Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur ... - DVZ MV

10.04.2017 - Der Bieter bestätigt, dass für sein Unternehmen ... Aufgabenbereich im Unternehmen ..... durch einen DRITTEN, (b) eine Fusion oder Ver-.
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Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Vergabeunterlagen Teil E Angebotsunterlagen zu Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen“ STAND:

30.03.2017

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

TEIL E: ANGEBOTSUNTERLAGEN LOS 2 - „CN LAVINE TECHNIK UND DIENSTLEISTUNGEN“…………………………………………………………………………5 1

ANSCHREIBEN LOS 2 ...………………………………………………………...6

2

BIETERANGABEN LOS 2 ...……………………………………………………..7 2.1

Allgemeine Bieterangaben zur Eignung nach Teil C, Ziffer 1 „Bieterangaben zur Eignung Los 1 , Los 2 und Los 3“ ........................................................... 7

2.2

Zusätzliche Bieterangaben zur Eignung für Los 2 – „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen“ ................................................................................... 7

2.3

Ausführungsbedingungen gemäß § 128 GWB ........................................... 12

3

VERTRAGSUNTERLAGEN ...………………………………………………….22 3.1

Vertragsdokument ...................................................................................... 22

3.2

BLP – Beschreibung der Anforderungen an Leistungen und Preise ......... 127 Einleitung ...........................................................................................................127

3.2.1.1

VERGABEGEGENSTAND ..........................................................................127

3.2.1.2

PROJEKTSTRUKTUR ................................................................................128

3.2.1.3

BESCHREIBUNG IST- STAND ...................................................................128 IST-Stand CN LAVINE ................................................................................128 Anbindungsvarianten der Dienststellen .......................................................131 IST-Stand USV ...........................................................................................131

3.2.1.4

BESCHREIBUNG SOLL-ARCHITEKTUR BACKBONE...............................131 Topologie ....................................................................................................131 Dimensionierung .........................................................................................132 Technologie ................................................................................................132 Anforderungen an die technische Lösung ...................................................132

3.2.1.5

ANFORDERUNGEN AN DEN ZUBRINGERBEREICH ...............................134 Bandbreitenanforderungen .........................................................................134 Technologie ................................................................................................134 Anforderungen an die Dienststellenrouter, LAN-Schnittstellen und Protokolle ...................................................................................................................135

3.2.1.6

ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEM AUFTRAGNEHMER UND DER DVZ M-V GMBH..................................................................................................135

3.2.1.7

ZEITLICHER ABLAUF ................................................................................135

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3.2.1.8

SOLL-USV ..................................................................................................137

3.2.1.9

BESCHAFFUNG .........................................................................................137

Leistungsbeschreibung ......................................................................................138 3.2.2.1

ALLGEMEINE SYSTEMTECHNISCHE ANFORDERUNGEN .....................138

3.2.2.2

TECHNISCHE BESCHREIBUNG NETZTECHNIK BACKBONE .................156

3.2.2.3

ANFORDERUNGEN DER NETZTECHNIK ZUBRINGERBEREICH............163

3.2.2.4

UNTERBRECHUNGSFREIE STROMVERSORGUNG (USV) .....................168

3.2.2.5

LEISTUNGSBESCHREIBUNG – DIENSTLEISTUNGEN ............................173 Personaldienstleistungen ............................................................................173 Serviceleistungen .......................................................................................178 Schulungsleistungen...................................................................................185

3.2.2.6

HERSTELLERLISTEN FÜR DEN KAUF DER NETZTECHNIK, ZUBEHÖRKOMPONENTEN, LIZENZEN UND USV ...................................187

Preisscheine ......................................................................................................188 3.2.3.1

RABATTE AUF HERSTELLERLISTENPREIS ............................................188

3.2.3.2

PREISSCHEIN ÜBERTRAGUNGSSYSTEM „BACKBONE SYSTEM 1“ .....189

3.2.3.3

PREISSCHEIN ÜBERTRAGUNGSSYSTEM „BACKBONE SYSTEM 2“ .....192

3.2.3.4

PREISSCHEIN ÜBERTRAGUNGSSYSTEM „BACKBONE SYSTEM 3“ .....195

3.2.3.5

PREISSCHEIN ÜBERTRAGUNGSSYSTEM „BACKBONE SYSTEM 4“ .....198

3.2.3.6

PREISSCHEIN ÜBERTRAGUNGSSYSTEM „BACKBONE SYSTEM 5“ .....201

3.2.3.7

PREISSCHEIN ÜBERTRAGUNGSSYSTEM „BACKBONE SYSTEM 6“ .....204

3.2.3.8

PREISSCHEIN ÜBERTRAGUNGSSYSTEM „BACKBONE SYSTEM 7“ .....207

3.2.3.9

PREISSCHEIN „BACKBONE MODULE“ .....................................................210

3.2.3.10

PREISSCHEIN ÜBERTRAGUNGSSYSTEM „ZUBRINGER 1“ ...................216

3.2.3.11

PREISSCHEIN ÜBERTRAGUNGSSYSTEM „ZUBRINGER 2“ ...................219

3.2.3.12

PREISSCHEIN ÜBERTRAGUNGSSYSTEM „ZUBRINGER 3“ ...................222

3.2.3.13

PREISSCHEIN ÜBERTRAGUNGSSYSTEM „ZUBRINGER 4“ ...................225

3.2.3.14

PREISSCHEIN ÜBERTRAGUNGSSYSTEM „ZUBRINGER 5“ ...................228

3.2.3.15

PREISSCHEIN ÜBERTRAGUNGSSYSTEM „ZUBRINGER 6“ ...................231

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3.2.3.16

PREISSCHEIN ÜBERTRAGUNGSSYSTEM „ZUBRINGER 7“ ...................234

3.2.3.17

PREISSCHEIN ÜBERTRAGUNGSSYSTEM „ZUBRINGER 8“ ...................237

3.2.3.18

PREISSCHEIN ÜBERTRAGUNGSSYSTEM „ZUBRINGER 9“ ...................240

3.2.3.19

PREISSCHEIN ÜBERTRAGUNGSSYSTEM „ZUBRINGER 10“ .................243

3.2.3.20

PREISSCHEIN ÜBERTRAGUNGSSYSTEM „ZUBRINGER 11“ .................246

3.2.3.21

PREISSCHEIN ÜBERTRAGUNGSSYSTEM „ZUBRINGER 12“ .................249

3.2.3.22

PREISSCHEIN ÜBERTRAGUNGSSYSTEM „ZUBRINGER 13“ .................252

3.2.3.23

PREISSCHEIN ÜBERTRAGUNGSSYSTEM „ZUBRINGER 14“ .................255

3.2.3.24

PREISSCHEIN ÜBERTRAGUNGSSYSTEM „ZUBRINGER 15“ .................258

3.2.3.25

PREISSCHEIN ÜBERTRAGUNGSSYSTEM „ZUBRINGER 16“ .................261

3.2.3.26

PREISSCHEIN ÜBERTRAGUNGSSYSTEM „ZUBRINGER 17“ .................264

3.2.3.27

PREISSCHEIN ÜBERTRAGUNGSSYSTEM „ZUBRINGER 18“ .................267

3.2.3.28

PREISSCHEIN „ZUBRINGER MODULE“ ...................................................270

3.2.3.29

PREISSCHEIN USV VARIANTE 1 ..............................................................276

3.2.3.30

PREISSCHEIN USV VARIANTE 2 ..............................................................277

3.2.3.31

PREISSCHEIN USV VARIANTE 3 ..............................................................278

3.2.3.32

PREISSCHEIN USV MANAGEMENTSOFTWARE .....................................279

3.2.3.33

PREISSCHEIN SERVICE USV-WARTUNG................................................280

3.2.3.34

PREISSCHEIN SCHULUNGSLEISTUNGEN ..............................................281

3.2.3.35

PREISSCHEIN TECHNISCHES GESAMTKONZEPT .................................283

3.2.3.36

PREISSCHEIN PROFESSIONAL SERVICE ...............................................284

3.2.3.37

PERSONALLEISTUNG IM RAHMEN DER MIGRATION ............................285

Anlage zum BLP ................................................................................................286

4

ABKÜRZUNGEN UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN …………………….287

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TEIL E: ANGEBOTSUNTERLAGEN LOS 2 - „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen“ Der Bieter hat ein Angebot abzugeben, das aus folgenden Teilen besteht: 

dem Anschreiben nach Teil E, Ziffer 1,



den Bieterangaben Los 1, Los 2, Los 3 nach Teil C



den Bieterangaben zur Eignung nach Teil E, Ziffer 2.2 Zusätzliche Bieterangaben zur Eignung Los 2



den Ausführungsbedingungen gemäß § 128 GWB nach Teil E, Ziffer 2.3

sowie 

den Vertragsunterlagen nach Teil E, Ziffer 3 (Ziffer 3.1 ergänzter, unterzeichneter Rahmenvertrag nebst Anlagen und Ziffer 3.2 Beschreibung der Anforderungen an Leistungen und Preise (BLP)).

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1 Anschreiben Los 2 Das Anschreiben ist als „Angebot“ zu kennzeichnen, rechtsverbindlich zu unterzeichnen und beinhaltet die Erklärungen, dass 

der Bieter mit den beigefügten Angaben über den Bieter sowie den beigefügten Vertragsunterlagen ein verbindliches Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Los 2 - „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen“

abgibt und 

der Bieter mit diesem Angebot die „Allgemeinen Bedingungen und Erläuterungen“ (Teil A der Vergabeunterlagen) sowie die „Zusätzlichen Bedingungen und Erläuterungen“ (Teil B der Vergabeunterlagen) uneingeschränkt als verbindlich anerkennt und keine entgegenstehenden Angaben und Änderungen vorgenommen wurden.

Im Anschreiben sind alle wesentlichen Angaben anzuführen, die im Falle von eventuell anfallenden Benachrichtigungen bzw. Rückfragen zum Angebot benötigt werden, insbesondere 

Name des Bearbeiters,



Firmenanschrift,



Telefonnummer/Telefax,



E-Mail-Adresse.

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2 Bieterangaben LOS 2 Es werden nur Angebote von Bietern berücksichtigt, die ihre Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen belegt haben. Die Eignungsprüfung des Bieters erfolgt anhand



des Eignungskataloges in Teil C, Ziffer 1, „Bieterangaben zur Eignung Los 1, Los 2 und Los 3“

sowie



dem nachfolgenden Eignungskatalog unter den „Zusätzlichen Bieterangaben zur Eignung Los 2 – „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen“

2.1

Allgemeine Bieterangaben zur Eignung nach Teil C, Ziffer 1 „Bieterangaben zur Eignung Los 1 , Los 2 und Los 3“

Bei Angebotsabgabe hat der Bieter die „Bieterangaben zur Eignung Los 1, Los 2 und Los 3“ nach Teil C, Ziffer 1 einzureichen. Bei Angebotsabgabe auf mehrere Lose sind die Bieterangaben nach Teil C nur einmal einzureichen.

2.2

Zusätzliche Bieterangaben zur Eignung für Los 2 – „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen“

Der Eignungskatalog ist zu verwenden, d.h. auszudrucken und nach Ausfüllen rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Anforderungen ist in der Spalte „Antwort“ entsprechend anzukreuzen. Der Eignungskatalog und die zur Erfüllung der „A“-Kriterien erforderlichen Unterlagen für Eigenerklärungen, Nachweise und Bestätigungen hat der Bieter seinem Angebot unter Bezugnahme der vorgegebenen Nummerierung der Gliederung der Vergabeunterlagen als Anlagen beizufügen hat. Im Eignungskatalog „Zusätzliche Bieterangaben Los 2“ wird die laufende Nummerierung des Eignungskataloges aus Teil C, Ziffer 1 „Bieterangaben zur Eignung Los 1, Los 2 und Los 3“ fortgesetzt.

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Eignungskatalog „Zusätzliche Bieterangaben Los 2“

Punkt

2

Anforderung

Kategorie

Antwort

A=Ausschluss

J=Ja N=Nein

Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit gem. III. 1.2 Auftragsbekanntmachung

2.2

Der Bieter benennt den Umsatz seines Unternehmens bezüglich der verfahrensgegenständlichen Leistungen des Loses 2, jeweils bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre.

A

- J - N

Erwartet wird ein durchschnittlicher Mindestumsatz von 4.200.000,00 EUR pro Jahr. Es ist unzulässig, bei den Angaben zum Umsatz, Umsätze einzubeziehen, die nicht selbst, sondern von anderen am Gesamtauftrag beteiligten Unternehmen (z.B. Bietergemeinschaften, Nachunternehmer) erbracht wurden. Sind die Informationen zum Umsatz nicht für den gesamten vorgegebenen Zeitraum erhältlich, geben Sie bitte an, ab welchem Datum das Unternehmen des Bieters gegründet wurde oder seine Tätigkeit aufgenommen hat. ACHTUNG Erklärung nach Anhang J2 abgeben! 2.3

Der Bieter übergibt eine Eigenerklärung, in der er bestätigt, dass nachfolgend aufgeführte Versicherungen bestehen bzw. im Fall der Zuschlagserteilung abgeschlossen werden: 

eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von je mindestens 5.000.000,- EUR für Sachschäden, Personenschäden und Vermögensschäden,



eine Transportversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 500.000,- EUR pro Jahr,

A

- J - N

ACHTUNG Erklärung Anhang K2 abgeben!

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Punkt

3

Anforderung

Kategorie

Antwort

A=Ausschluss

J=Ja N=Nein

Technische und berufliche Leistungsfähigkeit III.1.3 Auftragsbekanntmachung

3.6

Der Bieter übergibt einen Nachweis anhand von Herstellerbestätigungen/ Zertifikaten oder eines Nachweises einer unabhängigen anerkannten Sachverständigenorganisation, mit dem bestätigt wird, dass der Bieter für den Verkauf und den Service der von ihm angebotenen Netztechnik in Deutschland zugelassen/ zertifiziert ist.

A

- J - N

Eigenerklärungen des Bieters sind nicht zugelassen. ACHTUNG: Dokument angeben! 3.7

Der Bieter übergibt einen Nachweis zur Registrierung der Hersteller nach § 6 (2) ElektroG2.

A

ACHTUNG Dokument abgeben! 3.8

- N

Der Bieter beschreibt die Service-Struktur seines Unternehmens und benennt  die Anzahl und Servicemitarbeiter.

Qualifikation

- J

A

seiner

- J - N

ACHTUNG Dokument abgeben! 3.9

Der Bieter benennt mindestens drei geeignete Referenzaufträge für den Leistungsgegenstand, welche in den letzten drei Jahren erbracht wurden. Im Rahmen der Eignungsprüfung werden alle benannten Referenzaufträge berücksichtigt; eine Beschränkung der Prüfung auf bestimmte Referenzaufträge erfolgt nicht.

A

- J - N

Eine Referenz gilt dann als geeignet, wenn sie bezogen auf das in den Wettbewerb gestellte Auftragsvolumen sowie auf die Leistungserbringung an unterschiedlichen, räumlich weit verteilten Standorten vergleichbar ist. Die Leistungserbringung muss dabei alle wesentlichen Aspekte des Ausschreibungsgegenstandes umfasst haben. Erwartet werden Aufträge mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten (jeweils bezogen auf den Zeitpunkt der Angebotsabgabe). Die Projekte

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Punkt

Anforderung

Kategorie

Antwort

A=Ausschluss

J=Ja N=Nein

müssen noch nicht abgeschlossen sein. Der Bieter hat bei noch nicht abgeschlossenen Projekten anzugeben, welche Leistungen er innerhalb des laufenden Projekts bereits erbracht hat. Bitte orientieren Sie sich an dem nachfolgenden Muster „Unternehmensreferenz“ gemäß Anhang L2. Es müssen sich alle genannten Punkte in der vorgegebenen Reihenfolge wiederfinden. ACHTUNG Dokument nach Muster Anhang L2 abgeben! 3.10

Anforderungen zur Sicherstellung der personellen Mittel

A

Der Bieter setzt für die nachfolgend genannten Personalleistungen im Projekt Personal mit der nachfolgend beschriebenen Fachkunde und Erfahrung ein. 3.10.1

Fachspezialist im Rahmen der Leistungserbringung „Gesamtkonzepterstellung und Professional Service“

 

Nachweis Zertifizierungslevel CCIE Service Provider oder vergleichbar mindestens dreijährige Erfahrung bei der Erstellung von MPLS-Konzepten

- J - N

A

- J - N

Der Bieter benennt namentlich drei Fachspezialisten, welche er beabsichtigt im Projekt einzusetzen. Für den namentlich benannten Fachspezialisten sind entsprechend dem Muster „Mitarbeiterprofil/Mitarbeiterreferenzen“ Unterlagen einzureichen. Es müssen sich alle genannten Punkte in der vorgegebenen Reihenfolge wiederfinden. Für jedes Mitarbeiterprofil sind mindestens zwei geeignete Mitarbeiterreferenzen einzureichen, welche in den letzten drei Jahren erbracht wurden. Im Rahmen der Eignungsprüfung werden alle benannten Referenzaufträge berücksichtigt;

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Punkt

Anforderung

Kategorie

Antwort

A=Ausschluss

J=Ja N=Nein

eine Beschränkung der Prüfung auf bestimmte Referenzaufträge erfolgt nicht. Eine Referenz gilt dann als geeignet, wenn die Leistungserbringung dabei alle wesentlichen Aspekte des Ausschreibungsgegenstandes für die Personalleistungen „Fachspezialist im Rahmen der Leistungserbringung „Gesamtkonzepterstellung und Professional Service“ umfasst. Erwartet werden Aufträge mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten (jeweils bezogen auf den Zeitpunkt der Angebotsabgabe). Die Projekte müssen noch nicht abgeschlossen sein. Der Bieter hat bei noch nicht abgeschlossenen Projekten anzugeben, welche Leistungen er innerhalb des laufenden Projekts bereits erbracht hat.“ ACHTUNG Dokument nach Muster Anhang M2 abgeben! 3.10.2

Personalleistungen im Rahmen der Migration

 

Zertifizierungslevel CCNA/CCENT oder vergleichbar für die beauftragte Netztechnik mindestens dreijährige Erfahrung in Migrationsprojekten

A

- J - N

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2.3

Ausführungsbedingungen gemäß § 128 GWB

Eine nicht ordnungsgemäße Abgabe der geforderten Erklärung führt zum Ausschluss des An-gebotes vom weiteren Vergabeverfahren.

Punkt

4

Anforderung

Kategorie

Antwort

A=Ausschluss

J=Ja N=Nein

Bedingungen für die Auftragsausführung gem. III.2.2 Auftragsbekanntmachung

4.2

Gemäß Ziffer 5.2 der Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung (ADV) Anlage 11 zum LOS2-VERTRAG benennt der Bieter konkrete Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen gemäß §§ 21, 22 DSG M-V.

A

- J - N

Bitte orientieren Sie sich an Anhang N2 Muster „Allgemeine Maßnahmen zur Datensicherheit gemäß §§ 21, 22 DSG M-V“

__________________________________

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Anhänge Anhang J2

Vertragsgegenständlicher Umsatz Los 2

Anhang K2

Betriebshaftpflichtversicherung

Anhang L2

Muster Unternehmensreferenz

Anhang M2

Muster Mitarbeiterprofil/Mitarbeiterreferenz

Anhang N2

Muster „Allgemeine Maßnahmen zur Datensicherheit gemäß §§ 21, 22 DSG M-V“

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Anhang J2 – Vertragsgegenständlicher Umsatz Los 2

Kriterium Punkt 2.2 Vertragsgegenständlicher Umsatz des Bieters bezüglich der verfahrensgegenständlichen Leistungen des Loses 2, jeweils bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre. Geschäftsjahr ____________ Geschäftsjahr ____________ Geschäftsjahr ____________ Begründung bei Markttätigkeit von weniger als 3 Jahren

__________________________________

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Anhang K2 - Betriebshaftpflichtversicherung

Der Bieter bestätigt, dass für sein Unternehmen 

eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens für Sachschäden:

5.000.000,- EUR

Personenschäden:

5.000.000,- EUR

Vermögensschäden: 5.000.000,- EUR und 

eine Transportversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 500.000,- EUR pro Jahr

besteht bzw. im Fall der Zuschlagserteilung eine solche abgeschlossen wird.

__________________________________

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Anhang L2 - Muster Unternehmensreferenz

Unternehmensreferenz 1. Referenznummer/Kurzbezeichnung 2. Unternehmen (bitte bei Bietergemeinschaften angeben) 3. Kunde 4. Ansprechpartner beim Referenzkunden mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse 5. Branche: Öffentliche Verwaltung/Privatwirtschaft 6. Projektbeginn und -ende (jeweils Monat/Jahr) 7. Projektinhalte (detaillierte Beschreibung des Projekts; bei Beteiligung mehrerer Unternehmen: Angabe der Aufgabenteilung und Ihrer Aufgaben- und Verantwortungsbereiche; Darstellung des Zusammenwirkens sämtlicher Projektbeteiligter) 8. Auftragsvolumen in EUR 9. Anzahl der Personenmonate/Personentage 10. Größe des Projektteams insgesamt (max. Anzahl der Mitarbeiter)

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Anhang M2 Muster Mitarbeiterprofil/Mitarbeiterreferenz

Muster „Mitarbeiterprofil“ Name, Vorname Unternehmen Ausbildungsabschluss Berufliche Tätigkeit Qualifikation – Schulungsnachweise / Zertifikate Nachweis Zertifizierungslevel CCIE Service Provider oder vergleichbar Aufgabenbereich im Unternehmen Aufgabenschwerpunkt(e) (in welchen Bereichen des Auftragsgegenstandes lagen die Aufgabenschwerpunkte) Muster 1. „Mitarbeiterreferenz“ Kurzbezeichnung, Kunde/ Branche Projektbeginn und -ende (jeweils Monat/Jahr) Projektinhalte (detaillierte Beschreibung des Projekts; bei Beteiligung mehrerer Unternehmen: Angabe der Aufgabenteilung und Ihrer Aufgaben- und Verantwortungsbereiche; Darstellung des Zusammenwirkens sämtlicher Projektbeteiligter) Anzahl der Personenmonate/Personentage Größe des Projektteams insgesamt (max. Anzahl der Mitarbeiter) Aufgabenschwerpunkt(e) (in welchen Bereichen des Auftragsgegenstandes lagen die Aufgabenschwerpunkte) Beschreiben Sie die Leistungserbringung im Rahmen der Erstellung von MPLS Konzepten.

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Ansprechpartner beim Referenzkunden mit Rufnummer Muster 2. „Mitarbeiterreferenz“ Kurzbezeichnung, Kunde/ Branche Projektbeginn und -ende (jeweils Monat/Jahr) Projektinhalte (detaillierte Beschreibung des Projekts; bei Beteiligung mehrerer Unternehmen: Angabe der Aufgabenteilung und Ihrer Aufgaben- und Verantwortungsbereiche; Darstellung des Zusammenwirkens sämtlicher Projektbeteiligter) Anzahl der Personenmonate/Personentage Größe des Projektteams insgesamt (max. Anzahl der Mitarbeiter) Aufgabenschwerpunkt(e) (in welchen Bereichen des Auftragsgegenstandes lagen die Aufgabenschwerpunkte) Beschreiben Sie die Leistungserbringung im Rahmen der Erstellung von MPLS Konzepten. Ansprechpartner beim Referenzkunden mit Rufnummer

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Anhang N2 - Muster „Allgemeine Maßnahmen zur Datensicherheit gemäß §§ 21, 22 DSG M-V“ 1)

Vertraulichkeit (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 DSG M-V) Eine Information ist nur für Befugte zugänglich. Unbefugte haben keinen Zugang zu einer übertragenen Nachricht oder gespeicherten Information. Vertraulichkeitssichernd wirken beispielsweise folgende technischen / organisatorischen Maßnahmen:  Verschlüsselung  Zugriffskontrollsysteme auf der Basis von Passwörtern, Chipkarten, Fingerabdruckleser oä.  Dienstanweisungen, in denen die Übermittlungsbefugnisse der Mitarbeiter und der Zutrittskotrollsystem erläutert werden  Kennwortverfahren (u.a. Sonderzeichen, Mindestlänge, regelmäßiger Wechsel des Kennworts)  Automatische Sperrung (z.B. Kennwort oder Pausenschaltung)  Einrichtung eines Benutzerstammsatzes pro User  Verschlüsselung von Datenträgern

2)

Integrität (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 DSG M-V) Personenbezogene Daten bleiben unversehrt, aktuell und vollständig, können also nicht böswillig oder unbeabsichtigt verändert oder unterdrückt werden. Integritätssichernd wirken beispielsweise folgende technischen / organisatorischen Maßnahmen:  Elektronische Signaturen; Prüfunsummenverfahren  Integritätsbedingungen in Datenbanken  Speicher mit Fehlererkennung und –korrektur sowie  Paginieren von Papierdokumenten

3)

Verfügbarkeit (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 DSG M-V) Befügte können die personenbezogenen Daten innerhalb der erforderlichen Zeiträume mit den dafür vorgesehenen Verfahren verarbeiten. Integritätssichernd wirken beispielsweise folgende technischen / organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherung (physikalisch / logisch):  Backup-Verfahren

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 Spiegeln von Festplatten, z.B. RAID-Verfahren  Unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV)  Vorhalten weiterer betriebsbereiter Systeme oder ganzer Rechenzentren, die im Notfall die Datenverarbeitung übernehmen können  Getrennte Aufbewahrung  Virenschutz / Firewall  Notfallplan 4)

Authentizität der Daten (§ 21 Abs. 2 Nr. 4 DSG M-V) Sicherstellung der Herkunft der Daten, z.B. durch  Elektronische Signatur in Verbindung mit der Identifikation des Ausstellers

5)

Revisionsfähigkeit der Daten (§ 21 Abs. 2 Nr. 5 DSG M-V) Sicherstellung der Nachvollziehbarkeit der Verarbeitungsschritte, die in der die Datenverarbeitenden Stelle stattfinden, z.B. durch  Elektronische Signatur in Verbindung mit der Identifikation des Ausstellers  Protokollierungs- und Protokollauswertungssysteme sowie Schutz der Protokolle in ausreichendem Maße gegen Manipulationen und Verlust  Backupverfahren  Differenzierte Berechtigungen (Profile, Rollen, Transaktionen und Objekte)  Auswertungen  Kenntnisnahme  Veränderung  Löschung

6)

Transparenzgebot (§ 21 Abs. 2 Nr. 6 DSG M-V) Ausreichende Dokumentation der eingesetzten Verfahren, z.B. durch  Verfahrensverzeichnis  Vorhalten einer geeigneten Organisation o

Verschlüsselung / Tunnelverbindung (VPN = Virtual Private Network)

o

Elektronische Signatur

o

Protokollierung

o

Transportsicherung

 Erstellen/Bereithalten und Verteilen entsprechender Dokumentation

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7)

Anforderung des § 22 Abs. 1 DSG M-V Zur Erfüllung der Anforderungen des § 21 Abs. 2 Nr. 4 und 5 ‚DSG M-V (Authentizität der Daten und Revisionsfähigkeit) hat ein IT-System folgende Komponenten zu enthalten:  Identifikation (explizite oder implizite Behauptung, eine bestimmte nutzungsberechtigte Person zu sein): z.B. Benutzerkennung  Authentifikation (Beweis der Identität): z.B. Passwörter, chipkartenbasierte, biometrische Identifikationsverfahren  Rechteverwaltung (Zuweisung, Entzug, Änderung und Durchsetzung von Zugriffsberechtigungen)

8)

Anforderung des § 22 Abs. 2 DSG M-V Beispiele:  Strikte Trennung zwischen Benutzer- und Administrationsebene  Administratorrechte nur für wenige, besonders geschulte Personen  Wesentliche Änderungen nur außerhalb von Produktionsumgebungen mit intensiver Prüfung  Freigabevermerk für Veränderungen am produktiven System  Kontrolle / Protokollierung der verändernden Zugriffe von Administratoren  Umfassende, revisionsfeste Protokollierung aller Änderungsaktivitäten

9)

Anforderung des § 22 Abs. 3 DSG M-V Beispiele:  Verschlüsselung einzelner Dateien  Verschlüsselung vollständiger Datenträger

10)

Anforderung des § 22 Abs. 4 DSG M-V Beispiele:  Protokollierung der Speicherung, Veränderung und Übermittlung von Daten  Während der Speicherungsdauer: Sicherstellung der Verfügbarkeit von Verfahren und Geräten, um gespeicherte Informationen wieder lesbar zu machen

11)

Anforderung des § 22 Abs. 5 DSG M-V  Sicherheitskonzept

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3 Vertragsunterlagen 3.1

Vertragsdokument

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Vertrag über die Erbringung von Leistungen im Bereich CN LAVINE Technik und Dienstleistung („LOS2-VERTRAG“) zwischen DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283 19059 Schwerin („DVZ“) und [Firma] [Anschrift] [____] („AUFTRAGNEHMER“)

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Inhaltsverzeichnis Präambel

.................................................................................................................................... 25 Klarstellungen und Definitionen .................................................................................. 25 Vertragsgegenstand und Vertragsbestandteile .......................................................... 31 Phaseninterne Leistungen .......................................................................................... 33 Phasenübergreifende Leistungen ............................................................................... 35 Grundsätze der Leistungserbringung ......................................................................... 38 Projektverantwortliche................................................................................................. 39 Rechtliche Rahmenbedingungen ................................................................................ 40 Qualitätsstandards ...................................................................................................... 43 Eingesetzte Mitarbeiter ............................................................................................... 43 Vergütung ................................................................................................................... 44 Service Level .............................................................................................................. 45 Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen ......................................................... 46 Mitwirkungs- und Beistellpflichten von DVZ ............................................................... 47 Zeitplan und Projektstruktur ........................................................................................ 49 VERTRAGLICHES Change Management bei LEISTUNGSÄNDERUNGEN ............. 50 Weisungs-, Inspektions- und Auditrechte ................................................................... 51 Abnahme ..................................................................................................................... 52 Leistungsmängel ......................................................................................................... 53 Haftung ....................................................................................................................... 54 Versicherungsschutz................................................................................................... 55 Höhere Gewalt ............................................................................................................ 55 Nutzungsrechte, GEISTIGES EIGENTUM und Schutzrechte Dritter ......................... 56 Datenschutzerklärung ................................................................................................. 59 Vertraulichkeit ............................................................................................................. 59 Einsatz von UNTERAUFTRAGNEHMERN ................................................................ 60 Laufzeit, Kündigung .................................................................................................... 61 Streitbeilegungsverfahren ........................................................................................... 63 Schlussbestimmungen ................................................................................................ 64

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PRÄAMBEL DVZ wurde vom Land Mecklenburg-Vorpommern beauftragt, das bestehende Verwaltungsnetz CN LAVINE in Mecklenburg-Vorpommern auszubauen bzw. neu aufzubauen und dessen Betrieb sicherzustellen. Das Verwaltungsnetz CN LAVINE bietet landesweit ein einheitliches Netzwerk, das es ermöglicht, multimediale Anwendungen behördenübergreifend zu betreiben. Das Verwaltungsnetz CN LAVINE dient als Basisinfrastruktur für die Kommunikation innerhalb der Landesverwaltung in Mecklenburg-Vorpommern, zwischen der Landesverwaltung und den Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern und innerhalb der Kommunen. Mit diesem LOS2-VERTRAG sollen die erforderlichen Lieferungen und Leistungen für die Bereitstellung der NETZTECHNIK inklusive der dazu gehörigen Dienst- und Beratungsleistungen zwischen der DVZ und dem AUFTRAGNEHMER vereinbart werden. Mit Hilfe der NETZTECHNIK werden durch DVZ die Netzknoten des Verwaltungsnetzes CN LAVINE neu installiert. Der Bedarf für eine Neuinstallation ergibt sich aus neuen und zusätzlichen Anforderungen an das bestehende CN LAVINE. Mit einem gesonderten Vertrag (Los1-Vertrag) hat DVZ die Beschaffung der dafür erforderlichen Übertragungswege und übertragungstechnischen Einrichtungen (INFRASTRUKTUR) neu ausgeschrieben. Daneben wird durch die mit dem Los1-Vertrag geschaffene INFRASTRUKTUR die Basis geschaffen, auf deren Grundlage weitere Verträge mit Dienstleistern im Zusammenhang mit der Einrichtung von IP-Telefonie (Los3-Vertrag) geschlossen werden sollen. Vor diesem Hintergrund ist es für DVZ von überragender Bedeutung, dass die jeweiligen Vertragspartner der Los1- bis Los 3-Verträge im Hinblick auf die hierfür notwendigen Schnittstellen die erforderliche technische Kompatibilität schaffen sowie die entsprechende kooperative Organisation vorhalten Hierzu vereinbaren die VERTRAGSPARTEIEN was folgt:

KLARSTELLUNGEN UND DEFINITIONEN Klarstellungen Sofern in diesem LOS2-VERTRAG Verweise auf Ziffern ohne weitere Bezeichnungen hinsichtlich des in Bezug genommenen Dokuments genutzt werden, beziehen sich diese immer auf diesen LOS2VERTRAG.

Definitionen Die nachfolgenden Definitionen gelten für diesen LOS2-VERTRAG nebst Anlagen und alle unter diesem LOS2-VERTRAG getroffenen Vereinbarungen:

AKTUELLER STAND DER TECHNIK

ÄNDERUNGSAUFTRAG

umfasst alle bis zu dem jeweils bestimmten Zeitpunkt gewonnenen technischen Erkenntnisse, die Eingang in die betriebliche Praxis gefunden haben und die allgemein anerkannt sind. ist die Vereinbarung zwischen den VERTRAGSPARTEIEN, mit der auf Basis des Vertragsformulars gemäß Anlage 5 LEISTUNGSÄNDERUNGEN beauftragt werden.

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ANWENDBARE RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

sind alle Gesetze und Verordnungen sowie behördliche Vorschriften, Bekanntmachungen und Richtlinien, denen die VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN entsprechen müssen, einschließlich aller aufsichtsrechtlichen Anforderungen.

ARBEITSERGEBNIS(SE)

sind alle vom AUFTRAGNEHMER im Rahmen der Erbringung der VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN geschaffenen Leistungen, soweit sie Gegenstand eigener Rechte sein können, wie z.B. Dokumentationen, Berichte, Charts, Studien, Konzepte, Individualsoftware und deren Dokumentation sowie spezifisch für DVZ vorgenommene Anpassungen von Standardsoftware.

BACKBONE-BEREICH

ist das Basisnetz des CN LAVINE bestehend aus mehreren Netzknoten (am Standort von DVZ, dem Ministerium für Inneres und Europa MecklenburgVorpommern sowie mindestens ein (1) und maximal drei (3) weiteren Standorten wie in der BLP angegeben), an das über den ZUBRINGER-BEREICH die einzelnen ENDSTELLEN angeschlossen werden.

BESCHREIBUNG DER ANFORDERUNGEN AN LEISTUNGEN UND PREISE oder BLP

ist der als Anlage 2 beigefügte, vom AUFTRAGNEHMER ausgefüllte Teil E der Vergabeunterlagen, mit dem die VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN spezifiziert werden, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses feststehen und fest beauftragt werden.

BETREUTE SERVICEZEIT

Als Servicezeit für das CN LAVINE ist der Zeitraum definiert, in welchem Ausfall-, REAKTIONS- und WIEDERHERSTELLUNGSZEITEN gemessen werden. Zeiten außerhalb der Servicezeit unterbrechen den jeweiligen Zeitablauf. Die betreute Servicezeit gilt in diesem Zusammenhang für die Tage Montag bis Freitag einer regulären Arbeitswoche, soweit sie nicht auf einen gesetzlichen Feiertag, den 24.12. oder 31.12. fallen.

BRING-IN-GEWÄHRLEISTUNG

ist eine Form der Gewährleistung, bei der der AUFTRAGNEHMER auf eigene Kosten Ersatztechnik an DVZ liefert und DVZ im Anschluss die defekte Hardware kostenfrei an den AUFTRAGNEHMER sendet.

CHANGE OF CONTROL

ist (a) der Erwerb von mehr als 50 % der Stimmrechte an der betreffenden Gesellschaft oder der direkte oder indirekte Erwerb ihrer Muttergesellschaft durch einen DRITTEN, (b) eine Fusion oder Verschmelzung, durch die die betreffende Gesellschaft oder ihre Muttergesellschaft mit einem DRITTEN verschmolzen wird oder in einem DRITTEN aufgeht sowie (c) ein Verkauf oder eine Übertragung eines

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erheblichen Teils des Vermögens der betreffenden Gesellschaft oder ihrer Muttergesellschaft an einen DRITTEN. CN LAVINE

ist das Verwaltungsnetz des Landes MecklenburgVorpommern, ein landesweit einheitliches Netzwerk, das es ermöglicht, multimediale Anwendungen behördenübergreifend zu betreiben.

DRITTE

sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie alle sonstigen Organisationen, die nicht VERTRAGSPARTEI oder ENDSTELLE sind.

EINZELAUFTRÄGE

sind die Aufträge von DVZ im Hinblick auf VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHE LEISTUNGEN in Form von Dienst- und/oder Werkleistungen, die DVZ auf Basis des als Anlage 4 beigefügten Vertragsformulars auslöst.

EINZELBESTELLUNGEN

sind die Bestellungen von DVZ im Hinblick auf die einzelnen NETZTECHNIK-Produkte, die DVZ auf Basis des als Anlage 3 beigefügten Vertragsformulars auslöst.

ENDSTELLE

sind die Standorte der Verwaltungsstellen des Landes Mecklenburg-Vorpommern und von DVZ, zwischen denen die INFRASTRUKTUR eingerichtet wird, um das CN LAVINE betreiben zu können.

GEISTIGES EIGENTUM

umfasst sämtliche derzeit bestehenden oder zu einem späteren Zeitpunkt erworbenen gewerblichen Schutzrechte und schutzrechtsähnlichen Positionen jedweder Art wie Patentrechte, Markenrechte, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte, Urheberrechte sowie Nutzungs- und Verwertungsrechte, gleich ob eingetragen oder nicht, einschließlich des Rechts zur Anmeldung solcher Rechte, und Knowhow.

GENEHMIGUNGEN

sind alle Lizenzen, Zustimmungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Ermächtigungen, die zur Erbringung der VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN erforderlich sind.

HÖHERE GEWALT

ist ein Ereignis, das für keine der VERTRAGSPARTEIEN unter Anwendung äußerster, billigerweise zu erwartender Sorgfalt vorhersehbar und, soweit die Erbringung der VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN betroffen ist, insbesondere durch Notfallpläne und Notfallmaßnahmen des AUFTRAGNEHMERS vermeidbar war. HÖHERE GEWALT kann in diesem Sinne insbesondere folgende Ereig-

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nisse umfassen: Krieg, Aufstand, Unruhen, Embargo, Explosion, Brand, Hochwasser, Unwetter, innerbetriebliche, rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen. INFRASTRUKTUR

sind die im Rahmen des Los1-Vertrages einzurichtenden, anzubindenden und bereitzustellenden Übertragungswege und übertragungstechnischen Einrichtungen des BACKBONE- und ZUBRINGERBEREICHS des Verwaltungsnetzes CN LAVINE.

LEISTUNGSÄNDERUNGEN

sind zusätzliche Leistungen, Leistungsänderungen oder der Entfall von Leistungen, die nach LOS2-VERTRAG Ziffer 15 beauftragt werden.

NETZTECHNIK

sind sämtliche Hard- und Softwarekomponenten für die Nutzung der INFRASTRUKTUR des künftigen CN LAVINE im WAN Bereich, welche auf Basis dieses LOS2-VERTRAGES bereitgestellt werden, insbesondere (1) Hardware zur Realisierung des BACKBONEBEREICHS (Router) (2) Hardware zur Realisierung des ZUBRINGERBEREICHES (Router) (3) Hardware USV (4) Betriebssystemsoftware und Lizenzen.

NICHT BETREUTE SERVICEZEIT

sind gesetzliche Feiertage in Mecklenburg-Vorpommern sowie der 24.12. und 31.12.

PERSONENBEZOGENE DATEN

sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (,,BDSG“), des Landesdatenschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern („DSG M-V“) bzw. der Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“).

PRIORITÄTSSTUFE 1

sind Service Requests, die betriebsverhindernde Störungen betreffen, d.h. z.B. Störungen (1) mit kritischen Einfluss auf die Arbeit der Nutzer, das Weiterarbeit im operativen Betrieb ist nicht möglich und viele Anwender mit unternehmenswichtigen Aufgaben sind betroffen; (2) mit schwerwiegenden Auswirkungen auf den Betrieb der Hard-/ Software insgesamt (3) durch die wesentliche geschäftskritische Teile betroffen sind (z.B. Systemausfall oder andere auslösende Ereignisse die zum Verlust des Systems für eine erhebliche Anzahl von Nutzern führen);

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(4) durch die die Nutzung des IT-Systems unmöglich oder schwerwiegend eingeschränkt ist; (5) die nennenswerte Kosten verursachen; Dies gilt auch für Bedienungsanfragen mit solchen Auswirkungen. PRIORITÄTSSTUFE 2

sind Service Requests, die betriebsbehindernde Störungen betreffen, durch die die Nutzung des jeweiligen Systems erheblich eingeschränkt ist, d.h. z.B. Störungen (1) durch die das Weiterarbeit im operativen Betrieb nicht möglich ist uns einige Anwender betroffen sind; (2) mit nicht hinnehmbaren Auswirkungen auf den Betrieb der Systeme und die Arbeit der Nutzer; (3) mit Beeinträchtigungen von Arbeitsprozessen, die nur durch einen sehr hohen manuellen Aufwand beherrschbar sind; Dies gilt auch für Bedienungsanfragen mit solchen Auswirkungen

PRIORITÄTSSTUFE 3

sind Service Requests, die betriebshindernde Störungen betreffen, die jedoch keine erheblichen Auswirkungen auf die Nutzbarkeit haben, da eine zumutbare Umgehungsmöglichkeit besteht, z.B. (1) Weiterarbeit möglich bzw. akzeptable Umgehung des Problems vorhanden, der Zustand kann vorübergehend toleriert werden; (2) kleinere Probleme, die nicht wesentlich die Funktionsweise des Systems oder das Geschäft hemmen. Sonstige Bedienungsanfragen.

PRIORITÄTSSTUFE 4

sind alle Service Requests die nicht PRIORITÄTSSTUFE 1, 2 oder 3 sind, insbesondere solche, die keine unmittelbare Auswirkung auf die Nutzung haben.

REAKTIONSZEIT

ist die maximale Zeit, innerhalb derer eine Störungsmeldung durch den AUFTRAGNEHMER in Bearbeitung genommen wird.

SCHRIFTLICH

umfasst Brief, Fax und allerdings nur dann Email, wenn es sich nicht um Nebenabreden oder Zusatzvereinbarungen handelt.

TECHNISCH VERANTWORTLICHE

sind die in Anlage 7 genannten Personen.

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UNTERAUFTRAGNEHMER

ist, wer mit dem Willen des AUFTRAGNEHMERS bei der Erfüllung einer dieser obliegenden Verbindlichkeit unter diesem LOS2-VERTRAG als seine Hilfsperson tätig wird, ohne in einem Anstellungsverhältnis zu ihm zu stehen.

USV

ist die unterbrechungsfreie Stromversorgung.

VERTRAGLICHES CHANGE MANAGEMENT

ist das in LOS2-VERTRAG Ziffer 15 beschriebene Verfahren zur Vereinbarung von LEISTUNGSÄNDERUNGEN.

VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHE LEISTUNGEN

sind die vom AUFTRAGNEHMER nach Maßgabe der Vertragsdokumente zu erbringenden Leistungen, einschließlich der Lieferung der NETZTECHNIK-Produkte und solcher Leistungen, Aufgaben und Verantwortlichkeiten, die nicht ausdrücklich spezifiziert sind, jedoch für die ordnungsgemäße Durchführung und Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlich sind. Auch LEISTUNGSÄNDERUNGEN sind VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHE LEISTUNGEN.

VERTRAGSPARTEIEN

sind AUFTRAGNEHMER und DVZ.

VERTRAULICHE INFORMATIONEN

sind Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und sämtliche Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind; dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Zu den VERTRAULICHEN INFORMATIONEN gehören auch sämtliche in diesem LOS2-VERTRAG getroffenen Vereinbarungen.

VOR-ORT-GEWÄHRLEISTUNG

ist eine Form der Gewährleistung, bei der der AUFTRAGNEHMER die erforderlichen Leistungen zur Wiederherstellung der uneingeschränkten Betriebsbereitschaft (Fehlerfreiheit) kostenlos an der ENDSTELLE auszuführen hat bzw. die defekte NETZTECHNIK auf eigene Kosten am Standort austauscht.

WERKTAG

sind die Wochentage Montag bis Freitag, mit Ausnahme der in Mecklenburg-Vorpommern geltenden gesetzlichen Feiertage.

WIEDERHERSTELLUNGSZEIT

Wiederherstellungszeit ist der Zeitraum, in der eine in Bearbeitung befindliche Störung behoben und damit die Verfügbarkeit bzw. Arbeitsfähigkeit innerhalb der vereinbarten BETREUTEN SERVICEZEITEN wieder hergestellt wird.

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ZUBRINGER-BEREICH

sind die Übertragungswege, mit denen die einzelnen Endstellen an den BACKBONE-BEREICH angeschlossen werden.

VERTRAGSGEGENSTAND UND VERTRAGSBESTANDTEILE Vertragsgegenstand Die VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN unterteilen sich im Wesentlichen in vier Phasen:

• Konzeptionsphase • Pilotierungsphase • Migrationsphase • Betriebsphase In der Konzeptionsphase (LOS2-VERTRAG Ziff. 3.1) wird der AUFTRAGNEHMER die Projektanforderungen im Einzelnen definieren und konkretisieren und die weiteren VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN spezifizieren. Dies betrifft insbesondere den Bedarf an NETZTECHNIK, welche von DVZ über die gesamte Vertragslaufzeit abgerufen werden kann. Nach Abschluss der Konzeptionsphase beginnt die Pilotierungsphase (LOS2-VERTRAG Ziff. 3.2), in der der AUFTRAGNEHMER für DVZ anhand erster ausgewählter ENDSTELLEN die Migration und den Betrieb des neuen CN LAVINE testet. In der Migrationsphase werden dann die jeweiligen ENDSTELLEN sukzessiv migriert und durch die NETZTECHNIK an das neue CN LAVINE angeschlossen. Die Betriebsphase beschreibt den Regelbetrieb nach Migration und erfolgreicher Inbetriebnahme der jeweiligen ENDSTELLE. Nach erfolgreichem Abschluss der Konzeptions- und Pilotierungsphase werden die einzelnen ENDSTELLEN sukzessiv migriert und dann in die Betriebsphase übernommen. Dies führt dazu, dass die Migrations- und Betriebsphase je nach ENDSTELLE unterschiedlich laufen. Darüber hinaus sind Teile der VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN über die gesamte Vertragslaufzeit ohne Eingrenzung auf eine bestimmte Phase nach LOS2-VERTRAG Ziffer 3 vom AUFTRAGNEHMER zu erbringen. Dies beinhaltet insbesondere die Durchführung von Projekt- und Beratungsgesprächen und die Beschaffung von NETZTECHNIK (LOS2-VERTRAG Ziffer 4).

Vertragsbestandteile und Rangordnung Dieser LOS2-VERTRAG besteht aus den folgenden Vertragsbestandteilen: (1) diesem Dokument mit den LOS2-VERTRAG Ziff. 1 bis 29, (2) den nachfolgend aufgeführten Anlagen zu diesem Dokument, die wesentliche Bestandteile dieses LOS2-VERTRAGES sind  Anlage 1 (Vergabe-Unterlagen) Die Teile A, B, C und E der Vergabeunterlagen für das Vergabeverfahren IT 0012016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017, Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen“;  Anlage 2 (BESCHREIBUNG DER ANFORDERUNGEN AN LEISTUNGEN UND PREISE) Die vom AUFTRAGNEHMER ausgefüllte / ergänzte BESCHREIBUNG DER ANFORDERUNGEN AN LEISTUNGEN UND PREISE vom [__];  Anlage 3 (Muster Einzelbestellungen)  Anlage 4 ( Muster Einzelaufträge)

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      

Anlage 5 (Muster Änderungsauftrag) Anlage 6 (Muster Störungsmeldung) Anlage 7 (Projektverantwortliche) Anlage8 (SÜG M-V) Anlage 9 (SÜFLVO M-V) Anlage 10 (Leistungsnachweis) Anlage 11 (Erklärung zur Auftragsdatenverarbeitung)

(3) allen sonstigen nach Vertragsschluss zwischen den VERTRAGSPARTEIEN nach Maßgabe der Bestimmungen dieses LOS2-VERTRAGES geschlossenen EINZELBESTELLUNGEN und EINZELAUFTRÄGE sowie ÄNDERUNGSAUFTRÄGE zu diesem LOS2-VERTRAG. (4) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Leistungen (VOL/B) Im Falle von Unklarheiten oder Widersprüchen zwischen den einzelnen Vertragsdokumenten gelten diese in der vorstehend festgelegten Reihenfolge. Sofern durch einen ÄNDERUNGSAUFTRAG notwendigerweise im Einzelfall durch LEISTUNGSÄNDERUNGEN von den Regelungen des LOS2-VERTRAGS abgewichen wird, so entfaltet dies nur dann Wirkung, wenn die Abweichung explizit unter Bezugnahme der betroffenen Regelung des LOS2-VERTRAGES erfolgt. Soweit die Vereinbarungen dieses LOS2-VERTRAGES keine Regelungen vorsehen, gelten ergänzend die Bestimmungen der VOL/B, es sei denn, im vorliegenden LOS2-VERTRAG ist ausdrücklich die Geltung der einzelnen Regelungen der VOL/B ausgeschlossen.

Vertragsstruktur Dieser LOS2-VERTRAG ist als Rahmenvertrag ausgestaltet, auf dessen Grundlage DVZ berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, (1) die einzelnen NETZTECHNIK-Produkte nebst den unmittelbar dazugehörigen Leistungen (z.B. Installation) in Form von EINZELBESTELLUNGEN abzurufen, (2) VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHE LEISTUNGEN in Form von Serviceleistungen durch EINZELAUFTRÄGE zu beauftragen, soweit diese nicht Leistungen betreffen, zu deren Erfüllung der AUFTRAGNEHMER bereits ohne gesonderte Beauftragung durch DVZ aus diesem LOS2VERTRAG verpflichtet ist. Der AUFTRAGNEHMER ist verpflichtet, die jeweilige von der DVZ übermittelte EINZELBESTELLUNG bzw. den EINZELAUFTRAG anzunehmen, soweit er sich in dem durch den vorliegenden LOS2-VERTRAG vorgegebenen rechtlichen und tatsächlichen Rahmen bewegt. Die jeweilige EINZELBESTELLUNG bzw. der jeweilige EINZELAUFTRAG kommt mit Annahme durch den AUFTRAGNEHMER zustande und ist für ihn verbindlich; des Zuganges der Annahmeerklärung, d. h. des unterschriebenen Vertragsformulars bei der DVZ bedarf es für die Wirksamkeit nicht (§ 151 Satz 1, 2. Alt. BGB). Der AUFTRAGNEHMER ist verpflichtet, das von ihm unterzeichnete Vertragsformular unverzüglich an DVZ zurück zu schicken. In der BLP (Anlage 2) sind die Anforderungen an die VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN niedergelegt. Bisher noch nicht absehbare Änderungen an den von DVZ definierten Anforderungen für das mit den Los1- bis Los3-Verträgen ausgeschriebene CN LAVINE-System, welche eine Erweiterung bzw. Änderung der VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNG erfordern, werden als LEIS-

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TUNGSÄNDERUNGEN durch separate ÄNDERUNGSAUFTRÄGE auf Grundlage dieses LOS2-VERTRAGES nach dem VERTRAGLICHEN CHANGE MANAGEMENT in LOS2-VERTRAG Ziffer 15 vereinbart.

PHASENINTERNE LEISTUNGEN Der AUFTRAGNEHMER wird auf Grundlage der BLP die VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN erbringen.

Konzeptionsphase Erstellung Gesamtkonzept Der AUFTRAGNEHMER schuldet die Erarbeitung und Bereitstellung eines technischen Gesamtkonzeptes für den BACKBONE- und den ZUBRINGERBEREICH gemäß BLP aus dem Angebot des AUFTRAGNEHMERS (Anlage 2, Ziffer 3.2.2.5.1 Punkt 16). In dieser Phase muss der AUFTRAGNEHMER mit seinen Mitarbeitern in Abstimmung mit den Mitarbeitern von DVZ vor Ort bei DVZ tätig werden. Die Gesamtkonzepterstellung erfolgt nach Vorgaben der DVZ und auf Grundlage des bisherigen Konzepts. Das durch den AUFTRAGNEHMER zu erstellende Gesamtkonzept muss insbesondere folgende Komponenten beinhalten: a) die technologische Lösung für die Realisierung der Nutzung des BACKBONE-BEREICHS, b) die technologische Lösung für die Anbindung des ZUBRINGER-BEREICHES an den BACKBONE-BEREICH durch Netzwerktechnik und c) ein Migrationskonzept für die vom AUFTRAGNEHMER beschriebene technologische Lösung mit der vom AUFTRAGNEHMER angebotenen Technik d) Planungsleistungen zur künftigen Kommunikationsinfrastruktur im CN LAVINE e) Konzeptionelle Leistungen bezüglich IT-Sicherheit und Datenschutz f) Konzeptionelle Leistungen (Design) für das künftige CN LAVINE g) Konzeptions- und Installationsleistungen zur Migration Das Gesamtkonzept wird durch DVZ nach Prüfung freigegeben. Im Rahmen der Professional Service Personalleistungen ist das Konzept über die gesamte Vertragslaufzeit fortzuschreiben. Leistung im Rahmen des Aufbaus einer Test- und Referenzumgebung Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich, nach Fertigstellung des Gesamtkonzeptes, innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Abschluss dieses LOS2-VERTRAGES zum Aufbau einer Test- und Referenzumgebung bei DVZ. Die NETZTECHNIK zur Realisierung der Test- und Referenzumgebung wird durch DVZ nach Maßgabe von LOS2-VERTRAG Ziffer 4.1 erworben. Die Test- und Referenzumgebung ist einem Funktionstest zu unterziehen. Nach erfolgreicher Durchführung des Funktionstests der Test- und Referenzumgebung wird diese durch DVZ nach Prüfung abgenommen (LOS2-VERTRAG Ziffer 17) werden. Schulungsleistungen DVZ beabsichtigt, die Konfiguration, Installation und Administration der vertragsgegenständlichen NETZTECHNIK weitestgehend mit eigenen Mitarbeitern durchzuführen. Auf Aufforderung seitens DVZ hat der AUFTRAGNEHMER daher DVZ Schulungsleistungen nach Maßgabe der BLP (Anlage 2, Ziffer 3.2.2.5.3) zu erbringen. Nach Abschluss der Konzeptionsphase können solche Schulungsleistungen weiterhin (LOS2-VERTRAG Ziffer 3.2.2.5.3 Punkt 28.2) beauftragt werden.

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Pilotierungsphase Aufbau/Installation Netztechnik Backbone-Bereich Die Pilotierungsphase beginnt mit beim Aufbau der vom AUFTRAGNEHMER gemäß LOS2-VERTRAG Ziffer 4.1 zu liefernden NETZTECHNIK für den BACKBONE-BEREICH. Der Aufbau des BACKBONE-BEREICHS endet nach Durchführung eines Funktionstests mit der Abnahme durch DVZ gemäß LOS2-VERTRAG Ziffer 17. Leistungen im Rahmen der Migration Pilotstandorte Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich, nach der erfolgreichen Abnahme des Aufbaus der zentralen Komponenten des BACKBONE-BEREICHS durch DVZ, einen Pilottest an fünfzig (50) ausgewählten ENDSTELLEN des ZUBRINGER-BEREICHS durchzuführen, bei dem die Funktionsfähigkeit der NETZTECHNIK geprüft wird. Der geplante Zeitraum für diese Leistung beträgt drei (3) bis sechs (6) Monate ab erfolgreicher Inbetriebnahme des BACKBONE-BEREICHS. Die Auswahl der Pilotstandorte richtet sich nach den unterschiedlichen technischen Gegebenheiten und Anforderungen und wird dem AUFTRAGNEHMER rechtzeitig vor der Durchführungsverpflichtung von DVZ festgelegt und bekannt gegeben. Die Leistungen im Zusammenhang mit der Migration der Pilotstandorte umfassen auch den Aufbau und die Installation der von DVZ für die Pilotstandorte angeschafften NETZTECHNIK. Nach erfolgreicher Durchführung der Pilotierungsphase wird diese durch DVZ nach Prüfung abgenommen (LOS2-VERTRAG Ziffer 17). DVZ behält sich vor, bei festgestellten wesentlichen Mängeln im Rahmen der Abnahme in der Pilotierungsphase die Migration der ENDSTELLEN, die Pilotstandorte sind, bis zur Fehlerbehebung zu stoppen. Der AUFTRAGNEHMER hat das Recht, bei Fehlschlagen der Funktionsprüfung, nachzubessern und diese höchstens noch einmal innerhalb von sechs (6) Wochen im Rahmen des Gesamtzeitraumes von sechs (6) Monaten ab erfolgreicher Inbetriebnahme des BACKBONE-BEREICHS, nach Abschluss der Funktionsprüfung zu wiederholen. Schlägt die Funktionsprüfung auch beim zweiten Mal fehl, hat DVZ das Recht diesen LOS2-VERTRAG sowie alle darunter abgeschlossenen EINZELAUFTRÄGE zu kündigen und/oder von allen darunter abgeschlossenen EINZELBESTELLUNGEN zurückzutreten.

Migrationsphase Im Rahmen der Migrationsphase wird der AUFTRAGGEBER sämtliche weitere ENDSTELLEN, die an das neue CN LAVINE angeschlossen werden sollen, migrieren. Dies beinhaltet insbesondere die Vorkonfiguration, das Aufstellen und die Inbetriebnahme sowie die Installation der NETZTECHNIK des ZUBRINGER-BEREICHS. Nach gesonderter Beauftragung durch den AUFTRAGGEBER sind im Rahmen des PROFESSIONAL SERVICE durch den AUFTRAGNEHMER entsprechende Personalleistungen zu erbringen. Einzelheiten zum Leistungsumfang sind in der BLP (Anlage 2, Ziffer 3.2.2.5.1) festgelegt.

Betriebsphase Soweit im Rahmen dieses LOS2-VERTRAGES nichts Abweichendes vereinbart ist, verpflichtet sich der AUFTRAGNEHMER im Rahmen der jeweiligen Betriebsphase Services zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der NETZTECHNIK im BACKBONE- und ZUBRINGERBEREICH zu erbringen. Dies beinhaltet insbesondere (1) die Instandhaltung der NETZTECHNIK, (vgl. LOS2-VERTRAG Ziffer 3.4.1) (2) die Instandsetzung der NETZTECHNIK, (vgl. LOS2-VERTRAG Ziffer 3.4.2) Spezifikationen zum Inhalt und Umfang der Leistungen ergeben sich ergänzend aus der BLP (Anlage 2, dort Ziffer 3.2.2.5.2).

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Instandhaltung der NETZTECHNIK 3.4.1.1 Sofern es sich bei der NETZTECHNIK um Hardware inkl. Software oder reine Software handelt, verpflichtet sich der AUFTRAGNEHMER, DVZ alle vom jeweiligen Softwarehersteller freigegebenen Updates/Upgrades/neuen Versionen/Releases der Software zur Verfügung zu stellen und den AUFTRAGGEBER bei gesonderter Beauftragung bei der Installation zu unterstützen. Dies beinhaltet auch die entsprechende Ergänzung/Aktualisierung der Dokumentation der Software. 3.4.1.2 Die Verpflichtung des AUFTRAGNEHMERS bei Mängeln der überlassenen NETZTECHNIK den vertragsgemäßen Zustand im Rahmen der Regelungen zur Gewährleistung wiederherzustellen, bleibt hiervon unberührt.

Instandsetzung der NETZTECHNIK 3.4.2.1 Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich, Instandsetzungsleistungen für die von DVZ beim AUFTRAGNEHMER erworbene NETZTECHNIK zu erbringen. Er wird hierfür eine Technische Hotline einrichten und die Anfragen der Nutzer unabhängig von der Art der Störung der NETZTECHNIK bearbeiten. DVZ ist berechtigt, das Auftreten einer Störung dem AUFTRAGNEHMER mit dem als Anlage 6 (Muster Störungsmeldung) beigefügten Muster oder sonst SCHRIFTLICH oder per Email anzuzeigen. Wirksam sind auch mündliche bzw. fernmündliche Störungsmeldungen die nachträglich verschriftlicht werden. 3.4.2.2 Treten Störungen an der NETZTECHNIK auf, werden die bei DVZ eingehenden Störungsmeldungen von einer bei DVZ eingerichteten Stelle an das vom AUFTRAGNEHMER vorzuhaltende Störungsmanagement weitergeleitet. Der AUFTRAGNEHMER wird den Fehler lokalisieren und eingrenzen. Der AUFTRAGNEHMER wird ferner in Abstimmung mit DVZ Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und Schadensbehebung bei der jeweiligen ENDSTELLE vornehmen. Auf Wunsch können diese auch von DVZ selbst durchgeführt werden. 3.4.2.3 Über die vom AUFTRAGNEHMER einzurichtende und zu betreibende Technische Hotline werden sämtliche Meldungen und Anfragen von Nutzern für die NETZTECHNIK abgewickelt. Die Aufgaben und Anforderungen an die Technische Hotline sind in der BLP (Anlage 2 dort Ziffer 3.2.2.5.2) festgelegt. 3.4.2.4 Für sämtliche bei der Technischen Hotline eingehenden Meldungen und Anfragen gelten die in der BLP (Anlage 2 dort Ziffer 3.2.2.5.2) festgelegten Service-Level für REAKTIONS- und WIEDERHERSTELLUNGSZEITEN. Die Messung der Service-Level und dessen Reporting erfolgt nach dem in LOS2-VERTRAG Ziffer 11 festgelegten Verfahren.

PHASENÜBERGREIFENDE LEISTUNGEN Verkauf und Lieferung von NETZTECHNIK Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich, im Falle einer entsprechenden EINZELBESTELLUNG durch DVZ, zum Verkauf, der termingerechten Lieferung und Übereignung von NETZTECHNIK nach Maßgabe der BLP aus dem Angebot des AUFTRAGNEHMERS (Anlage 2, Ziffer 3.2.2.5.2). Bestandteil dieser Verpflichtung ist auch die jeweils vom Hersteller mitgelieferte Dokumentation in Englisch oder in Deutsch (z. B. Handbuch, Installationsanweisungen, CD-ROM, Bedienungshandbücher, technische Beschreibungen der Hardwarekomponenten u. a.). Diese ist DVZ zusammen mit der jeweiligen NETZTECHNIK zu übergeben. Die NETZTECHNIK, die von DVZ auf Basis dieses LOS2-VERTRAGES beschafft wird, ist bestimmt durch die Spezifizierung in der BLP (insbesondere durch die Verweise des AUFTRAGNEHMERS in den Preisscheinen auf die entsprechenden Komponenten aus der dort angegebenen Herstellerliste. Für die danach konkretisierten NETZTECHNIK-Produkte ist DVZ zur Bestellung in gewünschtem Umfang berechtigt.

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Grundlage für die Bestellung der zu kaufenden NETZTECHNIK ist die jeweils aktuelle Fassung der in den Preisscheinen vom AUFTRAGNEHMER angegebenen Herstellerliste. Im Falle einer Aktualisierung einer solchen Herstellerliste durch den betreffenden Hersteller ersetzt diese die jeweils vorherige Fassung der Herstellerliste mit Wirkung ab Mitteilung durch den Hersteller. Die aktualisierte Fassung der Herstellerliste stellt der AUFTRAGNEHMER DVZ unaufgefordert zur Verfügung. Auf deren Basis übermittelt der AUFTRAGNEHMER auf Wunsch von DVZ für die gewünschte NETZTECHNIK ein Angebot. Soweit die nach der BLP konkretisierten NETZTECHNIK-Produkte in der aktuellen Fassung der Herstellerliste nicht mehr vorhanden sind oder sich der dafür in der BLP angesetzte Preis ändert, sind die Regelungen nach LOS2-VERTRAG Ziffer 15.3 (VERTRAGLICHES CHANGE MANAGEMENT) zu beachten. Soweit die Herstellerliste die Preise nicht in Euro ausweist, hat der AUFTRAGNEHMER im Angebot den tagesaktuellen Umrechnungskurs mit anzugeben. Die Umrechnung hat durch den AUFTRAGNEHMER mit dem am Tag der Absendung des Angebotes um 12:00 Uhr von der Europäischen Zentralbank bekanntgegebenen Wechselkurs von US Dollar in EURO zu erfolgen. Quelle für diesen Umrechnungskurs ist: https://www.ecb.europa.eu/stats/exchange/eurofxref/html/eurofxref-graph-usd.en.html. Das Angebot hat eine Geltung von vierzehn (14) Tagen. Der Kauf der durch den AUFTRAGNEHMER zu liefernden NETZTECHNIK erfolgt nach Angebotserstellung durch den AUFTRAGNEHMER durch Übermittlung einer EINZELBESTELLUNG durch DVZ jeweils sechs (6) Wochen vor dem Liefertermin, d. h. dem Termin der vollständigen Lieferung der NETZTECHNIK. Der verbindliche Liefertermin ist im Bestellschein genannt. Die EINZELBESTELLUNG wird über das Ticket System, schriftlich oder per Email an den AUFTRAGNEHMER übermittelt. Der AUFTRAGNEHMER ist verpflichtet, die EINZELBESTELLUNG umgehend zu prüfen und den Erhalt DVZ per Email oder durch entsprechende Information im Ticket System zu bestätigen. Soweit der AUFTRAGNEHMER mit dem Inhalt einer EINZELBESTELLUNG nicht einverstanden ist, hat er dies DVZ unverzüglich SCHRIFTLICH unter Benennung des Grundes darzulegen. Die VERTRAGSPARTEIEN stellen insoweit klar, dass der AUFTRAGNEHMER zur Zurückweisung einer EINZELBESTELLUNG berechtigt ist, soweit sich dessen Inhalt nicht in dem durch den vorliegenden LOS2-VERTRAGES und seinen Bestandteilen vorgegebenen rechtlichen und tatsächlichen Rahmen bewegt. Lieferung Die Lieferung der abgerufenen NETZTECHNIK erfolgt nach Maßgabe der jeweiligen EINZELBESTELLUNG an die dort festgelegte Lieferanschrift. Der AUFTRAGNEHMER hat die jeweils abgerufene NETZTECHNIK zum Liefertermin (BLP, Anlage 2, Ziffer 3.2.2.5.2 Punkt 27.1) unter eigener Kosten- und Risikotragung an die Lieferanschrift zu liefern. Eine vorfristige Lieferung ist im Hinblick auf die erforderliche Abstimmung mit den Kunden der DVZ nur mit vorheriger SCHRIFTLICHER Zustimmung der DVZ zulässig. Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich ferner, spätestens zehn (10) WERKTAGE vor Lieferung verbindlich den in der EINZELBESTELLUNG festgelegten Liefertermin gegenüber DVZ zu bestätigen. Ohne diese Bestätigung ist DVZ berechtigt, die Lieferungen und Leistungen des AUFTRAGNEHMERS zurückzuweisen. DVZ gerät hierdurch nicht in Annahmeverzug. Bei Lieferung der NETZTECHNIK ist vom AUFTRAGNEHMER ein Lieferschein in zweifacher Ausfertigung zu fertigen und von dem Verantwortlichen am Lieferort (entsprechend der Festlegung im Bestellschein) unterzeichnen zu lassen. Der AUFTRAGNEHMER hat sicherzustellen, dass die Lieferscheine neben den üblichen Angaben, die jeweiligen Serien- und Produktnummern sowie die aus dem Bestellschein ersichtliche Bestellnummer enthalten. Die Lieferscheine sind unverzüglich, spätestens mit Rechnungslegung an DVZ zu übergeben. Erfolgt die Lieferung der abgerufenen NETZTECHNIK unvollständig, fehlt insbesondere die Dokumentation des Herstellers, ist DVZ berechtigt, die Lieferung und gegebenenfalls Installationsleistungen des

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AUFTRAGNEHMERS zurückzuweisen. DVZ gerät hierdurch nicht in Annahmeverzug. DVZ ist zur Zurückweisung der Teilleistung jedoch nicht berechtigt, soweit der nicht gelieferte Teil für die Installation oder den Betrieb der NETZTECHNIK nur von untergeordneter Bedeutung ist. Soweit es DVZ in der jeweiligen EINZELBESTELLUNG verlangt, gehört zum Leistungsumfang des AUFTRAGNEHMER auch die unentgeltliche, umweltgerechte, d. h. den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende, Rücknahme/Entsorgung sämtlicher Verpackungsmaterialien (Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen wie z. B. Paletten, Kartons, Styropormaterial und Folien). Installation DVZ kann den AUFTRAGNEHMER auch mit der Installation / dem Anschluss der NETZTECHNIK beauftragen. Der AUFTRAGNEHMER hat diese an der vorgesehenen ENDSTELLE vor Ort vorzunehmen. DVZ hat die installierte NETZTECHNIK nach Maßgabe von LOS2-VERTRAG Ziffer 17 im Rahmen einer Funktionsprüfung abzunehmen. Der AUFTRAGNEHMER hat ein von DVZ zu unterzeichnendes Übergabeprotokoll zu erstellen. Das Übergabeprotokoll ist unverzüglich, spätestens mit Rechnungslegung, an DVZ zu übergeben. Gefahrübergang / Eigentumsübergang Der AUFTRAGNEHMER trägt (i) im Falle der Installation der NETZTECHNIK durch den AUFTRAGNEHMER bis zur Abnahme und (ii) ansonsten bis zur Übergabe die Sach- und Preisgefahr der jeweiligen NETZTECHNIK, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Abhandenkommens, des Totalschadens, der Beschädigung, des vorzeitigen Wertverfalls, des Wegfalls der Gebrauchsfähigkeit der jeweiligen NETZTECHNIK sowie der sonstigen Verschlechterung, einschließlich der merkantilen Wertminderung, aus welchen Gründen auch immer, sofern diese Gründe nicht von DVZ zu vertreten sind. Der vorzeitige Gefahrübergang gemäß § 447 BGB ist in jedem Fall ausgeschlossen. Der Eigentumsübergang erfolgt mit Gefahrübergang.

Projekt- und Beratungsgespräche Bestandteil der Projektsteuerung ist die Durchführung von regelmäßigen Projekt- und Beratungsgesprächen zwischen DVZ und dem AUFTRAGNEHMER. Vor dem Hintergrund der zügig fortschreitenden Entwicklung der technischen Standards in der Telekommunikationsbranche einerseits und der weiter wachsenden und sich verändernden Anforderungen an die Kommunikationsinfrastruktur des Verwaltungsnetzes CN LAVINE andererseits, umfassen die Projekt- und Beratungsgespräche die ständige Beratung von DVZ zur Optimierung und Weiterentwicklung der VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN im Hinblick auf das mit den Los1- bis Los3-Verträgen ausgeschriebene CN LAVINE-System. Zu den Projekt- und Beratungsgesprächen gehören unter anderem die folgenden Aspekte:    

die Information über zusätzliche oder geänderte Liefer- und Leistungsanforderungen (einschließlich Betriebssystemen oder zusätzlicher Serviceleistungen) seitens DVZ, das Erschließen und Umsetzen von Optimierungsmöglichkeiten in der Netzstruktur durch eine zukunftsorientierte Gesamtbetrachtung, das Erzielen von Kosteneinsparungen für beide VERTRAGSPARTEIEN, die Entwicklung und Planung weitergehender technischer Lösungen, die für die Leistungserbringung oder Leistungsnutzung von Bedeutung sind.

Diese Projekt- und Beratungsgespräche werden bei Bedarf durch eine der VERTRAGSPARTEIEN einberufen. Der AUFTRAGNEHMER wird über jedes Projekt- und Beratungsgespräch Protokoll führen und dieses spätestens eine (1) Woche nach dem jeweiligen Gespräch DVZ zur Verfügung stellen. Die Protokolle

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sind von beiden VERTRAGSPARTEIEN zu unterzeichnen, wobei jeder VERTRAGSPARTEI zugestanden wird, die Unterschriftsleistung mit einem ausdrücklichen SCHRIFTLICHEN Vorbehalt zu versehen, soweit sie meint, dass der Inhalt bzw. ein Ergebnis des jeweiligen Beratungsgespräches nicht zutreffend im Protokoll wiedergegeben wurde. Die Projekt- und Beratungsgespräche finden in den Räumlichkeiten der DVZ statt. Die VERTRAGSPARTEIEN können sich einvernehmlich auf einen anderen Ort einigen. An den Projekt- und Beratungsgesprächen haben auf Seiten des AUFTRAGNEHMERS mindestens der jeweilige Projektleiter (vgl. LOS2-VERTRAG Ziffer 6) bzw., soweit dieser aus wichtigem Grunde verhindert ist, dessen Vertreter sowie ein weiterer mit dem Projekt vertrauter Mitarbeiter teilzunehmen. Soweit sich aus diesen Gesprächen ein Bedarf an Änderungen oder Ergänzungen zu den VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN ergibt, ist die DVZ berechtigt, dies im Rahmen des VERTRAGLICHEN CHANGE MANAGEMENT Prozesses gemäß LOS2-VERTRAG Ziffer 15 umzusetzen.

Professional Services Der AUFTRAGNEHMER schuldet im Rahmen eines Professional Service Personaldienstleistungen nach Maßgabe der BLP aus dem Angebot des AUFTRAGNEHMERS (Anlage 2, Ziffer 3.2.2.5.1). Diese können von DVZ jederzeit auf Basis dieses LOS2-VERTRAGES gesondert durch EINZELAUFTRÄGE beauftragt werden. Professional Services können insbesondere personelle Unterstützungsleistungen bei der Fortschreibung des technischen Gesamtkonzeptes, bei der Implementierung neuer Dienste und Services, bei der Lösung von komplexen technischen Problemen, beim Betrieb des Netzes, bei der Durchführung von Tests zur Fehlersuche und zur Prüfung von geänderten Konfigurationen oder auch weitere Schulungsleistungen sein.

GRUNDSÄTZE DER LEISTUNGSERBRINGUNG Allgemeine Grundsätze Sofern Hindernisse oder Beeinträchtigungen auftreten, die eine nicht lediglich unwesentliche Auswirkung auf die VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNG oder deren vertragsgemäße Nutzung haben können, oder der AUFTRAGNEHMER Grund hat, mit dem Auftreten solcher Hindernisse oder Beeinträchtigungen zu rechnen, wird er DVZ unabhängig von einem regelmäßigen Reporting unverzüglich SCHRIFTLICH unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Behinderung unterrichten. Seine Pflicht zur Erbringung der VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN bleibt hiervon unberührt. Unterlässt der AUFTRAGNEHMER die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn diese DVZ offenkundig und die hindernde Wirkung bekannt waren. Sollten der Umsetzung von Anforderungen der BLP gravierende technische Probleme entgegenstehen, oder berücksichtigt die BLP relevante Umstände der Auftragsausführung nicht hinreichend, so wird der AUFTRAGNEHMER DVZ darauf unverzüglich und umfassend hinweisen und Lösungsmöglichkeiten präsentieren. Für die vom AUFTRAGNEHMER auf Basis dieses LOS2-VERTRAGS zu erbringenden Leistungen ist der unmittelbare Leistungsabnehmer die DVZ. Unabhängig von dieser unmittelbaren Leistungsbeziehung werden die Leistungen von DVZ oder den ENDSTELLEN in Anspruch genommen. DVZ hat das Recht, den ENDSTELLEN die Nutzung der VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN in dem Umfang zu ermöglichen, in dem DVZ selbst zur Nutzung berechtigt ist. Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich, die für DVZ zu erbringenden VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN zu dokumentieren (Technische-, Prozess- und Benutzerdokumentation) und diese DVZ auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Ggfs. weiter gehende Anforderungen an die Dokumenta-

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tion werden die VERTRAGSPARTEIEN gemeinsam vereinbaren. Die VERTRAGSPARTEIEN sind bemüht, jederzeit die erforderliche Klarheit über den Umfang der vom AUFTRAGNEHMER geschuldeten Lieferungen und Leistungen zu erzielen.

Interoperabilität und Kooperation mit anderen Dienstleistern von DVZ Der AUFTRAGNEHMER trägt dafür Sorge, dass die Interoperabilität der von dem AUFTRAGNEHMER im Rahmen der Erbringung der VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN betriebenen Dienste und Software untereinander, aber auch mit den in Wechselbeziehung stehenden Diensten und Software im Übrigen gegeben ist, die von der DVZ und den ENDSTELLEN genutzt werden. Der AUFTRAGNEHMER wird mit anderen Dienstleistern von DVZ eng kooperieren, insbesondere mit den anderen Dienstleistern der DVZ im Zusammenhang mit den Los1 (Bereitstellung der INFRASTRUKTUR) und Los3 (Einrichtung von IP-Telefonie). Er wird ihnen – sofern für eine Vertragserfüllung notwendig – alle ihm zugänglichen betriebsrelevanten Informationen und Dokumente zukommen lassen. Soweit sich hieraus für den AUFTRAGNEHMER zusätzliche Leistungen ergeben, werden die VERTRAGSPARTEIEN sich hierauf im Rahmen des VERTRAGLICHEN CHANGE MANAGEMENT Verfahren nach LOS2-VERTRAG Ziffer 15 einigen. Insbesondere muss der AUFTRAGNEHMER bis zur endgültigen Inbetriebnahme des neuen CN LAVINE und der vollständigen Migration der NETZTECHNIK sicherstellen, dass ggf. bei Bedarf übergangsweise ein Parallelbetrieb im Hinblick auf das bisherige und das neue CN LAVINE-Netz möglich ist.

Zugang zu Einrichtungen der DVZ und den ENDSTELLEN Soweit der AUFTRAGNEHMER zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung Zugang zu den Einrichtungen der Netzzentrale bei DVZ oder einzelnen ENDSTELLEN bei DVZ oder den ENDSTELLEN benötigt, hat er dies mit angemessener Frist DVZ vorher nach Maßgabe der nachfolgenden Regelung mitzuteilen, um DVZ und dem ENDSTELLEN zu ermöglichen, sich auf die Durchführung der Arbeiten angemessen einstellen zu können. Die Mitteilung hat a. mittels elektronischer Medien (E-Mail) im Falle von Störungen, Problemen etc., b. SCHRIFTLICH im Falle von Neueinrichtungen, Änderungen, Wegfall etc. und c. telefonisch im Falle von kurzfristigen Terminabsprachen zu erfolgen. Hinsichtlich der Angemessenheit der Frist der vorherigen Ankündigung gilt folgendes: Bei einer Leistungserbringung innerhalb von acht (8) Stunden muss mindestens vier (4) Stunden vorher die Mitteilung an DVZ bzw. an die betroffene ENDSTELLE erfolgen. Soweit Serviceleistungen innerhalb einer Frist von weniger als vier (4) Stunden zu erbringen sind, entfällt die Verpflichtung des AUFTRAGNEHMERS zur Einhaltung einer angemessenen Frist bei der Vorankündigung. Entsprechendes gilt, soweit es im Zuge dieser Arbeiten zu Störungen in der Funktionsfähigkeit der NETZTECHNIK kommt.

PROJEKTVERANTWORTLICHE Verantwortliche Jede VERTRAGSPARTEI benennt folgende Verantwortliche nebst Vertreter:  

einen Projektleiter, in die Lage zu versetzen ist, alle Entscheidungen entweder selbst zu treffen oder zeitnah herbeizuführen; einen TECHNISCHEN VERANTWORTLICHEN (Dieser ist befugt, die erforderlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit den VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN unverzüglich herbeizuführen, jedoch nicht berechtigt und bevollmächtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden LOS2-VERTRAG (insbesondere Vertragsänderungen, Kündigungen u. a.) abzugeben und/oder entgegenzunehmen);

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einen Eskalationsmanager, welcher die nötigen Kompetenzen und Vortragsrechte bei Vorgesetzten besitzt.

Die Verantwortlichen und deren Vertreter sind in Anlage 7 (Projektverantwortliche) aufgelistet. Änderungen bei den Verantwortlichen sind der jeweils anderen VERTRAGSPARTEI unverzüglich anzuzeigen. Die neu zu benennenden Nachfolger müssen ebenfalls für die jeweilige Verantwortlichkeit ausreichend qualifiziert sein. Im Falle eines wichtigen Grundes in der Person des Verantwortlichen oder seines Nachfolgers, insbesondere bei berechtigten Zweifeln der DVZ an dessen fachlicher oder persönlicher Geeignetheit, ist DVZ berechtigt, den Verantwortlichen bzw. dessen Nachfolger abzulehnen. In diesem Fall hat der AUFTRAGNEHMER unverzüglich einen anderen und geeigneten Nachfolger zu benennen.

Lenkungsausschuss Im Lenkungsausschuss werden Entscheidungen gefällt, soweit sie nicht auf der Ebene der Projektleiter gefällt werden können. Diesem Lenkungsausschuss gehört der Auftraggeber (DVZ), der Nutzervertreter (DVZ) und die Lieferantenvertreter (Dienstleister) dieses LOS2-VERTRAGES sowie des Dienstleisters für das Los1 (über die Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den BACKBONE- und ZUBRINGERBEREICH des Verwaltungsnetzes CN LAVINE) an. Der Projektlenkungsausschuss tritt jederzeit auf Wunsch einer der Projektleiter zusammen. Abstimmungen können auch telefonisch erfolgen. Alle Beschlüsse sollen SCHRIFTLICH festgehalten und von den Mitgliedern des Projektlenkungsausschusses unterzeichnet werden.

RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN Allgemeine rechtliche Rahmenbedingungen Der AUFTRAGNEHMER ist dafür verantwortlich, dass die VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN entsprechend den für ihre Erbringung relevanten ANWENDBAREN RECHTLICHEN RAHMENBEDINGUNGEN erbracht werden. Der AUFTRAGNEHMER stellt sicher, dass DVZ jederzeit in der Lage ist, ihren Geschäftsbereich betreffende ANWENDBARE RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN, die mit der Erbringung der VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN in Zusammenhang stehen, zu entsprechen. Aufgrund von geänderten oder neuen ANWENDBAREN RECHTLICHEN RAHMENBEDINGUNGEN geänderte oder neue Anforderungen an die VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN wird der AUFTRAGNEHMER frühzeitig vor deren In-Kraft-Treten unter Anwendung der Regelungen zum VERTRAGLICHEN CHANGE MANAGEMENT Verfahren (LOS2-VERTRAG Ziff. 15) umsetzen. Die Umsetzung von Änderungen ANWENDBARER RECHTLICHER RAHMENBEDINGUNGEN, erfolgt auf Kosten des AUFTRAGNEHMERS. Die Kostenfolge nach Satz 1 tritt allerdings dann nicht ein, wenn die Änderungen zu wesentlichen Änderungen der VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN führen. In diesem Fall finden die Regelungen zum VERTRAGLICHEN CHANGE MANAGEMENT-Verfahren (LOS2-VERTRAG Ziff.15) Anwendung. Folgende Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften sind in ihrer jeweils aktuellen Ausführung für die Festlegung einheitlicher Sicherheitsstandards in der Kommunikationsinfrastruktur insbesondere maßgeblich (keine abschließende Aufzählung):   

Landesdatenschutzgesetz DSG M-V, Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), zukünftig EUDSGVO Arbeitsschutzgesetz Technische Richtlinie Notrufverbindungen (TR Notruf),

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     

Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder (ITNetzG), Leitlinie für Informationssicherheit in der öffentlichen Verwaltung, Leitlinie zur Gewährleistung der Informationssicherheit in der Landesverwaltung von Mecklenburg-Vorpommern, Konzept zum Aufbau und Betrieb eines Informationssicherheitsmanagements in der Landesverwaltung von Mecklenburg-Vorpommern (ISM-Konzept), Nutzungsregeln Deutschland Online Infrastruktur – DOI, Leitfaden des Bundesbeauftragten für den Datenschutz (BfDI) und der Bundesnetzagentur (BNetzA) für eine datenschutzgerechte Speicherung von Verkehrsdaten.

GENEHMIGUNGEN und Mitteilungen an Behörden Der AUFTRAGNEHMER wird rechtzeitig und auf eigene Kosten alle, sofern für die Erbringung der VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN erforderlich,  

GENEHMIGUNGEN einholen und aufrechterhalten, insbesondere amtliche, und Mitteilungen an Behörden ausführen.

Sofern DVZ im Zusammenhang mit der Nutzung der VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN Adressat von Genehmigungspflichten ist oder verpflichtet ist, Meldungen gegenüber Behörden abzugeben, wird der AUFTRAGNEHMER alle erforderlichen, ihm zugänglichen Informationen liefern und DVZ unterstützen. Soweit DVZ hierauf angewiesen ist, kann er verlangen, dass die Bereitstellung von Daten, Reports und Mitteilungen durch den AUFTRAGNEHMER erfolgt. Soweit diese Bereitstellung zu einer Erweiterung des Leistungsumfangs für den AUFTRAGNEHMER führt, werden diese sowie die finanziellen Folgen im Wege des VERTRAGLICHEN CHANGE MANAGEMENT Verfahrens (LOS2VERTRAG Ziff. 15) vereinbart werden.

Einhaltung der Vorgaben aus dem VgG M-V Der AUFTRAGNEHMER ist verpflichtet, dass aufgrund von § 9 Abs. 4 VgG M-V vorgesehene Stundenentgelt in Höhe von mindestens 8,50 € (brutto) an die zur Erbringung der Leistung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) zu zahlen. Die Verpflichtung gilt auch bei Leistungserbringung durch Unternehmen oder vorgesehene Nachunternehmer mit Sitz im Ausland; sie gilt nicht, soweit Unternehmen oder vorgesehene Nachunternehmer mit Sitz im EU-Ausland beabsichtigen, die verfahrensgegenständlichen Dienstleistung ganz oder teilweise im EU-Ausland zu erbringen. Der AUFTRAGNEHMER hat eventuelle UNTERRAUFTRAGNEHMER zu verpflichten sowie dahingehend zu überwachen, dass den in ihrem Bereich zur Ausführung der Leistung tätigen Beschäftigten dafür gleichfalls mindestens dieses Mindestarbeitsentgelt gezahlt wird. DVZ oder eine andere Stelle nach § 10 Abs. 1 S. 2 VgG M-V ist befugt, Kontrollen nach § 10 Abs. 1 S. 1 VgG M-V durchzuführen und dabei Einsicht in die Entgeltabrechnung, welche die zur Erfüllung des jeweiligen Auftrags eingesetzten Beschäftigten betreffen, und die zwischen dem AUFTRAGNEHMER und seinen UNTERAUFTRAGNEHMERN geschlossenen Verträge zu nehmen. Der AUFTRAGNEHMER hat seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen. Der AUFTRAGNEHMER hält vollständige und prüffähige Unterlagen zur Vornahme der Kontrollen nach § 10 Abs. 1 S. 1 VgG M-V bereit und legt sie auf Verlangen der DVZ oder der anderen Stelle nach § 10 Abs. 1 S. 2 VgG M-V unverzüglich vor. Der AUFTRAGNEHMER ist verpflichtet, für jeden schuldhaften Verstoß gegen bestehende Obliegenheiten nach § 9 Abs. 4 bis 6 VgG M-V eine Vertragsstrafe in Höhe von einem (1) Prozent, bei mehreren Verstößen bis zu höchstens 5 Prozent des Auftragswertes zu zahlen. Der Auftragswert ist der Bruttobetrag, der sich aus der Summe der Einzelbeträge aus den Preisscheinen Ziffern 3.2.3 (Anlage 2) nebst den hierzu für die Angebotswertung angegebenen Auswertungsmengen ergibt. Der AUF-

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TRAGNEHMER ist auch dann zur Zahlung der Vertragsstrafe verpflichtet, wenn der von ihm beauftragte UNTERAUFTRAGNEHMER oder ein von diesem eingesetzter UNTERAUFTRAGNEHMER gegen die genannten Verpflichtungen verstößt; Voraussetzung ist, dass der AUFTRAGNEHMER diesen Verstoß kannte oder kennen musste. Der vorsätzliche, grob fahrlässige oder mehrfache Verstoß gegen die Obliegenheiten nach § 9 Abs. 4 bis 6 VgG M-V durch den AUFTRAGNEHMER oder seine UNTERAUFTRAGNEHMER berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Vertrages. Der AUFTRAGNEHMER ist verpflichtet, DVZ den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen.

Einhaltung von technischen Leitlinien Der AUFTRAGNEHMER hat bei der Erbringung der VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN insbesondere die folgenden technischen Leitlinien in ihrer jeweils aktuellen Fassung einzuhalten: -

Technische Leitlinie für organisationsinterne Telekommunikationssysteme mit erhöhtem Schutzbedarf Management-Kurzfassung BSI TL-02103, Technische Leitlinie für organisationsinterne Telekommunikationssysteme mit erhöhtem Schutzbedarf Teil 1: Gefährdungen und Sicherheitsmaßnahmen BSI TL-02103, Technische Leitlinie für organisationsinterne Telekommunikationssysteme mit erhöhtem Schutzbedarf Teil 2: Sicherheitskonzepte BSI TL-02103, Technische Leitlinie für organisationsinterne Telekommunikationssysteme mit erhöhtem Schutzbedarf Teil 3: Beschaffungsleitfaden BSI TL-02103, Sichere Anbindung von lokalen Netzen an das Internet (ISi-LANA) BSI-Standards zur InternetSicherheit (ISi-S), Sichere Anbindung von lokalen Netzen an das Internet (ISi-LANA) BSI-Checkliste zur InternetSicherheit (ISi-Check), Technische Leitlinie für organisationsinterne Telekommunikationssysteme mit erhöhtem Schutzbedarf BSI TL-02103, Leitfaden für eine sichere IPv6-Netzwerkarchitektur (ISi-L-IPv6) BSI-Leitlinie zur Internet-Sicherheit (ISi-L), Kurzstudie zu Gefährdungen und Maßnahmen beim Einsatz von MPLS (BSI Studie 2009).

Verpflichtung zur Integrität Die VERTRAGSPARTEIEN verpflichten sich, alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption zu ergreifen. Die Parteien verpflichten sich insbesondere, durch organisatorische Maßnahmen und Belehrungen seiner Mitarbeiter, alle notwendigen Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen, um Verfehlungen in der gegenseitigen Geschäftsbeziehung zu vermeiden. Verfehlungen in diesem Sinne sind a. strafbare Handlungen, die im Geschäftsverkehr begangen werden. Hierzu zählen strafbare Handlungen, die unter § 263 StGB (Betrug), §266 (Untreue), §267 StGB (Urkundenfälschung), § 268 StGB (Fälschung technischer Aufzeichnungen), §§269 und 270 StGB (Fälschung beweiserheblicher Daten), § 271 (Mittelbare Falschbeurkundung), § 274 (Urkundenunterdrückung), § 298 StGB (wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen, §§ 299, 300 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), §§ 17 und 18 UWG (Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und Verwertung von Vorlagen) fallen. b. Verstöße gegen den Ersten Teil (Wettbewerbsbeschränkungen) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), unter anderem Beteiligung an Preis- oder Mengenabsprachen und die Annahme bzw. Abgabe von Scheinangeboten. c. das Angebot, das Versprechen bzw. die Gewährung von Zuwendungen oder anderer Vorteile an Mitarbeiter der VERTRAGSPARTEIEN. d. die Annahme von Zuwendungen oder anderer Vorteile durch die Parteien bzw. deren Mitarbeiter.

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e. die Annahme von „Kickbacks“ (Schmiergeld, Bestechungsgeld) durch den AUFTRAGNEHMERS bzw. dessen Mitarbeiter von DRITTEN für von ihm im Namen von DVZ erteilte Aufträge oder für von ihm gegenüber DVZ ausgesprochene Empfehlungen von DRITTEN. f. wenn DRITTE durch die VERTRAGSPARTEIEN bzw. deren Mitarbeiter zu Handlungen gemäß LOS2-VERTRAG Ziff. 7.5.1 a – e angestiftet werden bzw. diesen Beihilfe leisten. g. wenn DVZ Mitarbeiter nicht offenlegen, dass sie finanziell wesentlich an der Firma des AUFTRAGNEHMERS beteiligt sind und aufgrund dessen Einfluss auf dessen Geschäftspolitik nehmen oder erhebliche eigene Vorteile erhalten können. Bei Vorliegen einer der oben genannten Verfehlungen bei der Auftragsausführung zum Nachteil von DVZ, zahlt der AUFTRAGNEHMER DVZ eine von ihr nach billigem Ermessen festzulegende Vertragsstrafe. § 343 BGB (Herabsetzung der Strafe durch ein Gericht) bleibt unberührt. Unabhängig von der Vertragsstrafe, ist DVZ zur Geltendmachung von Schadenersatz infolge einer vom AUFTRAGNEHMER bzw. dessen Mitarbeitern begangenen oben genannten Verfehlung berechtigt. Bei Vorliegen einer Verfehlung im Sinne der LOS2-VERTRAG Ziffer 7.5.1 a – g ist DVZ zur außerordentlichen fristlosen Kündigung dieses LOS2-VERTRAGES berechtigt.

QUALITÄTSSTANDARDS Der AUFTRAGNEHMER gewährleistet, die VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN nach Maßgabe der in Anlage 1 (Vergabeunterlagen) aufgeführten Qualitätsstandards durchzuführen, die nach diesen Normen geforderten Qualitätskriterien zu erfüllen und die Normen in der betrieblichen Praxis in vollem Umfang einzusetzen. Der AUFTRAGNEHMER wird die Qualitätsstandards in der jeweils aktuellen Fassung befolgen. Soweit sich die Anforderungen der Qualitätsstandards ändern oder Qualitätsstandards durch neue Qualitätsstandards ersetzt werden, wird der AUFTRAGNEHMER diese Anforderungen DVZ unverzüglich mitteilen und auf eigene Kosten umsetzen.

EINGESETZTE MITARBEITER Anzahl der Mitarbeiter Der AUFTRAGNEHMER stellt sicher, dass jederzeit ausreichend qualifizierte Mitarbeiter bereitstehen, um die VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN vertragskonform zu erbringen.

Sicherheitsprüfung Der AUFTRAGNEHMER setzt nach Anforderung durch die DVZ sicherheitsüberprüfte Mitarbeiter (Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen, die im Rahmen der Erfüllung des vorliegenden Vertrages vor Ort im Bereich der jeweiligen ENDSTELLEN tätig werden) gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 SÜG M-V Sicherheitsüberprüfungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SÜG M-V) in der jeweils aktuellen Fassung i. v. m. § 1 Nr. 5, 9 Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFLVO M-V) in der jeweils aktuellen Fassung ein (die derzeit aktuellen Fassungen sind als Anlage 8 (SÜG M-V) und Anlage 9 (SÜFLVO M-V) beigefügt). Der AUFTRAGNEHMER benennt der DVZ vor Leistungsaufnahme die Mitarbeiter mit mindestens Sicherheitsüberprüfung SÜ1 nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 SÜG M-V, die im Fall sicherheitsrelevanter Lokationen für Serviceaufgaben zum Einsatz kommen und übergibt die entsprechenden Nachweise.

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Qualifikation Der AUFTRAGNEHMER wird die zur Erfüllung der VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN eingesetzten Mitarbeiter sorgfältig auswählen. Der AUFTRAGNEHMER wird solche Mitarbeiter auswählen, die 

über das notwendige fachliche und technische Spezialwissen sowie eine ausreichende Berufserfahrung verfügt, um die VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN zuverlässig und vertragsgerecht zu erbringen und



hinsichtlich der Verpflichtungen zur Wahrung des Datenschutzes vertrauenswürdig ist. Die Mitarbeiter des AUFTRAGNEHMERS sind rechtzeitig vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf Verschwiegenheit und das Datengeheimnis zu verpflichten

Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich, die Anforderungen an die Qualifizierung der eingesetzten Mitarbeiter nach Anlage 1 (Vergabeunterlagen) während der Laufzeit dieses LOS2-VERTRAGES aufrechtzuerhalten. Die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Qualifikation sind angemessen zu dokumentieren. Soweit im Projekt eingesetzte Mitarbeiter dem AUFTRAGNEHMER nicht mehr zur Verfügung stehen sollten, ist der AUFTRAGNEHMER verpflichtet, unverzüglich geeignete Nachfolger zu bestimmen und der DVZ vorzustellen. Gleiches gilt für den Fall, dass sich im Laufe des Projektes herausstellt, dass eingesetzte Mitarbeiter des AUFTRAGNEHMER die oben genannten Anforderungen nicht vollständig erfüllen bzw. bei berechtigten Zweifeln der DVZ an der fachlichen oder persönlichen Geeignetheit dieser Mitarbeiter. Im Falle eines solch wichtigen Grundes in der Person des Mitarbeiters bzw. Nachfolgers ist DVZ berechtigt, den Mitarbeiter bzw. Nachfolger abzulehnen. In diesem Fall hat der AUFTRAGNEHMER unverzüglich einen anderen und geeigneten Nachfolger zu präsentieren.

VERGÜTUNG Erbringung von VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN Die Vergütung der einzelnen VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN richtet sich nach den in den Preisscheinen in der BLP, Anlage 2, Ziffer 3.2.3 festgelegten Preisen. Für den Kauf der NETZTECHNIK gelten die dafür relevanten Preisscheine in der BLP (Anlage 2, Ziffer 3.2.3) mit dem dort vom AUFTRAGNEHMER angegebenen Rabatt auf die Preise der gesamten Herstellerliste. Es wird klargestellt, dass mit der vorstehend geregelten Vergütung auch Projekt- und Beratungsgespräche sowie die Leistungen des technischen Projektleiters und der Mitglieder des Lenkungsausschusses dieses LOS2-VERTRAGES abgegolten sind. Dies gilt auch für die übrigen VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN, denen in den Preisscheinen (Anlage 2 (BLP) Ziffer 3.2.3) keine gesonderte Vergütung zugeordnet ist, sofern nichts abweichendes in diesem LOS2-VERTRAG vereinbart ist.

Reisekosten In der nach LOS2-VERTRAG Ziffer 10.1 vereinbarten Vergütung sind sämtliche Reisekosten und Spesen des AUFTRAGNEHMERS mit enthalten und können nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Reisezeiten gelten nicht als Arbeitszeiten.

Preisanpassung Die VERTRAGSPARTEIEN vereinbaren für die vorstehend genannte Vergütung folgende Anpassung:

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Preisanpassungen im Hinblick auf gestiegene Kosten beim AUFTRAGNEHMER – mit Ausnahme von Preisänderungen in den Herstellerlisten für die zu kaufende NETZTECHNIK (vgl. LOS2-VERTRAG Ziffer 15.3) –, insbesondere erhöhte Kosten für Arbeitnehmer nach Tarifanpassungen, sind während der Laufzeit dieses LOS2-VERTRAGES ausgeschlossen. Kommt es aufgrund einer Aktualisierung der Herstellerliste (siehe LOS2-VERTRAG Ziffer 4.1.1)  

zu einer Preisänderung bei den nach der BLP bestimmten NETZTECHNIK-Produkten oder aufgrund technisch bedingter Weiterentwicklungen zu einem Wegfall eines nach der BLP bestimmten NETZTECHNIK-Produktes, das durch ein Ersatzprodukt ersetzt wird,

sind die Regelungen nach LOS2-VERTRAG Ziffer 15.3 (VERTRAGLICHES CHANGE MANAGEMENT) zu beachten. Wird nach dem dort beschriebenen Verfahren der geänderte Preis bzw. das Ersatzprodukt Bestandteil dieses LOS2-VERTRAGES und Basis für zukünftige Bestellungen durch DVZ, ist auf den neuen Preis bzw. den Preis für das Ersatzprodukt der in den Preisscheinen in der BLP (Anlage 2, Ziffer 3.2.3.1.1) vom AUFTRAGNEHMER angegebene Rabatt auf die Preise der Herstellerliste anzurechnen.

SERVICE LEVEL Der AUFTRAGNEHMER sichert die Einhaltung aller vereinbarter Service-Level zu und etabliert zu diesem Zweck geeignete Maßnahmen. Ziel ist die Sicherstellung der erforderlichen, kontinuierlichen und transparenten Leistungserbringung durch den AUFTRAGNEHMER nach Maßgabe der durch DVZ vorgegebenen Leistungsparameter.

Vereinbarung von Service-Level Die VERTRAGSPARTEIEN haben für folgende Leistungen Service-Level vereinbart, die gewisse Vorgaben für die Erbringung der Leistungen festlegen:

  

Service-Level zur termingerechten Lieferung der NETZTECHNIK nach LOS2-VERTRAG Ziffer 4.1; WIEDERHERSTELLUNGSZEITEN für NETZTECHNIK inkl. Hardwareaustausch (siehe BLP, Anlage 2, Ziffer 3.2.2.5.2) REAKTIONSZEITEN und Austauschzeiten für NETZTECHNIK (siehe BLP, Anlage 2, Ziffer 3.2.2.5.2)

Messung der Service Level Die Messung der vereinbarten Service-Level erfolgt auf Basis der Rohdaten aus dem vom AUFTRAGNEHMER zur Vertragserfüllung genutzten Ticket System. Hierfür wird ein vom AUFTRAGNEHMER zur Verfügung zu stellendes Service-Level-Messungstool verwendet. Die Auswertung erfolgt am Anfang eines jeden Monats für den abgelaufenen Monat. DVZ ist berechtigt, die Funktionsfähigkeit des Ticket Systems und dessen Richtigkeit der Auswertung selbst oder durch einen DRITTEN jederzeit zu überprüfen. Für NETZTECHNIK gilt jeder Verzug bei den vereinbarten REAKTIONS- UND WIEDERHERSTELLUNGSZEITEN sowie der Austauschzeiten für NETZTECHNIK als Verletzung der vereinbarten Service-Level.

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Nichteinhaltung von Service-Levels Ein Service-Level ist nicht erreicht, wenn die vom AUFTRAGNEHMER in dem jeweiligen Messzeitraum erbrachten Leistungen zum Nachteil von DVZ nicht den als Service-Level bestimmten qualitativen und/oder quantitativen Leistungsmerkmalen entsprechen. Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich, für jeden nicht eingehaltenen Service-Level eine Vertragsstrafe zu zahlen, wenn der jeweilige Service-Level nicht eingehalten wird. Für NETZTECHNIK ist eine Vertragsstrafe von 1% des Kaufpreises für die betroffenen Komponenten bei denen die vereinbarte Zeit für den Hardwaretausch nicht erreicht wurde zu zahlen. Sonstige Ansprüche von DVZ bleiben hiervon unberührt. Soweit DVZ Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung der vereinbarten Service-Level geltend macht, ist die Vertragsstrafe hierauf anzurechnen.

Reporting Der AUFTRAGNEHMER stellt DVZ Service-Level Reports in dem in der BLP (Anlage 2, dort Ziffer 3.2.2.5.2)) festgelegten Umfang zur Verfügung.

RECHNUNGSSTELLUNG UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN Rechnungsstellung Der AUFTRAGNEHMER hat DVZ für die VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN nach Erbringung und gegebenenfalls Abnahme prüfbare Rechnungen entsprechend § 15 VOL/B zu legen. EINZELBESTELLUNGEN, EINZELAUFTRÄGE und ÄNDERUNGSAUFTRÄGE müssen jeweils in einer gesonderten Rechnung abgerechnet werden. In der Rechnung ist jeweils die entsprechende Nummer der EINZELBESTELLUNG, des EINZELAUFTRAGES und des ÄNDERUNGSAUFTRAGES auszuweisen. DVZ sind mit der jeweiligen Rechnung die entsprechenden unterzeichneten Lieferscheine mit den Produkt- und Seriennummern (auch als Strichcode) sowie das bei georderter Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft gefertigte Übergabeprotokoll zu übergeben. Die Rechnungsstellung für Leistungen auf der Grundlage von vereinbarten Stunden- oder Tagessatzsätzen erfolgt kalendermonatlich nachträglich. Der Rechnung ist ein unterzeichneter Leistungsnachweis entsprechend Anlage 10 (Leistungsnachweis) mit einer detaillierten Übersicht über die geleisteten Stunden/Tage und dabei erbrachten Tätigkeiten beizufügen. Für die Erarbeitung und Bereitstellung des technischen Gesamtkonzeptes nach LOS2-VERTRAG Ziffer 3.1.1, der Leistung im Rahmen des Aufbaus einer Test- und Referenzumgebung nach LOS2-VERTRAG Ziffer 3.1.2 und der Pilotierungsphase nach LOS2-VERTRAG Ziffer 3.2 gelten folgende Besonderheiten: Für die erbrachten und nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen werden zwischen den VERTRAGSPARTEIEN die folgenden Abschlagszahlungen vereinbart: 

75 % des Betrages aus Anlage 2 (BLP), Preisschein Ziffer 3.2.3.34 werden durch den veranschlagten Leistungszeitraum von 18 Monaten dividiert. Der ermittelte Betrag wird dem AUFTRAGNEHMER monatlich rückwirkend gezahlt.

Bei vorfristiger Fertigstellung wird der noch ausstehende Betrag nach Endabnahme der 50 Pilotstandorte gezahlt. 

25 % des Betrages aus Anlage 2 (BLP), Preisschein Ziffer 3.2.3.34 werden nach Endabnahme der 50 Pilotstandorte gezahlt.

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Der AUFTRAGNEHMER hat seine im Rahmen der Erarbeitung und Bereitstellung eines technischen Gesamtkonzeptes erbrachten Leistungen durch Übergabe eines monatlichen Leistungsnachweises entsprechend Anlage 10 (Leistungsnachweis) mit einer detaillierten Übersicht über die geleisteten Stunden/Tage und dabei erbrachten Tätigkeiten nachzuweisen. Der Leistungsnachweis ist von beiden VERTRAGSPARTEIEN zu unterzeichnen. Die Rechnungen müssen die in § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz aufgeführten Informationen enthalten. Der AUFTRAGNEHMER hat in sämtlichen Rechnungen, die zum Zeitpunkt der Ausführung der betreffenden Leistung geltende gesetzliche Umsatzsteuer auszuweisen. Sämtliche in diesem LOS2-VERTRAG genannten Entgelte/Preise verstehen sich als Netto-Preise, auf die die jeweils geltende Umsatzsteuer zusätzlich zu berechnen ist. Die Übergabe der Rechnung erfolgt durch elektronische Übersendung als PDF-Datei per E-Mail an das Rechnungseingangspostfach [email protected] von DVZ. Dabei ist zu jedem Einzelauftrag die Rechnung, der dazugehörende Lieferschein und ggf. das Übergabeprotokoll und der Leistungsnachweis zusammen in einer PDF-Datei zu übergeben. Alternativ kann die Rechnungsübergabe durch den AUFTRAGNEHMER in Papierform in einfacher Ausfertigung erfolgen. Nicht ordnungsgemäß gestellte Rechnungen sind nicht zur Zahlung fällig. Die DVZ ist berechtigt, nicht prüfbare, unvollständige Rechnungen an den AUFTRAGNEHMER zurückzuschicken. Ein Zahlungsverzug tritt hierdurch nicht ein, und auch sonstige Folgen einer späteren Zahlung hat die DVZ insoweit nicht zu vertreten.

Zahlungsbedingungen Hinsichtlich sämtlicher von DVZ nach diesem LOS2-VERTRAG geschuldeten Entgelte wird ein Zahlungsziel von dreißig (30) Kalendertagen nach Eingang einer prüfbaren Rechnung durch den AUFTRAGNEHMER vereinbart. Die DVZ leistet ihre Zahlungen durch Banküberweisung. Im Übrigen verbleibt es bei den Regelungen des § 17 VOL/B. Die VERTRAGSPARTEIEN schließen die Anwendung von § 286 Absatz 3 BGB aus, d. h. Zahlungsverzug tritt nicht automatisch durch Zeitablauf einer Rechnung oder ähnlichen Zahlungsaufforderung ein.

MITWIRKUNGS- UND BEISTELLPFLICHTEN VON DVZ Allgemeine Prinzipien Außer den vertraglich ausdrücklich festgelegten Mitwirkungs- und Beistellpflichten kann der AUFTRAGNEHMER von DVZ weitere Mitwirkungs- oder Beistellleistungen nur verlangen, soweit diese für die ordnungsgemäße Erbringung der VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN erforderlich und für DVZ zumutbar sind. DVZ kann die ihm obliegenden Mitwirkungs- und Beistellpflichten selbst erfüllen oder DRITTE bzw. die ENDSTELLEN mit der Erfüllung dieser Pflichten beauftragen. Letzteres gilt nicht für die Mitarbeit in der Organisation der Zusammenarbeit, soweit im Einzelfall nicht anderweitig zwischen den VERTRAGSPARTEIEN vereinbart. Soweit die Mitwirkung der DVZ erforderlich ist, fordert der AUFTRAGNEHMER diese zumindest in Textform jeweils bei DVZ unter Angabe der maßgeblichen Rahmenbedingungen (Zeit, qualitative Anforderungen etc.) an. Eine gesonderte Einforderung einer Mitwirkung ist nicht erforderlich, soweit die VERTRAGSPARTEIEN die betreffende Mitwirkung terminlich festgelegt haben (z.B. im Projektplan). Im Fall von nicht oder unzureichend erbrachter Mitwirkung weist der AUFTRAGNEHMER DVZ unverzüglich hierauf hin. Der AUFTRAGNEHMER bietet im Rahmen seiner rechtlichen und tatsächlichen

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Möglichkeiten unverzüglich DVZ an, eine unterlassene bzw. mangelhafte Mitwirkung oder Beistellung durch eigene Leistungen auszugleichen. Soweit die durch den AUFTRAGNEHMER diesbezüglich zu erbringenden Leistungen zu Mehrkosten oder -aufwänden für die DVZ führt, weist der AUFTRAGNEHMER die DVZ zuvor hierauf in Textform hin. Soweit der AUFTRAGNEHMER eine Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann, weil die DVZ trotz eines Hinweises weder die Mitwirkung nachholt noch den AUFTRAGNEHMER mit einem Ausgleich der Mitwirkung beauftragt, hat der AUFTRAGNEHMER dies nicht zu vertreten. Soweit das Verhalten beider VERTRAGSPARTEIEN ursächlich ist, findet § 254 BGB entsprechende Anwendung.

Allgemeine Mitwirkungs- und Beistellleistungen DVZ wird dem AUFTRAGNEHMER im Rahmen des Zumutbaren die jeweils vom AUFTRAGNEHMER gewünschten, bei vernünftiger Betrachtungsweise erforderlichen und bei DVZ vorhandenen Informationen und Dokumentationen zur Verfügung stellen. Soweit der AUFTRAGNEHMER zur Erbringung der VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN auf die Beistellung von bzw. den Zugang zu technischer Infrastruktur von DVZ angewiesen ist, werden die VERTRAGSPARTEIEN die entsprechenden Anforderungen des AUFTRAGNEHMERS SCHRIFTLICH spezifizieren. Der AUFTRAGNEHMER wird DVZ frühzeitig SCHRIFTLICH über Kapazitätsbedenken, die sich im Zusammenhang mit der Nutzung der technischen Infrastruktur von DVZ ergeben, informieren und sich mit DVZ abstimmen. Der AUFTRAGNEHMER wird DVZ insbesondere frühzeitig über beabsichtigte Spitzennutzungen SCHRIFTLICH informieren, sich mit DVZ abstimmen und DVZ Empfehlungen zu gegebenenfalls erforderlichen Kapazitätsausweitungen unterbreiten.

Nichterfüllung von Mitwirkungs- und Beistellleistungen Soweit der AUFTRAGNEHMER durch die nicht vertragsgemäße Erbringung der Mitwirkungs- und Beistellleistungen an der Erbringung der VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN gehindert ist, ist der AUFTRAGNEHMER für sich daraus ergebende Leistungsmängel nicht verantwortlich, vorausgesetzt, (a) er ist seiner Verpflichtung gem. LOS2-VERTRAG Ziff. 13.1.3 nachgekommen und (b) er hat DVZ über die mangelhafte Mitwirkung sowie die Auswirkungen unverzüglich und SCHRIFTLICH informiert. Vereinbarte Termine verschieben sich unter den in LOS2-VERTRAG Ziff. 13.3.1 vorausgenannten Voraussetzungen (a) und (b) in einem angemessenen Umfang. Die Verlängerung wird berechnet nach der Dauer und der direkten Auswirkung der nicht vertragsgemäßen Mitwirkung/Beistellung. Der AUFTRAGNEHMER hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um Leistungsstörungen, die durch die Nichterfüllung von Mitwirkungs- oder Beistellpflichten durch DVZ entstehen, zu kompensieren. Er wird DVZ insbesondere anbieten, ihn – soweit möglich – bei der Erbringung der Mitwirkungs- und Beistellpflichten zu unterstützen. Der AUFTRAGNEHMER weist DVZ zuvor SCHRIFTLICH darauf hin, wenn er den Einsatz zusätzlichen Personals zu diesem Zweck beabsichtigt und dies zu Mehrkosten bei DVZ führt. Soweit den AUFTRAGNEHMER ein Mitverschulden an einer Leistungsstörung dadurch trifft, dass er sich nicht in zumutbarer Weise bemüht hat, die Einschränkung der VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN trotz der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der Mitwirkungs- und Beistellleistungen zu verhindern, bleibt der AUFTRAGNEHMER für die Leistungsstörung verantwortlich.

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ZEITPLAN UND PROJEKTSTRUKTUR Zeitliche Vorgaben Der AUFTRAGNEHMER hat bei Erbringung der VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN die zeitlichen Vorgaben (i) dieses LOS2-VERTRAGES, (ii) eines ggf. in der Konzeptionsphase erstellten Zeitplanens bzw. (iii) auf die sich die VERTRAGSPARTEIEN im Rahmen von Terminabsprachen SCHRIFTLICH geeinigt haben (z.B. in EINZELBESTELLUNGEN, EINZELAUFTRÄGEN etc.) einzuhalten. Für die Erbringung der VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN gilt die Feiertagsregelung des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern als vereinbart.

Rechtsfolgen bei Verzögerungen Soweit der AUFTRAGNEHMER eine Leistungserbringung zum vereinbarten Termin nicht erbracht hat, gerät er nach Mahnung mit angemessener Fristsetzung durch DVZ in Verzug und DVZ ist berechtigt, sich die vom AUFTRAGNEHMER geschuldeten Leistungen im Wege der Ersatzvornahme durch einen DRITTEN bereitstellen zu lassen. Die Auswahl des DRITTEN steht im Ermessen von DVZ. Die Ersatzvornahme kann von DVZ aufrechterhalten werden, bis der AUFTRAGNEHMER die erforderlichen VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN funktionsfähig bereitgestellt bzw. erbracht hat. REAKTIONS- und LÖSUNGSZEITEN gelten nicht als Termine im Sinne dieser LOS2-VERTRAG Ziffer 14.2. Es wird klargestellt, dass der AUFTRAGNEHMER auch in Verzug gerät, wenn es ihm nicht gelingt, innerhalb der Lieferfristen die geschuldete NETZTECHNIK mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen gemäß BLP (Anlage 2, Ziffer 3.2.2.1. bis Ziffer 3.2.2.4) zu liefern. Die Kosten der Ersatzvornahme trägt der AUFTRAGNEHMER in vollem Umfang. Zu den Kosten der Ersatzvornahme zählen insbesondere (i) die Kosten für die Beauftragung eines DRITTEN für die Ersatzvornahme und (ii) der bei DVZ anfallende Schaden durch den Mehraufwand, der durch die Ersatzvornahme entsteht. Im Falle des Verzuges des AUFTRAGNEHMERS wegen Nichteinhaltung der Termine, ist DVZ im Übrigen berechtigt, die DVZ nach dem BGB zustehenden Rechte geltend zu machen. Die Regelung aus § 7 VOL/B findet keine Anwendung. Im Falle des Verzuges des AUFTRAGNEHMERS mit der Erbringung der Leistungen nach den EINZELBESTELLUNGEN im Hinblick auf die NETZTECHNIK hat der AUFTRAGNEHMER DVZ als Mindestschaden eine pauschale Verzugsentschädigung zu zahlen. Diejenigen Leistungen, welche mit einem Service-Level nach LOS2-VERTRAG Ziffer 11 belegt sind (z.B. Instandsetzungsleistungen), der bei Nichteinhaltung eine Pönale zur Folge hat, sind von dieser Regelung nicht erfasst. Die pauschale Verzugsentschädigung beträgt für jeden vollen WERKTAG der Verspätung nullKomma-fünf (0,5) %, insgesamt jedoch höchstens fünf (5) % des Entgeltes der jeweiligen Leistung, mit der der AUFTRAGNEHMER sich in Verzug befindet.

Nicht vom AUFTRAGNEHMER zu vertretende Verzögerungen bleiben außer Betracht. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden bleibt DVZ vorbehalten, wobei der pauschal gezahlte Verzugsschadensersatz darauf anzurechnen ist. Dem AUFTRAGNEHMER bleibt der Nachweis gestattet, ein Schaden sei nicht eingetreten oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Die Regelung aus § 7 Nr. 2 Abs. 1 VOL/B findet insoweit keine Anwendung. Das Recht auf Rücktritt von der EINZELBESTELLUNG bleibt DVZ ebenfalls vorbehalten.

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VERTRAGLICHES CHANGE MANAGEMENT BEI LEISTUNGSÄNDERUNGEN Allgemeiner Grundsatz Sofern sich im Laufe der Durchführung dieses LOS2-VERTRAGES herausstellt, dass zur Erreichung des Vertragszwecks der mit diesem LOS2-VERTRAG vereinbarte Vertragsgegenstand im Hinblick auf das mit den Los1- bis Los3-Verträgen ausgeschriebene CN LAVINE-System LEISTUNGSÄNDERUNGEN zur Änderung bereits beauftragter VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN notwendig sind, ist DVZ berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese LEISTUNGSÄNDERUNGEN nach den Bestimmungen des nachfolgend beschriebenen VERTRAGLICHEN CHANGE MANAGEMENT Verfahrens vom AUFTRAGNEHMER zu verlangen. Die Beauftragung von Leistungen durch EINZELBESTELLUNGEN und EINZELAUFTRÄGE in Ausübung dieses Rahmenvertrages (z.B. die Bestellung von NETZTECHNIK, Professional Services etc.) stellt keine Änderung im Sinne des VERTRAGLICHEN CHANGE MANAGEMENTS nach dieser LOS2-VERTRAG Ziffer 15 dar.

VERTRAGLICHES CHANGE MANAGEMENT Verfahren Zur Einleitung eines VERTRAGLICHEN CHANGE MANAGEMENT wird DVZ dem AUFTRAGNEHMER eine Anfrage für eine LEISTUNGSÄNDERUNG übermitteln, welcher mindestens folgende Angaben enthalten soll: • •

gegenständliche Spezifizierung der Änderung; Begründung in fachlicher und technischer Hinsicht.

Der AUFTRAGNEHMER wird daraufhin innerhalb von maximal fünf (5) WERKTAGEN DVZ SCHRIFTLICH mitteilen, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf die VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHE LEISTUNG hat, insbesondere auf Termine, Aufwand, Vergütung und Mitwirkungen. Auf dieser Grundlage wird der AUFTRAGNEHMER DVZ ein Angebot für einen ÄNDERUNGSAUFTRAG nach dem als Anlage 5 beigefügten Muster unterbreiten. Aufwand, der durch die Prüfung im Rahmen des VERTRAGLICHEN CHANGE MANAGEMENT entsteht, wird nicht gesondert vergütet. Der AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, die Durchführung eines VERTRAGLICHEN CHANGE MANAGEMENT abzulehnen, wenn die LEISTUNGSÄNDERUNGEN entweder technisch nicht durchführbar oder mit unverhältnismäßigem, dem AUFTRAGNEHMER nicht zumutbarem Aufwand verbunden ist oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Soweit die LEISTUNGSÄNDERUNGEN mit zusätzlichem oder verringerten Aufwand für den AUFTRAGNEHMER verbunden sind, soll sich die Anpassung der Vergütung, auf die sich die VERTRAGSPARTEIEN zu einigen haben, an den bereits existierenden Preisscheinen orientieren, sofern die LEISTUNGSÄNDERUNGEN mit Leistungen vergleichbar sind, für die ein Preisschein bereits existiert. Die Entscheidung über die Annahme des Angebots für einen ÄNDERUNGSAUFTRAG trifft DVZ. Im Falle einer Annahme wird das jeweilige Vertragsformular für einen ÄNDERUNGSAUFTRAG (Anlage 5) von DVZ unterzeichnet und dem AUFTRAGNEHMER übersandt. Des Zuganges der Annahmeerklärung, d. h. des unterschriebenen Vertragsformulars beim AUFTRAGNEHMER bedarf es für die Wirksamkeit des ÄNDERUNGSAUFTRAGES nicht (§ 151 Satz 1, 2. Alt. BGB). Die ÄNDERUNGSAUFTRÄGE werden Vertragsbestandteil dieses LOS2-VERTRAGES. Während der Prüfung eines VERTRAGLICHEN CHANGE MANAGEMENT werden die Leistungen nach dem bestehenden LOS2-VERTRAG unverändert fortgesetzt. Erfolgt keine Einigung auf einen ÄNDERUNGSAUFTRAG, so haben beide VERTRAGSPARTEIEN das Eskalationsverfahren gemäß LOS2-VERTRAG Ziffer 28.2 zu durchlaufen. Soweit auch im Eskalationsverfahren keine Einigung erzielt werden kann, sind die VERTRAGSPARTEIEN jeweils berechtigt, für die Festlegung der streitigen Leistungsteile (z.B. Veränderung der Vergütung etc.) einen Schiedsgutachter anzurufen. Dieser entscheidet die streitige Frage verbindlich für beide

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VERTRAGSPARTEIEN nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der in der maßgeblichen Branche üblichen Regelungen. § 319 Abs. 1 BGB findet Anwendung. Bei dem Schiedsgutachter muss es sich um einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der Industrie- und Handelskammer Schwerin handeln. Soweit sich die VERTRAGSPARTEIEN nicht gemeinsam auf einen Schiedsgutachter einigen, hat der Präsident der Industrie- und Handelskammer Schwerin mit bindender Wirkung für beide VERTRAGSPARTEIEN das Vorschlagsrecht. Die durch die Einschaltung eines Schiedsgutachters entstehenden Kosten sind von den VERTRAGSPARTEIEN je zur Hälfte zu tragen.

Sonderregelungen im Falle einer Aktualisierung der Herstellerliste Da sich der AUFTRAGNEHMER nach der Bestimmung in der BLP (Anlage 2) zur Lieferung von danach konkretisierter NETZTECHNIK-Produkte zu den in den Preisscheinen in der BLP (Anlage 2) festgelegten Preisen verpflichtet hat, ist   

eine Beschaffung von Produkten der Herstellerliste über die konkretisierte NETZTECHNIK hinaus, eine Beschaffung der NETZTECHNIK zu einem aufgrund einer Aktualisierung der Herstellerliste geänderten Preis sowie eine Beschaffung von Ersatzprodukten bei Wegfall eines konkretisierten NETZTECHNIK-Produktes aufgrund einer Aktualisierung der Herstellerliste

nur im Wege des VERTRAGLICHEN CHANGE MANAGEMENT möglich. Der AUFTRAGNEHMER ist dabei in jedem Fall an seinen in den Preisscheinen in der BLP (Anlage 2) angegebenen Rabatt auf die gesamte Herstellerliste gebunden. Für den Fall, dass die NETZTECHNIK aufgrund einer Aktualisierung der Herstellerliste einen niedrigeren Preis hat, ist das in LOS2-VERTRAG Ziffer 15.2 beschriebene Einigungsverfahren zwischen den VERTRAGSPARTEIEN nicht anwendbar. In diesem Fall gilt der neue, niedrigere Preis, auf den sodann der vom AUFTRAGNEHMER in den Preisscheinen in der BLP (Anlage 2) angegebenen Rabatt auf die Herstellerliste anzurechnen ist, als vereinbart. Gleiches gilt für den Fall des Wegfall eines konkretisierten NETZTECHNIK-Produktes für die Beschaffung des Ersatzproduktes, soweit dieses den gleichen oder einen niedrigeren Preis im Vergleich zum bisherigen NETZTECHNIK-Produkt hat.

WEISUNGS-, INSPEKTIONS- UND AUDITRECHTE Allgemeines Weisungsrecht Keine der beiden VERTRAGSPARTEIEN wird den Mitarbeitern der jeweils anderen VERTRAGSPARTEI verhaltensorientierte oder persönliche Anweisungen geben. Allenfalls sind fachliche Weisungen möglich, die zur vertragsgemäßen Ausführung der VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN notwendig sind.

Inspektions- und Auditrecht DVZ sowie, nach vorheriger Benachrichtigung an und ggfs. vorgenommener Zustimmung seitens DVZ, die zuständigen Überwachungsbehörden, haben im Rahmen der üblichen Geschäftszeiten ständig, bei berechtigtem Verdacht eines Verstoßes gegen Bestimmungen dieses LOS2-VERTRAGES auch jederzeit, das Recht, die Betriebsstätten des AUFTRAGNEHMERS, soweit hierin VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHE LEISTUNGEN erbracht werden, selbst oder durch benannte DRITTE oder die ENDSTELLE zu auditieren und Einblick in alle technischen Aufzeichnungen und organisatorischer Abläufe zu nehmen, die sich auf die VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN beziehen. Auf Verlangen wird der AUFTRAGNEHMER auch die Regeln zur Qualitätssicherung (Qualitätsmanagement System) darstellen, erläutern und bei Bedarf deren Einhaltung nachweisen. Die mit der Auditierung / Prüfung beauftragte Person darf die dabei gewonnenen Informationen und Erkenntnisse nur zum Zwecke der

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Erfüllung einer gesetzlichen oder behördlichen Anforderung, sowie der Überprüfung der vertraglichen Leistungserfüllung nutzen. Im Übrigen ist die Person zur Geheimhaltung verpflichtet. DVZ wird die Person entsprechend verpflichten. Das Audit muss in der Regel mindestens fünf (5) WERKTAGE vorher SCHRIFTLICH beim AUFTRAGNEHMER angekündigt. Auf Verlangen wird der AUFTRAGNEHMER die Regeln zur Qualitätssicherung (Qualitätsmanagement System) darstellen, erläutern und bei Bedarf deren Einhaltung nachweisen. DVZ wird die Auditoren entsprechend verpflichten. DVZ übernimmt sämtliche Kosten, die ihr sowie einem benannten DRITTEN durch das Audit entstehen. DVZ wird den Betrieb des AUFTRAGNEHMERS nur in dem Maß beeinträchtigen wie es zur Ausübung seines Audit-Rechts erforderlich ist und wird die geltenden Sicherheitsbestimmungen des AUFTRAGNEHMERS nach bestem Wissen und Gewissen einhalten, soweit dies möglich ist. Der AUFTRAGNEHMER wird insbesondere auch dafür Sorge tragen, dass DVZ die Rechte aus dieser LOS2-VERTRAG Ziffer 16 auch gegenüber UNTERAUFTRAGNEHMERN wahrnehmen kann.

ABNAHME Sofern aufgrund der Art der Leistung eine Abnahme erforderlich oder vereinbart ist, gelten die folgenden Regelungen.

Durchführung der Abnahme Die Durchführung der Abnahme setzt voraus, dass die vom AUFTRAGNEHMER erbrachten Leistungen zur Abnahme bereit stehen. Der AUFTRAGNEHMER wird DVZ die Bereitstellung zur Abnahme zehn (10) WERKTAGE vorher SCHRIFTLICH ankündigen. Der AUFTRAGNEHMER ist verpflichtet, spätestens fünf (5) WERKTAGE vorher verbindlich den Abnahmetermin zu bestätigen. Ohne diese Bestätigung ist DVZ berechtigt, die Leistungen des AUFTRAGNEHMERS zurückzuweisen. DVZ gerät hierdurch nicht in Annahmeverzug. Die Abnahmeprüfung wird aufgrund eines vom AUFTRAGNEHMER zu erstellenden und gemeinsam vereinbarten Testkonzepts durchgeführt. Soweit nicht abweichend vereinbart, stellt DVZ die Testdaten und Testfälle, der AUFTRAGNEHMER die Testumgebung und -Management bereit. Die Abnahme wird von DVZ durchgeführt, der AUFTRAGNEHMER wird DVZ in dem vom DVZ gewünschten Maß bei der Abnahme unterstützen. Die VERTRAGSPARTEIEN erstellen über die Abnahme ein gemeinsames Abnahmeprotokoll, aus dem sich Art und Umfang der gegebenenfalls festgestellten Abweichungen ergeben. DVZ ist berechtigt, die Abnahme bei Vorliegen von kritischen und/oder wesentlichen Leistungsmängeln zu verweigern und den Abnahmetest abzubrechen. Der AUFTRAGNEHMER wird kritische und/oder

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wesentliche Leistungsmängel unverzüglich beheben und DVZ die mangelfreie Leistung erneut zur Abnahme stellen. Soweit zwei (2) Nacherfüllungsversuche des AUFTRAGNEHMERS scheitern, richten sich die Ansprüche von DVZ nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unwesentliche Leistungsmängel wird der AUFTRAGNEHMER innerhalb einer mit DVZ zu vereinbarenden angemessenen Frist beseitigen. Berechtigt und bevollmächtigt für die Abnahmeerklärung durch uneingeschränkte Unterzeichnung des Protokolls sind der Projektleiter sowie ggf. dessen Vertreter der DVZ. Die Abnahme ist SCHRIFTLICH zu erklären. Soweit die Abnahme zweimal wegen wesentlicher Mängel fehlschlägt, ist DVZ berechtigt, die Abnahme als endgültig gescheitert zu erklären und von den DVZ nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB zustehenden Rechten Gebrauch zu machen.

Besonderheiten bei der Abnahme der Installation von NETZTECHNIK Die Durchführung der Abnahme setzt voraus, dass der AUFTRAGNEHMER eine Funktionsprüfung erfolgreich durchgeführt hat. Eine Funktionsprüfung beinhaltet insbesondere (i) die Prüfung der Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft, (ii) die Überprüfung der Funktionseinheiten hinsichtlich der geforderten Eigenschaften. Ferner ist ein Protokoll der Funktionsprüfung und Übergabe zu erstellen und darin festzuhalten, ob die Funktionsprüfung ohne Beanstandungen abgelaufen und insoweit uneingeschränkt die Abnahme zu erklären ist. Haben sich nicht unwesentliche Funktionsbeeinträchtigungen ergeben, hat der AN binnen angemessener Frist für deren Beseitigung zu sorgen. Anschließend ist eine weitere Funktionsprüfung durchzuführen und gegebenenfalls, d. h. bei Freiheit von wesentlichen Funktionsbeeinträchtigungen, unverzüglich die Abnahme zu erklären. Die vorstehende Verpflichtung gilt – vorbehaltlich weitergehender Mängelansprüche und -rechte – auch, soweit der AUFTRAGNEHMER die Installationsleistungen nicht übernommen hat, die Installation durch die DVZ wegen Mängeln der gelieferten NETZTECHNIK nicht funktioniert.

LEISTUNGSMÄNGEL Aktueller Stand der Technik Der AUFTRAGNEHMER leistet Gewähr, dass die VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN dem AKTUELLEN STAND DER TECHNIK entsprechen, frei von Sach- und Rechtsmängeln und für den bestimmungsgemäßen Gebrauch funktionsfähig sind.

Grundsätzliches Verfahren bei Mängeln Treten Mängel an den VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN auf, so kann DVZ nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder, sofern dies für die entsprechende Leistung möglich ist, Nachlieferung verlangen. Ist ein Mangel auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht beseitigt, kann DVZ nach ihrer Wahl den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, von diesem LOS2-VERTRAG zurücktreten/kündigen, die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem AUFTRAGNEHMER mindern und/oder Schadensersatz verlangen. DVZ bleibt vorbehalten, das Auftreten eines Mangels dem AUFTRAGNEHMER mit einer dem Muster entsprechenden Störungsmeldung (Anlage 6) oder sonst SCHRIFTLICH anzuzeigen. Wirksam sind auch mündliche bzw. fernmündliche Störungsmeldungen. Aus Beweisgründen sollen diese jedoch die Ausnahme darstellen. Erklärt sich der AUFTRAGNEHMER auf eine Störungsmeldung der DVZ bereit, das Vorhandensein des Mangels zu prüfen oder diesen nachzubessern, ist die Verjährung der durch

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den jeweiligen Mangel begründeten Mängelansprüche der DVZ so lange gehemmt, bis der AUFTRAGNEHMER das Ergebnis seiner Prüfung DVZ mitteilt, die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Fortsetzung der Nacherfüllung verweigert. Soweit DVZ danach infolge der Mangelhaftigkeit gelieferter NETZTECHNIK – z.B. wegen Ausübung eines Rücktrittsrechts von der EINZELBESTELLUNG – berechtigt ist, diese NETZTECHNIK zurückzugeben, erfüllt DVZ ihre Pflicht zur Rückgabe dadurch, dass die jeweilige ENDSTELLE die defekte NETZTECHNIK an der ENDSTELLE zur Demontage und Abholung bereit hält. Die Sach- und Preisgefahr geht mit der Bereitstellung der NETZTECHNIK zur Demontage und Abholung auf den AUFTRAGNEHMER über. Ein gegebenenfalls geleisteter Kaufpreis ist Zug um Zug gegen Rückgabe der NETZTECHNIK an DVZ zurückzuzahlen. Entsprechendes gilt, soweit DVZ infolge sonstiger Pflichtverletzungen durch den AUFTRAGNEHMER zur Rückgabe der NETZTECHNIK berechtigt ist, z.B. im Falle des Rücktritts vom LOS2-VERTRAG oder bei Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung.

Besonderheiten im Hinblick auf Gewährleistung für NETZTECHNIK In Ergänzung zu LOS2-VERTRAG Ziffer 18.2 gilt: Für sämtliche nach diesem LOS2-VERTRAG vom AUFTRAGNEHMER gelieferte NETZTECHNIK erbringt der AUFTRAGNEHMER eine 24-monatige BRING-IN-GEWÄHRLEISTUNG. Darüber hinaus besteht für die DVZ die Möglichkeit, eine Erweiterung der Gewährleistung durch den Erwerb (Verlängerungsoption) gemäß den Bedingungen nach Maßgabe der BLP aus dem Angebot des AUFTRAGNEHMERS (Anlage 2, Ziffer 3.2.2.5.2) zu kaufen. Diese optionale Gewährleistungsverlängerung kann sich wahlweise auf VOR-ORT-GEWÄHRLEISTUNG oder BRING-IN-GEWÄHRLEISTUNG beziehen.

Geltung des BGB im Übrigen Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen des BGB. § 14 VOL/B findet keine Anwendung.

HAFTUNG Haftungsumfang Für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch einen der VERTRAGSPARTEIEN, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden der jeweils anderen VERTRAGSPARTEI wird nach den gesetzlichen Bestimmungen gehaftet. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die schädigende VERTRAGSPARTEI nur auf den Ersatz des bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schadens und nur, soweit die schädigende VERTRAGSPARTEI eine Pflicht verletzt hat, deren ordnungsgemäße Erfüllung die Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die geschädigte VERTRAGSPARTEI vertrauen durfte (Kardinalpflicht); für die leicht fahrlässige Verletzung sonstiger Pflichten ist die Haftung ausgeschlossen.

Ausnahmen Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (beispielsweise nach dem Produkthaftungsgesetz), für Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die unter eine vom AUFTRAGNEHMER gewährte Garantie oder Zusicherung fallen. Ferner gelten die Haftungsbeschränkungen nicht für den AUFTRAGNEHMER im Fällen schon (i) Verletzung der Vertraulichkeit und Geheimhaltung nach LOS2-VERTRAG Ziffer 24, (ii) Ansprüche aus der Verletzung Schutzrechte Dritter nach LOS2-VERTRAG Ziffer 22.5, und (iii) bei Verzug nach LOS2-VERTRAG Ziffer 14.2.

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VERSICHERUNGSSCHUTZ Art und Umfang des Versicherungsschutzes Der AUFTRAGNEHMER wird auf eigene Kosten die nachfolgenden Versicherungen abschließen: Eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens für Sachschäden:

5.000.000,- €

Personenschäden:

5.000.000,- €

Vermögensschäden:

5.000.000,- €

Eine Transportversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 500.000,- € pro Jahr Der Versicherungsschutz muss spätestens unverzüglich nach Vertragsunterzeichnung hergestellt werden und solange aufrechterhalten bleiben, bis alle Ansprüche unter diesem LOS2-VERTRAG verjährt sind.

Nachweis des Versicherungsschutzes Auf Anforderung von DVZ wird der AUFTRAGNEHMER DVZ einen Nachweis über das Bestehen des Versicherungsschutzes übergeben.

Informationspflicht des AUFTRAGNEHMERS Im Falle der Kündigung des Versicherungsverhältnisses oder einer wesentlichen Änderung des Versicherungsvertrages durch den AUFTRAGNEHMER oder den Versicherer wird der AUFTRAGNEHMER DVZ frühzeitig SCHRIFTLICH benachrichtigen. Der Umfang der Verpflichtung des AUFTRAGNEHMERS zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes bleibt hiervon unberührt.

HÖHERE GEWALT Informationspflicht Führt ein Ereignis HÖHERER GEWALT dazu, dass eine der VERTRAGSPARTEIEN ihre Verpflichtungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, wird die betroffene VERTRAGSPARTEI die andere VERTRAGSPARTEI unverzüglich SCHRIFTLICH über die Art des Ereignisses und die voraussichtlichen Auswirkungen auf ihre vertraglichen Pflichten, insbesondere auf die Erbringung der VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN, benachrichtigen.

Befreiung von der Leistungspflicht Die von einem Ereignis HÖHERER GEWALT betroffene VERTRAGSPARTEI ist für die Dauer des Ereignisses HÖHERER GEWALT von der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen befreit, vorausgesetzt, sie ist ihrer Informationspflicht gem. vorstehender LOS2-VERTRAG Ziff. 21.1 nachgekommen. DVZ ist in dem Umfang und für die Dauer, für den bzw. während der der AUFTRAGNEHMER gem. vorstehender LOS2-VERTRAG Ziff. 21.2.1 von seiner Leistungspflicht befreit ist, von seiner Vergütungspflicht befreit. Die durch ein Ereignis HÖHERER GEWALT an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehinderte VERTRAGSPARTEI wird alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um die Auswirkungen

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des Ereignisses HÖHERER GEWALT auf ihre vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere die Erbringung der VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN, so weit wie möglich zu beschränken. Nach Beendigung des Ereignisses HÖHERER GEWALT wird die durch ein Ereignis HÖHERER GEWALT an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehinderte VERTRAGSPARTEI die andere VERTRAGSPARTEI unverzüglich hierüber benachrichtigen und ihre vertraglichen Verpflichtungen wieder erfüllen.

NUTZUNGSRECHTE, GEISTIGES EIGENTUM UND SCHUTZRECHTE DRITTER Geistiges Eigentum von DVZ Das gesamte zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses LOS2-VERTRAGES bestehende GEISTIGE EIGENTUM von DVZ sowie dessen Bearbeitungen, Änderungen und Weiterentwicklungen durch den AUFTRAGNEHMER erfolgen zur ausschließlichen Nutzung und Verwertung durch DVZ, der der AUFTRAGNEHMER alle Rechte abtritt und zwar einschließlich unbekannter Nutzungsarten. GEISTIGES EIGENTUM im Sinne des LOS2-VERTRAGes umfasst sämtliche derzeit bestehenden oder zu einem späteren Zeitpunkt erworbenen gewerblichen Schutzrechte und schutzrechtsähnlichen Positionen jedweder Art wie Patentrechte, Markenrechte, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte, Urheberrechte sowie Nutzungs- und Verwertungsrechte, gleich ob eingetragen oder nicht, einschließlich des Rechts zur Anmeldung solcher Rechte, und Know-how. DVZ räumt dem AUFTRAGNEHMER hiermit für die Dauer dieses LOS2-VERTRAGES ein einfaches, nicht übertragbares Recht ein, das GEISTIGE EIGENTUM von DVZ während der Laufzeit des LOS2VERTRAGES zu nutzen, soweit dies zur Erbringung der VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN gegenüber DVZ erforderlich ist. Die Herstellung von Kopien des GEISTIGEN EIGENTUMS von DVZ sowie die Bearbeitung oder Änderung ist nur zulässig, soweit dies zur Erbringung der VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN erforderlich ist. Die Erteilung von Unterlizenzen oder die Nutzung durch DRITTE ist – vorbehaltlich einer von Fall zu Fall treffenden Einzelvereinbarung – ausgeschlossen.

GEISTIGES EIGENTUM des AUFTRAGNEHMERS Soweit nicht abweichend vereinbart, bleibt das gesamte zum Zeitpunkt des Abschlusses des LOS2VERTRAGES bestehende GEISTIGE EIGENTUM des AUFTRAGNEHMERS sowie Bearbeitungen, Änderungen und Weiterentwicklungen des zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses LOS2-VERTRAGES bestehenden GEISTIGEN EIGENTUMS des AUFTRAGNEHMERS während der Vertragslaufzeit im Eigentum des AUFTRAGNEHMERS. Der AUFTRAGNEHMER räumt DVZ ein einfaches, insbesondere an die ENDSTELLEN unterlizenzierbares, nicht übertragbares, zeitlich unbegrenztes Recht ein, das GEISTIGE EIGENTUM des AUFTRAGNEHMERS zu nutzen, soweit dies für die Nutzung der VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN erforderlich ist. Die Herstellung von Kopien des GEISTIGEN EIGENTUMS des AUFTRAGNEHMERS sowie die Bearbeitung oder Änderung ist zulässig, soweit dies zur Nutzung der VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN erforderlich ist. Dies betrifft insbesondere die vom AUFTRAGNEHMER für die VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN genutzte Software und sämtliche im Zusammenhang stehenden urheberrechtlich geschützten Werke (z.B. APIs, Schnittstellen, Datenbanken, Bibliotheken, Skripte, Leistungsbeschreibungen, HTML-Seiten, JAVA-Applets, Templates, Daten, Grafiken etc.). Das eingeräumte Nutzungsrecht umfasst das Recht, die überlassenen Softwareprodukte im Objektcode oder in sonstigen überlassenen Codeformen einschließlich Dokumentation für die Zwecke der

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DVZ zu nutzen, d.h. insbesondere zu laden, laden zu lassen, anzuzeigen, anzeigen zu lassen, ablaufen zu lassen, zu übertragen, übertragen zu lassen, zu speichern oder speichern zu lassen, und zu bearbeiten bzw. bearbeiten zu lassen Soweit der AUFTRAGNEHMER Produkte DRITTER einsetzt, stellt der AUFTRAGNEHMER sicher, dass DVZ alle zur Nutzung der VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden.

Neues geistiges Eigentum ARBEITSERGEBNISSE Vorbehaltlich vorstehender LOS2-VERTRAG Ziffer 22.1 und LOS2-VERTRAG Ziffer 22.2 dieses LOS2-VERTRAGES gehen alle geistigen Eigentumsrechte an ARBEITSERGEBNISSEN, die vom AUFTRAGNEHMER nach Wirksamwerden dieses LOS2-VERTRAGES für DVZ im Zusammenhang gegen die vereinbarte Vergütung erstellt werden, mit ihrer Entstehung auf DVZ über. ARBEITSERGEBNISSE im Sinne dieses LOS2-VERTRAGES sind insbesondere alle vom AUFTRAGNEHMER im Zusammenhang mit der vertraglichen vereinbarten geschaffenen Leistungen, soweit sie Gegenstand eigener Rechte sein können, wie zum Beispiel Dokumentationen, Berichte, Charts, Studien, Konzepte, Individualsoftware und deren Dokumentation sowie spezifischen Anpassungen von Standardsoftware für DVZ. Urheberrechte Sofern eine solche Rechteübertragung aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, räumt der AUFTRAGNEHMER DVZ hiermit unwiderruflich das ausschließliche, zeitlich, sachlich und räumlich unbegrenzte Recht zur Nutzung und Verwertung sämtlicher für DVZ entwickelter ARBEITSERGEBNISSE sowie sämtlicher Erweiterungen und Anpassungen dieser ARBEITSERGEBNISSE ein. Die vorstehende Rechtseinräumung umfasst auch das Recht zur Bearbeitung, Änderung, Vervielfältigung, Verbreitung und Verwertung jedweder Art sowie das Recht, die Nutzungsrechte zu übertragen und zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Unterlizenzen zu erteilen. Sofern der AUFTRAGNEHMER Miturheber ist, verzichtet er hiermit auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten nach § 8 Abs. 4 UrhG; sofern Angestellte oder Erfüllungsgehilfen des AUFTRAGNEHMERS Miturheber sind, sichert der AUFTRAGNEHMER zu, von diesen sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte erworben und eine Verzichtserklärung gem. § 8 Abs. 4 UrhG erhalten zu haben. Sofern es sich bei den ARBEITSERGEBNISSEN um Software handelt, bezieht sich die vorstehende Rechtseinräumung auf den Objektcode und den Quellcode sowie alle im Zusammenhang mit der Entwicklung entwickelten Zwischenergebnisse und Dokumentationen, insbesondere Entwicklungsdokumentationen. Der AUFTRAGNEHMER stellt sicher, dass an der Entwicklung beteiligtes Personal des AUFTRAGNEHMERS keine aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht ableitbaren Rechte geltend machen wird und stellt DVZ frei, soweit solche Rechte gegen DVZ erhoben werden. Schutzrechte Soweit für DVZ entwickelte ARBEITSERGEBNISSE entstehen, die Gegenstand gewerblicher Schutzrechte sind oder sein können, ist DVZ berechtigt, eine entsprechende Anmeldung im eigenen Namen und auf eigene Kosten vorzunehmen. Der AUFTRAGNEHMER wird alle Dokumente unterzeichnen und alle sonstigen Maßnahmen treffen, die erforderlich sind oder von DVZ angefordert werden, um die Rechteübertragung durchzuführen. Der AUFTRAGNEHMER wird es unterlassen, solche Rechte im eigenen Namen anzumelden. Abgeltung Ein gesondertes Entgelt für die Einräumung der Nutzungsrechte wird nicht vereinbart, diese ist vielmehr über die Vergütung für die VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN (LOS2-VERTRAG Ziffer 10) abgegolten.

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Sonstiges Soweit es zur Erbringung der VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN erforderlich ist, räumt DVZ dem AUFTRAGNEHMER für die Laufzeit des LOS2-VERTRAGES an den ARBEITSERGEBNISSEN ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ausschließlich zu dem Zweck ein, dieses für DVZ im Rahmen des LOS2-VERTRAGS zu nutzen. Der AUFTRAGNEHMER wird nicht ohne die vorherige SCHRIFTLICHE Zustimmung von DVZ GEISTIGES EIGENTUM Dritter in die für DVZ entwickelten ARBEITSERGEBNISSE aufnehmen. Soweit GEISTIGES EIGENTUM Dritter in die für DVZ entwickelten ARBEITSERGEBNISSE aufgenommen wird, stellt der AUFTRAGNEHMER sicher, dass die Rechtseinräumung unberührt bleibt.

Nutzungsrechte an überlassener Drittsoftware Soweit der AUFTRAGNEHMER nach Maßgabe dieses LOS2-VERTRAGES DVZ Software von Dritten zur Nutzung überlässt, wird der AUFTRAGNEHMER sicherstellen, sofern er nicht selbst Lizenzgeber der jeweiligen Software ist, dass DVZ und die ENDSTELLEN ein einfaches, unterlizenzierbares, übertragbares, zeitlich unbegrenztes Recht erhält, die überlassene Drittsoftware zu nutzen. Nutzen im vorgenannten Sinne bedeutet jedes dauerhafte oder vorübergehende ganze oder teilweise Vervielfältigen (Kopieren) durch Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern der Programme zum Zwecke der Ausführung und der Verarbeitung der darin enthaltenen Datenbestände in der bestimmten Datenverarbeitungseinheit, ggf. auch durch DRITTE im Wege eines Hostings. Zur vertragsgemäßen Nutzung gehört die Herstellung von Sicherungskopien der überlassenen Programme und der darin enthaltenen Datenbestände Der AUFTRAGNEHMER hat DVZ die Software jeweils mit Dokumentation in Englisch oder in Deutsch und in ausgedruckter oder ausdruckbarer Form zu liefern. Entsprechendes gilt im Falle von Neuauflagen oder Ergänzungen der Dokumentation während der Laufzeit dieses LOS2-VERTRAGES. Zudem ist der AUFTRAGNEHMER verpflichtet, DVZ über etwaige in der Software enthaltene Open Source Software und/oder Softwarekomponenten vor Installation bei DVZ und/oder einer der ENDSTELLEN zu informieren. Soweit DVZ von ihrem Recht zur Übertragung der Nutzungsrechte an einer Software auf eine ENDSTELLE und/oder DRITTE Gebrauch macht, hat sie der ENDSTELLE / dem DRITTEN sämtliche vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Lizenzgeber aus der Softwareüberlassung und -nutzung aufzuerlegen. Mit der Übertragung der Nutzungsrechte an der Software erlöschen die Nutzungsrechte von DVZ. Ein gesondertes Entgelt für die Einräumung der Nutzungsrechte ist – soweit nicht explizit anders zwischen den VERTRAGSPARTEIEN vereinbart – nicht geschuldet, sondern vielmehr über die Vergütung für die VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN (LOS2-VERTRAG Ziffer 10) abgegolten.

Schutzrechte Dritter Der AUFTRAGNEHMER stellt sicher, dass keine Rechte Dritter bestehen, welche die vertragsgemäße Nutzung der vom AUFTRAGNEHMER erbrachten, VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN durch DVZ behindern, einschränken oder ausschließen. Sollten dennoch DRITTE Ansprüche wegen Verletzung von Rechten Dritter geltend machen, so gilt Folgendes: DVZ wird den AUFTRAGNEHMER unverzüglich von solchen Ansprüchen Dritter SCHRIFTLICH unterrichten, diesem alle zur Abwehr erforderlichen und bei DVZ vorhandenen Informationen erteilen und ihm sonstige angemessene, DVZ zumutbare Unterstützung gewähren. Der AUFTRAGNEHMER übernimmt auf eigene Kosten die außergerichtliche und gerichtliche Abwehr solcher Ansprüche. Dem AUFTRAGNEHMER bleibt die Entscheidung über eine vergleichsweise Erle-

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digung vorbehalten. Der AUFTRAGNEHMER erteilt DVZ unverzüglich Weisung zur Abwehr solcher Ansprüche. Geschieht dies nicht, hat DVZ die Ansprüche nach eigenem Ermessen und nach besten Kräften abzuwehren. Der AUFTRAGNEHMER wird DVZ von allen Ansprüchen, Schadensersatzforderungen und sonstigen Kosten freistellen, die im Zusammenhang mit einer behaupteten oder festgestellten Schutzrechtsverletzung entstehen. Sollte festgestellt werden, dass die VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN Schutzrechte Dritter verletzen, wird der AUFTRAGNEHMER auf eigene Kosten nach Wahl von DVZ entweder DVZ die erforderlichen Nutzungsrechte gewähren oder die VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN so abändern, dass sie Schutzrechte Dritter nicht mehr verletzen, aber weiterhin den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Im letzten Fall wird der AUFTRAGNEHMER alle im Zusammenhang mit der Abänderung erforderlichen Konvertierungen, Umstellungen, Anpassungen von Dokumentationen, Schulungen etc. durchführen. Sollte der AUFTRAGNEHMER weder in der Lage sein, die erforderlichen Nutzungsrechte zu gewähren, noch die VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN in dem vorstehend beschriebenen Umfang abzuändern, ist DVZ zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt.

DATENSCHUTZERKLÄRUNG Die Parteien verpflichten sich, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Bundesdatenschutzgesetz und Landesdatenschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern sowie ab 2018 die EU-Datenschutzgrundverordnung zu beachten. Der AUFTRAGNEHMER wird zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen in Kontakt mit PERSONENBEZOGENEN DATEN von DVZ kommen. Zu diesem Zweck schließen die Parteien die als Anlage 11 (Erklärung zur Auftragsdatenverarbeitung) beigefügte Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung nach den anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

VERTRAULICHKEIT Vertraulichkeit von Informationen Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten VERTRAULICHEN INFORMATIONEN vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an DRITTE weiterzugeben oder anders als zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem LOS2-VERTRAG zu nutzen. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des LOS2VERTRAGS fort. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche VERTRAULICHE INFORMATIONEN, a)

die dem Empfänger bei Abschluss des LOS2-VERTRAGS nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;

b)

die bei Abschluss des LOS2-VERTRAGS öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses LOS2-VERTRAGS beruht;

c)

die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen, es sei denn, solche Offenlegungspflichten bestehen gegenüber ausländischen Sicherheitsbehörden. In Zweifelsfällen hat der AUFTRAGNEHMER DVZ auf die gesetzliche(n) Offenlegungspflicht(en) vor Vertragsunterzeichnung hinzu-

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weisen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete die andere VERTRAGSPARTEI vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen. Die VERTRAGSPARTEIEN werden nur solchen Beratern Zugang zu VERTRAULICHEN INFORMATIONEN gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses LOS2-VERTRAGS entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die VERTRAGSPARTEIEN nur denjenigen Mitarbeitern die VERTRAULICHEN INFORMATIONEN offen legen, die diese für die Durchführung dieses LOS2-VERTRAGS kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten. Der AUFTRAGNEHMER ist verpflichtet, DVZ sofort SCHRIFTLICH zu benachrichtigen, wenn er die Einhaltung der Pflichten aus dieser LOS2-VERTRAG Ziffer 24 nicht mehr gewährleisten kann, insbesondere, wenn für ihn eine Notwendigkeit oder Verpflichtung entsteht oder er eine solche hätte erkennen können, die ihn an der Einhaltung der Vertraulichkeit hindern könnte.

Nennung von DVZ als Referenz Die Nennung von DVZ sowie der ENDSTELLEN als Referenz bedarf der gesonderten SCHRIFTLICHEN Vereinbarung.

EINSATZ VON UNTERAUFTRAGNEHMERN Allgemeine Grundsätze Der AUFTRAGNEHMER ist nicht berechtigt, ohne ausdrückliche SCHRIFTLICHE Zustimmung von DVZ UNTERAUFTRAGNEHMER für wesentliche Teile der Leistung einzusetzen oder während der Vertragslaufzeit auszutauschen. DVZ wird die Zustimmung hierzu jedoch nicht ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes verweigern, sofern der AUFTRAGNEHMER die Eignung de UNTERAUFTRAGNEHMERS und da Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB entsprechend der Vergabeunterlagen (Anlage 1) nachgewiesen hat. Für diejenigen UNTERAUFTRAGNEHMER, die • •

bereits vor Zuschlagserteilung benannt und überprüft wurden und die unwesentliche Teile der Leistung erbringen,

gilt diese Zustimmung als bereits erteilt.

Sofern UNTERAUFTRAGNEHMERN nach Zustimmung durch DVZ eingebunden werden, verpflichtet sich der AUFTRAGNEHMER, diese Einbindung in jedem Fall so vorzunehmen, dass keine zusätzlichen Schnittstellen entstehen. Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich, eine stets aktuelle Liste mit allen aktuell eingesetzten UNTERAUFTRAGNEHMERN zu führen und diese auf Verlangen von DVZ bereitzustellen. Werden vom AUFTRAGNEHMER DRITTE zur Leistungserbringung herangezogen, so erfolgt die Beauftragung dieser Firmen ausschließlich durch den AUFTRAGNEHMER. Ein Vertragsverhältnis zwischen DVZ und dem UNTERAUFTRAGNEHMER wird hierdurch nicht begründet. Der AUFTRAGNEHMER hat dafür Sorge zu tragen, dass diese UNTERAUFTRAGNEHMER bei der Leistungserbringung die Regelungen dieses LOS2-VERTRAGES, z.B. für Verschwiegenheitsverpflichtung, Sicherheitsprüfung, Datenschutz oder das Verhalten im Betrieb berücksichtigen und in keiner Weise die Vertragserfüllung beeinträchtigen. Sollte einer der UNTERAUFTRAGNEHMER seine vertraglichen

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Verpflichtungen nicht nachkommen, trägt der AUFTRAGNEHMER hierfür gegenüber DVZ die Verantwortung. Der AUFTRAGNEHMER ist für die Beaufsichtigung und die Ausübung des Weisungsrechts der von ihm eingesetzten eigenen Mitarbeiter und der Mitarbeiter des UNTERAUFTRAGNEHMERS allein verantwortlich.

Verantwortung des AUFTRAGNEHMERS Der Einsatz von UNTERAUFTRAGNEHMERN entbindet den AUFTRAGNEHMER nicht von der Verantwortung für die Erfüllung der Pflichten unter diesem LOS2-VERTRAG. Der AUFTRAGNEHMER ist für die von dem UNTERAUFTRAGNEHMER erbrachten Leistungen und für alle Zahlungen an UNTERAUFTRAGNEHMER des AUFTRAGNEHMERS verantwortlich.

CHANGE OF CONTROL des UNTERAUFTRAGNEHMERS Im Falle eines CHANGE OF CONTROL bei einem UNTERAUFTRAGNEHMER hat der AUFTRAGNEHMER DVZ hiervon unverzüglich SCHRIFTLICH in Kenntnis zu setzen und die SCHRIFTLICHE Zustimmung von DVZ zum weiteren Einsatz dieses UNTERAUFTRAGNEHMERS einzuholen. Der Zustimmung bedarf es nicht, sofern sich der Einsatz des UNTERAUFTRAGNEHMERS auf unkritische oder unwesentliche Teile der VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN bezieht. DVZ kann die Zustimmung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verweigern. Ein wichtiger Grund i.S. dieser LOS2-VERTRAG Ziff. 25.3.2 liegt dann vor, wenn nach §§ 123, 124 GWB Gründe für den Ausschluss des UNTERAUFTRAGNEHMERS vorliegen und/oder die Eignung des UNTERAUFTRAGNEHMERS entfallen ist. Stimmt DVZ dem weiteren Einsatz des UNTERAUFTRAGNEHMERS nicht zu, so hat der AUFTRAGNEHMER den UNTERAUFTRAGNEHMER innerhalb von einem (1) Monat ab Verweigerung der Zustimmung auszutauschen und nicht mehr zur Erbringung der VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN einzusetzen.

LAUFZEIT, KÜNDIGUNG Laufzeit Dieser LOS2-VERTRAG tritt mit Unterzeichnung durch beide VERTRAGSPARTEIEN in Kraft und hat eine Laufzeit von fünf (5) Jahren, wobei das Vertragsverhältnis nach Ablauf der Laufzeit endet, ohne dass es hierzu einer Kündigung bedarf. Regelungen dieses LOS2-VERTRAGES zu dessen vorzeitiger Beendigung bleiben hiervon unberührt. Sofern mit einem EINZELAUFTRAG und/oder ÄNDERUNGSAUFTRAG eine Serviceleistung beauftragt wird, wird die Laufzeit der hierdurch zu erbringenden Leistungen jeweils direkt im EINZELAUFTRAG und/oder ÄNDERUNGSAUFTRAG geregelt.

Ordentliche Kündigung Während der Laufzeit ist die ordentliche Kündigung des LOS2-VERTRAGES und der darunter abgeschlossenen EINZELAUFTRÄGE und/oder ÄNDERUNGSAUFTRÄGE ausgeschlossen.

Kündigung aus wichtigem Grund Das Recht zur Kündigung des LOS2-VERTRAGES und/oder EINZELAUFTRAGS und/oder ÄNDERUNGSAUFTRAGS aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund, der DVZ zur Kündigung gem. vorstehender LOS2-VERTRAG Ziff. 26.3.1 berechtigt, liegt insbesondere dann vor, wenn o

der AUFTRAGNEHMER aufsichtsrechtliche Vorgaben nicht einhält,

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o o o

ein nicht nur geringfügiger Verstoß gegen Datenschutz- und/oder Vertraulichkeitsbestimmungen vorliegt, insbesondere wenn der AUFTRAGNEHMER gegen Verpflichtungen zum Schutz von Verschlusssachen verstößt, sich die Eigentumsverhältnisse beim AUFTRAGNEHMER im Sinne eines CHANGE OF CONTROL verändern. soweit ein solches Kündigungsrecht an anderer Stelle in diesem LOS2-VERTRAG ausdrücklich vorgesehen ist.

Der AUFTRAGNEHMER hat DVZ den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen. Vor der Kündigung aus wichtigem Grund ist diese SCHRIFTLICH anzudrohen. Die vertragsbrüchige VERTRAGSPARTEI ist SCHRIFTLICH abzumahnen und ihr ist Gelegenheit zu geben, innerhalb angemessener Frist nach Erhalt der Abmahnung die den wichtigen Grund begründenden Missstände zu beheben. Einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn o o

o

die vertragsbrüchige VERTRAGSPARTEI die VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHE LEISTUNG ernsthaft und endgültig verweigert, der AUFTRAGNEHMER die VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHE LEISTUNG zu einem in den Vertragsdokumenten bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und DVZ in den Vertragsdokumenten den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

Soweit einer VERTRAGSPARTEI das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund zusteht, kann sie dieses Recht nur binnen einer Frist von einem (1) Monat ausüben, nachdem sie Kenntnis von den zur Kündigung berechtigten Umständen erlangt hat. Berechtigt die Gesamtbetrachtung einer Reihe von Ereignissen eine VERTRAGSPARTEI zur Kündigung aus wichtigem Grund, so ist die Frist ab dem letzten dieser Ereignisse zu berechnen. Die Kündigung kann innerhalb der genannten Frist auch mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche bleiben von dem Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund unberührt.

Teilkündigung Soweit DVZ aufgrund einer Vertragsverletzung durch den AUFTRAGNEHMER berechtigt ist, den LOS2-VERTRAG zu kündigen, bleibt es DVZ vorbehalten, den LOS2-VERTRAG nur in Bezug auf Teile der insgesamt vom AUFTRAGNEHMER geschuldeten Leistungen zu kündigen. Für die gekündigten Teile entfällt die Verpflichtung zur Zahlung der dafür geschuldeten Vergütung.

Form der Kündigung Jede Kündigung hat SCHRIFTLICH zu erfolgen.

Wirkung der Beendigung Alle im Rahmen der Vertragslaufzeit vor Beendigung des LOS2-VERTRAGES ausgelösten EINZELBESTELLUNGEN, EINZELAUFTRÄGE unter Berücksichtigung hierfür ggf. abgeschlossener ÄNDERUNGSAUFTRÄGE sind vollständig zu erfüllen. Sofern zum Zeitpunkt der Beendigung noch Gewährleistungsfristen für die gekauften NETZTECHNIKProdukte laufen, wie sie in den EINZELBESTELLUNGEN vereinbart sind, gilt für die sich aus der Gewährleistungen ergebenden Rechte und Pflichten der LOS2-VERTRAG und die jeweilige EINZELBESTELLUNG bis zum Ablauf der jeweiligen Gewährleistungsfrist fort.

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UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN Im Falle einer Beendigung dieses LOS2-VERTRAGES wird der AUFTRAGNEHMER DVZ bei der reibungslosen und koordinierten Überleitung der nach diesem LOS2-VERTRAG zu erbringenden Leistungen an DVZ oder an einen von DVZ benannten DRITTEN unterstützen. Wird die Überleitung nicht termingerecht abgeschlossen, wird der AUFTRAGNEHMER den Service bis zum Abschluss der Überleitungsarbeiten im bestehenden Umfang und zu den definierten Service Level gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung aufrechterhalten, maximal jedoch für zwölf (12) Monate. Als angemessen gilt die Vergütung, die DVZ für die entsprechenden Leistungen vor Beendigung des LOS2-VERTRAGS gezahlt hat. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. Hinsichtlich des Zeitplans werden sich die VERTRAGSPARTEIEN untereinander abstimmen. Im Fall der Teilkündigung gelten die vorstehenden Vorschriften jeweils bezogen auf die gekündigten Leistungen.

STREITBEILEGUNGSVERFAHREN Allgemeines Treten im Zusammenhang mit den VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN Meinungsverschiedenheiten auf, werden die VERTRAGSPARTEIEN angemessene Anstrengungen unternehmen, um eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Vorbehaltlich nachfolgender LOS2-VERTRAG Ziff. 28.1.3, ist jede VERTRAGSPARTEI erst nach erfolglosem Durchlaufen des Streitbeilegungsverfahrens berechtigt, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Das Recht der VERTRAGSPARTEIEN, um einstweiligen Rechtschutz nachzusuchen, bleibt von der Pflicht, ein Streitbeilegungsverfahren durchzuführen, unberührt.

Eskalationsstufen Meinungsverschiedenheiten werden zunächst von den jeweiligen TECHNISCH VERANTWORTLICHEN beider VERTRAGSPARTEIEN diskutiert. Im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens haben die TECHNISCH VERANTWORTLICHEN der beiden VERTRAGSPARTEIEN auf der Ebene, auf der die Meinungsverschiedenheit auftaucht, die dort nicht innerhalb von zwei (2) WERKTAGEN gelöst werden kann, ihren unterschiedlichen Standpunkt SCHRIFTLICH zu fixieren. Dies hat, soweit möglich, unter Beifügung der Gründe, insbesondere Bezugnahmen auf konkrete Bestimmungen der Vertragsdokumente zu erfolgen. Diese Stellungnahmen sind den Projektleitern zur Entscheidung vorzulegen. Kommen die Projektleiter nicht innerhalb von fünf (5) WERKTAGEN nach Zugang der Stellungnahmen zu einer einverständlichen Regelung, so sind die Stellungnahmen an den Lenkungsausschuss weiterzuleiten. Kommt innerhalb von weiteren fünf (5) WERKTAGEN auch im Lenkungsausschuss keine Einigung zustande, kann jede der beiden VERTRAGSPARTEIEN verlangen, dass die gesamte Geschäftsführung der anderen VERTRAGSPARTEI mit der Frage befasst wird. Sofern auch auf diesem Wege nicht innerhalb von weiteren fünfzehn (15) WERKTAGEN eine Einigung erzielt wird, ist jede VERTRAGSPARTEI berechtigt, unabhängig von der anderen zu erklären, dass die Verhandlungen gescheitert sind. Erst danach sind die VERTRAGSPARTEIEN jeweils berechtigt, den Rechtsweg zu beschreiten.

Fortführung der vertragsgegenständlichen Leistungen Der AUFTRAGNEHMER wird die VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN unabhängig von einer eventuellen Meinungsverschiedenheit zwischen DVZ und dem AUFTRAGNEHMER erbringen

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und sämtliche sich aus den Vertragsdokumenten ergebenden Pflichten erfüllen. Der AUFTRAGNEHMER verzichtet auf jegliche Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN Rechtswahl und Gerichtsstand Auf diesen LOS2-VERTRAG findet deutsches Recht Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) sowie der Kollisionsregelungen des Internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen. Ausschließlich zuständig für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem LOS2-VERTRAG zwischen dem AUFTRAGNEHMER und DVZ ergebenden Streitigkeiten sind die für Schwerin zuständigen staatlichen Gerichte.

Abtretung und Aufrechnung Dem AUFTRAGNEHMER ist es nicht gestattet, Rechte und Pflichten aus diesem LOS2-VERTRAG ohne SCHRIFTLICHE Einwilligung von DVZ an DRITTE abzutreten. Der AUFTRAGNEHMER ist zur Aufrechnung gegenüber Ansprüchen von DVZ ausschließlich mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen berechtigt.

Schriftformerfordernis Änderungen dieses LOS2-VERTRAGS oder der übrigen Vertragsdokumente bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt ebenso für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.

Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses LOS2-VERTRAGES oder der unter diesem LOS2-VERTRAG getroffenen Vereinbarungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses LOS2-VERTRAGES sowie der unter diesem LOS2-VERTRAG getroffenen Vereinbarungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung so nahe wie möglich kommt. Gleiches gilt für den Fall, dass die VERTRAGSPARTEIEN nachträglich feststellen, dass der LOS2-VERTRAG oder eine unter diesem LOS2-VERTRAG getroffene Vereinbarung lückenhaft ist.

DVZ

AUFTRAGNEHMER

Ort, Datum

Ort, Datum

Unterschrift

Unterschrift

Name

Name

Position

Position

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Anlagen zum LOS2-VERTRAG

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- Anlage 1 zum LOS2-VERTRAG-

Teile A, B, C und E der Vergabeunterlagen für den Vertrag über die Erbringung von Leistungen im Bereich CN LAVINE Technik und Dienstleistung („LOS2-VERTRAG“)

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- Anlage 2 zum LOS2-VERTRAG -

die vom AN ausgefüllte / ergänzte Beschreibung der Anforderungen an Leistungen und Preise für den Vertrag über die Erbringung von Leistungen im Bereich CN LAVINE Technik und Dienstleistung („LOS2-VERTRAG“)

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Seite 67

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- Anlage 3 zum LOS2-VERTRAG -

Muster „EINZELBESTELLUNGEN“ für den Vertrag über die Erbringung von Leistungen im Bereich CN LAVINE Technik und Dienstleistung („LOS2-VERTRAG“)

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Bestellschein Nr. 1.

Kauf, Aufstellung, Überlassung, Vorinstallation

Der Auftragnehmer verkauft dem Auftraggeber auf der Grundlage des Vertrages über „Netztechnik“ vom ______________ nachstehend aufgeführte Hardware und überlässt dem Auftraggeber nachstehend aufgeführte Software zusammen mit dieser Hardware. Für alle in diesem Vertrag genannten Beträge gilt einheitlich die Währung: EUR Lfd. Produktbezeichnung Nr. und –beschreibung, Produkt-Nr.

Menge

Lieferzeitraum/ -termin

GewF

KNV

EXP

Hardware-Kaufpreis Einmalige Überlassungsvergütung für Standardsoftware Einzelpreis netto

Summe Preis netto

Zwischensumme

Aufstellung / Vorinstallation Hardware Standardsoftware nein

ja

nein

ja

(n)

(k/g)

(n)

(k/g)

Summe Preis netto

Zwischensumme

Zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistungserbringung gültigen Umsatzsteuer.

Gesamtpreis (netto) GewF KNV

= =

EXP k

= =

g

=

2.

Gewährleistungsfrist in Monaten, falls abweichend vom Vertrag über „Netztechnik“ vom ______________. Keine Nachbesserungsverpflichtung; die mit "x" gekennzeichnete Software ist von der Verpflichtung zur Nachbesserung gemäß Vertrag über „Netztechnik“ vom _______ ausgenommen. Ansprüche auf Rücktritt vom Vertrag, Minderung und ggf. Schadensersatz / Aufwendungsersatz gemäß Vertrag über die Bereitstellung „Netztechnik“ vom ____________ bleiben unberührt. Die mit „x“ gekennzeichnete Standardsoftware unterliegt US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften. Keine gesonderte Vergütung für die Aufstellung der Hardware bzw. für die Vorinstallation der Software; die Aufstellung der Hardware bzw. die Vorinstallation der Software erfolgt durch den Auftragnehmer und ist im jeweiligen Einzelpreis enthalten. Gesonderte Vergütung für die Aufstellung der Hardware bzw. für die Vorinstallation der Software; die Aufstellung der Hardware bzw. die Vorinstallation der Software erfolgt durch den Auftragnehmer zum vereinbarten Preis.

Lieferanschrift

Behörde:

Erfüllungsort, falls abweichend

______________________________

Behörde:

______________________________ Anschrift:

______________________________

________________________________ ________________________________

Anschrift:

______________________________

________________________________ ________________________________

verantwortlicher verantwortlicher Ansprechpartner: ______________________________ Ansprechpartner: _______________________________ Telefon:

______________________________

Telefon:

________________________________

E-Mail:

______________________________

E-Mail:

________________________________

3.

Sonstige Vereinbarungen

, Ort Firma

Datum

Unterschrift(en) Auftragnehmer (Name in Druckschrift)

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Ort Auftraggeber

, Datum

Unterschrift(en) Auftraggeber (Name in Druckschrift)

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- Anlage 4 zum LOS2-VERTRAG -

Muster „EINZELAUFTRÄGE“ für den Vertrag über die Erbringung von Leistungen im Bereich CN LAVINE Technik und Dienstleistung („LOS2-VERTRAG“)

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- Einzelauftrag Zwischen

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283 19059 Schwerin – im Folgenden „Auftraggeber“ genannt –

und

– im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt –

wird gemäß Vertrag über „Netztechnik“ vom ____________ (Los2-Vertrag) folgender Auftrag vereinbart: 1 Leistungsgegenstand und Vergütung 1.1 Zusammenfassung der Leistungen

1.2 Für alle in diesem Vertrag genannten Beträge gilt einheitlich der Euro als Währung. 1.3 Die Leistungen des Auftragnehmers werden nach Aufwand gemäß Nummer 4.1 zum Festpreis gemäß Nummer 4.2 in Höhe von

.

vergütet.

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2 Art und Umfang der Leistungen 2.1 Art der Leistungen Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber folgende Leistungen: Professional Services bei der Fortschreibung des technischen Gesamtkonzeptes bei der Implementierung neuer Dienste und Services bei der bei der Lösung von komplexen technischen Problemen beim Betrieb des Netzes bei der Durchführung von Tests zur Fehlersuche zur Prüfung von geänderten Konfigurationen Personalleistung im Rahmen der Migration Sonstige

2.2 Umfang der Leistungen des Auftragnehmers 2.2.1

Der Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus folgenden Teilen des Angebotes des Auftragnehmers vom Anlage(n) Nr. folgenden Teilen der Leistungsbeschreibung des Auftraggebers vom Anlage(n) Nr. folgenden weiteren Dokumenten Anlage(n) Nr. Es gelten die Dokumente in obiger Reihenfolge folgender Reihenfolge:

2.2.2

Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber auf relevante Veränderungen des Standes der Technik hinweisen, wenn diese für den Auftragnehmer erkennbar maßgeblichen Einfluss auf die Art der Erbringung der vertraglichen Leistungen haben.

2.2.3

Besondere Leistungsanforderungen:

3 Ort der Leistungen / Leistungszeitraum 3.1 Ort der Leistungen

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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3.2 Zeiträume der Leistungen Leistungen (gemäß Nummer 2.1)

Geplanter Leistungszeitraum Beginn

Verbindlicher Leistungszeitraum

Ende

Beginn

Ende

3.3 Zeiten der Leistungen Die Leistungen des Auftragnehmers werden erbracht: 3.3.1 während der üblichen Geschäftszeiten des Auftragnehmers an Werktagen (außer an Samstagen und Feiertagen) bis bis 3.3.2

von von

bis bis

Uhr Uhr

von von

bis bis bis

Uhr Uhr Uhr

während sonstiger Zeiten bis bis

an Sonn- und Feiertagen am Sitz des Auftragnehmers

von 4 Vergütung 4.1 Vergütung nach Aufwand nach Vorlage eines Leistungsnachweises entsprechend Anlage 10-Leistungsnachweis ohne Obergrenze mit einer Obergrenze in Höhe von



Bezeichnung des Personals (Leistungskategorie)

Preis (netto) innerhalb der Zeiten gemäß 3.3.1 je Stunde

je Tag

gemäß 3.3.2 je Stunde

je Tag

Zuzüglich zu den genannten Nettopreisen ist die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige Umsatzsteuer zu entrichten.

Rechnungsstellung Die Rechnungsstellung erfolgt

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kalendermonatlich nachträglich

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4.2

Festpreis Für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen zahlt der Auftraggeber einen Festpreis (netto) in Höhe von insgesamt Es werden folgende Abschlagszahlungen vereinbart:

5

Verantwortlicher Ansprechpartner des Auftraggebers: des Auftragnehmers:

6

Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers Folgende Mitwirkungsleistungen (z. B. Infrastruktur, Organisation, Personal, Technik, Dokumente) werden vereinbart:

7

Sonstige Vereinbarungen

, Ort Firma

Datum

Unterschrift(en) Auftragnehmer (Name in Druckschrift)

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Ort Auftraggeber

, Datum

Unterschrift(en) Auftraggeber (Name in Druckschrift)

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- Anlage 5 zum LOS2-VERTRAG -

Muster „ÄNDERUNGSAUFTRAG“ für den Vertrag über die Erbringung von Leistungen im Bereich CN LAVINE Technik und Dienstleistung („LOS2-VERTRAG“)

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- ÄNDERUNGSAUFTRAG -

Zwischen

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283 19059 Schwerin – im Folgenden „DVZ“ genannt –

und

– im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt –

wird gemäß Ziffer 15 des LOS2-VERTRAGES vom ____________ folgender ÄNDERUNGSAUFTRAG vereinbart:

1

Art und Umfang der Leistungen

1.1 Art der Leistungen

Der Auftragnehmer erbringt für den DVZ folgende Leistungen:

_______________________________________________________ ________________________________________________________ 1.2 Umfang der Leistungen des Auftragnehmers 1.2.1

Der Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen sind _______________________________________________________ ergibt sich aus folgenden weiteren Dokumenten Anlage(n) Nr. Es gelten die Dokumente in obiger Reihenfolge

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folgender Reihenfolge: 1.2.2

Der Auftragnehmer wird DVZ auf relevante Veränderungen des Standes der Technik hinweisen, wenn diese für den Auftragnehmer erkennbar maßgeblichen Einfluss auf die Art der Erbringung der vertraglichen Leistungen haben.

1.2.3

Besondere Leistungsanforderungen:

1.3 Vergütungsbestimmende Faktoren Vergütungsbestimmende Faktoren sind _______________________________________________________

2

Nennung der bisherigen Regelung im LOS2-VERTRAG bzw. der BLP, die durch den neuen Leistungsgegenstand geändert wird

_______________________________________________________

3 Ort der Leistungen / Leistungszeitraum (sofern einschlägig) 3.1 Ort der Leistungen 3.2 Zeiträume der Leistungen Leistungen (gemäß Nummer 1.1)

Geplanter Leistungszeitraum Beginn

Ende

Verbindlicher Leistungszeitraum Beginn

Ende

3.3 Zeiten der Leistungen Die Leistungen des Auftragnehmers werden erbracht: 3.3.1 während der üblichen Geschäftszeiten des Auftragnehmers an Werktagen (außer an Samstagen und Feiertagen)

3.3.2

bis

von

bis

Uhr

bis

von

bis

Uhr

bis

von

bis

Uhr

bis

von

bis

Uhr

während sonstiger Zeiten

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an Sonn- und Feiertagen am Sitz des Auftragnehmers

bis

Uhr

von

4

Vergütung

4.1

Vergütung nach Aufwand nach Vorlage eines prüffähigen Leistungsnachweises mit Belegen ohne Obergrenze mit einer Obergrenze in Höhe von



Bezeichnung des Personals

Preis (netto) innerhalb der Zeiten gemäß 3.3.1

(Leistungskategorie)

je Stunde

je Tag

gemäß 3.3.2 je Stunde

je Tag

Zuzüglich zu den genannten Nettopreisen ist die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige Umsatzsteuer zu entrichten.

Rechnungsstellung Die Rechnungsstellung erfolgt

4.2

kalendermonatlich nachträglich

Festpreis Für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen zahlt der DVZ einen Festpreis (netto) in Höhe von insgesamt Es werden folgende Abschlagszahlungen vereinbart:

5

Verantwortlicher Ansprechpartner des DVZs: des Auftragnehmers:

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 78

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6

Mitwirkungsleistungen des DVZs Folgende Mitwirkungsleistungen (z. B. Infrastruktur, Organisation, Personal, Technik, Dokumente) werden vereinbart:

7

Sonstige Vereinbarungen

, Ort

Datum

Ort

Firma

Auftraggeber

Unterschrift(en) Auftragnehmer (Name in Druckschrift)

Unterschrift(en) DVZ (Name in Druckschrift)

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, Datum

Seite 79

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- Anlage 6 zum LOS2-VERTRAG -

Muster „Störungsmeldung“ für den Vertrag über die Erbringung von Leistungen im Bereich CN LAVINE Technik und Dienstleistung („LOS2-VERTRAG“)

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Störungsmeldung Nr. DVZ:

Auftragnehmer:

Org.Einheit/Abteilung:

Org.-Einheit/Abteilung:

Name des Meldenden:

Name des Empfängers:

Postanschrift:

Postanschrift:

Telefon für Rückfragen:

Telefon:

Fax für Rückmeldungen:

Fax:

E-Mail für Rückmeldungen:

E-Mail:

Vertragsnummer/Kennung:

Vertragsnummer/Kennung: Web-Adresse:

Produkt (HW/SW): Typ/Modell/Version: Seriennummer: Tatsächlicher Liefertermin: Störung aufgetreten am:

Datum / Uhrzeit

Kurzbeschreibung der Störung:

Informationen über Ausschluss anderer Störungsursachen:

Reproduzierbar:

ja

nein

Systemumgebung/Konfiguration: Standort des Produktes: Bedeutung der Störung: (nach Einschätzung der DVZ)

Hoch Mittel Niedrig

Folgende Dokumente liegen bei DVZ zur Einsicht bereit: Bemerkungen:

Ort Firma

Datum

Ort AG

Unterschrift AN

Unterschrift AG

(Name in Druckschrift)

(Name in Druckschrift)

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Datum

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- Anlage 7 zum „ LOS2-VERTRAG“

Projektverantwortliche für den Vertrag über die Erbringung von Leistungen im Bereich CN LAVINE Technik und Dienstleistung („LOS2-VERTRAG“)

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Seite 82

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Projektverantwortliche des Auftragnehmers

Projektleiter:

__________________________________

E-Mail:

__________________________________

Telefon:

__________________________________

Vertreter Projektleiter:

__________________________________

E-Mail:

__________________________________

Telefon:

__________________________________

TECHNISCHER VERANTWORTLICHER:

__________________________________

E-Mail:

__________________________________

Telefon:

__________________________________

Vertreter TECHNISCHER VERANTWORTLICHER:__________________________________

E-Mail:

__________________________________

Telefon:

__________________________________

Eskalationsmanager:

__________________________________

E-Mail:

__________________________________

Telefon:

__________________________________

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 83

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Vertreter Eskalationsmanager:

__________________________________

E-Mail:

__________________________________

Telefon:

__________________________________

Projektverantwortliche der DVZ

Projektleiter:

__________________________________

E-Mail:

__________________________________

Telefon:

__________________________________

Vertreter Projektleiter:

__________________________________

E-Mail:

__________________________________

Telefon:

__________________________________

TECHNISCHER VERANTWORTLICHER:

__________________________________

E-Mail:

__________________________________

Telefon:

__________________________________

Vertreter TECHNISCHER VERANTWORTLICHER: __________________________________

E-Mail:

__________________________________

Telefon:

__________________________________

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 84

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Eskalationsmanager:

__________________________________

E-Mail:

__________________________________

Telefon:

__________________________________

Vertreter Eskalationsmanager:

__________________________________

E-Mail:

__________________________________

Telefon:

__________________________________

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 85

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

- Anlage 8 zum LOS2-VERTRAG -

SÜG M-V für den Vertrag über die Erbringung von Leistungen im Bereich CN LAVINE Technik und Dienstleistung („LOS2-VERTRAG“)

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Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG M-V) Vom 22. Januar 1998

Zum 04.11.2016 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Stand:

letzte berücksichtigte Änderung: §§ 18, 34 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2016 (GVOBl. M-V S. 203, 206).

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsverzeichnis Teil 1 Personeller Geheimschutz bei öffentlichen Stellen Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §1

Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes

§2

Verschlußsachen

§3

Betroffener Personenkreis

§4

Zuständigkeiten

§5

Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse

§6

Rechte und Pflichten des Betroffenen; Rechte der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person

Abschnitt 2 Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen §7

Arten der Sicherheitsüberprüfung

§8

Einfache Sicherheitsüberprüfung

§9

Erweiterte Sicherheitsüberprüfung

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§ 10

Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen

§ 11

Datenerhebung

§ 12

Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten

Abschnitt 3 Verfahren § 13

Sicherheitserklärung

§ 14

Abschluß der Sicherheitsüberprüfung

§ 15

Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit

§ 16

Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluß der Sicherheitsüberprüfung

§ 17

Ergänzung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfung

Abschnitt 4 Akten über die Sicherheitsüberprüfung; Datenverarbeitung § 18

Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte

§ 19

Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen

§ 20

Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten in Dateien

§ 21

Übermittlung und Zweckbindung

§ 22

Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten

§ 23

Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten

Teil 2 Sonderregelung für den personellen Geheimschutz bei nicht-öffentlichen Stellen § 24

Anwendungsbereich

§ 25

Zuständigkeit

§ 26

Sicherheitserklärung

§ 27

Abschluß der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse

§ 28

Aktualisierung der Sicherheitserklärung

§ 29

Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse

§ 30

Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle

§ 31

Datenverarbeitung, -nutzung und -berichtigung in Dateien

Teil 3 Reisebeschränkungen und Schlußvorschriften § 32

Reisebeschränkungen

§ 33

Strafvorschriften

§ 34

Ermächtigung zur Rechtsverordnung

§ 35

Allgemeine Verwaltungsvorschriften

§ 36

Inkrafttreten

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Teil 1 Personeller Geheimschutz bei öffentlichen Stellen

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 *)

Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die von der zuständigen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut worden ist (Wiederholungsüberprüfung).

(2) Zweck des personellen Geheimschutzes ist es, im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten dadurch zu schützen, daß der Zugang von Personen verhindert wird, bei denen ein Sicherheitsrisiko vorliegt oder nicht ausgeschlossen werden kann.

(3) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer Zugang hat

1. zu Verschlußsachen von Bundes- oder Landesbehörden, Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind, oder 2.

zu Verschlußsachen überstaatlicher Einrichtungen und Stellen, wenn die Bundesrepublik

Deutschland verpflichtet ist, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen, oder wer

3. in einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle des Landes oder in einem Teil von ihr tätig ist,

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die oder der aufgrund des Umfanges und der Bedeutung dort anfallender Verschlußsachen von der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist.

Zugang im Sinne des Gesetzes zu Verschlußsachen hat auch, wer Umgang mit Verschlußsachen oder auf andere Weise Möglichkeiten des Zugriffs auf sie hat.

(4) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt auch aus, wer an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung tätig ist oder werden soll (vorbeugender personeller Sabotageschutz).

(5) Lebenswichtig sind solche Einrichtungen,

1. deren Beeinträchtigung auf Grund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann oder 2. die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und somit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen lassen würde.

Verteidigungswichtig sind solche Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren Beeinträchtigung auf Grund

1. fehlender kurzfristiger Ersetzbarkeit die Funktionsfähigkeit, insbesondere die Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie der Zivilen Verteidigung, oder 2. der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann. Sicherheitsempfindliche Stelle ist die kleinste selbstständig handelnde Organisationseinheit innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung, die vor unberechtigtem Zugang geschützt ist und von der im Falle der Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für die in Satz 1 und 2 genannten Schutzgüter ausgeht.

Fußnoten *§ 1 Abs. 4 und 5 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2004.

§2

Verschlußsachen

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(1) Verschlußsachen sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung eingestuft.

(2) Eine Verschlußsache ist

1. STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann, 2. GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann, 3. VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann, 4. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.

§3

Betroffener Personenkreis

(1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Betroffener), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz zu unterziehen. Hierauf kann verzichtet werden, wenn für sie bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung durchgeführt worden ist. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf nur Personen übertragen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Wer mit dem Betroffenen verheiratet ist, mit ihm die Lebenspartnerschaft begründet hat (Lebenspartner) oder mit ihm in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährte), soll in Sicherheitsüberprüfungen nach §§ 9 und 10 einbezogen werden. Über Ausnahmen entscheidet die in § 4 Abs. 1 genannte Stelle. Geht der Betroffene die Ehe ein oder begründet er die Lebenspartnerschaft oder die auf Dauer angelegte Gemeinschaft erst während der oder nach erfolgter Sicherheitsüberprüfung, ist die Maßnahme nach Satz 1 nachzuholen. Das gleiche gilt für die in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehende Person, die bei Durchführung der Sicherheitsüberprüfung noch nicht volljährig ist, nach Eintritt der Volljährigkeit.

(3) Der Pflicht zur Sicherheitsüberprüfung unterliegen nicht

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1. Mitglieder der Verfassungsorgane des Landes, 2. Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen, 3. Mitglieder des Landesrechnungshofs, 4. ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ausüben sollen, 5. sonstige Personengruppen, die durch Gesetz hiervon ausgenommen werden.

§4

Zuständigkeiten

(1) Die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle, die einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuweisen, übertragen oder sie zum Zugang zu Verschlußsachen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ermächtigen will (zuständige Stelle), ist dafür verantwortlich, daß mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit nur nach diesem Gesetz sicherheitsüberprüfte Personen betraut werden. Sie leitet die Sicherheitsüberprüfung ein. Die obersten Landesbehörden können durch Rechtsverordnung für ihren Zuständigkeitsbereich die Aufgaben der zuständigen Stelle einer Zentralstelle im Innenministerium übertragen.

(1) Die Aufgaben der zuständigen Stelle sind in einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. Für Sicherheitsüberprüfungen bei politischen Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes sowie deren Stiftungen sind die Parteien selbst zuständig.

(3) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist die Verfassungsschutz-behörde.

(4) Die Verfassungsschutzbehörde führt Sicherheitsüberprüfungen bei Bewerbern sowie bei Mitarbeitern des eigenen Dienstes nach den Vorschriften dieses Gesetzes selbst durch.

§5

Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse

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(1) Sicherheitsrisiken im Sinne dieses Gesetzes sind Umstände, die es aus Gründen des staatlichen Geheimschutzes verbieten, eine Person mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit zu betrauen. Erkenntnisse sind sicherheitserheblich, wenn sich aus ihnen ein Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko ergibt. Die Beurteilung ist auf den Einzelfall abzustellen.

(2) Ein Sicherheitsrisiko liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte

1. Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder 2. eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- oder Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste, insbesondere die Besorgnis der Erpreßbarkeit, oder 3. Zweifel am Bekenntnis des Betroffenen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung begründen.

Ein Sicherheitsrisiko kann auch aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 zu der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person vorliegen.

§ 6 *)

Rechte und Pflichten des Betroffenen; Rechte der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person

(1) Die zuständige Stelle hat den Betroffenen schriftlich über die Art der beabsichtigten Sicherheitsüberprüfung sowie über den damit verbundenen Umfang der Datenverarbeitung zu unterrichten. Wird eine weitergehende Sicherheitsüberprüfung notwendig, so ist auch für diese eine entsprechende Unterrichtung erforderlich.

(2) Die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung bedarf der Einwilligung des Betroffenen. Die Einwilligung bezieht sich nur auf die Art der Sicherheitsüberprüfung (§ 7), die Gegenstand der Unterrichtung war.

(3) Der Betroffene ist verpflichtet, die zur Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Er kann Angaben verweigern, die für ihn, nahe Angehörige im Sinne von § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung oder für die in die Sicherheitsüberprüfung einbezogene Person die Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung begründen könnten. Über das Verweigerungsrecht ist er zu unterrichten.

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(4) Bevor die zuständige Stelle die Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ablehnt, hat sie dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen persönlich zu äußern. Der Betroffene kann zu einer Anhörung mit einem Rechtsanwalt erscheinen. Die Anhörung erfolgt in einer Weise, die den Schutz nachrichtendienstlicher Quellen gewährleistet und den schutzwürdigen Interessen von Personen, die im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung befragt wurden, Rechnung trägt. Sie unterbleibt, wenn sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge hätte.

(5) Sind zu der Person, die mit dem Betroffenen verheiratet ist, sein Lebenspartner oder Lebensgefährte ist, Angaben zu machen, ist hierfür deren schriftliche Einwilligung erforderlich. Gleiches gilt, wenn sie in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird; die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(6) Liegen zu der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person Anhaltspunkte vor, die ein Sicherheitsrisiko begründen, ist ihr vor Ablehnung der Zulassung des Betroffenen zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entsprechend Absatz 4 Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(7) Die Absätze 4 und 6 sind auch anzuwenden, wenn die Weiterbeschäftigung des Betroffenen in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit abgelehnt werden soll.

Fußnoten *

§ 6 Abs. 5 Satz 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2004.

Abschnitt 2 Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen

§7

Arten der Sicherheitsüberprüfung

(1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird eine

1. einfache Sicherheitsüberprüfung, 2. erweiterte Sicherheitsüberprüfung oder 3. erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen

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durchgeführt.

(2) Ergeben sich bei einer Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die nur durch Maßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung geklärt werden können, kann die zuständige Stelle mit Einwilligung des Betroffenen und der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen. § 12 Abs. 6 bleibt unberührt.

§8

Einfache Sicherheitsüberprüfung

(1) Eine einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die

1. Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen (§ 1 Abs. 3) erhalten, 2. Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 wahrnehmen sollen oder 3. Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 4 wahrnehmen sollen.

(2) In den Fällen von Absatz 1 Nr. 2 kann die zuständige Stelle von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.

§9

Erweiterte Sicherheitsüberprüfung

Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die Zugang (§ 1 Abs. 3) zu

1. GEHEIM eingestuften Verschlußsachen oder 2. einer hohen Anzahl von VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen, soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 für ausreichend hält.

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§ 10

Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen

Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen, die

1. Zugang im Sinne des § 1 Abs. 3 zu STRENG GEHEIM eingestuften Verschlußsachen, 2. Zugang im Sinne des § 1 Abs. 3 zu einer hohen Anzahl von GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten oder 3. bei der Verfassungsschutzbehörde des Landes oder bei einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des Landes, die nach Feststellung der Landesregierung gemäß § 34 Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrnimmt, tätig werden sollen, soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 oder § 9 für ausreichend hält.

§ 11

Datenerhebung

(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten erheben. Der Betroffene sowie die sonstigen zu befragenden Personen und nicht-öffentlichen Stellen sind auf den Zweck der Erhebung, die Auskunftspflichten nach diesem Gesetz und auf eine dienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.

(2) Die zuständige Stelle erhebt die personenbezogenen Daten grundsätzlich bei dem Betroffenen und, falls es darüber hinaus erforderlich ist, bei der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person. Reicht diese Erhebung nicht aus oder stehen ihr schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person entgegen, können andere geeignete Personen oder Stellen befragt werden.

§ 12

Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten

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(1) Bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung trifft die mitwirkende Behörde folgende Maßnahmen:

1. Sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder zum Betroffenen und der Person, mit der der Betroffene verheiratet ist, die sein Lebenspartner oder sein Lebensgefährte ist, sowie im Bedarfsfall auch zu den übrigen in der Sicherheitserklärung angegebenen Personen, insbesondere Auskunfts- und Referenzpersonen, und zu Adressen und Objekten, 2. Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister und einer Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, 3. Anfragen an das Bundeskriminalamt, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215), bestimmte Bundespolizeibehörde, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst, 4. Anfragen unter Beteiligung der Landeskriminalämter an die Polizeidienststellen der Wohnsitze des Betroffenen, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre, 5. Anfragen an die für das Meldewesen zuständigen Behörden der Wohnsitze des Betroffenen, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre.

(2) Bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung prüft die mitwirkende Behörde zusätzlich zu Absatz 1 die Identität des Betroffenen.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die in die Sicherheitsüberprüfung einbezogene Person entsprechende Anwendung.

(4) Bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen befragt die mitwirkende Behörde in der Regel zusätzlich von dem Betroffenen in seiner Sicherheitserklärung angegebene Referenzpersonen. Weitere geeignete Auskunftspersonen können befragt werden, um zu prüfen, ob die Angaben zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen.

(5) Die zuständige Stelle fragt zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit des Betroffenen oder der einbezogenen Person für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an, wenn der Betroffene oder die einbezogene Person vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde oder Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorliegen. Ergibt die Anfrage sicherheitserhebliche Erkenntnisse, übermittelt sie die zuständige Stelle zur Bewertung an die mitwirkende Behörde.

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(6) Soweit es eine sicherheitserhebliche Erkenntnis erfordert und die Befragung des Betroffenen oder der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person nicht ausreicht oder ihr schutzwürdige Interessen beteiligter Personen entgegenstehen, kann die mitwirkende Behörde neben den Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 weitere geeignete Auskunftspersonen oder andere geeignete Stellen, insbesondere Staatsanwaltschaften oder Gerichte, befragen oder Einzelmaßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen.

Abschnitt 3 Verfahren

§ 13

Sicherheitserklärung

(1) Die zuständige Stelle fordert den Betroffenen auf, eine Sicherheitserklärung abzugeben. Anzugeben sind:

1. Namen, auch frühere, Vornamen, 2. Geburtsdatum, -ort, 3. Staatsangehörigkeit, auch frühere und doppelte Staatsangehörigkeiten, 4. Familienstand, 5. Namen und Vornamen, auch frühere, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, auch frühere und doppelte Staatsangehörigkeiten von Ehegatten, Lebenspartnern oder Lebensgefährten, 6. Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate, und zwar im Inland in den vergangenen fünf Jahren, im Ausland ab dem 16. Lebensjahr, 7. ausgeübter Beruf, 8. Name und Anschrift des Arbeitgebers, 9. im Haushalt lebende Personen über 18 Jahre (jeweils Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort und Verhältnis zu dieser Person), 10.Angaben über in den vergangenen fünf Jahren durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und darüber, ob zur Zeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können, 11.Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch hindeuten

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können, 12.Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen, 13.anhängige Straf- und Disziplinarverfahren, 14.Angaben zu Wohnsitzen, Aufenthalten, Reisen, nahen Angehörigen und sonstigen Beziehungen in und zu Staaten, von denen das Bundesministerium des Innern als Nationale Sicherheitsbehörde festgestellt hat, daß besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befaßten Personen zu besorgen sind, 15.frühere Sicherheitsüberprüfungen, 16.hauptamtliche Funktionen in einer Partei oder "Massenorganisation" der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sowie Tätigkeit als "Reisekader in das nicht sozialistische Wirtschaftsgebiet"; zu hauptamtlichen Funktionen in einer Partei oder "Massenorganisation" zählen insbesondere: -

Mitglieder des Zentralkomitees (ZK) der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED)

-

Sekretäre des Zentralkomitees (ZK)

-

1. Sekretäre der Bezirks- und Kreisleitungen

-

Leiter zentraler Parteiinstitutionen

-

Abteilungsleiter und Stellvertreter der Verwaltung des Zentralkomitees (ZK) der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED)

-

Leitende Mitarbeiter zentraler Parteiinstitutionen

-

Sekretäre der Bezirks- und Kreisleitungen

-

Leiter der Bezirksparteischulen

-

Leiter von Kreis- und Betriebsschulen des Marxismus-Leninismus

-

hauptamtliche Mitarbeiter der Bezirks- und Kreisleitungen

-

Sekretäre der Grundorganisationen

-

sonstige hauptamtliche Funktionen in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED)

-

hauptamtliche Funktionen in Blockparteien der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

-

hauptamtliche Mitarbeiter in folgenden "Massenorganisationen": Freie Deutsche Jugend (FDJ), Freier Deutscher Gewerkschaftsbund (FDGB), Gesellschaft für Deutsch-Sowjetische Freundschaft (DSF), bei Sicherheitsüberprüfungen nach §§ 9 und 10 zusätzlich

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17.Anzahl der Kinder, 18.Eltern, Stief- oder Pflegeeltern (jeweils Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz), 19.Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr- oder Zivildienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften, 20.Nummer des Personalausweises oder Reisepasses, 21.zwei Auskunftspersonen zur Identitätsprüfung des Betroffenen (jeweils Namen, Vornamen, Anschrift und Verhältnis zur Person), bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 10 zusätzlich 22.drei Referenzpersonen (jeweils Namen, Vornamen, Beruf, berufliche und private Anschrift und Rufnummern sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft).

Die Einwilligung in die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben sind zu bestätigen. Den Erklärungen für Sicherheitsüberprüfungen nach §§ 9 und 10 sind zwei aktuelle Lichtbilder mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen.

(2) Bei allen Überprüfungsarten sind die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 11 und 12 genannten Daten auch zum Ehegatten, dem Lebenspartner oder dem Lebensgefährten anzugeben. Ergeben sich aus der Sicherheitserklärung oder aufgrund der Abfrage bei den Verfassungsschutzbehörden sicherheitserhebliche Erkenntnisse über diese Person, sind weitere Überprüfungsmaßnahmen nur zulässig, wenn sie in die erweiterte Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird.

(3) Wird eine Person in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen, sind zu ihr auch die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 bis 8, 10, 13, 14 und 21 genannten Daten anzugeben.

(4) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 4 Abs. 4 genannten Personen sind zusätzlich die Wohnsitze seit der Geburt, die Geschwister und abgeschlossene Straf- und Disziplinarverfahren sowie alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik anzugeben.

(5) Die Sicherheitserklärung ist von dem Betroffenen der zuständigen Stelle zuzuleiten. Sie prüft die Angaben des Betroffenen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. Zu diesem Zweck kann die Personalakte eingesehen werden. Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserklärung an die mitwirkende Behörde weiter und beauftragt diese, an der Sicherheitsüberprüfung mitzuwirken, es sei denn, die zuständige Stelle hat bereits bei der Prüfung der Sicherheitserklärung festgestellt, daß ein Sicherheitsrisiko vorliegt. Die mitwirkende Behörde kann mit Zustimmung der zuständigen Stelle und des Betroffenen in die Personalakte Einsicht nehmen, wenn dies zur Klärung oder Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse unerläßlich ist.

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§ 14

Abschluß der Sicherheitsüberprüfung

(1) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, daß kein Sicherheitsrisiko nach § 5 vorliegt, so teilt sie dies der zuständigen Stelle mit. Fallen Erkenntnisse an, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber weiterhin sicherheitserheblich sind, so werden diese mitgeteilt.

(2) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, daß ein Sicherheitsrisiko vorliegt, unterrichtet sie schriftlich unter Darlegung der Gründe und ihrer Bewertung die zuständige Stelle. Bei nachgeordneten Stellen erfolgt die Unterrichtung über deren oberste Landesbehörde.

(3) Die zuständige Stelle entscheidet, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit des Betroffenen entgegensteht. Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen. § 6 Abs. 4 und 6 sind zu beachten.

(4) Lehnt die zuständige Stelle es ab, den Betroffenen mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit zu betrauen, teilt sie dies dem Betroffenen mit.

(5) Die Zuweisung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit sowie die Ermächtigung zum Zugang zu Verschlußsachen erfolgen durch die zuständige Stelle, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 15

Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit

In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle dem Betroffenen die sicherheitsempfindliche Tätigkeit abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 vor Abschluß der Sicherheitsüberprüfung übertragen, wenn

1. bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung die Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der mitwirkenden Behörde bewertet oder 2. bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung und bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicher-

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heitsermittlungen die Maßnahmen der nächstniederen Art der Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen worden sind und sich daraus keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben haben.

§ 16

Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluß der Sicherheitsüberprüfung

(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben sich unverzüglich gegenseitig zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über den Betroffenen oder die in die Sicherheitsüberprüfung einbezogene Person bekannt werden oder sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen.

(2) Die mitwirkende Behörde prüft die sicherheitserheblichen Erkenntnisse und stellt fest, ob ein Sicherheitsrisiko nach § 5 vorliegt, und unterrichtet die zuständige Stelle über das Ergebnis der Prüfung. Im übrigen ist § 14 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

§ 17

Ergänzung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfung

(1) Die zuständige Stelle leitet der Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, die Sicherheitserklärung in der Regel alle fünf Jahre erneut zu und fordert sie auf, diese im Falle eingetretener Veränderungen zu ergänzen. Unabhängig hiervon hat der Betroffene der zuständigen Stelle von sich aus Änderungen von Familienstand, Namen, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit mitzuteilen.

(2) Bei sicherheitsempfindlicher Tätigkeit nach § 10 ist in der Regel im Abstand von zehn Jahren eine Wiederholungsüberprüfung einzuleiten. Im übrigen kann die zuständige Stelle eine Wiederholungsüberprüfung einleiten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse dies nahelegen. Das Verfahren bei der Wiederholungsüberprüfung entspricht dem der Erstüberprüfung; von einer erneuten Identitätsprüfung kann abgesehen werden.

Abschnitt 4 Akten über die Sicherheitsüberprüfung; Datenverarbeitung

§ 18

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Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte

(1) Die zuständige Stelle führt über den Betroffenen eine Sicherheitsakte, in die alle die Sicherheitsüberprüfung betreffenden Informationen aufzunehmen sind.

(2) Informationen über die persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübenden Person sind zur Sicherheitsakte zu nehmen, soweit sie für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sind. Dazu zählen insbesondere:

1. Zuweisung, Übertragung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, die dazu erteilte Ermächtigung sowie deren Änderung und Beendigung, 2. Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden, 3. Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit, 4. Straf- und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen sowie tatsächliche Anhaltspunkte für 5. Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse.

Soweit die Informationen sich aus der Personalverwaltung ergeben, hat die personalverwaltende Stelle sie der zuständigen Stelle mitzuteilen.

(3) Die Sicherheitsakte ist keine Personalakte. Sie ist gesondert zu führen und darf weder der personalverwaltenden Stelle noch dem Betroffenen zugänglich gemacht werden; § 23 Abs. 6 bleibt unberührt. Im Falle des Wechsels der Dienststelle, des Dienstherrn oder des Arbeitgebers ist die Sicherheitsakte nach dorthin abzugeben, wenn auch dort eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt werden soll. Sie kann zur vorherigen Einsichtnahme überlassen werden.

(4) Die mitwirkende Behörde führt über den Betroffenen eine Sicherheitsüberprüfungsakte, in die aufzunehmen sind:

1. Informationen, die die Sicherheitsüberprüfung, die durchgeführten Maßnahmen und das Ergebnis betreffen, 2. das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, 3. Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit.

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Die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 genannten Daten sind zur Sicherheitsüberprüfungsakte zu nehmen, wenn sie sicherheitserheblich sind. Ein Einsichtsrecht in die Sicherheitsüberprüfungsakte besteht, insbesondere zum Schutz der beteiligten Personen, nicht.

(5) Die zuständige Stelle ist verpflichtet, die in Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 genannten Daten unverzüglich der mitwirkenden Behörde zu übermitteln.

(6) Die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüberprüfungsakte dürfen auch in elektronischer Form geführt werden. Eine Abfrage personenbezogener Daten mittels automatisierter Verarbeitung ist nur zulässig, wenn für sie die Voraussetzung der Speicherung nach § 20 vorliegt. Der automatisierte Abgleich personenbezogener Daten ist unzulässig.

(7) Bei jeder Abfrage einer Sicherheitsüberprüfungsakte nach Absatz 6 sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Daten ermöglichen, sowie Angaben zur Feststellung des Abfragenden zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen.

§ 19

Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen

(1) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind gesondert aufzubewahren und gegen unbefugten Zugriff zu schützen.

(2) Nimmt der Betroffene keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit auf, sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der zuständigen Stelle innerhalb eines Jahres, bei vorzeitigem Abbruch der Sicherheitsüberprüfung umgehend zu vernichten, es sei denn, der Betroffene willigt in die weitere Aufbewahrung ein. Im übrigen sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der zuständigen Stelle fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu vernichten, es sei denn, sie werden zum Zwecke der Strafverfolgung weiterhin benötigt, oder der Betroffene willigt in die weitere Aufbewahrung ein, oder es ist beabsichtigt, dem Betroffenen in absehbarer Zeit erneut eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuzuweisen, zu übertragen oder ihn dazu zu ermächtigen.

(3) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der mitwirkenden Behörde sind nach den in § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Fristen zu vernichten. Gleiches gilt bezüglich der Unterlagen zu den in § 4 Abs. 4 genannten Personen.

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§ 20

Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten in Dateien

(1) Die zuständige Stelle darf die in § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4, 6 und 7 genannten personenbezogenen Daten, Hinweise auf die Beschäftigungsstelle, Verfügungen zur Bearbeitung des Vorganges und beteiligte Behörden, die Aktenfundstelle sowie das Aktenzeichen der mitwirkenden Behörde in Dateien speichern, verändern und nutzen.

(2) Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben

1. die in § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4, 6 und 7 genannten personenbezogenen Daten des Betroffenen und des in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten und die Aktenfundstelle, 2. Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs sowie 3. sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen, in Dateien speichern, verändern und nutzen. Die Daten nach Satz 1 Nr. 1 dürfen auch in den nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch § 32 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2590) geändert worden ist, zulässigen Verbunddateien gespeichert werden.

§ 21

Übermittlung und Zweckbindung

(1) Die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen von der zuständigen Stelle oder der mitwirkenden Behörde nur für

1. die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zwecke, 2. Zwecke der Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung, 3. Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschüsse

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genutzt und übermittelt werden. Die Strafverfolgungsbehörden dürfen die ihnen nach Satz 1 Nr. 2 übermittelten Daten für Zwecke eines Strafverfahrens nur verwenden, wenn die Strafverfolgung auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Die zuständige Stelle darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus für Zwecke der disziplinarrechtlichen Verfolgung sowie dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen nutzen und übermitteln, wenn dies zur Gewährleistung des Verschlußsachenschutzes erforderlich ist. Die mitwirkende Behörde darf die gespeicherten personenbezogenen Daten über Satz 1 hinaus im Rahmen des erforderlichen Umfangs nutzen und übermitteln zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten, oder zur Aufklärung sonstiger Bestrebungen von erheblicher Bedeutung.

(2) Die Übermittlung der nach § 20 in Dateien gespeicherten Daten ist nur zulässig, soweit sie für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gespeicherten Daten dürfen zur Erfüllung aller Zwecke des Verfassungsschutzes genutzt und übermittelt werden.

(3) Die mitwirkende Behörde darf personenbezogene Daten nach den Absätzen 1 und 2 nur an öffentliche Stellen übermitteln.

(4) Die Nutzung oder Übermittlung unterbleibt, soweit gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(5) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden, und zum Zweck der Strafverfolgung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 2. Eine nicht-öffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen.

§ 22

Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, daß personenbezogene Daten unrichtig sind oder wird ihre Richtigkeit von dem Betroffenen bestritten, ist dies bei den betreffenden Daten zu vermerken, oder, falls die Daten in einer Datei gespeichert sind, auf sonstige Weise festzuhalten.

(2) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen

1. von der zuständigen Stelle a)

umgehend, wenn die Sicherheitsüberprüfung vorzeitig abgebrochen wird,

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b)

innerhalb eines Jahres, wenn der Betroffene keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, der Betroffene willigt in die weitere Speicherung ein,

c)

nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden des Betroffenen aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, es sei denn, der Betroffene willigt in die weitere Speicherung ein oder es ist beabsichtigt, dem Betroffenen in absehbarer Zeit eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuzuweisen, zu übertragen oder ihn dazu zu ermächtigen,

2. von der mitwirkenden Behörde a)

umgehend, wenn die Sicherheitsüberprüfung vorzeitig abgebrochen wird und bis zu diesem Zeitpunkt keine sicherheitserheblichen Erkenntnisse vorliegen,

b)

innerhalb eines Jahres, wenn der Betroffene keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, obwohl dies aufgrund der Sicherheitsüberprüfung möglich gewesen wäre, es sei denn, der Betroffene willigt in die weitere Speicherung ein,

c)

bei einfachen Sicherheitsüberprüfungen nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden des Betroffenen aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,

d)

bei den übrigen Überprüfungsarten nach Ablauf von zehn Jahren nach den in Nummer 1 genannten Fristen,

e)

die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gespeicherten Daten, wenn feststeht, daß der Betroffene keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt oder aus ihr ausgeschieden ist.

Im übrigen sind in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.

(3) Die Daten sind zu sperren, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß durch ihre Löschung schutzwürdige Interessen der überprüften Person beeinträchtigt würden. Die gesperrten Daten dürfen nur noch mit Einwilligung der überprüften Person verarbeitet und genutzt werden.

§ 23

Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten

(1) Auf schriftlichen Antrag hat die zuständige Stelle oder die mitwirkende Behörde unentgeltlich Auskunft zu erteilen, welche Daten über die anfragende Person im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung bei ihr gespeichert wurden.

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(2) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf personenbezogene Daten, die von der zuständigen Stelle an die mitwirkende Behörde übermittelt wurden, ist die Auskunftserteilung nur mit deren Zustimmung zulässig. Entsprechendes gilt für die Auskunftserteilung durch die zuständige Stelle hinsichtlich solcher Daten, die ihr von der mitwirkenden Behörde übermittelt wurden.

(3) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit

1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde, 2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder 3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen einer dritten Person, geheimgehalten werden müssen und deswegen das Interesse der anfragenden Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muß.

(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Falle sind die Gründe der Auskunftsverweigerung aktenkundig zu machen. Die anfragende Person ist auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung sowie darauf hinzuweisen, daß sie sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann.

(5) Wird keine Auskunft erteilt, ist sie auf Verlangen der anfragenden Person dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, daß dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz an die anfragende Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

(6) Die zuständige Stelle soll unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 der anfragenden Person Einsicht in die Sicherheitsakte gewähren.

Teil 2 Sonderregelungen für den personellen Geheimschutz bei nicht-öffentlichen Stellen

§ 24 *)

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Anwendungsbereich

Bei Sicherheitsüberprüfungen von Personen, die von der zuständigen Stelle bei einer nicht-öffentlichen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ermächtigt oder damit nach § 1 Abs. 4 betraut werden sollen, gelten die folgenden Sonderregelungen der §§ 25 bis 31.

Fußnoten * § 24 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2004.

§ 25

Zuständigkeit

(1) Zuständige Stelle für den personellen Geheimschutz ist das Innenministerium, soweit nicht im Einvernehmen mit dem Innenministerium eine andere oberste Landesbehörde die Aufgabe als zuständige Stelle wahrnimmt.

(2) Die Aufgaben der nicht-öffentlichen Stelle nach diesem Gesetz sind grundsätzlich von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen zulassen, wenn die nicht-öffentliche Stelle sich verpflichtet, Informationen, die ihr im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung bekannt werden, nur für solche Zwecke zu gebrauchen, die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgt werden.

§ 26 *)

Sicherheitserklärung

Abweichend von § 13 Abs. 5 leitet der Betroffene seine Sicherheitserklärung der nicht-öffentlichen Stelle zu, in der er beschäftigt ist. Im Falle der Einbeziehung des Ehegatten, des Lebenspartners oder des Lebensgefährten fügt er dessen Zustimmung bei. Die nicht-öffentliche Stelle prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben und darf, soweit dies erforderlich ist, die Personalunterlagen beiziehen. Sie gibt die Sicherheitserklärung an die zuständige Stelle weiter und teilt dieser vorhandene sicherheitserhebliche Erkenntnisse mit.

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Fußnoten *§ 26 Satz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2004.

§ 27

Abschluß der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse

Die zuständige Stelle unterrichtet die nicht-öffentliche Stelle nur darüber, daß der Betroffene zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ermächtigt oder nicht ermächtigt wird. Erkenntnisse, die die Ablehnung der Ermächtigung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betreffen, dürfen nicht mitgeteilt werden. Zur Gewährleistung des Geheimschutzes können sicherheitserhebliche Erkenntnisse an die nicht-öffentliche Stelle übermittelt werden und dürfen von ihr ausschließlich zu diesem Zweck genutzt werden. Die nicht-öffentliche Stelle hat die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über den Betroffenen oder die in die Sicherheitsüberprüfung einbezogene Person bekannt werden.

§ 28

Aktualisierung der Sicherheitserklärung

(1) Die nicht-öffentliche Stelle leitet dem Betroffenen, der eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, auf Anforderung der zuständigen Stelle die Sicherheitserklärung in der Regel alle fünf Jahre erneut zu. Unabhängig hiervon hat der Betroffene der nicht-öffentlichen Stelle von sich aus Änderungen von Familienstand, Namen, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit mitzuteilen.

(2) Der Betroffene hat die in der Sicherheitserklärung angegebenen Daten im Falle eingetretener Veränderungen zu ergänzen. Die zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Behörde, die Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 erneut durchzuführen und zu bewerten

§ 29

Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse

Die nicht-öffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle das Ausscheiden aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit, Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit unverzüglich mitzuteilen.

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§ 30

Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle

Die nicht-öffentliche Stelle führt über den Betroffenen eine Sicherheitsakte. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Sicherheitsakte der zuständigen Stelle gelten entsprechend. Die Sicherheitsakte darf im Falle des Wechsels des Arbeitgebers nicht an diesen abgegeben werden.

§ 31

Datenverarbeitung, -nutzung und -berichtigung in Dateien

Die nicht-öffentliche Stelle darf die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten des Betroffenen in Dateien speichern, verändern und nutzen. Die für die zuständige Stelle geltenden Vorschriften zur Berichtigung, Löschung und Sperrung finden Anwendung.

Teil 3 Reisebeschränkungen und Schlußvorschriften

§ 32

Reisebeschränkungen

(1) Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, die eine Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9 und 10 erfordert, können durch Verwaltungsvorschriften, die das Innenministerium erläßt, verpflichtet werden, Dienst- und Privatreisen in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, der zuständigen Stelle unmittelbar oder dieser über die nicht-öffentliche Stelle rechtzeitig vorher anzuzeigen. Die Verpflichtung kann auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit angeordnet werden.

(2) Die Reise kann von der zuständigen Stelle untersagt werden, wenn eine besonders sicherheitsempfindliche Tätigkeit oder Anhaltspunkte zur Person vorliegen, die eine erhebliche Gefährdung durch fremde Nachrichtendienste erwarten lassen.

(3) Ergeben sich bei einer Reise in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten, Anhaltspunkte, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch eines

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fremden Nachrichtendienstes hindeuten können, so ist die zuständige Stelle nach Abschluß der Reise unverzüglich zu unterrichten.

§ 33

Strafvorschriften

(1) Wer unbefugt von diesem Gesetz geschützte personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,

1. speichert, verändert oder übermittelt, 2. zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält oder 3. abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien verschafft,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1. die Übermittlung von durch dieses Gesetz geschützten personenbezogenen Daten, die nicht offenkundig sind, durch unrichtige Angaben erschleicht oder 2. entgegen § 21 Abs. 1 oder § 27 Satz 3 Daten für andere Zwecke nutzt oder unbefugt weitergibt.

(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

§ 34

Ermächtigung zur Rechtsverordnung

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Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzustellen, welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Landes oder nicht-öffentlichen Stellen oder Teile von ihnen lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 1 Absatz 5 sind und welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Aufgaben im Sinne des § 10 Nummer 3 wahrnehmen.

§ 35

Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erläßt das Innenministerium.

§ 36

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Schwerin, den 22. Januar 1998

Der Ministerpräsident Für den Innenminister

Der Minister für Justiz und Angelegenheiten

der Europäischen Union

Dr. Berndt Seite Prof. Dr. Rolf Eggert

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- Anlage 9 zum LOS2-VERTRAG -

SÜFLVO M-V für den Vertrag über die Erbringung von Leistungen im Bereich CN LAVINE Technik und Dienstleistung („LOS2-VERTRAG“)

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Landesverordnung zur Feststellung von Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen oder Teilen von ihnen mit lebenswichtigen Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen (Sicherheitsüberprüfungsfeststellungslandesverordnung - SÜFLVO M-V) Vom 7. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 855) GS Meckl.-Vorp. 12-3-1 Aufgrund des § 34 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 22. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 114, 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 82) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

§1 Lebenswichtige Einrichtungen gemäß § 1 Absatz 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sind: 1. im Landtag die Organisationseinheiten, deren Ausfall die Funktionsfähigkeit des Landtages erheblich beeinträchtigen würde, sowie die für die Sicherheit zuständigen Organisationseinheiten, 2. im Geschäftsbereich der Staatskanzlei die Organisationseinheiten, deren Ausfall die Funktionsfähigkeit der regierungsleitenden Tätigkeit der Staatskanzlei erheblich beeinträchtigen würde, 3. im Geschäftsbereich des Innenministeriums die Organisationseinheiten, deren Ausfall die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit einschließlich des Zivil- und Katastrophenschutzes erheblich beeinträchtigen würde, sowie die Organisationseinheiten, bei deren Ausfall die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Rechenzentren oder der Kommunikationseinrichtungen in Frage gestellt wäre und Organisationseinheiten, die Anlagen oder Materialien im Geltungsbereich des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1817) geändert worden ist, überwachen 4. im Geschäftsbereich des Justizministeriums die Organisationseinheiten, die für den Strafvollzug zuständig sind, 5. im Geschäftsbereich des Finanzministeriums die Organisationseinheiten, bei deren Ausfall die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Rechenzentren in Frage gestellt wäre, 6. im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Organisationseinheiten und Einrichtungen, in denen in erheblichem Umfang mit hochtoxischen Stoffen oder hochpathogenen Mikroorganismen gearbeitet wird,

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7. im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Gesundheit die Organisationseinheiten, in denen in erheblichem Umfang mit hochtoxischen Stoffen oder hochpathogenen Mikroorganismen gearbeitet wird oder deren Aufgabe die Beobachtung des Auftretens und die Bekämpfung von Krankheitserregern oder relevanten Gesundheitsgefahren ist 8. die Organisationseinheiten der Wasserversorgung, deren Ausfall oder Manipulation die Versorgung großer Teile der Bevölkerung mit Trinkwasser beeinträchtigen oder gefährden würde, 9. bei den kommunalen Körperschaften die Organisationseinheiten, deren Ausfall die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit einschließlich des Zivil- und Katastrophenschutzes erheblich beeinträchtigen würde, sowie 10. Organisationen unabhängig von ihrer Rechtsform, sofern diese ganz oder überwiegend für das Land oder die kommunalen Gebietskörperschaften tätig sind und Aufgaben für die unter den Nummern 1 bis 9 aufgeführten Organisationseinheiten erfüllen, bei deren Ausfall wiederum der Ausfall der Funktionsfähigkeit der unter den Nummern 1 bis 9 genannten Organisationseinheiten zu befürchten ist.

§2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Schwerin, den 7. Juli 2011 Der Ministerpräsident Erwin Sellering

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Der Innenminister Lorenz Caffier

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- Anlage 10 zum LOS2-VERTRAG -

Muster „Leistungsnachweis“ für den Vertrag über die Erbringung von Leistungen im Bereich CN LAVINE Technik und Dienstleistung („LOS2-VERTRAG“)

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Leistungsnachweis Nr. zum Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen Auftraggeber: Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber: Auftragnehmer: Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer:

Uhrzeit Datum von

bis

Aufwand in Stunden

gefahrene km

Durchgeführte Arbeiten

Leistung erbracht:

, Ort Firma

Datum

Unterschrift Auftragnehmer (Name in Druckschrift)

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Ort Auftraggeber

, Datum

Unterschrift Auftraggeber (Name in Druckschrift)

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- Anlage 11 zum LOS2-VERTRAG -

Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung (ADV) für den Vertrag über die Erbringung von Leistungen im Bereich CN LAVINE Technik und Dienstleistung („LOS2-VERTRAG“)

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Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung (ADV) 1. PRÄAMBEL 2. DEFINITIONEN 3. ANWENDUNGSBEREICH UND VERANTWORTLICHKEIT 4. WEISUNGEN DER DVZ 5. VERPFLICHTUNGEN DES AUFTRAGNEHMERS 5.1.

Einhaltung von Weisungen und auftragsgemäße Nutzung

5.2.

Technische und organisatorische Maßnahmen

5.3.

Einhaltung der Bestimmungen des DSG M-V, Kontrolle des Landesbeauftragten für den Datenschutz

5.4.

Datengeheimnis

5.5.

Datenschutzbeauftragter des AUFTRAGNEHMERS

5.6.

Informationspflichten

5.7.

Überlassene Datenträger und Kopien

5.8.

Überwachung

5.9.

Verarbeitung und Nutzung der Daten

6. VERPFLICHTUNGEN DER DVZ 6.1.

Informationspflichten

6.2.

Verfahrensverzeichnis

6.3.

Rückgabe oder Löschung personenbezogener Daten

7. ANFRAGEN BETROFFENER AN DIE DVZ 8. KONTROLLPFLICHTEN 9. SUBUNTERNEHMER 10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 10.1.

Schriftform

10.2.

Anwendbares Recht

10.3.

EU-Datenschutzgrundverordnung



Der Inhalt dieses Dokuments ist Eigentum der DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH. Er darf ohne schriftliche Genehmigung durch den Eigentümer weder ganz noch teilweise dupliziert, an unberechtigte Dritte weitergegeben oder anderweitig veröffentlicht werden.

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1. PRÄAMBEL Diese Auftragsdatenvereinbarung (Anlage 11 zum LOS2-VERTRAG) konkretisiert die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der Vertragspartner, die sich aus der Verarbeitung personenbezogener Daten, wie im LOS2-VERTRAG unter Ziffer 23 dargestellt, ergeben. Diese Anlage 11 findet Anwendung auf alle Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem LOS2-VERTRAG, bei denen Mitarbeiter des AUFTRAGNEHMERS oder von Dritten, die im Auftrag der DVZ tätig werden, mit personenbezogenen Daten der DVZ in Berührung kommen. Die Laufzeit dieser Anlage 11 richtet sich nach der Laufzeit des LOS2-VERTRAGES. Die Regelungen dieser Anlage 11 gelten auch, wenn die Prüfung oder Wartung/Pflege/Fernwartung/pflegeautomatisierter Verfahren oder von Datenverarbeitungs-anlagen Leistungsgegenstand ist und / oder wird und der Zugang zu personenbezogenen Daten in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden kann (s. § 4 Abs. 4 DSG M-V).

2. DEFINITIONEN

Begriff

Erläuterung

Personenbezogene Daten

Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.

Datenverarbeitung im Auftrag

Jede Verwendung personenbezogener Daten in Form von Erhebung, Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Sperrung, Löschung, Nutzung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer im Auftrag von DVZ.

Weisung

Schriftliche Anordnung der DVZ, gerichtet auf einen datenschutzmäßigen Umgang (z.B. Anonymisierung, Sperrung, Löschung, Herausgabe) des AUFTRAGNEHMERS mit personenbezogenen Daten. Die Weisungen werden in Ziffer 4 dieser Anlage 11 zunächst anfänglich festgelegt und können später durch gesonderte schriftliche Weisung geändert, ergänzt oder ersetzt werden.

3. ANWENDUNGSBEREICH UND VERANTWORTLICHKEIT Der AUFTRAGNEHMER verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag der DVZ. Die Datenverarbeitung im Auftrag beinhaltet die Aktivitäten, die im LOS2-VERTRAG samt Anlagen festgelegt sind. Die DVZ ist als verantwortliche Stelle datenschutzrechtlich für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe an den Auftragnehmer sowie die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung allein verantwortlich („datenverarbeitende Stelle“ im Sinne von § 3 Absatz 5 DSG M-V).

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Der Auftragnehmer kommt bei der Ausübung der vereinbarten Leistungen für DVZ mit verschiedenen personenbezogenen Daten in Kontakt. Dabei kann es sich je nach Zweck der Datenerhebung um folgende Daten handeln:

• • • •

Name betriebliche Adresse betriebliche Telefonnummer E-Mail

Betroffen von der Datenverarbeitung im Auftrag können je nach Einzelfall folgende Personen sein: • •

Mitarbeiter von DVZ Mitarbeiter der Kunden von DVZ (Landesverwaltung und Kommune)

Auf Grund dieser Verantwortlichkeit ist die DVZ berechtigt, auch während und nach Ende der Laufzeit des LOS2-VERTRAGES die Berichtigung, Löschung, Sperrung und Herausgabe von personenbezogenen Daten zu verlangen.

4. WEISUNGEN DER DVZ Der Umgang mit den Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisung der DVZ (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 DSG M-). Die DVZ behält sich im Rahmen der in dieser Vereinbarung und dem LOS2-VERTRAG getroffenen Auftragsbeschreibung ein umfassendes Weisungsrecht über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung vor, das er durch Einzelweisungen konkretisieren kann. Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes und Verfahrensänderungen sind gemeinsam abzustimmen und zu dokumentieren. Auskünfte an Dritte oder den Betroffenen darf der AUFTRAGNEHMER nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die DVZ erteilen. Mündliche Weisungen wird die DVZ unverzüglich schriftlich oder per E-Mail (in Textform) bestätigen. Der AUFTRAGNEHMER verwendet die Daten für keine anderen Zwecke und ist insbesondere nicht berechtigt, sie an Dritte weiterzugeben. Kopien und Duplikate werden ohne Wissen der DVZ nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind. Der AUFTRAGNEHMER hat die DVZ unverzüglich entsprechend § 4 Abs. 2 Satz 2 DSG M-V zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Der AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen bei der DVZ bestätigt oder geändert wird.

5. VERPFLICHTUNGEN DES AUFTRAGNEHMERS 5.1.

Einhaltung von Weisungen und auftragsgemäße Nutzung

Der AUFTRAGNEHMER darf personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und der Weisungen der DVZ verarbeiten (§ 4 Abs. 2 S. 1, § 3 Abs. 4 DSG M-V). Der AUFTRAGNEHMER darf die personenbezogenen Daten nicht für andere als die im vorliegenden Vertrag genannten Zwecke verwenden. Der AUFTRAGNEHMER ist insbesondere nicht berechtigt, die personenbezogenen Daten ohne vorherige Zustimmung von DVZ an Dritte weiterzugeben.

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Ist der AUFTRAGNEHMER der Ansicht, dass eine Weisung der DVZ gegen das DSG M-V oder eine andere Vorschrift über den Datenschutz verstößt, hat der AUFTRAGNEHMER die DVZ unverzüglich darauf hinzuweisen (§ 4 Abs. 2 S. 2 DSG M-V). Die datenschutzkonforme Vernichtung von Test- und Entwurfsmaterial übernimmt der AUFTRAGNEHMER aufgrund einer gesonderten Weisung der DVZ. Sofern die DVZ dies wünscht, erfolgt – statt der Löschung - eine Aufbewahrung durch den AUFTRAGNEHMER für die DVZ oder eine Übergabe dieses Materials an die DVZ.

5.2.

Technische und organisatorische Maßnahmen

Der AUFTRAGNEHMER wird in seinem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Der AUFTRAGNEHMER wird technische und organisatorische Maßnahmen zur angemessenen Sicherung der personenbezogenen Daten der DVZ vor Missbrauch und Verlust nach dem Stand der Technik treffen, die den Anforderungen des Landesdatenschutzgesetzes DSG M-V (§4 Abs. 1 S. 3 iVM §§ 21, 22 DSG MV) entsprechen.

Dabei ist insbesondere gemäß § 21 Abs. 2 DSG M-V zu gewährleisten, dass: 1. nur Befugte personenbezogene Daten zur Kenntnis nehmen können (Vertraulichkeit) 2. personenbezogene Daten während der Verarbeitung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben (Integrität), 3. personenbezogene Daten zeitgerecht zur Verfügung stehen und ordnungsgemäß verarbeitet werden können (Verfügbarkeit), 4. personenbezogene Daten jederzeit ihrem Ursprung zugeordnet werden können (Authentizität der Daten), 5. unter Beteiligung der Personal- oder Arbeitnehmervertretung von der Daten verarbeitenden Stelle ein Protokollierungsverfahren festgelegt wird, das die Feststellung erlaubt, wer wann welche personenbezogenen Daten in welcher Weise verarbeitet hat ( Revisionsfähigkeit) und 6. die Verfahrensweisen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vollständig und in zumutbarer Weise nachvollzogen werden können (Transparenz).

Des Weiteren ist gemäß § 22 DSG M-V zur Datensicherheit beim Einsatz automatisierter Verfahren folgendes zu gewährleisten: 1. Automatisierte Verfahren sind so zu gestalten, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten erst möglich ist, nachdem die Berechtigung des Benutzers festgestellt worden ist. 2. Zugriffe, mit denen Änderungen an automatisierten Verfahren bewirkt werden können, dürfen nur den dazu ausdrücklich berechtigten Personen möglich sein. Die Zugriffe dieser Personen sind zu protokollieren und zu kontrollieren. 3. Werden personenbezogene Daten mit Hilfe informationstechnsicher Geräte von der verarbeitenden Stelle außerhalb ihrer Räumlichkeiten verarbeitet, sind die Datenbestände zu verschlüsseln. 4. Sollen personenbezogene Daten ausschließlich automatisiert gespeichert werden, ist zu protokollieren, wann, durch wen und in welcher Weise die Daten gespeichert wurden. Entsprechendes gilt für die Veränderung und Übermittlung der Daten. Die Protokollbestände sind ein Jahr zu speichern. Es ist sicherzustellen, dass die Verfahren und Geräte, mit denen die gespeicherten Daten lesbar gemacht werden können, verfügbar sind.

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5. In einem Sicherheitskonzept ist für jedes automatisierte Verfahren festzulegen, in welcher Form die Anforderungen des § 21 und der Absätze 1 bis 4 des § 22 DSG M-V umzusetzen sind.

Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem AUFTRAGNEHMER gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren. Der AUFTRAGNEHMER hat auf Anforderung die Angaben nach § 18 Abs. 1 DSG M-V der DVZ zur Verfügung zu stellen.

5.3.

Einhaltung der Bestimmungen des DSG M-V, Kontrolle des Landesbeauftragten für den Datenschutz

Der AUFTRAGNEHMER ist verpflichtet die Bestimmungen des DSG M-V einzuhalten. Der AUFTRAGNEHMER unterwirft sich zudem gemäß § 4 Abs. 3 DSG M-V der Kontrolle des Landesbeauftragen für den Datenschutz nach Maßgabe der §§ 30, 31 DSG M-V (Kontrolle und Unterstützung),

5.4.

Datengeheimnis

Der AUFTRAGNEHMER trägt dafür Sorge, dass seine mit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten befassten Mitarbeiter gemäß § 6 DSG M-V (Datengeheimnis) verpflichtet und in die bei ihrer Tätigkeit zu beachtenden Vorschriften über den Datenschutz (nach DSG M-V) in geeigneter Weise unterrichtet und eingewiesen worden sind. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.

5.5.

Datenschutzbeauftragter des AUFTRAGNEHMERS

Der AUFTRAGNEHMER teilt der DVZ die Kontaktdaten seines betrieblichen Datenschutz-beauftragten mit.

5.6.

Informationspflichten

Der AUFTRAGNEHMER unterrichtet die DVZ unverzüglich bei schwerwiegenden Störungen des Betriebsablaufs, bei Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder anderen Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der DVZ. Der AUFTRAGNEHMER wird der DVZ auf dessen Anforderung alle Informationen zur Verfügung stellen, die sich auf deren personenbezogene Daten beziehen. Sofern die personenbezogenen Daten der DVZ beim AUFTRAGNEHMER durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so wird der AUFTRAGNEHMER die DVZ darüber unverzüglich informieren. Der AUFTRAGNEHMER wird alle in diesem Zusammenhang Verantwortlichen unverzüglich darüber informieren, dass die Hoheit und das Eigentum an den personenbezogenen Daten ausschließlich beim der DVZ als „verantwortliche Stelle“ im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes liegen.

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5.7.

Überlassene Datenträger und Kopien

Überlassene Datenträger sowie sämtliche hiervon gefertigten Kopien oder Vervielfältigungen verbleiben im Eigentum der DVZ. Der AUFTRAGNEHMER wird diese sorgfältig verwahren, so dass sie Dritten nicht zugänglich sind. Siehe zu Rückgabe überlassender Datenträger und Kopien sowie zur Löschung gespeicherter Daten bei Vertragsende nachfolgend unter Ziffer 6.3.

5.8.

Überwachung

Der AUFTRAGNEHMER wird die Einhaltung der vorgenannten Verpflichtungen überwachen und wird eine angemessene Dokumentation dieser Überwachungsmaßnahmen vorhalten.

5.9.

Verarbeitung und Nutzung der Daten

Die Verarbeitung und Nutzung der Daten findet ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von DVZ und darf nur erfolgen, wenn die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Im Falle der Beauftragung eines Subunternehmers gelten diese Anforderungen zusätzlich zu den Regelungen nach Ziffer 9 dieser ADV-Erklärung.

6. VERPFLICHTUNGEN DER DVZ 6.1.

Informationspflichten

Die DVZ informiert den AUFTRAGNEHMER unverzüglich und vollständig, wenn er bei der Prüfung von Arbeitsergebnissen Fehler oder Unregelmäßigkeiten bezüglich datenschutzrechtlicher Bestimmungen feststellt.

6.2.

Verfahrensverzeichnis

Die DVZ ist verpflichtet, ein Verfahrensverzeichnis gemäß § 18 DSG M-V zu führen. Dieses ist laufend auf dem neuesten Stand zu halten. Der AUFTRAGNEHMER hat an der Erstellung und Führung des öffentlichen Verfahrensverzeichnisses durch DVZ mitzuwirken.

6.3.

Rückgabe oder Löschung personenbezogener Daten

Die DVZ ist verpflichtet bei Kündigung oder Beendigung des LOS2-VERTRAGES durch Weisung festzulegen, welche Maßnahmen zur Rückgabe oder Löschung personenbezogener Daten, die dem AUFTRAGNEHMER übermittelt wurden, vom AUFTRAGNEHMER zu ergreifen sind.

7. ANFRAGEN BETROFFENER AN DIE DVZ Sofern die DVZ aufgrund geltender Datenschutzgesetze verpflichtet ist, gegenüber einem Betroffenen Auskünfte zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der personenbezogenen Daten dieses Betroffenen zu geben, wird der AUFTRAGNEHMER die DVZ dabei unterstützen, diese Informationen bereitzustellen, vorausgesetzt dass, 1. Die DVZ den AUFTRAGNEHMER dazu schriftlich aufgefordert hat, und 2. die DVZ dem AUFTRAGNEHMER die durch diese Unterstützung entstehenden Kosten ersetzt. 8. KONTROLLPFLICHTEN

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Die DVZ überzeugt sich vor Aufnahme der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig, d.h. mindestens einmal jährlich pro Vertragsjahr von den technischen und organisatorischen Maßnahmen, die der AUFTRAGNEHMER umgesetzt hat, und dokumentiert das Ergebnis dieser Kontrollen. Zu diesem Zweck ist die DVZ während der üblichen Geschäftszeiten und mit angemessener vorheriger Ankündigung (mindestens vierzehn (14) Arbeitstage im Vorfeld einer solchen Kontrolle) und ohne den Geschäftsbetrieb des AUFTRAGNEHMERS zu beeinträchtigen, zur Vor-Ort-Kontrolle berechtigt.

9. SUBUNTERNEHMER Der AUFTRAGNEHMER ist nur unter Einhaltung der Bestimmungen von Ziffer 25 des LOS2-VERTRAGES, UNTERAUFTRAGNEHMER einzusetzen. Falls der AUFTRAGNEHMER UNTERAUFTRAGNEHMER danach berechtigterweise einsetzt, ist der AUFTRAGNEHMER verpflichtet, diesen seine vertraglichen Verpflichtungen nach dieser Anlage 11 aufzuerlegen.

10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 10.1.

Schriftform

Änderungen und Ergänzungen dieser Anlage bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung und des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass es sich um eine Änderung oder Ergänzung dieser Anlage handelt. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.

10.2.

Anwendbares Recht

Für diese Anlage 11 gilt deutsches Recht.

10.3. EU-Datenschutzgrundverordnung Die Parteien sind sich darüber im Klaren, dass ab Mai 2018 die EU-Datenschutzgrundverordnung gilt. Diese enthält dezidierte Vorgaben, die unter Umständen noch Änderungen an der Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung notwendig machen. Die Parteien werden sich zu einem späteren Zeitpunkt auf die durch die EU- Datenschutzgrundverordnung notwendigen Änderungen im Rahmen dieser ADV-Erklärung einigen.

Ort und Datum

Ort und Datum

Unterschrift

Unterschrift

(DVZ)

(AUFTRAGNEHMER)

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3.2

BLP – Beschreibung der Anforderungen an Leistungen und Preise

Diese BLP ist in drei Kapitel gegliedert:

■ ■ ■

Einleitung (Ziffer 3.2.1) Leistungsbeschreibung (Ziffer 3.2.2) Preisscheine (Ziffer 3.2.3)

Einleitung Mit den Ausführungen in dieser Einleitung soll die Leistungsbeschreibung (Ziffer 3.2.2) ergänzend erläutert werden. Hierzu werden die zu beschaffen-den Leistungen in die von DVZ gegenüber dem Land Mecklenburg-Vorpommern zu erbringenden technischen Betreiberleistungen für das IP-Telefoniesystem eingeordnet. Außerdem werden die technischen Anforderungen an die zu beschaffenden Leistungen erläutert. Weiter wird der zeitliche Ablauf der Vertragsumsetzung und deren Organisation verdeutlicht.

3.2.1.1

Vergabegegenstand

Das Verwaltungsnetz CN LAVINE (nachfolgend CN LAVINE) bietet landesweit ein einheitliches Netzwerk, das es ermöglicht, multimediale Anwendungen behördenübergreifend zu betreiben. Betreiber dieses Netzes ist die DVZ M-V GmbH im Auftrag des Landes MecklenburgVorpommern. Im Rahmen des Projektes „Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V“ (KommSt 2017) ist vorgesehen, den erweiterten Backbone-Bereich des CN LAVINE aufzulösen und die Netztopologie wesentlich zu vereinfachen um auch weiterhin einen wirtschaftlichen Betrieb zu gewährleisten. Es ist geplant, zukünftig einen reduzierten Backbone mit Netzknoten an mindestens vier Standorten in M-V zu betreiben. Zwei dieser Standorte sind die DVZ M-V GmbH und das Ministerium für Inneres und Europa des Landes MecklenburgVorpommern. Die weitere Standortwahl wird dem Leitungsprovider innerhalb von Mecklenburg-Vorpommern überlassen. Die angebotene Netztechnik ist u.a. in den Räumlichkeiten des Leitungsproviders zu betreiben. Die Anbindung aller Dienststellen erfolgt in der Regel direkt am Backbone. Der Vergabegegenstand besteht insbesondere aus den nachfolgend vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen:

■ ■ ■

Planungsleistungen zur künftigen Kommunikationsinfrastruktur im CN LAVINE Konzeptionelle Leistungen bezüglich IT-Sicherheit und Datenschutz Lieferung von Hard- und Softwarekomponenten für das künftige CN LAVINE □ □ □ □



Hardware zur Realisierung des Backbones (Router) Hardware zur Realisierung des Zubringerbereiches (Router) Hardware USV Betriebssystemsoftware und Lizenzen

Konzeptionelle Leistungen (Design) für das künftige CN LAVINE

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■ ■ ■ ■ ■ ■

Konfigurations- und Inbetriebnahmeleistungen Funktionstest der angebotenen Lösung Pilotierung der angebotenen Lösung Konzeptions- und Installationsleistungen zur Migration Rolloutleistungen Garantie- und Serviceleistungen □ □ □ □ □

■ ■

Schulungsleistungen für die Administratoren der DVZ M-V GmbH Softwarepflege und –wartungsleistungen □ □

■ ■

Fehlerbehebungsleistungen im Rahmen der Garantie Gerätetausch im Rahmen der Garantie Absicherung der SLA Third-Level-Support und Beratungsleistungen zur Weiterentwicklung des künftigen Verwaltungsnetzes

Software-Upgrades Sicherheitspatches/Software-Updates

Dokumentationsleistungen Professional Service

D.h. auch sofern nicht dediziert abgefragt oder gefordert, sind sämtliche hierzu notwendigen Komponenten inkl. Server, Hardware und Software, sowie die jeweils notwendige Dienstleistung durch den Auftragnehmer im Angebot zu berücksichtigen.

3.2.1.2

Projektstruktur

Die DVZ M-V GmbH legt auf ein professionelles Projektmanagement in ihren Projekten besonderen Wert. Die Zusammenarbeit mit dem Bieter soll nach der Projektmanagementmethode PRINCE2 erfolgen, um eine erfolgreiche und transparente Umsetzung der Projekte zu ermöglichen. Es wird eine gemeinsame Projektorganisation zwischen der DVZ M-V GmbH und dem Bieter aufgebaut. Hierfür ist es notwendig, dass der Bieter einen kompetenten Ansprechpartner zur Besetzung der Rolle des Lieferantenvertreters im Lenkungsausschuss für die DVZ M-V GmbH bereitstellt.

3.2.1.3

Beschreibung IST- STAND IST-Stand CN LAVINE

Das CN LAVINE führt unterschiedliche Netzarchitekturen und -technologien in einer dediziert für die öffentliche Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern (M-V) durch das Datenverarbei-

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tungszentrum M-V GmbH (DVZ M-V GmbH) betriebenen Infrastruktur zusammen. Die „Multiprotokoll-Label-Switching“-WAN-Technologie (MPLS) dient als Grundlage für diese Netzplattform. Die Zugänge zu landesweiten Kommunikationsdiensten, zentralen Datenbanken sowie ressortspezifischen und -übergreifenden Fachverfahren und Intranet-Anwendungen werden über das CN LAVINE bereitgestellt. Darüber hinaus wird der Zugang zu Plattformen, wie u. a. dem Internet und dem NdB Verbindungsnetz (NdB=Netze des Bundes), ermöglicht. Geschlossene Nutzergruppen innerhalb des CN LAVINE werden mittels virtueller privater Netzwerke (MPLSVPN) abgebildet und sicher voneinander getrennt. Das CN LAVINE schafft die Voraussetzungen für die bereits laufenden E-Government-Aktivitäten in Mecklenburg-Vorpommern. Im Rahmen der IP-Telefonie stellt das CN LAVINE derzeit, in Dienststellen der Landesverwaltung sowie darüber hinaus bedarfsweise weiteren in das CN LAVINE integrierten Dienststellenden Zugang zu den zentralen in der DVZ M-V GmbH betriebenen Vermittlungsdiensten (Call Control-Dienste) und die Schnittstellen (Amtsköpfe) zum öffentlichen Fernsprechnetz (ISDN-basiert) bereit sowie ermöglicht die Telefonie zwischen den Dienststellen sowie den Notbetrieb für die IP-Telefonie innerhalb der Dienststellen (Survivable Remote Site Telephony (SRST)). Im CN LAVINE wird in einem separaten MPLS-VPN das Fernsprechsondernetz der Landespolizei M-V mit entsprechenden Übergängen in den Polizeidienststellen sowie einem Übergang zum Corporate Network der Polizei-Obere Netzebene (CNP-ON) bereitgestellt. Die Basis des Netzes bildet ein Backbone-Ring aus den Netzknoten in Schwerin (DVZ M-V GmbH und IM M-V), Rostock, Stralsund, Greifswald, Neubrandenburg und Parchim. Der „erweiterte Backbone“ erweitert diesen Ring in der Fläche und stellt damit Zugänge für alle angeschlossenen Teilnehmernetze (MPLS-VPN) für insgesamt 29 Netzknoten zur Verfügung. Die Vernetzung der Netzknoten erfolgt auf Basis angemieteter, dedizierter Übertragungswege. Hier kommen aktuell Lichtwellenleiter (LWL)-Verbindungen (Dark Fiber) und transparente Ethernet-Verbindungen zum Einsatz. Abbildung 1 zeigt die Netzstruktur des CN LAVINE in Mecklenburg-Vorpommern.

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Abbildung 1 CN-LAVINE-Netztopologie in Mecklenburg-Vorpommern

Die Backbone-Bandbreite beträgt derzeit 1 Gbit/s pro Ringleitungsabschnitt, ausgenommen die Verbindung zwischen DVZ M-V GmbH und IM M-V, die mit zwei Mal 10 Gbit/s realisiert ist. Die Anschaltung der Dienststellen erfolgt mit Bandbreiten von 2 Mbit/s bis 300 Mbit/s. Alle Teilnehmer sind geschlossenen Nutzergruppen (MPLS-VPN) zugeordnet. Den Netzabschluss in den Dienststellen bildet die vor Ort eingesetzte Technik (in der Regel ein Router), welche als Schnittstelle zwischen CN LAVINE und dem jeweiligen lokalen Netz (LAN) der Dienststelle fungiert. Als Standardkommunikationsprotokoll wird derzeit die IP-Technologie (IPv4) an den Schnittstellen zum CN LAVINE eingesetzt. Das geschlossene CN LAVINE gliedert sich als Baustein in das deutsche Verwaltungsnetz, die gemeinsame Plattform für die gesicherte Kommunikation zwischen Bund, Ländern und Kommunen, ein. Standardgemäß ist das Netz für den normalen Schutzbedarf ausgelegt. Aktuell werden im CN LAVINE 42 Nutzergruppen realisiert. Es wird unterschieden nach Daten(28) und Sprach- (14) VPN. Darüber hinaus existiert für das CN LAVINE eine umfangreiche, im Rechenzentrum der DVZ M-V GmbH betriebene Test- und Referenzumgebung.

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Anbindungsvarianten der Dienststellen Für die einzelnen Dienststellen gibt es unterschiedliche Anbindungsvarianten:

■ ■

Einwegeanbindung Zweiwegeanbindung □ □ □



Über zwei CN LAVINE-Backbone-Standorte Über ein alternatives Medium (DSL oder LTE) Über die o.g. Anbindungsmöglichkeiten und der Bereitstellung eines zweiten CN LAVINE-Routers

Einwegeanbindung über ein alternatives Medium (DSL oder LTE). □

ausschließlich Kleinstdienststellen IST-Stand USV

Die Verwendung von unterbrechungsfreien Stromversorgungen (USV) wird aktuell als VFISystem (Voltage and Frequency Independent System) realisiert und dient zur Absicherung der Ring- und Backbone-Knoten sowie strategisch wichtigen Standorten in Mecklenburg-Vorpommern. Momentan sind im CN LAVINE 37 USV´en im Einsatz wobei eine Nennleistung zwischen 3,3kVA und 8kVA abgesichert werden kann. Die USV Geräte werden mittels Simple Network Management Protokoll (SNMPv2) überwacht und sind über einen Ethernet-Port (RJ45) mit dem CN LAVINE gekoppelt.

3.2.1.4

Beschreibung Soll-Architektur Backbone Topologie

Der neue CN-LAVINE-Backbone soll aus Netzknoten aufgebaut werden, die über dedizierte Übertragungssysteme des Leitungsproviders miteinander verbunden sind. Dieses Übertragungssystem muss für Bandbreiten von 1 Gbit/s ausgelegt und perspektivisch auf bis zu 10 Gbit/s erweiterbar sein. Jeder Backbone-Standort des CN LAVINE soll aus Gründen der Verfügbarkeit über zwei getrennte und unabhängige Leitungswege angebunden werden (Ringstruktur). Auf dieser Basis werden die Backbone-Standorte über transparente, dedizierte Verbindungen miteinander gekoppelt. Eine Erweiterung der Netzwerkstruktur hin zu einer Vollvermaschung der Standorte muss jederzeit möglich sein. Die Verbindungen werden in den Backbone-Standorten auf CNLAVINE-Netzknoten (Router) abgeschlossen. An jedem Backbone-Standort werden zwei CNLAVINE-Netzknoten installiert und miteinander verbunden. Jeder dieser CN-LAVINE-Netzknoten schließt eine der Leitungswege im Backbone-Ring ab.

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Dimensionierung Die Dimensionierung des CN-LAVINE-Backbones soll so gewählt werden, dass perspektivisch Bandbreiten bis zu 10 Gbit/s im CN-LAVINE-Backbone möglich sind. Beim Design des Backbones und der Anbindung der Dienststellen an die Backbone-Standorte wird darauf geachtet, dass eine weitestgehend gleichmäßige Verteilung der angeschlossenen Dienststellen auf die CN-LAVINE-Backbone-Standorte erreicht wird. Dadurch wird sichergestellt, dass bei einem kompletten Ausfall eines CN-LAVINE-Backbone-Standortes die Auswirkungen möglichst gering gehalten werden. Technologie Für die Weitverkehrsvernetzung im Rahmen des CN LAVINE hat sich die MPLS –WAN Technologie bewährt. Die Nutzung von MPLS in IP-Netzen setzt eine funktionierende, logische und physische IP basierte Netzinfrastruktur voraus. Für das zukünftige CN LAVINE muss weiterhin als IGP-Protokoll das Open Shortest Path First (OSPF) Protokoll zum Einsatz kommen. Für den Austausch von Routing-Informationen innerhalb der einzelnen IP VPN (pro Ressort der Landesverwaltung, Kommunen etc.) kommt im CN-LAVINE-MPLS Backbone das Multiprotokoll Border Gateway Protocol (MP-BGP) zum Einsatz. Dieses transportiert innerhalb der IPAdressfamilien Virtual Private Network Version 4 (VPNv4) und Virtual Private Network Version 6 (VPNv6), welche die Netze der einzelnen VPNs durch jeweils dedizierte Route Distinguisher und Route Targets logisch separiert. Um eine gute Skalierung des BGP-Routingsetups zu ermöglichen, werden an mindestens zwei Standorten des CN-LAVINE-Backbone BGP Route Reflektoren installiert. Alle MPLS-Router bauen je eine BGP-Verbindung zu diesen Routern auf und erhalten alle VPN-Routinginformationen als Replikat. Anforderungen an die technische Lösung Die CN-LAVINE-Backbone-Router müssen höchsten Anforderungen an Verfügbarkeit und Energieeffizienz gerecht werden. Sie dienen einerseits zur Anbindung der Dienststellen und andererseits zur Weiterleitung des Datenverkehrs im Backbone sowie zu anderen Dienststellen. Hierzu müssen diese Router skalierbar sein, um die Anzahl der Dienststellen aufnehmen zu können. Durch eine gebündelte Übergabe der Übertragungswege lässt sich die Schnittstellenanzahl gegebenenfalls optimieren. Insofern ist die Technik so auszulegen, dass diese Ethernet-Schnittstellen (1 Gbit/s) in einer Anzahl von 20 bis maximal 200 Ports pro CN-LAVINE-Backbone- Router aufnehmen können. Die CN-LAVINE-Backbone-Router müssen mindestens folgenden Datendurchsatz erreichen:

■ ■

1 Gbit/s Datendurchsatz, 1 Gbit/s Datendurchsatz mit Verschlüsselung (Advanced Encryption Standard (AES), mindestens 256-Bit-Schlüssel.

Die CN-LAVINE-Backbone-Router müssen perspektivisch folgenden Datendurchsatz erreichen:

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■ ■

10 Gbit/s Datendurchsatz. 10 Gbit/s Datendurchsatz mit Verschlüsselung (Advanced Encryption Standard (AES), mindestens 256-Bit-Schlüssel.

Die Komponenten Routingprozessor, Switching Engine, Konfigurationsspeicher, Systemspeicher, Lüfter und Netzteil der CN-LAVINE-Backbone-Router sind redundant auszulegen und müssen im laufenden Betrieb unterbrechungsfrei (Hot-Swappable) getauscht werden können. Weiterhin müssen die CN-LAVINE-Backbone-Router innerhalb der Modellreihe hinsichtlich Schnittstellenanzahl, Leistungsfähigkeit und Funktionalität skalierbar sein. Ein Update der Software (Betriebssystem) muss unterbrechungsfrei während des Betriebes, und ohne Paketverlust, erfolgen können. CN-LAVINE-Backbone-Router müssen multiprotokollfähig sein.

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3.2.1.5

Anforderungen an den Zubringerbereich

Die Anbindung der Dienststellen soll über dedizierte, transparente Ethernet-Verbindungen direkt an den CN-LAVINE-Backbone erfolgen. Diese Zuleitungen sind typischerweise über Infrastrukturen (Glasfaser oder Kupfer) der Leitungsprovider realisiert. Diese Leitungen müssen, falls sich dieser Ansatz als wirtschaftlich erweist, regional zusammengefasst und gebündelt (Multipoint-Hub) sowie über eine zentrale Leitung am CN-LAVINE-Backbone-Standort übergeben werden (Point to Multipoint Technologie). In diesem Fall erfolgt die Trennung der Leitungen untereinander mittels Virtual-Local-Area-Network-Technologie (VLAN-Technologie) gemäß IEEE 802.1q. Zwischen einzelnen Standorten eines Point-to-Multipoint-Bündels dürfen keine Layer-2-Verbindungen bestehen. Die Übertragungskapazität pro Standort muss exklusiv zur Verfügung stehen. Die Anbindung des Multipoint-Hub an den CN-LAVINE-Backbone-Routern muss über eine mindestens 1-Gbit/s-Schnittstelle erfolgen. Im Rahmen der IP-Telefonie soll das CN LAVINE auch zukünftig, in Dienststellen der Landesverwaltung sowie darüber hinaus bedarfsweise weiteren in das CN LAVINE integrierten Dienststellen den Zugang zu den zentralen in der DVZ M-V GmbH betriebenen Vermittlungsdiensten (Call Control-Dienste) sowie die Telefonie zwischen den Dienststellen ermöglichen. Eine Realisierung und Anbindung der Router im Zubringerbereich an Schnittstellen (Amtsköpfe) zum öffentlichen Fernsprechnetz (ISDN-basierend) und der Notbetrieb für die IP-Telefonie innerhalb der Dienststellen (Survivable Remote Site Telephony (SRST)) über diese Router sind nicht mehr vorgesehen. Bandbreitenanforderungen Im neuen CN LAVINE werden perspektivisch Dienststellen mit Bandbreiten bis zu 1 Gbit/s als Hauptleitung angebunden. Folgende Bandbreiten (Netto) müssen mindestens möglich sein:

■ ■ ■ ■ ■ ■

8 Mbit/s; 10 Mbit/s; 50 Mbit/s; 100 Mbit/s; 300 Mbit/s; perspektivisch 1 Gbit/s.

Bei entsprechender Verfügbarkeit seitens des Leitungsproviders muss es möglich sein, Dienststellen auch mit höheren Bandbreiten anzuschließen. Backup-Verbindungen sind je nach gewählter Anbindungsvariante und lokaler Verfügbarkeit mit Bandbreiten von 2 Mbit/s bis zu 25 Mbit/s zu realisieren. Technologie Im Zubringerbereich muss ebenfalls MPLS als Technologie eingesetzt werden. Das bedeutet, dass die in den Dienststellen eingesetzten Router als sogenannte Provider-Edge-(PE)-Router fungieren müssen. Sie bilden die Schnittstelle zwischen dem CN-LAVINE-Backbone und dem lokalen Netz (LAN) der Dienststellen. Diese Vorgehensweise bietet den entscheidenden Vor-

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teil, dass an einem Standort mehrere VPNs (Daten, Sprache und gegebenenfalls weitere) realisiert werden können. Des Weiteren bietet das Design im Betrieb den Vorteil, dass bei Neueinrichtungen oder Wegfall von Dienststellen keine wesentlichen Veränderungen im CN-LAVINE-Backbone vorgenommen werden müssen. Die Einführung eines neuen VPN beschränkt sich so auf Konfigurationen am Rande des Netzes (Edge Provisionierung). Anforderungen an die Dienststellenrouter, LAN-Schnittstellen und Protokolle Die Dienststellenrouter müssen in verschieden Ausprägungen entsprechend der Anbindungsvarianten verfügbar sein. Da sichergestellt werden muss, dass Dienststellen im CN LAVINE redundant angebunden werden, müssen Dienststellenrouter auch mit drei Gbit/s-EthernetSchnittstellen ausgestattet werden können. Die Dienststellenrouter müssen je nach abzuschließender Bandbreite folgenden Datendurchsatz erreichen:

■ ■ ■

10-Mbit/s- bis zu 1-Gbit/s-Datendurchsatz bidirektional, 10-Mbit/s- bis zu 1-Gbit/s-Datendurchsatz mit Verschlüsselung (Advanced Encryption Standard (AES), mindestens 256-Bit-Schlüssel) bidirektional, 10-Mbit/s- bis zu 1-Gbit/s-Datendurchsatz mit IPv4 Network Address Translation (NAT) bidirektional.

Dienststellenrouter müssen innerhalb der Modellreihe hinsichtlich Schnittstellenanzahl, Leistungsfähigkeit und Funktionalität skalierbar sein. Optional sollen Dienststellenrouter mit redundanten Netzteilen ausgestattet werden können.

3.2.1.6

Zusammenarbeit zwischen dem Auftragnehmer und der DVZ M-V GmbH

Der Betrieb des neuen CN LAVINE muss durch das Personal der DVZ M-V GmbH in den Räumlichkeiten der DVZ M-V GmbH vorgenommen werden. Vom Auftragnehmer wird erwartet, dass bei komplexen Changes die Umsetzung durch Personal des Auftragnehmers in Zusammenarbeit mit dem Personal der DVZ M-V GmbH erfolgt, um damit eine kurzfristige Lösungsfindung durch den Auftragnehmer bei gegebenenfalls auftretenden Problemen zu ermöglichen.

3.2.1.7

Zeitlicher Ablauf

Angebotsphase Im Rahmen der Bearbeitung der Leistungsbeschreibung wird der Auftragnehmer aufgefordert, die angebotene Netztechnik zu beschreiben. Dabei muss auf alle, vom Auftragnehmer für die Umsetzung der Funktionalität vorgesehenen Produkte und ihr grundsätzliches Zusammenwirken, eingegangen werden. Konzeptphase Nach Abschluss des Vergabeverfahrens ist beginnend ab Zuschlagserteilung eine mehrmonatige Phase zur Erarbeitung und Bereitstellung eines technischen Gesamtkonzeptes für den Backbone- und Zubringerbereich vorgesehen. In dieser Phase muss der Auftragnehmer mit

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seinen Mitarbeitern vor Ort in der DVZ M-V GmbH tätig werden und gemeinsam mit den Mitarbeitern der DVZ M-V GmbH arbeiten. Innerhalb dieser Phase muss der Auftragnehmer auch die notwendigen Schulungsmaßnahmen für das Betriebspersonal in der DVZ M-V GmbH durchführen. Weiterhin muss in dieser Phase eine Test- und Referenzumgebung in der DVZ M-V GmbH in Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern des CN LAVINE Teams aufgebaut werden. Das Gesamtkonzept sowie die Test- und Referenzumgebung werden durch die DVZ M-V GmbH freigegeben. Pilotierungsphase Nach der Konzeptionsphase schließt sich direkt der Aufbau der zentralen Komponenten (Backbone) und ein anschließender Pilottest an ausgewählten Standorten an. Der geplante Zeitraum für diese Phase beträgt sechs bis zwölf Monate. Die Auswahl der Pilotstandorte richtet sich nach den unterschiedlichen technischen Gegebenheiten und Anforderungen. Migrationsphase Mit erfolgreicher Abnahme des Piloten gilt das Gesamtkonzept als abgenommen. Danach erfolgt die Migration der CN-LAVINE-Dienststellen auf die neue Lösung. Der Auftragnehmer muss hier mit eigenem Personal entsprechend der Beschreibungen im Liefer- und Leistungsverzeichnis mitwirken. Parallel zur Migrationsphase und auch im weiteren Verlauf der Vertragszeit ist damit zu rechnen, dass zusätzliche Dienststellen mit an das neue CN LAVINE angebunden werden müssen. Diese Roll-Outs werden durch die DVZ M-V GmbH und in Absprache mit dem Auftragnehmer durchgeführt.

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3.2.1.8

Soll-USV

Optional soll die Netzwerktechnik an ausgewählten Standorten ganz oder teilweise über USVSysteme abgesichert werden. Es sollen USV´en mit VFI-System im Zubringerbereich des CN LAVINE eingesetzt werden, um die jeweiligen Dienststellen vor Stromausfällen, Spannungsspitzen und vergleichbaren Szenarien zu schützen. Hierbei muss je nach Größe der Dienststelle und der verwendeten Netzwerkkomponenten eine unterschiedliche Dimensionierung der USV erfolgen. Bei maximaler Leistungsaufnahme der angeschlossenen Geräte muss die Dienststelle je nach Variante mindestens 30 bzw. 60 Minuten mit Strom versorgt werden. Die USV-Geräte müssen mittels Simple Network Management Protocol (SNMPv2) überwacht und über einen Ethernet-Port (RJ45) mit dem CN LAVINE gekoppelt werden können. Für die regelmäßige Wartung der USV´en muss der Akkutausch im laufenden Betrieb und ohne Ausfall der Spannung möglich sein.

3.2.1.9

Beschaffung

Die nachfolgend unter Ziffer 3.2.2 zu beschaffende Konzeptleistung lässt die Kaufbeschaffungen im Wesentlichen unberührt. Nicht auszuschließende unwesentliche Änderungen werden auf der Grundlage des im LOS2-VERTRAG vereinbarten VERTRAGLICHEN CHANGE MANAGEMENT beschafft.

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Leistungsbeschreibung In der folgenden Leistungsbeschreibung wird durchgängig der Auftraggeber – die DVZ M-V GmbH – als „wir“ benannt.

3.2.2.1 Punkt

Allgemeine systemtechnische Anforderungen Allgemeine systemtechnische Anforderungen

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

1. 1.1.

Allgemeine Anforderungen Die DVZ M-V GmbH erwartet, dass in Ihrer technischen Lösung internationale (insbesondere europäische wie EN, ENV, ETSI) und nationale Standards Verwendung finden. - J Fügen Sie eine Übersicht als Anlage bei.

A - N

Führen Sie bitte einzeln auf, welche ergänzenden Industriestandards in Bezug auf Hardwareschnittstellen, Betriebssystem und Protokolle verwendet werden. ACHTUNG Dokument angeben! 1.2.

2. 2.1.

2.1.1.

Die DVZ M-V GmbH erwartet, dass die angebotene Netztechnik (ausgenommen der Leistung „USV“) ausschließlich von einem Hersteller angeboten wird.

- J A - N

Netzadministration und Überwachung Simple Network Management Protocol SNMP Zurzeit werden die Managementprodukte Spectrum Version 10.0, Cacti und eHealth der Firma CA in der DVZ M-V GmbH verwendet. Die Überwachung der Netzkomponenten erfolgt mit dem Managementprotokoll SNMP in der Version 3.

I

Wir fordern, dass die angebotene Technik das Simple Network Management Protokoll SNMP (RFC 3411, RFC 3412, RFC 5343, RFC 5590) unterstützt.

A

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- J - N

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Punkt

Allgemeine systemtechnische Anforderungen

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

2.1.2.

Wir fordern, dass die angebotene Technik SNMP Version 2 (RFC 3416 SNMP) unterstützt.

- J A - N

2.1.3.

2.1.4.

2.1.5.

2.1.6.

2.1.7.

2.1.8.

2.2. 2.2.1.

2.2.2.

2.2.3.

- J

Wir fordern, dass die angebotene Technik SNMP Version 3 (RFC 3413, RFC 3414 und RFC 5590) unterstützt.

A

Wir fordern, dass die angebotene Technik SNMP Traps für Ereignisse wie Link Up/Down, BGP Peering Status unterstützt.

A

- N - J - N

Wir fordern, dass die angebotene Technik die Einschränkung von Zugriffen auf bestimmte MIBBäume (View-based Access Control Model) (RFC 3415) unterstützt.

A

Wir fordern, dass die angebotene Technik die Management Information Base (MIB) für SNMP (RFC 3418) unterstützt.

A

Die angebotene Technik soll sämtliche Interfacebezogenen Zähler (ifIndex, Packets In/Out, Bytes In/Out) in einer 64Bit-Version anzeigen.

A

Wir fordern, dass die angebotene Technik die Möglichkeit zur Absicherung des Zugriffs auf den internen SNMP Server bietet (ACLs).

- J - N - J - N - J - N - J A - N

Benutzerverwaltung - J

Wir fordern, dass die angebotene Technik ein Rechtesystem für administrative Nutzer unterstützt.

A

Wir fordern, dass in der angebotenen Technik die Benutzerverwaltung für den administrativen Zugang lokal auf den Gerät einrichten werden kann.

A

Wir fordern, dass die angebotene Technik die Benutzerverwaltung für administrativen Zugang auf einen RADIUS Server auslagern kann.

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- N - J - N - J A - N

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Punkt

Allgemeine systemtechnische Anforderungen

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

2.2.4.

2.3. 2.3.1.

2.3.2.

Die Reihenfolge der Authentisierungsquellen (RADIUS, ggf. TACACS, lokal) muss konfigurierbar sein.

- J A - N

Syslog - J

Die angebotene Technik muss Syslog zur Weiterleitung von Systemmeldungen an einen externen Server unterstützen.

A

Die angebotene Technik muss Logging auf mehrere Syslog-Server gleichzeitig unterstützen.

A

- N - J - N

2.3.3.

Bitte erläutern Sie, welche SYSLOG Facilities unterstützt werden.

- J A - N

ACHTUNG Dokument angeben! 2.3.4.

Bitte erläutern Sie, welche SYSLOG Level unterstützt werden.

- J A - N

ACHTUNG Dokument angeben! 2.3.5.

2.4. 2.4.1.

Die angebotene Technik muss als Source-Adresse des Syslog-Dienstes ein logisches Interface (z.B. Loopback-Interface) unterstützen.

- J A - N

Flow-Accounting Die angebotene Technik soll Flow Accounting für IP unterstützen.

- J A - N

2.4.2.

Bitte beschreiben Sie, welche Versionen von Flow Accounting für IP von der angebotenen Technik unterstützt werden.

- J A - N

ACHTUNG Dokument angeben! 2.4.3.

Die angebotene Technik soll Flow Accounting für MPLS unterstützen.

- J A - N

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Punkt

Allgemeine systemtechnische Anforderungen

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

2.4.4.

Bitte erläutern Sie, welche Versionen von Flow Accounting für MPLS von der angebotenen Technik unterstützt werden.

- J A - N

ACHTUNG Dokument angeben! 2.5. 2.5.1.

NTP (Network Time Protocol) Die angebotene Technik muss NTP Version 3 / Version 4 (RFC 5905) unterstützen.

- J A - N

2.5.2.

Die angebotene Technik muss NTP als Client unterstützen.

- J A - N

2.5.3.

Die angebotene Technik muss als Source-Adresse des NTP Dienstes ein logisches Interface (z.B. Loopback-Interface) unterstützen.

- J A - N

2.6. 2.6.1.

2.6.2.

2.6.3.

2.6.4.

Management - J

Die angebotene Technik muss FTP/SFTP-Server und Client Funktionen zum Einspielen und Sichern von Konfigurationen und Software unterstützen.

A

Die in Anlage 2, Teil D, Ziffer 3.2.2.1.2 unter den Punkten 2.1 bis 2.5 geforderten Managementfunktionen und Protokolle sollten IPv6-fähig sein.

A

- N - J - N

Die in Anlage 2, Teil D, Ziffer 3.2.2.1.2 unter den Punkten 2.1 bis 2.5 geforderten Managementfunktionen sollen innerhalb einer VRF-Instanz (Virtual Routing and Forwarding) betrieben werden können.

A

In der DVZ M-V GmbH wird als Managementlösung CA Spectrum Version 10.0 eingesetzt.

I

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- J - N

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Punkt

Allgemeine systemtechnische Anforderungen

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

2.6.5.

2.6.5.1.

Die angebotene Netztechnik muss für die vorstehend genannte Managementsoftware folgendes Fault- und Eventmanagement unterstützen:

- J

Portfehler A

- N 2.6.5.2.

- J

Modulfehler A

- N 2.6.5.3.

- J

Devicefehler A

- N 2.6.5.4.

- J

Linkfehler A

- N 2.6.5.5.

- J

Schwellwertfehler A

- N 2.6.5.6.

- J

Stromversorgungsfehler A

- N 2.6.6.

2.7. 2.7.1.

Jedem Alarm oder Ereignis muss ein Zeitstempel (auf Basis des im Netz verfügbaren Zeitnormals) mitgegeben werden.

- J A - N

Performance- und Capacity-Management Es müssen durch das Managementsystem folgende Informationen abrufbar sein, die es möglich machen, Schwellwerte von kritischen Ressourcen zu überwachen:

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Allgemeine systemtechnische Anforderungen

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

2.7.1.1.

Bandbreitenauslastung der genutzten Übertragungswege

- J A - N

2.7.1.2.

- J

Speicherauslastung A

- N 2.7.1.3.

- J

CPU Auslastung A

- N 3. 3.1.

3.2.

Administration Die angebotene Netztechnik muss über eine Schnittstelle verfügen, die eine lokale Administration mittels Terminal ermöglicht (Konsolenport).

- J A - N - J

Bereitstellung der Schnittstelle als USB-Port A

- N 3.3.

3.3.1.

Für die Administration erwarten wir eine Zugriffsmöglichkeit mittels Terminal: - J

verschlüsselte Verbindung mittels SSHv2 A

- N 3.3.2.

- J

Telnet (abschaltbar) A

- N 3.4.

Folgende Bedienungsmöglichkeiten sind bereitzustellen:

3.4.1.

Die Netztechnik muss seine Software-Images und Konfiguration lokal oder über das Netzwerk laden können.

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- J A - N

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Punkt

Allgemeine systemtechnische Anforderungen

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

3.4.2

4. 4.1. 4.1.1.

4.1.2.

Das Laden der Betriebssystem-Software aus einem Flash-EPROM oder ähnlichem Speichermedium muss möglich sein. Dabei muss die lokale Konfiguration batteriegepuffert sein.

- J A - N

Protokolle für die Datenübertragung BFD (Bidirectional Forwarding Detection) - J

Die angebotene Technik muss BFD für IPv4 und IPv6 (RFC 5880, RFC 7419 und RFC 5881) unterstützen.

A

Die angebotene Technik muss BFD für OSPFv2 und OSPFv3 unterstützen.

A

- N - J - N

4.1.3.

Die angebotene Technik muss BFD für BGP-Nachbarn unterstützen.

- J A - N

4.2. 4.2.1.

4.2.2.

4.2.3.

4.2.4.

MPLS (Multiprotocol Label Switching) - J

Die angebotene Technik muss Multiprotocol Label Switching (MPLS) Architecture (RFC 3031, RFC 6178) vollständig unterstützen

A

Die angebotene Technik muss MPLS Label Stack Encoding (RFC 3032, RFC 3443, RFC 4182, RFC 5332, RFC 3270, RFC 5129, RFC 5462, RFC 5586 und RFC 7274) unterstützen.

A

- N - J - N - J

Die angebotene Technik muss Label Distribution Protocol (LDP) (RFC 5036, RFC 6720, RFC 6790 und RFC 7358) unterstützen.

A

Die angebotene Technik muss Methoden zur Erkennung von MPLS Data Plane-Fehlern (RFC 4379, RFC 5462, RFC 6424, RFC 6426 und RFC 6829) unterstützen.

A

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- N - J - N

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Punkt

Allgemeine systemtechnische Anforderungen

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

4.2.5.

Die angebotene Technik muss BGP/MPLS IP Virtual Private Networks (VPNs) (RFC 4364) unterstützen.

- J A - N

4.2.6.

Die angebotene Technik muss die Verteilung von Label Informationen über BGPv4 (RFC 3107 und RFC 6790) unterstützen.

- J A - N

4.2.7.

Die angebotene Technik soll die Steuerung von BGP/MPLS VPN Routen über Route Targets (RFC 4684) unterstützen.

- J A - N

4.2.8.

Die angebotene Technik muss statisches Routing als PE-CE Routing Protokoll unterstützen.

- J A - N

4.2.9.

Die angebotene Technik soll RIPv2 als PE-CE Routing Protokoll unterstützen.

- J A - N

4.2.10.

Die angebotene Technik muss OSPF als PE-CE Routing Protokoll unterstützen.

- J A - N

4.2.11.

Die angebotene Technik muss BGP als PE-CE Routing Protokoll unterstützen.

- J A - N

4.2.12.

4.2.13.

Die angebotene Technik muss die Möglichkeit zur Limitierung der Anzahl der Kundenrouten pro Virtual Routing and Forwarding (VRF) Kontext bieten. Die angebotene Technik soll Virtual Private LAN Services (VPLS) mit LDP Signalisierung (RFC 4762) unterstützen.

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- J A - N - J A - N

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Punkt

Allgemeine systemtechnische Anforderungen

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

4.2.14.

Die angebotene Technik muss das Setzten eines statischen LDP Router-ID unterstützen.

- J A - N

4.2.15.

Die angebotene Technik muss LDP MD5 Authentication unterstützen.

- J A - N

4.2.16.

Die angebotene Technik muss das Deaktivieren der MPLS TTL propagation unterstützen.

- J A - N

4.2.17.

Die angebotene Technik muss MPLS Targeted LDP (tLDP) unterstützen.

- J A - N

4.3. 4.3.1.

4.3.2.

Routingprotokolle – IPv4 Die angebotene Technik muss das Border Gateway Protocol Version 4 (RFC 4271, RFC 6286, RFC 6608) unterstützen. Die angebotene Technik soll 2-Byte AS Numbers (RFC 4364) unterstützen.

- J A - N - J A - N

4.3.3.

4.3.4.

Die angebotene Technik muss BGP Capability Advertisements (RFC 5492) während der Open Aushandlung unterstützen. Die angebotene Technik muss BGP Route Refresh (RFC 2918 und RFC 7313) unterstützen.

- J A - N - J A - N

4.3.5.

4.3.6.

- J

Die angebotene Technik muss die Weitergabe von BGP Community Attributes (RFC 1997) unterstützen.

A

Die angebotene Technik soll BGP Route Flap Damping (RFC 2439) unterstützen.

A

- N - J - N

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Punkt

Allgemeine systemtechnische Anforderungen

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

4.3.7.

Die angebotene Technik soll BGP Graceful Restart Erweiterung(IPv4/IPv6) (RFC 4724) unterstützen.

- J A - N

4.3.8.

Die angebotene Technik soll BGP Route Reflector (RFC 4456) unterstützen.

- J A - N

4.3.9.

4.3.10.

4.3.11.

Die angebotene Technik muss eine Beschränkung der Anzahl der gelernten Routen pro BGP Peering unterstützen.

- J A - N - J

Die angebotene Technik muss OSPF Version 2 (RFC 2328, RFC 5709, RFC 6549, RFC 6860) unterstützen.

A

Die angebotene Technik soll OSPF Graceful Restart Erweiterungen (RFC 3623) unterstützen.

A

- N - J - N

4.3.12.

4.3.13.

4.3.14.

- J

Die angebotene Technik soll OSPF Traffic Engineering Erweiterungen (RFC 3630, RFC 5786) unterstützen.

A

Die angebotene Technik muss OSPF-Nachbarn mit HMAC-SHA-512 (RFC 5709) Authentisierung unterstützen.

A

Die angebotene Technik muss RIPv2 (RFC 2453 und RFC 4822) unterstützen.

A

- N - J - N - J - N

4.3.15.

Die angebotene Technik muss RIP-Nachbarn mit MD5-Hash (RFC 4822) authentisieren können.

- J A - N

4.3.16.

Die angebotene Technik muss Route-Redistribution zwischen einzelnen Protokollen unterstützen.

- J A - N

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Allgemeine systemtechnische Anforderungen

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

4.3.17.

4.3.18.

4.3.19.

Die angebotene Technik muss bei der Redistributisierung von Routen die Parameter wie Metrik, Metrik-Typ, Community, etc. abhängig vom Ziel/Protokoll setzten können.

- J A - N - J

Die angebotene Technik muss reguläre Ausdrücke in BGP Router Filter (z.B. für AS_PATH oder Community Filter) unterstützen.

A

Die angebotene Technik muss Multicast Routing unterstützen.

A

- N - J - N

4.3.20.

Alle Routingprotokolle müssen innerhalb einer VRF betrieben werden können.

- J A - N

4.4. 4.4.1.

4.4.2.

4.4.3.

4.4.4.

Routingprotokolle – IPv6 Die angebotene Netztechnik muss das Internet Protocol, Version 6 (IPv6) (RFC 2460, RFC 5095, RFC 5722, RFC 5871, RFC 6437, RFC 6564, RFC 6935, RFC 6946, RFC 7045 und RFC 7112) unterstützen.

A

Die angebotene Netztechnik muss die IPv6 Adressierungsstruktur (RFC 4291, RFC 5952, RFC 6052, RFC 7136, RFC 7346 und RFC 7371) unterstützen.

A

Die angebotene Netztechnik muss Internet Control Message Protocol (ICMPv6) für IPv6 (RFC 4443, RFC 4884 und RFC 2463) unterstützen.

A

Die angebotene Netztechnik muss IPv6 Stateless Autoconfiguration (RFC 4862) unterstützen.

- J - N - J - N - J - N - J A - N

4.4.5.

Die angebotene Netztechnik muss Neighbor Discovery für IPv6 (RFC 4861 und RFC 4311) unterstützen.

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- J A - N

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Punkt

Allgemeine systemtechnische Anforderungen

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

4.4.6.

4.4.7.

- J

Die angebotene Netztechnik muss die Übertragung von IPv6 Paketen über Ethernet Netzwerke (RFC 6085) unterstützen.

A

Die angebotene Netztechnik muss IPv6 in Hardware auf allen Interface-Typen unterstützen.

A

- N - J - N

4.4.8.

4.4.9.

Die angebotene Netztechnik muss OSPF Routing für IPv6 (OSPFv3 - RFC 2740) (RFC 5340) unterstützen. Die angebotene Netztechnik muss IPv4-IPv6 dual stack unterstützen.

- J A - N - J A - N

4.4.10.

4.4.11.

Die angebotene Netztechnik muss Virtual Router Redundancy Protocol (VRRPv6) (RFC 5798) unterstützen. Die angebotene Netztechnik muss die Funktion 6PE für IPv6 unterstützen (RFC 4798).

- J A - N - J A - N

4.4.12. 4.4.12.1.

Wir erwarten die Unterstützung folgender Funktionen speziell für IPv6: - J

IPv6 Adressing Architecture (gemäß RFC 3513) A

- N 4.4.12.2.

- J

IPv6 QoS A

- N 4.4.12.3.

IPv6 Transmission over Ethernet (gemäß RFC 2464)

- J A - N

4.4.12.4.

IPv6 Stateless Address Autoconfiguration (gemäß RFC 2462)

- J A - N

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Antwort J=Ja N=Nein

4.4.12.5.

- J

IPv6 Neighbor Discovery (gemäß RFC 2461) A

- N 4.4.12.6.

- J

IPv6 Access Control Lists A

- N 4.4.12.7.

- J

Unterstützung IPv6 GRE Tunnelfunktionalität A

- N 4.5. 4.5.1.

4.5.2.

4.5.3.

PPP - J

Die angebotene Netztechnik muss die serielle Übertragung von IP auf der Grundlage von PPP synchron (gemäß RFC1661) unterstützen

A

Die angebotene Netztechnik muss die serielle Übertragung von IP auf der Grundlage von PPP Multilink Protocol (gemäß RFC1990) unterstützen.

A

Wir erwarten die Authentisierung mittels CHAP (gemäß RFC1994).

- N - J - N - J A - N

4.6. 4.6.1. 4.6.1.1.

LAN-Protokolle Wir erwarten die Unterstützung folgender LAN-basierter Protokolle: - J

IP Version 4 (gemäß RFC 791) A

- N 4.6.1.2.

- J

IP Version 6 (gemäß RFC 2460) A

- N 4.6.2.

Wir benötigen Paketfilter (Access Control Lists) für folgende Protokolle:

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Antwort J=Ja N=Nein

4.6.2.1.

- J

Layer 3 (IP) A

- N 4.6.2.2.

- J

Layer 4 (TCP/UDP) A

- N 4.6.3.

4.6.3.1.

Nach folgenden Kriterien (Layer 3) muss eine Filterung der Datenpakete möglich sein: - J

Source IP – Address A

- N 4.6.3.2.

- J

Destination IP – Address A

- N 4.6.4. 4.6.4.1.

Nach folgenden Kriterien (Layer 4) muss eine Filterung der Datenpakete realisierbar sein: - J

Source Port A

- N 4.6.4.2.

- J

Source Protocol A

- N 4.6.4.3.

- J

Destination Port A

- N 4.6.4.4.

- J

Destination Protocol A

4.7.

- N

VPN

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Allgemeine systemtechnische Anforderungen

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

4.7.1.

Die angebotene Netztechnik muss MPLS VPN unterstützen(RFC 2547).

- J A - N

4.7.2.

Die angebotene Netztechnik muss IPSEC für IPv4 und IPv6 unterstützen (RFC4301).

- J A - N

4.7.3.

Die angebotene Netztechnik muss IPSEC Transport Mode unterstützen (RFC4301).

- J A - N

4.7.4.

Die angebotene Netztechnik muss IPSEC Tunnel Mode unterstützen (RC4301).

- J A - N

4.7.5.

Die angebotene Netztechnik muss die Anpassung des Anti Replay Fensters erlauben.

- J A - N

4.7.6.

4.7.7.

4.7.8.

- J

Die angebotene Netztechnik muss AES mit einer Schlüssellänge von mindestens 256 Bit als Verschlüsselungsalgorithmus unterstützen.

A

Die angebotene Netztechnik muss die Anpassung der Gültigkeit der Chiffrierungsschlüssel (Zeit / Volumen) ermöglichen.

A

Die angebotene Netztechnik (RFC4303) unterstützen.

A

muss

- N - J - N - J

ESP

- N 4.7.9.

Die angebotene Netztechnik muss IKEv1 unterstützen (RFC2409).

- J A - N

4.7.10.

Die angebotene Netztechnik muss IKEv2 unterstützen (RFC 4306).

- J A - N

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Punkt

Allgemeine systemtechnische Anforderungen

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

4.7.11.

4.7.12.

4.7.13.

- J

Die angebotene Netztechnik muss die Authentifizierung von VPN Peers über Pre Shared Keys unterstützen.

A

Die angebotene Netztechnik muss die Authentifizierung von VPN Peers über RSA Signaturen (2048Bit) unterstützen.

A

Die angebotene Netztechnik muss die Authentifizierung über x.509 Zertifikate unterstützen.

A

- N - J - N - J - N

4.7.14.

4.7.15.

4.7.16.

4.7.17.

4.7.18. 4.7.18.1.

- J

Die angebotene Netztechnik muss eine Absicherung (Hashing) des Schlüsselaustausches über SHA-2 (256/384/512) unterstützen.

A

Die angebotene Netztechnik muss einen Schlüsselaustausch über Diffie-Hellman Gruppe 2 unterstützen (RFC2409).

A

- N - J - N - J

Die angebotene Netztechnik muss die Gültigkeit der Chiffrierungsschlüssel muss anpassbar (Zeit / Volumen) sein.

A

Die angebotene Netztechnik muss DPD (Dead Peer Detection) mit anpassbaren Timern unterstützen.

A

- N - J - N

Folgende Funktionen bzw. Protokolle sollen vollständig unterstützt werden: - J

L2TP Layer Two Tunneling Protocol (RFC 2661) A

- N 4.7.18.2.

- J

Security Architecture (RFC 2401) A

- N 4.7.18.3.

- J

IP Authentication Header (RFC 2402) A

- N

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Punkt

Allgemeine systemtechnische Anforderungen

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

4.7.18.4.

- J

ISAKMP (RFC 2408) A

- N 5. 5.1.

Quality of Service (QoS) Die angebotene Netztechnik muss QoS unterstützen.

- J A - N

5.2.

Die angebotene Netztechnik muss eine QoS Konfiguration von mindesten 8 Verkehrsklassen unterstützen.

- J A - N

5.3.

Die angebotene Netztechnik muss DiffServ Referenzarchitektur (RFC 2475 und RFC 3260) unterstützen.

- J A - N

5.4.

Die angebotene Netztechnik muss Differentiated Services für IPv4 und IPv6 (RFC 2474, RFC 3168 und RFC 3260) unterstützen.

- J A - N

5.5.

5.6.

5.7.

- J

Die angebotene Netztechnik muss DiffServ über MPLS Netzwerke (RFC 3270 und RFC 5462) unterstützen.

A

Die angebotene Netztechnik muss das Assured Forwarding (AF)-Verhalten (RFC 2597 und RFC 3260) unterstützen.

A

Die angebotene Netztechnik muss das Expedited Forwarding (EF)-Verhalten (RFC 3246) unterstützen.

- N - J - N - J A - N

5.8.

Die angebotenen Netztechnik muss folgende QoS Funktionen für MPLS, IPv4, IPv6-Verkehre unterstützen:

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Punkt

Allgemeine systemtechnische Anforderungen

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

5.8.1.

Die angebotene Netztechnik muss Ingress- und Egress-Klassifizierung am Interface unterstützen.

- J A - N

5.8.2.

5.8.3.

5.8.4.

Die angebotenen Netztechnik muss IPv4: Klassifizierung über Differentiated Services Code Point (DSCP), IP-Precedence, Quell- und Ziel-Adressen und Ports sowie L3-Protocol unterstützen.

A

Die angebotenen Netztechnik muss IPv6: Klassifizierung über Differentiated Services Code Point (DSCP), IP-Precedence, Quell- und Ziel-Adressen und Ports sowie L3-Protocol unterstützen.

A

Die angebotene Netztechnik muss Klassifizierung über Traffic Class (TC) Bits des inneren und äußeren Tags bei MPLS unterstützen.

- J - N - J - N - J A - N

5.8.5.

5.8.6.

5.9.

5.10.

Die angebotene Netztechnik muss Layer2-Marking (TC-Bits von innerem und äußerem Tag unterstützen.

- J A - N - J

Die angebotene Netztechnik muss Layer3-Marking für Differentiated Services Code Point (DSCP) und IP Precedence (IPP) unterstützen.

A

Die angebotene Netztechnik muss Shaping und Policing (IPv4 und IPv6) über mindestens 2 Ebenen unterstützen.

A

Die angebotene Netztechnik muss hierarchische QoS Policies pro VPN Tunnel unterstützen.

A

- N - J - N - J - N

5.11.

Die angebotene Netztechnik muss mindestens eine Strict Priority Queuing (SPQ) / Low Latency Queuing (LLQ) Klasse inklusive der Möglichkeit der Bandbreitenbeschränkung für diese Klasse per Policing unterstützen.

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- J A

- N

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3.2.2.2

Technische Beschreibung Netztechnik Backbone

Punkt

Technische Beschreibung Netztechnik Backbone

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

6. 6.1.

6.2. 6.2.1.

Allgemeine Anforderungen an die Hardware Für den Backbone erwartet die DVZ M-V GmbH Übertragungssysteme, die die notwendigen Leistungsfähigkeit, Schnittstellen und Dienste zur Verfügung stellen. Wir erwarten eine Skalierbarkeit des Durchsatzes innerhalb der angebotenen Modellreihe bis 10 Gbit/s bidirektional.

- J A - N

Die angebotene Netztechnik muss mindestens folgenden Durchsatz erreichen: - J

10 Gbit/s Datendurchsatz bidirektional A

- N 6.2.2.

10 Gbit/s Datendurchsatz mit Verschlüsselung (AES) bidirektional

- J A - N

6.3.

Geben Sie die Durchsatzwerte der von Ihnen angebotenen Netztechnik an.

- J A - N

ACHTUNG Dokument angeben! 6.4.

6.4.1.

Es muss eine Skalierbarkeit der angebotenen Netztechnik innerhalb der Modellreihe hinsichtlich folgender Parameter möglich sein: - J

Schnittstellenanzahl A

- N 6.4.2.

- J

Leistungsfähigkeit A

- N

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Punkt

Technische Beschreibung Netztechnik Backbone

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

6.4.3.

- J

Switching Engine A

- N 6.5.

Bitte beschreiben Sie, durch welche Maßnahmen diese Skalierbarkeit erreicht wird.

- J A - N

ACHTUNG Dokument angeben! 6.6.

Bitte erläutern Sie, welche Ausbaufähigkeit der angebotenen Netztechnik hinsichtlich der Anzahl von Ports und der Leistungsfähigkeit möglich ist.

- J A - N

ACHTUNG Dokument angeben! 6.7. 6.7.1.

Die angebotene Netztechnik muss hinsichtlich der folgenden Komponenten redundant ausgelegt sein: - J

Routingprozessor A

- N 6.7.2.

- J

Switching Engine A

- N 6.7.3.

- J

Lüfter A

- N 6.7.4.

- J

Netzteil A

- N 6.8.

Folgende Komponenten der angebotenen Netztechnik im laufenden Betrieb muss unterbrechungsfrei (hot swappable) getauscht werden können (Ausfall beschränkt sich auf die zu wechselnde Komponente):

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Punkt

Technische Beschreibung Netztechnik Backbone

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

6.8.1.

- J

Routingprozessor A

- N 6.8.2.

- J

Switching Engine A

- N 6.8.3.

- J

Netzteil A

- N 6.9.

Die angebotene Netztechnik muss in einem 19 Zoll Rack verbaut werden können.

- J A - N

6.10.

Die angebotene Netztechnik muss mit 230 Volt (@50/60 Hz) Anschlüssen betrieben werden können.

- J A - N

6.11.

Die angebotene Netztechnik muss mindestens 2 Netzteile (230 Volt @ 50/60 Hz) besitzen.

- J A - N

6.12.

6.13.

Die angebotene Netztechnik muss beim Ausfall einer Stromquelle keine Einschränkung hinsichtlich ihrer Funktionalität aufweisen. Die Stromversorgung muss bei Netzausfall mindestens 2 Stunden für den Vollbetrieb sichergestellt werden. Geben Sie hierzu die nötigen Leistungsparameter an, um eine entsprechende USV zu dimensionieren.

- J A - N

- J A - N

ACHTUNG Dokument angeben!

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Punkt

Technische Beschreibung Netztechnik Backbone

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

6.14.

6.15.

6.15.1.

Die Spannungsversorgung und die Lüfterbaugruppen müssen vollständig überwacht und remote ausgewertet werden können.

- J A - N

Die angebotene Netztechnik muss (ohne Einschränkung hinsichtlich der Gewährleistung und Betriebssicherheit) unter folgenden klimatischen Bedingungen lauffähig sein: - J

Temperatur: 5°C bis 40°C (operating) A

- N 6.15.2.

Luftfeuchtigkeit: 10 % bis 85 % nicht kondensierend (operating)

- J A - N

6.16.

Geben Sie die Werte des Betriebsgeräusches der angebotenen Netztechnik an (in dbA).

- J A - N

ACHTUNG Dokument angeben! 6.17.

Geben Sie die Werte der maximalen Abwärme der angeboten Netztechnik in Vollbestückung an.

- J A - N

ACHTUNG Dokument angeben! 7. 7.1.

Schnittstellen Die angebotene Netztechnik muss Schnittstellen für E1, 2 Mbps gemäß G.703 / G.704 unterstützen.

- J A - N

7.2.

Die angebotene Netztechnik muss FastEthernet 100BASE-TX gemäß IEEE 802.3 unterstützen.

- J A - N

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Punkt

Technische Beschreibung Netztechnik Backbone

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

7.3.

7.4.

Die angebotene Netztechnik muss GigabitEthernet (GbE) gemäß IEEE 802.3-2015 (ehemals 802.3z, 802.3ab) unterstützen. Die GbE Transciever müssen im Betrieb austauschbar sein (hot swappable).

- J A - N - J A - N

7.5.

Die angebotene Netztechnik Transceiver unterstützen.

muss

SFP

- J

GbE A

- N 7.6.

Die angebotene Netztechnik muss als Medium 1000BASE-LX unterstützen.

- J A - N

7.7.

Die angebotene Netztechnik muss als Medium 1000BASE-EX unterstützen.

- J A - N

7.8.

Die angebotene Netztechnik muss als Medium 1000BASE-ZX unterstützen.

- J A - N

7.9.

Die angebotene Netztechnik muss als Medium 1000BASE-SX unterstützen.

- J A - N

7.10.

Die angebotene Netztechnik muss als Medium 1000BASE-T unterstützen.

- J A - N

7.11.

Die angebotene Netztechnik muss Digital Optical Monitoring (DOM) für die angebotenen SFP GbE Transceiver unterstützen.

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- J A - N

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Punkt

Technische Beschreibung Netztechnik Backbone

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

7.12.

7.13.

Die angebotene Netztechnik muss 10GigabitEthernet (10GbE) gemäß 802.3ae unterstützen. Die Schnittstellen werden nicht im WAN-PHY Modus betrieben. Die 10GbE Transciever müssen im Betrieb austauschbar sein (hot swappable).

- J A - N - J A - N

7.14.

Die angebotene Netztechnik muss SFP+ 10GbE Transceiver unterstützen.

- J A - N

7.15.

Die angebotene Netztechnik muss als Medium 10GBase-LR unterstützen.

- J A - N

7.16.

Die angebotene Netztechnik muss als Medium 10GBase-SR unterstützen.

- J A - N

7.17.

Wir erwarten eine Skalierbarkeit der angebotenen Netztechnik innerhalb der Modellreihe hinsichtlich der Schnittstellenanzahl (SFP):

7.17.1.

Ein Modell aus der Modellreihe muss über mindestens 20 SFP-Steckplätze verfügen.

- J A - N

7.17.2.

Ein Modell aus der Modellreihe muss über mindestens 50 SFP-Steckplätze verfügen.

- J A - N

7.17.3.

Ein Modell aus der Modellreihe muss über mindestens 100 SFP-Steckplätze verfügen.

- J A - N

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Punkt

Technische Beschreibung Netztechnik Backbone

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

7.17.4.

Ein Modell aus der Modellreihe muss über mindestens 150 SFP-Steckplätze verfügen.

- J A - N

8. 8.1.

VPN Die angebotene Netztechnik muss gleichzeitig mindestens 1000 IPSec Tunnel unterstützen.

- J A - N

8.2.

Die angebotene Netztechnik muss gleichzeitig mindestens 1000 Teilnehmer eines Any-to-Any VPNs unterstützen.

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- J A - N

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3.2.2.3

Punkt

Anforderungen der Netztechnik Zubringerbereich

Anforderungen der Netztechnik Zubringerbereich

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

9. 9.1.

9.2.

9.2.1.

Allgemeine Anforderungen an die Basisausstattung Für den Zubringerbereich im CN LAVINE werden Router (Dienststellenrouter) benötigt, die in den Lokationen der Endanwender (Dienststellen) die notwendigen Schnittstellen und Dienste zur Verfügung stellen.

- J I - N

Es muss eine Skalierbarkeit der angebotenen Netztechnik innerhalb der Modellreihe hinsichtlich folgender Parameter gewährleistet sein: - J

Schnittstellenanzahl A

- N 9.2.3.

- J

Leistungsfähigkeit A

- N 9.2.4.

- J

Durchsatz für IPSEC Verschlüsselung A

- N 9.3. 9.3.1.

Bitte stellen Sie dar, auf welchem Speichermedium die genannten Informationen gespeichert werden: - J

Systemsoftware A

9.3.2.

ACHTUNG Dokument angeben!

- N

Konfiguration

- J A

ACHTUNG Dokument angeben!

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- N

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Punkt

Anforderungen der Netztechnik Zubringerbereich

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

9.3.

Die angebotene Netztechnik muss als 19" Einbau angeboten werden.

- J A - N

9.4.

9.4.1.

Die angebotene Netztechnik muss (ohne Einschränkung hinsichtlich der Gewährleistung und Betriebssicherheit) unter folgenden klimatischen Bedingungen lauffähig sein: - J

Temperatur: 5°C bis 40°C (operating) A

- N 9.4.2.

Luftfeuchtigkeit: 10 % bis 85 % nicht kondensierend (operating)

- J A - N

9.5.

9.6.

Die angebotene Netztechnik muss über eine integrierte Spannungsversorgung (230 Volt @ 50/60 Hz) verfügen. Es sollen integrierte Temperatursensoren vorhanden sein.

- J A - N - J A - N

9.7.

Folgende Bedienungsmöglichkeiten müssen gewährleistet sein:

9.7.1.

Der Dienststellenrouter muss seine Software-Images und Konfiguration entweder lokal oder über das Netzwerk laden können.

9.7.2.

10.

Das Laden der Betriebssystem-Software aus einem Flash-EPROM oder ähnlichem Speichermedium muss möglich sein. Dabei muss die lokale Konfiguration batteriegepuffert sein.

- J A - N - J A - N

Schnittstellen

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Punkt

Anforderungen der Netztechnik Zubringerbereich

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

10.1.

Die angebotenen Netztechnik muss Schnittstellen für E1, 2 Mbit/s gemäß G.703 / G.704 unterstützen.

- J A - N

10.2.

Die angebotene Netztechnik muss FastEthernet 100BASE-TX gemäß IEEE 802.3 unterstützen.

- J A - N

10.3.

10.4.

Die angebotene Netztechnik muss GigabitEthernet (GbE) gemäß IEEE 802.3-2015 (ehemals 802.3z, 802.3ab) unterstützen. Die SFP-Transciever müssen im Betrieb austauschbar sein (hot swappable).

- J A - N - J A - N

10.5.

Die angebotene Netztechnik muss SFP GbE Transceiver unterstützen.

- J A - N

10.6.

Die angebotene Netztechnik muss als Medium 1000Base-LX unterstützen.

- J A - N

10.7.

Die angebotene Netztechnik muss als Medium 1000Base-SX unterstützen.

- J A - N

10.8.

Die angebotene Netztechnik muss als Medium 1000Base-T unterstützen.

- J A - N

10.9.

Die angebotene Netztechnik muss Digital Optical Monitoring (DOM) für die angebotenen SFP GbE Transceiver unterstützen.

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- J A - N

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Punkt

Anforderungen der Netztechnik Zubringerbereich

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

10.10.

Die angebotene Netztechnik muss je nach Modellgröße folgende Anzahl an Schnittstellen enthalten:

10.10.1.

mindestens 2 SFP-Steckplätze oder 2 1000Base-T RJ-45 Buchsen

- J A - N

10.10.2.

über mindestens 3 SFP-Steckplätze 1000Base-T RJ-45 Buchsen verfügen

oder

- J

3 A

- N 10.11.

Die angebotene Netztechnik soll über mindestens 4 SFP-Steckplätze oder 4 1000Base-T RJ45 Buchsen verfügen.

- J A - N

11. 11.1.

11.1.1.

Durchsatz Die angebotene Netztechnik muss je nach Modellgröße folgenden Durchsätze bidirektional unterstützen. - J

10 Mbit/s Datendurchsatz A

- N 11.1.2

- J

50 Mbit/s Datendurchsatz A

- N 11.1.3.

- J

100 Mbit/s Datendurchsatz A

- N 11.1.4.

- J

300 Mbit/s Datendurchsatz A

- N

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Punkt

Anforderungen der Netztechnik Zubringerbereich

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

11.1.5.

- J

1 Gbit/s Datendurchsatz A

- N 11.1.6.

- J

10 Mbit/s Datendurchsatz mit Verschlüsselung (AES) A

- N 11.1.7.

- J

50 Mbit/s Datendurchsatz mit Verschlüsselung (AES) A

- N 11.1.8.

100 Mbit/s Datendurchsatz mit Verschlüsselung (AES)

- J A - N

11.1.9.

300 Mbit/s Datendurchsatz mit Verschlüsselung (AES)

- J A - N

11.1.10.

- J

1 Gbit/s Datendurchsatz mit Verschlüsselung (AES) A

- N

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3.2.2.4 Punkt

Unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV) Unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV)

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

12. 12.1.

12.2.

Übersicht Die DVZ M-V GmbH erwartet, dass die angebotene USV-Technik ausschließlich von einem Hersteller angeboten wird. Die angebotene Technik muss in einem 19“ Netzwerkschrank verbaut werden können.

- J A - N - J A - N

12.3.

12.4.

Die angebotene Technik muss ein Display besitzen, auf dem die aktuellen Betriebszustände und Messwerte angezeigt werden können.

- J A - N

Bitte erläutern Sie, welche Informationen auf das Display dargestellt werden kann.

- J A - N

ACHTUNG Dokument angeben! 12.5.

Die angebotene Technik muss mindestens 2 Ausgänge (C13) besitzen.

- J A - N

12.6.

Die angebotene Technik muss mindestens 1 Ausgang (C20) besitzen.

- J A - N

12.7.

Die angebotene Technik muss eine Eingangsspannung von 230V-AC haben.

- J A - N

12.8.

Die angebotene Technik muss eine Eingangsnennfrequenz von 50/60Hz +- 5Hz haben.

- J A - N

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Punkt

Unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV)

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

12.9.

Die angebotene Technik muss eine Ausgangsspannung von 230V-AC haben.

- J A - N

12.10.

Die angebotene Technik muss eine Ausgangsnennfrequenz von 50/60Hz +- 5Hz auswählbar haben.

- J A - N

12.11.

Die angebotene USV muss in der Modellreihe skalierbar sein und in folgenden Modellen zur Auswahl stehen:

12.11.1.

Die angebotene Technik muss als Modell mit einer Nennleistung von mindestens 800 Watt verfügbar sein.

12.11.2.

12.11.3.

12.12.

Die angebotene Technik muss als Modell mit einer Nennleistung von mindestens 1700 Watt verfügbar sein. Die angebotene Technik muss als Modell mit einer Nennleistung von mindestens 2700 Watt verfügbar sein. Die angebotene Technik muss für eine höhere Nennleistung erweiterbar sein.

- J A - N - J A - N - J A - N - J A - N

12.13.

Die angebotene Technik muss einen Batterielader haben, der die Batterien ständig mit Strom versorgt.

- J A - N

12.14. 12.14.1.

Die Batterien müssen je nach Anforderung bei einem Netzausfall folgende Autonomiezeiten erfüllen: - J

30 Minuten bei Nennlast. A

- N

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Punkt

Unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV)

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

12.14.2.

- J

60 Minuten bei Nennlast. A

- N 12.15.

12.16.

12.17.

Die angebotene Technik muss aus einer leistungsmäßig aufeinander abgestimmten Kombination aus Gleichrichter (GR), Batterie, Wechselrichter (WR) und einem automatischen Bypass bestehen. Die angebotene Technik muss eine nach EN 50272 / VDE 0510 wartungsfreie und verschlossene Batterie haben. Die Gebrauchsdauer der Batterien muss 5 Jahre nach EUROBAT verwendbar sein.

- J A - N - J A - N - J A - N

12.18.

Die angebotene Technik muss für den Batterietausch Hot-Swap-fähig sein.

- J A - N

12.19.

13. 13.1.

Die Konfiguration von IP-Adressen und SNMP-Einstellungen muss über die Kommunikationsschnittstelle möglich sein.

- J A - N

Kommunikationsschnittstellen Die Kommunikationsschnittstelle wird als EthernetPort bereitgestellt.

- J A - N

13.2. 13.2.1.

Für die Administration muss die Zugriffsmöglichkeit mittels folgender Methoden möglich sein: - J

SSHv2 A

- N 13.2.2.

- J

Simple Network Management Protocol SNMPv3 A

- N

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Punkt

Unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV)

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

13.3.

13.4.

13.5.

14. 14.1.

Zurzeit wird das Managementprodukt Spectrum 10.0 der Firma CA im DVZ verwendet. Die Überwachung der Netzkomponenten erfolgt mit dem Managementprotokoll SNMP in der Version 3. Die angebotene Technik muss mit den verwendeten Managementprodukten von CA (Anlage 2, Teil D, Ziffer 3.2.2.4 unter dem Punkt 2.3) kompatibel sein. Wir fordern, dass die angebotene Technik SNMP Traps für Ereignisse wie Battery Low und Power Lost Status unterstützt.

I

- J A - N - J A - N

Gewährleistung Die angebotene Technik muss als Standardgewährleistung 24 Monate Bring-In beinhalten.

- J A - N

14.2.

14.2.1.

Alternativ müssen folgende Gewährleistungszeiträume mindestens erfüllt werden: - J

36 Monate Gewährleistung Bring-In A

- N 14.2.2.

- J

36 Monate Gewährleistung Vor-Ort A

- N 14.2.3.

- J

48 Monate Gewährleistung Bring-In A

- N 14.2.4.

- J

48 Monate Gewährleistung Vor-Ort A

- N 14.2.5.

- J

60 Monate Gewährleistung Bring-In A

- N

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Punkt

Unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV)

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

14.2.6.

- J

60 Monate Gewährleistung Vor-Ort A

- N 15. 15.1.

15.2. 15.2.1.

USV-Managementsoftware Die angebotene Software muss alle in das Netzwerk eingebundenen USVen überwachen und Statusmeldungen abrufen können.

- J A - N

Folgende Statusmeldungen müssen angezeigt werden: - J

anzeigen der aktuellen Batterieladung A

- N 15.2.2.

- J

anzeigen der aktuellen Kapazität A

- N 15.2.3.

- J

anzeigen der aktuellen Temperatur A

- N 15.2.4

- J

anzeigen eines grafischen Statistikreports A

- N 15.3.

Die angebotene Software muss alle Ereignisse aufzeichnen und in einer Logdatei abspeichern.

- J A - N

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3.2.2.5

Leistungsbeschreibung – Dienstleistungen Personaldienstleistungen

Punkt

Personaldienstleistungen

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

16.

Anforderungen an das technische Gesamtkonzept Die DVZ M-V GmbH stellt für die Arbeit vor Ort folgende Rahmenbedingungen zur Verfügung: -

16.1.

16.2.

Büroarbeitsplatz, PC Technik Aktuelle Test- und Referenzumgebung Gesicherter Internet und Emailzugang Zugriff auf die aktuellen Konzepte Abstimmungen mit den Administratoren

Der Auftragnehmer stellt der DVZ M-V GmbH unentgeltlich einen kompetenten Mitarbeiter für den Lenkungsausschuss im Rahmen des Projektes „Neuaufbau des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“ bereit.

- J A

- N

Es muss die Erarbeitung und Bereitstellung eines technischen Gesamtkonzeptes für den Backbonebereich und für die Anbindung der Dienststellen durchgeführt werden. Die Gesamtkonzepterstellung erfolgt unter Berücksichtigung des aktuellen Konzeptes nach Vorgaben der DVZ M-V GmbH. Im zu erstellenden Gesamtkonzept müssen darüber hinaus folgende Themen berücksichtigt werden: -

16.3.

I

- J A

die genannten Anforderungen aller Funktionalitäten des IST- Standes (ausgenommen sind hierbei die IP-T Gatewayfunktionalitäten), die IPv6 Konformität des neuen Netzes die Realisierung von Backupszenarien über alternative Medien die Realisierung der Möglichkeit zur Vollverschlüsselung des neuen Netzes.

Bei der Erstellung des Gesamtkonzeptes müssen die technischen Anforderungen aus der Leistungsbeschreibung zwingend berücksichtigt werden.

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- N

- J A - N

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Punkt

Personaldienstleistungen

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

Mit dem Dokument Anlage zum BLB Los 2_CN LAVINE Konzept steht dem Bieter ein anonymisiertes Feinkonzept der bestehenden Lösung zur Verfügung.

16.4.

16.5.

16.6.

16.7.

16.8.

- J I

Erforderliche Anpassungen in der bereits installierten Netztechnik des CN LAVINE, die im Rahmen der Migration erforderlich sind, werden durch die DVZ M-V GmbH vorgenommen.

I

Die DVZ M-V GmbH fordert eine „weiche Migration“, d.h. einen Migrationsweg auf eine neue Infrastruktur, die nur geringe Beeinträchtigungen der Kunden des CN LAVINE beinhaltet.

A

Die DVZ M-V GmbH erwartet im Rahmen der Gesamtkonzeption die Entwicklung eines Migrationskonzeptes zur Integration der bisherigen technischen Infrastruktur des CN LAVINE in Abstimmung mit der DVZ M-V GmbH und dem Leitungsprovider. Es muss übergangsweise einen Parallelbetrieb beider technischer Plattformen sowie die Einrichtung von Kopplungspunkten zwischen beiden technischen Plattformen betrieben werden. Die Migration einzelner Dienststellen auf den neuen Backbone muss möglich sein.

- N

- J - N - J A

- N

- J A - N - J A - N

16.9.

Die Kommunikation von Nutzern innerhalb der MPLSVPNs der alten und der neuen Struktur muss für any to any MPLS VPN auch während der Migrationsphase untereinander gewährleistet sein.

A

Die Umsetzung der Migration erfolgt in Verantwortung der DVZ M-V GmbH.

I

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- J - N

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Punkt

Personaldienstleistungen

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

16.10.

Die Erarbeitung des technischen Gesamtkonzeptes inklusive des Migrationskonzeptes und der Aufbau einer Test- und Referenzumgebung müssen zusammenhängend, unmittelbar nach Beauftragung und innerhalb von bis zu zwölf Monaten fertiggestellt und durch die DVZ MV GmbH freigegeben worden sein.

- J A

Die mit der Konzepterstellung beauftragten Mitarbeiter des Auftragnehmers unterstützen die DVZ M-V GmbH ebenfalls beim Aufbau einer Test- und Referenzumgebung, beim Aufbau des Backbone und bei der Migration der 50 Pilotstandorte. 16.11.

16.12.

Die Umsetzung des technischen Gesamtkonzeptes muss mit Unterstützung durch qualifiziertes technisches Personal des Auftragnehmers erfolgen.

17.

- J A

- N

- J

Das Personal des Auftragnehmers muss während der gesamten technischen Konzeptionsphase, Test- und Referenzphase, Installation des Backbone und 50 ausgewählten Dienststellen im Zubringerbereich bei der DVZ M-V GmbH zur Verfügung stehen.

A

Mit der erfolgreichen Installation des Backbones und der 50 ausgewählten Pilotdienststellen gilt das Gesamtkonzept als abgenommen.

I

Die Technik zur Realisierung der Test- und Referenzumgebung wird durch die DVZ M-V GmbH erworben.

- N

- N

I

Anforderungen an den Professional Service (Unterstützungsleistung)

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Punkt

Personaldienstleistungen

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

17.1.

Der Bieter muss personelle Unterstützungsleistungen bei der Fortschreibung des technischen Gesamtkonzeptes und bei der Implementierung neuer Dienste und Services bereitstellen. Folgende Themen können Bestandteil der Fortschreibung und Implementierung sein: -

Traffic Engineering Multicast via MPLS Realisierung von Pseudowireverbindungen

- J A

- N

Des Weiteren müssen Unterstützungsleistungen bei der Lösung von komplexen technischen Problemen, beim Betrieb des Netzes und bei der Durchführung von Tests zur Fehlersuche und zur Prüfung von geänderten Konfigurationen erbracht werden. 17.2.

17.3.

Der Auftragnehmer muss die Bereitstellung des Professional Service aus den in der Konzept- und Migrationsphase benannten Fachspezialisten sowie eine gegenseitige Vertretbarkeit sicherstellen. Der Auftragnehmer soll für einen längeren Zeitraum (mind. ein Monat) mind. drei Fachspezialisten gleichzeitig einsetzen können.

- J A - N

- J A - N

17.4.

17.5.

18.

Nach Auslösung eines konkreten Einzelauftrages muss der Auftragnehmer innerhalb von sieben Kalendertagen einen der benannten Fachspezialisten zur Auftragsausführung vor Ort in der DVZ M-V GmbH bereitstellen.

A

Der Auftragnehmer muss die Ergebnisse der Einsätze bzw. im Rahmen der Einsätze erstellte/ überarbeitete Dokumente in deutscher Sprache verfasst und DVZ M-V GmbH in digitaler Form (bearbeitbare Office-Formate) zur Verfügung stellen.

A

- J - N

- J - N

Anforderungen an den Einsatz der Mitarbeiter für Gesamtkonzepterstellung und Professional Service

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Punkt

Personaldienstleistungen

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

18.1

18.2

Der Bieter setzt zur Leistungserbringung während der Konzeptionsphase sowie im Rahmen des Professionell Service ein festes Stammteam aus mindestens drei Fachspezialisten ein.

Das Stammteam muss personell während aller Phasen aus den gleichen Mitarbeitern bestehen.

- J A - N

- J A - N

19.

Personalleistungen im Rahmen der Migration

19.1.

Installationsleistungen sind durch entsprechend qualifiziertes Personal (CCNA/CCENT oder vergleichbar) für die beauftragte Netztechnik in folgenden Stufen anzubieten:

19.1.1.

Vorkonfiguration der angebotenen Systeme nach Vorgabe der DVZ M-V GmbH innerhalb der Räumlichkeiten der DVZ M-V GmbH oder an vordefinierten Standorten nach Vorgabe der DVZ M-V GmbH.

19.1.2.

Aufstellung und Inbetriebnahme der angebotenen Netztechnik an vordefinierten Standorten nach Vorgabe der DVZ M-V GmbH

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- J A - N - J A - N

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Serviceleistungen Punkt

Serviceleistungen

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

20. 20.1.

Servicekonzept / Wartungs- und Instandhaltungskonzept Durch ein modulares Servicekonzept des Auftragnehmers muss abgesichert werden, dass durch eine optimierte, auf die Bedürfnisse der Endanwender zugeschnittene Lösung, die zu vereinbarenden Servicelevel eingehalten werden. Das Servicekonzept muss durch den Auftragnehmer erstellt werden.

- J A

Erläutern Sie detailliert Ihr Servicekonzept entsprechend nachfolgenden Anforderungen und Vorgaben.

- N

ACHTUNG Dokument angeben! 20.2. 20.2.1.

Das anzubietende Servicekonzept muss folgende Aussagen enthalten: - J

Ansprechpartner A

- N 20.2.2.

- J

Erreichbarkeit A

- N 20.2.3.

- J

Servicezeiten A

- N 20.2.4.

- J

Reaktions- und Wiederherstellungszeiten A

- N 20.2.5.

- J

Störungsannahme über Telefon A

- N 20.2.6.

- J

Störungsannahme via E-Mail A

- N

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Punkt

Serviceleistungen

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

20.2.7.

- J

Störungsannahme via Fax A

- N 20.2.8.

- J

Abläufe/Prozesse A

- N 20.2.9.

Serviceleistungen: - J

20.2.10. Installationsleistungen A

- N - J

20.2.11. Problemannahme A

- N - J

20.2.12. technische Hotline A

- N - J

20.2.13. Verantwortlichkeiten und Eskalationswege A

- N - J

20.2.15. Reporting A

- N 20.3. 20.3.1.

Es müssen folgende Einzelleistungen in abgestufter Ausprägung beauftragt werden können: - J

Installationsleistung A

- N 20.3.2.

- J

Hardwareaustausch A

- N

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Punkt

Serviceleistungen

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

20.3.3.

- J

Softwareupdate A

- N 20.3.4.

- J

technische Hotline A

- N 20.3.5.

- J

Remote Service A

- N 20.3.6.

- J

technischer Vor-Ort-Service A

- N 20.3.7.

- J

Gewährleistung A

- N 20.4.

Die in Punkt 1.4. aufgeführten Leistungen müssen wahlfrei zu beauftragen sein.

- J A - N

21. 21.1.

21.2. 21.2.1.

Hardwareaustausch Der Auftragnehmer hält die notwendige Hardware (Spare Technik) vor, um innerhalb von definierten Zeiten der DVZ M-V GmbH ausgefallene Netztechnik bzw. Teile der Netztechnik in den angebotenen Systemen bereitzustellen bzw. bedarfsweise auszutauschen.

- J A - N

Der Austausch der Hardware erfolgt in Form von: - J

Bring-In-Service A

- N 21.2.2.

- J

Austausch Service Vor-Ort A

- N

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Punkt

Serviceleistungen

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

21.3. 21.3.1.

Die Spare Technik wird: - J

nur geliefert A

- N 21.3.2.

- J

geliefert und installiert A

- N 21.4. 21.4.1.

Folgende Zeiträume zum Austausch der Hardwarekomponenten müssen angeboten werden: - J

nächster Arbeitstag A

- N 21.4.2.

- J

nächster Kalendertag A

- N 22. 22.1.

22.2.

Software-Bereitstellung Es muss die Bereitstellung eines Online-Zugriffes auf die jeweils aktuellen folgenden Softwarepakete (Softwarereleases, Softwarepatches) möglich sein Ergänzend hierzu müssen zu den Softwarereleases die jeweiligen Informationen über die enthaltenen Funktionalitäten, Einschränkungen bzw. Probleme sowie mögliche Workarounds, um diese Probleme zu umgehen, beiliegen. Wie erfolgt die Bereitstellung der beschriebenen Informationen?

- J A - N

- J A - N

ACHTUNG Dokument angeben!

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Punkt

Serviceleistungen

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

22.3.

Es müssen Informationen zum Status der Behebung von Einschränkungen bzw. Problemen älterer Softwarereleases bereitgestellt werden. Erläutern Sie, wie die Bereitstellung der beschriebenen Informationen erfolgt?

- J A - N

ACHTUNG Dokument angeben! 23.

Technische Hotline Die Behebung einer Störung wird als Instandsetzung benannt.

I

Die Durchführung einer Wartung wird als Instandhaltung benannt.“ 23.1.

Es muss eine zentrale Problemannahme / technische Hotline 7 Tage pro Woche, 24 Stunden pro Tag geben.

- J A - N

23.2.

Für die zentrale Hotline muss eine kostenfreie Rufnummer zur Verfügung stehen.

- J A - N

23.3.

23.4.

23.5.

23.6.

Die Bearbeitung von Problemen, die in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr eingehen, müssen am selben Tag in Abstimmung mit der DVZ M-V GmbH bearbeitet werden.

- N - J

Für den Bedarfsfall muss außerhalb der vereinbarten Zeit (arbeitstäglich 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr) eine Problembearbeitung beauftragt werden können.

A

Das Vorhalten der in Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.5.2. Punkt 2.1. genannten Forderung muss für die DVZ M-V GmbH unentgeltlich erfolgen.

A

- N - J - N

Es muss eine Eskalationsmatrix übergeben werden. Erläutern Sie diese. ACHTUNG Dokument angeben!

24.

- J A

- J A - N

Remote Service

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Punkt

Serviceleistungen

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

24.1.

In Ergänzung der technischen Hotline muss die Möglichkeit zur Einrichtung eines Remote Service, der über einen Fernzugriff direkt in der eingesetzten Netztechnik die Problemklärung gemeinsam mit der DVZ M-V GmbH vornimmt, bestehen.

24.2.

Der Remote Service ist für den Zeitraum von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr anzubieten.

24.3.

Der Remoteservice erfolgt über folgende Schnittstellen:

24.3.1.

Onlinemeeting- und Webkonferenzportal (gehostet durch den AN)

- J A - N

- J A - N

24.3.2.

- J

die VPN Einwahl des AG (NCP) A

- N 25.

Technischer Vor-Ort-Service

25.1.

Es muss die bedarfsweise Bereitstellung eines technischen Vor-Ort-Service zur Behebung von Störungen für folgende Zeiträume möglich sein:

25.1.1.

Dauer bis zur Störungsbeseitigung innerhalb von 4 Stunden

- J A - N

25.1.2.

Dauer bis zur Störungsbeseitigung innerhalb von 12 Stunden

- J A - N

25.2.

Bitte erläutern Sie, welche Wiederherstellungszeiten standardgemäß eingehalten werden.

- J A - N

ACHTUNG Dokument angeben! 25.3.

Der technische Vor-Ort-Service muss für den Zeitraum von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr alternativ angeboten werden können:

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- J A - N

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Punkt

Serviceleistungen

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

26. 26.1.

Gewährleistung Die angebotene Netztechnik muss als Standardgewährleistung 24 Monate Bring-In beinhalten.

- J A - N

26.2.

26.2.1.

Alternativ müssen folgende Gewährleistungszeiträume mind. eingehalten werden: - J

36 Monate Gewährleistung Bring-In A

- N 26.2.2.

- J

36 Monate Gewährleistung Vor-Ort A

- N 26.2.3.

- J

48 Monate Gewährleistung Bring-In A

- N 26.2.4.

- J

48 Monate Gewährleistung Vor-Ort A

- N 26.2.5.

- J

60 Monate Gewährleistung Bring-In A

- N 26.2.6.

- J

60 Monate Gewährleistung Vor-Ort A

- N 27. 27.1.

Lieferung von Hardwarekomponenten Die Lieferung von Netztechnik durch den Auftragnehmer muss innerhalb von 6 Wochen nach Auftragseingang erfolgen.

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- J A - N

Seite 184

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Schulungsleistungen Punkt

Schulungsleistungen

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

28.

28.1.

Beschreibung der Schulungsleistungen Die Mitarbeiter der DVZ M-V GmbH sind für die aktuell eingesetzte CISCO Technik im CN LAVINE umfangreich zertifiziert und geschult.

I

Aktuell haben die Mitarbeiter folgenden Qualifizierungslevel:

I

5 Mitarbeiter CCNP

I

4 Mitarbeiter CCNA

I

8 Mitarbeiter CCENT

I

Die DVZ M-V GmbH beabsichtigt die Konfiguration, Installation und Administration der angebotenen Netztechnik weitestgehend mit eigenen Mitarbeitern durchzuführen. Daher sind bei einem Technologiewechsel abgestufte Schulungen anzubieten.

I

Durch den Auftragnehmer ist bei einem vom IST-Stand abweichenden Hersteller ein Schulungskonzept zu erstellen und entsprechend im dazugehörigen Preisschein zu bepreisen, dass die Ausbildung der o.g. Mitarbeiter mit vergleichbaren Qualifizierungslevel (siehe Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.5.3 Punkt 1.1) für die angebotene Netztechnik beinhaltet. Die Ausbildung der Mitarbeiter der DVZ M-V GmbH muss mit vergleichbaren Qualifizierungsleveln (siehe 1.1) abgeschlossen werden.

- J A - N

Das Schulungskonzept muss Schulungsinhalte, -verfahren, -unterlagen und Zeitpläne enthalten. ACHTUNG Dokument angeben!

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Seite 185

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Punkt

Schulungsleistungen

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

28.2.

Zusätzlich sind Schulungen anzubieten, die die Mitarbeiter der DVZ M-V GmbH in die Lage versetzen, die Konfiguration, Installation, Administration und den Betrieb des neuen Netzes unter Berücksichtigung des Gesamtkonzeptes eigenständig durchzuführen.

- J

Diese wesentlichen Inhalte sind zu berücksichtigen: -

28.3.

Detaillierte Erläuterung der Systemarchitektur Eingesetzte Hardware Manuelle Erstellung aller wesentlichen Konfigurationsinhalte Troubleshooting

In einer Schulung müssen gleichzeitig maximal 4 Mitarbeiter ausgebildet werden. Schulungsort ist Schwerin.

A - N

- J A - N

28.4.

Die Schulungen müssen in deutscher Sprache und mit deutschen oder englischen Schulungsunterlagen durchgeführt werden. Konkrete Schulungstermine und Schulungsinhalte müssen mit der DVZ M-V GmbH abgestimmt werden.

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

- J A - N I

Seite 186

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3.2.2.6

Punkt 29.

Herstellerlisten für den Kauf der Netztechnik, Zubehörkomponenten, Lizenzen und USV

Anforderungen an die Herstellerlisten

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

Herstellerlisten für den Kauf der Netztechnik, Zubehörkomponenten, Lizenzen, USV Die vom Bieter einzureichenden Herstellerlisten müssen folgende Anforderungen erfüllen:



die Liste weist die unverbindlichen, aber allgemein gültigen Verkaufspreise des Herstellers hinsichtlich der angebotenen Produkte aus

 

die Liste muss bei Angebotsabgabe vollständig sein



es dürfen keine Staffelpreise ausgewiesen werden



die Preise müssen in Euro oder US-Dollar (Herstellerlistenpreis in der Währungseinheit US-Dollar) angegeben sein



es müssen die Einzelpreise der Produkte ausgewiesen werden - J A - N

es darf keine eigenständig erstellte Liste sein.

Der Bieter muss mit der Herstellerliste eine rechtsverbindlich unterzeichnete Erklärung in Bezug auf sämtliche von ihm vorgelegten Herstellerlisten vorlegen, in der er versichert, dass es sich nicht um eine auftragsbezogene, d.h. für die das gegenständliche Vergabeverfahren erstellte, Liste handelt und dass die Liste den oben aufgeführten Voraussetzungen entspricht. ACHTUNG: Dokument angeben!

__________________________________

__________________________________

Ort, Datum

Name, Unterschrift, Firmenstempel

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Preisscheine Die Preisscheine sind nach den Vorgaben in Teil B, Ziffer 1 auszufüllen!

3.2.3.1

Punkt

Rabatte auf Herstellerlistenpreis

Bezeichnung

1.1.

Netztechnik

1.2.

Zubehörkomponenten

1.3.

Lizenzen

1.4.

USV

Hersteller

Rabatt in Prozent (%) auf Herstellerlistenpreis

Die am 10.04.2017 gültige Herstellerliste ist dem Angebot beizufügen.

__________________________________

__________________________________

Ort, Datum

Name, Unterschrift, Firmenstempel

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Seite 188

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3.2.3.2 Punkt

Preisschein Übertragungssystem „Backbone System 1“

Beschreibung

Bezeichnung

Herstellerlistenpreis

Textangabe durch den Bieter!

2.

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Übertragungssystem „Backbone System 1“

Systemtechnischen Anforderungen laut: Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.1 Technische Beschreibung Netztechnik Backbone laut: Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.2 Datendurchsatz: 10 Gbit/s (ohne Verschlüsselung) Anzahl der Schnittstellen SFP: 20 Anzahl 10 Gbit/s-Schnittstellen: 3 2.1.

Modellname /Bauart

2.2.

Artikelnummer lt. Herstellerpreisliste

2.3.

Lizenzen

2.4.

Preis

3.

Serviceleistungen und Gewährleistung für nachfolgend aufgeführte Einzel-Serviceleistungen

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Seite 189

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Textangabe durch den Bieter!

3.1.

Herstellerlistenpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Grund-SLA: Gewährleistung: 36 Monate BringIn; Hardwaretausch: 1 Arbeitstag (Next Business Day), Bring-In, nur Lieferung; Softwareupdate: gemäß Kriterienkatalog technische Hotline: arbeitstäglich in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr

3.2.

Service Vor-Ort zum Austausch defekter Hardware nächster Arbeitstag (Next Business Day)

3.3.

Service Vor-Ort zum Austausch defekter Hardware nächster Kalendertag

3.4.

Installationsleistungen Vorkonfiguration nach Vorgabe der DVZ M-V GmbH und Auslieferung

3.5.

Installationsleistungen Aufstellung und Inbetriebnahme an vordefinierten Standorten nach Vorgabe der DVZ M-V GmbH

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 190

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Textangabe durch den Bieter!

3.6.

Technischer Vor-Ort-Service arbeitstäglich in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr

3.7.

Gewährleistung 36 Monate Gewährleistung Vor-Ort

3.8.

Gewährleistung 48 Monate Gewährleistung Bring-In

3.9.

Gewährleistung 48 Monate Gewährleistung Vor-Ort

3.10.

Gewährleistung 60 Monate Gewährleistung Bring-In

3.11.

Gewährleistung 60 Monate Gewährleistung Vor-Ort

Herstellerlistenpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

__________________________________

__________________________________

Ort, Datum

Name, Unterschrift, Firmenstempel

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 191

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

3.2.3.3 Punkt

Preisschein Übertragungssystem „Backbone System 2“

Beschreibung

Bezeichnung

Herstellerlistenpreis

Textangabe durch den Bieter!

4.

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Übertragungssystem „Backbone System 2“

Systemtechnischen Anforderungen laut: Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.1 Technische Beschreibung Netztechnik Backbone laut: Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.2 Datendurchsatz: 10 Gbit/s (mit AES Verschlüsselung) Anzahl der Schnittstellen SFP: 20 Anzahl 10 Gbit/s-Schnittstellen: 2 4.1.

Modellname /Bauart

4.2.

Artikelnummer lt. Herstellerpreisliste

4.3.

Lizenzen

4.4.

Preis

5.

Serviceleistungen und Gewährleistung für nachfolgend aufgeführte Einzel-Serviceleistungen

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 192

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Textangabe durch den Bieter!

5.1.

Herstellerlistenpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Grund-SLA: Gewährleistung: 36 Monate BringIn; Hardwaretausch: 1 Arbeitstag (Next Business Day), Bring-In, nur Lieferung; Softwareupdate: gemäß Kriterienkatalog technische Hotline: arbeitstäglich in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr

5.2.

Service Vor-Ort zum Austausch defekter Hardware nächster Arbeitstag (Next Business Day)

5.3.

Service Vor-Ort zum Austausch defekter Hardware nächster Kalendertag

5.4.

Installationsleistungen Vorkonfiguration nach Vorgabe der DVZ M-V GmbH und Auslieferung

5.5.

Installationsleistungen Aufstellung und Inbetriebnahme an vordefinierten Standorten nach Vorgabe der DVZ M-V GmbH

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 193

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Textangabe durch den Bieter!

5.6.

Technischer Vor-Ort-Service arbeitstäglich in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr

5.7.

Gewährleistung 36 Monate Gewährleistung Vor-Ort

5.8.

Gewährleistung 48 Monate Gewährleistung Bring-In

5.9.

Gewährleistung 48 Monate Gewährleistung Vor-Ort

5.10.

Gewährleistung 60 Monate Gewährleistung Bring-In

5.11.

Gewährleistung 60 Monate Gewährleistung Vor-Ort

Herstellerlistenpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

__________________________________

__________________________________

Ort, Datum

Name, Unterschrift, Firmenstempel

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 194

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

3.2.3.4 Punkt

Preisschein Übertragungssystem „Backbone System 3“

Beschreibung

Bezeichnung

Herstellerlistenpreis

Textangabe durch den Bieter!

6.

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Übertragungssystem „Backbone System 3“

Systemtechnischen Anforderungen laut: Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.1 Technische Beschreibung Netztechnik Backbone laut: Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.2 Datendurchsatz: 10 Gbit/s (ohne Verschlüsselung) Anzahl der Schnittstellen SFP: 100 6.1.

Modellname /Bauart

6.2.

Artikelnummer lt. Herstellerpreisliste

6.3.

Lizenzen

6.4.

Preis

7.

Serviceleistungen und Gewährleistung für nachfolgend aufgeführte Einzel-Serviceleistungen

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 195

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Textangabe durch den Bieter!

7.1.

Herstellerlistenpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Grund-SLA: Gewährleistung: 36 Monate BringIn; Hardwaretausch: 1 Arbeitstag (Next Business Day), Bring-In, nur Lieferung; Softwareupdate: gemäß Kriterienkatalog technische Hotline: arbeitstäglich in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr

7.2.

Service Vor-Ort zum Austausch defekter Hardware nächster Arbeitstag (Next Business Day)

7.3.

Service Vor-Ort zum Austausch defekter Hardware nächster Kalendertag

7.4.

Installationsleistungen Vorkonfiguration nach Vorgabe der DVZ M-V GmbH und Auslieferung

7.5.

Installationsleistungen Aufstellung und Inbetriebnahme an vordefinierten Standorten nach Vorgabe der DVZ M-V GmbH

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 196

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Textangabe durch den Bieter!

7.6.

Technischer Vor-Ort-Service arbeitstäglich in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr

7.7.

Gewährleistung 36 Monate Gewährleistung Vor-Ort

7.8.

Gewährleistung 48 Monate Gewährleistung Bring-In

7.9.

Gewährleistung 48 Monate Gewährleistung Vor-Ort

7.10.

Gewährleistung 60 Monate Gewährleistung Bring-In

7.11.

Gewährleistung 60 Monate Gewährleistung Vor-Ort

Herstellerlistenpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

__________________________________

__________________________________

Ort, Datum

Name, Unterschrift, Firmenstempel

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 197

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

3.2.3.5 Punkt

Preisschein Übertragungssystem „Backbone System 4“

Beschreibung

Bezeichnung

Herstellerlistenpreis

Textangabe durch den Bieter!

8.

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Übertragungssystem „Backbone System 4“

Systemtechnischen Anforderungen laut: Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.1 Technische Beschreibung Netztechnik Backbone laut: Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.2 Datendurchsatz: 10 Gbit/s (mit AES Verschlüsselung) Anzahl der Schnittstellen SFP: 100 8.1.

Modellname /Bauart

8.2.

Artikelnummer lt. Herstellerpreisliste

8.3.

Lizenzen

8.4.

Preis

9.

Serviceleistungen und Gewährleistung für nachfolgend aufgeführte Einzel-Serviceleistungen

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 198

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Textangabe durch den Bieter!

9.1.

Herstellerlistenpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Grund-SLA: Gewährleistung: 36 Monate BringIn; Hardwaretausch: 1 Arbeitstag (Next Business Day), Bring-In, nur Lieferung; Softwareupdate: gemäß Kriterienkatalog technische Hotline: arbeitstäglich in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr

9.2.

Service Vor-Ort zum Austausch defekter Hardware nächster Arbeitstag (Next Business Day)

9.3.

Service Vor-Ort zum Austausch defekter Hardware nächster Kalendertag

9.4.

Installationsleistungen Vorkonfiguration nach Vorgabe der DVZ M-V GmbH und Auslieferung

9.5.

Installationsleistungen Aufstellung und Inbetriebnahme an vordefinierten Standorten nach Vorgabe der DVZ M-V GmbH

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 199

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Textangabe durch den Bieter!

9.6.

Technischer Vor-Ort-Service arbeitstäglich in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr

9.7.

Gewährleistung 36 Monate Gewährleistung Vor-Ort

9.8.

Gewährleistung 48 Monate Gewährleistung Bring-In

9.9.

Gewährleistung 48 Monate Gewährleistung Vor-Ort

9.10.

Gewährleistung 60 Monate Gewährleistung Bring-In

9.11.

Gewährleistung 60 Monate Gewährleistung Vor-Ort

Herstellerlistenpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

__________________________________

__________________________________

Ort, Datum

Name, Unterschrift, Firmenstempel

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 200

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Preisschein Übertragungssystem „Backbone System 5“

3.2.3.6 Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Herstellerlistenpreis

Textangabe durch den Bieter!

10.

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Übertragungssystem „Backbone System 5“

Systemtechnischen Anforderungen laut: Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.1 Technische Beschreibung Netztechnik Backbone laut: Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.2 Datendurchsatz: 10 Gbit/s (mit AES Verschlüsselung) Anzahl der Schnittstellen SFP: 100 Anzahl 10 Gbit/s-Schnittstellen: 2 10.1.

Modellname /Bauart

10.2.

Artikelnummer lt. Herstellerpreisliste

10.3.

Lizenzen

10.4.

Preis

11.

Serviceleistungen und Gewährleistung für nachfolgend aufgeführte Einzel-Serviceleistungen

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 201

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Textangabe durch den Bieter!

11.1.

Herstellerlistenpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Grund-SLA: Gewährleistung: 36 Monate BringIn; Hardwaretausch: 1 Arbeitstag (Next Business Day), Bring-In, nur Lieferung; Softwareupdate: gemäß Kriterienkatalog technische Hotline: arbeitstäglich in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr

11.2.

Service Vor-Ort zum Austausch defekter Hardware nächster Arbeitstag (Next Business Day)

11.3.

Service Vor-Ort zum Austausch defekter Hardware nächster Kalendertag

11.4.

Installationsleistungen Vorkonfiguration nach Vorgabe der DVZ M-V GmbH und Auslieferung

11.5.

Installationsleistungen Aufstellung und Inbetriebnahme an vordefinierten Standorten nach Vorgabe der DVZ M-V GmbH

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 202

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Textangabe durch den Bieter!

11.6.

Technischer Vor-Ort-Service arbeitstäglich in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr

11.7.

Gewährleistung 36 Monate Gewährleistung Vor-Ort

11.8.

Gewährleistung 48 Monate Gewährleistung Bring-In

11.9.

Gewährleistung 48 Monate Gewährleistung Vor-Ort

11.10.

Gewährleistung 60 Monate Gewährleistung Bring-In

11.11.

Gewährleistung 60 Monate Gewährleistung Vor-Ort

Herstellerlistenpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

__________________________________

__________________________________

Ort, Datum

Name, Unterschrift, Firmenstempel

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 203

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

3.2.3.7 Punkt

Preisschein Übertragungssystem „Backbone System 6“

Beschreibung

Bezeichnung

Herstellerlistenpreis

Textangabe durch den Bieter!

12.

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Übertragungssystem „Backbone System 6“

Systemtechnischen Anforderungen laut: Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.1 Technische Beschreibung Netztechnik Backbone laut: Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.2 Datendurchsatz: 10 Gbit/s (ohne Verschlüsselung) Anzahl der Schnittstellen SFP: 150 12.1.

Modellname /Bauart

12.2.

Artikelnummer lt. Herstellerpreisliste

12.3.

Lizenzen

12.4.

Preis

13.

Serviceleistungen und Gewährleistung für nachfolgend aufgeführte Einzel-Serviceleistungen

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 204

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Textangabe durch den Bieter!

13.1.

Herstellerlistenpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Grund-SLA: Gewährleistung: 36 Monate BringIn; Hardwaretausch: 1 Arbeitstag (Next Business Day), Bring-In, nur Lieferung; Softwareupdate: gemäß Kriterienkatalog technische Hotline: arbeitstäglich in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr

13.2.

Service Vor-Ort zum Austausch defekter Hardware nächster Arbeitstag (Next Business Day)

13.3.

Service Vor-Ort zum Austausch defekter Hardware nächster Kalendertag

13.4.

Installationsleistungen Vorkonfiguration nach Vorgabe der DVZ M-V GmbH und Auslieferung

13.5.

Installationsleistungen Aufstellung und Inbetriebnahme an vordefinierten Standorten nach Vorgabe der DVZ M-V GmbH

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 205

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Textangabe durch den Bieter!

13.6.

Technischer Vor-Ort-Service arbeitstäglich in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr

13.7.

Gewährleistung 36 Monate Gewährleistung Vor-Ort

13.8.

Gewährleistung 48 Monate Gewährleistung Bring-In

13.9.

Gewährleistung 48 Monate Gewährleistung Vor-Ort

13.10.

Gewährleistung 60 Monate Gewährleistung Bring-In

13.11.

Gewährleistung 60 Monate Gewährleistung Vor-Ort

Herstellerlistenpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

__________________________________

__________________________________

Ort, Datum

Name, Unterschrift, Firmenstempel

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 206

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

3.2.3.8 Punkt

Preisschein Übertragungssystem „Backbone System 7“

Beschreibung

Bezeichnung

Herstellerlistenpreis

Textangabe durch den Bieter!

14.

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Übertragungssystem „Backbone System 7“

Systemtechnischen Anforderungen laut: Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.1 Technische Beschreibung Netztechnik Backbone laut: Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.2 Datendurchsatz: 10 Gbit/s (mit AES Verschlüsselung) Anzahl der Schnittstellen SFP: 150 14.1.

Modellname /Bauart

14.2.

Artikelnummer lt. Herstellerpreisliste

14.3.

Lizenzen

14.4.

Preis

15.

Serviceleistungen und Gewährleistung für nachfolgend aufgeführte Einzel-Serviceleistungen

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 207

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Textangabe durch den Bieter!

15.1.

Herstellerlistenpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Grund-SLA: Gewährleistung: 36 Monate BringIn; Hardwaretausch: 1 Arbeitstag (Next Business Day), Bring-In, nur Lieferung; Softwareupdate: gemäß Kriterienkatalog technische Hotline: arbeitstäglich in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr

15.2.

Service Vor-Ort zum Austausch defekter Hardware nächster Arbeitstag (Next Business Day)

15.3.

Service Vor-Ort zum Austausch defekter Hardware nächster Kalendertag

15.4.

Installationsleistungen Vorkonfiguration nach Vorgabe der DVZ M-V GmbH und Auslieferung

15.5.

Installationsleistungen Aufstellung und Inbetriebnahme an vordefinierten Standorten nach Vorgabe der DVZ M-V GmbH

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 208

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Textangabe durch den Bieter!

15.6.

Technischer Vor-Ort-Service arbeitstäglich in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr

15.7.

Gewährleistung 36 Monate Gewährleistung Vor-Ort

15.8.

Gewährleistung 48 Monate Gewährleistung Bring-In

15.9.

Gewährleistung 48 Monate Gewährleistung Vor-Ort

15.10.

Gewährleistung 60 Monate Gewährleistung Bring-In

15.11.

Gewährleistung 60 Monate Gewährleistung Vor-Ort

Herstellerlistenpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

__________________________________

__________________________________

Ort, Datum

Name, Unterschrift, Firmenstempel

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 209

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

3.2.3.9 Punkt

Preisschein „Backbone Module“

Beschreibung

Bezeichnung

Herstellerlistenpreis

Textangabe durch den Bieter!

16.

Modellname /Bauart

16.2.

Artikelnummer lt. Herstellerpreisliste

16.3.

Preis

Beschreibung

Bezeichnung

Textangabe durch den Bieter!

17.

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis

Herstellerlistenpreis

Transceiver module SMF – single-mode fiber Wavelength 1310nm - up to 10 km (10 Gigabit Ethernet)

17.1.

EURO (EUR) oder USDollar ($)

Transceiver module MMF - Multi-mode fiber Wave-length 850nm (10 Gigabit Ethernet)

16.1.

Punkt

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Modellname /Bauart

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 210

EURO (EUR) oder USDollar ($)

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Herstellerlistenpreis

Textangabe durch den Bieter!

17.2.

Artikelnummer lt. Herstellerpreisliste

17.3.

Preis

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Textangabe durch den Bieter!

18.

Herstellerlistenpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis

Transceiver module SMF – single-mode fiber Wavelength 1550nm – up to 80 km (10 Gigabit Ethernet)

18.1.

Modellname /Bauart

18.2.

Artikelnummer lt. Herstellerpreisliste

18.3.

Preis

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 211

EURO (EUR) oder USDollar ($)

EURO (EUR) oder USDollar ($)

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Herstellerlistenpreis

Textangabe durch den Bieter!

19.

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis

EURO (EUR) oder USDollar ($)

Transceiver module MMF/SMF – multi/single-mode fiber Wavelength 1310nm , DOM 1000BASE-LX/LH SFP

19.1.

Modellname /Bauart

19.2.

Artikelnummer lt. Herstellerpreisliste

19.3.

Preis

Punkt

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Beschreibung

Bezeichnung

Textangabe durch den Bieter!

20.

Transceiver module MMF – multi-mode fiber Wavelength 850nm , DOM 1000BASE-SX SFP

20.1.

Modellname /Bauart

20.2.

Artikelnummer lt. Herstellerpreisliste

20.3.

Preis

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Herstellerlistenpreis

Seite 212

EURO (EUR) oder USDollar ($)

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Herstellerlistenpreis

Textangabe durch den Bieter!

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Herstellerlistenpreis

Textangabe durch den Bieter!

21.

Modellname /Bauart

21.2.

Artikelnummer lt. Herstellerpreisliste

21.3.

Preis

Beschreibung

Bezeichnung

Textangabe durch den Bieter!

22.

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis

EURO (EUR) oder USDollar ($)

EURO (EUR) oder USDollar ($)

Transceiver module Kupfer 1000BASE-T SFP (NEBS 3 ESD)

21.1.

Punkt

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Herstellerlistenpreis

8-Port Channelized T1/E1 Shared Port Adapter

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 213

EURO (EUR) oder USDollar ($)

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Herstellerlistenpreis

Textangabe durch den Bieter!

22.1.

Modellname /Bauart

22.2.

Artikelnummer lt. Herstellerpreisliste

22.3.

Preis

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Textangabe durch den Bieter!

23.

Herstellerlistenpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis

8-Port Gigabit Ethernet Shared Port Adapter

23.1.

Modellname /Bauart

23.2.

Artikelnummer lt. Herstellerpreisliste

23.3.

Preis

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 214

EURO (EUR) oder USDollar ($)

EURO (EUR) oder USDollar ($)

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Textangabe durch den Bieter!

24.

Herstellerlistenpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

1-Port 10 Gigabit Ethernet Shared Port Adapter

24.1.

Modellname /Bauart

24.2.

Artikelnummer lt. Herstellerpreisliste

24.3.

Preis

__________________________________

__________________________________

Ort, Datum

Name, Unterschrift, Firmenstempel

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 215

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

3.2.3.10 Preisschein Übertragungssystem „Zubringer 1“ Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Herstellerlistenpreis

Textangabe durch den Bieter!

25.

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Übertragungssystem „Zubringer 1“

Systemtechnischen Anforderungen laut: Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.1 Technische Beschreibung Netztechnik Backbone laut: Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.3 Datendurchsatz: 10 Mbit/s (mit AES Verschlüsselung) Anzahl der Schnittstellen SFP oder RJ45: 2 25.1.

Modellname /Bauart

25.2.

Artikelnummer lt. Herstellerpreisliste

25.3.

Lizenzen

25.4.

Preis

26.

Serviceleistungen und Gewährleistung für nachfolgend aufgeführte Einzel-Serviceleistungen

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 216

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Textangabe durch den Bieter!

26.1.

Herstellerlistenpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Grund-SLA: Gewährleistung: 36 Monate BringIn; Hardwaretausch: 1 Arbeitstag (Next Business Day), Bring-In, nur Lieferung; Softwareupdate: gemäß Kriterienkatalog technische Hotline: arbeitstäglich in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr

26.2.

Service Vor-Ort zum Austausch defekter Hardware nächster Arbeitstag (Next Business Day)

26.3.

Service Vor-Ort zum Austausch defekter Hardware nächster Kalendertag

26.4.

Installationsleistungen Vorkonfiguration nach Vorgabe der DVZ M-V GmbH und Auslieferung

26.5.

Installationsleistungen Aufstellung und Inbetriebnahme an vordefinierten Standorten nach Vorgabe der DVZ M-V GmbH

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 217

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Textangabe durch den Bieter!

26.6.

Technischer Vor-Ort-Service arbeitstäglich in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr

26.7.

Gewährleistung 36 Monate Gewährleistung Vor-Ort

26.8.

Gewährleistung 48 Monate Gewährleistung Bring-In

26.9.

Gewährleistung 48 Monate Gewährleistung Vor-Ort

26.10.

Gewährleistung 60 Monate Gewährleistung Bring-In

26.11.

Gewährleistung 60 Monate Gewährleistung Vor-Ort

__________________________________ Ort, Datum

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Herstellerlistenpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

__________________________________ Name, Unterschrift, Firmenstempel

Seite 218

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

3.2.3.11 Preisschein Übertragungssystem „Zubringer 2“ Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Herstellerlistenpreis

Textangabe durch den Bieter!

27.

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Übertragungssystem „Zubringer 2“

Systemtechnischen Anforderungen laut: Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.1 Technische Beschreibung Netztechnik Backbone laut: Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.3 Datendurchsatz: 10 Mbit/s (mit AES Verschlüsselung) Anzahl der Schnittstellen SFP oder RJ45: 3 27.1.

Modellname /Bauart

27.2.

Artikelnummer lt. Herstellerpreisliste

27.3.

Lizenzen

27.4.

Preis

28.

Serviceleistungen und Gewährleistung für nachfolgend aufgeführte Einzel-Serviceleistungen

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 219

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Textangabe durch den Bieter!

28.1.

Herstellerlistenpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Grund-SLA: Gewährleistung: 36 Monate BringIn; Hardwaretausch: 1 Arbeitstag (Next Business Day), Bring-In, nur Lieferung; Softwareupdate: gemäß Kriterienkatalog technische Hotline: arbeitstäglich in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr

28.2.

Service Vor-Ort zum Austausch defekter Hardware nächster Arbeitstag (Next Business Day)

28.3.

Service Vor-Ort zum Austausch defekter Hardware nächster Kalendertag

28.4.

Installationsleistungen Vorkonfiguration nach Vorgabe der DVZ M-V GmbH und Auslieferung

28.5.

Installationsleistungen Aufstellung und Inbetriebnahme an vordefinierten Standorten nach Vorgabe der DVZ M-V GmbH

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 220

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Textangabe durch den Bieter!

28.6.

Technischer Vor-Ort-Service arbeitstäglich in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr

28.7.

Gewährleistung 36 Monate Gewährleistung Vor-Ort

28.8.

Gewährleistung 48 Monate Gewährleistung Bring-In

28.9.

Gewährleistung 48 Monate Gewährleistung Vor-Ort

28.10.

Gewährleistung 60 Monate Gewährleistung Bring-In

28.11.

Gewährleistung 60 Monate Gewährleistung Vor-Ort

Herstellerlistenpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

__________________________________

__________________________________

Ort, Datum

Name, Unterschrift, Firmenstempel

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 221

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

3.2.3.12 Preisschein Übertragungssystem „Zubringer 3“ Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Herstellerlistenpreis

Textangabe durch den Bieter!

29.

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Übertragungssystem „Zubringer 3“

Systemtechnischen Anforderungen laut: Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.1 Technische Beschreibung Netztechnik Backbone laut: Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.3 Datendurchsatz: 50 Mbit/s (mit AES Verschlüsselung) Anzahl der Schnittstellen SFP oder RJ45: 2 29.1.

Modellname /Bauart

29.2.

Artikelnummer lt. Herstellerpreisliste

29.3.

Lizenzen

29.4.

Preis

30.

Serviceleistungen und Gewährleistung für nachfolgend aufgeführte Einzel-Serviceleistungen

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 222

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Textangabe durch den Bieter!

30.1.

Herstellerlistenpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Grund-SLA: Gewährleistung: 36 Monate BringIn; Hardwaretausch: 1 Arbeitstag (Next Business Day), Bring-In, nur Lieferung; Softwareupdate: gemäß Kriterienkatalog technische Hotline: arbeitstäglich in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr

30.2.

Service Vor-Ort zum Austausch defekter Hardware nächster Arbeitstag (Next Business Day)

30.3.

Service Vor-Ort zum Austausch defekter Hardware nächster Kalendertag

30.4.

Installationsleistungen Vorkonfiguration nach Vorgabe der DVZ M-V GmbH und Auslieferung

30.5.

Installationsleistungen Aufstellung und Inbetriebnahme an vordefinierten Standorten nach Vorgabe der DVZ M-V GmbH

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 223

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Textangabe durch den Bieter!

30.6.

Technischer Vor-Ort-Service arbeitstäglich in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr

30.7.

Gewährleistung 36 Monate Gewährleistung Vor-Ort

30.8.

Gewährleistung 48 Monate Gewährleistung Bring-In

30.9.

Gewährleistung 48 Monate Gewährleistung Vor-Ort

30.10.

Gewährleistung 60 Monate Gewährleistung Bring-In

30.11.

Gewährleistung 60 Monate Gewährleistung Vor-Ort

Herstellerlistenpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

__________________________________

__________________________________

Ort, Datum

Name, Unterschrift, Firmenstempel

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 224

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

3.2.3.13 Preisschein Übertragungssystem „Zubringer 4“ Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Herstellerlistenpreis

Textangabe durch den Bieter!

31.

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Übertragungssystem „Zubringer 4“

Systemtechnischen Anforderungen laut: Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.1 Technische Beschreibung Netztechnik Backbone laut: Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.3 Datendurchsatz: 50 Mbit/s (mit AES Verschlüsselung) Anzahl der Schnittstellen SFP oder RJ45: 3 31.1.

Modellname /Bauart

31.2.

Artikelnummer lt. Herstellerpreisliste

31.3.

Lizenzen

31.4.

Preis

32.

Serviceleistungen und Gewährleistung für nachfolgend aufgeführte Einzel-Serviceleistungen

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 225

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Textangabe durch den Bieter!

32.1.

Herstellerlistenpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Grund-SLA: Gewährleistung: 36 Monate BringIn; Hardwaretausch: 1 Arbeitstag (Next Business Day), Bring-In, nur Lieferung; Softwareupdate: gemäß Kriterienkatalog technische Hotline: arbeitstäglich in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr

32.2.

Service Vor-Ort zum Austausch defekter Hardware nächster Arbeitstag (Next Business Day)

32.3.

Service Vor-Ort zum Austausch defekter Hardware nächster Kalendertag

32.4.

Installationsleistungen Vorkonfiguration nach Vorgabe der DVZ M-V GmbH und Auslieferung

32.5.

Installationsleistungen Aufstellung und Inbetriebnahme an vordefinierten Standorten nach Vorgabe der DVZ M-V GmbH

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 226

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Textangabe durch den Bieter!

32.6.

Technischer Vor-Ort-Service arbeitstäglich in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr

32.7.

Gewährleistung 36 Monate Gewährleistung Vor-Ort

32.8.

Gewährleistung 48 Monate Gewährleistung Bring-In

32.9.

Gewährleistung 48 Monate Gewährleistung Vor-Ort

32.10.

Gewährleistung 60 Monate Gewährleistung Bring-In

32.11.

Gewährleistung 60 Monate Gewährleistung Vor-Ort

Herstellerlistenpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

__________________________________

__________________________________

Ort, Datum

Name, Unterschrift, Firmenstempel

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 227

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

3.2.3.14 Preisschein Übertragungssystem „Zubringer 5“ Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Herstellerlistenpreis

Textangabe durch den Bieter!

33.

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Übertragungssystem „Zubringer 5“

Systemtechnischen Anforderungen laut: Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.1 Technische Beschreibung Netztechnik Backbone laut: Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.3 Datendurchsatz: 100 Mbit/s (mit AES Verschlüsselung) Anzahl der Schnittstellen SFP oder RJ45: 3 33.1.

Modellname /Bauart

33.2.

Artikelnummer lt. Herstellerpreisliste

33.3.

Lizenzen

33.4.

Preis

34.

Serviceleistungen und Gewährleistung für nachfolgend aufgeführte Einzel-Serviceleistungen

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 228

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Textangabe durch den Bieter!

34.1.

Herstellerlistenpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Grund-SLA: Gewährleistung: 36 Monate BringIn; Hardwaretausch: 1 Arbeitstag (Next Business Day), Bring-In, nur Lieferung; Softwareupdate: gemäß Kriterienkatalog technische Hotline: arbeitstäglich in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr

34.2.

Service Vor-Ort zum Austausch defekter Hardware nächster Arbeitstag (Next Business Day)

34.3.

Service Vor-Ort zum Austausch defekter Hardware nächster Kalendertag

34.4.

Installationsleistungen Vorkonfiguration nach Vorgabe der DVZ M-V GmbH und Auslieferung

34.5.

Installationsleistungen Aufstellung und Inbetriebnahme an vordefinierten Standorten nach Vorgabe der DVZ M-V GmbH

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 229

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Textangabe durch den Bieter!

34.6.

Technischer Vor-Ort-Service arbeitstäglich in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr

34.7.

Gewährleistung 36 Monate Gewährleistung Vor-Ort

34.8.

Gewährleistung 48 Monate Gewährleistung Bring-In

34.9.

Gewährleistung 48 Monate Gewährleistung Vor-Ort

34.10.

Gewährleistung 60 Monate Gewährleistung Bring-In

34.11.

Gewährleistung 60 Monate Gewährleistung Vor-Ort

Herstellerlistenpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

__________________________________

__________________________________

Ort, Datum

Name, Unterschrift, Firmenstempel

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 230

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

3.2.3.15 Preisschein Übertragungssystem „Zubringer 6“ Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Herstellerlistenpreis

Textangabe durch den Bieter!

35.

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Übertragungssystem „Zubringer 6“

Systemtechnischen Anforderungen laut: Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.1 Technische Beschreibung Netztechnik Backbone laut: Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.3 Datendurchsatz: 300 Mbit/s (mit AES Verschlüsselung) Anzahl der Schnittstellen SFP oder RJ45: 3 35.1.

Modellname /Bauart

35.2.

Artikelnummer lt. Herstellerpreisliste

35.3.

Lizenzen

35.4.

Preis

36.

Serviceleistungen und Gewährleistung für nachfolgend aufgeführte Einzel-Serviceleistungen

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 231

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Textangabe durch den Bieter!

36.1.

Herstellerlistenpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Grund-SLA: Gewährleistung: 36 Monate BringIn; Hardwaretausch: 1 Arbeitstag (Next Business Day), Bring-In, nur Lieferung; Softwareupdate: gemäß Kriterienkatalog technische Hotline: arbeitstäglich in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr

36.2.

Service Vor-Ort zum Austausch defekter Hardware nächster Arbeitstag (Next Business Day)

36.3.

Service Vor-Ort zum Austausch defekter Hardware nächster Kalendertag

36.4.

Installationsleistungen Vorkonfiguration nach Vorgabe der DVZ M-V GmbH und Auslieferung

36.5.

Installationsleistungen Aufstellung und Inbetriebnahme an vordefinierten Standorten nach Vorgabe der DVZ M-V GmbH

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 232

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Textangabe durch den Bieter!

36.6.

Technischer Vor-Ort-Service arbeitstäglich in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr

36.7.

Gewährleistung 36 Monate Gewährleistung Vor-Ort

36.8.

Gewährleistung 48 Monate Gewährleistung Bring-In

36.9.

Gewährleistung 48 Monate Gewährleistung Vor-Ort

36.10.

Gewährleistung 60 Monate Gewährleistung Bring-In

36.11.

Gewährleistung 60 Monate Gewährleistung Vor-Ort

Herstellerlistenpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

__________________________________

__________________________________

Ort, Datum

Name, Unterschrift, Firmenstempel

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 233

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

3.2.3.16 Preisschein Übertragungssystem „Zubringer 7“ Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Herstellerlistenpreis

Textangabe durch den Bieter!

37.

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Übertragungssystem „Zubringer 7“

Systemtechnischen Anforderungen laut: Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.1 Technische Beschreibung Netztechnik Backbone laut: Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.3 Datendurchsatz: 300 Mbit/s (mit AES Verschlüsselung) Anzahl der Schnittstellen SFP oder RJ45: 4 37.1.

Modellname /Bauart

37.2.

Artikelnummer lt. Herstellerpreisliste

37.3.

Lizenzen

37.4.

Preis

38.

Serviceleistungen und Gewährleistung für nachfolgend aufgeführte Einzel-Serviceleistungen

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 234

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Textangabe durch den Bieter!

38.1.

Herstellerlistenpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Grund-SLA: Gewährleistung: 36 Monate BringIn; Hardwaretausch: 1 Arbeitstag (Next Business Day), Bring-In, nur Lieferung; Softwareupdate: gemäß Kriterienkatalog technische Hotline: arbeitstäglich in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr

38.2.

Service Vor-Ort zum Austausch defekter Hardware nächster Arbeitstag (Next Business Day)

38.3.

Service Vor-Ort zum Austausch defekter Hardware nächster Kalendertag

38.4.

Installationsleistungen Vorkonfiguration nach Vorgabe der DVZ M-V GmbH und Auslieferung

38.5.

Installationsleistungen Aufstellung und Inbetriebnahme an vordefinierten Standorten nach Vorgabe der DVZ M-V GmbH

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 235

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Textangabe durch den Bieter!

38.6.

Technischer Vor-Ort-Service arbeitstäglich in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr

38.7.

Gewährleistung 36 Monate Gewährleistung Vor-Ort

38.8.

Gewährleistung 48 Monate Gewährleistung Bring-In

38.9.

Gewährleistung 48 Monate Gewährleistung Vor-Ort

38.10.

Gewährleistung 60 Monate Gewährleistung Bring-In

38.11.

Gewährleistung 60 Monate Gewährleistung Vor-Ort

Herstellerlistenpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

__________________________________

__________________________________

Ort, Datum

Name, Unterschrift, Firmenstempel

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 236

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

3.2.3.17 Preisschein Übertragungssystem „Zubringer 8“ Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Herstellerlistenpreis

Textangabe durch den Bieter!

39.

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Übertragungssystem „Zubringer 8“

Systemtechnischen Anforderungen laut: Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.1 Technische Beschreibung Netztechnik Backbone laut: Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.3 Datendurchsatz: 1000 Mbit/s (mit AES Verschlüsselung) Anzahl der Schnittstellen SFP oder RJ45: 3 39.1.

Modellname /Bauart

39.2.

Artikelnummer lt. Herstellerpreisliste

39.3.

Lizenzen

39.4.

Preis

40.

Serviceleistungen und Gewährleistung für nachfolgend aufgeführte Einzel-Serviceleistungen

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 237

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Textangabe durch den Bieter!

40.1.

Herstellerlistenpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Grund-SLA: Gewährleistung: 36 Monate BringIn; Hardwaretausch: 1 Arbeitstag (Next Business Day), Bring-In, nur Lieferung; Softwareupdate: gemäß Kriterienkatalog technische Hotline: arbeitstäglich in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr

40.2.

Service Vor-Ort zum Austausch defekter Hardware nächster Arbeitstag (Next Business Day)

40.3.

Service Vor-Ort zum Austausch defekter Hardware nächster Kalendertag

40.4.

Installationsleistungen Vorkonfiguration nach Vorgabe der DVZ M-V GmbH und Auslieferung

40.5.

Installationsleistungen Aufstellung und Inbetriebnahme an vordefinierten Standorten nach Vorgabe der DVZ M-V GmbH

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 238

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Textangabe durch den Bieter!

40.6.

Technischer Vor-Ort-Service arbeitstäglich in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr

40.7.

Gewährleistung 36 Monate Gewährleistung Vor-Ort

40.8.

Gewährleistung 48 Monate Gewährleistung Bring-In

40.9.

Gewährleistung 48 Monate Gewährleistung Vor-Ort

40.10.

Gewährleistung 60 Monate Gewährleistung Bring-In

40.11.

Gewährleistung 60 Monate Gewährleistung Vor-Ort

Herstellerlistenpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

__________________________________

__________________________________

Ort, Datum

Name, Unterschrift, Firmenstempel

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 239

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

3.2.3.18 Preisschein Übertragungssystem „Zubringer 9“ Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Herstellerlistenpreis

Textangabe durch den Bieter!

41.

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Übertragungssystem „Zubringer 9“

Systemtechnischen Anforderungen laut: Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.1 Technische Beschreibung Netztechnik Backbone laut: Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.3 Datendurchsatz: 1000 Mbit/s (mit AES Verschlüsselung) Anzahl der Schnittstellen SFP oder RJ45: 4 41.1.

Modellname /Bauart

41.2.

Artikelnummer lt. Herstellerpreisliste

41.3.

Lizenzen

41.4.

Preis

42.

Serviceleistungen und Gewährleistung für nachfolgend aufgeführte Einzel-Serviceleistungen

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 240

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Textangabe durch den Bieter!

42.1.

Herstellerlistenpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Grund-SLA: Gewährleistung: 36 Monate BringIn; Hardwaretausch: 1 Arbeitstag (Next Business Day), Bring-In, nur Lieferung; Softwareupdate: gemäß Kriterienkatalog technische Hotline: arbeitstäglich in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr

42.2.

Service Vor-Ort zum Austausch defekter Hardware nächster Arbeitstag (Next Business Day)

42.3.

Service Vor-Ort zum Austausch defekter Hardware nächster Kalendertag

42.4.

Installationsleistungen Vorkonfiguration nach Vorgabe der DVZ M-V GmbH und Auslieferung

42.5.

Installationsleistungen Aufstellung und Inbetriebnahme an vordefinierten Standorten nach Vorgabe der DVZ M-V GmbH

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 241

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Textangabe durch den Bieter!

42.6.

Technischer Vor-Ort-Service arbeitstäglich in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr

42.7.

Gewährleistung 36 Monate Gewährleistung Vor-Ort

42.8.

Gewährleistung 48 Monate Gewährleistung Bring-In

42.9.

Gewährleistung 48 Monate Gewährleistung Vor-Ort

42.10.

Gewährleistung 60 Monate Gewährleistung Bring-In

42.11.

Gewährleistung 60 Monate Gewährleistung Vor-Ort

Herstellerlistenpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

__________________________________

__________________________________

Ort, Datum

Name, Unterschrift, Firmenstempel

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 242

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

3.2.3.19 Preisschein Übertragungssystem „Zubringer 10“ Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Herstellerlistenpreis

Textangabe durch den Bieter!

43.

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Übertragungssystem „Zubringer 10“

Systemtechnischen Anforderungen laut: Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.1 Technische Beschreibung Netztechnik Backbone laut: Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.3 Datendurchsatz: 10 Mbit/s (ohne Verschlüsselung) Anzahl der Schnittstellen SFP oder RJ45: 2 43.1.

Modellname /Bauart

43.2.

Artikelnummer lt. Herstellerpreisliste

43.3.

Lizenzen

43.4.

Preis

44.

Serviceleistungen und Gewährleistung für nachfolgend aufgeführte Einzel-Serviceleistungen

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 243

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Textangabe durch den Bieter!

44.1.

Herstellerlistenpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Grund-SLA: Gewährleistung: 36 Monate BringIn; Hardwaretausch: 1 Arbeitstag (Next Business Day), Bring-In, nur Lieferung; Softwareupdate: gemäß Kriterienkatalog technische Hotline: arbeitstäglich in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr

44.2.

Service Vor-Ort zum Austausch defekter Hardware nächster Arbeitstag (Next Business Day)

44.3.

Service Vor-Ort zum Austausch defekter Hardware nächster Kalendertag

44.4.

Installationsleistungen Vorkonfiguration nach Vorgabe der DVZ M-V GmbH und Auslieferung

44.5.

Installationsleistungen Aufstellung und Inbetriebnahme an vordefinierten Standorten nach Vorgabe der DVZ M-V GmbH

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 244

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Textangabe durch den Bieter!

44.6.

Technischer Vor-Ort-Service arbeitstäglich in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr

44.7.

Gewährleistung 36 Monate Gewährleistung Vor-Ort

44.8.

Gewährleistung 48 Monate Gewährleistung Bring-In

44.9.

Gewährleistung 48 Monate Gewährleistung Vor-Ort

44.10.

Gewährleistung 60 Monate Gewährleistung Bring-In

44.11.

Gewährleistung 60 Monate Gewährleistung Vor-Ort

Herstellerlistenpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

__________________________________

__________________________________

Ort, Datum

Name, Unterschrift, Firmenstempel

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 245

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

3.2.3.20 Preisschein Übertragungssystem „Zubringer 11“ Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Herstellerlistenpreis

Textangabe durch den Bieter!

45.

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Übertragungssystem „Zubringer 11“

Systemtechnischen Anforderungen laut: Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.1 Technische Beschreibung Netztechnik Backbone laut: Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.3 Datendurchsatz: 10 Mbit/s (ohne Verschlüsselung) Anzahl der Schnittstellen SFP oder RJ45: 3 45.1.

Modellname /Bauart

45.2.

Artikelnummer lt. Herstellerpreisliste

45.3.

Lizenzen

45.4.

Preis

46.

Serviceleistungen und Gewährleistung für nachfolgend aufgeführte Einzel-Serviceleistungen

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 246

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Textangabe durch den Bieter!

46.1.

Herstellerlistenpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Grund-SLA: Gewährleistung: 36 Monate BringIn; Hardwaretausch: 1 Arbeitstag (Next Business Day), Bring-In, nur Lieferung; Softwareupdate: gemäß Kriterienkatalog technische Hotline: arbeitstäglich in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr

46.2.

Service Vor-Ort zum Austausch defekter Hardware nächster Arbeitstag (Next Business Day)

46.3.

Service Vor-Ort zum Austausch defekter Hardware nächster Kalendertag

46.4.

Installationsleistungen Vorkonfiguration nach Vorgabe der DVZ M-V GmbH und Auslieferung

46.5.

Installationsleistungen Aufstellung und Inbetriebnahme an vordefinierten Standorten nach Vorgabe der DVZ M-V GmbH

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 247

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Textangabe durch den Bieter!

46.6.

Technischer Vor-Ort-Service arbeitstäglich in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr

46.7.

Gewährleistung 36 Monate Gewährleistung Vor-Ort

46.8.

Gewährleistung 48 Monate Gewährleistung Bring-In

46.9.

Gewährleistung 48 Monate Gewährleistung Vor-Ort

46.10.

Gewährleistung 60 Monate Gewährleistung Bring-In

46.11.

Gewährleistung 60 Monate Gewährleistung Vor-Ort

Herstellerlistenpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

__________________________________

__________________________________

Ort, Datum

Name, Unterschrift, Firmenstempel

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 248

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

3.2.3.21 Preisschein Übertragungssystem „Zubringer 12“ Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Herstellerlistenpreis

Textangabe durch den Bieter!

47.

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Übertragungssystem „Zubringer 12“

Systemtechnischen Anforderungen laut: Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.1 Technische Beschreibung Netztechnik Backbone laut: Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.3 Datendurchsatz: 50 Mbit/s (ohne Verschlüsselung) Anzahl der Schnittstellen SFP oder RJ45: 2 47.1.

Modellname /Bauart

47.2.

Artikelnummer lt. Herstellerpreisliste

47.3.

Lizenzen

47.4.

Preis

48.

Serviceleistungen und Gewährleistung für nachfolgend aufgeführte Einzel-Serviceleistungen

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 249

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Textangabe durch den Bieter!

48.1.

Herstellerlistenpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Grund-SLA: Gewährleistung: 36 Monate BringIn; Hardwaretausch: 1 Arbeitstag (Next Business Day), Bring-In, nur Lieferung; Softwareupdate: gemäß Kriterienkatalog technische Hotline: arbeitstäglich in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr

48.2.

Service Vor-Ort zum Austausch defekter Hardware nächster Arbeitstag (Next Business Day)

48.3.

Service Vor-Ort zum Austausch defekter Hardware nächster Kalendertag

48.4.

Installationsleistungen Vorkonfiguration nach Vorgabe der DVZ M-V GmbH und Auslieferung

48.5.

Installationsleistungen Aufstellung und Inbetriebnahme an vordefinierten Standorten nach Vorgabe der DVZ M-V GmbH

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 250

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Textangabe durch den Bieter!

48.6.

Technischer Vor-Ort-Service arbeitstäglich in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr

48.7.

Gewährleistung 36 Monate Gewährleistung Vor-Ort

48.8.

Gewährleistung 48 Monate Gewährleistung Bring-In

48.9.

Gewährleistung 48 Monate Gewährleistung Vor-Ort

48.10.

Gewährleistung 60 Monate Gewährleistung Bring-In

48.11.

Gewährleistung 60 Monate Gewährleistung Vor-Ort

Herstellerlistenpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

__________________________________

__________________________________

Ort, Datum

Name, Unterschrift, Firmenstempel

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 251

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

3.2.3.22 Preisschein Übertragungssystem „Zubringer 13“ Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Herstellerlistenpreis

Textangabe durch den Bieter!

49.

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Übertragungssystem „Zubringer 13“

Systemtechnischen Anforderungen laut: Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.1 Technische Beschreibung Netztechnik Backbone laut: Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.3 Datendurchsatz: 50 Mbit/s (ohne Verschlüsselung) Anzahl der Schnittstellen SFP oder RJ45: 3 49.1.

Modellname /Bauart

49.2.

Artikelnummer lt. Herstellerpreisliste

49.3.

Lizenzen

49.4.

Preis

50.

Serviceleistungen und Gewährleistung für nachfolgend aufgeführte Einzel-Serviceleistungen

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 252

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Textangabe durch den Bieter!

50.1.

Herstellerlistenpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Grund-SLA: Gewährleistung: 36 Monate BringIn; Hardwaretausch: 1 Arbeitstag (Next Business Day), Bring-In, nur Lieferung; Softwareupdate: gemäß Kriterienkatalog technische Hotline: arbeitstäglich in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr

50.2.

Service Vor-Ort zum Austausch defekter Hardware nächster Arbeitstag (Next Business Day)

50.3.

Service Vor-Ort zum Austausch defekter Hardware nächster Kalendertag

50.4.

Installationsleistungen Vorkonfiguration nach Vorgabe der DVZ M-V GmbH und Auslieferung

50.5.

Installationsleistungen Aufstellung und Inbetriebnahme an vordefinierten Standorten nach Vorgabe der DVZ M-V GmbH

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 253

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Textangabe durch den Bieter!

50.6.

Technischer Vor-Ort-Service arbeitstäglich in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr

50.7.

Gewährleistung 36 Monate Gewährleistung Vor-Ort

50.8.

Gewährleistung 48 Monate Gewährleistung Bring-In

50.9.

Gewährleistung 48 Monate Gewährleistung Vor-Ort

50.10.

Gewährleistung 60 Monate Gewährleistung Bring-In

50.11.

Gewährleistung 60 Monate Gewährleistung Vor-Ort

Herstellerlistenpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

__________________________________

__________________________________

Ort, Datum

Name, Unterschrift, Firmenstempel

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 254

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

3.2.3.23 Preisschein Übertragungssystem „Zubringer 14“ Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Herstellerlistenpreis

Textangabe durch den Bieter!

51.

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Übertragungssystem „Zubringer 14“

Systemtechnischen Anforderungen laut: Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.1 Technische Beschreibung Netztechnik Backbone laut: Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.3 Datendurchsatz: 100 Mbit/s (ohne Verschlüsselung) Anzahl der Schnittstellen SFP oder RJ45: 3 51.1.

Modellname /Bauart

51.2.

Artikelnummer lt. Herstellerpreisliste

51.3.

Lizenzen

51.4.

Preis

52.

Serviceleistungen und Gewährleistung für nachfolgend aufgeführte Einzel-Serviceleistungen

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 255

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Textangabe durch den Bieter!

52.1.

Herstellerlistenpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Grund-SLA: Gewährleistung: 36 Monate BringIn; Hardwaretausch: 1 Arbeitstag (Next Business Day), Bring-In, nur Lieferung; Softwareupdate: gemäß Kriterienkatalog technische Hotline: arbeitstäglich in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr

52.2.

Service Vor-Ort zum Austausch defekter Hardware nächster Arbeitstag (Next Business Day)

52.3.

Service Vor-Ort zum Austausch defekter Hardware nächster Kalendertag

52.4.

Installationsleistungen Vorkonfiguration nach Vorgabe der DVZ M-V GmbH und Auslieferung

52.5.

Installationsleistungen Aufstellung und Inbetriebnahme an vordefinierten Standorten nach Vorgabe der DVZ M-V GmbH

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 256

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Textangabe durch den Bieter!

52.6.

Technischer Vor-Ort-Service arbeitstäglich in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr

52.7.

Gewährleistung 36 Monate Gewährleistung Vor-Ort

52.8.

Gewährleistung 48 Monate Gewährleistung Bring-In

52.9.

Gewährleistung 48 Monate Gewährleistung Vor-Ort

52.10.

Gewährleistung 60 Monate Gewährleistung Bring-In

52.11.

Gewährleistung 60 Monate Gewährleistung Vor-Ort

__________________________________ Ort, Datum

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Herstellerlistenpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

__________________________________ Name, Unterschrift, Firmenstempel

Seite 257

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

3.2.3.24 Preisschein Übertragungssystem „Zubringer 15“ Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Herstellerlistenpreis

Textangabe durch den Bieter!

53.

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Übertragungssystem „Zubringer 15“

Systemtechnischen Anforderungen laut: Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.1 Technische Beschreibung Netztechnik Backbone laut: Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.3 Datendurchsatz: 300 Mbit/s (ohne Verschlüsselung) Anzahl der Schnittstellen SFP oder RJ45: 3 53.1.

Modellname /Bauart

53.2.

Artikelnummer lt. Herstellerpreisliste

53.3.

Lizenzen

53.4.

Preis

54.

Serviceleistungen und Gewährleistung für nachfolgend aufgeführte Einzel-Serviceleistungen

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 258

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Textangabe durch den Bieter!

54.1.

Herstellerlistenpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Grund-SLA: Gewährleistung: 36 Monate BringIn; Hardwaretausch: 1 Arbeitstag (Next Business Day), Bring-In, nur Lieferung; Softwareupdate: gemäß Kriterienkatalog technische Hotline: arbeitstäglich in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr

54.2.

Service Vor-Ort zum Austausch defekter Hardware nächster Arbeitstag (Next Business Day)

54.3.

Service Vor-Ort zum Austausch defekter Hardware nächster Kalendertag

54.4.

Installationsleistungen Vorkonfiguration nach Vorgabe der DVZ M-V GmbH und Auslieferung

54.5.

Installationsleistungen Aufstellung und Inbetriebnahme an vordefinierten Standorten nach Vorgabe der DVZ M-V GmbH

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 259

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Textangabe durch den Bieter!

54.6.

Technischer Vor-Ort-Service arbeitstäglich in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr

54.7.

Gewährleistung 36 Monate Gewährleistung Vor-Ort

54.8.

Gewährleistung 48 Monate Gewährleistung Bring-In

54.9.

Gewährleistung 48 Monate Gewährleistung Vor-Ort

54.10.

Gewährleistung 60 Monate Gewährleistung Bring-In

54.11.

Gewährleistung 60 Monate Gewährleistung Vor-Ort

Herstellerlistenpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

__________________________________

__________________________________

Ort, Datum

Name, Unterschrift, Firmenstempel

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 260

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

3.2.3.25 Preisschein Übertragungssystem „Zubringer 16“ Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Herstellerlistenpreis

Textangabe durch den Bieter!

55.

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Übertragungssystem „Zubringer 16“

Systemtechnischen Anforderungen laut: Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.1 Technische Beschreibung Netztechnik Backbone laut: Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.3 Datendurchsatz: 300 Mbit/s (ohne Verschlüsselung) Anzahl der Schnittstellen SFP oder RJ45: 4 55.1.

Modellname /Bauart

55.2.

Artikelnummer lt. Herstellerpreisliste

55.3.

Lizenzen

55.4.

Preis

56.

Serviceleistungen und Gewährleistung für nachfolgend aufgeführte Einzel-Serviceleistungen

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 261

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Textangabe durch den Bieter!

56.1.

Herstellerlistenpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Grund-SLA: Gewährleistung: 36 Monate BringIn; Hardwaretausch: 1 Arbeitstag (Next Business Day), Bring-In, nur Lieferung; Softwareupdate: gemäß Kriterienkatalog technische Hotline: arbeitstäglich in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr

56.2.

Service Vor-Ort zum Austausch defekter Hardware nächster Arbeitstag (Next Business Day)

56.3.

Service Vor-Ort zum Austausch defekter Hardware nächster Kalendertag

56.4.

Installationsleistungen Vorkonfiguration nach Vorgabe der DVZ M-V GmbH und Auslieferung

56.5.

Installationsleistungen Aufstellung und Inbetriebnahme an vordefinierten Standorten nach Vorgabe der DVZ M-V GmbH

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 262

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Textangabe durch den Bieter!

56.6.

Technischer Vor-Ort-Service arbeitstäglich in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr

56.7.

Gewährleistung 36 Monate Gewährleistung Vor-Ort

56.8.

Gewährleistung 48 Monate Gewährleistung Bring-In

56.9.

Gewährleistung 48 Monate Gewährleistung Vor-Ort

56.10.

Gewährleistung 60 Monate Gewährleistung Bring-In

56.11.

Gewährleistung 60 Monate Gewährleistung Vor-Ort

Herstellerlistenpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

__________________________________

__________________________________

Ort, Datum

Name, Unterschrift, Firmenstempel

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Seite 263

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

3.2.3.26 Preisschein Übertragungssystem „Zubringer 17“ Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Herstellerlistenpreis

Textangabe durch den Bieter!

57.

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Übertragungssystem „Zubringer 17“

Systemtechnischen Anforderungen laut: Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.1 Technische Beschreibung Netztechnik Backbone laut: Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.3 Datendurchsatz: 1000 Mbit/s (ohne Verschlüsselung) Anzahl der Schnittstellen SFP oder RJ45: 3 57.1.

Modellname /Bauart

57.2.

Artikelnummer lt. Herstellerpreisliste

57.3.

Lizenzen

57.4.

Preis

58.

Serviceleistungen und Gewährleistung für nachfolgend aufgeführte Einzel-Serviceleistungen

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 264

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Textangabe durch den Bieter!

58.1.

Herstellerlistenpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Grund-SLA: Gewährleistung: 36 Monate BringIn; Hardwaretausch: 1 Arbeitstag (Next Business Day), Bring-In, nur Lieferung; Softwareupdate: gemäß Kriterienkatalog technische Hotline: arbeitstäglich in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr

58.2.

Service Vor-Ort zum Austausch defekter Hardware nächster Arbeitstag (Next Business Day)

58.3.

Service Vor-Ort zum Austausch defekter Hardware nächster Kalendertag

58.4.

Installationsleistungen Vorkonfiguration nach Vorgabe der DVZ M-V GmbH und Auslieferung

58.5.

Installationsleistungen Aufstellung und Inbetriebnahme an vordefinierten Standorten nach Vorgabe der DVZ M-V GmbH

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 265

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Textangabe durch den Bieter!

58.6.

Technischer Vor-Ort-Service arbeitstäglich in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr

58.7.

Gewährleistung 36 Monate Gewährleistung Vor-Ort

58.8.

Gewährleistung 48 Monate Gewährleistung Bring-In

58.9.

Gewährleistung 48 Monate Gewährleistung Vor-Ort

58.10.

Gewährleistung 60 Monate Gewährleistung Bring-In

58.11.

Gewährleistung 60 Monate Gewährleistung Vor-Ort

Herstellerlistenpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

__________________________________

__________________________________

Ort, Datum

Name, Unterschrift, Firmenstempel

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Seite 266

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

3.2.3.27 Preisschein Übertragungssystem „Zubringer 18“ Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Herstellerlistenpreis

Textangabe durch den Bieter!

59.

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Übertragungssystem „Zubringer 18“

Systemtechnischen Anforderungen laut: Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.1 Technische Beschreibung Netztechnik Backbone laut: Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.3 Datendurchsatz: 1000 Mbit/s (ohne Verschlüsselung) Anzahl der Schnittstellen SFP oder RJ45: 4 59.1.

Modellname /Bauart

59.2.

Artikelnummer lt. Herstellerpreisliste

59.3.

Lizenzen

59.4.

Preis

60.

Serviceleistungen und Gewährleistung für nachfolgend aufgeführte Einzel-Serviceleistungen

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Seite 267

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Textangabe durch den Bieter!

60.1.

Herstellerlistenpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Grund-SLA: Gewährleistung: 36 Monate BringIn; Hardwaretausch: 1 Arbeitstag (Next Business Day), Bring-In, nur Lieferung; Softwareupdate: gemäß Kriterienkatalog technische Hotline: arbeitstäglich in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr

60.2.

Service Vor-Ort zum Austausch defekter Hardware nächster Arbeitstag (Next Business Day)

60.3.

Service Vor-Ort zum Austausch defekter Hardware nächster Kalendertag

60.4.

Installationsleistungen Vorkonfiguration nach Vorgabe der DVZ M-V GmbH und Auslieferung

60.5.

Installationsleistungen Aufstellung und Inbetriebnahme an vordefinierten Standorten nach Vorgabe der DVZ M-V GmbH

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 268

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Textangabe durch den Bieter!

60.6.

Technischer Vor-Ort-Service arbeitstäglich in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr

60.7.

Gewährleistung 36 Monate Gewährleistung Vor-Ort

60.8.

Gewährleistung 48 Monate Gewährleistung Bring-In

60.9.

Gewährleistung 48 Monate Gewährleistung Vor-Ort

60.10.

Gewährleistung 60 Monate Gewährleistung Bring-In

60.11.

Gewährleistung 60 Monate Gewährleistung Vor-Ort

Herstellerlistenpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

__________________________________

__________________________________

Ort, Datum

Name, Unterschrift, Firmenstempel

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Seite 269

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

3.2.3.28 Preisschein „Zubringer Module“ Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Herstellerlistenpreis

Textangabe durch den Bieter!

61.

SFP Transceiver module MMF - Multi-mode fiber Wave-length 850nm 1000BASE-SX, DOM

61.1.

Modellname /Bauart

61.2.

Artikelnummer lt. Herstellerpreisliste

61.3.

Preis

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Textangabe durch den Bieter!

62.

62.1.

Herstellerlistenpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis

SFP Transceiver module MMF/SMF - Multi/Single-mode fiber Wave-length 1310nm 1000BASE-LX/LH, DOM Modellname /Bauart

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 270

EURO (EUR) oder USDollar ($)

EURO (EUR) oder USDollar ($)

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Herstellerlistenpreis

Textangabe durch den Bieter!

62.2.

Artikelnummer lt. Herstellerpreisliste

62.3.

Preis

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Textangabe durch den Bieter!

63.

SFP Transceiver module Kupfer 1000BASE-T (NEBS 3 ESD)

63.1.

Modellname /Bauart

63.2.

Artikelnummer lt. Herstellerpreisliste

63.3.

Preis

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Herstellerlistenpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis

Seite 271

EURO (EUR) oder USDollar ($)

EURO (EUR) oder USDollar ($)

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Herstellerlistenpreis

Textangabe durch den Bieter!

64.

Modellname /Bauart

64.2.

Artikelnummer lt. Herstellerpreisliste

64.3.

Preis

Beschreibung

Bezeichnung

Textangabe durch den Bieter!

65.

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis

EURO (EUR) oder USDollar ($)

4-Port Gigabit Ethernet Switch

64.1.

Punkt

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Herstellerlistenpreis

8-Port Gigabit Ethernet Switch

65.1.

Modellname /Bauart

65.2.

Artikelnummer lt. Herstellerpreisliste

65.3.

Preis

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 272

EURO (EUR) oder USDollar ($)

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Herstellerlistenpreis

Textangabe durch den Bieter!

66.

Modellname /Bauart

66.2.

Artikelnummer lt. Herstellerpreisliste

66.3.

Preis

Beschreibung

Bezeichnung

Textangabe durch den Bieter!

67.

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis

EURO (EUR) oder USDollar ($)

1-port Gigabit Ethernet, dual mode SFP or RJ45 -

66.1.

Punkt

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Herstellerlistenpreis

2-port Gigabit Ethernet, dual mode SFP or RJ45 -

67.1.

Modellname /Bauart

67.2.

Artikelnummer lt. Herstellerpreisliste

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 273

EURO (EUR) oder USDollar ($)

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Herstellerlistenpreis

Textangabe durch den Bieter!

67.3.

Punkt

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis

EURO (EUR) oder USDollar ($)

Preis

Beschreibung

Bezeichnung

Textangabe durch den Bieter!

68.

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Herstellerlistenpreis

6-port Gigabit Ethernet SFP Module

68.1.

Modellname /Bauart

68.2.

Artikelnummer lt. Herstellerpreisliste

68.3.

Preis

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 274

EURO (EUR) oder USDollar ($)

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Herstellerlistenpreis

Textangabe durch den Bieter!

69.

Modellname /Bauart

69.2.

Artikelnummer lt. Herstellerpreisliste

69.3.

Preis

Beschreibung

Bezeichnung

Textangabe durch den Bieter!

70.

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis

EURO (EUR) oder USDollar ($)

1-port multiflex trunk voice/clear-channel data T1/E1 module

69.1.

Punkt

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Herstellerlistenpreis

2-port multiflex trunk voice/clear-channel data T1/E1 module

70.1.

Modellname /Bauart

70.2.

Artikelnummer lt. Herstellerpreisliste

70.3.

Preis

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 275

EURO (EUR) oder USDollar ($)

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

3.2.3.29 Preisschein USV Variante 1 Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Herstellerlistenpreis

Textangabe durch den Bieter!

71.

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

USV Variante 1

Systemtechnischen Anforderungen laut: Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.4 USV - Nennleistung mindestens 800 Watt Batterien (wartungsfrei und verschlossen) Managementschnittstelle SNMPv3 (Ethernet RJ45) 71.1.

Modellname /Bauart

71.2.

Artikelnummer lt. Herstellerpreisliste

71.3.

Preis

__________________________________

__________________________________

Ort, Datum

Name, Unterschrift, Firmenstempel

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 276

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

3.2.3.30 Preisschein USV Variante 2 Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Herstellerlistenpreis

Textangabe durch den Bieter!

72.

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

USV Variante 2

Systemtechnischen Anforderungen laut: Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.4 USV - Nennleistung mindestens 1700 Watt Batterien (wartungsfrei und verschlossen) Managementschnittstelle SNMPv3 (Ethernet RJ45) 72.1.

Modellname /Bauart

72.2.

Artikelnummer lt. Herstellerpreisliste

72.3.

Preis

__________________________________

__________________________________

Ort, Datum

Name, Unterschrift, Firmenstempel

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 277

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

3.2.3.31 Preisschein USV Variante 3 Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Herstellerlistenpreis

Textangabe durch den Bieter!

73.

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

USV Variante 3

Systemtechnischen Anforderungen laut: Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.4 USV - Nennleistung mindestens 2700 Watt Batterien (wartungsfrei und verschlossen) Managementschnittstelle SNMPv3 (Ethernet RJ45) 73.1.

Modellname /Bauart

73.2.

Artikelnummer lt. Herstellerpreisliste

73.3.

Preis

__________________________________

__________________________________

Ort, Datum

Name, Unterschrift, Firmenstempel

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Seite 278

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

3.2.3.32 Preisschein USV Managementsoftware Punkt

Beschreibung

Bezeichnung

Herstellerlistenpreis

Textangabe durch den Bieter!

74.

Rabatt auf Her- Einzelpreis stellerlisten(Herstellerlistenpreis abpreis in Prozüglich Rabatt) zent (%) oder Preis für Serviceleistungen

Währungseinheit für Herstellerlistenpreis und Einzelpreis EURO (EUR) oder USDollar ($)

USV Managementsoftware

Systemtechnischen Anforderungen laut: Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.4 USV Managementsoftware (Lizenz/jährlich) 74.1.

Softwarename

74.2.

Artikelnummer lt. Herstellerpreisliste

74.3.

Preis

__________________________________

__________________________________

Ort, Datum

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Seite 279

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

3.2.3.33 Preisschein Service USV-Wartung Der angebotene Service beinhaltet den Austausch der Akkus und erfüllt alle unter Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.4 beschriebenen Anforderungen. Punkt Bezeichnung

Gesamtpreis in Euro (€)

75.1. Tagessatz bei Beauftragung eines Personentages 75.2. Tagessatz bei Beauftragung von 2-5 Personentagen 75.3. Satz für einen Personenmonat

__________________________________

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Ort, Datum

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Seite 280

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3.2.3.34 Preisschein Schulungsleistungen

Punkt

76.

Bezeichnung

Gesamtpreis in Euro (€)

Schulungsleistung lt. Schulungskonzept (Siehe Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.5.3)

__________________________________

__________________________________

Ort, Datum

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Seite 281

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Punkt 77.

Bezeichnung

Gesamtpreis in Euro (€)

Ausbildung weiterer Mitarbeiter Anwender/Administratoren Preis pro Schulungstag in den Räumen der DVZ M-V GmbH

__________________________________

__________________________________

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Seite 282

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

3.2.3.35 Preisschein technisches Gesamtkonzept

Punkt Bezeichnung 78.

Gesamtpreis in Euro (€)

Erstellung der Gesamtkonzeption inkl. Migrationskonzept nach Vorgaben der Leistungsbeschreibung, Unterstützung beim Aufbau einer Test- und Referenzumgebung, Unterstützung beim Aufbau des Backbone und Mitwirkung bei Migration der 50 Pilotdienststellen. (Siehe Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.5.)

__________________________________

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Ort, Datum

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Seite 283

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

3.2.3.36 Preisschein Professional Service Laut Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.5.

Punkt Bezeichnung

Gesamtpreis in Euro (€)

79.1. Tagessatz bei Beauftragung eines Personentages 79.2. Tagessatz bei Beauftragung von 2-5 Personentagen 79.3. Satz für einen Personenmonat

__________________________________

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Seite 284

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

3.2.3.37 Personalleistung im Rahmen der Migration Punkt Bezeichnung

Gesamtpreis in Euro (€)

80.1. Stundensatz für Personalleistungen gemäß Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.5.1

80.2. Tagessatz für Personalleistungen gemäß Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.5.1 (Beauftragung eines Personentages) 80.3. Tagessatz für Personalleistungen gemäß Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.5.1 (Beauftragung von 2-5 Personentagen) 80.4. Satz für einen Personenmonat für Personalleistungen gemäß Anlage 2, Teil E, Ziffer 3.2.2.5.1

__________________________________

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Ort, Datum

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Seite 285

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

Anlage zum BLP Dokument - Anlage zum BLP Los 2_CN LAVINE Konzept

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Seite 286

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

4 Abkürzungen und Begriffsbestimmungen

A AC

alternating current (= Wechselstrom)

ACL

Access Control Lists

ADV

Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung

AES

Advanced Encryption Standard

AS

Autonomous system

B BFD

Bidirectional Forwarding Detection

BGP

Border Gateway Protocol

BLP

Beschreibung Leistung und Preise

C CCENT

Cisco Certified Entry Networking Technician

CCIE

Cisco Certified Internetwork Expert

CCNA

Cisco Certified Network Associate

CCNP

Cisco Certified Network Professional

CE

Costumer Edge

CHAP

Challenge Handshake Authentication Protocol

CPU

Central Processing Unit

D DSCP

Differentiated Services Code Point

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Seite 287

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

DSG M-V

Landesdatenschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern

DSL

Digital Subscriber Line

DVZ M-V GmbH

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH

E ElektroG

Elektro- und Elektronikgerätegesetz

F FTP/SFTP

File Transfer Protocol/ Secure File Transfer Protocol

G GbE

Gigabit Ethernet

GRE

Generic Routing Encapsulation

GWB

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

H HMAC

Hash Message Authentication Code

I ICMP

Internet Control Message Protocol

IEEE

Institut of Electrical and Electronics Engineers

IP

Internet Protocol

IPSEC

Internet Protocol Security

IP-T

IP - Telefonie

IPv4

IP Version 4

ISAKMP

Internet Security Association Key Management Protoco

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Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil E - Los 2 „CN LAVINE Technik und Dienstleistungen"

ISDN

Integrated Services Digital Network

J K L L2TP

Layer 2 Tunneling Protocol

LAN

Local Area Network

LDP

Label Distribution Protocol

LTE

Long Term Evolution

LWL

Lichtwellenleiter

M M-V

Mecklenburg-Vorpommern

MD5

Message Digest 5

MIB

Management Information Base

MP-BGP

Multiprotocol - Border Gateway Protocol

MPLS

Multiprotocol Label Switching

N NAT

Network Address Translation

NCP

network connection point

NTP

Network Time Protocol

O OSPF

Open Shortest Path First

P PE

Provider Edge

PPP

Point-to-Point Protocol

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Q QoS

Quality of Service

R RAID-Verfahren

Redundant Array of Independent Disks

RFC

Request for Change

RIP

Routing Information Protocol

S SFP

Small Form-factor Pluggable

SLA

Service-Level-Agreement

SNMP

Simple Network Management Protocol

SRST

Survivable Remote Site Telephony

SSH

Secure Shell

T TACACS

Terminal Access Controller Access Control System

TCP

Transfer Control Protocol

LDP

Label Distribution Protocol

TTL

Time To Live

U UDP

user datagram protocol

USV

Unterbrechungsfreie Stromversorgung

V VLAN

Virtual Local Area Network

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VPLS

Virtual Private LAN Service

VPN

Virtual Private Network

VRF

Virtual Routing and Forwarding

VRRP

Virtual Router Redundancy Protocol

W WAN

Wide Area Network

X Y Z

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