AGB´S Bernd Schulz Immobilien

GEBÜHRENORDNUNG. Die Maklergebühren betragen wie nachstehend aufgeführt, sofern keine andere Provision im Angebot gefordert, oder schriftlich ...
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Allgemeine Geschäftsbedingungen Bernd Schulz Immobilien GmbH & Co. KG Die Geschäftsbedingungen der Bernd Schulz Immobilien GmbH & Co. KG gelten, sofern keine anderen Bestimmungen oder Vereinbarungen getroffen werden, für den Adressaten und Offertenempfänger uneingeschränkt.

1. GEBÜHRENORDNUNG Die Maklergebühren betragen wie nachstehend aufgeführt, sofern keine andere Provision im Angebot gefordert, oder schriftlich vereinbart wird. Maklergebühren sind vom Gesamtinhalt der vertraglichen Vereinbarung zu zahlen. Die Maklerfirma ist nicht zur Vermittlung verpflichtet, sondern es genügt der Nachweis der Gelegenheit zum Vertragsabschluss. Nachstehende Gebühren sind als Nettobeträge anzusehen, denen die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen ist. Bei Nachweis von Haus- und Grundbesitz für Käufer und Verkäufer je 3% des Kaufpreises, fällig und zahlbar bei Abschluss des Kaufvertrages. Bei Vermietung oder Verpachtung gewerblicher Mietverträge bis zu 5 Jahren sind 2 Monatsmieten und bei Verträgen über 5 Jahren, oder einer Verlängerungsoption über 5 Jahre Gesamtlaufzeit hinaus 4 Monatsmieten, zahlbar vom Mieter. Ein im Mietvertrag oder sonstigen Vereinbarungen eingeräumtes Vormietrecht (Optionsrecht) gilt als echte Vertragsdauer und ist somit ebenfalls gebührenpflichtig. Bei der Vermittlung von privaten Mietverträgen 2 Monatsmieten für den Auftraggeber. Bei Darlehensbeschattung 1% der Darlehenssumme, fällig und zahlbar bei Darlehenszusage durch den Gläubiger. Bei Nachweis von Geschäftsexistenzen sind die unter b) genannten Gebühren für die Anmietung, sowie 5% des Kaufpreises für Inventar- und Warenübernahme und Abstandssumme von dem Geschäftsübernehmenden zahlbar.

Für die Begründung eines Ankaufrechts oder Verkaufsrecht sind von dem hierdurch Begünstigten 1% des Kaufwertes als Nachweisprovision zu zahlen. Steht die Höhe des Kaufpreises nicht so fest, so ist zumindest der 12fache Jahresmietwert als Kaufpreis zugrunde zu legen. Für den Nachweis eines Objektes, welches sich in einem Zwangsvollstreckungsverfahren befindet, sind vom Ersteher 3% bei Zuschlag zu zahlen. Vom Eigentümer bzw. Auftraggeber 3% bzw. Ausschluss eines Bietungsabkommens bzw., wenn kein Bietungsabkommen geschlossen wird, bei Versteigerungszuschlag. Für den Nachweis eines Erbbaurechtsvertrages sind je 3% des Grundstückswertes von Erbbauberechtigten und Erbbauverpflichteten zu zahlen. Für die Ermittlung des Grundstückswertes ist davon auszugehen, dass die jährlich zu zahlende Erbpacht gleich 5% des Grundstückswertes ist. Der Makler behält sich vor, im Einzelfall eine von vorstehender Regelung abweichende Gebührenabsprache zu vereinbaren.

2. FÄLLIGE PROVISION Sämtliche Gebühren zuzüglich Mehrwertsteuer sind fällig am Tage des Vertragsabschlusses. Die Maklergebühr ist aber nicht nur bei der Vermittlung von Verträgen verdient und fällig, sondern auch schon dann,  wenn aufgrund des Nachweises des Maklers ein Vertrag zustande gekommen ist, wobei Mitursächlichkeit genügt. Der Gebührenanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn der abgeschlossene Vertrag durch Eintritt einer auflösenden Bedingung erlischt, aufgrund eines Rücktrittsvorbehaltes oder aus sonstigen Gründen, insbesondere durch Anfechtung, gegenstandslos oder nicht erfüllt wird. Der Gebührenanspruch wird auch nicht dadurch berührt, dass der Abschluss des Vertrages zu einem späteren Termin oder zu anderen Bedingungen zustande kommt, sofern der vertraglich vereinbarte wirtschaftliche Erfolg nicht wesentlich von dem ursprünglichen Angebotsinhalt abweicht. Dasselbe gilt auch für alle Fälle, in denen innerhalb von 2 Jahren vom Tage des rechtsverbindlichen Zustandekommens eines Geschäftes mit dem von dem Makler nachgewiesenen Interessenten ein weiteres Geschäft zustande kommt, das sich als Ergänzung oder Erweiterung des zunächst vermittelten Geschäftes darstellt. Dabei entfällt bei Ausübung eines vermittelten Ankaufssowie Vorkaufsrechtes eine zeitliche Begrenzung. Fällige Provisions- oder Rechnungsbeträge, die 2 Wochen nach Entstehung noch nicht an die Maklerfirma entrichtet sind, sind von da ab mit 1% monatlich zu verzinsen.

3. AUFTRAG Der Auftrag des Verkäufers, Vermieters oder sonstigen Anbietens gilt als erteilt, wenn der Makler um eine Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit gebeten wird. Der Auftrag des Kauf-, Miet-, oder sonstigen Interessenten ist erteilt, wenn eine schriftliche, mündliche oder fernmündliche Anfrage vorliegt und der Interessent daraufhin entsprechende Angebote erhält.

4. AUFTRAGSERTEILUNG FÜR DEN DRITTEN Wer für einen Dritten einen Maklerauftrag erteilt, wird persönlich provisionspflichtig, wenn die Maklergebühr von dem Dritten aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht gezahlt wird.

5. PROVISIONSANSPRUCH BEI NICHTERFÜLLUNG Der Gebührenanspruch entfällt nicht, wenn der abgeschlossene Vertrag später rückgängig gemacht wird (Aufhebung, Auflösung, Rücktritt), infolge Verschuldens eines der beiden Vertragspartner durch Aufhebung hinfällig wird oder sich aus einem Grund als rechtsungültig erweist, den einer der Vertragspartner zu vertreten hat.

6. TÄTIGKEIT FÜR DEN ANDEREN VERTRAGSPARTNER Unbeschadet dessen, dass der Auftraggeber der von ihm beauftragten Maklerfirma bei Zustandekommen eines Vertrages eine Provision zu entrichten hat, kann die Maklerfirma auch für den Vertragspartner des Auftraggebers eine Tätigkeit entfallen und mit ihm eine Provision vereinbaren.

7. PROVISIONSPFLICHT BEI WEITERGABE Eine Provisionspflicht wird auch dann ausgelöst, wenn das angebotene Objekt über ein Tochterunternehmen, bzw. Beteiligungsgesellschaft des Adressaten oder von einer dieser angeschlossenen Firmen, auch wenn diese unter anderen Firmennamen auftreten oder erworben wurde. Dies gilt auch für vom Adressaten eingeschalteten Privatperson.

8. ÜBERNAHME ANTEILIGER PROVISION Bei Ausübung des Vorkaufrechts obliegt dem Auftraggeber die Pflicht, auf den Vorkaufsberechtigten einzuwirken, dass er die anfallende Provisionszahlung zu übernehmen hat. Unterlässt die der Auftraggeber oder übernimmt der Vorkaufsberechtigte diese Verpflichtung nicht, so hat der Auftraggeber die auf beide Vertragsparteien entfallende Provision zu entrichten.

9. ANDERE IMMOBILIENGESCHÄFTE Andere Immobiliengeschäfte mit nachgewiesenen Vertragspartnern binnen 24 Monaten sind ebenfalls gebührenpflichtig.

10. PROVISIONSPFLICHT BEI BEKANNTEN OBJEKTEN Eine von der Maklerfirma mitgeteilte Gelegenheit zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes wird als bisher unbekannter anerkannt, wenn nicht innerhalb von 8 Tagen schriftlicher Widerspruch erfolgt und  nachgewiesen wird, woher die Kenntnis stammt.

11. VERJÄHRUNGSFRIST Wird ein provisionspflichtiger Abschluss nicht mitgeteilt, dann beginnt die Verjährungsfrist hinsichtlich des Provisionsanspruches erst mit dem Ablauf des Jahres zu laufen, in dem von dem Abschluss Kenntnis erhalten wird. Dies gilt auch dann, wenn irrtümlich der Abschluss nicht provisionspflichtig gehalten wurde.

12. ERSATZGESCHÄFTE Wenn anstelle des erteilten Auftrages ein anderes Rechtsgeschäft abgeschlossen wird (z.B. wenn anstelle der Vermietung usw. der Kauf, die Einräumung eines Vorkaufs- oder Erbbaurechts, die Übertragung des Verfügungsrechts über ein Grundstück in einer wie immer gearteten Rechtsform usw. vereinbart wird), dann wird die Maklergebühr in der für das betreffende Rechtsgeschäft üblichen Höhe fällig. Ergeben sich innerhalb von 24 Monaten Abänderungen des geschlossenen Vertrages, so ist die Maklergebühr für das neue Rechtsgeschäft (Kaufvertrag usw.) ebenfalls zu zahlen, wenn sie höher liegt als die Gebühr für den vorher abgeschlossenen Geschäftsvorgang.

13. INDISKRETION Die dem Auftraggeber von der Maklerfirma überreichten Angebote darf dieser nur für sich selbst verwenden. Unbefugte Weitergabe oder indiskrete Behandlung der Angebote und Mitteilungen ziehen Schadenersatz in Höhe der Gesamtprovision nach sich, zumindest 5% der Kaufsumme plus Mehrwertsteuer, wenn kein höherer Schaden nachgewiesen wird.

14. AUFWENDUNGSERSATZ Ersatz für besondere Aufwendungen wie Inserate, Fotos, Fahrkosten pp. sind zu ersetzen, falls nichts anderes vereinbart ist.

15. NEBENABREDEN Nebenabreden erhalten nur dann Gültigkeit, wenn diese schriftliche bestätigt werden. Die teilweise Unwirksamkeit von Bedingungen berührt die Gültigkeit anderer Bedingungen nicht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Maklers.

16. HAFTUNGSAUSSCHLUSS Die Angebote der Maklerfirma basieren auf Angaben der Auftraggeber. Die Maklerfirma ist nicht verpflichtet, Erkundungen über die Richtigkeit der Angaben einzuziehen. Für die Richtigkeit wird daher keine Gewähr übernommen. Zwischenvermietung bzw. Verkauf, Irrtum und Auslassungen bleiben vorbehalten.