Öffentliche Sitzung

04.07.2013 - ten und einer gemeinsamen Tiefgarage auf FlNrn. 179/4 ... Wohneinheiten ein Haus mit insgesamt 6 Wohneinheiten und Tiefgarage entstehen.
30KB Größe 7 Downloads 95 Ansichten
Öffentliche Sitzung

TOP 1

Eröffnung der Sitzung mit Feststellung der Beschlussfähigkeit

Nach Eröffnung der Sitzung stellt der Bürgermeister fest, dass die Sitzungseinladung ordnungsgemäß ergangen ist und der Marktgemeinderat beschlussfähig ist.

TOP 2

Genehmigung der Sitzungsniederschrift der Marktgemeinderatssitzung vom 06.06.2013

Die Sitzungsniederschrift der Marktgemeinderatssitzung vom 06.06.2013 ist allen Marktgemeinderatsmitgliedern zugestellt worden. Nach kurzer Beratung ergeht folgender Beschluss: Die Sitzungsniederschrift wird genehmigt. (Abgestimmt haben nur die an den o.g. Sitzungen anwesenden Marktgemeinderatsmitglieder.) Abstimmungsergebnis: Ja 11 Nein 0

TOP 3

Behandlung verschiedener Bauanträge

TOP 3.1

Anhebung der Dachfläche beim landwirtschaftlichen Stadel auf FlNr. 3487, Gem. Wertach, durch Geni Kiechle, Vorderschneid 10, 87497 Wertach

Sachverhalt: Der verfahrensgegenständliche Stadel wurde vor 10 Jahren baurechtlich nach § 35 Abs. 2 BauGB (sonstiges Vorhaben) genehmigt. Die Bauherrin führt aus, sie würde sich für den Betrieb ihrer Hackschnitzelheizung leichter tun, wenn sie den Stadel mit Gerät befahren könnte, was derzeit an der zu niedrigen Einfahrtshöhe scheitert. Ein Ratsmitglied führt aus, es handle sich hier um einen Zweckbau und er sollte auch hier seinen Zweck erfüllen. Beschluss: Der Marktgemeinderat stimmt der vorgelegten Planung zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen. Abstimmungsergebnis: Ja 13 Nein 0

Sitzung des Gemeinderates vom 04.07.2013

Seite 5 von 11

TOP 3.2

Neubau einer Bullygarage mit Werkstatt auf FlNr. 3234, Gem. Wertach, durch die Skilift GmbH Wertach Co.KG, Grüntenseestr. 44, 87497 Wertach

Sachverhalt: Der Bauherr plant die Errichtung einer Bullygarage mit Werkstatt. Das Vorhaben beurteilt sich planungsrechtlich nach § 30 BauGB; es liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Buron Alp“, allerdings außerhalb der für dieses Gebäude vorgesehenen Baufensters. Die Verwirklichung auf dem nun beantragten Standort hätte weniger Erdbewegungen zur Folge und würde die noch landwirtschaftlich genutzte Wiese größtenteils unangetastet lassen. Eine zusätzliche Bebauung im Bereich des Baufensters ist nicht zu erwarten, da dieser Bereich als Zufahrt ins neue Gebäude benötigt wird. Ein Gemeinderat fragt nach, ob es die erste Befreiung im Bebauungsplan ist, was bejaht wird. Aus dem Gemeinderat wird angeregt, den Bauherrn eine Erklärung unterschreiben zu lassen, dass dieser auf eine Bebauung innerhalb des Baufeldes mit Erteilung der Genehmigung für den jetzt beantragten Garagenstandort verzichtet. Beschluss: Der Marktgemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen. Der Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird zugestimmt. Abstimmungsergebnis: Ja 13 Nein 0

TOP 3.3

Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf FlNr. 1503/7, Langgasse 29, durch Sebastian Zeberle, Grüntenseestr. 21, 87497 Wertach

Sachverhalt: Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Waldarbeitersiedlung und beurteilt sich planungsrechtlich nach § 30 BauGB. Es liegt teilweise außerhalb der Baugrenzen, berücksichtigt dabei aber den genehmigten Bestand (Garage, ebenfalls außerhalb der Baugrenze). Beschluss: Der Marktgemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen und stimmt den nötigen Ausnahmen/Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu. Abstimmungsergebnis: Ja 13 Nein 0

TOP 3.4

Bauvoranfrage zum Neubau eines Doppelhauses mit je 3 Wohneinheiten und einer gemeinsamen Tiefgarage auf FlNrn. 179/4 u. 179/5, Gem. Wertach (Wannenblick) durch Ian Davies, Panoramaweg 16, 87497 Wertach

Sitzung des Gemeinderates vom 04.07.2013

Seite 6 von 11

Sachverhalt: Das neu zu errichtende Gebäude liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Bahnhofstraße („Wannenblick“) und beurteilt sich planungsrechtlich nach § 30 BauGB. Anders als im Bebauungsplan vorgesehen soll statt eines Doppelhauses mit je 2 Wohneinheiten ein Haus mit insgesamt 6 Wohneinheiten und Tiefgarage entstehen. Auf den Befreiungsantrag, in dem auf ein anderes bereits bestehendes Wohnhaus mit 6 Wohneinheiten Bezug genommen wird, wird verwiesen. Der Marktgemeinderat legt nach ausführlicher Beratung fest, dass die im Bebauungsplan vorgesehene Wandhöhe von 6,20 m einzuhalten ist. Außerdem erscheint der Widerkehr an der Nordseite des Gebäudes als sehr groß; hier ist mit dem Bauherrn und dem Landratsamt die Gestaltung abzuklären und ggf. zu überarbeiten. Letztlich wird gefordert, dass neben der Tiefgarage auch die notwendigen oberirdischen Besucherstellplätze dargestellt werden. Beschluss: Die Bauvoranfrage ist nach Überarbeitung erneut dem Marktgemeinderat vorzulegen. Abstimmungsergebnis: Ja 13 Nein 0

TOP 3.5

Erweiterung der bestehenden Halle auf FlNr. 3640/2, Gem. Wertach, durch Wolfgang Speiser, Unterellegg 2 1/2, 87497 Wertach

Sachverhalt: Das Vorhaben liegt im Außenbereich und beurteilt sich somit nach § 35 Abs. 2 BauGB, da es nicht vollumfänglich privilegiert ist. Der Umfang der Erweiterung ist als gering einzustufen, für den Bauherrn aber für die Nutzung von großer Bedeutung. Beschluss: Der Marktgemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen. Abstimmungsergebnis: Ja 13 Nein 0

TOP 3.6

Bauvoranfrage zur Umnutzung der Oberen Mühle, FlNr. 323, Gem. Wertach, durch Julia und Jens Heiligermann, Bergstr. 26, 86911 Dießen am Ammersee/Obermühlhausen

Sachverhalt: Das Gebäude, auf das sich die Bauvoranfrage bezieht, ist dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen; mangels vorliegender aktiver Landwirtschaft beurteilt es sich planungsrechtlich nach § 35 Abs. 2 BauGB. In Bezug auf die baurechtlichen zulässigen Möglichkeiten wird auf den diesbezüglichen Aktenvermerk der Verwaltung Bezug genommen, wonach durch Einbau maximal 4 Wohnungen entstehen dürfen. Alle darüber hinaus gehenden Nutzungen (5. Wohneinheit, zusätzliche Gästezimmer etc., s. Antragsschreiben) sollten daher keine Zustimmung des Marktgemeinderat erfahren. Das Antragsschreiben wird vollständig verlesen. Aus der Beratung im Marktgemeinderat bleibt darüber hinaus festzuhalten, dass der angesprochene Behandlungsraum nur für Hausgäste und nicht für eine gewerbliche Nutzung verwendet werden darf. Sitzung des Gemeinderates vom 04.07.2013

Seite 7 von 11

Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen wird nur soweit erteilt, als 4 Wohnungen und zusätzliche genehmigungsfreie Einrichtungen (z.B. Sauna) entstehen. Für weitere Wohnungen und zusätzliche Gästezimmer wird das gemeindliche Einvernehmen hingegen verweigert. Abstimmungsergebnis: Ja 13 Nein 0

TOP 4

Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich Stocka (PV-Freiflächenanlage)

Sachverhalt: Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung vom 06.06.2013 entschieden, eine PVFreiflächenanlage im Zuge des Förderprogrammes „Alte Lasten – Neue Energien“ zu verwirklichen um auf diese Weise einen Beitrag des Marktes Wertach zur Energiewende zu leisten. Hierzu ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes notwendig, der nach den baugesetzlichen Bestimmungen aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes zu entwickeln ist. Daher ist notwendiger erster Schritt, den bestehenden Flächennutzungsplan so zu ändern, dass im beabsichtigten Bereich „Im Stocka“ ein dementsprechendes Sondergebiet dargestellt wird. Der Bürgermeister erklärt in seinen Ausführungen, dass sich 25 Bürger derzeit an dem Projekt beteiligt haben und eine Summe in Höhe von 315.000,00 Euro zusammengekommen sind. Die SEA würde die Kosten der Änderung des Flächennutzungsplanes und die Kosten zur Aufstellung des Bebauungsplanes übernehmen. Ein Gemeinderatsmitglied sagte, es sei der Termin 30.06.2013 zur Bürgerbeteiligung vorgegeben worden. Er stellt fest, dass der Termin verstrichen ist, ohne dass die geforderte Gesamtsumme (wie vom Rat vorgegeben) erreicht worden sei und aus diesem Grunde die Änderung des Flächennutzungsplanes nicht vorgenommen werden dürfe. Mehrere Gemeinderäte vertraten den Standpunkt, dass bei einer Beteiligung von lediglich 25 Bürgern es sich nicht um eine Bürgerbeteiligung in dem Umfang handele, den sich der Marktgemeinderat vorgestellt hatte und es somit am nötigen Rückhalt für das Projekt fehle. Weiter werde ja auch die Gesamtsumme nicht erreicht. Ein Gemeinderat sagte, es hätte auch etwas mit Glaubwürdigkeit zu tun, die Zeiten und die Beträge waren festgelegt und sind nicht erreicht worden. Beschluss: Der Marktgemeinderat fasst den Aufstellungs- bzw. Änderungsbeschluss, den Flächennutzungsplan im Bereich „Im Stocka“ auf den Flurnummern 1376 und 1378 zu ändern und künftig ein Sondergebiet Photovoltaik vorzusehen. Nach Vorliegen der entsprechenden Änderungsunterlagen ist die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach Art. 3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach Art. 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Abstimmungsergebnis: Ja 1 Nein 12 (Damit wird der Flächennutzungsplan nicht geändert.)

Sitzung des Gemeinderates vom 04.07.2013

Seite 8 von 11

TOP 5

Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes im Bereich Stocka (PV-Freiflächenanlage)

Dieser Tagesordnungspunkt hat sich dadurch erledigt, dass die Flächennutzungsplanänderung abgelehnt wurde und somit auch kein Bebauungsplan aufgestellt werden kann.

TOP 6

Beratung und ggf. Beschluss zum Erlass einer gemeindlichen Sperrzeitverordnung

Sachverhalt: Allgemeine Sperrzeit ab dem 01.01.2005: Die allgemeine Sperrzeit für Gaststätten in Bayern beginnt seit dem 01.01.2005 um 05.00 Uhr und endet um 06.00 Uhr. Sie kann durch gemeindliche Verordnungen oder im Einzelfall verlängert oder aufgehoben werden. Die politische Landschaft in Bayern ist sich zum Thema Sperrzeit derzeit sehr uneinig. Der Bay. Innenminister Herrmann, der Bayer. Gemeindetag und der Bayer. Städtetag würden eine Rückkehr zu einer Sperrzeit auf 03.00 Uhr begrüßen. Dies ist aber in der derzeitigen Regierung nicht durchsetzbar. Die politische Realität geht in Richtung weitergehende Liberalisierung, siehe Feiertagsgesetz. Die Bayer. Staatsregierung hat am 19.02.2013 einen Gesetzentwurf beschlossen, der vorsieht, den Beginn der Schutzzeit an den stillen Tagen Aschermittwoch, Gründonnerstag, Allerheiligen, Volkstrauertag, Totensonntag und Buß- und Bettag von bisher 00.00 Uhr auf 02.00 Uhr zu verlegen.

Es hat sich herausgestellt, dass sich in Wertach die Probleme, die sich durch die liberalisierte Sperrzeitregelung ergaben sich gehäuft haben. Das Problem ist nicht lediglich der Lärm, sondern insbesondere auch die sonstigen Begleiterscheinungen des übermäßigen Alkoholgenusses. Verstärkt wurde die Beschwerdesituation durch die seit August 2010 geltende Regelung des Gesundheitsschutzgesetzes, wonach das Rauchen in gaststättenrechtlich genehmigten Betrieben generell nicht mehr erlaubt ist. Aufgrund dieser Situation ergaben und ergeben sich permanente Störungen für die Anwohner der betroffenen Bereiche (konkret im Bereich des Bibione/Bierstüble/Oberstüble sowie von Bellars Pilsbar. Es wird immer wieder berichtet, dass an ungestörte Nachtruhe an den Wochenenden nicht zu denken ist; entsprechende schriftliche Beschwerden der Anwohner liegen dem Rathaus vor. Ebenso beschweren sich Vermieter von Gästezimmern und Ferienwohnungen über die beanstandeten Zustände, die eine Vermietung der Gästezimmer auf Dauer unnötig erschweren. Eine weitere Begleiterscheinung sind die Sachbeschädigungen und Körperverletzungsdelikte, die sich in diesem Bereich ereignen. Auch die Polizei hat auf Befragen bestätigt, dass gerade in der Zeit nach 3 Uhr sich Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie Beschwerden von Anwohnern häuften.

Sitzung des Gemeinderates vom 04.07.2013

Seite 9 von 11

Rechtliche Beurteilung der Verwaltung: Bisher vertrat die Verwaltung die Auffassung, dass die Probleme, die durch einzelne Betriebe ausgelöst werden, für sich alleine keine generelle Regelung durch eine Verordnung rechtfertigen. Hier sieht der Gesetzgeber auch eine Einzelfalllösung gem. § 11 GastV bzw. § 5 GastG vor. Bei Beschwerden nach Erlaubniserteilung ist die notwendige Durchsetzung einer Sperrzeitverlängerung oder Betriebszeitenbeschränkung jeweils mit einem sehr arbeits- und zeitaufwendigen Verfahren verbunden. Derartige Verfahren können sich nach den Erfahrungen größerer Gemeinden über einen Zeitraum von über einem Jahr hinziehen, da hier jeweils eine Abwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der Anwohner und dem wirtschaftlichen Interesse des Betreibers getroffen werden muss.

Um diesen Problemstellungen zu begegnen, insbesondere um ein Instrument der schnelleren und effektiveren Handlungsfähigkeit bei auftretenden Problemen zu erhalten, spricht sich die Verwaltung für den Erlass einer Sperrzeitverordnung aus. Sperrzeitverordnung für das gesamte Gemeindegebiet Wertachs mit Ortsteilen: Möchte der Markt Wertach eine generelle Regelung durch eine Sperrzeitverordnung treffen, so hat der Gesetzgeber den Gemeinden die Möglichkeit gegeben über § 10 GastV die Sperrzeit per Verordnung zu verlängern oder aufzuheben. Erfolgt die Verlängerung der Sperrzeit für eine unbestimmte Anzahl von Fällen durch Rechtsverordnung, so können dieser Maßnahme generell abstrakte Erwägungen zugrunde gelegt werden. Es ist also zulässig, auf die Beeinträchtigung der Schutzzwecke der Sperrzeitregelung, d.h. längere Nachtruhe für Kur- und Erholungsgemeinden und aller anderen öffentlichen Belange abzustellen (Hickel / Wiedmann, Kommentar zu § 10 GastV, Nr. 5). Die Regelung kann auf das ganze Gemeindegebiet ausgedehnt werden, da auch die Gäste und Anwohner der Ortsteile ein Recht auf ungestörte Nachtruhe haben. Die Gastronomie in den Ortsteilen verursachte bislang jedoch praktisch keine Probleme. Die Nachtruhe für die Gäste und Einheimischen ist dort in der Regel gegeben. Eine Ausklammerung der Ortsteile von dieser Regelung könnte jedoch zu Abgrenzungsproblemen führen. Im Übrigen ist eine solche generelle Regelung Ausfluss des grundgesetzlich garantierten kommunalen Selbstverwaltungsrechtes. Hierbei ist den Gemeinden das Recht garantiert, dass alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung geregelt werden können. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 und Art. 83 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung und Art. 1 der Bayerischen Gemeindeordnung. Seitens der Verwaltung werden Sperrzeiten von Montag bis Freitag, 02.00 Uhr und Samstag und Sonntag, 03.00 Uhr mit Ausnahmemöglichkeiten vorgeschlagen.

Sitzung des Gemeinderates vom 04.07.2013

Seite 10 von 11

Beschluss: Der Markt Wertach erlässt aufgrund von § 18 Abs. 1 des Gaststättengesetzes (GastG) in Verbindung mit § 1 und § 10 der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung –GastV-) eine Verordnung des Marktes Wertach über die Sperrzeit von Gaststätten (Sperrzeitverordnung SpV) im Gemeindegebiet des Marktes Wertach mit den dazugehörigen Ortsteilen Die Verordnung soll zum 01.08.2013 in Kraft treten. Die entsprechende Verordnung wurde heute erläutert und ist Bestandteil dieses Beschlusses. Abstimmungsergebnis: Ja 12 Nein 1

TOP 7

Informationen zum Zensus

Das Ergebnis des Zensus 2011 wird vom Marktgemeinderat zur Kenntnis genommen. Beim Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung sollen keine weiteren Informationen zum Abgleich der Differenzen beantragt werden. Abstimmungsergebnis: Ja 13 Nein 0

TOP 8

Verschiedenes

Der Bürgermeister informiert, dass am 19.07.2013 die Einweihung der Marktwärme Wertach auf dem Rathausplatz erfolgt. TOP 8.1

Kinderkarte

Der Bürgermeister stellt die neue Kinderkarte vor. Der Marktgemeinderat nimmt dies zur Kenntnis, ein Beschluss erfolgt nicht.

Wertach, 17.07.2013 Für die Richtigkeit:

Eberhard Jehle Erster Bürgermeister

Sitzung des Gemeinderates vom 04.07.2013

Martina Wagner Schriftführer/in

Seite 11 von 11