RECHTSANWÄLTE UND KANZLEIEN

Der Fiskus überwacht den Onlinehandel. Das Finanzamt überwacht mit einer speziellen In- ternetsuchmaschine, ob der Onlinehandel gewerb- lich betrieben ...
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RECHTSANWÄLTE UND KANZLEIEN Steuerberaterin Dipl. Ing. oec Birgit Habenicht Freund & Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft in Bürogemeinschaft mit: Rechtsanwältin / Dipl.-Juristin Marlies Kloß Neumarkt 1 | 02977 Hoyerswerda | E-Mail: [email protected] Telefon: (0 35 71) 9 10 30 | Telefax: (0 35 71) 91 03 25 Tätigkeitsschwerpunkte von Dipl.-Juristin Marlies Kloß: Erbrecht - auch für Unternehmensnachfolge

Onlinehandel – Das Finanzamt ist immer dabei Das Schnäppchen per Mausklick kann teuer werden Der Internethandel ist bei vielen Personen zum Hobby geworden. Gegenstände ersteigern und versteigern – der Handel per Mausklick ist kinderleicht. Doch Vorsicht! Wer diesem Hobby zu oft frönt, muss mit dem Finanzamt rechnen. Der Fiskus überwacht den Onlinehandel Das Finanzamt überwacht mit einer speziellen Internetsuchmaschine, ob der Onlinehandel gewerblich betrieben wird. Ein Indiz dafür wäre, wenn die veräußerten Waren kurz davor selbst erworben wurden. Auch wer häufig bei Internet-Auktionen auftritt, kann vom Fiskus als Gewerbetreibender eingestuft werden. Allein die Anzahl der abgegebenen positiven und negativen Bewertungen im Internet-Handel lässt das Finanzamt darauf schließen, ob Verkäufe dem privaten oder gewerblichen Bereich zuzuordnen sind. Die Konsequenz: Beim gewerblichen Handel fallen für die erzielten Gewinne Einkommensteuer, Umsatzsteuer und gegebenenfalls Gewerbesteuer an. Aufzeichnungspflicht bei gewerblichem Onlinehandel Wer den Internethandel gewerblich betreibt, ist wie jeder Gewerbetreibende verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen. Deshalb sollten Belege über An- und Verkäufe aufbewahrt werden. Sind keine Belege vorhanden, ist das Finanzamt berechtigt, Umsätze und Gewinne zu schätzen. Das kann zu einer erheblichen steuerlichen Mehrbelastung führen.

Auf einmalige Verkäufe kann Einkommensteuer anfallen Wer sich gelegentlich von Dingen trennt, ruft in der Regel nicht den Argwohn des Finanzamtes hervor. Doch auch einmalige Verkäufe können zur Steuerfalle werden. Hintergrund ist § 23 Einkommensteuergesetz. Danach sind Gewinne aus der privaten Veräußerung von Gegenständen steuerpflichtig, wenn der Verkauf der Waren innerhalb eines Jahres nach Anschaffung stattfindet. Ausgenommen sind hiervon nur Gegenstände des täglichen Gebrauchs. Umsatzsteuer in vielen Fällen trotzdem nicht zu zahlen Schon relativ wenige Verkäufe können eine Umsatzsteuerpflicht begründen. Doch durch die Kleinunternehmerregelung ist kaum mit Umsatzsteuerzahlungen zu rechnen. Nach der Regelung wird Umsatzsteuer erst dann fällig, wenn die Umsätze mehr als 17.500 EUR pro Jahr betragen. Gleiches ist zu beachten, wenn regelmäßig Schrott verkauft wird. Da die Schrotthändler Unternehmer sind und vom Finanzamt überprüft werden können, nutzen die Finanzamtsprüfer diese Möglichkeit, um regelmäßige Schrottverkäufer aufzuspüren. Für diese gelten die gleichen Konsequenzen, wie für den regelmäßigen Onlinehändler! Insbesondere können einkommensteuerpflichtige Erträge entstehen, welche als Steuerstraftat gewertet werden können.

Erbrecht Kanzlei Katharina Matsch G.-Hauptmann-Str. 32 02977 Hoyerswerda Telefon (0 35 71) 41 77 20 [email protected] Anwaltskanzlei Marlies Kloß Neumarkt 1 02977 Hoyerswerda Telefon (0 35 71) 9 10 30 Telefax (0 35 71) 91 03 25

Familienrecht Rechtsanwältin Heidrun Hirsch Straße des Friedens 3 02977 Hoyerswerda Telefon (0 35 71) 97 26 60 Telefax (0 35 71) 97 26 64 Rechtsanwältin A. Dutschke-Gröbe Schloßstraße 1c 02977 Hoyerswerda Telefon (0 35 71) 41 77 70 Telefax (0 35 71) 41 77 74

Verwaltungsrecht Kanzlei Helmut Schwarz Hoyerswerdaer Str. 24 02997 Wittichenau Telefon (03 57 25) 7 19 44 Telefax (03 57 25) 7 19 47

Bau- und Architektenrecht Rechtsanwaltskanzlei Sinapius Rechtsanwalt Christian Sinapius Friedrichsstr. 10 a, 02977 Hoyerswerda Telefon (0 35 71) 42 82 51 [email protected]