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OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN. Abschrift. Aktenzeichen: 29 U 1173/14. 7 O 14990/13 Landgericht München I. Verkündet am 24. Juli 2014.
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OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Abschrift Aktenzeichen: 29 U 1173/14 7 O 14990/13 Landgericht München I Verkündet am 24. Juli 2014 Die Urkundsbeamtin:

-

Justizangestellte

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

- Klägerin und Berufungsbeklagte

-

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße

12,80336 München,

gegen

56170 Bendorf, - Beklagte und BerufungskIägerin

-

München,

- Seite 2-

hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts . Oberlandesgericht

'auf Grund

_

München durch den Vorsitzenden

sowie die Richter am Oberlandesgericht

_

Richter am und_

der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2014

für Recht erkannt:

J. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24. Februar . 2014 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens

zu tragen.

III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

..

- Seite 3 -

Gründe: 'I. Von einem Tatbestand wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

It. Die zulässige Berufung ist unbegründet

1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Insbesondere Voraussetzung

aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhO

ist das Landgericht zu Recht vom Fortbestand der Wiederholungsgefahr

rur einen Unterlassungsanspruch

Durch eine begangene Rechtsverletzung einer Wiederholungsgefahr ten Unterlassungserklärung

als

gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhO ausgegangen.

wird eine tatsächliche

Vermutung für das Vorliegen

begründet, die regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrausgeräumt

werden kann (vgl. BOH ORUR 2014, 363 - Peter

Fechter Tz. 25 m. w. N.). Ausnahmen hiervon bestehen lediglich, wenn aus anderen Gründen jede Wahrscheinlichkeit Schutzfrist

rur eine erneute Verletzung

des verletzten

Schutzrechts

beseitigt ist, sei es durch Ablauf der

(vgl. BOH, a. a. O., - Peter Fechter Tz.25)

, sei es

'"

durch Verschmelzung

des verletzenden Unternehmens

auf ein anderes (vgl. BOH ORUR 2007

995 - Schuldnachfolge

Tz. 12) oder eine sonstige Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (vg!.

BOH GRUR 2008, 625 - Fruchtextrakt Tz. 23).

Im Streitfall ist der Lizenzvertrag, scheinlichkeit

auf den sich die Beklagte beruft, nicht geeignet, jede Wahr-

für eine erneute - d. h. unter die durch die Erstverletzung

lungsgefahr fallende - Verletzung auszuschließen.

Unabhängig davon, dass sich der Lizenzver-

trag - entgegen der Auffassung der Beklagten - ausschließlich grafie bezieht, die Wiederholungsgefahr

indizierte Wiederho-

auf die konkret lizenzierte Foto-

indes nicht nur rur die identische Verletzungsform,

sondern rur alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen

besteht (vgl. BGH ORUR 2013,

1235 - Restwertbörse II Tz. 18 m. w. N.; vgl. auch BOH ORUR 2014, 706 - Reichweite des Unterlassungsgebots

Tz. 12 m. w. N.), steht die zeitliehe Begrenzung

ein Jahr der Annahme

des Lizenzvertrags

entgegen, dadurch würde die Wiederholungsgefahr

auf

dauerhaft ausge-

räumt. Hat die Beklagte einmal eine Fotografie der Klägerin ohne deren Zustimmung öffentlich zugänglich gemacht, so erlaubt der befristete Lizenzvertrag nicht die Annahme, es sei gänzlich ausgeschlossen,

dass sie das nach dessen Ablauf wieder tun werde. Die durch die Verletzungs-

handlung indizierte Wiederholungsgefahr die Frage nach deren Wiederautleben

ist daher zu keinem Zeitpunkt entfallen, so dass sich

im Streitfall nicht stellt.

·

...

- Seite 4 -

2: Der Klägerin steht auch der geltend gemachte Schadensersatzanspruch

gemäß § 97 Abs. 2

Satz l UrhG zu.

Insbesondere

konnte die Klägerin die Höhe des im Wege der Lizenzanalogie

Schadensersatzes tungsmodells

berechenbaren

(vgl. § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG) auf der Grundlage ihres vertraglichen Vergü-

bestimmen (vgl. BOH ORUR 2009, 660 - Resellervertrag

den Umfang der tatsächlichen weit, dass die Beklagte

Nutzung kommt es nicht entscheidend

überhaupt

urheberrechtliche

Tz. 32 m. w. N.). Auf an; maßgebend ist inso-

Ausschließlichkeitsrechte

verletzte, für

deren Einräumung üblicherweise eine Lizenzgebühr zu zahlen ist (vgl. BGH GRUR 1990, 1008 [1009] - Lizenzanalogie).

Dass die Beklagte im Rahmen des erst nach der Verletzung geschlossenen der Verletzung nicht erfassenden Lizenzvertrags von unabhängigen

Schadensersatzanspruch

3. Die Klageansprüche

570,- € Nutzungsentgelt

und den Zeitpunkt zahlte, lässt den da-

unberührt.

sind nicht verwirkt.

Die Verwirkung schließt als ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung verspätete Geltendmachung

(§ 242 BGB) die illoyal

eines Rechts aus. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es

längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat (Zeitrnoment) und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend maehen werde (Umstandsmoment;

vgl, BGH,

a. a. O., - Peter Fechter Tz. 38 m. w. N.).

Im Streitfall kann der Verwirkungseinwand klagte keinerlei konkrete Anhaltspunkte

schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Be-

vorträgt, die dafür sprächen, dass sie sich berechtigter-

weise darauf eingerichtet hätte, dass die Klägerin ihre Rechte nicht mehr geltend maehen werde. Weder die Anfrage der Klägerin, ob der Lizenzvertrag

verlängert werden solle, noch das

Schweigen der Beklagten darauf stellt einen solchen Anhaltspunkt dar.

- Seite 5 -

III. Zu den Nebenentscheidungen:

":.":;":~.Die...Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. l ZPO . . ... ._'~'

"..

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit

beruht auf § 708 Nr. IO, § 713 lPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lPO) und auch die Voraussetzungen

Bedeutung hat

des § 543 Abs.2 Satz 1 Nr. 2

lPO nicht vorliegen. Die Rechtssache erfordert lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze

. Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

auf den Einzelfall.

Richter am Oberlandesgericht

Richter am Oberlandesgericht

Für die Richtigkeit der Abschrift München, den 30. Juli 2014 Geschäftsstelle

des Oberlandesgerichts

~, Urkundsbeamtin

München

Justizangestellte der Geschäftsstelle