Stadt Iphofen
Baugebiet "Hündlein"
Bebauungsplan mit Grünordnungsplan
Plannummer
Auftraggeber
Planung
Projektleiter
Mitarbeit Stand
Stadt Iphofen, 1. Bürgermeister Mend, Rathaus 97346 Iphofen, Tel. 09323 87150 SBS Planungsgemeinschaft Ruffinistr. 16, 80637 München Fabristr. 10, 89075 Ulm Dipl. Ing. Sidonie Bilger-Wölpert Architektin-Regierungsbaumeisterin Hartmut Schließer Architekt-Bauingenieur mit Dipl.Ing. Barbara Baumann, Landschaftsarchitektin Prinz-Ludwig-Str. 27, 85354 Freising, Tel 08161-2349400 Hartmut Schließer Telefon 089 161297 Telefax 089 161281 Martin Popp Dorothee Rummel 29.09.03 20.10.03 21.10.03 03.11.03 08.12.03 01.03.04 Satzungsbeschluss 23.06.04 1. Änderungsverfahren 09.12.05 2. Änderungsverfahren
Maßstab 1: 1000
SBS
Planungsgemeinschaft
Stadtplanung Objektplanung Landschaftsplanung
M 1:10 000
Verfahrensvermerke 1. Der Stadtrat hat in der Sitzung vom 10.02.03/17.11.03 die Aufstellung des Bebauungsplans mit Grünordnungsplan beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 14.03.03/21.11.03 ortsüblich bekannt
953
918
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WEINBERGE
958
958/1
959
960
91 6
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914
911
799
909
A
25 3
9,0
910 25
2
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D
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139
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5
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6, 0
4 25
P
796
3,0
P
796/1
P
SF
6,0
P
SF 4/ 74
744/1 9,0
744
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A
17
744/3 18
A
744/4
56,50
P
/5 744
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55,00
58,50 55,00
57,50 56,50
742/5
7 56,50
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P
30
P
53,50
4,0
29
6 25
3
P
743/1
25
3,0
52,00
8 25
3,0
2 25
25
3,0
4 25
D
5 25
1
6,0
25
/2 743
SF
742/3 0 6 2
3,0
742/1
57,50
32
7,5
31
A P 55,00
WA
AW
27
D
739/9 58,50
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7,5
745
2,0
739/8
7 25
739
34
WA
P
739/15
25 5 56,00
252
57,50
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16
39
3 25
36
4 25
58,00
6,0
739/12
gstr. Neuber
6 25
9,0
D
20,0
8
56,50
37
25
P
739
9,0
260
58,50
P
259
6,0
6,0
P
739/11
35
3,0 56,00
739/14
257P
/1 737
3,0
55,50
739/7
19
56,50
21
256
P
55,00
737/3
38
3,0 55,50
737
P
255
54,00
40
6,0
25 4
P
23
736/7 736/3
737/2 54,50 53,50
736
25 3
/6 736
736/5
5770
8 42
G
736/2
P
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736/4 751 B
6
5,5
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W
B
4
3,0
757
7
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714/2 714 5754
709
5753
5,0
714
714/1
5752 712
707
713
700
715
711
W
706
AW
723
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764 705
703
704
724 5 82
691
702
722
700
701
A 1 Festsetzungen nach Planzeichen nach Planzeichenverordnung (PlanzV)
1 Art der baulichen Nutzung WA
Allgemeines Wohngebiet nach §4 BauNVO
2 Maß der baulichen Nutzung bis 0,3
Grundflächenzahl (GRZ) nach §19 BauNVO
ID
Erdgeschoss und ausbaubares Dachgeschoss mit Kniestock bei Einzel-, Doppel- und Reihenhäusern (siehe auch textliche Festsetzungen).
I ID
Zwei Geschosse und ausbaubares Dachgeschoss ohne Kniestock bei Geschosswohnungsbauten.
3 Bauweise, Baulinien und Baugrenzen E D
Allgemein sind Einzelhäuser zulässig, abweichend davon sind in entsprechend gekennzeichneten Bereichen auch Doppelhäuser,
H
Reihenhäuser und
G
Geschosswohnungsbauten zulässig. Hauptfirstrichtung zwingend Baulinie Baugrenze
4 Flächen für den Gemeinbedarf Vorbehaltsfläche für den Gemeinbedarf/ atypisches Gebäude zulässig 5 Flächen für Verkehrsanlagen Straßenbegrenzungslinie Straßenverkehrsflächen Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (Gehweg - und Parkstreifen als Hinweis) Fußweg / Radweg P
öffentliche Parkplätze
1 12
6 Flächen für Versorgungsanlagen
20
Elektrizität 18 Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen unterirdisch
24
In d
Pumpwerk
en
We
inb erg en
15
15
17
7 Grünordnung
16
14
19
7
Mulden und Gräben für Rückhaltung und Ableitung von Niederschlagswasser 11
26
Öffentliche Grünflächen mit Zweckbestimmung 13
Parkanlage/ Anger 12
23
Spielplatz 5
9
Private Grünflächen, von jeglicher Bebauung freihalten
T T T T T T TT
T T T T T
TT T T T T T T
A
Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung der Landschaft 7
3
Wasserflächen
Ausgleichsfläche nach §9 Abs (1a) BauGB
T T T TT
1
Bindungen für den Erhalt und das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen: 5
Erhalt bestehender Bäume / Gehölze bestehende Bäume verpflanzen 3
8a
Pflanzung von Bäumen / Gehölzen
1
heimischer Großbaum kleinkroniger Straßenbaum
Obstbaum / Baum mit Obstbaumcharakter 8
Gehölzpflanzung (vgl. Informationsbroschüre, Liste 2,3) 3
6
4
2 1
11
9
8
Private Grünflächen mit Bindungen für die Begrünung der Baugrundstücke entlang Grundstücksgrenzen zum Ortsrand mit freiwachsenden, standortheimischen Sträuchern 3 (vgl. Informationsbroschüre, Liste 1). Gartentore nicht zulässig.
2 2
2a
4a
1
8 Sonstige Planzeichen Festgesetzte Flächen für Carports/Garagen außerhalb der überbaubaren Flächen Stellplätze Grenze des räumlichen Geltungsbereiches Abgrenzung unterschiedlicher Festsetzungen Festsetzung der Höhenlage der Hauptgebäude bezogen auf OKFB (+/- 25 cm) soweit sie für eine geordnete städtebauliche Entwicklung erforderlich sind (ansonsten siehe unter B 2, Absatz 6)
(2)57,50
Stützmauern auf öffentlichem Grund (Tockenmauern aus Naturstein) Böschungen, alternativ Trockenmauern, soweit erforderlich
A2
Sonstige Festsetzungen SF
Sonderfläche (siehe textliche Festsetzungen Punkt 2, letzter Absatz) 1
Verkehrsberuhigter Bereich Bushaltestelle
B
2
1
Hinweise 3
C
bestehende Grundstücksgrenze vorgeschlagene Grundstücksgrenze mit Grundstücksgröße
er Rödelse Tor
vorgeschlagene Gebäude 4 5 6 3
1
Höhenlinien Bestand (Urgelände) 33
Stadtpfarrkirche
6
Feldkreuz / Denkmal
Kirchgasse 31
8
29
10
30
32
258
27
4
20-kV-Leitungen zum Abbau vorgesehen
St.-Veit Kirch platz
7
2
12
Sichtdreieck (nur bei kritischen Sichtverhältnissen) 8 3
Vorschlag Grenze Ortseinfahrt 14
13
1
Hinweis auf wünschenswerte Baumpflanzungen außerhalb des Planungsgebietes
4
sse
id Äg
0 18
Rathaus 1
27
a Pfarrg
16
3
3
2
28 25
2
Gebäude Abbruch
B
Textliche Festsetzungen 1
Nutzung - Je Einzelgrundstück sind max. zwei Wohnungen, außerdem Räume für freie Berufe i.S. des §13 BauNVO, zulässig. Je Doppelhaus- bzw. Reihenhausgrundstück ist eine Wohnung, außerdem Räume für freie Berufe i.S. des §13 BauNVO, zulässig.
2
Baukörper, Dachform und Dachneigung - Ausgeschlossen sind regionaluntypische Gebäude, insbesondere z.B. alpenländische und norddeutsche Baustile und Bauelemente. - Bei Einzelhausbebauung muss das Verhältnis bei Hauptgebäuden von Breite zu Länge wenigstens 1: 1,2 betragen. - Bei Hauptgebäuden sind nur Satteldächer mit einer Dachneigung zwischen 42°- 48° mit Ziegeleindeckung zulässig. - (Winkel) Anbauten haben sich in Breite und Höhe dem Hauptgebäude unterzuordnen (max 50% der Traufseite des Hauptgebäudes).
- Ausgehend vom natürlichen oder neu hergestellten Geländeverlauf , darf die Traufhöhe bei erdgeschossigen Gebäuden Kniestock am höchsten Punkt des Geländes 4,0 m nicht überschreiten. Im Rahmen der Baueingabeplanung sind die Geländehöhen zu ermitteln und in den Plänen entsprechend darzustellen.
50 cm
- Ein Kniestock darf mit max. 50 cm ausgebildet werden.
- Doppelhäuser und Reihenhäuser sind sowohl nach Höhe als auch nach Lage straßenseitig in einer Ebene auszuführen. - Die Dachüberstände sind am Ortgang auf max. 20 cm, an der Traufe auf max. 30 cm beschränkt. - Die Belichtung des Daches erfolgt vorwiegend über die Giebelseiten. Zwerchdach, Dachgauben und Dachliegefenster sind knapp zu bemessen und müssen sich dem Hauptdach deutlich unterordnen. Vom Ortgang müssen die Dachgauben mindestens einen Abstand von 3 m haben. Dacheinschnitte und Lichtbänder sind nicht erlaubt. - In dem als Sonderfläche (SF) gekennzeichneten Gebiet gelten die o.g. Festsetzungen sinngemäß, abweichend davon sind andere Dachformen, geringere Dachneigungen und entsprechende -materialien sowie ein Obergeschoss mit einer reduzierten Wandhöhe bis max. 2,2 m zulässig. Über die Vorhaben ist im Einzelfall zu entscheiden.
3
Garagen / Carports und offene Stellplätze - Je Grundstück sind bei Einzelgebäuden mindestens 4 Stellplätze, bei Doppelhäusern jeweils 3, bei Reihenhäusern jeweils 2 sowie bei Geschosswohnungsbauten je Wohnung 2 Stellpätze im Bauantrag nachzuweisen. Ausreichend bemessene Aufstellflächen (Stauraum) vor Garagen / Carports können angerechnet werden.
4
- Grundsätzlich ist für jedes auf den Eigentümer bzw. Mieterhaushalt zugelassene Fahrzeug ein Stellplatz auf dem Grundstück herzustellen. - Sind Garagen / Carports nicht durch rotes, verbindliches Planzeichen festgesetzt, sind sie nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. - Garagen / Carports sind mit Satteldächern auszuführen oder als Flachdach zu begrünen. Ausgenommen sind durch rote, verbindliche Planzeichen festgesetzte Garagen/Carports, sie sind mit einem Satteldach auszuführen . 4
Nebenanlagen - Nebenanlagen i. S. des § 14(1) BauNVO, die der Nutzung des Grundstücks dienen, sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
5
Farben - Dacheindeckungen sind nur in rötlichen Farbtönen zugelassen. Glänzend engobierte Ziegel (Edel-Engobe) sind nicht zugelassen. - Bei Wandfarben sind grelle Fassungen und violette / lila Farbtöne nicht zugelassen.
6
Solar-/ Photovoltaikanlagen - Solar- und Photovoltaikanlagen sind jeweils bis zu einer Größe von max. 9 qm zulässig. Aufschüttungen und Abgrabungen
7
- Der natürliche Geländeverlauf darf durch Aufschüttungen oder Abgrabungen nicht verändert werden. Ausnahmen bilden : Freisitze im Erdgeschoss bis max 80 cm sowie Freisitze auf Kellergeschossebene, sofern sie in der Breite den Gebäudeabmessungen untergeordnet sind und im Zuge der Erschließungsplanung angelegte gemeinschaftliche Mauern bzw. Böschungen, Gräben zur Oberflächenentwässerung und die Anlage von Teichen. 8
Einfriedungen Als Einfriedung sind zulässig: - Zu den Straßenseiten und zum Ortsrand: Zäune aus Holz oder Stahl mit einer Höhe von 0,9 bis 1,2 m. - An den Ortsrändern: Zäune aus Holz, Stahlgitter oder Maschendraht. Sockel sind nicht zulässig.
9
Befestigte Flächen - Eine Versiegelung mit Asphalt oder Ortbeton auf den privaten Grundstücksflächen ist nicht zulässig.
5
10
Mobilfunkanlagen - Der Bau von Mobilfunkantennen im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist nicht zugelassen
11
Pflanzgebote / Pflanzbindungen Die durch Planzeichen und Text festgesetzten Pflanzungen sind innerhalb zweier Vegetationsperioden nach Abschluss der Baumaßnahme auszuführen. Bindung für Bepflanzungen innerhalb der Baugrundstücke: - Pflanzung von mindestens einem heimischen Laubbaum oder einem hochstämmigen Obstbaum je Grundstück. - Geschnittene Hecken sind nur innerhalb der Baugrenzen zulässig. - Für geschnittene Hecken sind ausschließlich Laubgehölze zu verwenden (z.B. Liguster, Feldahorn, Hainbuche). - Fremdländische und exotische Bäume und Gehölze (auch heimische Nadelgehölze wie Kiefer, Fichte, Lärche dürfen nur in Ausnahmefällen und als Einzelexemplare Verwendung finden. - Ziersträucher müssen den heimischen Sträuchern zahlenmäßig untergeordnet sein (vgl. Informationsbroschüre).
12
Rückhaltung von Regenwasser - Dachwässer und Oberflächenwässer sind i.S. des §9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB in Zisternen einzuleiten, die auf dem Grundstück zu errichten sind ( Fassungsvermögen mindestens 5 cbm). Die Anlagen sind durch einen Überlauf an das örtliche Trennsystem anzuschließen. Die Entnahme von Brauchwasser ist in der jeweils gültigen Fassung der Entwässerungssatzung geregelt.
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Drainagewässer, Grundwasser - Drainagewässer dürfen nicht in den öffentlichen Schmutzwasserkanal eingeleitet werden. - Grundwasserabsenkung durch den Eigentümer ist nicht erlaubt. - Es wird darauf hingewiesen, dass in den tiefer liegenden Grundstücken mit Grundwasser gerechnet werden muss. Es wird empfohlen, entsprechende Maßnahmen vorzusehen.
14
Weitere textliche Festsetzungen - Das Baugebiet wird an das Gasversorgungsnetz angeschlossen. - Die Telekommunikationsanlagen sind zu verkabeln. - Je Grundstück ist ein Revisionsschacht vorzusehen. 6