Bauarbeiten

01.07.2017 - Der UNTERNEHMER trägt das Risiko allfälliger. Abweichungen. ...... 12.1 Betriebshaftpflicht-Versicherung des UNTERNEHMERS. 12.1.1 Der ...
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ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN BKW ENERGIE AG

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Art. 1 Grundlagen 1.1 Geltungsbereich und Zweck 1.1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden AEB) gelten für die BKW Energie AG und deren Tochtergesellschaften, welche diese AEB verwenden. 1.1.2 Diese AEB regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen über Bauarbeiten. Sie gelten, wo in den AEB nichts anderes festgelegt ist ergänzend zu der Norm SIA-118 (Ausgabe 2013). Im Falle von Widersprüchen gehen sie der Norm SIA-118 vor. 1.1.3 In diesen AEB werden die BKW Energie AG bzw. die Tochtergesellschaften als BAUHERR und der Beauftragte als UNTERNEHMER bezeichnet. 1.1.4 Wird in diesen AEB der Begriff «Besteller» oder «Bestellerin» verwendet, ist damit der Auftraggeber oder die Auftraggeberin von BKW Energie AG bzw. der Tochtergesellschaft gemeint. 1.2

Regeln der Technik Der UNTERNEHMER hat den anerkannten Regeln der Technik, die massgebenden technischen Normen und alle behördlichen Auflagen, namentlich der Bauund Feuerpolizei, zu beachten und einzuhalten. Die Kosten hierfür sind im Werkpreis einzurechnen.

Art. 2 Submissionsbestimmungen 2.1 Ausschreibungsunterlagen 2.1.1 Dokumentenreihenfolge und Widerspruchsregel Bestandteile der Ausschreibung bilden folgende Dokumente, wobei bei Widersprüchen die Reihenfolge der Prioritätsordnung entspricht: 1. Leistungsverzeichnis; 2. Pläne; 3. Formular «Selbstdeklaration» (vgl. Ziff. 2.6.5 dieser AEB); 4. AEB der BKW Energie AG; Bestehen Widersprüche bei Dokumenten innerhalb eines Ranges, geht das zeitlich jüngere Dokument dem

älteren vor. Abweichende Prioritätsordnungen in den einzelnen Dokumenten der Ausschreibung werden wegbedungen. 2.1.2 Prüfungspflicht des UNTERNEHMERS Der UNTERNEHMER hat die Ausschreibungsunterlagen nach Erhalt auf deren Vollständigkeit zu prüfen. Allenfalls fehlende Unterlagen hat der UNTERNEHMER beim BAUHERRN vor der Abgabe eines Angebotes zu verlangen. Nach Abgabe des Angebots werden Preisänderungen auf Grund fehlender Unterlagen vom BAUHERRN nicht mehr anerkannt. Der UNTERNEHMER hat die Ausschreibungsunterlagen, die abgegebenen Pläne, Angaben zum Baugrund und weitere Informationen über das ausgeschriebene Werk, namentlich Konstruktion, Masse, Höhenkoten, auf jeden Fall mit der ihm als Fachperson gebotenen Sorgfalt zu prüfen. Mängel oder andere Unstimmig­ keiten hat der UNTERNEHMER dem BAUHERRN sofort schriftlich anzuzeigen. Art. 25 Abs. 3 SIA-Norm 118 wird wegbedungen. 2.1.3 Auslegung der Ausschreibungsunterlagen Lässt der Text der Ausschreibungsunterlagen verschiedene Auslegungen zu, so präzisiert der ­UNTERNEHMER die angebotene Leistung im Angebot. Unterlässt der ­UNTERNEHMER eine Präzisierung im Angebot, hat der UNTERNEHMER das Werk nach Weisung des B ­ AUHERRN auszuführen. 2.1.4 Vollständigkeitsklausel Das Angebot des UNTERNEHMERS beinhaltet alle Leistungen (inkl. Herstellung, Lieferung und Montage) eines vollständigen, qualitativ einwandfreien Werks, inklusive aller dafür notwendigen Planungsleistungen und Einholen allfälliger Bewilligungen, Nebenarbeiten, Gebühren aller Art (insbesondere Zollgebühren, Deponiegebühren, etc.), Zuschläge und Komponenten, welche zur uneingeschränkten Nutzbarkeit zum vorgesehenen Zweck erforderlich sind. Kosten für Leistungen des UNTERNEHMERS aus diesen AEB sind in das Angebot einzurechnen. Dies gilt ausdrücklich auch für Leistungen, welche in den Ausschreibungs­

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unterlagen, dem Angebot des UNTERNEHMERS oder dem bei Zuschlagserteilung abzuschliessenden Werkvertrag (inkl. Bestandteile) nicht speziell enthalten sind, aber sinngemäss zum Leistungsumfang desselben gehören. Gibt der UNTERNEHMER ein Angebot mit Einheits­ preisen i.S.v. Art. 39 SIA-Norm 118 ab, so hat der ­UNTERNEHMER sämtliche Leistungen gemäss dem vorstehenden Absatz in die Einheitspreise ein­zurechnen. 2.1.5 Vorbehalte zur Ausschreibung Der UNTERNEHMER hat allfällige Vorbehalte zur Ausschreibung schriftlich als Beilage zu seinem Angebot anzubringen. Sind Positionen absehbar fehlend, bestehen fachtechnische oder qualitative Vorbehalte oder ist die Ausschreibung nach Meinung des UNTERNEHMERS unklar, nicht eindeutig, unvollständig oder anderweitig mangelhaft, so offeriert der UNTERNEHMER die entsprechenden Leistungen als Beilage zu seinem Angebot separat und derart, dass ein qualitativ einwandfreies, vollständiges Werk resultiert. Die Kosten für alle erforderlichen Leistungen müssen im Angebot enthalten sein. Macht der UNTERNEHMER nach Angebotsabgabe Vorbehalte mit Kostenfolgen geltend, so trägt der UNTERNEHMER diese Kosten. 2.1.6 Änderungen der Ausschreibungsunterlagen Vom UNTERNEHMER in den Ausschreibungsunterlagen vorgenommene Änderungen sind für den BAUHERRN nicht verbindlich. Gegenangebote des UNTERNEHMERS und Abänderungen der Submissionsunterlagen durch den UNTERNEHMER gelten nur als vom BAUHERRN akzeptiert, wenn diese nach Einreichung des Angebotes vom BAUHERRN in ­einem separaten Schreiben oder im Vergabeverhandlungsprotokoll ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. 2.2

2.3

Verbindlichkeit des Angebots Das Angebot des UNTERNEHMERS ist während der in der Ausschreibung angeführten Frist verbindlich. Fehlt eine solche Frist, so bleibt der UNTERNEHMER während 180 Tagen vom Ablauf der Eingabefrist an gebunden. Örtliche Gegebenheiten Der UNTERNEHMER hat sich zwingend vor der Abgabe des Angebots über die örtlichen Gegebenheiten auf Grund eines persönlichen Augenscheins am Ort des zu erstellenden Bauwerkes des BAUHERRN zu orientieren. Preisänderungen nach Abgabe des Angebots auf Grund der örtlichen Gegebenheiten werden vom BAUHERRN nicht anerkannt. Es werden keine Material- und Personencontainer (oder -räume) zur Verfügung gestellt. Der UNTER­ NEHMER hat diese in sein Angebot einzurechnen.

2.4 Arbeitsgemeinschaften 2.4.1 Die UNTERNEHMER, als Arbeitsgemeinschaft, bilden eine einfache Gesellschaft gemäss Art. 530 ff. OR. Sie haften gegenüber dem BAUHERRN solidarisch. 2.4.2 Angebote im Namen einer Arbeitsgemeinschaft dürfen nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung des BAUHERRN und unter Offenlegung des Leistungsumfangs der beteiligten UNTERNEHMER eingereicht werden. 2.4.3 Sofern offerierende UNTERNEHMER nicht in der Lage sind, ausgeschriebene Arbeiten alleine zu über­ nehmen, haben sie mit der Angebotsabgabe Firmen anzugeben, mit denen sie gegebenenfalls Arbeits­ gemeinschaften eingehen würden. 2.4.4 Der BAUHERR behält sich ausdrücklich vor, bei der Vergabe der Arbeiten Arbeitsgemeinschaften ­(Konsortien) mit UNTERNEHMERN seiner Wahl zu bilden. 2.5 Unternehmervarianten 2.5.1 Varianten reicht der UNTERNEHMER als Beilagen zum Angebot gesondert ein. Bei angebotenen Varianten hat der UNTERNEHMER in sein Angebot sämtliche für die Werkerstellung erforderlichen Leistungen und Kosten einzurechnen. 2.6 Angebot 2.6.1 Mit der Einreichung eines Angebots erklärt der UNTERNEHMER, die Ausschreibung und Pläne geprüft und allfällige Vorbehalte angebracht zu haben und weiter, dass alle für ein vollständiges Werk erforder­ lichen Leistungen in seinem Angebot enthalten sind und dass dieses auf den ausgeschriebenen Materialien und Produkten basiert. 2.6.2 Mit der Abgabe des Angebots bestätigt der ­UNTERNEHMER, dass die Ausschreibungsunterlagen alle für das Angebot wesentlichen Angaben enthalten. 2.6.3 Der UNTERNEHMER erklärt mit der Abgabe des Angebots, dass er die Mengenangaben und Ausmasse in den Ausschreibungsunterlagen auf ihre ­Über­einstimmung mit den Plänen geprüft hat. Der UNTERNEHMER trägt das Risiko allfälliger Abweichungen. 2.6.4 Der UNTERNEHMER hat in seinem Angebot die von ihm für den Einsatz auf der Baustelle vorgesehenen Schlüsselpersonen mit Referenzen und Erfahrungen anzugeben. 2.6.5 Mit der Abgabe eines Angebotes hat der UNTERNEHMER sämtliche in den Ausschreibungsunterlagen ver­ langten Beilagen vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt sowie unterzeichnet einzureichen, ­ins­besondere diese AEB und das Formular «Selbst­ deklaration» respektive ein vergleichbares Dokument mit denselben Angaben (z. B. Musterformulare des Staatssekretariats für Wirtschaft; vgl. dazu Ziff. 3.4).

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Zusammen mit seinem Angebot hat der UNTERNEHMER die Kostengrundlagen, welche seinem Angebot zu Grunde liegen, dem BAUHERRN abzugeben.

UNTERNEHMER jederzeit zu dulden. Dies gilt sowohl für vertraglich vorgesehene Fremdkontrollen als auch für vertraglich nicht vorgesehene Fremdkontrollen.

Reicht der UNTERNEHMER sein Angebot über eine elektronische Projektplattform (z. B. Olmero-Projektraum) ein, hat er die verlangten Beilagen in der auf der verwendeten Plattform vorgesehenen Form elektronisch zu signieren.

3.1.5 Der UNTERNEHMER gewährt dem BAUHERRN jederzeit Einsicht in alle die Massnahmen im Bereich des Qualitätsmanagements betreffenden Unterlagen und übergibt ihm auf erstes Verlangen eine Kopie der bezeichneten Dokumente.

Reicht der UNTERNEHMER diese Beilagen nicht vollständig und rechtskräftig unterzeichnet mit dem Angebot ein, ist das Angebot unvollständig und der BAUHERR behält sich vor, dieses als nicht rechtzeitig eingereicht zu behandeln.

3.1.6 Aus dem Qualitätsmanagementsystem des BAUHERRN kann der UNTERNEHMER keinen Anspruch auf Überwachung seiner Arbeiten durch den BAUHERRN ableiten. Das Qualitätsmanagementsystem des BAUHERRN entbindet den UNTERNEHMER nicht von seinen vertraglichen Pflichten und Obliegenheiten.

2.6.6 Der UNTERNEHMER hat sein Angebot in Schweizer Franken dem BAUHERRN einzureichen. 2.6.7 Der BAUHERR schuldet dem UNTERNEHMER keine Entschädigung für die Erstellung und Abgabe eines Angebotes. Die Erstellung und Lieferung der zum Angebot gehörenden Pläne, Muster, Modelle und dergleichen werden vom BAUHERRN nicht entschädigt. 2.7 Zuschlagserteilung und Abschluss Werkvertrag 2.7.1 Die Annahme des Angebots durch den BAUHERRN bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. Andere Formen des Vertragsabschlusses entfallen.

3.2 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz 3.2.1 Der UNTERNEHMER ist für die Einhaltung der Verordnung über Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV, SR 832.311.141) sowie der EKAS-Richtlinien, jeweils die neusten Ausgaben, verantwortlich. Die in der Bauarbeitenverordnung und den EKAS-Richtlinien aufgeführten Massnahmen namentlich betreffend Schutzgerüste, Absturzsicherung, Tragpflicht der Schutzhelme etc. sind vom UNTERNEHMER, seinen Arbeitnehmern, seinen Subunternehmern und Lieferanten strikte zu befolgen respektive einzuhalten.

Art. 3 Normkonformität (Compliance) 3.1 Qualitätsmanagement 3.1.1 Das Qualitätsmanagement des BAUHERRN sieht zur Sicherstellung der Qualität eines Werkes die ­Aufteilung von Prüfpunkten aus einem vom BAUHERRN vorgegebenen Prüfkonzept vor. Diese Aufteilung erfolgt in der Regel zwischen UNTERNEHMER, Planer und BAUHERR. 3.1.2 Sämtliche Aufwendungen für diese Prüfungen (Mitwirkung beim Prüfkonzept, Mitwirkung bei der Aufteilung der Prüfpunkte, Durchführung von Prüfungen, Dokumentation des Prüfstatus usw.) sind Teil des Leistungsumfanges des UNTERNEHMERS und in den Werkpreis einzurechnen. Solche Kosten können vom UNTERNEHMER nicht separat in Rechnung gestellt werden. 3.1.3 Die Nichterfüllung der im Qualitätsmanagement gestellten Anforderungen gilt als Mangel im Sinne der Art. 165 ff. der SIA-Norm 118. Ein stillschweigender Verzicht auf solche Mängel gemäss Art. 163 der SIA-Norm 118 ist ausgeschlossen. Die Prüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung entlasten den UNTERNEHMER in keiner Weise von den vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem BAUHERRN. 3.1.4 Eventuelle weitere Kontrollen und Prüfungen, welche vom BAUHERRN oder Besteller bzw. dessen unterstellten Leistungsüberwachern durchgeführt und/oder angeordnet werden (Fremdkontrollen), sind vom

3.2.2 Der UNTERNEHMER verpflichtet sich, im Rahmen seines Auftrages, die Sicherheitszielsetzungen des BAUHERRN vollumfänglich zu unterstützen und umzusetzen. 3.2.3 Die regelmässig vom BAUHERRN durchgeführten Sicherheitsaudits auf der Baustelle hat der ­UNTERNEHMER zusammen mit seinem Sicherheits­ beauftragten wahrzunehmen. 3.2.4 Der UNTERNEHMER ist zur rigorosen Einhaltung der Vorschriften betreffend Sicherheit und Unfall­ verhütung auf der Baustelle verpflichtet, namentlich: –– Sicherheitsvorschriften und -empfehlungen, insbesondere Unfallversicherungsgesetz, Verordnung über die Unfallverhütung, Arbeitsgesetz mit den dazugehörenden Verordnungen, EKAS-Richtlinien, SUVA Vorschriften; –– SIA-Norm 465, Sicherheit von Bauten und Anlagen, jeweils aktuelle Ausgabe. 3.2.5 Der UNTERNEHMER verpflichtet sich ausdrücklich, sämtliche Sicherheitsvorschriften und Weisungen des BAUHERRN einzuhalten und umzusetzen. Die Kosten hierfür sind in den Werkpreis einzurechnen. 3.3 Umweltschutz 3.3.1 Baustoffe Der UNTERNEHMER verpflichtet sich ausdrücklich, bei der Wahl der Baustoffe die Empfehlung SIA 112/1, Nachhaltiges Bauen – Hochbau (jeweils gültige

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Fassung) und die ECO-BKP Merkblätter (jeweils gültige Fassung) anzuwenden. Der UNTERNEHMER verwendet keine die Gesundheit der Benützer gefährdende Farben, Baustoffe und Mittel. Er benennt dem BAUHERRN, ohne spezielle Aufforderung, Namen und Herkunft und Lagerhaltung der auf der Baustelle verwendeten Produkte. 3.3.2 Lagerung von Baustoffen Werden umweltgefährdende Stoffe auf der Baustelle eingelagert, so ist dies dem BAUHERRN vorgängig bekannt zu geben (Ort, Art und Menge der Stoffe). Der BAUHERR orientiert wenn nötig die kantonale Arbeitsgruppe für Störfallverhütung. Allfällige Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Mensch und Umwelt werden von den betroffenen Amtsstellen auf Antrag dieser Arbeitsgruppe verfügt. Der UNTERNEHMER hat die amtlich verfügten Massnahmen auf seine Kosten umzusetzen. Werden Stoffe, die unter die Richtlinie «Brandschutz in Lagern mit gefährlichen Gütern» der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (jeweils aktuelle Ausgabe) fallen, auf der Baustelle eingelagert, so ist das Lager vom UNTERNEHMER zweckentsprechend einzurichten. Lagerstätten mit umweltgefährdenden Stoffen sind grundsätzlich so zu halten, dass das bei einem Brand anfallende Löschwasser auf dem Baustellengelände zurückgehalten wird. 3.3.3 Abfallentsorgung Der UNTERNEHMER hat für die Entsorgung der auf der Baustelle anfallenden Abfälle die Vorgaben der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA, SR 814.600) in der neusten Ausgabe, die kantonalen und kommunalen Vorgaben sowie die Auflagen der Baubewilligung zu beachten. Insbesondere darf der UNTERNEHMER keine Sonderabfälle mit übrigen Abfällen mischen. Der BAUHERR stellt keine Abfallmulden bereit. Diese sind vom UNTERNEHMER zu organisieren. Lässt der Stand der Technik eine über die Mindest­ vorgaben der TVA hinausgehende Behandlung der Abfälle zu, sind diese Behandlungsmassnahmen vom UNTERNEHMER umzusetzen. Flüssige Abfälle, ­namentlich Farbreste, Gipsreste, Zement-Bojake, sind gemäss den am Ort der Baustelle geltenden kanto­ nalen Vorschriften zu sammeln, zu behandeln und zu entsorgen. Der BAUHERR ist befugt, bei nach einem Nachhaltigkeitslabel zu zertifizierenden Bauwerken weiter­ gehende Auflagen betreffend Sammlung, Entsorgung, thermischer Verwertung, Vorbehandlung usw. von Abfällen zu erlassen. Der UNTERNEHMER ist verpflichtet, täglich bei Arbeitsschluss seinen Abfall fachgerecht wegzuräumen, zu entsorgen sowie die Arbeitsstelle zu reinigen.

Kommt der UNTERNEHMER trotz Mahnung den Verpflichtungen dieser Ziff. nicht nach, ist der BAUHERR berechtigt, den ordnungsgemässen Zustand auf Risiko und Kosten des UNTERNEHMERS wiederherzustellen respektive wiederherstellen zu lassen. 3.3.4 Gewässerschutz Die Richtlinien zum Gewässerschutz sind während der Ausführung des Projektes einzuhalten. Spezialgebinde sind durch den UNTERNEHMER auf eigene Kosten direkt abzuführen. Sämtliches Bauwasser muss nach den am Ort der Baustelle geltenden Vorschriften abgeleitet werden. Behälter und Einrichtungen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten sind gemäss Art. 22–24 des Bundes­ gesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetzt, GSchG, SR 814.20) zu lagern. ­Übersteigt die eingelagerte Menge 450 l ist beim kantonalen Amt für Umweltschutz am Ort der Baustelle eine separate Bewilligung einzuholen. 3.3.5 Immissionsschutz Der UNTERNEHMER ist verpflichtet, den Baulärm auf der Baustelle auf das technisch mögliche Minimum zu beschränken. Die Hygiene- und Lärmschutzvorschriften sind strikte einzuhalten. 3.3.6 Luftreinhaltung Der BAUHERR setzt voraus, dass der UNTERNEHMER und die von diesem eingesetzten Subunternehmer nur Fahrzeuge und Baumaschinen einsetzen, die den geltenden Anforderungen von Anhang 4 Ziffer 31 Absatz 3 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV, SR 814.318.142.1) entsprechen. 3.4 Arbeits- und Lohnbedingungen 3.4.1 Der UNTERNEHMER verpflichtet sich, den für sein Gewerbe massgeblichen Gesamtarbeitsvertrag vollständig einzuhalten. Insbesondere verpflichtet sich der UNTERNEHMER zur Einhaltung der in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates, allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen und Normalarbeitsverträgen vorgeschriebenen Mindestlohnbestimmungen inklusive Zuschläge und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a Entsendegesetz (SR 823.20). 3.4.2 Der UNTERNEHMER verpflichtet sich zur Einhaltung der in Bundesgesetzen, Verordnungen des ­Bundes­rates, allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen und Normalarbeitsverträgen vor­geschriebenen minimalen Arbeitsbedingungen wie Arbeits- und Ruhezeiten, Mindestdauer von Ferien, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Schutz von Schwangeren, Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen und Nichtdiskriminierung, namentlich die Gleichbehandlung von Frau und Mann gemäss Art. 2 Abs. 1 Entsendegesetz.

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3.5 3.5.1

Konventionalstrafe Bei Verletzung der in dieser Ziff. 3 festgelegten Pflichten schuldet der UNTERNEHMER dem BAUHERRN eine Konventionalstrafe von CHF 5 000.00 zuzüglich allfällige MWST pro Fall. Wird für eine Verletzung gesetzlicher Pflichten eine Busse ausgesprochen, entspricht die Konventionalstrafe dem fünffachen Betrag der vom zuständigen Organ rechtskräftig aus­gesprochenen Busse, höchstens jedoch CHF 50 000.00 zuzüglich allfällige MWST je Fall. Übersteigt der vom BAUHERRN erlittene Schaden die Konventionalstrafe, wird die Konventionalstrafe an diesen Schaden angerechnet. Der BAUHERR kann diese Konventionalstrafe von den Zahlungen an den UNTERNEHMER in Abzug bringen. Art. 161 Abs. 2 OR wird wegbedungen.

4.1.4 Anzeigepflichten des UNTERNEHMERS Erkennt der UNTERNEHMER bei Prüfung der Ausführungsunterlagen oder bei Ausführung seiner Arbeiten Unstimmigkeiten oder andere Mängel (inklusive Baugrund), zeigt er diese dem BAUHERRN unverzüglich schriftlich an und macht den BAUHERRN auf nachteilige Folgen aufmerksam. Erhält der UNTERNEHMER die verlangten Ausführungs­ unterlagen des BAUHERRN nicht rechtzeitig so hat er diesen Umstand dem BAUHERRN unverzüglich anzuzeigen und den BAUHERRN auf nachteilige Folgen (insbesondere Fristerstreckung und Schadenersatz­ ansprüche) aufmerksam. Unterlässt der UNTERNEHMER diese Anzeige oder ist die Anzeige unvollständig, verwirkt der UNTERNEHMER seine Rechte hinsichtlich der nicht angezeigten Umstände.

Art. 4 Arbeitsausführung 4.1 Ausführungsunterlagen des BAUHERRN 4.1.1 Abgabe der Unterlagen Der UNTERNEHMER verlangt rechtzeitig die not­ wendigen Unterlagen, welche er zur termingerechten Ausführung seiner Arbeiten benötigt. 4.1.2 Prüfpflicht des UNTERNEHMERS im Allgemeinen Der UNTERNEHMER hat die ihm vom BAUHERRN ­abgegebenen Ausführungspläne und weiteren Aus­ führungsunterlagen sowie die Angaben zum Bau­grund und/oder der vorhandenen Bausubstanz vor Arbeitsbeginn mit der für ihn als Fachmann gebotenen ­Sorgfalt zu prüfen. Art. 25 Abs. 3 SIA-Norm 118 wird wegbedungen. Sämtliche Masse in Plänen und Skizzen sind durch den UNTERNEHMER am Bau zu überprüfen. Der UNTERNEHMER hat fehlende Pläne oder ­Angaben, die für seine Arbeiten notwendig sind, beim BAUHERRN anzufordern. 4.1.3 Insbesondere Angaben zum Baugrund und zur bestehenden Bausubstanz Der UNTERNEHMER hat sich beim BAUHERRN nach einem vorhandenen Bericht über die Untersuchung des Baugrundes und/oder der bestehenden Bau­ substanz zu erkundigen und diesen anzufordern. Erhält oder verlangt der UNTERNEHMER keinen solchen Bericht vom BAUHERRN, so hat der UNTERNEHMER den Baugrund und/oder die bestehende Bausubstanz in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 SIA-Norm 118 selbst zu beurteilen. Insbesondere ist der UNTERNEHMER verpflichtet, alle sich aus der vom BAUHERRN abgegebenen Untersuchung des Baugrundes und/oder der bestehenden Bausubstanz oder aus eigenen Kenntnissen des UNTERNEHMERS ergebenden, mit dem Baugrund und/oder der bestehenden Bau­substanz zusammenhängenden Probleme und Schwierigkeiten rechtzeitig und korrekt zu erfassen sowie die ent­sprechenden Massnahmen zu ergreifen. Diese Massnahmen und Vorkehren sind im Werkpreis einzurechnen.

4.2 Personal des UNTERNEHMERS 4.2.1 Der UNTERNEHMER verpflichtet sich, seine Schlüsselpersonen während der Ausführung bis zur Fertig­ stellung des Werkes des UNTERNEHMERS ohne vorgängige schriftliche Zustimmung des BAUHERRN nicht auszuwechseln. Vorbehalten bleiben Aus­ wechslungen von Schlüsselpersonen infolge Beendigung des Arbeitsvertrages. Die Schlüsselpersonen des UNTERNEHMERS müssen die Mitarbeiter des UNTERNEHMERS auf der Baustelle gehörig instruieren und überwachen. 4.3 Ausführungspläne des UNTERNEHMERS 4.3.1 Vor Beginn der Ausführung bzw. der Fabrikation hat der UNTERNEHMER sämtliche von ihm zu erstellenden Ausführungs-, Installations- und/oder Werkstatt­pläne von den jeweiligen Fachspezialisten genehmigen zu lassen. 4.3.2 Unterlässt der UNTERNEHMER die Plangenehmigung, so hat er allenfalls die Ausführung nach Angaben der Planungsinstanzen auf seine Kosten zu ändern. Erfolgen durch die Plangenehmigung Änderungen, durch welche Mehr- oder Minderkosten gegenüber diesem Auftrag entstehen, so hat der UNTERNEHMER den BAUHERRN zu orientieren und die entsprechenden Preisänderungen vor Inangriffnahme der Arbeiten schriftlich genehmigen zu lassen. 4.3.3 Die Kosten für die Erstellung sämtlicher Ausführungs-, Installations-, und/oder Werkstattpläne (inkl. der evtl. notwendigen Detailabklärungen, Berechnungen und Kopierkosten) durch den UNTERNEHMER sind im Werkpreis einzurechnen. 4.4

Bewilligungen Alle für die vertraglichen Arbeiten erforderlichen behördlichen Bewilligungen und Abnahmen werden vom UNTERNEHMER eingeholt.

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4.5 Subunternehmer und Lieferanten 4.5.1 Zustimmungserfordernis Will der UNTERNEHMER einen Subunternehmer beiziehen, so hat er vorgängig dem BAUHERRN den abzuschliessenden Vertrag mit dem Subunternehmer und das vom Subunternehmer vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllte Formular «Selbstdeklaration» respektive ein vergleichbares Dokument mit denselben Angaben (z. B. Musterformulare des Staatssekretariats für Wirtschaft) zur Prüfung vorzulegen sowie das schriftliche Einverständnis des BAUHERRN einzuholen. Im Vertrag zwischen dem UNTERNEHMER und seinem Subunternehmer ist der Subunternehmer schriftlich zur Einhaltung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 Entsendegesetz zu verpflichten. Der BAUHERR erteilt seine Zustimmung zum Beizug eines Subunternehmers nur, wenn die vorstehenden Dokumente vom BAUHERRN nicht beanstandet werden. Sieht ein vom UNTERNEHMER berechtigterweise beigezogener Subunternehmer den Beizug weiterer Subunternehmer (Sub-Subunternehmer) vor, so hat der UNTERNEHMER dem BAUHERRN dieselben Unterlagen von den weiteren Subunternehmern zur Prüfung vorzulegen und vom BAUHERRN gleichermassen das schriftliche Einverständnis einzuholen. Der Subunternehmer hat seinen Subsubunternehmer gleichermassen zu verpflichten, wie der UNTERNEHMER seinen Subunternehmer. Diese Erfordernisse ­gelten für die gesamte Kette von Subunternehmern und Sub-Subunternehmern (Vergabekette). Zieht der UNTERNEHMER ohne vorgängige schriftliche Zustimmung des BAUHERRN für die Erfüllung seiner Leistungen Subunternehmer gemäss dem vorstehenden Absatz bei, schuldet der UNTERNEHMER dem ­BAUHERRN für jeden unberechtigterweise hin­ zugezogenen Sub-, Sub-Subunternehmer, etc. ­(ganze Vergabekette) eine Konventionalstrafe von 1 % des vereinbarten Werkpreises zzgl. MWST., mindestens CHF 5 000.00, höchstens CHF 100 000.00. Übersteigt der vom BAUHERRN erlittene Schaden die Konventionalstrafe, wird die Konventionalstrafe an diesen Schaden angerechnet. Der BAUHERR kann diese Konventionalstrafe von den Zahlungen an den UNTERNEHMER in Abzug bringen. Art. 161 Abs. 2 OR wird wegbedungen. 4.5.2 Schadloshaltung des BAUHERRN Der UNTERNEHMER verpflichtet sich, den BAUHERRN vollumfänglich schadlos zu halten, für den Fall, dass der BAUHERR gestützt auf die Bestimmungen des Entsendegesetzes und seiner Ausführungs­ bestimmungen in Anspruch genommen wird für die Nichteinhaltung der minimalen Lohn- und Arbeits­ bedingungen durch Sub-, Sub-Subunternehmer, etc. (ganze Vergabekette).

Der BAUHERR ist berechtigt, einen Zahlungsrückbehalt gemäss Art. 82 OR im Umfang des mutmasslichen Schadensbetrages zu machen oder, wenn dies eine Partei verlangt, den Betrag auf ein gemeinsam zu errichtendes Sperrkonto zu hinterlegen. 4.5.3 Haftung für Leistungen der Subunternehmer und Lieferanten Der UNTERNEHMER haftet für Leistungen seiner Subunternehmer und Lieferanten auch wenn ­deren Wahl vom BAUHERRN vorgeschrieben oder aus­drücklich bestätigt wurde. Art. 29 Abs. 5 ­SIA-Norm 118 wird wegbedungen. 4.5.4 Direktes Forderungsrecht des BAUHERRN gegenüber Subunternehmern und Lieferanten Der UNTERNEHMER ist verpflichtet, in den Verträgen mit seinen Subunternehmern und Lieferanten ein direktes Forderungsrecht des BAUHERRN hinsichtlich der vertraglich zu erbringenden Leistung (im Sinne von Art. 112 Abs. 2 OR) zu vereinbaren. Dazu hat der UNTERNEHMER nachfolgende Klausel in diese Verträge aufzunehmen: «Der Subunternehmer resp. Lieferant hat davon Kenntnis, dass der UNTERNEHMER der BKW Energie AG gegenüber dem Subunternehmer resp. Lieferant ein direktes Forderungsrecht hinsichtlich der vom Subunternehmer resp. Lieferant nach Massgabe des vorliegenden Vertrages zu erbringenden Leistungen eingeräumt hat. Der Subunternehmer resp. Lieferant ist mit dieser Regelung einverstanden und anerkennt, dass die BKW Energie AG (im Sinne der Regelung in Art. 112 Abs. 2 OR) vom Subunternehmer resp. Lieferant selbstständig die Erfüllung des vorliegenden Vertrages verlangen kann.» 4.5.5 Hinterlegung und Direktzahlung Bei Vorliegen wichtiger Gründe (z. B. Zahlungsschwierig­ keiten des UNTERNEHMERS, Differenzen zwischen UNTERNEHMER und Subunternehmer/Lieferanten, Befürchtung/Geltendmachung/Anmeldung eines Bauhandwerkerpfandrechts durch Subunternehmer oder Lieferanten) ist der BAUHERR berechtigt, einen Subunternehmer oder Lieferanten des UNTERNEHMERS mit befreiender Wirkung gegenüber dem UNTER­ NEHMER direkt zu bezahlen oder den Betrag mit befreiender Wirkung zu hinterlegen. 4.6 Bauhandwerkerpfandrechte 4.6.1 Pflicht zur Ablösung Wird ein Bauhandwerkerpfandrecht durch einen Subunternehmer oder Lieferanten angedroht be­ ziehungsweise vorläufig oder definitiv im Grundbuch eingetragen, ist der UNTERNEHMER verpflichtet, innert 10 Tagen ab Mitteilung dieses Grundbuch­ eintrags hinreichende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB zu leisten, damit der Grundeigentümer vom Rechtsverfahren befreit und das Bauhandwerkerpfandrecht wieder gelöscht wird.

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4.6.2 Rückbehalt durch BAUHERR Bis zur Löschung des Bauhandwerkerpfandrechts ist der BAUHERR berechtigt, einen Zahlungsrückbehalt gemäss Art. 82 OR im Umfang der Pfandsumme zu machen oder, wenn dies eine Partei verlangt, den Betrag auf ein gemeinsam zu errichtendes Sperrkonto zu hinterlegen. 4.6.3 Erklärung der Subunternehmer und Lieferanten Hat der UNTERNEHMER Subunternehmer beigezogen oder verwendet er Material, für welches Lieferanten Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts haben, so können Zahlungen des BAUHERRN an den UNTERNEHMER von einer Erklärung der Subunternehmer respektive der Lieferanten abhängig gemacht werden, dass sie für ihre Ansprüche ­be­friedigt sind. 4.7 Nebenunternehmer und Folgeunternehmer 4.7.1 Nebenunternehmer Der UNTERNEHMER hat seine Arbeiten derart zu organisieren, dass die Zugänglichkeit der ganzen Baustelle für Nebenunternehmer zu jeder Zeit gegeben ist.

insbesondere Material- und Personencontainer, selber zu organisieren. Die Stellplätze werden vom BAUHERRN zugewiesen. 4.11

Gerüstungen Sämtliche zur Ausführung seiner Arbeiten notwendigen Gerüste sind vom UNTERNEHMER zu stellen und sind in den Werkpreis einzurechnen. Davon ausgenommen sind Fassaden-, Lift- und Schachtgerüste.

4.12

Meterrisse Pro Geschoss wird bauseits ein Meterriss zur Verfügung gestellt, in der Regel im Treppenhaus. Der ­UNTERNEHMER hat diesen selber an seinen Einsatzort zu übertragen. Entsprechende Kosten sind im Werkpreis einzurechnen.

4.13 Vermessungszeichen 4.13.1 Der UNTERNEHMER ist dafür verantwortlich, dass seine Mitarbeitenden die notwendigen Vermessungszeichen am Bau auf das äusserste Minimum ­reduzieren, da Wände und Decken oft nicht gestrichen und behandelt werden. 4.13.2 Farbkreiden und ähnliche Materialien sind verboten.

4.7.2 Folgeunternehmer Der Folgeunternehmer hat beim Übergang alle Kontrollmessungen vorzunehmen, welche für die Genauigkeit seiner Arbeit erforderlich sind. Beanstandet der Folgeunternehmer keine überschrittenen ­Toleranzen, so akzeptiert er die vorhandene Genauigkeit und wird für das Einhalten der Toleranzen bei seiner Arbeit allein verantwortlich (SIA-Norm 414 «Mass­ toleranzen im Bauwesen», jeweils aktuelle Ausgabe). 4.8

Materiallieferungen Die Lieferung der erforderlichen Materialien inkl. Verpackung und Ablad erfolgt franko Einbau- bzw. Verwendungsstelle. Das Verpackungsmaterial ist vom UNTERNEHMER ungeachtet des Abzugs für Schuttabfuhr gemäss Ziff. 5.6 täglich zurückzunehmen.

4.9 Materialvorräte 4.9.1 Leistet der BAUHERR Zahlungen für die vorzeitige Beschaffung von Materialvorräten, so gehen diese sofort ins Eigentum des BAUHERRN über, auch wenn sie nicht auf der Baustelle gelagert werden. Der UNTERNEHMER hat die Materialvorräte als im Eigentum des BAUHERRN stehend zu bezeichnen und sämtliche notwendigen Vorkehren zur Vermeidung zwangsvollstreckungsrechtlicher Massnahmen an solchen Materialvorräten zu treffen. 4.9.2 Verlangt der BAUHERR die Anlage von Materialvorräten, hat der UNTERNEHMER die betreffenden Material­ vorräte mit der üblichen Sorgfalt, mindestens aber dieselbe Sorgfalt, welche er für seine eigenen Vorräte aufwendet, zu lagern und zu behandeln. 4.10

Bauplatzinstallationen Der UNTERNEHMER hat die für seine Arbeiten und Lieferungen notwendigen Bauplatzinstallationen,

4.13.3 Vermessungszeichen, Beschriftung und Kleber an Gebäude- und/oder Anlageteilen sind vom UNTERNEHMER einwandfrei zu entfernen. 4.13.4 Allfällige Kosten für Reinigung nach erfolgter Montage durch Nichtbeachten dieser Vorschriften gehen zu Lasten des UNTERNEHMERS. 4.14 Transporte 4.14.1 Der UNTERNEHMER hat anhand der Pläne die Transport­ möglichkeiten auf der Baustelle, insbesondere in Gebäuden, zu prüfen. Die Grössen der zu liefernden Einzelteile sind an die Transportwege anzupassen. 4.14.2 Grössere Transporte und Materiallieferungen sind vorgängig der Bauleitung zu melden. Disposition und Organisation obliegen dem UNTERNEHMER. 4.14.3 Verunreinigungen der öffentlichen Strassen, der Bauzufahrt und der Baustelle selbst sind zu vermeiden. Allfällige Verschmutzungen sind sofort zu entfernen. Aufwendungen für Reinigungsarbeiten sind vom UNTERNEHMER zu tragen. 4.15 Termine/Konventionalstrafe 4.15.1 Festlegung der Termine Die verbindlichen Lieferungs- und Ausführungstermine werden im Vertrag festgelegt. Für die Vertragserfüllung gelten ausschliesslich die festgelegten Termine. Der BAUHERR koordiniert die Erbringung von Leistungen von Nebenunternehmern und Planern nach diesen Terminvorgaben. Auch wenn ein schnellerer oder anderweitig optimierter Baufortschritt möglich wäre, darf der UNTERNEHMER nicht erwarten, dass Leistungen von Nebenunternehmern

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oder Mitwirkungshandlungen des BAUHERRN (Plan­ lieferungen, usw.) früher, später oder in anderer Sequenz erbracht werden als nach diesen Terminvorgaben. 4.15.2 Einhaltung der Termine Der UNTERNEHMER haftet gegenüber dem BAUHERRN für die Einhaltung sämtlicher vereinbarten Fristen und Termine. Nach Ablauf des vereinbarten Termins gerät der UNTERNEHMER ohne Weiteres in Verzug. Der UNTERNEHMER hat alles zu unternehmen, um die Arbeiten zu den vereinbarten Terminen zu vollenden. Nach begonnenen Arbeiten auf der Baustelle darf der UNTERNEHMER die Ausführung nur mit schriftlicher Bewilligung des BAUHERRN unterbrechen. Der UNTERNEHMER kann gegenüber dem BAUHERRN keine Terminverschiebungen geltend machen für durch Zollabwicklungen, -kontrollen und dergleichen verursachte Lieferverzögerungen. 4.15.3 Konventionalstrafe Der UNTERNEHMER schuldet dem BAUHERRN für jeden vollen und angebrochenen (Kalender-)Tag, um den er die vereinbarten Termine überschreitet, eine Konventionalstrafe in der Höhe von 0,5 % des vereinbarten Werkpreises zzgl. MWST, jedoch maximal 10 % des vereinbarten Werkpreises zzgl. MWST. Abweichende Abreden im Werkvertrag bleiben vorbehalten. Die Zahlung einer Konventionalstrafe entbindet den UNTERNEHMER nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. In jedem Fall, auch bei Bezahlung der Konventionalstrafe, kann der BAUHERR den ­Ersatz des weiteren Schadens und die Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes verlangen. Art. 161 Abs. 2 OR wird wegbedungen. 4.16 Etappenzuschläge/Schichtbetrieb 4.16.1 Der UNTERNEHMER ist verpflichtet, seine Arbeiten auf entsprechendes Verlangen des BAUHERRN ohne zusätzliche Entschädigung gleichzeitig in einem, mehreren oder allen Geschossen/Trakten/Etappen/ Gebäuden durchzuführen. 4.16.2 Da sich die Arbeiten in einem engen Terminrahmen bewegen, muss die Ausführung allenfalls in Etappen und/oder Schichtbetrieb ausgeführt werden. Der BAUHERR ist berechtigt, dem UNTERNEHMER eine Arbeitszeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr mit Zwei-/ Mehrschichtbetrieb anzuordnen, ohne dass dem BAUHERRN dadurch Mehrkosten entstehen. 4.16.3 Der UNTERNEHMER ist nicht berechtigt, auf Etappierungen, Schichtbetrieben oder Arbeitsunterbrüchen Zuschläge zu erheben.

4.16.4 Allfällig notwendige behördliche Bewilligungen für Nacht- und/oder Sonntagsarbeit sind vom ­UNTERNEHMER rechtzeitig einzuholen und dem BAUHERRN vorzulegen. Art. 5 Werkpreis 5.1 Ausmass bei Arbeiten zu Einheitspreisen 5.1.1 Grundsatz Vereinbaren die PARTEIEN die Abrechnung der Leistungen des UNTERNEHMERS nach Mengen und Einheitspreisen (Art. 39 SIA-Norm 118), legen die PARTEIEN die Art der Feststellung des Ausmasses im Werkvertrag fest. Haben die PARTEIEN im Werkvertrag keine Wahl hinsichtlich der Art der Vergabe vereinbart, erfolgt die Ausmassbestimmung über das plangemässe theoretische Ausmass im Sinne von Art. 143 SIANorm 118. 5.1.2 Tatsächliches Ausmass Die Ermittlung des tatsächlichen Ausmasses richtet sich ausschliesslich nach Art. 142 SIA-Norm 118. 5.1.3 Plangemässes theoretisches Ausmass Die Ermittlung des plangemässen theoretischen Ausmasses richtet sich ausschliesslich nach Art. 143 SIA-Norm 118. Der UNTERNEHMER hat dem BAUHERRN für die Prüfung des ermittelten plangemässen theoretischen Ausmasses mindestens die folgenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen: –– Planreferenz; –– Mengennachweis; und –– Kommentierte Annahmen. 5.2 Kostengrundlagen 5.2.1 Vollständigkeitsklausel Siehe Ziff. 2.1.4 5.2.2 Witterungsverhältnisse Alle Kosten für Mehraufwendungen des UNTERNEHMERS als Folge ungünstiger Witterungsverhältnisse sind in den offerierten Preisen enthalten. Art. 60 Abs. 2 SIA-Norm 118 wird wegbedungen. 5.2.3 Veränderte Mengen Veränderte Mengen im Sinne von Art. 86 SIA-Norm 118 haben ungeachtet des Umfangs der Abweichung keine Änderung der Einheitspreise zur Folge. 5.2.4 Teuerung Der UNTERNEHMER hat in sämtlichen Preisen die Teuerung bis zur Fertigstellung seines Werkes eingerechnet. Art. 38 Abs. 3 und Art. 39 Abs. 3 SIA-Norm 118 werden wegbedungen.

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Kann der UNTERNEHMER sein Werk aus nicht von ihm zu verantwortenden Gründen erst nach dem im Werkvertrag vereinbarten Fertigstellungstermin vollenden, so hat der UNTERNEHMER das Recht auf nach dem vereinbarten Fertigstellungstermin erbrachten Leistungen die Teuerung geltend zu machen. Der UNTERNEHMER hat die entsprechende Teuerungsabrechnung mit der Schlussrechnung dem BAUHERRN zur Prüfung einzureichen. 5.3

5.4

Verzicht auf Rechte Der UNTERNEHMER verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung der Rechte aus Art. 59 SIA-Norm 118 und Art. 373 Abs. 2 OR. Im Werkpreis sind damit auch die Kosten für ausserordentliche Aufwendungen, für sämtliche vorgesehenen und unvorhergesehenen ­Arbeiten, Lieferungen, Entschädigungen, Auslagen, Neben- und Erschliessungskosten (exkl. Anschluss­ gebühren), die für die vertragsgemässe Erstellung des Werks und die mängelfreie Übergabe notwendig sind, einzurechnen. Kosten sind auch dann im Werklohn ­inbegriffen und vom UNTERNEHMER zu tragen, wenn sie erst nach Übergabe des Werks entstehen, sofern sie wiederum im Zusammenhang mit der Erstellung be­ ziehungsweise betriebsbereiten Übergabe des Werks stehen. Preisberechnung bei Nachträgen Für Nachtragsarbeiten (gemäss Ziff. 6, Änderungen des Werkvertragsumfangs) hat der UNTERNEHMER die gleichen Kalkulationsgrundlagen wie für den ursprünglichen Werkpreis zu verwenden. Im Streitfall hat der UNTERNEHMER dem BAUHERRN sämtliche Kalkulationsgrundlagen offenzulegen.

5.5 Regiearbeiten 5.5.1 Regiearbeiten dürfen nur mit vorgängiger schriftlicher und rechtsgültig unterzeichneter Bewilligung des ­BAUHERRN und nach vorgängiger gegenseitiger Vereinbarung eines Kostendachs ausgeführt werden, auch wenn sie vertraglich vereinbart wurden. Vorbehalten bleibt Art. 45 Abs. 2 SIA-Norm 118.

–– Verwendetes bauseits geliefertes Material; –– Totalbetrag des Regierapports; –– Name und Unterschrift des Verfassers; 5.5.4 Der UNTERNEHMER stellt dem BAUHERRN genehmigte Regiearbeiten jeweils mit der nächsten monatlichen Rechnung für Abschlagszahlungen gemäss Ziff. 7.1.1 in Rechnung. 5.5.5 Bei Verletzung von Ziff. 5.5.1, Ziff. 5.5.2 verliert der UNTERNEHMER den Vergütungsanspruch. Fehlen im Regierapport die Angaben gemäss Ziff. 5.5.3, werden die mit dem fehlerhaften Regierapport zusammen­ hängenden Zahlungen nicht zur Zahlung fällig. 5.6 Allgemeine Abzüge 5.6.1 Bauwesenversicherung Der UNTERNEHMER beteiligt sich mit 0.3 % seiner Abrechnungssumme an der Prämie der Bauwesen­ versicherung. 5.6.2 Energiekosten/allgemeine Baustellenordnung Der UNTERNEHMER beteiligt sich mit folgenden Prozentsätzen seiner Abrechnungssumme an den Energiekosten und Aufwendungen für Baustellen­ ordnung/-logistik: –– Bauwasser 0.3 % –– Baustrom 0.3 % –– Baustellenordnung/-logistik 2.0 % Bei reinen Warenlieferungen erfolgt kein Abzug. 5.6.3 Gemeinsame Bestimmungen Der BAUHERR hat die Allgemeinen Abzüge gemäss Ziff. 5.6.1 und 5.6.2 nicht zu belegen. Vorbehalten ­bleiben höhere Abzüge für den Fall, dass die effektiven Kosten die Allgemeinen Abzüge nach Massgabe der Ansätze unter Ziff. 5.6.1 und 5.6.2 nachweisbar überschreiten. Bemessungsgrundlage für die Allgemeinen Abzüge gemäss Ziff. 5.6.1 und Ziff. 5.6.2 ist die Schluss­ abrechnungssumme (inkl. Regie- und Nachtragsarbeiten, zzgl. MWST., vor Skonto- und allfälligen weiteren Abzügen).

5.5.2 Die Rapporte über Regiearbeiten sind dem BAUHERRN spätestens am folgenden Arbeitstag zur Prüfung vorzulegen. 5.5.3 Die dem BAUHERRN vorzulegenden Regierapporte müssen mindestens folgende Angaben enthalten: –– Name des UNTERNEHMERS; –– Datum und Rapportnummer; –– Auftraggeber; –– Bauvorhaben; –– Ausgeführte Arbeiten mit genauer Angabe des Ausführungsortes; –– Grund für ausgeführte Arbeiten; –– Arbeitername, Stundenzahl und Stundenansatz; –– Qualifikationsnachweis des Arbeiters; –– Verwendetes Material mit Mengenangaben;

Die Allgemeinen Abzüge gemäss Ziff. 5.6.1 und Ziff. 5.6.2 werden mit jeder Abschlagszahlung gemäss Ziff. 7.1 sowie mit der Schlusszahlung gemäss Ziff. 7.3.5 vorgenommen. Art. 6 Änderungen des Werkvertragsumfangs 6.1

Planänderungen Haben Änderungen der Pläne Preisanpassungen oder Nachträge zur Folge, so hat der UNTERNEHMER den BAUHERRN vor Arbeitsbeginn schriftlich darüber zu orientieren. Nachträgliche Forderungen werden vom BAUHERRN nicht anerkannt.

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6.2

Anmeldungen von Nachtragsforderungen Der UNTERNEHMER hat Nachtragsforderungen innert zwei Wochen nach deren Erkennbarkeit dem ­BAUHERRN schriftlich anzumelden und vor der Ausführung vom BAUHERRN schriftlich beauftragen zu lassen. Erfolgt die Anmeldung verspätet, hat der UNTERNEHMER sämtliche daraus entstehenden Mehrkosten zu übernehmen. Für Arbeiten, welche der UNTERNEHMER ohne schriftliche Bewilligung ausführt, verwirkt er seinen Vergütungsanspruch.

Art. 7 Zahlungsbedingungen und Rechnungsstellung 7.1 Abschlagszahlungen 7.1.1 Abschlagszahlungen Der UNTERNEHMER hat für Abschlagszahlungen immer Rechnungen zu stellen. Diese Rechnungen dürfen nur Leistungen enthalten, welche im Zeitpunkt der Rechnungsstellung auf der Baustelle bereits erbracht wurden. Die Rechnungen erfolgen monatlich und haben zusätzlich zu den Erfordernissen der Art. 144–146 SIA-Norm 118 (2013) die folgenden Angaben zu enthalten: –– gesamte Vertragssumme inkl. Nachträgen, Zusatz­ aufträgen und Regiearbeiten, wobei die Nachträge, Zusatzaufträge und Regiearbeiten je einzeln und die Beträge gesamthaft auszuweisen sind; –– bereits in Rechnung gestellte Abschlagszahlungen; –– vom BAUHERRN bereits geleistete Abschlags­ zahlungen; und –– Gesamtbetrag der aktuellen Abschlagszahlung. 7.1.2 Rückbehalt Der Rückbehalt gemäss Art. 150 SIA-Norm 118 beträgt 10 % des Leistungswertes, nach den Allgemeinen Bauabzügen gemäss Ziff. 5.6, am Ende der Rechnungsperiode (Art. 145, 146 SIA-Norm 118). Der Rückbehalt ist vom UNTERNEHMER auf sämtlichen Rechnungen auszuweisen. 7.1.3 Rabatte und Skonti Rabatte und Skonti, die der UNTERNEHMER auf das dem Vertrag zugrunde liegende Angebot gewährt hat, sind vom UNTERNEHMER auch auf allen Nachtragsund Regierechnungen in Abzug zu bringen. Die Skontoberechtigung des BAUHERRN erlischt 30 Tage nach dem Zahlungsdatum im Zahlungsplan respektive 30 Tage nach Beginn der Zahlungsfrist gemäss Ziff. 7.1.4 oder Ziff. 7.3.5 Grundlage für den Skontoabzug ist die Abrechnungssumme, nach Allgemeinen Bauabzügen gemäss Ziff. 5.6. 7.1.4 Zahlungsfrist Rechnungen sind innert 30 Tagen zur Zahlung fällig.

7.2 Schlussrechnung 7.2.1 Einreichung der Schlussrechnung Der UNTERNEHMER reicht die Schlussrechnung spätestens 30 Tage nach Fertigstellung seiner Arbeiten dem BAUHERRN in Papierform und ­elektronischer Form gemäss den Vorgaben gemäss Ziff. 7.2.2 zur Prüfung ein. 7.2.2 Form und Dokumentation der Schlussrechnung Der Schlussabrechnung fügt der UNTERNEHMER alle Abrechnungsunterlagen, die Bauwerkdokumentation, die Liste der Materiallieferanten und Subunternehmer mit Auftragsumfang, die Wartungs- und Unterhalts­ empfehlungen sowie die Gewährleistungsgarantie gemäss Ziff. 10.2 bei. Der UNTERNEHMER hat die Schlussrechnung nach Vertragspositionen und Nachträgen getrennt zu gliedern. Erstellt der UNTERNEHMER die Schlussrechnung auf Grund von Ausmassen, hat der UNTERNEHMER der Schlussrechnung die für die Feststellung der Ausmasse notwendigen Urkunden und Belege gemäss Ziff. 5.1 durchnummeriert und der Rechnung zugeordnet beizulegen. 7.2.3 Prüfung der Schlussrechnung Der BAUHERR prüft die Schlussrechnung innert drei Monaten. Er erstellt anschliessend den Prüfbescheid. Die Prüffrist beginnt erst mit der Zustellung der vollständigen Rechnung gemäss Ziff. 7.5.2 zu laufen. 7.2.4 Prüfbescheid Der Prüfbescheid berücksichtigt die vertraglichen Abreden und Konditionen, wie namentlich Abzüge gemäss Ziff. 5.6. Der UNTERNEHMER anerkennt den Prüfbescheid schriftlich. 7.2.5 Fälligkeit und Zahlungsfrist Die Schlusszahlung wird fällig, sobald der Prüfbescheid vom UNTERNEHMER schriftlich anerkannt ist und sämtliche Dokumente gemäss Ziff. 7.2.2 ordnungs­ gemäss dem BAUHERRN übergeben sind. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. 7.2.6 Freigabe des Rückbehalts Der BAUHERR gibt den Rückbehalt nach Vorliegen sämtlicher Dokumente gemäss Ziff. 7.2.1, des unterschriebenen Prüfbescheids gemäss Ziff. 7.3.3 und der vollständigen Behebung von bei der Abnahme oder vor Übergabe der Gewährleistungsgarantie festgestellten Mängeln frei. 7.3

Vorauszahlungen Für Vorauszahlungen des BAUHERRN ist eine Sicher-

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stellung bis zum Zeitpunkt, bei welchem die am Bau geleisteten Arbeiten den Wert derselben erreicht ­haben, erforderlich. Sie erfolgt in Form einer abstrakten Anzahlungsgarantie in der Höhe der geforderten ­Anzahlung. Die Anzahlungsgarantie ist von einer ­namhaften Schweizer Bank oder Schweizer Versicherungsgesellschaft ausstellen zu lassen und ist dem BAUHERRN vor Leistung der Vorauszahlung zu übergeben. 7.4

Teuerungsabrechnung Der UNTERNEHMER nimmt die Teuerungsabrechnung auf eigene Kosten vor.

7.5 Rechnungsstellung 7.5.1 Rechnungen sind vom UNTERNEHMER immer an den BAUHERRN zu adressieren und zu senden, unabhängig vom Ort der Leistungserbringung. Jede Rechnung ist vom UNTERNEHMER mit den vom BAUHERRN zugewiesenen Referenzangaben und/oder des Vertrages zu versehen.

8.3

Übergang von Nutzen und Gefahr Der Übergang von Nutzen und Gefahr am Werk des UNTERNEHMERS erfolgt mit der Abnahme des gesamten Bauwerkes durch den Besteller.

8.4

Vorabnahme Stellt der UNTERNEHMER das Werk vor der Abnahme des Bauwerkes durch den Besteller fertig, führen die Parteien eine Vorabnahme durch. Diese Vorabnahme löst den Lauf der Rüge- und Verjährungsfristen gemäss Ziff. 9 nicht aus.

8.5

Protokoll Über die Abnahme und allfällige Vorabnahmen ist in jedem Fall ein Protokoll aufzunehmen.

Art. 9 Haftung für Mängel 9.1

Grundsatz Der UNTERNEHMER haftet für eine mängelfreie Konstruktion und Ausführung sowie für die Verwendung solider Materialien. Der UNTERNEHMER gewährleistet die im Baubeschrieb, den Plänen und den übrigen Vertragsbestandteilen vereinbarten und/oder vorausgesetzten Eigenschaften seiner Leistungen.

9.2

Kein stillschweigender Verzicht auf Mängelrechte Der stillschweigende Verzicht auf die Geltendmachung eines Mangels nach Art. 163 SIA-Norm 118 wird wegbedungen.

9.3

Rügefristen In Abweichung von Art. 172 SIA-Norm 118 beträgt die Rügefrist 5 Jahre und 1 Monat seit der Abnahme des gesamten Bauwerkes durch den Besteller. Der UNTERNEHMER nimmt davon Kenntnis, dass die Rügefrist gemäss dieser Ziff. 9.3 nicht gleichzeitig mit, sondern gegebenenfalls zu einem Zeitpunkt nach der Fertigstellung des Werkes des UNTERNEHMERS zu laufen beginnen kann.

9.4

Geltendmachung von verdeckten Mängeln Haftet der BAUHERR gegenüber Dritten für Mängel an den Arbeiten und Lieferungen des UNTERNEHMERS, so gelten Mängelrügen als beim UNTERNEHMER fristgerecht erhoben, wenn sie vom BAUHERRN innert 30 Tagen nach Bemängelung durch den Dritten angebracht werden.

9.5

Verjährungsfristen Die Dauer der Verjährungsfrist richtet sich nach SIA-Norm 118 zuzüglich 1 Monat und beginnt mit der Abnahme des gesamten Bauwerkes durch den Besteller oder seinen Rechtsnachfolger zu laufen.

9.6

Verfügbarkeit von Materialien Der UNTERNEHMER garantiert, dass die gelieferten Materialien und Ersatzteile für den Zeitraum der vorgesehenen Nutzung, mindestens jedoch fünf Jahre über die Verjährungsfrist der Mängelhaftung hinaus,

7.5.2 Unvollständige Rechnungen werden vom BAUHERRN zur Vervollständigung an den UNTERNEHMER ­retourniert. Zahlungsfristen beginnen erst mit der Zustellung der vollständigen Rechnung zu laufen. 7.6

Zahlstelle Der BAUHERR ist berechtigt, Zahlungen mit befreiender Wirkung gegenüber dem UNTERNEHMER auf irgendein dem BAUHERRN bekanntes, auf den Namen des UNTERNEHMERS lautendes Konto zu leisten.

Art. 8 Abnahme des Werks 8.1 Gegenstand der Abnahme 8.1.1 Allgemein Gegenstand der Abnahme ist das vollendete Werk des UNTERNEHMERS. In sich geschlossene Werkteile können nur separat abgenommen werden, falls dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist oder der BAUHERR seine schriftliche Zustimmung erteilt hat. 8.1.2 Haustechnikanlagen Der UNTERNEHMER hat die Abnahme, Inbetriebsetzung der Haustechnikanlagen und die Instruktion des Bedienungs- und Wartungspersonals durchzuführen. Diese Aufwendungen sind im Werkpreis einzurechnen. 8.2

Zeitpunkt der Abnahme Die Abnahme des Werkes des UNTERNEHMERS findet mit der Abnahme des gesamten Bauwerks durch den Besteller statt. Ist im Zeitpunkt der Abnahme des gesamten Bauwerks das Werk des UNTERNEHMERS nicht fertiggestellt, erfolgt die Abnahme nach dessen Fertigstellung. Die Rüge- und Verjährungsfristen beginnen in diesem Fall mit der Abnahme des Werkes des UNTERNEHMERS zu laufen.

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zu angemessenen Bedingungen bezogen werden können. Stellt der UNTERNEHMER oder sein Lieferant die Fertigung der Ersatzteile ein, so hat der UNTERNEHMER den BAUHERRN darüber zu unterrichten und Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben. 9.7

Abtretung von Gewährleistungsrechten Die Gewährleistungsrechte des BAUHERRN gegenüber dem UNTERNEHMER sind an Dritte (z. B. Besteller des Bauwerkes, Bank, Versicherungsgesellschaft) samt allen Nebenrechten abtretbar.

Art. 10 Sicherheiten 10.1

Erfüllungsgarantie Der UNTERNEHMER übergibt dem BAUHERRN innert 10 Tagen nach Auftragserteilung für die richtige Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Vertrag eine abstrakte Garantie i.S.v. Art. 111 OR einer namhaften Schweizer Bank oder Versicherungsgesellschaft mit einem Garantiebetrag von 10 % der Vertragssumme zzgl. MWST und einer Laufzeit von Baubeginn bis mindestens 5 Monate über den Fertigstellungstermin der Arbeiten des UNTERNEHMERS hinaus. Diese abstrakte, unwiderrufliche Garantie hat unabhängig von diesem Vertrag zu bestehen und kann vom BAUHERRN auf erstes Verlangen geltend gemacht werden. Mit dieser Garantie werden namentlich die richtige Vertragserfüllung, die vollständige Bezahlung von Subunternehmern und die Einhaltung sämtlicher geltender Lohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt. Übergibt der UNTERNEHMER die Erfüllungsgarantie nicht innert der 10-tägigen Frist gemäss dem vorstehenden Absatz, ist der BAUHERR berechtigt, sämtliche Zahlungen an den UNTERNEHMER bis zur Übergabe der Erfüllungsgarantie zurückzubehalten oder nach Ansetzung einer kurzen Nachfrist ohne Kostenfolge vom Vertrag zurückzutreten. Wird das vom BAUHERRN für den Besteller zu erstellende Bauwerk in mehreren Teilobjekten an den Besteller übergeben, so kann der UNTERNEHMER nach Abnahme eines Teilobjektes durch den Besteller vom BAUHERRN die Reduktion der Erfüllungsgarantie um den Anteil des abgenommenen Teilobjektes am Werkpreis (Rechenbeispiel: Teilobjekt 1 umfasst 25 % des gesamten Werkpreises. Die Garantiesumme der Erfüllungsgarantie reduziert sich nach Fertigstellung von Teilobjekt 1 um 25 %) gegen Abgabe einer Gewährleistungsgarantie gemäss Ziff. 10.2 verlangen.

10.2

Gewährleistungsgarantie Der UNTERNEHMER leistet vor Ablauf der Erfüllungsgarantie gemäss Ziff. 10.1 und vor Auszahlung der Schlussrechnung Sicherheit für seine Haftung wegen Mängeln, die bei der gemeinsamen Prüfung oder ­während der Verjährungsfrist gerügt werden. Die Sicherheit besteht in einer Solidarbürgschaft i.S.v.

Art. 496 OR einer namhaften Schweizer Bank oder Versicherungsgesellschaft. Der Haftungsbetrag beläuft sich auf 10 % des effektiven Werkpreises (Werkpreis zzgl. Nachträge und Regien, vor jeglichen Abzügen) zzgl. MWST. Die Gewährleistungsgarantie ist vom UNTERNEHMER für eine Dauer von 5 Jahren und 1 Monat ab Abnahme des gesamten Bauwerkes durch den Besteller auszustellen. Erfolgt die Übergabe der Gewährleistungsgarantie an den BAUHERRN vor der Abnahme des gesamten Bauwerkes durch den Besteller, so hat die Gewährleistungsgarantie zusätzlich zur Dauer von 5 Jahren und 1 Monat ab Abnahme des gesamten Bauwerkes auch die Zeit von der Übergabe der Gewährleistungsgarantie bis zur Abnahme des gesamten Bauwerkes durch den Besteller abzudecken. Wird das vom BAUHERRN für den Besteller zu erstellende Bauwerk in mehreren Teilobjekten an den Besteller übergeben, so kann der UNTERNEHMER dem BAUHERRN bei Abnahme eines Teilobjektes durch den Besteller eine Gewährleistungsgarantie in Höhe von 10 % des effektiven Werkpreises (Werkpreis zzgl. Nachträge und Regien, vor jeglichen Abzügen) zzgl. MWST. für das entsprechende Teilobjekt abgeben. Die Laufzeit dieser Gewährleistungsgarantie beträgt 5 Jahre und 1 Monat ab Abnahme des Teilobjektes durch den Besteller. Art. 11 Vorzeitige Vertragsauflösung 11.1 Reduktion des Leistungsumfangs 11.1.1 Der BAUHERR behält sich vor, nach Abschluss des Werkvertrags Leistungen aus dem Leistungsumfang des UNTERNEHMERS ganz oder teilweise zu entfernen oder durch Dritte ausführen zu lassen. 11.1.2 Der UNTERNEHMER verzichtet bei Eintritt von solchen Fällen ausdrücklich auf die Geltendmachung von Schadenersatz bzw. auf die Forderung der Schadloshaltung. Art. 11 und 84 SIA-Norm 118 werden wegbedungen. 11.2 Vom UNTERNEHMER zu vertretende Gründe 11.2.1 Rechte des BAUHERRN Der BAUHERR ist berechtigt, bei Vorliegen wichtiger Gründe vom Werkvertrag zurückzutreten. Als wichtige Gründe gelten namentlich eingetretene oder drohende Zahlungs- oder Handlungsunfähigkeit des UNTERNEHMERS, vom UNTERNEHMER verschuldete Unmöglichkeit der rechtzeitigen und vertrags­ gemässen Fertigstellung des Werkes, die unterbliebene Leistung der Erfüllungsgarantie gemäss Ziff. 10.1, sowie andere schwere oder wiederholte Verletzungen der vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten. 11.2.2 Pflichten des UNTERNEHMERS Bei vorzeitiger Vertragsauflösung durch den BAUHERRN ist der UNTERNEHMER verpflichtet, sämtliche für die

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Fertigstellung des Werkes notwendigen Unterlagen herauszugeben und die mit den Subunternehmern und Lieferanten abgeschlossenen Verträge abzutreten. 11.2.3 Folgen des Rücktritts Der Vertragsrücktritt aus wichtigen Gründen ist 20 Tage im Voraus schriftlich anzuzeigen und zu begründen. Die Rücktrittserklärung fällt dahin, falls der sich im Verzug befindende UNTERNEHMER vor Ablauf der Anzeigefrist eine für die vollständige Erfüllung hinreichende Sicherheit leistet. Die vorzeitige Vertragsauflösung steht in allen Fällen unter dem Vorbehalt der gesetzlichen und vertraglichen Schadenersatzansprüche der Parteien. 11.3

Zufälliger Untergang Art. 187 Abs. 3 SIA-Norm 118 wird wegbedungen. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 376 OR.

11.4

Vom BAUHERRN verursachter Untergang Die Rechte des UNTERNEHMERS gemäss Art. 188 Abs. 1 und 2 SIA-Norm 118 entfallen, wenn dieser eine ­entsprechende Anzeigepflicht verletzt (Art. 25 SIA-­ Norm 118) oder wenn er die Verantwortung für den Baugrund, die Ausführungspläne, usw. über­nommen hat.

Art. 12 Diverse Bestimmungen 12.1 Betriebshaftpflicht-Versicherung des UNTERNEHMERS 12.1.1 Der UNTERNEHMER hat für seine Tätigkeit eine Betriebshaftpflicht-Versicherung abzuschliessen, welche pro Schadensereignis Personen- und Sachschäden im Umfang von mindestens CHF 5 000 000.00 und reine Vermögensschäden im Umfang von mindestens CHF 500 000.00 deckt. 12.1.2 Der UNTERNEHMER hat die Haftpflicht-Versicherung während der gesamten Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten. 12.1.3 Auf Verlangen des BESTELLERS übergibt der UNTERNEHMER ihm einen entsprechenden Versicherungsnachweis in Kopie. 12.2

Bauwesenversicherung Für das Bauwerk wird vom BAUHERRN eine Bauwesen­ versicherung abgeschlossen. Der Einschluss weiterer Risiken (welche nicht das Bauwerk direkt betreffen) ist Sache des BAUHERRN; er übernimmt damit keinerlei eigene Haftung gegenüber dem UNTERNEHMER. Dem UNTERNEHMER wird für die Beteiligung an der Prämie der Bauwesenversicherung ein Abzug nach Massgabe von Ziff. 5.6.1 an der Abrechnungssumme vorgenommen.

12.3 Bauleitung 12.3.1 Bauleitung ist immer die vom BAUHERRN eingesetzte Bauleitung und Fachbauleitung. Vom BAUHERRN beigezogene Planer sind nicht direkte Ansprechpartner des UNTERNEHMERS und ihm gegenüber nicht weisungsberechtigt. 12.3.2 Zuständig für die Erteilung von Anweisungen am Bau sind alleine die örtliche Bauleitung und allfällige Fachbauleitungen des BAUHERRN. 12.4 Baureklame 12.4.1 Der BAUHERR lässt auf der Baustelle eventuell eine Baureklametafel mit Nennung der UNTERNEHMER anbringen. 12.4.2 Der UNTERNEHMER hat das projektspezifische Baustellen-Beschriftungskonzept des BAUHERRN in jedem Fall zu dulden. Dieses Beschriftungskonzept kann die Beschriftung von im Eigentum und/oder Besitz des UNTERNERHMERS stehenden Kranen und anderen Gegenständen mit Logos und Schriftzügen des BAUHERRN beinhalten. 12.4.3 Eigene Reklametafeln oder andere Werbeträger des UNTERNEHMERS sind nicht gestattet. 12.5 Immaterialgüterrechte/Fotografien 12.5.1 Der UNTERNEHMER überträgt dem BAUHERRN mit Unterzeichnung des Werkvertrages sämtliche Projekt- und Nutzungsrechte an seinem Werk zu Eigentum. Der UNTERNEHMER erklärt sich mit Unterzeichnung des Werkvertrages ausdrücklich damit einverstanden, dass die Pläne, Skizzen, Modelle etc. und das zu erstellende Bauwerk jederzeit geändert werden können. 12.5.2 Sämtliche Arbeiten (Planung und Ausführung) im Zusammenhang mit dem Bauwerk, sind urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht liegt beim BAUHERRN. Die Wiedergabe, auch von einzelnen Teilen oder Auszügen, von Ausführungsunterlagen, Projektunterlagen, Laborversuchen, Projektentwicklungen, etc., in der Presse, Veranstaltungen, Fachseminaren, Schulungen, Werbeunterlagen, usw., ist nur mit der schriftlichen Zustimmung des BAUHERRN gestattet. Der BAUHERR ist in solchen Veröffentlichungen zwingend zu nennen. Eine unautorisierte Verwendung der Unterlagen kann das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb oder die Gesetzgebung über Immaterialgüterrechte verletzen. 12.5.3 Fotoaufnahmen innerhalb der Baustelle und dem Gebäude sind nur mit schriftlicher Genehmigung des BAUHERRN gestattet. 12.6

Abtretungs- und Verpfändungsverbot Abtretung (Zession) und/oder Verpfändung der werkvertraglichen Forderung des UNTERNEHMERS bedürfen der vorgängigen schriftlichen Zustimmung des BAUHERRN.

13

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Art. 13 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

13.2

13.1 Anwendbares Recht 13.1.1 Dieser Werkvertrag untersteht schweizerischem Recht. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den inter­nationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht) wird ausgeschlossen.

Gerichtsstand Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag wird Bern als ausschliesslicher Gerichtsstand vereinbart.

KS17D2015

13.1.2 Die Wahl schweizerischen Rechts in Rechtsverhältnissen mit dem BAUHERRN gilt auch für UNTERNEHMER, die ihren Sitz ausserhalb der Schweiz haben. Die Anwendbarkeit ausländischen Rechts und ausländischer privater Normen wird ausgeschlossen.

BKW Energie AG Viktoriaplatz 2 3013 Bern

Telefon 058 477 51 11 Telefax 058 477 56 35 [email protected] www.bkw.ch



1. Juli 2017

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