Netznutzungsprodukt für Eigenverbrauch / Eigen - BKW

für Strom produktion aus erneuerbaren Energien (z. B. KEV), verwen deten. Technologien und der Grösse der Produktionsanlagen möglich. Die Produk-.
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Netznutzungsprodukt für Eigenverbrauch / Eigenverbrauchsgemeinschaft (NS EVG) BKW Energie AG Viktoriaplatz 2 3013 Bern www.bkw.ch

Gültig ab 1. Januar 2016

Sie können Ihren selbstproduzierten Strom ganz oder teilweise zeitgleich selbst verbrauchen. Der Eigenverbrauch ist unabhängig vom Fördermodell für Strom­produktion aus erneuerbaren Energien (z. B. KEV), verwen­deten Technologien und der Grösse der Produktionsanlagen möglich. Die Produktionsanlagen und die Endverbraucher müssen hinter dem gleichen Netz­ anschluss angeschlossen sein. Das Produkt NS EVG gilt für Kunden mit der Abgabe auf Niederspannung (NS), die den selbstproduzierten Strom am Ort der Produktion selbst verbrauchen (Abbildung) und folgende Voraussetzungen erfüllen:

–– mehrere Endverbraucher schliessen sich zu einer Eigenverbrauchsgemeinschaft zusammen –– der jährlicher Energiebezug am Einspeise- und Verbrauchszähler (EVZ) ist kleiner gleich 20 000 kWh

Produktionsanlage und Eigenverbrauchs­gemeinschaft Als Produktionszähler (PZ) ist bei Produktionsanlagen von über 30 kVA immer ein BKW Lastgangzähler zur Meldung des Herkunftsnachweises an Swissgrid obliga­torisch. Als Einspeise- und Verbrauchszähler (EVZ) ist ein BKW Zähler, welcher die Abgabe an den Kunden und die Rücklieferung ins BKW Netz misst.

Energieverbrauch

Weiter ist die Bildung einer Eigenverbrauchsgemeinschaft auch in einem Bürogebäude oder in einem landwirtschaftlichen Betrieb m ­ öglich. Voraussetzung ist, dass sich die Produktionsanlage und alle Endverbraucher hinter dem gleichen Netzanschluss befinden.

PZ Anwendung der Netznutzungspreise und Abrechnungsmodalitäten

A

Tarifzeiten Für die Netznutzung sind folgende ­Zeiten massgebend: Hochtarif (HT) ca. 7.00 bis ca. 21.00 Uhr, Niedertarif (NT) ca. 21.00 bis ca. 7.00 Uhr (365 Tage).

B n

Energieproduktion

Mehrere Mieter und / oder Stockwerkeigentümer können sich in einem Mehrfamilienhaus zu einer Eigenverbrauchsgemeinschaft zusammenschliessen.

EVZ Eigenverbrauchsgemeinschaft

Endverbraucher (A bis n) –– Grundpreis: Jedem Endverbraucher werden Grundpreise gemäss individuellen Messeinrichtungen separat in Rechnung gestellt.

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N E T Z N U T Z U N G S P R O D U K T F Ü R E I G E N V E R B R A U C H  /  E I G E N V E R B R A U C H S G E M E I N S C H A F T ( N S E V G )

Eigenverbrauchergemeinschaft

Preisinformationen exkl. MwSt.

Grundpreis bzw. Messung und Abrechnung Der Grundpreis bzw. Messung und Abrechnung für Produktion und Einspeiseund Verbrauchszähler werden gesondert in Rechnung gestellt. Arbeit Die Arbeit wird basierend auf Energiebezug aus dem öffentlichen Netz am EVZ in Rechnung gestellt.

inkl. MwSt.

Nutzung der Netzinfrastruktur Leistungspreis (CHF/kW/Mt.)

3.60

3.89

Arbeitspreis HT (Rp./kWh)

7.38

7.97

Arbeitspreis NT (Rp./kWh)

5.00

5.40

Systemdienstleistungen (SDL) der Swissgrid

0.45

0.49

Gesetzliche Förderabgaben

1.30

1.40

Abgaben an Gemeinde

1.50

1.62

220.32

Abgaben und Leistungen (Rp. / kWh)

Grundpreis / Messung und Abrechnung für EVZ und PZ (CHF / a)

Leistung Die Leistung wird am EVZ ermittelt. Die Leistung wird basierend auf der höchsten im Monat gemessenen ¼-h-Leistung (24 Stunden) in Rechnung gestellt.

Grundpreis (EVZ)

204.00

NS-Lastgangmessung (pro Messstelle)

888.00

959.04

NS-Lastgangmessung (direkt) (pro Messstelle)

792.00

855.36

Abgaben und Systemdienstleistungen (SDL) Die Abgaben und SDL werden auf Basis der aus dem öffentlichen Netz am EVZ bezogenen Energie in Rechnung gestellt.

Grundpreis NS ET

96.00

103.68

Grundpreis NS DT

114.00

123.12

Rechnungsempfänger Der Rechnungsempfänger ist eine von der Eigenverbrauchsgemeinschaft bestimmte Ansprechperson. Die Aufteilung der Netznutzungskosten auf einzelne Endverbraucher obliegt der Eigenverbrauchsgemeinschaft.

Grundpreis für Endverbraucher (A bis n) (pro Messstelle) (CHF / a)

Die Netznutzungstarife werden regelmässig durch die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom)­­ überprüft. Bei den Preisen inkl. 8 % MWSt. handelt es sich um kaufmännisch gerundete Angaben.

–– Die für die Energie- und Netznutzungsabrechnung erforderlichen Daten eines Zählers werden durch BKW abgelesen.

Jeder Endverbraucher in der Eigenverbrauchergemeinschaft wird mit der, dem Verbrauchsverhalten entsprechender Messeinrichtung ausgerüstet.

Ausrüstung der Messstellen

Systemdienstleitungen (SDL) der Swissgrid

Ansprechpartner Die Eigenverbrauchsgemeinschaft schliesst mit der BKW Energie AG (BKW) eine vertragliche Vereinbarung, in welcher unter anderem die Ansprechperson bestimmt und die Abrechnungsmodalitäten im Detail geregelt werden.

Eigenverbrauch mit einer Produktionsanlage mit Anschlussleistung von > 30 kVA:

Messung und Abrechnung

Eigenverbrauch mit einer Produktionsanlage mit Anschlussleistung von ≤ 30 kVA:

–– Die Mess-, Steuer- und Kommuni­ kationsapparate werden durch die BKW eingebaut und bleiben in ihrem Eigentum.

–– Die Messstellen für PZ sowie EVZ werden mit je einer ¼-h-Lastgang­ messung (4 Quadranten) mit Fernauslesung ausgerüstet.

–– Die EVZ wird mit einem bidirektionalen Zähler mit einer ¼-h-Leistungsmessung ausgerüstet. Optional kann der PZ mit einem Zähler für Doppeltarifmessung mit Tarifumschaltung ausgerüstet werden.

Die BKW erhebt die von der Swissgrid in Rechnung gestellten Kosten der allgemeinen Systemdienstleistun­gen für das Übertragungsnetz. Siehe Preisblatt unter www.swissgrid.ch > Fachportal > Themensuche > Netznutzung und Tarife. Abgaben –– Die angegebenen gesetzlichen Förderabgaben gelten unter Vorbehalt allfälliger Änderungen durch den Gesetzgeber. –– Die Abgaben werden separat in Rechnung gestellt.

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N E T Z N U T Z U N G S P R O D U K T F Ü R E I G E N V E R B R A U C H  /  E I G E N V E R B R A U C H S G E M E I N S C H A F T ( N S E V G )

–– Zurzeit sind dies die gesetzliche Förderabgabe KEV (kostendeckende Einspeisevergütung) und die Gewässerschutzabgabe (zum Schutz der Gewässer und Fische) sowie die Abgaben und Leistungen an die Gemeinde. –– Der Preisansatz der gesetzlichen Förderabgabe wird vom Bundesamt für Energie (BFE) jährlich im Sommer festgelegt. Änderungen vorbehalten. –– Die Erhebung von Abgaben und Leistungen an die Gemeinde ist von der jeweiligen Gemeinde anhängig. –– Die Abgaben und Leistungen an die Gemeinde sind pro Monat und Messstelle auf CHF 25.00 begrenzt (Deckelung). Produktüberführung Die BKW behält sich vor, bei falscher Produktzuordnung (das Bezugsverhalten entspricht nicht (mehr) den definierten Produktgrenzen) den Kunden für das Folgejahr in das korrekte Produkt zu überführen. Notversorgung

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–– Endkunden mit freiem Netzzugang jedoch ohne gültigen Energieliefervertrag werden notversorgt. –– Die Kosten für die Notversorgung werden dem Kunden verursachergerecht in Rechnung gestellt.

Elektronische Zähler mit Fernauslesung – Datenschutz Die BKW hat die Möglichkeit, bei den Kunden elektronische Zähler (Smart Meter) einzusetzen. Mit elektronischen Zählern kann der Energieverbrauch in verschiedenen Intervallen erhoben werden (Lastprofile). Dabei kann der gesamte sowie der aktuelle und der vergangene Energieverbrauch des Kunden inkl. der Nutzungszeit angezeigt werden. Sie ermöglichen zudem die Fernauslesung, so dass der Energiezähler zu jedem beliebigen Zeitpunkt ausgelesen werden kann, ohne dass jemand physisch vor Ort sein muss. Der Kunde ist damit einverstanden, dass die BKW die mit den elektronischen Zählern erfassten Daten sowie ergänzende Daten, die bei der BKW vorhanden sind oder von Dritten stammen, speichert, auswertet und für das Erbringen und die Weiterentwicklung der Leistungen der BKW, für die Abwicklung des Vertrages (z. B. Rechnungsstellung, Kundenkontakte etc.) sowie für die Erstellung von Angeboten verwendet.

Die von den elektronischen Zählern erfassten Verbrauchsdaten werden mit einer dem Zähler zugeordneten Nummer an einen Server der BKW übermittelt und dort gespeichert. Die Übertragung der Daten an die BKW erfolgt verschlüsselt. Es haben nur diejenigen Mitarbeitenden der BKW Zugang zu den Messdaten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Aus gesetzlichen Gründen müssen die mit Smart Meter erhobenen Daten während mindestens fünf Jahren aufbewahrt werden. Anschliessend werden sie gelöscht, sofern sie die BKW für die Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt. Für die Weitergabe der Daten an Dritte und die Übermittlung ins Ausland gelten die Bestimmungen der AGB der BKW Energie AG für den Netzanschluss und die Netznutzung (vgl. Art. 7). Ergänzende Bestimmungen –– Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der BKW Energie AG für den Netzanschluss und die Netznutzung –– Werkvorschriften (WV BE / JU / SO)

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