Stempelgebühr für Bonushefte Manche Arztpraxen ... AWS

Seit 01.10.2013 gilt eine einheitliche Regelung, die im „Bundesmantelvertrag –. Ärzte“ festgeschrieben wurde: Wenn die Bestätigung im Bonusheft in dem. Quartal erfolgt, in dem auch die Untersuchung war, darf keine Gebühr verlangt werden. Für Bestätigungen, die später angefragt werden, darf die Arzt- praxis eine ...
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Stempelgebühr für Bonushefte Manche Arztpraxen verlangen für die Bestätigung von Maßnahmen in Bonusheften eine Gebühr, die sogenannte „Stempelgebühr“. Seit 01.10.2013 gilt eine einheitliche Regelung, die im „Bundesmantelvertrag – Ärzte“ festgeschrieben wurde: Wenn die Bestätigung im Bonusheft in dem Quartal erfolgt, in dem auch die Untersuchung war, darf keine Gebühr verlangt werden. Für Bestätigungen, die später angefragt werden, darf die Arztpraxis eine Gebühr berechnen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir die Kosten hierfür nicht übernehmen können. Hier der Wortlaut der Regelung: Bundesmantelvertrag – Ärzte gemäß § 82 SGB V, §36 (7) Die Bestätigung (Stempel und Unterschrift) von gesundheitsbewusstem Verhalten bei Inanspruchnahme von Leistungen nach §§ 20, 25 und 26 SGB V in Bonusheften ist Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung, soweit sich die Bestätigung auf eine ärztliche Leistung im selben Quartal bezieht; ein gesonderter Vergütungsanspruch besteht insoweit nicht.