Der Aktenvortrag: Allgemeines und Besonderes ... - Buch.de

Auffinden von Normen und der Herstellung einer der Rechtsnorm ad- äquaten Prüfungsreihenfolge gezeigt wird, hat mir auch in meiner be- ruflichen Praxis, in ...
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ju-Ass-Skrip3_Umschlag#2

15.01.2010

14:13 Uhr

Seite 1

Assessor Skripten

Klaus Weber

Klaus Weber

www.lexxion.de € 24,80 ISBN 978-3-869 65-031-9

9 783869 650319

Sechs Musterfälle Auf der Grundlage von Originalentscheidungen Umfangreiche Lösungsskizzen Mit Prüfungsübersichten Der Aktenvortrag: Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht

Das Assessorskript „Der Aktenvortrag: Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht“ bietet die ideale Vorbereitung auf die mündliche Prüfung mit sechs Aktenvorträgen, die sich an Originalentscheidungen der Rechtsprechung orientieren. Ausgangspunkt ist der Kurzvortrag mit den Anforderungen in Sachsen (1 Stunde Vorbereitungszeit, 10 Minuten Vortrag). Neben einem aktenmäßig aufbereiteten Sachverhalt und der sich anschließenden umfangreichen Lösungsskizze – vom Entscheidungsvorschlag bis zum abschließenden Tenor der Entscheidung – finden sich jeweils umfangreiche Hinweise zum Prüfungsaufbau und der materiellen Rechtslage unter Beachtung der Praxis der Rechtsprechung. Abgerundet wird das Skript durch einen Anhang mit drei Prüfungsübersichten, ebenfalls an der Rechtsprechung orientiert. Dargestellt werden die Rechtmäßigkeit eines belastenden Verwaltungsaktes, die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme und die Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheides. Damit bietet das Werk eine optimale Möglichkeit zur Einstimmung auf den Kurzvortrag im öffentlichen Recht für das 2. Juristische Staatsexamen.

Der Aktenvortrag: Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht

Stefan Baufeld Falllösungstechnik: Verwaltungsrecht

Studien Skripten Stefan Baufeld

Falllösungstechnik: Verwaltungsrecht   Falllösungstechnik verständlich erklärt   Zahlreiche Beispiele   Klausurtaktische Erwägungen   Mit einer Kurzanleitung für Themenarbeiten

ju-Ass-Skrip3#8 3

10.11.09 17:30

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar. Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte, insbesondere die der Übersetzung, des Nachdrucks, der Entnahme von Abbildungen, der Funksendung, der Wiedergabe auf fotomechanischem oder ähnlichem Wege und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen, bleiben vorbehalten. Verlag und Herausgeber übernehmen keine Haftung für inhaltliche und druck­ technisch bedingte Fehler. ISBN Print 978-3-869 65-033-3 ISBN E-Book 978-3-869 65-034-0

© 2009 Lexxion Verlagsgesellschaft mbH · Berlin www.lexxion.de Satz: Christiane Tozman

Vorwort

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Vorwort Der Beginn des juristischen Studiums gleicht dem berühmten „Sprung ins kalte Wasser“. Sie stehen als frisch gebackene Studierende der Rechtswissenschaften vor einer riesigen neuen Aufgabe – Sie müssen das normative Denken erlernen. Dies ist eine Aufgabe, auf die Sie auch Ihre lange Schulzeit nicht ausreichend vorbereiten konnte. Umso schwerer muss es Ihnen fallen, nicht nur mittels des normativen Denkens den von Ihnen zu beherrschenden Rechtsstoff zu begreifen und zu lernen, sondern darüber hinaus auch noch eine Art der Präsentation dieses Wissens zu erwerben, die Sie „Gutachtentechnik“ zu nennen gelernt haben. Denn diese Technik beruht auf den Traditionen normativen Denkens in der Jurisprudenz; sie ist eine besondere Arbeitstechnik dieser Disziplin, die besonders auf die Anwendung normativer Sätze (von Rechtsnormen) auf Sätze, die Tatsachenaussagen enthalten (also Sachverhalte) zugeschnitten ist. An dieser Stelle notwendigen Neulernens haben Sie sicher erwartet, dass man Ihnen die juristische Arbeitstechnik nicht nur in den Arbeitsgemeinschaften und Übungen vorführt, sondern dass man Ihnen erläutert, warum Sie bestimmte Arbeitsschritte bei der Falllösung zu machen haben. In meiner eigenen Studentenzeit habe ich diese Erklärungen zu oft vermisst. Die Dozenten begnügten sich damit, ein paar Beispiele zu geben und dann mit den Studierenden nach diesen Mustern die Gutachtentechnik einzuüben. Da ich selbst ein Mensch bin, der sich Wissen dann besser einprägt, wenn ihm die Frage nach dem Warum beantwortet wurde, fiel mir der Erwerb der Gutachtentechnik schwer, weil mir niemand erläutert hat, warum die von mir anzuwendende Technik so anzuwenden ist, wie man es mir vorgemacht hat. Also beschloss ich, nachdem ich nun selbst als wissenschaftlicher Mitarbeiter die Gelegenheit habe Arbeitsgemeinschaften durchzuführen, die Frage nach dem warum der juristischen Arbeitstechnik nicht auszusparen. Die Studierenden begrüßten diesen Ansatz mehrheitlich: Statt die Lösung eines konkreten Falles zu üben, baten sie darum, dass ich ihnen zuallererst die Grundlagen dieser Arbeitstechnik erläutere – die WarumFrage beantworte –, damit es ihnen leichter falle, die Arbeitstechnik zu verinnerlichen. So entstand die Idee, in der Einführungsveranstaltung einer Arbeitsgemeinschaft für Erstsemester statt einer Falllösung eine allgemeine Einführung anzubieten, in der die Arbeitstechnik im öffentlichen Recht erklärt – und eben nicht geübt – wurde. Der Erfolg, den dieses Ansinnen bei den Studierenden hatte, brachte mich dazu, das Manuskript meiner Einführungs-AG zu überarbeiten, zu erweitern und in Buchform zu präsentieren, damit Ihnen der Erwerb und die Anwendung der Gutachtentechnik leichter fallen. Deshalb soll dieses Buch nicht nur die Regeln auflisten, die Ihnen üblicherweise in den Arbeitsgemeinschaften kommentarlos vorgegeben werden. Vielmehr war ich darum bemüht zu zeigen, dass diese Regeln nur Ableitungen aus rechtlichen Voraussetzungen und Überlegungen der Arbeitseffizienz sind. So will ich Ihnen die Regeln der Arbeit im öffentlichen Recht als die notwendige Folge einsehbarer Voraussetzungen nahe bringen.

Vorwort

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Übrigens sollen Sie all das, was das Buch für Sie bereit hält, nicht nur für die Anwendung an der Hochschule lernen. Vieles, was Ihnen hier an Strategien zum Verstehen von Sachverhalten und – vor allem – zum Auffinden von Normen und der Herstellung einer der Rechtsnorm adäquaten Prüfungsreihenfolge gezeigt wird, hat mir auch in meiner beruflichen Praxis, in der ich es nicht selten mit mir bisher völlig fremden Rechtsgebieten zu tun habe, die für die Erfüllung meiner Aufgaben notwendige Fähigkeit, auf jede Rechtsfrage eine Antwort auffinden zu können, gegeben. Es zu lernen, sich in der Fülle der Rechtsnormen und der zu ihnen vertretenen Meinungen zurecht zu finden, ist also ein Gewinn nicht nur für die akademische Bildung, sondern auch ein wichtiger Vorteil im praktischen Berufsleben. Das Buch wird also Regeln und deren Begründungen enthalten. Zur besseren Orientierung werden die Regeln mit Rahmen versehen. Damit soll Ihnen die Möglichkeit geboten werden, schnell eine bestimmte Regel aufzufinden, wenn Sie diese rekapitulieren wollen. Wann immer möglich werden die Regeln durch kursiv gesetzte Beispiele erläutert. Einige besonders wichtig erscheinende Erkenntnisse werden als Merksätze formuliert, die wie die Regeln mit Rahmen hervorgehoben sind. Auf diese Weise hoffe ich ein Skript vorgelegt zu haben, das nicht nur beim Lernen hilft sondern Ihnen auch als schnell handhabbares Nachschlagewerk dienen kann. Stefan Baufeld

Inhaltsverzeichnis

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Inhaltsverzeichnis A. Thema und Aufbau dieses Skripts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 B. Methodik der Fallbearbeitung im öffentlichen Recht . . . . . . . . . . . . I. Der Umgang mit dem Sachverhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Die Bedeutung des Sachverhalts für den Erfolg der Fallbearbeitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Selbstkontrolle beim Erfassen des Sachverhalts . . . . . . . . . . . . 3. Der Umgang mit dem Sachverhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a. Wozu und wie Prüfende Sachverhalte formulieren . . . . . . . b. Die Regeln des Erfassens und der Interpretation des Sachverhalts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c. Regeln der Aufbereitung des Sachverhalts . . . . . . . . . . . . . . 4. Der Umgang mit den „Schaltstellen“ Fallfrage und Sachverhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a. Das Erfassen und Erschließen der Fallfrage . . . . . . . . . . . . . b. Von der Fallfrage zur Lösungsskizze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c. Die Grenzfunktion der Fallfrage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . d. Die Grenzfunktion des Bearbeitervermerks . . . . . . . . . . . . . . II. Das Auffinden einschlägiger Rechtsnormen und das zweite Lesen des Sachverhalts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Die Suche nach den einschlägigen Rechtsnormen . . . . . . . . . . . a. Die Kongruenz von Sachverhalt und Norm . . . . . . . . . . . . . . b. Der Vorrang der Suche nach dem anwendbaren materiellen Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c. Die Orientierung bei der Suche nach den lösungserheblichen Normen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Das nochmalige Lesen des Sachverhalts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . III. Der Aufbau und die Herstellung des Gutachtens . . . . . . . . . . . . . . 1. Prüfung der Zulässigkeit vor der Begründetheit . . . . . . . . . . . . . 2. Die Relevanz einzelner Zulässigkeitsfragen und die Reihenfolge ihrer Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Der Ablauf der Begründetheitsprüfung und die Problemgewichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Die abschließende Lösungsskizze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5. Abschluss und Zeitbedarf der Herstellung der Falllösung . . . . . IV. Die Darstellung der Falllösung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Die formale Gestaltung von Übungsarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . a. Die formale Gestaltung von Hausarbeiten . . . . . . . . . . . . . . b. Die formale Gestaltung von Klausuren . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Die inhaltliche Gestaltung von Übungsarbeiten . . . . . . . . . . . . .

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C. Hinweise zu Konzeption und Darstellung von Themenarbeiten . . . . 95 I. Begriffsklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95 II. Die Voraussetzungen erfolgreicher Themenarbeiten . . . . . . . . . . . 96 1. Handlungstheoretische Herleitung der Gelingens bedingungen von Themenarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96 2. Sprachtheoretische Herleitung der Gelingens bedingungen von Themenarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99 III. Die Herstellung der Themenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102 IV. Die Darstellung der Themenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105 Literaturverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107

Thema und Aufbau dieses Skripts

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A. Thema und Aufbau dieses Skripts Juristische Arbeit beinhaltet alles, was zur Lösung einer einem Juristen gestellten Aufgabe erforderlich ist. Sie besteht in Folgendem: (1) Ein konkreter Lebenssachverhalt soll (2) anhand einer abstrakt-generellen Rechtsnorm (3) durch einen Rechtsanwender (4) beurteilt werden. Juristische Arbeitstechnik sind diejenigen Regeln und Handlungsanleitungen, die diese juristische Arbeit steuern. Juristische Arbeitstechnik soll dem Rechtsanwender (3) die Regeln des Umgangs mit Norm (2) und Sachverhalt (1) vermitteln, durch die er in die Lage versetzt wird, eine Falllösung (4) zu erarbeiten, die von einem juristischen Auditorium als kunstgerecht – und damit vertretbar – anerkannt wird. Umgang mit Sachverhalten und Rechtsnormen sollen also Gegenstand dieses Buches sein. Betrachten wir diese beiden sprachlichen Gebilde unter dem Blickwinkel ihres Abstraktionsgrades näher, so wird deutlich, welche Aufgabe sich dem Rechtsanwender bei der Falllösung stellt: Mit dem Sachverhalt bekommen Sie eine Beschreibung eines konkreten Geschehens – eine Geschichte, die notwendig so individuell ist, dass sie von anderen Geschichten immer verschieden ist. Zwei Sachverhalte des realen Lebens mögen sich zwar gleichen; sie sind aber niemals vollständig identisch. Identität zweier Sachverhalte wäre nur gegeben, wenn sie in allen Eigenschaften, Vorgängen und in den handelnden Personen übereinstimmten. Selbst wenn die gleichen Personen sich vornähmen, die gleiche Handlung zu wiederholen – sie wäre nie die gleiche Handlung wie die zu wiederholende. Denn zumindest hinsichtlich des Zeitpunktes ihres Stattfindens wären beide Handlungen niemals identisch.1 Im Übrigen ist Gleichheit immer ein Urteil eines wertenden Betrachters. Als solches Urteil bedarf es eines Bewertungsmaßstabs: Es müssen Kriterien ausgewählt werden, in denen beide Handlungen übereinstimmen müssen, damit das Gleichheitsurteil möglich wird. Die Wahl dieses Urteilsmaßstabs kann wiederum von Betrachter zu Betrachter variieren. Wenn also auch die Gleichheit mehrerer Sachverhalte nicht gewiss ist, weil die Bewertungsmaßstäbe nicht notwendig vorherbestimmt sind, dann kann sich auch aus diesem Grunde eine Sachverhaltsaussage immer nur auf individuelle Geschehnisse beziehen.

Handlungen und Vorgänge, die in den Ihnen zur Bearbeitung gegebenen Sachverhalten beschrieben werden, erschöpfen ihren Aussagewert also in einer Einzelfallbeschreibung. Völlig anders ist der Aussagewert einer Rechtsnorm beschaffen. Rechtsnormen sind – dies sollte Ihnen seit den Anfängen Ihres Studiums bekannt sein – abstrakt-generelle Regelun-

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Nicht zuletzt ist auch der Sinn der wiederholenden Handlung notwendig ein anderer als der der wiederholten. Denn der Zweck der wiederholenden Handlung liegt einzig darin, das frühere äußere Geschehen noch einmal aufzuführen. Der von den Akteuren bezweckte Sinn der ursprünglichen Handlung soll so wenig wiederholt werden, wie er sich durch die Wiederholung verwirklichen ließe.

Thema und Aufbau dieses Skripts

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gen.2 Eine Vielzahl von Fällen soll von der Norm erfasst werden. Klar ist damit, dass die Beschreibungen in den Normwortlauten niemals den Detailreichtum haben, den die konkreten Lebenssachverhalte erreichen. Der Normgeber versucht vielmehr, durch Abstraktion von der Menge denkbarer und möglicher individueller Umstände des Einzelfalles zu abstrahieren – er versucht, die zu regelnden Fälle mit ihren typischen Merkmalen zu erfassen. Rechtsanwendung besteht also darin, dieses Typische zu erfassen und den gegebenen konkreten Fall darauf zu untersuchen, ob er alle diese typischen Tatbestandsmerkmale erfüllt. Sie als Rechtsanwender müssen also zwei sprachliche Ebenen aneinander annähern: Sie müssen die abstrakt-generelle Rechtsnorm konkretisieren. Das geschieht durch Auslegung. Ziel der Auslegung ist es, eine so konkrete Beschreibung der abstrakten Tatbestandsmerkmale zu erhalten, dass sie mit den konkreten Fallumständen verglichen werden können. Auf der anderen Seite müssen sie versuchen, die Fallbeschreibung so abstrakt umzuformulieren, dass Sie dem durch Auslegung möglichen Maß an Konkretheit der Normauslegung möglichst nahe kommen. Erst dann verfügen Sie über zwei sprachliche Beschreibungen, deren Inhalte verglichen werden können. Und in eben jenem Vergleich von Norm und Sachverhalt besteht die von Ihnen zu leistende Rechtsanwendung.3 Damit haben wir im folgenden Teil B. darzustellen, I. wie der Sachverhalt zum Zwecke der Rechtsanwendung erfasst, aufbereitet und verstanden werden muss, II. wie die anwendbaren Rechtsnormen aufgefunden werden, III. wie Sie Ihr Gutachten aufbauen und herstellen sowie IV. wie Sie Ihre Lösung darstellen. Abgerundet wird die Arbeitsanleitung in Teil C. durch eine Einführung in die Planung und Darstellung so genannter Themenarbeiten. Diese werden Sie in einem Seminar sicherlich anzufertigen haben, da Sie dort nur selten Rechtsanwendung unter Beweis stellen sollen sondern Rechtskenntnis, die sie dadurch unter Beweis stellen, dass sie ein Rechtsproblem abstrakt – ohne Fallbezug – darstellen. Aber auch im Examen gewinnen Themenarbeiten als Prüfungsform zunehmende Bedeutung.

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Vgl. zu den Wirkungen dieses abstrakt-generellen Charakters von Rechtsnormen Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, S. 250.

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Dies ist freilich eine reichlich ideale Beschreibung des Vorgangs der Rechtsanwendung. Für einen Hinweis auf das Problem kann diese hier genügen. Im Verlaufe der Überlegungen werden dann die notwendigen Details des Vorgangs Rechtsanwendung entfaltet, soweit sie Einfluss auf die juristische Arbeitstechnik haben.

Der Umgang mit dem Sachverhalt

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B. Methodik der Fallbearbeitung im öffentlichen Recht4 I. Der Umgang mit dem Sachverhalt 1. Die Bedeutung des Sachverhalts für den Erfolg der Fallbearbeitung Der Sachverhalt ist das Medium, durch das der Prüfende mit Ihnen kommuniziert. Aus Ihm müssen Sie entnehmen, welche Ausführungen von Ihnen erwartet werden. Es dürfte damit selbstverständlich sein, dass Sie dem Verstehen des Sachverhalts viel Aufmerksamkeit widmen müssen. Vor allem sollten Sie die folgenden Regeln zum Umgang mit dem Sachverhalt beachten.

2. Selbstkontrolle beim Erfassen des Sachverhalts Eine gute Übungsarbeit wird Ihnen nur gelingen, wenn Sie den Sachverhalt vollständig und richtig erfassen. Deshalb gilt für den Umgang mit dem Sachverhalt die folgende 1. Regel: Lesen Sie den Sachverhalt sorgfältig und mehrfach – bis Sie sich ­sicher sind, dass Sie das geschilderte Geschehen vollständig und richtig erfasst haben! Dass Sie den Sachverhalt solcherart erfasst haben, erfahren Sie am Besten, indem Sie sich die Kontrollfrage beantworten: Bin ich dazu in der Lage, das Gelesene sinngemäß wiederzugeben? Mittels dieser Kontrollfrage erfahren Sie, ob Sie alle Informationen, die der Sachverhalt enthält, vollständig und zutreffend ermittelt haben. Das ist der Schlüssel zum Erfolg Ihrer Arbeit. Denn nur wenn Sie alle Informationen und diese zutreffend kennen, können Sie auch alle Rechtsprobleme erörtern, die der Prüfende von Ihnen erwartet. Er­kennen Sie nicht alle Sachverhaltselemente, die Sie auf ein Rechts­ problem hinweisen sollen, unterlassen Sie rechtliche Prüfungen, die Sie notwendig machen sollten. Und wenn Sie Sachverhaltselemente falsch erfassen, behandeln Sie Probleme anders, als dies vom Prüfenden erwartet wurde. In beiden Fällen verschenken Sie Punkte schon am Beginn der Fallbearbeitung.

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Die nachfolgenden Regeln sind Allgemeingut, dessen Beherrschung von allen Juristen erwartet wird. Deshalb werden diese oder ähnliche Regeln in nahezu allen Darstellungen der juristischen Arbeitstechnik entwickelt. Die folgende Darstellung orientiert sich an den Ausführungen von Butzer/Epping, Arbeitstechnik im Öffentlichen Recht; teilweise wird von den dortigen Begründungen einzelner Arbeitsanweisungen abgewichen.