TEILNAHMEBEDINGUNGEN FÜR AUSSTELLER

Salvatorische Klausel. Sollten Bestimmungen in diesen Teilnahmebedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein, wird.
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Fein & Lecker 2018 Die Genusserlebnismesse Darmstadt | Gießen | Rhein-Main / Rödermark

TEILNAHMEBEDINGUNGEN FÜR AUSSTELLER 1. Bewerbung und Reservierung Mit seiner Bewerbung erkennt der Aussteller nachfolgende Teilnahmebedingungen ausdrücklich an. Die Anmeldung erfolgt ausschließlich in schriftlicher Form über das dafür vorgesehene Bewerbungsformular für Aussteller. Die Bewerbung gilt bis zur Zulassung oder Ablehnung durch den Veranstalter als verbindlich. In der Bewerbungsphase wird dem Aussteller der gewünschte Stand oder werden dem Aussteller die gewünschten Stände reserviert. Aussteller müssen Fotos von ihrem Stand mit der Bewerbung einreichen. 2. Zulassung Die Zulassung als Aussteller erfolgt durch die schriftliche Auftragsbestätigung und Anzahlungsrechnung durch den Veranstalter. Dem Veranstalter steht es frei, über die Teilnahme eines Ausstellers und seiner Exponate zu entscheiden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Zulassung. Eine Zulassung ist nicht an Dritte übertragbar. Der Ausschluss von Wettbewerbern wird durch den Veranstalter zu keiner Zeit zugesagt. 3. Zahlung und Standbuchung Voraussetzung für die Buchung eines Standplatzes ist neben der Zulassung die Anzahlung in Höhe von 50% der Standmiete oder Standmieten. Die Schlussrechnung erhält der Aussteller nach der gebuchten Veranstaltung. Der Veranstalter kann den Ausstellervertrag und weitere Teilnahmen des Ausstellers kündigen, wenn dieser im Zahlungsverzug ist. Der Veranstalter ist in Folge berechtigt, den Standplatz mit sofortiger Wirkung anders zu nutzen bzw. neu zu vergeben. 4. Stornierung, Umbuchung, Nicht-Erscheinen Das Recht auf einen Rücktritt vom verbindlich geschlossenen Ausstellervertrag gibt es nicht. Aussteller (auch Mitaussteller) müssen den Rücktritt von der Veranstaltung schriftlich beim Veranstalter beantragen. Rechtswirksam ist der Rücktritt nur dann, wenn der Veranstalter sein Einverständnis gibt. Stornogebühr / Umbuchung je Veranstaltung: Storno bis 6 Monate (180 Tage) vor dem Veranstaltungstag: Keine Gebühr Storno ab 6 und bis 2 Monate (60 Tage) vor dem Veranstaltungstag: 50,-- € netto Storno ab 2 Monate vor dem Veranstaltungstag: 50% der Standgebühr Standumbuchung in eine kleinere Fläche nach Möglichkeit: 25,-- € netto Wird ab 179 Tagen vor dem Veranstaltungstag kein Ersatzaussteller gefunden sind in jedem Fall die volle Standmiete zzgl. MwSt. fällig. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, einen vom kündigenden Aussteller ausgewählten Ersatzaussteller zu akzeptieren. Erscheint ein Aussteller nicht auf der Veranstaltung ohne dies anzukündigen, so wird eine No-Show-Aufwandspauschale von zusätzlich 100 € netto in Rechnung gestellt. 5. Verlegung Der Veranstalter kann eine Verlegung von Ständen, Flächen, Räumen und Wegen aus technischen, organisatorischen oder gestalterischen Gründen jederzeit anordnen oder vornehmen. Preisnachlässe können hierdurch nicht geltend gemacht werden.

6. Auf- und Abbau der Stände Alle Stände müssen spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Veranstaltung fertiggestellt sein. Wird eine Standfläche nicht oder nicht rechtzeitig durch einen Aussteller bezogen, so haftet der Aussteller für alle entstehenden Kosten, inklusive einer Ausgestaltung der nicht besetzten Fläche. Diese werden mit mindestens 25,-- € netto berechnet. Gleiches gilt für vorzeitig geräumte Standflächen vor Messeende. Beim Aufbau von eigenen Ständen sind die Maße für die gebuchte Standfläche und die maximale Standhöhe von 2,50 Metern unbedingt einzuhalten. Die Standaufbauten dürfen nicht in Nebenstände, Gänge oder andere Flächen außerhalb der Standbegrenzung hineinragen. Über die Zufahrt zur Halle und die Ladebedingungen werden alle Aussteller rechtzeitig informiert. 7. Standausstattung und –gestaltung Der Aussteller stattet seinen Stand nach seinem Belieben und wie in der Bewerbung beschrieben selber aus. Der Stand muss nach Angaben des Veranstalters in das Gesamtbild der Messe passen. Verstößt die Standgestaltung gegen die Verordnung des Veranstalters, so kann dieser Korrekturen verlangen oder den Stand entfernen lassen. Ein Anspruch auf Minderung oder Rückerstattung der Standmiete ist ausgeschlossen. Der Betrieb von Videoanlagen, Tonanlagen oder geräuschintensiven Maschinen muss vom Veranstalter genehmigt werden. Der Betrieb dieser Anlagen darf die Nachbarstände nicht durch ihre Lautstärke oder visuelle Effekte beeinträchtigen. Alle Stand- und Dekomaterialien müssen schwer entflammbar sein (B1 Klassifizierung). Offenes Feuer, Gasgeräte o.ä. sind nicht gestattet. Der Aussteller hat in deutlich erkennbarer Weise den Vor- und Nachnamen (bei einem Einzelunternehmen) bzw. den Firmennamen und die vollständige Anschrift am Stand anzubringen. Zur Halle gehörige Wände und Böden sowie Trennwände, die vom Veranstalter oder Hallenbetreiber gestellt werden, dürfen nicht beklebt, bemalt oder mit Löchern versehen werden. 8. Anlieferung und Abholung durch Dritte Der Veranstalter nimmt Warenanlieferungen von Dritten nur zu angekündigten oder vereinbarten Lieferzeiten in Empfang und sorgt nach Möglichkeit für die Aufstellung und ggf. den Anschluss am Stand sowie ggf. auch für die Abholung. Mit der Annahme und der Quittierung von Lieferungen wird der Veranstalter von jeder Haftung für das Liefergut ausgenommen. 9. Gemeinschaftsstände, Unter- oder Weitervermietung Ausstellungsflächen werden zur eigenen Nutzung durch den anmietenden Aussteller vergeben. Eine Unter- oder Weitervermietung an Dritte - auch in Teilen – durch den Aussteller ist nicht gestattet. Wird ein Stand ohne Kenntnis des Veranstalters unter- oder weitervermietet, so kann der Veranstalter den unbekannten Mieter von der Standfläche verweisen ohne Anspruch auf Ersatz. Mitaussteller müssen sich beim Veranstalter schriftlich über das Anmeldeformular für Aussteller anmelden und von diesem genehmigt werden. Die Mindeststandfläche je Unternehmen beträgt anteilig 2 qm auf einem Gemeinschaftsstand. Hinzu kommt eine Pauschale für jeden Mitaussteller von einmalig 50,-- € netto. Alle Aussteller von Gemeinschaftsständen haften gegenüber dem Veranstalter als Gesamtschuldner. 10. Standbesetzung Während der gesamten Öffnungszeiten für Besucher ist der Aussteller verpflichtet, den Stand durch ausreichend Fachpersonal zu besetzen und diesen in einem präsentablen Zustand zu halten.

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Fein & Lecker 2018

TEILNAHMEBEDINGUNGEN FÜR AUSSTELLER 11. Hygienische Anforderungen und Umweltschutz Der Aussteller ist für die Reinigung seines Standes selbst verantwortlich. Müllbehälter müssen vom Aussteller mitgebracht werden. Der Aussteller muss seinen Müll in gekennzeichneten Containern selbst entsorgen. Der Veranstalter veranlasst die Reinigung des Messegeländes außerhalb der Standflächen und die Leerung der Müllcontainer. Aussteller sind verpflichtet die gesetzlichen Bestimmungen zur Lebensmittelhygiene einzuhalten. Genaue Informationen liefern die Veterinär- und Gesundheitsämter der betroffenen Region. In der Halle gilt ein striktes Rauchverbot. 12. Warenausstellung, -probe, -verkauf Am Stand darf der Aussteller die Waren zur Ausstellung, zur Probe und zum Verkauf anbieten, die er bei der Bewerbung schriftlich aufgeführt hat. Werden dem Publikum nicht zugelassene Waren präsentiert, wird der Aussteller durch den Veranstalter angewiesen, diese sofort vom Stand zu entfernen. Ausstellungsgüter müssen rechtzeitig zu Messebeginn am Stand platziert sein. Der Nachschub von Ausstellungswaren ist mit Rücksicht auf den Publikumsverkehr zu tätigen. Der Aussteller hat seine Verkaufsobjekte mit deutlich für den Besucher sichtbaren Preisschildern zu versehen. Waren dürfen nur in für Endverbraucher handelsüblichen Mengen verkauft werden. Für größere Bestellungen werden Aussteller gebeten, entsprechende Bestellformulare oder eine Internet-Bestelladresse am Stand bereitzuhalten. 13. Werbung außerhalb der gemieteten Standfläche Die Durchführung von Werbemaßnahmen außerhalb des eigenen Standes ist unzulässig. Dazu gehören insbesondere die Verteilung oder Auslage von Drucksachen, das Anbringen von Plakaten und die Ansprache von Besuchern. Eine Ausnahme ist der als solcher gekennzeichnete Medienstand. Hier darf jeder Aussteller einen Stapel Flyer, Broschüren o.ä. auslegen. 14. Bewachung und Sicherheit Der Veranstalter übernimmt die allgemeine Überwachung des Veranstaltungsgeländes und während der Besucheröffnungszeiten zusätzlich durch einen Sicherheitsdienst. Eine Haftung für Verluste oder Beschädigungen ist dabei durch den Veranstalter ausgeschlossen. Der Aussteller hat für die Bewachung seines Standes und seiner Ausstellungsware selber zu sorgen. Das gilt auch für die Zeiten des Auf- und Abbaus. Sonderwachen sind nur mit Genehmigung des Veranstalters zugelassen. Eine Nachtwache für die Zeit zwischen Samstag und Sonntag wird nicht zur Verfügung gestellt. Die Halle wird in dieser Zeit verschlossen. 15. Technische Leistungen Für die allgemeine Belüftung und Beleuchtung der Halle sorgt der Veranstalter. Ein 220 V, 1 KW Stromanschluss für die Stromversorgung am Stand von Beginn des Aufbaus bis zum Ende des Abbaus wird zur Verfügung gestellt. Für höhere elektrische Versorgungsleistungen wird ein Aufpreis berechnet. Ebenfalls werden Möglichkeiten für das Spülen von Geschirr bereitgestellt. Wasseranschlüsse oder Abwasserleitungen stehen am Stand nicht zur Verfügung. Kühlgeräte können selber mitgebracht oder durch unseren Lieferanten für Leihgeräte gemietet werden.

16. Ausstellerverzeichnis In der Standgebühr enthalten ist der Eintrag jedes Ausstellers und Mitausstellers in ein Infoblatt sowie auf der Website der Messe. Nach Redaktionsschluss vier Wochen vor der Veranstaltung sind keine Änderungen am Eintrag mehr möglich. 17. Film- und Fotoaufnahmen Der Veranstalter darf das gesamte Messegeschehen fotografieren und filmen. Diese Aufnahmen dürfen für redaktionelle und werbliche Maßnahmen des Veranstalters uneingeschränkt genutzt und veröffentlicht werden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Veröffentlichungen haftet der Veranstalter nicht. 18. Terminänderung und Ortswechsel Wird die Durchführung der Veranstaltung durch unvorhergesehene Ereignisse stark erschwert oder unmöglich, so kann der Veranstalter die Messe räumlich oder zeitlich verlegen oder ganz absagen. Wird die Veranstaltung räumlich in einer zumutbaren Entfernung vom geplanten Standort verlegt, so kann der Aussteller nicht vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz fordern. Wird die Veranstaltung zeitlich verlegt, so kann der Aussteller eine Entbindung aus dem Vertrag verlangen. 19. Haftungsausschluss Der Veranstalter haftet weder für Beschädigungen und Verlust an den Standeinrichtungen und Ausstellungswaren noch für den unsachgemäßen Umgang mit Strom, Wasser, Abwasser und anderer Anlagen. Ebenso ist eine Haftung für Schäden aus Diebstahl, Feuer, Wasser oder höherer Gewalt ausgeschlossen. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haftet der Veranstalter auch für seine Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt. 20. Hausrecht und Haustiere Der Veranstalter übt auf dem gesamten Ausstellungsgelände zu allen Zeiten das Hausrecht aus. Der Veranstalter ist berechtigt, Weisungen zu erteilen. Haustiere sind auf jedem Messegelände zu allen Zeiten nicht zugelassen. 21. Mündliche Absprachen Mündliche Absprachen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn diese durch den Veranstalter schriftlich bestätigt sind. 22. Salvatorische Klausel Sollten Bestimmungen in diesen Teilnahmebedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt für den Fall, dass eine Regelungslücke vorliegt. 23. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort ist Griesheim, der Sitz des Veranstalters. Gerichtsstand ist Darmstadt.

Griesheim, 17. November 2017

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