einladung 05 - Stadt Radevormwald

09.09.2010 - 13 Vgl. Dr. Werner Wohlfarth Unternehmensberatung Umweltschutz, ...... Grund die neu zu errichtenden Anlagen nicht entfernt von den beste-.
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Einladung zur 05. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr am Donnerstag, dem 09.09.2010, um 17.00 Uhr im Sitzungssaal des Hauses Burgstraße 8. Radevormwald, den 27.8.2010 gez. Horst Enneper Vorsitzender

Tagesordnung (Öffentlicher Teil) 1. Niederschrift über die 04. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr am 13.07.2010 (öffentlicher Teil) 2. Bebauungsplan Nr. 103 - Grundversorgungsstandort Bergerhof hier: Erläuterung der wesentlichen Planinhalte; Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB sowie Beschluss der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB 3. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 3 - Stadtkern, Burgstraße a) Bericht über die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung gem. § 13 a Abs. 3 BauGB b) Erläuterung des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sowie der wesentlichen Inhalte des Durchführungsvertrages; Beschluss der Öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gem. § 3 (2) BauGB sowie der Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB. 4. Bebauungsplan Nr. 100 - Bereiche nördlich und südlich der Alten Landstraße hier: Bericht über die - eingeschränkte und verkürzte - erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes sowie die erneute Einholung der Stellungnahmen der berührten - Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4a (3) BauGB; Satzungsbeschluss 5. Bebauungsplan Nr. 56 A - Dietrich-Bonhoeffer-Straße - , 1. Änderung a) Bericht über die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB; Abwägung und Beschluss über die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits-beteiligung am 17.08.2010 eingegangene Stellungnahme, gekennzeichnet als S 1 b) Abwägung und Beschluss über die während der frühzeitigen Behördenbeteiligung am 13.07.2010 eingegangene Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der Naturschutzverbände im Oberbergischen Kreis

c) Beschluss der Öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gem. § 3 (2) BauGB sowie der Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB 6. Mitteilungen über erteilte Baugenehmigungen 7. Mitteilungen und Fragen a) Integriertes Handlungskonzept Innenstadt; Sachstandsbericht b) sonstiges

(nichtöffentlicher Teil) 8. Niederschrift über die 04. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr am 13.07.2010 (nichtöffentlicher Teil) 9. Mitteilungen und Fragen a) sonstiges

Vorlage zu Tagesordnungspunkt Nr. 1. der 05. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr am 09.09.2010 Öffentlicher Teil

Nichtöffentlicher Teil

Tagesordnungspunkt: Niederschrift über die 04. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr am 13.07.2010 (öffentlicher Teil) Beratungsfolge: Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr

Sitzungstermin: 09.09.2010

Beschlussentwurf: keiner

Finanzielle Auswirkungen des Beschlusses: ja Kosten € Vorgesehen im

nein Produkt Ergebnisplan

Haushaltsmittel

noch nicht zu übersehen Haushaltsjahr Finanzplan

stehen zur Verfügung

stehen nicht zur Verfügung

Erläuterung: Der Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr nimmt die Niederschrift über den Öffentlichen Teil der 04. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr am 13.07.2010 zur Kenntnis. Federführendes Dezernat:

Beteiligtes Dezernat:

Der Bürgermeister

Unterschrift

Unterschrift

Dez. III Technische Dienstleistungen

Unterschrift

Datum

Datum

Datum

Vorlage zu Tagesordnungspunkt Nr. 2. der 05. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr am 09.09.2010 Öffentlicher Teil

Nichtöffentlicher Teil

Tagesordnungspunkt: Bebauungsplan Nr. 103 - Grundversorgungsstandort Bergerhof hier: Erläuterung der wesentlichen Planinhalte; Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB sowie Beschluss der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB Beratungsfolge: Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr

Sitzungstermin: 01.06.2010 09.09.2010

Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr beschließt gem. § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 103 - Grundversorgungsstandort Bergerhof - und beauftragt die Verwaltung, die frühzeitige Unterrichtung der Bürger gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB durchzuführen.

Finanzielle Auswirkungen des Beschlusses: ja Kosten € Vorgesehen im Haushaltsmittel

nein Produkt

noch nicht zu übersehen Haushaltsjahr

Ergebnisplan

Finanzplan

stehen zur Verfügung

stehen nicht zur Verfügung

Erläuterung: Bereits seit längerem unterstützt die Verwaltung die Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters im unterversorgten Stadtteil Bergerhof. Da die Stadt selbst nicht über entsprechende Grundstücksflächen verfügt, förderte sie u.a. durch die Aufstellung der 37. Flächennutzungsplanänderung die Umnutzung eines gewerblichen Altstandortes zu einem Grundversorgungsstandort. Bereits auf Flächennutzungsplanebene wurden die Sortimente und die Verkaufsflächengrößen beschränkt, um eine weitere Schwächung der Innenstadt zu vermeiden. Die Genehmigung der vorgenannten Flächennutzungsplanänderung durch die Bezirksregierung Köln steht noch aus. Bereits während des Flächennutzungsplanaufstellungsverfahrens wurde deutlich, dass neben der Steuerung/Begrenzung der zulässigen Verkaufsflächen für den Einzelhandel im Bebauungsplanverfahren die Verkehrs-, Emissions- und Altlastenproblematik in dieser Gemengelage von besonderer Bedeutung sein werden. Der Investor als Planverursacher

hat daher neben diversen Gutachtern das Büro Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen mit der Erarbeitung eines Bebauungsplanvorentwurfes beauftragt. Ziel des Investors ist es, schnellstmöglich Baurecht zu schaffen. Das o. g. Büro hat eine erste städtebauliche Konzeption als Grundlage für den Bebauungsplanvorentwurf erarbeitet und wird diese in der Sitzung ausführlich erläutern. Federführendes Dezernat:

Beteiligtes Dezernat:

Der Bürgermeister

Unterschrift

Unterschrift

Dez. III Technische Dienstleistungen

Unterschrift

Datum

Datum

Datum

oP2. Stadt Radevormwald

Bebauungsplan Nr.{03 Grundvercorg ungsstandortBergerhof

S*p,

Abgrenzung desGeltungsbereichs

4b"

M.1:5.000*(P.

s Plangrundlage: DGKim Maßstab1:5.000.Mit Genehmigungdes Vermessungs-und Katasteramtes Gummersbach

Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH

Stadt Radevormwald

Bebauungsplan Nr. 103 „Grundversorgungsstandort Bergerhof“

Konzept zum Bebauungsplan

Köln, 26. August 2010

Inhalt

1

VORBEMERKUNG

1

2 2.1 2.2 2.3

ANLASS, ZIEL UND ERFORDERNIS DER PLANUNG Planungsanlass und Ziele Räumlicher Geltungsbereich Vorhaben

1 1 2 3

3 3.1 3.2 3.3 3.4

PLANERISCHE AUSGANGSSITUATION UND RAHMENBEDINGUNGEN Lage, Nutzung und Umfeld des Plangebietes Verkehrliche Erschließung Ver- und Entsorgung Einzelhandels- und Zentrenkonzept

4 4 5 5 5

4 4.1 4.2 4.3 4.4

FACHPLANUNGEN Vorbemerkung Altlasten Verkehrliche Erschließung Immissionsschutz

6 6 6 7 8

5 5.1 5.2

PLANKONZEPT UND PLANINHALTE Art der baulichen Nutzung Sondergebiet 1 „Lebensmittelvollsortimenter und Getränkemarkt sowie nicht zentrenrelevanter Handel und Dienstleistung“ Sondergebiet 2 „Zufahrt, Stellplätze, Außenanlagen“ Mischgebiete Eingeschränktes Gewerbegebiet (GE e) Bauhöhen und Maß der baulichen Nutzung Baugrenzen

5.3 5.4 5.5 5.6 5.7

10 10 11 12 12 13 13 14

Vorbemerkung

1

Vorbemerkung

Im vorliegenden Bericht werden das Konzept und die Ziele für die im Geltungsbereich des Bebauungsplans 103 liegenden Grundstücksflächen im Stadtteil Bergerhof beschrieben. Dieser Bericht ist nicht als Begründung des Bebauungsplans zu verstehen, vielmehr als Konzeption der Bauleitplanung. Es werden die zu regelnden Inhalte erläutert und begründet. Der Vorentwurf zum Bebauungsplan (Planzeichnung, textliche Festsetzungen, Begründung und Umweltbericht) wird nach weiteren noch erforderlichen Abstimmungen vorgelegt. Gleichwohl wird im vorliegenden Bericht deutlich, welchen Regelungsgehalt der Vorentwurf zum Bebauungsplan beinhalten wird.

2

Anlass, Ziel und Erfordernis der Planung

2.1

Planungsanlass und Ziele

Primärer Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 103 ist die Absicht eines privaten Investors, auf einer Teilfläche der ehemaligen Bismarck-Werke im Stadtteil Bergerhof einen Lebensmittelvollsortimenter sowie einen Getränkemarkt anzusiedeln. Dieser Standort ist im Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Radevormwald bereits aufgrund der Unterversorgung im Lebensmittelbereich als Standort für die Ansiedlung von Einzelhandel mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten als Grundversorgungsstandort vorgesehen.1 Darauf aufbauend wurde seitens der Stadt Radevormwald im Rahmen der 37. Flächennutzungsplanänderung für die betreffende Fläche eine landesplanerische Anfrage nach §32 LPLG gestellt. Inhalt war die Fragestellung, ob ein großflächiger Lebensmittelmarkt (i.S. des § 11 Abs. 3 BauNVO) sowie ein Getränkemarkt an diesem Standort mit den Zielen der Landesplanung im Einklang steht. Mit Datum von 13. Mai 2008 hat die Bezirksregierung Köln die Anfrage positiv beschieden. Der Flächennutzungsplanänderung und damit dem Vorhaben stehen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung nicht entgegen. Der Flächennutzungsplan wurde entsprechend geändert. Daraus abgeleitet wird der verbindliche Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters und eines Getränkemarkts sowie für weitere Dienstleistungsnutzungen geschaffen.

1

Junker und Kruse Stadtforschung.Planung: Zentrenkonzept für die Stadt Radevormwald, Dortmund im August 2007

1

Anlass, Ziel und Erfordernis der Planung

Neben der Entwicklung des Grundversorgungsstandortes sollen für die ansässigen Gewerbebetriebe die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Sicherung des Bestandes geschaffen werden und auch das bestehende Nutzungsgefüge zwischen Wohnen und Gewerbe an der Elberfelder Straße städtebaulich geordnet und zukunftsfähig gesichert werden. Zusammenfassend sollen mit dem Bebauungsplan Nr. 103 die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden für  die Entwicklung eines Lebensmittel- und Getränkemarktes (Grundversorgungsstandort) für den Ortsteil Bergerhof  die Sicherung des Bestandes für die ansässigen Gewerbebetriebe  die Sicherung und Entwicklung der gewachsenen gemischten Nutzungsstruktur entlang der Elberfelder Straße 2.2

Räumlicher Geltungsbereich

Das Plangebiet liegt westlich der Innenstadt von Radevormwald an der B 229 (Elberfelder Straße) innerhalb des Ortsteils Bergerhof. Die nördliche und westliche Grenze des Bebauungsplangebietes bildet der auf der stillgelegten Bahntrasse errichtete Rad- und Wanderweg, die südliche Grenze bildet die Elberfelder Straße, eine Teilfläche der Elberfelder Straße, die den Zu- und Abfahrtsbereich umfasst, wird in den Geltungsbereich miteinbezogen. Im Osten wird das Plangebiet durch den Froweinpark begrenzt. Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 3,2 ha. Abbildung 1

Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 103

Quelle Plangrundlage: Automatisierte Liegenschaftskarte (ALK)

Mit dem Geltungsbereich wird dem Umstand Rechnung getragen, dass mögliche Nutzungskonflikte im Rahmen der Bauleitplanung gesteuert werden können. Dies beinhaltet nicht allein Konflikte, die

2

Anlass, Ziel und Erfordernis der Planung

durch die Ansiedlung des Lebensmittelvollsortimenters ausgelöst werden, vielmehr sind auch Konflikte zu koordinieren, die in der unmittelbaren Nachbarschaft von Mischgebiets- und gewerblichen Nutzungen liegen. Weiterhin liegt der Plangebietsabgrenzung die Zielsetzung zugrunde, die gewerblich genutzten Bereiche langfristig für diese Nutzung zu sichern und damit den Nutzern und Eigentümern die entsprechende Planungssicherheit für die Weiterentwicklung des Standortes zu geben.

2.3

Vorhaben

Der Vorhabenträger plant die Errichtung eines Lebensmittelvollsortimenters und Getränkemarktes auf seinem Grundstück an der Elberfelder Straße. Zur Zeit ist das Grundstück im Verlauf der Elberfelder Straße mit einem Hotel sowie einem Metzgereibetrieb bebaut (Hausnummer 94 und 96), in den rückwärtigen Grundstücksbereichen befinden sich ehemals gewerblich genutzte Hallen in Massivbauweise. Abbildung 2

Vorhaben Lebensmittelvollsortimenter

Quelle: Eicker Architekten, Halver

3

Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen

Das neu geplante Gebäude soll eingeschossig in Pultdachbauweise mit großflächigen Verglasungen zur Einfahrtseite errichtet werden. Die Zufahrt erfolgt von der Elberfelder Straße aus und mündet in eine ausreichend dimensionierte Stellplatzanlage mit ca. 130 Parkplätzen. Die Stellplatzanlagen werden gepflastert, die frei bleibenden Außenanlagen gärtnerisch gestaltet. Das neue Gebäude beinhaltet eine Verkaufsfläche von 1.200 qm für nahversorgungsrelevante Sortimente und einen 300 qm großen integrierten Getränkemarkt sowie Lager- und Sozialräume für die Beschäftigten. Weiterhin befinden sich im vorderen Gebäudebereich zwei Nutzungseinheiten für Dienstleistung und/ oder nicht zentrenrelevanten Einzelhandel, mit einer Geschossfläche bis 550 qm.

3

Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen

3.1

Lage, Nutzung und Umfeld des Plangebietes

Das Plangebiet für den „Grundversorgungsstandort Bergerhof“ umfasst im Wesentlichen die Flächen der ehemaligen Bismarck-Werke im Stadtteil Bergerhof sowie die angrenzende Bebauung an der Elberfelder Straße (B 229). Das Plangebiet insgesamt ist vorwiegend gewerblich geprägt. Auf dem Betriebsgelände der ehemaligen Bismarck-Werke wurden hier bis Ende des Jahres 1950 Fahrräder, Motorräder und Nähmaschinen produziert. Die bestehenden Gewerbehallen werden heute zum Teil gewerblich nachgenutzt. Das Gelände ist durch Hallen, Verkehrsund Hofflächen fast vollständig versiegelt. Direkt angrenzend an die Elberfelder Straße befindet sich Straßen begleitend eine Mischnutzung aus Wohnen und Gewerbe/ Dienstleistung. Die Gebäude sind ein- bis dreigeschossig und vorwiegend in der Nachkriegszeit entstanden. In den Erdgeschossen finden sich teilweise Ladenlokale, in den Obergeschossen dominiert die Wohnnutzung. Die Gebäude orientieren sich zur Straße, in den rückwärtigen Grundstücksteilen befinden sich Hausgärten, Garagen und Stellplätze sowie teilweise gewerblich genutzte Höfe. Die Gewerbebauten befinden sich, von der Elberfelder Straße aus gesehen, hinter der Straßenrandbebauung und sind von der Elberfelder Straße nicht einsehbar. Die Elberfelder Straße hat als Bundesstraße B 229 und wichtige OstWest-Verbindung im Stadtgebiet eine hohe Verkehrsbedeutung und auch Verkehrsbelastung. Westlich und nördlich des Plangebietes verläuft der Rad- und Fußweg auf der ehemaligen Bahntrasse der Wuppertalbahn, der heute eine wichtige und attraktive Grünverbindung zwischen der Innstadt von Radevormwald und der Wuppertalsperre darstellt. Diese Trasse tangiert bzw. schließt auch

4

Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen

die Grünanlage „Froweinpark“ des Stadtteils Bergerhof in die Grünverbindung mit ein.

3.2

Verkehrliche Erschließung

Die Gebäude entlang der Elberfelder Straße werden direkt erschlossen. Die Erschließung, der rückwärtigen teilweise gewerblich genutzten Flächen erfolgt über die Leimholer Straße sowie eine Stichstraße, ausgehend von der Elberfelder Straße. Ein wesentlicher Standortfaktor und Grundvoraussetzung für die Ansiedlung des Lebensmittelmarktes ist die direkte Erreichbarkeit von der Bundesstraße 229 (Elberfelder Straße). Für das Einzelhandelsvorhaben ist demnach künftig eine Zufahrt direkt von der Elberfelder Straße vorgesehen. Diese befindet sich auf Höhe des Gebäudes Elberfelder Straße 96. Das Gebäude wurde zu diesem Zweck vom Vorhabenträger erworben. Die Erschließungssituation der weiteren Nutzungen bleibt unverändert.

3.3

Ver- und Entsorgung

Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes erfolgt über die vorhandene technische Infrastruktur. Die Schmutz- und Regenwasser werden jeweils über den Mischwasserkanal in der Elberfelder Straße sowie Leimholer Straße abgeführt. In der Leimholer Straße ist zudem ein Regenwasserkanal verlegt. Die Versorgung des Plangebietes wird durch eine in der Elberfelder Straße liegende Wasser- und Ferngasleistung sichergestellt. Im Plangebiet selbst befinden sich weitere Versorgungsleitungen. Im Rahmen der Neubebauung wird die Entsorgung den geltenden Standards (Entsorgung im Trennsystem) anzupassen sein. Die Versickerung des Dach- und Oberflächenwassers (Regenwasser) nach § 51 a LWG ist aufgrund der Bodenkontamination auszuschließen.

3.4

Einzelhandels- und Zentrenkonzept

Im Rahmen des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Radevormwald 2 wurden die Grundlagen für eine sachgerechte und empirisch abgesicherte Beurteilung aktueller und zukünftiger Fragestelllungen zu (großflächigen) Einzelhandelsansiedlungen und möglicher Entwicklungspotenziale erarbeitet. Für den Stadtteil Bergerhof wurde eine deutlich unterdurchschnittliche Lebensmittelverkaufsflächenausstattung festgestellt. Die Stär2

Junker und Kruse Stadtforschung.Planung: Enzelhandels- und Zentrenkonze für die Stadt Radevormwald, Dortmund, August 2007

5

Fachplanungen

kung des Grundversorgungsangebotes für den Stadtteil Bergerhof wurde daher als stadtentwicklungsplanerisches Ziel formuliert. Im Rahmen des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes wurde eine Potenzialflächenanalyse durchgeführt, in der Standorte identifiziert wurden, die sich für eine Weiterentwicklung von Einzelhandelsnutzungen eignen. Unter Berücksichtigung der spezifischen einzelhandelsrelevanten Bewertungskriterien wurde für das Betriebsgelände der ehemaligen Bismarck-Werke eine besondere Standortgunst festgestellt.

4

Fachplanungen

4.1

Vorbemerkung

Aufgrund der Nutzungshistorie wird der Standort der ehemaligen Bismarck-Werke im Altlasten-Verdachtsflächenkataster des Oberbergischen Kreises als Altlaststandort geführt. Für das Plangebiet wurde im Rahmen der Bauleitplanung eine Detailuntersuchung vorgenommen sowie eine Gefährdungsabschätzung zu den Altlasten erstellt. Im Rahmen der Bauleitplanung wurde weiterhin ein Verkehrsgutachten erarbeitet, worin die Grundlagen der Verkehrserschließung entwickelt und abgestimmt werden. Um möglichen Konflikten von der Lärmentwicklung her vorzubeugen, wurde auch eine schalltechnische Untersuchung für Verkehrsund Gewerbelärm vorgenommen.

4.2

Altlasten

Eine erste Gefährdungsabschätzung ergab, dass Gebäudeteile und der Boden teilweise mit Chromverunreingungen belastet sind. Im Untergrund wurden zum Teil stark erhöhte Konzentrationen an Schwermetallen, Mineralöl-Kohlenwasserstoffen (MKW’s) und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK’s) vorgefunden. Des Weiteren wurde eine Belastung der Bodenluft mit leichtflüchtigen chlorierten Kohlenwasserstoffen festgestellt. Die Belastung des Bodens führt zu Belastungen des Grundwassers im Abstrom. Daher wurden die betroffenen Bereiche in der Flächennutzungsplanänderung als Fläche, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastetet sind, gekennzeichnet. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden erweiterte Boden- und Grundwasseruntersuchungen durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden entsprechende Sicherungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen entwickelt und im Bebauungsplan berücksichtigt.

6

Fachplanungen

7

Die Ergebnisse dieser Untersuchungen zeigen, dass die vorgenannten Schadstoffquellen einer Entwicklung dieses Bereiches für eine Einzelhandelsnutzung grundsätzlich nicht entgegen stehen. Entsprechende Aussagen werden für die anstehende Grundwassersanierung getroffen. Diese Maßnahme ist voraussichtlich unbeschadet der Baumaßnahme des Lebensmittelmarktes durchführbar. Die abschließende Bewertung obliegt allerdings der zuständigen Fachbehörde.

4.3

Verkehrliche Erschließung

Im Fachgutachten „Untersuchung zur Anbindung eines Einzelhandelstandortes an die B 229“ durch das Büro Brilon, Bondzio und Weiser wurden drei Varianten zur Erschließung des Lebensmittel- und Getränkemarktes untersucht. 1.

Vorfahrtgeregelte Einmündung (Standardlösung)

2.

Vorfahrtgeregelte Einmündung mit innen liegendem Linkseinbiegestreifen (Sonderlösung)

3.

Signalgesteuerte Einmündung

Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass aufgrund der bereits vorhandenen Verkehrsmenge nur die Varianten 2 und 3 zu einer verträglichen Abwicklung des Verkehrsaufkommens führen werden. Abbildung 3

Variante 2 „Innen liegender Linkseinbiegestreifen“

Quelle: Brilon, Bondzio, Weiser, Bochum

Fachplanungen

Abbildung 4 Variante 3 „Lichtsignalanlage“

Quelle: Brilon, Bondzio, Weiser, Bochum

Gemäß Fachgutachter sind allerdings unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten die größeren Vorteile bei der signalgesteuerten Lösung zu sehen.

4.4

Immissionsschutz

Schallimmissionen Verkehr Beide Erschließungsvarianten wurden durch das Ingenieur-Büro für Akustik und Lärm-Immissionsschutz Buchholz aus Hagen hinsichtlich des vorhandenen und zu erwartenden Straßenverkehrslärms untersucht.  Die vorfahrtgeregelte Einmündung mit innen liegendem Linkseinbiegestreifen (Sonderlösung) wird zur Tagzeit dazu führen, dass die Schalleinwirkungen auf die angrenzende und gegenüberliegende Bebauung im Mittel um 0,55 dB(A) und maximal um 0,9 dB(A) erhöht werden. Für den Nachtzeitraum ist nicht von einer Erhöhung der Schallemissionen auszugehen, sofern sichergestellt ist, dass ausgehend von der neuen Stellplatzanlage des Lebensmittelvollsortimenters nach 22:00 h keine Verkehrsbewegungen mehr ausgehen.  Die signalgesteuerte Einmündung wird tagsüber dazu führen, dass die Schalleinwirkungen auf die angrenzende und gegenüberliegende Bebauung im Mittel um 3,4 dB(A) und maximal um 3,8 dB(A) erhöht werden. Für den Nachtzeitraum werden in Abhängigkeit davon, ob die Ampel nachts betrieben wird differenzierte Aussagen getroffen. Für den Fall des Betriebs ist mit einer mittleren Erhöhung von ca. 3 dB(A) auszugehen. Ohne Betrieb der

8

Fachplanungen

Lichtsignalanlage zur Nachtzeit ist nicht von einer Erhöhung der Schallemissionen auszugehen, sofern sichergestellt ist, dass ausgehend von der neuen Stellplatzanlage des Lebensmittelvollsortimentermarktes nach 22:00 h keine Verkehrsbewegungen mehr ausgehen. Hinsichtlich der Bewertung ist grundsätzlich festzuhalten, dass bereits die aktuelle Verkehrsbelastung entlang der Elberfelder Straße dazu führt, dass die Straßen begleitende Mischgebietsnutzung Schallemissionen von über 70 dB(A) ausgesetzt ist. Die Erhöhung der Verkehrszahlen und damit der Schallemissionen durch das Vorhaben kann aufgrund dieser Größenordnung nur dann erfolgen, wenn mit der Organisation der Abbiegebeziehung kein erheblicher baulicher Eingriff in den Straßenraum gemäß § 41 BImSchG erfolgt. Die Fachgutachter kommen zu dem Ergebnis, dass weder die geplante Markierung einer Linksabbiegespur noch die geplante Lichtsignalanlage als erhebliche bauliche Eingriffe in den Straßenraum zu werten sind. Insoweit kann die Maßnahme umgesetzt werden, ohne dass Anspruchvoraussetzungen für den Schallschutz bei den angrenzenden Nutzungen ausgelöst werden. Demnach sind selbst die durch eine Lichtsignalanlage ausgelösten erhöhten Schallimmissionen von über 3 dB(A) zwar grundsätzlich möglich, sie sollten aber wegen der bereits vorliegenden hohen Vorbelastung nicht weiter verfolgt werden. Eine Erhöhung dieser Größenordnung ist als nicht zumutbar zu werten. Das bedeutet konkret, dass aus schalltechnischer Sicht der Empfehlung des Fachgutachters für Verkehr, nämlich einer Lichtsignal gesteuerten Zufahrt den Vorzug zu geben, nicht gefolgt werden kann. Die zusätzlichen Immissionen bei der vorfahrtgeregelten Einmündung mit innen liegendem Linkseinbiegestreifen liegen im Mittel bei 0,55 dB(A) (Maximum 0,9 dB(A) Minimum 0,1 dB(A)) und bewegen sich unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle. Diese beginnt bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel bei Pegelunterschieden von 1 bis 2 dB(A). Für die betroffenen Nutzungen gilt die Zumutbarkeitsschwelle bei Mittelungspegeln von 70 bis 75 dB(A) tagsüber. Mit dem maximalen Wert von 71,6 dB(A) bei Realisierung des Vorhabens wird der kritische Wert von 70 dB(A) zwar überschritten, er liegt aber noch innerhalb des Spektrums von 70 bis 75 dB (A), in dem sich nach der Rechtsprechung die Schwelle zur Gesundheitsgefahr bewegt.3 Hiervon ausgehend kann die im vorliegenden Fall in Rede stehende Erhöhung im Mittel von 0,55 dB (A) als zumutbar gewertet werden.

3

vgl. Urteil vom 13.03.2008; Oberverwaltungsgericht NRW, Aktenzeichen: 7 D 34/07.NE

9

Plankonzept und Planinhalte

Lärmimmissionen Gewerbe 4 In der Geräuschimmissionsprognose wurden unter Berücksichtigung der bestehenden Nutzungen die durch den Betrieb des geplanten Lebensmittelvollsortimenters im Bereich der benachbarten Nutzungen zu erwartenden Geräuschimmissionen untersucht. Die Untersuchungen haben ergeben, dass unter Berücksichtigung der folgenden Maßnahmen die im Bereich der benachbarten Nutzungen jeweils anzusetzenden Immissionsrichtwerte eingehalten werden:  Ausführung der Fahrwege des Parkplatzes aus glattem Pflaster oder Asphalt in Verbindung mit gummibereiften (lärmarmen) Einkaufswagen  Keine Lkw- An- oder Abfahrten sowie Lkw-Entladungen auf dem Betriebsgrundstück im Nachtzeitraum von 22.00 - 06.00 Uhr  Im Zusammenhang mit den Pkw- An- und Abfahrten – hier durch das Tür-Schliessen und die Vorbeifahrten – ist mit einer Überschreitung des im Nachtzeitraum zulässigen Spitzenschallpegels zu rechnen. Um eine mögliche Überschreitung des zulässigen Spitzenschallpegels auszuschließen soll die Öffnungszeit sich in dem Zeitrahmen zwischen 06:30 h und 21:30 h bewegen, so dass sichergestellt ist, dass vor 06.00 Uhr und nach 22.00 Uhr auf dem Betriebsgelände keine Fahrgeräusche entstehen. Unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen sind aus schalltechnischer Sicht die Errichtung und der Betrieb des Lebensmittel- und Getränkemarktes sowie zweier Nutzungseinheiten für nicht zentrenrelevanten Einzelhandel bzw. Dienstleistung möglich.

5

Plankonzept und Planinhalte

Der Bebauungsplan wird die zulässigen Nutzungen innerhalb der festgesetzten Baugebiete regeln und das Maß der baulichen Nutzung sowie die überbaubaren Grundstücksflächen festlegen. Darüber hinaus werden Bepflanzungsmaßnahmen zur Randeingrünung des Geltungsbereichs festgesetzt und Vorgaben für den Anschluss des Plangebiets an die Verkehrsflächen getroffen.

5.1

Art der baulichen Nutzung

Das grundlegende Plankonzept wird entsprechend der folgenden Abbildung in der Planzeichnung zum Bebauungsplan umgesetzt.

4

Schallimmissionen, die vom Grundstück und nicht von öffentlichen Verkehrsflächen ausgehen, sind als Gewerbelärm zu werten, auch wenn sie durch Fahrgeräusche verursacht sind.

10

Plankonzept und Planinhalte

Abbildung 5 Plankonzept

Quelle Plangrundlage: Automatisierte Liegenschaftskarte (ALK)

5.2

Sondergebiet 1 „Lebensmittelvollsortimenter und Getränkemarkt sowie nicht zentrenrelevanter Handel und Dienstleistung“

Innerhalb des Sondergebietes 1 ist die Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters mit max. 1.200 qm Verkaufsfläche sowie ein im Gebäude integrierten Getränkemarkt mit max. 300 qm Verkaufsfläche zulässig. Die zulässigen Sortimente sind ausschließlich die im Einzelhandelsund Zentrenkonzept für die Stadt Radevormwald genannten nahversorgungsrelevanten Sortimente wie folgt:       

Nahrungs- und Genussmittel, Getränke, Drogeriewaren, Wasch- und Putzmittel, Papier / Schreibwaren / Büroorganisation Parfümerie- und Kosmetikartikel, Pharmazeutika, Reformwaren, Schnittblumen,

11

Plankonzept und Planinhalte

 Zeitungen, Zeitschriften. 5 Weiterhin sind zulässig zwei Nutzungseinheiten für Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten und/oder Dienstleistung mit einer Geschossfläche von maximal 550 qm. Mit der Sondergebietsausweisung werden die konkreten Verkaufszahlen für die Einzelhandelsnutzung festgelegt. Damit wird sichergestellt, dass keine schädlichen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Radevormwald ausgelöst werden. Gleichzeitig wird mit der Festlegung der maximalen Verkaufsflächenzahl sowie der Sortimente dem konkreten Vorhaben Rechnung getragen. Das Sondergebiet nach § 11 Abs. 3 BauNVO ist mithin die einzige Baugebietskategorie, die es erlaubt, konkrete sortimentsspezifische Verkaufsflächenbegrenzungen vorzunehmen. Die Ausweisung als Sondergebiet ist insoweit zwingend geboten.

5.3

Sondergebiet 2 „Zu-/Abfahrt, Stellplätze, Außenanlagen“

Das Sondergebiet 2 dient ausschließlich der Zu-/ Abfahrt und den Stellplätzen, die im betrieblichen Zusammenhang zum Sondergebiet 1 stehen sowie für Außenanlagen, für Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen.

5.4

Mischgebiete

Im südlichen Plangebietsteil entlang der Elberfelder Straße werden entsprechend der vorhandenen kleinteiligen Mischnutzung „Mischgebiete (MI)“ gemäß § 6 BauNVO festgesetzt. Gleiches gilt für den Teilbereich westlich des Stiches in Richtung Norden, ausgehend von der Elberfelder Straße. In den Mischgebieten werden vorwiegend Regelungen getroffen zum Ausschluss von Einzelhandel sowie zum Ausschluss von Vergnügungsstätten. Der Nutzungsausschluss begründet sich in der planerischen Absicht, 

Einzelhandel im Geltungsbereich im Sinne des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Radevormwald und unter Berücksichtigung der besonderen Standortbedingungen deutlich zu begrenzen bzw. Bedingungen für Einzelhandelsnutzungen festzulegen, sowie



Nutzungskonflikten zwischen dem bestehenden Wohnumfeld, und sonstigen Nutzungen im Mischgebiet vorzubeugen, wie

5

Junker und Kruse Stadtforschung „ Zentrenkonzept für die Stadt Radevormwald“, Dortmund im August 2007; S. 87

12

Plankonzept und Planinhalte

z. B. nächtliche Lärmbelästigungen und zusätzlicher Verkehre durch Besucher von Vergnügungsstätten usw.. Zusammenfassend wird mit den Festsetzungen für die Mischgebiete auf die tatsächlich vorhandene Nutzung abgestellt.

5.5

Eingeschränktes Gewerbegebiet (GE e)

Durch die Aufstellung des Bebauungsplans sollen die zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten planungsrechtlich geregelt werden. Zur Sicherstellung des vorbeugenden Immissionsschutzes ist es erforderlich, dass an der schutzbedürftigen Bebauung im Einwirkungsbereich der Gewerbeflächen in Zukunft keine unzulässigen Geräuschimmissionen auftreten. Entsprechende Regelungen werden in den Bebauungsplan übernommen und das Gewerbegebiet wird als eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt. In einem eingeschränkten Gewerbegebiet ist das Nutzungsspektrum, das normalerweise in einem Gewerbegebiet zulässig ist, aufgrund der direkten Nachbarschaft zur Wohnnutzung beschränkt. Die Festsetzungen für das eingeschränkte Gewerbegebiet werden sich an der tatsächlich bestehenden Nutzungsstruktur orientieren.

5.6

Bauhöhen und Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung wird durch zulässige bauliche Höhen in Meter über Normalhöhen-Null (§ 18 Abs. 1 BauNVO) in Kombination mit Grundflächenzahlen (GRZ) bestimmt. Bauhöhen und Maß der baulichen Nutzung für das Sondergebiet werden sich an dem in eingeschossiger Bauweise vorgesehenen Vorhaben orientieren. Es ist vorgesehen für die Gewerbeflächen und die Mischgebiete die Obergrenzen des § 17 BauNVO auszuschöpfen. Dies dient einerseits dem sparsamen Umgang mit Grund und Boden, andererseits werden aber auch, gerade bei gewerblichen Nutzungen regelmäßig erforderliche betriebstechnische Anforderungen berücksichtigt, weil z. B. ein Großteil der Grundstücksflächen für die Anlage von Stellplätzen, Zufahrten und Lagerflächen versiegelt werden muss. Die Höhenfestsetzung wird sich an den Höhen der vorhandenen Bebauung sowie an üblicherweise im Gewerbebau vor zu findenden Gebäudehöhen orientieren. Maßgabe für die Höhenfestsetzung ist außerdem die Verträglichkeit der zulässigen Baukörperhöhen im Hinblick auf ihre Einbettung in das Ortsbild.

13

Plankonzept und Planinhalte

5.7

Baugrenzen

Die Baugrenzen orientieren sich am Bestand und werden einen verträglichen Spielraum zur baulichen Erweiterung anbieten. Die Baugrenzen im Sondergebiet orientieren sich am konkreten Vorhaben.

14

Vorlage zu Tagesordnungspunkt Nr. 3. a) der 05. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr am 09.09.2010 Öffentlicher Teil

Nichtöffentlicher Teil

Tagesordnungspunkt: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 3 - Stadtkern, Burgstraße a) Bericht über die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung gem. § 13 a Abs. 3 BauGB Beratungsfolge: Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr

Sitzungstermin: 01.06.2010 13.07.2010 09.09.2010

Beschlussentwurf: keiner

Finanzielle Auswirkungen des Beschlusses: ja Kosten € Vorgesehen im

nein Produkt Ergebnisplan

Haushaltsmittel

noch nicht zu übersehen Haushaltsjahr Finanzplan

stehen zur Verfügung

stehen nicht zur Verfügung

Erläuterung: Der o.g. Bebauungsplan wird im „Beschleunigten Verfahren“ gem. § 13a BauGB aufgestellt. Da bereits im Vorfeld der Planung intensive Abstimmungsgespräche mit dem Amt für Denkmalpflege im Rheinland geführt wurden, wurde auf eine förmliche frühzeitige Behördenbeteiligung verzichtet. Bezüglich der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und der Unterrichtung der Öffentlichkeit wurde die entsprechende Hinweisbekanntmachung in den beiden örtlichen Tageszeitungen am 21.07.2010 veröffentlicht, die Öffentliche Bekanntmachung wurde in der Zeit vom 21.07.2010 bis 28.07.2010 an der Bekanntmachungstafel der Stadt Radevormwald ausgehängt. Beiden Texten war zu entnehmen, dass sich die Öffentlichkeit bis einschließlich dem 16.08.2010 zur Planung äußern kann. Stellungnahmen seitens der Öffentlichkeit sind nicht eingegangen. Federführendes Dezernat:

Beteiligtes Dezernat:

Der Bürgermeister

Unterschrift

Unterschrift

Dez. III Technische Dienstleistungen

Unterschrift

Datum

Datum

Datum

Vorlage zu Tagesordnungspunkt Nr. 3. b) der 05. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr am 09.09.2010 Öffentlicher Teil

Nichtöffentlicher Teil

Tagesordnungspunkt: 3. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 3 - Stadtkern, Burgstraße b) Erläuterung des Entwurfs des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sowie der wesentlichen Inhalte des Durchführungsvertrages; Beschluss der Öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gem. § 3 (2) BauGB sowie der Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB. Beratungsfolge: Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr

Sitzungstermin: 01.06.2010 09.09.2010

Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr beschließt den Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 3 - Stadtkern, Burgstraße - gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen und die Stellungnahmen der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § (2) BauGB einzuholen.

Finanzielle Auswirkungen des Beschlusses: ja Kosten € Vorgesehen im Haushaltsmittel

nein Produkt Ergebnisplan stehen zur Verfügung

noch nicht zu übersehen Haushaltsjahr Finanzplan stehen nicht zur Verfügung

Erläuterung: Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 3 umfasst exakt die ehemaligen Grundstücke Burgstraße 7-11. Festgesetzt wird ein allgemeines Wohngebiet. Entsprechend § 1 der Textlichen Festsetzungen sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Verwirklicht werden soll ein barrierefreies Achtfamilienhaus inklusive Tiefgarage. Gegebenenfalls sollen zwei Einheiten im Erdgeschoss als Büro genutzt werden. Als Maß der baulichen Nutzung wird eine zulässige Grundflächenzahl von 0,9 und eine zulässige Geschossflächenzahl von 1,7 als Höchstmaße baulicher Nutzung festgesetzt. Die festgesetzte Grundflächenzahl ist so bemessen, dass die sich daraus ergebende zulässige Grundfläche für das konkrete Bauvorhaben einschließlich der Flächen von Wegen, Zufahrten usw. ausreicht. Die Überschreitung der in § 17 BauNVO festgelegten

Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes baulicher Nutzung ist notwendig, um den vorhandenen städtebaulichen Missstand durch eine dem historischen Umfeld angepasste Neubebauung mit ausreichend Raum für zeitgemäße (Wohn-) Nutzungen zu beseitigen. Die Festsetzung von zulässige Trauf- und Firsthöhen in Meter über Normahöhen-Null (NHN) gewährleistet, dass sich das Bauvorhaben in Abmessung und Architektur in das Umfeld einfügt. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan zeichnerisch durch Baugrenzen bestimmt. Sie orientieren sich am konkreten Vorhaben und umgrenzen den geplanten Baukörper einschließlich vorspringender Bauteile wie Loggien und Balkone. Die Neubebauung wird, obwohl sie hinter die Grenze der bisherigen Gebäude zurück tritt, an der Burgstraße als Raumkante wahrgenommen werden können. Um Stellplätze in ausreichender Anzahl auf dem Grundstück, d. h. im Gebäude, zur Verfügung stellen zu können, reicht die Tiefgarage im Untergeschoss bis zur Burgstraße. Aus diesem Grund wird gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO festgesetzt, dass die zeichnerisch festgesetzten Baugrenzen im Untergeschoss durch eine Tiefgarage überschritten werden dürfen. Oberirdische Stellplätze und Garagen hingegen werden auf Grund des geringen Anteils nicht überbauter Grundstücksflächen außerhalb der Baugrenzen durch eine textliche Festsetzung ausgeschlossen, gleiches gilt für Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO. Ausgenommen hiervon ist die Einfriedigung an den Grundstücksgrenzen zur Burgstraße, die gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 BauO NRW als Bruchsteinmauer mit einer Höhe von 0,9 bis 1,0 m über der Erdgeschossrohfußbodenhöhe auszubilden ist. Zufahrt und Erschließung der notwendigen Garagenstellplätze des neuen Gebäudes erfolgen von der Hohenfuhrstraße, wo sich auch der Hauseingang und Stellflächen für Abfallbehälter befinden. Zur Burgstraße orientieren sich lediglich Terrassen und kleine Hausgartenflächen. Ein Anschluss an das öffentliche Versorgungs- und Kanalnetz ist gewährleistet. Gemäß § 86 BauO NRW i. V. m. § 9 (4) BauGB werden zur äußeren Gestaltung des Gebäudes Festsetzungen zu Dachform und Firstrichtung getroffen. Als zulässige Dachform wird ein Satteldach festgesetzt. Die festgesetzte Firstrichtung verläuft parallel zur Burgstraße. Die beiden Festsetzungen sollen das Einfügen des Gebäudes in den vorhandenen Denkmalbereich gewährleisten. Die festgesetzte traufständige Bauweise mit Satteldach entspricht dabei der vorhandenen Bebauung in unmittelbarer Umgebung des Gebäudes und unterstützt die Anpassung der Neubebauung an das historische Umfeld. Weitere Gestaltungselemente, die ein angemessen Einfügen in den Denkmalbereich sicherstellen, werden im Durchführungsvertrag geregelt. Diese umfassen u.a. die hochkantstehenden Rechteckformate der Fenster, die Zinkverkleidung der Dachgauben, sowie die Farbgestaltung des Gebäudeäußeren (wie z.B. weißer Putz und grauabgesetzte Putzflächen, Bruchsteinmauer, anthrazitfarbene Fensterrahmen). Das Plangebiet ist Teil des festgelegten Denkmalbereichs und liegt im räumlichen Geltungsbereich der Denkmalbereichssatzung „Historischer Stadtkern Radevormwald“ vom 05.11.1992. In den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 3 wird diese Festlegung daher als Hinweis für das gesamte Plangebiet übernommen. Die Denkmalbereichssatzung trifft keine Gestaltungsvorschriften, sondern unterwirft Vorhaben in ihrem Geltungsbereich dem Genehmigungsvorbehalt des § 9 DSchG NRW, d. h. sie bedürfen der Zustimmung der Unteren Denkmalbehörde. Zur Regelung der baulichen Gestaltung werden gestalterische Festsetzungen in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 3 aufgenommen (siehe Kapitel 6.6). Weitere Vorgaben bezüglich der Gestaltung werden im Durchführungsvertrag geregelt. Die Vorprüfung des Bauvorhabens unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten hat ergeben, dass sich die Neubebauung in den Denkmalbereich einfügt. Der Durchführungsvertrag ist in den Anlagen zu diesem Tagesordnungspunkt noch nicht enthalten, da der Vorhabenträger noch letzte interne Abstimmungen durchführen muss. Der

Vertrag wird jedoch zur Ausschusssitzung als Tischvorlage vorgelegt. Weiterhin müssen die Anlagen 1 bis 3 als Bestandteile des Vertrages noch schlussabgestimmt werden und sind deshalb auch der Tischvorlage noch nicht beigefügt. Wird dem Entwurf des Durchführungsvertrages vom Fachausschuss grundsätzlich zugestimmt, wird die Verwaltung zur Abwägung über die während der Offenlage / Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen den Vertragsentwurf schlussverhandeln. Federführendes Dezernat:

Beteiligtes Dezernat:

Der Bürgermeister

Unterschrift

Unterschrift

Dez. III Technische Dienstleistungen

Unterschrift

Datum

Datum

Datum

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr.3

- Stadtkem,Burgstraße 308,5

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Nr. 3 Vorhabenbezogener Bebauungsplan

"Stadtkern, Burgstraße"

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Eine parzellenscharfe Abgrenzung der Klimatypen kann nicht getroffen werden. Vielmehr ist hier ein fließender Übergang zwischen beiden Klimatypen anzunehmen. Während der nördliche Bereich auf die klimatische Situation keine günstigen Einflüsse auslöst, wirken im südlichen Bereich insbesondere der vorhandene Baumbestand und der relativ geringe Versiegelungsgrad günstig auf das lokale Klima. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass dieser Bereich inselartig innerhalb eines großen gewerblichindustriell genutzten Gesamtkomplexes liegt, so dass die positiven Einflüsse auf das Klima durch die negativen Rahmenbedingungen des Gewerbe-/Industrieklimas überlagert werden. Ziel der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 100 ist insbesondere die Schaffung von Erweiterungsmöglichkeiten für die bestehenden gewerblich-industriellen Betriebe und die damit einhergehende höhere bauliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke. Hierdurch ist u. U. mit einer weiteren nachteiligen Beeinflussung des Klein-/ Mikroklimas durch Erwärmung der Luftmassen in Folge der Bebauung bzw. Versiegelung zu rechnen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass durch das vorhandene Planungsrecht (Durchführungsplan Nr. 7, Bebauungsplan Nr. 40) und durch die im Übrigen geltende Einstufung als Innenbereich gemäß § 34 BauGB bereits eine gegenüber dem heutigen Zustand stärker verdichtete Bebauung zulässig und genehmigungsfähig wäre. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans wird somit keine wesentlich höhere bauliche Ausnutzbarkeit der gewerblich-industriell genutzten Flächen begründet. Ähnliches gilt auch für die zu Wohnzwecken genutzten Bereiche, da die Bebauungsmöglichkeiten im Wesentlichen auf das bereits heute zulässige Maß festgeschrieben werden. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 100 keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Klima / Luft zu erwarten sind.

6.3.1.4

Schutzgut Boden Das Schutzgut Boden besitzt verschiedene Funktionen für den Naturhaushalt, insbesondere als Lebensgrundlage für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen. Darüber hinaus sind seine Wasser- und Nährstoffkreisläufe, seine Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, seine Grundwasserschutzfunktion und seine Bedeutung für die Natur- und Kulturgeschichte zu schützen. Schutzwürdige Böden Im Plangebiet sind die bereits in Kap. 6.2.11 beschriebenen schutzwürdigen Böden vorhanden. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass die natürlichen Böden seit langem mit Ausnahme der privaten Hausgärten nahezu vollständig versiegelt bzw. überbaut sind und ihre Funktionen nicht bzw. nur unzureichend ausüben können. Durch die Auf-

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stellung des Bebauungsplans werden keine zusätzlichen Beeinträchtigungen der schutzwürdigen Böden verursacht, die nicht bereits auf Grundlage der heutigen planungsrechtlichen Einstufung der Grundstücke innerhalb des Plangebietes zulässig sind. Ökologische Bodenfunktionen Die ökologischen Bodenfunktionen (Filter-, Puffer und Transformatorenfunktion; Retentionsfunktion) unterliegen bereits im Bestand einer erheblichen Beeinträchtigung durch Versiegelung, Überbauung und Bodenverdichtung durch die bestehende bauliche Nutzung. Der Bodenaufbau ist bereits im Bestand als anthropogen überformt und als gestört zu betrachten. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 100 ergeben sich keine über die Bestandssituation bzw. über die heutigen Nutzungs- und Bebauungsmöglichkeiten hinausgehenden Eingriffstatbestände in das Schutzgut Boden in Form von Bodenversiegelungen und Überbauung von Bodenflächen. Eine Inanspruchnahme von Böden ist bereits auf Grundlage des vorhandenen Planungsrechts (Durchführungsplan Nr. 7, Bebauungsplan Nr. 40) sowie auf Grundlage der Einstufung gemäß § 34 BauGB zulässig und somit sind keine unmittelbaren planbedingten Auswirkungen gegeben. Altlastenverdachtsflächen Wie bereits in Kapitel 6.2.11 dargestellt, sind innerhalb des Plangebietes keine Eintragungen im Altlastenverdachtsflächenkataster des Oberbergischen Kreises vorhanden. Für ein Grundstück in unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet existiert eine Eintragung im Altlast-Verdachtsflächen-Kataster des Oberbergischen Kreises. Nachteilige planbedingte Umweltauswirkungen sind hierdurch nicht zu erwarten.

6.3.1.5

Schutzgut Wasser

Oberflächengewässer Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind keine stehenden oder fließenden Oberflächengewässer vorhanden. Östlich und nördlich des Plangebietes verläuft die Uelfe. Sie entspringt bei Rädereichen und verläuft zunächst durch den Siedlungsbereich in Richtung Norden und ist in diesem Bereich teilweise verrohrt. Nordöstlich des Plangebietes knickt die Uelfe nach Westen ab und mündet schließlich in die Wupper. In dem von Ost nach West verlaufenden Gewässerabschnitt ist die Uelfe durch das NSG „ Uelfetal mit Nebentälern“ (GM-054) geschützt. Da eine Beeinträchtigung des Naturschutzgebietes durch die Pla-

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nung nicht gegeben ist, sind auch keine nachteiligen planbedingten Auswirkungen auf das Gewässer zu erwarten. In die Uelfe münden im Umfeld des Plangebietes der verrohrte Lünsenburger Bach, der Röttscher Bach, die Knefelskamper Bäche, der Mermbach und der Brüser Siefen. Diese verlaufen auf der dem Plangebiet abgewandten Seite der Uelfe bzw. befinden sich nur im weiteren Umfeld des Plangebietes, so dass auch hinsichtlich dieser Gewässer keine planbedingten nachteiligen Auswirkungen zu erwarten sind. Südlich des Plangebietes verläuft der Wiebach in Richtung Süden. Dieses Gewässer ist durch das NSG „Wiebachtal und Talhänge“ (GM-081) geschützt. Da eine Beeinträchtigung des Naturschutzgebietes durch die Planung nicht gegeben ist und da der Abschnitt des Wiebaches, der nicht durch das NSG erfasst wird aber näher zum Plangebiet liegt, verrohrt und damit bereits nachteilig verändert ist, sind auch keine nachteiligen planbedingten Auswirkungen auf das Gewässer zu erwarten. In den Wiebach münden der Hölter Siepen und die Laaker Delle. Diese Gewässer befinden sich mindestens 400 m vom Plangebiet entfernt. Darüber hinaus sind sie durch weitere Siedlungsgebiete und Straßenverkehrsachsen (z. B. B 229) vom Plangebiet getrennt. Daher ist nicht mit plangedingten nachteiligen Auswirkungen auf diese Gewässer zu rechnen. Insgesamt ist festzustellen, dass keine planbedingten nachteiligen Umweltauswirkungen durch die Aufstellung des Bebauungsplans auf die im Umfeld des Plangebietes vorhandenen Gewässer zu erwarten sind. Grundwasser Infolge der Versiegelung und Überbauung von Böden ist die Grundwasserneubildungsrate nachteilig beeinflusst. Aufgrund der vorhandenen planungsrechtlichen Situation (Durchführungsplan Nr. 7, Bebauungsplan Nr. 40) und der im Übrigen geltenden Einstufung gemäß § 34 BauGB werden mit der vorliegenden Planung jedoch keine als erheblich einzustufenden Auswirkungen auf die Grundwasserneubildung bzw. das Grundwasser eingeleitet. Wasserschutzgebiete und Heilquellenschutzgebiete Wasserschutzgebiete und/oder Heilquellenschutzgebiete sind innerhalb des Plangebietes und in dessen näherem Umfeld nicht vorhanden, so dass durch die Aufstellung des Bebauungsplans nicht mit nachteiligen Auswirkungen auf diese Schutzgebiete zu rechnen ist.

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Überschwemmungsgebiete Der Geltungsbereich des Bebauungsplans sowie sein Umfeld liegen weit außerhalb ordnungsbehördlich festgelegter Überschwemmungsgebiete, so dass Beeinträchtigungen dieser Schutzgebiete nicht zu erwarten sind.

6.3.1.6 Schutzgut Kultur– und Sachgüter Im Plangebiet sowie im engeren Untersuchungsraum sind keine Bau- und Bodendenkmale bzw. sonstige Kultur- und Sachgüter, die aus denkmalpflegerischer Sicht zu berücksichtigen wären, vorhanden, so dass Beeinträchtigungen dieser Schutzgüter durch die Aufstellung des Bebauungsplans nicht zu erwarten sind.

6.3.1.7 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Nach derzeitigem Kenntnisstand sind keine wesentlichen, über die bereits beschriebenen Aspekte hinausgehenden Wechselwirkungen erkennbar, aus welchen erhebliche Umweltauswirkungen abzuleiten wären.

6.3.2

Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung und bei Nicht-Durchführung der Planung

Entwicklungsprognose bei Durchführung der Planung Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 100 sind keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden, da es sich bei der Planung lediglich um eine Überplanung bzw. Neuordnung eines bereits seit langem intensiv baulich genutzten Bereiches handelt. Da bei der Aufstellung des Bebauungsplans die aktuellen gesetzlichen Anforderungen zu beachten sind, welche deutlich striktere Regelungen treffen als im Rahmen der Ursprungsplanung (Durchführungsplan Nr. 7) oder bei Zugrundelegung einer Einstufung gemäß § 34 BauGB zu berücksichtigen gewesen sind, und ein zusätzlicher Schutz durch die vorgenommene Geräuschkontingentierung und Gliederung nach der Abstandsliste des Abstandserlasses NRW erfolgt, ist bei einer Realisierung des Bebauungsplanes von wesentlichen Verbesserungen auszugehen.

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Es ist anzumerken, dass auch ohne die vorliegende Planung das Bebauungsplangebiet auf Grundlage der bestehenden planungsrechtlichen Gegebenheiten langfristig weiterhin einer baulichen Inanspruchnahme zugeführt werden kann und eine bauliche Nutzung bereits seit langem realisiert ist. Eine zusammenfassende Prognose der Erheblichkeit der Auswirkungen bei Durchführung der Planung zeigt die nachfolgende Tabelle: Tabelle 7:

Schutzgut Mensch

Tiere und Pflanzen

Bewertung der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen durch die Aufstellung des Bebauungsplanes bei Durchführung der Planung und einer Berücksichtigung von Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen Funktion Daseinsfunktion



Erholungsfunktion Biotopfunktion

− − − − − −

Boden

Ökologische Bodenfunktion

− − −

Wasser

Funktionen von Grundwasser und Gewässern

− −

planbedingte Auswirkung auf die Teilfunktionen Beeinträchtigung vorhandener Wohnumfeldfunktionen Beeinträchtigung der Gesundheit Beeinträchtigung der Erlebnisfunktion Verlust der Biotopfunktion durch Versiegelung, Überbauung und Inanspruchnahme Beeinträchtigung von Biotopfunktionen und des Artenspektrums durch Veränderung von Standortfaktoren Umnutzungen und Zerschneidungen Konflikt mit Zielaussagen von Fachplanungen Verlust/Beeinträchtigung der Grundwasserschutzfunktion Verlust/Beeinträchtigung der Biotopbildungsfunktion durch Versiegelung Beeinträchtigung der Abflussregulationsfunktion (ÜSG) Einschränkung der Grundwasserneubildung durch neue Versiegelung

Erheblichkeit +

Maßnahmen ./.

-

./. ./. ./.

-

./.

-

./. ./.

-

./.

-

./.

-

./.

-

./.

./. Veränderung der natürlichen Abflussverhältnisse Klima und Lufthygienische Funk- − Beeinflussung der Luftreinigungs./. Luft tion funktion ./. − Störung des bodennahen Windfeldes (Durchlüftungsfunktion) ./. − Beeinflussung der Wärmeregulationsfunktion Landschaft Landschaftsbildfunkti- − Veränderungen des Orts- und Land./. on schaftsbildes ./. − Beeinträchtigung von Sichtbeziehungen biologische Arten-, Struktur- und ./. − Einschränkung der biologischen VielVielfalt Biotoppotenzial falt Kultur- und ./. − Verlust/ erhebliche Beeinträchtigung Sachgüter von Kulturgütern (Denkmale und Bodendenkmale) ./. − Verlust/ erhebliche Beeinträchtigung von Sachgütern Es bedeuten:  Verlust;  starke Beeinträchtigung;  geringe Beeinträchtigung; - keine Beeinträchtigung; ! erhebliche Auswirkung; + Verbesserung/ Minderung der Beeinträchtigung ./. keine Maßnahmen erforderlich/geplant, V vermeidbar; M verminderbar; A ausgleichbar

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Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei keinem der Schutzgüter erhebliche Auswirkungen zu erwarten sind, da -

im Vergleich zu dem derzeitig bestehenden planungsrechtlichen Zustand überwiegend eine Überplanung bzw. Festschreibung der seit langem realisierten Flächennutzungen erfolgt, so dass sich erstmalig eingeleitete Eingriffe in die Umwelt nicht ergeben,

-

keine wesentlich höhere bauliche Ausnutzbarkeit bzw. keine Nutzungsart mit einem wesentlich höheren Störgrad gegenüber der zurzeit realisierten bzw. auf Grundlage von § 34 BauGB realisierbaren Situation festgesetzt werden.

-

durch die Festlegungen zum vorbeugenden Immissionsschutz über den Abstandserlass und die Geräusch-Emissionskontingente keine erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter, sondern in Teilbereichen sogar Verbesserungen hervorgerufen werden,

-

bereits über den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 40 bzw. den rechtskräftigen Durchführungsplan Nr. 7 eine bauliche Inanspruchnahme des Plangebietes möglich ist.

Entwicklungsprognose ohne Durchführung der Planung Ohne die Durchführung der vorliegenden Planung würde das Plangebiet langfristig einer baulichen Inanspruchnahme auf Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 40 und des rechtskräftigen Durchführungsplans Nr. 7 unterliegen, die gewerblichindustrielle Nutzungen sowie eine Mischnutzung als zulässige Nutzungsarten festsetzen. Im Übrigen wäre das Plangebiet gemäß § 34 BauGB zu beurteilen. Der Verzicht auf die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 100 würde allerdings auch bedingen, dass aufgrund einer unzureichenden städtebaulichen Steuerung der Nutzungen insbesondere Immissionsschutzkonflikte entstehen könnten. Diese Konflikte sind aufgrund weiterer Ansiedlungen von Gewerbebetrieben und der engen räumlichen Lage zur nächstgelegenen Wohnbebauung zu erwarten. Hier könnten jeweils einzelfallbezogene Prüfungen der Zulässigkeit bestimmter Vorhaben bzw. Nutzungen erforderlich werden um Fehlentwicklungen des Plangebietes und Immissionsschutzkonflikte auszuschließen. Durch die mit der Planung vorgenommene Geräusch-Emissionskontingentierung sind Lärmbelastungen ausgeschlossen, welche ohne diese Planung infolge der Ansiedlung gewerblicher Betriebe entstehen könnten und sich nachteilig auf die Qualität der angrenzenden Wohnnutzung auswirken würden. Des Weiteren könnten die Standortsicherheit sowie die Planungs- und Investitionssicherheit für die ansässigen Betriebe und Anlagen auf Dauer nicht gewährleistet wer-

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den, da insbesondere weitere nach BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen auf der vorhandenen planungsrechtlichen Grundlage nicht zulässig wären und insbesondere der derzeit bereits ausgeübte Drei-Schicht-Betrieb der Gira Giersiepen GmbH & Co. KG kritisch zu beurteilen wäre. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans entstehen Vorteile sowohl für die angrenzende Wohnbebauung aus Sicht des vorbeugenden Immissionsschutzes als auch für die ansässigen gewerblich-industriellen Betriebe vor dem Hintergrund der erforderlichen Standort-, Planungs- und Investitionssicherheit. Diese beiderseitigen Vorteile ergeben sich ohne die Aufstellung des Bebauungsplans nicht.

6.3.3

Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen

6.3.3.1 Vermeidung und Verminderung

Vermeidung Die Begründung von Baurechten im Bebauungsplan orientiert sich im Wesentlichen am Bestand bzw. an den Festsetzungen von bestehenden Bebauungsplänen, die durch den Bebauungsplan Nr. 100 ersetzt werden sollen. Durch die Festsetzung der Art und des Maßes der baulichen Nutzung werden keine Nutzungsmöglichkeiten begründet, die wesentlich über die bereits bestehenden Nutzungsmöglichkeiten bzw. den bestehenden Umfang der baulichen Anlagen hinausgehen. Nutzungen mit einem wesentlich höheren Störgrad bzw. mit erheblich nachteiligen Auswirkungen im Vergleich zu den Bestandsnutzungen werden nicht realisiert werden können. Freiflächen, insbesondere in den allgemeinen Wohngebieten (Hausgärten), die nicht bereits heute nach § 34 BauGB bebaubar sind, werden durch die Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen erhalten. Eine Bebauung ist auch zukünftig ausgeschlossen. Durch die Festsetzung von Baugrenzen kann hier sogar ein weitergehender Schutz erreicht werden, als dies auf Grundlage des § 34 BauGB möglich ist. In den Gewerbegebieten und im Industriegebiet GI 2 wird die auf Grundlage von § 17 Abs. 1 BauNVO mögliche Obergrenze bei der Festsetzung der Baumassenzahl nicht ausgeschöpft. Insbesondere in den Gewerbegebieten wird auf diese Weise der unmittelbaren Nachbarschaft der Wohnbebauung Rechnung getragen. Ein gewisser Erweiterungsspielraum wird jedoch gewährt, denn dies entspricht gerade dem Ziel des Bebauungsplans, Standortsicherheit und Planungssicherheit für die bestehenden gewerblich-industriellen Anlagen und Betriebe und die vorhandene Wohnnutzung zu gewährleisten.

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Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 100 werden keine Eingriffstatbestände begründet (vgl. Kap. 6.3.3.2). Daher liegen keine erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter vor. Weitergehende Maßnahmen zur Vermeidung von erheblichen Auswirkungen sind nicht erforderlich. Verminderungsmaßnahmen Schutzgut Mensch Durch die Festsetzungen zum vorbeugenden Immissionsschutz (Gliederung nach Abstandserlass, Festsetzung von Geräusch-Emissionskontingenten) wird die Immissionssituation insbesondere hinsichtlich Geräuschen an den schutzbedürftigen Nutzungen abschließend geregelt und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet. Die bestehende Gemengelage wird aufgelöst. In Teilen wird es zu einer Verbesserung der Wohnsituation gegenüber der Situation ohne Bebauungsplan kommen. Durch die Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten wird die Wohnnutzung geschützt und es wird verhindert, dass sich in den vorhandenen Baulücken Nutzungen auf Grundlage des Durchführungsplans Nr. 7 etablieren, die dem Wohnen u. U. zuwiderlaufen bzw. zu Beeinträchtigungen des Wohnens führen. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 100 werden keine Eingriffstatbestände begründet (vgl. Kap. 6.3.3.2). Daher liegen keine erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter vor. Weitergehende Maßnahmen zur Verminderung von erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch sind nicht erforderlich. Verminderungsmaßnahmen Schutzgut Natur und Landschaft, Flora und Fauna Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 100 werden keine Eingriffstatbestände begründet (vgl. Kap. 6.3.3.2). Daher liegen keine erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter vor. Nach Naturschutzrecht festgesetzte Schutzgebiete befinden sich nicht innerhalb des Plangebietes, sondern lediglich im weiteren Umfeld, so dass nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgebiete nicht zu erwarten sind. Weitergehende Maßnahmen zur Verminderung von erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Natur und Landschaft, Flora und Fauna sind nicht erforderlich. Verminderungsmaßnahmen Schutzgut Klima und Luft Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 100 sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter Klima und Luft zu erwarten. Maßnahmen zur Verminderung von erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Klima und Luft sind daher nicht erforderlich. Nach der Aufstellung des Bebauungsplans sind im Rahmen von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren u. a. die Vorschriften der TA Luft zu beachten und der Stand der Technik anzuwenden. Durch den Ersatz alter Anlage durch neue Anlagen kommt es dadurch zu einer Minderung der Auswirkungen und zu einer Verbesserung der Situation.

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Verminderungsmaßnahmen Schutzgut Boden Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 100 sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden zu erwarten. Maßnahmen zur Verminderung von erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden sind nicht erforderlich. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans werden die gewerblich-industriellen Betriebe und Anlagen im Plangebiet gesichert und es werden ihnen angemessene Erweiterungsmöglichkeiten eröffnet. Dadurch wird der bereits besiedelte Innenbereich gestärkt und die Inanspruchnahme von zurzeit unversiegelten und unbebauten Flächen im Freiraum wird vermieden. Dies trägt dem Ziel Rechnung, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen (§ 1a Abs. 2 BauGB). Verminderungsmaßnahmen Schutzgut Wasser Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 100 sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Wasser zu erwarten. Maßnahmen zur Verminderung von erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser sind nicht erforderlich. Verminderungsmaßnahmen Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 100 sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der Kultur- und sonstigen Sachgüter zu erwarten. Maßnahmen zur Verminderung von erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter sind nicht erforderlich.

6.3.3.2 Unvermeidbare Beeinträchtigungen und Kompensationsmaßnahmen

Unvermeidbare Beeinträchtigungen / Eingriffstatbestände Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 100 stellt vor dem Hintergrund der bestehenden Regelungen des Baugesetzbuches, der in qualifizierten städtebaulichen Plänen getroffenen Aussagen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung sowie der aktuellen städtebaulichen Beurteilung des Plangebietes keinen Eingriffstatbestand dar. Diese Auffassung wird auch vom Oberbergischen Kreis, Amt für Kreis- und Regionalentwicklung geteilt.23 Der Bereich des Plangebietes nördlich der Dahlienstraße (GI 2) ist derzeit bereits durch den Bebauungsplan Nr. 40 als GI-Gebiet überplant. Zulässig sind eine GRZ von 0,8 und eine BMZ von 6,0. Somit ist bereits heute eine umfangreiche industrielle Bebau23

E-Mail des Oberbergischen Kreises, Amt für Kreis- und Regionalentwicklung vom 29.04.2009

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ung bzw. intensive Ausnutzung möglich, d. h. durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 100 ergibt sich keine über das bereits heute zulässige Maß wesentlich hinausgehende Ausnutzbarkeit der Grundstücke. Die Eingriffe in Natur und Landschaft waren darüber hinaus bereits vor der planerischen Entscheidung in Form der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 100 zulässig, so dass gemäß § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB ein Ausgleich nicht erforderlich ist. Der eigentliche Produktions- und Verwaltungsstandort der Gira Giersiepen GmbH & Co. KG (GI 1.2, GI 1.3 sowie der östliche Bereich des Baugebietes GI 1.1b) wird seit langem zu industriellen Zwecken baulich genutzt. Die Grundstücke sind entweder überbaut oder versiegelt. Größere zusammenhängende Grünflächen sind nur im Innenhof des sich nach Westen öffnenden Gebäudekomplexes östlich der beiden neuen Gebäuderiegel im Baugebiet GI 1.1 b („Kunststoffzentrum“) vorhanden. Die übrigen Grünflächen am Rand der Baugebiete dienen lediglich der Begleitung von betriebsinternen Verkehrsflächen bzw. Stellplätzen und haben nur einen sehr geringen ökologischen Wert, da sie verstreut liegen und nur eine sehr geringe Größe aufweisen. Die o. g. zusammenhängende Grünfläche im Innenhof innerhalb des Baugebietes GI 1.2 ist darüber hinaus als „Natur auf Zeit“ gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 LG NW anzusehen, da der Innenhof bis zum Jahr 2001 fast vollständig mit einer Halle überbaut war, die im Zuge der Errichtung des Kunststoffzentrums abgerissen wurde. Die Grünfläche wurde erst nach dem Abriss der Halle angelegt. Die erneute bauliche Inanspruchnahme von in der Vergangenheit bereits baulich genutzten Flächen gilt nicht als Eingriff in Natur und Landschaft und ist daher nicht auszugleichen. Darüber hinaus besteht für den hier in Rede stehenden Bereich der Durchführungsplan Nr. 7, der ein Großgewerbegebiet ausweist. Dies entspricht heute einem Gewerbebzw. Industriegebiet gemäß §§ 8 und 9 BauNVO. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 100 wird die derzeit zulässige Art der baulichen Nutzung somit nur unwesentlich verändert. Ein höherer Störgrad bzw. eine größere Beeinträchtigung von Natur und Landschaft der aufgrund der planerischen Festsetzung im Bebauungsplan im Baugebiet zulässigen Betriebe und Anlagen ergibt sich nicht. Da der Durchführungsplan hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung keine Festsetzungen trifft, ist die Situation insoweit nach § 34 BauGB zu beurteilen. Der Bereich ist bereits heute in wesentlichen Teilen bebaut, so dass eine weitere Überbauung der noch in geringem Umfang vorhandenen Freiflächen auf Grundlage von § 34 BauGB zulässig wäre, da diese sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, die Erschließung gesichert ist, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. Gemäß § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe in Natur und Landschaft bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Dies trifft bei Vorhaben nach § 34 BauGB regelmäßig zu. Darüber hinaus begründet der Bebauungsplan keine über das auch nach § 34 BauGB zulässige Maß hinausgehende Ausnutzbarkeit der Grundstücke, so dass sich auch insoweit kein Eingriffstatbestand ergibt.

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Der Teil des Baugebietes GI 1.1 westlich des neuen Kunststoffzentrums der Gira Giersiepen GmbH & Co. KG wird im Wesentlichen durch die Gebäude der ehemaligen Werkzeugfabrik Emera (GI 1.1 b) sowie die neue Produktionshalle der Gira Giersiepen GmbH & Co. KG (GI 1.1 a) geprägt. Auf diesen Grundstücken wurden umfangreiche gewerblich-industriell genutzte Gebäude sowie ein hoher Versiegelungsgrad realisiert. Grünflächen bzw. unversiegelte Bereiche sind nur in einem sehr untergeordneten Ausmaß und darüber hinaus nicht zusammenhängend vorhanden. Die einzigen Grünflächen mit einem signifikanten Umfang in dem betrachteten Bereich bilden die Hausgärten der Grundstücke Alte Landstraße 37 im Baugebiet GI 1.1 b und UelfeWuppertal-Straße 8 im Baugebiet GI 1.1 a. Prägendes Element des betrachteten Teilbereiches der Baugebiete GI 1.1 a und GI 1.1 b ist jedoch die gewerblich-industrielle Nutzung, die den überwiegenden Anteil an der Gesamtfläche ausmacht. Im Umfeld innerhalb und außerhalb des Plangebietes befinden sich ebenfalls gewerblichindustrielle Nutzungen. Aufgrund der geringen Größe der Grünflächen (Hausgärten) einerseits und der großmaßstäblichen gewerblich-industriellen Nutzung andererseits wäre auf den Freiflächen ebenfalls eine gewerblich-industrielle Nutzung nach § 34 BauGB zulässig, ohne dass dadurch ein Eingriffstatbestand begründet würde. Die gewerblich-industrielle Nutzung hat ein solches Gewicht, dass die Freiflächen durch diese Nutzung geprägt werden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass für diesen Bereich der Durchführungsplan Nr. 7 ein Kleingewerbegebiet festsetzt, so dass auf dieser Grundlage bereits eine deutlich höhere Ausnutzbarkeit der Grundstücke als eine aufgelockerte Wohnnutzung mit großen Hausgärten zulässig wäre. Dies gilt auch, obwohl der Durchführungsplan Nr. 7 keine Aussage zum Maß der baulichen Nutzung trifft. Eine höhere Ausnutzbarkeit der Grundstücke wird jedoch allein durch die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung (Kleingewerbegebiet, entspricht einem Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO) impliziert. Ein Eingriffstatbestand wird durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 100 somit nicht begründet. Im südwestlichen Bereich des Plangebietes zwischen der Alten Landstraße im Norden und der Kaiserstraße im Süden befinden sich die Baugebiete GE 1.1 und GE 1.2. Hier sind bereits seit langem gewerbliche Nutzungen vorhanden. Zwischen den baulichen Anlagen im Baugebiet GE 1.1 und westlich der gewerblichen Nutzung im Baugebiet GE 1.2 befindet sich eine zurzeit unversiegelte Fläche. Aufgrund der umliegenden und diese Fläche prägenden Nutzungen wäre allerdings bereits heute hier eine gewerbliche Nutzung aufgrund von § 34 BauGB zulässig, so dass wiederum § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB einschlägig ist. Ferner ist eine bauliche Nutzung auch auf Grundlage des Durchführungsplans Nr. 7 zulässig. Im Osten des Baugebietes GE 1.2 wurde bislang keine bauliche Nutzung realisiert. Allerdings handelt es sich nicht um eine unversiegelte Fläche, sondern hier befindet sich eine der gewerblichen Nutzung angegliederte Stellplatzanlage, die ca. zwei Drittel der Fläche einnimmt. Sie wurde im Jahr 1996 genehmigt und somit zulässigerweise errichtet. Der unversiegelte Teil der Freifläche bezieht sich lediglich auf einen kleinen

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Bereich nördlich der Kaiserstraße. Aufgrund der Prägung der umliegenden umfangreichen gewerblichen Nutzungen westlich der Freifläche und südlich der Kaiserstraße wäre bereits heute eine gewerbliche Nutzung auf Grundlage von § 34 BauGB zulässig. Ferner ist eine bauliche Nutzung auf Grundlage des Durchführungsplans Nr. 7 zulässig. Im Bebauungsplan werden südlich der Alten Landstraße die Allgemeinen Wohngebiete WA* 1 und WA* 2 festgesetzt. Trotz der Ausweisung eines Kleingewerbegebietes im Durchführungsplan Nr. 7 hat sich in der Vergangenheit eine Wohnnutzung in einem signifikanten Ausmaß etabliert, so dass die Festsetzung von Allgemeinen Wohngebieten die tatsächliche Situation in der Örtlichkeit nachvollzieht. Die Bebauung stellt sich als Straßenrandbebauung dar, wobei diese Struktur vielfach durch realisierte Anbauten bzw. die Errichtung von Gartenhäusern oder Schuppen durchbrochen wird. In jüngster Vergangenheit wurden einige Baulücken auf Grundlage des § 34 BauGB bebaut, so dass sich die unversiegelten Freiflächen auf die Hausgärten auf der straßenabgewandten Seite der Häuser beschränken. Heute sind nur noch einige wenige Baulücken entlang der Kaiserstraße und der Alten Landstraße vorhanden, die ebenfalls unter den Voraussetzungen des § 34 BauGB bebaubar wären. Diese Gegebenheiten werden durch den Bebauungsplan Nr. 100 aufgenommen. Die Baugrenzen umfassen ausschließlich die Grundstücksteile, die ohnehin auch heute bereits ohne Bebauungsplan gemäß § 34 BauGB bebaubar wären. Durch den Bebauungsplan werden somit keine über den Maßstab gemäß § 34 BauGB hinausgehenden Baurechte begründetet. Durch die gewählte Festsetzung der Baugrenzen wird gewährleistet, dass die unversiegelten Freiflächen auf den straßenabgewandten Seiten (Hausgärten) erhalten bleiben. Somit ist auch hier ein Ausgleich nicht erforderlich, da die Eingriffe bereits vor der Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt sind bzw. zulässig waren (§ 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB). Diese Ausführungen verdeutlichen, dass voraussichtlich erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 100 nicht zu erwarten sind. Eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung sowie die Erarbeitung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und Festsetzung im Bebauungsplan sind vor diesem Hintergrund nicht erforderlich.

6.3.4

Anderweitige Planungsmöglichkeiten

Grundsätzliche Varianten Anderweitige grundsätzliche Planungsmöglichkeiten wurden vorab wie in Kapitel 6.1.2.3 dargestellt geprüft, wurden aber bei dieser Planung nicht berücksichtigt. Die Nullvariante kommt hier nicht in Frage, weil es Ziel der Planung ist, für die bestehenden

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gewerblich-industriellen Nutzungen und insbesondere für die Gira Giersiepen GmbH & Co. KG am bestehenden Standort Planungs- und Investitionssicherheit zu gewährleisten und angemessene Erweiterungsmöglichkeiten zu schaffen, eine Verlagerung der Betriebe zu vermeiden und die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, dass auch zukünftig der Standort langfristig von den ansässigen Betrieben genutzt werden kann. Des Weiteren sollen die bestehenden Wohnnutzungen südlich der Alten Landstraße gesichert und die bestehenden Immissionsschutzkonflikte gelöst werden. Diese Ziele sind nur mithilfe des vorliegenden Bebauungsplans erreichbar.

6.4

Verfahren der durchgeführten Umweltprüfung und Hinweise auf Schwierigkeiten bzw. fehlende Kenntnisse Die Methodik der Umweltprüfung orientiert sich grundsätzlich an der klassischen Vorgehensweise der Umweltverträglichkeitsuntersuchung als Umweltfolgenprüfung und basiert auf den Vorgaben des Baugesetzbuches. Die Schutzgüter und ihre Bewertung werden mit den jeweiligen planungsspezifischen Auswirkungen und deren Wirkungsintensität überlagert. Alle Schutzgüter wurden getrennt betrachtet und einer Bewertung zugeführt. Die Bewertung der Umweltauswirkungen erfolgt verbal-argumentativ. Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben sind nicht aufgetreten.

6.5

Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen Erhebliche Umweltauswirkungen gemäß § 4c BauGB (insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen) sind bereits bei Aufstellung des Bebauungsplanes über geeignete Maßnahmen abzusichern, um hier bei der Planrealisierung frühzeitig Fehlentwicklungen zu erkennen und bei Bedarf je nach Art und Ausprägung der Auswirkung gegensteuern zu können. Es empfiehlt sich, die Ergebnisse der Überwachung regelmäßig zu dokumentieren. Für den Bebauungsplan Nr. 100 werden folgende Monitoringmaßnahmen vorgesehen: Immissionsschutz Nach der Realisierung von baulichen Anlagen innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans sind jeweils einmalig in einem Zeitraum von maximal sechs Monaten nach Realisierung des Vorhabens Abnahmemessungen zur Überprüfung der Einhaltung der schalltechnischen Vorgaben des Bebauungsplans durchzuführen.

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Darüber hinaus sind ergänzende Maßnahmen zum Monitoring umzusetzen: 1. Sollten bei zukünftigen Bauvorhaben und Erdarbeiten unvorhergesehene Bodenverunreinigungen erkannt werden, so können diese, falls erforderlich, über ein spezielles Monitoring, z.B. eine gutachterliche Begleitung von Sanierungs- oder Sicherungsmaßnahmen, überwacht werden. 2. Die Beschwerdedatenbank der Unteren Immissionsschutzbehörde (Oberbergischer Kreis) und des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) sind für das Monitoring heranzuziehen, um insbesondere unerwartete Umweltauswirkungen zu ermitteln. Hierbei ist dann zu überprüfen, inwieweit ein Zusammenhang zwischen der Planung und den vorliegenden Beschwerden besteht.

6.6

Allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Sicherung der vorhandenen gewerblich-industriellen Nutzungen, v. a. der Gira Giersiepen GmbH & Co. KG zu schaffen und den Planbereich dauerhaft und langfristig einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuzuführen. Konkreter Anlass hierzu ist die geplante Erweiterung des Betriebs der Gira Giersiepen GmbH & Co. KG, die u. a. eine nach BImSchG genehmigungsbedürftige Anlage umfassen soll. Außerdem betreibt das Unternehmen seine Anlagen dreischichtig. Darüber hinaus soll die vorhandene Wohnbebauung südlich der Alten Landstraße gesichert werden. Gleichzeitig soll die Wohnnutzung innerhalb und im städtebaulichen Umfeld des Plangebietes vor unzumutbaren Störungen durch gewerblich-industrielle Nutzungen geschützt und somit Immissionsschutzkonflikte vermieden werden. Die Planung schafft damit v. a. die planungsrechtliche Grundlage und eine langfristige Standort- und Planungssicherheit für den Betrieb gewerblicher Anlagen, v. a. auch des Betriebs der Gira Giersiepen GmbH & Co. KG. Die Aufstellung des Bebauungsplans wird darüber hinaus zum Anlass genommen, auch die Bereiche südlich der Alten Landstraße planerisch zu ordnen, die durch den Durchführungsplan Nr. 7 aus dem Jahr 1960 überplant und als Kleingewerbegebiet festgesetzt sind. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 100 soll der gesamte Geltungsbereich des alten Durchführungsplans einbezogen und einheitliches Planungsrecht geschaffen werden, so dass keine „Restflächen“ des Durchführungsplans Nr. 7 verbleiben. Hierdurch kann auch das Planungsrecht an die tatsächlichen Entwicklungen angepasst und die vorhandenen Wohngebiete planungsrechtlich gesichert werden. Im Planverfahren sind weiterhin Belange des Immissionsschutzes besonders zu berücksichtigen. Hierzu werden die gewerblich-industriellen Baugebiete entsprechend ihrem Emissionsverhalten eingeschränkt. Vor allem wird hierdurch das Ziel verfolgt,

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dass für die bestehende und zukünftige Geräusch-Immissionssituation im Umfeld der gewerblich-industriell genutzten Bereiche ein gleichberechtigtes und verträgliches Nebeneinander mit der im Umfeld und innerhalb des Plangebietes bestehenden Wohnbebauung geschaffen wird. Im Ergebnis der Umweltprüfung ergibt sich schutzgutbezogen folgende zusammenfassende Beurteilung: Schutzgut Mensch Innerhalb des Plangebietes sind sowohl gewerblich-industrielle als auch Wohnnutzungen vorhanden. Im näheren Umfeld des Plangebietes ist ebenfalls eine Mischung aus gewerblich-industriellen und sensiblen Nutzungen erkennbar. Außerdem befinden sich im Umfeld des Plangebietes zum Teil stark befahrene Straßen. Einwirkungen auf den Menschen können potenziell durch z. B. Geräusch-, Geruchsimmissionen, Luftschadstoffe, Lichtimmissionen oder Staub hervorgerufen werden. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans soll insbesondere der vorbeugende Immissionsschutz und die Berücksichtigung der vorhandenen Vorbelastung insbesondere durch Gewerbegeräusche sichergestellt werden. Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Regelungen in Form einer Gliederung des Plangebietes nach den Vorgaben des Abstandserlasses NRW und einer Festsetzung von Geräusch-Emissionskontingenten sind nur geringe Beeinträchtigungen auf den Menschen zu erwarten. Hinsichtlich eventueller Regelungen bezüglich der Emission von Luftschadstoffen und Erschütterungen sowie des vorbeugenden Geruchs-Immissionsschutzes besteht auf Grundlage der aktuellen Daten in Bezug auf die geplanten Festsetzungen sowie die geplanten Nutzungen im Plangebiet selbst und den bestehenden Nutzungen im Umfeld kein gesonderter Regelungsbedarf, so dass hier auf spezielle Festsetzungen verzichtet wird. Für die Erholungsfunktion des Menschen hat das Plangebiet eine nur geringe Bedeutung. Das Erscheinungsbild des Plangebietes wird insbesondere durch die technischen Strukturen der gewerblich-industriellen Betriebe und Anlagen sowie durch die im Plangebiet und im Umfeld vorhandenen Straßen geprägt. Beide Faktoren führen zu einer geringen Erlebniswirksamkeit des Untersuchungsraumes. Durch die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erholungsfunktion zu erwarten. Schutzgut Natur und Landschaft, Flora und Fauna Wesentliches Schutzziel des Schutzgutes Landschaft ist das Landschaftsbild, dass es in seiner Eigenart, Vielfalt und Schönheit zu erhalten gilt, ebenso wie die Erhaltung ausreichend großer unzerschnittener Landschaftsräume. Hieraus ergibt sich eine besondere Beachtung von Landschaftsteilen mit besonderer Ausprägung hinsichtlich Struktur und

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Größe. Die Bedeutung des Landschaftsbildes (landschaftsästhetische Funktion) ist abhängig von der Ausstattung eines Gebietes mit unterschiedlichen Landschaftselementen, Topographie und der Nutzung, aber auch bestehenden Vorbelastungen durch künstliche Elemente sowie Lärm, Gerüche und Unruhe. Unter Berücksichtigung der o. g. Kriterien bzgl. des Orts- und Landschaftsbildes ist dem Plangebiet nur eine untergeordnete Bedeutung beizumessen. Durch die Planung sind keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf das Orts-/ Landschaftsbild, auf die vorhandenen Sichtbeziehungen sowie auf die naturräumlichen Verhältnisse zu erwarten. Die Auswirkungen auf die Schutzgebiete und Schutzobjekte im Plangebiet und im Untersuchungsraum sind in folgender Tabelle zusammengefasst: Tabelle 8:

Schutzgebiete und –objekte im Plangebiet und im Untersuchungsraum

Schutzgebiete und - Beschreibung objekte Natur- und Landschafts- − keine NSG/LSG im Plangebiet schutzgebiete (NSG und − nächstgelegene NSG und LSG in einer EntLSG) fernung von mehreren 100 m − keine Beeinträchtigung erkennbar geschützte Landschaftsbe- − keine geschützten Landschaftsbestandteile standteile im Plangebiet, sondern nur im weiteren Umfeld − keine Beeinträchtigung erkennbar geschützte Biotope gem. − keine im Plangebiet § 62 LG NRW − nächstgelegenes geschütztes Biotop in mehr als 1 km Entfernung − keine Beeinträchtigung erkennbar Biotopkatasterfläche − keine im Plangebiet − nächstgelegene Biotopkatasterfläche im weiteren Umfeld − keine Beeinträchtigung erkennbar Naturdenkmale − keine im Plangebiet vorhanden − nächstgelegenes Schutzobjekt befindet sich in einer Entfernung von mehreren km − keine Beeinträchtigung erkennbar Natura-2000-Schutzgebiete − keine FFH- oder Vogelschutzgebiete im Plangebiet − nächstgelegenes Schutzgebiet in mehreren km Entfernung − keine Beeinträchtigung erkennbar

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Die Planung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Flora und Fauna, da aufgrund der langjährigen baulichen Nutzung und aufgrund der langjährigen Versiegelung und Überbauung nicht mit besonderen, seltenen oder gefährdeten Arten zu rechnen ist und auch keine Anhaltspunkte für solche Vorkommen bestehen. Gleiches gilt für die Biotopfunktion des Plangebietes, die aufgrund der intensiven Nutzung ebenfalls als geringwertig einzustufen ist. Schutzgut Klima und Luft Aufgrund der bereits im Bestand vorhandenen negativen klimatischen Rahmenbedingungen und der großen Vorbelastung insbesondere durch die gewerblich-industrielle Nutzung sind mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 100 keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Klima / Luft zu erwarten. Schutzgut Boden Die natürlichen Böden sind seit langem mit Ausnahme der privaten Hausgärten nahezu vollständig versiegelt bzw. überbaut. Sie können ihre Funktionen nicht bzw. nur unzureichend ausüben. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans werden keine zusätzlichen Beeinträchtigungen der schutzwürdigen Böden verursacht, die nicht bereits auf Grundlage der heutigen planungsrechtlichen Situation zulässig sind. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 100 ergeben sich keine über die Bestandssituation bzw. über die heutigen Nutzungs- und Bebauungsmöglichkeiten hinausgehenden Eingriffstatbestände in das Schutzgut Boden. Innerhalb des Plangebietes sind keine Eintragungen im Altlastenverdachtsflächenkataster des Oberbergischen Kreises vorhanden. Für ein Grundstück in unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet existiert eine Eintragung im Altlast-VerdachtsflächenKataster des Oberbergischen Kreises. Nachteilige planbedingte Umweltauswirkungen sind hierdurch jedoch nicht zu erwarten. Schutzgut Wasser Oberflächengewässer sind innerhalb des Plangebietes nicht vorhanden. Die im Umfeld des Plangebietes vorhandenen Gewässer erfahren durch die Aufstellung des Bebauungsplans keine planbedingten nachteiligen Umweltauswirkungen. Aufgrund der Vorbelastung durch Versiegelung und Überbauung von Böden ist die Grundwasserneubildungsrate nachteilig beeinflusst. Mit der vorliegenden Planung werden jedoch keine als erheblich einzustufenden Auswirkungen auf die Grundwasserneubildung bzw. das Grundwasser eingeleitet. Wasserschutzgebiete und/oder Heilquellenschutzgebiete sind innerhalb des Plangebietes und in dessen näherem Umfeld nicht vorhanden, so dass durch die Aufstellung des

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Bebauungsplans nicht mit nachteiligen Auswirkungen auf diese Schutzgebiete zu rechnen ist. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans sowie sein Umfeld liegen weit außerhalb ordnungsbehördlich festgelegter Überschwemmungsgebiete, so dass Beeinträchtigungen dieser Schutzgebiete nicht zu erwarten sind. Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter Im weiteren Umfeld um das Plangebiet befinden sich zwei in die Denkmalliste eingetragene Denkmäler sowie der Denkmalbereich „Historischer Stadtkern Radevormwald“. Im Plangebiet sowie im engeren Untersuchungsraum sind hingegen keine Bauund Bodendenkmale bzw. sonstige Kultur- und Sachgüter, die aus denkmalpflegerischer Sicht zu berücksichtigen wären, vorhanden, so dass Beeinträchtigungen dieser Schutzgüter durch die Aufstellung des Bebauungsplans nicht zu erwarten sind. Wechselwirkungen Es sind keine über die im Umweltbericht beschriebenen Aspekte der Betrachtung der einzelnen Schutzgüter hinausgehenden Wechselwirkungen erkennbar, aus welchen erhebliche Umweltauswirkungen abzuleiten wären. Sonstiges Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Informationen und Unterlagen sind nicht aufgetreten.

Im Ergebnis des Umweltberichtes ist festzuhalten, dass mit dem vorliegenden Bebauungsplan nur unwesentlich nachteilige Umweltauswirkungen verbunden sind. Spezielle Verminderungs- bzw. Kompensationsmaßnahmen sind daher nicht erforderlich.

Vorlage zu Tagesordnungspunkt Nr. 5. a) der 05. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr am 09.09.2010 zu Tagesordnungspunkt Nr. ...............der ................. Sitzung des Rates am .................. Öffentlicher Teil

Nichtöffentlicher Teil

Tagesordnungspunkt: Bebauungsplan Nr. 56 A - Dietrich-Bonhoeffer-Straße - , 1. Änderung a) Bericht über die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB; Abwägung und Beschluss über die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung am 17.08.2010 eingegangene Stellungnahme, gekennzeichnet als S 1 Beratungsfolge: Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr

Sitzungstermin: 03.12.2009 08.03.2010 01.06.2010 09.09.2010

Beschlussentwurf: Der Rat der Stadt Radevormwald beschließt den in der als S 1 bezeichneten Stellungnahme formulierten Anregungen zu folgen. Finanzielle Auswirkungen des Beschlusses: ja Kosten € Vorgesehen im Haushaltsmittel

nein Produkt Ergebnisplan stehen zur Verfügung

noch nicht zu übersehen Haushaltsjahr Finanzplan stehen nicht zur Verfügung

Erläuterung: Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 23.06.2010 bis einschließlich dem 22.07.2010 statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die benachbarten Städte und Gemeinden wurden mit Schreiben vom 04.06.2010 um ihre Äußerung bis zum 15.07.2010 gebeten. Von Seiten der Nachbargemeinden ist keine abwägungsrelevante Stellungnahme eingegangen. Die einzige abwägungsrelevante Stellungnahme der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte durch die Arbeitsgemeinschaft der Naturschutzverbände im Oberbergischen Kreis, über diese soll unter Top 5. b) beraten und entschieden werden. Seitens der Öffentlichkeit ist eine abwägungsrelevante Stellungnahme, gekennzeichnet als S 1, am 17.08.2010 eingegangen. In der Stellungnahme S 1 äußert ein Anwohner im östlichen Bereich des Plangebiets (Dietrich-Bonhoeffer-Straße 124) Bedenken gegen die Lage der Baugrenzen auf seinem

Grundstück, die ihm die Errichtung einer Garage nur an der östlichen Grundstücksgrenze ermöglicht. Dort würden jedoch beim Bau einer Garage zwei Fenster vollständig verdeckt. Er regt an, die Baugrenzen so zu verändern, dass ihm der Bau einer Garage (bzw. einer Doppelgarage mit seinem Nachbarn) westlich seines Hauses ermöglicht wird. Die Anregung des Einwenders bezieht sich auf einen Bereich, der bewusst von Bebauung frei gehalten werden soll. Es soll der Grundkonzeption des Ursprungsplans Rechnung getragen werden, eine aufgelockerte Bebauung am Ortsrand zu erhalten und die Erlebbarkeit des südlich gelegenen Bachtals weiterhin zu gewährleisten. Aufgrund dessen wurden durch die Anordnung der Baufenster insgesamt vier Bereiche geschaffen, die nicht bebaut werden dürfen. Eine Ausweitung der Baugrenzen in die Sichtfenster hinein ist nur denkbar, wenn in unmittelbarer Nähe ein neues Sichtfenster geschaffen werden kann. Dies ist auf den Grundstücken westlich des Einwenders nicht möglich, da die Eigentümer der dort vorhandenen Doppelhäuser generell nur an einer Seite die Möglichkeit haben, Garagen zu errichten. Somit ist die Schaffung eines neuen Sichtfenster im direkten räumlichen Zusammenhang einzig zwischen dem Haus des Einwenders und dem östlich gelegenen Wohnhaus (Dietrich-Bonhoeffer-Straße 126) möglich. Am Wohnhaus Dietrich BonhoefferStraße 126 befindet sich auf der westlichen Seite ebenfalls ein Fenster, so dass davon auszugehen ist, dass an dieser Hausseite auch keine Garage errichtet werden kann. Hierfür bietet sich vielmehr die östliche Hausseite an, auf der sich keine für die Errichtung von Garagen störenden Fenster befinden, so dass sich die Veränderung der Baugrenzen auch für den Eigentümer dieses Grundstücks nicht nachteilig auswirkt. Aufgrund der zuvor dargelegten Gründe soll der Anregung des Einwenders gefolgt und das Sichtfenster zwischen die Wohnhäuser Dietrich-Bonhoeffer-Straße 124 und 126 verschoben werden. Federführendes Dezernat:

Beteiligtes Dezernat:

Der Bürgermeister

Unterschrift

Unterschrift

Dez. III Technische Dienstleistungen

Unterschrift

Datum

Datum

Datum

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s? Stadtverwaltung Bauamt 42477Radevom\rald

sqlZAug.2010

1i; ala 16.08.2010 Radevomrwald,

ÄnderungdesBebauungsplanes Nr 56 A -Dietrich-Bonloeffer-Straße

SehrgeehrteDamenLmdHerren, da durchAnderungdesobigenBebautmgsplanes nun Garagenund Wintergärtengebautwerden dtirfen,habeich an Sie folgendeBitte: Die von mir geplanteGaragesoll nachAuskunft von der Stassegesehenauf der linken Seite meinesHauseserstelltwerden. Aufdieser SeitedesHausesbefindensiChnveiFenst€r, die durchdenAnbaueinerGange komplett verdech werden.Auf der rechtenSeilewzireein AnbauohneProblememöglich. Dort würde ich auchgem mit meinemNachbamzusammeneine Garageerrichten. Ich füge eineSkizzebei, ausder derAabauersichtlichist. vtetenuanK rut ltrie tvrune.

mit freundlichenGrüssen

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Vorlage zu Tagesordnungspunkt Nr. 5. b) der 05. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr am 09.09.2010 zu Tagesordnungspunkt Nr. ...............der ................. Sitzung des Rates am .................. Öffentlicher Teil

Nichtöffentlicher Teil

Tagesordnungspunkt: Bebauungsplan Nr. 56 A - Dietrich-Bonhoeffer-Straße - , 1. Änderung b) Abwägung und Beschluss über die während der frühzeitigen Behördenbeteiligung erfolgte Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der Naturschutzverbände im Oberbergischen Kreis, eingegangen am 13.07.2010 Beratungsfolge: Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr

Sitzungstermin: 03.12.2009 08.03.2010 01.06.2010 09.09.2010

Beschlussentwurf: Der Rat der Stadt Radevormwald beschließt den Anregungen der Arbeitsgemeinschaft der Naturschutzverbände im Oberbergischen Kreis nicht zu folgen. Finanzielle Auswirkungen des Beschlusses: ja Kosten € Vorgesehen im Haushaltsmittel

nein Produkt

noch nicht zu übersehen Haushaltsjahr

Ergebnisplan

Finanzplan

stehen zur Verfügung

stehen nicht zur Verfügung

Erläuterung: Die Arbeitsgemeinschaft der Naturschutzverbände im Oberbergischen Kreis spricht sich gegen die erweiternden Festsetzungen zur Zulassung von Wintergärten und Garagen aus. Darin wird eine Behinderung der Luftzirkulation sowie eine Verbauung von Sichtbeziehungen in das Wiebachtal gesehen. Die Konzeption für die Änderung des Bebauungsplans versucht zwei wesentliche Aspekte zu berücksichtigen. Auf der einen Seite soll die Baufreiheit im Plangebiet ausgeweitet werden, indem eine geordnete Errichtung von Garagen und Wintergärten ermöglicht wird. Auf der anderen Seite wird der Zielsetzung des Ursprungsplans weiterhin Rechnung getragen und die Ortsrandlage des Wohngebiets angemessen berücksichtigt, eine aufgelockerte Bebauung erhalten und die Sichtbeziehung zum südlich gelegenen Bachtal gewährleistet. Durch die aktuellen Planungsabsichten bleibt die städtebauliche Grundkonzeption des

Ursprungsplans im Wesentlichen bestehen. Den bisher ohnehin bereits zulässigen Carports kommt eine ähnliche optische Wirkung zu wie den nun ebenfalls zulässigen Grenzgaragen, so dass durch die Neustrukturierung und durch die nicht durchgängige Festsetzung der Baugrenzen die Freihaltung von nicht bebauten Bereichen vielmehr unterstützt wird. Mögliche Veränderungen der Luftzirkulation können als marginal eingestuft werden. Als wesentliche Kaltluftschneise bzw. Frischluftentstehungsgebiet fungiert das Bachtal, das jedoch durch die Bebauungsplanänderung nicht tangiert wird. Die Grünfläche wird in keiner Form baulich in Anspruch genommen. Die Schließung der Bauwiche durch Grenzgaragen hat für die Durchlüftung des Gebietes keine Auswirkungen, gleiches gilt für die Errichtung von Wintergärten. Der Kaltluftstrom zieht sich bodennah durch das Bachtal. Dieser wird durch die nun zulässigen Grenzgaragen nicht unterbunden oder beeinträchtigt. Die bodennahe Kaltluft fließt oberflächig ab, so dass diese die höherliegende Bebauung an der Dietrich-Bonhoeffer-Straße nicht erreicht. Ein Kaltluftabstrom von dem nördlich der Dietrich-Bonhoeffer-Straße liegenden Gelände zu den momentan von Grenzgaragen freizuhaltenden seitlichen Abstandflächen findet ebenfalls nicht statt. Der Hang ist vollständig bebaut, so dass dieser seine Klimameliorations- und lufthygienische Ausgleichsfunktion bereits verloren hat. Eine stadtklimaverbessernde Luftzirkulation findet daher über die für eine zusätzlich Bebauung anstehenden Flächen nicht statt. Der Anregung der Arbeitsgemeinschaft der Naturschutzverbände im Oberbergischen Kreis sollte daher nicht gefolgt werden. Federführendes Dezernat:

Beteiligtes Dezernat:

Der Bürgermeister

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Dez. III Technische Dienstleistungen

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Datum

Datum

Datum

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Arbeitsgemeinschaft clerNaturschutzverbäncleimOberbe rgischen Kreis in v€rfahren nach 5 29 BNatschc

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StadtRadevorm*ald FachbereichStadtplanungund Umwelt z.Hd. Frau E. Böhmer

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Postrach 1640 42 477Radevormwald

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UnserZeichen

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ElisabethPech-BüttnerRBN/LNU Friesenstr.I I 42 47'7Radevo'mwald T.l 02195/ 933250,F^x 02195 1933247 E-mail:[email protected]

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Ihre Nachrichrvom

04.06.2010

Bebauüngsphn Nr. 56 A - Dietricb-Bonhoeffer-Str-, l, Anderung

E&E Ste[urgnahme

SebrgeebrteFrauBöhmer, der geplantenBebauungserweiterung über die Zulassungder Errichhrng von Garagenulrd /oder Wintergärterim Sinneder l. Ärderung desBebauungsplanes Nr. 56 Ä könnenwir nur bedingtzusimmen. Die Bebauungder Stra߀nzeilemit Einzelgebäuden rmd,,Fenstem,.erfolgteseircrzeit, um die hnenstadtbelüftung sichera.rslellen. Durch Schließungdieser Lücken, die ja auch als Sichfenster ins Tal gedachtvarco, wärde die Luftzirkulation nun doch zusätzlichbehindert.WeiterenGaragenuad Wintergitten in der Häuserzeilewüden wir deshalbnicht zustimmen. Gegendurchlässige,offene Carportshabenwir nichts eilzuwendea

Mit freundlichenGrüssen

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Rudolf Rottschy B UN D Oberberg

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Kopie (per E-Mail) an - Fr. Schwanke,StadtRadevormwatd - Hr. Rottschy,BUND

Kathi Heotzschel NABU Oberberg

Vorlage zu Tagesordnungspunkt Nr. 5. c) der 05. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr am 09.09.2010 Öffentlicher Teil

Nichtöffentlicher Teil

Tagesordnungspunkt: Bebauungsplan Nr. 56 A – Dietrich-Bonhoeffer-Straße-, 1. Änderung c) Beschluss der Öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gem. § 3 (2) BauGB sowie der Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB Beratungsfolge: Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr

Sitzungstermin: 03.12.2009 08.03.2010 01.06.2010 09.09.2010

Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr beschließt den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 56 A - Dietrich-Bonhoeffer-Straße -, 1. Änderung gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen und die Stellungnahmen der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB einzuholen.

Finanzielle Auswirkungen des Beschlusses: ja Kosten € Vorgesehen im

nein Produkt

Haushaltsmittel

noch nicht zu übersehen Haushaltsjahr

Ergebnisplan

Finanzplan

stehen zur Verfügung

stehen nicht zur Verfügung

Erläuterung: Nach der erfolgten frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung kann nunmehr der o.g. Beschluss der öffentlichen Auslegung erfolgen. Der Bebauungsplan wurde nach der frühzeitigen Beteiligung aufgrund der empfohlenen Berücksichtigung der Anregung aus TOP 5 a) in einem Punkt verändert. Die Änderung betrifft die Festsetzung der Baugrenzen im östlichen Bereich des Plangebiets. Der zuvor nicht von Baugrenzen erfasste Bereich zwischen den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 122 und 124 wird nun in das Baufenster mit einbezogen. Um weiterhin einen Bereich in unmittelbarer Nähe von Bebauung frei zu halten, wird stattdessen das Baufenster zwischen den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 124 und 126 zu Gunsten eines Sichtfensters unterbrochen. Die genaue Festsetzung der Baugrenzen lässt sich anhand der Planzeichnung ablesen. Federführendes Dezernat:

Beteiligtes Dezernat:

Der Bürgermeister

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Dez. III Technische Dienstleistungen

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Datum

Datum

Datum

(,T0Fs) Stadt Radevormwald

Bebauungsplan Nr. 56 A, 1. Anderung Dietrich-Bonhoeffer-Straße

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Abgrenzung desGeltungsbereichs M 1:5.000

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Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 56 A 1. Änderung § 1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr.1 BauGB) (1) Im allgemeinen Wohngebiet sind die in § 4 (3) BauNVO aufgeführten, ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 1 (6) Nr. 1 BauNVO ausgeschlossen. (2) Gemäß § 9 (1) Nr. 6 BauGB wird festgesetzt, dass je Haus nur maximal 2 Wohneinheiten zulässig sind. § 2 Höhe der Anlagen (§ 9 (1) Nr.1 BauGB) (1) Das Eingangsgeschoss des jeweils zulässigen Gebäudes darf straßenseitig im Mittel max. 0,20 m das angrenzende Straßenniveau überschreiten. (2) Die talseitige Traufhöhe des jeweils zulässigen Gebäudes darf max. 6,50 m über dem gewachsenen Erdreich liegen. Die straßenseitige Traufhöhe darf max. 4,50 m über dem gewachsenen Erdreich liegen. In Einzelfällen kann die Bauaufsichtsbehörde Überschreitungen bis zu 0,50 m zulassen. (3) Die Firsthöhe darf 7,90 m über der Straßenachse liegen, gemessen in der Grundstücksmitte (4) Die natürliche Geländeform der nicht überbaubaren Grundstücksflächen darf nur insoweit verändert werden, dass eine Terrassierung nur durch Ab- oder Auftrag in einer Höhe von max. 1 m erfolgt. Dies kann durch Anlage von Böschungen mit einem Neigungsverhältnis von 1:1,5 oder flacher erfolgen. Hiervon unberührt bleibt die Angleichung der derzeitig künstlich angelegten Böschungen an die natürliche Geländeform. § 3 Garagen und Carports (§ 12 (6) BauNVO) (1) Garagen und Carports sind gemäß § 12 (6) BauNVO nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. § 4 Nebenanlagen (§ 14 (1) und § 23 (5) BauNVO) (1) Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 (1) BauNVO nur bis 30m² umbautem Raum zulässig. § 5 Gestaltung (§ 9 (4) BauGB in Verbindung mit § 86 (4) Bau O NRW) (1) Die Firstrichtungen sind zeichnerisch im Plan dargestellt. (2) Dachgauben sind zulässig, wenn die Summe der Gaubenbreite 50% der Frontlänge nicht überschreitet und Einzelgauben die Breite von max. 1,50 m nicht überschreiten (3) Für Wohnhäuser sind nur geneigte Dachflächen mit mind. 30° Neigung zulässig. § 6 Eintragung einer Vorbelastung (1) In dem mit * gekennzeichneten allgemeinen Wohngebiet (WA*) ist tagsüber zwischen 8 Uhr und 22 Uhr mit einer Lärmbelastung von 59 dB zu rechnen.

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 56 A 1. Änderung (Offenlage)

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Begründung zum Bebauungsplan Nr. 56 A 1. Änderung - Südlich Dietrich-Bonhoeffer-Straße zwischen Kleinsiepen, Höhweg und Laakbaum (westliches Teilgebiet) - für die Grundstücke DietrichBonhoeffer-Straße 100 bis 130

Gliederung 1. Räumlicher Geltungsbereich 2. Bestehendes Planungsrecht 2.1 Ziele von Raumordnung und Landesplanung 2.2 Wirksamer Flächennutzungsplan 2.3 Rechtskräftiger Bebauungsplan

3. Beschleunigtes Verfahren 4. Anlass und Ziele der Änderung 5. Begründung der Planänderungen 5.1 Maß der baulichen Nutzung 5.2 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche 5.3 Nebenanlagen

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 56 A 1. Änderung (Offenlage)

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5.4 Garagen und Stellplätze

6. Beibehaltung von Festsetzungen 6.1 Art der baulichen Nutzung 6.2 Maß der baulichen Nutzung 6.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche 6.4 Verkehrsflächen 6.5 Geh-, Fahr-, und Leitungsrechte 6.6 Gestalterische Festsetzungen

7. Auswirkungen der Bebauungsplanänderung 7.1 Städtebauliche Auswirkungen 7.2 Umweltauswirkungen 7.3 Eigentumsrechtliche Auswirkungen

7.4 Kosten 1. Räumlicher Geltungsbereich Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 56 A überplant die bebauten Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 100 bis 130. Das Plangebiet liegt ca. einen Kilometer südwestlich des Stadtkerns von Radevormwald und ist mit ein- bis zweigeschossigen Einzel- und Doppelhäusern bebaut. Die südlich gelegene Grünfläche ist nicht Bestandteil der Änderung. Die parzellenscharfe Abgrenzung kann dem Bebauungsplan entnommen werden.

2. Bestehendes Planungsrecht 2.1 Ziele von Raumordnung und Landesplanung Der gültige Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln Teilabschnitt Region Köln stellt den Planbereich als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. 2.2 Wirksamer Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Radevormwald erlangte im November 1977 Rechtskraft. Für den gesamten Änderungsbereich enthält er die Darstellung Wohnbaufläche. 2.3 Rechtskräftiger Bebauungsplan Der Bebauungsplans Nr. 56 A 1. Änderung umfasst den nördlichen Bereich des Bebauungsplans Nr. 56 A „Südlich Dietrich-Bonhoeffer-Straße“, welcher am 21.05.1987 Rechtskraft erlangte. Der Ursprungsplan setzt eine Bebauungszeile entlang der Dietrich-Bonhoeffer-Straße in einem allgemeinen Wohngebiet fest. Für den gesamten südlichen Bereich des Geltungsbereiches ist eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Fläche für natürliche Vegetation“ festgesetzt. Zwischen der Grünfläche und dem allgemeinen Wohngebiet verläuft außerdem eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung mit der Zweckbestimmung Fußweg, die an zwei Punkten an die Dietrich-Bonhoeffer-Straße angebunden ist. Der Bebauungsplan Nr. 56 A wurde aus den Darstellungen des FNP entwickelt, dies gilt auch für seine 1. Änderung.

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 56 A 1. Änderung (Offenlage)

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3. Beschleunigtes Verfahren Das Bebauungsplanverfahren Nr. 56 A 1. Änderung – Südlich Dietrich-Bonhoeffer-Straße – wird im Beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt. Dieses Verfahren kann angewendet werden, wenn ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarkeit von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung vorgesehen ist und eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung von insgesamt weniger als 20.000 m² festgesetzt wird. Für den Bebauungsplan Nr. 56 A 1. Änderung liegen diese Vorraussetzungen vor. Im Beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend, das heißt: Es kann auf frühzeitige Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB verzichtet werden Anstelle der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB kann die Beteiligung auf die betroffene Öffentlichkeit beschränkt werden Die Behördenbeteiligung nach § 4 (2) kann gegebenenfalls zeitlich begrenzt werden Auf eine förmliche Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB einschließlich zugehöriger Verfahrensanforderungen (Umweltbericht nach § 2a BauGB, Angaben zu verfügbaren umweltbezogenen Informationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, Monitoring nach § 4c BauGB und zusammenfassende Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB) kann verzichtet werden Des Weiteren entfällt bei Bebauungsplänen, die die zulässige Grundfläche von 20.000 m² unterschreiten, die Erforderlichkeit eines Ausgleichs im Sinne der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz. Eingriffe in Natur und Landschaft werden somit den Eingriffen gleichgestellt, die gemäß § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Da der Bebauungsplan Nr. 56 A 1. Änderung weniger als 20.000 m² Grundfläche festsetzt, ist die Anwendung der Eingriffsregelung nicht erforderlich.

4. Anlass und Ziele der Änderung Anlass für die Änderung des Bebauungsplans Nr. 56 A ist ein Antrag der Bürgergemeinschaft Dietrich-Bonhoeffer-Straße zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 56 A mit dem Ziel, den Bau von Garagen, Wintergärten und Nebenanlagen zu ermöglichen und somit eine Nachverdichtung im Plangebiet zu vollziehen. Die gewünschte Errichtung von Garagen, Wintergärten und Nebenanlagen kann jedoch nicht in allen Bereichen des Plangebiets und nur in begrenztem Umfang ermöglicht werden. Dem Bebauungsplan Nr. 56 A lag die Zielsetzung zu Grunde, dass grundsätzlich eine aufgelockerte Bebauung als Übergang zwischen den Häusern nördlich der DietrichBonhoeffer-Strasse und der freien Landschaft ermöglicht werden sollte. Um dem Bild einer geschlossenen Bebauung entgegenzuwirken und um Sichtbeziehungen zum Bachtal zu erhalten, wurden im Ursprungsplan außerdem Garagen nur innerhalb der bebaubaren Grundstücksflächen und dort außerhalb der seitlichen Abstandflächen nach Landesbauordnung für zulässig erklärt. Carports hingegen waren von dieser Regelung nicht erfasst. Die Änderung des Bebauungsplans soll nun die Zulässigkeit von Garagen und Carports auch in den seitlichen Abstandflächen ermöglichen. Aufgrund der verhältnismäßig großen Grundstücke sollen zudem Wintergärten und Nebenanlagen in einem gewissen Maße zugelassen werden. Dabei ist deren Größe jedoch beschränkt, um der ursprüngliche Zielsetzung des Bebauungsplans weiterhin zu folgen.

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 56 A 1. Änderung (Offenlage)

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5. Begründung der Planänderungen Die Konzeption für die Änderung des Bebauungsplans versucht zwei wesentliche Aspekte zu berücksichtigen. Auf der einen Seite soll die Baufreiheit im Plangebiet ausgeweitet werden, indem eine geordnete Errichtung von Garagen und Wintergärten ermöglicht wird. Auf der anderen Seite ist jedoch der Zielsetzung des Ursprungsplans weiterhin Rechnung zu tragen und die Ortsrandlage des Wohngebiets angemessen zu berücksichtigen, eine aufgelockerte Bebauung zu erhalten und die Sichtbeziehung zum südlich gelegenen Bachtals zu gewährleisten. Um diese beiden Ziele in Einklang zu bringen, ist es notwendig, bestimmte Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplans zu ändern. Dies betrifft das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche und die Festsetzungen zur Zulässigkeit von Garagen und Nebenanlagen. 5.1 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr.1 BauGB und § 16 BauNVO) Die bisherige Grundflächenzahl von 0,25 wird auf 0,4 erhöht, um im Sinne einer Gleichbehandlung auch den Eigentümern der kleineren Grundstücke den Bau von Wintergärten, Garagen und Nebenanlagen zu ermöglichen. Die Geschossflächenzahl wird dementsprechend auf einen Wert von 0,8 hoch gesetzt. 5.2 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 (1) Nr.2 BauGB und § 23 BauNVO) Die bisher festgesetzten Baugrenzen werden in dieser Form nicht beibehalten. Es erfolgt eine neue Aufteilung in insgesamt fünf Baufenster. Diese Aufteilung berücksichtigt einerseits die bereits vorhandenen Gebäude, seitlichen Anbauten und Fenster sowie bestehende Carports und ermöglicht somit jedem Grundstück an mindestens einer Seite den Bau von Garagen in den seitlichen Abstandflächen nach § 6 Abs. 11 Nr.1 BauO NRW. Andererseits verbleiben durch diese Aufteilung zwischen den einzelnen Baufenstern vier Bereiche, die nicht bebaut werden dürfen und somit die Durchlässigkeit und Sichtbeziehung zum südlich gelegenen Bachtal ermöglichen. Neben der Neuordnung der bestehenden Baufenster ist für die hinteren Grundstücksbereiche anknüpfend an die vorhandene Baugrenze im Süden ein zusätzliches Baufenster geplant. Dieses ist mit einer Tiefe von fünf Metern festgesetzt, wird jedoch auf lediglich ein Geschoss begrenzt. Durch diese Festsetzung wird den Eigentümern die Errichtung von Wintergärten in den rückwärtigen Bereichen ermöglicht. Gleichzeitig wird durch die zur Landschaft hin abgestaffelte Gebäudehöhe eine unverhältnismäßige Bebauung der Grundstücke in den hinteren Bereichen verhindert und ein verträglicher Übergang zur Landschaft geschaffen. Die in den textlichen Festsetzungen des Ursprungsplans normierte maximale Bebauungstiefe von 12 m ist durch das zusätzliche Baufenster nicht auf die Bebauungsplanänderung übertragbar. Die maximalen Bebauungstiefen (12,50 m bzw. 17,50 m) ergeben sich nun ausschließlich durch die neu gegliederten Baugrenzen. 5.3 Nebenanlagen (§ 14 (1) und § 23 (5) BauNVO) Eine weitere Änderung betrifft die Zulässigkeit von Nebenanlagen. Bisher waren auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlage mit Ausnahme von Kleintierställe bis zu 20 m³ umbautem Raum zulässig. Diese Beschränkung entspricht jedoch nicht mehr den heutigen Gegebenheiten und Ansprüchen, so dass außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nunmehr alle Nebenanlagen im Sinne des § 14 (1) BauNVO bis zu 30 m³ umbautem Raum zulässig sind. Aufgrund der vorhandenen großen Grundstücke erscheint die Beschränkung auf 30 m³ umbautem Raum angemessen und widerspricht nicht dem Ziel, eine aufgelockerte Bebauung im Plangebiet zu erhalten.

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 56 A 1. Änderung (Offenlage)

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5.4 Garagen und Carports (§ 12 (6) BauNVO) Die textliche Festsetzung des Ursprungsplans, dass Garagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind, bleibt erhalten und wird um Carports ergänzt. Es wird jedoch auf die Einschränkung verzichtet, dass diese gemäß § 12 (6) BauNVO in den seitlichen Abstandflächen nach § 6 Abs. 11 Nr.1 BauO NRW unzulässig sind, um den Bau von Garagen und Carports grundsätzlich auch in den seitlichen Grundstücksbereichen zu ermöglichen. Bei der Aufteilung der Baufenster wurde, wie in 5.2 dargelegt, berücksichtigt, dass allen Grundstückseigentümern der Bau von Garagen grundsätzlich ermöglicht wird. Die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplan Nr. 56 A zur Erhaltung von Bäumen, Bindungen für Bepflanzungen sowie Maßnahmen zum Naturschutz wurden nicht übernommen. Dies ist zum Einen darin begründet, dass sich der Baum- und Strauchbestand seit der Aufstellung des Bebauungsplans stark verändert hat und eine regelmäßige Überprüfung der Einhaltung von Pflanzbindungen nicht praktikabel ist. Zum Anderen besteht für die Stadt Radevormwald eine Baumschutzsatzung, die bereits umfassend den Erhalt von geschützten Bäumen innerhalb des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen regelt. 6. Beibehaltung von Festsetzungen Die folgenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 56 A bleiben für den Geltungsbereich der 1. Änderung bestehen, da auch die Zielsetzung des Ursprungsplans grundsätzlich bestehen bleibt und die Festsetzungen somit auch für die neue Plankonzeption notwendig beziehungsweise mit ihr vereinbar sind. 6.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr.1 BauGB) Es wird für den gesamten Geltungsbereich der 1. Änderung ein allgemeines Wohngebiet – WA festgesetzt. Zudem wird durch textliche Festsetzung von der Möglichkeit des Ausschlusses von ausnahmsweise zulässigen Nutzungen und der Beschränkung der Zahl der Wohneinheiten auf 2 pro Wohngebäude Gebrauch gemacht, um weiterhin eine relativ aufgelockerte Bebauung zu gewährleisten und bestimmte diesem Ziel entgegenwirkende Nutzungen zu verhindern. Für das mit WA* gekennzeichnete Wohngebiet ist durch den angrenzenden Tennis-Freiplatz auch künftig mit einer Lärmbelastung zu rechnen. 6.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr.1 BauGB und § 16 BauNVO) Die bisher geltenden Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen bleiben ebenfalls bestehen. Diese beziehen sich auf die zulässige Höhe des Eingangsgeschosses, die Traufhöhe, die Firsthöhe sowie auf die Veränderung der natürlichen Geländeform. Sie werden begründet mit der Zielsetzung, eine vorwiegend aufgelockerte Bebauung zu erreichen und sollen eine Anpassung an die natürliche Geländeform sicherstellen sowie einen angemessenen Übergang zwischen der Bebauung nördlich der Dietrich-Bonhoeffer-Straße und dem südlich gelegenen Bachtal gewährleisten. Die maximal zulässige Anzahl an Geschossen bleibt für das nördliche Baufenster auf zwei Geschosse begrenzt. 6.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 (1) Nr.2 BauGB und § 23 BauNVO) Um weiterhin eine aufgelockerte Bebauung sicherzustellen, bleiben die Festsetzungen , dass nur eine offene Bauweise sowie Einzel- und Doppelhäuser zulässig sind, bestehen. Hinsichtlich der Festsetzung der Baugrenzen wird der Abstand der straßenseitigen Baugrenze zu den öffentlichen Verkehrsflächen von 5 m beziehungsweise 6,50 m beibehalten.

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 56 A 1. Änderung (Offenlage)

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6.4 Verkehrsflächen (§ 9 (1) Nr.11 BauGB) Die zwischen den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 100 und 102 festgesetzte Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung mit der Zweckbestimmung Fußweg bleibt bestehen. Der hinter den Grundstücken verlaufende Fußweg wird als Spazierweg sowie als zusätzliche, fußläufige Anbindung der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 100 bis 130 genutzt. 6.5 Geh-, Fahr-, und Leitungsrechte (§ 9 (1) Nr. 20 BauGB) Zur Sicherung einer bestehenden Kanaltrasse ist es weiterhin erforderlich, ein Leitungsrecht zugunsten der Stadt Radevormwald im östlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans auf Teilen der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 128 und 130 einzutragen. 6.6 Gestalterische Festsetzungen (§ 9 (4) BauGB in Verbindung mit § 86 (4) BauO NRW) Das Ziel, eine möglichst einheitliche Gestaltung des allgemeinen Wohngebiets zu erreichen und den Maßstab des Baugebiets sprengende überdimensionierten Dachaufbauten zu vermeiden bleibt weiterhin bestehen, so dass die Festsetzungen hinsichtlich der Firstrichtung, der Neigung von Dachflächen und der Größenbegrenzung von Dachgauben erhalten bleiben.

7. Auswirkungen der Bebauungsplanänderung 7.1 Städtebauliche Auswirkungen Durch die aktuellen Planungsabsichten (Ermöglichung von Wintergärten, Grenzgaragen und Nebenanlagen) bleibt die städtebauliche Grundkonzeption im Wesentlichen bestehen. Den bisher ohnehin bereits zulässigen Carports kommt eine ähnliche optische Wirkung zu wie den nun ebenfalls zulässigen Grenzgaragen, so dass durch die Neustrukturierung und durch die nicht durchgängige Festsetzung der Baugrenzen die Freihaltung von nicht bebauten Bereichen vielmehr unterstützt wird. Auch die bis zu 30m³ umbautem Raum zulässigen Nebenanlagen berühren nicht die städtebauliche Grundkonzeption. Durch die Größenbegrenzung wird gewährleistet, dass den Nebenanlagen auf den relativ großen Grundstücken eine optisch untergeordnete Wirkung zukommt und sie dem Ziel, eine aufgelockerte Bebauung zu erhalten, nicht entgegen stehen. Die Festsetzung einer zweiten Baugrenze ermöglicht hingegen eine stärker ins Gewicht fallende Bebauung in einer Tiefe von maximal 5 m. Gleichzeitig wird jedoch durch die zur Landschaft hin abgestaffelte Gebäudehöhe eine unverhältnismäßig hohe Bebauung der Grundstücke in den hinteren Bereichen verhindert und somit ein verträglicher Übergang zur Landschaft erhalten. 7.2 Umweltauswirkungen Entsprechend § 13a Abs. 2 Nr.1 BauGB und § 13 Abs. 3 BauGB wird bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. Die relevanten Umweltbelange sind jedoch weiterhin in der Abwägung zu berücksichtigen und erhebliche Umweltauswirkungen abzuhandeln. Nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten die durch die Änderung des Bebauungsplans ermöglichten Eingriffe als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Nichtsdestotrotz gilt, dass erhebliche Negativauswirkungen auf Natur und Landschaft zu vermeiden und zu vermindern sind.

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 56 A 1. Änderung (Offenlage)

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Durch die Änderung des Bebauungsplans (Ermöglichung von Wintergärten, Garagen und Nebenanlagen) wird der Anteil der versiegelten Fläche im Plangebiet erhöht. Die Auswirkungen auf die Umwelt können jedoch als gering eingestuft werden. Insbesondere die zusätzliche Versiegelung durch Nebenanlagen und Garagen fällt kaum ins Gewicht, da die Größe von Nebenanlagen auf 30m³ begrenzt wird und sowohl Stellplätze als auch Carports bereits zuvor auf dem gesamten Grundstück zulässig waren. Die Festsetzung eines zweiten Baufensters für einen eingeschossigen Anbau erhöht den Versiegelungsgrad stärker, ist jedoch aufgrund der verhältnismäßig großen Grundstücke angemessen und wird durch die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 begrenzt. Die Erhöhung der GRZ erfolgte insbesondere um im Sinne einer Gleichbehandlung auch den Eigentümern der kleineren Grundstücke den Bau von Wintergärten und Garagen zu ermöglichen. Auf den größeren Grundstücken würde selbst bei vollständigem Ausnutzen der Bebauungstiefe die Obergrenze von 0,4 unterschritten werden. Aufgrund der Neuordnung der Baugrenzen und den dadurch entstehenden vier Sichtfenstern wird hingegen eine Verbesserung der derzeitigen Situation erreicht, denn es wird sichergestellt, dass in diesen Bereichen weder Garagen noch Gebäude errichtet werden können. Durch die zusätzlichen Gebäudeteile, Garagen und Nebenanlagen sind keine negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu erwarten. Durch die Begrenzung der Nebenanlagen auf 30 m³ und die Begrenzung der Zahl der Geschosse auf ein Geschoss für die zweite Baugrenze entsteht keine massive neue sondern lediglich eine zurückhaltende und dem Hauptgebäude deutlich untergeordnete Bebauung ohne negative Wirkungen auf das Landschaftsbild. Südlich des Plangebiets verläuft zudem von Nordosten nach Südwesten in Richtung Sieplenbusch eine großräumige Kaltluft-Abflussrinne. Auswirkungen der Bebauungsplanänderung hierauf sind jedoch nicht zu erwarten. 7.3 Eigentumsrechtliche Auswirkungen Die gesamten Flächen befinden sich im privaten Eigentum der jeweiligen Grundstücksbesitzer. Durch die geänderten Festsetzungen wird eine Erweiterung der Nutzungs- und Gestaltungsmöglichkeiten für die Eigentümer der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 100 bis 130 geschaffen. 7.4 Kosten Durch die Umsetzung des Bebauungsplans entstehen nach derzeitigem Kenntnisstand keine zusätzlichen Kosten für den kommunalen Haushalt. Radevormwald, den 26.08.2010 Der Bürgermeister Im Auftrag gez. Julia Gottlieb

Vorlage zu Tagesordnungspunkt Nr. 6. der 5. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr am 09.09.2010 Öffentlicher Teil

Nichtöffentlicher Teil

Tagesordnungspunkt: Mitteilungen über erteilte Baugenehmigungen Beratungsfolge: Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr

Sitzungstermin: 09.09.2010

Beschlussentwurf: Keiner

Finanzielle Auswirkungen des Beschlusses: ja Kosten € Vorgesehen im Haushaltsmittel

nein Produkt

noch nicht zu übersehen Haushaltsjahr

Ergebnisplan

Finanzplan

stehen zur Verfügung

stehen nicht zur Verfügung

Erläuterung: Erteilte Baugenehmigungen gem. §§ 34 und 35 BauGB in der Zeit vom 13.07.2010 bis 23.08.2010: Baugrundstück

Bauvorhaben

Kaiserstr. 203-205

Abbruch und Neubau eines Balkons Bauschein-Nr. 88/10 vom 22.07.2010 Anbau eines Balkons Bauschein-Nr. 89/10 vom 26.07.2010 Neubau einer Gerätehalle und Anschüttung Bauschein-Nr. 48/10 vom 27.07.2010 Verlegung einer Ferienwohnung in das UG und von Räumen für den Altenteiler in das DG Bauschein-Nr. 37/10 vom 28.07.2010 Abbruch von Garagen und Errichtung einer 4er-Garage Bauschein-Nr. 45/10 vom 29.07.2010

Blumenstr. 21 Harbeck 3 Harbeck 3

Filde 3

Planungsrechtliche Beurteilung § 34 BauGB § 34 BauGB § 35 BauGB § 35 BauGB

§ 34 BauGB

Siepen 4 Vorm Holte 8 Kölner Str. 18

Errichtung einer Dachgaube und § 35 BauGB Erweiterung des Eingangsbereichs Bauschein-Nr. 71/0 vom 04.08.2010 Abbruch eines Einfamilienhauses bis auf die § 34 BauGB Kellerdecke Bauschein-Nr. 102/10 vom 17.08.2010 Errichtung eines Balkons mit Treppe und § 34 BauGB eines Anbaus Bauschein- Nr. 35/10 vom 19.08.2010

Federführendes Dezernat:

Beteiligtes Dezernat:

Der Bürgermeister

Unterschrift

Unterschrift

Dez. III Technische Dienstleistungen

Unterschrift

Datum

Datum

Datum