Aufgrund des § 6 a Abs - Stadt Northeim

Juni 2015 (BGBl. I S. 904, 913) in ... für 1 Woche (Wochenkarte). = 30,00 €. § 5. Gebührenschuldner ist derjenige, der eine Parkfläche ... vom 05.06.2015 (BGBl.
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Gebührenordnung für das Parken an Parkscheinautomaten (Parkgebührenordnung) Aufgrund des § 6 a Abs. 6 des Straßengesetzes (StVG) in der Fassung vom 05.03.2003 (BGBl. I. S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 4 G vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904, 913) in Verbindung mit den §§ 11 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.12.2014 (Nds. GVBl. S.434), hat der Rat der Stadt Northeim in seiner Sitzung am 21.04.2016 folgende Parkgebührenordnung beschlossen: §1 Soweit das Parken auf öffentlichen Straßen und Plätzen nur an Parkscheinautomaten zulässig ist, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Parkgebührenordnung erhoben. Für die Entrichtung von Parkgebühren mittels Mobiltelefon (SMS-Parken) gelten die gleichen Gebühren nach Maßgabe dieser Parkgebührenordnung. Außerdem fallen die Übermittlungsgebühren des Providers an. §2 (1) Die Parkgebühren betragen bei einer Parkzeit (a) (b) (c)

für 30 Minuten („Brötchentaste“) bis 36 Minuten für jede weiteren angefangenen 6 Minuten

= = =

0,00 € 0,30 € 0,10 €

(2) Die Parkgebührenpflicht besteht während des Zeitraumes von montags bis freitags von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr. (3) Die Höchstparkdauer wird auf 4 Stunden gebührenpflichtiger Parkzeit begrenzt. §3 (1) Für die Park+Ride-Anlage (P+R-Anlage) in der Güterbahnhofstraße betragen die Parkgebühren bei einer Parkzeit (a) (b) (c) (d)

für 30 Minuten je angefangene ½ Stunde für 1 Tag (Tageskarte) für 1 Woche (Wochenkarte)

= = = =

0,00 € 0,30 € 1,50 € 7,50 €

(2) Die Parkgebührenpflicht besteht werktags von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr §4 Parkplatz am Nordhafen (1) Für die allgemeine Parkplatznutzung betragen die Parkgebühren (a) (b) (c) (d) (e)

bis zu 30 Minuten für bis zu 2 Stunden für 1 Tag (Tageskarte) für 1 Woche (Wochenkarte) für 1 Monat (Monatskarte) für 1 Saison (Saisonkarte)

= = = = = =

0,00 € 1,00 € 2,50 € 8,00 € 20,00 € 50,00 €

(2) Die Gebührenpflicht besteht vom 01.05. bis 31.10. eines Jahres, wochentags in der Zeit von 10 Uhr bis 20 Uhr.

(3) Für die Benutzung der ausgewiesenen Wohnmobilstellplätze betragen die Parkgebühren (a) (b) (c)

für 24 h für 3 Tage für 1 Woche (Wochenkarte)

= = =

6,00 € 15,00 € 30,00 €

§5 Gebührenschuldner ist derjenige, der eine Parkfläche bestimmungsgemäß in Anspruch nimmt, auf der das Parken nur gegen Einlösung eines Parkscheines zulässig ist. §6 Die Parkgebühr wird mit Beginn des Parkvorgangs fällig. §7 Für das Parken elektrisch betriebener Fahrzeuge im Sinne des § 2 des Elektromobilitätsgesetzes vom 05.06.2015 (BGBl. S. 898) wird unter Beachtung der in § 2 (3) festgesetzten Höchstparkdauer bei Verwendung einer Parkscheibe und entsprechender Kennzeichnung nach § 9a der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr keine Parkgebühr erhoben. §8 Diese Parkgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für die Stadt Northeim in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung der Stadt Northeim vom 11.01.2016 außer Kraft. Northeim, den 12.05.2016

Stadt Northeim L. S.

Bürgermeister

Gez. Hans-Erich Tannhäuser