Geschäftsordnung des Seniorenrates der Stadt Northeim

3.6 Der Seniorenrat bestimmt den Termin für die Neuwahl als Empfehlung für den Rat der. Stadt Northeim. 3.7 Der Seniorenrat pflegt die Zusammenarbeit mit ...
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Geschäftsordnung des Seniorenrates der Stadt Northeim Präambel Auf Grund einer Initiative des Altenzentrums e.V. Northeim wurde am 16. April 1974 mit Delegierten der Wohlfahrtsverbände, der Kirchen, der Organisationen, die sich mit Altenarbeit befassen, des Deutschen Gewerkschaftsbundes und der Kreishandwerkerschaft Northeim ein Seniorenrat gebildet. Seit 1983 wurde für jeweils 4 Jahre, seit Änderung der Wahlordnung im Juli 2012, für 5 Jahre, ein Seniorenrat durch die Delegiertenversammlung gewählt. Der Seniorenrat ist die unabhängige Vertretung der Stadt Northeim einschließlich ihrer Ortschaften wohnenden Personen, die das 60 Lebensjahr vollendet haben und vertritt deren Interessen in der Öffentlichkeit, insbesondere gegenüber dem Landreis Northeim, der Stadt Northeim und den für die Angelegenheiten älterer Menschen zuständigen Stellen in Stadt und Landkreis Northeim. 1. Zusammensetzung 1.1 Nach der vom Rat der Stadt Northeim beschlossenen Wahlordnung vom 20.07.2012 setzt sich der Seniorenrat wie folgt zusammen: 10 gewählte Mitglieder aus der Kernstadt 6 gewählte Mitglieder aus den Ortschaften 1 Vertreter/in der Stadt Northeim je 1 Vertreter/in der im Rat der Stadt Northeim vertretenen Fraktionen

1.2 Alle Mitglieder sind stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. 1.3 Der /die Vorsitzende des Ratsausschusses Jugend, teilnahmeberechtigt an den Sitzungen des Seniorenrates.

Sport

und

Soziales

2. Vorstand 2.1 Der Seniorenrat wählt aus dem Kreis der gewählten Mitglieder einen Vorstand, der die laufenden Geschäfte des Seniorenrates führt. 2.2 Der Vorstand besteht aus: der/dem Vorsitzenden der/dem stv. Vorsitzenden der/dem Schriftführer der/dem stv. Schriftführer Der/die Schriftführer/in ist gleichzeitig auch Pressebeauftragte/r. Der/die stellvertretende Schriftführer/in ist gleichzeitig stellvertretende Pressebeauftragte/r. 2.3 Die Amtszeit des Vorstandes endet mit Ablauf der Wahlperiode. Er führt die Geschäfte weiter bis zur ersten Sitzung des Seniorenrates in der neuen Wahlperiode.

ist

3. Aufgaben 3.1 Der Seniorenrat betreibt keine eigene individuelle Altenarbeit. 3.2 Der Seniorenrat hat die Aufgabe, sich in Zusammenarbeit mit den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, den kirchlichen Einrichtungen und den Organisationen mit gleicher Zielsetzung für eine Gleichstellung der älteren Generation mit anderen Altersgruppen in der Stadt Northeim einzusetzen und deren Bestrebungen zur Lösung dieser Probleme zu unterstützen. 3.3 Der Seniorenrat wird verstärkt bei den jüngeren Generationen um Verständnis für die Bedürfnisse und Probleme der Senioren werben und Informationen und Hilfen zur Vorbereitung auf das Alter anbieten. 3.4 Der Seniorenrat pflegt die Zusammenarbeit mit den Heimleitungen und –beiräten der Alten-, Wohn- und Pflegeheime und den Trägern der Senioreneinrichtungen in den Ortschaften sowie den Seniorenclubs. 3.5 Der Seniorenrat kann verbands- bzw. organisationsübergreifend Informations- oder gesellige Veranstaltungen durchführen oder in seinem Namen durchführen lassen. 3.6 Der Seniorenrat bestimmt den Termin für die Neuwahl als Empfehlung für den Rat der Stadt Northeim. 3.7 Der Seniorenrat pflegt die Zusammenarbeit mit dem Landesseniorenrat und den Seniorenräten anderer Kommunen. 4. Sitzungen 4.1 Ordentliche Sitzungen des Seniorenrates sollen monatlich, mindestens zehn Mal jährlich stattfinden. 4.2 Außerordentliche Sitzungen sind einzuberufen auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 8 Mitgliedern. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 1 Woche. 4.3 Der/die Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in leiten die Sitzungen des Seniorenrates. 4.4 Zu Beginn der Sitzung ist die ordnungsgemäße Einladung und die Beschlussfähigkeit festzustellen. 4.5 Der Seniorenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. 4.6 Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. 4.7 Über das Ergebnis der Beratungen der Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zunächst nur vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift enthält zusätzlich den Termin und die vorläufige Tagesordnung der nächsten Sitzung. Die Niederschrift ist mit der Einladung zur nächsten Sitzung zu verteilen. 4.8 Die Niederschrift ist der Stadt Northeim zuzuleiten, die die Vervielfältigung und den Versand erledigt. 4.9 Termin und vorläufige Tagesordnung der Sitzungen sind in der alten Wache und im Rathaus sowie der Internetseite der Stadt Northeim bekannt zu geben.

4.10. Die Sitzungen des Seniorenrates sind öffentlich.

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Schlussbestimmungen

5.1 Diese Geschäftsordnung kann durch den Beschluss des Seniorenrates geändert oder aufgehoben werden. 5.2 Diese Geschäftsordnung tritt am 21.11.2012 in Kraft. Gleichzeitig wird die Geschäftsordnung vom 10.02.2009 außer Kraft gesetzt.

Northeim, 21.11.2012

Der Vorstand

gez. Dr. Lawaczeck Vorsitzender

gez. Neuhaus stv. Vorsitzende

gez. Bremer Schriftführer

gez. Leonhardt stv. Schriftführer