Amtsblatt des Landkreises Rostock - Landkreis Rostock

15.04.2016 - einjährigen Ausbildungskurs bei einem Mentor teilgenommen hat; das Ende der. Ausbildung darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen. 2.
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Amtsblatt mit den öffentlichen Bekanntmachungen des Landkreises Rostock

4. Jahrgang

15. April 2016

Nummer 7

Inhaltsverzeichnis Einladung zur Sitzung des Kreistages am 27. April 2016 ........................................... 2 Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse vom 17. Februar 2016 ........................................................................................................ 4 Amtliche Bekanntmachung des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Landkreis Rostock ...................................................................................................... 5 Jägerprüfungen 2016 im Landkreis Rostock............................................................... 7 Jägerprüfung Mai bis November 2016 im Landkreis Rostock ..................................... 8 Allgemeinverfügung zum „Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen“ ........... 10 Verlust eines Dienstsiegels ....................................................................................... 12 Termine Amtsblatt 2.Halbjahr 2016 .......................................................................... 13

Impressum Herausgeber:

Landkreis Rostock Landrat Sebastian Constien Am Wall 3-5 18273 Güstrow Telefon 03843/ 755-0 [email protected]

Redaktion:

Büro des Landrates Kay-Uwe Neumann Am Wall 3-5 18273 Güstrow Telefon 03843/ 755-12002 [email protected]

Das Amtsblatt mit den öffentlichen Bekanntmachungen erscheint im Internet unter http://www.landkreis-rostock.de/bekanntmachungen. Nächste Ausgabe: 04. Mai 2016 (Redaktionsschluss für die nächste Ausgabe:01. Mai 2016) Bezugsmöglichkeiten Druckexemplare des Amtsblattes liegen in der Kreisverwaltung in Güstrow, Am Wall 3-5, 18273 Güstrow und in der Nebenstelle in Bad Doberan, August-Bebel-Straße 3, 18209 Bad Doberan in der Poststelle/Information, Haus I zur kostenlosen Mitnahme bereit. Nachfragen zu kostenpflichtigem Einzelbezug und Abonnement sowie elektronischem Abo über die Pressestelle, Am Wall 3-5, 18273 Güstrow, Tel.: 03843/ 755-12002.

4. Jahrgang

15. April 2016

Kreistag Landkreis Rostock Die Präsidentin

Nummer 7

Güstrow, 11. April 2016

Einladung zur Sitzung des Kreistages am 27. April 2016 Die 12. Sitzung des Kreistages Landkreis Rostock wird zu

Mittwoch, 27. April 2016, 16:30 Uhr, im Großen Saal des Landkreises Rostock, 18209 Bad Doberan, August-Bebel-Straße 3

einberufen. Das Präsidium des Kreistages Landkreis Rostock hat im Benehmen mit dem Landrat nachstehend aufgeführte Tagesordnung festgesetzt: Tagesordnung Öffentlich 1. Fragestunde für die Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Rostock 2. Eröffnung und Begrüßung, Feststellung der fristgemäßen Ladung sowie der Beschlussfähigkeit 3. Bestätigung der Tagesordnung 4. Bestätigung der Niederschrift über die 11. Sitzung des Kreistages Landkreis Rostock am 17. Februar 2016 5. Verwaltungsbericht des Landrates des Landkreises Rostock und Anfragemöglichkeiten für die Mitglieder des Kreistages Rostock Berichterstatter: Herr Constien Beschlussfassung von Beschlussanträgen Teil 1 Öffentlicher Teil 6. Benennung einer Vertreterin/eines Vertreters in den Aufsichtsrat der Güstrower Werkstätten GmbH (Drucksache Nr.: VI-150-2016) 7. Benennung einer Vertreterin/eines Vertreters in den Finanzausschuss des Landkreistages M-V (Drucksache Nr.: VI-151-2016) Seite 2

4. Jahrgang

15. April 2016

Nummer 7

8. Besetzung des Verwaltungsausschusses der Bundesagentur für Arbeit Rostock (Drucksache Nr.: VI-152-2016) 9. Benennung einer Vertreterin/eines Vertreters in den Beirat der Warnow-Klinik Bützow gGmbH (Drucksache Nr.: VI-155-2016) 10. Benennung einer Vertreterin/eines Vertreters in den Beirat der DRKKrankenhaus Teterow gGmbH (Drucksache Nr.: VI-156-2016) 11. Antrag Fraktion DIE LINKE, Benennung eines Mitgliedes für den Aufsichtsrat der rebus Regionalbus Rostock GmbH (Drucksache Nr.: VI-158-2016) 12. Antrag BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Bezahlbare Mobilität für alle (Drucksache Nr.: VI-159-2016) 13. Wirtschaftsplan Eigenbetrieb Rettungsdienst (Drucksache Nr.: VI-144-2016) 14. Aufbauorganisation der Kernverwaltung des Landkreises Rostock (2. Fassung) (Drucksache Nr.: VI-149-2016) Teil 2 Nicht öffentlicher Teil 15. Personalangelegenheiten (Drucksache Nr.: VI-153-2016)

Ilka Lochner- Borst Kreistagspräsidentin

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4. Jahrgang

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Nummer 7

Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse vom 17. Februar 2016

Beschlüsse 17.02.2016 11. Sitzung des Kreistages Landkreis Rostock Beschluss Nr. 133-11-2016

Abschluss eines Vertrages über die soziale Betreuung dezentral untergebrachter Flüchtlinge

Zustimmung

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Nummer 7

Amtliche Bekanntmachung des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Landkreis Rostock Der Gutachterausschuss hat für seinen Zuständigkeitsbereich in der Sitzung am 16. März 2016 die Bodenrichtwerte 2016 für baureifes Land sowie die Bodenrichtwerte für Flächen der Land- und Forstwirtschaft zum Stichtag 31.12.2015 und den Grundstücksmarktbericht 2016 für das Berichtsjahr 2015 beschlossen. Bodenrichtwerte sind flächendeckende durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustandes und beziehen sich auf einen Quadratmeter Grundstücksfläche. Die

Bodenrichtwerte

im

Landkreis

Rostock

bewegen

sich

für



erschließungsbeitrags- und kostenerstattungsbeitragsfreies baureifes Land zwischen 6,- und 1.000,- Euro pro Quadratmeter,



Ackerlandflächen bei unterschiedlichen Bodengütequalitäten zwischen 2,10 und 2,75 Euro pro Quadratmeter,



Grünlandflächen bei unterschiedlichen Bodengütequalitäten zwischen 0,65 und 0,80 Euro pro Quadratmeter und



forstwirtschaftliche Flächen ohne Baumbestand zwischen 0,23 und 0,31 Euro pro Quadratmeter.

Sämtliche Bodenrichtwerte sind in der Bodenrichtwertkarte dargestellt. Zu den Bodenrichtwerten für Acker- und Grünland wurden Umrechnungskoeffizienten zur Anpassung an die unterschiedlichen Flächengrößen und Bonität ermittelt und in der Bodenrichtwertkarte dargestellt. Die Bodenrichtwertkarte liegt im Zeitraum vom 4. April 2015 bis 2. Mai 2016 während der Sprechzeiten am Dienstag von 8:30 bis 12:30 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr und am Donnerstag von 8:30 bis 12:30 Uhr und 13:30 bis 17:00 Uhr in den Räumen der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses in Bad Doberan, August-Bebel-Straße 3, Zimmer E.7 und Zimmer E.8 zur Einsichtnahme aus. Der Grundstücksmarktbericht enthält neben mengenstatistischen Informationen zu den Immobilien im Landkreis Indexreihen, Umrechnungskoeffizienten, Liegenschaftszinssätze, Marktanpassungsfaktoren und Vergleichsfaktoren für bebaute und unbebaute Grundstücke und soll den Grundstücksmarkt für alle am Kauf oder Verkauf von Grundstücken interessierten Bürgern und Marktteilnehmern transparenter gestalten sowie Orientierungshilfen für ihre Entscheidung geben.

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4. Jahrgang

15. April 2016

Nummer 7

Die Bodenrichtwertkarte kann von jedermann gegen eine Gebühr von 175,- EUR und der Grundstücksmarktbericht gegen eine Gebühr von 60,- EUR digital oder als Druckausgabe erworben werden. Für Auskünfte steht die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte unter der Tel.-Nr. 03843 - 755 62 998 oder per E-Mail gaa@ lkros.de gerne zur Verfügung.

Dagmar Philipp stellv. vorsitzendes Mitglied des Gutachterausschusses

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Landkreis Rostock Der Landrat

Nummer 7

Güstrow, 06.04.2016

Jägerprüfungen 2016 im Landkreis Rostock Die im Amtsblatt Nummer 20/2015 vom 23.10.2015 des Landkreises Rostock erschienene öffentliche Bekanntmachung des Landrates des Landkreises Rostock über den Ort und den Zeitpunkt der Prüfungen zur Erlangung des ersten Jagdscheines (Jägerprüfung) für das Jahr 2016, zuletzt geändert mit öffentlicher Bekanntmachung vom 11.03.2016 (Amtsblatt Nummer 5/2016), wird mit Wirkung zum 30.04.2016 aufgehoben.

Sebastian Constien Landrat

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Nummer 7

Jägerprüfung Mai bis November 2016 im Landkreis Rostock Gemäß der Verordnung über die Prüfung zur Erlangung des ersten Jagdscheines des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Jägerprüfungsverordnung -JägerPVO M-V) vom 14. Februar 2002 gibt der Landrat des Landkreises Rostock als Untere Jagdbehörde bekannt, dass die Prüfungen zur Erlangung des ersten Jagdscheines (Jägerprüfung) in den Monaten Mai bis November des Jahres 2016 an folgenden Terminen stattfinden: 23.05. bis 28.05.2016 20.06. bis 25.06.2016 25.07. bis 30.07.2016 22.08. bis 27.08.2016 19.09. bis 24.09.2016 17.10. bis 22.10.2016 21.11. bis 26.11.2016. Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen Schießprüfung, schriftliche sowie mündlich-praktische Prüfung. Der Prüfling durchläuft die Prüfung in dieser Reihenfolge. Die Schießprüfungen finden auf dem Schießstand „Am Mühlbach" Karow e.V. in 18276 Lüssow, OT Karow, Dorfstraße 15, statt. Die Abnahme der schriftlichen Prüfungen erfolgt in der Kreisverwaltung des Landkreises Rostock in 18273 Güstrow, Am Wall 3-5. Die Abnahme der mündlich-praktischen Prüfungen erfolgt in der Feuerwehrtechnischen Zentrale in 18230 Kägsdorf, Straße der Solidarität 5. Bewerbungen für die Teilnahme an der Jägerprüfung sind spätestens 14 Tage vor Prüfungsbeginn bei der Unteren Jagdbehörde des Landkreises Rostock in der Außenstelle Bad Doberan, 18209 Bad Doberan, August-Bebel-Straße 3, einzureichen. Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist, dass der Prüfling bis spätestens einen Werktag vor Prüfungsbeginn folgende Nachweise erbracht hat: 1. Nachweis, dass er an mindestens 123 Ausbildungsstunden eines in MecklenburgVorpommern anerkannten und dort durchgeführten Ausbildungskurses bei der Landesjägerschaft oder bei einer privaten Jägerschule oder an einem mindestens einjährigen Ausbildungskurs bei einem Mentor teilgenommen hat; das Ende der Ausbildung darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen 2. Nachweis einer Haftpflichtversicherung für den Waffengebrauch, 3. Für den Fall seiner Minderjährigkeit, die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters sowie 4. Nachweis, dass die Prüfungsgebühren entrichtet wurden.

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Nummer 7

Falsche Angaben des Bewerbers haben dessen Ausschluss von der Prüfung zur Folge. Bereits entrichtete Prüfungsgebühren werden nicht erstattet. Die Prüfungsgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung für Amtshandlungen im Bereich des Jagdwesens (Jagdgebührenverordnung-JagdGebVO M-V) vom 27. Februar 2016.

Zu überweisen ist die Prüfungsgebühr auf das Konto des Landkreises Rostock bei der Ostseesparkasse Rostock BIC: NOLADE21 ROS IBAN: DE58130500000605111111 unter dem Verwendungszweck „Jägerprüfung 2016" mit dem entsprechenden Monat.

Sebastian Constien Landrat

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Nummer 7

Allgemeinverfügung zum „Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen“ Nach § 24 Abs. 1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) erlässt der Landrat des Landkreises Rostock, unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs, nachfolgende Allgemeinverfügung: 1. Anlässlich des Pfingstfestes ist es am 14.05.2016, in der Zeit von 22.30 Uhr bis 23.30 Uhr, den Gästen und Einwohnern der Gemeinde Ostseeheilbad Graal-Müritz erlaubt, am parallel zum Ostseecamp & Ferienpark "Rostocker Heide" in 18181 Ostseeheilbad Graal-Müritz, Wiedortschneise 1, verlaufenden Ostseestrand, in den zu diesem Zweck ausdrücklich gekennzeichneten Bereichen zwischen den Strandaufgängen 40 bis 47 und den Strandaufgängen 52 bis 53 pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 abzubrennen. 2. Außerhalb der o. g. Zeit und außerhalb der o. g. Strandaufgänge ist es untersagt pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 abzubrennen. 3. Es dürfen nur pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 abgebrannt werden, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zugelassen und mit einer Zulassungsnummer (z. B. BAM-P II-2464) gekennzeichnet sind. 4. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 sind entsprechend den Vorschriften der Gebrauchsanweisung der Hersteller zu verwenden. Die Gebrauchsanweisung ist auf jedem pyrotechnischen Gegenstand bzw. auf jeder Verpackung angebracht. 5. Nicht gezündete pyrotechnische Gegenstände, sog. Blindgänger, sind auf keinen Fall ein zweites Mal zu zünden, da von ihnen unberechenbare Gefahren ausgehen können. Sie sind mit Wasser unbrauchbar zu machen. 6. Verstöße gegen die Allgemeinverfügung können nach § 46 Ziff. 8 b der 1. SprengV i. V. m. § 41 Abs. 1 Ziff. 16 und Abs. 2 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz-SprengG) in der derzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden.

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Nummer 7

Begründung: Bei pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 handelt es sich um ein Feuerwerk in dem so viel Energie gespeichert ist, dass die Feuerwerkskörper Entfernungen von mehreren Metern überwinden können und eine erhebliche Licht-, Rauch-, Druck-, Lärm- und Bewegungswirkungen erzeugen. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen nach § 23 Abs. 2 der 1. SprengV grundsätzlich nur am 31. Dezember und 01. Januar eines jeden Jahres von Personen die das 18. Lebensjahr vollendet haben erworben und abgebrannt werden. Nach § 24 Abs. 1 der 1. SprengV kann die zuständige Behörde, aus begründetem Anlass, allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 23 Abs. 2 der 1. SprengV zulassen. Traditionell begehen seit vielen Jahren zahlreiche Gäste des Ostseecamp & Ferienpark "Rostocker Heide" gemeinsam mit Einwohnern der Gemeinde Ostseeheilbad Graal-Müritz das Pfingstfest und somit den Beginn der Hauptsaison im Ostseecamp & Ferienpark" Rostocker Heide". Aus diesem Anlass treffen sie sich alljährlich am parallel zum Ostseecamp & Ferienpark gelegenen Ostseestrand. Wegen des besonderen Anlasses und der vorhandenen Entfernung zur nächstgelegenen Wohnbebauung, wodurch eine Gefährdung des Allgemeinwohls durch mögliche Lärmbelästigungen nahezu ausgeschlossen sind, lässt der Landrat des Landkreises Rostock mit dieser Allgemeinverfügung Ausnahmen von den einschränkenden Regelungen des § 23 Abs. 2 der 1. SprengV zu. Ferner wird mit der Allgemeinverfügung ein geordnetes und für die Sicherheit der Schifffahrt auf der Ostsee gefahrloses Abrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 ermöglicht. Hinweis: Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 (Kleinstfeuerwerk) dürfen gem. § 20 Abs. 2 der 1. SprengV nur von Personen abgebrannt werden die das 12 Lebensjahr und pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerk) dürfen nur von Personen abgebrannt werden die das 18 Lebensjahr vollendet haben. Alkoholisierte Personen sollten das Feuerwerk als Zuschauer genießen! Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Rostock, Der Landrat in 18273 Güstrow, Am Wall 3-5, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch kann innerhalb der genannten Frist auch bei der auf Seite 1 genannten Außenstelle eingelegt werden. Im Auftrag

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Verlust eines Dienstsiegels Bekanntmachung des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde Die kleinen Dienstsiegel Nr. 2 und 4 des Amtes Neubukow-Salzhaff sind abhandengekommen. Die kleinen Dienstsiegel zeigen das Wappenbild des Landesteils Mecklenburg, ein hersehender Stierkopf mit abgerissenem Halsfell und Krone und die Umschrift „Amt Neubukow-Salzhaff“. Die Siegel haben einen Durchmesser von 2 cm und tragen die Nr. 2 und 4. Die in Verlust geratenen o.g. Siegel werden mit Wirkung vom 04.04.2016 für ungültig erklärt.

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Nummer 7

Termine Amtsblatt 2.Halbjahr 2016

Lfd.Nr.

Erscheinungstag

Redaktionsschluss

12/2016

15. 07.

13. 07.

13/2016

05.08.

03.08.

14/2016 15/2016

19.08. 02.09.

18.08. 31.08.

16/2016

16.09.

14.09.

17/2016

30.09.

28.09.

18/2016

28.10.

26.10.

19/2016 20/2016 21/2016

11.11. 30.11. 16.12.

09.11. 28.11. 14.12.

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