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ERBSCHAFTSSTEUER - DIEBSTAHL AN TOTEN. 14. März 2015. Dieses Papier erläutert die Position von up! zur Eidgenössischen Volksinitiative.
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POSITIONSPAPIER

ERBSCHAFTSSTEUER - DIEBSTAHL AN TOTEN 14. März 2015 Dieses Papier erläutert die Position von up! zur Eidgenössischen Volksinitiative "Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV (Erbschaftssteuerreform)".

HAUPTARGUMENT

Die oberste Maxime für up! ist das Nichtaggressionsprinzip. Kein Mensch darf einem anderen Gewalt antun und ihn in seinen Grundrechten verletzen. Eines dieser Grundrechte ist das Eigentumsrecht. Eine Erbschaftssteuer stellt eine grundlegende Verletzung dieses Rechtes dar und ist deshalb mit den Grundrechten nicht vereinbar. Auch wenn bei der Erbschaftssteuerreform edle Motive angeführt werden, ändert dies nichts an der Tatsache, dass sich der Staat am Vermögen von Verstorbenen gegen deren Willen bereichern will. Man könnte nun die Auffassung vertreten, dass das Verfügungsrecht eines Menschen über sein Vermögen mit dem Tod erlischt, weil ein Mensch nach seinem Tod ja keine Verwendung für sein Vermögen mehr habe. Diese Auffassung greift jedoch zu kurz. Erstens ist gerade die Sorge um allfällige Nachkommen oder der Wunsch eines Legates eine Motivation für den Aufbau von Vermögen. Zweitens greift die Erbschaftssteuer auch massgeblich in die Eigentumsverhältnisse zu Lebzeiten ein. Um zu verhindern, dass jemand bereits zu Lebzeiten sein Vermögen veräussert (z.B. verschenkt), wird die Erbschaftsteuer auch bei Schenkungen fällig. Der Bürger wird dadurch in der Dispositionsfreiheit seines Vermögens massiv eingeschränkt. Erbschaftssteuerfrei darf er es nur noch für Konsum oder für Spenden an staatlich genehme Organisationen (welche steuerbefreit sind) verwenden. Die Verletzung der Eigentumsfreiheit ist aus unserer Sicht das entscheidende Argument gegen die Erbschaftssteuerreform. Es gibt jedoch auch weitere Aspekte, warum die Erbschaftssteuerreform eine besonders unmoralische und ökonomisch unsinnige Vorlage ist. Diese Gründe werden nachstehend ausgeführt.

WEITERE GRÜNDE

A. Unföderalistisch Eine nationale Erbschaftssteuer verletzt die Autonomie der Kantone. Aus liberaler Sicht sollten Steuern möglichst kleinräumig erhoben werden und den Kantonen und Gemeinden sollte dabei maximalen Spielraum gelassen werden.

B. Diskriminierend Steuern sind nie „gerecht“. Die vorliegende Erbschafsteuer ist jedoch in ungewöhnlichem Masse diskriminierend, da sie erst ab einer Erbschaft von zwei Millionen greift. Eine solche Vorlage erlaubt es somit einer grossen Anzahl von NichtBetroffenen über die Besteuerung einer kleinen Minderheit zu entschieden. Eine solche Diskriminierung ist nicht nur in Bezug auf die Grundrechtsverletzung stossend, sondern führt auch dazu, dass verschwenderisch mit dem Geld umgegangen wird, weil die Profiteure nicht mit den Leidtragenden übereinstimmen und gleichzeitig die Profiteure in der Mehrheit sind. Besonders stossend kommt hinzu, dass wieder diverse Ausnahmebestimmungen für politisch interessante Gruppen (Unternehmer, Landwirte) eingeführt wurden, um sich deren Zustimmung zu erkaufen.

C. Verschwenderisch Die Erbschafssteuerinitiative will 2/3 der Einnahmen in die AHV fliessen lassen. Dass die AHV aufgrund ihres Schneeballcharakters („Ponzi-Scheme“) eine nicht nachhaltige Fehlkonstruktion ist, wird immer offensichtlicher. Anstatt jedoch die AHV zu reformieren (z.B. wie von up! vorgeschlagen durch den mittelfristigen Abbau) wird einfach immer mehr Steuergeld in das System hineingepumpt. Dadurch wird der Reformdruck verzögert und die schädlichen Auswirkungen des Umverteilapparates werden noch schlimmer.

D. Konfiskatorisch Ein grosser Teil der Erbschaften besteht aus Sachwerten wie Unternehmen und Liegenschaften. Damit die Erbschaftssteuer bezahlt werden kann, sind die Erben gezwungen, das Tafelsilber zu verscherbeln. Zwar gilt für Unternehmen eine Ausnahme bei Weiterführung durch die Erben während 10 Jahren. Jedoch sind die Bewertungen von Unternehmen durch die Steuerbehörden aufgrund der Anwendung absurd hoher Kapitalisierungszinssätze in der Regel massiv überhöht. Will einer von mehreren Erben seinen Teil am Familienunternehmen aufgrund schlechten Geschäftsgangs nach ein paar Jahren veräussern, hat sich der Wert seines Anteils allenfalls massiv vermindert, so dass der Verkaufserlös unter Umständen unter dem Betrag der Erbschaftssteuer liegt. Dasselbe gilt für seine Miterben, die ohne zu verkaufen ebenfalls zur Kasse gebeten werden.

E. Rückwirkend Dass die Erbschaftssteuer rückwirkend in Kraft treten soll ist rechtsstaatlich bedenklich. Angesichts der frappanten Grundrechtsverletzung durch die Steuer an sich, scheint uns dies eher ein rechtstheoretischer Nebenschauplatz.