Informationen für die Praxis - KVN

22.05.2014 - und dem BVKJ mit dem BKK LV eine Hausarztzentrierte Versorgung ...... Die niedersächsischen Gesundheitsbehörden schätzen das Risiko, ...
3MB Größe 75 Downloads 762 Ansichten
i

Informationen für die Praxis

KVN-Rundschreiben

Dezember 2014

Inhaltsverzeichnis 1.

2.

3.

Abrechnung .................................................................................. 3 1.1.

Abschlagszahlungen und Zahlungstermine 2015 ................................. 3

1.2.

Abgabetermin für das 4. Quartal 2014 .................................................... 3

1.3.

Förderung der hausärztlichen Grundversorgung ab 1. Januar 2015 ........................................................................................... 4

1.4.

Förderung der fachärztlichen Grundversorgung ab 1. Januar 2015 ........................................................................................... 5

1.5.

Entdeckelung weiterer Leistungen aus dem Katalog der ambulanten Operationen und stationsersetzenden Leistungen ............... 6

1.6.

Änderung des EBM zur Verringerung der Mindestteilnehmerzahl in der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Gruppentherapie von Kindern und Jugendlichen ................................. 9

1.7.

Integrierter Versorgungsvertrag Rheuma mit der KKH, der SVLFG (LKK) und der Knappschaft ........................................................ 9

1.8.

Anpassung der UV-GOÄ zum 1. Januar 2015 ...................................... 10

1.9.

Bekanntgabe der bundeseinheitlichen Laborquote „Q“ für das 1. Halbjahr 2015 .............................................................................. 10

Verordnungen............................................................................. 10 2.1.

Hilfsmittel-Richtlinie - Änderungen im Bereich Hörhilfen ................... 10

2.2.

Sprechstundenbedarf hier: Versorgung mit fluoreszeinhaltigen Augentropfen/Thilorbin® ist wieder verfügbar ...................... 11

2.3.

Angabe einer Gebrauchsanweisung bei Verordnungen von Rezepturarzneimitteln ............................................................................ 12

2.4.

Änderung der Anlage V (verordnungsfähige Medizinprodukte) der Arzneimittel-Richtlinie ....................................... 12

2.5.

Bestimmung von Arzneimitteln, deren Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ausgeschlossen ist – Änderung der Arzneimittel-Richtlinie Abschnitt M und Anlage VII ............. 13

2.6.

Einsatz von Kortikoiden bei „Wirbelsäulennahen“ Injektionen ......... 14

Allgemeine Hinweise ................................................................. 15 3.1.

KVN rät zum regelmäßigen Einspielen von Updates ........................... 15

3.2.

Neues Versorgungsprogramm BKK Osteoporose ab 1. Januar 2015 ......................................................................................... 15

KVN-Rundschreiben Dezember 2014

3.3.

Neuer Vertrag über die besondere ambulante ärztliche Versorgung auf dem Gebiet der Rheumatologie (Versorgungsprogramm BKK Rheuma) ab 1. Januar 2015 ................. 16

3.4.

Begründeter Ebola-Verdacht ................................................................. 18

3.5.

Weitere Informationen zur elektronischen Gesundheitskarte ............ 18

3.6.

Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung mit dem BKK Landesverband Mitte für zurzeit acht Betriebskrankenkassen .......... 20

3.7.

Neue Vereinbarung mit Wirkung ab 1. Januar 2015 über eine Augenärztliche Vorsorgeuntersuchung bei Kleinkindern (Amblyopiescreening) mit der hkk ........................................................ 20

3.8.

Anhebung der Vergütungen für Schutzimpfungen ab 1. Januar 2015 für IKK, SVLFG und Knappschaft ................................ 21

3.9.

BKK-Vertrag Hautuntersuchungsverfahren ......................................... 21

3.10. Anpassung des Vordruckmusters 39 (Krebsfrüherkennung Frauen) zum 1. Januar 2015................................................................... 21 3.11. Überstunden-Anzeige im KVN Portal .................................................... 22 3.12. Seminarangebote 2015........................................................................... 22 3.13. Am 1. Januar 2015 startet ein neuer Hausarztvertrag für Niedersachsen mit der BARMER GEK .................................................. 22

4.

Veranstaltungen im Januar 2015 .............................................. 23

5.

Anlagenverzeichnis ................................................................... 25 5.1.

Zahlungstermine 2015 ............................................................................ 25

5.2.

Teilnahmeantrag Osteoporose .............................................................. 25

5.3.

Teilnahmeantrag Rheuma ...................................................................... 25

5.4.

Liste der neuen Diagnosen .................................................................... 25

5.5.

Liste der Diagnosen, die zum 1. Januar 2015 entfallen ....................... 25

2

KVN-Rundschreiben Dezember 2014

3

1. Abrechnung 1.1. Abschlagszahlungen und Zahlungstermine 2015 In der Anlage erhalten Sie für Ihre eigene Finanzdisposition die Übersicht der Zahlungstermine für das Jahr 2015. Diese Übersicht finden Sie auch aktuell im KVN-Portal unter Abrechnung/Zahlungstermine. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird ab Januar 2015 neu festgesetzt. Der Monatsabschlag beträgt 24 Prozent Ihres durchschnittlichen Honorars im vergangenen Kalenderjahr (Quartale 4/2013 bis 3/2014). Als 4. Abschlag werden 13 Prozent Ihres durchschnittlichen Quartalshonorars im letzten Kalenderjahr überwiesen. Die individuelle Höhe Ihrer Abschlagszahlung teilen wir Ihnen in einem persönlichen Schreiben in der zweiten Januarhälfte mit.

24 Prozent Monatsabschlag

Anlage 5.1: Zahlungstermine 2015 1.2. Abgabetermin für das 4. Quartal 2014 Der Abgabetermin für die Abrechnung des 4. Quartals 2014 ist der 6. Werktag des Quartals und somit der 8. Januar 2015. Bitte denken Sie daran, auch bei der Online-Übermittlung von Abrechnungsdatei(en),

8. Januar 2015

die Sammelerklärung vollständig ausgefüllt und unterschrieben einzureichen. Das Muster kann auch im KVN-Portal der KVN unter www.kvn.de/Abrechnung/Abrechnungscenter/Informationen zur Quartalsabrechnung/Downloads ausgedruckt werden; die abzugebenden Behandlungsausweise (sortiert nach der Liste: KBV-Prüfmodul Abgabe Behandlungsausweise) einzureichen; abhängig von Ihren erbrachten Leistungen: Früherkennungskoloskopie, Hautkrebsscreening, Daten gem. der QS-Richtlinie Dialyse rechtzeitig online zu dokumentieren; ggf. zusätzliche Unterlagen einzureichen: - Sachkostenbelege/Rechnungen, - Behandlungsplan zur künstlichen Befruchtung Muster 70/70A, - Mitteilungen der Praxis zur eingereichten Abrechnung (Beispiel: Pat. Y ist zu löschen, da jetzt BG-Fall). Listen aus Ihrer Praxissoftware wie z. B. Prüfprotokolle, Sortierlisten oder Versandlisten benötigen wir nicht. Bitte beachten Sie, dass Dokumente wie z. B. RLV-Anträge, Genehmigungsanträge, Widersprüche gegen den Honorarbescheid direkt an die Bezirksstellen zu senden sind. Ansprechpartner bei Terminproblemen ist das Team Auskünfte des Abrechnungscenters Telefon: 0511 380-4800 oder E-Mail: [email protected]

Nicht benötigt

Direkt an die Bezirksstellen

KVN-Rundschreiben Dezember 2014

4

1.3. Förderung der hausärztlichen Grundversorgung ab 1. Januar 2015 Der seit 2014 in Niedersachsen flächendeckend mögliche Einsatz von nichtärztlichen Praxisassistenzen zur Erbringung ärztlich angeordneter Hilfeleistungen in der Häuslichkeit der Patientinnen und Patienten wird nunmehr bundesweit Bestandteil des EBM.

Bundesweit Bestandteil des EBM

Hierfür werden zunächst die in Kapitel 40 enthaltenen Kostenpauschalen für ärztlich angeordnete Hilfeleistungen (GOP 40870 und GOP 40872) als GOP 03062 und GOP 03063 in Kapitel 3 des EBM überführt. Da der Einsatz von nichtärztlichen Praxisassistenzen in der Häuslichkeit der Patienten aufgrund der bisherigen restriktiven Bestimmungen (nur in [drohend] unterversorgten Gebieten) noch nicht flächendeckend etabliert ist, und der Ausbildungsgang für Praxisassistenzen aufwändig und kostspielig ist, ist für alle Praxen, die eine nichtärztliche Praxisassistenz ausbilden oder anstellen möchten, eine zusätzliche Förderung vorgesehen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Förderung und die Abrechnung der jetzt in Kapitel 3 enthaltenen Kostenpauschalen für ärztlich angeordnete Hilfeleistungen ist die Anerkennung der Zusatzqualifikation durch die Ärztekammer und die Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Die Anforderungen an die Zusatzqualifikation sind in der so genannten Delegationsvereinbarung definiert, die auf der Homepage der KVN abrufbar ist. Weitere Voraussetzung neben der persönlichen Qualifikation der nichtärztlichen Praxisassistenz ist, dass die Praxis eine Mindestgröße bzw. Mindeststruktur erfüllt und die nichtärztliche Praxisassistenz mit mindestens 20 Wochenstunden angestellt ist. Förderungsfähig sind demnach Praxen, die in den letzten vier Quartalen vor Antragsstellung durchschnittlich mindestens 860 GKV-Behandlungsfälle nachgewiesen haben oder bei geringerer Fallzahl mindestens durchschnittlich 160 GKV-Fälle je Quartal für GKV-Patienten nachweisen, die mindestens das 75. Lebensjahr vollendet haben. Für jeden weiteren Hausarzt in einer Praxis erhöht sich die Fallzahlvorgabe um 640 GKV-Fälle bzw. 120 GKV-Patienten, die das 75. Lebensjahr vollendet haben. In einer Berufsausübungsgemeinschaft mit zwei Hausärzten beträgt die Mindestfallzahl mithin 1.500 GKV-Fälle oder 280 GKV-Patienten mit der geforderten Altersstruktur. In Berufsausübungsgemeinschaften/MVZ zählen nur die GKV-Fälle, in denen ein Hausarzt tätig war. Maßgeblich ist jeweils der Tätigkeitsumfang gemäß Zulassung/ Anstellungsgenehmigung. D. h. für eine halbe Zulassung halbiert sich die geforderte GKV-Fallzahl/GKV-Patientenzahl.

Nichtärztliche Praxisassistenz

Delegationsvereinbarung

Mindestgröße der Praxis

KVN-Rundschreiben Dezember 2014

Die Förderung der Ausbildung und des Einsatzes der nichtärztlichen Praxisassistenz gemäß der neuen GOP 03060 erfolgt über einen Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 03040 mit 22 Punkten bzw. 2,26 Euro. Dieser Zuschlag wird jedoch auf eine Fallzahl von zurzeit 584 Fällen pro Quartal begrenzt (Höchstwert je Praxis 12.851 Punkte im Quartal) und zwar unabhängig davon, wie viele Hausärzte eine oder mehrere Praxisassistentinnen in einer Praxis beschäftigen. Der Zuschlag wird nicht für Fälle im organisierten Bereitschaftsdienst, für Fälle ohne Patientenkontakt und rein belegärztliche Fälle gewährt. Hinweis für Teilnehmer an Verträgen der hausarztzentrierten Versorgung, die nicht über die KVN abgerechnet werden Fälle in der hausarztzentrierten Versorgung, die außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung, d. h. nicht über die KVN abgerechnet werden, werden für die Prüfung der Voraussetzung der Praxisgröße berücksichtigt. Diese Fälle werden jedoch auch bei der Zahl der förderungswürdigen Behandlungsfälle (584) berücksichtigt, d. h. in Abzug gebracht. Am Beispiel bedeutet dies, dass sich die Förderobergrenze für jeden in einem so genannten HzV-Vollversorgungsvertrag eingeschriebenen Versicherten reduziert. Fälle der niedersächsischen Add-on-Verträge, z. B. AOK-Vertrag, sind hiervon nicht betroffen, reduzieren das mögliche Fördervolumen nicht. Für die gängigsten Fragen und Antworten haben wir auf unserer Homepage eine separate Rubrik eingerichtet. Unabhängig davon steht Ihnen für Fragen natürlich auch Ihre Bezirksstelle zur Verfügung. Problemorientierte ärztliche Gespräche: Anpassung der GOP 03230 und 04230 EBM Die Leistungslegenden vorgenannter GOP werden zum 1. Januar 2015 dahingehend geändert, dass die bisherige Einschränkung auf lebensverändernde Erkrankungen entfällt. Damit wird das problemorientierte ärztliche Gespräch, das nunmehr „aufgrund von Art und Schwere der Erkrankung erforderlich ist“, in höherer Frequenz abrechenbar sein und zu einer besseren Ausschöpfung des Gesprächsbudgets führen. Die diesbezüglichen Beschlüsse des Bewertungsausschusses finden Sie auf der Startseite im KVN-Portal. 1.4. Förderung der fachärztlichen Grundversorgung ab 1. Januar 2015 Ab 1/2015 ist die Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung (PFG) auch für Internisten mit Schwerpunkt abrechenbar. Die neuen mit 41 Punkten bewerteten PFG sind allerdings nur in Behandlungsfällen berechnungsfähig, in denen ausschließlich die jeweilige Grundpauschale und/oder der Laborwirtschaftlichkeitsbonus (GOP 32001) abgerechnet wurde.

5

Zuschlag zur Gebührenordnungsposition

KVN-Rundschreiben Dezember 2014

Überdies werden für alle bereits bestehenden PFG zusätzliche Zuschlagpositionen eingeführt, die seitens der KVN automatisch zugesetzt werden. Die Bewertung der PFG-Zuschläge für die einzelnen Arztgruppen entspricht ca. 26,7 Prozent der Bewertung der jeweiligen PFG. Der Zuschlag wird auch für die neu eingeführten PFG für Internisten mit Schwerpunkt gewährt. Die neuen Zuschläge zur PFG werden extrabudgetär vergütet und unterliegen keiner Mengenbegrenzung.

6

Zusätzliche Zuschlagpositionen

PFG-Anpassung bei Gynäkologen Die PFG für Gynäkologen wird von 30 Punkten auf 24 Punkte abgesenkt. Im Gegenzug wird die so genannte K.O.-Liste der Leistungen, die die PFG verhindern, reduziert. Interventionen hiergegen seitens der KVN aufgrund des zu erwartenden Nettoverlustes der Gynäkologen in Niedersachsen waren nicht erfolgreich. PFG-Anpassung bei Nervenheilkunde/Neurologie und Psychiatrie Ab 1. Januar 2015 erfolgt eine Differenzierung der PFG für die psychiatrische und nervenheilkundliche Grundversorgung. So wird der Zuschlag für die psychiatrische Grundversorgung von bislang 40 auf 44 Punkte angehoben und im Gegenzug der Zuschlag für die nervenheilkundliche Grundversorgung von 40 auf 39 Punkte abgesenkt. Auch der Zuschlag für die neurologische Grundversorgung wird künftig mit 39 Punkten bewertet.

Differenzierung der PFG

1.5. Entdeckelung weiterer Leistungen aus dem Katalog der ambulanten Operationen und stationsersetzenden Leistungen Für das Jahr 2014 konnte in Nachverhandlungen mit den GKVVerbänden die Entdeckelung folgender MGV-Leistungen aus dem Katalog der ambulanten Operationen und stationsersetzenden Leistungen der Abschnitte 2 und 3 des AOP-Vertrages nach § 115b SGB V erzielt werden: 01851 Untersuchung zur Durchführung des operativen Eingriffs bei Sterilisation 01854 Sterilisation des Mannes 01855 Sterilisation der Frau bei einer Indikation gemäß der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses 01857 Beobachtung und Betreuung nach Sterilisation im Anschluss an die Leistung entsprechend der Gebührenordnungsposition 01856 01904 Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs unter medizinischer oder kriminologischer Indikation bis zur vollendeten 12. Schwangerschaftswoche p. c. bzw. bis zur vollendeten 14. Schwangerschaftswoche p. m. 02300 Kleinchirurgischer Eingriff I und/oder primäre Wundversorgung und/oder Epilation

Entdeckelte MGVLeistungen

KVN-Rundschreiben Dezember 2014

02301 Kleinchirurgischer Eingriff II und/oder primäre Wundversorgung mittels Naht 02302 Kleinchirurgischer Eingriff III und/oder primäre Wundversorgung bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern 02321 Legen eines suprapubischen Harnblasenkatheters 06332 Photodynamische Therapie(n) mit Verteporfin gemäß den Beschlüssen des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen bzw. des Gemeinsamen Bundesausschusses einschließlich Sachkosten mit Ausnahme von Verteporfin 06351 Kleinchirurgischer Eingriff am Auge II und/oder primäre Wundversorgung am Auge mittels Naht 06352 Kleinchirurgischer Eingriff am Auge III und/oder primäre Wundversorgung am Auge bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern 08311 Urethro(-zysto)skopie 09351 Anlage einer Paukenhöhlendrainage 09361 Kleinchirurgischer Eingriff II im Hals-Nasen-Ohren-Mund-Bereich und/oder primäre Wundversorgung im Hals-Nasen-Ohren-Mund-Bereich 09362 Kleinchirurgischer Eingriff III im Hals-Nasen-Ohren-Mund-Bereich und/oder primäre Wundversorgung bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern im Hals-Nasen-Ohren-Mund-Bereich 13410 Bougierung des Ösophagus oder Kardiasprengung 13411 Einsetzen einer Ösophagusprothese 13412 Perkutane Gastrostomie 15321 Kleinchirurgischer Eingriff im Mund-Kiefer-Gesichts-Bereich I 15322 Kleinchirurgischer Eingriff II im Mund-Kiefer-Gesichts-Bereich und/oder primäre Wundversorgung im Mund-Kiefer-Gesichts-Bereich 15323 Kleinchirurgischer Eingriff III im Mund-Kiefer-Gesichts-Bereich und/oder primäre Wundversorgung bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern im Mund-Kiefer-Gesichts-Bereich 26310 Urethro(-zysto)skopie des Mannes 26311 Urethro(-zysto)skopie der Frau 26322 Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 26310 und 26311 für das Einlegen einer Ureterverweilschiene mittels Endoskopie 26323 Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 26310 und 26311 für den Wechsel einer Ureterverweilschiene mittels Endoskopie 26324 Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 26310 und 26311 für die endoskopische Entfernung einer Ureterverweilschiene

7

KVN-Rundschreiben Dezember 2014

26330 Zusatzpauschale Extrakorporale Stoßwellenlithotripsie (ESWL) 26352 Kleinchirurgischer urologischer Eingriff III und/oder primäre Wundversorgung bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern 30600 Zusatzpauschale Prokto-/Rektoskopie 30601 Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 30600 für die Polypentfernung(en) 34283 Serienangiographie 34284 Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 34283 bei selektiver Darstellung hirnversorgender Gefäße 34285 Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 34283 bei selektiver Darstellung anderer als in der Gebührenordnungsposition 34284 genannter Gefäße 34286 Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 34283 bei Durchführung einer interventionellen Maßnahme (PTA, Stent, Embolisation, Atherektomie, Rotationsablatio, Lyse) 34291 Herzkatheteruntersuchung mit Koronarangiographie 34294 Phlebographie 34297 Embolisations- und/oder Sklerosierungsbehandlung von Varikozelen 34505 CT-gesteuerte Intervention(en). Aufgrund der Entdeckelung wurden die o. g. Leistungen beginnend mit dem 1. Quartal 2015 aus dem RLV/QZV der betroffenen Arztgruppen bereinigt. Hierdurch kann es im Einzelfall aufgrund der Bereinigung zu niedrigeren RLV/QZV-Zuweisungen kommen, die jedoch im Zuge der Einzelleistungsvergütung im Rahmen der Honorarabrechnung mehr als kompensiert werden. Die Vereinbarung befindet sich derzeit im Unterschriftenverfahren.

8

KVN-Rundschreiben Dezember 2014

9

1.6. Änderung des EBM zur Verringerung der Mindestteilnehmerzahl in der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Gruppentherapie von Kindern und Jugendlichen Zum 1. Januar 2015 hat der Bewertungsausschuss einen Beschluss zur Änderung der Verringerung der Mindestteilnehmerzahl in der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Gruppentherapie von Kindern und Jugendlichen beschlossen. Hintergrund der Beschlussfassung ist eine durch den gemeinsamen Bundesausschuss beschlossene Änderung der Psychotherapie-Richtlinie. Hierzu wurde bei den Gebührenordnungspositionen 35202 (tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Kurzzeittherapie, große Gruppe) und 35203 (tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Langzeittherapie, große Gruppe) und 35211 (analytische Psychotherapie, große Gruppe) der Zusatz eingeführt, dass es sich bei Kindern und Jugendlichen um mindestens fünf, höchstens neun Teilnehmer handeln kann. Darüber hinaus wurden neue Gebührenordnungspositionen (35205, 35208 und 35212) für die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen (Kurzzeittherapie, kleine Gruppe), tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Langzeittherapie, kleine Gruppe) und analytische Psychotherapie (kleine Gruppe) eingeführt.

Zusatz eingeführt

Der komplette Beschluss wurde im Deutschen Ärzteblatt, Heft 42, vom 17. Oktober 2014 veröffentlicht. 1.7. Integrierter Versorgungsvertrag Rheuma mit der KKH, der SVLFG (LKK) und der Knappschaft hier: Weitergeltung des Vertrages nur noch für die Knappschaft Wir hatten im letzten Rundbrief darüber informiert, dass die beteiligten Krankenkassen den Integrierten Versorgungsvertrag zur frühzeitigen Intervention und zur strukturierten Behandlung von Patientinnen und Patienten mit frühen Arthritiden und Spondarthritiden mit Wirkung zum 31. Dezember 2014 gekündigt hatten. Die Knappschaft hat nunmehr als einzige Kasse die Kündigung zurückgezogen. Somit ist die Teilnahme von Patientinnen und Patienten an diesem Vertrag und die Abrechnung der Leistungen in Zukunft nur noch für Versicherte der Knappschaft möglich. Für Versicherte der KKH und der SVLFG (LKK) ist eine Behandlungsmöglichkeit noch bis zum 31. März 2015 gegeben. Dies gilt ausschließlich für Versicherte, deren medizinische Diagnostik und/oder Behandlung bereits begonnen hat, jedoch noch nicht abgeschlossen ist. Ab 1. Januar 2015 sind jedoch keine Neueinschreibungen für Versicherte dieser Kassen mehr zulässig. Für Versicherte der Knappschaft ändert sich im Hinblick auf Einschreibung und Abrechnungsmöglichkeiten nichts.

Kündigung zurückgezogen

KVN-Rundschreiben Dezember 2014

10

1.8. Anpassung der UV-GOÄ zum 1. Januar 2015 In der UV-GOÄ wurden die Gebühren zur Abrechnung psychologischer Testuntersuchungen angepasst. Außerdem erfolgte eine Klarstellung zum Gewebeklebstoff. Bei den psychologischen Testuntersuchungen geht es um die Gebührenordnungsnummern 855, 856 und 857 der UV-GOÄ. Diese können künftig pro Test und damit mehrmals pro Patient abgerechnet werden. Außerdem wurde die Höhe der Vergütung angepasst. Bislang erhalten Ärzte eine Pauschale, unabhängig von der Zahl der durchgeführten Tests.

Psychologische Testuntersuchungen

Nach der geltenden Fassung der UV-GOÄ (Teil A Nr. 4.1.1) gehört der Gewebeklebstoff zu den Auslagen, die nicht gesondert berechnet werden dürfen. Der Gewebeklebstoff wird nunmehr an dieser Stelle gestrichen. Somit können Ärzte, die nicht die Pauschale nach BGNebenkostentarif abrechnen, den Gewebeklebstoff künftig gesondert gegenüber den Unfallversicherungsträgern abrechnen.

Gewebeklebstoff

Die Änderungen werden in Kürze im Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht. 1.9. Bekanntgabe der bundeseinheitlichen Laborquote „Q“ für das 1. Halbjahr 2015 Für das 1. Halbjahr 2015 hat die KBV die bundeseinheitliche Laborabstaffelungsquote „Q“ mit 91,58 Prozent bekanntgegeben.

91,58 Prozent

Das bedeutet, dass, unabhängig davon, wer die für die Abstaffelungsquote relevanten Basis- oder Speziallaborleistungen erbringt, diese nur zu dem vorgenannten Prozentsatz vergütet erhält. Von dieser Quotierungsregelung gibt es keine Ausnahme.

2. Verordnungen 2.1. Hilfsmittel-Richtlinie - Änderungen im Bereich Hörhilfen Zum 29. Oktober 2014 sind Änderungen im Abschnitt C Hörhilfen der Hilfsmittel-Richtlinie in Kraft getreten. Umfassend überarbeitet wurde der § 27 Verordnung. Danach ist nicht mehr in allen Fällen eine ärztliche Verordnung für die Versorgung mit Hörhilfen erforderlich. Des Weiteren gab es in mehreren Paragraphen kleinere Änderungen sowie redaktionelle Anpassungen. Hier die wesentlichen Änderungen:

Keine Ausnahme

KVN-Rundschreiben Dezember 2014

§ 27 Verordnung Klarstellung, dass die erstmalige Abgabe von Hörhilfen eine vertragsärztliche Verordnung voraussetzt, da die Ursache des Hörverlustes abzuklären ist. Für die Folgeversorgung ist eine ärztliche Verordnung nur notwendig, soweit eine erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Dies ist insbesondere der Fall

11

Änderungen

a. bei der Hörgeräteversorgung von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, b. bei neu aufgetretenem Tinnitus, c. bei Vorliegen einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit gemäß WHO (Hörverlust am besseren Ohr > 80 dB als Durchschnitt der tonaudiometrischen dB-Werte bei 0,5 kHz, 1 kHz, 2 kHz, 4 kHz). In allen anderen Fällen kann die Folgeversorgung direkt vom Hörgeräteakustiker vorgenommen werden. Die Ausstellung einer ärztlichen Verordnung ist hier nicht zwingend erforderlich, aber weiterhin möglich. § 21 Beidohrige Hörgeräteversorgung Streichung von Absatz 4 Nachweis des Nutzens einer beidohrigen Hörgeräteversorgung. Da die beidohrige Versorgung die Regelversorgung darstellt, wurde der Absatz als entbehrlich angesehen. § 22 Einohrige Hörgeräteversorgung In Absatz 1 wurde zur Abklärung der Voraussetzungen für eine einohrige Hörgeräteversorgung eine sprachaudiometrische Testung zusätzlich zur tonaudiometrischen Untersuchung aufgenommen. In Absatz 2 Aufnahme des Freiburger Einsilbertests zur Überprüfung des Ergebnisses der Hörgeräteversorgung. § 30 Auswahl des Hörgerätes und Abnahme Klarstellung, dass die Hörgeräteversorgung eine sorgfältige Testung voraussetzt und das Ergebnis zu dokumentieren ist. Die geänderte Hilfsmittel-Richtlinie finden Sie auf der Webseite des G-BA (www.g-ba.de) unter Richtlinien.

Webseite des G-BA

2.2. Sprechstundenbedarf hier: Versorgung mit fluoreszeinhaltigen Augentropfen/Thilorbin® ist wieder verfügbar Mit den Rundbriefen 34/2014, 73/2014 und 86/2014 hatten wir Sie im Laufe dieses Jahres über die Verordnungsalternativen zum Thilorbin informiert. Nun können wir Ihnen mitteilen, dass das Fertigarzneimittel Thilorbin® Augentropfen von der Firma OmniVision aktuell wieder im Handel ist. Bitte verordnen Sie ab sofort nur noch das Fertigarzneimittel über den normalen Apothekenbezugsweg. Die bisherige Übergangsregelung mit der Freigabe des Imports gemäß § 73 Abs. 3 AMG von Fluoresceine Oxybuprocaine SDU Faure ist damit zum 31. Oktober 2014 ersatzlos ausgelaufen.

Übergangsregelgung ausgelaufen

KVN-Rundschreiben Dezember 2014

12

2.3. Angabe einer Gebrauchsanweisung bei Verordnungen von Rezepturarzneimitteln Da uns in letzter Zeit vermehrt Meldungen bezüglich nicht korrekt ausgefüllter Verordnungen über Rezepturarzneimittel erreichten, möchten wir auf diesem Wege noch einmal über den folgenden Sachstand informieren: Gemäß § 2 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) muss eine Verordnung von Arzneimitteln, die in der Apotheke hergestellt werden sollen (Rezepturarzneimittel), eine Gebrauchsanweisung enthalten. Wenn die konkrete Anwendung nicht angegeben werden soll, ist auch eine allgemein gehaltene Anweisung, wie z. B. „2 x täglich auf die betroffenen Hautstellen auftragen“, möglich. Um unnötige Rückfragen der Apotheken und Verzögerungen bei der Belieferung der Rezepte zu vermeiden, bitten wir dies zu beachten. Bei Fragen zur Eingabe von Rezepturen und Druckeinstellungen wenden Sie sich bitte an Ihren Software-Hersteller. 2.4. Änderung der Anlage V (verordnungsfähige Medizinprodukte) der Arzneimittel-Richtlinie Mit Wirkung vom 20. November 2014 wird die Anlage V der Arzneimittelrichtlinie geändert. Die Spalte „Medizinisch notwendige Fälle“ der Medizinprodukte VISMED® und VISMED® MULTI wird um folgende Angaben ergänzt: „Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder Lagophtalmus“. Folgende Angaben zu VISMED® und VISMED® MULTI sind nun in der Anlage V zu finden: Produktbezeichnung

VISMED®

VISMED® MULTI

Medizinisch notwendige Fälle Synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmun-Erkrankungen (SjögrenSyndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder Lagophtalmus Synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmun-Erkrankungen (SjögrenSyndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder Lagophtalmus

Befristung der Verordungsfähigkeit

15. Januar 2017

15. Januar 2017

KVN-Rundschreiben Dezember 2014

13

Diese Medizinprodukte sind in den in der Anlage V aufgeführten medizinisch notwendigen Fällen unter Beachtung der jeweils gültigen Sondervertragsregelungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig. Den vollständigen Beschluss des G-BA sowie die vollständige Liste der Anlage V finden Sie im Internet unter www.g-ba.de - Richtlinien Arzneimittelrichtlinie - Anlage V. 2.5. Bestimmung von Arzneimitteln, deren Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ausgeschlossen ist - Änderung der Arzneimittel-Richtlinie Abschnitt M und Anlage VII Der G-BA hat eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie bezüglich der Austauschbarkeit von Arzneimitteln in der Apotheke beschlossen. Dazu wurde die Anlage VII um eine Liste mit acht Wirkstoffen ergänzt, die von einem Austausch in der Apotheke gegen preisgünstigere oder rabattierte Präparate ausgeschlossen sind, auch wenn der Arzt das Aut-idemFeld nicht angekreuzt hat (Substitutionsausschlussliste). Diese Liste umfasst momentan folgende Wirkstoffe bzw. Kombinationen in den angegebenen Darreichungsformen:

Substitutionsausschlussliste

Betaacetyldigoxin (Tabletten) Ciclosporin (Lösung und Weichkapseln) Digitoxin (Tabletten) Digoxin (Tabletten) Levothyroxin-Natrium (Tabletten) Levothyroxin-Natrium und Kaliumjodid (Tabletten) Phenytoin (Tabletten) Tacrolimus (Hartkapseln) Die Substitutionsausschlussliste wird als neuer Teil B der Anlage VII in die Arzneimittel-Richtlinie aufgenommen. Die Änderungen des Abschnitts M der Arzneimittel-Richtlinie sind redaktionelle Anpassungen an den oben genannten Sachverhalt. In den nächsten Monaten wird der G-BA über weitere Wirkstoffe beraten, die gegebenenfalls in die Substitutionsausschlussliste aufgenommen werden. Für Arzneimittel, die nicht in der Substitutionsausschlussliste aufgeführt sind, gilt natürlich weiterhin, dass der Arzt durch Setzen des Aut-Idem-Kreuzes einen Austausch durch den Apotheker ausschließen kann. Dieser Beschluss tritt einen Tag nach seiner Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Neuer Teil B der Anlage VII

KVN-Rundschreiben Dezember 2014

14

Hinweis Der Apotheker ist nach § 17 Abs. 5 ApBetrO dazu verpflichtet, bei unklaren Verordnungen vor Abgabe des Arzneimittels Rücksprache mit dem Arzt zu halten um die Unklarheit zu beseitigen. Um solche Rückfragen zu vermeiden, ist es folglich notwendig, bei oben genannten Wirkstoffen eine Verordnung nach Handelsnamen vorzunehmen und somit das gewünschte Fertigarzneimittel eindeutig zu benennen.

Verordnung nach Handelsnamen

Den vollständigen Beschluss des G-BA finden Sie im Internet unter: www.g-ba.de - Richtlinien - Arzneimittelrichtlinie - Anlage VII Beschlüsse. 2.6. Einsatz von Kortikoiden bei „Wirbelsäulennahen“ Injektionen Mit dem Juni-Rundschreiben 2013 wurde Ihnen mitgeteilt, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) klargestellt hat, dass die Anwendung von Kortikoiden als auch deren Mischung mit Lokalanästhetika an neuralen Strukturen periradikulär, epiperineural und epidural von der Zulassung nicht abgedeckt sind und diese somit eine Off-Label-Use-Anwendung darstellen. Dies betraf explizit auch die so genannte „PRT-Behandlung“ unter Verwendung von Kortisonpräparaten. Dieser Off-Label-Use hatte unter anderem zur Folge, dass die jeweiligen Leistungen nicht zu Lasten der GKV abgerechnet werden konnten.

Off-Label-Use

Auf der Grundlage einer Indikationserweiterung des Präparates Volon® A 40 (Kortikoid) der Firma Dermapharm für die intrafokale Anwendung unter anderem bei zervikaler, thorakaler und lumbaler Radikulopathie ist demzufolge eine PRT-Behandlung zu Lasten der GKV wieder möglich. Zu beachten ist hierbei, dass Kortikoide anderer Hersteller mit einer entsprechenden Indikationserweiterung derzeit nicht bekannt sind. Die im März-Rundschreiben 2013 veröffentlichten Zugangswege zur CT-gesteuerten schmerztherapeutischen Intervention nach GOP 34504 EBM bleiben von der aktuellen Indikationserweiterung unberührt. Die Überweisung zur PRT ist nach wie vor nur noch durch Ärzte möglich, die die Voraussetzung gemäß Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerztherapeutischer Patienten nach § 135 Abs. 2 SGB V erfüllen oder die Zusatzweiterbildung „Schmerztherapie“ gemäß Weiterbildungsordnung besitzen, es sei denn, der die Leistung erbringende Arzt ist selbst Teilnehmer an der Schmerztherapievereinbarung.

Überweisung

KVN-Rundschreiben Dezember 2014

3. Allgemeine Hinweise

15

A

3.1. KVN rät zum regelmäßigen Einspielen von Updates Aus gegebenem Anlass empfehlen wir Ihnen, Ihr Praxisverwaltungssystem regelmäßig zu aktualisieren. Dies betrifft nicht nur die regulären Quartals-Updates, sondern auch die Korrektur-Updates, die von den Softwareherstellern innerhalb eines Quartals bereitgestellt werden. Die Softwarehersteller sind im Rahmen ihrer Softwarepflege und -wartung dazu verpflichtet, neue und geänderte Anforderungen in ihren Softwareprodukten zeitnah und korrekt umzusetzen. Aus dieser Verpflichtung resultieren die regelmäßigen Quartals-Updates der Softwareprodukte. Bei der Pflege und Weiterentwicklung der Softwareprodukte seitens der Hersteller kann es zu unbeabsichtigten Fehlern oder Fehlfunktionen in der Software kommen. Wenn die Hersteller darüber von Ärzten, KVen oder der KBV informiert werden, dann werden schnellstmöglich Korrektur-Updates bereitgestellt, um die Fehler zu beseitigen. Diese Updates sollten von den Vertragsärzten umgehend installiert werden. Denn nur so können weiterführende Fehler in der Abrechnung, bei der Erstellung von Formularen oder auch bei den Medizinischen Dokumentationen schnellstmöglich behoben werden. So kam es beispielsweise bei der Umstellung der Datenformate zum 1. Oktober 2014 zu fehlerhaften Bedruckungen von Rezepten. Auch beim Einreichen von Medizinischen Dokumentationen ist es z. B. zu einer fehlerhaften Verwendung von IK-Nummern gekommen.

Auch KorrekturUpdates aktualisieren

Fehlerhafte Bedruckung von Rezepten

Bitte spielen Sie daher Korrektur-Updates unbedingt ein und beachten Sie die Hinweise Ihres Software-Herstellers. Bei weitergehenden Fragen wenden Sie sich direkt an Ihre Softwarefirma. 3.2. Neues Versorgungsprogramm BKK Osteoporose ab 1. Januar 2015 Der BKK-Landesverband Mitte hat - stellvertretend für eine Vielzahl von Betriebskrankenkassen - mit der KVN einen Vertrag geschlossen, der BKK-Versicherten eine qualitätsgesicherte Osteoporosebehandlung ermöglichen soll. Unterstützung erfuhren die Vertragspartner dabei vom Bund der Osteologen Niedersachsen e. V.. Der Vertrag regelt u. a. die Identifikation von Betroffenen über ein Osteoporose-Screening durch Haus-/und nicht osteologisch tätige Fachärzte sowie die Weiterleitung der Patienten an osteologische Fachärzte zur Diagnosesicherung und Therapie. Die vollständigen Vertragsunterlagen finden Sie im KVNPortal: Verträge/besondere ambulante ärztliche Versorgung/BKK VAG Versorgungsprogramm BKK Osteoporose. Die am Vertrag teilnehmenden Betriebskrankenkassen werden voraussichtlich Ende Dezember feststehen und bekannt gegeben.

Qualitätsgesicherte Osteoporosebehandlung

KVN-Rundschreiben Dezember 2014

Teilnahme von Haus- und Fachärzten an der Versorgungsebene 1

16

A

Haus- und Fachärzte können teilnehmen, wenn sie ihre Vertragsteilnahme per beigefügtem Teilnahmeantrag (Anlage 5.2) erklären. Teilnehmende Ärzte erhalten eine extrabudgetäre Dokumentationsgebühr von zehn Euro, GONR 99171 für die Risikoabklärung durch Erhebung, Auswertung, Besprechung eines Patientenfragebogens (s. KVN-Portal). Folgt die Überweisung und Weiterleitung des Fragebogens an einen osteologisch qualifizierten Arzt entsteht ein Vergütungsanspruch von weiteren 30 Euro, GONR 99172. Vorausgesetzt, die Patienteneinschreibung in das Versorgungsprogramm erfolgte durch einen am Versorgungsprogramm teilnehmenden Osteologen. Teilnahme osteologisch qualifizierter Ärzte an der Versorgungsebene 2 Osteologen können teilnehmen, wenn sie ihre Vertragsteilnahme per beigefügtem Teilnahmeantrag erklären. Diese Ärzte können folgende extrabudgetäre Vergütungen beanspruchen: Screening, Dokumentation 20 Euro (GONR 99173) Osteologische Erstuntersuchung 68 Euro (GONR 99174) Besondere Dokumentation 10 Euro (GONR 99175) Notwendige Laborleistungen 10 Euro (GONR 99176) Knochendichtemessung 45 Euro (GONR 99177) Quartalskontrolle 20 Euro (GONR 99178) Osteologische Jahresuntersuchung 43 Euro (GONR 99179) Osteologische Abschlussuntersuchung 58 Euro (GONR 99180) Osteologische Untersuchung 43 Euro (GONR 99181) Die ausführliche Leistungsbeschreibung entnehmen Sie bitte der Anlage 3 des Vertrages (s. KVN-Portal).

Leistungsbeschreibung im KVN-Portal

Anlage 5.2: Teilnahmeantrag Osteoporose 3.3. Neuer Vertrag über die besondere ambulante ärztliche Versorgung auf dem Gebiet der Rheumatologie (Versorgungsprogramm BKK Rheuma) ab 1. Januar 2015 Um die medizinische Versorgung von Rheumatikern zu verbessern, wurde mit Unterstützung des Landesverbandes Niedersachsen, des Berufsverbandes Deutscher Rheumatologen e. V. (BDRh) mit Betriebskrankenkassen ein neuer Vertrag ausgehandelt. Zentrale Ziele des Vertrages sind die frühzeitige Identifikation von Patienten, um durch eine schnelle und konsequente Behandlung die Lebensqualität der betroffenen Patienten zu erhöhen.

Ziel: Frühzeitige Identifikation von Patienten

KVN-Rundschreiben Dezember 2014

Die Teilnahme von Ärzten an dem Versorgungsprogramm BKK Rheuma ist sowohl für Hausärzte als auch für Rheumatologen möglich. Der vollständige Vertrag und alle notwendigen Anlagen stehen im KVNPortal unter Verträge\Besondere ambulante ärztliche Versorgung\BKK VAG-Versorgungsprogramm BKK Rheuma zur Verfügung. Der Teilnahmeantrag ist auf der letzten Seite des Vertrages ausdruckbereit eingestellt. Er kann auch über die Bezirksstellen bezogen werden. Welche BKKen konkret an diesem Vertrag teilnehmen werden, steht erst Ende Dezember verbindlich fest. Zu gegebener Zeit wird eine Liste der teilnehmenden BKKen im KVN-Portal veröffentlicht. Der Vertrag startet im Jahr 2015, d. h., dass die Patienteneinschreibung erst ab dem 1. Januar 2015 in der KVN-Webanwendung „Versorgungsprogramm BKK“ möglich sein wird. Diese KVN-Webanwendung wird nur für Ärzte der Ebene 2 freigeschaltet.

17

Sowohl Hausärzte als auch Rheumatologen

Hinweise für teilnehmende Hausärzte (Ebene 1) Der Hausarzt der Versorgungsebene 1 hat die Aufgabe der frühzeitigen Identifikation von Versicherten mit entzündlich-rheumatologischen Erkrankungen und/oder Krankheitsschüben. Dazu überweist er den Versicherten an einen teilnehmenden Arzt der Versorgungsebene 2. Dieser Überweisung sind ein spezieller Befundbericht (Anlage 3 zum Vertrag) sowie die weiteren relevanten Befunde beizufügen. Für diese Leistung wird in jedem Fall ein pauschales Honorar von 12,50 Euro (GO-Nr. 99160) extrabudgetär gezahlt. Bestätigt der Rheumatologe die gestellte Diagnose, und wird der Patient in das Versorgungsprogramm tatsächlich eingeschrieben, wird einmalig ein Zuschlag von weiteren 25 Euro je Patient gezahlt. Der Hausarzt wird durch den Rheumatologen über den weiteren Verlauf der Behandlung regelmäßig informiert.

12,50 extrabudgetär

Hinweise für teilnehmende Rheumatologen Der Rheumatologe der Versorgungsebene 2 hat die Aufgabe, bei entsprechenden Überweisungen aus der Versorgungsebene 1 mit dem Patienten einen schnellen Termin (in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen) zur Behandlung zu vereinbaren. Bestätigt sich der durch den Hausarzt festgestellte Befund, und ist der Patient bereit, am Versorgungsprogramm BKK Rheuma teilzunehmen, übernimmt der Rheumatologe die Einschreibung des Patienten.

Rheumatologe übernimmt Einschreibung

Im Rahmen eines Erstassesments ist eine Doppler-Sonographie durchzuführen und die Rheumamedikation mit den Patienten umfassend abzustimmen. Im weiteren Verlauf wird die Langzeitbehandlung, ggf. unterstützt auch durch ein Tight-Control für acht Behandlungsquartale, möglich. Die weitere Kontrolle erfolgt dann im Rahmen von Weiterbehandlung (Modul 5). Ergänzend ist vorgesehen, möglichst allen Patienten eine strukturierte Patienteninformation (StruPI) anzubieten. Im Rahmen dieser standardisierten Patienteninformation sollen das Wissen zum Krankheitsbild und die gängigen Therapiemöglichkeiten erklärt werden. Idealerweise soll der Patient innerhalb der ersten drei Monate nach Diagnosestellung/ Teilnahme an dem Versorgungsprogramm an der Patienteninformation teilnehmen.

Strukturierte Patienteninformation

KVN-Rundschreiben Dezember 2014

Die zusätzlichen Leistungen aus dem Versorgungsprogramm werden jeweils pauschal in den einzelnen Modulen wie folgt extrabudgetär vergütet: 1. Modul 2 (Erstassesment bei nicht überwiesenen Patienten) GO-Nr. 99162 = 50 Euro

18

A

Extrabudgetäre Vergütung

2. Modul 3 Erstassesment bei überwiesenen Patienten GO-Nr. 99163 = 80 Euro 3. Modul 4 (a) Langzeitbehandlung (intensiver Behandlungszeitraum) GO-Nr. 99164 = 40 Euro 4. Modul 4 (b) Zuschlag Tight-Control GO-Nr. 99165 = 20 Euro 5. Modul 5 (Weiterbehandlung nach Ende der intensiven Behandlungsphase) GO-Nr. 99166 = 30 Euro 6. Modul 6 „StruPI“ Informationseinheit 1 bis 3 GO-Nrn. 99167/99168/99169 je 25 Euro Die Abrechnung nach dem EBM ist zusätzlich möglich. Die genaue Beschreibung der Leistungsinhalte ist in Anlage 4 des Vertrages geregelt.

Abrechnung nach EBM zusätzlich möglich

Anlage 5.3: Teilnahmeantrag Rheuma 3.4. Begründeter Ebola-Verdacht Bei einem begründeten Ebola-Verdachtsfall (gemäß Unterlagen des Robert Koch Instituts) kann über die Rettungsleitstelle (112) grundsätzlich der Amtsarzt (als Vertreter des zuständigen Gesundheitsamtes) kontaktiert werden. Der Amtsarzt ist für die Maßnahmen des Infektionsschutzes verantwortlich und stimmt diese mit dem Vertragsarzt/Bereitschaftsarzt ab, wie z. B. Anordnung von Blutuntersuchung zur weiteren Abklärung, Verlegung in ein Krankenhaus bzw. Verlegung in die Bernhard-Nocht-Klinik, Hamburg (inklusive Transport), etc.. Dies befreit den Vertragsarzt/Bereitschaftsarzt aber nicht von seiner Behandlungspflicht.

Rettungsleitstelle

3.5. Weitere Informationen zur elektronischen Gesundheitskarte Ab dem 1. Januar 2015 gilt ausschließlich die eGK als gültiger Anspruchsnachweis für gesetzlich Versicherte. Die „alte“ Krankenversichertenkarte ist dann, egal welches Gültigkeitsdatum aufgedruckt ist, nicht mehr in den Praxen anzunehmen. Sie ist dann nur noch für Privatversicherte oder Angehörige Sonstiger Kostenträger zulässig. Die eGK muss grundsätzlich ein aktuelles Foto enthalten, auf dem der Versicherte eindeutig zu erkennen ist. Fehlt das Foto auf der eGK kann die Karte dennoch gültig sein. Bei bestimmten Personen ist ein Foto nicht erforderlich:

Aktuelles Foto

KVN-Rundschreiben Dezember 2014

1. Kinder und Jugendliche, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Hierbei ist zu beachten, dass die Krankenkassen keinen Austausch der Karten vornehmen, wenn der Jugendliche die Altersgrenze überschreitet. Es kann also durchaus vorkommen, dass auch bei einem Jugendlichen über 15 Jahren eine eGK ohne Foto ein gültiger Anspruchsnachweis ist.

19

Foto nicht erforderlich A

2. Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes nicht möglich ist (z. B. behinderte Menschen, bettlägerige Versicherte, Versicherte mit Pflegestufe). 3. Patienten, die aus Gründen der grundrechtlich geschützten Glaubens- und Gewissensfreiheit auf ein Lichtbild verzichten wollen. Bei gesetzlich versicherten Patienten ohne eine gültige eGK oder eine Ersatzbescheinigung der Krankenkasse (so genannter papiergebundener Anspruchsnachweis) gilt Folgendes: Der Patient hat bis zum Ende des Quartals Zeit, eine gültige Karte oder eine gültige Ersatzbescheinigung seine Krankenkasse nachzureichen. Frühestens nach Ablauf von zehn Tagen kann der Arzt oder Psychotherapeut eine Privatvergütung für die Behandlung verlangen. Legt der Patient bis zum Ende des Quartals seine eGK oder eine Ersatzbescheinigung der Krankenkasse vor, die zum Zeitpunkt der Behandlung gültig war, kann die Behandlung wie gewohnt als Kassenleistung abgerechnet werden. Wurde bereits eine Privatvergütung für die Behandlung erhoben, ist dem Patienten das Geld zurückzuerstatten. Um den Aufwand der Rückerstattungen so gering wie möglich zu halten, sollte die Privatrechnung erst nach Quartalsende gestellt werden. Bei Notfallbehandlungen, in denen keine eGK vorgelegt werden kann, werden die Leistungen im Ersatzverfahren abgerechnet. Eine überarbeitete Praxisinformation mit wichtigen Details zur Einführung der eGK sowie eine aktualisierte Sammlung von Fallbeispielen finden Sie im KVN-Portal auf der Startseite.

Praxisinformation und Fallbeispiele

KVN-Rundschreiben Dezember 2014

20

3.6. Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung mit dem BKK Landesverband Mitte für zurzeit acht Betriebskrankenkassen Die KVN hat gemeinsam mit den Hausarztverbänden in Niedersachsen und dem BVKJ mit dem BKK LV eine Hausarztzentrierte Versorgung vereinbart, der aktuell acht Betriebskrankenkassen beigetreten sind. Die Vertragspartner haben nunmehr mit Wirkung ab 1. Januar 2015 zahlreiche Neuerungen vereinbart. Eine überarbeitete Diagnoseliste, welche den aktuellen Gegebenheiten und Vorschriften angepasst wurde, wird im KVN-Portal mit Wirkung ab 1. Januar 2015 hinterlegt. Da sich einige der Diagnoseschlüssel auch inhaltlich verändert haben, regen wir an, die bereits erfassten Diagnosen am HZV-Vertrag teilnehmenden Versicherten im Laufe des 1. Quartals 2015 kritisch zu prüfen und ggf. zu korrigieren (siehe Anlagen). Von besonderer Relevanz sind die ICD I 48.xx und I 70.20 bis I 70.29 sowie D 68.30.

Überarbeitete Diagnoseliste

Zusätzliche Betreuungsleistungen für Patienten mit Depressionen bzw. Burn out wurden im Rahmen der Versorgung vereinbart. Zusätzlich abrechenbar werden hausärztliche Therapiegespräche, ein standardisierter Depressionsfragebogen und ggf. die Therapeutensuche. Einzelheiten zu den Leistungen und Modalitäten bitten wir der neuen Anlage 5 zum HZV-Vertrag zu entnehmen.

Zusätzliche Betreuungsleistungen

Alle am HZV-Vertrag teilnehmenden Patienten haben nunmehr alle zwei Jahre Anspruch auf Durchführung einer Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs (neue Anlage 12 zum HZV-Vertrag). Diese Untersuchung wird mit einem pauschalen Betrag in Höhe von 20 Euro extrabudgetär arztseitig abrechenbar sein. Die Formulierung der Teilnahmeerklärung der Versicherten wurde den neuen rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst. Die vollständigen Vertragsinformationen sind im KVN-Portal unter Verträge/Hausarztzentrierte Versorgung/BKK HZV-Vertrag eingestellt.

Früherkennungsuntersuchung Hautkrebs

Anlage 5.4: Liste der neuen Diagnosen Anlage 5.5: Liste der Diagnosen, die zum 1. Januar 2015 entfallen 3.7. Neue Vereinbarung mit Wirkung ab 1. Januar 2015 über eine Augenärztliche Vorsorgeuntersuchung bei Kleinkindern (Amblyopiescreening) mit der hkk Um die präventive Versorgung von Kleinkindern zu verbessern, hat die KVN mit der hkk einen neuen Vertrag über ein Amblyopiescreening ab 1. Januar 2015 abgeschlossen. Nach diesem Vertrag können alle bei der hkk versicherten Kinder zwischen dem 31. und 42. Lebensmonat eine freiwillige Vorsorgeuntersuchung zur Erkennung einer Schielerkrankung durchführen lassen. Diese Untersuchung dürfen alle Fachärzte für Augenheilkunde erbringen. Zeitliche Toleranzgrenzen gibt es nicht. Die Abrechnung dieser Leistung erfolgt über die bereits beantragten GO-Nummern.

Erkennung einer Schielerkrankung

KVN-Rundschreiben Dezember 2014

GO-Nr. 99850 A = keine Erkrankung GO-Nr. 99850 B = Refraktionsfehler (Brille) GO-Nr. 99850 C = Schielerkrankung GO-Nr. 99850 D = sonstige Befunde/andere Diagnosen Diese Leistung ist extrabudgetär mit 40 Euro bewertet. Inhaltlich entspricht diese Vereinbarung der mit der AOK bereits seit längerem bestehenden Vereinbarung.

21

GO-Nummern

40 Euro extrabudgetär

3.8. Anhebung der Vergütungen für Schutzimpfungen ab 1. Januar 2015 für IKK, SVLFG und Knappschaft Die KVN konnte mit den o. g. Kassenarten eine Anhebung der Impfhonorare zum 1. Januar 2015 vereinbaren. Die neuen Vergütungen können in Kürze im KVN-Portal unter www.kvn.de unter Verträge, sonstige Verträge, GKV-Impfvereinbarungen abgerufen werden. 3.9. BKK-Vertrag Hautuntersuchungsverfahren hier: Novitas BKK, Esso BKK, BKK Kassana und Shell BKK beenden ihre Vertragsteilnahme Infolge von Vertragskündigungen ist ab 1. Januar 2015 die GO-Nr. 99210 für Versicherte der Novitas BKK, der ESSO BKK, der BKK Kassana und der Shell BKK nicht mehr abrechenbar.

Nicht mehr abrechenbar

Der Vertrag mit der stets aktuellen „BKK-Teilnehmerliste“ steht Ihnen im KVN-Portal unter Verträge/Besondere ambulante ärztliche Versorgung/BKK-Hautuntersuchung zur Verfügung. 3.10. Anpassung des Vordruckmusters 39 (Krebsfrüherkennung Frauen) zum 1. Januar 2015 Im Zusammenhang mit der Einführung des neuen Klassifikationsmodells Münchner Nomenklatur III im Rahmen der gynäkologischen Zytodiagnostik des Gebärmutterhalses war es erforderlich, dass Vordruckmuster 39 zur Dokumentation der zytologischen Untersuchung anzupassen. Konkret geändert wurde das Feld „Zytologischer Befund“. Anstelle der sechs Ankreuzfelder zur Angabe der Gruppe steht jetzt ein Freitext zur Verfügung. Des Weiteren erfolgten redaktionelle Anpassungen. Beispielsweise steht das Feld „Zellmaterial nicht verwertbar“ an oberster Stelle (statt bisher neben den Gruppen) und in der Rubrik „Endozervikale Zellen“ wurde die Reihenfolge der Kästchen „vorhanden“ und „nicht vorhanden“ geändert. Die bislang gültigen Vordruckmuster 39 können aus Gründen einer einheitlichen statistischen Erfassung für die Befunddokumentation nach dem Jahreswechsel nicht mehr weiter verwendet werden. Ab 1. Januar 2015 sind ausschließlich die neuen Vordrucke zu nutzen. Bitte beachten Sie dies bei Ihrer nächsten Vordruckbestellung.

Änderungen

Ab 1. Januar nur die neuen Vordrucke nutzen

KVN-Rundschreiben Dezember 2014

3.11.

Überstunden-Anzeige im KVN Portal

Die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen (KVN) hat einmal genau nachgerechnet: Die rund 13.600 Ärzte und Psychotherapeuten in Niedersachsen haben in diesem Jahr bereits über vier Millionen Arbeitsstunden ohne Vergütung geleistet. Im vergangenen Jahr sind im Facharztbereich 26,7 Prozent und im Hausarztbereich drei Prozent aller Leistungen nicht bezahlt worden. In Geld ausgedrückt waren dies über 230 Millionen Euro. Dies hat die KVN bewogen, im KVN-Portal (www.kvn.de), dem passwortgeschützten Mitgliederbereich, eine Überstundenuhr zu etablieren, die die von Ihnen geleisteten Überstunden in diesem Jahr dynamisch dokumentiert. Gerade vor dem Hintergrund der politischen Forderung nach kürzeren Wartezeiten auf Facharzttermine finden Sie dort interessante Zahlen. 3.12.

22

Seminarangebote 2015

Auch im Jahr 2015 bietet Ihnen Ihre Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen ein umfassendes Seminarangebot an. Die Themen mit den ausführlichen Kursinhalten finden Sie ab dem 10. Dezember 2014 auf der Internetseite der KVN unter http://www.kvn.de/Seminarangebot. Es werden nur schriftliche Anmeldungen angenommen. Nutzen Sie hierzu die Anmeldemodalitäten auf unserer Homepage. Ansprechpartner für die Seminare Frau Marlen Hilgenböker, Telefon: 0511 380-3311, Fax-Nr.: 0511 3803480, E-Mail: [email protected] Frau Heike Knief, Telefon: 0511 380-3379, Fax-Nr.: 0511 380-3480, E-Mail: [email protected] Kontaktadresse Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen, Unternehmensbereich Vertragsärztliche Versorgung, Berliner Allee 22, 30175 Hannover. 3.13. Am 1. Januar 2015 startet ein neuer Hausarztvertrag für Niedersachsen mit der BARMER GEK Die KVN hat gemeinsam mit den Hausärzteverbänden Niedersachsen und Braunschweig einen neuen Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung mit der BARMER GEK abgeschlossen. Ab dem 1. Januar 2015 steht diese besondere Versorgung von qualifizierten Hausärzten auch BARMER GEK-Versicherten zur Verfügung, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.

Über vier Millionen Arbeitsstunden ohne Vergütung

KVN-Rundschreiben Dezember 2014

23

Wesentliche Inhalte und Prozesse des BARMER GEK-Vertrages gleichen dem AOK-Hausarztvertrag. Hervorzuheben ist, dass die Patienteneinschreibung mit 13 Euro vergütet wird und die Zusendung der Patiententeilnahmeerklärung an die BARMER GEK entfällt. Zwingend ist jedoch die elektronische Patientenerfassung in der vertragseigenen Webanwendung. Diese steht teilnehmenden Hausärzten im KVN-Portal/Online-Dienste/Sonderverträge/ BARMER GEK-Hausarztvertrag - ab 1. Januar 2015 zur Verfügung. Ab sofort können Hausärzte ihre Teilnahme am BARMER GEKHausarztvertrag beantragen. Nehmen diese bereits an vergleichbaren Hausarztverträgen (AOK/ LKK/ BKK/ hkk) teil, entfällt die erneute Nachweiserbringung. Das erforderliche Antragsformular ist sowohl im KVN-Portal als auch über die zuständige KVN-Bezirksstelle erhältlich. Die vollständigen Vertragsunterlagen sowie der Teilnahmeantrag für den Hausarzt sind im KVN-Portal unter Verträge/Hausarztzentrierte Versorgung/ BARMER GEK eingestellt.

4. Veranstaltungen im Januar 2015 Hier bekommen Sie eine Übersicht über Seminare und Fortbildungen der KVN mit noch freien Plätzen im Januar 2015. Ein Anmeldefax ist angehängt. Bitte nutzen Sie für unterschiedliche Seminare separate Anmeldefaxe. Die ausgefüllten Anmeldungen faxen Sie bitte an folgende Nummer: 0511 380-3480. Weitere Informationen, welche Angebote für Ihre Praxis und die MitarbeiterInnen am besten geeignet sind, finden Sie auf unserer Internetseite. Dort können Sie sich auch direkt online anmelden: www.kvn.de/Seminarangebot Ort

Datum

Gebühr p. P.

Freude mit Formularen

Oldenburg

21.Jan

40 Euro

Freude mit Formularen

Oldenburg

28.Jan

40 Euro

Hygiene in der Arztpraxis

Hannover

29.Jan

139 Euro

21.Jan

kostenlos

Name Qualitäts- und Praxismanagement

Medizinische und psychotherapeutische Themen Beschäftigungsverbot beim Mutterschutz

Osnabrück

Elektronische Patientenerfassung

KVN-Rundschreiben Dezember 2014

24

Verbindliche Anmeldung (bitte vollständig ausfüllen) Fax an 0511 380-3480 Ich nehme am Seminar

_______________________________________________________________

mit _____ Person/en teil.

_______________________________________________________________ Datum des Seminars

_____________________________________________________________________ Vor- und Nachname(n) der/des Teilnehmer/s

_______________________________________________________________ Vor- und Nachname des Rechnungsempfängers (Praxis)

_______________________________________________________________ Anschrift des Rechnungsempfängers (Straße, PLZ, ORT)

_______________________________________________________________ E-Mail-Adresse

_______________________________________________________________ Telefonnummer für evtl. Rückfragen

_________________________ Datum Mit der verbindlichen Anmeldung akzeptiere ich die AGB der KVN. Abschicken

Stempel

KVN-Rundschreiben Dezember 2014

5. Anlagenverzeichnis 5.1. Zahlungstermine 2015 5.2. Teilnahmeantrag Osteoporose 5.3. Teilnahmeantrag Rheuma 5.4. Liste der neuen Diagnosen 5.5. Liste der Diagnosen, die zum 1. Januar 2015 entfallen

25

Antragsversendung an: KVN, Unternehmensbereich Bezirksstelle, Geschäftsbereich Vertragsärztliche Versorgung

Teilnahmeantrag zum Vertrag über die besondere ambulante ärztliche Versorgung auf dem Gebiet der Osteoporose Versorgungsprogramm BKK Osteoporose gemäß § 73c SGB V  Zulassung  Ermächtigung  Anstellung bei:

Name und Kontaktdaten des Arztes (Leistungserbringer):

Lebenslange Arztnummer (LANR) zum:

Betriebsstättennummer (BSNR)

Ort der Leistungserbringung, einschließlich Zweigpraxen:

Der Vertag regelt die Teilnahme an zwei Versorgungsebenen Versorgungsebene 1: Haus- und Fachärzte ohne osteologische Anerkennung Versorgungsebene 2: Osteologen Vertragsziel ist, eine qualitätsgesicherte und flächendeckende Versorgung der Osteoporosebehandlung sicherzustellen.

Versorgungsebene 1 Haus- oder Facharzt ohne osteologische Anerkennung

Erklärung zur Teilnahme an der Versorgungsebene 1

 Ich bin Haus- oder Facharzt ohne osteologische Anerkennung. Mit meiner Unterschrift akzeptiere ich die Vertragsinhalte nebst Anlagen und stimme der Veröffentlichung meiner Praxiskontaktdaten, auch im Internet, zu. Ich erkläre mich zur Umsetzung der im Vertrag und seiner Anlagen benannten Behandlungsprozesse bereit. Die KVN beauftrage ich mit der Abrechnung der vereinbarten Zusatzvergütung auf Basis der für die Honorarabrechnung vertragsärztlicher Leistungen gültigen Vorgaben. Versorgungsebene 2 Osteologen  Ich führe die Bezeichnung Osteologe DVO oder eine vergleichbare Weiterbildung.  Ich besitze das für die Knochendichtemessung vorgesehene DXA Gerät. oder  Ich benutze das DXA Gerät in Kooperation mit einer anderen Praxis. Bitte belegen Sie Ihre Angaben durch entsprechende Nachweise!

Erklärung zur Teilnahme an der Versorgungsebene 2

 Die standardisierte Dokumentation (ggf. unter Nutzung der elektronischen OsteologieDatenbank) wird sichergestellt.  Die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Versicherteneinschreibung über das KVN-Portal sind gewährleistet.  Eine wöchentliche osteologische Spezialsprechstunde wird durchgeführt. Mit meiner Unterschrift akzeptiere ich die Vertragsinhalte nebst Anlagen und stimme der Veröffentlichung meiner Praxiskontaktdaten, auch im Internet, zu. Ich erkläre mich zur Umsetzung der im Vertrag und seiner Anlagen benannten Behandlungsprozesse bereit. Die KVN beauftrage ich mit der Abrechnung der vereinbarten Zusatzvergütung auf Basis der für die Honorarabrechnung vertragsärztlicher Leistungen gültigen Vorgaben.

Die Genehmigung kann frühestens mit Vorlage aller entscheidungsrelevanten Unterlagen erteilt werden. Mit Unterschrift wird erklärt, dass die einschlägigen Rechtsgrundlagen zur Kenntnis genommen wurden.

Datum / Unterschrift (beim angestellten Arzt ist die Unterschrift des anstellenden Arztes bzw. des MVZ-Leiters nötig) / Stempel

Vertrag nach § 73 c SGB V über die besondere ambulante ärztliche Versorgung auf dem Gebiet der Rheumatologie Versorgungsprogramm BKK Rheuma Antragsversendung an: KVN, Unternehmensbereich Bezirksstelle, Geschäftsbereich Vertragsärztliche Versorgung

Teilnahmeantrag zum Vertrag über die besondere ambulante ärztliche Versorgung auf dem Gebiet der Rheumatologie Versorgungsprogramm BKK Rheuma gemäß § 73 c SGB V Name und Kontaktdaten des Arztes (Leistungserbringer):

 Zulassung  Ermächtigung  Anstellung bei:

Lebenslange Arztnummer (LANR) Betriebsstättennummer (BSNR)

zum:

Ort der Leistungserbringung, einschließlich Zweigpraxen:

Der Vertag regelt die Teilnahme an zwei Versorgungsebenen Versorgungsebene 1: Hausärzte, Internisten und Orthopäden Versorgungsebene 2: Fachärzte für Innere Medizin und Rheumatologie Vertragsziel ist die verbesserte Versorgung von Patienten mit Rheuma. Daneben soll die Zusammenarbeit von allen Beteiligten (Hausärzte, Fachärzte, Physiotherapeuten und Ergotherapeuten) gefördert werden.

Antrag auf Teilnahme an der

Erklärung zur Teilnahme Versorgungsebene 1

 Versorgungsebene 1 Mit meiner Unterschrift akzeptiere ich die Vertragsinhalte nebst Anlagen und stimme der Veröffentlichung meiner Praxiskontaktdaten, auch im Internet, zu. Ich erkläre mich zur Umsetzung der im Vertrag und seiner Anlagen benannten Behandlungsprozesse bereit. Der Patient wird bei der Vereinbarung von notwendigen fachärztlichen Terminen im Rahmen dieses Vertrages unterstützt. Antrag auf Teilnahme an der  Versorgungsebene 2 für Fachärzte der Inneren Medizin und Rheumatologie

Erklärung zur Teilnahme Versorgungsebene 2

Mit meiner Unterschrift akzeptiere ich die Vertragsinhalte nebst Anlagen und stimme der Veröffentlichung meiner Praxiskontaktdaten, auch im Internet, zu. Ein wirtschaftliches Überweisungs-und Verordnungsverhalten sowie die Vermeidung von Mehrfachuntersuchungen wird sichergestellt. Die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Versicherteneinschreibung bzw. Dokumentation der vertraglich erforderlichen Daten im KVN-Portal werden vorgehalten. Mit denen am Behandlungsprozess beteiligten Hausärzten wird kooperiert. Zusätzliche Kapazitäten für die Behandlung von Patienten im Sinne dieses Vertrages werden sichergestellt.

Die Genehmigung kann frühestens mit Vorlage aller entscheidungsrelevanten Unterlagen erteilt werden. Mit Unterschrift wird erklärt, dass die einschlägigen Rechtsgrundlagen zur Kenntnis genommen wurden.

Datum / Unterschrift (Beim angestellten Arzt ist die Unterschrift des anstellenden Arztes bzw. des MVZ-Leiters erforderlich.) /Stempel

Liste der neuen Diagnoseschlüssel im BKK HZV Vertrag HZV ICD Liste ab 01.01.2015 lfd Nr

8 Neu 8 Neu

Indikationsgruppe_T

Atherosklerose, arterielles Aneurysma und sonstige, nicht näher bezeichneten Krankheiten der Arterien und Arteriolen Atherosklerose, arterielles Aneurysma und sonstige, nicht näher bezeichneten Krankheiten der Arterien und Arteriolen

ICD_C

ICD

ICD_Bezeichnung

BA-Stufe

BAWert

Indikationsgruppe KV

I70.26

I7026

Atherosklerose der Extremitätenarterien: Schulter-Arm-Typ, alle Stadien

1

3,00 €

77

I70.29

I7029

Atherosklerose der Extremitätenarterien: Sonstige und nicht näher bezeichnet

1

3,00 €

77

fix 2.ÄndV

9

Hyperkinetische Störungen

F90.0

F900

Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung

1

3,00 €

14

fix 2.ÄndV

9

Hyperkinetische Störungen

F90.1

F901

Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens

1

3,00 €

14

fix 2.ÄndV

9

Hyperkinetische Störungen

F90.8

F908

Sonstige Hyperkinetische Störungen

1

3,00 €

14

fix 2.ÄndV

9

Hyperkinetische Störungen

F90.9

F909

Hyperkinetische Störung nicht naher bezeichnet

1

3,00 €

14

Q31.0

Q310

Kehlkopfsegel

1

3,00 €

27

Q31.1

Q311

Angeborene subglottische Stenose

1

3,00 €

27

Q31.2

Q312

Hypoplasie des Kehlkopfes

1

3,00 €

27

Q31.3

Q313

Laryngozele (angeboren)

1

3,00 €

27

Q31.5

Q315

Angeborene Laryngomalazie

1

3,00 €

27

1

3,00 €

27

1

3,00 €

27

Neu Neu Neu Neu Neu Neu Neu Neu Neu Neu Neu Neu Neu Neu Neu Neu Neu Neu Neu Neu Neu Neu

14 14 14 14 14 14 14 14 14 14 14 14 14 14 14 14 14 14 14 14 14 14

Q31.8

Q318

Q31.9

Q319

Q32.0

Q320

Angeborene Tracheomalazie

1

3,00 €

27

Q32.1

Q321

Sonstige angeborene Fehlbildungen der Trachea

1

3,00 €

27

Q32.2

Q322

Angeborene Bronchomalazie

1

3,00 €

27

Q32.3

Q323

Angeborene Bronchusstenose

1

3,00 €

27

Q32.4

Q324

Sonstige angeborene Fehlbildungen der Bronchien

1

3,00 €

27

Q33.0

Q330

Angeborene Zystenlunge

1

3,00 €

27

Q33.1

Q331

Akzessorischer Lungenlappen

1

3,00 €

27

Q33.4

Q334

Angeborene Bronchiektasie

1

3,00 €

27

Q33.5

Q335

1

3,00 €

27

Q33.8

Q338

1

3,00 €

27

Q33.9

Q339

1

3,00 €

27

Q34.0

Q340

Anomalie der Pleura

1

3,00 €

27

Q34.1

Q341

Angeborene Mediastinalzyste

1

3,00 €

27

1

3,00 €

27

1

3,00 €

27

Q34.8

Q348

Q34.9

Q349

Ektopisches Gewebe in der Lunge (angeboren) Sonstige angeborene Fehlbildungen der Lunge Angeborene Fehlbildung der Lunge, nicht näher bezeichnet

Sonstige näher bezeichnete angeborene Fehlbildungen des Atmungssystems Angeborene Fehlbildung des Atmungssystems, nicht näher bezeichnet

Osteoarthrose und angeborene Fehlbildungen von Knochen und Gelenken

Q65.0

Q650

Angeborene Luxation des Hüftgelenkes, einseitig

1

3,00 €

7

59

Osteoarthrose und angeborene Fehlbildungen von Knochen und Gelenken

Q65.1

Q651

Angeborene Luxation des Hüftgelenkes, beidseitig

1

3,00 €

7

59

Osteoarthrose und angeborene Fehlbildungen von Knochen und Gelenken

Q65.2

Q652

Angeborene Luxation des Hüftgelenkes, nicht näher bezeichnet

1

3,00 €

7

66

Entzündliche Erkrankungen der Gelenke

M07.4

M074

2

5,00 €

58

66

Entzündliche Erkrankungen der Gelenke

M07.40

M0740

2

5,00 €

58

Neu

Neu

Neu

Sonstige angeborene Fehlbildungen des Kehlkopfes Angeborene Fehlbildung des Kehlkopfes, nicht näher bezeichnet

59 Neu

Neu

Krankheiten der Atmung und der Atmungsorgane Krankheiten der Atmung und der Atmungsorgane Krankheiten der Atmung und der Atmungsorgane Krankheiten der Atmung und der Atmungsorgane Krankheiten der Atmung und der Atmungsorgane Krankheiten der Atmung und der Atmungsorgane Krankheiten der Atmung und der Atmungsorgane Krankheiten der Atmung und der Atmungsorgane Krankheiten der Atmung und der Atmungsorgane Krankheiten der Atmung und der Atmungsorgane Krankheiten der Atmung und der Atmungsorgane Krankheiten der Atmung und der Atmungsorgane Krankheiten der Atmung und der Atmungsorgane Krankheiten der Atmung und der Atmungsorgane Krankheiten der Atmung und der Atmungsorgane Krankheiten der Atmung und der Atmungsorgane Krankheiten der Atmung und der Atmungsorgane Krankheiten der Atmung und der Atmungsorgane Krankheiten der Atmung und der Atmungsorgane Krankheiten der Atmung und der Atmungsorgane Krankheiten der Atmung und der Atmungsorgane Krankheiten der Atmung und der Atmungsorgane

Arthritis bei Crohn-Krankheit [Enteritis regionalis] Arthritis bei Crohn-Krankheit [Enteritis regionalis]: Mehrere Lokalisationen

1

Liste der neuen Diagnoseschlüssel im BKK HZV Vertrag

66

Entzündliche Erkrankungen der Gelenke

M07.41

M0741

66

Entzündliche Erkrankungen der Gelenke

M07.42

M0742

66

Entzündliche Erkrankungen der Gelenke

M07.43

M0743

66

Entzündliche Erkrankungen der Gelenke

M07.44

M0744

66

Entzündliche Erkrankungen der Gelenke

M07.45

M0745

66

Entzündliche Erkrankungen der Gelenke

M07.46

M0746

66

Entzündliche Erkrankungen der Gelenke

M07.47

M0747

66

Entzündliche Erkrankungen der Gelenke

M07.48

M0748

2

5,00 €

58

2

5,00 €

58

2

5,00 €

58

2

5,00 €

58

2

5,00 €

58

2

5,00 €

58

2

5,00 €

58

2

5,00 €

58

66

Entzündliche Erkrankungen der Gelenke

M07.49

M0749

2

5,00 €

58

66

Entzündliche Erkrankungen der Gelenke

M07.5

M075

2

5,00 €

58

66

Entzündliche Erkrankungen der Gelenke

M07.50

M0750

2

5,00 €

58

66

Entzündliche Erkrankungen der Gelenke

M07.51

M0751

2

5,00 €

58

66

Entzündliche Erkrankungen der Gelenke

M07.52

M0752

2

5,00 €

58

66

Entzündliche Erkrankungen der Gelenke

M07.53

M0753

2

5,00 €

58

66

Entzündliche Erkrankungen der Gelenke

M07.54

M0754

2

5,00 €

58

66

Entzündliche Erkrankungen der Gelenke

M07.55

M0755

Arthritis bei Colitis ulcerosa: Beckenregion und Oberschenkel [Becken, Femur, Gesäß, Hüfte, Hüftgelenk, Iliosakralgelenk]

2

5,00 €

58

66

Entzündliche Erkrankungen der Gelenke

M07.56

M0756

Arthritis bei Colitis ulcerosa: Unterschenkel [Fibula, Tibia, Kniegelenk]

2

5,00 €

58

66

Entzündliche Erkrankungen der Gelenke

M07.57

M0757

Arthritis bei Colitis ulcerosa: Knöchel und Fuß [Fußwurzel, Mittelfuß, Zehen, Sprunggelenk, sonstige Gelenke des Fußes]

2

5,00 €

58

66

Entzündliche Erkrankungen der Gelenke

M07.58

M0758

Arthritis bei Colitis ulcerosa: Sonstige [Hals, Kopf, Rippen, Rumpf, Schädel, Wirbelsäule]

2

5,00 €

58

66

Entzündliche Erkrankungen der Gelenke

M07.59

M0759

Arthritis bei Colitis ulcerosa: Nicht näher bezeichnete Lokalisation

2

5,00 €

58

U69.31

U6931

Nichtintravenöser Konsum von Heroin

1

3,00 €

12

1

3,00 €

12

1

3,00 €

12

1

3,00 €

12

1

3,00 €

12

1

3,00 €

12

Neu

Neu

Neu

Neu

Neu

Neu

Neu

Neu

Neu Neu Neu

Neu Neu Neu

Neu

Neu

Neu

Neu

Neu Neu Neu Neu Neu Neu Neu Neu

67 67 67 67 67 67

Schädlicher Gebrauch von Alkohol / Drogen ohne Abhängigkeitssyndrom Schädlicher Gebrauch von Alkohol / Drogen ohne Abhängigkeitssyndrom Schädlicher Gebrauch von Alkohol / Drogen ohne Abhängigkeitssyndrom Schädlicher Gebrauch von Alkohol / Drogen ohne Abhängigkeitssyndrom Schädlicher Gebrauch von Alkohol / Drogen ohne Abhängigkeitssyndrom Schädlicher Gebrauch von Alkohol / Drogen ohne Abhängigkeitssyndrom

U69.32

U6932

U69.33

U6933

U69.34

U6934

U69.35

U6935

U69.36

U6936

Arthritis bei Colitis ulcerosa: Schulterregion [Klavikula, Skapula, Akromioklavikular-, Schulter-, Sternoklavikulargelenk] Arthritis bei Colitis ulcerosa: Oberarm [Humerus, Ellenbogengelenk] Arthritis bei Colitis ulcerosa: Unterarm [Radius, Ulna, Handgelenk] Arthritis bei Colitis ulcerosa: Hand [Finger, Handwurzel, Mittelhand, Gelenke zwischen diesen Knochen]

Intravenöser Konsum sonstiger psychotroper Substanzen Intravenöser Konsum (Meth-)Amphetaminhaltiger Stoffe Nichtintravenöser Konsum (Meth)Amphetamin-haltiger Stoffe Intravenöser Konsum sonstiger Stimulanzien, außer Koffein Nichtintravenöser Konsum sonstiger Stimulanzien, außer Koffein

72

Schwerwiegende Komplikationen

N99.8

N998

Sonstige Krankheiten des Urogenitalsystems nach medizinischen Maßnahmen

1

3,00 €

39

72

Schwerwiegende Komplikationen

T81.3

T813

Aufreißen einer Operationswunde, anderenorts nicht klassifiziert

1

3,00 €

39

Neu Neu

Arthritis bei Crohn-Krankheit [Enteritis regionalis]: Schulterregion [Klavikula, Skapula, Akromioklavikular-, Schulter-, Sternoklavikulargelenk] Arthritis bei Crohn-Krankheit [Enteritis regionalis]: Oberarm [Humerus, Ellenbogengelenk] Arthritis bei Crohn-Krankheit [Enteritis regionalis]: Unterarm [Radius, Ulna, Handgelenk] Arthritis bei Crohn-Krankheit [Enteritis regionalis]: Hand [Finger, Handwurzel, Mittelhand, Gelenke zwischen diesen Knochen] Arthritis bei Crohn-Krankheit [Enteritis regionalis]: Beckenregion und Oberschenkel [Becken, Femur, Gesäß, Hüfte, Hüftgelenk, Iliosakralgelenk] Arthritis bei Crohn-Krankheit [Enteritis regionalis]: Unterschenkel [Fibula, Tibia, Kniegelenk] Arthritis bei Crohn-Krankheit [Enteritis regionalis]: Knöchel und Fuß [Fußwurzel, Mittelfuß, Zehen, Sprunggelenk, sonstige Gelenke des Fußes] Arthritis bei Crohn-Krankheit [Enteritis regionalis]: Sonstige [Hals, Kopf, Rippen, Rumpf, Schädel, Wirbelsäule] Arthritis bei Crohn-Krankheit [Enteritis regionalis]: Nicht näher bezeichnete Lokalisation Arthritis bei Colitis ulcerosa Arthritis bei Colitis ulcerosa: Mehrere Lokalisationen

2

Liste der neuen Diagnoseschlüssel im BKK HZV Vertrag

72

Schwerwiegende Komplikationen

T83.6

T836

72

Schwerwiegende Komplikationen

T85.81

T8581

75

Sonstige Gerinnungsstörungen

D68.00

D6800

75

Sonstige Gerinnungsstörungen

D68.01

D6801

Neu

Neu Neu Neu Neu Neu Neu Neu Neu Neu Neu Neu

75

Sonstige Gerinnungsstörungen

D68.09

D6809

75

Sonstige Gerinnungsstörungen

D68.33

D6833

75

Sonstige Gerinnungsstörungen

D68.34

D6834

75

Sonstige Gerinnungsstörungen

D68.35

D6835

75

Sonstige Gerinnungsstörungen

D69.80

D6980

75

Sonstige Gerinnungsstörungen

D69.88

D6988

1

3,00 €

39

1

3,00 €

39

Hereditäres Willebrand-Jürgens-Syndrom

1

3,00 €

60

Erworbenes Willebrand-Jürgens-Syndrom

1

3,00 €

60

1

3,00 €

60

1

3,00 €

60

1

3,00 €

60

1

3,00 €

60

1

3,00 €

60

1

3,00 €

60

Willebrand-Jürgens-Syndrom, nicht näher bezeichnet Hämorrhagische Diathese durch Cumarine (Vitamin-K-Antagonisten) Hämorrhagische Diathese durch Heparine Hämorrhagische Diathese durch sonstige Antikoagulanzien Hämorrhagische Diathese durch Thrombozytenaggregationshemmer Sonstige näher bezeichnete hämorrhagische Diathesen

75

Sonstige Gerinnungsstörungen

U69.11

U6911

Dauerhaft erworbene Blutgerinnungsstörung

1

3,00 €

60

75

Sonstige Gerinnungsstörungen

U69.12

U6912

1

3,00 €

60

84

Traumatische Amputation

T92.6

T926

1

3,00 €

38

84

Traumatische Amputation

T93.6

T936

Temporäre Blutgerinnungsstörung Folgen einer Zerquetschung oder einer traumatischen Amputation der oberen Extremität Folgen einer Zerquetschung oder einer traumatischen Amputation der unteren Extremität

1

3,00 €

38

Neu

Neu

Infektion und entzündliche Reaktion durch Prothese, Implantat oder Transplantat im Genitaltrakt Sonstige Komplikationen durch interne Prothesen, Implantate oder Transplantate im Nervensystem

3

BKK HzV Vertrag - ICD Schlüssel die zum 01.01.2015 entfallen sind ICD Schlüssel D68.30 M96.80 T86.41 I48.0 I48.00 I48.01 I48.09 I48.1 I48.10 I48.11 I48.19 M86.0 M86.00 M86.01 M86.02 M86.03 M86.04 M86.05 M86.06 M86.07 M86.08 M86.09 M86.1 M86.10 M86.11 M86.12 M86.13 M86.14 M86.15 M86.16 M86.17 M86.18 M86.19 Q21.0 Q21.2 Q21.8 Q22.0 Q22.1

Indikations gruppe ICD Bezeichnung 60 Hämorrhagische Diathese durch Antikoagulanzien Elektiv offen belassenes Sternum nach thoraxchirurgischem 39 Eingriff Chronische Funktionsverschlechterung eines Lebertransplantates 92 75 Vorhofflattern 75 Vorhofflattern: Paroxysmal 75 Vorhofflattern: Chronisch 75 Vorhofflattern: Nicht näher bezeichnet 75 Vorhofflimmern 75 Vorhofflimmern: Paroxysmal 75 Vorhofflimmern: Chronisch 75 Vorhofflimmern: Nicht näher bezeichnet 6 Akuterkrankung 6 Akuterkrankung 6 Akuterkrankung 6 Akuterkrankung 6 Akuterkrankung 6 Akuterkrankung 6 Akuterkrankung 6 Akuterkrankung 6 Akuterkrankung 6 Akuterkrankung 6 Akuterkrankung 6 Akuterkrankung 6 Akuterkrankung 6 Akuterkrankung 6 Akuterkrankung 6 Akuterkrankung 6 Akuterkrankung 6 Akuterkrankung 6 Akuterkrankung 6 Akuterkrankung 6 Akuterkrankung 6 Akuterkrankung Behandlung überwiegend außerhalb der hausärztlichen 22 Versorgung Behandlung überwiegend außerhalb der hausärztlichen 22 Versorgung Behandlung überwiegend außerhalb der hausärztlichen 22 Versorgung Behandlung überwiegend außerhalb der hausärztlichen 22 Versorgung Behandlung überwiegend außerhalb der hausärztlichen 22 Versorgung 1

BKK HzV Vertrag - ICD Schlüssel die zum 01.01.2015 entfallen sind Q22.2

22

Q22.3

22

Q22.4

22

Q22.5

22

Q22.6

22

Q22.8

22

Q22.9

22

Q23.0

22

Q23.1

22

Q23.2

22

Q23.3

22

Q23.4

22

Q23.8

22

Q23.9

22

Q25.1

22

Q25.2

22

Q25.3

22

Q25.4

22

Q89.3 Q61.1 N26 N27.1 N27.9 K91.80 K91.81 K91.82 K91.83 O98.7

22 30 31 31 31 39 39 39 39 42

Behandlung überwiegend außerhalb der hausärztlichen Versorgung Behandlung überwiegend außerhalb der hausärztlichen Versorgung Behandlung überwiegend außerhalb der hausärztlichen Versorgung Behandlung überwiegend außerhalb der hausärztlichen Versorgung Behandlung überwiegend außerhalb der hausärztlichen Versorgung Behandlung überwiegend außerhalb der hausärztlichen Versorgung Behandlung überwiegend außerhalb der hausärztlichen Versorgung Behandlung überwiegend außerhalb der hausärztlichen Versorgung Behandlung überwiegend außerhalb der hausärztlichen Versorgung Behandlung überwiegend außerhalb der hausärztlichen Versorgung Behandlung überwiegend außerhalb der hausärztlichen Versorgung Behandlung überwiegend außerhalb der hausärztlichen Versorgung Behandlung überwiegend außerhalb der hausärztlichen Versorgung Behandlung überwiegend außerhalb der hausärztlichen Versorgung Behandlung überwiegend außerhalb der hausärztlichen Versorgung Behandlung überwiegend außerhalb der hausärztlichen Versorgung Behandlung überwiegend außerhalb der hausärztlichen Versorgung Behandlung überwiegend außerhalb der hausärztlichen Versorgung Behandlung überwiegend außerhalb der hausärztlichen Versorgung Neubewertung hinsichtlich Prävalenz/Relevanz Neubewertung hinsichtlich Prävalenz/Relevanz Neubewertung hinsichtlich Prävalenz/Relevanz Neubewertung hinsichtlich Prävalenz/Relevanz Neubewertung hinsichtlich Prävalenz/Relevanz Neubewertung hinsichtlich Prävalenz/Relevanz Neubewertung hinsichtlich Prävalenz/Relevanz Neubewertung hinsichtlich Prävalenz/Relevanz Schwangerschafts-ICD

2

BKK HzV Vertrag - ICD Schlüssel die zum 01.01.2015 entfallen sind Q21.3

72

Q21.4

72

Q21.80

72

Q21.88

72

Q24.0

72

Q24.1

72

Q24.2

72

Q25.5

72

Q26.0

72

Q26.1

72

Q26.2

72

Q26.3

72

Q26.4

72

Q26.5

72

Q26.6

72

Q26.8

72

Q26.9 D59.3

72 83

Behandlung überwiegend außerhalb der hausärztlichen Versorgung Behandlung überwiegend außerhalb der hausärztlichen Versorgung Behandlung überwiegend außerhalb der hausärztlichen Versorgung Behandlung überwiegend außerhalb der hausärztlichen Versorgung Behandlung überwiegend außerhalb der hausärztlichen Versorgung Behandlung überwiegend außerhalb der hausärztlichen Versorgung Behandlung überwiegend außerhalb der hausärztlichen Versorgung Behandlung überwiegend außerhalb der hausärztlichen Versorgung Behandlung überwiegend außerhalb der hausärztlichen Versorgung Behandlung überwiegend außerhalb der hausärztlichen Versorgung Behandlung überwiegend außerhalb der hausärztlichen Versorgung Behandlung überwiegend außerhalb der hausärztlichen Versorgung Behandlung überwiegend außerhalb der hausärztlichen Versorgung Behandlung überwiegend außerhalb der hausärztlichen Versorgung Behandlung überwiegend außerhalb der hausärztlichen Versorgung Behandlung überwiegend außerhalb der hausärztlichen Versorgung Behandlung überwiegend außerhalb der hausärztlichen Versorgung Neubewertung hinsichtlich Prävalenz/Relevanz

3

i

Informationen für die Praxis

KVN-Rundschreiben

November 2014

Inhaltsverzeichnis 1.

2.

3.

Abrechnung ................................................................................. 2 1.1.

Überführung des QZV "hausärztliche Grundversorgung" in das Regelleistungsvolumen .................................................................... 2

1.2.

Kennzeichnung der Chronikerpauschale nach den GOP 03220/03221 bzw. 04220/04221 mit dem Suffix „H“ für einen Hausarztwechsel ...................................................................................... 2

Verordnungen .............................................................................. 2 2.1.

Medizinprodukte - Angabe der E-Mail-Adresse nicht mehr verpflichtend ............................................................................................. 2

2.2.

Carboplatin-haltige Arzneimittel bei fortgeschrittenem nichtkleinzelligem Bronchialkarzinom - Kombinationstherapie Änderung der Anlage VI (Off-Label), Ziffer III ......................................... 3

2.3.

Verordnung von häuslicher Krankenpflege durch Krankenhausärzte jetzt für fünf Arbeitstage möglich............................ 3

2.4.

Arzneimittel-Richtgrößeninformation ..................................................... 4

Allgemeine Hinweise ................................................................... 4 3.1.

Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zwischen Weihnachten und Neujahr ....................................................................... 4

3.2.

Anforderungen an Laboruntersuchungen und Untersuchungsverfahren im Rahmen der Richtlinie über künstliche Befruchtung............................................................................ 5

3.3.

Ab 1. Januar gilt ausschließlich die elektronische Gesundheitskarte ..................................................................................... 5

3.4.

Patienteninformationen auf KVN-Homepage abrufbar .......................... 6

3.5.

Redaktionsschluss Niedersächsisches Ärzteblatt ................................ 6

4.

Veranstaltungen im Dezember 2014........................................... 7

5.

Anlagenverzeichnis ..................................................................... 9 5.1.

Patienteninformation ................................................................................ 9

5.2.

Sammelerklärung...................................................................................... 9

KVN-Rundschreiben November 2014

2

1. Abrechnung 1.1. Überführung des QZV "hausärztliche Grundversorgung" in das Regelleistungsvolumen Aufgrund vermehrter Anfragen weisen wir nochmals daraufhin, dass das QZV „hausärztliche Grundversorgung“, das für die Zusatzpauschale für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrages nach GOP 03040 bzw. 04040 EBM ursprünglich gebildet war, mit Wirkung ab 4/2014 aufgelöst worden ist. Ab 4/2014 ist die Zusatzpauschale für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrages Bestandteil des Regelleitungsvolumens.

Ab 4/2014

Der 10%ige Zuschlag bzw. Abschlag für große bzw. kleine Praxen gemäß siebter Anmerkung zur GOP 03040 bzw. 04040 EBM findet unverändert Anwendung. 1.2. Kennzeichnung der Chronikerpauschale nach den GOP 03220/03221 bzw. 04220/04221 mit dem Suffix „H“ für einen Hausarztwechsel Mit Einführung der neuen Chronikerpauschale zum 1. Oktober 2013 hatten wir Sie darüber informiert, dass bei einem Hausarztwechsel die Chronikerziffer 03220/03221 bzw. 04220/04221 einmalig in dem betreffenden Abrechnungsquartal mit dem Suffix „H“ zu kennzeichnen ist. Diese Kennzeichnung sollten Sie auch bei einem Namenswechsel und/oder Änderung der Versichertennummer des Patienten vornehmen, damit erkennbar ist, dass es sich weiterhin um einen Chroniker handelt. Auch diese Kennzeichnung ist nur einmalig vorzunehmen. Das Gleiche gilt, wenn eine neue BSNR verwendet wird (Konstellationswechsel/ Neugründung).

2. Verordnungen 2.1. Medizinprodukte - Angabe der E-Mail-Adresse nicht mehr verpflichtend Am 9. Oktober 2014 entschied das BMG, neue Vorgaben der Medizinprodukte-Abgabeverordnung, über die wir Sie im SeptemberRundschreiben informierten, wieder rückgängig zu machen und verständigte sich bis zum Inkrafttreten der Änderung mit ABDA, KBV und GKV-Spitzenverband auf eine Übergangsregelung:

Bei Namenswechsel/ Änderung der Versichertennummer

KVN-Rundschreiben November 2014

3

Danach ist ab sofort bei Verordnung von verschreibungspflichtigen Medizinprodukten die Angabe der E-Mail-Adresse nicht mehr erforderlich. (Ausnahme: Der Patient weist daraufhin, dass er das Rezept im Ausland einlösen möchte. In diesen Fällen ist genauso wie bei Arzneimittel-Rezepten, die im Ausland eingelöst werden sollen, die E-Mail-Adresse des Arztes auf der Verordnung anzugeben.)

Übergangsregelung

können Medizinprodukte, die nur von Fachkreisen angewendet werden dürfen, wie z. B. Intrauterinpessare, von Apotheken auf Verordnung wieder direkt an Patienten abgegeben werden. 2.2. Carboplatin-haltige Arzneimittel bei fortgeschrittenem nichtkleinzelligem Bronchialkarzinom - Kombinationstherapie Änderung der Anlage VI (Off-Label), Ziffer III Die Änderung betrifft den Abschnitt j) „Zustimmung des pharmazeutischen Unternehmers“. Hier wird die Liste der Hersteller, die für ihre Carboplatin-haltigen Arzneimittel im Rahmen des in der Anlage vorgenannten Off-Label-Use einer Anwendung zugestimmt haben, um den Hersteller „Sun Pharmaceuticals Germany GmbH“ erweitert. Folgende Hersteller sind nun in der Liste aufgeführt: APOCARE Pharma GmbH, AWD.pharma GmbH & Co. KG, BristolMyers Squibb GmbH, Cancernova GmbH, cell Pharm GmbH, EBEWE Pharma, GRY-Pharma GmbH, HEXAL AG, Lapharm GmbH, Mayne Pharma GmbH, medac Gesellschaft für klinische Spezialpraeparate mbH, Medicopharm AG, MPA Pharma GmbH, Neocorp AG, ratiopharm GmbH, ribosepharm GmbH, Stada Arzneimittel AG, Sun Pharmaceuticals Germany GmbH. Die Anlage VI der Arzneimittelrichtlinie finden Sie auf der Website des G-BA (www.g-ba.de) unter: Richtlinie - Arzneimittelrichtlinie - Anlage VI. 2.3. Verordnung von häuslicher Krankenpflege durch Krankenhausärzte jetzt für fünf Arbeitstage möglich Bislang sah die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie vor, dass Krankenhausärzte für die Dauer bis zum Ablauf des dritten auf die Entlassung folgenden Werktages häusliche Krankenpflege verordnen dürfen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit seinem aktuellen Beschluss die Verordnungsbefugnis von drei Werktagen (Montag bis Samstag) auf fünf Arbeitstage (Montag bis Freitag) erweitert. Anhand des folgenden Beispiels möchten wir Ihnen die Änderungen verdeutlichen:

Liste der Hersteller erweitert

KVN-Rundschreiben November 2014

Bisherige Regelung Wird der Patient am Freitag entlassen, darf ihn der Krankenhausarzt bislang für drei Werktage häusliche Krankenpflege verordnen - also für Samstag, Montag und Dienstag.

4

Beispiel

Neue Regelung Wird der Patient am Freitag entlassen, kann ihn der Krankenhausarzt künftig für fünf Arbeitstage häusliche Krankenpflege verordnen - also für Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag. Dieser Beschluss soll dazu beitragen, dass die Versorgung der Patienten zu Hause durch einen ambulanten Pflegedienst verbessert wird. Allen Beteiligten bleibt mehr Zeit, einen reibungslosen Übergang von der stationären in die ambulante Versorgung zu organisieren.

Versorgung soll verbessert werden

Ferner beschloss der G-BA, dass Vertragsärzte eine Folgeverordnung für die häusliche Krankenpflege in den letzten drei Arbeitstagen vor Ablauf der Erstverordnung ausstellen können. Auch hier wurde eine Änderung von Werktagen in Arbeitstagen vorgenommen.

Folgeverordnung

Außerdem wurde festgelegt, dass Krankenhausärzte bei einer Verordnung von häuslicher Krankenpflege die weiterbehandelnden Ärzte vor der Entlassung des Patienten informieren. Der G-BA hat dazu die bisherige Formulierung von „soll informieren“ in „hat zu informieren“ geändert. Damit soll der Informationsfluss zwischen dem Krankenhaus und den Vertragsärzten verbessert werden.

Weiterbehandelnde Ärzte informieren

2.4. Arzneimittel-Richtgrößeninformation Die neuen Arzneimittel-Richtgrößeninformationen für das 1. Quartal 2014 und das 2. Quartal 2014 stehen über unser KVN-Portal im Internet unter „Online-Dienste“, Rubrik „eDokumente“ zur Verfügung. Ebenso können hier die GAmSi- sowie die HIS-Berichte online eingesehen werden.

3. Allgemeine Hinweise 3.1. Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zwischen Weihnachten und Neujahr Die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen (KVN) macht darauf aufmerksam, dass zwischen Weihnachten und Neujahr die Vertretungen aufgrund von Urlaubszeiten klar unter den Vertragsärzten einer Region zu regeln sind. Es reicht nicht aus, auf dem Telefonanrufbeantworter einen Vertreter zu nennen, ohne die Vertretung vorher abgesprochen zu haben.

KVN-Rundschreiben November 2014

Im vergangenen Jahr hat es zu den typischen Urlaubszeiten zum Jahresende offenbar nur unzureichend Absprachen der Ärzte über die Urlaubszeiten gegeben. Hieraus resultierten zum Teil erhebliche Sicherstellungsprobleme besonders in ländlichen Bereichen. Im extremsten Fall musste die Versorgung durch nur einen Hausarzt gewährleistet werden, der kurzfristig die zuvor nicht kommunizierten Vertretungen für fünf Kollegen übernehmen musste. Neben der offensichtlichen Sicherstellungsproblematik führt ein solches Verhalten zusätzlich schnell zu wachsendem Unmut der niedergelassenen Vertragsärzte untereinander.

5

Sicherstellungsprobleme im letzten Jahr

Vor dem Hintergrund der sehr günstig liegenden Wochentage zwischen Weihnachten und Neujahr ist die Wahrscheinlichkeit neuer Sicherstellungsprobleme in diesem Jahr besonders hoch. Die KVN kann Mitglieder, die ihre vertragsärztlichen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, mit Disziplinarmaßnahmen belegen. 3.2. Anforderungen an Laboruntersuchungen und Untersuchungsverfahren im Rahmen der Richtlinie über künstliche Befruchtung Die Änderung der TPG-GewV (Verordnung über die Anforderungen an Qualität und Sicherheit der Entnahme von Geweben und deren Übertragung nach dem Transplantationsgesetz) machte eine Änderung der Richtlinie über künstliche Befruchtung erforderlich. Bei Keimzellspenden nach § 6 Abs. 1 TPG-GewV ist die Blutprobenentnahme nicht wie bisher bei jeder Spende erforderlich. Die erste Blutprobenentnahme ist innerhalb von drei Monaten vor der ersten Spende und die weiteren Blutprobenentnahmen bei der Spende desselben Partners in einem Zeitabstand von maximal 24 Monaten durchzuführen. Die Richtlinie über künstliche Befruchtung wurde unter Nr. 12.1 entsprechend angepasst. 3.3. Ab 1. Januar gilt ausschließlich die elektronische Gesundheitskarte Die alte Krankenversichertenkarte (KVK) wird endgültig abgelöst: Ab 1. Januar 2015 gilt ausschließlich die elektronische Gesundheitskarte (eGK). Gesetzlich krankenversicherte Patienten können dann nur noch mit der eGK den Arzt oder Psychotherapeuten aufsuchen. Eine Patienteninformation zu diesem Thema finden Sie im Anhang. Anhang 5.1: Patienteninformation

Blutprobenentnahme bei Keimzellenspenden

KVN-Rundschreiben November 2014

3.4. Patienteninformationen auf KVN-Homepage abrufbar Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat ein Patienten-Informationsblatt erstellt, das Patienten prägnant auf die alleinige Geltung der elektronischen Gesundheitskarte ab 1. Januar 2015 und die damit verbundenen Bestimmungen hinweist. Die Kopiervorlage ist auf der Homepage der KVN unter www.kvn.de - Patienten - Patienteninfos Gesundheit aktuell abrufbar. Zu Ihrer Information: Unter diesem Pfad hat die KVN mittlerweile eine Vielzahl von Patienteninformationen zu den unterschiedlichsten Themen und Krankheitsbildern eingestellt, die zur Vervielfältigung und Auslage in den Praxen vorgesehen sind. Darunter fallen Infotexte der Reihe "Gesundheit aktuell", die von einem Redaktionsteam der KVN erstellt wurden, wie auch Patienteninformationen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, die das Ärztliche Zentrum für Qualität in der Medizin (ÄZQ) erarbeitet hat. Diese Vorlagen lassen sich auch auf der Homepage der KBV herunterladen. Die bei der KVN aufrufbaren Vorlagen unterscheiden sich aber dadurch, dass als Referenz jeweils das Logo der KVN eingedruckt ist. In den Vorlagen gibt es zudem ein Freifeld, in das Praxen ihre Kontaktdaten eingeben oder einstempeln können. Es ist sicher lohnend, sich dieses Informationsangebot einmal anzusehen. Es kann erforderliche Arzt-Patienten-Gespräche in vielen Fällen unterstützen und auch abkürzen. 3.5. Redaktionsschluss Niedersächsisches Ärzteblatt Vorgezogener Redaktionsschluss für die amtlichen Meldungen der Bezirksstellen für die Ausgabe vom 15. Januar 2015 ist der 5. Dezember 2014.

6

KVN-Rundschreiben November 2014

7

4. Veranstaltungen im Dezember 2014 Hier bekommen Sie eine Übersicht über Seminare und Fortbildungen der KVN mit noch freien Plätzen im Dezember 2014. Ein Anmeldefax ist angehängt. Bitte nutzen Sie für unterschiedliche Seminare separate Anmeldefaxe. Die ausgefüllten Anmeldungen faxen Sie bitte an folgende Nummer: 0511 380-3480. Weitere Informationen, welche Angebote für Ihre Praxis und die MitarbeiterInnen am besten geeignet sind, finden Sie auf unserer Internetseite. Dort können Sie sich auch direkt online anmelden: www.kvn.de/Seminarangebot Name

Ort

Datum

Gebühr p. P.

Göttingen

3.Dez

kostenlos

Qualitäts- und Praxismanagement Mutterschutz in der gynäkologischen Praxis

KVN-Rundschreiben November 2014

8

Verbindliche Anmeldung (bitte vollständig ausfüllen) Fax an 0511 380-3480 Ich nehme am Seminar

_______________________________________________________________

mit _____ Person/en teil.

_______________________________________________________________ Datum des Seminars

_____________________________________________________________________ Vor- und Nachname(n) der/des Teilnehmer/s

_______________________________________________________________ Vor- und Nachname des Rechnungsempfängers (Praxis)

_______________________________________________________________ Anschrift des Rechnungsempfängers (Straße, PLZ, ORT)

_______________________________________________________________ E-Mail-Adresse

_______________________________________________________________ Telefonnummer für evtl. Rückfragen

_________________________ Datum Mit der verbindlichen Anmeldung akzeptiere ich die AGB der KVN. Abschicken

Stempel

KVN-Rundschreiben November 2014

5. Anlagenverzeichnis 5.1. Patienteninformation 5.2. Sammelerklärung

9

Patienteninformation

Ab 1. Januar 2015 gilt nur noch die elektronische Gesundheitskarte Liebe Patientin, lieber Patient,

Hinweis: Privat krankenversicherte Patienten und Versicherte sogenannter „sonstiger Kostenträger“ (z. B. Polizei) erhalten keine eGK und können wei­ terhin mit der alten Karte zum Arzt gehen.

die „alte“ Krankenversichertenkarte ohne Lichtbild wird endgültig abgelöst: Ab 1. Januar 2015 können gesetzlich krankenversicherte Patienten nur noch mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) den Arzt, Psychotherapeuten oder Zahnarzt aufsuchen. Die alten Chipkarten sind dann ungültig.

Ohne elektronische Gesundheitskarte: Privatrechnung Patienten, die ab 1. Januar 2015 in der Praxis keine elektronische Gesundheitskarte vorlegen, müssen die Behandlung privat bezahlen. Sie haben zehn Tage Zeit, eine gültige Karte oder einen sonstigen Versichertennachweis in der Praxis nachzureichen. Ansonsten ist der Arzt oder der Psychotherapeut verpflichtet, eine Privatrechnung auszustellen. Auch beispielsweise Medikamente oder eine Physio­ therapie müssen Patienten privat bezahlen, wenn sie keine eGK haben.

Ärzte können alte Karten nicht mehr einlesen Die meisten Patienten, die gesetzlich krankenversi­ chert sind, verfügen bereits über eine elektronische Gesundheitskarte. Patienten, die noch keine haben, sollten sich schnellstmöglich an ihre Krankenkasse wenden. Denn Ärzte, Psychotherapeuten und Zahn­ ärzte dürfen die alten Chipkarten nur noch bis zum 31. Dezember 2014 akzeptieren.

Sie haben noch keine elektronische Gesund­ heitskarte erhalten? – Bitte setzen Sie sich so schnell wie möglich mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung.

Die alten Versichertenkarten gelten ab 1. J ­ anuar 2015 nicht mehr, egal, welches Gültigkeits­ datum aufgedruckt ist.

Ihr Praxisteam

Die elektronische Gesundheitskarte

­

Mit der Gesundheitsreform 2004 hat der Gesetzgeber die Ein­ führung der elektronischen Gesundheits­karte (eGK) beschlos­ sen. Sie ersetzt die bisherige Krankenversichertenkarte, die nur noch bis Ende des Jahres 2014 gültig ist. Auf der elektronischen Gesundheitskarte sind bisher nur die sogenannten Stammdaten des Versicherten gespeichert (Name, Geburts­ datum, Anschrift und Versichertenstatus). Auf der Vorder­ seite der eGK ist ein Foto des Versicherten abgebildet. Lediglich Kinder unter 15 Jahren und Versicherte, die an der Erstellung eines

Fotos nicht mitwirken können – zum Beispiel bettlägerige Per­ sonen, Personen in geschlossenen Einrichtungen – erhalten eine elektronische Gesundheitskarte ohne Bild. Künftig sollen auf der Karte auch medizinische Daten gespeichert werden, die für die Behandlung nötig sind, sofern der Patient dies wünscht.

SAMMELERKLÄRUNG für das

BSNR

bitte alle Punkte beachten und ausfüllen

NBSNR1

bitte erst ab Punkt 3. beachten und ausfüllen

Quartal 201 oder

1

1. Notwendige Angaben für das Abrechnungscenter - bitte pro Praxis (BSNR) nur EINMAL ausfüllen! Wir geben unsere Abrechnung(en)

online

oder

auf Datenträger

oder

manuell

ab.

HINWEIS: Gemäß Abrechnungsanweisung der KVN ist eine Abrechnung auf unterschiedlichen Medien nicht gestattet.

Insgesamt reichen wir eine Gesamtfallzahl (BSNR zzgl. NBSNR) von

Fällen ein.

Die Anzahl der von unserer Praxis insgesamt eingereichten KVDT-Dateien beträgt HINWEIS: Summe aus KVDT-Dateien aus Praxis (BSNR), Nebenbetriebsstätte(n) (NBSNR), sowie ggf. Bereitschaftsdienst (Zählung auch, falls über Bezirksstelle eingereicht)

2. Erklärung Ich/Wir bestätige(n) hiermit, dass die abgerechneten Leistungen von mir/uns oder meinem/unserem Vertreter oder Assistenten oder auf meine/unsere Anordnung und unter meiner/unserer Aufsicht und Verantwortung von nichtärztlichen Mitarbeitern erbracht worden sind (§ 32 Ärzte-ZV, § 15 BMV-Ä) und die Eintragungen auf den Behandlungsausweisen/Abrechnungsscheinen sachlich richtig und vollständig sind. Sämtliche abgerechneten Leistungen wurden gemäß den bestehenden Vorschriften zur vertragsärztlichen Versorgung (u.a. Bundesmantelverträge einschließlich EBM, Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses und der KBV, Verträge auf Bundes- und Landesebene, Abrechnungsanweisung sowie sonstiges Satzungsrecht der KVN) erbracht. Sämtliche genehmigungs– oder nachweispflichtige Leistungen wurden von dem Arzt erbracht, der die Genehmigung von der KVN erhalten bzw. die Nachweise vorgelegt hat. Ermächtigte Ärzte Als ermächtigter Arzt bestätige ich, dass ich nur die im Ermächtigungsbeschluss bestimmten vertragsärztlichen Tätigkeiten ausgeübt habe. Ich habe sämtliche ärztliche Leistungen persönlich erbracht und habe keine anderen Ärzte in die ambulante vertragsärztliche Versorgung mit Ausnahme von zulässigen Vertretungen (§ 32 a Ärzte-ZV) einbezogen. Eine Delegation von Leistungen auf nichtärztliches Personal ist ausschließlich nach den dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfolgt. 2

3. Nichtausübung der Praxistätigkeit : Ich/Wir habe(n) meine/unsere Praxistätigkeit wegen Krankheit (K), Urlaub (U), Fortbildung (F), Schwangerschaft Entbindung, Elternzeit (E) oder Wehrübung (W) nicht ausgeübt: K/U/F/E/W

Arzt/Ärztin (LANR)

am bzw. vom

bis

Auch einzelne Tage sind zu dokumentieren. Die LANR des/der jeweiligen Arztes/Ärztin ist nur bei Berufsausübungsgemeinschaften (BAG), Praxen mit angestellten Ärzten und medizinischen Versorgungszentren (MVZ), hier jedoch zwingend, anzugeben. 3

4. Zur Beschäftigung eines Vertreters erkläre(n) ich/wir Folgendes: Anzahl beschäftigter Vertreter: 3

LANR oder Name(n) des (der) Vertreter(s)

An folgenden Tagen ist zur Erbringung der vertragsärztlichen Leistungen in meiner/unserer Praxis ein Vertreter tätig geworden: 4

1. Quartalsmonat 1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

20

21

22

23

24

25

26

27

28

29

30

31

13

14

15

16

17

18

19

13

14

15

16

17

18

19

13

14

15

16

17

18

19

4

2. Quartalsmonat 1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

20

21

22

23

24

25

26

27

28

29

30

31

4

3. Quartalsmonat 1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

20

21

22

23

24

25

26

27

28

29

30

31

Diese Angaben beziehen sich ausschließlich auf zulässige Vertretungen gemäß §§ 32 und 32a Ärzte-ZV. Hierbei handelt es sich um Krankheit, Urlaub, Fortbildung, Schwangerschaft, Entbindung, Elternzeit oder Wehrübung. Diese Aufzählung zulässiger Vertretungsgründe ist abschließend. Bei Fällen einer unvorgesehenen und zeitlich vorübergehenden Verhinderung an der persönlichen Leistungserbringung - z. B. Abruf wegen eines dringlichen Falles - handelt es sich nicht um zulässige Vertretungen.

Stand: 1/201 10 A

1

Für die Nebenbetriebsstätte ist eine separate Sammelerklärung nur dann erforderlich, wenn sich einzelne Angaben nur auf diese Nebenbetriebsstätte beziehen. Sollte der Platz nicht ausreichen, bitte einen weiteren Bogen ausfüllen. 3 Auf die §§ 32 und 32a Ärzte Ärzte-ZV ZV wird verwiesen verwiesen. 2

4

Die jeweiligen Tage der Vertretung in dem Monat sind anzukreuzen.

2

2

5. Zur Beschäftigung eines Assistenten erkläre(n) ich/wir Folgendes: Anzahl beschäftigte(r) Assistent(en): 3

LANR oder Name(n) des (der) Assistenten :

Assistententätigkeit:

vom

bis

vom

bis

vom

bis

6. Bereitschaftsdienstteilnahme An den folgenden Tagen habe(n) ich/wir im Bereitschaftsdienstbezirk meiner/unserer Praxis am mit der Bezirksstelle abgestimmten organisierten Bereitschaftsdienst teilgenommen bzw. mich/unshierbei vertreten lassen: 1. Quartalsmonat4 1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

20

21

22

23

24

25

26

27

28

29

30

31

13

14

15

16

17

18

19

13

14

15

16

17

18

19

13

14

15

16

17

18

19

4

2. Quartalsmonat 1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

20

21

22

23

24

25

26

27

28

29

30

31

4

3. Quartalsmonat 1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

20

21

22

23

24

25

26

27

28

29

30

31

7. Abrechnung von Laborleistungen

Die Qualitätssicherung (interne und externe Maßnahmen) bei Laborleistungen wird entsprechend den geltenden Bestimmungen durchgeführt. Ich/Wir

bin/sind Mitglieder der Laborgemeinschaft (BSNR) für die GKV-Leistungsabrechnung

Ich/wir erkläre(n), dass die von mir/uns über Muster 10 A bezogenen und von der Laborgemeinschaft abzurechnenden Analysekosten nicht Bestandteil meiner/unserer Abrechnung sind. Ich/Wir erbringe(n) zertifizierte Leistungen gemäß Abschnitt 32.2 EBM in dem zertifizierten Labor der Praxis BSNR:

8.

Datentechnisches Abrechnungsverfahren/Arzneimittelmodul Ich/Wir bestätige(n), dass ich/wir die Bestimmungen der Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für den Einsatz von IT-Systemen in der Arzt-Praxis zum Zweck der Abrechnung gemäß § 295 Abs. 4 SGB V in der jeweils gültigen Fassung, die Bestimmungen der Bundesmantelverträge zur Nutzung von Datenverarbeitungssystemen in der Arztpraxis und die Verfahrensanweisung der KVN "Vertragsärztliche Übermittlung der Abrechnungsdaten auf maschinenlesbaren elektronischen Medien" kenne(n) und diese von mir/uns beachtet und eingehalten werden. Insbesondere bestätige ich/wir, dass durch entsprechende organisatorische und technische Maßnahmen eine Erfassung jeder einzelnen Leistung zur Abrechnung erst nach deren vollständiger Erbringung erfolgt ist und ausschließlich eine zertifizierte Softwareversion in der für dieses Abrechnungsquartal gültigen Version Anwendung gefunden hat. Sofern ich/wir ein Arzneimittelmodul einsetze(n), habe(n) ich/wir die entsprechende KBV-Prüfnummer mittels KVDT übertragen.

9.

Software zur Krankenversichertenkarten-Archivierung Krankenversichertenkarten-Archivierungsprogramme werden in meiner/unserer Praxis nicht eingesetzt. Mir/Uns ist bekannt, dass das Zurückübertragen/Rückspeichern der in solchen Programmen gespeicherten Patientendaten in mobile Krankenversichertenkartenlesegeräte oder direkt in ein Praxisverwaltungsprogramm nicht zulässig ist. Gleiches gilt für das Duplizieren von Original-Krankenversichertenkarten mittels Blanko-Chipkarten.

10.

Praxisklinische Betreuung und Nachsorge/Postoperative Überwachung/Belegärztliche Strukturpauschalen Soweit andere Ärzte an der Erbringung von Leistungen nach den GOP 01510-01512, 01520, 01521, 01530, 01531, 01857, 01910, 01911, 05350, 31501-31507, 36501-36507, 36861, 36867 und 36881-36884 beteiligt gewesen sind, besteht eine Vereinbarung, dass ich/wir diese Leistungen alleine abrechne(n). In den Fällen, in denen bei der Leistungserbringung in demselben Arztfall mehrere Arztpraxen mitgewirkt haben, bestätige(n) ich/wir, dass ich/wir mit den anderen Arztpraxen eine Vereinbarung getroffen haben, wonach nur ich/wir in den jeweiligen Fällen diese Leistungen abrechne(n). Ich/Wir bin/sind mir/uns bewusst, dass die Abgabe unrichtiger Angaben in dieser Erklärung einen Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten darstellt, der unter Umständen strafrechtliche und berufsrechtliche Konsequenzen - bis zum Entzug der vertragsärztlichen Zulassung - zur Folge haben kann.

Stand d: 1/2010 A

(Ort)

(Datum) TTMMJJJ

2

Sollte der Platz nicht ausreichen, bitte einen weiteren Bogen ausfüllen.

3

Auf die §§ 32 und 32a Ärzte-ZV wird verwiesen. Die jeweiligen Tage der Vertretung in dem Monat sind anzukreuzen.

4 5

5

2

(Unterschrift und Stempel )

Bei Berufsausübungsgemeinschaften und bei MVZ sind die Unterschriften/ist die Unterschrift sämtlicher in der Praxis tätigen zugelassenen Vertragsärzte bzw. einer vertretungsberechtigten Person erforderlich. Bei ermächtigten Institutionen bzw. einer Krankenhausambulanz erfolgt die Unterschrift durch eine den Rechtsträger vertretungsberechtigte Person.

i

Informationen für die Praxis

KVN-Rundschreiben

Oktober 2014

Inhaltsverzeichnis 1.

Verordnungen ..............................................................................2 1.1.

2.

Betäubungsmittelrezepte - Alte Rezepte verlieren Gültigkeit ............... 2

Allgemeine Hinweise ...................................................................2 2.1.

Änderung der Bedruckung des Personalienfeldes ab 1. Oktober 2014 ......................................................................................... 2

2.2.

Umstellung auf das eGK-Datenformat .................................................... 3

2.3.

BKK-Vertrag: Hautuntersuchungsverfahren, hier: Novitas BKK, Esso BKK und BKK Kassana beenden ihre Vertragsteilnahme ............................................................................. 4

2.4.

ATIS - Arzneimitteltherapieinformationssystem: neue Kontaktdaten ab November ............................................................ 4

2.5.

Berichtigung zum Rundschreiben-Beitrag „Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit „bis auf Weiteres“ bzw. „auf nicht absehbare Zeit“ ist zulässig“ .................................................................. 5

2.6.

Hilfestellung bei Ebola-Verdachtsfällen ................................................. 5

2.7.

Umfrage zum Thema „Verbesserung der Kollegialität“ ........................ 6

3.

Veranstaltungen im November 2014 .......................................... 6

4.

Anlagenverzeichnis .....................................................................9 4.1.

Praxisinformation ..................................................................................... 9

4.2.

Flussdiagramm ......................................................................................... 9

KVN-Rundschreiben Oktober 2014

2

1. Verordnungen 1.1. Betäubungsmittelrezepte - Alte Rezepte verlieren Gültigkeit Die alten Betäubungsmittelrezepte verlieren zum 1. Januar 2015 ihre Gültigkeit und dürfen ab diesem Datum nicht mehr zur Verschreibung verwendet werden. Alte BtM-Rezepte, die am 31. Dezember 2014 ausgestellt werden, dürfen von den Apotheken noch bis zum 7. Januar 2015 beliefert werden. Alte, nicht verwendete BtM-Rezepte sollen nicht an die Bundesopiumstelle zurückgeschickt werden, sondern müssen vom verschreibenden Arzt drei Jahre lang aufbewahrt werden. Danach können sie vernichtet werden. Falls Sie noch neue BtM-Rezeptformulare benötigen, empfehlen wir Ihnen, diese bereits jetzt bei der Bundesopiumstelle anzufordern. Bei Bestellung am Ende des Jahres kann es aufgrund der erwarteten großen Nachfrage ggf. zu Lieferverzögerungen kommen.

Alte nicht an Bundesopiumstelle zurückschicken

Neue jetzt bei Bundesopiumstelle anfordern

Als Hintergrundinformation Seit März 2013 werden von der Bundesopiumstelle die neuen BtMRezepte mit einer deutlich sichtbaren, fortlaufenden neunstelligen Rezeptnummer ausgegeben. Die alten, also vor März 2013 herausgegebenen BtM-Rezepte, tragen eine deutlich längere Zahlenfolge.

2. Allgemeine Hinweise 2.1. Änderung der Bedruckung des Personalienfeldes ab 1. Oktober 2014 Das Personalienfeld auf Überweisungsscheinen und anderen Vordrucken wird zum 1. Oktober 2014 leicht geändert. Hintergrund ist die Umstellung der von der Versichertenkarte (KVK) eingelesenen Daten auf die Strukturen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK). Da die Änderungen nur geringfügig sind, können die alten Formulare weiterhin verwendet und aufgebraucht werden. Sie sind jedoch ab dem 1. Oktober 2014 nach den neuen Vorgaben zu bedrucken. Die Blankoformularbedruckung wird automatisch über das Quartalsfeld der Praxisverwaltungssysteme (PVS) aktualisiert. Die KBV hat die PVSAnbieter bereits vor einem Jahr über die neuen Anforderungen und Schnittstellen informiert. Leider haben trotz mehrmaliger Erinnerung nicht alle PVS-Anbieter rechtzeitig die neuen Datenformate umgesetzt. Bitte prüfen Sie daher, ob Sie von Ihrem PVS-Anbieter die geänderten Vorgaben im Rahmen des Quartalsupdate erhalten haben.

Alte Formulare können noch verwendet werden

KVN-Rundschreiben Oktober 2014

3

Die fehlerhafte Bedruckung des Personalienfeldes der Formulare kann ab 1. Oktober 2014 zur Folge haben, dass die Formulare in Laboren, Apotheken und anderen weiterverarbeitenden Stellen nicht akzeptiert würden. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der beigefügten Praxisinformation. eGk auch für bestimmte im Ausland Krankenversicherte Die eGk gilt ab dem 1. Januar 2015 auch für ausländische Bürger, die in Deutschland wohnen und aufgrund eines Anspruchsnachweises aus einem EU- beziehungsweise EWR-Staat, der Schweiz oder einem Abkommensstaat bei einer deutschen Krankenkasse eingeschrieben sind (sog. Wohnortfälle). Auch sie dürfen die alte Krankenversichertenkarte nur noch bis zum 31. Dezember 2014 verwenden.

Wer in Deutschland wohnt

Anlage 5.1: Praxisinformation 2.2. Umstellung auf das eGK-Datenformat Am 1. Oktober 2014 wird das Datenformat für die Verarbeitung der vertragsärztlichen Abrechnung auf die elektronische Gesundheitskarte (eGK) umgestellt. Für Sie als Arzt oder Psychotherapeut wird der Wechsel an einer Stelle unmittelbar sichtbar: im Personalienfeld auf Formularen. Formulare werden ab 1. Oktober anders bedruckt. Die Änderungen am Personalienfeld sind minimal: Die Größe bleibt, auch die Zeilenanzahl. Deshalb können alte Vordrucke, die in der Praxis vorgehalten werden, problemlos weiter bedruckt und aufgebraucht werden. Bei der Blankoformularbedruckung erfolgt zum 1. Oktober die Aktualisierung automatisch im PVS. Wir weisen Sie auf zwei Aspekte hin: Status-Feld: Die „1 000 9“ gibt es nicht mehr (1 für Mitglied, 000 für Versicherter ohne Stichprobenbeteiligung, 9 für neue Bundesländer); verpflichtend ist an dieser Stelle nur noch die Versichertenart (1 für Mitglied, 3 für Familienversicherter, 5 für Rentner). Die folgenden Angaben sind optional aufgedruckt: •

• •

Besondere Personengruppe (4 für BSHG, 6 für BVG, 7 für SVAKennzeichnung bei zwischenstaatlichem Krankenversicherungsrecht bei Personen mit Wohnsitz im Inland und Abrechnung nach Aufwand, 8 als SVA-Kennzeichnung pauschal) DMP-Kennzeichnung (1 für Diabetes mellitus Typ 2, 2 für Brustkrebs, 3 für Koronare Herzkrankheit, 4 für Diabetes mellitus Typ 1, 5 für Asthma bronchiale und 6 für COPD) ASV-Kennzeichnung (1 für ASV)

Versicherungsschutzende: Für die Krankenversichertenkarte (KVK) war vorgeschrieben, dass das Ende des Versicherungsschutzes im Personalienfeld aufgedruckt ist. Diese Vorgabe entfällt bei der eGK, da hier kein Datum zum Versicherungsschutz-Ende vorgegeben ist.

Alte Vordrucke können noch verwendet werden

KVN-Rundschreiben Oktober 2014

Mehr dazu: KBV-Praxisinformation „Ab 1. Oktober 2014: Personalienfeld auf Formularen leicht geändert“ unter www.kbv.de/html/3949.php. Technische Details: www.kbv.de/html/bundesmantelvertrag.php (Anlage 4a, Anwendung der eGK).

4

A

Die „alten“ KVK der GKV-Versicherten verlieren zum Jahresende ihre Gültigkeit. Sie können ab 1. Januar 2015 nicht mehr eingelesen werden. GKV-Versicherte benötigen dann eine eGK. 2.3. BKK-Vertrag: Hautuntersuchungsverfahren, hier: Novitas BKK, Esso BKK und BKK Kassana beenden ihre Vertragsteilnahme Infolge von Vertragskündigungen zum 31. Dezember 2014 ist ab 1. Januar 2015 die GONR 99210 für Versicherte der Novitas BKK, der ESSO BKK bzw. der BKK Kassana nicht mehr abrechenbar. Der Vertrag mit der aktuellen „BKK-Teilnehmerliste“ steht Ihnen im KVNPortal unter Verträge/Besondere ambulante ärztliche Versorgung/BKKHautuntersuchung zur Verfügung. 2.4. ATIS - Arzneimitteltherapieinformationssystem: neue Kontaktdaten ab November Ab 1. November 2014 bestehen neue Kontaktdaten zu ATIS. Alle Anfragen zu Arzneimittelwirkungen können dann auf folgendem Wege an das ATIS-Team gestellt werden: KV Niedersachsen z. H. Susanne Hensel Berliner Allee 22 30175 Hannover Fax: 0511 380-3326 (vorzugsweise) Telefon: 0511 380-3222 Auf der ATIS-Homepage sind darüber hinaus ein elektronisches Anfrageformular sowie ein Faxvordruck zu finden. Die ATIS-Homepage mit den Formularen und weiteren Informationen finden Sie im KVNPortal unter Verordnungen/Arzneimittel/Arzneimittelservice/ ATIS informiert. Als Hintergrundinformation Das Arzneimitteltherapieinformationssystem ATIS steht als klinischpharmakologischer Konsiliardienst der Medizinischen Hochschule Hannover durch Kooperation mit der KVN auch den Mitgliedern der KVN zur Verfügung. Über ATIS können Ärzte auf schnelle und effektive Weise während der Arbeit erfragen, welche Neben- oder Wechselwirkungen Medikamente haben, wie die Dosis bei Nieren- oder Leberinsuffizienz individuell angepasst werden kann, welche Gegenanzeigen oder therapeutischen Alternativen es gibt oder welche Medikamente während der Schwangerschaft oder Stillzeit eingenommen werden dürfen. Dieser Service steht allen niedergelassenen Ärzten des Landes Niedersachsen kostenlos zur Verfügung.

Elektronisches Anfrageformular und Faxvordruck

KVN-Rundschreiben Oktober 2014

2.5. Berichtigung zum Rundschreiben-Beitrag „Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit „bis auf Weiteres“ bzw. „auf nicht absehbare Zeit“ ist zulässig“

5

A

Mit dem August-Rundschreiben hatten wir Sie darüber informiert, dass gesetzlich Versicherte entsprechend eines rechtskräftigen Urteils des LSG Baden-Württemberg einen Anspruch auf Krankengeld auch dann haben, wenn der Krankengeld-Auszahlungsschein anstelle eines konkreten Enddatums den Vermerk „bis auf Weiteres“ bzw. „auf nicht absehbare Zeit“ enthält. Wir haben daraus die Schlussfolgerung gezogen, dass Vertragsärzten gestattet ist, die entsprechenden Eintragungen auf dem Krankengeld-Auszahlungsschein vorzunehmen. Eine erneute juristische Prüfung hat ergeben, dass das Urteil nur den Anspruch des Versicherten gegenüber seiner Krankenkasse regelt. Es räumt den Vertragsärzten nicht das Recht ein, die Eintragungen bis auf Weiteres“ bzw. „auf nicht absehbare Zeit“ auf dem KrankengeldAuszahlungsschein vorzunehmen. Es ist daher weiterhin von den Vertragsärzten in der Zeile „voraussichtlich arbeitsunfähig bis einschließlich“ bzw. „noch arbeitsunfähig ggf. voraussichtlich bis“ ein sechsstelliges Datum einzutragen. Grundlage hierfür sind die Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung.

Weiterhin sechsstelliges Datum eintragen

2.6. Hilfestellung bei Ebola-Verdachtsfällen Die niedersächsischen Gesundheitsbehörden schätzen das Risiko, dass Reisende die Krankheit nach Deutschland oder Europa mitbringen, weiterhin als sehr gering ein. Falls in Deutschland ein begründeter Verdachtsfall auftreten sollte, stehen spezialisierte Behandlungs- und Kompetenzzentren zur Behandlung und Diagnostik zur Verfügung (für Niedersachsen das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) und das Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin (BNI) in Hamburg). Das Robert Koch-Institut hat eine Hilfestellung herausgegeben, die die Kriterien vorgibt, wann es sich bei einer erkrankten Person um einen derartigen „begründeten Verdachtsfall“ handelt. Das entsprechende Flussdiagramm hierzu finden Sie im Anhang. Nur bei derartigen „begründeten Verdachtsfällen“ sind spezifische Schutzmaßnahmen sowie die Labordiagnostik auf Ebola und/oder die Verlegung in ein Behandlungszentrum erforderlich. Da die Symptomatik der EbolafieberErkrankung in der Anfangsphase sehr unspezifisch ist, sind mehrere epidemiologische Kriterien ausschlaggebend. Die Berücksichtigung dieser Kriterien zum Ausschluss von Verdachtsfällen ist von großer Bedeutung, damit sich medizinisch notwendige Behandlungen nicht durch unbegründete Ebola-Verdachtsäußerungen verzögern. Sollte eine Person bei Ihnen vorstellig werden, bei der ggf. auch ein Ebolafieber differentialdiagnostisch in Betracht kommt, nutzen Sie bitte das o. g. Flussdiagramm und kontaktieren Sie frühzeitig Ihr örtliches Gesundheitsamt, damit der Fall gemeinsam bewertet und die weiteren Schritte eingeleitet werden können. Die Gesundheitsämter in Niedersachsen werden durch die 24-stündige Rufbereitschaft des

Flussdiagramm im Anhang

KVN-Rundschreiben Oktober 2014

6

Zentrums für Gesundheits- und Infektionsschutz (ZGI) am Niedersächsischen Landesgesundheitsamt unterstützt. Weitere Informationen und Links (u. a. zum Robert Koch-Institut) finden Sie auch auf der Seite des Niedersächsischen Landesgesundheitsamtes unter http://www.nlga.niedersachsen.de > Startseite: „Aktuelles“ Anhang 5.2: Flussdiagramm 2.7. Umfrage zum Thema „Verbesserung der Kollegialität“ In letzter Zeit stand das Berichts- und Überweisungsverhalten innerhalb der Ärzteschaft in der Kritik. Deshalb starten wir am 15. Oktober eine KVN-Trend-Umfrage zum Thema „Verbesserung der Kollegialität“. Die Umfrage wird Ihnen auf der Startseite unseres KVN-Portals (unter www.kvn.de ) einen Monat lang offen stehen. Sie umfasst acht kurze Fragen für Haus- und Fachärzte. Ziel ist es, die Problemfelder gezielter einzugrenzen, um Lösungen für die Verbesserung der Kollegialität zu erarbeiten. Wir freuen uns über eine rege Teilnahme ihrerseits.

3. Veranstaltungen im November 2014 Hier bekommen Sie eine Übersicht über Seminare und Fortbildungen der KVN mit noch freien Plätzen im November 2014. Ein Anmeldefax ist angehängt. Bitte nutzen Sie für unterschiedliche Seminare separate Anmeldefaxe. Die ausgefüllten Anmeldungen faxen Sie bitte an folgende Nummer: 0511 380-3480. Weitere Informationen, welche Angebote für Ihre Praxis und die MitarbeiterInnen am besten geeignet sind, finden Sie auf unserer Internetseite. Dort können Sie sich auch direkt online anmelden: www.kvn.de/Seminarangebot Ort

Datum

Gebühr p. P.

Erstkraft in der Arztpraxis

Oldenburg

27.Nov

150 Euro

IGeLn leicht gemacht

Oldenburg

12.Nov

89 Euro

Kleiner Knigge - Souverän in den Berufsalltag

Hannover

14.Nov

115 Euro

Kommunikation und Motivation in der Arztpraxis

Aurich

12.Nov

80 Euro

Organisation und Management in der KJP-Praxis mit SPV

Hannover

8.Nov

135 Euro

Name Qualitäts- und Praxismanagement

Vom 15. Oktober bis 15. November im KVNPortal

KVN-Rundschreiben Oktober 2014

7

Palliativmedizin in der ambulanten Versorgung

Osnabrück

22.Nov

22 Euro

Personalführung für PraxismitarbeiterInnen

Hannover

18.Nov

139 Euro

QEP-Intensivkurs (2-tägig)

Hannover

28.Nov

220 Euro

Umgang mit schwierigen Patienten

Hannover

19.Nov

139 Euro

Verden

5.Nov

kostenlos

Abrechnung und Verordnung Honorarbescheid lesen und verstehen

Medizinische und psychotherapeutische Themen DMP Asthma und COPD

Stade

23.Nov

20 Euro

DMP Diabetes mellitus Typ 2

Stade

22.Nov

20 Euro

DMP Diabetes mellitus Typ 2

Verden

22.Nov

22 Euro

DMP Koronare Herzkrankheit

Stade

22.Nov

22 Euro

DMP Koronare Herzkrankheit

Verden

22.Nov

22 Euro

Medizin im Bereitschaftsdienst

Stade

5.Nov

20 Euro

Palliativmedizin in der ambulanten Versorgung

Osnabrück

22.Nov

22 Euro

Qualitätszirkel Moderatorentrainingskurs (2-tägig)

LangwedelEtelsen

28.Nov

399 Euro

Niederlassen in Niedersachsen Existenzgründungsseminar

Verden

15.Nov

kostenlos

Niederlassen in Niedersachsen Existenzgründungsseminar

Hannover

26.Nov

kostenlos

Excel 2007 Aufbau

Hannover

29.Nov

135 Euro

Outlook 2010

Hannover

22.Nov

135 Euro

PowerPoint 2007

Hannover

15.Nov

135 Euro

Wirtschaftsseminare

EDV-Schulungen

KVN-Rundschreiben Oktober 2014

8

Verbindliche Anmeldung (bitte vollständig ausfüllen) Fax an 0511 380-3480 Ich nehme am Seminar

_______________________________________________________________

mit _____ Person/en teil.

_______________________________________________________________ Datum des Seminars

_____________________________________________________________________ Vor- und Nachname(n) der/des Teilnehmer/s

_______________________________________________________________ Vor- und Nachname des Rechnungsempfängers (Praxis)

_______________________________________________________________ Anschrift des Rechnungsempfängers (Straße, PLZ, ORT)

_______________________________________________________________ E-Mail-Adresse

_______________________________________________________________ Telefonnummer für evtl. Rückfragen

_________________________ Datum Mit der verbindlichen Anmeldung akzeptiere ich die AGB der KVN. Abschicken

Stempel

KVN-Rundschreiben Oktober 2014

4. Anlagenverzeichnis 4.1. Praxisinformation 4.2. Flussdiagramm

9

INFORMATIONEN INFORMATIONENFÜR FÜRDIE DIEPRAXIS PRAXIS Formulare

September 2014

Ab 1. Oktober 2014: Personalienfeld auf Formularen leicht geändert – alte Vordrucke aufbrauchen Das Personalienfeld auf Überweisungsscheinen und anderen Formularen wird zum 1. Oktober 2014 leicht geändert. Hintergrund ist, dass die Datenverarbeitung umgestellt wird – von den Formaten der alten Versichertenkarte (KVK) auf die Formate der elektronischen Gesundheitskarte (eGK). Was sich konkret ändert und was das für die Praxis bedeutet, stellen wir Ihnen vor. Die Änderungen beim Personalienfeld Das Personalienfeld enthält Informationen zum Versicherten, zur Krankenkasse und zum ausstellenden Arzt. Vor einem Jahr haben KBV und Krankenkassen festgelegt, dass die von der Karte eingelesenen Daten zum 1. Oktober 2014 auf die Formate der eGK umgestellt werden. Da die Daten im Personalienfeld aufgedruckt werden, wird dieses Feld angepasst. Das betrifft auch die Vordrucke für Psychotherapeuten. Damit die Umstellung in der Praxis möglichst einfach ist, wurde nur wenig geändert:

Geringfügige Änderungen am Personalienfeld



Die äußeren Maße des Personalienfeldes, die Anzahl der Zeilen und der Zeichenpositionen bleiben unverändert.

Äußere Maße bleiben



Lediglich das Feld „Kassen-IK“ wurde umbenannt in „Kostenträgerkennung“ und zwei Begrenzungslinien haben sich verschoben.

Feld „Kassen-IK“ wird umbenannt

Die Abbildung auf Seite 2 zeigt das neue Personalienfeld. Was die Änderungen für die Praxis bedeuten 

Alte Vordrucke können aufgebraucht werden Die nur geringfügigen Änderungen haben den Vorteil, dass die neue Bedruckung problemlos auf die bereits im Umlauf befindlichen Formulare angewandt werden kann. Diese alten Formulare können weiterhin verwendet und aufgebraucht werden, müssen ab 1. Oktober 2014 jedoch nach den neuen Vorgaben bedruckt werden.





Alte Vordrucke weiter verwenden, aber nach neuen Vorgaben bedrucken

Blankoformulare werden automatisch aktualisiert Bei der Blankoformularbedruckung werden die Formulare mitsamt ihrer Inhalte auf Sicherheitspapier gedruckt. Falls Sie dieses Verfahren bereits nutzen, sind die aktuellen Formularversionen mit dem Quartalsupdate des Praxisverwaltungssystems bei Ihnen installiert.

Blankoformulare werden automatisch aktualisiert

Alte Krankenversichertenkarten im vierten Quartal noch einlesbar

KVK bis Jahresende einlesbar

Alte Krankenversichertenkarten können Sie weiterhin noch bis zum 31. Dezember 2014 einlesen. Danach gilt nur noch die eGK. Die Änderungen bei den Vordrucken haben darauf keinen Einfluss.

Formulare

Das neue Personalienfeld

Testort-Musterkasse/SVA

72

Erste Druckzeile: WOP-Kennzeichen anstelle VKNR

Mustermann-Müller Prof. Dr. Johanna von 20.10.25 Musterweg 6 D 12345 Musterhausen 12/15

Verlängerung des nutzbaren Bereichs um 2 Zeichen

101234567 A123456789

Versicherungsschutz-Ende ist optional (entsprechend eGK)

123456789 123456499

5 8 6

Länderkennzeichen ist obligat

01.10.14 Kostenträgerkennung ist 9-stellig

Anschrift: Falls auf der Versichertenkarte nur die PostfachAdresse des Versicherten gespeichert ist, wird diese mit dem Zusatz „Postfach” in das Personalienfeld gedruckt.

Versichertenart obligat, besondere Personengruppe optional, DMP-Kennzeichen optional

Hinweis: Die Unterschiede zur bisher üblichen Bedruckung sind rot hervorgehoben und kurz erläutert.

Die KBV hat die PVS-Anbieter auf die eGK-Umstellung vorbereitet Die KBV bereitet die Anbieter von Praxisverwaltungssystemen bereits seit einem Jahr auf die Umstellung der Datenformate vor. Zusätzlich prüft die KBV die korrekte Umsetzung im Rahmen einer Zertifizierung. Die Erfahrung zeigt leider, dass nicht alle Praxisverwaltungssysteme die Vorgaben der KBV pünktlich umsetzen. Ab 1. Oktober können Sie dies leicht selbst überprüfen, indem Sie beim Ausdruck von Formularen darauf achten, ob die Kostenträgerkennung – also die Ziffernfolge, welche im Personalienfeld direkt über der Betriebsstättennummer steht – in jedem Fall neunstellig gedruckt wird. Im Zweifelsfall fragen Sie bei Ihrem PVS-Anbieter nach, ob das System ein gültiges aktuelles Zertifikat hat. Die zugelassenen Softwaresysteme für die KVK-Ablösung und Kontaktdaten finden Sie auf der KBVInternetseite www.kbv.de/html/5614.php („Zulassungsliste KVK-Ablösung“).

PVS-Anbieter wurden seit 2013 vorbereitet Praxen können korrekte Umsetzung leicht überprüfen

Mehr Informationen Alle Informationen zum Thema Formulare hält die KBV auf ihrer Internetseite bereit: www.kbv.de/html/formulare.php. Dort finden Ärzte ab 1. Oktober auch die neue Vordruckmustersammlung. In der Rubrik „Service für die Praxis“ können sich Ärzte ausführlich über Praxis-IT und eGK informieren.

Informationen im Internet

Hinterher ist man immer schlauer – jetzt kostenlos die PraxisNachrichten abonnieren unter www.kbv.de/praxisnachrichten. Mit dem Newsletter informiert die KBV jeden Donnerstag über alles, was für die Praxis wichtig ist.

-2-

Hilfestellung für den Arzt zur Abklärung, ob ein begründeter Ebolafieber-Verdachtsfall vorliegt Ebolafieber-Ausbruch, Westafrika, Stand 02.10.2014

Nein

Fieber > 38,5°C oder erhöhte Temperatur mit Ebolafieber-typischen Begleitsymptomen (z.B. Durchfall, Übelkeit, Erbrechen, Hämorrhagien) Ja

Zur ersten anamnestischen Abklärung eines Ebolafieber-Verdachts >1 m Abstand zum Patienten halten! Bei weitergehenden Untersuchungen Tragen von persönlicher Schutzausrüstung wie Handschuhen, Schutzbrille, Einmal-Schutzkittel sowie FFP3-Maske*

KEIN Verdachtsfall Keine Ebolafieberspezifischen Schutzmaßnahmen nötig

In den 21 Tagen vor Erkrankungsbeginn Kontakt** mit Ebolafieber-Fällen oder Ja Verdachtsfällen, bzw. zu an Ebolafieber Verstorbenen (Gebiete, in denen in Afrika solch ein Kontakt möglich ist siehe unten°) Nein Beruflicher Kontakt mit Ebolaviren, erregerhaltigem Material oder infizierten Tieren

Begründeter Verdachtsfall Besondere Schutzmaßnahmen erforderlich Siehe u.a.

Ja www.rki.de/ebolauebersicht

Nein

+

Nein

Kontakt zu Flughunden, Fledermäusen, Affen (direkter Kontakt mit diesen Tieren oder deren Ausscheidungen) in von EbolafieberAusbrüchen betroffenen Gebieten in Afrika,° oder ‚Bushmeat‘ von dort

www.rki.de/ebolamassnahmen Ja

*Die aufgeführten Arbeitsschutzmaßnahmen wurden vom Koordinierungskreis des ABAS (Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe) empfohlen. Hinweise zum richtigen An- und Ablegen von Schutzkleidung unter: www.rki.de/schutzkleidung. Hinweise zur Desinfektion finden Sie unter www.rki.de/ebola-desinfektion **Kontakt:  Direkter Kontakt mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten bzw. erregerhaltigem Gewebe von an Ebolafieber Erkrankten bzw. Verstorbenen, -begründeten Verdachtsfällen oder möglicherweise Kontakt mit Ebolavirus-kontaminierter Kleidung / Gegenständen  Ungeschützter Kontakt (< 1m) mit einem an Ebolafieber Erkrankten bzw. Verstorbenen oder begründeten Verdachtsfall (inkl. Haushaltskontakte, Flugpassagiere, die neben, vor oder hinter dem Erkrankten saßen (1 Sitz in alle Richtungen, auch über den Gang), ihn betreuende Crewmitglieder)  Aufenthalt in afrikanischem Krankenhaus, in dem Ebolafieber-Patienten behandelt wurden Kein Kontakt: nur Aufenthalt (> 1m) im gleichen Raum/Verkehrsmittel. ° In Afrika derzeit von Ebola-Ausbrüchen betroffen: Guinea, Liberia, Sierra Leone, Nigeria (Lagos und Port Harcourt), Senegal (Dakar), Dem. Rep. Kongo (Provinz Équateur). Eine aktuelle Liste finden Sie hier: www.rki.de/ebolagebiete. => Fachpersonal kann sich bei Fragen an das Gesundheitsamt, Kompetenz- oder Behandlungszentrum: www.stakob.rki.de wenden. => Ist eine Abklärung zu Kontakt und Aufenthalt vorerst nicht möglich, sollten bei anhaltendem klinischen Verdacht auf Ebolafieber weiterhin die zur Abklärung eines Ebolafieber-Verdachts genannten Schutzmaßnahmen gelten. Diese gelten auch nach Verlegung des unklaren Verdachtsfalls in ein Krankenhaus (wenn möglich Absonderung des Patienten). Eine Verlegung eines unklaren Verdachtsfalls in eine Sonderisolierstation ist nicht notwendig. Zunächst sollte eine entsprechende labormedizinische Diagnostik unter Standardbedingungen erfolgen. Kann weiterhin das Vorliegen eines begründeten Verdachtsfalls nicht ausgeräumt werden, sollte eine Ebola-Ausschlussdiagnostik veranlasst werden.

i

Informationen für die Praxis

KVN-Rundschreiben

September 2014

Inhaltsverzeichnis 1.

2.

Abrechnung .................................................................................3 1.1.

Abgabetermin für das 3. Quartal 2014 .................................................... 3

1.2.

MRSA ......................................................................................................... 3

1.3.

Nasale Influenza-Impfung ........................................................................ 4

Verordnungen ..............................................................................4 2.1.

Sprechstundenbedarf, hier: Abschluss einer neuen SSBVereinbarung ab dem 1. Oktober 2014 und Vereinbarung sog. "Musterkoffer SSB" .................................................................................. 4

2.2.

Sprechstundenbedarf, hier: Cyclopentolat-Augentropfen 0,5% - Verlängerung der Befristung ........................................................ 5

2.3.

Sprechstundenbedarf, hier: Versorgung mit ® fluoreszeinhaltigen Augentropfen/Alternative zu Thilorbin Verlängerung der Befristung ................................................................... 5

2.4.

Cisplatin in Kombination mit Gemcitabin bei fortgeschrittenen Karzinomen der Gallenblase und -wege Änderung der Anlage VI (Off-Label-Use) ................................................ 6

2.5.

Cotrimoxazol zur Prophylaxe der Toxoplasmose-Enzephalitis - Änderung der Anlage VI (Off-Label-Use) .............................................. 7

2.6.

Cotrimoxazol zur Prophylaxe von PneumocystisPneumonien - Änderung der Anlage VI (Off-Label-Use) ....................... 8

2.7.

Dapson + Pyrimethamin zur Prophylaxe der ToxoplasmoseEnzephalitis - Änderung der Anlage VI (Off-Label-Use) ........................ 8

2.8.

Enzalutamid (Xtandi) als Praxisbesonderheit anerkannt .................... 9

2.9.

Bedaquilin (Sirturo): aktuell nur nicht erstattungsfähige Packungsgröße verfügbar ..................................................................... 10

2.10. Neue Verordnung über Medizinprodukte ............................................. 10 2.11. Arzneimittelverschreibungsverordnung............................................... 11 2.12. Heilmittel-Richtgrößeninformation........................................................ 11

3.

Allgemeine Hinweise ................................................................. 12 3.1.

Teilnahme an Sonderverträgen - Entbürokratisierung durch Onlinemeldung ....................................................................................... 12

3.2.

Hilfestellung bei Ebola-Verdachtsfällen ............................................... 12

3.3.

Drei starke Partner für eine professionelle Selbsthilfearbeit.............. 13

KVN-Rundschreiben September 2014

3.4.

Ab 1. Januar 2015 gilt nur noch die elektronische Gesundheitskarte (eGK)......................................................................... 13

3.5.

Neue STIKO-Empfehlungen ................................................................... 14

3.6.

Impfausweise .......................................................................................... 14

4.

Veranstaltungen im Oktober 2014 ............................................ 15

5.

Anlagenverzeichnis ................................................................... 18 5.1.

Praxisinformation ................................................................................... 18

5.2.

Fallkonstellationen ................................................................................. 18

2

KVN-Rundschreiben September 2014

1. Abrechnung

3

A

1.1. Abgabetermin für das 3. Quartal 2014 Der Abgabetermin für die Abrechnung des 3. Quartals 2014 ist der 6. Werktag des Quartals und somit der 8. Oktober 2014. Bitte denken Sie daran, auch bei der Online-Übermittlung von Abrechnungsdatei(en), •

• • •

8. Oktober 2014

die Sammelerklärung vollständig ausgefüllt und unterschrieben einzureichen. Das Muster kann auch im Portal der KVN unter www.kvn.de/Abrechnung/Abrechnungscenter/Informationen zur Quartalsabrechnung/Downloads ausgedruckt werden; die abzugebenden Behandlungsausweise (sortiert nach der Liste: KBV-Prüfmodul Abgabe Behandlungsausweise) einzureichen; abhängig von Ihren erbrachten Leistungen: Früherkennungskoloskopie, Hautkrebsscreening, Daten gem. der QS-Richtlinie Dialyse rechtzeitig online zu dokumentieren; ggf. zusätzliche Unterlagen einzureichen: Sachkostenbelege/Rechnungen, Behandlungsplan zur künstlichen Befruchtung Muster 70/70A, Mitteilungen der Praxis zur eingereichten Abrechnung (Beispiel: Pat. Y ist zu löschen, da jetzt BG-Fall).

Listen aus Ihrer Praxissoftware wie z. B. Prüfprotokolle, Sortierlisten oder Versandlisten benötigen wir nicht. Bitte beachten Sie, dass Dokumente wie z. B. RLV-Anträge, Genehmigungsanträge, Widersprüche gegen den Honorarbescheid, direkt an die Bezirksstellen zu senden sind.

Nicht benötigt Direkt an die Bezirksstellen

Ansprechpartner bei Terminproblemen ist das Team Auskünfte des Abrechnungscenters Telefon: 0511 380-4800 oder E-Mail: [email protected]. 1.2. MRSA Seit dem 1. April 2014 sind lediglich die GOP 30940 bis 30956 des Abschnittes 30.12 EBM für die spezielle Diagnostik und Eradikationstherapie im Rahmen von MRSA bei Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung berechnungsfähig. Für die GOP 30942, 30944 und 30952 ist darüber hinaus die Angabe der gesicherten Diagnose ICD-10-GM U80.00 oder U80.01 notwendig. Die Diagnose ist in Ihrer Quartalsabrechnung anzugeben. Bei fehlendem oder fehlerhaftem ICD-Code erfolgt bei diesen Leistungen eine sachlich-rechnerische Berichtigung. Ungültig und somit nicht mehr berechnungsfähig sind die alten GOP 86770, 86772, 86774, 86776, 86778, 86780, 86781, 86782 und 86784. Ansprechpartner ist Ihr Abrechnungsteam und/oder das Team Auskünfte des Abrechnungscenters, Telefon: 0511 380-4800, E-Mail: [email protected]

GOP 30940 bis 30956 berechnungsfähig

Gesichterte Diagnose

Nicht mehr berechnungsfähig

KVN-Rundschreiben September 2014

1.3. Nasale Influenza-Impfung

4

Ungültig und nicht mehr berechnungsfähig

Mit dem August-Rundschreiben hatten wir darüber berichtet, dass mit der AOK Niedersachsen die Aufnahme der nasalen Influenza-Impfung in die Impfvereinbarung vereinbart werden konnte. Wir informieren Sie darüber, dass wir zwischenzeitlich auch mit den Ersatzkassen, den Betriebskrankenkassen, der Knappschaft und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau entsprechende Vereinbarungen schließen konnten. Mit den Innungskrankenkassen konnte noch keine Einigung erreicht werden.

Noch keine Einigung mit den Innungskrankenkassen Änderungen

Die nasale Influenza-Impfung ist unter der KV-internen GO-Nr. 89112N abzurechnen. Der Impfstoff ist als Einzelverordnung auf den Namen des Patienten zu verordnen.

2. Verordnungen

Noch keine Einigung mit Innungskrankenkassen

2.1. Sprechstundenbedarf, hier: Abschluss einer neuen SSBVereinbarung ab dem 1. Oktober 2014 und Vereinbarung sog. "Musterkoffer SSB" Die KVN hatte im Jahre 2012 die Sprechstundenbedarfsvereinbarung (SSB-Vereinbarung) gekündigt, um mit einer Neuregelung den verordnenden Ärzten Sicherheit in der Verordnung und Regressfreiheit zu garantieren. Da Positiv-Listen aus rechtlichen Gründen nicht vereinbart werden konnten, wurden mit den Krankenkassen Handlungsempfehlungen für eine regressfreie Verordnung von Sprechstundenbedarf erarbeitet. Diese Handlungsempfehlungen zeigen einerseits die häufigsten Verordnungsfehler auf, andererseits die für die jeweilige Fachgruppe relevanten häufigsten Verordnungen, für die ein Regress ausgeschlossen werden kann (sog. Musterkoffer SSB). Diese Liste wurde aus den rund 130 meistverordneten Arzneimitteln jeder Fachgruppe erstellt und deckt mindestens 90 Prozent des Verordnungsspektrums einer Vertragsarztpraxis ab. Die Verordnungsempfehlungen werden quartalsweise von der SSB-Kommission aktualisiert, so dass Ärzte, die sich bei der Verordnung von Sprechstundenbedarf daran halten, regressfrei verordnen können. Für die verschiedenen Fachgruppen wurden insgesamt 23 Listen erstellt; dabei wurden einige Fachgruppen zusammengefasst, da sich deren Behandlungs- und Verordnungsspektrum sehr ähnlich ist. So wurden z. B. alle Fachgruppen, die sich der Behandlung von Kindern widmen (wie haus- und fachärztliche Kinder- und Jugendmediziner, Kinder-Kardiologen, Kinder-Onkologen), zu einer Liste Kindermedizin vereint. Auf jeder Liste sind daher im oberen Teil alle KBV-Fachgruppen benannt, für die diese Liste gilt.

häufigste Verordnungsfehler

Verordnungsempfehlungen Bis zum 31. Dezember 2014 häufigste Verordnungsfehler

Verordnungsempfehlungen

KVN-Rundschreiben September 2014

5

Überdies wurde die Anlage 1 der SSB-Vereinbarung insbesondere bzgl. der Klarheit und verständlicheren Lesbarkeit überarbeitet und mit folgenden Änderungen versehen: So wird nun auch der Fachgruppe der Neurochirurgen ein Bezug von Kortikosteroiden im SSB für die intraartikulären Injektionen ermöglicht bisher war dies nur für Orthopäden, Rheumatologen, Chirurgen und Ärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin möglich. Als neu im SSB verordnungsfähig wurde DMSO (Dimethylsulfoxid) im Rahmen von Chemotherapien und Glucosepulver als Rezeptur (Einsatz vor allem beim Screening auf Gestationsdiabetes) aufgenommen. Daneben gab es einige Klarstellungen (teilweise durch einschränkende Regelungen) und redaktionelle Anpassungen.

Änderungen

Damit ist das Ziel der Fortentwicklung der Sprechstundenbedarfsvereinbarung i. S. der regressfreien Verordnung erreicht. Die neue Sprechstundenbedarfsvereinbarung wird in der September-Ausgabe des Niedersächsischen Ärzteblatts mit einem Artikel begleitet und dort sowie auf der Homepage der KVN veröffentlicht. 2.2. Sprechstundenbedarf, hier: Cyclopentolat-Augentropfen 0,5% Verlängerung der Befristung Mit dem Rundbrief 70/2014 hatten wir Sie informiert, dass sich die Krankenkassen in Niedersachsen bereit erklärt hatten, die Kosten für eine Rezeptur diagnostischer Augentropfen mit dem Wirkstoff Cyclopentolat in der Dosierung 0,5% zu übernehmen. Hintergrund war die Einstellung des Vertriebs der Augentropfen durch die Herstellerfirma bei gleichzeitigem Fehlen eines alternativen Fertigarzneimittels. Nachdem diese Regelung nur bis zum 30. September 2014 befristet war, konnten wir nun eine Verlängerung dieser Regelung bis zum 31. Dezember 2014 erreichen.

Befristet bis zum 31. Dezember

2.3. Sprechstundenbedarf, hier: Versorgung mit fluoreszeinhaltigen Augentropfen/Alternative zu Thilorbin® - Verlängerung der Befristung Mit den Rundbriefen 34/2014 und 73/2014 hatten wir im März bzw. Juli dieses Jahres über die Verordnungsalternativen zum Thilorbin informiert. Das neu formulierte Fertigarzneimittel Thilorbin® Augentropfen von der Firma OmniVision befindet sich aktuell in der Prüfung beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und ist voraussichtlich erst im Herbst 2014 wieder lieferbar. Für den Sprechstundenbedarf haben sich die GKV-Kassen in Niedersachsen für diesen individuellen Einzelfall, befristet bis zum 31. Oktober 2014, auf den Import gemäß § 73 Abs. 3 AMG von Fluoresceine Oxybuprocaine SDU Faure (enthält als Einzeldosiszubereitung Oxybuprocainhydrochlorid in der Konzentration 4 mg/ml und

Bis zum 31. Oktober Import

KVN-Rundschreiben September 2014

6

Fluorescein-Natrium in der Konzentration 0,4 mg/ml) geeinigt. Die Bestellung erfolgt über Apotheken. Die weitere Alternative des Bezugs des nichtapothekenpflichtigen Arzneimittels Fluoreszein SE Thilo (PZN 03629566, Fa. Alcon) im Sprechstundenbedarf läuft zum 31. August 2014 aus, da die zwischenzeitlichen Lieferschwierigkeiten beim Importarzneimittel behoben sind.

Fluoreszein SE Thilo läuft zum 31. August aus

2.4. Cisplatin in Kombination mit Gemcitabin bei fortgeschrittenen Karzinomen der Gallenblase und -wege - Änderung der Anlage VI (Off-Label-Use) Mit Wirkung vom 11. Juli 2014 wurde Cisplatin in Kombination mit Gemcitabin bei fortgeschrittenen Karzinomen der Gallenblase und -wege in die Anlage VI (Off-Label-Use) Teil A der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) aufgenommen. Die Kombination von Cisplatin mit Gemcitabin kann demnach in dem nicht zugelassenen Anwendungsgebiet der systemischen, medikamentösen Erstlinienchemotherapie bei Patienten mit lokal fortgeschrittenen, inoperablen, rezidivierten oder metastasierten Karzinomen der Gallenblase und/oder Gallenwege verordnet werden. Eine Verordnung ist möglich zur medikamentösen palliativen Erstlinienchemotherapie bei geeigneten Patienten mit o. g. Indikation mit einem Allgemeinzustand gemäß ECOG 0-2, ohne Hirnmetastasen und einer ausreichenden Funktion von Hämatopoese, Leber und Niere. Patienten mit Abstand von mindestens sechs Monaten zur vorherigen adjuvanten Chemotherapie und Patienten mit vorheriger niedrigdosierter radiosensibilisierender Chemotherapie in Kombination mit Radiotherapie können eingeschlossen werden. Ziel der Behandlung ist eine Verlängerung der Überlebenszeit.

Ziel der Behandlung

Eine Beschreibung der Dosierung und Behandlungsdauer sowie Hinweise zu Kontraindikationen und Nebenwirkungen entnehmen Sie bitte der Anlage VI der AM-RL und den entsprechenden Fachinformationen. Da die Kombination Cisplatin/Gemcitabin mit erheblicher Toxizität verbunden ist, sollte sie nur von Fachärzten/innen für Innere Medizin, Hämatologie und Onkologie oder bei gastrointestinalen Karzinomen auch von Fachärzten/innen für Innere Medizin und Gastroenterologie mit ausreichender Erfahrung in der Anwendung dieser Medikamentenkombination angewandt werden. Im Rahmen des vorgenannten Off-Label-Use haben folgende Hersteller für ihre Cisplatin-haltigen und/oder Gemcitabin-haltigen Arzneimittel einer Anwendung zugestimmt (Haftung des pharmazeutischen Unternehmers): Accord Healthcare GmbH, Actavis Deutschland GmbH & Co. KG, APOCARE PHARMA GmbH, axios Pharma GmbH, betapharm Arzneimittel GmbH, Bhardwaj Pharma GmbH, Caduceus Pharma Ltd., Cancernova GmbH onkologische Arzneimittel, cell pharm GmbH,

Hersteller, die einer Anwendung zugestimmt haben

KVN-Rundschreiben September 2014

EurimPharm Arzneimittel GmbH, Fresenius Kabi Deutschland GmbH, Fresenius Kabi Oncology Plc, HAEMATO PHARM AG, Heumann Pharma GmbH & Co. Generica KG, Hexal AG, HIKMA Farmacêutica (Portugal), S. A., Hospira Deutschland GmbH, Lilly Deutschland GmbH, medac Gesellschaft für klinische Spezialpräparate mbH, onkovis GmbH, Sigillata Ltd. und Venus Pharma GmbH. Daher empfehlen wir bei Verordnungen von Cisplatin-haltigen bzw. Gemcitabin-haltigen Arzneimitteln der genannten Hersteller in dieser Off-Label-Indikation das Setzen des Aut-Idem-Kreuzes. Haftungsrechtliche Probleme in Folge eines Austausches in der Apotheke gegen ein vergleichbares Präparat, welches keine Off-Label-Zustimmung hat, können so vermieden werden. Besondere Anforderungen an eine Verlaufsdokumentation der hier genannten Off-Label-Behandlung mit Cisplatin/Gemcitabin sind nicht definiert. Den vollständigen Beschluss sowie die Anlage VI der AM-RL finden Sie auf der Website des G-BA (www.g-ba.de) unter: Richtlinien Arzneimittelrichtlinie - Anlage VI; den Beschluss unter: Beschlüsse Beschlussdatum: 20. März 2014.

7

A

Hersteller, die einer Anwendung zugestimmt haben

Setzen des Aut-IdemKreuzes

Setzen des Aut-IdemKreuzes

2.5. Cotrimoxazol zur Prophylaxe der Toxoplasmose-Enzephalitis Änderung der Anlage VI (Off-Label-Use) Mit Wirkung vom 30. Juli 2014 wurde Cotrimoxazol zur Prophylaxe der Toxoplasmose-Enzephalitis (TE) in die Anlage VI (Off-Label-Use) Teil A der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) aufgenommen. Demnach kann Cotrimoxazol nun in dem nicht zugelassenen Anwendungsgebiet der Primärprophylaxe der TE bei Patienten mit Link: AOKBehandlungsprogramm Depression und Burn-out. 3.6.

Sprechstundenbedarfsvereinbarung (SSB-Vereinbarung) Die aktuell gekündigte SSB-Vereinbarung wurde im gegenseitigen Einvernehmen mit den GKV-Verbänden bis zum 30. September 2014 verlängert. Die bisherigen Regelungen sind somit unverändert gültig.

10

KVN-Rundschreiben März 2014

4.

11

Veranstaltungen im April 2014 Hier bekommen Sie eine Übersicht über Seminare und Fortbildungen der KVN mit noch freien Plätzen im April 2014. Ein Anmeldefax ist angehängt. Bitte nutzen Sie für unterschiedliche Seminare separate Anmeldefaxe. Die ausgefüllten Anmeldungen faxen Sie bitte an folgende Nummer: 0511 380-3480. Weitere Informationen, welche Angebote für Ihre Praxis und die MitarbeiterInnen am besten geeignet sind, finden Sie auf unserer Internetseite. Dort können Sie sich auch direkt online anmelden: www.kvn.de/Seminarangebot

Ort

Datum

Gebühr p. P.

OsterholzScharmbeck

02.Apr

40 Euro

Regressprophylaxe bei Einzelverordnungen

Osnabrück

30.Apr

kostenlos

Verordnungsinformationen/ Regressberatung

Hannover

02.Apr

kostenlos

Name Qualitäts- und Praxismanagement Freude mit Attesten und Formularen Abrechnung und Verordnung

KVN-Rundschreiben März 2014

12

Verbindliche Anmeldung (bitte vollständig ausfüllen) Fax an 0511 380-3480 Ich nehme am Seminar

_______________________________________________________________

mit _____ Person/en teil.

_______________________________________________________________ Datum des Seminars

_____________________________________________________________________ Vor- und Nachname(n) der/des Teilnehmer/s

_______________________________________________________________ Vor- und Nachname des Rechnungsempfängers (Praxis)

_______________________________________________________________ Anschrift des Rechnungsempfängers (Straße, PLZ, ORT)

_______________________________________________________________ E-Mail-Adresse

_______________________________________________________________ Telefonnummer für evtl. Rückfragen

_________________________ Datum Mit der verbindlichen Anmeldung akzeptiere ich die AGB der KVN. Abschicken

Stempel

i

Informationen für die Praxis

KVN-Rundschreiben

Februar 2014

Inhaltsverzeichnis 1.

2.

3.

Abrechnung .................................................................................2 1.1.

Flyer AC und Bereich Abrechnung/Abrechnungscenter im KVN-Portal................................................................................................. 2

1.2.

Chronikerpauschalen (GOP 03220/04220 und 03221/04221 EBM) .......................................................................................................... 2

1.3.

Hausärztliche geriatrische Versorgung (GOP 03360 und 03362 EBM) ............................................................................................... 4

1.4.

Übermittlung von OMIM-Kodes in der Humangenetik (GOP 11320 bis 11322 EBM) .............................................................................. 4

1.5.

Gebührenordnungsposition 99915 ungültig .......................................... 5

1.6.

Ergänzung des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger um das Schwerstverletzungsverfahren zum 1. Januar 2014 ................ 5

Verordnungen ..............................................................................6 2.1.

Wer unterschreibt das Kassenrezept? Empfehlung zum Umgang mit Kassenrezepten .................................................................. 6

2.2.

Neufassung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) ...................... 7

2.3.

Änderung der Anlage V - verordnungsfähige Medizinprodukte - der Arzneimittel-Richtlinie ........................................ 8

2.4.

Arzneimittel-Richtgrößeninformation ..................................................... 8

Allgemeine Hinweise ...................................................................9 3.1.

Lieferengpässe bei Impfstoffen der Firma GlaxoSmithKline ................ 9

3.2.

MobbingHotline ........................................................................................ 9

3.3.

Befragung niedergelassener Gynäkologinnen und Gynäkologen zu Vorsorgeuntersuchungen und kindlichem Wachstum in der Schwangerschaft ...................................................... 10

3.4.

Praxisinfo „Nach dem Arbeitsunfall zum Vertragsarzt - was bei der Behandlung zu beachten ist“.................................................... 10

3.5.

Vertrag zur besonderen Versorgung mit klassischer Homöopathie mit der IKK classic .......................................................... 10

4.

Veranstaltungen im März 2014 ................................................. 11

5.

Anlagenverzeichnis ................................................................... 14 5.1.

Praxisinformation „Nach dem Arbeitsunfall zum Vertragsarzt - was bei der Behandlung zu beachten ist“.......................................... 14

KVN-Rundschreiben Februar 2014

1.

Abrechnung

1.1.

Flyer AC und Bereich Abrechnung/Abrechnungscenter im KVN-Portal Aufgrund eines technischen Fehlers in der Druckerei haben einige von Ihnen ein nur einseitig bedrucktes Exemplar des Flyers erhalten - dafür entschuldigen wir uns bei Ihnen und senden Ihnen mit diesem Rundschreiben den Flyer erneut zu. Bitte reichen Sie den Flyer an Ihr Praxispersonal weiter. Sie finden ihn auch im KVN-Portal in der Rubrik Abrechnung/Abrechnungscenter. Diese haben wir in den letzten Tagen übersichtlicher gestaltet, damit Sie weniger suchen und schneller finden, was Sie für die Abrechnung wissen müssen.

2

Wird erneut zugesendet

Ansprechpartner ist Ihr Abrechnungsteam und/oder das Team Auskünfte des Abrechnungscenters, Telefon: 0511 380 4800, E-Mail: [email protected] 1.2.

Chronikerpauschalen (GOP 03220/04220 und 03221/04221 EBM) In der Präambel 3.2.2 des Kapitels 3 bzw. in der Präambel 4.2.2 des Kapitels 4 EBM ist die Berechnungsfähigkeit der Chronikerpauschalen geregelt. Arzt-Patienten-Kontakte Die Abrechnung der GOP 03220/04220 setzt einen persönlichen ArztPatienten-Kontakt im Behandlungsfall voraus, die der GOP 03221/04221 mindestens zwei persönliche Arzt-Patienten-Kontakte.

Voraussetzungen

Telefonischer Arzt-Patienten-Kontakt Der telefonische Arzt-Patienten-Kontakt kann nicht als persönlicher ArztPatienten-Kontakt berücksichtigt werden, da ein persönlicher ArztPatienten-Kontakt die räumliche und zeitgleiche Anwesenheit von Arzt und Patient und die direkte Interaktion voraussetzt. Kontinuierliche ärztliche Behandlung und Betreuung Der Zeitraum umfasst das aktuelle Behandlungs- bzw. Abrechnungsquartal und die drei davor liegenden Quartale. In allen vier Quartalen muss dieselbe gesicherte chronische Diagnose vorgelegen haben. Es muss in mindestens zwei der letzten vier Quartale einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt sowie in mindestens einem weiteren Quartal einen weiteren Kontakt (z. B. Ausstellung von Wiederholungsrezepten, Befundübermittlung (GOP 01430) mit Ihrer Praxis gegeben haben.

Anzahl Kontakte

KVN-Rundschreiben Februar 2014

3

1. Quartal

2. Quartal

3. Quartal

4. Quartal

Diagnose

E10.- G

E10.- G

E10.- G

E10.- G

Kontakt

Kontakt persönlich

Kontakt telefonisch

kein Kontakt

Kontakt

kein Kontakt

Kontakt persönlich

Kontakt telefonisch

Beispiele

Kontakt persönlich GOP 03/04220 mindestens zwei Kontakte persönlich GOP 03/04221

Neugeborene (bis zum vollendeten 28. Lebenstag) und Säuglinge (ab Beginn des 29. Lebenstages bis zum vollendeten 12. Lebensmonat) Bei Neugeborenen und Säuglingen sind die Chronikerpauschalen auch ohne Vorliegen einer kontinuierlichen ärztlichen Behandlung berechnungsfähig. Hausarztwechsel Wechselt der Patient seinen Hausarzt und fanden die zur Berechnung notwendigen Arzt-Patienten-Kontakte in der Praxis des bisher betreuenden Hausarztes statt, können die Chronikerpauschalen auch vom die Betreuung übernehmenden Hausarzt abgerechnet werden. In diesen Fällen tragen Sie als übernehmender Hausarzt die Chronikerpauschale mit der Kennzeichnung „H“ (GOP 03220H/03221H, 04220H/04221H) in Ihre Abrechnung ein. Damit dokumentieren Sie, dass die für die Berechnung notwendigen Arzt-Patienten-Kontakte bei einem anderen Hausarzt stattgefunden haben. Diese Kennzeichnung erfolgt nur in dem Quartal, in dem der Hausarztwechsel stattgefunden hat. Bei der Erstbehandlung eines chronisch kranken Patienten in Ihrer Praxis ist es empfehlenswert, diesen nach einem vorherigen Praxiswechsel zu fragen.

Kennzeichnung „H“

Diabetologische oder HIV-Schwerpunktpraxen Für diabetologische oder HIV-Schwerpunktpraxen sind die Chronikerpauschalen auch im Zusammenhang mit den Versichertenpauschalen (GOP 03010/04010) bei Überweisung durch einen anderen Hausarzt berechnungsfähig. In diesen Fällen liegt kein Hausarztwechsel vor, daher sind die Pauschalen nicht mit der Kennzeichnung „H“ zu versehen.

Pauschalen nicht mit Kennzeichnung versehen

Vertreterfälle Die Chronikerpauschalen sind auf Vertreterfälle nicht berechnungsfähig. Eine Abrechnung ist nur im Zusammenhang mit den regulären Versichertenpauschalen nach den GOP 03000/04000 EBM möglich.

Nicht berechnungsfähig

KVN-Rundschreiben Februar 2014

4

Ansprechpartner ist Ihr Abrechnungsteam und/oder das Team Auskünfte des Abrechnungscenters, Telefon: 0511 380 4800, E-Mail: [email protected] 1.3.

Hausärztliche geriatrische Versorgung (GOP 03360 und 03362 EBM) Wir möchten Sie darüber informieren, dass die Leistungen nach den GOP 03360 und 03362 für Patienten, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, bei Vorliegen einer geriatrischen Morbidität und/oder einer Pflegestufe oder bei dementiellen Erkrankungen (F00-F02), AlzheimerErkrankung (G 30), Primäres Parkinson-Syndrom mit mäßiger bis schwerer Beeinträchtigung (G 20.1) und Primäres Parkinson-Syndrom mit schwerster Beeinträchtigung (G 20.2), berechnungsfähig sind. Bei Patienten, die das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss eine der o. g. Erkrankungen vorliegen; eine geriatrietypische Morbidität und/oder Pflegestufe reichen nicht aus. Die Berechnung der Gebührenordnungspositionen 03360 und 03362 setzt die Angabe eines ICD 10-Codes voraus, der den geriatrischen Versorgungsbedarf dokumentiert. Dieser ist auf dem Behandlungsschein anzugeben. GOP 03360, 03362

Kriterium

Ab 70. Geburtstag

Vorliegen einer geriatrietypischen Morbidität (Angabe ICD R54G) und/oder einer Pflegestufe (Z74.-G) oder einer der folgenden Erkrankungen: dementielle Erkrankungen (F00-F02), Alzheimer-Erkrankung (G30), Primäres Parkinson-Syndrom mit mäßiger bis schwerer Beeinträchtigung (G20.1) und Primäres Parkinson-Syndrom mit schwerster Beeinträchtigung (G20.2). Vorliegen einer der folgende Erkrankungen: dementielle Erkrankungen (F00-F02), AlzheimerErkrankung (G30), Primäres Parkinson-Syndrom mit mäßiger bis schwerer Beeinträchtigung (G20.1) und Primäres Parkinson-Syndrom mit schwerster Beeinträchtigung (G20.2).

Bis 1. Tag vor dem 70. Geburtstag

1.4.

Übermittlung von OMIM-Kodes in der Humangenetik (GOP 11320 bis 11322 EBM) Wir informieren Sie darüber, dass bei der Abrechnung der GOP 11320 bis 11322 (Nachweis und Ausschluss genetischer Mutation) sowohl die Art der Erkrankung als auch die Art der Untersuchung (Gennummer, Genname nach OMIM) anzugeben sind.

70. Lebensjahr vollendet

70. Lebensjahr noch nicht vollendet

Angage ICD 10-Code

KVN-Rundschreiben Februar 2014

5

Die Erfassung dieser Angaben erfolgt in den KVDT-Feldern: • •

Feldkennung 5070 (alt FK 5002): Gen-Untersuchung/Gen-Name (OMIM-G-Kode) Feldkennung 5071(alt FK 5009): Art der Erkrankung (OMIM-PKode).

Ist eine Angabe der von Ihnen dokumentierten OMIM-Kodes nicht möglich, nehmen Sie bitte folgende Eintragungen vor: • • •

Wenn Angabe nicht möglich

Feldkennung 5070 und 5071: Ersatzwert „999999“ Feldkennung 5072: Gen-Name (als Freitext) Feldkennung 5073: Art der Erkrankung (als Freitext).

Ansprechpartner ist Ihr Abrechnungsteam und/oder das Team Auskünfte des Abrechnungscenters, Telefon: 0511 380 4800, E-Mail: [email protected] 1.5.

Gebührenordnungsposition 99915 ungültig Wir informieren Sie erneut darüber, dass durch die Aufnahme der GOP 01771 für die erweiterte Basis-Ultraschalluntersuchung in den EBM die GOP 99915 seit dem 1. Januar 2014 nicht mehr berechnungsfähig ist.

Nicht mehr berechnungsfähig

Ansprechpartner ist Ihr Abrechnungsteam und/oder das Team Auskünfte des Abrechnungscenters, Telefon: 0511 380 4800, E-Mail: [email protected] 1.6.

Ergänzung des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger um das Schwerstverletzungsverfahren zum 1. Januar 2014 Ergänzend zum Verletzungsartenverfahren (VAV) wird als neues Verfahren zur Versorgung von Schwerst- und Komplexfällen ab dem 1. Januar 2014 das SAV eingeführt. Hieraus ergeben sich folgende Änderungen: •



Die im Verletzungsartenverzeichnis mit einem „S“ gekennzeichneten Verletzungen sind an ein SAVbeteiligtes Krankenhaus zu überweisen. Damit wird sichergestellt, dass bei besonderen Verletzungen die Versorgung in einem SAV-Krankenhaus stattfindet, das die Voraussetzung nach den Anforderungen der Unfallversicherungsträger erfüllt. Die im Zuständigkeitsbereich der DGUV-Landesverbände jeweils aktuell beteiligten SAV-Krankenhäuser sind in der entsprechenden „Datenbank“ auf der Homepage der DGUV-Landesverbände (www.dguv.de/landesverbaende) gelistet. Eine Überweisung in ein SAV-Krankenhaus ist dann nicht erforderlich, wenn die Behandlung in einer handchirurgischen Spezialeinrichtung erfolgt.

Änderungen

KVN-Rundschreiben Februar 2014



Der D-Arzt-Bericht wird unter Punkt zwölf „Art der Heilbehandlung“ mit einem zusätzlichen Feld für das SAV ergänzt. Die Software-Häuser wurden bereits frühzeitig über diese zum 1. Januar 2014 in Kraft tretende Änderung in der Dale-Software informiert.

2.

Verordnungen

2.1.

Wer unterschreibt das Kassenrezept? Empfehlung zum Umgang mit Kassenrezepten Aus gegebenem Anlass möchten wir Ihnen Empfehlungen zum Umgang mit Unterschriften auf Kassenrezept durch angestellte Ärzte und Assistenten bei Vertragsärzten und in Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) geben. Im Rahmen der Rezeptausstellung ist neben verschiedenen gesetzlichen Regelungen der Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) insbesondre § 35 Abs. 2 sowie § 37 Abs. 3 und auch die Arzneimittelverschreibungsverordnung zu beachten, die unter § 2 den Inhalt der Verschreibung aufführt. Demnach muss die Verschreibung unter anderem den Namen, Berufsbezeichnung und Anschrift der verschreibenden ärztlichen Person enthalten. Dies ist bei zugelassenen Vertragsärzten durch die Angaben im Personalienfeld des Rezeptformulars und den Vertragsarztstempel gegeben. Für die Verwendung der Rezeptvordrucke in Verbindung mit dem Vertragsarztstempel durch ärztliche Mitarbeiter bestehen Ausnahmen.

6

A

Verschreibung muss enthalten

Ausnahmen gelten für: Ausnahmen



angestellte Ärzte bei Vertragsärzten und im MVZ Angestellte Ärzte benutzen Rezeptvordrucke und Vertragsarztstempel der Praxis bzw. des MVZ. Auf dem Vertragsarztstempel wird zusätzlich der Name und bei abweichender Fachgruppenzugehörigkeit die Facharztbezeichnung des angestellten Arztes aufgenommen. Alternativ können diese Angaben bei jeder Verordnung auch handschriftlich bzw. mit einem Zusatzstempel ergänzt werden. Der Verordnende achtet auf die Verwendung der eigenen LANR im Personalienfeld des Rezeptformulars und unterschreibt persönlich.



Entlastungsassistenten, Sicherstellungsassistenten bei Vertragsärzten und im MVZ Entlastungs- und Sicherstellungsassistenten gem. § 32 Abs. 2 Satz 2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) dürfen in begründeten Fällen nach Genehmigung durch die zuständige KV in der Praxis bzw. in einem MVZ zeitlich befristet tätig werden; die Entlastungsassistenten z. B. für die Dauer der Elternzeit und die Sicherstellungsassistenten, um einen vorübergehenden Versorgungsbedarf zu decken. Genehmigte Entlastungs- und Sicherstellungsassistenten

KVN-Rundschreiben Februar 2014

7

besitzen eine eigene LANR und benutzen wie die angestellten Ärzte die Rezeptformulare und den Vertragsarztstempel der Praxis, der zusätzlich den Namen des Assistenten und bei abweichender Fachgruppenzugehörigkeit die Facharztbezeichnung enthält. Alternativ können diese Angaben bei jeder Verordnung auch handschriftlich bzw. mit einem Zusatzstempel ergänzt werden. Der Verordnende achtet auf die Verwendung der eigenen LANR im Personalienfeld des Rezeptformulars und unterschreibt persönlich. •

genehmigte Assistenten in Weiterbildung bei Vertragsärzten und im MVZ Genehmigte Assistenten gem. § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV ohne eigene LANR benutzen ebenfalls die Rezeptvordrucke der Praxis bzw. des MVZ. Sie verwenden die LANR und den Vertragsarztstempel des Weiterbilders, ergänzen den eigenen Namen handschriftlich oder ggf. durch einen Zusatzstempel und unterschreiben persönlich.

Tipp: Gemäß § 37 Abs. 2 des BMV-Ä kann bei den Vordrucken für die vertragsärztliche Versorgung auf die Verwendung des Vertragsarztstempels verzichtet werden, wenn dessen Inhalt auf dem Vordruck an der für die Stempelung vorgesehenen Stelle ausgedruckt ist.

Verzicht auf Vertragsarztstempel

Besonderheiten bei Angaben auf dem Betäubungsmittelrezept (BtM-Rezept) im Feld „Vertragarztstempel/Arztunterschrift“ BtM-Rezepte sind personenbezogen und jeder Arzt darf nur seine eigenen BtM-Rezepte verwenden, die unter anderem gem. § 9 Abs. 1 Nr. 7 Betäubungsmittel-Verschreibungs-Verordnung (BtmVV) den Namen des verschreibenden Arztes, Berufsbezeichnung und Anschrift einschließlich Telefonnummer enthalten müssen. Im Rahmen einer Praxisvertretung (z. B. Urlaub, Krankheit), erfolgt die Verordnung allerdings auf einem BtM-Verordnungsblatt des Praxisinhabers. Der Vertreter unterschreibt in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 9 BtMVV mit dem zusätzlichen Vermerk „in Vertretung“ bzw. „i.V.“. Jedes BtM-Rezept muss die eigenhändige, vollständige Unterschrift des Arztes (Vor- und Nachname) enthalten. 2.2.

Neufassung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die AU-RL neu gefasst. Neben der redaktionellen Überarbeitung der Richtlinie ergeben sich folgende inhaltliche Änderungen:

Praxisvertretung

KVN-Rundschreiben Februar 2014

8

Arbeitsunfähigkeit von arbeitslosen Schwangeren In der AU-RL war bislang geregelt, dass Arbeitsunfähigkeit dann nicht vorliegt, wenn ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz ausgesprochen wurde. Für arbeitslose Schwangere konnte dies zur Folge haben, dass sie weder einen Anspruch auf Krankengeld noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hatten, da sie in Folge des Beschäftigungsverbotes dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung standen. Nach aktueller Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist ein Beschäftigungsverbot nicht unmittelbar auf den Personenkreis arbeitsloser schwangerer Frauen übertragbar. In der AU-RL wurde daher der Hinweis aufgenommen, dass bei arbeitslosen Schwangeren Arbeitsunfähigkeit vorliegt, wenn die Schwangere ohne Gefährdung für sich oder das ungeborene Kind nicht in der Lage ist, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich auszuüben.

Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn...

Neu aufgenommen

Arbeitsunfähigkeit aufgrund Organ- und Gewebespenden Neu aufgenommen wurde die Regelung, dass bei Organ- und Gewebespenden nach dem Transplantationsgesetz sowie Spenden von Blutstammzellen nach dem Tansfusionsgesetz die AU-RL Anwendung findet. 2.3.

Änderung der Anlage V - verordnungsfähige Medizinprodukte - der Arzneimittel-Richtlinie Mit Wirkung vom 22. Dezember 2013 wird die Befristung der Verordnungsfähigkeit für die Medizinprodukte SerumwerkAugenspüllösung BSS und EyE-Lotion BSS bis zum 14. Dezember 2017 verlängert. Somit sind diese Medizinprodukte in den in der Anlage V aufgeführten medizinisch notwendigen Fällen unter Beachtung der jeweils gültigen Sondervertragsregelungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig. Die vollständige Liste der Anlage V wie auch nähere Einzelheiten hierzu können Sie auf der Website des G-BA (www.g-ba.de) abrufen.

2.4.

Arzneimittel-Richtgrößeninformation Die neuen Arzneimittel-Richtgrößeninformationen für das 3. Quartal 2013 stehen im KVN-Portal unter „Online-Dienste“, Rubrik „eDokumente“ zur Verfügung. Ebenso können hier die GAmSi- sowie die HIS-Berichte online eingesehen werden.

Bis 14. Dezember 2017 verlängert

KVN-Rundschreiben Februar 2014

3.

Allgemeine Hinweise

3.1.

Lieferengpässe bei Impfstoffen der Firma GlaxoSmithKline

9

A

Bei den Impfstoffen Boostrix Polio®, Varilix® und Priorix-Tetra® der Firma GSK wird es ab Februar 2014 zu Lieferengpässen kommen. Das RKI und das PEI haben daher in Abstimmung mit der Ständigen Impfkommission (STIKO) folgende Empfehlungen zur Vorgehensweise erarbeitet: 1. Die erste MMR-Impfung sollte in jedem Fall entsprechend der STIKO-Empfehlungen durchgeführt werden. Solange monovalenter Varizellen-Impfstoff zur Verfügung steht, sollte eine empfohlene erste Varizellen-Impfung zeitgleich verabreicht werden. Sofern kein Varizellen-Impfstoff zur simultanen Gabe zur Verfügung steht, sollte dies auf keinen Fall dazu führen, die erste MMR-Impfung zu verschieben. 2. MMR-Impfstoffe sollten prioritär für die Erstimpfung vorgehalten werden, um die Durchführung der Erstimpfungen sicherzustellen. 3. Derzeit anstehende 2. MMR(V)-Impfungen sollten verschoben werden, bis die Verfügbarkeit von MMRV-Impfstoffen wieder hergestellt ist. Zu diesem späteren Zeitpunkt können dann auch wieder MMR-Impfstoffe für die 2. MMR(V)-Impfung eingesetzt werden. 4. Verschobene Impfungen (2. MMR-Impfung sowie 1. und 2. Varizellen-Impfung) sollten möglichst zeitnah nachgeholt werden, um die Entstehung von dauerhaften Impflücken als Resultat der aktuellen Situation zu verhindern. In der Praxis sollte daher bei kleinen Kindern, beispielsweise spätestens bei den nächsten dann anstehenden Vorsorgeuntersuchungen wie U7 bzw. U7a, besonders auf die Vollständigkeit des Impfschutzes geachtet bzw. den Eltern diese Untersuchungen als Termin für die Nachholimpfung genannt werden.

Empfehlungen zur Vorgehensweise

Die Gemeinsame Stellungnahme des PEI und des RKI zur Lieferunfähigkeit von Varizellen-Einzel- und Kombinationsimpfstoffen der Firma GSK können Sie auf folgender Internetseite nachlesen: http://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/Lieferengpass_Impfstoff.html 3.2.

MobbingHotline Alle Menschen, die in Niedersachsen an ihrem Arbeitsplatz von Konflikten oder Mobbing betroffen sind, erhalten Unterstützung bei der mobbingHotline unter 01805-6622464 (Dienstag bis Donnerstag 17 bis 20 Uhr). Infoflyer zur mobbingHotline können unter der Telefonnummer 0531 3800827 oder der E-Mail [email protected] kostenfrei angefordert werden.

Stellungnahmen

KVN-Rundschreiben Februar 2014

3.3.

Befragung niedergelassener Gynäkologinnen und Gynäkologen zu Vorsorgeuntersuchungen und kindlichem Wachstum in der Schwangerschaft Das Leibniz-Institut für Präventionsforschung und Epidemiologie - BIPS GmbH - führt seit Anfang 2012, unter der Leitung von Prof. Dr. med. Hajo Zeeb, die vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) geförderte BIUS-Studie mit dem Titel: „Fall-Kontroll-Studie zu Vorsorgeuntersuchungen und kindlichem Wachstum in der Schwangerschaft“ durch. Ziel der BIUS-Studie ist es, die gängige Praxis der Diagnostik von vorgeburtlichen Wachstumsverzögerungen im Rahmen der Schwangerenvorsorge abzubilden. Dabei ist der Entscheidungsprozess der Gynäkologinnen und Gynäkologen von besonderem Interesse. Das BIPS bittet niedergelassene Gynäkologinnen und Gynäkologen in Bremen und Niedersachsen, die Studie durch die Teilnahme an einer kurzen Befragung zu unterstützen. Hierzu kontaktiert das BIPS seit Januar 2014 die niedergelassenen Gynäkologinnen und Gynäkologen.

3.4.

10

Ziel der Studie

Praxisinfo „Nach dem Arbeitsunfall zum Vertragsarzt - was bei der Behandlung zu beachten ist“ Jeder Vertragsarzt ist verpflichtet, Patienten nach einem Arbeits- oder Wegeunfall zu behandeln. Dabei hat die Gesetzliche Unfallversicherung eigene Regeln. Wer darf welche Leistung durchführen, und wie erfolgt eigentlich die Abrechnung - diese und andere Fragen hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung in einer Praxisinformation zur Behandlung von Unfallverletzten aufgegriffen und näher erläutert. Die Praxisinformation ist diesem Rundschreiben als Anlage beigefügt. Anlage 5.1: Praxisinformation „Nach dem Arbeitsunfall zum Vertragsarzt - was bei der Behandlung zu beachten ist“

3.5.

Vertrag zur besonderen Versorgung mit klassischer Homöopathie mit der IKK classic Dieser Vertrag erfuhr zum 1. Januar 2014 einige Anpassungen. Hervorzuheben sind: Die bisherige Regelung zur Bereitstellung von besonderen Servicezeiten wurde ersatzlos gestrichen und die Teilnahme- und Einverständniserklärung für Versicherte wurde neu aufgelegt. Die aktualisierte Lesefassung des Vertrags - einschließlich der neuen Versicherten-Teilnahmeerklärung - steht Ihnen im KVN-Portal zur Verfügung. KVN-Portal: Verträge/Besondere ambulante ärztliche Versorgung/Link: IKK classic - Homöopathie Ärzten ist die Vertragsteilnahme möglich, wenn sie zum Führen der Zusatzbezeichnung Homöopathie nach dem Weiterbildungsrecht berechtigt sind oder das Homöopathiediplom des Deutschen Zentralvereins Homöopathischer Ärzte (DZVHÄ) erworben haben.

Anpassungen zum 1. Januar 2014

KVN-Rundschreiben Februar 2014

4.

11

Veranstaltungen im März 2014 Hier bekommen Sie eine Übersicht über Seminare und Fortbildungen der KVN mit noch freien Plätzen im März 2014. Ein Anmeldefax ist angehängt. Bitte nutzen Sie für unterschiedliche Seminare separate Anmeldefaxe. Die ausgefüllten Anmeldungen faxen Sie bitte an folgende Nummer: 0511 380-3480. Weitere Informationen, welche Angebote für Ihre Praxis und die MitarbeiterInnen am besten geeignet sind, finden Sie auf unserer Internetseite. Dort können Sie sich auch direkt online anmelden: www.kvn.de/Seminarangebot

Ort

Datum

Gebühr p. P.

AOK Hausarztzentrierte Versorgung

Osnabrück

19.Mär

kostenlos

Arbeitsschutz in der Arztpraxis

Hannover

15.Mär

139 Euro

Datenschutz in der Arztpraxis

Hannover

04.Mär

139 Euro

Erstkraft in der Arztpraxis – Mitarbeiter kompetent führen

Oldenburg

06.Mär

150 Euro

Fit am Emfpang

Hannover

08.Mär

119 Euro

Freude mit Attesten und Formularen

Stade

19.Mär

40 Euro

Mitarbeiterführung für Ärzte und ihre Erstkräfte (2-tägig)

Oldenburg

28.Mär

400 Euro

Personalführung für PraxismitarbeiterIn

Hannover

25.Mär

139 Euro

Qualitätsmanagement für Psychotherapeuten

Hannover

22.Mär

135 Euro

Schwierige Situationen im Praxisteam erfolgreich meistern

Hannover

29.Mär

119 Euro

Teamführung und Konfliktmanagement

Verden

05.Mär

35 Euro

Das Telefon – Die Visitenkarte der Praxis

Hannover

28.Mär

75 Euro

Oldenburg

26.Mär

kostenlos

Name Qualitäts- und Praxismanagement

Abrechnung und Verordnung Abrechnung aktuell (Facharztpraxen)

KVN-Rundschreiben Februar 2014

12

Abrechnung aktuell (Hausarztpraxen)

Oldenburg

12.Mär

kostenlos

Aktuelle Fragestunde für MFA

Aurich

05.Mär

kostenlos

Aktuelle Fragestunde für MFA

MoormerlandNeermoor

12.Mär

kostenlos

Aktuelle Fragestunde für MFA

Papenburg

19.Mär

kostenlos

Medizinische und psychotherapeutische Themen AOK-Behandlungsprogramm

Hildesheim

05.Mär

kostenlos

AOK-Behandlungsprogramm

Osnabrück

05.Mär

kostenlos

AOK-Behandlungsprogramm

Oldenburg

19.Mär

kostenlos

AOK-Behandlungsprogramm

Braunschweig

26.Mär

kostenlos

DMP Asthma und COPD

Lüneburg

19.Mär

20 Euro

DMP Diabetes mellitus

Lüneburg

08.Mär

20 Euro

DMP KHK

Lüneburg

08.Mär

20 Euro

ZI-Schulung für Typ-2 Diabetiker ohne Insulinbehandlung (2-tägig)

Verden

08.Mär

95 Euro

Niederlassen in Niedersachsen

Oldenburg

15.Mär

kostenlos

Rechtsprobleme im Praxisalltag

Hannover

26.Mär

kostenlos

Hannover

08.Mär

135 Euro

Wirtschaftsseminare

EDV-Schulungen Word 2007 Grundlagen

KVN-Rundschreiben Februar 2014

13

Verbindliche Anmeldung (bitte vollständig ausfüllen) Fax an 0511 380-3480 Ich nehme am Seminar

_______________________________________________________________

mit _____ Person/en teil.

_______________________________________________________________ Datum des Seminars

_____________________________________________________________________ Vor- und Nachname(n) der/des Teilnehmer/s

_______________________________________________________________ Vor- und Nachname des Rechnungsempfängers (Praxis)

_______________________________________________________________ Anschrift des Rechnungsempfängers (Straße, PLZ, ORT)

_______________________________________________________________ E-Mail-Adresse

_______________________________________________________________ Telefonnummer für evtl. Rückfragen

_________________________ Datum Mit der verbindlichen Anmeldung akzeptiere ich die AGB der KVN. Abschicken

Stempel

KVN-Rundschreiben Februar 2014

5.

Anlagenverzeichnis

5.1.

Praxisinformation „Nach dem Arbeitsunfall zum Vertragsarzt - was bei der Behandlung zu beachten ist“

14

INFORMATIONEN INFORMATIONENFÜR FÜRDIE DIEPRAXIS PRAXIS Unfallversicherung

Januar 2014

Nach dem Arbeitsunfall zum Vertragsarzt – Was bei der Behandlung zu beachten ist Über eine Million Arbeits- und Wegeunfälle ereignen sich jedes Jahr in Deutschland. Vertragsärzte sind häufig erste Anlaufstelle, wenn Arbeitnehmer einen Unfall am Arbeitsplatz oder auf dem Weg erleiden. Deshalb ist es gut zu wissen, wie die medizinische Versorgung der Verletzten geregelt ist und was Ärzte dabei beachten sollten. Wesentliche Punkte haben wir für Sie in dieser Praxisinformation zusammengestellt. Ein Fall für die Unfallversicherung Die medizinische Versorgung nach einem Arbeits- oder Wegeunfall gehört nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies ist Sache der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie wird aus Beiträgen der Arbeitgeber finanziert und hat die Aufgabe, Arbeitnehmer und ihre Familien vor den Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Dabei unterscheidet sich das System zum Teil deutlich von dem der gesetzlichen Krankenversicherung. So ist zwar jeder Vertragsarzt verpflichtet, Unfallverletzte zu behandeln. Aber die Koordination der weiteren Betreuung sowie die spezialisierte Heilbehandlung dürfen nur Durchgangsärzte übernehmen, die von der Unfallversicherung dafür eingesetzt werden. Die gesetzliche Grundlage für die unfallmedizinische Versorgung bildet das Sozialgesetzbuch VII. Näheres zur ambulanten Behandlung regelt der Vertrag zur Durchführung und Vergütung der Heilbehandlung (kurz: Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger), den die Kassenärztliche Bundesvereinigung mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und der Sozialversicherung der Landwirtschaft abgeschlossen hat.

Arbeitsunfälle fallen nicht in den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung Vieles ist anders

Grundlage ist das SGB VII

Vertragsarzt oder Durchgangsarzt – wer macht was? Vertragsärzte: Alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte dürfen Patienten nach einem Arbeits- oder Wegeunfall behandeln. Sie übernehmen in der Regel die erste ärztliche Versorgung (Erstversorgung) und bei leichteren Verletzungen die weitere allgemeine Heilbehandlung, sofern der Durchgangsarzt diese veranlasst. Durchgangsärzte koordinieren die weitere Versorgung. Sie entscheiden, ob eine allgemeine Heilbehandlung beim behandelnden Arzt durchgeführt werden soll oder wegen der Art oder Schwere der Verletzung eine besondere Heilbehandlung erforderlich ist. Letztere führen sie in der Regel durch. In Fällen der allgemeinen Heilbehandlung überwachen Durchgangsärzte den Heilungsverlauf durch Nachschau.

Vertragsärzte sind verpflichtet, Unfallverletzte zu behandeln

Besondere Heilbehandlung dürfen nur Durchgangsärzte durchführen

Thema: Unfallversicherung

Durchgangsärzte werden von den Landesverbänden der DGUV per Verwaltungsakt beteiligt. Sie müssen neben der fachlichen Befähigung spezielle personelle, apparative und räumliche Anforderungen erfüllen. So müssen Durchgangsärzte zum Führen der Facharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie berechtigt und unfallchirurgisch tätig sein. Sie sind ferner verpflichtet, am sogenannten Dale-UV, einem elektronischen Datenaustauschund Abrechnungsverfahren, teilzunehmen.

Besondere Anforderungen an D-Ärzte

Versorgung durch den Vertragsarzt Die Behandlung kurz nach dem Unfall erfolgt oft durch einen Vertragsarzt, der nicht Durchgangsarzt ist. Sie umfasst alle ärztlichen Maßnahmen, die das „sofort Notwendige“ nicht überschreiten. Der behandelnde Arzt darf auch Medikamente verordnen, die im Zusammenhang mit der unfallbedingten Versorgung stehen, zum Beispiel Schmerzmittel. Durchgangsarzt – ja oder nein? Der Arzt hält den Patienten an, unverzüglich einen Durchgangsarzt aufzusuchen. Dies ist immer dann erforderlich, wenn



der Patient über den Tag des Unfalls arbeitsunfähig ist und/oder



die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich länger als eine Woche beträgt und/oder der Patient bestimmte Heil- und Hilfsmittel benötigt.



Nicht so bei einer isolierten Augen-, oder HNO-Verletzung: In diesen Fällen überweist der Arzt den Patienten unmittelbar an einen Facharzt. Bei besonderen Verletzungen wie schweren, komplizierten Arm- oder Beinbrüchen erfolgt eine Überweisung an ein Krankenhaus, das am Verletzungsbzw. Schwerstverletzungsartenverfahren der Unfallversicherung beteiligt ist. Diese Verletzungen sind in dem Vertragsartenverzeichnis aufgelistet (Anlage zum Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger). Andere Verletzungen, die stationärer Versorgung bedürfen, können in Krankenhäusern mit Durchgangsärzten behandelt werden. Unfallmeldung: Der Arzt erstellt spätestens am Werktag nach der Erstbehandlung eine „Ärztliche Unfallmeldung“ nach Formtext F 1050, wenn keine Vorstellung bei einem Durchgangsarzt erfolgt. In diesem Fall erhält er eine Gebühr nach Nr. 125 UV-GOÄ. Anderenfalls dokumentiert er auf dem Formblatt „Ärztliche Unfallmeldung“ den Grund, weshalb er den Patienten an den Durchgangsarzt überweist. Dieses Formblatt kann zugleich als Abrechnungsformular verwendet werden. Überweisung: Für die Überweisung zum Durchgangsarzt erhält der Arzt eine Gebühr nach Nr. 145 UV-GOÄ.

Erstversorgung umfasst das „sofort Notwendige“

Vorstellung beim Durchgangsarzt ist Pflicht

Bei Augen- oder HNO-Verletzung zum Facharzt Bei besonderen Verletzungen Überweisung an ein Krankenhaus

Arzt erstattet Unfallmeldung, wenn keine Konsultation des D-Arztes erfolgt

Gebühr für Überweisung

Durchgangsarzt entscheidet über weiteren Behandlungsverlauf Nach der Erstbehandlung entscheidet der Durchgangsarzt über den weiteren Therapieverlauf. Er legt fest, ob eine allgemeine oder eine besondere Heilbehandlung erforderlich ist. Leitet er eine besondere unfallmedizinische Behandlung ein, darf grundsätzlich nur er diese durchführen. Dabei kann er zur

D-Arzt koordiniert weitere Behandlung

-2-

Thema: Unfallversicherung

Klärung der Diagnose und/oder Mitbehandlung andere Fachärzte hinzuziehen. Für eine allgemeine Heilbehandlung kann er den Patienten an dessen behandelnden Arzt überweisen. Als allgemeine Heilbehandlung wird die ärztliche Versorgung einer Unfallverletzung bezeichnet, die nach Art oder Schwere weder eines besonderen personellen, apparativ-technischen Aufwandes noch einer spezifischen unfallmedizinischen Qualifikation des Arztes bedarf (s. Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger). Zur allgemeinen Heilbehandlung gehört auch abrechnungstechnisch die Erstversorgung durch den Vertragsarzt.

Kann jeder Vertragsarzt durchführen

Als besondere Heilbehandlung wird die fachärztliche Behandlung einer Unfallverletzung bezeichnet, die wegen Art oder Schwere besondere unfallmedizinische Qualifikation verlangt (s. Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger). Die Anforderungen an die Qualifikation der Ärzte gibt die Unfallversicherung vor. Zur Einleitung einer besonderen Heilbehandlung sind nur berechtigt der Unfallversicherungsträger und der Durchgangsarzt sowie in besonderen Fällen der Handchirurg.

Kann nur ein Durchgangsarzt durchführen

Abrechnung und Vergütung: Feste Preise für alle Leistungen Die Ärzte rechnen ihre Leistungen direkt mit dem Unfallversicherungsträger ab (nicht über die KV). Die Rechnungslegung sollte grundsätzlich nach Abschluss der Behandlung erfolgen.

Abrechnung nicht über die KV

Grundlage für die Abrechnung bildet ein eigenes Gebühren- und Leistungsverzeichnis (UV-GOÄ), das die KBV und die Unfallversicherung als Anlage zum Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger vereinbart haben. Es weist alle Leistungen mit den jeweiligen Preisen aus, die im Rahmen einer unfallmedizinischen Behandlung abgerechnet werden dürfen. Dabei gibt es jeweils einen Vergütungssatz für die allgemeine und die besondere Heilbehandlung.

Eigene Gebührenordnung in Anlehnung an GOÄ

Das Gebührenverzeichnis ist an die private Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) angelehnt. So wird jede Leistung einzeln abgerechnet und zu einem festen Preis vergütet – ohne Mengenbegrenzung. Im Unterschied zur GOÄ gibt es allerdings keine Steigerungssätze.

Feste Preise für alle Leistungen

Auch die erste ärztliche Versorgung des Patienten gehört zur unfallmedizinischen Behandlung. Handelt es sich nach den Ausführungen des Patienten bei der Verletzung um die Folge eines Arbeits- oder Wegeunfalls, rechnet der Arzt seine Leistungen mit der Unfallversicherung ab. Dabei gelten die Vergütungssätze der allgemeinen Heilbehandlung.

Erstversorgung: Vergütungssätze der allgemeinen Heilbehandlung

Doch kein Arbeitsunfall – was dann? Der Arzt muss nicht befürchten, dass die Unfallversicherung seine Rechnung ablehnt, sollte der Unfall doch nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden. Für solche Fälle gibt es einen internen Ausgleich zwischen den Unfallkassen und den gesetzlichen Kassen. Dieser umfasst auch die Kosten für Medikamente, die eventuell verordnet wurden. Vordrucke für Abrechnung, Berichte und Verordnungen Die Unfallversicherung hat eine Reihe von Vordrucken (Formtexte) für die Berichterstattung und Abrechnung entwickelt. Auch für die Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln durch die Durchgangsärzte gibt es spezielle Formulare. Auf dem Formtext F1050 erfolgt zum Beispiel die ärztliche Unfallmeldung.

Eigene Formulare für Abrechnung und Berichte

-3-

Thema: Unfallversicherung

Dieses Formblatt kann zugleich als Abrechnungsformular verwendet werden. Die Vordrucke können auf der Internetseite der Unfallversicherung heruntergeladen werden: www.dguv.de (Startseite/Ärzte und Krankenhäuser/Formtexte für Ärzte). Außerdem können sie bei den Landesverbänden der DGUV oder den Kassenärztlichen Vereinigungen bestellt werden.

Alle Vordrucke unter: www.dguv.de

Verordnung von Arzneimitteln auf Muster 16 Die Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln erfolgt auf einem Kassenrezept – dem für den vertragsärztlichen Bereich geltenden Verordnungsblatt (Muster 16). Auf dem Rezept sind anzugeben: der Unfallversicherungsträger, der Unfalltag und der Unfallbetrieb. Durch die Kennzeichnung „Arbeitsunfall“ und den Freivermerk wird deutlich, dass der Unfallverletzte keine Kostenanteile trägt. Gleichwohl gilt auch im Bereich der Unfallversicherung die Festbetragsregelung (Paragrafen 29 SGB VII und 35 SGB V). Verordnet der Arzt ein Arzneimittel auf Wunsch des Versicherten, das über den Festbetrag hinausgeht, ohne dass es dafür eine medizinische Begründung gibt, muss der Verletzte die Mehrkosten selbst tragen.

Arbeitsunfall auf Rezept kennzeichnen

Festbetragsregelung beachten

Informationen auf einen Blick



Jeder Vertragsarzt ist verpflichtet, Verletzte nach einem Arbeitsoder Wegeunfall zu behandeln.



Durchgangsärzte koordinieren die weitere Behandlung und übernehmen die besondere unfallmedizinische Heilbehandlung.



Ärzte rechnen ihre Leistungen direkt mit der Unfallversicherung ab, nicht über die KV.



Die Vergütung erfolgt zu festen Preisen und ohne Mengenbegrenzung, eigenes Leistungs- und Gebührenverzeichnis UV-GOÄ.



Es gibt gesonderte Vordrucke für Abrechnung und Berichte wie die ärztliche Unfallmeldung.

Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung Die gesetzliche Unfallversicherung ist neben der Kranken- und Rentenversicherung Teil der Sozialversicherung. Sie finanziert sich allein aus den Beiträgen der Arbeitgeber und schützt den Arbeitnehmer und seine Familie vor den Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Ihre Aufgabe ist es, die Gesundheit der Versicherten nach einem Unfall mit allen geeigneten Mitteln möglichst vollständig wiederherzustellen. Darunter fallen auch Schülerunfälle oder Unfälle von Personen, die im Interesse des Gemeinwohls tätig werden. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) – der Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand – hat dazu ein flächendeckendes Netzwerk von spezialisierten Ärzten sowie Unfall- und Rehabilitationskliniken aufgebaut. Mehr Informationen Vertrag Ärzte/Unfallversicherung und UV-Gebührenordnung: www.kbv.de

Links

Mehr zur gesetzlichen Unfallversicherung: www.dguv.de -4-

i

Informationen für die Praxis

KVN-Rundschreiben

Januar 2014

Inhaltsverzeichnis 1.

2.

3.

4.

Abrechnung .................................................................................2 1.1.

Rückwirkende Änderungen des EBM zum 1. Oktober 2013 bzw. zum 1. Januar 2014 und 1. April 2014 ....................... 2

1.2.

Änderungen bei Schutzimpfungen zum 1. Januar 2014 ........... 3

Verordnungen ..............................................................................5 2.1.

Einschränkungen bei der Versorgung eines suprapubischen Katheters im Rahmen der Häuslichen Krankenpflege ............................................................................... 5

2.2.

Amikacin bei Tuberkulose - Änderung der Anlage VI (Off-Label-Use) .............................................................................. 5

2.3.

Mycophenolat Mofetil bei Myasthenia gravis Änderung der Anlage VI (Off-Label-Use) .................................... 6

Allgemeine Hinweise ...................................................................7 3.1.

KVN-Vertreterversammlung beschließt Verkürzung der Bereitschaftsdienstzeiten ab 1. Juli 2014 ................................... 7

3.2.

Befragung niedergelassener Gynäkologinnen und Gynäkologen zu Vorsorgeuntersuchungen und kindlichem Wachstum in der Schwangerschaft in Bremen und Niedersachsen. ........................................................ 8

3.3.

Hausarztvertrag mit der AOK Niedersachsen hier: Änderung zum 1. Januar 2014 ............................................ 8

3.4.

Tonsillotomieverträge mit der KKH, der BARMER-GEK, der BKK Novitas, der Bahn BKK, der hkk und der pronova BKK ................................................................................. 9

3.5.

DMP-Teilnahme- und Einwilligungserklärungen im Rahmen der Blankoformularbedruckung ................................... 9

3.6.

Neuer Tonsillotomievertrag zwischen der AOK Niedersachsen und der KVN für Kinder im Alter von zwei bis sechs Jahren................................................................... 9

Veranstaltungen im Februar 2014 ............................................ 11

KVN-Rundschreiben Januar 2014

1.

Abrechnung

1.1.

Rückwirkende Änderungen des EBM zum 1. Oktober 2013 bzw. zum 1. Januar 2014 und 1. April 2014

2

Der Bewertungsausschuss bzw. Erweiterte Bewertungsausschuss hat in seiner 319. Sitzung bzw. 39. Sitzung folgende Änderungen zum EBM beschlossen: Änderungen im Abschnitt 1.7.4 Mutterschaftsvorsorge zum 1. Januar 2014 Anpassung der GOP 01770 hinsichtlich des obligaten Leistungsinhaltes (ggf. mit Biometrie ohne systematische Untersuchung der fetalen Morphologie) und Aufnahme einer Zuschlagsziffer GOP 01771 für die Ultraschalluntersuchung im 2.Trimenon. Durch die Aufnahme der erweiterten Basis-Ultraschalluntersuchung in den EBM endet die mit den niedersächsischen Krankenkassenverbänden geschlossene Vereinbarung über die Vergütung der Leistung des Erweiterten BasisUltraschalls im 2.Trimenon zum 31. Dezember 2013. Anpassung der Bewertung und Änderung der 7. Anmerkung der GOP 03040 bzw. 04040 im Abschnitt 3.2.1 bzw. 4.2.1 zum 1. Januar 2014 Die Bewertung der GOP 03040 bzw. 04040 wird auf 144 Punkte erhöht und des Weiteren wird der Abschlag bzw. Aufschlag bei Praxen mit weniger als 400 Behandlungsfällen bzw. mehr als 1.200 Behandlungsfällen von dem prozentualen Abschlag bzw. Aufschlag von zehn Prozent auf 14 Punkte umgestellt. •

Fachärztliche Grundversorgung Die Bewertung der Zuschläge für die fachärztliche Grundversorgung für die Gebührenordnungspositionen 05220, 06220, 07220, 08220, 09220, 10220, 13220, 14214, 16215, 18220, 20220, 21218, 22216, 23216, 26220 und 27220 wurde zum 1. Januar 2014 geändert.



Änderung OPS Der Anhang 2 zum EBM wird mit Wirkung zum 1. April 2014 an den Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) Version 2014 angepasst. Hierbei sind im Rahmen der Aktualisierung die Neuaufnahme von Operationsschlüsseln in den Anhang 2 sowie die Streichung von Operationsschlüsseln beschlossen worden.

Rückwirkende Änderungen zum 1. Oktober 2013 beim HausarztEBM Die Zusatzpauschale 03040 bzw. 04040 für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrages ist nunmehr auch anteilig neben den Gebührenordnungspositionen 03010 bzw. 04010 bei einer Behandlung im Vertretungsfall berechnungsfähig. Eine Kennzeichnung

Aufnahme Zuschlagsziffer

KVN-Rundschreiben Januar 2014

3

ist nicht erforderlich, sondern wird durch die KVN automatisch berücksichtigt. Des Weiteren wurden Änderungen an den Gebührenordnungspositionen bezüglich des problemorientierten ärztlichen Gespräches vorgenommen. Das Gespräch ist nunmehr nicht mehr fakultativer Leistungsinhalt der Versichertenpauschalen, so dass die Gesprächsleistung nach der 03230 bzw. 04230 auch im Zusammenhang mit der Versichertenpauschale abgerechnet werden kann, wenn ein Gespräch von mindestens zehn Minuten Dauer geführt wird. Änderung der Leistung nach der GOP 34600 (Osteodensitometrische Untersuchung I bzw. Aufnahme einer neuen Leistung GOP 34601 (Osteodensitometrische Untersuchung II) zum 1. Januar 2014 Aufgrund einer durch den gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Änderung der Nr. 7 Osteodensitometrie bei Osteoporose ist entsprechend der Richtlinien die GOP 34600 angepasst, sowie eine weitere Leistung nach der GOP 34601 aufgenommen worden. Die aufgeführten Änderungen bzw. die kompletten Beschlüsse wurden bis jetzt lediglich auf der Internetseite des Institutes des Bewertungsausschusses (www.institut-desbewertungsausschusses.de/ba/beschluesse.html) veröffentlicht. Die Veröffentlichung im Deutschen Ärzteblatt erfolgt in Kürze. 1.2.

Veröffentlichung

Änderungen bei Schutzimpfungen zum 1. Januar 2014 Im letzten Bezirksstellen-Rundschreiben informierten wir Sie bereits über die Anhebung der Vergütungen für Schutzimpfungen für BKK, IKK, SVLFG und Knappschaft. Daneben ergeben sich zu Beginn des Jahres noch folgende weitere Änderungen: Impfung gegen Rotaviren ab 20. Dezember 2013 GKV-Leistung und Bestandteil der Schutzimpfungs-Richtlinie Die Impfung gegen Rotaviren kann zur Grundimmunisierung von Kindern im Alter von zwei und drei (sowie ggf. im Alter von vier) Monaten durchgeführt werden. Die erste Impfung sollte möglichst frühzeitig erfolgen und ist bereits ab dem Alter von sechs Wochen möglich. Der Mindestabstand zwischen den Impfdosen sollte vier Wochen betragen. Abhängig vom Impfstoff wird die Impfung in zwei oder drei Dosen verabreicht und sollte bis zum Alter von 16 bzw. 20 bis 22 Wochen abgeschlossen sein, spätestens aber bis zum Alter von 24 bzw. 32 Wochen. Die Verhandlungen über die Vergütung der Impfung konnten bisher nur mit der AOK Niedersachsen und den Betriebskrankenkassen zum Abschluss gebracht werden. Die Impfung ist unter den KVN-internen Gebührenordnungsnummern 89127 A bzw. 89127 B abzurechnen. Der Impfstoff ist als Einzelverordnung auf den Namen des Patienten verordnungsfähig.

Vergütung

KVN-Rundschreiben Januar 2014

4

Mit der Knappschaft und der hkk gelten weiterhin die Ergänzungsvereinbarungen. Bei allen übrigen Kassen sind die Kosten den Patienten privat in Rechnung zu stellen. Ergänzungsvereinbarung Rotaviren mit der pronova BKK Die Ergänzungsvereinbarung wurde von der Kasse zum 31. Dezember 2013 gekündigt. Die Kündigung erfolgte vor dem Hintergrund, dass die Impfung gegen Rotaviren ab 1. Januar 2014 durch die Betriebskrankenkassen in die reguläre Impfvereinbarung aufgenommen wurde. Die KVN-internen Gebührenordnungsnummern 92200 A und B sind somit ab 1. Januar 2014 für die pronova BKK nicht mehr berechnungsfähig.

Nicht mehr berechnungsfähig

Kombinationsimpfung gegen Hepatitis A und B Die Kombinationsimpfung gegen Hepatitis A und B kann nunmehr auch gegenüber den Ersatzkassen unter den internen Gebührenordnungsnummern 89202 A und B mit jeweils 6,50 Euro abgerechnet werden. Die Verordnung des Impfstoffs erfolgt als Einzelverordnung auf den Namen des Patienten.

Einzelverordnung

Masern- bzw. Röteln-Einzelimpfung für Kinder Für die in Einzelfällen durchgeführten Masern- bzw. RötelnEinzelimpfungen bei Kindern wurden die Impfziffern 89113 K (Masern) und 89123 K (Röteln) eingerichtet. Die Vergütungen entsprechen denen der Masern- bzw- Röteln-Einzelimpfungen bei Erwachsenen. Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie Zur besseren Übersichtlichkeit werden innerhalb der einzelnen Impfungen Zwischenüberschriften (Grundimmunisierung, Standardimpfung, Indikationsimpfung, Auffrischimpfung, berufliche Indikationen, unvollständiger Impfschutz, Reiseimpfung) eingeführt. Des Weiteren erfolgt eine weitgehende Vereinheitlichung von Altersangaben in Jahren und Monaten.

Vereinheitlichung von Altersangaben

Anlage 2 der Schutzimpfungs-Richtlinie Bei den Dokumentationsziffern wird ein Hinweis aufgenommen, sofern sich ein Impfstoff derzeit nicht im Handel befindet. Die Dokumentationsziffer für die Impfung gegen Masern, Mumps, Röteln im Erwachsenenalter bei entsprechender bestehender Indikation (89301) wird gestrichen. Die Dokumentation kann künftig über die vorhandenen Ziffern 89301 A und B erfolgen.

Dokumentationsnummer gestrichen

KVN-Rundschreiben Januar 2014

2.

Verordnungen

2.1.

Einschränkungen bei der Versorgung eines suprapubischen Katheters im Rahmen der Häuslichen Krankenpflege

5

Der Verbandwechsel bei einem suprapubischen Katheter kann künftig nur noch • •

nach Neuanlage des Katheters (bis zu 14 Tage) bei Entzündungen mit Läsionen der Haut an der Katheteraustrittstelle

verordnet werden. Ausnahmen gelten für die Verordnung bei Patienten mit kognitiven Einschränkungen (beispielsweise von Gedächtnis, Wahrnehmung, Aufmerksamkeit, Orientierung oder bei psychomotorischer Unruhe). Hier kann der Arzt die Abdeckung verordnen, wenn damit verhindert wird, dass sich der Patient verletzt oder den Katheter beschädigt. In patientenindividuellen Fällen kann die Verordnung auch erfolgen, wenn bei erheblichen Schädigungen körperlicher Funktionen, insbesondere ein durch die Schädigung erhöhtes Infektionsrisiko durch die Abdeckung wirksam vermindert werden kann. Dies muss jeweils aus der Verordnung hervorgehen.

Ausnahmen

Eine entsprechende Änderung der Nr. 22 des Leistungsverzeichnisses der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie hat der Gemeinsame Bundesausschuss beschlossen. 2.2.

Amikacin bei Tuberkulose - Änderung der Anlage VI (Off-Label-Use) Mit Wirkung vom 3. Dezember 2013 wurde Amikacin zur Anwendung bei Tuberkulose in die Anlage VI (Off-Label-Use) Teil A der ArzneimittelRichtlinie (AM-RL) aufgenommen. Somit kann Amikacin im nicht zugelassenen Anwendungsgebiet zur Therapie/Heilung von Patienten mit einer Tuberkuloseerkrankung, die gegen eine zugelassene antituberkulöse Therapie resistent ist, nur im Rahmen einer Kombinationstherapie verordnet werden. Die Anwendung ist streng an das Vorliegen der Mehrfachresistenz (MDR) / Extensiven Resistenz (XDR)-Situation und an die Materialabnahme zur Resistenzbestimmung/das Vorliegen einer Resistenzprüfung der Tb-Erreger gebunden. Nutzen und Risiko einer Tuberkulose-Therapie mit Amikacin sollen von einem in der Tuberkulose-Therapie erfahrenen Arzt abgewogen werden. Toxizitätsrisiken können durch Anwendung regelmäßigen Monitorings der Nierenfunktion, des Audiogramms und der Gleichgewichtsprüfung minimiert werden. Im Fall einer Toxizität sollte wegen der möglichen Irreversibilität eine erneute Nutzen-Risiko Analyse vorgenommen und dokumentiert werden, bevor Amikacin weiter angewendet wird.

Toxizitätsrisiken

KVN-Rundschreiben Januar 2014

6

Eine Beschreibung der Dosierung sowie Hinweise zu Kontraindikationen und Nebenwirkungen entnehmen Sie bitte der Anlage VI der AM-RL und den entsprechenden Fachinformationen. Im Rahmen des vorgenannten Off-Label-Use haben folgende Hersteller für ihre Amikacin-haltigen Arzneimittel einer Anwendung zugestimmt (Haftung des pharmazeutischen Unternehmers): B. Braun Melsungen AG und Fresenius Kabi Deutschland GmbH. Daher empfehlen wir bei Verordnungen von Amikacin-haltigen Arzneimitteln der genannten Hersteller in dieser Off-Label-Indikation das Setzen des Aut-IdemKreuzes. Haftungsrechtliche Konsequenzen in Folge eines Austausches in der Apotheke gegen ein vergleichbares Präparat, dass keine OffLabel-Zustimmung hat, können so vermieden werden.

Aut-Idem

Besondere Anforderungen an die Verlaufsdokumentation einer OffLabel-Behandlung mit Amikacin sind nicht definiert. Den vollständigen Beschluss sowie die Anlage VI der AM-RL finden Sie auf der Website des G-BA (www.g-ba.de) unter: Beschlüsse - Beschlussdatum 19. September 2013; die Anlage VI unter: Richtlinie Arzneimittel - Anlage VI. 2.3.

Mycophenolat Mofetil bei Myasthenia gravis Änderung der Anlage VI (Off-Label-Use) Mit Wirkung vom 3. Dezember 2013 wurde Mycophenolat Mofetil bei Myasthenia gravis in die Anlage VI (Off-Label-Use) Teil A der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) aufgenommen. Somit kann Mycophenolat Mofetil zur Langzeittherapie bei generalisierter Myasthenia gravis im Falle einer Therapieresistenz unter Behandlung mit zugelassenen Substanzen oder bei Unverträglichkeit/Therapieresistenz einer ausreichend dosierten Therapie von Azathioprin oder - falls eine Absenkung der begleitenden Kortikoid-Dosis unter die Cushing-Schwelle nicht erreichbar war ausnahmsweise verordnet werden. Behandlungsziel ist eine Aufrechterhaltung oder Besserung der Remission. Die Therapie einer Myasthenia gravis mit Mycophenolat Mofetil darf ausschließlich durch eine(n) im Krankheitsbild erfahrene(n) Fachärztin/Facharzt für Nervenheilkunde oder Fachärztin/Facharzt für Neurologie oder Nervenärztin/Nervenarzt erfolgen. Hinweise zur Dosierung sowie zu Kontraindikationen und Nebenwirkungen entnehmen Sie bitte der Anlage VI der AM-RL und den entsprechenden Fachinformationen. Im Rahmen des vorgenannten Off-Label-Use haben folgende Hersteller für ihre Mycophenolat-Mofetil-haltigen Arzneimittel einer Anwendung zugestimmt (Haftung des pharmazeutischen Unternehmers): 1A Pharma GmbH, EURIM-PHARM Arzneimittel GmbH, HEXAL AG, Roche Registration Ltd. Daher empfehlen wir bei Verordnungen von Mycophenolat-Mofetil-haltigen Arzneimitteln der genannten Hersteller in dieser Off-Label-Indikation das Setzen des Aut-Idem-Kreuzes. Haftungsrechtliche Konsequenzen in Folge eines Austausches in der Apotheke gegen ein vergleichbares Präparat, dass keine Off-LabelZustimmung hat, können so vermieden werden.

Aut-Idem

KVN-Rundschreiben Januar 2014

7

Besondere Anforderungen an die Verlaufsdokumentation einer OffLabel-Behandlung mit Mycophenolat Mofetil sind nicht definiert. Den vollständigen Beschluss sowie die Anlage VI der AM-RL finden Sie auf der Website des G-BA (www.g-ba.de) unter: Beschlüsse Beschlussdatum 19. September 2013; die Anlage VI unter: Richtlinie Arzneimittel - Anlage VI.

3.

Allgemeine Hinweise

3.1.

KVN-Vertreterversammlung beschließt Verkürzung der Bereitschaftsdienstzeiten ab 1. Juli 2014 Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen hat eine Verkürzung der Bereitschaftsdienstzeiten beschlossen. Für den Bereitschaftsdienst gelten ab 1. Juli 2014 folgende Bereitschaftsdienstzeiten: • • •

Montag, Dienstag, Donnerstag ab 19 Uhr Mittwoch, Freitag ab 15 Uhr Sonnabend, Sonntag, Feiertag, Heiligabend, Silvester ab 8 Uhr bis jeweils 7 Uhr des darauf folgenden Tages

Zeiten

Die KVN-Vertreterversammlung hielt eine geringfügige Verkürzung der Bereitschaftsdienstzeiten für gerechtfertigt. In vielen anderen LandesKVen beginnt der Bereitschaftsdienst ebenfalls abends erst um 19 Uhr und hört morgens um 7 Uhr auf, so dass es nicht zu erklären ist, warum der Bereitschaftsdienst in Niedersachsen zwangsläufig abends und morgens eine Stunde länger dauern soll. Am Mittwoch und Freitag sei es ebenfalls ausreichend, den Bereitschaftsdienst erst um 15 Uhr beginnen zu lassen. Auch an anderen Wochentagen beginnen die Sprechstunden in den Praxen nach der Mittagspause üblicherweise erst wieder um 15 Uhr. Die Verkürzung der Bereitschaftsdienstzeiten ist juristisch abgesichert. Es ist höchstrichterlich bestätigt worden, dass zwar grundsätzlich die vertragsärztliche Versorgung „rund um die Uhr“ von der KV sicherzustellen ist, es aber durchaus auch „Lücken“ zwischen den Zeiten des Bereitschaftsdienstes und den tatsächlich angebotenen Sprechzeiten im Bezirk geben könne und diese hinzunehmen seien. Denn beim kassenärztlichen Bereitschaftsdienst gehe es nicht um eine Notfallrettung, sondern um ambulante Versorgung, die auch sonst mit Wartezeiten verbunden sei. Außerdem müsse es auch eine angemessene Vorbereitungszeit für den Bereitschaftsdienst geben. Das Wechseln der Arbeitskleidung, das Zusammenstellen des Bereitschaftsdienstkoffers und die Anfahrt zur Bereitschaftsdienstpraxis müssten berücksichtigt werden.

Juristisch abgesichert

Angemessene Vorbereitungszeit

KVN-Rundschreiben Januar 2014

3.2.

Befragung niedergelassener Gynäkologinnen und Gynäkologen zu Vorsorgeuntersuchungen und kindlichem Wachstum in der Schwangerschaft in Bremen und Niedersachsen. Das Leibniz-Institut für Präventionsforschung und Epidemiologie - BIPS führt seit Anfang 2012 die vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) geförderte BIUS-Studie mit dem Titel: „Fall-KontrollStudie zu Vorsorgeuntersuchungen und kindlichem Wachstum in der Schwangerschaft“ durch. Neben der zweijährigen Fall- und Kontrollrekrutierung in den kooperierenden Bremer Geburtskliniken mit anschließender Befragung der Mütter ist es Ziel der BIUS-Studie, die gängige Praxis der Diagnostik von vorgeburtlichen Wachstumsverzögerungen im Rahmen der Schwangerenvorsorge abzubilden. Dabei ist der Entscheidungsprozess der Gynäkologinnen und Gynäkologen von besonderem Interesse, d. h. wann auf Grundlage der Informationen aus sonografischen Untersuchungen eine Wachstumsverzögerung diagnostiziert wird und welche weiteren Faktoren bei diesem Entscheidungsprozess mit einbezogen werden. Das BIPS bittet niedergelassene Gynäkologinnen und Gynäkologen in Bremen und Niedersachsen an einer kurzen Befragung teilzunehmen. Hierzu wird das BIPS die niedergelassenen Gynäkologinnen und Gynäkologen Anfang 2014 kontaktieren.

3.3.

8

Ziel der Studie

Bitte um Teilnahme

Hausarztvertrag mit der AOK Niedersachsen hier: Änderung zum 1. Januar 2014 Im Rahmen der Aktualisierung und Weiterentwicklung des mit der AOK Niedersachsen zwischen den Hausarztverbänden Niedersachsen und Braunschweig sowie der KVN abgeschlossenen Hausarztvertrages wird mit Wirkung zum 1. Januar 2014 die Diagnose-Liste angepasst. Aktuelle Übersichten bzw. Listen der neu hinzugekommenen und weggefallenen ICDs sind im KVN-Portal veröffentlicht. In diesem Zusammenhang wird darum gebeten, für die eingeschriebenen Patienten individuell zu prüfen, ob die bisher im KVNPortal eingetragenen Diagnosen noch dem aktuellen Gesundheitszustand entsprechen. Der Aufwand dieser Überprüfung wird mit Wirkung ab 1. Januar 2014 über eine neue Aufwandspauschale ausgeglichen. Diese Pauschale wird einmalig je erstmalig eingetragener Indikationsgruppe gezahlt. Diese zusätzliche Vergütung soll den Verwaltungsaufwand im Rahmen der Aktualisierung bzw. Ergänzung von Diagnosecodierungen ausgleichen. Die Aufwandspauschale wird in Zukunft im Honorarbescheid über die KVN-interne GO-Nr. 99306 ausgezahlt. Die Belegprüfungsaktion des Jahres 2010 konnte seitens der AOK nunmehr abgeschlossen werden. Es war festzustellen, dass ein erheblicher Teil der Originale von Teilnahmeerklärungen von eingeschriebenen Versicherten arztseitig nicht beigebracht werden konnten. Die Teilnahme betroffener Patienten am Hausarztvertrag muss daher rückwirkend storniert werden. Es ist allerdings möglich, diese Patienten neu einzuschreiben. Um zum Teil erhebliche

Individuell prüfen

Aufwandspauschale

KVN-Rundschreiben Januar 2014

Honorarrückforderungen für die Vergangenheit zu vermeiden, haben sich die Vertragspartner darauf geeinigt, die Vertragsmanagementpauschale von 5,50 Euro auf fünf Euro abzusenken. Diese Absenkung erfolgt für das 1. und 2. Quartal des Jahres 2014. Ab dem 3. Quartal des Jahres 2014 soll der bisherige Betrag von 5,50 Euro wieder gezahlt werden. Mit dieser Regelung sind alle Ansprüche der AOKN auf Honorarrückforderungen aus diesem Sachverhalt erledigt. 3.4.

A Vertragsmanagementpauschale abgesenkt

Tonsillotomieverträge mit der KKH, der BARMER-GEK, der BKK Novitas, der Bahn BKK, der hkk und der pronova BKK In Verhandlungen mit den o. g. Krankenkassen konnte erreicht werden, dass die in den jeweiligen Tonsillotomieverträgen vereinbarten Vergütungen mit Wirkung ab 1. Januar 2014 um 2,81 Prozent angehoben werden. Im Übrigen bleiben die Verträge inhaltlich grundsätzlich unverändert.

3.5.

9

Vergütungen um 2,81 Prozent angehoben

DMP-Teilnahme- und Einwilligungserklärungen im Rahmen der Blankoformularbedruckung Im letzen Bezirksstellen-Rundschreiben berichteten wir darüber, dass die Datenstelle für eine Übergangszeit alle (sowohl fehlerhafte als auch korrekte) DMP-Teilnahme- und Einwilligungserklärungen aus der Blankoformularbedruckung als unkenntlich gekennzeichnet und abgewiesen hatte. Zwischenzeitlich nimmt die Datenstelle zwar korrekte Belege wieder entgegen. Unklar war bislang noch, wie mit den abgewiesenen korrekten Belegen zu verfahren ist. Gegen die erneute Einbestellung der Patienten für eine nochmalige Unterschriftsleistung hat sich die KVN erfolgreich gewehrt. In Gesprächen mit Interforum konnte erreicht werden, dass die Datenstelle im Januar 2014 die abgewiesenen Teilnahme- und Einwilligungserklärungen nochmals einer Sichtprüfung unterzieht. Sofern die Belege korrekt sind, werden sie plausibel gestellt und im nächsten Kontoauszug Ihnen gegenüber als richtig ausgewiesen. Die fehlerhaften Teilnahme- und Einwilligungserklärungen sind nochmals auszustellen und vom Patienten unterschreiben zu lassen.

3.6.

Neuer Tonsillotomievertrag zwischen der AOK Niedersachsen und der KVN für Kinder im Alter von zwei bis sechs Jahren Mit Wirkung ab 1. Januar 2014 hat die KVN mit der AOK Niedersachsen einen neuen Vertrag geschlossen, der es ermöglicht, ambulant durchgeführte Tonsillotomien über die KVN abzurechnen. Diese Regelungen gelten nur für Kinder im Alter von zwei bis maximal sechs Jahren. Die Vertragsteilnahme ist freiwillig. Interessierte HNO-Operateure müssen die Teilnahme am Vertrag einmalig formell beantragen. Anästhesisten und ggf. nachbehandelnde konservativ tätige HNO-Ärzte erklären ihre Teilnahme durch die Abrechnung der KVN-internen GO-Nummern.

Erneute Sichtprüfung

KVN-Rundschreiben Januar 2014

Alle Leistungen werden dem HNO-Operateur und dem Anästhesisten außerhalb des EBM - zu festen Eurobeträgen vergütet. Konservativ tätige HNO-Ärzte erhalten für die Durchführung der postoperativen Nachbehandlungen einen Zuschlag zur regulären EBM-Vergütung. Der vollständige Vertrag ist im KVN-Portal unter Verträge/besondere ambulante ärztliche Versorgung/AOK Niedersachsen - Tonsillotomie einsehbar.

10

KVN-Rundschreiben Januar 2014

4.

11

Veranstaltungen im Februar 2014 Hier bekommen Sie eine Übersicht über Seminare und Fortbildungen der KVN mit noch freien Plätzen im Februar 2014. Ein Anmeldefax ist angehängt. Bitte nutzen Sie für unterschiedliche Seminare separate Anmeldefaxe. Die ausgefüllten Anmeldungen faxen Sie bitte an folgende Nummer: 0511 380-3480. Weitere Informationen, welche Angebote für Ihre Praxis und die MitarbeiterInnen am besten geeignet sind, finden Sie auf unserer Internetseite. Dort können Sie sich auch direkt online anmelden: www.kvn.de/Seminarangebot Ort

Datum

Gebühr p. P.

Hygiene in der Arztpraxis

Hannover

27.Feb

139 Euro

Der kleine Knigge – Souverän in den Berufsalltag

Hannover

28.Feb

115 Euro

Kommunikation und Motivation in der Arztpraxis

Aurich

19.Feb

80 Euro

Kommunikationstraining für MFA Modul 1: Die Rezeption

Oldenburg

5.Feb

65 Euro

Palliativmedizin in der ambulanten Versorgung

Lüneburg

19.Feb

22 Euro

Palliativmedizin in der ambulanten Versorgung

Verden

26.Feb

22 Euro

Umgang mit schwierigen Patienten: Kommunikationstraining

Hannover

26.Feb

139 Euro

Hannover

19.Feb

kostenlos

Name Qualitäts- und Praxismanagement

Abrechnung und Verordnung Heilmittel – Tipps und Hinweise für die tägliche Praxis

Medizinische und psychotherapeutische Themen Beschäftigungsverbot beim Mutterschutz

Hannover

5.Feb

kostenlos

Palliativmedizin in der ambulanten Versorgung

Lüneburg

19.Feb

22 Euro

Verden

26.Feb

22 Euro

Bremervörde

14.Feb

995 Euro

Palliativmedizin in der ambulanten Versorgung Psychosomatische Grundversorgung (Weiterbildungskurs

KVN-Rundschreiben Januar 2014

12

Verbindliche Anmeldung (bitte vollständig ausfüllen) Fax an 0511 380-3480 Ich nehme am Seminar

_______________________________________________________________

mit _____ Person/en teil.

_______________________________________________________________ Datum des Seminars

_____________________________________________________________________ Vor- und Nachname(n) der/des Teilnehmer/s

_______________________________________________________________ Vor- und Nachname des Rechnungsempfängers (Praxis)

_______________________________________________________________ Anschrift des Rechnungsempfängers (Straße, PLZ, ORT)

_______________________________________________________________ E-Mail-Adresse

_______________________________________________________________ Telefonnummer für evtl. Rückfragen

_________________________ Datum Mit der verbindlichen Anmeldung akzeptiere ich die AGB der KVN. Abschicken

Stempel