Vergabeverfahren IT 001-2016 - DVZ MV

30.03.2017 - Es werden nur Angebote von Bietern berücksichtigt, die ihre Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen belegt haben.
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Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Vergabeunterlagen Teil D

Angebotsunterlagen zu Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backbone- und Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“ STAND:

30.03.2017

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

TEIL D: ANGEBOTSUNTERLAGEN LOS 1 - „LEISTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER BEREITSTELLUNG VON ÜBERTRAGUNGSWEGEN FÜR DEN BACKBONE- UND ZUBRINGERBEREICH DES VERWALTUNGSNETZES CN LAVINE“ ................................................................................................................. 6 1

ANSCHREIBEN LOS 1 .......................................................................................... 7

2

BIETERANGABEN LOS 1 ..................................................................................... 8

3

2.1

Allgemeine Bieterangaben zur Eignung nach Teil C, Ziffer 1 „Bieterangaben zur Eignung Los 1, Los 2 und Los 3“ ............................................................. 8

2.2

Zusätzliche Bieterangaben zur Eignung für Los 1 – „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backbone- und Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“ ....... 8

2.3

Ausführungsbedingungen gemäß § 128 GWB ............................................ 12

VERTRAGSUNTERLAGEN LOS 1 ..................................................................... 20 3.1

Vertragsdokument ....................................................................................... 20

3.2

Beschreibung der Anforderungen an Leistungen und Preise (BLP) Los 1 „Leitungen im Zuammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backbone- und Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“ ............................................................... 117

3.2.1 Einleitung ......................................................................................................... 117

3.2.1.1

CN LAVINE UND VERGABEGEGENSTAND ................................... 117

3.2.1.2

PROJEKTSTRUKTUR ...................................................................... 119

3.2.1.3

BESCHREIBUNG IST- STAND ......................................................... 119

3.2.1.4

BESCHREIBUNG SOLL-ARCHITEKTUR ......................................... 121

3.2.1.4.1

Anforderungen an den „Backbonebereich“ ................................................. 121

3.2.1.4.2

Anforderungen an den „Zubringerbereich“.................................................. 122

3.2.1.4.3

Zeitlicher Ablauf ......................................................................................... 123

3.2.2 Leistungsbeschreibung .................................................................................. 124

3.2.2.1

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN ................................................. 124

3.2.2.2

SPEZIELLE ANFORDERUNGEN BACKBONE ................................ 128

3.2.2.3

SPEZIELLE ANFORDERUNGEN ZUBRINGERBEREICH ............... 139

3.2.2.4

TERMINPLANUNG/PROJEKTKOORDINATION .............................. 224

3.2.2.5

SERVICELEISTUNGEN .................................................................... 226

3.2.2.6

MULTIPOINT ETHERNET ................................................................ 233

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3.2.2.7

PLATTFORM FÜR ALTERNATIVANBINDUNGEN ........................... 236

3.2.3 Preisscheine .................................................................................................... 261

3.2.3.1

BESCHREIBUNG DER STANDORTE DES BACKBONE ................. 261

3.2.3.2 PREISSCHEIN BACKBONE 1GBIT/S (INKL. ALLER STANDORTE UND ÜBERTRAGUNGSWEGE ALS FESTGESCHALTETE VERBINDUNGEN AUßER DER VERBINDUNG DVZ M-V GMBH  MINISTERIUM FÜR INNERES UND EUROPA M-V) – SIEHE DAZUGEHÖRIGE PUNKTE (ZIFFER 3.2.2.1 UND 3.2.2.2) DES BLP. ...... 263 3.2.3.3 PREISSCHEIN BACKBONE 1GBIT/S (EINZELVERBINDUNG) – SIEHE DAZUGEHÖRIGE PUNKTE (ZIFFER 3.2.2.1 UND 3.2.2.2) DES BLP. 263 3.2.3.4 PREISSCHEIN BACKBONE 10GBIT/S (INKL. ALLER STANDORTE UND ÜBERTRAGUNGSWEGE ALS FESTGESCHALTETE VERBINDUNGEN AUßER DER VERBINDUNG DVZ M-V GMBH  MINISTERIUM FÜR INNERES UND EUROPA M-V) – SIEHE DAZUGEHÖRIGE PUNKTE (ZIFFER 3.2.2.1 UND 3.2.2.2) DES BLP. ...... 264 3.2.3.5 PREISSCHEIN BACKBONE 10GBIT/S (EINZELVERBINDUNG) – SIEHE DAZUGEHÖRIGE PUNKTE (ZIFFER 3.2.2.1 UND 3.2.2.2) DES BLP. 264 3.2.3.6 PREISSCHEIN DARK FIBER - VERBINDUNG DVZ M-V GMBH  MINISTERIUM FÜR INNERES UND EUROPA M-V - ALS FESTGESCHALTETE VERBINDUNGEN (SIEHE DAZUGEHÖRIGE PUNKTE ZIFFER 3.2.2.1 UND 3.2.2.2 DES BLP.)...................................... 265 3.2.3.7 PREISSCHEIN ZUR ERHÖHUNG DER GARANTIERTEN VERFÜGBARKEIT ...................................................................................... 266 3.2.3.7.1

Erhöhung der Verfügbarkeit für Verbindungen 1Gbit/s ............................... 266

3.2.3.7.2

Erhöhung der Verfügbarkeit für Verbindungen 10Gbit/s ............................. 266

3.2.3.8 PREISSCHEINE FÜR SERVICELEISTUNGEN IM BACKBONEBREICH ................................................................................... 267 3.2.3.9

STÖRUNGSBESEITIGUNG.............................................................. 267

3.2.3.10 PREISANGABE (IST) - ZUBRINGERBEREICH ................................ 269 3.2.3.11 PREISSCHEIN MIT PREISANGABEN FÜR GEÄNDERTE UND ZUSÄTZLICHE ÜBERTRAGUNGSWEGE, LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN INNERHALB VON M-V ........................................................ 270 3.2.3.11.1 8 Mbit/s (10/100BASE-T); Schnittstelle IEEE 802.3; RJ45: ....................... 270

3.2.3.11.1.1 ZUSÄTZLICHE SERVICELEISTUNGEN..................................... 270 DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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3.2.3.11.2 10 Mbit/s (10/100BASE-T); Schnittstelle IEEE 802.3; RJ45: ..................... 271

3.2.3.11.2.1 ZUSÄTZLICHE SERVICELEISTUNGEN..................................... 271 3.2.3.11.3 50 Mbit/s (100BASE-T); Schnittstelle IEEE 802.3; RJ45: .......................... 271

3.2.3.11.3.1 ZUSÄTZLICHE SERVICELEISTUNGEN..................................... 272 3.2.3.11.4 100 Mbit/s (100BASE-TX); Schnittstelle IEEE 802.3; RJ45: ..................... 272

3.2.3.11.4.1 ZUSÄTZLICHE SERVICELEISTUNGEN..................................... 273 3.2.3.11.5 300 Mbit/s (1000BASE-SX); Schnittstelle IEEE 802.3; LC-Connector:...... 273

3.2.3.11.5.1 ZUSÄTZLICHE SERVICELEISTUNGEN..................................... 274 3.2.3.11.6 300 Mbit/s (1000BASE-T); Schnittstelle IEEE 802.3; RJ45: ...................... 274

3.2.3.11.6.1 ZUSÄTZLICHE SERVICELEISTUNGEN..................................... 275 3.2.3.11.7 600 Mbit/s (1000BASE-SX); Schnittstelle IEEE 802.3; LC-Connector:...... 275

3.2.3.11.7.1 ZUSÄTZLICHE SERVICELEISTUNGEN..................................... 276 3.2.3.11.8 600 Mbit/s (1000BASE-T); Schnittstelle IEEE 802.3; RJ45: ...................... 276

3.2.3.11.8.1 ZUSÄTZLICHE SERVICELEISTUNGEN..................................... 277 3.2.3.11.9 1 Gbit/s (1000BASE-SX); Schnittstelle IEEE 802.3; LC-Connector: .......... 277

3.2.3.11.9.1 ZUSÄTZLICHE SERVICELEISTUNGEN..................................... 278 3.2.3.11.10 1 Gbit/s (1000BASE-T); Schnittstelle IEEE 802.3; RJ45: ........................ 278

3.2.3.11.10.1 ZUSÄTZLICHE SERVICELEISTUNGEN................................... 279 3.2.3.11.11 10 Gbit/s (10GBASE-SR); Schnittstelle IEEE 802.3; LC-Connector: ....... 279

3.2.3.11.11.1 ZUSÄTZLICHE SERVICELEISTUNGEN................................... 280 3.2.3.11.12 Dark Fiber; SC-Connector: ..................................................................... 280

3.2.3.11.12.1 ZUSÄTZLICHE SERVICELEISTUNGEN................................... 281 3.2.3.11.13 Kurzfristige Bereitstellung innerhalb von 10 Arbeitstagen ....................... 282 3.2.3.11.14 Preisschein mit Preisangaben für „Plattform für Alternativanbindungen“ . 285 3.2.3.11.15 Preisscheine mit Preisangaben für Multipoint Ethernet ........................... 297

ABBILDUNGSVERZEICHNIS ..................................................................................... 298 TABELLENVERZEICHNIS .......................................................................................... 299 ABKÜRZUNGEN UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN ................................................ 300

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Der Inhalt dieses Dokuments ist Eigentum der DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH. Er darf ohne schriftliche Genehmigung durch den Eigentümer weder ganz noch teilweise dupliziert, an unberechtigte Dritte weitergegeben oder anderweitig veröffentlicht werden.

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TEIL D: ANGEBOTSUNTERLAGEN LOS 1 - „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backbone- und Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Der Bieter hat ein Angebot abzugeben, das aus folgenden Teilen besteht: 

dem Anschreiben nach Teil D, Ziffer 1,



den Bieterangaben Los 1, Los 2, Los 3 nach Teil C



den Bieterangaben zur Eignung nach Teil D, Ziffer 2.2 Zusätzliche Bieterangaben zur Eignung Los 1



den Ausführungsbedingungen gemäß § 128 GWB nach Teil D, Ziffer 2.3

sowie 

den Vertragsunterlagen nach Teil D, Ziffer 3 (Ziffer 3.1 ergänzter, unterzeichneter Rahmenvertrag nebst Anlagen und Ziffer 3.2 Beschreibung der Anforderungen an Leistungen und Preise (BLP)).

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1 Anschreiben Los 1 Das Anschreiben ist als „Angebot“ zu kennzeichnen, rechtsverbindlich zu unterzeichnen und beinhaltet die Erklärungen, dass 

der Bieter mit den beigefügten Angaben über den Bieter sowie den beigefügten Vertragsunterlagen ein verbindliches Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Los 1 – „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backbone- und Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

abgibt und 

der Bieter mit diesem Angebot die „Allgemeinen Bedingungen und Erläuterungen“ (Teil A der Vergabeunterlagen) sowie die „Zusätzlichen Bedingungen und Erläuterungen“ (Teil B der Vergabeunterlagen) uneingeschränkt als verbindlich anerkennt und keine entgegenstehenden Angaben und Änderungen vorgenommen wurden.

Im Anschreiben sind alle wesentlichen Angaben anzuführen, die im Falle von eventuell anfallenden Benachrichtigungen bzw. Rückfragen zum Angebot benötigt werden, insbesondere 

Name des Bearbeiters,



Firmenanschrift,



Telefonnummer/Telefax,



E-Mail-Adresse.

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2 Bieterangaben Los 1 Es werden nur Angebote von Bietern berücksichtigt, die ihre Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen belegt haben. Die Eignungsprüfung des Bieters erfolgt anhand ■

des Eignungskataloges in Teil C, Ziffer 1, „Bieterangaben zur Eignung Los 1, Los 2 und Los 3“

sowie ■

2.1

dem nachfolgenden Eignungskatalog unter den „Zusätzlichen Bieterangaben zur Eignung Los 1 – „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backbone- und Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Allgemeine Bieterangaben zur Eignung nach Teil C, Ziffer 1 „Bieterangaben zur Eignung Los 1, Los 2 und Los 3“

Bei Angebotsabgabe hat der Bieter die „Bieterangaben zur Eignung Los 1, Los 2 und Los 3“ nach Teil C, Ziffer 1 einzureichen. Bei Angebotsabgabe auf mehrere Lose sind die Bieterangaben nach Teil C nur einmal einzureichen.

2.2

Zusätzliche Bieterangaben zur Eignung für Los 1 – „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Der Eignungskatalog ist zu verwenden, d.h. auszudrucken und nach Ausfüllen rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Anforderungen ist in der Spalte „Antwort“ entsprechend anzukreuzen. Der Eignungskatalog und die zur Erfüllung der „A“-Kriterien erforderlichen Unterlagen für Eigenerklärungen, Nachweise und Bestätigungen hat der Bieter seinem Angebot unter Bezugnahme der vorgegebenen Nummerierung der Gliederung der Vergabeunterlagen als Anlagen beizufügen hat. Im Eignungskatalog „Zusätzliche Bieterangaben zur Eignung Los 1“ wird die laufende Nummerierung des Eignungskataloges aus Teil C, Ziffer 1 „Bieterangaben zur Eignung Los 1, Los 2 und Los 3“ fortgesetzt.

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Eignungskatalog „Zusätzliche Bieterangaben Los 1“

Punkt

2

Anforderung

Kategorie

Antwort

A=Ausschluss

J=Ja N=Nein

A

- J

Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit gem. III. 1.2 Auftragsbekanntmachung

2.2

Der Bieter benennt den Umsatz seines Unternehmens bezüglich der verfahrensgegenständlichen Leistungen des Loses 1, jeweils bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre.

- N

Erwartet wird ein durchschnittlicher Mindestumsatz von 7.000.000,00 EUR pro Jahr. Es ist unzulässig, bei den Angaben zum Umsatz, Umsätze einzubeziehen, die nicht selbst, sondern von anderen am Gesamtauftrag beteiligten Unternehmen (z.B. Bietergemeinschaften, Nachunternehmer) erbracht wurden. Sind die Informationen zum Umsatz nicht für den gesamten vorgegebenen Zeitraum erhältlich, geben Sie bitte an, ab welchem Datum das Unternehmen des Bieters gegründet wurde oder seine Tätigkeit aufgenommen hat. ACHTUNG Anhang J1 abgeben! 2.3



Der Bieter übergibt eine Eigenerklärung, in der er bestätigt, dass eine Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschaden mit einer Mindestdeckungssumme von jeweils Euro 5 Mio., die die verfahrensgegenständlichen Leistungen abdeckt, besteht bzw. im Fall der Zuschlagserteilung abgeschlossen wird. ACHTUNG Anhang K1 abgeben!

3.

Technische und berufliche Leistungsfähigkeit III.1.3 Auftragsbekanntmachung

3.6

Der Bieter hat das von ihm bei der Bundesnetzagentur eingereichte aktuelle Sicherheitskonzept für den Betrieb öffentlicher Telekommunikationsnetze nach § 109 Abs. 4 TKG vorzulegen. Bieter aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind berechtigt, dem Sicherheitskonzept

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A

- J - N

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Punkt

Anforderung

Kategorie

Antwort

A=Ausschluss

J=Ja N=Nein

A

- J

nach § 109 Abs. 4 TKG entsprechende Unterlagen als Eignungsnachweis vorzulegen, die sie als Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze nach Maßgabe des für sie geltenden nationalen Rechts in Umsetzung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und- dienste (ABl. L 108 vom 24. April 2002, S. 33) oder der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31. Juli 2002, S. 37) zu erstellen bzw. vorzulegen haben. In den Sicherheitskonzepten bzw. entsprechenden anderweitigen Unterlagen muss auch der Schutz des Fernmeldegeheimnisses sowie personenbezogener Daten berücksichtigt sein. ACHTUNG Dokument abgeben! 3.7

Der Bieter beschreibt die Netzstruktur in Mecklenburg-Vorpommern, über die er zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe verfügt.

- N

Dabei ist auf vorhandene Kapazitäten und die Infrastruktur einzugehen. ACHTUNG Dokument abgeben! 3.8

Der Bieter beschreibt die Service-Struktur seines Unternehmens und benennt  die Anzahl und Servicemitarbeiter.

Qualifikation

A

seiner

- J - N

ACHTUNG Dokument abgeben! 3.9

Der Bieter setzt für die Erbringung der verfahrensgegenständlichen Leistungen des Loses 1 Personal mit mindestens den nachfolgenden Berufsausbildungen oder mit höherwertigeren Qualifikationen ein:

A

- J - N

- Fachinformatiker für Systemintegration - IT- Systemelektroniker oder vergleichbarer Ausbildung der Informations- und Kommunikationstechnik.

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Punkt

3.10

Anforderung

Der Bieter benennt mindestens drei geeignete Referenzaufträge für den Leistungsgegenstand, welche in den letzten drei Jahren erbracht wurden. Im Rahmen der Eignungsprüfung werden alle benannten Referenzaufträge berücksichtigt; eine Beschränkung der Prüfung auf bestimmte Referenzaufträge erfolgt nicht.

Kategorie

Antwort

A=Ausschluss

J=Ja N=Nein

A

- J - N

Eine Referenz gilt dann als geeignet, wenn sie bezogen auf das in den Wettbewerb gestellte Auftragsvolumen sowie auf die Leistungserbringung an unterschiedlichen, räumlich weit verteilten Standorten vergleichbar ist. Die Leistungserbringung muss dabei alle wesentlichen Aspekte des Ausschreibungsgegenstandes umfasst haben. Erwartet werden Aufträge mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten (jeweils bezogen auf den Zeitpunkt der Angebotsabgabe). Die Projekte müssen noch nicht abgeschlossen sein. Der Bieter hat bei noch nicht abgeschlossenen Projekten anzugeben, welche Leistungen er innerhalb des laufenden Projekts bereits erbracht hat. Bitte orientieren Sie sich an dem nachfolgenden Muster „Unternehmensreferenz“ gemäß Anhang L1. Es müssen sich alle genannten Punkte in der vorgegebenen Reihenfolge wiederfinden. ACHTUNG Dokument gemäß Muster Anhang L1 abgeben!

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2.3 Ausführungsbedingungen gemäß § 128 GWB Eine nicht ordnungsgemäße Abgabe der geforderten Erklärung führt zum Ausschluss des Angebotes vom weiteren Vergabeverfahren.

Punkt

4

Anforderung

Kategorie

Antwort

A=Ausschluss

J=Ja N=Nein

Bedingungen für die Auftragsausführung gem. III.2.2 Auftragsbekanntmachung

4.2

Gemäß Ziffer 5.2 der Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung (ADV) Anlage 10 zum LOS1-VERTRAG benennt der Bieter konkrete Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen gemäß §§ 21, 22 DSG M-V. Bitte orientieren Sie sich an Anhang M1 Muster „Allgemeine Maßnahmen zur Datensicherheit gemäß §§ 21, 22 DSG M-V“

A

- J - N

__________________________________

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Ort, Datum

Name, Unterschrift, Firmenstempel

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Anhänge Anhang J1

Vertragsgegenständlicher Umsatz Los 1

Anhang K1

Betriebshaftpflichtversicherung

Anhang L1

Muster Unternehmensreferenz

Anhang M1

Muster - Allgemeine Maßnahmen zur Datensicherheit gemäß §§ 21, 22 DSG M-V

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Anhang J1 – Vertragsgegenständlicher Umsatz Los 1

Kriterium Punkt 2.2 Vertragsgegenständlicher Umsatz des Bieters bezüglich der verfahrensgegenständlichen Leistungen des Loses 1, jeweils bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre. Geschäftsjahr ____________ Geschäftsjahr ____________ Geschäftsjahr ____________ Begründung bei Markttätigkeit von weniger als 3 Jahren

__________________________________

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Ort, Datum

Name, Unterschrift, Firmenstempel

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Anhang K1 - Betriebshaftpflichtversicherung

Der Bieter bestätigt, dass eine Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschaden mit einer Mindestdeckungssumme von jeweils Euro 5 Mio., die die verfahrensgegenständlichen Leistungen abdeckt, besteht bzw. im Fall der Zuschlagserteilung eine solche abgeschlossen wird.

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Ort, Datum

Name, Unterschrift, Firmenstempel

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Anhang L1 - Muster Unternehmensreferenz

Unternehmensreferenz 1. Referenznummer/Kurzbezeichnung 2. Unternehmen (bitte bei Bietergemeinschaften angeben) 3. Kunde 4. Ansprechpartner beim Referenzkunden mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse 5. Branche: Öffentliche Verwaltung/Privatwirtschaft 6. Projektbeginn und -ende (jeweils Monat/Jahr) 7. Projektinhalte (detaillierte Beschreibung des Projekts; bei Beteiligung mehrerer Unternehmen: Angabe der Aufgabenteilung und Ihrer Aufgaben- und Verantwortungsbereiche; Darstellung des Zusammenwirkens sämtlicher Projektbeteiligter) 8. Auftragsvolumen in EUR 9. Anzahl der Personenmonate/Personentage 10. Größe des Projektteams insgesamt (max. Anzahl der Mitarbeiter)

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Ort, Datum

Name, Unterschrift, Firmenstempel

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Anhang M1 - Muster „Allgemeine Maßnahmen zur Datensicherheit gemäß §§ 21, 22 DSG M-V“ 1) Vertraulichkeit (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 DSG M-V) Eine Information ist nur für Befugte zugänglich. Unbefugte haben keinen Zugang zu einer übertragenen Nachricht oder gespeicherten Information. Vertraulichkeitssichernd wirken beispielsweise folgende technischen / organisatorischen Maßnahmen:  Verschlüsselung  Zugriffskontrollsysteme auf der Basis von Passwörtern, Chipkarten, Fingerabdruckleser oä.  Dienstanweisungen, in denen die Übermittlungsbefugnisse der Mitarbeiter und der Zutrittskotrollsystem erläutert werden  Kennwortverfahren (u.a. Sonderzeichen, Mindestlänge, regelmäßiger Wechsel des Kennworts)  Automatische Sperrung (z.B. Kennwort oder Pausenschaltung)  Einrichtung eines Benutzerstammsatzes pro User  Verschlüsselung von Datenträgern 2) Integrität (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 DSG M-V) Personenbezogene Daten bleiben unversehrt, aktuell und vollständig, können also nicht böswillig oder unbeabsichtigt verändert oder unterdrückt werden. Integritätssichernd wirken beispielsweise folgende technischen / organisatorischen Maßnahmen:  Elektronische Signaturen; Prüfunsummenverfahren  Integritätsbedingungen in Datenbanken  Speicher mit Fehlererkennung und –korrektur sowie  Paginieren von Papierdokumenten 3) Verfügbarkeit (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 DSG M-V) Befügte können die personenbezogenen Daten innerhalb der erforderlichen Zeiträume mit den dafür vorgesehnen Verfahren verarbeiten. Integritätssichernd wirken beispielsweise folgende technischen / organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherung (physikalisch / logisch): DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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 Backup-Verfahren  Spiegeln von Festplatten, z.B. RAID-Verfahren  Unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV)  Vorhalten weiterer betriebsbereiter Systeme oder ganzer Rechenzentren, die im Notfall die Datenverarbeitung übernehmen können  Getrennte Aufbewahrung  Virenschutz / Firewall  Notfallplan 4) Authentizität der Daten (§ 21 Abs. 2 Nr. 4 DSG M-V) Sicherstellung der Herkunft der Daten, z.B. durch  Elektronische Signatur in Verbindung mit der Identifikation des Ausstellers 5) Revisionsfähigkeit der Daten (§ 21 Abs. 2 Nr. 5 DSG M-V) Sicherstellung der Nachvollziehbarkeit der Verarbeitungsschritte, die in der die Datenverarbeitenden Stelle stattfinden, z.B. durch  Elektronische Signatur in Verbindung mit der Identifikation des Ausstellers  Protokollierungs- und Protokollauswertungssysteme sowie Schutz der Protokolle in ausreichendem Maße gegen Manipulationen und Verlust  Backupverfahren  Differenzierte Berechtigungen (Profile, Rollen, Transaktionen und Objekte)  Auswertungen  Kenntnisnahme  Veränderung  Löschung 6) Transparenzgebot (§ 21 Abs. 2 Nr. 6 DSG M-V) Ausreichende Dokumentation der eingesetzten Verfahren, z.B. durch  Verfahrensverzeichnis  Vorhalten einer geeigneten Organisation o

Verschlüsselung / Tunnelverbindung (VPN = Virtual Private Network)

o

Elektronische Signatur

o

Protokollierung

o

Transportsicherung

 Erstellen/Bereithalten und Verteilen entsprechender Dokumentation DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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7) Anforderung des § 22 Abs. 1 DSG M-V Zur Erfüllung der Anforderungen des § 21 Abs. 2 Nr. 4 und 5 ‚DSG M-V (Authentizität der Daten und Revisionsfähigkeit) hat ein IT-System folgende Komponenten zu enthalten:  Identifikation (explizite oder implizite Behauptung, eine bestimmte nutzungsberechtigte Person zu sein): z.B. Benutzerkennung  Authentifikation (Beweis der Identität): z.B. Passwörter, chipkartenbasierte, biometrische Identifikationsverfahren  Rechteverwaltung (Zuweisung, Entzug, Änderung und Durchsetzung von Zugriffsberechtigungen) 8) Anforderung des § 22 Abs. 2 DSG M-V Beispiele:  Strikte Trennung zwischen Benutzer- und Administrationsebene  Administratorrechte nur für wenige, besonders geschulte Personen  Wesentliche Änderungen nur außerhalb von Produktionsumgebungen mit intensiver Prüfung  Freigabevermerk für Veränderungen am produktiven System  Kontrolle / Protokollierung der verändernden Zugriffe von Administratioren  Umfassende, revisionsfeste Protokollierung aller Änderungsaktivitäten 9) Anforderung des § 22 Abs. 3 DSG M-V Beispiele:  Verschlüsselung einzelner Dateien  Verschlüsselung vollständiger Datenträger 10) Anforderung des § 22 Abs. 4 DSG M-V Beispiele:  Protokollierung der Speicherung, Veränderung und Übermittlung von Daten  Während der Speicherungsdauer: Sicherstellung der Verfügbarkeit von Verfahren und Geräten, um gespeicherte Informationen wieder lesbar zu machen 11) Anforderung des § 22 Abs. 5 DSG M-V  Sicherheitskonzept

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3 Vertragsunterlagen Los 1 3.1

Vertragsdokument

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Vertrag über Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung

von Übertragungswegen für den BACKBONE- und ZUBRINGERBEREICH des Verwaltungsnetzes CN LAVINE („LOS1-VERTRAG“) zwischen DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283 19059 Schwerin („DVZ“) und [Firma] [Anschrift] [____] („AUFTRAGNEHMER“)

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Inhaltsverzeichnis Präambel .................................................................................................................................................... 23 Klarstellungen und Definitionen ...................................................................................................... 23 Vertragsgegenstand und Vertragsbestandteile .............................................................................. 28 Bereitstellung von Übertragungswegen und übertragungstechnischen Einrichtungen .................. 30 Abstimmungs- Beratungs- und Organisations-Leistungen ............................................................. 31 Services zur Funktionssicherung der INFRASTRUKTUR .............................................................. 33 Grundsätze der Leistungserbringung ............................................................................................. 34 Rechtliche Rahmenbedingungen ................................................................................................... 35 Qualität und Sicherheit ................................................................................................................... 38 Eingesetzte Mitarbeiter ................................................................................................................... 38 Vergütung ....................................................................................................................................... 39 Service Level .................................................................................................................................. 40 Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen ............................................................................. 41 Mitwirkungs- und Beistellpflichten von DVZ ................................................................................... 42 Zeitplan und Projektstruktur............................................................................................................ 44 VERTRAGLICHES CHANGE MANAGEMENT bei LEISTUNGSÄNDERUNGEN ......................... 45 Weisungs-, Inspektions- und Auditrechte ....................................................................................... 46 Abnahme ........................................................................................................................................ 47 Leistungsmängel............................................................................................................................. 48 Haftung ........................................................................................................................................... 48 Versicherungsschutz ...................................................................................................................... 49 Höhere Gewalt ................................................................................................................................ 49 Nutzungsrechte, GEISTIGES EIGENTUM und Schutzrechte Dritter ............................................. 50 Datenschutzerklärung ..................................................................................................................... 52 Vertraulichkeit ................................................................................................................................. 52 Einsatz von UNTERAUFTRAGNEHMERN .................................................................................... 53 Laufzeit, Kündigung ........................................................................................................................ 54 Unterstützungsleistungen ............................................................................................................... 56 Streitbeilegungsverfahren ............................................................................................................... 57 Schlussbestimmungen ................................................................................................................... 58

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Präambel DVZ wurde vom Land Mecklenburg-Vorpommern beauftragt, das bestehende Verwaltungsnetz CN LAVINE in Mecklenburg-Vorpommern neu aufzubauen und dessen Betrieb sicherzustellen. Das Verwaltungsnetz CN LAVINE bietet landesweit ein einheitliches Netzwerk, das es ermöglicht, multimediale Anwendungen behördenübergreifend zu betreiben. Das Verwaltungsnetz CN LAVINE dient als Basisinfrastruktur für die Kommunikation innerhalb der Landesverwaltung in Mecklenburg-Vorpommern, zwischen der Landesverwaltung und den Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern und innerhalb der Kommunen. Mit diesem LOS1-VERTRAG sollen zwischen der DVZ und dem AUFTRAGNEHMER die erforderlichen Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den BACKBONE- und ZUBRINGERBEREICH des Verwaltungsnetzes CN LAVINE festgelegt werden. Mit diesem LOS1-VERTRAG und der Bereitstellung der Übertragungswege und übertragungstechnischen Einrichtungen wird die Basis geschaffen, auf deren Grundlage weitere Verträge mit Dienstleistern im Zusammenhang mit (i) der Bereitstellung der Netztechnik und Dienstleistungen für CN LAVINE (LOS2-VERTRAG), sowie (ii) den Leistungen für IP-Telefonie-Lösung und LAN-Paket (LOS3-VERTRAG) geschlossen werden. Hierzu vereinbaren die VERTRAGSPARTEIEN was folgt:

Klarstellungen und Definitionen Klarstellungen Sofern in diesem LOS1-VERTRAG Verweise auf Ziffern ohne weitere Bezeichnungen hinsichtlich des in Bezug genommenen Dokuments genutzt werden, beziehen sich diese immer auf diesen LOS1VERTRAG.

Definitionen Die nachfolgenden Definitionen gelten für diesen LOS1-VERTRAG nebst Anlagen und alle unter diesem LOS1-VERTRAG getroffenen Vereinbarungen:

AKTUELLER STAND DER TECHNIK

umfasst alle bis zu dem jeweils bestimmten Zeitpunkt gewonnenen technischen Erkenntnisse, die Eingang in die betriebliche Praxis gefunden haben und die allgemein anerkannt sind.

ÄNDERUNGSAUFTRAG

ist die Vereinbarung zwischen den VERTRAGSPARTEIEN, mit der auf Basis des Vertragsformulars gemäß Anlage 9 (Muster ÄNDERUNGSAUFTRAG) LEISTUNGSÄNDERUNGEN vereinbart werden.

ANWENDBARE RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

sind alle Gesetze und Verordnungen sowie behördliche Vorschriften, Bekanntmachungen und Richtlinien, denen die VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN entsprechen müssen, einschließlich aller aufsichtsrechtlichen Anforderungen.

ARBEITSERGEBNIS(SE)

sind alle vom AUFTRAGNEHMER im Rahmen der Erbringung der VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN geschaffenen Leistungen, soweit sie Gegenstand eigener Rechte sein können, wie z.B.

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Dokumentationen, Berichte, Charts, Studien, Konzepte, Individualsoftware und deren Dokumentation sowie spezifisch für DVZ vorgenommene Anpassungen von Standardsoftware. AUSFALLZEIT

ist die Zeit, in der eine zu messende Leistung in der maßgeblichen SERVICEZEIT (ZUBRINGER- bzw. BACKBONE-BEREICH) nicht oder in einer Art und Weise zur Verfügung steht, die eine bestimmungsgemäße Nutzung ausschließt oder wesentlich beeinträchtigt. Die AUSFALLZEIT endet, sofern diese Leistung den vollständigen Zustand wie vor Eintritt der Störung erreicht hat.

BACKBONE-BEREICH

ist das Basisnetz des CN LAVINE bestehend aus mehreren Netzknoten (am Standort von DVZ, dem Ministerium für Inneres und Europa des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie mindestens ein (1) und maximal drei (3) weiteren Standorten wie in der BLP angegeben), an das über den ZUBRINGERBEREICH die einzelnen ENDSTELLEN angeschlossen werden.

BESCHREIBUNG DER ANFORDERUNGEN AN LEISTUNGEN, UND PREISE oder BLP

ist der als Anlage 2 beigefügte, vom AUFTRAGNEHMER ausgefüllte Teil D, Ziffer 3.2, der Vergabeunterlagen, mit dem die VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN spezifiziert werden, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses feststehen und festbeauftragt sind.

BETRIEBSPHASE

ist der Zeitraum der Bereitstellung (LOS1-VERTRAG Ziffer 3.3) der jeweiligen LEITUNSVERBINDUNGEN der INFRASTRUKTUR.

CHANGE OF CONTROL

ist (a) der Erwerb von mehr als 50 % der Stimmrechte an der betreffenden Gesellschaft oder der direkte oder indirekte Erwerb ihrer Muttergesellschaft durch einen DRITTEN, (b) eine Fusion oder Verschmelzung, durch die die betreffende Gesellschaft oder ihre Muttergesellschaft mit einem DRITTEN verschmolzen wird oder in einem DRITTEN aufgeht sowie (c) ein Verkauf oder eine Übertragung eines erheblichen Teils des Vermögens der betreffenden Gesellschaft oder ihrer Muttergesellschaft an einen DRITTEN.

CN LAVINE

ist das Verwaltungsnetz des Landes MecklenburgVorpommern, ein landesweit einheitliches Netzwerk, das es ermöglicht, multimediale Anwendungen behördenübergreifend zu betreiben.

DRITTE

sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie alle sonstigen Organisationen, die nicht VERTRAGSPARTEI oder ENDSTELLE sind.

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EINZELAUFTRAG

ist die Vereinbarung zwischen den VERTRAGSPARTEIEN, mit der auf Basis des Vertragsformulars gemäß Anlage 3 (Muster EINZELAUFTRAG) die Leistungen unter diesem LOS1-VERTRAG beauftragt werden.

ENDSTELLE(N)

sind die jeweiligen Standorte der Verwaltungsstellen des Landes Mecklenburg-Vorpommern, der Kommunen des Landes Mecklenburg-Vorpommern und von DVZ, zwischen denen die INFRASTRUKTUR eingerichtet wird, um das CN LAVINE betreiben zu können.

GARANTIERTE VERFÜGBARKEIT

ist die Zeit, in der eine zu messende Leistung eines Dienstes oder einer Komponente des CN LAVINE, für die bestimmungsgemäße Nutzung ohne wesentliche Beeinträchtigungen während der SERVICEZEIT (ZUBRINGER- bzw. BACKBONE-BEREICH)über den vereinbarten Messzeitraum tatsächlich zur Verfügung steht bzw. nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen zu stehen hat. Die GARANTIERTE VERFÜGBARKEIT erstreckt sich ausschließlich auf die vereinbarte SERVICEZEIT (ZUBRINGER- bzw. BACKBONE-BEREICH).

GEISTIGES EIGENTUM

umfasst sämtliche derzeit bestehenden oder zu einem späteren Zeitpunkt erworbenen gewerblichen Schutzrechte und schutzrechtsähnlichen Positionen jedweder Art wie Patentrechte, Markenrechte, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte, Urheberrechte sowie Nutzungs- und Verwertungsrechte, gleich ob eingetragen oder nicht, einschließlich des Rechts zur Anmeldung solcher Rechte und Knowhow.

GENEHMIGUNGEN

sind alle Lizenzen, Zustimmungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Ermächtigungen, die zur Erbringung der VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN erforderlich sind.

HÖHERE GEWALT

ist ein Ereignis, das für keine der VERTRAGSPARTEIEN unter Anwendung äußerster, billigerweise zu erwartender Sorgfalt vorhersehbar und, soweit die Erbringung der VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN betroffen ist, insbesondere durch Notfallpläne und Notfallmaßnahmen des AUFTRAGNEHMERS vermeidbar war. HÖHERE GEWALT kann in diesem Sinne insbesondere folgende Ereignisse umfassen: Krieg, Aufstand, Unruhen, Embargo, Explosion, Brand, Hochwasser, Unwetter, innerbetriebliche, rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen.

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INFRASTRUKTUR

Sind die im Rahmen dieses Los1-Vertrages einzurichtenden, anzubindenden und bereitzustellenden Übertragungswege und übertragungstechnischen Einrichtungen des BACKBONE- und ZUBRINGERBEREICHS.

KONSTRUKTIONSPHASE

Ist der Gesamtzeitraum von der Einrichtung (LOS1VERTRAG Ziffer 3.1) bis zur Anbindung (LOS1VERTRAG Ziffer 3.2) der LEITUNSVERBINDUNGEN der INFRASTRUKTUR welche mit der erfolgreichen Abnahme endet.

LEISTUNGSÄNDERUNGEN

sind zusätzliche Leistungen, Leistungsänderungen oder der Entfall von Leistungen, die nach LOS1VERTRAG Ziffer 15 beauftragt werden.

LEITUNGSVERBINDUNG

sind die folgenden Teilabschnitte der INFRASTRUKTUR:  



Verbindungen zwischen den einzelnen Netzknoten des BACKBONE-BEREICHS, oder Im ZUBRINGER-BEREICH Verbindungen zwischen den ENDSTELLEN und den Netzknoten des BACKBONE-BEREICHS, oder Im ZUBRINGER-BEREICH Verbindungen zwischen einzelnen ENDSTELLEN.

MILESTONES

sind die im Zeit- und Projektplan (Anlage 8) im Einzelnen festgelegten Zeitpunkte, bis zu denen bestimmte Leistungen erbracht sein müssen.

PERSONENBEZOGENE DATEN

sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (,,BDSG“), des Landesdatenschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern („DSG M-V“) bzw. der Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“).

PROJEKT

Einrichtung, Anbindung und Bereitstellung der INFRASTRUKTUR

REAKTIONSZEIT

ist die maximale Zeit, innerhalb derer eine Störungsmeldung durch den AUFTRAGNEHMER in Bearbeitung genommen wird.

SCHRIFTLICH

umfasst Brief, Fax und allerdings nur dann E-Mail, wenn es sich nicht um Nebenabreden, Zusatzvereinbarungen oder eine Kündigung handelt.

SERVICEZEIT(EN) ZUBRINGERBEREICH

sind die Zeiten von Montag – Freitag in der Zeit von 7.00 – 19.00 Uhr, zu denen die Services der ent-

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sprechenden Service-Level-Kategorien (GARANTIERTE VERFÜGBARKEIT, REAKTIONS- und WIEDERHERSTELLUNGSZEIT) bereitgestellt werden müssen. SERVICEZEIT(EN) BACKBONEBEREICH

sind die Zeiten von Montag – Sonntag in der Zeit von 00.00 – 24.00 Uhr, zu denen die Services der entsprechenden Service-Level-Kategorien (GARANTIERTE VERFÜGBARKEIT, REAKTIONS- und WIEDERHERSTELLUNGSZEIT) bereitgestellt werden müssen.

STICHTAG

ist der 31.09.2020

UNTERAUFTRAGNEHMER

ist, wer mit dem Willen des AUFTRAGNEHMERS bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit unter diesem LOS1-VERTRAG als seine Hilfsperson tätig wird, ohne in einem Anstellungsverhältnis zu ihm zu stehen.

VEREINBARTE AUSFALLZEIT

ist eine AUSFALLZEIT, die ausdrücklich nicht im Rahmen der Berechnung der Verfügbarkeit und der AUSFALLZEIT zu berücksichtigen ist. Vereinbarte AUSFALLZEITEN sind grundsätzlich SCHRIFTLICH zu fixieren.

VERTRAGLICHES CHANGE MANAGEMENT

ist das in LOS1-VERTRAG Ziffer 15 beschriebene Verfahren zur Vereinbarung von LEISTUNGSÄNDERUNGEN.

VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHE LEISTUNGEN

sind die vom AUFTRAGNEHMER nach Maßgabe der Vertragsdokumente zu erbringenden Leistungen, einschließlich solcher Lieferungen und Dienstleistungen, Aufgaben und Verantwortlichkeiten, die nicht ausdrücklich spezifiziert sind, jedoch für die ordnungsgemäße Durchführung und Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlich sind. Auch LEISTUNGSÄNDERUNGEN sind VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHE LEISTUNGEN.

VERTRAGSPARTEIEN

sind der AUFTRAGNEHMER und DVZ.

VERTRAULICHE INFORMATIONEN

sind Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und sämtliche Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind; dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Zu den VERTRAULICHEN INFORMATIONEN gehören auch sämtliche in diesem LOS1-VERTRAG getroffenen Vereinbarungen.

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WERKTAG

sind die Wochentage Montag bis Freitag, mit Ausnahme der in Mecklenburg-Vorpommern geltenden gesetzlichen Feiertage.

WIEDERHERSTELLUNGSZEIT

ist die Zeitspanne, vom Zugang des entsprechenden Tickets bis zur Störungsbeseitigung, in der eine in Bearbeitung befindliche Störung behoben und damit die Verfügbarkeit bzw. Arbeitsfähigkeit innerhalb der vereinbarten SERVICEZEIT (ZUBRINGERbzw. BACKBONE-BEREICH) wieder hergestellt wird.

ZUBRINGER-BEREICH

sind die Übertragungswege, mit denen die einzelnen ENDSTELLEN an den BACKBONE-BEREICH angeschlossen werden.

Vertragsgegenstand und Vertragsbestandteile Vertragsgegenstand Der AUFTRAGNEHMER erbringt im Rahmen dieses LOS1-VERTRAGES die nachfolgend aufgeführten und in den LOS1-VERTRAG Ziffern 3 bis 5 näher beschriebenen VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN:   

Bereitstellung von Übertragungswegen und übertragungstechnischen Einrichtungen gemäß LOS1-VERTRAG Ziffer 3; Abstimmungs-, Beratungs- und Organisations-Leistungen gemäß LOS1-VERTRAG Ziffer 4; Erbringung von Services zur Funktionssicherung der INFRASTRUKTUR gemäß LOS1-VERTRAG Ziffer 5;

Vertragsbestandteile und Rangordnung Dieser LOS1-VERTRAG besteht aus den folgenden Vertragsbestandteilen: a. diesem Dokument mit den Ziffern 1 bis 29, b. den nachfolgend aufgeführten Anlagen zu diesem Dokument, die wesentliche Bestandteile dieses LOS1-VERTRAGES sind  Anlage 1 (Vergabeunterlagen) Die Teile A, B, C und D der Vergabeunterlagen für das Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017, Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“;  Anlage 2 (BESCHREIBUNG DER ANFORDERUNGEN AN LEISTUNGEN UND PREISE) Die vom AUFTRAGNEHMER ausgefüllte / ergänzte BESCHREIBUNG DER ANFODERUNGEN AN LEISTUNGEN UND PREISE vom [_];  Anlage 3 (Muster EINZELAUFTRAG)  Anlage 4 (Muster Störungsmeldung)  Anlage 5 (SÜG M-V)  Anlage 6 (SÜFLVO M-V)  Anlage 7 (Übersicht aller Lieferungen und Leistungen) DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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 Anlage 8 (Zeit- und Projektplan)  Anlage 9 (Muster ÄNDERUNGSAUFTRAG)  Anlage 10 (Erklärung zur Auftragsdatenverarbeitung) c. allen sonstigen nach Vertragsschluss zwischen den VERTRAGSPARTEIEN nach Maßgabe der Bestimmungen dieses LOS1-VERTRAGES geschlossenen EINZELAUFTRÄGE oder ÄNDERUNGSAUFTRÄGE über LEISTUNGSÄNDERUNGEN zu diesem LOS1-VERTRAG. d. Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Leistungen (VOL/B) Im Falle von Unklarheiten oder Widersprüchen zwischen den einzelnen Vertragsdokumenten gelten diese in der vorstehend festgelegten Reihenfolge. Sofern durch einen ÄNDERUNGSAUFTRAG notwendigerweise im Einzelfall durch LEISTUNGSÄNDERUNGEN zulässigerweise von den Regelungen des LOS1-VERTRAGS abgewichen wird, so entfaltet dies nur dann Wirkung, wenn die Abweichung explizit unter Bezugnahme der betroffenen Regelung des LOS1-VERTRAGES erfolgt. Soweit die Vereinbarungen dieses LOS1-VERTRAGES keine Regelungen vorsehen, gelten ergänzend die Bestimmungen der VOL/B, es sei denn, im vorliegenden LOS1-VERTRAG ist ausdrücklich die Geltung der einzelnen Regelungen der VOL/B ausgeschlossen.

Vertragsstruktur Dieser LOS1-VERTRAG ist als Rahmenvertrag ausgestaltet, auf dessen Grundlage DVZ berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, die Einrichtung, Anbindung und Bereitstellung der INFRASTRUKTUR nebst den unmittelbar dazugehörigen Leistungen in Form von EINZELAUFTRÄGEN jeweils für die jeweiligen LEITUNSVERBINDUNGEN der INFRASTRUKTUR im ZUBRINGER- und BACKBONE-BEREICH abzurufen. Der AUFTRAGNEHMER ist verpflichtet, den jeweiligen von der DVZ übermittelten EINZELAUFTRAG anzunehmen, soweit er sich in dem durch den vorliegenden LOS1-VERTRAG vorgegebenen rechtlichen und tatsächlichen Rahmen bewegt. Der jeweilige EINZELAUFTRAG kommt mit Annahme durch den AUFTRAGNEHMER zustande und ist für ihn verbindlich; des Zuganges der Annahmeerklärung, d. h. des unterschriebenen Vertragsformulars bei der DVZ bedarf es für die Wirksamkeit nicht (§ 151 Satz 1, 2. Alt. BGB). Der AUFTRAGNEHMER ist verpflichtet, das von ihm unterzeichnete Vertragsformular unverzüglich an DVZ zurück zu schicken. In der BLP (Anlage 2) sind die Anforderungen an die VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN niedergelegt. Bisher noch nicht absehbare Änderungen an den von DVZ definierten Anforderungen für das mit dem LOS1-VERTRAG und dem Los2-Vertrag ausgeschriebene CN LAVINE-System, welche eine Erweiterung bzw. Änderung der VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNG erfordern, werden als LEISTUNGSÄNDERUNGEN durch separate ÄNDERUNGSSAUFTRÄGE auf Grundlage dieses LOS1-VERTRAGES nach dem VERTRAGLICHEN CHANGE MANAGEMENT in LOS1-VERTRAG Ziffer 15 vereinbart.

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Bereitstellung von Übertragungswegen und übertragungstechnischen Einrichtungen Der AUFTRAGNEHMER wird auf Grundlage der BLP (Anlage 2) die über EINZELAUFTRÄGE beauftragten VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN wie nachfolgend beschrieben erbringen.

Einrichtung Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich zur Einrichtung der INFRASTRUKTUR in Form von Übertragungswegen und übertragungstechnischen Einrichtungen für den BACKBONE- und ZUBRINGER-BEREICH von DVZ. Der AUFTRAGNEHMER wird für die Einrichtung von Netzknotenstandorten eine Auswahl der aktuellen Backbonestandorte (DVZ, Ministerium für Inneres und Europa M-V, Rostock, Stralsund, Neubrandenburg, Greifswald) nutzen oder ausschließlich eigene Räumlichkeiten bereitstellen. In diesem Fall beinhaltet dies auch sämtliche dafür benötigte lokale Infrastruktur wie z.B. Technikschränke, Stromversorgung, Klimatisierung. DVZ ist berechtigt, in den Räumlichkeiten an allen Standorten des BACKBONE-BEREICHS eigene aktive Netztechnik zu installieren. Die detaillierten Anforderungen an die einzurichtende INFRASTRUKTUR sind in Anlage 2 (BLP) im Einzelnen beschriebenen.

Anbindung Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich, die INFRASTRUKTUR so anzubinden und in Betrieb zu nehmen, dass DVZ diese im vertraglich vereinbarten Umfang für das CN LAVINE nutzen kann. Die im Rahmen der Anbindung der INFRASTRUKTUR vom AUFTRAGNEHMER zu erbringenden Leistungen sind in Anlage 2 (BLP) im Einzelnen beschriebenen. Nach der Anbindung der jeweiligen LEITUNSVERBINDUNGEN der INFRASTRUKTUR, wird der AUFTRAGNEHMER dies DVZ anzeigen. Die Leistungen werden dann gemäß LOS1-VERTRAG Ziffer 17 von DVZ abgenommen. Die erfolgreiche einwandfreie und vollständige Einrichtung und Anbindung der INFRASTRUKTUR hat innerhalb des in LOS1-VERTRAG Ziffer 14 festgelegten Zeitplans termingerecht zu erfolgen. Dabei ist der BACKBONE-BEREICH innerhalb von neun (9) Monaten nach Beauftragung mit EINZELAUFTRAG einzurichten, anzubinden und erfolgreich abzunehmen. Im Anschluss daran wird der ZUBRINGER-BEREICH durch Anbindung der einzelnen ENDSTELLEN an den BACKBONE-BEREICH errichtet. Alle LEITUNSVERBINDUNGEN der INFRASTRUKTUR müssen bis zum STICHTAG erfolgreich abgenommen sein.

Bereitstellung Der AUFTRAGNEHMER stellt DVZ die INFRASTRUKTUR mietweise für die Dauer dieses LOS1-VERTRAGES zur Verfügung. Die im Rahmen der Bereitstellung zu erbringenden Leistungen sind in Anlage 2 (BLP, Ziffer 3.2.) im Einzelnen beschriebenen. Hierin sind insbesondere auch die Anforderungen in Bezug auf die GARANTIERTE VERFÜGBARKEIT der INFRASTRUKTUR festgelegt (vgl. Anlage 2, BLP Ziffer 3.2.2.2 Punkt 11.4 bzw. Ziffer 3.2.2.3 Punkt 12.4). Die Messung der GARANTIERTEN VERFÜGBARKEIT (ServiceLevel) erfolgt nach dem in LOS1-VERTRAG Ziffer 11 festgelegten Verfahren. Die VERTRAGSPARTEIEN einigen sich auf eine Abbedingung der Regelungen zum Vermieterpfandrecht nach §§ 562ff. BGB. Der AUFTRAGNEHMER garantiert in jedem Falle die von ihm zugesagte Leistungsfähigkeit der INFRASTRUKTUR innerhalb der im Rahmen der Leistungsspezifikation festgelegten Toleranzen. Dieses ist im Rahmen einer Funktionsprüfung zur Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft im Rahmen der Abnahme nach LOS1-VERTRAG Ziffer 3.2.2 nachzuweisen.

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Abstimmungs- Beratungs- und Organisations-Leistungen Abstimmungs- und Beratungsgespräche Bestandteil der VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN ist die Durchführung von regelmäßigen Abstimmungs- und Beratungsgesprächen zwischen DVZ und dem AUFTRAGNEHMER. Vor dem Hintergrund der zügig fortschreitenden Entwicklung der technischen Standards in der Telekommunikationsbranche einerseits und der weiter wachsenden und sich verändernden Anforderungen an die Kommunikationsinfrastruktur des Verwaltungsnetzes CN LAVINE andererseits, umfassen die Abstimmungs- und Beratungsgespräche die ständige Beratung von DVZ zur Optimierung und Weiterentwicklung der VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN. Zu den Abstimmungs- und Beratungsgesprächen gehören unter anderem die folgenden Aspekte: 

 

   

Ständige Beratung von DVZ zur Optimierung und Weiterentwicklung der INFRASTRUKTUR im Hinblick auf das mit dem LOS1-VERTRAG und Los2-Vertrag ausgeschriebene CN LAVINE-System. Erstellen individueller Problemlösungen im Hinblick auf CN LAVINE Erschließen und Umsetzen von Optimierungsmöglichkeiten in der Netzstruktur durch eine zukunftsorientierte Gesamtbetrachtung, insbesondere die Bandbreitenerweiterung und den weiteren Ausbau im Rahmen des BACKBONE- und ZUBRINGER-BEREICHS Erzielen von Kosteneinsparungen für beide VERTRAGSPARTEIEN Entwicklung, Planung und Umsetzung weitergehender technischer Lösungen, die für die Leistungserbringung oder Leistungsnutzung von Bedeutung sind Feststellung des Bedarfs für die Installation und Überlassung zusätzlicher, Übertragungswege und übertragungstechnischer Einrichtungen nebst erforderlicher Lieferungen und Leistungen Entwicklung von Lösungen zur kontinuierlichen Verbesserung der Qualität. Insbesondere wird der AUFTRAGNEHMER DVZ Leistungen und Produkte empfehlen, die das Erreichen eines höheren Leistungsgrads und eine Steigerung der Leistungsfähigkeit, Kostenersparnisse und Benutzerakzeptanz ermöglichen und/oder der DVZ andere Vorteile verschaffen

In dem ersten Abstimmungs- und Beratungsgespräch hat der AUFTRAGNEHMER die Unterlagen vorzulegen, die in der BLP (Anlage 2, Ziffer 3.2.2) als „I/B-Kriterien“ bezeichnet wurden.

Diese Abstimmungs- und Beratungsgespräche werden während der KONSTRUKTIONSPHASE mindestens einmal pro Monat, sobald die gesamte INFRASTRUKTUR in die BETRIEBSPHASE übergegangen ist mindestens alle vier (4) Monate stattfinden, wobei für jeden neuen Projektabschnitt ein Abstimmungs- und Beratungsgespräch mindestens acht (8) Wochen vor Beginn dieses Projektabschnittes durchzuführen ist. Soweit zwischen zwei Abstimmungs- und Beratungsgesprächen ein wichtiger Grund für die Durchführung eines zusätzlichen Gespräches entsteht, ist die VERTRAGSPARTEI hierüber unverzüglich in Textform zu informieren. In diesem Falle haben beide VERTRAGSPARTEIEN Anspruch auf Durchführung eines zusätzlichen Abstimmungs- und Beratungsgesprächs. Ein wichtiger Grund im vorgenannten Sinne liegt insbesondere vor, wenn aus technischen Gründen ein kurzfristiger Handlungsbedarf besteht. Das erste Abstimmungs- und Beratungsgespräch findet eine (1) Woche nach Wirksamwerden dieses LOS1-VERTRAGES statt. Der AUFTRAGNEHMER wird über jedes Abstimmungs- und Beratungsgespräch Protokoll führen und dieses spätestens eine (1) Woche nach dem jeweiligen Gespräch DVZ zur Verfügung stellen. Die Protokolle sind von beiden VERTRAGSPARTEIEN zu unterzeichnen, wobei jeder VERTRAGSPARTEI zugestanden wird, die Unterschriftsleistung mit einem ausdrücklichen SCHRIFTLICHEN Vorbehalt zu DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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versehen, soweit sie meint, dass der Inhalt bzw. ein Ergebnis des jeweiligen Beratungsgespräches nicht zutreffend im Protokoll wiedergegeben wurde. Die Abstimmungs- und Beratungsgespräche finden in den Räumlichkeiten der DVZ statt. Die VERTRAGSPARTEIEN können sich einvernehmlich auf einen anderen Ort einigen. An den Abstimmungs- und Beratungsgesprächen haben auf Seiten des AUFTRAGNEHMERS mindestens der jeweilige Projektleiter / Servicemanager (vgl. LOS1-VERTRAG Ziffer 4.2) bzw., soweit dieser aus wichtigem Grunde verhindert ist, dessen Vertreter sowie ein weiterer mit dem PROJEKT vertrauter Mitarbeiter teilzunehmen. Soweit sich aus diesen Gesprächen ein Bedarf an Änderungen oder Ergänzungen zu den VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN ergibt, ist DVZ berechtigt, dies im Rahmen des VERTRAGLICHEN CHANGE MANAGEMENT Prozesses gemäß LOS1-VERTRAG Ziffer 15 zu beauftragen.

Projektverantwortliche Jede VERTRAGSPARTEI benennt innerhalb von zwei Wochen nach Zuschlagserteilung die nachfolgend aufgeführten Verantwortlichen nebst Vertreter. Änderungen bei den Verantwortlichen sind der jeweils anderen VERTRAGSPARTEI unverzüglich anzuzeigen. Die neu zu benennenden Nachfolger müssen ebenfalls für die jeweilige Verantwortlichkeit ausreichend qualifiziert sein. Im Falle eines wichtigen Grundes in der Person des Verantwortlichen oder seines Nachfolgers, insbesondere bei berechtigten Zweifeln der DVZ an dessen fachlicher oder persönlicher Geeignetheit, ist DVZ berechtigt, den Verantwortlichen bzw. dessen Nachfolger abzulehnen. In diesem Fall hat der AUFTRAGNEHMER unverzüglich einen anderen und geeigneten Nachfolger zu benennen. In der KONSTRUKTIONSPHASE  

einen Projektleiter, in die Lage zu versetzen ist, alle Entscheidungen entweder selbst zu treffen oder zeitnah herbeizuführen; die Mitglieder des Lenkungsausschusses: Im Lenkungsausschuss werden Entscheidungen gefällt, soweit sie nicht auf der Ebene der Projektleiter gefällt werden können. Diesem Lenkungsausschuss gehört der Auftraggeber (DVZ), der Nutzervertreter (DVZ) und die Lieferantenvertreter (AUFTRAGNEHMER) dieses LOS1-VERTRAGES sowie des Dienstleisters für das Los2 (Bereitstellung der Netztechnik und Dienstleistungen für CN LAVINE) an. Der Projektlenkungsausschuss tritt jederzeit auf Wunsch einer der Projektleiter zusammen. Abstimmungen können auch telefonisch erfolgen. Alle Beschlüsse sollen SCHRIFTLICH festgehalten und von den Mitgliedern des Projektlenkungsausschusses unterzeichnet werden.

In der BETRIEBSPHASE   

einen Servicemanager, in die Lage zu versetzen ist, alle Entscheidungen entweder selbst zu treffen oder zeitnah herbeizuführen; den jeweils zuständigen Sachgebietsleiter bzw. Mitarbeiter mit vergleichbarer Funktion, der zuständig ist, wenn auf Ebene der Servicemanager keine Einigung gefunden wird den jeweils zuständigen Abteilungsleiter bzw. Mitarbeiter mit vergleichbarer Funktion, der zuständig ist, wenn auf Ebene der Sachgebietsleiter keine Einigung gefunden wird

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Services zur Funktionssicherung der INFRASTRUKTUR Der AUFTRAGNEHMER ist verpflichtet, Services zur Sicherung der vertragsgemäßen Funktionsfähigkeit der INFRASTRUKTUR während der gesamten Vertragslaufzeit zu erbringen. Dies beinhaltet insbesondere   

die Instandhaltung der INFRASTRUKTUR, (vgl. LOS1-VERTRAG Ziffer 5.1) die Instandsetzung der INFRASTRUKTUR, (vgl. LOS1-VERTRAG Ziffer 5.2) die Realisierung von Schaltaufträgen, (vgl. LOS1-VERTRAG Ziffer 5.3)

Spezifikationen zum Inhalt und Umfang der Leistungen ergeben sich aus der BLP (Anlage 2, dort Ziffer 3.2.2.5).

Instandhaltung der INFRASTRUKTUR Der AUFTRAGNEHMER ist verpflichtet, auf eigene Kosten dafür Sorge zu tragen, dass die Funktionsfähigkeit der INFRASTRUKTUR während der gesamten Vertragslaufzeit gewährleistet ist. Dies beinhaltet insbesondere die Pflege und Ausführung vorbeugender Maßnahmen zur Erhaltung des vertragsgemäßen Zustandes, Wartungsarbeiten sowie die Beseitigung von Verschleißerscheinungen, die Reparatur von Schäden oder die notwendige Erneuerung defekter Teile oder Einrichtungen. Die Verpflichtung des AUFTRAGNEHMERS bei Mängeln der überlassenen INFRASTRUKTUR den vertragsgemäßen Zustand im Rahmen der Regelungen zur Gewährleistung wiederherzustellen, bleibt hiervon unberührt. Instandhaltungsarbeiten können ausschließlich im Zeitraum und mit Ankündigungsfrist wie in der BLP (Ziffer 3.2.2) vorgesehen durchgeführt werden.

Instandsetzung der INFRASTRUKTUR Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich, Instandsetzungsleistungen im Rahmen des Betriebes der überlassenen INFRASTRUKTUR zu erbringen. Er wird hierfür laufend die INFRASTRUKTUR auf ihre Störungsfreiheit hin überwachen. Daneben wird der AUFTRAGNEHMER einen Service Desk einrichten und die Anfragen der Nutzer unabhängig von der Art der Störung in der INFRASTRUKTUR bearbeiten. DVZ ist berechtigt, das Auftreten einer Störung dem AUFTRAGNEHMER mit dem als Anlage 4 (Muster Störungsmeldung) beigefügten Muster oder sonst SCHRIFTLICH oder per Email anzuzeigen. Wirksam sind auch mündliche bzw. fernmündliche Störungsmeldungen durch DVZ, die im Ticketsystem des AUFTRAGNEHMERS zu erfassen sind. Treten Störungen an der INFRASTRUKTUR auf, werden die bei DVZ eingehenden Störungsmeldungen von einer bei DVZ eingerichteten Stelle (Leitstand/ Service Desk) an das vom AUFTRAGNEHMER vorzuhaltende Störungsmanagement weitergeleitet und im Ticketsystem erfasst. Im Ticketsystem zu erfassen sind auch Störungen die der AUFTRAGNEHMER im Rahmen seiner Pflicht zur Überwachung der INFRASTRUKTUR feststellt. Der AUFTRAGNEHMER wird den Fehler lokalisieren und eingrenzen. Der AUFTRAGNEHMER wird ferner in Abstimmung mit DVZ Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und Schadensbehebung bei DVZ oder den ENDSTELLEN vornehmen. Für den Fall dass die INFRASTRUKTUR oder Teile davon nicht innerhalb des vereinbarten ServiceLevels (vgl. LOS1-VERTRAG Ziffer 5.2.6) wiederhergestellt werden können, wird der AUFTRAGNEHMER Ersatztechnik bereitstellen und installieren bzw. beim Ausfall von Übertragungswegen eine Ersatzleitung bereitstellen.

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Über den vom AUFTRAGNEHMER einzurichtenden und zu betreibenden Service Desk werden sämtliche Meldungen und Anfragen von Nutzern für die INFRASTRUKTUR abgewickelt. Die Aufgaben und Anforderungen an den Service Desk sind in der BLP (Anlage 2, dort Ziffer 3.2.2.5) festgelegt. Für sämtliche beim Service Desk eingehenden Meldungen und Anfragen gelten die in der BLP (Anlage 2, dort Ziffer 3.2.2.5) festgelegten Service-Level für REAKTIONS- UND WIEDERHERSTELLUNGSZEITEN. Die Messung der Service-Level und dessen Reporting erfolgt nach dem in LOS1-VERTRAG Ziffer 11 festgelegten Verfahren.

Realisierung von Schaltaufträgen Der AUFTRAGNEHMER wird Schaltaufträge von DVZ gemäß der in der BLP festgelegten Vorgaben erbringen.

Grundsätze der Leistungserbringung Allgemeine Grundsätze Sofern Hindernisse oder Beeinträchtigungen auftreten, die eine nicht lediglich unwesentliche Auswirkung auf die VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNG oder deren vertragsgemäße Nutzung haben können, oder der AUFTRAGNEHMER Grund hat, mit dem Auftreten solcher Hindernisse oder Beeinträchtigungen zu rechnen, wird er DVZ unabhängig von einem regelmäßigen Reporting unverzüglich SCHRIFTLICH unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Behinderung unterrichten. Seine Pflicht zur Erbringung der VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN bleibt hiervon unberührt. Unterlässt der AUFTRAGNEHMER die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn diese DVZ offenkundig und die hindernde Wirkung bekannt waren. Sollten der Umsetzung von Anforderungen der BLP gravierende technische Probleme entgegenstehen, oder berücksichtigt die BLP relevante Umstände nicht hinreichend, so wird der AUFTRAGNEHMER DVZ darauf unverzüglich und umfassend hinweisen und Lösungsmöglichkeiten präsentieren. Für die vom AUFTRAGNEHMER auf Basis dieses LOS1-VERTRAGS zu erbringenden Leistungen ist der unmittelbare Leistungsabnehmer die DVZ. DVZ hat das Recht, den ENDSTELLEN die Nutzung der VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN in dem Umfang zu ermöglichen, in dem DVZ selbst zur Nutzung berechtigt ist. Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich, die für DVZ zu erbringenden VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN zu dokumentieren (Technische-, Prozess- und Benutzerdokumentation) und diese DVZ auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Ggfs. weiter gehende Anforderungen an die Dokumentation werden die VERTRAGSPARTEIEN gemeinsam vereinbaren.

Nutzung der INFRASTRUKTUR und sonstiger Betriebsmittel Ohne vorherige Absprache mit DVZ ist der AUFTRAGNEHMER grundsätzlich nicht berechtigt, die INFRASTRUKTUR, Räumlichkeiten oder sonstigen Einrichtungen zur Erbringung von Leistungen gegenüber DRITTEN zu nutzen. Der AUFTRAGNEHMER ist darüber hinaus nach Bereitstellung der INFRASTRUKTUR nur nach vorheriger SCHRIFTLICHER Zustimmung durch DVZ berechtigt, Ausbesserungen sowie bauliche Veränderungen vorzunehmen, soweit hierdurch Beeinträchtigungen der Verfügbarkeit der INFRASTRUKTUR zu erwartend sind. Dies gilt auch in Fällen der Erhaltung und Modernisierung der Übertragungswege auf-

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grund gesetzlicher Bestimmungen, zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden. Die Durchführung dieser Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahmen erfolgt innerhalb der vereinbarten Intervalle. Die Kosten hierfür trägt der AUFTRAGNEHMER.

Zugang zu Einrichtungen der DVZ und ENDSTELLEN Soweit der AUFTRAGNEHMER zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung Zugang zu den Einrichtungen bei DVZ oder den ENDSTELLEN benötigt, hat er dies mit angemessener Frist DVZ vorher nach Maßgabe der nachfolgenden Regelung mitzuteilen, um DVZ zu ermöglichen, sich auf die Durchführung der Arbeiten angemessen einstellen zu können. Die Mitteilung hat   

mittels elektronischer Medien (E-Mail) im Falle von Störungen, Problemen etc., SCHRIFTLICH im Falle von Neueinrichtungen, Änderungen, Wegfall etc. und telefonisch im Falle von kurzfristigen Terminabsprachen zu erfolgen.

Hinsichtlich der Angemessenheit der Frist der vorherigen Ankündigung gilt folgendes: Bei einer Leistungserbringung innerhalb von acht (8) Stunden muss mindestens vier (4) Stunden vorher die Mitteilung an DVZ bzw. an die betroffene ENDSTELLE erfolgen. Soweit Serviceleistungen innerhalb einer Frist von weniger als vier (4) Stunden zu erbringen sind, ist die telefonische Anmeldung des AUFTRAGNEHMERS weiterhin zwingend erforderlich. Entsprechendes gilt, soweit es im Zuge dieser Arbeiten zu Störungen in der Funktionsfähigkeit der INFRASTRUKTUR kommt.

Zugang zu Einrichtungen des AUFTRAGNEHMERS Der AUFTRAGNEHMER hat DVZ und/oder Dienstleistern von DVZ Zugang zu den Einrichtungen des AUFTRAGNEHMERS zu gewähren, die für den Betrieb der INFRASTRUKTUR genutzt werden.

Rechtliche Rahmenbedingungen Allgemeine rechtliche Rahmenbedingungen Der AUFTRAGNEHMER ist dafür verantwortlich, dass die VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN entsprechend den für ihre Erbringung relevanten ANWENDBAREN RECHTLICHEN RAHMENBEDINGUNGEN erbracht werden. Der AUFTRAGNEHMER stellt sicher, dass DVZ jederzeit in der Lage ist, ihren Geschäftsbereich betreffende ANWENDBARE RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN, die mit der Erbringung der VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN in Zusammenhang stehen, zu entsprechen. Aufgrund von geänderten oder neuen ANWENDBAREN RECHTLICHEN RAHMENBEDINGUNGEN geänderte oder neue Anforderungen an die VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN wird der AUFTRAGNEHMER frühzeitig vor deren In-Kraft-Treten unter Anwendung der Regelungen zum VERTRAGLICHEN CHANGE MANAGEMENT Verfahren (LOS1-VERTRAG Ziffer 15) umsetzen. Die Umsetzung von Änderungen ANWENDBARER RECHTLICHER RAHMENBEDINGUNGEN, erfolgt auf Kosten des AUFTRAGNEHMERS. Die Kostenfolge nach Satz 1 tritt allerdings dann nicht ein, wenn, die Änderungen zu wesentlichen Änderungen der VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN führen. In diesem Fall finden die Regelungen zum VERTRAGLICHEN CHANGE MANAGEMENT-Verfahren (LOS1-VERTRAG Ziffer 15) Anwendung. Folgende Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften sind in ihrer jeweils aktuellen Ausführung für die Festlegung einheitlicher Sicherheitsstandards in der Kommunikationsinfrastruktur insbesondere maßgeblich (keine abschließende Aufzählung): 

Landesdatenschutzgesetz DSG M-V,

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        

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), zukünftig EU-DSGVO Arbeitsschutzgesetz Telekommunikationsgesetz (TKG), Telemediengesetz (TMG), Leitlinie für Informationssicherheit in der öffentlichen Verwaltung, Leitlinie zur Gewährleistung der Informationssicherheit in der Landesverwaltung von Mecklenburg-Vorpommern, Konzept zum Aufbau und Betrieb eines Informationssicherheitsmanagements in der Landesverwaltung von Mecklenburg-Vorpommern (ISM-Konzept), Leitfaden des Bundesbeauftragten für den Datenschutz (BfDI) und der Bundesnetzagentur (BNetzA) für eine datenschutzgerechte Speicherung von Verkehrsdaten.

GENEHMIGUNGEN und Mitteilungen an Behörden Der AUFTRAGNEHMER wird rechtzeitig und auf eigene Kosten alle, sofern für die Erbringung der VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN erforderlich,  

GENEHMIGUNGEN einholen und aufrechterhalten, insbesondere amtliche, und Mitteilungen an Behörden ausführen.

Sofern DVZ im Zusammenhang mit der Nutzung der VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN Adressat von Genehmigungspflichten ist oder verpflichtet ist, Meldungen gegenüber Behörden abzugeben, wird der AUFTRAGNEHMER alle erforderlichen, ihm zugänglichen Informationen liefern und DVZ unterstützen. Soweit DVZ hierauf angewiesen ist, kann sie verlangen, dass die Bereitstellung von Daten, Reports und Mitteilungen durch den AUFTRAGNEHMER erfolgt. Soweit diese Bereitstellung zu einer Erweiterung des Leistungsumfangs für den AUFTRAGNEHMER führt, werden diese sowie die finanziellen Folgen im Wege des VERTRAGLICHEN CHANGE MANAGEMENT (LOS1-VERTRAG Ziffer 15) vereinbart werden.

Einhaltung der Vorgaben aus dem VgG M-V Der AUFTRAGNEHMER ist verpflichtet, dass aufgrund von § 9 Abs. 4 VgG M-V vorgesehene Stundenentgelt in Höhe von mindestens 8,50 € (brutto) an die zur Erbringung der Leistung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) zu zahlen. Die Verpflichtung gilt auch bei Leistungserbringung durch Unternehmen oder vorgesehene UNTERAUFTRAGNEHMER mit Sitz im Ausland; sie gilt nicht, soweit Unternehmen oder vorgesehene UNTERAUFTRAGNEHMER mit Sitz im EU-Ausland beabsichtigen, die verfahrensgegenständlichen Dienstleistung ganz oder teilweise im EUAusland zu erbringen. Der AUFTRAGNEHMER hat eventuelle UNTERAUFTRAGNEHMER zu verpflichten sowie dahingehend zu überwachen, dass den in ihrem Bereich zur Ausführung der Leistung tätigen Beschäftigten dafür gleichfalls mindestens dieses Mindestarbeitsentgelt gezahlt wird. DVZ oder eine andere Stelle nach § 10 Abs. 1 S. 2 VgG M-V ist befugt, Kontrollen nach § 10 Abs. 1 S. 1 VgG M-V durchzuführen und dabei Einsicht in die Entgeltabrechnung, welche die zur Erfüllung des jeweiligen Auftrags eingesetzten Beschäftigten betreffen, und die zwischen dem AUFTRAGNEHMER und seine UNTERAUFTRAGNEHMERN geschlossenen Verträge zu nehmen. Der AUFTRAGNEHMER hat seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen. Der AUFTRAGNEHMER hält vollständige und prüffähige Unterlagen zur Vornahme der Kontrollen nach § 10 Abs. 1 S. 1 VgG M-V bereit und legt sie auf Verlangen von DVZ oder der anderen Stelle nach § 10 Abs. 1 S. 2 VgG M-V unverzüglich vor. Der AUFTRAGNEHMER ist verpflichtet, für jeden schuldhaften Verstoß gegen bestehende Obliegenheiten nach § 9 Abs. 4 bis 6 VgG M-V eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 Prozent, bei mehreren Verstößen bis zu höchstens 5 Prozent des Auftragswertes zu zahlen. Auftragswert ist der Bruttobetrag, der sich aus der Summe der Einzelbeträge aus den Preisscheinen Ziffern 3.2.3 (Anlage 2) nebst den DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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hierzu für die Angebotswertung angegebenen Auswertungsmengen ergibt. Der AUFTRAGNEHMER ist auch dann zur Zahlung der Vertragsstrafe verpflichtet, wenn der von ihm beauftragte UNTERAUFTRAGNEHMER oder ein von diesem eingesetzter UNTERAUFTRAGNEHMER gegen die genannten Verpflichtungen verstößt; Voraussetzung ist, dass der AUFTRAGNEHMER diesen Verstoß kannte oder kennen musste. Der vorsätzliche, grob fahrlässige oder mehrfache Verstoß gegen die Obliegenheiten nach § 9 Abs. 4 bis 6 VgG M-V durch den AUFTRAGNEHMER oder seine UNTERAUFTRAGNEHMER berechtigt DVZ zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages. Der AUFTRAGNEHMER ist verpflichtet, DVZ den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen.

Verpflichtung zur Integrität Die VERTRAGSPARTEIEN verpflichten sich, alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption zu ergreifen. Die VERTRAGSPARTEIEN verpflichten sich insbesondere, durch organisatorische Maßnahmen und Belehrungen ihrer Mitarbeiter, alle notwendigen Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen, um Verfehlungen in der gegenseitigen Geschäftsbeziehung zu vermeiden. Verfehlungen in diesem Sinne sind a) strafbare Handlungen, die im Geschäftsverkehr begangen werden. Hierzu zählen strafbare Handlungen, die unter § 263 StGB (Betrug), §266 (Untreue), §267 StGB (Urkundenfälschung), § 268 StGB (Fälschung technischer Aufzeichnungen), §§269 und 270 StGB (Fälschung beweiserheblicher Daten), § 271 (Mittelbare Falschbeurkundung), § 274 (Urkundenunterdrückung), § 298 StGB (wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen, §§ 299, 300 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), §§ 17 und 18 UWG (Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und Verwertung von Vorlagen) fallen. b) Verstöße gegen den Ersten Teil (Wettbewerbsbeschränkungen) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), unter anderem Beteiligung an Preis- oder Mengenabsprachen und die Annahme bzw. Abgabe von Scheinangeboten. c) das Angebot, das Versprechen bzw. die Gewährung von Zuwendungen oder anderer Vorteile an Mitarbeiter der VERTRAGSPARTEIEN. d) die Annahme von Zuwendungen oder anderer Vorteile durch die VERTRAGSPARTEIEN bzw. deren Mitarbeiter. e) die Annahme von „Kickbacks“ (Schmiergeld, Bestechungsgeld) durch den AUFTRAGNEHMERS bzw. dessen Mitarbeiter von DRITTEN für von ihm im Namen von DVZ erteilte Aufträge oder für von ihm gegenüber DVZ ausgesprochene Empfehlungen von DRITTEN. f) wenn DRITTE durch die VERTRAGSPARTEIEN bzw. deren Mitarbeiter zu Handlungen gemäß LOS1-VERTRAG Ziffer 7.4.1 a – e angestiftet werden bzw. diesen Beihilfe leisten. g) wenn der AUFTRAGNEHMER nicht offenlegt, dass Mitarbeiter von DVZ finanziell wesentlich am AUFTRAGNEHMER beteiligt sind und aufgrund dessen Einfluss auf dessen Geschäftspolitik nehmen oder erhebliche eigene Vorteile erhalten können. Bei Vorliegen einer der vorstehend genannten Verfehlungen bei der Auftragsausführung zum Nachteil von DVZ, zahlt der AUFTRAGNEHMER DVZ eine von ihr nach billigem Ermessen festzulegende Vertragsstrafe. § 343 BGB (Herabsetzung der Strafe durch ein Gericht) bleibt unberührt. Unabhängig von der Vertragsstrafe, ist DVZ zur Geltendmachung von Schadenersatz infolge einer vom AUFTRAGNEHMER bzw. dessen Mitarbeitern begangenen oben genannten Verfehlung berechtigt. Bei Vorliegen einer Verfehlung im Sinne der LOS1-VERTRAG Ziffer 7.4.1 a – g ist DVZ zur außerordentlichen fristlosen Kündigung dieses LOS1-VERTRAGES berechtigt.

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Qualität und Sicherheit Qualitätsstandards Der AUFTRAGNEHMER gewährleistet, die VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN nach Maßgabe der in Anlage 1 (Vergabeunterlagen) aufgeführten Qualitätsstandards durchzuführen, die nach diesen Normen geforderten Qualitätskriterien zu erfüllen und die Normen in der betrieblichen Praxis in vollem Umfang einzusetzen. Der AUFTRAGNEHMER wird die Qualitätsstandards in der jeweils aktuellen Fassung befolgen. Soweit sich die Anforderungen der Qualitätsstandards ändern oder Qualitätsstandards durch neue Qualitätsstandards ersetzt werden, wird der AUFTRAGNEHMER DVZ hierüber unverzüglich informieren und diese Anforderungen auf eigene Kosten umsetzen.

Sicherheitsstandards Die Sicherheitseinrichtungen des AUFTRAGNEHMERS, dessen Systeme und der vertragsrelevanten Netze entsprechen jeweils dem AKTUELLEN STAND DER TECHNIK und entsprechen den Sicherheitsanforderungen nach den Vergabeunterlagen (Anlage 1). Aufgrund der Vorgaben der Leitlinie für die Informationssicherheit in der öffentlichen Verwaltung sind insbesondere die Umsetzung der IT-Grundschutzstandards und die Einhaltung der Leitlinien des BSI in der jeweils aktuell vorliegenden Form zu beachten:    

BSI-Standard 100-1 (Managementsysteme für Informationssicherheit (ISMS)), , BSI-Standard 100-2 (IT-Grundschutz-Vorgehensweise), Grundschutzkataloge in der jeweils aktuellen Version, BSI-Standard 100-3 (Risikoanalyse auf der Basis von IT-Grundschutz), BSI-Standard 100-4 (Notfallmanagement),

Eingesetzte Mitarbeiter Anzahl der Mitarbeiter Der AUFTRAGNEHMER stellt sicher, dass jederzeit ausreichend qualifizierte Mitarbeiter bereitstehen, um die VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN vertragskonform zu erbringen.

Sicherheitsprüfung Der AUFTRAGNEHMER setzt nach Anforderung durch die DVZ sicherheitsüberprüfte Mitarbeiter (Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen, die im Rahmen der Erfüllung des vorliegenden Vertrages vor Ort im Bereich der jeweiligen ENDSTELLEN tätig werden) gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 SÜG M-V Sicherheitsüberprüfungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SÜG M-V) in der jeweils aktuellen Fassung i. v. m. § 1 Nr. 5, 9 Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFLVO M-V) in der jeweils aktuellen Fassung ein (die derzeit aktuellen Fassungen sind als Anlage 5 (SÜG M-V) und Anlage 6 (SÜFLVO M-V) beigefügt). Der AUFTRAGNEHMER benennt DVZ vor Leistungsaufnahme die Mitarbeiter mit mindestens Sicherheitsüberprüfung SÜ1 nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 SÜG M-V, die im Fall sicherheitsrelevanter ENDSTELLEN für Serviceaufgaben zum Einsatz kommen und übergibt die entsprechenden Nachweise.

Qualifikation Der AUFTRAGNEHMER wird die zur Erfüllung der VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN eingesetzten Mitarbeiter sorgfältig auswählen. Der AUFTRAGNEHMER wird solche Mitarbeiter auswählen, die 

über das notwendige fachliche und technische Spezialwissen sowie eine ausreichende Berufserfahrung verfügen, um die VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN zuverlässig und vertragsgerecht zu erbringen und

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hinsichtlich der Verpflichtungen zur Wahrung des Datenschutzes vertrauenswürdig sind. Die Mitarbeiter des AUFTRAGNEHMERS sind von diesem rechtzeitig vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf Verschwiegenheit und das Datengeheimnis zu verpflichten

Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich, die Anforderungen an die Qualifizierung der eingesetzten Mitarbeiter nach Anlage 1 (Vergabeunterlagen) während der Laufzeit dieses LOS1-VERTRAGES aufrechtzuerhalten. Die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Qualifikation sind angemessen zu dokumentieren. Soweit im PROJEKT eingesetzte Mitarbeiter dem AUFTRAGNEHMER nicht mehr zur Verfügung stehen sollten, ist der AUFTRAGNEHMER verpflichtet, unverzüglich geeignete Nachfolger zu bestimmen und DVZ vorzustellen. Gleiches gilt für den Fall, dass sich im Laufe des PROJEKTES herausstellt, dass eingesetzte Mitarbeiter des AUFTRAGNEHMER die oben genannten Anforderungen nicht vollständig erfüllen bzw. bei berechtigten Zweifeln der DVZ an der fachlichen oder persönlichen Geeignetheit dieser Mitarbeiter. Im Falle eines solch wichtigen Grundes in der Person des Mitarbeiters bzw. Nachfolgers ist DVZ berechtigt, den Mitarbeiter bzw. Nachfolger abzulehnen. In diesem Fall hat der AUFTRAGNEHMER unverzüglich einen anderen und geeigneten Nachfolger zu präsentieren.

Vergütung Die Vergütung der VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN richtet sich nach den in Anlage 2, dort unter Ziffer 3.2.3 in Preisscheinen festgelegten Preisen.

Bereitstellung von Übertragungswegen und übertragungstechnischen Einrichtungen gemäß LOS1-VERTRAG Ziffer 3 Die Vergütung für Einrichtung, Anbindung und Bereitstellung der INFRASTRUKTUR nach LOS1-VERTRAG Ziffer 3 richtet sich nach den Preisscheinen in Anlage 2 (Ziffer 3.2.3). Grundsätzlich wird nach diesen Preisscheinen für die jeweilige LEITUNGSVERBINDUNG des BACKBONE- und ZUBRINGER-BEREICHS eine monatliche Vergütung bestimmt, die ab dem Folgemonat der erfolgreichen Abnahme des BACKBONE-BEREICHS bzw. der LEITUNGSVERBINDUNG zur jeweiligen ENDSTELLE anfällt. Hilfsleistungen, die selbst explizit nicht in der BLP aufgeführt sind, aber für die ordnungsgemäße Ausführung der dort aufgeführten VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN des AUFTRAGNEHMER nach diesem LOS1-VERTRAG notwendig sind, aber keine LEISTUNGSÄNDERUNGEN in Form einer Zusatzleistung darstellen, hat der AUFTRAGNEHMER auszuführen; diese sind mit der Vergütung nach dieser LOS1-VERTRAG Ziffer 10.1 abgegolten.

Leistungen der Abstimmung, Beratung, Organisation gemäß LOS1-VERTRAG Ziffer 4 Mit der in LOS1-VERTRAG Ziffer 10.1 geregelten Vergütung sind auch die Leistungen des AUFTRAGNEHMERS im Rahmen der Beratung, Abstimmung und Organisation gemäß LOS1-VERTRAG Ziffer 4 u.a. die Leistungen des technischen Projektleiters und der Mitglieder des Lenkungsausschusses, abgegolten.

Services zur Funktionssicherung der INFRASTRUKTUR gemäß LOS1-VERTRAG Ziffer 5 Die in LOS1-VERTRAG Ziffer 10.1 geregelte Vergütung für die Bereitstellung der einzelnen ENDSTELLEN sind für die jeweilige ENDSTELLE auch die Services zur Sicherung der vertragsgemäßen Funktionsfähigkeit der INFRASTRUKTUR abgegolten.

Reisekosten In der nach LOS1-VERTRAG Ziffer 10.1 vereinbarten Vergütung sind sämtliche Reisekosten und Spesen des AUFTRAGNEHMERS mit enthalten und können nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Reisezeiten gelten nicht als Arbeitszeiten.

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Service Level Der AUFTRAGNEHMER sichert die Einhaltung aller vereinbarter Service-Level (die GARANTIERTE VERFÜGBARKEIT nach LOS1-VERTRAG Ziffer 3.3 sowie die REAKTIONS- UND WIEDERHERSTELLUNGSZEITEN für Services zur Funktionssicherung der INFRASTRUKTUR nach LOS1-VERTRAG Ziffer 5.2.6) zu und etabliert zu diesem Zweck geeignete Maßnahmen. Ziel ist die Sicherstellung der erforderlichen, kontinuierlichen und transparenten Leistungserbringung durch den AUFTRAGNEHMER nach Maßgabe der durch DVZ vorgegebenen Leistungsparameter.

Messung der Service Level Die Messung der vereinbarten Service-Level erfolgt auf Basis der Rohdaten aus dem vom AUFTRAGNEHMER zur Vertragserfüllung genutzten Ticket-System. Die Auswertung erfolgt während der KONSTRUKTIONSPHASE am Anfang eines jeden Monats für den abgelaufenen Monat und während der BETRIEBSPHASE alle drei (3) Monate am Anfang eines Monats für die vergangenen drei (3) Monate. DVZ ist berechtigt, die Funktionsfähigkeit des Service-Level-Messungstool und dessen Richtigkeit der Auswertung selbst oder durch einen DRITTEN jederzeit zu überprüfen. Service-Level GARANTIERTE VERFÜGBARKEIT Der Grad der Verfügbarkeit pro LEITUNGSVERBINDUNG im ZUBRINGER-BEREICH bzw. für den BACKBONE-BEREICH wird in einem bestimmten Prozentsatz ausgedrückt. Als Messzeitraum wird das Kalenderjahr definiert. 

Nichtverfügbarkeit ist die Zeit, in der die jeweilige einzelne Leitungsverbindung im ZUBRINGER-BEREICH bzw. der BACKBONE-BEREICH insgesamt nicht oder in einer Art und Weise zur Verfügung steht, die eine bestimmungsgemäße Nutzung ausschließt oder wesentlich beeinträchtigt.



Vereinbarte AUSFALLZEITEN werden nicht in der Verfügbarkeitsberechnung einbezogen – stellen somit keine Nichtverfügbarkeit dar.



Die tatsächliche Verfügbarkeit (in %) bezogen auf einen Messzeitraum bestimmt sich gemäß folgender Berechnungsmethode:

Verfügbarkeit in %=

vereinbarte Verfügbarkeit in Minuten - Ausfallzeit in Minuten

x 100

vereinbarte Verfügbarkeit in Minuten

Nichteinhaltung von Service-Levels Ein Service-Level ist nicht erreicht, wenn die vom AUFTRAGNEHMER in dem jeweiligen Messzeitraum erbrachten Leistungen zum Nachteil von DVZ nicht den als Service-Level bestimmten qualitativen und/oder quantitativen Leistungsmerkmalen entsprechen. Nichteinhaltung der REAKTIONS- UND WIEDERHERSTELLUNGSZETEN Für die Nichteinhaltung der REAKTIONS- UND WIEDERHERSTELLUNGSZETEN verpflichtet sich der AUFTRAGNEHMER für jeden nicht eingehaltenen Service-Level der jeweiligen LEITUNGSVERBINDUNG eine Vertragsstrafe zu zahlen, wenn der jeweilige Service-Level innerhalb eines Monats nicht eingehalten wird. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt  

3 % der monatlichen Vergütung, die DVZ für die jeweilige LEITUNGSVERBINDUNG im ZUBRINGER-BEREICH 0,2 % der monatlich für den BACKBONE-BEREICH von DVZ bezahlten Vergütung sofern eine LEITUNGSVERBINDUNG im BACKBONE-BEREICH betroffen ist,

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für die der Service-Level nicht eingehalten wurde. Die Minderung erfolgt im darauffolgenden Monat. Die Verrechnung der Vertragsstrafe erfolgt halbjährlich. Bei Vertragsende erfolgt eine Auszahlung. Nichteinhaltung der GARANTIERTEN VERFÜGBARKEIT Für die Nichteinhaltung der GARANTIERTEN VERFÜGBARKEIT verpflichtet sich der AUFTRAGNEHMER für jeden nicht eingehaltenen Service-Level der jeweiligen LEITUNGSVERBINDUNG eine Vertragsstrafe zu zahlen, wenn der jeweilige Service-Level innerhalb eines Monats nicht eingehalten wird. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt 3 % der gesamten in dem jeweiligen Monat von DVZ gezahlten Vergütung. Die Verrechnung der Vertragsstrafe erfolgt halbjährlich. Bei Vertragsende erfolgt eine Auszahlung. Die nach LOS1-VERTRAG Ziffer 11.2.2 gezahlte Vertragsstrafe wird auf die nach LOS1-VERTRAG Ziffer 11.2.3 zu zahlende Vertragsstrafen angerechnet. Sonstige Ansprüche von DVZ bleiben hiervon unberührt. Soweit DVZ Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung der vereinbarten Service-Level geltend macht, ist die Vertragsstrafe hierauf anzurechnen. DVZ behält sich das Recht der Kündigung aus besonderem Grunde vor, wenn innerhalb eines Kalenderjahres mehr als fünfzig (50) Vertragsstrafen wegen Nichteinhaltung des Service-Levels für REAKTIONS- UND WIEDERHERSTELLUNGSZETEN angefallen sind.

Reporting Der AUFTRAGNEHMER stellt DVZ Service-Level Reports in dem in der BLP (Anlage 2, dort Ziffer 3.2.2.5, Punkt 23.10) festgelegten Umfang zur Verfügung.

Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen Rechnungsstellung Der AUFTRAGNEHMER hat DVZ für die Lieferungen und Leistungen prüfbare Rechnungen entsprechend § 15 VOL/B zu legen. Zur jeweiligen Rechnung ist dem Projektverantwortlichen der DVZ eine detaillierte Übersicht der betriebenen Übertragungswege in Microsoft Excel Format per E-Mail auf Grundlage der als Anlage 7 beigefügten „Übersicht aller Lieferungen und Leistungen“ zu übergeben. Die Rechnungen müssen die in § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz aufgeführten Informationen enthalten. Der AUFTRAGNEHMER hat in sämtlichen Rechnungen, die zum Zeitpunkt der Ausführung der betreffenden Leistung geltende gesetzliche Umsatzsteuer auszuweisen. Sämtliche in diesem LOS1-VERTRAG genannten Entgelte/Preise verstehen sich als Netto-Preise, auf die die jeweils geltende Umsatzsteuer zusätzlich zu berechnen ist. Die Übergabe der Rechnung erfolgt durch elektronische Übersendung als PDF-Datei per E-Mail an das Rechnungseingangspostfach [email protected] der DVZ. Alternativ kann die Rechnungsübergabe durch den AUFTRAGNEHMER in Papierform in einfacher Ausfertigung erfolgen. Nicht ordnungsgemäß gestellte Rechnungen sind nicht zur Zahlung fällig. Die DVZ ist berechtigt, nicht prüfbare, insbesondere solche Rechnungen an den AUFTRAGNEHMER zurückzuschicken, die nicht mit den protokollarischen Festlegungen der Beratungsgespräche übereinstimmen. Ein Zahlungsverzug

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tritt hierdurch nicht ein, und auch sonstige Folgen einer späteren Zahlung hat die DVZ insoweit nicht zu vertreten.

Zahlungsbedingungen Hinsichtlich sämtlicher von DVZ nach diesem LOS1-VERTRAG geschuldeten Entgelte wird ein Zahlungsziel von dreißig (30) Kalendertagen nach Eingang einer prüfbaren Rechnung durch den AUFTRAGNEHMER vereinbart. Die DVZ leistet ihre Zahlungen durch Banküberweisung. Im Übrigen verbleibt es bei den Regelungen des § 17 VOL/B. Abschlags- und sonstige Vorauszahlungen der DVZ sind ausgeschlossen. Die VERTRAGSPARTEIEN schließen die Anwendung von § 286 Absatz 3 BGB aus, d. h. Zahlungsverzug tritt nicht automatisch durch Zeitablauf einer Rechnung oder ähnlichen Zahlungsaufforderung ein.

Mitwirkungs- und Beistellpflichten von DVZ Allgemeine Prinzipien Außer den vertraglich ausdrücklich festgelegten Mitwirkungs- und Beistellpflichten kann der AUFTRAGNEHMER von DVZ weitere Mitwirkungs- oder Beistellleistungen nur verlangen, soweit diese für die ordnungsgemäße Erbringung der VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN erforderlich und für DVZ zumutbar sind. DVZ kann die ihm obliegenden Mitwirkungs- und Beistellpflichten selbst erfüllen oder DRITTE bzw. die ENDSTELLEN mit der Erfüllung dieser Pflichten beauftragen. Letzteres gilt nicht für die Mitarbeit in der Organisation der Zusammenarbeit, soweit im Einzelfall nicht anderweitig zwischen den VERTRAGSPARTEIEN vereinbart. Soweit die Mitwirkung der DVZ erforderlich ist, fordert der AUFTRAGNEHMER diese zumindest in Textform jeweils bei DVZ unter Angabe der maßgeblichen Rahmenbedingungen (Zeit, qualitative Anforderungen etc.) an. Eine gesonderte Einforderung einer Mitwirkung ist nicht erforderlich, soweit die VERTRAGSPARTEIEN die betreffende Mitwirkung terminlich festgelegt haben (z.B. im Projektplan). Im Fall von nicht oder unzureichend erbrachter Mitwirkung weist der AUFTRAGNEHMER DVZ unverzüglich hierauf hin. Der AUFTRAGNEHMER bietet im Rahmen seiner rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten unverzüglich DVZ an, eine unterlassene bzw. mangelhafte Mitwirkung oder Beistellung durch eigene Leistungen auszugleichen. Soweit die durch den AUFTRAGNEHMER diesbezüglich zu erbringenden Leistungen zu Mehrkosten oder -aufwänden für die DVZ führt, weist der AUFTRAGNEHMER die DVZ zuvor hierauf in Textform hin. Soweit der AUFTRAGNEHMER eine Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann, weil die DVZ trotz eines Hinweises weder die Mitwirkung nachholt noch den AUFTRAGNEHMER mit einem Ausgleich der Mitwirkung beauftragt, hat der AUFTRAGNEHMER dies nicht zu vertreten. Soweit das Verhalten beider VERTRAGSPARTEIEN ursächlich ist, findet § 254 BGB entsprechende Anwendung.

Allgemeine Mitwirkungs- und Beistellleistungen DVZ wird dem AUFTRAGNEHMER im Rahmen des Zumutbaren die jeweils vom AUFTRAGNEHMER gewünschten, bei vernünftiger Betrachtungsweise erforderlichen und bei DVZ vorhandenen Informationen und Dokumentationen zur Verfügung stellen. Soweit der AUFTRAGNEHMER zur Erbringung der VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN auf die Beistellung von bzw. den Zugang zu technischer Infrastruktur von DVZ angewiesen ist, werden die VERTRAGSPARTEIEN die entsprechenden Anforderungen des AUFTRAGNEHMERS SCHRIFTLICH spezifizieren. Der AUFTRAGNEHMER wird DVZ frühzeitig SCHRIFTLICH über Kapazitätsbedenken, die sich im Zusammenhang mit der Nutzung der technischen Infrastruktur von DVZ ergeben, informieren und sich mit DVZ abstimmen. Der AUFTRAGNEHMER wird DVZ insbesondere frühzeitig über DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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beabsichtigte Spitzennutzungen SCHRIFTLICH informieren, sich mit DVZ abstimmen und DVZ Empfehlungen zu gegebenenfalls erforderlichen Kapazitätsausweitungen unterbreiten. DVZ verpflichtet sich, die ihr überlassene INFRASTRUKTUR während der Vertragslaufzeit schonend und pfleglich zu behandeln. Die DVZ ist nur mit Zustimmung des AUFTRAGNEHMERS berechtigt, bauliche oder technische Veränderungen an den ihr durch den AUFTRAGNEHMER zur Verfügung gestellten INFRASTRUKTUR vorzunehmen. Der AUFTRAGNEHMER darf die Zustimmung nicht verweigern, soweit dringende Gründe die Veränderungen erforderlich machen. Die DVZ übernimmt die Haftung für Schäden, die ihre Ursache in der von ihr vorgenommenen technischen oder baulichen Veränderung haben, soweit nicht Schäden auf ein Verschulden des AUFTRAGNEHMERS zurückzuführen sind.

Nichterfüllung von Mitwirkungs- und Beistellleistungen Soweit der AUFTRAGNEHMER durch die nicht vertragsgemäße Erbringung der Mitwirkungs- und Beistellleistungen an der Erbringung der VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN gehindert ist, ist der AUFTRAGNEHMER für sich daraus ergebende Leistungsmängel nicht verantwortlich, vorausgesetzt, (i) er ist seiner Verpflichtung gem. LOS1-VERTRAG Ziffer 13.1.3 nachgekommen und (ii) er hat DVZ über die mangelhafte Mitwirkung sowie die Auswirkungen unverzüglich und SCHRIFTLICH informiert. Vereinbarte Termine verschieben sich in den unter LOS1-VERTRAG Ziffer 13.3.1 vorausgenannten Voraussetzungen (i) und (ii) in einem angemessenen Umfang. Die Verlängerung wird berechnet nach der Dauer und der direkten Auswirkung der nicht vertragsgemäßen Mitwirkung/Beistellung. Der AUFTRAGNEHMER hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um Leistungsstörungen, die durch die Nichterfüllung von Mitwirkungs- oder Beistellpflichten durch DVZ entstehen, zu kompensieren. Er wird DVZ insbesondere anbieten, ihn – soweit möglich – bei der Erbringung der Mitwirkungs- und Beistellpflichten zu unterstützen. Der AUFTRAGNEHMER weist DVZ zuvor SCHRIFTLICH darauf hin, wenn er den Einsatz zusätzlichen Personals zu diesem Zweck beabsichtigt und dies zu Mehrkosten bei DVZ führt. Soweit den AUFTRAGNEHMER ein Mitverschulden an einer Leistungsstörung dadurch trifft, dass er sich nicht in zumutbarer Weise bemüht hat, die Einschränkung der VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN trotz der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der Mitwirkungs- und Beistellleistungen zu verhindern, bleibt der AUFTRAGNEHMER für die Leistungsstörung verantwortlich.

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Zeitplan und Projektstruktur Zeit- und Projektplan Der AUFTRAGNEHMER hat die zu überlassene INFRASTRUKTUR entsprechend dem als Anlage 8 (Zeit- und Projektplan) beigefügten Zeit- und Projektplan bereitzustellen. Hierin ist für die Bereitstellung der gesamten INFRASTRUKTUR der STICHTAG vorgesehen und darüber hinaus MILESTONES für die erfolgreiche Erbringung einzelner Projektabschnitte, insbesondere die Herstellung der Betriebsbereitschaft einzelner LEITUNGSVERBINDUNGEN. Die gesamte INFRASTRUKTUR ist dabei bis zum STICHTAG abzunehmen. Soweit im Zeit- und Projektplan vorgesehen oder zwischen den VERTRAGSPARTEIEN einvernehmlich vereinbart, können vor dem STICHTAG auch einzelne Teile der INFRASTRUKTUR nach erfolgreicher Anbindung nach Maßgabe von LOS1-VERTRAG Ziffer 17 abgenommen werden. Für die Erbringung der VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN gilt die Feiertagsregelung des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern als vereinbart.

Rechtsfolgen bei Verzögerungen Soweit der AUFTRAGNEHMER eine Leistungserbringung zum vereinbarten Termin (MILESTONE oder STICHTAG) nicht erbracht hat, gerät er nach Mahnung mit angemessener Fristsetzung durch DVZ in Verzug und DVZ ist berechtigt, sich die vom AUFTRAGNEHMER geschuldeten Leistungen im Wege der Ersatzvornahme durch einen DRITTEN bereitstellen zu lassen. Die Auswahl des DRITTEN steht im Ermessen von DVZ. Die Ersatzvornahme kann von DVZ aufrechterhalten werden, bis der AUFTRAGNEHMER die erforderlichen Übertragungswege funktionsfähig bereitgestellt hat. Die Kosten der Ersatzvornahme trägt der AUFTRAGNEHMER in vollem Umfang. Zu den Kosten der Ersatzvornahme zählen insbesondere (i) die Kosten für die Beauftragung eines DRITTEN für die Ersatzvornahme und (ii) der bei DVZ anfallende Schaden durch den Mehraufwand, der durch die Ersatzvornahme entsteht. Im Falle des Verzuges des AUFTRAGNEHMERS wegen Nichteinhaltung der MILESTONES oder des STICHTAGES, hat der AUFTRAGNEHMER DVZ eine pauschale Verzugsentschädigung zu zahlen. Nicht vom AUFTRAGNEHMER zu vertretende Verzögerungen bleiben außer Betracht. Die pauschale Verzugsentschädigung beträgt für jeden vollen WERKTAG der Verspätung nullKomma-eins (0,1) %, insgesamt jedoch höchstens zehn (10) % der Vergütung für den jeweiligen im Verzug befindlichen Leistungsteil. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden bleibt DVZ vorbehalten, wobei der pauschale Schadensersatz darauf anzurechnen ist. Dem AUFTRAGNEHMER bleibt der Nachweis gestattet, ein Schaden sei nicht eingetreten oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Die Regelung aus § 7 Nr. 2 Abs. 1 VOL/B findet insoweit keine Anwendung. Das Recht auf Rücktritt vom EINZELAUFTRAG bleibt DVZ ebenfalls vorbehalten. Zur Klarstellung: Diejenigen Leistungen, welche mit einem Service-Level nach LOS1-VER-

TRAG Ziffer 11 belegt sind (z.B. REAKTIONS- und WIEDERHERSTELLUNGSZEITEN), der bei Nichteinhaltung eine Pönale zur Folge hat, sind von dieser Regelung nicht erfasst. Wenn der AUFTRAGNEHMER die gesamte INFRASTRUKTUR nicht bis einen (1) Monat nach STICHTAG vollständig bereitgestellt hat, ist DVZ – unabhängig vom Recht der Ersatzvornahme – berechtigt, diesen LOS1-VERTRAG außerordentlich zu kündigen. Ein solches Kündigungsrecht für DVZ besteht auch dann, wenn der AUFTRAGNEHMER wiederholt, d. h. mindestens fünfmal (5), einen MILESTONE (unabhängig davon, ob es sich um den gleichen oder um unterschiedliche handelt) zum vereinbarten Termin nicht erreicht.

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VERTRAGLICHES CHANGE MANAGEMENT bei LEISTUNGSÄNDERUNGEN Allgemeiner Grundsatz Sofern sich im Laufe des PROJEKTS herausstellt, dass zur Erreichung des Vertragszwecks der mit diesem LOS1-VERTRAG vereinbarte Vertragsgegenstand im Hinblick auf das mit diesem LOS1-VERTRAG und dem LOS2-VERTRAG ausgeschriebene CN LAVINE-System LEISTUNGSÄNDERUNGEN notwendig sind, ist DVZ berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese LEISTUNGSÄNDERUNGEN nach den Bestimmungen des nachfolgend beschriebenen VERTRAGLICHEN CHANGE MANAGEMENT Verfahrens vom AUFTRAGNEHMER zu verlangen.

VERTRAGLICHES CHANGE MANAGEMENT Verfahren Zur Einleitung eines VERTRAGLICHEN CHANGE MANAGEMENT wird DVZ dem AUFTRAGNEHMER eine Anfrage für eine LEISTUNGSÄNDERUNG übermitteln, welche mindestens folgende Angaben enthalten soll: • •

gegenständliche Spezifizierung der LEISTUNGSÄNDERUNG; Begründung in fachlicher und technischer Hinsicht.

Der AUFTRAGNEHMER wird daraufhin innerhalb von maximal fünf (5) WERKTAGEN DVZ SCHRIFTLICH mitteilen, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf die VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHE LEISTUNG hat, insbesondere auf Termine, Aufwand, Vergütung und Mitwirkungen. Auf dieser Grundlage wird der AUFTRAGNEHMER DVZ ein Angebot für einen ÄNDERUNGSAUFTRAG nach dem als Anlage 9 beigefügten Muster unterbreiten. Aufwand, der durch die Prüfung im Rahmen des VERTRAGLICHEN CHANGE MANAGEMENT entsteht, wird nicht gesondert vergütet. Der AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, die Durchführung eines VERTRAGLICHEN CHANGE MANAGEMENT abzulehnen, wenn die LEISTUNGSÄNDERUNGEN entweder technisch nicht durchführbar oder mit unverhältnismäßigem, dem AUFTRAGNEHMER nicht zumutbarem Aufwand verbunden ist oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Soweit die LEISTUNGSÄNDERUNGEN mit zusätzlichem oder verringerten Aufwand für den AUFTRAGNEHMER verbunden sind, soll sich die Anpassung der Vergütung, auf die sich die VERTRAGSPARTEIEN zu einigen haben, an den bereits existierenden Preisscheinen orientieren, sofern die LEISTUNGSÄNDERUNGEN mit Leistungen vergleichbar sind, für die ein Preisschein bereits existiert. Die Entscheidung über die Annahme des Angebots für einen ÄNDERUNGSAUFTRAG trifft DVZ. Im Falle einer Annahme wird das jeweilige Vertragsformular für einen ÄNDERUNGSAUFTRAG (Anlage 9) von DVZ unterzeichnet und dem AUFTRAGNEHMER übersandt. Des Zuganges der Annahmeerklärung, d. h. des unterschriebenen Vertragsformulars beim AUFTRAGNEHMER bedarf es für die Wirksamkeit des ÄNDERUNGSAUFTRAGES nicht (§ 151 Satz 1, 2. Alt. BGB). Die ÄNDERUNGSAUFTRÄGE werden Vertragsbestandteil dieses LOS1-VERTRAGES. Während der Prüfung eines VERTRAGLICHEN CHANGE MANAGEMENT werden die Leistungen nach dem bestehenden LOS1-VERTRAG unverändert fortgesetzt. Erfolgt keine Einigung auf einen ÄNDERUNGSAUFTRAG, so haben beide VERTRAGSPARTEIEN das Streitbeilegungsverfahren gemäß LOS1-VERTRAG Ziffer 28 zu durchlaufen. Soweit auch im Streitbeilegungsverfahren keine Einigung erzielt werden kann, sind die VERTRAGSPARTEIEN jeweils berechtigt, für die Festlegung der streitigen Leistungsteile (z.B. Veränderung der Vergütung etc.) einen Schiedsgutachter anzurufen. Dieser entscheidet die streitige Frage verbindlich für beide VERTRAGSPARTEIEN nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der in der maßgeblichen Branche üblichen Regelungen. § 319 Abs. 1 BGB findet Anwendung. Bei dem Schiedsgutachter muss es sich um einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der Industrie- und Handelskammer Schwerin handeln. Soweit sich die VERTRAGSPARTEIEN nicht gemeinsam auf einen Schiedsgutachter einigen, hat der Präsident der Industrie- und Handelskammer Schwerin mit bindender Wirkung DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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für beide VERTRAGSPARTEIEN das Vorschlagsrecht. Die durch die Einschaltung eines Schiedsgutachters entstehenden Kosten sind von den VERTRAGSPARTEIEN je zur Hälfte zu tragen.

Sonderfall: Wegfall von Teilen der INFRASTRUKTUR Für den Wegfall von Leistungsteilen der INFRASTRUKTUR gilt von LOS1-VERTRAG Ziffer 15.1 und 15.2 abweichend nachfolgende Regelung für ein VERTRAGLICHES CHANGE MANAGEMENT: Innerhalb der Vertragslaufzeit können jederzeit die nachfolgenden Reduzierungen von Teilen der INFRASTRUKTUR (z. B. durch Schließung bzw. Zusammenlegung von Dienststellen), von DVZ im folgenden Umfang gefordert werden:   

im 1. bis 4. Jahr der Vertragslaufzeit dieses LOS1-VERTRAGES fünfzehn (15) % der im gesamten vorangegangenen Vertragsjahr angefallenen Vergütung, im 5. Jahr der Vertragslaufzeit dieses LOS1-VERTRAGES fünfzig (50) % der im gesamten vorangegangenen Vertragsjahr angefallenen Vergütung. im Falle der Beauftragung der Option auf Vertragsverlängerung um ein weiteres Jahr dieses LOS1-VERTRAGES fünfzig (50) % der im gesamten vorangegangenen Vertragsjahr angefallenen Vergütung.

DVZ übt ein solches Anpassungsrecht durch Übermittlung einer SCHRIFTLICHEN Anzeige an den AUFTRAGNEHMER aus. In dieser sind die vom Wegfall betroffenen Teile der INFRATRUKTUR unter Angabe des Termins des Wegfalls zu benennen. Zwischen der Absendung der Anzeige und dem Termin des Wegfalls müssen mindestens zwei (2) Wochen liegen. Der AUFTRAGNEHMER hat gegenüber DVZ keinen Anspruch auf eine Entschädigungszahlung für den/die weggefallenen Teile der INFRASTRUKTUR. Das monatliche Entgelt für entfallene Teile der INFRASTRUKTUR fällt letztmalig in dem Monat an, in dem die Beendigung des jeweiligen Teils erfolgt.

Weisungs-, Inspektions- und Auditrechte Allgemeines Weisungsrecht Keine der beiden VERTRAGSPARTEIEN wird den Mitarbeitern der jeweils anderen VERTRAGSPARTEI verhaltensorientierte oder persönliche Anweisungen geben. Allenfalls sind fachliche Weisungen möglich, die zur vertragsgemäßen Ausführung der VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN notwendig sind.

Inspektions- und Auditrecht DVZ sowie, nach vorheriger Benachrichtigung an und ggfs. vorgenommener Zustimmung seitens DVZ, die zuständigen Überwachungsbehörden, haben im Rahmen der üblichen Geschäftszeiten ständig, bei berechtigtem Verdacht eines Verstoßes gegen Bestimmungen dieses LOS1-VERTRAGES auch jederzeit, das Recht, die Betriebsstätten des AUFTRAGNEHMERS, soweit hierin VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHE LEISTUNGEN erbracht werden, selbst oder durch benannte DRITTE oder die ENDSTELLEN zu auditieren und Einblick in alle technischen Aufzeichnungen und organisatorischer Abläufe zu nehmen, die sich auf die VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN beziehen. Auf Verlangen wird der AUFTRAGNEHMER auch die Regeln zur Qualitätssicherung (Qualitätsmanagement System) darstellen, erläutern und bei Bedarf deren Einhaltung nachweisen. Die mit der Auditierung / Prüfung beauftragte Person darf die dabei gewonnenen Informationen und Erkenntnisse nur zum Zwecke der Erfüllung einer gesetzlichen oder behördlichen Anforderung, sowie der Überprüfung der vertraglichen Leistungserfüllung nutzen. Im Übrigen ist die Person zur Geheimhaltung verpflichtet. DVZ wird die Person entsprechend verpflichten. Das Audit muss in der Regel mindestens fünf (5) WERKTAGE vorher SCHRIFTLICH beim AUFTRAGNEHMER angekündigt werden und darf nur zu den normalen Geschäftsöffnungszeiten in Begleitung DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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eines Mitarbeiters des AUFTRAGSNEHMERS erfolgen. Auf Verlangen wird der AUFTRAGNEHMER die Regeln zur Qualitätssicherung (Qualitätsmanagement System) darstellen, erläutern und bei Bedarf deren Einhaltung nachweisen. DVZ wird die Auditoren entsprechend verpflichten. DVZ übernimmt sämtliche Kosten, die ihr sowie einem benannten DRITTEN durch das Audit entstehen. DVZ wird den Betrieb des AUFTRAGNEHMERS nur in dem Maß beeinträchtigen wie es zur Ausübung seines Audit-Rechts erforderlich ist und wird die geltenden Sicherheitsbestimmungen des AUFTRAGNEHMERS nach bestem Wissen und Gewissen einhalten, soweit dies möglich ist. Der AUFTRAGNEHMER wird insbesondere auch dafür Sorge tragen, dass DVZ die Rechte aus dieser LOS1-VERTRAG Ziffer 16 auch gegenüber SUBUNTERNEHMEN wahrnehmen kann.

Abnahme Sofern aufgrund der Art der Leistung eine Abnahme erforderlich oder vereinbart ist, gelten die folgenden Regelungen.

Durchführung der Abnahme Die Durchführung der Abnahme setzt voraus, dass die vom AUFTRAGNEHMER erbrachten Leistungen zur Abnahme bereit stehen. Der AUFTRAGNEHMER wird DVZ die Bereitstellung zur Abnahme zwanzig (20) WERKTAGE vorher SCHRIFTLICH ankündigen. Der AUFTRAGNEHMER ist verpflichtet, die betriebstechnische Bereitstellung und damit die Abnahmebereitschaft verbindlich anzuzeigen. Ohne diese Bestätigung ist DVZ berechtigt, die Leistungen des AUFTRAGNEHMERS zurückzuweisen. DVZ gerät hierdurch nicht in Annahmeverzug. Die Abnahmeprüfung des BACKBONE-BEREICHS wird aufgrund eines vom AUFTRAGNEHMER zu erstellenden und gemeinsam vereinbarten Testkonzepts durchgeführt. Soweit nicht abweichend vereinbart, stellt DVZ die Testdaten und Testfälle, der AUFTRAGNEHMER die Testumgebung und -Management bereit. Die Abnahme wird von DVZ durchgeführt, der AUFTRAGNEHMER wird DVZ in dem vom DVZ gewünschten Maß bei der Abnahme unterstützen. Die VERTRAGSPARTEIEN erstellen über die Abnahme des BACKBONE-BEREICHS ein gemeinsames SCHRIFTLICHES Abnahmeprotokoll, aus dem sich Art und Umfang der gegebenenfalls festgestellten Abweichungen ergeben. Bei einer Abnahme von LEITUNGSVERBINDUNGEN im ZUBRINGER-BEREICH erfolgt lediglich eine Benachrichtigung über das Ergebnis der Abnahme per E-Mail durch DVZ an den AUFTRAGNEHMER. DVZ ist berechtigt, die Abnahme bei Vorliegen von kritischen und/oder wesentlichen Leistungsmängeln zu verweigern und den Abnahmetest abzubrechen. Der AUFTRAGNEHMER wird kritische und/oder wesentliche Leistungsmängel unverzüglich beheben und DVZ die mangelfreie Leistung erneut zur Abnahme stellen. Unwesentliche Leistungsmängel wird der AUFTRAGNEHMER innerhalb einer mit DVZ zu vereinbarenden angemessenen Frist beseitigen. Berechtigt und bevollmächtigt für die Abnahmeerklärung durch uneingeschränkte Unterzeichnung des Protokolls bzw. der Versendung der E-Mail sind der Projektleiter bzw. der Servicemanager sowie ggf.

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deren Vertreter der DVZ. Die Abnahmeerklärung erfolgt im Abnahmeprotokoll oder der E-Mail (siehe LOS1-VERTRAG Ziffer 17.1.4). Soweit die Abnahme zweimal wegen wesentlicher Mängel fehlschlägt, ist DVZ berechtigt, die Abnahme als endgültig gescheitert zu erklären und von den DVZ nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB zustehenden Rechten Gebrauch zu machen.

Besonderheiten bei der Abnahme von INFRASTRUKTUR Die Abnahme erfolgt in Form einer Funktionsprüfung. Eine Funktionsprüfung im BACKBONE-BEREICH beinhaltet insbesondere (i) die Prüfung der Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft, (ii) die Überprüfung der Funktionseinheiten hinsichtlich der geforderten Eigenschaften. Ferner ist ein Protokoll der Funktionsprüfung und Übergabe zu erstellen und darin festzuhalten, ob die Funktionsprüfung ohne Beanstandungen abgelaufen und insoweit uneingeschränkt die Abnahme zu erklären ist. Bei einer Abnahme im ZUBRINGER-BEREICH erfolgt eine eingeschränkte Funktionsprüfung durch DVZ. Haben sich nicht unwesentliche Funktionsbeeinträchtigungen ergeben, hat der AUFTRAGNEHMER binnen angemessener Frist für deren Beseitigung zu sorgen. Anschließend ist eine weitere Funktionsprüfung durchzuführen und gegebenenfalls, d. h. bei Freiheit von wesentlichen Funktionsbeeinträchtigungen, unverzüglich die Abnahme zu erklären.

Leistungsmängel Der AUFTRAGNEHMER leistet Gewähr, dass die VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN dem AKTUELLEN STAND DER TECHNIK entsprechen, frei von Sach- und Rechtsmängeln und für den bestimmungsgemäßen Gebrauch funktionsfähig sind. Treten Mängel an den VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN auf, so kann DVZ nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder, sofern dies für die entsprechende Leistung möglich ist, Nachlieferung verlangen. Ist ein Mangel auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht beseitigt, kann DVZ nach ihrer Wahl den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, von diesem LOS1-VERTRAG zurücktreten/kündigen, die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem AUFTRAGNEHMER mindern und/oder Schadensersatz verlangen. Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen des BGB. § 14 VOL/B findet keine Anwendung.

Haftung Haftungsbeschränkung Für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch einen der VERTRAGSPARTEIEN, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden der jeweils anderen VERTRAGSPARTEI wird nach den gesetzlichen Bestimmungen gehaftet. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die schädigende VERTRAGSPARTEI nur auf den Ersatz des bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schadens und nur, soweit die schädigende VERTRAGSPARTEI eine Pflicht verletzt hat, deren ordnungsgemäße Erfüllung die Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die geschädigte VERTRAGSPARTEI vertrauen durfte (Kardinalpflicht); für die leicht fahrlässige Verletzung sonstiger Pflichten ist die Haftung ausgeschlossen. DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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Nichtgeltung Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (beispielsweise nach dem Produkthaftungsgesetz), für Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die unter eine vom AUFTRAGNEHMER gewährte Garantie oder Zusicherung fallen. Ferner gelten die Haftungsbeschränkungen nicht für den AUFTRAGNEHMER im Fällen schon (i) Verletzung der Vertraulichkeit nach LOS1-VERTRAG Ziffer 24, (ii) Ansprüche aus der Verletzung Schutzrechte Dritter nach LOS1-VERTRAG Ziffer 22.4, und (iii) bei Verzug nach LOS1VERTRAG Ziffer 14.2.

Versicherungsschutz Art und Umfang des Versicherungsschutzes Der AUFTRAGNEHMER wird auf eigene Kosten die nachfolgenden Versicherungen abschließen: Eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens für Sachschäden:

5.000.000,- €

Personenschäden:

5.000.000,- €

Vermögensschäden:

5.000.000,- €

Der Versicherungsschutz muss spätestens unverzüglich nach Vertragsunterzeichnung hergestellt werden und solange aufrechterhalten bleiben, bis alle Ansprüche unter diesem LOS1-VERTRAG verjährt sind.

Nachweis des Versicherungsschutzes Auf Anforderung von DVZ wird der AUFTRAGNEHMER DVZ einen Nachweis über das Bestehen des Versicherungsschutzes übergeben.

Informationspflicht des AUFTRAGNEHMERS Im Falle der Kündigung des Versicherungsverhältnisses oder einer wesentlichen Änderung des Versicherungsvertrages durch den AUFTRAGNEHMER oder den Versicherer wird der AUFTRAGNEHMER DVZ frühzeitig SCHRIFTLICH benachrichtigen. Der Umfang der Verpflichtung des AUFTRAGNEHMERS zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes bleibt hiervon unberührt.

Höhere Gewalt Informationspflicht Führt ein Ereignis HÖHERER GEWALT dazu, dass eine der VERTRAGSPARTEIEN ihre Verpflichtungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, wird die betroffene Vertragspartei die andere Vertragspartei unverzüglich SCHRIFTLICH über die Art des Ereignisses und die voraussichtlichen Auswirkungen auf ihre vertraglichen Pflichten, insbesondere auf die Erbringung der VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN, benachrichtigen.

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Befreiung von Leistungspflicht Die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene VERTRAGSPARTEI ist für die Dauer des Ereignisses höherer Gewalt von der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen befreit, vorausgesetzt, sie ist ihrer Informationspflicht gem. vorstehender LOS1-VERTRAG Ziffer 21.1 nachgekommen. DVZ ist in dem Umfang und für die Dauer, für den bzw. während der der AUFTRAGNEHMER gem. vorstehender LOS1-VERTRAG Ziffer 21.2.1 von seiner Leistungspflicht befreit ist, von seiner Vergütungspflicht befreit. Die durch ein Ereignis höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehinderte Vertragspartei wird alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um die Auswirkungen des Ereignisses höherer Gewalt auf ihre vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere die Erbringung der VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN, so weit wie möglich zu beschränken. Nach Beendigung des Ereignisses höherer Gewalt wird die durch ein Ereignis höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehinderte Vertragspartei die andere Vertragspartei unverzüglich hierüber benachrichtigen und ihre vertraglichen Verpflichtungen wieder erfüllen.

Nutzungsrechte, GEISTIGES EIGENTUM und Schutzrechte Dritter Bestehendes Geistiges Eigentum Soweit nicht explizit anderweitig geregelt, erfolgt im Rahmen dieses LOS1-VERTRAGES keine Übertragung von zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses LOS1-VERTRAGES bei einer der VERTRAGSPARTEIEN bestehenden GEISTIGEM EIGENTUM zwischen den VERTRAGSPARTEIEN.

Nutzungsrechte Der AUFTRAGNEHMER räumt DVZ ein einfaches, unterlizenzierbares, übertragbares Recht ein, das GEISTIGE EIGENTUM des AUFTRAGNEHMERS zu nutzen, soweit dies für die Nutzung der VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN erforderlich ist. Die Herstellung von Kopien des GEISTIGEN EIGENTUMS des AUFTRAGNEHMERS sowie die Bearbeitung oder Änderung ist zulässig, soweit dies zur Nutzung der VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN erforderlich ist. Dies betrifft insbesondere die vom AUFTRAGNEHMER für die VERTRAGLICHEN LEISTUNGEN genutzte Software und sämtliche im Zusammenhang stehenden urheberrechtlich geschützten Werke (z.B. APIs, Schnittstellen, Datenbanken, Bibliotheken, Skripte, Leistungsbeschreibungen, HTML-Seiten, JAVAApplets, Templates, Daten, Grafiken etc.). Soweit der AUFTRAGNEHMER Produkte DRITTER einsetzt, stellt der AUFTRAGNEHMER sicher, dass DVZ alle zur Nutzung der VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden.

Neues geistiges Eigentum ARBEITSERGEBNISSE Alle geistigen Eigentumsrechte an ARBEITSERGEBNISSEN, die vom AUFTRAGNEHMER nach Wirksamwerden dieses LOS1-VERTRAGES für DVZ im Zusammenhang gegen die vereinbarte Vergütung erstellt werden, gehen mit ihrer Entstehung auf DVZ über. ARBEITSERGEBNISSE im Sinne dieses LOS1-VERTRAGES sind insbesondere alle vom AUFTRAGNEHMER im Zusammenhang mit der vertraglichen vereinbarten geschaffenen Leistungen, soweit sie Gegenstand eigener Rechte sein können, wie zum Beispiel Dokumentationen, Berichte, Charts, Studien, Konzepte, Individualsoftware und deren Dokumentation sowie spezifischen Anpassungen von Standardsoftware für DVZ.

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Urheberrechte Sofern eine solche Rechteübertragung aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, räumt der AUFTRAGNEHMER DVZ hiermit unwiderruflich das ausschließliche, zeitlich, sachlich und räumlich unbegrenzte Recht zur Nutzung und Verwertung sämtlicher für DVZ entwickelter ARBEITSERGEBNISSE sowie sämtlicher Erweiterungen und Anpassungen dieser ARBEITSERGEBNISSE ein. Die vorstehende Rechtseinräumung umfasst auch das Recht zur Bearbeitung, Änderung, Vervielfältigung, Verbreitung und Verwertung jedweder Art sowie das Recht, die Nutzungsrechte zu übertragen und zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Unterlizenzen zu erteilen. Sofern der AUFTRAGNEHMER Miturheber ist, verzichtet er hiermit auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten nach § 8 Abs. 4 UrhG; sofern Angestellte oder Erfüllungsgehilfen des AUFTRAGNEHMERS Miturheber sind, sichert der AUFTRAGNEHMER zu, von diesen sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte erworben und eine Verzichtserklärung gem. § 8 Abs. 4 UrhG erhalten zu haben. Schutzrechte Soweit für DVZ entwickelte ARBEITSERGEBNISSE entstehen, die Gegenstand gewerblicher Schutzrechte sind oder sein können, ist DVZ berechtigt, eine entsprechende Anmeldung im eigenen Namen und auf eigene Kosten vorzunehmen. Der AUFTRAGNEHMER wird alle Dokumente unterzeichnen und alle sonstigen Maßnahmen treffen, die erforderlich sind oder von DVZ angefordert werden, um die Rechteübertragung durchzuführen. Der AUFTRAGNEHMER wird es unterlassen, solche Rechte im eigenen Namen anzumelden. Abgeltung Die Rechtseinräumung ist durch die vereinbarte Vergütung abgegolten und erfolgt ohne zusätzliche Kosten für DVZ. Sonstiges Soweit es zur Erbringung der VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN erforderlich ist, räumt DVZ dem AUFTRAGNEHMER für die Laufzeit des LOS1-VERTRAGES an den ARBEITSERGEBNISSEN ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ausschließlich zu dem Zweck ein, dieses für DVZ im Rahmen des LOS1-VERTRAGs zu nutzen. Der AUFTRAGNEHMER wird nicht ohne die vorherige SCHRIFTLICHE Zustimmung von DVZ GEISTIGES EIGENTUM Dritter in die für DVZ entwickelten ARBEITSERGEBNISSE aufnehmen. Soweit GEISTIGES EIGENTUM Dritter in die für DVZ entwickelten ARBEITSERGEBNISSE aufgenommen wird, stellt der AUFTRAGNEHMER sicher, dass die Rechtseinräumung unberührt bleibt.

Schutzrechte Dritter Der AUFTRAGNEHMER stellt sicher, dass keine Rechte Dritter bestehen, welche die vertragsgemäße Nutzung der vom AUFTRAGNEHMER erbrachten, VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN durch DVZ behindern, einschränken oder ausschließen. Sollten dennoch Dritte Ansprüche wegen Verletzung von Rechten Dritter geltend machen, so gilt Folgendes: DVZ wird den AUFTRAGNEHMER unverzüglich von solchen Ansprüchen Dritter SCHRIFTLICH unterrichten, diesem alle zur Abwehr erforderlichen und bei DVZ vorhandenen Informationen erteilen und ihm sonstige angemessene, DVZ zumutbare Unterstützung gewähren. Der AUFTRAGNEHMER übernimmt auf eigene Kosten die außergerichtliche und gerichtliche Abwehr solcher Ansprüche. Dem AUFTRAGNEHMER bleibt die Entscheidung über eine vergleichsweise Erle-

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digung vorbehalten. Der AUFTRAGNEHMER erteilt DVZ unverzüglich Weisung zur Abwehr solcher Ansprüche. Geschieht dies nicht, hat DVZ die Ansprüche nach eigenem Ermessen und nach besten Kräften abzuwehren. Der AUFTRAGNEHMER wird DVZ von allen Ansprüchen, Schadensersatzforderungen und sonstigen Kosten freistellen, die im Zusammenhang mit einer behaupteten oder festgestellten Schutzrechtsverletzung entstehen. Sollte festgestellt werden, dass die VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN Schutzrechte Dritter verletzen, wird der AUFTRAGNEHMER auf eigene Kosten nach Wahl von DVZ entweder DVZ die erforderlichen Nutzungsrechte gewähren oder die VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN so abändern, dass sie Schutzrechte Dritter nicht mehr verletzen, aber weiterhin den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Im letzten Fall wird der AUFTRAGNEHMER alle im Zusammenhang mit der Abänderung erforderlichen Konvertierungen, Umstellungen, Anpassungen von Dokumentationen, Schulungen etc. durchführen. Sollte der AUFTRAGNEHMER weder in der Lage sein, die erforderlichen Nutzungsrechte zu gewähren, noch die VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN in dem vorstehend beschriebenen Umfang abzuändern, ist DVZ zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt.

Datenschutzerklärung Die VERTRAGSPARTEIEN verpflichten sich, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Bundesdatenschutzgesetz und Landesdatenschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern sowie ab 2018 die EU-Datenschutzgrundverordnung zu beachten. Der AUFTRAGNEHMER wird zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen in Kontakt mit PERSONENBEZOGENEN DATEN von DVZ kommen. Zu diesem Zweck schließen die VERTRAGSPARTEIEN die als Anlage 10 (Erklärung zur Auftragsdatenverarbeitung) beigefügte Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung nach den anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Vertraulichkeit Vertraulichkeit von Informationen Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten VERTRAULICHEN INFORMATIONEN vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an DRITTE weiterzugeben oder anders als zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem LOS1-VERTRAG zu nutzen. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des LOS1VERTRAGS fort. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche VERTRAULICHE INFORMATIONEN, a.

die dem Empfänger bei Abschluss des LOS1-VERTRAGS nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;

b.

die bei Abschluss des LOS1-VERTRAGS öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses LOS1-VERTRAGS beruht;

c.

die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen, es sei denn, solche Offenlegungspflichten bestehen gegenüber ausländischen Sicherheitsbehörden. In Zweifelsfällen hat der AUFTRAGNEHMER DVZ auf die gesetzliche(n) Offenlegungspflicht(en) vor Vertragsunterzeichnung hinzu-

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weisen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete die andere VERTRAGSPARTEI vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen. Die VERTRAGSPARTEIEN werden nur solchen Beratern Zugang zu VERTRAULICHEN INFORMATIONEN gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses LOS1-VERTRAGS entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die VERTRAGSPARTEIEN nur denjenigen Mitarbeitern die VERTRAULICHEN INFORMATIONEN offen legen, die diese für die Durchführung dieses LOS1-VERTRAGS kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten. Der AUFTRAGNEHMER ist verpflichtet, DVZ sofort SCHRIFTLICH zu benachrichtigen, wenn er die Einhaltung der Pflichten aus dieser LOS1-VERTRAG Ziffer 24 nicht mehr gewährleisten kann, insbesondere, wenn für ihn eine Notwendigkeit oder Verpflichtung entsteht oder er eine solche hätte erkennen können, die ihn an der Einhaltung der Vertraulichkeit hindern könnte.

Nennung von DVZ als Referenz Die Nennung von DVZ sowie der ENDSTELLEN als Referenz bedarf der gesonderten SCHRIFTLICHEN Vereinbarung.

Einsatz von UNTERAUFTRAGNEHMERN Allgemeine Grundsätze Der AUFTRAGNEHMER ist nicht berechtigt, ohne ausdrückliche SCHRIFTLICHE Zustimmung von DVZ UNTERAUFTRAGNEHMER einzusetzen oder während der Vertragslaufzeit auszutauschen. DVZ wird die Zustimmung hierzu jedoch nicht ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne der §§ 123, 124 GWB verweigern. Wenn sich der AUFTRAGNEHMER im Hinblick auf seine Leistungsfähigkeit gem. den §§ 45, 46 VgV auf die Kapazitäten des UNTERAUFTRAGNEHMERS berufen hat, erteilt DVZ nur seine Zustimmung, wenn der neue UNTERAUFTRAGNEHMER die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 VgV ebenfalls erfüllen kann. Für diejenigen UNTERAUFTRAGNEHMER, die  

bereits vor Zuschlagserteilung benannt und überprüft wurden und lediglich Erdarbeiten für die Einrichtung der INFRASTRUKTUR erbringen,

gilt diese Zustimmung als bereits erteilt. Sofern UNTERAUFTRAGNEHMER nach Zustimmung durch DVZ eingebunden werden, verpflichtet sich der AUFTRAGNEHMER, diese Einbindung in jedem Fall so vorzunehmen, dass keine zusätzlichen Schnittstellen entstehen. Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich, eine stets aktuelle Liste mit allen aktuell eingesetzten UNTERAUFTRAGNEHMERN zu führen und diese auf Verlangen von DVZ bereitzustellen. Werden vom AUFTRAGNEHMER DRITTE zur Leistungserbringung herangezogen, so erfolgt die Beauftragung dieser Firmen ausschließlich durch den AUFTRAGNEHMER. Ein Vertragsverhältnis zwischen DVZ und dem UNTERAUFTRAGNEHMER wird hierdurch nicht begründet. Der AUFTRAGNEHMER hat dafür Sorge zu tragen, dass dieser UNTERAUFTRAGNEHMER bei der Leistungserbringung die Regelungen dieses LOS1-VERTRAGES, z.B. für Verschwiegenheitsverpflichtung, Datenschutz oder das Verhalten im Betrieb berücksichtigen und in keiner Weise die Vertragserfüllung beeinträchtigen. Sollte einer der UNTERAUFTRAGNEHMER seine vertraglichen Verpflichtungen nicht nach-

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kommen, trägt der AUFTRAGNEHMER hierfür gegenüber DVZ die Verantwortung. Der AUFTRAGNEHMER ist für die Beaufsichtigung und die Ausübung des Weisungsrechts der von ihm eingesetzten eigenen Mitarbeiter und der Mitarbeiter des UNTERAUFTRAGNEHMERS allein verantwortlich.

Verantwortung des AUFTRAGNEHMERS Der Einsatz von UNTERAUFTRAGNEHMERN entbindet den AUFTRAGNEHMER nicht von der Verantwortung für die Erfüllung der Pflichten unter diesem LOS1-VERTRAG. Der AUFTRAGNEHMER ist für die von dem UNTERAUFTRAGNEHMER erbrachten Leistungen und für alle Zahlungen an UNTERAUFTRAGNEHMER des AUFTRAGNEHMERS verantwortlich.

CHANGE OF CONTROL des UNTERAUFTRAGNEHMERS Im Falle eines CHANGE OF CONTROL bei einem UNTERAUFTRAGNEHMER hat der AUFTRAGNEHMER DVZ hiervon unverzüglich SCHRIFTLICH in Kenntnis zu setzen und die SCHRIFTLICHE Zustimmung von DVZ zum weiteren Einsatz dieses UNTERAUFTRAGNEHMERS einzuholen. Der Zustimmung bedarf es nicht, sofern sich der Einsatz des UNTERAUFTRAGNEHMERS auf unkritische oder unwesentliche Teile der VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN bezieht. DVZ kann die Zustimmung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verweigern. Ein wichtiger Grund i.S. dieser LOS1-VERTRAG Ziff. 25.3.2 liegt dann vor, wenn nach §§ 123, 124 GWB Gründe für den Ausschluss des UNTERAUFTRAGNEHMERS vorliegen und/oder die Eignung des UNTERAUFTRAGNEHMERS entfallen ist. Stimmt DVZ dem weiteren Einsatz des UNTERAUFTRAGNEHMERS nicht zu, so hat der AUFTRAGNEHMER den UNTERAUFTRAGNEHMER innerhalb von einem (1) Monat ab Verweigerung der Zustimmung auszutauschen und nicht mehr zur Erbringung der VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN einzusetzen.“

Laufzeit, Kündigung Laufzeit des LOS1-VERTRAGES Dieser LOS1-VERTRAG tritt mit Unterzeichnung durch beide VERTRAGSPARTEIEN in Kraft und hat eine Laufzeit von fünf (5) Jahren, wobei das Vertragsverhältnis nach Ablauf der Laufzeit endet, ohne

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dass es hierzu einer Kündigung bedarf. Regelungen dieses LOS1-VERTRAGES zu dessen vorzeitiger Beendigung bleiben hiervon unberührt. Sofern mit einem EINZELAUFTRAG und/oder ÄNDERUNGSAUFTRAG eine Leistung beauftragt wird, für die eine bestimmte Laufzeit gelten soll, wird die Laufzeit jeweils direkt im EINZELAUFTRAG und/oder ÄNDERUNGSAUFTRAG geregelt.

Ordentliche Kündigung Während der Grundlaufzeit ist die ordentliche Kündigung des LOS1-VERTRAGES und der darunter abgeschlossenen EINZELAUFTRÄGE und/oder ÄNDERUNGSAUFTRÄGE ausgeschlossen. Während der Optionslaufzeit hat DVZ das Recht, den LOS1-VERTRAG und/oder EINZELAUFTRÄGE und/oder ÄNDERUNGSAUFTRÄGE jederzeit mit einer Kündigungsfrist von zwei (2) Monaten ordentlich zu kündigen.

Kündigung aus wichtigem Grund Das Recht zur Kündigung des LOS1-VERTRAGS und/oder EINZELAUFTRÄGEN und/oder ÄNDERUNGSAUFTRÄGEN aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund, der DVZ zur Kündigung gem. vorstehender LOS1-VERTRAG Ziffer 26.3.1 berechtigt, liegt insbesondere dann vor, wenn a. der AUFTRAGNEHMER aufsichtsrechtliche Vorgaben nicht einhält, b. ein nicht nur geringfügiger Verstoß gegen Datenschutz- und/oder Vertraulichkeitsbestimmungen oder die Pflicht zum Einsatz von sicherheitsüberprüften Mitarbeitern vorliegt, c. sich die Eigentumsverhältnisse beim AUFTRAGNEHMER im Sinne eines CHANGE OF CONTROL verändern. d. wenn jeweils in den ersten sechs (6) Monaten nach Bereitstellung (einzelner Teile) der INFRASTRUKTUR die Betriebs- und/oder Leistungsfähigkeit nicht den vertraglich geschuldeten Merkmalen entspricht, e. soweit ein solches Kündigungsrecht an anderer Stelle in diesem LOS1-VERTRAG ausdrücklich vorgesehen ist. Der AUFTRAGNEHMER hat DVZ den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen. Vor der Kündigung aus wichtigem Grund ist diese SCHRIFTLICH anzudrohen. Die vertragsbrüchige VERTRAGSPARTEI ist SCHRIFTLICH abzumahnen und ihr ist Gelegenheit zu geben, innerhalb angemessener Frist, welche im Fall von LOS1-VERTRAG Ziffer 26.3.2 lit. d mindestens zwanzig (20) Kalendertagen betragen muss, nach Erhalt der Abmahnung die den wichtigen Grund begründenden Missstände zu beheben. Einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn  



die vertragsbrüchige VERTRAGSPARTEI die VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHE LEISTUNG ernsthaft und endgültig verweigert, der AUFTRAGNEHMER die VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHE LEISTUNG zu einem in den Vertragsdokumenten bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und DVZ in den Vertragsdokumenten den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

Soweit einer VERTRAGSPARTEI das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund zusteht, kann sie dieses Recht nur binnen einer Frist von einem (1) Monat ausüben, nachdem sie Kenntnis von den zur Kündigung berechtigten Umständen erlangt hat. Berechtigt die Gesamtbetrachtung einer Reihe von Ereignissen eine VERTRAGSPARTEI zur Kündigung aus wichtigem Grund, so ist die Frist ab dem letzten

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dieser Ereignisse zu berechnen. Die Kündigung kann innerhalb der genannten Frist auch mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche bleiben von dem Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund unberührt.

Teilkündigung Soweit DVZ aufgrund einer Vertragsverletzung durch den AUFTRAGNEHMER berechtigt ist, zu kündigen, bleibt es DVZ vorbehalten, den LOS1-VERTRAG nur in Bezug auf Teile der insgesamt vom AUFTRAGNEHMER geschuldeten Leistungen zu kündigen. Hinsichtlich der ggf. erforderlichen Anpassung der Vergütung des AUFTRAGNEHMERS für die verbliebenen Leistungen gilt LOS1-VERTRAG Ziffer 15.3 entsprechend.

Form der Kündigung Jede Kündigung hat SCHRIFTLICH zu erfolgen.

Wirkung der Beendigung Mit der Beendigung des LOS1-VERTRAGES enden gleichzeitig alle unter dem LOS1-VERTRAG abgeschlossenen, aber noch nicht vollständig erfüllten EINZELAUFTRÄGE und ÄNDERUNGSSAUFTRÄGE. Sofern zum Zeitpunkt der Beendigung ggf. noch Gewährleistungsfristen laufen, gilt für die sich aus der Gewährleistung ergebenden Rechte und Pflichten der LOS1-VERTRAG und der jeweilige EINZELAUFTRAG und/oder ÄNDERUNGSAUFTRAG bis zum Ablauf der jeweiligen Gewährleistungsfrist fort.

Unterstützungsleistungen Im Falle einer Beendigung dieses LOS1-VERTRAGES wird der AUFTRAGNEHMER DVZ bei der reibungslosen und koordinierten Überleitung der nach diesem LOS1-VERTRAG zu erbringenden Leistungen an DVZ oder an einen von DVZ benannten DRITTEN unterstützen. Wird die Überleitung nicht termingerecht abgeschlossen, wird der AUFTRAGNEHMER den Betrieb bis zum Abschluss der Überleitungsarbeiten im bestehenden Umfang und zu den definierten Service Level gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung aufrechterhalten, maximal jedoch für zwölf (12) Monate. Als angemessen gilt die Vergütung, die DVZ für die entsprechenden Leistungen vor Beendigung des LOS1-VERTRAGS gezahlt hat. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. Hinsichtlich des Zeitplans werden sich die VERTRAGSPARTEIEN untereinander abstimmen. Im Fall der Teilkündigung gelten die vorstehenden Vorschriften jeweils bezogen auf die gekündigten Leistungen.

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Streitbeilegungsverfahren Allgemeines Treten im Zusammenhang mit den VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN Meinungsverschiedenheiten auf, werden die VERTRAGSPARTEIEN angemessene Anstrengungen unternehmen, um eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Vorbehaltlich nachfolgender LOS1-VERTRAG Ziffer 28.1.3, ist jede VERTRAGSPARTEI erst nach erfolglosem Durchlaufen des Streitbeilegungsverfahrens nach LOS1-VERTRAG Ziffer 28 Abs. 2 bzw. 28 Abs. 3 berechtigt, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Das Recht der VERTRAGSPARTEIEN, um einstweiligen Rechtschutz nachzusuchen, bleibt von der Pflicht, ein Streitbeilegungsverfahren durchzuführen, unberührt.

Eskalationsstufen in der KONSTRUKTIONSPHASE Meinungsverschiedenheiten werden zunächst von den jeweiligen Projektleitern beider VERTRAGSPARTEIEN diskutiert. Im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens haben die Projektleiter der beiden VERTRAGSPARTEIEN auf der Ebene, auf der die Meinungsverschiedenheit auftaucht, die dort nicht innerhalb von zwei (2) WERKTAGEN gelöst werden kann, ihren unterschiedlichen Standpunkt SCHRIFTLICH zu fixieren. Dies hat, soweit möglich, unter Beifügung der Gründe, insbesondere Bezugnahmen auf konkrete Bestimmungen der Vertragsdokumente zu erfolgen. Diese Stellungnahmen sind dem Lenkungsausschuss zur Entscheidung vorzulegen. Kommt innerhalb von weiteren fünf (5) WERKTAGEN auch im Lenkungsausschuss keine Einigung zustande, kann jede der beiden VERTRAGSPARTEIEN verlangen, dass die Geschäftsführung der anderen VERTRAGSPARTEI mit der Frage befasst wird. Sofern auch auf diesem Wege nicht innerhalb von weiteren fünfzehn (15) WERKTAGEN eine Einigung erzielt wird, ist jede VERTRAGSPARTEI berechtigt, unabhängig von der anderen zu erklären, dass die Verhandlungen gescheitert sind. Erst danach sind die VERTRAGSPARTEIEN jeweils berechtigt, den Rechtsweg zu beschreiten.

Eskalationsstufen in der BETRIEBSPHASE Meinungsverschiedenheiten werden zunächst von den jeweiligen Servicemanagern beider VERTRAGSPARTEIEN diskutiert. Im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens haben die Servicemanager der beiden VERTRAGSPARTEIEN auf der Ebene, auf der die Meinungsverschiedenheit auftaucht, die dort nicht innerhalb von zwei (2) WERKTAGEN gelöst werden kann, ihren unterschiedlichen Standpunkt SCHRIFTLICH zu fixieren. Dies hat, soweit möglich, unter Beifügung der Gründe, insbesondere Bezugnahmen auf konkrete Bestimmungen der Vertragsdokumente zu erfolgen. Diese Stellungnahmen sind den Sachgebietsleitern bzw. Mitarbeitern mit vergleichbarer Funktion zur Entscheidung vorzulegen. Kommen die Sachgebietsleiter bzw. Mitarbeiter mit vergleichbarer Funktion nicht innerhalb von zwei (2) WERKTAGEN nach Zugang der Stellungnahmen zu einer einverständlichen Regelung, so sind die Stellungnahmen an die Abteilungsleiter bzw. Mitarbeiter mit vergleichbarer Funktion weiterzuleiten. Kommt innerhalb von weiteren fünf (5) WERKTAGEN auch zwischen den Abteilungsleitern bzw. Mitarbeitern mit vergleichbarer Funktion keine Einigung zustande, kann jede der beiden VERTRAGSPARTEIEN verlangen, dass die gesamte Geschäftsführung der anderen VERTRAGSPARTEI mit der Frage befasst wird. Sofern auch auf diesem Wege nicht innerhalb von weiteren fünfzehn (15) WERKTAGEN

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eine Einigung erzielt wird, ist jede VERTRAGSPARTEI berechtigt, unabhängig von der anderen zu erklären, dass die Verhandlungen gescheitert sind. Erst danach sind die VERTRAGSPARTEIEN jeweils berechtigt, den Rechtsweg zu beschreiten.

Fortführung der vertragsgegenständlichen Leistungen Der AUFTRAGNEHMER wird die VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN unabhängig von einer eventuellen Meinungsverschiedenheit zwischen DVZ und dem AUFTRAGNEHMER erbringen und sämtliche sich aus den Vertragsdokumenten ergebenden Pflichten erfüllen. Der AUFTRAGNEHMER verzichtet auf jegliche Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte.

Schlussbestimmungen Rechtswahl und Gerichtsstand Auf diesen LOS1-VERTRAG findet deutsches Recht Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) sowie der Kollisionsregelungen des Internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen. Ausschließlich zuständig für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem LOS1-VERTRAG zwischen dem AUFTRAGNEHMER und DVZ ergebenden Streitigkeiten sind die für Schwerin zuständigen staatlichen Gerichte.

Abtretung und Aufrechnung Dem AUFTRAGNEHMER ist es nicht gestattet, Rechte und Pflichten aus diesem LOS1-VERTRAG ohne SCHRIFTLICHE Einwilligung von DVZ an DRITTE abzutreten. Der AUFTRAGNEHMER ist zur Aufrechnung gegenüber Ansprüchen von DVZ ausschließlich mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen berechtigt.

Schriftformerfordernis Änderungen dieses LOS1-VERTRAGs oder der übrigen Vertragsdokumente bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt ebenso für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.

Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses LOS1-VERTRAGES oder der unter diesem LOS1-VERTRAG getroffenen Vereinbarungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses LOS1-VERTRAGES sowie der unter diesem LOS1-VERTRAG getroffenen Vereinbarungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung so nahe wie möglich kommt. Gleiches gilt für den Fall, dass die Vertragsparteien nachträglich feststellen, dass der LOS1-VERTRAG oder eine unter diesem LOS1-VERTRAG getroffene Vereinbarung lückenhaft ist.

DVZ

AUFTRAGNEHMER

Ort, Datum

Ort, Datum

Unterschrift

Unterschrift

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Anlagen zum LOS1-VERTRAG

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- Anlage 1 zum LOS1-VERTRAG -

Teile A, B, C und D der Vergabeunterlagen für den Vertrag über die Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backbone- und Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE („LOS1-VERTRAG“)

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- Anlage 2 zum LOS1-VERTRAG -

die vom AN ausgefüllte / ergänzte Beschreibung der Anforderungen an Leistungen und Preise für den Vertrag über die Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backbone- und Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE („LOS1-VERTRAG“)

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- Anlage 3 zum LOS1-VERTRAG -

Muster „EINZELAUFTRAG“ für den Vertrag über die Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backbone- und Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE („LOS1-VERTRAG“)

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EINZELAUFTRAG -

Zwischen

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283 19059 Schwerin – im Folgenden „DVZ“ genannt –

und

– im Folgenden „AUFTRAGNEHMER“ genannt –

wird gemäß Ziffer 3 des LOS1-VERTRAGES vom ____________ folgender EINZELAUFTRAG vereinbart:

1. Leistungsgegenstand Bereitstellung

Umzug

Kündigung

Bandbreitenerweiterung/-reduzierung

Expressbereitstellung

der folgenden Leitungsverbindung Endstelle A

Anschrift::

Raum:

:____________________________ Endstelle B:

______________________________

_____________________________

______________________________

_____________________________ Anschrift:

______________________________

_____________________________

______________________________

_____________________________ Raum:

______________________________

Ansprechpartner: _____________________________ Ansprechpartner______________________________ Telefon:

_________________________

Telefon:

_____________________________

Vorhandener Übertragungsweg / Anschluss: ________________________________________________________ DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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Festverbindung Schnittstelle:

________________________________

Steckverbinder:

________________________________

Bandbreite.:

________________________________

Leistungsmerkmale: Expressbereitstellung

_________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________ sonstige Leistungen / Bemerkungen: _____________________________________________________________ _________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________

2. Bereitstellungstermin Die Anbindung der Leitungsverbindung erfolgt bis spätestens zum: _________________________

3. Service zur Infrastruktur Leitungsverbindung Stufe 1 (Backbonebereich 6h) Leitungsverbindung Stufe 2 (Backbonebereich 4h) Leitungsverbindung Stufe 3 (Zubringerbereich 24h) Leitungsverbindung Stufe 4 (Zubringerbereich 12h)

4. Mitwirkungsleistungen von DVZ Folgende Mitwirkungsleistungen (z. B. Infrastruktur, Organisation, Personal, Technik, Dokumente) werden vereinbart: ________________________________________________________________________________

, Ort

Datum

Ort

Firma

Auftraggeber

Unterschrift(en) Auftragnehmer (Name in Druckschrift)

Unterschrift(en) DVZ (Name in Druckschrift)

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

, Datum

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- Anlage 4 zum LOS1-VERTRAG -

Muster „Störungsmeldung“ für den Vertrag über die Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backbone- und Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE („LOS1-VERTRAG“)

Störungsmeldung Nr.

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DVZ:

Auftragnehmer:

Org.Einheit/Abteilung:

Org.-Einheit/Abteilung:

Name des Meldenden:

Name des Empfängers:

Postanschrift:

Postanschrift:

Telefon für Rückfragen:

Telefon:

Fax für Rückmeldungen:

Fax:

E-Mail für Rückmeldungen:

E-Mail:

Vertragsnummer/Kennung:

Vertragsnummer/Kennung: Web-Adresse:

Produkt (HW/SW): Typ/Modell/Version: Seriennummer: Tatsächlicher Liefertermin: Störung aufgetreten am:

Datum / Uhrzeit

Kurzbeschreibung der Störung:

Informationen über Ausschluss anderer Störungsursachen: Reproduzierbar:

ja

nein

Systemumgebung/Konfiguration: Standort des Produktes: Bedeutung der Störung: (nach Einschätzung der DVZ)

Hoch Mittel Niedrig

Folgende Dokumente liegen bei DVZ zur Einsicht bereit: Bemerkungen:

Ort Firma

Datum

Ort AG

Unterschrift AN

Unterschrift AG

(Name in Druckschrift)

(Name in Druckschrift)

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Datum

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Anlage 5 zum LOS1-VERTRAG -

SÜG M-V für den Vertrag über die Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backbone- und Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE („LOS1-VERTRAG“)

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Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG M-V) Vom 22. Januar 1998

Zum 04.11.2016 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Stand:

letzte berücksichtigte Änderung: §§ 18, 34 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2016 (GVOBl. M-V S. 203, 206).

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsverzeichnis Teil 1 Personeller Geheimschutz bei öffentlichen Stellen Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §1

Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes

§2

Verschlußsachen

§3

Betroffener Personenkreis

§4

Zuständigkeiten

§5

Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse

§6

Rechte und Pflichten des Betroffenen; Rechte der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person

Abschnitt 2 Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen §7

Arten der Sicherheitsüberprüfung

§8

Einfache Sicherheitsüberprüfung

§9

Erweiterte Sicherheitsüberprüfung

§ 10

Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen

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§ 11

Datenerhebung

§ 12

Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten

Abschnitt 3 Verfahren § 13

Sicherheitserklärung

§ 14

Abschluß der Sicherheitsüberprüfun

§ 15

Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit

§ 16

Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluß der Sicherheitsüberprüfung

§ 17

Ergänzung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfung

Abschnitt 4 Akten über die Sicherheitsüberprüfung; Datenverarbeitung § 18

Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte

§ 19

Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen

§ 20

Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten in Dateien

§ 21

Übermittlung und Zweckbindung

§ 22

Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten

§ 23

Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten

Teil 2 Sonderregelung für den personellen Geheimschutz bei nicht-öffentlichen Stellen § 24

Anwendungsbereich

§ 25

Zuständigkeit

§ 26

Sicherheitserklärung

§ 27

Abschluß der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse

§ 28

Aktualisierung der Sicherheitserklärung

§ 29

Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse

§ 30

Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle

§ 31

Datenverarbeitung, -nutzung und -berichtigung in Dateien

Teil 3 Reisebeschränkungen und Schlußvorschriften § 32

Reisebeschränkungen

§ 33

Strafvorschriften

§ 34

Ermächtigung zur Rechtsverordnung

§ 35

Allgemeine Verwaltungsvorschriften

§ 36

Inkrafttreten

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Teil 1 Personeller Geheimschutz bei öffentlichen Stellen

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 *)

Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die von der zuständigen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut worden ist (Wiederholungsüberprüfung).

(2) Zweck des personellen Geheimschutzes ist es, im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten dadurch zu schützen, daß der Zugang von Personen verhindert wird, bei denen ein Sicherheitsrisiko vorliegt oder nicht ausgeschlossen werden kann.

(3) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer Zugang hat

1. zu Verschlußsachen von Bundes- oder Landesbehörden, Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind, oder 2.

zu Verschlußsachen überstaatlicher Einrichtungen und Stellen, wenn die Bundesrepublik

Deutschland verpflichtet ist, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen, oder wer

3. in einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle des Landes oder in einem Teil von ihr tätig ist, die oder der aufgrund des Umfanges und der Bedeutung dort anfallender Verschlußsachen von der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist. DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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Zugang im Sinne des Gesetzes zu Verschlußsachen hat auch, wer Umgang mit Verschlußsachen oder auf andere Weise Möglichkeiten des Zugriffs auf sie hat.

(4) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt auch aus, wer an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung tätig ist oder werden soll (vorbeugender personeller Sabotageschutz).

(5) Lebenswichtig sind solche Einrichtungen,

1. deren Beeinträchtigung auf Grund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann oder 2. die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und somit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen lassen würde.

Verteidigungswichtig sind solche Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren Beeinträchtigung auf Grund

1. fehlender kurzfristiger Ersetzbarkeit die Funktionsfähigkeit, insbesondere die Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie der Zivilen Verteidigung, oder 2. der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann. Sicherheitsempfindliche Stelle ist die kleinste selbstständig handelnde Organisationseinheit innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung, die vor unberechtigtem Zugang geschützt ist und von der im Falle der Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für die in Satz 1 und 2 genannten Schutzgüter ausgeht.

Fußnoten *§ 1 Abs. 4 und 5 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2004.

§2

Verschlußsachen

(1) Verschlußsachen sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung eingestuft.

(2) Eine Verschlußsache ist

1. STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann, 2. GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann, 3. VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann, 4. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.

§3

Betroffener Personenkreis

(1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Betroffener), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz zu unterziehen. Hierauf kann verzichtet werden, wenn für sie bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung durchgeführt worden ist. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf nur Personen übertragen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Wer mit dem Betroffenen verheiratet ist, mit ihm die Lebenspartnerschaft begründet hat (Lebenspartner) oder mit ihm in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährte), soll in Sicherheitsüberprüfungen nach §§ 9 und 10 einbezogen werden. Über Ausnahmen entscheidet die in § 4 Abs. 1 genannte Stelle. Geht der Betroffene die Ehe ein oder begründet er die Lebenspartnerschaft oder die auf Dauer angelegte Gemeinschaft erst während der oder nach erfolgter Sicherheitsüberprüfung, ist die Maßnahme nach Satz 1 nachzuholen. Das gleiche gilt für die in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehende Person, die bei Durchführung der Sicherheitsüberprüfung noch nicht volljährig ist, nach Eintritt der Volljährigkeit.

(3) Der Pflicht zur Sicherheitsüberprüfung unterliegen nicht

1. Mitglieder der Verfassungsorgane des Landes,

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2. Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen, 3. Mitglieder des Landesrechnungshofs, 4. ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ausüben sollen, 5. sonstige Personengruppen, die durch Gesetz hiervon ausgenommen werden.

§4

Zuständigkeiten

(1) Die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle, die einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuweisen, übertragen oder sie zum Zugang zu Verschlußsachen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ermächtigen will (zuständige Stelle), ist dafür verantwortlich, daß mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit nur nach diesem Gesetz sicherheitsüberprüfte Personen betraut werden. Sie leitet die Sicherheitsüberprüfung ein. Die obersten Landesbehörden können durch Rechtsverordnung für ihren Zuständigkeitsbereich die Aufgaben der zuständigen Stelle einer Zentralstelle im Innenministerium übertragen.

(2) Die Aufgaben der zuständigen Stelle sind in einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. Für Sicherheitsüberprüfungen bei politischen Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes sowie deren Stiftungen sind die Parteien selbst zuständig.

(3) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist die Verfassungsschutz-behörde.

(4) Die Verfassungsschutzbehörde führt Sicherheitsüberprüfungen bei Bewerbern sowie bei Mitarbeitern des eigenen Dienstes nach den Vorschriften dieses Gesetzes selbst durch.

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§5

Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse

(1) Sicherheitsrisiken im Sinne dieses Gesetzes sind Umstände, die es aus Gründen des staatlichen Geheimschutzes verbieten, eine Person mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit zu betrauen. Erkenntnisse sind sicherheitserheblich, wenn sich aus ihnen ein Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko ergibt. Die Beurteilung ist auf den Einzelfall abzustellen.

(2) Ein Sicherheitsrisiko liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte

1. Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder 2. eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- oder Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste, insbesondere die Besorgnis der Erpreßbarkeit, oder 3. Zweifel am Bekenntnis des Betroffenen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung begründen.

Ein Sicherheitsrisiko kann auch aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 zu der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person vorliegen.

§ 6 *)

Rechte und Pflichten des Betroffenen; Rechte der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person

(1) Die zuständige Stelle hat den Betroffenen schriftlich über die Art der beabsichtigten Sicherheitsüberprüfung sowie über den damit verbundenen Umfang der Datenverarbeitung zu unterrichten. Wird eine weitergehende Sicherheitsüberprüfung notwendig, so ist auch für diese eine entsprechende Unterrichtung erforderlich.

(2) Die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung bedarf der Einwilligung des Betroffenen. Die Einwilligung bezieht sich nur auf die Art der Sicherheitsüberprüfung (§ 7), die Gegenstand der Unterrichtung war.

(3) Der Betroffene ist verpflichtet, die zur Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Er kann Angaben verweigern, die für ihn, nahe Angehörige im Sinne von § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung oder für die in die Sicherheitsüberprüfung einbezogene Person die Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung begründen DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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könnten. Über das Verweigerungsrecht ist er zu unterrichten.

(4) Bevor die zuständige Stelle die Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ablehnt, hat sie dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen persönlich zu äußern. Der Betroffene kann zu einer Anhörung mit einem Rechtsanwalt erscheinen. Die Anhörung erfolgt in einer Weise, die den Schutz nachrichtendienstlicher Quellen gewährleistet und den schutzwürdigen Interessen von Personen, die im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung befragt wurden, Rechnung trägt. Sie unterbleibt, wenn sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge hätte.

(5) Sind zu der Person, die mit dem Betroffenen verheiratet ist, sein Lebenspartner oder Lebensgefährte ist, Angaben zu machen, ist hierfür deren schriftliche Einwilligung erforderlich. Gleiches gilt, wenn sie in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird; die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(6) Liegen zu der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person Anhaltspunkte vor, die ein Sicherheitsrisiko begründen, ist ihr vor Ablehnung der Zulassung des Betroffenen zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entsprechend Absatz 4 Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(7) Die Absätze 4 und 6 sind auch anzuwenden, wenn die Weiterbeschäftigung des Betroffenen in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit abgelehnt werden soll.

Fußnoten *

§ 6 Abs. 5 Satz 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2004.

Abschnitt 2 Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen

§7

Arten der Sicherheitsüberprüfung

(1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird eine

1. einfache Sicherheitsüberprüfung, 2. erweiterte Sicherheitsüberprüfung oder DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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3. erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen

durchgeführt.

(2) Ergeben sich bei einer Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die nur durch Maßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung geklärt werden können, kann die zuständige Stelle mit Einwilligung des Betroffenen und der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen. § 12 Abs. 6 bleibt unberührt.

§8

Einfache Sicherheitsüberprüfung

(1) Eine einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die

1. Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen (§ 1 Abs. 3) erhalten, 2. Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 wahrnehmen sollen oder 3. Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 4 wahrnehmen sollen.

(2) In den Fällen von Absatz 1 Nr. 2 kann die zuständige Stelle von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.

§9

Erweiterte Sicherheitsüberprüfung

Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die Zugang (§ 1 Abs. 3) zu

1. GEHEIM eingestuften Verschlußsachen oder 2. einer hohen Anzahl von VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen, soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 für ausreichend hält. DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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§ 10

Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen

Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen, die

1. Zugang im Sinne des § 1 Abs. 3 zu STRENG GEHEIM eingestuften Verschlußsachen, 2. Zugang im Sinne des § 1 Abs. 3 zu einer hohen Anzahl von GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten oder 3. bei der Verfassungsschutzbehörde des Landes oder bei einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des Landes, die nach Feststellung der Landesregierung gemäß § 34 Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrnimmt, tätig werden sollen, soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 oder § 9 für ausreichend hält.

§ 11

Datenerhebung

(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten erheben. Der Betroffene sowie die sonstigen zu befragenden Personen und nicht-öffentlichen Stellen sind auf den Zweck der Erhebung, die Auskunftspflichten nach diesem Gesetz und auf eine dienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.

(2) Die zuständige Stelle erhebt die personenbezogenen Daten grundsätzlich bei dem Betroffenen und, falls es darüber hinaus erforderlich ist, bei der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person. Reicht diese Erhebung nicht aus oder stehen ihr schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person entgegen, können andere geeignete Personen oder Stellen befragt werden.

§ 12

Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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(1) Bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung trifft die mitwirkende Behörde folgende Maßnahmen:

1. Sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder zum Betroffenen und der Person, mit der der Betroffene verheiratet ist, die sein Lebenspartner oder sein Lebensgefährte ist, sowie im Bedarfsfall auch zu den übrigen in der Sicherheitserklärung angegebenen Personen, insbesondere Auskunfts- und Referenzpersonen, und zu Adressen und Objekten, 2. Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister und einer Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, 3. Anfragen an das Bundeskriminalamt, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215), bestimmte Bundespolizeibehörde, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst, 4. Anfragen unter Beteiligung der Landeskriminalämter an die Polizeidienststellen der Wohnsitze des Betroffenen, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre, 5. Anfragen an die für das Meldewesen zuständigen Behörden der Wohnsitze des Betroffenen, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre.

(2) Bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung prüft die mitwirkende Behörde zusätzlich zu Absatz 1 die Identität des Betroffenen.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die in die Sicherheitsüberprüfung einbezogene Person entsprechende Anwendung.

(4) Bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen befragt die mitwirkende Behörde in der Regel zusätzlich von dem Betroffenen in seiner Sicherheitserklärung angegebene Referenzpersonen. Weitere geeignete Auskunftspersonen können befragt werden, um zu prüfen, ob die Angaben zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen.

(5) Die zuständige Stelle fragt zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit des Betroffenen oder der einbezogenen Person für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an, wenn der Betroffene oder die einbezogene Person vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde oder Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorliegen. Ergibt die Anfrage sicherheitserhebliche Erkenntnisse, übermittelt sie die zuständige Stelle zur Bewertung an die mitwirkende Behörde.

(6) Soweit es eine sicherheitserhebliche Erkenntnis erfordert und die Befragung des Betroffenen oder der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person nicht ausreicht oder ihr schutzwürdige Interessen beteiligter Personen entgegenstehen, kann die mitwirkende Behörde neben den Maßnahmen nach den DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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Absätzen 1 bis 4 weitere geeignete Auskunftspersonen oder andere geeignete Stellen, insbesondere Staatsanwaltschaften oder Gerichte, befragen oder Einzelmaßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen.

Abschnitt 3 Verfahren

§ 13

Sicherheitserklärung

(1) Die zuständige Stelle fordert den Betroffenen auf, eine Sicherheitserklärung abzugeben. Anzugeben sind:

1. Namen, auch frühere, Vornamen, 2. Geburtsdatum, -ort, 3. Staatsangehörigkeit, auch frühere und doppelte Staatsangehörigkeiten, 4. Familienstand, 5. Namen und Vornamen, auch frühere, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, auch frühere und doppelte Staatsangehörigkeiten von Ehegatten, Lebenspartnern oder Lebensgefährten, 6. Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate, und zwar im Inland in den vergangenen fünf Jahren, im Ausland ab dem 16. Lebensjahr, 7. ausgeübter Beruf, 8. Name und Anschrift des Arbeitgebers, 9. im Haushalt lebende Personen über 18 Jahre (jeweils Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort und Verhältnis zu dieser Person), 10.Angaben über in den vergangenen fünf Jahren durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und darüber, ob zur Zeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können, 11.Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch hindeuten können, 12.Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen, DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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13.anhängige Straf- und Disziplinarverfahren, 14.Angaben zu Wohnsitzen, Aufenthalten, Reisen, nahen Angehörigen und sonstigen Beziehungen in und zu Staaten, von denen das Bundesministerium des Innern als Nationale Sicherheitsbehörde festgestellt hat, daß besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befaßten Personen zu besorgen sind, 15.frühere Sicherheitsüberprüfungen, 16.hauptamtliche Funktionen in einer Partei oder "Massenorganisation" der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sowie Tätigkeit als "Reisekader in das nicht sozialistische Wirtschaftsgebiet"; zu hauptamtlichen Funktionen in einer Partei oder "Massenorganisation" zählen insbesondere: -

Mitglieder des Zentralkomitees (ZK) der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED)

-

Sekretäre des Zentralkomitees (ZK)

-

1. Sekretäre der Bezirks- und Kreisleitungen

-

Leiter zentraler Parteiinstitutionen

-

Abteilungsleiter und Stellvertreter der Verwaltung des Zentralkomitees (ZK) der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED)

-

Leitende Mitarbeiter zentraler Parteiinstitutionen

-

Sekretäre der Bezirks- und Kreisleitungen

-

Leiter der Bezirksparteischulen

-

Leiter von Kreis- und Betriebsschulen des Marxismus-Leninismus

-

hauptamtliche Mitarbeiter der Bezirks- und Kreisleitungen

-

Sekretäre der Grundorganisationen

-

sonstige hauptamtliche Funktionen in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED)

-

hauptamtliche Funktionen in Blockparteien der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

-

hauptamtliche Mitarbeiter in folgenden "Massenorganisationen": Freie Deutsche Jugend (FDJ), Freier Deutscher Gewerkschaftsbund (FDGB), Gesellschaft für Deutsch-Sowjetische Freundschaft (DSF), bei Sicherheitsüberprüfungen nach §§ 9 und 10 zusätzlich

17.Anzahl der Kinder, 18.Eltern, Stief- oder Pflegeeltern DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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(jeweils Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz), 19.Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr- oder Zivildienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften, 20.Nummer des Personalausweises oder Reisepasses, 21.zwei Auskunftspersonen zur Identitätsprüfung des Betroffenen (jeweils Namen, Vornamen, Anschrift und Verhältnis zur Person), bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 10 zusätzlich 22.drei Referenzpersonen (jeweils Namen, Vornamen, Beruf, berufliche und private Anschrift und Rufnummern sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft).

Die Einwilligung in die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben sind zu bestätigen. Den Erklärungen für Sicherheitsüberprüfungen nach §§ 9 und 10 sind zwei aktuelle Lichtbilder mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen.

(2) Bei allen Überprüfungsarten sind die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 11 und 12 genannten Daten auch zum Ehegatten, dem Lebenspartner oder dem Lebensgefährten anzugeben. Ergeben sich aus der Sicherheitserklärung oder aufgrund der Abfrage bei den Verfassungsschutzbehörden sicherheitserhebliche Erkenntnisse über diese Person, sind weitere Überprüfungsmaßnahmen nur zulässig, wenn sie in die erweiterte Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird.

(3) Wird eine Person in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen, sind zu ihr auch die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 bis 8, 10, 13, 14 und 21 genannten Daten anzugeben.

(4) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 4 Abs. 4 genannten Personen sind zusätzlich die Wohnsitze seit der Geburt, die Geschwister und abgeschlossene Straf- und Disziplinarverfahren sowie alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik anzugeben.

(5) Die Sicherheitserklärung ist von dem Betroffenen der zuständigen Stelle zuzuleiten. Sie prüft die Angaben des Betroffenen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. Zu diesem Zweck kann die Personalakte eingesehen werden. Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserklärung an die mitwirkende Behörde weiter und beauftragt diese, an der Sicherheitsüberprüfung mitzuwirken, es sei denn, die zuständige Stelle hat bereits bei der Prüfung der Sicherheitserklärung festgestellt, daß ein Sicherheitsrisiko vorliegt. Die mitwirkende Behörde kann mit Zustimmung der zuständigen Stelle und des Betroffenen in die Personalakte Einsicht nehmen, wenn dies zur Klärung oder Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse unerläßlich ist.

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§ 14

Abschluß der Sicherheitsüberprüfung

(1) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, daß kein Sicherheitsrisiko nach § 5 vorliegt, so teilt sie dies der zuständigen Stelle mit. Fallen Erkenntnisse an, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber weiterhin sicherheitserheblich sind, so werden diese mitgeteilt.

(2) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, daß ein Sicherheitsrisiko vorliegt, unterrichtet sie schriftlich unter Darlegung der Gründe und ihrer Bewertung die zuständige Stelle. Bei nachgeordneten Stellen erfolgt die Unterrichtung über deren oberste Landesbehörde.

(3) Die zuständige Stelle entscheidet, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit des Betroffenen entgegensteht. Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen. § 6 Abs. 4 und 6 sind zu beachten.

(4) Lehnt die zuständige Stelle es ab, den Betroffenen mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit zu betrauen, teilt sie dies dem Betroffenen mit.

(5) Die Zuweisung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit sowie die Ermächtigung zum Zugang zu Verschlußsachen erfolgen durch die zuständige Stelle, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 15

Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit

In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle dem Betroffenen die sicherheitsempfindliche Tätigkeit abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 vor Abschluß der Sicherheitsüberprüfung übertragen, wenn

1. bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung die Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der mitwirkenden Behörde bewertet oder 2. bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung und bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen die Maßnahmen der nächstniederen Art der Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen worden sind und sich daraus keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben haben.

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§ 16

Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluß der Sicherheitsüberprüfung

(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben sich unverzüglich gegenseitig zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über den Betroffenen oder die in die Sicherheitsüberprüfung einbezogene Person bekannt werden oder sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen.

(2) Die mitwirkende Behörde prüft die sicherheitserheblichen Erkenntnisse und stellt fest, ob ein Sicherheitsrisiko nach § 5 vorliegt, und unterrichtet die zuständige Stelle über das Ergebnis der Prüfung. Im übrigen ist § 14 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

§ 17

Ergänzung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfung

(1) Die zuständige Stelle leitet der Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, die Sicherheitserklärung in der Regel alle fünf Jahre erneut zu und fordert sie auf, diese im Falle eingetretener Veränderungen zu ergänzen. Unabhängig hiervon hat der Betroffene der zuständigen Stelle von sich aus Änderungen von Familienstand, Namen, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit mitzuteilen.

(2) Bei sicherheitsempfindlicher Tätigkeit nach § 10 ist in der Regel im Abstand von zehn Jahren eine Wiederholungsüberprüfung einzuleiten. Im übrigen kann die zuständige Stelle eine Wiederholungsüberprüfung einleiten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse dies nahelegen. Das Verfahren bei der Wiederholungsüberprüfung entspricht dem der Erstüberprüfung; von einer erneuten Identitätsprüfung kann abgesehen werden.

Abschnitt 4 Akten über die Sicherheitsüberprüfung; Datenverarbeitung

§ 18

Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte

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(1) Die zuständige Stelle führt über den Betroffenen eine Sicherheitsakte, in die alle die Sicherheitsüberprüfung betreffenden Informationen aufzunehmen sind.

(2) Informationen über die persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübenden Person sind zur Sicherheitsakte zu nehmen, soweit sie für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sind. Dazu zählen insbesondere:

1. Zuweisung, Übertragung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, die dazu erteilte Ermächtigung sowie deren Änderung und Beendigung, 2. Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden, 3. Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit, 4. Straf- und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen sowie tatsächliche Anhaltspunkte für 5. Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse.

Soweit die Informationen sich aus der Personalverwaltung ergeben, hat die personalverwaltende Stelle sie der zuständigen Stelle mitzuteilen.

(3) Die Sicherheitsakte ist keine Personalakte. Sie ist gesondert zu führen und darf weder der personalverwaltenden Stelle noch dem Betroffenen zugänglich gemacht werden; § 23 Abs. 6 bleibt unberührt. Im Falle des Wechsels der Dienststelle, des Dienstherrn oder des Arbeitgebers ist die Sicherheitsakte nach dorthin abzugeben, wenn auch dort eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt werden soll. Sie kann zur vorherigen Einsichtnahme überlassen werden.

(4) Die mitwirkende Behörde führt über den Betroffenen eine Sicherheitsüberprüfungsakte, in die aufzunehmen sind:

1. Informationen, die die Sicherheitsüberprüfung, die durchgeführten Maßnahmen und das Ergebnis betreffen, 2. das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, 3. Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit.

Die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 genannten Daten sind zur Sicherheitsüberprüfungsakte zu nehmen, wenn sie sicherheitserheblich sind. Ein Einsichtsrecht in die Sicherheitsüberprüfungsakte besteht, insbesondere zum Schutz der beteiligten Personen, nicht. DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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(5) Die zuständige Stelle ist verpflichtet, die in Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 genannten Daten unverzüglich der mitwirkenden Behörde zu übermitteln.

(6) Die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüberprüfungsakte dürfen auch in elektronischer Form geführt werden. Eine Abfrage personenbezogener Daten mittels automatisierter Verarbeitung ist nur zulässig, wenn für sie die Voraussetzung der Speicherung nach § 20 vorliegt. Der automatisierte Abgleich personenbezogener Daten ist unzulässig.

(7) Bei jeder Abfrage einer Sicherheitsüberprüfungsakte nach Absatz 6 sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Daten ermöglichen, sowie Angaben zur Feststellung des Abfragenden zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen.

§ 19

Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen

(1) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind gesondert aufzubewahren und gegen unbefugten Zugriff zu schützen.

(2) Nimmt der Betroffene keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit auf, sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der zuständigen Stelle innerhalb eines Jahres, bei vorzeitigem Abbruch der Sicherheitsüberprüfung umgehend zu vernichten, es sei denn, der Betroffene willigt in die weitere Aufbewahrung ein. Im übrigen sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der zuständigen Stelle fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu vernichten, es sei denn, sie werden zum Zwecke der Strafverfolgung weiterhin benötigt, oder der Betroffene willigt in die weitere Aufbewahrung ein, oder es ist beabsichtigt, dem Betroffenen in absehbarer Zeit erneut eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuzuweisen, zu übertragen oder ihn dazu zu ermächtigen.

(3) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der mitwirkenden Behörde sind nach den in § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Fristen zu vernichten. Gleiches gilt bezüglich der Unterlagen zu den in § 4 Abs. 4 genannten Personen.

§ 20

Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten in Dateien DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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(1) Die zuständige Stelle darf die in § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4, 6 und 7 genannten personenbezogenen Daten, Hinweise auf die Beschäftigungsstelle, Verfügungen zur Bearbeitung des Vorganges und beteiligte Behörden, die Aktenfundstelle sowie das Aktenzeichen der mitwirkenden Behörde in Dateien speichern, verändern und nutzen.

(2) Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben

1. die in § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4, 6 und 7 genannten personenbezogenen Daten des Betroffenen und des in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten und die Aktenfundstelle, 2. Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs sowie 3. sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen, in Dateien speichern, verändern und nutzen. Die Daten nach Satz 1 Nr. 1 dürfen auch in den nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch § 32 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2590) geändert worden ist, zulässigen Verbunddateien gespeichert werden.

§ 21

Übermittlung und Zweckbindung

(1) Die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen von der zuständigen Stelle oder der mitwirkenden Behörde nur für

1. die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zwecke, 2. Zwecke der Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung, 3. Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschüsse

genutzt und übermittelt werden. Die Strafverfolgungsbehörden dürfen die ihnen nach Satz 1 Nr. 2 übermittelten Daten für Zwecke eines Strafverfahrens nur verwenden, wenn die Strafverfolgung auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Die zuständige Stelle darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus für Zwecke der disziplinarrechtlichen Verfolgung sowie dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen nutzen und übermitteln, wenn dies zur Gewährleistung des Verschlußsachenschutzes erforderlich ist. Die mitwirkende Behörde darf die gespeicherten personenbezogenen Daten über Satz 1 hinaus im Rahmen des erforderlichen Umfangs nutzen und übermitteln zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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eine fremde Macht oder von Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten, oder zur Aufklärung sonstiger Bestrebungen von erheblicher Bedeutung.

(2) Die Übermittlung der nach § 20 in Dateien gespeicherten Daten ist nur zulässig, soweit sie für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gespeicherten Daten dürfen zur Erfüllung aller Zwecke des Verfassungsschutzes genutzt und übermittelt werden.

(3) Die mitwirkende Behörde darf personenbezogene Daten nach den Absätzen 1 und 2 nur an öffentliche Stellen übermitteln.

(4) Die Nutzung oder Übermittlung unterbleibt, soweit gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(5) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden, und zum Zweck der Strafverfolgung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 2. Eine nicht-öffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen.

§ 22

Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, daß personenbezogene Daten unrichtig sind oder wird ihre Richtigkeit von dem Betroffenen bestritten, ist dies bei den betreffenden Daten zu vermerken, oder, falls die Daten in einer Datei gespeichert sind, auf sonstige Weise festzuhalten.

(2) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen

1. von der zuständigen Stelle a)

umgehend, wenn die Sicherheitsüberprüfung vorzeitig abgebrochen wird,

b)

innerhalb eines Jahres, wenn der Betroffene keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, der Betroffene willigt in die weitere Speicherung ein,

c)

nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden des Betroffenen aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, es sei denn, der Betroffene willigt in die weitere Speicherung ein oder es ist beabsichtigt, dem Betroffenen in absehbarer Zeit eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuzuweisen, zu übertragen oder ihn dazu zu ermächtigen,

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2. von der mitwirkenden Behörde a)

umgehend, wenn die Sicherheitsüberprüfung vorzeitig abgebrochen wird und bis zu diesem Zeitpunkt keine sicherheitserheblichen Erkenntnisse vorliegen,

b)

innerhalb eines Jahres, wenn der Betroffene keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, obwohl dies aufgrund der Sicherheitsüberprüfung möglich gewesen wäre, es sei denn, der Betroffene willigt in die weitere Speicherung ein,

c)

bei einfachen Sicherheitsüberprüfungen nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden des Betroffenen aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,

d)

bei den übrigen Überprüfungsarten nach Ablauf von zehn Jahren nach den in Nummer 1 genannten Fristen,

e)

die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gespeicherten Daten, wenn feststeht, daß der Betroffene keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt oder aus ihr ausgeschieden ist.

Im übrigen sind in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.

(3) Die Daten sind zu sperren, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß durch ihre Löschung schutzwürdige Interessen der überprüften Person beeinträchtigt würden. Die gesperrten Daten dürfen nur noch mit Einwilligung der überprüften Person verarbeitet und genutzt werden.

§ 23

Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten

(1) Auf schriftlichen Antrag hat die zuständige Stelle oder die mitwirkende Behörde unentgeltlich Auskunft zu erteilen, welche Daten über die anfragende Person im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung bei ihr gespeichert wurden.

(2) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf personenbezogene Daten, die von der zuständigen Stelle an die mitwirkende Behörde übermittelt wurden, ist die Auskunftserteilung nur mit deren Zustimmung zulässig. Entsprechendes gilt für die Auskunftserteilung durch die zuständige Stelle hinsichtlich solcher Daten, die ihr von der mitwirkenden Behörde übermittelt wurden.

(3) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde, 2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder 3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen einer dritten Person, geheimgehalten werden müssen und deswegen das Interesse der anfragenden Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muß.

(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Falle sind die Gründe der Auskunftsverweigerung aktenkundig zu machen. Die anfragende Person ist auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung sowie darauf hinzuweisen, daß sie sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann.

(5) Wird keine Auskunft erteilt, ist sie auf Verlangen der anfragenden Person dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, daß dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz an die anfragende Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

(6) Die zuständige Stelle soll unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 der anfragenden Person Einsicht in die Sicherheitsakte gewähren.

Teil 2 Sonderregelungen für den personellen Geheimschutz bei nicht-öffentlichen Stellen

§ 24 *)

Anwendungsbereich

Bei Sicherheitsüberprüfungen von Personen, die von der zuständigen Stelle bei einer nicht-öffentlichen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ermächtigt oder damit nach § 1 Abs. 4 betraut werden sollen, gelten die folgenden Sonderregelungen der §§ 25 bis 31.

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Fußnoten * § 24 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2004.

§ 25

Zuständigkeit

(1) Zuständige Stelle für den personellen Geheimschutz ist das Innenministerium, soweit nicht im Einvernehmen mit dem Innenministerium eine andere oberste Landesbehörde die Aufgabe als zuständige Stelle wahrnimmt.

(2) Die Aufgaben der nicht-öffentlichen Stelle nach diesem Gesetz sind grundsätzlich von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen zulassen, wenn die nicht-öffentliche Stelle sich verpflichtet, Informationen, die ihr im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung bekannt werden, nur für solche Zwecke zu gebrauchen, die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgt werden.

§ 26 *)

Sicherheitserklärung

Abweichend von § 13 Abs. 5 leitet der Betroffene seine Sicherheitserklärung der nicht-öffentlichen Stelle zu, in der er beschäftigt ist. Im Falle der Einbeziehung des Ehegatten, des Lebenspartners oder des Lebensgefährten fügt er dessen Zustimmung bei. Die nicht-öffentliche Stelle prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben und darf, soweit dies erforderlich ist, die Personalunterlagen beiziehen. Sie gibt die Sicherheitserklärung an die zuständige Stelle weiter und teilt dieser vorhandene sicherheitserhebliche Erkenntnisse mit.

Fußnoten *§ 26 Satz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2004.

§ 27

Abschluß der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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Die zuständige Stelle unterrichtet die nicht-öffentliche Stelle nur darüber, daß der Betroffene zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ermächtigt oder nicht ermächtigt wird. Erkenntnisse, die die Ablehnung der Ermächtigung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betreffen, dürfen nicht mitgeteilt werden. Zur Gewährleistung des Geheimschutzes können sicherheitserhebliche Erkenntnisse an die nicht-öffentliche Stelle übermittelt werden und dürfen von ihr ausschließlich zu diesem Zweck genutzt werden. Die nicht-öffentliche Stelle hat die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über den Betroffenen oder die in die Sicherheitsüberprüfung einbezogene Person bekannt werden.

§ 28

Aktualisierung der Sicherheitserklärung

(1) Die nicht-öffentliche Stelle leitet dem Betroffenen, der eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, auf Anforderung der zuständigen Stelle die Sicherheitserklärung in der Regel alle fünf Jahre erneut zu. Unabhängig hiervon hat der Betroffene der nicht-öffentlichen Stelle von sich aus Änderungen von Familienstand, Namen, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit mitzuteilen.

(2) Der Betroffene hat die in der Sicherheitserklärung angegebenen Daten im Falle eingetretener Veränderungen zu ergänzen. Die zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Behörde, die Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 erneut durchzuführen und zu bewerten

§ 29

Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse

Die nicht-öffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle das Ausscheiden aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit, Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit unverzüglich mitzuteilen.

§ 30

Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle

Die nicht-öffentliche Stelle führt über den Betroffenen eine Sicherheitsakte. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Sicherheitsakte der zuständigen Stelle gelten entsprechend. Die Sicherheitsakte darf im Falle des Wechsels des Arbeitgebers nicht an diesen abgegeben werden.

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§ 31

Datenverarbeitung, -nutzung und -berichtigung in Dateien

Die nicht-öffentliche Stelle darf die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten des Betroffenen in Dateien speichern, verändern und nutzen. Die für die zuständige Stelle geltenden Vorschriften zur Berichtigung, Löschung und Sperrung finden Anwendung.

Teil 3 Reisebeschränkungen und Schlußvorschriften

§ 32

Reisebeschränkungen

(1) Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, die eine Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9 und 10 erfordert, können durch Verwaltungsvorschriften, die das Innenministerium erläßt, verpflichtet werden, Dienst- und Privatreisen in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, der zuständigen Stelle unmittelbar oder dieser über die nicht-öffentliche Stelle rechtzeitig vorher anzuzeigen. Die Verpflichtung kann auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit angeordnet werden.

(2) Die Reise kann von der zuständigen Stelle untersagt werden, wenn eine besonders sicherheitsempfindliche Tätigkeit oder Anhaltspunkte zur Person vorliegen, die eine erhebliche Gefährdung durch fremde Nachrichtendienste erwarten lassen.

(3) Ergeben sich bei einer Reise in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten, Anhaltspunkte, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch eines fremden Nachrichtendienstes hindeuten können, so ist die zuständige Stelle nach Abschluß der Reise unverzüglich zu unterrichten.

§ 33

Strafvorschriften

(1) Wer unbefugt von diesem Gesetz geschützte personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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1. speichert, verändert oder übermittelt, 2. zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält oder 3. abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien verschafft,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1. die Übermittlung von durch dieses Gesetz geschützten personenbezogenen Daten, die nicht offenkundig sind, durch unrichtige Angaben erschleicht oder 2. entgegen § 21 Abs. 1 oder § 27 Satz 3 Daten für andere Zwecke nutzt oder unbefugt weitergibt.

(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

§ 34

Ermächtigung zur Rechtsverordnung

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzustellen, welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Landes oder nicht-öffentlichen Stellen oder Teile von ihnen lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 1 Absatz 5 sind und welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Aufgaben im Sinne des § 10 Nummer 3 wahrnehmen.

§ 35

Allgemeine Verwaltungsvorschriften DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erläßt das Innenministerium.

§ 36

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Schwerin, den 22. Januar 1998

Der Ministerpräsident Für den Innenminister

Der Minister für Justiz und Angelegenheiten

der Europäischen Union

Dr. Berndt Seite Prof. Dr. Rolf Eggert

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- Anlage 6 zum LOS1-VERTRAG -

SÜFLVO M-V für den Vertrag über die Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backbone- und Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE („LOS1-VERTRAG“)

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Landesverordnung zur Feststellung von Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen oder Teilen von ihnen mit lebenswichtigen Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen (Sicherheitsüberprüfungsfeststellungslandesverordnung - SÜFLVO M-V) Vom 7. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 855) GS Meckl.-Vorp. 12-3-1 Aufgrund des § 34 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 22. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 114, 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 82) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

§1 Lebenswichtige Einrichtungen gemäß § 1 Absatz 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sind: 1. im Landtag die Organisationseinheiten, deren Ausfall die Funktionsfähigkeit des Landtages erheblich beeinträchtigen würde, sowie die für die Sicherheit zuständigen Organisationseinheiten, 2. im Geschäftsbereich der Staatskanzlei die Organisationseinheiten, deren Ausfall die Funktionsfähigkeit der regierungsleitenden Tätigkeit der Staatskanzlei erheblich beeinträchtigen würde, 3. im Geschäftsbereich des Innenministeriums die Organisationseinheiten, deren Ausfall die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit einschließlich des Zivil- und Katastrophenschutzes erheblich beeinträchtigen würde, sowie die Organisationseinheiten, bei deren Ausfall die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Rechenzentren oder der Kommunikationseinrichtungen in Frage gestellt wäre und Organisationseinheiten, die Anlagen oder Materialien im Geltungsbereich des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1817) geändert worden ist, überwachen 4. im Geschäftsbereich des Justizministeriums die Organisationseinheiten, die für den Strafvollzug zuständig sind, 5. im Geschäftsbereich des Finanzministeriums die Organisationseinheiten, bei deren Ausfall die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Rechenzentren in Frage gestellt wäre, 6. im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Organisationseinheiten und Einrichtungen, in denen in erheblichem Umfang mit hochtoxischen Stoffen oder hochpathogenen Mikroorganismen gearbeitet wird,

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7. im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Gesundheit die Organisationseinheiten, in denen in erheblichem Umfang mit hochtoxischen Stoffen oder hochpathogenen Mikroorganismen gearbeitet wird oder deren Aufgabe die Beobachtung des Auftretens und die Bekämpfung von Krankheitserregern oder relevanten Gesundheitsgefahren ist 8. die Organisationseinheiten der Wasserversorgung, deren Ausfall oder Manipulation die Versorgung großer Teile der Bevölkerung mit Trinkwasser beeinträchtigen oder gefährden würde, 9. bei den kommunalen Körperschaften die Organisationseinheiten, deren Ausfall die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit einschließlich des Zivil- und Katastrophenschutzes erheblich beeinträchtigen würde, sowie 10. Organisationen unabhängig von ihrer Rechtsform, sofern diese ganz oder überwiegend für das Land oder die kommunalen Gebietskörperschaften tätig sind und Aufgaben für die unter den Nummern 1 bis 9 aufgeführten Organisationseinheiten erfüllen, bei deren Ausfall wiederum der Ausfall der Funktionsfähigkeit der unter den Nummern 1 bis 9 genannten Organisationseinheiten zu befürchten ist.

§2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Schwerin, den 7. Juli 2011 Der Ministerpräsident Erwin Sellering

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Der Innenminister Lorenz Caffier

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- Anlage 7 zum LOS1-VERTRAG -

Vordruck zur „Übersicht aller Lieferungen und Leistungen“ für den Vertrag über die Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backbone- und Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE („LOS1-VERTRAG“)

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Lfd. Nr.

Endstelle A

Endstelle B

Bandbreite/ Schnittstelle

Leitungs-nummer

a) Datum d. Inbetriebnahme b) Datum Kündigung

Gesonderte Leistungsmerkmale

Gesonderte Serviceleistungen

Vordruck zur Übersicht aller Lieferungen und Leistungen

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- Anlage 8 zum LOS1-VERTRAG -

Zeit- und Projektplan für den Vertrag über die Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backbone- und Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE („LOS1-VERTRAG“)

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2017

WAN

1. Q

2. Q

2018

3. Q

4. Q

1. Q

2. Q

2019

3. Q

WAN-Konzeptions- und Testphase mit Anbindung an die bestehende Test- und Referenzumgebung

4. Q

1. Q

2. Q

Aufbau neuer Backbone

2020

3. Q

4. Q

1. Q

2. Q

2021

3. Q

4. Q

Summe migrierter Standorte: 110

Summe migrierter Standorte: 170

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Summe migrierter Standorte: 230

Summe migrierter Standorte: 290

Summe migrierter Standorte: 350

2. Q

3. Q

Rückbau alter Backbone

Migration WAN je Quartal 60 Dienststellen Rollout ersten 50 Standorte mit Bieter LOS 2

1. Q

Summe migrierter Standorte: 410

Summe migrierter Standorte: 470

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4. Q

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- Anlage 9 zum LOS1-VERTRAG -

Muster „ÄNDERUNGSAUFTRAG“ für Leistungsänderungen des Vertrages über die Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backbone- und Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE („LOS1-VERTRAG“)

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- ÄNDERUNGSAUFTRAG -

Zwischen

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283 19059 Schwerin – im Folgenden „DVZ“ genannt –

und

– im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt –

wird gemäß Ziffer 15 des Los1-Vertrages vom ____________ folgender ÄNDERUGNSAUFTRAG vereinbart:

1

Art und Umfang der Leistungen

1.1 Art der Leistungen

Der AUFTRAGNEHMER erbringt für den DVZ folgende Leistungen:

_______________________________________________________ ________________________________________________________ 1.2 Umfang der Leistungen des Auftragnehmers 1.2.1

Der Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen sind _______________________________________________________ ergibt sich aus folgenden weiteren Dokumenten Anlage(n) Nr. Es gelten die Dokumente in obiger Reihenfolge folgender Reihenfolge:

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1.2.2

Der Auftragnehmer wird DVZ auf relevante Veränderungen des Standes der Technik hinweisen, wenn diese für den Auftragnehmer erkennbar maßgeblichen Einfluss auf die Art der Erbringung der vertraglichen Leistungen haben.

1.2.3

Besondere Leistungsanforderungen:

1.3 Vergütungsbestimmende Faktoren Vergütungsbestimmende Faktoren sind _______________________________________________________

2

Nennung der bisherigen Regelung im Los1-Vertrag bzw. der BLP, die durch den neuen Leistungsgegenstand geändert wird

_______________________________________________________

3 Ort der Leistungen / Leistungszeitraum (sofern einschlägig) 3.1 Ort der Leistungen 3.2 Zeiträume der Leistungen Leistungen (gemäß Nummer 1.1)

Geplanter Leistungszeitraum Beginn

Ende

Verbindlicher Leistungszeitraum Beginn

Ende

3.3 Zeiten der Leistungen Die Leistungen des Auftragnehmers werden erbracht: 3.3.1 während der üblichen Geschäftszeiten des Auftragnehmers an Werktagen (außer an Samstagen und Feiertagen)

3.3.2

bis

von

bis

Uhr

bis

von

bis

Uhr

bis

von

bis

Uhr

bis

von

bis

Uhr

an Sonn- und Feiertagen am Sitz des Auftragnehmers

bis

Uhr

während sonstiger Zeiten

von DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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4

Vergütung

4.1

Vergütung nach Aufwand nach Vorlage eines prüffähigen Leistungsnachweises mit Belegen ohne Obergrenze mit einer Obergrenze in Höhe von



Bezeichnung des Personals

Preis (netto) innerhalb der Zeiten gemäß 3.3.1

(Leistungskategorie)

je Stunde

je Tag

gemäß 3.3.2 je Stunde

je Tag

Zuzüglich zu den genannten Nettopreisen ist die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige Umsatzsteuer zu entrichten. Reisezeiten Reisezeiten werden nicht gesondert vergütet Reisezeiten werden vergütet gemäß Rechnungsstellung Die Rechnungsstellung erfolgt

4.2

kalendermonatlich nachträglich

Festpreis Für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen zahlt der DVZ einen Festpreis (netto) in Höhe von insgesamt Es werden folgende Abschlagszahlungen vereinbart:

4.3 Reisekosten und Nebenkosten Reisekosten werden nicht gesondert vergütet Reisekosten werden vergütet gemäß Nebenkosten werden nicht gesondert vergütet Nebenkosten werden vergütet gemäß DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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5

Verantwortlicher Ansprechpartner des DVZs: des Auftragnehmers:

6

Mitwirkungsleistungen des DVZs Folgende Mitwirkungsleistungen (z. B. Infrastruktur, Organisation, Personal, Technik, Dokumente) werden vereinbart:

7

Sonstige Vereinbarungen

, Ort

Datum

Ort

Firma

Auftraggeber

Unterschrift(en) Auftragnehmer (Name in Druckschrift)

Unterschrift(en) DVZ (Name in Druckschrift)

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, Datum

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- Anlage 10 zum LOS1-VERTRAG -

Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung (ADV) für den Vertrag über die Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backbone- und Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE („LOS1-VERTRAG“)

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Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung (ADV) 1. PRÄAMBEL 2. DEFINITIONEN 3. ANWENDUNGSBEREICH UND VERANTWORTLICHKEIT 4. WEISUNGEN DER DVZ 5. VERPFLICHTUNGEN DES AUFTRAGNEHMERS 5.1.

Einhaltung von Weisungen und auftragsgemäße Nutzung

5.2.

Technische und organisatorische Maßnahmen

5.3.

Einhaltung der Bestimmungen des DSG M-V, Kontrolle des Landesbeauftragten für den Datenschutz

5.4.

Datengeheimnis

5.5.

Datenschutzbeauftragter des AUFTRAGNEHMERS

5.6.

Informationspflichten

5.7.

Überlassene Datenträger und Kopien

5.8.

Überwachung

5.9.

Verarbeitung und Nutzung der Daten

6. VERPFLICHTUNGEN DER DVZ 6.1.

Informationspflichten

6.2.

Verfahrensverzeichnis

6.3.

Rückgabe oder Löschung personenbezogener Daten

7. ANFRAGEN BETROFFENER AN DIE DVZ 8. KONTROLLPFLICHTEN 9. SUBUNTERNEHMER 10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 10.1.

Schriftform

10.2.

Anwendbares Recht

10.3.

EU-Datenschutzgrundverordnung



Der Inhalt dieses Dokuments ist Eigentum der DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH. Er darf ohne schriftliche Genehmigung durch den Eigentümer weder ganz noch teilweise dupliziert, an unberechtigte Dritte weitergegeben oder anderweitig veröffentlicht werden.

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1. PRÄAMBEL Diese Auftragsdatenvereinbarung (Anlage 10 zum LOS1-VERTRAG) konkretisiert die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der Vertragspartner, die sich aus der Verarbeitung personenbezogener Daten, wie im LOS1-VERTRAG unter Ziffer 23 dargestellt, ergeben. Diese Anlage 10 findet Anwendung auf alle Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem LOS1-VERTRAG, bei denen Mitarbeiter des AUFTRAGNEHMERS oder von Dritten, die im Auftrag der DVZ tätig werden, mit personenbezogenen Daten der DVZ in Berührung kommen. Die Laufzeit dieser Anlage 10 richtet sich nach der Laufzeit des LOS1-VERTRAGES. Die Regelungen dieser Anlage 10 gelten auch, wenn die Prüfung oder Wartung/Pflege/Fernwartung/pflegeautomatisierter Verfahren oder von Datenverarbeitungs-anlagen Leistungsgegenstand ist und / oder wird und der Zugang zu personenbezogenen Daten in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden kann (s. § 4 Abs. 4 DSG M-V).

2. DEFINITIONEN

Begriff

Erläuterung

Personenbezogene Daten

Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.

Datenverarbeitung im Auftrag

Jede Verwendung personenbezogener Daten in Form von Erhebung, Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Sperrung, Löschung, Nutzung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer im Auftrag von DVZ.

Weisung

Schriftliche Anordnung der DVZ, gerichtet auf einen datenschutzmäßigen Umgang (z.B. Anonymisierung, Sperrung, Löschung, Herausgabe) des AUFTRAGNEHMERS mit personenbezogenen Daten. Die Weisungen werden in Ziffer 4 dieser Anlage 10 zunächst anfänglich festgelegt und können später durch gesonderte schriftliche Weisung geändert, ergänzt oder ersetzt werden.

3. ANWENDUNGSBEREICH UND VERANTWORTLICHKEIT Der AUFTRAGNEHMER verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag der DVZ. Die Datenverarbeitung im Auftrag beinhaltet die Aktivitäten, die im LOS1-VERTRAG samt Anlagen festgelegt sind. Die DVZ ist als verantwortliche Stelle datenschutzrechtlich für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe an den Auftragnehmer sowie die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung allein verantwortlich („datenverarbeitende Stelle“ im Sinne von § 3 Absatz 5 DSG M-V). Der Auftragnehmer kommt bei der Ausübung der vereinbarten Leistungen für DVZ mit verschiedenen personenbezogenen Daten in Kontakt. Dabei kann es sich je nach Zweck der Datenerhebung um folgende Daten handeln: DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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• • • •

Name betriebliche Adresse betriebliche Telefonnummer E-Mail

Betroffen von der Datenverarbeitung im Auftrag können je nach Einzelfall folgende Personen sein: • •

Mitarbeiter von DVZ Mitarbeiter der Kunden von DVZ (Landesverwaltung und Kommune)

Auf Grund dieser Verantwortlichkeit ist die DVZ berechtigt, auch während und nach Ende der Laufzeit des LOS1-VERTRAGES die Berichtigung, Löschung, Sperrung und Herausgabe von personenbezogenen Daten zu verlangen.

4. WEISUNGEN DER DVZ Der Umgang mit den Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisung der DVZ (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 DSG M-). Die DVZ behält sich im Rahmen der in dieser Vereinbarung und dem LOS1-VERTRAG getroffenen Auftragsbeschreibung ein umfassendes Weisungsrecht über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung vor, das er durch Einzelweisungen konkretisieren kann. Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes und Verfahrensänderungen sind gemeinsam abzustimmen und zu dokumentieren. Auskünfte an Dritte oder den Betroffenen darf der AUFTRAGNEHMER nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die DVZ erteilen. Mündliche Weisungen wird die DVZ unverzüglich schriftlich oder per E-Mail (in Textform) bestätigen. Der AUFTRAGNEHMER verwendet die Daten für keine anderen Zwecke und ist insbesondere nicht berechtigt, sie an Dritte weiterzugeben. Kopien und Duplikate werden ohne Wissen der DVZ nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind. Der AUFTRAGNEHMER hat die DVZ unverzüglich entsprechend § 4 Abs. 2 Satz 2 DSG M-V zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Der AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen bei der DVZ bestätigt oder geändert wird.

5. VERPFLICHTUNGEN DES AUFTRAGNEHMERS 5.1.

Einhaltung von Weisungen und auftragsgemäße Nutzung

Der AUFTRAGNEHMER darf personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und der Weisungen der DVZ verarbeiten (§ 4 Abs. 2 S. 1, § 3 Abs. 4 DSG M-V). Der AUFTRAGNEHMER darf die personenbezogenen Daten nicht für andere als die im vorliegenden Vertrag genannten Zwecke verwenden. Der AUFTRAGNEHMER ist insbesondere nicht berechtigt, die personenbezogenen Daten ohne vorherige Zustimmung von DVZ an Dritte weiterzugeben. Ist der AUFTRAGNEHMER der Ansicht, dass eine Weisung der DVZ gegen das DSG M-V oder eine andere Vorschrift über den Datenschutz verstößt, hat der AUFTRAGNEHMER die DVZ unverzüglich darauf hinzuweisen (§ 4 Abs. 2 S. 2 DSG M-V). Die datenschutzkonforme Vernichtung von Test- und Entwurfsmaterial übernimmt der AUFTRAGNEHMER aufgrund einer gesonderten Weisung der DVZ. Sofern die DVZ dies wünscht, erfolgt – statt der DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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Löschung - eine Aufbewahrung durch den AUFTRAGNEHMER für die DVZ oder eine Übergabe dieses Materials an die DVZ.

5.2.

Technische und organisatorische Maßnahmen

Der AUFTRAGNEHMER wird in seinem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Der AUFTRAGNEHMER wird technische und organisatorische Maßnahmen zur angemessenen Sicherung der personenbezogenen Daten der DVZ vor Missbrauch und Verlust nach dem Stand der Technik treffen, die den Anforderungen des Landesdatenschutzgesetzes DSG M-V (§4 Abs. 1 S. 3 iVM §§ 21, 22 DSG MV) entsprechen.

Dabei ist insbesondere gemäß § 21 Abs. 2 DSG M-V zu gewährleisten, dass: 1. nur Befugte personenbezogene Daten zur Kenntnis nehmen können (Vertraulichkeit) 2. personenbezogene Daten während der Verarbeitung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben (Integrität), 3. personenbezogene Daten zeitgerecht zur Verfügung stehen und ordnungsgemäß verarbeitet werden können (Verfügbarkeit), 4. personenbezogene Daten jederzeit ihrem Ursprung zugeordnet werden können (Authentizität der Daten), 5. unter Beteiligung der Personal- oder Arbeitnehmervertretung von der Daten verarbeitenden Stelle ein Protokollierungsverfahren festgelegt wird, das die Feststellung erlaubt, wer wann welche personenbezogenen Daten in welcher Weise verarbeitet hat ( Revisionsfähigkeit) und 6. die Verfahrensweisen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vollständig und in zumutbarer Weise nachvollzogen werden können (Transparenz).

Des Weiteren ist gemäß § 22 DSG M-V zur Datensicherheit beim Einsatz automatisierter Verfahren folgendes zu gewährleisten: 1. Automatisierte Verfahren sind so zu gestalten, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten erst möglich ist, nachdem die Berechtigung des Benutzers festgestellt worden ist. 2. Zugriffe, mit denen Änderungen an automatisierten Verfahren bewirkt werden können, dürfen nur den dazu ausdrücklich berechtigten Personen möglich sein. Die Zugriffe dieser Personen sind zu protokollieren und zu kontrollieren. 3. Werden personenbezogene Daten mit Hilfe informationstechnsicher Geräte von der verarbeitenden Stelle außerhalb ihrer Räumlichkeiten verarbeitet, sind die Datenbestände zu verschlüsseln. 4. Sollen personenbezogene Daten ausschließlich automatisiert gespeichert werden, ist zu protokollieren, wann, durch wen und in welcher Weise die Daten gespeichert wurden. Entsprechendes gilt für die Veränderung und Übermittlung der Daten. Die Protokollbestände sind ein Jahr zu speichern. Es ist sicherzustellen, dass die Verfahren und Geräte, mit denen die gespeicherten Daten lesbar gemacht werden können, verfügbar sind. 5. In einem Sicherheitskonzept ist für jedes automatisierte Verfahren festzulegen, in welcher Form die Anforderungen des § 21 und der Absätze 1 bis 4 des § 22 DSG M-V umzusetzen sind.

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Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem AUFTRAGNEHMER gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren. Der AUFTRAGNEHMER hat auf Anforderung die Angaben nach § 18 Abs. 1 DSG M-V der DVZ zur Verfügung zu stellen.

5.3.

Einhaltung der Bestimmungen des DSG M-V, Kontrolle des Landesbeauftragten für den Datenschutz

Der AUFTRAGNEHMER ist verpflichtet die Bestimmungen des DSG M-V einzuhalten. Der AUFTRAGNEHMER unterwirft sich zudem gemäß § 4 Abs. 3 DSG M-V der Kontrolle des Landesbeauftragen für den Datenschutz nach Maßgabe der §§ 30, 31 DSG M-V (Kontrolle und Unterstützung),

5.4.

Datengeheimnis

Der AUFTRAGNEHMER trägt dafür Sorge, dass seine mit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten befassten Mitarbeiter gemäß § 6 DSG M-V (Datengeheimnis) verpflichtet und in die bei ihrer Tätigkeit zu beachtenden Vorschriften über den Datenschutz (nach DSG M-V) in geeigneter Weise unterrichtet und eingewiesen worden sind. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.

5.5.

Datenschutzbeauftragter des AUFTRAGNEHMERS

Der AUFTRAGNEHMER teilt der DVZ die Kontaktdaten seines betrieblichen Datenschutz-beauftragten mit.

5.6.

Informationspflichten

Der AUFTRAGNEHMER unterrichtet die DVZ unverzüglich bei schwerwiegenden Störungen des Betriebsablaufs, bei Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder anderen Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der DVZ. Der AUFTRAGNEHMER wird der DVZ auf dessen Anforderung alle Informationen zur Verfügung stellen, die sich auf deren personenbezogene Daten beziehen. Sofern die personenbezogenen Daten der DVZ beim AUFTRAGNEHMER durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so wird der AUFTRAGNEHMER die DVZ darüber unverzüglich informieren. Der AUFTRAGNEHMER wird alle in diesem Zusammenhang Verantwortlichen unverzüglich darüber informieren, dass die Hoheit und das Eigentum an den personenbezogenen Daten ausschließlich beim der DVZ als „verantwortliche Stelle“ im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes liegen.

5.7.

Überlassene Datenträger und Kopien

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Überlassene Datenträger sowie sämtliche hiervon gefertigten Kopien oder Vervielfältigungen verbleiben im Eigentum der DVZ. Der AUFTRAGNEHMER wird diese sorgfältig verwahren, so dass sie Dritten nicht zugänglich sind. Siehe zu Rückgabe überlassender Datenträger und Kopien sowie zur Löschung gespeicherter Daten bei Vertragsende nachfolgend unter Ziffer 6.3.

5.8.

Überwachung

Der AUFTRAGNEHMER wird die Einhaltung der vorgenannten Verpflichtungen überwachen und wird eine angemessene Dokumentation dieser Überwachungsmaßnahmen vorhalten.

5.9.

Verarbeitung und Nutzung der Daten

Die Verarbeitung und Nutzung der Daten findet ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von DVZ und darf nur erfolgen, wenn die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Im Falle der Beauftragung eines Subunternehmers gelten diese Anforderungen zusätzlich zu den Regelungen nach Ziffer 9 dieser ADV-Erklärung.

6. VERPFLICHTUNGEN DER DVZ 6.1.

Informationspflichten

Die DVZ informiert den AUFTRAGNEHMER unverzüglich und vollständig, wenn er bei der Prüfung von Arbeitsergebnissen Fehler oder Unregelmäßigkeiten bezüglich datenschutzrechtlicher Bestimmungen feststellt.

6.2.

Verfahrensverzeichnis

Die DVZ ist verpflichtet, ein Verfahrensverzeichnis gemäß § 18 DSG M-V zu führen. Dieses ist laufend auf dem neuesten Stand zu halten. Der AUFTRAGNEHMER hat an der Erstellung und Führung des öffentlichen Verfahrensverzeichnisses durch DVZ mitzuwirken.

6.3.

Rückgabe oder Löschung personenbezogener Daten

Die DVZ ist verpflichtet bei Kündigung oder Beendigung des LOS1-VERTRAGES durch Weisung festzulegen, welche Maßnahmen zur Rückgabe oder Löschung personenbezogener Daten, die dem AUFTRAGNEHMER übermittelt wurden, vom AUFTRAGNEHMER zu ergreifen sind.

7. ANFRAGEN BETROFFENER AN DIE DVZ Sofern die DVZ aufgrund geltender Datenschutzgesetze verpflichtet ist, gegenüber einem Betroffenen Auskünfte zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der personenbezogenen Daten dieses Betroffenen zu geben, wird der AUFTRAGNEHMER die DVZ dabei unterstützen, diese Informationen bereitzustellen, vorausgesetzt dass, 1. Die DVZ den AUFTRAGNEHMER dazu schriftlich aufgefordert hat, und 2. die DVZ dem AUFTRAGNEHMER die durch diese Unterstützung entstehenden Kosten ersetzt. 8. KONTROLLPFLICHTEN Die DVZ überzeugt sich vor Aufnahme der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig, d.h. mindestens einmal jährlich pro Vertragsjahr von den technischen und organisatorischen Maßnahmen, die der DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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AUFTRAGNEHMER umgesetzt hat, und dokumentiert das Ergebnis dieser Kontrollen. Zu diesem Zweck ist die DVZ während der üblichen Geschäftszeiten und mit angemessener vorheriger Ankündigung (mindestens vierzehn (14) Arbeitstage im Vorfeld einer solchen Kontrolle) und ohne den Geschäftsbetrieb des AUFTRAGNEHMERS zu beeinträchtigen, zur Vor-Ort-Kontrolle berechtigt.

9. SUBUNTERNEHMER Der AUFTRAGNEHMER ist nur unter Einhaltung der Bestimmungen von Ziffer 25 des LOS1-VERTRAGES, UNTERAUFTRAGNEHMER einzusetzen. Falls der AUFTRAGNEHMER UNTERAUFTRAGNEHMER danach berechtigterweise einsetzt, ist der AUFTRAGNEHMER verpflichtet, diesen seine vertraglichen Verpflichtungen nach dieser Anlage 10 aufzuerlegen.

10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 10.1.

Schriftform

Änderungen und Ergänzungen dieser Anlage bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung und des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass es sich um eine Änderung oder Ergänzung dieser Anlage handelt. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.

10.2.

Anwendbares Recht

Für diese Anlage 10 gilt deutsches Recht.

10.3. EU-Datenschutzgrundverordnung Die Parteien sind sich darüber im Klaren, dass ab Mai 2018 die EU-Datenschutzgrundverordnung gilt. Diese enthält dezidierte Vorgaben, die unter Umständen noch Änderungen an der Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung notwendig machen. Die Parteien werden sich zu einem späteren Zeitpunkt auf die durch die EU-Datenschutzgrundverordnung notwendigen Änderungen im Rahmen dieser ADV-Erklärung einigen.

Ort und Datum

Ort und Datum

Unterschrift

Unterschrift

(DVZ)

(AUFTRAGNEHMER)

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3.2 Beschreibung der Anforderungen an Leistungen und Preise (BLP) Los 1 „Leitungen im Zuammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backbone- und Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“ Diese BLP ist in drei Kapitel gegliedert: ■ ■ ■

Einleitung (Ziffer 3.2.1) Leistungsbeschreibung (Ziffer 3.2.2) Preisscheine (Ziffer 3.2.3)

3.2.1 Einleitung Mit den Ausführungen in dieser Einleitung soll die Leistungsbeschreibung (Ziffer 3.2.2) ergänzend erläutert werden. Hierzu werden die zu beschaffen-den Leistungen in die von DVZ gegenüber dem Land Mecklenburg-Vorpommern zu erbringenden technischen Betreiberleistungen für das IP-Telefoniesystem eingeordnet. Außerdem werden die technischen Anforderungen an die zu beschaffenden Leistungen erläutert. Weiter wird der zeitliche Ablauf der Vertragsumsetzung und deren Organisation verdeutlicht.

3.2.1.1 CN LAVINE und Vergabegegenstand Das Verwaltungsnetz CN LAVINE (nachfolgend CN LAVINE) bietet landesweit ein einheitliches Netzwerk, das es ermöglicht, multimediale Anwendungen behördenübergreifend zu betreiben. Die DVZ M-V GmbH betreibt das CN LAVINE im Auftrag des Landes MecklenburgVorpommern. Im Rahmen des Projektes „Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017“ (KommSt 2017) ist vorgesehen, den erweiterten Backbone-Bereich des CN LAVINE aufzulösen und die Netztopologie wesentlich zu vereinfachen um auch weiterhin einen wirtschaftlichen Betrieb zu gewährleisten. Es ist geplant, zukünftig einen reduzierten Backbone mit Netzknoten an mindestens vier Standorten in M-V zu betreiben. Zwei dieser Standorte sind die DVZ M-V GmbH und das Ministerium für Inneres und Europa des Landes MecklenburgVorpommern. Für die weitere Standortwahl wird dem Leitungsprovider freigestellt, welche der weiteren derzeitigen Backbonestandorte er wählt. Alternativ soll dem Leitungsprovider die weitere Standortwahl innerhalb von Mecklenburg-Vorpommern in eigenen Räumlichkeiten (Kollokationsräume) überlassen werden. Die Anbindung aller Dienststellen erfolgt in der Regel direkt am Backbone. Der Vergabegegenstand besteht insbesondere aus den nachfolgend vom AUFTRAGNEHMER zu erbringenden Leistungen: ■

Überlassung und Inbetriebnahme von Übertragungswegen und übertragungstechnischen Einrichtungen nebst den hierfür erforderlichen Leistungen Installation und Service



Beratungsleistungen



Überlassung und Inbetriebnahme zusätzlicher Übertragungswege und übertragungstechnischer Einrichtungen nebst den hierfür erforderlichen Lieferungen und Leistungen, auch zusätzliche Serviceleistungen, die die DVZ M-V GmbH bei Bedarf in Anspruch nehmen kann.

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mögliche Bereitstellung von sicheren Standorten des AUFTRAGNEHMERS zur Nutzung als Netzknotenstandorte durch die DVZ M-V GmbH



Plattform für Alternativanbindungen

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3.2.1.2 Projektstruktur Die DVZ M-V GmbH legt auf ein professionelles Projektmanagement in ihren Projekten besonderen Wert. Die Zusammenarbeit mit dem Bieter soll nach der Projektmanagementmethode PRINCE2 erfolgen, um eine erfolgreiche und transparente Umsetzung der Projekte zu ermöglichen. Es wird eine gemeinsame Projektorganisation zwischen der DVZ M-V GmbH und dem Bieter aufgebaut. Hierfür ist es notwendig, dass der Bieter für den Zeitraum der Migration einen kompetenten Ansprechpartner zur Besetzung der Rolle des Lieferantenvertreters im Lenkungsausschuss für die DVZ M-V GmbH bereitstellt. Zusätzlich soll im Rahmen der Migration seitens des Bieters ebenfalls eine Projektstruktur inkl. eines kompetenten technischen Projektleiters aufgebaut werden.

3.2.1.3 Beschreibung IST- STAND Das CN LAVINE ist das Verwaltungsnetz für alle Behörden und Einrichtungen der Landes- und die Kommunalverwaltung Mecklenburg-Vorpommerns. Das CN LAVINE wird als Netzinfrastruktur exklusiv für die Landes- und Kommunalverwaltung M-V betrieben. Das CN LAVINE führt unterschiedliche Netzarchitekturen und -technologien in einer dediziert für die öffentliche Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern (M-V) durch die Datenverarbeitungszentrum M-V GmbH (DVZ M-V GmbH) betriebenen Infrastruktur zusammen. Die Zugänge zu landesweiten Kommunikationsdiensten, zentralen Datenbanken sowie ressortspezifischen und -übergreifenden Fachverfahren und Intranet Anwendungen werden über das CN LAVINE bereitgestellt. Darüber hinaus wird der Zugang zu Plattformen wie u. a. dem Internet und dem NdB Verbindungsnetz (NdB=Netze des Bundes) ermöglicht. Geschlossene Nutzergruppen innerhalb des CN LAVINE werden mittels virtueller privater Netzwerke (MPLSVPN) abgebildet und sicher voneinander getrennt. Das CN LAVINE schafft die Voraussetzungen für die bereits laufenden E-Government-Aktivitäten in Mecklenburg-Vorpommern. Im Rahmen der IP-Telefonie stellt das CN LAVINE derzeit, in Dienststellen der Landesverwaltung sowie darüber hinaus bedarfsweise weiteren in das CN LAVINE integrierten Dienststellenden Zugang zu den zentralen in der DVZ M-V GmbH betriebenen Vermittlungsdiensten (Call Control-Dienste) und die Schnittstellen (Amtsköpfe) zum öffentlichen Fernsprechnetz (ISDN-basiert) bereit sowie ermöglicht die Telefonie zwischen den Dienststellen sowie den Notbetrieb für die IP-Telefonie innerhalb der Dienststellen (Survivable Remote Site Telephony (SRST)). Die Basis des Netzes bildet ein Backbone-Ring aus den Netzknoten in Schwerin (DVZ M-V GmbH und Ministerium für Inneres und Europa M-V), Rostock, Stralsund, Greifswald, Neubrandenburg und Parchim. Der „erweiterte Backbone“ erweitert diesen Ring in der Fläche und stellt damit Zugänge für alle angeschlossenen Teilnehmernetze (MPLS-VPN) für insgesamt 29 Netzknoten zur Verfügung. Die Vernetzung der Netzknoten erfolgt auf Basis angemieteter, dedizierter Übertragungswege. Hier kommen aktuell Lichtwellenleiter (LWL)-Verbindungen (Dark Fiber) und transparente Ethernet-Verbindungen zum Einsatz. Abbildung 1 zeigt die Netzstruktur des CN LAVINE in Mecklenburg-Vorpommern. Alle Teilnehmer sind geschlossenen Nutzergruppen (MPLS-VPN) zugeordnet. Den Netzabschluss in den Dienststellen bildet vor Ort eingesetzte Technik (in der Regel Router), die als DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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Schnittstelle zwischen dem CN LAVINE und dem jeweiligen Teilnehmer fungiert. Die Leistungen für den Betrieb und die Administration des CN LAVINE werden durch die DVZ M-V GmbH und nicht durch den AUFTRAGNEHMER erbracht. Insofern werden für die Übertragung der Daten und Informationen durch die von der DVZ M-V GmbH betriebenen Router, verschiedene Quality of Service-(QoS-) Klassen für die Teilnehmer bereitgestellt. Das CN LAVINE gliedert sich als Baustein in das deutsche Verwaltungsnetz - die gemeinsame Plattform für die gesicherte Kommunikation zwischen Bund, Ländern und Kommunen - ein. Standardgemäß ist das Netz für den normalen Schutzbedarf ausgelegt.

Abbildung 1: Multiservice-Netz CN LAVINE

Zum aktuellen Zeitpunkt wird für den überwiegenden Teil aller Leitungsanbindungen Ethernet genutzt. Vereinzelt kommen noch Leitungen auf E1-Basis zum Einsatz. Die in diesem Los beschriebenen IST-Stände an Endstellen stellen den aktuellen Stand des Netzwerkes zum Zeitpunkt der Erstellung der Vergabeunterlagen dar. Da die Landes- und Kommunalverwaltungen in M-V beständigen Änderungen unterworfen sind, ist absehbar, dass es im Zeitraum zwischen der Erstellung der Vergabeunterlagen und der Umsetzung zum genannten Stichtag Anpassungen geben wird. Diese Anpassungen können sich durch Umzug von Behörden, notwendige Bandbreitenanpassungen (in der Regel Erhöhungen) oder auch den Wegfall einzelner Behörden oder Standorte ergeben. Diese Änderungen werden im Wege des Vertraglichen Change Management zum Gegenstand dieses Vertrages. DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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3.2.1.4 Beschreibung SOLL-Architektur 3.2.1.4.1 Anforderungen an den „Backbonebereich“ Der „Backbonebereich“ umfasst die Installation und Überlassung von Übertragungswegen nebst den hierfür erforderlichen Serviceleistungen (Instandhaltung, Instandsetzung, Räumlichkeiten) für den Ausbau des landesweiten Backbone-Ringes. Darüber hinaus ist durch den AUFTRAGNEHMER zu prüfen, ob durch die Nutzung eigener Standorte (Kollokationsräume) eine wirtschaftlichere Lösung erreicht werden kann. Gleichzeitig soll es dem AUFTRAGNEHMER ermöglicht werden, die Backbonestruktur des CN LAVINE innerhalb des Landes Mecklenburg Vorpommern mit zu gestalten. Der Backbone des CN LAVINE soll künftig an drei plus n Standorten betrieben werden. Dabei müssen mindestens 4 und maximal 6 Standorte für die Netzknoten des Backbones angegeben werden. Als gesetzte Standorte gelten hierbei die DVZ M-V GmbH und das Ministerium für Inneres und Europa M-V. Die weiteren Backbone-Standorte sind durch den AUFTRAGNEHMER frei wählbar. Hierbei ist der Betrieb des Backbone-Rings in vorgegebenen aktuellen Standorten der DVZ MV GmbH oder ausschließlich in eigenen Räumlichkeiten zu gewährleisten. An allen Backbone- Standorten wird die DVZ M-V GmbH eigene aktive Netztechnik (Backbone Router) installieren. Bei Betrieb der Backbone-Standorte in den Räumen des AUFTRAGNEHMERS soll die dafür benötigte lokale Infrastruktur (Technikschrank, Stromversorgung, Klimatisierung) durch den AUFTRAGNEHMER bereitgestellt werden. Darüber hinaus soll zusätzlich weitere Technik der DVZ M-V GmbH, sowie von Nachauftragnehmern der DVZ M-V GmbH installiert werden (zentraler SIP-Übergang, Firewalls, IP-Telefonie-Server). Alle zusätzlichen Backbone-Standorte müssen außerhalb von Schwerin liegen. Darüber hinaus müssen die Backbonestandorte jeweils eine Entfernung von mindestens 50 Kilometern zueinander aufweisen. Für die Kollokationsräume sind notwendige Zutritte für den Aufbau und den Betrieb der Technik für die DVZ M-V GmbH sicherzustellen. Darüber hinaus muss auch der durch die DVZ begleitete Zugang von Nachauftragnehmern sichergestellt sein. Die Übertragungswege an den Netzknoten des Backbone sollen über zwei getrennte Hauseinführungen angebunden werden. Der landesweite Backbone-Ring soll mit Bandbreiten von mindestens 1 Gbit/s aufgebaut werden und perspektivisch auf 10 Gbit/s ausgebaut werden können. Die Übertragungswege sind mit standardisierten Schnittstellen abzuschließen. Die jeweiligen Bandbreiten sind auf der gesamten Übertragungstrecke exklusiv zur Verfügung zu stellen. Die Übertragungswege im Backbone-Ring können wahlweise mit Ethernet oder Dark Fiber realisiert werden. Diese Übertragungswege sind auf unabhängigen voneinander getrennten Trassen zu führen. Für die angebotenen Übertragungswege wird eine Verfügbarkeit von mindestens 98,5 % (berechnet auf das Jahr) gefordert.

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3.2.1.4.2 Anforderungen an den „Zubringerbereich“ Der „Zubringerbereich“ umfasst die Installation und Überlassung von Übertragungswegen und die hierfür erforderlichen Serviceleistungen (Instandhaltung, Instandsetzung). Der Zubringerbereich beinhaltet alle Übertragungswege vom jeweiligen Kundenstandort an den BackboneRing. Die Übertragungswege sollen mit einer entsprechend der im Preisschein spezifizierten Bandbreite von mindestens 8 Mbit/s bis 1 Gbit/s oder alternativ als Dark Fiber verfügbar sein. Alle Übertragungswege sind mit standardisierten Schnittstellen abzuschließen. Die jeweiligen Bandbreiten sind auf der gesamten Übertragungsstrecke exklusiv zur Verfügung zu stellen. Die Übertragungswege müssen entweder mit Ethernet oder mit Dark Fiber realisiert werden. Für die angebotenen Übertragungswege wird eine Verfügbarkeit von mindestens 98,5 % auf das Jahr gefordert. Als Option „Point to Multipoint Ethernet“ soll die Möglichkeit angeboten werden, mehrere Leitungen in einer Region zusammenzufassen und gebündelt, jedoch durch VLAN-Technologie untereinander getrennt, über eine Leitung ohne Überbuchung an einen der Standorte des Backbone-Ringes (Hub) zu übergeben. Die Übertragungswege sollen mit einer entsprechend der im Preisschein spezifizierten Bandbreite von mindestens 8 Mbit/s bis 100 Mbit/s verfügbar sein. Des Weiteren soll eine Plattform für Alternativanbindungen angeboten werden, die u. a. als Backup-Plattform genutzt werden soll. Diese Plattform soll es ermöglichen, DSL- sowie Mobilfunk - Anschlüsse mittels exklusiv bereitgestelltem Netzbereich (VPN), ohne Nutzung des Internet, über ein speziell für diesen Zweck bereitgestelltes Gateway gebündelt der DVZ M-V GmbH zu übergeben.

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3.2.1.4.3 Zeitlicher Ablauf Der AUFTRAGNEHMER hat seinen Leistungsverpflichtungen unverzüglich nach Vertragsschluss nachzukommen. Das erste Beratungsgespräch findet eine Woche nach Wirksamwerden des Vertrages statt. Nach derzeitiger Planung soll der Aufbau des Backbone neun Monate nach Beauftragung erfolgen. Die Umstellung der einzelnen Dienststellenanbindungen muss bis spätestens zum 31.12.2020 abgeschlossen sein. Jeweils nach funktionsfähiger Bereitstellung der Übertragungswege sowie erfolgter Anbindung an die bereitgestellte Technik sichert der AUFTRAGNEHMER die Leistung unter Einhaltung des geforderten Service-Levels zu.

2017

WAN

1. Q

2. Q

2018

3. Q

4. Q

1. Q

2. Q

2019

3. Q

WAN-Konzeptions- und Testphase mit Anbindung an die bestehende Test- und Referenzumgebung

4. Q

1. Q

2. Q

Aufbau neuer Backbone

2020

3. Q

4. Q

1. Q

2. Q

2021

3. Q

4. Q

Summe migrierter Standorte: 110

Summe migrierter Standorte: 170

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Summe migrierter Standorte: 230

Summe migrierter Standorte: 290

Summe migrierter Standorte: 350

2. Q

3. Q

Rückbau alter Backbone

Migration WAN je Quartal 60 Dienststellen Rollout ersten 50 Standorte mit Bieter LOS 2

1. Q

Summe migrierter Standorte: 410

Summe migrierter Standorte: 470

Seite 123

4. Q

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3.2.2

Leistungsbeschreibung

3.2.2.1 Allgemeine Anforderungen

Punkt

Allgemeine Anforderungen

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

1. 1.1.

Übersicht Stellen Sie die von Ihnen angebotene Leistung/technische Lösung kurz und zusammengefasst dar (einschließlich einer schematischen Übersicht über die verwendeten Komponenten).

- J A - N

ACHTUNG Dokument angeben! 2. 2.1.

Normen/Standards Die DVZ M-V GmbH fordert, dass in Ihrer technischen Lösung vorrangig internationale, insbesondere europäische Standards sowie ergänzend nationale Standards Verwendung finden.

- J A - N

Fügen Sie eine Übersicht als Anlage bei. I/B ACHTUNG Dokument angeben! Führen Sie einzeln auf, welche ergänzenden Industriestandards Sie bezogen auf Schnittstellen und Protokolle verwenden.

I/B

ACHTUNG Dokument angeben! 3. 3.1.

4. 4.1.

Abstimmung Die Abstimmung zwischen der DVZ M-V GmbH und dem AUFTRAGNEHMER muss in monatlichen Projekt-/Service-Gesprächen innerhalb der Räumlichkeiten der DVZ M-V GmbH erfolgen.

- J A - N

Ethernet-Technologie Die DVZ M-V GmbH fordert eine kabelgebundene Punkt-zu-Punkt Datennetztechnik auf Basis von Ethernet (IEEE 802.3).

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Punkt

Allgemeine Anforderungen

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

4.2.

Die DVZ M-V GmbH fordert die Bereitstellung folgender Schnittstellen:

4.2.1

RJ45

- J A - N

4.2.2

- J

LC-Connector A

- N 4.3.

Die DVZ M-V GmbH erwartet eine minimale MTU von 1.530 Byte.

- J A - N

4.4.

Beschreiben Sie die MTU für die von Ihnen angebotenen Leitungsverbindungen!

- J A

ACHTUNG Dokument angeben! 5. 5.1.

5.2.

- N

Dark Fiber Die DVZ M-V GmbH erwartet eine Lichtwellenleiterfaser ohne Infrastruktur für Übertragungswege von bis zu 35 Kilometern Länge. Die DVZ M-V GmbH erwartet die Bereitstellung von LC-Connector Schnittstellen.

- J A - N - J A - N

5.3.

Die DVZ M-V GmbH erwartet die Bereitstellung auf der Basis von Singlemodefasern (9 µm/125 µm)

- J A - N

5.4.

Die DVZ M-V GmbH erwartet eine Dämpfung von nicht mehr als 0,25 dB pro Kilometer.

- J A - N

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Punkt

Allgemeine Anforderungen

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

6. 6.1.

6.2.

6.3.

6.4.

Netzmanagement Für die Überwachung der Netzinfrastruktur fordert die DVZ M-V GmbH, dass der AUFTRAGNEHMER über ein zentrales Netzmanagementsystem verfügt. Die Überwachung der Netzwerkstruktur sowie der Betrieb der Managementsysteme sind ausschließlich auf deutschem Hoheitsgebiet vorzunehmen. Die DVZ M-V GmbH erwartet, dass Fehler/Probleme im Netz automatisch erkannt und an die zentrale Netzüberwachung des AUFTRAGNEHMERS gemeldet werden.

- J A - N - J A - N - J A - N - J

Stellen Sie Ihr Netzüberwachungskonzept dar. A

- N

ACHTUNG Dokument angeben! 6.5.

Die DVZ M-V GmbH erwartet die Überwachung der Einhaltung der in den Preisscheinen vereinbarten Qualitätskriterien an die Übertragungswege:

6.5.1

Fehlerrate

- J A - N

6.5.2

Verfügbarkeit

A

- J - N

6.5.3

Netzlaufzeit

A

- J - N

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Punkt

Allgemeine Anforderungen

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

6.6

Die DVZ M-V GmbH fordert, dass Statistiken über die Qualitätsparameter zu den von Ihnen angebotenen Übertragungswegen geführt und bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden. Wie werden diese Informationen bereitgestellt?

- J A - N

ACHTUNG Dokument angeben!

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3.2.2.2 Spezielle Anforderungen Backbone

Punkt

Spezielle Anforderungen Backbone

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

7.

Topologie Der Backbone des CN LAVINE wird mit seinen Netzknoten künftig an drei plus n Standorten betrieben werden.

I

Die Servicezeiten des Backbone sind täglich von Montag – Sonntag in der Zeit von 00.00 – 24.00 Uhr. Zu diesen Zeiten sind die entsprechenden ServiceLevel-Kategorien (Garantierte Verfügbarkeit, REAKTIONS- und WIEDERHERSTELLUNGSZEIT) bereit zu stellen. 7.1.

7.2

Dabei müssen mindestens 4 und maximal 6 Standorte innerhalb M-V für die Netzknoten des Backbones angegeben werden. Als gesetzte Standorte gelten hierbei die DVZ M-V GmbH und das IM M-V.

- J A - N - J A - N

7.3

7.4

Die Anzahl der Dienststellen sind dabei in einem möglichst ausgeglichenen Verhältnis an die Backbone Standorte anzubinden. Ausgenommen ist hierbei das IM M-V. An das IM M-V müssen einzig die Ministerien inkl. der Staatskanzlei und der Landtag angeschlossen werden. Die derzeitigen Backupanbindungen (8 Mbit/s Kupferverbindung) zu diesen Standorten müssen an einem anderen, frei wählbaren Backbonestandort terminieren. Auf Grundlage von speziellen Kundenanforderungen müssen im CN LAVINE einige Verbindungen kaskadiert betrieben werden. Dadurch entfällt hier die freie Wahl des BackboneStandortes und die Verbindungen werden Ende-zu Ende beauftragt.

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- J A - N - J A - N

I

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Punkt

Spezielle Anforderungen Backbone

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

7.5

Die DVZ M-V GmbH fordert auf Anforderung die Möglichkeit der Anbindung einer Endstelle zu jeweils zwei unterschiedlichen Backbonestandorten.

- J A - N

7.6

Die Topologie des Backbone ist als Ring aufzubauen. Bei Bedarf muss es möglich sein, den Backbone durch Erweiterung um zusätzliche Leitungen weiter zu vermaschen.

7.7

7.8

7.9

7.10

Die DVZ M-V GmbH fordert getrennte Trassenführungen für die Punkt-zu-Punkt-Verbindungen zwischen den Netzknoten des Backbone-Ringes. In den Standorten DVZ M-V GmbH und IM M-V sind zwei getrennte Hauseinführungen (bauliche Gegebenheiten) verfügbar. Die DVZ M-V GmbH fordert, dass diese genutzt werden.

- J A - N - J A - N - J A - N

Des Weiteren ist die Netztechnik des CN LAVINE in den Standorten DVZ M-V GmbH und IM M-V in zwei verschiedenen Brandschutzzonen untergebracht. Die DVZ M-V GmbH fordert, dass die beiden Backbone-Verbindungen jeweils in den verschiedenen Brandschutzzonen enden.

A

Die Verbindung zwischen der DVZ M-V GmbH und dem IM M-V wird derzeit über zwei Dark Fiber Verbindungen realisiert, die über die beiden vorstehend genannten Hauseinführungen knoten- und kantendisjunkt geführt werden.

I

Die DVZ M-V GmbH fordert, dass die zukünftigen Verbindungen zwischen dem DVZ M-V GmbH und dem IM M-V wieder über die vorstehend genannten Hauseinführungen knoten- und kantendisjunkt geführt werden.

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- J - N

- J A - N

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Punkt

Spezielle Anforderungen Backbone

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

7.11

7.12

7.13

Die DVZ M-V GmbH fordert transparente Punkt-zuPunkt-Verbindungen ohne Nutzung von Layer-3 Komponenten. An allen Standorten der Netzknoten ist eine aktuelle Dokumentation (Portbelegung, Schnittstellenbenennung, etc.) in schriftlichen Form vorzuhalten.

- J A - N - J A - N

Anschriften der gesetzten Backbonestandorte: Standort A: Datenverarbeitungszentrum M-V GmbH Lübecker Str. 283 19059 Schwerin

I

Standort B: Ministerium für Inneres und Europa MecklenburgVorpommern Arsenal am Pfaffenteich Alexandrinenstraße 1 19055 Schwerin

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

I

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Punkt

Spezielle Anforderungen Backbone

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

Für den Aufbau der weiteren Backbonestandorte stehen dem Bieter zwei Varianten zur Verfügung. Variante 1: Nutzung der vorgegebenen Standorte der DVZ M-V GmbH. Variante 2: Nutzung von ausschließlich eigenen Standorten des Bieters. (Kollokationsräume)

I

Eine Mischform aus den vorgenannten Varianten ist dabei nicht zulässig. Wird durch den Bieter ein Angebot auf der Grundlage von Variante 1 abgegeben, so sind die Kriterien unter Punkt 10 nicht auszufüllen. Wird durch den Bieter ein Angebot auf der Grundlage von Variante 2 abgegeben, so sind zusätzlich die Kriterien unter Punkt 10 auszufüllen. 8.

Allgemeine Voraussetzungen für alle Standorte der Netzknoten im CN LAVINE

8.1

Die Abschlusstechnik der Leitungen ist für die Knotenstandorte DVZ M-V GmbH und IM M-V in 19” Einbautechnik zur Verfügung zu stellen.

8.2

Die Abschlusstechnik ist für die Knotenstandorte mit zwei Netzteilen (230V) auszustatten.

A

- J - N - J

A - N

8.3

8.4

Für gleichartige Übertragungswege ist einheitlich die Technik des gleichen Herstellers (Softwarestand, Chipsatz etc.) bereitzustellen. Erklären Sie, welche Maßnahmen bei Ihnen ergriffen werden, um Strom zu sparen und damit das Klima zu schützen (Green IT). ACHTUNG Dokument angeben!

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- J A - N - J A - N

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Punkt

Spezielle Anforderungen Backbone

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

8.5

Die Einhaltung der EMV (Elektromagnetische Verträglichkeit) wird vorausgesetzt.

- J A - N

8.6

8.7

Die DVZ M-V GmbH fordert, dass Komponenten bei laufendem Betrieb gewechselt werden können, ohne dass es zu Störungen im Betrieb anderer Übertragungswege kommt. Erläutern Sie Ihre Maßnahmen zur Umsetzung der vorstehend genannten Anforderungen für die Backbonestandorte.

- J A - N - J A - N

ACHTUNG Dokument angeben! 9.

Variante 1 – Nutzung der vorgegebenen Standorte der DVZ M-V GmbH

9.1

Der Bieter hat die Wahl zwischen den nachfolgend aufgeführten Standorten:

10.

Polizeizentrum Rostock Ulmenstraße 54 18057 Rostock

I

Polizeiinspektion Stralsund Frankendamm 21 18439 Stralsund;

I

Polizeihauptrevier Greifswald Brinkstraße 13/14 17489 Greifswald

I

Polizeipräsidium Neubrandenburg Stargarder Str.6 17033 Neubrandenburg

I

Variante 2 - Nutzung von ausschließlich eigenen Standorten des Bieters. (Kollokationsräume)

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Punkt

Spezielle Anforderungen Backbone

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

10.1

Die frei wählbaren eigenen Standorte des Bieters sind wie folgt unter Punkt 3.2.4 zu benennen: Name Straße und Hausnummer Postleitzahl und Ort Ansprechpartner Raumnummer

A

ACHTUNG Dokument angeben! Derzeit sind die Backbonestandorte des CN LAVINE im ISO 27001 - Zertifizierungsverbund intigriert. Sollten, wie unter Punkt 10.1 genannt, durch den Bieter eigene Räumlichkeiten genutzt werden, müssen diese folgende sich aus dem ISO 27001 - Zertifizierungsbund ergebende Anforderungen erfüllen: 10.2

Die DVZ M-V GmbH fordert die Bereitstellung der Räumlichkeiten.

I

- J A - N

10.3

10.4

10.5

10.6

Die DVZ M-V GmbH fordert die separate Ausweisung der Stromkosten jährlich durch einen ISTNachweis. Diese Kosten werden der DVZ M-V GmbH separat in Rechnung gestellt. Die DVZ M-V GmbH erwartet die Bereitstellung der erforderlichen Räumlichkeiten zur Aufstellung der Technik, inklusive Stromversorgung und Einhaltung der klimatischen Anforderungen Die DVZ M-V GmbH fordert die Bereitstellung von Ansprechpartnern für jeden durch den AUFTRAGNEHMER gestellten Netzknoten. Die DVZ M-V GmbH fordert die uneingeschränkte Zutrittsmöglichkeit für die relevanten Mitarbeiter der DVZ M-V GmbH zu den Räumlichkeiten 24/7/365.

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

- J A - N A

- J - N - J

A - N - J A - N

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Punkt

Spezielle Anforderungen Backbone

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

10.7

Die DVZ M-V GmbH fordert die Absicherung des Technikraums durch eine USV- Anlage.

- J A - N

10.8

Die DVZ M-V GmbH erwartet die Absicherung des Technikraums durch eine Netzersatzanlage.

- J A - N

10.9

Die DVZ M-V GmbH fordert die Überwachung durch eine Brandmeldeanlage (BMA).

- J A - N

10.10

Die DVZ M-V GmbH fordert die Überwachung durch eine Einbruchmeldeanlage (EMA).

- J A - N

10.11

10.12

Die DVZ M-V GmbH fordert die Bereitstellung von CO2- Feuerlöschtechnik (12kg) bzw. eine Absicherung des relevanten Technikraumes durch eine zentrale Feuerlöschanlage (Gas).

10.14

A - N

Die DVZ M-V GmbH fordert bedarfsweise die Bereitstellung von drei 19“ Netzwerkschränken ausschließlich für die DVZ M-V GmbH. Die Unterbringung anderer Netztechnik innerhalb der für die DVZ M-V GmbH bereitgestellten Serverschränke ist nicht zulässig.

10.13

- J

Die DVZ M-V GmbH fordert, dass die durch den AUFTRAGNEHMER gestellten Netzwerkschränke miteinander verbunden sind.

A

- J - N - J

A - N

Die DVZ M-V GmbH erwartet die Bereitstellung von Netzwerkschränken mit folgenden Spezifikationen:

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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Punkt

Spezielle Anforderungen Backbone

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

10.14.1

Abmaße (BxHxT): 800mm x 2000mm (42HE) x 1000mm

- J A - N

10.14.2

Mehrteiliges Dachblech, zur beidseitigen, seitlichen Kabeleinführung.

- J A - N

10.14.3

Belüftete und abschließbare Front- und Rücktür (mind. 60%)

- J A - N

10.14.4

- J

Seitenwände (abschließbar) A

- N

10.14.5

Zwei 19“ (482,6 mm) -Montagerahmen jeweils vorne und hinten.

- J A - N

10.15

10.16

Die Montage von Technik erfolgt über Käfigmuttern am Montagerahmen mit zöllischem und metrischem Maß. Die DVZ M-V GmbH fordert potentialausgeglichene Netzwerkschränke.

- J A - N - J A - N

10.17

10.18

Die Übergabe der Leitungsschnittstellen soll auf einem separaten Patchfeld (RJ45) innerhalb eines der exklusiv für die DVZ M-V GmbH bereitgestellten Netzwerkschränkeschränke erfolgen.

- J A - N

Je Schrank sind für die Verbindung der Serverschränke folgende Patchfelder bereitzustellen:

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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Punkt

Spezielle Anforderungen Backbone

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

- J

24 Port Kupfer (RJ 45/ Kat.7) 10.18.1

A - N

10.19

10.19.1

Die DVZ M-V GmbH erwartet je Netzwerkschrank: 1x 16A (230 Volt) Schuko- Steckendosenleiste (Normalversorgung)

- J A - N

10.19.2

1x 16A (230 Volt) Schuko- Steckendosenleiste (USV- abgesichert)

- J A - N

11. 11.1.

Beschreibung der Übertragungswege als festgeschaltete Verbindungen Die DVZ M-V GmbH benötigt Übertragungswege zur Kopplung der Backbonestandorte mit verschiedenen Bandbreiten und Schnittstellen. Die Übertragungswege sind mit folgenden entsprechend der im Preisschein spezifizierten, garantierten Bandbreiten/Schnittstellen anzubieten:

11.1.1

1 Gbit/s/1000BASE-SX – IEEE 802.3z

- J A - N

11.1.2

10 Gbit/s/10GBASE-SR – IEEE 802.3ae

- J A - N

11.2

Die garantierte Bandbreite ist auf der gesamten Übertragungsstrecke exklusiv zur Verfügung zu stellen.

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

- J A - N

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Punkt

Spezielle Anforderungen Backbone

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

11.3

11.3.1

Als Schnittstelle ist der Übertragungsweg bedarfsweise auszustatten mit:

- J

Duplex-LC-Connector A

- N 11.3.2

- J

RJ45 A

- N 11.4

11.5 11.5.1

Die DVZ M-V GmbH fordert, berechnet auf das Jahr, eine Verfügbarkeit für die angebotenen Übertragungswege von >= 98,5 %.

- J A - N

Bedarfsweise fordert die DVZ M-V GmbH eine Erhöhung der Verfügbarkeit auf: - J

>= 99,0 % A

- N 11.5.2

- J

>= 99,5 % A

- N 11.6

11.6.1

Welche Verfügbarkeit hat die von Ihnen angebotene Leistung im Rahmen der gemäß Punkt 11.5.1 und 11.5.2 geforderten Werte? - J

pro Monat A ACHTUNG Dokument angeben!

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- N

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Punkt

Spezielle Anforderungen Backbone

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

11.6.2

- J

pro Jahr A

11.7

ACHTUNG Dokument angeben!

- N

Als maximal zulässige Fehlerrate des Übertragungsweges wird ein Wert von 10-7 gefordert.

- J A - N

11.8

11.9

Die DVZ M-V GmbH fordert bei Kündigung einer Leitungsverbindung innerhalb der Vertragslaufzeit, dass ihr keine zusätzlichen Kosten entstehen. Die DVZ M-V GmbH fordert eine maximale Netzlaufzeit (one way) von 10 ms für jede einzelne Leitungsverbindung.

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

- J A - N - J A - N

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3.2.2.3 Spezielle Anforderungen Zubringerbereich

Punkt

Spezielle Anforderungen Zubringerbereich

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

12.

Beschreibung der Übertragungswege als festgeschaltete Verbindungen Die DVZ M-V GmbH benötigt Übertragungswege zur Kopplung der Dienststellen der Landes- und Kommunalverwaltung M-V an den Backbone mit verschiedenen Bandbreiten und Schnittstellen auf der Basis festgeschalteter Verbindungen.

I

Die Servicezeiten des Zubringerbereichs sind täglich von Montag – Sonntag in der Zeit von 07.00 – 19.00 Uhr. Zu diesen Zeiten sind die entsprechenden Service-Level-Kategorien (Garantierte Verfügbarkeit, REAKTIONS- und WIEDERHERSTELLUNGSZEIT) bereit zu stellen.

I

12.1

Die Übertragungswege sind mit folgenden, entsprechend der unter Ziffer 17 spezifizierten garantierten Bandbreite/Taktrate/Schnittstelle, zur Verfügung zu stellen:

12.1.1

8 Mbit/s/10/100BASE-T

- J A - N

12.1.2

- J

10 Mbit/s/10/100BASE-T A

- N 12.1.3

- J

50 Mbit/s/100BASE-TX A

- N 12.1.4

- J

100 Mbit/s/100BASE-TX A

- N

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Punkt

Spezielle Anforderungen Zubringerbereich

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

12.1.5

- J

300 Mbit/s/1000BASE-SX oder 1000BASE-T A

- N 12.1.6

- J

600 Mbit/s/1000BASE-SX oder 1000BASE-T A

- N 12.1.7

- J

1 Gbit/s/1000BASE-SX oder 1000BASE-T A

- N 12.2

12.3

Die nach 12.1 zugesagte Bandbreite ist auf der gesamten Übertragungsstrecke exklusiv der DVZ M-V GmbH zur Verfügung zu stellen. Als Schnittstelle ist der Übertragungsweg als RJ45 zu übergeben.

- J A - N - J A - N

12.4

Die DVZ M-V GmbH fordert, berechnet auf das Jahr, eine Verfügbarkeit für die angebotenen Übertragungswege von >= 98,5 %.

12.5

Bedarfsweise erwartet die DVZ M-V GmbH eine Erhöhung der Verfügbarkeit auf:

12.5.1

>= 99,0 %

- J A - N

- J A - N

12.5.2

- J

>= 99,5 % A

- N

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Punkt

Spezielle Anforderungen Zubringerbereich

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

12.6

Welche Verfügbarkeit hat die von Ihnen angebotene Leistung im Rahmen der gemäß Punkt 12.6.1 und 12.6.2 geforderten Werte?

12.6.1

pro Monat

- J A

12.6.2

ACHTUNG Dokument angeben!

- N

pro Jahr

- J A

12.7

ACHTUNG Dokument angeben!

- N

Als maximal zulässige Fehlerrate des Übertragungsweges wird ein Wert von 10-7 erwartet.

- J A - N

12.8

12.9.

12.10

Die DVZ M-V GmbH fordert bei Kündigung einer Leitungsverbindung innerhalb der Vertragslaufzeit, dass für sie keine zusätzlichen Kosten entstehen. Die DVZ M-V GmbH fordert eine maximale Netzlaufzeit (one way) von 10 ms für jede einzelne Leitungsverbindung.

- J A - N - J A - N - J

Welche Netzlaufzeiten werden gewährleistet? A

- N

ACHTUNG Dokument angeben! 13.

Ethernet-Technologie

13.1.

Die DVZ M-V GmbH fordert eine kabelgebundene Punkt-zu-Punkt Datennetztechnik auf Basis von Ethernet (IEEE 802.3).

13.2.

- J A - N

Die DVZ M-V GmbH erwartet die Bereitstellung folgender Schnittstellen:

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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Punkt

Spezielle Anforderungen Zubringerbereich

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

13.2.1

- J

RJ45 A

- N 13.3.

- J

Die minimale MTU soll 1530 Byte betragen. A

- N 13.4.

- J

Beschreiben Sie die MTU für die von Ihnen angebotenen Leitungsverbindungen! A

- N ACHTUNG Dokument angeben! 14.

E1-Technologie

14.1.

Die DVZ M-V GmbH fordert E1-Verbindungen auf Basis der plesiochronen digitalen Hierachie (PDH) nach der G.703/G.704-Empfehlung der ITU-T.

15. 15.1.

15.2

15.3

- J A - N

Infrastrukturelle Voraussetzungen/Standorte der Dienststellen im CN LAVINE (Zubringerbereich) Die DVZ M-V GmbH fordert, dass die Abschlusstechnik der Leitungen in 19” Einbautechnik zur Verfügung gestellt wird. Für gleichartige Übertragungswege ist die Technik des gleichen Herstellers (Softwarestand, Chipsatz etc.) bereitzustellen.

- J A - N - J A - N - J

Welche Anforderungen werden hinsichtlich Stromversorgung und Klima gestellt? A

- N ACHTUNG Dokument angeben!

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 142

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Punkt

Spezielle Anforderungen Zubringerbereich

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

15.4

Erklären Sie, welche Maßnahmen bei Ihnen ergriffen werden um Strom zu sparen und damit das Klima zu schützen (Green IT)

- J A - N

ACHTUNG Dokument angeben! 15.5

- J

Führen Sie Angaben zum Betriebsgeräusch auf. A

15.6

16.

17.

ACHTUNG Dokument angeben!

- N

Die DVZ M-V GmbH erwartet, dass Komponenten bei laufendem Betrieb gewechselt werden können, ohne dass es zu Störungen im Betrieb anderer Übertragungswege kommt.

- J

17.2.

- N

Mitwirkungsleistungen Mitwirkungsleistungen durch die DVZ M-V GmbH erstrecken sich grundsätzlich nur auf den Bereich der Endstellen ab Abschlusspunkt der Leitungen im Gebäude und beinhalten:

I

Bereitstellung der erforderlichen Räumlichkeiten zur Aufstellung der Technik, inklusive Stromversorgung und Einhaltung der klimatischen Anforderungen

I

Bereitstellung von Ansprechpartnern

I

Leitungswege Die folgende Aufstellung umfasst die derzeit benötigten Lieferungen und Leistungen.

17.1.

A

I

In der Spalte „Knotenstandort“, ist der Knotenstandort anzukreuzen, an dem die Leitung terminieren soll. Die Knotenstandorte sind entsprechend der Tabelle unter Ziffer 3.2.4 - „Beschreibung der Standorte des Backbone“ anzukreuzen.

A

Für den Zubringerbereich soll bei Leitungen im Bereich der Grundversorgung 8 Mbit/s zusätzlich die Realisierung einer Bandbreite von 10 Mbit/s und 50 Mbit/s (garantierte Bandbreite) geprüft werden.

I

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

- J - N

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Punkt

Spezielle Anforderungen Zubringerbereich

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

17.3.

Durch den obsiegenden Bieter ist bis spätesten 14 Tage nach Zuschlagserteilung eine Liste zu übermitteln, welche folgende informationen enthält. Für alle Dienststellen, die unter Punkt 17.4.2. und 17.4.3 mit „I/B“ gekennzeichnet sind ist anzugeben ob ohne zusätzliche Kosten für die Erschließung unter Berücksichtigung der vertraglichen Regelungen zum Stand der Angebotsabgabe eine Realisierung mit einer Bandbreite von 10Mbit/s bzw. 50Mbit/s möglich ist.

I/B

Diese Leitungswege sind zwingend nach den in den Tabllenköpfen enthaltenen Kriterien zu realisieren. Die Abfrage nach 10 bzw. 50 Mbit/s dient lediglich der Information zur Realisierbarkeit durch den obsiegenden Bieter. 17.4.

Die folgenden Leitungswege sind ohne Ausnahme zu realisieren:

- J A - N

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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Punkt

Standort

Knotenstandort

Bandbreite

17.4.1.

Übertragungswege mit einer Bandbreite < 8 Mbit/s (siehe Spalte Bandbreite) Schnittstelle: < 8 Mbit/s – 10/100 Base-T - RJ45 < 8 Mbit/s – G.703/G.704 - RJ45; < 8 Mbit/s – X.21; = 8 Mbit/s – 10/100 Base-T - RJ45 Verfügbarkeit: > = 98,5 % Reaktionszeit max. 3 Stunden Störungsbeseitigung innerhalb von 24 Stunden

17.4.1.1.

OFD München Karlstr. 22 80333 München

Finanzamt Rostock Erich-Schlesinger-Str. 37 18059 Rostock

2 Mbit/s

17.4.1.2.

Diensthundeschule Klinken Göthen 9 19374 Klinken

Polizei M/V Am Güterbahnhof 2 19089 Crivitz

5 Mbit/s

17.4.1.3.

Ministerium für Inneres und Europa M-V Theodor-Storm-Str. 6 17235 Neustrelitz

Polizeiinspektion M/V Töpferberg 7 17235 Neustrelitz

2 Mbit/s

17.4.1.4.

Ministerium für Inneres und Europa M-V Theodor-Storm-Str. 6 17235 Neustrelitz

Polizei M/V Töpferberg 7 17235 Neustrelitz

2 Mbit/s

17.4.1.5.

DFMG Schwarzer Damm 17321 Löcknitz

Bundespolizei An der Autobahn 17329 Nadrensee

2 Mbit/s

17.4.1.6.

Forstamt Lüttgenhagen Forshof 1 17258 Feldberg Seenlandschaft

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

A- B- C- D- E- F-

2 Mbit/s

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Punkt

Standort

Knotenstandort

Bandbreite

17.4.1.7.

Nationalparkamt Müritz Ast. Steinmühle Steinmühle 2 17237 Carpin

A- B- C- D- E- F-

2 Mbit/s

17.4.1.8.

Nationalparkamt Müritz, Ast. Serrahn Serrahn 1 17237 Carpin

A- B- C- D- E- F-

2 Mbit/s

17.4.1.9.

Kooperative Gesamtschule Lindenstr. 12 17489 Seebad Ahlbeck

A- B- C- D- E- F-

2,5 Mbit/s

17.4.1.10.

Amt Züssow Dorfstr. 68 17390 Ziethen

A- B- C- D- E- F-

5 Mbit/s

17.4.1.11.

Wetterstation DWD Arkona 2 18556 Putgarten

A- B- C- D- E- F-

2,5 Mbit/s

17.4.1.12.

Natureum Darßer Ort Darßer Ort 1-3 18375 Born

A- B- C- D- E- F-

2,5 Mbit/s

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 146

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Punkt

Standort

Knotenstandort

Bandbreite

17.4.1.13.

Amt Neustrelitz-Land Marienstr. 5 17235 Neustrelitz

A- B- C- D- E- F-

5 Mbit/s

17.4.1.14.

Landesamt für Zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand und Katastrohenschutz M-V

A- B- C- D- E- F-

5 Mbit/s

An den Wadehängen 29 19057 Schwerin 17.4.1.15.

Straßenmeisterei Waren Eichholzstr. 2 17192 Waren

A- B- C- D- E- F-

5 Mbit/s

17.4.1.16.

Landratsamt Waren / Katasteramt Zum Amtsbrink 2 17192 Waren Müritz

A- B- C- D- E- F-

2,5 Mbit/s

17.4.1.17.

Technologie-u. Beratungszentrum e.V. Inselstr. 12 23999 Insel Poel

A- B- C- D- E- F-

2,5 Mbit/s

17.4.1.18.

Deutsches Zentrum für Luftund Raumfahrt Kalkhorstweg 53 17235 Neustrelitz

A- B- C- D- E- F-

2 Mbit/s

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 147

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Punkt

Standort

Knotenstandort

10 Mbit/s

50 Mbit/s

17.4.2.

Übertragungswege mit einer Bandbreite von 8 Mbit/s Schnittstelle: 8 Mbit/s – 10/100 Base-T - RJ45 10 Mbit/s – 10/100 Base-T – RJ45 50 Mbit/s – 100 Base-TX – RJ45 Verfügbarkeit: > = 98,5 % Reaktionszeit max. 30 Minuten Störungsbeseitigung innerhalb von 24 Stunden

17.4.2.1.

Behördenzentrum Neubrandenburg Neustrelitzer Str. 120 17033 Neubrandenburg

LPBK M-V An den Wadehängen 29 19057 Schwerin

I/B

I/B

17.4.2.2.

LPBK M-V An den Wadehängen 29 19057 Schwerin

LPBK M-V August-Bebel Str. 36 18055 Rostock

I/B

I/B

17.4.2.3.

LPBK M-V An den Wadehängen 29 19057 Schwerin

LPBK M-V Rügenbrücke Pylon Süd/Ost Rügenbrücke Pfeiler 0 18439 Stralsund

I/B

I/B

17.4.2.4.

Finanzamt Greifswald-ZIA Wolgast Peenemünder Str. 1 17438 Wolgast

Finanzamt Greifswald Am Gorzberg 9 17489 Greifswald Hansestadt

I/B

I/B

17.4.2.5.

Finanzamt Hagenow / ZIA Ludwigslust Garnisonsstr. 1 19288 Ludwigslust

Finanzamt Hagenow Steegener Chaussee 8 19230 Hagenow

I/B

I/B

17.4.2.6.

Polizeistation Mitte Schloßstr. 10 19053 Schwerin

Polizeizentrum Schwerin Graf-Yorck-Str. 6 19061 Schwerin

I/B

I/B

17.4.2.7.

Polizeiwache des Landtages M-V Lennéstr. 1 19053 Schwerin

Polizeizentrum Schwerin Graf-Yorck-Str.6 19061 Schwerin

I/B

I/B

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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Punkt

Standort

Knotenstandort

10 Mbit/s

50 Mbit/s

17.4.2.8.

Landesbereitschaftspolizeiamt M-V Werkstr. 220 19061 Schwerin

Landesbereitschaftspolizei M-V Hagenower Str. 71 19061 Schwerin

I/B

I/B

17.4.2.9.

LPBK M-V; Ast. Süd Pampower Str. 52 19061 Schwerin

Polzeizentrum Schwerin Graf-Yorck-Str. 6 19061 Schwerin

I/B

I/B

17.4.2.10.

Ostseestadion Kopernikusstr. 17 18057 Rostock

Polizeiinspektion Rostock Ulmenstr. 54 18057 Rostock

I/B

I/B

17.4.2.11.

Amt Neubukow Salzhaff Panzower Landweg 1 18233 Neubukow

Stadt Neubukow Am Markt 1 38294 Neubukow

I/B

I/B

17.4.2.12.

Munitionszerlegebetrieb Bahnstr.0 19249 Jessenitz-Werk

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.13.

Fachhochschule Stralsund Zur Schwedenschanze 15 18435 Stralsund

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.14.

Straßenmeisterei Neubrandenburg Am Waldrand 5 17033 Neubrandenburg

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.15.

Kriminalkommissariat Ast. Ahlbeck Swinemünder Chaussee 17 17419 Seebad Ahlbeck

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 149

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Standort

Knotenstandort

10 Mbit/s

50 Mbit/s

17.4.2.16.

Amtsgericht Anklam Baustr. 9 17389 Anklam

A- B- C- D- E- F-

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I/B

17.4.2.17.

Stadt Anklam Markt 3 17389 Anklam

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.18.

Straßenmeisterei Anklam Max-Planck-Str. 1 17389 Anklam

A- B- C- D- E- F-

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17.4.2.19.

Naturpark Flusslandschaft Peenetal Peeneblick 1 17391 Stolpe

A- B- C- D- E- F-

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I/B

17.4.2.20.

Amt Anklam-Land Rebelower Damm 2 17392 Spantekow

A- B- C- D- E- F-

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17.4.2.21.

Naturpark Insel Usedom Bäderstr. 5 17406 Usedom

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 150

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

10 Mbit/s

50 Mbit/s

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

Munitionszerlegebetrieb Chausseeberg Sprengplatz 0 17429 Mellenthin

A- B- C- D- E- F-

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17.4.2.24.

Forstamt Bad Doberan Neue Reihe 46 18209 Bad Doberan

A- B- C- D- E- F-

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I/B

17.4.2.25.

Stadt Bad Doberan Severinstr. 6 18209 Bad Doberan

A- B- C- D- E- F-

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I/B

17.4.2.26.

Amt Nord Rügen Ernst-Thälmann-Str. 37 18551 Sagard

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.27.

Amt für Biosphärenreservat Südost-Rügen Circus 1 18581 Putbus

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

Punkt

Standort

17.4.2.22.

Amt Usedom Süd Markt 7 17406 Usedom

17.4.2.23.

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Knotenstandort

Seite 151

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Standort

Knotenstandort

10 Mbit/s

50 Mbit/s

17.4.2.28.

Stadt Putbus Markt 8 18581 Putbus

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.29.

BBL Ast. Granitzhaus Jagdschloß Granitz 1 18609 Ostseebad Binz

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.30.

Forstamt Neu Pudagla Forsthaus 1 17459 Ückeritz

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.31.

Amt Bad Doberan Land Kammerhof 3 18209 Bad Doberan

A- B- C- D- E- F-

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I/B

17.4.2.32.

Amt Bergen auf Rügen Markt 5 18528 Bergen

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.33.

Finanzamt Stralsund ZIA Bergen Störtebeker Str. 30 18528 Bergen

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 152

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Standort

Knotenstandort

10 Mbit/s

50 Mbit/s

17.4.2.34.

Straßenmeisterei Bergen Tilzower Weg 24 18528 Bergen

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.35.

Amt West-Rügen Dorfplatz 2 18573 Samtens

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.36.

Amt Mönchgut-Granitz Göhrener Weg 1 18586 Baabe

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.37.

Gemeinde Binz Jasmunder Str. 11 18609 Binz

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.38.

Straßenmeisterei Ludwigslust Franzosengrund 4 19288 Ludwigslust

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.39.

Stadt Demmin Am Markt 1 17109 Demmin

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 153

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Standort

Knotenstandort

10 Mbit/s

50 Mbit/s

17.4.2.40.

Amt Demmin-Land Goethestr. 43 17109 Demmin

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.41.

Stadt Dargun Platz des Friedens 6 17159 Dargun

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.42.

Forstamt Abtshagen-Rügen Pantow 13 18528 Zirkow

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.43.

WSPI Wasserschutzpolizeiinspektion Sassnitz Hafenstr. 12e 18546 Sassnitz

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.44.

Stadt Sassnitz Hauptstr. 33 18546 Sassnitz

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.45.

Strassenmeisterei Demmin Woldeforster Str. 2 17109 Demmin

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 154

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Standort

Knotenstandort

10 Mbit/s

50 Mbit/s

17.4.2.46.

Amt Peenetal/Loitz Lange Str. 83 17121 Loitz

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.47.

Amt Jarmen-Tutow Dr.-Georg-Kohnert-Str. 5 17126 Jarmen

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.48.

Forstamt Dargun Dorfstr. 69 17179 Finkenthal

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.49.

Straßenmeisterei Helmshagen Hauptstr. 27 17459 Zempin

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.50.

Ernst-Moritz-Arndt-Universität Domstr. 9 17489 Greifswald

A- B- C- D- E- F-

I/B

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17.4.2.51.

Hansestadt Greifswald Markt 15 17489 Hansestadt Greifswald

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 155

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Standort

Knotenstandort

10 Mbit/s

50 Mbit/s

17.4.2.52.

Forstamt Jägerhof Hainstr. 5 17493 Greifswald Hansestadt

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.53.

Beringungszentrale des LUNG An der Mühle 4 17493 Greifswald-Eldena

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.54.

Amt Landhagen Theodor-Körner-Str. 36 17498 Neuenkirchen

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.55.

Nationalparkamt Vorpommern Stubbenkammer 2 18546 Sassnitz

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.56.

Stadt Neubrandenburg Friedrich-Engels-Ring 53 17033 Neubrandenburg

A- B- C- D- E- F-

I/B

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17.4.2.57.

Bauleitung Riems Südufer 5 17493 Greifswald Hansestadt

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 156

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Standort

Knotenstandort

10 Mbit/s

50 Mbit/s

17.4.2.58.

Straßenmeisterei Helmshagen Potthäger Damm 22 17498 Weitenhagen

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.59.

Autobahnmeisterei Süderholz Greifswalder Chaussee 6 18516 Süderholz

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.60.

Amt Zarrentin Kirchplatz 8 19246 Zarrentin

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.61.

Amt Schönberger Land Am Markt 15 23923 Schönberg

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.62.

Forstamt Grevesmühlen An der B 105 Hausnummer 2 23936 Gostorf

A- B- C- D- E- F-

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17.4.2.63.

Fachschule für Agrarwirtschaft Güstrow Bockhorst 1 18273 Güstrow

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 157

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

10 Mbit/s

50 Mbit/s

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

Stadt Güstrow Markt 1 18273 Güstrow

A- B- C- D- E- F-

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17.4.2.66.

Stadt Grimmen Markt 1 18507 Grimmen

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.67.

Straßenmeisterei Grimmen Zum Rauhen Berg 39 18507 Grimmen

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.68.

Forstamt Poggendorf Grimmener Str. 16 18516 Süderholz

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.69.

Amt Rehna Freiheitsplatz 1 19217 Rehna

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

Punkt

Standort

17.4.2.64.

Forstamt Güstrow Gleviner Burg 1 18273 Güstrow

17.4.2.65.

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Knotenstandort

Seite 158

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Standort

Knotenstandort

10 Mbit/s

50 Mbit/s

17.4.2.70.

Straßenmeisterei Hagenow Steegener Chaussee 18 19230 Hagenow

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.71.

Stadt Grevesmühlen Rathausplatz 1 23936 Grevesmühlen

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.72.

Betrieb für Bau und Liegenschaften M-V

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I/B

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-

Standort Schloß Bothmer

Am Park 0 23948 Klütz 17.4.2.73.

Amt Klützer Winkel Schlossstr. 1 23948 Klütz

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.74.

Amt Güstrow-Land Haselstr. 4 18273 Güstrow

A- B- C- D- E- F-

I/B

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17.4.2.75.

Straßenmeisterei Güstrow Koppelweg 3 18273 Güstrow

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 159

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Standort

Knotenstandort

10 Mbit/s

50 Mbit/s

17.4.2.76.

Autobahnpolizeirevier Linstow Autobahnpolizei 0 18292 Linstow

A- B- C- D- E- F-

I/B

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17.4.2.77.

Amt Franzburg-Richtenberg Ernst-Thälmann-Str. 71 18461 Franzburg

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17.4.2.78.

Gemeinde Süderholz Rakower Str. 1 18516 Süderholz

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.79.

Forstamt Sandhof Waldstr. 35 19399 Neu Poserin

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.80.

Straßenmeisterei Teterow Von-Moltke-Str. 48 17166 Teterow

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.81.

Forstamt Schlemmin Hauptstr. 10 18249 Schlemmin

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 160

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Standort

Knotenstandort

10 Mbit/s

50 Mbit/s

17.4.2.82.

Autobahnmeisterei Hagenow An der Autobahn 1 19230 Bandenitz

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.83.

Forstamt Radelübbe Bakendorfer Weg 2 19230 Bandenitz

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I/B

I/B

17.4.2.84.

Amt Hagenow-Land Bahnhofstr. 25 19230 Hagenow

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I/B

I/B

17.4.2.85.

Stadt Hagenow Lange Str. 28 19230 Hagenow

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I/B

I/B

17.4.2.86.

Forstamt Jasnitz Lange Str. 21 19230 Jasnitz

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.87.

Amt Wittenburg-Land Molkereistr. 4A 19243 Wittenburg

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I/B

I/B

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 161

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Standort

Knotenstandort

10 Mbit/s

50 Mbit/s

17.4.2.88.

Amt Lübtheen Salzstr. 17 19249 Lübtheen

A- B- C- D- E- F-

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17.4.2.89.

Landesamt f. Umwelt, Naturschutz und Geologie MV Am Elbberg 8 19258 Boizenburg

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I/B

17.4.2.90.

Amt Boizenburg-Land Fritz-Reuter-Str. 3 19258 Boizenburg

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I/B

17.4.2.91.

Stadt Boizenburg/Elbe Kirchplatz 6 19258 Boizenburg

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.92.

Forstamt Schildfeld Forsthof 1 19260 Schildfeld

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I/B

I/B

17.4.2.93.

Amt Ludwigslust-Land Wöbbeliner Str. 5 19288 Ludwigslust

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I/B

I/B

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 162

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Standort

Knotenstandort

10 Mbit/s

50 Mbit/s

17.4.2.94.

Stadt Grabow Am Markt 1 19300 Grabow

A- B- C- D- E- F-

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I/B

17.4.2.95.

Amt Dömitz Goethestr. 21 19303 Dömitz

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I/B

17.4.2.96.

Polizeistation Altentreptow Fichtestr. 5 17087 Altentreptow

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I/B

17.4.2.97.

Forstamt Stavenhagen An den Tannen 1 17139 Gielow

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I/B

17.4.2.98.

Amt Malchin am Kummerower See Am Markt 1 17139 Malchin

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I/B

I/B

17.4.2.99.

Amt Stavenhagen Neue Str. 35 17153 Stavenhagen

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I/B

I/B

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 163

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Standort

Knotenstandort

10 Mbit/s

50 Mbit/s

17.4.2.100.

Stadt Teterow Am Markt 1 17166 Teterow

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.101.

Amt Mecklenburgische Schweiz Neue Str. 1 17168 Jördenstorf

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I/B

I/B

17.4.2.102.

Stadt Ludwigslust Schloßstr. 38 19288 Ludwigslust

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I/B

I/B

17.4.2.103.

Forstamt Conow Karl-Marx-Str. 19294 Neu Kaliß

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I/B

I/B

20

17.4.2.104.

Verwaltungsstelle Klein Laasch Hauptstr. 11 19306 Neustadt-Glewe

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I/B

I/B

17.4.2.105.

Forstamt Friedrichsmoor Schlossallee 9 19306 Neustadt-Glewe

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 164

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

10 Mbit/s

50 Mbit/s

A- B- C- D- E- F-

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Fernmeldewerkstatt Neustrelitzer Str. 121 17033 Neubrandenburg

A- B- C- D- E- F-

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17.4.2.108.

Justizvollzugsanstalt Neubrandenburg Neustrelitzer Str. 123 17033 Neubrandenburg

A- B- C- D- E- F-

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I/B

17.4.2.109.

Forstamt Neubrandenburg Oelmühlenstr. 3 17033 Neubrandenburg

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.110.

Landesamt für Landfwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V Ast. Neubrandenburg Demminer Str. 46 17034 Neubrandenburg

A- B- C- D- E- F-

I/B

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17.4.2.111.

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt M-V

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

Punkt

Standort

17.4.2.106.

Fachhochschule Neubrandenbg Brodaer Str. 2 17033 Neubrandenburg

17.4.2.107.

-

StALU Mecklenburgische Seenplatte

Helmut-Just-Str. 2 17036 Neubrandenburg

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Knotenstandort

Seite 165

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Standort

Knotenstandort

10 Mbit/s

50 Mbit/s

17.4.2.112.

Amt Treptower Tollensewinkel Rathausstr. 1 17087 Altentreptow

A- B- C- D- E- F-

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I/B

17.4.2.113.

Amt Stargarder Land Mühlenstr. 30 17094 Burg Stargard

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.114.

Amt Friedland Riemannstr. 42 17098 Friedland

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.115.

Autobahnmeisterei Glienke An der B 197 Hausnummer 2 17099 Glienke

A- B- C- D- E- F-

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I/B

17.4.2.116.

Amt Woldegk Karl-Liebknecht-Platz 1 17348 Woldegk

A- B- C- D- E- F-

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I/B

17.4.2.117.

Amt Neverin Neubrandenburger Str. 48 17039 Neverin

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I/B

I/B

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 166

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Standort

Knotenstandort

10 Mbit/s

50 Mbit/s

17.4.2.118.

Straßenmeisterei Stavenhagen Preetzer Str. 4 17153 Stavenhagen

A- B- C- D- E- F-

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17.4.2.119.

Forstamt Wredenhagen Dorfstr. 60 17213 Fünf Seen

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I/B

17.4.2.120.

Amt Penzliner Land Warener Chaussee 55 17217 Penzlin

A- B- C- D- E- F-

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I/B

17.4.2.121.

Landesamt für Gesundheit und Soziales M-V

A- B- C- D- E- F-

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I/B

-

Standort Neustrelitz Schloßstr. 8 17235 Neustrelitz

17.4.2.122.

Forstamt Wilhelminenhof Wilhelminenhof 6 17237 Blumenholz

A- B- C- D- E- F-

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I/B

17.4.2.123.

Nationalparkamt Müritz Schloßplatz 3 17237 Hohenzieritz

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I/B

I/B

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 167

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Standort

Knotenstandort

10 Mbit/s

50 Mbit/s

17.4.2.124.

Wasserschutzpolizeistation Mirow Mühlendamm 15 17252 Mirow

A- B- C- D- E- F-

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I/B

17.4.2.125.

Amt Mecklenburgische Kleinseeplatte Rudolf-Breitscheid-Str. 24 17252 Mirow

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I/B

17.4.2.126.

Forstamt Mirow Rudolf-Breitscheid-Str. 26 17252 Mirow

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I/B

17.4.2.127.

Betrieb für Bau und Liegenschaften M-V

A- B- C- D- E- F-

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-

Standort Schloss Mirow

Schloßinsel 1 17252 Mirow 17.4.2.128.

Gemeinde Feldberger Seenlandschaft Prenzlauer Str. 2 17258 Feldberg

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17.4.2.129.

Naturparkverwaltung Feldberger Seenlandschaft Strelitzer Str. 42 17258 Feldberg Seenlandschaft

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I/B

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 168

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Standort

Knotenstandort

10 Mbit/s

50 Mbit/s

17.4.2.130.

Amt Malchow (Rathaus) Alter Markt 1 17213 Malchow

A- B- C- D- E- F-

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17.4.2.131.

Landesschule f.Brandu.Katastrophenschutz M-V Strandstr. 12 17213 Malchow

A- B- C- D- E- F-

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17.4.2.132.

Jugendanstalt Neustrelitz Am Kaulksee 3 17235 Neustrelitz

A- B- C- D- E- F-

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17.4.2.133.

Stadt Neustrelitz Wilhelm-Riefstahl-Platz 3 17235 Neustrelitz

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I/B

17.4.2.134.

Straßenmeisterei Neustrelitz Woldegker Chaussee 19 17235 Neustrelitz

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17.4.2.135.

Amt Krakow am See Markt 2 18292 Krakow am See

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I/B

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 169

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Standort

Knotenstandort

10 Mbit/s

50 Mbit/s

17.4.2.136.

Amt Banzkow Schulsteig 4 19079 Banzkow

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17.4.2.137.

Amt Crivitz Amtsstr. 5 19089 Crivitz

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17.4.2.138.

Amt Neustadt-Glewe Markt 1 19306 Neustadt-Glewe

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17.4.2.139.

Stadtverwaltung Parchim Schuhmarkt 1 19370 Parchim

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17.4.2.140.

Amt Parchimer Umland Walter-Hase-Str. 42 19370 Parchim

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17.4.2.141.

Forstamt Karbow Lindenstr. 1 19386 Karbow-Vietlübbe

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I/B

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 170

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Standort

Knotenstandort

10 Mbit/s

50 Mbit/s

17.4.2.142.

Straßenmeisterei Lübz Am Hafen 8 19386 Lübz

A- B- C- D- E- F-

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17.4.2.143.

Amt Eldenburg-Lübz Am Markt 22 19386 Lübz

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17.4.2.144.

Naturpark Nossentiner/Schwinzer Heide Ziegenhorn 1 19395 Karow

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17.4.2.145.

Amt Goldberg-Mildenitz Lange Str. 67 19399 Goldberg

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17.4.2.146.

Landesamt für Kultur und Denkmalpflege M-V

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-

Archäologisches Freilichtmuseum

Kastanienallee 49 19406 Groß Raden 17.4.2.147.

Amt Röbel/Müritz Bahnhofstr. 20 17207 Röbel

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 171

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

10 Mbit/s

50 Mbit/s

A- B- C- D- E- F-

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I/B

Amt Löcknitz-Penkun Chausseestr. 30 17321 Löcknitz

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17.4.2.150.

Straßenmeisterei Eggesin Ueckermünder Str. 26 17367 Eggesin

A- B- C- D- E- F-

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I/B

17.4.2.151.

Autobahnmeisterei Fahrbinde Ahornstr. 04 19288 Fahrbinde

A- B- C- D- E- F-

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I/B

17.4.2.152.

Amt Plau am See Dammstr. 33 19395 Plau am See

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.153.

Amt Sternberger Seenlandschaft Am Markt 1 19406 Sternberg

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

Punkt

Standort

17.4.2.148.

Verwaltungsstelle Rothemühl Rothemühler Chaussee 1A 17309 Jatznick

17.4.2.149.

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Knotenstandort

Seite 172

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt 17.4.2.154.

Standort Finanzamt Schwerin -

ZIA Parchim

Putlitzer Str. 25 19370 Parchim

10 Mbit/s

50 Mbit/s

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

Knotenstandort

17.4.2.155.

Straßenmeisterei Pasewalk Anklamer Str. 36 17309 Pasewalk

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.156.

Stadt Pasewalk Haußmannstr. 85 17309 Pasewalk

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.157.

Amt Uecker-Randow-Tal Lindenstr. 32 17309 Pasewalk

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.158.

Stadt Strasburg (Uckermark) Schulstr. 1 17335 Strasburg (Uckermark)

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.159.

Amt Torgelow-Ferdinandshof Bahnhofstr. 2 17358 Torgelow

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 173

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Standort

Knotenstandort

10 Mbit/s

50 Mbit/s

17.4.2.160.

Forstamt Rothemühl Dorfstr. 1 17379 Rothemühl

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.161.

Forstamt Billenhagen Billenhagen 3 18182 Blankenhagen

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I/B

I/B

17.4.2.162.

Amt Ribnitz-Damgarten Am Markt 1 18311 Ribnitz-Damgarten

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.163.

Straßenmeisterei Damgarten Stralsunder Chaussee 33 18311 Ribnitz-Damgarten

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I/B

I/B

17.4.2.164.

Nationalparkamt Vorpommern Im Forst 5 18375 Born

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.165.

Landesforschungsanstalt für Landwirtschaft und Fischerei M-V

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

-

Institut für Fischerei

Südstr. 10 18375 Born

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 174

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Standort

Knotenstandort

10 Mbit/s

50 Mbit/s

17.4.2.166.

Naturparkt Mecklenburgische Schweiz Wargentiner Str. 4 17139 Basedow

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I/B

I/B

17.4.2.167.

Nationalparkamt Müritz, Ast.Schwarzenhof Schwarzenhof 15 17192 Kargow

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I/B

I/B

17.4.2.168.

Amt Seenlandschaft Waren Friedensstr. 11 17192 Waren (Müritz)

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I/B

17.4.2.169.

Landesamt für Kultur und Denkmalpflege M-V

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I/B

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-

Landesbibliothek

Johannes-Stelling-Str. 29 19053 Schwerin 17.4.2.170.

Amt Ostufer Schweriner See Dorfplatz 4 19067 Rampe

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17.4.2.171.

Landesamt für Kultur und Denkmalpflege M-V

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I/B

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-

LA für Bodendenkmalpflege

Wiligrader Str. 17 19069 Lübstorf

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 175

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Standort

Knotenstandort

10 Mbit/s

50 Mbit/s

17.4.2.172.

Straßenmeisterei Consrade Am Berg 7 19086 Consrade

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I/B

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17.4.2.173.

Forstamt Gädebehn Rönkenhofer Weg 2 19089 Crivitz

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I/B

17.4.2.174.

Amt Gadebusch Am Markt 1 19205 Gadebusch

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17.4.2.175.

Straßenmeisterei Gadebusch Industriestr. 11 19205 Gadebusch

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17.4.2.176.

Straßenmeisterei Börzow An der B105 – Hausnummer 0 23936 Gostorf

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17.4.2.177.

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit MV Johannes-Stelling-Str. 14 19053 Schwerin

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I/B

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 176

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt 17.4.2.178.

Standort Landespolizei M-V -

KFZ-Werkstatt

Lutherstr. 4 19053 Schwerin

10 Mbit/s

50 Mbit/s

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Knotenstandort

17.4.2.179.

Zweckverband Elektronische Verwaltung M-V Eckdrift 103 19061 Schwerin

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17.4.2.180.

Technologie und Beratungsinstitut GmbH Hagenower Str. 73 19061 Schwerin

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17.4.2.181.

Amt Lützow – Lübstorf Dorfmitte 24 19209 Lützow

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I/B

17.4.2.182.

Ministerium für Energie, Infrasturktur und Digitalisierung M-V Schloßstr. 6-8 19053 Schwerin

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17.4.2.183.

Finanzministerium M-V Schloßstr. 9 19053 Schwerin

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I/B

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 177

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Standort

Knotenstandort

10 Mbit/s

50 Mbit/s

17.4.2.184.

Justizministerium M-V Puschkinstr. 19 19055 Schwerin

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17.4.2.185.

Ministerium für Bildung, Wisschenschaft und Kultur M-V Werderstr. 124 19055 Schwerin

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17.4.2.186.

Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung M-V

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Werderstr. 124 19055 Schwerin 17.4.2.187.

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt M-V Paulshöher Weg 1 19061 Schwerin

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17.4.2.188.

Wasserschutzpolizeiinspektion Stralsund Am Querkanal 6 18439 Stralsund

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17.4.2.189.

Landesamt für Kultur und Denkmalpflege M-V Badenstr. 16 18439 Stralsund

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I/B

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 178

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Standort

Knotenstandort

10 Mbit/s

50 Mbit/s

17.4.2.190.

Bergamt Stralsund Frankendamm 17 18439 Stralsund

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17.4.2.191.

Betrieb für Bau und Liegenschaften M-V

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-

Bauleitung Stralsund

Greifswalder Chaussee 63A 18439 Stralsund 17.4.2.192.

Staatliches Amt für Umwelt und Natur M-V -

StALU Vorpommern

Ossenreyerstr. 56 18439 Stralsund 17.4.2.193.

Straßenmeisterei Martensdorf Dorfstr. 1 18442 Niepars

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17.4.2.194.

Amt Niepars Gartenstr. 13 18442 Niepars

A- B- C- D- E- F-

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I/B

17.4.2.195.

Forstamt Schuenhagen Am Kronenwald 1 18469 Velgast

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 179

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Standort

Knotenstandort

10 Mbit/s

50 Mbit/s

17.4.2.196.

Amt Miltzow Bahnhofsallee 8 18519 Sundhagen

A- B- C- D- E- F-

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I/B

17.4.2.197.

Staatskanzlei M-V Schloßstr. 2 19053 Schwerin

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.198.

Landeswasserschutzpolizeiamt Schwerin Am Werder 22 19055 Schwerin

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.199.

Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

-

Ast. Schwerin

Wickendorfer Str. 4 19055 Schwerin 17.4.2.200.

Amt Stralendorf Dorfstr. 30 19073 Stralendorf

A- B- C- D- E- F-

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17.4.2.201.

Autobahnpolizeirevier Stolpe An der A24 19372 Stolpe

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 180

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Standort

Knotenstandort

10 Mbit/s

50 Mbit/s

17.4.2.202.

Stadt Waren (Müritz) Zum Amtsbrink 1 17192 Waren (Müritz)

A- B- C- D- E- F-

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17.4.2.203.

Wasserschutzpolizeiinspektion Waren Gerhart-Hauptmann-Allee 6 17192 Waren Müritz

A- B- C- D- E- F-

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I/B

17.4.2.204.

Autobahnmeisterei Malchow Lenzerstr. 18 17213 Fünfseen

A- B- C- D- E- F-

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17.4.2.205.

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

A- B- C- D- E- F-

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-

Fernmeldemeisterei Malchow

Lenzerstr. 20 17213 Fünfseen 17.4.2.206.

Forstamt Nossentiner Heide Dorfstr. 4 17214 Nossentiner Hütte

A- B- C- D- E- F-

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I/B

17.4.2.207.

Forstamt Torgelow Anklamer Str. 10 17358 Torgelow

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 181

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

10 Mbit/s

50 Mbit/s

A- B- C- D- E- F-

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I/B

Amt Am Stettiner Haff Stettiner Str. 1 17367 Eggesin

A- B- C- D- E- F-

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I/B

17.4.2.210.

Stadt Ueckermünde Am Rathaus 3 17373 Ueckermünde

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.211.

Gemeinde Heringsdorf Kurparkstr. 4 17419 Heringsdorf

A- B- C- D- E- F-

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I/B

17.4.2.212.

Grundbuchamt Pasewalk Grünstr. 61 17309 Pasewalk

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.213.

Amt Altenpleen Parkstr. 2 18445 Altenpleen

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

Punkt

Standort

17.4.2.208.

Landesamt für Umwelt, Naturschutz u.Geologie MV Am Bahnhof 4 17367 Eggesin

17.4.2.209.

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Knotenstandort

Seite 182

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Standort

Knotenstandort

10 Mbit/s

50 Mbit/s

17.4.2.214.

Wasserschutzpolizeiinspektion Wismar Kopenhagener Str. 1 23966 Wismar

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.215.

Amt Am Peenestrom Burgstr. 6 17438 Wolgast

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.216.

Amt Usedom-Nord Möwenstr. 1 17454 Zinnowitz

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.217.

Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V Grimmer Str. 17 17489 Greifswald Hansestadt

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.218.

Amt Lubmin Geschwister-Scholl-Weg 15 17509 Lubmin

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.219.

Landeshauptstadt Schwerin Am Packhof 02-06 19053 Schwerin

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 183

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Standort

Knotenstandort

10 Mbit/s

50 Mbit/s

17.4.2.220.

Polizeirevier Crivitz Am Güterbahnhof 2 19089 Crivitz

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.221.

Amt Gnoien Teterower Str. 11 17179 Gnoien

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.222.

Hochschule für Musik und Theater Beim St. Katharinenstift 8 18055 Rostock

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.223.

Universität Rostock Schwaansche Str. 2 18055 Rostock

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.224.

Stadtverwaltung Rostock St.-Georg-Str. 109 18055 Rostock

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.225.

Oberlandesgericht Rostock Wallstr. 3 18055 Rostock

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 184

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Standort

Knotenstandort

10 Mbit/s

50 Mbit/s

17.4.2.226.

Wasserschutzpolizei Rostock Warnowufer 58 18057 Rostock

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.227.

Staatliches Schulamt Möllner Str. 13 18109 Rostock

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.228.

Institut für Ostseeforschung Seestr. 15 18119 Rostock

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.229.

Wasserschutzpolizeistation Ost-West-Str. 12 18147 Rostock

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.230.

Gemeinde Graal-Müritz Ribnitzer Str. 21 18181 Graal-Müritz

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.231.

Amt Rostocker Heide

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

Eichenallee 20 18182 Gelbensande

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 185

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Standort

Knotenstandort

10 Mbit/s

50 Mbit/s

17.4.2.232.

Amt Carbäk Moorweg 5 18184 Broderstorf

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.233.

Straßenmeisterei Pastow Rostocker Str. 1 18184 Broderstorf

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.234.

Gemeinde Sanitz Rostocker Str. 19 18190 Sanitz

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.235.

Amt Tessin Alter Markt 1 18195 Tessin

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.236.

Gemeinde Dummerstorf Griebnitzer Weg 2 18196 Dummerstorf

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.237.

Landesforschungsanstalt für Landwirtschaft und Fischerei M-V

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

-

Institut für Tierforschung Dummerstorf

Wilhelm-Stahl-Allee 2 18196 Dummerstorf

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 186

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt 17.4.2.238.

Standort FBN – Leibnitz-Institut für Nutztierbiologie Wilhelm-Stahl-Allee 2 18196 Dummerstorf

10 Mbit/s

50 Mbit/s

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

Knotenstandort

17.4.2.239.

Autobahnmeisterei Kavelstorf Zur Radewiese 1 18196 Kavelstorf

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.240.

Amt Warnow-West Schulweg 1 18198 Kritzmow

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.241.

Stadt Ostseebad Kühlungsborn Ostseeallee 20 18225 Kühlungsborn

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.242.

Straßenmeisterei Kröpelin Am Stadtholz 11 18236 Kröpelin

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.243.

Stadt Kröpelin Markt 1 18236 Kröpelin

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 187

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Standort

Knotenstandort

10 Mbit/s

50 Mbit/s

17.4.2.244.

Gemeinde Satow Heller Weg 2 18239 Satow

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.245.

Amt Bützow-Land Am Markt 1 18246 Bützow

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.246.

Amt Schwaan Pferdemarkt 2 18258 Schwaan

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I/B

I/B

17.4.2.247.

Amt Laage Markt 7 18299 Laage

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I/B

I/B

17.4.2.248.

Landeswasserschutzpolizeiamt M-V

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

-

Hubschrauberstaffel

Flughafenstr. 1 18299 Laage-Weitendorf 17.4.2.249.

Amt Recknitz-Trebeltal Am Markt 1 18334 Bad Sülze

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 188

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Standort

Knotenstandort

10 Mbit/s

50 Mbit/s

17.4.2.250.

Stadt Marlow Am Markt 1 18337 Marlow

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.251.

Amt Barth Teergang 2 18356 Barth

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.252.

Gemeinde Zingst Hanshäger Str. 1 18374 Zingst

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.253.

Amt Darß/Fischland Chausseestr. 68 18375 Born

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.254.

BBL Pasewalk (im Finanzamt) Torgelower Str. 32 17309 Pasewalk

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.255.

Finanzministerium M-V

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

Ast. Kompetenzzentrum Elektronische Akte Schmiedestr. 22-24 19053 Schwerin

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 189

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Standort

Knotenstandort

10 Mbit/s

50 Mbit/s

17.4.2.256.

Forstamt Ludwigslust/Grabow Goethestr. 1a 19300 Grabow

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.257.

Autobahnmeisterei Upahl Am Twäschenberg 2 23936 Upahl

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.258.

Rathaus Wismar Am Markt 1 23966 Wismar

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.259.

Hochschule Wismar Philipp-Müller-Str. 2 23966 Wismar

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.260.

Betrieb für Bau und Ligenschaften M-V

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

-

Standort Hanse Kaserne

Kopernikusstr. 01 18057 Rostock 17.4.2.261.

Amtsgericht Wismar Vor dem Fürstenhof 1 23966 Wismar

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 190

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Standort

Knotenstandort

10 Mbit/s

50 Mbit/s

17.4.2.262.

Fachschule für Agrarwirtschaft Zierow Lindenstr. 15 23968 Zierow

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.263.

Straßenmeisterei Wismar Dorfstr. 16 23970 Rüggow

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.264.

Amt Dorf Mecklenburg Bad Kleinen Am Wehberg 17 23972 Dorf Mecklenburg

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I/B

I/B

17.4.2.265.

Amt Neuburg Hauptstr. 10 23974 Neuburg

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.266.

Verwaltungsstelle Neukloster Goethestr. 1 23992 Neukloster

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.267.

Amt Neukloster Hauptstr. 27 23992 Neukloster

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 191

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Standort

Knotenstandort

10 Mbit/s

50 Mbit/s

17.4.2.268.

Gemeinde Insel Poel Gemeindezentrum 13 23999 Insel Poel

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.269.

Landesamt für Kultur und Denkmalpflege M-V Werkstr. 717 19061 Schwerin

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.270.

Fachschule für Landwirtschaft Tollenseheim 6 17094 Groß Nemerow

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.271.

Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

Ast. Groß Nemerow Tollenseheim 6 17094 Groß Nemerow 17.4.2.272.

Amtsgericht Demmin Neuer Weg 19 17109 Demmin

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.273.

Landesamt für Kultur und Denkmalpflege M-V

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

-

Landesarchiv Greifswald

Martin-AndersenNexö-Platz 1 17489 Greifswald Hansestadt

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 192

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Standort

17.4.2.274.

Landesamt für innere Verwaltung M-V -

Amt für Migration und Flüchtlingsangelegenheiten

10 Mbit/s

50 Mbit/s

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

Polizei M/V Hohen Tannen 10 18196 Dummerstorf

I/B

I/B

Knotenstandort

Nostorfer Str. 1 19258 Horst 17.4.2.275.

Betrieb für Bau und Liegenschaften M-V -

Bauleitung Malchin

Schratweg 33 17139 Malchin 17.4.2.276.

Unternehmen WIRO Rigaer Str. 11 18107 Rostock

17.4.2.277.

Nationalparkamt Müritz, Ast. Blankenförde Blankenförde 30 17252 Roggentin

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.278.

Fachschule für Landwirtschaft Tollenseheim 6 17094 Groß Nemerow

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

17.4.2.279.

Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V

A- B- C- D- E- F-

I/B

I/B

-

Ast Groß Nemerow

Tollenseheim 6 17094 Groß Nemerow

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 193

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt 17.4.3.

Standort

Knotenstandort

50 Mbit/s

Übertragungswege mit einer Bandbreite von garantierten 10 Mbit/s Schnittstelle: 10/100 Base-T – RJ45 Verfügbarkeit: > = 98,5 % Reaktionszeit max. 30 Minuten Störungsbeseitigung innerhalb von 24 Stunden

17.4.3.1.

Kriminalkommissariat Barth Hafenstr. 28 18356 Barth

Polizeirevier Barth Baustr. 16 18356 Barth

I/B

17.4.3.2.

Landesbereitschaftspolizei M-V Hagenower Str. 71 19061 Schwerin

LPBK M-V An den Wadehängen 29 19057 Schwerin

I/B

17.4.3.3.

Landesfinanzschule Güstrow Goldberger Str. 12 18273 Güstrow

A- B- C- D- E- F-

I/B

17.4.3.4.

Finanzamt Greifswald

A- B- C- D- E- F-

I/B

Außenstelle Pasewalk Torgelower Str. 32 17309 Pasewalk

17.4.3.6.

Finanzamt Hagenow Steegener Chaussee 8 19230 Hagenow

A- B- C- D- E- F-

I/B

17.4.3.7.

Finanzamt Malchin Schratweg 33 17139 Malchin

A- B- C- D- E- F-

I/B

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 194

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Standort

Knotenstandort

50 Mbit/s

17.4.3.8.

Polizeirevier Heringsdorf Seestr. 12 17424 Seebad Heringsdorf

A- B- C- D- E- F-

I/B

17.4.3.9.

Polizeiinspektion Wismar Rostocker Str. 80 23970 Wismar

A- B- C- D- E- F-

I/B

17.4.3.10.

Polizeiinspektion Neustrelitz Töpferberg 7 17235 Neustrelitz

A- B- C- D- E- F-

I/B

17.4.3.11.

Polizeiinspektion Bergen Breitsprecher Str. 11 18528 Bergen

A- B- C- D- E- F-

I/B

17.4.3.12.

Polizeihauptrevier Demmin Rudolf-Breitscheid-Str. 11 17109 Demmin

A- B- C- D- E- F-

I/B

17.4.3.13.

Polizeiinspektion Malchin Parkstr. 11 17139 Malchin

A- B- C- D- E- F-

I/B

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 195

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Standort

Knotenstandort

50 Mbit/s

17.4.3.14.

Polizeirevier Hagenow Schweriner Str. 32 19230 Hagenow

A- B- C- D- E- F-

I/B

17.4.3.15.

Polizeiinspektion Ludwigslust Grabower Allee 2 19288 Ludwigslust

A- B- C- D- E- F-

I/B

17.4.3.16.

Polizeirevier Grevesmühlen Langer Steinschlag 10 23936 Grevesmühlen

A- B- C- D- E- F-

I/B

17.4.3.17.

Polizeihauptrevier Waren Am Mühlenberg 2 17192 Waren Müritz

A- B- C- D- E- F-

I/B

17.4.3.18.

Polizeihauptrevier Pasewalk Am Markt 7 17309 Pasewalk

A- B- C- D- E- F-

I/B

17.4.3.19.

Polizeirevier Ueckermünde Liepgartener Str. 17 17373 Ueckermünde

A- B- C- D- E- F-

I/B

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 196

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Standort

17.4.3.20.

Polizeirevier Ribnitz-Damgarten Damgartener Chaussee 41 18311 Ribnitz-Damgarten

A- B- C- D- E- F-

I/B

17.4.3.21.

Polizeirevier Wolgast Chausseestr. 64 17438 Wolgast

A- B- C- D- E- F-

I/B

17.4.3.22.

Polizeihauptrevier Grimmen Dr.-Kurt-Fischer-Str. 3 18507 Grimmen

A- B- C- D- E- F-

I/B

17.4.3.23.

Polizeihauptrevier Bad Doberan Dammchaussee 1 18209 Bad Doberan

A- B- C- D- E- F-

I/B

17.4.3.24.

Polizeiinspektion Stralsund Frankendamm 21 18439 Stralsund

A- B- C- D- E- F-

I/B

17.4.3.25.

Polizeihauptrevier Parchim Wallallee 32 19370 Parchim

A- B- C- D- E- F-

I/B

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Knotenstandort

50 Mbit/s

Seite 197

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Standort

Knotenstandort

50 Mbit/s

17.4.3.26.

Polizeiinspektion Greifswald Brinkstr. 13 17489 Greifswald Hansestadt

A- B- C- D- E- F-

I/B

17.4.3.27.

Polizeiinspektion Güstrow Schwaaner Str. 24 18273 Güstrow

A- B- C- D- E- F-

I/B

17.4.3.28.

Amtsgericht Bergen Schulstr. 1 18528 Bergen

A- B- C- D- E- F-

I/B

17.4.3.29.

Landesamt für Gesundheit und Soziales M-V

A- B- C- D- E- F-

I/B

-

Standort Stralsund

Lange Reihe 2 17489 Greifswald Hansestadt 17.4.3.30.

Finanzgericht M-V Spiegelsdorfer Wende 1 17491 Greifswald

A- B- C- D- E- F-

I/B

17.4.3.31.

Polizeirevier Sassnitz Bahnhofstr. 3 18546 Sassnitz

A- B- C- D- E- F-

I/B

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 198

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Standort

Knotenstandort

50 Mbit/s

17.4.3.32.

Polizeirevier Teterow Güstrower Str. 23 17166 Teterow

A- B- C- D- E- F-

I/B

17.4.3.33.

Polizeirevier Bützow Am Ausfall 45 18246 Bützow

A- B- C- D- E- F-

I/B

17.4.3.34.

Amtsgericht Güstrow Franz-Parr-Platz 2 18273 Güstrow

A- B- C- D- E- F-

I/B

17.4.3.35.

FH für öffentliche Verwaltung, Polizei und Verwaltung Goldberger Str. 12 18273 Güstrow

A- B- C- D- E- F-

I/B

17.4.3.36.

Straßenbauamt Güstrow Krakower Chaussee 2 18273 Güstrow

A- B- C- D- E- F-

I/B

17.4.3.37.

Polizeiinspektion Güstrow Schwaaner Str. 24 18273 Güstrow

A- B- C- D- E- F-

I/B

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 199

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Standort

17.4.3.38.

Landesforschungsanstalt für Landwirtschaft und Fischerei MV Dorfplatz 1 18276 Gülzow

A- B- C- D- E- F-

I/B

17.4.3.39.

Amt f. Raumordnung und Landesplanung Mecklenburgische Seenplatte Helmut-Just-Str. 2 17036 Neubrandenburg

A- B- C- D- E- F-

I/B

17.4.3.40.

Straßenbauamt Neustrelitz An der Fasanerie 47 17235 Neustrelitz

A- B- C- D- E- F-

I/B

17.4.3.41.

Straßenbauamt Neustreltitz Hertelstr. 8 17235 Neustrelitz

A- B- C- D- E- F-

I/B

17.4.3.42.

Amtsgericht/Grundbuchamt Parchim Moltkeplatz 2 19370 Parchim

A- B- C- D- E- F-

I/B

17.4.3.43.

Polizeirevier Plau am See Alter Wall 43 19395 Plau am See

A- B- C- D- E- F-

I/B

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Knotenstandort

50 Mbit/s

Seite 200

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Standort

Knotenstandort

50 Mbit/s

17.4.3.44.

Polizerevier Gadebusch Fritz-Reuter-Str. 17 19205 Gadebusch

A- B- C- D- E- F-

I/B

17.4.3.45.

Polizeirevier Boizenburg Markt 2 19258 Boizenburg

A- B- C- D- E- F-

I/B

17.4.3.46.

Autobahn- und Verkehrspolizeirevier Metelsdorf Dammweg 1 23972 Metelsdorf

A- B- C- D- E- F-

I/B

17.4.3.47.

Landesamt für Gesundheit und Soziales M-V

A- B- C- D- E- F-

I/B

A- B- C- D- E- F-

I/B

A- B- C- D- E- F-

I/B

-

Standort Schwerin

Bornhövedstr.78 19055 Schwerin 17.4.3.48.

Landesamtfür Aufgaben und Technik der polizei, Brand- und Katastrophenschutz M-V -

Ärztlicher Dienst

Parkweg 12 19061 Schwerin 17.4.3.49.

Polizeirevier Sternberg Pastiner Str. 1 19406 Sternberg

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 201

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Standort

Knotenstandort

50 Mbit/s

17.4.3.50.

Polizeirevier Röbel Bahnhofstr. 5 17207 Röbel/Müritz

A- B- C- D- E- F-

I/B

17.4.3.51.

Polizeirevier Barth Baustr. 16 18356 Barth

A- B- C- D- E- F-

I/B

17.4.3.52.

Kriminalpolizeiinspektion Stralsund Barther Str.73 18437 Stralsund

A- B- C- D- E- F-

I/B

17.4.3.53.

Hansestadt Stralsund

A- B- C- D- E- F-

I/B

-

Hauptamt

Alter Markt 10 18439 Stralsund

17.4.3.54.

Polizeirevier Stralsund Böttcherstr. 19 18439 Stralsund

A- B- C- D- E- F-

I/B

17.4.3.55.

Straßenbauamt Stralsund Greifswalder Chaussee 63 18439 Stralsund

A- B- C- D- E- F-

I/B

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 202

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Standort

Knotenstandort

50 Mbit/s

17.4.3.56.

Polizeirevier Friedland Salower Str. 38 17098 Friedland

A- B- C- D- E- F-

I/B

17.4.3.57.

Landesforstanstalt M-V

A- B- C- D- E- F-

I/B

Fritz-Reuter-Platz 9 17139 Malchin

17.4.3.58.

Finanzamt Waren Einsteinstr. 15 17192 Waren

A- B- C- D- E- F-

I/B

17.4.3.59.

Landesamt für Gesundheit und Soziales M-V

A- B- C- D- E- F-

I/B

-

Arzneimittelüberwachungsstelle

Wismarsche Str. 298 19055 Schwerin 17.4.3.60.

Straßenbauamt Stralsund Pampower Str. 68 19061 Schwerin

A- B- C- D- E- F-

I/B

17.4.3.61.

Biosphärenreservats Amt Schaalsee / Elbe Wittenburger Chaussee 13 19246 Zarrentin

A- B- C- D- E- F-

I/B

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 203

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt 17.4.3.62.

Standort

Berieb für Bau und Liegenschaften M-V -

Geschäftsbereich Schwerin

Werderstr. 4 19055 Schwerin

Knotenstandort

50 Mbit/s A- B- C- D- E- F-

I/B

17.4.3.63.

Landgericht Rostock Neuer Markt 3 18055 Rostock

A- B- C- D- E- F-

I/B

17.4.3.64.

Präsident des Oberlandesgerichts Stephanstr. 18 18055 Rostock

A- B- C- D- E- F-

I/B

17.4.3.65.

Polizeirevier Rostock-Lichtenhagen Möllner Str. 12 18109 Rostock

A- B- C- D- E- F-

I/B

17.4.3.65.

Polizeirevier Rostock Dierkow Theodor-Heuss-Str. 14 18146 Rostock

A- B- C- D- E- F-

I/B

17.4.3.66.

Polizeistation Sanitz John-Brinckman-Str. 7 18190 Sanitz

A- B- C- D- E- F-

I/B

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 204

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt 17.4.3.67.

Standort

Betrieb für Bau und Liegenschaften M-V -

Bauleitung Laage

Daimler-Benz-Allee 2 18299 Laage

Knotenstandort

50 Mbit/s A- B- C- D- E- F-

I/B

17.4.3.68.

Naturpark Sternberger Seenlandschaft Am Markt 1 19417 Warin

A- B- C- D- E- F-

I/B

17.4.3.69.

Finanzamt Wismar Philosophenweg 1 23966 Wismar

A- B- C- D- E- F-

I/B

17.4.3.70.

Landesamt für Kultur und Denkmalpflege M-V

A- B- C- D- E- F-

I/B

A- B- C- D- E- F-

I/B

A- B- C- D- E- F-

I/B

-

Landesarchiv Greifswald

Martin-Andersen-Nexö-Platz 1 17489 Greifswald 17.4.3.71.

Amtsgericht Stralsund -

AG/GBA Bergen

Bahnhofstr. 33 18528 Bergen

17.4.3.72.

Polizeiinspektion Rostock Ulmenstr. 54 18057 Rostock

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 205

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt 17.4.3.73.

Standort

Betrieb für Bau und Liegenschaften - Geschäftsbereich Neubrandenburg

Knotenstandort

50 Mbit/s A- B- C- D- E- F-

I/B

Neustrelitzer Str. 121 17033 Neubrandenburg

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 206

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Standort

17.4.4.

Übertragungswege mit einer Bandbreite von garantierten 50 Mbit/s Schnittstelle: 100 BASE-TX – RJ45 Verfügbarkeit: > = 98,5 % Reaktionszeit max. 30 Minuten Störungsbeseitigung innerhalb von 24 Stunden

17.4.4.1.

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt M-V -

StALU Vorpommern

Badenstr. 18 18439 Stralsund

Knotenstandort

A- B- C- D- E- F-

17.4.4.2.

Finanzamt Stralsund Zur Schwedenschanze 1 18435 Stralsund

A- B- C- D- E- F-

17.4.4.3.

Amtsgericht Anklam Baustr. 9 17389 Anklam

A- B- C- D- E- F-

17.4.4.4.

Landkreis Vorpommern Greifswald Demminer Str. 71-74 17389 Anklam

A- B- C- D- E- F-

17.4.4.5.

Amtsgericht Neubrandenburg

A- B- C- D- E- F-

-

Zweigstelle AG/GBA Demmin

Clara-Zetkin-Str. 14 17109 Demmin

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 207

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Standort

17.4.4.6.

Oberverwaltungsgericht Greifswald Domstr. 7 17489 Greifswald Hansestadt

A- B- C- D- E- F-

17.4.4.7.

Amtsgericht Greifswald Lange Str. 2 17489 Greifswald Hansestadt

A- B- C- D- E- F-

17.4.4.8.

Landesamt für ambulante Straffälligenarbeit Spiegelsdorfer Wende 2 17491 Greifswald Hansestadt

A- B- C- D- E- F-

17.4.4.9.

Landkreis Rostock

A- B- C- D- E- F-

-Standort Güstrow Am Wall 3-5 18273 Güstrow

Knotenstandort

17.4.4.10.

Amtsgericht Güstrow Goldberger Str. 12 18273 Güstrow

A- B- C- D- E- F-

17.4.4.11.

Amtsgericht Grundbuchamt Ludwigslust Käthe-Kollwitz-Str. 35 19288 Ludwigslust

A- B- C- D- E- F-

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 208

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Standort

Knotenstandort

17.4.4.12.

Amtsgericht Grundbuchamt Grevesmühlen Bahnhofstr. 2-4 23936 Grevesmühlen

A- B- C- D- E- F-

17.4.4.13.

Landkreis Nordwestmecklenburg Börzower Weg 01-03 23936 Grevesmühlen

A- B- C- D- E- F-

17.4.4.14.

Gerichtsgebäude Neubrandenburg Friedrich-Engels-Ring 15 17033 Neubrandenburg

A- B- C- D- E- F-

17.4.4.15.

Landkreis Mecklenburgische Seenplatte Platanenstr. 43 17033 Neubrandenburg

A- B- C- D- E- F-

17.4.4.16.

Landesrechnungshof M-V Beseritzer Str. 11 17034 Neubrandenburg

A- B- C- D- E- F-

17.4.4.17.

Landesbesoldungsamt M-V Schloßstr. 7 17235 Neustrelitz

A- B- C- D- E- F-

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 209

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Standort

17.4.4.18.

Amtsgericht Neustrelitz Töpferstr. 13 17235 Neustrelitz

17.4.4.19.

Landesvertretung M/V In den Ministergärten 10117 Berlin

Knotenstandort A- B- C- D- E- F-

3

A- B- C- D- E- F-

17.4.4.20.

Justizvollzugsanstalt Stralsund Franzenshöhe 12 18439 Stralsund

A- B- C- D- E- F-

17.4.4.21.

Finanzamt Ribnitz-Damgarten Sandhufe 3 18311 Ribnitz-Damgarten

A- B- C- D- E- F-

17.4.4.22.

Grundbuchamt Ribnitz-Damgarten Scheunenweg 10 18311 Ribnitz-Damgarten

A- B- C- D- E- F-

17.4.4.23.

Finanzamt Schwerin Johannes-Stelling-Str. 9 19053 Schwerin

A- B- C- D- E- F-

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 210

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt 17.4.4.24.

Standort Ministerim für Inneres und Europa M-V -

Ast. Verfassungsschutz Johannes-Stelling-Str. 21 19053 Schwerin

Knotenstandort A- B- C- D- E- F-

17.4.4.25.

StALU - Staatliches Amf für Landwirtschaft und Umwelt Bleicherufer 13 19053 Schwerin

A- B- C- D- E- F-

17.4.4.26.

Staatsanwaltschaft Schwerin Bleicherufer 15 19053 Schwerin

A- B- C- D- E- F-

17.4.4.27.

Landesbeauftragter für Datenschutz Werderstr 74a 19053 Schwerin

A- B- C- D- E- F-

17.4.4.28.

Landeszentralkasse M-V Alexandrinenstr. 15 19055 Schwerin

A- B- C- D- E- F-

17.4.4.29.

Landesamt für Gesundheit und Soziales

A- B- C- D- E- F-

-

Versorgungsamt Neubrandenburg

An der Hochstr. 01 17036 Neubrandenburg

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 211

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Standort

Knotenstandort

17.4.4.30.

Justizzentrum Schwerin Wismarsche Str. 323 19055 Schwerin

A- B- C- D- E- F-

17.4.4.31.

Landesrechnungshof M-V Mühlentwiete 4 19059 Schwerin

A- B- C- D- E- F-

17.4.4.32.

Landesamt für ambulante Straffälligenarbeit Schillerstr. 6 19059 Schwerin

A- B- C- D- E- F-

17.4.4.33.

Kommunalservice Mecklenburg Eckdrift 43 19061 Schwerin

A- B- C- D- E- F-

17.4.4.34.

Landesamt für Gesundheit und Soziales M-V

A- B- C- D- E- F-

- Versorgungsamt Schwerin Friedrich-Engels-Str. 47 19061 Schwerin

17.4.4.35.

Landesamt f. ambulante Straffälligenarbeit Springer Str. 27 17192 Waren

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

A- B- C- D- E- F-

Seite 212

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Standort

Knotenstandort

17.4.4.36.

Amtsgericht Waren Zum Amtsbrink 4 17192 Waren

A- B- C- D- E- F-

17.4.4.37.

Landkreis Vorpommern Rügen Carl-Heydemann-Ring 67 18437 Stralsund

A- B- C- D- E- F-

17.4.4.38.

Amtsgericht Stralsund Bielkenhagen 9 18439 Stralsund

A- B- C- D- E- F-

17.4.4.39.

Justizzentrum Stralsund Frankendamm 17 18439 Stralsund

A- B- C- D- E- F-

17.4.4.40.

Landesamt f.ambulante Straffälligenarbeit Knieperdamm 76 18435 Stralsund

A- B- C- D- E- F-

17.4.4.41.

Umweltbundesamt Berlin Bismarckplatz 1 14193 Berlin

A- B- C- D- E- F-

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 213

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt 17.4.4.42.

Standort Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt M-V -

StALU Vorpommern

Kastanienallee 13 17373 Ueckermünde 17.4.4.43.

Landesforstanstalt M-V Zeppelinstr. 3 19061 Schwerin

Knotenstandort A- B- C- D- E- F- A- B- C- D- E- F-

17.4.4.44.

Landesamt f.ambulante Straffälligenarbeit Bahnhofstr. 44 17358 Torgelow

A- B- C- D- E- F-

17.4.4.45.

Landesamt für innere Verwaltung

A- B- C- D- E- F-

-AfFM Ast. Stern Buchholz Stern Buchholz 16 19061 Schwerin

17.4.4.46.

Justizzentrum Rostock August-Bebel-Str. 15 18055 Rostock

A- B- C- D- E- F-

17.4.4.47.

Betrieb für Bau und Liegenschaften M-V Wallstr. 2 18055 Rostock

A- B- C- D- E- F-

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 214

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Standort

Knotenstandort

17.4.4.48.

Staatsanwaltschaft Rostock Doberaner Str. 116 18057 Rostock

A- B- C- D- E- F-

17.4.4.49.

Landesamt für Gesundheit und Soziales M-V Gertrudenstr. 11 18057 Rostock

A- B- C- D- E- F-

17.4.4.50.

Generalstaatsanwaltschaft Patriotischer Weg 120 18057 Rostock

A- B- C- D- E- F-

17.4.4.51.

Amtsgericht Rostock Zochstr. 13 18057 Rostock

A- B- C- D- E- F-

17.4.4.52.

Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V Thierfelder Str. 18 18059 Rostock

A- B- C- D- E- F-

17.4.4.53.

Finanzamt Rostock, Ast. Siriuspark Industriestr. 15 18069 Rostock

A- B- C- D- E- F-

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 215

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Standort

Knotenstandort

17.4.4.54.

Landesamt für ambulante Straffälligenarbeit Dierkower Damm 29 18146 Rostock

A- B- C- D- E- F-

17.4.4.55.

Justizvollzugsanstalt Waldeck Zum Fuchsbau 1 18196 Dummersdorf

A- B- C- D- E- F-

17.4.4.56.

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt M-V

A- B- C- D- E- F-

StALU Mittleres Mecklenburg Schloßplatz 6 18246 Bützow 17.4.4.57.

Landesamt für ambulante Straffälligenarbeit Am Marstall 4 19288 Ludwigslust

A- B- C- D- E- F-

17.4.4.58.

Landesbibliothek M-V Johannes-Stelling-Str. 29 19053 Schwerin

A- B- C- D- E- F-

17.4.4.59.

Betrieb für Bau und Liegenschaften M-V

A- B- C- D- E- F-

Geschäftsbereich Schwerin Werderstr. 4 19055 Schwerin

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 216

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Standort

Knotenstandort

17.4.4.60.

Landesamt für ambulante Straffälligenarbeit Ulmenstr. 12 23966 Wismar

A- B- C- D- E- F-

17.4.4.61.

Landesamt für Innere Verwaltung - AfM Standort Horst Nostorfer Str. 1 19258 Horst

A- B- C- D- E- F-

17.4.4.62.

Betrieb für Bau und Liegenschaften M-V

A- B- C- D- E- F-

Geschäftsbreich Neubrandenburg Neustrelitzer Str. 121 17033 Neubrandenburg

17.4.4.63.

Landesamt für Kultur und Denkmalpflege MV -

Landeshauptarchiv

Graf-Schack-Allee 2 19053 Schwerin

A- B- C- D- E- F-

17.4.4.64.

Amtsgericht Wolgast Breite Str. 6 17438 Wolgast

A- B- C- D- E- F-

17.4.4.65.

Polizeiinspektion Rostock Ulmenstr. 54 18057 Rostock

A- B- C- D- E- F-

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 217

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Standort

Knotenstandort

17.4.4.66.

Polizeiinspektion Anklam Friedländer Str. 14 17389 Anklam

A- B- C- D- E- F-

17.4.4.67.

Umweltbundesamt Berlin Bismarckplatz 1 14193 Berlin

A- B- C- D- E- F-

17.4.5.

Übertragungswege mit einer Bandbreite von garantierten 100 Mbit/s Schnittstelle: 100 Base-TX – RJ45 Verfügbarkeit: > = 98,5 % Reaktionszeit max. 30 Minuten Störungsbeseitigung innerhalb von 24 Stunden

17.4.5.1.

Wasserschutzpolizeidirektion Rostock Hohen Tannen 10 18196 Dummerstorf

Polizei M/V An den Wadehängen 29 19057 Schwerin

17.4.5.2.

Ministerium für Inneres und Europa M-V Theodor-Storm-Str. 6 17235 Neustrelitz

Ministerium für Inneres und Europa M-V Woldegker Chaussee 50 17235 Neustrelitz

17.4.5.3.

Ministerium für Inneres und Europa M-V Theodor-Storm-Str. 6 17235 Neustrelitz

Ministerium für Inneres und Europa M-V Hans-Beimler-Str. 16 17491 Greifswald Hansestadt

17.4.5.4.

Polizeipräsidium M/V Stargarder Str. 6 17033 Neubrandenburg

Bundespolizei Woldegker Chaussee 50 17235 Neustrelitz

17.4.5.5.

Polizeipräsidium M/V Stargarder Str. 6 17033 Neubrandenburg

Bundespolizei Woldegker Chaussee 50 17235 Neustrelitz

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 218

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Standort

17.4.5.6.

Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei u Goldberger Str. 12 18273 Güstrow

A- B- C- D- E- F-

17.4.5.7.

IT Stelle der Steuerverwaltung beim FA Rostock

A- B- C- D- E- F-

Erich-Schlesinger-Str. 37 18059 Rostock

17.4.5.8.

LPBK M-V An den Wadehängen 29 19057 Schwerin

Knotenstandort

A- B- C- D- E- F-

17.4.5.9.

Landeskriminalamt M-V Retgendorfer Str. 2 19067 Rampe

A- B- C- D- E- F-

17.4.5.10.

Landesamt f. Gesundheit u. Soziales M-V Frankendamm 17 18439 Stralsund

A- B- C- D- E- F-

17.4.5.11.

Universität Rostock Albert-Einstein-Str. 21 18059 Rostock

A- B- C- D- E- F-

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 219

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt 17.4.5.12.

Standort IT Stelle der Steuerverwaltung beim FA Rostock Erich-Schlesinger-Str. 37 18059 Rostock

Knotenstandort A- B- C- D- E- F-

17.4.5.13.

Landeszentralkasse / Finanzamt Rostock Möllner Str. 13 18109 Rostock

A- B- C- D- E- F-

17.4.5.14.

Justizvollzugsanstalt Bützow Kühlungsborner Str. 29 18246 Bützow

A- B- C- D- E- F-

17.4.5.15.

Betrieb für Bau und Liegenschaften M-V Wallstr. 2 18055 Rostock

A- B- C- D- E- F-

17.4.5.16.

Polizeihauptrevier Bad Doberan Dammchaussee 1 18209 Bad Doberan

A- B- C- D- E- F-

17.4.5.17.

Polizeirevier Grimmen Dr.-Kurt-Fischer-Str. 3 18507 Grimmen

A- B- C- D- E- F-

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 220

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Standort

Knotenstandort

17.4.5.18.

Polizeirevier Wolgast Chausseestr. 64 17438 Wolgast

A- B- C- D- E- F-

17.4.5.19.

Landeszentralkasse Greifswald Am Gorzberg 9 17489 Greifswald Hansestadt

A- B- C- D- E- F-

17.4.5.21.

Polizeipräsidium Neubrandenburg Stargarder Str. 6 17033 Neubrandenburg

A- B- C- D- E- F-

17.4.6.

Übertragungswege mit einer Bandbreite von garantierten 300 Mbit/s Schnittstelle: 1000 BASE-T oder 1000 BASE-SX Verfügbarkeit: > = 98,5 % Reaktionszeit max. 30 Minuten Störungsbeseitigung innerhalb von 24 Stunden

17.4.6.1.

Behördenzentrum Neubrandenburg Neustrelitzer Str. 120 17033 Neubrandenburg

A- B- C- D- E- F-

17.4.6.2.

Polizeiinspektion Schwerin Graf-Yorck-Str. 6 19061 Schwerin

A- B- C- D- E- F-

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 221

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Standort

17.4.6.3.

Behördenzentrum Rostock Erich-Schlesinger-Str. 35 18059 Rostock

A- B- C- D- E- F-

17.4.6.4.

Landeszentralkasse Greifswald Am Gorzberg 9 17489 Greifswald Hansestadt

A- B- C- D- E- F-

17.4.7.

Knotenstandort

Übertragungswege Dark Fiber Schnittstelle: SC-Connector Verfügbarkeit: > = 98,5 % Reaktionszeit max. 30 Minuten Störungsbeseitigung innerhalb von 24 Stunden

17.4.7.1.

Ministerium für Inneres und Europa MV Alexandrinenstr. 1 19055 Schwerin

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt M-V Paulshöher Weg 1 19061 Schwerin

17.4.7.2.

Ministerium für Inneres und Europa MV Alexandrinenstr. 1 19055 Schwerin

Ministerium f. Bildung, Wissenschaft u. Kultur M-V Werderstr. 124 19055 Schwerin

17.4.7.3.

Ministerium für Inneres und Europa MV Alexandrinenstr. 1 19055 Schwerin

Justizministerium M-V Demmlerplatz 14 19053 Schwerin

17.4.7.4.

Ministerium für Inneres und Europa MV Alexandrinenstr. 1 19055 Schwerin

Staatskanzlei M-V Schloßstr. 2 19053 Schwerin

17.4.7.5.

Ministerium für Inneres und Europa MV Alexandrinenstr. 1 19055 Schwerin

Finanzministerium M-V Schloßstr. 9 19053 Schwerin

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 222

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Standort

17.4.7.6.

Ministerium für Inneres und Europa MV Alexandrinenstr. 1 19055 Schwerin

Landtagsverwaltung M-V Lennéstr. 1 19053 Schwerin

17.4.7.7.

Ministerium für Inneres und Europa MV Alexandrinenstr.1 19055 Schwerin

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit M-V Schloßstr. 6-8 19053 Schwerin

17.4.7.8.

Ministerium für Inneres und Europa MV Alexandrinenstr.1 19055 Schwerin

Justizministerium M-V Puschkinstr. 19 19055 Schwerin

17.4.7.9.

Ministerium für Inneres und Europa MV Alexandrinenstr. 1 19055 Schwerin

Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung M-V - Außenstelle Dreescher Markt 1 19061 Schwerin

17.4.7.10.

Ministerium für Inneres und Europa MV Alexandrinenstr. 1 19055 Schwerin

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit M-V Johannes-Stelling-Str. 14 19053 Schwerin

17.4.7.11.

Ministerium für Inneres und Europa MV Alexandrinenstr. 1 19055 Schwerin

Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung M-V Werderstr. 124 19055 Schwerin

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Knotenstandort

Seite 223

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

3.2.2.4 Terminplanung/Projektkoordination

Punkt

Terminplanung/Projektkoordination

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

18. 18.1.

18.2.

19. 19.1.

19.2.

19.3.

19.4.

Terminplanung allgemein Die DVZ M-V GmbH fordert für die Abwicklung aller Aufträge ein Auftragsmanagement mit regelmäßiger Übergabe von Statusinformationen. Die DVZ M-V GmbH fordert spätestens 10 Arbeitstage vor Realisierung eines Auftrages schriftlich eine verbindliche Terminzusage.

- J A - N - J A - N

Terminplanung – Netzaufbau Die DVZ M-V GmbH fordert, dass der Aufbau des Backbone ab 9 Monate nach Beauftragung erfolgen kann. Die Umstellung der einzelnen Dienststellenanbindungen muss anschließend innerhalb von 24 Monaten erfolgen. Die DVZ M-V GmbH fordert für den Netzaufbau die Bereitstellung eines technischen Projektleiters seitens des AUFTRAGNEHMERS Die DVZ M-V GmbH fordert zusätzlich einen Mitarbeiter mit entsprechender Entscheidungskompetenz, der innerhalb des Projektes unentgeltlich im Lenkungsausschuss mitarbeitet. Erläutern Sie, wie Sie mit welchen Maßnahmen den betriebsbereiten Aufbau und die Anbindung in dem unter Ziffer 18.1 angegebenen Zeitraum sicherstellen wollen.

- J A - N - J A - N - J A - N

- J A - N

ACHTUNG Dokument angeben!

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 224

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Terminplanung/Projektkoordination

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

19.5.

Fügen Sie einen detaillierten Zeitplan für die betriebsbereite Installation der Übertragungswege als Anlage bei.

- J A - N

ACHTUNG Dokument angeben! 19.6.

Die Abstimmung zwischen der DVZ M-V GmbH und dem AUFTRAGNEHMER muss in monatlichen Projektgesprächen unentgeltlich erfolgen.

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

- J A - N

Seite 225

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3.2.2.5 Serviceleistungen

Punkt

Serviceleistungen

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

20.

20.1.

Servicekonzept Die DVZ M-V GmbH betreibt das CN LAVINE 24 Stunden täglich, an 7 Tagen in der Woche. Ein überwachter Netzbetrieb findet kalendertäglich rund um die Uhr statt.

I

Der durch die DVZ M-V GmbH eingerichtete Leitstand leistet Unterstützung insbesondere bei der Verfolgung und Beseitigung von Störungen im Sinne des First-Level-Supports.

I

Durch ein modulares Servicekonzept des AUFTRAGNEHMERS ist abzusichern, dass durch eine optimierte, auf die Bedürfnisse der Endanwender zugeschnittene Lösung die vereinbarten Service-Level eingehalten werden. Der Bieter hat das Servicekonzept seinem Angebot als Anlage beizufügen.

- J A - N

ACHTUNG Dokument angeben! 20.2.

Erläutern Sie detailliert Ihr Servicekonzept unter Berücksichtigung der vom DVZ M-V GmbH geforderten Serviceanforderungen, insbesondere welche Reaktions- und Ausführungszeiten Sie im Anforderungsfall bis zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit für die angebotenen Leistungen anbieten.

- J A

Das anzubietende Servicekonzept muss folgende Aussagen enthalten:

- N

ACHTUNG Dokument angeben!

20.2.1

- J

Ansprechpartner A

- N 20.2.2

- J

Erreichbarkeit A

- N DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 226

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Punkt

Serviceleistungen

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

20.2.3

- J

Servicezeiten A

- N 20.2.4

- J

Reaktions- und Wiederherstellungszeiten A

- N 20.2.5

- J

Störungsannahme über Telefon A

- N 20.2.6

- J

Störungsannahme über E-Mail A

- N 20.2.7

- J

Störungsannahme über Fax A

- N 20.2.8

- J

Abläufe/Prozesse A

- N 20.2.9

- J

Installationsleistungen A

- N 20.2.10

- J

Technische Hotline A

- N 20.2.11

- J

Entstörung A

- N

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 227

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Punkt

Serviceleistungen

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

20.2.12

- J

Verantwortlichkeiten und Eskalationswege A

- N 20.2.13

- J

Monitoring und Reporting A

- N 21. 21.1.

21.2.

21.3.

21.4.

Realisierung von Schaltaufträgen Die DVZ M-V GmbH erwartet die Realisierung von Schaltaufträgen in einem Zeitraum von 20 Arbeitstagen nach Auftragserteilung. In besonderen Fällen (Katastrophen, Havarie Situationen) ist die Realisierung einer Neuschaltung unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen erforderlich.

Bedarfsweise erwartet die DVZ M-V GmbH für ihre Kunden die Einrichtung der Vorrangschaltung im Katastrophenfall.

- J A - N - J A - N - J A - N

Auf welche Weise realisieren Sie die Vorrangschaltung im Katastrophenfall?

- J A - N

ACHTUNG Dokument angeben! 22.

Ausfall/Störungsbearbeitung im Backbonebereich

22.1.

Die DVZ M-V GmbH erwartet bei Störungen eine tägliche:

22.1.1

Reaktionszeit von max. 30 Minuten

- J A - N

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 228

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Punkt

Serviceleistungen

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

22.1.2

- J

Leitungsverbindung Stufe 1: Störungsbeseitigung innerhalb von 6 Stunden

A - N

22.1.3

- J

Leitungsverbindung Stufe 2: Störungsbeseitigung innerhalb von 4 Stunden

A - N

23.

Ausfall/Störungsbearbeitung im Zubringerbereich

23.1.

Die DVZ M-V GmbH erwartet bei eine tägliche:

23.1.1

Reaktionszeit von max. 30 Minuten

- J A - N

23.1.2

- J

Leitungsverbindung Stufe 3: Störungsbeseitigung innerhalb von 24 Stunden

A - N

23.1.3

- J

Leitungsverbindung Stufe 4: Störungsbeseitigung innerhalb von 12 Stunden

A - N

24.

Anforderungen an die Störungsbeseitigung (WIEDERHERSTELLUNG) Die Behebung einer Störung wird als Instandsetzung benannt.

24.1.

I - J

Wie erfolgt die Fehlerbeseitigung der Störungen? A ACHTUNG Dokument angeben!

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

- N

Seite 229

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Serviceleistungen

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

24.2.

24.3.

24.4.

Die DVZ M-V GmbH fordert die Lieferung und Installation von Ersatztechnik bzw. einer Ersatzleitung bei Ausfall des Übertragungsweges, sofern die Funktionsfähigkeit des Übertragungsweges nicht innerhalb der vereinbarten Service-Level wiederhergestellt werden kann.

Die DVZ M-V GmbH fordert, dass die Störungsbehebung innerhalb der genannten Störungsbeseitigungszeiten kostenfrei ist. Die Störungsannahme muss jederzeit (24/7/365) erreichbar sein.

- J A - N

- J A - N - J A - N

24.5.

24.6.

24.7.

Während der Störungsbearbeitung erhält die DVZ MV GmbH regelmäßig (stündlich) einen Statusbericht über den aktuellen Stand. Die DVZ M-V GmbH fordert, dass für die zentrale Störungsannahme eine kostenfreie Rufnummer eingerichtet wird.

- J A - N - J A - N

Benennen Sie einen Verantwortlichen für den Eskalationsfall.

- J A - N

ACHTUNG Dokument angeben! 24.8.

Die DVZ M-V GmbH fordert eine zentrale deutschsprachige Störungsannahme innerhalb der EU.

- J A - N

24.9.

Die DVZ M-V GmbH fordert einen Zugriff auf ein Onlineportal des AUFTRAGNEHMERS, über das der aktuelle Status aller Störungen einsehbar ist.

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

- J A - N

Seite 230

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Serviceleistungen

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

24.10.

Die DVZ M-V GmbH fordert ein monatliches Reporting mit folgendem Mindestinhalt:

24.10.1

Auflistung der offenen und abgeschlossenen Störungen im Berichtszeitraum.

- J A - N

24.10.2

Summe der Ausfallzeiten innerhalb der vereinbarten Servicezeit pro überlassenem Übertragungsweg.

- J A - N

24.10.3

Prozentuale Verfügbarkeit innerhalb der vereinbarten Servicezeit pro überlassenem Übertragungsweg.

- J A - N

24.10.4

Auflistung der Ausfälle, bei denen die vereinbarte Wiederherstellungszeit nicht eingehalten wurde.

- J A - N

24.11.

25.

Die Reports sind bis zum 10. Arbeitstag des Folgemonats in elektronischer Form an die DVZ M-V GmbH zu übergeben.

A - N

Wartungszeiten Die Durchführung einer Wartung wird als Instandhaltung benannt

25.1.

- J

I

Die DVZ M-V GmbH fordert die Übergabe eines detaillierten Wartungskonzeptes.

- J A

ACHTUNG Dokument angeben!

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

- N

Seite 231

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Serviceleistungen

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

25.2.

Wartungsarbeiten können ausschließlich Montags und Freitags in der Zeit von 02:00 Uhr bis 05:30 Uhr durchgeführt werden. Der tägliche Wartungszeitraum darf drei Stunden nicht überschreiten. Zusätzliche Wartungszeiten können in begründeten Fällen in der Zeit von Freitag 22:00 Uhr bis Montag 06:00 Uhr nach einer Ankündigungszeit von zwei Wochen, in dringenden Fällen von einer Woche, festgelegt werden.

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

- J A - N

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Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

3.2.2.6 Multipoint Ethernet

Punkt

Multipoint Ethernet

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

26.

Beschreibung der angebotenen Leistungen

26.1.

Als Option „Point to Multipoint Ethernet“ soll die Möglichkeit angeboten werden, mehrere Leitungen jeweils in einer Region zusammenzufassen und gebündelt, aber durch VLAN-Technologie gemäß IEEE 802.1Q untereinander getrennt, über eine Leitung (ohne Überbuchung der Bandbreiten) jeweils an einem Standort des Backbone-Ringes zu übergeben.

26.2.

Die DVZ M-V GmbH erwartet die Anbindung der dezentralen Standorte (Spokes) mit folgenden Bandbreiten und Schnittstellen:

26.2.1

8 Mbit/s/10/100BASE-T

- J A - N

- J A - N

26.2.2

- J

10 Mbit/s/10/100BASE-T A

- N 26.2.3

- J

50 Mbit/s/100BASE-TX A

- N 26.2.4

- J

100 Mbit/s/100BASE-TX A

- N 26.3

Die DVZ M-V GmbH erwartet, dass der zentrale Backbonestandort (Hub) mit folgenden Bandbreiten und Schnittstellen angebunden werden kann:

26.3.1

50 Mbit/s/100BASE-TX

- J A - N

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 233

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Punkt

Multipoint Ethernet

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

26.3.2

- J

100 Mbit/s/100BASE-TX A

- N 26.3.3

- J

300 Mbit/s/1000BASE-T A

- N 26.3.4

- J

600 Mbit/s/1000BASE-T A

- N 26.3.5

- J

1 Gbit/s/1000BASE-SX oder 1000Base-T A

- N 26.4.

26.5.

26.6.

26.7.

26.8.

Die DVZ M-V GmbH fordert, dass am zentralen Standort (Hub) für jeden angeschlossenen dezentralen Standort (Spoke) ein dediziertes VLAN-Tag genutzt wird. Die DVZ M-V GmbH erwartet, dass keine Layer 2 Verbindung zwischen den dezentralen Standorten (Spokes) besteht. Die DVZ M-V GmbH fordert, dass keine Überbuchung der Bandbreiten am zentralen Standort (Hub) stattfindet. Die DVZ M-V GmbH erwartet für die Verbindungen zwischen den dezentralen Standorten (Spokes) und dem zentralen Standort (Hub) eine MTU von 1530 Byte. Die DVZ M-V GmbH fordert zwischen dem zentralen Standort (Hub) und den dezentralen Standorten (Spokes) Verbindungen ohne Nutzung von Layer-3 Komponenten.

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

- J A - N - J A - N - J A - N - J A - N - J A - N

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Punkt

Multipoint Ethernet

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

26.9.

Beschreiben Sie detailliert Ihre Lösung. Berücksichtigen Sie dabei besonders den Aufbau des Netzes und die Anbindung der Dienststellen. ACHTUNG Dokument angeben!

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

- J A - N

Seite 235

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

3.2.2.7 Plattform für Alternativanbindungen

Punkt

Plattform für Alternativanbindungen

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

27.

Beschreibung der angebotenen Leistungen

27.1.

Die DVZ M-V GmbH fordert bedarfsweise die Anbindung von Dienststellen über alternative Medien. Diese Anbindung soll einerseits als Erstanbindung und andererseits als Backup genutzt werden. Als Technologien werden gefordert:

27.1.1

- J

SDSL (synchron) A

- N 27.1.2

- J

VDSL (asynchron) A

- N 27.1.3

- J

LTE (asychron) A

- N 27.1.4

Welche Technologien werden außerdem noch zur Verfügung gestellt?

- J A - N

ACHTUNG Dokument angeben! 27.2.

- J

Erläutern Sie Ihre Lösung A

- N

ACHTUNG Dokument angeben! 27.3.

Die DVZ M-V GmbH erwartet die gebündelte Übergabe der Anschlüsse an einem zentralen Übergabepunkt auf Basis

27.3.1

Ethernet IEEE 802.3 (100BaseTX)

- J A - N

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 236

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Punkt

Plattform für Alternativanbindungen

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

27.4

Die DVZ M-V GmbH erwartet für die Plattform die Bereitstellung von mindestens 3 QoS Klassen (davon eine priorisiert für Realtime).

27.5

Die DVZ M-V GmbH erwartet die Übergabe der QoS Informationen per DSCP

27.5.1

für IP Version 4

- J A - N

- J A - N

27.6

Die DVZ M-V GmbH erwartet die Bereitstellung von DSL- Modem bzw. LTE- Abschlusstechnik mit einem Ethernet Anschluss gemäß

27.6.1

Ethernet IEEE 802.3 (100BASE-TX)

- J A - N

27.7

27.8

27.9

27.10

Die DVZ M-V GmbH erwartet für die Verbindungen über die Plattform für Alternativanbindung eine MTU von 1530 Byte. Die Verbindungen über die Plattform sind getrennt vom Internet über einen dediziert bereitgestellten abgeschotteten Netzbereich zu realisieren. Die DVZ M-V GmbH fordert den Nachweis der Funktionsfähigkeit der angebotenen Lösung über eine kostenfrei bereitgestellte Test- und Referenzumgebung nach Vertragsschluss.

- J A - N - J A - N - J A - N

Die DVZ M-V GmbH fordert einen zentralen Übergabepunkt in der DVZ M-V GmbH: DVZ M-V GmbH Lübecker Straße 283 19059 Schwerin

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

- J A - N

Seite 237

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Punkt

Plattform für Alternativanbindungen

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

27.11

Die DVZ M-V GmbH fordert auf Anforderung die Bereitstellung eines zweiten redundanten, zentralen Anschlusses im Backbone Standort. In diesem Fall fordert die DVZ M-V GmbH, dass die Endstellen jeweils von beiden Standorten aus erreichbar sind, sowie dass bei Ausfall eines der zentralen Anschlüsse alle Verbindungen über den zweiten Anschluss laufen.

27.12

Die DVZ M-V GmbH erwartet den zentralen Anschluss an die Plattform für Alternativanbindung skalierbar mit einer Ethernet-Schnittstelle und einer Bandbreite von:

27.12.1

50 Mbit/s

- J A - N

- J A - N

27.12.2

- J

100 Mbit/s A

- N 27.12.3

- J

300 Mbit/s A

- N 27.13.

Derzeit sind Dienststellen über eine synchrone DSLVerbindung mit 2 Mbit/s nach den unter Punkt 26. genannten Kriterien realisiert. Die DVZ M-V GmbH fordert weiterhin die Realisierung der Anbindungen der nachfolgenden Dienststellen.

27.13.1

27.13.2

Polizeidirektion SAPOS Lübeck Possehlstr. SH-Süd 23560 Lübeck SAPOS Barth Friedrich-Adolf-Nobert-Schule Chausseestr. 21 18356 Barth

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

- J A - N

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Punkt

Plattform für Alternativanbindungen

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

27.13.3

27.13.4

27.13.5

27.13.6

27.13.7

27.13.8

27.13.9

27.13.10

SAPOS Rostock Haus des Bauwesens Holbeinplatz 14 18069 Rostock SAPOS Finanzamt Neubrandenburg Außenstelle Greifswald (RIA) Am Gorzberg 7 17489 Hansestadt Greifswald SAPOS Schwerin Amt für Geoinformation, Vermessungs- und Katasterwesen Lübecker Str. 289 19059 Schwerin SAPOS Dargun Stadtbauhof Demminer Str. 34 17159 Dargun SAPOS Güstrow Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie MV Goldberger Str. 12 18273 Güstrow SAPOS Ferdinandshof Verbundene Haupt- und Realschule Friedrich Str. 33a 17379 Ferdinandshof SAPOS Altentreptow Amt für Landwirtschaft Altentreptow Brunnenstr. 6 17087 Altentreptow

SAPOS Parchim Landkreis Parchim Putlitzer Str. 25 19370 Parchim

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

- J A - N - J A - N - J A - N - J A - N - J A - N - J A - N - J A - N - J A - N

Seite 239

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Punkt

Plattform für Alternativanbindungen

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

27.13.11

27.13.12

27.13.13

SAPOS Hagenow Verbundene Haupt- und Realschule IV Kießender Ring 6 19230 Hagenow SAPOS Göhren Regionale Schule "Tom Beyer" Gerhart Hauptmann Straße 1 18586 Göhren/Rügen

- J A - N - J A - N

SAPOS Hannover Landesbetrieb für Statistik und Kommunikation (LSKN) Göttinger Chaussee 259 30459 Hannover

A

Zukünftig sollen alle IP-T Standorte mit einer zusätzlichen Alternativanbindung (Backup) (DSL/LTE) angebunden werden können.

I

Der AUFTRAGNEHMER ist verpflichtet, der DVZ MV GmbH nach Auftragserteilung nach Maßgabe des Vertrages mitzuteilen, ob er an den nachfolgenden Standorten eine Verfügbarkeit über DSL und / oder LTE gewährleisten könnte oder nicht:

- J - N

I/B

Amt für das Biosphärenreservat Schaalsee Wittenburger Chausse 13 19246 Zarrentin Amt für das Biosphärenreservat Südost-Rügen Circus 1 18581 Putbus Amt für Raumordnung und Landesplanung Mecklenburgische Seenplatte Helmut-Just-Straße 2 17036 Neubrandenburg Amt für Raumordnung und Landesplanung Mittleres Mecklenburg/ Rostock Erich-Schlesinger-Str. 35 18059 Rostock Amt für Raumordnung und Landesplanung Vorpommern Am Gorzberg, Haus 8 17489 Greifswald DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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Punkt

Plattform für Alternativanbindungen

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

Amt für Raumordnung und Landesplanung Westmecklenburg Schlossstraße 6-8 19053 Schwerin Amts- und Finanzgericht Greifswald Lange Straße 2a 17489 Greifswald Amtsgericht und Grundbuchamt Demmin Clara-Zetkin-Straße 14 17109 Demmin Amtsgericht Grevesmühlen Bahnhofstraße 2-4 23936 Grevesmühlen Amtsgericht und Grundbuchamt Güstrow Goldberger Straße 12 18273 Güstrow Amtsgericht Güstrow Franz-Parr-Platz 2a 18273 Güstrow Amtsgericht und Grundbuchamt Ludwigslust Käthe-Kollwitz-Straße 35 19288 Ludwigslust Amtsgericht und Grundbuchamt Parchim Moltkeplatz 2 19370 Parchim Amtsgericht und Grundbuchamt Neustrelitz Tiergartenstraße 5 17235 Neustrelitz Amtsgericht und Grundbuchamt Pasewalk Grünstraße 61 17309 Pasewalk Amtsgericht und Grundbuchamt Pasewalk - Außenstelle Anklam Baustraße 9 17389 Anklam Amtsgericht und Grundbuchamt Pasewalk - Außenstelle Ueckermünde Gerichtsstraße 16 17376 Ueckermünde Amtsgericht und Grundbuchamt Ribnitz-Damgarten Scheunenweg 10 18311 Ribnitz-Damgarten Amtsgericht und Grundbuchamt Rostock Zochstraße 13 18057 Rostock DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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Punkt

Plattform für Alternativanbindungen

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

Amtsgericht Schwerin Demmlerplatz 1 19053 Schwerin Amtsgericht und Grundbuchamt Stralsund Bielkenhagen 9 18439 Stralsund Amtsgericht und Grundbuchamt Waren Zum Amtsbrink 4 17192 Waren (Müritz) Amtsgericht und Grundbuchamt Wismar Vor dem Fürstenhof 1 23966 Wismar Amtsgericht und Grundbuchamt Wolgast Breite Straße 6 c Breite Straße 21 17438 Wolgast Bergamt Stralsund Frankendamm 17 18439 Stralsund Berufliche Schule Güstrow Bockhorst 1 18273 Güstrow Betrieb für Bau und Liegenschaften - Jagdschloss Granitz 18609 Binz Betrieb für Bau und Liegenschaften - Standort Klütz (Schloss Bothmer) Am Park 1 23948 Klütz

Betrieb für Bau und Liegenschaften - Schloss Mirow Schlossinsel 1 17252 Mirow Betrieb für Bau und Liegenschaften - Standort Rostock Wallstraße 2 18055 Rostock Betrieb für Bau und Liegenschaften - Standort Greifswald Am Gorzberg, Haus 8 17489 Greifswald

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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Punkt

Plattform für Alternativanbindungen

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

Betrieb für Bau und Liegenschaften - Standort Laage Daimler-Benz-Allee 2H 18299 Kronskamp Betrieb für Bau und Liegenschaften - Standort Neubrandenburg Neustrelitzer Straße 121 17033 Neubrandenburg Betrieb für Bau und Liegenschaften - Standort Schwerin Werderstraße 4 19055 Schwerin Betrieb für Bau und Liegenschaften - Standort Stralsund Greifswalder Chaussee 63a 18439 Stralsund Betrieb für Bau und Liegenschaften - Standort Torgelow Pasewalker Chaussee 2 17358 Torgelow Betrieb für Bau und Liegenschaften - Standort Wismar Philipp-Müller-Straße 18 23966 Wismar Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege des Landes M-V Goldberger Straße 12-13 18273 Güstrow Fachhochschule für Agrarwirtschaft des Landes M-V "Johann Heinrich von Thünen" Bockhorst 1 18273 Güstrow Finanzamt Greifswald Am Gorzberg, Haus 11 17489 Greifswald Finanzamt Greifswald - Außenstelle Torgelower Straße 32 17309 Pasewalk Finanzamt Güstrow Klosterhof 1 18273 Güstrow Finanzamt Hagenow Steegener Chaussee 8 19230 Hagenow DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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Punkt

Plattform für Alternativanbindungen

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

Finanzamt Neubrandenburg Neustrelitzer Straße 120 17033 Neubrandenburg Finanzamt Ribnitz-Damgarten Sandhufe 3 18311 Ribnitz-Damgarten Finanzamt Rostock Möllner Straße 13 18109 Rostock Finanzamt Rostock - IT-Stelle Erich-Schlesinger-Straße 37 18059 Rostock Finanzamt Schwerin Johannes-Stelling-Straße 9 19053 Schwerin Finanzamt Stralsund Zur Schwedenschanze 1 18435 Stralsund Finanzamt Stralsund - Außenstelle Bergen auf Rügen Wasserstraße 15 d 18528 Bergen auf Rügen Finanzamt Waren Einsteinstraße 15 17192 Waren (Müritz) Finanzamt Waren - Außenstelle Malchin Schratweg 33 17139 Malchin Finanzamt Wismar Philosophenweg 1 23970 Wismar Finanzministerium Schlossstraße 9-11 19053 Schwerin Finanzministerium - Außenstelle Schwerin Schmiedestraße 22 19053 Schwerin Finanzministerium - Außenstelle Greifswald Am Gorzberg 17489 Greifswald

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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Punkt

Plattform für Alternativanbindungen

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

Generalstaatsanwaltschaft Rostock Patriotischer Weg 120 a 18057 Rostock Justizministerium Puschkinstraße 19-21 19055 Schwerin Justizvollzugsanstalt Bützow Kühlungsborner Str. 29 a 18246 Bützow Justizvollzugsanstalt Stralsund Franzenshöhe 12 18439 Stralsund Justizvollzugsanstalt Waldeck Zum Fuchsbau 1 18196 Dummerstorf Justizzentrum Neubrandenburg - Amtsgericht Neubrandenburg (AG NB) Friedrich-Engels-Ring 15-18 17033 Neubrandenburg Justizzentrum Neubrandenburg - Arbeitsgericht Neubrandenburg (ArbG NB) Südbahnstraße 8a 17033 Neubrandenburg Justizzentrum Neubrandenburg - Landgericht Neubrandenburg (LG NB) Friedrich-Engels-Ring 15-18 17033 Neubrandenburg Justizzentrum Neubrandenburg - Sozialgericht Neubrandenburg (SG NB) Gerichtsstraße 10 17033 Neubrandenburg Justizzentrum Rostock - Oberlandesgericht (OLG) August-Bebel-Straße 15-20 18055 Rostock Justizzentrum Rostock - Landesarbeitsgericht (LAG) - Landgericht (LG) - Arbeitsgericht (AG) - Sozialgericht (SG) Neuer Markt 3 18055 Rostock

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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Punkt

Plattform für Alternativanbindungen

Kategorie

Antwort J=Ja N=Nein

Justizzentrum Stralsund - Landgericht Stralsund - Sozialgericht Stralsund - Arbeitsgericht Stralsund - Staatsanwaltschaft Stralsund - Oberlandesgericht Rostock (nur vereinzelte IT-MA) Frankendamm 17 18439 Stralsund Landesamt für ambulante Arbeit mit Straffälligen (LaStar) - Standort Güstrow Goldberger Straße 12 18273 Güstrow Landesamt für ambulante Arbeit mit Straffälligen (LASTAR) - Standort Ludwigslust Käthe-Kollwitz-Straße 36 19288 Ludwigslust Landesamt für ambulante Arbeit mit Straffälligen (LASTAR) - Standort Greifswald Spiegelsdorfer Wende, Haus 2 17491 Greifswald Landesamt für ambulante Arbeit mit Straffälligen (LASTAR) - Standort Neubrandenburg Neustrelitzer Straße 120 17033 Neubrandenburg Landesamt für ambulante Arbeit mit Straffälligen (LASTAR) - Standort Pasewalk O.-Picht-Straße 1 17309 Pasewalk Landesamt für ambulante Arbeit mit Straffälligen (LASTAR) - Standort Torgelow Bahnhofstraße 44 17358 Torgelow Landesamt für ambulante Arbeit mit Straffälligen (LASTAR) - Standort Rostock Dierkower Damm 29 18146 Rostock

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Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

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Landesamt für ambulante Arbeit mit Straffälligen (LASTAR) - Standort Schwerin Schillerstraße 6 19059 Schwerin Landesamt für ambulante Arbeit mit Straffälligen (LASTAR) - Standort Stralsund Knieperdamm 76 a 18439 Stralsund Landesamt für ambulante Arbeit mit Straffälligen (LASTAR) - Standort Waren Warendorferstraße 11 17192 Waren (Müritz) Landesamt für ambulante Arbeit mit Straffälligen (LASTAR) - Standort Wismar Ulmenstraße 12 23966 Wismar Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) Friedrich-Engels-Straße 47 19061 Schwerin Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) - Arzneiüberwachungs- und Prüfstelle Wismarsche Straße 298 19053 Schwerin Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) - Standort Greifswald Lange Reihe 2 17489 Greifswald Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) - Standort Neubrandenburg Schlossstraße 7 17235 Neustrelitz Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) - Standort Rostock Erich-Schlesinger-Straße 35 18059 Rostock Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) - Standort Schwerin Bornhövedstraße 78 19055 Schwerin

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) - Standort Rostock Gertrudenstraße 11 18057 Rostock Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) - Standort Stralsund Frankendamm 17 18439 Stralsund Landesamt für innere Verwaltung Lübecker Straße 287 19059 Schwerin Landesamt für innere Verwaltung - Außenstelle Horst Nostorfer Straße 1 19258 Nostorf/Horst Landesamt für innere Verwaltung - Stern Buchholz Stern Buchholz 16 19061 Schwerin Landesamt für Kultur und Denkmalpflege (LAKD) - Bereich Organisation und allgemeine Verwaltung Domhof 4/5 19055 Schwerin Landesamt für Kultur und Denkmalpflege (LAKD) - Landesbibltiothek Johannes-Stelling-Straße 29 19053 Schwerin Landesamt für Kultur und Denkmalpflege (LAKD) - Landeshauptarchiv Graf-Schack-Allee 2 19053 Schwerin Landesamt für Kultur und Denkmalpflege (LAKD) - Archäologie und Denkmalpflege Domhof 4/5 19055 Schwerin Landesamt für Kultur und Denkmalpflege (LAKD) - Schloss Wiligrad Wiligrader Straße 17 19069 Lübstorf Landesamt für Kultur und Denkmalpflege (LAKD) - Außenstelle in Neustrelitz Schlossstraße 8 17285 Neustrelitz

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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Landesamt für Kultur und Denkmalpflege (LAKD) - Archäologisches Freilichtmuseum Groß Raden Kastanienallee 49 19046 Sternberg Landesamt für Kultur und Denkmalpflege (LAKD) - Außenstelle Stralsund Badenstraße 16 18439 Stralsund Landesamt für Kultur und Denkmalpflege (LAKD) - Außenstelle Greifswald Martin-Andersen-Nexö-Platz 1 17489 Greifswald Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei - Standort Rostock Thierfelderstraße 18 18059 Rostock Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei - Standort Neubrandenburg Demminer Straße 46-48 17035 Neubrandenburg Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei - Standort Greifswald Grimmer Str. 17 17489 Greifswald Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei - Standort Schwerin Wickendorfer Str. 4 19055 Schwerin Landesamt für Straßenbau und Verkehr Erich-Schlesinger-Str. 35 18059 Rostock Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) Golberger Straße 12 18273 Güstrow Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) - Außenstelle Badenstraße 18 18439 Stralsund

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) - Naturpark "Amt Stettiner Haff" (Eggesin) Am Bahnhof 4-5 17367 Eggesin Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) - Naturpark "Mecklenburgische Schweiz und Kummerower See" Wargentiner Straße 4 17139 Basedow Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) - Naturpark "Nossentiner/Schwinzer Heide" Ziegelhorn 1 19395 Karow Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) - Beringungszentrale, Zentrale für die wissschft. Vogelberingung in den BL Brandenburg, M-V, Sachsen, S-A und Thüringen An der Mühle 4 17493 Greifswald Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) - Naturpark Sternberger Seenland Am Markt 1 19417 Waren Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) - Naturpark Flusslandschaft Peenetal Peeneblick 1 17391 Stolpe Landesbeauftragter für den Datenschutz Johannes-Stelling-Str. 21 19053 Schwerin Landesbesoldungsamt Schlossstraße 7 17235 Neustrelitz Landesforschungsanstalt für Landwirtschaft und Fischerei - Standort Gülzow Dorfplatz 1 18276 Gülzow

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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Landesforschungsanstalt für Landwirtschaft und Fischerei - Standort Dummerstorf Wilhelm-Stahl-Allee 2 18196 Dummerstorf Landesforschungsanstalt für Landwirtschaft und Fischerei - Standort Born Südtstraße 10 18375 Born Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz (LSBK) Strandstraße 12 17213 Malchow Landessozialgericht Neubrandenburg (LSG) Töpferstraße 13a 17235 Neustrelitz Landeszentralkasse (LZK) - Standort Schwerin Alexandrinenstraße 15 19055 Schwerin Landeszentralkasse (LZK) - Standort Greifswald Am Gorzberg, Haus 9 17489 Greifswald Landeszentralkasse (LZK) - Standort Rostock Möllner Straße 13 18109 Rostock Landgericht Schwerin Demmlerplatz 1 19053 Schwerin Landkreis Ludwigslust-Parchim Garnisonsstrasse 1 19288 Ludwigslust Landkreis Ludwigslust-Parchim - Außenstelle Hagenstraße 23 19230 Hagenow Landkreis Nordwestmecklenburg Rostocker Str. 76 23970 Wismar Landkreis Nordwestmecklenburg - Zulassungsstelle Langer Steinschlag 4 23936 Grevesmühlen DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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Landkreis Nordwestmecklenburg - Zulassungsstelle Dr.-Leber-Str. 2a 23966 Wismar Landkreis Nordwestmecklenburg - Zulassungsstelle Hinter dem Rathhaus 13-15 23966 Wismar Ministerium für Arbeit, Gleichstellung Soziales Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Werderstraße 124 19055 Schwerin Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Außenstelle Dreescher Markt 2 19061 Schwerin Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur - Institut für Qualitätsentwicklung (IQ) Helmut-Just-Straße 4 17036 Neubrandenburg Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur - Institut für Qualitätsentwicklung (IQ) Bahnhofstraße 33/34 17489 Greifswald Ministerium für Inneres und Europa M-V Alexandrinenstraße 1 19055 Schwerin Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Schlossstraße 6-8 19053 Schwerin Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Paulshöher Weg 1 19061 Schwerin Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Außenstelle Dreescher Markt 2 19061 Schwerin Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Johannes-Stelling-Straße 14 19053 Schwerin Nationalparkamt Müritz Schlossplatz 3 17237 Hohenzieritz DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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Nationalparkamt Müritz - Außenstelle Jugendwaldheim Steinmühle Steinmühle 2 17237 Carpin Nationalparkamt Müritz - Außenstelle Kargow Schwarzenhof 15 17192 Kargow Nationalparkamt Müritz - Außenstelle Roggentin Blankenförde 30 17252 Roggentin Nationalparkamt Müritz - Außenstelle Serrahn Serrahn 1 17237 Carpin Nationalparkamt Vorpommern Im Forst 5 18375 Born Nationalparkamt Vorpommern - Außenstelle Stubbenkammer Stubbenkammer 2a 18546 Sassnitz Oberlandesgericht Rostock Wallstraße 3 18055 Rostock Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte Neustrelitzer Straße 120 17033 Neubrandenburg Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte - Abteilung 4 & 5 Helmut-Just-Straße 4 17036 Neubrandenburg Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg - Dienststelle Bützow Schlossplatz 6 18246 Bützow Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg - Dienststelle Rostock Erich-Schlesinger-Straße 35 18059 Rostock DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern - Dienststelle Stralsund Badenstraße 18 18439 Stralsund Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern - Dienststelle Stralsund Ossenreyer Str. 56 18439 Stralsund Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern - Dienststelle Ueckermünde Kastanienallee 13 17373 Ueckermünde Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg Bleicherufer 13 19053 Schwerin Staatliches Schulamt Greifswald Martin-Andersen-Nexö-Platz 1 17489 Greifswald Staatliches Schulamt Neubrandenburg Helmut-Just-Straße 4 17036 Neubrandenburg Staatliches Schulamt Rostock Möllner Straße 13 18109 Rostock Staatliches Schulamt Schwerin Bleicherufer 15 19053 Schwerin Staatsanwaltschaft Neubrandenburg Neustrelitzer Straße 120 17033 Neubrandenburg Staatsanwaltschaft Rostock Doberaner Straße 116 18057 Rostock Staatsanwaltschaft Schwerin Bleicherufer 15 19053 Schwerin Staatskanzlei Schlossstraße 2-4 19053 Schwerin

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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Staatskanzlei - Landesvertretung in Berlin (LVMV) In den Ministergärten 3 10117 Berlin Staatskanzlei - Informationsbüro des Landes MV bei der EU (auch: MV Office) Boulevard Saint Michel 80 1040 Brüssel Autobahnamt Güstrow Krakower Chaussee 2a 18273 Güstrow Straßenbauamt Neustrelitz An der Fasanerie 47 17235 Neustrelitz Straßenbauamt Stralsund Greifswalder Chaussee 63b 18439 Stralsund Tierseuchenkasse M-V Neustrelitzer Straße 120 17033 Neubrandenburg Verwaltungsgericht Greifswald / Oberverwaltungsgericht Domstraße 7 17489 Greifswald Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Graf-York-Straße 6 19061 Schwerin Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz - Abteilung 2 und 5 An den Wadehängen 29 19057 Schweirn Landeswasserschutzpolizeiamt Wismar Kopenhagener Str. 1 23966 Wismar Wasserschutzpolizeiinspektion Rostock Hafenterassen Warnoufer 58 18057 Rostock Wasserschutzpolizeiinspektion (WSPI) Sassnitz Hafenstraße 12e 18546 Sassnitz Wasserschutzpolizeiinspektion Schwerin Am Werder 22 19055 Schwerin DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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Wasserschutzpolizeistation Seehafen Rostock Ost-West-Str. 30 18147 Rostock Wasserschutzpolizeiinspektion Stralsund Am Querkanal 6 18439 Stralsund Wasserschutzpolizeiinspektion Waren Garhard-Hauptmann-Allee 6 17192 Waren Wasserschutzpolizei-Inspektion Wolgast Chausseestraße 64 17438 Wolgast PP HRO - 1. Polizeirevier Rostock Reutershagen PP HRO - 3. Polizeirevier der Polizeiinspektion Rostock (Dierkow) PP HRO - PI/KK. LPBK /Abt. 4, Polizeiarztbereich Rostock Ulmenstraße 54 18057 Rostock PP HRO - 3. Polizeirevier der Polizeiinspektion Rostock (Dierkow) Theodor-HeußStraße 40 18146 Rostock PP HRO - Autobahn- und Verkehrspolizeirevier Dummerstorf Straße der Demokratie 1 18196 Waldeck PP HRO - Autobahn- und Verkehrspolizei Linstow Hechtschwanz 4 18294 Linstow PP HRO - Autobahn- und Verkehrspolizei Metelsdorf Dammweg 1 29372 Metelsdorf PP HRO - Autobahn- und Verkehrspolizei Stolpe BAB 24 19372 Stolpe PP HRO - Behördenzentrum Waldeck - Landeswasserschutzpolizeiamt (LWSPA) - LPBK - Polizeipräsidium und Polizeiinspektion Hohe Tannen 10 18196 Dummerstorf PP HRO - Behördenzentrum Waldeck LPBK An den Wadehängen 29 19057 Schwerin DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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PP HRO - Kriminalkommissariat Ludwigslust Lindenstraße 22-24 19288 Ludwigslust PP HRO - Kriminalpolizeiinspektion Rostock Ulmenstr. 54 18055 Rostock PP HRO - Polizeihauptrevier Bad Doberan Dammchaussee 1 18209 Bad Doberan PP HRO - Polizeiinspektion Güstrow Schwaaner Straße 24 18273 Güstrow PP HRO - Polizeiinspektion mit Polizeihauptrevier Ludwigslust Grabower Allee 2c 19288 Ludwigslust PP HRO - Polizeiinspektion Schwerin Graf-Yorck-Straße 8 19061 Schwerin PP HRO - Polizeiinspektion Wismar Rostocker Straße 80 23970 Wismar PP HRO - Polizeirevier / Wasserschutzpolizeistation Barth Baustraße 16-18 18356 Barth PP HRO - Polizeirevier Bützow Am Ausfall 45 18246 Bützow PP HRO - Polizeirevier Grevesmühlen Langer Steinschlag 10 23936 Grevesmühlen PP HRO - Polizeirevier Hagenow Schweriner Straße 32 19230 Hagenow PPHRO - Polizeirevier Sternberg Pastiner Straße 1 19406 Sternberg PP HRO - Polizeirevier Teterow Güstrower Straße 23 17166 Teterow PP HRO - Polizeirevier Boizenburg Markt 2 19258 Boizenburg DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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PP HRO - Polizeirevier Plau am See Alter Wall 43 19395 Plau am See PP HRO - Polizeirevier Rostock Lichtenhagen Möllner Str. 12b/ 13a 18109 Rostock PP HRO - Polizeirevier Sanitz J.-Brinckmann-Str. 7a 18190 Sanitz PP HRO - Polizeistation Crivitz Am Güterbahnhof 2 19089 Crivitz PP HRO - Kriminalkommissariat Barth Hafenstraße 28 18356 Barth PP NB - AVPR Altentreptow / Pst. Altentreptow / KK Ast. Malchin 2 Fichtestraße 05 17087 Altentreptow PP NB - Polizei Mirow - Polizeistation (PSt) - Wasserschutzpolizeistation (WSPSt) - Munitionsbergungsdienst (MBD) Am Mühlendamm 15 17252 Mirow PP NB - Kriminalkommissariat Röbel Bahnhofstraße 5 17207 Röbel PP NB - Kriminalkommissariat Stralsund Bartherstr. 73 18437 Stralsund PP NB - Polizeiinspektion Stralsund Frankendamm 21 18437 Stralsund PP NB - Polizeihauptrevier Stralsund Böttcherstraße 19 18439 Stralsund PP NB - Kriminalpolizeiinspektion (KPI) Anklam Heilgeiststraße 76 18439 Stralsund PP NB - Polizeihauptrevier (PHR) Bergen Breitsprecherstraße 11 18258 Bergen PP NB - Polizeirevier Grimmen Dr.-Kurt-Fischer-Straße 3 18507 Grimmen DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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PP NB - Polizeirevier/Kriminalkommissariat Friedland Salower Straße 38 17098 Friedland PP NB - Polizeirevier und Kriminalkommissariat Malchin Parkstraße 11 17139 Malchin PP NB - Polizeirevier und Kriminalkommissariat Sassnitz Bahnhofstraße 3 18546 Sassnitz Kriminalkomissariat Hagenow - Außenstelle Schweriner Straße 32 19230 Hagenow PP NB - Polizeidirektion Neubrandenburg Darrenstraße 3 17033 Neubrandenburg PP NB - Polizeirevier Neustrelitz Töpfererg 7 17235 Neustrelitz Kriminalkomissariat Neustrelitz - Außenstelle Töpfererg 7 17235 Neustrelitz PP NB - Polizeiinspektion Demmin Rudolf-Breitscheid-Straße 11 17109 Demmin PP NB - Polizeihauptrevier Waren Am Mühlenberg 2 17192 Waren PP NB - Kriminalkomissariat Waren - Außenstelle Am Mühlenberg 2 17192 Waren PP NB - Polizeirevier Heringsdorf Seestraße 12 17424 Heringsdorf PP NB - Polizeirevier Wolgast Chausseestraße 64 17438 Wolgast PP NB - Kriminalkommissariat Wolgast - Außenstelle Chausseestraße 64 17438 Wolgast DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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PP NB - Wasserschutzpolizeistation Ribnitz-Damgarten Polizeirevier Ribnitz-Damgarten Damgartener Chaussee 41 18311Ribnitz-Damgarten Kriminalkomissariat Ribnitz-Damgarten - Außenstelle Damgartener Chaussee 41 18311Ribnitz-Damgarten

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Ort, Datum

Name, Unterschrift, Firmenstempel

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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3.2.3 Preisscheine Die Preisscheine sind nach den Vorgaben in Teil B, Ziffer 1 „Anforderungen an die Preisgestaltung durch den Bieter“ auszufüllen! Spezifische Hinweise zur Bearbeitung einzelner Preisscheine sind gegebenenfalls zusätzlich unter dem jeweiligen Preisschein dargestellt.

3.2.3.1 Beschreibung der Standorte des Backbone Im Folgenden sind die Standorte für den zukünftigen Backbone laut Punkt 9. und 10. durch den Bieter anzugeben. Unter den Punkten 1.3 bis 1.6 sind entweder die vorgebenen Standorte unter Punkt 9. des BLP oder die eigenen Standorte laut Punkt 10. einzutragen.

Punkt 1.

Anforderung Standort A DVZ M-V GmbH Lübecker Straße 283 19059 Schwerin Knotenstandort

1.2.

Standort B Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern Alexandrinenstr 1 19055 Schwerin Knotenstandort

1.3.

Standort C

Knotenstandort

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

Seite 261

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Punkt 1.4

Anforderung Standort D

Knotenstandort 1.5

Standort E (optional)

Knotenstandort 1.6

Standort F (optional)

Knotenstandort

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Ort, Datum

Name, Unterschrift, Firmenstempel

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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3.2.3.2 Preisschein Backbone 1Gbit/s (inkl. aller Standorte und Übertragungswege als festgeschaltete Verbindungen außer der Verbindung DVZ M-V GmbH  Ministerium für Inneres und Europa M-V) – siehe dazugehörige Punkte (Ziffer 3.2.2.1 und 3.2.2.2) des BLP. Übertragungswege mit einer Bandbreite von garantierten 1 Gbit/s Schnittstelle: 1000Base-SX oder 1000Base-T Verfügbarkeit: > = 98,5 % Reaktionszeit max. 30 Minuten Störungsbeseitigung innerhalb von 6 Stunden

Monatliches Entgelt Gesamtpreis (Netto)

3.2.3.3 Preisschein Backbone 1Gbit/s (Einzelverbindung) – siehe dazugehörige Punkte (Ziffer 3.2.2.1 und 3.2.2.2) des BLP. Übertragungswege mit einer Bandbreite von garantierten 1 Gbit/s Schnittstelle: 1000Base-SX oder 1000Base-T Verfügbarkeit: > = 98,5 % Reaktionszeit max. 30 Minuten Störungsbeseitigung innerhalb von 6 Stunden

Monatliches Entgelt Gesamtpreis (Netto)

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Ort, Datum

Name, Unterschrift, Firmenstempel

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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3.2.3.4 Preisschein Backbone 10Gbit/s (inkl. aller Standorte und Übertragungswege als festgeschaltete Verbindungen außer der Verbindung DVZ M-V GmbH  Ministerium für Inneres und Europa M-V) – siehe dazugehörige Punkte (Ziffer 3.2.2.1 und 3.2.2.2) des BLP. Übertragungswege mit einer Bandbreite von garantierten 10 Gbit/s Schnittstelle: 10GBASE-SR Verfügbarkeit: > = 98,5 % Reaktionszeit max. 30 Minuten Störungsbeseitigung innerhalb von 6 Stunden

Monatliches Entgelt Gesamtpreis (Netto)

3.2.3.5 Preisschein Backbone 10Gbit/s (Einzelverbindung) – siehe dazugehörige Punkte (Ziffer 3.2.2.1 und 3.2.2.2) des BLP. Übertragungswege mit einer Bandbreite von garantierten 10 Gbit/s Schnittstelle: 10GBASE-SR Verfügbarkeit: > = 98,5 % Reaktionszeit max. 30 Minuten Störungsbeseitigung innerhalb von 6 Stunden

Monatliches Entgelt Gesamtpreis (Netto)

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3.2.3.6 Preisschein Dark Fiber - Verbindung DVZ M-V GmbH  Ministerium für Inneres und Europa M-V - als festgeschaltete Verbindungen (siehe dazugehörige Punkte Ziffer 3.2.2.1 und 3.2.2.2 des BLP.)

1.

Übertragungswege Dark Fiber Schnittstelle: SC -Connector Verfügbarkeit: > = 98,5 % Reaktionszeit max. 30 Minuten Störungsbeseitigung innerhalb von 24 Stunden

1.1.

Ministerium für Inneres und Europa M-V Alexandrinenstr. 1 19055 Schwerin

DVZ Datenverarbeitungszentrum Lübecker Str. 283 19059 Schwerin (1. Leitung)

1.2.

Ministerium für Inneres und Europat M-V Alexandrinenstr. 1 19055 Schwerin

DVZ Datenverarbeitungszentrum Lübecker Str. 283 19059 Schwerin (2. Leitung)

Monatliches Entgelt Gesamtpreis (Netto)

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3.2.3.7 Preisschein zur Erhöhung der garantierten Verfügbarkeit 3.2.3.7.1 Erhöhung der Verfügbarkeit für Verbindungen 1Gbit/s Bezugspreis für die Preisbildung ist der angegebene monatliche Gesamtpreis der Einzelverbindung. (siehe dazugehörige Punkte Ziffer 3.2.2.2 des BLP.) 99,0% Verfügbarkeit Monatliches Entgelt Gesamtpreis (Netto)

99,5% Verfügbarkeit Monatliches Entgelt Gesamtpreis (Netto)

3.2.3.7.2 Erhöhung der Verfügbarkeit für Verbindungen 10Gbit/s Bezugspreis für die Preisbildung ist der angegebene monatliche Gesamtpreis der Einzelverbindung. (siehe dazugehörige Punkte Ziffer 3.2.2.2 des BLP.) 99,0% Verfügbarkeit Monatliches Entgelt Gesamtpreis (Netto)

99,5% Verfügbarkeit Monatliches Entgelt Gesamtpreis (Netto)

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3.2.3.8 Preisscheine für Serviceleistungen im Backbonebreich

Abweichende monatliche Entgelte für dauerhaft vereinbarte Serviceleistungen während der vereinbarten Servicezeiten Grundlage der Preisbildung soll die bedarfsweise Beauftragung eines dauerhaft bereitgestellten Service-Levels gemäß Ziffer 3.2.2.5 sein.

3.2.3.9 Störungsbeseitigung Bezugspreis für die Preisbildung ist der angegebene monatliche Gesamtpreis der Einzelverbindung. (siehe dazugehörige Punkte Ziffer 3.2.2.5 des BLP.) Störungsbeseitigung innerhalb von vier Stunden innerhalb der Standard-Servicezeit für Verbindungen 1Gbit/s Monatliches Entgelt Gesamtpreis (Netto)

Störungsbeseitigung innerhalb von vier Stunden außerhalb der Standard-Servicezeit für Verbindungen 1Gbit/s Monatliches Entgelt Gesamtpreis (Netto)

Störungsbeseitigung innerhalb von vier Stunden innerhalb der Standard-Servicezeit für Verbindungen 10Gbit/s Monatliches Entgelt Gesamtpreis (Netto)

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Störungsbeseitigung innerhalb von vier Stunden außerhalb der Standard-Servicezeit für Verbindungen 10Gbit/s Monatliches Entgelt Gesamtpreis (Netto)

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3.2.3.10

Preisangabe (Ist) - Zubringerbereich

In den folgenden Tabelle ist der monatliche Gesamtwert für alle unter Ziffer 3.2.2.3 Punkt 17 aufgeführten Übertragungswege anzugeben.

Monatliches Entgelt Gesamtpreis (Netto)

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3.2.3.11 Preisschein mit Preisangaben für geänderte und zusätzliche Übertragungswege, Lieferungen und Leistungen innerhalb von M-V

Übertragungswege als festgeschaltete Verbindungen - Bereitstellung innerhalb von 20 Arbeitstagen  Verfügbarkeit: > = 98,5 %  Reaktionszeit max. 3 Stunden  Störungsbeseitigung innerhalb von 24 Stunden 3.2.3.11.1 8 Mbit/s (10/100BASE-T); Schnittstelle IEEE 802.3; RJ45: Monatliches Entgelt Preis (Netto)

3.2.3.11.1.1

Zusätzliche Serviceleistungen

Bezugspreis für die Preisbildung ist der angegebene monatliche Gesamtpreis der Einzelverbindung. (siehe dazugehörige Punkte Ziffer 3.2.2.5 des BLP.) Störungsbeseitigung innerhalb von 12 Stunden innerhalb der Servicezeit für Verbindungen 1Gbit/s Monatliches Entgelt Gesamtpreis (Netto)

Störungsbeseitigung innerhalb von 12 Stunden außerhalb der Servicezeit für Verbindungen 1Gbit/s Monatliches Entgelt Gesamtpreis (Netto)

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3.2.3.11.2 10 Mbit/s (10/100BASE-T); Schnittstelle IEEE 802.3; RJ45: Monatliches Entgelt Preis (Netto)

3.2.3.11.2.1

Zusätzliche Serviceleistungen

Bezugspreis für die Preisbildung ist der angegebene monatliche Gesamtpreis der Einzelverbindung. (siehe dazugehörige Punkte Ziffer 3.2.2.5 des BLP.) Störungsbeseitigung innerhalb von 12 Stunden innerhalb der Servicezeit für Verbindungen 1Gbit/s Monatliches Entgelt Gesamtpreis (Netto)

Störungsbeseitigung innerhalb von 12 Stunden außerhalb der Servicezeit für Verbindungen 1Gbit/s Monatliches Entgelt Gesamtpreis (Netto)

3.2.3.11.3 50 Mbit/s (100BASE-T); Schnittstelle IEEE 802.3; RJ45: Monatliches Entgelt Preis (Netto)

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3.2.3.11.3.1

Zusätzliche Serviceleistungen

Bezugspreis für die Preisbildung ist der angegebene monatliche Gesamtpreis der Einzelverbindung. (siehe dazugehörige Punkte Ziffer 3.2.2.5 des BLP.) Störungsbeseitigung innerhalb von 12 Stunden innerhalb der Servicezeit für Verbindungen 1Gbit/s Monatliches Entgelt Gesamtpreis (Netto)

Störungsbeseitigung innerhalb von 12 Stunden außerhalb der Servicezeit für Verbindungen 1Gbit/s Monatliches Entgelt Gesamtpreis (Netto)

3.2.3.11.4 100 Mbit/s (100BASE-TX); Schnittstelle IEEE 802.3; RJ45: Monatliches Entgelt Preis (Netto)

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3.2.3.11.4.1

Zusätzliche Serviceleistungen

Bezugspreis für die Preisbildung ist der angegebene monatliche Gesamtpreis der Einzelverbindung. (siehe dazugehörige Punkte Ziffer 3.2.2.5 des BLP) Störungsbeseitigung innerhalb von 12 Stunden innerhalb der Servicezeit für Verbindungen 1Gbit/s Monatliches Entgelt Gesamtpreis (Netto)

Störungsbeseitigung innerhalb von 12 Stunden außerhalb der Servicezeit für Verbindungen 1Gbit/s

Monatliches Entgelt Gesamtpreis (Netto)

3.2.3.11.5 300 Mbit/s (1000BASE-SX); Schnittstelle IEEE 802.3; LC-Connector: Monatliches Entgelt Preis (Netto)

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3.2.3.11.5.1

Zusätzliche Serviceleistungen

Bezugspreis für die Preisbildung ist der angegebene monatliche Gesamtpreis der Einzelverbindung. (siehe dazugehörige Punkte Ziffer 3.2.2.5 des BLP.) Störungsbeseitigung innerhalb von 12 Stunden innerhalb der Servicezeit für Verbindungen 1Gbit/s Monatliches Entgelt Gesamtpreis (Netto)

Störungsbeseitigung innerhalb von 12 Stunden außerhalb der Servicezeit für Verbindungen 1Gbit/s Monatliches Entgelt Gesamtpreis (Netto)

3.2.3.11.6 300 Mbit/s (1000BASE-T); Schnittstelle IEEE 802.3; RJ45: Monatliches Entgelt Preis (Netto)

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3.2.3.11.6.1

Zusätzliche Serviceleistungen

Bezugspreis für die Preisbildung ist der angegebene monatliche Gesamtpreis der Einzelverbindung. (siehe dazugehörige Punkte Ziffer 3.2.2.5 des BLP.) Störungsbeseitigung innerhalb von 12 Stunden innerhalb der Servicezeit für Verbindungen 1Gbit/s Monatliches Entgelt Gesamtpreis (Netto)

Störungsbeseitigung innerhalb von 12 Stunden außerhalb der Servicezeit für Verbindungen 1Gbit/s Monatliches Entgelt Gesamtpreis (Netto)

3.2.3.11.7 600 Mbit/s (1000BASE-SX); Schnittstelle IEEE 802.3; LC-Connector: Monatliches Entgelt Preis (Netto)

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3.2.3.11.7.1

Zusätzliche Serviceleistungen

Bezugspreis für die Preisbildung ist der angegebene monatliche Gesamtpreis der Einzelverbindung. (siehe dazugehörige Punkte Ziffer 3.2.2.5 des BLP.) Störungsbeseitigung innerhalb von 12 Stunden innerhalb der Standard-Servicezeit für Verbindungen 1Gbit/s Monatliches Entgelt Gesamtpreis (Netto)

Störungsbeseitigung innerhalb von 12 Stunden außerhalb der Servicezeit für Verbindungen 1Gbit/s Monatliches Entgelt Gesamtpreis (Netto)

3.2.3.11.8 600 Mbit/s (1000BASE-T); Schnittstelle IEEE 802.3; RJ45: Monatliches Entgelt Preis (Netto)

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3.2.3.11.8.1

Zusätzliche Serviceleistungen

Bezugspreis für die Preisbildung ist der angegebene monatliche Gesamtpreis der Einzelverbindung. (siehe dazugehörige Punkte Ziffer 3.2.2.5 des BLP.) Störungsbeseitigung innerhalb von 12 Stunden innerhalb der Servicezeit für Verbindungen 1Gbit/s Monatliches Entgelt Gesamtpreis (Netto)

Störungsbeseitigung innerhalb von 12 Stunden außerhalb der Servicezeit für Verbindungen 1Gbit/s Monatliches Entgelt Gesamtpreis (Netto)

3.2.3.11.9 1 Gbit/s (1000BASE-SX); Schnittstelle IEEE 802.3; LC-Connector: Monatliches Entgelt Preis (Netto)

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3.2.3.11.9.1

Zusätzliche Serviceleistungen

Bezugspreis für die Preisbildung ist der angegebene monatliche Gesamtpreis der Einzelverbindung. (siehe dazugehörige Punkte Ziffer 3.2.2.5 des BLP.) Störungsbeseitigung innerhalb von 12 Stunden innerhalb der Servicezeit für Verbindungen 1Gbit/s Monatliches Entgelt Gesamtpreis (Netto)

Störungsbeseitigung innerhalb von 12 Stunden außerhalb der Servicezeit für Verbindungen 1Gbit/s Monatliches Entgelt Gesamtpreis (Netto)

3.2.3.11.10

1 Gbit/s (1000BASE-T); Schnittstelle IEEE 802.3; RJ45: Monatliches Entgelt

Preis (Netto)

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3.2.3.11.10.1 Zusätzliche Serviceleistungen Bezugspreis für die Preisbildung ist der angegebene monatliche Gesamtpreis der Einzelverbindung. (siehe dazugehörige Punkte Ziffer 3.2.2.5 des BLP.) Störungsbeseitigung innerhalb von 12 Stunden innerhalb der Servicezeit für Verbindungen 1Gbit/s Monatliches Entgelt Gesamtpreis (Netto)

Störungsbeseitigung innerhalb von 12 Stunden außerhalb der Servicezeit für Verbindungen 1Gbit/s Monatliches Entgelt Gesamtpreis (Netto)

3.2.3.11.11

10 Gbit/s (10GBASE-SR); Schnittstelle IEEE 802.3; LC-Connector: Monatliches Entgelt

Preis (Netto)

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3.2.3.11.11.1 Zusätzliche Serviceleistungen Bezugspreis für die Preisbildung ist der angegebene monatliche Gesamtpreis der Einzelverbindung. (siehe dazugehörige Punkte Ziffer 3.2.2.5 des BLP.) Störungsbeseitigung innerhalb von 12 Stunden innerhalb der Servicezeit für Verbindungen 1Gbit/s Monatliches Entgelt Gesamtpreis (Netto)

Störungsbeseitigung innerhalb von 12 Stunden außerhalb der Servicezeit für Verbindungen 1Gbit/s Monatliches Entgelt Gesamtpreis (Netto)

3.2.3.11.12

Dark Fiber; SC-Connector: Monatliches Entgelt

Preis (Netto)

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3.2.3.11.12.1 Zusätzliche Serviceleistungen Bezugspreis für die Preisbildung ist der angegebene monatliche Gesamtpreis der Einzelverbindung. (siehe dazugehörige Punkte Ziffer 3.2.2.5 des BLP.) Störungsbeseitigung innerhalb von 12 Stunden innerhalb der Servicezeit für Verbindungen 1Gbit/s Monatliches Entgelt Gesamtpreis (Netto)

Störungsbeseitigung innerhalb von 12 Stunden außerhalb der Servicezeit für Verbindungen 1Gbit/s Monatliches Entgelt Gesamtpreis (Netto)

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Seite 281

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3.2.3.11.13

Kurzfristige Bereitstellung innerhalb von 10 Arbeitstagen

In den folgenden Preisscheinen ist der einmalige Mehraufwand als Einmalentgelt anzugeben. Das monatliche Entgelt entspricht den Preisscheinen gemäß Anlage 2, Teil D, Ziffer 3.2.3.11. 8 Mbit/s (10/100BASE-T); Schnittstelle IEEE 802.3; RJ45: Einmaliges Entgelt Preis (Netto)

10 Mbit/s (10/100BASE-T); Schnittstelle IEEE 802.3; RJ45: Einmaliges Entgelt Preis (Netto)

50 Mbit/s (100BASE-T); Schnittstelle IEEE 802.3; RJ45: Einmaliges Entgelt Preis (Netto)

100 Mbit/s (100BASE-TX); Schnittstelle IEEE 802.3; RJ45: Einmaliges Entgelt Preis (Netto)

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300 Mbit/s (1000BASE-SX); Schnittstelle IEEE 802.3; LC-Connector: Einmaliges Entgelt Preis (Netto)

300 Mbit/s (1000BASE-T); Schnittstelle IEEE 802.3; RJ45: Einmaliges Entgelt Preis (Netto)

600 Mbit/s (1000BASE-SX); Schnittstelle IEEE 802.3; LC-Connector: Einmaliges Entgelt Preis (Netto)

600 Mbit/s (1000BASE-T); Schnittstelle IEEE 802.3; RJ45: Einmaliges Entgelt Preis (Netto)

1 Gbit/s (1000BASE-SX); Schnittstelle IEEE 802.3; LC-Connector: Einmaliges Entgelt Preis (Netto)

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1 Gbit/s (1000BASE-T); Schnittstelle IEEE 802.3; RJ45: Einmaliges Entgelt Preis (Netto)

10 Gbit/s (10GBASE-SR); Schnittstelle IEEE 802.3; LC-Connector: Einmaliges Entgelt Preis (Netto)

Dark Fiber; SC-Connector: Einmaliges Entgelt Preis (Netto)

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3.2.3.11.14

Preisschein mit Preisangaben für „Plattform für Alternativanbindungen“

(siehe dazugehörige Punkte Ziffer 3.2.2.7 des BLP.) Bereitstellung eines zentralen Zuganges (50 Mbit/s garantierte Bandbreite auf Basis Ethernet 100 Base-TX) zur Plattform Monatliches Entgelt Preis (Netto)

Bereitstellung eines zentralen Zuganges (100 Mbit/s garantierte Bandbreite auf Basis Ethernet 100 Base-TX) zur Plattform Monatliches Entgelt Preis (Netto)

Bereitstellung eines zentralen Zuganges (300 Mbit/s garantierte Bandbreite auf Basis Ethernet 1000 Base-T) zur Plattform Monatliches Entgelt Preis (Netto)

Bereitstellung eines zentralen Zuganges (300 Mbit/s garantierte Bandbreite auf Basis Ethernet 1000 Base-SX) zur Plattform Monatliches Entgelt Preis (Netto)

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Bereitstellung eines zentralen Zuganges (600 Mbit/s garantierte Bandbreite auf Basis Ethernet 1000 Base-T) zur Plattform Monatliches Entgelt Preis (Netto)

Bereitstellung eines zentralen Zuganges (600 Mbit/s garantierte Bandbreite auf Basis Ethernet 1000 Base-SX) zur Plattform Monatliches Entgelt Preis (Netto)

Bereitstellung eines zentralen Zuganges (1 Gbit/s garantierte Bandbreite auf Basis Ethernet 1000 Base-T) zur Plattform Monatliches Entgelt Preis (Netto)

Bereitstellung eines zentralen Zuganges (1 Gbit/s garantierte Bandbreite auf Basis Ethernet 1000 Base-SX) zur Plattform Monatliches Entgelt Preis (Netto)

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Bereitstellung und Überlassung von Dienststellenanschlüssen zur Plattform mit einer Anzahl ≤ 13 Bereitstellung eines synchronen DSL-Anschlusses mit einer Bandbreite von 2 Mbit/s an die Plattform Monatliches Entgelt Preis (Netto)

Bereitstellung eines asynchronen DSL-Anschlusses mit einer Bandbreite von 16 Mbit/s (Downstream) an die Plattform Monatliches Entgelt Preis (Netto)

Bereitstellung eines asynchronen VDSL-Anschlusses mit einer Bandbreite von 50 Mbit/s (Downstream) an die Plattform Monatliches Entgelt Preis (Netto)

Bereitstellung eines asynchronen VDSL-Anschlusses mit einer Bandbreite von 100 Mbit/s (Downstream) an die Plattform Monatliches Entgelt Preis (Netto)

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Bereitstellung eines asynchronen LTE-Anschlusses mit einer Bandbreite von 7,2 Mbit/s (Downstream) an die Plattform Monatliches Entgelt Preis (Netto)

Bereitstellung eines asynchronen LTE-Anschlusses mit einer Bandbreite von 21,6 Mbit/s (Downstream) an die Plattform Monatliches Entgelt Preis (Netto)

Bereitstellung eines asynchronen LTE-Anschlusses mit einer Bandbreite von 50 Mbit/s (Downstream) an die Plattform Monatliches Entgelt Preis (Netto)

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Bereitstellungen von Dienststellenanschlüssen zur Plattform mit einer Anzahl ≥ 50 Bereitstellung eines synchronen DSL-Anschlusses mit einer Bandbreite von 2 Mbit/s an die Plattform Monatliches Entgelt Preis (Netto)

Bereitstellung eines asynchronen DSL-Anschlusses mit einer Bandbreite von 16 Mbit/s (Downstream) an die Plattform Monatliches Entgelt Preis (Netto)

Bereitstellung eines asynchronen VDSL-Anschlusses mit einer Bandbreite von 50 Mbit/s (Downstream) an die Plattform Monatliches Entgelt Preis (Netto)

Bereitstellung eines asynchronen VDSL-Anschlusses mit einer Bandbreite von 100 Mbit/s (Downstream) an die Plattform Monatliches Entgelt Preis (Netto)

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Seite 289

Vergabeverfahren IT 001-2016 Kommunikationsinfrastruktur für die Landesverwaltung M-V ab 2017 Teil D - Los 1 „Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übertragungswegen für den Backboneund Zubringerbereich des Verwaltungsnetzes CN LAVINE“

Bereitstellung eines asynchronen LTE-Anschlusses mit einer Bandbreite von 7,2 Mbit/s (Downstream) an die Plattform Monatliches Entgelt Preis (Netto)

Bereitstellung eines asynchronen LTE-Anschlusses mit einer Bandbreite von 21,6 Mbit/s (Downstream) an die Plattform Monatliches Entgelt Preis (Netto)

Bereitstellung eines asynchronen LTE-Anschlusses mit einer Bandbreite von 50 Mbit/s (Downstream) an die Plattform Monatliches Entgelt Preis (Netto)

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Seite 290

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Bereitstellungen von Dienststellenanschlüssen zur Plattform mit einer Anzahl ≥ 100 Bereitstellung eines synchronen DSL-Anschlusses mit einer Bandbreite von 2 Mbit/s an die Plattform Monatliches Entgelt Preis (Netto)

Bereitstellung eines asynchronen DSL-Anschlusses mit einer Bandbreite von 16 Mbit/s (Downstream) an die Plattform Monatliches Entgelt Preis (Netto)

Bereitstellung eines asynchronen VDSL-Anschlusses mit einer Bandbreite von 50 Mbit/s (Downstream) an die Plattform Monatliches Entgelt Preis (Netto)

Bereitstellung eines asynchronen VDSL-Anschlusses mit einer Bandbreite von 100 Mbit/s (Downstream) an die Plattform Monatliches Entgelt Preis (Netto)

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Bereitstellung eines asynchronen LTE-Anschlusses mit einer Bandbreite von 7,2 Mbit/s (Downstream) an die Plattform Monatliches Entgelt Preis (Netto)

Bereitstellung eines asynchronen LTE-Anschlusses mit einer Bandbreite von 21,6 Mbit/s (Downstream) an die Plattform Monatliches Entgelt Preis (Netto)

Bereitstellung eines asynchronen LTE-Anschlusses mit einer Bandbreite von 50 Mbit/s (Downstream) an die Plattform Monatliches Entgelt Preis (Netto)

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Bereitstellungen von Dienststellenanschlüssen zur Plattform mit einer Anzahl ≥ 150 Bereitstellung eines synchronen DSL-Anschlusses mit einer Bandbreite von 2 Mbit/s an die Plattform Monatliches Entgelt Preis (Netto)

Bereitstellung eines asynchronen DSL-Anschlusses mit einer Bandbreite von 16 Mbit/s (Downstream) an die Plattform Monatliches Entgelt Preis (Netto)

Bereitstellung eines asynchronen VDSL-Anschlusses mit einer Bandbreite von 50 Mbit/s (Downstream) an die Plattform Monatliches Entgelt Preis (Netto)

Bereitstellung eines asynchronen VDSL-Anschlusses mit einer Bandbreite von 100 Mbit/s (Downstream) an die Plattform Monatliches Entgelt Preis (Netto)

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Bereitstellung eines asynchronen LTE-Anschlusses mit einer Bandbreite von 7,2 Mbit/s (Downstream) an die Plattform Monatliches Entgelt Preis (Netto)

Bereitstellung eines asynchronen LTE-Anschlusses mit einer Bandbreite von 21,6 Mbit/s (Downstream) an die Plattform Monatliches Entgelt Preis (Netto)

Bereitstellung eines asynchronen LTE-Anschlusses mit einer Bandbreite von 50 Mbit/s (Downstream) an die Plattform Monatliches Entgelt Preis (Netto)

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Seite 294

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Bereitstellungen von Dienststellenanschlüssen zur Plattform mit einer Anzahl ≥ 200 Bereitstellung eines synchronen DSL-Anschlusses mit einer Bandbreite von 2 Mbit/s an die Plattform Monatliches Entgelt Preis (Netto)

Bereitstellung eines asynchronen DSL-Anschlusses mit einer Bandbreite von 16 Mbit/s (Downstream) an die Plattform Monatliches Entgelt Preis (Netto)

Bereitstellung eines asynchronen VDSL-Anschlusses mit einer Bandbreite von 50 Mbit/s (Downstream) an die Plattform Monatliches Entgelt Preis (Netto)

Bereitstellung eines asynchronen VDSL-Anschlusses mit einer Bandbreite von 100 Mbit/s (Downstream) an die Plattform Monatliches Entgelt Preis (Netto)

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Bereitstellung eines asynchronen LTE-Anschlusses mit einer Bandbreite von 7,2 Mbit/s (Downstream) an die Plattform Monatliches Entgelt Preis (Netto)

Bereitstellung eines asynchronen LTE-Anschlusses mit einer Bandbreite von 21,6 Mbit/s (Downstream) an die Plattform Monatliches Entgelt Preis (Netto)

Bereitstellung eines asynchronen LTE-Anschlusses mit einer Bandbreite von 50 Mbit/s (Downstream) an die Plattform Monatliches Entgelt Preis (Netto)

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3.2.3.11.15

Preisscheine mit Preisangaben für Multipoint Ethernet

Benennen Sie im folgenden Preisschein einen Preis für die Realisierung aller in unter Ziffer 3.2.2.3 Punkt 17 benannten Leitungswege unter Berücksichtigung der im Leistungsverzeichnis benannten Parameter für Option „Point to Multipoint Ethernet“. (siehe dazugehörige Punkte Ziffer 3.2.2.6 des BLP.)

Monatliches Entgelt Gesamtpreis (Netto)

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Seite 297

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ABBILDUNGSVERZEICHNIS Abbildung 1: Multiservice-Netz CN LAVINE

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120

Seite 298

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TABELLENVERZEICHNIS Tabelle 1: Abkürzungsverzeichnis

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304

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ABKÜRZUNGEN UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN A ABI.

Amtsblatt

ADV

Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung

Ausfallzeit (Maximale)

ist die Zeit, in der eine zu messende Leistung in der maßgeblichen SERVICEzeit (ZUBRINGER- bzw. BACKBONE-BEREICH) nicht oder in einer Art und Weise zur Verfügung steht, die eine bestimmungsgemäße Nutzung ausschließt oder wesentlich beeinträchtigt. Die AUSFALLZEIT endet, sofern diese Leistung den vollständigen Zustand wie vor Eintritt der Störung erreicht hat.

B BGBl.

Bundesgesetzblatt

BLP

Beschreibung der Leitung und Preise

BSI

Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

C CA

Certification Authority

Kat. 7

Twisted-Pair-Kabel Kategorie 7

CN LAVINE

ist das Verwaltungsnetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern, ein landesweit einheitliches Netzwerk, das es ermöglicht, multimediale Anwendungen behördenübergreifend zu betreiben.

D DB

Standard Steckerverbinder

dbA

A-bewerteter Schallpegel

Dienststelle

Eine Dienststelle der Verwaltung, z. B. ein Amtsgericht. Eine Dienststelle ohne Außenstelle ist eine Lokation.

DOI

Deutschland-Online Infrastruktur

DSG M-V

Landesdatenschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern

DSL

Digital Subscriber Line

DVZ

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E E1

Bitrate in der PDH 2 Mbit/s

Einzugsbereich

Bereich eines der aktuell existierenden CN LAVINE Netzknoten

EG

Europäische Gemeinschaft

EMA

Einbruchmeldeanlage

EMV

Elektromagnetische Verträglichkeit

EN

Europäische Norm

ENV

Europäische Vornorm

ETSI

Europäisches Institut für Telekommunikationsstandards

G Garantierte Verfügbarkeit

ist die Zeit, in der eine zu messende Leistung eines Dienstes oder einer Komponente des CN LAVINE, für die bestimmungsgemäße Nutzung ohne wesentliche Beeinträchtigungen während der SERVICEZEIT (ZUBRINGER- bzw. BACKBONE-BEREICH)über den vereinbarten Messzeitraum tatsächlich zur Verfügung steht bzw. nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen zu stehen hat. Die garantierte VERFÜGBARKEIT erstreckt sich ausschließlich auf die vereinbarte SERVICEZEIT (ZUBRINGER- bzw. BACKBONE-BEREICH).

Gbit/s

Gigabit pro Sekunde

GG-45

Bezeichnung für einen Verbindungsstecker in einem Cat7-Datennetz

GRE

Generic Routing Encapsulation

GWB

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

H Herstellungszeit

Als Herstellungszeit gilt der Zeitraum zwischen ordentlicher Meldung einer Beauftragung und der Bereitstellung des angeforderten Dienstes bzw. der angeforderten Komponente. Die Herstellungszeit gilt in diesem Zusammenhang für die Tage Montag bis Freitag einer regulären Arbeitswoche, soweit sie nicht auf einen gesetzlichen Feiertag, den 24.12. oder 31.12. fallen.

HE

Höheneinheit

I DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin

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IEEE

Institute of Electrical and Electronics Engineers

IM

Innenministerium

IP

Internet Protocol

IP-T

IP-Telefonie

Ipsec

Internet Protocol Security

ISO

International Standardization Organisation

IT

Informationstechnik

ITU-T

International Telecommunications Union - Telekommunication Standardization Sector

J K km

Kilometer

kg

Kilogramm

L LAN

Local Area Network

LC

Lucent Connector / Local Connector

Lokaler Ansprechpartner

Der Ansprechpartner innerhalb einer Lokation vor Ort.

Lokation

Eine Außenstelle oder die Hauptstelle einer Dienststelle.

LTE

Long Term Evolution

LWL

Lichtwellenleiter

M Mbit/s

Megabit pro Sekunde

MIB

Management Information Base

Modem

Modulator/Demodulator

MPLS

Multiprotocol Label Switching

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ms

Millisekunden

MTU

Maximum Transmission Unit

M-V

Mecklenburg-Vorpommern

MWSt

Mehrwertsteuer

N NdB

Nachrichtendienst des Bundes

NK

Netzknoten

P PDH

Plesiochrone Digitale Hierarchie

pps

packets per second

Q QoS

Quality of Service

R RAID-Verfahren

Redundant Array of Independent Disks

Reaktionszeit

ist die maximale Zeit, innerhalb derer eine Störungsmeldung durch den AUFTRAGNEHMER in Bearbeitung genommen wird.

rfc

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RIP1 und RIP2

Router Information Protocol Version 1 und 2

RJ45

Registered Jack No 45

S SC

Subscriber Connector

SDH

Synchronous Digital Hierarchy

SLA

Service Level Agreements

SNMP

Simple Network Management Protocol

STM

Synchronous Transport Module

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SÜG

Sicherheitsüberprüfungsgesetz

T TCP/IP

Transmission Control Protocol / Internet Protocol

TDM

Time Division Multiplexing

TKA

Telekommunikationsanlage

TKG

Telekommunikationsgesetz

U USV

Unterbrechungsfreie Stromversorgung

V VDSL

Very High Speed Digital Subscriber Line

VgG M-V

Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern

VgV

Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung)

VLAN

Virtual Local Area Network

VOL/B

Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil B

VPN

Virtual Private Network

W Wartungszeit

Für geplante oder ungeplante Wartungsarbeiten, die für den Erhalt und die Sicherheit des laufenden Betriebes bzw. die Durchführung von Updates notwendig sind, werden jeweils Wartungszeiten außerhalb der Servicezeiten vereinbart.

Wiederherstellungszeit

ist die Zeitspanne, vom Zugang des entsprechenden Tickets bis zur Störungsbeseitigung, in der eine in Bearbeitung befindliche Störung behoben und damit die Verfügbarkeit bzw. Arbeitsfähigkeit innerhalb der vereinbarten Servicezeit (ZUBRINGER- bzw. BACKBONE-BEREICH) wieder hergestellt wird.

WLAN

Wireless LAN

Tabelle 1: Abkürzungsverzeichnis

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