Calwa IT-Services GmbH - Gesellschaft für Offenbacher Irritationen

17.02.2010 - Calwa IT-Services GmbH • Postfach 10 03 18 • 63003 Offenbach. Herrn. Prof. Dr. Weiß. - Präsident Landesdenkmalpflege -. Schloss Biebrich. 65203 Wiesbaden. Ihre Zeichen, Ihre Nachricht vom. Unser Zeichen, unsere Nachricht vom. Email. MM-GF. [email protected]. BAHNHOF OFFENBACH- ...
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Calwa IT-Services GmbH · Postfach 10 03 18 · 63003 Offenbach

Datum

17. Februar 2010

Herrn Prof. Dr. Weiß - Präsident Landesdenkmalpflege Schloss Biebrich

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Herr Müller

65203 Wiesbaden

Telefon

069.26 401 466 Email

[email protected]

BAHNHOF OFFENBACH-BIEBER

A bs ch r

Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Weiß,

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Unser Zeichen, unsere Nachricht vom

MM-GF

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Ihre Zeichen, Ihre Nachricht vom

uns liegen Unterlagen und schriftliche Aussagen vor, die belegen, dass es sowohl bei der Inventarisierung von Kulturdenkmälern als auch bei den Entscheidungen über Denkmalschutzstati zu starken Unregelmäßigkeiten in ihrem Hause kommt. Im Hinblick auf §4(2) Satz 5 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes möchte ich Sie bitten, die nachstehenden Fragen einzeln und in aller Vollständigkeit schriftlich zu beantworten und die angeforderten Unterlagen lückenlos beizufügen. Einer Erledigung sehen wir bis spätestens 31. März 2009 entgegen: 1. Am 27. Juni 2008 erteilte Herr Dr. Haaßengier (laut Email ihres Hauses vom 26. Juni 2008 „zuständiger Bezirksdenkmalpfleger“) die Auskunft, dass der Bahnhof Offenbach-Bieber (Poststraße 11, 63073 Offenbach) nicht denkmalgeschützt sei. Eine Unterschutzstellung würde (trotz Antrags des örtlichen Denkmalbeirates) auch nicht stattfinden, da die „gesamte Topographie“ für die Stadt Offenbach gerade erst komplett überarbeitet worden sei und konkret für den Bahnhof Bieber bereits entschieden worden sei, dass dieser keinen Schutzstatus erhalte. Mit Email vom 4. Dezember 2008 forderten wir eine schriftliche Bestätigung dieser Aussage bei Herrn Dr. Haaßengier an, da wir wenige Tage vor der Beurkundung des Kaufvertrages standen. Hierauf erhielten wir keine Antwort. Dass die Email korrekt an ihren Emailserver übermittelt worden ist, können wir anhand der Logdateien unseres Emailservers nachweisen. Die Emailadresse selbst wurde uns aus ihrem Hause schriftlich genannt. Ich bitte daher um Stellungnahme, warum diese Anfrage nicht beantwortet worden ist. 2. Als eine Kollegin unseres Hauses wegen der ausbleibenden Antwort telefonisch nachfasste, erhielt sie aus ihrem Hause zunächst die Auskunft, dass das Gebäude zwar gelistet sei, allerdings mit dem „handschriftlichen Vermerk: zum Abriss freigegeben“ und daher nicht denkmalgeschützt sei. Hier erwarte ich einen lückenlosen Bericht, wie und warum „handschriftliche Vermerke“ mit einer solchen Tragweite in das Denkmalbuch des Landes Hessen gelangen. 3. Als man in ihrer Behörde die unter Punkt 2 geschilderte Aussage nicht schriftlich bestätigen wollte und wir auf einer schriftlichen Auskunft beharrten, drehte ihr Bezirksdenkmalpfleger plötzlich sein Fähnlein im Wind: Die „Situation“ habe sich eben geändert und das Gebäude stehe „leider“ doch unter Denkmalschutz. Der Hinweis auf den „handschriftlichen Vermerk“ wurde mit der Antwort „Das ist ein anderes Thema“ quittiert. Die Frage, woher dieser Eintrag stamme, wurde so beantwortet, dass er das

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nicht mehr nachvollziehen könne. Hier beantworten Sie bitte die folgenden Fragen einzeln und vollständig: a. Welche Ereignisse sind eingetreten, dass sich im Dezember 2008 die „Situation“ um den Bahnhof Bieber verändert hat? b. Welche Haltung nimmt ihr Amt mit dem Adjektiv „leider“ ein (Das Gebäude steht „leider“ doch unter Denkmalschutz)? c. Zur weiteren Prüfung überlassen Sie uns bitte Ablichtungen sämtlicher Unterlangen des so genannten „anderen Themas“ (inklusive der angeblichen Denkmalliste mit genanntem „handschriftlichen Vermerk“).

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d. Da die Eintragungen für ihren Bezirksdenkmalpfleger angeblich nicht mehr nachvollziehbar sind, lassen Sie uns bitte sämtliche Eintragungen, Löschungen und Veränderungen (inkl. Datum) im Denkmalbuch des Landes Hessen für die Flächen 764/3, 764/4, 764/6 und 764/8 (Flur 3 in Offenbach am Main) seit dem 1. Januar 2003 zukommen.

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4. Uns liegt eine mündliche Aussage des Bauaufsichtsamtsleiters (Untere Denkmalschutzbehörde) der Stadt Offenbach vom 22. Januar 2009 vor, in der er behauptet, dass das Dokument, welches den Bieberer Bahnhof als Denkmal ausweist, der Bahn „nachweislich“ zugegangen sei, er von dessen Existenz jedoch nichts gewusst haben will. Hier erbringen Sie bitte folgende Nachweise: a. Nach §10(3) HDSchG erfolgen Eintragungen im Denkmalbuch „im Benehmen“ der Gemeinde. Hier wiesen Sie bitte nach, ob und wann die Unterrichtung der Stadt Offenbach über die Eintragung des Bahnhofes Bieber in das Denkmalbuch stattfand. b. Nach §10(4) HDSchG sollen die Eigentümer über die Eintragung unterrichtet werden. Die Unterrichtung fand nach unseren Unterlagen erst am 4. August 2009 statt. Sofern es eine Unterrichtung zu einem früheren Zeitpunkt gab, weisen Sie diese bitte nach.

5. Am 15. Juli 2008 erging nach „ausgiebiger Diskussion“ ein Bescheid aus ihrem Hause, in dem es heißt, dass „die Denkmalqualität nicht so hoch eingeschätzt [wird], dass daraus eine Unterschutzstellung nach Hessischem Denkmalschutzgesetz in Frage kommen kann.“ Hierzu beantworten Sie die folgenden Fragen bitte einzeln und im Detail: a. Ist der Denkmalschutz unter Ihrer Leitung ein Ergebnis „ausgiebiger Diskussionen“ und nicht ein Ergebnis von Fakten? Falls ja: Ist die Diskussionsgruppe ein elitärer Kreis oder kann man sich daran als Normalbürger oder gar als Betroffener beteiligen? Falls nein: Welche Maßnahmen sind von wem bis wann umgesetzt, dass der Denkmalschutz in Hessen eine für Immobilienbesitzer und potentielle Investoren verlässliche und planbare Größe wird? b. Wie ihrem Fachpersonal im Zuge der „ausgiebigen Diskussionen“ sicherlich entgangen ist, ist das Gebäude seit dem Jahre 2002 verschlossen und die Fenster und Türen sind seither mit einem Holzverschlag versehen, sodass ein Einblick ins Gebäudeinnere in keinster Weise möglich ist. Von der DB Services Immobilien GmbH haben wir die Aussage erhalten, dass es in den vergangenen Jahren bezüglich des Bahnhofes in Bieber keinen Kontakt zwischen ihrer Behörde und/oder der Offenbacher Denkmalschutzbehörde und der Bahn gab. Damit dürfte (an dieser Stelle sei unterstellt, dass ihre Beamten nicht widerrechtlich in das Gebäude eingedrungen sind) belegt sein, dass ihr Fachpersonal trotz eines Antrags des Denkmalbeirates der Stadt Offenbach das Gebäude nicht besichtigt hat. Hier schildern Sie bitte bis ins kleinste Detail den Entscheidungsprozess, der bei der von Ihnen beauftragten Diskussionsrunde von

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Statten geht, wenn ein Denkmalbeirat einen solchen Antrag stellt. Diese Schilderung fassen Sie bitte in eine solche Form, dass sie – falls nötig – vor einem Verwaltungsgericht Stand hält. c. In einem Schreiben vom 4. März 2009 teilt Herr Dr. Griesbach-Maisant mit: „Der Bahnhof von Bieber ist also gem. §2.1. Hess. Denkmalschutzgesetz Kulturdenkmal.“ Diese Feststellung ist das absolute Gegenteil des Ergebnisses der „Diskussionen“ vom 15. Juli 2008. Da ich momentan noch nicht davon ausgehe, das die von Ihnen beauftragte Diskussionsrunde am Roulettetisch der Wiesbadener Spielbank tagt, lassen Sie mir bitte ein formelles Gutachten ihrer „Fachbehörde“ über die einschlägigen kulturellen Ereignisse im Hessenlande zukommen, welche es erklären, dass eine Immobilie zunächst „keine ausreichende Denkmalqualität“ besitzt und wenige Monate später doch als „Kulturdenkmal“ tituliert wird. Auch dieses Gutachten erstellen Sie bitte in einer Form, dass es – falls nötig – vor einem Verwaltungsgericht Stand hält.

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6. In dem bereits zitierten Schreiben vom 4. März 2009 von Herrn Dr. Griesbach-Maisant heißt es : „Im Falle des Bahnhofs Offenbach-Bieber ist es leider zu Irritationen gekommen, da dieses Objekt durch einen redaktionellen Fehler nicht in die Denkmaltopographie der Stadt Offenbach aufgenommen wurde.“ Hierzu beantworten Sie bitte folgende Fragen einzeln und im Detail:

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a. Auf Seite 6 der von Herrn Dr. Griesbach-Maisant zitierten „Denkmaltopographie der Stadt Offenbach“ heißt es wörtlich: ‚Die Denkmaltopographie „Stadt Offenbach“ ist Denkmalbuch im Sinne von §2 Abs. 1 HDSchG.’ Hier erwarte ich einen lückenlosen Bericht, wie es im „Denkmalbuch im Sinne von §2 Abs. 1 HDSchG“ zu einem „redaktionellen Fehler“ kommen kann.

b. Nach §4 HDSchG handelt es sich bei ihrer Behörde um die so genannte „Denkmalfachbehörde“ und Sie haben unter anderem die Aufgabe der Führung des Denkmalbuches (§4(2) Satz 4 HDSchG). Mit der „Denkmaltopographie der Stadt Offenbach“ und der „Eisenbahn in Hessen“ liegen uns nun zwei angebliche „Denkmalb[ü]ch[er] im Sinne von §2 Abs. 1 HDSchG“ vor. Hier nennen Sie uns bitte konkret die Rechtsgrundlage, die Sie dazu berechtigt, mehrere Denkmalbücher und damit eine Schattenbuchhaltung zu führen.

c. In dem genannten Schreiben behauptet Herr Dr. Griesbach-Maisant, dass für Objekte der Eisenbahngeschichte das dreibändige Werk „Eisenbahn in Hessen“ verbindlich wäre und nicht die „Stadt Offenbach“. Hier nennen Sie uns bitte ebenfalls die Rechtsgrundlage, die diese Aussage bestätigt und das Gegenteil, nämlich dass die „Stadt Offenbach“ verbindlich wäre, widerlegt. d. Herr Dr. Griesbach-Maisant stützt sich auf Auszüge der Veröffentlichung „Eisenbahn in Hessen“ aus ihrem Hause aus dem Jahr 2005. Am 15. Juli 2008 lehnte ihre Behörde einen Antrag des Offenbacher Denkmalbeirates auf Unterschutzstellung ab, da das Gebäude „keine ausreichende Denkmalqualität“ besäße. Hier nennen Sie uns bitte die Rechtsgrundlage, die Herrn Dr. Griesbach-Maisant berechtigt, einen Bescheid neueren Datums durch einen Fund älterer Unterlagen in ihren Amtsstuben zu entwerten. e.

Die uns zur Verfügung gestellten Kopien aus dem zitierten Schreiben von Herrn Dr. Griesbach-Maisant weisen exakt drei Bahnhöfe als „hessische Kulturdenkmäler“ aus: Offenbach Hauptbahnhof, Offenbach Ost und Offenbach-Bieber. Die „Denkmaltopographie der Stadt Offenbach“ weist jedoch ausschließlich den Hauptbahnhof als „hessisches Kulturdenkmal“ aus. Bei drei zitierten Gebäuden und einer einzigen Übereinstimmung handelt es sich also um eine redaktionelle Fehlerquote von 67%; für eine „Fachbehörde“ mit hoch bezahlten Akademikern an Bord eine beachtliche Größe, wie ich meine. Für die Statistik teilen

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Sie uns hier bitte mit, in welcher „Denkmaltopographie“ sich der „redaktionelle Fehler“ des Bahnhofes Offenbach-Ost befindet. 7. In einem weiteren Schreiben von Herrn Dr. Griesbach-Maisant wurde uns am 13. März 2009 bestätigt, dass es sich bei den übermittelten Kopien „unmissverständlich“ um einen aktuellen Auszug aus dem Denkmalbuch nach §10(1) HDSchG handelt. Mit diesem Schreiben endet die Korrespondenz zwischen ihrer Behörde sowie der Offenbacher Denkmalschutzbehörde und uns. Eine Korrespondenz zur Bahn gab es in diesem Zeitraum ebenfalls nicht. Bitte beantworten Sie daher folgende Fragen: a. Bitte teilen Sie uns „unmissverständlich“ mit, ob Sie als Präsident des Landesamts für Denkmalpflege Hessen mit den Schreiben vom 4. und 13. März 2009 und dem sich anschließenden Akt des Schweigens bis zum heutigen Tage ihre Aufgaben gemäß §1(1) HDSchG – nämlich den Bieberer Bahnhof als Kulturdenkmal „zu schützen und zu erhalten“ und „darauf hinzuwirken“, dass er in die „städtebauliche Entwicklung … einbezogen“ wird – erfüllt sehen oder nicht. Diese Frage beantworten Sie bitte separat für folgende Zeiträume:

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i. 01.01.2003 bis einschließlich 22.01.2004 ii. 23.01.2004 bis einschließlich 4.12.2008 iii. 5.12.2008 bis heute

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b. Nach §1(2) haben „im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit“ das Land, die Gemeinden und die Besitzer von Kulturdenkmälern zusammenzuwirken. Nun ist in ihrem Hause seit dem 27. Juni 2008 bekannt, dass wir den Bahnhof sanieren wollten. Daher die klare Frage: Übersteigt der Bahnhof von Offenbach-Bieber den „Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit“ (gemeint: des Landes Hessen)?

Ihre Antworten erwarten wir pro Position und im Detail bis spätestens 31. März 2009 in schriftlicher Form. Mit freundlichen Grüßen

Marcus Müller Geschäftsführer