Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl Spruch Text - RIS

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24.09.2014

Gericht BVwG

Entscheidungsdatum 24.09.2014

Geschäftszahl W185 2009054-1

Spruch W185 2009054-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2014, Zl. 831900606-2388897, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (AsylG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I 2. Satz zu lauten hat: Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Bulgarien zuständig. Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl. I Nr. 144/2013, (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 24.12.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am folgenden Tag wurde er hiezu durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland erstbefragt. Der Beschwerdeführer gab an, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können. In Österreich oder einem anderen EU-Staat habe er keine Familienangehörigen. Am 15.12.2013 sei er schlepperunterstützt mit einem PKW illegal in den Libanon gereist. In der Folge sei der Beschwerdeführer mit einem Schiff nach Griechenland gelangt und über ihm nicht bekannte Länder nach Österreich gebracht worden. In Österreich sei er von der Polizei aufgegriffen worden. Der Beschwerdeführer habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Seine Heimat habe er wegen des Krieges verlassen. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 27.11.2013 in Bulgarien erkennungsdienstlich behandelt wurde (BG2...). Nach Vorhalt des Eurodac-Treffers für Bulgarien erklärte der Beschwerdeführer, dass diesbezüglich "ein Fehler vorliegen müsse". Das Bundesamt richtete am 09.01.2014 ein auf Art 10 Abs 1 Dublin-II-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Bulgarien. Mit Verfahrensanordnung vom 10.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit Bulgariens angenommen werde. www.ris.bka.gv.at

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Am 27.012.2014 wurde das Asylverfahren zufolge interner Vorgaben zugelassen. Mit einem am 12.02.2014 eingelangten Schreiben stimmte Bulgarien dem Aufnahmeersuchen gemäß Art13 Abs 1 Dublin-III-VO ausdrücklich zu. In der Einvernahme vom 28.05.2014 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Salzburg, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er sich psychisch und physisch in der Lage sehe, die Einvernahme durchzuführen. Er habe jedoch viel Stress, da seine Familie in der Heimat unter schwierigen Umständen und Bombardierungen leben müsse. Eine Rückkehr nach Bulgarien lehne der Beschwerdeführer ab. Er sei in Bulgarien mehrmals von der Polizei auf den Rücken und in das Gesicht geschlagen worden und leide bis heute an Schmerzen am linken Ohr. Eine ärztliche Behandlung sei ihm nicht zuteil geworden. In Bulgarien habe der Beschwerdeführer bei Minusgraden in einem Zelt leben müssen. Die hygienischen Bedingungen seien schlecht gewesen. Die Fingerabdrücke seien ihm unter Zwang abgenommen worden. Dabei habe ihn ein Beamter in den Bauch geschlagen. Genug zu Essen habe er nicht bekommen. Die Bulgaren würden die Flüchtlinge sehr schlecht behandeln. Er und seine Familie hätten in Bulgarien keine Zukunft. Sein Zielland sei Österreich gewesen. Nachdem er in Bulgarien geschlagen worden sei, sei er wieder nach Syrien gereist. In Syrien habe sich der Beschwerdeführer ca vierzehn Tage aufgehalten. In Bulgarien habe er sich ca eine Woche aufgehalten. Zu NG0s habe er in Bulgarien keinen Kontakt gehabt. Der Beschwerdeführer gab weiters an, verheiratet zu sein und fünf Kinder zu haben. Seine Familie und seine Angehörigen würden sich in Syrien befinden. Eine finanzielle Unterstützung erhalte der Beschwerdeführer weder von Personen in Österreich noch aus der übrigen EU. In Österreich habe er noch keine persönlichen Kontakte geknüpft; er lerne jedoch Deutsch über das Internet. Familienangehörige oder sonstige Verwandte habe der Beschwerdeführer in Österreich nicht. Freunde aus Syrien würden jedoch in seiner Nähe bei Wien leben. Der Beschwerdeführer gab über Befragen an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe, er sich jedoch Sorgen um seine Familie mache. Dies verursache Stress. Der Beschwerdeführer gab an, nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen und keine Medikamente einzunehmen. Er würde sich als völlig gesund bezeichnen. Auf Nachfrage zu seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer an, seine Heimat erstmalig ca am 25.10.2013 verlassen zu haben. Er sei nach Istanbul gereist, wo er sich bis 25.11.2013 aufgehalten habe. In der Folge sei der Beschwerdeführer am 26.11.2013 zu Fuß nach Bulgarien gelangt, wo er sich ca eine Woche lang aufgehalten habe. Im Anschluss daran sei er über Istanbul in seine Heimat zurückgekehrt. Nach ein paar Tagen sei er nach Beirut gereist und in der Folge mit einem Schiff nach Griechenland gelangt. Von dort sei er mit einem LKW nach Österreich gefahren, wo er am 23.11.2013 angekommen sei. Die erkennungsdienstliche Behandlung in Bulgarien habe der Beschwerdeführer verschwiegen, da er Angst vor einer Abschiebung gehabt habe. In Bulgarien habe er keinen Asylantrag gestellt; er sei jedoch gezwungen worden, die Fingerabdrücke abzugeben. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.06.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b (korrekt: Art. 13 Abs. 1) der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Die Feststellungen zur Lage in Bulgarien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst: Allgemeines zum Asylverfahren Antragsteller 2013 Bulgarien 7.145 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 24.3.2014) Erstinstanzliche Entscheidungen 2013 Gesamt Flüchtlings-status Subsidiärer Schutz Humanitäre Gründen NEGATIV 2.810 180 2.280 - 355 www.ris.bka.gv.at

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Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 24.3.2014) Zwischen 1.1. und 31.3.2014 erhielten 2.781 Personen einen Schutzstatus (1.494 internationalen Schutz, 1.287 subsidiären Schutz. 563 Verfahren wurden eingestellt, weil der ASt. nicht zum Interview erschienen ist. (UNHCR 04.2014) Zuständig für das Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR). (AREF o.D.) Jeder Asylwerber, mit Ausnahme unbegleiteter Minderjähriger, durchläuft zuerst das sogenannte beschleunigte Verfahren, im Rahmen dessen innerhalb einer Frist von drei Tagen entschieden wird, ob ein Asylantrag offensichtlich unbegründet (z. B. Fluchtgrund rein wirtschaftlicher Natur) ist, oder ob ein ordentliches Verfahren eingeleitet wird. (BT 9.9.2011) Gesetze sehen vor, dass Asylanträge innerhalb eines "angemessenen Zeitrahmens" nach Betreten des Landes gestellt werden müssen. (USDOS 27.2.2014) Die Staatliche Agentur für Flüchtlinge hat 160 neue Mitarbeiter angeworben. Seit 24. Jänner 2014 gibt es eine funktionierende COI-Unit. (EASO 02.2014, vgl. UNHCR 04.2014) Entzieht sich ein Asylwerber in irgendeiner Weise dem Verfahren, wird dieses ausgesetzt ("ausgesetztes Verfahren"). Innerhalb einer 3-monatigen Frist kann der betreffende AW eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen, wenn er eine akzeptable Erklärung für seine Absenz abgeben kann (z.B. Krankenbestätigung etc.). Sind die Erklärungen jedoch unglaubwürdig oder unwahr, wird das Verfahren nach Ablauf der 3 Monate beendet. Von einem "abgesagten Verfahren" spricht man in zwei Fällen: ?) im beschleunigten Verfahren bei einem offensichtlich unbegründeten Antrag. Die Absage ist dann binnen 7 Tagen anfechtbar. b) im allgemeinen Verfahren wird eine Absage erteilt, wenn der AW falsche Angaben macht. Die Absage ist dann binnen 14 Tagen anfechtbar. Der humanitäre Status in Bulgarien erlaubt es Ausländern, sich dauerhaft in Bulgarien aufzuhalten. Die entsprechenden Papiere werden alle 3 Jahre aktualisiert. (VB 23.1.2014) Momentan steht ein Vorschlag zu Änderung des bulgarischen Asylgesetzes im Parlament zur Abstimmung an. Kritik am Entwurf von verschiedenen Organisationen, deren Meinung berücksichtigt wird - speziell UNHCR hat den Prozess momentan etwas verlangsamt. Der Entwurf befindet sich daher noch zwischen erster und zweiter Lesung. Er soll die Bestimmungen der EU-Qualifikationsrichtlinie und der EU-Aufnahmerichtlinie umsetzen, darunter u.a. kürzere Fristen für den Zugang zum Arbeitsmarkt, bessere Bestimmungen betreffend den Zugang zu Information bzw. Dokumenten und Aufenthaltsrecht, aber auch die Möglichkeiten zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit. (EASO 02.2014 / EP 1.2.2014) Beschwerdemöglichkeiten Gegen eine Nichtzulassung eines Asylantrags kann innerhalb von sieben Tagen beim Verwaltungsgericht in Sofia berufen werden. Diese Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Gegen eine Zurückweisung eines offensichtlich unbegründeten Asylantrags oder Einstellung eines Asylverfahrens kann innerhalb von sieben Tagen beim Verwaltungsgericht der jeweiligen Wohngegend des Asylwerbers Einspruch erhoben werden. (Law, Art. 84). Berufungen gegen Nichtzulassung von Familienzusammenführung, gegen negative Entscheidungen über das Asylverfahren, und gegen Aberkennung oder Beendigung eines bereits anerkannten Status, können beim Obersten Verwaltungsgericht innerhalb von 14 Tagen eingebracht werden. (Law, Art. 87)

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Das Oberste Verwaltungsgericht muss die Beschwerde innerhalb eines Monats prüfen. Wird der Berufung stattgegeben, wird der Akt mit obligatorischen Anweisungen für eine neue Entscheidung an die Staatliche Flüchtlingsagentur zurückgegeben, die dann innerhalb von 14 Tagen eine neue Entscheidung zu fällen hat. Die Entscheidung des Gerichts kann nicht angefochten werden. (Law, Art. 90) Die bulgarischen Gesetze sehen kostenfreie Rechtshilfe für AW in allen Instanzen vor. Da es dafür aber kein Budget gibt, ist dieser Zugang in der Praxis nicht gegeben. Ab April 2014 wird dank ERF-Förderung Rechtshilfe im erstinstanzlichen Verfahren möglich sein. Folgeantragsteller, die keine neuen Elemente vorbringen, werden keine Rechthilfe erhalten. Für den weiteren Instanzenzug stehen nur NGOs für Rechtsberatung zur Verfügung. (UNHCR 04.2014) Quellen: AREF - State Agency for Refugees with the http://www.aref.government.bg/?cat=17, Zugriff 16.4.2014

Council

of

Ministers

(o.D.):

About

us,

BT - Deutscher Bundestag (9.9.2011): Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke - BT-Drucksache 17/6964, http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/069/1706964.pdf, Zugriff 16.4.2014 EASO - European Asylum Support Office (02.2014): EASO OPERATING PLAN TO BULGARIA. Stock taking report on the asylum situation in Bulgaria, https://zoek.officielebekendmakingen.nl/blg-298373.pdf, Zugriff 16.4.2014 EP - Europäisches Parlament (1.2.2014): Report from the Committee on Civil Liberties, Justice and Home Affairs delegation to Bulgaria on the situation of asylum seekers and refugees, in particular from Syria, http://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2009_2014/documents/libe/dv/bulgaria_1019538/bulgaria_1019538en. pdf?utm_source=Weekly+Legal+Update&utm_campaign=e1aa1b62f6WLU_28_02_2014&utm_medium=email&utm_term=0_7176f0fc3d-e1aa1b62f6-419650341, Zugriff 16.4.2014 Eurostat (24.3.2014): Pressemitteilung 46/2014, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/324032014-AP/EN/3-24032014-AP-EN.PDF?, Zugriff 16.4.2014 Law for the Asylum and the Refugees, last amended June 2007, per E-Mail UNHCR (04.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, UNHCR (2.1.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, http://www.refworld.org/docid/52c598354.html, Zugriff 6.3.2014, Zugriff 16.4.2014 USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/270669/399210_de.html, Zugriff 16.4.2014 VB des BM.I in Bulgarien (23.1.2014): Bericht des VB, per E-Mail 1. Dublin-Rückkehrer Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung hängt vom Stand des Verfahrens in Bulgarien ab. erstmaliges Stellen eines Asylantrags: Bei der Aufnahme eines Drittstaatsangehörigen, der zum ersten Mal einen Asylantrag stellt, wird diese Person entsprechend registriert und es wird ein Verfahren zur Prüfung des Antrags eingeleitet. (VB 31.1.2012) inhaltlich negativ entschiedenes Verfahren: Wurde über das Vorbringen bereits inhaltlich abschließend negativ entschieden, kann der Rückkehrer einen Folgeantrag stellen. Tut er das nicht, kommt er in ein Abschiebezentrum. (UNHCR 04.2014) Ein Folgeantrag wird auf Vorliegen neuer Elemente geprüft. Liegen solche nicht vor, wird er als offensichtlich unbegründet abgelehnt. (UNHCR 2.1.2014) www.ris.bka.gv.at

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inhaltlich nicht entschiedenes Verfahren: Wenn Personen nach BG rücküberstellt werden, zu deren Vorbringen es noch keine inhaltliche Entscheidung gibt, wird ihr Verfahren an der Stelle wieder eröffnet, an der es ausgesetzt wurde. (UNHCR 04.2014) Sind zwischen Aussetzung des Verfahrens und Rückkehr des AW mehr als 3 Monate vergangen, ist das Verfahren inzwischen in Abwesenheit beendet worden. Hat noch kein Interview stattgefunden, wird dieses bei Rückkehr nachgeholt. Ohne Interview gibt es keine Entscheidung. (UNHCR 04.2014) Zwischen 1.1. und 27.3.2014 wurden 11 AW und 2 subsidiär Schutzberechtigte als "take back"-Fälle nach BG überstellt (aus HU, SE, SUI). In einem Fall wurde der AW über die Entscheidung in Abwesenheit in seinem Verfahren informiert und zur Außerlandesbringung inhaftiert. Die anderen wurden offen untergebracht, ihre Verfahren wieder eröffnet und neue Ausweiskarten ausgegeben. (UNHCR 04.2014) Beschwerdemöglichkeiten Die Entscheidungen der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat können binnen 7 Tagen beim Verwaltungsgericht Sofia-Stadt beeinsprucht werden. Gem. Art.92 des Gesetzes für Asyl und Flüchtlinge fallen für Gerichtsverfahren keine Gebühren oder anderen Kosten an, mit Ausnahme der Kosten für Expertisen. Auch diese können Asylwerbern erlassen werden, wenn sie am Existenzminimum leben. (VB 6.2.2014) Jeder einzelne Verwaltungsakt, unterliegt der Gerichtskontrolle, egal ob ein Beschluss, mit welchem Rücküberstellung an den jeweiligen zuständigen Mitgliedsstaat genehmigt wird, ein Beschluss, mit welchem Asyl in der Republik Bulgarien abgelehnt wird, eine Anordnung zur Unterbringung in speziellen Heimen für illegale Einwanderer, eine Anordnung zur Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen bis zur Grenze der Republik Bulgarien, eine Anordnung der Landesverweisung usw. (VB 31.1.2012) Unterbringung nach Rücküberstellung Je nachdem, in welcher Phase sich das Asylverfahren in der Republik Bulgarien befindet, werden die DublinRückkehrer unterschiedlich untergebracht. Bei noch laufendem Verfahren werden sie in einem offenen Registrierungs- und Aufnahmezentrum der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat untergebracht. Wenn der Asylantrag bereits abgelehnt wurde, der jeweilige Beschluss rechtskräftig ist und die Abschiebung des jeweiligen Drittstaatsangehörigen aus dem Land bevorsteht, wird dieser in einem Zentrum zur temporären Unterbringung illegaler Fremder untergebracht, damit seine Abschiebung organisiert werden kann. In der Regel darf die Haftdauer 6 Monate nicht überschreiten, ausnahmsweise kann die Festnahme um weitere 12 Monate verlängert werden, jedoch darf die Gesamtdauer nicht mehr als 18 Monate betragen. Die Haftbefehle und die Befehle zur Verlängerung der Haftdauer unterliegen einer Gerichtskontrolle. In diesen Schubhaftzentren werden Familien und Vulnerable ebenfalls in speziellen, abgesonderten Räumlichkeiten untergebracht, welche ihrem Alter und ihren Bedürfnissen entsprechend ausgestattet sind. (VB 31.1.2012) Quellen: UNHCR (04.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, UNHCR (2.1.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, http://www.refworld.org/docid/52c598354.html, Zugriff 6.3.2014, Zugriff 16.4.2014 UNHCR (2.1.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, http://www.refworld.org/docid/52c598354.html, Zugriff 16.4.2014 VB des BM.I in Bulgarien (31.1.2012): Bericht des VB, per E-Mail

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VB des BM.I in Bulgarien (6.2.2014): Bericht des VB, per E-Mail 2. Non-Refoulement Die Europäische Kommission hat am 1. April 2014 bestätigt, dass gegen Bulgarien ein Vertragsverletzungsverfahren wegen des möglich en Refoulements von syrischen Flüchtlingen an der bulgarisch-türkischen Grenze begonnen wurde. Der erste Schritt des Vertragsverletzungsverfahrens ist der "Letter of formal notice", in dem das Land um seine Einschätzung des Problems gebeten wird. (ECRE 4.4.2014) UNHCR spricht auch von Berichten über derartige "push-backs" an der genannten Grenze, ohne jedoch näher darauf einzugehen. (UNHCR 04.2014) Die Regierung gewährt einen gewissen Schutz vor Ausweisung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, wo ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. UNHCR bestätigt, dass das Risiko für genuine Flüchtlinge, abgelehnt zu werden, gering ist, wenn auch Ausnahmefälle vorkommen. (USDOS 27.2.2014) Quellen: ECRE - European Council on Refugees and Exiles (4.4.2014): Weekly Bulletin 4 April 2013, per E-Mail UNHCR (04.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, UNHCR (2.1.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, http://www.refworld.org/docid/52c598354.html, Zugriff 6.3.2014, Zugriff 16.4.2014 USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/270669/399210_de.html, Zugriff 16.4.2014 3. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / vulnerable Gruppen Für Unbegleitete Minderjährige Asylwerber wird ein Vormund ernannt. Die Staatliche Flüchtlingsagentur ist für den Schutz des Minderjährigen verantwortlich. (Law, Art. 25) Unbegleitete Minderjährige werden - mit Verwanden oder ihnen nahestehenden Personen, - in einer Pflegefamilie, - in einer spezialisierten Einrichtung oder - in anderen Einrichtungen mit besonderen Vorkehrungen für Minderjährige untergebracht. (Law, Art. 29/7). Quellen: Law for the Asylum and the Refugees, last amended June 2007, per E-Mail 4. Versorgung Während eines laufenden Asylverfahrens haben Asylwerber das Recht auf: Unterkunft und Verpflegung; ordnungsgemäße Sozialunterstützung in einem Umfang, der nach den für bulgarische Staatsbürger geltenden Bestimmungen festgelegt wird; Krankenversicherung, zugängliche medizinische Behandlung, kostenlose medizinische Betreuung unter den für bulgarische Staatsbürger geltenden Bedingungen; psychologische Unterstützung; ein Dokument, durch welches nachgewiesen werden kann, dass es sich bei der entsprechenden Person um einen Asylwerber im laufenden Verfahren handelt; Einen Dolmetscher oder eine sprachkundige Person; (VB 31.1.2012) www.ris.bka.gv.at

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4.1. Medizinische Versorgung Laut der Gesetzgebung der Republik Bulgarien haben Asylwerber Recht auf Krankenversicherung, zugängliche medizinische Grundversorgung und unentgeltliche medizinische Versorgung unter den für bulgarische Staatsbürger geltenden Bestimmungen und Bedingungen, und zwar ab dem Zeitpunkt ihrer Registrierung als Personen, die Schutz beantragen. Antragsteller werden nach der Eröffnung des Verfahrens einer medizinischen Untersuchung unterzogen. Nach Erhalt einer Registrierungskarte haben AW das Recht, einen Allgemeinarzt und einen Zahnarzt auszuwählen. Kosten werden von der Nationalen Krankenkasse (NZOK) getragen. Pflichtversicherte, einschließlich AW, haben das Recht auf Zugang zu einem Grundpaket an medizinischen Dienstleistungen: 1. Medizinische und dentale Dienstleistungen zur Vorbeugung 2. Medizinische und dentale Dienstleistungen zur Früherkennung 3. Ambulante Behandlung und Krankenhausbehandlung 4. Medizinische Rehabilitation; 6. Medizinische Versorgung bei Schwangerschaft, Entbindung und Mutterschaft; 9. Zahnmedizinische und zahntechnische Behandlung 10. Verschreibung und Abgabe von zugelassenen Arzneimitteln usw. (AREF 11.9.2012) Medizinische Notversorgung ist von jeder medizinischen Einrichtung in Bulgarien ungeachtet der Staatsangehörigkeit, Adresse oder des Krankenversicherungsstatus des Patienten durchzuführen. Die NZOK übernimmt die Bezahlung für einen gewissen Umfang an zahnärztlichen Tätigkeiten: primäre zahnärztliche Versorgung und spezialisierte zahnärztliche Behandlung. Die NZOK übernimmt gänzlich oder teilweise die Kosten für Arzneimittel, medizinische Erzeugnisse und diätetische Lebensmittel für spezielle medizinische Zwecke, welche für die häusliche Krankenpflege pflichtversicherter Personen gedacht sind. Asylwerbern mit rechtskräftig negativ abgeschlossenem Asylverfahren, die in Busmantsi oder Liubimets untergebracht sind, wird rund um die Uhr unentgeltliche medizinische Versorgung gewährleistet. Die Untersuchungen und die medizinische Betreuung erfolgen im Medizinischen Institut beim Innenministerium. (AREF 11.9.2012) Quellen: AREF - State Agency for Refugees with the Council of Ministers (11.9.2012): Anfragebeantwortung, per E-Mail VB des BM.I in Bulgarien (31.1.2012): Bericht des VB, per E-Mail 4.2. Unterbringung Die Staatliche Agentur für Flüchtlinge führt folgende Unterbringungseinrichtungen für AW: die Registrierungsund Empfangszentren (RRC) Sofia und Banja; das Transitzentrum (TC) Pastrogor; das Empfangszentrum (RC) Harmanli; und die Empfangsunterkünfte (RS) Kovacevtsi, Vrazhdebna und Voenna Rampa. (EASO 02.2014)

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In Busmantsi und Liubimets befinden sich die dem bulgarischen Innenministerium (Direktion für Migration) unterstehenden "Zentren für die vorübergehende Unterbringung von Fremden". Das sind geschlossene Schubhaftzentren. Busmantsi hat eine Kapazität von 400 Personen. Liubimets eine solche von 300 Personen. Die Zimmer sind einfach, aber hell und sauber, mit Doppelstockbetten eingerichtet und bieten Platz für zwei bis 16 Personen. Es gibt Räume für medizinische Versorgung, Interviewräume, Gebetsräume (getrennt für Christen und Muslime), TV-Räume und diverse Sport- und Unterhaltungsmöglichkeiten. (BT 9.9.2011) Während des Asylverfahrens können sich Asylwerber an einer von ihnen angegebenen Adresse aufhalten (AREF 8.3.2012) und zwar durch Vorlage von Erklärungen, dass sie eine Unterkunft zu haben und für sich selbst sorgen zu können. Viele AW denken sich offenbar zu diesem Zweck Adressen aus. (UNHCR 3.1.2012 / SZ 16.1.2012) Diese Praxis wird von den bulgarischen Behörden bekämpft. (EP 1.2.2014) 4.3. Unterstützung durch NGOs Eine Reihe von NGOs unterstützen Asylwerber, so etwa der Bulgarische Rat für Flüchtlinge und Migranten (Bulgarian Council on Refugees and Migrants, BCRM). Er arbeitet mit UNHCR zusammen und ist besonders auf den Gebieten Anwaltschaft, Lobbying und Spendensammlung für Asylwerber und der Vernetzung zwischen NGOs und staatlichen Institutionen aktiv. (BCRM o.D.) Das Bulgarian Helsinki Committee hat sich dem Ziel verschrieben den Respekt vor den Menschenrechten zu fördern, Rechtsreformen in Bulgarien anzustoßen und betreibt unter anderem seit 1994 ein Refugees' and Migrants' Legal Protection Programme. Es wird von UNHCR unterstützt und kooperiert mit der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat. Es bietet jährlich ca. 5.000 Menschen Rechtsberatung und -vertretung und hilft bei der Integration von Flüchtlingen in Bulgarien oder bei der Rückkehr in das Herkunftsland. Die rechtliche Beratung ist kostenlos und das Team des Bulgarian Helsinki Committee vertritt Asylwerber in Asylverfahren und vor Gericht und anderen Behörden. (BHC o.D.a /BHC o. D.b) Der Refugee-Migrant Service (RMS) des Bulgarischen Roten Kreuzes (BRC) engagiert sich seit 1997 in der Flüchtlingshilfe, Integrationsförderung für Flüchtlinge, Toleranzvermittlung etc. Das BRC ist die größte NGO Bulgariens, die soziale Dienste und Hilfe für Flüchtlinge anbietet. Der RMS bietet finanzielle und andere Hilfe für anerkannte Flüchtlinge, Personen mit humanitärem Aufenthaltsrecht, Asylwerber, abgelehnte Asylwerber und andere Migranten und betreut jedes Jahr 1.500 bis 2.000 Personen. Seit 2005 bietet man Antragstellern an den Grenzen Verpflegung und Medikamente an. Die Hilfe für Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge gehört zu den Hauptaktivitäten des BRC. Im bulgarischen Gesetz wird das BRC als Organisation genannt, die mit der Regierung bei Unterbringung, sozialer Anpassung und in allen Aspekten der Integration von Flüchtlingen in Bulgarien zusammenarbeitet. Der RMS arbeitet mit der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat, dem UNHCR, IOM, der Grenzpolizei u.a. zusammen und unterhält Kontakte zu allen aktiven bulgarischen NGOs. (BRC o.D.) Die NGO Legal Clinic for Refugees and Immigrants stellt Asylwerbern kostenlose Rechtsberatung zur Verfügung. Es werden auch inhaftierte Flüchtlinge, Asylwerber und Immigranten betreut. Das Zentrum Busmanti wird wöchentlich besucht. Die Mitarbeiter verfassen Beschwerden u.a. Dokumente usw. Momentan nimmt die NGO keine neuen Fälle mehr an, die kostenlose Beratung wird aber weiterhin angeboten. (Legal Clinic o.D.) Quellen: AREF - State Agency for Refugees with the Council of Ministers (8.3.2012): Anfragebeantwortung, per E-Mail AREF - State Agency for Refugees with the Council of Ministers (8.5.2012): The Transit Center for Refugees in Bulgaria settled its first residents a day after the official opening on May 3 2012, http://www.aref.government.bg/?cat=26&newsid=550, Zugriff 16.4.2014 BCRM - Bulgarian Council on Refugees and Migrants (o.D.): http://www.bcrm-bg.org/en/index.html, Zugriff 16.4..2014

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BHC - Bulgarian Helsinki Committee (o.D.a): About BHC, o.D., http://www.bghelsinki.org/en/about-us/, Zugriff 16.4.2014 BHC - Bulgarian Helsinki Committee (o.D.b): Legal protection of refugees and migrants programme, o.D. http://www.bghelsinki.org/en/about-us/programs/refugees-and-migrants-legal-protection-programme/, 16.4.2014

Zugriff

BRC - Bulgarian Red Cross (o.D.): Activities, Work with Refugees and Asylum Seekers - Work with Refugees and Asylum Seekers, http://en.redcross.bg/activities/activities8/rms1.html, Zugriff 16.4.2014 BT - Deutscher Bundestag (9.9.2011): Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke - BT-Drucksache 17/6964, http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/069/1706964.pdf, Zugriff 16.4.2014 EASO - European Asylum Support Office (02.2014): EASO OPERATING PLAN TO BULGARIA. Stock taking report on the asylum situation in Bulgaria, https://zoek.officielebekendmakingen.nl/blg-298373.pdf, Zugriff 16.4.2014 EP - Europäisches Parlament (1.2.2014): Report from the Committee on Civil Liberties, Justice and Home Affairs delegation to Bulgaria on the situation of asylum seekers and refugees, in particular from Syria, http://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2009_2014/documents/libe/dv/bulgaria_1019538/bulgaria_1019538en. pdf?utm_source=Weekly+Legal+Update&utm_campaign=e1aa1b62f6WLU_28_02_2014&utm_medium=email&utm_term=0_7176f0fc3d-e1aa1b62f6-419650341, Zugriff 16.4.2014 Law for the Asylum and the Refugees, last amended June 2007, per E-Mail Legal Clinic for Refugees and Immigrants (o.D.): Free legal aid, http://lcrien.wordpress.com/our-activities/freelegal-aid/, Zugriff 16.4.2014 SZ - Süddeutsche Zeitung (16.1.2012): Flüchtlinge in Bulgarien. Nur weg hier, http://www.sueddeutsche.de/politik/fluechtlinge-in-bulgarien-nur-weg-hier-1.1256787, Zugriff 16.4.2014 UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (3.1.2012): Being a refugee: How refugees and asylum-seekers experience life in Central Europe, http://www.ecoi.net/file_upload/2016_1326150266_4f02fa252.pdf, Zugriff 16.4.2014 7. Syrische Flüchtlinge Bulgarien war zuletzt, insbesondere aufgrund der Situation in Syrien, mit einem großen Zustrom von Asylwerbern konfrontiert. Obwohl die Antragszahlen im Vergleich zu anderen europäischen Staaten relativ niedrig sind, stellten sie für das Land eine erhebliche Belastung dar. (VB 24.10.2013) Es gab zu diesem Thema in letzter Zeit eine Reihe von Berichten. Es sind dies von Seiten des UNHCR: "Bulgaria as a country of asylum" vom 2.1.2014; sowie seine "External Updates" vom 20.1., 7.2., 21.2., 6.3. und 21.3.2014; und der Nachfolgebericht "Bulgaria as a country of asylum" vom April 2014;. Weiters der "Stock Taking Report" von EASO von Ende Feber 2014, in dem ein vorläufiges Resümee aus der Umsetzung des ersten Teiles des EASO Operating Plans zur Unterstützung Bulgariens gezogen wird. Und schließlich der Bericht einer Europaparlamentarier-Delegation an das Komitee für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des Europäischen Parlaments, über ihren Besuch in Bulgarien Ende Jänner 2014, in dem diese ihre Erkenntnisse aus einem Besuch in den Zentren Pastrogor, Harmanli und Voenna Rampa erläutern. Im Bericht vom 2.1.2014 hat UNHCR zu einem Stopp von Überstellungen im Rahmen der Dublin-VO nach Bulgarien aufgerufen. Der EP-Bericht schließt sich der Aufforderung von UNHCR zum DublinÜberstellungsstopp nach Bulgarien an. (UNHCR 2.1.2014 / EP 1.2.2014) In seinem Bericht vom April 2014 hingegen attestiert UNHCR zahlreiche Verbesserungen im bulgarischen Asylverfahren und bei den Unterbringungsbedingungen. Eine generelle Suspendierung der Dublin-Überstellungen erscheint UNHCR daher nicht mehr gerechtfertigt. (UNHCR 04.2014) Die bulgarischen Behörden unternehmen Anstrengungen zur Verbesserung des Asylverfahrens, es sind aber noch weitere Schritte dafür nötig. Die Produktivität der Asylbehörde ist steigend, so gab es 2013 ca. 303 www.ris.bka.gv.at

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Entscheidungen im Monat, während es im Jänner 2014 952 Entscheidungen waren. Die Anerkennungsrate steigt ebenso (2013: 68%, 2014: 93%) Die zuständigen Verwaltungsgerichte bestätigen die große Mehrheit der Entscheidungen der Asylbehörde (2013: 84%; 2014: 86%). Asylverfahren von Syrern werden effektiv binnen 2-3 Monaten ab Registrierung erledigt, nur in Harmanli dauert es etwas länger. Dort arbeiten zurzeit 14 Interviewer um die Verfahren zu beschleunigen. Zugang zu Rechtsberatung in den Zentren besteht durch Freiwillige des Bulgarischen Helsinki Komitees und Informationsblätter stehen üblicherweise vom Antrag (z.B. an der Grenze) bis zum Ende des Registrierungsprozesses zur Verfügung. Personen mit negativen Entscheidungen oder beendeten Verfahren haben Zugang zu einem neuen Verfahren, in dem die Staatliche Agentur für Flüchtlinge in einem Interview prüft, ob neue Elemente vorliegen. (EASO 02.2014) Es herrscht ein Mangel an Dolmetschern für Arabisch. (EASO 02.2014 / USDOS 27.2.2014 / EP 1.2.2014) UNHCR unterstützt hier zusammen mit EASO die bulgarischen Behörden jedoch weiterhin. (UNHCR 6.3.2014) Mit Stand 27.3.2014 betrug die Kapazität bulgarischer Unterbringungszentren gesamt 4.150 Plätze, bei einer Belegungsrate von 82%. 1.243 anerkannte Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte, denen die Mittel fehlen sich selbständig unterzubringen, lebten weiterhin in den Unterbringungszentren für AW. Der Rückstand bei Registrierungen, sowohl in den Zentren wie auch außerhalb Untergebrachter, ist aufgearbeitet. Alle haben Ausweiskarten erhalten. Die Bedingungen haben sich allen der 7 offenen Unterbringungszentren verbessert. Besonders verbessert haben sich Bedingungen in Harmanli. AW haben Zugang zu medizinischer Erstversorgung, Übersetzung für Registrierung und Asylverfahren, Heizung, getrennte Unterbringung von Frauen und Männern, einer monatlichen Beihilfe von BGN 65,- (EUR 33,-). Bei der Auszahlung dieser Beihilfe gab es im Feber und März Verzögerungen, an der Behebung urde jedoch gearbeitet. AW haben in den Zentren Zugang zu 2 warmen Mahlzeiten. Ab April 2014 soll auch Babynahrung von der Behörde bereitgestellt werden, die bislang von außen gespendet wurde. Anlass zur Sorge bieten lt. UNHCR nur 2 der 7 Zentren: Vrazhdebna und Voenna Rampa, wo sanitäre Anlagen und Platzangebot als ungenügend bewertet werden. Beide Zentren werden momentan renoviert, die Untergebrachten schlugen Angebote zur Umsiedlung aus und wollten lieber während des Umbaus in den Lagern bleiben. 3.358 AW lebten mit 27.3. außerhalb der Zentren in privater Unterbringung. Alle sind registriert. Sie haben keinen Zugang zu den Diensten im Lager, sondern fallen unter das offizielle Gesundheitssystem. SAR hat medizinisches Personal für drei Zentren (Sofia, Banya, Pastrogor). In Harmanli, Voenna Rampa und Vrazhdebna stellt die NGO MSF (Médecins sans Frontières) diese noch bis Ende Mai 2014 einmal wöchentlich bereit. Die NGO sucht gemeinsam mit SAR nach Allgemeinärzten als Ersatz. Ein Arabisch-sprechender Arzt arbeitet sich gerade in Vrazhdebna ein; in Kovachetsi gibt es regelmäßige Sprechstunden eines Arztes aus dem örtlichen Spital und es gibt eine Arabisch-sprechende Schwester. (UNHCR 04.2014) UMA/Vulnerable UNHCR äußert Kritik am fehlenden Zugang zu Schulbildung für Kinder in den Zentren, weil dieser vom Absolvieren offiziell zertifizierter Sprachkurse abhängig ist, welche aber nur in Sofia angeboten werden. (UNHCR 04.2014) UNHCR hat eine Vereinbarung mit der Caritas, um ab Mitte März in 6 der 7 Zentren Bulgarisch-Sprachkurse für Kinder und Erwachsene anzubieten. (UNHCR 6.3.2014) Laut UNHCR sind diese aber zurzeit nicht offiziell zertifiziert. (UNHCR 04.2014)

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UNHCR äußert sich besorgt, dass für Vulnerable und UMA nach wie vor keine geeigneten Früherkennungs- und Zuweisungsmechanismen, vorhanden seien und auch keine spezifische Unterstützung. Obwohl die Zivilgesellschaft hier versuche die Lücke zu schließen, gäbe es Unzulänglichkeiten, trotzdem das Zentrum Banya mittlerweile ganz für alleinstehende Mütter und UMA gewidmet wurde. (UNHCR 04.2014) Auch EASO ortet Probleme durch den Mangel an Bildung und Fürsorge für Kinder in den Zentren. (EASO 02.2014). EASO hat beginnend mit 5.2.2014 Unterstützung für die Zuweisung von UMA geleistet. Der Entwurf für ein entsprechendes Handbuch liegt bereits vor. Die Unterstützung wird auch im März und April 2014 weitergehen. Die Staatliche Agentur für Flüchtlinge und UNICEF arbeiten am Aufbau einer eigenen Schule für minderjährige AW in Varshets. (EASO 02.2014) Momentan sind 80 UMA (36 in Sofia, 12 in Banya, 2 in Pastrogor, 21 in Harmanli, 5 in Vrazhdebna und 4 in Kovachevtsi) in BG. (UNHCR 04.2014) Integration Es gibt für Personen mit Schutzstatus keine finanzielle Hilfe oder Unterstützung bei der Wohnungssuche, weshalb einige, denen die Mittel fehlen sich selbständig unterzubringen, in den Unterbringungszentren für AW bleiben, was zu deren Überbelegung beiträgt. (UNHCR 7.2.2014, vgl. auch EASO 02.2014 / UNHCR 04.2014) Das bulgarische Sozial- und Erziehungssystem scheinen auf die Integration aller zu betreuenden Flüchtlinge noch nicht vorbereitet zu sein. (EASO 02.2014) Laut UNHCR ist momentan kein nationales Programm zur Flüchtlingsintegration (NPIR) operativ, ein neues Programm sei aber in Ausarbeitung und solle 2.000 Schutzberechtigte abdecken. Das Budget hierfür sei aber noch nicht beschlossen. (UNHCR 04.2014) Die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat berichtet jedoch, dass das neue nationale Programm zur Flüchtlingsintegration (NPIR) für den Zeitraum 2014-2016 gilt. Schutzberechtigte können 1 Jahr lang an dem Programm teilnehmen und im Rahmen dessen für 6 Monate folgende Leistungen und Beihilfen zu beziehen: Krankenversicherung, ein Stipendium von 8 BGN pro Tag für Bulgarisch-Sprachkurse und Job-Training; kostenlosen Transport, Unterstützung bei der Wohnungssuche und ein finanzieller Beitrag zur Monatsmiete. Ein gewisser Verzug bei der Auszahlung scheint zu bestehen, denn momentan wird gerade der März ausbezahlt. (VB 3.4.2014) UNHCR berichtet, dass es in der Praxis zu einer Lücke in der medizinischen Versorgung nach der Anerkennung von AW als Schutzberechtigte kommen könne, die durch den Statuswechsel verursacht würde und bis zu 2 Monate betragen könne, während derer die Schutzberechtigten in den Datenbanken der nationalen Krankenversicherung als "nicht versichert" aufschienen. Zusätzlich müssen sie BGN 17,-- (EUR 8,7) monatlich an die Versicherung abführen, wie bg. Bürger auch. Die Krankenversicherung umfasst keine Medikamente und keine psychologische Betreuung. (UNHCR 7.2.2014 / UNHCR 04.2014) Quellen: EASO - European Asylum Support Office (02.2014): EASO OPERATING PLAN TO BULGARIA. Stock taking report on the asylum situation in Bulgaria, https://zoek.officielebekendmakingen.nl/blg-298373.pdf, Zugriff 16.4.2014 EP - Europäisches Parlament (1.2.2014): Report from the Committee on Civil Liberties, Justice and Home Affairs delegation to Bulgaria on the situation of asylum seekers and refugees, in particular from Syria, http://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2009_2014/documents/libe/dv/bulgaria_1019538/bulgaria_1019538en. pdf?utm_source=Weekly+Legal+Update&utm_campaign=e1aa1b62f6WLU_28_02_2014&utm_medium=email&utm_term=0_7176f0fc3d-e1aa1b62f6-419650341, Zugriff 16.4.2014 UNHCR (04.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, UNHCR (2.1.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, http://www.refworld.org/docid/52c598354.html, Zugriff 6.3.2014, Zugriff 16.4.2014 UNHCR (6.3.2014): Refugee Situation Bulgaria. External Update, per E-Mail UNHCR (2.1.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, http://www.refworld.org/docid/52c598354.html, Zugriff 16.4.2014 www.ris.bka.gv.at

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UNHCR (7.2.2014): Refugee Situation Bulgaria. External Update, http://www.unhcrcentraleurope.org/pdf/where-we-work/bulgaria/refugee-situation-in-bulgaria-7-february2014.html?utm_source=Weekly+Legal+Update&utm_campaign=2c8d13aa9cWLU_14_02_2014&utm_medium=email&utm_term=0_7176f0fc3d-2c8d13aa9c-419650341, Zugriff 16.4.2014 USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/270669/399210_de.html, Zugriff 6.3.2014 VB des BM.I in Bulgarien (24.10.2013): Bericht des VB, per E-Mail VB des BM.I in Bulgarien (28.1.2014): Bericht des VB, per E-Mail VB des BM.I in Bulgarien (3.4.2014): Bericht des VB, per E-Mail Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, da Bulgarien für die Prüfung des Antrags zuständig sei. Bulgarien habe der Aufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt. Der Beschwerdeführer sei in Bulgarien erkennungsdienstlich behandelt worden. In Folge der Zulassung des Verfahrens sei es zu keinem Selbsteintritt Österreichs gekommen. Es wurde weiters festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Der Beschwerdeführer sei volljährig, verheiratet und habe fünf Kinder. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an schweren psychischen Störungen und/oder schweren oder ansteckenden Krankheiten leide. In Österreich habe der Beschwerdeführer keinen Arzt aufgesucht. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Eine besondere Integrationsverfestigung sei nicht zu erkennen. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu Personen in Österreich bestehe nicht. Es seien weder schützenswerte familiäre noch sonst besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien systematischen Misshandlungen bzw Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese zu erwarten hätte. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC bzw. EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Am 12.06.2014 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt. Gegen den Bescheid richtet sich die am 20.06.2014 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens releviert wurden. Trotz der mitgeteilten Absicht, den Antrag zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit Bulgariens angenommen würde, sei das Verfahren des Beschwerdeführers am 27.01.2014 zugelassen worden. Der Beschwerdeführer sei von der Behörde drei Monate nicht von der Zustimmung Bulgariens zur Aufnahme informiert worden. Es sei offensichtlich gegenständlich kein einzelfallspezifisches Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Die Behörde habe sich nicht mit den vom Beschwerdeführer geschilderten Mängeln im bulgarischen Asylwesen und seinen Gewalterfahrungen in Bulgarien auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer habe gleichbleibend und substantiiert von körperlichen Übergriffen seitens der bulgarischen Polizei berichtet. In Bulgarien sei die Einhaltung des Non-RefoulementGrundsatzes keinesfalls gewährleistet. Eine Zurückschiebung nach Syrien würde eine existentielle Bedrohung für den Beschwerdeführer darstellen. Dies umso mehr, als Dublin-Rückkehrer als Folgeantragsteller angesehen würden und unter Umständen ohne inhaltliches Verfahren zurückgeschoben werden könnten. Der Beschwerdeführer habe in Bulgarien einen Asylantrag gestellt; es sei davon auszugehen, dass dieser in Abwesenheit negativ entschieden worden sei. Im Übrigen wiederholte der Beschwerdeführer seine Ausführungen zu den schlechten Erfahrungen in Bulgarien. Es habe an einer ordnungsgemäßen Versorgung gemangelt. Er sei wiederholt von der Polizei geschlagen worden. UNHCR fordere explizit eine gründliche Einzelfallprüfung. Eine solche habe die Behörde jedoch unterlassen. Aufgrund der Verfahrenszulassung habe sich der Beschwerdeführer "in Sicherheit gewiegt" und in Österreich bereits gut eingelebt. Es sei jedenfalls von einem schützenswerten Privatleben auszugehen. Eine Zurückweisung nach einer Verfahrenszulassung sei grundsätzlich rechtlich nicht zulässig. Die von der Behörde zugrunde gelegten Länderberichte seien Großteils nicht aktuell. In den Jahren 2013 und vor allem 2014 habe sich die Lage für Flüchtlinge in Bulgarien massiv verändert. Auch könne von einer Ausgewogenheit der Quellen nicht die Rede sein. Die aktuellen und umfangreichen Berichte von ECRE, Amnesty International und bordermonitoring seien in der Entscheidung nicht berücksichtigt worden. www.ris.bka.gv.at

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UNHCR habe im Jänner 2014 die Empfehlung eines Abschiebestopps nach Bulgarien ausgesprochen. Auch wenn von der Position eines generellen Überstellungsstopps Abstand genommen worden sei, habe UNHCR nach wie vor Bedenken hinsichtlich in Bulgarien auftretender Menschenrechtsverletzungen und trete für eine Einzelfallprüfung ein. Eine solche sei aber im gegenständlichen Fall unterblieben. Das Bundesamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren unter Zugrundelegung unausgewogener Länderfeststellungen geführt. In der Beschwerde wurde weiters der fehlende Zugang zur Rechtsberatung, die unzureichende Versorgung (auch in Hinblick auf vulnerable Personen), der fehlende Non-Refoulement-Schutz, die systematischen rechtswidrigen Push-Backs an der bulgarisch-türkischen Grenze sowie die Problematik der Asylfolgeantragstellung im Falle einer Dublin-Rückstellung kritisiert. Zuletzt wurden die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. In einer ergänzenden Eingabe vom 25.06.2014 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer durch seine Erfahrungen in Syrien, durch die erlebte Gewalt in Bulgarien und durch die nunmehrige Unsicherheit in Österreich, psychisch sehr belastet sei. Untersuchungstermine bei Fachärzten seien vereinbart. Mit Schreiben vom 02.07.2014 wurde der Verordnungsplan eines Facharztes für Neurologie vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Sertralin ACT FTBL und Trittico Ret TBL verordnet erhielt. Ein weiterer Termin wurde für den 04.08.2014 vereinbart. Am 22.07.2014 wurde ein Befund eines Facharztes für HNO hinsichtlich einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.07.2014 vorgelegt. Daraus ergibt sich folgende Diagnose: Cerumen obt. bil., Tinnitus auris bilat., Innenohrschwerhörigkeit bds., Rhinitis sicca. Als Therapie wurde eine Kontrolle in zwei Monaten mit Wiederholung eines Audiogramms vereinbart. An Medikamenten wurden dem Beschwerdeführer verordnet: COLDISTOP NA-OEL, NASONEX NA-Spray Aquosum 1 x 2 Hübe tägl je Nasenloch, CEREBOKAN FTBL 80 mg. Mit Schreiben vom 25.07.2014 wurde der Befundbericht eines Facharztes für Neurologie übermittelt, aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an einer Angststörung und an Dyssomnie leidet. Als Medikation wurde SERTRALIN ACT FTBL 100 mg und TRITTICO Ret Tbl 150 mg, verordnet. Es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer damit als äußerst vulnerabel anzusehen sei und eine Zurückschiebung nach Bulgarien daher unzulässig sein dürfte. Laut Auskunft des Bundesamtes vom 04.08.2014 wurde der Beschwerdeführer am 30.07.2014 am Luftweg nach Bulgarien überstellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens, ist verheiratet und hat fünf Kinder. Der Beschwerdeführer reiste aus Syrien kommend über Griechenland und Bulgarien illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 24.12.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Laut EURODAC-Ergebnis wurde der Beschwerdeführer am 27.11.2013 in Bulgarien erkennungsdienstlich behandelt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete ein Aufnahmeersuchen an Bulgarien und stimmte Bulgarien der Aufnahme am 12.02.2014 gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ausdrücklich zu. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Bulgarien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Erkrankungen: Cerumen obt. bil., Tinnitus auris bilat., Innenohrschwerhörigkeit bds., Rhinitis sicca. Posttraumatische Belastungsstörung, Angststörung und Dyssomnie. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen. www.ris.bka.gv.at

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Der Beschwerdeführer hat in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt. Der Beschwerdeführer wurde am 30.07.2014 nach Bulgarien überstellt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers und zu seiner erkennungsdienstlichen Behandlung in Bulgarien ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhalt mit der aufliegenden EURODACTreffermeldung vom 27.11.2013. Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers seitens Bulgariens leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den bulgarischen DublinBehörden ab. Die Zuständigkeitsbegründung Bulgariens gemäß Art. 10 Abs 1 der VO (EG) 343/2003 (welche keine vorangegangene Antragstellung in einem anderen Land voraussetzt, sondern darauf abstellt, dass ein Beschwerdeführer "aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat") ergibt sich einerseits aus den Angaben des Beschwerdeführers, der ja selbst ausgeführt hat, aus einem Drittstaat kommend nach Bulgarien gelangt zu sein und andererseits aus dem korrespondierenden EURODAC-Treffer der Kategorie 2. Im Falle einer Antragstellung in Bulgarien wäre eine EURODACErkennung der Kategorie 1 vorgelegen; dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall. Aus der Aktenlage ergibt sich auch nicht, dass die Zuständigkeit Bulgariens gem. Art. 19 Abs. 2 der Dublin-IIIVO durch eine mindestens 3-monatige etwaige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erloschen wäre. Die festgestellten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Juli 2014 vorgelegten Befunden. Dass der Beschwerdeführer in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt hat, ergibt sich aus dessen eigenen Angaben, die auch in der vorliegenden Eurodac-Treffermeldung Kategorie "2" Deckung finden. Wenn in der Beschwerde erstmals vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, so widerspricht dies eindeutig den bisherigen Angaben und dem Akteninhalt. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Bulgarien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten). Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Hervorzuheben ist, dass jene in UNHCR-Berichten vom Jänner und Februar 2014 empfohlene Aussetzung von Rückführungen nach Bulgarien nicht mehr aktuell ist. Den Länderfeststellungen zufolge - insbesondere basierend auf dem jüngsten diesbezüglichen UNHCR-Update-Bericht vom April 2014 - wird eine vormals ausgesprochene Anregung einer generellen Suspendierung von Dublin-Überstellungen nicht mehr aufrechterhalten. Allenfalls zu beachtende hinzutretende Risikoelemente betreffend unbegleitete Minderjährige oder besonders vulnerable Personen oder Personengruppen liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Weiters ist dieser weder besonders schutz-, noch pflegebedürftig und leidet an keinerlei lebensbedrohenden Krankheiten. Die vorliegende Entscheidung folgt der aktuellen Einschätzung von UNHCR, da dessen Expertisen als Garant des internationalen Flüchtlingsschutzes regelmäßig auch von den nationalen Höchstgerichten und dem EGMR bei deren Entscheidungen maßgeblich berücksichtigt werden. 3. Rechtliche Beurteilung: Da die in Rede stehende Beschwerde nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde, ist nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen. www.ris.bka.gv.at

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Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. (2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der DublinVerordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. (3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. § 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird, ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. www.ris.bka.gv.at

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24.09.2014

§ 28 (1) Ist der Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51), sofern dem Asylwerber ein Aufenthaltsrecht zusteht; eines Bescheides bedarf es dann nicht. Andernfalls ist die Zulassung mit Verfahrensanordnung zu dokumentieren. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. (2) Entscheidet das Bundesamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz, dass der Antrag zurückzuweisen ist, ist der Antrag zuzulassen, es sei denn, es werden Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 oder 6 erfolgt ist, dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3), der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt. ... § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet: § 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privatoder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 21 Abs. 5 BFA-VG lautet: § 21 (5) Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 144/2013 lautet: § 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine www.ris.bka.gv.at

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24.09.2014

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder 2. ... (2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. (3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. (4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird. Art. 49 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates: Inkrafttreten und Anwendbarkeit Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003. Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG. Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde gegenständlich am Konsultationsverfahren mit Bulgarien wurde im Jänner/Februar 2014 geführt.

24.12.2013

eingebracht.

Das

Daraus folgt, dass sich die (materielle) erste Bestimmung des für die Behandlung des Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedsstaates nach der VO 343/2003 bestimmt, für die verfahrensrechtliche Behandlung der Gesuche jedoch die VO 604/2013 maßgeblich ist (siehe Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Art 49). Die daher maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung lauten: Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Dublin-II-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den www.ris.bka.gv.at

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24.09.2014

Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. In den Art. 5ff Dublin-II-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird. Art 10 Abs 1 Dublin-II-Verordnung: Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monatenach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. KAPITEL IV Humanitäre Klausel Art 15 Jeder Mitgliedsstaat kann aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere Familienangehörige zusammenführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates den Asylantrag der betroffenen Person. Die betroffenen Personen müssen dem zustimmen. In Fällen, in denen die betroffene Person wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, einer schweren Krankheit, einer ernsthaften Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung der anderen Person angewiesen ist, entscheiden die Mitgliedstaaten im Regelfall, den Asylwerber und den anderen Familienangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, nicht zu trennen bzw sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat. Im gegenständlichen Fall liegt die Zuständigkeit Bulgariens materiell in Art. 10 Abs. 1 VO 343/2003 (Dublin-IIVO) begründet. Der Beschwerdeführer ist aus einem Drittstaat kommend in Bulgarien eingereist, sodass das Zuständigkeitskriterium des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 verwirklicht war. Bulgarien hat auf Grundlage der genannten Bestimmung akzeptiert, den Beschwerdeführer aufzunehmen und sein Asylbegehren zu prüfen. Die irrtümliche Zitierung des Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO im Spruch des Bescheides ändert nichts an der Zuständigkeit Bulgariens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers, war jedoch entsprechend zu korrigieren. Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei. Auch die Überstellungsfrist wurde gewahrt, da der Beschwerdeführer innerhalb der in Art. 29 Abs. 2 der DublinIII-VO vorgesehenen Frist von sechs Monaten (konkret am 30.07.2014) nach Bulgarien überstellt wurde. Aus Art. 15 Abs 1 und 2 Dublin-II-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages www.ris.bka.gv.at

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24.09.2014

auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Bulgarien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK: Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Der angefochtene Bescheid enthält - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - ausführliche Feststellungen zum bulgarischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl; zu den einzelnen Passagen sind jeweils www.ris.bka.gv.at

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Bundesverwaltungsgericht

24.09.2014

detaillierte Quellenangaben angeführt. Insbesondere sind in den Länderinformationen die Berichte des UNHCR vom 02.01.2014 sowie vom April 2014 berücksichtigt. So hat UNHCR im Jänner 2014 aufgrund mehrerer Bedenken am Aufnahme- und Asylsystem in Bulgarien die Ansicht vertreten, dass Dublin-Staaten vorerst bis zu einer neuerlichen Überprüfung der aktuellen Lage in Bulgarien bis zum 01.04.2014 von Überstellungen in dieses Land absehen sollten. Im aktuellen Bericht vom April 2014 hat UNHCR schließlich die Position vertreten, dass die vormals zu Bulgarien aufgezeigten Mängel nunmehr - nach einer sichtlichen Verbesserung - keine allgemeine Aussetzung von Überstellungen nach Bulgarien mehr rechtfertigen würden; vulnerable Personen sollten jedoch im Speziellen berücksichtigt werden und wäre in solchen Fällen das Absehen von Überstellungen nicht auszuschließen. Schon vor dem Hintergrund der jüngsten Lagebeurteilung durch UNHCR und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Bulgarien überstellt werden, aufgrund der bulgarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Bulgarien jedenfalls im Hinblick auf die dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Zunächst ist die entscheidende Tatsache hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer - entgegen seinem erstmaligen Vorbringen in der Beschwerde - in Bulgarien bislang noch gar keinen Asylantrag gestellt und dort somit auch nicht als Schutz suchende Person aufgetreten ist. Dies ergibt sich aus seinen eigenen Angaben und dem damit in Einklang stehenden EURODAC-Treffer der Kategorie 2. Mangels Asylantragstellung in Bulgarien konnte der Beschwerdeführer noch nicht in das Versorgungsnetz für Asylwerber in Bulgarien fallen, weshalb auch seine Kritik an der Versorgungs- und Unterbringungssituation in Bulgarien und der Umstand seiner Inhaftierung unter diesem Blickwinkel zu betrachten ist. So werden auch in Österreich illegal aufhältige Personen unter bestimmten Voraussetzungen in Schubhaft genommen. Durch sein Verhalten hat sich der Beschwerdeführer auch selbst der Möglichkeit der Prüfung seiner Fluchtgründe und einer allfälligen Zuerkennung von Asyl, subsidiärem Schutz oder eines sonstigen Aufenthaltstitels, begeben. Es liegen jedenfalls keine Hinweise dafür vor, dass in Bulgarien keine positiven Asylentscheidungen ergingen und dass daraus unzulässige rechtliche Sonderpositionen im bulgarischen Verfahren abzuleiten wären. UNHCR zufolge erhielten zwischen 01.01.2014 und 31.03.2014 2.781 Personen einen Schutzstatus in Bulgarien (davon erhielten 1.494 Personen internationalen Schutz und 1.287 Personen subsidiären Schutz; siehe Seite 4 des UNHCR-Berichtes vom April 2014). Der EASO "Stock taking report on the asylum situation in Bulgaria" vom Februar 2014 hat gezeigt, dass auch die Anerkennungsrate in Bulgarien gestiegen ist. So betrug die Anerkennungsrate im Jahr 2013 68 % und ist nunmehr im Jahr 2014 auf 93 % gestiegen (siehe Seite 15 des angefochtenen Bescheides bzw. Seite 8 des EASO Berichtes). Auch die in der Beschwerde genannten Kritikpunkte wie etwa der fehlende Zugang zur Rechtsberatung und die unzureichende Versorgung, fallen letztlich in die Sphäre des Beschwerdeführers, da er als illegal aufhältiger Fremder in Bulgarien nicht erwarten konnte, Zugang zu den typischen Versorgungsleistungen für Asylwerber zu bekommen. Eine solche Situation hat der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Bulgarien im Rahmen der Dublinverordnung, seiner Antragstellung und Registrierung, nicht zu befürchten. Die aktuellen Länderfeststellungen lassen erkennen, dass der Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer, der erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz in Bulgarien stellt, dort entsprechend registriert und ein ordentliches Verfahren zur Prüfung seines Antrages eingeleitet wird. Sofern der Beschwerdeführer also als registrierter Asylwerber in Bulgarien aufhältig ist, wird sich auch seine Unterbringungssituation anders gestalten als bisher. Für Asylwerber gibt es in Bulgarien mehrere Unterbringungsmöglichkeiten in staatlichen Unterkünften: So werden auf Seite 12 des angefochtenen Bescheides die Registrierungs- und Empfangszentren (RRC) in Sofia und Banja, das Transitzentrum (TC) Pastrogor, das Empfangszentrum (RC) Harmanli und die Empfangsunterkünfte (RS) Kovacevtsi, Vrazhdebna und Voenna Rampa als Unterbringungseinrichtungen der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge genannt. In diesem Kontext ist hervorzuheben, dass sich die Situation in den bulgarischen Aufnahmezentren verbessert hat, sodass zum Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bulgarien in keine unzumutbare, mangelhafte Versorgungssituation gedrängt werden würde, sofern er einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Aus den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen ist ferner zu erkennen, dass Asylwerber in Bulgarien ordnungsgemäß versorgt werden, dies in allgemeiner als auch in medizinischer Hinsicht. Neben Unterkunft, Verpflegung und einer Sozialunterstützung ist auch ihre Gesundheitsversorgung ab dem Zeitpunkt ihrer Registrierung in Bulgarien gesichert. www.ris.bka.gv.at

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24.09.2014

Wesentlich erscheint hierbei insbesondere auch, dass nach den vorliegenden verwaltungsbehördlichen Feststellungen eine Reihe von NGOs (beispielsweise der Bulgarische Rat für Flüchtlinge und Migranten; der "Refugee-Migrant Service" des Bulgarischen Roten Kreuzes oder die NGO "Legal Clinic for Refugees and Immigrants") Antragsteller unterstützt (siehe Seiten 12 und 13 des angefochtenen Bescheides), sodass sich Asylwerber bei allfälligen Problemen auch an diese wenden können. Mangels Antragstellung in Bulgarien hat auch der Beschwerdeeinwand, dass Asylanträge von DublinRückkehren in Bulgarien zufolge dem UNHCR-Bericht vom Jänner 2014 als "zurückgenommen" gelten würden, keinen Bezug zum Beschwerdeführer und steht ferner nicht im Einklang mit den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen. Soweit in der Stellungnahme gerügt wird, dass Bulgarien durch sogenannte "push-backs", etwa an der Grenze zur Türkei, das Nonrefoulementgebot nicht beachte, ist zu entgegnen, dass eine solche Situation für den Beschwerdeführer nicht vorliegen würde, da er im Rahmen der Überstellung offiziell den bulgarischen Behörden "übergeben" würde, die sich zu seiner Rücknahme ausdrücklich bereit erklärt haben, so dass er keinesfalls von einem "push-back" an der Grenze betroffen wäre. Eine den Beschwerdeführer treffende konkrete individuelle Bedrohungssituation in Bulgarien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 28.05.2014 behauptet hat, von Polizisten geschlagen worden zu sein, hat er die angeblichen Übergriffe nicht zur Anzeige gebracht, sondern hat Bulgarien (für ca vierzehn Tage) verlassen. Auch bei Übergriffen durch Organwalter hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, dieses Fehlverhalten bei den entsprechenden Stellen in Bulgarien zur Anzeige zu bringen. Nichtsdestotrotz geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass die bulgarische Polizei systematische Übergriffe gegen Asylwerber durchführt, die den Schutzbereich des Art. 3 EMRK berühren. Es liegt auch außerhalb der Möglichkeit eines Staates, jeden denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern, weshalb von keinem Staat verlangt werden kann und dies auch unmöglich erscheint, dass er jeden seiner Staatsbürger immer umfassend schützt bzw. schützen kann. Vor allem aber ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer im Falle einer aktuellen Rückkehr als Dublin-Rückkehrer neuerlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit polizeilichen Übergriffen ausgesetzt wäre. Auch die Angaben des Beschwerdeführers, wonach die allgemeine und gesellschaftliche Situation in Bulgarien sehr schlecht gewesen sei, sind nicht geeignet, eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, sohin ein "real risk" einer Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Bulgarien aufzuzeigen. Da der Beschwerdeführer letztlich keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, kommt die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

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24.09.2014

Der Beschwerdeführer leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Angststörung sowie Schlafstörungen. Ferner leidet der Beschwerdeführer an Innenohrschwerhörigkeit und einem Tinnitus. Sämtliche Beschwerden werden medikamentös behandelt. Ein stationärer Krankenhausaufenthalt war nicht erforderlich. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers weisen somit keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Bulgarien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich etwa der Beschwerdeführer in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Laut den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides wird Asylwerbern in Bulgarien die notwendige medizinische Versorgung gewährt und können daher die erforderlichen Therapien und Behandlungen auch in diesem Mitgliedstaat der Union erfolgen. In Bulgarien sind alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar. Nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK wäre es schließlich auch unerheblich, ob die Behandlung im Zielland etwa nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre als im abschiebenden Staat. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Im Fall einer schweren psychischen Erkrankung und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Es handelt sich beim Beschwerdeführer somit zum Entscheidungszeitpunkt um einen jedenfalls nicht schwer kranken Mann mittleren Alters und sind keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar. Sowohl in der Erstbefragung als auch in den folgenden Einvernahmen hat der Beschwerdeführer lediglich angegeben, unter Stress zu leiden. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf einen aktuell existenzbedrohenden Zustand ersichtlich. Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass die Fremdenpolizei anlässlich einer Abschiebung den aktuellen Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit des Beschwerdeführers beurteilt hat sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt hätte. Im Übrigen wurde bereits oben ausgeführt, dass die medizinische Versorgung für Asylwerber in Bulgarien gegeben ist. Im gegenständlichen Fall hat eine Einzelfallprüfung ergeben, dass der Beschwerdeführer keiner vulnerablen Personengruppe (dies wird etwa Fälle von minderjährigen Kindern, Familien mit Kindern und schwer kranke Menschen betreffen) zugehörig ist, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er ein "real risk" einer Verletzung seiner Rechte zu befürchten hat. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. In Österreich leben keine Personen, zu denen seitens des Beschwerdeführers ein Familienbezug bestünde; es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Z. 1802,1803/06-11). Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde, hat der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 25.08.2014 - somit fünf Monate nach seiner Einreise in Österreich - angegeben, noch keinen Kontakt zu Einheimischen zu haben und auch nicht Mitglied von Vereinen zu sein oder sich in Organisationen zu engagieren. Deutsch lerne er über das Internet- Nach dem Gesagten ist somit nicht erkennbar, dass im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien ein Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht zu befürchten wäre. Der Umstand, dass Bekannte des Beschwerdeführers in Wien leben, kann schließlich keinen hinreichend starken Bezug zu Österreich bewirken. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. www.ris.bka.gv.at

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Bundesverwaltungsgericht

24.09.2014

Zum Beschwerdevorbringen, wonach es eine verfassungskonforme Auslegung des letzten Satzes des § 28 Abs 1 AsylG, demzufolge die Zulassung einer späteren Zurückverweisung nicht entgegenstehe, erfordere, die Zurückweisung auf Umstände einzuschränken, die nach Ablauf der Zwanzigtagefrist neu eingetreten sind, ist Folgendes anzumerken: Richtig ist, dass der Antrag des Beschwerdeführers (ursprünglich) zum Verfahren zugelassen wurde. Zwar wurden Konsultationen nach der Dublin-VO mit Bulgarien geführt und wurde dem Beschwerdeführer mittels Verfahrensanordnung vom 10.01.2014 auch mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen (siehe § 29 Abs 3 Z 4 AsylG). Allerdings ergibt sich aus einer Zulassung des Verfahrens kein automatischer Selbsteintritt Österreichs in Asylverfahren: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 28 AsylG 2005 ausführte (VwGH 25.11.2008, 2006/20/0624), beginnen "Asylverfahren - nach Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz - mit dem Zulassungsverfahren, in welchem - abgesehen von der Möglichkeit, auch inhaltliche Entscheidungen zu treffen zu prüfen ist, ob der Antrag auf internationalen Schutz "voraussichtlich" (laut den Erläuterungen (952 BlgNR XXII. GP, 6): nach dem derzeitigen Wissensstand der Behörde wahrscheinlich) nicht zurückzuweisen ist. Die Einschätzung der Zulässigkeit ist nur eine vorläufige; es wird nicht endgültig über die Frage der Zulässigkeit des Verfahrens entschieden. Das Zulassungsverfahren ist binnen 20 Tagen zu beenden, soweit nicht Konsultationen nach der Dublin-Verordnung eingeleitet werden. Die Zulassung des Verfahrens erfolgt durch Aushändigung einer Aufenthaltsberechtigungskarte. Rechtsfolge der Zulassung des Verfahrens ist es unter anderem, dass dem Asylwerber ein Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 zukommt, keine Einleitung des Ausweisungsverfahrens nach § 27 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfolgt oder ein bereits eingeleitetes Ausweisungsverfahren nach § 27 Abs. 4 AsylG 2005 einzustellen ist; dass die Zuständigkeit der Erstaufnahmestelle zur Führung des Asylverfahrens endet; dass die gesetzliche Vertretung unbegleiteter Minderjähriger durch Rechtsberater endet und jene der Organe der örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger entsteht (§ 16 Abs. 3 AsylG 2005). Keine Rechtsfolge der Zulassung des Verfahrens ist es aber, dass der Asylantrag nicht mehr zurückgewiesen werden dürfte. Dies folgt zum einen schon daraus, dass das Verfahren zuzulassen ist, wenn der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen ist (was also schon die Möglichkeit einschließt, dass entgegen der Prognose der Antrag doch zurückzuweisen ist), und - explizit - aus § 28 Abs. 1 dritter Satz AsylG 2005. Die Zulassung des Verfahrens hat also keine Bindungswirkung hinsichtlich der Frage, ob der Antrag zurückzuweisen ist. Die Zulassung des Verfahrens begründet in diesem Bereich keine "res iudicata"." Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs macht deutlich, dass eine Zurückweisung eines Asylantrages bei Vorliegen der Voraussetzungen - auch nach Ablauf der Zwanzigtagesfrist zulässig ist. Hinsichtlich verpönter "schrankenloser Ermächtigungen", Zurückweisungsentscheidungen außerhalb des Zulassungsverfahrens zu treffen, ist im ob.cit. VwGH Erkenntnis weiter ausgeführt, dass der Grund einer Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nicht eine versehentliche Zulassung, sondern die Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages war. Im Ergebnis sprach der VwGH aus, dass eine Zurückweisung eines Asylantrags nach Zulassung des Verfahrens auch dann rechtmäßig sein kann, wenn der Behörde der Zurückweisungsgrund bereits zum Zeitpunkt der Zulassung bekannt war. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die belangte Behörde trotz der ursprünglichen Zulassung des Verfahrens die Zurückweisungsentscheidung rechtmäßig getroffen hat. Da sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Überstellung nach Bulgarien seit dem 30.07.2014 nicht mehr im österreichischen Staatsgebiet aufhält, war gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG im Erkenntnis festzustellen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war. Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, erachtete der Verwaltungsgerichtshof für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende Kriterien als maßgeblich: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." www.ris.bka.gv.at

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Bundesverwaltungsgericht

24.09.2014

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des Mitgliedstaates Bulgarien zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers und der Zulässigkeit der Außerlandesbringung gegeben. Der Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Dieser hat auch sonst nicht dargelegt, welche Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung hätte treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens und des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2014:W185.2009054.1.00

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