OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Abschrift Aktenzeichen: 29 U 1173/14 7 O 14990/13 Landgericht München I Verkündet am 24. Juli 2014 Die Urkundsbeamtin:
-
Justizangestellte
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
- Klägerin und Berufungsbeklagte
-
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße
12,80336 München,
gegen
56170 Bendorf, - Beklagte und BerufungskIägerin
-
München,
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hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts . Oberlandesgericht
'auf Grund
_
München durch den Vorsitzenden
sowie die Richter am Oberlandesgericht
_
Richter am und_
der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2014
für Recht erkannt:
J. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24. Februar . 2014 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens
zu tragen.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
..
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Gründe: 'I. Von einem Tatbestand wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
It. Die zulässige Berufung ist unbegründet
1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Insbesondere Voraussetzung
aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhO
ist das Landgericht zu Recht vom Fortbestand der Wiederholungsgefahr
rur einen Unterlassungsanspruch
Durch eine begangene Rechtsverletzung einer Wiederholungsgefahr ten Unterlassungserklärung
als
gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhO ausgegangen.
wird eine tatsächliche
Vermutung für das Vorliegen
begründet, die regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrausgeräumt
werden kann (vgl. BOH ORUR 2014, 363 - Peter
Fechter Tz. 25 m. w. N.). Ausnahmen hiervon bestehen lediglich, wenn aus anderen Gründen jede Wahrscheinlichkeit Schutzfrist
rur eine erneute Verletzung
des verletzten
Schutzrechts
beseitigt ist, sei es durch Ablauf der
(vgl. BOH, a. a. O., - Peter Fechter Tz.25)
, sei es
'"
durch Verschmelzung
des verletzenden Unternehmens
auf ein anderes (vgl. BOH ORUR 2007
995 - Schuldnachfolge
Tz. 12) oder eine sonstige Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (vg!.
BOH GRUR 2008, 625 - Fruchtextrakt Tz. 23).
Im Streitfall ist der Lizenzvertrag, scheinlichkeit
auf den sich die Beklagte beruft, nicht geeignet, jede Wahr-
für eine erneute - d. h. unter die durch die Erstverletzung
lungsgefahr fallende - Verletzung auszuschließen.
Unabhängig davon, dass sich der Lizenzver-
trag - entgegen der Auffassung der Beklagten - ausschließlich grafie bezieht, die Wiederholungsgefahr
indizierte Wiederho-
auf die konkret lizenzierte Foto-
indes nicht nur rur die identische Verletzungsform,
sondern rur alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen
besteht (vgl. BGH ORUR 2013,
1235 - Restwertbörse II Tz. 18 m. w. N.; vgl. auch BOH ORUR 2014, 706 - Reichweite des Unterlassungsgebots
Tz. 12 m. w. N.), steht die zeitliehe Begrenzung
ein Jahr der Annahme
des Lizenzvertrags
entgegen, dadurch würde die Wiederholungsgefahr
auf
dauerhaft ausge-
räumt. Hat die Beklagte einmal eine Fotografie der Klägerin ohne deren Zustimmung öffentlich zugänglich gemacht, so erlaubt der befristete Lizenzvertrag nicht die Annahme, es sei gänzlich ausgeschlossen,
dass sie das nach dessen Ablauf wieder tun werde. Die durch die Verletzungs-
handlung indizierte Wiederholungsgefahr die Frage nach deren Wiederautleben
ist daher zu keinem Zeitpunkt entfallen, so dass sich
im Streitfall nicht stellt.
·
...
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2: Der Klägerin steht auch der geltend gemachte Schadensersatzanspruch
gemäß § 97 Abs. 2
Satz l UrhG zu.
Insbesondere
konnte die Klägerin die Höhe des im Wege der Lizenzanalogie
Schadensersatzes tungsmodells
berechenbaren
(vgl. § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG) auf der Grundlage ihres vertraglichen Vergü-
bestimmen (vgl. BOH ORUR 2009, 660 - Resellervertrag
den Umfang der tatsächlichen weit, dass die Beklagte
Nutzung kommt es nicht entscheidend
überhaupt
urheberrechtliche
Tz. 32 m. w. N.). Auf an; maßgebend ist inso-
Ausschließlichkeitsrechte
verletzte, für
deren Einräumung üblicherweise eine Lizenzgebühr zu zahlen ist (vgl. BGH GRUR 1990, 1008 [1009] - Lizenzanalogie).
Dass die Beklagte im Rahmen des erst nach der Verletzung geschlossenen der Verletzung nicht erfassenden Lizenzvertrags von unabhängigen
Schadensersatzanspruch
3. Die Klageansprüche
570,- € Nutzungsentgelt
und den Zeitpunkt zahlte, lässt den da-
unberührt.
sind nicht verwirkt.
Die Verwirkung schließt als ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung verspätete Geltendmachung
(§ 242 BGB) die illoyal
eines Rechts aus. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es
längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat (Zeitrnoment) und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend maehen werde (Umstandsmoment;
vgl, BGH,
a. a. O., - Peter Fechter Tz. 38 m. w. N.).
Im Streitfall kann der Verwirkungseinwand klagte keinerlei konkrete Anhaltspunkte
schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Be-
vorträgt, die dafür sprächen, dass sie sich berechtigter-
weise darauf eingerichtet hätte, dass die Klägerin ihre Rechte nicht mehr geltend maehen werde. Weder die Anfrage der Klägerin, ob der Lizenzvertrag
verlängert werden solle, noch das
Schweigen der Beklagten darauf stellt einen solchen Anhaltspunkt dar.
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III. Zu den Nebenentscheidungen:
":.":;":~.Die...Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. l ZPO . . ... ._'~'
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf § 708 Nr. IO, § 713 lPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lPO) und auch die Voraussetzungen
Bedeutung hat
des § 543 Abs.2 Satz 1 Nr. 2
lPO nicht vorliegen. Die Rechtssache erfordert lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze
. Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
auf den Einzelfall.
Richter am Oberlandesgericht
Richter am Oberlandesgericht
Für die Richtigkeit der Abschrift München, den 30. Juli 2014 Geschäftsstelle
des Oberlandesgerichts
~, Urkundsbeamtin
München
Justizangestellte der Geschäftsstelle