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22.05.2014 - schiitischer Moslem, hat 8 Jahre Grundschule besucht und spricht Dari, etwas Paschtu und auch bereits etwas. Deutsch. Er hat am 01.02.2013 ...
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22.05.2014

Gericht BVwG

Entscheidungsdatum 22.05.2014

Geschäftszahl W208 2007345-1

Spruch W208 2007345-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA AFGHANISTAN gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2014, IFA 830139700 - 1613606, beschlossen: A) Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger AFGHANISTANS, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.02.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 2. Bei der am 02.02.2013 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er am 13.02.1996 geboren sei, der Volksgruppe der Hazara angehöre und Schiit sei. Er habe acht Klassen der Grundschule besucht und zuletzt als Verkäufer gearbeitet. In AFGHANISTAN würden noch seine Mutter, zwei Schwestern und zwei Brüder leben. Sein Vater sei verschollen. Er habe im Distrikt XXXX in der Provinz GHAZNI gelebt. Vor vier Monaten habe er AFGHANISTAN mit Hilfe eines Schleppers verlassen und sei in den IRAN gereist. Über die TÜRKEI, GRIECHENLAND und weitere ihm unbekannte Länder sei er schließlich nach ÖSTERREICH gereist, wo er von der Polizei aufgegriffen worden sei. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass sein Vater mit einem LKW Zement von einem Werk abgeholt habe, um es dann in seinem Geschäft weiter zu verkaufen. Eines Tages sei sein Vater von den Taliban mitsamt dem Zement mitgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe die Weißbärtigen in ihrer Gegend gebeten, mit den Taliban zu sprechen, um den Vater frei zu bekommen. Diese hätten ihm berichtet, dass die Taliban eigentlich den BF gewollt hätten, da er immer die Ware verkaufe. Zudem sei er von den in der Gegend von Einwohnern eingerichteten Wachposten immer beschuldigt worden, mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Sie hätten von ihm Geld bekommen wollen, weshalb sie ihn immer wieder bedroht hätten. Aus diesen beiden Gründen habe er seine Heimat verlassen.

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3. Aufgrund der Altersangaben des BF wurde ein gerichtsmedizinisches Gutachten betreffend eine forensische Altersschätzung eingeholt. Das Gutachten vom 13.03.2013 kommt mit näherer Begründung zu dem Ergebnis, dass zum Zeitpunkt der Untersuchungen am 01.03.2013 ein wahrscheinliches Lebensalter von ca. 21 - 26 Jahren vorgelegen habe. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse ergebe sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 19 Jahren. Das vom BF angegebene Geburtsdatum (13.02.1996) entspreche einem chronologischen Alter zum Untersuchungszeitpunkt am 01.03.2013 von 17 Jahren und einem Monat. Dies könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden. 4. Am 21.03.2013 wurde der BF in Anwesenheit eines gesetzlichen Vertreters vor dem Bundesasylamt einvernommen. Er brachte hierbei vor, dass sein Vater im vergangenen Sommer von Taliban in der Provinz GHAZNI verschleppt worden sei und seitdem verschwunden wäre. Seine Mutter wohne in der Provinz GHAZNI, Distrikt XXXX, Ort XXXX. Auf den Vorhalt des Ergebnisses des gerichtsmedizinischen Gutachtens erklärte der BF, dass er am 24.11.1374 (umgerechnet: 13.02.1996) geboren sei. Dies habe ihm seine Mutter gesagt. Der gesetzliche Vertreter gab keine Stellungnahme ab. Dem BF wurde daraufhin mitgeteilt, dass aufgrund des Gutachtens von seiner Volljährigkeit ausgegangen werde, er nicht mehr als unbegleiteter Minderjähriger gelte und ab sofort keine Vertretung mehr durch den anwesenden Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im Asylverfahren bestehe. 5. Am 20.01.2014 wurde der BF vor dem (nunmehrigen) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in Anwesenheit seines nunmehr bevollmächtigten Vertreters (Vollmacht vom 03.10.2013) und einer Vertrauensperson einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass er zur Zeit des Opferfestes im Jahr 2012 AFGHANISTAN verlassen habe. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass er in XXXX ein Lebensmittelgeschäft gehabt habe und von seinem Vater beliefert worden sei. Einem Kunden hätten sie Zement geliefert, weshalb sie von Taliban bedroht worden seien. Die Taliban hätten seinen Vater mit zwei Autos voll Zement mitgenommen. Die Dorfältesten hätten mit den Taliban gesprochen, die gesagt hätten, sie würden den BF wollen, wenn sie den Vater freilassen sollten. Zudem sei der BF von einer Gruppe Krimineller und Drogenabhängiger mitgenommen worden. Diese hätten ihm vorgeworfen, mit den Taliban zusammen zu arbeiten. Auf einem Berg sei er von ihnen drei oder vier Tage festgehalten worden. Dem Vertreter des BF wurden Feststellungen zu AFGHANISTAN ausgehändigt und die Möglichkeit gegeben, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. 6. Mit Schreiben vom 27.01.2014 langte eine Stellungnahme des BF zu den Länderfeststellungen ein. 7. Mit Bescheid des BFA vom 07.04.2014, IFA 830139700 - 1613906, wurde der Antrag des BFs auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III). Begründend wurde ausgeführt, dass die Angaben des BF keine asylrelevanten Anhaltspunkte enthalten hätten. Dem Vorbringen sei keine Verfolgung oder sonstige Gefährdung in seinem Heimatland zu entnehmen gewesen, weshalb auch nicht davon auszugehen sei, dass er im Falle der Rückkehr seiner solchen ausgesetzt wäre. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung habe der BF nicht glaubhaft gemacht. Da auch sonst nichts zu erkennen gewesen sei, das auf eine Verfolgungsgefahr hindeuten könnte, sei der Asylantrag aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen. Die Gewährung von subsidiärem Schutz wurde damit begründet, dass der BF aus einer "Krisenregion" in AFGHANISTAN stamme und außerhalb seiner Heimatprovinz keinerlei soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte habe. Aufgrund der vorherrschenden instabilen Lage in der Heimatprovinz GHAZNI sei eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach AFGHANISTAN derzeit nicht zulässig. 8. Mit Schreiben vom 17.04.2014 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid des BFA, IFA 830 139700 161 3906 und brachte vor, dass sein Rechtsberater XXXX schnellstmöglich eine ausführliche Beschwerde einbringen werde. 9. Mit Schreiben vom 24.04.2014 (eingelangt beim BVwG am 25.04.2014) erfolgte die Vorlage der Beschwerde und Übermittlung des Verwaltungsaktes durch das BFA. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen u. Beweiswürdigung (Sachverhalt):

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Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, geb. am XXXX, gehört der Volksgruppe der HAZARA an, ist schiitischer Moslem, hat 8 Jahre Grundschule besucht und spricht Dari, etwas Paschtu und auch bereits etwas Deutsch. Er hat am 01.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und dabei angegeben, dass er noch minderjährig sei. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt wurde ihm, nach Durchführung bzw. Einholung der entsprechenden Untersuchungen und Gutachten, mitgeteilt, dass er - entgegen seinen ursprünglichen Angaben als volljährig gilt. Daraufhin bevollmächtigte dieser am 03.10.2013 die XXXX BURGENLAND, Fr. Mag. XXXX, XXXX und Herrn XXXX, ihn in seinem Asylverfahren in rechtlichen Belangen zu vertreten. Eine Zustellvollmacht wurde nicht erteilt. XXXX begleitete den BF in der Folge bei seiner Einvernahme am 20.01.2014 beim BFA. Der Bescheid des BFA vom 07.04.2014, IFA 830139700 - 1613906, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. § 3 AsylG abgewiesen und dem BF gem. § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie ihm eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.04.2015, gem. § 8 Abs. 4 AslyGH zuerkannt worden ist, wurde dem BF durch Hinterlegung am 09.04.2014 rechtswirksam zugestellt. Der Bescheid enthält folgende Rechtsmittelbelehrung die auch in die Muttersprache des BF übersetzt wurde: "Gegen diesen Bescheid steht Ihnen die Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten." Auf dem als Beschwerde titulierten Schriftsatz (datiert mit XXXX, 2014-04-17), der auf einem Formular der XXXX (und damit offensichtlich mit Unterstützung der Rechtsvertretung) eingebracht wurde, wird lediglich der Bescheid bezeichnet ("IFA 830 139700 - 161 3906"), der Name des BF angeführt und dessen Unterschrift sowie wörtlich ausgeführt: "Ich bringe hiermit Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid ein. Mein Rechtsberater XXXX wird schnellstmöglich eine ausführliche Beschwerde einbringen." Der Schriftsatz trägt den Einlaufstempel des BFA "eingel. am: 17. Apr. 2014". Am unteren Rand, des offenbar mit Fax eingebrachten Schriftsatzes, findet sich folgende Zeichenfolge: 24/02/2014, 23:47 +43-3352-3497922 XXXX OW S.01. Bis zum Tag der Entscheidung durch das BVwG ist keine Beschwerdeergänzung eingelangt. Die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage - aus der sich auch der Verfahrensgang ergibt getroffen werden. Sie sind unbestritten und werden der Entscheidung zu Grunde gelegt. 2. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. www.ris.bka.gv.at

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Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5). Belangte Behörde, gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG, ist in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG eine Verletzung des BF in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt gemäß § 9 Abs. 3 VwGVG an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung. § 27 VwGVG sieht vor, dass das Verwaltungsgericht, soweit nicht Unzuständigkeit der Behörde vorliegt, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen hat. Damit wird der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts festgelegt und auf den Inhalt der Beschwerde (das Beschwerdebegehren und die Beschwerdegründe vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 27 VwGVG, Anm. 6) beschränkt. Sämtliche Inhaltserfordernisse der Beschwerde nach § 9 Abs. 1 VwGVG hat der binnen der Beschwerdefrist einzubringende Beschwerdeschriftsatz zu enthalten, eine Nachreichung von einzelnen Inhaltserfordernissen nach Ablauf der Frist ist grundstäzlich nicht zulässig. Dies gilt an sich auch für die Beschwerdegründe, wobei diesbezüglich zu beachten ist, dass im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht kein Neuerungsverbot besteht (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 VwGVG, Anm. K4.). Gem. § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG ist, sofern es sich nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar. Gem. § 17 Abs. 3 ZustG gelten "hinterlegte Dokumente" mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt und der Lauf der Frist beginnt mit diesem Tag. Die Abholung gehört nicht mehr zur Zustellung, daher gehen Fehler und Missgeschicke, die dabei passieren, zu Lasten des Empfängers, dem ja bereits wirksam zugestellt wurde (VwGH 08.11.1995, 95/01/0445). Hinsichtlich der Fristberechnung wird der Tag, an dem das Ereignis stattfindet, mit dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgerechnet (§ 32 Abs. 1 AVG). Die Frist beginnt am folgenden Tag um 00:00 Uhr. Der gegenständliche Bescheid wurde durch Hinterlegung am 09.04.2014 rechtswirksam zugestellt, die 2Wochenfrist begann daher am 10.02. 00:00 Uhr und endete am 24.04.2014, 24:00 Uhr. Der als Beschwerde titulierte Schriftsatz ist bereits am 17.04.2014 beim BFA eingelangt. Das Datum auf dem Fax 24.02.(?!)2014, 23:47 ist nicht nachvollziehbar, aber aufgrund des Einlaufstempels des BFA rechtlich auch nicht relevant. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel hinsichtlich einzelner Inhaltserfordernisse (§ 9 Abs. 1 VwGVG) der Beschwerde nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht (allenfalls auch die Behörde im Zuge des Vorverfahrens, vgl. § 14 VwGVG) hat ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 VwGVG, Anm. K5.) Im mit Fax, 7 Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, eingebrachten Schriftsatz wird zwar der Bescheid ("IFA 830 139700 - 161 3906") und die belangte Behörde bezeichnet, darüber hinaus aber lediglich ausgeführt: "Ich bringe hiermit Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid ein. Mein Rechtsberater XXXX wird schnellstmöglich eine ausführliche Beschwerde einbringen."

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Es fehlen demnach die Gründe, auf die sich die Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren, sodass für das BVwG nicht erkennbar ist, aus welchen konkreten Erwägungen der BF die Entscheidung bekämpft und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die Beschwerde erfüllt damit nicht die in § 9 VwGVG genannten Voraussetzungen. Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG i.V.m § 17 VwGVG zwar der Verbesserung zugänglich, werden Beschwerden aber bewusst mangelhaft gestaltet (etwa "leere" Beschwerden eingebracht), um auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Beschwerdefrist zu erreichen, ist die Beschwerde sofort zurückzuweisen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 9 VwGVG, Anm. 6) Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbei geführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen (VwGH 25.02.2005, 2004/05/0115, unter Hinweis auf die zur diesbezüglich vergleichbaren Bestimmung des § 84 ZPO ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes ua. vom 4.Oktober 1984, EvBl 1985/29, und vom 30. Jänner 1985, SZ 58/17). Um ein derartiges Anbringen sofort zurückweisen zu können, ist die rechtsmissbräuchliche Absicht im angefochtenen Bescheid, nachvollziehbar darzustellen (vgl. VwGH 10.06.2008, 2007/02/0340). Hinsichtlich der Inhaltserfordernisse einer Beschwerde sind im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG, soweit es das Erfordernis eines begründeten Antrages betrifft, schon aus dem Gesetzestext zumindest die gleichen Anforderungen zu Grunde zu legen. Im konkreten Fall ist der BF rechtlich vertreten und kann daher keinesfalls von Rechtsunkenntnis oder einem Versehen ausgegangen werden. Es liegt daher eine rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Beschwerde vor. Aus dem Wortlaut der Beschwerde ("Ich bringe hiermit Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid ein. Mein Rechtsberater XXXX wird schnellstmöglich eine ausführliche Beschwerde einbringen.") geht eindeutig hervor, dass dem BF bzw. seinem Rechtsvertreter - 7 Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist - bewusst war, dass die Beschwerde die notwendigen Voraussetzungen offenbar nicht erfüllt, daher mangelhaft ist. Dass bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist kein begründeter Antrag nachgereicht und der Mangel behoben wurde, ist ein eindeutiger Hinweis darauf, dass mit dem am 17.04.2014 eingebrachten Schriftsatz der Versuch unternommen wurde, eine Verlängerung der gesetzlichen Rechtsmittelfrist nach eigenem Gutdünken zu erlangen. Würde das BVwG eine derart mangelhafte Beschwerde zulassen, würde dies zu einem Leerlaufen der vom Gesetzgeber bewusst getroffenen Vorgaben für den notwendigen Inhalt eine Beschwerde (§ 9 VwGVG iVm § 27 VwGVG) und eine im Belieben des BF stehende Möglichkeit der Erstreckung der Rechtsmittelfristen bzw. zur Schaffung eines nichtvorgesehenen Rechtsinstitutes (Beschwerdeanmeldung!) führen. Es war daher kein Verbesserungsauftrag zu erteilen und die Beschwerde sofort zurückzuweisen. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht zwar nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG ab (vgl. die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insb. VwGH 25.02.2005, 2004/05/0115), doch fehlt es an einer Rechtsprechung zum notwendigen Inhalt einer Beschwerde gem. § 9 VwGVG i.V.m § 27 VwGVG bzw. die diesbezüglichen Grenzen des Mängelbehebungsverfahrens. Anders als Berufungsbehörden haben die Verwaltungsgerichte nur eine begrenzte Kognitionsbefugnis, die durch den Inhalt der Beschwerde determiniert ist. Nach Ansicht des BVwG ist es - vor dem Hintergrund dieser Bindung an die Beschwerdegründe und an das Beschwerdebegehren, durch die der Beschwerdegegenstand erst begrenzt wird - notwendig einen zumindest rudimentär begründeten Antrag bereits innerhalb der Beschwerdefrist zu erstatten, um eine Beschwerde überhaupt in Behandlung zu nehmen. Eine Beschwerde, die nicht einmal ansatzweise einen Antrag noch eine Begründung enthält ist daher keinem Verbesserungsverfahren zugänglich und sofort zurückzuweisen.

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European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2014:W208.2007345.1.00

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