Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl Spruch Text - RIS

20.01.2014 - aus Angst vor Abschiebung in die Russische Föderation nicht in die Schweiz wollten und beantragten die. Zulassung der Verfahren wegen des ...
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20.01.2014

Gericht BVwG

Entscheidungsdatum 20.01.2014

Geschäftszahl W125 1257809-8

Spruch W125 1315625-4/3E W125 1257809-8/4E W125 1257811-7/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX, geb. XXXX, StA: Russische Föderation XXXX, geb. XXXX, StA: Russische Föderation XXXX, geb. XXXX, StA: Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2013, Zl. 13 10 664 EAST Ost (zu I), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2013, Zl. 13 10 665 EAST Ost (zu II), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2013, Zl. 13 10 666 EAST Ost (zu III), zu Recht erkannt: A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3, 2. Satz BFA-VG idF BGBL I 144/2013 stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Der Erstbeschwerdeführer ist Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin und Vater der Drittbeschwerdeführerin. Die Zweitbeschwerdeführerin war 2004 mit der Drittbeschwerdeführerin erstmals in Österreich eingereist und hatte einen Asylantrag eingebracht. Wegen zuvor gestellter Asylanträge in Polen ging das Bundesasylamt von der Zuständigkeit Polens nach der VO 343/2003 aus. Infolge Hinweisen auf Traumatisierung der Zweitbeschwerdeführerin wurden die Verfahren im Jahre 2005 zugelassen und wurden die Asylanträge der Zweit, - und Drittbeschwerdeführerin schließlich nach inhaltlicher Prüfung durch das Bundesasylamt mit Bescheiden vom 03.02.2006 (0426129 BAG und 0426130 BAG) vollinhaltlich abgewiesen und die Ausweisungen in die Russische Föderation verfügt. Infolge Zurückziehungen der Berufungen erwuchsen diese Bescheide am 26.04.2006 in Rechtskraft. www.ris.bka.gv.at

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Bundesverwaltungsgericht

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2. Am 18.08.2007 stellten alle 3 Beschwerdeführer nach neuerlicher Asylantragstellung in Polen und erneuter Einreise in Österreich wieder Asylanträge, wobei das Bundesasylamt (und Polen) von einer Zuständigkeit Polens gemäß Art 16 Abs 1 lit c VO 343/2003 ausging und die Asylanträge zurückwies. Nach Befassung des UBAS und des VwGH wurde die Zurückweisungen am 17.03.2009 endgültig rechtskräftig. In der Folge stellten alle 3 Beschwerdeführer wieder Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, welche schließlich mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 22.10.2009 (S9 257809-6/2009/6E, S9 2578115/2009/6E und S9 315625-3/2009/6E) als unzulässige Folgeanträge gemäß § 68 AVG abgewiesen wurden. Weitere Folgeanträge der Erst, - und Zweitbeschwerdeführerin wurden gleichlautend entschieden (Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 03.02.2010; S9 257809-7/2010/2E und S9 257811-6/2010/2E); in diesem Zeitraum hatten sich die Beschwerdeführer offenbar bereits aus eigenem in die Schweiz begeben. 3. Am 23.07.2013 stellten die Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Sie gaben an, dass ihre 2010 gestellten Asylanträge in der Schweiz nun abgewiesen worden wären und sie in die Russische Föderation zurück müssten; daher wären sie wieder nach Österreich gekommen. Der Sohn der Erst, - und Zweitbeschwerdeführer wäre 2011 oder 2012 aus Österreich nach Tschetschenien abgeschoben worden, dann aber in die Schweiz gereist. Dort hätte er zwar auch einen negativen Asylbescheid erhalten, aber auch einen Ausreiseaufschub, weshalb er sich noch in der Schweiz aufhalte. In der Folge ergibt sich aus den Verwaltungsakten, dass sich dieser Sohn zuletzt wieder in Österreich aufhielt und ebenso einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (sein vorangegangener Antrag auf internationalen Schutz war durch den AsylGH mit Erkenntnis vom 12.09.2011 zu D12 257810-14/2008/38E gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen worden Ablehnung der Behandlung einer dagegen gerichteten Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 10.12.2011 zu U 2131/11-3), der zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.12.2013 gemäß §§ 5, 10 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Bisher ist die Beschwerde beim BvWG nicht eingelangt. Das Bundesasylamt ging im Anschluss offenbar nicht von einem Sachverhalt nach § 12a (1) AsylG idgF aus. Das Schweizer Bundesamt für Migration stimmte den Wiederaufnahmeanträgen Österreichs gemäß Art 16 Abs 1 lit e VO 343/2003 am 13.09.2013 zu. 4. Dem Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass die Asylverfahren in der Schweiz mit einem negativen Urteil des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts geendet hatten, das dem Akt jedoch nicht beiliegt. Es finden sich gleichwohl Unterlagen über Sprachkurse und Integrationsbemühungen in der Schweiz, sowie medizinische Befunde/Äußerungen, aus denen sich eine posttraumatische Belastungsstörung und die Gefahr der Suizidalität der Zweitbeschwerdeführerin ergibt. In Österreich wurde die Zweitbeschwerdeführerin mehreren psychiatrischen Untersuchungen auf Veranlassung der Verwaltungsbehörde unterzogen. Der gutachterlichen Stellungnahme über die 3. Untersuchung am 22.11.2013 ist zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand ständig verschlechtere. Ende September 2013 und Anfang November 2013 wäre die Zweitbeschwerdeführerin stationär in der Psychiatrie des LKH XXXX aufhältig gewesen; erwähnt werden ein mehrmalige Suizidversuche und psychogene dissoziiative Ausfälle. Es liege eine rezidivierende Depressionschwere Episode infolge Traumatisierung vor. Eine suizidale Einengung sei nicht auszuschließen. In der Folge wird wörtlich ausgeführt: "In der Schweiz darf von einer adäquaten Behandlung auf europäischem Niveau ausgegangen werden. Allerdings zeigt sich, dass die AW mehrfache Suizidversuche unternommen hat und auch eine Überstellung in die Schweiz eine zusätzliche Belastung darstellen dürfte. Daher kann aus ärztlicher Sicht auch derzeit zu einer Überstellung in die Schweiz nicht geraten werden. Zum heutigen Zeitpunkt ist die AW nicht akut suizidal, eine Vorschau ist nicht möglich." In den abschließenden Einvernahmen vor der Verwaltungsbehörde bekräftigten die Beschwerdeführer, dass sie aus Angst vor Abschiebung in die Russische Föderation nicht in die Schweiz wollten und beantragten die Zulassung der Verfahren wegen des schlechten Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin. Die Drittbeschwerdeführerin erwähnte, dass sie einen in Österreich anerkannten Flüchtling heiraten wolle. 5. Mit nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 13.12.2013 wurden die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und die Ausweisungen in die Schweiz gemäß § 10 AsylG ausgesprochen. Zur Frage des Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin wurde das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" verneint, wobei keine konkrete Auseinandersetzung mit der zuletzt diagnostizierten Verschlechterung und der konkreten Einlassungen der untersuchenden Ärztin, wie in der Verfahrenserzählung referiert, erfolgte.

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Bundesverwaltungsgericht

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6. Dagegen wurden am 20.12.2013 von Erst, - und Zweitbeschwerdeführerin sowie von der Drittbeschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerden erhoben, welche am 30.12.2013 an den Asylgerichtshof abgefertigt wurden. 7. Die hiergerichtliche Beschwerdevorlage im Sinne des § 16 Abs 4 BFA-VG an die zuständige Gerichtsabteilung W125 erfolgte am 10.01.2014. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Die gegenständlichen Beschwerden sind nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamttes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: "§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. (2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der DublinVerordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. (3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet." § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

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Bundesverwaltungsgericht

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"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise: Artikel 49 Inkrafttreten und Anwendbarkeit Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003. Demzufolge bleibt gegenständlich (auch das Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz wurde lange vor dem 01.01.2013 gestellt; die Verordnung wurde am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht) die - ansonsten aufgehobene - VO 343/2003 maßgeblich. 2. Die gegenständlichen Entscheidungen des Bundesasylamtes sind auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs 3 BFA-VG in allen Verfahren zu erfolgen hatte: 2.1. Das Bundesasylamt hat sich in allen drei Verfahren mit der Frage einer möglicherweise unzulässigen Kettenabschiebung aus der Schweiz in die Russische Föderation (bezogen auf den konkreten Fall wären jedenfalls Feststellungen über den Verfahrensablauf in der Schweiz, einschließlich Einholung der Urteile des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts erforderlich gewesen) nicht hinreichend individuell auseinandergesetzt (vgl VwGH 19.05.2010, Zl. 2008/23/0413). 2.2. Betreffend die Überstellungsfähigkeit der Zweitbeschwerdeführerin hat sich das Bundesasylamt in unschlüssiger Weise über die medizinisch fundierte Empfehlung der Gutachterin, von einer Überstellung Abstand zu nehmen, hinweggesetzt. Im Zusammenhang mit der Frage eines zwingenden Selbsteintrittsrechts nach Art 3 Abs 2 VO 343/2003 aus medizinischen Gründen im Lichte des Art 3 EMRK sind die Anforderungen nach der Rechtsprechung des AsylGH hoch (gewesen), im Einzelfall konnte sich aber die Notwendigkeit genauer Feststellungen zum psychischen Zustand zum Entscheidungszeitpunkt (und eine darauf gestützte nachprüfbare Beweiswürdigung) sehr wohl ergeben (AsylGH 09.05.2011, S1 418.169-2/2011 und AsylGH 14.01.2013, S23 431.473-1/2012); ein solcher Fall liegt hier (Selbstmordversuche mit stationären Krankenhausaufenthalten und einige Wochen vor der Bescheiderlassung diagnostizierte Verschlechterung des Zustandes) aber vor und fehlen wie dargestellt schlüssige überprüfbare Feststellungen. 2.3. Der Beschwerde ist schließlich Recht zu geben, dass die Frage der beabsichtigten Eheschließung der Drittbeschwerdeführerin mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person größeres Gewicht zuzumessen gewesen wäre. Da in den gegenständlichen Verfahren keine Außerlandesbringung angeordnet wurde, musste auf das Einlangen der Beschwerde des Bruders des 1.- und 2.-Beschwerdeführer nicht zugewartet werden. 3. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass die Beschwerdeführer seit längerem (zum Teil seit nahezu 10 Jahren) erfolglose Anträge auf internationalen Schutz in stellen, wobei nun sowohl (zum Teil) in Österreich als auch in der Schweiz (unklar ist auch, warum die Schweiz seinerzeit trotz der Zuständigkeit Polens inhaltliche Verfahren begonnen hat) bereits Ausweisungsentscheidungen in die Russische Föderation ergangen sind. Dass der Aktenlage nach sowohl in der Schweiz als auch in Österreich (insbesondere auch von der Drittbeschwerdeführerin) Integrationsschritte gesetzt wurden, ist gleichwohl zu erwähnen. Im Lichte dieser sehr langen Verfahrensdauer eines Zuständigkeitsprüfungsverfahrens ist auf die neue Rechtsprechung des EuGH zu verweisen, die verlangt, diesen Umstand hinreichend zu berücksichtigen (beginnend mit N.S. vs. UK und M.E. vs. IRL, C-411 & 493/10 vom 21.12.2011). Dem stehen in Fällen wie dem vorliegenden auch keine Bedenken hinsichtlich der effektiven Anwendung des Unionsrechts entgegen, als (bei www.ris.bka.gv.at

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Nichtbegründetheit der neuen Anträge auf internationalen Schutz) ein Rückkehrverfahren in den Heimatstaat effizienter sein kann (vgl M.A. ua. vs. UK, C-648/11 vom 06.06.2013 und - wenn auch von einem anderen Sachverhalt ausgehend - Art 24 Abs 4 VO 604/2013); auch mit diesen Aspekten wird sich das Bundesamt in den fortgesetzten Verfahren auseinanderzusetzen haben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung (wie aus den Erwägungen zu A) unmittelbar ersichtlich) von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen ergeht die vorliegende Entscheidung auch auf Basis der Rechtsprechung der europäischen Höchstgerichte EuGH und EGMR. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2014:W125.1257809.8.00

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