Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl Spruch Text - RIS

10.07.2014 - Zwischen 01.01. und 31.03.2014 erhielten 2.781 Personen einen Schutzstatus .... Verwaltungsgericht Sofia-Stadt beeinsprucht werden. Gem. ..... Asylverfahren und auch das Aufnahmewesen an systemischen Mängeln leiden.
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10.07.2014

Gericht BVwG

Entscheidungsdatum 10.07.2014

Geschäftszahl W211 2008050-1

Spruch BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXXZahl: XXXX beschlossen: A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, und der bekämpfte Bescheid wird behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe: 1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 18.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 2. Eine EURODAC Abfrage ergab einen Treffer in Bulgarien vom 06.10.2013 (BG2...). 3. Bei der Ersteinvernahme am 18.12.2013 gab die beschwerdeführende Partei an, deutsch zu sprechen, verheiratet zu sein und vier Kinder zu haben. Sie sei auf der Durchreise nach Deutschland gewesen. Sie habe von 2005 bis 2011 als Übersetzer für die NATO-Kräfte gearbeitet und sei von den Taliban bedroht worden. In Österreich habe die beschwerdeführende Partei keine Familienangehörigen. Die beschwerdeführende Partei sei am 17.09.2013 legal von XXXX nach Istanbul geflogen, um von dort schlepperunterstützt auf einem LKW versteckt weiterzureisen. Sie wisse nicht, durch welche Länder sie gefahren seien. In Deutschland habe sie sich von 14.-18.12.2013 aufgehalten, sei aber eingesperrt und nach Österreich rücküberstellt worden. 4. Am 19.12.2013 richtete das Bundesasylamt ein auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 gestütztes Aufnahmeersuchen an Bulgarien. Mit Schreiben vom 20.01.2014 stimmten die bulgarischen Behörden der Aufnahme der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ausdrücklich zu.

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5. Bei der Einvernahme der beschwerdeführenden Partei am 02.05.2014 gab diese an, den Dolmetscher für Dari zu verstehen und geistig und körperlich in der Lage zu sein, der Einvernahme zu folgen. Sie sei gesund, stehe nicht Behandlung und nehme keine Medikamente. Sie korrigierte weiter ihre Angaben über ihren Reiseweg. Sie sei im Oktober 2013 von der Türkei aus nach Bulgarien eingereist. Der Schlepper habe ihr gesagt, dass sie dies verheimlichen solle. In Bulgarien sei sie festgenommen worden, habe aber keinen Asylantrag gestellt. Deutsch habe sie zuerst in der Schule und dann in einem Deutschkurs in Afghanistan gelernt. In Bulgarien sei die beschwerdeführende Partei unmenschlich behandelt worden. Die Beamten seien aggressiv gewesen, und sie seien an einem Ort eingesperrt gewesen, an dem nicht einmal ein Mindestmaß an Sauberkeit gewährleistet gewesen sei. Es habe nicht einmal eine Toilette gegeben, sondern nur einen Kübel. Nach Vorhalt der Behörde, dass es keine Hindernisse gebe, die einer Rücküberstellung entgegenstehen würden, meinte die beschwerdeführende Partei, dass sie wisse, wie die Versorgungssituation sei. Sie sei nach der erkennungsdienstlichen Behandlung aus dem Auto auf die Straße geworfen worden. Sie habe auch viele Flüchtlinge gesehen, die auf der Straße gelebt haben, weil es keine Unterbringungsmöglichkeiten gegeben habe. 6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Prüfung des Antrags zuständig ist. Gleichzeitig wurde gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Bulgarien zulässig ist. Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei gesund sei und gut deutsch spreche. Sie verfüge über keine Anknüpfungspunkte in Österreich. Weiter traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die folgenden Länderfeststellungen zu Bulgarien: "Allgemeines zum Asylverfahren: (...) Zwischen 01.01. und 31.03.2014 erhielten 2.781 Personen einen Schutzstatus (1.494 internationalen Schutz, 1.287 subsidiären Schutz. 563 Verfahren wurden eingestellt, weil der ASt. nicht zum Interview erschienen ist. (UNHCR 04.2014) Zuständig für das Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR). (AREF o.D.) Jeder Asylwerber, mit Ausnahme unbegleiteter Minderjähriger, durchläuft zuerst das sogenannte beschleunigte Verfahren, im Rahmen dessen innerhalb einer Frist von drei Tagen entschieden wird, ob ein Asylantrag offensichtlich unbegründet (z. B. Fluchtgrund rein wirtschaftlicher Natur) ist, oder ob ein ordentliches Verfahren eingeleitet wird. (BT 9.9.2011) Gesetze sehen vor, dass Asylanträge innerhalb eines "angemessenen Zeitrahmens" nach Betreten des Landes gestellt werden müssen. (USDOS 27.02.2014) Die Staatliche Agentur für Flüchtlinge hat 160 neue Mitarbeiter angeworben. Seit 24. Jänner 2014 gibt es eine funktionierende COI-Unit. (EASO 02.2014, vgl. UNHCR 04.2014) Entzieht sich ein Asylwerber in irgendeiner Weise dem Verfahren, wird dieses ausgesetzt ("ausgesetztes Verfahren"). Innerhalb einer 3-monatigen Frist kann der betreffende AW eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen, wenn er eine akzeptable Erklärung für seine Absenz abgeben kann (z.B. Krankenbestätigung etc.). Sind die Erklärungen jedoch unglaubwürdig oder unwahr, wird das Verfahren nach Ablauf der 3 Monate beendet. Von einem "abgesagten Verfahren" spricht man in zwei Fällen: ?) im beschleunigten Verfahren bei einem offensichtlich unbegründeten Antrag. Die Absage ist dann binnen 7 Tagen anfechtbar.

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b) im allgemeinen Verfahren wird eine Absage erteilt, wenn der AW falsche Angaben macht. Die Absage ist dann binnen 14 Tagen anfechtbar. Der humanitäre Status in Bulgarien erlaubt es Ausländern, sich dauerhaft in Bulgarien aufzuhalten. Die entsprechenden Papiere werden alle 3 Jahre aktualisiert. (VB 23.01.2014) Momentan steht ein Vorschlag zu Änderung des bulgarischen Asylgesetzes im Parlament zur Abstimmung an. Kritik am Entwurf von verschiedenen Organisationen, deren Meinung berücksichtigt wird - speziell UNHCR hat den Prozess momentan etwas verlangsamt. Der Entwurf befindet sich daher noch zwischen erster und zweiter Lesung. Er soll die Bestimmungen der EU-Qualifikationsrichtlinie und der EU-Aufnahmerichtlinie umsetzen, darunter u.a. kürzere Fristen für den Zugang zum Arbeitsmarkt, bessere Bestimmungen betreffend den Zugang zu Information bzw. Dokumenten und Aufenthaltsrecht, aber auch die Möglichkeiten zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit. (EASO 02.2014 / EP 01.02.2014) Beschwerdemöglichkeiten Gegen eine Nichtzulassung eines Asylantrags kann innerhalb von sieben Tagen beim Verwaltungsgericht in Sofia berufen werden. Diese Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Gegen eine Zurückweisung eines offensichtlich unbegründeten Asylantrags oder Einstellung eines Asylverfahrens kann innerhalb von sieben Tagen beim Verwaltungsgericht der jeweiligen Wohngegend des Asylwerbers Einspruch erhoben werden. (Law, Art. 84). Berufungen gegen Nichtzulassung von Familienzusammenführung, gegen negative Entscheidungen über das Asylverfahren, und gegen Aberkennung oder Beendigung eines bereits anerkannten Status, können beim Obersten Verwaltungsgericht innerhalb von 14 Tagen eingebracht werden. (Law, Art. 87) Das Oberste Verwaltungsgericht muss die Beschwerde innerhalb eines Monats prüfen. Wird der Berufung stattgegeben, wird der Akt mit obligatorischen Anweisungen für eine neue Entscheidung an die Staatliche Flüchtlingsagentur zurückgegeben, die dann innerhalb von 14 Tagen eine neue Entscheidung zu fällen hat. Die Entscheidung des Gerichts kann nicht angefochten werden. (Law, Art. 90) Die bulgarischen Gesetze sehen kostenfreie Rechtshilfe für AW in allen Instanzen vor. Da es dafür aber kein Budget gibt, ist dieser Zugang in der Praxis nicht gegeben. Ab April 2014 wird dank ERF-Förderung Rechtshilfe im erstinstanzlichen Verfahren möglich sein. Folgeantragsteller, die keine neuen Elemente vorbringen, werden keine Rechthilfe erhalten. Für den weiteren Instanzenzug stehen nur NGOs für Rechtsberatung zur Verfügung. (UNHCR 04.2014) Quellen: AREF - State Agency for Refugees with the http://www.aref.government.bg/?cat=17, Zugriff 16.04.2014

Council

of

Ministers

(o.D.):

About

us,

BT - Deutscher Bundestag (9.9.2011): Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke - BT-Drucksache 17/6964, http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/069/1706964.pdf, Zugriff 16.4.2014 EASO - European Asylum Support Office (02.2014): EASO OPERATING PLAN TO BULGARIA. Stock taking report on the asylum situation in Bulgaria, https://zoek.officielebekendmakingen.nl/blg-298373.pdf, Zugriff 16.04.2014 EP - Europäisches Parlament (1.2.2014): Report from the Committee on Civil Liberties, Justice and Home Affairs delegation to Bulgaria on the situation of asylum seekers and refugees, in particular from Syria, http://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2009_2014/documents/libe/dv/bulgaria_1019538/bulgaria_1019538en. pdf?utm_source=Weekly+Legal+Update&utm_campaign=e1aa1b62f6WLU_28_02_2014&utm_medium=email&utm_term=0_7176f0fc3d-e1aa1b62f6-419650341, Zugriff 16.04.2014 Eurostat (24.03.2014): Pressemitteilung 46/2014, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/324032014-AP/EN/3-24032014-AP-EN.PDF?, Zugriff 16.04.2014 Law for the Asylum and the Refugees, last amended June 2007, per E-Mail www.ris.bka.gv.at

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UNHCR (04.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, UNHCR (2.1.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, http://www.refworld.org/docid/52c598354.html, Zugriff 06.03.2014, Zugriff 16.04.2014 USDOS - US Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/270669/399210_de.html, Zugriff 16.04.2014 VB des BM.I in Bulgarien (23.01.2014): Bericht des VB, per E-Mail Dublin-Rückkehrer Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung hängt vom Stand des Verfahrens in Bulgarien ab. erstmaliges Stellen eines Asylantrags: Bei der Aufnahme eines Drittstaatsangehörigen, der zum ersten Mal einen Asylantrag stellt, wird diese Person entsprechend registriert und es wird ein Verfahren zur Prüfung des Antrags eingeleitet. (VB 31.01.2012) inhaltlich negativ entschiedenes Verfahren: Wurde über das Vorbringen bereits inhaltlich abschließend negativ entschieden, kann der Rückkehrer einen Folgeantrag stellen. Tut er das nicht, kommt er in ein Abschiebezentrum. (UNHCR 04.2014) Ein Folgeantrag wird auf Vorliegen neuer Elemente geprüft. Liegen solche nicht vor, wird er als offensichtlich unbegründet abgelehnt. (UNHCR 2.1.2014) inhaltlich nicht entschiedenes Verfahren: Wenn Personen nach BG rücküberstellt werden, zu deren Vorbringen es noch keine inhaltliche Entscheidung gibt, wird ihr Verfahren an der Stelle wieder eröffnet, an der es ausgesetzt wurde. (UNHCR 04.2014) Sind zwischen Aussetzung des Verfahrens und Rückkehr des AW mehr als 3 Monate vergangen, ist das Verfahren inzwischen in Abwesenheit beendet worden. Hat noch kein Interview stattgefunden, wird dieses bei Rückkehr nachgeholt. Ohne Interview gibt es keine Entscheidung. (UNHCR 04.2014) Zwischen 01.01. und 27.03.2014 wurden 11 AW und 2 subsidiär Schutzberechtigte als "take back"-Fälle nach BG überstellt (aus HU, SE, SUI). In einem Fall wurde der AW über die Entscheidung in Abwesenheit in seinem Verfahren informiert und zur Außerlandesbringung inhaftiert. Die anderen wurden offen untergebracht, ihre Verfahren wieder eröffnet und neue Ausweiskarten ausgegeben. (UNHCR 04.2014) Beschwerdemöglichkeiten Die Entscheidungen der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat können binnen 7 Tagen beim Verwaltungsgericht Sofia-Stadt beeinsprucht werden. Gem. Art.92 des Gesetzes für Asyl und Flüchtlinge fallen für Gerichtsverfahren keine Gebühren oder anderen Kosten an, mit Ausnahme der Kosten für Expertisen. Auch diese können Asylwerbern erlassen werden, wenn sie am Existenzminimum leben. (VB 06.02.2014) Jeder einzelne Verwaltungsakt, unterliegt der Gerichtskontrolle, egal ob ein Beschluss, mit welchem Rücküberstellung an den jeweiligen zuständigen Mitgliedsstaat genehmigt wird, ein Beschluss, mit welchem Asyl in der Republik Bulgarien abgelehnt wird, eine Anordnung zur Unterbringung in speziellen Heimen für illegale Einwanderer, eine Anordnung zur Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen bis zur Grenze der Republik Bulgarien, eine Anordnung der Landesverweisung usw. (VB 31.01.2012) Unterbringung nach Rücküberstellung

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Je nachdem, in welcher Phase sich das Asylverfahren in der Republik Bulgarien befindet, werden die DublinRückkehrer unterschiedlich untergebracht. Bei noch laufendem Verfahren werden sie in einem offenen Registrierungs- und Aufnahmezentrum der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat untergebracht. Wenn der Asylantrag bereits abgelehnt wurde, der jeweilige Beschluss rechtskräftig ist und die Abschiebung des jeweiligen Drittstaatsangehörigen aus dem Land bevorsteht, wird dieser in einem Zentrum zur temporären Unterbringung illegaler Fremder untergebracht, damit seine Abschiebung organisiert werden kann. In der Regel darf die Haftdauer 6 Monate nicht überschreiten, ausnahmsweise kann die Festnahme um weitere 12 Monate verlängert werden, jedoch darf die Gesamtdauer nicht mehr als 18 Monate betragen. Die Haftbefehle und die Befehle zur Verlängerung der Haftdauer unterliegen einer Gerichtskontrolle. In diesen Schubhaftzentren werden Familien und Vulnerable ebenfalls in speziellen, abgesonderten Räumlichkeiten untergebracht, welche ihrem Alter und ihren Bedürfnissen entsprechend ausgestattet sind. (VB 31.01.2012) Quellen: UNHCR (04.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, UNHCR (02.01.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, http://www.refworld.org/docid/52c598354.html, Zugriff 06.03.2014, Zugriff 16.04.2014 UNHCR (02.01.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, http://www.refworld.org/docid/52c598354.html, Zugriff 16.04.2014 VB des BM.I in Bulgarien (31.01.2012): Bericht des VB, per E-Mail VB des BM.I in Bulgarien (06.02.2014): Bericht des VB, per E-Mail Non-Refoulement Die Europäische Kommission hat am 1. April 2014 bestätigt, dass gegen Bulgarien ein Vertragsverletzungsverfahren wegen des möglich en Refoulements von syrischen Flüchtlingen an der bulgarisch-türkischen Grenze begonnen wurde. Der erste Schritt des Vertragsverletzungsverfahrens ist der "Letter of formal notice", in dem das Land um seine Einschätzung des Problems gebeten wird. (ECRE 04.04.2014) UNHCR spricht auch von Berichten über derartige "push-backs" an der genannten Grenze, ohne jedoch näher darauf einzugehen. (UNHCR 04.2014) Die Regierung gewährt einen gewissen Schutz vor Ausweisung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, wo ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. UNHCR bestätigt, dass das Risiko für genuine Flüchtlinge, abgelehnt zu werden, gering ist, wenn auch Ausnahmefälle vorkommen. (USDOS 27.02.2014) Quellen: ECRE - European Council on Refugees and Exiles (04.04.2014): Weekly Bulletin 4 April 2013, per E-Mail UNHCR (04.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, UNHCR (02.01.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, http://www.refworld.org/docid/52c598354.html, Zugriff 06.03.2014, Zugriff 16.04.2014 USDOS - US Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/270669/399210_de.html, Zugriff 16.04.2014 Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / vulnerable Gruppen Für Unbegleitete Minderjährige Asylwerber wird ein Vormund ernannt. Die Staatliche Flüchtlingsagentur ist für den Schutz des Minderjährigen verantwortlich. (Law, Art. 25) www.ris.bka.gv.at

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Unbegleitete Minderjährige werden - mit Verwanden oder ihnen nahestehenden Personen, - in einer Pflegefamilie, - in einer spezialisierten Einrichtung oder - in anderen Einrichtungen mit besonderen Vorkehrungen für Minderjährige untergebracht. (Law, Art. 29/7). (Anm: Weiterführend dazu sowie Kapazitäten siehe Punkt 7. Syrische Flüchtlinge) Quellen: Law for the Asylum and the Refugees, last amended June 2007, per E-Mail Versorgung Während eines laufenden Asylverfahrens haben Asylwerber das Recht auf: Unterkunft und Verpflegung; ordnungsgemäße Sozialunterstützung in einem Umfang, der nach den für bulgarische Staatsbürger geltenden Bestimmungen festgelegt wird; Krankenversicherung, zugängliche medizinische Behandlung, kostenlose medizinische Betreuung unter den für bulgarische Staatsbürger geltenden Bedingungen; psychologische Unterstützung; ein Dokument, durch welches nachgewiesen werden kann, dass es sich bei der entsprechenden Person um einen Asylwerber im laufenden Verfahren handelt; Einen Dolmetscher oder eine sprachkundige Person; (VB 31.01.2012) Medizinische Versorgung Laut der Gesetzgebung der Republik Bulgarien haben Asylwerber Recht auf Krankenversicherung, zugängliche medizinische Grundversorgung und unentgeltliche medizinische Versorgung unter den für bulgarische Staatsbürger geltenden Bestimmungen und Bedingungen, und zwar ab dem Zeitpunkt ihrer Registrierung als Personen, die Schutz beantragen. Antragsteller werden nach der Eröffnung des Verfahrens einer medizinischen Untersuchung unterzogen. Nach Erhalt einer Registrierungskarte haben AW das Recht, einen Allgemeinarzt und einen Zahnarzt auszuwählen. Kosten werden von der Nationalen Krankenkasse (NZOK) getragen. Pflichtversicherte, einschließlich AW, haben das Recht auf Zugang zu einem Grundpaket an medizinischen Dienstleistungen: 1. Medizinische und dentale Dienstleistungen zur Vorbeugung 2. Medizinische und dentale Dienstleistungen zur Früherkennung 3. Ambulante Behandlung und Krankenhausbehandlung 4. Medizinische Rehabilitation; 6. Medizinische Versorgung bei Schwangerschaft, Entbindung und Mutterschaft; 9. Zahnmedizinische und zahntechnische Behandlung 10. Verschreibung und Abgabe von zugelassenen Arzneimitteln

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usw. (AREF 11.09.2012) Medizinische Notversorgung ist von jeder medizinischen Einrichtung in Bulgarien ungeachtet der Staatsangehörigkeit, Adresse oder des Krankenversicherungsstatus des Patienten durchzuführen. Die NZOK übernimmt die Bezahlung für einen gewissen Umfang an zahnärztlichen Tätigkeiten: primäre zahnärztliche Versorgung und spezialisierte zahnärztliche Behandlung. Die NZOK übernimmt gänzlich oder teilweise die Kosten für Arzneimittel, medizinische Erzeugnisse und diätetische Lebensmittel für spezielle medizinische Zwecke, welche für die häusliche Krankenpflege pflichtversicherter Personen gedacht sind. Asylwerbern mit rechtskräftig negativ abgeschlossenem Asylverfahren, die in Busmantsi oder Liubimets untergebracht sind, wird rund um die Uhr unentgeltliche medizinische Versorgung gewährleistet. Die Untersuchungen und die medizinische Betreuung erfolgen im Medizinischen Institut beim Innenministerium. (AREF 11.09.2012) Quellen: AREF - State Agency for Refugees with the Council of Ministers (11.09.2012): Anfragebeantwortung, per EMail VB des BM.I in Bulgarien (31.01.2012): Bericht des VB, per E-Mail Unterbringung Die Staatliche Agentur für Flüchtlinge führt folgende Unterbringungseinrichtungen für AW: die Registrierungsund Empfangszentren (RRC) Sofia und Banja; das Transitzentrum (TC) Pastrogor; das Empfangszentrum (RC) Harmanli; und die Empfangsunterkünfte (RS) Kovacevtsi, Vrazhdebna und Voenna Rampa. (EASO 02.2014) In Busmantsi und Liubimets befinden sich die dem bulgarischen Innenministerium (Direktion für Migration) unterstehenden "Zentren für die vorübergehende Unterbringung von Fremden". Das sind geschlossene Schubhaftzentren. Busmantsi hat eine Kapazität von 400 Personen. Liubimets eine solche von 300 Personen. Die Zimmer sind einfach, aber hell und sauber, mit Doppelstockbetten eingerichtet und bieten Platz für zwei bis 16 Personen. Es gibt Räume für medizinische Versorgung, Interviewräume, Gebetsräume (getrennt für Christen und Muslime), TV-Räume und diverse Sport- und Unterhaltungsmöglichkeiten. (BT 09.09.2011) Während des Asylverfahrens können sich Asylwerber an einer von ihnen angegebenen Adresse aufhalten (AREF 08.03.2012) und zwar durch Vorlage von Erklärungen, dass sie eine Unterkunft zu haben und für sich selbst sorgen zu können. Viele AW denken sich offenbar zu diesem Zweck Adressen aus. (UNHCR 03.01.2012 / SZ 16.01.2012) Diese Praxis wird von den bulgarischen Behörden bekämpft. (EP 01.02.2014) Unterstützung durch NGOs Eine Reihe von NGOs unterstützen Asylwerber, so etwa der Bulgarische Rat für Flüchtlinge und Migranten (Bulgarian Council on Refugees and Migrants, BCRM). Er arbeitet mit UNHCR zusammen und ist besonders auf den Gebieten Anwaltschaft, Lobbying und Spendensammlung für Asylwerber und der Vernetzung zwischen NGOs und staatlichen Institutionen aktiv. (BCRM o.D.) Das Bulgarian Helsinki Committee hat sich dem Ziel verschrieben den Respekt vor den Menschenrechten zu fördern, Rechtsreformen in Bulgarien anzustoßen und betreibt unter anderem seit 1994 ein Refugees' and Migrants' Legal Protection Programme. Es wird von UNHCR unterstützt und kooperiert mit der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat. Es bietet jährlich ca. 5.000 Menschen Rechtsberatung und -vertretung und hilft bei der Integration von Flüchtlingen in Bulgarien oder bei der Rückkehr in das Herkunftsland. Die rechtliche Beratung ist kostenlos und das Team des Bulgarian Helsinki Committee vertritt Asylwerber in Asylverfahren und vor Gericht und anderen Behörden. (BHC o.D.a /BHC o. D.b) Der Refugee-Migrant Service (RMS) des Bulgarischen Roten Kreuzes (BRC) engagiert sich seit 1997 in der Flüchtlingshilfe, Integrationsförderung für Flüchtlinge, Toleranzvermittlung etc. Das BRC ist die größte NGO Bulgariens, die soziale Dienste und Hilfe für Flüchtlinge anbietet. Der RMS bietet finanzielle und andere Hilfe www.ris.bka.gv.at

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für anerkannte Flüchtlinge, Personen mit humanitärem Aufenthaltsrecht, Asylwerber, abgelehnte Asylwerber und andere Migranten und betreut jedes Jahr 1.500 bis 2.000 Personen. Seit 2005 bietet man Antragstellern an den Grenzen Verpflegung und Medikamente an. Die Hilfe für Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge gehört zu den Hauptaktivitäten des BRC. Im bulgarischen Gesetz wird das BRC als Organisation genannt, die mit der Regierung bei Unterbringung, sozialer Anpassung und in allen Aspekten der Integration von Flüchtlingen in Bulgarien zusammenarbeitet. Der RMS arbeitet mit der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat, dem UNHCR, IOM, der Grenzpolizei u.a. zusammen und unterhält Kontakte zu allen aktiven bulgarischen NGOs. (BRC o.D.) Die NGO Legal Clinic for Refugees and Immigrants stellt Asylwerbern kostenlose Rechtsberatung zur Verfügung. Es werden auch inhaftierte Flüchtlinge, Asylwerber und Immigranten betreut. Das Zentrum Busmanti wird wöchentlich besucht. Die Mitarbeiter verfassen Beschwerden u.a. Dokumente usw. Momentan nimmt die NGO keine neuen Fälle mehr an, die kostenlose Beratung wird aber weiterhin angeboten. (Legal Clinic o.D.) Quellen: AREF - State Agency for Refugees with the Council of Ministers (08.03.2012): Anfragebeantwortung, per EMail AREF - State Agency for Refugees with the Council of Ministers (08.05.2012): The Transit Center for Refugees in Bulgaria settled its first residents a day after the official opening on May 3 2012, http://www.aref.government.bg/?cat=26&newsid=550, Zugriff 16.04.2014 BCRM - Bulgarian Council on Refugees and Migrants (o.D.): http://www.bcrm-bg.org/en/index.html, Zugriff 16.04..2014 BHC - Bulgarian Helsinki Committee (o.D.a): About BHC, o.D., http://www.bghelsinki.org/en/about-us/, Zugriff 16.04.2014 BHC - Bulgarian Helsinki Committee (o.D.b): Legal protection of refugees and migrants programme, o.D. http://www.bghelsinki.org/en/about-us/programs/refugees-and-migrants-legal-protection-programme/, 16.04.2014

Zugriff

BRC - Bulgarian Red Cross (o.D.): Activities, Work with Refugees and Asylum Seekers - Work with Refugees and Asylum Seekers, http://en.redcross.bg/activities/activities8/rms1.html, Zugriff 16.04.2014 BT - Deutscher Bundestag (09.09.2011): Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke - BT-Drucksache 17/6964, http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/069/1706964.pdf, Zugriff 16.04.2014 EASO - European Asylum Support Office (02.2014): EASO OPERATING PLAN TO BULGARIA. Stock taking report on the asylum situation in Bulgaria, https://zoek.officielebekendmakingen.nl/blg-298373.pdf, Zugriff 16.04.2014 EP - Europäisches Parlament (01.02.2014): Report from the Committee on Civil Liberties, Justice and Home Affairs delegation to Bulgaria on the situation of asylum seekers and refugees, in particular from Syria, http://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2009_2014/documents/libe/dv/bulgaria_1019538/bulgaria_1019538en. pdf?utm_source=Weekly+Legal+Update&utm_campaign=e1aa1b62f6WLU_28_02_2014&utm_medium=email&utm_term=0_7176f0fc3d-e1aa1b62f6-419650341, Zugriff 16.04.2014 Law for the Asylum and the Refugees, last amended June 2007, per E-Mail Legal Clinic for Refugees and Immigrants (o.D.): Free legal aid, http://lcrien.wordpress.com/our-activities/freelegal-aid/, Zugriff 16.04.2014

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SZ - Süddeutsche Zeitung (16.01.2012): Flüchtlinge in Bulgarien. Nur weg hier, http://www.sueddeutsche.de/politik/fluechtlinge-in-bulgarien-nur-weg-hier-1.1256787, Zugriff 16.04.2014 UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (03.01.2012): Being a refugee: How refugees and asylumseekers experience life in Central Europe, http://www.ecoi.net/file_upload/2016_1326150266_4f02fa252.pdf, Zugriff 16.04.2014" Beweiswürdigend führte die belangte Behörde betreffend die Situation in Bulgarien aus, dass die Länderfeststellungen auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation basieren würden. Die Feststellungen zur allgemeinen Situation seien als notorisch vorauszusetzen gewesen. Die im Bescheid getroffenen Feststellungen würden sich folglich im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Objektivität der Autoren der einzelnen Quellen ergeben. 7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der, so weit wesentlich, mit Verweis auf Berichte des UNHCR vom 02.01.2014 und vom 07.02.2014, sowie von ECRE vom 07.04.2014, ausgeführt wurde, dass das bulgarische Asylverfahren und auch das Aufnahmewesen an systemischen Mängeln leiden würden, die trotz Verbesserungsversuchen immer noch bestünden. Außerdem brachte die beschwerdeführende Partei eine persönliche Bedrohung durch Afghanen und strenggläubige Muslime in Bulgarien vor. Eine Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei würde eine Verletzung ihrer Rechte unter Art. 3, aber auch Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten bedeuten. 8. Der gegenständlichen Beschwerde wurde am 22.05.2014 die aufschiebende Wirkung erteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt A) 1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt: Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten. 1.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgebliche Bestimmung lautet: "§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. (2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der DublinVerordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. (3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. 1.2. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet: "§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch

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stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." 2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt: 2.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständigen Fall der Ansicht, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht tatsächlich nicht ausreichend nachgekommen, und der relevante Sachverhalt mangelhaft geblieben ist: 2.2. Das Bundesverwaltungsgericht vermisst im belangten Bescheid eine Auseinandersetzung mit dem Faktum, dass das UNHCR im Jänner 2014 dazu aufgerufen hatte, aufgrund systemischer Mängel von Überstellungen nach Bulgarien Abstand zu nehmen. Diesem Aufruf folgte ein eingehender Bericht aus dem April 2014, ebenfalls des UNHCR, nach welchem diese zwar von ihrer Position eines allgemeinen Abschiebestopps zurücktreten, aber zu einer Einzelfallprüfung in Hinblick auf spezielle Personengruppen, so insbesondere Vulnerable, aufrufen (siehe insbesondere UNHCR; Bulgaria as a country of asylum, April 2014). Wortwörtlich heißt es in der Einführung dieses Berichts also: "However, despite the progress made by the Bulgarian authorities, serious gaps remain in the national asylum system, a number of which are identified in this update. UNHCR would therefore like to highlight that, while deficiencies are no longer such as to justify a general suspension of Dublin transfers to Bulgaria, there may nevertheless be reasons precluding transfers under Dublin for certain groups or individuals. UNHCR recommends that Dublin participating States conduct an individual assessment as to whether a transfer would be compatible with State¿s obligations to protect an individual¿s fundamental rights under the European Union (EU) and international law, in particular with regard to asylum seekers who have specific needs or vulnerabilities." Die belangte Behörde hat sich mit diesen wichtigen Entwicklungen im bulgarischen Asyl- und Aufnahmewesen nicht auseinandergesetzt. Ihre Aussagen im Bescheid über die Lage im Mitgliedstaat kristallisieren sich vor diesem Hintergrund als nicht ausreichend fundiert und differenziert begründet heraus. 2.3. Die belangte Behörde ist daher aufgerufen, im fortgesetzten Verfahren die Länderinformationen um die entsprechenden - wesentlichen - Aussagen zur aktuellen Berichtslage zu erweitern (siehe insbesondere den erwähnten UNHCR Bericht) und im Anschluss daran eine ausreichend begründete und genaue Einzelfallprüfung betreffend die beschwerdeführende Partei vorzunehmen. 2.4. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheids vorzugehen war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird. 2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2014:W211.2008050.1.01

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