Einladung Kopiervorlage - Stadt Radevormwald

Konto-Nr. 238857. Sehr geehrte Frau Gottlieb, ...... EC. Io o) o,o o. (! ooo,. E' ooo. (9Iv, ogottt. N. : =h o. --:3. -Ct- ilr oll. Fr. :oN. = - ia(Y). ^'J o$l. €E. E F. CDtr. LO.
21MB Größe 2 Downloads 362 Ansichten
Einladung zur 7. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr am Dienstag, den 01.03.2011, um 17:00 Uhr im Sitzungssaal des Hauses Burgstr. 8. Radevormwald, 15.02.2011

gez. Horst Enneper - Vorsitzender -

Tagesordnung: (Öffentlicher Teil) 1.

Niederschrift über die 6. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr am 01.12.2010 (öffentlicher Teil)

2.

Antrag der AL-Fraktion vom 10.01.2011 zur Aufhebung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes in der Form vom 18.09.2007 sowie Antrag der CDU-Fraktion vom 16.02.2011 zur Überprüfung des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Radevormwald

3.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 - Sieplenbusch, Museum für Asiatische Kunst

3.1.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 - Sieplenbusch, BV/0167/2011 Museum für Asiatische Kunst - Bericht über die eingeschränkte und verkürzte - erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes sowie die erneute Einholung der Stellungnahmen der - berührten - Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4a (3) BauGB; Abwägung und Beschluss über die während der erneuten Offenlage am 14.01.2011 eingegangene Stellungnahme, gekennzeichnet als S 1

3.2.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 - Sieplenbusch, Museum für Asiatische Kunst - Satzungsbeschluss

4.

BP103 - Grundversorgungsstandort Bergerhof

4.1.

Bebauungsplan Nr. 103 - Grundversorgungsstandort Bergerhof: Bericht über die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gem. § 3 (2) BauGB sowie die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB

BV/0187/2011

BV/0173/2011

IV/0092/2011

4.2.

Bebauungsplan Nr. 103 - Grundversorgungsstandort Bergerhof: Abwägung und Beschluss über die während der frühzeitigen Behördenbeteiligung erfolgte Stellungnahme PLEdoc GmbH, eingegangen am 06.01.2011

BV/0176/2011

4.3.

Bebauungsplan Nr. 103 - Grundversorgungsstandort Bergerhof: Abwägung und Beschluss über die während der förmlichen Behördenbeteiligung erfolgte Stellungnahme des Rheinischen Einzelhandels- und Dienstleistungsver-bandes, eingegangen am 11.01.2011

BV/0177/2011

4.4.

Bebauungsplan Nr. 103 - Grundversorgungsstandort BV/0178/2011 Bergerhof: Abwägung und Beschluss über die während der frühzeitigen Behördenbeteiligung erfolgte Stellungnahme des Landrates des Oberbergischen Kreises, eingegangen am 20.01.2011

4.5.

Bebauungsplan Nr. 103 - Grundversorgungsstandort BV/0179/2011 Bergerhof: Abwägung und Beschluss über die während der frühzeitigen Behördenbeteiligung erfolgte Stellungnahme von Straßen.NRW, eingegangen am 21.01.2011

4.6.

Bebauungsplan Nr. 103 - Grundversorgungsstandort Bergerhof: Beschluss der - eingeschränkten und verkürzten erneuten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes sowie der erneuten Einholung der Stellungnahmen der - berührten - Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4a (3) BauGB

BV/0181/2011

5.

Bebauungsplan Nr. 17B, 1. Änderung - Nordstadt - zwischen Bernd-Rosemeyer-Straße und Uelfe-Wuppertal-Straße| hier: Erläuterung der wesentlichen Planinhalte; Aufstellungsbeschluss sowie Beschluss der frühzeitigen Unterrichtung der Bürger gem. § 3 (1) BauGB

BV/0183/2011

6.

Lärmaktionsplan für die B 229 - TAB Kölner Straße Bahnhofstraße:

6.1.

Lärmaktionsplan für die B 229 - TAB Kölner Straße Bahnhofstraße: Bericht über die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 47 d Abs. 3 BImSchG sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, Abwägung und Beschluss über die während der Behördenbeteiligung erfolgte Stellungnahme der Stadt Remscheid, eingegangen am 12.01.2011

BV/0158/2011

6.2.

Lärmaktionsplan für die B 229 - TAB Kölner Straße Bahnhofstraße: Abwägung und Beschluss über die während der Behördenbeteiligung erfolgte Stellungnahme von Straßen.NRW, eingegangen am 20.01.2011

BV/0159/2011

6.3.

Beschlussfassung des Lärmaktionsplanes

BV/0145/2011

7.

Mitteilungen über erteilte Baugenehmigungen

IV/0091/2011

8.

Mitteilungen und Fragen (öffentlicher Teil)

8.1.

Mitteilungen und Fragen (öffentlicher Teil) -

Sachstandsbericht Innenstadt 8.2.

Mitteilungen und Fragen (öffentlicher Teil) - Sonstiges

(Nichtöffentlicher Teil) 9.

Niederschrift über die 6. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr am 01.12.2010 (nichtöffentlicher Teil)

10.

Mitteilungen und Fragen (nichtöffentlicher Teil)

TOP-Nr: Ö 2

Beschlussvorlage Vorlage Nr.: BV/0187/2011

Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr Rat der Stadt

Sitzungstermin 01.03.2011

Zuständigkeit Vorberatung

22.03.2011

Entscheidung

Antrag der AL-Fraktion vom 10.01.2011 zur Aufhebung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes in der Form vom 18.09.2007 sowie Antrag der CDU-Fraktion vom 16.02.2011 zur Überprüfung des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Radevormwald

Beschlussentwurf: Die Verwaltung empfiehlt das bestehende Einzelhandelskonzept der Stadt Radevormwald zu überprüfen, ggf. zu aktualisieren und die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen.

Finanzielle Auswirkungen des Beschlusses: Ja Kosten € Vorgesehen im Haushaltsmittel

Nein Produkt 1.09.01 Ergebnisplan stehen zur Verfügung

noch nicht zu übersehen Haushaltsjahr Finanzplan stehen nicht zur Verfügung

Erläuterung: Zum Einzelhandels- und Zentrenkonzept in der Form vom 18.09.2007 sind Anträge der Fraktion Alternative Liste Radevormwald (AL) und der CDU-Fraktion eingegangen. Die Alternative Liste Radevormwald (AL) beantragt die Aufhebung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes. Die Aufhebung wird mit der mangelnden Wirksamkeit des Konzeptes für die Einzelhandelssteuerung begründet. Mit dem Integrierten Handlungskonzept Innenstadt werde zudem ein passenderes Instrument auf den Weg gebracht. Insbesondere sei das Einzelhandelskonzept kontraproduktiv für die Einzelhandelsentwicklung in den Wupperorten. Es verhindere auch solche Betriebe wie beispielsweise einen Textilmarkt, der dort bereits einmal sesshaft war. Die CDU-Fraktion beantragt, das bestehende Einzelhandelskonzept der Stadt Radevormwald zu überprüfen und zu aktualisieren. Sie begründet dies mit immer schneller

BV/0187/2011

Seite 1 von 3

werdenden Prozessen in der Wirtschaft und daraus folgend auch im Einzelhandel. Die Einkaufsmöglichkeiten sowohl für die Innenstadt als auch für die Wupperorte sollen durch die Überprüfung gesichert werden. Unterschiede zwischen Einzelhandelskonzept und IHK Zunächst einmal ist festzuhalten, dass das Einzelhandelskonzept und das Integrierte Handlungskonzept Innenstadt sich gegenseitig nicht ersetzen können. Das Einzelhandelskonzept betrachtet ausschließlich den Bereich Einzelhandel und ist notwendige Voraussetzung, die Einzelhandelsansiedlungen in der Gesamtstadt im Sinne einer verträglichen Verteilung zu steuern. Das Integrierte Handlungskonzept Innenstadt hingegen konzentriert sich ausschließlich auf den Bereich der Innenstadt, betrachtet diesen jedoch unter verschiedenen Aspekten wie z.B. Verkehr, Stadtgestaltung und Einzelhandel. Es orientiert sich dabei auch am Einzelhandelskonzept und lässt die dort getroffenen Aussagen in seine Planungen einfließen. Sowohl das Einzelhandelskonzept als auch das Integrierte Handlungskonzept sind zwingende Voraussetzung für die Förderung der Innenstadt. Konsequenzen einer Aufhebung des Einzelhandelskonzeptes Bereits die Diskussion um die Aufhebung des Einzelhandelskonzeptes in Radevormwald führt dazu, dass potenzielle Investoren verunsichert werden und somit von möglichen Investitionen absehen. Eine Aufhebung würde bedeuten, dass jegliche Verlässlichkeit für den bestehenden Einzelhandel aber auch für mögliche Investoren verloren geht. Übergeordnete Zielvorstellungen, wie die Stärkung der Innenstadt, werden in Frage gestellt, mit schwerwiegenden Folgen. In der Innenstadt ist der Einzelhandel nach wie vor die tragende Säule und wichtigster Frequenzbringer, von dem auch die übrigen Nutzungen wie Dienstleistungen und Gastronomie profitieren. Durch eine Aufhebung droht den Einzelhandelsbetrieben die Schließung, da sie dem ruinösen Wettbewerbsdruck durch neue Standorte - außerhalb der Innenstadt - nicht mehr Stand halten können. Aber auch die Nahversorgungsstandorte in Radevormwald wie z. B. die Wupperortschaften würden sich einem gegenseitigen „Wettrüsten“ aussetzen, können sich außerdem nicht mehr gegen unverträgliche Ansiedlungen in anderen Städten zur Wehr setzen und eine Marktbereinigung mit der Folge von Schließungen weiterer Geschäfte sowohl in der Innenstadt als auch in den Nahversorgungsstandorten wird eintreten. Schließlich würde auch dem anvisierten Citymanagement der zwingend notwendige Orientierungsrahmen für die Umsetzung künftiger Maßnahmen, insbesondere zur Stärkung und Neuansiedlung des Einzelhandels in der Innenstadt fehlen und es nahezu arbeitsunfähig machen. Entwicklung des Einzelhandels ohne Einzelhandelskonzept Wie sich die Einzelhandelslandschaft in Radevormwald momentan ohne vorhandenes Einzelhandelskonzept darstellen würde, kann nicht mit letzter Sicherheit gesagt werden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit hätten jedoch Einzelhandelsentwicklungen außerhalb und somit zu Lasten der Innenstadt zugenommen, mit der Folge eines erhöhten Wettbewerbsdrucks und Umsatzverteilungen hin zu städtebaulich nicht gewünschten Standorten. Das Netz der Nahversorgung wäre grobmaschiger, die Nachteile insbesondere für ältere und nicht PKWmobile Menschen spürbar. Der Standort Radevormwald ist vor diesem Hintergrund, auch im Hinblick auf die demographische Entwicklung, für innerstädtische Anbieter langfristig nicht interessant. Als belegbarer „Erfolg“ des Einzelhandelskonzeptes ist schließlich die Verhinderung von Einzelhandel an Standorten außerhalb der Innenstadt und den Wupperortschaften anzuführen. Ohne Einzelhandelskonzept würde sich die Situation in der Innenstadt und den Wupperortschaften somit noch wesentlich kritischer darstellen. Grundversorgungsstandort Wupperortschaften Die im Antrag der AL-Fraktion unterstellte generelle Unzulässigkeit von zentrenrelevanten Sortimenten wie z.B. Textilien in den Wupperortschaften ist nicht gegeben. Das Einzelhandelskonzept sieht keinen unmittelbaren Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Kernsortimenten für das Nahversorgungszentrum Wupperortschaften vor. Für mittel- und teilweise auch langfristig nachgefragte Güter (z.B. Bekleidung, Textilien, etc.) können im Einzelfall Geschäfte mit einer max. Verkaufsfläche von 200 m² zugelassen werden, soweit eine Innenstadtschädigung ausgeschlossen werden kann. Somit ist ein

BV/0187/2011

Seite 2 von 3

Textilgeschäft nicht - wie dargestellt - gänzlich ausgeschlossen. Schlussfolgerungen: Die Aufhebung des Einzelhandelskonzepts hätte für die Stadtentwicklung in Radevormwald fatale Folgen. Sowohl die Innenstadt als auch die Nahversorgungsstandorte wären einer nicht aufzuhaltenden Abwärtsspirale zugunsten nicht integrierter Standorte und Ansiedlungen in anderen Städten ausgesetzt. Der mühsam erarbeiteten Innenstadtförderung droht das Aus, dem Citymanagement würde die zentrale Arbeitsgrundlage entzogen werden (siehe hierzu auch Stellungnahme der Dr. Arnd Jenne Beratung als Anlage). Einzige Schlussfolgerung, den aktuellen Entwicklungen in der Innenstadt und den Wupperortschaften angemessen zu begegnen, wäre, das bestehende Einzelhandelskonzept zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren. Ein Einzelhandelskonzept kann selbstverständlich nur solange taugliche Grundlage für konkrete Planungen sein, wie seine tatsächlichen Ermittlungen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen noch der Realität gerecht werden. Ob dies noch der Fall ist, soll eine Überprüfung zeigen.

Federführendes Dezernat:

Beteiligtes Dezernat:

Der Bürgermeister

Unterschrift Datum

Unterschrift Datum

Unterschrift Datum

Anlage: Antrag der AL-Fraktion, Antrag der CDU-Fraktion, Schreiben von Herrn Dr. Jenne

BV/0187/2011

Seite 3 von 3

Ö 2 Alternative Liste Radevormwald Postfach 3062 42477 Radevormwald AL-Fraktion Radevormwald- Pf 3062 - 42471 Radevormwald

Herrn Ausschussvorsitzendem Horst Enneper Hohenfuhrstr. 42477 Radevormwald

Ihre Zeichen

Ihre Nachricht vom

Unsere Zeichen

Datum

10. Jan. 2011

Antrag auf Einrichtung eines TOP zur nächsten Sitzung des Ausschusses für Umwelt Stadtentwicklung und Verkehr Sehr geehrter Herr Enneper, die Fraktion der Alternativen Liste Radevormwald bittet Sie, für die kommende Ausschusssitzung folgenden TOP vorzusehen: Aufhebung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes in der Form vom 18.09.2007 Im Rahmen dieses Tagesordnungspunktes legt die Fraktion der Alternativen Liste Radevormwald folgenden Antrag zur Beschlussfassung vor: Beschlussentwurf: Das vom Rat der Stadt Radevormwald am 18. Sept. 2007 beschlossene Einzelhandels- und Zentrenkonzept wird aufgehoben. Begründung: Das oben genannte Einzelhandelskonzept sollte die Innenstadt in ihrer Funktionsfähigkeit stärken und ordnete Sortimente bestimmten Zentren zu. Dieses Konzept hat die in es gesetzten Hoffnungen nicht erfüllt. Mit dem integrierten Innenstadtkonzept geht man nun einen anderen Weg, so dass die Aufhebung als unschädlich für die Innenstadtentwicklung angesehen werden kann. Andererseits schadet das in 2007 beschlossene Konzept in hohem Maße der Lebensfähigkeit der Außenbezirke der Stadt. So weißt prozentual der Wuppermarkt inzwischen einen mindestens so hohen Leerstandsfaktor aus, wie die Innenstadt selbst. Das oben genannte Konzept verhindert aber selbst die Ansiedlung solcher Betriebe, die dort schon einmal sesshaft gewesen sind. (Beispiel: Textilmarkt) Die Problematik der Lebensfähigkeit einer Stadt darf nicht durch eine ausschließliche Fokussierung auf das Zentrum eingeengt werden. Wenn z. B. die Wupperorte als Lebensraum durch eine immer unzureichendere Infrastruktur unattraktiv werden, schädigt eine solche Entwicklung die gesamte Stadt und damit letztlich auch die Entwicklung der Innenstadt! Mit freundlichen Grüßen für die AL-Fraktion

R. Ebbinghaus rat_Jan11_usv.doc

Seite 1 von 1AG

Ö 2 Alternative Liste Radevormwald Postfach 3062 42477 Radevormwald AL-Fraktion Radevormwald- Pf 3062 - 42471 Radevormwald

Herrn Bürgermeister Dr. Josef Korsten Hohenfuhrstr. 42477 Radevormwald

Ihre Zeichen

Ihre Nachricht vom

Unsere Zeichen

Datum

10. Jan. 2011

Antrag auf Einrichtung eines TOP zur nächsten Ratssitzung Sehr geehrter Herr Dr. Korsten, die Fraktion der Alternativen Liste Radevormwald bittet Sie, für die kommende Ratssitzung folgenden TOP vorzusehen: Aufhebung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes in der Form vom 18.09.2007 Im Rahmen dieses Tagesordnungspunktes legt die Fraktion der Alternativen Liste Radevormwald folgenden Antrag zur Beschlussfassung vor: Beschlussentwurf: Das vom Rat der Stadt Radevormwald am 18. Sept. 2007 beschlossene Einzelhandels- und Zentrenkonzept wird aufgehoben. Begründung: Das oben genannte Einzelhandelskonzept sollte die Innenstadt in ihrer Funktionsfähigkeit stärken und ordnete Sortimente bestimmten Zentren zu. Dieses Konzept hat die in es gesetzten Hoffnungen nicht erfüllt. Mit dem integrierten Innenstadtkonzept geht man nun einen anderen Weg, so dass die Aufhebung als unschädlich für die Innenstadtentwicklung angesehen werden kann. Andererseits schadet das in 2007 beschlossene Konzept in hohem Maße der Lebensfähigkeit der Außenbezirke der Stadt. So weißt prozentual der Wuppermarkt inzwischen einen mindestens so hohen Leerstandsfaktor aus, wie die Innenstadt selbst. Das oben genannte Konzept verhindert aber selbst die Ansiedlung solcher Betriebe, die dort schon einmal sesshaft gewesen sind. (Beispiel: Textilmarkt) Die Problematik der Lebensfähigkeit einer Stadt darf nicht durch eine ausschließliche Fokussierung auf das Zentrum eingeengt werden. Wenn z. B. die Wupperorte als Lebensraum durch eine immer unzureichendere Infrastruktur unattraktiv werden, schädigt eine solche Entwicklung die gesamte Stadt und damit letztlich auch die Entwicklung der Innenstadt! Mit freundlichen Grüßen Für die AL-Fraktion

R. Ebbinghaus rat_Jan11_r.doc

Seite 1 von 1AG

Ö 2

Ö 2

Dr. Arnd Jenne Beratung • Ruhrlandbogen 3 • 45257 Essen

Stadt Radevormwald Frau Julia Gottlieb Hohenfuhrstraße 13 42477 Radevormwald

11. Februar 2011

Sehr geehrte Frau Gottlieb, mit großer Sorge verfolge ich die Diskussion um die Aufhebung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts von 2007. Vor dem Hintergrund der Übernahme des City-Managements durch mein Team und mich ergeben sich hieraus weitreichende Fragen und Überlegungen, die ich Ihnen im Folgenden darstellen möchte. Ein Einzelhandels- und Zentrenkonzept dient nicht dazu - wie häufig von Kritikern unterstellt Wettbewerb zu verhindern und im Sinne einer „Planwirtschaft“ die Einzelhandelsentwicklung zu lenken. Vielmehr gilt auch hier, dass „Wettbewerb das Geschäft belebt.“. Entscheidend ist jedoch die Vorstellung bzw. Idee, wie Radevormwald in 5, 10 oder 15 Jahren aussehen soll. Soll auch zukünftig die Innenstadt das Zentrum und der Mittelpunkt der Stadt sein, in dem sich vielfältige Nutzungen wie Einzelhandel, Gastronomie, Dienstleistungen, Kultur, Freizeit, Verwaltung und Wohnen konzentrieren und für Urbanität, Aufenthalts- und Lebensqualität sorgen? Oder sollen die Siedlungsstrukturen weiter dezentralisiert und schlussendlich die unterschiedlichen Nutzungen nur noch für (auto-) mobile Bevölkerungsgruppen erreichbar sein? Ich denke, dass dies vor dem Hintergrund der gegenwärtigen demografischen und ökologischen Herausforderungen sowie dem immer kostbarer werdenden Gut „Zeit“ für die meisten Bürgerinnen und Bürger von Radevormwald keine Alternative zu einer konsequenten Innenstadtentwicklung darstellt. Eine Innenstadtentwicklung ohne funktionierenden Einzelhandel ist jedoch kaum möglich, hängen doch viele weitere Nutzungen wie bspw. Gastronomie oder auch Dienstleistungen von der durch den Einzelhandel erzeugten Besucherfrequenz ab. Eine Schwächung des Einzelhandels bedeutet damit gleichzeitig eine Schwächung der weiteren Nutzungen, was wiederum zu einer Schwächung des Einzelhandels führt usw., eine Abwärtsspirale, die kaum aufzuhalten oder gar umzukehren ist. 1

Dr. Arnd Jenne Beratung Ruhrlandbogen 3 45257 Essen

Tel.: 02 01/1 85 39 11 Fax: 02 01/1 85 39 13

[email protected] www.jenne-beratung.de

Sparkasse Essen BLZ 360 501 05 Konto-Nr. 238857

USt-IdNr. DE 243764228

Ungeachtet der unübersehbaren Probleme der Innenstadt von Radevormwald muss die Frage gestellt werden, wie die Situation heute ohne Einzelhandels- und Zentrenkonzept aussehen würde. Das Argument, das Konzept wäre wirkungslos gewesen, kann pauschal so nicht akzeptiert werden. Finanzund

Wirtschaftskrise,

die

strukturellen

Probleme

insbesondere

von

unternehmergeführten

Einzelhandelsbetrieben oder die rückläufige Bevölkerungsentwicklung müssen bei einer „fairen“ und objektiven Betrachtung berücksichtigt werden. Ohne Einzelhandels- und Zentrenkonzept wäre die Situation mit hoher Wahrscheinlichkeit heute wesentlich dramatischer als sie ist. Hinzu kommt, dass stabile und verlässliche Rahmenbedingungen unabdingbar für eine Innenstadtentwicklung sind. Vor dem Hintergrund langer Planungs- und Entscheidungszeiträume für Investitionen und der fast zweijährigen

„Unterbrechung“

solcher

Entscheidungsprozesse

während

der

Finanz-

und

Wirtschaftskrise erscheinen die drei Jahre nach Beschlussfassung des Einzelhandels- und Zentrenkonzept darüber hinaus als zu kurz, um über dessen Wirksamkeit tatsächlich entscheiden zu können. Die jetzt geführte Diskussion um eine Aufhebung des Konzeptes kann daher nur als kontraproduktiv bezeichnet werden. Wie unsere Erfahrungen in vielen Städten zeigen, verzögern bzw. verhindern allein schon solche Diskussionen angedachte oder geplante Investitionen, völlig unabhängig von der tatsächlichen Entscheidung über eine Aufhebung. Daher sollte die Diskussion möglichst schnell beendet werden, um potenzielle Investoren und Unternehmen für die Innenstadt nicht zu verunsichern und abzuschrecken. Die legitimen Forderungen einer Stärkung des Einzelhandels insbesondere der Wupperorte stellen sich aus Sicht des City-Managements ebenfalls differenziert dar. Unstrittig ist, dass die Nahversorgung auch in den kleinen Ortsteilen gesichert sein muss. Zur Nahversorgung zählen Angebote des Lebensmitteleinzelhandels, Drogerien und Apotheken, Getränkemärkte sowie als Ergänzungen Dienstleistungen (z. B. Reinigung, Post, Ärzte) und gastronomische Betriebe. Ein Angebot an sogenannten zentrenrelevanten Sortimenten (z. B. Bekleidung, Schuhe) geht über die Nahversorgung hinaus und kann bestenfalls nur als kleinflächige Randsortimente angeboten werden. Vor diesem Hintergrund hätte eine Aufhebung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts weitreichende Folgen. Sie würde zu einem „Wettrüsten“ der Nahversorgungsstandorte führen. Dies wiederum hätte - vor dem Hintergrund des begrenzten Marktpotenzials - einerseits negative Auswirkungen (i. d. R. die Aufgabe) kleiner Nahversorgungsstandorte und in der Summe auch negative Auswirkungen auf die Innenstadt und dies unter zwei Gesichtspunkten. Einerseits wird eine weitere Marktbereinigung stattfinden, d. h. es kommt zur Schließung weiterer Geschäfte, andererseits werden hierdurch der Innenstadt notwendige Entwicklungsspielräume verbaut. Die verbleibenden Potenziale sind dann - um dies drastisch zu formulieren - zu hoch um (ganz) zu sterben, aber zu gering um (richtig) zu leben und die Innenstadt weiter entwickeln zu können.

2

Dr. Arnd Jenne Beratung Ruhrlandbogen 3 45257 Essen

Tel.: 02 01/1 85 39 11 Fax: 02 01/1 85 39 13

[email protected] www.jenne-beratung.de

Sparkasse Essen BLZ 360 501 05 Konto-Nr. 238857

USt-IdNr. DE 243764228

Aus dem Blickwinkel des (zukünftigen) City-Managements stellt sich daher die Frage, ob dieses bei einer Aufhebung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts wirkungsvoll sein kann. City-Management ist kein Instrument um falsch gesetzte Rahmenbedingungen zu kompensieren und im Sinne eines „Reparaturbetriebs“ die möglichen Schäden für die Innenstadt zu minimieren. Vielmehr sind für ein erfolgreiches City-Management stabile Rahmenbedingungen und ausreichende Potenziale der Innenstadt (und diese sind in Radevormwald vorhanden) notwendige Voraussetzungen. Bei einer Aufhebung

des

Einzelhandels-

und

Zentrenkonzepts

verschlechtern

sich

jedoch

die

Rahmenbedingungen entscheidend und die Frage, ob die Potenziale der Innenstadt dann noch für eine erfolgreiche Weiterentwicklung ausreichend sind, muss an diese Stelle in Frage gestellt werden. Ich hoffe, dass der weitere Diskussionsprozess über die Aufhebung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts

die

gerade

dargestellten

Argumente

berücksichtigt

und

im

Sinne

guter

Startbedingungen für das City-Management zu Ende geführt wird.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Arnd Jenne

3

Dr. Arnd Jenne Beratung Ruhrlandbogen 3 45257 Essen

Tel.: 02 01/1 85 39 11 Fax: 02 01/1 85 39 13

[email protected] www.jenne-beratung.de

Sparkasse Essen BLZ 360 501 05 Konto-Nr. 238857

USt-IdNr. DE 243764228

TOP-Nr: Ö 3.1

Beschlussvorlage Vorlage Nr.: BV/0167/2011

Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr Rat der Stadt

Sitzungstermin 01.03.2011

Zuständigkeit Vorberatung

22.03.2011

Entscheidung

Vorhabenbezogner Bebauungsplan Nr. 2 - Sieplenbusch, Museum für Asiatische Kunst - Bericht über die - eingeschränkte und verkürzte - erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes sowie die erneute Einholung der Stellungnahmen der - berührten - Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4a (3) BauGB; Abwägung und Beschluss über die während der erneuten Offenlage am 14.01.2011 eingegangene Stellungnahme, gekennzeichnet als S 1

Beschlussentwurf: Der Rat der Stadt Radevormwald beschließt den in der als S 1 bezeichneten Stellungnahme formulierten Anregungen und Bedenken nicht zu folgen.

Finanzielle Auswirkungen des Beschlusses: Ja Kosten € Vorgesehen im Haushaltsmittel

Nein Produkt Ergebnisplan stehen zur Verfügung

noch nicht zu übersehen Haushaltsjahr Finanzplan stehen nicht zur Verfügung

Erläuterung: Die - eingeschränkte und verkürzte – erneute öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 22.12.2010 bis einschließlich 14.01.2011 statt. Als berührte Behörde wurde lediglich der Landrat des Oberbergischen Kreises mit Schreiben vom 02.12.2010 um Stellungnahme bis zum 14.01.2011 gebeten. Dieser hat keine Bedenken vorgetragen. Die Öffentlichkeit hat sich mit einer Stellungnahme am Verfahren beteiligt, über die im Folgenden beraten und entschieden wird. Der Einwender stellt zu Anfang seines Schreibens in zwei Themenblöcken dar, wie seiner

BV/0167/2011

Seite 1 von 4

Auslegung nach, mit seinen Anregungen im laufenden Verfahren umgegangen sei. Er thematisiert zum einen die Cafe-/Meditationsbereiche, die seiner Meinung nach nicht festgesetzt werden müssten, zum anderen bezweifelt er die Anwendung der Immissionswerte für Misch-/Dorfgebiete für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Zur Klarstellung seiner Ausführungen ist folgendes anzuführen: Die Gemeinden haben unter dem Gesichtspunkt der städtebaulichen Erforderlichkeit weitreichende Freiräume bei der Festlegung ihrer Planungsziele. Das Planungsermessen der Gemeinde umfasst neben dem „Ob“ und „Wann“ auch das „Wie“ planerischer Gestaltung. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren Ordnungsvorstellungen entspricht. Was in diesem Sinne vernünftigerweise geboten ist, ergibt sich nicht etwa aus der Sicht eines Dritten. Maßgeblich ist vielmehr, ob die jeweiligen konkreten Festsetzungen bezogen auf das von der Gemeinde verfolgte Plankonzept in dem Sinne vernünftigerweise geboten sind, dass dieses Konzept die in ihren Details gewählte Umsetzung gerechtfertigt erscheinen lassen. Mit welchen Zielsetzungen die Gemeinde eine bestimmte städtebauliche Planung rechtfertigen darf, ist ihr nicht bindend vorgegeben. Der Katalog des § 1 Abs. 6 BauGB gibt nur beispielhaft wieder, was die Gemeinde im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch ihre Bauleitplanung anstreben kann. Der potentielle Umfang zulässiger städtebaulicher Rechtfertigungen kann daher in seinen vielfältigen einzelfallbezogenen Facetten abstrakt, nicht umfassend und abschließend dargestellt werden. Hinsichtlich des „Wie“ der Planung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB eine strikte Grenze dadurch, dass eine Bauleitplanung, die wegen unüberwindbarer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse vollzugsunfähig ist, der städtebaulichen Erforderlichkeit entbehrt. § 9 BauGB, der durch die BauNVO ergänzt wird, gibt dem Plangeber den Katalog der zulässigen Festsetzungsmöglichkeiten bindend vor. An diesen numerus clausus der planerischen Festsetzungsmöglichkeiten ist der Plangeber gebunden. Er hat kein Festsetzungsfindungsrecht. Die Bindung an den numerus clausus der planerischen Festsetzungsmöglichkeiten besteht gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB jedoch nicht für vorhabenbezogene Bebauungspläne, jedenfalls für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans. Der Gemeinde steht damit für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2 grundsätzlich ein breiter Ermessensspielraum zu: Mit der genauen Verortung und Beschreibung der definierten Museumsbereiche wird das Ziel verfolgt, ein schlüssiges und abgerundetes Museumskonzept zu realisieren. Die Komplementärnutzungen „Cafe“ und „Meditation“ sind elementarer Bestandteil für ein funktionierendes Museumskonzept. Durch diese Nutzungen wird die Attraktivität des Museumsstandortes für die Allgemeinheit gestärkt. Zu deren Umsetzung verpflichtet sich der Vorhabensträger im Durchführungsvertrag. Weiterhin wird durch die Festsetzung der Nutzungsbereiche eine landschaftsverträgliche Umsetzung des Museumsprojektes unterstützt. Mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan wird exakt beschrieben, wie das Museum und die Außenbereiche ausgebildet werden. Die getroffenen Festsetzungen garantieren die Umsetzung eines funktionierenden Museumskonzeptes unter größtmöglicher Bewahrung der Hofschaft und der angrenzenden Freiraumbereiche. Der Bebauungsplan bestimmt zugleich Inhalt und Schranken des Grundeigentums des Vorhabensträgers. Die partiellen Einschränkungen des Privateigentums sind dabei aus Gründen des öffentlichen Interesses (Realisierung eines öffentlich zugänglichen Museums) gerechtfertigt und erforderlich. Es sprechen hinreichend gewichtige Allgemeinbelange für die Planung und die zu ihrer Umsetzung gewählten Festsetzungen. Die baugebietsbezogenen Immissionsrichtwerte beziehen sich regelmäßig nur auf solche Gebiete, die entweder in einem Bebauungsplan entsprechend ausgewiesen oder bei der Beurteilung nach § 34 BauGB einer der Baugebietskategorien zuzuordnen sind. Wohnnutzungen im Außenbereich – mögen sie privilegiert sein oder nicht – sind weniger schutzbedürftig als Wohngebiete, weil der Außenbereich grundsätzlich nicht für eine Bebauung bestimmt ist; für sie sind regelmäßig nur die im jeweiligen Regelwerk für MI- oder

BV/0167/2011

Seite 2 von 4

MD-Gebiete vorgesehenen Werte einschlägig. Mit dem Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2 wird der bauplanungsrechtliche Außenbereich zum beplanten Innenbereich. Für Sondergebiete geben die Regelwerke keine Immissionswerte vor. Bei SO-Gebieten, die auch zum Wohnen genutzt werden können, bietet sich bei entsprechender Nutzungsmischung (hier: Museumsnutzung als nicht wesentlich störendes Gewerbe) der Schutzmaßstab MI/MD an, womit der Schutzanspruch gegenüber dem Ursprungszustand keine Veränderung erfährt. Außerdem ist die Wohnnutzung am Rande des Außenbereichs, unabhängig von ihrer Lage in einem festgesetzten oder faktischen Wohngebiet, im Hinblick auf die mit Außenbereichsflächen typischerweise verbundenen Immissionen latent „vorbelastet“. Der Eigentümer eines solchen Wohngrundstückes muss deshalb mit außenbereichstypischen Emissionen rechnen und darf nur darauf vertrauen, nicht mit solchen Umwelteinwirkungen belastet zu werden, die mit seiner Wohnnutzung nicht mehr verträglich sind. Andererseits muss sich der im Außenbereich im Randbereich zu Baugebieten zugelassene Betrieb Abstriche gefallen lassen. Er muss sich mit seinen Emissionen so einrichten, dass die (Lärm-) Belastungen der Wohnnutzung nicht über das in einem Misch- oder Dorfgebiet, das in ähnlicher Weise mit Immissionen belastet ist, Hinnehmbare hinausgeht. Der Nachbarschutz, der sich aus dem in § 35 Abs. 3 BauGB verankerten Gebot der Rücksichtnahme ausnahmsweise ergeben kann, setzt eine schutzwürdige Position des Nachbarn gegenüber dem Vorhaben voraus. Abwehrrechte bestehen grundsätzlich nur gegen die vom Bauplanungsrecht gesteuerten Vorhaben. Hierzu zählt nicht die Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen. Erforderlich ist das Schaffen von baulichen Anlagen, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden sind. Typisches Beispiel ist etwa der Bau eines Schweinestalls. Da der Einwender aber weder ein bauliches Vorhaben mit Immissionspotential errichten will, noch das Museum an einen bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb heranrückt bzw. in seinem Schutzniveau gestärkt wird, stehen dem Einwender keine Abwehrrechte zu. Dieser hat vielmehr selbst, aufgrund anderer Rechtsgrundlage Rücksicht zu üben. Sowohl in landwirtschaftlichen Fachgesetzen (Pflanzenschutzgesetz, Düngemittelgesetz und entsprechende Verordnungen) als auch im Bodenschutz- und Naturschutzgesetz wird der Begriff „gute fachliche Praxis“ verwendet und gibt dem Landwirt Vorschriften vor, die bei der Bewirtschaftung einzuhalten sind. So sind etwa Gülle oder Jauche bei Ausbringung auf unbestelltes Ackerland unverzüglich einzuarbeiten. Zu den im zweiten Teil seines Schreibens formulierten Anregungen und Bedenken schlägt die Verwaltung folgende Abwägung vor: Der Einwender macht Bedenken geltend, dass ein eigenständiges Cafe geschaffen werden soll, das losgelöst von dem Museum als selbständige gewerbliche Einheit betrieben werden soll. Gleiche Bedenken äußert er zum Museumsshop, bei dem er aus den Planungsunterlagen nicht erkennen kann, wie dieser von Nicht-Museumsbesuchern zugangsgeschützt werden soll. Die Zulässigkeit von Museumsshop und Cafe richtet sich nach der Zweckbestimmung des Sondergebietes. Diese sind als ergänzende Nutzungseinheiten zum Museum zulässig. Der Museumsshop als auch das Cafe sind ausschließlich über den zentralen Museumseingang zu erreichen. Hier befindet sich auch die Kassenzone, in der die Besucher ihre Eintrittsgelder entrichten. Ebenso ist das Außencafe nur über das Museumsgebäude erreichbar. Auch wenn das Cafe oder der Museumsshop isoliert von einem Museumsbesuch von Interessierten aufgesucht werden könnte, garantieren doch die Größenbeschränkungen für diese Nutzungen, dass hier keine wirtschaftlich eigenständige Nutzungseinheit betrieben werden kann. Selbst in derartigen Fällen stehen die Nutzungen Museum und Cafe im Einklang mit der Zweckbestimmung „Museum für Asiatische Kunst“. Im Museumsshop werden Artikel/Souvenirs vertrieben, die das Asiatische Museum zum Inhalt haben; ein Museumsbesuch ist für den Kauf derartiger Produkte nicht zwingend erforderlich. Das Cafe ist als zusätzlicher Aufenthaltsbereich zum Museum konzipiert. Dies schließt eine separierte Nutzung nicht aus. Aufgrund seiner Größe und Zugänglichkeit ist es für den Nicht-Museumsbesucher jedoch wenig attraktiv und kann keinesfalls als Ausflugscafe gewertet werden.

BV/0167/2011

Seite 3 von 4

Der Anreger hegt Bedenken gegen die augestellten Exponate, wenn diese als Beutekunst entlarvt werden oder aus politisch oder ethisch brisanter Herkunft stammen sollten. Er erkundigt sich, ob mit dem Vorhabensträger vertragliche Regelungen zur Unbedenklichkeit der Ausstellungsstücke getroffen wurden. Der Galerist hat langjährige Erfahrung im Handel mit Kunstgegenständen. Er ist als renommierter Händler in der Fachwelt geschätzt. Es liegen keine Anhaltspunkte für die Befürchtungen des Einwenders vor. Die Bauleitplanung kann grundsätzlich nicht als eine von städtebaulichen Bedürfnissen losgelöste gemeindeeigene Allgemeinpolitik für bestimmte Sachbereiche – gleichsam unter dem Deckmantel städtebaulicher Planung - betrieben werden. Festsetzungen sind städtebaulich zu motivieren. Unzulässig ist es daher, wenn eine Gemeinde ihre eigene „Kunstpolitik“ betreibt, indem sie bestimmte Kunstgegenstände unanhängig von Erwägungen der Ordnung der Bodennutzung allgemein für ihr Gemeindegebiet ausschließt. Vielmehr hat die Gemeinde die Wertung entsprechender Institutionen zur Unbedenklichkeit bestimmter Exponate hinzunehmen. Moralische Vorstellungen liegen außerhalb der Reichweite des Bauplanungsrechts.

Federführendes Dezernat:

Beteiligtes Dezernat:

Der Bürgermeister

Unterschrift Datum

Unterschrift Datum

Unterschrift Datum

Anlage: Stellungnahme S1

BV/0167/2011

Seite 4 von 4

Ö 3.1

TOP-Nr: Ö 3.2

Beschlussvorlage Vorlage Nr.: BV/0173/2011

Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr Rat der Stadt

Sitzungstermin 01.03.2011

Vorhabenbezogner Bebauungsplan Nr. Asiatische Kunst - Satzungsbeschluss

Zuständigkeit Vorberatung Entscheidung

2

-

Sieplenbusch,

Museum

für

Beschlussentwurf: Der Rat der Stadt beschließt gem. § 10 Abs. 1 BauGB den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2 – Sieplenbusch, Museum für Asiatische Kunst - als Satzung und stimmt der Begründung gem. § 9 Abs. 8 BauGB zu.

Finanzielle Auswirkungen des Beschlusses: Ja Kosten € Vorgesehen im Haushaltsmittel

Nein Produkt Ergebnisplan stehen zur Verfügung

noch nicht zu übersehen Haushaltsjahr Finanzplan stehen nicht zur Verfügung

Erläuterung: Mit dem Ablauf der formellen Beteiligungsschritte kann nun der Satzungsbeschluss erfolgen. Mit dessen Bekanntmachung wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 2 rechtskräftig. Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird mit bindendem Normcharakter Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Drittes Regelungsinstrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist der Durchführungsvertrag, der die fristgebundene Verpflichtung des Vorhabenträgers zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen enthält. Der Durchführungsvertrag ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und seiner Begründung und muss bzw. darf dem Bebauungsplan oder seiner Begründung auch nicht beigefügt werden. Der Durchführungsvertrag ist auch nicht Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange.

BV/0173/2011

Seite 1 von 2

Das Plangebiet liegt innerhalb des durch Einzelverordnung festgelegten Landschaftsschutzgebietes (LSG) 4809-004, LSG Gemeindegebiet Radevormwald und Hückeswagen. Die (Teil-) Aufhebung der geltenden Landschaftsschutzverordnung ist erforderlich. Die Herausnahme des Plangebietes aus der Landschaftsschutzverordnung „Oberbergischer Kreis – Teilbereich II“ ist bereits mit der Höheren Landschaftsbehörde vorbesprochen. Mit dieser wurde vereinbart, dass nach dem Satzungsbeschluss durch den Rat der Stadt Radevormwald, aber vor der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses eine Aufhebungserklärung gem. § 42a Abs. 1 LG NRW für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2 beantragt wird.

Federführendes Dezernat:

Beteiligtes Dezernat:

Der Bürgermeister

Unterschrift Datum

Unterschrift Datum

Unterschrift Datum

Anlage: Übersichtsplan, Vorhabenbezogener Bebauungsplan, Vorhaben- und Erschließungsplan, Textliche Festsetzungen, Begründung und Umweltbericht

BV/0173/2011

Seite 2 von 2

Ö 3.2

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 Sieplenbusch, Museum für Asiatische Kunst

Abgrenzung des Geltungsbereichs

N

M. 1:5.000

O

W S

Plangrundlage: DGK im Maßstab 1:5000. Mit Genehmigung des Vermessungs- und Katasteramtes Gummersbach

Ö 3.2

.68 343

Fic hte

.27 344

nre

.15 343

6 2 .81 ,49 6,0 6.5 345 345 34 34 eihe 0 6 tenr .46Fich 4,9 5.1 347 .47 3444.97 34 .98 .52 .07 347 443,43 34r4age5.08 346 347 3 Ga 34

.40 347

ihe

.12 343

.19 343

.26 343

.94 347

.23 .37 346 346

.75 344

.40 348

.65 347

.5 346

346

.5 345

345

.5 344

344

.93 345

Muse

.47 349

349.5

.98 347

.95 347

Rasen

M1

tafel

.41 349

.19 .41 349 349

.17 349

.74 348

ums

.16 349

.94 347

Wasserspiel .90 347 flach, mit Wasserpflanzen

+8,83 m First

.20 348

Rasen

Skulpturengarten +6,72 m First

.72 347

Stupa .00 348 .87 .03 1 347 0 e befestigte Wege . 348 g ra 348 -Ga l e p Dop .99 344 5.12 34 Rasen .44 346 .02 5 z Rasen 4 t a 3 7 p1l 8 8 l . l 9 e St 45. .3 346 5 5 3 .27 344 45.0 .67z 6 .9Terrasse .83 .94 3 .80 347 3ll4p5lat 346.1 347 347 347 e 347 t S 94 . 8 5 0 7 0 4 . 1 . 34 .75 343.9 346 .15 346.2 .93 3450 343 .53 4 .89 346 346 346 46. 346 3 6 2 . 64 6 1 . 4 7 2 9 8 4 . 3 .8 7.0 .7 34 346 346 34 346 .92 .05 .53 00 6 343 . 344 4 5 3 34 .02 .42 344 IS 345 .94 343 .25 5 1 344 0 3.9 3,0 .9 I Fd U= r.=7,0 343.94 34 4 33 .81 K 345 2 .23 9 II S . m 345 Rasen u 343 0 8 e . 4 s 34 5 .93 Mu 9 .87 4.7 .52 .32 344 .29 342 3S4tu pa n3g45.1 befestigte 345 5 .84 .67 .65 345 a 4 344 Wege 4 6 7 4 344.5 344 g , 3 2 4 ,0 . 1 3 n 5 i 3 4 = =3 4 Anlieferung 3 0 E 8 U . 0 .1 5. Rasen 344 mit Rampe Kr. 9 4.88 345 .97 34 .09 7 4 8 Rasen 344 Rasen 44. 3 4.6 .64 344 0 3 4 4 2 6 2 3 . 4 4 . .2 .1 344 34 .48 344 344 Kies 344 Rasen4.07 344 344 .86 Rasen 34 .71 8 3 3 2 2 7 2 . 1 343 . 1 Gar . 1 . 4 tent 343 77 . 44 erra 34 344 . 344sse 343.5 344 Pfla3ster 3 343 89 .1 gem .09 .04 4 43. auerte Pfeiler mit Metallzaun 344 3mit 344 04 344 29 344.3 Rosensträuchern Toran 44. 44. 343 Ra 3 lage 2 3 0 sen . 344 .82 II S .07 4 343 4 342.5 3 .60 Naturstein Kies II S .03 343 5 ne .20 vorhan0de 344 .63 343 Üb34er2da. chun 3 7 4 0 . g 3 344 56 . .92 3 34 3.77 342 82 3 . Blumenbeet 4 .44 7 3 . 3 4 2 3 3 4 3 8 4 . 1 4 4 . 3 3 .9 343 .38 343 .27 .97Feuerstelle .15 .69 343 343 343 4 342 343 6 343 3.5 .54 3.4 3.43 4 3 4 8 3 4 3 9 .5 .4 4 3 51 1 43 .32 3 . .97Naturst3ein 343343 343.5 .77 343 343 342 T3o43ranlage30 .03 . 343 343 .06 16 .02 343 144 .10 43. 3 343 3 4 3 .84 Brunnen 6 0 342 . 343 2 6 . 342 .72 342 52 mit Wasse . 60 . .89 2 rpflanze Stein2 4 3 n 34 342 Kletterpflanz 7 wasser15 2 e . . 1 2 2 4 . 4 .83 4 Kletterpfla 2 sc 3 2 3 hale 4 4 nz 3 3 .81342.5e 342 79 . 1 34 342 .80 .76 341 341 .58 1 3 4 6 . 3 341.5 1 4 3 .30 .59 341 .57 341 .24 341 1 4 3 341 .75 340 Gar

age

Ra

r fah nzu age teine Garsengitters

4

Geländeverlauf Skulpturengarten

MUSEUM FÜR ASIATISCHE KUNST

Geländeverlauf Strassenniveau

+0,00 m Eingangsbereich

A­A

Kasse

alter Geländeverlauf

Strassenniveau

Asphalt

Bestand

n nne nen llto Mü serton Was

Ausstellungshalle

167

+4,64 m Traufe

Ausstellungshalle

t

2 Garagen 1 Doppelgarage mit Dachbegrünung 2 Stellplätze Fläche für Mülltonnen und Wassertonnen

.49 343

.31 343

Wegeführung durch die Anlage, Lage, Anzahl und Art der Skulpturen, Beleuchtung sowie gärtnerische Gestaltung sind in ihren Grundzügen dargestellt.

S0 1

B­B

Schnitt A­A

Schnitt Museumseingang M 1:250

0 1,1 U= r.=3,0 K

B­B

on

nh au s

209

Meditati

l. W

Ei ng an g W oh

1

ört

S0 2

+8,83 m First

+6,72 m First

+6,72 m First

+4,64 m Traufe

+4,64 m OK Bogen Eingang

eg

Geländeverlauf Skulpturengarten Treppenmauer

SO 1

Tempelt

+4,12 m OK Attika +3,67 m OK Flachdach

MU SEU M FÜR ASIATISCHE

Zugang

A­A

3 125

+0,00 m OKFF

Strassenniveau an Treppe +0,00 m OKFF

Gärten beinhalten: Wegeführung durch die Anlage, Lage, Anzahl und Art der Skulpturen, Beleuchtung sowie gärtnerische Gestaltung sind in ihren Grundzügen dargestellt.

M1-M4

Erweiterter Bau

vorhandenes Gebäude

neuer und erweiterter Bau

gedämmte und verputzte Aussenfassade, in hellem,

verschieferte Aussenwand

gedämmte und verputzte Aussenfassade, in hellem,

Fensterrahmen in metallischem Farbton

Vorhaben- und Erschliessungsplan - zum Vorhaben bezogenen Bebauungsplan Nr. 2 Museum für asiatische Kunst

zur Bestimmung und Differenzierung der Maßnahmen vgl. textliche Festsetzungen

Fensterrahmen in metallischem Farbton

SO 1 - SO 3

eich

Ansicht Süd M 1:250

Meditationsbereich

Zweckbestimmung: Museum für asiatische Kunst

befes

tigte

r Weg

M4

2

3 125

vorhandene Gebäude

Terrasse im Skulpturengarten

Beleuchtung

Abbruch vorhande Gebäudeteile

Holzterrasse im Meditationsbereich

neue Hecken

neue Gebäudeteile

M2 Weissdornhecke

neue Obstbäume Himalayagarten

Befestigte Flächen Rasengittersteine

M3 Obstbäume aus Pflanzenauswahlliste 2

Bestandsbaum am Museum

sickerfähige Pflasterfläche im Meditationsbereich

M4 Bestandsbäume

Fichtenreihe Bestand

befestigte Wege in der Anlage aus Naturmaterial Kalk-Sand-Gemisch

M4 bestehende Hecken

M1 Gehölze aus Pflanzenauswahlliste 1

+8,83 m First

Himalaya-Garten

340.5

+6,72 m First

.22 340

3 .59 40.6 340 3

340

Wegeführung durch die Anlage, Lage, Anzahl und Art der Skulpturen, Beleuchtung sowie gärtnerische Gestaltung sind in ihren Grundzügen dargestellt.

.98 339

+4,64 m OK Bogen Eingang +4,12 m OK Attika +3,67 m OK Flachdach

+4,64 m Traufe

FÜR AS IATIS CHE KUN ST

Tr ep pe nm

au er

Geländeverlauf Strassenniveau

339.5

M2

.40 339 .30 339

143

.08 339

Strassenniveau

.98 338 Du rch gan .67 338

.87 338

Asphal

.59 338

.60 338

gstor

alter Geländeverlauf

everlauf

t Besta

149 ng

sickerfähige Fläche mit Pflaster, Gartenterrasse am Wohnhaus

Erweiterter Bau

Ansicht Museumseingang M 1:250

Elektrokasten 150 KW

8

bindu

Plan:

M 1: 500

Vorhaben- und Erschliessungsplan

Blatt Nr.: 01

16

7

de Gelän abfall

endes

DIN A2

Muse

11

12

13

14

15

teine

gitters

ätze

5 4

Stellpl

Datum: 03.02.2011

10

Schnitt durch die Garagen M 1:250

SO3

3 2 1

Garagen mit Rangierfläche

neuer und erweiterter Vorbau vorhandenes Gebäude dahinter Fensterrahmen in metallischem Farbton

nd

6

3,50 50

1 172

Rasen

4,00

f verlau elände alter G neuer Geländeverlauf

+0,00 m OKFF

gedämmte und verputzte Aussenfassade, in hellem,

0 172Strassenan

9

Erweiterter Bau

50

6,00

neuer Geländ

alter Geländeverlauf

.17 339 339

6,00

Geländeverlauf Skulpturengarten

ums

Bauvorhaben:

tafel

Unterschrift:

Museum für asiatische Kunst Sieplenbusch 1 42477 Radevormwald

M3 Streuobstwiese extensiv gepflegter Rasen mit Obsthochstämmen unterschiedlichen Alters

__________

__________

Bauherr

Planerin

Bauherr:

Planerin:

Galerie Hardt Peter Hardt Robert- Bosch- Str. 12 42477 Radevormwald Tel. 02195 8059 Fax 02195 40774 [email protected]

Monika Mika Architektur Feng Shui Dipl.-Ing. Architektin AKNW Feng Shui Beraterin

Kölner Str. 28 42119 Wuppertal Tel 0202 75840-25 Fax -27 mobil 0163 455 6627 [email protected]

Hinweise: die Basisinformation stammt aus einem Lageplan, der durch das Vermessungsbüro Dipl.-Ing. Wolfgang Stichling, Dipl.-Ing. Udo Stichling, öffentlich bestellte Vermessungsingenieure / Beratender Ingenieur, erstellt wurde. Dieser Plan ist nur in Verbindung mit der Planung anderer Fachingenieure gültig. Es gilt das Recht des geistigen Eigentums (UrhG).

Ö 3.2

Ö 3.2

Stadt Radevormwald Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“ Museum für asiatische Kunst Textliche Festsetzungen und Hinweise

Stand: Satzungsbeschluss

Radevormwald, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“

Textliche Festsetzungen §1

Art der baulichen Nutzung

(1) Als Art der baulichen Nutzung wird gemäß § 11 BauNVO „Sonstiges Sondergebiet (SO)“ mit der Zweckbestimmung „Museum für asiatische Kunst“ festgesetzt. Das Sondergebiet wird gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO in die Teilgebiete SO 1, SO 2 und SO 3 gegliedert. (2) Innerhalb des festgesetzten Sondergebiets mit der Bezeichnung SO 1 sind folgende Nutzungen zulässig: 

Museum für asiatische Kunst einschließlich zugehöriger Nebenräume, Anlagen und Einrichtungen für die Verwaltung und Unterhaltung des Museums und der Museumsgärten,



Museumsshop mit maximal 30 qm Verkaufsfläche,



Museumscafé mit maximal 20 qm Nutzfläche innerhalb des Museumsgebäudes und maximal 80 qm Nutzfläche außerhalb des Museumsgebäudes auf räumlich unmittelbar zugeordneter Café-Terrasse.

(3) Innerhalb des festgesetzten Sondergebiets mit der Bezeichnung SO 2 sind insgesamt zwei Wohnungen für Museumsinhaber, Museumsleiter, Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, die im Museumsbereich tätig sind, zulässig. (4) Innerhalb des festgesetzten Sondergebiets mit der Bezeichnung SO 3 sind Stellplätze zur Deckung des notwendigen Stellplatzbedarfes aus dem Sondergebiet mit der Bezeichnung SO 1 zulässig.

§2

Stellplätze und Garagen

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB in Verbindung mit § 12 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt, dass Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 12 BauNVO ausschließlich in den dafür festgesetzten Grundstücksflächen sowie innerhalb der festgesetzten Baugrenzen zulässig sind.

§3

Nebenanlagen

Nebenanlagen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nur zulässig, soweit sie im Vorhaben- und Erschließungsplan zeichnerisch dargestellt sind.

§4

Maß der baulichen Nutzung, Grundfläche

Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO wird festgesetzt, dass eine Überschreitung der im Bebauungsplan gemäß Planeintrag festgesetzten Grundflächen im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO unzulässig ist.

1

Radevormwald, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“

§5

Überbaubare Grundstücksflächen

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 23 Abs. 3 BauNVO wird festgesetzt, dass die im Bebauungsplan zeichnerisch durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen im SO 2 durch Terrassen bis zu einer Fläche von maximal 50 qm überschritten werden dürfen.

§6

Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

(1) Anpflanzen einer Strauchhecke (M 1) Innerhalb der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB festgesetzten und mit M 1 bezeichneten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind bodenständige Gehölze folgender Pflanzenauswahlliste 1 zu bepflanzen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Der Pflanzabstand darf 1,50 m x 1,50 m nicht überschreiten. Der Anteil der Bäume wird auf 20% festgesetzt. Pflanzenausfälle sind art- und funktionsgerecht zu ersetzen. Pflanzenauswahlliste 1: Bodenständige Gehölze Bäume: Heister, 2 x verpflanzt, 150-200 cm hoch, o. B. Acer pseudoplatanus Carpinus betulus Fraxinus excelsior Prunus avium Quercus robur Sorbus aucuparia

Berg-Ahorn Hainbuche Esche Vogel-Kirsche Stiel-Eiche Eberesche

Sträucher: verpflanzte Sträucher, 3 - 4 Triebe, 60 – 100 cm hoch, o. B. Cornus sanguinea Corylus avellana Crataegus monogyna Euonymus europaeus Malus communis Prunus spinosa Pyrus communis Rhamnus frangula Rosa canina Rosa rubiginosa Viburnum opulus

Roter Hartriegel Haselnuss Weißdorn Pfaffenhütchen Wild-Apfel Schlehe Wild-Birne Faulbaum Hunds-Rose Wein-Rose Schneeball

(2) Anpflanzen einer Schnitthecke (M 2) Innerhalb der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB festgesetzten und mit M 2 bezeichneten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind flächendeckend bodenständige

2

Radevormwald, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“

Gehölze der Pflanzenauswahlliste 1 zu bepflanzen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Pro laufendem Meter sind mindestens vier Pflanzen zu setzen. Pflanzenausfälle sind art- und funktionsgerecht zu ersetzen.

(3) Anlage einer Streuobstwiese (M 3) Innerhalb der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzten und mit M 3 bezeichneten Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind im Abstand von jeweils mindestens 5,00 m zu den Grundstücksgrenzen und öffentlichen Wegen sowie im Abstand von jeweils maximal 10,0 m zueinander insgesamt 35 Obstbäume heimischer Sorten der folgenden Pflanzenauswahlliste 2 anzupflanzen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Pflanzenausfälle sind art- und funktionsgerecht zu ersetzen. Pflanzenauswahlliste 2: Heimische Obstbaumsorten (Mindestqualität: Hochstamm, STU 810cm in 1,0 m über Grund; ausschließlich Sämlinge als Unterlage):  Äpfel: Danziger Kantapfel, Doppelter Luxemburger, Rheinischer Bohnapfel, Jakob Lebel, Zuccalmaglio Renette, Kaiser Wilhelm, Ontario, Schöner aus Boskop, Rheinischer Winterrambour, Rheinischer Krummstiel, Rheinische Schafsnase, Riesenboikenapfel, Roter Eiserapfel, Weißer Klarapfel, Berlepsch, Goldparmäne, James Grieve, Herbstrenette, Gelber Edelapfel  Birnen Köstliche von Charneau, Gute Graue, Pastorenbirne, Gute Luise, Clapps Liebling, Conference, Esperens Herrenbirne, Winterbergamotte, Gellerts Butterbirne  Kirsch und Zwetschgen Große Schwarze Knorpelkirsche, Hedelfinger Riesenkirsche, Schneiders Späte Knorpelkirsche, Geisepitter, Schwarze Herzkirsche, Hauszwetschge, Bühler Frühzwetschge, Große Grüne Reneklode, Wangenheims Frühzwetschge.

(4) Erhalt des Gehölzbestands (M 4) Innerhalb der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB festgesetzten und mit M 4 bezeichneten Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern:  

sind die vorhandene Heckenbepflanzung und der im Bebauungsplan als zum Erhalt festgesetzte Einzelbaum sowie insgesamt fünf Obstbäume der bestehenden Streuobstwiese

3

Radevormwald, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“

dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. In der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB festgesetzten Fläche ist die Anlage befestigter Fußwege sowie eine Unterbrechung der zu erhaltenden Heckenbepflanzung bis zu einer Breite von maximal 3,00 m zulässig. Pflanzenausfälle sind jeweils art- und funktionsgerecht mit bodenständigen Gehölzen der Pflanzenauswahllisten 1 (Hecke), der Pflanzenauswahlliste 3 (Einzelbaum) und Obstbäumen der Pflanzenauswahlliste 2 (Streuobstwiese) zu ersetzen. Pflanzenauswahlliste 3: Großkronige Laubbäume Einzelbäume, Hochstamm, 3 x verpflanzt, STU 16-18cm Acer pseudoplatanus Fraxinus excelsior Quercus petrea Quercus robur Tilia cordata Tilia platyphyllos

Berg-Ahorn Esche Trauben-Eiche Stiel-Eiche Winter-Linde Sommer-Linde

Hinweise (1) Gemäß § 12 Abs. 3 BauGB wird der Vorhaben- und Erschließungsplan Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Die Zulässigkeit von Vorhaben im räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2 bestimmt sich nach den Regelungen des Bebauungsplans, nach den Inhalten des Vorhaben- und Erschließungsplans sowie nach denen des Durchführungsvertrags.

(2) Bei Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der Erd-/Bauarbeiten sind die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW-Rheinland, Außenstelle Kerpen, Heinrich-HertzStraße 12, 50170 Kerpen ist zu benachrichtigen. Für den Fall von Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen usw. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen Auf das „Merkblatt für das Einbringen von „Sondierbohrungen“ im Regierungsbezirk Köln“ der Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW – Rheinland wird hingewiesen.

4

Ö 3.2

Stadt Radevormwald Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“ Museum für asiatische Kunst Begründung und Umweltbericht

Stand: Satzungsbeschluss

Inhalt

1 1.1 1.2

ANLASS, ZIEL UND ERFORDERNIS DER PLANUNG Planungsanlass Planungsziele und -erfordernis

1 1 1

2

VORHABEN- UND ERSCHLIEßUNGSPLAN (VEP)

1

3

GELTUNGSBEREICH

4

4 4.1 4.2 4.3 4.4

BESTEHENDES PLANUNGSRECHT Landes- und Regionalplanung Flächennutzungsplan Landschaftsschutzverordnung Sonstige Satzungen und Verordnungen

5 5 5 5 6

5

RÄUMLICHE UND STRUKTURELLE SITUATION

6

6

6.10

INHALTE DES VORHABENBEZOGENEN BEBAUUNGSPLANES Grundzüge der Planung Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung Überbaubare Grundstücksflächen Verkehrsflächen und Erschließung Ver- und Entsorgung, Technische Infrastruktur Private Grünflächen Fläche für die Landwirtschaft Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Hinweise

7

FLÄCHENBILANZ

16

8 8.1 8.2 8.3

UMWELTBERICHT Hinweise zur Durchführung der Umweltprüfung Kurzdarstellung der Planung Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für die Planung relevanten Umweltschutzziele Umweltsituation, Wirkungsprognose und Maßnahmen Entwicklungsprognosen des Umweltzustandes Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen (Monitoring) Allgemein verständliche Zusammenfassung

17 17 18

6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 6.6 6.7 6.8 6.9

8.4 8.5 8.6 8.7

7 7 7 10 11 11 12 13 13 14 16

18 21 26 27 27

Radevormwald, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“

1 1.1

1

Anlass, Ziel und Erfordernis der Planung Planungsanlass

Der Vorhabenträger beabsichtigt am Sieplenbusch in Radevormwald, eine umfangreiche, private Sammlung asiatischer Kunst einem breiten (Fach-) Publikum zugänglich zu machen. Gleichzeitig ist der Galerist bestrebt, weitere Sammlungen bzw. Leihgaben anderer Sammler und eigene Ausstellungsstücke zusammen zu führen und teilweise als ständige Ausstellung zu präsentieren.

Gründung eines Museums für asiatische Kunst

So ist die Idee entstanden, unter entsprechender Umgestaltung und Erweiterung vorhandener Gebäude auf eigenen Grundstücksflächen Ausstellungsmöglichkeiten sowie Raum für Fachvorträge und interkulturelle Begegnung zu schaffen. In der Ruhe und Abgeschiedenheit des geplanten Museumsstandortes am Sieplenbusch werden ideale Voraussetzungen für Meditation und Betrachtung der Kunstschätze, speziell des Himalaya-Gebietes, gesehen. Für die Umsetzung des Vorhabens ist die Aufstellung eines Bebauungsplans notwendig. Die geplanten baulichen und landschaftsgärtnerischen Maßnahmen sind in einem Vorhaben- und Erschließungsplan aufgezeigt, der Bestandteil des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB wird.

1.2

Planungsziele und -erfordernis

Der seit November 1977 rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Radevormwald stellt die „Hofschaft“ Sieplenbusch als Fläche für die Landwirtschaft dar. Planungsrechtlich ist das Plangebiet derzeit als Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB einzustufen. Es liegt darüber hinaus vollständig im Geltungsbereich der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 24. Dezember 1991 über die Landschaftsschutzgebiete Radevormwald und Hückeswagen im Oberbergischen Kreis (Teilbereich II). Vor diesem Hintergrund ist eine bauordnungsrechtliche Genehmigung und die Umsetzung des Bauvorhabens nicht möglich. Wesentliches Ziel der Bauleitplanung ist es daher, durch den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2 die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung des geplanten Museumsstandortes zu schaffen.

2

Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP)

Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird gemäß § 12 Abs. 3 BauGB Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Parallel dazu schließt die Stadt Radevormwald einen Durchführungsvertrag mit dem Vorhabenträger, in dem sich dieser gemäß § 12 Abs. 1 BauGB u. A. zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten verpflichtet. Daneben enthält der Vertrag weitere Bestimmungen und Details der Vorhabenrealisierung, z. B. hinsichtlich des Umfangs der auszustellenden Kunstsammlung, zu Betriebszeiten und zur Herstellung der Erschließungsanlagen.

Planungsrechtliche Voraussetzungen

Radevormwald, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“

2

Den Vorhaben- und Erschließungsplan hat die Architektin Monika Mika, Wuppertal, im Auftrag des Vorhabenträgers und in Abstimmung mit der Stadt Radevormwald erstellt. Er enthält die Darstellung sämtlicher Vorhaben, die im räumlichen Geltungsbereich durchgeführt werden sollen und für deren Genehmigungsfähigkeit der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 2 die planungsrechtlichen Voraussetzungen schafft.

Vorhaben und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans

Für das geplante Museum hat die Stadt Radevormwald im Rahmen der städtebaulichen Planung unverrückbare Planvorgaben formuliert:

Vorgaben und geplante Erschließung



Anordnung der Baukörper mit den notwendigen Räumlichkeiten und der gebäudebezogenen Nutzungs- und Funktionsverteilung für das Museum,



Überwiegender Erhalt des vorhandenen Gehölzbestands und Ergänzung mit standortgerechten sowie museumsthematisch passenden Neuanpflanzungen.

In unmittelbarer Nähe des geplanten Museums verläuft der Rundwanderweg A 1 Hölterhof - Dieplingsberg – Hückeswagen - Hagelsiepen Hückeswagen-Niederhagelsiepen - Kaffekanne - Kattenbusch Sieplenbusch - Walkmüllersiepen - Kleinsiepen - Radevormwald – Hölterhof. Die Idee des Erschließungskonzeptes besteht in der Inszenierung des geplanten Museumsstandortes als neue Attraktion und Station auf dem Wanderweg A 1. Die Bedeutung des neuen Museums für Freizeit und Tourismus in Radevormwald wird dadurch betont.

Neues Museum als Bereicherung für Freizeit und Tourismus

Im Südwesten wird innerhalb des Plangebietes auf aktuell landwirtschaftlich genutzten Flächen ein Parkplatz für Museumsbesucher errichtet. Der Parkplatz wird durch geeignete Bepflanzungsmaßnahmen sorgfältig in die Landschaft integriert und unmittelbar von dem öffentlichen Weg Sieplenbusch aus erschlossen, der an die Ispingrader Straße anbindet.

Anbindung Besucherparkplatz

Es ist vorgesehen, den heute etwa 3 m breiten Weg Sieplenbusch ausgehend von der Ispingrader Straße auf einer Länge von rund 25 m und in einer Breite von 4,75 m als öffentliche Straße für den Begegnungsverkehr auszubauen. Die bestehende Umspannstation im Einmündungsbereich Sieplenbusch/Ispingrader Straße wird von der Straßenplanung nicht berührt.

und verkehrstechnisch notwendiger Ausbau der Einmündung Sieplenbusch/ Ispingrader Straße

Über den Wirtschaftsweg, der das Museum im Nordosten mit dem Wohnsiedlungsbereich von Radevormwald verbindet, sollen nur nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer das Plangebiet erreichen können. Museumsgebäude

Zugänglichkeit für Fußgänger und Radfahrer von Nordosten

Das neue Museum ist in der ehemaligen Scheune am Sieplenbusch vorgesehen, die einen eingeschossigen Anbau erhält. Die derzeit bereits durch Scheune, Lagerflächen, Remise und Garage überbaute Grundfläche von ca. 370 qm wird dazu ebenerdig um etwa 50 qm für

Radevormwald, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“

3

das Gebäude und um ca. 70 qm für Museumseingang und CaféTerrasse erweitert. Der Neubau wird die ehemalige Scheune an drei Seiten umschließen und mit ihr räumlich verbunden. Er ersetzt die bisherigen Anbauten der früheren Scheune, d. h. sowohl die Remise als auch Lager und Garage. Die gesamte Erweiterung ist im bergischen Baustil geplant und wurde mit der Stadt Radevormwald als Plangeberin abgestimmt. Gebäudeanordnung, Dachform und die zu verwendenden Baumaterialien passen sich der Umgebung an. Neben Gestaltungsvorgaben durch die Plangeberin berücksichtigt die Hochbauplanung die statischen Voraussetzungen des Altbaus und Brandschutzanforderungen, die aufgrund der geplanten Museumsnutzung entstehen.

Bauliche Gestaltung

Durch die zurückhaltende, standortgerechte Gestaltung ordnet sich der eingeschossige Museumsneubau optisch dem vorhandenen Gebäude unter und integriert sich sowohl in das Gebäudeensemble aus Wohnhaus, ehemaliger Scheune und Nebengebäuden als auch in die Freiflächenstruktur auf dem Grundstück. Die Ausstellungen sollen von Fachvorträgen über Kunstschätze, ihre Herkunftsländer und deren kulturellen Hintergrund begleitet und durch interkulturelle Begegnungsmöglichkeiten ergänzt werden. Durch Umgestaltung der bisher privat genutzten Nebengebäude mit Wasserbecken sollen hierfür entsprechende Räumlichkeiten entstehen. Die vorhandene Wohnnutzung auf dem Grundstück des Vorhabenträgers bleibt bestehen. Auf dem zu überplanenden Areal besteht außerdem die Möglichkeit, Ausstellungen nicht nur in geschlossenen Räumen, wie in vielen innerstädtischen Museen, anzubieten, sondern diese auch um Meditationsund verschiedene Gartenbereiche zu ergänzen. Das architektonische und landschaftsgärtnerische Konzept sieht die Einbettung des Museums in Anlehnung an alte bergische Hof- oder Burganlagen in die Landschaft vor. Asiatische Gestaltungsformen und Gartenthemen werden dabei integriert. Der Außenbereich wird teilweise verändert und dem erweiterten Gebäude entsprechend der geplanten Nutzung angepasst und erneuert. Wichtiges Gestaltungselement ist dabei der zentral gelegene Haupteingangsbereich des Museums, der die verschiedenen Gebäude und Funktionen miteinander verbindet. Als weiteres Bindeglied zwischen dem Museum und dem Bereich für Didaktik und Meditation ist eine Gartenanlage vorgesehen. Die derzeitigen Nebengebäude und ein zum Teich umgestaltetes Wasserbassin sind in die Gartenanlage integriert. Nordöstlich des Museums wird ein Skulpturengarten angelegt der von der geplanten Caféterrasse aus einsehbar ist. Architektur- und Gartengestaltung berücksichtigen und nutzen dabei die Höhenunterschiede im Geländeniveau. Neben dem nordöstlich des Museums angelegten Skulpturengarten und der kleinen Gartenanlage im zentralen Erschließungsbereich wird in der südlichen Spitze des Plangebietes zusätzlich

Museumsgärten, Freiflächen und Außenanlagen

Radevormwald, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“

4

ein Gartenbereich mit Exponaten geschaffen. Während Museum und Skulpturengarten im Schwerpunkt die kulturelle (Weiter-) Bildung und Begegnung seiner interessierten Besucher zum Ziel hat, dient der südliche Grundstücksteil mit den vorhandenen Obstbäumen mehr der Kontemplation und Meditation. Von dem geplanten Parkplatz im Süden des Plangebiets werden die Besucher durch den sogenannten Himalaya-Garten zum eigentlichen Museum geführt. Pkw-Stellpätze werden entsprechend den Richtzahlen für den Stellplatzbedarf der Landesbauordnung (Anlage zu Nr. 51.11 VV BauO NW) nachgewiesen. Dazu wird im südwestlichen Plangebietsteil auf aktuell landwirtschaftlich genutzten Flächen ein Parkplatz mit 15 PkwStellplätzen errichtet. Der Parkplatz wird über die Ispingrader Straße und die Straße Am Sieplenbusch erschlossen. Die Flächen befinden sich im Eigentum des Vorhabenträgers.

Stellplätze, Garagen und Erschließung

Zwei Stellplätze und Garagen für private Kfz des Museumsleiters bzw. Vorhabenträgers sowie zur Unterbringung von Geräten und Fahrzeugen zur Pflege der Freianlagen sind im nordwestlichen Grundstücksteil geplant. Hierbei soll die vorhandene Topografie so ausgenutzt werden, dass diese Anlagen teilweise im östlich angrenzenden Gelände versenkt werden und vom angrenzenden, höher gelegenen Skulpturengarten durch entsprechende Geländemodellierung nicht einsehbar sind. Über den Wirtschaftsweg und den Weg Sieplenbusch, der das Museum im Nordosten mit dem Wohnsiedlungsbereich von Radevormwald verbindet, sollen, mit Ausnahme der Anwohner, nur nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer das Museum erreichen können. Mit dem Museum und den Ausstellungen sollen das interessierte Fachpublikum aber auch fachkundige und insbesondere jugendliche Besucher angesprochen werden. Es sind zielgruppenorientierte Öffnungszeiten von dienstags bis freitags und sonntags jeweils von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr beabsichtigt, wobei wochentags mit etwa 20 Besuchern täglich gerechnet wird. An den Wochenenden wird das Besucheraufkommen voraussichtlich höher liegen. Für die Schulferien gelten z. T. Sonderregelungen. Verwaltung und Organisation werden vom Vorhabenträger selbst übernommen.

3

Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2 hat eine Fläche von insgesamt rund 1,1 ha und umfasst nach der aktuellen Liegenschaftskarte der Stadt Radevormwald in der Gemarkung Radevormwald, Flur 36 folgende Flurstücke: 209, 1253, 1522, 1720, 1721, 1723, 1724 sowie Teile aus 149, 1453, 1548 und 1673.

Betrieb und Organisation des Museums

Radevormwald, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“

5

Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ist der Bebauungsplandarstellung im Maßstab 1 : 500 zu entnehmen.

4 4.1

Bestehendes Planungsrecht Landes- und Regionalplanung

Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln liegt das Plangebiet innerhalb Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereiche mit den Freiraumfunktionen „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“.

4.2

Flächennutzungsplan

Der seit November 1977 rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Radevormwald stellte die „Hofschaft“ Sieplenbusch als Fläche für die Landwirtschaft dar. Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Da die Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht mit den aktuellen Planungsabsichten übereinstimmten, hat die Stadt Radevormwald im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB die 36. Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführt. Mit dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan wird außerdem die (Teil-) Aufhebung der geltenden Landschaftsschutzverordnung erforderlich.

36. Flächennutzungsplanänderung im Parallelverfahren

Die Bezirksregierung Köln hat mit Schreiben vom 20. Oktober 2009 die Anpassung der 36. Flächennutzungsplanänderung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung bestätigt. Maßgabe für die Anpassungsbestätigung war die Anordnung der Besucherstellplätze unmittelbar am geplanten Museumsbereich sowie die verkehrliche Erschließung über die Ispingrader Straße, wie im vorliegenden Bebauungsplan vorgesehen. Der Flächennutzungsplan (36. Änderung vom 21.01.2010) stellt nun den Bereich der baulichen Anlagen (Museum und Wohnhaus usw.) als Fläche für „Kulturellen Zwecken dienende Gebäude und EinrichtungenMuseum für Asiatische Kunst“ - dar und weist im Umfeld „Flächen für die Landwirtschaft“ aus.

4.3

Landschaftsschutzverordnung

Für die Stadt Radevormwald besteht kein rechtsverbindlicher Landschaftsplan. Das Plangebiet liegt aber innerhalb des durch Einzelverordnung festgelegten Landschaftsschutzgebietes (LSG) 4809-004, LSGGemeindegebiet Radevormwald und Hückeswagen. Die (Teil-) Aufhebung der geltenden Landschaftsschutzverordnung ist erforderlich.

Landschaftsschutzgebiet

Radevormwald, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“

4.4

6

Sonstige Satzungen und Verordnungen

Im Altlastenverzeichnis der Stadt Radevormwald ist das Plangebiet nicht als Altlastenstandort gekennzeichnet. Auch Wasserschutzgebietsbestimmungen bestehen für den geplanten Museumsstandort nicht. Über das Vorhandensein von Bodendenkmälern können zur Zeit keine Aussagen getroffen werden.

5

Räumliche und strukturelle Situation

Das hofartig angelegte Anwesen des Vorhabenträgers befindet sich, mit Ausnahme eines benachbarten Wohnhauses, in idyllischer Alleinlage am Sieplenbusch und besteht im Wesentlichen aus jeweils zwei Haupt- und Nebengebäuden sowie unterschiedlichen Freibereichen. Dazu gehören:   

Bestehende Bebauung

Ein historisches Wohnhaus mit Garten und eine umgebaute, frühere Scheune im Zentrum bzw. Westen des Plangebietes, große Grün- und Spielflächen im Norden und Nordosten des Grundstückes und Reste eines aktuell unbewirtschafteten Bauerngartens mit angrenzender Streuobstwiese im Südosten und Süden, wo sich außerdem zwei Nebengebäude und ein ehemaliges Schwimmbecken befinden.

Bei Wohnhaus und ehemaliger Scheune handelt es sich um zweigeschossige, modernisierte und teilweise baulich ergänzte Fachwerkgebäude mit ausgebauten Satteldächern, deren Fassaden im bergischen Baustil mit Schiefer verkleidet oder verputzt sind. Die Nebengebäude aus den 1980-er Jahren, an die auch das ehemalige Schwimmbecken angrenzt, dienen der Familie des Eigentümers heute zu Freizeit- und Lagerzwecken. Keines der drei Gebäude steht unter Denkmalschutz.

Nutzung und Bebauung

Die Streuobstwiese in der südlichen Spitze des Plangebietes weist einen teils vitalen, teils abgestorbenen Obstbaumbestand auf. Der frühere Bauerngarten und die angrenzende Streuobstwiese werden in Richtung der Erschließungswege von über mannshohen Weißdornhecken umgeben. Im Nordwesten und Norden begrenzen dichte Fichtenreihen das Grundstück in Richtung Sieplenbusch und freie Landschaft.

Grün-, Garten und Freiflächen

Der bebaute Teil des Plangebietes liegt auf einem Hangrücken, dessen Grat der Weg Sieplenbusch bildet. Von der Ispingrader Straße (ca. 323 m über NN) bis zum höchsten Punkt im Nordosten des Geltungsbereichs steigt das Gelände auf ca. 349 m über NN an. Zwischen den Grundstücksflächen des Vorhabenträgers verläuft ein öffentlicher (Wirtschafts-) Weg von Nordosten nach Südwesten, der Sieplenbusch mit dem etwa 200 m entfernten Rand des Wohnsiedlungsbereichs von Radevormwald verbindet. Das Plangebiet wird über den Weg Sieplenbusch erschlossen, der im Südosten an die Ispingrader Straße anbindet. Das Stadtzentrum von Radevormwald ist etwa 1 km in nordöstlicher Richtung entfernt.

Erschließung, Ver- und Entsorgung

Radevormwald, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“

7

Die vorhandene Bebauung im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist an das öffentliche Versorgungs- und Kanalnetz angeschlossen.

6 6.1

Inhalte des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Grundzüge der Planung

Der Bebauungsplan wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB aufgestellt. Seine wesentliche Zielsetzung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ansiedlung bzw. Umnutzung und Erweiterung vorhandener Gebäude als Museum für asiatische Kunst. Das Plangebiet liegt am Sieplenbusch im Südwesten des Stadtgebietes. Mit Ausnahme des öffentlichen (Wirtschafts-) Wegs „Sieplenbusch“ befinden sich die überplanten Grundstücksflächen im Eigentum des Vorhabenträgers. Die Gemeinde ist bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben gemäß § 12 Abs. 3 BauGB nicht an die Festsetzungen nach § 9 BauGB und nach der aufgrund von § 9a BauGB erlassenen Verordnung gebunden. Im vorliegenden Bebauungsplan wird aus Gründen der allgemeinen Verständlichkeit bekannter Planzeichen und –inhalte auf die Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der Planzeichenverordnung (PlanZ V90) Bezug genommen. Wesentliche Grundzüge der Planung sind: 

die Festsetzung eines nach zulässigen Nutzungen gegliederten Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Museum für asiatische Kunst“,



die Festlegung der Zahl der Vollgeschosse und der Grundflächen als Höchstmaße der baulichen Nutzung,



die Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen auf Grundlage des Vorhaben- und Erschließungsplans sowie



Festsetzungen hinsichtlich der Eingrünung des Plangebietes, zur Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft und die Festsetzung der geplanten Museumsgärten als private Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Museumsgarten“.

Die notwendige Änderung des Flächennutzungsplans hat die Stadt Radevormwald im Parallelverfahren durchgeführt.

6.2

Art der baulichen Nutzung

Die Planungsträgerin muss die Rahmenvorschrift des § 11 BauNVO ausfüllen und zur Inhaltsbestimmung der Sondergebiete entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan treffen. Die rahmenrechtlich vorge-

Zweckbestimmung und Gliederung des Sondergebiets

Radevormwald, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“

8

sehene Zweckbestimmung des § 11 BauNVO „Sonstiges Sondergebiet“ entspricht der allgemeinen Zweckbestimmung; sie ist jedoch nur auf eine oder wenige Nutzungsarten ausgerichtet. Gemäß § 11 BauNVO sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung im Bebauungsplan darzustellen und festzusetzen. Dabei reicht die allgemeine Zweckbestimmung allein nicht aus, um die notwendigen Voraussetzungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu erfüllen, wie sie in § 1 Abs. 5 BauGB gefordert ist. Der Bebauungsplan kann in einem Sondergebiet nach § 11 BauNVO nicht beliebige Nutzungsarten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO zulassen, sondern nur Nutzungen, die innerhalb des allgemeinen Zwecks liegen. Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist gemäß § 12 Abs. 3a BauGB unter entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 BauGB festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Die Stadt Radevormwald verzichtet im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2 auf diese Festsetzung, da die Zweckbestimmung und die im Einzelnen zulässigen Nutzungen innerhalb des Sondergebiets festgesetzt sind und es sich insofern nicht um ein Baugebiet nach den §§ 2 bis 9 BauNVO handelt, in dem allgemein und ausnahmsweise verschiedene Nutzungen zulässig sind. Der Zweck des festgesetzten Sondergebiets wird wie folgt definiert und festgesetzt: Als Art der baulichen Nutzung wird gemäß § 11 BauNVO „Sonstiges Sondergebiet (SO)“ mit der Zweckbestimmung „Museum für asiatische Kunst“ festgesetzt. Das Sondergebiet dient der Unterbringung und dem Betrieb eines Museums für asiatische Kunst einschließlich zugehöriger Nebenräume, Anlagen und Einrichtungen für die Verwaltung und Unterhaltung des Museums sowie zugehörige Freianlagen, einem Museumsshop und –cafè, Stellplatzanlagen und zwei Wohnungen für Museumsbetreiber und –angestellte. Das Sondergebiet wird gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO in die Teilgebiete SO 1, SO 2 und SO 3 gegliedert. Die Zulässigkeit der geplanten Nutzungen wird differenziert für die einzelnen Teilbaugebiete festgesetzt. Dadurch werden den einzelnen Nutzungen bestimmte Standorte und Gebäude im Plangebiet räumlich zugeordnet. Entsprechend dem Vorhaben- und Erschließungsplan wird festgesetzt, dass innerhalb des festgesetzten Sondergebiets mit der Bezeichnung SO 1 folgende Nutzungen zulässig sind: 

Museum für asiatische Kunst einschließlich zugehöriger Nebenräume, Anlagen und Einrichtungen für die Verwaltung und Unterhaltung des Museums und der Museumsgärten,

Sondergebiet SO 1 Museum für asiatische Kunst

Radevormwald, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“



Museumsshop mit maximal 30 qm Verkaufsfläche,



Museumscafé mit maximal 20 qm Nutzfläche innerhalb des Museumsgebäudes und maximal 80 qm Nutzfläche außerhalb des Museumsgebäudes auf räumlich unmittelbar zugeordneter CaféTerrasse.

Innerhalb des festgesetzten Sondergebiets mit der Bezeichnung SO 2 sind insgesamt zwei Wohnungen für Museumsinhaber, Museumsleiter, Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, die im Museumsbereich tätig sind, zulässig. In diesem Bereich soll der Bestand gesichert werden. Die Festsetzung erfolgt vor dem Hintergrund, dass alle Nutzungen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans im Zusammenhang stehen sollen. Dies wird auch mit der Zweckbestimmung des SO 2 verdeutlicht, die ebenfalls „Museum für asiatische Kunst“ lautet.

9

Sondergebiet SO 2 Zahl der Wohnungen

Eine Änderung und/oder ein Ausbau der vorhandenen Wohnnutzung, z.B. durch Aufteilung in mehrere (Miet-) Wohnungen, die unabhängig von der geplanten Museumsnutzung betrieben werden, würde nicht dem Ziel der Bauleitplanung entsprechen und soll vermieden werden. Aus diesen Gründen wird die Zahl der Wohnungen in diesem Teil des Sondergebiets in Anlehnung an § 9 Abs. 6 BauGB auf zwei beschränkt. Stellplätze zur Deckung des notwendigen Stellplatzbedarfes aus dem Sondergebiet mit der Bezeichnung SO 1 sind innerhalb des festgesetzten Sondergebiets mit der Bezeichnung SO 3 zulässig. Um die unmittelbar an den Gebäuden liegenden Grün- und Freiflächen als museumsbezogene Gartenanlagen nutzen zu können und Störungen durch Verkehrsbewegungen im Museumsbereich zu vermeiden, ist innerhalb des SO 3 ein Parkplatz mit 15 Stellplätzen für Museumsbesucher vorgesehen. Die Stellplatzanlage wird auf einem Teil des heutigen Maisackers errichtet, durch eine Hecke umpflanzt, so dass die Einbindung in das Landschaftsbild erreicht wird. Als Befestigung sind Rasengittersteine geplant, wobei die Entwässerung des Besucherparkplatzes nach Möglichkeit in die unmittelbar angrenzend vorgesehene Streuobstwiese erfolgen soll. Die Zufahrt erfolgt von dem öffentlichen Weg „Sieplenbusch“.

Sondergebiet SO 3 Besucherparkplatz für die Museumsnutzung

Der leichte Niveauunterschied zwischen dem Erschließungsweg und der heutigen Ackerfläche, auf der eine Streuobstwiese entstehen soll, soll innerhalb der Fläche des Besucherparkplatzes „aufgefangen“ werden. Durch entsprechende Anschüttung soll der Parkplatz zur Erschließung das Geländeniveau am Sieplenbusch erreichen und leicht abfallend auf das Niveau der zukünftigen Streuobstwiese gestaltet werden. Einzelheiten der Stellplatzgestaltung werden im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan geregelt. Garagen zur Unterbringung von Fahrzeugen und Geräten zur Pflege und Bewirtschaftung der Freianlagen sowie Pkw-Stellplätze in Zuordnung zu den zulässigen Wohnungen im Plangebiet sind innerhalb des Sondergebiets mit der Bezeichnung SO 1 an der nordwestlichen Plangebietsgrenze zulässig.

Wohnungsbezogene Stellplätze und Garagen

Radevormwald, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“

10

Um Stellplätze und Garagen räumlich im Plangebiet zu konzentrieren sowie auf einzelne Standorte und in ihrer Größenordnung zu beschränken, wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB sowie § 12 Abs. 6 BauNVO festgesetzt, dass Stellplätze und Garagen ausschließlich in den als sonstiges Sondergebiet festgesetzten und gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB umgrenzten Grundstücksflächen sowie innerhalb der festgesetzten Baugrenzen zulässig sind. Nebenanlagen sind außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen nur zulässig, soweit sie im Vorhaben- und Erschließungsplan zeichnerisch dargestellt sind. Durch die Festsetzung soll die Errichtung von Nebenanlagen im Plangebiet - im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung - auf die im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellten beschränkt werden. Im Vorhaben- und Erschließungsplan sind Lage, Anzahl und Art der Skulpturen, Beleuchtung, gärtnerische Gestaltung sowie die Wegeführung durch die Anlage in ihren Grundzügen dargestellt. Damit sind Änderungen des zeichnerisch dargestellten Plankonzeptes ausgeschlossen, Randkorrekturen von geringem Gewicht jedoch zulässig. Der Gesetzgeber hat den Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ausdrücklich nicht auf den abschließenden Festsetzungskatalog des § 9 Abs. 1 BauGB beschränkt. Nur wenn die Gemeinde im vorhabenbezogenen Bebauungsplan außerhalb des Bereichs des Vorhabenund Erschließungsplanes ergänzende Bestimmungen treffen will, ist sie an den Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB gebunden (vgl. § 12 Abs. 4, § 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB). Auf der anderen Seite handelt es sich bei dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan um eine bodenrechtliche Satzung im Sinne von Artikel 74 Abs. 1 Nr. 18 GG, die nur einen Inhalt bodenrechtlicher Art haben kann. Der Inhalt ist daher nicht auf die Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 Abs. 1 BauGB beschränkt, muss aber bodenrechtlicher Art sein. Dies ist hier durch die engen Bezüge zu den Regelungen der BauNVO zweifelsfrei gegeben.1

6.3

Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung wird für die Sondergebiete SO 1, SO 2 und SO 3 über die festgesetzten Grundflächen bestimmt sowie über die nach einzelnen Bauflächen differenziert festgesetzte Zahl der Vollgeschosse. Die durch Planeintrag festgesetzten Grundflächen sind jeweils als Summe aller baulichen Anlagen in den einzelnen Teilen des Sondergebiets zu verstehen. Es handelt sich um absolute Flächenwerte, d. h. um den Flächenanteil des Baugrundstücks bzw. Sondergebietsteils, der maximal überbaut bzw. dauerhaft versiegelt werden darf.

1

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) Entscheidung vom 06.04.2001, AZ 7a D 143/00.NE

Maximale Grundfläche (GR) als absolutes Maß

Radevormwald, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“

Die Grundflächen beinhalten die bereits überbauten Grundstücksteile und die Neuplanungen einschließlich der Grundflächen von Wegen, Zufahrten und Gebäuden usw.. Aus diesem Grund wird die Möglichkeit einer Überschreitung der festgesetzten Grundflächen durch nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO anzurechnende Stellplätze und bauliche Anlagen usw. im Bebauungsplan ausdrücklich ausgeschlossen.

11

Keine Überschreitung der festgesetzten Grundflächen

Ziel dieser Festsetzungen ist es, dass das Bauvorhaben nur in dem Umfang zulässig sein soll, der auch Grundlage für den flankierenden Durchführungsvertrag ist. Gleichzeitig wird ein für das Landschaftsbild verträgliches Maß der Überbaubarkeit bestimmt, wobei vorhandene und geplante bauliche Anlagen usw. Berücksichtigung finden. Durch die Festsetzung soll die größtmögliche Bindung des Vorhabenträgers an den Bebauungsplan erreicht werden, andererseits wird der verkehrlichen Anbindung und Lage des Plangebiets in einem sensiblen landschaftlichen Umfeld sowie der geplanten Nutzung Rechnung getragen.

6.4

Überbaubare Grundstücksflächen

Die überbaubaren Flächen werden im Bebauungsplan zeichnerisch durch Baugrenzen bestimmt. Die Baugrenzen orientieren sich an den bestehenden baulichen Anlagen unter Berücksichtigung der geplanten Erweiterungen für das Museumshauptgebäude. Die Zahl der Geschosse wird für die einzelnen Baufenster differenziert festgesetzt und liegt bei jeweils einem bis zwei Geschossen. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 23 Abs. 3 BauNVO wird festgesetzt, dass die festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen im SO 2 durch Terrassen bis zu einer Fläche von maximal 50 qm überschritten werden dürfen. Dadurch soll die befestigte Fläche vor dem nordöstlichen Hauseingang, die auch als Sitzplatz genutzt wird, in der bestehenden Größenordnung planungsrechtlich gesichert, die Errichtung zusätzlicher Baukörper oder Anbauten aber zum Schutz des Landschaftsbildes verhindert werden.

6.5

Verkehrsflächen und Erschließung

Es ist vorgesehen, den heute etwa 3 m breiten Weg „Sieplenbusch“ ausgehend von der Ispingrader Straße auf einer Länge von rund 25 m und in einer Breite von 4,75 m als öffentliche Straße für den Begegnungsverkehr auszubauen. Der herzurichtende Straßenabschnitt hat eine Fläche von rund 135 qm und ist im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt.

Verkehrsfläche ca. 135 qm

Der öffentliche Weg „Sieplenbusch“ verläuft von der Ispingrader Straße bis zum Wohnhaus des Vorhabenträgers und gabelt dort in einen („Feld-„) Weg Richtung Norden und einen befestigten Weg in Richtung der nordöstlich gelegenen Wohnbebauung. Er dient u. A. für die landschaftsbezogene Erholung bzw. als Spazierweg. Mit Ausnahme des

Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung

Radevormwald, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“

12

auszubauenden Straßenabschnitts setzt der Bebauungsplan für den Weg „Sieplenbusch“ Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fuß-, Rad- und Wirtschaftsweg sowie Erschließung Museum und Anwohner“ fest. Damit wird die Funktion, die der öffentliche Weg im Schwerpunkt auch weiterhin erfüllen soll, verdeutlicht. Die Anbindung an die Ispingrader Straße soll zukünftig der verkehrlichen Haupterschließung des Museums dienen. Ein Ausbau des verhältnismäßig schmalen Weges „Sieplenbusch“ ist daher weder städtebaulich gewünscht noch geplant.

6.6

Ver- und Entsorgung, Technische Infrastruktur

Das Plangebiet ist an das öffentliche Versorgungs- und Kanalnetz angeschlossen. Innerhalb der Ispingrader Straße verläuft ein Schmutzwasserkanal. In diesen sog. Teilkanal darf kein Regenwasser eingeleitet werden. Das anfallende Niederschlagswasser wird derzeit innerhalb des Plangebiets auf den Grundstücksflächen des Eigentümers und Vorhabenträgers verrieselt. Gemäß § 51a Landeswassergesetz NW (LWG) besteht für Grundstücke, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, grundsätzlich eine Pflicht zur Versickerung von unbelastetem Niederschlagswasser bzw. zur Einleitung in ein ortsnahes Gewässer, sofern dies ohne Beeinträchtigungen der Allgemeinheit möglich ist. Des weiteren hat das Land NRW mit Datum vom 26.05.2004 die Anforderungen an die Niederschlagswasserbeseitigung im Trennverfahren (Trennerlass) überarbeitet. Im Trennerlass wird geregelt, von welchen Flächen (belastet/unbelastet) Niederschlagswasser vor der Einleitung in ein Gewässer behandelt werden muss.2 Für den größten Teil der zu überplanenden Grundstücke besteht die in § 51a LWG geregelte, grundsätzliche Pflicht zur Niederschlagswasserbeseitigung durch Versickerung oder Einleitung in eine ortsnahe Vorflut nicht, da sie bereits vor 1996 bebaut waren. Für die Grundstücksteile, für die durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan erstmals Baurecht geschaffen wird, d. h. insbesondere der Bereich der geplanten Besucherstellplatzanlage, ist dagegen eine Konzeption zur Beseitigung unbelasteten Niederschlagswasser zu erarbeiten bzw. die beabsichtigte Regenwasserbeseitigung im Rahmen des nachgelagerten Baugenehmigungsverfahrens darzulegen. Da neu zu überbauende und versiegelte Flächen nur in geringem Umfang zu den bestehenden hinzukommen und die für eine Versickerung

2 Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren, RdErl. des

Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 26.05.2004, MBl. NRW 2004 S.583

Niederschlagswasserbeseitigung

Radevormwald, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“

13

verfügbaren Grundstücksflächen vergleichsweise groß sind, wird davon ausgegangen, dass das anfallende Niederschlagswasser auch weiterhin im Plangebiet verrieselt bzw. versickert werden kann – vorbehaltlich einer Überprüfung der hydrogeologischen Verhältnisse durch einen Fachgutachter bzw. fachbehördlicher Information. Zwei bestehende oberirdische (Strom-) Leitungstrassen sind nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen.

6.7

Private Grünflächen

Die Grundstücksteile bzw. –flächen, in denen die museumsbezogenen Gartenanlagen geplant sind, setzt der Bebauungsplan als private Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Museumsgarten“ fest. Teilweise werden diese Flächen von Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB überlagert, die Festsetzungen für Anpflanzungen und den Erhalt des Gehölzbestands enthalten. Durch die Festsetzung wird die zukünftige Nutzung der betroffenen Grundstücksflächen verdeutlicht. Innerhalb der privaten Grünflächen sind dementsprechend bauliche Anlagen im Sinne der Zweckbestimmung „Museumsgarten“ zulässig. Dazu gehören z. B. Wege, Teichanlagen, Brunnen und sonstige Wasserspiele sowie befestigte Flächen und Unterkonstruktionen für Skulpturen und Kunstobjekte. Auch Zäune zur Grundstückseinfriedung, die der Sicherung des Privateigentums und sonstige Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO, die der Zweckbestimmung dienen, sind innerhalb der privaten Grünflächen zulässig. Die baulichen Anlagen sind in ihren Grundzügen im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellt.

6.8

Fläche für die Landwirtschaft

Im südwestlichen Plangebietsteil setzt der Bebauungsplan - angrenzend an den geplanten Besucherparkplatz - auf Grundstückseigentum des Vorhabenträgers Fläche für die Landwirtschaft fest. Die Festsetzung trägt der Lage dieses Bereichs in der sog. freien Landschaft und inmitten bestehender landwirtschaftlicher Nutzflächen Rechnung. Hier ist die Umwandlung des bisherigen Maisackers in eine Streuobstwiese vorgesehen, wobei der Bebauungsplan entsprechende Pflanzmaßnahmen ebenfalls festsetzt. Mit Ausnahme der Fläche für Stellplätze (SO 3) wird der landwirtschaftlichen Nutzung dadurch keine Fläche entzogen. Durch die Anpflanzung einer Streuobstwiese (Maßnahme M 3) wird die derzeitige Bodennutzung ökologisch verbessert und das Landschaftsbild aufgewertet. Gleichzeitig wird hervor gehoben, dass die Flächen auch langfristig nicht für bauliche Maßnahmen zur Verfügung stehen.

Nachrichtliche Übernahme Versorgungsleitungstrassen

Radevormwald, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“

6.9

14

Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

Die gemäß § 9 Abs. 1 Nrn. 20 und 25a BauGB festgesetzten Flächen und Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen mit den Bezeichnungen sind Maßnahmen zum Ausgleich für Eingriffe im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB, die durch die Realisierung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2 entstehen.

Kompensationsmaßnahmen

Regelungen zur Durchführung und zeitlichen Umsetzung der festgesetzten Maßnahmen zum Ausgleich und zur Grüngestaltung auf den Grundstücken, mit denen die ökologische Wirksamkeit der festgesetzten Maßnahmen gewährleistet werden soll, werden vertraglich zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Radevormwald geregelt werden. Grundlage für die Durchführung bildet der landschaftspflegerische Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 2.

Durchführung

Um die beabsichtigten Ausgleichs- und Gestaltungsfunktionen zu erreichen, werden Pflanzabstände und –qualitäten festgesetzt; Pflanzenausfälle sind jeweils art- und funktionsgerecht zu ersetzen. Mindestpflanzabstände zu den Verkehrsflächen und Grundstücksgrenzen sind aus Sicherheitsgründen einzuhalten.

Pflanzabstände und –qualitäten, Pflanzenausfälle

Für die festgesetzten Anpflanzungen sind für mindestens drei Jahre Anwuchs- und Bestandspflegemaßnahmen gemäß der DIN 18919 nach erfolgter Fertigstellungspflege durchzuführen. Hierzu gehören insbesondere ein ausreichendes Wässern und die Überprüfung der Verankerung.

Pflegemaßnahmen

Während der Bauarbeiten sind besondere Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen einzuhalten. Die Lagerung von Kraftstoffen und Ölen sowie das Betanken der eingesetzten Baufahrzeuge und Maschinen haben so zu erfolgen, dass keine Leckagen im Erdbereich auftreten.

Schutzmaßnahmen Wasser

Das Dachflächenwasser bzw. unverschmutztes Niederschlagswasser soll entsprechend der Vorgaben für eine dezentrale Versickerung (ATVA138) im Plangebiet verrieselt werden. Im Bereich der Stellplatzanlage (SO 3) ist eine wasserdurchlässige Befestigung und die Entwässerung des Oberflächenwassers in die belebten Bodenschichten der angrenzenden Pflanz- und Ausgleichsflächen vorgesehen.

Schutzmaßnahmen Boden

Während der Bauarbeiten ist außerdem schonend mit dem Oberboden zu verfahren (vgl. Gesetz zum Schutz des Bodens vom 17. März 1998; DIN 18300 vom Oktober 1979; Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 09. Mai 2000). Die unnötige Verdichtung, Umlagerung oder Überschüttung von Boden führt zu Störungen des Bodengefüges, mindert die ökologische Stabilität und verändert die Standorteigenschaften in Bezug auf Wasserhaushalt, Bodenleben und Vegetation. Diese Störungen sind möglichst zu vermeiden.

Radevormwald, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“

15

Um eine standortgerechte Eingrünung des nordöstlichen Plangebietsrandes zu erreichen, wird festgesetzt, dass innerhalb der mit M 1 bezeichneten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen flächendeckend bodenständige Gehölze anzupflanzen sind. Die Strauchhecke wird der bestehenden Fichtenreihe, die in diesem Bereich als Sichtschutz in Richtung der nördlich gelegenen Wohnbebauung bestehen bleiben soll, vorgelagert.

Anpflanzen einer Strauchhecke (M 1)

Zur visuellen Einbindung ist entlang der Stellplatzanlage (SO 3) eine Schnitthecke mit bodenständigen Gehölzen anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.

Anpflanzen einer Schnitthecke (M 2)

Obstbäume bzw. Streuobstwiesen sind prägende und typische Elemente der bergischen Kulturlandschaft. Darüber hinaus erfüllen sie vielfältige ökologische Funktionen, u. A. als strukturreicher Lebensraum für zahlreiche Tiere und Pflanzen sowie als Bienenweide.

Anlage einer Streuobstwiese (M 3)

Aus diesen Gründen setzt der Bebauungsplan fest, dass innerhalb der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzten und mit M 3 bezeichneten (landwirtschaftlichen) Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft flächendeckend insgesamt 35 Obsthochstämme heimischer Sorten anzupflanzen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten sind. Der heutige Maisacker in diesem Bereich wird als Grünland eingesät. Die Maßnahmen dienen einerseits der Kompensation des Eingriffs im räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2 und andererseits der Anreicherung der Landschaft sowie gestalterischen Einbettung des Plangebiets in die Landschaft. Innerhalb der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB festgesetzten Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern:  

sind die vorhandene Heckenbepflanzung und der im Bebauungsplan als zum Erhalt festgesetzte Einzelbaum sowie insgesamt fünf Obstbäume der bestehenden Streuobstwiese

dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Das Museum für asiatische Kunst soll vom Besucherparkplatz über einen Fußweg durch den südlich des Museums geplanten „Himalayagarten“ erreicht werden können. Daher ist in der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB festgesetzten Fläche die Anlage befestigter Fußwege zulässig. Für den Zugang vom Besucherparkplatz durch den südlichen Museumsgarten zum Museum darf die zu erhaltende Weißdornhecke in diesem Bereich bis zu einer Breite von maximal 3,00 m unterbrochen werden.

Erhalt des Gehölzbestands (M 4)

Radevormwald, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“

6.10

Hinweise

Im Bebauungsplan wird auf Vorgaben hingewiesen, die nach anderen rechtlichen Bestimmungen geregelt sind. Die Hinweise dienen dazu, Eigentümer, Nutzer und Bauherren zu informieren und z. B. die Notwendigkeit von bestimmten Maßnahmen, Behördenabstimmungen, Genehmigungen und mögliche Nutzungseinschränkungen im Zusammenhang mit einem Vorhaben zu verdeutlichen.

7

Flächenbilanz

Die Basisinformation der Plangrundlage für den Bebauungsplanentwurf stammt aus einem Lageplan, der im Frühjahr 2008 durch das Vermessungsbüro Dipl.-Ing. Udo Stichling, Hügelstraße 15, 42277 Wuppertal angefertigt wurde. Zwischenzeitlich sind im Plangebiet Grundstücksteilungen erfolgt. Daher hat die Stadt Radevormwald die Entwurfsfassung des Bebauungsplans für die erneute Offenlage auf die aktualisierte Plangrundlage übertragen lassen. Mit der seit dem Jahre 2007 parallel statt findenden bundesweiten Umstellung der bisherigen Gauß-Krüger-Koordinaten in den automatisierten Liegenschaftskarten auf das neue Bezugssystem ETRS89/UTM sind zum Teil Verschiebungen in den Grundrissdaten sowie die Verringerung der Plangebietsfläche verbunden. Dadurch haben sich auch bei der Übertragung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2 auf die neue Plangrundlage, erstellt durch das Vermessungsbüro Stichling im Juni 2010, Veränderungen ergeben. Die geringfügigen Abweichungen betragen maximal 1% der Plangebietsfläche, wobei die Plankonzeption sowie die Festsetzungen grundsätzlich erhalten bleiben. Die folgende Übersicht gibt die aktuelle Flächenbilanzierung wider:

16

Radevormwald, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“

Nutzung

Fläche in qm, ca.

Sondergebiet SO 1 (Museum) GR: 1.300 qm + 400 qm = 1.700 qm

1.940

Sondergebiet SO 2 (Wohnhaus) GR: 450 qm

563

Sondergebiet SO 3 (Besucher-Stellplätze) GR: 400 qm

617

Sondergebiete gesamt

3.120

Flächen gemäß. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (überlagernd festgesetzt)

491

Flächen gemäß. § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB (überlagernd festgesetzt

605

Flächen gemäß. § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB (überlagernd festgesetzt)

800

Öffentliche Verkehrsflächen

139

Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung

845

Verkehrsflächen gesamt

984

Private Grünflächen

2.985

Fläche für die Landwirtschaft

4.331

Flächen gemäß. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB (überlagernd festgesetzt)

4.331

Räumlicher Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2, gesamt ca. 1,14 ha

8 8.1

11.420

Umweltbericht Hinweise zur Durchführung der Umweltprüfung

Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 und § 1a des Baugesetzbuches wird bei der Aufstellung des Bebauungsplans eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und bewertet werden (§ 2 BauGB). Die Auswirkungen der Planung auf die relevanten Schutzgüter und Landschaftspotenziale werden in dem nachfolgenden Umweltbericht dargestellt. Der Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung (§ 2a BauGB). Die Umweltprüfung wurde auf Grundlage vorhandener Daten vorgenommen. Zur Beurteilung der Planung aus Sicht von Natur und Landschaft wurde ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag mit naturschutzrechtlicher Eingriffsregelung und Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich erstellt. Der Fachbeitrag greift auf die flächendeckende Kartierung der Lebensräume des Plangebietes vom Februar 2009 zurück. Die Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich erfolgte gemäß der Methode zur ökologischen Bewertung der Biotopfunktionen von Biotop-

17

Radevormwald, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“

18

typen von LUDWIG und MEINIG 1991 (Büro FROELICH + SPORBECK) sowie des Verfahrens zur Überprüfung des Mindestumfanges von Ausgleich- bzw. Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in die Biotopfunktionen von FROELICH + SPORBECK 1991. Eingriffe in den Boden und der Ausgleichsbedarf wurden gemäß der Bewertungsgrundsätze und Ausgleichsverpflichtungen für Eingriffe in Böden des Oberbergischen Kreises ermittelt.

8.2

Kurzdarstellung der Planung

Der Vorhabenträger beabsichtigt, auf der Hofanlage „Sieplenbusch“ in der Stadt Radevormwald ein Museum für asiatische Kunst einzurichten. Das Plangebiet befindet sich im Außenbereich und ist als Landschaftsschutzgebiet geschützt. Es handelt sich um eine ältere Hofanlage mit einigen Anbauten und privaten Grünflächen. Als Art der baulichen Nutzung wird „Sonstiges Sondergebiet (SO)“ mit der Zweckbestimmung „Museum für asiatische Kunst“ festgesetzt. Das Sondergebiet wird in drei Teilgebiete SO 1, SO 2 und SO 3 gegliedert. Im Teilgebiet 1 sind Anlagen und Einrichtungen für kulturelle Zwecke, eine Terrasse mit Treppenanlage sowie ein Nebengebäude mit zwei Garagenstellplätzen und Geräteraum und zwei Stellplätze geplant, im Teilgebiet 2 sind maximal zwei Wohnungen zulässig. Westlich der Erschließungsstraße sind Stellplätze (SO 3) vorgesehen. Um die beabsichtigte Nutzung planungsrechtlich abzusichern, wird die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (VBP) durchgeführt. Geplante Flächennutzungen Sondergebiet (SO 1), z. T. mit Pflanzbindungen

Fläche in qm ca. 1.940

Sondergebiet (SO 2)

563

Sondergebiet (SO 3); Stellplatzflächen

617

Verkehrsflächen

984

Private Grünflächen, z. T. mit Pflanzbindungen und Festsetzungen

2.985

Fläche für die Landwirtschaft/ Ausgleichsfläche (M3)

4.331

Gesamt

8.3 8.3.1

11.420

Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für die Planung relevanten Umweltschutzziele Fachpläne, Schutzausweisungen und Vorrangnutzungen

Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, zeigt das Gebiet als Freiraum mit der Zweckbestimmung „Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche“. Ebenfalls flächig gekennzeichnet sind hier „Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“.

Regionalplan

Radevormwald, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“

19

Der Flächennutzungsplan (36. Änderung vom 21. 01. 2010) stellt den Bereich der baulichen Anlagen als Fläche für „Kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen- Museum für Asiatische Kunst“ dar und weist im Umfeld „Flächen für die Landwirtschaft“ aus.

Flächennutzungsplan

Für die Stadt Radevormwald besteht kein rechtsverbindlicher Landschaftsplan. Vom Geltungsbereich und den Inhalten des Landschaftsplanes 8 „Hückeswagen“, der am 28.12.2006 Rechtsgültigkeit erlangte, wird das Plangebiet nicht berührt, es liegt aber innerhalb des durch Einzelverordnung festgelegten Landschaftsschutzgebietes (LSG) 4809004, LSG-Gemeindegebiet Radevormwald und Hückeswagen.

Landschaftsplan, Landschaftsschutzverordnung

Die (Teil-) Aufhebung der geltenden Landschaftsschutzverordnung ist erforderlich. Auch Naturschutzgebiete (NSG) werden sowohl auf Grundlage eines Landschaftsplanes als auch auf Grundlage einer Einzelverordnung dargestellt. Das NSG „Wiebachtal und Siepener Bachtal“, auf Grundlage einer Einzelverordnung seit dem 24.09.2007 rechtskräftig, liegt etwa 50 m westlich entfernt vom Plangebiet. Planungsrelevante Flora- und Fauna-Habitate (FFH-Gebiete) sind im Umkreis von bis zu 300 m zum Plangebiet nicht vorhanden. Eine FFH-Vorprüfung ist daher nicht erforderlich.

8.3.2

Fachgesetze

Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter allgemeine Grundsätze und Ziele formuliert, die für die relevanten Schutzgüter Berücksichtigung finden müssen. Insbesondere im Rahmen der Bewertung sind vor allem solche Ausprägungen und Strukturen hervorzuheben, die im Sinne des jeweiligen Fachgesetzes eine besondere Bedeutung haben (z.B. geschützte oder schutzwürdige Biotope als Lebensstätte streng geschützter Arten). Deren Funktionsfähigkeit ist unter Berücksichtigung der gesetzlichen Zielaussagen zu schützen, zu erhalten und ggfs. weiterzuentwickeln. Nachfolgende Zielaussagen sind für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2 relevant:

Radevormwald, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“

20

Schutzgut

Quelle

Zielaussagen

Mensch und seine Gesundheit

Baugesetzbuch (BauGB)

Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung der Bauleitpläne; Schutz des Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen.

DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“

Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse der Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig. Die Verringerung des Schalls soll insbesondere am Entstehungsort, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und -minderung bewirkt werden.

TA-Lärm

Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie deren Vorsorge.

Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), inkl. Verordnungen

Schutz des Menschen, der Pflanzen und Tiere, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie Vorbeugen hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen, Schadstoffe und ähnlichen Erscheinungen).

Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG)

Besonderer Artenschutz gemäß § 44 BNatSchG

EU- Artenschutzverordnung und Bundesartenschutzverordnung

Schutz besonders oder streng geschützter Arten.

Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG)

Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, dass -- die biologische Vielfalt - die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie - die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind.

Baugesetzbuch (BauGB)

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB).

Bundes- Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und Landesbodenschutzgesetz (LbodSchG) für das Land Nordrhein-Westfalen

Ziel ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen (§ 1 BbodSchG). Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden, dabei sind Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen (§ 1 LbodSchG).

Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BbodSchV)

Ziel ist die Erfassung und ggf. Sanierung von Altlasten und Schadstoffen zum Schutz des Menschen.

Baugesetzbuch (BauGB)

Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden (§ 1a Abs. 1 BauGB).

Tiere und Pflanzen

Boden

Radevormwald, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“

21

Schutzgut

Quelle

Zielaussagen

Wasser

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Landeswassergesetz NRW (LWG)

Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und deren Bewirtschaftung zum Wohl der Allgemeinheit. Gewässer sind vor Beeinträchtigung ihrer ökologischen Funktionen zu schützen. Veränderungen des Grundwasserkörpers durch Aufstauungen, Absenkungen oder Schadstoffeinträge sind zu vermeiden. Niederschlagswässer in besiedelten Bereichen sind vor Ort oder ortsnah zu versickern und in den Wasserkreislauf zurückzuführen.

Luft und Luftqualität

Bundesimmissionsschutz- Schutz des Menschen, der Pflanzen und Tiere, des Bodens, des Wasgesetz (BImSchG), inkl. sers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädliVerordnungen chen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie Vorbeugen hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen, Schadstoffe und ähnlichen Erscheinungen).

Landschaft

8.4 8.4.1

TA-Luft

Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie deren Vorsorge zur Erzielung eines hohen Schutzniveaus für die gesamte Umwelt.

Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG)

Schutz, Pflege und Entwicklung der Landschaft im besiedelten und unbesiedelten Bereich zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft.

Umweltsituation, Wirkungsprognose und Maßnahmen Menschen

Im Zusammenhang mit der Planung sind für den Menschen potenzielle Auswirkungen durch Lärm und sonstige Immissionen von Bedeutung. Es wird durch das Museum zu einer geringen Zunahme des Verkehrs kommen. Damit einhergehend sind betriebsbedingte Lärmimmissionen verbunden. Aufgrund des relativ geringen zusätzlichen Verkehrsaufkommens und der Tatsache, dass es sich ausschließlich um Zielverkehr der Besucher handelt, kann eine Überschreitung der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 ausgeschlossen werden.

8.4.2

Landschaft, Erholungsnutzung

Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine ältere Hofanlage mit einigen Anbauten und privaten Grünflächen. Diese werden durch Scherrasen, Zierpflanzen, einen kleinen Nutzgarten sowie Reste einer Obstbaumwiese geprägt. Im Norden grenzt eine Fichtenhecke das Grundstück ein. Der südöstliche Bereich ist mit einer Weißdornhecke eingefriedet. Westlich angrenzend befindet sich eine weitere Hoflage mit Wohnhaus und Umlage.

Wertung

Radevormwald, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“

22

Es schließen großflächig genutzte landwirtschaftliche Flächen, Grünland im Norden und Osten, Maisacker im Südwesten an. Die Errichtung der Gebäude einschließlich von Nebenanlagen und Stellplätzen führt zu einem Verlust von Gärten und Teilen der Weißdornhecke. Das visuelle Erscheinungsbild des Plangebietes wird durch die Bebauung und Errichtung von Stellplätzen verändert. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan trifft Festsetzungen für eine an die vorhandenen Gebäude angepasste Bauweise. Es werden Begrünungsmaßnahmen und Pflanzfestsetzungen zur landschaftlichen Einbindung und Gestaltung vorgesehen. Die vorhandenen Wegeverbindungen für die landschaftsbezogene Erholung bleiben erhalten. Das Landschaftsbild kann durch Pflanzmaßnahmen und Neuanlage einer kulturlandschaftlich typischen Obstbaumwiese landschaftsgerecht neu gestaltet werden.

Wertung

Die zu erwartenden Veränderungen des Landschaftsbildes sind als nicht erheblich zu werten. Die landschaftsbezogene Erholungsnutzung wird nicht eingeschränkt oder visuell beeinträchtigt.

8.4.3

Pflanzen und Tiere

Das Plangebiet wird durch die Hofanlage und angrenzende landwirtschaftliche Nutzflächen geprägt. Das Vorhaben führt zu einem Verlust von privaten Grünflächen ohne größeren Gehölzbestand. Ein Abschnitt der Weißdornhecke kann nicht erhalten werden. Im Bereich der Stellflächen sind Teile des Maisackers betroffen. Die Geoinformationssysteme des „Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ (LANUV) zeigen für das Plangebiet und das engere Umfeld keine Einträge. Es haben sich während der Kartierungsarbeiten keine Anzeichen für ein Vorkommen streng geschützter Arten ergeben. Die Stellungnahme der Naturschutzverbände gibt hierzu ebenfalls keine Hinweise. Die Flächenbeanspruchung hat einen Verlust von Biotoptypen zur Folge. Betroffen sind Lebensräume mit aktuell geringen Biotop- und Artenschutzfunktionen. Die Eingriffe sind durch Pflanz- und Ausgleichsmaßnahmen ausgleichbar. Erhebliche Beeinträchtigungen sind nicht gegeben.

8.4.4

Schutzgut Boden

Bei den Böden im Plangebiet handelt es sich um Braunerden, stellenweise um Pseudogley-Braunerden, die großflächig auf den Rücken und Hängen des Berglandes vorkommen. Gemäß der Bewertung zur Beurteilung von Eingriffen in den Boden des Oberbergischen Kreises sind die im Plangebiet vorkommenden Braunerden der Kategorie 1 zuzuordnen. Diese Böden kommen im Naturraum

Wertung

Radevormwald, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“

23

sehr häufig vor. Sie erfüllen keine Biotopschutzfunktionen und sind nicht kulturgeschichtlich von Bedeutung. Es sind Böden mit allgemeiner Bedeutung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes. Die Planung führt zu einem Funktionsverlust von Böden durch Flächenversiegelung bzw. im Bereich der Stellplätze durch Teilversiegelung. Eine Flächenversiegelung bedeutet eine irreversible Schädigung des Bodens. Ein Funktionsverlust des Bodens durch Flächenversiegelung ist gegeben. Betroffen sind Böden ohne besondere Schutzfunktionen. Es werden Maßnahmen zum Schutz des Oberbodens und zur Verminderung der Bodenversiegelung festgesetzt. Die vorgesehenen landschaftspflegerischen Maßnahmen führen auch zur Aufwertung der Bodenfunktionen. Die Wirkungen sind somit weniger erheblich.

8.4.5

Wertung

Schutzgut Wasser

Oberflächengewässer sind nicht betroffen. Der Funktionsverlust von Böden hat auch Auswirkungen auf den Wasserhaushalt. Es sind dies in erster Linie eine Erhöhung des Oberflächenabflusses und eine Verminderung der Grundwasserneubildungsrate. Es ist vorgesehen, das Dachflächenwasser, entsprechend der Vorgaben für eine dezentrale Versickerung (ATV-A 138), im Plangebiet im Bereich der Gärten zu verrieseln. Im Bereich der Stellflächen (SO 3) sind wasserdurchlässige Befestigungen und eine Entwässerung in die belebten Bodenschichten der angrenzenden Pflanz- und Ausgleichsflächen geplant. Während möglicher Bautätigkeiten wird sichergestellt, dass schadstoffhaltige Abwässer, Öle und Treibstoffe nicht in den Boden und in das Grundwasser gelangen können. Die mögliche Erhöhung des Oberflächenabflusses und eine Verminderung der Grundwasserneubildungsrate durch Bodenneuversiegelung sind, unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Versickerung, nicht erheblich.

8.4.6

Wertung

Schutzgut Luft und Klima

Geländeklimatische Besonderheiten (Relief und Bewuchs) sind nicht gegeben. Klimatische Vorrangflächen oder Schutzgebiete sind im weiteren Umfeld nicht ausgewiesen. Die Veränderung des Verhältnisses von Vegetation zu Baumasse führt zu einer eingeschränkten Produktion von Kalt-/ Frischluft. Aufgrund des relativ hohen „Grünanteils“ innerhalb und außerhalb des Geländes werden die Wirkungen als gering eingestuft. Betroffen sind keine Flächen mit besonderen klimatischen Funktionen. Erhebliche Beeinträchtigungen sind nicht gegeben.

Wertung

Radevormwald, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“

8.4.7

24

Kultur- und Sachgüter

Kultur- und sonstige Sachgüter, die Objekte von gesellschaftlicher Bedeutung und öffentlichem Interesse sind, sowie Bodendenkmäler gem. § 3 Denkmalschutzgesetz NRW sind im weiteren Plangebiet nicht bekannt. Es sind keine Kultur- oder Sachgüter betroffen.

8.4.8

Wechselwirkungen zwischen den Umweltbelangen / Schutzgütern

Die nach den Vorgaben des BauGB zu betrachtenden Schutzgüter beeinflussen sich gegenseitig in unterschiedlichem Maße. Dabei sind Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sowie Wechselwirkungen aus Verlagerungseffekten und komplexe Wirkungszusammenhänge unter den Schutzgütern zu betrachten. Die auf die Teilsegmente der Umwelt und des Naturhaushaltes bezogenen Auswirkungen treffen somit auf ein stark miteinander vernetztes komplexes Wirkungsgefüge. Im Plangebiet führt die Überbauung von Boden zwangsläufig zum Verlust der Funktionen des Bodens, wie z. B. die Speicherung von Niederschlagswasser. Hierdurch erhöht sich der Oberflächenwasserabfluss und die Versickerung wird unterbunden. Aufgrund der vorgesehenen Verrieselung von Dachflächenwasser einerseits und bei gleichzeitiger Aufwertung durch Pflanz- und Ausgleichsmaßnahmen sind die Umweltfolgen der möglichen Wechselwirkungen als gering zu beurteilen. Erhebliche Umweltauswirkungen durch sich negativ verstärkende Wechselwirkungen sind im Plangebiet nicht zu erwarten.

8.4.9

Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und Kompensation

Die Belange des Umweltschutzes sind gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB bei der Aufstellung des Bauleitplanes und in der Abwägung zu berücksichtigen. Im Besonderen sind auf der Grundlage der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gem. § 1a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 21 Abs. 1 BNatSchG die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch die geplante Bebauung zu beurteilen und Aussagen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich zu entwickeln. Nicht erforderliche Beeinträchtigungen sind durch die planerische Konzeption zu unterlassen bzw. zu minimieren und entsprechende Wertverluste durch Aufwertung von Teilflächen auszugleichen. Nachfolgend werden Umweltauswirkungen und die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich gegenübergestellt:

Wertung

Radevormwald, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“

25

Betroffene Schutz-

Zu erwartende Beeinträchtigun-

Maßnahmen zur Vermeidung,

güter

gen und Konflikte

Verminderung und Kompensation

 Beeinträchtigung der visuel-

 Festsetzungen zum Erhalt und Ergänzung von Gehöl-

Landschaft; Erholung

len Qualität der Landschaft

zen

durch neue Gebäude und

 Eingrünung der Stellplatzflächen

Stellplatzflächen

 Verwendung bodenständiger Gehölze  Visuelle Aufwertung im unmittelbaren Umfeld

Tiere und Pflanzen

 Verlust von Biotoptypen ohne aktuell besondere Schutzfunktionen

Boden

 Verlust der vielfältigen Funktionen des Bodens durch Flä-

Wasser

 Erhalt und Ergänzung von Gehölzen bodenständiger Arten  Ausgleichsmaßnahmen im unmittelbaren Umfeld  Schutz des Oberbodens während der Bauphase  Aufwertung der Bodenfunktionen durch Verminde-

chenversiegelung und Befes-

rung der stofflichen Einträge und Erosion im Bereich

tigung

des unmittelbar angrenzenden Maisackers

 Verminderung der Grundwasserneubildungsrate durch Flächenneuversiegelung

 Versickerung im Plangebiet  Stellplatzflächen in wasserdurchlässiger Befestigung ausbilden  Gehölzpflanzungen zur Wasserspeicherung und rückhaltung  Umbau eines Maisackers in Grünland

Klima, Luft

 Veränderung des Verhältnisses von Vegetation zu

 Erhalt und Ergänzung von Gehölzen  Umbau eines Maisackers in Grünland

Baumasse

Insgesamt sind, bei Berücksichtigung der dargestellten landschaftspflegerischen Maßnahmen, keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und der visuellen Qualität der Landschaft gegeben. Das Landschaftsbild kann durch Pflanzmaßnahmen und Neuanlage einer kulturlandschaftlich typischen Obstbaumwiese landschaftsgerecht neu gestaltet werden. Eingriffe und Verluste von Biotoptypen mit aktuell geringer Schutzwürdigkeit sind durch Pflanz- und Ausgleichsmaßnahmen ausgleichbar. Der Funktionsverlust des Bodens ist zwar durch die Flächenversiegelung als nachhaltig zu werten, betroffen sind jedoch Böden ohne besondere Schutzfunktionen. Die Maßnahmen im Bereich des Maisackers führen zu einer Aufwertung der Bodenfunktionen und dienen der Rückhaltung des Oberflächenabflusses. Überschüssiges Regenwasser wird im Bereich der eigenen Grundstücke zur Versickerung gebracht.

Radevormwald, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“

26

Die ökologische Bilanzierung zeigt, dass ein vollständiger Ausgleich für Eingriffe in das Biotoppotenzial erreicht wird. Es verbleibt ein positiver Wert von 31.744 Punkten: Es besteht ein Ausgleichsbedarf für Eingriffe in den Boden von 1.179 qm. Die Pflanzungen und die Ausgleichsmaßnahmen im Bereich des Maisackers (ca. 4.330 qm) führen, zusätzlich zu der beabsichtigten Biotopaufwertung, auch zur Verbesserung der bodenspezifischen Eigenschaften. Eine Kompensation der unvermeidbaren Eingriffe in den Boden wird durch die „Überkompensation“ beim Biotoppotenzial und die komplementären Ausgleichswirkungen erreicht.

8.4.10

Zusammengefasste Umweltauswirkungen

Erhebliche, nachteilige Auswirkungen auf die relevanten Schutzgüter Mensch, Orts- und Landschaftsbild, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Klima/ Luft, sowie Kultur- und sonstige Sachgüter sind nicht zu erwarten bzw. werden durch Festsetzungen vermieden und durch Ausgleichmaßnahmen kompensiert. Die zu erwartenden Auswirkungen bei Realisierung des Vorhabens werden nachfolgend tabellarisch zusammengestellt und hinsichtlich ihrer Erheblichkeit beurteilt: Schutzgut

Beurteilung der Umweltauswirkungen bei Vorhabenrealisierung

Erheblichkeit

Mensch



Lärmimmissionen



Landschaft



Beeinträchtigung der visuellen Qualität der Landschaft



Pflanzen und Tiere



Verlust von Biotoptypen mit aktuell nur geringen Biotop- und Artenschutzfunktionen



Boden



Verminderung der Grundwasserneubildungsrate durch Flächenneuversiegelung



Wasser



Gefährdung von Grund- und Oberflächenwasser



Luft, Klima



Keine Wirkungen erkennbar

--

Kultur- und Sachgüter



Nicht vorhanden

--

Wechselwirkungen



Keine Wechselwirkungen erkennbar

--

 sehr erheblich /  erheblich /  weniger erheblich / -- nicht erheblich

8.5 8.5.1

Entwicklungsprognosen des Umweltzustandes Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung

Mit der Planung sind die unter Punkt 4 dargestellten Umweltauswirkungen verbunden. Diese Umweltauswirkungen sind bei Berücksichtigung aller dargestellten landschaftspflegerischen Maßnahmen insgesamt nicht erheblich. Das Landschaftsbild kann landschaftsgerecht neu gestaltet werden.

Radevormwald, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“

8.5.2

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung wären die nicht genehmigten bzw. die nicht genehmigungsfähigen Teile der vorhandenen Bebauung im Plangebiet zurück zu bauen. Der Bereich des vorgesehenen Besucherparkplatzes würde weiterhin landwirtschaftlich genutzt. Die beschriebenen Auswirkungen auf die Schutzgüter würden nicht stattfinden. Die geplante bauliche Entwicklung als Museum für asiatische Kunst ist nicht möglich.

8.6

Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen (Monitoring)

Für das Monitoring ist die Stadt Radevormwald zuständig. Die Stadt unterrichtet die Behörden, dass das Bauleitplanverfahren rechtswirksam geworden ist. Die Ausführung der Kompensationsmaßnahmen wird durch die Stadt Radevormwald erstmalig ein Jahr nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes und erneut nach weiteren drei Jahren durch Ortsbesichtigung überprüft. Die von der Stadt Radevormwald durchzuführende Überwachung beschränkt sich auf: 

die fachgerechte Ausführung der Gehölzpflanzungen



die Überprüfung der Pflege der Obstgehölze.

Die Stadt Radevormwald wird zusätzliche Überwachungskontrollen beim Auftreten akuter Umweltprobleme aufgrund von Hinweisen der zuständigen Fachbehörden und/oder aus der Bevölkerung durchführen. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Stadt als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Overath, Gut Eichtal, An der B 484, 51491 Overath, Tel.: 02206/9030-0, Fax: 02206/9030-22, unverzüglich zu informieren.

8.7

Allgemein verständliche Zusammenfassung

Der Vorhabenträger beabsichtigt, auf der Hofanlage „Sieplenbusch“ in der Stadt Radevormwald ein Museum für asiatische Kunst einzurichten. Als Art der baulichen Nutzung wird „Sonstiges Sondergebiet (SO)“ mit der Zweckbestimmung „Museum“ festgesetzt. Das Sondergebiet wird in drei Teilgebiete SO 1, SO 2 und SO 3 gegliedert. Im Teilgebiet 1 sind Anlagen und Einrichtungen für kulturelle Zwecke, eine Terrasse mit Treppenanlage sowie ein Nebengebäude geplant, im Teilgebiet 2 sind maximal zwei Wohnungen zulässig. Westlich der Erschließungsstraße sind Stellplätze (SO 3) vorgesehen. Das Plangebiet befindet sich im Außenbereich und ist als Landschaftsschutzgebiet geschützt. Mit dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan wird die (Teil-) Aufhebung der geltenden Landschaftsschutzverordnung erforderlich.

27

Radevormwald, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“

Die Eingriffe in Natur und Landschaft werden unter Berücksichtigung von anerkannten Beurteilungsmaßstäben bewertet. Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und Kompensation werden im Umweltbericht aufgezeigt. Es wird ein Ausgleich für die Eingriffe in den Naturhaushalt erreicht. Die gemäß Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB durchzuführende Umweltprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass erhebliche, nachteilige Auswirkungen auf die relevanten Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Klima/ Luft, Orts- und Landschaftsbild sowie Kultur- und sonstige Sachgüter nicht zu erwarten sind bzw. durch Festsetzungen im Bebauungsplan vermieden und ausgeglichen werden.

Radevormwald, den ……………………………………….

Der Bürgermeister Im Auftrag

…………………………………………………………………………… Julia Gottlieb Technische Dezernentin

28

TOP-Nr: Ö 4.1

Informationsvorlage Vorlage Nr.: IV/0092/2011

Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr

Sitzungstermin 01.03.2011

Zuständigkeit Kenntnisnahme

Bebauungsplan Nr. 103 - Grundversorgungsstandort Bergerhof: Bericht über die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gem. § 3 (2) BauGB sowie die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB Finanzielle Auswirkungen des Beschlusses: Ja Kosten € Vorgesehen im Haushaltsmittel

Nein Produkt Ergebnisplan stehen zur Verfügung

noch nicht zu übersehen Haushaltsjahr Finanzplan stehen nicht zur Verfügung

Erläuterung: Die Offenlage fand in der Zeit vom 03.01.2011 bis einschließlich 02.02.2011 statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die benachbarten Gemeinden wurden mit Schreiben vom 13.12.2010 um ihre Äußerung bis zum 21.01.2011 gebeten. Seitens der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Über die abwägungsrelevanten Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange wird unter TOP 4.2 bis 4.5 beraten und entschieden. Zur Kenntnisnahme beigefügt sind in der Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt die Schreiben der Industrie- und Handelskammer zu Köln und der Arbeitsgemeinschaft der Naturschutzverbände im Oberbergischen Kreis. 

Die Industrie- und Handelskammer zu Köln bekräftigt in ihrem Schreiben vom 19. Januar 2011, dass keine Bedenken bestehen. Der Standort sei im Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Radevormwald bereits vom Rat beschlossen worden, um eine Stärkung des Grundversorgungsstandortes für Bergerhof zu erreichen. Es wird nochmals auf die Anregung zur lichtsignalisierten Erschließungslösung verwiesen. Hierüber wurde bereits anlässlich der bei der frühzeitigen Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahme entschieden.



In der Stellungnahme der Naturschutzverbände im Oberbergischen Kreis wird darüber berichtet, dass sich seit der Begehung des Geländes am 16.11.2010 durch Frau Schwanke (Umweltamt Stadt Radevormwald) in Begleitung von Herrn Fennel (RBN Radevormwald) keine Erkenntnisse ergeben haben, weshalb weiterhin keine Bedenken

IV/0092/2011

Seite 1 von 2

zu dem geplanten Bauvorhaben bestünden. In diesem Zusammenhang wird auf die bereits abgegebenen Stellungnahmen verwiesen, welche bereits bezüglich der frühzeitigen Behörden- und Trägerbeteiligung Beratungsgegenstand waren. Neben den beiden genannten Schreiben gingen noch Stellungnahmen von der Stadt Halver, der Stadt Hückeswagen, der Stadt Remscheid, der Stadt Wuppertal, den Stadtwerken Radevormwald, der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen und von der Wehrverwaltung West ein, welche allesamt keine Bedenken äußerten bzw. lediglich auf bereits abgegebene Stellungnahmen verwiesen. Auf eine Beifügung dieser Stellungnahmen als Anlage wird verzichtet.

Federführendes Dezernat:

Beteiligtes Dezernat:

Der Bürgermeister

Unterschrift Datum

Unterschrift Datum

Unterschrift Datum

Anlage: Schreiben der Industrie- und Handelskammer zu Köln Schreiben der Arbeitsgemeinschaft der Naturschutzverbände im Oberbergischen Kreis

IV/0092/2011

Seite 2 von 2

,

Ö 4.1 -

6 9 6 - t 0 t B, 1 Z Z O x e IJO - l O l gl g Z Z Ol e 1|-e p u l o o l - ) i L l^r '^^ : l e u r e i u l 'rgV00, ' qceJlsod :Ullqcsuelsod Llceqs.raurung I qceqstauunOt09 Lq etg t9 LL slerlslel :l1trr..lcsuesneH pun 'otrlsnpul Eraqreqgalle1sbtam7 | uloy nz JauiutelslopueH

Q: t-

= = -)

z m

z

m m

z

6reqreqgellels6roMZ utJoltalI urluete;e5 lrlllodlJopuels c r s e i e ne u u e l e ) ' : 6 o e 9 - ' 1 d t 6

) \7.o{

u1 / 6ergn5f pun-otrls?pul utoynzror.IluelslapueH 'uuel uapreMuaporqcsluo - uesÄleuelleJUn epueqceldslue pun -rL{alle4qceue[ - (leubrs1qcr1) ueruqeuleurs6unsseduy unulap taqssep uapuebet;.to^ [!eureqceu6unsolJopuos loqn uolL{elg uo^ ulneJlrezs6unlqceqoag ' lrmueln:6oq 'ualetJoJe.rd lnz JtMuuaMLlcnv rop lteqlar.lots aure6un:qn1srr.lolia4 abelueleu6rslqcrl 'uollcrele 6unllels oulo uln sep nz loqra6regJnJseloqa6uesbun6:osta^punJC 'uopJoM pun -slopueLllezul= Ltll Jap uessolr.lcsaq lpels ]dazuolUarluaz leu uloAs]roreqpleMrrlJo^apeu 'uo)uapo€outal 6unueldlrelneE yHl elc asetpua6e6leq'6Laq:eqgel1e1s6tentz'ulQ>l ]sllJopuelsrac 'ueple^ uesernnabsne ua]taqulasl1eq3seC nzeC'uepJann ure 1;epetse6ue ]erqoC-OS llos reMzarMosllJetua)uerloc]lLUuJeurlallrursuoqal uoJalteM uelue^oloJuelluazjqctu rap orlcelllrolJaurolne llos;oqte6tagllopuelsLUV uebr;etreqe uree1:ep1-)cleusrg tebrqcel11ol6

uop itt! Ounuutlsqy'mzq gCne€ Z sqv 7 $ 'LuebueputeursC uaueqqceuaq 'Lua6e6uepeg pun uapiol1og :JotH rep 6un6tltolag .raqcrlluogo re6erl ua6rlsuos ECne€ Z sqv 7 $ popuelssbunbloslanpunJg- 00!'rN ue;dsbunneqeg 1oq.re6.rag

'6 I l0z renuef I LLlniec 6/6-r018 tgzzo | 996-r018 rgzzo xe3 | uo1e;e1 ep'1q;'upeo1@otsalgu'eutlEleI ileN-l

Lrsr'rIz

crsole4euueley Ileru reupedqcerdsuv I uoqctezresun otoz'zL'tl I eo gz lg rq1 erqlI uaqcteT uo^ lqcuqoeN

pleMrlro^ape899vzv 0t9 L LlceJlsod req :alsreuulebrng pleMr.ulo^opeu lpels qceqsrauune t09f q t9t00t qsejlsod 6raqraqgellalsDtemz I ui9) >lH

u

l9) prn-r,r'r;NplJ rrLilurels'pueu H

' n.'l

.yl f\t

S;eqreqgCINng Äqcspoa3lopnA

tsräqreqongvN rql€) leqcszlueH

Ö 4.1

nqe'I'Olu8,{\qcsn€rc ple,4\uuo^epeu lpsls uelreN-gJoderdo)

pl?,r\ruro^epBu Ngu/nNl reu$lB-qcedqleqBsrlE

a/'LNüll /

Äqcspog'ze8

/ /, /

,/

|

l'/

r

ueUnrcueqcrlpunsu llhtr

'leuuecuueH uo^ 0l0z'I I'9I tuo^ Il€lu-o orp er,ttos0rc2' l I'I0 ruo^ ueqroJqcsJesunJneSuequetuuesnzueselp uI uesle,trJalJIII 'uequqro^ne g ueluelde8 'ueq€q uaqaEroosslu}uualJE 1gepnz ue{uepeg eure>lsoz}nqosJnl€Nsep suelresueqe}seq lpuls uenäu eural (ppzrruro,reppgNgU) leuueg urreH uo,t EunltalEegut (p1e,u,tu-to,r.epe1 nerC qcrnp 0I0Z'lI'9I tue sepugloCsep SunqeEegrep llas qcISep ltrrelle^\run) e1uu,r,r,qcg 'uuerule;1srreH JaULIeeä JI{OS

:rolHeurquu8un11efs -;oqre8rag uopuulss8un8rosro^punrC- t0I'1111uulds8unnuqeg

0 l 0 z ' zt|r uo^ lqJuqJeN elql

.* E}I 9Z I9:- ",--,'-,,,'rr .{ . ,- !' . ueqcraTj.rql i \l) f:

:lreu-A ep'3.tp-1q1@ulsIUIS .0SZt E6lS6l(,0pr LVZtE'tS6tZ0x8C pl?,^ruro^epe)lLLv zv 'JlsueselJc II NIIU/ON'I reuung-qcedqläqsstlg

i I

i

glt];uerII

1IlVgi-)8O resun ueqrtoz

;

LLv zt PIE^atFro^ePu1g

ü tv/lly.rb0AfCVii

i

t l-gJ!!l-lVMHJ,rrovtq_ ,vgtr{r'Jrsod uuBrufuJlsUJJaH'pH'z tle.^dtunpun Eunueldtpetsqclereqqr€C plulruluoAep€dlpels

:u! / JallaqleaS

I IOZ'IO'OI :trlnf,eo

>K*"rr;änä;xiäff:.ää frfr|;#:rüüä1i#J -s 0'iifl,fi*1i Jallcsl6JaqJecf

\L

cu3sl?N8 6Z s qJeu uaJqeJla^ u!

sle,r)tuar.lss!6JaqJaqo 1|'|!apu pqJa^zln qcsJnleN Jap lJeqcsu;euraosllaqJU

TOP-Nr: Ö 4.2

Beschlussvorlage Vorlage Nr.: BV/0176/2011

Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr Rat der Stadt

Sitzungstermin 01.03.2011

Zuständigkeit Vorberatung Entscheidung

Bebauungsplan Nr. 103 - Grundversorgungsstandort Bergerhof: Abwägung und Beschluss über die während der frühzeitigen Behördenbeteiligung erfolgte Stellungnahme PLEdoc GmbH, eingegangen am 06.01.2011

Beschlussentwurf: Der Rat der Stadt Radevormwald beschließt den Anregungen der PLEdoc GmbH zu folgen.

Finanzielle Auswirkungen des Beschlusses: Ja Kosten € Vorgesehen im Haushaltsmittel

Nein Produkt Ergebnisplan stehen zur Verfügung

noch nicht zu übersehen Haushaltsjahr Finanzplan stehen nicht zur Verfügung

Erläuterung: Die PLEdoc GmbH hat bereits in der frühzeitigen Behörden- und Trägerbeteiligung eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben und dabei im Wesentlichen darum gebeten, dass die Lage der Ferngasleitung nachrichtlich übernommen wird und im Falle des Leitungsastes zwischen Elberfelder Straße 106 und 108 ein einsprechender Schutzstreifen planungsrechtlich festgelegt wird. Aufgrund dieser Stellungnahme fand eine entsprechende Anpassung der Planzeichnung und der textlichen Hinweise statt. Die erneute Beteiligung der PLEdoc GmbH zeigte jedoch, dass es offensichtlich zu Missverständnissen in der räumlichen Verortung des Schutzstreifens und der nachrichtlichen Übernahme gekommen ist: Vom beauftragten Planungsbüro und letztlich auch der Verwaltung wurde implizit davon ausgegangen, dass der Schutzstreifen zwischen Elberfelder Straße 106 und 108 in Falle einer Neuerrichtung von Gebäuden nicht zur einer Beschränkung der gegenwärtig schon überbauten Bereiche führt. Infolgedessen wurde der Schutzstreifen an einigen wenigen Stellen geringfügig in seiner Breite von vier Meter beiderseits der Leitung eingerückt und die Baugrenzen in diesen Fällen entlang des

BV/0176/2011

Seite 1 von 2

Gebäudebestandes geführt. Zu dieser Einschätzung trug unter anderem auch eine gegenüber der jetzigen Stellungnahme weniger uneindeutige zeichnerische Darstellung des Anliegens durch die PLEdoc GmbH in der Stellungnahme bei. Mit der nunmehr vorliegenden Stellungnahme bittet die PLEdoc GmbH um eine entsprechende Korrektur des Schutzstreifens sowie der Baugrenzen und stellt ausdrücklich klar, dass im Falle einer Neubebauung der Schutzstreifen unabhängig vom jetzigen Bestand ausnahmslos einzuhalten ist. Zwar genießt die gegenwärtig vorhandene Bebauung Bestandsschutz. Allerdings führt die Änderung der Baugrenzen dazu, dass die Baurechte im Vergleich zur Bestandssituation geringfügig eingeschränkt werden. Diese mit Blick auf Sicherheitsgründe vorgenommene Einschränkung ist als vertretbar zu bewerten, zumal die jeweiligen Baufenster an anderer Stelle deutlich größer als der Bestand ausfallen und damit wiederum die Baurechte an diesen Stellen erheblich erweitert werden. Hierbei darf jedoch nicht übersehen werden, dass mit der Anpassung des Schutzstreifens und der Baugrenzen eine Änderung der Planung herbeigeführt wird, welche Einfluss auf die Rechte der betroffenen Grundstückseigentümer hat. Da es durchaus denkbar ist, dass die von dieser Änderung betroffenen Grundstückseigentümer das Bedürfnis haben, zur Anpassung der Planzeichnung Stellung zu nehmen, ist eine erneute Offenlage bereits auf Grund dieser Planänderung zwingend erforderlich. Neben der geänderten Anpassung im Bereich des Schutzstreifens wird mit der erneuten Offenlage auch die nachrichtliche zeichnerische Eintragung der Ferngasleitung im südlichen Bereich der Elberfelder Straße geringfügig hinsichtlich ihrer Lage korrigiert.

Federführendes Dezernat:

Beteiligtes Dezernat:

Der Bürgermeister

Unterschrift Datum

Unterschrift Datum

Unterschrift Datum

Anlage: Schreiben der PLEdoc GmbH

BV/0176/2011

Seite 2 von 2

Ö 4.2

TOP-Nr: Ö 4.3

Beschlussvorlage Vorlage Nr.: BV/0177/2011

Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr Rat der Stadt

Sitzungstermin 01.03.2011

Zuständigkeit Vorberatung Entscheidung

Bebauungsplan Nr. 103 - Grundversorgungsstandort Bergerhof: Abwägung und Beschluss über die während der förmlichen Behördenbeteiligung erfolgte Stellungnahme des Rheinischen Einzelhandels- und Dienstleistungsverbandes, eingegangen am 11.01.2011

Beschlussentwurf: Der Rat der Stadt Radevormwald beschließt den Anregungen des Rheinischen Einzelhandels- und Dienstleistungsverbandes nicht zu folgen.

Finanzielle Auswirkungen des Beschlusses: Ja Kosten € Vorgesehen im Haushaltsmittel

Nein Produkt Ergebnisplan stehen zur Verfügung

noch nicht zu übersehen Haushaltsjahr Finanzplan stehen nicht zur Verfügung

Erläuterung: Der Rheinische Einzelhandels- und Dienstleistungsverband verweist auf sein bisheriges Vorbringen in Form seines Schreibens vom 23. April 2010 im Rahmen des Verfahrens zur 37. Änderung des Flächennutzungsplanes, welches dem Rat mit dieser Sitzungsvorlage erneut vorgelegt wird. Da sich auch aus Sicht der Verwaltung die Bewertung nicht geändert hat, wird nachfolgend der Text der Sitzungsvorlage zu dieser Flächennutzungsplan-Änderung zitiert, welcher auch entsprechend für den Bebauungsplan Nr. 103 gilt: Der Rheinische Einzelhandels- und Dienstleistungsverband kann der Einrichtung eines Grundversorgungsstandortes in Bergerhof zum jetzigen Zeitpunkt nicht zustimmen. Zur Begründung führt er drei wesentliche Aspekte an: 1. In der Einzelhandelslandschaft in Radevormwald hätten sich seit Erstellung des

BV/0177/2011

Seite 1 von 2

Einzelhandelskonzeptes erhebliche Veränderungen ergeben. 2. Des Weiteren seien fehlende Perspektiven für die Entwicklung der Innenstadt zu beobachten. Es bestehe die Gefahr, dass dort zusätzlich zu den bereits vorhandenen Leerständen der Magnetbetrieb Woolworth und weitere Geschäfte wegbrechen. 3. Schließlich sei nicht geklärt, inwieweit der Erhalt des derzeitigen Edeka-Standortes in der Innenstadt trotz einer Ansiedlung in Bergerhof möglich sein wird. Zu 1): Das im August 2007 erstellte Einzelhandelskonzept bildet den Orientierungs- und Steuerungsrahmen für die zukünftige Entwicklung des Einzelhandels in Radevormwald und für die 37. Flächennutzungsplanänderung. Soweit rechtlich umsetzbar, dient es auch als Grundlage der Beurteilung/ Genehmigung von Einzelhandelsansiedlungen im unbeplanten Innenbereich. Das Konzept fußt dabei auf einer gesamtstädtischen Betrachtung und berücksichtigt auch die summarische Wirkung von unterschiedlichen Einzelhandelsvorhaben. Die im Rahmen der Erarbeitung des Einzelhandelskonzeptes ermittelte unterdurchschnittliche Lebensmittel-Verkaufsflächenausstattung in Bergerhof und die damit verbundene große räumliche Distanz zu Grundversorgungsangeboten ist weiterhin gegeben. Die vom Einwender aufgeführten Einzelhandelsansiedlungen können dieses Defizit nicht beheben und sind zudem auf Grundlage des Einzelhandelskonzeptes genehmigt. Mit dem Bauvorhaben Schmidt und Andres ist die Ansiedlung von 198 m² innenstadtrelevantem und 94 m² nichtzentrenrelevanten Einzelhandel ohne Lebensmittelangebot östlich der Innenstadt verbunden. Die Erweiterung des Kaufparks, ebenfalls östlich der Innenstadt, auf bis zu 2500 m² Verkaufsfläche ist anhand einer Verträglichkeitsstudie nachgewiesen und bereits explizit Bestandteil des Einzelhandelskonzeptes. Das Modegeschäft an der Elberfelder Straße steht ebenfalls nicht in Konkurrenz zum Standort Bergerhof, da dort kein nahversorgungsrelevantes Sortiment angeboten wird. Das im Zuge der Genehmigung erstellte externe Fachgutachten führt zudem aus, dass keine negativen städtebaulichen Auswirkungen aufgrund von Umsatzverteilungen auf den innerstädtischen zentralen Versorgungsbereich zu erwarten sind. Zu 2): Durch die Etablierung des Grundversorgungsstandorts Bergerhof werden die im Einzelhandelskonzept ermittelten Verkaufsflächenpotentiale von 300 m² - 500 m² im Bereich der Nahrungs- und Genussmittel überschritten. Es ist somit davon auszugehen, dass es geringe Umsatzverteilungen im Bereich der nahversorgungsrelevanten Sortimente geben wird. Zur Stärkung der Grundversorgung in Bergerhof sind diese geringen Veränderungen jedoch unausweichlich. Das Einzelhandelskonzept weist zudem nach, dass durch den Nahversorgungsstandort Bergerhof keine negativen städtebaulichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind. Eine Überschreitung der Verkaufsflächenpotentiale ist im Hinblick auf eine positive Stadtentwicklung somit als sinnvoll anzusehen. Zu 3): Momentan gibt es keine Hinweise dafür, dass der Edeka-Standort in der Innenstadt nicht erhalten bleibt. Der Edeka-Konzern hat im Zuge von Abstimmungsgesprächen vielmehr seine Absicht bekräftigt, am Innenstadtstandort festhalten zu wollen.

Federführendes Dezernat:

Beteiligtes Dezernat:

Der Bürgermeister

Unterschrift Datum

Unterschrift Datum

Unterschrift Datum

Anlage: Schreiben des Rheinischen Einzelhandels- und Dienstleistungsverbandes

BV/0177/2011

Seite 2 von 2

Ö 4.3

6 0 I S O Z _ Z I Z O: x e J

osLzzz-zIzj :taJ.rlsreulo) 8 u e b u r l oT s sgzt z86t0T_I€IZ0:xPl It0rz-IeIZ0:ta1 0t llsql|]parJl s s n a N0 9 t I t s 6 t 1 s - I s 0 z 0: x P l :tal LZ SV-rSOZ0 f srajJo LUv t j e q t a AI s s z t eJ 6 ' _ 6 € 8 V Z _ Z 0 :ZxO o - 6 t 8 r z - 2 0 2 0: t a r s E! o p d ! ) lPl-leaanM t0I zt

rerqnlslieLlcse6ldneH ^llels

s E O s z _ 9 9 I 2: 0x P l 6 Z 6 Z - 9 9 T Z:0t a I 6ZI rlsuelqnhl q r e q p e l 6 u a q r u ggN tzlv

9e_9086r_IIZ0:xel 0 - 9 0 8 6 t - I I Z 0: t 3 - L P Zt "llsjaste) Jroplassnc 61t0t

'uaproM u a s a t M r o0^1 0 7 , . v 0 . tw 2o^ e u u q e u b u n l l ael sl e s u n] n e u a q t a l L { ouSj e s a t pu t a } l l o st . l o t l q c e s } e f ueqeqparOr.r.rol OLOZLL 0O ulo^ ueqterqcsLUep s n e u j n u r l u a J e s u ne r s s s e p ' s u n J r Mu e l u e p e q 6 u e q u e u u r e s n T Luesetp ul ue0ur:qlo4 so0,aLlstq Jasun ]ne J!/v\ uastaMlen t 0 L r N s e u e l d s 0 u n n e q es ge p 6 u n O e l s nuv e q c t l l u e #tea p q c r l O n z a q 'uueurleris r J a Hi o p q e a 6t q a s ' u o J r a Hp u n ueLUee Op q e e 6t q a g

yopu e1ss6un 6loslenpunJg j op uiieuri eriS- ;

t0l

'JN

Jot.ua6rag ueldsbunneqag

t i öOirö pEU:rSirOlü-VirC

r J l l QL L j z ) e n u e r 0 L

pleMulo^apea LLvz,

ap Apt_la-JeLllsluteqJ.MMM a p ' M l u - A qo o J UI 6 € . _ 6 € . B b Z _ 2 0 :2x0e j

J'YA':;'V|L.

e I rlsrLlnlueLloH u u e u l e J l su l J e H p H Z lolsteuJaOJng leC pleMLr.lro^epeu lpels

\ri..jr )_

{Wucvts,

:pr o-6tgyz_zoz0 st Jropal) l e l J e d d n M€ O I Z t

telraddnM€0IZt

pu eqr an s 6unl s;a;1su a! C pun -slapueqlezutf raqJs! ut ot lu

9 € l J o p d r ) p u e q J a ^ s b u n l s t a l l s u a tpCu n - s l a p u e q l e z u t l

-{JA

s

Jst-

'r

0nc\

(!0

e

c

d t c

i-;'

G

to

=

.Y x

.^g

v

b= fn ^

c

;3 :o e

Ee >^ cE

* * ü ö= $o

-

!6ä' d

o

:FE

= o)

a9

E 4 -

,t

i;

oQ)

9,o PB 5c

äc Xä' gS F .öp

g a .k

=- -o b:

sl \ ?- 3

rb =5 Hb

:* Y'=

5,ö os

3€

.o;i



Eq

E; :.F

E

üE i u-o

q:

;P ;: Fö

rE

-

r*

0)

'oP- ö ct'

EE

3-6g

.=;i

oE

t.q

cc

;=.a9

!v/

=e

;i

6ö F - cg X.s

öq

E q+

=: ,jo

P9t



;-o;i

9; =86 (Lhc')

*

FB

6

.:xc ;.i_0)

9

=9

eE

öö Ef;

=c

"'ö

_qüg gP ER.e ü
luerqcsu;as6unzlnp aura apJoLlaq4nq)suapog aJalunatp qllnp a p J n Me p a f a s a r pr n J ' p u r s l e t s e l a qu a b u n b r u r a r u n l e ^ u r olrl tLl 3 u q l l l q a t l J az u e l s q n s a p n e q a g . t a p apel ssep 'raqstqqe6rasayopuelsllvsap 6unzleqrsqes6unprq-eJag alq 'Jauqf,raza^ sastaJ)uaqls -t6raqraq6 (1:eusrg'e1) sep ielsele) ur sle uabrleLuaqa lauta 1.ro 1.topuelsllv 1sr lqrqelperJqeJ -puels JeC 'ua)uepegllez nz lqlrs raqf,lllr..lf,arzlnqlsuepoq sne ueqelsequeqeqro^ueld sep uebag : uauu uuouab6unllals 169o1 arnneploqeqzlnLllsuapog uelalun '.r11saue;ds6unneqag Jaurau ualras uo^ pJrM,;oqrabragyopuelss6un6loslanpunlg,, uaq: €0I -!lpuUaq6un;;a1s;ny rap ur sap 6unsse3uepua6ar;.ro^ llruqlsqesuaJqela1ualuueua6lolt!t Jap nZ

(6un1qrr.:.:a1u1 abrlrazqnJJ) 0I 0Z'I I't0 uto^ auqeubunllelsautat{ t 0 I 9 Z I 9 : ' z V ! O y O Z ' Z t ' t Tu l o ^ u e q r a r r . { f , S . L 1 I - g g n e g Z z l e s q v' y g g e u a 6 6 u n 6 r l r a 1 a -g ,,;oqre6rag yopuelss6un6loslenpunlg,, €OI 'tN 'dg - .dNJ :JalL,l

IIOZ'IO'OZ :runleo 'rN'ptlsn 8 Z 9 6 E S Z Z Tf O I LIj /VOAS/zTZ'JN-Jenats ep )qo'MMM ap')qoozraqaiapuexale

"-f:-

'r {.

v0I9-gg/t9ZZ0 ixeJ €IT9-Bg/r9zzo :'talI T 9 : u e q s l e zu r e r { 80'I :'rN-JsuJurZ zrsqf:l>ieluo)

pleMruro^apPu ggvzv 0t 9I qleJlsod pleMrtJro^apedlpPls rap Jalsrauuabing

u a puv

q l e q s r a u j L l r n 9e t g I s te agertsa)loN qf,pqsrauung ItgIS

I MONVT

UtO I SIIU)

rtHf,StgUtSUtgO

9Nnl)SrrnrNf 'rvNor9fu oNn -srf u)

tvucNV'lulc sEU) urHfsreurrrffi h tiüfol

TOP-Nr: Ö 4.5

Beschlussvorlage Vorlage Nr.: BV/0179/2011

Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr Rat der Stadt

Sitzungstermin 01.03.2011

Zuständigkeit Vorberatung Entscheidung

Bebauungsplan Nr. 103 - Grundversorgungsstandort Bergerhof: Abwägung und Beschluss über die während der frühzeitigen Behördenbeteiligung erfolgte Stellungnahme von Straßen.NRW, eingegangen am 21.01.2011

Beschlussentwurf: Der Rat der Stadt Radevormwald beschließt den Anregungen des Landesbetriebes StraßenNRW teilweise zu folgen.

Finanzielle Auswirkungen des Beschlusses: Ja Kosten € Vorgesehen im Haushaltsmittel

Nein Produkt Ergebnisplan stehen zur Verfügung

noch nicht zu übersehen Haushaltsjahr Finanzplan stehen nicht zur Verfügung

Erläuterung: Mit dem Landesbetrieb Straßen NRW hat bereits im Vorfeld und begleitend zu den bauleitplanerischen Verfahrensschritten eine umfangreiche Abstimmung stattgefunden. Des Weiteren hat der Landesbetrieb unter anderem in der frühzeitigen Behördenbeteilung ausführlich zu dem Bebauungsplan-Entwurf Stellung genommen. Die seinerzeit abgegebene Stellungnahme vom 12.11.2010 hält der Landesbetrieb im vollen Umfang aufrecht. Namentlich wird in der aktuellen Stellungnahme nochmals auf verschiedene einzelne Sachverhalte eingegangen, wobei sich die jeweils vorgenommene Nummerierung auf die Gliederung der besagten Stellungnahme vom 12.11.2010 bezieht: Zu Punkt 1- 3: Zur Prüfung diverser Forderungen aus der Stellungnahme vom 12.11.2010 wird um Vorlage qualifizierter und prüffähiger Straßenplanungen gebeten und um eine entsprechende Abstimmung im Detail durch ein geeignetes Fachplanungsbüro.

BV/0179/2011

Seite 1 von 3

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die angesprochenen Anforderungen (Details zur Ausgestaltung Sonderspur und der geplanten Verkehrsinsel) und deren Abstimmung nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens sind. Der Bebauungsplan setzt lediglich für die entsprechenden Bereiche eine Straßenverkehrsfläche bzw. ein Sondergebiet für die Zu/Abfahrtsbereiche fest und befasst sich nicht mit den Details der Straßenplanung. Die Vorabstimmung mit Straßen NRW hat gezeigt, dass im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans eine konsensfähige Ausgestaltung der Erschließung bei Einhaltung bestimmter Auflagen möglich ist. Da eine Beteiligung von Straßen NRW auch noch im Baugenehmigungsverfahren stattfindet und ohnehin bauliche Maßnahmen an der Bundesstraße ohne die Zustimmung dieser Behörde nicht stattfinden können, ist hinreichend gesichert, dass diese Auflagen auch eingehalten werden. Zur Information sei jedoch seitens der Verwaltung mitgeteilt, dass die gewünschte Abstimmung durch das beauftragte Ingenieurbüro bereits eingeleitet wurde.

Zu Punkt 4- 6: Weiterhin bittet der Landesbetrieb Straßen NRW darum, dass die alternative Anbindungsmöglichkeit „lichtsignalgesteuerte Einmündung“ entsprechend den textlichen Ausführungen im Punkt 3.4 der Begründung zum Bebauungsplan in geeigneter Form rechtlich abgesichert wird. Zudem soll eine entsprechende finanzielle Verpflichtungserklärung des Investors des geplanten Einkaufsmarktes sichergestellt werden. Darüber hinaus wird darum gebeten, dass der vereinbarte Beobachtungszeitraum von fünf Jahren ab Markteröffnung durch das zuständige Straßenverkehrsamt berücksichtigt wird und eine verkehrliche Bewertung der Anbindungssituation im Anschluss daran vorgelegt wird. Hierzu ist seitens der Verwaltung festzustellen, dass es der Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßen entspricht, dass nach dem vereinbarten Beobachtungszeitraum überprüft werden soll, ob sich die derzeit favorisierte Variante der Erschließungsausführung mit der so genannten innenliegenden Einbiegespur bewährt hat. Dies wird auch in Abstimmung mit dem Landesbetrieb geschehen. Eine entsprechende Verpflichtung wird auch in einer noch zu schließenden Verwaltungsvereinbarung der Stadt mit dem Landesbetrieb Straßen festgeschrieben werden. Die angesprochene Verpflichtungserklärung des Investors wird durch einen mit ihm ebenfalls noch zu schließenden städtebaulichen Vertrag sichergestellt. Hinsichtlich der Anregung, dass die alternative Anbindungsmöglichkeit „lichtsignalgesteuerte Einmündung“ in geeigneter Form rechtlich abgesichert werden soll, ist festzustellen, dass eine solch explizite Regelung als Festsetzung in einem Bebauungsplan unzulässig wäre. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Bebauungsplan-Entwurf faktisch und rechtlich die Ausführung sowohl in der einen als auch der anderen Variante zulässt. Zudem wird auch die besagte Verwaltungsvereinbarung wie auch der städtebauliche Vertrag Regelungen treffen, dass eine etwaige Anpassung der Erschließungssituation technisch verhältnismäßig schnell und unproblematisch durchgeführt werden kann (z. B. durch Verlegung von Leerrohren im Einmündungsbereich als Vorgriff auf eine mögliche Lichtsignal-Umrüstung). Zu Punkt 9: Der Landesbetrieb führt aus, dass die Nutzung der neuen Anbindung als Lkw-Zufahrt an die B 229 bisher nicht abgestimmt war. Hierzu ist festzustellen, dass bereits im Vorfeld der Bauleitplanung darauf hingewiesen wurde, dass die neue Anbindung auch als Lkw-Zufahrt genutzt werden soll. Diese Annahme war bisher immer fester Bestand der verkehrlichen Planungen zur Anbindung des Grundversorgungsstandortes und lag u. a. auch den Gutachten als Annahme zu Grunde. Offensichtlich hat eine diesbezüglich missverständliche Ausführung der Begründung zum Entwurf der frühzeitigen Beteiligung zu Missverständnissen geführt (siehe auch

BV/0179/2011

Seite 2 von 3

Sitzungsvorlage zur frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung). Diese Missverstände konnten zwischenzeitlich ausgeräumt werden; der Landesbetrieb hat seine Stellungnahme insoweit geändert und sieht die Nutzung der neuen Anbindung als Lkw-Zufahrt als verkehrlich unbedenklich an (siehe geänderte Stellungnahme als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt). Zu Punkt 10: Die unter diesem Gliederungspunkt angesprochenen Sachverhalte sind im Wesentlichen bereits oben behandelt worden (zu Punkt 4-6). Es sei lediglich darauf hingewiesen, dass der Landesbetrieb ausdrücklich klarstellt, dass sämtliche entstehende Kosten für die Anbindung des Grundversorgungsstandortes sowie die Folgekosten ausschließlich zu Lasten der Stadt Radevormwald gehen. Dies wird seitens der Stadt zur Kenntnis genommen, wenngleich hierzu der Vollständigkeit halber zu ergänzen ist, dass die Stadt diese Kosten über den angesprochenen städtebaulichen Vertrag an den Investor weiterreichen wird.

Abschließend weist der Landesbetrieb darauf hin, dass Schutzmaßnahmen jedweder Art gegenüber der vorhandenen bzw. zukünftigen Bebauung bzw. Nutzung, sofern sie die B 229 betreffen (z.B. Vorkehrungen bezüglich Lärmschutz und Schadstoffausbreitung) zu Lasten der Straßenbauverwaltung unzulässig sind und nicht gewährt werden. Die Stadt Radevormwald nimmt diese Aussage zu Kenntnis, geht jedoch davon aus, dass nur solche Schutzansprüche ausgeschlossen werden, welche ursächlich mit dem Bebauungsplan im Zusammenhang stehen. So dürften spätere, nicht durch den Bebauungsplan hervorgerufene, Maßnahmen an der B 229 sehr wohl Schutzmaßnahmen begründen können, auch seitens der Nutzungen im Plangebiet. Nach derzeitigem Erkenntnisstand werden durch den Bebauungsplan keine Schutzansprüche auf Grund der Anbindung an die B 229 begründet (siehe Begründung zum Bebauungsplan, Gliederungspunkt 3.5), sodass die Stadt bzw. der Vorhabenträger aller Voraussicht nach nicht zu einer finanziellen Entschädigung herangezogen werden wird.

Federführendes Dezernat:

Beteiligtes Dezernat:

Der Bürgermeister

Unterschrift Datum

Unterschrift Datum

Unterschrift Datum

Anlage: Schreiben des Landesbetriebes Straßen NRW, Ergänzende Mail zur Stellungnahme

BV/0179/2011

Seite 3 von 3

op,\{ruuässerlsC)qJ' lur'lleluol 0-68t19720.uoJät0t q3?qsrsruunc 9091s. 299001qre-]lsod qc?qsjoruunD ü91-c. Tz rlsuäqlv ä:ag-u1;qyEunssul.tcp;quluuotär1J

Ö 4.5

l 0 L ( l)a L 6 sI 6 l t . l e u u r r l t r r r n e l s s ' t g ! 0 0 t r N - o t u 0 ) 0 0 ( x ) s 0 0 ez l 8 . . t r o p l ä s s n c8t' l l s e M rp ,\\lu uasserlslzillPtuol:llet\-3 . ep \\Ju uessells,\\,\\.\\:lcl.urlul 0-808t/6020 :uo.+rlrl u . q . r r l u e s l c l ) 9 l 8 s f . [ E 9 l 0 l q . P J ] s o d. z l r s s q e u l r 8 - , ^ A uuNa Ü P r t q

'ueqabqeuoFBUnVr o so tp 6 u n 6 tlq ctslcn r o gu o llo^ Jap alleJ ru! Jnu qcr uuel 6unutullsnz aulotu llqcel;ne 6ue1u6 uallo^ u! ulq -Jol!o/nqo! olleq 6unuugsnz Jouloruuabun6urpagualolsrla6;nelrozJourosatg '111e1seb lqcrssnv ul ,,rndsabelq -uf sop roqn otp uB saletqabueld bunso;repuos olp apuobe;;ueuur" I E 6ZZ f pun qctlneqpueüetlqcsue 6unpu;quy Jnz6unururlsnz eulour 'ueproM1z1ese6un g1esa6lse;qcsueue;dlralneq ue16a;e6tep atp ssep '6unb ueDepnypun ue6un6urpeg -ulpegrap relun qcr oqeq t 'sqv y $ gpue6 6un6t;te1eg lep ueuiqe5 uabtltezqnll url tOl, 'rN ueld g unz AW7rl,'Zl tuol euqeubun;;e1suayopueebleulauuut 'uueulerls raH repLlee6rqeg

(p;ernuto^opeu t 6ZZAl OZ'LSO;Z 'sqv -lg/tr00902 lzv'O1.OZ' ? S Spue6 bunbrltel 1,1't0ruo^ggneg I -eg ue6;1!ozqnrl rop uotut{euu! auqeubunllols(elloqleqp)eute6;

'e

(plemutlo^opeut 6ZZAl bunbrlreleg :'zy'ggneg 'sqv I ? S Bpurob OZ'LqO;Z-E1?-OO90Z outa;11; 'Z uIoAotutleubun;;e1s rop uour.leuur!OLOZ'll,'Zl ue6;1;ezq4rl t0r9zl,9:'zv'0102'z!'tl tuo^uoqlorqcslr,.ll

',

ggneE Z 'sqv Z S (bunbalsnvaqcrlluoJJg) ggrue6bunuurlsqv '/nzqggneg Z 'sqv ? S gputobebue;eg ue6rlsuospun uopJoqogrop bunbrllaleg rorlcllluoJJg.re6e.rl

Fiq

- ;oq.rebrogUopuBlssbunblosJo^punJ g - COl,'.rp ueldsbunnBqag'plernuro^ape5lpels lep 6unueldllegneg

il&

'uxt''{t ti

:unlec

o]llquouo^\luvläg) l uaqa8ue (p13.{ruo^ep€u I 6ta a) 0z L00l z-wl?00902 ap,uu uassu:1s@)3:aqunlq lned

0 0 t - 6 8l-9 z r 0 s s z - 6 8t-9 z a 0 3:eqtrnlg ::ag

:uäq3lez .ll€t^l-3 :xul :uoJolrl

pleMruro^apeY 99v2, 0v 9L L{cellsod - u u e u l e r l ss e r q o lu r a H ' p H ' z 'lle/v\runpun qctoJaqLlcel 6unueldlpels iaO relsteulreblnE ple/nullo^apeulpels

:]l?tuo) '

'i i

l'

uor3a1 ärag-u1aqgSunssulrapetulr

trrfl-urrqHBunrsf,lrJpJtultruortru uelrJt\al\-uriqrp ro\ nuquruPrlsqäuläqs.pil?'l

0,1 Iatl]ProN noqusgDrlsq3|l{acsoptl u3loJlsoM,u

'tn N'UeBpJlS

/)

'6unl -qceag qct lltutul1se6qe tun a$!q opuaqcoJdslue ls! s.My'l qclnp lqclu .rep6unz;nueg olq llJeuloll! tusuoqol runz 6unpulquV uauoqasob.ron '1sr 1ue1de6 16e;eqlqcar -s6un1;a1p un - rqel ' - q oC u oula llut e0l ' r N u e ld - g tu l r a p ' ( 9 8 ! o llo z -rBd) 6ernqc;19ueueFe;ebqc;gsernuap roqn tsl s.My'l - sbunuelpuv rap U qeJsnv agp! ueqese6ronllJeulollttusuaqo-l tunz 6un pulq uV ouolleqoq - yd uropror.{s!qolp .reqnuebunlqclu uoptoq sne -Jo^ Jr4oIroA UqeJnZ ^ q3ne 6etlueneg uit Jep ue6elrelunueld uelleqlue aulo Jqouunu lsr My-t gpue6 :ro^ plemuro^epeylpels lop eproqaqslLlotslneneg orelunetp qcinp ueleloluope-luaralram uon ermossellreulellLusuaqalsoute6unyqcut3tnz Z rrur16ar;ue6el ue6tuervr re6ur1q6sJolsenulsep OerluenegJeprL{oLuunu lteg 'lsr ualleqoqro^rLlolro^ - yMd ulap 'letr.lJeM f.fcllsorpl3ssne6ZZA tnz 6unputquvenau atp ssep luuttlseOqy 6 ]lu n d n z 'ua6agnzron uerepssnlqcsuvLUI 6unpe^eB eqctUqelle^autalu pun ue6tlqctslcnleq uorlenlrssbunpurquV.rep se6lpuplsnz lql LlcJnp bunugglellrBl l qe uorqel g nz lurBSJqeIJaAuaBBrlg leqnle6 uo^ uneJlrezs6unlq3eqoaguepequtolonuop JetLlqctolltqsneutLl sollJeu.tslnelut3uelue1de6sep sJolso^ul uellelsnzJaqcrs sep 6unrelqlesbunlqc;pdte1 ollotzueuUopuotlco.tdslueouta pun uJot.lcts -nzqe qc!BqoalutJoJtelaubteabur ue;ds6unneqag unz 6unpunl6eg urrua6unrqrysnvuaqclllxoluelql pueqcatdslue,,6unpunuutf JoJr.ll t e Uund 'el]!qq3l e11aba.re61eu6;s1qc!l" lloltlo!l69tus6unpu!quVa^tleurolleolp 9-tllundnz 'uouJtürlsnzqe seleu6tee6uta qcrnp1sr6unue;4eselp JrurUrulleleg urrorpqs6unue;dqce1 pun apetzt;tlenb eutollLuqcl elllqrelH 6unuelduaüellsaOtqp.glyd lue6e;nzton

E=Tr>runTnZ lasu la u a llu nd tuo^euLleuOu n llaulge Otlte zle u lo Sl ep uo se q :ueqeOu te O; OZ 'r ;2, tep qal6nzeg tap 6untetstleeu e6ruraJnesleuLlcour.lclolqcgrü6unpurquyue1ue1de6 'uebunuutllsqv ua6ryopalp :8 t ue6unlLlnlsnV uaqcatdslue ualesun uebueqstq ) n z u e 6 u n t q n;s ny pun t 'e ' ?' Z ua llu nd uepla lun 0OL ' lN ueld- B u n z 6 u n p u n l6 a A u; L{ cr eur qe ue u q e u 6 u n ;;a 1uge 6 tzle lt a u t au eJr 4l uoqctl lxol Jne6nzegqc rll cnipsne

I I

il I

\l tl DroqunlgpreqrQg fne6

I

t

Oergnyur1 ueunrc ueqctlpunarl lly\J 'uapJe^ uqe^e6lqcrupunpursorssprnzun 6un};eanre^nequo8erls rep uolser nz ('m's 'n eflerlsrep 6ue;1ue ounlreiqsä"go1.p"q.S qcr;6pzeq ueuqeuüey,, l"p epuapra^^ qsruoprore'166'zlnqcsurelqcl;6nzeq ,äounrq.rlrong .z)uegerleq 'anzq 6zz a erparsuralos'6unz1np Ounneqog ueOryunl^=q l,äöpueqro^rep reqnua6a6 pelueurqeugeru4nqcs uv Jepe/\ ssep,urq;neiep qcresrel^puoüerrqcsqv

ualse-r nzqcrrsorIqcssnEuelso>; a6|o_ruoJop ;:5Tä:ä3:H,1ff:i"il

3 6ZZA erpue sal)rerurellrrusueqer sep6unpurquy orpLrcrnp oqcrn,,esueqe6 '1r.,urr1se6qe suoJqe#enue;ds6unneqa8 uepuelner sep praj,o^u, slroJoq erM -renue;ds6unneqeg uopuoJne; urruorldo uaqcrosrouroo"noJlt'"X"j or{oll}r'lcal opuaqcardslue oureun rlsneqcopalqcte]]rqnzJerq puazueor3 'ueprem ueuuoue6lne 6unpulquV lep 6unrepuv uepuep -reMqcrueprora osre^reqcilogur rnz uorldgeureLrcne pr,^.,",q:"1|"i"f"u",q rouror'u pun pre/nuJo^opeu lpels Jopuoqcslrnz 6unrequrä.rens6un1 -le/wo^JeurepuelsueoecpJrM 6Unue;due8eJls epueuulrlsnzqe ,LulrL!arc

0.'l m;-nz

Seite 1 von 1 Ö 4.5

Böhmer, Elisabeth Von:

[email protected]

Gesendet: Mittwoch, 9. Februar 2011 09:20 An:

Böhmer, Elisabeth

Betreff:

B-Plan Nr.103-Grundversorgungsstandort Bergerhof- hier:Meine Stellungnahme vom 20.01.2011

Sehr geehrter Herr Ferenz, entspr.unseres gestrigen Telefonates in obiger Sache ändere ich meine Stellungnahme vom 20.01.2011 zum o.a. B-Plan Nr. 103 zum Einwendungspunkt " LKW-Zufahrt " wie folgt ab: - die Zufahrt der Andienungs-/Versorgungs-LKW `s erfolgt über die "normale Kundenzufahrt " direkt von der B 229 aus, -die Ausfahrt der LKW `s hat ausschließlich über die separate " LKW-Ausfahrt" westlich der Kundenzufahrt in Höhe der vorh. Lichtsignalanlage zu erfolgen. Alle anderen Auflagen und Bedingungen gemäß meiner o.a. Stellungnahme vom 20.01.2011 behalten in vollem Umfang weiterhin Gültigkeit. Ich bitte um entspr. Berücksichtigung. Mit freundlichen Grüßen Paul Gerhard Blumberg Strassen NRW Regionalniederlassung Rhein-Berg Tel.: 02261/89255 e-mai:; [email protected]

15.02.2011

TOP-Nr: Ö 4.6

Beschlussvorlage Vorlage Nr.: BV/0181/2011

Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr

Sitzungstermin 01.03.2011

Zuständigkeit Entscheidung

Bebauungsplan Nr. 103 - Grundversorgungsstandort Bergerhof: Beschluss der - eingeschränkten und verkürzten - erneuten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes sowie der erneuten Einholung der Stellungnahmen der - berührten - Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4a (3) BauGB

Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr beschließt gem. § 4a Abs. 3 BauGB, den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 103 - eingeschränkt und verkürzt - erneut öffentlich auszulegen sowie die Stellungnahmen der - berührten - Träger öffentlicher Belange erneut einzuholen.

Finanzielle Auswirkungen des Beschlusses: Ja Kosten € Vorgesehen im Haushaltsmittel

Nein Produkt Ergebnisplan stehen zur Verfügung

noch nicht zu übersehen Haushaltsjahr Finanzplan stehen nicht zur Verfügung

Erläuterung: Mit dem vorliegenden Beschluss soll eine erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes sowie eine erneute Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschlossen werden. Die Notwendigkeit der Wiederholung des Beteiligungsverfahrens ergibt sich aus Sicht der Verwaltung aus folgenden Punkten: Während der Offenlage des Bebauungsplanes sowie im Zuge der Erstellung der Bauantragsunterlagen für das geplante Einzelhandelsvorhaben durch das beauftragte Architekturbüro zeigte sich, dass der zur Offenlage beschlossene Entwurf in einigen Bereichen einem gewissen Änderungsbedarf unterliegt. Folgende Änderungen sollen mit der Billigung des nun vorliegenden Entwurfes beschlossen werden: 1. Wie bereits in der Sitzungsvorlage zum Tagesordnungspunkt 4.2 erläutert, hat die

BV/0181/2011

Seite 1 von 3

2.

3.

4.

5.

6.

erneute Beteiligung der PLEdoc GmBH ergeben, dass eine Anpassung des Schutzstreifens und der hieran anschließenden Baugrenzen notwendig ist. Des Weiteren wurde die nachrichtliche Darstellung der Ferngasleitung im südlichen Bereich der Elberfelder Straße korrigiert. Es wird bezüglich der Hintergründe zu diesen Anpassungen auf die Ausführungen in der Sitzungsvorlage zum Tagesordnungspunkt 4.2 verwiesen. In der Abstimmung zwischen dem zuständigen Architekturbüro und dem für die Erstellung beauftragten Planungsbüro wurde die Nutzungsgrenze zwischen den Baugebieten SO1 und SO2 fehlerhaft in den Bauleitplan-Entwurf übernommen. In der Konsequenz wäre das geplante großflächige Einzelhandelsvorhaben in der derzeit geplanten Ausführung nicht genehmigungsfähig gewesen, da es sich auch auf Bereiche erstrecken würde, die nach dem Entwurf zur Offenlage nur für kleinflächigen Einzelhandel vorgesehen sind. Im aktuellen Plan-Entwurf ist die Nutzungsgrenze nun gegenüber dem Entwurf zur Offenlage um sieben Meter nach Südwesten verschoben worden. Als Folgeänderung wird auch die Grundflächenzahl für das SO2 angepasst, um weiterhin eine Nutzfläche von 550 qm für den kleinflächigen Einzelhandel realisieren zu können. Ebenfalls unberücksichtigt war im Entwurf zur Offenlage noch ein Vordach einschließlich Windfang für das geplante großflächige Einzelhandelsvorhaben, welches die Baugrenze überschritten hätte. Angesichts des Ausmaßes der Vordaches wäre das Überschreiten der Baugrenze auch nicht als ein „Vortreten von Gebäudeteilen im geringfügigen Ausmaß“ im Sinne des § 23 Abs. 3 BauNVO zu werten gewesen, was dann bei Beibehaltung der ursprünglichen Baugrenze hätte zugelassen werden können. Daher sieht der aktuelle Bebauungsplan-Entwurf eine Veränderung der nach Nordwesten orientierten Baugrenze des SO1 vor. Mit der Anpassung der Baugrenze wird zugleich auch die Nutzungsgrenze zwischen den Baugebieten SO1 (großflächiger LebensmittelVollsortimenter, Getränkemarkt) und SO3 (Zu-/Abfahrt, Stellplätze, Außenanlagen) verschoben. Im Zuge der Zusammenstellung der Bauantragsunterlagen stellte sich seitens des beauftragten Architekturbüros heraus, dass die zunächst geplante Grundflächenzahl von 0,8 für das SO3 (Zu-/Abfahrt, Stellplätze, Außenanlagen) bei der derzeit geplanten Ausgestaltung des Vorhabens nicht eingehalten werden könnte. Daher wurde im aktuellen Planentwurf die Grundflächenzahl auf 0,95 erhöht. Diese Anpassung ist in Anbetracht der bereits heute bestehenden fast vollständigen Versiegelung der Fläche, der ohnehin bestehenden Altlastensituation (gutachterlich keine Versickerung empfohlen) sowie der zukünftigen Nutzung als Stellplatz-Anlage und Zu-/Abfahrt als städtebaulich vertretbar zu bewerten. Im Zuge der nunmehr vorliegenden weitergehenden Detailplanungen zur verkehrstechnischen Anbindung des Grundversorgungsstandortes zeigte sich, dass mit der vorgesehenen Erschließung ein Teil der Zu- und Abfahrt zwischen den Gebäuden Elberfelder Straße 92 und 96 nicht durch das eingetragene Geh- und Fahrrecht abgedeckt wäre, sodass streng genommen für diesen Teilbereich der Anbindung keine Grundlage für die Einräumung einer entsprechenden Berechtigung zugunsten der Anwohner bestünde. Daher wurde im aktuellen Entwurf die Fläche des Geh- und Fahrrechtes im unmittelbaren Einmündungsbereich um sechs Meter breiter ausgestaltet. Es wurden kleinere vermessungstechnische Korrekturen vorgenommen und Bemaßungen ergänzt.

Infolge der genannten Änderungen wurden auch die Begründung und der Umweltbericht redaktionell angepasst. Für die erneute Auslegung und Behörden- und Trägerbeteiligung kann gemäß § 4a Abs. 3 S. 2 BauGB bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten/ergänzten Teilen abgegeben werden können. Seitens der Verwaltung wird empfohlen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, um die Diskussion nicht für sämtliche Inhalte des Bebauungsplans wieder neu aufzurollen. Soweit mit der Änderung und Ergänzung des Bebauungsplan-Entwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, kann die Einholung der Stellungnahmen auf die von den BV/0181/2011

Seite 2 von 3

Änderungen oder Ergänzungen betroffenen Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden oder sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden (§ 4a Abs. 3 S. 4 BauGB). Da die Voraussetzung hierfür vorliegt, soll auch diese Verfahrensvereinfachung in Anspruch genommen werden. Es wird empfohlen die erneute Beteilung zu beschränken auf: -

die Anwohner und Grundstückseigentümer im Geltungsbereich bzw. sonstige Personen, die im Geltungsbereich weitere obligatorische oder dingliche Berechtigungen besitzen.

-

die PLEdoc GmbH (wegen Änderungen bzgl. der Ferngasleitung) und der Arbeitsgemeinschaft der Naturverbände im Oberbergischen Kreis (wegen Änderung GRZ).

Als weitere Verfahrensvereinfachung kann gemäß § 4a Abs. 3 S. 2 BauGB die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme angemessen verkürzt werden. Die Verwaltung schlägt vor, die Dauer und Frist auf drei Wochen zu verkürzen.

Federführendes Dezernat:

Beteiligtes Dezernat:

Der Bürgermeister

Unterschrift Datum

Unterschrift Datum

Unterschrift Datum

Anlage: - Entwurf des Bebauungsplanes 103, Grundversorgungsstandort Bergerhof - Entwurf der textlichen Festsetzungen - Entwurf der Begründung zum Bebauungsplan

BV/0181/2011

Seite 3 von 3

Ö 4.6

Bebauungsplan Nr. 103 Grundversorgungsstandort Bergerhof

Abgrenzung des Geltungsbereichs N

M. 1:5.000

O

W

S

Plangrundlage: DGK im Maßstab 1:5.000. Mit Genehmigung des Vermessungs- und Katasteramtes Gummersbach

Ö 4.6

Ö 4.6

Stadt Radevormwald Bebauungsplan Nr. 103 „Grundversorgung Bergerhof“

Textliche Festsetzungen Kennzeichnungen und Hinweis

Entwurf (2. öffentliche Auslegung)

Köln, Februar 2011

Textliche Festsetzungen

Textliche Festsetzungen § 1 Art der baulichen Nutzung in den Mischgebieten MI (1) In den Mischgebieten MI sind die nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO zulässigen sowie nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten nicht zulässig. (2) In den Mischgebieten MI sind Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher nicht zulässig. Abweichend davon sind gemäß § 31 Abs. 1 BauGB Verkaufsstellen ausnahmsweise zulässig, die im unmittelbaren und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- und produzierenden Gewerbebetrieben und Dienstleistungsbetrieben stehen und diesen flächen- und umsatzmäßig untergeordnet sind. Darüber hinaus ist ausnahmsweise Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen und –teilen zulässig. (3) In den Mischgebieten MI sind die nach § 6 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO zulässigen Tankstellen nicht zulässig.

§ 2 Art der baulichen Nutzung in dem eingeschränkten Gewerbegebiet GEe (1) Gemäß § 1 Abs. Abs. 5 BauNVO sind in dem mit GEe bezeichneten Gebiet nur solche Betriebe, Betriebsteile und Anlagen zulässig, die durch Immissionen das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Die nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten sind in dem eingeschränkten Gewerbegebiet GEe nicht zulässig. (3) In dem eingeschränkten Gewerbegebiet GEe sind die nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässigen Tankstellen nicht zulässig. (4) In dem eingeschränkten Gewerbegebiet GEe sind Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher nicht zulässig. Abweichend davon sind gemäß § 31 Abs. 1 BauGB Verkaufsstellen ausnahmsweise zulässig, die im unmittelbaren und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- und produzierenden Gewerbebetrieben und Dienstleistungsbetrieben stehen und diesen flächen- und umsatzmäßig untergeordnet sind. (5) In dem als GEe bezeichneten eingeschränkten Gewerbegebiet sind gem. § 1 Abs. 9 BauNVO in Verbindung mit § 1 Abs. 4 BauNVO die ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter nur zulässig, soweit sie auch baulich Bestandteil eines Betriebsgebäudes sind. Selbständige Wohngebäude sind unzulässig.

1

Textliche Festsetzungen

(6) Für die ausnahmsweise zulässigen Wohnungen ist der Nachweis zu führen, dass die Vorsorgewerte gemäß Bundesbodenschutzverordnung eingehalten sind.

§ 3 Art der baulichen Nutzung in den Sonstigen Sondergebieten (1) Als Art der baulichen Nutzung werden gemäß § 11 Abs. 2 und 3 BauNVO Sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzt und entsprechend der Zweckbestimmung in SO 1, SO 2 und SO 3 gegliedert. (2) Das SO 1 Sonstiges Sondergebiet „Großflächiger LebensmittelVollsortimenter / Getränkemarkt“ dient der Unterbringung eines großflächigen Lebensmittel-Vollsortimenters einschließlich eines Getränkemarktes. Zulässig ist ein Lebensmittel-Vollsortimenter mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.200 qm sowie ein Getränkemarkt mit einer Verkaufsfläche von max. 300 qm. Der Getränkemarkt muss im Gebäude des Lebensmittelvollsortimenters integriert sein. Innerhalb des SO 1 „Lebensmittel-Vollsortimenter/Getränkemarkt“ sind nur die in der als Anlage (Begründung) beigefügten Radevormwalder Sortimentsliste aufgeführten nahversorgungsrelevanten Sortimente zulässig. Abweichend von vorstehender Regelung sind von der Gesamtverkaufsfläche von 1.500 qm nicht mehr als 10% der jeweiligen Verkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente zulässig. (3) Innerhalb des SO 2 Sonstiges Sondergebiet „Kleinflächiger nichtzentrenrelevanter Einzelhandel, Geschäftsgebäude“ sind Geschäftsgebäude sowie kleinflächige, nicht-zentrenrelevante Einzelhandelsbetriebe zulässig. Die in der als Anlage (Begründung) beigefügten Radevormwalder Sortimentsliste aufgeführten zentrenrelevanten Sortimente sind nicht zulässig. Abweichend von vorstehender Regelung sind von der Gesamtverkaufsfläche der Einzelhandelsbetriebe im SO 2 nicht mehr als 10% der jeweiligen Verkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente zulässig. (4) Innerhalb des SO 3 Sonstiges Sondergebiet „ Zu- Abfahrt, Stellplätze, Außenanlagen“ sind Stellplätze, Nebenanlagen für die Verund Entsorgung, Zufahrten, Zuwegungen, Anliefer- und Lagerflächen, Aufstellflächen für Einkaufswagen sowie Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern zulässig.

2

Textliche Festsetzungen

§ 4 Höhe der baulichen Anlagen (1) Innerhalb der Baugebiete darf gemäß § 16 Abs. 2 Ziff. 4 BauNVO die Oberkante der zu errichtenden baulichen Anlagen und Gebäude die im Plan eingeschriebene maximale Höhe nicht überschreiten. Firsthöhe (FH): Als Firsthöhe ist die Höhenlage der oberen Dachbegrenzungskante, also der äußere Schnittpunkt der beiden Dachschenkel, definiert. Oberkante (OK): Die Oberkante definiert sich über die obersten Bauteile einer baulichen Anlage. (2) Die im Bebauungsplan festgesetzten maximalen Höhen baulicher Anlagen und Gebäude können ausnahmsweise von durch die Technik bedingte und genutzte Aufbauten, wie z. B. Be- und Entlüftungsanlagen, Aufzugsmaschinenhäuser, Ausgänge von notwendigen Treppenhäusern, Lichtkuppeln usw. um maximal 5,0 m auf bis zu 20% der Grundfläche des obersten Vollgeschosses überschritten werden.

§ 5 Zulässige Grundfläche In dem eingeschränkten Gewerbegebiet GEe darf die zulässige Grundfläche gem. § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO durch die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO aufgeführten Grundflächen bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden.

§ 6 Mit Geh- und Fahrrecht sowie Leitungsrecht zu belastende Flächen Zugunsten der Anlieger der Grundstücke Elberfelder Straße Nr. 106, Flurstück Nr. 190 und Elberfelder Straße Nr. 98, Flurstück Nr. 194, wird im Plangebiet je ein Geh- und Fahrrecht festegesetzt, was das Recht der Anlieger umfasst, die Fläche zu betreten und zu befahren. Nutzungen, welche die Zugänglichkeit auf das Grundstück der Anlieger beeinträchtigen könnten, sind unzulässig. Zugunsten der Versorgungsträger wird im Plangebiet ein Leitungsrecht festgesetzt, was das Recht für die Versorgungsträger umfasst, unterirdische Versorgungsanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen könnten, sind unzulässig.

Nachrichtliche Übernahme Ferngasleitung Die Trassen der Ferngasleitung Nr. 15/36/2, Lennep – Radevormwald, DN 200, Blatt 11/2 und 12, Schutzstreifenbreite 8 m und der Ferngas-

3

Kennzeichnung

leitung Nr. 15/36/6, Fahrradwerke Bismarck, Bergerhof, DN 100, Blatt 1, Schutzstreifenbreite 8 m, werden nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Bei geplanten Baumaßnahmen im Näherungs- bzw. Schutzstreifenbereich der Ferngasleitung sind frühzeitig alle Baumaßnahmen unter Vorlage der entsprechenden Detailpläne sowie der Zeitablauf der Baumaßnahmen mit dem Versorgungsträger abzustimmen. Auf die allgemeinen Schutzanweisungen für Gasfernleitungen wird hingewiesen. Eine Überbauung der Ferngasleitung Nr. 15/36/6 mit einer Zu/Abfahrt, Stellplätzen bzw. Außenanlage ist grundsätzlich möglich, Ob und inwieweit Sicherungs- und Anpassungsmaßnahmen an der vorgenannten Leitung erforderlich werden, kann erst anhand detaillierter Projektunterlagen konkret festgestellt werden. Verkehrswege und Stellfläche sind innerhalb des jeweiligen Schutzstreifensbereichs unter Berücksichtigung der zu erwartenden Verkehrslast und der erforderlichen Leitungsüberdeckung von > 1,0 m so auszulegen, dass die Leitung im Schadensfall zügig und ohne Behinderungen erreicht werden kann. Im Schutzstreifen vorgesehene Stellflächen und Verkehrswege müssen für notwendig werdenden Wartungs- und Reparaturarbeiten an der Gasversorgungsanlage jederzeit räumbar und sperrbar sein.

Kennzeichnung Teilflächen des Plangeltungsbereichs sind erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet. Im Bebauungsplan werden diese Teilflächen entsprechend Plandarstellung gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB gekennzeichnet. Die Kellerräume der Gewerbehallen Elberfelder Straße 108a, Flur 41, Flurstücke 12, 15, 16 sind durch Chromverunreinigungen belastet. Auf das Erfordernis des besonderen Umgangs in der Nutzung dieser Räume wird hingewiesen. Es wird dem Planungs- bzw. Vorhabenträger empfohlen, bei Erdarbeiten oder im Zuge baulicher Veränderungen einen Sachverständigen bzw. Gutachter in die Planungen mit einzubinden. Planungen zu Umnutzungen und Baumaßnahmen im Bereich der Altlasten-Verdachtsflächen sind zur Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde des Oberbergischen Kreises vorzulegen.

4

Hinweis

Hinweis (1) Verkehrslärm Das Plangebiet und die Bereiche an der Elberfelder Straße werden heute durch Verkehrslärmemissionen belastet. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens muss der Nachweis erbracht werden, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet sind (Eigenvorsorge).

(2) Bodendenkmale Auf die §§ 15, 16 Denkmalschutzgesetz NRW wird hingewiesen. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde sind die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amts für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.

(3) Kampfmittel Es ist nicht auszuschließen, dass Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Daher sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten bei Bauarbeiten beim Aushub außergewöhnliche Verfärbungen festgestellt werden oder Kampfmittel gefunden werden, ist aus Sicherheitsgründen die Arbeit einzustellen und umgehend die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelräumdienst zu benachrichtigen. Bei der Durchführung von Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung (z. B. Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten) wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Auf das Merkblatt für das Einbringen von „Sondierbohrungen“ des Kampfmittelbeseitigungsdienstes NRW – Rheinland wird hingewiesen. Die Vorgehensweise ist mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst abzustimmen.

(4) Versickerung von Regenwasser Die Versickerung des Dach- und Oberflächenwassers (Regenwasser) nach § 51 a LWG ist an diesem Standort aufgrund der Bodenkontamination auszuschließen.

(5) Artenschutz Sollten bei Umnutzungen oder Abbrucharbeiten von Gebäuden im Plangebiet Fledermäuse entdeckt werden, sind die Arbeiten unver-

5

Hinweis

züglich einzustellen und das Umweltamt der Stadt Radevormwald sowie der RBN Bergischer Naturschutzverein zu informieren. Die Tiere sind fachgerecht umzusiedeln. Auf die Bestimmungen des § 39 BNatSchG wird hingewiesen.

6

Ö 4.6

Stadt Radevormwald Bebauungsplan Nr. 103 Grundversorgungsstandort Bergerhof

Begründung und Umweltbericht Entwurf (2. öffentliche Auslegung)

Köln, Februar 2011

Inhalt

1 1.1 1.2

ANLASS, ZIEL UND ERFORDERNIS DER PLANUNG Planungsanlass und Ziele Planungserfordernis

2

2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 2.8 2.9 2.10

PLANERISCHE AUSGANGSSITUATION UND RAHMENBEDINGUNGEN Lage, Nutzung und Umfeld des Plangebietes Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 103 Vorhaben Verkehrliche Erschließung Ver- und Entsorgung Planungsrecht Einzelhandels- und Zentrenkonzept Schutzgebiete Bodendenkmale Natur und Landschaft

3 3.1 3.2 3.2.1 3.2.2 3.3 3.4 3.5

FACHPLANUNGEN Vorbemerkungen Altlasten Analyseergebnisse Gefährdungsabschätzung Kampfmittel Verkehrliche Erschließung Immissionsschutz

8 8 9 9 11 13 14 18

4

PLANINHALT UND BEGRÜNDUNG DER FESTSETZUNGEN Mischgebiet MI Eingeschränktes Gewerbegebiet GEe Sonstige Sondergebiete SO 1 – SO 3 Maß der baulichen Nutzung

20 20 21 24 26

2.1 2.2

4.1 4.2 4.3 4.4

1 1 1 2 2 2 3 4 4 5 6 7 7 7

Inhalt

4.5 4.6 4.7 4.8 4.9 4.10 5

Baugrenzen, Überbaubare Grundstücksflächen Flächen für Versorgungsanlagen – Sendeanlage Festsetzungen nach § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 BauO NRW Verkehrliche Erschließung Kennzeichnungen Hinweise

28 28 28 29 30 31

5.5

UMWELTBERICHT GEMÄß ANLAGE ZU § 2 (4) UND 2A BAUGB Einleitung Beschreibung des Vorhabens Fachpläne Relevante Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen und Fachplänen Bestandsaufnahme und Bewertung der Umweltauswirkungen Schutzgut Mensch Schutzgut Tiere, Pflanzen und Landschaft Schutzgut Boden Schutzgut Wasser Schutzgut Klima und Luftqualität Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter Schutzgut Landschaftsbild / Ortsbild Zusammenfassende Bewertung der Belange des Umweltschutzes unter Berücksichtigung bestehender Wechselwirkungen Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung und bei Nichtdurchführung der Planung Prognose bei Durchführung der Planung Prognose bei Nichtdurchführung der Planung Planungsalternativen Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen Ausgleichsmaßnahmen Beschreibung der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Ermittlung von Beeinträchtigungen Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen Allgemein verständliche Zusammenfassung

6

FLÄCHENBILANZ

47

7

ZUSAMMENFASSENDE ERKLÄRUNG GEMÄß § 10 (4) BAUGB

47

5.1 5.1.1 5.1.2 5.1.3 5.2 5.2.1 5.2.2 5.2.3 5.2.4 5.2.5 5.2.6 5.2.7 5.2.8 5.3 5.3.1 5.3.2 5.3.3 5.4 5.4.1 5.4.2 5.4.3

5.4.4

32 32 32 33 33 36 36 37 38 39 39 40 40 41 42 42 43 44 44 44 44

45 45 46

Anlass, Ziel und Erfordernis der Planung

1

Anlass, Ziel und Erfordernis der Planung

1.1

Planungsanlass und Ziele

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 103 „Grundversorgungsstandort Bergerhof“ ist die Absicht eines privaten Investors, auf einer Teilfläche der ehemaligen Bismarck-Werke im Stadtteil Bergerhof einen Lebensmittelmarkt anzusiedeln. Dieser Standort ist im Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Radevormwald bereits aufgrund der Unterversorgung im Lebensmittelbereich als Standort für die Ansiedlung von Einzelhandel mit zentren- bzw. nahversorgungsrelevanten Einzelhandel vorgesehen.1 Darauf aufbauend wurde seitens der Stadt Radevormwald im Rahmen der 37. Flächennutzungsplanänderung für die betreffende Fläche eine landesplanerische Anfrage nach §32 LPLG gestellt. Inhalt war die Fragestellung, ob ein großflächiger Lebensmittelmarkt (nach § 11 Abs. 3 BauNVO) sowie ein Getränkemarkt an diesem Standort mit den Zielen der Landesplanung im Einklang stehen. Mit Datum von 13. Mai 2008 hat die Bezirksregierung Köln die Anfrage positiv beschieden. Der Flächennutzungsplanänderung und damit dem Vorhaben stehen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung nicht entgegen. Daraus abgeleitet soll nunmehr der verbindliche Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters- und eines Getränkemarkts sowie für weitere Dienstleistungsnutzungen geschaffen werden. Neben der Entwicklung des Grundversorgungsstandortes sollen für die ansässigen Gewerbebetriebe die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Sicherung und Entwicklung des Bestandes geschaffen werden und auch das bestehende Nutzungsgefüge zwischen Wohnen und Gewerbe an der Elberfelder Straße städtebaulich geordnet und zukunftsfähig gesichert werden.

1.2

Planungserfordernis

Da das vorhandene Planungsrecht für diesen Standort den aktuellen städtebaulichen Zielsetzungen nicht entspricht, ist die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 103 „Grundversorgungsstandort Bergerhof“ erforderlich geworden.

1 Junker und Kruse Stadtforschung.Planung: Zentrenkonzept für die Stadt Rade-

vormwald, Dortmund im August 2007

1

Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen

2

Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen

2.1

Lage, Nutzung und Umfeld des Plangebietes

Das Plangebiet für den „Grundversorgungsstandort Bergerhof“ umfasst im Wesentlichen die Flächen der ehemaligen Bismarck-Werke im Stadtteil Bergerhof sowie die angrenzende Bebauung an der Elberfelder Straße (B 229). Das Plangebiet ist vorwiegend gewerblich geprägt. Auf dem Betriebsgelände der ehemaligen Bismarck-Werke wurden hier bis Ende des Jahres 1950 Fahrräder, Motorräder und Nähmaschinen produziert. Die bestehenden Gewerbehallen werden heute zum Teil gewerblich nachgenutzt. Das Gelände ist durch Hallen, Verkehrs- und Hofflächen fast vollständig versiegelt. Direkt angrenzend an der Elberfelder Straße befindet sich straßenbegleitend eine Mischnutzung aus Wohngebäuden und Gewerbe. Die Gebäude sind ein- bis dreigeschossig und vorwiegend in der Nachkriegszeit entstanden. In den Erdgeschossen finden sich teilweise Ladenlokale, in den Obergeschossen dominiert die Wohnnutzung. Die Gebäude orientieren sich zur Straße, in den rückwärtigen Grundstücksteilen befinden sich Hausgärten, Garagen und Stellplätze sowie teilweise gewerblich genutzte Höfe. Die Gewerbebauten befinden sich, von der Elberfelder Straße aus gesehen, hinter der Straßenrandbebauung und sind von der Elberfelder Straße nicht einsehbar. Die Elberfelder Straße hat als Bundesstraße B 229 und wichtige Ost-West-Verbindung im Stadtgebiet eine hohe Verkehrsbedeutung und auch Verkehrsbelastung. Westlich und nördlich des Plangebietes verläuft der Rad- und Fußweg auf der ehemaligen Bahntrasse der Wuppertalbahn, der heute eine wichtige und attraktive Grünverbindung zwischen der Innenstadt von Radevormwald und der Wuppertalsperre darstellt. Diese Trasse tangiert bzw. schließt auch die Grünanlage „Froweinpark“ des Stadtteils Bergerhof in die Grünverbindung mit ein.

2.2

Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 103

Das Plangebiet liegt westlich der Innenstadt von Radevormwald an der B 229 (Elberfelder Straße) innerhalb des Ortsteils Bergerhof. Die nördliche und westliche Grenze des Bebauungsplangebietes bildet der auf der stillgelegten Bahntrasse errichtete Rad- und Wanderweg. Die südliche Grenze bildet die Elberfelder Straße; eine Teilfläche der Elberfelder Straße im Bereich der geplanten Zufahrt wird in den Geltungsbereich mit einbezogen. Im Osten wird das Plangebiet durch die Leimholer Straße begrenzt. Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ist dem Übersichtsplan und der Plandarstellung des Bebauungsplans Nr. 103 „Grundversorgungsstandort Bergerhof“ zu entnehmen.

2

Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen

Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 3,4 ha. Mit dem Geltungsbereich wird dem Umstand Rechnung getragen, dass mögliche Nutzungskonflikte im Rahmen der Bauleitplanung gesteuert werden können. Dies beinhaltet nicht allein Konflikte, die durch die Ansiedlung des Lebensmittelvollsortimenters ausgelöst werden, vielmehr sind auch Konflikte zu koordinieren, die in der unmittelbaren Nachbarschaft von Mischgebiets- und gewerblichen Nutzungen begründet liegen. Weiterhin liegt der Plangebietsabgrenzung die Zielsetzung zugrunde, die gewerblich genutzten Bereiche langfristig für diese Nutzung zu sichern und damit den Nutzern und Eigentümern die entsprechende Planungssicherheit für die Weiterentwicklung des Standortes zu geben. 2.3

Vorhaben

Der Vorhabenträger plant die Errichtung eines Lebensmittelvollsortimenters und Getränkemarkts sowie zwei Geschäftseinheiten für nichtzentrenrelevanten Einzelhandel oder Dienstleistungsbetriebe auf seinem Grundstück an der Elberfelder Straße. Zur Zeit ist das Grundstück im Verlauf der Elberfelder Straße mit einem Hotel sowie einem Metzgereibetrieb bebaut (Hausnummer 94 und 96), in den rückwärtigen Grundstücksbereichen befinden sich ehemals gewerblich genutzte Hallen in Massivbauweise. Abbildung 1

Vorhaben Lebensmittelvollsortimenter

Quelle: Eicker Architekten, Halver

3

Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen

Das neu geplante Gebäude soll eingeschossig in Pultdachbauweise mit großflächigen Verglasungen zur Einfahrtseite errichtet werden. Die Zufahrt erfolgt von der Elberfelder Straße aus und mündet in eine ausreichend dimensionierte Stellplatzanlage mit ca. 130 Parkplätzen. Die Stellplatzanlage wird gepflastert, die frei bleibenden Außenanlagen gärtnerisch gestaltet. Das neue Gebäude beinhaltet eine Verkaufsfläche von 1.200 qm für nahversorgungsrelevante Sortimente und einen 300 qm großen integrierten Getränkemarkt sowie Lager- und Sozialräume für die Beschäftigten. Weiterhin befinden sich im vorderen Gebäudebereich zwei Nutzungseinheiten für Dienstleistung und/ oder nicht zentrenrelevanten Einzelhandel, mit einer Geschossfläche bis 550 qm.

2.4

Verkehrliche Erschließung

Die Gebäude entlang der Elberfelder Straße werden direkt erschlossen. Die Erschließung, der rückwärtigen, teilweise gewerblich genutzten Flächen, erfolgt über die Leimholer Straße sowie eine Stichstraße, ausgehend von der Elberfelder Straße. Ein wesentlicher Standortfaktor und Grundvoraussetzung für die Ansiedlung des Lebensmittelmarktes ist die direkte Erreichbarkeit von der Bundesstraße 229 (Elberfelder Straße). Für das Einzelhandelsvorhaben ist demnach künftig die genannte Zufahrt direkt von der Elberfelder Straße vorgesehen. Diese befindet sich auf Höhe des Gebäudes Elberfelder Straße 96. Das Gebäude wurde zu diesem Zweck vom Vorhabenträger erworben. Die Erschließungssituation der weiteren Nutzungen bleibt unverändert.

2.5

Ver- und Entsorgung

Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes erfolgt über die vorhandene technische Infrastruktur. Schmutz- und Regenwasser werden jeweils über den Mischwasserkanal in der Elberfelder Straße sowie Leimholer Straße abgeführt. In der Leimholer Straße ist zudem ein Regenwasserkanal verlegt. Die Versorgung des Plangebietes wird durch eine in der Elberfelder Straße liegende Wasser- und Ferngasleitung sichergestellt. Im Plangebiet selbst befinden sich weitere Versorgungsleitungen. Im Rahmen der Neubebauung wird die Entsorgung den geltenden Standards (Entsorgung im Trennsystem) anzupassen sein. Gemäß § 51 a Landeswassergesetz (LWG) ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah, direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation, in

4

Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen

ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Nach § 51 a Abs. 3 LWG ist Niederschlagswasser, das aufgrund einer nach bisherigem Recht genehmigten Kanalisationsplanung gemischt mit Schmutzwasser einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird oder werden soll, von der Verpflichtung nach Abs. 1 ausgenommen, wenn der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig hoch ist. Die Versickerung des Dach- und Oberflächenwassers (Regenwasser) nach § 51 a LWG ist an diesem Standort aufgrund der Bodenkontamination auszuschließen.

2.6

Planungsrecht

Landes- und Regionalplanung Der wirksame Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln - Teilabschnitt Region Köln - stellt das Plangebiet als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar.

Flächennutzungsplan Im Rahmen der 37. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Radevormwald ist das Plangebiet als gemischte Baufläche (M) im Bereich der Elberfelder Straße, als SO Sondergebiet Grundversorgungsstandort im inneren Bereich sowie als Gewerbliche Baufläche (G) in den übrigen Flächen dargestellt. Für das Sondergebiet SO wird die Zweckbestimmung „Grundversorgungsstandort“ mit der textlichen Darstellung der zulässigen Nutzungsarten konkretisiert. Zulässig sind:  maximal 1.200 qm Verkaufsfläche für einen Lebensmittelmarkt  maximal 300 qm Verkaufsfläche für einen Getränkemarkt  maximal 550 qm Geschossfläche für nichtzentrenrelevanten Einzelhandel / Dienstleister Die planerischen Zielsetzungen für den Bebauungsplan Nr. 103 „Grundversorgungsstandort Bergerhof“ sind damit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.

Bebauungsplan Für das Plangebiet besteht derzeit kein Bebauungsplan, so dass die planungsrechtliche Situation bisher nach § 34 BauGB zu beurteilen ist.

5

Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen

2.7

Einzelhandels- und Zentrenkonzept

Im Rahmen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Stadt Radevormwald2 wurden die Grundlagen für eine sachgerechte und empirisch abgesicherte Beurteilung aktueller und zukünftiger Fragestelllungen zu (großflächigen) Einzelhandelsansiedlungen und möglichen Entwicklungspotenzialen erarbeitet. Im vorliegenden gegliederten Zentrenkonzept werden Entwicklungsbereiche (zentrale Versorgungsbereiche und Standorte für nicht-zentrenrelevante Kernsortimente) und sogenannte Tabubereiche definiert. Zielsetzung ist es hierbei, für die Stadt Radevormwald ein  attraktives Einzelhandelsangebot zu sichern und zu entwickeln,  das Grund- und Nahversorgungsangebot in den Stadtteilen zu sichern,  die hierarchische Versorgungsstruktur zu sichern und zu stärken,  eine gezielte und geordnete Entwicklung großflächiger Einzelhandelsbetriebe zu gewährleisten,  bestehendem und ansiedlungswilligem Einzelhandel eine Planungs- und Investorensicherheit zu bieten sowie  die landesplanerische Funktion der Stadt Radevormwald zu sichern. Bei der Umsetzung der zukünftigen Planungen wird die Beachtung folgender Grundsätze empfohlen:  großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten nur noch in zentralen Versorgungsbereichen  Einzelhandelsbetriebe mit (übrigen) zentrenrelevanten Kernsortimenten nur noch im Hauptzentrum (Innenstadt) sowie eingeschränkt im Nahversorgungszentrum (Wupperortschaften)  Großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten nur noch in den zentralen Versorgungsbereichen und an Sonderstandorten / in Sondergebieten  Handwerkerprivileg und Bestandssicherung Daneben definiert das Einzelhandels- und Zentrenkonzept Tabubereiche, um eine geordnete Stadtentwicklung mit klaren räumlichen Einzelhandelsstrukturen zu gewährleisten. Grundsätzlich umfassen die Tabubereiche für den Einzelhandel alle Gebiete, die nicht im Zusammenhang durch Wohnen geprägt oder als zentraler Versorgungsbereich definiert sind. Demnach ist die Ansiedlung von Einzelhandel (mit zentren- bzw. nahversorgungsrelevantem Einzelhandel) im Bereich der Einfallstraßen, wie z. B. der B 229, zum Schutz bestehender Versorgungsbereiche auszuschließen. Ausgenommen davon sind hier definierte Entwicklungsbereiche, wie der Standort an der Elberfelder Straße (B 229) in Bergerhof.

2 Junker und Kruse Stadtforschung.Planung: Einzelhandels- und Zentrenkonzept für

die Stadt Radevormwald, Dortmund, August 2007

6

Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen

Für den Stadtteil Bergerhof wurde im Einzelhandels- und Zentrenkonzept eine deutlich unterdurchschnittliche Lebensmittelverkaufsflächenausstattung ermittelt. Die Stärkung des Grundversorgungsangebotes für den Stadtteil Bergerhof ist daher als stadtentwicklungsplanerisches Ziel formuliert worden. Im Rahmen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts wurde eine Potenzialflächenanalyse durchgeführt, in der Standorte identifiziert wurden, die sich für eine Weiterentwicklung von Einzelhandelsnutzungen eignen. Unter Berücksichtigung der spezifischen einzelhandelsrelevanten Bewertungskriterien wurde für das Betriebsgelände der ehemaligen Bismarck-Werke eine besondere Standortgunst festgestellt. Mit der 37. Flächennutzungsplanänderung ist die Entwicklung dieses Standortes zur Stärkung des Grundversorgungsangebotes nun planerisch vorbereitet worden.

2.8

Schutzgebiete

Für das Plangebiet liegt kein Landschaftsplan vor, auch bestehen im Plangebiet und im relevanten Einwirkungsbereich keine Natura 2000-Gebiete (FFH-Gebiete). Das Plangebiet liegt in keiner Wasserschutzzone. Lärmminderungspläne und Luftreinhaltepläne bestehen für das Plangebiet nicht.

2.9

Bodendenkmale

Es sind keine Belange des Denkmalschutzes im Plangebiet betroffen. Es liegen derzeit keine konkreten Hinweise auf kulturhistorische Bodenfunde vor. Auf die gesetzlichen Vorgaben der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfale wird hingewiesen. Der Hinweis auf die Belange des Bodendenkmalschutzes sowie die gesetzlichen Bestimmungen wird in den Bebauungsplans Nr. 103 aufgenommen.

2.10

Natur und Landschaft

Da es Aufgabe der Bauleitplanung ist, mit dazu beizutragen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts aufrecht zu erhalten und zu verbessern, sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Des Weiteren regelt § 1 a BauGB, dass über Eingriffe, die durch den Vollzug eines Bebauungsplans zu erwarten sind, in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu entscheiden ist. Vermeidung und Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe sind im Rahmen der Abwägung nach § 1 a Abs. 3 Satz 1 BauGB zu berücksichtigen.

7

Fachplanungen

Sachlich knüpft § 1 a Abs. 3 Satz 1 BauGB an den Begriff des Eingriffs an, wie er in § 8 Abs. 1 BNatSchG definiert ist. Die Festsetzungen des Bebauungsplans müssen, damit von einem Eingriff gesprochen werden kann, solche Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen ermöglichen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. Bei einer extensiven Auslegung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung des § 8 BNatSchG ist fast jede bauliche Anlage ein Eingriff in Natur und Landschaft, weil sie im Einzelfall zwar nicht erheblich, aber doch nachhaltig im Sinne von dauerhaft ist. Sie führt zu einer Versiegelung einer bestimmten Bodenfläche, die daher ihre natürlichen Funktionen nicht mehr erfüllen kann. Wenn in einem Bebauungsplan erstmals bauliche oder sonstige Nutzungen durch Festsetzungen ermöglicht werden, ist diese nachhaltige Beeinträchtigung immer gegeben. Ein Ausgleich ist gemäß § 1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB jedoch nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Das Plangebiet ist heute bereits nahezu vollständig versiegelt. Durch den Bebauungsplan werden keine zusätzlichen Baurechte geschaffen bzw. der Zulässigkeitsmaßstab wird nicht über die bereits vorhandenen Baumöglichkeiten nach § 34 BauGB erweitert werden. Somit bedarf es im Rahmen dieses Bebauungsplans keiner Ausgleichsregelung, da die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig waren. Die zu erwartenden Auswirkungen der Bauleitplanung auf Umwelt, Natur und Landschaft werden ausführlich im Umweltbericht dieses Bebauungsplans dargestellt. Der Umweltbericht ist ein eigenständiger Teil der Begründung und wird im Laufe des Verfahrens entsprechend den aktuell vorliegenden Erkenntnissen fortgeschrieben.

3

Fachplanungen

3.1

Vorbemerkungen

Aufgrund der Nutzungshistorie wird der Standort der ehemaligen Bismarck-Werke im Altlasten-Verdachtsflächenkataster des Oberbergischen Kreises als Altlaststandort geführt. Für das Plangebiet wurde im Rahmen der Bauleitplanung eine Detailuntersuchung vorgenommen sowie eine Gefährdungsabschätzung zu den Altlasten erstellt. Im Rahmen der Bauleitplanung wurde weiterhin ein Verkehrsgutachten erarbeitet, worin die Grundlagen der Verkehrserschließung entwickelt und abgestimmt werden.

8

Fachplanungen

Um möglichen Konflikten hinsichtlich einer Lärmentwicklung vorzubeugen, wurde auch eine schalltechnische Untersuchung für Verkehrs- und Gewerbelärm vorgenommen.

3.2

Altlasten

Der Standort der ehemaligen Bismarck-Werke ist im Kataster des Oberbergischen Kreises als Altstandort aufgeführt. Eine erste Gefährdungsabschätzung 1998 ergab, dass Gebäudeteile erheblich mit Chromverunreingungen belastet sind. Im Untergrund wurden zum Teil stark erhöhte Konzentrationen an Schwermetallen, MineralölKohlenwasserstoffen (MKW’s) und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK’s) vorgefunden. Des Weiteren wurde eine Belastung der Bodenluft mit leichtflüchtigen chlorierten Kohlenwasserstoffen festgestellt. Die Belastung des Bodens führt zu Belastungen des Grundwassers im Abstrom. Daher wurden die betroffenen Bereiche bereits in der 37. Flächennutzungsplanänderung als Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastetet sind, gekennzeichnet. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden durch die M & P Ingenieurgesellschaft3 erweiterte Boden- und Grundwasseruntersuchungen durchgeführt. Die wesentlichen Ergebnisse dieser Untersuchung werden im nachfolgenden zusammengefasst wiedergegeben. Das Untersuchungsprogramm für die eingrenzenden Untersuchungen wurde mit der Unteren Bodenschutzbehörde des Oberbergischen Kreises abgestimmt. Dabei wurden für den westlichen, zentralen und östlichen Grundstücksbereich jeweils die Anzahl der notwendigen Kleinrammbohrungen (KRB), der jeweils anzusetzende Analyseumfang sowie die Anzahl der Analysen festgelegt.

3.2.1

Analyseergebnisse

Die Analyseergebnisse der Bodenproben für diese Teilbereiche stellen sich wie folgt dar: Östlicher Grundstücksbereich/Chromschaden: Im Jahre 1998 wurden bei vorangegangen Untersuchungen der Firma GeoConsult u. a. erhöhte Gehalte an Chrom, Kupfer, Nickel und Blei im Feststoff sowie an Chrom im Eluat gemessen. Diese wurden in den oberen Bodenhorizonten festgestellt. Die aktuelle Analyse konzentrierte sich daher auf den Tiefenbereich von 0,1 m bis 1,8 m unter Geländeoberkante. 3 M & P Ingenieurgesellschaft: Detailuntersuchung/Abschließende Gefährdungsab-

schätzung, BV Neubau Vollsortimenter, Elberfelder Straße / Leimholer Straße in 42477 Radevormwald

9

Fachplanungen

Die ermittelten Werte überschreiten in keiner Bodenprobe die Prüfwerte der BBodSchV (Sickerwasser) und liegen fast ausnahmslos unterhalb der Nachweisgrenze des Analyseverfahrens. Lediglich eine Probe zeigte einen Chrom-Gehalt im Eluat auf, der jedoch deutlich unter den Prüfwerten der BBodSchV für Sickerwasser liegt.

Zentraler Grundstücksbereich / Tankschaden In dem zentralen Bereich befand sich ehemals eine zentrale Ölheizung mit drei Erdtanks. Im Jahre 1998 wurden hier zum Teil stark erhöhte Gehalte an Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW) und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffen (PAK) festgestellt, wobei hier vor allem der Tiefenbereich zwischen 0,4 m und 3,0 m unter Geländeoberkante betroffen war. Bei den nun aktuell vorgenommenen Bodenproben konnten Gehalte an MKW sowohl im Feststoff als auch im Eluat in keiner der durchgeführten Proben nachgewiesen werden. Die Analyse der PAK ergab für insgesamt sechs KRB-Proben keine Gehalte oberhalb der Nachweisgrenze des Analyseverfahrens. Bei weiteren sieben KRB-Proben lagen die PAK-Gehalte im Feststoff zwischen 0,3 und 4,01 mg/kg. Der für die Bewertung nach BBodSchV relevante Benzo(a)pyrenWert lag fast ausschließlich unterhalb der Nachweisgrenze des Analyseverfahrens. Lediglich eine Probe zeigte einen Benzo(a)pyrenWert von 0,2 mg/kg, der jedoch deutlich unter dem Prüfwert der BBodSchV für Industrie- und Gewerbegebiete von 4 mg/kg liegt.

Westlicher Grundstücksbereich / Chrom- und Cyanidschaden: In diesem Bereich wurden in der Vergangenheit Belastungen durch Chrom und Cyanide festgestellt. Dabei lagen die CyanidBelastungen in einer Tiefe von 1,0 – 3,0 m unter Geländeoberkante und die Chrom-Belastungen in einer Tiefe von 2,0 – 3,0 m unter Geländeoberkante. In der aktuellen Untersuchung wurden im Feststoff in nahezu allen Proben Cyanide festgestellt. Die Werte liegen zwischen 0,6 und 178 mg/kg, wobei der Prüfwert von 100 mg/kg der BBodSchV für Gewerbe- und Industriegebiete bei einer einzigen Probe mit 178 mg/kg überschritten wurde. Bei den Eluatuntersuchungen lagen die Werte von insgesamt vier Proben unterhalb der Nachweisgrenze des Analyseverfahrens. Die Cyanid-Gehalte im Eluat der übrigen Proben überschreiten den Prüfwert der BBodSchV für den Pfad BodenGrundwasser. Bei den Schwermetallanalysen im Eluat liegen die ermittelten Gehalte entweder unterhalb der Nachweisgrenze des Analyseverfahrens oder unterschreiten den Prüfwert der BBodSchV für den Pfad

10

Fachplanungen

Boden-Grundwasser. Lediglich in einer Probe übersteigen der Chrom- und der Kupfer-Gehalt die Prüfwerte der BBodSchV.

Analyseergebnisse Grundwasser Im Bereich der Schwermetalle wurden in der Messstelle (Anstrom) keine Überschreitungen der Geringfügigkeitsschwellenwerte festgestellt. Bei den beiden Abstrom-Messstellen wurden die Geringfügigkeitsschwellenwerte für Nickel und z. T. Blei überschritten. Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (CKW) wurden in allen Grundwassermessstellen angetroffen. Die Werte lagen dabei zwischen 3,7 und 226 μg/l. Die Wasserproben der AbstromMessstellen überschreiten mit 29,7 μg/l bis 298μg/l dabei den Geringfügigkeitsschwellenwert der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) für CKW von 10 μg/l zum Teil erheblich. Die zusätzlich durchgeführte Cyanid-Analyse ergab für die Abstrom-Messstellen ebenfalls mit Werten von 0,11 μg/l bis 0,21 μg/l Überschreitungen des Geringfügigkeitsschwellenwerts. Bei den Quellenprobungen wurden für Cyanide, Chrom VI und CKW keine Gehalte oberhalb der Nachweisgrenze des Analyseverfahrens nachgewiesen. Bei den Schwermetallen werden die Geringfügigkeitsschwellenwerte der LAWA nicht überschritten.

3.2.2

Gefährdungsabschätzung

Die gutachtliche Gefährdungsabschätzung erfolgt für alle Wirkungspfade im Hinblick auf die zukünftigen Nutzungen als Gewerbegebiet und der projektierten Einzelhandelsnutzung.

Östlicher Grundstücksbereich / Chromschaden Der Schadensherd konnte im Rahmen der aktuellen Untersuchung deutlich eingegrenzt werden. Des Weiteren befindet sich der potenzielle Schadensherd unterhalb der Bodenplatte eines Bestandsgebäudes, welches im Rahmen der geplanten Neubaumaßnahmen für den Einzelhandelsstandort nicht überplant ist. Aufgrund der bestehenden Versiegelung ist von einer Verfrachtung des oberflächennahen Schadens in tiefere Bodenzonen nicht auszugehen und auch der Direktkontakt Boden-Mensch kann ausgeschlossen werden. Eine Gefährdung über den Wirkungspfad Boden-Mensch kann ausgeschlossen werden. Ein weiterführender Handlungsbedarf ist in diesem Bereich nicht gegeben.

11

Fachplanungen

Zentraler Grundstücksbereich / Tankschaden Die ursprüngliche Belastung durch Mineralölkohlenwasserstoffe und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoff konnte nicht mehr nachgewiesen werden. Im Bereich des geplanten Einzelhandelstandortes und der Erschließungsflächen ist von einem bautechnisch erforderlichen Bodenaustausch mit anschließender Neuversiegelung der Oberfläche auszugehen, so dass in diesem Bereich ein Direktkontakt Boden-Mensch auszuschließen ist. In diesem Bereich sind weitergehende Maßnahmen nicht erforderlich. Bei geplanten Neubaumaßnahmen sind notwendige Erdbewegungen jedoch fachgutachterlich zu begleiten.

Westlicher Grundstücksbereich In diesem Bereich wurden Belastungen des Untergrunds durch Cyanide und Chrom festgestellt, die für die aktuelle Projektplanung Einzelhandelsstandort/gewerbliche Nutzung keine Relevanz haben, da dieser Bereich nicht für Neubaumaßnahmen vorgesehen ist. Im Hinblick auf die Grundwasseruntersuchung sind die folgenden Empfehlungen für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser jedoch zu beachten.

Wirkungspfad Grundwasser-Boden Die Grundwasseranalysen ergaben Belastungen des Grundwassers durch CKW, Schwermetalle und Cyanide. Dabei werden die Geringfügigkeitsschwellenwerte der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) zum Teil erheblich überschritten. Die aktuellen CKWKonzentrationen sind jedoch im Vergleich zu den Analysewerten aus dem Jahr 2002 deutlich zurückgegangen. Dagegen ist im Bereich der Nickel- und Chrom-Gehalte ein Anstieg der Konzentrationen zu beobachten. Insbesondere Chrom VI-Belastungen mit hohem humantoxikologischem Potenzial, d. h. gesundheitsgefährdend für den Menschen, wurden ermittelt. Die im näheren Umfeld des Grundstücks beprobten Quellen zeigten keine Belastungen. Zum Umgang mit der Grundwasserbelastung sind folgende fachgutachtliche Empfehlungen zu beachten: Es sollte eine Machbarkeitsstudie erstellt werden, die die Effizienz einer hydraulischen Grundwassersanierung überprüft. Diesem Sanierungsverfahren wird dann u. a. das Verfahren einer offsite Quelltermsanierung in Verbindung mit einem angepassten Monitoring in Anlehnung an die Anforderungen der KORA-Forschungsstudien zu MNA (Überwachung natürlicher Schadstoffminderungsprozesse) gegenübergestellt. Auf Basis einer Kosten-Nutzen-Analyse erfolgt

12

Fachplanungen

die Erarbeitung einer gutachtlichen Empfehlung als Entscheidungsgrundlage für die behördliche Festlegung der weiteren Behandlung des Schadens im westlichen Grundstücksbereich. Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze-Mensch Der Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze-Mensch ist für die geplante Nutzung als Gewerbefläche nicht relevant. Im Fall einer zukünftigen sensibleren Nutzung wäre das Gefährdungspotential erneut abzuschätzen. Die Ergebnisse der Gefährdungsabschätzung werden im Rahmen der Bauleitplanung berücksichtigt. Die betroffenen Flächen werden im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB gekennzeichnet. Auf die gutachtlichen Empfehlungen wird hingewiesen. Die vorliegenden Ergebnisse der aktuellen Untersuchungen wurden zwischen dem Fachbüro und der Umweltbehörde, Abt. Bodenschutz und Altlasten, des Oberbergischen Kreises erörtert. Da die Untersuchungsbefunde für den Bereich der ehemaligen Tankanlagen aus den Jahren 1998 und 2010 sehr stark voneinander abweichen, werden hier Nachuntersuchungen vorgenommen und ggfl. erforderliche Sanierungsmaßnahmen durchgeführt. Die Ergebnisse werden im weiteren Bebauungsplanverfahren berücksichtigt werden. In den Kellerräumen der Gewerbehallen Elberfelder Straße 108a, Flur 41, Flurstücke 12, 15, 16 im westlichen Plangebiet wurden ChromVerunreinigungen vorgefunden. Bereits im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens aus dem Jahre 2000 zum Nutzungsänderungsantrag wurde der betroffene Betrieb durch das Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft des Oberbergischen Kreises über die von den Chromverbindungen ausgehenden Gefährdungen ausführlich informiert und in Kenntnis gesetzt, unter welchen Voraussetzungen die Kelleräume weiterhin für betriebliche Zwecke genutzt werden können. Im Rahmen der aktuellen Untersuchungen erfolgt eine Bewertung der Belastung der Kellerräume. Die Ergebnisse werden im weiteren im Bebauungsplan zu berücksichtigen sein.

3.3

Kampfmittel

Eine Luftbildauswertung war für den größten Teil des Plangebietes nicht möglich, daher kann die Existenz von Kampfmitteln nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Für den ausgewerteten Bereich (Flurstücke Nr. 9 und 10) liegen keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln vor, jedoch kann eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit nicht gewährt werden. Für den nicht ausgewerteten Bereich sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht durchzuführen. Daher wird bei Aushubarbeiten mittels Erdbaumaschinen eine schichtweise Abtragung um ca. 0,50

13

Fachplanungen

m sowie eine Beobachtung des Erdreichs hinsichtlich Veränderungen wie z. B. Verfärbungen, Inhomogenitäten empfohlen. Die Bauarbeiten sind generell sofort einzustellen, sofern Kampfmittel gefunden werden. In diesem Fall ist die zuständige Ordnungsbehörde, der Kampfmittelbeseitigungsdienst oder die nächstgelegene Polizeidienststelle sofort zu verständigen. Sollten Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. durchgeführt werden, wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Die weitere Vorgehensweise entsprechend dem Merkblatt für das Einbringen von Sondierbohrungen ist mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW Rheinland abzustimmen. Es werden vorab zwingend Betretungserlaubnisse der betroffenen Grundstücke und eine Erklärung inklusive Pläne über vorhandene Versorgungsleitungen benötigt. Im Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen.

3.4

Verkehrliche Erschließung

Die Grundlagen und möglichen Lösungen zur verkehrlichen Erschließung des geplanten Einzelhandelsstandorts wurden durch das Büro Brilon, Bondzio und Weiser untersucht4. Die Ergebnisse werden nachfolgend zusammengefasst wiedergegeben. Auf der Elberfelder Straße ist im Bereich der geplanten Anbindung des Plangebiets in der nachmittäglichen Spitzenstunde mit einer Querschnittsbelastung von ca. 1.500 Kfz/h zu rechnen, die sich in etwa gleichmäßig auf beide Fahrtrichtungen verteilt. Für das zusätzliche Verkehrsaufkommen, das durch das geplante Einzelhandelsvorhaben zu erwarten ist, ist der Kundenverkehr maßgebend. Das Verkehrsaufkommen der Mitarbeiter und der Lieferverkehr sind in der Spitzenstunde nicht relevant. Für die geplanten Sondergebiete SO 1 für den Vollsortimenter und Getränkemarkt sowie SO 2 für weitere Einzelhandelsnutzungen und/oder Dienstleistungen wurden insgesamt 1.903 Kunden pro Tag ermittelt. Bei einem Anteil der mit dem Pkw zurückgelegten Wege von 70% und einem mittleren Besetzungsgrad von 1,2 Personen/Pkw ergibt sich ein Fahrtenaufkommen im Ziel- und Quellverkehr von jeweils 1.110 Kfz/Tag. Für die nachmittägliche Spitzenstunde wurden für den Zielverkehr 150 Kfz/h und dem Quellverkehr 119 Kfz/h ermittelt. Es wird dabei davon ausgegangen, dass nur zwei Drittel als Neuverkehre zu bewerten sind. Ein Drittel setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die bereits heute die B 229 dort befahren und in Zukunft

4 Brilon, Bondzio und Weiser Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH, Unter-

suchung zur Anbindung eines Einzelhandelsstandortes an die B229, August 2010

14

Fachplanungen

15

demnach nur anders fahren, d. h. zum Einkauf in das Gelände abbiegen und danach wieder ausfahren („gebrochener Verkehr“). Die Berechnungen zur Kapazität und zur Qualität des Verkehrsablaufs an der geplanten Anbindung wurden fachgutachtlich in drei Varianten untersucht. 1.

Vorfahrtgeregelte Einmündung (Standardlösung)

2.

Vorfahrtgeregelte Einmündung mit innen liegendem Linkseinbiegestreifen (Sonderlösung)

3.

Signalgesteuerte Einmündung

Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass aufgrund der bereits vorhandenen Verkehrsmenge nur die Varianten 2 und 3 zu einer verträglichen Abwicklung des Verkehrsaufkommens führen werden. Abbildung 2

Variante 2 „Innen liegender Linkseinbiegestreifen“

Quelle: Brilon, Bondzio, Weiser, Bochum

Für die vorfahrtgeregelte Einmündung mit innenliegendem Linkseinbiegestreifen (Sonderlösung) liegen zur verkehrstechnischen Bewertung keine eigene Berechnungsverfahren vor. Näherungsweise können die Kapazität und die Verträglichkeit solcher Anlagen aber mit Hilfe des Berechnungsverfahrens aus dem Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS) eingeschätzt werden. Die Besonderheit dieser Lösungsvariante liegt darin, dass der Linkseinbiegevorgang vom Kundenparkplatz in die Elberfelder Straße in zwei Fahrmanöver aufgelöst wird:

Fachplanungen

1.

16

nur die auf der Elberfelder Straße von links kommenden vorfahrtberechtigten Fahrzeuge sind relevant. Ergibt sich eine ausreichend große Lücke in diesem Hauptstrom, kann in die Elberfelder Straße auf die Mitte der Fahrbahn (Einbiegestreifen) eingefahren werden.

2. nur die auf der Elberfelder Straße von rechts kommenden Fahrzeuge sind relevant. Bei einer ausreichend großen Lücke im Hauptstrom können die in der Fahrbahnmitte wartenden Fahrzeuge in Richtung Osten nach Radevormwald weiterfahren. Diese Lösungsform wird auch in anderen Städten (z. B. Iserlohn) mit großem Erfolg praktiziert. Die Knotenpunkte sind dort seit mehreren Jahren in Betrieb und weisen keinerlei Auffälligkeiten hinsichtlich möglicher Unfälle auf. Die angestellten Berechnungen zeigen, dass diese Sonderlösung eine akzeptable Verkehrsqualität gewährleisten kann. Bei Realisierung dieser Lösung ist der Entfall von ca. 20 Längsparkplätzen entlang der Elberfelder Straße zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass einige Grundstückszufahrten entlang der Elberfelder Straße nicht mehr aus beiden Richtungen angefahren bzw. in beide Richtungen verlassen werden können. Abbildung 3

Variante 3 „Lichtsignalanlage“

Quelle: Brilon, Bondzio, Weiser, Bochum

Bei der Lösungsvariante 3 „Lichtsignalanlage“ handelt es sich um eine Standardlösung, die einen Linksabbiegestreifen in der westlichen Zufahrt der Elberfelder Straße und eine signaltechnisch gesteuerte Querungsmöglichkeit für Fußgänger aufweist. Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass mit einer signalgesteuerten Einmün-

Fachplanungen

dung ein leistungsfähiger Verkehrsablauf und eine gute Verkehrsqualität gewährleistet werden können. Auch in dieser Lösung werden ca. 20 Längsparkplätze an der Elberfelder Straße entfallen und die Zufahrtsmöglichkeiten zu Grundstücken an der Elberfelder Straße in beiden Richtungen einschränken. Zusammenfassend ist festzustellen, dass beide Lösungen geeignet sind, die Anbindung des Kundenparkplatzes an die Elberfelder Straße herzustellen. Aus gutachtlicher Sicht ist die geplante Lkw- Ausfahrt über eine bestehende Grundstückszufahrt zwischen Haus Nr. 106 und Haus Nr. 108 aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens als unkritisch einzustufen. Um eine verkehrssichere Gestaltung des geplanten neuen Knotenpunktes zu erreichen, wird gutachtlich empfohlen, die heutige Zufahrt von Haus Elberfelder Straße Nr. 98 zu verlegen und die Anbindung seitlich an die Parkplatzanlage zu verschieben. Daher wird im Bebauungsplan zeichnerisch der Abschnitt festgesetzt, wo Ein- und Ausfahrten im Bereich des neuen Knotenpunktes unzulässig sind. Zwischen dem Landesbetrieb Straßen Nordrhein-Westfalen und der Stadt Radevormwald besteht Einvernehmen, dass die Lösung „Vorfahrtgeregelte Einmündung mit innenliegendem Linkseinbiegestreifen (Sonderlösung)“ realisiert werden soll. Sofern diese Sonderlösung während eines Beobachtungszeitraumes von 5 Jahren ab Umsetzung des Bebauungsplanes (Eröffnung des Lebensmittelmarktes) Handlungsbedarf bezüglich der Verkehrssicherheit auslöst, wird seitens der Stadt Radevormwald in Abstimmung mit der Kreispolizeibehörde und dem Landesbetrieb Straßen Nordrhein-Westfalen über entsprechende Anpassungsmaßnahmen entschieden. Ob hierbei zwingend eine signalgesteuerte Lösung vorzuziehen ist, kann gegenwärtig noch nicht beantwortet werden und ergibt sich aus den Erkenntnissen der Beobachtung und Unfallanalysen. Jedoch werden entsprechende Vorkehrungen getroffen, dass auch eine signalgesteuerte Lösung bei Bedarf kurzfristig rechtlich und technisch realisierbar sein wird. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes stellen sicher, dass beide Lösungsvarianten (Variante 1: Sonderlösung innenliegender Linkseinbiegestreifen, Variante 2: Lichtsignalanlage) innerhalb der festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche umgesetzt werden können. Das Verkehrsgutachten der Ingenieurgesellschaft Brilon / Bondzio / Weiser, Bochum, ist diesem Bebauungsplan als Anlage beigefügt.

17

Fachplanungen

3.5

Immissionsschutz

Schallimmissionen Verkehr Durch das Ingenieur-Büro für Akustik und Lärm-Immissionsschutz Buchholz aus Hagen wurde die geplante Erschließung hinsichtlich des vorhandenen und zu erwartenden Straßenverkehrslärms untersucht5. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass  die vorfahrtgeregelte Einmündung mit innenliegendem Linkseinbiegestreifen (Sonderlösung) zur Tagzeit dazu führen wird, dass die Schalleinwirkungen auf die angrenzende und gegenüberliegende Bebauung um maximal um 0,8 dB(A) erhöht werden. Für den Nachtzeitraum wurde eine maximale Erhöhung um 0,9 dB(A) ermittelt. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, das aufgrund der Berechnung mit DTV-Werten und den daraus ermitteltem stündlichen Verkehrsstärken die berechnete Erhöhung der Beurteilungspegel höher ist als die tatsächlich zu erwartende Erhöhung.6 Hinsichtlich der schalltechnischen Bewertung ist grundsätzlich festzuhalten, dass bereits die aktuelle Verkehrsbelastung entlang der Elberfelder Straße dazu führt, dass heute die straßenbegleitende Mischgebietsnutzung Schallemissionen von über 70 dB(A) ausgesetzt ist. Die Erhöhung der Verkehrszahlen und damit der Schallemissionen durch das Vorhaben kann aufgrund dieser Größenordnung nur dann erfolgen, wenn mit der Organisation der Abbiegebeziehung kein erheblicher baulicher Eingriff in den Straßenraum gemäß § 1 Abs. 2 der Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV erfolgt. Ein erheblicher baulicher Eingriff im Sinne der Verkehrslärmschutzverordnung liegt dann vor, wenn in die Substanz des Verkehrsweges eingegriffen wird. Erhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen sowie kleine Baumaßnahmen (Verkehrsinsel, verkehrsregelnde Einrichtungen) stellen keinen erheblichen baulichen Eingriff dar. Die geplante Abmarkierung einer Linksabbiegespur ist gemäß § 1 Abs. 2 der Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV nicht als erheblicher baulicher Eingriff in den Straßenraum zu werten sind. Insoweit kann die Maßnahme umgesetzt werden, ohne dass Anspruchvoraussetzungen für den Schallschutz bei den angrenzenden Nutzungen ausgelöst werden.

5 Ing.-Büro für Akustik und Lärm-Immissionsschutz Dipl.-Ing. Peter Buchholz. Ge-

räusch-Immissionsschutz-Gutachten, Ansiedelung eines geplanten EDEKAMarktes in Verbindung mit der Einrichtung/Markierung eines innenliegenden Linkseinbiegestreifens auf der Elberfelder Straße B 229 in Radevormwald in Höhe der Gebäude Elberfelder Straße 89 bis 106, 17.11.2010 6 ebenda

18

Fachplanungen

Die zusätzlichen Immissionen bei der vorfahrtgeregelten Einmündung mit innen liegendem Linkseinbiegestreifen liegen unter 1 dB(A) und bewegen sich unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle. Diese beginnt bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel bei Pegelunterschieden von 1 bis 2 dB(A). Für die betroffenen Nutzungen gilt die Zumutbarkeitsschwelle bei Mittelungspegeln von 70 bis 75 dB(A) tagsüber. Mit dem maximalen Wert von 71,6 dB(A) tags bei Realisierung des Vorhabens wird der kritische Wert von 70 dB(A) zwar überschritten, er liegt aber noch innerhalb des Spektrums von 70 bis 75 dB(A), in dem sich nach der Rechtsprechung die Schwelle zur Gesundheitsgefahr bewegt.7 Hiervon ausgehend kann die im vorliegenden Fall in Rede stehende Erhöhung von weniger als 1dB (A)als zumutbar gewertet werden. Im Rahmen der sachgerechten Abwägung schließt sich die Stadt Radevormwald dieser gutachtlichen Bewertung an, dass die zu erwartende Erhöhung der Straßenverkehrslärmbelastung an allen betrachteten Immissionsorten als nicht relevant angesehen werden kann.

Lärmimmissionen Gewerbe 8 In der Geräuschimmissionsprognose wurden unter Berücksichtigung der bestehenden Nutzungen die durch den Betrieb des geplanten Lebensmittelvollsortimenters im Bereich der benachbarten Nutzungen zu erwartenden Geräuschimmissionen untersucht9. Die Untersuchungen haben ergeben, dass unter Berücksichtigung der folgenden Maßnahmen, die im Bereich der benachbarten Nutzungen jeweils anzusetzenden Immissionsrichtwerte eingehalten werden:  Ausführung der Fahrwege des Parkplatzes aus glattem Pflaster oder Asphalt in Verbindung mit gummibereiften (lärmarmen) Einkaufswagen  Keine Lkw- An- oder Abfahrten sowie Lkw-Entladungen auf dem Betriebsgrundstück im Nachtzeitraum von 22:00 – 06:00 Uhr  Im Zusammenhang mit den Pkw- An- und Abfahrten – hier durch das Tür-Schliessen und die Vorbeifahrten – ist mit einer Überschreitung des im Nachtzeitraum zulässigen Spitzenschallpegels zu rechnen. Um eine mögliche Überschreitung des zulässigen 7 8

vgl. Urteil vom 13.03.2008; Oberverwaltungsgericht NRW, Aktenzeichen: 7 D 34/07.NE Schallimmissionen, die vom Grundstück und nicht von öffentlichen Verkehrsflächen ausgehen, sind als Gewerbelärm zu werten, auch wenn sie durch Fahrgeräusche verursacht sind. 9 Ing.-Büro für Akustik und Lärm-Immissionsschutz Dipl.-Ing. Peter Buchholz. Geräusch-Immissionsprognose für die Errichtung eines EDEKA-Marktes und zwei Ladengeschäften an der Elberfelder Straße in 42477 Radevormwald, 17.08.2010

19

Planinhalt und Begründung der Festsetzungen

Spitzenschallpegels auszuschließen soll die Öffnungszeit sich in dem Zeitrahmen zwischen 06:30 Uhr und 21:30 Uhr bewegen, so dass sichergestellt ist, dass vor 06:00 Uhr und nach 22:00 Uhr auf dem Betriebsgelände keine Fahrgeräusche entstehen. Unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen sind aus schalltechnischer Sicht die Errichtung und der Betrieb des Lebensmittel- und Getränkemarktes sowie zweier Nutzungseinheiten für nicht zentrenrelevanten Einzelhandel bzw. Dienstleistung möglich. Um die Einhaltung des Rücksichtsnahmegebots sicherzustellen, sind die entsprechenden Vorgaben im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu erteilen.

4

Planinhalt und Begründung der Festsetzungen

4.1

Mischgebiet MI

Für die Bereiche entlang der Elberfelder Straße (B 229) und der Leimholer Straße wird ein Mischgebiet festgesetzt. Dies entspricht der städtebaulichen Zielsetzung, die an der Elberfelder Straße und Leimholer Straße vorhandene gemischte Nutzungsstruktur weiter zu entwickeln und planungsrechtlich dauerhaft zu sichern. Mit den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 103 sind in den Mischgebieten MI die nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO zulässigen sowie nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten nicht zulässig. Des Weiteren werden in den Mischgebieten Tankstellen, Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher ausgeschlossen. Abweichend von der vorstehenden Regelung sind gemäß § 31 Abs. 1 BauGB Verkaufsstellen ausnahmsweise zulässig, die im unmittelbaren und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- und produzierenden Gewerbebetrieben und Dienstleistungsbetrieben stehen sowie flächen- und umsatzmäßig diesen untergeordnet sind. Darüber hinaus ist ausnahmsweise Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen und -teilen zulässig. Der Ausschluss dieser Nutzungen begründet sich in der planerischen Absicht, möglichen Nutzungskonflikten zwischen den bestehenden Wohnnutzungen im Umfeld und im Plangebiet vorzubeugen, wie z. B. nächtliche Lärmbelästigungen und zusätzliche Verkehre durch Besucher von Vergnügungsstätten und Tankstellen. Da Vergnügungsstätten in der Regel nicht an Ladenschlussgesetze gebunden sind und der teils überörtliche Einzugsbereich solcher Nutzungen vor allem in den Nachtstunden verstärkte Verkehrslärmemissionen verursacht, wären Konflikte mit der Wohnnutzung an diesem Standort vorhersehbar. Insbesondere daher begründet sich der Ausschluss dieser Betriebe in den Gewerbe- und Mischgebieten im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans.

20

Planinhalt und Begründung der Festsetzungen

Der Ausschluss von Einzelhandel in den Mischgebieten begründet sich zudem mit der Zielsetzung, im Sinne des vorliegenden Einzelhandels -und Zentrenkonzepts der Stadt Radevormwald den Einzelhandel am Standort deutlich zu begrenzen bzw. die Bedingungen für die Einzelhandelsnutzungen festzulegen. Entsprechend dem Einzelhandels- und Zentrenkonzepts ist in Bereichen der Einfallstraßen, wie z. B. der B 229, zum Schutz bestehender Versorgungsbereiche, Einzelhandel auszuschließen. Ausgenommen davon ist der definierte Entwicklungsbereich an der Elberfelder Straße (B 229) in Bergerhof. Des Weiteren ist es planerische Zielsetzung, die im Mischgebiet zulässigen gewerblichen Flächen für eine gewerbliche Nutzung vorzuhalten und den möglichen Flächenanteil nicht durch eine Handelsnutzung sowie die oben aufgeführten Nutzungen zu verbrauchen. Der Handel mit Kraftfahrzeugen und -teilen soll im Mischgebiet weiterhin zulässig sein, da hier bereits ein solcher Handelsbetrieb besteht und zudem keine Gefährdung der zentralen Versorgungsbereiche zu befürchten ist. Eine Teilfläche des Mischgebietes MI an der Leimholer Straße liegt im östlichen Bereich der von Altlasten betroffenen Grundstücksflächen. Für diesen östlichen Teilbereich wurde im Rahmen der Gefährdungsabschätzung10 aufgrund der bestehenden Versiegelung eine Gefährdung über den Wirkungspfad Boden-Mensch ausgeschlossen. Sollten hier Neubaumaßnahmen, Entsiegelungen oder Umnutzungen erfolgen, sind hier die Maßgaben entsprechend der Kennzeichnung nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB für Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, zu beachten. Umnutzungen und Baumaßnahmen im Bereich der AltlastenVerdachtsflächen sind zur Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde des Oberbergischen Kreises vorzulegen.

4.2

Eingeschränktes Gewerbegebiet GEe

Die gewerbliche Nachnutzung des ehemaligen Bismarck-Geländes gestaltete sich in ihrem Verlauf sehr inkonstant, so dass aufgrund der hohen Fluktuation und auch aufgrund der Tatsache, dass nicht jeder Betriebswechsel eine Nutzungsänderung nach sich zieht, nicht alle Nutzungen über Genehmigungen abgedeckt waren oder sind. Für den größten im Plangebiet ansässigen Betrieb für die Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb von Präzisionsdreh- und frästeilen wurde im Jahr 2008 eine Nutzungsänderung in einen Dreischichtbetrieb genehmigt. Im Rahmen dieser Nutzungsänderung wurden die von dem Betrieb ausgehenden Schallemissionen

10 M & P Ingenieurgesellschaft: Detailuntersuchung/Abschließende Gefährdungs-

abschätzung, BV Neubau Vollsortimenter, Elberfelder Straße / Leimholer Straße in 42477 Radevormwald

21

Planinhalt und Begründung der Festsetzungen

sowie die zu berücksichtigenden maximalen Nutzungsansätze untersucht. Zusammenfassend konnte festgestellt werden, dass die Anforderungen der TA Lärm auch unter Berücksichtigung einer Betriebsnutzung zum Nachtzeitraum an der gesamten schützenswerten Bebauung im Umfeld eingehalten werden. Des Weiteren haben im Plangebiet heute eine Bauschlosserei/Stahl-Metallbaubetrieb sowie ein Transportunternehmen ihren Standort. Im Jahr 1987 wurde eine Kunststoffspritzerei auf dem Gelände genehmigt. In dem ehemaligen Bahnhofsgebäude befindet sich heute das Restaurant „Alter Bahnhof“ sowie in den Obergeschossen des Gebäudes Wohnnutzung. Charakteristisch für das Plangebiet und angrenzende Flächen sind städtebauliche Gemengelagen, die durch ein enges Nebeneinander von konkurrierenden Nutzungen wie Wohnen und Gewerbe gekennzeichnet sind. Eine Gliederung des Gewerbegebietes alleine nach den Kriterien des Abstandserlasses NRW ist in diesem Planfall aufgrund der räumlich nahen Zuordnung zur Wohnbebauung nicht anwendbar, da ansonsten eine gewerbliche Nutzung der Flächen kaum möglich ist. Zudem befinden sich am Standort bereits Betriebe, die alleine nach den Kriterien des Abstandserlasses schon eine Mindestabstand von 100 m zur Reinen Wohnbebauung einzuhalten haben, wo aber gutachtlich ihre Verträglichkeit mit den angrenzenden Wohnnutzungen belegt ist. An dieser Stelle sei noch darauf hingewiesen, dass sich bei den in der Liste angegebenen Abständen bei den mit Stern (*) gekennzeichneten Anlagearten der Abstand ausschließlich oder weit überwiegend aus Gründen des Lärmschutzes ergibt und auf den Lärmimmissionsrichtwerten zum Schutz Reiner Wohngebiete basiert. Daher kann der Abstand gegenüber einem allgemeinen Wohngebiet um eine Abstandsklasse, bei Mischgebieten sogar um zwei Abstandsklassen verringert werden. Auf Grund der vorgegebenen städtebaulichen Situation und der Zielsetzung, den bestehenden Gewerbestandort in Bergerhof dauerhaft zu entwickeln und unter Berücksichtigung der angrenzenden Wohnnutzungen planungsrechtlich zu sichern, wird für die gewerblich genutzten Teilflächen im Plangebiet ein eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt. In dem eingeschränkten Gewerbegebiet GEe sind nur solche Betriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung vom 20.10.1989 4B155.89 - die textliche Festsetzung, wonach in den Wohngebieten benachbarten Randzonen des Industrie- und Gewerbegebietes nur solche Betriebe, Betriebsteile und Anlagen zulässig sind, die die benachbarten Wohngebiete nicht wesentlich stören, als ausreichend bestimmt angesehen; daher ist auch die gewählte Festsetzung für das GEe hinreichend bestimmt.

22

Planinhalt und Begründung der Festsetzungen

In dem eingeschränkten Gewerbegebiet werden Vergnügungsstätten, Tankstellen und Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen. Der Ausschluss von ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten innerhalb des Gewerbegebietes GEe sowie Tankstellen und Einzelhandel begründet sich dadurch, dass ein Flächenverbrauch im Plangebiet für Einrichtungen und Betriebe, die auch an einem anderen Standort zulässig sind, vermieden wird. Üblicherweise geht auch gerade von Einzelhandelsbetrieben und Vergnügungsstätten ein Ansiedlungsdruck aus, der im Hinblick auf die damit verbundene Wertschöpfung geeignet ist, klassische verarbeitende und produzierende Gewerbebetriebe zu verdrängen. Des Weiteren wird durch solche Betriebe ein zusätzliches Verkehrsaufkommen induziert, was an diesem Standort vermieden werden soll, da die Verkehrsbelastung in diesem Bereich der Elberfelder Straße bereits heute sehr hoch ist. Dies ist insbesondere im Hinblick auf das geplante Sondergebiet für einen Lebensmittelvollsortimenter zu bewerten, dessen Realisierung städtebaulich von hoher Bedeutung ist. Daher begründet sich auch der Ausschluss von Tankstellen im Gewerbegebiet. Der Ausschluss von Einzelhandel in dem eingeschränkten Gewerbegebiet begründet sich zudem mit der Zielsetzung, im Sinne des vorliegenden Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Stadt Radevormwald den Einzelhandel am Standort deutlich zu begrenzen. Die ausnahmsweise Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben, die in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetrieben stehen, trägt dem Umstand Rechnung, dass bestimmte Gewerbebetriebe auf Verkaufsflächen angewiesen sind. Die Einzelhandelsbetriebe müssen im Verhältnis zum Produktionsbetrieb und Handwerksbetrieb sowohl umsatzbezogen als auch flächenbezogen deutlich untergeordnet sein. Diese geforderte Unterordnung setzt einen engen funktionalen und räumlichen Bezug des Einzelhandelsbetriebs zum Produktions- bzw. Handwerksbetrieb voraus. In dem eingeschränkten Gewerbegebiet sind Wohnungen für Aufsichts- oder Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, ausnahmsweise zulässig. Die ausnahmsweise Zulässigkeit von Wohnungen in dem Gewerbegebiet begründet sich auch aus der heutigen Situation im Plangebiet, in dem bereits solche Wohnungen bestehen. Bei dem Plangebiet handelt es sich um einen altindustriellen Standort, an dem Bodenkontaminationen vorgefunden wurden. Gutachtlich wird dargelegt, dass die Befunde einer gewerblichen Nutzung des Geländes nicht entgegen stehen. Für die Bereiche, in denen Betriebsinhaberwohnungen ausnahmsweise zulässig sind, ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen, dass die Vorsorgewerte

23

Planinhalt und Begründung der Festsetzungen

gemäß Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) berücksichtigt sind.

4.3

Sonstige Sondergebiete SO 1 – SO 3

Für den zentralen Bereich im Plangebiet wird gemäß § 11 Abs. 2 und 3 BauNVO Sonstiges Sondergebiet SO festgesetzt und nach der jeweiligen Zweckbestimmung gegliedert. Im Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Radevormwald wurde für den Stadtteil Bergerhof eine deutlich unterdurchschnittliche Lebensmittelverkaufsflächenausstattung ermittelt. Die Stärkung des Grundversorgungsangebotes für den Stadtteil Bergerhof ist daher als stadtentwicklungsplanerisches Ziel formuliert worden. Mit der Darstellung als „Sondergebiet Grundversorgungsstandort“ in der 37. Flächennutzungsplanänderung wurde die Entwicklung dieses Standortes zur Stärkung des Grundversorgungsangebotes planerisch vorbereitet. Im Rahmen dieses Bebauungsplans wird das Sondergebiet entsprechend seiner geplanten Nutzung weiter differenziert und mit der jeweiligen Zweckbestimmung festgesetzt. Sonstiges Sondergebiet SO 1, Zweckbestimmung „LebensmittelVollsortimenter / Getränkemarkt“ Innerhalb des Sondergebietes 1 ist die Ansiedlung eines Lebensmittel-Vollsortimenters mit max. 1.200 qm Verkaufsfläche sowie ein im Gebäude integrierter Getränkemarkt mit max. 300 qm Verkaufsfläche zulässig. Von der zulässigen Gesamtverkaufsfläche sind maximal 10% für zentrenrelevante Randsortimente zulässig. Die zulässigen Sortimente des Lebensmittel-Vollsortimenters sind ausschließlich die im Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Radevormwald genannten nahversorgungsrelevanten Sortimente wie folgt:        

Nahrungs- und Genussmittel, Getränke, Drogeriewaren, Wasch- und Putzmittel, Papier, Schreibwaren, Büroorganisation, Parfümerie- und Kosmetikartikel, Pharmazeutika, Reformwaren, Schnittblumen, Zeitungen, Zeitschriften. 11

Wie oben dargelegt, sind 10% der Verkaufsfläche des LebensmittelVollsortimenters für zentrenrelevante Randsortimente zulässig.

11

Junker und Kruse Stadtforschung „ Zentrenkonzept für die Stadt Radevormwald“, Dortmund im August 2007; S. 87

24

Planinhalt und Begründung der Festsetzungen

Mit der Sondergebietsausweisung SO 1 werden die konkreten Verkaufszahlen für die Einzelhandelsnutzung festgelegt. Damit wird sichergestellt, dass keine schädlichen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Radevormwald ausgelöst werden. Gleichzeitig wird mit der Festlegung der maximalen Verkaufsflächenzahl sowie der Sortimente dem konkreten Vorhaben Rechnung getragen. Das Sondergebiet nach § 11 Abs. 3 BauNVO ist mithin die einzige Baugebietskategorie, die es erlaubt, konkrete sortimentsspezifische Verkaufsflächenbegrenzungen vorzunehmen. Die Ausweisung als Sondergebiet ist insoweit zwingend geboten. Sonstiges Sondergebiet SO 2 „Kleinflächiger nicht-zentrenrelevanter Einzelhandel, Geschäftsgebäude“ Das SO 2 dient der Unterbringung von Geschäftsgebäuden bzw. Geschäftsräumen sowie von kleinflächigen, nicht-zentren- und nicht-nahversorgungsrelevanten Einzelhandel. Zulässig sind in dem Sondergebiet SO 2 demnach Geschäftsgebäude, die dazu bestimmt sind, in erster Linie gewerbliche Nutzungen aufzunehmen, die büromäßig betrieben werden. Dazu gehören insbesondere Dienstleistungsbetriebe jeglicher Art (wie z. B. Friseur, Banken, Versicherungsunternehmen, Werbe-, Nachrichten- und Reiseagenturen) und/oder Räume für freie Berufe im Sinne des § 13 BauNVO wie Ärzte, Rechtsanwälte, Handelsvertreter, Makler oder beratende Berufe jeglicher Art. Des weiteren soll in dem Sondergebiet SO2 die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentren- und nichtnahversorgungsrelevanten Sortimenten möglich sein. Diese Festsetzung trägt der städtebaulichen Zielsetzung Rechnung, dass die bzw. der Baukörper für den geplanten Lebensmittelvollsortimenter und der weiteren nicht-zentrenrelevanten Einzelhandelsnutzung und/oder Dienstleistungsnutzung als ein Vorhaben geplant und umgesetzt werden soll. Die Art der zulässigen Nutzung im SO2 ist mit „Geschäftsgebäuden“ sowie mit „kleinflächigem nichtzentrenrelevanten Einzelhandel“ (entsprechend der Radevormwalder Sortimentsliste) hinreichend bestimmt. Das zulässige Maß der baulichen Nutzung in dem Sondergebiet SO 2 wird neben der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 19 BauNVO sowie der zulässigen baulichen Höhe gemäß § 18 BauNVO zudem durch die zulässige Geschossflächenzahl nach § 20 BauNVO bestimmt. Diese Festsetzung trägt dem tatsächlichen Vorhaben Rechnung sowie der städtebaulichen Zielsetzung, wie sie bereits im Flächennutzungsplan dargelegt ist, dass nichtzentrenrelevanter Einzelhandel und/oder Dienstleistungsbetriebe auf einer maximalen Bruttogeschossfläche von 550 qm zulässig sein sollen.

25

Planinhalt und Begründung der Festsetzungen

Innerhalb des Sondergebietes SO 2 sind von der Gesamtverkaufsfläche nicht mehr als 10% der jeweiligen Verkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente zulässig. Die Festsetzungen entsprechen den Zielsetzungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Radevormwald, hier einen Lebensmittelvollsortimenter sowie nur nicht-zentrenrelevanten Einzelhandel unterhalb der Großflächigkeit bzw. andere Nutzungsarten (Dienstleistungsbetriebe, freie Berufe) anzusiedeln.

Sonstiges Sondergebiet SO 3 „Zu-/Abfahrt, Stellplätze, Außenanlagen“ Das sonstige Sondergebiet SO3 dient ausschließlich den Stellplätzen, die im betrieblichen Zusammenhang zu den Sondergebieten SO 1 und SO 2 stehen, Nebenanlagen für die Ver- und Entsorgung, Zufahrten, Zuwegungen, Anliefer- und Lagerflächen, Aufstellflächen für Einkaufswagen sowie Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern. Hier werden die erforderlichen Stellplätze für die Einzelhandelsnutzung sowie den zulässigen Dienstleistungsbetrieben angeboten. Die Stellplatzflächen der einzelnen Baugebiete sind einander zugeordnet, da hier Synergieeffekte durch Kopplungskäufe bzw. -nutzungen erwartet werden und somit eine „Mehrfachnutzung“ der Stellplätze ermöglicht wird. Die Zulässigkeit der weiteren Nutzungen (Nebenanlagen für die Ver- und Entsorgung, Aufstellflächen, Bepflanzungen etc.) ist erforderlich, da sie für den funktionalen Ablauf und die Gestaltung des Einkaufsbereichs notwendig sind.

4.4

Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung wird in dem Plangebiet durch zulässige Höhen über Normal Höhen Null (NHN) (§ 18 Abs. 1 BauNVO) in Kombination mit Grundflächenzahlen (GRZ) bestimmt. Damit ist das Maß der baulichen Nutzung gemäß § 16 Abs. 3 BauNVO hinreichend bestimmt. In den Mischgebieten ist zudem die Zahl der zulässigen Vollgeschosse als Höchstmaß festgesetzt und in dem Sondergebiet SO2 wird die zulässige Geschossfläche mit Festsetzung der Geschossflächenzahl begrenzt. Die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 17 BauNVO festgesetzte Grundflächenzahl schöpft die vorgegebene Obergrenze in den Baugebieten aus. Dies dient einerseits dem sparsamen Umgang mit Grund und Boden, andererseits berücksichtigt es aber auch die betriebstechnischen Anforderungen z. B. in den Gewerbe- und Sondergebieten, dass ein Großteil der Fläche für die Betriebe zwar nicht bebaut, aber auch als befestigte Fläche für Pkw und Lkw gestaltet werden muss.

26

Planinhalt und Begründung der Festsetzungen

In den Sondergebieten SO 1 und SO 2 wird eine zulässige Grundflächenzahl (GRZ) von 1,0 festgesetzt. Gemäß § 17 Abs. 2 ist die Überschreitung der gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO festgelegten Obergrenze von 0,8 für sonstige Sondergebiete zulässig. Dies ist hier erforderlich, da die festgesetzten Baugebiete vollständig den geplanten Baukörper abdecken und somit keine Freiflächen vorhanden sind. Im übrigen sind die Stellplätze für die Baugebiete SO 1 und SO 2 im Sonstigen Sondergebiet SO 3 vorgesehen. Für das SO3 wird aufgrund des derzeitigen hohen Versiegelungsgrades sowie auch im Hinblick der Altlastensituation, die einer möglichen Versickerung von Niederschlagswasser entgegensteht, eine GRZ von 0,95 festgesetzt. Für das eingeschränkte Gewerbegebiet GEe wird festgesetzt, dass gemäß § 9 Abs. 4 BauNVO eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl bis zu 0,9 zulässig ist. Dies begründet sich damit, dass bereits heute durch großflächige Baukörper und Hofflächen die Grundstückflächen fast vollständig versiegelt sind. Grünflächen finden sich fast ausschließlich nur in den Randbereichen der Grundstücke. Bezüglich des SO 2 wird eine Geschossflächenzahl von 1,0 festgesetzt, um sicherzustellen, dass lediglich Betriebe mit einer maximalen Bruttogeschossfläche von 550 qm errichtet werden können (siehe Pkt. 4.3). Hierbei liegt kein inhaltlicher Widerspruch zur Grundflächenzahl vor, da für die Berechnung dieser auch weitere Anlagen (Nebenanlagen, Zuwegungen) zu berücksichtigen sind. Der Umstand, dass ggf. die zulässige Geschossfläche mit der Höhenfestsetzung zugestandene Spielraum dann nicht voll ausgenutzt werden kann, ist dem Plangeber bewusst und wird auch in Kauf genommen. Die Festsetzung der baulichen Höhen über NHN erfolgt aus dem Grund, da im Gewerbebau die Geschosshöhen stark differieren können und daher über die Zahl der Geschosse die Baumasse nur unzureichend gesteuert werden kann. In den Mischgebieten wurde zudem die Zahl der zulässigen Vollgeschosse als Höchstmaß aufgenommen, wobei der Bestand, insbesondere an der Elberfelder Straße, zu berücksichtigen war. Die festgesetzten baulichen Höhen berücksichtigen zum einen die vorhandene städtebauliche Struktur und zum anderen die baulichen Anforderungen an die geplanten Nutzungen. Die ausnahmsweise zulässige Überschreitung der festgesetzten Höhen bei Gebäuden, z. B. durch technisch erforderliche Gebäudeteile insbesondere bei Gewerbebauten, soll verhindern, dass für untergeordnete Bauteile regelmäßig Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans notwendig werden.

27

Planinhalt und Begründung der Festsetzungen

4.5

Baugrenzen, Überbaubare Grundstücksflächen

Die überbaubaren Flächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB werden zeichnerisch durch Baugrenzen festgesetzt. Dabei wurde sowohl der vorhandene Baubestand in den Gewerbe- und Mischgebieten als auch eine größtmögliche Flexibilität bei Anordnung der neu zu errichtenden Baukörper berücksichtigt. Da für die Sondergebiete SO 1 und SO 2 bereits planerische Überlegungen des Investors bestehen, konnten hier die Baufenster relativ konkret festgelegt werden, gleichwohl wurde eine notwendige Flexibilität für die Umsetzungsplanung berücksichtigt.

4.6

Flächen für Versorgungsanlagen

Sendeanlage Innerhalb des Plangebietes besteht ein Sendemast, dessen Standort als Fläche für Versorgungsanlagen planerisch gesichert werden soll. Die Antennenspitze liegt heute bei 386,50 m über NHN und damit ca. 40 m über der Geländeoberkante. Die zeichnerischen Festsetzungen im Bebauungsplan berücksichtigen die vorhandene Anlage und die Zielsetzung, diese dauerhaft am Standort zu erhalten. Elektrizität Zur Sicherstellung der Stromversorgung des Plangebiets wird die Errichtung einer Kompakt-Trafostation erforderlich. Daher wird eine 4 m x 3 m breite Fläche an der Elberfelder Straße im Bebauungsplan als Fläche für Versorgungsanlagen, mit der Zweckbestimmung „Elektrizität“ festgesetzt. Der Versorgungsträger ist vor Beginn eventueller Tiefbauarbeiten in der Nähe der Versorgungsleitungen zu benachrichtigen.

4.7

Festsetzungen nach § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 BauO NRW

Für die Baugebiete entlang der Elberfelder Straße wird die Hauptfirstrichtung sowie die zulässige Dachform (Flachdach, Satteldach) im Plan festgesetzt. Dies begründet sich mit der planerischen Zielsetzung, die vorherrschenden örtlichen Gestaltungsmerkmale aufzunehmen und für die Zukunft in diesem Bereich verbindlich vorzugeben. Damit wird sichergestellt, dass mögliche Neubauten oder Umbauten im Maßstab und Gestaltungsrahmen des Ortsbildes von Bergerhof verbleiben. Somit kann sichergestellt werden, dass die vorwiegend traufständige Gebäudestellung an der Elberfelder Straße fortgeführt wird.

28

Planinhalt und Begründung der Festsetzungen

4.8

Verkehrliche Erschließung

Eine Teilfläche der Elberfelder Straße (B 229) wird in den Geltungsbereich des Bebauungsplans aufgenommen und als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Wie unter Pkt. 3.3 der Begründung erläutert, sind Maßnahmen (Lichtsignalanlage oder innenliegender Linksabbiegestreifen) erforderlich, die eine verträgliche Abwicklung der Verkehre sicherstellen. Eine Erweiterung der heutigen Straßenverkehrsfläche ist nicht erforderlich. Von der Stadt Radevormwald wird die Anlage des innenliegenden Linksabbiegestreifens präferiert, der in der festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche angelegt werden kann. Die vorhandene kleine Erschließungsstraße, die von der Elberfelder Straße zu dem Fuß- und Radweg auf der ehemaligen Bahntrasse führt, wird im südlichen Abschnitt (im Bereich der bestehenden Wohnhäuser) als öffentliche Verkehrsfläche und im hinteren Abschnitt als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fuß + Radweg“ festgesetzt. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass diese Straße bzw. Weg hauptsächlich der Erschließung der Wohnhäuser am Nordrand des Plangebietes sowie als Verbindung zu dem übergeordneten Fuß- und Radweg auf der ehemaligen Bahntrasse dient.

4.9

Mit Geh- und Fahrrecht sowie Leitungsrechten zu belastende Flächen

Die Anlieger des Grundstücks Elberfelder Straße Nr. 106, Flurstück Nr. 190, erreichen ihre Garage über die heutige Zufahrt von der Elberfelder Straße, die im Bebauungsplan als SO 3 „Zu-, Abfahrten, Stellplätze, Außenanlagen“ festgesetzt ist. Um auch zukünftig die Erreichbarkeit des Grundstücks zu gewährleisten, wird ein Geh- und Fahrrecht für die Anlieger festgesetzt. Da aus Verkehrssicherheitsgründen die Zufahrt des Hauses Nr. 98 an der Elberfelder Straße zu verlegen ist und zukünftig über die festgesetzte Sondergebietsfläche SO3 von der Elberfelder Straße erfolgen soll, wird auch für diesen Bereich ein Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger im Bebauungsplan festgesetzt. Zwischen den Gebäuden Elberfelder Straße Nr. 106 und 108 verläuft die Trasse der Ferngasleitung Nr. 15/36/6, Fahrradwerke Bismarck, Bergerhof, DN 100, Blatt 1, mit einer Schutzstreifenbreite von 8 m. Zugunsten der Versorgungsträger wird in daher ein Leitungsrecht festgesetzt, was das Recht für die Versorgungsträger umfasst, unterirdische Versorgungsanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen könnten, sind unzulässig. Wie unter Punkt 4.10 dargestellt, ist eine Überbauung der Ferngasleitung Nr. 15/36/6 mit einer Zu/Abfahrt, Stellplätzen bzw. Außenanlage grundsätzlich möglich.

29

Planinhalt und Begründung der Festsetzungen

4.10

Nachrichtliche Übernahme

Die Trassen der Ferngasleitung Nr. 15/36/2, Lennep – Radevormwald, DN 200, Blatt 11/2 und 12, Schutzstreifenbreite 8 m und der Ferngasleitung Nr. 15/36/6, Fahrradwerke Bismarck, Bergerhof, DN 100, Blatt 1, Schutzstreifenbreite 8 m, werden nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Sie verlaufen in der Elberfelder Straße. Die Trasse Nr. 15/36/6 führt zwischen den Gebäuden Elberfelder Straße Nr. 108 und 106 in das heutige Gewerbegebiet. Bei geplanten Baumaßnahmen im Näherungs- bzw. Schutzstreifenbereich der Ferngasleitung sind frühzeitig alle Baumaßnahmen unter Vorlage der entsprechenden Detailpläne sowie der Zeitablauf der Baumaßnahmen mit dem Versorgungsträger abzustimmen. Auf die allgemeinen Schutzanweisungen für Gasfernleitungen wird hingewiesen. Eine Überbauung der Ferngasleitung Nr. 15/36/6 mit einer Zu/Abfahrt, Stellplätzen bzw. Außenanlage ist grundsätzlich möglich. Ob und inwieweit Sicherungs- und Anpassungsmaßnahmen an der vorgenannten Leitung erforderlich werden, kann erst anhand detaillierter Projektunterlagen konkret festgestellt werden. Verkehrswege und Stellfläche sind innerhalb des jeweiligen Schutzstreifensbereichs unter Berücksichtigung der zu erwartenden Verkehrslast und der erforderlichen Leitungsüberdeckung von > 1,0 m so auszulegen, dass die Leitung im Schadensfall zügig und ohne Behinderungen erreicht werden kann. Im Schutzstreifen vorgesehene Stellflächen und Verkehrswege müssen für notwendig werdenden Wartungs- und Reparaturarbeiten an der Gasversorgungsanlage jederzeit räumbar und sperrbar sein.

4.11

Kennzeichnungen

Teilflächen des Plangeltungsbereichs sind erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet. Im Bebauungsplan werden diese Teilflächen entsprechend Plandarstellung gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB gekennzeichnet. Die bisherigen Untersuchungen haben ergeben, dass einer gewerblichen Nutzung die Altlasten-Verdachtsflächen nicht entgegenstehen. Bei einer evtl. Umnutzung zu einer sensibleren Nutzung müssen ggf. weitere Untersuchungen oder eine Neubewertung erfolgen. Derzeit werden noch weitere Nachuntersuchungen im Gelände durchgeführt, die Ergebnisse werden im Laufe des weiteren Verfahrens in den Bebauungsplan eingestellt. In der Kennzeichnung wird ausdrücklich auf die Kontaminierung von Kellerräumen in den Gewerbehallen Elberfelder Straße Nr. 108a hingewiesen. Hier besteht derzeit eine Haftungsausschlussver-

30

Planinhalt und Begründung der Festsetzungen

pflichtung der Eigentümer bzw. der Nutzer dieses Gewerbegebäudes. Im Rahmen der Gefährdungsabschätzung werden weitergehende Untersuchungen durchgeführt, die auch die Kellerräume betreffen. Die Ergebnisse werden in dem weiteren Bebauungsplanverfahren berücksichtigt. Es wird dem Planungs- bzw. Vorhabenträger empfohlen, bei Erdarbeiten oder im Zuge baulicher Veränderungen einen Sachverständigen bzw. Gutachter in die Planungen mit einzubinden. Umnutzungen und Baumaßnahmen im Bereich der AltlastenVerdachtsflächen sind zur Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde des Oberbergischen Kreises vorzulegen. Für die Grundwassersanierung sind die gutachtlichen Empfehlungen der M & P Ingenieurgesellschaft, Juli 2010, zu beachten.

4.12

Hinweise

Im Bebauungsplan werden Hinweise zu Verkehrslärm, Bodendenkmale, Kampfmittel und der Versickerung von Regenwasser aufgenommen. Die Untersuchungen zum Straßenverkehrslärm haben ergeben, dass die schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung der DIN 18005 im Untersuchungsgebiet bereits überschritten werden. So ist die Elberfelder Straße heute mit signifikanten Verkehren belastet. Zurzeit sind keine baulichen Maßnahmen an dieser Straße vorgesehen, so dass entsprechend dem vorliegenden Schallgutachten auch kein Anspruch der Anlieger auf passive Schallschutzmaßnahmen gemäß §§ 41, 42 BImSchG besteht. Damit gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet sind, müssen entsprechende Eigenvorsorgemaßnahmen durch die Eigentümer erfolgen. Diese können z. B. durch den Einbau von Wärmeschutzverglasung bzw. Schallschutzfenstern oder durch entsprechende Orientierung der Gebäudegrundrisse bei Neuplanungen nachgewiesen werden. Daher wird ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Es liegen derzeit keine konkreten Hinweise auf kulturhistorische Bodenfunde vor. Auf die gesetzlichen Vorgaben der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen wird hingewiesen. In den Bebauungsplan wird der Hinweis auf die Belange des Bodendenkmalschutzes sowie die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen aufgenommen. Wie unter Pkt. 3.3 der Begründung dargelegt, ist nicht auszuschließen, dass Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Daher wird im Bebauungsplan darauf hingewiesen, dass Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen sind und bei Funden von außergewöhnlichen Verfärbungen oder von Kampfmitteln die Arbeit unver-

31

Umweltbericht gemäß Anlage zu § 2 (4) und 2a BauGB

züglich einzustellen ist. Die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst ist zu benachrichtigen. Sollten Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung durchgeführt werden, wird vom Kampfmittelbeseitigungsdienst eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Im Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Bodenkontamination eine Versickerung von Regenwasser nach den Maßgaben des § 51a LWG an diesem Standort auszuschließen ist.

5

Umweltbericht gemäß Anlage zu § 2 (4) und 2a BauGB

5.1

Einleitung

Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne u. a. insbesondere die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Für die Belange des Umweltschutzes wird gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung. Im Hinblick auf eine sachgerechte Abwicklung der Umweltprüfung im Rahmen des Bauleitplanverfahrens für den Bebauungsplan Nr. 103 „Grundversorgungsstandort Bergerhof“ werden die Umweltbelange in Form eines Umweltberichts im Sinne der Anforderungen § 2a BauGB konkretisiert. Unter Berücksichtigung planerisch vorgesehener Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen werden die verbleibenden wesentlichen bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkungen des geplanten Vorhabens auf die Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Klima, Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern ermittelt und beschrieben, soweit dies auf den Ebenen der Planung möglich ist.

5.1.1

Beschreibung des Vorhabens

Mit dem Bebauungsplan Nr. 103 „Grundversorgungsstandort Bergerhof“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden für:  die Entwicklung eines Grundversorgungsstandortes für den Ortsteil Bergerhof  Sicherung des Bestandes und Entwicklungsmöglichkeiten für die ansässigen Gewerbebetriebe  Sicherung und Entwicklung der gewachsenen gemischten Nutzungsstruktur an der Elberfelder Straße

32

Umweltbericht gemäß Anlage zu § 2 (4) und 2a BauGB

Daher werden im Planbereich Mischgebiete, Gewerbegebiete und Sonstige Sondergebiete festgesetzt. Innerhalb des Sonstigen Sondergebietes SO 1 „Großflächiger Lebensmittel-Vollsortimenter“ ist die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes mit max. 1.200 qm Verkaufsfläche sowie ein Getränkemarkt mit max. 300 qm Verkaufsfläche vorgesehen. Die zulässigen Sortimente sind ausschließlich die im Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Radevormwald genannten nahversorgungsrelevanten Sortimente. Bis zu 10 % von der Gesamtverkaufsfläche sind für zentrenrelevante Randsortimente zulässig. In dem Sonstigen Sondergebiet SO 2 sollen nicht-zentrenrelevanter Einzelhandel und Dienstleister zulässig sein. Die textlichen und zeichnerischen Festsetzungen stellen sicher, dass die Nutzung auf max. 550 qm Geschossfläche begrenzt wird. Das Sonstige Sondergebiet 3 dient ausschließlich der Zu-/ Abfahrt und den Stellplätzen, die im betrieblichen Zusammenhang zu den Sondergebieten 1 und 2 stehen sowie für Außenanlagen, für Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen. Die übrigen Flächen nördlich und westlich des Sonderstandortes werden entsprechend der vorhandenen Nutzung als eingeschränktes Gewerbegebiet GEe festgesetzt, die Flächen an der Elberfelder Straße und Leimholer Straße als Mischgebiet.

5.1.2

Fachpläne

Ein Landschaftsplan, Luftreinhalteplan und Lärmminderungsplan liegen für das Plangebiet nicht vor. Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, stellt den Bebauungsplanbereich als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Der Flächennutzungsplan, 37. Änderung, der Stadt Radevormwald stellt den Bereich als Gemischte Baufläche (M), Sondergebiet (SO) Grundversorgungsstandort sowie Gewerbliche Baufläche (G) dar.

5.1.3

Relevante Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen und Fachplänen

Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter allgemeine Grundsätze und Ziele formuliert, die für die zu bewertenden Schutzgüter Berücksichtigung finden müssen. Insbesondere im Rahmen der Bewertung sind vor allem solche Ausprägungen und Strukturen hervorzuheben, die im Sinne des jeweiligen Fachgesetzes eine besondere Bedeutung haben (z.B. geschützte oder schutzwür-

33

Umweltbericht gemäß Anlage zu § 2 (4) und 2a BauGB

dige Biotope als Lebensstätte streng geschützter Arten). Deren Funktionsfähigkeit ist unter Berücksichtigung der gesetzlichen Zielaussagen zu schützen, zu erhalten und ggf. weiterzuentwickeln.

34

Umweltbericht gemäß Anlage zu § 2 (4) und 2a BauGB

35

Nachfolgende Zielaussagen sind relevant: Schutzgut

Quelle

Zielaussagen

Mensch und seine Gesundheit

Baugesetzbuch (BauGB)

Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung der Bauleitpläne; Schutz des Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen.

DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“

Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse der Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig. Die Verringerung des Schalls soll insbesondere am Entstehungsort, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und -minderung bewirkt werden.

TA-Lärm

Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie deren Vorsorge.

Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), inkl. Verordnungen

Schutz des Menschen, der Pflanzen und Tiere, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie Vorbeugen hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen, Schadstoffe und ähnlichen Erscheinungen).

Runderlass „Lichtimmisio- Schutz des Menschen vor schädlichen künstlichen Lichtimmisionen nen, Messung, Beurteilung und Verminderung (SMBI. NRW 712a) Tiere und Pflanzen

Boden

EU- Artenschutzverordnung und Bundesartenschutzverordnung; Bundesnaturschutzgesetz

Schutz besonders oder streng geschützter Arten, Verbot der Zerstörung von Biotopen, die für dort wild lebende Tiere und Pflanzen streng geschützter Arten nicht ersetzbar sind, gem. § 44 BNatSchG

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass - die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, - die Regenerationsfähigkeit und die nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, - die Tier- und Pflanzenwelt einschl. ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie - die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind.

Baugesetzbuch (BauGB)

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7).

Bundes- Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und Landesbodenschutzgesetz (LbodSchG) für das Land Nordrhein-Westfalen

Ziel ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen (§ 1 BbodSchG). Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden, dabei sind Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen (§ 1 LbodSchG).

Umweltbericht gemäß Anlage zu § 2 (4) und 2a BauGB

Schutzgut

36

Quelle

Zielaussagen

Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BbodSchV)

Ziel ist die Erfassung und ggf. Sanierung von Altlasten und Schadstoffen zum Schutz des Menschen.

Boden

Baugesetzbuch (BauGB)

Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden (§ 1a Abs. 1).

Wasser

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Landeswassergesetz NRW (LWG)

Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und deren Bewirtschaftung zum Wohl der Allgemeinheit. Gewässer sind vor Beeinträchtigung ihrer ökologischen Funktionen zu schützen. Veränderungen des Grundwasserkörpers durch Aufstauungen, Absenkungen oder Schadstoffeinträge sind zu vermeiden. Niederschlagswässer in besiedelten Bereichen sind vor Ort oder ortsnah zu versickern und in den Wasserkreislauf zurückzuführen.

Luft und Luftqualität

Bundesimmissionsschutz- Schutz des Menschen, der Pflanzen und Tiere, des Bodens, des Wasgesetz (BImSchG), inkl. sers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädliVerordnungen chen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie Vorbeugen hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen, Schadstoffe und ähnlichen Erscheinungen).

Landschaft

TA-Luft

Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie deren Vorsorge zur Erzielung eines hohen Schutzniveaus für die gesamte Umwelt.

Bundesnaturschutzgesetz

Schutz, Pflege und Entwicklung der Landschaft im besiedelten und unbesiedelten Bereich zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft.

5.2

Bestandsaufnahme und Bewertung der Umweltauswirkungen

5.2.1

Schutzgut Mensch

Das Bebauungsplangebiet befindet sich innerhalb der bebauten Ortslage Bergerhof. Entlang der Elberfelder Straße und teilweise an der Leimholer Straße befindet sich Wohnbebauung. Das übrige Plangebiet ist mit gewerblicher Bebauung gekennzeichnet, aufgrund dessen kommt diesem Bereich der Wohnumfeldfunktion nur eine geringe Bedeutung zu. Der östlich angrenzende Froweinpark sowie der nördlich und westlich verlaufende Fuß- und Radweg auf der ehemaligen Bahntrasse übernehmen dagegen wichtige Erholungsfunktionen. Im Zusammenhang mit der Planung sind für den Menschen potenzielle Auswirkungen durch Lärm und sonstige Immissionen von Bedeutung. Zur Sicherstellung des vorbeugenden Immissionsschutzes ist es erforderlich, dass an der schutzbedürftigen Bebauung im Einwirkungsbereich des Plangebietes in Zukunft keine unzulässigen

Umweltbericht gemäß Anlage zu § 2 (4) und 2a BauGB

Geräuschimmissionen auftreten dürfen. Des weiteren ist sicherzustellen, dass aufgrund der bestehenden Altlastproblematik keine Gefährdung für den Menschen auftritt. Bewertung Zur Beurteilung des Siedlungsbereichs gegenüber der Neubelastung durch die geplante Baumaßnahme wird als wesentliches Kriterium die hohe Empfindlichkeit des Menschen gegenüber Lärm und Schadstoffeinträgern herangezogen. Im Bebauungsplan werden daher die erforderlichen Festsetzungen getroffen, so dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse auch zukünftig gewährleistet bleiben. Hinsichtlich der vorhandenen und geplanten Nutzung sind Gefahren von Bodenkontaminationen nicht zu befürchten. Bei Umnutzungen oder Bodeneingriffen hat jedoch eine Neubewertung und Untersuchung zu erfolgen.

5.2.2

Schutzgut Tiere, Pflanzen und Landschaft

Tiere und Pflanzen sind auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes als Bestandteile des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Innerhalb des Bebauungsplanbereichs bestehen keine Schutzgebiete. Somit gelten keine besonderen Erhaltungsziele und Schutzzwecke im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes. Aufgrund der bestehenden Nutzungen (Wohnen, Gewerbe) sowie vorhandener verkehrlicher Störfaktoren (Elberfelder Straße) ist davon auszugehen, dass sich ein Tierartenspektrum eingestellt hat, welches überwiegend durch anpassungsfähige und weit verbreitete Arten gekennzeichnet ist. Im Rahmen der Genehmigung des geplanten Vorhabens ist Sorge zu tragen, dass keine artenschutzrechtlichen Belange im Sinne des § 39 BNatSchG bzw. Beeinträchtigungen von europarechtlich geschützten Arten erfolgen. Da vorhandene Gebäude weiter genutzt, umgenutzt und auch abgerissen werden sollen, wurde von der Stadt Radevormwald eine fachlich qualifizierte Begehung der Gebäude veranlasst. Eine Betroffenheit von Tieren im Sinne des § 39 BNatschG konnte nicht festgestellt werden. Im Bebauungsplan wird jedoch darauf hingewiesen, dass - sollten bei Abrissarbeiten Fledermäuse angetroffen werden die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen sind und eine fachgerechte Umsiedlung der Tiere zu veranlassen ist. Das Plangebiet ist im nördlichen Bereich durch gewerbliche Nutzung mit hohem Versiegelungsgrad geprägt. Im Bereich entlang der Elberfelder Straße bestimmt eine kleinteiligere gemischt genutzte Bebauung aus Gewerbe und Wohnen das Bild. Nur kleine Teilflächen im Bereich der Wohnbebauung sind als Ziergärten oder Rasenflächen gestaltet. Da diese Freiflächen teilweise räumlich isoliert

37

Umweltbericht gemäß Anlage zu § 2 (4) und 2a BauGB

liegen und intensiv gärtnerisch genutzt werden, weisen sie nur eine geringe Lebensraumfunktion für Pflanzen und Tiere auf.

Bewertung Die Empfindlichkeiten hinsichtlich der Schutzgüter Tiere und Pflanzen sind aufgrund der Lage und der geringhaltigen naturräumlichen Ausstattung des Plangebietes niedrig.

5.2.3

Schutzgut Boden

Die Böden im Plangebiet sind durch die vorhandene Bebauung und Nutzung fast vollständig versiegelt. Der Bereich des ehemaligen Bismarck-Werkes ist als Altstandort im Kataster des Oberbergischen Kreises aufgeführt. Die Gefährdungsabschätzung (GEO Consult 2003) ergab, dass Gebäudeteile erheblich mit Chromverunreinigungen belastet sind. Im Untergrund wurden zum Teil stark erhöhte Konzentrationen an Schwermetallen, Mineralöl-Kohlenwasserstoffen (MKW’s) und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK’s) vorgefunden. Des Weiteren wurde eine Belastung der Bodenluft mit leichtflüchtigen chlorierten Kohlenwasserstoffen festgestellt. Die Belastung des Bodens führt zu Belastungen des Grundwassers im Abstrom. Nach gutachtlicher Einschätzung sind die genannten Verunreinigungen grundsätzlich sanierbar und die geplante Nutzung für Einzelhandel und Gewerbe möglich. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden durch die M & P Ingenieurgesellschaft erweiterte Boden- und Grundwasseruntersuchungen durchgeführt.12 Die Ergebnisse dieser Untersuchungen zeigen, dass die vorgenannten Schadstoffquellen einer Entwicklung dieses Bereiches für die vorhandenen und geplanten Nutzungen (Gewerbe, Einzelhandelsnutzung) nicht entgegenstehen. Sofern aber Unmutzungen zu einer sensibleren Nutzung vorgesehen sind, muss eine Neubewertung der Situation erfolgen. Baumaßnahmen und Eingriffe in den Boden sind nur unter fachgutachtlicher Begleitung durchzuführen. Die Ergebnisse weiterer Untersuchungen werden im Laufe des Verfahrens im Bebauungsplan berücksichtigt. Bewertung Bezogen auf das Schutzgut Boden liegt durch die Lage im bebauten Siedlungsbereich sowie der anthropogenen Überformung eine ge-

12 M&P Ingenieurgesellschaft: Detailuntersuchung/Abschließende Gefährdungsab-

schätzung, BV Neubau Vollsortimenter, Elberfelder Straße/Leimholer Straße in 42477 Radevormawald, Hagen, Juli 2010

38

Umweltbericht gemäß Anlage zu § 2 (4) und 2a BauGB

ringe Wertigkeit hinsichtlich der Belange von Natur- und Landschaft vor. Der Bereich der Altablagerungen erfordert eine besondere Berücksichtigung im planerischen Umgang mit diesen Flächen.

5.2.4

Schutzgut Wasser

Im Plangebiet befinden sich keine Oberflächenwasser. Die Beprobung nördlich des Plangebiets gelegener Quellen zeigt eine deutliche Belastung des Oberflächenwassers mit chlorierten Kohlewasserstoffen (CKW’s). Bei der Grundwasseruntersuchung wurden ebenfalls zum Teil stark erhöhte CKW-Gehalte sowie erkennbare Erhöhungen der Mineralöl-Kohlenwasserstoffe (MKW) sowie Chrom (Cr)-Gehalte festgestellt. Das anfallende Regen- und Schmutzwasser aus dem Plangebiet wird derzeit über Mischwasserkanäle abgeleitet. Bei Neubauvorhaben muss die Entsorgung den geltenden Standards angepasst werden, es soll künftig im Trennsystem entwässert werden. Bewertung Aufgrund der Vorbelastung bzw. der Lage des Plangebietes liegen keine besonderen Werte und Funktionen hinsichtlich des Schutzgutes Wasser vor. Die Empfindlichkeit des Grundwassers gegenüber Schadstoffeinträgen ist jedoch hoch, zur weiteren Vorgehensweise zur Sanierung der vorliegenden Grundwasserbelastung sind die fachgutachtlichen Empfehlungen zu beachten.13

5.2.5

Schutzgut Klima und Luftqualität

Auf das Plangebiet wirken Emissionen aus überörtlichem Straßenverkehr sowie Gewerbebetrieben und Hausbrand. Der Bereich ist durch verdichtete Bebauung mit Wärmeinseleffekt, geringer Luftfeuchtigkeit und erheblicher Windfeldstörung gekennzeichnet. Die nordwestlich des Plangebietes gelegenen Grünlandflächen sowie der östlich gelegenen Froweinpark wirken mit ihrer Kalt- und Frischluftproduktion ausgleichend auf die bebaute und erwärmte Umgebung. Über die aktuelle lufthygienische Situation im Bereich des Plangebietes liegen keine Daten vor. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass das Niveau lufthygienischer Belastungen im Plangebiet und Umfeld zurzeit nicht durch relevante Schadstoffkonzentrationen in der Nähe einschlägiger Grenzwerte gekennzeichnet ist.

13 ebenda

39

Umweltbericht gemäß Anlage zu § 2 (4) und 2a BauGB

Bewertung Das Plangebiet ist durch die Lage im Stadtgebiet vorbelastet. Durch die Planung sind keine klimaökologisch bedeutsamen Flächen und Strukturen berührt.

5.2.6

Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter

Als Kultur- und sonstige Sachgüter sind solche zu verstehen, die als architektonisch wertvolle Bauten oder archäologische schützenswerte Güter zu bewerten sind. Das Plangebiet ist heute mit vorwiegend gewerblichen Gebäuden sowie Wohngebäuden bebaut, die keinen besonders schützenswerten Status haben. Das Vorkommen von Bodendenkmälern ist nicht bekannt. Bewertung Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 103 sind keine relevanten Kultur- und Sachgüter bekannt. Im Bebauungsplan wird auf die Anforderungen des Denkmalschutzgesetzes NRW hingewiesen.

5.2.7

Schutzgut Landschaftsbild / Ortsbild

Das Plangebiet ist von kleinteiliger, gemischt genutzter Bebauung an der Elberfelder Straße sowie großformatigen Gewerbebauten im inneren Bereich gekennzeichnet. Der das Plangebiet begrenzende, mit Hecken und Bäumen gesäumte Fuß- und Radweg auf der ehemaligen Bahntrasse bildet zum einen eine „weiche“ Siedlungskante zu den nordwestlich gelegenen Freiflächen, eine Grünzäsur zu den benachbarten bebauten Bereichen und stellt zum anderen eine wichtige Grünverbindung innerhalb des Sieldungsgefüges dar. Der Froweinpark stellt den „grünen Rahmen“ östlich des Plangebietes dar. Da das Plangebiet sich im Übergang zu einer Hanglage befindet, besteht eine visuelle Fernwirkung in das nördlich gelegene Tal. Bewertung Das Landschaftsbild innerhalb des Bebauungsplangebietes ist als wenig hochwertig und ohne besondere Bedeutung einzustufen. Aufgrund der Lage des Plangebietes ist aber eine Fernwirkung auf das nördliche Umfeld gegeben.

40

Umweltbericht gemäß Anlage zu § 2 (4) und 2a BauGB

5.2.8

Zusammenfassende Bewertung der Belange des Umweltschutzes unter Berücksichtigung bestehender Wechselwirkungen

Die nach den Vorgaben des BauGB zu betrachtenden Schutzgüter beeinflussen sich gegenseitig in unterschiedlichem Maße. Dabei sind Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sowie Wechselwirkungen aus Verlagerungseffekten und komplexe Wirkungszusammenhänge unter den Schutzgütern zu betrachten. Die auf die Teilsegmente der Umwelt und des Naturhaushaltes bezogenen Auswirkungen treffen somit auf ein miteinander vernetztes, komplexes Wirkungsgefüge. Vorhabenbedingte Wechselwirkungen sind beispielsweise durch die Bebauung und Befestigung bisher unversiegelter Fläche gegeben. Biotopstrukturen gehen verloren, Bodenfunktionen werden reduziert und das Mikroklima belastet. Die Wechselwirkungen der Schutzgüter Mensch sowie Klima und Luft summieren sich insofern, dass mit zusätzlichen Verkehrsaufkommen, Lärmimmissionen und Luftschadstoffen die schon bestehenden Vorbelastungen verstärkt werden. Aufgrund der Vorbelastung in dem Plangebiet sind die Umweltfolgen der möglichen Wechselwirkungen als gering zu beurteilen. Mit einer Verstärkung erheblicher Umweltauswirkungen durch sich negativ auswirkende Wechsel- und Summationswirkungen der vorgenannten Schutzgüter im Plangebiet ist nicht zu rechnen. Die zu erwartenden Auswirkungen bei Realisierung des Vorhabens werden nachfolgend tabellarisch zusammengestellt und hinsichtlich ihrer Erheblichkeit beurteilt.

41

Umweltbericht gemäß Anlage zu § 2 (4) und 2a BauGB

Schutzgut

Beurteilung der Umweltauswirkungen bei Vorhabenrealisierung

42

Erheblichkeit

Mensch



Zunahme der Lärmimmissionen und Beeinträchtigung von Wohnen und Freizeit



Landschaft, Ortsbild



Das Plangebiet ist bereits visuell vorgeprägt. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzungen begrenzen mögliche Auswirkungen auf Landschaft und Ortsbild.

--

Pflanzen und Tiere



Das Plangebiet ist fast vollständig bebaut und versiegelt. Es entsteht kein höherer Eingriff, als er bisher vorhanden ist.

--

Boden



Böden sind durch bisherige Nutzung vorbelastet; es werden keine weitergehenden Eingriffe vorgenommen.

--

Wasser



Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen werden sich positiv auf das Grundwasser auswirken. Da keine weiteren Flächen versiegelt werden, ist kein erhöhter Grundwasserabfluss zu erwarten.

--

Luft, Klima



Es werden keine Flächen neu versiegelt und in Anspruch genommen

--

Kultur- und Sachgüter



sind nicht im Plangebiet bekannt

--

Wechselwirkungen



Wechselwirkungen vorhanden



 sehr erheblich /  erheblich /  weniger erheblich / -- nicht erheblich

5.3

Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung und bei Nichtdurchführung der Planung

5.3.1

Prognose bei Durchführung der Planung

Mit dem Bebauungsplan Nr. 103 „Grundversorgungsstandort Bergerhof“ besteht für die Stadt Radevormwald die Möglichkeit, eine geordnete städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich planerisch zu steuern. Die prognostizierte Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung wird nachfolgend unter Berücksichtigung der einzelnen Schutzgüter dargestellt. Planerisch ist die Festsetzung von Mischgebiet, Gewerbegebiet sowie Einzelhandelsnutzung vorgesehen. Faktisch ist diese Nutzung (bis auf die Einzelhandelsnutzung) in weiten Teilen schon vorhanden. Die zukünftige Einzelhandelsnutzung wird auf vormals durch produzierendes Gewerbe genutzte Flächen vorgesehen. Mit der Wiedernutzung und der Ansiedlung von Einzelhandelsflächen sowie weiteren Dienstleistungsnutzungen werden zusätzliche

Umweltbericht gemäß Anlage zu § 2 (4) und 2a BauGB

verkehrsbedingte Lärm- und Luftschadstoffimmissionen erwartet. Entsprechend den Ergebnissen der verkehrlichen Untersuchung und des schalltechnischen Gutachtens sind im Rahmen des Bauleitplanverfahrens keine Maßnahmen zum Lärmschutz zu ergreifen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Plangebiet in einem lärmvorbelasteten Bereich liegt und hier durch Eigenvorsorgemaßnahmen gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sicherzustellen sind. Somit wird dem Schutzbedarf der Menschen im Plangebiet und der Nachbarschaft Rechnung getragen. Zusätzliche betriebsbedingte Luftschadstoffemissionen wie etwa durch neue Produktionsstätten sind aufgrund der geplanten Nutzung und ihrer Beschränkungen nicht zu erwarten. Das Plangebiet liegt innerhalb vom bebauten Siedlungsbereich und ist selbst fast vollständig versiegelt. Aufgrund des Umfangs und der Qualität der möglichen baulichen Eingriffe sind die Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen und Landschaft als sehr gering einzustufen. Hinsichtlich der Belange der Schutzgüter Boden und Wasser sind aufgrund des bereits vorhandenen hohen Versiegelungsgrades keine wesentlichen Änderungen durch die Umsetzung des Bebauungsplans zu erwarten. Es ist eine Verbesserung der Qualität für Wasser und Boden aufgrund der vorzunehmenden Sicherungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen zu erwarten. Bei Eingriffen in den Boden sind die Maßgaben der Kennzeichnung gem. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB im Bebauungsplan zu beachten. Klimatische und lufthygienische Veränderungen sind nur in geringem Umfang durch das nutzungsbedingte höhere Verkehrsaufkommen zu erwarten. Im Plangebiet und seiner Umgebung sind keine Kultur- und sonstige Sachgüter bekannt, im Rahmen von Bodenbewegungen können aber Entdeckungen von archäologischen Kulturgütern nicht ausgeschlossen werden. Im Bebauungsplan wird auf die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung von etwaigen Bodenfunden hingewiesen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans stellen sicher, dass keine Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes auftreten werden. Hinsichtlich Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern sind durch die Bebauungsplanung keine wesentlichen zusätzlichen Beeinträchtigungen zu erwarten.

5.3.2

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Bauleitplanung ist von dem Zustand entsprechend der Beschreibung des Bestandes auszugehen.

43

Umweltbericht gemäß Anlage zu § 2 (4) und 2a BauGB

5.3.3

Planungsalternativen

Die Stadt Radevormwald strebt die Sicherung der Grundversorgung im Bereich des Stadtteils Bergerhof an. Des weiteren sind für Einzelhandelsbetriebe aufgrund ihrer Standortanforderungen (z. B. Mindestanforderungen an ebenerdige Verkaufsfläche, Stellplätze, Erschließung und Erreichbarkeit) in zentralen Bereichen in Bergerhof keine passenden Alternativstandorte vorhanden. Es müssten bisher unbebaute Flächen am Ortsrand von Bergerhof zur Verfügung gestellt werden, was aber hinsichtlich der weiteren notwendigen Erdbewegungen und Versiegelung als größerer Eingriff in die Umwelt zu werten wäre. Da es sich hier um die Wiedernutzbarmachung eines bereits bebauten Bereiches handelt, wo dem Grundsatz des schonenden und sparsamen Umgangs mit Grund und Boden entsprochen werden kann, können aufgrund der Planungsziele im Zusammenhang mit den örtlichen Gegebenheiten keine Standortalternativen entwickelt werden.

5.4

Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen

5.4.1

Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen

Die durch die Bauleitplanung erkennbaren Beeinträchtigungen der Umweltauswirkungen bei der Realisierung sind gemäß § 21 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu vermeiden, auszugleichen oder zu ersetzen. Aus der Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile sind hinsichtlich der umweltbezogenen Zielvorstellungen keine Anforderungen aufgrund nachteiliger Umweltauswirkungen zu erwarten. Die Dekontamination des Grundwassers erfolgt aufgrund der weitergehenden Untersuchungen und Sanierungsplanung. Dies wird im Bauleitplanverfahren besonders berücksichtigt. Zur Begrenzung der Bodenversiegelung/Flächeninanspruchnahme in dem Baugebiet werden unter Berücksichtigung der heutigen Situation Grundflächenzahlen als Obergrenze für das Maß der baulichen Nutzung festgesetzt.

5.4.2

Ausgleichsmaßnahmen

Da auf der Grundlage des § 34 BauGB Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Eingriffe in Natur und Landschaft bereits vor der planerischen Entscheidung zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 103 „Grundversorgungsstandort Bergerhof“ zulässig sind und auch kein höherer Eingriff erfolgt, als er bisher

44

Umweltbericht gemäß Anlage zu § 2 (4) und 2a BauGB

zulässig ist, ist gemäß § 1 a Abs. 3 BauGB ein Ausgleich nicht erforderlich.

5.4.3

Beschreibung der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Ermittlung von Beeinträchtigungen

Immissionsschutz (Lärm): Im Rahmen der Bauleitplanung wurde zur schalltechnischen Beurteilung ein Gutachten erstellt. Die Berechnungen wurden nach den dort angegebenen Untersuchungs- und Beurteilungsgrundlagen auf der Basis von örtlichen Erhebungen und Berechnungen nach der DIN 18 005 „Schallschutz im Städtebau“ in Verbindung mit den „Richtlinien für Lärmschutz an Straßen“ (RLS90) durchgeführt. Altlasten und Bodenschutz: Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden weitergehende Untersuchungen der Altlastensituation im Plangebiet vorgenommen. Die Ergebnisse werden in der Bauleitplanung berücksichtigt. Schwierigkeiten und fehlende Kenntnisse bei der Zusammenstellung der Angaben Schwierigkeiten bei der Erhebung der Grundlagen haben sich nicht ergeben. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass Angaben z. B. über die künftigen gebietsinternen Verkehre oder die Beeinträchtigung lokalklimatischer Verhältnisse oder Wechselwirkungen auf Annahmen beruhen. So können einzelne Auswirkungen hinsichtlich ihrer Intensität oder Reichweite heute nicht eindeutig ermittelt werden. Die relevanten Umweltfolgen der Planungen sind in Fachbeiträgen (Schallgutachten, Verkehrsgutachten, Altlasten) überprüft worden, so dass hinreichende Beurteilungskriterien für eine umweltverträgliche Realisierung des Baugebietes vorliegen.

5.4.4

Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen

Nach § 4c BauGB müssen die Gemeinden die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, überwachen (Monitoring). Auf diese Weise können insbesondere unvorhergesehene Auswirkungen frühzeitig ermittelt werden, so dass die Gemeinden in der Lage sind, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Bei dem hier vorliegenden Vorentwurf des Bebauungsplans sind die Nutzungen für das Plangebiet SO 1 - 3, eingeschränktes Gewerbegebiet GEe und Mischgebiet MI bereits weitgehend vorhanden und bekannt. Mögliche erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt kön-

45

Umweltbericht gemäß Anlage zu § 2 (4) und 2a BauGB

nen prognostiziert werden und frühzeitig geeignete Maßnahmenfestgesetzt werden. Zur Zeit wird der Altlaststandort einer DetailGefährdungsabschätzung unterzogen. Nach Abschluss dieser Untersuchung können die einzelnen Maßnahmen zur Überwachung in den nachgeordneten Verfahren der Genehmigungen vorgesehen werden. Es werden keine erheblichen Auswirkungen durch die Planung erwartet.

5.5

Allgemein verständliche Zusammenfassung

Mit dem Bebauungsplan Nr. 103 „Grundversorgungsstandort Bergerhof“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden für:  die Entwicklung eines Grundversorgungsstandortes für den Ortsteil Bergerhof  Sicherung des Bestandes und Entwicklungsmöglichkeiten für die ansässigen Gewerbebetriebe  Sicherung und Entwicklung der gewachsenen gemischten Nutzungsstruktur an der Elberfelder Straße Durch die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen zu den vorhandenen und geplanten Nutzungen und gestalterischen Maßnahmen wird dem planerischen Ziel Rechnung getragen und die städtebaulich verträgliche Entwicklung planerisch gesteuert. Das Bebauungsplangebiet liegt in einem durch gewerbliche Nutzungen und Verkehrsimmissionen stark vorbelasteten Bereich. Die zu betrachtenden Schutzgüter des Naturhaushaltes sind in ihren Lebens- und Entwicklungsmöglichkeiten zum großen Teil bereits heute sehr beeinträchtigt. Bei der Bewertung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter wurden die üblichen Verfahren angewendet. Im Rahmen der Bauleitplanung wurde ein Verkehrsgutachten sowie ein Schallgutachten erarbeitet, worin die Grundlagen der Verkehrserschließung für diesen Bereich entwickelt und abgestimmt wurden und die Auswirkungen möglicher Lärmimmissionen untersucht wurden. Auf die Verkehrslärmvorbelastung wird hingewiesen sowie auf die Notwendigkeit der Nachweise im Baugenehmigungsverfahren, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten sind. Hinsichtlich der Kontaminierung durch gewerbliche Altlasten wurde gutachtlich festgestellt, dass diese den vorhandenen und geplanten Nutzungen nicht entgegen stehen. Für das Grundwasser werden Sicherungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet erfolgen.

46

Flächenbilanz

47

Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Naturschutzrechtes werden nicht erforderlich. Durch den Bebauungsplan Nr. 103 „Grundversorgungsstandort Bergerhof“ sind voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. Der Umweltbericht (Vorentwurf) dokumentiert bekannte und prognostizierte Umweltauswirkungen und wird im Bauleitplanverfahren fortgeschrieben, soweit neue Erkenntnisse vorliegen.

6

Flächenbilanz

Nutzung Mischgebiet MI

11.380 qm

Gewerbegebiet GEe

7.970 qm

Sondergebiet SO1

2.600 qm

Sondergebiet SO 2

550 qm

Sondergebiet SO 3

5.800 qm

Fläche für Versorgungsanlagen

45 qm

Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung

125 qm

Verkehrsfläche Plangebiet gesamt:

7

5.630 qm 34.100 qm

Zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 (4) BauGB

Dem Bebauungsplan ist nach Abschluss des Verfahrens eine zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise beizufügen, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde. Die zusammenfassende Erklärung wird nach Satzungsbeschluss, aber vor Bekanntmachung des Bebauungsplanes erstellt.

Radevormwalder Sortimentsliste

48

Anhang Radevormwalder Sortimentsliste Zentrenrelevante Sortimente

Nicht-zentrenrelevante Sortimente

Nahversorgungsrelevant Drogeriewaren, Wasch- und Putzmittel Nahrungs- und Genussmittel, Getränke Papier / Schreibwaren / Büroorganisation Parfümerie- und Kosmetikartikel Pharmazeutika, Reformwaren Schnittblumen Zeitungen, Zeitschriften

Bad, Sanitäreinrichtungen und Zubehör Bauelemente Baustoffe Beschläge, Eisenwaren Bodenbeläge, Teppiche (Rollware) Elektrogroßgeräte Elektrozubehör Erden, Torf Farben, Lacke, Tapeten Fliesen Gartengeräte Gartenhäuser Heizungen Installationsbedarf Kamine / Öfen Kfz und Zubehör Lampen, Leuchten, Leuchtmittel Möbel, Küchen Pflanzen und Pflanzgeräte Rollläden u, Markisen Sportgroßgeräte Werkzeuge

Babyartikel Bekleidung Bettwaren, Matratzen Bücher Büromaschinen Erotikartikel Foto / Optik / Akustik Glas / Porzellan / Keramik Gardinen und Zubehör Geschenkartikel Handarbeiten, Wolle, Stoffe, Kurzwaren Haus-, Bett-, Tischwäsche Haushaltswaren / Elektrogeräte Kunstgewerbe / Bilder Lederwaren Musikalienhandel Nähmaschinen Sanitätswaren Schuhe Spielwaren, Bastelartikel Sport- und Freizeitartikel (einschl. Sportgeräte, Campingartikel) Teppiche (abgepasste) Tiere, Tiernahrung, Zooartikel Uhren / Schmuck Unterhaltungselektronik, Tonträger, Computer und Zubehör, Kommunikationstechnik Waffen, Jagdbedarf Gelb hinterlegte Sortimente: auch nahversorgungsrelevant

TOP-Nr: Ö 5

Beschlussvorlage Vorlage Nr.: BV/0183/2011

Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr

Sitzungstermin 01.03.2011

Zuständigkeit Entscheidung

Bebauungsplan Nr. 17B, 1. Änderung - Nordstadt - zwischen BerndRosemeyer-Straße und Uelfe-Wuppertal-Straße Erläuterung der wesentlichen Planinhalte; Aufstellungsbeschluss sowie Beschluss der frühzeitigen Unterrichtung der Bürger gem. § 3 (1) BauGB

Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr beschließt gem. § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 17 B, 1. Änderung - Nordstadt - zwischen Bernd-Rosemeyer-Straße und Uelfe-Wuppertal-Straße - im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB und beauftragt die Verwaltung, die frühzeitige Unterrichtung der Bürger gem. § 3 (1) BauGB durchzuführen.

Finanzielle Auswirkungen des Beschlusses: Ja Kosten € Vorgesehen im Haushaltsmittel

Nein Produkt Ergebnisplan stehen zur Verfügung

noch nicht zu übersehen Haushaltsjahr Finanzplan stehen nicht zur Verfügung

Erläuterung: Die erste Änderung des Bebauungsplans 17 B dient dem Ziel, das für das Plangebiet bestehende Planungsrecht in einigen Festsetzungen den geänderten Bedürfnissen der Wohnbevölkerung anzupassen. Das Anpassungserfordernis ergibt sich insbesondere aus folgendem Umstand: Der bestehende Bebauungsplan 17 B orientierte sich bei der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche an die seinerzeit bestehende Bebauung, sodass die festgesetzte Baugrenze die Bauköper eng umfährt. Gleichzeitig schließt der Bebauungsplan Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche aus und beschränkt die Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen nur auf wenige, besonders gekennzeichnete Bereiche. Gerade in der jüngeren Vergangenheit errichteten mehrere private Grundstückseigentümer

BV/0183/2011

Seite 1 von 3

ungenehmigt Anbauten (Terrassenüberdachung, Wintergärten) und Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche - und damit im Widerspruch zum Bebauungsplan -, worauf seitens der Stadt Radevormwald ordnungsbehördliche Verfahren eingeleitet wurden. Im Zuge der ersten Verfahren zeigte jedoch eine detaillierte Bestandsaufnahme des Plangebietes, dass auf einer Vielzahl von weiteren Grundstücken Verstöße gegen das Planungsrecht auszumachen sind. Unter dem Eindruck des Ausmaßes der Verstöße wurde die Frage aufgeworfen, inwieweit die konsequente Verfolgung des Planungskonzeptes in Form der genannten, verhältnismäßig starren Bebauungsplanvorgaben noch als planerisch sinnvoll erachtet wird. Als Ergebnis dieser Überlegungen entschied sich die Stadt Radevormwald dafür, dass eine Änderung des Bebauungsplans eingeleitet werden soll, um die genannten Vorgaben zu flexibilisieren. Mit der angestrebten Flexibilisierung der planerischen Vorgaben soll jedoch keine gänzliche Abkehr von der planerischen Grundkonzeption des ursprünglichen Bebauungsplanes stattfinden. Der Bebauungsplan Nr. 17 B, 1. Änderung wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im so genannten beschleunigten Verfahren durchgeführt. Das beschleunigte Verfahren bietet insbesondere folgende Vereinfachungen:  Es kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB angewendet und damit insbesondere von einer frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung abgesehen werden.  Es besteht keine Verpflichtung eine Umweltprüfung vorzunehmen und einen Umweltbericht zu erstellen. Daneben entfällt auch die Verpflichtung zum Monitoring nach § 4c BauGB.  Ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, kann auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist, soweit hiermit nicht die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets beeinträchtigt wird. Der Flächennutzungsplan ist dann im Wege der Berichtigung anzupassen.  Die Verpflichtung zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft entfällt. Nicht alle der genannten Vereinfachungen müssen oder sollen für den vorliegenden Bebauungsplan 17 B, 1. Änderung in Anspruch genommen werden:  Da ohnehin der betroffenen Bevölkerung alternativ zur einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zumindest die Möglichkeit zur Äußerung eingeräumt werden muss, werden die Vorteile eines möglichen Wegfalls der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung seitens der Stadt allenfalls als marginal bewertet; deshalb sieht die Verwaltung diesbezüglich keine Notwendigkeit, von der auch ansonsten in Radevormwald bewährten frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung abzusehen.  Anders sieht es jedoch bei der frühzeitigen Behörden- und Trägerbeteiligung aus: Hier ergibt sich aus dem Verzicht auf diesen Verfahrensschritt nicht eine Verpflichtung zu einem ersatzweisen Verfahrensschritt. Somit darf erwartet werden, dass eine echte Entlastung der Verwaltungsarbeit stattfindet. Aus diesem Grund soll von dieser Verfahrensvereinfachung Gebrauch gemacht werden.  Die Möglichkeit, auf eine Umweltprüfung und einen Umweltbericht zu verzichten, soll als erhebliche Verfahrensvereinfachung ebenso in Anspruch genommen werden, wie auch von einem Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft abgesehen werden soll. Gleiches gilt für das Monitoring nach § 4c BauGB.  Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, sodass die Möglichkeit der nachträglichen Berichtigung nicht in Anspruch genommen werden muss. Für weitere inhaltliche und verfahrensmäßige Hintergründe wird auf die Begründung des Bebauungsplan-Entwurfes in der Anlage verwiesen. Mit dem vorliegenden Beschluss wird - ein positives Votum vorausgesetzt - die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 B als Bebauungsplan der Innenentwicklung verfahrensmäßig eingeleitet. Zugleich wird mit dieser Sitzungsvorlage die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossen, welche sodann als nächster Verfahrensschritt durch die Verwaltung vollzogen würde.

BV/0183/2011

Seite 2 von 3

Federführendes Dezernat:

Beteiligtes Dezernat:

Der Bürgermeister

Unterschrift

Unterschrift

Unterschrift

Datum

Datum

Datum

Anlage: - Übersichtsplan mit Abgrenzung des Geltungsbereiches - Entwurf Bebauungsplan Nr. 17 B, 1. Änderung - Entwurf textliche Festsetzungen - Entwurf Begründung zum Bebauungsplan - Bebauungsplan Nr. 17 B (zur Zeit bestehender Bebauungsplan)

BV/0183/2011

Seite 3 von 3

Ö 5

Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 17 B, 1. Änderung Nordstadt - zwischen Bernd-Rosemeyer-Straße und Uelfe-Wuppertal-Straße

N

Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 17 B, 1. Änderung M. 1:5.000

O

W S

Plangrundlage: DGK im Maßstab 1:5.000. Mit Genehmigung des Vermessungs- und Katasteramtes Gummersbach

Ö 5

Ö 5

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN

§ 1 Art der baulichen Nutzung in den WR-Gebieten In den reinen Wohngebieten WR 1 bis WR 4 sind gem. § 1 Abs. 6 BauNVO die nach § 3 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vorhaben nicht zulässig.

§ 2 Überbaubare Grundstücksfläche In den reinen Wohngebieten WR 1 bis WA 3 sind gem. § 23 Abs. 3 BauNVO ausschließlich überdachte und nicht überdachte Terrassen sowie Wintergärten innerhalb der erweiterten Baugrenze (---------) zulässig. § 3 Nebenanlagen In den reinen Wohngebieten WR 1 bis WR 4 sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen eine oder mehrere untergeordnete Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO zulässig, soweit sie in der Summe eine Fläche von weniger als neun Quadratmetern beanspruchen.

§ 4 Stellplätze und Garagen (1) In den reinen Wohngebieten WR 1 bis WR 4 sind Garagen und Stellplätze gem. § 12 Abs. 6 BauNVO nur auf den besonders gekennzeichneten Flächen zulässig. (2) Im Einzelfall kann in den Baugebieten WR 1 und WR 3 hinsichtlich der Lage der in Absatz 1 genannten besonders kennzeichneten Flächen abgewichen werden, soweit die Stellplätze und Garagen zwischen der jeweiligen Erschließungsstraße und der zur Erschließungsstraße zugewandte Baugrenze bzw. deren gedachte Verlängerung errichtet werden. Sind mehrere Baugrenzen der Erschließungsstraße zugewandt, bezieht sich der 2. Teilsatz des vorigen Satzes auf die Baugrenze, welche der Erschließungsstraße am nächsten liegt.

§ 5 Gestaltungsvorschriften (9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 Abs. 1 BauO NRW) (1) In den reinen Wohngebieten WR 1 bis WR 3 sind die Außenwände ab einschließlich dem ersten Obergeschoss mit grauen oder schwarzen Materialien zu verkleiden. In den reinen Wohngebieten WR 1 und WR 3 gilt Gleiches auch für sämtliche rückwärtigen Außenwände. Als rückwärtige Außenwände gelten solche Außenwände, die nicht Grundstückseiten zugewandt sind, welche an dem das jeweiligen Grundstücke erschließenden Gehweg liegen. Für kleinere Wandflächen (insbesondere für Wandabschlüsse und Sockelbereiche) kann von den Vorgaben des Satzes 1 und 2 abgewichen werden. (2) In den reinen Wohngebieten WR 1 bis WR 4 sind glasierte und glänzende Materialien für die Wandverkleidungen ausgeschlossen. Gleiches gilt in dem reinen Wohngebiet WR 4 auch für Dacheindeckungen.

Ö 5

BEGRÜNDUNG Bebauungsplan Nr. 17 B, 1. Änderung Nordstadt - zwischen Bernd-Rosemeyer-Straße und UelfeWuppertal-Straße (Entwurf frühzeitige Beteiligung)

Gliederung 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9.

Lage im Raum / Räumlicher Geltungsbereich Beschreibung des Plangebietes Allgemeine Ziele der Planung und städtebauliches Konzept Bestehendes Planungsrecht Hinweise zum Verfahren Begründung der Planfestsetzungen Wichtige Gesichtspunkte der Abwägung Bodenordnung Kosten

Begründung des Bebauungsplans Nr. 17 B, 1. Änderung

Seite 2

1. Lage im Raum / Räumlicher Geltungsbereich Das Plangebiet „Nordstadt - zwischen Bernd-Rosemeyer-Straße und Uelfe-WuppertalStraße“ liegt 0,6 km nördlich der Radevormwalder Innenstadt. Umgrenzt wird der Geltungsbereich im Norden von einer landwirtschaftlichen Fläche, im Osten von der UelfeWuppertal-Straße (L 414) mit angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen sowie im Süden und Westen von Wohnsiedlungen (vorwiegend in Gestalt von verhältnismäßig gering verdichteten Einfamilienhausbereichen). Mit seiner nordöstlichen Ecke reicht das Plangebiet fast an das Naturschutzgebiet Uelfetal heran, ist jedoch durch die erwähnte L 414 von diesem getrennt. Die genaue Abgrenzung kann dem Bebauungsplan entnommen werden.

2. Beschreibung des Plangebietes Das Plangebiet hat eine Flächengröße von etwa 1,9 ha und ist vollständig bebaut. Die Bebauung besteht mit Ausnahme der Gebäude Ritter-von-Halt-Straße 27 und RudolfHarbig-Straße 19 ausschließlich aus Einfamilienhäusern, welche als Reihenhäuser ausgestaltet sind. Westlich der Rudolf-Harbig-Straße sind die Gebäude in (leicht versetzter) Kettenbauweise aneinander gereiht. Östlich der Rudolf-Harbig-Straße ist die Reihe derart ausgestaltet, dass jeweils zwei Glieder der Hausreihe um wenige Meter versetzt sind. Am Ende der Reihe wird der Versatz teilweise auch nur durch ein einzelnes Glied hergestellt. Die Bebauung stammt aus den frühen 1970er Jahren und weist eine große Einheitlichkeit auf. Die bereits angesprochenen Gebäude Ritter-von-Halt-Straße 27 und Rudolf-Harbig-Straße 19 gehören nicht mehr zur Siedlung, welche aus den übrigen Gebäuden im Plangebiet gebildet wird und orientieren sich in städtebaulicher Hinsicht an der Umgebung der Rittervon-Halt-Straße bzw. den südlichen Abschnitt der Rudolf-Harbig-Straße. Von Süden nach Nordosten verläuft die Rudolf-Harbig-Straße durch das Plangebiet, welche zusammen mit der entlang der westlich des Geltungsbereiches verlaufenden BerndRosemeyer-Straße die Erschließung des Gebietes übernimmt. Die beiden genannten Straßen sind als Sackgassen ausgebildet. Das Parken ist weitgehend auf Sammelgaragen und -stellpllätze entlang der Rudolf-HarbigStraße konzentriert. Die einzelnen Grundstücke des Plangebietes sind größtenteils nur fußläufig über nicht-befahrbare Wohnwege zu erreichen.

3. Allgemeine Ziele der Planung und städtebauliches Konzept Die Bebauungsplanänderung dient dem Ziel, das für das Plangebiet bestehende Planungsrecht in einigen Festsetzungen den geänderten Bedürfnissen der Wohnbevölkerung anzupassen. Das Anpassungserfordernis ergibt sich insbesondere aus folgendem Umstand: Der bestehende Bebauungsplan 17 B orientierte sich bei der Festsetzung der überbaubaren Grundsstücksfläche an die seinerzeit bestehende Bebauung, sodass die festgesetzte Baugrenze die Bauköper eng umfährt. Gleichzeitig schließt der Bebauungsplan Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche aus und beschränkt die Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen nur auf wenige, besonders gekennzeichnete Bereiche. Die enge Fassung der überbaubaren Grundstücksfläche und der Ausschluss bzw.

Begründung des Bebauungsplans Nr. 17 B, 1. Änderung

Seite 3

die Konzentration der genannten Anlagen erklärt sich aus dem städtebaulichen Konzept: Dieses zielt insbesondere darauf ab, dass die besondere Bauform – insbesondere hinsichtlich ihres charakteristischen Versatzes – möglichst „ungestört“ zur Geltung kommt, womit auch eine gewisse Einheitlichkeit und Abgestimmtheit der Baukörper einhergehen soll. Gerade in der jüngeren Vergangenheit errichteten mehrere private Grundstückseigentümer ungenehmigt Anbauten (Terrassenüberdachung, Wintergärten) und Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundsfläche – und damit im Widerspruch zum Bebauungsplan –, worauf seitens der Stadt Radevormwald ordnungsbehördliche Verfahren eingeleitet wurden. Im Zuge der ersten Verfahren zeigte jedoch eine detaillierte Bestandsaufnahme des Plangebietes, dass auf einer Vielzahl von weiteren Grundstücken Verstöße gegen das Planungsrecht auszumachen sind. Unter dem Eindruck des Ausmaßes der Verstöße wurde die Frage aufgeworfen, inwieweit die konsequente Verfolgung des Planungskonzeptes in Form der genannten, verhältnismäßig starren Bebauungsplanvorgaben noch als planerisch sinnvoll erachtet wird. Als Ergebnis dieser Überlegungen entschied sich die Stadt Radevormwald dafür, eine Änderung des Bebauungsplans einzuleiten, um die genannten Vorgaben zu flexibilisieren. Dies erfolgt aus der Erwägung, dass es ganz offensichtlich den Wohnbedürfnissen der ansässigen Bevölkerung entspricht, das eigentliche Wohnhaus um weitere (wettergeschützte) Aufenthaltsbereiche bzw. Anlagen wie Abstell-/Geräteschuppen und (weitere) Garagen zu ergänzen. Es wäre aus Sicht der Stadt zwar städtebaulich begründbar gewesen, konsequent an der Einhaltung der ursprünglichen Plankonzeption festzuhalten. Die Stadt entschied sich jedoch bewusst dagegen, da im vorliegenden Fall das Interesse an Beibehaltung des jetzigen, strengen Regelwerks als weniger gewichtig angesehen wurde als das Anliegen, auf die legitimen Wohnbedürfnisse der Bevölkerung angemessen einzugehen. Aus diesem Grund wurden auch die angesprochenen ordnungsbehördlichen Verfahren vorübergehend ausgesetzt, um sie sodann nach Abschluss des Bebauungsplanänderungs-Verfahrens gegebenenfalls endgültig einstellen zu können. Mit der angestrebten Flexibilisierung der planerischen Vorgaben soll jedoch keine gänzliche Abkehr von der planerischen Grundkonzeption des ursprünglichen Bebauungsplanes stattfinden. Nach wie vor soll die bauliche Nutzung im Plangebiet als maximal zweigeschossige, reine Wohnungsbebauung stattfinden. Auch die Ausgestaltung der Baukörper soll im Wesentlichen beibehalten werden: Mit Ausnahme der Gebäude Ritter-vonHalt-Straße 27 und Rudolf-Harbig-Straße 19 sollen sie als Reihenhäuser ausgestaltet werden, welche durch charakteristische Versätze von wenigen Metern geprägt sind. Westlich der Rudolf-Harbig-Straße soll zudem die Kettenbauweise weiterhin erhalten bleiben. Insgesamt ist für das Plangebiet angestrebt, das bestehende einheitliche Erscheinungsbild grundsätzlich zu erhalten. 4. Bestehendes Planungsrecht Der gültige Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, stellt den Planbereich als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Radevormwald erlangte im November 1977 Rechtskraft. Das gesamte Plangebiet wird im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt. Etwa in Lage des bestehenden Spielplatzes wird durch Plansignatur ein eben solcher ausgewiesen. Wie bereits erwähnt, wird das Plangebiet derzeit durch den Bebauungsplan 17 B erfasst. Dieser hat im Wesentlichen folgende Inhalte:  Die Baugebiete des Plangebiets sind als reine Wohngebiete festgesetzt, wobei die nach § 3 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ausgeschlossen sind.  Darüber hinaus wird eine maximale Zweigeschossigkeit, eine Grundflächenzahl von 0,4, eine Geschossflächenzahl von 0,8 sowie die offene Bauweise festgesetzt.

Begründung des Bebauungsplans Nr. 17 B, 1. Änderung







 

Seite 4

Die Baugrenzen umfahren den Gebäudebestand in allen Fällen eng anliegend, sodass keine Spielräume für eine über den Bestand hinausgehende Bebauung bestehen. Eine Ausnahme bilden hier lediglich im begrenzten Rahmen die Grundstücke Ritter-von-Halt-Straße 27 und Rudolf-Harbig-Straße 19. Oberirdische Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ausgeschlossen; Gleiches gilt für anzeigepflichtige, genehmigungspflichtige sowie anzeigefreie und genehmigungsfreie bauliche Anlagen, die nach Landesrecht im Bauwich oder in den Anstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Auch Garagen sind außerhalb der überbaubaren Grundstückfläche ausgeschlossen, mit Ausnahme der besonders gekennzeichneten Flächen. Damit sind faktisch auf sämtlichen Baugrundstücken mit Ausnahme der Grundstücke Ritter-von-Halt-Straße 27 und Rudolf-Harbig-Straße 19 Stellplätze und Garagen auf den privaten Baugrundstücken ausgeschlossen. Stattdessen wird die Möglichkeit zum Abstellen der Kfz auf eine Gemeinschaftsgaragen-Anlage bzw. auf eine zweiteilige Gemeinschaftsstellplatzanlage konzentriert. Der bestehende Spielplatz ist als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ festgesetzt. Als gestalterische Festsetzung nach Landesrecht wird festgesetzt, dass für die Dachhaut nur Material in dunkler Farbtönung zulässig ist und dass Garagen in der Verkleidung dem Baukörper anzupassen sind. Zudem wird eine Spanne für die Dachneigung vorgegeben.

Dem bestehenden Bebauungsplan liegt die BauNVO 1977 zu Grunde.

Planungsrelevante Schutzgebietsausweisungen des Fachplanungsrechtes existieren für das Plangebiet nicht. 5. Hinweise zum Verfahren Der Bebauungsplan Nr. 17 B, 1. Änderung wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im so genannten beschleunigten Verfahren durchgeführt. Die in § 13a BauGB genannten Voraussetzungen für die Anwendung dieses Verfahrens liegen vor:  Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung. Der Bebauungsplan überplant ein bestehendes Wohngebiet und passt die planungsrechtliche Situation lediglich den geänderten Wohnbedürfnissen an und dient damit einer qualitativen Aufwertung des Bestandes. Neue Baurechte werden nicht geschaffen, sondern lediglich die bestehenden geringfügig bezüglich Anbauten, Nebenanlagen und Stellplätzen/Garagen erweitert.  § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB bestimmt, dass Bebauungspläne der Innenentwicklung ohne Vorprüfung aufgestellt werden können, soweit die zulässige Grundfläche weniger als 20.000 Quadratmeter beträgt. Da der vorliegende Bebauungsplan eine zulässige Grundfläche nicht festsetzt, ist hinsichtlich dieser Voraussetzung entsprechend auf die bei Durchführung des Bebauungsplanes voraussichtlich versiegelte Fläche abzustellen. Da das Plangebiet kleiner als 2 ha ist, ist diese Vorgabe erfüllt.  Schließlich wird durch den Bebauungsplan auch nicht die Zulässigkeit für Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Ebenso liegen keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzweckes der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes vor.

Begründung des Bebauungsplans Nr. 17 B, 1. Änderung

Seite 5

Das beschleunigte Verfahren bietet insbesondere folgende Vereinfachungen:  Es kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB angewendet und damit insbesondere von einer frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung abgesehen werden.  Es besteht keine Verpflichtung, eine Umweltprüfung vorzunehmen und einen Umweltbericht zu erstellen. Daneben entfällt auch die Verpflichtung zum Monitoring nach § 4c BauGB.  Ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, kann auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist, soweit hiermit nicht die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets beeinträchtigt wird. Der Flächennutzungsplan ist dann im Wege der Berichtigung anzupassen.  Die Verpflichtung zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft entfällt. Nicht alle der genannten Vereinfachungen müssen oder sollen für den vorliegenden Bebauungsplan 17 B, 1. Änderung in Anspruch genommen werden:  Da ohnehin der betroffenen Bevölkerung alternativ zur einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zumindest die Möglichkeit zur Äußerung eingeräumt werden muss, werden die Vorteile eines möglichen Wegfalls der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung seitens der Stadt allenfalls als marginal bewertet; deshalb sieht die Stadt Radevormwald diesbezüglich keine Notwendigkeit, von der auch ansonsten in Radevormwald bewährten frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung abzusehen.  Anders sieht es jedoch bei der frühzeitigen Behörden- und Trägerbeteiligung aus: Hier ergibt sich aus dem Verzicht auf diesen Verfahrensschritt nicht eine Verpflichtung zu einem ersatzweisen Verfahrensschritt. Somit darf erwartet werden, dass eine echte Entlastung der Verwaltungsarbeit stattfindet. Aus diesem Grund soll von dieser Verfahrensvereinfachung Gebrauch gemacht werden.  Die Möglichkeit, auf eine Umweltprüfung und einen Umweltbericht zu verzichten, soll als erhebliche Verfahrensvereinfachung ebenso in Anspruch genommen werden, wie auch von einem Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft abgesehen werden soll. Gleiches gilt für das Monitoring nach § 4c BauGB.  Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, sodass die Möglichkeit der nachträglichen Berichtigung nicht in Anspruch genommen werden muss.

6. Begründung der Planfestsetzungen 6.1 Art der baulichen Nutzung Die zur Bebauung vorgesehenen Bereiche des Plangebiets werden als reine Wohngebiete (WR) nach § 3 BauNVO ausgewiesen. Die nach der Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben sind gemäß textlicher Festsetzung ausgeschlossen. Damit übernimmt der Änderungsbebauungsplan die Vorgaben des Ursprungsplanes. Nach wie vor ist für das Plangebiet lediglich Wohnnutzung vorgesehen – was auch dem Bestand entspricht –, sodass die planungsrechtliche Vorgabe hinsichtlich des Ausschlusses auch gegenwärtig noch Berechtigung hat. Eine denkbare Öffnung des Gebietes für andere Nutzungen (etwa durch Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes oder Aufhebung des Ausschlusses der nach Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben) ist planerisch nicht gewünscht. Nach wie vor ist eine reine und weitgehend ungestörte Wohnnutzung vorgesehen.

Begründung des Bebauungsplans Nr. 17 B, 1. Änderung

Seite 6

6.2 Maß der baulichen Nutzung Anders als im Ursprungsbebauungsplan wird in diesem Bebauungsplan von einer Festsetzung der Grundflächenzahl und der Geschossflächenzahl abgesehen. Dies erfolgt auf Grund folgender Überlegungen: Grundsätzlich bestimmt § 17 BauNVO, dass für reine Wohngebiete, allgemeine Wohngebiete und Ferienhausgebiete die Grundflächenzahl nicht 0,4 und die Geschossflächenzahl nicht 1,2 übersteigen darf. Diese Obergrenzen wären jedoch im Plangebiet durch den jetzigen Bestand in vielen Fällen (weitgehend) ausgereizt und teilweise sogar überschritten. Eine entsprechende Festsetzung der genannten Werte als maximal mögliche Vorgabe würde dementsprechend dazu führen, dass eine Lockerung der Vorgaben für Anbauten, Nebenanlagen oder Garagen/Stellplätze gar nicht in Anspruch genommen werden könnte, weil dies im jeweiligen Einzelfall oft gegen die Grundflächenzahl/Geschossflächenzahl verstoßen würde. Zwar besteht nach der Baunutzungsverordnung die Möglichkeit, von diesen Obergrenzen abzuweichen. Dies ist jedoch nur unter den kumulativen Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO möglich, welche hier nicht in Gänze erfüllt sind. So ist die Überschreitung insbesondere nicht durch Umstände ausgeglichen bzw. kann nicht durch Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, dass unter anderem nachteilige Umweltauswirkungen vermieden werden. Im vorliegenden Fall wird eine Bestandssituation überplant, die auf Grund der faktischen Gegebenheiten kaum Spielraum zu einem entsprechenden Ausgleich bietet. Allenfalls denkbar wäre eine Erweiterung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes, um außerhalb des jetzigen Plangebietes Potenziale zum Ausgleich der Überschreitung der Obergrenzen zu erschließen. Diese Option ist jedoch als unverhältnismäßig und wenig praktikabel anzusehen. So dürfte insbesondere nicht davon auszugehen sein, dass sich die betroffenen Eigentümer an einer solchen Ausgleichsmaßnahme finanziell beteiligen würden, da ihnen der Bebauungsplan im Vergleich zum Ursprungsbebauung keine neuen Baurechte bringt, sondern lediglich eine geringfügige Erweiterung der Baurechte bezüglich Anbauten, Nebenanlagen und Garagen. Schließlich sei auch betont, dass grundsätzlich keine Pflicht besteht, eine Grundflächenzahl und/oder eine Geschossflächenzahl in einem Bebauungsplan festzusetzen. Soweit hierauf verzichtet wird, handelt es sich zwar nicht mehr um einen so genannten qualifizierten Bebauungsplan im Sinne von § 30 BauGB, was aber insgesamt nicht schädlich ist. Folge ist lediglich, dass das Maß der baulichen Nutzung nach § 34 BauGB zu beurteilen ist, d. h. dass sich das Vorhaben diesbezüglich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss. Die planerische Überlegung, hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung keine Regelung im Bebauungsplan zu treffen und stattdessen § 34 BauGB greifen zu lassen, ist auch als vertretbar zu bewerten. Denn mit dem Bestand ist eine Umgebung vorhanden, die eine hinreichende Orientierung für die Bewertung nach § 34 BauGB und eine Basis für eine geordnete städtebauliche Entwicklung bietet. Die Anzahl der Geschosse ist auf maximal zwei begrenzt. Damit wird die Vorgabe des Vorgänger-Bebauungsplans übernommen. Diese Festsetzung ist erforderlich, um den Charakter dieser Siedlung als relativ niedrig bebauten Bereich der Stadt mit seinen ein- bis zweigeschossigen Gebäuden zu wahren. 6.3 Bauweise Die Bauweise wird im Bebauungsplan als offen festgesetzt. Damit können Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen mit einer Länge von höchstens 50 Meter errichtet werden. Diese Festsetzung entspricht der Vorgabe des Ursprungsbebauungsplanes und auch dem Bestand. Baukörper mit einer größeren Länge wären ohnehin auf Grund der Lage der Verkehrsflächen in den meisten Fällen nicht möglich.

Begründung des Bebauungsplans Nr. 17 B, 1. Änderung

Seite 7

Anders als im Ursprungsbebauungsplan sollen mit dem vorliegenden Bebauungsplan auch Hausformen vorgeschrieben werden. So werden insbesondere für einen Großteil des Plangebiets (WR 1 und WR 2) Hausgruppen festgesetzt, um zu vermeiden, dass die Baufenster dieser Baugebiete „lediglich“ für Einzel- oder Doppelhäuser genutzt werden, was offensichtlich dem architektonischen Grundkonzept der Siedlung widerspricht und daher als planerisch erwünscht anzusehen ist. Nur für die drei Baufenster der Baugebiete WR 3 und WR 4 werden andere Vorgaben gemacht:  Das Baufenster in WR 3 lässt auf Grund seines kleineren Zuschnitts nur bedingt eine Hausgruppe zu. Eine Festsetzung als Doppelhaus ist an dieser Stelle für die Wahrung des architektonischen Grundkonzeptes unschädlich, da hier auf Grund des kleineren Zuschnitts dieses Baufensters auch eine Hausgruppe nicht unbedingt zu erwarten ist. Zwar wären innerhalb dieses Baufensters mit seinen Abmessungen auch faktisch Hausgruppen realisierbar. Es wurde jedoch davon abgesehen, diese als alternative Hausform festzusetzen. Dies erfolgt aus der Erwägung, dass eine Realisierung einer Hausgruppe an dieser Stelle eine Verdichtung bedeuten würde, die dem architektonischen Grundkonzept widersprechen würde.  Für das Baugebiet WR 4 wird als Hausform Einzel- und Doppelhäuser festgesetzt. Die erfolgt aus der Überlegung, dass an dieser Stelle sowohl Einzelhäuser planerisch sinnvoll sind – was auch der gegenwärtigen Bebauung entspricht – als auch Doppelhäuser. Hausgruppen sind für dieses Baugebiet nicht vorgesehen, weil dies zu einer an dieser Stelle unerwünschten Verdichtung führen würde. 6.4 Überbaubare Grundstücksfläche Die festgesetzten Baugrenzen umfahren den Gebäudebestand eng anliegend. Hiermit soll sichergestellt werden, dass die Ausgestaltung der Baukörper mit ihren charakteristischen Versätzen möglichst erhalten bleibt bzw. zumindest nicht durch Vorsprünge, welche dem planerischen Grundkonzept nicht entsprechen, optisch gestört wird. Die Vorgabe von eng anliegenden Baugrenzen entspricht auch den Festsetzungen des Ursprungsbauungsplans. 1 Allerdings lässt der vorliegende Bebauungsplan 17 B, 1. Änderung im Gegensatz zu seinem Vorgänger-Plan nunmehr in den reinen Wohngebieten 1 bis 3 (WR 1 bis WR 3) eine Ausnahme von diesen Grundsatz bezüglich Terrassen (auch mit Überdachung) und Wintergärten zu. Um den Wohnbedürfnissen der Anwohner Rechnung zu tragen, sind diese nun im begrenzten Maße zulässig:  Im WR 1 und WR 3 ergibt sich die „erweiterte Baugrenze“ für die genannten Anlagen aus dem Winkel der beiden einander etwa orthogonal zugewandten Wände im rückwärtigem Grundstücksbereich, sodass der Raum zwischen Grundstücksgrenze und gegenüberliegender Wand der Hauptanlage mit den genannten Anbauten „aufgefüllt“ werden kann.  Auch für das WR 2 sind „erweiterte Baugrenzen“ vorgesehen, welche in allen Fällen das Baufenster im rückwärtigen Grundstücksbereich um drei Meter für die besagten Anbauten erweitert (was in etwa jeweils den Versätzen der einzelnen Doppel-Glieder der Reihenhäuser entspricht). Hiermit wird den Grundstückeigentümern im WR 2 zwar etwas weniger Erweiterungsspielraum hinsichtlich der Anbauten zugestanden als denjenigen im WR 1 und WR 3, was jedoch angesichts der deutlich kleineren Grundstücke und verhältnismäßig beengten Verhältnisse im rückwärtigen Bereich dieser Grundstücke gerechtfertigt ist. Die Begrenzung möglicher Anbauten auf drei Meter hat den verfahrensmäßigen Vorteil, dass Terrassen und Terrassenüberdachungen mit diesem Ausmaß keiner Baugenehmigung bedürfen 1

Eine kleine, das Ursprungskonzept aber konsequent fortführende Anpassung wird mit Baugrenzen für das Gebäude Rudolf-Harbig-Straße 40a vorgenommen; ursprünglich war kein zweiter Versatz in der betreffenden Häuserreihe sowie eine Bebauung an dieser Stelle vorgesehen; mit der vorgesehenen Erweiterung des Baufensters werden die planungsrechtlichen Vorgaben dem tatsächlich vorhandenen Bestand angepasst.

Begründung des Bebauungsplans Nr. 17 B, 1. Änderung

Seite 8

(vgl. § 65 Abs. 1 Nr. 8b Landesbauordnung NRW) 2 . Dieser Vorteil besteht jedoch nicht bezüglich Wintergärten. Wenngleich hierdurch bei Inanspruchnahme dieser „erweiterten Baugrenzen“ zweifelsohne ein Stück weit die ursprünglich beabsichtigte architektonische Wirkung der Baukörpergestaltung aufgegeben wird – insbesondere im WR 1 und WR 3 mit der charakteristischen Winkelausbildung an den rückwärtigen Wänden –, so ist dies insgesamt als städtebaulich vertretbar zu bewerten. Wie bereits angesprochen, entscheidet sich die Stadt bewusst dafür, das Interesse an Beibehaltung des jetzigen, strengen Regelwerks als weniger gewichtig zu bewerten als das Interesse der Anwohner hinsichtlich einer maßvollen Ergänzung der Wohnflächen durch entsprechende Anbauten. Nicht zuletzt ist auch festzustellen, dass gerade im rückwärtigen Bereich der Grundstücke durch den mittlerweile vorhandenen, teilweise üppigen Bewuchs die Einsichtnahme in die Grundstücke oftmals nur bedingt oder auch gar nicht möglich ist, sodass die architektonische Wirkung der rückwärtigen Gebäudeausgestaltung nach außen ohnehin nur noch sehr eingeschränkt zur Geltung kommt. Für das Baugebiet WR 4 sind entsprechende erweiterte Baugrenzen nicht vorgesehen. Dies hängt zum einem damit zusammen, dass die städtebauliche Situation dort nicht vergleichbar ist mit derjenigen in den Baugebieten WR 1 bis WR 3. Zum anderen sind die beiden Baufenster im WR 4 ohnehin deutlich größer und lassen auch gegenüber dem Bestand Spielraum für kleinere zusätzliche Erweiterungen (sowohl für integrierte Bestandteile der Hauptanlage als auch für Anbauten). 6.5 Nebenanlagen In den im Plangebiet ausgewiesenen nicht-überbaubaren Grundstücksflächen sind eine oder mehrere Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO zulässig, soweit sie in der Summe eine Fläche von weniger als neun Quadratmeter beanspruchen. Auch dies stellt hier gegenüber dem Ursprungsbebauungsplan eine Änderung dar, welcher oberirdische Nebenanlagen und sonstige bauliche Anlagen, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ausschloss. Aus vergleichbaren Erwägungen wie bei den im vorigen Gliederungspunkt angesprochenen Anbauten sollen nun gewisse Ausnahmen gemacht werden von dem Grundsatz, die nicht-überbaubare Grundsstücksfläche von solchen Anlagen freizuhalten. Mit einer flächenmäßigen Begrenzung auf neun Quadratmeter wird die Vorgänger-Regelung jedoch nur maßvoll geöffnet, sodass auf jeden Fall vermieden wird, dass gerade der rückwärtige Grundstücksbereich übermäßig bebaut wird. Klarstellend sei im Zusammenhang mit Nebenanlagen festgestellt, dass Stellplätze und Garagen nicht als Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO anzusehen sind; daher stehen die Regelungen zu Nebenanlagen und diejenigen zum ruhenden Verkehr (siehe nächster Gliederung) nebeneinander und sind isoliert voneinander zu betrachten. 6.6 Ruhender Verkehr Eine weitere Öffnung der verhältnismäßig strengen Vorgaben des Ursprungsbebauungsplanes geht mit den Festsetzungen zum ruhenden Verkehr einher. Waren in jenem Stellplätze und Garagen auf den privaten Baugrundstücken ausgeschlossen (mit Ausnahme der Grundstücke Ritter-von-Halt-Straße 27 und Rudolf-Harbig-Straße 19), so

2

Die zweite Voraussetzung des § 65 Abs. 1 Nr. 8b LBO, dass diese Anlagen nicht mehr als 30 qm betragen dürfen, ist bei der gegenwärtigen Grundstücksparzellierung auf allen Grundstücken des WA 2 faktisch erfüllt, da die geringe Breite der Grundstücke dazu führt, dass die Baufenster für die Anbauten flächenmäßig stets unter 30 qm liegen.

Begründung des Bebauungsplans Nr. 17 B, 1. Änderung

Seite 9

werden nun entlang der Erschließungsstraßen Anlagen für den ruhenden Verkehr an bestimmten Stellen planungsrechtlich ermöglicht. Um zu vermeiden, dass die Anordnung dieser Anlagen entlang der Erschließungsstraßen willkürlich geschieht, werden durch Kennzeichnung in der Planzeichnung entsprechende Standorte vorgeben: Die Standorte ergeben sich aus der planerischen Überlegung, dass je Grundstück an den Erschließungsstraßen eine Garagen-Länge (angesetzt mit 7 Metern) zwischen Gebäudekante bzw. Baugrenze für Anlagen des ruhenden Verkehrs zur Verfügung gestellt werden soll, wobei der Bezugspunkt für die Anordnung der Flächen jeweils die rückwärtige Baugrenze ist. In Einzelfällen sind auch Doppelgaragen mit zwei nebeneinander liegenden Kfz-Abstellmöglichkeiten möglich. Wenngleich die oben beschriebene Anordnung grundsätzlich als planerisch wünschenswert angesehen wird, wird es jedoch nicht als erforderlich bewertet, dass die Anlagen für den ruhenden Verkehr auf jeden Fall an der gekennzeichneten Stelle platziert werden müssen. Deshalb lässt die textliche Festsetzung § 4 Abs. 2 zu, dass im Einzelfall in den Baugebieten WR 1 bis WR 3 hinsichtlich der gekennzeichneten Lage abgewichen werden kann, soweit der Stellplatz oder die Garage zwischen der jeweiligen Erschließungsstraße und der zur Erschließungsstraße zugewandten (nächsten) Baugrenze bzw. deren gedachte Verlängerung errichtet wird. Damit können auch die vorhandenen Garagen und Carports – welche teilweise nicht innerhalb der gekennzeichneten Fläche liegen – nachträglich legalisiert werden, ohne dass ein ungesteuertes Unterbringen an jeder Stelle entlang der Erschließungsstraßen zukünftig möglich ist. Im WR 4 werden die bereits im Ursprungsbebauungsplan eingetragenen Standorte für den ruhenden Verkehr gesichert. Weitere Abstellmöglichkeiten für den ruhenden Verkehr werden hier nicht als erforderlich angesehen. Neben den Regelungen zu Stellplätzen und Garagen auf den privaten Baugrundstücken, sind wie bereits im Vorgängerbebauungsplan an der Rudolf-Harbig-Straße eine Gemeinschaftsgarage und eine (zweigeteilte) Gemeinschaftsstellplatzanlage vorgesehen, was auch dem Bestand entspricht. 6.7 Weitere Festsetzungen Für die Rudolf-Harbig-Straße wird eine Straßenverkehrsfläche festgesetzt, was dem Bestand und der bereits im Vorgängerbebauungsplan getroffenen Regelung entspricht. Die Sicherung des Gehweges im südöstlichen Bereich des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes spiegelt ebenfalls den Bestand und die Vorgaben des Ursprungsplanes wider, wobei nun jedoch mit der Zweckbestimmung „Öffentlicher Gehweg“ die Funktion der Verkehrsfläche begrifflich etwas enger gefasst wird. Die privaten Gehwege zu den Wohngebäuden werden mit einer ebensolchen besonderen Zweckbestimmung als Verkehrsflächen festgesetzt. Die Wege stehen im privaten Gemeinschaftseigentum der Anlieger. Mit der Festsetzung wird die Erschließung der Grundstücke sichergestellt und verhindert, dass eine anderweitige Nutzung dort realisiert werden kann (was jedoch auch schon bereits angesichts der Eigentumsverhältnisse unwahrscheinlich wäre). Es sei darauf hingewiesen, dass die Festsetzung der privaten Wege jeweils mit dem letzten erschlossenen Grundstück endet (soweit der Weg nicht durchgehend ausgestaltet ist). Dies begründet sich damit, dass mit dieser Festsetzung bereits die Erschließung dieses Grundstückes gesichert ist und eine Vorgabe des Weges ab hier nicht mehr erforderlich. Ab hier befindet sich der Weg auch nicht mehr im Gemeinschaftseigentum, sondern ist Bestandteil des letzten angebundenen Baugrundstückes. Die Festsetzungen der öffentlichen Grünfläche und des Spielplatzes wie auch der Vorsorgungsanlagenfläche für die Trafostation neben der Gemeinschaftsgarage entsprechen

Begründung des Bebauungsplans Nr. 17 B, 1. Änderung

Seite 10

den Vorgaben des Ursprungsbebauungsplanes und dem jetzigen Bestand. Nach wie vor sind diese Flächen als soziale und technische Infrastruktur zur Versorgung des Gebietes bzw. der weiteren Umgebung erforderlich. 6.8 Örtliche Bauvorschriften Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO NW wird durch örtliche Bauvorschrift vorgeben, dass die Dachneigung in den Baugebieten WR 1 bis WR 3 zwischen 0° und 3° sowie im Baugebiet WR 4 zwischen 25° und 35° betragen muss. Dies entspricht dem Bestand wie auch den Regelungen des Vorgängerbebauungsplanes und ist nach wie vor zur Sicherung einer gewissen Einheitlichkeit hinsichtlich der Dachlandschaft erforderlich. In den reinen Wohngebieten WR 1 bis WR 3 sind die Außenwände ab einschließlich des ersten Obergeschosses mit grauen oder schwarzen Materialien zu verkleiden. In den reinen Wohngebieten WR 1 und WR 3 gilt Gleiches auch für sämtliche rückwärtigen Außenwände. Mit diesen Gestaltungsvorschriften soll gewährleistet werden, dass das gegenwärtig bestehende weitgehend einheitliche, durch Schiefer-Verkleidung geprägte Erscheinungsbild der Siedlung möglichst erhalten bleibt. Schon der gegenwärtige Bestand weist jedoch nicht an sämtlichen Wandflächen eine Schiefer-Verkleidung auf. So sind vor allem die Erdgeschosse der Vorderbereiche im WR 1 und WR 3 und die Erdgeschosse im WR 2 durch andere Materialen und Farbe geprägt (z. B. weißer Putz), weshalb sich die Gestaltungsvorschriften für die Verkleidung auch nur auf bestimmte Fassadenteile beziehen. Darüber hinaus sind auch für die durch die Vorschrift erfassten Fassadenteile Ausnahmen für kleinere Wandflächen (insbesondere für Wandabschlüsse und Sockelbereiche) zugelassen. Hiermit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es unverhältnismäßig wäre und auch aus Gründen der Einheitlichkeit gar nicht erforderlich ist, dass die besagten Fassadenteile in Gänze mit grauen oder schwarzen Materialien zu verkleiden sind. Für das Baugebiet WR 4 werden hinsichtlich der Fassaden keine Gestaltungsvorgaben gemacht. Dies begründet sich damit, dass der gestalterische Bezugspunkt für dieses Wohngebiet anders als bei den übrigen Wohngebieten des Bebauungsplanes in der südlichen Rudolf-Harbig-Straße und Ritter-von-Halt-Straße zu suchen ist. Diese beiden Straßenzüge sind nur teilweise durch Schiefer-Verkleidung oder Ähnlichem geprägt, sodass von einer Einheitlichkeit nicht die Rede sein kann und auch eine entsprechende Vorgabe für die Baugebietes WR 4 unverhältnismäßig wäre. In allen Baugebieten sind glasierte und glänzende Materialien für die Wandverkleidungen ausgeschlossen. Gleiches gilt in dem reinen Wohngebiet WR 4 auch für Dacheindeckungen. Mit diesen Vorgaben soll – unabhängig von der oben angesprochenen Vorgabe für die Fassadenverkleidung – unerwünschten „optischen Ausreißern“ vorgebeugt werden. Die Begrenzung des Ausschlusses von glasierten und glänzenden Materialien auf das reine Wohngebiet WR 4 ist darin begründet, dass für die übrigen Wohngebiete nur Dächer mit einer Dachneigung von bis zu 3° zulässig sind und auf Grund fehlender Außenwirkung entsprechende Vorgaben nicht gerechtfertigt wären. Die noch im Ursprungsbebauungsplan enthaltene gestalterische Vorschrift, dass Garagen in der Verkleidung den Baukörper anzupassen sind, wird für den Änderungsbebauungsplan nicht übernommen. Im Bestand zeigt sich, dass diese Vorschrift in der Realität nie hat Wirkung entfalten können; tatsächlich kann von einer Abstimmung von Garagen und (Haupt-)Baukörper nicht die Rede sein. Eine Anpassung der Garagen an die tatsächlich vorhandenen (weitgehende) Schiefer-Verkleidung wäre auch als unverhältnismäßig anzusehen.

Begründung des Bebauungsplans Nr. 17 B, 1. Änderung

Seite 11

7. Wichtige Gesichtspunkte der Abwägung Wie bereits erläutert, betreffen die wesentlichen Änderungen gegenüber der vormaligen planungsrechtlichen Situation den Umgang mit Anbauten, Nebenanlagen und Garagen/Stellplätzen. Daneben werden insbesondere die Grundflächenzahl und die Geschossflächenzahl aufgehoben und die örtlichen Bauvorschriften teilweise geändert. Mit der Änderung wird der gesamte Plan auf die Baunutzungsverordnung 1990 umgestellt, was jedoch – auf Grund fehlender Festsetzungen zur Grundflächenzahl/Geschoßflächenzahl – faktisch kaum Auswirkungen für die planungsrechtliche Situation im Plangebiet mit sich bringt. Mit Blick auf die Abwägung ist insbesondere zu betonen, dass der Bebauungsplan mit seiner 1. Änderung den Ursprungsbebauungsplan gänzlich verdrängt und damit eine neue Fassung entsteht. Aus diesem Grund sind nicht allein die tatsächlich veränderten Regelungen Gegenstand der Abwägung, sondern erneut der gesamte Plan. Nichtsdestotrotz bleibt jedoch der Bestand wie das zuvor rechtlich Mögliche ein wichtiger Parameter in der Abwägung. Der Änderungsbebauungsplan genügt den Anforderungen an eine gerechte Abwägung. Er spiegelt im Wesentlichen den Bestand wider und dient seiner Sicherung, was insbesondere seinen Niederschlag findet in der Ausweisung der reinen Wohngebiete, der den Gebäudebestand umfahrenden Baugrenzen, der maximalen Zweigeschossigkeit, der offenen Bauweise. Daneben lässt der geänderte Bebauungsplan maßvolle Anpassungen hinsichtlich Anbauten, Nebenanlagen und Garagen/Stellplätzen zu. Letzteres tritt in einem gewissen Rahmen mit dem Interesse an der Beibehaltung des ursprünglichen städtebaulichen und architektonischen Grundkonzepts für das Plangebiet in Konflikt. Aus den bereits dargelegten Erwägungen ist jedoch die Lockerung der strengen Vorgaben des Ursprungsbebauungsplanes als vertretbar zu bewerten. Weiterhin sind durch die nun möglichen baulichen Ergänzungen auf den Baugrundstücken sowie der Aufhebung der Grundflächenzahl/Geschossflächenzahl die Belange des Umweltschutzes betroffen. Nunmehr ist eine größere Versiegelung der bisher unbebauten Grundstücksbereiche zulässig. Die Beeinträchtigung der ökologischen Belange durch zusätzliche Versiegelung ist jedoch als vertretbar zu bewerten. Betroffen sind ausschließlich Hausgärten, die regelmäßig nicht als ökologisch besonders wertvoll anzusehen sind. Ohnehin sind in vielen Fällen die für die Ergänzung in Frage kommenden Grundstücksbereiche schon heute versiegelt (unüberdachte Terrassen). Weiterhin ist auch nicht davon auszugehen, dass auf jedem Grundstück die nun bestehenden Ergänzungsmöglichkeiten ausgenutzt werden. Die zu erwartende geringfügige Beeinträchtigung der Versickerungsfunktion des Bodens ist als hinnehmbar anzusehen. Außerdem können durch die möglichen baulichen Ergänzungen auf den Baugrundstücken Belange des Nachbarschutzes betroffen sein. Gerade in den rückwärtigen Bereichen der Grundstücke könnten sich Anwohner durch bauliche Anlagen auf dem Nachbargrundstück gestört fühlen. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf zu verweisen, dass ein Bebauungsplan die Regelungen des öffentlichen wie auch des privaten Nachbarrechtes grundsätzlich nicht außer Kraft setzt, sodass schon von daher eine gewisse Konfliktbewältigung gewährleistet ist. Daneben ist zu betonen, dass der Bebauungsplan zugleich die möglichen baulichen Ergänzungen flächenmäßig und teilweise auch von der Lage her beschränkt und damit strengere Vorhaben macht, als sie an sich nach der Baunutzungsverordnung bestehen. Die verbleibenden Auswirkungen auf den Belang des Nachbarschutzes werden als vertretbar angesehen. Schließlich ist festzustellen, dass mit den nun möglichen Anbauten, Nebenanlagen und Anlagen für den ruhenden Verkehr zwar eine gewisse Verdichtung eines schon zuvor

Begründung des Bebauungsplans Nr. 17 B, 1. Änderung

Seite 12

verhältnismäßig dicht bebauten Gebietes einhergeht. Die Anforderungen an gesunde Wohnund Arbeitsverhältnisse sind jedoch gewahrt. 8. Bodenordnung Bodenordnerische erforderlich.

Maßnahmen

sind

zur

Umsetzung

des

Bebauungsplanes

9. Kosten Der Stadt entstehen durch die Umsetzung des Bebauungsplanes keine Kosten. Radevormwald, den XX.YY.2011 Der Bürgermeister Im Auftrag

Julia Gottlieb Technische Dezernentin

nicht

Ö 5

TOP-Nr: Ö 6.1

Beschlussvorlage Vorlage Nr.: BV/0158/2011

Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr Rat der Stadt

Sitzungstermin 01.03.2011

Zuständigkeit Vorberatung

22.03.2011

Entscheidung

Lärmaktionsplan für die B 229 - TAB Kölner Straße - Bahnhofstraße: Bericht über die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 47 d Abs. 3 BImSchG sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, Abwägung und Beschluss über die während der Behördenbeteiligung erfolgte Stellungnahme der Stadt Remscheid, eingegangen am 12.01.2011

Beschlussentwurf: Der Rat der Stadt Radevormwald beschließt den Anregungen der Stadt Remscheid nicht zu folgen.

Finanzielle Auswirkungen des Beschlusses: Ja Kosten € Vorgesehen im Haushaltsmittel

Nein Produkt Ergebnisplan stehen zur Verfügung

noch nicht zu übersehen Haushaltsjahr Finanzplan stehen nicht zur Verfügung

Erläuterung: Über § 47d Abs. 3 BImSchG wird die Mitwirkung der Öffentlichkeit an der Erstellung von Lärmaktionsplänen ausdrücklich gefordert. Vom 22.12.2010 bis einschließlich 31.01.2011 wurde der Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben, sich am Aufstellungsverfahren zu beteiligen. Von Seiten der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die benachbarten Gemeinden wurden mit Schreiben vom 06.12.2010 um ihre Äußerung bis zum 21.01.2011 gebeten. Insgesamt wurden zwei Stellungnahmen abgegeben. Die Stellungnahme der Stadt Remscheid ist Gegenstand dieses Tagesordnungspunktes, über die Anregungen und Bedenken von Straßen.NRW wird unter TOP 6.2 beraten und entschieden. Die Aufstellung des Lärmaktionsplanes wird von der Stadt Remscheid grundsätzlich

BV/0158/2011

Seite 1 von 2

begrüßt, jedoch wird angeregt, eine Geschwindigkeitsreduzierung auf Tempo 30 vorzunehmen sowie den Schwerlastverkehr auf der B 229 einzuschränken. Hierdurch werden u.a. Entlastungswirkungen für den Lenneper Stadtraum unterstellt. Weiterhin wird eine Reaktivierung des Schienenverkehrs als potentielle Maßnahme des Lärmaktionsplanes empfohlen. Auf der Grundlage des § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden innerhalb geschlossener Ortschaften im Einvernehmen mit der Gemeinde zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung Verkehrsbeschränkungen anordnen. Dazu gehört insbesondere in Wohngebieten mit starkem Fußgänger- und Fahrradverkehr die Einrichtung von Tempo-30-Zonen. Ausgenommen von derartigen Anordnungen sind Straßen des überörtlichen Verkehrs und Vorfahrtstraßen. Auf den Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) und weiteren Hauptverkehrsstraßen bündelt sich der weiträumige und innerörtliche Verkehr und entlastet gleichzeitig die Wohngebiete. Einer Geschwindigkeitsbegrenzung steht auf diesen Straßen in der Regel deren besondere Verkehrsfunktion entgegen. Eine Absenkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von derzeit 50 km/h auf 30 km/h auf der B 229 ist aufgrund der hohen Verkehrsbelegung (18.175 Kfz/24 h) und des Schwerlastanteils nicht möglich. Eine Verunstetigung des Verkehrsflusses mit vermehrten Beschleunigungs- und Verzögerungsvorgängen wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit die Folge. Eine Einschränkung des Schwerlastverkehrs ist ebenfalls nicht realisierbar. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs muss gewährleistet sein. Beschränkungsmaßnahmen für den Schwerlastverkehr würden zwangsläufig zu Verlagerungseffekten im Nebennetz führen. Eine Verkehrsverlagerung auf das nachgeordnete Straßennetz ist sowohl aus städtebaulichen, verkehrskonzeptionellen wie auch aus lärmtechnischen Gründen nicht sinnvoll. Hauptzielstellung der kommunalen Verkehrsplanung ist es, die Hauptverkehrsbelastung auf einen leistungsfähigen Straßenzug zu konzentrieren, um die Betroffenheiten möglichst gering zu halten. Mit der Bündelung von Kfz-Verkehr auf vorzugsweise weniger sensible Straßenabschnitte erfährt in der Regel eine ohnehin bereits lärmbelastete Situation einen begrenzten Zuwachs an Verkehrsbelastung. Die Mehrbelastung an Lärm fällt allerdings deutlich geringer aus als die Lärmminderung in sensiblen Bereichen des übrigen Erschließungsnetzes. Die Zielstellung der Bündelung der Verkehrsströme trifft in besonderem Maße auch für den LKW-Verkehr zu. Alternativrouten im Nebennetz gibt es im Stadtgebiet nicht, so dass die B 229 als einzige Trasse verbleibt. Einer Reaktivierung des Schienenverkehrs können nur geringe Chancen auf Erfolg gegeben werden. In der Vergangenheit wurde nicht nur in der Stadt Radevormwald, sondern auch in vielen anderen Gemeinden des Oberbergischen Kreises, das alte Schienennetz zu einem kohärenten Rad- und Wanderwegenetz umgebaut, mit der Folge, dass die Schieneninfrastruktur und ehemalige Bahnhöfe nicht mehr zur Verfügung stehen. Auch wenn eine Wiederaufnahme nicht irreversibel ist, so ist diese doch nur mit sehr hohem finanziellen Aufwand durchführbar. Erschwerend kommt hinzu, dass das Streckennetz nicht mehr komplett zur Verfügung steht. Durch den Bau der Wuppertalsperre wurden Streckenabschnitte überstaut.

Federführendes Dezernat:

Beteiligtes Dezernat:

Der Bürgermeister

Unterschrift Datum

Unterschrift Datum

Unterschrift Datum

Anlage: Stellungnahme der Stadt Remscheid

BV/0158/2011

Seite 2 von 2

Ö 6.1

TOP-Nr: Ö 6.2

Beschlussvorlage Vorlage Nr.: BV/0159/2011

Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr Rat der Stadt

Sitzungstermin 01.03.2011

Zuständigkeit Entscheidung

22.03.2011

Entscheidung

Lärmaktionsplan für die B 229 - TAB Kölner Straße - Bahnhofstraße: Abwägung und Beschluss über die während der Behördenbeteiligung erfolgte Stellungnahme von Straßen.NRW, eingegangen am 20.01.2011

Beschlussentwurf: Der Rat der Stadt Radevormwald beschließt den Anregungen und Bedenken von Straßen.NRW zu folgen.

Finanzielle Auswirkungen des Beschlusses: Ja Kosten € Vorgesehen im Haushaltsmittel

Nein Produkt Ergebnisplan stehen zur Verfügung

noch nicht zu übersehen Haushaltsjahr Finanzplan stehen nicht zur Verfügung

Erläuterung: Der Straßenbaulastträger der B 229 Straßen.NRW bringt verschiedene Anregungen zum Lärmaktionsplanentwurf vor. Die Dokumentation der lärmtechnischen Berechnung im Lärmaktionsplan wird kritisch gesehen. Die Ergebnisse der lärmtechnischen Berechnung waren als behördeninterne Zusatzinformation gedacht und nicht zur Veröffentlichung durch die Gemeinde bestimmt. Zudem sind die Daten zwischenzeitlich überholt und ungültig. Die im Lärmaktionsplan dargestellten Immissionswerte der Lärmsanierung für Bundesfern- und Landesstraßen nach der Richtlinie für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes von 1997 (VLärmSchR97) wurden durch das Nationale Verkehrslärmschutzpaket II aktualisiert. Mit der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes 2010 am 06.04.2010 ist eine Absenkung der Auslösewerte bei der Lärmsanierung um

BV/0159/2011

Seite 1 von 2

3 dB(A) in Kraft getreten. Für Wohngebiete an bestehenden Bundesfernstraßen sind nun die Auslösewerte 67 dB(A) am Tag (zuvor: 70 dB(A)) und 57 dB(A) in der Nacht (zuvor: 60 dB(A)) maßgebend (bei Mischgebiet: 69 dB(A) tags, 59 dB(A) nachts). Der Bitte zur Herausnahme der Anlagen 3 und 4 (Pegelliste und Konfliktplan) sollte gefolgt werden, da die lärmtechnische Berechnung des Straßenbaulastträgers nur eine Momentaufnahme darstellt und zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen auf Lärmsanierung zu aktualisieren ist. Eine lärmtechnische Berechnung ist jeweils an die lärmrechtlich geltenden Regelungen, die aktuellsten Verkehrsdaten sowie an die örtlichen Gegebenheiten (bauliche Veränderungen) anzupassen. Im Lärmaktionsplan wird jedoch weiterhin auf die Zuständigkeit des Landesbetriebes für Lärmschutz im Bereich der B 229 hingewiesen und es werden die geltenden Regelungen (Lärmsanierung ist freiwillige Leistung im Rahmen haushaltsrechtlicher Regelungen) erläutert. Ferner wird der Hinweis gegeben, dass jeder Eigentümer eines Wohngebäudes im betroffen Streckenabschnitt der B 229 die Möglichkeit hat, einen formlosen Lärmschutzantrag an den Landesbetrieb zu richten um die aktuelle Lärmsituation an seinem Haus untersuchen zu lassen. Die durch den Straßenbaulastträger Straßen.NRW formulierten Änderungswünsche wurden in den Lärmaktionsplan eingearbeitet; die Anlagen 3 und 4 (Pegelliste und Konfliktplan) wurden aus dem Lärmaktionsplan entnommen.

Federführendes Dezernat:

Beteiligtes Dezernat:

Der Bürgermeister

Unterschrift Datum

Unterschrift Datum

Unterschrift Datum

Anlage: Stellungnahme Straßen.NRW

BV/0159/2011

Seite 2 von 2

Ö 6.2

TOP-Nr: Ö 6.3

Beschlussvorlage Vorlage Nr.: BV/0145/2011

Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr Rat der Stadt

Sitzungstermin 01.03.2011

Zuständigkeit Vorberatung

22.03.2011

Entscheidung

Beschlussfassung des Lärmaktionsplanes

Beschlussentwurf: Der Rat der Stadt Radevormwald beschließt den Lärmaktionsplan.

Finanzielle Auswirkungen des Beschlusses: Ja Kosten € Vorgesehen im Haushaltsmittel

Nein Produkt Ergebnisplan stehen zur Verfügung

noch nicht zu übersehen Haushaltsjahr Finanzplan stehen nicht zur Verfügung

Erläuterung: Die gesetzlichen Regelungen zur Lärmaktionsplanung (§ 47 BImSchG) schreiben eine Beschlussfassung des Gemeinderates über den Lärmaktionsplan nicht vor. Es wird jedoch empfohlen, über den abgestimmten Entwurf des Aktionsplans einen Gemeinderatsbeschluss herbeizuführen, da:  Lärmaktionspläne Regelungen zu Lärmproblemen und Lärmauswirkungen enthalten, die Bindungs- und Berücksichtigungswirkung entfalten,  ggf. kostenwirksame Entscheidungen der Zustimmung der politischen Gremien bedürfen (hier: keine Relevanz, da Stadt keine Lärmminderungsmaßnahmen durchführt),  planungsrechtliche Aussagen ermessenslenkende Wirkungen für andere Planungsträger entfalten. Die Beschlussfassung des Lärmaktionsplanes ist öffentlich bekannt zu machen. Der Lärmaktionsplan ist danach zur dauernden Einsichtnahme bereitzuhalten. Lärmaktionspläne sind bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten

BV/0145/2011

Seite 1 von 2

jedoch alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Aufstellung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Auch für diese Schritte ist die Mitwirkung der Öffentlichkeit im Gesetz vorgesehen. Daher sind die Ergebnisse zu veröffentlichen und es ist der Öffentlichkeit auch Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Federführendes Dezernat:

Beteiligtes Dezernat:

Der Bürgermeister

Unterschrift Datum

Unterschrift Datum

Unterschrift Datum

Anlage: Lärmaktionsplan

BV/0145/2011

Seite 2 von 2

Ö 6.3

Stadt

Stadt Radevormwald

Lärmaktionsplan B 229 – TAB Kölner Straße - Bahnhofstraße

1

Inhaltsverzeichnis

1

Beschreibung der Umgebung und der zu berücksichtigenden Lärmquellen ....................... 3

2

Zuständige Behörde .............................................................................................................. 4

3

Ort der Veröffentlichung ........................................................................................................ 5

4

Rechtlicher Hintergrund ......................................................................................................... 5

5

Geltende Grenzwerte gem. Artikel 5 der RL 2002/49/EG .................................................... 5

6

Zusammenfassung der Daten der Lärmkarten ..................................................................... 6

7

Bewertung, Probleme, verbesserungsbedürftige Situationen .............................................. 8

8

Information und Mitwirkung der Öffentlichkeit..................................................................... 10

9

Bereits vorhandene oder geplante Maßnahmen zur Lärmminderung................................ 10

10

Maßnahmen in den nächsten 5 Jahren zur Lärmminderung ggf. zum Schutz ruhiger Gebiete .................................................................................................................... 12

11

Langfristige Strategie der Lärmminderung.......................................................................... 18

12

Finanzielle Informationen .................................................................................................... 19

13

Geplante Bestimmungen über die Bewertung der Durchführung (Qualitätssicherung)..... 19

14

Erwartete Auswirkungen ..................................................................................................... 19

Anlage 1:

Isophonenflächen Straßenverkehr 24h [0-24 Uhr] (Quelle: LANUV NRW)

Anlage 2:

Isophonenflächen Straßenverkehr nachts [22-6 Uhr] (Quelle: LANUV NRW)

2

1 Beschreibung der Umgebung und der zu berücksichtigenden Lärmquellen Die Stadt Radevormwald liegt im Oberbergischen Kreis im nordrhein-westfälischen Regierungsbezirk Köln südlich des Ruhrgebiets und östlich des bergischen Städtedreieckes in einem Gebiet mit überwiegend ländlicher Raumstruktur. Die nördlichste Kommune im Kreis erstreckt sich über eine Fläche von 53,77 km² und zählt 23.078 Einwohner (2010). Radevormwald ist landesplanerisch die Funktion eines Mittelzentrums zugewiesen. Nächstgelegene Oberzentren sind Wuppertal und Hagen. Radevormwald liegt verkehrsgünstig an der B 483 (Hückeswagen – Schwelm) und B 229 (Lüdenscheid – Solingen). Die Anbindung an die Autobahnen A 1, A 46 und A 45) ist in einem Radius von 25 km gegeben. Aufgrund der Lage der Stadt im klassifizierten Straßennetz, der siedlungsstrukturellen Einordnung sowie der Versorgungsfunktion als Mittelzentrum, treten in Überlagerung von Binnen-, Quell-, Ziel- und Durchgangsverkehr im innerstädtischen Bereich Verkehrsbelastungen von z.T. annähernd 20.000 Kfz/24 h auf. In der Stadt Radevormwald wurde im Jahr 2007 die Geräuschbelastung entsprechend den zu beachtenden rechtlichen Grundlagen1 durch folgende Quellenarten untersucht: - Straßenverkehr auf Hauptverkehrsstraßen > 6 Mio. Kfz/a - Schienenverkehr auf Haupteisenbahnstrecken > 60.000 Züge/a - Großflughäfen > 50.000 Bewegungen/a. Ausgehend vom Betrieb dieser Quellen im Jahr 2006 wurden unter Berücksichtigung des Geländes und der Bebauung die Geräusch-Einwirkung (Immission) berechnet und kartiert, soweit sie einen Lden von 55 dB(A) oder Lnight von 50 dB(A)2 überschritten haben. Das Kriterium einer Verkehrsstärke von über 6 Mio. Kfz/a erfüllt für das administrative Stadtgebiet von Radevormwald die Bundesstraße B 229 mit einer jährlichen Verkehrsstärke von rund 6,6 Mio. Kfz (entspricht einem DTV-Wert von etwa 18.100 Kfz/24h) zwischen den Einmündungen der Kölner Straße (L 412) und der Uelfe-WuppertalStraße (L 414). Die geltenden Auslösewerte (s. Kap. 5) werden hier auf einem ca. 1,2 km langen Teilabschnitt zwischen der Einmündung der L 412 in die B 229 (s. Abb.) und der B 229 rund 100 m östlich nach Querung durch die erste Fußgängerbrücke erreicht bzw. überschritten. Der restliche Streckenabschnitt wirft aufgrund seiner Troglage sowie begleitender Lärmschutzwände keine – nach der Kartierung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) relevanten Lärmbelastungen auf. Weitere Hauptverkehrsstraßen mit einer ähnlichen Belastung existieren im Stadtgebiet nicht. Die sonstigen Bedingungen zur Auslösung einer Lärmaktionsplanung (Ballungsraum, Großflughafen, Haupteisenbahnstrecken) liegen im 1

Richtlinie 2002/49/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 24. Juni 2005, Vierunddreissigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immisssionsschutzgesetzes – Verordnung über die Lärmkartierung – 34. BImSchV vom 6. März 2006. 2 Zur Kennzeichnung verwendet werden der Lden und der Lnight, beide in dB(A) angegeben. Der Lden ist ein mittlerer Pegel über das ganze Jahr, wobei der Lärm in den vier Abendstunden mit 5 dB(A) Zuschlag und in den acht Nachtstunden mit 10 dB(A) Zuschlag gewichtet ist. Der Lnight wird als mittlerer Pegel über alle Nachtstunden (22.00 h – 06.00 h) des Jahres gebildet.

3

Stadtgebiet von Radevormwald nicht vor, so dass folgende Hauptlärmquellen, welche in die Gemeinde einwirken, festgestellt wurden: Hauptstraßenverkehr Name B 229

Kfz/a 6,6 Mio.

Lage West-Ost durch die Gemeinde

2 Zuständige Behörde Zuständig für die Lärmkartierung sind in Nordrhein-Westfalen die Gemeinden3. Für zahlreiche Gemeinden außerhalb des Ballungsraumes – so auch für Radevormwald – zeigte sich, dass ein erheblicher Unterstützungsbedarf besteht. Das Land NRW unterstützt die Gemeinden, indem es die Lärmkartierung zentral durchführt und die Ergebnisse den Gemeinden zur Verfügung stellt. Die Lärmkartierung ist vom LANUV erfolgt. Der Gemeinde wurden im Februar 2008 diese Lärmkarten übermittelt. Auch die Lärmaktionspläne sind von den Gemeinden aufzustellen3. Sofern sich aufgrund des Lärmaktionsplanes die Durchsetzung von Maßnahmen ergeben sollte, kann auch eine unterschiedliche Zuständigkeit bestehen. Maßnahmen, die der Lärmaktionsplan vorsieht, sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der jeweils zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung durchzusetzen4. Es ist somit lediglich ein Verweis auf spezialgesetzliche Regelungen gegeben. Die Durchsetzung von Maßnahmen obliegt daher nicht unbedingt den Gemeinden. Für die Durchsetzung von aktiven und passiven Schallschutz sowie verkehrsrechtlichen Anordnungen im Bereich der B 229 ist eine enge Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßen NRW als zuständigem Straßenbaulastträger erforderlich. Dies gilt umso mehr da nach Ziffer 2.5 der Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV) vom 23.11.2007 die Ergebnisse aus den Lärmkarten für den Straßenbaulastträger nicht maßgebend sind. Die Lärmkarten basieren auf Rechenvorschriften der EU, die noch nicht in deutsches Recht umgesetzt sind. Für den Straßenbaulastträger ist dagegen die 16. BImSchV und das zugehörige Rechenverfahren maßgebend. Dies bedeutet konkret, dass eine Stadt/Gemeinde bei einer festgestellten Lärmsituation in einer Lärmkarte mit dem zuständigen Straßenbaulastträger (z. B. dem Landesbetrieb Straßenbau NRW) zunächst die Lärmsituation klären muss, d. h. eine Gemeinde kann nicht einfach eine LärmschutzMaßnahme in einem Lärmaktionsplan festlegen, ohne Rückkontakt mit dem zuständigen Straßenbaulastträger als Maßnahmenträger zu nehmen. Stadt Radevormwald (Gemeindeschlüssel: 05 3 74 036) 42477 Radevormwald, Hohenfuhrstraße 13 Telefon: 02195 / 606-0 Telefax: 02195 / 606-116 Email: [email protected] Internet: www.radevormwald.de

3

§ 47 e Abs. 1 BImSchG § 47 d Abs. 6 BImSchG mit Verweis auf § 47 Abs. 3 BImSchG; vgl. auch Ziff. 11 des RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – V-5-8820.4.1 vom 07.02.2008 4

4

3 Ort der Veröffentlichung Der über die LANUV an die Europäische Union weiterzuleitende Lärmaktionsplan der Stadt Radevormwald wird auf die website der Stadtverwaltung eingestellt. Umfassende graphische Darstellungen der Kartierungsergebnisse in Radevormwald sowie in ganz NRW stehen allen Interessierten unter der Adresse www.umgebungslaerm.nrw.de zur Verfügung. Neben allgemeinen Erläuterungen zum Umgebungslärm und einer Übersicht, in der alle berücksichtigten Quellen und Hindernisse dargestellt sind, findet man dort für jede untersuchte Quellenart und jede Kennzeichnungsart eine eigene kartenmäßige Darstellung. Jede Karte stellt mit Isophonenflächen die Schallpegel dar, welche außerhalb von Gebäuden in 4 m Höhe über dem Erdboden in einem 10 m-Raster berechnet wurden. Im genannten Internetportal werden zudem alle Lärmaktionspläne der betroffenen Kommunen in NRW eingestellt.

4 Rechtlicher Hintergrund Die Aktionsplanung erfolgt auf Grund der EG-RL 2002/49/EG und deren Umsetzung in der Bundesrepublik Deutschland in den §§ 47a-f des BImSchG. Durch die Richtlinie 2002/49/EG in Verbindung mit dem nationalen Recht wird das Ziel verfolgt, ein europaweites Konzept zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm festzulegen, um schädliche Auswirkungen und Belästigungen durch Umgebungslärm zu verhindern. Es soll eine zufriedenstellende Umweltqualität erreicht werden. Bei der Anwendung der gesetzlichen Grundlagen ist zu berücksichtigen, dass die in den Lärmkarten berechneten Lärmindizes keine Grenzwerte darstellen; sie unterscheiden sich daher nicht nur im Berechnungsverfahren von z.B. den in der 16. BImSchV genannten Grenzwerten der Verkehrslärmschutzverordnung sondern auch in ihren rechtlichen Folgewirkungen. So entsteht durch die Erstellung von Lärmkarten oder die Ausarbeitung von Aktionsplänen grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch auf die Durchführung konkreter Lärmminderungsmaßnahmen. Sind in den Plänen planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen, haben die zuständigen Planungsträger diese allerdings bei ihren Planungen zu berücksichtigen.

5 Geltende Grenzwerte gem. Artikel 5 der RL 2002/49/EG Für Lärmaktionspläne nach deutschem Recht gibt es noch keine Grenz- oder Auslösewerte, bei deren Überschreitung Aktionen zwingend vorgeschrieben werden. Damit sich die Kommunen bei der Lärmaktionsplanung zunächst auf die hoch belasteten Lärmbrennpunkte konzentrieren können, hat das Umweltministerium NRW einheitliche Auslösewerte in Höhe von 70/60 dB(A) Lden/Lnight per Erlass zur Lärmaktionsplanung (Rd. Erl. des MUNLV - V-5 - 8820.4.1 v. 7.2.2008) festgelegt. Überschreitungen dieser Werte an Wohnungen, Schulen, Krankenhäusern oder anderen schutzwürdigen Gebäuden, werden bei der Lärmkartierung deutlich gemacht. Hiervon ausgenommen sind Gewerbe- und Industriegebiete. Bei der Festlegung von Maßnahmen aus dem Lärmaktionsplan ist generell zu beachten, dass im deutschen Recht der Beurteilungspegel Lr,Tag, Lr, Nacht bezogen auf 16 bzw. 8 Stunden bei der Durchsetzung von Maßnahmen maßgeblich ist, während sich die für den Umgebungslärm definierten Lärmindizes Lden und Lnight auf 24 bzw. 8 Stunden beziehen und die sich ergebenden

5

Werte für den Lr,Tag und den Lden nicht unmittelbar verglichen werden können5. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW hat daher eine lärmtechnische Überprüfung für aktive und passive Schutzmaßnahmen wie auch für verkehrsrechtliche Anordnungen auf der Basis der 16. BImSchV in Verbindung mit der RLS – 90 durchgeführt (s. Kapitel 2, 6 u. 7). Die Beurteilung erfolgte nach der Richtlinie für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes von 1997 (VLärmSchR97). Zur Bewertung der Lärmsituation wurden die Beurteilungspegel den jeweiligen Immissionswerten in den Gebietskategorien gegenübergestellt. Die Immissionswerte der Lärmsanierung für Bundesfern- und Landesstraßen wurden durch das Nationale Verkehrslärmschutzpaket II aktualisiert. Mit der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes 2010 am 06.04.2010 ist eine Absenkung der Auslösewerte bei der Lärmsanierung um 3 dB(A) in Kraft getreten. Für Wohngebiete an bestehenden Bundesfernstraßen sind nun die Auslösewerte 67 dB(A) am Tag (zuvor: 70 dB(A)) und 57 dB(A) in der Nacht (zuvor: 60 dB(A)) maßgebend (bei Mischgebiet: 69 dB(A) tags, 59 dB(A) nachts). Damit sind bei der Lärmsanierung nun geringere Immissionsrichtwerte anzusetzen, als diese für die verpflichtende Aufstellung von Lärmaktionsplänen gelten. Gemäß VLärmSchR97 waren für das Aufstellungsverfahren folgende Lärmgrenzwerte maßgebend: Krankenhäuser, Schulen, Kur-, Altenheime, reine 70 dB(A) am Tag, 60 dB(A) in der Nacht und allgemeine Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete

Die lärmtechnische Berechnung des Straßenbaulastträgers kann nur eine Momentaufnahme abbilden; diese ist zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen auf Lärmsanierung zwingend zu aktualisieren. Eine lärmtechnische Berechnung ist jeweils an die lärmrechtlich geltenden Regelungen, die aktuellsten Verkehrsdaten sowie an die örtlichen Gegebenheiten (bauliche Veränderungen) anzupassen. Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen kann jeder Eigentümer eines Wohngebäudes entlang der B 229 einen formlosen Lärmschutzantrag an den Landesbetrieb Straßenbau NRW richten um die aktuelle Lärmsituation an seinem Haus untersuchen zu lassen (s. Kapitel 10).

6 Zusammenfassung der Daten der Lärmkarten Auf der Grundlage des Artikels 7 der Richtlinie 2002/49/EG waren strategische Lärmkarten zu erarbeiten, die aus einer graphischen Darstellung (Lärmkarten) und Erläuterungen (Bericht über die Lärmkartierung für die Stadt Radevormwald) bestehen. Im genannten Bericht sind die im Folgenden wiedergegebenen Daten aufgeführt. Hierbei werden lediglich Daten angegeben, die auf die Stadt Radevormwald zutreffen (so z. B. keine Aussagen zum Haupt-Schienenverkehr oder der Auswirkungen durch Flugverkehr). Die Schallemission einer Straße wird aus der Verkehrsstärke, dem Lkw-Anteil, der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, der Straßenoberfläche und der Straßenlängsneigung ermittelt. Zur Kennzeichnung der Einwirkung von Straßenverkehrslärm, der von Autobahnen, Bundesund Landesstraßen mit mehr als 6 Millionen Kfz/Jahr ausgeht, wurde rechnerisch ermittelt:

5

vgl. Ziff. 11 des RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-58820.4.1 vom 07.02.2008; vgl. auch Ziff. 11 der LAI-Hinweise zur Lärmaktionsplanung gemäß UMK-Umlaufbeschluss 33/2007

6

Gesamtfläche der lärmbelasteten Gebiete in der Gemeinde: Lden/dB(A) Größe/km²

> 55 0,31

> 65 0,08

> 75 0,01

Geschätzte Gesamtzahl N der lärmbelasteten Wohnungen, Schulen und Krankenhäuser Lden/dB(A) N Wohnungen N Schulgebäude N Krankenhausgebäude

> 55 31 1 0

> 65 13 0 0

> 75 0 0 0

Geschätzte Gesamtzahl N der Menschen, die in Gebäuden wohnen mit Schallpegel an der Fassade von: Lden/dB(A) N

> 55 .. ≤ 60 59

> 60 .. ≤ 65 10

> 65 .. ≤ 70 17

> 70 .. ≤ 75 11

> 75 0

Lnight/dB(A) N

> 50 .. ≤ 55 28

> 55 .. ≤ 60 20

> 60 .. ≤ 65 11

> 65 .. ≤ 70 0

> 70 0

Die Karten mit den Isophonenflächen der Schallpegel sind als Anlage 1 und 2 abgelegt. Die lärmtechnische Überprüfung des Landesbetriebes Straßen NRW ist zwischenzeitlich überholt (s. Kapitel 5). Für eine grobe Betroffenheitsbeurteilung soll jedoch noch einmal das Ergebnis wiedergegeben werden. Der lärmtechnischen Überprüfung ging eine Einstufung des kartierten Streckenabschnittes in Gebietskategorien (Baugebiete) voraus. Die durch die rechtsgültigen Bebauungspläne Nr. 31 und Nr. 38b erfassten Bereiche sind als reine Wohngebiete festgesetzt. Die unbeplanten Flächen im Sinne des § 34 BauGB sind als Allgemeine Wohngebiete zu werten. Das unmittelbar an der B 229 (Elberfelder Straße 68) gelegene alte Berufsschulgebäude wurde bei der lärmtechnischen Untersuchung nicht berücksichtigt, da es zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung in einem ungenutzten, abbruchreifen Zustand war. Die Untersuchung ergab, dass an insgesamt 23 Wohngebäuden eine Überschreitung des maßgebenden Lärmsanierungsgrenzwertes für den Zeitraum „Nacht“ um bis zu 3,9 dB(A) auftrat. An drei dieser Gebäude, die besonders nah an der Straße liegen, war zusätzlich auch der Lärmsanierungsgrenzwert für den Zeitraum „Tag“ um bis zu 0,5 dB(A) überschritten. Bis auf zwei Ausnahmen traten die Grenzwertüberschreitungen alle in dem Streckenabschnitt westlich der Kreuzung Kaiserstraße und Dietrich-Bonhoeffer-Straße / B 229 auf, in dem die Häuser zum Teil unmittelbar am Gehweg der Elberfelder Straße stehen. Östlich dieser Kreuzung sind entlang der B 229 Lärmschutzwälle und –wände vorhanden. Eine geringfügige Überschreitung des Nachtgrenzwertes 60 dB(A) tritt hier nur an zwei nahegelegenen Gebäuden im Obergeschoss auf.6 Zukünftig dürften die Betroffenheiten aufgrund der Absenkung der Auslösewerte bei der Lärmsanierung höher ausfallen.

6

Die Maßeinheit dB(A) ist logarithmisch aufgebaut. Eine Erhöhung des Lautstärkepegels um jeweils 10 dB(A) entspricht in etwa einer Verdoppelung der subjektiv empfundenen Lautstärke. Ein schwankender Lärmpegel, wie ihn der Straßenverkehr verursacht, wird in einen sog. Mittelungspegel übersetzt (auch energieäquivalenter Dauerschallpegel genannt). Er berücksichtigt die kurzfristig auftretenden hohen Pegelspitzen – etwa bei Vorbeifahrt eines LKW – besonders stark. Die Pegeldifferenz von 3 dB(A) ist vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar. Eine Verdoppelung der Verkehrsmenge bewirkt eine Erhöhung um 3 dB(A), eine Halbierung der Verkehrsmenge eine Pegelminderung um 3 dB(A). Eine Erhöhung des Lärmpegels um 5 dB(A) tritt ein, wenn die Verkehrsstärke einer Straße bei sonst gleichen Bedingungen auf das Dreifache, eine Verdoppelung des Lärmpegels ( = Pegelerhöhung von 10 dB(A)), wenn die Verkehrsstärke auf das Zehnfache anwächst.

7

7 Bewertung, Probleme, verbesserungsbedürftige Situationen Es ist gem. § 47 c) Abs. 2 BImSchG eine Bewertung der geschätzten Anzahl der Personen, die Lärm ausgesetzt sind, sowie die Angabe von Problemen und verbesserungsbedürftigen Situationen vorzunehmen. Zur Ermittlung der Anzahl der Betroffenen pro Wohnhaus erfolgte durch das LANUV eine Schallpegel-Berechnung an Aufpunkten, die in 4 m Höhe gleichmäßig um den Hausgrundriss gelegt wurden. Die Anzahl der betroffenen Personen kann durch exakte Ermittlung durch die Gemeinde oder durch eine statistische Ersatzmethode (Schätzung) erfolgen. Bei der Ersterarbeitung der Lärmkartierung wurde die „statistische Ersatzmethode“ angewandt, da in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit vom LANUV die Berücksichtigung der exakten Zahl der betroffenen Personen nicht möglich war. Eine Bewertung der Daten erfolgt aufgrund einer Plausibilitätsprüfung. Auffällig ist, dass nach dem Kreuzungsbereich (B 229 / Kaiserstraße / Dietrich-Bonhoeffer-Straße) durchgehend eine Lärmbelastung in Höhe des vorangegangen Streckenabschnittes kartiert wurde, obwohl dieser Streckenabschnitt durch Lärmschutzwände begleitet wird. Die Isophonen müssten sich auf den unmittelbaren Straßenraum beschränken; diese reichen in den Lärmkarten aber ohne eine erkennbare Abschwächung ihres Pegels über die Lärmschutzeinrichtungen hinweg. In der Folge würde die 70 dB(A)-Lden-Linie und die 60 dB(A)-Lnight-Linie in diesem Bereich keine Gebäude tangieren. Von den 205 Einwohnern, welche im Verlauf der kartierten Hauptverkehrsstraße sowie in deren direkten Umfeld leben, sind ca. 14 % von einer Überschreitung des durch das Umweltministerium NRW vorgegebenen Prüfwertes von 70 dB(A) Lden und ca. 15 % von einer Überschreitung des Prüfwertes von 60 dB(A) Lnight betroffen. Die Überdeckung der Wohnhäuser mit den maßgeblichen Isophonenflächen ist dabei jedoch nur gering, so dass nicht die Gesamtnutzung der Gebäude den max. Werten von ≥ 70 dB(A) Lden bzw. ≥ 60 dB(A) Lnight zugerechnet werden muss. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass bei der Isophonenfläche von Lden > 65 - ≤ 70 dB(A) bzw. Lnight > 55 - ≤ 60 dB(A) nicht alle Menschen den kritischen Prüfwerten ausgesetzt sind, so dass die Betroffenheiten niedriger ausfallen werden. Insgesamt ist die kritische Lärmbelastung auf der nördlichen Seite der B 229 stärker wahrnehmbar, da die Gebäude hier einen deutlich niedrigeren Abstand zur Straße aufweisen (siehe Abbildung unten).

Die erwähnten Prüfwerte markieren die Grenze von städtebaulichen Missständen. Die Frage eines städtebaulichen Missstandes bzw. der absoluten Unzumutbarkeit stellt sich jedenfalls bei 8

Außenpegeln in Bereichen von (deutlich) mehr als 70 dB(A) am Tag bzw. 60 dB(A) in der Nacht. Bei Werten von mehr als 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts muss ernsthaft erwogen werden, ob die absolute Schwelle der Zumutbarkeit erreicht ist. Bei Überschreitungen von 75 dB(A) tags und 65 dB(A) nachts ist jedenfalls in der Regel davon auszugehen, dass diese Schwelle überschritten ist. Im Grenzbereich von 70 bis etwa 75 dB(A) tags sowie 60 bis 65 dB(A) nachts kann eine Überschreitung bei bereits vorhandener Wohnbebauung – z. B. neben einer stark belasteten Durchgangsstraße oder Bahnstrecke – als Wohngebiet je nach konkreten Umständen noch vertretbar sein. Das gilt etwa, wenn zur Straße hin ausreichender passiver Schallschutz angelegt werden kann und die Bebauung jedenfalls an den rückwärtigen, im „Lärmschatten“ gelegenen Bereichen noch angemessenen Pegelwerten ausgesetzt ist, die jedenfalls dort Wohnen und/oder Schlafen bei gelegentlich geöffneten Fenster noch zulässt. In Nordrhein-Westfalen gewährt der Straßenbaulastträger Bundesrepublik Deutschland für bestehende Bundesfernstraßen (Autobahnen und freie Strecke von Bundesstraßen) oder das Land NRW für seine Landesstraßen Lärmschutz (sog. Lärmsanierung) im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Die Lärmsanierung dient der Verminderung der Lärmbelastung an bestehenden Straßen, ohne dass eine bauliche Änderung der Straße erfolgt ist; es geht um die Bewältigung einer durch die verkehrliche und bauliche Entwicklung „gewachsenen“ und „verfestigten“ Situation. Eine der Grundvoraussetzung ist, dass der Beurteilungspegel einen der maßgeblichen Immissionswerte der Lärmsanierung in Abhängigkeit von der Gebietskategorie überschreitet. Zur Einschätzung der Lärmsituation werden die Beurteilungspegel mit dem aktuellen Verkehrsaufkommen nach dem in den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 1990 (RLS-90) vorgeschriebenen Verfahren berechnet und den festgelegten Immissionswerten gegenübergestellt. Damit besteht „dem Grunde nach“ ein Lärmschutzanspruch bei Überschreitung der Immissionswerte. Aufwendungen für den passiven Lärmschutz können bis zu 75 Prozent erstattet werden. Der Anspruch „dem Grunde nach“ bedeutet, dass bei einer Antragstellung zunächst noch weitere Anspruchskriterien (z. B. Stärke der Lärmbelastung, Anzahl der Betroffenen, Nutzung der betroffenen Fläche, Ausschluss-/Minderungsgründe) abzuprüfen sind. Es zeigt sich, dass die ermittelten Immissionswerte vom LANUV und vom Landesbetrieb Straßen NRW nicht deckungsgleich sind. Die vom LANUV durchgeführten Berechnungen sind deutlich grober angelegt; vermitteln mithin ein weniger differenziertes Betroffenheitsbild. So lassen sich exakte Lärmwerte für einzelne Gebäude nicht ablesen. Die Darstellung erfolgt in farblich unterschiedlichen 5-dB(A)–Schritten. Durch die Klassifizierung Lnight > 55 - ≤ 60 dB(A) bzw. Lden > 65 - ≤ 70 dB(A) liegen die relevanten Auslösewerte in Höhe von 70/60 dB(A) Lden / Lnight innerhalb einer Klasse, deren überwiegende Lärmwerte ansonsten als noch tragbar beurteilt werden. In der Folge werden viel höhere Betroffenheiten ermittelt, als tatsächlich vorliegen. Die von Straßen NRW durchgeführten Berechnungen geben dagegen baugebietsbezogen und auf eine Genauigkeit von 0,1 dB(A), differenziert Auskunft welche Lärmwerte an welchen Gebäuden erreicht werden. Die Notwendigkeit von Lärmschutzmaßnahmen an der B 229 wird daher durch den Straßenbaulastträger auf Grundlage seiner eigenen Lärmberechnungen bestimmt. Die ermittelten Betroffenheiten in den Lärmkarten und im Ergebnisbericht des LANUV sind für den Straßenbaulastträger nicht bindend. Durch das Nationale Verkehrslärmschutzpaket II unterscheiden sich zudem die Auslösewerte für Lärmminderungsmaßnahmen im Rahmen des Lärmaktionsplanes von den Auslösewerten für bundesrechtliche Lärmsanierungsmaßnahmen.

9

8 Information und Mitwirkung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbarkommunen Über § 47d Abs. 3 BImSchG wird die Mitwirkung der Öffentlichkeit an der Erstellung von Lärmaktionsplänen ausdrücklich gefordert. Vom 22.12.2010 bis einschließlich 31.01.2011 wurde der Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben, sich am Aufstellungsverfahren zu beteiligen. Von Seiten der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die benachbarten Gemeinden wurden mit Schreiben vom 06.12.2010 um ihre Äußerung bis zum 21.01.2011 gebeten. Von Behördenseite hat sich die Stadt Remscheid sowie der Straßenbaulastträger Straßen.NRW am Verfahren beteiligt. Die Aufstellung des Lärmaktionsplanes wird von der Stadt Remscheid grundsätzlich begrüßt, jedoch wird angeregt, eine Geschwindigkeitsreduzierung auf Tempo 30 vorzunehmen sowie den Schwerlastverkehr auf der B 229 einzuschränken. Hierdurch werden u.a. Entlastungswirkungen für den Lenneper Stadtraum unterstellt. Weiterhin wird eine Reaktivierung des Schienenverkehrs als potentielle Maßnahme des Lärmaktionsplanes empfohlen. Einer Geschwindigkeitsbegrenzung steht auf den überörtlichen Straßen und Vorfahrtstraßen in der Regel deren besondere Verkehrsfunktion entgegen. Eine Absenkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von derzeit 50 km/h auf 30 km/h auf der B 229 ist aufgrund der hohen Verkehrsbelegung und des Schwerlastanteils nicht möglich. Eine Verunstetigung des Verkehrsflusses mit vermehrten Beschleunigungs- und Verzögerungsvorgängen wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit die Folge. Beschränkungsmaßnahmen für den Schwerlastverkehr würden zwangsläufig zu Verlagerungseffekten im Nebennetz führen. Eine Verkehrsverlagerung auf das nachgeordnete Straßennetz ist sowohl aus städtebaulichen, verkehrskonzeptionellen wie auch aus lärmtechnischen Gründen nicht sinnvoll. Hauptzielstellung der kommunalen Verkehrsplanung ist es, die Hauptverkehrsbelastung auf einen leistungsfähigen Straßenzug zu konzentrieren, um die Betroffenheiten möglichst gering zu halten. Einer Reaktivierung des Schienenverkehrs können nur geringe Chancen auf Erfolg gegeben werden. In der Vergangenheit wurde nicht nur in der Stadt Radevormwald, sondern auch in vielen anderen Gemeinden des Oberbergischen Kreises, das alte Schienennetz zu einem kohärenten Rad- und Wanderwegenetz umgebaut, mit der Folge, dass die Schieneninfrastruktur und ehemalige Bahnhöfe nicht mehr zur Verfügung stehen. Der Bitte von Straßen NRW zur Herausnahme der Anlagen 3 und 4 (Pegelliste und Konfliktplan) wird gefolgt, da die lärmtechnische Berechnung des Straßenbaulastträgers nur eine Momentaufnahme darstellt und zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen auf Lärmsanierung nicht herangezogen werden kann. Eine lärmtechnische Berechnung ist jeweils an die lärmrechtlich geltenden Regelungen, die aktuellsten Verkehrsdaten sowie an die örtlichen Gegebenheiten (bauliche Veränderungen) anzupassen.

9 Bereits vorhandene oder geplante Maßnahmen zur Lärmminderung Vor Stillegung der ehemaligen Wuppertalbahn führte die B 229 über die heutige Kaiserstraße quer über den Marktplatz. Mit der Aufgabe des Bahnbetriebes wurden die Gleise entfernt und die B 229 als Umgehungsstraße auf Teile des alten Gleisbettes verlegt (s. Abb.) Hierdurch konnte eine wesentliche Verbesserung der Lärmsituation für die Bewohner im Innenstadtgebiet erreicht werden. Mit der Einrichtung von verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen kam es zu einer deutlichen Attraktivitätssteigerung des Stadtkerns. Der Durchgangs- und Schwerlast10

verkehr wird heute ausschließlich über die Umgehungsstraße geführt. Der Schutz der angrenzenden Wohngebiete wird durch eine straßenbegleitende Kombination aus Lärmschutzwall und -wand sichergestellt. Auf dem alten Gleisbett beginnend von der Kaiserstraße wurde ein Rad- und Wanderweg eingerichtet, der in Nachbarschaft der B 229 verläuft und hier eine attraktive Alternative zur Nutzung des Rad- und Fußwegenetzes an der B 229 darstellt. Durch den Bau des Kreisverkehres an der Einmündung der L 412 in die B 229 konnte eine Verstetigung des Verkehrsflusses mit nur wenigen Beschleunigungs- und Verzögerungsvorgängen herbeigeführt werden. Zur Verstetigung des Verkehrs trägt ebenfalls die Dauerrotschaltung für Fußgänger mit Anforderungskontakt an den LSA im kartierten Straßenzug bei. Die B 229 wird straßenbegleitend durch kombinierte Fuß-/Radwege eingefasst, wodurch sich eine Vergrößerung des Abstandes von der Fahrspur zu den Gebäuden ergibt (s. Abb.). Dies führt zu einer Verringerung der Lärmpegel wie auch zu einer zusätzlichen Verringerung der Lärmwahrnehmung. Gerade im Nahbereich der Straße sind Abstandsvergrößerungen besonders wirksam. Die Verbesserung der Seitenräume zugunsten des Fußverkehrs, des Radverkehrs und der Haltestellen kann auch als Unterstützung langfristiger Strategien zur intensiveren Nutzung der lärmarmen Verkehrsarten angeführt werden. Ebenso tragen die Querungshilfen und Fußgängerbrücken an der B 229 zur Förderung des Fußgänger- und Radverkehrs bei. Darüber hinaus wurden in den letzten Jahren bereits eine Vielzahl von Maßnahmen mit lärmmindernder Wirkung umgesetzt, die keine oder nur bedingt lokal zuzuordnende Wirkungszusammenhänge aufweisen. Hierzu zählen etwa Konzepte für den Fußgänger- und Radverkehr, ÖPNV und MIV (Netzplanung, Geschwindigkeitsniveau, Straßendimensionierung, Parkraummanagement- und Leitsystem). Generell haben alle Teilkonzepte eine Stärkung des Umweltverbundes und eine Reduzierung der MIV-Fahrleistungen zum Ziel. Der MIV soll weitest möglich auf das Vorbehaltsstraßennetz verlagert werden. Es ist Ziel der Stadt, den (notwendigen) MIV auf diesen Straßen zugunsten des nachgeordneten Netzes und der Innenstadt zu bündeln. Zur Lärmminderung sind derzeit keine weitergehenden Maßnahmen geplant.

11

10 Maßnahmen in den nächsten 5 Jahren zur Lärmminderung ggf. zum Schutz ruhiger Gebiete Um langfristig eine effektive Lärmminderung zu erreichen, werden die Maßnahmen nicht ausschließlich auf die Überschreitungsbereiche, sondern auf das gesamtstädtische Verkehrssystem ausgerichtet. Der Kfz-Verkehr als kommunaler Hauptverursacher der Lärmimmissionen sowie weitere eng damit verknüpfte Problembereiche (Erschütterungen, Trennwirkungen, Stau- und Luftschadstoffimmissionen) müssen umfassend und nachhaltig beeinflusst werden. Vorrangig ist daher ein Maßnahmenbündel zu entwerfen, welches sowohl für geringere Kfz-Verkehrsbelastungen, als auch für einen lärmreduzierten Verkehrsfluss und einen möglichst hohen Anteil der Verkehrsarten des Umweltverbundes sorgt. Alle für die Verkehrserzeugung relevanten Aspekte der Stadt- und Verkehrsentwicklung sind daher zu betrachten und im Rahmen der Maßnahmenkonzeption zu berücksichtigen. Im Folgenden wird ein Überblick über mögliche Lärmschutzmaßnahmen gegeben. Verkehrsplanung • Verlagerung des Verkehrsaufkommens Die Verlagerung von Verkehren ist aus Sicht der Lärmminderung sehr differenziert zu betrachten, da hierbei in der Regel Verkehrsabnahmen, Verkehrszunahmen in einem anderen Bereich gegenüberstehen. Daher sind die jeweiligen Betroffenheiten im Ist-Zustand sowie deren Entwicklung genau abzuwägen. Mit der Verlegung der B 229 auf die alte Bahntrasse wurde als wesentliches Planungsziel eine Entlastung des innerstädtischen Straßennetzes angestrebt. Eine Emissionsminderung auf dem kartierten Straßenzug der B 229 durch eine Verkehrsverlagerung auf das nachgeordnete Straßennetz ist sowohl aus städtebaulichen, verkehrskonzeptionellen wie auch aus lärmtechnischen Gründen nicht sinnvoll. Hauptzielstellung der kommunalen Verkehrsplanung ist es, die Hauptverkehrsbelastung auf einen leistungsfähigen Straßenzug zu konzentrieren, um die Betroffenheiten möglichst gering zu halten. Mit der Bündelung von Kfz-Verkehr auf vorzugsweise weniger sensible Straßenabschnitte erfährt in der Regel eine ohnehin bereits lärmbelastete Situation einen begrenzten Zuwachs an Verkehrsbelastung. Die Mehrbelastung an Lärm fällt allerdings deutlich geringer aus als die Lärmminderung in sensiblen Bereichen des übrigen Erschließungsnetzes. Die Zielstellung der Bündelung der Verkehrsströme trifft in besonderem Maße auch für den LKW-Verkehr zu. Alternativrouten im Nebennetz gibt es im Stadtgebiet nicht, so dass die B 229 als einzige Trasse verbleibt. Sie stellt darüber hinaus eine direkte Verbindung zu dem Gewerbeflächenschwerpunkt der Stadt Radevormwald dar. Zur Vermeidung von Ausweichverkehren wurden im Nebennetz flankierende Maßnahmen der Verkehrsorganisation und Straßenraumgestaltung getroffen. Eine klassische Maßnahme der Verkehrsverlagerung stellt der Neubau einer Ortsumgehung dar. Diese Möglichkeit wird aber aufgrund landschaftsökologischer Bedenken sowie der für eine finanzielle Förderung zu geringen Anzahl betroffener Anwohner nicht weiter verfolgt. • Straßenraumgestaltung Die Verkehrsflächen für den fließenden Verkehr sind auf das wirklich notwendige Maß zu reduzieren und die Qualitätsanforderungen aller Verkehrsteilnehmer durch ausreichend dimensionierte und sichere Verkehrsanlagen zu gewährleisten. Weiterhin ist durch Begrünungsmaßnahmen der Raumeindruck der Straßenabschnitte so zu gestalten, dass ein 12

Geschwindigkeitsniveau erreicht wird, welches den innerstädtischen Gegebenheiten angepasst ist. Durch die optische Gliederung des Straßenraumes wird zum einen insgesamt langsamer gefahren und zum anderen Beschleunigungsund Bremsvorgänge reduziert. Zusätzlich ergibt sich durch die räumliche und optische Trennung zwischen Emissionsquelle und Immissionsort eine psychologische Reduzierung der Wahrneh-mung der Lärmbelastungen. Die vorhandene lückenhafte Bepflanzung der B 229 (s. Abb.) sollte durch weitere Baumpflanzungen ergänzt werden. Im Rahmen der Umsetzung ist dabei eine Überprüfung des Leitungsbestandes erforder-lich. Eine Reduzierung des Straßenquerschnittes zugunsten der anderen Verkehrsteilnehmer scheidet aufgrund der Nutzung durch den Schwerlastverkehr aus. Raumordnung • Immissionsgünstige Siedlungsentwicklung Die langfristige Entwicklung der zukünftigen Verkehrsmengen und Verkehrszusammensetzung wird wesentlich von der Siedlungsentwicklung beeinflusst. Integrierte Stadt- und Verkehrsplanung, Nutzungsmischung und dezentrale Konzentration schaffen bzw. erhalten Voraussetzungen für eine Mobilität auch ohne die Nutzung des Kfz. Um die im Stadtgebiet vorhandenen Potentiale zur Stärkung des Umweltverbundes optimal nutzen zu können, sollten daher Erweiterungs- und Bauvorhaben sowie die generelle Flächennutzungsplanung im Sinne kurzer Wege erfolgen. Eine Verdichtung von Wohn- und Gewerbestandorten ist speziell dort vorteilhaft, wo viele Quellen und Ziele bequem zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreicht werden können. Parallel und unterstützend ist dabei die Attraktivität der Wegebeziehungen im Umweltverbund zu stärken. Von der Erhaltung und Stärkung bestehender Mischgebiete, der Nutzungsergänzung monofunktionaler Gebiete und der Entwicklung neuer gemischter Strukturen werden positive Effekte hinsichtlich der Eindämmung des motorisierten Individualverkehrs erwartet. Die Stadt Radevormwald ist bemüht, diese Prinzipien in ihre aktuelle Planungen zu integrieren. Sie kann damit auch zu einer Vermeidung von Verkehren auf der B 229 beitragen, indem Anwohner diese als zentrale Verbindungsstraße zu Versorgungseinrichtungen weniger häufig nutzen. Gleichzeitig ist sie aber auch gefordert, durch Gliederung von Nutzungen potentielle Immissionskonflikte im Vorfeld zu lösen, die eine räumliche Trennung unverträglicher Nutzungen bewirken. Eine weitere bauleitplanerische Maßnahme stellt die immissionsabschirmende Bauweise und Baukörperstellung dar. Riegelartige Baukörper in geschlossener Bauweise und mit bestimmten Höhen sind geeignet, anstelle von raumgreifenden Abständen oder von Lärmschutzwänden eine optimalere Flächennutzung an schallabstrahlenden Straßen zu ermöglichen. Wegen der Unwahrscheinlichkeit von Neubauten größeren Umfangs zur Herstellung einer riegelartigen Bebauung auf dem betroffenen Abschnitt der B 229 wird dieser Option jedoch nur geringe Bedeutung beigemessen.

13

Auf die Quelle ausgerichtete Maßnahmen • Bauliche Maßnahmen an der Fahrbahnoberfläche (Fahrbahnbelag) Für die Entstehung des Reifen-Fahrbahn-Geräusches ist neben dem Reifen auch der Fahrbahnbelag von entscheidender Bedeutung. Die Fahrbahndeckschicht hat sowohl Einfluss auf die Schallentstehung als auch auf die Schallabstrahlung und Schallausbreitung. Herkömmliche Fahrbahnen sind mit dichten Deckschichten ausgeführt. So genannte offenporige Fahrbahnbeläge enthalten Hohlräume. Hierdurch kann beim Abrollen der Autoreifen die eingeschlossene Luft nach unten über die offenporige Deckschicht entweichen, was die Ausbildung des Reifen-Fahrbahn-Geräusches vermindert und somit den Lärm deutlich reduziert. Außerdem besitzen offenporige Beläge eine schallabsorbierende Wirkung. Probleme mit offenporigen Deckschichten sind bei der lärmtechnischen und bautechnischen Dauerhaftigkeit und den teilweise höheren Aufwendungen beim Winterdienst zu beobachten. Verschmutzungen der Poren erfordern zumindest im innerstädtischen Bereich eine meist alljährliche Reinigung, um die Wirkungsweise des Belags weiter zu gewährleisten. Je nach Einsatzbereich erreichen Deckschichten der neuesten Bauart Lärmminderungen von 5-8 dB(A). Gerade im Bereich der B 229 sind herkömmliche Lärmschutzmaßnahmen, z. B. Lärmschutzwände oder –wälle aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich oder sinnvoll, so dass der lärmmindernde Belag, neben passivem Schallschutz, als potentiell denkbare Alternative zu prüfen ist. Seitens Straßen.NRW kommt ein lärmarmer Fahrbahnbelag als aktiver Lärmschutz nicht in Frage, da die lärmarmen Eigenschaften des Splittmastixasphalts und anderer lärmarmer Bauweisen gemäß Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau 14/1991 nur bei Außerortsstraßen und bei Geschwindigkeiten über 60 km/h wirksam sind. Westlich des Knotens Kaiserstraße und Dietrich-Bonhoeffer-Straße/B229 gilt die innerörtliche Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, östlich des Knotens ist auf der B 229 eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h ausgeschildert, womit die Voraussetzungen für den Einbau eines lärmarmen Fahrbahnbelages nicht vorliegen. Beim Fahrbahnbelag auf der B 229 handelt es sich um einen Asphaltbelag, der sich in ordnungsgemäßem, verkehrssicherem Zustand befindet. Neben den bewährten und erprobten Bauweisen für lärmarme Fahrbahnbeläge sind in der jüngeren Vergangenheit innovative Bauweisen für lärmoptimierte Asphaltdeckschichten entwickelt worden, die schon bei zulässigen Höchstgeschwindigkeiten von 50 km/h deutliche Lärmpegelsenkungen von 3-5 dB(A) zeigen. Zwar ist das Reifen-/Fahrbahngeräusch erst ab einer bestimmten Geschwindigkeit gegenüber anderen Schallquellen (z. B. Motorgeräusch) am Fahrzeug dominant, doch bei einem PKW liegt diese Grenze bei etwa 40 km/h (bei LKW bei ca. 70 km/h), so dass lärmtechnisch optimierte Asphaltschichten auch für Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h sinnvoll wären, zumal innerorts der PKWVerkehr besonders dominant ist. Zu beachten ist hier jedoch, dass momentan weder mittelnoch langfristige Erfahrungen mit den innovativen Bauweisen vorliegen. Aussagen zur Dauerhaftigkeit der lärmmindernden Eigenschaften und der Verformungsbeständigkeit sind demnach nicht möglich. Eine Entscheidung für oder gegen den Einsatz der sog. lärmtechnisch optimierten Asphaltschichten trifft der Landesbetrieb Straßen.NRW als Straßenbaulastträger. Wahl von Quellen mit geringer Lärmentwicklung • Förderung des Umweltverbundes Die Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs (MIV) zu Gunsten eines ökologischen Verkehrsverbundes erscheint zunächst als kostengünstige und realisierbare Alternative. Hier ist 14

jedoch zu bedenken, dass eine Reduzierung der Verkehrsstärke um 20 % nur zu einer Pegelreduktion von 1 dB (A) führt und der Verkehr sogar halbiert werden müsste, damit eine fühlbare Lärmminderung von 3 dB(A) eintritt. Die Förderung des Umweltverbundes fällt dabei unter eine Maßnahme, deren Wirkungszusammenhänge der B 229 nicht lokal zuzuordnen sind, sondern eher gesamtstädtische Auswirkungen zeigen. Die B 229 bietet jedoch mit einem straßenbegleitenden Fuß- und Radweg sowie der Aufnahme der Buslinien 626 (RadevormwaldWuppertal-Oberbarmen) und 671 (Radevormwald-Remscheid-Lennep) günstige Voraussetzungen für eine Stärkung des Umweltverbundes. Die Substitutionspotentiale durch das ÖPNV-Angebot sind zum derzeitigen Zeitpunkt als nicht zufriedenstellend zu beurteilen. Die Linien- und Taktdichte ist unzureichend und die Fahrtzeiten zu den Haltepunkten des schienengebundenen Nahverkehrs unverhältnismäßig lang. Ein ausreichendes Konkurrenzangebot zur Pkw-Nutzung ist nicht gegeben. Bessere Potentiale, vor allem für die Abwicklung der innerstädtischen Quell-, Ziel- und Binnenverkehre liegen beim Fußgänger- und Radverkehr. Die Wegeentfernungen innerhalb der Stadt sind gering. Viele Wege können innerhalb von 5-10 Minuten zu Fuß oder mit dem Fahrrad erledigt werden. Für eine stärkere Förderung sind insbesondere die Schaffung eines durchgehenden, attraktiven Radverkehrsangebotes sowie die Gewährleistung der Freizügigkeit und Querungssicherheit für den Fußgängerverkehr wesentlich. Dem hohen Sicherheitsanspruch des Fußgängers beim Queren stark befahrener Hauptverkehrsstraßen wurde an der B 229 durch den Bau von Querungshilfen (Mittelinseln) bereits Rechnung getragen (s. Abb.). Im ÖPNV ist durch eine intelligente Kombination unterschiedlicher Bedienungsformen die Erreichbarkeit aller wichtigen Quellen und Ziele im Stadtgebiet zu sichern und gleichzeitig eine größtmögliche Wirtschaftlichkeit des Systems zu gewährleisten. Zusätzlich unterstützt werden können diese Maßnahmen durch eine umweltgerechte Stadt- und Siedlungsentwicklung im Sinne der „Stadt der kurzen Wege“ sowie der Förderung von Stadtund Wohnraumentwicklungsmaßnahmen an vorhandenen ÖPNV-Achsen. Es müssen spürbare Reisezeitvorteile für ÖPNV, Fuß und Rad gegenüber dem MIV geschaffen werden. Verringerung der Schallübertragung • Aktive Schallschutzmaßnahmen Mit aktiven Schallschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwänden und –wällen lassen sich sehr hohe Lärmreduzierungen erreichen. Ein Nachteil sind die hohen Kosten, daher wird dies überwiegend im Zusammenhang Straßenneu- oder ausbau realisierbar sein, zumal im innerstädtischen Bereich die erforderlichen Flächen zur Verfügung stehen müssen und auch stadtgestalterische Ziele der Anlage nicht entgegenstehen dürfen. Die beiden letztgenannten Kriterien werden auf dem kartierten Streckenabschnitt der B 229 in negativer Weise erfüllt, womit aktive Schallschutzmaßnahmen in der Regel nicht in Frage kommen. • Passive Schallschutzmaßnahmen Im Gegensatz zu den aktiven Schallschutzmaßnahmen, die an der Lärmquelle ansetzen, 15

werden passive Maßnahmen quellenfern am Immissionsort, also bei den Betroffenen am Haus oder an der Wohnung angebracht. Insbesondere im Bereich der B 229 wo aktive Lärmminderungsmaßnahmen nicht ausreichen oder nicht möglich sind, können passive Maßnahmen, wie etwa Schallschutzfenster und Schalldämmlüfter, zumindest den Innenraum wirksam vor Lärm schützen. Die lärmdurchlässigsten Bauteile sind in aller Regel die Fenster. Die erforderliche Schallschutzklasse richte sich einerseits nach dem gewünschten Innenpegel und hängt andererseits vom vorhandenen Außenpegel ab. Schallschutzfenster für stark durch Verkehrslärm belastete Wohngebiete gehören den Klassen 3-5 an. Als Ziel sollten im Innenraum durch den Verkehrslärm Schallpegel von 40 dB(A) tags und 30 dB(A) nachts nicht überschritten werden. Damit sind bei Außenpegeln von über 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts oft Fenster der Schallschutzklasse 4 oder 5 notwendig. Entscheidend sind aber auch die Außenbauteile am Haus (z. B. Schalldämmung von Außentüren, Dächern, Außenwänden). Die genannten Maßnahmen führen im Grunde alle auch zu einer Verbesserung der Wärmedämmung. Hier treten also wichtige Synergien auf, die unbedingt genutzt werden sollten. Steht etwa eine Sanierung aus Wärmeschutzgründen ohnehin an, so lässt sich dabei durch Integration einer entsprechenden Fachplanung die Schalldämmung kostengünstig umsetzen. Von Seiten des als Baulastträger zuständigen Landesbetriebes Straßenbau werden bereits seit einigen Jahren Lärmsanierungsmaßnahmen durchgeführt. Für Orte mit Überschreitung der geltenden Immissionswerte besteht dem Grunde nach ein Lärmschutzanspruch für passive Lärmschutzmaßnahmen.7 Aufwendungen für den passiven Lärmschutz können bis zu 75 % erstattet werden. Erstattungsberechtigter ist der Eigentümer des Grundstücks mit der baulichen Anlage, Wohnungseigentümer oder Erbbauberechtigte. Mieter und Pächter sind nicht erstattungsberechtigt. Jeder kann einen formlosen Antrag bzgl. der Überprüfung der Lärmsituation im Bereich seines Wohnhauses an die Straßenbauverwaltung richten. Ansprechpartner ist die Niederlassung von Straßen NRW im Bereich des Wohnortes (Regionalniederlassung Rhein-Berg, Albertstraße 22, 51643 Gummersbach, Telefon: (02261) 89-0, Fax: (02261) 89-300, E-Mail: [email protected]) oder der Betriebssitz (Landesbetrieb Straßenbau NRW, Wildenbruchplatz 1, 45888 Gelsenkirchen, Telefon: (0209) 3808-0, Fax: (0209) 3808-380, E-Mail: [email protected]. Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht über den Ablauf einer Lärmsanierung: Wer? Was? Ausgangssituation Benennung eines Bürger, Gemeinde, Politik, konkreten Lärmproblems Straßenbauverwaltung Schritt 1 Straßen.NRW

Überprüfung der Lärmsituation

Schritt 2 Straßen.NRW

Bewertung der Lärmbelastung

Schritt 3 Straßen.NRW Schritt 4

Bewertung der allgemeinen und rechtlichen Situation Entwicklung eines

Wie? Eingabe, formloser Antrag Lärmtechnische Berechnung nach RLS-90; Zusammenstellung der Geobasisdaten und relevanter Informationen; Infrastrukturdaten Auswertung der lärmtechnischen Berechnung (Pegelhöhe, Zahl der Betroffenen, Gebietsnutzung, etc.); Vergleich mit den maßgeblichen Immissionswerten Prüfung von Ausschluss-/Minderungsgründen, ggf. Hinweis auf § 75 Abs. 2 VwVfG (NRW), sonstige planerische Aktivitäten Sachgerechte Bewertung verschiedener

7

Die Lärmsanierung stellt eine freiwillige Leistung des Bundes und der Länder dar, soweit Finanzmittel zur Verfügung stehen. Ein rechtlicher Anspruch besteht nicht. Maßnahmen der Lärmsanierung sind demzufolge nicht einklagbar.

16

Straßen.NRW

Maßnahmenkonzeptes

Schritt 5 Straßen.NRW, MBV, BMVBS

Abstimmung des Maßnahmenkonzeptes auf Landes-/Bundesebene

Schritt 6 Straßen.NRW

Aufstellung des Vorentwurfs und des Bauwerksentwurfs und ggf. Einholung des Genehmigungsvermerks

Schritt 7 Straßen.NRW

Schaffung von Baurecht und Sicherung der Finanzierung

Ziel Straßen.NRW

Umsetzung

Maßnahmenvarianten, dabei Berücksichtigung von Machbarkeit, Kosten, Nutzen und Zeithorizont; Variantenvergleich mit Wirkungsanalyse und Abwägung möglicher Maßnahmen; Berücksichtigung weiterer Planungs- bzw. Baumaßnahmen

Detaillierte Ausarbeitung der Vorzugsvariante und Festlegung des Zeithorizonts Klärung, ob „Fall unwesentlicher Bedeutung“ oder ggf. Planfeststellungsverfahren, Antrag auf Befreiung, Grunderwerb, Abstimmung mit Dritten, Aufnahme in das Bauprogramm Aktive Lärmschutzmaßnahmen, passive Lärmschutzmaßnahmen, Benachrichtigung der Eigentümer hinsichtlich der Möglichkeit (Achtung: mind. 25 % Eigenanteil)

Verordnungsrechtliche oder wirtschaftliche Maßnahmen oder Anreize • Senkung des Geschwindigkeitsniveaus Durch die Reduzierung des Geschwindigkeitsniveaus ist eine Verringerung der Schallimmissionen vor allem in Bereichen mit einer hohen Anzahl betroffener Bürger effektiv möglich. Die Umsetzung der Geschwindigkeitsbegrenzungen ist in der Regel kurzfristig mit geringem Aufwand durchführbar. Die resultierenden Effekte einer Absenkung des Geschwindigkeitsniveaus z. B. um 20 km/h (Pegelreduktion um 3-4 dB(A)) sind vergleichbar mit denen einer Halbierung der Verkehrsmenge des betreffenden Straßenzuges. Da eine Reduzierung der Verkehrsmengen bzw. die Umsetzung von Maßnahmen mit ähnlichen Lärmminderungseffekten in vielen Fällen gar nicht bzw. oft nur mit hohem finanziellen, organisatorischen und planerischen Aufwand langfristig erreicht werden kann, ist mit Hilfe der Geschwindigkeitsbegrenzungen ein effektiver Gesundheitsschutz für die Anwohner mit einem hohen Kosten-Nutzen-Verhältnis kurzfristig möglich. Eine Reduzierung des Geschwindigkeitsniveaus könnte durch eine generelle Absenkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von derzeit 50 km/h auf 30 km/h erreicht werden. Diese Absenkung ist aufgrund der hohen Verkehrsbelegung (18.175 Kfz/24 h) und des Schwerlastanteils auf der B 229 tagsüber jedoch voraussichtlich nicht möglich. Eine Verunstetigung des Verkehrsflusses mit vermehrten Beschleunigungs- und Verzögerungsvorgängen wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit die Folge. Zudem ist die Betroffenheit am Tag mit drei Gebäuden, die den Lärmsanierungsgrenzwert um 0,5 dB(A) überschreiten, sehr gering. Da die Überschreitung des maßgebenden Lärmsanierungsgrenzwertes hauptsächlich nachts auftritt, könnte eine Geschwindigkeitsbegrenzung für die Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr in Erwägung gezogen werden. Erfahrungen zeigen zwar zum einen, dass solch eine temporäre Begrenzung oftmals von den Verkehrsteilnehmern nicht bzw. nur bei nur bei Geschwindigkeitsüberwachung angenommen wird. Andererseits haben Untersuchungen der Stadt Berlin ergeben, dass die reale Geschwindigkeit zumindest um 5 – 10 km/h gesenkt werden konnte. Die zusätzliche Installation eines stationären Gerätes zur 17

Geschwindigkeitsüberwachung könnte sich hingegen kontraproduktiv auswirken und ein abruptes Abbremsen mit anschließender lärmintensiver Beschleunigung zur Folge haben. Weiterhin könnte eine Reduzierung des Geschwindigkeitsniveaus im begrenztem Maß durch Begrünungsmaßnahmen erreicht werden, die den Raumeindruck der Straßenabschnitte so gestalten, dass das Geschwindigkeitsniveau den innerstädtischen Gegebenheiten angepasst wird. • Verstetigung des Kfz-Verkehrs Zu den verkehrsregelnden Maßnahmen, welche in die Kompetenz der Straßenverkehrsbehörden fallen, zählt die Verstetigung des Verkehrs durch entsprechende Ampelschaltungen an Knotenpunkten (Um- oder Ausbau, Grünphasen etc.). Durch diese kann der Lärmpegel gesenkt werden, es entfallen besonders lästige Lärmspitzen durch Abbremsen und Anfahren und man erschließt positive Effekte für Verkehrssicherheit und Luftqualität. Durch den Bau eines Kreisverkehres an der Einmündung der L 412 in die B 229 ist es hier zu einer deutlichen Verstetigung des Verkehrs gekommen. Mit der Dauerrotschaltung für Fußgänger mit Anforderungskontakt an der Lichtsignalanlage zwischen dem Kreisverkehr und der LSA „Am Kreuz“ konnte eine Grüne Welle eingerichtet werden (s. Abb.). Ruhige Gebiete Neben den wesentlichen Konfliktbereichen ist entsprechend der EU-Umgebungslärmrichtlinie auch eine Betrachtung bzw. Definition bisher ruhiger Gebiete vorzunehmen, welche gegen eine Zunahme von Lärmbelastungen geschützt werden sollten. Als ruhige Gebiete kommen dabei gemäß der Hinweise der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) sowohl bebaute (z. B. Wohngebiete) als auch unbebaute Gebiete in Betracht. Da eine genaue Begriffsdefinition bisher weder auf EU- noch auf Bundes- oder Landesebene existiert, wird vorgeschlagen, Bereiche mit einem Schallimmissionspegel unter 45 dB(A) nachts und 55 dB(A) tags als potentiell ruhige Gebiete zu definieren.8 Als potentiell ruhige Gebiete in der Stadt Radevormwald sind zunächst neben den großflächigen Waldbereichen, die jeweils abseits der Hauptverkehrsstraßen liegenden Wohnquartiere zu nennen.

11 Langfristige Strategie der Lärmminderung Dieser Lärmaktionsplan wird erstmalig aufgestellt. Er ist alle fünf Jahre zu überprüfen und ggf. zu überarbeiten. Derzeit kann keine langfristige Strategie benannt werden. Es ist beabsichtigt, bei der nächsten Überprüfung des Aktionsplanes ggf. ergänzende Aussagen zu einer langfristigen Strategie zu treffen, falls sich entsprechende Anhaltspunkte ergeben. Die kommunale städtebauliche und verkehrliche Entwicklungsplanung der Stadt Radevormwald hat die Bewahrung und Schaffung einer lebenswerten, lebendigen Stadt mit einem gesunden 8

Als Orientierungswerte wurden die Grenzwerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete verwendet.

18

Wohn- und Arbeitsumfeld zum Ziel. Neben den Maßnahmen der öffentlichen Hand zur Lärmminderung sind aber auch die Bürgerinnen und Bürger gefragt, die in Bezug auf die Punkte Verkehrsvermeidung und Verkehrsverlagerung auf umweltfreundliche Verkehrsmittel sowie durch Einhaltung vorgeschriebener Geschwindigkeitsbegrenzungen und angepasste Fahrweise einen Beitrag zur Verringerung von Lärmbelastungen leisten können.

12 Finanzielle Informationen Ein Kostenbeispiel für den Einbau von Schallschutzfenstern der Klasse 4 (Schallschutzfenster für stark durch Verkehrslärm belastete Wohngebiete gehören den Klassen 3-5 an) mit schallgedämmten Wandlüfter soll über die zu erwartenden Kosten informieren9: Kosten je m² Fenster (Klasse 4) ggf. Renovierungskosten je Fenster

ca. 490 € Kosten Aus- und Einbau, je m² ca. 50 € Schalldämmlüfter (inkl. Einbau), je Raum

ca. 80 € 350-400€

Eine Förderung von Lärmschutzfenstern ist im Bereich der freiwilligen Sanierungsprogramme des Bundes (Straßenlärmsanierung nach den „Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes“ – VlärmSchR 97) möglich. Die Förderung wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt. Es ist ein Eigenanteil von mindestens 25% zu leisten. Ein rechtlicher Anspruch besteht nicht. Jeder kann einen formlosen Antrag bzgl. der Überprüfung der Lärmsituation im Bereich seines Wohnhauses an die Straßenbauverwaltung richten. Ein kommunales Schallschutzfensterprogramm ist aufgrund der defizitären Haushaltslage der Stadt Radevormwald zurzeit nicht möglich.

13 Geplante Bestimmungen über die Bewertung der Durchführung (Qualitätssicherung) Lärmaktionspläne sind bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten jedoch alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Aufstellung, zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Auch für diese Schritte ist die Mitwirkung der Öffentlichkeit im Gesetz vorgesehen. Daher sind die Ergebnisse zu veröffentlichen und es ist der Öffentlichkeit auch Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

14 Erwartete Auswirkungen Mit dem Einbau von Lärmschutzfenstern könnten je nach Wahl der Schallschutzklasse problemlos nicht nur die kritischen Werte der Umgebungslärmrichtlinie in Höhe von 70/60 dB(A) Lden/Lnight unterschritten werden, sondern auch die wesentlich strengeren Grenzwerte der 16. BImSchV für Wohngebiete (59/49 dB(A) tags/nachts) erreicht werden. Sollte ein lärmoptimierter Asphalt in innovativer Bauweise zum Einsatz kommen, sind Lärmpegelsenkungen von 3-5 dB(A) möglich. Im Zusammenhang mit den erreichbaren Wirkungen der Lärmminderung ist auch auf Synergien mit anderen Problemkreisen hinzuweisen, die eine mehrfach positive Bewertung der 9

Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (Hrsg.) (2008): Lärmaktionsplanung – Informationen für die Kommunen in Baden-Württemberg: 25

19

Maßnahmen verdeutlicht. Maßnahmen zur Dämpfung des Geschwindigkeitsniveaus führen außer zur Lärmminderung in der Regel auch zu einem niedrigeren Unfallrisiko. Eine Reduzierung der Verkehrsmenge, entweder durch Maßnahmen der Förderung des Umweltverbundes oder kleinräumig durch Verkehrsverlagerung, führt zu geringeren Luftschadstoffemissionen (z. B. Feinstaub und Stickoxide). Wird die Lärmbelastung spürbar gesenkt, reduziert sich auch tendenziell der Stressfaktor, infolge dessen der Krankenstand sinkt sowie insgesamt eine höhere Leistungsfähigkeit gegeben ist. Der Lärmfaktor besitzt auch für den Marktwert des Wohneigentums eine besondere Bedeutung. Mit einem in der Lärmbelastung geminderten Wohnumfeld können letztlich höhere Mieten und für die Kommune höhere Steuereinnahmen erwartet werden.

Radevormwald, den 15.02.2011 Der Bürgermeister Im Auftrag gez. Julia Gottlieb (Technische Dezernentin)

20

Anlagen

Eckpunktkoordinaten: Links Unten:

RW: 2593401 HW: 5674213 Rechts Oben: RW: 2594716 HW: 5675493

Zentrum der Karte: Stadt Radevormwald Kartierer: Stadt Radevormwald LANUV NRW Berichtsjahr: 2007

Eckpunktkoordinaten: Links Unten:

RW: 2593401 HW: 5674213 Rechts Oben: RW: 2594716 HW: 5675493

Zentrum der Karte: Stadt Radevormwald Kartierer: Stadt Radevormwald LANUV NRW Berichtsjahr: 2007

TOP-Nr: Ö 7

Informationsvorlage Vorlage Nr.: IV/0091/2011

Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr

Sitzungstermin 01.03.2011

Zuständigkeit Kenntnisnahme

Mitteilungen über erteilte Baugenehmigungen Finanzielle Auswirkungen des Beschlusses: Ja Kosten € Vorgesehen im Haushaltsmittel

Nein Produkt Ergebnisplan stehen zur Verfügung

noch nicht zu übersehen Haushaltsjahr Finanzplan stehen nicht zur Verfügung

Erläuterung: Erteilte Baugenehmigungen gem. §§ 34 und 35 BauGB in der Zeit vom 16.11.2010 bis 10.02.2011: Baugrundstück

Bauvorhaben

Am Graben/ Wupperstraße

Errichtung einer Stellplatzfläche für 20 PKW Bauschein 130/10 vom 20.11.2010 Nutzungsänderung eines Kindergartens in 3 Wohneinheiten Bauschein 104/10 vom 02.12.10 Anbau überdachter Freisitz Bauschein 136/10 vom 03.12.2010 Errichtung eines Wohnhausanbaus Bauschein 94/10 vom 06.12.2010 Errichtung eines Balkons Bauschein 131/10 vom 06.12.2010 Errichtung eines Gastanks (6.400 l) Bauschein 115/10 vom 07.12.2010 Nutzungsänderung von Wohnen in Gewerbe Bauschein 123/10 vom 14.12.2010 Nutzungsänderung Kegelbahn in Gesellschaftsraum Bauschein 110/10 vom 18.01.2011 Erweiterung der Betriebsleiterwohnung

Wupperstraße 6 – 8 Elberfelder Str. 146 Önkfeld 2 Heide 5 Filde 7c Kaiserstr. 117

Rädereichen 3 Rädereichen 3

IV/0091/2011

Planungsrechtliche Beurteilung § 34 § 34 § 34 § 34 § 34 § 34 § 34

§ 35 § 35

Seite 1 von 2

Bauschein 111/18.01.2011 Plakatanschlagtafel Elberfelder Str. 79 Bauschein 190/10 vom 21.01.2011 Umbau und Nutzungsänderung in Wohnen Elberfelder Str. 54-56 mit Assistenz, Büros und 4 Wohneinheiten Bauschein 114/10 vom 04.02.2011 Plakatanschlagtafel Elberfelder Str. 105 Bauschein 03/2011 vom 07.02.2011 Brandschutztechnische Ertüchtigung und Grüne 1 Errichtung einer Außentreppe Bauschein 182/10 vom 08.02.2011

§ 34 § 34 § 34 § 35

Federführendes Dezernat:

Beteiligtes Dezernat:

Der Bürgermeister

Unterschrift Datum

Unterschrift Datum

Unterschrift Datum

IV/0091/2011

Seite 2 von 2