Arbeitsrecht

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Gewerkschaften und der Kammern für Arbeiter und Angestellte bestimmt. AR. 6. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Alexander Leitner .... einem Arbeitsunfall gleichgestellt sind (z. B. freiwillige Feuerwehr). ○ Berufskrankheit ist eine Erkrankung, die in einer Liste zum ASVG ...
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Arbeitsrecht AR 6

Alexander Leitner

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

INHALT Einleitung 3 Geltungsbereich3 Gemeinsame Bestimmungen für Arbeiter und Angestellte  4 Wann gebührt Entgeltfortzahlung? 4 Mitteilungs- und Nachweispflicht 5 Höhe des Entgelts während des Krankenstandes 6 Fälligkeit des Krankenentgelts 7 Kündigung während des Krankenstandes 7 Entgeltfortzahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses 7 Erkrankung während des Urlaubs 8 Krankengeld von der Krankenkasse 9 Entgeltfortzahlungsanspruch für Angestellte11 Entgeltfortzahlungsanspruch für Arbeiter16 Geringfügige Beschäftigung und Freie DienstnehmerInnen 18 Beantwortung der Fragen20 Skriptenlehrgang23

Stand: März 2013

Dieses Skriptum ist für die Verwendung im Rahmen der Bildungsarbeit des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Gewerkschaften und der Kammern für Arbeiter und Angestellte bestimmt.

Wie soll mit diesem Skriptum gearbeitet werden?

Anmerkungen

Zeichenerklärung Frage zum Lernstoff im vorigen Abschnitt (vergleichen Sie Ihre eigene Antwort mit der am Ende des Skriptums ange­ gebenen). Anmerkungen: Die linke bzw. rechte Spalte jeder Seite dient zur Eintragung persön­licher Anmerkungen zum Lernstoff. Diese eigenen Notizen sollen, gemeinsam mit den bereits vorgegebenen, dem Verständnis und der Wiederholung dienen.

Arbeitsanleitung – Lesen Sie zunächst den Text eines Abschnitts aufmerksam durch. – Wiederholen Sie den Inhalt des jeweiligen Abschnittes mit Hilfe der ge­ druckten und der eigenen Randbemerkungen. – Beantworten Sie die am Ende des Abschnitts gestellten Fragen (möglichst ohne nachzu­sehen). – Die Antworten auf die jeweiligen Fragen finden Sie am Ende des Skrip­ tums. – Ist Ihnen die Beantwortung der Fragen noch nicht möglich, ohne im Text nachzusehen, arbeiten Sie den Abschnitt nochmals durch. – Gehen Sie erst dann zum Studium des nächsten Abschnitts über. – Überprüfen Sie am Ende des Skriptums, ob Sie die hier angeführten Lern­ ziele erreicht haben.

Lernziele Nachdem Sie dieses Skriptum durchgearbeitet haben, sollen Sie – wissen, wie und wodurch die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowohl für Angestellte als auch für Arbeiter geregelt ist; – über Rechte und Pflichten der ArbeitnehmerInnen im Krankheitsfall informiert sein; – beurteilen können, in welchen Fällen Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht; – Dauer und Höhe des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung berechnen kön­ nen; – die Bestimmungen kennen, die bei der Entstehung eines neuen Anspruchs wirksam werden.

Viel Erfolg beim Lernen!

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Einleitung

Anmerkungen

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) soll den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin in die Lage versetzen, im Falle eines Krankenstandes keinen wirtschaftlichen Nachteil zu erleiden. Der Entgeltfortzahlungsanspruch wird für die Angestellten durch die §§ 8 und 9 des Angestelltengesetzes (AngG) und für die Arbeiter durch das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt. Kein wirtschaftlicher Nachteil im Falle eines Krankenstandes

Mit der Einführung des Entgeltfortzahlungsgesetzes ab 1. 9. 1974 wurde der erste wesentliche Schritt zur Angleichung der Rechte der Arbeiter an jene der Angestellten getan. Während die Angestellten nach dem Angestell­ tengesetz immer schon Anspruch auf Weiterzahlung des Entgelts für eine gewisse Zeit hatten, erhielten die Arbeiter pro Arbeitsjahr nach dem ABGB Entgeltfortzahlung bis maximal eine Woche, danach nur Krankengeld von der Krankenkasse. Kollektivverträge sahen vereinzelt bessere Regelungen vor. Seit dem Arbeitsrechtsänderungsgesetz 2000 (ARÄG 2000) ist die An­ spruchsdauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Arbeitern und Angestellten gleich. Das Entgeltfortzahlungsgesetz sichert seither auch den ArbeiterInnen die Fortzahlung des vollen Entgelts im Krankheitsfall – je nach Beschäftigungsdauer – zwischen 6 und 12 Wochen zu. Insbesondere bei Folgeerkrankungen gibt es immer noch eine massive Schlechterstellung der ArbeiterInnen. Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sind sie hingegen besser gestellt.

Geltungsbereich Angestellte

Die Ansprüche der Angestellten sind im § 8 Abs. 1 und 2 AngG geregelt. Angestellte sind jene ArbeitnehmerInnen, die im Geschäftsbetrieb eines Kaufmanns vorwiegend zur Leistung kaufmännischer (Handlungsgehil­ fInnen) oder höherer nichtkaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind. Ferner gelten auch Personen als Angestellte, die Tätigkeiten im obigen Sinne ausführen und im Geschäftsbetrieb von Unternehmungen, Anstalten, bei Vereinen und Stiftungen, Kreditanstalten, Sparkassen, Kran­ kenkassen, Versicherungen und ähnlichen Einrichtungen, in der Schriftlei­ tung, Verwaltung oder im Verschleiß einer periodischen Druckschrift, bei RechtsanwältInnen, NotarInnen, PatentanwältInnen, ZivilingenieurInnen, Tabaktrafiken, ÄrztInnen, ZahntechnikerInnen, in Privatheil-­und Pflege­ anstalten, in privaten Unterrichtsanstalten, bei WirtschaftstreuhänderInnen oder ähnlichen Personen beschäftigt sind, die nicht als Kaufmann im eigent­ lichen Sinne qualifiziert werden können. Das Entgeltfortzahlungsgesetz gilt faktisch nur für ArbeiterInnen. Es ist für alle Arbeitsverhältnisse anzuwenden, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und nicht dem Angestelltengesetz, Gutsangestelltengesetz, Theaterarbeitsgesetz, Landarbeitsgesetz, Heimarbeitsgesetz 1960, Hausge­ hilfen-­und Hausangestelltengesetz oder Hausbesorgergesetz unterliegen. Für die „ausgenommenen“ Dienstverhältnisse gibt es jeweils eigengesetz­ liche Sonderbestimmungen, die nur im Detail von den Bestimmungen des Angestelltengesetzes bzw. des Entgeltfortzahlungsgesetzes abweichen. Für Lehrlinge gibt es einheitliche Bestimmungen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bzw. bei einer Arbeitsverhinderung wegen eines Arbeitsun­ falls. Details siehe Seite 9. Der Lernstoff dieses Fernlehrgangsskriptums gilt nicht für Arbeitsverhält­ nisse zum Bund, zu einem Land, zu einem Gemeindeverband oder zu einer Gemein­de, sofern auf diese Arbeitsverhältnisse gesetzliche oder dienstund besol­dungsrechtliche Vorschriften Anwendung finden, die den An­ spruch auf Entgeltfortzahlung zumindest genauso günstig regeln wie das Entgeltfort­zahlungsgesetz.

ArbeiterInnen

Ausnahme: Lehrlinge

Ausnahme: Beamte und Vertrags­ bedienstete

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Gemeinsame Bestimmungen für Arbeiter und Angestellte

Anmerkungen

Wann gebührt Entgeltfortzahlung? Dem Arbeitnehmer/Der Arbeitnehmerin gebührt in folgenden Fällen Ent­ geltfortzahlung: Krankheit (Unglücksfall) Krankheit und Unglücksfall



Krankheit ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der eine Krankenbehandlung notwendig macht. Unglücksfall ist ein Unfall im privaten Freizeitbereich.

Kur- und Erholungsaufenthalt



Kur- und Erholungsaufenthalt ist dann gegeben, wenn er von einem Träger der Sozialversicherung bewilligt oder angeordnet wird.

Der Aufenthalt in einem Kur- oder Erholungsheim eines Versicherungsträgers gilt als Krankenstand, ohne dass es hierzu einer Krank­schreibung durch den behandelnden Vertragsarzt/die -ärztin bedarf. Erhält der/die Versicherte jedoch vom Versicherungsträger nur einen Zu­ schuss für einen Landaufenthalt oder für einen Kuraufenthalt an einem Kurort, so liegt ein Krankenstand nur dann vor, wenn dieser von der Kran­ kenkasse bestätigt wird oder wenn der/die Versicherte von einem Vertrags­ arzt/einer -ärztin krankgeschrieben wurde.

Arbeitsunfall oder Berufskrankheit Arbeitsunfall



Arbeitsunfall ist ein Unfall, der sich im Zusammenhang mit der Erbrin­ gung der Arbeitsleistung oder auf dem direkten Weg von und zur Ar­ beitsstätte ergibt. Ebenso gibt es Unglücksfälle, die versicherungsrechtlich einem Arbeitsunfall gleichgestellt sind (z. B. freiwillige Feuerwehr).

Berufskrankheit



Berufskrankheit ist eine Erkrankung, die in einer Liste zum ASVG ange­ führt ist und durch berufliche Beschäftigung verursacht wurde. Ferner ist zumeist erforderlich, dass eine solche Erkrankung zufolge der Beschäfti­ gung in einer bestimmten Branche aufgetreten ist.

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Kein Entgelt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit

Anmerkungen

Entgeltfortzahlung gebührt nur dann, wenn die Erkrankung vom/ von der betroffenen ArbeitnehmerIn nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde und wenn sie die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin ausschließt (Beweis: ärztliche Bestätigung). ●

Vorsatz liegt vor, wenn die Krankheit absichtlich herbeigeführt wurde.

Vorsatz



Grobe Fahrlässigkeit wird im bürgerlichen Recht als „auffallende Sorg­ losigkeit“ umschrieben und in der Rechtsprechung durch Voraussehbarkeit des eingetretenen Erfolges qualifiziert. Allgemein kann gesagt werden, dass für die Beurteilung einer groben Fahrlässigkeit ein strenger Maßstab notwendig ist. (Beispiel für grobe Fahrlässigkeit: Verkehrsunfälle bei Fahren ohne Führerschein und Trunkenheit am Steuer.)

Grobe Fahrlässigkeit



Keine grobe Fahrlässigkeit – Sportunfälle (Mittel der menschlichen Gesundheitsförderung); – Alkoholsucht (Entziehungskur); – Geschlechtskrankheit (egal ob sie die Folge eines ehelichen oder außer­ ehelichen Geschlechtsverkehrs ist); – Selbstmordversuch (wird nicht mit Absicht ausgeführt, eine Krankheit zu verursachen).

Keine grobe ­Fahrlässigkeit

Mitteilungs- und Nachweispflicht Der/Die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, die Arbeitsverhinderung dem/der ArbeitgeberIn unaufgefordert und unverzüglich bekanntzugeben. Auf Verlangen des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, hat der/die ArbeitnehmerIn eine ärztliche Bestätigung (normalerweise Krankenstandsbestätigung) über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit dem/der ArbeitgeberIn vorzulegen. Meldepflicht betrifft Krankheitsursache, nicht die Diagnose

Als Krankheitsursache ist jedoch mindestens anzuführen, ob es sich um eine Krankheit, einen Unfall, einen Kur-, Erholungsaufenthalt oder einen Arbeitsunfall handelt. Keinesfalls hat der/die ArbeitgeberIn Anspruch auf Bekanntgabe der Diagnose. Dies würde die ärztliche Schweigepflicht in Frage stellen.

Mitteilungs- und Nachweispflicht

Der/Die AN ist verpflichtet, dem/der AG die Arbeitsverhinderung OHNE VERZUG bekanntzugeben.

Der/Die AN ist auch verpflichtet, dem/der AG auf Verlangen eine Bestätigung vorzulegen, sonst verliert der/die AN für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt.

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Verletzung der Melde- und Nachweispflicht

Anmerkungen Verlust des Anspruchs auf Entgelt

Wenn der/die ArbeitnehmerIn der Melde- und Nachweispflicht nicht nachkommt, sieht das Gesetz als mögliche Maßnahme vor, dass der/die ArbeitnehmerIn für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt verliert. Die Verletzung dieser Pflichten stellt im Allgemeinen jedoch keinen Entlassungsgrund dar.

Ruhen des Krankengeldes

Leistet der/die Versicherte einer Ladung zum Kontrollarzt/zur -ärztin ohne wichtigen Grund keine Folge, kann der Krankenversicherungsträger verfü­ gen, dass das Krankengeld auf Dauer oder für bestimmte Zeit zur Gänze oder teilweise ruht. Erkrankt der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin nach der Abschreibung vom Krankenstand neuerlich, so muss er/sie dies dem/der ArbeitgeberIn ebenfalls unverzüglich anzeigen, da diese/r von der Krankenkasse die Ab­ schreibung, nicht aber eine Neuerkrankung mitgeteilt erhält.

Höhe des Entgelts während des Krankenstandes Ausfallsprinzip

Der/Die ArbeitnehmerIn darf während der Entgeltfortzahlung finanziell nicht schlechter gestellt werden, als wenn er/sie arbeiten würde. Er/Sie hat daher grundsätzlich jenes Entgelt zu erhalten, das ihm/ihr ge­bührt hätte, wenn der Krankenstand nicht eingetreten wäre. Abweichende Berechnungszeiträume können durch Kollektivvertrag fest­ gelegt werden.

Weit gefasster Entgeltbegriff

Im Wesentlichen besteht kein Unterschied bei der Bemessung des Kranken­ entgelts von Arbeitern und Angestellten. Bei beiden ist der Entgeltbegriff sehr weit gefasst. Auch regelmäßig geleistete Überstunden, Überstunden­ pauschalen, dauernd gewährte Erfolgsprämien und grundsätzlich auch Naturalbezüge sind einzubeziehen. Aufwandsentschädigungen (Diäten, Kilometergeld etc.) sind nicht zu berücksichtigen.

Bezugsprinzip bei Angestellten

Bei Angestellten ist die Bemessungsgrundlage das vor Eintritt der Dienst­ verhinderung regelmäßig verdiente Entgelt (Bezugsprinzip).

Ausfallsprinzip bei ArbeiterInnen

Bei ArbeiterInnen ist die Bemessungsgrundlage jenes Entgelt, das er/sie ver­ dient hätte, wenn er/sie gearbeitet hätte (Ausfallsprinzip). Wenn dies nicht eruierbar ist, wird ein Beobachtungszeitraum von 13 Wochen herangezogen.

Ausnahmen von 13-Wochen-Frist ­möglich

Nur in Ausnahmefällen kann diese 13-Wochen-Frist nicht maßgeblich sein. Etwa wenn bei starken saisonalen Schwankungen des Arbeitsanfalls im Zeitraum des Krankenstandes erfahrungsgemäß keine Überstunden zu leisten wären. (In einem Sommerbad fallen nach Ende der Badesaison erfah­ rungsgemäß wenige oder keine Überstunden an.) Unter Umständen kann diese Frist auch verlängert werden, weil im Beob­ achtungszeitraum der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin – aus welchem Grund auch immer – nicht gearbeitet hat. In diesem Fall wird die Zeit der Nichtarbeit neutral gewertet. Überlegen Sie: – Ein Bauarbeiter arbeitet an der Errichtung eines Wohnhauses im Akkord. Als der Bau fertiggestellt war, arbeitete die ganze Belegschaft mit dem nor­ malen Regielohn weiter. Der Arbeitnehmer er­ krankt unmittelbar nach Fertigstellung des Baues. Wie ist das Entgelt zu bemessen? 6

Fälligkeit des Krankenentgelts

Anmerkungen Termin wie bei ­Gehalts- bzw. Lohnzahlung

Entgeltfortzahlung heißt, dass das Entgelt für die gesetzlich vorgeschriebene Dauer in jener Weise fortzuzahlen ist, als wäre keine Arbeitsverhinderung eingetreten. Das Entgelt ist somit auch zu den vertraglichen oder gesetzlichen Gehalts- bzw. Lohnzahlungsterminen fällig, unabhängig davon, ob der Krankenstand beendet ist oder nicht. Die Fälligkeit des Entgelts richtet sich somit nach den auch sonst geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen bzw. Vereinbarungen.

Kündigung während des Krankenstandes Kündigung jederzeit möglich

Während des Krankenstandes ist jederzeit eine Kündigung möglich, da der Ausspruch einer Kündigung keiner Begründung bedarf. Im Falle einer ArbeitgeberInnenkündigung während des Krankenstandes ist daher nur zu prüfen, ob der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin nicht auf Grund einer speziellen Rechtsvorschrift eine Kündigungsanfechtung durch­ führen bzw. einen Kündigungsschutz geltend machen kann.

Entgeltfortzahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Regelung bei ArbeitgeberInnenkündigung­

Eine spezielle Regelung der Entgeltfortzahlung gilt bei einigen Formen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wenn sich der Krankenstand über das Ende des Arbeitsverhältnisses erstreckt und der Arbeitnehmer/die Arbeit­ nehmerin nach Antritt des Krankenstandes vom/von der ArbeitgeberIn gekündigt wurde, ● ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen wurde oder ● aus Verschulden des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin vorzeitig ausge­ treten ist, ●

bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die vorgesehene je­ weilige gesetzliche Dauer bestehen, auch wenn das Arbeitsverhältnis früher endet. Das bedeutet, dass die Entgeltfortzahlung auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus bestehen kann, soweit ein noch offener Entgelt­ fortzahlungsanspruch gegeben ist.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus bestehen.

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Anmerkungen

Der sozialpolitische Hintergrund dieser Regelung ist, dass der/die Arbeit­ geberIn keinen finanziellen Vorteil haben soll, wenn er/sie das Arbeitsver­ hältnis, wie oben angeführt, auflöst.

Entgeltfortzahlungsanspruch grund­sätzlich bis zur ­Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Soweit ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht, kann der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin diesen, abgesehen von der oben erwähnten Ausnahme, nur immer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschöpfen. Das ist dann der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis durch Lösung während der Probezeit, Zeitablauf (Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses), ● ArbeitnehmerInnenkündigung, ● verschuldete Entlassung, ● unbegründeten oder vom/von der ArbeitgeberIn nicht verschuldeten Austritt oder ● einvernehmliche Lösung ● ●

beendet wird.

Alle sonstigen arbeitsrechtlichen Ansprüche sind nach dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses zu bemessen.

Erkrankung während des Urlaubs Wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin während des Urlaubs erkrankt bzw. verunglückt, so werden die Tage der Erkrankung dann auf den Urlaub nicht angerechnet, wenn die dadurch entstandene Arbeitsunfähigkeit mehr als drei Kalendertage andauert. Urlaubsstopp nach drei Erkrankungstagen

Die Erkrankung ist allerdings dem/der ArbeitgeberIn nach drei Tagen unverzüglich zu melden, und nach Wiederantritt des Dienstes ist darüber unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis vorzuweisen.

Erkrankung im Ausland

Bei Erkrankung während des Urlaubs im Ausland muss neben dem ärzt­ lichen Zeugnis auch eine behördliche Bestätigung beigebracht werden, aus der hervorgeht, dass dieses ärztliche Zeugnis von einer zum Arztberuf zu­ gelassenen Person ausgestellt wurde. Diese behördliche Bestätigung ist bei einer Behandlung in einer Krankenanstalt (stationär oder ambulant) nicht notwendig. 8

Für Zeiträume einer entgeltpflichtigen Arbeitsverhinderung (Krankenstand, Kuraufenthalt usw.) darf ein Urlaubsverbrauch nicht vereinbart werden, wenn diese Umstände bei Abschluss der Urlaubsvereinbarung bekannt waren.

Anmerkungen

Krankengeld von der Krankenkasse ●

Für die Dauer des Krankenstandes gebührt grundsätzlich auch Krankengeld von der Krankenkasse.



Das Krankengeld ruht allerdings zur Gänze für jene Zeit, für die der/die ArbeitnehmerIn Anspruch auf mehr als die Hälfte seines/ihres vor dem Krankenstand bezogenen Entgelts hat.



Hat er/sie nur mehr Anspruch auf die Hälfte seines/ihres vor dem Krankenstand bezogenen Entgelts, so ruht auch das Krankengeld nur zur Hälfte. Daraus folgt, dass in diesem Fall der/die ArbeitnehmerIn den Anspruch auf das halbe Krankengeld besitzt.



Beträgt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung 49 oder weniger Prozent – einige Kollektivverträge sehen eine derartige Besserstellung vor –, so steht dem/der ArbeitnehmerIn das Krankengeld in voller Höhe zu.

Krankengeldansprüche

Sonderzahlungen gebühren grundsätzlich nicht für Zeiten, für die keine Pflicht zur Entgeltfortzahlung durch den/die ArbeitgeberIn besteht, außer Kollektivverträge sehen günstigere Bestimmungen vor. Lehrlinge haben in Bezug auf Dauer und Höhe der Entgeltfortzahlung ei­ gene Bestimmungen. Sie haben pro Lehrjahr Anspruch auf die Bezahlung von 4 Wochen volles Entgelt und für weitere 2 Wochen auf die Differenz zwischen Krankengeld und Lehrlingsentschädigung. Wenn diese Ansprü­ che innerhalb eines Lehrjahres ausgeschöpft sind, hat der Lehrling für die ersten 3 Kalendertage Anspruch auf die volle Lehrlingsentschädigung und darüber hinaus für maximal 6 Wochen auf die Differenz zwischen Kranken­ geld und Lehrlingsentschädigung (§ 17a BAG).

Lehrlinge haben eigene Bestimmungen

Bei einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit hat der Lehr­ ling – pro Anlassfall – Anspruch auf 8 Wochen volles Entgelt und weitere 4 Wochen Teilentgelt (Differenz zwischen voller Lehrlingsentschädigung und Krankengeld von der Gebietskrankenkasse) vom/von der Lehrberech­ tigten (§ 17a Abs. 4 BAG).

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Anmerkungen

1. Wann kann von einer Krankheit gesprochen werden?

2. Zu welchem Zeitpunkt muss der/die ArbeitgeberIn von ei­ nem Krankenstand informiert werden?

3. Mit welcher Höhe des Entgelts kann der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin nach dem Ausfallsprinzip rechnen?

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Entgeltfortzahlungsanspruch für Angestellte

Anmerkungen

Anspruchslänge nach Dauer des Arbeits­ verhältnisses gestaffelt

Der/Die Angestellte behält sein/ihr Entgelt für einen bestimmten Zeitraum, dessen Länge nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses gestaffelt ist.

Krankheit (Unglücksfall), Kuraufenthalt (Erholungsaufenthalt) Dauer des Arbeits- volles verhältnisses Entgelt bis 5 Jahre   6 Wochen vom   6.–15. Jahr   8 Wochen vom 16.–25. Jahr 10 Wochen ab dem 26. Jahr 12 Wochen

halbes Entgelt 4 Wochen 4 Wochen 4 Wochen 4 Wochen

pro Krankheit aber höchstens 10 Wochen 12 Wochen 14 Wochen 16 Wochen

Pro Krankenstand steht aber der Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem/der ArbeitgeberIn maximal für einen Zeitraum in Höhe des jeweiligen Grundanspruchs zu (z. B. 6 Wochen volles und 4 Wochen halbes Entgelt = 10 Wochen).

Arbeitsunfall (Berufskrankheit) Beruht der Krankenstand auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrank­ heit, so verlängert sich der Anspruch auf volles Entgelt von 6 bis 12 Wochen – je nach Beschäftigungsdauer – um 2 Wochen, dies jedoch nur dann, wenn der entgeltfällige Zeit­raum von 6 Wochen durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit überschritten wird.

Bei Arbeitsunfall/ Berufskrankheit: Verlängerung der Frist

Das bedeutet umgekehrt, wenn zuerst ein Arbeitsunfall (Berufskrankheit) eintritt, der 6 Wochen nicht übersteigt, und danach ein oder mehrere Kran­ kenstände nachfolgen, die nicht auf Arbeitsunfall (Berufskrankheit) beru­ hen, dass sich die Frist durch normale Krankenstände nicht von 6 auf 8 Wochen verlängert.

Weitere Ansprüche bei Folgeerkrankungen Ergibt sich nach einem Krankenstand innerhalb eines halben Jahres nach Wiederantritt der Arbeit ein oder mehrere neuerliche Krankenstände, so gebührt zunächst – soweit noch vorhanden – das noch nicht ausgeschöpf­te Entgelt des Grundanspruchs. Soweit dieser jedoch ausgeschöpft wird, gebührt dem/der Angestellten während der Halbjahresfrist ein zusätzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem/der ArbeitgeberIn in Höhe des halben Grundanspruchs.

Bei Folgeerkrankung: Halber Grundanspruch zusätzlich

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Halbjahresfrist

Anmerkungen

Tritt ein neuerlicher Krankenstand erst nach 6 Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Wiederantritts der Arbeit nach Beendigung des „ersten“ Krankenstandes, ein, so ist wieder ein voller Anspruch entstanden. Beispiel: Letzter Tag des Krankenstandes ist der 23. Jänner, so läuft die Frist vom 24. Jänner bis 23. Juli. Neuerlicher Anspruch auf ­volle Entgeltfortzahlung bei einer neuerlichen Erkrankung am (oder nach) dem 24. Juli. Rechtlich gilt daher jeder Krankenstand, dem eine Periode von sechs Monaten ohne Krankenstand vorausgegangen ist, als „erster“ Krankenstand. Bei einem laufenden Krankenstand hat die Halbjahresfrist keine Bedeutung. Es entstehen trotz Überschreitung der Halbjahresfrist keine neuerlichen An­ sprüche. (Gegensatz zum Arbeiter: Hier entsteht ein „neuer“ Anspruch auf Entgeltfortzahlung pro Arbeitsjahr mit neuem Arbeitsjahr, trotz laufendem Krankenstand). Bei einer nur kurzfristigen Unterbrechung des Krankenstandes (und Über­ schreitung der Halbjahresfrist) kommt es auf die ärztliche Beurteilung an, ob auch die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt war. Die Krankenstände könnten zusammengerechnet werden.

Höherer Anspruch während des Krankenstandes Entsteht während des Krankenstandes ein höherer Anspruch (z. B. fünf Jah­ re werden überschritten), so erhöht sich ab dem Eintritts-Stichtag auch der Anspruch für den Angestellten/die Angestellte.

Gesamtübersicht Ansprüche des/der Angestellten bei Krankheit Dauer des volles Arbeits- halbes pro KrankArbeits- Entgelt unfall Entgelt heit aber verhältnisses (voll) höchstens bis 5 Jahre   6 Wochen +2 Wochen  6 bis 15 Jahre   8 Wochen   8 Wochen 16 bis 25 Jahre 10 Wochen 10 Wochen ab 26 Jahre 12 Wochen 12 Wochen 12

4 Wochen 4 Wochen 4 Wochen 4 Wochen

10 Wochen 12 Wochen 14 Wochen 16 Wochen

Anmerkungen

Ansprüche des/der Angestellten bei neuerlichen Arbeitsverhinderungen innerhalb eines halben Jahres nach Wiederantritt der Arbeit Dauer des halbes Arbeits- viertel pro KrankArbeits- Entgelt unfall Entgelt heit aber verhältnisses (voll) höchstens bis 5 Jahre   6 Wochen +2 Wochen  6 bis 15 Jahre   8 Wochen   8 Wochen 16 bis 25 Jahre 10 Wochen 10 Wochen ab 26 Jahre 12 Wochen 12 Wochen

4 Wochen 4 Wochen 4 Wochen 4 Wochen

10 Wochen 12 Wochen 14 Wochen 16 Wochen

Beispiel: Dieses Beispiel bezieht sich auf einen Grundanspruch gemäß § 8 Abs. 1 AngG von 8 Wochen voll plus 4 Wochen halbes Krankenentgelt (Dauer des Dienstverhältnisses zwischen 5 und 15 Jahren).

Beispiel gemäß § 8 Abs. 1 AngG

Gemäß § 8 (1) AngG besteht im vorliegenden Fall Anspruch auf 8 Wochen volles und 4 Wochen halbes Entgelt Verbraucht werden während des oben genannten Zeitraumes 6 Wochen mit vollem Entgelt vom 1. 3. bis 11. 4.

Zweiterkrankung vom 19. 4. bis 25. 7., das sind 14 Wochen (Anspruch gegenüber dem/der ArbeitgeberIn max. 12 Wochen pro Krankenstand) Wiedererkrankung im Sinne des § 8 (2), wobei das Halbjahr nach Wiederantritt des Dienstes mit 12. 4. beginnt und mit 11. 10. endet

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Anmerkungen

Dritterkrankung vom 2. 8. bis 3. 10. – 9 Wochen (diese Erkrankung begann innerhalb des Halbjahres vom 12. 4. bis 11. 10.) 2 Wochen halbes Entgelt vom 2. 8. bis 15. 8. (Restanspruch aus § 8 (2)) 4 Wochen Viertelentgelt vom 16. 8. bis 12. 9. (Restanspruch auch aus § 8 (2))

Vierterkrankung vom 2. 11. bis 20. 12. – 7 Wochen Das Halbjahr ist gemäß § 8 (2) mit 11. 10. beendet Ab 12. 10. gilt daher jede neue Erkrankung wieder als Ersterkrankung gemäß § 8 (1) AngG

4. Wie lange ist der Entgeltfortzahlungsanspruch eines/einer An­gestellten bei einer Beschäftigungsdauer von 4 Jahren und 2 Monaten?

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Anmerkungen

5. Was ist unter der „Halbjahresfrist“ zu verstehen?

6. Wie lange hat ein Angestellter bei einer Beschäftigungsdauer von 4 Jahren Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei einem Arbeitsunfall, wenn er bereits 6 Wochen Grundanspruch ausgeschöpft hat?

7. Entsteht während eines Krankenstandes ein höherer An­ spruch, wenn der/die ArbeitnehmerIn das sechste Beschäf­ tigungsjahr beginnt?

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Entgeltfortzahlungsanspruch für Arbeiter

Anmerkungen



Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung eines Arbeiters/einer Arbeiterin bei Krankheit (Unglücksfall) ist auf das Arbeitsjahr abgestellt.



Eine rechtsverbindliche Umstellung des Anspruchszeitraumes auf das Kalenderjahr oder einen anderen Zeitraum ist nach dem Entgeltfortzah­ lungsgesetz nur durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung mög­ lich.



Wiederholte Arbeitsverhinderungen innerhalb eines Arbeitsjahres sind nur im Rahmen des noch nicht ausgeschöpften Anspruchs entgeltpflichtig.



Ab Beginn eines neuen Arbeitsjahres entsteht jedenfalls wieder ein voller neuer Anspruch, unabhängig davon, ob der Entgeltanspruch im voran­ gegangenen Jahr ausgeschöpft wurde oder nicht. Dies gilt auch dann, wenn während des Krankenstandes (nicht bei Arbeitsunfall!) ein neues Arbeitsjahr beginnt.

Zusammenrechnung von Dienstzeiten Für die Bemessung der Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruches sind Arbeitszeiten bei demselben/derselben ArbeitgeberIn, die keine längere ­Unterbrechung als jeweils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen. ●

Diese Zusammenrechnung entfällt, wenn der Arbeitnehmer/die Arbeit­ nehmerin das Arbeitsverhältnis selbst aufgekündigt hat, aus seinem/ ihrem­Verschulden entlassen wurde oder ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist.



Wird das Unternehmen übertragen und werden die ArbeitnehmerInnen mit allen Rechten und Pflichten übernommen, sind die Vordienstzeiten anzurechnen.

Ausmaß des Entgeltfortzahlungsanspruchs Der/Die ArbeiterIn behält den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts im Krankheitsfall gegenüber dem/der ArbeitgeberIn je nach Dauer seines/ ihres Arbeitsverhältnisses für folgende Zeiträume pro Arbeitsjahr:

Krankheit (Unglücksfall), Kur- und Erholungsaufenthalt Dauer des Arbeits- verhältnisses

Krankheit volles Entgelt

Krankheit Arbeitsunfall halbes Entgelt eigener Anspruch

bis 5 Jahre   6 Wochen

4 Wochen   8 Wochen

vom 6. bis 15. Jahr   8 Wochen

4 Wochen   8 Wochen

vom 16. bis 25. Jahr

10 Wochen

4 Wochen

10 Wochen

ab dem 26. Jahr

12 Wochen

4 Wochen

10 Wochen

Der Anspruch der ArbeiterInnen bei Krankheit (Unglücksfall) ist – im ­Gegensatz zu den Angestellten – nach wie vor auf das Arbeitsjahr abgestellt. Wie­der­holte Arbeitsverhinderungen innerhalb eines Arbeitsjahres sind nur

Ansprüche der ArbeiterInnen auf Arbeitsjahr ­abgestellt

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im ­Rah­men des noch nicht ausgeschöpften Anspruchs entgeltpflichtig. Mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres entsteht im Krankheitsfall bzw. bei einem Kur- oder Erholungsaufenthalt ein voller Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dies gilt auch, wenn das neue Arbeitsjahr während eines „laufenden“ Kran­ kenstandes, Kur- oder Erholungsaufenthaltes beginnt.

Anmerkungen

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gebührt im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) bis zum jeweiligen Höchstausmaß von 8 bzw. 10 Wochen. Er ist im Gegensatz zum Anspruch auf Krankheit (Unglücksfall) auf den Anlassfall abgestellt. Das bedeutet, dass dem Arbeitnehmer  /  der  Arbeitnehmerin für ­jeden Arbeitsunfall (Berufskrankheit) der volle Anspruch zusteht. Ein Arbeiter/Eine Arbeiterin hat pro Arbeitsunfall (Berufskrankheit) An­ spruch auf Entgeltfortzahlung in voller Höhe, unabhängig von vorher­ gegangenen Erkrankungen oder anderen Arbeitsunfällen bzw. Berufs­ krankheiten. Der Beginn eines neuen Arbeitsjahres ist bei einem Arbeitsunfall nicht relevant. Mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres entsteht bei einem laufen­ den Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit kein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den/die ArbeitgeberIn. Ein Dienstnehmer wurde am 29. 11. 2012 bei einem Arbeitsunfall verletzt. Mit dem 26. 1. 2013 begann das neue Arbeitsjahr. Zu diesem Zeitpunkt war er noch wegen dieses Arbeitsunfalls im Krankenstand. Der Dienst­ nehmer hat Anspruch auf 8 Wochen volles Entgelt, jedoch keinen neuer­ lichen Anspruch mit Beginn des neuen Arbeitsjahres.

Beispiele

Ein seit 2 Jahren im Betrieb beschäftigter Arbeiter erkrankt im Arbeitsjahr zuerst für 8 Wochen. Er erleidet in der Folge einen Arbeitsunfall, der ihn 4 Wochen lang an der Arbeit hindert, und ist schließlich neuerlich 6 Wochen im Krankenstand. Für die erste Erkrankung erhält der Arbeiter 6 Wochen volles und 2 Wochen halbes Entgelt. Für die Arbeitsverhinderung infolge des Arbeitsunfalls be­ hält er seinen Anspruch auf Fortzahlung seines Entgelts für 4 Wochen (ei­gener Anspruch). Im sechswöchigen neuerlichen Krankenstand erhält er nur mehr 2 Wochen halbes Entgelt, da der Entgeltfortzahlungsanspruch damit ausgeschöpft ist. Für diese beiden Wochen erhält der Arbeiter das halbe Krankengeld, danach das volle Krankengeld von der Krankenkasse. Wichtig: Krankenentgelte, die auf Grund des EFZG durch den/die Arbeit­ geberIn ausbezahlt werden, sind wie der Arbeitslohn der Lohnsteuer zu unterziehen. In der Lohnsteuer sind auch alle Krankengeldzuschüsse wie Arbeitslohn zu versteuern (gemeinsam mit dem steuerpflichtigen Arbeits­ lohn des jeweiligen Kalendermonats).

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Krankenentgelt nach § 1154b ABGB

Anmerkungen

Diese Regelung gilt für alle ArbeitnehmerInnen, die weder dem EFZG noch dem Angestelltengesetz noch sonstigen arbeitsrecht­ lichen Son­dergesetzen unterliegen. Die Textierung der Entgeltfortzahlung des § 1154b ABGB wird jener der Entgeltfortzahlung nach dem EFZG angeglichen, sodass für alle Arbeitneh­ merInnen die erweiterte Entgeltfortzahlung gilt. Für Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten sind nach dem ABGB gleichlautend ebenfalls 8 bzw. 10 Wochen Fortzahlung des Entgelts vorgesehen.

Geringfügige Beschäftigung Geringfügig Beschäftigte sind DienstnehmerInnen, die € 386,80 (2013) oder weniger pro Monat bzw. € 29,70 oder weniger pro Kalendertag (2013) ver­ dienen. Auch sie haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den/die ­Ar­beitgeberIn, haben aber keinen Anspruch auf Krankengeld von der Gebiets­krankenkasse. Weibliche geringfügig Beschäftigte erhalten nach einer Geburt vom/von der Arbeit­geberIn 6 Wochen das laufende Entgelt weiter bezahlt (§ 8 Abs. 4 AngG), wenn sie keinen Anspruch auf Wochengeld haben. TIPP: Mit einer Zahlung von € 54,59 pro Monat (Stand 2013) kann man sich freiwillig bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse kranken- und pensionsversichern, wenn sonst keine Pflichtversicherung vorliegt (Optierungsmöglichkeit gem. § 19a ASVG). In diesem Fall erhält der/die Versi­ cherte neben dem Anspruch auf Sachleistungen bei der Krankenversiche­ rung auch pauschal € 138,92 pro Monat (2013).

Freiwillige Option

Geringfügig beschäftigte Dienstnehmerinnen, die von der Optionsmöglich­ keit Gebrauch gemacht haben, bekommen für die Dauer der Wochenhilfe (grundsätzlich 8 Wochen vor und nach einer Geburt) einen Fixbetrag von € 8,45 pro Tag (Stand 2013) an Wochengeld. Nähere Details bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse oder unter www.sozialversicherung.at

Freie DienstnehmerInnen Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Freie DienstnehmerInnen (im Sinne von § 4 Abs. 4 ASVG) haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vom/von der Arbeit­ geberIn. Von der Gebietskrankenkasse haben sie ab dem 4. Tag Anspruch auf Krankengeld mit einer Mindestanspruchsdauer von 26 Wochen. Diese Anspruchsdauer erhöht sich auf 52 Wochen, wenn der freie Dienstnehmer/ die freie Dienstnehmerin innerhalb der letzten 12 Monate vor Beginn des Krankenstandes mindestens 6 Monate in der Krankenversicherung ver­ sichert war. Freie Dienstnehmerinnen erhalten im Regelfall 8 Wochen vor bzw. nach einer Geburt Wochengeld von der Gebietskrankenkasse. Die Bemessungsgrundlage für das Wochengeld ist der Nettoverdienst der letzten 3 (vollen) Kalendermonate. Zur Ermittlung wird das monatliche Bruttoeinkommen um die sozialen Abgaben einer alleinstehenden Ange­ stellten und unter Berücksichtigung der ohne Antrag zustehenden Frei­ beträge vermindert.

Die Höhe des ­Wochengeldes

Geringfügig (freie) beschäftigte DienstnehmerInnen können ihr Options­ recht nützen und sich mit dem Betrag von € 54,59 (2013) pro Monat selbst bei der Gebietskrankenkasse kranken- und pensionsversichern. Geringfügig 18

beschäftigte freie Dienstnehmerinnen erhalten dann ebenfalls einen Fixsatz von € 8,45 pro Tag (Stand 2013) für die Dauer des Beschäftigungsverbotes. Nähere Details bei der örtlich zuständigen ­Gebietskrankenkasse oder unter www.sozialversicherung.at

Anmerkungen

8. Auf welchen Zeitraum ist der Anspruch eines Arbeiters/ einer Arbeiterin bei Krankheit abgestellt?

9. Wie lange ist der Entgeltfortzahlungsanspruch im Falle eines Arbeitsunfalls?

10. Ein Arbeiter, der im vierten Jahr im Betrieb beschäftigt ist, erleidet einen Arbeitsunfall und ist aus diesem Grunde 7 Wochen im Krankenstand. Nachdem er anschließend 10 Wochen gearbeitet hat, wird ihm von der Krankenkasse wegen seines Rheumaleidens ein Kuraufenthalt in der Dau­ er von 3 Wochen genehmigt. Der Arbeitnehmer ist aber in diesem Arbeitsjahr wegen einer schweren grippalen Infek­ tion bereits 4 Wochen im Krankenstand gewesen. Welchen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat der Arbeitnehmer?

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Beantwortung der Fragen

Anmerkungen

F 1:

Krankheit liegt dann vor, wenn ein regelwidriger Körper- oder Geis­ teszustand eine Krankenbehandlung notwendig macht.

F 2:

ArbeitnehmerInnen sind verpflichtet, unverzüglich und unaufgefor­ dert die Arbeitsverhinderung bekanntzugeben.

F 3: ArbeitnehmerInnen erhalten jenes Entgelt, das ihnen gebührt hätte, wenn sie gearbeitet hätten (inkl. Schichtzulage, Prämien, Überstun­ denpauschale usw.). F 4: Der Entgeltfortzahlungsanspruch beträgt insgesamt (inklusive Fol­ gekrankheiten) 6 Wochen voll, 4 Wochen halb, 6 Wochen halb und 4 Wochen ein Viertel pro Krankheit, maximal 10 Wochen. F 5:

Die Halbjahresfrist beginnt mit dem Tag des Wiederantritts der Arbeit nach dem ersten Krankenstand zu laufen. War der/die Angestellte 6 Monate nicht im Krankenstand, gilt jede darauf folgende Erkran­ kung als „erster“ Krankenstand mit Vollanspruch.

F 6:

Zusätzlich zwei Wochen, insgesamt somit 8 Wochen.

F 7: Ja. F 8: Grundsätzlich auf das Arbeitsjahr. Eine rechtswirksame Umstellung auf das Kalenderjahr oder einen anderen Zeitpunkt ist nur durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung möglich. F 9:

8 Wochen (bis 15 Jahre) bzw. 10 Wochen (ab dem 16. Jahr der Beschäf­ tigung).

F 10: Ansprüche des Arbeiters: Gesamtanspruch: 6 Wochen volles Entgelt, 4 Wochen halbes Entgelt (Krankheit), 8 Wochen volles Entgelt (Arbeitsunfall) 1. Arbeitsunfall (7 Wochen volles Entgelt) als eigener Anspruch; 2. Grippale Infektion (4 Wochen volles Entgelt); 3. Kuraufenthalt (2 Wochen volles Entgelt, 1 Woche halbes Entgelt + halbes Krankengeld von der Krankenkasse).

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VÖGB-/AK-Skriptenlehrgang Der Skriptenlehrgang ist für alle, die nicht an gewerkschaftlichen Seminaren teilnehmen können, gedacht. Durch den Fernlehrgang bietet der ÖGB die Möglichkeit, sich gewerkschaftliches Grundwissen im Selbststudium anzueignen. Teilnehmen können gewerkschaftliche FunktionärInnen der Arbeitnehmervertretung und interessierte Gewerkschaftsmitglieder. Die Skripten können auch als Schulungsmaterial für Seminare und Vorträge verwendet werden. ● Wie nehme ich teil? Es sind keine besonderen Vorkenntnisse nötig, einfach anrufen oder E-Mail senden. Die Abwicklung erfolgt per Post oder E-Mail, Anpassung an individuelles Lerntempo – ständige Betreuung durch das ÖGB-Referat für Bildung, Freizeit und Kultur. Die Teilnahme ist für Gewerkschaftsmitglieder kostenlos. Nach Absolvierung einer Skriptenreihe erhält der Kollege/die Kollegin eine Teilnahmebestätigung. ● Was sind Themen und Grundlagen? Über 100 von SpezialistInnen gestaltete Skripten, fachlich fundiert, leicht verständlich, zu folgenden Themenbereichen: • Gewerkschaftskunde • Politik und Zeitgeschehen • Sozialrecht • Arbeitsrecht • Wirtschaft–Recht–Mitbestimmung • Internationale Gewerkschaftsbewegung • Wirtschaft • Praktische Gewerkschaftsarbeit • Humanisierung–Technologie–Umwelt • Soziale Kompetenz Zudem übermitteln wir gerne einen Folder mit dem jeweils aktuellen Bestand an Skripten und stehen für weitere Informationen zur Verfügung.

Auf der ÖGB-Homepage findet sich ebenfalls eine Übersicht der Skripten: www.voegb.at/skripten

● Informationen und Bestellung der VÖGB-/AK-Skripten:

www.voegb.at/skriptenlehrgang

SKRIPTEN ÜBERSICHT SozIAlRECHT

ARBEITSRECHT

SR-1

Grundbegriffe des Sozialrechts

SR-2

Geschichte der sozialen Sicherung

SR-3

Sozialversicherung – Beitragsrecht

SR-4

Pensionsversicherung I: Allgemeiner Teil

SR-5

Pensionsversicherung II: Leistungsrecht

SR-6

Pensionsversicherung III: Pensionshöhe

AR-1 AR-2A AR-2B AR-2C AR-3 AR-4 AR-5 AR-6 AR-7 AR-8A

SR-7

Krankenversicherung I: Allgemeiner Teil

AR-8B

SR-8

Krankenversicherung II: Leistungsrecht

SR-9

Unfallversicherung

SR-10

Arbeitslosenversicherung I: Allgemeiner Teil

SR-11

Arbeitslosenversicherung II: Leistungsrecht

SR-12

Insolvenz-Entgeltsicherung

SR-13

Finanzierung des Sozialstaates

SR-14

Pflegesicherung

SR-15

Mindestsicherung

Die einzelnen Skripten werden laufend aktualisiert.

AR-9 AR-10 AR-11 AR-12 AR-13 AR-14 AR-15 AR-16 AR-17 AR-18 AR-19 AR-20 AR-21 AR-22

Kollektive Rechtsgestaltung Betriebliche Interessenvertretung Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates Rechtstellung des Betriebsrates Arbeitsvertrag Arbeitszeit Urlaubsrecht und Pflegefreistellung Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Gleichbehandlung im Arbeitsrecht ArbeitnehmerInnenschutz I: Überbetrieblicher ArbeitnehmerInnenschutz ArbeitnehmerInnenschutz II: Innerbetrieblicher ArbeitnehmerInnenschutz Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitskräfteüberlassung Betriebsvereinbarung Lohn(Gehalts)exekution Berufsausbildung Wichtiges aus dem Angestelltenrecht Betriebspensionsrecht I Betriebspensionsrecht II Betriebspensionsrecht III Abfertigung neu Betriebsrat – Personalvertretung Rechte und Pflichten Arbeitsrecht in den Erweiterungsländern Atypische Beschäftigung Die Behindertenvertrauenspersonen

GEwERKSCHAfTSKuNdE

GK-1 GK-2 GK-3

Was sind Gewerkschaften? Struktur und Aufbau der österreichischen Gewerkschaftsbewegung Geschichte der österreichischen Gewerkschaftsbewegung von den Anfängen bis 1945 Die Geschichte der österreichischen Gewerkschaftsbewegung in der Zweiten Republik

GK-4

Statuten und Geschäftsordnung

GK-5

Vom 1. bis zum 17. Bundeskongress

GK-7

Die Kammern für Arbeiter und Ange stellte

Anmeldungen zum Skriptenlehrgang des ÖGB:

ÖGB-Referat für Bildung, freizeit, Kultur

1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 • Telefonische Auskunft 01 / 534 44 / 39255 Dw.

Anmerkungen

Name und Adresse:

Fragen zu Arbeitsrecht 6 Wir ersuchen Sie, die folgenden Fragen zu beantworten:* 1. Ein Angestellter ist 3 Jahre in einem Betrieb beschäftigt. Sein erster Kran­kenstand betrug 2 Wochen, vom 18. bis 31. Jänner. Nachdem er in der Folge 6 Wochen gearbeitet hatte, erkrankte er neuerlich für 12 Wochen. Er arbeitete wieder 4 Wochen und erkrankte neuerlich für 6 Wochen. Nachdem er eine Woche gearbeitet hatte, erlitt er einen Arbeitsunfall mit einer Dienstverhinderung im Aus­ maß von weiteren 3 Wochen. Welche Ansprüche auf Entgeltfortzahlung hat dieser Angestellte? Beachten Sie insbesondere, dass es eine Höchstdauer für die Entgelt­ fortzahlung pro Krankenstand gibt. Siehe Tabelle Seite 12.

2. Welchen zusätzlichen Anspruch hat ein/e ArbeiterIn, welchen ein/e Angestellte/r im Falle eines Arbeitsunfalls?

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3. Ab wann muss sich ein/e ArbeitnehmerIn krankschreiben lassen?

Anmerkungen

4. In welchem Höchstausmaß hat ein/e ArbeiterIn maximal Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem/der ArbeitgeberIn? (Beschäftigungsdauer: 2 Jahre)

5. Wie lange bezieht ein/e ArbeitnehmerIn Entgeltfortzahlung, wenn die Kündigung innerhalb des Krankenstandes ausgesprochen wurde?

*  SkriptenlehrgangsteilnehmerInnen bitten wir, nach Abschluss der Fragen­ beant­wortung die Seite(n) mit den Fragen abzutrennen und an folgende Adresse zu senden: Skriptenlehrgang des Österreichischen Gewerkschaftsbundes 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1. 24