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Eigentümergemeinschaften. Aufwendungen für Dienst- und Handwerkerleistungen, die in einer selbst genutzten Wohnung ausgeführt werden sind selbst dann begünstigt, wenn die Auftragsvergabe über einen Haus-verwalter erfolgt, z. B. Pflege der Vorgärten, Rei- nigung und Renovieren des Treppenhauses, Wartung der.
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RECHTSANWÄLTE UND KANZLEIEN Steuerberaterin Dipl. Ing. oec Birgit Habenicht Freund & Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft in Bürogemeinschaft mit: Rechtsanwältin / Dipl.-Juristin Marlies Kloß Neumarkt 1 | 02977 Hoyerswerda | E-Mail: [email protected] Telefon: (0 35 71) 9 10 30 | Telefax: (0 35 71) 91 03 25 Tätigkeitsschwerpunkte von Dipl.-Juristin Marlies Kloß: Erbrecht - auch für Unternehmensnachfolge

Mit dem eigenem Haushalt dreimal Steuern sparen Aufwendungen für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt werden steuerlich besonders begünstigt. Im Rahmen der Höchstbeträge sind 20 % der Kosten, bezogen auf den (gemeinsamen) Haushalt, direkt von der Steuerschuld abziehbar. Jährlicher Steuerbonus von bis zu 5.710 € möglich, die Steuerermäßigung beträgt für • eine geringfügig beschäftigte Haushaltshilfe (Mini-Jobber), einschließlich gezahlter Abgaben: max. 20% der Aufwendungen von bis zu 2.550 €, d.h. höchstens 510 €. • sozialversicherungspflichtig angestellte Haushaltshilfen, haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Pflege- und Betreuungsleistungen: max. 20% der Aufwendungen von bis zu 20.000 €, d.h. höchstens 4.000 €. • Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungsund Modernisierungsmaßnahmen: max. 20% der Aufwendungen von bis zu 6.000 €, d.h. höchstens 1.200 €. Teilweise geänderte Fördervoraussetzungen: Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse – Lohnzahlung in bar möglich Hierunter fallen sämtliche Kosten (Löhne, Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen), die im Zusammenhang mit dem Minijob oder einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungs-verhältnis stehen. Nachweis erfolgt über Lohnberechnungen und SV-Meldungen. Haushaltsnahe Dienstleistungen – nur Bankzahlung Hierunter fallen alle Kosten, einschließlich Fahrtkosten, die für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienst-, Pflegeund Betreuungsleistungen anfallen, z. B. die auf Rechnung arbeitende Reinigungskraft, der Gärtner, aber auch Kosten für die dauerhafte Pflege zu Hause oder in einem Pflegeheim. Handwerkerleistungen – nur Bankzahlung Hierunter fallen die Lohn- und Fahrtkosten für Handwerkerleistungen, die in einer selbst genutzten Wohnung ausgeführt werden. Für Materialkosten gibt es keine Steuerermäßigung. Begünstigt sind nicht nur Schönheitsrepa-

raturen, sondern auch Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Neu: Auch die Schaffung neuer Wohnflächen in einem bestehenden Haushalt durch Dach-, Kellerausbau oder Wintergarten gehören dazu.Ab 2014 sind vom Schornsteinfeger nur noch Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten, nicht mehr Feuerstättenschau, Mess- und Prüfarbeiten begünstigt. Rechnungsvorlage beim Finanzamt nur noch nach Aufforderung Die Dienst- oder Handwerkerleistung, wie Fenster putzen, Wäsche waschen, Teppich reinigen, Rasen mähen, Wohnung renovieren oder Steckdose reparieren, muss im „Haushalt“ des Steuerzahlers erbracht werden. Nach neuester Rechtsprechung gehört dazu auch angrenzendes öffentliches Eigentum, z,B. bei Reinigungs- und Schneeberäumungspflichten oder nachträglichen Arbeitsaufwendungen z.B. für Medienanschlüsse. Außerdem muss der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten und die Zahlung auf das Konto des Leistenden erbringen. Entscheidend ist der Zahlungszeitpunkt. Höhere Rechnungsbeträge am Jahresende sollten daher gegebenenfalls auf zwei Jahre verteilt werden. Bei Ehepartnern, wie auch Lebensgemeinschaften, wird die Steuerersparnis je zur Hälfte zugerechnet. Es kann aber auch einvernehmlich eine andere Aufteilung beantragt werden. Begünstigt sind Mieter, Eigentümer und Eigentümergemeinschaften Aufwendungen für Dienst- und Handwerkerleistungen, die in einer selbst genutzten Wohnung ausgeführt werden sind selbst dann begünstigt, wenn die Auftragsvergabe über einen Haus-verwalter erfolgt, z. B. Pflege der Vorgärten, Reinigung und Renovieren des Treppenhauses, Wartung der Heizung. Bei Eigentümergemeinschaften sind auch Arbeiten am Gemeinschafts-eigentum begünstigt. Mieter und Wohnungseigentümer sollten daher darauf achten, dass die steuerbegünstigten Dienstleistungen und Handwerkerarbeiten in der Betriebskostenabrechnung gesondert aufgeführt sind und auch der einzelne Miteigentumsanteil bescheinigt wird.

Erbrecht Kanzlei Katharina Matsch G.-Hauptmann-Str. 32 02977 Hoyerswerda Telefon (0 35 71) 41 77 20 [email protected] Anwaltskanzlei Marlies Kloß Neumarkt 1 02977 Hoyerswerda Telefon (0 35 71) 9 10 30 Telefax (0 35 71) 91 03 25

Familienrecht Rechtsanwältin Heidrun Hirsch Straße des Friedens 3 02977 Hoyerswerda Telefon (0 35 71) 97 26 60 Telefax (0 35 71) 97 26 64 Rechtsanwältin A. Dutschke-Gröbe Schloßstraße 1c 02977 Hoyerswerda Telefon (0 35 71) 41 77 70 Telefax (0 35 71) 41 77 74

Verwaltungsrecht Kanzlei Helmut Schwarz Hoyerswerdaer Str. 24 02997 Wittichenau Telefon (03 57 25) 7 19 44 Telefax (03 57 25) 7 19 47

Strafrecht Rechtsanwaltskanzlei Sinapius Rechtsanwalt Michael Sinapius Friedrichsstr. 10 a, 02977 Hoyerswerda Telefon (0 35 71) 42 82 51 [email protected]