Feuerlöschordnung - um 1790 - Regionalgeschichte.net

denen nachts wächtern Wilhelm Drum und Anton Hirsenkrämer ein schlüssel zum sprizen haus gegeben werden. 141' §4 Unterschulteis Hirsenkrämer und ...
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Nr. 9 Feuerlöschordnung – um 1790 Feuerglocke und Feuerläufer – Spritzenhaus – Spritze (fol.141')- Feuerleitern und Hacken (fol.142') – Feuereimer (fol.143) – Pumpe (fol.143') – Schlauch (fol.144) – Maurer und Zimmerleute – Wasserbütten – Fuhrleute (fol.144') – Ausschuß (fol.145) – Transport des Inventars – Anleitung der übrigen Helfer (fol.146) – Beleuchtung – Feuermeldung – Übung (fol.146') – Instandhaltung des Geräts – Oberaufsicht (fol.147) – Schutz benachbarter Gebäude (fol.147') – Neubesetzung vakanter Ämter (fol.148) – Verlesung der Ordnung – Nachbarschaftshilfe – Hilfe in Nachbardörfern – Unfallschutz (fol.148') – Auszeichnung besonderen Einsatzes. StAD, C4, 41/14, fol. 141-148 (Gerichtsbuch Büdesheim 1790-93). 141 Büdesheimer feuer-löschungs-verordnung Damit bey einer im ort aufgebrochenen feuers brunst jeder einwohner gleich wisse, was er zu verrichten habe, die nöthige ordnung erhalten und hirdurch am gehörigen ort die rettungsanstalten beschleuniget werden, so hat man nachstehende verordnung der gemeinde bekant gemacht: §1 Bey einem entstehenden feuer sollen die taghüter, welche auch zugleich nachtswächter sind, als bald lermen machen und die feuer-glocke läuten. Nach Bingen aber laufet sogleich Johannes Grünewald, nach Ockenheim Simon Berger, nach Kempten Ludwig Michlera. §2 Als dann solle der izt am nächsten an dem sprizen-haus wohnende spezereyhändler Lorenzi ohnverzüglich das thor am sprizen-haus öfnen und – wann es nacht

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seyn solte – ein brennendes licht in die alldort befindliche laterne aufstecken, wofür er von der gemeinde zwey kreuzer zu bekom(m)en hat. §3 Zur vorsorge sollen nebst dem Lorenzi dem unterschulteis Hirsenkrämer, dann denen nachts wächtern Wilhelm Drum und Anton Hirsenkrämer ein schlüssel zum sprizen haus gegeben werden. 141' §4 Unterschulteis Hirsenkrämer und Lorenzi, wie auch die nachtswächter sollen die schlüssel in ihren zimmern auf ein solchen plaz aufhängen, wo sie ins aug fallen und geschwind zu haben sind. §5 Oberschultheis Kelley hat öfters nachzusehen, ob die schlüssel nach vorschrift aufhängen und bey der hand seyen. Den fehlgefundenen solle jedesmal 30 xr. strafe erlegen und den etwar verlohrnen schlüssel auf seine kösten so gleich machen lasen. §6 Desgleichen sollen die jenige, welche zur wasser-sprize und zum pumpen bestellt sind, in moglichster geschwindigkeit nach dem sprizen-hause eilen und die sprize samt denen schläuchen und zugehör an den ort des brands führen. §7 Zum herbey führen der wassersprize samt denen schläuchen und zum pumpen sind bestellt: Wendl Hees, Peter Wackert, Adam Hensel, Johannes Mayer, eicher, Johannes Jäger, Johannes Müller, Johannes Frey, Jakob Merz, Peter Lenhard, Jörg Ebereter[?]a, und zwar ein jeder von denenselben hat in persohn zu erscheinen. Wer ohne erhebliche ursach ausbleibt, 142 solle einen gulden straf erlegen.b §8 Den schwanen-hals an der wasser-sprize zu dirigiren ist angewiesen Kaspar Winck, in dessen abwesenheit aber Jörg Paul Deckerc. §9 Den schlauch auf dem dach oder sonsten in die höhe zu führen wird bestellet Peter Bundschell und zu dessen beyhilfen Franz Fenyd. §10 Die zur herbey führung der sprizen, zu dem pumpen und direction des schwanen-halses bestimmte männer weiset an der unterschulteis Hirsenkrämer und in dessen abwesenheit der vorsteher Ludwig Brück. §11 Unterschulteis Hirsenkrämer und vorsteher Ludwig Brück finden sich daher bey dem ersten lärmen an der wasser-sprize ein und sorgen, das die sprize in moglichster geschwindigkeit und so, das an der sprizen nichts zerbrochen und deselbe zum löschen untauglich gemacht wird, an den ort des brands komme, sie sehen so gleich nach, ob die benahmte 142' mannschafft da ist, notiren die ausgebliebene, lasen als bald satt deren ausgebliebenen durch den orts-vorstand andre eintreten und geben nicht zu, das die zum pumpen benante sich entfernen. Auch sie selbst bleiben bis nach gänzlich gelöschtem brand bey der wasser-sprize und sorgen, das deselbe alsdann zurück in das magazin gebracht werde. §12 Sobald lärmen entstehet, so sollen in möglichster eile die feuer-leitern und feuer-haacken an die brand stätte getragen werden. §13 Hirzu sind bestellet Jakob Scheiler, Peter Kraus junior, Johannes Landvogt, Anton Müller, Franz Köpf, Philipp Frey, Peter Berger, Johannes Wenckl, Niklas Mayer, Johannes Gord, Peter Lenhard, Jörg Schneider.e a b c d e

Namen unterstrichen, mit Ausnahme Johannes Jäger. Am oberen Seitenrand in der Mitte hier und auf fol.143 Feuer-verordnung Namen unterstrichen. Lesart unsicher, auch Faey; Namen unterstrichen. Namen unterstrichen.

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§14 Die zum herbey tragen deren feuer-leitern und haacken verordente persohnen dirigiret gerichts-schöpf Dietrich Mayer und in dessen abwesenheit Jörg Schneider.a 143 §15 Es finden sich daher gerichts-schöpf Dietrich Mayer und Jörg Schneider bey entstehendem lärmen sogleich bey den feuer-leitern ein, sorgen, das die leitern und feuer-haacken an den ort des brandes gebracht werden, schreiben die ausgebliebene auf, und lasen durch den orts-vorstand gleich andere statt denen ausgebliebenen bestellen und sorgen, das nach gelöschtem brandt die leitern und haacken wieder an gehörigen ort gebracht werden, zeigen dann dem orts-vorstand an, wann etwas an diesem feuer-geräthe beschädigt ist, wie auch noch mals die jenige, so allenfals ohne erhebliche ursache ausgeblieben, welche dann einen gulden straf erlegen sollen. §16 Desgleichen sollen in möglichster geschwindigkeit die im sprizen haus aufbewahrte feuer-eymer zur feuer-stätte gebracht werden. §17 Hirzu werden angewiesen Philipp Schuler, Simon Frey, Simon Ebersmann, Johannes Blum, Johannes Silbernagel, Adam Silbernagel, Adam Laux, Jörg Sentt[?]b, Johannes 143' Maurer, Johannes Meurer, wagener, Peter Roth, Paul Freyc. §18 Die zum bey tragen dere feuer-eymern bestim(m)te männer werden von Mathes Ebersmann dirigeret und dieser hat sich augenbliklich in das sprizen-haus zu begeben, um so geschwind als es möglich die feuer-eymer zu der feuer-stätte zu befördern. §19 Weil bey lang anhaltendem feuer die paragrapho 7 zum pumpen bestellte männer ermüden, so sollen deselbe von denen, so die leitern und eymer herbey getragen haben, abgelöset werden. Und hirzu sind bestimmt Anton Müller, Johannes Blum, Niklas Mayer, Johannes Gord, Peter Lehnhard, Peter Kraus junior, Peter Berger, Jakob Nonnenmacherd. §20 Diese abwechslung deren leuten, welche zum pumpen bestimt sind, haben die paragrapho 11 zur sprize verordnete aufseher, unterschultheis Hirsenkrämer und vorsteher Ludwig Brücke nach gut befinden anzuordnen. 144 §21 Den schlauch an die wasser-sprize an- und nach befund des plazes die stücke aneinander zu schrauben und wechsel-weis in der mitte zu halten werden bestellt Henrich Hüneborn, Wendelinus Wendl, Johannes Fizinger, Johannes Schildf, welche auch zur vorsorge ihre schusters-seilen samt drat bey sich haben sollen, um im fall, wo etwas an dem schlauch zerspringe, solches sogleich zunähen zu können. §22 Auf dem ort des brandes sollen so gleich unter einem gulden strafe mit ihren handwercks-instrumenten erscheinen die zimmermänner Niklas Leis[?] und Johannes Scheib, dann die maurer Kassian Manz und Johannes Bosekerg. §23 Die maurer und zimmerleute schlagen ohne besondern befehl des ortsvorstands nicht das mindeste ein und dieses unter schwerer verantwortung. a b c d e f g

Namen unterstrichen. Jörg Sentt über gestrichen Anton Wallenboren. Namen unterstrichen. Namen unterstrichen. Namen unterstrichen. Namen unterstrichen. Namen unterstrichen.

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§24 Weil nun die wasser-sprize ohne herbey getragenes oder herbeygeführtes wasser nicht gebraucht werden kann und das herbey geführte wasser selbst wieder bütten erfordert, worinn es 144' ausgeschüttet und von da in den sprizen-behalter gebracht werden könne, so müsen immer einige bütten in bereitschaft stehen, welche man sogleich an den ort des brands bringen könne und einige fuhr-leute müsen ohne zeit-verlust mit ladfässern wasser zu der sprizen herbey fuhren. §25 Zu diesem ende müsen stündlich 2 brauchbare stück fassbütten in dem sprizen-hause bereit stehen und auf den ersten ruf von einem ausgebrochenen feuer von denen bendermeister Peter Braden und Jörg Zechbaura an den ort des brands gebracht werden. §26 Die beste fuhrleute zum wasser herbey fahren sind diejenigen, so pferde haben, und hiezu werden bestimmt Johannes Mayer junior, Adam Braden senior und Jörg Ebeneterb, wann es im obern theil des ortes oder obig der wende brennt. Wann es aber unter der wende oder im untern theile des orts brennt Peter Will, Stefan Lorenzi und Anton Zimmerstill[?]. Wer von diesen führleuten bey einem in seinem bezirck entstandenen 145 brandt ohne erhebliche ursache kein wasser herbey führent, gibt einen reichs-thaler strafe. Wer aber – es seye wer es wolle – im herbey fahren des wassers zu der sprizen der erste ist, der bekomt einen gulden praemium. §27 Nicht weit von dem brand, doch so, das die löschende nicht gehindert werden, solle der ausschuss mit gewehr sich einfinden um auf allen fall zur sicherheit deren möbeln oder zur verhütung deren bey solchen gelegenheiten verübt werdenden dieb-stählen gebraucht werden zu können. Der ausschuss solle sich auch nicht eher, als auf befehl des orts-vorstands entfernen. Zu dem ausschuss bey dem brand aber gehören Kilian Wilhelm, Johannes Löchner, Johannes Pentchenc, Adam Braden junior, Johannes Dissenberger und Franz Riefel. §28 Bey entstandenem feuer müsen gemeiniglich häuser und scheuren ausgeraumt werden, es müsen daher zu dessen geschwinder beförderung zwey wagen angespannt und bereitt gehalten werden, damit solche auf den ersten winck ausfahren können, auch 145' leute bey handen seyn, welche die mobilien aus dem hause tragen und aufladen. §29 Zur bereithaltung deren wagen werden bestellet Johannes Brück junior, Michel Wendl und Niklas Mayd. §30 Zum ausraumen und aufladen deren möbeln werden ernennt Jörg Will, Lorenz Westrich, Kaspar Fechel, Joseph Schöneberger, Kristofel Hunold, Jörg Nau, Johannes Schüler und Jörg Bartholmene. N.B. Schöneberger und Bartholeme als schreiner sollen bey dem ausraumen mit hammer, zang und stemm-eisen erscheinen. Die zu erst auszuraumende sachen sind oel, butter, pulver, fett, strohe, die papierschaften, das geld, das viehe und überhaupt alles, was der gröseren gefahr des brands ausgesetzt und von gröserem werth ist.

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Namen unterstrichen. Namen unterstrichen. Lesart unsicher, auch Pertchen. Namen unterstrichen. Namen unterstrichen.

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§31 Die direction über die zum aus raumen bestimmte männer hat gerichts-schöpf Poska[?], welcher darauf zu sehen hat, ob jemand und welcher von denselben bey dem ausraumen ausbleibe und das 146 die fremde oder gar verdächtige persohnen vom mit-ausraumen und aufladen ganz entfernt bleiben und jeden beladenen wagen ein mann vom ausschuss zur bedeckung mitgegeben werde. §32 Es ist auch erfederlich, das jemand die übrige orts-einwohner, welche sich mit beytragung des zum löschen nöthigen wassers, mit darreichen deren gefüllten und mit zurückgabe deren leeren eymern beschäftigen in reihe und ordnung stellt, ein aufmurker, das hin- und herlaufen und unnothige schreyen verhindern. Hiezu werden bestellt der gerichts-schöpf Johannes Brück und vorsteher Heinrich Booza. §33 Bey einem des nachts entstehenden feuer sollen die auf der strase, die bey und in der gegend des brands wohnende leute ein, auch mehrere lichter an ihre fenster stellen, damit die arbeiter ihr geschäft verrichten können und keiner den andern hindre. §34 Sämtlichen einwohnern wird allen ernstes und bey willkührlicher strafe anbefohlen, so bald sie in ihrem eigenen oder des nachbars hause feuer verspüren, so gleich lärmen zu machen, und 146' sollen sich nicht erst mit selbst-löschen aufhalten oder gar das feuer zu verheimlichen suchen, in dem sie sich dadurch nur mehr schaden zu fügen und ihre nachbarn in grösere gefahr sezen. Auch sollen die in der nähe des feuers wohnende ihre feld-bütten ohngesäumt herausgeben. §35 Dem oberschultheisen wird anbefohlen, die in dieser verordnung benante persohnen oft und fleisig zu üben, damit sie bey ausbrechendem feuer die ihnen nothwendige fertigkeit schon besizen, nach erlangter nothwendiger fertigkeit aber solle oberschultheis wenigstens alle viertel-jahr die wasser-sprize probieren und das personale üben. §36 Desgleichen wird ihme oberschulteisen anbefohlen, fleisig zu sorgen, das die wasser-sprize samt schläuch etc., die feüer-eymer, die feuer-leitern und feuerhaacken, die zwey in dem sprizen-haus verwahrte feld-bütten auf jeden augenblick in brauchbarem stand seyen und sich desfals nichts zu last kommen zu lasen, ansonsten er sich selbsten bey messen mus, wenn er durch die vernachläsigung zum ersaz des dadurch entstandenen schadens angegangen wird. 147 §37 Nicht minder solle oberschulteis öfters die jenige besuchen, welche die schlüssel zum feuer-magazin haben, nach dem paragraph 4 und 5 nachsehen und die fehl-befundene, so wie jene, welche nach entstandenem lärmen bey der ihnen angewiesenen arbeit und stelle sich nicht eingefunden haben, strafen. §38 Das ober-directorium an und bey der feüer-stätte wird dem oberschulteisen und gericht aufgetragen. Sie verfügen sich dahero – jedoch nach vorgängiger besorgung des einem jeden gerichtsschöpfen bey entstehendem feuer-lärmen obliegenden auftrages – an den ort des brands und tragen ferner sorge, damit alle unordnung vermieden, die lösch-anstalten an dem nöthigsten orte zu erst und mit anhaltendem fleise angebracht werden. Deswegen lasen sie die unnöthige oder gar müsigstehende und etwa nur hindernde persohnen von der feuer-stätte abweisen und geben nicht zu, das bey einem brande jene in die gebäude sich eindringen, welche allda nichts zu thun haben. Auch sorgen sie, das bey einem sich anhebenden winde die etwa auf andere gebäulichkeiten fliegende funcken fleisig beobacha

Namen unterstrichen.

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tet und dort auch gelöschet werden, ferner, das währendem brand in denen übrigen häusern des orts kein diebstahl so leicht verübt werden könne, das 147' in dem hause, wo es brennet, frau, kinder oder gar krancke und das viehe an einen sichern ort gebracht werden, überhaupt, das die nach umständen nöthige hilfe, verpflegung und vorsorge nicht unterbleibe. §39 Der nöthigste ort, wo die sprize hingestellt und wo gelöschet werden solle, ist jener, wo sich das feuer am ersten in die noch unbeschädigte hauser und sonstige gebaude verbreiten oder nach umstenden den gröseren schaden anrichten kann. §40 Bey einem um sich greifenden feuer läst oberschulteis und gerichten die gefährlich-stehende gebäude ausraumen, bedienen sich zu dem ende deren bereit stehenden wägen und befelen, das im nothfall so gleich noch mehrere angespannt und beygeführt werden sollen. §41 Es sollen keine gebäude eingeschlagen oder nieder gerissen werden, es seye denn, das das feur nicht anderst gelöschet und nur durch niederreisung eines zwischen gebäudes die übrigen gerettet werden können, welches der beurtheilung des gerichts mit zu ziehung deren handwercks verstendigen überlasen wird. 148 §42 Wenn eine in dieser verordnung genante persohn abgehet, so solle oberschulteis und gericht so gleich diese stelle mit einem andern dazu tauglichen subject besezen und es behörig bekant machen. §43 Diese verordnung solle nicht allein bey besezung deren gemeinen ämtern, sondern alle halbe jahre der gemeinde vorgelesen werden. §44 Die kristliche liebe will, das im noth-fall ein nachbar dem andern zu hilfe komme; deswegen sollen nicht nur die in dieser verordnung gedachte persohnen die ihnen vorgeschriebenen verrichtungen mit allem fleis erfüllen, sondern jeder andere einwohner solle seinem noth-leidenden mit-nachbarn, so viel ihm möglich und so geschwind er kann, zu hilfe eilen. Auf die jenige, welche hierinn nachläsig sind, solle ein besonderes augenmerck gerichtet werden. §45 Solte ein feuer auserhalb dem ort Büdesheim entstehen, dann sollen die wächter solches so gleich dem oberschulteisen oder in dessen abwesenheit einer andern gerichts-persohn anzeigen, und diese sorgt, das die wasser-sprize mit ihrem geräthe als bald an den ort des brands gefuhret werde. §46 Jedoch solle diese abfahrt weiter nicht als nach Bingen, Kempten, Ockenheim, Dromersheim, Sponsheim, Dietersheim, Sarmsheim und Münster gehen. 148' §47 Die wasser-sprize wird an vorgedachte örter mit zwey pferden geführet und solle vor jedes pferd ein gulden fuhrlohn aus der gemeinds-kasse dem jenigen zahlt werden, welcher mit 2 angeschirrten und zum abfahren bereiten pferden an der sprize zu erst gegenwärtig ist, die sprize abgefahren, und wieder zurückgebracht hat. §48 Die sprize begleiten und werden zu dem ausgang beordent alle die jenige, welche §7 zum pumpen bestellt sind, desgleichen die zur direction des schwanenhalses §8 bestellte, Kaspar Winck oder in dessen abwesenheit der Jörg Paul Deckera nicht minder dan Peter Burdschell oder in dessen abwesenheit der Franz Frey, welche den schlauch führen, dann als director der untersch(ultheis) Hirsen-

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Jörg... Decker über gestrichen Lenard Will[?]; Lesart des Nachnamen unsicher, eingefügt entsprechend oben §8.

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krämer oder in dessen abwesenheit der vorsteher Ludwig Brück, und werden letztere zur beobachtung dessen, was §11 befohlen ist, angewiesen.

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§49 Vor diese bemühung werden jedem dieser ersteren persohnen vor alles und alles aus der gemeinds-kasse 24 xr., dem mitgehenden director aber 40 xr. gereichet. §50 Die jenige, welchen bey verrichtung ihrer arbeit durch einen fall, stosen und dergleichen eine beschädigung zugekommen, sollen aus der gemeinds-kasse die kösten vor den arzt und medikamenten erhalten. §51 Endlich wird dem Büdesheimer amt vorbehalten, dem jenigen, der sich bey einem gefährlichen feuer besonders durch fleis und mühe ausgezeichnet hat, eine belohnung aus der gemeinds-kasse zu fliesen lasen.