhören der Koordinationskommission und der interessierten Organisationen Vorschriften über die Verhütung von Berufskrankheiten in bestimmten Betriebskategorien oder bei bestimmten Arbeitsarten sowie von besonderen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Unfallgefahren erlassen.

2. Kapitel: Vorsorgeuntersuchungen Art. 71

Im allgemeinen

1

Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge unterstehenden Arbeitnehmer durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen überwacht werden. Eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung ist der SUVA zudem bei jedem Verdacht einer vermehrten Gefährdung eines Arbeitnehmers zu beantragen.

2

Die SUVA bestimmt die Art der Untersuchungen und überwacht ihre Durchführung.

3

Der Arbeitgeber muss die Untersuchungen beim nächsten Arzt veranlassen, der fachlich geeignet ist, sie durchzuführen. Die SUVA kann Untersuchungen auch selbst durchführen oder durchführen lassen.

4

Nach jeder Vorsorgeuntersuchung sendet der untersuchende Arzt den verlangten Befund mit seinem Antrag zur Frage der Eignung des Arbeitnehmers (Art. 78) an die SUVA. Bestehen Gründe dafür, dass der Arbeitnehmer die gefährdende Arbeit sofort aufgeben muss, teilt dies der Arzt der SUVA unverzüglich mit.

VUV 251 832.30

Verordnung

Art. 72

Eintrittsuntersuchungen

1

Der Arbeitgeber muss neu eintretende Arbeitnehmer, die den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge unterstehen, spätestens 30 Tage nach Arbeitsaufnahme der SUVA melden. Diese prüft, ob ein Entscheid über die Eignung des Arbeitnehmers (Art. 78) in bezug auf die aufzunehmende Beschäftigung besteht und teilt dem Arbeitgeber mit, ob eine Eintrittsuntersuchung erforderlich ist. Die SUVA kann Ausnahmen von der Meldepflicht bewilligen. 2

Den Vorschriften über die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen unterstehende Arbeitnehmer, über deren Eignung kein Entscheid vorliegt, müssen spätestens 30 Tage nach Empfang der Mitteilung der SUVA ärztlich untersucht werden. 3

Arbeitnehmer, die für Arbeiten unter Druckluft, wie Caisson- oder Taucherarbeiten, vorgesehen sind, müssen sofort gemeldet werden. Die Eintrittsuntersuchung muss vor der Arbeitsaufnahme erfolgen. Der Arbeitnehmer darf nicht bei der gefährdenden Arbeit beschäftigt werden, bevor die SUVA zu seiner Eignung Stellung bezogen hat.

4

Die SUVA kann auch bei anderen Tätigkeiten und Expositionen die Eintrittsuntersuchungen vor der Arbeitsaufnahme durchführen lassen oder selbst durchführen, wenn bereits kurzdauernde Einsätze zu einer Gefährdung der Arbeitnehmer führen können oder der Eignungsentscheid für die weitere Ausbildung der Arbeitnehmer bedeutsam ist.69 Art. 73

Kontrolluntersuchungen

1

Je nach dem ärztlichen Befund und den Bedingungen, unter denen die Arbeitnehmer zu arbeiten haben, ordnet die SUVA in bestimmten Zeitabständen Kontrolluntersuchungen an. 2

Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt einer Kontrolluntersuchung keine kontrollpflichtige Arbeit verrichten, müssen erst untersucht werden, wenn sie wieder zu solchen Arbeiten zugezogen werden. In diesem Fall muss die Kontrolluntersuchung innert 30 Tagen nach Wiederaufnahme der betreffenden Arbeit veranlasst werden. Art. 74

Nachuntersuchungen

Die SUVA kann Untersuchungen nach Aufgabe der gesundheitsgefährdenden Arbeit anordnen, wenn es aus medizinischen Gründen notwendig ist. Art. 75

Entschädigung

Die SUVA vergütet dem Arbeitnehmer die durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen entstehenden notwendigen Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowie, im Rahmen des versicherten Höchstverdienstes (Art. 15 UVG), den Lohnausfall.

69

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juni 1993 (AS 1993 1895).

252 VUV 832.30

Art. 76

Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten

Kontrollbüchlein

1

Die SUVA kann bei besonderer Gefährdung von Arbeitnehmern, die den Vorschriften über die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen unterstehen, persönliche Kontrollbüchlein einführen.

2

Der Arbeitgeber muss im Kontrollbüchlein die Art der Gefährdung und die Dauer, während welcher der Arbeitnehmer ihr ausgesetzt war, angeben. Die Entscheide über die Eignung des Arbeitnehmers (Art. 78) und der Zeitpunkt der nächsten Kontroll- oder Nachuntersuchung werden von der SUVA eingetragen.

3

Das Kontrollbüchlein wird vom Arbeitgeber aufbewahrt. Dieser hat es bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer zuhanden des neuen Arbeitgebers auszuhändigen. Art. 77

Nichterfüllung der Untersuchungspflicht

1

Wird eine Eintrittsuntersuchung oder eine Kontrolluntersuchung nicht fristgerecht durchgeführt, so darf der Arbeitnehmer bei der gefährdenden Arbeit nicht beschäftigt oder weiterbeschäftigt werden, solange die Untersuchung nicht nachgeholt worden ist und die SUVA zur Eignungsfrage (Art. 78) nicht Stellung genommen hat.

2

Entzieht sich der Arbeitnehmer einer Vorsorgeuntersuchung und erwirbt er in der Folge eine damit zusammenhängende Berufskrankheit, verschlimmert sich diese oder erleidet er wegen der in seiner Person liegenden Gefährdung einen Berufsunfall, so werden ihm die Geldleistungen nach Artikel 21 Absatz 1 ATSG gekürzt oder verweigert.70

3. Kapitel: Ausschluss gefährdeter Arbeitnehmer Art. 78

Entscheid über die Eignung eines Arbeitnehmers

1

Die SUVA kann durch Verfügung einen Arbeitnehmer, der den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge untersteht, von der gefährdenden Arbeit ausschliessen (Nichteignung) oder seine Beschäftigung bei dieser Arbeit unter bestimmten Bedingungen zulassen (bedingte Eignung). Der Arbeitgeber erhält eine Kopie der Verfügung. Ist der Arbeitnehmer imstande, die Arbeit ohne Bedingungen zu verrichten (Eignung), so teilt es die SUVA dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber mit.

2

Die Nichteignung kann nur dann verfügt werden, wenn der Arbeitnehmer bei der weiteren Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt ist. Sie kann befristet oder dauernd sein. Die Verfügung muss auf die Beratungs- und Entschädigungsmöglichkeiten (Art. 82, 83 und 86) verweisen.

3

...71

70 71

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3921). Aufgehoben durch Art. 140 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994 (SR 814.501).

VUV 253 832.30

Verordnung

Art. 79

Meldepflicht

Auch wenn ein Betrieb den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge nicht unterstellt ist, melden die anderen Durchführungsorgane, die Versicherer und die Arbeitgeber der SUVA jene Arbeitnehmer, bei denen sie die Vorschriften über den Ausschluss für individuell anwendbar halten. Art. 80

Wirkung der Entscheide

1

Lautet ein Entscheid auf Eignung, so ist er bis zum Datum oder bis zum Ablauf der Frist gültig, für die eine Kontrolluntersuchung (Art. 73) angesetzt worden ist. Die Gültigkeit endet jedoch vorzeitig, wenn die Eignung in der Zwischenzeit durch Krankheitserscheinungen oder einen Unfall in Frage gestellt wird. In diesem Falle muss der Arbeitgeber die SUVA orientieren. 2

Lautet die Verfügung auf bedingte Eignung, so hat der Arbeitnehmer die ihm zum Schutz seiner Gesundheit auferlegten Verpflichtungen einzuhalten. 3

Lautet eine Verfügung auf befristete oder dauernde Nichteignung, so darf der Arbeitnehmer die gefährdende Arbeit nicht oder nicht vor Ablauf der angesetzten Frist aufnehmen. Ist er bereits mit einer solchen Arbeit beschäftigt, so muss er sie auf den von der SUVA festgesetzten Zeitpunkt verlassen. 4

Der Arbeitgeber ist für den Vollzug der Verfügung mitverantwortlich.

Art. 8172

Nichtbefolgung einer Verfügung

Beachtet der Arbeitnehmer eine Verfügung über die Eignung nicht und erwirbt oder verschlimmert er dadurch die damit zusammenhängende Berufskrankheit oder erleidet er aus diesem Grunde wegen der in seiner Person liegenden Gefährdung einen Berufsunfall, so werden ihm die Geldleistungen nach Artikel 21 Absatz 1 ATSG gekürzt oder verweigert.

4. Kapitel: Ansprüche des Arbeitnehmers 1. Abschnitt: Persönliche Beratung Art. 82 Der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossene Arbeitnehmer kann von der SUVA persönliche Beratung beanspruchen. Die SUVA hat ihn über die praktische Tragweite des Ausschlusses umfassend zu informieren und ihm die Stellen bekanntzugeben, an die er sich bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes wenden kann.

72

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3921).

254 VUV 832.30

Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten

Art. 82a73

Gebühren

Die Regelung gemäss Artikel 72a der Verordnung vom 20. Dezember 198274 über die Unfallversicherung gilt sinngemäss.

2. Abschnitt: Übergangstaggeld Art. 83

Anspruch

Der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossene Arbeitnehmer erhält vom Versicherer ein Übergangstaggeld, wenn er wegen des Ausschlusses für kurze Zeit in erhebliche erwerbliche Schwierigkeiten gerät, insbesondere wenn er seinen Arbeitsplatz unverzüglich verlassen muss und keinen Lohn mehr beanspruchen kann. Art. 84

Höhe und Dauer

1

Das Übergangstaggeld entspricht dem vollen Taggeld nach Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes.

2

Es wird während höchstens vier Monaten entrichtet.

Art. 85

Auszahlung

1

Das Übergangstaggeld wird monatlich im nachhinein ausbezahlt.

2

...75

3. Abschnitt: Übergangsentschädigung Art. 86

Anspruch

1

Der Arbeitnehmer, der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossen oder nur als bedingt geeignet erklärt worden ist, erhält vom Versicherer eine Übergangsentschädigung, wenn er:

73 74 75

a.

durch die Verfügung trotz persönlicher Beratung, trotz Bezuges von Übergangstaggeld und trotz des ihm zumutbaren Einsatzes, den ökonomischen Nachteil auf dem Arbeitsmarkt wettzumachen, in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erheblich beeinträchtigt bleibt;

b.

in einem Zeitraum von zwei Jahren unmittelbar vor Erlass der Verfügung oder vor einem medizinisch notwendigen und tatsächlich vollzogenen Wechsel der Beschäftigung bei einem der Versicherung unterstellten Arbeitgeber mindestens 300 Tage lang die gefährdende Arbeit ausgeübt hat;

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3921). SR 832.202 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3921).

VUV 255 832.30

Verordnung

c.

innert zweier Jahre, nachdem die Verfügung in Rechtskraft erwachsen oder ein Anspruch auf Übergangstaggeld erloschen ist, beim Versicherer jenes Arbeitgebers, bei dem er zur Zeit des Erlasses der Verfügung gearbeitet hat, ein entsprechendes Gesuch stellt.

2

Konnte der Arbeitnehmer innerhalb der in Absatz 1 Buchstabe b erwähnten Frist von zwei Jahren wegen Krankheit, Mutterschaft, Unfall, Militärdienst oder Arbeitslosigkeit die gefährdende Arbeit während mehr als einem Monat nicht ausüben, so wird die Frist um die Dauer der Verhinderung verlängert. 3

Hat der Arbeitnehmer die gefährdende Arbeit einzig deshalb nicht während der in Absatz 1 Buchstabe b festgesetzten Dauer von 300 Tagen verrichtet, weil dies angesichts der Art dieser Arbeit praktisch ausgeschlossen war, so hat er trotzdem Anspruch auf die Übergangsentschädigung, wenn er die Arbeit regelmässig ausgeübt hat. Art. 87

Höhe und Dauer

1

Die Übergangsentschädigung beträgt 80 Prozent der Lohneinbusse, die der Arbeitnehmer wegen des befristeten oder dauernden Ausschlusses von der ihn gefährdenden Arbeit oder infolge der Verfügung auf bedingte Eignung auf dem Arbeitsmarkt erleidet. Als Lohn gilt der versicherte Verdienst nach Artikel 15 des Gesetzes. 2

Erhält ein Arbeitnehmer, dem eine Übergangsentschädigung zugesprochen wurde, später Taggelder oder eine Rente für die Folgen eines Berufsunfalls oder einer Berufskrankheit, die mit der in der Verfügung bezeichneten Arbeit zusammenhängt, so kann die Übergangsentschädigung an diese Leistungen ganz oder teilweise angerechnet werden.

3

Die Übergangsentschädigung wird während höchstens vier Jahren ausgerichtet.

Art. 8876

Auszahlung

Die Übergangsentschädigung wird monatlich im voraus entrichtet.

4. Abschnitt: Kürzung des Übergangstaggeldes oder der Übergangsentschädigung Art. 89 1

Trifft das Übergangstaggeld oder die Übergangsentschädigung mit anderen Sozialversicherungsleistungen zusammen, so wird es oder sie nach Artikel 69 ATSG gekürzt.77

76 77

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3921).

256 VUV 832.30

Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten

2

Die Übergangsentschädigung wird nach Artikel 21 Absätze 1 und 4 ATSG gekürzt oder verweigert, wenn der Berechtigte seine Stellung auf dem Arbeitsmarkt verschlechtert hat, indem er:78 a.

die Vorschriften über die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nicht befolgt hat;

b.

die verbotene Arbeit nicht aufgegeben hat oder

c.

die Auflagen einer bedingten Eignungsverfügung nicht eingehalten hat.

Fünfter Titel: Finanzierung 1. Kapitel: Arbeitssicherheit Art. 90

Kosten zu Lasten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber trägt die Kosten der von ihm zu treffenden Massnahmen zur Wahrung der Arbeitssicherheit sowie diejenigen allfälliger Zwangsmassnahmen. Art. 91

Durch den Prämienzuschlag gedeckte Kosten

Folgende Kosten werden aus dem Prämienzuschlag für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (Art. 87 UVG) gedeckt:

78

a.

die Kosten der Durchführungsorgane des ArG für ihre nach dieser Verordnung ausgeübte Aufsicht über die Anwendung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit in den Betrieben, ausgenommen die Kosten des Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahrens (Art. 7 und 8 ArG);

b.

die Kosten der SUVA für: 1. ihre nach dieser Verordnung und anderen bundesrechtlichen Vorschriften entfaltete Tätigkeit im Bereich der Arbeitssicherheit, 2. das Sekretariat der Koordinationskommission, 3. die Verwaltung des Prämienzuschlages für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten;

c.

die Kosten der Fachorganisationen (Art. 51) für ihre nach dem Vertrag mit der SUVA entfaltete Tätigkeit im Bereich der Arbeitssicherheit;

d.

die Kosten der Koordinationskommission;

e.

die Kosten der Versicherer für die Erfüllung besonderer Aufträge der Koordinationskommission;

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3921).

VUV 257 832.30

Verordnung

f.79 die Kosten der Durchführungsorgane für die Vollzugsaufgaben des Bundesgesetzes vom 19. März 197680 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten im Bereich der Arbeitssicherheit. Art. 92

Verwendung des Prämienzuschlages

Die SUVA führt über die Verwendung des Prämienzuschlages eine gesonderte Rechnung, die sie mit einem Bericht alljährlich bis Ende Juli des folgenden Jahres dem Bundesrat zur Genehmigung und der Koordinationskommission zur Kenntnis unterbreitet. Der genehmigte Bericht wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Art. 93

Voranschlag

1

Die Durchführungsorgane unterbreiten der Koordinationskommission alljährlich bis zu einem von dieser festgesetzten Zeitpunkt ihren Voranschlag für das nächste Jahr. 2

Die Versicherer melden der Koordinationskommission alljährlich bis zu einem von dieser festgesetzten Zeitpunkt die im nächsten Jahr zu erwartenden Nettoprämien. 3

Gestützt auf die nach den Absätzen 1 und 2 eingereichten Angaben erstellt die Koordinationskommission ihren Voranschlag.

4

Der Voranschlag der Koordinationskommission bildet die Grundlage für den Umfang und die Ausrichtung der Vergütungen an die Durchführungsorgane sowie für den Antrag an den Bundesrat zur Änderung des Prämienzuschlages. Art. 94

Festsetzung des Prämienzuschlages

Der Bundesrat setzt den Prämienzuschlag in einer besonderen Verordnung fest. Der Zuschlag wird in der Regel alle fünf Jahre den Verhältnissen angepasst. Art. 95

Überweisung des Prämienzuschlages

1

Die Versicherer überweisen der SUVA die eingegangenen Prämienzuschläge jeweils auf das Ende des der Zahlung folgenden Vierteljahres.

2

Die Versicherer müssen die Erhebung und Überweisung des Prämienzuschlages alljährlich durch eine externe Revisionsstelle prüfen lassen. Der Bericht dieser Stelle hat mindestens über die Höhe des erhobenen Prämienzuschlages und über die entsprechenden Nettoprämien Auskunft zu geben. Er muss bis Ende Juni des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres der Koordinationskommission übergeben werden. Art. 96

Vergütung an die Durchführungsorgane

1

Die Durchführungsorgane unterbreiten der Koordinationskommission vierteljährlich eine Abrechnung mit Belegen über ihre Aufwendungen. 79 80

Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 853). SR 819.1

258 VUV 832.30

Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten

2

Geben die Abrechnungen zu keinen Beanstandungen Anlass, so werden die Vergütungen nach der Vergütungsordnung (Art. 54) den betreffenden Durchführungsorganen ausgerichtet.

3

Die Koordinationskommission kann die Abrechnungen der Durchführungsorgane revidieren oder durch eine Revisionsstelle revidieren lassen. Art. 97

Befreiung vom Prämienzuschlag

Die privaten Haushalte sind von der Entrichtung des Prämienzuschlages für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten befreit.

2. Kapitel: Verhütung von Nichtberufsunfällen Art. 98

Bemessung des Prämienzuschlages

1

Der Prämienzuschlag für die Verhütung von Nichtberufsunfällen (Art. 88 Abs. 2 UVG) ist so zu bemessen, dass daraus mindestens die jährlichen Beiträge der sich an der obligatorischen Unfallversicherung beteiligenden Versicherer für die BfU (Art. 59) bestritten werden können.

2

Die SUVA und die anderen Versicherer unterbreiten dem Bundesrat ihren Antrag zur Festsetzung des Prämienzuschlages. Der Bundesrat hört die interessierten Organisationen an. Art. 99

Festsetzung des Prämienzuschlages

Der Bundesrat setzt den Prämienzuschlag in einer besonderen Verordnung fest. Der Zuschlag wird in der Regel alle fünf Jahre den Verhältnissen angepasst. Art. 100

Verwendung des Prämienzuschlages

1

Die Versicherer dürfen den Prämienzuschlag nur zu folgenden Zwecken verwenden: a.

Beiträge an die BfU;

b.

Finanzierung von eigenen Massnahmen und Massnahmen Dritter zur Verhütung von Nichtberufsunfällen;

c.

Erhebung von ausserordentlichen statistischen Daten zur Verhütung von Nichtberufsunfällen für die BfU.

2 Die

Versicherer rechnen über die Verwendung des Prämienzuschlages gesondert

ab.

VUV 259 832.30

Verordnung

...81 Art. 10182

... Art. 102–10383

Siebenter Titel: Schlussbestimmungen Art. 104

Vorbehalt des Polizeirechts

Vorbehalten bleiben Polizeivorschriften des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, wie namentlich solche über die Bau-, Feuer-, Gesundheits- und Wasserpolizei, die weitergehende oder detailliertere Anforderungen stellen als diejenigen dieser Verordnung. Art. 105

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

81 82 83 84 85 86 87

a.

die Verordnung vom 23. Dezember 196084 über die Verhütung von Berufskrankheiten;

b.

die Verordnung vom 8. Mai 196885 über die Koordination der Durchführung des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes und des Arbeitsgesetzes auf dem Gebiete der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten;

c.

die Verfügung vom 9. Februar 197086 des Eidgenössischen Departementes des Innern über die Durchführung der Unfallverhütung in der Landwirtschaft;

d.

die Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern vom 14. Januar 196587 betreffend Zusammensetzung und Entschädigung der gemäss Artikel 22 der Verordnung II vom 3. Dezember 1917 über die Unfallversicherung zu bestellenden technischen Kommission.

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2917). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2917). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3921). [AS 1960 1660] [AS 1968 617] [AS 1970 283] [AS 1965 81]

260 VUV 832.30

Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten

Art. 106

Änderung bisherigen Rechts

1

Die Verordnung vom 14. November 197988 über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide wird wie folgt geändert: Art. 4 Ziff. 19bis ... 2

Die Verordnung vom 26. Januar 197289 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs wird wie folgt geändert: Art. 24 Abs. 1 Bst. a und b ... Art. 107

Weitergeltung von Erlassen

Folgende Erlasse bleiben vorläufig in Kraft:

88 89 90 91 92

93 94 95

a.

die Verordnung III vom 26. März 196990 zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung in industriellen Betrieben), für das Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren sowie für die allgemeine Gesundheitsvorsorge;

b.

die Verordnungen über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten91, die gestützt auf das Bundesgesetz vom 13. Juni 191192 über die Kranken- und Unfallversicherung erlassen worden sind;

c.

die Verordnung vom 12. Mai 197193 über Unfallverhütungsmassnahmen bei landwirtschaftlichen Neu- und Umbauten;

d.

die Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern vom 26. Dezember 196094 über die technischen Massnahmen zur Verhütung von Berufskrankheiten, die durch chemische Stoffe verursacht werden;

e.

die Verfügung I des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 8. September 194895 über die technischen Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Quarzstaublunge;

[AS 1979 1953, 1980 1031, 1981 572 Art. 72 Ziff. 1. AS 1984 1350 Art. 6 Abs. 1] SR 822.211. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V. [AS 1969 561] SR 832.311.11/.16, 832.311.19, 832.312.11, 832.312.12/.314.12 [BS 8 281; AS 1959 858, 1964 965, 1968 64, 1971 1465 II Art. 6 Ziff. 2, 1977 2249 Ziff. I 611, 1978 1836 Anhang Ziff. 4, 1982 196 1676 Anhang Ziff. 1 2184 Art. 114, 1990 1091, 1991 362 Ziff. II 412, 1992 288 Anhang Ziff. 37 2350, 1995 511. AS 1995 1328 Anhang Ziff. 1] SR 832.311.142 SR 832.321.11 SR 832.323.111

VUV 261 832.30

Verordnung

f.

die Verfügung II des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 10. Oktober 195196 über die technischen Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Quarzstaublunge.

Art. 108

Übergangsbestimmungen

1

Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassenen technischen und organisatorischen Weisungen sowie die rechtskräftigen Verfügungen über die Unterstellung von Betrieben unter die Vorschriften über die medizinischen Vorbeugungsmassnahmen der Verordnung vom 23. Dezember 196097 über die Verhütung von Berufskrankheiten behalten ihre Gültigkeit. Das gleiche gilt für die Entscheide über Eignung oder Nichteignung. 2

Bestehende Gebäude und andere Konstruktionen sowie bestehende technische Einrichtungen und Geräte, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen nur dann weiter benützt werden, wenn die Sicherheit der Arbeitnehmer durch andere ebenso wirksame Massnahmen gewährleistet wird, dies jedoch spätestens bis 31. Dezember 1987. 3

Die in Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b (Anspruch auf Übergangsentschädigung) festgesetzte Frist von zwei Jahren gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die zur Nichteignung oder zur bedingten Eignung führende Arbeit vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgeübt hat. Art. 109

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.

Schlussbestimmung der Änderung vom 1. Juni 199398 Die Koordinationskommission berichtet innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung dem Eidgenössischen Departement des Innern über die Erarbeitung der Richtlinien nach Artikel 11b.

96 97 98

SR 832.323.112 [AS 1960 1660] AS 1993 1895

262

AHVG 263 Auszug aus dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)1

831.10

vom 20. Dezember 1946 (Stand am 30. Dezember 2003)

Art. 1a2 1

Obligatorisch Versicherte3

Versichert nach diesem Gesetz sind:4 a.5 die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz; b.

die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben;

c.6

Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind: 1. im Dienste der Eidgenossenschaft, 2. im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 12 gelten, 3. im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 19. März 19767 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe.

1bis 2

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten von Absatz 1 Buchstabe c.8

Nicht versichert sind: a.9 ausländische Staatsangehörige, die Privilegien und Immunitäten gemäss den Regeln des Völkerrechts geniessen; b.

Personen, die einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören, sofern der Einbezug in die Versicherung für sie eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde;

BS 8 447 Abkürzung beigefügt gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1). 2 Ursprünglich Art. 1. 3 Gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1), wurden sämtliche Randtitel in Sachüberschriften umgewandelt. 4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1). 5 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1). 6 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983). 7 SR 974.0 8 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983). 9 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1). 1

264 AHVG 831.10

c. 3

4

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Personen, welche die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen.

Die Versicherung können weiterführen: a.

Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, sofern dieser sein Einverständnis erklärt;

b.

nicht erwerbstätige Studierende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im Ausland einer Ausbildung nachzugehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 30. Altersjahr vollenden.10

Der Versicherung können beitreten: a.

Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht versichert sind;

b.

Personen, welche auf Grund eines Briefwechsels mit einer internationalen Organisation über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen nicht versichert sind;

c.

im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Personen, die nach Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 3 Buchstabe a oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung versichert sind.11

5

Der Bundesrat bestimmt im Einzelnen die Bedingungen für die Weiterführung der Versicherung nach Absatz 3 und für den Beitritt nach Absatz 4; ferner legt er die Einzelheiten bezüglich Rücktritt und Ausschluss fest.12 Art. 3

Beitragspflichtige Personen

1

Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben.13 2

Von der Beitragspflicht sind befreit: a.14 die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben; b. und c. ...15

10

11 12 13 14 15

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983). Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956 (AS 1957 262; BBl 1956 I 1429). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).

AHVG 265 831.10

Bundesgesetz

d.16 mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben. ...17

e. 3

Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, bei: a.

nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten;

b.

Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen.18

Art. 5

Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 1. Grundsatz

1

Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,2 Prozent erhoben.19 2 Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. 3

Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn: a.

bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie

b.

nach dem letzten Tag des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben.20

4

Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. 5

Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen, wonach geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb mit Zustimmung des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers nicht in den massgebenden Lohn einbezogen werden. Stipendien und ähnliche Leistungen können ebenfalls ausgenommen werden.21 16 17 18 19 20 21

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953 (AS 1954 211; BBl 1953 II 81). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956 (AS 1957 262; BBl 1956 I 1429). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

266 AHVV Auszug aus der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

831.101

(AHVV)1 vom 31. Oktober 1947 (Stand am 10. Februar 2004)

Begriff des Erwerbseinkommens

Art. 6 1

Zum Erwerbseinkommen gehört, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge.

2

Nicht zum Erwerbseinkommen gehören: a.2 Der Militärsold, die Funktionsvergütung des Zivilschutzes sowie die soldähnlichen Vergütungen in öffentlichen Feuerwehren, Jungschützenleiterkursen und Leiterkursen von «Jugend und Sport»; b.3 Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenommen die Taggelder nach Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19594 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19925 über die Militärversicherung; c.

Leistungen von Fürsorgeeinrichtungen;

d.6

...

e.7 ... f.8

Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden;

g.

Stipendien und ähnliche Zuwendungen für den Besuch von Schulen und Kursen, die Aus- und Weiterbildung, das kulturelle Schaffen, die wissenschaftliche Forschung oder andere hervorragende Leistungen, wenn sie nicht auf einem Arbeitsverhältnis beruhen und der Geldgeber nicht über das Arbeitsergebnis verfügen kann;

BS 8 504 Fassung des Tit. gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt. 2 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 27. Okt. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1397). 3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3683). 4 SR 831.20 5 SR 833.1 6 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 1992 (AS 1992 1830). 7 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983 (AS 1983 903). 8 Fassung gemäss Art. 143 der V vom 20. Dez. 1982 über die Unfallversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (SR 832.202). 1

AHVV 267 831.101

Alters- und Hinterlassenenversicherung

h.9 reglementarische Leistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, wenn der Begünstigte bei Eintritt des Vorsorgefalles oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen persönlich beanspruchen kann; i.- k.10 ... .11 Art. 7

Bestandteile des massgebenden Lohnes

Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören, soweit sie nicht Unkostenentschädigungen darstellen, insbesondere:12 a.

Zeit-, Stück- (Akkord-) und Prämienlohn, einschliesslich Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertreterdienst;

b.13 Orts- und Teuerungszulagen; c.14 Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien sowie der Wert von Arbeitnehmeraktien, soweit dieser den Erwerbspreis übersteigt und der Arbeitnehmer über die Aktie verfügen kann; bei gebundenen Arbeitnehmeraktien bestimmen sich Wert und Zeitpunkt der Einkommensrealisierung nach den Vorschriften der direkten Bundessteuer; d.15 Entgelte der Kommanditäre, die aus einem Arbeitsverhältnis zur Kommanditgesellschaft fliessen; Gewinnanteile der Arbeitnehmer, soweit sie den Zins einer allfälligen Kapitaleinlage übersteigen; e.

Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen;

f.

regelmässige Naturalbezüge;

g.

Provisionen und Kommissionen;

h.16 Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe;

9 10 11 12 13 14 15 16

i.

Einkommen der Behördemitglieder von Bund, Kantonen und der Gemeinden;

k.

Sporteln und Wartegelder an in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehende Versicherte, unter Vorbehalt abweichender kantonaler Regelungen;

l.

Honorare der Privatdozenten und ähnlich besoldeter Lehrkräfte; Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2629). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000 (AS 2000 2629). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 1981, in Kraft seit 1. Juli (AS 1981 538). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2758). Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 1830). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1974 1594). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2579).

268 AHVV 831.101

AHVV

m.17 Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krankheit; n.

Leistungen der Arbeitgeber für den Lohnausfall infolge Militärdienstes;

o.

Ferien- und Feiertagsentschädigungen;

p.18 Leistungen des Arbeitgebers, die in der Übernahme des Arbeitnehmerbeitrages für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung sowie der Steuern bestehen; ausgenommen sind Arbeitnehmerbeiträge auf Naturalleistungen, Globallöhnen und einmaligen Sonderzuwendungen, die im Kalenderjahr einen Brutto-Monatslohn nicht übersteigen; q.19 Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht im Sinne von Artikel 8ter vom massgebenden Lohn ausgenommen sind. Renten werden in Kapital umgerechnet. Das Bundesamt stellt dafür verbindliche Tabellen auf. Art. 820

Ausnahmen vom massgebenden Lohn

Nicht zum massgebenden Lohn gehören:

17 18 19 20 21 22

a.

reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG21 erfüllen;

b.

Beiträge des Arbeitgebers an die Kranken- und Unfallversicherer seiner Arbeitnehmer sowie an Familienausgleichskassen, sofern alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden;

c.

Zuwendungen des Arbeitgebers beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Firmenjubiläen, Verlobung, Hochzeit oder Bestehen von beruflichen Prüfungen;

d.

Leistungen des Arbeitgebers an Arzt-, Arznei-, Spital- oder Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 25–31 des BG vom 18. März 199422 über die Krankenversicherung – KVG) gedeckt sind und alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden.

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 30. Dez. 1953 (AS 1954 219). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 1981, in Kraft seit 1. Juli 1981 (AS 1981 538). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2629). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2758). SR 642.11 SR 832.10

AHVV 269 831.101

Art. 8bis 23

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb

Die von einem Arbeitgeber ausgerichteten Entgelte, die für den Arbeitnehmer einen Nebenerwerb bilden und 2000 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigen24, können von der Beitragserhebung ausgenommen werden. Art. 14

Mitarbeitende Familienglieder

1

Die Beiträge der mitarbeitenden Familienglieder werden grundsätzlich auf dem Bar- und Naturaleinkommen berechnet. Vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 3 AHVG. 2

Das Naturaleinkommen mitarbeitender Familienglieder wird nach den Artikeln 11 und 13 bewertet.25 3

Sofern das Bar- und Naturaleinkommen mitarbeitender Familienmitglieder die nachfolgenden Ansätze nicht erreicht, werden die Beiträge bemessen auf Grund eines monatlichen Globaleinkommens von:

4

a.

1890 Franken für alleinstehende mitarbeitende Familienmitglieder;

b.

2790 Franken für verheiratete mitarbeitende Familienmitglieder; arbeiten beide Ehegatten im Betrieb voll mit, so gilt für jeden der Ansatz von Buchstabe a.26

...27

23 24 25 26 27

Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Mai 1957 (AS 1957 406). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420). Wort gemäss Ziff. I der V vom 17. Juni 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 913). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2162). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2629). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 1994 (AS 1994 2162).

270 ATSV Auszug aus der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

830.11

(ATSV) vom 11. September 2002 (Stand am 3. Dezember 2002)

Art. 8

Form

1

Der Versicherer kann die Gewährung der Akteneinsicht von einem schriftlichen Gesuch abhängig machen.

2

Die Akteneinsicht wird grundsätzlich am Sitz des Versicherers oder seiner Durchführungsorgane gewährt. Auf Wunsch der gesuchstellenden Person kann der Versicherer Kopien der Akten zustellen. Vorbehalten bleiben Artikel 47 Absatz 2 ATSG und Artikel 8 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz.

3

Der Versicherer hat die Akten oder Kopien davon zur Einsichtnahme zuzustellen: a.

Behörden;

b.

den anderen Versicherern sowie den Personen, die nach Artikel 2 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 20002 Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten können.

Art. 9 1

Kosten

Die Akteneinsicht ist grundsätzlich unentgeltlich.

2

Eine Gebühr nach der Verordnung vom 10. September 19693 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren kann verlangt werden, wenn die Gewährung der Akteneinsicht mit einem besonders grossen Arbeitsaufwand verbunden ist. Vorbehalten bleibt Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juni 19934 zum Bundesgesetz über den Datenschutz.

Art. 10 1

Grundsatz

Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten.

AS 2002 3703 SR 235.1 SR 935.61 SR 172.041.0 SR 235.11

1 2 3 4

ATSV 271 830.11

2

Sozialversicherung

Die Einsprache ist schriftlich zu erheben gegen eine Verfügung, die: a.

der Einsprache nach Artikel 52 ATSG unterliegt und eine Leistung nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 19825 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung oder deren Rückforderung zum Gegenstand hat;

b.

von einem Durchführungsorgan der Arbeitssicherheit im Sinne der Artikel 47–51 der Verordnung vom 19. Dezember 19836 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erlassen wurde.

3

In allen übrigen Fällen kann die Einsprache wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden. 4

Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten. Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen.

5

Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird. Aufschiebende Wirkung

Art. 11 1

Die Einsprache hat aufschiebende Wirkung, ausser wenn: a.

einer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt;

b.

der Versicherer die aufschiebende Wirkung in seiner Verfügung entzogen hat;

c.

die Verfügung eine Rechtsfolge hat, deren Wirkung nicht aufschiebbar ist.

2

Der Versicherer kann auf Antrag oder von sich aus die aufschiebende Wirkung entziehen oder die mit der Verfügung entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Über diesen Antrag ist unverzüglich zu entscheiden. Art. 12

Einspracheentscheid

1

Der Versicherer ist an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht gebunden. Er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abändern. 2

Beabsichtigt er, die Verfügung zu Ungunsten der Einsprache führenden Person abzuändern, gibt er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache.

5 6

SR 837.0 SR 832.30

272 AVIG Auszug aus dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

837.0

(Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG]) vom 25. Juni 1982 (Stand am 24. Juni 2003)

Art. 22a1 1

Beiträge an die Sozialversicherungen

Die Arbeitslosenentschädigung gilt als massgebender Lohn im Sinne des AHVG2.3

2

Die Kasse zieht den Beitragsanteil des Arbeitnehmers von der Entschädigung ab und entrichtet ihn zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Arbeitgeberanteil der zuständigen AHV-Ausgleichskasse. Der Bundesrat kann das Verfahren abweichend von den Bestimmungen des AHVG regeln. 3 Ebenso zieht die Kasse zur Sicherung des Vorsorgeschutzes bei Tod und Invalidität des Versicherten den Beitragsanteil der beruflichen Vorsorge von der Entschädigung ab und entrichtet ihn zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Arbeitgeberanteil der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge. Der Bundesrat bestimmt die Beitragshöhe unter Berücksichtigung versicherungstechnischer Grundsätze sowie das Verfahren.4 4 Ferner zieht die Kasse höchstens zwei Drittel der Prämie für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle von der Entschädigung ab und entrichtet sie zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Drittel der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt.5 Für Einstell- und Wartetage werden keine Prämien erhoben. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren.

AS 1982 2184 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340). 2 SR 831.10 3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245). 4 Dieser Abs. tritt erst am 1. Juli 1997 in Kraft (siehe AS 1997 60 Ziff. II 1). 5 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245). 1

KVV 273 Auszug aus der Verordnung über die Krankenversicherung

832.102

(KVV) vom 27. Juni 1995 (Stand am 30. Dezember 2003)

Art. 49 1

Krankenschwestern und Krankenpfleger

Die Krankenschwestern und Krankenpfleger haben nachzuweisen: a.

das Diplom einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege, welche von einer von den Kantonen gemeinsam bezeichneten Stelle, die für eine einheitliche Praxis und Qualität im ganzen Land sorgt, anerkannt worden ist, oder ein von dieser Stelle als gleichwertig anerkanntes Diplom;

b.

eine zweijährige praktische Tätigkeit bei einer Krankenschwester oder einem Krankenpfleger, die nach dieser Verordnung zugelassen sind, oder in einem Spital oder einer Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause unter der Leitung einer Krankenschwester oder eines Krankenpflegers, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllen.

2

Wird von den Kantonen keine Stelle für die Anerkennung der Diplome bezeichnet, so bezeichnet das Departement diese Stelle. Art. 51

Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause

Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause werden zugelassen, wenn sie: a.

nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen sind;

b.1 ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt haben; c.2 über das erforderliche Fachpersonal verfügen, das eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende Ausbildung hat; d.3 über Einrichtungen verfügen, die dem Tätigkeitsbereich entsprechen; e.4 an Massnahmen zur Qualitätssicherung nach Artikel 77 teilnehmen, die gewährleisten, dass eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende, qualitativ hoch stehende und zweckmässige Krankenpflege erbracht wird. AS 1995 3867 1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272). 2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272). 3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272). 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).

274 KVV 832.102

Art. 112

Krankenversicherung

Im Verhältnis zur Unfallversicherung und zur Militärversicherung

1

Ist bei Krankheit oder Unfall die Leistungspflicht der Unfallversicherung nach UVG5 oder der Militärversicherung zweifelhaft, so darf der Krankenversicherer die bei ihm versicherten Leistungen ohne Antrag bei voller Wahrung seiner Rückerstattungsrechte von sich aus vorläufig ausrichten.6 2

Ist eine Person bei mehreren Krankenversicherern für Taggeld versichert, so ist jeder dieser Versicherer vorleistungspflichtig.

5 6

SR 832.20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3908).

OR 275 Auszug aus dem Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

220

vom 30. März 1911 (Stand am 22. Dezember 2003)

Art. 324b b. Ausnahmen

3

Werden die Versicherungsleistungen erst nach einer Wartezeit gewährt, so hat der Arbeitgeber für diese Zeit mindestens vier Fünftel des Lohnes zu entrichten.1

AS 27 317 und BS 2 199 1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des Unfallversicherungsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (SR 832.20, 832.201 Art. 1 Abs. 1).

276 UVAL Auszug aus der Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen

837.171

vom 24. Januar 1996 (Stand am 10. Dezember 2002)

Art. 2

Versicherte Personen

Arbeitslose Personen, welche die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG erfüllen oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG beziehen, sind bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Vorbehalten bleiben die Artikel 6–8.

AS 1996 698

VwVG 277 Auszug aus dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren

172.021

vom 20. Dezember 1968 (Stand am 9. Dezember 2003)

Art. 5 B. Begriffe I. Verfügungen

1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:

a.

Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;

b.

Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;

c.

Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren.

2 Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Buchst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Buchst. b, 46 Buchst. b, und 74 Buchst. b), Beschwerdeentscheide (Art. 61 und 70), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). 3 Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.

Art. 10 B. Ausstand

1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:

2

a.

in der Sache ein persönliches Interesse haben;

b.

mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden sind;

c.

Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;

d.

aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.

Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer KollegialAS 1969 737

278 VwVG 172.021

Verwaltungsverfahren

behörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes. Art. 11 C. Vertretung und Verbeiständung I. Im allgemeinen1

1

Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen; der Vertreter oder Beistand muss in bürgerlichen Ehren und Rechten stehen.

2

Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.

3

Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter. Art. 11a2

II. Obligatorische Vertretung

1

Treten in einer Sache mehr als 20 Parteien mit kollektiven oder individuellen Eingaben auf, um gleiche Interessen wahrzunehmen, so kann die Behörde verlangen, dass sie für das Verfahren einen oder mehrere Vertreter bestellen.

2

Kommen sie dieser Aufforderung nicht innert angemessener Frist nach, so bezeichnet die Behörde einen oder mehrere Vertreter.

3

Die Bestimmungen über die Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren sind auf die Kosten der Vertretung sinngemäss anwendbar. Die Partei, gegen deren Vorhaben sich die Eingaben richten, hat auf Anordnung der Behörde die Kosten der amtlichen Vertretung vorzuschiessen. Art. 12

D. Feststellung des Sachverhaltes I. Grundsatz

1 2

Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: a.

Urkunden;

b.

Auskünfte der Parteien;

c.

Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;

d.

Augenschein;

e.

Gutachten von Sachverständigen.

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465). Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465).

VwVG 279 172.021

Bundesgesetz

Art. 13 II. Mitwirkung der Parteien

1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:

a.

in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;

b.

in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;

c.

soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.

2 Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.

Art. 14 III. Zeugeneinvernahme 1. Zuständigkeit

1 Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:

a.

der Bundesrat und seine Departemente;

b.

die Justizabteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements;

c.

die eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen;

d.3 die Wettbewerbsbehörden im Sinne des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 4.

2 Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b und d beauftragen mit der Zeugeneinvernahme einen dafür geeigneten Beamten.5 3 Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a können Personen ausserhalb einer Behörde, die mit einer amtlichen Untersuchung beauftragt sind, zur Zeugeneinvernahme ermächtigen.

Art. 17 4. Andere Verpflichtungen von Zeugen

3 4 5

Wer als Zeuge einvernommen werden kann, hat auch an der Erhebung anderer Beweise mitzuwirken; er hat insbesondere die in seinen Händen befindlichen Urkunden vorzulegen.

Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Kartellgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (SR 251). SR 251 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Kartellgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (SR 251).

280 VwVG 172.021

Verwaltungsverfahren

Art. 18 5. Rechte der Parteien

1

Die Parteien haben Anspruch darauf, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen.

2

Zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen kann die Zeugeneinvernahme in Abwesenheit der Parteien erfolgen und diesen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert werden.

3

Wird ihnen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert, so findet Artikel 28 Anwendung. Art. 22

III. Erstreckung

1

Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.

2

Eine behördlich angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht. Art. 22a6

IIIa. Stillstand der Fristen

Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still: a.

vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;

b.

vom 15. Juli bis und mit 15. August;

c.

vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar.

Art. 23 IV. Säumnisfolgen

Die Behörde, die eine Frist ansetzt, droht gleichzeitig die Folgen der Versäumnis an; im Versäumnisfalle treten nur die angedrohten Folgen ein. Art. 26

G. Akteneinsicht I. Grundsatz

1

Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: a.

6

Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;

b.

alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;

c.

Niederschriften eröffneter Verfügungen.

Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465).

VwVG 281 172.021

Bundesgesetz

2

Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. Art. 27 II. Ausnahmen

1

Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: a.

wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;

b.

wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;

c.

das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.

2

Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. 3

Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. Art. 28 III. Massgeblichkeit geheimer Akten

Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Art. 29

H. Rechtliches Gehör I. Grundsatz

Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Art. 30

II. Vorgängige Anhörung 1. Im allgemeinen7

7

1

Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.

2

Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor: a.

Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;

b.

Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465).

282 VwVG 172.021

Verwaltungsverfahren

c.

Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;

d.

Vollstreckungsverfügungen;

e.

anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.

Art. 32 IV. Prüfung der Parteivorbringen

1

Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. 2

Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen. Art. 33 V. Beweisanerbieten

1

Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. 2

Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden, und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit. Art. 34 J. Eröffnung I. Schriftlichkeit 1. Grundsatz

1

Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.

2

Zwischenverfügungen kann sie anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Falle erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen. Art. 35

2. Begründung und Rechtsmittelbelehrung

1

Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. 2

Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. 3

Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.

VwVG 283

172.021

Bundesgesetz

Art. 38 IV. Mangelhafte Eröffnung

Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.

284

285

Vorwort, Inhaltsverzeichnis, Abkürzungen Erläuterungen Gesetzes- und Verordnungstexte Stichwortverzeichnis

286

Stichwortverzeichnis

Stichwort

A

Seite

Artikel

Artikel

Artikel

Erläuterungen

UVG

UVV

ATSG

– für die Witwe, Hinterlassenenrente

48, 49, 51

29, 32

– des Versicherten

57

23

35

Abklärung der Berufswahl

18, 19, 42

1a

1a I, 23 VI

Abkommen über soziale Sicherheit

22, 23, 78

Abredeversicherung

26, 31

3 III, V

8

Absenzen wegen Mutterschaft, Militärdienst, Kurzarbeit usw.

45

Absichtliche Herbeiführung des Unfalles

60

37

AHV-Lohn

39

15

Akteneinsicht

82, 85

47

Akteneinsichtsrecht

85

47

Aktivitätsdauer

67

Allgemeine Abteilung, Spital

37

10

15

Angehörige von religiösen Gemeinschaften

19

1a

1a III

Anordnung zweckmässiger Behandlung

63

48 I

61

Abfindung

24 I 21 II 22

21 IV

Anspruchsberechtigung – Taggeld

41

19 II

– Hinterlassenenrente

49

29, 30

– freiwillige Versicherung

91

4

– Haftung

69, 90

– mehrere

40, 42

– Pflichten bei Unfall

70–72

45, 46

– Pflichten zur Verhütung von Berufskrankheiten

27, 80

82–84

Arbeitgeber 134 75 22 IV, 23 V 53, 56

28

288 Stichwortverzeichnis

Stichwort

A

Seite

Artikel

Artikel

Artikel

Erläuterungen

UVG

UVV

ATSG

27, 80

82–84

– Definition

18

1a

1–6

– Pflichten bei Unfall

70–72

45, 46

51, 53, 55

– Pflichten zur Verhütung von Berufskrankheiten

80

82

– Pflichten zur Verhütung von Berufsunfällen

80

82

Arbeitsinspektorate

80

Arbeitslose

23

Arbeitsmarkt, ausgeglichener

43

Arbeitsmedizin

80

Arbeitspause

34

Arbeitssicherheit

80

Arbeitsstätte

– Pflichten zur Verhütung von Berufsunfällen Arbeitnehmer

7, 16

7

12

34

7

12

Arbeitsunfähigkeit, versicherter Verdienst

40

16

Arbeitsweg

35

13 II

Artefakt

61

48

Arzneimittel

37

Ausbildung, versicherter Verdienst

45

Auskauf von Renten

44, 54, 55

35, 89

Auskunftspflicht, Verletzung oder Verweigerung der

89

112, 113

78

10

6

10 I 24 III 46, 108

Ausland – Behandlung

28

17, 20 II

Stichwortverzeichnis

Stichwort

A–B

Seite

Artikel

Artikel

Artikel

Erläuterungen

UVG

UVV

ATSG

– Versicherung im

22

2

4

– Vergütung von Behandlungskosten

78

10

17, 20 II

Auslandaufenthalt

78

Ausschluss von gefährdenden Arbeiten, Übergangsleistungen

80

Aussergewöhnliche Gefahren

62

39

49

Beginn der Versicherung

30

3

13 II

– der Berufskrankheit

36

9

14, Anhang1

– des Unfalles

32

6

9 II

4

– Anordnung zweckmässiger

63

48 I

61

21 IV

– im Ausland

78

10

17, 20 II

– Wiederaufnahme

48

21 II

– wirtschaftliche

37

10, 48

– zweckmässige

37

10, 48

– der Hinterlassenenversicherung

51

15

22 IV

– der Invalidenrente

44

15

22 IV

– der Prämien, freiwillige Versicherung

92, 93

17, 20, 21

Begriff

Behandlung

Bemessung

138

Berechnung – der Hinterlassenenrente

51

15, 31

– der Invalidenrente

44

15, 20

Bergungskosten

39

13

20

Berufliche Krankheiten

36

9

14, Anhang1

290 Stichwortverzeichnis

Stichwort

B–D

Seite

Artikel

Artikel

Artikel

Erläuterungen

UVG

UVV

ATSG

– Begriff

36

9

14, Anhang1

– zuständiger Versicherer

65

77

102

Berufsunfälle

34

7

12

Berufsunfallverhütung

80

81–86

Beschwerden

83, 84

106, 109, 110

56–62

Beschwerdefrist

83

106

60

Bestattungskosten

39

14

21

Beteiligung mehrer Versicherer

64

77

99

Betriebsareal, Unfälle auf dem

34

7

12

Betriebsausflug, Unfälle während

34

7

12

bfu, Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung

80

88

Berufskrankheit

Bilaterale Verträge

15, 16, 18, 22, 23, 25, 76, 95

Brillen

38

Bundesamt für Sozialversicherung

22, 28, 73, 79

Chiropraktor

37

12

10

Deckungsvorrecht – Begriff

68

– Berechnungsbeispiel

68

Direktschaden

66

Drittursache, Haftpflicht

66

Durchführung des Regresses

66

Durchführungsorgane, Arbeitssicherheit

80

73 III

72 84

Stichwortverzeichnis

Stichwort

D–E

Seite

Artikel

Artikel

Artikel

Erläuterungen

UVG

UVV

ATSG

Durchschnittslohn

42

Ehegatte, geschiedener, Rentenanspruch

48

29 IV

Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung

84

109

Eidgenössisches Versicherungsgericht

84

110

Eingliederungsmassnahme

41, 43

16, 18

Eingliederungsstätten

42

23 VI

Einkommen, reduziertes

41, 42

23, 25

Einreihung, Prämientarif

73

Einreihungsverfügung

82

Einsprachen

83

Einspracheentscheid

83

52 II

Einsprachefrist

83

52 I

Einspracheinstanzen

84

58, 61

Einspracheverfahren

83

52

Ende der Versicherung

30

Ende, freiwillige Versicherung

92

137

Entgelt, geringfügiges

21

2 II

Entsandte Arbeitnehmer

22

23 III 39

62

124 105

49 52

3 II

2

4–6

Entschädigung – bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses

40

22 II d

– für Hilflosigkeit

56

26, 27

37

– für Integritätsschäden

55

24, 25

36

Ersatzanspruch für Sachschäden

38

12

Ersatzkasse

28, 88

72, 73

9

292 Stichwortverzeichnis

Stichwort

Erwerbsausfall

E–G

Seite

Artikel

Artikel

Artikel

Erläuterungen

UVG

UVV

ATSG

39

Erwerbsfähigkeit – Beeinträchtigung der

43

18

– Veränderung

48

22

Erwerbsunfähigkeit

43, 48

EU–Länder

15, 16, 78, 79

Fachinspektorate

80

Fahrlässigkeit, grobe

61

37

Familienglieder

19

1a

Familienzulagen

77

7, 8, 16 24 IV

17 7

21 2Ia 115

Finanzierung – der Arbeitssicherheit

81

87

– der Verhütung von Nichtberufsunfällen

81

88

Freiwillige Versicherung – Anpassung des versicherten Verdienstes

93

– Beginn und Ende

92

– Bemessung der Prämien

92

– im Allgemeinen

18, 91

– massgebender Verdienst

92

138

– Umfang der Versicherung

91

136

– zuständiger Versicherer

91

135

Freizeitunfälle

34

8

13 I

Gefahren, aussergewöhnliche

62

39

49, 50

Gefahren, versicherte

32

6I

Gegenstand der Versicherung

32

6–9

136, 137

4

134–140

Stichwortverzeichnis

Stichwort

G–H

Seite

Artikel

Artikel

Artikel

Erläuterungen

UVG

UVV

ATSG

Geldleistungen – Begriff

39

15

– Kürzung wegen Grobfahrlässigkeit

61

37

– Kürzung wegen aussergewöhnlichen Gefahren

62

39

– Kürzung wegen Überentschädigung

63, 64

– Kürzung wegen Verbrechen oder Vergehen

61

37

– Kürzung wegen Wagnis

62

39

Geringfügiges Entgelt

21

Gesundheitsgefährdung durch bestimmte Arbeiten

36

9

Grobfahrlässigkeit

61

37

Haftpflicht, Einschränkung

69

75

Haftpflichtansprüche

67

74

Haftpflicht eines Dritten

66, 90

75

Halbwaise, Hinterlassenenrente

50

Handreichungen, gelegentliche

18

Haupterwerb

21

Hauspflege

38

10 III

– Begriff

37

10

– nach Rentenfestsetzung

47

21

Heimarbeiter

18

1a

Hilfeleistungen, spontane

18

Hilflosenentschädigung, Bemessung

56

21 49, 50 69 21 50 2 II 14, Anhang1 21

30, 31

18

Heilbehandlung

26, 27

37

294 Stichwortverzeichnis

Stichwort

H–K

Seite

Artikel

Artikel

Artikel

Erläuterungen

UVG

UVV

ATSG

38

9

Hilflosigkeit

56, 57

Hilfsmittel

38

11

Hilfspersonen

37

10 I

– Anspruch

48

28

– Berechnungsbeispiele

53

– in Sonderfällen

51

– versicherter Verdienst

52

Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes

56, 57

Höchstbetrag des versicherten Verdienstes

40, 56

15 III, 25 I

Hörapparate

38

12

Insassen von Anstalten

19

1a

1a II

Integritätsentschädigung, Bemessung

55

24, 25

36

Invalideneinkommen

43

18

Invalidenwerkstätten, Beschäftigte in

18

1a

– Anspruch

44

19

– Berechnungsbeispiel

47

– in Sonderfällen

45

15 III

24

– versicherter Verdienst

44, 45

15

22

Invalidität, Voll– und Teilinvalidität

43, 44

18, 20 I

16

Invaliditätsgrad

43

18

16

Kantonales Versicherungsgericht

84

Kausalzusammenhang, Berufskrankheiten/andere berufliche Erkrankungen

36

19

Hinterlassenenrente

24 I–III

38 I 22

18

7, 8

Invalidenrente

57–61 9 I, 9 II

14

Stichwortverzeichnis

Stichwort

K

Seite

Artikel

Artikel

Artikel

Erläuterungen

UVG

UVV

ATSG

49

30 III

50, 51

31

– Anspruch

44

20

– Berechnung

45, 46

20

– Berechnungsbeispiel

47

Kinder, Rentenanspruch Komplementär–Hinterlassenenrente – Berechnung

43, 31

Komplementär–Invalidenrente

22, 24, 31, 32

Komplementärrente – Begriff

44, 50

20, 31

– Anpassung

47, 53

33, 43

Konkubinatspartner

20

2Ig

Kostenvergütungen

37

Koordinationsregeln

63, 64

63–68

Körperschädigung, unfallähnliche

33

9 II

11, 12, 13, 14

14

Krankenversicherung nach KVG – Vorleistungspflicht

38, 65

– Verordnung

38, 65

Krankheit, berufliche

36

Kurzarbeit

42

Kurzaufenthalt (Saisonbeschäftigung), versicherter Verdienst

44

Kurzaufenthalter (Saisonnier), versicherter Verdienst

42

70, 71

9

14, Anhang1 23 I

15

22 IV 23 IV

296 Stichwortverzeichnis

Stichwort

K–N

Seite

Artikel

Artikel

Artikel

Erläuterungen

UVG

UVV

ATSG

Kürzung von Versicherungsleistungen

59

36, 37, 39, 45, 46

21

Kürzungsgründe

59

36, 37, 39, 47–51 45, 46

21

Leichentransporte

39

14

21

Lehrlinge

18, 42, 45

1a

23 VI, 24 III

Liste – der Erkrankungen

36

Anhang1

– der schädigenden Stoffe

36

Anhang1

Lohn – Naturallohn

18

– reduzierter

42, 45

23, 24

Lohnanspruch

41

22, 25

Lohnaufzeichnung

25, 77

Lohnbestandteile

76, 77

Lohndeklaration

89

93

120

Lohnlistenrevision

77

93

116

Lohnschwankungen, starke

42

Lohnsummenschätzung

89

93

Medikamente

37

10 I

Medizinische Hilfspersonen

37

10 I

Meldepflicht

70

45, 46

Meldewesen, Prämienbereich

75

120

Meniskusrisse

33

9 II

Muskelrisse

33

9 II

Naturalleistungsprinzip

37

93

116 22, 115

23 III 120

53

Stichwortverzeichnis

Stichwort

N–P

Seite

Artikel

Artikel

Artikel

Erläuterungen

UVG

UVV

ATSG

1a

2 II

Naturallöhne bzw. -leistungen

18

Nebenerwerb bzw. Nebenamt

21

Nebenverdienst

40

22

Nichtberufsunfälle – Begriff

34

8

– Abredeversicherung

26

3 III

8

Normalrente, Berechnungsbeispiel

47

Notfalltransport

39

13

20

Obligationenrecht Art. 324 b III

40

Obligatorische Versicherung

18

1a

Obliegenheiten, Verletzung von

89

112

Offizialdelikte

88

112, 113

Personen, versicherte

18

1a

Pflegekind

49

30

Pflegeleistungen

37

10

Praktikanten

18, 42, 45

1a

40 14 23 VI, 24 III

Prämien – Abrechnung, definitive

75

120

– Änderung

77

113 III

– freiwillige Versicherung

93

138

– Nichtbezahlung der

88

117 II

– obligatorische Versicherung

73

– Ratenzahlung

74

117

– Verzug

88

117 II

– Verzugszins

75

117

298 Stichwortverzeichnis

Stichwort

P–R

Seite

Artikel

Artikel

Artikel

Erläuterungen

UVG

UVV

ATSG

Prämienpflicht

26

91

Prämienpflichtiger Lohn

76

Prämienschuldner

75

Prämientarif BU / NBU

73

Prämienzusammensetzung

73

92

– Arbeitssicherheit

80, 81

81–87

– für die Unfallverhütung

74, 81

87, 88

– Verwaltungskosten

74

Privatabteilung, Spital

94

Private Tätigkeit

34

8

Prothesen

38

11

Provokation

62

Quotenteilung, Berechnungsbeispiel

68, 69

Quotenvorrecht, Berechnungsbeispiel

67, 68

Raufereien

62

49

Rechtsmittel

82

124

Rechtsmittelbelehrung

82, 83

Rechtsmittelinstanzen

82

Rechtspflege

82

Regressprivileg

69, 90

Reisekosten

37, 39

13

Rekurskommission, eidgenössische

84

109

Religiöse Gemeinschaften

19

1a

115, 22 91

120 I

Prämienzuschlag

114

19 49

42

73 II 73

49 49, 52 II

75 20

1a III

Stichwortverzeichnis

Stichwort

R–S

Seite

Artikel

Artikel

Artikel

Erläuterungen

UVG

UVV

ATSG

– Hinterlassenenrente

48

28, 29, 30

– Invalidenrente

43

18

– Komplementärrente

44, 45, 46,

31 IV, 20 II 47, 51

Rentenansätze, Hinterlassenenrente

50

31

– Invalidenrente

44

19

– Kinder

49, 50

30

– überlebender Ehegatte

48, 49

29

Rentenauskauf

54

35

46

Rentenbemessung

44, 51

15

22, 24

Rentenberechnung

44, 51

15

22, 24

Rentenrevision, Invalidenrente

48

22

Rettungshandlung

63

Rettungskosten

37, 39

13

Revisionsgründe

48

22

Rückfälle, versicherter Verdienst

43

23 VIII

Rückforderungsverfügung

82

124

Rente

7, 8, 16 31–33, 43

69, 19 III, 21

Rentenanspruch 24, 30

17 50 20 17

49

Rückgriff – Allgemeines

66

– Umfang

66

– Regressprivileg

69, 90

Ruhen der Versicherung

30

Sachleistungen

37

72–75 42

73 75

3 IV 14

300 Stichwortverzeichnis

Stichwort

S

Seite

Artikel

Artikel

Artikel

Erläuterungen

UVG

UVV

ATSG

37, 38

12

Säumnisfolgen bei Missachtung der Prämienpflicht

88, 89

112, 113

Schaden, ungedeckter

66, 67

42

Schadenersatz, haftpflichtrechtlicher

66, 67

73

Schadenersatzanspruch

66

73

Schadenursachen, Zusammentreffen verschiedener

59

Schadenposten, identische

67

Schädigende Stoffe

36

Schlägerei

62

Schnupperlehrlinge

18, 19, 42

Schuldhaftes Herbeiführen des Unfalls

60

Schweigepflicht

85, 86

97, 112

Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu)

80

88

Sehnenrisse

33

Selbständigerwerbender

18, 91

Selbstschädigung

33, 61

48

4

Selbsttötung

33, 61

48

4

Selbstverschulden des Verunfallten, Rückgriff

67

Selbstverstümmelung

61

Sicherheitsausrüstungen

80

82

Sicherheitsvorrichtungen

80

82

Sachschäden Saisonnier, siehe Kurzaufenthalter

117 II, 120 III 73

36 II

47

9

Anhang1 49

1a

1a I, 23 VI

33

9 II 4

134–140

48

Stichwortverzeichnis

Stichwort

S–T

Seite

Artikel

Artikel

Artikel

Erläuterungen

UVG

UVV

ATSG

Sicherheitsvorschriften

80

82

Sozialversicherungsabkommen

22

Spätfolgen

32

11

Spital, allgemeine Abteilung

37

15

Spitex Organisationen

38

18

Strafbestimmungen

88

112, 113

Strafprämie

88

95

Subrogation

66

Suizid

33, 61

SUVA

80

48

4

22, 23, 25–27

19

Taggeld – Allgemeines

40

16, 49

– Kürzung wegen grober Fahrlässigkeit

61

37 II

– versicherter Verdienst in Sonderfällen

42

– Vorschusszahlungen

41

21 23, 25 19 IV

Tätigkeit – im Ausland

78

2

4

– zumutbare

43

18

Teilzeitbeschäftigte

34

13 I

Terrorakt

62

49

7, 8, 16

Teuerungszulagen – Allgemeines

46, 52, 54

34

– Finanzierung

74

90 III

Transportkosten

37, 39

13

31, 44, 45

20

302 Stichwortverzeichnis

Stichwort

U–V

Seite

Artikel

Artikel

Artikel

Erläuterungen

UVG

UVV

ATSG

51

69

Überentschädigung – Berechnung

64

– Koordinationsregeln

63, 64

– Verbot einer

63

Übergangsentschädigung

58

15

Übergangsleistungen

58

84

Übergangstaggeld

58

17

Überlebender Ehegatte, Hinterlassenenrente

48, 49

28, 29

63–68

Unfall – Begriff

32

4

– im häuslichen Bereich

34

– in der Freizeit

34

– schuldhafte Herbeiführung

60

Unfallähnliche Körperschädigung

33

Unfallfremde Faktoren

59

36 II

47

– Allgemeines

27

45

53

– Versäumnis der

63

45, 46

53

Unfallverhütung

80

81–88

113

Unregelmässige Erwerbstätigkeit, versicherter Verdienst

42

23 III

Unruhen, Teilnahme an

62

49

Urteilsunfähig

61

48

Valideneinkommen

43

18

7, 8, 16

Verbrechen

61

37 III

21 I

37

21 9 II

Unfallmeldung

Stichwortverzeichnis

Stichwort

Verdienst, versicherter

V

Seite

Artikel

Artikel

Artikel

Erläuterungen

UVG

UVV

ATSG

39, 40, 44

15, 16, 20 I 22

Verfügung – Allgemein

82

124

49

– Einsprache gegen

83

105

52

Vergehen

61

37 III

21 I

Vergleich

84

50

Verhütung von – Nichtberufsunfällen

80

88

– Unfällen und Berufskrankheiten

27, 80

81–87

Verrenkungen

33

Versäumnis der Unfallmeldung

63

45, 46

Verschulden

60

37

Verschuldensformen

60, 61

113 9 II 53 21 II

Versicherer – Allgemeines

28

58

– Beteiligung mehrer

64

77

– Koordinationsregeln

63, 64

Versicherte Personen

18

Versicherter, arbeitsloser

42

99 63–68

1a 25 III

Versicherung – Beginn und Ende

30

– freiwillige

91

– obligatorische

18

Versicherungsabschluss, Unterlassen des

88

Versicherungsgerichte

84

3

13

73 I, 95 61

304 Stichwortverzeichnis

Stichwort

V–Z

Seite

Artikel

Artikel

Artikel

Erläuterungen

UVG

UVV

ATSG

– Allgemeines

29

59

– freiwillige Versicherung

91

– Zusatzversicherung

95

Verwaltungsräte

20

1a

Verweigerung von Versicherungsleistungen

59

36, 37, 39, 45–48

Verzugszins

88

95

Vollinvalidität

44

20 I

Vollwaise, Hinterlassenenrente

50

30, 31

42

Volontäre

18, 42

1a

23 VI

Vorsätzliche Herbeiführung des Unfalles

60

37

Vorschusszahlungen

41

Wagnisse

62

39

Waisenrente

48

28, 30

Wegunfall

35

7

13 II

Wiederverheiratung

48

33

45

Wirtschaftlichkeit der Behandlung

37

10, 48

Witwe/Witwer, Hinterlassenenrente

48, 49

28, 29

Witwenabfindung

48, 49, 51

29, 32

Wöchentliche Arbeitszeit

34

8

Zahlungsfrist für Prämien

75

Zahnarzt

37

10

Zahnprothesen

38

12

Ziviler Ersatzdienst

42, 45

Versicherungsvertrag

134–140

2If

117 II, 121

21 II 19 IV 50

13 I 117

23 I, 24 I

Stichwortverzeichnis

Stichwort

Z

Seite

Artikel

Artikel

Artikel

Erläuterungen

UVG

UVV

ATSG

Zivilschutzdienst

42, 45

Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen

59

Zusatzversicherungen

29, 37, 94

23 I, 24 I 36

47

Zuständiger Versicherer – Beteiligung mehrerer Versicherer

64

77

99, 100

– Berufskrankheiten

65

77 I

102

– Koordinationsregeln

63, 64

– Militärversicherung

65

Zweckmässige Behandlung

63

63–68 126 48

61

21 IV

306

307

308

Impressum

Wegleitung zur obligatorischen Unfallversicherung UVG 3. vollständig überarbeitete Auflage Juni 2004 Bestelladresse/Herausgeber: Schweizerischer Versicherungsverband SVV C.F. Meyer-Strasse 14 Postfach 8022 Zürich Telefon 01 208 28 28 Fax 01 208 28 00 [email protected], www.svv.ch © 2004 Schweizerischer Versicherungsverband SVV Titel französisch: Guide de l’assurance-accidents obligatoire LAA Titel italienisch: Guida all’assicurazione obbligatoria contro gli infortuni LAINF

Die Schweizer Privatversicherungen Wegleitung zur obligatorischen Unfallversicherung UVG

Die Schweizer Privatversicherungen

Schweizerischer Versicherungsverband Association Suisse d’Assurances Associazione Svizzera d’Assicurazioni Swiss Insurance Association

Wegleitung zur obligatorischen Unfallversicherung UVG

3. vollständig überarbeitete Auflage Ausgabe Juni 2004