Der Aktenvortrag: Allgemeines und Besonderes ... - Buch.de

Prüfung mit sechs Aktenvorträgen, die sich an Fällen aus der Recht- ... ich erhebe Klage gegen eine Kostenforderung, weil mir die Polizeidirektion Dresden vor ...
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ju-Ass-Skrip3_Umschlag#2

15.01.2010

14:13 Uhr

Seite 1

Assessor Skripten

Klaus Weber

Klaus Weber

www.lexxion.de € 24,80 ISBN 978-3-869 65-031-9

9 783869 650319

Sechs Musterfälle Auf der Grundlage von Originalentscheidungen Umfangreiche Lösungsskizzen Mit Prüfungsübersichten Der Aktenvortrag: Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht

Das Assessorskript „Der Aktenvortrag: Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht“ bietet die ideale Vorbereitung auf die mündliche Prüfung mit sechs Aktenvorträgen, die sich an Originalentscheidungen der Rechtsprechung orientieren. Ausgangspunkt ist der Kurzvortrag mit den Anforderungen in Sachsen (1 Stunde Vorbereitungszeit, 10 Minuten Vortrag). Neben einem aktenmäßig aufbereiteten Sachverhalt und der sich anschließenden umfangreichen Lösungsskizze – vom Entscheidungsvorschlag bis zum abschließenden Tenor der Entscheidung – finden sich jeweils umfangreiche Hinweise zum Prüfungsaufbau und der materiellen Rechtslage unter Beachtung der Praxis der Rechtsprechung. Abgerundet wird das Skript durch einen Anhang mit drei Prüfungsübersichten, ebenfalls an der Rechtsprechung orientiert. Dargestellt werden die Rechtmäßigkeit eines belastenden Verwaltungsaktes, die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme und die Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheides. Damit bietet das Werk eine optimale Möglichkeit zur Einstimmung auf den Kurzvortrag im öffentlichen Recht für das 2. Juristische Staatsexamen.

Der Aktenvortrag: Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht

Der Aktenvortrag: Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht

Assessorskript Klaus Weber

Der Aktenvortrag: ­Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht   Sechs Musterfälle   Auf der Grundlage von Originalentscheidungen   Umfangreiche Lösungsskizzen   Mit Prüfungsübersichten

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar. Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte, insbesondere die der Übersetzung, des Nachdrucks, der Entnahme von Abbildungen, der Funksendung, der Wiedergabe auf fotomechanischem oder ähnlichem Wege und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen, bleiben vorbehalten. Verlag und Herausgeber übernehmen keine Haftung für inhaltliche und druck­ technisch bedingte Fehler. ISBN Print 978-3-869 65-031-9 ISBN E-Book 978-3-869 65-032-6

© 2009 Lexxion Verlagsgesellschaft mbH · Berlin www.lexxion.de Satz: G.K.W. Kuhle Werbung GmbH, Michael Bellenbaum

Vorwort

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Vorwort Über die Bedeutung des Aktenvortrags, der die mündliche Prüfung eröffnet, ist bereits viel gesagt und geschrieben worden. Der knappe zeitliche Rahmen stellt bestimmte Anforderungen an den Vortragenden. Die hier dargestellten Fälle helfen und unterstützen die Kandidaten dabei, auf diesen wichtigen Prüfungsteil der mündlichen Prüfung hinzuarbeiten. Das Assessorskript „Der Aktenvortrag: Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht“ bietet die ideale Vorbereitung auf die mündliche Prüfung mit sechs Aktenvorträgen, die sich an Fällen aus der Rechtsprechung orientieren. Ausgangspunkt ist der Kurzvortrag mit den Anforderungen in Sachsen (eine Stunde Vorbereitungszeit, zehn Minuten Vortrag). Neben einem aktenmäßig aufbereiteten Sachverhalt und der sich anschließenden umfangreichen Lösungsskizze – vom Entscheidungsvorschlag bis zum abschließenden Tenor der Entscheidung – finden sich jeweils weitere Hinweise zum Prüfungsaufbau unter Beachtung der Praxis der Rechtssprechung. Damit bietet das Werk eine optimale Möglichkeit zur Einstimmung auf den Kurzvortrag im Öffentlichen Recht für das 2. Juristische Staatsexamen. Abgerundet wird das Skript durch einen Anhang mit drei Prüfungsübersichten, ebenfalls an der Rechtsprechung orientiert. Dargestellt werden die Rechtmäßigkeit eines belastenden Verwaltungsaktes, einer Vollstreckungsmaßnahme und eines Kostenbescheides mit Bezug auf die vorangegangenen Vorträge. Anregungen und sachliche Kritik werden gerne entgegengenommen. Regierungsdirektor Klaus Weber Landesdirektion Chemnitz www.hansklausweber.de

Inhaltsverzeichnis

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Inhaltsverzeichnis Vortrag 1 Das teuere Ufergrundstück Anfechtungsklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    9 Vortrag 2 Ein vorbestrafter Fahrlehrer Entscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO durch die Widerspruchsbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  23 Vortrag 3 Ein sächsischer Fußballfan Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO durch das VG . . . . . . . . . .   37 Vortrag 4 Chemnitzer Bilder Fortsetzungsfeststellungsklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   53 Vortrag 5 Ein belasteter Kleinlastwagen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   65 Vortrag 6 Leipziger Zwangsgeld Entscheidung der ­Widerspruchsbehörde nach § 80 Abs. 4 VwGO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   79 Übersicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   93 Anhang: Prüfungsübersichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   95 Literaturverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105

Das teuere Ufergrundstück

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Vortrag 1 Das teuere Ufergrundstück Schwerpunkte Verwaltungsgerichtliches Urteil Polizeirecht, Abgrenzung zwischen Ersatzvornahme und unmittelbarer Ausführung, Störerauswahl, Kostenbescheid

Vortrag 1

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Artur Müller Vorgartenweg 20 Dresden

20.5.2009

An das Verwaltungsgericht Dresden

Klage wegen einer Kostenforderung der Vollzugspolizei Sehr geehrte Damen und Herren, ich erhebe Klage gegen eine Kostenforderung, weil mir die Polizeidirektion Dresden vor einer Woche eine Rechnung (Kopie anbei) über 1230 Euro wg. einer Schadensbeseitigung am 15.11.2008 an meinem Ufergrundstück in Dresden, Elbhang 33, zugestellt hat. Über diese Vorgehensweise der Behörde bin ich erstaunt, denn mir ist nicht klar, was ich mit diesem Schaden und der Beseitigung zu tun haben soll. Ich bin zwar Eigentümer des Grundstücks, sehe aber nicht ein, dass ich für einen Schaden haften soll, den ich nicht verursacht habe. Außerdem habe ich keinen Auftrag zur Schadensbeseitigung erteilt. Der Bescheid der PD Dresden (und der anschließende Widerspruchsbescheid vom 4.5.2009, in Kopie beigefügt) gegen mich ist deshalb rechtwidrig, eine Zahlungspflicht besteht für mich nicht. Ich bitte um schnelle Entscheidung, da ich ansonsten evtl. mit Vollstreckungsmaßnahmen rechnen muss. Hochachtungsvoll Artur Müller

Das teuere Ufergrundstück

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Polizeidirektion Dresden

2.7.2009

An das Verwaltungsgericht Dresden 4 K 651/09 In dem Rechtsstreit Artur Müller gegen den Freistaat Sachsen, vertreten durch die Polizeidirektion Dresden wg. Kostenbescheid betr. Durchführung einer Ersatzvornahme beantragen wir die Abweisung der Klage. Bis zur Entscheidung des Gerichts werden keine Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. Der rechtmäßigen Kostenforderung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Herr Schmitt, der Halter und Fahrer des PKW Opel mit dem amtlichen Kennzeichen DD-K 1000 ist, fuhr am 15.11.2008 gegen 23 Uhr auf den an der Uferseite der Elbhangstraße geparkten PKW Honda des Herrn Krämer auf. Dabei wurde dieses Fahrzeug über die Mauerkrone ins Wasser gestoßen und dabei wurden 2 Stufen und die Plattform der angrenzenden Ufertreppe beschädigt. Es bestand die Gefahr, dass Passanten an der Unfallstelle ins Wasser stürzen konnten. Nach der Unfallaufnahme gegen 23.30 Uhr durften sich die beiden unfallbeteiligten Kraftfahrer entfernen. Das Grundstück, auf welchem sich die Treppe sowie die Plattform befinden, steht im Eigentum des Widerspruchsführers Artur Müller. Noch in der Schadensnacht (3 Stunden nach dem Unfall) veranlassten Polizeibeamte der PD Dresden die Sicherung der beschädigten Treppe und der Uferplattform, indem sie der Fa. Meister-Bau einen entspr. Auftrag erteilten. Zum Zeitpunkt der Schadensbeseitigung, die wegen der Gefahrenlage unverzüglich erfolgen musste, war nicht bekannt, wer Eigentümer des Grundstücks ist. Dies konnte auch in dieser Nacht nicht ermittelt werden. Das Bauunternehmen stellte der PD Dresden den Betrag in Rechnung, der jetzt von dem Kläger zurückverlangt wird. Der Zustand von Treppe und Plattform stellte nach dem Unfall eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar und musste deshalb unverzüglich im Wege der Ersatzvornahme beseitigt werden. Demnach ist der Kläger als Eigentümer des Ufergrundstücks nach § 24 Abs. 3 SächsVwVG zum Ersatz der Auslagen, die zur Schadensbeseitigung notwendig und erforderlich waren, verpflichtet. Zum Zeitpunkt der Schadensbeseitigung (in der Nacht) konnte der Kläger nicht erreicht werden (weil als Eigentümer des Grundstücks nicht bekannt), weshalb ein zuverlässiges und der Polizei bekanntes Bauunternehmen mit einer schnellen Schadensbeseitigung beauftragt werden musste. Es handelte sich hierbei um das angemessene und mildeste Mittel zur Schadensbeseitigung im Rahmen der Gefahrenabwehr. Die Forderung gegen den Kläger als Grundstückseigentümer besteht zu Recht. Seine Klage hat deshalb keine Erfolgsaussichten. Schumann Polizeioberrat