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Tätigkeitsschwerpunkte von Dipl.-Juristin Marlies Kloß: Erbrecht - auch für Unternehmensnachfolge. Anzeige. Anzeige. RECHTSANWÄLTE UND KANZLEIEN. Kanzlei Helmut Schwarz. Hoyerswerdaer Str. 24. 02997 Wittichenau. Telefon (03 57 25) 7 19 44. Telefax (03 57 25) 7 19 47. Rechtsanwältin A. Dutschke-Gröbe.
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RECHTSANWÄLTE UND KANZLEIEN Steuerberaterin Dipl. Ing. oec Birgit Habenicht Freund & Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft in Bürogemeinschaft mit: Rechtsanwältin / Dipl.-Juristin Marlies Kloß Neumarkt 1 | 02977 Hoyerswerda | E-Mail: [email protected] Telefon: (0 35 71) 9 10 30 | Telefax: (0 35 71) 91 03 25 Tätigkeitsschwerpunkte von Dipl.-Juristin Marlies Kloß: Erbrecht - auch für Unternehmensnachfolge

Dreimal umgezogen ist einmal abgebrannt – Abhilfe durch Kostenbeteiligung des Finanzamtes In einer Zeit der Schnelllebigkeit und Flexibilität ergibt sich leider viel zu oft die Notwendigkeit eines Umzuges, und das kostet... An diesen Kosten beteiligt sich sogar das Finanzamt, wenn man einige Kriterien und Nachweispflichten beachtet. Es gibt drei Möglichkeiten für eine steuermindernde Berücksichtigung von Umzugsaufwendungen:

1. Handwerkerleistungen/ Haushaltnahe Dienstleistungen Handwerkerleistungen können anstehende Renovierungsarbeiten, Anschlusskosten u.ä. bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro sein, welche mit 20 % = 1.200 Euro abzugsfähig sind. Haushaltnahe Dienstleistungen z.B. Speditionsoder Reinigungskosten bis zu einem Betrag von 20.000 Euro können mit 20 % = 4.000 Euro maximal berücksichtigt werden. Diese Aufwendungen werden allerdings grundsätzlich nur anerkannt, wenn sie auf Rechnung unbar bezahlt werden.

2. Außergewöhnliche Belastungen können bei Umzügen wegen Krankheit oder Behinderung vorliegen. Allerdings ist hier der Ansatz erschwert, da erst eine einkommensabhängige zumutbare Belastungsgrenze überschritten werden muss, ehe ein Ansatz möglich ist.

3. Werbungskosten bei Arbeitnehmer-Tätigkeiten In diesen Fällen sollte man erst einmal klären, ob nicht der Arbeitgeber direkt zu einem Ersatz der angefallenen Umzugskosten bereit ist. Eine Berücksichtigung als Werbungskosten eines Ar-

beitnehmers erfolgt grundsätzlich nur, wenn die berufliche Tätigkeit das auslösende Moment für die Umzugsaufwendungen ist. Das kann die Aufnahme einer neuen Tätigkeit, ein Arbeitsplatzwechsel, im Rahmen einer doppelten Haushaltführung, das Beziehen einer Dienstwohnung, aber auch die Verkürzung der Fahrzeit zur Arbeitsstätte um mindestens eine Stunde täglich sein. Steuerlich anzusetzen sind: • tatsächliche Auslagen für die Beförderung des Umzugsgutes zur neuen Wohnung • Reisekosten des Arbeitnehmers und der zum Haushalt gehörenden Familie, in begrenztem Umfang auch zur Suche und Besichtigung der neuen Wohnung • Mietentschädigungen, wenn wegen längerer Kündigungsfristen eine Doppelzahlung von Miete nicht zu verhindern ist • Wohnungsvermittlungsgebühren, ortsübliche Maklergebühren, allerdings nicht beim Erwerb eines Eigenheims/Eigentumswohnung • Aufwendungen für einen Kochherd bis zu 230 Euro und einen Ofen je Zimmer bis zu 164 Euro, wenn dies zwingend notwendig ist • Für sonstige Umzugsauslagen gibt es Pauschalen, die sich in den letzten Jahren regelmäßig erhöht haben. • Diese Umzugsauslagen können auch mit Einzelnachweisen, besser in Abstimmung mit einem steuerlichen Berater, zum Ansatz gebracht werden, wenn sie die Pauschalwerte übersteigen.

Erbrecht Kanzlei Katharina Matsch G.-Hauptmann-Str. 32 02977 Hoyerswerda Telefon (0 35 71) 41 77 20 [email protected] Anwaltskanzlei Marlies Kloß Neumarkt 1 02977 Hoyerswerda Telefon (0 35 71) 9 10 30 Telefax (0 35 71) 91 03 25

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Arbeitsrecht Rechtsanwältin A. Dutschke-Gröbe Schloßstraße 1c 02977 Hoyerswerda Telefon (0 35 71) 41 77 70 Telefax (0 35 71) 41 77 74

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