einladung 06 - Stadt Radevormwald

04.06.2009 - sich der „Trading–down Effekt“ beschleunigen und die Werthaltigkeit der Innenstadt ...... 50663 Köln, auf eines der nachstehenden Konten.
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Einladung zur 06. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr am Mittwoch, dem 01.12.2010, um 16.00 Uhr im Sitzungssaal des Hauses Burgstraße 8. Radevormwald, den 16.11.2010 gez. Horst Enneper Vorsitzender Tagesordnung (Öffentlicher Teil) 1. Niederschrift über die 05. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr am 09.09.2010 (öffentlicher Teil) 2. Anträge a) Ortsumgehung Honsberg – Antrag der CDU-Fraktion Antrag der CDU-Fraktion vom 13.10.2010 auf Einrichtung einer Geschwindigkeitsbegrenzung im Verlauf der L 81, „Ortsumgehung Honsberg,“ im Bereich der Einmündung zum Islandpferdehof in Oberkarthausen, sowie auf Einbau einer Schutzplanke zwischen der unteren Zufahrt nach Honsberg und der Einmündung L 412 b) Sanierungssatzung Innenstadt – Antrag der AL-Fraktion Antrag der AL-Fraktion vom 15.11.2010 zur Erweiterung des Sanierungsgebiets Innenstadt um die Fläche des Busbahnhofs 3. Sanierungsgebiet „Innenstadt“ a) Bericht über das Ergebnis der vorbereitenden Untersuchungen; Begründung für die förmliche Festlegung b) Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Innenstadt durch Satzung gemäß § 142 Abs. 3 Satz 1 BauGB c) Beschluss über die Frist zur Durchführung der Maßnahmen gemäß § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB d) Beschluss zur Durchführung der Sanierungsmaßnahmen in Kenntnis bestehender Zweckbindungsfristen; Antrag bei der Bezirksregierung Köln zum Absehen vom Widerruf des Zuwendungsbescheides e) Mündlicher Sachstandsbericht 4. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 - Sieplenbusch, Museum für Asiatische Kunst a) Bericht über die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gem. § 3 (2) BauGB sowie die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB b) Abwägung und Beschluss über die während der Offenlage am 21.07.2010 eingegangene Stellungnahme, gekennzeichnet als S 1 c) Abwägung und Beschluss über die während der Behördenbeteiligung erfolgte Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der Naturschutzverbände im Oberbergischen Kreis, eingegangen am 13.07.2010 d) Beschluss der - eingeschränkten und verkürzten - erneuten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes sowie der erneuten Einholung der Stellungnahmen der - berührten - Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4a (3) BauGB 5. Bebauungsplan Nr. 103 – Grundversorgungsstandort Bergerhof a) Bericht über die frühzeitig Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB

b) Abwägung und Beschluss über die während der frühzeitigen Behördenbeteiligung erfolgte Stellungnahme der RWE Rhein-Ruhr Netzservice, eingegangen am 27.10.2010 c) Abwägung und Beschluss über die während der frühzeitigen Behördenbeteiligung erfolgte Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der Naturschutzverbände im Oberbergischen Kreis, eingegangen am 02.11.2010 d) Abwägung und Beschluss über die während der frühzeitigen Behördenbeteiligung erfolgte Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer zu Köln, Zweigstelle Oberberg, eingegangen am 03.11.2010 e) Abwägung und Beschluss über die während der frühzeitigen Behördenbeteiligung erfolgte Stellungnahme von Straßen.NRW, eingegangen am 03.11.2010 f) Abwägung und Beschluss über die während der frühzeitigen Behördenbeteiligung erfolgte Stellungnahme des Landrates des Oberbergischen Kreises, eingegangen am 03.11.2010 g) Abwägung und Beschluss über die während der frühzeitigen Behördenbeteiligung erfolgte Stellungnahme des Rheinischen Einzelhandels- und Dienstleistungsverbandes, eingegangen am 03.11.2010 h) Beschluss der öffentlichen Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 103 gem. § 3 (2) BauGB sowie der Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB 6. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 3 - Stadtkern, Burgstraße – a) Bericht über die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gem. § 3 (2) BauGB sowie die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB b) Abwägung und Beschluss über die außerhalb der Offenlage am 20.09.2010 eingegangene Stellungnahme, gekennzeichnet als S 1 c) Satzungsbeschluss 7. Bebauungsplan Nr. 101 - Gewerbegebiet Ost, Teilabschnitt 5; Bereich südwestlich Feldmannshaus hier: Erläuterung der wesentlichen Planinhalte; Beschluss der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB 8. Bebauungsplan Nr. 102 – Gewebegebiet Ost, Teilabschnitt 2; Bereich Grüne hier: Erläuterung der wesentlichen Planinhalte; Aufstellungsbeschluss sowie Beschluss der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB 9. Bebauungsplan Nr. 56 A - Dietrich-Bonhoeffer-Straße - , 1. Änderung hier: Bericht über die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gem. § 3 (2) BauGB sowie die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB; Satzungsbeschluss 10. Mitteilungen über erteilte Baugenehmigungen 11. Mitteilungen und Fragen a) sonstiges (nichtöffentlicher Teil) 12. Niederschrift über die 05. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und am 09.09.2010 (nichtöffentlicher Teil) 13. Mitteilungen und Fragen a) sonstiges

Vorlage zu Tagesordnungspunkt Nr. 1. der 06. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr am 01.12.2010 Öffentlicher Teil

Nichtöffentlicher Teil

Tagesordnungspunkt: Niederschrift über die 05. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr am 09.09.2010 (öffentlicher Teil) Beratungsfolge: Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr

Sitzungstermin: 01.12.2010

Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr nimmt die Niederschrift über den öffentlichen Teil der 05. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr am 09.09.2010 zur Kenntnis.

Finanzielle Auswirkungen des Beschlusses: ja Kosten € Vorgesehen im

nein Produkt Ergebnisplan

Haushaltsmittel

noch nicht zu übersehen Haushaltsjahr Finanzplan

stehen zur Verfügung

stehen nicht zur Verfügung

Erläuterung: --

Federführendes Dezernat:

Beteiligtes Dezernat:

Der Bürgermeister

Unterschrift

Unterschrift

Dez. III Technische Dienstleistungen

Unterschrift

Datum

Datum

Datum

Vorlage zu Tagesordnungspunkt Nr. 2 der 06. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr am 01.12.2010 Öffentlicher Teil

Nichtöffentlicher Teil

Tagesordnungspunkt: Ortsumgehung Honsberg – Antrag der CDU-Fraktion hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 13.10.2010 auf Einrichtung einer Geschwindigkeitsbegrenzung im Verlauf der L 81, „Ortsumgehung Honsberg,“ im Bereich der Einmündung zum Islandpferdehof in Oberkarthausen, sowie auf Einbau einer Schutzplanke zwischen der unteren Zufahrt nach Honsberg und der Einmündung L 412. Beratungsfolge: Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr

Sitzungstermin: 01.12.2010

Beschlussentwurf: keiner

Finanzielle Auswirkungen des Beschlusses: ja Kosten € Vorgesehen im

nein Produkt

Haushaltsmittel

noch nicht zu übersehen Haushaltsjahr

Ergebnisplan

Finanzplan

stehen zur Verfügung

stehen nicht zur Verfügung

Erläuterung: Der Antrag der CDU-Fraktion vom 13.10.2010 ist als Anlage beigefügt. Ortsbesichtigungen mit der Kreispolizeibehörde Gummersbach, Direktion Verkehr, und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW, als Träger der Straßenbaulast, wurden durchgeführt. Fundierte Stellungnahmen der vorgenannten Behörden vom 03.11.2010 bzw. 09.11.2010 liegen vor und sind ebenfalls als Anlage beigefügt. Die Verwaltung wird in der Sitzung über den weiteren Sachstand berichten. Federführendes Dezernat:

Beteiligtes Dezernat:

Der Bürgermeister

Unterschrift

Unterschrift

Dez. II Allgemeine Dienstleistungen

Unterschrift

Datum

Datum

Datum

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Vorlage zu Tagesordnungspunkt Nr. 2 . b) der 06. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr am 01.12.2010 zu Tagesordnungspunkt Nr. ...............der ................. Sitzung des Rates am .................. Öffentlicher Teil

Nichtöffentlicher Teil

Tagesordnungspunkt: Sanierungssatzung Innenstadt – Antrag der AL-Fraktion b) Antrag der AL-Fraktion vom 15.11.2010 zur Erweiterung des Sanierungsgebiets Innenstadt um die Fläche des Busbahnhofs Beratungsfolge: Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr

Sitzungstermin: 01.12.2010

Beschlussentwurf: keiner Finanzielle Auswirkungen des Beschlusses: ja Kosten € Vorgesehen im Haushaltsmittel

nein Produkt Ergebnisplan stehen zur Verfügung

noch nicht zu übersehen Haushaltsjahr Finanzplan stehen nicht zur Verfügung

Erläuterung: Der Antrag der AL-Fraktion vom 15.11.2010 ist als Anlage beigefügt. In diesem wird beantragt, das Sanierungsgebiet Innenstadt um die Fläche des Busbahnhofs zu erweitern. Die Einbeziehung dieser Fläche würde laut Antrag die Möglichkeit schaffen, den Busbahnhof zu einer multifunktionalen Fläche umzugestalten, was insbesondere dann sinnvoll sei, wenn gleichzeitig durch neue Linienführungen für die verstärkte Anbindung der östlichen Stadtteile an den öffentlichen Nahverkehr gesorgt werde. Nach Rücksprache der Verwaltung mit dem Fördergeber soll von einer Einbeziehung der Flächen des Busbahnhofs in das Sanierungsgebiet Innenstadt abgesehen werden. Die jetzige Abgrenzung des Sanierungsgebietes erfolgte in enger Abstimmung mit dem Fördergeber und gründet sich auf die Förderrichtlinien sowie den Förderzweck des Programms „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ sowie das daraufhin erarbeitete Integrierte Handlungskonzept Innenstadt. Es ist festzustellen, dass das Programm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ nicht das richtige Förderinstrument zur Umgestaltung eines Busbahnhofs ist. Hier wären vorwiegend Mittel des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) zu beantragen. Die Nichtaufnahme der Fläche des Busbahnhofs in das Sanierungsgebiet

Innenstadt steht einer späteren Beantragung von GVFG-Mitteln nicht entgegen. Federführendes Dezernat:

Beteiligtes Dezernat:

Der Bürgermeister

Unterschrift

Unterschrift

Dez. III Technische Dienstleistungen

Unterschrift

Datum

Datum

Datum

Vorlage zu Tagesordnungspunkt Nr. 3 . a) der 06. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr am 01.12.2010 zu Tagesordnungspunkt Nr. ...............der ................. Sitzung des Rates am .................. Öffentlicher Teil

Nichtöffentlicher Teil

Tagesordnungspunkt: Sanierungsgebiet Innenstadt a) Bericht über das Ergebnis der vorbereitenden Untersuchungen; Begründung für die förmliche Festlegung Beratungsfolge: Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr Rat Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr Rat Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr Rat

Sitzungstermin: diverse 16.12.2008 04.06.2009 16.06.2009 01.12.2010 14.12.2010

Beschlussentwurf: keiner Finanzielle Auswirkungen des Beschlusses: ja Kosten € Vorgesehen im Haushaltsmittel

nein Produkt Ergebnisplan stehen zur Verfügung

noch nicht zu übersehen Haushaltsjahr Finanzplan stehen nicht zur Verfügung

Erläuterung: In seiner Sitzung am 16.06.2009 hat der Rat der Stadt Radevormwald den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen zu Zwecken der Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit gemäß § 141 BauGB beschlossen. Grundlage für die Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen für das Untersuchungsgebiet „Innenstadt“ stellt das Integrierte Handlungskonzept Innenstadt dar, welches von der Planungsgruppe MWM erarbeitet wurde. Als Anlage beigefügt ist der „Bericht über das Ergebnis der vorbereitenden Untersuchungen; Begründung für die förmliche Festlegung“. Das integrierte Handlungskonzept Innenstadt ist auf der Homepage der Stadt Radevormwald unter der aktuellen Einladung der Ausschusssitzung bzw. unter folgendem Link einzusehen: http://www.radevormwald.de/imperia/md/content/cms222/bauen_wohnen/ihk_2008/b7_ihk.r v09.pdf Am 06.10.2010 wurde in der örtlichen Presse auf die Amtliche Bekanntmachung zum Beginn der vorbereitenden Untersuchungen und die Erörterungsveranstaltung für die Betroffenen hingewiesen. Die Beteiligung der öffentlichen Aufgabenträger erfolgte mit

Schreiben vom 01.10.2010. Konkrete Einwendungen gegen die Durchführung einer Sanierungsmaßnahme wurden nicht geäußert. Die im Rahmen der Erörterungsveranstaltung geäußerten Anregungen werden im Verlauf des weiteren Verfahrens berücksichtigt. Dies gilt ebenso für die Äußerungen der Behörden und Träger öffentlicher Belange. Ergebnis der vorbereitenden Untersuchungen ist, dass zur Aufwertung und Attraktivierung der Innenstadt von Radevormwald sowie der damit verbundenen städtebaulichen Neuordnung und Verbesserung der verkehrlichen Erreichbarkeit, die Ausweisung des vom Rat der Stadt Radevormwald beschlossenen Untersuchungsgebietes als Sanierungsgebiet notwendig ist.

Federführendes Dezernat:

Beteiligtes Dezernat:

Der Bürgermeister

Unterschrift

Unterschrift

Dez. III Technische Dienstleistungen

Unterschrift

Datum

Datum

Datum

Städtebauliche Sanierungssatzung Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „ Innenstadt“ im vereinfachten Verfahren als Satzung

Bericht über das Ergebnis der vorbereitenden Untersuchungen; Begründung für die förmliche Festlegung

Gliederung Bericht über das Ergebnis der vorbereitenden Untersuchungen; Begründung für die förmliche Festlegung 1. 1.1 1.2

Bestandsaufnahme Lage und Ausgangssituation Städtebauliche Missstände

2. 2.1 2.2 2.3

Beabsichtigte Ziele und Zwecke der Maßnahme Zielstrategie- und Zielebenen Maßnahmen Nachteilige Auswirkungen

3. 3.1 3.2 3.3

Beteiligung und Mitwirkung gemäß § 137 und § 139 BauGB Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen gemäß §137 BauGB Beteiligung und Mitwirkung der öffentlichen Aufgabenträger gemäß § 139 BauGB Abwägung der Anregungen und Einwendungen

4. 4.1 4.2 4.3

Voraussetzungen für eine förmliche Festlegung gemäß § 136 (1) BauGB Öffentliches Interesse Einheitliche Vorbereitung Zügige Durchführung

5.

Abgrenzung des Sanierungsbereichs

6. 6.1 6.2 6.3

Wahl des Sanierungsverfahrens; Genehmigungspflichten Vereinfachtes Sanierungsverfahren Ausschluss der Genehmigungspflichten gemäß § 144 und § 145 BauGB Weitere rechtliche Wirkungen

7.

Kosten- und Finanzierungsübersicht gemäß § 149 BauGB

Anhang 8.

Einleitungsbeschluss, Darstellung und öffentliche Bekanntmachung

9. 9.1 9.2

Beteiligung und Mitwirkung gemäß § 137 und § 139 BauGB Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen gemäß §137 BauGB Beteiligung und Mitwirkung der öffentlichen Aufgabenträger gemäß § 139 BauGB

10.

Kosten- und Finanzierungsübersicht

Bericht über das Ergebnis der vorbereitenden Untersuchungen; Begründung für die förmliche Festlegung Mit seiner Sitzung vom 16.06.2009 hat der Rat der Stadt Radevormwald die vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 BauGB beschlossen. Der Beschluss wurde am 14.10.2010 öffentlich bekannt gemacht. Das Untersuchungsgebiet wurde in der Bekanntmachung eindeutig dargestellt, auf die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten wurde hingewiesen. Anlass für die vorbereitenden Untersuchungen sind offensichtliche städtebauliche Missstände im Bereich der Innenstadt von Radevormwald, die mit den einfachen städtebaulichen Instrumentarien (z.B. Bebauungsplänen) nicht zu lösen sind, sondern vielmehr durch ein abgestimmtes Gesamtkonzept angegangen werden müssen. Für eine entsprechende städtebauliche Förderung durch das Programm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ ist eine räumliche Abgrenzung der Fördergebietskulisse (z.B. als Sanierungsgebiet) unerlässliche Voraussetzung. Die vorbereitenden Untersuchungen stützen sich im Wesentlichen auf die Ergebnisse des durch das Büro MWM erarbeitete Konzept „Integriertes Handlungskonzept Innenstadt“ vom August 2008. Das integrierte Handlungskonzept Innenstadt ist auf der Homepage der Stadt Radevormwald unter der Einladung der 06. Ausschusssitzung des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr vom 01.12.2010 bzw. unter folgendem Link einzusehen: http://www.radevormwald.de/imperia/md/content/cms222/bauen_wohnen/ihk_2008/b7_ihk.rv 09.pdf. Als zentrales Ergebnis der vorbereitenden Untersuchungen kann festgehalten werden, dass eine Ausweisung des Untersuchungsgebietes als Sanierungsgebiet erforderlich ist und somit der Bereich „Innenstadt“ förmlich per Satzung als Sanierungsgebiet festgelegt werden soll.

1.

Bestandsaufnahme

1.1

Lage und Ausgangssituation

Radevormwald ist die nördlichste Stadt des Oberbergischen Kreises und grenzt im Westen an die kreisfreien Städte Wuppertal und Remscheid. Die Einwohnerzahl der Stadt beträgt 24.085 Einwohner (Stand: 31.12.2009). Siedlungsschwerpunkt des Stadtgebietes bildet die Innenstadt mit 12.360 Einwohnern. Die Bevölkerungsentwicklung zeigt für die gesamte Stadt rückläufige Zahlen. Das natürliche Saldo, die Summe der Geburten und Sterbefälle, befindet sich stetig im Minusbereich und kann seit 1999 nicht über Wanderungsgewinne aufgefangen werden. Auch die durchschnittliche Arbeitsplatzentwicklung und der Anteil der Arbeitslosen in Radevormwald verzeichnen im kreisweiten Vergleich negative Salden. Das Untersuchungsgebiet mit ca. 980 Einwohnern erstreckt sich über weite Teile des historischen Stadtkerns und umfasst im Westen die Kaiserstraße bis zur Bredderstraße, im Norden die Hohenfuhrstraße einschl. Kino, Schule und Rathaus sowie die nördlich gelegenen anliegenden Gebäude, Richtung Osten den gesamten Bereich des „Rundlings“ (u.a. Einmündungen Ülfestraße und Blumenstraße) und endet an der Kaiserstraße mit Einbeziehung des Altenwohnheims sowie der südlich gelegenen Flächen bis zur Westfalenstraße (B 229). Südlich wird das Sanierungsgebiet durch das Schlossmacher-Zentrum und dem davor südlich gelegenen Busbahnhof begrenzt. Richtung Westen verläuft die Begrenzung wieder näher um den historischen Stadtkern und schließt hier nur noch die Grabenstraße als südliche Begrenzung mit ein. Die Fläche des Untersuchungsgebiets beträgt 16,11 ha. Sie umfasst den einzi-

gen als Hauptzentrum eingestuften „Zentralen Versorgungsbereich“ in Radevormwald und fungiert somit als Zentrum des wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebens. Handel und Dienstleistungen üben hier ihre Hauptversorgungsfunktion aus.

1.2

Städtebauliche Missstände

Für die Innenstadt von Radevormwald wurde durch das Planungsbüro MWM im Jahr 2009 ein Integriertes Handlungskonzept erarbeitet. Dieses entspricht der in § 140 Nr.4 BauGB geforderten städtebaulichen Planung, die Bestandteil der Vorbereitung der Sanierung ist. Im Integrierten Handlungskonzept Innenstadt wird das den vorbereitenden Untersuchungen zu Grunde liegende Untersuchungsgebiet räumlich definiert und einer umfangreichen MängelChancen-Analyse unterzogen. Im Ergebnis dieser Analyse werden zahlreiche städtebauliche Missstände im Untersuchungsgebiet festgestellt. Die städtebaulichen Missstände lassen sich im Einzelnen wie folgt zusammenfassen: 

Der Zentrale Versorgungsbereich Innenstadt kann seine Aufgabe als Zentrum des gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebens nur noch eingeschränkt erfüllen und weist zum Teil schwere strukturelle sowie städtebauliche Defizite und Missstände auf. Eine Gegensteuerung zu diesem Abwertungsprozess ist allein deswegen so wichtig, weil es zu diesem überdurchschnittlich von älteren Bürgern bewohnten und genutzten Zentrum keine gleichwertige und wegen der Fußwegentfernungen ebenso verträgliche und nachhaltige Alternative gibt.



Die Hauptversorgungsfunktion des Handels und der Dienstleistungen ist gestört durch eine erschwerte Erreichbarkeit und verwirrende Verkehrsführung in die Innenstadt. Dabei führt ein Ungleichgewicht zwischen Verkehrsangeboten der westlichen und östlichen Innenstadt zu räumlichen Disparitäten, die den Gesamtstandort schwächen.



Radevormwalds baukulturelles Erbe, das besonders in der westlichen Kaiserstraße und rund um den Markt noch relativ intakte Stadtbild, ist durch zahlreiche Störwirkungen bedroht und verliert ohne Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen weiter an Strahlkraft und Wertigkeit.



Die bergische Schieferbauweise mit geringer Lichtreflektion der Fassaden, zusätzlich noch dunkle Materialien in den meisten Straßen- und Platzräumen sowie eine teilweise unzureichende Straßenbeleuchtung ergeben das Bild einer düsteren Stadt und beeinträchtigen Aufenthaltsqualität, Sicherheitsempfinden und das Gesamtimage der Innenstadt.



Die vor ca. 25 Jahren durchgeführten Wohnumfeldmaßnahmen in den Hauptgeschäftsstraßen und Plätzen haben mittlerweile die Anmutung von Stillstand und „stehen geblieben“. Eine Auffrischung und Umgestaltung mit neuer Verkehrsführung in zeitgemäßem Kleinstadtdesign sind dringend erforderlich. Hierzu zählt in besonderer Weise auch die innere, öffentliche Durchgangspassage des Schlossmacher-Platz/ Zentrums.



Einzelhandel und Schaufenster zeigen ein uneinheitliches Bild mit starken Qualitätsunterschieden. Unabgestimmte Ladenöffnungszeiten sind für Innenstadtkunden un-

attraktiv. Wesentliche Sortimentslücken führen zu weiteren Kaufkraftabflüssen, die sich in der Folge durch gravierende Leerstandshäufungen auswirken. 

Ohne Stadtmanagement, das die lokalen Kräfte und Akteure bündelt, schlummernde Ressourcen weckt und die organisatorischen Voraussetzungen für eine kraftvolle Kooperation von Politik/Verwaltung/Handel/Eigentümern und Bevölkerung schafft, wird sich der „Trading–down Effekt“ beschleunigen und die Werthaltigkeit der Innenstadt weiter sinken.



Im Wohnbereich Innenstadt fehlen besonders für ältere Mitbürger ausreichende und attraktive, kostenlose Verweilzonen und für wohnhafte Familien, aber auch für Besucher und Kunden mit Kindern, entsprechende Innenstadt taugliche Spielangebote.

Die aufgeführten städtebaulichen Missstände verdeutlichen, dass das Untersuchungsgebiet sowohl von Substanz- als auch von Funktionsschwächen gemäß § 136 (2) BauGB betroffen ist. Der Schwerpunkt der städtebaulichen Missstände ist im Bereich der Funktionsschwächen identifiziert worden, denn die Innenstadt Radevormwalds ist in der Erfüllung der Aufgaben, die ihr nach ihrer Lage und Funktion obliegt, erheblich beeinträchtigt. Insgesamt betrachtet begründen die aufgeführten städtebaulichen Missstände die Notwendigkeit der Sanierung.

Beabsichtigte Ziele und Zwecke der Maßnahme

2.

Das Integrierte Handlungskonzept Innenstadt zeigt ausgehend von den festgestellten städtebaulichen Missständen eine Reihe von Zielen und Maßnahmen zur Behebung dieser Missstände auf. Dabei wird der Abstraktionsgrad von einer eher groben Zielebene bis zum Aufzeigen konkreter Maßnahmen ständig verfeinert. Die Ziele und Maßnahmen des Integrierten Handlungskonzeptes bilden die Grundlage für die Vorbereitenden Untersuchungen und somit auch für das gesamte Sanierungsverfahren. Die im Folgenden aufgeführten Maßnahmen sind jedoch nicht als starrer Maßnahmenkatalog sondern vielmehr als Basis der Sanierung zu verstehen und können im Laufe der Sanierung veränderten Gegebenheiten angepasst werden. Grundsätzlich sollen die Maßnahmen jedoch in ihrer Gesamtheit umgesetzt werden.

2.1

Zielstrategie und Zielebenen

Die nachstehend dargestellten Bausteine sind Bestandteil einer integrierten Herangehensweise zur ganzheitlichen Aufwertung des Stadtzentrums. Dabei lagen die Arbeitsschwerpunkte weniger auf erneuten umfassenden Datenerhebungen, als vielmehr in der Ergänzung und Zusammenschau der vorliegenden Erkenntnisse und der Ableitung Erfolg versprechender Realisierungsschritte und Maßnahmen. Die thematischen Bausteine sind im einzelnen: 

Städtebaufunktionen



Verkehrsabläufe



Gestaltung öffentlicher Raum



Handelsbesatz / Leerstandsmanagement



Stadtmarketing



Mitwirkung / Öffentlichkeitsarbeit

Aus diesen sehr allgemein gehaltenen Bausteinen wurden in einem nächsten Schritt konkrete übergeordnete Zielebenen definiert. Diese stellen sich wie folgt dar: 

Verbesserung der verkehrlichen Erreichbarkeit durch schlüssigere Verkehrsführung



Städtebauliche Neuordnung u.a. mit Auffrischung und barrierefreier Umgestaltung von „in die Jahre gekommenen“ Straßen und Plätzen (neue Möblierung sowie Spielund Verweilangebote)



Schutz des historischen „Rundlings“ und aktive Stadtbildpflege



Abbau des Images „Dunkle Stadt“ durch Oberflächenverbesserungen und Lichtkonzept



Aktivierung des Einzelhandels und abgestimmte Konzepte zu Ladenschluss, Schaufenstergestaltung und weiteren gemeinsamen Aktionen



Stadtmanagement als Geschäfts- und Anlaufstelle aller Innenstadt-Akteure und Schnittstelle zwischen Geschäftstreibenden, Wirtschaftsförderungsgesellschaft und Stadtverwaltung

2.2

Maßnahmen

Ausgehend von den zuvor beschriebenen Zielebenen wurden schließlich Maßnahmengruppen mit detaillierten Einzelmaßnahmen herausgearbeitet. Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht über die verschiedenen Maßnahmengruppen. Eine detaillierte Beschreibung der Einzelmaßnahmen ist dem Integrierten Handlungskonzept Innenstadt zu entnehmen: 

Straßen- und Platzgestaltung (Aufwertung Marktplatz; Umgestaltung Kaiserstraße; Aufwertung Schlossmacherplatz/ -zentrum)



Stadteingänge und Verkehrsführung (Erreichbarkeitsverbesserung Innenstadt; Umgestaltung Zufahrt Kaiserstraße – Ost; Umgestaltung Ausfahrt Oststraße; Parkplatzerweiterung Rathaus; Umgestaltung Zufahrt Kaiserstraße – West; Leitsystem Verkehrs-/Besucherführung)



Aufwertung und Umgestaltung von Grün- und Freiflächen (Park de Chateaubriand; Grünfläche Burgstraße; Aufwertung des Bereichs zwischen Kino und Rathaus; Freifläche Oststraße/ Hohenfuhrstraße; Freifläche Kreuzungsbereich Hohenfuhrstraße/ Ülfestraße)



Handel (Leerstandsmanagement; Internetportal Geschäftsflächenangebote; Betreiberkonzepte für zukunftsfähige Nutzungen; City-Management; Verfügungsfonds)



Stadtbildpflege (Lichtkonzept; Fassadenverbesserungsprogramm; Gestaltungsleitfaden)



Innenhofgestaltung (Hohenfuhrstraße/ Oststraße; Lindenstraße/ Grabenstraße; Kaiserstraße/ Weststraße; Weststraße/ Südstraße; Kaiserstraße-Ost/ Grabenstraße)



Öffentlichkeitsarbeit (Stadtteilzeitung Innenstadt; Flyer; Bürgerwerkstatt)



Kunst/Kultur (Kulturelle Veranstaltungen in der Innenstadt; Schaufensterveranstaltungen als künstlerische Zwischennutzungen; Beschilderung für Stadtrundgang)

2.3

Nachteilige Auswirkungen

Wesentliche nachteilige Auswirkungen für die Betroffenen sind durch die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen nicht zu erwarten. Als typische nachteilige Auswirkungen bei der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen können beispielsweise veränderte Grundstückszuschnitte, Mehrbelastungen durch Mieterhöhung, Verlust des Arbeitsplatzes oder eine negative Veränderung des Kundenstamms bei Betrieben auftreten. Da die Sanierungsmaßnahme im vereinfachten Verfahren durchgeführt wird und sich das Hauptaugenmerk auf den Erhalt und die Verbesserung des Bestandes richtet, viele Maßnahmen im Bereich Verkehr/öffentlicher Raum stattfinden und Betriebsverlagerungen und Modernisierungen lediglich auf freiwilliger Basis und durch Anreizförderung erfolgen, können nachteilige Auswirkungen ausgeschlossen werden (siehe auch Kapitel 6). Somit kann auch von einer Aufstellung eines Sozialplans gemäß § 180 BauGB abgesehen werden.

3.

Beteiligung und Mitwirkung gemäß § 137 und § 139 BauGB

Gemäß § 137 BauGB und § 139 BauGB ist die Sanierung mit den Eigentümern, Mietern, Pächtern und sonstigen Betroffenen möglichst frühzeitig zu erörtern und diese zur Mitwirkung anzuregen. Bei der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind die §§ 4 (2) und 4a (1) bis (4) und (6) BauGB sinngemäß anzuwenden. Finden Änderungen von Zielen und Zwecken der Sanierung oder Maßnahmen und Planungen der Träger öffentlicher Belange statt, die aufeinander abgestimmt wurden, haben sich die Beteiligten gemäß § 139 BauGB miteinander ins Benehmen zu setzen.

3.1

Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen gemäß § 137 BauGB

Am 27.10.2010 wurde im Saal des Bürgerhauses zur Gewährleistung der Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen eine Erörterungsveranstaltung gemäß § 137 BauGB durchgeführt. Erreicht wurden die Betroffenen über Mitteilungen in der regionalen Presse. Zusätzlich wurden alle Eigentümer, Mieter und Pächter persönlich angeschrieben bzw. eingeladen. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit bis zum 05.11.2010 Fragen und Anregungen schriftlich oder mündlich vorzubringen. Bei der Erörterungsveranstaltung am 27.10.2010 waren laut Teilnehmerliste insgesamt 92 Personen anwesend. Es wurde zunächst das Instrumentarium der Sanierungsmaßnahme vorgestellt. Im weiteren Verlauf wurden die Sanierungsziele vorgetragen und mögliche Auswirkungen für die Betroffenen erläutert. Schließlich wurden die zur Erreichung der Ziele erforderlichen Maßnahmen dargelegt. In der nachfolgenden Diskussion wurden folgende Anregungen gegeben und Bedenken geäußert: Die meisten Wortmeldungen bezogen sich auf das geplante Citymanagement und den Verfügungsfonds. Hier kamen Nachfragen zu dem jährlich benötigten Budget, zur Aufteilung der Aufgaben zwischen Stadt, Wirtschaftsförderungsgesellschaft und zukünftigem Citymanager sowie den Arbeitsschwerpunkten des geplanten Citymanagers. Weitere Redner bekundeten ihre generelle Unterstützung und appellierten an alle Anwesenden, sich in den Sanierungsprozess einzubringen.

Das Protokoll der Bürgerversammlung ist dem Anhang beigefügt (siehe Anhang 10.1). Es ist außerdem eine schriftliche Anregung eines Bürgers eingegangen (siehe Anlage), in der eine Vielzahl von Anregungen zu einzelnen Bereichen der Innenstadt gegeben werden.

3.2

Beteiligung und Mitwirkung der öffentlichen Aufgabenträger (§139 BauGB)

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 139 (2) BauGB mit Schreiben vom 01.10.2010 aufgefordert worden, bis zum 05.11.2010 zu den geplanten Maßnahmen Stellung zu nehmen. Im Rahmen der Beteiligung kamen folgende Rückmeldungen (siehe auch Anhang 10.2): Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW, die Industrie- und Handelskammer Köln, die Wehrbereichsverwaltung West, die Pledoc sowie die Städte Hückeswagen, Halver, Remscheid und Wuppertal haben keine Bedenken geäußert. Der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf kann die Existenz von Kampfmitteln nicht gänzlich ausschließen. Er weist darauf hin, dass Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen sind. Bei Aushubarbeiten mittels Erdbaumaschinen wird eine schichtweise Abtragung um ca. 0,50 m sowie eine Beobachtung des Erdreichs hinsichtlich Veränderungen wie z.B. Verfärbungen empfohlen. Generell sind Bauarbeiten sofort einzustellen sofern Kampfmittel gefunden werden. In diesem Fall ist die zuständige Ordnungsbehörde, der KBD oder die nächstgelegene Polizeistelle zu verständigen. Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. empfiehlt er eine Sicherheitsdetektion. Der Oberbergische Kreis weist auf die Überschneidung des südöstlichen Plangebiets mit der Altlasten-Verdachtsfläche des ehemaligen Bahngeländes hin. Er bittet insbesondere bei Tiefbaumaßnahmen um Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde. Des Weiteren sollen Veränderungen, die den ÖPNV betreffen, rechtzeitig mit der OVAG und dem Oberbergischen Kreis abgestimmt werden. Wenn entsprechende Unterlagen zur detaillierten Verkehrsraumgestaltung vorliegen, wird die Kreispolizeibehörde eine Stellungnahme abgeben. Das Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland weist auf den vorhandenen Denkmalbereich für große Teile der Innenstadt hin. Die geplanten mit Erdeingriffen verbundenen Maßnahmen sollen in enger Zusammenarbeit mit den Denkmalbehörden der Stadt Radevormwald und dem Amt für Denkmalpflege im Rheinland abgestimmt werden. Für die Fläche innerhalb der historischen Altstadt gilt, dass diese insgesamt ein ortsfestes Bodendenkmal i.S.d. Denkmalschutzgesetzes darstellt. Obwohl bislang nicht in die Bodendenkmalliste eingetragen, ist doch im gesamten historischen Ortskern mit den im Untergrund erhaltenen Zeugnisses der Besiedlung und Geschichte des Ortes zu rechnen. Der Rheinische Einzelhandels- und Dienstleistungsverband weist auf die Erforderlichkeit hin, die Maßnahmen mit den Einzelhändlern und sonstige Gewerbetreibenden abzustimmen, da diese mit ihren Investitionen die Grundlage zu einer Revitalisierung der Radevormwalder Innenstadt bilden.

3.3

Abwägung der Anregungen und Einwendungen

Konkrete Einwendungen gegen die Durchführung einer Sanierungsmaßnahme oder die Abgrenzung des Gebietes wurden nicht geäußert. Die im Rahmen der Erörterungsveranstaltung geäußerten Anregungen werden im Verlauf des weiteren Verfahrens berücksichtigt. Dies gilt ebenso für die Äußerungen der Träger öffentlicher Belange.

4.

Voraussetzungen für eine förmliche Festlegung gemäß § 136 (1) BauGB

Neben den in Kapitel 1.2 aufgezeigten städtebaulichen Missständen im Untersuchungsgebiet sind für die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes weitere Voraussetzungen zu erfüllen. Diese sind gemäß § 136 (1) BauGB das Vorhandensein eines öffentlichen Interesses sowie die einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung der Sanierungsmaßnahme.

4.1

Öffentliches Interesse

Das öffentliche Interesse ist dadurch begründet, dass die Sanierung der Innenstadt nicht nur den Interessen der dort ansässigen privaten Eigentümern oder Betrieben dient. Von der Aufwertung profitiert vielmehr die gesamte Bevölkerung der Stadt Radevormwald. Denn die Innenstadt ist Zentrum des gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebens und beherbergt Gastronomie, Einzelhandel, kulturelle Einrichtungen, Kirchen und öffentliche Einrichtungen. Sie wird somit häufig von der Bevölkerung frequentiert. Ein Erhöhung dieser Frequentierung könnte die Folge der durchgeführten Sanierungsmaßnahmen sein. Positive Folgen der Sanierung sind zudem eine Stärkung der innerstädtischen Wirtschaft und somit auch die Entstehung von Arbeitsplätzen für die ortsansässige Bevölkerung, so dass das öffentliche Interesse aus den zuvor genannten Aspekten hinreichend begründet ist.

4.2

Einheitliche Vorbereitung

Eine weitere Voraussetzung ist die einheitliche Vorbereitung der Sanierungsmaßnahme. Diese ist ebenfalls gewährleistet. Die unterschiedlichen Einzelmaßnahmen innerhalb des Sanierungsgebiets „Innenstadt“ sind auf ein einheitliches Ziel ausgerichtet, aufeinander abgestimmt und miteinander verflochten.

4.3

Zügige Durchführung

Die zügige Durchführung der Maßnahme ist unter anderem dadurch gesichert, dass sich viele Grundstückseigentümer in der Innenstadt weitgehend kooperativ zeigen und der Sanierung der Innenstadt positiv gegenüberstehen. Eine Basis zum gegenseitigen Informationsaustausch bildet dabei ein bereits in regelmäßigen Abständen stattfindender Treffen mit verschiedenen Akteuren der Innenstadt. Als weitere, entscheidende Voraussetzung zur zügigen Durchführung der Maßnahme ist die Aufnahme in das Förderprogramm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ zu nennen. Der Kosten- und Finanzierungsplan sieht den Abschluss der Gesamtmaßnahme für das Jahr 2017 vor. Schließlich ist außerdem darauf hinzuweisen, dass die Detaillierung der Maßnahmenschritte zum derzeitigen Zeitpunkt bereits eine Tiefe auf-

weist, wie sie der Gesetzgeber eigentlich nicht verlangt (siehe hierzu Kommentar ErnstZinkahn-Bielenberg zu § 142 BauGB, Kap. 2, Randnr. 8, November 1999).

5.

Abgrenzung des Sanierungsbereichs

Das Sanierungsgebiet ist eindeutig und zweckmäßig abzugrenzen. Die Abgrenzung des Gebietes, in dem die Voruntersuchungen durchgeführt wurden, soll auch als Abgrenzung für das zukünftige Sanierungsgebiet übernommen werden. Die eindeutige Abgrenzung des Sanierungsgebietes ergibt sich aus dem beiliegenden Lageplan im Maßstab 1:5.000. Dieser wird Bestandteil der Satzung. Das Sanierungsgebiet umfasst im Westen die Kaiserstraße bis zur Bredderstraße, im Norden die Hohenfuhrstraße einschl. Kino, Schule und Rathaus sowie die nördlich gelegenen anliegenden Gebäude, Richtung Osten den gesamten Bereich des „Rundlings“ (u.a. Einmündungen Ülfestraße und Blumenstraße) und endet an der Kaiserstraße mit Einbeziehung des Altenwohnheims sowie der südlich gelegenen Flächen bis zur Westfalenstraße (B 229). Südlich wird das Sanierungsgebiet durch das SchlossmacherZentrum und dem davor südlich gelegenen Busbahnhof begrenzt. Richtung Westen verläuft die Begrenzung wieder näher um den historischen Stadtkern und schließt hier nur noch die Grabenstraße als südliche Begrenzung mit ein. Die geplanten Maßnahmen liegen alle innerhalb dieses Gebietes, ihre zügige und zweckmäßige Durchführung ist hierdurch gewährleistet. Die Abgrenzung des Sanierungsbereichs erfolgte in enger Abstimmung mit dem Fördergeber und umfasst im Wesentlichen die Abgrenzungen des Zentralen Versorgungsbereichs und der Denkmalbereichssatzung.

6.

Wahl des Sanierungsverfahrens; Genehmigungspflichten

6.1

Vereinfachtes Sanierungsverfahren

Das Baugesetzbuch unterscheidet zwei verschiedene Verfahrensarten für die Durchführung städtebaulicher Sanierungsverfahren: das vereinfachte Verfahren und das umfassende Verfahren. Die Wahl des anzuwendenden Sanierungsverfahrens stellt jedoch keine Ermessensentscheidung der Gemeinde dar. Es ist vielmehr dasjenige Verfahren anzuwenden, welches sich für den konkreten Einzelfall eignet. Das umfassende Verfahren ist nicht anzuwenden, wenn es für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich ist und die Durchführung nicht erschwert wird. Diese Voraussetzungen liegen vor, so dass die Anwendung des vereinfachten Verfahrens empfohlen wird. Die besonderen bodenrechtlichen Vorschriften gemäß § 152 bis § 156 sind somit auszuschließen. Für die Wahl des vereinfachten Verfahrens sind im Einzelnen folgende Gründe anzuführen: 

Großes Sanierungsgebiet mit gestreuten Missständen



Der historisch gewachsene Stadtgrundriss mit bau- und ortsgeschichtlich wertvoller Bausubstanz soll keiner erheblichen Gebietsumgestaltung weichen



Hauptaugenmerk auf Erhalt und Verbesserung des Bestandes



Viele Maßnahmen im Bereich Verkehr/öffentlicher Raum



Betriebsverlagerungen und Modernisierungen auf freiwilliger Basis und durch Anreizförderung



Wesentliche sanierungsbedingte Bodenwertsteigerungen sind nicht zu erwarten



Kein umfangreicher Grunderwerb zum limitierten Preis nach § 153 (3) BauGB notwendig

6.2

Ausschluss der Genehmigungspflichten gemäß § 144 und § 145 BauGB

Bei der Durchführung der Sanierung im vereinfachten Verfahren steht es der Gemeinde frei, ob die sanierungsrechtlichen Genehmigungspflichten nach § 144 BauGB und § 145 BauGB Anwendung finden. Für das Sanierungsgebiet Innenstadt besteht kein Erfordernis für die sanierungsrechtlichen Genehmigungspflichten, so dass sie ausgeschlossen werden. Hierdurch wird die Mitwirkungsbereitschaft, insbesondere der Eigentümer, Mieter und Pächter, deutlich erhöht, ohne dass der Maßnahmenkatalog, welcher der Sanierungssatzung zu Grunde liegt, in seiner Durchführung eingeschränkt wird.

6.3

Weitere rechtliche Wirkungen

Neben den allgemeinen städtebaulichen Vorschriften können im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Innenstadt“ weitere Vorschriften zur Anwendung kommen. Dieses sind im einzelnen: 

Aufhebung von Miet- und Pachtverhältnissen gemäß §§ 182 - 186 BauGB



Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 (1) Nr. 3 BauGB



Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen gemäß § 88 BauGB



Zurückstellung von Baugesuchen nach § 141 (4) i.V.m. § 15 BauGB vom Beschluss der vorbereitenden Untersuchungen bis zum Satzungsbeschluss



Aufstellung eines Sozialplans und Gewährung eines Härteausgleichs gemäß § 181 BauGB



Erhebung von Abgaben nach dem Kommunalabgabengesetz

Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften ist im vereinfachten Verfahren ausgeschlossen, so dass die Erhebung von Ausgleichsbeiträgen nicht möglich ist. Die Aufhebung von Miet- und Pachtverhältnissen, Enteignungen sowie die Aufstellung eines Sozialplans und Gewährung eines Härteausgleiches sind für das Sanierungsgebiet Innenstadt zwar grundsätzlich möglich, aber nicht vorgesehen.

7.

Kosten- und Finanzierungsplan gemäß § 149 BauGB

Gemäß § 149 BauGB hat die Gemeinde eine Übersicht über Kosten und Finanzierung der Gesamtmaßnahme nach dem Stand der Planung darzulegen. Die Kosten der gesamten Maßnahmen im Sanierungsgebiet „Innenstadt“ belaufen sich über den Zeitraum von 2010 bis 2017 auf 4.038.145 €. Von diesem Betrag sind 3.953.395 € als zuwendungsfähige Ausgaben einzustufen. Zur Finanzierung der Maßnahme sind im Ansatz ein Eigenanteil der Stadt Radevormwald von 1.076.055 €, Eigenanteile Dritter in Höhe von 109.964 € und geplante Fördermittel in Höhe von 2.767.377 € vorgesehen. Eine tabellarische Übersicht kann dem Anhang 11 entnommen werden.

Radevormwald, den 16.11.2010 Der Bürgermeister Im Auftrag gez. Julia Gottlieb

Anhang 8: Einleitungsbeschluss, Darstellung und öffentliche Bekanntmachung

DerBürgermeister

Vorlage zu Tagesordnungspunkt Nr. 2. b) der 22. Sitzungdes Ausschussesflir Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehram04.06.2009 zu Tagesordnungspunkt Nr.4.der20.SizungdesRatesam16.06.2009 Teil X Öffentlicher

I

Nichtöfrentlicher Teil

Tagesordnungspunkt: - InnenstadtIntegriertesHandlungskonzept Radevormwald b) Beauftragungder Verwaltung,die notwendigenZuwendungsanträge zu stellen sowieEinleitungder,,Sanierung lnnenstadt"durchden Beschlussüberden B€ginn dervorbereitenden Untesuchungen unddamitGebietsfestlegung Beratunosfoloe: Ausschuss für Umwelt.Stadtentwickluno undVerkehr

Sitzungstermin: diverse

Rat Ausschussfür Umwelt,Stadtentwicklunq und Verkehr Rat

16.12.2008

04.06.2009 16.06.2009

BeschlussentwuIf: dieVerwaltung auf Grundlage desIntegrierten DerRatder StadtRadevormwald beauftragl Handlungskonzeptes Innens{adtdie notwendigenAnträge zur Gewährung von und Ortsteilzentren" zu Zuwendungen zur "Entwicklung und Stärkungder Innenstädte gem.S 141Abs.3 BaUGB der"Sanierung Innenstadt. stellenundbeschließt dieEinleitung Untersuchungen und damitdie Gebietsfestlegung durchden Beginnder vorbereitenden (siehe Anlage 1). rF I X ja I Kosien€

I Ll nein | Produkt

I lX nochnichtzu ilbgrs€hen I Haushaltsiahr

I Haushaltsmittel

I Ll sbhenzurverftigung

lLl

$ehennichtzurVErfügung

I I I

Erläuterung: wurde mitgeteilt,dass die Stadt Bei den Gesprächenüber die Fördermodalitäten - falls gewünscht- bis spätestenszum 30.08.2009 zwei Förderanträge Radevormwald stellenmuss: Handlungskonzept abgeleitet, der wirddirektausdemIntegrierten DerGesamtförderantrag die in 2010 Einplanungsantrag 2010 schnürtein erstes Paket der Maßnahmen, dieseMaßnahmen weiter.Die VeMaltung werdensollenund konkretisiert durchgeführt die in 2010 insbesondere schlägtvor, neben dem Leerstand-bzw. Citymanagement ggt votzubereiten. Nach des Marktplalzes und der westlichenInnenstadt AttraKivierung nochmals zu einem für 2010 gilt es diesenEinplanungsantrag erfolgterFörderzusage zu konkretisieren.

der Handlungskonzept, so die Aussagevon Mitarbeitern Neben dem Integrierten Innenstadf Bezirksregierung, ist die "förmlicheFestsetzungdes Sanierungsgebietes was allein zwingendeVoraussetzungfür die Bewilligungvon Zuschussmitteln, dieVorbereitung der fördertechnische Gründehat.Gem.S 141Abs.3 leitetdie Gemeinde Untersuchungen ein.Die durchdenBeschluss überdenBeginndervorbereilen Sanierung genausoweit zu fassen wie das Verwaltungschlägttvor, das Untersuchungsgebiet (siehe Anlage1). Stadtentwicklungsgebiet Die Fördezusageerfolgtfrühestens im Frühjahr2010.ErstwenneineFördermittelzusage der Velwaltung, wirddasVerfahrenzur förmlichen Festlegung erfolgtist, so derVorschlag Innenstadt fortgeführt. desSanierungsgebietes vonzusagenweiterer Akteureim GradesderVerbindlichkeit Hinsichtlich desnotwendigen Rahmendes Integrierlen Handlungskonzeptes ist festzuhalten, dassbereitsbei Abgabe schrifiliche Absichtserklärungen der Belrofienenvorliegenmüssen. des Gesamtantrages vorzulegen. Vereinbarungen Vertragliche sindbiszumBewilligungsantrag Federführcndes Dezemat: BeteiliotesDezemat:

DerB{iroermeister

Dienstleistungen Dez.lll Tedrnische

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Datum Unterschrift

Datum Unterschrift

Datum

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Lageplan UntersuchungsgebietRadevormualdInnenstadt

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PLrln'ldlrge:

desGebietesfllr die Durchfohrung Abgrenzung dervolbereitenden Untsßuchungen g€m.S 141,Abs.3 B€ug€s€trbucfi (BauGB)

DGK lm iih߀tsb 15([o.

Kt G€n€amigur! d93 \y'sm€€qlr!€- urd Kabdera|nt€s G.mmeflÖach

2.b

Auszug aus der Niedeßchrift der 22.Sitzung des Ausschussesfür Umwelt, Stadtentwicklungund Verkehr am Donnerstag,dem 04.06.2009

TOP2 IntegriertesHandlungskonzeptRadevormwald- Innenstadtb) Beauftragungder Verwaltung,die notwendigenZuwendungsanträgezu stellen sowie Einleitungder ,,SanierungInnenstadt"durch den Beschluss über den Beginn der vorbercitendenUntersuchungenund damit Gebietsfestlegung konkreteraufgeschlüsselt haben,da er HerrSchrödermöchtedie finanziellen Auswirkungen sich ansonstenniehtin der LagesiehtdiesenBeschlusszu fassen.FrauGoftliebveMeist auf die bereitsunterTOP2 a) dazuerfolgtenErläuterungen. Hen Schrödermöchtewissen,welcheAufträgebereitserteiltwordensind.Hierzu nicht verdeutlichtFrauBöhmer,dasses sichbei diesemTOP bar. dieserBeschlussfassung um die Beauftragung Dritter,sondemum einenAuftragder Politikan die Verwaltunghandelt. Der Ausschuss für Umwelt Stadtentwicklungund Verkehr der Stadt Radevormwatd beauftragtdie Verwaltungauf Grundlagedes IntegriertenHandlungskonzeptes Innenstadtdie notwendigenAnträge zur Gewährungvon zuwendungenzur stellen und ,,Entwicklungund Stärkung der lnnenstädteund Ortsoeilzentlen"zr..r beschließtgem. S 141Abs. 3 BauGBdie Einleitungder,,SanierungInnenstadt"durch den Beginn der vorbereitendenUnbrsuchungen und damit die Gebietsfestlegung (sieheAnlage 1). Abstimmungsergebnisr

F.d.R.

B. Rüberg

l x Enthaltung(FDP) 15xJa

Auszug aus der Niedercchriftder 20. Sitzung des Ratesam 16.06.2009 4. lntegriertesHandlungskonzeptRadevormwald-lnnenstadt b) Beauftragungder Veawaltung,die notwendigenZuwendungsanträgezu stellen sowie Einleitung der ,,SanierungInnenstadt" durch den Beschluss über den Beginn der vorbereitendenUntersuchungenund damit Gebietsfestlegung Hen Dr. Korstenbegnißtdie HenenBeyerund Moersheimvom Planungsbüro MWM. AnschfießenderläutertHen Beyermittelseiner Beamer-Präsentation (Anmerkungder Verwaltung:drbselsf im lntemeteinsehbaf die Handlungsebenen im Hinblickauf die lnnenstadt.Nachder Vorstellungder Ergebnisseder Bürgeöefragunggeht er ausführlichauf das IntegrierteHandlungskonzept Innenstadtund dessenMaßnahmenplan sowiedie vorläufige Prioritätenliste und dessengrobgeschätztenKostenrahmen ein. Er führt aus, dass bei Umsetzungdes Gesamtkonzeptes unter BeRicksichtigung der möglichen Fördermitteldurch die Stadt Radevormwald ein Betragvon ca. '1,2MillionenEurozt finanzierensei.Abschließend informierter den Rat überdas Förderantragsverfahren; sowohl in formeller/inhaltlicher Hinsicht,als auchvom zeitlichenAblaufHen Dr. Weber erklärtfür die CDu-Fraktion,dass diese die Bürgerbefragung und deren Rücklaufals sehrpositivansiehtunddarinlmpulsefür Politikund Verwaltunggesetäwoden sind. Auf Nachfragevon HerrnDr. WebererläutertHen Beyerausführlichdie Modalitätender Fördermöglichkeiten. Er erklärtweiterhin,dass das Handlungskonzept Innenstiadf "lntegrierte einen handlungsleitenden Orientierungsrahmen darstellt,der dem Ministeriumund der zugegenüberverdeutlichensoll, welche Maßnahmenggrf.in den ständigenBezirksregierung Folgejahren(überdie sog. Einplanungsanträge) beantragtwerdensollen.Aufgrundder Notwendigkeitjedes Jahr einen Einplanungsantrag zu stellen,ist hier die Möglichkeitgegeben, jedesJahrzu steuem;dieses die Inhalteundsomitden Kostenrahmen ist v.a. auchwegender Haushaltsplanung aufgrundder notwendigen städtischenEigenanteile wichtigzu wissen. Hen Beyerweist in diesemZusammenhang noch daraufhin, dass es sich bei den Kostenangabenzum dezeitigen Projektstand(Konzeptphase) nur um vorläufigegrobe Schätzungen handelnkann,da für die Einzelmaßnahmen die konkretenPlanungenerst in den Folg+ jahrenerstelltwerden.Aufgrunddessenhandeltes sich bei der Berechnungum die Anwendung von sog. ,,Einheitswerten". Hen Beyerb€tont,dass zum Erfolgdes Konzeptesdie Zusammenaöeitder Akteureder Innenstadtsehr wichtig isl Hen Haselhoffist der Ansicht, dass die Radevormwalder Einzelhändler schnelleHilfe benötigen;nach seinerMeinungerfordertdie Realisierung der Maßnahmendes Konzepteszu viel Zeit.Außerdemführt er aus, dasszu hoheMietenden Einzelhandel belasten;räumtjedochein, dassder Verwaltunghier Eingriffsmöglichkeiten fehlen.Daherappellierter an die Vermieter/Eigentümer, für die Pächter vemünftigeMietenzu gestalten. Herr Haselhoffführt zudemals Beispieleiner Möglichkeitzur Kostensenkung beim Einzelhandelan, dass die Straßenreinigung seiner Erachtensnach t.w. von den Händlem-vor ihrer Tür - übemommenwerden könnte.Abschließendäußert Hen HaselhoffZweifelder Uwc-Fraktionam vorgelegtenKonzept,da er sdrnelleMaßnahmenvermisse,erklärtaber, dassdie FraktiondiesemzumWohlder Stadtzustimmenwird. Hen MüllerdanK der Verwaltungfür die geleisteteAöeit und erklärt,dassdie SPD-FraKion

eine Stadtwünscht,in der es sich zu lebenlohnt.Er führtaus, dass sich das Erscheinungsbild der Stadtin den letztenJahrendramatischveränderthat. Daherbegrüßter das Konzept der Planungsgruppe MWMund bedanktsichfür dieAufnahmeseinerAnregung zur Gestaltungder Innenhöfe.Er bedauertlediglich,dass die von der SPD-FraKiongewünschte,,Baulückenschließung" am Markt zwischender Kirche und ,,lhr Platz"nicht Bestandteildes Konzeptesgewordenist. Hen Müllerformuliertdas Ziel der Stärkungdes Einkaufsverhaltens und richteteine Bitte an die Einzelhändler auf gemeinsamebzw. verlässliche Öffnungszeiten, da die dezeitige unterschiedliche Handhabungdie Kundenabschrecken würde.SeinerAnsichtgehe es auch darum,dass jeder ansässigeHändlerspezielle AngeboteschaffensowiespeziellenServicebietensollte,um sichvon anderenInnenstädten abzuseEen.Abschließendsieht Hen Müllerdas Konzeptals mittelfristigrealisierbaran und erwartetdurchdieseseinenpositivenSchubfür die Radevormwalder lnnenstadt. Hen Beyererklärtauf Nachfragevon HermEbbinghaus, dasses inhaltlichgesehennatürlich möglich sei, bei Einzelmaßnahmen Veränderungenoder Verschiebungenaufgrundä/igewonnenerneuerErkenntnisse schenzeitlictr oderAnforderungen vozunehmen. Hen Ebbinghaus weistauf die Problematik der Verkehrsführung hin; in dieserHinsichtfehle ihm die Aussage,ob und wenn wie eine Verkehrsführung im Bereichdes Marktplatzes aussehensoll. Hen Beyererklärt,dass es für diesenBereichaufgrunddes Ergebnissesder Bürgerbefragung, nach der eine Marktüberquerung mehrheitlichnicfitgewünschtwird, diese konzeptionell nichtweiterverfolgtwird-EinekonkreteErarbeitungeinerPlanungfür die Attraktivierung des MarktplaEesist als Bestandteilder Priorität1 und somitdes Einplanungsantrages 2010 vorgesehen. Hen Schrödergibt die hohen Gesamtkosten zu bedenkenund fragt nach der Rendite.Er forderteine fßihzeitigereEinleitungvon Maßnahmen,dafür aber eher kleinereSchritteals die des Konzeptesund erklärtfür die FDP-FraKion,dass diesedem Konzeptin der vorliegendenFormnichtzustimmenwird. Hen Lorenzschlägtaufgrunddessenvor, das Wort ,,zustimmend" aus dem Beschlussentwurf zu streichen. Hen Ebbinghausführt aus, dassder Rat nichtüber die Existenzder Einzelhändler befinden kann;er erklärt,dassdie derzeitigeKrisenichtnur ein Problemin Radevormwald ist und nur mit ökonomischenAntwortenbewältigtwerden kann. Er unterstreichtdie Bedeutungder Kundenbindung und stelltden im Konzeptvorgesehenen KreisverkehrKaiserstraße/ Hohenfuhrstraßein Frage,wenneine Überfahöarkeitdes Marktplatzes ausgeschlossen wird. 4. b) Der Rat der StadtRadevormwald beauftragtdie Verwaltungauf Grundlagedes Integrierten Handlungskonzeptes Innenstadtdie notwendigen Anträgezur Gewährungvon Zuwendungen zur,,Entwicklung undStärkungder Innenstädteund Ortsteilzentren" zu stellen und beschließtgem.$ '14'lAbs. 3 BaUGBdie Einleitungder "SanierungInnenstadf'durch unddamitdie Gebietsfestlegung. den Beginnder voöereitendenUntersuchungen (15CDU,12 SPD,5 UWG,1 Bürgerm.) Abstimmungsergebnis: 33 Ja-Stimmen (1 fraktionslos, 3 Nein-Stimmen 2 FDP) F.d.R. B. Rüberg

Stadt Radevormwald ng ÖffentlicheBekanntmachu Aufstellungder Sanierungssatzung,,lnnenstadt" Voöereitende Untersuchunoenqemäß6 141 Bauqesetzbuch Der Rat der Stadt Radevormwaldhat am 16.06.2009den Beginn der voöereitenden Untersuchungen frir das Gebiet ,,lnnenstradt"zu Zwecken der Pnifung der gemäßS 141Abs. 3 BauGBbeschlossen. erungisbedrirftigkeit Das Untersuchungsgebiet mit ca. 980 Einwohnemerstrecktsich über weite Teile des im historischenStadtkemsund umfiasstim Westendie Kaiserstraßebis zur Bredderstraße, Norden die Hohenfuhrstraßeeinschl. Kino, Schule und Rathaus sowie die nördlich gelegenenanliegendenGebäude,RichtungOsten den gesamtenBereichdes Rundlings (u.a. EinmündungenUlfestraßeund Blumenstraße)und endet an der Kaiserstraßemit Einbeziehungdes Altenwohnheimssowie der südlich gelegenen Flächen bis zur durch das SchlossmacherWestfalenstraße(B 29). Südlichwird das Sanierungsgebiet Zentrumund dem davorsüdlichgelegenenBusbahnhofbegrenä.RichtungWestenverläuft die Begrenzungwiedernäherum den historischenStadtkernund schließthier nur noch die Grabenstraße als südliche Begrenzung mit ein. Die genäue Abgremung des ist dem beigefügtenLageplanzu entnehmen. Untersuchungsgebiets wurdenerheblichestädtebaulicheMissständefestgestellt.Diese lm Untersuchungsgebiet in der Erfüllungder Aufgaben,die ihr nach ftihrendazu,dassdie InnenstadtRadevormwalds ist. ihrerLageund Funktionobliegt,erheblichbeeinträchtigt Die Stadt Radevormwaldbeabsichtigt,den Bereich bzw. einen Teil des Bereichsals nach den Vorschriftendes BaUGBförmlich festzulegen.Aqfgabe der Sanierungsgebiet und voöereitendenUntersuchungen ist die Bestimmungder konkreterenSanierungsziele zwecke. DieallgemeinenZiele der geplantenSanierungsind: . Verbesserung Verkehrsführung Eneichbarkeit durchschlüssigere der verkehrlichen .

u.a. mitAuffrischungund banierefreierUmgestaltung Neuordnung Städtebauliche von ,in die Jahregekommenen" Straßenund PläEen(neueMöblierungSowieSpielund VeMeilangebote)

.

Schutzdes historischenRundlingsund aktiveStadtbildpflege und Abbaudes lmages Stadt"durchOberflächenverbesserungen "Dunkle Lichtkonzepte

. .

und als Geschäfts-und Anlaufstellealler Innenstadt-Akteure Stadtrnanagement und \Mrtschaftsförderungsgesellschaft zwischenGeschäftstreibenden, Schnittstelle Stadtverwaltung

Zur Realisierung der o.g.Zielesindzur Zeit die folgendenMaßnahmenangedacht: . Straßen-und Platzgestaltung (AufwertungMarktplatz;Umgestaltung KaiserstEße; -zentrum) Aufi,\rertung Schlossmacherplatr' (Eneichbarkeitsverbesserung Innenstadt; undVerkehrsführung Stadteingänge AusfahrtOststraße; ZufahrtKaiserstraße Ost; Umgestaltung Umgestaltung - West; ZufahrtKaiserstraße Ralhaus;Umgestaltung Parkplatzerweiterung L€itsystemVerkehrs-/Besuehedührung)

r

.

Aufwertungund Umgestialtung von Gnln- und Freiflächen(Parkde Chateaubriand; GnlnflächeBurgstraße; Aufwertungder GninflächezwischenKinound Rathaus: FreiflächeOststraße/ Hohenfuhrstraße; FreiflächeKreuzungsbereich Hohenfuhrstraße/ ülfestraße) Handel(Leerstandsmanagement; Intemetportal Geschäftsflächenangebote; Betreiberkonzepte für zukunftsfähige NuEungen;City-Management; Verfügungsfonds)

.

(Lichtkonzept; Stadtbildpflege Fassadenverbesserungsprogramm; Gestaltungsleitfaden)

.

Innenhofgestaltung (Hohenfuhrstraße./ Oststraße;Lindenstraße/ Grabenstraße; Kaiserstraße/Weststraße;Weststraße/Südstraße;Kaiserstraße-OsU Grabpnstraße) (Stadtteilzeitung Öffentlichkeitsaüeit InnenstadtFlyenBürgeMerkstaft) KunsvKultur(KulturelleVeranstaltungen in der Innenstadt; Schaufensterveranstaltungen als künstlerische ZwischennuEuRgen; Beschilderung für Stradtrundgang)

' .

Gemäß S 138 BaugeseLbuchwird darauf hingewiesen,dass die Eigentümer,Mieter, Pächterund sonstigezum Besits oder zur NuEung eines Grundstücks,Gebäudesoder GebäudeteilsBerechtigtesowieihre Beauftragten verpflichtetsind,der Stadt Radevormwald oder ihren BeauftragtenAuskunft über die Tatsachenzu erteilen,deren Kenntniszur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit des Gebiets oder zur Voöereitung oder Durchführungder Sanierung erforderlich ist. An personenbezogenenDaten können insbesondereAngaben der Betroffenen über ihre persönlichenLebensumständeim wirtschaftlichenund sozialen Bereich, namenflich über die Berufs-, EMeös- und Familienverhältnisse, das Lebensalter,die Wohnbedürfnisse, die sozialenVerflechtungen sowie über die örtlichenBindungen,erhobenwerden.Die erhobenenpersonenbezogenen Datendürfennur zu Zweckender SanierungveMendetwerden.

Beteiliqunqund Mitwirkunqder Betroffenen Gemäß$ 137 BaugeseEbuchsoll die Sanierungmit den Eigentümem,l\Iietem,pächtem und sonstigenBetroffenenmöglichstfnlhzeitigerörtertwerden.Aus diesemGrundfindet am Mittwoch, dem27.1O.2010 um lg.00 Uhr im Saal des BürgerfiauseC Schlossmacherstraße4-.5in 42477Radevormwald

eineBürgerversamm lung statt. Es bestehtGelegenheit,sich über das beabsichtigteverfahrenzu informieren Anregungenoder Bedenkenvozutragen.

Radevormwald, den 0'1.10.2010

Lageplan Untersuchungsgebiet RadevormwaldInnenstadt

-

-l J

desGebietes Abgrenzung filr die Durchfuhrung dervorbereitenden Untersuchungen gem.S 141,Abs.3BaugeseEbu;h (BauGB)

M.1:5.000

wL4,G.l

PlangrundlagE: DGK im Maßsbb 1:5.000.Mit Genehmigung des Vermessunge.undKatas€rarntesGummersbach

o

BergischeMorgenpostvom 06,1b.2010

Stadt Radsvormwold O€l Bilrgemeiit€r

g Hmwer-sauf öffentlicheBekanntmachun Arl.tdlungd.rSenl6runssgEung,hn.nd.dt" Hl€n VorFlElt n L Urtersucüsngen g.ma8 9141 EaUGB ewio B.t iltgung ünd Mitwirkunt.ler B€tofl€n€n g6me8 9137 B!|IGB Oer Fäl der Strdt Raddomwäld hat d 16.062009 dsn B€ginn .l€r vorb€reilsnden Uni€rsuge6äB ctungsn iürdas G6bi6t,lnnensläd' zu Zw€ck€n d€r Pdtung dssdi€rungsb€dürffigt€il S 141 Abs. 3 BaUGB b€schloss€n. D€r B€tanntmachung$en wid in d6l Zeit lom 06.102010 bis 13.10.2010an d€l B€kännlmachungdard d€r Slac'l R.davomwald, Aathaus, Hoh€ntuhlgt'äBe 13, ausgahängt. D€. l€weillg€ B€kannlmachungslertkann auch lm Int€m€l unler ww.lad€vomwdd.d6 RawsNallung - Otlsntlich€ Bekannlmachungen elngeseh€n wed€n. . Badevomwsld.d€n 01.10.2010 Gez, Dr.JG6l Koßt€n B(irgenreisler

Remscheider GeneralAnzeigervom 06.10.2010 Stadt nadgvormwald Hinweis aut eine öttentliche Bekandnachuno Aufstellung der Sanierungssauung,lnnenstadf. Hien Voöereitende Untersuchungengemä8 S 141 BauGBsowie Beteiligung und Mltwirkung der Bebottonen gemä8 S 137 BaucB Der Rat der Stadt Radevormwaldhat am 16.06.2009den Beoinn der vorbeEitenden Unlersuchungenflir das Gebiet zu Zwecken der Prütung der Sanierungsbedürftigkeitgemäß S I"tnnenstadt" 4 l Abs. 3 Baucg beschtossen. Der Bekanninachungslextwird in der Zeit vom 06.10.20't 0 bis 13.10.2010an der Bekanr{machungstatel der Stadt Radevormwald, Rathaus, Hohenfuhrstraße 13. ausoehänqt Der jeweiligt Bekänntmachungstext kann auch im Intemet unter www.radevormwald.de - Bawerwaltung - Offentliche Bekanntmachungen ehgesenenweroen. Radevormwald, den 01.10.2010 gez. Dr. Josef Korten - Bürgermeister

StadtRadevormwald öffentlicheBekanntmachung Aufstellungder Sanierungssatzung,,lnnenstadt" VoöeEitende Untersuchunoenoemäße 141 Bauqesetzbuch Der Rat der Stadt Radevormwaldhat am 16.06.2009den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen für das Gebiet ,,lnnenstadt" zu Zwecken der Pnlfung der gemäßS 141Abs.3 BauGBbeschlossen. Sanierungsbedürftigkeit mit ca. 980 Einwohnemerstrecktsich über weite Teile des Das Untersuchungsgebiet bis zur Bredderstraße, im und umfasstim Westendie Kaiserstraße historischenStadtkems Norden die Hohenfuhrstraßeeinschl. Kino, Schule und Rathaus sowie die nördlich gelegenenanliegendenGebäude,RichtungOsten den gesamtenBereichdes Rundlings (u.a. EinmündungenUlfestraßeund Blumenstraße)und endet an der Kaiserstraßemit Einbeziehungdes Altenu/ohnheimssowie der südlich gelegenen Flächen bis zur (B 229). Südlichwird das Sanierungsgebiet durch das SchlossmacherWestfafenstraße gelegenen dem davor südlich Busbahnhof begrenä. RichtungWestenverläuft Zentrumund und schließt hier nur noch die wiedernäherum den historischenStadtkem die Begrenzung genaue Abgrenzung des Grabenstraße als südliche Begrenzung mit ein. Die ist dem beigefügten Lageplanzu entnehmen. Untersuchungsgebiets wurdenerheblichestädtebaulicheMissständefestgestellt.Diese lm Untersuchungsgebiet dazu, dass die lnnenstadt Radevonnwalds in der ErfüllungderAufgaben,die ihr nach führen ist. ihrerLageund Funktionobliegt,erheblichbeeinträchtigt Die Stadt Radevormwaldbeabsichtigt,den Bereich banv.einen Teil des Bereichsals nach den Vorschriftendes BauGB förmlichfestzulegen.Aufgabe der Sanierungsgebiet und voöereitendenUntersuchungen ist die Bestimmungder konkreterenSanierungsziele zwecke. DieallgemeinenZiele der geplantenSanierungsind: . Verbesserung der verkehrlichen Eneichbarkeit durchschlüssigere Verkehrsführung .

Neuordnung u.a.mitAuffrischung und banierefreier Umgestaltung Städtebauliche gekommenen" (neue sowieSpielund Plätsen Möblierung von die Jahre Straßen "in und Ve eilangebote)

.

Rundlingsund aktiveStadtbildpflege Schutzdes historischen

.

und Abbaudes lmages,,Dunkle Stadt"durchOberflächenverbesserungen Lichtkonzepte

.

und als GeschäftsundAnlaufstelleallerInnenstadt-Akteure Stadtmanagement Wrtschaftsförderungsgesellschaft und zwischenGeschäftstreibenden, Schnittstelle Stadtverwaltung

der o.g.Zielesindzurzeit diefolgendenMaßnahmenangedacht: Zur Realisierung . Straßen-und Platzgestaltung (Aufwertung Kaiserstraße; Marktplats;Umgestaltung -z€ntrum) Aufi^rertung Schlossmacherplat/ .

(Eneichbarkeitsverbesserung Innenstadt; undVerkehrsführung Stadteingänge - Ost; Umgestaltung AusfahrtOststraße; ZufahrtKaiserstraße Umgestaltung Parkplatzerweiterung Rathaus;UmgestaltungZufahrtKaiserstraße- West; LeitsystemVerkehrs-/Besucherführung)

'

.

' ' . .

Arif,,rcrtung und Umgestialtung (Parkde Chateaubriand; vonGrun-und Freiflächen GninflächeBurgstraße; Aufwerlungder GnlnflächezwischenKinound Rathaus; FreiflächeOststraße/ Hohenfuhrstraße; FreiflächeKreuzungsbereich Hohenfuhrstraße/ Üfestraße) Handel(Leerstandsmanagement; Intemetportal Geschäftsflächenangebote; Betreiberkonzepte ftir zukunftsfähige Nutzungen; City-Management; Verfügungsfonds) (Lichtkonzept; Stadtbildpflege Fassadenveöesserungsprogramm; Gestaltungsleitfaden) (Hohenfuhrstraße/ Innenhofgestaltung Oststraße;Lindenstraße/ Grabenstraße; Kaiserstraße/ Weststraße; Weststraße/ Südstraße;Kaiserstraße-OsV Grabenstraße) (Stadfteilzeitung Öffentlichkeitsarbeit Innenstadt; Flyer;BürgeMerkstatt) (Kulturelle KunsUKultur Veranstaltungen in der Innenstadt; Schaufensterveranstaltungen als künstlerische Zwischennutzungen; Beschilderung für Stadtrundgang)

Gemäß S 138 Baugesekbuchwird darauf hingewiesen,dass die Eigentümer,Mieter, Pächterund sonstigezum BesiE oder zur NuEung eines Grundstücks,Gebäudesoder GebäudeteilsBerechtigte sowieihre Beauftragten verpflichtetsind,der StadtRadevormwald oder ihren BeauftragtenAuskunft über die Tatsachenzu erteilen,deren Kenntniszur Beurteilung der Sanierungsbedüfiigkeitdes Gebiets oder zur Voöereitung oder Durchführungder Sanierung erforderlichist. An personenbezogenen Daten können insbesondereAngaben der Betroffenenüber ihre persönlichenLebensumständeim wirtschaftlichenund sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältrrisse, das Lebensalter,die Wohnbedürfnisse, die sozialenVerflechtungen sowie über die örtlichenBindungen,erhobenwerden.Die erhobenenpersonenbezogenen Datendürfennurzu Zweckender Sanierungverwendetwerden.

Beteiliounqund Mitwirkunoder Betroffenen Gemäß$ 137 Baugesetrbuchsoll die Sanierungmit den Eigentümem,Mietem,Pächtem und sonstigenBetroffenen möglichstfnihzeitigerörtertwerden.Aus diesemGrundfindet am Miftwoch,dem27.10.2010 um 19.00Uhr im Saaldes Bürgerhauses Schlossmacherstraße 4-5 in 42477Radevorm\rvald eine Bürgeruersammlung statt. Es bestehtGelegenheit,sich über das beabsichügteVerfahrenzu informierenund AnregungenoderBedenkenvozutragen.

Gez.Dr.JosefKorsten Bürgermeister

Radevomwald.den 0't.'10.2010

/4-ta-Qao-

Lageplan UntercuchungsgebietRadevormwald Innenstadt

Abgrenzung desGebietes fürdieDurchruhrung dervorbereitenden Untersuchungen (BauGB) gem.$ 141,Abs.3 Baugeseubuch

M- 1 :5.000

wl4,,.=.-]

DGK im Maßstab1:5.000.Mit Ggnehmigung des Vetmessungsund KatasbramtesGummersbach Plangrundlage:

o

Anhang 9.1: Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen gemäß §137 BauGB

Stadtverwaltung Postfach 1640 42465 Radevormwald

Rathaus, Hohenfuhrstr. 13, 42477 Radevormwald Telefon: 02195 / 606-0 Telefax: 02195 / 606-116 Stadtnetz Radevormwald: www.radevormwald.de Dezernat Technische Dienstleistungen Fachbereich: Stadtplanung

An die Eigentümer im Sanierungsgebiet Innenstadt

und Umwelt

Auskunft erteilt:

Benjamin Rüberg E-Mal: [email protected]

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A 13

02195 / 606-164

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Datum

07.10.2010

Sanierungssatzung Radevormwald Innenstadt Vorbereitende Untersuchungen gemäß § 141 BauGB Einladung zur Bürgerversammlung Sehr geehrte Damen und Herren, zur Zeit werden Vorbereitungen getroffen, die Innenstadt von Radevormwald mit Mitteln der Städtebauförderung des Landes NRW zu sanieren. Gemäß den Förderbedingungen muss die förmliche Festlegung als Sanierungsgebiet erfolgen, damit auch Bundesfinanzhilfen eingesetzt werden können. Im Rahmen der Aufstellung der Sanierungssatzung „Innenstadt“ werden momentan sogenannte vorbereitende Untersuchungen im beabsichtigten Sanierungsgebiet durchgeführt. Dabei wurden erhebliche städtebauliche Missstände festgestellt. Ausgehend von den festgestellten städtebaulichen Missständen wurden Ziele und Maßnahmen für die Sanierung entwickelt. Die allgemeinen Ziele der Sanierung sind insbesondere die Verbesserung der verkehrlichen Erreichbarkeit sowie eine städtebauliche Neuordnung u.a. mit Aufwertung und barrierefreier Umgestaltung von Straßen und Plätzen. Des Weiteren stehen der Schutz des historischen Rundlings und eine aktive Stadtbildpflege sowie der Abbau des Images „Dunkle Stadt“ durch Oberflächenverbesserungen und Lichtilluminationen im Mittelpunkt der Sanierung. Als erste Umsetzungsinstrumente sind die Einrichtung eines Citymanagements und eines Verfügungsfonds vorgesehen. Das City-Management ist als Geschäfts- und Anlaufstelle aller Innenstadt-Akteure und als Schnittstelle zwischen Geschäftstreibenden, Wirtschaftsförderungsgesellschaft und Stadtverwaltung zu verstehen. Es bietet die Chance, nachhaltige und zielgerichtete Maßnahmen zur Innenstadtattraktivierung und –belebung professionell zu koordinieren und umzusetzen. Das Aufgabenfeld eines eingesetzten Citymanagers kann beispielsweise die Betreuung eines Geschäftsflächenmanagements oder die gestalterische und betriebswirtschaftliche BeraKonten der Stadtkasse Sparkasse Radevormwald-Hückeswagen Volksbank Radevormwald Commerzbank Radevormwald

(BLZ 340 513 50) (BLZ 340 600 94) (BLZ 340 400 49)

100016 661488 6439004

Raiffeisenbank Radevormwald Deutsche Bank Radevormwald Postbank Köln

(BLZ 370 696 20) (BLZ 340 700 93) (BLZ 370 100 50)

3000891010 6931000 11567-503

tung der Mieter und Pächter aus den Bereichen Handel, Dienstleistung und Gastronomie umfassen. Das Instrument des Verfügungsfonds zielt darauf ab, privates Engagement und private Finanzressourcen für die Erhaltung und Entwicklung der Innenstadt zu aktivieren und konkrete Maßnahmen zu initiieren und finanzieren. Die Bandbreite möglicher Maßnahmen ist vielfältig und reicht von Bepflanzungen und Beschilderungen über bauliche Gestaltungen und Beratungsleistungen bis hin zu Qualifizierungsmaßnahmen von Unternehmen. Sie als Betroffene sollen über den geplanten Innenstadtprozess sowie die beschriebenen Maßnahmen informiert werden. Aus diesem Grund laden wir Sie ein zu einer Bürgerversammlung am Mittwoch, den 27.10.2010 um 19.00 Uhr im Saal des Bürgerhauses Schlossmacherstraße 4-5 in 42477 Radevormwald Es besteht Gelegenheit, sich über das beabsichtigte Verfahren zu informieren und Anregungen oder Bedenken vorzutragen. Wir möchten Sie außerdem darum bitten, das beiliegende Schreiben ihren Mietern oder Pächtern zur Verfügung zu stellen. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung gez. Rainer Meskendahl 1. Beigeordneter

Stadtverwaltung Postfach 1640 42465 Radevormwald

Rathaus, Hohenfuhrstr. 13, 42477 Radevormwald Telefon: 02195 / 606-0 Telefax: 02195 / 606-116 Stadtnetz Radevormwald: www.radevormwald.de Dezernat Technische Dienstleistungen Fachbereich: Stadtplanung

An die Einzelhändler, Dienstleister und Gastronomen im Sanierungsgebiet Innenstadt

und Umwelt

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07.10.2010

Sanierungssatzung Radevormwald Innenstadt Vorbereitende Untersuchungen gemäß § 141 BauGB Einladung zur Bürgerversammlung Sehr geehrte Damen und Herren, zur Zeit werden Vorbereitungen getroffen, die Innenstadt von Radevormwald mit Mitteln der Städtebauförderung des Landes NRW zu sanieren. Gemäß den Förderbedingungen muss die förmliche Festlegung als Sanierungsgebiet erfolgen, damit auch Bundesfinanzhilfen eingesetzt werden können. Im Rahmen der Aufstellung der Sanierungssatzung „Innenstadt“ werden momentan sogenannte vorbereitende Untersuchungen im beabsichtigten Sanierungsgebiet durchgeführt. Dabei wurden erhebliche städtebauliche Missstände festgestellt. Ausgehend von den festgestellten städtebaulichen Missständen wurden Ziele und Maßnahmen für die Sanierung entwickelt. Die allgemeinen Ziele der Sanierung sind insbesondere die Verbesserung der verkehrlichen Erreichbarkeit sowie eine städtebauliche Neuordnung u.a. mit Aufwertung und barrierefreier Umgestaltung von Straßen und Plätzen. Des Weiteren stehen der Schutz des historischen Rundlings und eine aktive Stadtbildpflege sowie der Abbau des Images „Dunkle Stadt“ durch Oberflächenverbesserungen und Lichtilluminationen im Mittelpunkt der Sanierung. Als erste Umsetzungsinstrumente sind die Einrichtung eines Citymanagements und eines Verfügungsfonds vorgesehen. Das City-Management ist als Geschäfts- und Anlaufstelle aller Innenstadt-Akteure und als Schnittstelle zwischen Geschäftstreibenden, Wirtschaftsförderungsgesellschaft und Stadtverwaltung zu verstehen. Es bietet die Chance, nachhaltige und zielgerichtete Maßnahmen zur Innenstadtattraktivierung und –belebung professionell zu koordinieren und umzusetzen. Das Aufgabenfeld eines eingesetzten Citymanagers kann beispielsweise die Betreuung eines Geschäftsflächenmanagements oder die gestalterische und betriebswirtschaftliche BeraKonten der Stadtkasse Sparkasse Radevormwald-Hückeswagen Volksbank Radevormwald Commerzbank Radevormwald

(BLZ 340 513 50) (BLZ 340 600 94) (BLZ 340 400 49)

100016 661488 6439004

Raiffeisenbank Radevormwald Deutsche Bank Radevormwald Postbank Köln

(BLZ 370 696 20) (BLZ 340 700 93) (BLZ 370 100 50)

3000891010 6931000 11567-503

tung der Mieter und Pächter aus den Bereichen Handel, Dienstleistung und Gastronomie umfassen. Das Instrument des Verfügungsfonds zielt darauf ab, privates Engagement und private Finanzressourcen für die Erhaltung und Entwicklung der Innenstadt zu aktivieren und konkrete Maßnahmen zu initiieren und finanzieren. Die Bandbreite möglicher Maßnahmen ist vielfältig und reicht von Bepflanzungen und Beschilderungen über bauliche Gestaltungen und Beratungsleistungen bis hin zu Qualifizierungsmaßnahmen von Unternehmen. Sie als Betroffene sollen über den geplanten Innenstadtprozess sowie die beschriebenen Maßnahmen informiert werden. Aus diesem Grund laden wir Sie ein zu einer Bürgerversammlung am Mittwoch, den 27.10.2010 um 19.00 Uhr im Saal des Bürgerhauses Schlossmacherstraße 4-5 in 42477 Radevormwald Es besteht Gelegenheit, sich über das beabsichtigte Verfahren zu informieren und Anregungen oder Bedenken vorzutragen. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung

Rainer Meskendahl 1. Beigeordneter

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Rathaus, Hohenfuhrstr. 13, 42477 Radevormwald Telefon: 02195 / 606-0 Telefax: 02195 / 606-116 Stadtnetz Radevormwald: www.radevormwald.de Dezernat Technische Dienstleistungen Fachbereich: Stadtplanung

An die Mieter und Pächter im Sanierungsgebiet Innenstadt

und Umwelt

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Benjamin Rüberg E-Mal: [email protected]

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Mein Zeichen

Datum

07.10.2010

Sanierungssatzung Radevormwald Innenstadt Vorbereitende Untersuchungen gemäß § 141 BauGB Einladung zur Bürgerversammlung Sehr geehrte Damen und Herren, zur Zeit werden Vorbereitungen getroffen, die Innenstadt von Radevormwald mit Mitteln der Städtebauförderung des Landes NRW zu sanieren. Gemäß den Förderbedingungen muss die förmliche Festlegung als Sanierungsgebiet erfolgen, damit auch Bundesfinanzhilfen eingesetzt werden können. Im Rahmen der Aufstellung der Sanierungssatzung „Innenstadt“ werden momentan sogenannte vorbereitende Untersuchungen im beabsichtigten Sanierungsgebiet durchgeführt. Dabei wurden erhebliche städtebauliche Missstände festgestellt. Ausgehend von den festgestellten städtebaulichen Missständen wurden Ziele und Maßnahmen für die Sanierung entwickelt. Die allgemeinen Ziele der Sanierung sind insbesondere die Verbesserung der verkehrlichen Erreichbarkeit sowie eine städtebauliche Neuordnung u.a. mit Aufwertung und barrierefreier Umgestaltung von Straßen und Plätzen. Des Weiteren stehen der Schutz des historischen Rundlings und eine aktive Stadtbildpflege sowie der Abbau des Images „Dunkle Stadt“ durch Oberflächenverbesserungen und Lichtilluminationen im Mittelpunkt der Sanierung. Als erste Umsetzungsinstrumente sind die Einrichtung eines Citymanagements und eines Verfügungsfonds vorgesehen. Das City-Management ist als Geschäfts- und Anlaufstelle aller Innenstadt-Akteure und als Schnittstelle zwischen Geschäftstreibenden, Wirtschaftsförderungsgesellschaft und Stadtverwaltung zu verstehen. Es bietet die Chance, nachhaltige und zielgerichtete Maßnahmen zur Innenstadtattraktivierung und –belebung professionell zu koordinieren und umzusetzen. Das Aufgabenfeld eines eingesetzten Citymanagers kann beispielsweise die Betreuung eines Geschäftsflächenmanagements oder die gestalterische und betriebswirtschaftliche BeraKonten der Stadtkasse Sparkasse Radevormwald-Hückeswagen Volksbank Radevormwald Commerzbank Radevormwald

(BLZ 340 513 50) (BLZ 340 600 94) (BLZ 340 400 49)

100016 661488 6439004

Raiffeisenbank Radevormwald Deutsche Bank Radevormwald Postbank Köln

(BLZ 370 696 20) (BLZ 340 700 93) (BLZ 370 100 50)

3000891010 6931000 11567-503

tung der Mieter und Pächter aus den Bereichen Handel, Dienstleistung und Gastronomie umfassen. Das Instrument des Verfügungsfonds zielt darauf ab, privates Engagement und private Finanzressourcen für die Erhaltung und Entwicklung der Innenstadt zu aktivieren und konkrete Maßnahmen zu initiieren und finanzieren. Die Bandbreite möglicher Maßnahmen ist vielfältig und reicht von Bepflanzungen und Beschilderungen über bauliche Gestaltungen und Beratungsleistungen bis hin zu Qualifizierungsmaßnahmen von Unternehmen. Sie als Betroffene sollen über den geplanten Innenstadtprozess sowie die beschriebenen Maßnahmen informiert werden. Aus diesem Grund laden wir Sie ein zu einer Bürgerversammlung am Mittwoch, den 27.10.2010 um 19.00 Uhr im Saal des Bürgerhauses Schlossmacherstraße 4-5 in 42477 Radevormwald Es besteht Gelegenheit, sich über das beabsichtigte Verfahren zu informieren und Anregungen oder Bedenken vorzutragen. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung

Rainer Meskendahl 1. Beigeordneter

Lageplan Untersuchungsgebiet Radevormwald Innenstadt

N

Abgrenzung des Gebietes für die Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen gem. § 141, Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

M. 1 : 5.000

O

W

S

Plangrundlage: DGK im Maßstab 1:5.000. Mit Genehmigung des Vermessungs- und Katasteramtes Gummersbach

Stadt Radevormwald Vorbereitende Untersuchungen für das Sanierungsgebiet Innenstadt Erörterungsveranstaltung nach § 137 BauGB am 27.10.2010 im Saal des Bürgerhauses Ergebnisprotokoll Teilnehmer der Verwaltung: Herr Dr. Korsten, Herr Meskendahl, Frau Gottlieb, Herr Klein, Herr Behrensmeier, Herr Rüberg, Herr Stratmann Vortragende Gäste: Herr Dr. Haensch (CIMA), Frau Klocke (CIMA), Herr Niedermeier (MWM) Herr Dr. Korsten eröffnet um 19 Uhr die Veranstaltung mit der Begrüßung der Anwesenden und der vortragenden Gäste. Auf dem Podium stellen sich Frau Gottlieb (Stadt Radevormwald), Herr Meskendahl (Stadt Radevormwald/WFG), Herr Dr. Haensch (CIMA), Frau Klocke (CIMA) und Herr Niedermeier (MWM) den Teilnehmern als Ansprechpartner zur Verfügung. In einem ersten Themenblock stellt Frau Gottlieb das Instrumentarium der Sanierungsmaßnahme vor. Im weiteren Verlauf erläutert sie die Abgrenzung des Gebietes, die allgemeinen Ziele der Sanierung sowie die Gründe für die Wahl des Verfahrens. Im Anschluss gibt Herr Niedermeier von der Planungsgruppe MWM einen Überblick über den Ablauf der bisherigen und zukünftigen Arbeitsschritte des Integrierten Handlungskonzept Innenstadt und stellt beispielhaft die anstehenden Planungen vor. Dabei erläutert er anhand Beispielen aus anderen Städten wie sich die Umgestaltungs- und Aufwertungsmaßnahmen konkret darstellen könnten. Schließlich stellen Herr Dr. Haensch und Frau Klocke von der CIMA die Instrumente Citymanagement und Verfügungsfonds vor. Sie erläutern die Organisationsstrukturen sowie mögliche Aufgabenfelder und den damit verbundenen Mehrwert für einzelne Akteursgruppen wie Eigentümer, Händler oder Gastronomen. In der nachfolgenden Diskussion beziehen sich die meisten Wortmeldungen auf das geplante Citymanagement und den Verfügungsfonds. Es werden Nachfragen zum jährlich benötigten Budget, zur Aufteilung der Aufgaben zwischen Stadt, WFG und Citymanager sowie den Arbeitsschwerpunkten und messbaren Erfolgen des Citymanagers gestellt. Frau Gottlieb erläutert die Kostenaufteilung zwischen Fördergeber, Stadt und Privater. Die privaten Anteile belaufen sich bezogen auf die jährlich beantragten Summen für Citymanagement und Verfügungsfonds zusammen auf jährlich 40.000 €. Herr Dr. Haensch zeigt mögliche Aufgabenfelder eines Citymanagers auf. Dabei führt er beispielhaft ein Baustellenmarketing, die Qualifizierung des Einzelhandels oder Marketingkampagnen an. Als messbaren Erfolg kann er beispielhaft auf die Stadt Forchheim verweisen. Hier haben z.B. etliche Immobilieneigentümer ihre Immobilien gestalterisch aufgewertet. Öffentliche Investitionen haben somit private nach sich gezogen.

Auch Frau Gottlieb sind etliche positive Beispiele eines Citymanagements bzw. Leerstandsmanagements bekannt und sie nennt beispielhaft die Städte Bocholt und Heinsberg. Weitere Redner bekundeten ihre Unterstützung zur Einrichtung eines Verfügungsfonds und eines Citymanagements und appellieren an alle Anwesenden, sich in den Sanierungsprozess und die Instrumente Verfügungsfonds und Citymanagement einzubringen. Die geplanten Maßnahmen seien zudem wichtig, um langfristig für Touristen und Auswärtige attraktiv zu bleiben. Eine weitere Wortmeldung schlägt eine verstärkte Einbindung regionaler Firmen im Zuge der anstehenden Baumaßnahmen vor. Hierzu führt Herr Dr. Korsten aus, dass die Vergabe von Aufträgen durch das Vergaberecht geregelt wird, die rechtlichen Möglichkeiten der Einbindung von regionalen/ortsansässigen Firmen aber natürlich geprüft werden soll.

i. A. Benjamin Rüberg

Anhang 9.2: Beteiligung und Mitwirkung der öffentlichen Aufgabenträger gemäß § 139 BauGB

gem.BaUGB anAufstollungsvorfahrsn zubsteiligte Tdgaröffentlicher Belangd benachbarte Gemeinden/ Stand: 22.06.2010 '1. Bau-undLlegenschafisbetrieb NRW Domstra߀ 5$73 50668Ktln

19. PLEdocGmbH Postfach1202 55 45312Essen

2.

BezirlGregierungKtln 50606Kötn

3.

BergischerEinzelhandelsund qnde.V. Diensllelsterveft Kipdorf35 42103 Wuppertal-Elberfeld

20. RWERhein-RuhrNetsservice Gmbn Elisabeth-Selbert-Straße 2 4O7A Langenteld 21. Stadt!rcrkeRadevonnwald GmbH Am Gaswerk 13 424n Radeßmwald

4.

Bundesanshltfürlmmobilienaufgaben Spartelmmobllienaufgaben Ravensberger Straße'l17 33607Blelefeld

22. Shdtlt€rkeRemsch€idGmbH Postfach10 08 64 42808Remscheid

5.

Ezbistuml(öln 506(EKöln

6.

Kircheim Rheinland E\angeli8ohe Hans-Böckler-Str. 7 .10.476 O0sseldorf

23. UnityMediaGmbh Regionalbüro Mltte ,|78a Kitnigsallee 44799Eochum

7-

8.

9.

24. Wehrberelchsvemaltungw6t HerrStappert Wilhelm-Raabe-Straße 46 .lo470Düsseldorf

Finanzamlwpperftlrth Am Star ,!,€iher3 51688Wippertodh

25. StadtBreckerfeld Postfach180 58343Breckerfeld

Handwerkskammer zu lGIn HeumarK 12 50667Köln

26. Shdt Ennepebl PosthchI543/l5,9 58244Ennepetal

IndustrieundHandelskammerzu Köln Zw8igstelleObeöerg Postfdch1004 64 51604Gummersbach

27. StadtHalver Poslhch 1i153 58314Halver

10. Land6büroder NatuFchub/eöändeNRW Ripshorster Str 306 46117 Oberhausen

28. Sbdt Hück6u/ägen Poqthch l0 02 62 42491Hückeawagen

11. Land6betrieb Straßenbau NRW Regionalniederlassung Rhein-Berg Pos{hchl0 06 62 51606Gummersbach '12, Landsohafisverbend Rheinland Liegenschansamt KennedyUfer2 50579Köln

29. StadtRemscheid Podfach10 08 62 42849Remscheid 30. StadtWipperf0dh PostfachI 460 51ö/8 Wipperfünh 3'l . StadtWupperbl 422@Wuppertal

13. Landschafrsverb€nd Rheinland Rheinisah$ Amt for Bodeideflknalpflege Endenlcher Straße133 53115Boon 14. Land€chaffsverband Rheinland Rheinlsches AIIt fär Denknalpfleg€ Ehrenfriedstraße 1I 50259Pulhelm

34. DezerEt ll Albemeine Dienslleistungen im Hause

15. Land6betrieb WaldundHolzNRW Reglonalforstamt Bergisch6 Land Bahnstr.27 51688Wipperfürth 16. Landwirtschafiskammer NRW lcei,sstelleOberberg.lceis / RheinisclFB€rgischer lceis/ Mettmann BahnhofstralSe I 5'1789Lindhr 17. Oberbergische Ve*ehFg€sellschaftAG

KölnerStr. 237 51645Gummersbach Kreis Oberbergischer DerLandrat 51641Gummersbach

A/zz

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Kampfmittefreiheit imHause

Stadt Radevormwald ermeister '13,4247 Radevormwald Rathaus,Hohenfuh6tr. Teletonr 02195/ 6060 Telefax:02195/606-116 Stadtnetz Radevormwald: www.radevormwald.de

Stadtverwaltung Po6tf€ch164042465Radevormwald

DezematTechnisctEDienstleistungen

Fachbaeict: Stadplanung und Umwelt

An die Behördenund sonstigenTrägeröffentlicherBelange und benachbarten Gemeinden

Auskunfr erteilt:

BenjaminRüberg E-Mal:[email protected]

lhreNachrichl vom:

lhrZeichen

Zimmer

Durchwahl:

413

02195/6@164

MelnZeichen

Datum

01.10.2010

SanierunqssaeunERadevormwaldlnnenstadt VorbereitendeUntensuchungengemäßS 141 BaUGB hiec, Beteiligunggem. S 139Absatz 2 BaUGB SehrgeehrteDamenund Henen, Der Rat der Stadt Radevormwald hat am 16.06.2009den Beginnder voöereitendenUntersuchungenfür das Gebiet zu Zwec] 60mm) zu verrohren sind. Auflagen: Die Bohrungen dürfen nur drehend mit Schnecke und nicht schlagend ausgeführt werden. Bohrkronen als Schneidwerkzeug sowie Rüttel- und Schlagvorrichtungen dürfen nicht verwendet werden. Beim Auftreten von plötzlichen ungewöhnlichen Widerständen ist die Bohrung sofort aufzugeben und um mindestens 2 m zu versetzen. Als Bohrlochtiefe ist im Regelfall (abhängig von den örtlichen Bodenverhältnissen) 7 m unter Geländeoberkante (GOK) als ausreichend anzusehen. Die GOK bezieht sich immer auf den Kriegszeitpunkt. Spülverfahren mit Spüllanze können sinngemäß verwendet werden. Die Bohrlochdetektion erfolgt durch den KBD oder eines von ihm beauftragten Vertragsunternehmens. Für die Dokumentation der überprüften Bohrungen ist dem KBD oder dem beauftragten Vertragsunternehmen ein Bohrplan zur Verfügung zu stellen. Da es sich bei diesen Arbeiten um zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen ohne den konkreten Hinweis einer möglichen Kampfmittelbelastung handelt, kann das Einbringen der für diese Technik erforderlichen Sondierbohrungen unter Einhaltung entsprechender Auflagen auch durch Unternehmen ausgeführt werden, die nicht der Aufsicht des KBD unterliegen. Bitte beachten Sie, dass Terminvorschläge bzgl. der Durchführung der Arbeiten nur per Fax oder Email berücksichtigt werden können. Senden Sie dazu nachfolgende Seite ausgefüllt an die Faxnummer: 0211 - 475 90 75 oder an [email protected]. Im Auftrag gez. Daenecke

Anmeldung von Sondierbohrungen zur Detektion Name, Firma, Telefon:

Aktenzeichen des KBD:

Datum:

Bauherr / Auftraggeber (Name, Adresse, Telefonnr., Fax) Bohrfirma (Name, Adresse, Telefonnr., Fax)

Bauvorhaben und Adresse: Ansprechpartner auf der Baustelle zur genauen Terminabsprache (Name, Telefonnummer): Anzahl der Bohrungen:

Tiefe in m der Bohrungen:

Terminvorschlag für Detektion:

Besonderheiten (Arbeitsschutz, usw.):

Datum, Unterschrift:

Anhang 10: Kosten und Finanzierungsübersicht Zuwendungsfähige Ausgaben:

Gesamt Beantragte Förderung Eigenanteil Stadt Anteil Dritter / Privater *

2010

2011

2012

2013

2014

2015

2016

2017

Gesamt

197.595 €

582.321 €

564.518 €

614.344 €

881.514 €

549.300 €

420.413 €

143.390 €

3.953.395 €

138.317 €

407.625 €

395.163 €

430.041 €

617.060 €

384.510 €

294.289 €

100.373 €

2.767.377 €

55.275 €

158.736 €

154.355 €

169.303 €

249.454 €

149.790

111.124 €

28.017 €

1.076.055 €

4.004 €

15.960 €

15.000 €

15.000 €

15.000 €

15.000 €

15.000 €

15.000 €

109.964 €

2012

2013

2014

2015

2016

2017

Gesamt

Nicht zuwendungsfähige Ausgaben: 2010 Parkplatzerweiterung Rathaus

2011

84.750 €

84.750 €

* Die Abbildung der Höhe der Eigenanteile von Dritten/Privaten von 15.000 € zwischen 2012 und 2017 hat förderrechtliche Gründe. Tatsächlich sind für die Instrumente Citymanagement und Verfügungsfonds jährlich 40.000 € von Dritten/Privaten aufzubringen.

Vorlage zu Tagesordnungspunkt Nr. 3 . b) der 06. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr am 01.12.2010 zu Tagesordnungspunkt Nr. ...............der ................. Sitzung des Rates am .................. Öffentlicher Teil

Nichtöffentlicher Teil

Tagesordnungspunkt: Sanierungsgebiet Innenstadt b) Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Innenstadt durch Satzung gemäß § 142 Abs. 3 Satz 1 BauGB Beratungsfolge: Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr Rat Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr Rat Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr Rat

Sitzungstermin: diverse 16.12.2008 04.06.2009 16.06.2009 01.12.2010 14.12.2010

Beschlussentwurf: Der Rat der Stadt Radevormwald beschließt die förmliche Sanierungsgebietes „Innenstadt“ gemäß § 142 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

Festlegung

des

Finanzielle Auswirkungen des Beschlusses: ja Kosten € Vorgesehen im

nein Produkt Ergebnisplan

Haushaltsmittel

noch nicht zu übersehen Haushaltsjahr Finanzplan

stehen zur Verfügung

stehen nicht zur Verfügung

Erläuterung: Ergebnis der durchgeführten vorbereitenden Untersuchung ist, dass zur Aufwertung und Attraktivierung der Innenstadt von Radevormwald sowie der damit verbundenen städtebaulichen Neuordnung und Verbesserung der verkehrlichen Erreichbarkeit, die Ausweisung des vom Rat der Stadt Radevormwald beschlossenen Untersuchungsgebietes als Sanierungsgebiet notwendig ist. Daher soll der Bereich „Innenstadt“ per Satzung förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und entsprechend seiner besonderen Bedeutung fortentwickelt werden. Der Entwurf der Sanierungssatzung sowie der Lageplan des Sanierungsgebietes als deren Bestandteil sind als Anlage beigefügt. Federführendes Dezernat:

Beteiligtes Dezernat:

Der Bürgermeister

Unterschrift

Unterschrift

Dez. III Technische Dienstleistungen

Unterschrift

Datum

Datum

Datum

Sanierungssatzung Radevormwald Innenstadt

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Abgrenzung des Sanierungsgebietes

M. 1 : 5.000

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Plangrundlage: DGK im Maßstab 1:5.000. Mit Genehmigung des Vermessungs- und Katasteramtes Gummersbach

Satzung der Stadt Radevormwald über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Sanierungsgebietes „Innenstadt“ Auf Grund des § 142 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. Ι S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.2009 (BGBl. I Seite 2585) in Verbindung mit den §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe g) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.7.1994 (GV. NRW. S. 666) in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Radevormwald in seiner Sitzung am 14.12.2010 folgende Satzung beschlossen: §1 Festlegung des Sanierungsgebietes In dem nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände gemäß § 136 Abs. 2 BauGB vor. Deshalb soll der größtenteils denkmalgeschützte Bereich entsprechend seiner besonderen Bedeutung als Einzelhandels- und Wohnstandort bewahrt, neu geordnet und weiterentwickelt werden. Es wird daher als städtebauliches Sanierungsgebiet förmlich festgelegt und erhält die Bezeichnung „Innenstadt“. Das Sanierungsgebiet umfasst alle Flurstücke und Flurstücksteile innerhalb der im Lageplan (Maßstab 1:1.000) abgegrenzten Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung und als Anlage beigefügt. §2 Verfahren Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Gemäß § 142 Abs. 4 BauGB wird die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152-156a BauGB ausgeschlossen. Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge finden keine Anwendung. §3 Inkrafttreten Diese Satzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.

Vorlage zu Tagesordnungspunkt Nr. 3 . c) der 06. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr am 01.12.2010 zu Tagesordnungspunkt Nr. ...............der ................. Sitzung des Rates am .................. Öffentlicher Teil

Nichtöffentlicher Teil

Tagesordnungspunkt: Sanierungsgebiet Innenstadt c) Beschluss über die Frist zur Durchführung der Maßnahmen gemäß § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB Beratungsfolge: Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr Rat Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr Rat Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr Rat

Sitzungstermin: diverse 16.12.2008 04.06.2009 16.06.2009 01.12.2010 14.12.2010

Beschlussentwurf: Der Rat der Stadt Radevormwald beschließt gemäß § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB als Ende der Frist zur Durchführung der Maßnahmen das Jahr 2017. Finanzielle Auswirkungen des Beschlusses: ja Kosten € Vorgesehen im

nein Produkt

Haushaltsmittel

noch nicht zu übersehen Haushaltsjahr

Ergebnisplan

Finanzplan

stehen zur Verfügung

stehen nicht zur Verfügung

Erläuterung: Gemäß § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist eine Frist festzulegen, in der die Sanierung durchgeführt werden soll. Die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen in der Innenstadt von Radevormwald ist für den Zeitraum der Jahre 2010 bis einschließlich 2017 vorgesehen. Dieser Zeitraum liegt auch der entsprechenden Kosten- und Finanzierungsplanung zu Grunde, so dass das Jahr 2017 als Ende der Frist beschlossen werden soll.

Federführendes Dezernat:

Beteiligtes Dezernat:

Der Bürgermeister

Unterschrift

Unterschrift

Dez. III Technische Dienstleistungen

Unterschrift

Datum

Datum

Datum

Vorlage zu Tagesordnungspunkt Nr. 3 . d) der 06. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr am 01.12.2010 zu Tagesordnungspunkt Nr. ...............der ................. Sitzung des Rates am .................. Öffentlicher Teil

Nichtöffentlicher Teil

Tagesordnungspunkt: Sanierungsgebiet Innenstadt d) Beschluss zur Durchführung der Sanierungsmaßnahmen in Kenntnis bestehender Zweckbindungsfristen; Antrag bei der Bezirksregierung Köln zum Absehen vom Widerruf des Zuwendungsbescheides Beratungsfolge: Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr Rat Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr Rat Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr Rat

Sitzungstermin: diverse 16.12.2008 04.06.2009 16.06.2009 01.12.2010 14.12.2010

Beschlussentwurf: Der Rat der Stadt Radevormwald beschließt in Kenntnis der bestehenden Zweckbindungsfristen die Durchführung der geplanten Sanierungsmaßnahmen und beauftragt die Verwaltung mit der Antragstellung zum Absehen vom Widerruf des Zuwendungsbescheides 05/2/84 vom 26.07.1984 bei der Bezirksregierung Köln. Finanzielle Auswirkungen des Beschlusses: ja Kosten € Vorgesehen im Haushaltsmittel

nein Produkt Ergebnisplan stehen zur Verfügung

noch nicht zu übersehen Haushaltsjahr Finanzplan stehen nicht zur Verfügung

Erläuterung: Die geplanten Maßnahmen im Zuge der Innenstadtsanierung berühren Bereiche, die bereits Gegenstand früherer Fördermaßnahmen waren. Im Zuge des ehemaligen Förderprogramms „Wohnumfeldverbesserungen“ wurden mit Zuwendungsbescheid vom 26.07.1984 Maßnahmen durch Fördermittel finanziert, für die eine Zweckbindungsfrist von 25 Jahren gilt. Der Zeitpunkt, mit dem diese Frist beginnt, bezieht sich auf das Datum der Bauabnahme. Dies führt dazu, dass bestimmte Bereiche in der Innenstadt (Marktplatz, Kaiserstraße) noch von der festgelegten Zweckbindungsfrist erfasst werden könnten und somit in dieser Form erhalten werden müssten. Aufgrund der im Integrierten Handlungskonzept Innenstadt festgestellten städtebaulichen

Missstände ist eine städtebauliche Neuordnung und Verbesserung der verkehrlichen Erreichbarkeit der Innenstadt jedoch zwingend notwendig. Dies schließt Maßnahmen ein, die von der Zweckbindungsfrist erfasst sind, aber zeitnah umgesetzt werden müssen. Um nicht Rückforderungen der damals erhaltenen Zuwendungsmittel befürchten zu müssen, soll ein Antrag bei der Bezirksregierung Köln gestellt werden, dass diese vom Widerruf des früheren Zuwendungsbescheides absieht. Die Bezirksregierung wird den Antrag befürworten, wenn erkennbar ist, dass die ursprüngliche Planung nicht mehr den aktuellen Anforderungen entspricht und durch die neuen Maßnahmen angemessen weiterentwickelt werden kann. Der in Aussicht gestellte Förderbescheid lässt bereits darauf schließen, dass diese Anforderungen grundsätzlich erfüllt werden. Die Stärkung von Innenstädten und Stadtteilzentren in ihrer städtebaulichen Funktion ist durch das entsprechende Förderprogramm zu einem zentralen Handlungs- und Förderschwerpunkt für Kommunen geworden und somit auch expliziter Wille des Fördergebers.

Federführendes Dezernat:

Beteiligtes Dezernat:

Der Bürgermeister

Unterschrift

Unterschrift

Dez. III Technische Dienstleistungen

Unterschrift

Datum

Datum

Datum

Vorlage zu Tagesordnungspunkt Nr. 4. a) der 06. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr am 01.12.2010 Öffentlicher Teil

Nichtöffentlicher Teil

Tagesordnungspunkt: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 – Sieplenbusch, Museum für Asiatische Kunst a) Bericht über die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gem. § 3 (2) BauGB sowie die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB Beratungsfolge: Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr

Sitzungstermin: 02.03.2009 09.06.2009 01.06.2010 01.12.2010

Beschlussentwurf: keiner Finanzielle Auswirkungen des Beschlusses: ja Kosten € Vorgesehen im Haushaltsmittel

nein Produkt Ergebnisplan stehen zur Verfügung

noch nicht zu übersehen Haushaltsjahr Finanzplan stehen nicht zur Verfügung

Erläuterung: Die öffentliche Auslegung des Planentwurfes fand in der Zeit vom 23.06.2010 bis einschließlich dem 22.07.2010 statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die benachbarten Gemeinden wurden mit Schreiben vom 04.06.2010 um ihre Äußerung bis zum 15.07.2010 gebeten. Von Seiten der Öffentlichkeit ist eine abwägungsrelevante Stellungnahme eingegangen, über diese wird unter TOP 4 b) beraten und entschieden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange/Nachbargemeinden haben sich mit einer abwägungsrelevanten Stellungnahme am Verfahren beteiligt, über diese wird unter TOP 4 c) beraten und entschieden. Zur Kenntnisnahme beigefügt ist ein Schreiben des Landrates des Oberbergischen Kreises. Der Landrat des Oberbergischen Kreises verweist auf die gesetzlichen Regelungen und Bestimmungen zur Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen. Erwähnt werden die vertragliche Absicherung durch Festlegung entsprechender Sicherheitsleistungen in Verbindung mit konkreten terminlichen Vorgaben zur Herstellung bzw. Fertigstellung aller Maßnahmen. Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2 ist der sog. Durchführungsvertrag. In ihm hat sich der Träger des Vorhabens zu verpflichten, das Vorhaben und die Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen und die

Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise zu tragen. Die Realisierung des naturschutzrechtlich gebotenen Ausgleichs wird in §§ 6 und 7 des Durchführungsvertrages umfassend geregelt. Neben engen terminlichen Vorgaben und einer 2-jährigen Anwuchsgarantie, wird für Abweichungen von den Ausgleichsverpflichtungen eine Vertragsstrafe in Form einer Sicherheitsleistung festgeschrieben. Mit Bezug auf das nach den Bestimmungen des Landschaftsgesetzes NW beim Oberbergischen Kreis zu führende Ausgleichsflächenkataster [§ 6 (8) LG NW] betont der Landrat des Oberbergischen Kreises die Erfassungspflicht der durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen. Die Registrierung in einem Verzeichnis gilt nach § 6 Abs. 8 Satz 3 LG NW nicht für Ausgleichsflächen, 1. die kleiner als 500 m² sind, 2. auf denen der Eingriff durchgeführt wird oder 3. die im Gebiet desselben Bebauungsplans festgesetzt werden. Die Ausgleichsflächen liegen vollständig innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2. Ein planexterner Ausgleich wird nicht vorbereitet, so dass von einer Erfassung der Ausgleichsflächen im Ausgleichsflächenkataster des Oberbergischen Kreises abgesehen werden kann. Abschließend macht der Landrat des Oberbergischen Kreises auf die landschaftsrechtliche Unterschutzstellung des Plangebietes aufmerksam. Die Herausnahme des Plangebietes aus der Landschaftsschutzverordnung „Oberbergischer Kreis – Teilbereich II“ ist bereits mit der Höheren Landschaftsbehörde vorbesprochen. Mit dieser wurde vereinbart, dass nach dem Satzungsbeschluss durch den Rat der Stadt Radevormwald, aber vor der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses eine Aufhebungserklärung gem. § 42a Abs. 1 LG NRW für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2 beantragt wird. Federführendes Dezernat:

Beteiligtes Dezernat:

Der Bürgermeister

Unterschrift

Unterschrift

Dez. III Technische Dienstleistungen

Unterschrift

Datum

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Vorlage zu Tagesordnungspunkt Nr. 4. d) der 06. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr am 01.12.2010 Öffentlicher Teil

Nichtöffentlicher Teil

Tagesordnungspunkt: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 – Sieplenbusch, Museum für Asiatische Kunst d) Beschluss der - eingeschränkten und verkürzten - erneuten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes sowie der erneuten Einholung der Stellungnahmen der - berührten - Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4a (3) BauGB Beratungsfolge: Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr

Sitzungstermin: 02.03.2009 09.06.2009 01.06.2010 01.12.2010

Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr beschließt gem. § 4a Abs. 3 BauGB, den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2 – Sieplenbusch, Museum für Asiatische Kunst - eingeschränkt und verkürzt - erneut öffentlich auszulegen sowie die Stellungnahmen der - berührten - Träger öffentlicher Belange erneut einzuholen. Finanzielle Auswirkungen des Beschlusses: ja Kosten € Vorgesehen im Haushaltsmittel

nein Produkt Ergebnisplan stehen zur Verfügung

noch nicht zu übersehen Haushaltsjahr Finanzplan stehen nicht zur Verfügung

Erläuterung: Die drei Regelungsinstrumente des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Vorhaben- und Erschließungsplan, Bebauungsplan, Durchführungsvertrag) müssen widerspruchsfrei aufeinander abgestimmt sein. Im Bebauungsplan waren die textlichen Festsetzungen zu den zulässigen Nebenanlagen bislang in einer Form normiert, die dem Investor die Errichtung von Nebenanlagen nur innerhalb der festgesetzten Baugrenzen ermöglichten. Mit einer derartigen Festsetzung wäre die Umsetzung eines Museums für Asiatische Kunst praktisch unmöglich gewesen, da zwingend notwendige bauliche Anlagen wie z. B. Terrassen, befestige Fußwege und Einfriedungen nicht genehmigungsfähig gewesen wären. Auch derartige bauliche Anlagen fallen unter den Nebenanlagenbegriff des § 14 BauNVO, für die der vorhabenbezogene Bebauungsplan einen Ausschluss außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche festsetzte. Um diese für den Betrieb des Museums dringend notwendigen Nebenanlagen zukünftig einer Genehmigung zuführen zu können, soll im vorhabenbezogenen Bebauungsplan eine Regelung aufgenommen werden, dass Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche nur zulässig sind, soweit sie im Vorhaben- und Erschließungsplan zeichnerisch dargestellt sind. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan eröffnet dem Plangeber entsprechende Freiheiten;

dieser ist hier nicht wie bei einem „normalen“ Bebauungsplan an den „numerus clausus“ der planerischen Festsetzungsmöglichkeiten gebunden. Auf diese Weise sind der Vorhaben- und Erschließungsplan und der vorhabenbezogene Bebauungsplan zukünftig widerspruchsfrei aufeinander abgestimmt. Eine komplizierte Beschreibung von zulässigen und unzulässigen Nebenanlagen kann damit in den textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes entfallen. Aus dem Vorhabenund Erschließungsplan kann künftig unmittelbar abgelesen werden, welche baulichen Anlagen zulässig sind. Eine baulich ausufernde Gestaltung der einzelnen Nebenanlagen wird durch die in den einzelnen Sondergebieten festgesetzte absolute Grundflächenzahl verhindert. Mit der beschriebenen Änderung bekommen die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes einen anderen Inhalt. Eine Änderung des Bebauungsplanes nach der öffentlichen Auslegung führt gem. § 4a Abs. 3 BauGB dazu, den Plan erneut öffentlich auszulegen zu müssen/die Stellungnahmen erneut einholen zu müssen. Dabei kann bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten/ergänzten Teilen abgegeben werden können. Von dieser eingeschränkten Beteiligung sollte Gebrauch gemacht werden, um dass Verfahren nicht unnötig zu verzögern. Aus demselben Grund schlägt die Verwaltung vor, die Offenlagefrist auf drei Wochen zu verkürzen. Werden durch die Änderung des Planentwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann die Einholung der Stellungnahmen nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB auf die berührten Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, um den Verwaltungsaufwand zu minimieren. Es wird empfohlen, die Einholung der Stellungnahme auf den Landrat des Oberbergischen Kreises zu beschränken. Allein bei dieser Bündelungsbehörde wird das Berührtsein der von ihr zu vertretenen Belange gesehen. Federführendes Dezernat:

Beteiligtes Dezernat:

Der Bürgermeister

Unterschrift

Unterschrift

Dez. III Technische Dienstleistungen

Unterschrift

Datum

Datum

Datum

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 Sieplenbusch, Museum für Asiatische Kunst

Abgrenzung des Geltungsbereichs

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Plangrundlage: DGK im Maßstab 1:5000. Mit Genehmigung des Vermessungs- und Katasteramtes Gummersbach

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Stadt Radevormwald Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“ Museum für asiatische Kunst Textliche Festsetzungen und Hinweise

Erneute Offenlage

Köln, 17. November 2010

Radevormwald, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“

Textliche Festsetzungen §1

Art der baulichen Nutzung

(1) Als Art der baulichen Nutzung wird gemäß § 11 BauNVO „Sonstiges Sondergebiet (SO)“ mit der Zweckbestimmung „Museum für asiatische Kunst“ festgesetzt. Das Sondergebiet wird gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO in die Teilgebiete SO 1, SO 2 und SO 3 gegliedert. (2) Innerhalb des festgesetzten Sondergebiets mit der Bezeichnung SO 1 sind folgende Nutzungen zulässig: 

Museum für asiatische Kunst einschließlich zugehöriger Nebenräume, Anlagen und Einrichtungen für die Verwaltung und Unterhaltung des Museums und der Museumsgärten,



Museumsshop mit maximal 30 qm Verkaufsfläche,



Museumscafé mit maximal 20 qm Nutzfläche innerhalb des Museumsgebäudes und maximal 80 qm Nutzfläche außerhalb des Museumsgebäudes auf räumlich unmittelbar zugeordneter Café-Terrasse.

(3) Innerhalb des festgesetzten Sondergebiets mit der Bezeichnung SO 2 sind insgesamt zwei Wohnungen für Museumsinhaber, Museumsleiter, Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, die im Museumsbereich tätig sind, zulässig. (4) Innerhalb des festgesetzten Sondergebiets mit der Bezeichnung SO 3 sind Stellplätze zur Deckung des notwendigen Stellplatzbedarfes aus dem Sondergebiet mit der Bezeichnung SO 1 zulässig.

§2

Stellplätze und Garagen

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB in Verbindung mit § 12 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt, dass Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 12 BauNVO ausschließlich in den dafür festgesetzten Grundstücksflächen sowie innerhalb der festgesetzten Baugrenzen zulässig sind.

§3

Nebenanlagen

Nebenanlagen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nur zulässig, soweit sie im Vorhaben- und Erschließungsplan zeichnerisch dargestellt sind.

§4

Maß der baulichen Nutzung, Grundfläche

Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO wird festgesetzt, dass eine Überschreitung der im Bebauungsplan gemäß Planeintrag festgesetzten Grundflächen im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO unzulässig ist.

1

Radevormwald, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“

§5

Überbaubare Grundstücksflächen

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 23 Abs. 3 BauNVO wird festgesetzt, dass die im Bebauungsplan zeichnerisch durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen im SO 2 durch Terrassen bis zu einer Fläche von maximal 50 qm überschritten werden dürfen.

§6

Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

(1) Anpflanzen einer Strauchhecke (M 1) Innerhalb der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB festgesetzten und mit M 1 bezeichneten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind bodenständige Gehölze folgender Pflanzenauswahlliste 1 zu bepflanzen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Der Pflanzabstand darf 1,50 m x 1,50 m nicht überschreiten. Der Anteil der Bäume wird auf 20% festgesetzt. Pflanzenausfälle sind art- und funktionsgerecht zu ersetzen. Pflanzenauswahlliste 1: Bodenständige Gehölze Bäume: Heister, 2 x verpflanzt, 150-200 cm hoch, o. B. Acer pseudoplatanus Carpinus betulus Fraxinus excelsior Prunus avium Quercus robur Sorbus aucuparia

Berg-Ahorn Hainbuche Esche Vogel-Kirsche Stiel-Eiche Eberesche

Sträucher: verpflanzte Sträucher, 3 - 4 Triebe, 60 – 100 cm hoch, o. B. Cornus sanguinea Corylus avellana Crataegus monogyna Euonymus europaeus Malus communis Prunus spinosa Pyrus communis Rhamnus frangula Rosa canina Rosa rubiginosa Viburnum opulus

Roter Hartriegel Haselnuss Weißdorn Pfaffenhütchen Wild-Apfel Schlehe Wild-Birne Faulbaum Hunds-Rose Wein-Rose Schneeball

(2) Anpflanzen einer Schnitthecke (M 2) Innerhalb der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB festgesetzten und mit M 2 bezeichneten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind flächendeckend bodenständige

2

Radevormwald, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“

Gehölze der Pflanzenauswahlliste 1 zu bepflanzen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Pro laufendem Meter sind mindestens vier Pflanzen zu setzen. Pflanzenausfälle sind art- und funktionsgerecht zu ersetzen.

(3) Anlage einer Streuobstwiese (M 3) Innerhalb der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzten und mit M 3 bezeichneten Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind im Abstand von jeweils mindestens 5,00 m zu den Grundstücksgrenzen und öffentlichen Wegen sowie im Abstand von jeweils maximal 10,0 m zueinander insgesamt 35 Obstbäume heimischer Sorten der folgenden Pflanzenauswahlliste 2 anzupflanzen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Pflanzenausfälle sind art- und funktionsgerecht zu ersetzen. Pflanzenauswahlliste 2: Heimische Obstbaumsorten (Mindestqualität: Hochstamm, STU 810cm in 1,0 m über Grund; ausschließlich Sämlinge als Unterlage):  Äpfel: Danziger Kantapfel, Doppelter Luxemburger, Rheinischer Bohnapfel, Jakob Lebel, Zuccalmaglio Renette, Kaiser Wilhelm, Ontario, Schöner aus Boskop, Rheinischer Winterrambour, Rheinischer Krummstiel, Rheinische Schafsnase, Riesenboikenapfel, Roter Eiserapfel, Weißer Klarapfel, Berlepsch, Goldparmäne, James Grieve, Herbstrenette, Gelber Edelapfel  Birnen Köstliche von Charneau, Gute Graue, Pastorenbirne, Gute Luise, Clapps Liebling, Conference, Esperens Herrenbirne, Winterbergamotte, Gellerts Butterbirne  Kirsch und Zwetschgen Große Schwarze Knorpelkirsche, Hedelfinger Riesenkirsche, Schneiders Späte Knorpelkirsche, Geisepitter, Schwarze Herzkirsche, Hauszwetschge, Bühler Frühzwetschge, Große Grüne Reneklode, Wangenheims Frühzwetschge.

(4) Erhalt des Gehölzbestands (M 4) Innerhalb der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB festgesetzten und mit M 4 bezeichneten Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern:  

sind die vorhandene Heckenbepflanzung und der im Bebauungsplan als zum Erhalt festgesetzte Einzelbaum sowie insgesamt fünf Obstbäume der bestehenden Streuobstwiese

3

Radevormwald, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“

dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. In der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB festgesetzten Fläche ist die Anlage befestigter Fußwege sowie eine Unterbrechung der zu erhaltenden Heckenbepflanzung bis zu einer Breite von maximal 3,00 m zulässig. Pflanzenausfälle sind jeweils art- und funktionsgerecht mit bodenständigen Gehölzen der Pflanzenauswahllisten 1 (Hecke), der Pflanzenauswahlliste 3 (Einzelbaum) und Obstbäumen der Pflanzenauswahlliste 2 (Streuobstwiese) zu ersetzen. Pflanzenauswahlliste 3: Großkronige Laubbäume Einzelbäume, Hochstamm, 3 x verpflanzt, STU 16-18cm Acer pseudoplatanus Fraxinus excelsior Quercus petrea Quercus robur Tilia cordata Tilia platyphyllos

Berg-Ahorn Esche Trauben-Eiche Stiel-Eiche Winter-Linde Sommer-Linde

Hinweise (1) Gemäß § 12 Abs. 3 BauGB wird der Vorhaben- und Erschließungsplan Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Die Zulässigkeit von Vorhaben im räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2 bestimmt sich nach den Regelungen des Bebauungsplans, nach den Inhalten des Vorhaben- und Erschließungsplans sowie nach denen des Durchführungsvertrags.

(2) Bei Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der Erd-/Bauarbeiten sind die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW-Rheinland, Außenstelle Kerpen, Heinrich-HertzStraße 12, 50170 Kerpen ist zu benachrichtigen. Für den Fall von Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen usw. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen Auf das „Merkblatt für das Einbringen von „Sondierbohrungen“ im Regierungsbezirk Köln“ der Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW – Rheinland wird hingewiesen.

4

Stadt Radevormwald Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“ Museum für asiatische Kunst Begründung und Umweltbericht Erneute Offenlage

17. November 2010 – Stand Erneute Offenlage

Inhalt

1 1.1 1.2

ANLASS, ZIEL UND ERFORDERNIS DER PLANUNG Planungsanlass Planungsziele und -erfordernis

1 1 1

2

VORHABEN- UND ERSCHLIEßUNGSPLAN (VEP)

1

3

GELTUNGSBEREICH

4

4 4.1 4.2 4.3 4.4

BESTEHENDES PLANUNGSRECHT Landes- und Regionalplanung Flächennutzungsplan Landschaftsschutzverordnung Sonstige Satzungen und Verordnungen

5 5 5 5 6

5

RÄUMLICHE UND STRUKTURELLE SITUATION

6

6

6.10

INHALTE DES VORHABENBEZOGENEN BEBAUUNGSPLANES Grundzüge der Planung Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung Überbaubare Grundstücksflächen Verkehrsflächen und Erschließung Ver- und Entsorgung, Technische Infrastruktur Private Grünflächen Fläche für die Landwirtschaft Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Hinweise

7

FLÄCHENBILANZ

16

8 8.1 8.2 8.3

17 17 18

8.7

UMWELTBERICHT Hinweise zur Durchführung der Umweltprüfung Kurzdarstellung der Planung Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für die Planung relevanten Umweltschutzziele Umweltsituation, Wirkungsprognose und Maßnahmen Entwicklungsprognosen des Umweltzustandes Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen (Monitoring) Allgemein verständliche Zusammenfassung

9

ZUSAMMENFASSENDE ERKLÄRUNG

6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 6.6 6.7 6.8 6.9

8.4 8.5 8.6

7 7 7 10 11 11 12 13 13 14 16

18 21 26 27 27 28

Radevormwald, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“

1 1.1

1

Anlass, Ziel und Erfordernis der Planung Planungsanlass

Der Vorhabenträger beabsichtigt am Sieplenbusch in Radevormwald, eine umfangreiche, private Sammlung asiatischer Kunst einem breiten (Fach-) Publikum zugänglich zu machen. Gleichzeitig ist der Galerist bestrebt, weitere Sammlungen bzw. Leihgaben anderer Sammler und eigene Ausstellungsstücke zusammen zu führen und teilweise als ständige Ausstellung zu präsentieren.

Gründung eines Museums für asiatische Kunst

So ist die Idee entstanden, unter entsprechender Umgestaltung und Erweiterung vorhandener Gebäude auf eigenen Grundstücksflächen Ausstellungsmöglichkeiten sowie Raum für Fachvorträge und interkulturelle Begegnung zu schaffen. In der Ruhe und Abgeschiedenheit des geplanten Museumsstandortes am Sieplenbusch werden ideale Voraussetzungen für Meditation und Betrachtung der Kunstschätze, speziell des Himalaya-Gebietes, gesehen. Für die Umsetzung des Vorhabens ist die Aufstellung eines Bebauungsplans notwendig. Die geplanten baulichen und landschaftsgärtnerischen Maßnahmen sind in einem Vorhaben- und Erschließungsplan aufgezeigt, der Bestandteil des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB wird.

1.2

Planungsziele und -erfordernis

Der seit November 1977 rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Radevormwald stellt die „Hofschaft“ Sieplenbusch als Fläche für die Landwirtschaft dar. Planungsrechtlich ist das Plangebiet derzeit als Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB einzustufen. Es liegt darüber hinaus vollständig im Geltungsbereich der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 24. Dezember 1991 über die Landschaftsschutzgebiete Radevormwald und Hückeswagen im Oberbergischen Kreis (Teilbereich II). Vor diesem Hintergrund ist eine bauordnungsrechtliche Genehmigung und die Umsetzung des Bauvorhabens nicht möglich. Wesentliches Ziel der Bauleitplanung ist es daher, durch den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2 die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung des geplanten Museumsstandortes zu schaffen.

2

Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP)

Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird gemäß § 12 Abs. 3 BauGB Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Parallel dazu schließt die Stadt Radevormwald einen Durchführungsvertrag mit dem Vorhabenträger, in dem sich dieser gemäß § 12 Abs. 1 BauGB u. A. zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten verpflichtet. Daneben enthält der Vertrag weitere Bestimmungen und Details der Vorhabenrealisierung, z. B. hinsichtlich des Umfangs der auszustellenden Kunstsammlung, zu Betriebszeiten und zur Herstellung der Erschließungsanlagen.

Planungsrechtliche Voraussetzungen

Radevormwald, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“

2

Den Vorhaben- und Erschließungsplan hat die Architektin Monika Mika, Wuppertal, im Auftrag des Vorhabenträgers und in Abstimmung mit der Stadt Radevormwald erstellt. Er enthält die Darstellung sämtlicher Vorhaben, die im räumlichen Geltungsbereich durchgeführt werden sollen und für deren Genehmigungsfähigkeit der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 2 die planungsrechtlichen Voraussetzungen schafft.

Vorhaben und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans

Für das geplante Museum hat die Stadt Radevormwald im Rahmen der städtebaulichen Planung unverrückbare Planvorgaben formuliert:

Vorgaben und geplante Erschließung



Anordnung der Baukörper mit den notwendigen Räumlichkeiten und der gebäudebezogenen Nutzungs- und Funktionsverteilung für das Museum,



Überwiegender Erhalt des vorhandenen Gehölzbestands und Ergänzung mit standortgerechten sowie museumsthematisch passenden Neuanpflanzungen.

In unmittelbarer Nähe des geplanten Museums verläuft der Rundwanderweg A 1 Hölterhof - Dieplingsberg – Hückeswagen - Hagelsiepen Hückeswagen-Niederhagelsiepen - Kaffekanne - Kattenbusch Sieplenbusch - Walkmüllersiepen - Kleinsiepen - Radevormwald – Hölterhof. Die Idee des Erschließungskonzeptes besteht in der Inszenierung des geplanten Museumsstandortes als neue Attraktion und Station auf dem Wanderweg A 1. Die Bedeutung des neuen Museums für Freizeit und Tourismus in Radevormwald wird dadurch betont.

Neues Museum als Bereicherung für Freizeit und Tourismus

Im Südwesten wird innerhalb des Plangebietes auf aktuell landwirtschaftlich genutzten Flächen ein Parkplatz für Museumsbesucher errichtet. Der Parkplatz wird durch geeignete Bepflanzungsmaßnahmen sorgfältig in die Landschaft integriert und unmittelbar von dem öffentlichen Weg Sieplenbusch aus erschlossen, der an die Ispingrader Straße anbindet.

Anbindung Besucherparkplatz

Es ist vorgesehen, den heute etwa 3 m breiten Weg Sieplenbusch ausgehend von der Ispingrader Straße auf einer Länge von rund 25 m und in einer Breite von 4,75 m als öffentliche Straße für den Begegnungsverkehr auszubauen. Die bestehende Umspannstation im Einmündungsbereich Sieplenbusch/Ispingrader Straße wird von der Straßenplanung nicht berührt.

und verkehrstechnisch notwendiger Ausbau der Einmündung Sieplenbusch/ Ispingrader Straße

Über den Wirtschaftsweg, der das Museum im Nordosten mit dem Wohnsiedlungsbereich von Radevormwald verbindet, sollen nur nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer das Plangebiet erreichen können. Museumsgebäude

Zugänglichkeit für Fußgänger und Radfahrer von Nordosten

Das neue Museum ist in der ehemaligen Scheune am Sieplenbusch vorgesehen, die einen eingeschossigen Anbau erhält. Die derzeit bereits durch Scheune, Lagerflächen, Remise und Garage überbaute Grundfläche von ca. 370 qm wird dazu ebenerdig um etwa 50 qm für

Radevormwald, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“

3

das Gebäude und um ca. 70 qm für Museumseingang und CaféTerrasse erweitert. Der Neubau wird die ehemalige Scheune an drei Seiten umschließen und mit ihr räumlich verbunden. Er ersetzt die bisherigen Anbauten der früheren Scheune, d. h. sowohl die Remise als auch Lager und Garage. Die gesamte Erweiterung ist im bergischen Baustil geplant und wurde mit der Stadt Radevormwald als Plangeberin abgestimmt. Gebäudeanordnung, Dachform und die zu verwendenden Baumaterialien passen sich der Umgebung an. Neben Gestaltungsvorgaben durch die Plangeberin berücksichtigt die Hochbauplanung die statischen Voraussetzungen des Altbaus und Brandschutzanforderungen, die aufgrund der geplanten Museumsnutzung entstehen.

Bauliche Gestaltung

Durch die zurückhaltende, standortgerechte Gestaltung ordnet sich der eingeschossige Museumsneubau optisch dem vorhandenen Gebäude unter und integriert sich sowohl in das Gebäudeensemble aus Wohnhaus, ehemaliger Scheune und Nebengebäuden als auch in die Freiflächenstruktur auf dem Grundstück. Die Ausstellungen sollen von Fachvorträgen über Kunstschätze, ihre Herkunftsländer und deren kulturellen Hintergrund begleitet und durch interkulturelle Begegnungsmöglichkeiten ergänzt werden. Durch Umgestaltung der bisher privat genutzten Nebengebäude mit Wasserbecken sollen hierfür entsprechende Räumlichkeiten entstehen. Die vorhandene Wohnnutzung auf dem Grundstück des Vorhabenträgers bleibt bestehen. Auf dem zu überplanenden Areal besteht außerdem die Möglichkeit, Ausstellungen nicht nur in geschlossenen Räumen, wie in vielen innerstädtischen Museen, anzubieten, sondern diese auch um Meditationsund verschiedene Gartenbereiche zu ergänzen. Das architektonische und landschaftsgärtnerische Konzept sieht die Einbettung des Museums in Anlehnung an alte bergische Hof- oder Burganlagen in die Landschaft vor. Asiatische Gestaltungsformen und Gartenthemen werden dabei integriert. Der Außenbereich wird teilweise verändert und dem erweiterten Gebäude entsprechend der geplanten Nutzung angepasst und erneuert. Wichtiges Gestaltungselement ist dabei der zentral gelegene Haupteingangsbereich des Museums, der die verschiedenen Gebäude und Funktionen miteinander verbindet. Als weiteres Bindeglied zwischen dem Museum und dem Bereich für Didaktik und Meditation ist eine Gartenanlage vorgesehen. Die derzeitigen Nebengebäude und ein zum Teich umgestaltetes Wasserbassin sind in die Gartenanlage integriert. Nordöstlich des Museums wird ein Skulpturengarten angelegt der von der geplanten Caféterrasse aus einsehbar ist. Architektur- und Gartengestaltung berücksichtigen und nutzen dabei die Höhenunterschiede im Geländeniveau. Neben dem nordöstlich des Museums angelegten Skulpturengarten und der kleinen Gartenanlage im zentralen Erschließungsbereich wird in der südlichen Spitze des Plangebietes zusätzlich

Museumsgärten, Freiflächen und Außenanlagen

Radevormwald, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“

4

ein Gartenbereich mit Exponaten geschaffen. Während Museum und Skulpturengarten im Schwerpunkt die kulturelle (Weiter-) Bildung und Begegnung seiner interessierten Besucher zum Ziel hat, dient der südliche Grundstücksteil mit den vorhandenen Obstbäumen mehr der Kontemplation und Meditation. Von dem geplanten Parkplatz im Süden des Plangebiets werden die Besucher durch den sogenannten Himalaya-Garten zum eigentlichen Museum geführt. Pkw-Stellpätze werden entsprechend den Richtzahlen für den Stellplatzbedarf der Landesbauordnung (Anlage zu Nr. 51.11 VV BauO NW) nachgewiesen. Dazu wird im südwestlichen Plangebietsteil auf aktuell landwirtschaftlich genutzten Flächen ein Parkplatz mit 15 PkwStellplätzen errichtet. Der Parkplatz wird über die Ispingrader Straße und die Straße Am Sieplenbusch erschlossen. Die Flächen befinden sich im Eigentum des Vorhabenträgers.

Stellplätze, Garagen und Erschließung

Zwei Stellplätze und Garagen für private Kfz des Museumsleiters bzw. Vorhabenträgers sowie zur Unterbringung von Geräten und Fahrzeugen zur Pflege der Freianlagen sind im nordwestlichen Grundstücksteil geplant. Hierbei soll die vorhandene Topografie so ausgenutzt werden, dass diese Anlagen teilweise im östlich angrenzenden Gelände versenkt werden und vom angrenzenden, höher gelegenen Skulpturengarten durch entsprechende Geländemodellierung nicht einsehbar sind. Über den Wirtschaftsweg und den Weg Sieplenbusch, der das Museum im Nordosten mit dem Wohnsiedlungsbereich von Radevormwald verbindet, sollen, mit Ausnahme der Anwohner, nur nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer das Museum erreichen können. Mit dem Museum und den Ausstellungen sollen das interessierte Fachpublikum aber auch fachkundige und insbesondere jugendliche Besucher angesprochen werden. Es sind zielgruppenorientierte Öffnungszeiten von dienstags bis freitags und sonntags jeweils von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr beabsichtigt, wobei wochentags mit etwa 20 Besuchern täglich gerechnet wird. An den Wochenenden wird das Besucheraufkommen voraussichtlich höher liegen. In der Anlaufphase wird das Museum mit zwei bis drei Mitarbeitern für Kassenbereich, Aufsicht, Museumsshop und -café betrieben werden. Verwaltung und Organisation werden vom Vorhabenträger selbst übernommen.

3

Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2 hat eine Fläche von insgesamt rund 1,1 ha und umfasst nach der aktuellen Liegenschaftskarte der Stadt Radevormwald in der Gemarkung Radevormwald, Flur 36 folgende Flurstücke:

Betrieb und Organisation des Museums

Radevormwald, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“

5

209, 1253, 1522, 1720, 1721, 1723, 1724 sowie Teile aus 149, 1453, 1548 und 1673. Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ist der Bebauungsplandarstellung im Maßstab 1 : 500 zu entnehmen.

4 4.1

Bestehendes Planungsrecht Landes- und Regionalplanung

Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln liegt das Plangebiet innerhalb Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereiche mit den Freiraumfunktionen „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“.

4.2

Flächennutzungsplan

Der seit November 1977 rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Radevormwald stellte die „Hofschaft“ Sieplenbusch als Fläche für die Landwirtschaft dar. Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Da die Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht mit den aktuellen Planungsabsichten übereinstimmten, hat die Stadt Radevormwald im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB die 36. Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführt. Mit dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan wird außerdem die (Teil-) Aufhebung der geltenden Landschaftsschutzverordnung erforderlich.

36. Flächennutzungsplanänderung im Parallelverfahren

Die Bezirksregierung Köln hat mit Schreiben vom 20. Oktober 2009 die Anpassung der 36. Flächennutzungsplanänderung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung bestätigt. Maßgabe für die Anpassungsbestätigung war die Anordnung der Besucherstellplätze unmittelbar am geplanten Museumsbereich sowie die verkehrliche Erschließung über die Ispingrader Straße, wie im vorliegenden Bebauungsplan vorgesehen. Der Flächennutzungsplan (36. Änderung vom 21.01.2010) stellt nun den Bereich der baulichen Anlagen (Museum und Wohnhaus usw.) als Fläche für „Kulturellen Zwecken dienende Gebäude und EinrichtungenMuseum für Asiatische Kunst“ - dar und weist im Umfeld „Flächen für die Landwirtschaft“ aus.

4.3

Landschaftsschutzverordnung

Für die Stadt Radevormwald besteht kein rechtsverbindlicher Landschaftsplan. Das Plangebiet liegt aber innerhalb des durch Einzelverordnung festgelegten Landschaftsschutzgebietes (LSG) 4809-004, LSGGemeindegebiet Radevormwald und Hückeswagen. Die (Teil-) Aufhebung der geltenden Landschaftsschutzverordnung ist erforderlich.

Landschaftsschutzgebiet

Radevormwald, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“

4.4

6

Sonstige Satzungen und Verordnungen

Im Altlastenverzeichnis der Stadt Radevormwald ist das Plangebiet nicht als Altlastenstandort gekennzeichnet. Auch Wasserschutzgebietsbestimmungen bestehen für den geplanten Museumsstandort nicht. Über das Vorhandensein von Bodendenkmälern können zur Zeit keine Aussagen getroffen werden.

5

Räumliche und strukturelle Situation

Das hofartig angelegte Anwesen des Vorhabenträgers befindet sich, mit Ausnahme eines benachbarten Wohnhauses, in idyllischer Alleinlage am Sieplenbusch und besteht im Wesentlichen aus jeweils zwei Haupt- und Nebengebäuden sowie unterschiedlichen Freibereichen. Dazu gehören:   

Bestehende Bebauung

Ein historisches Wohnhaus mit Garten und eine umgebaute, frühere Scheune im Zentrum bzw. Westen des Plangebietes, große Grün- und Spielflächen im Norden und Nordosten des Grundstückes und Reste eines aktuell unbewirtschafteten Bauerngartens mit angrenzender Streuobstwiese im Südosten und Süden, wo sich außerdem zwei Nebengebäude und ein ehemaliges Schwimmbecken befinden.

Bei Wohnhaus und ehemaliger Scheune handelt es sich um zweigeschossige, modernisierte und teilweise baulich ergänzte Fachwerkgebäude mit ausgebauten Satteldächern, deren Fassaden im bergischen Baustil mit Schiefer verkleidet oder verputzt sind. Die Nebengebäude aus den 1980-er Jahren, an die auch das ehemalige Schwimmbecken angrenzt, dienen der Familie des Eigentümers heute zu Freizeit- und Lagerzwecken. Keines der drei Gebäude steht unter Denkmalschutz.

Nutzung und Bebauung

Die Streuobstwiese in der südlichen Spitze des Plangebietes weist einen teils vitalen, teils abgestorbenen Obstbaumbestand auf. Der frühere Bauerngarten und die angrenzende Streuobstwiese werden in Richtung der Erschließungswege von über mannshohen Weißdornhecken umgeben. Im Nordwesten und Norden begrenzen dichte Fichtenreihen das Grundstück in Richtung Sieplenbusch und freie Landschaft.

Grün-, Garten und Freiflächen

Der bebaute Teil des Plangebietes liegt auf einem Hangrücken, dessen Grat der Weg Sieplenbusch bildet. Von der Ispingrader Straße (ca. 323 m über NN) bis zum höchsten Punkt im Nordosten des Geltungsbereichs steigt das Gelände auf ca. 349 m über NN an. Zwischen den Grundstücksflächen des Vorhabenträgers verläuft ein öffentlicher (Wirtschafts-) Weg von Nordosten nach Südwesten, der Sieplenbusch mit dem etwa 200 m entfernten Rand des Wohnsiedlungsbereichs von Radevormwald verbindet. Das Plangebiet wird über den Weg Sieplenbusch erschlossen, der im Südosten an die Ispingrader Straße anbindet. Das Stadtzentrum von Radevormwald ist etwa 1 km in nordöstlicher Richtung entfernt.

Erschließung, Ver- und Entsorgung

Radevormwald, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“

7

Die vorhandene Bebauung im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist an das öffentliche Versorgungs- und Kanalnetz angeschlossen.

6 6.1

Inhalte des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Grundzüge der Planung

Der Bebauungsplan wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB aufgestellt. Seine wesentliche Zielsetzung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ansiedlung bzw. Umnutzung und Erweiterung vorhandener Gebäude als Museum für asiatische Kunst. Das Plangebiet liegt am Sieplenbusch im Südwesten des Stadtgebietes. Mit Ausnahme des öffentlichen (Wirtschafts-) Wegs „Sieplenbusch“ befinden sich die überplanten Grundstücksflächen im Eigentum des Vorhabenträgers. Die Gemeinde ist bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben gemäß § 12 Abs. 3 BauGB nicht an die Festsetzungen nach § 9 BauGB und nach der aufgrund von § 9a BauGB erlassenen Verordnung gebunden. Im vorliegenden Bebauungsplan wird aus Gründen der allgemeinen Verständlichkeit bekannter Planzeichen und –inhalte auf die Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der Planzeichenverordnung (PlanZ V90) Bezug genommen. Wesentliche Grundzüge der Planung sind: 

die Festsetzung eines nach zulässigen Nutzungen gegliederten Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Museum für asiatische Kunst“,



die Festlegung der Zahl der Vollgeschosse und der Grundflächen als Höchstmaße der baulichen Nutzung,



die Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen auf Grundlage des Vorhaben- und Erschließungsplans sowie



Festsetzungen hinsichtlich der Eingrünung des Plangebietes, zur Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft und die Festsetzung der geplanten Museumsgärten als private Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Museumsgarten“.

Die notwendige Änderung des Flächennutzungsplans hat die Stadt Radevormwald im Parallelverfahren durchgeführt.

6.2

Art der baulichen Nutzung

Die Planungsträgerin muss die Rahmenvorschrift des § 11 BauNVO ausfüllen und zur Inhaltsbestimmung der Sondergebiete entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan treffen. Die rahmenrechtlich vorge-

Zweckbestimmung und Gliederung des Sondergebiets

Radevormwald, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“

8

sehene Zweckbestimmung des § 11 BauNVO „Sonstiges Sondergebiet“ entspricht der allgemeinen Zweckbestimmung; sie ist jedoch nur auf eine oder wenige Nutzungsarten ausgerichtet. Gemäß § 11 BauNVO sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung im Bebauungsplan darzustellen und festzusetzen. Dabei reicht die allgemeine Zweckbestimmung allein nicht aus, um die notwendigen Voraussetzungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu erfüllen, wie sie in § 1 Abs. 5 BauGB gefordert ist. Der Bebauungsplan kann in einem Sondergebiet nach § 11 BauNVO nicht beliebige Nutzungsarten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO zulassen, sondern nur Nutzungen, die innerhalb des allgemeinen Zwecks liegen. Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist gemäß § 12 Abs. 3a BauGB unter entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 BauGB festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Die Stadt Radevormwald verzichtet im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2 auf diese Festsetzung, da die Zweckbestimmung und die im Einzelnen zulässigen Nutzungen innerhalb des Sondergebiets festgesetzt sind und es sich insofern nicht um ein Baugebiet nach den §§ 2 bis 9 BauNVO handelt, in dem allgemein und ausnahmsweise verschiedene Nutzungen zulässig sind. Der Zweck des festgesetzten Sondergebiets wird wie folgt definiert und festgesetzt: Als Art der baulichen Nutzung wird gemäß § 11 BauNVO „Sonstiges Sondergebiet (SO)“ mit der Zweckbestimmung „Museum für asiatische Kunst“ festgesetzt. Das Sondergebiet dient der Unterbringung und dem Betrieb eines Museums für asiatische Kunst einschließlich zugehöriger Nebenräume, Anlagen und Einrichtungen für die Verwaltung und Unterhaltung des Museums sowie zugehörige Freianlagen, einem Museumsshop und –cafè, Stellplatzanlagen und zwei Wohnungen für Museumsbetreiber und –angestellte. Das Sondergebiet wird gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO in die Teilgebiete SO 1, SO 2 und SO 3 gegliedert. Die Zulässigkeit der geplanten Nutzungen wird differenziert für die einzelnen Teilbaugebiete festgesetzt. Dadurch werden den einzelnen Nutzungen bestimmte Standorte und Gebäude im Plangebiet räumlich zugeordnet. Entsprechend dem Vorhaben- und Erschließungsplan wird festgesetzt, dass innerhalb des festgesetzten Sondergebiets mit der Bezeichnung SO 1 folgende Nutzungen zulässig sind: 

Museum für asiatische Kunst einschließlich zugehöriger Nebenräume, Anlagen und Einrichtungen für die Verwaltung und Unterhaltung des Museums und der Museumsgärten,

Sondergebiet SO 1 Museum für asiatische Kunst

Radevormwald, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“



Museumsshop mit maximal 30 qm Verkaufsfläche,



Museumscafé mit maximal 20 qm Nutzfläche innerhalb des Museumsgebäudes und maximal 80 qm Nutzfläche außerhalb des Museumsgebäudes auf räumlich unmittelbar zugeordneter CaféTerrasse.

Innerhalb des festgesetzten Sondergebiets mit der Bezeichnung SO 2 sind insgesamt zwei Wohnungen für Museumsinhaber, Museumsleiter, Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, die im Museumsbereich tätig sind, zulässig. In diesem Bereich soll der Bestand gesichert werden. Die Festsetzung erfolgt vor dem Hintergrund, dass alle Nutzungen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans im Zusammenhang stehen sollen. Dies wird auch mit der Zweckbestimmung des SO 2 verdeutlicht, die ebenfalls „Museum für asiatische Kunst“ lautet.

9

Sondergebiet SO 2 Zahl der Wohnungen

Eine Änderung und/oder ein Ausbau der vorhandenen Wohnnutzung, z.B. durch Aufteilung in mehrere (Miet-) Wohnungen, die unabhängig von der geplanten Museumsnutzung betrieben werden, würde nicht dem Ziel der Bauleitplanung entsprechen und soll vermieden werden. Aus diesen Gründen wird die Zahl der Wohnungen in diesem Teil des Sondergebiets in Anlehnung an § 9 Abs. 6 BauGB auf zwei beschränkt. Stellplätze zur Deckung des notwendigen Stellplatzbedarfes aus dem Sondergebiet mit der Bezeichnung SO 1 sind innerhalb des festgesetzten Sondergebiets mit der Bezeichnung SO 3 zulässig. Um die unmittelbar an den Gebäuden liegenden Grün- und Freiflächen als museumsbezogene Gartenanlagen nutzen zu können und Störungen durch Verkehrsbewegungen im Museumsbereich zu vermeiden, ist innerhalb des SO 3 ein Parkplatz mit 15 Stellplätzen für Museumsbesucher vorgesehen. Die Stellplatzanlage wird auf einem Teil des heutigen Maisackers errichtet, durch eine Hecke umpflanzt, so dass die Einbindung in das Landschaftsbild erreicht wird. Als Befestigung sind Rasengittersteine geplant, wobei die Entwässerung des Besucherparkplatzes nach Möglichkeit in die unmittelbar angrenzend vorgesehene Streuobstwiese erfolgen soll. Die Zufahrt erfolgt von dem öffentlichen Weg „Sieplenbusch“.

Sondergebiet SO 3 Besucherparkplatz für die Museumsnutzung

Der leichte Niveauunterschied zwischen dem Erschließungsweg und der heutigen Ackerfläche, auf der eine Streuobstwiese entstehen soll, soll innerhalb der Fläche des Besucherparkplatzes „aufgefangen“ werden. Durch entsprechende Anschüttung soll der Parkplatz zur Erschließung das Geländeniveau am Sieplenbusch erreichen und leicht abfallend auf das Niveau der zukünftigen Streuobstwiese gestaltet werden. Einzelheiten der Stellplatzgestaltung werden im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan geregelt. Garagen zur Unterbringung von Fahrzeugen und Geräten zur Pflege und Bewirtschaftung der Freianlagen sowie Pkw-Stellplätze in Zuordnung zu den zulässigen Wohnungen im Plangebiet sind innerhalb des Sondergebiets mit der Bezeichnung SO 1 an der nordwestlichen Plangebietsgrenze zulässig.

Wohnungsbezogene Stellplätze und Garagen

Radevormwald, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“

10

Um Stellplätze und Garagen räumlich im Plangebiet zu konzentrieren sowie auf einzelne Standorte und in ihrer Größenordnung zu beschränken, wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB sowie § 12 Abs. 6 BauNVO festgesetzt, dass Stellplätze und Garagen ausschließlich in den als sonstiges Sondergebiet festgesetzten und gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB umgrenzten Grundstücksflächen sowie innerhalb der festgesetzten Baugrenzen zulässig sind. Nebenanlagen sind außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen nur zulässig, soweit sie im Vorhaben- und Erschließungsplan zeichnerisch dargestellt sind. Durch die Festsetzung soll die Errichtung von Nebenanlagen im Plangebiet - im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung - auf die im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellten beschränkt werden. Im Vorhaben- und Erschließungsplan sind Lage, Anzahl und Art der Skulpturen, Beleuchtung, gärtnerische Gestaltung sowie die Wegeführung durch die Anlage in ihren Grundzügen dargestellt. Damit sind Änderungen des zeichnerisch dargestellten Plankonzeptes ausgeschlossen, Randkorrekturen von geringem Gewicht jedoch zulässig. Der Gesetzgeber hat den Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ausdrücklich nicht auf den abschließenden Festsetzungskatalog des § 9 Abs. 1 BauGB beschränkt. Nur wenn die Gemeinde im vorhabenbezogenen Bebauungsplan außerhalb des Bereichs des Vorhabenund Erschließungsplanes ergänzende Bestimmungen treffen will, ist sie an den Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB gebunden (vgl. § 12 Abs. 4, § 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB). Auf der anderen Seite handelt es sich bei dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan um eine bodenrechtliche Satzung im Sinne von Artikel 74 Abs. 1 Nr. 18 GG, die nur einen Inhalt bodenrechtlicher Art haben kann. Der Inhalt ist daher nicht auf die Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 Abs. 1 BauGB beschränkt, muss aber bodenrechtlicher Art sein. Dies ist hier durch die engen Bezüge zu den Regelungen der BauNVO zweifelsfrei gegeben.1

6.3

Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung wird für die Sondergebiete SO 1, SO 2 und SO 3 über die festgesetzten Grundflächen bestimmt sowie über die nach einzelnen Bauflächen differenziert festgesetzte Zahl der Vollgeschosse. Die durch Planeintrag festgesetzten Grundflächen sind jeweils als Summe aller baulichen Anlagen in den einzelnen Teilen des Sondergebiets zu verstehen. Es handelt sich um absolute Flächenwerte, d. h. um den Flächenanteil des Baugrundstücks bzw. Sondergebietsteils, der maximal überbaut bzw. dauerhaft versiegelt werden darf.

1

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) Entscheidung vom 06.04.2001, AZ 7a D 143/00.NE

Maximale Grundfläche (GR) als absolutes Maß

Radevormwald, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“

Die Grundflächen beinhalten die bereits überbauten Grundstücksteile und die Neuplanungen einschließlich der Grundflächen von Wegen, Zufahrten und Gebäuden usw.. Aus diesem Grund wird die Möglichkeit einer Überschreitung der festgesetzten Grundflächen durch nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO anzurechnende Stellplätze und bauliche Anlagen usw. im Bebauungsplan ausdrücklich ausgeschlossen.

11

Keine Überschreitung der festgesetzten Grundflächen

Ziel dieser Festsetzungen ist es, dass das Bauvorhaben nur in dem Umfang zulässig sein soll, der auch Grundlage für den flankierenden Erschließungsvertrag ist. Gleichzeitig wird ein für das Landschaftsbild verträgliches Maß der Überbaubarkeit bestimmt, wobei vorhandene und geplante bauliche Anlagen usw. Berücksichtigung finden. Durch die Festsetzung soll die größtmögliche Bindung des Vorhabenträgers an den Bebauungsplan erreicht werden, andererseits wird der verkehrlichen Anbindung und Lage des Plangebiets in einem sensiblen landschaftlichen Umfeld sowie der geplanten Nutzung Rechnung getragen.

6.4

Überbaubare Grundstücksflächen

Die überbaubaren Flächen werden im Bebauungsplan zeichnerisch durch Baugrenzen bestimmt. Die Baugrenzen orientieren sich an den bestehenden baulichen Anlagen unter Berücksichtigung der geplanten Erweiterungen für das Museumshauptgebäude. Die Zahl der Geschosse wird für die einzelnen Baufenster differenziert festgesetzt und liegt bei jeweils einem bis zwei Geschossen. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 23 Abs. 3 BauNVO wird festgesetzt, dass die festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen im SO 2 durch Terrassen bis zu einer Fläche von maximal 50 qm überschritten werden dürfen. Dadurch soll die befestigte Fläche vor dem nordöstlichen Hauseingang, die auch als Sitzplatz genutzt wird, in der bestehenden Größenordnung planungsrechtlich gesichert, die Errichtung zusätzlicher Baukörper oder Anbauten aber zum Schutz des Landschaftsbildes verhindert werden.

6.5

Verkehrsflächen und Erschließung

Es ist vorgesehen, den heute etwa 3 m breiten Weg „Sieplenbusch“ ausgehend von der Ispingrader Straße auf einer Länge von rund 25 m und in einer Breite von 4,75 m als öffentliche Straße für den Begegnungsverkehr auszubauen. Der herzurichtende Straßenabschnitt hat eine Fläche von rund 135 qm und ist im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt.

Verkehrsfläche ca. 135 qm

Der öffentliche Weg „Sieplenbusch“ verläuft von der Ispingrader Straße bis zum Wohnhaus des Vorhabenträgers und gabelt dort in einen („Feld-„) Weg Richtung Norden und einen befestigten Weg in Richtung der nordöstlich gelegenen Wohnbebauung. Er dient u. A. für die landschaftsbezogene Erholung bzw. als Spazierweg. Mit Ausnahme des

Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung

Radevormwald, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“

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auszubauenden Straßenabschnitts setzt der Bebauungsplan für den Weg „Sieplenbusch“ Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fuß-, Rad- und Wirtschaftsweg sowie Erschließung Museum und Anwohner“ fest. Damit wird die Funktion, die der öffentliche Weg im Schwerpunkt auch weiterhin erfüllen soll, verdeutlicht. Die Anbindung an die Ispingrader Straße soll zukünftig der verkehrlichen Haupterschließung des Museums dienen. Ein Ausbau des verhältnismäßig schmalen Weges „Sieplenbusch“ ist daher weder städtebaulich gewünscht noch geplant.

6.6

Ver- und Entsorgung, Technische Infrastruktur

Das Plangebiet ist an das öffentliche Versorgungs- und Kanalnetz angeschlossen. Innerhalb der Ispingrader Straße verläuft ein Schmutzwasserkanal. In diesen sog. Teilkanal darf kein Regenwasser eingeleitet werden. Das anfallende Niederschlagswasser wird derzeit innerhalb des Plangebiets auf den Grundstücksflächen des Eigentümers und Vorhabenträgers verrieselt. Gemäß § 51a Landeswassergesetz NW (LWG) besteht für Grundstücke, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, grundsätzlich eine Pflicht zur Versickerung von unbelastetem Niederschlagswasser bzw. zur Einleitung in ein ortsnahes Gewässer, sofern dies ohne Beeinträchtigungen der Allgemeinheit möglich ist. Des weiteren hat das Land NRW mit Datum vom 26.05.2004 die Anforderungen an die Niederschlagswasserbeseitigung im Trennverfahren (Trennerlass) überarbeitet. Im Trennerlass wird geregelt, von welchen Flächen (belastet/unbelastet) Niederschlagswasser vor der Einleitung in ein Gewässer behandelt werden muss.2 Für den größten Teil der zu überplanenden Grundstücke besteht die in § 51a LWG geregelte, grundsätzliche Pflicht zur Niederschlagswasserbeseitigung durch Versickerung oder Einleitung in eine ortsnahe Vorflut nicht, da sie bereits vor 1996 bebaut waren. Für die Grundstücksteile, für die durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan erstmals Baurecht geschaffen wird, d. h. insbesondere der Bereich der geplanten Besucherstellplatzanlage, ist dagegen eine Konzeption zur Beseitigung unbelasteten Niederschlagswasser zu erarbeiten bzw. die beabsichtigte Regenwasserbeseitigung im Rahmen des nachgelagerten Baugenehmigungsverfahrens darzulegen. Da neu zu überbauende und versiegelte Flächen nur in geringem Umfang zu den bestehenden hinzukommen und die für eine Versickerung

2 Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren, RdErl. des

Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 26.05.2004, MBl. NRW 2004 S.583

Niederschlagswasserbeseitigung

Radevormwald, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“

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verfügbaren Grundstücksflächen vergleichsweise groß sind, wird davon ausgegangen, dass das anfallende Niederschlagswasser auch weiterhin im Plangebiet verrieselt bzw. versickert werden kann – vorbehaltlich einer Überprüfung der hydrogeologischen Verhältnisse durch einen Fachgutachter bzw. fachbehördlicher Information. Zwei bestehende oberirdische (Strom-) Leitungstrassen sind nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen.

6.7

Private Grünflächen

Die Grundstücksteile bzw. –flächen, in denen die museumsbezogenen Gartenanlagen geplant sind, setzt der Bebauungsplan als private Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Museumsgarten“ fest. Teilweise werden diese Flächen von Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB überlagert, die Festsetzungen für Anpflanzungen und den Erhalt des Gehölzbestands enthalten. Durch die Festsetzung wird die zukünftige Nutzung der betroffenen Grundstücksflächen verdeutlicht. Innerhalb der privaten Grünflächen sind dementsprechend bauliche Anlagen im Sinne der Zweckbestimmung „Museumsgarten“ zulässig. Dazu gehören z. B. Wege, Teichanlagen, Brunnen und sonstige Wasserspiele sowie befestigte Flächen und Unterkonstruktionen für Skulpturen und Kunstobjekte. Auch Zäune zur Grundstückseinfriedung, die der Sicherung des Privateigentums und sonstige Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO, die der Zweckbestimmung dienen, sind innerhalb der privaten Grünflächen zulässig. Die baulichen Anlagen sind in ihren Grundzügen im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellt.

6.8

Fläche für die Landwirtschaft

Im südwestlichen Plangebietsteil setzt der Bebauungsplan - angrenzend an den geplanten Besucherparkplatz - auf Grundstückseigentum des Vorhabenträgers Fläche für die Landwirtschaft fest. Die Festsetzung trägt der Lage dieses Bereichs in der sog. freien Landschaft und inmitten bestehender landwirtschaftlicher Nutzflächen Rechnung. Hier ist die Umwandlung des bisherigen Maisackers in eine Streuobstwiese vorgesehen, wobei der Bebauungsplan entsprechende Pflanzmaßnahmen ebenfalls festsetzt. Mit Ausnahme der Fläche für Stellplätze (SO 3) wird der landwirtschaftlichen Nutzung dadurch keine Fläche entzogen. Durch die Anpflanzung einer Streuobstwiese (Maßnahme M 3) wird die derzeitige Bodennutzung ökologisch verbessert und das Landschaftsbild aufgewertet. Gleichzeitig wird hervor gehoben, dass die Flächen auch langfristig nicht für bauliche Maßnahmen zur Verfügung stehen.

Nachrichtliche Übernahme Versorgungsleitungstrassen

Radevormwald, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“

6.9

14

Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

Die gemäß § 9 Abs. 1 Nrn. 20 und 25a BauGB festgesetzten Flächen und Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen mit den Bezeichnungen sind Maßnahmen zum Ausgleich für Eingriffe im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB, die durch die Realisierung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2 entstehen.

Kompensationsmaßnahmen

Regelungen zur Durchführung und zeitlichen Umsetzung der festgesetzten Maßnahmen zum Ausgleich und zur Grüngestaltung auf den Grundstücken, mit denen die ökologische Wirksamkeit der festgesetzten Maßnahmen gewährleistet werden soll, werden vertraglich zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Radevormwald geregelt werden. Grundlage für die Durchführung bildet der landschaftspflegerische Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 2.

Durchführung

Um die beabsichtigten Ausgleichs- und Gestaltungsfunktionen zu erreichen, werden Pflanzabstände und –qualitäten festgesetzt; Pflanzenausfälle sind jeweils art- und funktionsgerecht zu ersetzen. Mindestpflanzabstände zu den Verkehrsflächen und Grundstücksgrenzen sind aus Sicherheitsgründen einzuhalten.

Pflanzabstände und –qualitäten, Pflanzenausfälle

Für die festgesetzten Anpflanzungen sind für mindestens drei Jahre Anwuchs- und Bestandspflegemaßnahmen gemäß der DIN 18919 nach erfolgter Fertigstellungspflege durchzuführen. Hierzu gehören insbesondere ein ausreichendes Wässern und die Überprüfung der Verankerung.

Pflegemaßnahmen

Während der Bauarbeiten sind besondere Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen einzuhalten. Die Lagerung von Kraftstoffen und Ölen sowie das Betanken der eingesetzten Baufahrzeuge und Maschinen haben so zu erfolgen, dass keine Leckagen im Erdbereich auftreten.

Schutzmaßnahmen Wasser

Das Dachflächenwasser bzw. unverschmutztes Niederschlagswasser soll entsprechend der Vorgaben für eine dezentrale Versickerung (ATVA138) im Plangebiet verrieselt werden. Im Bereich der Stellplatzanlage (SO 3) ist eine wasserdurchlässige Befestigung und die Entwässerung des Oberflächenwassers in die belebten Bodenschichten der angrenzenden Pflanz- und Ausgleichsflächen vorgesehen.

Schutzmaßnahmen Boden

Während der Bauarbeiten ist außerdem schonend mit dem Oberboden zu verfahren (vgl. Gesetz zum Schutz des Bodens vom 17. März 1998; DIN 18300 vom Oktober 1979; Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 09. Mai 2000). Die unnötige Verdichtung, Umlagerung oder Überschüttung von Boden führt zu Störungen des Bodengefüges, mindert die ökologische Stabilität und verändert die Standorteigenschaften in Bezug auf Wasserhaushalt, Bodenleben und Vegetation. Diese Störungen sind möglichst zu vermeiden.

Radevormwald, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“

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Um eine standortgerechte Eingrünung des nordöstlichen Plangebietsrandes zu erreichen, wird festgesetzt, dass innerhalb der mit M 1 bezeichneten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen flächendeckend bodenständige Gehölze anzupflanzen sind, wobei der Anteil der Bäume auf 20% festgelegt wird. Die Strauchhecke wird der bestehenden Fichtenreihe, die in diesem Bereich als Sichtschutz in Richtung der nördlich gelegenen Wohnbebauung bestehen bleiben soll, vorgelagert.

Anpflanzen einer Strauchhecke (M 1)

Zur visuellen Einbindung ist entlang der Stellplatzanlage (SO 3) eine Schnitthecke mit bodenständigen Gehölzen anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.

Anpflanzen einer Schnitthecke (M 2)

Obstbäume bzw. Streuobstwiesen sind prägende und typische Elemente der bergischen Kulturlandschaft. Darüber hinaus erfüllen sie vielfältige ökologische Funktionen, u. A. als strukturreicher Lebensraum für zahlreiche Tiere und Pflanzen sowie als Bienenweide.

Anlage einer Streuobstwiese (M 3)

Aus diesen Gründen setzt der Bebauungsplan fest, dass innerhalb der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzten und mit M 3 bezeichneten (landwirtschaftlichen) Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft flächendeckend insgesamt 35 Obsthochstämme heimischer Sorten anzupflanzen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten sind. Der heutige Maisacker in diesem Bereich wird als Grünland eingesät. Die Maßnahmen dienen einerseits der Kompensation des Eingriffs im räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2 und andererseits der Anreicherung der Landschaft sowie gestalterischen Einbettung des Plangebiets in die Landschaft. Innerhalb der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB festgesetzten Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern:  

sind die vorhandene Heckenbepflanzung und der im Bebauungsplan als zum Erhalt festgesetzte Einzelbaum sowie insgesamt fünf Obstbäume der bestehenden Streuobstwiese

dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Das Museum für asiatische Kunst soll vom Besucherparkplatz über einen Fußweg durch den südlich des Museums geplanten „Himalayagarten“ erreicht werden können. Daher ist in der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB festgesetzten Fläche die Anlage befestigter Fußwege zulässig. Für den Zugang vom Besucherparkplatz durch den südlichen Museumsgarten zum Museum darf die zu erhaltende Weißdornhecke in diesem Bereich bis zu einer Breite von maximal 3,00 m unterbrochen werden.

Erhalt des Gehölzbestands (M 4)

Radevormwald, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“

6.10

Hinweise

Im Bebauungsplan wird auf Vorgaben hingewiesen, die nach anderen rechtlichen Bestimmungen geregelt sind. Die Hinweise dienen dazu, Eigentümer, Nutzer und Bauherren zu informieren und z. B. die Notwendigkeit von bestimmten Maßnahmen, Behördenabstimmungen, Genehmigungen und mögliche Nutzungseinschränkungen im Zusammenhang mit einem Vorhaben zu verdeutlichen.

7

Flächenbilanz

Die Basisinformation der Plangrundlage für den Bebauungsplanentwurf stammt aus einem Lageplan, der im Frühjahr 2008 durch das Vermessungsbüro Dipl.-Ing. Udo Stichling, Hügelstraße 15, 42277 Wuppertal angefertigt wurde. Zwischenzeitlich sind im Plangebiet Grundstücksteilungen erfolgt. Daher hat die Stadt Radevormwald die Entwurfsfassung des Bebauungsplans für die erneute Offenlage auf die aktualisierte Plangrundlage übertragen lassen. Mit der seit dem Jahre 2007 parallel statt findenden bundesweiten Umstellung der bisherigen Gauß-Krüger-Koordinaten in den automatisierten Liegenschaftskarten auf das neue Bezugssystem ETRS89/UTM sind zum Teil Verschiebungen in den Grundrissdaten sowie die Verringerung der Plangebietsfläche verbunden. Dadurch haben sich auch bei der Übertragung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2 auf die neue Plangrundlage, erstellt durch das Vermessungsbüro Stichling im Juni 2010, Veränderungen ergeben. Die geringfügigen Abweichungen betragen maximal 1% der Plangebietsfläche, wobei die Plankonzeption sowie die Festsetzungen grundsätzlich erhalten bleiben. Die folgende Übersicht gibt die aktuelle Flächenbilanzierung wider:

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Radevormwald, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“

Nutzung

Fläche in qm, ca.

Sondergebiet SO 1 (Museum) GR: 1.300 qm + 400 qm = 1.700 qm

1.940

Sondergebiet SO 2 (Wohnhaus) GR: 450 qm

563

Sondergebiet SO 3 (Besucher-Stellplätze) GR: 400 qm

617

Sondergebiete gesamt

3.120

Flächen gemäß. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (überlagernd festgesetzt)

491

Flächen gemäß. § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB (überlagernd festgesetzt

605

Flächen gemäß. § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB (überlagernd festgesetzt)

800

Öffentliche Verkehrsflächen

139

Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung

845

Verkehrsflächen gesamt

984

Private Grünflächen

2.985

Fläche für die Landwirtschaft

4.331

Flächen gemäß. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB (überlagernd festgesetzt)

4.331

Räumlicher Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2, gesamt ca. 1,14 ha

8 8.1

11.420

Umweltbericht Hinweise zur Durchführung der Umweltprüfung

Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 und § 1a des Baugesetzbuches wird bei der Aufstellung des Bebauungsplans eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und bewertet werden (§ 2 BauGB). Die Auswirkungen der Planung auf die relevanten Schutzgüter und Landschaftspotenziale werden in dem nachfolgenden Umweltbericht dargestellt. Der Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung (§ 2a BauGB). Die Umweltprüfung wurde auf Grundlage vorhandener Daten vorgenommen. Zur Beurteilung der Planung aus Sicht von Natur und Landschaft wurde ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag mit naturschutzrechtlicher Eingriffsregelung und Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich erstellt. Der Fachbeitrag greift auf die flächendeckende Kartierung der Lebensräume des Plangebietes vom Februar 2009 zurück. Die Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich erfolgte gemäß der Methode zur ökologischen Bewertung der Biotopfunktionen von Biotop-

17

Radevormwald, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“

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typen von LUDWIG und MEINIG 1991 (Büro FROELICH + SPORBECK) sowie des Verfahrens zur Überprüfung des Mindestumfanges von Ausgleich- bzw. Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in die Biotopfunktionen von FROELICH + SPORBECK 1991. Eingriffe in den Boden und der Ausgleichsbedarf wurden gemäß der Bewertungsgrundsätze und Ausgleichsverpflichtungen für Eingriffe in Böden des Oberbergischen Kreises ermittelt.

8.2

Kurzdarstellung der Planung

Der Vorhabenträger beabsichtigt, auf der Hofanlage „Sieplenbusch“ in der Stadt Radevormwald ein Museum für asiatische Kunst einzurichten. Das Plangebiet befindet sich im Außenbereich und ist als Landschaftsschutzgebiet geschützt. Es handelt sich um eine ältere Hofanlage mit einigen Anbauten und privaten Grünflächen. Als Art der baulichen Nutzung wird „Sonstiges Sondergebiet (SO)“ mit der Zweckbestimmung „Museum für asiatische Kunst“ festgesetzt. Das Sondergebiet wird in drei Teilgebiete SO 1, SO 2 und SO 3 gegliedert. Im Teilgebiet 1 sind Anlagen und Einrichtungen für kulturelle Zwecke, eine Terrasse mit Treppenanlage sowie ein Nebengebäude mit zwei Garagenstellplätzen und Geräteraum und zwei Stellplätze geplant, im Teilgebiet 2 sind maximal zwei Wohnungen zulässig. Westlich der Erschließungsstraße sind Stellplätze (SO 3) vorgesehen. Um die beabsichtigte Nutzung planungsrechtlich abzusichern, wird die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (VBP) durchgeführt. Geplante Flächennutzungen Sondergebiet (SO 1), z. T. mit Pflanzbindungen

Fläche in qm ca. 1.940

Sondergebiet (SO 2)

563

Sondergebiet (SO 3); Stellplatzflächen

617

Verkehrsflächen

984

Private Grünflächen, z. T. mit Pflanzbindungen und Festsetzungen

2.985

Fläche für die Landwirtschaft/ Ausgleichsfläche (M3)

4.331

Gesamt

8.3 8.3.1

11.420

Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für die Planung relevanten Umweltschutzziele Fachpläne, Schutzausweisungen und Vorrangnutzungen

Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, zeigt das Gebiet als Freiraum mit der Zweckbestimmung „Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche“. Ebenfalls flächig gekennzeichnet sind hier „Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“.

Regionalplan

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Der Flächennutzungsplan (36. Änderung vom 21. 01. 2010) stellt den Bereich der baulichen Anlagen als Fläche für „Kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen- Museum für Asiatische Kunst“ dar und weist im Umfeld „Flächen für die Landwirtschaft“ aus.

Flächennutzungsplan

Für die Stadt Radevormwald besteht kein rechtsverbindlicher Landschaftsplan. Vom Geltungsbereich und den Inhalten des Landschaftsplanes 8 „Hückeswagen“, der am 28.12.2006 Rechtsgültigkeit erlangte, wird das Plangebiet nicht berührt, es liegt aber innerhalb des durch Einzelverordnung festgelegten Landschaftsschutzgebietes (LSG) 4809004, LSG-Gemeindegebiet Radevormwald und Hückeswagen.

Landschaftsplan, Landschaftsschutzverordnung

Die (Teil-) Aufhebung der geltenden Landschaftsschutzverordnung ist erforderlich. Auch Naturschutzgebiete (NSG) werden sowohl auf Grundlage eines Landschaftsplanes als auch auf Grundlage einer Einzelverordnung dargestellt. Das NSG „Wiebachtal und Siepener Bachtal“, auf Grundlage einer Einzelverordnung seit dem 24.09.2007 rechtskräftig, liegt etwa 50 m westlich entfernt vom Plangebiet. Planungsrelevante Flora- und Fauna-Habitate (FFH-Gebiete) sind im Umkreis von bis zu 300 m zum Plangebiet nicht vorhanden. Eine FFH-Vorprüfung ist daher nicht erforderlich.

8.3.2

Fachgesetze

Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter allgemeine Grundsätze und Ziele formuliert, die für die relevanten Schutzgüter Berücksichtigung finden müssen. Insbesondere im Rahmen der Bewertung sind vor allem solche Ausprägungen und Strukturen hervorzuheben, die im Sinne des jeweiligen Fachgesetzes eine besondere Bedeutung haben (z.B. geschützte oder schutzwürdige Biotope als Lebensstätte streng geschützter Arten). Deren Funktionsfähigkeit ist unter Berücksichtigung der gesetzlichen Zielaussagen zu schützen, zu erhalten und ggfs. weiterzuentwickeln. Nachfolgende Zielaussagen sind für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2 relevant:

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Schutzgut

Quelle

Zielaussagen

Mensch und seine Gesundheit

Baugesetzbuch (BauGB)

Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung der Bauleitpläne; Schutz des Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen.

DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“

Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse der Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig. Die Verringerung des Schalls soll insbesondere am Entstehungsort, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und -minderung bewirkt werden.

TA-Lärm

Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie deren Vorsorge.

Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), inkl. Verordnungen

Schutz des Menschen, der Pflanzen und Tiere, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie Vorbeugen hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen, Schadstoffe und ähnlichen Erscheinungen).

Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG)

Besonderer Artenschutz gemäß § 44 BNatSchG

EU- Artenschutzverordnung und Bundesartenschutzverordnung

Schutz besonders oder streng geschützter Arten.

Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG)

Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, dass -- die biologische Vielfalt - die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie - die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind.

Baugesetzbuch (BauGB)

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB).

Bundes- Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und Landesbodenschutzgesetz (LbodSchG) für das Land Nordrhein-Westfalen

Ziel ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen (§ 1 BbodSchG). Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden, dabei sind Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen (§ 1 LbodSchG).

Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BbodSchV)

Ziel ist die Erfassung und ggf. Sanierung von Altlasten und Schadstoffen zum Schutz des Menschen.

Baugesetzbuch (BauGB)

Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden (§ 1a Abs. 1 BauGB).

Tiere und Pflanzen

Boden

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Schutzgut

Quelle

Zielaussagen

Wasser

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Landeswassergesetz NRW (LWG)

Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und deren Bewirtschaftung zum Wohl der Allgemeinheit. Gewässer sind vor Beeinträchtigung ihrer ökologischen Funktionen zu schützen. Veränderungen des Grundwasserkörpers durch Aufstauungen, Absenkungen oder Schadstoffeinträge sind zu vermeiden. Niederschlagswässer in besiedelten Bereichen sind vor Ort oder ortsnah zu versickern und in den Wasserkreislauf zurückzuführen.

Luft und Luftqualität

Bundesimmissionsschutz- Schutz des Menschen, der Pflanzen und Tiere, des Bodens, des Wasgesetz (BImSchG), inkl. sers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädliVerordnungen chen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie Vorbeugen hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen, Schadstoffe und ähnlichen Erscheinungen).

Landschaft

8.4 8.4.1

TA-Luft

Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie deren Vorsorge zur Erzielung eines hohen Schutzniveaus für die gesamte Umwelt.

Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG)

Schutz, Pflege und Entwicklung der Landschaft im besiedelten und unbesiedelten Bereich zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft.

Umweltsituation, Wirkungsprognose und Maßnahmen Menschen

Im Zusammenhang mit der Planung sind für den Menschen potenzielle Auswirkungen durch Lärm und sonstige Immissionen von Bedeutung. Es wird durch das Museum zu einer geringen Zunahme des Verkehrs kommen. Damit einhergehend sind betriebsbedingte Lärmimmissionen verbunden. Aufgrund des relativ geringen zusätzlichen Verkehrsaufkommens und der Tatsache, dass es sich ausschließlich um Zielverkehr der Besucher handelt, kann eine Überschreitung der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 ausgeschlossen werden.

8.4.2

Landschaft, Erholungsnutzung

Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine ältere Hofanlage mit einigen Anbauten und privaten Grünflächen. Diese werden durch Scherrasen, Zierpflanzen, einen kleinen Nutzgarten sowie Reste einer Obstbaumwiese geprägt. Im Norden grenzt eine Fichtenhecke das Grundstück ein. Der südöstliche Bereich ist mit einer Weißdornhecke eingefriedet. Westlich angrenzend befindet sich eine weitere Hoflage mit Wohnhaus und Umlage.

Wertung

Radevormwald, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“

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Es schließen großflächig genutzte landwirtschaftliche Flächen, Grünland im Norden und Osten, Maisacker im Südwesten an. Die Errichtung der Gebäude einschließlich von Nebenanlagen und Stellplätzen führt zu einem Verlust von Gärten und Teilen der Weißdornhecke. Das visuelle Erscheinungsbild des Plangebietes wird durch die Bebauung und Errichtung von Stellplätzen verändert. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan trifft Festsetzungen für eine an die vorhandenen Gebäude angepasste Bauweise. Es werden Begrünungsmaßnahmen und Pflanzfestsetzungen zur landschaftlichen Einbindung und Gestaltung vorgesehen. Die vorhandenen Wegeverbindungen für die landschaftsbezogene Erholung bleiben erhalten. Das Landschaftsbild kann durch Pflanzmaßnahmen und Neuanlage einer kulturlandschaftlich typischen Obstbaumwiese landschaftsgerecht neu gestaltet werden.

Wertung

Die zu erwartenden Veränderungen des Landschaftsbildes sind als nicht erheblich zu werten. Die landschaftsbezogene Erholungsnutzung wird nicht eingeschränkt oder visuell beeinträchtigt.

8.4.3

Pflanzen und Tiere

Das Plangebiet wird durch die Hofanlage und angrenzende landwirtschaftliche Nutzflächen geprägt. Das Vorhaben führt zu einem Verlust von privaten Grünflächen ohne größeren Gehölzbestand. Ein Abschnitt der Weißdornhecke kann nicht erhalten werden. Im Bereich der Stellflächen sind Teile des Maisackers betroffen. Die Geoinformationssysteme des „Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ (LANUV) zeigen für das Plangebiet und das engere Umfeld keine Einträge. Es haben sich während der Kartierungsarbeiten keine Anzeichen für ein Vorkommen streng geschützter Arten ergeben. Die Stellungnahme der Naturschutzverbände gibt hierzu ebenfalls keine Hinweise. Die Flächenbeanspruchung hat einen Verlust von Biotoptypen zur Folge. Betroffen sind Lebensräume mit aktuell geringen Biotop- und Artenschutzfunktionen. Die Eingriffe sind durch Pflanz- und Ausgleichsmaßnahmen ausgleichbar. Erhebliche Beeinträchtigungen sind nicht gegeben.

8.4.4

Schutzgut Boden

Bei den Böden im Plangebiet handelt es sich um Braunerden, stellenweise um Pseudogley-Braunerden, die großflächig auf den Rücken und Hängen des Berglandes vorkommen. Gemäß der Bewertung zur Beurteilung von Eingriffen in den Boden des Oberbergischen Kreises sind die im Plangebiet vorkommenden Braunerden der Kategorie 1 zuzuordnen. Diese Böden kommen im Naturraum

Wertung

Radevormwald, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“

23

sehr häufig vor. Sie erfüllen keine Biotopschutzfunktionen und sind nicht kulturgeschichtlich von Bedeutung. Es sind Böden mit allgemeiner Bedeutung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes. Die Planung führt zu einem Funktionsverlust von Böden durch Flächenversiegelung bzw. im Bereich der Stellplätze durch Teilversiegelung. Eine Flächenversiegelung bedeutet eine irreversible Schädigung des Bodens. Ein Funktionsverlust des Bodens durch Flächenversiegelung ist gegeben. Betroffen sind Böden ohne besondere Schutzfunktionen. Es werden Maßnahmen zum Schutz des Oberbodens und zur Verminderung der Bodenversiegelung festgesetzt. Die vorgesehenen landschaftspflegerischen Maßnahmen führen auch zur Aufwertung der Bodenfunktionen. Die Wirkungen sind somit weniger erheblich.

8.4.5

Wertung

Schutzgut Wasser

Oberflächengewässer sind nicht betroffen. Der Funktionsverlust von Böden hat auch Auswirkungen auf den Wasserhaushalt. Es sind dies in erster Linie eine Erhöhung des Oberflächenabflusses und eine Verminderung der Grundwasserneubildungsrate. Es ist vorgesehen, das Dachflächenwasser, entsprechend der Vorgaben für eine dezentrale Versickerung (ATV-A 138), im Plangebiet im Bereich der Gärten zu verrieseln. Im Bereich der Stellflächen (SO 3) sind wasserdurchlässige Befestigungen und eine Entwässerung in die belebten Bodenschichten der angrenzenden Pflanz- und Ausgleichsflächen geplant. Während möglicher Bautätigkeiten wird sichergestellt, dass schadstoffhaltige Abwässer, Öle und Treibstoffe nicht in den Boden und in das Grundwasser gelangen können. Die mögliche Erhöhung des Oberflächenabflusses und eine Verminderung der Grundwasserneubildungsrate durch Bodenneuversiegelung sind, unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Versickerung, nicht erheblich.

8.4.6

Wertung

Schutzgut Luft und Klima

Geländeklimatische Besonderheiten (Relief und Bewuchs) sind nicht gegeben. Klimatische Vorrangflächen oder Schutzgebiete sind im weiteren Umfeld nicht ausgewiesen. Die Veränderung des Verhältnisses von Vegetation zu Baumasse führt zu einer eingeschränkten Produktion von Kalt-/ Frischluft. Aufgrund des relativ hohen „Grünanteils“ innerhalb und außerhalb des Geländes werden die Wirkungen als gering eingestuft. Betroffen sind keine Flächen mit besonderen klimatischen Funktionen. Erhebliche Beeinträchtigungen sind nicht gegeben.

Wertung

Radevormwald, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“

8.4.7

24

Kultur- und Sachgüter

Kultur- und sonstige Sachgüter, die Objekte von gesellschaftlicher Bedeutung und öffentlichem Interesse sind, sowie Bodendenkmäler gem. § 3 Denkmalschutzgesetz NRW sind im weiteren Plangebiet nicht bekannt. Es sind keine Kultur- oder Sachgüter betroffen.

8.4.8

Wechselwirkungen zwischen den Umweltbelangen / Schutzgütern

Die nach den Vorgaben des BauGB zu betrachtenden Schutzgüter beeinflussen sich gegenseitig in unterschiedlichem Maße. Dabei sind Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sowie Wechselwirkungen aus Verlagerungseffekten und komplexe Wirkungszusammenhänge unter den Schutzgütern zu betrachten. Die auf die Teilsegmente der Umwelt und des Naturhaushaltes bezogenen Auswirkungen treffen somit auf ein stark miteinander vernetztes komplexes Wirkungsgefüge. Im Plangebiet führt die Überbauung von Boden zwangsläufig zum Verlust der Funktionen des Bodens, wie z. B. die Speicherung von Niederschlagswasser. Hierdurch erhöht sich der Oberflächenwasserabfluss und die Versickerung wird unterbunden. Aufgrund der vorgesehenen Verrieselung von Dachflächenwasser einerseits und bei gleichzeitiger Aufwertung durch Pflanz- und Ausgleichsmaßnahmen sind die Umweltfolgen der möglichen Wechselwirkungen als gering zu beurteilen. Erhebliche Umweltauswirkungen durch sich negativ verstärkende Wechselwirkungen sind im Plangebiet nicht zu erwarten.

8.4.9

Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und Kompensation

Die Belange des Umweltschutzes sind gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB bei der Aufstellung des Bauleitplanes und in der Abwägung zu berücksichtigen. Im Besonderen sind auf der Grundlage der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gem. § 1a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 21 Abs. 1 BNatSchG die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch die geplante Bebauung zu beurteilen und Aussagen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich zu entwickeln. Nicht erforderliche Beeinträchtigungen sind durch die planerische Konzeption zu unterlassen bzw. zu minimieren und entsprechende Wertverluste durch Aufwertung von Teilflächen auszugleichen. Nachfolgend werden Umweltauswirkungen und die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich gegenübergestellt:

Wertung

Radevormwald, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“

25

Betroffene Schutz-

Zu erwartende Beeinträchtigun-

Maßnahmen zur Vermeidung,

güter

gen und Konflikte

Verminderung und Kompensation

 Beeinträchtigung der visuel-

 Festsetzungen zum Erhalt und Ergänzung von Gehöl-

Landschaft; Erholung

len Qualität der Landschaft

zen

durch neue Gebäude und

 Eingrünung der Stellplatzflächen

Stellplatzflächen

 Verwendung bodenständiger Gehölze  Visuelle Aufwertung im unmittelbaren Umfeld

Tiere und Pflanzen

 Verlust von Biotoptypen ohne aktuell besondere Schutzfunktionen

Boden

 Verlust der vielfältigen Funktionen des Bodens durch Flä-

Wasser

 Erhalt und Ergänzung von Gehölzen bodenständiger Arten  Ausgleichsmaßnahmen im unmittelbaren Umfeld  Schutz des Oberbodens während der Bauphase  Aufwertung der Bodenfunktionen durch Verminde-

chenversiegelung und Befes-

rung der stofflichen Einträge und Erosion im Bereich

tigung

des unmittelbar angrenzenden Maisackers

 Verminderung der Grundwasserneubildungsrate durch Flächenneuversiegelung

 Versickerung im Plangebiet  Stellplatzflächen in wasserdurchlässiger Befestigung ausbilden  Gehölzpflanzungen zur Wasserspeicherung und rückhaltung  Umbau eines Maisackers in Grünland

Klima, Luft

 Veränderung des Verhältnisses von Vegetation zu

 Erhalt und Ergänzung von Gehölzen  Umbau eines Maisackers in Grünland

Baumasse

Insgesamt sind, bei Berücksichtigung der dargestellten landschaftspflegerischen Maßnahmen, keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und der visuellen Qualität der Landschaft gegeben. Das Landschaftsbild kann durch Pflanzmaßnahmen und Neuanlage einer kulturlandschaftlich typischen Obstbaumwiese landschaftsgerecht neu gestaltet werden. Eingriffe und Verluste von Biotoptypen mit aktuell geringer Schutzwürdigkeit sind durch Pflanz- und Ausgleichsmaßnahmen ausgleichbar. Der Funktionsverlust des Bodens ist zwar durch die Flächenversiegelung als nachhaltig zu werten, betroffen sind jedoch Böden ohne besondere Schutzfunktionen. Die Maßnahmen im Bereich des Maisackers führen zu einer Aufwertung der Bodenfunktionen und dienen der Rückhaltung des Oberflächenabflusses. Überschüssiges Regenwasser wird im Bereich der eigenen Grundstücke zur Versickerung gebracht.

Radevormwald, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“

26

Die ökologische Bilanzierung zeigt, dass ein vollständiger Ausgleich für Eingriffe in das Biotoppotenzial erreicht wird. Es verbleibt ein positiver Wert von 31.744 Punkten: Es besteht ein Ausgleichsbedarf für Eingriffe in den Boden von 1.179 qm. Die Pflanzungen und die Ausgleichsmaßnahmen im Bereich des Maisackers (ca. 4.330 qm) führen, zusätzlich zu der beabsichtigten Biotopaufwertung, auch zur Verbesserung der bodenspezifischen Eigenschaften. Eine Kompensation der unvermeidbaren Eingriffe in den Boden wird durch die „Überkompensation“ beim Biotoppotenzial und die komplementären Ausgleichswirkungen erreicht.

8.4.10

Zusammengefasste Umweltauswirkungen

Erhebliche, nachteilige Auswirkungen auf die relevanten Schutzgüter Mensch, Orts- und Landschaftsbild, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Klima/ Luft, sowie Kultur- und sonstige Sachgüter sind nicht zu erwarten bzw. werden durch Festsetzungen vermieden und durch Ausgleichmaßnahmen kompensiert. Die zu erwartenden Auswirkungen bei Realisierung des Vorhabens werden nachfolgend tabellarisch zusammengestellt und hinsichtlich ihrer Erheblichkeit beurteilt: Schutzgut

Beurteilung der Umweltauswirkungen bei Vorhabenrealisierung

Erheblichkeit

Mensch



Lärmimmissionen



Landschaft



Beeinträchtigung der visuellen Qualität der Landschaft



Pflanzen und Tiere



Verlust von Biotoptypen mit aktuell nur geringen Biotop- und Artenschutzfunktionen



Boden



Verminderung der Grundwasserneubildungsrate durch Flächenneuversiegelung



Wasser



Gefährdung von Grund- und Oberflächenwasser



Luft, Klima



Keine Wirkungen erkennbar

--

Kultur- und Sachgüter



Nicht vorhanden

--

Wechselwirkungen



Keine Wechselwirkungen erkennbar

--

 sehr erheblich /  erheblich /  weniger erheblich / -- nicht erheblich

8.5 8.5.1

Entwicklungsprognosen des Umweltzustandes Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung

Mit der Planung sind die unter Punkt 4 dargestellten Umweltauswirkungen verbunden. Diese Umweltauswirkungen sind bei Berücksichtigung aller dargestellten landschaftspflegerischen Maßnahmen insgesamt nicht erheblich. Das Landschaftsbild kann landschaftsgerecht neu gestaltet werden.

Radevormwald, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“

8.5.2

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung wären die nicht genehmigten bzw. die nicht genehmigungsfähigen Teile der vorhandenen Bebauung im Plangebiet zurück zu bauen. Der Bereich des vorgesehenen Besucherparkplatzes würde weiterhin landwirtschaftlich genutzt. Die beschriebenen Auswirkungen auf die Schutzgüter würden nicht stattfinden. Die geplante bauliche Entwicklung als Museum für asiatische Kunst ist nicht möglich.

8.6

Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen (Monitoring)

Für das Monitoring ist die Stadt Radevormwald zuständig. Die Stadt unterrichtet die Behörden, dass das Bauleitplanverfahren rechtswirksam geworden ist. Die Ausführung der Kompensationsmaßnahmen wird durch die Stadt Radevormwald erstmalig ein Jahr nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes und erneut nach weiteren drei Jahren durch Ortsbesichtigung überprüft. Die von der Stadt Radevormwald durchzuführende Überwachung beschränkt sich auf: 

die fachgerechte Ausführung der Gehölzpflanzungen



die Überprüfung der Pflege der Obstgehölze.

Die Stadt Radevormwald wird zusätzliche Überwachungskontrollen beim Auftreten akuter Umweltprobleme aufgrund von Hinweisen der zuständigen Fachbehörden und/oder aus der Bevölkerung durchführen. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Stadt als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Overath, Gut Eichtal, An der B 484, 51491 Overath, Tel.: 02206/9030-0, Fax: 02206/9030-22, unverzüglich zu informieren.

8.7

Allgemein verständliche Zusammenfassung

Der Vorhabenträger beabsichtigt, auf der Hofanlage „Sieplenbusch“ in der Stadt Radevormwald ein Museum für asiatische Kunst einzurichten. Als Art der baulichen Nutzung wird „Sonstiges Sondergebiet (SO)“ mit der Zweckbestimmung „Museum“ festgesetzt. Das Sondergebiet wird in drei Teilgebiete SO 1, SO 2 und SO 3 gegliedert. Im Teilgebiet 1 sind Anlagen und Einrichtungen für kulturelle Zwecke, eine Terrasse mit Treppenanlage sowie ein Nebengebäude geplant, im Teilgebiet 2 sind maximal zwei Wohnungen zulässig. Westlich der Erschließungsstraße sind Stellplätze (SO 3) vorgesehen. Das Plangebiet befindet sich im Außenbereich und ist als Landschaftsschutzgebiet geschützt. Mit dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan wird die (Teil-) Aufhebung der geltenden Landschaftsschutzverordnung erforderlich.

27

Radevormwald, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Sieplenbusch“

Die Eingriffe in Natur und Landschaft werden unter Berücksichtigung von anerkannten Beurteilungsmaßstäben bewertet. Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und Kompensation werden im Umweltbericht aufgezeigt. Es wird ein Ausgleich für die Eingriffe in den Naturhaushalt erreicht. Die gemäß Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB durchzuführende Umweltprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass erhebliche, nachteilige Auswirkungen auf die relevanten Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Klima/ Luft, Orts- und Landschaftsbild sowie Kultur- und sonstige Sachgüter nicht zu erwarten sind bzw. durch Festsetzungen im Bebauungsplan vermieden und ausgeglichen werden.

9

Zusammenfassende Erklärung

Dem Bebauungsplan ist gemäß § 10 Abs. 4 BauGB nach Abschluss des Verfahrens eine zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise beizufügen, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde. Die zusammenfassende Erklärung wird nach Satzungsbeschluss und vor Bekanntmachung des Bebauungsplans erstellt.

Radevormwald, den ………………………………………. Der Bürgermeister Im Auftrag

…………………………………………………………………………… Julia Gottlieb Technische Dezernentin

28

Vorlage zu Tagesordnungspunkt Nr. 5. a) der 06. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr am 01.12.2010 Öffentlicher Teil

Nichtöffentlicher Teil

Tagesordnungspunkt: Bebauungsplan Nr. 103 – Grundversorgungsstandort Bergerhof a) Bericht über die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB Beratungsfolge: Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr

Sitzungstermin: 01.12.2010

Beschlussentwurf: keiner Finanzielle Auswirkungen des Beschlusses: ja Kosten € Vorgesehen im Haushaltsmittel

nein Produkt Ergebnisplan stehen zur Verfügung

noch nicht zu übersehen Haushaltsjahr Finanzplan stehen nicht zur Verfügung

Erläuterung: Ziel des Bebauungsplanes ist es, das vorhandene Nahversorgungsdefizit in Bergerhof beseitigen zu können, ohne die zentralen Versorgungsbereiche Radevormwalds zu beeinträchtigen. Hierfür soll ein „Sondergebiet Grundversorgungsstandort“ nebst Mischgebieten und einem eingeschränkten Gewerbegebiet für die Nachbarnutzungen festgesetzt werden. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 04.10.2010 bis einschließlich 03.11.2010 statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die benachbarten Gemeinden wurden mit Schreiben vom 28.09.2010 um ihre Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung bis zum 03.11.2010 gebeten. Seitens der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben (mit Ausnahme einer mündlichen Stellungnahme bzgl. der Sicherung einer Grundstückerschließung durch ein Geh- und Fahrrecht, siehe auch Sitzungsvorlage zu Tagesordnungspunkt 5h). Über die abwägungsrelevanten Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange wird unter TOP 5b bis 5g beraten und entschieden. Zur Kenntnisnahme beigefügt sind die Schreiben von PLEdoc und der Bezirksregierung Düsseldorf (Kampfmittelräumdienst). Die PLEdoc GmbH gibt in ihrem Schreiben vom 26.10.2010 sowie den ihrerseits

beigefügten Anlagen Auskunft über die Lage von Ferngasleitungen. Die Leitungen werden im Bebauungsplan nachrichtlich bzw. als bestehende Leitungsrechte übernommen, die Aussagen des 3. und 4. Absatzes auf Seite 2 werden in entsprechende textliche Hinweise überführt. Die Bezirksregierung Düsseldorf (Kampfmittelräumdienst) stellt in ihrem Schreiben vom 28.10.2010 fest, dass keine Erkenntnisse über das Vorhandensein von Kampfmitteln für den Bereich des Bebauungsplanes vorliegen, empfiehlt jedoch näher beschriebene Sicherheitsmaßnahmen. Diese Empfehlungen werden als Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen. Mit den nachrichtlichen Übernahmen und Hinweisen soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die genannten Sachverhalte bei der Planaufstellung zur Kenntnis genommen wurden. Zudem sollen diese insbesondere auch die Öffentlichkeit und die Fachbehörden auf die genannten Besonderheiten aufmerksam machen, welche bei der Planung und Durchführung eines Bauvorhabens neben dem Planungsrecht besonders zu berücksichtigen sind. Federführendes Dezernat:

Beteiligtes Dezernat:

Der Bürgermeister

Unterschrift

Unterschrift

Dez. III Technische Dienstleistungen

Unterschrift

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Vorlage zu Tagesordnungspunkt Nr. 5. e) der 06. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr am 01.12.2010 zu Tagesordnungspunkt Nr. ...............der ................. Sitzung des Rates am .................. Öffentlicher Teil

Nichtöffentlicher Teil

Tagesordnungspunkt: Bebauungsplan Nr. 103 – Grundversorgungsstandort Bergerhof e) Abwägung und Beschluss über die während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte Stellungnahme von dem Landesbetrieb Straßenbau NRW, eingegangen am 12.11.2010 Beratungsfolge: Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr Rat

Sitzungstermin: 01.12.2010

Beschlussentwurf: Der Rat der Stadt Radevormwald beschließt den Anregungen des Landesbetriebes Straßenbau teilweise zu folgen. Finanzielle Auswirkungen des Beschlusses: ja Kosten € Vorgesehen im Haushaltsmittel

nein Produkt Ergebnisplan stehen zur Verfügung

noch nicht zu übersehen Haushaltsjahr Finanzplan stehen nicht zur Verfügung

Erläuterung: Bezüglich der straßentechnischen Erschließung hat eine intensive Abstimmung stattgefunden. Unter Bezugnahme auf diese Abstimmung hat der Landesbetrieb Straßenbau seine ursprüngliche Stellungnahme vom 03.11.2010 geändert, sodass nunmehr die Stellungnahme vom 12.11.2010 als aktuelle zu betrachten ist. Auch wenn eine grundsätzliche Einigung von Stadt und Landesbetrieb getroffen werden konnte, bestehen bzgl. der Vorgehensweise im Detail zum Teil unterschiedliche Auffassungen, die nachfolgend einzeln dargestellt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass einige der genannten Diskussionspunkte sich damit auseinandersetzen, wie bestimmten Gegebenheiten aus verkehrstechnischer Sicht begegnet wird. Eine frühzeitige Klärung dieser Fragen ist für die bauleitplanerische Abwägung von gewisser Bedeutung, was jedoch nicht heißt, dass entsprechende Lösungen zwingend im Detail durch bauleitplanerische Festsetzungen fixiert werden müssen. So setzt der Bebauungsplan insbesondere nicht die konkrete Umsetzung der Erschließung in Form einer Gliederung der Verkehrsfläche oder dergleichen fest. Dies wird der nachfolgenden Ausführungsplanung überlassen (unter vorheriger vertraglicher Fixierung in einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Landesbetrieb Straßenbau). Zu Punkt 1 der Stellungnahme: Insgesamt konnte eine Übereinkunft bezgl. der grundsätzlichen Erschließungskonzeption getroffen werden. Hierbei wird mit der sog. „innenliegenden Einbiegespur“ eine

Sonderlösung aufgegriffen (siehe beigefügte Anlage), die auch seitens des Landesbetriebes Straßenbau bei entsprechender Ausgestaltung als grundsätzlich vertretbar gewertet wird. Zu Punkt 2 der Stellungnahme: Der Landesbetrieb Straßenbau fordert am östlichen Ende dieser Sonderspur eine begrünte Verkehrsinsel, die nicht zur Fußgängerquerung dient und auch entsprechend deutlich zu kennzeichnen ist. Eine solche Maßnahme ist auch seitens der Stadt geplant. Im Bebauungsplan wird dies jedoch nicht als Festsetzung aufgenommen, da eine derart detaillierte Vorgabe für die Gliederung einer Verkehrsfläche untypisch für die Bauleitplanung ist und auch seitens der Stadt – als explizite bauleitplanerische Regelung – nicht als erforderlich angesehen wird. Zu Punkt 3 der Stellungnahme: Der Landesbetrieb Straßenbau fordert, dass die uneingeschränkte, nutzbare Länge der Sonderspur durch eine Schleppkurve für das Bemessungsfahrzeug „Lieferwagen“ für den links ausbiegenden Kundenverkehr zur Sonderspur nachzuweisen ist. Diese Forderung wird bei der weiteren verkehrstechnischen Planung zu berücksichtigen sein. Eine entsprechende bauleitplanerische Fixierung ist jedoch nicht erforderlich. Zu Punkt 4 der Stellungnahme: Für den Fall, dass sich die von der Stadt Radevormwald geplante Ausführung der Erschließung im Laufe der Zeit als sicherheitsmäßig bedenkliche Lösung herausstellt, fordert der Landesbetrieb Straßenbau entsprechende Parallelplanungen. Hiermit soll sichergestellt werden, dass kurzfristig eine andere Variante, insbesondere in Form einer lichtsignalgesteuerten Einmündung, rechtlich und technisch umgesetzt werden könnte. Hierzu wird seitens der Verwaltung festgestellt, dass der jetzige Bebauungsplanentwurf planungsrechtlich sowohl die derzeit geplante Lösung als „innenliegende Einbiegespur“ ermöglicht wie auch die signalgesteuerte Alternative. Mit dem Verkehrsgutachten zum Bebauungsplan wurde zudem ein verkehrstechnischer Entwurf zur Ausgestaltung einer signalgesteuerten Lösung vorgelegt. Eine planerische Ausarbeitung in „Ausführungsqualität“ wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch von der Stadt als nicht erforderlich angesehen, da diese bei Bedarf zeitnah nachgeholt werden kann. Zu Punkt 5 der Stellungnahme: Der Landesbetrieb Straßenbau erläutert, dass zwischen dem Straßenverkehrsamt der Stadt Radevormwald und der Kreispolizeibehörde die Verkehrsthematik diskutiert wurde und diese keine negativen Auswirkungen auf die Verkehrsteilnehmer durch die Realisierung der Sonderlösung befürchten. Zudem weist der Landesbetrieb Straßenbau auch darauf hin, dass für „innenliegende Einbiegespuren“ im Bereich von Ortsdurchfahrten klassifizierter Straßen zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine verbindlichen, wissenschaftlichen Erkenntnisse bzw. Handlungsempfehlungen vorliegen. Seitens der Stadt und des Gutachterbüros werde jedoch auf bereits vorhandene Sonderlösungen hingewiesen, die sich bislang sowohl als verkehrlich leistungsfähig als auch als verkehrssicher erwiesen haben. Dieser Darstellung des Meinungsstandes ist seitens der Verwaltung nichts hinzuzufügen. Zu Punkt 6 der Stellungnahme: Der Landesbetrieb Straßenbau geht davon aus, dass nach Realisierung der Sonderlösung das Straßenverkehrsamt der Stadt Radevormwald für die Dauer von fünf Jahren den Einmündungsbereich intensiv beobachten und das Ergebnis dem Landesbetrieb Straßenbau mitgeteilt wird. Hiernach soll nach Auffassung des Landesbetriebes Straßen.NRW entschieden werden, ob die vorstehende Sonderlösung auf Dauer bestehen bleiben soll oder alternativ die Einmündung mit einer Lichtsignalanlage versehen werden muss. Zusätzlich soll sich die Stadt Radevormwald verpflichten, während der Beobachtungszeit von fünf Jahren eine gutachterliche Begleitung durch das Büro

Brilon/Bondzio/Weiser sicherzustellen. Es wird seitens der Verwaltung darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Bewertung der Erschließung ohnehin durch die Unfallkommission erfolgen würde. Über ggfls. erforderliche, weitere Maßnahmen würde die Stadt Radevormwald in Abstimmung mit der Kreispolizeibehörde und dem Landesbetrieb Straßen.NRW entscheiden. Ob hierbei zwingend eine signalgesteuerte Lösung vorzuziehen ist, kann heute noch nicht beantwortet werden und ergibt sich aus den Erkenntnissen der Beobachtung und Unfallanalysen. Zur angesprochenen gutachterlichen Begleitung ist festzustellen, dass das Büro Brilon/Bondzio/Weiser sich in der Abstimmung (aus eigenem Erkenntnisinteresse) bereit erklärt hat, eine freiwillige fachliche Begleitung vorzunehmen. Zu betonen ist jedoch, dass es sich nicht um eine „offizielle“, gutachterliche Begleitung im Form eines bestimmten Ergebnisses (wie z. B. eines Berichts) handelt. Zu Punkt 7 der Stellungnahme: Der Landesbetrieb Straßenbau fordert, dass im Vorgriff auf eine mögliche Lichtsignalumrüstung der Einmündungsbereich mit Leerrohren zu versehen ist, damit bei entsprechendem Handlungsbedarf zügig nachgerüstet werden kann. Die Einhaltung dieser Forderung wurde seitens der Verwaltung bereits im Rahmen des Abstimmungsprozesses zugesagt. Eine entsprechende planungsrechtliche Fixierung ist jedoch nicht erforderlich (keine planungsrechtliche Relevanz). Zu Punkt 8 der Stellungnahme: Der Landesbetrieb Straßenbau fordert, dass die erforderliche Linksabbiegerspur westlich der geplanten Einmündung „regelgerecht“ entsprechend der zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h mit einer Verziehungsstrecke und einer separaten Aufstellungsfläche (mindestens 12 m für 2 Fahrzeuge) anzulegen ist. Hierzu wird seitens der Verwaltung festgestellt, dass eine „regelgerechte“ Ausbildung entsprechend der zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h im Innerortsbereich hinsichtlich der Verziehungsstrecke auf Grund der örtlichen Situation nicht realisierbar sein wird. Die in der Planung vorgesehene Abmessung der Aufstellfläche allerdings übertrifft die Forderung des Landesbetriebes hingegen, um den Aufstellbereich mit Blick auf größere (Liefer)Fahrzeuge entsprechend zu dimensionieren. Zu Punkt 9 der Stellungnahme: Unter Bezugnahme auf den Punkt 3.4 der Begründung zum Vorentwurf stellt der Landesbetrieb Straßenbau fest, dass die Lkw-Andienung des Grundversorgungsstandortes über eine bestehende Grundstückszufahrt zwischen den Häusern Elberfelder Straße 106 und 108 erfolgen soll, und zwar sowohl hinsichtlich Ein- als auch Ausfahrt. Auf Grund des geringen Verkehrsaufkommens und der Anlieferung könne diese Nutzung insgesamt als unkritisch für die Verkehrsteilnehmer angesehen werden. In der Stellungnahme wird deshalb geschlossen, dass die neue Anbindung ausschließlich dem Kundenverkehr vorenthalten bleibt (bleiben sollte). Seitens der Verwaltung muss festgestellt werden, dass sich die Stellungnahme auf eine Textstelle in der Begründung bezieht, die missverständlich gefasst war. Aus dem Verkehrsgutachten geht hervor, dass lediglich eine Ausfahrt des Lkw-Verkehrs an dieser Stelle erfolgen soll, nicht jedoch auch die Zufahrt. Hieran wird auch nach wie vor festgehalten. Die missverständliche Textstelle in der Begründung wurde entsprechend korrigiert. Zu Punkt 10 der Stellungnahme: In der Stellungnahme wird festgestellt, dass zwischen der Stadt Radevormwald und der Straßenbauverwaltung eine Verwaltungsvereinbarung abzuschließen und eine Option hierbei aufzunehmen ist, die im Bedarfsfall die Nachrüstung der vorstehenden besagten Einmündung mit einer Lichtsignalanlage zu Lasten der Stadt bzw. des Investors enthält. Es wird seitens des Landesbetriebes darum gebeten, diese Option in einem städtebaulichen Vertrag oder dergleichen gegenüber dem Investor geltend zu machen.

Dieser Vorschlag entspricht der ohnehin vorgesehenen Vorgehensweise der Stadt. Zu Punkt 11 der Stellungnahme: Nach Einschätzung des Landesbetriebes Straßen.NRW kann die unmittelbar westlich neben der geplanten Zufahrt zum Grundversorgungsstandort vorhandene Zufahrt des Wohnhauses Nr. 98 in der vorliegenden Form nicht mehr genutzt werden. Diese Zufahrt müsste im rückwärtigen Bereich an die neue Anbindung des Grundversorgungsstandortes angebunden werden. Seitens der Verwaltung wird hierzu festgestellt, dass diese Problematik bei der Planung berücksichtigt wurde. Nunmehr verläuft die Grundstückserschließung über den seitlichen Grundstücksbereich, welcher deutlich vom Einmündungsbereich abgerückt ist, sowie über die Zufahrt des Grundversorgungsstandortes (gesichert über ein Geh- und Fahrrecht). Es wird davon ausgegangen, dass dem Anliegen des Landesbetriebes Straßen.NRW mit dieser Lösung Rechnung getragen wird, auch wenn die Zufahrt nicht im strengen Wortsinne „rückwärtig“ erfolgt. Die Lösung wurde mit dem Investor abgestimmt und berücksichtigt die Bestandssituation der Eigentümer. Zu Punkt 12 der Stellungnahme: Nach Auffassung des Landesbetriebes reicht der dargestellte Bereich der B 229 für eine abschließende straßenbautechnische Überprüfung nicht aus, weshalb um die zusätzliche Übernahme und Darstellung der B 229 im Bereich zwischen der Einmündung der Lessingstraße und der Einmündung der städtischen Straße „Leimholer Straße“ gebeten wird. Damit könne die künftige Straßengestaltung auf die dortigen Aufstellbereiche für Linksabbieger abgestellt werden. Die Verwaltung stellt hierzu fest, dass dieser Anregung durch eine Anpassung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Rechnung getragen wurde. Zu Punkt 13 der Stellungnahme: In der Stellungnahme wird darauf verwiesen, dass seitens der Stadt Radevormwald eine separate Überquerungshilfe im Einmündungsbereich der neuen Anbindung entfallen kann, da der fußläufige Kundenverkehr zum Grundversorgungsstandort über die vorhandene signalgesteuerte Fußgängerquerungsmöglichkeit im Einmündungsbereich der Lessingstraße in die B229 abgewickelt werden kann. Im diesem Zusammenhang wird in der Stellungnahme nochmals betont, dass seitens des Landesbetriebes Straßenbau davon ausgegangen wird, dass die Nutzung der besagten Mittelinsel am Ende der Sonderspur für Querungszwecke ausgeschlossen wird. Seitens der Verwaltung ist dieser Feststellung nichts hinzufügen. Abschließend wird seitens des Landesbetriebes Straßenbau nochmals betont, dass er der geplanten „innenliegenden Einbiegespur“ sowohl von der Grundkonzeption als auch von der konkreten Planung her mit einer gewissen Skepsis gegenübersteht, jedoch unter gewissen Rahmenbedingungen für zustimmungsfähig hält. Die Verwaltung nimmt diese Skepsis zur Kenntnis. Grundsätzlich wird jedoch seitens der Verwaltung die geplante Lösung „innenliegende Einbiegespur“ sowohl von der Leistungsfähigkeit als auch von Sicherheitsaspekten als sinnvoll bewertet. Es werden seitens der Stadt entsprechende Vorkehrungen getroffen für den Fall, dass die Sonderlösung entgegen der derzeitigen Einschätzung eine unvertretbare Unfallhäufung auslöst, sodass auch im Nachhinein kurzfristig Anpassungen hinsichtlich der Einmündungssituation möglich sind (siehe oben). Federführendes Dezernat:

Beteiligtes Dezernat:

Der Bürgermeister

Unterschrift

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Dez. III Technische Dienstleistungen

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10°C (Vegetationszeit) liegt zwischen 150 und 180 Tagen. In der Vegetationszeit beträgt die mittlere Temperatur 13-16°C. Für die natürliche Vegetation

Plangebietes Bedeutung.

sind mit diesen Klimamerkmalen sehr günstige Wuchsbedingungen gegeben. Durch die Gefahr von Starkregenfällen und Spätfrösten sind die Bedingungen für die Landwirtschaft in diesem Klima schwierig.

vorzubereiten. Hierdurch wird die Klimafunktion dieser Flächen zukünftig wegfallen.

Zur Beschreibung der lokalklimatischen Gegebenheiten erfolgt eine Einteilung in so genannte Klimatope. Klimatope bezeichnen Gebiete mit ähnlichen mikroklimatischen Ausprägungen und unterscheiden sich vor allem nach dem Tagesgang der Temperatur, der vertikalen Rauhigkeit,

insbesondere durch einen gedämpften Tagesgang im Temperaturverlauf charakterisiert wird. In Abhängigkeit von der Kronendichte werden die tägliche Einstrahlung und die nächtliche Ausstrahlung stark reduziert. Das führt zu relativ kühlen Temperaturen am Tage und zu relativ warmen

der topographischen Lage und Exposition sowie insbesondere nach Art der realen Flächennutzung. Die einzelnen Klimatope haben für Kaltluftbildung und –abfluss sowie für die Luftfilterung

Temperaturen in der Nacht.

eine unterschiedlich große Bedeutung. Das Bebauungsplangebiet und das relevante Umfeld lassen sich hinsichtlich der vorhandenen

Neben der Temperaturausgleichsfunktion hat der Wald auch noch eine lufthygienische Bedeutung. Das Blätterdach der Bäume wirkt als Filter gegenüber Luftschadstoffen, so dass Wälder als Luftregenerationszone (Frischluft) und Erholungsraum geeignet sind. Waldklimatope haben ein

Klimatypen in mehrere Bereiche unterteilen. Eine parzellenscharfe Abgrenzung der Klimatypen kann nicht getroffen werden. Vielmehr ist hier ein fließender Übergang zwischen den Klimatypen anzunehmen.

ausgezeichnetes Bioklima und sind die natürlichen Klimatope des mitteleuropäischen Hügel- und Mittelgebirgslandes. Darüber hinaus sind sie in eingeschränkter Form zur Kaltluftproduktion imstande.

Freilandklimatop Das Freilandklimatop weist einen extremen Tages- und Jahresgang der Temperatur und Feuchte sowie sehr geringe Windströmungsveränderungen auf. Damit ist eine intensive nächtliche Frisch-

Direkt nördlich des Gewerbegebietes Ost prägen Waldklimatope die Hang- und Kuppenlagen. Sie haben Bedeutung in Bezug auf die Temperaturausgleichsfunktion und auf die Luftfilterung, sind aber für die Kaltluftproduktion nur in eingeschränkter Form relevant.

und Kaltluftproduktion verbunden. Dies trifft vor allem auf ausgedehnten Wiesen und Ackerflächen zu. Für die Filterung von Schadstoffen aus der Luft sind Freiflächen von untergeordneter

Gewerbe- und Industrieklimatop

Bedeutung. Kaltluftproduzierende Freilandklimatope sind dann von großer Bedeutung, wenn ihre Luft klimatisch und lufthygienisch belasteten Siedlungsflächen zugute kommt. Sie übernehmen dann die Funktion von klimatischen Ausgleichsflächen. Dies ist insbesondere bei austauschar-

In westliche Richtungen schließen sich umfangreiche Gewerbe- und Industriegebiete an das Plangebiet an. Diese Bereiche sind dem Gewerbe- und Industrieklimatop zuzuordnen. Dieser Klimatyp ist gekennzeichnet durch einen hohen Versiegelungsgrad, der besonders im Sommer

men Wetterlagen von Bedeutung, wenn lediglich lokale und thermisch induzierte Windsysteme für den Luftaustausch in klimatisch und lufthygienisch problematischen Siedlungsbereichen sorgen.

eine starke Aufheizung der bodennahen Luftschichten, Trockenheit und Veränderung des Windfeldes verursacht. Der Vegetationsanteil ist gering und es ist eine erhöhte Luftschadstoff- und Abwärmebelastung vorhanden.

Das Freilandklimatop setzt sich südwestlich, südlich und südöstlich des Plangebietes fort, wobei zu berücksichtigen ist, dass für diese Bereiche zum Teil Bebauungspläne bestehen bzw. deren Aufstellung zukünftig vorgesehen ist, um diese Flächen für eine gewerblich-industrielle Nutzung

Waldklimatope Die Waldklimatope sind durch ein ausgeglichenes Klima im Stammraum gekennzeichnet, das

Das lokale Kleinklima im Plangebiet ist als Freilandklimatop zu beschreiben. Hier können aufgrund der Hanglage und der nahezu fehlenden Bebauung Frisch- und Kaltluft ungehindert fließen. Der geringe Anteil an Bebauung südlich des Plangebietes kann nicht als Hindernis bezeichnet werden. Die hier bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen innerhalb des Plangebietes spie-

Bewertung der planbedingten Auswirkungen Eine großflächige Versiegelung und Überbauung bislang bewachsener und versickerungsfähiger Flächen führt zur Umwandlung der bisher bestehenden Freilandklimatope hin zu Industrie- und

len zwar für die Luftfilterung eine geringe Rolle, sind aber groß genug, um als Kaltluftproduktions-

Gewerbeklimatopen.

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Dabei werden potenzielle Kaltluftentstehungsbereiche und Kaltluftbahnen beseitigt. In der Folge

Durch die bauaufsichtlich genehmigten Aufschüttungsmaßnahmen zur Baureifmachung des Geländes und die damit verbundene großflächige Überdeckung und Verdichtung der natürlichen

können wegen des geringen Anteils an Grünflächen und der sich schnell aufheizenden Gebäudekomplexe und versiegelten Flächen ausgesprochene Wärmeinseln entstehen. Im vorliegenden Fall werden Frisch- und Kaltluftströme durch neue, großflächige Baukörper nicht mehr ungehindert fließen können, eine Entstehung von Kaltluft wird auf den weitgehend versiegelten Flächen nicht mehr möglich sein. Ein entlastender Aspekt für das Lokalklima sind die im Süden des Plan-

Bodenschichten, kommt es bereits heute zu erheblichen Eingriffen in das Schutzgut Boden.

gebietes vorgesehenen Grün- und Ausgleichsflächen sowie die vorgesehene Aufwertung der Bachläufe und darüber hinaus auch die nördlich an das Gewerbegebiet Ost angrenzenden bewaldeten Bereiche, wobei einschränkend darauf hingewiesen werden muss, dass der Bereich nördlich des Plangebietes bereits rechtskräftig durch den Bebauungsplan Nr. 99 für gewerbliche

Bodenpotenzial besondere Ausgleichsforderungen notwendig sind.

Zwecke überplant worden ist. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 101 Beeinträch-

Altlastenverdachtsflächenkataster des Oberbergischen Kreises vorhanden. Für ein Grundstück in westlich des Plangebietes existiert eine Eintragung im Altlast-Verdachtsflächen-Kataster des Oberbergischen Kreises. Die Vorsorgewerte, jedoch nicht die Maßnahmenwerte, gemäß

tigungen des Schutzgutes Klima / Luft zu erwarten sind, die jedoch nicht als erheblich einzustufen sind.

BbodSchV innerhalb und im Umfeld des Plangebietes sind überschritten. Nachteilige planbedingte Umweltauswirkungen sind hierdurch nicht zu erwarten.

8.4

8.5

Der besonderen Schutzwürdigkeit der Böden trägt die Verwaltungsvereinbarung Ökokonto zwischen dem Oberbergischen Kreis, dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW, dem Forstamt Wipperfürth und der Stadt Radevormwald vom 06.03.2006 Rechnung, nach der für Eingriffe in das

Altlastenverdachtsflächen Wie bereits in Kapitel 7.5.12 dargestellt, sind innerhalb des Plangebietes keine Eintragungen im

Schutzgut Boden

Schutzgut Wasser

Das Schutzgut Boden besitzt verschiedene Funktionen für den Naturhaushalt, insbesondere als Lebensgrundlage für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen. Darüber hinaus sind

Oberflächengewässer Die innerhalb und im Umfeld des Plangebietes vorhandenen Oberflächengewässer sind bereits in

seine Wasser- und Nährstoffkreisläufe, seine Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, seine Grundwasserschutzfunktion und seine Bedeutung für die Natur- und Kulturgeschichte zu schützen.

Kap. 7.5.13 ausführlich beschrieben worden. Die Möglichkeit der Ableitung des unverschmutzten Niederschlagswassers aus den Teilabschnitten des Gewerbegebietes Ost und somit auch aus dem Plangebiet in den Kreuzbach wurde auf Rahmenplanebene geprüft. Danach kann das Niederschlagswasser schadlos über Regenrückhal-

Schutzwürdige Böden Anmerkung: Die vorliegenden Unterlagen und Informationen zu den schutzwürdigen Böden im Plangebiet sowie die entsprechende Bewertung werden zur Offenlage ermittelt bzw. vorgenommen und an dieser Stelle ergänzt.

tebecken eingeleitet werden (vgl. Kap. 4.2 der Begründung). Nachteilige planbedingte Auswirkungen sind somit nicht zu erwarten. Durch diese Maßnahme wird das Niederschlagswasser wieder dem natürlichen Kreislauf zugeführt.

Ökologische Bodenfunktionen Der Bebauungsplan bereitet eine gewerblich-industrielle Nutzung vor, durch die bisher landwirtschaftlich genutzte Flächen großflächig überbaut und versiegelt werden. Dadurch verliert der Bo-

Die Möglichkeit der dezentralen Versickerung von Niederschlagswasser innerhalb des Plangebietes ist im Vorfeld der Aufstellung des Bebauungsplans geprüft worden. Aufgrund der durch Anschüttung und Verdichtung von Bodenmassen erheblich veränderten und überformten Bodenver-

den großflächig seine Funktion als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen und als Bestandteil des Naturhaushaltes, insbesondere mit sei-

hältnisse ist eine Versickerung jedoch nur mit einem unverhältnismäßig hohen technischen und finanziellen Aufwand möglich, so dass diese Alternative nicht weiterverfolgt wird.

nen Wasser- und Nährstoffkreisläufen. Seine ökologischen Bodenfunktionen (Filter-, Puffer und Transformatorenfunktion; Retentionsfunktion) kann der Boden dann nicht mehr erfüllen. Das Planvorhaben stellt somit einen erheblichen Eingriff in das Schutzgut Boden dar.

Aufgrund der Topografie und der Grundwasserfließrichtung fließt das derzeit im Plangebiet und nördlich des Plangebietes anfallende Niederschlagswasser auch der Quelle des rechten Zuflusses des Kreuzbaches südlich des im Plangebiet vorhandenen Gewerbebetriebs zu. Durch die

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großflächige Anschüttung, Bebauung und Versiegelung des Plangebietes verringert sich die Grundwasserneubildungsrate und vermutlich die Quellschüttung.

bauungsplans als auch in einem Umkreis von 1.000 m um das Plangebiet nicht vorhanden. Hinweise auf eine Betroffenheit der Belange der Bodendenkmalpflege durch den Bebauungsplan sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht vorhanden.

Anmerkung: Der Umgang mit den Gewässern ist im weiteren Verfahren mit der Unteren Wasserbehörde des Oberbergischen Kreises und dem Wupperverband endgültig abzustimmen. Die Bewertung evtl. vorhandener nachteiliger Auswirkungen auf die Oberflächengewässer wird zur Offenlage ergänzt.

Der Schutz evtl. vorhandener Bodendenkmale im Rahmen der Planumsetzung ist durch die Beachtenspflicht der gesetzlichen Vorgaben der §§ 15 und 16 DSchG NW gewährleistet. Sachgüter bestehen im Plangebiet in Form landwirtschaftlicher Nutzflächen sowie in Form von Gebäuden zu Wohn- und gewerblichen Zwecken. Durch die Umsetzung des Bebauungsplans, aber auch bereits durch die zeitlich vorgelagerte Durchführung der Anschüttungsmaßnahmen, gehen dauerhaft landwirtschaftliche Produktionsflächen verloren. Die sich innerhalb der Industrie-

Grundwasser Eine Vorbelastung des Grundwassers durch Nährstoffeinträge im Zusammenhang mit der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung ist nicht auszuschließen. Bei Umsetzung der Planung wird versickerungsfähiger Boden versiegelt bzw. überbaut, wodurch die Grundwasserneubildung lokal ggf. reduziert wird. Durch die Einleitung des Niederschlagswassers in ein Gewässer kann die örtlich begrenzte verringerte Grundwasserneubildungsrate jedoch zumindest teilweise kompen-

bzw. Gewerbegebiete liegenden Gebäude müssen im Falle der Errichtung von gewerblichindustriellen Anlagen und Betrieben abgerissen werden.

siert werden, da die Niederschlagsmengen lediglich an einer anderen Stelle dem Wasserhaushalt zugeführt werden und somit dem Wasserhaushalt erhalten bleiben. Im Rahmen der dem Bebau-

Nachteilige Auswirkungen auf weitere Sachgüter sind nicht zu erwarten.

ungsplanverfahren nachgelagerten Genehmigungsverfahren ist der Grundwasser- und Gewässerschutz sicherzustellen.

8.7

Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern

Nach derzeitigem Kenntnisstand sind keine wesentlichen, über die bereits beschriebenen Aspekte hinausgehenden Wechselwirkungen erkennbar, aus welchen erhebliche Umweltauswirkungen abzuleiten wären.

Wasserschutzgebiete Die Schutzzone II (engere Zone) des Trinkwasserschutzgebietes der Ennepe-Talsperre liegt unmittelbar nordöstlich des Plangebietes. Trotz der Nähe des Plangebietes zum Wasserschutzgebiet sind nachteilige planbedingte Auswirkungen auf das Schutzgebiet nicht zu erwarten. Das

8.8

Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung und bei Nicht-Durchführung der Planung

Entwicklungsprognose bei Durchführung der Planung Durch die Aufstellung des Bebauungsplans wird die Grundlage für eine erstmalige Überbauung von großen Teilen des Plangebietes geschaffen. Eine über den Bestand hinaus gehende bauliche Nutzung ist heute lediglich in sehr eingeschränktem Maße möglich, da sich das Plangebiet im

Plangebiet ist von dem Wasserschutzgebiet im Hinblick auf den Grundwasser- und Gewässerschutz durch die Wasserscheide zwischen Wupper und Ennepe voneinander getrennt, die auf der Grenze der Schutzzone II des Wasserschutzgebietes verläuft. Der Einzugsbereich des Wasserschutzgebietes bezieht sich auf das Flusssystem der Ennepe und somit Richtung Osten bzw. Nordosten. Das Gelände im Plangebiet fällt dagegen nach Westen bzw. Südwesten ab und die Grundwasserfließrichtung zeigt ebenfalls diese Ausrichtung.

Außenbereich befindet. Der Ausschluss einer baulichen Nutzung in den südlichen Teilbereichen (Grünflächen, Bachläufe) wird durch entsprechende Festsetzungen gewährleistet, so dass eine bauliche Inanspruchnahme ausgeschlossen ist. Der Bebauungsplan ermöglicht erstmals eine

Überschwemmungsgebiete und Heilquellenschutzgebiete

Versiegelung der bislang baulich unbeanspruchten, landwirtschaftlich genutzten Böden und eine Veränderung der Ausprägung des Plangebietes mit den beschriebenen Auswirkungen auf die

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans sowie sein Umfeld liegen weit außerhalb ordnungsbehördlich festgelegter Überschwemmungsgebiete und Heilquellenschutzgebiete, so dass Beeinträchtigungen dieser Schutzgebiete nicht zu erwarten sind.

Schutzgüter. Somit ist mit planbedingten Auswirkungen, wie in den vorangegangenen Kapiteln beschrieben, in

In amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denkmalensembles, Denkmalbereiche

weiten Teilen des räumlichen Geltungsbereiches zu rechnen. Planbedingte erhebliche Auswirkungen auf den Untersuchungsraum sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu erwarten.

oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft wurden, sind sowohl im Geltungsbereich des Be-

Eine zusammenfassende Prognose der Erheblichkeit der Auswirkungen bei Durchführung der

8.6

Schutzgut Kultur– und Sachgüter

Planung zeigt die nachfolgende Tabelle:

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Schutzgut

Funktion

Tabelle 8.2 Bewertung der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen durch die Aufstellung des

Planbedingte Auswirkung auf die

Erheblichkeit

Maßnahmen

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Teilfunktionen

Bebauungsplanes bei Durchführung der Planung und einer Berücksichtigung von Verminderungs- und

feldes (Durchlüftungsfunktion) •

Ausgleichsmaßnahmen

Beeinflussung der Wärmeregulationsfunktion

Schutzgut

Funktion

Planbedingte Auswirkung auf die

Erheblichkeit

Maßnahmen

Landschaft

Teilfunktionen Mensch

Daseinsfunktion



Beeinträchtigung vorhandener

Landschaftsbild-



funktion +

Landschaftsbildes •

./.

Wohnumfeldfunktionen •

Beeinträchtigung der Gesund-

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-

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Biologische Vielfalt

Arten-, Struktur-



und Biotoppotenzial -

./.

Kultur-und Sachgüter

Biotopfunktion



Verlust der Biotopfunktion





M/A

male und Bodendenkmale) •

ung und Inanspruchnahme Beeinträchtigung von Biotop-

Verlust/erhebliche Beeinträchtigung von Kulturgütern (Denk-

durch Versiegelung, Überbau•

Einschränkung der biologischen Vielfalt

und Erholungsfunktion Tiere und Pflanzen

Beeinträchtigung von Sichtbeziehungen

heit •

Veränderungen des Orts- und

Verlust/erhebliche Beeinträch-

tigung von Sachgütern Es bedeuten: „ Verlust; z starke Beeinträchtigung;  geringe Beeinträchtigung; - keine Beeinträchtigung; ! erhebliche Auswirkung; + Verbesserung/Minderung der Beeinträchtigung ./. keine Maßnahmen erforderlich/geplant, V vermeidbar, M verminderbar, A ausgleichbar

-

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M/A

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verbleiben, da die planungsrechtliche Grundlage zur Entwicklung von baulichen bzw. gewerblichindustriellen Nutzungen nicht vorhanden ist. Das Plangebiet befände sich nach wie vor im Außenbereich gemäß § 35 BauGB und würde demnach nicht für die im Flächennutzungsplan bzw. im Rahmenplan für das Gewerbegebiet Ost vorgesehene gewerblich-industrielle Nutzung zur

z

M/A

Verfügung stehen. Die letzten gewerblich-industriellen Potenzialflächen in Radevormwald könnten nicht einer baulichen Nutzung zugeführt werden.

-

./.

Allerdings dürften die zurzeit bereits laufenden Anschüttungsmaßnahmen in weiten Teilen des Geltungsbereichs auch ohne die Aufstellung des Bebauungsplans weiter geführt werden, da die-



M

funktionen und des Artenspektrums durch Veränderung

Entwicklungsprognose ohne Durchführung der Planung Bei Verzicht auf die Aufstellung des Bebauungsplans wird das Plangebiet im derzeitigen Zustand

von Standorfaktoren •

Umnutzungen und Zerschneidungen



Konflikt mit Zielaussagen von Fachplanungen

Boden

Ökologische Bo-



denfunktion

Verlust/Beeinträchtigung der Grundwasserschutzfunktion



Verlust/Beeinträchtigung der Biotopbildungsfunktion durch Versiegelung



Beeinträchtigung der Abfluss-

se unabhängig von dem Bebauungsplanverfahren bauaufsichtlich genehmigt wurden.

regulationsfunktion (ÜSG) Wasser

Funktionen von



Einschränkung der Grundwas-

Grundwasser und

serneubildung durch neue Ver-

Gewässern

siegelung •

Veränderung der natürlichen

8.9 

M

-

./.

8.9.1 Vermeidung Ein Verzicht auf die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 101 hätte zur Folge, dass die Ansiedlung gewerblich-industriellen Anlagen und Betrieben nicht zu realisieren wäre, da die notwendige bauplanungsrechtliche Grundlage nicht gegeben wäre. Der Verzicht der Planaufstellung könnte

Abflussverhältnisse Klima und Luft

Lufthygienische



Funktion

Beeinflussung der Luftreinhaltungsfunktion



Störung des bodennahen Wind- 

zu einer Überplanung eines anderen Standortes führen. Unter Umständen könnten hierbei sen-

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Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung nachteiligen Auswirkungen

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siblere Bereiche betroffen sein bzw. ein Standort zum Tragen kommen, welcher sich nicht in einen gewerblich-industriellen Gesamtkomplex einordnet, so dass u. U. gravierendere Konflikte

ren Möglichkeiten zur Schadstoffbegrenzung. Die Regelungen der Vermeidung und Verminderung der Emissionen finden Anwendung in den jeweiligen nachfolgenden Genehmigungs-

zwischen der beabsichtigten Nutzung und den Schutzgütern hervorgerufen werden könnten.

verfahren für einzelne Anlagen oder Betriebe.

Des Weiteren besagt § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB, dass bei der Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere „die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung“ sowie nach § 1 Abs. 6 Nr. 8c BauGB „die Belange

Auswirkungen der Planung insbesondere auf das Mikroklima werden durch die planungsrechtliche Sicherung der Freiflächen im Süden des Plangebietes gemindert. Diese können positive Auswirkungen auf die mikroklimatischen Verhältnisse im Plangebiet haben.

der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen“ zu berücksichtigen sind. Ein Verzicht auf die Aufstellung des Bebauungsplans könnte bedeuten, dass nicht ausreichend Gewerbeflächen in Radevormwald vorhanden sind und es zur Ansiedlung von Betrieben in anderen Kommunen kommen könnte. Dies könnte einen unmittelbaren negativen Einfluss auf die Arbeitsplatzsituation in der Stadt Radevormwald haben.

8.9.5 Verminderungsmaßnahmen Schutzgut Boden Eine Möglichkeit zur Verminderung von Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden ist die Reduzierung der Versiegelung auf das unbedingt zur Realisierung der städtebaulichen Absichten notwendige Maß. Daher sind im Bebauungsplan folgende Maßnahmen vorgesehen:

Durch die planungsrechtliche Sicherung der Grün- und Wasserflächen im Süden des Plangebie-



Minimierung des Flächenverbrauchs und der Versiegelung durch optimierte Flächen-



gestaltung und Optimierung des Flächenverbrauchs durch bedarfsbezogene Erschließung und Bebauung

tes wird deren Beeinträchtigung durch den Bebauungsplan vermieden. 8.9.2 Verminderungsmaßnahmen Schutzgut Mensch Durch die Ansiedlung gewerblich-industrieller Nutzungen sind Beeinträchtigungen der wohn-baulich genutzten Nachbarbebauungen nicht auszuschließen. Zur Sicherstellung des vorbeugenden Immissionsschutzes hinsichtlich der relevanten Immissionspfade (Geräusche, Luftschadstoffen, Gerüche, Licht, Erschütterungen etc.) werden die Industriegebiete im Bebauungsplan gegliedert.

Die Vermeidung und Verminderung von erheblich nachteiligen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden ist teilweise möglich. Unvermeidbare Beeinträchtigungen müssen dagegen durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen werden. 8.9.6 Verminderungsmaßnahmen Schutzgut Wasser Zum Schutz des Schutzgutes Wasser sind folgende Maßnahmen zur Minimierung im Bebauungsplan vorzusehen:

Die Gliederung der Baugebiete erfolgt zum einen auf der Grundlage von fachgutachterlich ermittelten Geräusch-Emissionskontingenten, zum anderen auf der Grundlage der Anwendung der modifizierten Abstandsliste des Abstandserlasses NRW, um mögliche Immissionsschutzkonflikte aufgrund von anderen Immissionspfaden als den Geräuschen ausschließen zu können. Durch



diese Festsetzungen wird die Voraussetzung geschaffen, dass in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren keine baulichen Nutzungen zugelassen werden können, die das Schutzgut Mensch hinsichtlich der Immissionskonflikte erheblich beeinträchtigen.



Minimierung des Flächenverbrauchs und der Versiegelung durch eine optimierte Flächengestaltung Planungsrechtliche Sicherung und Aufwertung der vorhandenen Oberflächengewässer durch entsprechende Festsetzungen

8.9.3 Verminderungsmaßnahmen Schutzgut Natur und Landschaft, Flora und Fauna Durch die Planungen wird nicht unmittelbar in nach dem Naturschutzrecht festgesetzte Schutzgebiete eingegriffen. Es kann jedoch zu planbedingten Beeinträchtigungen insbesondere der vor-

Die Verminderung von erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Wasser ist möglich, wo-

handenen Biotopstrukturen kommen. Durch die im Bebauungsplan vorzusehenden Ausgleichsflächen bzw. -maßnahmen sowie durch den darüber hinaus gehenden ökologischen Ausgleich im Rahmen des Ökokontos kann der Eingriff gemindert oder ausglichen werden.

fen.

bei insbesondere mögliche nachteilige Auswirkungen auf die im Plangebiet vorhandene Quelle durch die umfangreichen Anschüttungsmaßnahmen einer besonderen Berücksichtigung bedür-

Hinweis: Dieser Sachverhalt wird im weiteren Verfahren abgearbeitet und die Ergebnisse werden zur Offenlage an dieser Stelle ergänzt.

8.9.4 Verminderungsmaßnahmen Schutzgut Klima und Luft Zur Reduzierung von Luftschadstoffemissionen sind sämtliche Anlagen dem Stand der Technik entsprechend auszurüsten und zu betreiben. Im Rahmen der Bauleitplanung gibt es keine weite-

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8.10 Geplante Maßnahmen zum Ausgleich nachteiligen Auswirkungen

gleichsmaßnahmen, die auf den Ökokonto-Flächen in geeigneten Suchräumen durchgeführt wurden, verrechnet wird.

8.10.1 Bewertungsmethode und Vorgehen bei der Bewertung Im Bebauungsplan werden erstmalig gewerblich-industrielle Bauflächen ausgewiesen. Für den Geltungsbereich werden somit Eingriffe in bislang unbebaute und unversiegelte Bereiche gemäß § 4 Landschaftsgesetz NRW (LG NW) ermöglicht bzw. vorbereitet, die einer Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Planverfahren bedürfen. Zur Bewer-

Aufgrund der besonderen Bedeutung der Böden im Naturhaushalt werden für Eingriffe in das Bodenpotenzial besondere Ausgleichserfordernisse notwendig. Auf Grundlage der im Oberbergischen Kreis vorkommenden Bodentypen wird folgende Unterteilung getroffen, die sich auf die Bodenkarte im Maßstab 1 : 50.000 des Geologischen Dienstes NW stützt.

tung der Eingriffstatbestände in Natur und Landschaft wird eine Bewertung des derzeitigen Zustandes (Ist-Zustand vor Beginn der Anschüttungsmaßnahmen für die Baureifmachung) und des zukünftigen Zustandes auf Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplans (Plan-Zustand) vorgenommen.

Tabelle 8.3 Unterteilug der Bodentypen

Die Bewertung der Flächen erfolgt entsprechend der Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde des Oberbergischen Kreises und unter Berücksichtigung der Verwaltungsvereinbarung

Kategorie

Bodentyp

Kategorie 0

anthropogen vorbelastete Böden: Aufschüttungen und Abgrabungen (hier auch Böschungen), Banket-

Kategorie I

Böden mit allgemeiner Bedeutung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, diese Bodentypen

te, Industrie- bzw. Gewerbebrachen, befestigte Flächen

Ökokonto zwischen dem Oberbergischen Kreis, dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW, dem Forstamt Wipperfürth und der Stadt Radevormwald vom 06.03.2006 nach dem Bewertungsver-

sind noch großflächig im Oberbergischen Kreis vorhanden: Parabraunerden, Braunerden, Rendzina-

fahren „Methode zur ökologischen Bewertung der Biotopfunktion von Biotoptypen“ von Froelich & Sporbeck aus dem Jahr 1991.

Braunerden sowie weitere Braunerdenübergangstypen, Pseudogleye Kategorie II

tionsgesellschaften: Grundwasserböden; Nassgleye, z. T. Gleye mit natürlichem Wasserhaushalt oder

Zur Berechnung der ökologischen Aufwertung wird für den Naturraum 5 (paläozoisches Bergland, submontan) der Ausgangszustand ermittelt und dem geplanten Zustand nach 25 Jahren (ca. eine Generation) gegenüber gestellt. Hierbei werden folgende Kriterien herangezogen.

nur geringfügig abgesenktem Wasserstand, regional Aueböden mit rezenter Überflutung

Kategorie III

• • •

Natürlichkeit (N) Wiederherstellbarkeit (W) Gefährdungsgrad (G)

• • •

Reifegrad (R) Struktur- und Artenvielfalt (SAV)



Böden mit extremen Wasser- und Nährstoffangeboten als natürlicher Lebensraum für seltene Vegeta-

Böden mit extremen Wasser- und Nährstoffangeboten, die im Oberbergischen Kreis sehr selten sind, sowie Böden als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte: •

Moorböden: Hochmoore und Niedermoore mit natürlichem Wasserhaushalt oder nur geringfügig abgesenktem Wasserstand, Moorgleye, Anmoorgleye



Staunässeböden: Stagnogleye, Anmoorpseudogleye, Pseudogleye mit starker bis sehr starker Staunässe



Häufigkeit (H) Vollkommenheit (V)

Trockene, meist tiefgründige Sand- und Schuttböden: Podsol-Braunerden, Braunerde-Podsole, Podsole und Regosole

Abweichend von diesem Verfahren wird gemäß der o. g. Verwaltungsvereinbarung bei den geplanten Biotoptypen anstatt des Kriteriums „Vollkommenheit“ das Kriterium „Zielerfüllung Leitbilder“ verwendet. Hier wird bei einer vollständigen Berücksichtigung der naturschutzfachlichen Leitbilder des Oberbergischen Kreises die Wertzahl „5“ eingetragen. Die ökologische Wertigkeit



Extrem trockene, flachgründige Felsböden: Rohböden, Ranker und Rendzinen



Regionale Besonderheiten: Tschernosem(relikt)e, Böden aus Quell- und Sinterkalken, Böden aus Mudden oder Wiesenmergel, Böden aus Vulkaniten, Plaggenesche und tiefreichend humose Braunerden, oft mit regional hoher Bodenfruchtbarkeit, Böden aus tertiärem Lockergestein, Böden aus kreidezeitlichem Lockergestein

des jeweiligen Biotoptyps wird mit den entsprechenden Flächenanteilen multipliziert. Der Ausgleichsumfang für die Eingriffe in das Bodenpotenzial ist gem. folgenden Kriterien zu ermitteln. Es besteht eine besondere Ausgleichsverpflichtung für die Inanspruchnahme von Böden der Kategorie I und II. Eingriffe in Böden der Kategorie III sind unbedingt zu vermeiden. Eingriffe in anthropogen vorbelastete Böden der Kategorie 0 sind nicht ausgleichspflichtig.

Bei der Gegenüberstellung von Ausgangszustand und geplantem Zustand ergibt sich entweder die ökologische Aufwertung in ökologischen Wertpunkten, welche als „Guthaben“ mit den jeweiligen Eingriffen abzurechnen ist oder es ergibt sich ein Defizit bzw. ein Minus an ökologischen Wertpunkten, das wiederum mit den positiven ökologischen Wertpunkten der vorgezogenen Aus-

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Für die Inanspruchnahme von Böden sind Ausgleichsmaßnahmen im folgenden Verhältnis auszuweisen:

ligen Biotoptyp zugeordnete Bewertung aus der Biotoptypenliste für den Naturraum 5 (paläozoisches Bergland, submontan) aufgeführt. Der Einzelflächenwert (Biotopwertpunkte) des einzelnen

• •

Böden der Kategorie 0: keine zusätzliche Ausgleichsverpflichtung Böden der Kategorie I: versiegelte oder teilversiegelte Flächen: Verhältnis Eingriff : Ausgleich = 1 : 0,5; Veränderung der Bodenschichten: Verhältnis Eingriff : Ausgleich = 1 : 0,3 (Bodenauf- / Abtrag etc.)

Biotops errechnet sich durch Multiplikation der Flächengröße mit der Summe der Wertzahlen für die Bewertungskriterien. Die Aufsummierung sämtlicher Einzelflächenwerte ergibt den Gesamtflächenwert, der die Wertigkeit des Untersuchungsraumes für Naturschutz und Landschaftspflege beschreibt.



Böden der Kategorie II: Bei Böden der Kategorie II stellt sowohl die Versiegelung und Teilversiegelung als auch die Veränderung der Bodenschichten einen Eingriff dar, die die besonderen Bodeneigenschaften nachhaltig und in der Regel irreversibel schädigt. Eingriffe in Böden dieser Kategorie sind grundsätzlich nicht ausgleichbar. Unvermeidbare

Wird im Rahmen des Bebauungsplans eine Inanspruchnahme oder Beeinträchtigung von Flächen ermöglicht, auf denen bereits aufgrund anderer Verfahren Ausgleichsverpflichtungen bestehen, so ist bei der Bewertung der Flächen der Grundwert für den Biotoptyp zugrunde zu legen, der aufgrund der Ausgleichsverpflichtung angestrebt wird.

Beeinträchtigungen sind nach Abwägung im Verhältnis Eingriff : Ausgleich = 1 : 1 auszugleichen. Böden der Kategorie III: Ein Ausgleich dieser extrem seltenen Böden ist nicht möglich.

Die Gesamtbilanz ergibt sich durch Subtraktion des Gesamtflächenwertes für den IST-Zustand vom Gesamtflächenwert für den PLAN-Zustand. Sie verdeutlicht, inwieweit die aufgrund des Be-

Eingriffe in das Bodenpotenzial sind zu unterlassen.

bauungsplans zu erwartenden Eingriffe ausgeglichen werden müssen.



Als Ausgleichsmaßnahmen kommen insbesondere folgende in Frage:

Ergibt sich bei der Gesamtbilanz der Eingriffe unter Berücksichtigung der planinternen Ausgleichsmaßnahmen, dass ein Vollausgleich nicht erreicht wird, so ist das verbleibende Defizit über die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen des Ökokontos auszugleichen.

1. Rekultivierung versiegelter oder teilversiegelter Flächen Als Ausgleich für Eingriffe in das Bodenpotenzial ist primär die Rekultivierung versiegelter oder teilversiegelter Flächen anzustreben. Verhältnis Eingriff : Ausgleich = 2 : 1

Im Folgenden wird zuerst die Bilanzierung des Ist-Zustandes des Plangebietes (Ausgangszustand vor Aufstellung des Bebauungsplanes) dargestellt. Eine Übersichtskarte über die einzelnen Biotope im Plangebiet ist der Karte im Anhang zu entnehmen.

2. Verminderung stofflicher und nicht stofflicher Belastungen Anlage von Wildhecken, Feldgehölzen, Wäldern auf intensiv genutztem Grün- oder Ackerland; Umwandlung von Acker in Grünland in Talauen und erosionsgefährdeten Bereichen.

Anmerkung: Die Darstellung des IST-Zustandes der Eingriffsflächen und der Begründung der Einstufung der einzelnen Biotope bezüglich der Biotoptypenwerte wird im weiteren

Verhältnis Eingriff : Ausgleich = 1 : 1

Verfahren bis spätestens zur Offenlage an dieser Stelle ergänzt.

3. Verminderung stofflicher Belastungen Extensivierung von Grünland gemäß Richtlinien „NRW-Programm Ländlicher Raum“ Verhältnis Eingriff : Ausgleich = 1 : 2

Vorgesehene Kompensationsmaßnahmen Die im Folgenden beschriebenen Kompensationsmaßnahmen dienen der Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft.

Die Bewertungsgrundsätze und Ausgleichsverpflichtungen für Eingriffe in das Bodenpotenzial sind grundsätzlich bei jedem Eingriff anzuwenden. Daraus abgeleitet sind geeignete Ausgleichsmaßnahmen in das Bodenpotenzial darzustellen.

Maßnahme M1: Entwicklung und Aufwertung der Böschungsflächen und Böschungsbiotope (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Ökologische Zielmaxime: wird ergänzt

8.10.2

Maßnahme M2: Entwicklung und Aufwertung der Bachaue (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Ökologische Zielmaxime: wird ergänzt

Ermitteln und Bewerten des Eingriffs in Natur und Landschaft und der Kompensationsmaßnahmen In den Bilanzierungstabellen (vgl. nachfolgende Tabelle A: IST-Zustand, Tabelle B: PLANZustand) werden zu jedem Biotop der Code, der Biotoptyp, die Flächengröße und die dem jewei-

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Maßnahme M3: landwirtschaftliche Extensivierung, Entwicklung und Aufwertung des Offenlandbereiches (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)

Die Bewertung der Umweltauswirkungen erfolgt verbal-argumentativ. Schwierigkeiten bei der

Ökologische Zielmaxime: wird ergänzt

Zusammenstellung der Angaben sind nicht aufgetreten.

8.13 Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen

Anmerkung: Die geplanten Maßnahmen M1 bis M3 werden nach endgültiger Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde des Oberbergischen Kreises zur Offenlage an dieser Stelle ergänzt.

Erhebliche Umweltauswirkungen gemäß § 4c BauGB (insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen) sind bereits bei Aufstellung des Bebauungsplanes über geeignete Maßnahmen abzusichern, um hier bei der Planrealisierung frühzeitig Fehlentwicklungen zu erkennen und

Anmerkung: Die Bewertung des PLAN-Zustandes der Eingriffslfäche und das Ergebnis der Bilanzierung sowie die zum Ausgleich des Defizits konkret zugrunde zu legenden Suchräume und Maßnahmen im Rahmen des Ökokontos werden nach endgültiger Ab-

bei Bedarf je nach Art und Ausprägung der Auswirkung gegensteuern zu können. Es empfiehlt sich, die Ergebnisse der Überwachung regelmäßig zu dokumentieren. Für den Bebauungsplan Nr. 101 werden folgende Monitoringmaßnahmen vorgesehen:

stimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde des Oberbergischen Kreises zur Offenlage an dieser Stelle ergänzt.

Nach der Realisierung von baulichen Anlagen innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans sind jeweils einmalig in einem Zeitraum von maximal sechs Monaten nach Realisierung des Vorhabens Abnahmemessungen zur Überprüfung der Einhaltung der schalltechnischen Vorgaben des Bebauungsplans durchzuführen.

Anmerkung: Die Abstimmung der Ausgleichmaßnahmen für Eingriffe in das Bodenpotenzial mit der Unteren Landschaftsbehörde des Oberbergischen Kreises wird im weiteren Verfahren durchgeführt. Die Ergebnisse der Abstimmung werden zur Offenlage an dieser Stelle ergänzt.

Darüber hinaus sind ergänzende Maßnahmen zum Monitoring umzusetzen:

8.11 Anderweitige Planungsmöglichkeiten 1. Sollten bei zukünftigen Bauvorhaben und Erdarbeiten unvorhergesehene Bodenverunrei-

Grundsätzliche Varianten Als anderweitige grundsätzliche Planungsmöglichkeit wurde wie in Kapitel 6.1.4 dargestellt nur die Nullvariante im Sinne eines Verzichts auf die Aufstellung des Bebauungsplans geprüft. Diese kommt jedoch nicht in Frage, weil es Ziel der Planung ist, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung von gewerblich-industriellen Nutzungen auf Grundlage der Rahmenpla-

nigungen erkannt werden, so können diese, falls erforderlich, über ein spezielles Monitoring, z.B. eine gutachterliche Begleitung von Sanierungs- oder Sicherungsmaßnahmen, überwacht werden. 2. Die Beschwerdedatenbank der Unteren Immissionsschutzbehörde (Oberbergischer Kreis) und des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) sind für das

nung für das Gewerbegebiet Ost zu schaffen und das Plangebiet einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuzuführen. Des Weiteren sollen die Freiraumbereiche im Westen gesichert werden. Ferner können die Regelungen zum vorbeugenden Immissionsschutz, durch die ein verträgliches Nebeneinander von sich grundsätzlich unterscheidenden Nutzungsarten sowie gesun-

Monitoring heranzuziehen, um insbesondere unerwartete Umweltauswirkungen zu ermitteln. Hierbei ist dann zu überprüfen, inwieweit ein Zusammenhang zwischen der Planung und den vorliegenden Beschwerden besteht.

de Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet werden sollen, nur im Rahmen eines Bebauungsplans rechtssicher festgelegt werden. Die Ziele für die zukünftige Entwicklung des Plangebietes sind nur mithilfe des vorliegenden Bebauungsplans erreichbar.

3. Monitoring der Auswirkungen der Planumsetzung auf die Quelle innerhalb des Plangebietes

8.12 Verfahren der durchgeführten Umweltprüfung und Hinweise auf Schwierigkeiten bzw. fehlende Kenntnisse

9 Allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben

Die Methodik der Umweltprüfung orientiert sich grundsätzlich an der klassischen Vorgehensweise der Umweltverträglichkeitsuntersuchung als Umweltfolgenprüfung und basiert auf den Vorgaben des Baugesetzbuches. Die Schutzgüter und ihre Bewertung werden mit den jeweiligen planungsspezifischen Auswirkungen und deren Wirkungsintensität überlagert. Alle Schutzgüter wurden

Anmerkung: Die allgemein verständliche Zusammenfassung wird nach Auswertung aller Informationen und Unterlagen zur Offenlage an dieser Stelle ergänzt.

getrennt betrachtet und einer Bewertung zugeführt.

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Vorlage zu Tagesordnungspunkt Nr. 8. der 06. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr am 01.12.2010 Öffentlicher Teil

Nichtöffentlicher Teil

Tagesordnungspunkt: Bebauungsplan Nr. 102 – Gewerbegebiet Ost, Teilabschnitt 2; Bereich Grüne hier: Erläuterung der wesentlichen Planinhalte; Aufstellungsbeschluss sowie Beschluss der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB Beratungsfolge: Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr

Sitzungstermin: 01.06.2010 01.12.2010

Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr beschließt gem. § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 102 - Gewebegebiet Ost, Teilabschnitt 2; Bereich Grüne - und beauftragt die Verwaltung, die frühzeitige Unterrichtung der Bürger gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB durchzuführen. Finanzielle Auswirkungen des Beschlusses: ja Kosten € Vorgesehen im Haushaltsmittel

nein Produkt Ergebnisplan stehen zur Verfügung

noch nicht zu übersehen Haushaltsjahr Finanzplan stehen nicht zur Verfügung

Erläuterung: Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 102 liegt im östlichen Stadtgebiet und repräsentiert den Teilabschnitt 2 innerhalb des Gewerbegebietes Ost. Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung von gewerblich-industriellen Nutzungen im Teilabschnitt 2 des Gewerbegebietes Ost zu schaffen und den Planbereich dauerhaft und langfristig einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuzuführen. Konkreter Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans ist die aufgrund der Platzverhältnisse am bestehenden Unternehmensstandort an der Dahlienstraße vorgesehene Verlagerung von Unternehmensbereichen sowie die geplante Erweiterung des Betriebs der Gira Giersiepen GmbH & Co. KG. Im Rahmen dieser Ansiedlung im Plangebiet sind auch die Errichtung von nach BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen mit 3-Schicht-Betrieb vorgesehen. Darüber hinaus sollen auch die Voraussetzungen zur Ansiedlung weiterer Unternehmen geschaffen werden. Die Ausweisung als Industriegebiet erstreckt sich auf den zentralen und östlichen Bereich

des Plangebietes, der sich im Eigentum der Gira Giersiepen GmbH & Co. KG befindet und von diesem Unternehmen zu betrieblichen Zwecken genutzt werden soll. Durch die Festsetzung von Gewerbegebieten (GE) gemäß § 8 BauNVO im westlichen Bereich wird die planungsrechtliche Grundlage für gewerbliche Nutzungen geschaffen, die als nicht erheblich belästigend einzustufen sind. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Baugebiete, die sich im Westen des räumlichen Geltungsbereichs befinden und eine große Nähe zu schutzbedürftigen Nutzungen (insbesondere zu Wohnnutzungen) aufweisen, keine Immissionsschutzkonflikte hervorrufen. Die in geringem Umfang vorhandene Mischnutzung (Gaststätte, Biergarten, Wohnnutzung) im Südwesten des Plangebietes soll planungsrechtlich gesichert werden. Weitere im Umfeld vorhandene Wohnnutzungen sollen vor unzumutbaren Störungen durch gewerblichindustrielle Nutzungen geschützt und somit Immissionsschutzkonflikte vermieden werden. Der im Flächennutzungsplan der Stadt Radevormwald dargestellte Freiraumbereich im Westen des Plangebietes (Fläche für die Landwirtschaft, Wald) soll nicht für gewerblichindustrielle Nutzungen in Anspruch genommen werden und wird planungsrechtlich entsprechend gesichert. Die Entwicklung des Plangebietes zu einem Gewerbe- und Industriestandort erfordert eine Anbindung der Flächen an das örtliche und überörtliche Verkehrsnetz. Daher wird im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans ein Kreisverkehrsplatz zur Erschließung der nördlich und südlich der B 229 gelegenen Flächen geplant. Der für die Realisierung dieses Kreisverkehrsplatzes erforderliche Flächenbedarf wird im Bebauungsplan berücksichtigt. Federführendes Dezernat:

Beteiligtes Dezernat:

Der Bürgermeister

Unterschrift

Unterschrift

Dez. III Technische Dienstleistungen

Unterschrift

Datum

Datum

Datum

Bebauungsplan Nr. 102 Gewerbegebiet Ost, Teilabschnitt 2; Bereich Grüne - Geltungsbereich -

Abgrenzung des Geltungsbereichs N

M. 1:5.000

O

W

S

Plangrundlage: DGK im Maßstab 1:5000. Mit Genehmigung des Vermessungs- und Katasteramtes Gummersbach

Textliche Festsetzungen_17_11_2010.doc

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Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 102 der Stadt Radevormwald



• Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes gemäß § 1 (5) BauNVO i. V. m. § 1 (9) BauNVO nicht zulässig.

A. Planungsrechtliche Festsetzungen

§ 3 Art der baulichen Nutzung im Mischgebiet (MI) (1) In dem Mischgebiet MI 1 sind die gemäß § 6 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a (3) Nr. 2 BauNVO außerhalb der in § 6 (2) Nr. 8 BauNVO bezeichneten Teile des Gebietes, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind,

§ 1 Art der baulichen Nutzung in den Industriegebieten (GI) (1) In den Industriegebieten GI 1 bis GI 6 werden die gemäß § 9 (3) Nr. 1 und 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen •

nicht Bestandteil des Bebauungsplanes gemäß § 1 (6) Nr. 1 BauNVO.

Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke

(2) In dem Mischgebiet MI 1 sind die gemäß § 6 (1) und (2) BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen • Einzelhandelsbetriebe

• gemäß § 1 (6) Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.

• •

(2) In den Industriegebieten GI 1 bis GI 6 sind die gemäß § 9 (1) und (2) BauNVO allgemein

• •

zulässigen Nutzungen • Einzelhandelsbetriebe • •

Vergnügungsstätten Anlagen und Betriebe, die gewerblich betriebenen sexuellen Dienstleistungen und Darbietungen dienen

§ 4 In den Industriegebieten (GI) zulässige Betriebe und Anlagen und deren Eigenschaften (1) In den als GI 1 bis GI 6 bezeichneten Industriegebieten sind gemäß § 1 (4) BauNVO i.V.m. § 1 (9) BauNVO nur Betriebe, Anlagen und Einrichtungen zulässig, deren Geräuschemissionen die nachfolgend festgesetzten Geräusch-Emissionskontingente nach DIN 45691 weder tags (06.00 Uhr bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) überschreiten.

§ 2 Art der baulichen Nutzung in den Gewerbegebieten (GE) (1) In den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 sind die gemäß § 8 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen • Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind

Geräusch-Emissionskontingente pro m² der geplanten GI-Flächen für die Zeiträume tags und nachts in dB(A):

Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie

• Vergnügungsstätten gemäß § 1 (6) Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. (2) In den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 sind die gemäß § 8 (1) und (2) BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen • Anlagen für sportliche Zwecke •

Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke Gartenbaubetriebe Tankstellen

Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a (3) Nr. 2 BauNVO in den Teilen des Gebietes, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind. gemäß § 1 (5) BauNVO i. V. m. § 1 (9) BauNVO nicht zulässig.

• Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes gemäß § 1 (5) BauNVO i.V.m. § 1 (9) BauNVO nicht zulässig.



Anlagen und Betriebe, die gewerblich betriebenen sexuellen Dienstleistungen und Darbietungen dienen und

Baugebiet GI 1 Baugebiet GI 2

- tags: 59, nachts: 43 - tags: 57, nachts: 41

Baugebiet GI 3 Baugebiet GI 4 Baugebiet GI 5

- tags: 54, nachts: 39 - tags: 58, nachts: 44 - tags: 53, nachts: 39

Baugebiet GI 6

- tags: 48, nachts: 33

Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691, Abschnitt 5.

Einzelhandelsbetriebe

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(2) Gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO sind in den Baugebieten GI 1 bis GI 6 Betriebe, Anlagen und Einrichtungen, die andere Emissionen als Lärmemissionen erwarten

sowie Anlagen und Betriebsarten mit ähnlichem Emissionsverhalten.

lassen, nur dann zulässig, wenn die nachfolgend festgesetzten anlagenbezogenen Zulässigkeitsvoraussetzungen der als Anlage zur Begründung beigefügten Abstandsliste des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 06.06.2007 „Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen

Nach § 31 Abs. 1 BauGB i. V. m. Nr. 2.2.2.4 des Abstandserlasses NRW 2007 können in den als GI 2, GI 3, GI 5 und GI 6 gegliederten Gebieten ausnahmsweise folgende Anlagen und Betriebe der Abstandsliste sowie Anlagen und Betriebe mit ähnlichem Emissionsverhalten zugelassen werden, wenn im Einzelfall der konkrete Nachweis erbracht wird, dass durch technische,

der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände“, (Abstandserlass NRW vom 06. Juni 2007, Anlage 1: Abstandsliste 2007, MBl. für das Land NordrheinWestfalen Nr. 29 vom 12. Oktober 2007, S. 659 ff.) erfüllt werden.

organisatorische oder sonstige Maßnahmen sichergestellt ist, dass keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter hervorgerufen werden: •

In den gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO als Industriegebiete GI 1 und GI 4 gegliederten Gebieten sind zur Sicherstellung des vorbeugenden Immissionsschutzes folgende Anlagen und Betriebsarten nicht zulässig: • Anlagen und Betriebsarten der Abstandsklasse I bis III der Abstandsliste 2007, • •

Anlagen und Betriebsarten der Abstandsklasse VI (200 m-Klasse) und VII (100 m-Klasse) der Abstandsliste 2007, die nicht mit (*) gekennzeichnet sind.

§ 5 In den Gewerbegebieten (GE) zulässige Betriebe und Anlagen und deren Eigenschaften (1) In den als GE 1 und GE 2 bezeichneten Gewerbegebieten sind gemäß § 1 (4) BauNVO i.V.m.

Anlagen und Betriebsarten der Abstandklasse IV mit Ausnahme der lfd. Nr. 56, 57 und 59 der Abstandsliste 2007, Anlagen und Betriebsarten der Abstandsklasse V und VI der Abstandsliste 2007, die nicht mit (*) gekennzeichnet sind

§ 1 (9) BauNVO nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren Geräuschemissionen die nachfolgend festgesetzten Geräusch-Emissionskontingente nach DIN 45691 weder tags (06.00 Uhr bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) überschreiten.

sowie Anlagen und Betriebsarten mit ähnlichem Emissionsverhalten.

Geräusch-Emissionskontingente pro m² der geplanten GE-Flächen für die Zeiträume tags und nachts in dB(A) Baugebiet GE 1 - tags: 55, nachts: 40 Baugebiet GE 2 - tags: 55, nachts: 40

Nach § 31 Abs. 1 BauGB i. V. m. Nr. 2.2.2.4 des Abstandserlasses NRW 2007 können in den als GI 1 und GI 4 gegliederten Gebieten ausnahmsweise folgende Anlagen und Betriebe der Abstandsliste sowie Anlagen und Betriebe mit ähnlichem Emissionsverhalten zugelassen werden, wenn im Einzelfall der konkrete Nachweis erbracht wird, dass durch technische, organisatorische oder sonstige Maßnahmen sichergestellt ist, dass keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter hervorgerufen werden:

Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691, Abschnitt 5.



Lärmemissionen erwarten lassen, nur dann zulässig, wenn die nachfolgend festgesetzten anlagenbezogenen Zulässigkeitsvoraussetzungen der als Anlage zur Begründung beigefügten Abstandsliste des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft

(2) Gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO sind in den als GE 1 und GE 2 bezeichneten Gewerbegebieten Betriebe, Anlagen und Einrichtungen, die andere Emissionen als

Anlagen und Betriebsarten der Abstandsklasse V (300 m-Klasse) und VI (200 m-Klasse) der Abstandsliste 2007, die nicht mit (*) gekennzeichnet sind.

In den gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO als Industriegebiete GI 2, GI 3, GI 5 und GI 6 gegliederten Gebieten sind zur Sicherstellung des vorbeugenden Immissionsschutzes folgende

und Verbraucherschutz vom 06.06.2007 „Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz

Anlagen und Betriebsarten nicht zulässig: • Anlagen und Betriebsarten der Abstandsklasse I bis III der Abstandsliste 2007, • Anlagen und Betriebsarten der Abstandklasse IV mit Ausnahme der lfd. Nr. 56, 57 und 59 der

bedeutsame Abstände“, (Abstandserlass NRW vom 06. Juni 2007, Anlage 1: Abstandsliste 2007, MBl. für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 29 vom 12. Oktober 2007, S. 659 ff.) erfüllt werden.

• •

Abstandsliste 2007, Anlagen und Betriebsarten der Abstandsklasse V der Abstandsliste 2007, Anlagen und Betriebsarten der Abstandsklasse VI und VII der Abstandsliste 2007, die nicht mit (*) gekennzeichnet sind

In dem gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO als Gewerbegebiet GE 1 gegliederten Gebiet sind zur Sicherstellung des vorbeugenden Immissionsschutzes folgende Anlagen und Betriebsarten nicht zulässig: • Anlagen und Betriebsarten der Abstandsklasse I bis III der Abstandsliste 2007,

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§ 6 Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie Flächen zum Anpflanzen und zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen

Anlagen und Betriebsarten der Abstandklasse IV mit Ausnahme der lfd. Nr. 56, 57 und 59 der Abstandsliste 2007,

• •

Anlagen und Betriebsarten der Abstandsklasse V der Abstandsliste 2007, Anlagen und Betriebsarten der Abstandsklasse VI und VII der Abstandsliste 2007, die nicht mit (*) gekennzeichnet sind sowie Anlagen und Betriebsarten mit ähnlichem Emissionsverhalten.

(gemäß § 9 (1) Nr. 20 und Nr. 25 BauGB) Anmerkung: Die festzusetzenden Maßnahmen (z. B. Pflanzlisten, Pflanzweisen, Pflanzqualitäten, sonstige landschaftsökologische Maßnahmen) werden nach endgültiger Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde des Oberbergischen Kreises zur Offenlage an dieser Stelle ergänzt.

Nach § 31 Abs. 1 BauGB i. V. m. Nr. 2.2.2.4 des Abstandserlasses NRW 2007 können in dem als GE 1 gegliederten Gebiet ausnahmsweise folgende Anlagen und Betriebe der Abstandsliste sowie Anlagen und Betriebe mit ähnlichem Emissionsverhalten zugelassen werden, wenn im Einzelfall der konkrete Nachweis erbracht wird, dass durch technische, organisatorische oder

B. Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahmen

sonstige Maßnahmen sichergestellt ist, dass keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter hervorgerufen werden:

(gemäß § 9 (5) und (6) BauGB)



Anlagen und Betriebsarten der Abstandsklasse VI (200 m-Klasse) und VII (100 m-Klasse) der Abstandsliste 2007, die nicht mit (*) gekennzeichnet sind.

Nachrichtlich übernommen werden •

In dem gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO als Gewerbegebiet GE 2 gegliederten Gebiet sind zur •

Sicherstellung des vorbeugenden Immissionsschutzes folgende Anlagen und Betriebsarten nicht zulässig: • Anlagen und Betriebsarten der Abstandsklasse I bis III der Abstandsliste 2007, • Anlagen und Betriebsarten der Abstandklasse IV mit Ausnahme der lfd. Nr. 56, 57 und 59 der Abstandsliste 2007,



die Anbauverbotszone gemäß § 9 Abs. 1 FStrG und die Anbaubeschränkungszone gemäß § 9 Abs. 2 FStrG östlich der Bundesstraße B 483 und nördlich der Bundesstraße B 229 die Ferngasleitung Nr. 21, Rheine – Lünen – Bergisch Gladbach, DN 1000, Blatt 398-399, RF-Plan Blatt 398-399 der E.ON Ruhrgas AG mit zugehörigem Schutzstreifen von 10 m Breite die Ferngasleitung Nr. 28, 2. Leitung Werne – Paffrath, DN 900, Blatt 138-140, RF-Plan Blatt 88 der E.ON Ruhrgas AG mit zugehörigem Schutzstreifen von 10 m Breite



Anlagen und Betriebsarten der Abstandsklasse V und VI der Abstandsliste 2007, die nicht mit (*) gekennzeichnet sind sowie Anlagen und Betriebsarten mit ähnlichem Emissionsverhalten.

C. Hinweise Nach § 31 Abs. 1 BauGB i. V. m. Nr. 2.2.2.4 des Abstandserlasses NRW 2007 können in dem als GE 2 gegliederten Gebiet ausnahmsweise folgende Anlagen und Betriebe der Abstandsliste sowie Anlagen und Betriebe mit ähnlichem Emissionsverhalten zugelassen werden, wenn im

(1) Bei der Bauausführung sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen, da nicht auszuschließen ist, dass Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Sollten Kampfmittel bei der Bauausführung gefunden werden, ist aus Sicherheitsgründen die Arbeit einzustellen und umgehend der zuständige Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen. Bei Erdarbeiten mit

Einzelfall der konkrete Nachweis erbracht wird, dass durch technische, organisatorische oder sonstige Maßnahmen sichergestellt ist, dass keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter hervorgerufen werden: • Anlagen und Betriebsarten der Abstandsklasse V (300 m-Klasse) und VI (200 m-Klasse) der

erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. ist das Merkblatt für das Einbringen von „Sondierbohrungen“ im Regierungsbezirk Köln des Kampfmittelbeseitigungsdienstes NRW – Rheinland zu beachten.

Abstandsliste 2007, die nicht mit (*) gekennzeichnet sind.

(2) Bei einer Überschreitung der Höhe von Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen, „untergeordneten Gebäudeteilen“ oder Aufbauten wie z.B. Antennenanlagen baulicher Anlagen

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Textliche Festsetzungen_17_11_2010.doc

einzeln oder zusammen von ___ m über NHN ist eine erneute Abstimmung mit der Wehrbereichsverwaltung West u. a. als militärische Luftfahrtbehörde im Rahmen des bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens durchzuführen. Anmerkung: Die Höhenangabe wird im weiteren Planverfahren mit der Wehrbereichsverwaltung West abgestimmt und zur Offenlage an dieser Stelle ergänzt. (3) Innerhalb des Plangebietes verlaufen die beiden Ferngasleitungen Nr. 21, Rheine – Lünen – Bergisch Gladbach, DN 1000, Blatt 398-399, RF-Plan Blatt 398-399 sowie Nr. 28, 2. Leitung Werne – Paffrath, DN 900, Blatt 138-140, RF-Plan Blatt 88 der E.ON Ruhrgas AG. Eine Versiegelung der Schutzstreifen der Leitungen für Stellplätze und private Verkehrsflächen ist grundsätzlich möglich. Verkehrswege und Stellflächen innerhalb der Schutzstreifen sind unter Berücksichtigung der zu erwartenden Verkehrslast mit einer Leitungsüberdeckung von mehr als 1,0 m auszulegen. Andererseits soll eine Überdeckung von 2,0 m nicht überschritten werden. Dies gilt auch für eine evtl. erforderliche Geländemodellierung. Lagerflächen sind innerhalb der Schutzstreifen nicht zulässig. Eine Überbauung im Sinne der §§ 63 und 65 BauO NW ist innerhalb der Schutzstreifen grundsätzlich nicht gestattet. Weitergehende Informationen sind dem Merkblatt „Berücksichtigung von unterirdischen Ferngasleitungen bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen“ der E.ON Ruhrgas AG zu entnehmen.

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Stadt Radevormwald

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 102 „Gewerbegebiet Ost, Teilabschnitt 2 – Bereich Grüne“

16. November 2010

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Bearbeitung

Projektleiter

Stadt Radevormwald – Begründung zum Bebauungsplan Nr. 102 für den Teilabschnitt 2 des Gewerbegebietes Ost Gira Giersiepen GmbH & Co. KG, Dahlienstraße, 42477 Radevormwald Torsten Knapp

Autor(en)

Torsten Knapp und Eva Maria Schmitz

Titel

Auftraggeber

Ausführung Projektnummer

2384123

Anzahl der Seiten

71 (ohne Anlagen) 16. November 2010

Datum Unterschrift

Tauw GmbH Kaltenherberg 45-47 51399 Burscheid Telefon +49 21 74 67 20 Faxnr. +49 21 74 60 35 2

Alle Rechte vorbehalten. Veröffentlichungen und Weitergabe an Dritte sind nur in vollständiger, ungekürzter Form zulässig. Veröffentlichung oder Verbreitung von Auszügen, Zusammenfassungen, Wertungen oder sonstigen Bearbeitungen und Umgestaltungen, insbesondere zu Werbezwecken, nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Tauw GmbH

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Begründung Bebauungsplan Nr. 102

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Inhaltsverzeichnis Bearbeitung.................................................................................................................................... 3 1

Situationsbeschreibung und Ziel der Planaufstellung .............................................. 7

1.1 1.2

Situationsbeschreibung ................................................................................................... 7 Ziele der Planaufstellung ................................................................................................. 8

2 2.1

Planungsvorgaben ........................................................................................................ 9 Lage und Abgrenzung des Plangebietes und des Untersuchungsbereichs .................... 9

2.2 2.3 2.4 2.5

Derzeitige Nutzung ........................................................................................................ 10 Rahmenplanung für das Gewerbegebiet Ost ................................................................ 10 Verkehrskonzept zur Anbindung des Gewerbegebietes Ost......................................... 12 Ziele der Raumordnung................................................................................................. 13

2.6 2.7 2.8 2.8.1 2.8.2

Flächennutzungsplan .................................................................................................... 14 Bestehende Bebauungspläne ....................................................................................... 14 Fachplanungsrechtliche Vorgaben ................................................................................ 18 Trinkwasser- / Heilquellenschutz- / Überschwemmungsgebiete ................................... 18 Schutzgebietsausweisungen in Natur und Landschaft.................................................. 18

2.8.3 2.8.4 2.8.5 2.8.6

Baudenkmäler, Bodendenkmäler .................................................................................. 20 Altlasten......................................................................................................................... 21 Baumschutzsatzung der Stadt Radevormwald.............................................................. 21 Waldflächen................................................................................................................... 22

2.8.7 2.9 2.9.1

Sonstige (fach-) planungsrechtliche Vorgaben.............................................................. 22 Immissionssituation ....................................................................................................... 23 Erschütterungen ............................................................................................................ 23

2.9.2 2.9.3

Luftschadstoffe und Geruchs-Immissionsschutz ........................................................... 24 Lärm-Immissionsschutz................................................................................................. 26

3 3.1

Festsetzungen des Bebauungsplanes ...................................................................... 42 Art der baulichen Nutzung ............................................................................................. 42

3.1.1 3.1.2 3.1.3

Industriegebiete ............................................................................................................. 42 Gewerbegebiete ............................................................................................................ 45 Festsetzungen zum Immissionsschutz, nähere Bestimmung der Art der baulichen Nutzung ......................................................................................................................... 46

3.1.4 3.2 3.2.1

Mischgebiet ................................................................................................................... 53 Maß der baulichen Nutzung .......................................................................................... 54 Grundflächenzahl .......................................................................................................... 54

Begründung Bebauungsplan Nr. 102

3.2.2

Höhe baulicher Anlagen ................................................................................................ 55

3.2.3 3.2.4 3.3

Zahl der Vollgeschosse ................................................................................................. 56 Baumassenzahl ............................................................................................................. 56 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen.......................................................... 56

3.4 3.5 3.6

Öffentliche Verkehrsflächen .......................................................................................... 57 Festsetzung von Grünflächen, Flächen für die Landwirtschaft und Wald ..................... 57 Wasserflächen............................................................................................................... 58

4 4.1 4.2

Realisierung der Planung ........................................................................................... 58 Bodenordnung ............................................................................................................... 58 Technische Ver- und Entsorgung .................................................................................. 58

4.3 4.4

Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ........................................................................ 59 Finanzierung.................................................................................................................. 59

4.5

Nachrichtliche Übernahme und Kennzeichnung ........................................................... 60

5

Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung ............................................ 60

Anlagen 1. Abstandsliste 2007

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1 Situationsbeschreibung und Ziel der Planaufstellung

Der Bebauungsplan soll die planerischen Voraussetzungen zur Ansiedlung von gewerblich-in-

1.1

dustriellen Nutzungen unter anderem der Gira Giersiepen GmbH & Co. KG schaffen und eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicherstellen. Insbesondere sind die immissionsschutzrechtlichen Belange der innerhalb und außerhalb des Plangebietes vorhandenen Wohnnutzung zu berücksichtigen, um die Entstehung von Immissionsschutzkonflikten zu verhindern.

Situationsbeschreibung

Das Plangebiet liegt im östlichen Stadtgebiet und repräsentiert den Teilabschnitt 2 innerhalb des Gewerbegebietes Ost. Es wird begrenzt durch die B 229 im Süden und die B 483 im Westen. Die östliche Grenze des Plangebietes wird durch die westliche Grenze des Geltungsbereichs des unmittelbar angrenzenden Bebauungsplans Nr. 99 gebildet. Die in Ost-West-Richtung verlaufende

Darüber hinaus soll durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Betrieben und Anlagen begründet werden, in denen in einem Drei-Schichten-Betrieb gearbeitet werden darf bzw. die einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) bedürfen. Planungsrechtliche Voraussetzung für die Zulässigkeit solcher Betriebe bzw. solcher Anlagen ist, dass in der

Ferngasleitung Nr. 28 (2. Leitung Werne – Paffrath) der E.ON Ruhrgas AG stellt die nördliche Grenze dar.

Regel die planungsrechtliche Einstufung als Industriegebiet (GI) gemäß § 9 BauNVO vorliegt.

Das Plangebiet weist eine Größe von rund 11 ha auf und befindet sich ca. 2,3 km östlich des Stadtzentrums von Radevormwald. Die örtliche und überörtliche Erschließung wird über die

1.2

B 229 und die B 483 gewährleistet. Die nächstgelegene Autobahnanschlussstelle der BAB A 1 ist über die B 229 in einer Entfernung von 13 km in Richtung Westen zu erreichen. Darüber hinaus ist das Plangebiet über die Buslinien Nr. 339 „Schlagbaum – Hückeswagen über Radevormwald“ der Oberbergische Verkehrsgesellschaft AG und Nr. 134 „Lüdenscheid – Radevormwald“ der

Ost zu schaffen und den Planbereich dauerhaft und langfristig einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuzuführen.

Märkische Verkehrsgesellschaft GmbH erschlossen. Die innere Erschließung des Plangebietes ist noch nicht vorhanden. Die wesentlichen Teile des Plangebietes im zentralen Bereich und im Osten befinden sich im Eigentum der Gira Giersiepen GmbH & Co. KG und bilden den geplanten Erweiterungsstandort dieses Unternehmens, das seit 1912 in Radevormwald ansässig ist. Die übrigen Teile des Plangebietes befinden sich ebenfalls im Privateigentum.

Konkreter Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans ist die aufgrund der Platzverhältnisse am bestehenden Unternehmensstandort an der Dahlienstraße vorgesehene Verlagerung von Unternehmensbereichen sowie die geplante Erweiterung des Betriebs der Gira Giersiepen GmbH & Co. KG. Im Rahmen dieser Ansiedlung im Plangebiet ist auch die Errichtung von nach BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen vorgesehen. Darüber hinaus sollen auch die Voraussetzungen zur Ansiedlung weiterer Unternehmen geschaffen werden. Den geplanten Nutzun-

Der weitaus überwiegende Teil des Plangebietes wird derzeit landwirtschaftlich genutzt (Grünland, Acker). In untergeordnetem Umfang sind mit Bäumen bestandene Flächen vorhanden. Im Westen des Plangebietes befindet sich ein ehemaliger landwirtschaftlicher Betrieb mit ange-

gen soll ein Rahmen vorgegeben werden, innerhalb dessen Ansiedlungs- und Entwicklungsmöglichkeiten möglich sind.

schlossener Metzgerei und Imbiss. Das im Südwesten des Plangebietes vorhandene Gebäude wird als Restaurant und Biergarten genutzt. Innerhalb dieser gewerblich genutzten Grundstücke sind einzelne Wohnnutzungen vorhanden. Im Westen des Plangebietes fließt der Erlenbach in

Der im Flächennutzungsplan der Stadt Radevormwald dargestellte Freiraumbereich im Westen des Plangebietes (Fläche für die Landwirtschaft, Wald) soll hingegen nicht für gewerblichindustrielle Nutzungen in Anspruch genommen werden.

Nord-Süd-Richtung.

Die Mischnutzung im Südwesten des Plangebietes soll planungsrechtlich gesichert werden. Die Wohnnutzung im Umfeld des Plangebietes soll vor unzumutbaren Störungen durch gewerblich-

Im Umfeld des Plangebietes schließen sich folgende Nutzungen an: •

Landwirtschaftliche Nutzungen (Acker und Grünland) im Osten und Südosten



Die Ortslage Grafweg im Süden, in der sich sowohl Wohngebäude als auch nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe und eine kirchliche Einrichtung befinden Gewerbe- und Industriegebiete im Südwesten und Westen Waldflächen im Norden

• •

Ziele der Planaufstellung

Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung von gewerblich-industriellen Nutzungen im Teilabschnitt 2 des Gewerbegebietes

Begründung Bebauungsplan Nr. 102

industrielle Nutzungen geschützt und somit Immissionsschutzkonflikte vermieden werden. Die Entwicklung des Plangebietes zu einem Gewerbe- und Industriestandort erfordert eine Anbindung der Flächen an das örtliche und überörtliche Verkehrsnetz. Daher wird im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans ein Kreisverkehrsplatz zur Erschließung der nördlich und südlich

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der B 229 gelegenen Flächen geplant. Der für die Realisierung dieses Kreisverkehrsplatzes erforderliche Flächenbedarf wird im Bebauungsplan berücksichtigt.

2.2

Derzeitige Nutzung

Die zu überplanende Fläche wird überwiegend landwirtschaftlich genutzt (Acker, Grünland). Im Westen des Plangebietes befindet sich ein landwirtschaftlicher Betrieb sowie Gewerbebetriebe

Die Ziele der Planaufstellung des Bebauungsplanes sind zusammenfassend folgendermaßen zu definieren:

(dem landwirtschaftlichen Betrieb angegliederte Metzgerei und Imbiss sowie ein Restaurant und Biergarten). Innerhalb der landwirtschaftlichen bzw. gewerblichen Nutzungen sind in untergeordnetem Maße Wohnnutzungen vorhanden. Im Westen und Südosten sind Bereiche vorhanden, die nahezu geschlossen mit Bäumen bestanden sind.

1. Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ansiedlung von gewerblich-industriellen Anlagen und Betrieben 2. Planungsrechtliche Sicherung der vorhandenen Mischnutzung im Südwesten des Plangebietes 3. Planungsrechtliche Sicherung der im Flächennutzungsplan dargestellten Freiraumbereiche

Aufgrund der Nutzungsstruktur im Plangebiet sind die Bebauungsdichte und der Versiegelungsgrad sehr gering. Die Bebauungsstruktur ist insbesondere im Südosten und Südwesten kleinteilig.

4. Sicherung der Verträglichkeit der gewerblich-industriellen Nutzungen mit der umgebenden Wohnbebauung 5. Planungsrechtliche Sicherung des geplanten Kreisverkehrsplatzes im Zuge der B 229 zur Er-

Lediglich im Bereich des landwirtschaftlichen Betriebs sind auch großflächige Hallen- und Stallgebäude vorhanden.

schließung des Plangebietes 6. Sicherung der im Flächennutzungsplan dargestellten Freiraumbereiche

Wie im überwiegenden Teil des Plangebietes selbst befinden sich im Umfeld des Plangebietes umfangreiche und ausgedehnte Acker- und Grünlandbereiche sowie Wald. Wohnnutzungen sind südöstlich des Plangebietes in der Ortslage Grafweg vorhanden, wobei hier ebenfalls nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe eingestreut sind. Westlich und südwestlich schließen sich gewerblich-industrielle Nutzungen an das Plangebiet an.

2 Planungsvorgaben 2.1

2.3

Rahmenplanung für das Gewerbegebiet Ost

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 102 repräsentiert den Teilabschnitt 2 des Gewerbegebietes Ost in Radevormwald. Planerische Grundlage für die gesamte Entwicklung des Gewerbegebietes Ost ist eine Rahmenplanung aus dem Jahr 1995/1996. Die Planungskonzeption

Lage und Abgrenzung des Plangebietes und des Untersuchungsbereichs

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 102 "Gewerbegebiet Ost, Teilabschnitt 2 – Bereich Grüne" liegt in der Gemarkung Radevormwald, Flur 11 und 17. Die Abgrenzung des Gel-

wurde unter anderem mit dem Oberbergischen Kreis und der Bezirksregierung Köln abgestimmt. Zur Realisierung der Rahmenplanung musste der Regionalplan (zum damaligen Zeitpunkt: Ge-

tungsbereichs des Bebauungsplanes ist der Planurkunde zu entnehmen.

bietsentwicklungsplan) geändert werden. Im Rahmen der 16. Änderung dieses Planes wurde ein Flächentausch dargestellt, in dessen Rahmen seinerzeit bestehende Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich (GIB) im Bereich III. und IV Ülfe im Norden des Stadtgebietes reduziert und die

Durch die Abgrenzung des Geltungsbereiches wird dem im Flächennutzungsplan sowie in der Rahmenplanung für das Gewerbegebiet Ost dargestellten planerischen Willen zur Festsetzung

zurückgenommenen Bereiche als Bereich zum Schutz der Natur (BSN) ausgewiesen wurden. Im Gegenzug wurde der bestehende GIB nördlich und südlich der B 229 bis Feldmannshaus in Richtung Osten erweitert. Mit Bekanntmachung der Genehmigung am 04.07.1994 ist die 16. GEP-Änderung wirksam geworden und die entsprechende Darstellung ist seit diesem Zeitpunkt als Ziel

von gewerblichen Bauflächen entsprochen. Als Untersuchungsbereich für die Erstellung des Umweltberichtes über das eigentliche Plangebiet hinaus werden diejenigen Bereiche zusätzlich betrachtet, die hinsichtlich zu erwartender Auswirkungen der Planung im Planverfahren zu berücksichtigen sind. Zu betrachten ist hier besonders

der Raumordnung in der Bauleitplanung zu beachten.

der Einwirkungsbereich der Geräusch-Immissionen durch die im Plangebiet und im Umfeld bestehenden Betriebe und Anlagen (im Sinne einer Vorbelastung) bzw. durch die potenziell zulässigen Anlagen im Plangebiet. Das Untersuchungsgebiet zum Bebauungsplan Nr. 102 "Gewer-

Als ergänzendes textliches Ziel wurde im GEP festgelegt, dass der erweiterte GIB im Osten der

begebiet Ost, Teilabschnitt 2 – Bereich Grüne" wird dabei schutzgutspezifisch betrachtet.

soll. Aus diesem abgestimmten Konzept sollen die jeweiligen Bebauungspläne bedarfsgerecht

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Stadt Radevormwald auf der Grundlage eines vorbereitenden Rahmenplans, der die planerischen Zielsetzungen für das Gesamtgebiet festlegt, abschnittsweise in Anspruch genommen werden

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entwickelt werden. In der Rahmenplanung sind insbesondere die Themen Verkehrserschließung, Baukörperzuordnung, landschaftliche Einbindung, Grüngestaltung, Ver- und Entsorgung sowie

2.4

Verkehrskonzept zur Anbindung des Gewerbegebietes Ost

Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 101 sind die Möglichkeiten der Anbindung des Bebauungsplangebietes an die B 229 geprüft worden. Seitens des Landesbetriebs Straßen

Entwässerung für die nachfolgende Ebene der verbindlichen Bauleitplanung vorbereitet worden. Darüber hinaus wurde festgelegt, dass die Entwicklung des Gewerbegebietes Ost in fünf Abschnitten erfolgen soll (Teilabschnitt 1: Bereich Schüttendeich und Rädereichen, Teilabschnitt 2: Bereich Grüne, Teilabschnitt 3: Bereich zwischen Schüttendeich und Grafweg, Teilabschnitt 4: Bereich nordwestlich Feldmannshaus, Teilabschnitt 5: Bereich südwestlich Feldmannshaus).

NRW wurde eine Gesamtbetrachtung der Erschließung aller Teilabschnitte des Gewerbegebietes Ost östlich des geplanten Kreisverkehrsplatzes Grüne im Rahmen eines Verkehrsgutachtens gefordert, da zu erwarten ist, dass sich die Verkehrsverhältnisse durch die räumlich und zeitlich konzentrierte Entwicklung der verschiedenen Teilabschnitte des Gewerbegebietes Ost erheblich verändern und langfristig negative Auswirkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Bundesstraßen sowie auf die Leistungsfähigkeit der Straßeninfrastruktur nicht ausgeschlossen werden können. Im März 2010 hat die Brilon Bondzio Weiser Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH ihren Schlussbericht „Anbindung zukünftiger Gewerbegebiete an die B 229 in Radevormwald“ vorgelegt, welcher ein Konzept zur Anbindung der einzelnen Teilabschnitte des Gewerbegebietes Ost an die B 229 beinhaltet. In diesem Gutachten wurde zunächst die derzeitige Verkehrsbelastung ermittelt und das zukünftige Verkehrsaufkommen sowie die zukünftige räumliche und zeitliche Verteilung des zusätzlichen Verkehrs prognostiziert. Auf dieser Grundlage wurden die Leistungsfähigkeit der erarbeiteten Varianten der Knotenpunkte sowie die Qualität des Verkehrsablaufs ermittelt. Insgesamt wurde festgestellt, dass eine Anbindung der zukünftigen Gewerbeflächen entlang der B 229 möglich ist. Die Erschließung der Flächen ist gesichert bzw. kann mit wirtschaftlich realisierbaren Maßnahmen gesichert werden. Für den Bebauungsplan Nr. 102 ist insbesondere der Knotenpunkt 2 zu betrachten. In der Vorzugsvariante 2.3 wird davon ausgegangen, dass durch einen Kreisverkehrsplatz sowohl das Plangebiet nördlich der B 229 als auch der Teilabschnitt 3 des Gewerbegebietes Ost südlich der B 229 erschlossen werden kann. Ein solcher Kreisverkehr mit einer einstreifigen Kreisfahrbahn und vier einstreifigen Zufahrten kann das Verkehrsaufkommen des Prognosefalls 2020 mit einer Verkehrsqualität der Stufe A („sehr gut“) abwickeln, d. h. die Mehrzahl der Verkehrsteilnehmer

Abbildung 2.1 Rahmenplan für Gewerbegebiet Ost

kann ungehindert den Knotenpunkt passieren und die Wartezeiten sind sehr gering.

Die kommunale Bauleitplanung wurde im Wege der 23. Änderung des Flächennutzungsplans an die geänderten Ziele der Raumordnung angepasst.. Durch Bekanntmachung am 07.03.1998 ist die Flächennnutzungsplanänderung wirksam geworden.

In einem Abstimmungstermin am 10.06.2010 mit Vertretern der Stadt Radevormwald und dem Landesbetrieb Straßen NRW wurde vereinbart, dass im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 102 die Variante 2.3 des Verkehrskonzeptes weiterverfolgt werden soll. Mit Schreiben

Das Gewerbegebiet Ost stellt die letzten gewerblich-industriellen Erweiterungsflächen im Stadtgebiet dar. Bis heute sind die Bebauungspläne Nr. 90 für den Teilabschnitt 1a, Nr. 95 für den Teilabschnitt 1b und Nr. 99 für den Teilabschnitt 4 aufgestellt worden. Das Verfahren zur Auf-

vom 28.06.2010 (Aktenzeichen 20600/4/Bl-2.10.07.24 (B229/Radevormwald)) hat der Landesbetrieb Straßen NRW der geplanten Anbindung der Teilabschnitte 2 und 3 des Gewerbegebietes Ost an die „freie Strecke“ der B 229 in Form eines Kreisverkehrsplatzes grundsätzlich zuge-

stellung des Bebauungsplans Nr. 101 für den Teilabschnitt 5 wurde durch Aufstellungsbeschluss des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr des Rates der Stadt Radevormwald am 03.12.2009 eingeleitet.

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stimmt.

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Die Zustimmung zu einem künftigen Kreisverkehrsplatz „Grafweg“ wird seitens des Landesbetriebs Straßen NRW mit folgenden Auflagen und Bedingungen verbunden:

sondere auch für die Ausweisung von untergeordneten Flächen für die Landwirtschaft und für Wald im Westen des Plangebietes, die aufgrund ihrer geringen Größe nicht vom Darstellungsmaßstab des Regionalplans erfasst und in diesem somit nicht gesondert dargestellt werden. Der Bebauungsplan Nr. 102 ist daher als den Zielen der Raumordnung angepasst zu bezeichnen.

1. Die Anbindung der künftigen gewerblich nutzbaren Flächen der Teilabschnitte 2 und 3 des Gewerbegebietes Ost an die B 229 erfolgt ausschließlich über den geplanten Kreisverkehrsplatz „Grafweg“. Weitere Anbindungen werden nicht zugelassen. In Bezug auf das Plangebiet wird auch eine Anbindung an die B 483 in Richtung Schwelm auf Dauer ausgeschlossen

2.6

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung in ihren Grundzügen dar

2. Die Anschlussarme des Kreisverkehrsplatzes in die Teilabschnitte 2 und 3 sind zwingend als künftig kommunale Anbindungen an die B 229 vorzusehen 3. Im künftigen Bebauungsplanverfahren für den Teilabschnitt 3 des Gewerbegebietes Ost südlich der B 229 ist die kommunale Straßeneinmündung „Grafweg“ bei km 0,396 der B 229 im

(§ 5 BauGB). Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Radevormwald ist seit November 1977 rechtskräftig und maßgeblich für die Darstellung der gemeindlichen Entwicklungsziele. Seit dem Inkrafttreten sind bislang ca. 40 Änderungsverfahren durchgeführt worden. Maßgeblich für den Bebauungsplan Nr. 102 ist insbesondere die 23. Änderung des Flächennutzungsplans vom 07.03.1998, durch die die kommunale Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung angepasst

Abschnitt 30 abzubinden und im Geltungsbereich des Bebauungsplans für den Teilabschnitt 3 an den geplanten Kreisverkehrsplatz „Grafweg“ anzuschließen

wurde (vgl. Kap. 2.3).

2.5

Ziele der Raumordnung

Der Regionalplan (früher Gebietsentwicklungsplan -GEP-) liegt im Regierungsbezirk Köln flä-

Der Flächennutzungsplan stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 102 sowie für

chendeckend in drei räumlichen Teilabschnitten vor. Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln – Teilabschnitt Region Köln – wurde mit Erlassen der Staatskanzlei des Landes NordrheinWestfalen vom 21.09.2000 und vom 23.11.2000 genehmigt. Die Genehmigung wurde am 21.05.2001 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht

die nähere Umgebung folgende Nutzungen dar: •

Gewerbliche Bauflächen sowie Flächen für die Landwirtschaft und für Wald innerhalb des Bebauungsplangebietes

(GV.NRW, Nr. 15 vom 21.05.2001, S. 196). Zurzeit sind keine für das Bauleitplanverfahren relevanten Änderungen des Regionalplanes anhängig.

• • •

Im gültigen Regionalplan (zeichnerischer Teil, Blatt L 4710 Hagen und Blatt L 4910 Gummersbach) ist das gesamte Plangebiet als „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB)"



Gewerbliche Bauflächen westlich, südlich und östlich des Bebauungsplangebietes Gemischte Bauflächen südöstlich des Bebauungsplangebietes Flächen für die Landwirtschaft und für Wald nördlich des Plangebietes Fläche für die Landwirtschaft mit der überlagernden Darstellung „Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Land-

dargestellt. Westlich, südlich und östlich des Plangebietes setzt sich diese Darstellung fort. Die B 229 südlich des Plangebietes und die B 483 westlich des Plangebietes sind mit dem Raumordnungsziel "Straßen für den vorwiegend überregionalen und regionalen Verkehr" versehen.

• •

schaft südlich des Plangebietes Die Trassen der B 229 und der B 483 sind als „sonstige örtliche und überörtliche Hauptverkehrsstraße“ dargestellt Die Ferngasleitungen der E.ON Ruhrgas AG werden als unterirdische Hauptversorgungsleitungen dargestellt

Nördlich des Plangebietes grenzt ein Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich an, der mit den überlagernden Darstellungen „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE)“, „Schutz der Natur (BSN)“ und „Grundwasser- und Gewässerschutz“ versehen ist. Diese

Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans bewegen sich innerhalb des durch den Flä-

Darstellungen finden sich auch in weiterer Entfernung zum Plangebiet in östlicher und südlicher Richtung. Nordwestlich und südlich des Plangebietes sind darüber hinaus Waldbereiche dar-

chennutzungsplan vorgegebenen Rahmens. Der Bebauungsplan ist somit als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt anzusehen und entspricht den Vorgaben des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB.

gestellt.

2.7 Raumordnung. Der Gebietscharakter des „Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichs“ wird durch die vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht verändert. Dies gilt insbe-

Begründung Bebauungsplan Nr. 102

Bestehende Bebauungspläne

Für das Plangebiet existiert kein Bebauungsplan. Die an das Plangebiet unmittelbar angrenzenden sowie die in der näheren Umgebung liegenden Bebauungspläne sind in der nachfolgen-

Der Bebauungsplanentwurf widerspricht nicht den im Regionalplan dargestellten Zielen der

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den Abbildung dargestellt. Anschließend werden die im Wesentlichen festgesetzten Nutzungen kurz dargestellt.



Gliederung der Baugebiete auf der Grundlage des Abstandserlasses NRW vom 25.04.1974 und der vorhandenen Abstände zu benachbarten schutzwürdigen Nutzungen Zulässig sind nur Vorhaben, die „keine Staub-, Geruchs- oder Lärmbelästigungen mit einem Schallpegel von mehr als 55/40 dB(A) tags/nachts in den angrenzenden Wohngebieten“ verursachen

Bebauungsplan Nr. 58 (Gewerbegebiet Lünsenburg II) • Rechtskräftig seit dem 13.09.1988 • Zielstellung: planerische Sichtung von Flächenreserven für Gewerbeansiedlungen • Art und Maß der baulichen Nutzung −





Überwiegender Teil des Plangebietes: Industriegebiet gemäß § 9 BauNVO, GRZ von 0,8, BMZ von 6,0 nordwestlich der Dahlienstraße und nordöstlich der Raiffeisenstraße: Gewerbegebiet



gemäß § 8 BauNVO, GRZ von 0,7 bzw. 0,8, GFZ von 2,0, dreigeschossige Bauweise Ausschluss von Vergnügungsstätten, gewerbliche Anlagen für den Sport sowie

Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 200 m² Regelungen zum Immissionsschutz − Gliederung der Baugebiete auf der Grundlage des Abstandserlasses NRW vom 09.07.1982 und der vorhandenen Abstände zu benachbarten schutzwürdigen Nutzungen

Bebauungsplan Nr. 90 (Gewerbegebiet Ost, Teilabschnitt 1A, Bereich Schüttendeich) • •

Abbildung 2.2 Bebauungsplanübersicht

Bebauungsplan Nr. 41 (Industriegebiet Lünsenburg) • • •

Rechtskräftig seit dem 19.08.1981 Zielstellung: großräumige Ergänzung und Erschließung von Industrieflächen, städtebauliche Neuordnung, Verbesserung des gesamten Erschließungssystems Art und Maß der baulichen Nutzung −

nördlich der Dahlienstraße: Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO, GRZ von 0,4, Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8



Betriebsleiterwohnung sind allgemein zulässig Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sind ausgeschlossen



bietes Art und Maß der baulichen Nutzung − −

zwischen der B 229 und der Dahlienstraße und nordwestlich der Dahlienstraße: Industriegebiet gemäß § 9 BauNVO, Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8, Baumassenzahl (BMZ) von 6,0







Rechtskräftig seit dem 03.12.1999 Zielstellung: Schaffung von Arbeitsplätzen, planerische Sicherung von Gewerbegrundstücken, Sicherung von ökologischen Ausgleichsflächen im Süden und Südwesten des Plange-

− −



Regelungen zum Immissionsschutz

Industriegebiet gemäß § 9 BauNVO und Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO, GRZ von 0,8, BMZ von 10,0 Festsetzung der maximalen baulichen Höhe Ausschluss von relativ flächenintensiven und arbeitsplatzextensiven Nutzungen Ausschluss von Lagerplätzen und öffentlichen Betrieben, Tankstellen, Anlagen für sportliche Zwecke, Anlagen für kirchliche, soziale und gesundheitliche Zwecke, Vergnügungsstätten und Einzelhandel

Regelungen zum Immissionsschutz − Gliederung der Baugebiete auf der Grundlage des Abstandserlasses NRW vom 02.04.1998 und der vorhandenen Abstände zu benachbarten schutzwürdigen Nutzungen

Begründung Bebauungsplan Nr. 102

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Begründung Bebauungsplan Nr. 102

Zeichen R001-2384123TKN-V02



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Festsetzung von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln •

Bebauungsplan Nr. 95 (Gewerbegebiet Ost, Teilabschnitt 1B, Bereich Rädereichen) • Rechtskräftig seit dem 20.08.2005 • Zielstellung: Schaffung von Arbeitsplätzen, planerische Sicherung von Gewerbegrundstücken • Art und Maß der baulichen Nutzung − Im überwiegenden Teil des räumlichen Geltungsbereiches: Gewerbegebiete gemäß

Regelungen zum Immissionsschutz − Gliederung der Baugebiete auf der Grundlage des Abstandserlasses NRW vom 06.06.2007 und der vorhandenen Abstände zu benachbarten schutzwürdigen Nutzungen − Festsetzung von Geräusch-Emissionskontingenten



§ 8 BauNVO, GRZ von 0,8, BMZ von 10,0 Im nordöstlichen Teil des Plangebietes: Industriegebiete gemäß § 9 BauNVO, GRZ von 0,8, BMZ von 10,0 Im Westen des Plangebietes: Mischgebiete gemäß § 6 BauNVO, GRZ von 0,4, GFZ

Bebauungsplan Nr. 101 (Gewerbegebiet Ost, Teilabschnitt 5, Bereich südwestlich Feldmannshaus) Der Geltungsbereich des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans liegt südlich der B 229

− −

von 0,8 Festsetzung der maximalen baulichen Höhe Ausschluss von relativ flächenintensiven und arbeitsplatzextensiven Nutzungen

zwischen den Ortslagen Grafweg und Feldmannshaus und schließt sich südlich an den Bebauungsplan Nr. 99 an. Bislang wurde vom Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr des Rates der Stadt Radevormwald am 03.12.2009 lediglich der Aufstellungsbeschluss gefasst.

Ausschluss von Lagerplätzen und öffentlichen Betrieben, Tankstellen, Anlagen für sportliche Zwecke, Anlagen für kirchliche, soziale und gesundheitliche Zwecke,

Vorrangiges Planungsziel ist die Bereitstellung von gewerblichen Bauflächen. Darüber hinaus soll







Ausschluss von Läden und Einzelhandelsbetrieben, Vergnügungsstätten sowie Anlagen für kirchliche, soziale und gesundheitliche Zwecke

Vergnügungsstätten und Einzelhandel Regelungen zum Immissionsschutz − Gliederung der Baugebiete auf der Grundlage des Abstandserlasses NRW vom



im Zusammenhang mit dem im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 99 durchgeführten Bodenmanagement erreicht werden, dass die zur Verfügung stehenden Bodenmassen planvoll im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 101 wieder eingebaut werden und die Anforderungen an eine

02.04.1998 und der vorhandenen Abstände zu benachbarten schutzwürdigen Nutzungen Festsetzung von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln

spätere gewerbliche Nutzung frühzeitig berücksichtigt werden.

2.8

Fachplanungsrechtliche Vorgaben

Im Folgenden werden die fachplanungsrechtlichen Vorgaben für den Bebauungsplan dargestellt. Die möglichen planbedingten Auswirkungen insbesondere auf die Schutzgüter werden gesondert im Umweltbericht beschrieben und bewertet.

Am 24.02.2010 ist die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 95 rechtskräftig geworden. Die Änderung umfasst die Festsetzung einer weiteren Erschließungsstraße im Süden des Plangebietes, um die Möglichkeit zu eröffnen, die Gewerbegebiete 7 bis 11 kleinteiliger parzellieren und vari-

2.8.1 Trinkwasser- / Heilquellenschutz- / Überschwemmungsgebiete Sowohl innerhalb des Plangebietes, als auch im für das Planverfahren relevanten Umfeld, sind keine Heilquellenschutzgebiete und Überschwemmungsgebiete ausgewiesen.1 Die Schutzzone II (engere Zone) des Trinkwasserschutzgebietes der Ennepe-Talsperre liegt ca. 220 m östlich des

abler nutzen zu können sowie die Verkürzung des im Bereich der Industriegebiete 3 bis 5 vorhandenen Erschließungsstichs. Außerdem werden erweiterte Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Gliederung der Baugebiete nach der Abstandsliste NRW formuliert und die textlichen Festsetzungen werden auf den aktuellen Abstandserlass aus dem Jahr 2007 umgestellt.

Plangebietes. Bebauungsplan Nr. 99 (Gewerbegebiet Ost, Teilabschnitt 4, Bereich nordwestlich Feldmannshaus) • Rechtskräftig seit dem 24.02.2010 • Zielstellung: Schaffung von Arbeitsplätzen, bedarfsorientierte Bereitstellung von Gewerbe•

2.8.2 Schutzgebietsausweisungen in Natur und Landschaft Natur- und Landschaftsschutzgebiete Als Natur- oder Landschaftsschutzgebiet festgesetzte Flächen sind nicht Bestandteil des Bebauungsplangebietes. Nächstgelegenes Naturschutzgebiet ist das ca. 89,7 ha große „NSG Uelfetal mit Nebentälern“ (GM-054) in einer Entfernung von ca. 0,3 km nordwestlich des Plangebietes.2

grundstücken, auch für Betriebe mit größerem Flächenbedarf Art und Maß der baulichen Nutzung − Gewerbegebiete gemäß § 8 BauNVO, GRZ von 0,8, BMZ von 10,0

1 2

Begründung Bebauungsplan Nr. 102

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http://www.uvo.nrw.de/uvo/uvo.html, Stand: 11.06.2010; http://rio.obk.de, Stand: 11.06.2010 http://fluggs.wupperverband.de, Stand: 09.06.2010; http://www.uvo.nrw.de, Stand: 09.06.2010

Begründung Bebauungsplan Nr. 102

Zeichen R001-2384123TKN-V02

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Im Umfeld des Plangebietes befindet sich ferner unmittelbar nördlich angrenzend sowie südlich der B 229 das LSG „Gemeindegebiet Radevormwald und Hückeswagen“ (LSG-4809-004) mit

Biotopkatasterflächen des LANUV Innerhalb des Plangebietes sind keine Biotopkatasterflächen des LANUV eingetragen. Die

einer Gesamtgröße von ca. 8.771 ha.

nächstgelegenen Biotopkatasterflächen befinden sich in einer Entfernung von 0,3 km nordwestlich bzw. 0,4 km nördlich des Plangebietes. Hierbei handelt es sich um Bachbereiche, deren Fließrichtung nach Nordwesten bzw. Norden gerichtet ist, der Borbach befindet sich darüber hinaus bereits jenseits der Wasserscheide zwischen Wupper und Ennepe und gehört somit zum Einzugsbereich der Ennepe.

Natura 2000-Schutzgebiete Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt außerhalb von Natura-2000-Schutzgebieten. Nächstgelegenes Natura-2000-Schutzgebiet bildet in einer Entfernung von ca. 4,5 km nördlich das FFH-Gebiet „Ennepe unterhalb der Talsperre“ (DE-4710-301).

2.8.3 Baudenkmäler, Bodendenkmäler In amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denkmalensembles, Denkmalbereiche oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft wurden, sind sowohl im Geltungsbereich des Be-

Geschützte Biotope gemäß § 62 des Landschaftsgesetzes NW Innerhalb des Plangebietes sind keine gesetzlich geschützten Biotope ausgewiesen. Das nächst gelegene nach § 62 LG NW geschützte Biotop befindet sich in einer Entfernung von ca. 500 m zum Plangebiet.

bauungsplans als auch in einem Umkreis von 1.000 m um das Plangebiet nicht vorhanden.4 Hinweise auf eine Betroffenheit der Belange der Bodendenkmalpflege durch den Bebauungsplan sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht vorhanden. Eine abschließende Aussage, ob es zu Konflikten zwischen dem Bebauungsplan und den Belangen des Bodendenkmalschutzes kom-

Naturdenkmale Objekte, die als Naturdenkmal geschützt sind, befinden sich nicht innerhalb des Plangebietes. Das nächstgelegene Naturdenkmal befindet sich in einer Entfernung von ca. 600 m zum Plangebiet.

men kann, ist auf Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen jedoch nicht möglich, da durch das Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) bislang keine systematische Erfassung der Bodendenkmäler durchgeführt wurde. Das Amt für Bodendenkmalpflege empfiehlt daher eine archäologische Prospektion, d. h. eine zerstö-

Geschützte Landschaftsbestandteile Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans sind keine geschützten Landschaftsbestandteile ausgewiesen. Ebenfalls liegen im Umfeld des Plangebietes keine geschützten Landschaftsbestandteile vor3.

rungsfreie Ermittlung des Bestandes an Bodendenkmälern, stellt diese Untersuchung jedoch ins Ermessen der Stadt Radevormwald5 Die Durchführung einer archäologischen Prospektion bereits im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens und für das gesamte Plangebiet wird als unverhältnismäßig und nicht sachgerecht angesehen, da durch die gesetzlichen Vorgaben der §§ 15 und 16 DSchG NW ein ausreichender Schutz eventuell vorhandener Bodendenkmäler im Zuge der Planumsetzung gewährleistet ist. Nach diesen Vorschriften ist beim Auftreten von archäologischen Bodenfunden oder Befunden die Stadt Radevormwald als Untere Denkmalbehörde oder das Amt für Bodendenkmalpflege des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR), Außenstelle Overath, Gut Eichthal, An der B 484, 51491 Overath, Tel.: 02206/9030-0, Fax: 02206/9030-22, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.

4 3

5

E-Mail-Auskunft der Unteren Landschaftsbehörde des Oberbergischen Kreises vom 15.06.2010

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E-Mail-Auskunft des Fachbereichs Bauverwaltung der Stadt Radevormwald vom 10.06.2010 E-Mail des LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 03.08.2010

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2.8.4 Altlasten Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 102 sind keine Eintragungen im Altlast-

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgt keine Bestandsaufnahme der nach der Baum-

Verdachtsflächen-Kataster des Oberbergischen Kreises vorhanden.6

schutzsatzung schutzwürdigen Bäume. Der Umfang der Ausgleichsverpflichtung für den Wegfall schutzwürdiger Bäume wird erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ermittelt, da im Bebauungsplanverfahren noch keine verbindliche Aussage über das Ausmaß bzw. die Anzahl der wegfallenden schutzwürdigen Bäume getroffen werden kann.7

2.8.5 Baumschutzsatzung der Stadt Radevormwald Für das Stadtgebiet Radevormwald gilt die „Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Radevormwald“ vom 06.04.2004. Die Baumschutzsatzung der Stadt Radevormwald dient dem Schutz des Baumbestandes unter anderem zu Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und auch der Gestaltung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbil-

2.8.6 Waldflächen Westlich des im Plangebiet vorhandenen ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebs befindet sich

des. Geschützt sind Bäume

eine ca. 0,3 ha große Waldfläche, die gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 9b BauGB als Wald im Flächennutzungsplan dargestellt ist. Darüber hinaus grenzen nördlich des Plangebietes ebenfalls umfangreiche Waldflächen an.



Zu dem Wald nördlich des Plangebietes ist auf Anforderung des Landesbetriebs Wald und Holz

mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm, gemessen 100 cm über dem Erdboden; liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend



wenn bei mehrstämmigen Bäumen die Summe der Stammumfänge in 100 cm Höhe mindestens 80 cm beträgt und mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 50 cm aufweist



sowie Eiben ab einem Stammumfang von mindestens 50 cm

NRW ein Schutzabstand von 25 m einzuhalten. Zu der Waldinsel innerhalb des Plangebietes wird ein geringerer Abstand für ausreichend gehalten, der sich an dem derzeit vorhandenen Abstand der vorhandenen Bebauung zum Wald orientieren soll.8 2.8.7 Sonstige (fach-) planungsrechtliche Vorgaben Anbauverbotszone und Anbaubeschränkungszone entlang von Bundesstraßen Das Plangebiet liegt unmittelbar an den Bundesstraßen B 229 und B 483. In einer Entfernung bis

Die Baumschutzsatzung verbietet es o. g. Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Verboten sind auch Einwirkungen auf den Wurzelbereich (z. B. durch Versieglungen, Abgrabungen) und auf den Kronenbereich.

zu 20 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesstraße außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten dürfen Hochbauten jeder Art nicht errichtet werden und Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Um-

Die Baumsschutzsatzung gilt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gemäß § 34 BauGB und im Geltungsbereich von Bebauungsplänen. Sie gilt jedoch nicht für Bebauungspläne, in denen land- oder forstwirtschaftliche Nutzungen oder Grünflächen festgelegt sind, wenn und

fangs nicht durchgeführt werden (Anbauverbotszone gemäß § 9 Abs. 1 Fernstraßengesetz FStrG). Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen für die Errichtung, erhebliche Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der

soweit sich ein Landschaftsplan auf diese Flächen erstreckt (§ 16 Abs. 1 LG NW). Die Satzung findet weiter keine Anwendung, wenn innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne durch ordnungsbehördliche Verordnung Naturschutz-

Ortsdurchfahrten bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn bedürfen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde (Anbaubeschränkungszone gemäß § 9 Abs. 2 FStrG). Anlagen der Außenwerbung stehen außerhalb der zur Erschließung der anliegen-

gebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen werden oder Sicherstellungsanordnungen ergehen, sofern die Verordnung oder Sicherstellungsanordnung Re-

den Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten des Hochbauten gemäß § 9 Abs. 1 FStrG und den baulichen Anlagen gemäß § 9 Abs. 2 FStrG gleich (§ 9 Abs. 6 FStrG). Diese ge-

gelungen für den Baumbestand enthalten. Die Satzung gilt des Weiteren nicht für Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes und des Forstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Nicht unter die Satzung fallen Pappeln und Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen, Esskastanien

setzlichen Vorgaben werden durch eine entsprechende Ausgestaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans beachtet.

und Wildobstbäumen und Nadelbäume, soweit es sich nicht um ortsbildprägende Einzelexemplare handelt, mit Ausnahme von Eiben und Mammutbäumen 7

6

Telefonische Auskunft des Umweltamtes der Stadt Radevormwald vom 02.04.2009 im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 100 “Bereiche nördlich und südlich der Alten Landstraße” E-Mail des Landesbetriebs Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Bergisches Land vom 28.06.2010

8

Schreiben der Unteren Bodenschutzbehörde des Oberbergischen Kreises vom 08.06.2010

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Ferngasleitungen der E.ON Ruhrgas AG Am nördlichen Rand des Plangebietes verläuft die Ferngasleitung Nr. 28 (2. Leitung Werne-

daher in der Regel von nachrangiger Bedeutung und nicht regelungsbedürftig bzw. im Umfeld nicht zu erwarten sind. Darüber hinaus sind Erschütterungsimmissionen in der Regelung der Ab-

Paffrath, DN 900, Blatt 138-140, RF-Plan Blatt 88) mit einer Schutzstreifenbreite von 10 m. Die Ferngasleitung Nr. 21 (Rheine-Lünen-Bergisch Gladbach, DN 1000, Blatt 398-399, RF-Plan Blatt 398-399) mit einer Schutzstreifenbreite von ebenfalls 10 m durchquert das Plangebiet im Osten von Nord nach Süd.

standsliste integriert betrachtet. Daher sind auch durch die Betriebe und Anlagen, für die der Bebauungsplan erstmals eine Zulässigkeit begründet, keine Erschütterungsimmissionen zu erwarten. Darüber hinaus sind Erschütterungsimmissionen im Rahmen der auf den Bebauungsplan folgen-

Die Leitungsbetreiberin weist darauf hin, dass eine Versiegelung im Bereich der Schutzstreifen für Stellplätze und private Verkehrsflächen grundsätzlich möglich ist. Diese Flächen innerhalb der Schutzstreifen sind unter Berücksichtigung der zu erwartenden Verkehrslast mit einer Leitungsüberdeckung von mehr als 1 m auszulegen. Eine Überdeckung von 2 m sollte nicht überschritten

den Zulassungsverfahren für die konkrete Anlage bzw. den konkreten Betrieb zu berücksichtigen, indem in diesen Verfahren ggf. der Nachweis erbracht werden muss, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Erschütterungen in den im Umfeld der gewerblich-industriellen Anlagen und Betriebe gelegenen schutzbedürftigen Nutzungen nicht zu erwarten sind.

werden. Dies gilt auch im Rahmen einer ggf. erforderlichen Geländemodellierung. Lagerflächen sind innerhalb der Schutzstreifen nicht zulässig. Eine Überbauung im Sinne der §§ 63 und 65 BauO NW innerhalb der Schutzstreifen ist grundsätzlich nicht gestattet. Weitergehende Informa-

2.9.2 Luftschadstoffe und Geruchs-Immissionsschutz Hinsichtlich eventueller Regelungen bezüglich der Emission von Luftschadstoffen sowie des vor-

tionen sind dem Merkblatt der E.ON Ruhrgas AG „Berücksichtigung von unterirdischen Ferngasleitungen bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen“ zu entnehmen.

beugenden Geruchs-Immissionsschutzes besteht nach derzeitiger Einschätzung auf Grundlage der aktuellen Daten in Bezug auf die Festsetzungen sowie die geplanten gewerblich-industriellen Nutzungen im Plangebiet selbst und den bestehenden schutzbedürftigen Nutzungen im Umfeld

Gewässer Im Westen des Plangebietes befindet sich der Erlenbach. Zum Erhalt dieses Gewässers ist die-

kein gesonderter Regelungsbedarf, so dass hier auf spezielle Festsetzungen verzichtet werden soll. Folgende Ausführungen stützen diese Einschätzung.

ses im Bebauungsplan entsprechend festzusetzen und mit einem ausreichend dimensionierten Schutzstreifen zu versehen.

Luftschadstoffe Die als Industriegebiete vorgesehenen Bereiche des Plangebietes stehen im Eigentum der Gira Giersiepen GmbH & Co. KG und sollen nach Rechtskraft des Bebauungsplans für deren betriebliche Zwecke genutzt werden. Die geplanten gewerblich-industriellen Anlagen und Betriebe werden somit mit denen am bestehenden Unternehmensstandort an der Dahlienstraße im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 100 vergleichbar sein. Somit kann nach derzeitigem Kenntnis-

Anmerkung: Die Breite des Schutzstreifens wird mit der Unteren Wasserbehörde des Oberbergischen Kreises endgültig abgestimmt und in den zeichnerischen Festsetzungen zur Offenlage berücksichtigt.

stand auch davon ausgegangen werden, dass deren Emissionsverhalten in Bezug auf Luftschadstoffe ebenfalls mit den Anlagen am bestehenden Standort vergleichbar sein werden . Im Jahr 2008 wurden an diesem Standort Emissionsmessungen durchgeführt, deren Ergebnisse den nachfolgenden Ausführungen zu entnehmen ist.

Südöstlich des Plangebietes nördlich der Bundesstraße B 229 befindet sich zwischen den beiden vorhandenen Wohnhäusern die Quelle des Grafweger Siepens, der in Richtung Süden durch die Ortschaft Grafweg fließt.

2.9

Immissionssituation Aufgrund einer Ordnungsverfügung des Staatlichen Umweltamtes Köln vom 07.12.2005 (22.2Bn) wurde die Gira Giersiepen GmbH & Co. KG aufgefordert am Standort Dahlienstraße zu über-

Wesentlicher Regelungsgegenstand dieses Bebauungsplanes ist der vorbeugende Immissionsschutz. Dieser ist erforderlich, um Nutzungskonflikte zwischen benachbarten, unterschiedlich schutzbedürftigen Nutzungen so weit wie möglich zu vermeiden. Hierbei sind prinzipiell vor allem

prüfen, ob die festgeschriebenen Massenkonzentrationen an Ammoniak in Höhe von 50 mg/m³, organischen Stoffen angegeben als Gesamtkohlenstoff in Höhe von 50 mg/m³ sowie Formalde-

Immissionen in den Bereichen Lärm, Gerüche, Luftschadstoffe und Erschütterungen zu nennen. 2.9.1

hyd und Phenol insgesamt in Höhe von 20 mg/m³ in den Abluftströmen der Duroplastmaschinen nicht überschritten werden, um sicher zu stellen, dass die genehmigten Anlagen dem Stand der Technik der Luftreinhaltung gemäß Nr. 5 TA Luft entsprechen.

Erschütterungen

Zum Bereich der Erschütterungen kann festgehalten werden, dass hier in der Regel ein Eigeninteresse des Anlagenbetreibers besteht, zur Verlängerung der Lebensdauer von Maschinen und Anlagen Schwingungs- oder Erschütterungsemissionen zu minimieren und dass Erschütterungen

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Die darauf hin durchgeführten Emissionsmessungen im Abluftstrom der zum Messzeitpunkt im Volllastbetrieb laufenden Duroplastformmaschinen der Gira Giersiepen GmbH & Co. KG vom

lässigen Immissionswerte der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) einhalten bzw. diese unterschreiten.

15.02.2008 (Bericht Nr. 20080190 der IUA Institut für Umweltschutz und Agrikulturchemie Feldbaum GmbH & Co. KG, Az. GIRA/St) ergaben folgende Ergebnisse:

Es soll jedoch ein grundsätzlicher Rahmen bezüglich der Geruchs- und Luftschadstoffemissionen in den geplanten Gewerbe- und Industriegebieten definiert werden, innerhalb dessen sich die Entwicklungen innerhalb des Plangebietes bewegen und woran sich die geplanten Nutzungen bzw. Betriebe und Anlagen orientieren müssen, da es sich bei der Planung nicht um einen vorha-

Tabelle 2.1 Ergebnisse der Emissionsmessungen im Abluftstrom der Duroplastformmaschinen

Maschine 800

benbezogenen Bebauungsplan sondern um eine Angebotsplanung handelt. Da auf technisch, ökonomisch sowie zeitlich aufwendige Ermittlungsverfahren zu diesem Bereich verzichtet werden soll, ist hier eine Rahmendefinition auf Grundlage des Abstandserlasses NW 2007 vorzusehen. Darüber hinaus sind für diese Emissionspfade in jedem Einzelfall im Rahmen des jeweiligen Ge-

Maschine 675

Mittlere Massen-

Maximale Mas-

Mittlere Massen-

Maximale Mas-

Maximale Mas-

konzentration in

senkonzentration

konzentration in

senkonzentration

senkonzentration

mg/m³

in mg/m³

mg/m³

in mg/m³

in mg/m³ gem.

nehmigungsverfahrens Anforderungen festzulegen bzw. die Einhaltung der gesetzlichen Richtbzw. Grenzwerte der Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL) und TA Luft durch den Betreiber nachzuweisen. Hiermit kann eine ausreichende Sicherstellung des Immissionsschutzes für diese Wir-

Ordnungsverfügung Ammoniak

< 0,40

< 0,40

4,06

6,19

Formaldehyd

0,292

0,378

0,057

0,062

50

Phenol

< 0,225

< 0,225

< 0,225

< 0,225

Gesamtkohlen-

2,3

2,9

4,7

5,0

kungspfade erzielt werden. 20

2.9.3 Lärm-Immissionsschutz Da vor dem Hintergrund der geplanten Betriebe und Anlagen eine Regelung ausschließlich über den Abstanderlass aufgrund der tatsächlich bestehenden Abstände zu den schutzbedürftigen Nutzungen nicht umsetzbar wäre, soll die Zulässigkeit von Anlagen und Betrieben bezüglich der Geräusch-Emissionen in den Gewerbe- und Industriegebieten durch die Anwendung von Ge-

50

stoff

Aus den Ergebnissen kann abgeleitet werden, dass die vorhandenen Duroplastformmaschinen dem Stand der Technik der Luftreinhaltung entsprechen und dass bei den Anlagen in ausreichendem Maße Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen wird. Die festgeschriebenen Massenkonzentrationen wurden um den Faktor 6 bis 45 unterschritten.

räusch-Emissionskontingenten gem. DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ vom Dezember 2006 geregelt werden. Zur Beurteilung der Lärm-Immissionssituation und zur Festlegung der Geräuschkontingente für den Bebauungsplan wurden Immissionspunkte und Immissionsrichtwerte für die im Plangebiet

Bei einer möglichen Realisierung einer Duroplastfertigung innerhalb des Plangebietes wird im Rahmen des dann erforderlichen Genehmigungsverfahrens nach BImSchG sichergestellt werden, dass die vorgesehenen Grenzwerte für Luftschadstoffkonzentrationen eingehalten und damit

und außerhalb des Plangebietes befindlichen schützenswerten Wohnnutzungen festgelegt. Diese sind für das gesamte Umfeld repräsentativ, so dass aufgrund der Ausbreitungsbedingungen und der Nutzungen der Baugebiete im Umfeld der Immissionspunkte keine höheren Immissionspegel zu erwarten sind als an diesen Immissionsorten (IO). Hierdurch werden die Anforderungen an

in ausreichendem Maße Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen wird und die Anlagen dem Stand der Technik der Luftreinhaltung entsprechen. Dies ist allerdings nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Im Genehmigungsverfahren sind regelmäßig die emissionsseitigen anlagenbezogenen Anforderungen der TA Luft einzuhalten.

gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gesichert und schädliche Umwelteinwirkungen vermieden. Die in Tabelle 2.2 definierten Richtwerte sind als Immissionsrichtwerte entsprechend der TA Lärm bzw. DIN 18005 für die städtebauliche Planung anzusehen.

Geruchs-Immissionsschutz Wie oben bereits ausgeführt besteht hinsichtlich des vorbeugenden Geruchs-Immissionsschutzes im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens kein gesonderter Regelungsbedarf, so dass hier auf spezielle Festsetzungen verzichtet werden soll. Darüber hinaus ist im Rahmen von Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) jeweils der Nachweis zu erbringen, dass Geruchsbelastungen die zu-

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Tabelle 2.2 Immissionsorte (IO) und Immissionsrichtwerte (IRW)

Nr. des IO

Bezeichnung und Lage

Gebietsausweisung bzw. Einstu-

IRW

des IO

fung gem. §§ 34/35 *

tags in dB(A)

IRW nachts in dB(A)

IO 1

Grafweg 10

§ 35 = W

60

45

IO 1a

Grafweg 11

§ 35 = W

60

45

IO 1b

Grafweg 8

§ 35 = W

60

45

IO 2

Grafweg 7

§ 35 = W

60

45

IO 3

Grafweg 14

§ 35 = W

60

45

IO 4

Grüne 1

§ 35 = M

60

45

IO 5

Grüne 4

BP 41 = GI

60

45

IO 6

Gewerbestraße 2a

BP 41 = GI

70

70

IO 7 Grüne 3 § 35 = W 60 45 * BP = 41: im Bebauungsplan festgesetzte Art der Nutzung (z.B. BP = GI – Festsetzung als Industriegebiet über einen rechtskräftigen Bebauungsplan); § 34 = gem. § 34 BauGB zu beurteilende Nutzung, da kein rechtskräftiger Bebauungsplan besteht; § 35 = gem. § 35 BauGB zu beurteilende Nutzung im Außenbereich. Die Immissionsorte 1a und 1b sind nachträglich in die Betrachtung einbezogen worden. Die Bezeichnung der ursprünglichen Immissionsorte wurde jedoch beibehalten.

IO 1: Grafweg 10 Das Grundstück Grafweg 10 liegt unmittelbar südlich der B 229 in Verlängerung der südöstlichen Plangebietsgrenze nach Süden und wurde aufgrund der Baugenehmigung Nr. 34/84 aus dem Jahr 1984 mit einem Zweifamilienwohnhaus bebaut. Das Grundstück wird zu Wohnzwecken genutzt. Aufgrund der Lage des Immissionsortes im baulichen Außenbereich der Stadt Radevormwald wird ein Immissionsrichtwert von 60/45 dB(A) tags/nachts definiert.

Abbildung 2.3 Lageplan der Immissionsorte

Vorbemerkend wird ausgeführt, dass Wohnnutzungen, die im baulichen Außenbereich gemäß § 35 BauGB liegen, regelmäßig den gleichen Schutzanspruch wie Misch- oder Dorfgebiete mit einem Immissionsrichtwert von 60/45 dB(A) tags /nachts haben. Aufgrund der Lage des dieser Nutzungen im Außenbereich sind nicht die Immissionsrichtwerte für Allgemeine (55/40 dB(A) tags/nachts) bzw. Reine Wohngebiete (50/35 dB(A) tags/nachts) anzuhalten, sondern die Nut-

Im Bebauungsplan Nr. 99 sowie in der Geräusch-Immissionsprognose im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 99 beantragte Nutzung für ein Logistikzentrum wurde das Grundstück Grafweg 10 ebenfalls als Immissionsort herangezogen.10 Darüber hinaus wurde dieses Grundstück bereits im Rahmen der lärmtechnischen Be-

zung hat lediglich einen Schutzanspruch entsprechend den Immissionsrichtwerten für Misch oder Dorfgebiete. Wohnnutzungen im Außenbereich sind grundsätzlich weniger schutzbedürftig als Wohngebiete im unbeplanten Innenbereich bzw. innerhalb des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen, weil der Außenbereich grundsätzlich nicht für eine Bebauung bestimmt ist.9

trachtung des gesamten Gewerbegebietes Ost (Rahmenplanebene) als Immissionsort betrachtet.11 In allen Fällen wurde ein Schutzanspruch entsprechend der Immissionsrichtwerte für Mischgebiete definiert. Bei der hier getroffenen Einstufung handelt es sich somit um die konsequente

Im Einzelnen ergibt sich im Bereich der Immissionsorte bzw. der dadurch repräsentierten Umfeldbereiche folgende Situation:

9

10 Dr. Wohlfarth Unternehmensberatung Umweltschutz, Niederlassung der Tauw GmbH: Immissionsprognose über die zu erwartende Geräuschsituation in der Nachbarschaft nach Inbetriebnahme des 1. Bauabschnitts des geplanten Logistikzentrums der Aldi Immobilienverwaltung GmbH & Co. KG in Radevormwald, Bericht Nr. R001-2374763BZN-V01, 14. September 2009 und Dr. Wohlfarth Unternehmensberatung Umweltschutz, Niederlassung der Tauw GmbH: Immissionsprognose über die zu erwartende Geräuschsituation in der Nachbarschaft nach Inbetriebnahme des geplanten Logistikzentrums der Aldi Immobilienverwaltung GmbH & Co. KG in Radevormwald, Gutachten Nr. 2367898, 08. April 2008 11 Dr. Wohlfarth Unternehmensberatung Umweltschutz, Niederlassung der Tauw GmbH: Gutachten zur Sicherstellung des vorbeugenden Lärm-Immissionsschutzes im Rahmenplangebiet des Gewerbegebietes “Ost” (Teilabschnitte TA 2 bis TA 5), Bericht Nr. R001-2376239BZN-V01, 12. Mai 2009

Vgl. Kuschnerus, Ulrich: Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Aufl., Rn. 324

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Fortführung der seinerzeitigen Vorgehensweise. Gleiches gilt für die Immissionsorte IO 1a (Grafweg 11) und IO 1b (Grafweg 8).

Im Flächennutzungsplan der Stadt Radevormwald sind das Grundstück sowie das nähere Umfeld ebenfalls als gemischte Baufläche dargestellt. Das städtebauliche Planungsziel der Stadt für diesen Bereich ist somit eine Mischnutzung, so dass auch vor diesem Hintergrund ein Immissionsrichtwert von 60/45 dB(A) tags/nachts angemessen und sachgerecht ist. Dies gilt auch für den Immissionsort IO 3 (Grafweg 14).

Im Flächennutzungsplan der Stadt Radevormwald sind das Grundstück sowie das nähere Umfeld als gemischte Baufläche dargestellt. Das städtebauliche Planungsziel der Stadt für diesen Bereich ist somit eine Mischnutzung, so dass auch vor diesem Hintergrund ein Immissionsrichtwert von 60/45 dB(A) tags/nachts angemessen und sachgerecht ist.

IO 3: Grafweg 14 Das Grundstück Grafweg 14 liegt östlich der von der B 229 nach Süden verlaufenden Erschließungsstraße der Ortschaft Grafweg und südlich der in dieser Ortschaft befindlichen Kirche und wird zu Wohnzwecken genutzt. Mit Bauschein 176/71 wurde im Jahr 1971 ein Einfamilienwohn-

IO 1a: Grafweg 11 Das Grundstück Grafweg 11 liegt südöstlich des Plangebietes und wird zu Wohnzwecken genutzt. Das bestehende Zweifamilienhaus ist durch Bauschein 1246/80 im Jahr 1980 genehmigt worden. Da es sich wie beim Immissionsort 1 um eine Wohnnutzung im Außenbereich handelt, ist ein Schutzanspruch analog eines Mischgebietes zugrunde zu legen und somit ein Immissionsrichtwert von 60/45 dB(A) tags/nachts für den IO 1a angemessen und sachgerecht.

haus genehmigt. Die Wohnnutzung befindet sich ebenfalls im Außenbereich, so dass als Immissionsrichtwert 60/45 dB(A) tags/nachts angesetzt wird.

IO 1b: Grafweg 8

In den Bebauungsplänen Nr. 90 und 95 für den Teilabschnitt 1 des Gewerbegebietes Ost, die sich lediglich durch die Trasse der B 229 getrennt südwestlich an das Plangebiet anschließen,

Das Grundstück Grafweg 8 befindet sich südöstlich des Plangebietes unmittelbar westlich des Grundstücks Grafweg 11 (IO 1a). Das Grundstück wird zu Wohnzwecken genutzt. Hinsichtlich der aktuellen Genehmigungslage ist der Bauschein 68/1928 vom 17.05.1928 maßgebend. Sei-

wurde das Grundstück Grafweg 14 bereits als Immissionsort festgelegt. Dem entsprechend wurde das Grundstück Grafweg 14 auch in den Gutachten zu den Bebauungsplänen betrachtet.13 Darüber hinaus wurde dieses Grundstück bereits im Rahmen der lärmtechnischen Betrachtung

nerzeit wurde eine Wohneinheit mit Stall und Stellmacherwerkstatt genehmigt.

des gesamten Gewerbegebietes Ost (Rahmenplanebene) als Immissionsort betrachtet.14 In allen Fällen wurde ein Schutzanspruch entsprechend der Immissionsrichtwerte für Mischgebiete von 60/45 dB(A) tags/nachts vorgegeben. Bei der hier getroffenen Einstufung handelt es sich somit um die konsequente Fortführung der seinerzeitigen Vorgehensweise. Gleiches gilt auch für den

Bei dem Immissionsort 1b handelt es sich um eine Wohnnutzung im Außenbereich, für die analog zu der Argumentation zum IO 1 ein Schutzanspruch für ein Mischgebiet mit einem Immissionsrichtwert von 60/45 dB(A) tags/nachts definiert wird. Außerdem steht die Wohnnutzung genehmigungsrechtlich seit jeher im Zusammenhang mit einer gewerblichen Nutzung, die jedoch zwischenzeitlich aufgegeben wurde. Allein aufgrund der Genehmigungslage könnte sogar ein Im-

Immissionsort IO 4.

missionsrichtwert von 65/50 dB(A) tags/nachts entsprechend des Schutzanspruchs für ein Gewerbegebiet festgelegt werden. Zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse und aufgrund der

IO 2 ein Immissionsort vorhanden ist, der wesentlich näher am Plangebiet liegt und mit demselben Schutzanspruch versehen ist wie der IO 3, ist der IO 3 nicht der maßgebliche Immissionsort

tatsächlichen Nutzung ausschließlich zu Wohnzwecken wird jedoch ein Immissionsrichtwert von 60/45 dB(A) tags/nachts im weiteren Verfahren angesetzt.

im Rahmen der Geräusch-Emissionskontingentierung für den Bebauungsplan Nr. 102. Um das Umfeld des Plangebietes jedoch vollständig abdecken zu können und da der IO 3 bereits in früheren Untersuchungen als Immissionsort betrachtet wurde, wird er auch in diesem Bebauungs-

IO 2: Grafweg 7 Der Immissionsort IO 2 liegt sich südlich der B 229 und nordöstlich der in der Ortschaft Grafweg befindlichen Kirche. Das Grundstück wird zu Wohnzwecken genutzt. Das Gebäude ist in einem Lageplan von 1948 bereits als Bestand dargestellt. Die aktuellste Genehmigung zur Erweiterung

plan der Vollständigkeit halber als Aufpunkt berücksichtigt.

Aufgrund der Entfernung des Immissionsortes 3 zum Plangebiet und der Tatsache, dass mit dem

13 Dr. Wohlfarth Unternehmensberatung Umweltschutz: Gutachterliche Stellungnahme über die Festlegung der flächenbezogenen Schallleistungspegel für die Flächen des geplanten Gewerbegebietes “Ost” (Bebauungsplan Nr. 90) Bauabschnitt 1 der Stadt Radevormwald – Bebauungsplanebene –, Bericht Nr. 310 025 298, Januar 1999 und Dr. Wohlfarth Unternehmensberatung Umweltschutz: Gutachten zur Sicherstellung des vorbeugenden Lärm-Immissionsschutzes für die Flächen des Bauabschnittes 1 B des Gewerbegebietes “Ost” (Bebauungsplan Nr. 95) der Stadt Radevormwald – Bebauungsplanebene –, Bericht Nr. 0310 030 204, Oktober 2004 14 Dr. Wohlfarth Unternehmensberatung Umweltschutz: Gutachterliche Stellungnahme über die Festlegung der flächenbezogenen Schallleistungspegel für die Flächen des geplanten Gewerbegebietes “Ost” (Bebauungsplan Nr. 90) Bauabschnitte 2-4 der Stadt Radevormwald – Rahmenplanebene –, Bericht Nr. 310 022 298, Januar 1999 und Dr. Wohlfarth Unternehmensberatung Umweltschutz, Niederlassung der Tauw GmbH: Gutachten zur Sicherstellung des vorbeugenden Lärm-Immissionsschutzes im Rahmenplangebiet des Gewerbegebietes “Ost” (Teilabschnitte TA 2 bis TA 5), Bericht Nr. R001-2376239BZN-V01, 12. Mai 2009

des vorhandenen Wohnraums datiert vom 30.07.1979 (Bauschein 1237/79).12 Der IO 2 befindet sich im baulichen Außenbereich, so dass für die bestehende Wohnnutzung der Schutzanspruch eines Misch- bzw. Dorfgebietes mit einem Immissionsrichtwert von 60/45 dB(A) definiert wird. 12

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IO 4: Grüne 1

Andererseits ist auch ein für Industriegebiete geltender Immissionsrichtwert von 70/70 dB(A) tags/nachts für den Immissionsort 4 nicht sachgerecht, da der Immissionsort zum einen nicht in-

Das Grundstück befindet sich im Südwesten des Plangebietes an der Einmündung der B 483 in die B 229. In dem Gebäude befindet sich eine Gaststätte, der darüber hinaus ein Biergarten angegliedert ist. Diese Nutzungen werden augenscheinlich jedoch momentan nicht ausgeübt. Im Obergeschoss befindet sich eine Wohneinheit. Das Gebäude ist bereits in einem Lageplan von 1909 als Bestand dargestellt. In den Bauakten findet sich eine Grundrisszeichnung der Gaststätte

nerhalb des durch Bebauungsplan festgesetzten Industriegebietes liegt und zum anderen bei einem derart hohen Richtwert gesunde Wohnverhältnisse nicht mehr gewährleistet werden können. Gesunde Wohnverhältnisse i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB sind dann gewahrt, wenn die für Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerte (60/45 dB(A) tags/nachts) eingehalten werden. Mischgebiete dienen nämlich gem. § 6 BauNVO in gleichem Maße dem Wohnen sowie der Un-

im Erdgeschoss.15 In der Bauakte finden sich jedoch weder Informationen zur Genehmigung einer Wohnung noch zur Genehmigung einer Betriebsleiterwohnung.

terbringung von das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben.

Die Wohnnutzung liegt im baulichen Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Daher wird von Immissi-

Unter Würdigung aller o. g. Argumente ist die Zugrundelegung eines Schutzanspruchs entsprechend einem Mischgebiet mit Immissionsrichtwerten von 60/45 dB(A) tags/nachts sachgerecht

onsrichtwerte für Misch- bzw. Dorfgebiete von 60/45 dB(A) tags/nachts ausgegangen.

und angemessen.

Aufgrund der mindestens in der Vergangenheit ausgeübten gewerblichen Nutzung handelt es

IO 5: Grüne 4

sich um ein gemischt genutztes Grundstück. Im Rahmen der Aufstellung dieses Bebauungsplans Nr. 102 ist dementsprechend vorgesehen, das Grundstück Grüne 1 als Mischgebiet festzusetzen,

Der Immissionsort 5 befindet sich westlich des Plangebietes und westlich der B 483 innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 41 (vgl. Erläuterungen zu IO 4), der das den Immissi-

daher handelt es sich bei der Definition der Immissionsrichtwerte für diesen Immissionsorte um eine konkludente Weiterführung der planerischen Überlegungen.

onsort repräsentierende Grundstück als Industriegebiet gemäß § 9 BauNVO überplant. Das Grundstück wird derzeit zu Wohnzwecken genutzt (Einfamilienhaus). Mit Bauschein 32/85 aus dem Jahr 1985 wurde ein Wohnhausanbau genehmigt.

Da in den Bauakten keine Informationen darüber vorliegen, ob es sich bei der Wohnnutzung ggf. um eine genehmigte Betriebsleiterwohnung handelt, wird zugunsten eines höheren Schutzanspruchs für eine allgemeine Wohnnutzung nicht von Immissionsrichtwerten ausgegangen, bei denen ggf. gesunde Wohnverhältnisse nicht mehr gewährleistet werden können (z. B. Immissi-

Darüber hinaus wird in der Literatur ausgeführt, dass eine allgemeine Wohnnutzung in einem festgesetzten Gewerbegebiet (GE) keinen weitergehenden Schutz für sich beanspruchen kann, als er für in einem GE-Gebiet ausnahmsweise zulässige Betriebswohnungen gilt.16 Dies würde in

onsrichtwerte für eine gewerbliche Nutzung). Westlich des Immissionsortes IO 4 grenzt der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 41 an,

einem GE-Gebiet für einen Immissionsrichtwert von 65/50 dB(A) tags/nachts für die allgemeine Wohnnutzung bzw. übertragen auf ein GI-Gebiet, das hier vorliegt, für einen Immissionsrichtwert von 70/70 dB(A) tags/nachts sprechen. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass die

der unmittelbar westlich der B 483 Industriegebiete gemäß § 9 BauNVO festsetzt. Der Bebauungsplan setzt textlich fest, dass nur Vorhaben zugelassen sind, die keine Lärmbelästigungen mit

Entwicklung einer allgemeinen Wohnnutzung aufgrund der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung als Industriegebiet nicht mehr der städtebaulichen Zielsetzung der Stadt für diesen Be-

einem Schallpegel von mehr als 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts – vor den Wohnräumen in den angrenzenden Wohngebieten gemessen – verursachen. Dies würde bedeuten, dass die industriellen Anlagen im Plangebiet einen Immissionsrichtwert einzuhalten hätten, der in Allgemei-

reich entspricht und die allgemeine Wohnnutzung somit als Fremdkörper in einem ansonsten andersartig strukturierten Bereich anzusehen ist. Daher ist es auch nicht nachvollziehbar, dass trotz des rechtskräftigen Bebauungsplans aus dem Jahr 1981 im Jahr 1985 noch eine Genehmigung

nen Wohngebieten gilt. Dies schränkt die industrielle Nutzung jedoch zu sehr ein und würde dazu führen, dass das Industriegebiet nicht entsprechend seiner allgemeinen Zweckbestimmung genutzt werden könnte. Ein Immissionsrichtwert von 55/40 dB(A) tags/nachts ist daher vor diesem Hintergrund nicht sachgerecht, zumal – wie bereits ausgeführt wurde – im Bebauungsplan ein

für einen Anbau an das vorhandene Wohnhaus erteilt worden ist, denn im GI-Gebiet haben die dort ansässigen Betriebe einen Anspruch darauf, dass dort keine störempfindlichen Nutzungen zugelassen werden, die sie z. B. bei der Erweiterung des Betriebes oder einer notwendigen Produktionsumstellung dazu zwingen, auf die Nutzung eines benachbarten Gebäudes zu Wohnzwe-

Mischgebiet festgesetzt werden soll.

15

16 vgl. Fickert/Fieseler: Baunutzungsverordnung Kommentar unter besonderer Berücksichtigung des deutschen gemeinschaftlichen Umweltschutzes mit ergänzenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, 11. Auflage 2008, § 8, Rdnr. 14.4

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und

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cken Rücksicht zu nehmen.17 Eine allgemeine Wohnnutzung ist außerdem in einem Industriegebiet gemäß § 9 BauNVO unzulässig.

IO 6: Gewerbestraße 2a Der IO 6 befindet sich nördlich des IO 5 und ebenfalls westlich der B 483 innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 41(vgl. Erläuterungen zu IO 4), der das Grundstück Gewerbestraße 2a als Industriegebiet (GI) gemäß § 9 BauNVO festsetzt. Mit Bauschein 11/09 vom 14.05.2009 wurde die Nutzungsänderung in eine Betriebswohnung im 1. Obergeschoss des bestehenden Fahrradgeschäfts im Erdgeschoss genehmigt.20

Allerdings wird einschränkend ausgeführt, dass sich der den Bewohnern zustehende Schutz durchaus auf die Abwehr der Entstehung ungesunder Wohnverhältnisse erstreckt.18 Gesunde Wohnverhältnisse i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB sind dann gewahrt, wenn die für Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerte (60/45 dB(A) tags/nachts) eingehalten werden. Mischgebiete dienen nämlich gem. § 6 BauNVO in gleichem Maße dem Wohnen sowie der Unterbringung von das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben. Die ausgeübte Wohnnutzung wurde erstmalig lange vor der Rechtskraft des Bebauungsplans Nr.

Dem betriebsbezogenen Wohnen kann in Bezug auf die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse aufgrund der tatbestandlichen Einschränkungen (ein bestimmter, sich dafür bereit findender Personenkreis) ein höheres Maß an Belästigungen und Störungen durch Immissionen zugemutet werden als sonstigen Wohnnutzungsberechtigten. Bewohner einer nach § 9 Abs. 3 Nr.

41 im Jahr 1981 genehmigt und genießt somit Bestandsschutz.19 Es ist zu vermuten, dass das ursprüngliche Gebäude bereits zu einer Zeit entstanden ist, zu der weder der Bebauungsplan noch gewerblich-industrielle Nutzungen im Umfeld vorhanden waren, so dass die Wohnnutzung

1 BauNVO genehmigten Wohnung können nicht verlangen, nur solchen Belästigungen und Störungen ausgesetzt zu werden, die in für das Wohnen vorgesehenen Gebieten zulässig sind.21 Daraus folgt, dass für betriebsbezogene Wohnungen grundsätzlich die Immissionsrichtwerte gel-

in gewisser Weise eine zeitliche Priorität genießt. Dies spricht ebenfalls dafür, keine höheren Immissionsrichtwerte als die für Mischgebiete zugrunde zu legen.

ten, die für das betreffende Gebiet – insbesondere das GI-Gebiet – zulässig sind.22 Vor diesem Hintergrund wird für den IO 6 ein Immissionsrichtwert von 70/70 dB(A) tags/nachts entsprechend des Schutzanspruchs für Industriegebiete zugrunde gelegt.

Aufgrund des seit langem bestehenden Nebeneinanders von sich grundsätzlich gegenseitig ausschließenden Nutzungen hat jede der vorhandenen Nutzungen die jeweils andere zu respektieren und auf diese Rücksicht zu nehmen (gegenseitige Rücksichtnahme). Weder hat sich in der Vergangenheit die Wohnnutzung gegen die Gewerbe- und Industriebetriebe gewandt, noch hat sich die gewerblich-industrielle Nutzung gegen die Wohnnutzung im unmittelbaren Umfeld ausgesprochen. Die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme führt somit nicht nur zur Pflichtigkeit dessen,

Aufgrund der Entfernung des Immissionsortes IO 6 zum Plangebiet und aufgrund der Tatsache, dass mit den Immissionsorten 5 und 7 Immissionsorte vorhanden sind, die wesentlich näher am Plangebiet liegen und mit einem wesentlich höheren Schutzanspruch versehen wurden als der Immissionsort 6, ist der Immissionsort 6 nicht der maßgebliche Immissionsort im Rahmen der

der Belästigungen verbreitet, sondern auch – i. S. d. „Bildung einer Art von Mittelwert“ – zu einer die Tatsachen respektierenden Duldungspflicht derer, die sich in der Nähe von – als solchen legalen – Belästigungsquellen ansiedeln. Vor diesem Hintergrund ist ein Immissionsrichtwert von

Geräusch-Emissionskontingentierung für den Bebauungsplan Nr. 102. Um das Umfeld des Plangebietes jedoch vollständig abdecken zu können, wird er in diesem Bebauungsplan als Aufpunkt berücksichtigt.

60/45 dB(A) tags/nachts angemessen und sachgerecht (vgl. Nr. 6.7 TA Lärm). IO 7: Grüne 3 Zugunsten eines erhöhten Schutzes der vorhandenen und bestandsgeschützten allgemeinen Wohnnutzung auf dem Grundstück Grüne 4 und insbesondere zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse wird ein Immissionsrichtwert von 60/45 dB(A) tags/nachts angehalten.

Der Immissionsort 7 befindet sich nordwestlich des Plangebietes östlich der B 483. Das Grundstück wird zu Wohnzwecken genutzt. Mit Bauschein 218/73 wurde im Jahr 1973 ein Anbau an das bestehende Wohnhaus genehmigt, so dass nun insgesamt vier Wohneinheiten vorhanden sind. Die Wohnnutzung befindet sich im Außenbereich. Diese Einschätzung wird durch die Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ im Flächennutzungsplan unterstrichen, da es nicht der städtebau-

17

vgl. Fickert/Fieseler: Baunutzungsverordnung Kommentar unter besonderer Berücksichtigung des deutschen und gemeinschaftlichen Umweltschutzes mit ergänzenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, 11. Auflage 2008, § 9, Rdnr. 9.2 vgl. Fickert/Fieseler: Baunutzungsverordnung Kommentar unter besonderer Berücksichtigung des deutschen und gemeinschaftlichen Umweltschutzes mit ergänzenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, 11. Auflage 2008, § 8, Rdnr. 14.4 19 Nach telefonischer Auskunft der Unteren Bauaufsichtsbehörde vom 08.07.2010 finden sich in der Bauakte nur Angaben zu dem Wohnhausanbau von 1985. Das ursprüngliche Gebäude ist bereits sehr alt, so dass sich hierzu keine Informationen mehr in den Bauakten befinden.

20

Schreiben des Fachbereichs Bauverwaltung – Untere Bauaufsicht (63/BA) vom 25.06.2010 21 vgl. Fickert/Fieseler: Baunutzungsverordnung Kommentar unter besonderer Berücksichtigung des deutschen und gemeinschaftlichen Umweltschutzes mit ergänzenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, 11. Auflage 2008, § 9, Rdnr. 14.12 22 vgl. Fickert/Fieseler: Baunutzungsverordnung Kommentar unter besonderer Berücksichtigung des deutschen und gemeinschaftlichen Umweltschutzes mit ergänzenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, 11. Auflage 2008, § 9, Rdnr. 14.13, mit Verweis auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.11.1982 – 6 B 69/82 – BRS 39 Nr. 51

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lichen Zielsetzung der Stadt Radevormwald entspricht, diesen Bereich zukünftig einer (weiteren) baulichen Nutzung zuzuführen. Das Gebäude auf dem Grundstück Grüne 3 wird auch langfristig

Maßgebliche Vorbelastung

als eine einzelne bauliche Nutzung in diesem Bereich anzusehen sein. Aufgrund der Lage des Grundstücks im Außenbereich ist ein Immissionsrichtwert von 60/45 dB(A) tags/nachts für den IO 7 angemessen und sachgerecht. Die Immissionsorte sowie der jeweils zugrunde zu legende Schutzanspruch wurden in Abstimmung mit der Unteren Immissionsschutzbehörde des Oberbergischen Kreises in einem Gespräch am 30.07.2010 festgelegt. Betrachtung der Geräusch-Vorbelastung Nach der Festlegung der Immissionsorte und des jeweiligen Schutzanspruchs in Form von Immissionsrichtwerten ist in einem nächsten Schritt ein Planzielwert als Grundlage für die Geräusch-Emissionskontingentierung im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 102 festzulegen. Die Planzielwerte beschreiben die maximal zulässigen anteiligen Geräuschimmissionen des Bebauungsplangebietes an den Immissionsorten, um auch unter Berücksichtigung der vorhandenen gewerblich-industriellen Geräuschimmissionen im Umfeld (Vorbelastung) die Einhaltung der Immissionsrichtwerte gewährleisten zu können.

Abbildung 2.4 Lageplan der Immissionspunkte auf Rahmenplanebene

Die folgenden Ausführungen und die Bezeichnungen der Immissionspunkte beziehen sich auf die getroffene Festlegung der Immissionspunkte im Rahmen der GeräuschEmissionskontingentierung auf Rahmenplanebene für das Gewerbegebiet-Ost (s. Abbildung, Dr. Wohlfarth Unternehmensberatung Umweltschutz, Gutachterliche Stellungnahme über die Festlegung der flächenbezogenen Schallleistungspegel für die Flächen des geplanten Gewerbegebietes Ost, Bauabschnitte 2-4 der Stadt Radevormwald, Bericht Nr. 310 022 298, Januar 1999). Bebauungspläne Nr. 90 und 95 Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 95 wurde durch die Dr. Wohlfarth Unternehmensberatung Umweltschutz ein Gutachten zur Sicherstellung des vorbeugenden LärmImmissionsschutzes (Bericht Nr. 0310 030 204, Oktober 2004) zur Ermittlung der im Bebauungsplan festzusetzenden Geräusch-Emissionskontingente erarbeitet. Insgesamt wurden 13 Immissionsorte der Betrachtung zugrunde gelegt, von denen sich vier Immissionsorte innerhalb Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 102 befinden.

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In dem o. g. Gutachten wurden zwei Varianten betrachtet (Variante 1: keine Nutzungseinschränkung im GE1; Variante 2: nur Einzelhandel im GE1 zulässig). Gemäß den textlichen Festsetzun-

Emissionskontingente erarbeitet. Auch in diesem Zusammenhang wurden u. a. die vier o. g. Immissionsorte im Umfeld des Bebauungsplans Nr. 102 betrachtet.

gen des Bebauungsplans ist die Variante 1 maßgeblich, so dass diese im Folgenden erläutert wird.

Aufgrund der Berechnungsergebnisse der Emissionskontingentierung für den Bebauungsplan Nr. 90 ergeben sich folgende anteilige Immissionspegel an den im Umfeld des Plangebietes Nr. 102 gelegenen Immissionsorten, dargestellt als Differenz zum jeweiligen Immissionsrichtwert in dB(A) (s. folgende Tabelle). Der Immissionsrichtwert wurde jeweils mit 60/45 dB(A) tags/nachts festge-

Aufgrund der Berechnungsergebnisse der Emissionskontingentierung für den Bebauungsplan Nr. 95 ergeben sich folgende anteilige Immissionspegel an den im Umfeld des Plangebietes Nr. 102 gelegenen Immissionsorten, dargestellt als Differenz zum jeweiligen Immissionsrichtwert in dB(A) (s. folgende Tabelle). Der Immissionsrichtwert wurde jeweils mit 60/45 dB(A) tags/nachts festgelegt und entspricht damit den im Rahmen der Geräusch-Emissionskontingentierung für den Bebauungsplan Nr. 102 festgelegten Immissionsrichtwerten (eine Ausnahme bildet der IO 6, für den

legt und entspricht damit den im Rahmen der Geräusch-Emissionskontingentierung für den Bebauungsplan Nr. 102 festgelegten Immissionsrichtwerten (eine Ausnahme bildet der IO 6, für den ein Immissionsrichtwert von 70/70 dB(A) tags/nachts zugrunde gelegt wurde).

ein Immissionsrichtwert von 70/70 dB(A) tags/nachts zugrunde gelegt wurde).

Tabelle 2.4 Anteilige Immissionspegel der gewerblich-industriellen Baugebiete des Bebauungsplans Nr. 90 an den betrachteten Immissionspunkten

Tabelle 2.3 Anteilige Immissionspegel der gewerblich-industriellen Baugebiete des Bebauungsplans Nr. 95 an den betrachteten Immissionspunkten

Immissionsort

Bezeichnung

Differenz zum IRW tags

Differenz zum IRW nachts

IO 4

Wohnhaus und Gaststätte Grüne 1

-2 dB(A)

-2 dB(A)

Immissionsort

Bezeichnung

Differenz zum IRW tags

Differenz zum IRW nachts

IO 5

Wohnhaus Wader Grüne 2

-4 dB(A)

-4 dB(A)

IP 4

Wohnhaus und Gaststätte Grüne 1

-14 dB(A)

-14 dB(A)

IO 6

Wohnhaus Grafweg 14

-9 dB(A)

-9 dB(A)

IO 7

Wohnhaus Grafweg 8

-11 dB(A)

-11 dB(A)

IP 5

Wohnhaus Wader Grüne 2

-15 dB(A)

-14 dB(A)

IP 6

Wohnhaus Grafweg 14

-16 dB(A)

-16 dB(A)

IP 7 Wohnhaus Grafweg 8 -17 dB(A) -17 dB(A) Anmerkung: Nach Einführung der DIN 45691 ist die Bezeichnung „IP Immissionspunkt“ in „IO Immissionsort“ geändert worden. Eine Vergleichbarkeit ist jedoch weiterhin gegeben. Obwohl die gemäß der DIN korrekte Bezeichnung „Immissionsort“ lautet, wird für die Aufpunkte aus den alten Gutachten und Bebauungsplänen die Bezeichnung „Immissionspunkt“ beibehalten, um die Unterscheidbarkeit zwischen diesen Immissionspunkten und den Immissionsorten für den Bebauungsplan Nr. 102 zu gewährleisten.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 90 (Teilabschnitt 1 des Gewerbegebietes Ost) befindet sich unmittelbar südwestlich des Bebauungsplans Nr. 102. Somit rücken die Baugebiete bzw. die emittierenden Anlagen und Betriebe wesentlich näher an das Plangebiet Nr. 102 bzw. an die im Umfeld gelegenen Immissionsorte heran, als dies beim Bebauungsplan Nr. 95 der Fall ist und tragen zu einer signifikanten Vorbelastung im Umfeld des Plangebietes Nr. 102 bei.

Die anteiligen Immissionspegel des Bebauungsplans Nr. 95 an den Immissionsorten im Umfeld des Bebauungsplans Nr. 102 liegen mehr als 10 dB(A) unter den maßgeblichen Immissionsrichtwerten, so dass die Betriebe und Anlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 95 keinen Beitrag zur Vorbelastung leisten. Im Sinne von Nr. 2.2 TA Lärm liegen die schützenswerten Nutzungen im Umfeld des Bebauungsplans Nr. 102 somit außerhalb des Einwirkungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 95. Im Rahmen der Geräusch-Emissionskontingentierung für den Bebau-

Am IP 4 beträgt die Differenz zum Immissionsrichtwert lediglich -2 dB(A). Hier wird der Immissi-

ungsplan Nr. 102 ist der Bebauungsplan Nr. 95 bei der Ermittlung der Vorbelastung somit nicht zu berücksichtigen.

Bebauungsplansplans Nr. 90 auch an diesem Immissionsort zu einer wesentlichen Vorbelastung beitragen. Selbst der IP 6 liegt noch nicht außerhalb des Einwirkungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 90 im Sinne der Nr. 2.2 TA Lärm, so dass auch hier noch eine – wenn auch geringe – Vorbelastung vorhanden ist.

onsrichtwert durch die Betriebe und Anlagen innerhalb des Bebauungsplans Nr. 90 weitgehend ausgeschöpft. Die Differenz zum Immissionsrichtwert am IP 5 von -4 dB(A) macht deutlich, dass der Immissionsrichtwert teilweise ausgeschöpft wird und die Anlagen und Betriebe innerhalb des

Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 90 für den gesamten Teilabschnitt 1 des Gewerbegebietes Ost wurde durch die Dr. Wohlfarth Unternehmensberatung Umweltschutz ein

Bebauungspläne Nr. 33, 41, 58 und 64 Westlich des Plangebietes befinden sich die Bebauungspläne Nr. 33, 41, 58 und 64 im Bereich

Gutachten zur Sicherstellung des vorbeugenden Lärm-Immissionsschutzes (Bericht Nr. 310 025 298, Januar 1999) zur Ermittlung der im Bebauungsplan festzusetzenden Geräusch-

Gewerbestraße, Robert-Bosch-Straße, Dahlienstraße, Röntgenstraße und Raiffeisenstraße. In

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diesem Bereich haben sich umfangreiche gewerblich-industrielle Anlagen und Betriebe entwickelt, die im Sinne einer Vorbelastung zu berücksichtigen sind. Diese Vorbelastung kann jedoch

aus dem Bebauungsplangebiet Nr. 99 als Vorbelastung insbesondere an den südöstlich des Plangebietes Nr. 102 gelegenen Immissionsorten zu berücksichtigen.

nicht konkret bestimmt werden. Die Bebauungspläne stammen aus den 1970er und 1980er Jahren. Die Festsetzung von Geräusch-Emissionskontingenten war seinerzeit noch nicht Stand der Technik, so dass nicht von einer hinreichenden Regelung des vorbeugenden Lärm-Immissionsschutzes ausgegangen wer-

Windkraftanlagen In jüngerer Vergangenheit sind nordöstlich des Plangebietes Nr. 102 zwei Windkraftanlagen errichtet worden. Im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren für diese Anlagen ist durch das Büro für Windanalyse anemos-jacob aus Oldershausen am 24.02.2002 eine Schallimmissionsprogno-

den kann. Es ist daher anzunehmen, dass bereits die Anlagen und Betriebe innerhalb dieser Bebauungspläne einen wesentlichen Immissionsanteil leisten und somit signifikant zur Vorbelastung beitragen, insbesondere wenn man bedenkt, dass in der Regel die bau- bzw. immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für die einzelnen Anlagen jeweils die vollständige Ausschöpfung des

se erstellt worden. Die Prognose betrachtet beide Anlagen, für die allerdings jeweils ein gesondertes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wurde, da die Anlagen von unterschiedlichen Betreibern errichtet wurden.23 Somit sind bei der Ermittlung der maßgeblichen Vorbelastung die beiden Windkraftanlagen als zwei voneinander unabhängige Anlagen zu betrachten. Die im Gut-

Immissionsrichtwertes zuließen. Dies gilt insbesondere für die Immissionsorte südwestlich bzw. westlich des Plangebietes Nr. 102, die bereits durch den Bebauungsplan Nr. 90 einer erheblichen Vorbelastung ausgesetzt sind.

achten als Anlage Nr. 1 bezeichnete Windkraftanlage unmittelbar nördlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 99 wurde mit Bauschein Nr. 99/02 vom 17.09.2002 genehmigt. Mit Bauschein Nr. 98/02 vom 17.09.2002 wurde die im Gutachten als Anlage Nr. 2 bezeichnete

Selbst wenn im Sinne eines optimalen Ansatzes angenommen wird, dass jeder der vier Bebau-

Windkraftanlage zugelassen, die sich östlich Böhlefeldshaus und südöstlich der Ortschaft „Im Walde“ befindet.24

ungspläne einen anteiligen Immissionspegel von lediglich 6 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert verursachen dürfte und somit von jedem Plangebiet insgesamt das Irrelevanzkriterium der TA Lärm erfüllt würde, würden allein die Immissionen dieser vier Bebauungsplange-

Insgesamt sind 21 Immissionsorte im Umfeld der beiden Windkraftanlagen betrachtet worden. Innerhalb und im unmittelbaren Umfeld des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 102 be-

biete ausreichen, um die Immissionsrichtwerte vollständig auszuschöpfen, so dass kein Spielraum mehr für weitere Immissionen aus anderen Bereichen verbliebe.

finden sich die Immissionsorte IO L (Grafweg 10), IO M (Grafweg 11), IO N (Grafweg 8) und IO O (Grüne 2). Diese vier Immissionsorte sind hinsichtlich der Lage und der Schutzbedürftigkeit mit den oben betrachteten Immissionspunkten IP 4 bis IP 7 vergleichbar. Die Immissionsorte IO N (Grafweg 8) und IO O (Grüne 2) sind sogar mit den Immissionspunkten IP 7 und IP 5 identisch.

Bebauungsplan Nr. 99, Ansiedlung Aldi Logistikzentrum Östlich des Plangebietes Nr. 102 befindet sich der Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 99 für den Teilabschnitt 4 des Gewerbegebietes Ost. Da das gesamte Plangebiet nur durch einen einzelnen Betrieb belegt werden wird, wurde auf die Festsetzung von Geräusch-

Für die Immissionsorte IO L bis IO O sind folgende Beurteilungspegel als anteilige Immissionspegel der beiden Anlagen ermittelt worden:

Emissionskontingenten verzichtet. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurden für den anzusiedelnden Betrieb Immissionszielwerte von 6 dB(A) unter den maßgeblichen Immissions-

Tabelle 2.5 Anteilige Immissionspegel der Windkraftanlagen an den betrachteten Immissionsorten

richtwerten vorgegeben. Dies entspricht den Vorgaben der Nr. 3.2.1 der TA Lärm (Irrelevanzkriterium). Bezogen auf die Bebauungsplanebene würde dies im Rahmen einer GeräuschEmissionskontingentierung einen Planzielwert von ebenfalls 6 dB(A) unter dem Immissionsricht-

Immissionsort

wert bedeuten.

IO L

Selbst ein Planzielwert von 6 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert verursacht bei einer rein physikalisch-akustischen Betrachtungsweise zwar nur geringe aber trotzdem zusätzliche Immissio-

Bezeichnung

Grafweg 10

Anteiliger Immissionspegel

Anteiliger Immissionspegel

der Anlage Nr. 1

der Anlage Nr. 2

tags/nachts

tags/nachts

38,4 dB(A)

33,6 dB(A)

IO M

Grafweg 11

37,8 dB(A)

33,1 dB(A)

IO N

Grafweg 8

37,6 dB(A)

33,1 dB(A)

IO O

Grüne 2

34,3 dB(A)

31,5 dB(A)

nen an den im Umfeld gelegenen Immissionsorten. Der Begriff „Irrelevanzkriterium“ kann insofern immer nur dann herangezogen werden, wenn max. vier Anlagen (bzw. hier gesamte Plangebiete) einen irrelevanten Beitrag gem. Nr. 3.2.1 der TA Lärm beisteuern. Somit sind die Immissionen 23 24

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Telefonische Auskunft des Fachgebiets Bauverwaltung vom 16.08.2010 E-Mail des Fachbereich Bauverwaltung vom 17.08.2010

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Der Immissionsrichtwert wurde jeweils mit 60/45 dB(A) tags/nachts festgelegt und entspricht damit den im Rahmen der Geräusch-Emissionskontingentierung für den Bebauungsplan Nr. 102

3 Festsetzungen des Bebauungsplanes

festgelegten Immissionsrichtwerten (eine Ausnahme bildet der IO 6, für den ein Immissionsrichtwert von 70/70 dB(A) tags/nachts zugrunde gelegt wurde).

3.1

Art der baulichen Nutzung

Für den Tagzeitraum ist im Rahmen der Geräusch-Emissionskontingentierung für den Bebauungsplan Nr. 102 keine Vorbelastung durch die beiden Windkraftanlagen zu berücksichtigen, da

3.1.1 Industriegebiete Durch die Festsetzung von Industriegebieten (GI) gemäß § 9 BauNVO wird die planungsrecht-

der Immissionsrichtwert von 60 dB(A) von beiden Anlagen an allen betrachteten Immissionsorten deutlich unterschritten wird. Die geringste Unterschreitung beträgt 21,6 dB(A) durch die Anlage Nr. 1 am IO L. Im Sinne von Nr. 2.2 TA Lärm liegen die schützenswerten Nutzungen im Umfeld des Bebauungsplans Nr. 102 somit außerhalb des Einwirkungsbereichs der beiden Windkraftan-

liche Grundlage für gewerbliche und industrielle Nutzungen (auch mit 3-Schicht-Betrieb und nach BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen) und vor allem ein Rahmen für die geplanten Anlagen und Betriebe der Gira Giersiepen GmbH & Co. KG geschaffen. Die Festsetzung von Industriegebieten entspricht darüber hinaus auch den planerischen Zielsetzungen der Rahmenplanung für die Entwicklung des Gewerbegebietes Ost in Radevormwald.

lagen.

Für die Unterbringung von Industriebetrieben und Gewerbebetrieben aller Art, die wegen des Störgrades durch Emissionen in anderen Gebieten unzulässig sind, ist i.d.R. regelmäßig eine

Für den Nachtzeitraum ist im Rahmen der Geräusch-Emissionskontingentierung für den Bebauungsplans Nr. 102 eine geringfügige Vorbelastung durch die Anlage Nr. 1 zu berücksichtigen. Der Nacht-Immissionsrichtwert von 45 dB(A) wird durch die Anlage Nr. 1 an den im Osten des Plan-

Ausweisung als Industriegebiet gemäß § 9 BauNVO vorzusehen. Hierin finden die nach §§ 4ff. BImSchG i.V.m. § 2 der 4. BImSchV genehmigungsbedürftigen Anlagen, die in MI-Gebieten im Grundsatz nicht zulässig sind und in GE-Gebieten auch nur bei einer atypischen Betriebsweise, regelmäßig gemäß der Planungssystematik eine Zulässigkeit. 25

gebietes gelegenen Immissionsorten IO L, IO M und IO N um 6,6 dB(A), 7,2 dB(A) bzw. 7,4 dB(A) unterschritten. Das Irrelevanzkriterium gemäß Nr. 3.2.1 der TA Lärm ist zwar eingehalten, allerdings befinden sich die Immissionsorte nach wie vor nicht außerhalb des Einwirkungsbereichs der Anlage gemäß Nr. 2.2 TA Lärm. Selbst eine Unterschreitung des Immissionsrichtwertes von 6-7 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert verursacht bei einer rein physikalisch-akustischen Betrachtungsweise zwar nur geringe aber trotzdem zusätzliche Immissionen an den im Umfeld gelegenen Immissionsorten, die im Rahmen der Geräusch-Emissionskontingentierung zu berück-

Dies ergibt sich aus der Auslegung des § 9 Abs. 1 BauNVO in Verbindung mit § 4 BImSchG, wonach Anlagen genehmigungsbedürftig sind, wenn sie auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres

sichtigen ist.

Betriebes in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu

Der Nachtimmissionsrichtwert wird durch die Anlage Nr. 1 am IO O und durch die Anlage Nr. 2 an

benachteiligen oder erheblich zu belästigen. Solche Anlagen sind in Gewerbegebieten regelmäßig jedoch nicht zulässig, so dass sie in Industriegebieten unterzubringen sind.

allen betrachteten Immissionsorten IO L, IO M, IO N und IO O um mehr als 10 dB(A) unterschritten (-10,7 dB(A) bis -13,5 dB(A)), so dass sich die Immissionsorte gemäß Nr. 2.2 TA Lärm au-

Um das Planungsziel der Schaffung der Ansiedlungsmöglichkeit für gewerblich-industrielle Anlagen aller Art zu erreichen ist es daher notwendig, eine Ausweisung als Industriegebiet gemäß § 9 BauNVO vorzusehen.26 Dies gilt z.B. auch für einem Industriebetrieb zugeordnete Mitarbeiterstellplätze, wenn diese keinen selbständigen Gewerbebetrieb i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO

ßerhalb des Einwirkungsbereichs der Anlagen befinden und eine Vorbelastung im Rahmen der Geräusch-Emissionskontingentierung für den Bebauungsplan Nr. 102 nicht berücksichtigt werden muss.

bilden.27 Aufgrund der geplanten Ansiedlungen der Gira Giersiepen GmbH & Co. KG und deren Vergleichbarkeit mit den vorhandenen und geplanten Betrieben und Anlagen am bestehenden Standort des Unternehmens an der Dahlienstraße (Bebauungsplan Nr. 100) und aufgrund des

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass im Rahmen der Geräusch-Emissionskontingentierung für den Bebauungsplan Nr. 102 eine – wenn auch nur geringfügige – Vorbelastung im Nachtzeitraum durch die Windkraftanlage Nr. 1 insbesondere an den südöstlich des Plangebietes bzw. im Süd-

25 vgl. Fickert/Fieseler: Baunutzungsverordnung Kommentar unter besonderer Berücksichtigung des deutschen und gemeinschaftlichen Umweltschutzes mit ergänzenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, 11. Auflage 2008, § 9, Rdnr. 1 und 1.1 26 Die Grundlagen der Regelungen der diesbezüglichen Planungssystematik sind z. B. durch das VGH Kassel (VGH Kassel, Urteil vom 03.06.1985 - VIII OE 33781, NVwZ 1986, S. 226) ausgeführt worden. Leitsatz: „Betriebliche Anlagen, die gem. § 4 I BImSchG i.V. mit der 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, sind in Gegenden, die gem. § 8 BauNVO als „Gewerbegebiet“ ausgewiesen oder entsprechend § 34 (3) 1 BauGB wegen der Eigenart ihrer Bebauung als „Gewerbegebiet“ anzusehen sind, grundsätzlich nicht zulässig, da insoweit gem. § 6 Nr. 2 BImSchG öffentlichrechtliche Vorschriften einer solchen Genehmigung entgegenstehen.“ 27 vgl. Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 19.12.2003 – 1 C 10624/03, rechtskräftig seit 07.07.2004 in: BauR Heft 07/2004

osten des Plangebietes befindlichen Immissionsorten (IO 1, IO 1a, IO 1b, IO 2 und IO 3) zu berücksichtigen ist.

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Ziels des Bebauungsplanes, eine geordnete städtebauliche Entwicklung unter Vermeidung von Immissionsschutzkonflikten bezüglich der im Umfeld gelegenen Wohnnutzungen zu ermöglichen

lagen und Betriebe der Gira Giersiepen GmbH & Co. KG einschließlich zukünftig evtl. erforderlicher Erweiterungen oder auch sonstige produzierende Betriebe unter den Maßgaben der Einhal-

und zugleich die Zulässigkeit und die Entwicklungsmöglichkeiten der geplanten industriellen Betriebe und Anlagen abzusichern, wird die Ausweisung als Industriegebiet als angemessen und sachgerecht angesehen.

tung der immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen.

Die Ausweisung als Industriegebiet erstreckt sich auf den zentralen und östlichen Bereich des

Ebenfalls als nicht zulässig festgesetzt werden in den Industriegebieten GI 1 bis GI 6 die gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen Vergnügungsstätten, Anlagen und Betriebe, die gewerblich betriebenen sexuellen Dienstleistungen und Darbietungen dienen,

Plangebietes, der sich im Eigentum der Gira Giersiepen GmbH & Co. KG befindet und von diesem Unternehmen zu betrieblichen Zwecken genutzt werden soll. In den festgesetzten Industriegebieten werden nicht alle gemäß § 9 BauNVO allgemein bzw. ausnahmsweise zulässigen Nutzungen für zulässig erklärt.

Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO. Diese Nutzungen werden als nicht zulässig festgesetzt, da im Falle einer solchen Nutzung i.d.R. zusätzliche Lärmbelästigungen durch den Betrieb und den dauerhaften An- und Abfahrtverkehr (v. a. auch zur Nachtzeit) entstehen würden, welche zum

In den Industriegebieten GI 1 bis GI 6 wird die gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässige privilegierte Wohnnutzung aus Gründen des vorbeugenden Lärm-Immissionsschutzes

Schutz der im Umfeld gelegenen Wohnnutzung zu vermeiden sind. Zusätzlicher Verkehr soll hier zukünftig auf die Entwicklung der potenziellen gewerblichen Anlagen und Betriebe beschränkt werden.

ausgeschlossen bzw. nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Diese Wohnungen für Betriebsleiter und Aufsichtspersonal ziehen, als in der Regel wohnartig ausgeübte Nutzungen, Immissions-

Darüber hinaus erfolgt über die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung eine Einschränkung

konflikte durch Schaffung eines gegenüber der gewerblich-industriellen Nutzung erhöhten Schutzstatus nach sich. Da beabsichtigt ist, innerhalb des Industriegebietes keine zusätzlichen emissionsseitigen Beschränkungen vorzusehen, sind Gebäude und Räume für Nutzungen i.S.d.

der Industriegebiete durch immissionsschutzrechtliche Vorgaben (vgl. Kapitel 3.1.3). Zum einen wird hier die Zulässigkeit von Anlagen und Betrieben durch die Gliederung nach BauNVO gem. § 1 Abs. 4 unter Anwendung des Abstandserlasses NW und die ergänzende Anwendung von Ge-

§ 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nicht zulässig.

räusch-Emissionskontingenten geregelt. Die Geräusch-Emissionen der Anlagen werden somit abhängig von den Immissionszielwerten an der sensibelsten benachbarten Nutzung auf das zulässige Maß begrenzt.

Die gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sind innerhalb der Industriegebiete GI 1 bis GI 6 gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes, da die Industriegebiete vorrangig für Betriebe und Anlagen des sekundären Sektors (produzierendes Gewerbe wie z.B. Industrie) und als Standort der Gira Giersiepen GmbH & Co. KG sowie der geplanten An-

Durch die Kombination der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung und zum vorbeugenden Immissionsschutz wird erreicht, dass

siedlungen gesichert werden sollen. Darüber hinaus gibt es ausreichend andere Flächen für die ausgeschlossenen Nutzungen im Stadtgebiet.

1. Immissionen in den angrenzenden Wohngebieten gemäß den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse beschränkt werden

Der Bebauungsplan bestimmt gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO die Einzelhandelsnutzung in den Industriegebieten als nicht zulässig. Einer Ansiedlung von Einzelhandels-

2. die Zulässigkeit von potenziellen zukünftigen gewerblich-industriellen Anlagen und Betrieben und die geplante Ansiedlung der Gira Giersiepen GmbH & Co. KG inklusive der erforderlichen Entwicklungsmöglichkeiten planungsrechtlich gesichert werden

betrieben stehen städtebauliche Gründe entgegen, da im Falle der Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben die Funktion des Gebietes als Vorranggebiet für Nutzungen des sekundären Sektors durch Verdrängung der gewerblich-industriellen Betriebe in Frage gestellt werden könnte. Darüber hinaus gibt es ausreichend andere Flächen für die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrie-

Die Ausweisung mehrerer in dieser Form eingeschränkter Industriegebiete ergibt sich aus der erforderlichen Gliederung des Plangebietes gemäß § 1 Abs. 4, 5 und 9 BauNVO, um über differenzierte Geräusch-Emissionskontingente einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden

ben bzw. bereits bestehende Einzelhandelsstandorte in integrierten Lagen innerhalb des Stadtgebietes. Ohne einschränkende Festsetzungen wären zudem auch nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe mit bis zu 800 m² Verkaufsfläche zulässig. Die planerische Konzeption geht vielmehr

Immissionsschutz zu gewährleisten. Gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO kann das Plangebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gegliedert werden. Zu den besonderen Eigenschaften gehört auch das Emissionsverhalten der Betriebe

davon aus, typische Industriebetriebe ansiedeln zu können, wie beispielsweise die geplanten An-

und Anlagen, welches durch die Vergabe von Geräusch-Emissionskontingenten konkretisiert

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bzw. begrenzt wird. Dieses Vorgehen ist gängige Praxis und gerichtlich abgesichert. Die Untergliederung in mehrere Baugebiete dient dazu, unter Einhaltung der Immissionsrichtwerte an den

• • • •

Immissionsorten das gesamte Emissionspotenzial ausschöpfen zu können. Dies ist bei Verzicht auf eine weitere Untergliederung des Plangebietes in mehrere Baugebiete nicht gewährleistet. Im Ergebnis käme es nämlich zu einer stärkeren Einschränkung der gewerblich-industriellen Anlagen im Hinblick auf deren Emissionsverhalten. Andererseits führt diese stärkere Einschränkung aber nicht zu einer Verbesserung der Immissionssituation an den Immissionsorten. Dies ist als



nicht verhältnismäßig anzusehen, da zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte an den Immissionsorten an das Emissionsverhalten der Anlagen und Betriebe höhere Anforderungen gestellt werden müssten, als dies bei einer Untergliederung in mehrere Baugebiete der Fall wäre.

Vergnügungsstätten Anlagen für sportliche Zwecke Einzelhandelsnutzungen Anlagen und Betriebe, die gewerblich betriebenen sexuellen Dienstleistungen und Darbietungen dienen und Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes

sind gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO nicht zulässig bzw. gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes aus den bereits analog für die Industriegebiete definierten Gründen. Im Wesentlichen sollen die Gewerbegebiete vorrangig für Betriebe und Anlagen des sekundären Sektors gesichert werden.

Durch die Gliederung in mehrere Baugebiete werden darüber hinaus aufgrund der bestehenden Abstandsverhältnisse die Vorgaben der Systematik der Abstandsliste in modifizierter Form berücksichtigt.

Darüber hinaus erfolgt über die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung eine Einschränkung der Gewerbegebiete durch immissionsschutzrechtliche Vorgaben (vgl. Kapitel 3.1.3) analog zu dem Vorgehen bei den Industriegebieten. Die Zulässigkeit von Anlagen und Betrieben wird durch die Gliederung nach § 1 Abs. 4 BauNVO unter Anwendung des Abstandserlasses NW und die

3.1.2 Gewerbegebiete Durch die Festsetzung von Gewerbegebieten (GE) gemäß § 8 BauNVO wird die planungsrecht-

ergänzende Anwendung von Geräusch-Emissionskontingenten geregelt. Die GeräuschEmissionen der Anlagen werden somit abhängig von den Immissionszielwerten an der sensibelsten benachbarten Nutzung auf das zulässige Maß begrenzt.

liche Grundlage für gewerbliche Nutzungen geschaffen, die als nicht erheblich belästigend einzustufen sind. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Baugebiete, die sich im Westen des räumlichen Geltungsbereichs befinden und eine große Nähe zu schutzbedürftigen Nutzungen (insbesondere zu Wohnnutzungen) aufweisen, keine Immissionsschutzkonflikte hervorrufen. Da für die

3.1.3

Festsetzungen zum Immissionsschutz, nähere Bestimmung der Art der baulichen Nutzung Durch die Ansiedlung gewerblich-industrieller Anlagen in den Industrie- und Gewerbegebieten wären zusätzliche Beeinträchtigungen bei der nächstgelegenen Nachbarbebauung nicht auszu-

Bauflächen im Westen des Plangebietes noch kein konkreter Nutzer vorhanden ist, der zur Realisierung seiner Ansiedlungswünsche zwingend auf die Ausweisung von Industriegebieten angewiesen ist, werden für diesen Bereich keine Industriegebiete ausgewiesen. Die Festsetzung von Baugebieten mit einem geringeren Störgrad in Form von Gewerbegebieten wird als ausreichend und angemessen angesehen.

schließen. Daher werden die im Folgenden begründeten Festlegungen zum vorbeugenden Immissionsschutz in diesem Bebauungsplan getroffen, um sicherzustellen, dass der Schutz der sensiblen Nutzungen im Umfeld gewährleistet wird. Die Festsetzungen zum vorbeugenden Immissionsschutz entsprechen einer näheren Bestimmung der zulässigen Art der baulichen Nut-

Planungsziel ist die Schaffung von Angebotsflächen für neue Gewerbebetriebe insbesondere auf Grundlage der planerischen Zielsetzungen des Rahmenplans für die Entwicklung des Gewerbebietes Ost. In den festgesetzten Gewerbegebieten werden jedoch nicht alle gemäß § 8 BauNVO

zung in den festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten.

allgemein bzw. ausnahmsweise zulässigen Nutzungen für zulässig erklärt.

Zweistufige Regelung zum Immissionsschutz

Die gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise bzw. gemäß § 8 Abs. 1 und 2 BauNVO allge-

Da eine ausschließliche Regelung zur Sicherstellung des Immissionsschutzes lediglich auf Grundlage der Abstandsliste des Abstanderlasses NW 2007 aufgrund der tatsächlich bestehenden zum Teil geringen Abstände zu den schutzbedürftigen Nutzungen nicht umsetzbar wäre, wird die Zulässigkeit von Anlagen und Betrieben in den Gewerbe- und Industriegebieten durch die ergänzende Anwendung von Geräusch-Emissionskontingenten geregelt. Die Emissionen der An-

mein zulässigen Nutzungsarten •



Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbegebiet zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind

lagen werden abhängig von den Immissionsricht-/ bzw. Planzielwerten an der sensibelsten benachbarten Nutzung auf das zulässige Maß begrenzt. Durch diese Regelung wird ein ausreichender Planungsspielraum für die zukünftige Entwicklung des Standortes definiert.

Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke

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Die Regelungen der Gliederung nach Abstandserlass sowie der Geräuschkontingentierung werden nachfolgend beschrieben:

setzt. Somit ist gewährleistet, dass die Immissionsorte außerhalb des Einwirkungsbereichs der Anlage bzw. des Plangebietes liegen und durch das Vorhaben (hier: die Summe der Auswirkungen des gesamten Plangebietes) kein zusätzlicher Beitrag zur bestehenden Vorbelastung geleistet wird.

A) Festsetzung der Geräusch Emissionskontingente Um die Immissionssituation an der innerhalb des Plangebietes und im Umfeld des Bebauungsplanes liegenden Wohnbebauung hinsichtlich der zukünftigen Immissionen beurteilen zu können, wurde von der Tauw GmbH ein Gutachten zum vorbeugenden Lärm-Immissionsschutz28 erstellt,

Die Notwendigkeit dieser Vorgehensweise ergibt sich auch bereits auf Grundlage der Ergebnisse einer überschlägigen energetischen Addition der anteiligen Immissionspegel an den Immissions-

welches die Festsetzungen zum Bebauungsplan ermittelt. Die Erstellung des Lärmgutachtens erfolgte in Vorabstimmung mit der Unteren Immissionsschutzbehörde beim Oberbergischen Kreis am 30.07.2010. Hierbei wurden zunächst die für die Beurteilung der Immissionssituation notwendigen repräsentativen Immissionspunkte festgelegt. Die Immissionspunkte sind so gewählt, dass

orten IO 4, IO 5, IO 6 und IO 7. Hier wurden der Bebauungsplan Nr. 90 und 95 mit den gutachterlich ermittelten anteiligen Immissionspegeln berücksichtigt (s. Tabelle 2.3 und Tabelle 2.4). Die Immissionsanteile der Bebauungspläne Nr. 33, 41, 58, 64 westlich des Plangebietes sowie Nr. 99 östlich des Plangebietes wurden mit jeweils 6 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsricht-

gewährleistet ist, dass aufgrund der Ausbreitungsbedingungen und der Strukturen der Baugebiete in dem genannten Umfeld der Immissionspunkte keine höheren Immissionswerte als an diesen Aufmesspunkten selbst auftreten können. Gemeinsam mit der Festlegung der Immissionspunkte

wert angesetzt. Zusätzlich wurden an den Immissionsorten IO 5 und IO 7 die Immissionsanteile der beiden Windkraftanlagen gemäß der Ergebnisse der Schallimmissionsprognose berücksichtigt.

wurden die zulässigen Immissionen als Immissionszielwerte für alle Immissionspunkte mit der Immissionsschutzbehörde auf den in Kapitel 2.9.3 beschriebenen Rahmenbedingungen basie-

In Summe aller betrachteten Plangebiete bzw. Anlagen besteht eine erhebliche Vorbelastung. Eine Ausschöpfung der Immissionsrichtwerte allein durch die Vorbelastung kann nicht ausgeschlossen werden. Eine Festlegung der Planzielwerte auf 10 dB(A) unter den maßgeblichen Immissionsrichtwerten ist somit zwingend erforderlich.

rend festgelegt. Festlegung von Planzielwerten An den für das Bebauungsplangebiet Nr. 102 festgelegten Immissionsorten ist bereits heute eine signifikante Vorbelastung vorhanden (vgl. Ausführungen in Kap. 2.15). Das Ausmaß der Vorbelastung kann teilweise konkret bestimmt werden. Teilweise ist dies jedoch nicht möglich, da hierfür keine hinreichenden Beurteilungsgrundlagen vorliegen (vgl. z. B. die Aussagen zu den Be-

Für die einzelnen Immissionsorte ergeben sich somit folgende Planzielwerte:

bauungsplänen Nr. 33, 41, 58 und 64). Zur Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung und um hinsichtlich der nicht konkret bestimmbaren Vorbelastungsanteile auf der sicheren Seite zu liegen sind die GeräuschEmissionskontingente so auszulegen, dass kein zusätzlicher Immissionsbeitrag an den Immissionsorten durch die innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 102 realisierten Anlagen und Betriebe geleistet wird bzw. die Immissionsorte sich außerhalb des Einwirkungsbereichs der Anlage bzw. in diesem Fall des Plangebietes befinden (vgl. Nr. 2.2 TA Lärm).29

• • • •

Planzielwert IO 1: 50/35 dB(A) tags/nachts

• • •

Planzielwert IO 3: 50/35 dB(A) tags/nachts Planzielwert IO 4: 50/35 dB(A) tags/nachts

• •

Planzielwert IO 1a: 50/35 dB(A) tags/nachts Planzielwert IO 1b: 50/35 dB(A) tags/nachts Planzielwert IO 2: 50/35 dB(A) tags/nachts

Planzielwert IO 5: 50/35 dB(A) tags/nachts Planzielwert IO 6: 60/60 dB(A) tags/nachts Planzielwert IO 7: 50/35 dB(A) tags/nachts

Als Grundlage für die Geräusch-Emissionskontingentierung nach DIN 45691 werden daher Planzielwerte von 10 dB(A) unter dem jeweiligen Immissionsrichtwert an allen Immissionsorten ange-

Gliederung des Plangebietes mittels Geräusch-Emissionskontingenten Im Hinblick auf schutzbedürftigen Nutzungen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans und in angrenzenden Bereichen wird das Plangebiet nach dem Immissionsverhalten der

28

baulichen Anlagen mit Hilfe von Geräusch-Emissionskontingenten gegliedert. Die Anwendung dieses Instrumentes ist durch die Rechtsprechung anerkannt.30 Ermittelt wurden die Emissions-

29

Anmerkung: Die Bezeichnung des Gutachtens wird nach der endgültigen Fertigstellung an dieser Stelle ergänzt.

Anmerkung: In diesem Fall ist der Anlagenbegriff der TA Lärm gleichbedeutend mit der Summe aller zukünftig innerhalb des Plangebietes zur Realisierung geplanten Anlagen, da die Geräusch-Emissionskontingente auf den zulässigen Immissionszielwert für die Summe aller Teilgebiete des Bebauungsplanes ausgelegt werden. Insofern wird mit der Kontingentierung im Rahmen der Bauleitplanung sogar eine höhere Anforderung gestellt als dies der Fall wäre, wenn mehrere Anlagen innerhalb des Plangebietes mit einem Immissionszielwert von jeweils 10 dB(A) unter Immissionsrichtwert zur Umsetzung kommen würden.

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vgl. u.a. BVerwG, 4N 6.88, NVwZ 91, 881

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kontingente in Abstimmung mit der Unteren Immissionsschutzbehörde beim Oberbergischen Kreis auf Grundlage der DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ vom Dezember 2006.

gewerblichen und industriellen Anlagen, sondern um eine Angebotsplanung mit Zulässigkeit auch anderer als die derzeit vorgesehenen Nutzungen handelt.

Auf Grundlage der vorgenannten und in Kapitel 2.9.3 beschriebenen Grundlagen sowie der abgestimmten Immissionsorte werden Geräusch-Emissionskontingente festgesetzt, welche die Einhaltung der Planzielwerte an den relevanten Immissionspunkten sicherstellen. Hierdurch wird gewährleistet, dass an den der Kontingentierung zu Grunde liegenden Immissionspunkten bei

Eine Gliederung nach dem Abstandserlass NRW kann jedoch für das Plangebiet aufgrund der vorhandenen geringen Abstände zwischen Wohnnutzung und industrieller Nutzung insbesondere im südöstlichen Teil des räumlichen Geltungsbereichs nicht in Betracht gezogen werden. Daher wird in diesem Bebauungsplan zur Sicherstellung des vorbeugenden Immissionsschutzes eine

Einhaltung der Geräusch-Kontingente nur die Geräusch-Immissionen ankommen, welche gemäß dem hier relevanten Immissionsrichtwert bzw. dem daraus abgeleiteten Planzielwert zulässig sind. Die Ermittlung der Kontingente erfolgt dabei unter dem Ansatz einer freien Schallausbreitung. Abschirmungen durch Gebäude oder vorhandene Höhenunterschiede in der Örtlichkeit

andere Herangehensweise unter Bezugnahme auf die Abstandsliste aufgrund der in ihr vorgenommenen umfassenden Typenbildung von störenden Anlagen und Betrieben gewählt.

werden hierbei nicht berücksichtigt. Dies führt zwar zunächst bei der Ermittlung zu niedrigeren Kontingenten, was zu einem erweiterten Schutz für die Wohnnutzung im Vergleich zu früheren Verfahren beiträgt, wird jedoch im Rahmen der Auslegung einzelner Anlagen im Rahmen des

Für die Verlagerung des Betriebes der Gira Giersiepen GmbH & Co. KG ist es erforderlich, dass die Anlagen der Abstandsliste lfd. Nr. 56, 57 und 59 (Abstandsklasse IV, 500 m-Klasse) im Plangebiet allgemein zulässig sind. Hierbei handelt es sich um Anlagen zur Behandlung von Oberflä-

Genehmigungsverfahrens wiederum der tatsächlichen Gegebenheit angepasst, da hier die tatsächlichen Grundlagen zur Basis genommen werden. Durch die Einbeziehung von Abschir-

chen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der dazugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln mit einem Verbrauch an orga-

mungswirkungen der tatsächlichen Gebäudesituation sowie vorhandenen oder zu errichtenden Lärmschutzanlagen (Wände, Wälle) wird es hier dem Betrieb wieder ermöglicht einen betriebsfähigen Zustand im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zum Lärmschutz darzustellen.

nischen Lösungsmitteln von 150 Kilogramm oder mehr je Stunde oder von 200 Tonnen oder mehr je Jahr (lfd. Nr. 56), um Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Ma-

Gliederung der Gewerbe- und Industriegebieten

terialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit Kunstharzen, soweit die Menge dieser Harze 25 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt (lfd. Nr. 57) und um Anlagen zur Herstellung von Gegenständen unter Verwendung von Amino- oder Phenolplasten mittels Wärmebehandlung, soweit die Menge der Ausgangsstoffe 10 kg oder mehr je Stunde beträgt (lfd. Nr. 59),

Tabelle 3.1 Vorschlag für die im Bebauungsplan festzusetzenden Geräusch-Emissionskontingente

Gebiet

Geräusch-Emissionskontingent

also um Lackieranlagen und Duroplastanlagen.

tags dB(A)/m²

nachts dB(A)/m²

GI 1

59

43

GI 2

57

41

Die Abstände werden im gesamten Plangebiet unterschritten. Aufgrund der Anforderungen auf

GI 3

54

39

GI 4

58

44

Grundlage der Vorschriften des BImSchG im nachfolgenden Genehmigungsverfahren kann jedoch gewährleistet werden, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen an den schützenswer-

GI 5

53

39

GI 6

48

33

GE 1

55

40

GE 2

55

40

ten Nutzungen im Umfeld entstehen. Am bestehenden Standort der Gira Giersiepen GmbH & Co. KG an der Dahlienstraße ist bereits nachgewiesen worden, dass trotz der Unterschreitung der i. d. R. erforderlichen Abstände keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen. Da im Genehmigungsverfahren gewährleistet werden kann, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sein werden, werden die o. g. Anlagen planungsrechtlich für zulässig erklärt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Einstufung von Anlagen und Betrieben in bestimmte

Gliederung nach Abstandserlass NW Neben der oben beschriebenen Sicherstellung des Lärm-Immissionsschutzes als zentrales Rege-

Abstandsklassen der Abstandsliste auf Grundlage einer typischen Anlagenkonfiguration, d. h. ohne Berücksichtigung von Besonderheiten, erfolgt. Im Genehmigungsverfahren wird allerdings durch besondere technische Vorkehrungen der Umstand berücksichtigt, dass nur ein sehr gerin-

lungserfordernis an diesem Standort sollen in Abstimmung mit der Unteren Immissionsschutzbehörde auch hinsichtlich der sonstigen Emissionspfade (Luftschadstoffe, Gerüche, Erschütterungen etc.) Rahmendefinitionen zum vorbeugenden Immissionsschutz festgesetzt werden, da es sich bei der Planung nicht um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für die vorgesehenen

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ger Abstand zur schützenswerten Nutzung vorhanden ist, so dass eine Genehmigungsfähigkeit trotz geringer Abstände erreicht werden kann.

mit (*) gekennzeichneten Anlagen der Abstandsklasse V (300 m-Klasse) und VI (200 mKlasse), Anlagen und Betriebsarten der Abstandsklasse VII (100 m-Klasse) sowie die

Ferner werden nicht alle Anlagen und Betriebe der 500 m-Klasse für zulässig erklärt, sondern die Zulässigkeit wird auf die Erfordernisse des ansiedlungswilligen Unternehmens zugeschnitten. Da jedoch noch nicht bekannt ist, in welchen Industriegebieten die o. g. Anlagen der Abstandsliste angesiedelt werden sollen, werden diese Anlagen in allen GI-Gebieten für allgemein zulässig er-

Anlagen lfd. Nr. 56, 57 und 59 der Abstandsklasse IV (500 m-Klasse). Die mit (*) gekennzeichneten Anlagen und Betriebsarten werden ausschließlich oder weit überwiegend aus Gründen des Lärmschutzes in eine bestimmte Abstandsklasse eingeordnet. Das Abstandserfordernis basiert auf den Geräuschimmissionsrichtwerten zum Schutz reiner Wohngebiete. Durch diese Festsetzung sind bezüglich der Anlagen und Betriebe, die andere

klärt.

Emissionen als Lärm erwarten lassen, aufgrund der Abstandsverhältnisse keine Beeinträchtigungen in der Nachbarschaft bzw. schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten. 2. Zusätzlich werden die in der Abstandsklasse V (300 m-Klasse) und VI (200 m-Klasse) enthaltenen Anlagen und Betriebe, die nicht mit (*) gekennzeichnet sind sowie Anlagen und

Hinsichtlich der Zulässigkeit der Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen mit einem geringeren Abstandserfordernis wird der Umstand berücksichtigt, dass der Wohnbebauung im Südosten, die für die Abstandsbestimmung in den GI-Gebieten maßgeblich ist, im Rahmen der GeräuschEmissionskontingentierung ein Schutzanspruch analog eines Mischgebietes zuerkannt worden ist. Analog zu Abs. 2.2.2.5 des Abstandserlasses wird daher bei mit (*) gekennzeichneten Be-

Betriebe mit ähnlichem Emissionsverhalten als ausnahmsweise zulässig festgesetzt, wenn im Einzelfall der konkrete Nachweis erbracht wird, dass durch technische, organisatorische oder sonstige Maßnahmen sichergestellt ist, dass keine wesentlichen Störungen der

triebsarten die übernächste Abstandsklasse zugrunde gelegt. Die mit (*) gekennzeichneten Anlagen und Betriebsarten sind dann jeweils allgemein zulässig.

Nachbarschaft bzw. schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. 3. Es wird festgesetzt, dass innerhalb der Baugebiete GE 1, GI 2, GI 3, GI 5 und GI 6 Anlagen und Betriebsarten der Abstandsklasse I bis III, Anlagen und Betriebsarten der Abstandklasse IV mit Ausnahme der lfd. Nr. 56, 57 und 59, Anlagen und Betriebsarten der Abstandsklasse V, Anlagen und Betriebsarten der Abstandsklasse VI und VII, die nicht mit (*) gekennzeichnet

Die Betriebsarten der jeweiligen Abstandsklasse, die nicht mit (*) gekennzeichnet sind, sind dann jeweils nur ausnahmsweise zulässig. Für die Gewerbegebiete werden die Anlagen und Betriebe der 500 m-Klasse als nicht zulässig festgesetzt, da hierfür keine Erforderlichkeit besteht.

sind sowie Anlagen und Betriebsarten mit ähnlichem Emissionsverhalten nicht zulässig sind. Als allgemein zulässige Betriebe verbleiben somit die mit (*) gekennzeichneten Anlagen der Abstandsklasse VI (200 m-Klasse) und VII (100 m-Klasse) sowie die Anlagen lfd. Nr. 56, 57 und 59 der Abstandsklasse IV (500 m-Klasse). Die mit (*) gekennzeichneten Anlagen und

Hinsichtlich der Zulässigkeit der Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen mit einem geringeren Abstandserfordernis ohne (*)-Kennzeichnung werden die tatsächlichen Abstandsverhältnisse der Wohnbebauung im Westen, die für die Abstandsbestimmung in den Gewerbegebieten maßgeb-

Betriebsarten werden ausschließlich oder weit überwiegend aus Gründen des Lärmschutzes in eine bestimmte Abstandsklasse eingeordnet. Das Abstandserfordernis basiert auf den Geräuschimmissionsrichtwerten zum Schutz reiner Wohngebiete. Durch diese Festsetzung

lich ist, zugrunde gelegt. Analog zu Abs. 2.2.2.5 des Abstandserlasses wird bei mit (*) gekennzeichneten Betriebsarten die übernächste Abstandsklasse zugrunde gelegt, da dieser im Rahmen

sind bezüglich der Anlagen und Betriebe, die andere Emissionen als Lärm erwarten lassen, aufgrund der Abstandsverhältnisse keine Beeinträchtigungen in der Nachbarschaft bzw.

der Geräusch-Emissionskontingentierung ein Schutzanspruch analog eines Mischgebietes zuerkannt worden ist. Die mit (*) gekennzeichneten Anlagen und Betriebsarten sind dann jeweils allgemein zulässig.

schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten. 4. Zusätzlich werden die in der Abstandsklasse VI (200 m-Klasse) und VII (100 m-Klasse) enthaltenen Anlagen und Betriebe, die nicht mit (*) gekennzeichnet sind sowie Anlagen und Betriebe mit ähnlichem Emissionsverhalten als ausnahmsweise zulässig festgesetzt, wenn im Einzelfall der konkrete Nachweis erbracht wird, dass durch technische, organisatorische oder sonstige Maßnahmen sichergestellt ist, dass keine wesentlichen Störungen der Nachbarschaft bzw. schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden.

Insgesamt ergibt sich somit folgende Festsetzungssystematik: 1. Es wird festgesetzt, dass innerhalb der Baugebiete GE 2, GI 1 und GI 4 Anlagen und Betriebsarten der Abstandsklasse I bis III, Anlagen und Betriebsarten der Abstandklasse IV mit Ausnahme der lfd. Nr. 56, 57 und 59, Anlagen und Betriebsarten der Abstandsklasse V und VI, die nicht mit (*) gekennzeichnet sind sowie Anlagen und Betriebsarten mit ähnlichem

Für die verbleibenden Anlagen und Betriebe kann somit der Immissionsschutz durch die Anwendung der Geräusch-Emissionskontingente sichergestellt werden. Hier kann im Rahmen des Ge-

Emissionsverhalten nicht zulässig sind. Als allgemein zulässige Betriebe verbleiben somit die

nehmigungsverfahrens z.B. durch spezielle Betriebsorganisation, Schallschutzmaßnahmen oder

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entsprechende Auslegung der Anlagen der Nachweis der Einhaltung der erforderlichen Richtwerte erbracht werden, so dass die Voraussetzungen zur Genehmigungsfähigkeit gegeben wären.

Die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans ist durch die Festsetzung des Mischgebietes

Dies ist ohnehin als Grundlage für eine Genehmigungsfähigkeit nachzuweisen.

nicht berührt, da es sich lediglich um ein einzelnes Grundstück innerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten Fläche für die Landwirtschaft handelt. Darüber hinaus wird durch die Festsetzung des Mischgebietes nicht erstmalig die Zulässigkeit einer baulichen Nutzung im Außenbereich begründet, sondern es wird lediglich eine seit langem bestehende bauliche Nutzung im Bestand gesichert und durch entsprechende Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung

3.1.4 Mischgebiet Im Südwesten des Plangebietes wird ein kleiner Teilbereich als Mischgebiet (MI) gemäß § 6 BauNVO festgesetzt. Die Bestandsnutzungen dieses Einzelgrundstücks (Gaststätte, Biergarten, Wohnnutzung) werden planungsrechtlich gesichert.

und zur überbaubaren Grundstücksfläche werden die Erweiterungsmöglichkeiten stark eingeschränkt, so dass die Nutzung im Wesentlichen auf den Bestand verwiesen wird.

Da die Festsetzung des Mischgebietes im Bebauungsplan von der Darstellung einer Fläche für die Landwirtschaft im Flächennutzungsplan abweicht, ist eine Stellungnahme der Bezirksregie-

Ferner wird durch die Festsetzung des Mischgebietes das Ziel des Flächennutzungsplans, das mit der Darstellung einer Fläche für die Landwirtschaft verfolgt worden ist, nicht tangiert (vgl. Kap. 3.5).

rung Köln, Dezernat 35 eingeholt worden. Nach Ansicht der Bezirksregierung ist eine Änderung des Flächennutzungsplans nicht erforderlich, da nicht jede auf ein einzelnes Grundstück bezogene Abweichung einer Festsetzung von den Darstellungen des Flächennutzungsplans nachvollzogen werden muss. Insofern bestehen seitens der Bezirksregierung Köln keine Bedenken gegen die Festsetzung eines Mischgebietes im Bebauungsplan.31 Der Bebauungsplan kann trotz der

Planungsziel ist die Sicherung des Bestandes. Zu diesem Zweck erfolgt ein umfangreicher Ausschluss von gemäß § 6 BauNVO allgemein bzw. ausnahmsweise zulässigen Nutzungen. Außer-

Abweichung von den Darstellungen des Flächennutzungsplans als aus diesem entwickelt angesehen werden.

dem soll verhindert werden, dass durch die Zulassung von bestimmten Nutzungen wiederum Immissionsschutzkonflikte „durch die Hintertür“ entstehen, die durch die immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans eigentlich vermieden bzw. verringert werden sollen.

Der Flächennutzungsplan hat gemäß § 5 BauGB die Aufgabe, die sich aus der beabsichtigten

Der Nutzungsausschluss erfolgt unter Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung bzw. des Gebietscharakters des Mischgebietes.

städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung in den Grundzügen darzustellen. Die Darstellung der Art der Bodennutzung in den Grundzügen macht deutlich, dass es sich bei dem Flächennutzungsplan nicht um ein parzellenscharfes Planungsinstrument handelt, sondern dass die zeichnerischen Darstellungen von Flächen im Flächennutzungsplan gewissermaßen eine überschießende Genauigkeit haben, weil sie technisch bedingt exakte und grundstücks-

Die gemäß § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise bzw. gemäß § 6 Abs. 1 und 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungsarten

scharf nachzuvollziehende Grenzen enthalten müssen, obwohl nur der vorherrschende Charakter eines Bereichs und nur seine ungefähre Umgrenzung festgelegt werden sollen und können.32 Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.

nutzungsplan vorgesehen ist. Voraussetzung ist, dass die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans nicht berührt wird.33

33

Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke



Gartenbaubetriebe Tankstellen Vergnügungsstätten

sind gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO nicht zulässig bzw. gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes

den im Flächennutzungsplan gezogenen Grenzen der Darstellung abweicht. Dies kann im Extremfall dazu führen, dass ein Bebauungsplan eine andere Nutzung festsetzt, als sie im Flächen-

32

Einzelhandelsbetriebe



• •

Durch die Festsetzungen werden die zugrunde liegenden Darstellungen des Flächennutzungsplans konkreter ausgestaltet und damit zugleich verdeutlicht. Es liegt daher durchaus im Rahmen der möglichen Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan, wenn dieser von

31



3.2 3.2.1

Maß der baulichen Nutzung Grundflächenzahl

Die Grundflächenzahl beschreibt das zulässige Verhältnis von Grundfläche zur Grundstücksfläche, gibt also an, bis zu welchem Anteil ein Grundeigentümer seine Grundstücke tatsächlich mit

Telefonat mit Herrn Wagner, Bezirksregierung Köln, Dezernat 35 am 20.08.2010 Battis/Krautzberger/Löhr: Kommentar zum BauGB, 11. Auflage 2009, § 5, Rn. 8 Battis/Krautzberger/Löhr: Kommentar zum BauGB, 11. Auflage 2009, § 8, Rn. 3

baulichen Anlagen überdecken darf.

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Für diesen Bebauungsplan wird als maximal zulässiges Maß die Obergrenze gemäß § 17 BauN-

3.2.3 Zahl der Vollgeschosse Im Bereich des Mischgebietes erfolgt die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung neben der Festsetzung der Grundflächenzahl durch Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse. Die Festsetzung von maximal zwei Vollgeschossen greift die Vorgaben der vorhandenen baulichen Nut-

VO in den Gewerbe- und Industriegebieten ausgeschöpft (GRZ 0,8). Der Bebauungsplan gibt somit im Zusammenhang mit den großflächig ausgewiesenen Baufeldern die Möglichkeit, die Flächenpotentiale optimal auszunutzen. Dies wirkt somit einer zusätzlichen Inanspruchnahme von Bauflächen an anderer Stelle entgegen, da durch die vollständige Ausnutzbarkeit der Bauflächen der notwendige Flächenbedarf innerhalb des Plangebietes realisiert werden kann und auf

zung innerhalb und im Umfeld des Plangebietes auf. 3.2.4 Baumassenzahl Die Baumassenzahl wird so festgelegt, dass eine optimale Flächenausnutzung ermöglicht und

die Neuausweisung von gewerblich-industriellen Bauflächen außerhalb des Plangebietes verzichtet werden kann. Dies trägt dem § 1a Abs. 2 BauGB Rechnung (schonender Umgang mit Grund und Boden).

somit einer Flächeninanspruchnahme an anderer Stelle entgegengewirkt wird. Dies trägt dem § 1a Abs. 1 BauGB Rechnung (schonender Umgang mit Grund und Boden).

Zum Schutz des Gewässers und des umgebenden Freiraums wird dagegen die GRZ im Mischgebiet gegenüber dem maximal zulässigen Maß von 0,6 auf 0,4 reduziert. Diese Festsetzung trägt dem Ziel Rechnung, den Bestand zu sichern und mögliche Erweiterungen auf ein verträgli-

Für diesen Bebauungsplan wird als maximal zulässiges Maß die Obergrenze gemäß § 17 BauNVO in den Gewerbe- und Industriegebieten von 10,0 ausgeschöpft.

ches Maß zu reduzieren.

3.3

Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen

Um den geplanten gewerblich-industriellen Nutzungen Möglichkeiten zur Bebauung nach deren besonderen Anforderungen zu gewähren, wird in den Gewerbe- und Industriegebieten im Bebauungsplan auf eine detailliertere Darstellung bzw. Beschränkung möglicher Bauflächen verzichtet. Dementsprechend werden die Baugrenzen großzügig um die potenziellen Bauflächen gezogen.

3.2.2 Höhe baulicher Anlagen Die maximal zulässigen Bauhöhen in den Industriegebieten und Gewerbegebieten richten sich nach den Erfordernissen der vorgesehenen Nutzungsarten sowie dem geplanten Anlagenbestand und den Vorgaben der Nutzungen im Umfeld des Plangebietes. Dies korrespondiert mit dem Ziel des Bebauungsplans, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ansiedlung von gewerblich-

Verkehrsflächen, auch für den ruhenden Verkehr, sowie sonstige Betriebsflächen sind innerhalb der Baufenster zulässig. Ihre genaue Lage wird im Bebauungsplan nicht bindend festgelegt, damit auch kurzfristig Änderungen durch die Betreiber der Anlagen ermöglicht werden. Eine Überbauung der Gesamtfläche innerhalb der Baufenster wird durch die einschränkende Festsetzung der Grundflächenzahl ausgeschlossen.

industriellen Anlagen und Betrieben zu schaffen. Von diesen Festsetzungen ausgenommen bleiben alle Ableitungsvorrichtungen, weil deren Höhen nicht Gegenstand der Bauleitplanverfahren sind, sondern z. B. im Zuge des Genehmigungsverfahrens nach BImSchG festgelegt werden. Die festgesetzten maximalen baulichen Höhen (Gebäudeoberkante) ergeben sich demnach in

Im Bereich des Mischgebietes werden die Baugrenzen entsprechend der vorhandenen Bebauung festgelegt. Dabei wird berücksichtigt, dass zum einen für den vorhandenen Zustand ein gewisser Entwicklungsspielraum verbleibt. Auf der anderen Seite werden die Baugrenzen auch eng genug

den GI- bzw. GE-Gebieten folgendermaßen: • • • • • • • •

Baugebiet GI 1: ___ m ü. NHN – entspricht ca. ___ m über Gelände Baugebiet GI 2: ___ m ü. NHN – entspricht ca. ___ m über Gelände

gefasst, um zu vermeiden, dass eine zu hohe Nutzungsdichte im Vergleich zu den angrenzenden Bereichen entsteht. Hierdurch wird auch eine hohe städtebauliche Qualität gewährleistet. Der aufgelockerte Bebauungscharakter soll erhalten bleiben.

Baugebiet GI 3: ___ m ü. NHN – entspricht ca. ___ m über Gelände Baugebiet GI 4: ___ m ü. NHN – entspricht ca. ___ m über Gelände Baugebiet GI 5: ___ m ü. NHN – entspricht ca. ___ m über Gelände

Zusätzlich soll gewährleistet werden, dass der Freiraum innerhalb des Plangebietes, der einer

Baugebiet GI 6: ___ m ü. NHN – entspricht ca. ___ m über Gelände Baugebiet GE 1: ___ m ü. NHN – entspricht ca. ___ m über Gelände

baulichen Nutzung nicht zugänglich ist (Fläche für die Landwirtschaft, Wasserfläche und Wald im Westen), nicht durch eine zu massive Bebauung eingeschränkt wird.

Baugebiet GE 2: ___ m ü. NHN – entspricht ca. ___ m über Gelände

Eine Überbauung der Gesamtfläche innerhalb der Baufenster, insbesondere in den Gewerbeund Industriegebieten, wird durch die Festsetzung der Grundflächenzahl ausgeschlossen.

Anmerkung: Die endgültigen Höhen baulicher Anlagen werden nach Abstimmung mit den anzusiedelnden Unternehmen ermittelt und an dieser Stelle zur Offenlage ergänzt.

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3.4

des Plangebietes Rechnung getragen werden. Um diesbezüglich eine ökologische Aufwertung der Flächen zu sichern, werden diese mit der überlagernden Festsetzung von Flächen bzw.

Öffentliche Verkehrsflächen

Zur Erschließung des Plangebietes soll an der B 229 ein Kreisverkehrsplatz errichtet werden. Der Abschnitt der Bundesstraße, in dem voraussichtlich der Kreisverkehrsplatz errichtet werden wird sowie die Fläche des Kreisverkehrsplatzes selbst einschließlich der nach Nord und Süd ragenden

Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB bzw. von Flächen zur Anpflanzung und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB versehen. Die konkreten Maßnahmen können dem Umweltbericht entnommen werden und werden textlich im Bebauungsplan festgesetzt.

Erschließungsäste werden als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Der Schlussbericht der Brilon, Bondzio und Weiser Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH „Anbindung künftiger Gewerbegebiete an die B 229 in Radevormwald“ vom März 2010 kommt zu

3.6

dem Ergebnis, dass bei einer Erschließung der Gewerbe- und Industriegebietsflächen nördlich und südlich der B 229 über einen Kreisverkehr das prognostizierte Verkehrsaufkommen mit einer sehr guten Verkehrsqualität abgewickelt werden kann.

3.5

Wasserflächen

Das im Plangebiet vorhandene Oberflächengewässer (Erlenbach innerhalb der Fläche für die Landwirtschaft) wird zur Sicherung des Bestandes gemäß § 9 (1) Nr. 16 BauGB als Wasserflächen festgesetzt. Darüber hinaus erfolgt eine Überlagerung mit einer Festsetzung gemäß § 9 (1) Nr. 20 BauGB.

Festsetzung von Grünflächen, Flächen für die Landwirtschaft und Wald

Das im Südosten des Plangebietes liegende unbebaute und mit Sträuchern und Bäumen bewachsene Grundstück wird als private Grünfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzt. Aufgrund der Lage in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung und aufgrund des Zuschnitts eignet es sich nicht für bauliche bzw. industrielle Zwecke, weshalb die derzeitige Nutzung als Grünfläche

4 Realisierung der Planung

gesichert werden soll. Der im Westen des Plangebietes vorhandene Wald wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB in seiner in der Örtlichkeit vorhandenen Ausdehnung im Bebauungsplan festgesetzt und auf diese

4.1

Weise dauerhaft im Bestand gesichert. Die als Wald festgesetzte Fläche entspricht dem Ergebnis der Abstimmung mit dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW.34

erforderlich.

4.2 Im Westen des Plangebietes zwischen dem Mischgebiet und der Waldfläche wird eine Fläche für die Landwirtschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB festgesetzt. Diese Festsetzung entspricht

Technische Ver- und Entsorgung

Löschwasserversorgung Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Feuerschutz und Hilfeleistung (FSHG) müssen die Gemeinden Maßnahmen zur Verhütung von Bränden treffen und hierfür eine den örtlichen Verhält-

der Darstellung im Flächennutzungsplan und wird zur Sicherung des vorhandenen Freiraums in den Bebauungsplan übernommen.

nissen angemessene Löschwasserversorgung sicherstellen (Grundschutz). Ist im Einzelfall wegen einer erhöhten Brandlast oder Brandgefährdung eine besondere über den Grundschutz hinaus gehende Löschwasserversorgung erforderlich, hat hierfür der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte Sorge zu tragen (Objektschutz).

Mit der Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft wird eine positive Planungskonzeption dergestalt verfolgt, dass eine Freiraumverbindung des nördlich und südlich des Plangebietes gelegenen Landschaftsschutzgebietes „Gemeindegebiet Radevormwald und Hückeswagen“ (LSG4809-004) entlang des durch das Plangebiet verlaufenden Erlenbaches geschaffen werden soll.

Die Stadtwerke Radevormwald haben mit Schreiben vom 13.07.2010 (Ri/Hu) bestätigt, dass nach Abschluss der derzeit laufenden Bauarbeiten zum Ausbau des öffentlichen Trinkwasserversor-

Mit dieser Festsetzung werden somit städtebauliche Ziele verfolgt. Es handelt sich nicht um eine Verhinderungsplanung, die lediglich der Freihaltung dieses Bereichs von Bebauung dient und ebenfalls nicht um einen Etikettenschwindel.35 Durch die Festsetzung der o. g. Flächen soll dem

gungssystems im Plangebiet und in dessen Umfeld eine Löschwasserversorgung von 192 m³/h (3.200 l/min) über einen Zeitraum von zwei Stunden in einem Radius von 300 m um das Plange-

Erfordernis des Ausgleichs von Eingriffen in Natur und Landschaft soweit wie möglich innerhalb

biet durch die öffentliche Trinkwasserversorgung gewährleistet sein wird. Dies entspricht den Anforderungen des Absatzes 6.3 des DVGW-Arbeitsblattes W 405. Der Grundschutz ist damit sichergestellt.

34

Vgl. E-Mail des Landesbetriebs Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Bergisches Land, Fachgebiet Hoheit vom 28.06.2010 Vgl. Kuschnerus, Ulrich: Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Aufl., Rn. 652; Battis/Krautzberger/Löhr: Kommentar zum BauGB, 11. Auflage 2009, § 9, Rn. 64; Brügelmann: Kommentar zum Baugesetzbuch, 74. Ergänzungslieferung, März 2010, § 9, Rn. 336

35

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Bodenordnung

Bodenordnende Maßnahmen in Form einer Umlegung sind nach heutigem Kenntnisstand nicht

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Entwässerung

waltungsvereinbarung zwischen dem Landesbetrieb Straßen NRW und der Stadt abgeschlossen werden.37

Bereits bei der Aufstellung des Rahmenplans für das Gewerbegebiet Ost wurde nachgewiesen, dass die Entwässerung der einzelnen Teilabschnitte grundsätzlich möglich ist. Die vorhandenen abwassertechnischen Anlagen im Teilabschnitt 1 zur Beseitigung des Niederschlagswassers verfügen über eine ausreichende Kapazität und sind zur Aufnahme und Behandlung der zusätzlich zu erwartenden Niederschlagswassermengen ausreichend dimensioniert, so dass im Rahmen

Die Übernahme der Kosten durch das Unternehmen, welches eine Ansiedlung im Plangebiet beabsichtigt, wird durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt.

4.5

Nachrichtliche Übernahme und Kennzeichnung

der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 102 keine weitergehenden entwässerungstechnischen bzw. hydraulischen Planungen z. B. für die Erweiterung von Kanälen oder Regenrückhaltebecken erforderlich sind.

Nachrichtlich übernommen werden gem. § 9 Abs. 6 BauGB: •

die Anbauverbotszone gemäß § 9 Abs. 1 FStrG und die Anbaubeschränkungszone gemäß § 9 Abs. 2 FStrG der Bundesstraße B 483 und der Bundesstraße B 229

Lediglich das Regenklärbecken III ist bei einem Vollausbau der Teilabschnitte 2, 3 und 4 um ein Volumen von ca. 20 m³ zu vergrößern, wenn das Becken für einen Betrieb ohne Dauerstau umgebaut wird.36



die Ferngasleitung Nr. 21, Rheine – Lünen – Bergisch Gladbach, DN 1000, Blatt 398-399, RF-Plan Blatt 398-399 der E.ON Ruhrgas AG mit zugehörigem Schutzstreifen von 10 m

• Die Kapazitäten der Schmutzwasserkanalisation und der entsprechenden Behandlungsanlagen

Breite die Ferngasleitung Nr. 28, 2. Leitung Werne – Paffrath, DN 900, Blatt 138-140, RF-Plan Blatt 88 der E.ON Ruhrgas AG mit zugehörigem Schutzstreifen von 10 m Breite

sind ebenfalls für den Anschluss der Flächen des Bebauungsplans Nr. 102 ausreichend dimensioniert, so dass insoweit keine Restriktionen bestehen.

4.3

5 Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung

Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

Durch die Aufstellung des Bebauungsplans werden erstmalig Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet, die gemäß § 1a Abs. 3 BauGB auszugleichen sind. Die zu erwartenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen und Eingriffstatbestände ergeben sich im Bereich der überbaubaren bzw. gewerblich-industriell nutzbaren Bereiche des Plangebietes.

Gemäß § 2a BauGB ist bei der Aufstellung von Bebauungsplänen eine Umweltprüfung durchzuführen. Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind im Umweltbericht als Bestandteil der Begründung zu dokumentieren und werden in den nachfolgenden Kapiteln dargelegt, wobei der Umweltbericht als separates und eigenständig lesbares Dokument verfasst wurde.

Zum Ausgleich der Eingriffstatbestände werden verschiedene Maßnahmen vorgesehen. Eine detaillierte Beschreibung der durchgeführten Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung sowie die Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen kann dem Umweltbericht entnommen werden.

4.4

Finanzierung

Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 102 entstehen nach derzeitigem Kenntnisstand zusätzliche Kosten für den kommunalen Haushalt, insbesondere durch die Errichtung des Kreisverkehrsplatzes an der B 229 zur Erschließung des Plangebietes. Der Landesbetrieb Straßen NRW hat darauf hingewiesen, dass Planung und Bau des Kreisverkehrsplatzes vollständig zu Lasten der Stadt gehen. Diesbezüglich wird innerhalb des Bebauungsplanverfahrens eine Ver37

36

Schreiben des Landesbetriebs Straßen NRW vom 28.06.2010, 20600/4/Bl-2.10.07.24 (B229/Radevormwald)

Vgl. E-Mail des Fachbereichs Tiefbau der Stadt Radevormwald vom 11.05.2010

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Anlage

1

Abstandsliste 2007

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Auszug aus dem RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

[Nr. 19] Anlagen zur Beseitigung, Verwertung, Sammlung oder Lagerung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen, ausgenommen Kleintierkrematorien (siehe auch lfd. Nr. 200)

NRW vom 06.06.2007, Anlage 1: Abstandsliste 2007

[Nr. 20] Offene Prüfstände für oder mit a) Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung ab insgesamt 300 Kilowatt, b) Gasturbinen oder Triebwerken (siehe auch lfd. Nr. 101) [Nr. 21] Offene Prüfstände für oder mit Luftschrauben (siehe auch lfd. Nr. 101) [Nr. 22] Anlagen zur Herstellung von Eisen- oder Stahlbaukonstruktionen im Freien (*)

Abstandsklasse I, Abstand 1.500 m [mit lfd. Nr. der Abstandsliste] [Nr. 1] Kraftwerke mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung 900 MW übersteigt (#) [Nr. 2] Anlagen zur Trockendestillation z. B. Kokereien und Gaswerke [Nr. 3] Integrierte Hüttenwerke, Anlagen zur Gewinnung von Roheisen und zur unmittelbaren Weiterverarbei-

Abstandsklasse III, Abstand 700 m [mit lfd. Nr. der Abstandsliste] [Nr. 23] Kraftwerke und Feuerungsanlagen für den Einsatz von Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung mehr als 150 MW bis max. 900 MW beträgt, auch Biomassekraftwerke (#)

tung zu Rohstahl in Stahlwerken, einschl. Stranggießanlagen [Nr. 4] Mineralölraffinerien (#)

Abstandsklasse II, Abstand 1.000 m [mit lfd. Nr. der Abstandsliste]

[Nr. 24] Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung von Teer oder Teererzeugnissen (#) [Nr. 25] Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen

[Nr. 5] Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oder bituminösem Schiefer [Nr. 6] Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von Zement oder anderen Bindemitteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder Vibrieren mit einer Produktionsleistung von 1 t oder mehr je Stunde im Freien (*) (siehe auch lfd. Nr. 90)

[Nr. 26] Anlagen zum Brennen von Bauxit, Dolomit, Gips, Kalkstein, Kieselgur, Magnesit, Quarzit oder von Ton zu Schamotte [Nr. 27] Elektro-Stahlwerke; Anlagen zur Stahlerzeugung mit Lichtbogenöfen unter 50 t Gesamtabstichgewicht (*) (s. auch lfd. Nrn. 8 und 46) [Nr. 28] Automobil- und Motorradfabriken, Fabriken zur Herstellung von Verbrennungsmotoren (*) [Nr. 29] Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Kohlenwasserstoffen einschl. stickstoff- oder phosphorhaltige Kohlenwasserstoffe (#)

[Nr. 7] Anlagen zum Rösten, Schmelzen und Sintern von Erzen [Nr. 8] Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder Stahl mit einer Schmelzleistung von 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde einschl. Stranggießen (*) (siehe auch lfd. Nrn. 27 und 46) [Nr. 9] Anlagen zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Roh-

[Nr. 30] Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen (#) [Nr. 31] Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Säuren, Basen, Salzen (#) [Nr. 32] Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (#) [Nr. 33] Anlagen zur Herstellung von Ruß (#)

stoffen einschl. Aluminiumhütten (#) [Nr. 10] Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Behältern aus Metall im Freien (z. B. Container) (*) (siehe auch lfd. Nr. 96) [Nr. 11] Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder -sektionen aus Metall im Freien (z. B. Container) (*) (siehe auch lfd. Nr. 97) [Nr. 12] Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen oder von Nichtmetallen, Metalloxiden oder sonstigen anorganischen Verbindungen (#) [Nr. 13] Anlagen zur Herstellung von metallorganischen Verbindungen durch chemische Umwandlung in in-

[Nr. 34] Anlagen zur physikalisch und/oder chemischen Behandlung von Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag (siehe auch lfd. Nr. 71) [Nr. 35] Aufbereitungsanlagen für schmelzflüssige Schlacke (z. B. Hochofenschlacke) [Nr. 36] Freizeitparks mit Nachtbetrieb (*) (siehe auch lfd. Nr. 160)

dustriellem Umfang (#) [Nr. 14] Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Chemiefasern (siehe auch lfd. Nr. 50) (#) [Nr. 15] Anlagen zur Herstellung von Gasen wie Ammoniak, Chor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen

Abstandsklasse IV, Abstand 500 m [mit lfd. Nr. der Abstandsliste] [Nr. 37] Kraftwerke, Heizkraftwerke und Heizwerke mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung 50 MW bis 150 MW beträgt, auch Biomassekraftwerke (#) Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Abfallhölzern ohne Holzschutzmittel oder Beschichtungen von halogenorganischen Verbindun-

(#) [Nr. 16] Anlagen zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden (#) [Nr. 17] Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln durch chemische Umwandlung (Wirkstoffe für Arz-

gen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr [Nr. 38] Elektroumspannanlagen mit einer Oberspannung von 220 kV oder mehr einschließlich der Schaltfelder, ausgenommen eingehauste Elektroumspannanlagen (*)

neimittel) (#) [Nr. 18] Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten, Holfaserplatten oder Holzfasermatten

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[Nr. 39] Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle [Nr. 40] Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle

schen Fetten, ausgenommen Anlagen zur Verarbeitung von selbst gewonnenen tierischen Fetten zu Speisefetten in Fleischereien mit einer Leistung bis zu 200 Kilogramm Speisefett je Woche

[Nr. 41] Anlagen zur Herstellung von Glas oder Glasfasern auch soweit es aus Altglas hergestellt [Nr. 42] Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern [Nr. 43] Anlagen zur Herstellung von Beton, Mörtel oder Straßenbaustoffen unter Verwendung von Zement (*)

[Nr. 61] Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Düngemitteln oder technischen Fetten aus den Schlachtnebenprodukten Knochen, Tierhaare, Federn, Hörner, Klauen oder Blut [Nr. 62] Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen, ausgenommen Anlagen für selbstgewonnene Knochen in - Fleischereien, in denen je Woche weniger als 4.000 kg Fleisch verarbeitet werden, und

[Nr. 44] Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen mit einer Produktionsleistung von 200 t oder mehr je Stunde (siehe auch lfd. Nr. 91) [Nr. 45] Anlagen zum Walzen von Stahl (Warmwalzen) und Metallen, ausgenommen Anlagen zum Walzen

- Anlagen, die nicht durch lfd. Nr. 115 erfasst werden [Nr. 63] Kottrocknungsanlagen [Nr. 64] Anlagen zur Herstellung von Sauerkraut mit einer Produktionsleistung von 10 Tonnen oder mehr Sauerkraut je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert

von Kaltband mit einer Bandbreite bis 650 mm (*) [Nr. 46] Anlagen zur Stahlerzeugung mit Induktionsöfen, Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien mit einer Produktionsleistung von 20 t oder mehr Gussteile je Tag (s. auch lfd. Nrn. 8 und 27)

[Nr. 65] Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert (siehe auch lfd. Nr. 193) [Nr. 66] Anlagen zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleis-

[Nr. 47] Schmiede-, Hammer- oder Fallwerke (*) [Nr. 48] Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten nahtlosen oder geschweißten Rohren aus Stahl (*)

tung von 1 Tonne Fertigerzeugnisse oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert [Nr. 67] Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter Verwendung von Zuckerrüben oder Roh-

[Nr. 49] Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen (#) [Nr. 50] Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Basiskunststoffen (Kunstharzen, Polymeren, Fasern auf Zellstoffbasis) (siehe auch lfd. Nr. 14) (#)

zucker [Nr. 68] Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder gasförmiger Abfälle mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren

[Nr. 51] Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von synthetischen Kautschuken (#) [Nr. 52] Anlagen zur Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten sowie von Ausgangsstoffen für Farben und Anstrichmittel (#) [Nr. 53] Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen, wie Schmieröle, Schmierfette, Metallbearbeitungsöle

[Nr. 69] Anlagen zur thermischen Aufbereitung von Stahlwerksstäuben für die Gewinnung von Metallen oder Metallverbindungen im Drehrohr oder in einer Wirbelschicht [Nr. 70] Offene Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 3.000 Tonnen oder mehr Einsatzstoffen je Jahr (Kompostwerke) (siehe auch lfd. Nr. 128)

(#) [Nr. 54] Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren (#)

[Nr. 71] Anlagen zur physikalisch und/oder chemischen Behandlung von Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Einsatzstoffen je Tag auch soweit nicht genehmigungsbedürftig (siehe auch lfd. Nr. 34)

[Nr. 55] Anlagen zum Destillieren von flüchtigen organischen Verbindungen mit einer Durchsatzleistung von 3 t oder mehr je Stunde (#) (siehe auch lfd. Nr. 105)

[Nr. 72] a) Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlen mit einer Nennleistung des Rotorantriebes von 100 Kilowatt oder mehr

[Nr. 56] Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der dazugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 150 Kilogramm oder mehr je Stunde oder von 200

b) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerfläche von 15.000 Quadratmeter oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von 1.500 Tonnen Eisen- oder Nichteisenschrotten oder mehr

Tonnen oder mehr je Jahr [Nr. 57] Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit Kunstharzen, soweit die Menge dieser Harze 25 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt

[Nr. 73] Offene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr [Nr. 74] Offene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Schlämmen mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr

[Nr. 58] Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Verwendung von phenol- oder kresolhaltigen Drahtlacken [Nr. 59] Anlagen zur Herstellung von Gegenständen unter Verwendung von Amino- oder Phenolplasten mittels Wärmebehandlung, soweit die Menge der Ausgangsstoffe 10 kg oder mehr je Stunde beträgt

[Nr. 75] Offene Anlagen zum Lagern von Abfällen soweit in diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden [Nr. 76] Offene Anlagen zum Umschlagen von Abfällen mit einer Leistung von 100 Tonnen oder mehr je Tag,

[Nr. 60] Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen oder zum Schmelzen von tieri-

ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder

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Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt [Nr. 77] Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen zum Be- oder Entladen von Schüttgütern, die im

oder von 20 Tonnen oder mehr je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen (siehe auch lfd. Nrn. 163 und 203) [Nr. 94] Anlagen zum Abziehen der Oberflächen von Stahl durch Flämmen

trockenen Zustand stauben können, soweit 400 Tonnen Schüttgüter oder mehr je Tag bewegt werden; dies gilt auch für saisonal genutzte Getreideannahmestellen. Anlagen zum Be- und Entladen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt, sind ausgenommen [Nr. 78] Abwasserbehandlungsanlagen für mehr als 100.000 EW (siehe auch lfd. Nr. 143)

[Nr. 95] Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf Metall- oder Kunststoffoberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern, durch Flamm-, Plasma- oder Lichtbogenspritzen [Nr. 96] Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Behältern aus Metall in geschlossenen Hallen (z. B. Dampfkessel, Container) (*) (siehe auch lfd. Nr. 10) [Nr. 97] Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder -sektionen aus Metall in geschlos-

[Nr. 79] Oberirdische Deponien [Nr. 80] Autokinos (*)

senen Hallen (*) (siehe auch lfd. Nr. 11) [Nr. 98] Anlagen zum Bau von Schienenfahrzeugen (*) [Nr. 99] Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren oder Industriebatteriezellen und sonstiger Akkumulatoren

Abstandsklasse V, Abstand 300 m [mit lfd. Nr. der Abstandsliste]

[Nr. 100] Anlagen zur Herstellung von Aluminium-, Eisen- oder Magnesiumpulver oder -pasten oder von bleioder nickelhaltigen Pulvern oder Pasten sowie von sonstigen Metallpulvern oder –pasten (#) [Nr. 101] Anlagen für den Bau und die Instandsetzung von Luftfahrzeugen (i.V.m. Prüfständen, s. lfd. Nrn. 20

[Nr. 81] Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW bis weniger als 50 MW in einer Verbrennungseinrichtung einschließlich zugehöriger Dampfkes-

und 21) sowie geschlossene Motorenprüfstände und geschlossene Prüfstände für oder mit Luftschrauben [Nr. 102] Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Tensiden durch chemische Umwandlung (Seifen oder

sel, ausgenommen Notstromaggregate [Nr. 82] Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen oder zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas für den Einsatz von flüssigen oder gasförmigen

Waschmittel) (#) [Nr. 103] Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden (#)

Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr [Nr. 83] Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen oder zur Erzeugung von Strom (*) [Nr. 84] Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder Wassergas aus festen Brennstoffen [Nr. 85] Steinbrüche, in denen Sprengstoffe verwendet werden

[Nr. 104] Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln (Wirkstoffen für Arzneimittel) unter Verwendung eines biologischen Verfahrens oder von Arzneimitteln oder Arzneimittelzwischenprodukten im industriellen Umfang, soweit Pflanzen behandelt oder Tierkörper eingesetzt werden (#) [Nr. 105] Anlagen zum Destillieren von flüchtigen organischen Verbindungen mit einer Durchsatzleistung von

[Nr. 86] Anlagen zum Brechen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem Gestein, ausgenommen Klassieranlagen für Sand oder Kies [Nr. 87] Anlagen zum Mahlen von Gips, Kieselgur, Magnesit, Mineralfarben, Muschelschalen, Talkum, Ton, Tuff (Trass) oder Zementklinker [Nr. 88] Anlagen zum Blähen von Perlite, Schiefer oder Ton

1 t bis zu 3 t je Stunde (#) (siehe auch lfd. Nr. 55) [Nr. 106] Anlagen zum Erschmelzen von Natur- oder Kunstharzen mit einer Leistung von 1 t oder mehr je Tag (#) [Nr. 107] Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen (Lasuren, Firnis, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von 25 t je Tag oder mehr an flüchtigen organischen Verbindun-

[Nr. 89] Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 m³ oder mehr und die Besatzdichte 300 kg oder mehr je m³ Rauminhalt der Brennanlage beträgt [Nr. 90] Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von Zement oder anderen Bindemitteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder Vibrieren mit einer Produktionsleistung von 1 t oder mehr je Stunde

gen (#) [Nr. 108] Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln mit ei-

in geschlossenen Hallen (*) (siehe auch lfd. Nr. 6) [Nr. 91] Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen mit einer Produktionsleistung bis weniger als 200 Tonnen je Stunde (siehe auch lfd. Nr. 44) [Nr. 92] Anlagen zum Erschmelzen von Stahl mit einer Schmelzleistung von weniger als 2,5 t je Stunde so-

nem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder 15 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr [Nr. 109] Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder tafelförmigen Materialien mit Rotationsdruckmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit die Farben oder Lacke organische Lösungsmittel

wie Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien mit einer Produktionsleistung von 2 t bis weniger als 20 t Gussteile je Tag (siehe auch lfd. Nr. 46) [Nr. 93] Gießereien für Nichteisenmetalle oder Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination

enthalten [Nr. 110] Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trock-

von Nichteisenmetallen mit einer Schmelzleistung von 4 Tonnen oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium

nungsanlagen mit Kunstharzen soweit die Menge dieser Harze 10 Kilogramm bis weniger als 25 Kilogramm

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je Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pulverbeschichtungsstoffen [Nr. 111] Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Stoffen oder Gegenständen mit Teer, Teeröl oder hei-

[Nr. 130] Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden durch biologische Verfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen mit einem Einsatz von 1 Tonne verunreinigtem Boden oder mehr je Tag

ßem Bitumen, auch Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Kabeln mit heißem Bitumen [Nr. 112] Anlagen zur Herstellung von bahnenförmigen Materialien auf Streichmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von Gemischen aus Kunststoffen und Weichmachern oder von Gemischen aus sonstigen Stoffen und oxidiertem Leinöl [Nr. 113] Anlagen zur Herstellung von Reibbelägen unter Verwendung von Phenoplasten oder sonstigen

[Nr. 131] Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerfläche von 1.000 Quadratmeter bis weniger als 15.000 Quadratmeter oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen bis weniger als 1.500 Tonnen Eisen- oder Nichteisenschrotten [Nr. 132] Anlagen zur sonstigen Behandlung von Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 1 Tonne oder mehr je Tag

Kunstharzbindemitteln [Nr. 114] Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe, auch aus Altpapier, auch soweit nicht genehmigungsbedürftig [Nr. 115] Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Leistung von 500 kg Lebendgewicht Geflügel oder

[Nr. 133] Geschlossene Anlagen zum Umschlagen von Abfällen mit einer Leistung von 100 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt [Nr. 134] Anlagen, die der Lagerung und Abfüllung von brennbaren Gasen in Behältern mit einem Fassungs-

mehr je Tag oder mehr als 4 Tonnen Lebendgewicht sonstiger Tiere oder mehr je Tag [Nr. 116] Anlagen zur Herstellung von Fleisch- oder Gemüsekonserven auch soweit nicht genehmigungsbedürftig

vermögen von 3 Tonnen oder mehr dienen, ausgenommen Erdgasröhrenspeicher sowie Anlagen zum Lagern von brennbaren Gasen oder Erzeugnissen, die brennbare Gase z. B. als Treibmittel oder Brenngas enthalten, soweit es sich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1.000 Kubik-

[Nr. 117] Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Tierfutter durch Erwärmen der Bestandteile tierischer Herkunft

zentimeter handelt (*)(#) [Nr. 135] Anlagen, die der Lagerung und Umfüllung von brennbaren Flüssigkeiten in Behältern mit einem

[Nr. 118] Anlagen zum Reinigen oder zum Entschleimen von tierischen Därmen oder Mägen [Nr. 119] Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hautleim, Lederleim oder Knochenleim [Nr. 120] Anlagen zum Trocknen, Einsalzen, Lagern oder Enthaaren ungegerbter Tierhäute oder Tierfelle

Fassungsvermögen von 5.000 Tonnen oder mehr dienen (*)(#) [Nr. 136] Anlagen zur Lagerung von Gülle mit einem Fassungsvermögen von 2.500 Kubikmetern oder mehr [Nr. 137] Anlagen, die der Lagerung von chemischen Erzeugnissen mit 25.000 Tonnen oder mehr dienen

[Nr. 121] Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder Tierfellen sowie nicht genehmigungsbedürftige Lederfabriken [Nr. 122] Anlagen zur Herstellung von Braumalz (Mälzereien) mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen Darrmalz oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert

(*)(#) [Nr. 138] Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen, ausgenommen Anlagen, in denen - weniger als 50 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet werden oder

[Nr. 123] Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärkemehlen mit einer Produktionsleistung von 1 Tonne oder mehr Hefe oder Stärkemehlen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert [Nr. 124] Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee oder Abpacken von gemahlenem Kaffee mit einer

- ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt wird (siehe auch lfd. Nr. 221) [Nr. 139] Offene Anlagen mit schalltechnisch optimierten gasbetriebenen Karts, die an 5 Tagen oder mehr je Jahr der Ausübung des Motorsports dienen (Kart-Bahnen)

Produktionsleistung von 0,5 Tonnen geröstetem Kaffee oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert [Nr. 125] Anlagen zum Rösten von Kaffee-Ersatzprodukten, Getreide, Kakaobohnen oder Nüssen mit einer

[Nr. 140] Anlagen zur Innenreinigung von Eisenbahnkesselwagen, Straßentankfahrzeugen, Tankschiffen oder Tankcontainern sowie Anlagen zur automatischen Reinigung von Fässern einschließlich zugehöriger

Produktionsleistung von 1 Tonne gerösteten Erzeugnissen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert [Nr. 126] Anlagen zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup, zur Herstellung von Lakritz, zur Herstellung von

Aufarbeitungsanlagen, soweit die Behälter von organischen Stoffen gereinigt werden [Nr. 141] Anlagen zur Textilveredlung durch Sengen, Thermofixieren, Thermoisolieren, Beschichten, Imprägnieren oder Appretieren, einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, auch soweit nicht genehmi-

Kakaomasse aus Rohkakao, sowie zur thermischen Veredelung von Kakao- oder Schokoladenmasse auch soweit nicht genehmigungsbedürftig [Nr. 127] Sortieranlagen für Hausmüll mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag

gungsbedürftig [Nr. 142] Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Kältemitteln von 3 t Ammoniak oder mehr (*) (#) [Nr. 143] Abwasserbehandlungsanlagen bis einschließlich 100.000 EW (siehe auch lfd. Nr. 78) [Nr. 144] Oberirdische Deponien für Inert- und Mineralstoffe

[Nr. 128] Geschlossene Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 3.000 Tonnen oder mehr Einsatzstoffen je Jahr (siehe auch lfd. Nr. 70) [Nr. 129] Geschlossene Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen auch soweit nicht genehmi-

[Nr. 145] Säge-, Furnier- oder Schälwerke (*) [Nr. 146] Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung von Sand, Bims, Kies, Ton oder Lehm [Nr. 147] Anlagen zur Herstellung von Kalksandsteinen, Gasbetonsteinen oder Faserzementplatten unter

gungsbedürftig

Dampfüberdruck

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[Nr. 148] Anlagen zur Herstellung von Bauelementen oder in Serien gefertigten Holzbauten [Nr. 149] Emaillieranlagen

Menge der Ausgangsstoffe 200 kg oder mehr je Stunde beträgt [Nr. 169] Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren mit einer Produktionsleistung von weniger als

[Nr. 150] Presswerke (*) [Nr. 151] Anlagen zur Herstellung von Eisen- oder Stahlbaukonstruktionen in geschlossenen Hallen (*) [Nr. 152] Stab- oder Drahtziehereien (*) [Nr. 153] Schwermaschinenbau [Nr. 154] Anlagen zur Herstellung von Wellpappe (*)

75 Tonnen geräucherten Waren je Tag, ausgenommen - Anlagen in Gaststätten, - Räuchereien mit einer Räucherleistung von weniger als 1 Tonne Fleisch- oder Fischwaren je Woche und - Anlagen, bei denen mindestens 90 % der Abgase konstruktionsbedingt der Anlage wieder zugeführt werden

[Nr. 155] Auslieferungslager für Tiefkühlkost (*) [Nr. 156] Margarine oder Kunstspeisefettfabriken [Nr. 157] Betriebshöfe für Straßenbahnen (*) [Nr. 158] Betriebshöfe der Müllabfuhr oder der Straßendienste (*)

[Nr. 170] Anlagen zum Trocknen von Braumalz (Malzdarren) mit einer Produktionsleistung von weniger als 300 Tonnen Darrmalz je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert [Nr. 171] Brauereien mit einem Ausstoß von 200 Hektoliter Bier oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert und (Melasse-) Brennereien

[Nr. 159] Speditionen aller Art sowie Betriebe zum Umschlag größerer Gütermengen (*) [Nr. 160] Freizeitparks ohne Nachtbetrieb (*) (siehe auch lfd. Nr. 36)

[Nr. 172] Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen aus tierischen oder pflanzlichen Stoffen unter Verwendung von Säuren [Nr. 173] Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch sowie Anlagen mit Sprühtrocknern zum

Abstandsklasse VI, Abstand 200 m [mit lfd. Nr. der Abstandsliste] [Nr. 161] Anlagen zum Säurepolieren oder Mattätzen von Glas oder Glaswaren unter Verwendung von Flusssäure

Trocknen von Milch, Erzeugnissen aus Milch oder von Milchbestandteilen, soweit 5 Tonnen Milch oder mehr je Tag las Jahresdurchschnittswert eingesetzt werden [Nr. 174] Anlagen zum Befeuchten von Tabak unter Zuführung von Wärme oder Aromatisieren oder Trocknen von fermentiertem Tabak [Nr. 175] Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas mit einer Feuerungswärme-

[Nr. 162] Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 m³ oder mehr oder die Besatzdichte mehr als 100 kg/m³ und weniger als 300 kg/m³ Rauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden

leistung von 1 Megawatt oder mehr [Nr. 176] Geschlossene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr [Nr. 177] Geschlossene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Schlämmen mit einer Aufnahmekapazität

[Nr. 163] Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen mit einer Schmelzleistung von 0,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder von 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen (auch soweit durch besondere Wahl emissionsarmer Schmelzaggregate nicht genehmigungsbedürftig) (siehe auch lfd. Nrn. 93 und 203) [Nr. 164] Gießereien für Nichteisenmetalle soweit 0,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und

von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtkapazität von 150 Tonnen oder mehr [Nr. 178] Geschlossene Anlagen zum Lagern von Abfällen, soweit in diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden [Nr. 179] Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz-, Reinigungs- oder Holzschutzmitteln sowie von Klebemitteln ausgenommen Anlagen, in denen diese Mittel ausschließlich unter Verwendung von Wasser als Ver-

Cadmium oder von 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen abgegossen werden [Nr. 165] Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren zur Oberflächenbehandlung von Metallen durch Beizen oder Brennen unter Verwen-

dünnungsmittel hergestellt werden, auch soweit nicht genehmigungsbedürftig [Nr. 180] Anlagen zur Vorbehandlung > 10 t/d (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum Färben ab 2 t/d von Fasern oder Textilien auch unter Verwendung von Chlor oder Chlorverbindungen oder von Färbebe-

dung von Fluss- oder Salpetersäure (#) [Nr. 166] Anlagen zur Verarbeitung von flüssigen ungesättigten Polyesterharzen mit Styrol-Zusatz oder flüssigen Epoxidharzen mit Aminen zu Formmassen, Formteilen oder Fertigerzeugnissen, soweit keine geschlossenen Werkzeuge (Formen) verwendet werden, für einen Harzverbrauch von 500 kg oder mehr je Woche z. B. Bootsbau, Fahrzeugbau oder Behälterbau

schleunigern einschließlich der Spannrahmenanlagen [Nr. 181] Anlagen zur Herstellung von Bolzen, Nägeln, Nieten, Muttern, Schrauben, Kugeln, Nadeln oder ähnlichen metallischen Normteilen durch Druckumformen auf Automaten sowie Automatendrehereien (*) [Nr. 182] Anlagen zur Herstellung von kaltgefertigten nahtlosen oder geschweißten Rohren aus Stahl (*)

[Nr. 167] Anlagen zur Herstellung von künstlichen Schleifscheiben, -körpern, -papieren oder -geweben unter Verwendung organischer Binde- oder Lösungsmittel [Nr. 168] Anlagen zur Herstellung von Polyurethanformteilen, Bauteilen unter Verwendung von Polyurethan,

[Nr. 183] Anlagen zum automatischen Sortieren, Reinigen, Abfüllen oder Verpacken von Flaschen aus Glas mit einer Leistung von 2.500 Flaschen oder mehr je Stunde (*) [Nr. 184] Maschinenfabriken oder Härtereien

Polyurethanblöcken in Kastenformen oder zum Ausschäumen von Hohlräumen mit Polyurethan, soweit die

[Nr. 185] Pressereien oder Stanzereien (*)

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[Nr. 186] Schrottplätze bis weniger als 1.000 m² Gesamtlagerfläche [Nr. 187] Anlagen zur Herstellung von Kabeln

[Nr. 216] Großwäschereien oder große chemische Reinigungsanlagen [Nr. 217] Betriebe des Elektrogerätebaus sowie der sonstigen elektronischen oder feinmechanischen Indust-

[Nr. 188] Anlagen zur Herstellung von Möbeln, Kisten und Paletten aus Holz und sonstigen Holzwaren [Nr. 189] Zimmereien (*) [Nr. 190] Lackierereien mit einem Lösungsmitteldurchsatz bis weniger als 25 kg/h (z. B. Lohnlackierereien) [Nr. 191] Fleischzerlegebetriebe ohne Verarbeitung [Nr. 192] Anlagen zum Trocknen von Getreide oder Tabak unter Einsatz von Gebläsen (*)

rie [Nr. 218] Bauhöfe [Nr. 219] Anlagen zur Kraftfahrzeugüberwachung [Nr. 220] Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten [Nr. 221] Anlagen zur Runderneuerung von Reifen soweit weniger als 50 kg je Stunde Kautschuk eingesetzt

[Nr. 193] Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktionsleistung von 100 Tonnen bis weniger als 300 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert (siehe auch lfd. Nr. 65) [Nr. 194] Brotfabriken oder Fabriken zur Herstellung von Dauerbackwaren [Nr. 195] Milchverwertungsanlagen ohne Trockenmilcherzeugung

werden (siehe auch lfd. Nr. 138) Anmerkung: Bei den mit (#) gekennzeichneten Betrieben handelt es sich um Betriebe und Anlagen bzw. Betriebsbereiche oder Teile eines Betriebsbereiches, in welchen gefährliche Stoffe nach Anhang I der Störfallverordnung vor-

[Nr. 196] Autobusunternehmen, auch des öffentlichen Personennahverkehrs (*) [Nr. 197] Anlagen zum Be- oder Entladen von Schüttgütern bei Getreideannahmestellen, soweit weniger als 400 t Schüttgüter je Tag bewegt werden können

handen sein können. Diese Kennzeichnung ist gemäß Nr. 2.2.2.11 des Runderlasses vom 06.06.2007 lediglich als Hinweis zu verstehen und keinesfalls abschließend.

[Nr. 198] Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen (Lasuren, Firnis, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von bis zu 25 t je Tag an flüchtigen organischen Verbindungen

Der in der Liste angegebene Abstand ergibt sich bei den mit (*) gekennzeichneten Anlagearten ausschließlich oder weit überwiegend aus Gründen des Lärmschutzes und basiert auf den Geräuschimmissionsrichtwerten zum Schutz reiner Wohngebiete. Der Abstand darf daher um eine Abstandsklasse verringert werden, wenn es sich bei dem zu schützenden Gebiet um ein allgemeines oder besonderes Wohngebiet oder ein

[Nr. 199] Kart-Anlagen sowie Modellsportanlagen in geschlossenen Hallen Abstandsklasse VII, Abstand 100 m [mit lfd. Nr. der Abstandsliste] [Nr. 200] Kleintierkrematorien (s. auch lfd. Nr. 19) [Nr. 201] Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas mit einer Feuerungswärme-

Kleinsiedlungsgebiet handelt (gemäß Nr. 2.2.2.4 des Runderlasses vom 06.06.2007). Bei der Anwendung der Abstandsliste zur Festsetzung der Abstände zwischen Industrie- oder Gewerbegebieten einerseits und Misch-, Kern, oder Dorfgebieten andererseits können bei mit (*)

leistung bis weniger als 1 Megawatt [Nr. 202] Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Altautos mit einer Durchsatzleistung von 5 Altautos oder mehr je Woche [Nr. 203] Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen (siehe auch lfd. Nrn. 93 und 163)

gekennzeichneten Betriebsarten die Abstände der übernächsten Abstandsklasse zu Grunde gelegt werden. Falls ein Mindestabstand von 100 m nicht eingehalten werden kann, ist eine Einzelfallprüfung erforderlich (gemäß Nr. 2.2.2.5 des Runderlasses vom 06.06.2007).

[Nr. 204] Betriebe zur Herstellung von Fertiggerichten (Kantinendienste, Catering-Betriebe) [Nr. 205] Schlossereien, Drehereien, Schweißereien oder Schleifereien [Nr. 206] Anlagen zur Herstellung von Kunststoffteilen ohne Verwendung von Phenolharzen [Nr. 207] Autolackierereien einschl. Karosseriebau, insbesondere zur Beseitigung von Unfallschäden [Nr. 208] Tischlereien oder Schreinereien [Nr. 209] Holzpelletieranlagen/-werke in geschlossenen Hallen [Nr. 210] Steinsägerein, -schleifereien oder –polierereien [Nr. 211] Tapetenfabriken, die nicht durch lfd. Nrn. 108 und 109 erfasst werden [Nr. 212] Fabriken zur Herstellung von Lederwaren, Koffern oder Taschen sowie Handschuhmachereien oder Schuhfabriken [Nr. 213] Anlagen zur Herstellung von Reißspinnstoffen, Industriewatte oder Putzwolle [Nr. 214] Spinnereien oder Webereien [Nr. 215] Kleiderfabriken oder Anlagen zur Herstellung von Textilien

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Stadt Radevormwald

Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 102 „Gewerbegebiet Ost, Teilabschnitt 2 – Bereich Grüne“

16. November 2010

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Bearbeitung

Projektleiter

Stadt Radevormwald – Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 102 für den Teilabschnitt 2 des Gewerbegebietes Ost Gira Giersiepen GmbH & Co. KG, Dahlienstraße, 42477 Radevormwald Torsten Knapp

Autor(en)

Torsten Knapp und Eva Maria Schmitz

Titel

Auftraggeber

Ausführung Projektnummer

2384123

Anzahl der Seiten

57 (ohne Anlagen) 16. November 2010

Datum Unterschrift

Tauw GmbH Kaltenherberg 45-47 51399 Burscheid Telefon +49 21 74 67 20 Faxnr. +49 21 74 60 35 2

Alle Rechte vorbehalten. Veröffentlichungen und Weitergabe an Dritte sind nur in vollständiger, ungekürzter Form zulässig. Veröffentlichung oder Verbreitung von Auszügen, Zusammenfassungen, Wertungen oder sonstigen Bearbeitungen und Umgestaltungen, insbesondere zu Werbezwecken, nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Tauw GmbH - Bekanntgabe als Messstelle gem. § 26 BImSchG für Emissionen und Immissionen für die Bereiche Gerüche (O, P), Geräusche (Q, R) und Erschütterungen (S, T)

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Inhaltsverzeichnis

8.4

Schutzgut Boden ........................................................................................................... 40

Bearbeitung.................................................................................................................................... 3

8.5 8.6 8.7

Schutzgut Wasser ......................................................................................................... 40 Schutzgut Kultur– und Sachgüter.................................................................................. 43 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern ........................................................... 43

8.8 8.9 8.9.1

Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung und bei NichtDurchführung der Planung ............................................................................................ 43 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung nachteiligen Auswirkungen...... 46 Vermeidung ................................................................................................................... 46

8.9.2 8.9.3 8.9.4

Verminderungsmaßnahmen Schutzgut Mensch ........................................................... 46 Verminderungsmaßnahmen Schutzgut Natur und Landschaft, Flora und Fauna ......... 47 Verminderungsmaßnahmen Schutzgut Klima und Luft ................................................. 47

8.9.5 8.9.6

Verminderungsmaßnahmen Schutzgut Boden.............................................................. 47 Verminderungsmaßnahmen Schutzgut Wasser............................................................ 48

8.9.7 8.10 8.10.1

Verminderungsmaßnahmen Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter....................... 48 Geplante Maßnahmen zum Ausgleich nachteiligen Auswirkungen............................... 48 Bewertungsmethode und Vorgehen bei der Bewertung................................................ 48

8.10.2

Ermitteln und Bewerten des Eingriffs in Natur und Landschaft und der Kompensationsmaßnahmen.......................................................................................... 51 Anderweitige Planungsmöglichkeiten............................................................................ 55 Verfahren der durchgeführten Umweltprüfung und Hinweise auf Schwierigkeiten bzw.

6

Umweltbericht gemäß § 2a BauGB .............................................................................. 7

6.1 6.1.1

Einleitung......................................................................................................................... 7 Lage und bauliche Nutzungen im Plangebiet, Erschließung ........................................... 7

6.1.2 6.1.3 6.1.4

Kurzdarstellung des Inhaltes und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplanes.............. 8 Bedarf an Grund und Boden............................................................................................ 9 Geprüfte Nutzungsvarianten der Planung ..................................................................... 10

6.1.5

Vorgesehene Regelungen im Bebauungsplan .............................................................. 11

7

Darstellung der in Fachgesetzten und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes .......................................................................................................... 12

7.1 7.2 7.3 7.4 7.5

Gesetzliche Grundlagen ................................................................................................ 12 Ziele der Raumordnung................................................................................................. 13 Darstellungen des Flächennutzungsplanes................................................................... 14 Aussagen des Landschaftsplanes................................................................................. 14 Schutzgebietsausweisungen der Landschaft ................................................................ 14

7.5.1 7.5.2 7.5.3 7.5.4

Naturschutzgebiete........................................................................................................ 14 Landschaftsschutzgebiete ............................................................................................. 16 Geschützte Landschaftsbestandteile............................................................................. 16 Naturdenkmale .............................................................................................................. 16

7.5.5 7.5.6 7.5.7

8.11 8.12 8.13

fehlende Kenntnisse ...................................................................................................... 55 Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen .................................................................................................... 56

FFH-/Vogelschutzgebiete .............................................................................................. 16 Gesetzlich geschützte Biotope gem. § 62 LG NW ........................................................ 17 Biotopkatasterflächen des LANUV ................................................................................ 17

9

Allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben ........... 56

7.5.8 7.5.9

Baumschutzsatzung der Stadt Radevormwald.............................................................. 22 Belange der (Boden-) Denkmalpflege ........................................................................... 23

Anlagen 1. Karte der Biotoptypen im Plangebiet

7.5.10 7.5.11 7.5.12

Sonstige Kultur- und Sachgüter..................................................................................... 24 Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete sowie Überschwemmungsgebiete ........ 24 Bodenbelastungen / Altlasten / Schutzwürdige Böden.................................................. 25

7.5.13

Sonstige (fach-) planungsrechtliche Vorgaben.............................................................. 25

8

Beschreibung und Bewertung der Umwelt und der Umweltauswirkungen der Planung ........................................................................................................................ 26

8.1 8.2 8.3

Schutzgut Mensch ......................................................................................................... 27 Schutzgut Natur und Landschaft, Flora und Fauna....................................................... 31 Schutzgut Klima / Luft.................................................................................................... 37

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6 Umweltbericht gemäß § 2a BauGB

dem Hintergrund möglicher Geräusch-Immissionen in den sensiblen Nutzungen im Umfeld zu beachten. Das Untersuchungsgebiet zum Bebauungsplan Nr. 102 "Gewerbegebiet Ost, Teilabschnitt 2 – Bereich Grüne" ergibt sich somit aus den im unmittelbaren städtebaulichen Umfeld gelegenen Nutzungen bzw. umweltrelevanten Tatbeständen.

Dieser Umweltbericht ist gemäß § 2a BauGB Bestandteil der Begründung (vgl. Kapitel 1 bis 5) bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen.

Nutzungen innerhalb des Plangebietes Der weitaus überwiegende Teil des Plangebietes unterliegt derzeit einer landwirtschaftlichen Nut-

Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB sind bei allen Aufstellungen, Änderungen oder Ergänzungen von Bebauungsplänen Umweltprüfungen durchzuführen. Im Rahmen der Umweltprüfung werden die Auswirkungen, welche durch die Realisierung der Bauleitplanung entstehen könnten, auf sämtliche Umweltbelange nach den Vorgaben des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB geprüft und im Umweltbericht dargestellt.

zung (Gründland, Acker). In untergeordnetem Umfang sind auch mit Bäumen bestandene Flächen vorhanden. Im Westen des Plangebietes befindet sich ein ehemaliger landwirtschaftlicher Betrieb, der auch eine Metzgerei und einen Imbiss beherbergt. Das im Südwesten des Plangebietes vorhandene Gebäude wird als Restaurant und Biergarten genutzt. Innerhalb dieser gewerb-

6.1

lich genutzten Grundstücke sind einzelne Wohnnutzungen vorhanden. Im Westen des Plangebietes fließt der Erlenbach in Nord-Süd-Richtung.

Einleitung

Die Stadt Radevormwald plant für die Flächen östlich der B 483 und nördlich der B 229 im Teilabschnitt 2 des Gewerbegebietes Ost die Aufstellung eines Bebauungsplans. Bei dem Plangebiet

Verkehrliche Erschließung Die örtliche und überörtliche Erschließung wird über die B 229 und die B 483 gewährleistet. Die

handelt es sich im Wesentlichen um landwirtschaftlich genutzte Flächen. Darüber hinaus befinden sich ein ehemaliger landwirtschaftlicher Betrieb sowie vereinzelte Wohnnutzungen innerhalb

nächstgelegene Autobahnanschlussstelle der BAB A 1 ist über die B 229 in einer Entfernung von 13 km in Richtung Westen zu erreichen. Darüber hinaus ist das Plangebiet über die Buslinien Nr. 339 „Schlagbaum – Hückeswagen über Radevormwald“ der Oberbergische Verkehrsgesellschaft

des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Die Flächen im zentralen und östlichen Bereich des Plangebietes befinden sich im Eigentum der Gira Giersiepen GmbH & Co. KG. Die übrigen Bereiche insbesondere im Westen und Südosten befinden sich im Eigentum von weiteren privaten

AG und Nr. 134 „Lüdenscheid – Radevormwald“ der Märkische Verkehrsgesellschaft GmbH an den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) angeschlossen.

Grundstückseigentümern.

Ver- und Entsorgung

Der Bebauungsplan soll die planerischen Voraussetzungen zur Ansiedlung von gewerblichindustriellen Nutzungen, v. a. der Gira Giersiepen GmbH & Co. KG, schaffen und eine geordnete

Die notwendigen Einrichtungen zur Ver- und Entsorgung sind außerhalb des Plangebietes sowie in den angrenzenden Straßen in ausreichendem Umfang vorhanden. Durch Ansiedlung der Betriebe und Anlagen ergibt sich die Notwendigkeit zur Errichtung weiterer bzw. Erweiterung beste-

städtebauliche Entwicklung sicherstellen. Insbesondere sind die immissionsschutzrechtlichen Belange der innerhalb und außerhalb des Plangebietes vorhandenen Wohnnutzung zu berücksichtigen, um auf diese Weise die Entstehung von Immissionsschutzkonflikten zu verhindern. Darüber hinaus sind u. a. auch im Planverfahren die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes zu berücksichtigen.

hender Ver- und Entsorgungseinrichtungen, damit die Ver- und Entsorgung des Plangebietes sichergestellt werden kann. Dies ist dann Gegenstand der nachfolgenden Genehmigungsverfahren. 6.1.2 Kurzdarstellung des Inhaltes und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplanes Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung von gewerblich-industriellen Nutzungen zu schaffen und den Planbereich dauer-

6.1.1 Lage und bauliche Nutzungen im Plangebiet, Erschließung Lage des Plangebietes Das Plangebiet befindet sich ca. 2,3 km östlich des Stadtzentrums von Radevormwald. Die Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes ist der Planurkunde zu entnehmen. Als

haft und langfristig einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuzuführen. Konkreter Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans ist die aufgrund der beengten Platzverhältnisse am be-

Untersuchungsbereich für die Erstellung des Umweltberichtes über das eigentliche Plangebiet hinaus, werden diejenigen Bereiche mit betrachtet, die hinsichtlich vorhandener oder zu erwarten-

stehenden Unternehmensstandort an der Dahlienstraße vorgesehene Verlagerung von Unternehmensbereichen sowie die geplante Erweiterung des Betriebs der Gira Giersiepen GmbH & Co. KG. Im Rahmen dieser Ansiedlung im Plangebiet sind auch die Errichtung von nach

der Auswirkungen der Planung im Planverfahren zu berücksichtigen sind. Insbesondere ist das konkrete Ziel der Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen für die Ansiedlung von gewerblich-industriellen Betrieben und Anlagen, insbesondere der Gira Giersiepen GmbH & Co. KG, vor

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BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen sowie ein Drei-Schicht-Betrieb vorgesehen. Dar-

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über hinaus sollen auch die Voraussetzungen zur Ansiedlung weiterer Unternehmen geschaffen werden. Den geplanten Nutzungen soll ein Rahmen vorgegeben werden, innerhalb dessen adä-

6.1.4 Geprüfte Nutzungsvarianten der Planung Im Rahmen der Untersuchung wurde als grundsätzliche Variante lediglich die Variante der Nicht-

quate Ansiedlungs- und Entwicklungsmöglichkeiten möglich sind.

durchführung einer Planaufstellung geprüft. Aufgrund der konkreten Ansiedlungsabsichten der Gira Giersiepen GmbH & Co. KG sowie der aus dem Rahmenplan für das Gewerbegebiet Ost resultierenden Vorgaben zur Entwicklung einer gewerblich-industriellen Nutzung im Teilabschnitt

Die Mischnutzung im Südwesten des Plangebietes soll planungsrechtlich gesichert werden. Die Wohnnutzung im städtebaulichen Umfeld des Plangebietes soll vor unzumutbaren Störungen durch gewerblich-industrielle Nutzungen geschützt und somit Immissionsschutzkonflikte vermie-

2 sind grundsätzlich andere Planungsvarianten nicht vorhanden. Darüber hinaus wurde die Standortprüfung für die geplanten Betriebe und Anlagen der Gira Giersiepen GmbH & Co. KG sowie weiterer gewerblich-industrieller Anlagen und Betriebe als gewerblich-industrieller Standort bereits im Rahmen des Regionalplans und des Flächennutzungsplans geklärt, da hier eine ent-

den werden. Die Planung schafft damit v. a. die planungsrechtliche Grundlage und eine langfristige planerische Perspektive für die Ansiedlung gewerblich industrieller Betriebe und Anlagen, v. a. auch der Gira Giersiepen GmbH & Co. KG.

sprechende Darstellung erfolgte. Somit ergibt sich als grundsätzliche Variante lediglich die Variante der Nichtdurchführung einer Planaufstellung und in Folge die Beibehaltung der derzeitig bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse.

Der im Flächennutzungsplan der Stadt Radevormwald dargestellte Freiraumbereich im Westen des Plangebietes (Fläche für die Landwirtschaft, Wald) soll nicht für gewerblich-industrielle Nutzungen in Anspruch genommen werden und wird planungsrechtlich entsprechend gesichert.

Nullvariante Der Verzicht der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 102 würde einer geordneten städtebaulichen Entwicklung des Plangebietes entgegenstehen. Die geplanten Ansiedlungen der Gira Giersiepen GmbH & Co. KG könnten ohne die vorliegende Planung nicht zur Realisierung gelangen,

Im Planverfahren sind Belange des Immissionsschutzes besonders zu berücksichtigen. Hierzu werden die gewerblich-industriellen Baugebiete entsprechend ihrem Emissionsverhalten eingeschränkt. Vor allem wird hierdurch das Ziel verfolgt, dass für die bestehende und zukünftige Geräusch-Immissionssituation im Umfeld der gewerblich-industriell genutzten Bereiche ein gleichbe-

da das Plangebiet derzeit als Außenbereich gemäß § 35 BauGB zu beurteilen ist und somit grundsätzlich eine Genehmigungsfähigkeit für bauliche Anlagen nicht gegeben ist.

rechtigtes und verträgliches Nebeneinander mit der im Umfeld des Plangebietes vorhandenen Wohnbebauung geschaffen wird.

Des Weiteren wurden in der Vergangenheit auf der Ebene der Regional- und der Flächennutzungsplanung bereits die planerischen Voraussetzungen geschaffen, um sämtliche Flächen nördlich und südlich der B 229 einer gewerblich-industriellen Nutzung zuzuführen und entsprechendes Planungsrecht zu schaffen. Zu diesem Zweck wurde ein Rahmenplan für das Gewerbegebiet Ost aufgestellt, der das Plangebiet zusammen mit den übrigen Teilabschnitten in einen Gesamtkontext stellt und eine geordnete und zeitlich abgestimmte Planung und Entwicklung gewährleitstet.

Die Entwicklung des Plangebietes zu einem Gewerbe- und Industriestandort erfordert eine leistungsfähige Anbindung der Flächen an das örtliche und überörtliche Verkehrsnetz. Daher wird im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans ein Kreisverkehrsplatz zur Erschließung der nördlich und südlich der B 229 gelegenen Flächen geplant. Der für die Realisierung dieses Kreisver-

Der Verzicht auf die Aufstellung des Bebauungsplans würde zu einem Bruch in der Umsetzung der vorbereitenden Planungen führen und die Erreichung der Ziele und Zwecke der Planungen erschweren oder in Teilen sogar unmöglich machen.

kehrsplatzes erforderliche Flächenbedarf wird im Bebauungsplan berücksichtigt und die Anbindung des Plangebietes an die B 229 wird auf diese Weise planungsrechtlich gesichert. 6.1.3 Bedarf an Grund und Boden Mit der Aufstellung des Bebauungsplans erfolgen im Wesentlichen die Ausweisung von gewerblich-industriell sowie landwirtschaftlich nutzbaren Bereichen, von Waldflächen sowie der für die geplante Nutzung notwendigen Erschließungsanlagen. Hieraus ergibt sich nachstehende Flä-

Die Flächen des Gewerbegebietes Ost stellen die letzten gewerblich-industriellen Erweiterungsflächen in der Stadt Radevormwald dar. Der Verzicht auf die Aufstellung des Bebauungsplans würde dazu führen, dass dieses Potenzial nicht ausgeschöpft wird und die Stadt sich selbst in ihrer gewerblich-industriellen Entwicklung behindert. Langfristig besteht die Gefahr, dass aufgrund des Mangels an geeigneten Erweiterungs- bzw. Ansiedlungsflächen Unternehmen nicht in

chenbilanz:

Radevormwald investieren und dies negative Auswirkungen auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt hat.

Anmerkung: Die Flächenbilanz wird nach endgültiger Festlegung der Nutzungsarten zur Offenlage erstellt und in die Planunterlagen aufgenommen.

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Durch die Regelungen des Bebauungsplans zum vorbeugenden Immissionsschutz, insbesondere hinsichtlich der Geräusch-Immissionen kann mit der vorliegenden Planung ein verträgliches Ne-



beneinander zwischen sich grundsätzlich unterscheidenden Nutzungsarten innerhalb und außerhalb des Plangebietes geschaffen und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gesichert werden. Diese Möglichkeit ist ohne die Aufstellung des Bebauungsplans nicht gegeben.



6.1.5 Vorgesehene Regelungen im Bebauungsplan Die wichtigsten Regelungen des Bebauungsplanes lassen sich wie folgt zusammenfassend beschreiben:





Im zentralen und östlichen Bereich des Plangebietes setzt der Bebauungsplan als zulässige Art der baulichen Nutzung Industriegebiete auf Grundlage des § 9 BauNVO und

Das Maß der baulichen Nutzung (GRZ, Höhe baulicher Anlagen, Baumassenzahl) in den Industriegebieten und Gewerbegebieten wird entsprechend des Ziels des Bebauungsplans, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ansiedlung von gewerblich-industriellen Betrieben und Anlagen zu schaffen, großzügig festgesetzt. Im Mischgebiet werden das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubaren Grundstücksflächen entsprechend der vorhandenen baulichen Anlagen, zur Sicherstellung einer hohen städtebaulichen Qualität und zur Erhaltung des Freiraumcharakters restriktiver als in den GI- und GE-Gebieten festgesetzt. Ferner werden entsprechend des vorhandenen Bestandes bzw. entsprechend des zukünftigen Flächenbedarfs für den Kreisverkehrsplatz Flächen für die Landwirtschaft, Wald, private Grünflächen, Wasserflächen und öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt.



Gewerbegebiete gemäß § 8 BauNVO fest. Die gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO bzw. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise



zulässige privilegierte Wohnnutzung wird aus Gründen des vorbeugenden LärmImmissionsschutzes ausgeschlossen, um spätere Konflikte zu vermeiden. Die gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr. 2 und 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen

7 Darstellung der in Fachgesetzten und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes

Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke und die allgemein zulässigen Nutzungen Einzelhandel, Vergnügungsstätten, Anlagen und Betriebe, die gewerblich betriebenen sexuellen Dienstleistungen und Darbietungen dienen, Schankund Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes werden als nicht zulässig

7.1

festgesetzt, da die Gewerbe- und Industriegebiete vorrangig für Betriebe und Anlagen des sekundären Sektors (produzierendes Gewerbe wie z.B. Industrie) gesichert werden sollen und die genannten Nutzungsarten den städtebaulichen Zielen sowie dem LärmImmissionsschutz entgegen stehen. Durch die Gliederung der Art der zulässigen Nutzung im Bereich der geplanten

Tabelle 7.1 Wesentliche relevante Fachgesetze für die Umweltprüfung







Gesetzliche Grundlagen

Nachfolgende Tabelle stellt eine Übersicht der für diesen Umweltbericht wesentlichsten Gesetze und Verordnungen dar.

Fachgesetze und Verordnungen

Prüfziele

Industriegebiete und Gewerbegebiete durch flächenbezogene GeräuschEmissionskontingente i. V. m. ergänzenden Festsetzungen auf Grundlage der Abstandsliste NRW 2007 werden der vorbeugende Immissionsschutz und damit gesunde Wohnverhältnisse innerhalb des Plangebietes und im städtebaulichen Umfeld sichergestellt.

BNatSchG

Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, ihrer Erholungsfunktion

gesetz)

tigungen

Im Südwesten wird entsprechend der vorhandenen Nutzung ein Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO festgesetzt. Die allgemein bzw. ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Einzelhandelsbetriebe, Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale,

Landschaftsgesetz NRW

Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie des Landschaftsbil-

gesundheitliche und sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen. Hierdurch sollen Immissionsschutzkonflikte vermieden werden.

FFH- und Vogelschutzrichtlinie

Gesetz über Naturschutz und Land- sowie des Klimas; Aufzeigen von geeigneten Vermeidungs-/ Minderungsschaftspflege (Bundesnaturschutz-

des, Aufzeigen von geeigneten Vermeidungs-/ Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen bei unvermeidbaren planbedingten Beeinträchtigungen Planbedingte Beeinträchtigungen natürlicher Lebensräume und wildlebender Tiere und Pflanzen bzw. wildlebender Vogelarten; Erhaltung der biolo-

Festsetzung von großflächig ausgewiesenen Baufeldern (Baugrenzen) in den Industriegebieten und Gewerbegebieten, um Flächenpotentiale optimal ausnutzen zu können und einer zusätzlichen Inanspruchnahme von Bauflächen an anderer Stelle entgegen zu

gischen Vielfalt; Aufzeigen von geeigneten Vermeidungs-/ Verminderungsund Ausgleichsmaßnahmen bei unvermeidbaren planbedingten Beeinträchtigungen

wirken.

BBodSchG

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und Ausgleichsmaßnahmen bei unvermeidbaren planbedingten Beeinträch-

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Potenzielle nachteilige Auswirkungen auf den Boden/ die Bodenfunktionen

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Fachgesetze und Verordnungen

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durch die vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht verändert. Dies gilt insbesondere auch für die Ausweisung von untergeordneten Flächen für die Landwirtschaft und für Wald

Prüfziele

Gesetz zum Schutz vor schädlichen und Aufzeigen von geeigneten Vermeidungs-/ Verminderungs- und AusBodenveränderungen und zur Sa-

im Westen des Plangebietes sowie für die Festsetzung eines Mischgebietes, die aufgrund ihrer geringen Größe nicht vom Darstellungsmaßstab des Regionalplans erfasst und in diesem somit nicht gesondert dargestellt werden. Der Regionalplan enthält kein dem Bebauungsplan Nr. 102 entgegenstehendes Ziel der Raumordnung.

gleichsmaßnahmen bei unvermeidbaren planbedingten Beeinträchtigungen

nierung von Altlasten (BundesBodenschutzgesetz) WHG

Planbedingte nachteilige Auswirkungen auf Gewässer, Grundwasser und

Wasserhaushaltsgesetz

Aufzeigen von geeigneten Vermeidungs-/ Verminderungs- und Aus-

LWG

gleichsmaßnahmen bei unvermeidbaren planbedingten Beeinträchtigungen

7.3

rhein-Westfalen (Landeswassergesetz NRW) BImSchG

Schutz des Menschen, der Tiere und der Pflanzen, des Bodens, des Was-

Gesetz zum Schutz vor schädlichen sers, der Atmosphäre und der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen UmUmwelteinwirkungen durch Luft-

welteinwirkungen (Immissionen) sowie Vorbeugung hinsichtlich des Ent-

verunreinigungen, Geräusche, Er-

stehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigun-

schütterungen oder ähnliche Vor-

gen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wär-

gänge (Bundes-Immissionsschutz-

me, Strahlen und ähnliche Erscheinungen).



Gewerbliche Bauflächen sowie Flächen für die Landwirtschaft und für Wald innerhalb des Bebauungsplangebietes



Gewerbliche Bauflächen westlich, südlich und östlich des Bebauungsplangebietes Gemischte Bauflächen südöstlich des Bebauungsplangebietes Flächen für die Landwirtschaft und für Wald nördlich des Plangebietes

• • •

gesetz) TA Lärm

Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelt-



6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift einwirkungen durch anlagenbedingte Geräusche sowie deren Vorsorge; zum Bundes-Immissionsschutz-

Einhaltung von nutzungsbezogenen Immissionsrichtwerten



gesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) Denkmalschutzgesetz NRW

Planbedingte nachteilige Einwirkungen auf Bau- und Bodendenkmäler

BauGB

Beeinträchtigungen der in § 1 (6) und § 1a BauGB benannten Belange und

Baugesetzbuch

Schutzgüter und die gerechte Abwägung der Belange gegeneinander und

Fläche für die Landwirtschaft mit der überlagernden Darstellung „Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft südlich des Plangebietes Die Trassen der B 229 und der B 483 sind als „sonstige örtliche und überörtliche Hauptverkehrsstraße“ dargestellt Die Ferngasleitungen der E.ON Ruhrgas AG werden als unterirdische Hauptversorgungsleitungen dargestellt

Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans bewegen sich innerhalb des durch den Flächennutzungsplan vorgegebenen Rahmens. Der Bebauungsplan ist somit als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt anzusehen und entspricht den Vorgaben des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB.

untereinander und Aufzeigen bzw. Festsetzung von geeigneten Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen bei unvermeidbaren

7.4

planbedingten Beeinträchtigungen.

7.2

Darstellungen des Flächennutzungsplanes

Der Flächennutzungsplan stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 102 sowie für die nähere Umgebung folgende Nutzungen dar:

Wassergesetz für das Land Nord-

Aussagen des Landschaftsplanes

Für das Stadtgebiet Radevormwald soll zukünftig der Landschaftsplan Nr. 11 Radevormwald aufgestellt werden. Es bedarf jedoch noch des Aufstellungsbeschlusses des Kreistages des Oberbergischen Kreises, bevor die Bearbeitung in Angriff genommen werden kann. Derzeit liegt für das Gebiet der Stadt Radevormwald kein Landschaftsplan vor.

Ziele der Raumordnung

Im gültigen Regionalplan (zeichnerischer Teil, Blatt L 4710 Hagen und Blatt L 4910 Gummersbach) ist das gesamte Plangebiet als „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB)" ausgewiesen. Westlich, südlich und östlich des Plangebietes setzt sich diese Darstellung fort. Die

7.5

Schutzgebietsausweisungen der Landschaft

B 229 südlich des Plangebietes und die B 483 westlich des Plangebietes sind mit dem Raumordnungsziel "Straßen für den vorwiegend überregionalen und regionalen Verkehr" versehen.

7.5.1 Naturschutzgebiete Ausgewiesene Naturschutzgebiete sind nicht Bestandteil des Plangebietes. Nächstgelegenes

Der Bebauungsplanentwurf widerspricht nicht den im Regionalplan dargestellten Zielen der

Naturschutzgebiet bildet das ca. 89,7 ha große „NSG Uelfetal mit Nebentälern“ (GM-054) in einer Entfernung von ca. 0,3 km nordwestlich. Weitere Naturschutzgebiete befinden sich in einer Entfernung von 1,3 km südwestlich („NSG Wiebachtal und Siepener Bachtal“ (GM-092) bzw. 1,7 km

Raumordnung. Der Gebietscharakter des „Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichs“ wird

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südwestlich („NSG Wiebachtal und Talhänge“ (GM-081)).1 Aufgrund der großen Entfernung zum Plangebiet kann eine planbedingte Beeinträchtigung ausgeschlossen werden und eine differen-

7.5.2 Landschaftsschutzgebiete Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt außerhalb der gem. Landschaftsschutzverord-

zierte Betrachtung unterbleibt daher.

nung festgesetzten Landschaftsschutzgebiete. Unmittelbar nördlich des Plangebietes grenzt das Landschaftsschutzgebiet „Gemeindegebiet Radevormwald und Hückeswagen“ (LSG-4809-004) mit einer Gesamtgröße von ca. 8.771 ha an. Dieses Landschaftsschutzgebiet umfasst auch den

Die Unterschutzstellung des „NSG Uelfetal mit Nebentälern“ erfolgt gemäß § 20 Satz 1 Buchstabe a LG NW wegen der besonderen Bedeutung des Gebietes zur Erhaltung und Wiederherstellung •

Lauf und die angrenzenden Flächen des Erlenbaches südlich der B 229, so dass dessen Geltungsbereich bis an die südliche Böschungskante der B 229 heranreicht.2 Die Unterschutzstellung erfolgt gemäß § 21 LG NW zur Erhaltung und Wiederherstellung der

eines naturnahen Fließgewässersystems und angrenzender Flächen mit Erlenbruchwäldern, Auenwäldern, Altwasserrinnen, bachbegleitenden Gehölzbeständen, Hochstaudenfluren, Röhrichten, Klein- und Großseggenrieden, Quellfluren, -bäche und –sümpfe, Kleingewässern,

Leistungsfähigkeit von Natur und Landschaft, wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit der Landschaft und wegen der besonderen Erholungsbedeutung.

Nass- und Feuchtgrünland, nährstoffarmen Grünlandflächen, Wiesenbrachen, wärmeliebenden Saumstrukturen, Hecken und Gebüschen, natürlichen Laubwaldgesellschaften als Lebens- und Rückzugsraum zahlreicher in ihrem Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten

7.5.3 Geschützte Landschaftsbestandteile Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans sind keine geschützten Landschaftsbestandteile ausgewiesen. Im Umkreis von 1,0 km um das Plangebiet sind ebenfalls keine geschützten Landschaftsbestandteile vorhanden.3

und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere Fledermaus-, Vogel-, Insektenarten und Amphibien • •

der teilweise extensiv genutzten Grünlandflächen in ihrer Funktion als Lebensraum und Pufferfläche für die Fließgewässer der Vorkommen an spezialisierten Tier- und Pflanzenarten mit einer großen Artenvielfalt

7.5.4

Naturdenkmale

Objekte, die als Naturdenkmal geschützt sind, befinden sich nicht innerhalb des Plangebietes. Im Umfeld des Plangebietes befindet sich eine Linde bei der Hofschaft Eich, die durch Verordnung vom 19.08.2010 als Naturdenkmal ND 1 unter Schutz gestellt worden ist. Dieses Naturdenkmal

Gemäß § 20 Satz 1 Buchstabe c LG NW erfolgt die Unterschutzstellung wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit eines weitgehend noch naturnah ausgebildeten und strukturreichen Sohlenkerbtales, das gekennzeichnet ist durch

befindet sich zwischen den Ortschaften Feldmannshaus und Eich in einer Entfernung von ca. 600 m östlich des Plangebietes.4 Im weiteren Umkreis von 1,0 km um das Plangebiet sind keine wei-

• •

den mäandrierenden und naturnahen Verlauf der Uelfe sowie ihrer Nebenbäche die struktur- und artenreichen Bachtäler mit Steil- und Prallufern, Uferabbrüchen



bachbegleitenden Gehölzsäumen, Au- und Bruchwaldresten, Feucht- und Nasswiesen die Übergänge der teilweise feuchten Bachauen zu den angrenzenden Hangwiesen und

7.5.5 FFH-/Vogelschutzgebiete Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt außerhalb von Natura-2000-Schutzgebieten.5 Nächstgelegenes Natura-2000-Schutzgebiet bildet in einer Entfernung von ca. 4,5 km nördlich

• •



teren Naturdenkmale vorhanden.

das FFH-Gebiet „Ennepe unterhalb der Talsperre“ (DE-4710-301) mit einer Größe von ca. 61 ha. Die weiteren im Umfeld vorhandenen FFH-Gebiete weisen zum Teil eine noch wesentlich größere Entfernung zum Plangebiet auf (FFH-Gebiet „Wupper östlich Wuppertal“ (DE-4709-301): 5,4

Hangwäldern ein abwechslungsreiches Landschaftsbild als ein Mosaik aus sehr unterschiedlichen natürlichen Biotoptypen und naturraumtypischen Nutzungsformen

km westlich; FFH-Gebiet „Halver Hülloch“ (DE-4710-302): 6,0 km östlich und FFH-Gebiet „Wupper und Wipper bei Wipperfürth“ (DE-4810-301): 7,4 km südlich).

das Vorkommen von charakteristischen und vollständigen Biotopausbildungen, die eine große Struktur- und Biotopvielfalt und eine Biotopverbindungsfunktion mit anderen Biotoptypen aufweisen eine landwirtschaftlich geprägte Kulturlandschaft mit ihren naturräumlich typischen und

Vogelschutzgebiete sind weder im näheren noch im weiteren Umfeld des Plangebietes vorhanden.

historisch gewachsenen Landschaftsstrukturen 2

http://fluggs.wupperverband.de, Stand: 09.06.2010 E-Mail-Auskunft der Unteren Landschaftsbehörde des Oberbergischen Kreises vom 15.06.2010 E-Mail-Auskunft der Unteren Landschaftsbehörde des Oberbergischen Kreises vom 15.06.2010, Auskunft des Umweltamtes der Stadt Radevormwald vom 16.11.2010 5 http://www.uvo.nrw.de, Stand: 09.06.2010; http://fluggs.wupperverband.de, Stand: 09.06.2010 3 4

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Darüber hinaus finden sich im näheren Umfeld von 1,0 km zum Plangebiet nachfolgend aufgeführte Flächen7:

7.5.6 Gesetzlich geschützte Biotope gem. § 62 LG NW Innerhalb des Plangebietes sind keine gesetzlich geschützten Biotope ausgewiesen.

Tabelle 7.2 Biotopkatasterflächen im Umfeld um des Plangebietes

Das nächstgelegene gesetzlich geschützte Biotop (abgestimmt gemäß § 62 Abs. 3 LG NW) befindet sich ca. 500 m nordwestlich des Plangebietes innerhalb des LSG „Gemeindegebiet Radevormwald und Hückeswagen“ (LSG-4809-004) und hat die Kennung GB-4710-169.6 Es handelt sich um einen Quellbereich (yFK0) mit einer Größe von ca. 500 m². In einer Entfernung von 1,0 km nördlich des Plangebietes befindet sich das gesetzlich geschützte Biotop (nicht abgestimmt gemäß § 62 (3) LG NW) mit der Kennung GB-4710-166. Es befindet sich ebenfalls innerhalb des LSG „Gemeindegebiet Radevormwald und Hückeswagen“. Es han-

BK-Nummer

Bezeichnung

BK-4710-084

Uelfe-Seitentälchen bei Neuenhaus 40,36

Größe (ha)

Lage

BK-4710-048

Borbach

30,16

0,4 km nördlich

BK-4810-097

Kreuzbach- und Erlenbachtal nörd-

29,18

0,9 km südlich

0,3 km nordwestlich

lich Hönderbruch

Uelfe-Seitentälchen bei Neuenhaus (BK-4710-084) Das Gebiet umfasst zwei Nebentälchen der Uelfe bei Neuenhof. Der nördliche Talabschnitt des Uelfeseitenbaches liegt zwischen Vogelshaus und Knefelskamp. Der Nebenbach entspringt aus drei Quellbereichen südlich des Segelfluggeländes. Das Tälchen bei Vogelshaus setzt sich aus

delt sich um seggen- und binsenreiche Nasswiesen (yEE3), Quellebereiche (yFK0) sowie natürliche oder naturnahe bzw. unverbaute Fließgewässerbereiche (yFM1) mit einer Gesamtgröße von ca. 3.600 m².

zwei Quellbereichen zusammen. Der obere Quellbach verläuft durch Fichtenforsten und versickert kurz unterhalb. Zwischen den beiden ehemaligen Verhüttungsplätzen entspringt ein weiterer Quellbereich und durchfließt ein flaches Muldental mit bewaldeten Talhängen. Eine benachbarte

In gleicher Entfernung südöstlich befindet sich das gesetzlich geschützte Biotop (nicht abgestimmt gemäß § 62 (3) LG NW) mit der Kennung GB-4810-080, welches innerhalb des LSG „Gemeindegebiet Radevormwald und Hückeswagen“ liegt. Die Größe des Biotops beträgt ca. 4.800 m² und umfasst seggen- und binsenreiche Nasswiesen (yEE3).

Quelle ist durch eine Pumpstation überbaut. Der kleine Bachlauf wird in seinem schmalen Tal von Feuchtstauden begleitet, die zu den Böschungsrändern hin von Adlerfarnherden und Brachfluren abgelöst werden. Kleinflächig sind am Bach Flammen-Hahnenfuß-Nassweiden entwickelt.

Weitere gesetzlich geschützte Biotope befinden sich in erheblich weiterer Entfernung zum Plangebiet.

Nördlich Knefelskamp befindet sich unterhalb der Zufahrtsstraße der dritte Quellbereich, der ein

7.5.7 Biotopkatasterflächen des LANUV Bei den schutzwürdigen Biotopen des Biotopkatasters handelt es sich um Lebensräume für wildlebende Pflanzen und Tiere, die für den Biotop- und Artenschutz eine besondere Wertigkeit besitzen. Die Flächenfestsetzungen stellen jedoch keinen rechtsverbindlichen Status dar. Dieser wür-

flaches Grünlandtälchen durchsickert und ebenfalls von Feuchtstauden gesäumt wird. Daran anschließend befindet sich eine seggen- und binsenreiche Feuchtbrache unterhalb eines Brunnenschachtes. Der untere Talbereich ist offen und wird intensiv beweidet. An Wegeböschungen und Weiderändern treten stellenweise Magerkeitszeiger auf. An den nördlichen Talhängen stocken

de sich erst im Rahmen einer behördlichen Schutzgebietsausweisung nach dem Landschaftsgesetz NRW ergeben. Die im Kataster erfassten Biotopflächen zeigen jedoch den Handlungsbedarf zur Ausweisung von Schutzgebieten auf. Aus diesem Grund sind sie bei allen Planungen zu be-

noch lichte, pfeifengrasreiche Buchen-Eichenwaldbestände und Eichen-Buchenwälder mit Ilex in der Strauchschicht. Eingestreut finden sich einzelne alte Buchen und Eichen. Der südliche Talhang ist vollkommen mit Fichtenforsten bestanden. Unterhalb Uelfe II fließen die beiden Seiten-

rücksichtigen, in denen die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden sollen und müssen.

bäche zusammen. Die Quelle des Lünsenburger Siepen entspringt in einem Buchenwald. Der naturnahe Quelllauf ist auf ca. 50 m von Quell-Erlenwaldbeständen begleitet. Weiter verläuft er

Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans sind keine vom LANUV NRW erfassten Biotopkatasterflächen vorhanden.

überwiegend durch Grünland, das in Bachnähe v. a. im oberen Abschnitt durch FlutschwadenBrennhahnenfußgesellschaften geprägt ist. Der Bach ist überwiegend begradigt. Die EichenBuchenwälder stehen in engem Kontakt zu den größeren Waldbeständen „Im Walde“.

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Die Biotopkatasterfläche weist eine lokale Bedeutung auf und ist mäßig beeinträchtigt. Sie umfasst wertvolle Grünlandflächen und Quellenvorkommen und bietet Lebensraum für Rote-Liste-

Die Fläche weist eine lokale Bedeutung auf und ist mäßig beeinträchtigt. Sie umfasst Biotoptypen

Pflanzenarten und -Tierarten (Geradflügler). Es handelt sich um ein Vernetzungsbiotop und um eine für Amphibien wertvolle Fläche.

der gesetzlich geschützten Biotope gemäß § 62 LGNW und liegt innerhalb des LSG „Gemeindegebiet Radevormwald und Hückeswagen“. Sie beheimatet Rote-Liste-Pflanzenarten und stellt einen gut ausgebildeten Biotopkomplex mit Vernetzungsfunktion dar. Darüber hinaus sind die vorhandenen Pflanzenarten gut ausgebildet.

Ziel der Unterschutzstellung ist die Erhaltung, Optimierung und Pflege von Seitenbächtälern der Uelfe mit Quellbachabschnitten, Feuchtbrachen und bodensauren Buchenwaldbeständen. Die Biotopkatasterfläche umfasst Biotoptypen der gesetzlich geschützten Biotope gem. § 62 LG NW und liegt innerhalb des LSG „Gemeindegebiet Radevormwald und Hückeswagen“.

Biotoptypen der Biotopkatasterfläche Schlagflur (AT0) Eichen-Buchenmischwald (AA1) Buchen-Eichenmischwald (AB1)

Biotoptypen der Biotopkatasterfläche Eichen-Buchenwald (AA1) Buchen-Eichenwald (AB1)

Fichtenwald (AJ0) Gebüsch, Strauchgruppe (BB0) Fettweide (EB0)

Fichtenwald (AJ0) Fettweide (EB0)

Grünlandbrache (EE0) Brachgefallenes Nass- und Feuchtgrünland (EE3)

Nass- und Feuchtweide (EC2), binsenreich (tj) Brachgefallenes Nass- und Feuchtgrünland (EE3) Quelle, Quellbereich (FK0)

Teich (FF0) Bach (FM0) Sport- und Erholungsanlage (HU0)

Bachoberlauf im Mittelgebirge (FM1) Brachgefallenes Nass- und Feuchtgrünland (EE3), binsenreich (tj) Quelle, Quellbereich (yFK0)

Brachgefallenes Nass- und Feuchtgrünland (yEE3) Quelle, Quellbereich (yFK0) Bachoberlauf im Mittelgebirge (yFM1), naturnah (wf)

Borbach (BK-4710-048) Es handelt sich um den Oberlauf des Borbaches mit seinem grünlandgeprägten Talzug und den angrenzenden Laub(-misch)-waldbeständen. Bei Neuenhof entspringt der Borbach in einem Bu-

Kreuzbach- und Erlenbachtal nördlich Hönderbruch (BK-4810-097) Das Gebiet umfasst die Sohlentalabschnitte des Erlenbachunterlaufes und des mittleren Kreuzbachtales mit ihren bewaldeten Talhängen und der Grünland genutzten Talsohle zwischen Hah-

chen-Fichtenwald. Oberhalb liegt ein Brunnen. Der Bach gabelt sich vor einem kleinen Wall und verläuft dann weitgehend naturnah mit begleitendem Erlenbestand bis zu einer artenreichen

nenberg und Bevertalsperre. Beide Bäche fließen in begradigten, an den Talrand verlegten und stark eingetieften Schotterbetten.

Feuchtbrache. Sie sind stellenweise, meist an den hangböschungsseitigen Ufern mit lückigen Erlenbeständen begleitet. Die Bäche sind nicht verbaut und weisen nur bedingt naturnahe Strukturen auf. Die Tal-

Randlich befinden sich zwei kleine Stauteiche. Im weiteren Verlauf ist der Bach begradigt und die Talsohle ist stärker aufgeweitet. Stellenweise begleiten Feuchtbrachen den Bach. Oberhalb des Siepen wurde in der Aue eine Reitbahn angelegt. Der im Süden liegende, ausgedehnte Waldkomplex „Im Walde“ ist durch Buchen-Eichenwaldbetände geprägt, die durch Schlag- und Brachfluren aufgelichtet sind. Daneben sind einige Fichtenparzellen eingestreut. Ein kleiner Quellsie-

sohlen befinden sich in Grünlandnutzung, die stellenweise aufgegeben wurde. Überwiegend sind Fettweiden ausgebildet, stellenweise ist Feuchtgrünland zu finden.

pen wurde oberhalb der K10 zu einem kleinen Teich aufgestaut.

wurz- und Uferhochstaudenfluren entwickelt, die zum Teil eutrophiert bzw. ruderalisiert sind.

Ziel der Unterschutzstellung sind der Erhalt und die Optimierung eines Mittelgebirgsbachtales mit

Die schlangenknöterichreichen Wiesen im nördlichsten Talbereich werden noch gemäht bzw.

Feuchtbrachen und angrenzenden Buchenwaldbeständen.

beweidet. Abgezäunte Uferbereiche sind mit Uferhochstauden bewachsen. An etwas steileren

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Am Kreuzbach vor der Einmündung in den Erlenbach haben sich Rohrglanzgrasröhrichte, Pest-

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Talböschungen sind mehr oder minder gut ausgebildete Magerweidensäume und Magerweiden zu finden. Ein reliefierter Hangbereich (vermutlich ehemalige Abgrabung) weist ein BirkenGinstergebüsch auf.

7.5.8 Baumschutzsatzung der Stadt Radevormwald Für das Stadtgebiet Radevormwald gilt die „Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Radevormwald“ vom 06.04.2004.

Auch der Erlenbach südlich der K11, die das Tal durchschneidet, fließt abgezäunt zunächst zwischen Feuchtgrünlandbrachen und Feuchtweiden, dann am linken Talrand zwischen BirkenEichenwald und Fettweiden, die an der Einmündung zweier Nebenquellrinnsale vernässt sind

Die Baumschutzsatzung der Stadt Radevormwald dient dem Schutz des Baumbestandes zur •

bzw. Brachfluren aufweisen. Am östlichen Talhang stocken parzellenweise Krautschicht der mehrstämmigen, krüppelwüchsigen Waldbestände dominiert Pfeifengras und nur selten Adlerfarn. An einer sehr steilen Uferböschung des Erlenbaches sind kleine Preiselbeerbestände vorhanden. Parzellenweise stockt Eichen-Buchenwald. Eingestreut finden sich Schlagfluren. Die westlichen Talhänge sind überwiegend von Fichtenforsten bestockt.



Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes Gestaltung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes und zur Sicherung der

• •

Naherholung Abwehr schädlicher Einwirkungen (z. B. Luftverunreinigungen und Lärm) Erhaltung oder Verbesserung des Stadtklimas sowie



Ziel der Unterschutzstellung ist die Erhaltung und Pflege eines strukturreichen MittelgebirgsBachtales mit bedingt naturnahen Bachbachnitten, naturnahen Hanglaubwäldern und teilweise

Erhaltung eines artenreichen Baumbestandes und zum Schutz des Lebensraumes für die Tierwelt gegen schädliche Einwirkungen

extensiv genutztem Feuchtgrünland.

Die Baumsschutzsatzung gilt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gemäß § 34 BauGB und im Geltungsbereich von Bebauungsplänen. Sie gilt jedoch nicht für Bebauungspläne,

Die Biotopkatasterfläche weist eine lokale Bedeutung auf und ist mäßig beeinträchtigt. Sie liegt

in denen land- oder forstwirtschaftliche Nutzungen oder Grünflächen festgelegt sind, wenn und soweit sich ein Landschaftsplan auf diese Flächen erstreckt (§ 16 Abs. 1 LG NW).

innerhalb des LSG „Gemeindegebiet Radevormwald und Hückeswagen“. Bei der Biotopkatasterfläche handelt es sich um eine wertvolle Grünlandfläche sowie Bachaue mit gut ausgebildeten Pflanzengesellschaften (Eichenwald, Nasswiese). Die Fläche weist eine hohe strukturelle Vielfalt auf und stellt ein Vernetzungsbiotop dar. Sie bietet Lebensraum für Rote-Liste-Tier- (Mollusken)

Die Satzung findet weiter keine Anwendung, wenn innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne durch ordnungsbehördliche Verordnung Naturschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen werden (§ 42 a Abs. 2 LG NW) oder Sicherstellungsanordnungen ergehen (§ 42 e LG NW), sofern die Verordnung oder Sicherstellungsanordnung Regelungen für den Baumbestand enthalten. Die Satzung gilt des Weiteren nicht für Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes und des Forstgeset-

und –Pflanzenarten und ist auch wertvoll für Schmetterlinge. Biotoptypen der Biotopkatasterfläche Fettweide (EB0) Eichen-Buchenmischwald (AA1)

zes für das Land Nordrhein-Westfalen.

Birken-Eichenmischwald (AB2) Erlenwald (AC0) Fichtenwald (AJ0)

Nicht unter die Satzung fallen •

Schlagflur (AT0) Gebüsch, Strauchgruppe (BB0) Erlen-Ufergehölz (BE2) Nass- und Feuchtweide (EC2)



Pappeln und Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen, Esskastanien und Wildobstbäumen Nadelbäume, soweit es sich nicht um ortsbildprägende Einzelexemplare handelt, mit Ausnahme von Eiben und Mammutbäumen

Geschützt sind Bäume

Magergrünland (ED0) Brachgefallenes Nass- und Feuchtgrünland (EE3) Quelle, Quellbereich (FK0) Bachoberlauf im Mittegebirge (FM1), Steilufer (wc), Flachufer (wd), Uferhochstaudenfluren (wm)

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mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm, gemessen 100 cm über dem Erdboden; liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem

Die Durchführung einer archäologischen Prospektion bereits im Rahmen des Bebauungsplanver-

Kronenansatz maßgebend wenn bei mehrstämmigen Bäumen die Summe der Stammumfänge in 100 cm Höhe mindestens 80 cm beträgt und mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 50 cm aufweist

fahrens und für das gesamte Plangebiet wird als unverhältnismäßig und nicht sachgerecht angesehen, da durch die gesetzlichen Vorgaben der §§ 15 und 16 DSchG NW ein ausreichender Schutz evtl. vorhandener Bodendenkmäler im Zuge der Planumsetzung gewährleistet ist. Nach diesen Vorschriften ist beim Auftreten von archäologischen Bodenfunden oder Befunden die Stadt Radevormwald als Untere Denkmalbehörde oder das Amt für Bodendenkmalpflege des

Eiben sind ab einem Stammumfang von mindestens 50 cm geschützt. Mehrstämmige Eiben sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge mindestens 50 cm beträgt und mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 25 cm aufweist.

Landschaftsverbandes Rheinland unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.

Die Baumschutzsatzung verbietet es o. g. Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Verboten sind auch Einwirkungen auf den Wurzelbereich (z. B. durch Versieglungen, Abgrabungen) und auf den Kronenbereich.

7.5.10 Sonstige Kultur- und Sachgüter Sonstige Kultur- und Sachgüter, die aus denkmalpflegerischer Sicht zu berücksichtigen wären, sind weder im Bebauungsplangebiet noch im relevanten Umfeld bekannt.

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgt keine Bestandsaufnahme der nach der Baum-

Sachgüter bestehen im Plangebiet in Form landwirtschaftlicher Nutzflächen sowie in Form von Gebäuden zu Wohn-, landwirtschaftlichen und gewerblichen Zwecken.

schutzsatzung schutzwürdigen Bäume. Der Umfang der Ausgleichsverpflichtung für den Wegfall schutzwürdiger Bäume wird erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ermittelt, da im Bebauungsplanverfahren noch keine verbindliche Aussage über das Ausmaß bzw. die Anzahl der

7.5.11 Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete sowie Überschwemmungsgebiete Sowohl innerhalb des Plangebietes, als auch im für das Planverfahren relevanten Umfeld, sind keine Heilquellenschutzgebiete und Überschwemmungsgebiete ausgewiesen.11 Heilquellen-

wegfallenden schutzwürdigen Bäume getroffen werden kann.8

schutzgebiete befinden sich vorwiegend im Osten des Landes Nordrhein-Westfalen. Im Bergischen Land sind keine Heilquellenschutzgebiete vorhanden. Das nächstgelegene Überschwemmungsgebiet der Wupper befindet sich mehr als 6 km südlich des Plangebietes.

7.5.9 Belange der (Boden-) Denkmalpflege In amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denkmalensembles, Denkmalbereiche oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft wurden, sind sowohl im Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem Umkreis von 1.000 m um das Plangebiet nicht vorhanden.9

Die Schutzzone II (engere Zone) des Trinkwasserschutzgebietes der Ennepe-Talsperre liegt ca. 220 m östlich des Plangebietes. Das Trinkwasserschutzgebiet wird durch die „Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Ennepe-

Hinweise auf eine Betroffenheit der Belange der Bodendenkmalpflege durch den Bebauungsplan sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht vorhanden. Eine abschließende Aussage, ob es zu Konflikten zwischen dem Bebauungsplan und den Belangen des Bodendenkmalschutzes kom-

talsperre (Wasserschutzgebietsverordnung Ennepetalsperre) vom 03.04.2002 gesichert. Die Verordnung ist am 11.05.2002 im Amtsblatt Nr. 19 für den Regierungsbezirk Arnsberg veröffentlicht worden und am 18.05.2002 rechtskräftig geworden. Die Genehmigungs- und Verbotstatbestände

men kann, ist auf Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen jedoch nicht möglich, da durch das Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) bislang keine systematische Erfassung der Bodendenkmäler durchgeführt wurde. Das

innerhalb der verschiedenen Schutzzonen sind in der Anlage A zu der o. g. Verordnung festgeschrieben.

Amt für Bodendenkmalpflege empfiehlt daher eine archäologische Prospektion, d. h. eine zerstörungsfreie Ermittlung des Bestandes an Bodendenkmälern, stellt diese Untersuchung jedoch ins

Weitere Wasserschutzgebiete befinden sich in einer Entfernung von 1,7 km oder mehr, so dass sich eine Betrachtung im Rahmen dieses Umweltberichtes erübrigt.

Ermessen der Stadt Radevormwald10 8

Telefonische Auskunft des Umweltamtes der Stadt Radevormwald vom 02.04.2009 im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 100 “Bereiche nördlich und südlich der Alten Landstraße” E-Mail-Auskunft des Fachbereichs Bauverwaltung der Stadt Radevormwald vom 10.06.2010 E-Mail des LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 03.08.2010

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http://www.uvo.nrw.de/uvo/uvo.html, Stand: 11.06.2010; http://rio.obk.de, Stand: 11.06.2010

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7.5.12 Bodenbelastungen / Altlasten / Schutzwürdige Böden Darstellungen des Altlastenkatasters

fangs nicht durchgeführt werden (Anbauverbotszone gemäß § 9 Abs. 1 Fernstraßengesetz FStrG).

Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 102 sind keine Eintragungen im AltlastVerdachtsflächen-Kataster des Oberbergischen Kreises vorhanden.12

Ferngasleitungen der E.ON Ruhrgas AG Am nördlichen Rand des Plangebietes verläuft die Ferngasleitung Nr. 28 (2. Leitung WernePaffrath, DN 900, Blatt 138-140, RF-Plan Blatt 88) mit einer Schutzstreifenbreite von 10 m. Die Ferngasleitung Nr. 21 (Rheine-Lünen-Bergisch Gladbach, DN 1000, Blatt 398-399, RF-Plan Blatt

Bei der Durchführung von in den Boden eingreifenden Maßnahmen ist der anfallende Bodenaushub der ordnungsgemäßen Entsorgung oder Verwertung zuzuführen. Hierbei sind ggf. Sicherungsmaßnahmen gegen schädliche Umweltauswirkungen ausgehend von möglichen Altlasten zu treffen. Eine gutachterliche Untersuchung des Bodenmaterials und eine gutachterliche Be-

398-399) mit einer Schutzstreifenbreite von ebenfalls 10 m durchquert das Plangebiet im Osten von Nord nach Süd.

gleitung und Dokumentation ist empfehlenswert. Gewässer Für ein Grundstück in unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet existiert eine Eintragung im Altlast-Verdachtsflächen-Kataster des Oberbergischen Kreises. Es handelt sich um eine ehemalige Betriebstankstelle im Osten des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 41 nördlich der B

Im Westen des Plangebietes befindet sich der Erlenbach. Zum Erhalt dieses Gewässers ist dieses im Bebauungsplan entsprechend festzusetzen und mit einem ausreichend dimensionierten Schutzstreifen zu versehen.

229 und westlich der B 483, die zu dem dort ansässigen Logistikzentrum einer Einzelhandelskette gehörte.

Anmerkung: Die Breite des Schutzstreifens wird mit der Unteren Wasserbehörde des Oberbergischen Kreises endgültig abgestimmt und in den zeichnerischen Festsetzungen zur Offenlage berücksichtigt.

Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans sind keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich. Nachteilige Umweltauswirkungen der Altlastenverdachtsfläche im Plangebiet sowie Gefahren und Nachteile auf den Menschen sind nicht zu erwarten.13

Südöstlich des Plangebietes nördlich der Bundesstraße B 229 befindet sich zwischen den beiden vorhandenen Wohnhäusern die Quelle des Grafweger Siepens, der in Richtung Süden durch die Ortschaft Grafweg fließt.

Kampfmittel Anmerkung: Im Rahmen des weiteren Planverfahrens wird beim Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf angefragt werden, ob im Plangebiet ggf. mit dem Vorhandensein von Kampfmittelresten zu rechnen ist. Die Ergebnisse der Anfrage werden zur Offenlage ergänzt.

8 Beschreibung und Bewertung der Umwelt und der Umweltauswirkungen der Planung

Schutzwürdige Böden Anmerkung: Die vorliegenden Unterlagen und Informationen zu den schutzwürdigen Böden im Plangebiet werden zur Offenlage ermittelt und an dieser Stelle ergänzt.

Im Rahmen des Umweltberichtes als Bestandteil der Begründung bei der Aufstellung, Änderung oder Aufhebung von Bauleitplänen sind regelmäßig die Auswirkungen des Vorhabens bzw. des Plans auf die Umwelt und ihre Bestandteile zu ermitteln und zu bewerten.

7.5.13 Sonstige (fach-) planungsrechtliche Vorgaben Anbauverbotszone und Anbaubeschränkungszone entlang von Bundesstraßen Das Plangebiet liegt unmittelbar an den Bundesstraßen B 229 und B 483. In einer Entfernung bis zu 20 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesstraße außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten dürfen

Nachfolgend werden der derzeitige Umweltzustand und die besonderen Umweltmerkmale im Geltungsbereich des Plangebietes bezogen auf das jeweilige Schutzgut dargestellt, um die besondere Empfindlichkeit von Umweltmerkmalen gegenüber der Planung herauszustellen und Hinweise auf ihre Berücksichtigung im Zuge der Planung zu geben. Der Bestandserfassung und –bewertung schließt sich eine Beschreibung und Bewertung der mit der Durchführung der Planung verbundenen Veränderung des Umweltzustands bzw. des jeweiligen Schutzgutes an.

Hochbauten jeder Art nicht errichtet werden und Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Um-

12 13

Schreiben der Unteren Bodenschutzbehörde des Oberbergischen Kreises vom 08.06.2010 Telefonat mit der Unteren Bodenschutzbehörde des Oberbergischen Kreises am 17.06.2010

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Ziel dieser Vorgehensweise ist es, die mit der Planung verbundenen Umwelteinwirkungen herauszustellen, um hieraus Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und/oder zum Ausgleich

gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gesichert und schädliche Umwelteinwirkungen vermieden. Die in Tabelle 8.1 definierten Richtwerte sind als Immissionsrichtwerte entsprechend der TA

nachteiliger Auswirkungen abzuleiten.

Lärm bzw. DIN 18005 für die städtebauliche Planung anzusehen.

Bei der Bewertung der Umweltauswirkungen ist zu berücksichtigen, dass die Flächen des Plangebietes durch den Bebauungsplan mit wenigen Ausnahmen erstmalig einer baulichen Nutzung zugeführt werden. Grundlage der nachstehenden Bewertung ist somit der Zustand des Plange-

Im Einzelnen ergibt sich im Bereich der Immissionsorte bzw. der dadurch repräsentierten Umfeldbereiche folgende Situation, die in Kapitel 2.9.3 der Begründung ausführlich beschrieben wird:

bietes, wie er sich aufgrund der derzeitig gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten (Außenbereich, kein vorhandenes Planungsrecht, überwiegend keine vorhandene Bebauung) einstellen würde bzw. könnte.

Tabelle 8.1 Immissionsorte (IOs) und Immissionsrichtwerte (IRWs)

14

Nr. des IO

Bezeichnung und Lage Gebietsausweides IO

8.1

Schutzgut Mensch

im BP Nr.*

sung bzw. :Ein-

IRW tags in dB(A)

nachts in dB(A)

stufung gem.

Eine auf das Schutzgut Mensch bezogene Betrachtung hat die bestehenden Wohnnutzungen

§§ 34/35

innerhalb und außerhalb des Plangebietes im Umfeld der geplanten Gewerbe- und Industriegebieten zu beachten. Durch die Planung müssen gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet werden. Beeinträchtigungen der Wohnumfeldfunktion und des Gesundheitsschutzes können insbesondere durch Geräuschimmissionen, Geruchsimmissionen, Erschütterungsimmissionen sowie Luftschadstoffe verursacht werden. Neben den immissionsschutzrechtlichen Belangen werden des Weiteren die Nutzungsstrukturen, die innerhalb des Plangebietes sowie im näheren Umfeld liegen und hinsichtlich potenzieller Auswirkungen der Planung beeinträchtigt werden könnten, betrachtet.

Grafweg 10

§ 35 = W

./.

60

45

IO 1a

Grafweg 11

§ 35 = W

./.

60

45

IO 1b

Grafweg 8

§ 35 = W

./.

60

45

IO 2

Grafweg 7

§ 35 = W

./.

60

45

IO 3

Grafweg 14

§ 35 = W

./.

60

45

IO 4

Grüne 1

§ 35 = M

./.

60

45

IO 5

Grüne 4

BP = GI

BP 41

60

45

IO 6

Gewerbestraße 2a

BP = GI

BP 41

70

70

IO 7

Grüne 3

§ 35 = W

./.

60

45

Auf Grundlage dieser Bestandserhebungen sind sowohl die Planzielwerte für das Bebauungsplanverfahren als auch die Festsetzungen zum vorbeugenden Immissionsschutz ermittelt worden. Die Ergebnisse hierzu werden im Kapitel 3.1.3 der Begründung dargelegt.

Geräuschimmissionen Da vor dem Hintergrund der geplanten Betriebe und Anlagen eine Regelung ausschließlich über den Abstanderlass aufgrund der tatsächlich bestehenden Abstände zu den schutzbedürftigen Nutzungen nicht umsetzbar wäre, soll die Zulässigkeit von Anlagen und Betrieben bezüglich der

Luftschadstoffe und Gerüche Hinsichtlich eventueller Regelungen bezüglich der Emission von Luftschadstoffen sowie des vorbeugenden Geruchs-Immissionsschutzes besteht nach derzeitiger Einschätzung auf Grundlage

Geräusch-Emissionen in den Gewerbe und Industriegebieten durch die Anwendung von Geräusch-Emissionskontingenten gem. DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ vom Dezember 2006 geregelt werden.

der aktuellen Daten in Bezug auf die geplanten Festsetzungen sowie die geplanten gewerblichindustriellen Nutzungen im Plangebiet selbst und den bestehenden schutzbedürftigen Nutzungen im Umfeld kein gesonderter Regelungsbedarf, so dass hier auf spezielle Festsetzungen verzichtet werden soll. Folgende Ausführungen stützen diese Einschätzung.

Zur Beurteilung der Lärm-Immissionssituation und zur Festlegung der Geräuschkontingente für den Bebauungsplan wurden Immissionspunkte und Immissionsrichtwerte für die im Plangebiet und außerhalb des Plangebietes befindlichen schützenswerten Wohnnutzungen festgelegt. Diese sind für das gesamte Umfeld repräsentativ, so dass aufgrund der Ausbreitungsbedingungen und

14

* BP = 41: im Bebauungsplan festgesetzte Art der Nutzung (z.B. BP = GE – Festsetzung als GE-Gebiet über einen rechtskräftigen B-Plan); § 34 = gem. § 34 BauGB zu beurteilende Nutzung, da kein B-Plan vorliegt, d.h., dass die Festlegung des IRW der Immissionsschutzbehörde obliegt; § 35 = gem. § 35 BauGB zu beurteilende Nutzung im Außenbereich. Die Immissionsorte 1a und 1b sind nachträglich in die Betrachtung einbezogen worden. Die Bezeichnung der ursprünglichen Immissionsorte wurde jedoch beibehalten.

der Nutzungen der Baugebiete im Umfeld der Immissionspunkte keine höheren Immissionspegel zu erwarten sind als an diesen Immissionsorten (IO). Hierdurch werden die Anforderungen an

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IO 1

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Luftschadstoffe

Aus den Ergebnissen kann abgeleitet werden, dass die vorhandenen Duroplastformmaschinen dem Stand der Technik der Luftreinhaltung entsprechen und dass bei den Anlagen in ausreichen-

Die als Industriegebiete vorgesehenen Bereiche des Plangebietes stehen im Eigentum der Gira Giersiepen GmbH & Co. KG und werden nach Rechtskraft des Bebauungsplans für deren betriebliche unternehmerische Zwecke genutzt werden. Die geplanten gewerblich-industriellen Anlagen und Betriebe werden somit mit denen am bestehenden Unternehmensstandort an der Dahlienstraße im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 100 vergleichbar sein. Somit kann nach

dem Maße Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen wird. Die festgeschriebenen Massenkonzentrationen wurden um den Faktor 6 bis 45 unterschritten.

derzeitigem Kenntnisstand auch davon ausgegangen werden, dass deren Emissionsverhalten hinsichtlich Luftschadstoffen ebenfalls mit dem am Standort Dahlienstraße vergleichbar ist. Im Jahr 2008 wurden an diesem Standort Emissionsmessungen durchgeführt, deren Ergebnisse den nachfolgenden Ausführungen zu entnehmen ist.

den, dass die vorgesehenen Grenzwerte für Luftschadstoffkonzentrationen eingehalten und damit in ausreichendem Maße Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen wird und die Anlagen dem Stand der Technik der Luftreinhaltung entsprechen. Dies ist allerdings nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Im Genehmigungsverfahren sind regelmäßig die emis-

Bei einer möglichen Realisierung einer Duroplastfertigung innerhalb des Plangebietes wird im Rahmen des dann erforderlichen Genehmigungsverfahrens nach BImSchG sichergestellt wer-

sionsseitigen anlagenbezogenen Anforderungen der TA Luft einzuhalten. Aufgrund einer Ordnungsverfügung des Staatlichen Umweltamtes Köln vom 07.12.2005 (22.2Bn) wurde die Gira Giersiepen GmbH & Co. KG aufgefordert zu überprüfen, ob die festgeschrie-

Geruchs-Immissionsschutz

benen Massenkonzentrationen an Ammoniak in Höhe von 50 mg/m³, organischen Stoffen angegeben als Gesamtkohlenstoff in Höhe von 50 mg/m³ sowie Formaldehyd und Phenol insgesamt in

Wie oben bereits ausgeführt besteht hinsichtlich des vorbeugenden Geruchs-Immissionsschutzes im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens kein gesonderter Regelungsbedarf, so dass hier auf

Höhe von 20 mg/m³ in den Abluftströmen der Duroplastmaschinen nicht überschritten werden, um sicher zu stellen, dass die genehmigten Anlagen dem Stand der Technik der Luftreinhaltung gemäß Nr. 5 TA Luft entsprechen.

spezielle Festsetzungen verzichtet werden soll. Darüber hinaus ist im Rahmen von Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz jeweils der Nachweis zu erbringen, dass Geruchsbelastungen die zulässigen Immissionswerte der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) einhalten bzw. diese unterschreiten.

Die darauf hin durchgeführten Emissionsmessungen im Abluftstrom der zum Messzeitpunkt im Volllastbetrieb laufenden Duroplastformmaschinen der Gira Giersiepen GmbH & Co. KG vom 15.02.2008 (Bericht Nr. 20080190 der IUA Institut für Umweltschutz und Agrikulturchemie Feld-

Erschütterungsimmissionen

baum GmbH & Co. KG, Az. GIRA/St) ergaben folgende Ergebnisse:

Durch die Anlagen, Betriebe und Nutzungen in Gewerbe- und Industriegebieten, deren Zulässigkeit durch den Bebauungsplan begründet werden soll, werden voraussichtlich keine Erschütterungsimmissionen verursacht.

Tabelle 8.2 Ergebnisse der Emissionsmessungen im Abluftstrom der Duroplastformmaschinen

Maschine 800

Zum Bereich der Erschütterungen kann zudem festgehalten werden, dass hier i. d. R. ein Eigen-

Maschine 675

Mittlere Massen-

Maximale Mas-

Mittlere Massen-

Maximale Mas-

Maximale Mas-

konzentration in

senkonzentration

konzentration in

senkonzentration

senkonzentration

mg/m³

in mg/m³

mg/m³

in mg/m³

in mg/m³ gem.

interesse des Anlagenbetreibers besteht, zur Verlängerung der Lebensdauer von Maschinen und Anlagen Schwingungs- oder Erschütterungsemissionen zu minimieren und dass Erschütterungen daher i. d. R. von nachrangiger Bedeutung und nicht regelungsbedürftig bzw. im Umfeld nicht zu erwarten sind. Darüber hinaus sind Erschütterungsimmissionen in der Regelung der Abstandsliste integriert betrachtet. Daher sind auch durch die Betriebe und Anlagen, für die der Bebauungsplan erstmals eine Zulässigkeit begründet, keine Erschütterungsimmissionen zu erwarten.

Ordnungsverfügung Ammoniak

< 0,40

< 0,40

4,06

6,19

Formaldehyd

0,292

0,378

0,057

0,062

Phenol

< 0,225

< 0,225

< 0,225

< 0,225

Gesamtkohlen-

2,3

2,9

4,7

5,0

50 20

Darüber hinaus sind Erschütterungsimmissionen im Rahmen der auf den Bebauungsplan folgenden Zulassungsverfahren für die konkrete Anlage bzw. den konkreten Betrieb zu berücksichtigen, indem in diesen Verfahren ggf. der Nachweis erbracht werden muss, dass schädliche Umwelt-

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stoff

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einwirkungen durch Erschütterungen in den im Umfeld der gewerblich-industriellen Anlagen und Betriebe gelegenen schutzbedürftigen Nutzungen nicht zu erwarten sind.

Deutschlands (1953-1962) gehört das Gebiet der Stadt Radevormwald zur Großregion Deutsche Mittelgebirgswelle, Haupteinheitengruppe „33 Bergisch-Sauerländisches Gebirge oder Süder-

Erholungs- und Freizeitfunktion Für die Erholungsfunktion des Menschen hat das Plangebiet eine nur geringe Bedeutung, da die im unmittelbaren Umfeld des Plangebietes vorhandene gewerblich-industrielle Bebauung in den übrigen Teilabschnitten des Gewerbegebietes Ost stark verdichtet ist und keine für die Erholung

bergland“, Haupteinheit 338 „Bergische Hochflächen“. 1994 wurde durch das Bundesamt für Naturschutz (BfN) eine Gliederung erstellt, die vom Handbuch leicht abweicht. Der Unterschied besteht in der zusätzlichen Unterteilung der Großregionen in Großlandschaften. Danach wird das Untersuchungsgebiet in die Großlandschaft „D38 Bergisches Land, Sauerland“ eingeordnet und entspricht „33 Süderbergland“.

relevanten Landschaftsbestandteile (z. B. Offenlandbereiche, Biotope usw.) vorhanden sind. Insofern ist das Plangebiet hinsichtlich der Erholungsfunktion für den Menschen stark vorbelastet. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die stark frequentierten Bundesstraßen B 229 und B 483 unmittelbar an das Plangebiet angrenzen und das Plangebiet ebenfalls in seiner Erholungs-

Die Bergischen Hochflächen stellen das Kerngebiet des Bergischen Landes dar. Diese Rumpfhochfläche der Rhein zugewandten Schiefergebirgsabdachung fällt sanft von ca. 400 m ü. NN im Osten bis auf ca. 200 m im Südwesten ab. Die flächenhaft erhaltenen, großwellig bewegten

funktion beeinträchtigen.

Hochflächen sind von mäßig entwickelten Braunerden auf steinigen, feinsandigen Lehmböden bedeckt. Die Hochflächen werden von der nach Nordwesten fließenden Wupper geteilt, nördlich des Flusslaufes befinden sich die Bergisch-Märkischen Hochflächen, teils flächig erhalten, teils

Das Erscheinungsbild des Plangebietes wird insbesondere durch die intensiv landwirtschaftlich genutzten und strukturarmen Flächen sowie die vorhandenen, aber in großen Teilen nicht mehr genutzten landwirtschaftlichen Gebäude geprägt. Weiterhin ist festzustellen, dass Geräuschein-

zersiedelt. Charakteristisch für das Gebiet sind waldreiche, Grünland geprägte Flächen.

wirkungen durch die im Umfeld vorhandenen Bundesstraßen vorliegen. Beide Faktoren führen zu einer geringen Erlebniswirksamkeit des Untersuchungsraumes.

Landschaftsstruktur/Landschaftsbild Wesentliches Schutzziel des Schutzgutes Landschaft ist das Landschaftsbild, dass es in seiner Eigenart, Vielfalt und Schönheit zu erhalten gilt, ebenso wie die Erhaltung ausreichend großer

Im Umfeld des Plangebietes ist der nördlich angrenzende Wald zu nennen, der für Erholungszwecke genutzt werden kann.

unzerschnittener Landschaftsräume. Hieraus ergibt sich eine besondere Beachtung von Landschaftsteilen mit besonderer Ausprägung hinsichtlich Struktur und Größe. Die Bedeutung des Landschaftsbildes (landschaftsästhetische Funktion) ist abhängig von der Ausstattung eines Gebietes mit unterschiedlichen Landschaftselementen, Topographie und der Nutzung, aber auch

Aufgrund der vorliegenden starken Beeinträchtigungen der Erholungsfunktion durch gewerblichindustrielle Nutzungen im Umfeld, der visuellen Wirkung bestehender baulicher Anlagen sowie der Geräuscheinwirkungen aus gewerblich-industriellen Tätigkeiten sowie Verkehrsgeräuschen der vorhandenen Straßen sind durch die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans keine

bestehenden Vorbelastungen durch künstliche Elemente sowie Lärm, Gerüche und Unruhe.

erheblichen Beeinträchtigungen der Erholungsfunktion zu erwarten. Das Plangebiet selbst verfügt aufgrund seiner Strukturarmut nur über eine geringe Bedeutung für die Erholungsnutzung, die

Kulturlandschaft darstellt und als Erholungslandschaft eine große Bedeutung besitzt. Durch die Lage des Plangebietes an einem nach Südwesten abfallenden Hang ist das Gebiet aus dieser

darüber hinaus durch das Umfeld stark vorbelastet ist.

Richtung als exponiert zu bezeichnen und weithin einsehbar. Die Einsehbarkeit aus Osten und v. a. Norden ist jedoch eingeschränkt, da sich östlich des Plangebiet ein Höhenrücken befindet, der darüber hinaus bereits rechtskräftig als Gewerbegebiet ausgewiesen ist, so dass hinsichtlich

Das Plangebiet liegt im Norden des Naturparks „Bergisches Land“, der eine vielfältig strukturierte

Ebenfalls sind durch die Aufstellung des Bebauungsplans keine nachteiligen Auswirkungen auf die Erholungsnutzung des Menschen im Umfeld des Plangebietes zu erkennen.

8.2

der Beurteilung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild langfristig nicht von freier Landschaft ausgegangen werden kann. Nördlich des Plangebietes befinden sich ausgedehnte Waldbereiche, wodurch eine Einsehbarkeit des Plangebiets aus dieser Himmelsrichtung ausgeschlossen werden kann.

Schutzgut Natur und Landschaft, Flora und Fauna

Naturräumliche Verhältnisse

Trotz der Lage in einem Naturpark können lokal erhebliche Vorbelastungen des Landschaftsbildes und des visuellen Eindrucks konstatiert werden, da die Landschaftsstruktur im Umfeld des

Die naturräumliche Gliederung in Deutschland grenzt naturräumliche Einheiten oder Naturräume auf mehreren Skalen voneinander ab. Gemäß des Handbuchs der Naturräumlichen Gliederung

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Bebauungsplans als anthropogen mäßig bis stark beeinträchtigt anzusehen ist. Südlich bzw.

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westlich des Plangebietes befinden sich zwei stark befahrene Bundesstraßen, die als Zäsur des Landschaftsbildes empfunden werden und zu einer Beeinträchtigung der Erholungsfunktion füh-

tes) sind nachteilige Auswirkungen weder auf das nächstgelegene noch auf weiter entfernte Naturschutzgebiete durch die Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten.

ren. Landschaftsschutzgebiete Als Landschaftsschutzgebiet festgesetzte Bereiche von Natur und Landschaft befinden sich nicht innerhalb des Plangebietes.

Auf dem aus allen Himmelsrichtungen gut einsehbaren Höhenrücken nordöstlich des Plangebietes befinden sich weithin sichtbare Windkraftanlagen, die ebenfalls zu einer Vorbelastung des Landschaftsbildes beitragen. Im Flächennutzungsplan ist in diesem Bereich eine Konzentrationszone für Windenergie dargestellt, so dass davon ausgegangen werden kann, dass es zukünftig durch weitere Windkraftanlagen zu einer weitergehenden Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kommen wird.

Das an das Plangebiet angrenzende Landschaftsschutzgebiet wird durch die Aufstellung des Bebauungsplans nicht nachteilig beeinflusst. Nördlich des Plangebietes grenzen umfangreiche Waldflächen an den Geltungsbereich des Bebauungsplans an, deren südliche Grenze mit der des Landschaftsschutzgebietes identisch ist. Bereits aufgrund des vorhandenen Waldes ist ein aus-

Bei der Beurteilung der bestehenden Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sind insbesondere die umfangreichen und ausgedehnten Gewerbe- und Industriegebiete unmittelbar westlich und südwestlich des Plangebietes zu berücksichtigen.

reichend großer Abstand zwischen dieser Nutzung und der Bebauung im Plangebiet einzuhalten, der gleichzeitig auch einen entsprechenden Schutz für das Landschaftsschutzgebiet darstellt. Außerdem verläuft in diesem Bereich eine Ferngasleitung der E.ON Ruhrgas AG, von der eben-

Diese Bereiche stellen in überwiegenden Teilen versiegelte und überbaute Flächen mit den für

falls nach Süden ein entsprechender Schutzabstand einzuhalten ist, der wiederum auch dem Landschaftsschutzgebiet zugute kommt und die Gefahr einer Beeinträchtigung minimiert.

Gewerbe- und Industriegebiete typischen großmaßstäblichen Gebäudestrukturen dar. Das Landschaftsbild wird durch diese Nutzungen geprägt und stark beeinträchtigt. Der negative visuelle Eindruck ist aufgrund des erheblichen Umfangs und der erheblichen Ausdehnung der Gewerbe-

Südlich des Plangebietes grenzt das Landschaftsschutzgebiet an die südliche Böschungskante der B 229 an. Das Plangebiet ist somit durch die Trasse der Bundesstraße vom Landschafts-

und Industrieflächen sowie der guten Einsehbarkeit sehr weit reichend. Es fehlen hier großflächige und abschirmende Gehölzpflanzungen, so dass die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes noch verstärkt werden und zu einem uniformen und oftmals kargen Landschaftsbild beitragen.

schutzgebiet getrennt. Durch die Trasse wird jedoch das Landschaftsschutzgebiet stark vorbelastet. Darüber hinaus wird der Bereich des Plangebietes nördlich der B 229, der dem Landschaftsschutzgebiet unmittelbar gegenüber liegt, nicht für bauliche Zwecke ausgewiesen. Westlich des hier in Rede stehenden Bereichs des Landschaftsschutzgebietes südlich der B 229 befinden sich

Bewertung der planbedingten Auswirkungen auf die Landschaftsstruktur und das Landschaftsbild sowie auf die naturräumlichen Verhältnisse Aufgrund der großen Vorbelastung des Planungsraums durch anthropogene Überformungen und

umfangreiche gewerblich-industrielle Nutzungen mit den entsprechenden baulichen Anlagen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 90. Diese liegen teilweise wesentlich näher an dem Landschaftsschutzgebiet als das Plangebiet, so dass sich auch insofern eine Vorbe-

Prägungen (Bundesstraßen, Windenergieanlagen, gewerblich-industrielle Nutzungen) sind keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Landschaftsbild bzw. die Landschaftsstruktur so-

lastung des Schutzgebietes ableiten lässt. Nachteilige Auswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet durch die westlich gelegene vorhandene Bebauung konnten nach derzeitigem Kenntnis-

wie auf die naturräumlichen Verhältnisse zu erwarten. Das Landschaftsbild sowie die gegenwärtigen Sichtbeziehungen erfahren keine planbedingten erheblich nachteiligen Beeinträchtigungen.

stand nicht nachgewiesen werden. Auch vor dem Hintergrund der Gesamtgröße des Landschaftsschutzgebietes von rd. 8.800 ha können nachteilige Auswirkungen durch die Aufstellung des Bebauungsplans, dessen Geltungsbereich sich lediglich im Randbereich des Landschafts-

Naturschutzgebiete Als Naturschutzgebiet festgesetzte Flächen befinden sich nicht innerhalb des Plangebietes. Das nächstgelegene Naturschutzgebiet liegt einige Hundert Meter vom Plangebiet entfernt. Aufgrund der Lage und Entfernung zum Plangebiet, aufgrund der Ausdehnung des Naturschutzgebietes,

schutzgebietes befindet, praktisch ausgeschlossen werden.

welche sich vom Plangebiet weg vollzieht und aufgrund der weiteren zwischen dem Plangebiet und dem Naturschutzgebiet vorhandenen baulichen, insbesondere auch gewerblich-industriellen Nutzungen sowie der Bundesstraße B 483 (im Sinne einer Vorbelastung des Naturschutzgebie-

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Geschützte Landschaftsbestandteile Weder innerhalb des Plangebietes noch in einem Umkreis von 1,0 km um das Plangebiet befin-

aufgrund der hohen Niederschläge durch ihren Wasserreichtum und das Vorhandensein zahlreicher Bachtäler, Talsperren und Stauseen auszeichnet. Waldstücke und landwirtschaftliche Nutz-

den sich geschützte Landschaftsbestandteile, so dass eine planbedingte Beeinträchtigung dieser Schutzgebiete nicht zu erwarten ist.

flächen wechseln sich ab, wobei der Grünlandanteil aufgrund der mangelnden Bodengüte und wegen der bewegten Oberfläche überwiegt.

Naturdenkmale Als Naturdenkmal festgesetzte Objekte befinden sich nicht im Plangebiet. Aufgrund der Entfer-

Nach derzeitigem Kenntnisstand sind innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans keine besonderen, seltenen oder gefährdeten Arten der Flora und der Fauna vorhan-

nung des Naturdenkmals ND 1 von ca. 600 m zum Plangebiet sind planbedingte nachteilige Auswirkungen der Bauleitplanung auf diese Schutzkategorie nicht zu erwarten.

den, welche einer besonderen Berücksichtigung bedürfen. Das Plangebiet wird derzeit überwiegend zu landwirtschaftlichen Zwecken (Grünland, Weide, Ackerfläche) genutzt. Stellenweise sind Bäume bzw. Baumgruppen, insbesondere in der Nähe

FFH- und Vogelschutzgebiete Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt außerhalb von Natura-2000-Schutzgebieten. Aufgrund der Lage und Entfernung des Plangebietes zu den nächstgelegenen Natura-2000-

der vorhandenen baulichen Anlagen vorhanden. Insgesamt ist das Plangebiet hinsichtlich der Vegetation jedoch als gering strukturiert zu bezeichnen. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans ergeben sich keine erheblich nachteiligen Auswirkungen, die nicht ausgleichbar wären.

Schutzgebieten (mindestens 4,5 km) sind keine planungsbedingten Auswirkungen auf die Schutzziele der Natura-2000-Schutzgebiete zu erwarten.

Im Untersuchungsraum sind die bedeutenden Bestände und Entwicklungsräume der Flora und

Gesetzlich geschützte Biotope nach § 62 LG NW Innerhalb des Plangebietes sind keine gesetzlich geschützten Biotope ausgewiesen.

Fauna mit Schutzgebietsausweisungen überlagert, so dass auf eine gesonderte Betrachtung an dieser Stelle verzichtet werden kann und auf die oben angeführten Bewertungen und Beschreibungen verwiesen wird.

Das nächst gelegene nach § 62 LG NW geschützte Biotop befindet sich in einer Entfernung von ca. 500 m zum Plangebiet. Aufgrund der Entfernung ist durch die Aufstellung des Bebauungsplans nicht mit nachteiligen Auswirkungen auf die gesetzlich geschützten Biotope im Umfeld zu

Der Unteren Landschaftsbehörde des Oberbergischen Kreises liegen keine Hinweise auf ein mögliches Vorkommen von besonders und streng geschützten Tier- und Pflanzenarten innerhalb und im unmittelbaren Umfeld des Plangebietes vor.15 Diese Beurteilung wird auch durch den RBN

rechnen.

Bergischer Naturschutzverein/LNU als Vertreter des ehrenamtlichen Naturschutzes bestätigt, wonach artenschutzrechtlich relevante Arten nach heutigem Kenntnisstand im Plangebiet nicht vorhanden sind.16 Somit ist eine Beeinträchtigung von besonders und streng geschützten Arten

Biotopkatasterflächen des LANUV Innerhalb des Plangebietes sind keine Biotopkatasterflächen des LANUV verzeichnet.

durch die Aufstellung des Bebauungsplans bzw. ein Vorliegen der Verbotstatbestände des § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) nicht zu erwarten. Daher kann auf die Durchführung einer

Die nächstgelegenen Biotopkatasterflächen befinden sich in einer Entfernung von 0,3 km nordwestlich bzw. 0,4 km nördlich des Plangebietes. Aufgrund der Entfernung und der Ausrichtung der Flächen vom Plangebiet weg (es handelt sich um Bachbereiche, deren Fließrichtung nach

speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung bzw. auf die Erstellung eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrags verzichtet werden.

Nordwesten bzw. Norden gerichtet ist, der Borbach befindet sich darüber hinaus bereits jenseits der Wasserscheide zwischen Wupper und Ennepe und gehört somit zum Einzugsbereich der Ennepe) ist durch die Aufstellung des Bebauungsplans nicht mit nachteiligen Auswirkungen auf die Biotopkatasterflächen im Umfeld zu rechnen.

Der Umweltbericht zum unmittelbar östlich angrenzenden Bebauungsplan Nr. 99 kommt ebenfalls zu diesem Ergebnis.17 Wald

Flora und Fauna Das Plangebiet liegt im Norden des Naturparks „Bergisches Land“ (Gesamtgröße ca. 2.100 km²).

15

Telefonische Auskunft vom 19.05.2010 E-Mail vom 20.05.2010 Bimberg Landschaftsarchitekten BDLA: Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 99 “Gewerbegebiet Ost – Teilabschnitt 4, Bereich nordwestlich Feldmannshaus” mit integrierter Landschaftspflegerischer Begleitplanung, Iserlohn, 12.08.2009 16

Dieser stellt sich als hügelige, kleinteilige und abwechslungsreiche Kulturlandschaft dar, die sich

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Der im Westen des Plangebietes vorhandene Wald (vgl. Kap. 2.8.6 der Begründung) wird als solcher im Bebauungsplan festgesetzt und dadurch im Bestand gesichert. Ein Eingriff in diese

kann nicht getroffen werden. Vielmehr ist hier ein fließender Übergang zwischen den Klimatypen anzunehmen.

Waldfläche durch die Aufstellung des Bebauungsplans findet nicht statt. Freilandklimatop Das Freilandklimatop weist einen extremen Tages- und Jahresgang der Temperatur und Feuchte sowie sehr geringe Windströmungsveränderungen auf. Damit ist eine intensive nächtliche Frischund Kaltluftproduktion verbunden. Dies trifft vor allem auf ausgedehnten Wiesen und Ackerflä-

Nördlich grenzen umfangreiche Waldbereiche an das Plangebiet an. Entsprechend der durchgeführten Abstimmungen mit dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW wird im Bebauungsplan ein ausreichender Abstand zwischen Bebauung und Wald gewährleistet.

chen zu. Für die Filterung von Schadstoffen aus der Luft sind Freiflächen von untergeordneter Bedeutung.

Nachteilige planbedingte Auswirkungen auf die Waldflächen innerhalb und außerhalb des Plangebietes sind nicht zu erwarten.

Kaltluftproduzierende Freilandklimatope sind dann von großer Bedeutung, wenn ihre Luft klima-

8.3

Schutzgut Klima / Luft

tisch und lufthygienisch belasteten Siedlungsflächen zugute kommt. Sie übernehmen dann die Funktion von klimatischen Ausgleichsflächen. Dies ist insbesondere bei austauscharmen Wetterlagen von Bedeutung, wenn lediglich lokale und thermisch induzierte Windsysteme für den Luft-

Bei den Schutzgütern Klima und Luft sind als Schutzziele die Vermeidung von Luftverunreinigungen, die Erhaltung von Reinluftgebieten sowie die Erhaltung des Bestandsklimas und der lokalklimatischen Regenerations- und Austauschfunktion zu nennen.

austausch in klimatisch und lufthygienisch problematischen Siedlungsbereichen sorgen.

Die Ergebnisse zur Bestandssituation ergeben sich aus allgemeinen Angaben zur klimatischen Lage und Ausprägung des Naturraumes bzw. des Gebietes der Stadt Radevormwald. Hiernach ergibt sich derzeitig folgende Situation.

Das lokale Kleinklima im Plangebiet ist als Freilandklimatop zu beschreiben. Hier können aufgrund der Hanglage und der nahezu fehlenden Bebauung Frisch- und Kaltluft ungehindert fließen. Der geringe Anteil an Bebauung südöstlich und im Westen des Plangebietes kann nicht als Hindernis bezeichnet werden.

Der Untersuchungsraum ist Teil des Bergischen Landes. Mit westlichen Luftströmungen treffen atlantische Luftmassen im Bergischen Land erstmals auf ein Hindernis und werden gestaut (Luvlage). Folge sind Steigungsregen, die auf relativ kurzer Distanz von 800 mm im Westen auf über 1.350 mm im Osten im Jahresmittel ansteigen. Die Jahresmitteltemperatur beträgt 7-10°C und die Anzahl der Tage mit einer Temperatur >10°C (Vegetationszeit) liegt zwischen 150 und 180 Ta-

Die hier bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen innerhalb des Plangebietes spielen zwar für die Luftfilterung eine geringe Rolle, sind aber groß genug, um als Kaltluftproduktionsfläche von großer Bedeutung zu sein. Auch als Kaltluftbahn hat das Untersuchungsgebiet aufgrund der großflächigen Acker- und Grünflächen und der nur geringen Bebauung südlich des Plangebietes Bedeutung.

gen. In der Vegetationszeit beträgt die mittlere Temperatur 13-16°C. Für die natürliche Vegetation sind mit diesen Klimamerkmalen sehr günstige Wuchsbedingungen gegeben. Durch die Gefahr von Starkregenfällen und Spätfrösten sind die Bedingungen für die Landwirtschaft in diesem Klima schwierig.

Das Freilandklimatop setzt sich südlich und östlich des Plangebietes fort, wobei zu berücksichtigen ist, dass für diese Bereiche Bebauungspläne bestehen bzw. deren Aufstellung zukünftig vorgesehen ist, um diese Flächen für eine gewerblich-industrielle Nutzung vorzubereiten. Hierdurch wird die Klimafunktion dieser Flächen zukünftig wegfallen.

Zur Beschreibung der lokalklimatischen Gegebenheiten erfolgt eine Einteilung in so genannte Klimatope. Klimatope bezeichnen Gebiete mit ähnlichen mikroklimatischen Ausprägungen und unterscheiden sich vor allem nach dem Tagesgang der Temperatur, der vertikalen Rauhigkeit, der topographischen Lage und Exposition sowie insbesondere nach Art der realen Flächennut-

Waldklimatope Die Waldklimatope sind durch ein ausgeglichenes Klima im Stammraum gekennzeichnet, das insbesondere durch einen gedämpften Tagesgang im Temperaturverlauf charakterisiert wird. In

zung. Die einzelnen Klimatope haben für Kaltluftbildung und –abfluss sowie für die Luftfilterung eine unterschiedlich große Bedeutung.

Abhängigkeit von der Kronendichte werden die tägliche Einstrahlung und die nächtliche Ausstrahlung stark reduziert. Das führt zu relativ kühlen Temperaturen am Tage und zu relativ warmen Temperaturen in der Nacht.

Das Bebauungsplangebiet und das relevante Umfeld lassen sich hinsichtlich der vorhandenen Klimatypen in mehrere Bereiche unterteilen. Eine parzellenscharfe Abgrenzung der Klimatypen

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Neben der Temperaturausgleichsfunktion hat der Wald auch noch eine lufthygienische Bedeutung. Das Blätterdach der Bäume wirkt als Filter gegenüber Luftschadstoffen, so dass Wälder als

8.4

Schutzgut Boden

Das Schutzgut Boden besitzt verschiedene Funktionen für den Naturhaushalt, insbesondere als Lebensgrundlage für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen. Darüber hinaus sind seine Wasser- und Nährstoffkreisläufe, seine Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften,

Luftregenerationszone (Frischluft) und Erholungsraum geeignet sind. Waldklimatope haben ein ausgezeichnetes Bioklima und sind die natürlichen Klimatope des mitteleuropäischen Hügel- und Mittelgebirgslandes. Darüber hinaus sind sie in eingeschränkter Form zur Kaltluftproduktion imstande.

seine Grundwasserschutzfunktion und seine Bedeutung für die Natur- und Kulturgeschichte zu schützen. Schutzwürdige Böden

Direkt nördlich des Plangebietes prägen Waldklimatope die Hang- und Kuppenlagen. Sie haben Bedeutung in Bezug auf die Temperaturausgleichsfunktion und auf die Luftfilterung, sind aber für die Kaltluftproduktion nur in eingeschränkter Form relevant.

Anmerkung: Die vorliegenden Unterlagen und Informationen zu den schutzwürdigen Böden im Plangebiet sowie die entsprechende Bewertung werden zur Offenlage ermittelt bzw. vorgenommen und an dieser Stelle ergänzt.

Gewerbe- und Industrieklimatop Westlich und südwestlich des Plangebietes schließen sich umfangreiche Gewerbe- und Industriegebiete an. Diese Bereiche sind dem Gewerbe- und Industrieklimatop zuzuordnen. Dieser Kli-

Ökologische Bodenfunktionen Der Bebauungsplan bereitet eine gewerblich-industrielle Nutzung vor, durch die bisher landwirtschaftlich genutzte Flächen großflächig überbaut und versiegelt werden. Dadurch verliert der Boden großflächig seine Funktion als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere,

matyp ist gekennzeichnet durch einen hohen Versiegelungsgrad, der besonders im Sommer eine starke Aufheizung der bodennahen Luftschichten, Trockenheit und Veränderung des Windfeldes

Pflanzen und Bodenorganismen und als Bestandteil des Naturhaushaltes, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen. Seine ökologischen Bodenfunktionen (Filter-, Puffer und Transformatorenfunktion; Retentionsfunktion) kann der Boden dann nicht mehr erfüllen. Das Planvorhaben stellt somit einen erheblichen Eingriff in das Schutzgut Boden dar.

verursacht. Der Vegetationsanteil ist gering und es ist eine erhöhte Luftschadstoff- und Abwärmebelastung vorhanden. Bewertung der planbedingten Auswirkungen Eine großflächige Versiegelung und Überbauung bislang bewachsener und versickerungsfähiger Flächen führt zur Umwandlung der bisher bestehenden Freilandklimatope hin zu Industrie- und Gewerbeklimatopen.

Der besonderen Schutzwürdigkeit der Böden trägt die Verwaltungsvereinbarung Ökokonto zwischen dem Oberbergischen Kreis, dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW, dem Forstamt Wipperfürth und der Stadt Radevormwald vom 06.03.2006 Rechnung, nach der für Eingriffe in das Bodenpotenzial besondere Ausgleichsforderungen notwendig sind.

Dabei werden potenzielle Kaltluftentstehungsbereiche und Kaltluftbahnen beseitigt. In der Folge können wegen des geringen Anteils an Grünflächen und der sich schnell aufheizenden Gebäude-

Altlastenverdachtsflächen Wie bereits in Kapitel 6.2.11 dargestellt, sind innerhalb des Plangebietes keine Eintragungen im Altlastenverdachtsflächenkataster des Oberbergischen Kreises vorhanden. Für ein Grundstück in

komplexe und versiegelten Flächen ausgesprochene Wärmeinseln entstehen. Im vorliegenden Fall werden Frisch- und Kaltluftströme durch neue, großflächige Baukörper nicht mehr ungehindert fließen können, eine Entstehung von Kaltluft wird auf den weitgehend versiegelten Flächen nicht mehr möglich sein. Ein entlastender Aspekt für das Lokalklima sind die nördlich angrenzenden bewaldeten Bereiche und die unverbauten, offenen Wiesen- und Ackerflächen im Osten, wo-

unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet existiert eine Eintragung im Altlast-Verdachtsflächen-Kataster des Oberbergischen Kreises. Nachteilige planbedingte Umweltauswirkungen sind hierdurch nicht zu erwarten.

bei einschränkend darauf hingewiesen werden muss, dass dieser Bereich bereits rechtskräftig durch den Bebauungsplan Nr. 99 für gewerbliche Zwecke überplant worden ist.

8.5

Schutzgut Wasser

Oberflächengewässer Im Westen des Plangebietes verläuft von Nord nach Süd der Erlenbach. Der Bach entspringt auf

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 102 Beeinträchtigungen des Schutzgutes Klima / Luft zu erwarten sind, die jedoch nicht als erheblich einzustufen sind.

386 m ü. NN westlich der Ortschaft Böhlefeldshaus wenige Meter westlich der Wasserscheide der Flusssysteme zwischen der Wupper und der Ennepe. Er fließt durch den Wald an einem mittelalterlichen Verhüttungsplatz vorbei und unterquert bei Grüne die B 229 sowie weiter südlich

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den Bahndamm der stillgelegten Wuppertalbahn und passiert eine Reihe von Regenrückhaltebecken des Gewerbegebietes Ost. Die Mündung des Erlenbaches liegt an der Erlenbach-Vorsperre

Aufgrund der Topografie und der Grundwasserfließrichtung fließt das derzeit im Plangebiet anfal-

der Bevertalsperre auf 296 m ü. NN. Die Gesamtlänge des Erlenbaches beträgt 4,9 km. Der Bach fließt bereits heute teilweise im bebauten Bereich und ist somit durch anthropogene Einflüsse vorbelastet.

lende Niederschlagswasser auch der Quelle des Grafweger Siepens zu. Durch die großflächige Bebauung und Versiegelung des Plangebietes verringert sich die Grundwasserneubildungsrate und somit die Quellschüttung. Da es sich jedoch nur um einen sehr kleinen Siepen handelt, die ohnehin im natürlichen bzw. naturnahen Zustand nicht unbedingt ganzjährig wasserführend sind, sind keine erheblichen planbedingten Auswirkungen zu erwarten. Hinsichtlich der Wasserführung

Südöstlich des Plangebietes unmittelbar nördlich der B 229 entspringt im Bereich der Wohnhäuser der Grafweger Siepen. Er unterquert die B 229 und fließt teilweise verrohrt durch die Ortschaft Grafweg, um nach 469 m in den südlich des Plangebietes liegenden Kreuzbach zu münden.

des Kreuzbaches sind aufgrund des ohnehin geringen Beitrags des Grafweger Siepens ebenfalls keine planbedingten nachteiligen Auswirkungen zu erwarten. Aufgrund ihrer Entfernung zum Plangebiet und ihrer Fließrichtung, die sich als vom Plangebiet

Südlich des Plangebietes befindet sich der Kreuzbach. Er entspringt östlich der Ortschaft Eich und fließt in südwestliche Richtung an der Motocrossanlage südlich des Bebauungsplans Nr. 101 vorbei und unterquert den Bahndamm der stillgelegten Wuppertalbahn, um danach in den Erlen-

abgewandt darstellt, sind bei den außerhalb des Plangebietes vorhandenen Oberflächengewässern Pottsiepen und Röttscher Bach keine nachteiligen planbedingten Auswirkungen zu erwarten.

bach zu münden.

Grundwasser Eine Vorbelastung des Grundwassers durch Nährstoffeinträge im Zusammenhang mit der bishe-

Ca. 350 m nordwestlich des Plangebietes entspringt der nach Westen fließende Pottsiepen, der nach ca. 480 m in den Röttscher Bach mündet. Dieser wiederum entspringt ca. 600 m nordwestlich des Plangebietes und mündet im Bereich der II. Uelfe in die Uelfe.

rigen landwirtschaftlichen Nutzung ist nicht auszuschließen. Bei Umsetzung der Planung wird versickerungsfähiger Boden versiegelt bzw. überbaut, wodurch die Grundwasserneubildung lokal ggf. reduziert wird. Durch die Einleitung des Niederschlagswassers in ein Gewässer kann die örtlich begrenzte verringerte Grundwasserneubildungsrate jedoch zumindest teilweise kompensiert werden, da die Niederschlagsmengen lediglich an einer anderen Stelle dem Grundwasser zugeführt werden und somit dem Grundwasserkörper erhalten

Die Möglichkeit der Ableitung des unverschmutzten Niederschlagswassers aus den Teilabschnitten des Gewerbegebietes Ost und somit auch aus dem Plangebiet in den Erlenbach wurde auf Rahmenplanebene geprüft. Danach kann das Niederschlagswasser schadlos in den Erlenbach eingeleitet werden (vgl. Kap. 4.2 der Begründung). Nachteilige planbedingte Auswirkungen sind somit nicht zu erwarten. Im Gegenteil wird die Wasserführung des Baches unterstützt und somit der Bestand des Gewässers durch diese Maßnahme gesichert und das Niederschlagswasser

bleiben.

wieder dem natürlichen Kreislauf zugeführt.

Grundwasser- und Gewässerschutz sicherzustellen.

Die Untere Wasserbehörde des Oberbergischen Kreises hat darauf hingewiesen, dass entlang des Erlenbaches ein ausreichend breiter Schutzstreifen zu berücksichtigten ist, der von Bebauung und Versiegelung freigehalten werden muss.18 Da im westlichen Teil des Plangebietes auf-

Wasserschutzgebiete Die Schutzzone II (engere Zone) des Trinkwasserschutzgebietes der Ennepe-Talsperre liegt ca. 220 m östlich des Plangebietes. Trotz der relativen Nähe des Plangebietes zum Wasserschutz-

grund der Darstellungen des Flächennutzungsplans die Festsetzung einer baulichen Nutzung ohnehin ausscheidet, kann diese Forderung vollständig umgesetzt werden, so dass nachteilige planbedingte Auswirkungen nicht zu erwarten sind.

gebiet sind nachteilige planbedingte Auswirkungen auf das Schutzgebiet nicht zu erwarten. Das Plangebiet ist von dem Wasserschutzgebiet im Hinblick auf den Grundwasser- und Gewässerschutz durch die Wasserscheide zwischen Wupper und Ennepe voneinander getrennt, die auf der Grenze der Schutzzone II des Wasserschutzgebietes verläuft. Der Einzugsbereich des Wasser-

Im Rahmen der dem Bebauungsplanverfahren nachgelagerten Genehmigungsverfahren ist der

schutzgebietes bezieht sich auf das Flusssystem der Ennepe und somit Richtung Osten bzw. Nordosten. Das Gelände im Plangebiet fällt dagegen nach Westen bzw. Südwesten ab und die Grundwasserfließrichtung zeigt ebenfalls diese Ausrichtung.

Anmerkung: Die Größe des Schutzbereichs für die Quelle wird im weiteren Verfahren mit der Unteren Wasserbehörde des Oberbergischen Kreises abgestimmt und das Ergebnis wird zur Offenlage in die Planunterlagen eingearbeitet. 18

Telefonat vom 16.06.2010 mit der Unteren Wasserbehörde des Oberbergischen Kreises

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Überschwemmungsgebiete und Heilquellenschutzgebiete Der Geltungsbereich des Bebauungsplans sowie sein Umfeld liegen weit außerhalb ordnungs-

Somit ist mit planbedingten Auswirkungen, wie in den vorangegangenen Kapiteln beschrieben, in weiten Teilen des räumlichen Geltungsbereiches zu rechnen. Planbedingte erhebliche Auswir-

behördlich festgelegter Überschwemmungsgebiete und Heilquellenschutzgebiete, so dass Beeinträchtigungen dieser Schutzgebiete nicht zu erwarten sind.

kungen auf den Untersuchungsraum sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu erwarten.

8.6

Eine zusammenfassende Prognose der Erheblichkeit der Auswirkungen bei Durchführung der Planung zeigt die nachfolgende Tabelle:

Schutzgut Kultur– und Sachgüter

Im Plangebiet sowie im engeren Untersuchungsraum sind keine Bau- und Bodendenkmale bzw. sonstige Kultur- und Sachgüter, die aus denkmalpflegerischer Sicht zu berücksichtigen wären,

Tabelle 8.3 Bewertung der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen durch die Aufstellung des

vorhanden bzw. bekannt, so dass Beeinträchtigungen dieser Schutzgüter durch die Aufstellung des Bebauungsplans nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu erwarten sind. Der Schutz evtl. vorhandener Bodendenkmale im Rahmen der Planumsetzung ist durch die Beachtenspflicht der

Bebauungsplanes bei Durchführung der Planung und einer Berücksichtigung von Verminderungs- und

gesetzlichen Vorgaben der §§ 15 und 16 DSchG NW gewährleistet.

Schutzgut

Ausgleichsmaßnahmen

Funktion

Planbedingte Auswirkung auf die

Erheblichkeit

Maßnahmen

+

./.

-

./.

-

./.



M/A

-

./.



M/A

-

./.

-

./.

z

M/A

-

./.



M

Teilfunktionen

Sachgüter bestehen im Plangebiet in Form landwirtschaftlicher Nutzflächen sowie in Form von Gebäuden zu Wohn-, landwirtschaftlichen und gewerblichen Zwecken. Durch die Umsetzung des Bebauungsplans gehen dauerhaft landwirtschaftliche Produktionsflächen verloren. Die sich in-

Mensch

Daseinsfunktion



Beeinträchtigung vorhandener Wohnumfeldfunktionen



nerhalb der Industrie- bzw. Gewerbegebiete liegenden Gebäude müssen im Falle der Errichtung von gewerblich-industriellen Anlagen und Betrieben abgerissen werden.

Beeinträchtigung der Gesundheit



Beeinträchtigung der Erlebnisund Erholungsfunktion

Nachteilige Auswirkungen auf weitere Sachgüter sind nicht zu erwarten.

8.7

Tiere und Pflanzen

Biotopfunktion



durch Versiegelung, Überbau-

Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern

ung und Inanspruchnahme

Nach derzeitigem Kenntnisstand sind keine wesentlichen, über die bereits beschriebenen Aspekte hinausgehenden Wechselwirkungen erkennbar, aus welchen erhebliche Umweltauswirkungen



Beeinträchtigung von Biotopfunktionen und des Arten-

abzuleiten wären.

8.8

Verlust der Biotopfunktion

spektrums durch Veränderung von Standorfaktoren

Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung und bei Nicht-Durchführung der Planung



dungen

Entwicklungsprognose bei Durchführung der Planung Durch die Aufstellung des Bebauungsplans wird die Grundlage für eine erstmalige Überbauung von großen Teilen des Plangebietes geschaffen. Eine über den Bestand hinaus gehende bauli-



Konflikt mit Zielaussagen von Fachplanungen

Boden

che Nutzung ist heute lediglich in sehr eingeschränktem Maße möglich, da sich das Plangebiet im Außenbereich befindet. Der Ausschluss einer baulichen Nutzung in Teilbereichen (Fläche für die Landwirtschaft, Wald, private Grünfläche) wird durch entsprechende Festsetzungen gewährleis-

Ökologische Bo-



denfunktion

Verlust/Beeinträchtigung der Grundwasserschutzfunktion



Verlust/Beeinträchtigung der Biotopbildungsfunktion durch

tet, so dass eine bauliche Inanspruchnahme ausgeschlossen ist. Der Bebauungsplan ermöglicht erstmals eine Versiegelung der bislang baulich unbeanspruchten, intensiv landwirtschaftlich ge-

Versiegelung •

nutzten Böden und eine Veränderung der Ausprägung des Plangebietes mit den beschriebenen Auswirkungen auf die Schutzgüter.

Beeinträchtigung der Abflussregulationsfunktion (ÜSG)

Wasser

Funktionen von Grundwasser und

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Umnutzungen und Zerschnei-

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Einschränkung der Grundwasserneubildung durch neue Ver-

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Schutzgut

Funktion

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Planbedingte Auswirkung auf die

Erheblichkeit

Maßnahmen



M

gebiet gewährleistet. Insbesondere wäre ohne Bebauungsplan nicht gewährleistet, dass die im Bebauungsplan als Fläche für die Landwirtschaft, Waldfläche und private Grünfläche ausgewie-

Teilfunktionen Gewässern

senen Bereiche tatsächlich vor einer baulichen Inanspruchnahme geschützt werden.

siegelung •

Veränderung der natürlichen

8.9

Abflussverhältnisse Klima und Luft

Lufthygienische



Funktion

Beeinflussung der Luftreinhal-

-

./.

Störung des bodennahen Wind- -

./.

8.9.1 Vermeidung Ein Verzicht auf die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 102 hätte zur Folge, dass die Ansiedlung der Gira Giersiepen GmbH & Co. KG nicht zu realisieren wäre, da die notwendige bauplanungsrechtliche Grundlage nicht gegeben wäre.

tungsfunktion •

feldes (Durchlüftungsfunktion) •

Beeinflussung der Wärmere-



M



./.

-

./.

-

./.

-

./.

gulationsfunktion Landschaft

Landschaftsbild-



funktion

Veränderungen des Orts- und

Der Verzicht der Planaufstellung könnte zu einer Überplanung eines anderen Standortes führen. Unter Umständen könnten hierbei sensiblere Bereiche betroffen sein bzw. ein Standort zum Tragen kommen, welcher sich nicht in einen gewerblich-industriellen Gesamtkomplex einordnet, so dass u. U. gravierendere Konflikte zwischen der beabsichtigten Nutzung und den Schutzgütern

Landschaftsbildes •

Beeinträchtigung von Sichtbeziehungen

Biologische Vielfalt

Arten-, Struktur-



und Biotoppotenzial Kultur-und Sachgüter

Einschränkung der biologi-

hervorgerufen werden könnten.

schen Vielfalt •

Verlust/erhebliche Beeinträch-

Des Weiteren besagt § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB, dass bei der Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere „die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer ver-

tigung von Kulturgütern (Denk-

brauchernahen Versorgung der Bevölkerung“ sowie nach § 1 Abs. 6 Nr. 8c BauGB „die Belange der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen“ zu berücksichtigen sind. Ein Verzicht auf die Aufstellung des Bebauungsplans könnte bedeuten, dass nicht ausreichend Gewerbeflächen in der Stadt Radevormwald vorhanden sind und es zur Ansiedlung von Betrieben in anderen Kommunen kommen könnte. Dies könnte einen unmittelbaren negativen Einfluss auf die Ar-

male und Bodendenkmale) •

Verlust/erhebliche Beeinträch-

Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung nachteiligen Auswirkungen



./.

tigung von Sachgütern Es bedeuten: „ Verlust; z starke Beeinträchtigung;  geringe Beeinträchtigung; - keine Beeinträchtigung; ! erhebliche Auswirkung; + Verbesserung/Minderung der Beeinträchtigung ./. keine Maßnahmen erforderlich/geplant, V vermeidbar, M verminderbar, A ausgleichbar

beitsplatzsituation in der Stadt Radevormwald haben.

Entwicklungsprognose ohne Durchführung der Planung

Durch die planungsrechtliche Sicherung der Grün-, Wald-, Wasser- und landwirtschaftlichen Flächen wird deren Beeinträchtigung durch den Bebauungsplan vermieden.

Bei Verzicht auf die Aufstellung des Bebauungsplans wird das Plangebiet im derzeitigen Zustand verbleiben, da die planungsrechtliche Grundlage zur Entwicklung von baulichen bzw. gewerblichindustriellen Nutzungen nicht vorhanden ist. Das Plangebiet befände sich nach wie vor im Au-

Die überbaubaren Grundstücksflächen sowie das Maß der baulichen Nutzung im Mischgebiet werden sehr zurückhaltend festgesetzt, um den angrenzenden Freiraum (Fläche für die Landwirt-

ßenbereich gemäß § 35 BauGB und würde demnach nicht für die im Flächennutzungsplan bzw. im Rahmenplan für das Gewerbegebiet Ost vorgesehene gewerblich-industrielle Nutzung zur

schaft, Wald und Wasserfläche) zu schützen und Beeinträchtigungen zu vermeiden.

Verfügung stehen. Die letzten gewerblich-industriellen Potenzialflächen in Radevormwald könnten nicht einer baulichen Nutzung zugeführt werden.

8.9.2 Verminderungsmaßnahmen Schutzgut Mensch Durch die Ansiedlung gewerblich-industrieller Nutzungen sind Beeinträchtigungen der wohn-baulich genutzten Nachbarbebauungen nicht auszuschließen. Zur Sicherstellung des vorbeugenden Immissionsschutzes hinsichtlich der relevanten Immissionspfade (Geräusche, Luftschadstoffen, Gerüche, Licht, Erschütterungen etc.) werden die Industrie- und Gewerbegebiete im Bebauungs-

Der Verzicht auf die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 102 würde allerdings auch bedingen, dass aufgrund einer unzureichenden städtebaulichen Steuerung der vorhandenen Nutzungen (Wohnen und Mischnutzung) eine weitere Zersiedelung in den Außenbereich hinein nicht ausgeschlossen werden könnte. Dies wird jedoch durch die Festsetzungen zur überbaubaren Grund-

plan gegliedert.

stücksfläche sowie zum Maß der baulichen Nutzung im Mischgebiet und im Allgemeinen Wohn-

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Die Gliederung der Baugebiete erfolgt zum einen auf der Grundlage von fachgutachterlich ermittelten Geräusch-Emissionskontingenten, zum anderen auf der Grundlage der Anwendung der

Die Vermeidung und Verminderung von erheblich nachteiligen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden ist teilweise möglich. Unvermeidbare Beeinträchtigungen müssen dagegen durch

modifizierten Abstandsliste des Abstandserlasses NRW, um mögliche Immissionsschutzkonflikte aufgrund von anderen Immissionspfaden als den Geräuschen ausschließen zu können. Durch diese Festsetzungen wird die Voraussetzung geschaffen, dass in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren keine baulichen Nutzungen zugelassen werden können, die das Schutzgut Mensch hinsichtlich der Immissionskonflikte erheblich beeinträchtigen.

geeignete Maßnahmen ausgeglichen werden.

8.9.3 Verminderungsmaßnahmen Schutzgut Natur und Landschaft, Flora und Fauna Durch die Planungen wird nicht unmittelbar in nach dem Naturschutzrecht festgesetzte Schutzgebiete eingegriffen. Es kann jedoch zu planbedingten Beeinträchtigungen insbesondere der vorhandenen Biotopstrukturen kommen. Durch die im Bebauungsplan vorzusehenden Ausgleichs-



Minimierung des Flächenverbrauchs und der Versiegelung durch eine optimierte Flächen-



gestaltung Planungsrechtliche Sicherung des vorhandenen Oberflächengewässers durch entsprechende Festsetzung

8.9.6 Verminderungsmaßnahmen Schutzgut Wasser Zum Schutz des Schutzgutes Wasser sind folgende Maßnahmen zur Minimierung im Bebauungsplan vorzusehen:

flächen bzw. -maßnahmen sowie durch den darüber hinaus gehenden ökologischen Ausgleich im Rahmen des Ökokontos kann der Eingriff gemindert oder ausglichen werden.

Die Verminderung von erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Wasser ist möglich.

8.9.4 Verminderungsmaßnahmen Schutzgut Klima und Luft Zur Reduzierung von Luftschadstoffemissionen sind sämtliche Anlagen dem Stand der Technik entsprechend auszurüsten und zu betreiben. Im Rahmen der Bauleitplanung gibt es keine weiteren Möglichkeiten zur Schadstoffbegrenzung. Die Regelungen der Vermeidung und Vermin-

8.9.7 Verminderungsmaßnahmen Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 102 sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der Kulturgüter zu erwarten. Maßnahmen zur Verminderung von erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Kulturgüter sind nicht erforderlich.

derung der Emissionen finden Anwendung in den jeweiligen nachfolgenden Genehmigungsverfahren für einzelne Anlagen oder Betriebe.

Auswirkungen auf Sachgüter in Form vorhandener Bausubstanz werden durch bestandssichernde Festsetzungen (MI-Gebiet) gemindert.

Auswirkungen der Planung insbesondere auf das Mikroklima werden durch die planungsrechtliche Sicherung der Freiflächen (Fläche für die Landwirtschaft, Wald, private Grünfläche, Wasser-

8.10 Geplante Maßnahmen zum Ausgleich nachteiligen Auswirkungen 8.10.1 Bewertungsmethode und Vorgehen bei der Bewertung Im Bebauungsplan werden erstmalig gewerblich-industrielle Bauflächen ausgewiesen. Für den Geltungsbereich werden somit Eingriffe in bislang unbebaute und unversiegelte Bereiche gemäß

flächen) gemindert. Diese können positive Auswirkungen auf die mikroklimatischen Verhältnisse im Plangebiet haben. Dem gleichen Ziel dient die relativ zurückhaltende Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche und des Maßes der baulichen Nutzung in dem Mischgebiet, da hierdurch die weitläufigen Gartenbereiche gesichert werden, die ebenfalls positive Auswirkungen

§ 4 Landschaftsgesetz NRW (LG NW) ermöglicht bzw. vorbereitet, die einer Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Planverfahren bedürfen.

auf das Mikroklima haben können.

Zur Bewertung der Eingriffstatbestände in Natur und Landschaft wird eine Bewertung des derzeitigen Zustandes (Ist-Zustand) und des zukünftigen Zustandes auf Grundlage der Festsetzungen

8.9.5 Verminderungsmaßnahmen Schutzgut Boden Eine Möglichkeit zur Verminderung von Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden ist die Reduzierung der Versiegelung auf das unbedingt zur Realisierung der städtebaulichen Absichten not-

des Bebauungsplans (Plan-Zustand) vorgenommen.

wendige Maß. Daher sind im Bebauungsplan folgende Maßnahmen vorgesehen: Die Bewertung der Flächen erfolgt entsprechend der Abstimmung mit der Unteren Landschafts• •

behörde des Oberbergischen Kreises und unter Berücksichtigung der Verwaltungsvereinbarung Ökokonto zwischen dem Oberbergischen Kreis, dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW, dem Forstamt Wipperfürth und der Stadt Radevormwald vom 06.03.2006 nach dem Bewertungsverfahren „Methode zur ökologischen Bewertung der Biotopfunktion von Biotoptypen“ von Froelich &

Minimierung des Flächenverbrauchs und der Versiegelung durch optimierte Flächengestaltung und Optimierung des Flächenverbrauchs durch bedarfsbezogene Erschließung und Bebauung

Sporbeck aus dem Jahr 1991.

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sind noch großflächig im Oberbergischen Kreis vorhanden: Parabraunerden, Braunerden, Rendzina-

Zur Berechnung der ökologischen Aufwertung wird für den Naturraum 5 (paläozoisches Bergland,

Braunerden sowie weitere Braunerdenübergangstypen, Pseudogleye

submontan) der Ausgangszustand ermittelt und dem geplanten Zustand nach 25 Jahren (ca. eine Generation) gegenüber gestellt. Hierbei werden folgende Kriterien herangezogen.

Kategorie II

Böden mit extremen Wasser- und Nährstoffangeboten als natürlicher Lebensraum für seltene Vegetationsgesellschaften: Grundwasserböden; Nassgleye, z. T. Gleye mit natürlichem Wasserhaushalt oder nur geringfügig abgesenktem Wasserstand, regional Aueböden mit rezenter Überflutung

• • • • • • •

Natürlichkeit (N) Wiederherstellbarkeit (W)

Kategorie III

Gefährdungsgrad (G) Reifegrad (R) Struktur- und Artenvielfalt (SAV) Häufigkeit (H)

Böden mit extremen Wasser- und Nährstoffangeboten, die im Oberbergischen Kreis sehr selten sind, sowie Böden als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte: •

Moorböden: Hochmoore und Niedermoore mit natürlichem Wasserhaushalt oder nur geringfügig abgesenktem Wasserstand, Moorgleye, Anmoorgleye



Vollkommenheit (V)

Staunässeböden: Stagnogleye, Anmoorpseudogleye, Pseudogleye mit starker bis sehr starker Staunässe



Abweichend von diesem Verfahren wird gemäß der o. g. Verwaltungsvereinbarung bei den ge-

Trockene, meist tiefgründige Sand- und Schuttböden: Podsol-Braunerden, Braunerde-Podsole, Podsole und Regosole

planten Biotoptypen anstatt des Kriteriums „Vollkommenheit“ das Kriterium „Zielerfüllung Leitbilder“ verwendet. Hier wird bei einer vollständigen Berücksichtigung der naturschutzfachlichen Leitbilder des Oberbergischen Kreises die Wertzahl „5“ eingetragen. Die ökologische Wertigkeit des jeweiligen Biotoptyps wird mit den entsprechenden Flächenanteilen multipliziert.



Extrem trockene, flachgründige Felsböden: Rohböden, Ranker und Rendzinen



Regionale Besonderheiten: Tschernosem(relikt)e, Böden aus Quell- und Sinterkalken, Böden aus Mudden oder Wiesenmergel, Böden aus Vulkaniten, Plaggenesche und tiefreichend humose Braunerden, oft mit regional hoher Bodenfruchtbarkeit, Böden aus tertiärem Lockergestein, Böden aus kreidezeitlichem Lockergestein

Bei der Gegenüberstellung von Ausgleichszustand und geplantem Zustand ergibt sich entweder die ökologische Aufwertung in ökologischen Wertpunkten, welche als „Guthaben“ mit den jeweiligen Eingriffen abzurechnen ist oder es ergibt sich ein Defizit bzw. ein Minus an ökologischen Wertpunkten, das wiederum mit den positiven ökologischen Wertpunkten der vorgezogenen Aus-

Der Ausgleichsumfang für die Eingriffe in das Bodenpotenzial ist gem. folgenden Kriterien zu ermitteln. Es besteht eine besondere Ausgleichsverpflichtung für die Inanspruchnahme von Böden der Kategorie I und II. Eingriffe in Böden der Kategorie III sind unbedingt zu vermeiden. Eingriffe in anthropogen vorbelastete Böden der Kategorie 0 sind nicht ausgleichspflichtig.

gleichsmaßnahmen, die auf den Ökokonto-Flächen in geeigneten Suchräumen durchgeführt wurden, verrechnet wird.

Für die Inanspruchnahme von Böden sind Ausgleichsmaßnahmen im folgenden Verhältnis ausAufgrund der besonderen Bedeutung der Böden im Naturhaushalt werden für Eingriffe in das Bodenpotenzial besondere Ausgleichserfordernisse notwendig.

zuweisen: •

Auf Grundlage der im Oberbergischen Kreis vorkommenden Bodentypen wird folgende Unterteilung getroffen, die sich auf die Bodenkarte im Maßstab 1 : 50.000 des Geologischen Dienstes



Böden der Kategorie 0: keine zusätzliche Ausgleichsverpflichtung Böden der Kategorie I: versiegelte oder teilversiegelte Flächen: Verhältnis Eingriff : Ausgleich



= 1 : 0,5; Veränderung der Bodenschichten: Verhältnis Eingriff : Ausgleich = 1 : 0,3 (Bodenauf- / Abtrag etc.) Böden der Kategorie II: Bei Böden der Kategorie II stellt sowohl die Versiegelung und

NW stützt. Tabelle 8.4 Unterteilug der Bodentypen

Teilversiegelung als auch die Veränderung der Bodenschichten einen Eingriff dar, die die besonderen Bodeneigenschaften nachhaltig und in der Regel irreversibel schädigt. Eingriffe

Kategorie

Bodentyp

Kategorie 0

anthropogen vorbelastete Böden: Aufschüttungen und Abgrabungen (hier auch Böschungen), Banket-

in Böden dieser Kategorie sind grundsätzlich nicht ausgleichbar. Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind nach Abwägung im Verhältnis Eingriff : Ausgleich = 1 : 1 auszugleichen.

Kategorie I

Böden mit allgemeiner Bedeutung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, diese Bodentypen

te, Industrie- bzw. Gewerbebrachen, befestigte Flächen

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Die Gesamtbilanz ergibt sich durch Subtraktion des Gesamtflächenwertes für den IST-Zustand vom Gesamtflächenwert für den PLAN-Zustand. Sie verdeutlicht, inwieweit die aufgrund des Be-

Böden der Kategorie III: Ein Ausgleich dieser extrem seltenen Böden ist nicht möglich. Eingriffe in das Bodenpotenzial sind zu unterlassen.

bauungsplans zu erwartenden Eingriffe ausgeglichen werden müssen. Als Ausgleichsmaßnahmen kommen insbesondere folgende in Frage: Ergibt sich bei der Gesamtbilanz der Eingriffe unter Berücksichtigung der planinternen Ausgleichsmaßnahmen, dass ein Vollausgleich nicht erreicht wird, so ist das verbleibende Defizit über die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen des Ökokontos auszugleichen.

1. Rekultivierung versiegelter oder teilversiegelter Flächen Als Ausgleich für Eingriffe in das Bodenpotenzial ist primär die Rekultivierung versiegelter oder teilversiegelter Flächen anzustreben. Verhältnis Eingriff : Ausgleich = 2 : 1

Im Folgenden wird zuerst die Bilanzierung des Ist-Zustandes des Plangebietes (Ausgangszustand vor Aufstellung des Bebauungsplanes) dargestellt. Eine Übersichtskarte über die einzelnen Biotope im Plangebiet im IST- und im PLAN-Zustand ist den Karten im Anhang zu entneh-

2. Verminderung stofflicher und nicht stofflicher Belastungen Anlage von Wildhecken, Feldgehölzen, Wäldern auf intensiv genutztem Grün- oder Ackerland; Umwandlung von Acker in Grünland in Talauen und erosionsgefährdeten Bereichen. Verhältnis Eingriff : Ausgleich = 1 : 1

men. Anmerkung: Die Karten werden nach endgültiger Abstimmung mit den zuständigen Behörden fertig gestellt und zur Offenlage nachgereicht.

3. Verminderung stofflicher Belastungen Extensivierung von Grünland gemäß Richtlinien „NRW-Programm Ländlicher Raum“ Verhältnis Eingriff : Ausgleich = 1 : 2 Die Bewertungsgrundsätze und Ausgleichsverpflichtungen für Eingriffe in das Bodenpotenzial sind grundsätzlich bei jedem Eingriff anzuwenden. Daraus abgeleitet sind geeignete Ausgleichsmaßnahmen in das Bodenpotenzial darzustellen. 8.10.2

Ermitteln und Bewerten des Eingriffs in Natur und Landschaft und der Kompensationsmaßnahmen In den Bilanzierungstabellen (vgl. nachfolgende Tabelle A: IST-Zustand, Tabelle B: PLANZustand) werden zu jedem Biotop der Code, der Biotoptyp, die Flächengröße und die dem jeweiligen Biotoptyp zugeordnete Bewertung aus der Biotoptypenliste für den Naturraum 5 (paläozoisches Bergland, submontan) aufgeführt. Der Einzelflächenwert (Biotopwertpunkte) des einzelnen Biotops errechnet sich durch Multiplikation der Flächengröße mit der Summe der Wertzahlen für die Bewertungskriterien. Die Aufsummierung sämtlicher Einzelflächenwerte ergibt den Gesamtflächenwert, der die Wertigkeit des Untersuchungsraumes für Naturschutz und Landschaftspflege beschreibt. Wird im Rahmen des Bebauungsplans eine Inanspruchnahme oder Beeinträchtigung von Flächen ermöglicht, auf denen bereits aufgrund anderer Verfahren Ausgleichsverpflichtungen bestehen, so ist bei der Bewertung der Flächen der Grundwert für den Biotoptyp zugrunde zu legen, der aufgrund der Ausgleichsverpflichtung angestrebt wird.

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Tabelle 8.5 IST-Zustand der Eingriffsfläche

Ökologische Zielmaxime: Entnahme von nicht standortgerechten Gehölzen, Anpflanzen standortgerechter Gehölze Maßnahme M2: Aufwertung der Fläche für die Landwirtschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Ökologische Zielmaxime: Extensivierung, Erhaltung des Offenlandcharakters Maßnahme M3: Schutz und Entwicklung des Erlenbaches durch Aufwertung des Uferrandstreifens (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Ökologische Zielmaxime: Landschaftsgerechte Einbindung, Strukturanreicherung Maßnahme M4: Aufwertung des Waldes (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25 BauGB) Ökologische Zielmaxime: Entnahme von nicht standortgerechten Gehölzen, Anpflanzen standortgerechter Gehölze Anmerkung: Die Maßnahmen werden nach endgültiger Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde des Oberbergischen Kreises zur Offenlage an dieser Stelle ergänzt. Unter Berücksichtigung der o. g. Kompensationsmaßnahme ergibt sich nachfolgende Bilanzierung des Planzustandes des Bebauungsplanes Nr. 102: Tabelle 8.6 Plan-Zustand der Eingriffsfläche

Die Einstufung der einzelnen Biotope bezüglich der Biotoptypenwerte ist wie folgt begründet: Anmerkung: Die Begründung der Einstufung der Biotope wird nach endgültiger Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde des Oberbergischen Kreises zur Offenlage an dieser Stelle ergänzt. Vorgesehene Kompensationsmaßnahmen Die im Folgenden beschriebenen Kompensationsmaßnahmen dienen der Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft.

Im Ergebnis der Bilanzierung (Vergleich des Ist-Zustandes und des Planzustandes) zeigt sich, dass eine Biotopwertdifferenz von -760.556 Punkten besteht. Somit können nicht alle durch den Bebauungsplan hervorgerufenen Eingriffe in Natur und Landschaft innerhalb des Plangebietes ausgeglichen bzw. kompensiert werden. Die nicht innerhalb des Plangebietes ausgleichbaren Eingriffe sind über das Ökokonto des Oberbergischen Kreises auszugleichen.

Maßnahme M1: Aufwertung der privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB)

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Anmerkung: Die zum Ausgleich des Defizits konkret zugrunde zu legenden Suchräume

8.13 Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen

und Maßnahmen im Rahmen des Ökokontos werden nach endgültiger Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde des Oberbergischen Kreises zur Offenlage an dieser Stelle ergänzt.

Erhebliche Umweltauswirkungen gemäß § 4c BauGB (insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen) sind bereits bei Aufstellung des Bebauungsplanes über geeignete Maßnahmen abzusichern, um hier bei der Planrealisierung frühzeitig Fehlentwicklungen zu erkennen und bei Bedarf je nach Art und Ausprägung der Auswirkung gegensteuern zu können. Es empfiehlt sich, die Ergebnisse der Überwachung regelmäßig zu dokumentieren. Für den Bebauungsplan Nr. 102 werden folgende Monitoringmaßnahmen vorgesehen:

Ausgleich der Eingriffe in das Bodenpotenzial Anmerkung: Zurzeit läuft die Abstimmung der Ausgleichmaßnahmen für Eingriffe in das Bodenpotenzial mit der Unteren Landschaftsbehörde des Oberbergischen Kreises. Die Ergebnisse der Abstimmung werden zur Offenlage an dieser Stelle ergänzt.

Nach der Realisierung von baulichen Anlagen innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans sind jeweils einmalig in einem Zeitraum von maximal sechs Monaten nach Realisierung des Vorhabens Abnahmemessungen zur Überprüfung der Einhaltung der schalltechnischen Vorgaben des Bebauungsplans durchzuführen.

8.11 Anderweitige Planungsmöglichkeiten Grundsätzliche Varianten Als anderweitige grundsätzliche Planungsmöglichkeit wurde wie in Kapitel 6.1.4 dargestellt nur

Darüber hinaus sind ergänzende Maßnahmen zum Monitoring umzusetzen:

die Nullvariante im Sinne eines Verzichts auf die Aufstellung des Bebauungsplans geprüft. Diese kommt jedoch nicht in Frage, weil es Ziel der Planung ist, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung von gewerblich-industriellen Nutzungen und insbesondere der Gira Giersiepen GmbH & Co. KG zu schaffen und das Plangebiet einer geordneten städtebaulichen Ent-

1. Sollten bei zukünftigen Bauvorhaben und Erdarbeiten unvorhergesehene Bodenverunreinigungen erkannt werden, so können diese, falls erforderlich, über ein spezielles Monitoring, z.B. eine gutachterliche Begleitung von Sanierungs- oder Sicherungsmaßnahmen, überwacht werden. 2. Die Beschwerdedatenbank der Unteren Immissionsschutzbehörde (Oberbergischer Kreis)

wicklung zuzuführen. Des Weiteren sollen die Mischnutzung im Südwesten sowie die Freiraumbereiche im Westen gesichert werden. Ferner können die Regelungen zum vorbeugenden Immissionsschutz, durch die ein verträgliches Nebeneinander von sich grundsätzlich unterscheidenden Nutzungsarten sowie gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet werden sollen, nur im Rahmen eines Bebauungsplans rechtssicher festgelegt werden. Die Ziele für die zu-

und des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) sind für das Monitoring heranzuziehen, um insbesondere unerwartete Umweltauswirkungen zu ermitteln. Hierbei ist dann zu überprüfen, inwieweit ein Zusammenhang zwischen der Planung und den vorliegenden Beschwerden besteht.

künftige Entwicklung des Plangebietes sind nur mithilfe des vorliegenden Bebauungsplans erreichbar.

9 Allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben

8.12 Verfahren der durchgeführten Umweltprüfung und Hinweise auf Schwierigkeiten bzw. fehlende Kenntnisse Die Methodik der Umweltprüfung orientiert sich grundsätzlich an der klassischen Vorgehensweise der Umweltverträglichkeitsuntersuchung als Umweltfolgenprüfung und basiert auf den Vorgaben des Baugesetzbuches. Die Schutzgüter und ihre Bewertung werden mit den jeweiligen planungsspezifischen Auswirkungen und deren Wirkungsintensität überlagert. Alle Schutzgüter wurden getrennt betrachtet und einer Bewertung zugeführt.

Anmerkung: Die allgemein verständliche Zusammenfassung wird nach Auswertung aller Informationen und Unterlagen zur Offenlage an dieser Stelle ergänzt.

Die Bewertung der Umweltauswirkungen erfolgt verbal-argumentativ. Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben sind nicht aufgetreten.

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Anlage

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Karte der Biotoptypen im Plangebiet

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Vorlage zu Tagesordnungspunkt Nr. 9. der 06. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr am 01.12.2010 zu Tagesordnungspunkt Nr. ...............der ................. Sitzung des Rates am .................. Öffentlicher Teil

Nichtöffentlicher Teil

Tagesordnungspunkt: Bebauungsplan Nr. 56 A – Dietrich-Bonhoeffer-Straße-, 1. Änderunghier: Bericht über die Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gem. § 3 (2) BauGB sowie die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB; Satzungsbeschluss Beratungsfolge: Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr Rat

Sitzungstermin: 03.12.2009 08.03.2010 01.06.2010 09.09.2010 01.12.2010 14.12.2010

Beschlussentwurf: Der Rat der Stadt beschließt gem. § 10 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan Nr. 56 A 1. Änderung – Dietrich Bonhoeffer Straße - als Satzung und stimmt der Begründung gem. § 9 Abs. 8 BauGB zu. Finanzielle Auswirkungen des Beschlusses: ja Kosten € Vorgesehen im

nein Produkt Ergebnisplan

Haushaltsmittel

noch nicht zu übersehen Haushaltsjahr Finanzplan

stehen zur Verfügung

stehen nicht zur Verfügung

Erläuterung: Während der Öffentlichen Auslegung sowie der Einholung der Stellungnahmen sind keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen, somit kann nun der Satzungsbeschluss erfolgen. Mit dessen Bekanntmachung wird der o.g. Bebauungsplan rechtskräftig. Federführendes Dezernat:

Beteiligtes Dezernat:

Der Bürgermeister

Unterschrift

Unterschrift

Dez. III Technische Dienstleistungen

Unterschrift

Datum

Datum

Datum

Bebauungsplan Nr. 56 A, 1. Änderung Dietrich-Bonhoeffer-Straße

Abgrenzung des Geltungsbereichs N

M. 1:5.000

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Plangrundlage: DGK im Maßstab 1:5.000. Mit Genehmigung des Vermessungs- und Katasteramtes Gummersbach

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Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 56 A 1. Änderung § 1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr.1 BauGB) (1) Im allgemeinen Wohngebiet sind die in § 4 (3) BauNVO aufgeführten, ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 1 (6) Nr. 1 BauNVO ausgeschlossen. (2) Gemäß § 9 (1) Nr. 6 BauGB wird festgesetzt, dass je Haus nur maximal 2 Wohneinheiten zulässig sind. § 2 Höhe der Anlagen (§ 9 (1) Nr.1 BauGB) (1) Das Eingangsgeschoss des jeweils zulässigen Gebäudes darf straßenseitig im Mittel max. 0,20 m das angrenzende Straßenniveau überschreiten. (2) Die talseitige Traufhöhe des jeweils zulässigen Gebäudes darf max. 6,50 m über dem gewachsenen Erdreich liegen. Die straßenseitige Traufhöhe darf max. 4,50 m über dem gewachsenen Erdreich liegen. In Einzelfällen kann die Bauaufsichtsbehörde Überschreitungen bis zu 0,50 m zulassen. (3) Die Firsthöhe darf 7,90 m über der Straßenachse liegen, gemessen in der Grundstücksmitte (4) Die natürliche Geländeform der nicht überbaubaren Grundstücksflächen darf nur insoweit verändert werden, dass eine Terrassierung nur durch Ab- oder Auftrag in einer Höhe von max. 1 m erfolgt. Dies kann durch Anlage von Böschungen mit einem Neigungsverhältnis von 1:1,5 oder flacher erfolgen. Hiervon unberührt bleibt die Angleichung der derzeitig künstlich angelegten Böschungen an die natürliche Geländeform. § 3 Garagen und Carports (§ 12 (6) BauNVO) (1) Garagen und Carports sind gemäß § 12 (6) BauNVO nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. § 4 Nebenanlagen (§ 14 (1) und § 23 (5) BauNVO) (1) Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 (1) BauNVO nur bis 30m² umbautem Raum zulässig. § 5 Gestaltung (§ 9 (4) BauGB in Verbindung mit § 86 (4) Bau O NRW) (1) Die Firstrichtungen sind zeichnerisch im Plan dargestellt. (2) Dachgauben sind zulässig, wenn die Summe der Gaubenbreite 50% der Frontlänge nicht überschreitet und Einzelgauben die Breite von max. 1,50 m nicht überschreiten (3) Für Wohnhäuser sind nur geneigte Dachflächen mit mind. 30° Neigung zulässig. § 6 Eintragung einer Vorbelastung (1) In dem mit * gekennzeichneten allgemeinen Wohngebiet (WA*) ist tagsüber zwischen 8 Uhr und 22 Uhr mit einer Lärmbelastung von 59 dB zu rechnen.

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 56 A 1. Änderung - Südlich Dietrich-Bonhoeffer-Straße zwischen Kleinsiepen, Höhweg und Laakbaum (westliches Teilgebiet) - für die Grundstücke DietrichBonhoeffer-Straße 100 bis 130

Gliederung 1. Räumlicher Geltungsbereich 2. Bestehendes Planungsrecht 2.1 Ziele von Raumordnung und Landesplanung 2.2 Wirksamer Flächennutzungsplan 2.3 Rechtskräftiger Bebauungsplan

3. Beschleunigtes Verfahren 4. Anlass und Ziele der Änderung 5. Begründung der Planänderungen 5.1 Maß der baulichen Nutzung 5.2 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche 5.3 Nebenanlagen

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 56 A 1. Änderung (Offenlage)

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5.4 Garagen und Stellplätze

6. Beibehaltung von Festsetzungen 6.1 Art der baulichen Nutzung 6.2 Maß der baulichen Nutzung 6.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche 6.4 Verkehrsflächen 6.5 Geh-, Fahr-, und Leitungsrechte 6.6 Gestalterische Festsetzungen

7. Auswirkungen der Bebauungsplanänderung 7.1 Städtebauliche Auswirkungen 7.2 Umweltauswirkungen 7.3 Eigentumsrechtliche Auswirkungen

7.4 Kosten 1. Räumlicher Geltungsbereich Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 56 A überplant die bebauten Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 100 bis 130. Das Plangebiet liegt ca. einen Kilometer südwestlich des Stadtkerns von Radevormwald und ist mit ein- bis zweigeschossigen Einzel- und Doppelhäusern bebaut. Die südlich gelegene Grünfläche ist nicht Bestandteil der Änderung. Die parzellenscharfe Abgrenzung kann dem Bebauungsplan entnommen werden.

2. Bestehendes Planungsrecht 2.1 Ziele von Raumordnung und Landesplanung Der gültige Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln Teilabschnitt Region Köln stellt den Planbereich als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. 2.2 Wirksamer Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Radevormwald erlangte im November 1977 Rechtskraft. Für den gesamten Änderungsbereich enthält er die Darstellung Wohnbaufläche. 2.3 Rechtskräftiger Bebauungsplan Der Bebauungsplans Nr. 56 A 1. Änderung umfasst den nördlichen Bereich des Bebauungsplans Nr. 56 A „Südlich Dietrich-Bonhoeffer-Straße“, welcher am 21.05.1987 Rechtskraft erlangte. Der Ursprungsplan setzt eine Bebauungszeile entlang der Dietrich-Bonhoeffer-Straße in einem allgemeinen Wohngebiet fest. Für den gesamten südlichen Bereich des Geltungsbereiches ist eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Fläche für natürliche Vegetation“ festgesetzt. Zwischen der Grünfläche und dem allgemeinen Wohngebiet verläuft außerdem eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung mit der Zweckbestimmung Fußweg, die an zwei Punkten an die Dietrich-Bonhoeffer-Straße angebunden ist. Der Bebauungsplan Nr. 56 A wurde aus den Darstellungen des FNP entwickelt, dies gilt auch für seine 1. Änderung.

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3. Beschleunigtes Verfahren Das Bebauungsplanverfahren Nr. 56 A 1. Änderung – Südlich Dietrich-Bonhoeffer-Straße – wird im Beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt. Dieses Verfahren kann angewendet werden, wenn ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarkeit von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung vorgesehen ist und eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung von insgesamt weniger als 20.000 m² festgesetzt wird. Für den Bebauungsplan Nr. 56 A 1. Änderung liegen diese Vorraussetzungen vor. Im Beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend, das heißt: Es kann auf frühzeitige Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB verzichtet werden Anstelle der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB kann die Beteiligung auf die betroffene Öffentlichkeit beschränkt werden Die Behördenbeteiligung nach § 4 (2) kann gegebenenfalls zeitlich begrenzt werden Auf eine förmliche Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB einschließlich zugehöriger Verfahrensanforderungen (Umweltbericht nach § 2a BauGB, Angaben zu verfügbaren umweltbezogenen Informationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, Monitoring nach § 4c BauGB und zusammenfassende Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB) kann verzichtet werden Des Weiteren entfällt bei Bebauungsplänen, die die zulässige Grundfläche von 20.000 m² unterschreiten, die Erforderlichkeit eines Ausgleichs im Sinne der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz. Eingriffe in Natur und Landschaft werden somit den Eingriffen gleichgestellt, die gemäß § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Da der Bebauungsplan Nr. 56 A 1. Änderung weniger als 20.000 m² Grundfläche festsetzt, ist die Anwendung der Eingriffsregelung nicht erforderlich.

4. Anlass und Ziele der Änderung Anlass für die Änderung des Bebauungsplans Nr. 56 A ist ein Antrag der Bürgergemeinschaft Dietrich-Bonhoeffer-Straße zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 56 A mit dem Ziel, den Bau von Garagen, Wintergärten und Nebenanlagen zu ermöglichen und somit eine Nachverdichtung im Plangebiet zu vollziehen. Die gewünschte Errichtung von Garagen, Wintergärten und Nebenanlagen kann jedoch nicht in allen Bereichen des Plangebiets und nur in begrenztem Umfang ermöglicht werden. Dem Bebauungsplan Nr. 56 A lag die Zielsetzung zu Grunde, dass grundsätzlich eine aufgelockerte Bebauung als Übergang zwischen den Häusern nördlich der Dietrich-BonhoefferStrasse und der freien Landschaft ermöglicht werden sollte. Um dem Bild einer geschlossenen Bebauung entgegenzuwirken und um Sichtbeziehungen zum Bachtal zu erhalten, wurden im Ursprungsplan außerdem Garagen nur innerhalb der bebaubaren Grundstücksflächen und dort außerhalb der seitlichen Abstandflächen nach Landesbauordnung für zulässig erklärt. Carports hingegen waren von dieser Regelung nicht erfasst. Die Änderung des Bebauungsplans soll nun die Zulässigkeit von Garagen und Carports auch in den seitlichen Abstandflächen ermöglichen. Aufgrund der verhältnismäßig großen Grundstücke sollen zudem Wintergärten und Nebenanlagen in einem gewissen Maße zugelassen werden. Dabei ist deren Größe jedoch beschränkt, um der ursprüngliche Zielsetzung des Bebauungsplans weiterhin zu folgen.

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5. Begründung der Planänderungen Die Konzeption für die Änderung des Bebauungsplans versucht zwei wesentliche Aspekte zu berücksichtigen. Auf der einen Seite soll die Baufreiheit im Plangebiet ausgeweitet werden, indem eine geordnete Errichtung von Garagen und Wintergärten ermöglicht wird. Auf der anderen Seite ist jedoch der Zielsetzung des Ursprungsplans weiterhin Rechnung zu tragen und die Ortsrandlage des Wohngebiets angemessen zu berücksichtigen, eine aufgelockerte Bebauung zu erhalten und die Sichtbeziehung zum südlich gelegenen Bachtals zu gewährleisten. Um diese beiden Ziele in Einklang zu bringen, ist es notwendig, bestimmte Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplans zu ändern. Dies betrifft das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche und die Festsetzungen zur Zulässigkeit von Garagen und Nebenanlagen. 5.1 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr.1 BauGB und § 16 BauNVO) Die bisherige Grundflächenzahl von 0,25 wird auf 0,4 erhöht, um im Sinne einer Gleichbehandlung auch den Eigentümern der kleineren Grundstücke den Bau von Wintergärten, Garagen und Nebenanlagen zu ermöglichen. Die Geschossflächenzahl wird dementsprechend auf einen Wert von 0,8 hoch gesetzt. 5.2 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 (1) Nr.2 BauGB und § 23 BauNVO) Die bisher festgesetzten Baugrenzen werden in dieser Form nicht beibehalten. Es erfolgt eine neue Aufteilung in insgesamt fünf Baufenster. Diese Aufteilung berücksichtigt einerseits die bereits vorhandenen Gebäude, seitlichen Anbauten und Fenster sowie bestehende Carports und ermöglicht somit jedem Grundstück an mindestens einer Seite den Bau von Garagen in den seitlichen Abstandflächen nach § 6 Abs. 11 Nr.1 BauO NRW. Andererseits verbleiben durch diese Aufteilung zwischen den einzelnen Baufenstern vier Bereiche, die nicht bebaut werden dürfen und somit die Durchlässigkeit und Sichtbeziehung zum südlich gelegenen Bachtal ermöglichen. Neben der Neuordnung der bestehenden Baufenster ist für die hinteren Grundstücksbereiche anknüpfend an die vorhandene Baugrenze im Süden ein zusätzliches Baufenster geplant. Dieses ist mit einer Tiefe von fünf Metern festgesetzt, wird jedoch auf lediglich ein Geschoss begrenzt. Durch diese Festsetzung wird den Eigentümern die Errichtung von Wintergärten in den rückwärtigen Bereichen ermöglicht. Gleichzeitig wird durch die zur Landschaft hin abgestaffelte Gebäudehöhe eine unverhältnismäßige Bebauung der Grundstücke in den hinteren Bereichen verhindert und ein verträglicher Übergang zur Landschaft geschaffen. Die in den textlichen Festsetzungen des Ursprungsplans normierte maximale Bebauungstiefe von 12 m ist durch das zusätzliche Baufenster nicht auf die Bebauungsplanänderung übertragbar. Die maximalen Bebauungstiefen (12,50 m bzw. 17,50 m) ergeben sich nun ausschließlich durch die neu gegliederten Baugrenzen. 5.3 Nebenanlagen (§ 14 (1) und § 23 (5) BauNVO) Eine weitere Änderung betrifft die Zulässigkeit von Nebenanlagen. Bisher waren auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlage mit Ausnahme von Kleintierställe bis zu 20 m³ umbautem Raum zulässig. Diese Beschränkung entspricht jedoch nicht mehr den heutigen Gegebenheiten und Ansprüchen, so dass außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nunmehr alle Nebenanlagen im Sinne des § 14 (1) BauNVO bis zu 30 m³ umbautem Raum zulässig sind. Aufgrund der vorhandenen großen Grundstücke erscheint die Beschränkung auf 30 m³ umbautem Raum angemessen und widerspricht nicht dem Ziel, eine aufgelockerte Bebauung im Plangebiet zu erhalten.

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5.4 Garagen und Carports (§ 12 (6) BauNVO) Die textliche Festsetzung des Ursprungsplans, dass Garagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind, bleibt erhalten und wird um Carports ergänzt. Es wird jedoch auf die Einschränkung verzichtet, dass diese gemäß § 12 (6) BauNVO in den seitlichen Abstandflächen nach § 6 Abs. 11 Nr.1 BauO NRW unzulässig sind, um den Bau von Garagen und Carports grundsätzlich auch in den seitlichen Grundstücksbereichen zu ermöglichen. Bei der Aufteilung der Baufenster wurde, wie in 5.2 dargelegt, berücksichtigt, dass allen Grundstückseigentümern der Bau von Garagen grundsätzlich ermöglicht wird. Die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplan Nr. 56 A zur Erhaltung von Bäumen, Bindungen für Bepflanzungen sowie Maßnahmen zum Naturschutz wurden nicht übernommen. Dies ist zum Einen darin begründet, dass sich der Baum- und Strauchbestand seit der Aufstellung des Bebauungsplans stark verändert hat und eine regelmäßige Überprüfung der Einhaltung von Pflanzbindungen nicht praktikabel ist. Zum Anderen besteht für die Stadt Radevormwald eine Baumschutzsatzung, die bereits umfassend den Erhalt von geschützten Bäumen innerhalb des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen regelt. 6. Beibehaltung von Festsetzungen Die folgenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 56 A bleiben für den Geltungsbereich der 1. Änderung bestehen, da auch die Zielsetzung des Ursprungsplans grundsätzlich bestehen bleibt und die Festsetzungen somit auch für die neue Plankonzeption notwendig beziehungsweise mit ihr vereinbar sind. 6.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr.1 BauGB) Es wird für den gesamten Geltungsbereich der 1. Änderung ein allgemeines Wohngebiet – WA festgesetzt. Zudem wird durch textliche Festsetzung von der Möglichkeit des Ausschlusses von ausnahmsweise zulässigen Nutzungen und der Beschränkung der Zahl der Wohneinheiten auf 2 pro Wohngebäude Gebrauch gemacht, um weiterhin eine relativ aufgelockerte Bebauung zu gewährleisten und bestimmte diesem Ziel entgegenwirkende Nutzungen zu verhindern. Für das mit WA* gekennzeichnete Wohngebiet ist durch den angrenzenden Tennis-Freiplatz auch künftig mit einer Lärmbelastung zu rechnen. 6.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr.1 BauGB und § 16 BauNVO) Die bisher geltenden Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen bleiben ebenfalls bestehen. Diese beziehen sich auf die zulässige Höhe des Eingangsgeschosses, die Traufhöhe, die Firsthöhe sowie auf die Veränderung der natürlichen Geländeform. Sie werden begründet mit der Zielsetzung, eine vorwiegend aufgelockerte Bebauung zu erreichen und sollen eine Anpassung an die natürliche Geländeform sicherstellen sowie einen angemessenen Übergang zwischen der Bebauung nördlich der Dietrich-Bonhoeffer-Straße und dem südlich gelegenen Bachtal gewährleisten. Die maximal zulässige Anzahl an Geschossen bleibt für das nördliche Baufenster auf zwei Geschosse begrenzt. 6.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 (1) Nr.2 BauGB und § 23 BauNVO) Um weiterhin eine aufgelockerte Bebauung sicherzustellen, bleiben die Festsetzungen , dass nur eine offene Bauweise sowie Einzel- und Doppelhäuser zulässig sind, bestehen. Hinsichtlich der Festsetzung der Baugrenzen wird der Abstand der straßenseitigen Baugrenze zu den öffentlichen Verkehrsflächen von 5 m beziehungsweise 6,50 m beibehalten.

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6.4 Verkehrsflächen (§ 9 (1) Nr.11 BauGB) Die zwischen den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 100 und 102 festgesetzte Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung mit der Zweckbestimmung Fußweg bleibt bestehen. Der hinter den Grundstücken verlaufende Fußweg wird als Spazierweg sowie als zusätzliche, fußläufige Anbindung der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 100 bis 130 genutzt. 6.5 Geh-, Fahr-, und Leitungsrechte (§ 9 (1) Nr. 20 BauGB) Zur Sicherung einer bestehenden Kanaltrasse ist es weiterhin erforderlich, ein Leitungsrecht zugunsten der Stadt Radevormwald im östlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans auf Teilen der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 128 und 130 einzutragen. 6.6 Gestalterische Festsetzungen (§ 9 (4) BauGB in Verbindung mit § 86 (4) BauO NRW) Das Ziel, eine möglichst einheitliche Gestaltung des allgemeinen Wohngebiets zu erreichen und den Maßstab des Baugebiets sprengende überdimensionierten Dachaufbauten zu vermeiden bleibt weiterhin bestehen, so dass die Festsetzungen hinsichtlich der Firstrichtung, der Neigung von Dachflächen und der Größenbegrenzung von Dachgauben erhalten bleiben.

7. Auswirkungen der Bebauungsplanänderung 7.1 Städtebauliche Auswirkungen Durch die aktuellen Planungsabsichten (Ermöglichung von Wintergärten, Grenzgaragen und Nebenanlagen) bleibt die städtebauliche Grundkonzeption im Wesentlichen bestehen. Den bisher ohnehin bereits zulässigen Carports kommt eine ähnliche optische Wirkung zu wie den nun ebenfalls zulässigen Grenzgaragen, so dass durch die Neustrukturierung und durch die nicht durchgängige Festsetzung der Baugrenzen die Freihaltung von nicht bebauten Bereichen vielmehr unterstützt wird. Auch die bis zu 30m³ umbautem Raum zulässigen Nebenanlagen berühren nicht die städtebauliche Grundkonzeption. Durch die Größenbegrenzung wird gewährleistet, dass den Nebenanlagen auf den relativ großen Grundstücken eine optisch untergeordnete Wirkung zukommt und sie dem Ziel, eine aufgelockerte Bebauung zu erhalten, nicht entgegen stehen. Die Festsetzung einer zweiten Baugrenze ermöglicht hingegen eine stärker ins Gewicht fallende Bebauung in einer Tiefe von maximal 5 m. Gleichzeitig wird jedoch durch die zur Landschaft hin abgestaffelte Gebäudehöhe eine unverhältnismäßig hohe Bebauung der Grundstücke in den hinteren Bereichen verhindert und somit ein verträglicher Übergang zur Landschaft erhalten. 7.2 Umweltauswirkungen Entsprechend § 13a Abs. 2 Nr.1 BauGB und § 13 Abs. 3 BauGB wird bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. Die relevanten Umweltbelange sind jedoch weiterhin in der Abwägung zu berücksichtigen und erhebliche Umweltauswirkungen abzuhandeln. Nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten die durch die Änderung des Bebauungsplans ermöglichten Eingriffe als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Nichtsdestotrotz gilt, dass erhebliche Negativauswirkungen auf Natur und Landschaft zu vermeiden und zu vermindern sind.

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Durch die Änderung des Bebauungsplans (Ermöglichung von Wintergärten, Garagen und Nebenanlagen) wird der Anteil der versiegelten Fläche im Plangebiet erhöht. Die Auswirkungen auf die Umwelt können jedoch als gering eingestuft werden. Insbesondere die zusätzliche Versiegelung durch Nebenanlagen und Garagen fällt kaum ins Gewicht, da die Größe von Nebenanlagen auf 30m³ begrenzt wird und sowohl Stellplätze als auch Carports bereits zuvor auf dem gesamten Grundstück zulässig waren. Die Festsetzung eines zweiten Baufensters für einen eingeschossigen Anbau erhöht den Versiegelungsgrad stärker, ist jedoch aufgrund der verhältnismäßig großen Grundstücke angemessen und wird durch die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 begrenzt. Die Erhöhung der GRZ erfolgte insbesondere um im Sinne einer Gleichbehandlung auch den Eigentümern der kleineren Grundstücke den Bau von Wintergärten und Garagen zu ermöglichen. Auf den größeren Grundstücken würde selbst bei vollständigem Ausnutzen der Bebauungstiefe die Obergrenze von 0,4 unterschritten werden. Aufgrund der Neuordnung der Baugrenzen und den dadurch entstehenden vier Sichtfenstern wird hingegen eine Verbesserung der derzeitigen Situation erreicht, denn es wird sichergestellt, dass in diesen Bereichen weder Garagen noch Gebäude errichtet werden können. Durch die zusätzlichen Gebäudeteile, Garagen und Nebenanlagen sind keine negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu erwarten. Durch die Begrenzung der Nebenanlagen auf 30 m³ und die Begrenzung der Zahl der Geschosse auf ein Geschoss für die zweite Baugrenze entsteht keine massive neue sondern lediglich eine zurückhaltende und dem Hauptgebäude deutlich untergeordnete Bebauung ohne negative Wirkungen auf das Landschaftsbild. Südlich des Plangebiets verläuft zudem von Nordosten nach Südwesten in Richtung Sieplenbusch eine großräumige Kaltluft-Abflussrinne. Auswirkungen der Bebauungsplanänderung hierauf sind jedoch nicht zu erwarten. 7.3 Eigentumsrechtliche Auswirkungen Die gesamten Flächen befinden sich im privaten Eigentum der jeweiligen Grundstücksbesitzer. Durch die geänderten Festsetzungen wird eine Erweiterung der Nutzungs- und Gestaltungsmöglichkeiten für die Eigentümer der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 100 bis 130 geschaffen. 7.4 Kosten Durch die Umsetzung des Bebauungsplans entstehen nach derzeitigem Kenntnisstand keine zusätzlichen Kosten für den kommunalen Haushalt. Radevormwald, den 08.11.2010 Der Bürgermeister Im Auftrag gez. Julia Gottlieb

Vorlage zu Tagesordnungspunkt Nr. 10. der 06. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr am 01.12.2010 Öffentlicher Teil

Nichtöffentlicher Teil

Tagesordnungspunkt: Mitteilungen über erteilte Baugenehmigungen Beratungsfolge: Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr

Sitzungstermin: 01.12.2010

Beschlussentwurf: Die vorgelegte Liste der erteilten Baugenehmigungen wird zur Kenntnis genommen.

Finanzielle Auswirkungen des Beschlusses: ja Kosten € Vorgesehen im Haushaltsmittel

nein Produkt Ergebnisplan stehen zur Verfügung

noch nicht zu übersehen Haushaltsjahr Finanzplan stehen nicht zur Verfügung

Erläuterung: Erteilte Baugenehmigungen gem. §§ 34 und 35 BauGB in der Zeit vom 10.09.2010 bis 15.11.2010: Baugrundstück

Bauvorhaben

Kaiserstr. 8

Errichtung eines Balkons Bauschein-Nr. 98/10 vom 14.09.2010 Errichtung eines Gartenhauses Bauschein-Nr. 95/10 vom 27.09.2010 Aufstellen von 2 Containern, Herrichten von 21 Stellplätzen Bauschein-Nr. 67/10 vom 29.09.2010 Errichtung Einfamilienhaus und Doppelcarport Bauschein-Nr. 112/10 vom 08.10.2010 Errichtung Carport und Abstellraum Bauschein-Nr. 66/10 vom 21.10.2010

Elberfelder Str. 163 Elberfelder Str. 153 Vorm Holte 8 Alte Landstr. 10

Planungsrechtliche Beurteilung § 34 § 34 § 34 § 34 § 34

Federführendes Dezernat:

Beteiligtes Dezernat:

Der Bürgermeister

Unterschrift

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Dez. III Technische Dienstleistungen

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Datum

Datum

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