Whitepaper Explosionsschutz 3


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Das DENIOS Whitepaper zum Thema Explosionsschutz Gesetzliche Vorgaben bedingen zahlreiche Pflichten für den Einsatz von Betriebsmitteln im Ex-Bereich – sowohl für den Betreiber als auch für den Hersteller. Lesen Sie alles darüber in unserem neuen Whitepaper!

1. Gesetzliche Grundlage zum Explosionsschutz ATEX / VEXAT / ExSV Mit der Bezeichnung ATEX (ATmosphères EXplosibles) wird der Bereich jener EG-Richtlinien bezeichnet, der Sicherheitsanforderungen für explosionsgefährdete Bereiche definiert. Die ATEX-Richtlinie 94/9/EG befasst sich mit der Angleichung der Rechtsvorschriften für die Sicherheit von Geräten und Schutzvorrichtungen der Mitgliedsstaaten der EU zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen. Diese Richtlinie wurde für Österreich umgesetzt durch die ExSV 1996. Im Lauf des Jahres 2016 wurde die „Produkt- oder Herstellerrichtlinie“ an das neue europäische Rahmenrecht angepasst, die Texte zur neuen ATEX-RL sind bereits veröffentlicht. Seit dem 20. April 2016 dürfen nur noch Produkte unter der neuen RL mit EU-Konformitätserklärung auf dem Markt zur Verfügung gestellt werden. Zertifikate nach RL 2014/34/EU werden seit dem 20. April 2016 ausgestellt. Alte Zertifikate nach RL 94/9/EG behalten ihre Gültigkeit.

Danach ist der Betreiber verpflichtet, eine Zoneneinteilung vorzunehmen und gemäß § 5 ein Explosionsschutzdokument anzufertigen. Die ATEX-Richtlinie 94/9/EG dient zur Vereinfachung des Binnenmarktes durch einheitliche Beschaffenheitsanforderungen an Geräte, Komponenten und Schutzsysteme, einschließlich in diesen eventuell benötigten Sicherheits-, Kontroll- und Regeleinrichtungen, die zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen bestimmt sind. Betriebsmittel fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie, wenn sie für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen bestimmt sind und sie ihre eigene potenzielle Zündquelle besitzen. Die Richtlinie gilt für elektrische und nichtelektrische Geräte.

Die ATEX-Richtlinie 1999/92/EG dient zur Vereinfachung des Betriebes durch einheitliche Rege­lungen im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit. Sie ist in Österreich durch die VEXAT umgesetzt und wendet sich an den Betreiber.

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2. Was ist eine Explosion? Die Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) regelt in den §§ 3, 4 & 5 genau was eine explosionsfähige Atmosphäre und explosionsgefährdete Bereiche darstellt sowie die notwendige Ermittlung, Beurteilung und Dokumentation der Explosionsgefahren.

Nur zwischen der unteren Explosionsgrenze (UEG) und der oberen Explosionsgrenze (OEG) ist ein passendes Mischungsverhältnis der Konzentration von brennbarem Stoff und der Konzentration von Luft bzw. Sauerstoff in der Luft gegeben. Bei Vorhandensein einer wirksamen Zündquelle kommt es hier zu einer Explosion.

Eine Explosion ist eine chemische Reaktion, die bei gleichzeitigem Zusammentreffen von vier Bedingungen abläuft:

Unterhalb der unteren Explosionsgrenze sinkt die Konzentration des brennbaren Stoffes gegen null Volumsprozent ab. Analog dazu steigt die Luftkonzentration gegen 100 Volumsprozent an. In diesem Bereich kommt es zu keiner Verbrennung - das Gemisch ist zu mager.

1. brennbarer Stoff (in Form von Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben) 2. Sauerstoff, z. B. aus der Luft 3. wirksame Zündquelle 4. passendes Mischungsverhältnis der Stoffe aus Punkt 1 und 2

Bei zu hoher Konzentration oder zu niedriger Konzentration läuft keine Explosion ab. Bei welchen Konzentrationen an brennbarem Stoff-Luftgemisch (in Volumsprozent) die Explosionsgrenzen liegen, hängt vom Umgebungsdruck und vom Sauerstoffanteil in der Luft ab.

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Oberhalb der oberen Explosionsgrenze steigt die Konzentration des brennbaren Stoffes gegen 100 Volumsprozent an. Analog dazu sinkt die Luftkonzentration gegen null Volumsprozent ab. In diesem Bereich kommt es zu keiner Verbrennung und zu keiner Explosion, da das Gemisch zu fett ist.

brennbarer Stoff

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3. Vorbeugende Explosionsschutzmaßnahmen Das Ziel von vorbeugenden Maßnahmen (in technischer als auch organisatorischer Hinsicht) ist es, das Risiko einer Explosion auszuschließen, indem man die Entstehung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre vermeidet. Ist das nicht möglich, so ist das Auftreten von wirksamen Zündquellen zu verhindern. Die nachfolgende Reihung der Explosionsschutzmaßnahmen ist als zwingend einzuhaltende Rangfolge zu verstehen: 3.1 Primärer Explosionsschutz Ziel des primären Explosionsschutzes ist es, alle gefährlichen explosionsfähigen Bereiche zu verhindern, dies durch Maßnahmen wie z. B.: © Ersetzen von brennbaren Stoffen (Substitution) © Inertisierung (Stickstoff, Kohlendioxid usw.) © Begrenzung der Konzentration durch natürliche oder technische Belüftung © Begrenzung der Konzentration durch Absaugung © Ermittlung und Überwachung durch Gasmesstechnik Nur wenn alle technischen und organisatorischen Maßnahmen des primären Explosionsschutzes sicher („100%ig“) erfüllt sind, endet dieser hier (siehe dazu „Ablaufdiagramm zur Feststellung von Ex-Zonen“). Ist dies nicht möglich, bleibt ein Restrisiko an explosionsgefährdeten Bereichen bestehen. Durch die Abschätzung der Wahrscheinlichkeit des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären werden diese Bereiche in drei Zonen eingeteilt (siehe dazu „Zonen und Zoneneinteilung“). 3.2 Sekundärer Explosionsschutz In explosionsgefährdeten Bereichen sind folgende Zündquellen, die nach heutigem Stand der Kenntnisse existieren, gemäß EN 1127-1 auszuschließen: 1. heiße Oberflächen (z. B. Heizwicklungen)

2. offene Flammen (z. B. Feuerzeug, Zündholz), Glut und heiße Gase 3. mechanisch erzeugte Funken und Reibung (z. B. durch metallische Werkzeuge, Schlagfunken, Reibungsfunken) 4. durch elektrische Anlagen erzeugte Funken (z. B. Lichtschalter, Radio) 5. elektrische Ausgleichsströme (z. B. kathodischer Korrosionsschutz) 6. statische Elektrizität (z. B. Entladungsfunken, Entladungen von leitenden Gegenständen, die isoliert angebracht sind) 7. Blitzschlag 8. elektromagnetische Felder und Strahlen sowie ionisierende Strahlung 9. optische Strahlung 10. Ultraschall 11. adiabatische Kompression und Stoßwellen, die zu Zündquellen werden können, wenn hochkomprimierte Gase plötzlich entspannt werden und mit Überschall in Gebiete niederen Drucks kommen 12. chemische Reaktionen, die mit Reaktionswärmeentwicklung / exotherme Reaktionen (z. B. Säure mit Lauge) verbunden sind In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen nur Arbeitsmittel, Arbeitskleidung (inkl. Arbeitsschuhen) und Persönliche Schutzausrüstung verwendet werden, die nach dem Stand der Technik dafür geeignet sind. Zusätzlich ist auf die bestimmungsgemäße Verwendung zu achten. Geräte, Schutzsysteme oder medizinische elektrische Geräte, die nicht für die Verwendung in explosions-gefährdeten Bereichen klassifiziert sind oder für die keine eindeutige Eignung für die vorliegende Zone festgestellt werden konnte, dürfen nur dann in explosionsgefährdeten Bereichen verwendet werden, wenn eine Gefahrenanalyse (Zündquellenanalyse) ergeben hat, dass sie für die Zonen, in denen sie verwendet werden sollen, eindeutig geeignet und technisch sicher sind.

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Diesbezüglich ist die ExSV 2015 (ATEX-Richtlinie 2014/34/EU) hinsichtlich Gerätekategorien anzuwenden. Nur wenn alle technischen und organisatorischen Maßnahmen des sekundären Explosionsschutzes sicher („100%ig“) erfüllt sind, endet dieser hier (siehe dazu „Ablaufdiagramm zur Feststellung von Ex-Zonen“). Ist dies nicht möglich, kommt es unweigerlich zu einer Explosion. Diese ist entweder kontrolliert abzuführen oder zu unterdrücken, was durch konstruktive Explosionsschutzmaßnahmen sicherzustellen ist.

3.3 Konstruktiver Explosionsschutz („tertiärer Explosionsschutz“) Ziel des konstruktiven Explosionsschutzes ist es, eine Beschränkung der Explosionsauswirkung zu erreichen, durch Maßnahmen wie: © explosionsfeste und explosionsdruckstoßfeste Bauweise © Druckentlastungs- und Druckausgleichseinrichtungen © Explosionsunterdrückung durch Löscheinrichtungen © Explosionsübertragung in andere Bereiche ist zu vermeiden (Entkoppelung).

Das nachstehende Diagramm hilft bei der Entscheidung, ob Explosionsschutz benötigt wird:

Ablaufdiagramm zur Feststellung von Ex-Zonen Für Flüssigkeiten z.B. H224, H225, H226 Flammpunkt ≤ 60 °C bzw. 100 °C nach VbF Stäube, Dämpfe, Gase

Sind entzündbare Stoffe vorhanden? Nein

Keine Ex-Schutz-Maßnahmen erforderlich

Ja Kann durch Verteilung in der Luft eine explosionsfähige Atmosphäre entstehen?

Nein

Keine Ex-Schutz-Maßnahmen erforderlich

Ja Ist die Konzentration für eine Entzündung ausreichend?

Nein

Keine Ex-Schutz-Maßnahmen erforderlich

Ja Explosionsschutzmaßnahmen sind erforderlich Ja

Laut VEXAT § 3 ff muss bei einer zuverlässigen Unterschreitung des, niedrigsten anwesenden, Flammpunktes von mindestens 5°nicht vom Auftreten entzündbarer oder explosionsfähiger Dämpfe ausgehen.

Die Ausdehnung der gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre so weit wie möglich eingrenzen Ja Zonen einteilen nach Häufigkeit und Dauer Ja Geräte für die Zonen auswählen Ja Ist eine Entzündung ausgeschlossen?

Ja

Keine weiteren Ex-SchutzMaßnahmen erforderlich

Nein Begrenzung der Auswirkung einer Explosion / eines Brandes durch technische oder organisatorische Maßnahmen wie z. B. Berstscheiben

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4. Zonen und Zoneneinteilung Der explosionsgefährdete Bereich wird in verschiedene Zonen aufgeteilt. Die Zoneneinteilung in Österreich ist durch die europäische ATEX, im Detail durch die VEXAT und ExSV, geregelt. Grundsätzlich werden bei explosionsgefährdeten Bereichen folgende zwei Arten von Zonen unterschieden: © Zonen für brennbare Gase/Dämpfe/Nebel © Zonen für brennbare Stäube Diese Zonen werden, nur nach Abschätzung der Wahrscheinlichkeit des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären, noch weiter unterteilt.

Einstufung von explosionsgefährdeten Bereichen, gemäß VEXAT § 12 Gas-Explosionsschutz

Staub-Explosionsschutz

33 Zone 0:

33 Zone 20:

Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphären als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.

Bemerkung: „Häufig” meint „zeitlich überwiegend”. Hierzu ge­hört zum Beispiel das Innere von Behältern.

33 Zone 1:



Bereich, in dem explosionsfähige Atmos-phären in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden sind.

33 Zone 21:

Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb* gelegentlich explosionsfähige Atmosphären als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden können.

Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb* gelegentlich explosionsfähige Atmosphären in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub bilden können.

Hierzu können u. a. gehören: - die nähere Umgebung der Zone 0, - der nähere Bereich um Füll- und Entleerungseinrichtungen etc.

Hierzu können u. a. Bereiche im Innern von Anlagen (zum Beispiel Silos, Mischer) oder Bereiche in der unmittelbaren Umgebung von zum Beispiel Staubentnahmestellen oder Füllstationen gehören.

33Zone 2: Bereich, in dem bei Normalbetrieb* explosionsfähige Atmosphären als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftreten.

33Zone 22: Bereich, in dem bei Normalbetrieb* explosionsfähige Atmosphären in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftreten.

Zur Zone 2 können u. a. gehören: Bereiche, welche die Zonen 0 oder 1 umgeben. Bereiche, in denen brennbare Stoffe nur in Rohr­­leitungen gefördert werden, die auf Dauer technisch dicht sind, sind keine explosionsgefährdeten Bereiche.

Bemerkung: Insbesondere durch entsprechende Reini­gungs­maß­­nahmen können die durch Staubablagerungen bedingten Zonen positiv beeinflusst oder sogar vermieden werden.

Zonen in medizinisch genutzten Räumen: 33Zone G: Auch als "umschlossene medizinische GasSysteme" bezeichnet, umfasst nicht unbedingt allseitig umschlossene Hohlräume, in denen dauernd oder zeitweise explosionsfähige Gemische in geringen Mengen erzeugt, geführt oder angewendet werden.

33Zone M: Auch als "medizinische Umgebung" bezeichnet, umfasst den Teil eines Raumes, in dem explosionsfähige Atmosphären durch Anwendung von Analgesiemitteln oder medizinischen Hautreinigungs- oder Desinfektionsmitteln, jedoch nur in geringen Mengen und nur für kurze Zeit, vorkommen können.

* Als Normalbetrieb gilt der Zustand, in dem An­lagen innerhalb ihrer Auslegungsparameter be­nutzt werden.

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Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre

Zone 2

Zone 1

Zone 0

Auftreten pro Jahr

0

10

1.000

oder pro Jahr

0

1

10

0,5

10

oder Dauer in Stunden

Anhaltswerte für die zeitliche Festlegung von Ex-Zonen, V. Fachtagung "Maßnahmen des Brand- und Explosionsschutzes – Mittel zur Anlagen- und Arbeitssicherheit" in Merseburg.

Bei der Ex-Zonen Einteilung von Lagern für entzündbare Flüssigkeiten treten häufig die Begriffe „aktive“ und „passive“ Lagerung auf. Die hier zitierten Richtlinien (EX-RL, TRbF, TRGS, TRBS) sind zwar deutsches Recht, werden aber häufig auch in Österreich als Bewertungsgrundlage herangezogen.

Passive Lagerung (siehe auch TRGS 510) ...

ist das Aufbewahren entzündbarer Stoffe in gefahrgutrechtlich zulässigen Transportbehältern, die dicht verschlossen sind, nicht über der zulässigen Fallhöhe eingelagert sind und während des Aufbewahrens im Lager weder befüllt noch entleert, noch zu sonstigen Zwecken geöffnet werden.

Passive Lagerung von entzündbarer Flüssigkeit, 0,4-facher Luftwechsel/h im Container

,5

R0 Brandschutzcontainer Lufteinlass Lüfter

200-Liter Fass

Zone 0 Zone 1 Zone 2

Aktive Lagerung (siehe auch TRGS 509) ...

ist das Aufbewahren entzündbarer Stoffe in Tankcontai­nern oder ortbeweglichen Gefäßen, die am Ort ihrer Lagerung ortsfest als Entnahmeoder Sammelbehälter benutzt oder zu sonstigen Zwecken geöffnet werden.

Aktive Lagerung von entzündbarer Flüssigkeit, 5-facher Luftwechsel/h im Container

,5

R0 Brandschutzcontainer Lufteinlass

Aufstellraum Höhe der Zone 2: 0,8m 200-Liter Fass

Lüfter

Zone 0 Zone 1 Zone 2

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Bestehen bei der Einteilung in Zonen Zweifel, muss sich in dem gesamten explosionsgefährdeten Bereich der Umfang der Schutzmaßnahmen nach der jeweils höchstmöglichen Wahrscheinlichkeit des Auftretens gefährlicher, explosionsfähiger Atmosphäre richten. Aus diesem Grunde ist in den Fällen, in denen Stäube mit Gasen, Dämpfen oder Nebeln gemeinsam gefährliche, explosionsfähige Atmosphäre bilden können (hybride Gemische), die Einteilung des explosionsgefährdeten Bereiches sowohl nach den Zonen 0, 1 und 2 als auch nach den Zonen 20, 21 und 22 in Erwägung zu ziehen.

Die weitere Kennzeichnung hängt von der angewendeten Zündschutzart ab. Die Festlegung ergibt sich aus den jeweils angewandten Formen, abhängig von der Art des Gerätes, der Komponente oder des Schutzsystems. Hierbei unterscheidet man insbesondere elektrische Geräte für Gas-Ex-Bereiche und für Staub-Ex-Bereiche, sowie nichtelektrische Geräte. Die Kennzeichnung wird der oben aufgeführten Kennzeichnung angehängt.

Vorhandene Zone

Dauer und Häufigkeit des Auftretens einer explosionsfähigen Atmosphäre

Gerätekategorie nach 94/9/EG

Je nach geplantem Einsatz ergibt sich die entsprechende Kennzeichnung gemäß Richtlinie 94/9/EG:

Zone 0 Zone 20

ständig, langzeitig oder häufig

nur Kategorie 1

Zone 1 Zone 21

gelegentlich

mindestens Kategorie 2

Zone 2 Zone 22

selten und kurzzeitig

mindestens Kategorie 3

Die ATEX-Richtlinie unterscheidet Gerätegruppen hinsichtlich ihres Einsatzbereiches in: © Gerätegruppe l = Einsatz Untertage und © Gerätegruppe ll = Einsatz Übertage Innerhalb der Gerätegruppe ll wird nochmals unterschieden in Gerätekategorien. © Kategorie 1 = geeignet für Zone 0, 1, 2 (G)*, 20, 21, 22 (D)* © Kategorie 2 = geeignet für Zone 1, 2 (G)*, 21, 22 (D)* © Kategorie 3 = für Zone 2 (G)*, 22 (D)* (bei leitfähigen Stäuben mindestens Kategorie 2) *Atmosphäre G (Gas), Atmosphäre D (Staub)

4.1 Explosionsschutz - Schutzarten

Richtlinienkonformität

Zeichen für Explosionsschutz

II

2

G

Gerätegruppe

Gerätekategorie

Kennzeichen für GasExplosionsschutz

Beispiel: Eine typische Kennzeichnung für ein elektrisches Gerät lautet: EEx q llA T5. Die Bedeutung ergibt sich in der Reihenfolge: E

Die Konformität mit der europäischen Normung wird bestätigt

Ex

 Bezeichnung für ein elektrisches Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche

q

Zündschutzart

IIA

Explosionsgruppe (Gerätegruppe inkl. Hinweis zur Zündenergie)

T5

Temperaturklasse

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Auszug aus den Schutzarten Zündschutzarten

Zündschutzart

Kurzzeichen

Bild

Beschreibung

Kategorie(n) gemäß Richtlinie

Erhöhte Sicherheit EN 50019

EEx e

WWKeine betriebsmäßigen Funken oder Lichtbögen WWFestlegung von Luft- und Kriechstrecken WWBegrenzung der max. Oberflächentemperatur WWBegrenzung der max. Bauteiltemperaturen besondere Anforderungen an Wicklungen (Leiterquerschnitt, Isolierfähigkeit, mechanische Festigkeit)

II 2 G II 3 G

Druckfeste Kapselung EN 50018

EEx d

WWExplosionsdruckfeste Bauweise WWVerhinderung des Flammendurchtritts an äußere Umgebung WWFestlegung max. Spaltabmessungen WWBegrenzung der max. Oberflächentemperatur

II 2 G II 3 G

Eigensicherheit EN 50020 EN 50039

EEx ia, ib

WWBetriebsmäßige Funken erlaubt WWArbeiten unter Spannung möglich WWBegrenzung von Strom und Spannung WWBegrenzung von inneren und äußeren Induktivitäten und Kapazitäten WWBegrenzung der max. Oberflächentemperatur WWBegrenzung der max. Bauteiletemperaturen WWGeräte der Kategorie 1 möglich! (ia)

II 1 G II 2 G II 3 G

Überdruck Kapselung EN 50016

EEx p

WWÜberdruck eines Inertgases im Geräteinneren mit Überwachungseinrichtung WWEindringen von Ex-Atmosphäre wird ausgeschlossen WWBegrenzung der max. Oberflächentemperatur WWBegrenzung der max. Bauteiltemperaturen

II 2 G II 3 G

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© Die Explosionsgruppe hängt von den Eigenschaften des Gases

Kennzeichnungen bei nichtelektrischen Betriebsmitteln z. B. Ventilatoren, Pumpen, Dampfheizungen, Förderbänder:

Zeichen für Exlposionsschutz

ll

2

G

d

Gerätegruppe

Kategorie

Kennzeichen für GasExplosionsschutz

Zündschutzart



ab, das im explosionsgefährdeten Bereich vorhanden ist.

llB T4

Kennzeichnung I

typisches Gas im Untertagebereich ist Methan, Zündenergie von 280 µJ

Explosionsgruppe

Kennzeichnung IlA

typisches Gas ist z. B. Propan, Zündenergie > 180 µJ

Kennzeichnung IlB

typisches Gas ist z. B. Äthylen, Zündenergie 60 - 180 µJ

Kennzeichnung IlC

typisches Gas ist z. B. Wasserstoff, Zündenergie < 60 µJ

Temperaturklasse

Vor dem Ex-Zeichen wird noch das bekannte CEZeichen für die Richtlinienkonformität eingefügt.

© Zündschutzarten für nicht elektrische Geräte Grundlagen und Anforderungen

ÖNORM EN 13463-1

für schadenhemmende Kapselung

ÖNORM EN 13463-2

Flammpunkt: Als Flammpunkt bezeichnet man die niedrigste Temperatur, bei der eine brennbare Flüssigkeit an der Oberfläche eine geeignete Menge Dampf entstehen lässt, die mittels einer Zündquelle entzündbar wäre. d

Druckfeste Kapselung

Temperaturklassen

Zulässige Oberflächentemperatur der Geräte

T1 T2 T3 T4 T5 T6

450 °C 300 °C 200 °C 135 °C 100 °C 85 °C

ÖNORM EN 13463-3

E xplosionsfähige Gemische können in das Betriebs­mittel, in dem sich eine Zündquelle befinden kann, eindringen und gezündet werden. Die Übertragung der im Inneren ablaufenden Explosion auf den umgebenden Raum wird ausgeschlossen. g

Eigensicherheit

ÖNORM EN 13463-4

Explosionsfähige Gemische können in das Gehäuse des Betriebsmittels eindringen, dürfen aber nicht gezündet werden. Funken und erhöhte Temperaturen werden begrenzt. p

Überdruckkapselung

ÖNORM EN 13463-7

k

Flüssigkeitskapselung

ÖNORM EN 13463-8

 as Betriebsmittel besitzt eine Kapselung, die das Eindringen D des explosionsfähigen Gemisches und/oder den Kontakt mit den funktionsbedingten möglichen inneren Zündquellen verhindert.

Zündtemperatur: Als Zündtemperatur bezeichnet man diejenige Temperatur, auf die man einen Stoff oder eine Kontaktoberfläche erhitzen muss, damit sich eine brennbare Substanz (Feststoff, Flüssigkeit, deren Dämpfe oder Gas) in Gegenwart von Luft ausschließlich aufgrund seiner Temperatur – also ohne Zündquelle wie einen Funken – selbst entzündet.

Aktivkohlefilter

II 2 G

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5. Explosionsschutzdokument (ExSD) Das Explosionsschutzdokument ist Teil der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente nach der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO). Das Explosionsschutzdokument ist: 1. vor Aufnahme der Arbeit zu erstellen; 2. zu überarbeiten, wenn wesentliche Änderungen, die Auswirkungen auf den Schutz vor explosionsfähigen Atmosphären haben, vorgenommen werden, wie: © Änderungen der Arbeitsvorgänge, © Art der verwendeten Arbeitsstoffe, der Arbeitsstätte inkl. der elektrischen Anlage, der Arbeitsmittel, der Arbeitskleidung, © der Persönlichen Schutzausrüstung oder © der Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen, die für den sicheren Betrieb in explosionsgefährdeten Bereichen erforderlich sind oder ihn unterstützen. Alle relevanten Kenngrößen sowie anlagen- und verfahrensspezifischen Eigenschaften müssen exakt festgehalten werden, um im Schadensfall nachvollziehbar zu sein. Das Explosionsschutzdokument gemäß VEXAT muss jedenfalls Angaben enthalten über: 1. die festgestellten Explosionsgefahren, insbesondere bei: a. Normalbetrieb b. vorhersehbaren Störungen, Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung c. besonderen Arbeiten gem. § 6 Abs. 3 VEXAT: © Befahren und Arbeiten in oder an Betriebseinrichtungen, die brennbare Arbeitsstoffe enthalten, enthalten haben oder in denen sich explosionsfähige Atmosphären ansammeln können © Arbeiten, für die eine temporäre Zoneneinstufung oder Zonenumstufung erfolgen muss;

2. die primären, sekundären und konstruktiven Explosionsschutzmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen und Vorkehrungen für vorhersehbare Störungen, Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung; 3. die örtliche Festlegung der explosionsgefährdeten Bereiche und deren Einstufung in Zonen; 4. die Eignung der verwendeten Arbeitsmittel, elektrischen Anlagen, Arbeitskleidung und Persönlichen Schutzausrüstung sowie über Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen, die für den sicheren Betrieb in explosionsgefährdeten Bereichen erforderlich sind oder dazu beitragen; 5. den Umfang und die Ergebnisse von Prüfungen und Messungen in explosionsgefährdeten Bereichen; 6. die im Fall von Warn- oder Alarmbedingungen zur Explosionsver- meidung erforderlichen Vorkehrungen und durchzuführenden Maßnahmen; 7. die Dokumentation der „besonderen Arbeiten“, siehe dazu oben Punkt c; 8. die Angaben über Ziel, Maßnahmen und Modalitäten der Koordination, wenn auch betriebsfremde ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden. Zusätzlich zum Explosionsschutzdokument sind weitere Maßnahmen wie z. B. die Unterstützung durch die geeignete fachkundige Person (gemäß ÖNORM Z 2200 ) Unterweisung, Information, Koordination, Freigaben, Prüfpflichten, Instandhaltung und Reinigung für den Explosionsschut erforderlich. Auch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) hat ein neues Merkblatt „M.plus 301Explosionsschutz“ herausgegeben, das die wichtigsten Bestimmungen zum Explosionsschutz zusammenfasst: https://www.auva.at/cdscontent/ load?contentid=10008.647857&version=1519986334

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Für Sicherheit und Ergonomie im Ex-Bereich entwickelt: Die Fasskarre Secu Comfort.

Anwendungsbeispiel: Fasshandling Anhand eines von DENIOS entwickelten Produktes zum Einsatz im Ex-Bereich wird deutlich, wie die ATEX-Richtlinien bereits im Entwicklungsprozess eine große Rolle spielen. Es handelt sich dabei um die ergonomische Fasskarre Secu Comfort in der ableitfähigen Version. Dieses Produkt kommt immer dann zum Einsatz, wenn ein Anwender im Bereich der Gefahrstofflagertechnik 200 Liter-Fässer transportieren und handhaben muss. Das Produkt sollte eigens für den Einsatz im Ex-Bereich entwickelt werden. Bereits in der Konzeptund Entwurfsphase sollte dabei auf die Vermeidung potenzieller Zündquellen geachtet werden. In diesem Fall gab es beispielsweise keine heißen Oberflächen, jedoch kann es gerade beim Handling mit dem Secu Comfort zu statischen Aufladungen kommen. Um nicht nur die im ersten Schritt offensichtlichen Zündquellen zu betrachten, wird beginnend mit der Entwurfsphase, begleitend durch die Konstruktion bis hin zur Serienreife des Produktes, eine Gefährdungs- und auch eine Zündquellenanalyse erstellt. Die Erkenntnisse aus diesen beiden Analysen sollten dann bereits in der laufenden Entwicklungsphase entsprechend berücksichtigt werden. Eine Betrachtung am Ende der Produktentwicklung würde eine dringend notwendige Änderung gegebenenfalls gar nicht mehr zulassen. Bezogen auf die Fasskarre Secu Comfort wurden vor allem mechanisch erzeugte Funken durch Reibung und auch die statische Aufladung betrachtet. Konstruktiv bedingt konnte der erste Punkt der Funkenbildung ausgeschlossen werden. Um auch die statische Entladung als Zündquelle ausschließen zu können, wurde die Fasskarre Secu Comfort komplett ableitfähig konstruiert. Das Produkt muss also nicht durch einen direkt angeschlossenen Potentialausgleich geerdet werden. Gemäß der ATEX-Produktrichtlinie werden die Informationen vom Hersteller umfangreich in der Betriebsanleitung zur Verfügung gestellt. Das Thema ATEX in der Gefahrstofflagertechnik ist bei systematischer und strukturierter Betrachtung und unter Einhaltung der entsprechenden Vorschriften und Richtlinien durchaus anwenderfreundlich zu bewältigen.

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