Gelbe – Karte – Brief Unfall beim Umfüllen von Kraftstoff - DRK

11.08.2012 - Beim Arbeiten mit Kanistern sind geeignete Einfüllstutzen (mit Siebeinsatz) zu ver- wenden! Literaturhinweis: AiD-Information Juli 2010 „Ohne ...
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Landesverband Baden-Württemberg e.V.

Gelbe – Karte – Brief 11. August 2012

Unfall beim Umfüllen von Kraftstoff

Bitte heften Sie diese Fachinformation im Arbeitsschutz-Ordner ab.

Die Feuerwehr Frankfurt berichtet von einem schweren Unfall beim Umfüllen von Kraftstoff.

Was passierte: Ein Mitarbeiter der Feuerwehr war damit beschäftigt, einen Kraftstoffkanister (Doppelkanister für Motorkettensägen-Kraftstoff) aufzufüllen. Diese Arbeiten führte er zwischen zwei Einsatzfahrzeugen in der Fahrzeughalle durch. Während des Umfüllvorganges lief eine geringe Menge daneben. Der Mitarbeiter setzte jedoch seinen Umfüllvorgang fort. Die Benzinlache auf dem Fahrzeughallenboden wollte er danach beseitigen. Während des Umfüllvorganges klingelte plötzlich sein Mobiltelefon und zündete das im Arbeitsbereich gebildete Kraftstoff-Luftgemisch. Dabei geriet seine Hose in Brand. Im Affekt trat er mit dem Fuß den Kanister zunächst gegen ein Einsatzfahrzeug und anschließend noch gegen die Fahrzeughallenwand bevor er den Brand mit einem Feuerlöscher an sich selbst und dem Kanister löschte. Er zog sich bei diesem Unfall am rechten Bein Verbrennungen 3.Grades zu, die stationär behandelt werden mussten. Schon die geringe Menge Kraftstoff reichte aus, um eine nicht unerhebliche Menge an zündfähigem Gemisch zu erzeugen. Diese zündfähige Dampfwolke war, aufgrund der mangelnden Luftbewegung in der Fahrzeughalle (geschlossener Raum), in unmittelbarer Umgebung des Mitarbeiters vorhanden. Dabei spielt die Raumtemperatur, zumindest bei Flüssigkeiten wie Benzin mit einem Flammpunkt unter -21°C, nur eine untergeordnete Rolle. Ob letztendlich das Mobiltelefon selbst oder eine andere Zündquelle zur Zündung geführt haben, kann im Nachhinein nicht mehr nachvollzogen werden.

Quelle: Feuerwehr Frankfurt

Redaktion: Björn Vetter, DRK Landesverband Baden-Württemberg e.V. Verantwortlich für den Inhalt: Udo Burkhard - Instruktor Technik und Sicherheit, Gefahrgutberater (bd-arbeitsschutz, Aichhalden) Michael Kasper - Fachberater Arbeitsschutz

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Gelbe – Karte – Brief 10. August 2012

Hinweise zum sicheren Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten / Kraftstoff  Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist unzulässig: o o o o

in Durchgängen und Durchfahrten, in Treppenräumen, in allgemein zugänglichen Fluren, in Arbeitsräumen!

 In Garagen bis 100 m² Nutzfläche dürfen maximal 20 Liter Benzin und 200 Liter Diesel gelagert werden. In Garagen mit mehr als 100 m² Nutzfläche ist keine Lagerung erlaubt!

 Das Umfüllen brennbaren Flüssigkeiten darf nur in gut gelüfteten Bereichen bzw. im Freien durchgeführt werden! Beim Umfüllen ist die Verwendung von Auffangwannen oder geeigneten Auffangmatten Pflicht! Dies gilt auch für das Betanken von Motorgeräten oder Fahrzeugen außerhalb von Tankstellen!

 Verschüttete brennbare Flüssigkeiten sind sofort mit geeigneten Mitteln (z.B. Ölbinder, Chemikalienbinder, Ölbindevlies o.ä.) aufzunehmen und anschließend sachgerecht zu entsorgen!

 Beim

Arbeiten mit brennbaren Flüssigkeiten müssen Maßnahmen gegen statische Aufladung und gegen Funkenbildung getroffen werden (Mobiltelefone und Motoren ausschalten, tragen antistatischer Kleidung / Schuhwerk, nicht rauchen)!

 Beim

Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten ist das Essen und Trinken untersagt. Auf ausreichende Händehygiene achten! Als kurzfristiger Spritzschutz können Einweghandschuhe aus Nitril oder PE-Folie eingesetzt werden.

 Beim Betanken von Motorgeräten oder Fahrzeugen aus Kanistern und dem Umfüllen aus Kanistern ist zusätzlich eine Schutzbrille als Spritzschutz erforderlich!

 Beim Arbeiten mit Kanistern sind geeignete Einfüllstutzen (mit Siebeinsatz) zu verwenden!

Literaturhinweis:

AiD-Information Juli 2010 „Ohne geht’s nicht – Sicherer Umgang mit Kraftstoffen“

Diese Veröffentlichung entspricht dem Stand des technischen Wissens zum Zeitpunkt der Herausgabe. Der Verwender muss die Anwendbarkeit auf seinen speziellen Fall und die Aktualität der ihm vorliegenden Fassung in eigener Verantwortlichkeit prüfen. Eine Haftung des DRK-Landesverbandes Baden-Württemberg e.V. und derjenigen, die an der Ausarbeitung beteiligt waren, ist ausgeschlossen.

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