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Change your Mind Rechtliche Aspekte der offenen Bereitstellung von Kulturgut in der digitalen Welt

Eine Einführung von:

&

Was erwartet Sie? 1. Motivation & Hintergrund 2. Theorie 3. Anwendung

Ausgangslage ● Die Bestände des Hauses werden digital erschlossen. ● Metadaten zu den Beständen des Hauses liegen digital vor. ● Produkte aus dem Haus, wie Texte, Bild-, Audio- & Videomaterial liegen digital vor.

Ziele ● Das Haus steht zu seiner Verantwortung als Wissensvermittler im digitalen Raum. ● Das Haus möchte seine Bestände und Werke, wo immer dies möglich ist, so leicht wie möglich nachnutzbar machen. ● Das Haus soll mit seinen Beständen und Werken im Netz optimal sichtbar sein.

Digitaler Content bestimmt heute einen großen Teil der Lebenswirklichkeit

Was nicht im Netz ist, ist nicht in der Welt.

Bild: Bengrey CC BY-SA 2.0

Die Erfolgsformel im Wikiversum Die drei wesentlichen Gründe für den Erfolg der Wikipedia: ● Freiwillige, ● Freier Zugang und ● Freie Lizenzen

Mission Deutsche Digitale Bibliothek Die Deutsche Digitale Bibliothek macht Kultur und Wissen zentral zugänglich, und weiterverwendbar. Verwendung von maschinenlesbaren Lizenzen!

Alle digitalen Objekte sollen mit einer Lizenz versehen sein, die dem Nutzer der DDB Auskunft darüber gibt, was er mit den in der DDB gefunden Objekten tun darf. Wo eine Lizenzierung nicht möglich ist, weil z.B. Rechte Dritter entgegenstehen, soll der Nutzer mit einer Kennzeichnung über den Rechtsstatus des Objektes informiert werden.

Zeitalter der Remix Gesellschaft

CC By Sa 2.0. // Ed Schipul // https://www.flickr.com/photos/eschipul/4239849264/

Kulturhackathon Coding da Vinci

© DDB

Collage, MEME etc.pp.

Playmobil figurer fra Museo del Prado og Rijksmuseum, baseret på malerier af Dürer og Vermeer. Foto CC BY 4.0 Merete Sanderhoff

Remix, Mashup etc.pp.

Linked Open Data / Semantic Web freie Metadatenformate & freie Inhalte

Aufgabe Die digitalisierten Bestände und Werke des Hauses ... ● technisch und ● rechtlich … leicht nachnutzbar machen.

Paradigmenwechsel Zitat Prof. Vogel Direktor Naturkundemuseum Berlin „Museen wandeln sich vom Wissenshüter zum Facilitator“

Foto Naturkundemuseum Berlin

Rechtliche Rahmenbedingungen

§

Viele Fachbegriffe Gemeinfreiheit Urheberrecht Creative Commons Leistungsschutzrecht Nachnutzbarkeit Bildrecht Freie Lizenzen HILFEPersönlichkeitsrecht !! Kommerzielle Zwecke Datenschutz Schranken Schöpfungshöhe ...

Das so genannte geistige Eigentum betrifft viele rechtlichen Aspekte.

Die verschiedenen Formen der Immaterialgüterrechte; der Raum außerhalb entspricht der Gemeinfreiheit.

Urheberrecht • Gem. § 1 UrhG genießen Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst für ihre Werke Schutz nach Maßgabe des UrhG. • Das Gesetz schützt den Urheber: a) gegen die unbefugte wirtschaftliche Auswertung seiner schöpferischen Leistung. b) gegen Verletzungen seiner ideellen Interessen am Werk. • Gem. § 15 stehen dem Urheber die ausschließlichen Verwertungsrechte an seinem Werk zu.

Urheberrechte Persönlichkeitsrechte des Urhebers: • Veröffentlichungsrecht (§12) • Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13) – insb. Namensnennungsrecht • Schutz gegen Entstellungen seines Werkes (§14) Wichtigste Verwertungsrechte in körperlicher Form: • Vervielfältigungsrecht (§16) • Verbreitungsrecht (§17) • Ausstellungsrecht (§18)

Wichtigste Verwertungsrechte in unkörperlicher Form: • Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§19) • Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§19a) • Senderecht (§20) • Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger (§21)

Recht der öffentlichen Zugänglichmachung § 19a UrhG „Das

Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.“

Urheberrecht versus Sachenrecht Urheberrecht

Sachenrecht

Das Urheberrecht dient dem Schutz des geistigen Inhalts der Sache. Der Urheber kann über die Verwertung des immateriellen Inhalts der von ihm geschaffenen Sache (mit Werkcharakter) entscheiden.

Das Eigentumsrecht dient dem Schutz der Sachherrschaft über die Sache. Der Eigentümer einer Sache kann mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.

ZEITLICH BESCHRÄNKT

ZEITLICH UNBESCHRÄNKT

Erschöpfungsgrundsatz § 17 Abs. 2 UrhG „Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten … im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.“

Übertragbarkeit von UrhRechten § 31 Abs. 1 UrhG „Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.“

Angemessene Vergütung § 32 Abs. 3 S.3 UrhG Der „Urheber kann [aber] unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.“

• International adaptiert an die nationalen Rechtsordnungen • Mehrsprachig • Maschinenlesbar und suchbar • Für Kultur und Wissen gemacht

Wirkung von Lizenzen Die Lizenz ist für ein unkörperliches Medienwerk das funktionale Äquivalent für das Sacheigentum am körperlichen Werkstück.

Checkliste für Lizenzierung □ □ □ □

Rechte prüfen / klären Lizenz aussuchen Lizenzhinweis / Rechtekennzeichnung anbringen Content online stellen

Creative Commons Lizenzen Most Free PD

Least Free

Making Impact with small measures

CC By 2.0 // See-Ming Lee // https://www.flickr.com/photos/seeminglee/8720695784/

Workflow Nutzung analoges Material Bspw. Digitalisierung § 16 UrhG Ausgangsmaterial urheberrechtl. geschützt?

JA

Zustimmung zur Digitalisierung vom Rechteinhaber erforderlich, es sei denn Schranke (Archivschranke, Leseplatz…)

NEIN

Digitalisierung möglich soweit nicht gegen sonstige Rechte verstoßen wird. Ggfs. entstehen beim Digitalisierungsvorgang eigene Rechte!

Workflow Nutzung digitales Material Bspw. Onlinestellen § 19a UrhG Digitalisat urheberrechtl. geschützt?

JA NEIN Rechteinhaber ? JA Vermittlung über WWW möglich

NEIN Onlinestellen nur mit Zust. RI und Lizenzierung an Dritte nur durch Rechteinhaber

Nutzung möglich

Lizenzierung in der Anwendung: 3 Kategorien

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1 PD via Wikimedia Commons

Gemeinfrei

Bild: pixabay CC0

Gemeinfrei Was muss ich wissen? 1. Das originär digitale Werk ist urheberrechtlich nicht geschützt, bzw. nicht mehr geschützt, oder das Ausgangswerk war vor der Digitalisierung gemeinfrei, oder urheberrechtlich nicht geschützt. 2. Bei der Digitalisierung sind keine Leistungsschutzrechte entstanden

Warum ist dieses Werk gemeinfrei? ● Das Ausgangswerk war vor dem Digitalisierungsvorgang nicht mehr geschützt. ● Die Digitalisierung war ein automatischer Buchscanvorgang.

2 Bild: Fuzzypiggy CC BY-SA 3.0

CC BY Was muss ich wissen? 1. Das Ausgangswerk war vor der Digitalisierung gemeinfrei oder urheberrechtlich nicht geschützt oder ich selbst Inhaber aller Rechte am Werk und durch den Digitalisierungsvorgang ist ein eigenes Recht entstanden bzw. ich bin Inhaber der Rechte am originär digitalem Werk. 2. Bei der öffentlichen Zugänglichmachung werden keine Rechte Dritter verletzt.

Warum darf dieses Foto unter CC BY stehen?

Bild: Deutsche Digitale Bibliothek

● Der Urheber hat das Foto selbst lizensiert & auf Commons hochgeladen. ● Rechte Dritter sind nicht verletzt.

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Im Zweifel für die Schublade Wann ist Zurückhaltung angebracht? Es gibt Werke, bei denen Zurückhaltung hinsichtlich der freien Nachnutzung angebracht ist. Hierunter fallen alle diejenigen digitalen Objektrepräsentationen, die weder gemeinfrei sind (oder es noch nicht sind) noch berechtigterweise unter CC BY veröffentlicht werden können. Hinzukommen diejenigen digitalen Objektrepräsentationen, bei denen zwar die Nachnutzungsrechte beim Haus liegen, aber andere fundierte Gründe gegen die Veröffentlichung sprechen (Bsp. Widerspruch des Stifters / Schenkers, unklare Forschungserkentnisse, Pietätsempfinden Angehöriger etc.).

Klippen Worauf muss ich achten? ● Mehr als ein Urheber ist involviert ● Urheber ist unbekannt bzw. nicht alle Urheber sind bekannt ● Risikoabschätzung: Hohes Risiko wenn nach 1944 veröffentlicht Mittleres Risiko wenn zwischen 1870 und 1944 veröffentlicht Kein Risiko wenn vor 1870 veröffentlicht ● Rechte von Privatpersonen oder Dritten ● Widerspruch des Leihgebers oder Stifters ● Neue Leistungsschutzrechte, die zum Beispiel durch die Digitalisierung entstanden sind (3 D)

Hinweis: Die Nutzung des Digitalisats ist nur nach Rüksprache möglich.

Wieso ist Zurückhaltung geboten? ● Das Urheberrecht des Fotografen. ● Die Persönlichkeitsrechte des Kindes. ● Das Markenrecht von Coca Cola bei geschäftlicher Nutzung

No risk, no fun If you don`t risk anythig you risk even more

CC By 2.0. // Kool Cats // https://www.flickr.com/photos/katsrcool/8685850221/

Erfolgsrezept

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Kontakt Dr. Ellen Euler, LL.M. Deutsche Digitale Bibliothek

Barbara Fischer Wikimedia Deutschland e.V.

[email protected]

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Vortrag im Rahmen des Kulturwandel - Workshops am Jüdischen Museum Berlin am 12.05.15 Lizenzhinweis zum Text: cc by 4.0