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Zukunft des (digitalen) kulturellen Gedächtnis Föderalismus – Zentralisierung – Vernetzung

Zur Einstimmung.

Nach 10 Jahren ist Schluss!

Screenshot vom 29. Oktober 2015.

Alles geregelt … Seit 2012 sammelt die Deutsche Nationalbibliothek ausgewählte Webseiten. Diese werden durch einen Dienstleister über ein automatisiertes Verfahren (Webharvesting) eingesammelt. Beim Sammlungsaufbau strebt die Deutsche Nationalbibliothek auch die Zusammenarbeit mit externen Partnern an. Zum Thema Blogs kooperieren wir beispielsweise mit der Populis GmbH. Eine Beschreibung der Kooperation ist auf blog.de zu finden. http://www.dnb.de/DE/Netzpublikationen/netzpublikationen_node.html#doc215582bodyText5

Webharvesting! „Die daraus entstehende Fülle von einzelnen digitalen Objekten kann aus wirtschaftlichen Gründen nicht in einer gezielten Auswahl gesammelt werden. Vielmehr sollen für diesen Sammlungszweig automatische Such- und Speichermethoden für das umfassende Sammeln von Internetseiten zum Einsatz kommen (Web-Harvesting). Hierbei werden die Inhalte von bestimmten Bereichen (zum Beispiel alle Websites mit der Domain ‚.de‘) automatisiert eingesammelt.“ •

BR-Drs. 396/05, S. 18 (27. Mai 2005).

Gedächtnisinstitution 1.0 • Bücher werden auf Grundlage des Sacheigentums am bedruckten Papier genutzt. • Bestandserhaltung ist Substanzerhaltung: optimale Lagerung, Entsäuerung, Restaurierung. • Das Urheberrecht spielt hier praktisch keine Rolle, Erschöpfungsgrundsatz § 17 Abs. 2 UrhG. • Ausnahme: Sicherungsverfilmung.

Gedächtnisinstitution 2.0 • Inhalte stehen unkörperlich als Datenstrom über Datennetze (Internet) zur Verfügung. • Um einen Datenstrom anzusehen, muss man ihn wenigstens kurzfristig in ein Endgerät kopieren. • Um einen Datenstrom zu erhalten, muss man ihn auf einen Datenträger kopieren und diesen Datenträger regelmäßig aktualisieren, eventuell auch Formate anpassen. • JEDE Form von Nutzung eines Datenstroms hat urheberrechtliche Relevanz!

Was ist urheberrechtlich erlaubt? Es gibt NUR zwei Möglichkeiten, legal in das Urheberrecht einzugreifen: • Der Rechteinhaber gestattet die Nutzung (vertragliche bzw. lizenzrechtliche Lösung) • Das Gesetz gestattet die Nutzung (Schrankenregelung) => Sehen wir uns den Rahmen an …

Wie sieht das für die Langzeitarchivierung aus? Es geht um gesetzliche Möglichkeiten, da Lizenzierungen vor allem im Nachhinein einen hohen Verwaltungs- und Kostenaufwand verursachen.

Kopieren, Kopieren, Kopieren …

Wir suchen: Eine gesetzliche Regelung, die vielfaches elektronisches Kopieren erlaubt …

Ein heißer Kandidat: § 44a UrhG § 44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, 1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder 2. eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.

Hier geht bestimmt was: § 53 UrhG • •

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§ 53 UrhG: Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt. (2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen 1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist, 2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird, 3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt, 4. zum sonstigen eigenen Gebrauch, a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt. Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich 1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder 2. eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder 3. das Archiv keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt. Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt (3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch 1. im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl oder 2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. (4) Die Vervielfältigung a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik, b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt, ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt. (5) Absatz 1, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 sowie Absatz 3 Nr. 2 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. Absatz 2 Nr. 1 sowie Absatz 3 Nr. 1 finden auf solche Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung, dass der wissenschaftliche Gebrauch sowie der Gebrauch im Unterricht nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen. (6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind. (7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

Archivschranke § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 Nr. 1-3 UrhG. Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird. Dies gilt nur, wenn zusätzlich 1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder 2. eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder 3. das Archiv im öffentlichen Interesse tätig ist und keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt.

Aber: § 53 Abs. 5 Satz 1 UrhG Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 sowie Absatz 3 Nr. 2 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

Aber: § 87c Abs. 1 UrhG. (1) Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig 1. zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind, 2. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt, 3. für die Benutzung zur Veranschaulichung des Unterrichts, sofern sie nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt. In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Quelle deutlich anzugeben.

=> Es gibt KEINE Archivregelung.

Der Sargnagel: § 95b Abs. 3 UrhG Die Absätze 1 und 2 [Anm.: Anspruch auf die Nutzung bestimmter Schrankenbestimmungen] gelten nicht, soweit Werke und sonstige Schutzgegenstände der Öffentlichkeit auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind. Durch technische Schutzmaßnahmen können Anbieter von Netzpublikationen JEDE Schrankennutzung und damit auch eine Langzeitarchivierung total verhindern.

Wir suchen: Eine gesetzliche Regelung, die Bearbeitungen erlaubt …

Bearbeiten ... Bearbeiten??

Kopieren, Bearbeiten, Anregen • Unveränderte Verwendung fremder Inhalte – Vervielfältigung: Schranke, § 53 UrhG

• Veränderte Verwendung fremder Inhalte – Bearbeitung: Zulässig, die Verwendung bedarf aber der Erlaubnis, § 24 UrhG

• Fremde Inhalte als Anregung für eigenes Schaffen – Freie Benutzung: immer möglich.

Formatänderungen sollten besser keine Bearbeitungen sein, dann brauchen wir keine eigene gesetzliche Regelung.

Erstes Zwischenfazit • Es gibt KEINE Schranke für alle bei der Langzeitarchivierung von Digitalia notwendigen Vervielfältigungen. • Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass Formatänderungen die Qualität von Bearbeitungen haben, besteht bei der Nutzung von Archivkopien eine Rechtsunsicherheit. => Wir brauchen eine gesetzliche Schranke für die digitale Langzeitarchivierung, oder wir müssen IN JEDEM EINZELFALL Nutzungsrechte einholen.

Es gibt nicht nur die Langzeitarchivierung … Sammeln und Vermitteln / Aufbau und Nutzung des digitalen kulturellen Gedächtnisses als Problem

Wie sammelt man Netzpublikationen? • Netzpublikationen können auf einem Datenträger gespeichert werden. • Urheberrechtlich liegt hier eine Vervielfältigung vor. • Solche Vervielfältigungen gestattet § 53 UrhG vor allem Privatpersonen, wissenschaftlich arbeitenden Menschen und ihren Institutionen. • Gedächtnisinstitutionen dürfen nach § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Satz 3, Satz 2 Nr. 1 und 2 UrhG aus analog erschienenen Werken analoge Vervielfältigungen herstellen. Die Archivschranke greift NICHT beim Bestandsaufbau. => Das UrhG gestattet das Einsammeln von Netzpublikationen durch Gedächtnisinstitutionen grundsätzlich NICHT.

Wie nutzt man langzeitarchivierte Digitalia?

• § 52b UrhG gestattet die Anzeige des eigenen digitalen Bestandes an einem eigens eingerichteten elektronischen Leseplatz IN den Räumen der Gedächtnisinstitution. • Die Nutzung ist nur für Forschung und private Studien zulässig. • Die Nutzung ist vergütungspflichtig. • Eine freie Nutzung für jedermann ist nicht möglich.

Der Rechtsrahmen für die digitale Langzeitarchivierung im UrhG ist denkbar schlecht.

Lösungen im Bibliothekswesen Die gesetzlichen Regelungen zum elektronischen Pflichtexemplar.

Die Vision: Webharvesting! „Die daraus entstehende Fülle von einzelnen digitalen Objekten kann aus wirtschaftlichen Gründen nicht in einer gezielten Auswahl gesammelt werden. Vielmehr sollen für diesen Sammlungszweig automatische Such- und Speichermethoden für das umfassende Sammeln von Internetseiten zum Einsatz kommen (WebHarvesting). Hierbei werden die Inhalte von bestimmten Bereichen (zum Beispiel alle Websites mit der Domain ‚.de‘) automatisiert eingesammelt.“ BR-Drs. 396/05, S. 18 (27. Mai 2005).

Ablieferung als Leitbild! § 16 DNBG Die Ablieferungspflichtigen haben die Medienwerke vollständig, in einwandfreiem, nicht befristet benutzbarem Zustand und zur dauerhaften Archivierung durch die Bibliothek geeignet unentgeltlich und auf eigene Kosten binnen einer Woche seit Beginn ... der öffentlichen Zugänglichmachung an die Bibliothek oder der von dieser benannten Stelle abzuliefern. Medienwerke in unkörperlicher Form können nach den Maßgaben der Bibliothek auch zur Abholung bereitgestellt werden.

Ein eBook ist KEIN Buch!! Es werden keine körperlichen Gegenstände übermittelt (Sachenrecht), sondern Vervielfältigungen erzeugt (Urheberrecht).

Eine sehr schlanke Variante ... § 1a Gesetz über die Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Badische Landesbibliothek in Karlsruhe und die Württembergische Landesbibliothek in Stuttgart

Für digitale Publikationen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. Digitale Publikationen sind Medienwerke in unkörperlicher Form, die in öffentlichen Netzen dargestellt werden.

Das neue Pflichtexemplargesetz in NRW • Nutzungsrechte werden explizit angesprochen:

§ 4 Abs. 5 und 6 Pflichtexemplargesetz NRW (5) Mit der Ablieferung eines Medienwerkes auf einem elektronischen Datenträger oder eines Medienwerkes in unkörperlicher Form erhält die Bibliothek das Recht, das Werk zu speichern, zu vervielfältigen und zu verändern oder diese Handlungen in ihrem Auftrag vornehmen zu lassen, soweit dies notwendig ist, um das Medienwerk in die Sammlung aufnehmen, erschließen und für die Benutzung bereitstellen zu können sowie seine Erhaltung und Benutzbarkeit dauerhaft zu sichern. Entgegenstehende technische Maßnahmen sind vor der Ablieferung aufzuheben. (6) Mit der Ablieferung eines Medienwerks in unkörperlicher Form erhält die Bibliothek das Recht, das Werk in ihren Räumen zugänglich zu machen. Sie ist verpflichtet, ausreichende Vorkehrungen gegen eine unzulässige Vervielfältigung, Veränderung oder Verbreitung des Werks zu treffen.

• Das selbständige Einsammeln wird nicht geregelt.

Der aktuelle Problemstand • Ein präziser Rechtsrahmen wird langsam Thema im Pflichtexemplarrecht. • Überwiegend geht man noch von einer Einräumungslösung aus. • Nur Hessen und Rheinland-Pfalz kennen ein explizites gesetzliches Zugriffsrecht für säumige Ablieferer. • Von den Regelungen profitieren nur die wenigen Pflichtexemplarbibliotheken.

Das Grundsatzproblem • Urheberrecht ist Bundesrecht. • Pflichtexemplarrecht ist Ländersache. • Zugespitzt kann man fragen: Kann die Kulturhoheit der Länder im digitalen Zeitalter überhaupt noch selbständig existieren? • Sinnvoll wäre eine komplementäre Bundesgesetzgebung; so können auch die übrigen Gedächtnisinstitutionen erfasst werden.

Weitere (rechtliche) Probleme

Wer sammelt eigentlich ..?

Verantwortung vs. Institution.

Persönlichkeitsrechte

Mögliche Lösungsansätze. • Urheberrechtliche Werkzeuge bereitstellen. (Digitalisierung ist nicht bloß Scannen!) • Über eine sinnvolle Organisation eines kooperativen Sammelns von Netzpublikationen im föderalen Kulturstaat nachdenken. • Breite Diskussion über das, was überhaupt Teil des künftigen digitalen kulturellen Gedächtnisses sein soll.

3 Stufen des Sammelns • 1. Stufe: Was bisher Analoges funktional oder tatsächlich ersetzt. • 2. Stufe: Reine Onlineformate in typischer Auswahl. • 3. Stufe: ALLES! #Staugsauger

Eine neue Gedächtnisinstitution?

Das kulturelle Gedächtnis von morgen?

http://www.spiegel.de/img/0,1020,1086567,00.jpg

Über 1,4 Mio. Seitenaufrufe, aber …

Lesesaal der Deutschen Nationalbibliothek.

Verlust ist der beste Relevanzindikator!