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Schnell und sicher durch die Schnell Schnell undund sicher sicher durch durch diedie Sozialversicherung Sozialversicherung Sozialversicherung Geringfügige Beschäftigung & Beschäftigung inihre der Gleitzone 120120 Begriffe Begriffe undund ihre Erklärung Erklärung

Vorwort In der Bundesrepublik Deutschland gilt das Prinzip, dass Personen, die gegen­ Entgelt beschäftigt werden, grundsätzlich in der gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) versichert sind. Ausnahmen bilden die geringfügigen Beschäftigungen. Diese sind versi­ cherungsfrei, weil der Gesetzgeber davon ausging, dass sie nicht dauer­haft auf Erwerb ausgerichtet sind und daher auch kein sozialversicherungsrechtliches Schutzbedürfnis besteht. Insgesamt gibt es in Deutschland zurzeit circa­6,8 Millionen Beschäftigte mit einem Minijob. Bis Ende 2012 duften sie monatlich bis 400,00 Euro verdienen, ohne dass es zur Versicherungspflicht kam. Dieser Grenzwert sowie die Einkommensspanne für die so genannten Midijobber wurden zum 01.01.2013 angehoben. Diese Broschüre informiert über alle Neuregelungen im Zusammenhang mit der Erhöhung der Grenzwerte. Darüber hinaus beschreibt sie die damit verbundenen Übergangsregelungen bis 2014. Die Redaktion

Herausgeber und Verlag: inside partner Verlag und Agentur GmbH Am Bahndamm 9 48739 Legden Telefon 02566 93399-0 Telefax 02566 93399-99 [email protected] www.inside-partner.de Stand: Januar 2014

Alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr. © inside partner Alle Rechte vorbehalten. Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier.

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Inhalt

1 Auf einen Blick

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1.1. Geringfügige Beschäftigung 1.1.2 Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit 1.2. Beschäftigung in der Gleitzone

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2 Voraussetzungen/Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung

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2.1 Arbeitsentgeltgrenze von 450,00 Euro 2.2 Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt 2.3 Nettoarbeitsentgelt 2.4 Mehrere Beschäftigungen 2.4.1 Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen 2.4.2 Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung neben Haupt­beschäftigung (nicht geringfügig) 2.4.3 Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben Hauptbeschäftigung (nicht geringfügig) 2.4.4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung 2.5 Besonderheit Rentenversicherung

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3 Voraussetzungen/Merkmale einer kurzfristigen Beschäftigung

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3.1 Zeiträume 3.2 Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen 3.3 Berufsmäßigkeit

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4 Voraussetzungen/Merkmale einer Beschäftigung in der Gleitzone

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4.1 Arbeitsentgelt zwischen 450,01 Euro und 850,00 Euro 4.2 Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt

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5 Beitragsrecht

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5.1 Beiträge aus geringfügig entlohnter Beschäftigung 5.1.1 Krankenversicherung 5.1.2 Rentenversicherung – Arbeitgeber 5.1.3 Rentenversicherung Arbeitnehmer 5.2 Beiträge in der Gleitzone 5.2.1 Beitragspflichtige Einnahme 5.2.2. Alte Gleitzonenformel bis 2014 für bestimmte Personenkreise 5.2.3 Beitragsberechnung 5.2.4 Schwankendes Arbeitsentgelt 5.2.5 Mehrere Beschäftigungen 5.3 Umlagen

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6 Melderecht

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6.1 Geringfügige Beschäftigungen 6.1.1 Schlüsselzahlen 6.1.2 Abgabegründe 6.1.2.1 Anmeldung 6.1.2.2 Abmeldung 6.1.2.3 Jahresmeldung 6.1.2.4 Unterbrechungsmeldung 6.1.2.5 Sofortmeldung 6.2 Beschäftigungen in der Gleitzone

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7 Steuerrecht

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7.1 Geringfügig entlohnte Beschäftigte 7.2 Beschäftigte in der Gleitzone 7.3 Kurzfristig Beschäftigte

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8 Übergangsregelungen bis 31.12.2014

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8.1 Entgelt 2013 bis 400,00 Euro 8.2. Entgelt 2013 über 400,00 Euro bis 450,00 Euro 8.3. Entgelt 2013 über 450,00 bis 800,00 Euro 8.4. Entgelt 2013 über 800,00 Euro bis 850,00 Euro 8.5. Entgelt 2013 über 850,00 Euro

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Auf einen Blick

1.1. Geringfügige Beschäftigung In der Bundesrepublik Deutschland gilt das Prinzip, dass Personen, die gegen Entgelt beschäftigt werden, grundsätzlich in der gesetzlichen Sozialversicherung (SV) gegen die Risiken von Arbeitslosigkeit, Pflegebe­ dürftigkeit und Krankheit abzusichern sind und zudem durch Beiträge zur Rentenversicherung einen Rentenanspruch erwerben. Ausnahmen von diesen Grundsätzen bilden die geringfügigen Beschäftigungen nach § 8 SGB IV. Diese Beschäftigungen sind (mit einer Ausnahme – siehe Punkt 1.1.2) versicherungsfrei. 1.1.2 Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit Bis Ende 2012 waren geringfügig entlohnte Beschäftigte in allen Zweigen versicherungsfrei, also auch in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV). Es bestand jedoch die Möglichkeit, auf diese Versicherungsfreiheit zu verzichten – und durch eigene Beitragszahlungen die spätere Rente zu erhöhen (sog. Opt-in-Verfahren) Der Gesetzgeber hat dieses Verfahren zum 01.01.2013 umgekehrt. Geringfügig entlohnte Beschäftigte sind nun grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, können sich jedoch von dieser Versicherungspflicht (auf Antrag beim Arbeitgeber) befreien lassen (Opt-out-Verfahren – siehe Punkt 2.5).

1.2. Beschäftigung in der Gleitzone Als Beschäftigungen in der Gleitzone bezeichnet man Beschäftigungen, deren Arbeitsentgelte (seit 01.01.2013) zwischen 450,01 Euro und 850,00 Euro liegen. Im Gegensatz zu den geringfügigen Beschäftigungen handelt es sich bei Beschäftigungen in der Gleitzone um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse. Es besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Versicherungspflichtig Beschäftigte mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt zwischen monatlich 450,01  Euro und 850,00 Euro (Gleitzone) zahlen ihre Beiträge nicht von dem vollen Arbeitsentgelt. Die Höhe des beitragspflichtigen Entgeltes steigt progressiv an und entspricht bei 850,00 Euro dem vollen Arbeitsentgelt. Der Arbeitgeber zahlt seinen Anteil am Beitrag aus dem vollen Arbeitsentgelt. 5

Beschäftigung in der Gleitzone 450,01 Euro Beschäftigung

850,00 Euro in der Gleitzone

Versicherungspflichtig in der SV Arbeitnehmer zahlen einen Beitrag aus reduziertem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt

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Voraussetzungen/Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung

Eine Beschäftigung ist geringfügig entlohnt, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt (seit 01.01.2013) 450,00 Euro nicht überschreitet. Die Arbeitszeit spielt bei diesen Beschäftigungsverhältnissen keine Rolle. Beispiel Eine Verkäuferin arbeitet wöchentlich 16 Stunden; sie erhält ein regelmäßiges­Arbeitsentgelt von 400,00 Euro. Die Beschäftigung ist versicherungsfrei (Ausnahme: Rentenversicherung – RV), da das Arbeitsentgelt 450,00 Euro nicht übersteigt. Die Arbeitszeit­ bleibt unberücksichtigt. Eine geringfügige Beschäftigung liegt auch vor, wenn diese in einem privaten­ Haushalt durchgeführt wird und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch M ­ itglieder des privaten Haushalts erledigt wird, zum Beispiel – Putzen, – Kochen, – Kinder beaufsichtigen. 6

Diese Beschäftigungen unterscheiden sich nicht von den anderen, gewerblichen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen. Bei Beschäftigungen im Privathaushalt handelt es sich um haushaltsnahe Tätigkeiten, wie etwa die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung, die Gartenpflege sowie die Versorgung und Betreuung von Kranken, alten Menschen­und pflegebedürftigen Personen. Auch für diese Beschäftigungen gilt die monatliche Entgeltgrenze­von 450,00 Euro. Ausnahmen: Nach den gesetzlichen Vorschriften kommt Versicherungsfreiheit wegen einer geringfügigen Beschäftigung nicht in Betracht für Beschäftigungen – im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (z. B. Auszubildende und Praktikanten), – im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres, – von Behinderten in geschützten Einrichtungen, – von Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufs­ bildungs­werken­ oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Kinder, – aufgrund einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben, – wegen Kurzarbeit oder witterungsbedingtem Arbeitsausfall.

2.1 Arbeitsentgeltgrenze von 450,00 Euro Die Arbeitsentgeltgrenze von monatlich 450,00 Euro gilt einheitlich für die alten und neuen Bundesländer. Beginnt oder endet die Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, so ist der anteilige Monatswert maßgebend. Monatsbetrag x Kalendertage des Beschäftigungsverhältnisses 30

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2.2 Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt 450,00 Euro übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist mindestens auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsan­ spruch hat (z. B. aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache). Insoweit kommt es auf die Höhe des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts nicht an. Ein arbeitsrechtlich zulässiger (schriftlicher) Verzicht auf künftig entstehende Arbeitsentgeltansprüche mindert das zu berück­sichtigende Arbeitsentgelt. Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen. Im Übrigen­sind einmalige Einnahmen bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts nur insoweit zu berücksichtigen, als sie aus der zu beurteilenden Beschäftigung resultieren. Soweit einmalige Einnahmen aus ruhenden Beschäftigungs­ verhältnissen gezahlt werden, bleiben sie außer Betracht. Einmalige Einnahmen sind Zuwendungen, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum sondern anlassbezogen gezahlt werden.­ Beispiel Eine Raumpflegerin arbeitet 12 Stunden in der Woche gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 440,00 Euro. Im Dezember erhält sie ein vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld in Höhe von 200,00 Euro. Maßgebendes Arbeitsentgelt: Laufendes Arbeitsentgelt (440,00 Euro x 12) Weihnachtsgeld Gesamt:

5.280,00 Euro 200,00 Euro 5.480,00 Euro

Monatlich sind das 456,67 Euro (ein Zwölftel von 5.480,00 Euro) – das Arbeitsentgelt­übersteigt also die Arbeitsentgeltgrenze von 450,00 Euro, sodass die Raumpflegerin kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig ist.

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Steuerfreie Aufwandsentschädigungen werden bis zu einem Betrag von 2.400,00 Euro im Kalenderjahr nicht zum regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung gerechnet. Dazu gehören u. a. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder oder Erzieher oder aus der Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ist gewissenhaft zu schätzen, wenn das Arbeitsentgelt in der Höhe schwankt oder im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses saisonbedingte unterschiedliche Arbeitsentgelte­ erzielt werden. Die versicherungsrechtliche Feststellung bleibt für die Vergangenheit auch dann maßgebend, wenn sie in Folge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten aus der Beschäftigung nicht übereinstimmt.

2.3 Nettoarbeitsentgelt Ist für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart­worden, so hat der Arbeitnehmer keine Abzüge. Wird ein Bruttoarbeitsentgelt vereinbart, so kann der Arbeitgeber 2 % Pauschalsteuer abziehen. Allerdings darf das Bruttoarbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 450,00 Euro nicht überschreiten.

2.4 Mehrere Beschäftigungen 2.4.1 Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, gibt es drei verschiedene Prüfungsmöglichkeiten: – Bei verschiedenen Arbeitgebern werden nebeneinander mehrere – für sich gesehen – geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt: – Zur Beurteilung der Frage, ob 450,00 Euro überschritten werden und dadurch­Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung eintritt­, sind die Arbeitsentgelte aller geringfügig entlohnten Beschäftigun­ gen zusammen­zurechnen. 9

Beispiel Eine Raumpflegerin arbeitet in einer Arztpraxis gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 170,00 Euro und zusätzlich in einer Rechtsanwaltskanzlei gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 270,00 Euro. Die Raumpflegerin ist in beiden Beschäftigungen versicherungsfrei (Ausnahme: RV), da das gesamte Arbeitsentgelt (440,00 Euro) aus diesen­Beschäftigungen 450,00 Euro nicht übersteigt. – Bei verschiedenen Arbeitgebern werden nacheinander mehrere – für sich g esehen – geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt: – Da die geringfügig entlohnten Beschäftigungen nicht nebeneinander ausgeübt­werden, erfolgt keine Zusammenrechnung. Sofern das Arbeitsentgelt monatlich 450,00 Euro nicht überschreitet, besteht für die einzelnen Beschäftigungen­Versicherungsfreiheit (Ausnahme: RV). – Bei demselben Arbeitgeber werden nebeneinander mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt: – Übt ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere­ Beschäftigungen­aus, so ist ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche­ Gestaltung­sozialversicherungsrechtlich von einem einheitlichen Beschäftigungs­verhältnis auszugehen. Beispiel Ein Beschäftigter arbeitet wöchentlich 8 Stunden als Bote für monatlich 250,00 Euro sowie wöchentlich 7 Stunden als Auslieferungsfahrer für monatlich 230,00 Euro bei demselben Arbeitgeber. Es handelt sich aus sozialrechtlicher Sicht um ein Beschäftigungs­ verhältnis; der Arbeitnehmer ist versicherungspflichtig, weil das monatliche­Arbeitsentgelt 450,00 Euro übersteigt.

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2.4.2 Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung neben Haupt­ beschäftigung (nicht geringfügig) Wird nur eine geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer versicherungs­ pflichtigen Hauptbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt, führt dies nicht zur Versicherungspflicht in der geringfügigen Beschäftigung (Ausnahme: RV). In der Arbeitslosenversicherung werden generell geringfügig entlohnte Nebenbeschäftigungen mit versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigungen nicht zusammengerechnet, sodass die geringfügig entlohnten Neben­ beschäftigungen arbeitslosenversicherungsfrei bleiben. Ein wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze kranken­ver­siche­ rungs­­freier Arbeitnehmer bleibt in einer zusätzlich aufgenommenen gering­ fü­gig­entlohnten Beschäftigung kranken- und pflegeversicherungsfrei. 2.4.3 Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben Hauptbeschäftigung (nicht geringfügig) Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben einer ­ver­sicherungs­pflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt, bleibt die zeitlich zuerst aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung versiche­ rungsfrei (Ausnahme: RV). Die übrigen geringfügig entlohnt ausgeübten Beschäftigungen unter­liegen hingegen wegen der Anrechnung mit der versicherungspflichtigen­ Haupt­beschäftigung der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Renten­versicherung. In der Arbeitslosenversicherung werden nicht geringfügig entlohnte Beschäftigungen und geringfügig entlohnte Beschäftigungen nicht zusammen­gerechnet, sodass in den geringfügig entlohnten Beschäftigungen Arbeitslosenversicherungsfreiheit besteht. Ein wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfreier Arbeitnehmer bleibt in mehreren zusätzlich aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigungen kranken- und pflegeversicherungsfrei. In der Rentenversicherung besteht in der zeitlich zuerst aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung Versicherungspflicht (mit der Möglichkeit zur Befreiung – siehe Punkt 2.5), alle weiteren Beschäftigungen sind mit der Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen; es besteht ebenfalls Renten­ versicherungspflicht (jedoch ohne Möglichkeit zur Befreiung). 11

2.4.4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung Die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem ihr zu berücksichtigendes Jahresarbeitsentgelt die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) übersteigt, wenn ihr Gehalt auch die JAE-Grenze des Folgejahres übersteigt. Durch die Zusammenrechnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübten zweiten oder weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung kann ein Überschreiten der Jahres­ arbeitsentgeltgrenze eintreten. Zunächst wird der Arbeitnehmer in der zweiten geringfügig entlohnten Beschäftigung krankenversicherungspflichtig. Die erste geringfügig entlohnte Beschäftigung bleibt versicherungsfrei (Ausnahme: RV). Die Krankenversicherungspflicht endet­in der zweiten geringfügig entlohnten Beschäftigung und in der versicherungs­pflichtigen Beschäftigung mit Ablauf des aktuellen Kalenderjahres, wenn auch die JAE-Grenze des Folge­jahres überschritten wird.

2.5 Besonderheit Rentenversicherung Wie unter Punkt 1.1.2 bereits beschrieben, waren geringfügig entlohnte Beschäftigte bis Ende 2012 in allen Zweigen versicherungsfrei. Um durch eigene Beitragszahlungen die spätere Rente erhöhen zu können, bestand jedoch die Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung zu verzichten (sog. Opt-in-Verfahren). Da hiervon jedoch in den seltensten Fällen Gebrauch gemacht wurde, hat der Gesetzgeber zum 01.01.2013 eine grundsätzliche Rentenversicherungspflicht für geringfügig entlohnte Beschäftigte eingeführt. Dies hat zur Folge, dass neben den pauschalen Beiträgen des Arbeitgebers auch vom Arbeitnehmer Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen sind (siehe Punkt 5.1.3). Allerdings wurde mit der Einführung dieser grundsätzlichen Rentenversicherungspflicht gleichzeitig die Möglichkeit geschaffen, sich hiervon befreien zu lassen. In diesen Fällen bleibt es beim pauschalen Beitrag des Arbeitgebers und es tritt Rentenversicherungsfreiheit ein.

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Das eigentliche Antragsverfahren ist unkompliziert. Hierzu legt der Minijobber lediglich einen schriftlichen Befreiungsantrag beim Arbeitgeber vor, der hierüber – im Rahmen des DEÜV-Meldeverfahrens – die Mini-Job-Zentrale (als zuständige Einzugsstelle) informiert (siehe Punkt 6.1.1). Wichtig: Stellt der Minijobber einen schriftlichen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, muss der Arbeitgeber auf diesem Antrag das Eingangsdatum vermerken. Und: Der Antrag ist nicht an die Minijob-Zentrale weiterzuleiten, sondern verbleibt in den Entgeltunterlagen des Arbeitgebers.

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Voraussetzungen/Merkmale einer kurzfristigen Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich (z. B. durch einen auf längstens ein Jahr befristeten Rahmenarbeitsvertrag) begrenzt ist. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn die kurzfristige­ ­Beschäftigung die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten ­Beschäftigung erfüllt. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 450,00 Euro überschreitet. Eine zeitliche Beschränkung der Beschäftigung nach ihrer Eigenart ist gegeben, wenn sie sich vorausschauend aus der Art, dem Wesen oder dem Umfang der zu verrichtenden Arbeit ergibt. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht vor, wenn die Zeitdauer von 50 Arbeitstagen im Laufe eines Jahres innerhalb eines Dauerarbeitsverhält­ nisses oder eines über ein Jahr hinausgehenden Rahmenarbeits­vertrags oder eines regelmäßig wiederkehrenden Arbeitsverhältnisses nicht überschritten wird. In diesen Fällen ist allerdings zu prüfen, ob die Beschäftigung die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt. 13

Beispiel Eine Hausfrau arbeitet als Bankkauffrau bei einem Geldinstitut jeweils an den letzten vier Arbeitstagen im Kalendermonat (= 48 Arbeitstage im Kalenderjahr) für ein monatliches Arbeitsentgelt von 500,00 Euro. Die Bankkauffrau ist versicherungspflichtig, weil das Arbeitsentgelt 450,00 Euro übersteigt. Unerheblich ist dabei, dass die für die Kurzfristigkeit einer Beschäftigung maßgebende Zeitdauer von 50 Arbeitstagen im Laufe eines Jahres nicht überschritten wird. Die Tatsache, dass die Bankkauffrau eine Dauerbeschäftigung ausübt, schließt das Vorliegen einer kurzfristigen Beschäftigung aus.

3.1 Zeiträume Befristung auf 2 Monate/50 Arbeitstage Die Beschäftigung muss entweder ihrer Eigenart nach oder vertraglich auf nicht mehr als 2 Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt sein. Eine zeitliche­Beschränkung der Beschäftigung nach ihrer Eigenart liegt vor, wenn sie sich aus der Art, dem Wesen oder dem Umfang der zu verrichtenden Arbeiten ergibt. Zwei Monate oder 50 Arbeitstage? Von dem Zwei-Monats-Zeitraum (oder 60 Kalendertagen) ist im Allgemeinen dann auszugehen, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird (also Bindung an die tarif- oder betriebsübliche Arbeitszeit). Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche ist eine monatliche Betrachtungsweise nicht mehr möglich; die Beurteilung ist dann auf einen Zeitraum von 50 Arbeitstagen abzustellen. Nachtdienste, die sich über zwei Kalendertage erstrecken, gelten dabei als ein Arbeitstag.

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Beispiel Das Multi-Media-Center stellt für das Weihnachtsgeschäft mehrere Aushilfs­verkäufer ein. Diese haben jeweils eine regelmäßige Arbeitszeit von 1) sechs Tagen, 2) fünf Tagen und 3) vier Tagen in der Woche. Da in den Fällen 1 und 2 die Beschäftigungen an mindestens fünf Tagen in der Woche­ausgeübt werden, ist von der Zwei-Monats-Frist auszugehen. Im Fall 3 ist auf den Zeitraum von 50 Arbeitstagen abzustellen, weil die Beschäftigung a­ n weniger­als fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird.

3.2 Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen Bei der Prüfung, ob die Zeiträume zwei Monate oder 50 Arbeitstage überschritten werden, sind die Zeiten mehrerer aufeinander folgender kurzfristiger Beschäftigungen zusammenzurechnen. Diese Regelung gilt auch, wenn die einzelnen Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. In diesem Fall ist jeweils bei Beginn einer neuen Beschäftigung zu prüfen, ob diese zusammen mit den schon im Laufe eines Kalenderjahres ausgeübten Beschäftigungen die zwei Monate oder 50 Arbeitstage überschreitet. Sofern es sich bei den einzelnen Beschäftigungszeiten um volle Kalender­ monate handelt (also z. B. 01.07. bis 31.08.) und die Beschäftigungen an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt werden, ist bei der ­Zusammenrechnung von einem Zeitraum von zwei Monaten auszugehen.­ Handelt es sich bei den einzelnen Beschäftigungszeiten nicht um volle Kalendermonate (also z. B. 01.05. bis 15.07.) und werden die Beschäftigungen an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt, ist für die Zusammenrechnung ein Zeitraum von 60 Kalendertagen zu Grunde zu legen. Wird eine Beschäftigung an weniger als fünf Tagen in der Woche ausgeübt, wird für die Zusammenrechnung von 50 Arbeitstagen ausgegangen. 15

Wird durch eine Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen die Grenze von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen überschritten, handelt es sich um eine regelmäßig ausgeübte Beschäftigung. In diesen Fällen ist ggf. zu prüfen, ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt. Diese Regelungen gelten auch für Beschäftigungen, die über den Jahres­ wechsel hinausgehen. Sofern eine Beschäftigung in einem Kalenderjahr beginnt, in dem die Dauer von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen zusammen mit Vorbeschäftigungen erreicht ist, besteht für die gesamte Dauer dieser Beschäftigung Versicherungspflicht, und zwar auch insoweit, als die zu be­ur­teilende Beschäftigung in das neue Kalenderjahr hineinreicht. Eine nach Kalenderjahren­getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung dieser Beschäftigung erfolgt nicht. Beispiel Die Hausfrau Christiane Seifert nimmt am 01.12.2014 eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin im Supermarkt für ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.000,00 Euro auf. Die Beschäftigung ist von vornherein bis zum 31.01.2015 befristet. Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht vom Beginn der Beschäftigung an. Frau Seifert hat im laufenden Kalenderjahr bereits vom 01.07. bis zum 15.08.2014 eine Beschäftigung­ ausgeübt. Die am 01.12.2014 aufgenommene Beschäftigung ist nicht kurzfristig und daher­versicherungspflichtig, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass die Beschäf­ti­gungsdauer im laufenden Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Vorbeschäf­ti­gung mehr als zwei Monate beträgt. Die Beschäftigung bleibt auch über den Jahres­wechsel hinaus weiterhin versicherungspflichtig, weil bei kalenderjahr­überschreitenden Beschäftigungen eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung nicht in Betracht kommt. Ist die Dauer von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen bei Beginn einer kalenderjahrüberschreitenden Beschäftigung unter Hinzurechnung von ­Vorbeschäftigungen noch nicht erreicht, bleibt die kalenderjahrüber­schreitende­­ Beschäftigung versicherungsfrei, wenn sie auf zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage befristet ist.

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Beispiel Die Hausfrau Claudia Barth nimmt am 01.12.2014 eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 900,00 Euro auf. Die Beschäftigung ist von vornherein bis zum 31.01.2015 befristet. Frau Barth hat im laufenden Kalenderjahr bereits vom 01.08. bis zum 31.08.2014 eine Beschäftigung ausgeübt. Die am 01.12.2014 aufgenommene Beschäftigung ist kurzfristig und damit ­versicherungsfrei, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass die Beschäftigungsdauer im laufenden Kalenderjahr auch unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigung nicht mehr als zwei Monate beträgt. Die Beschäftigung bleibt auch über den Jahreswechsel hinaus weiterhin versicherungsfrei, weil bei kalenderjahrüberschreitenden Beschäftigungen eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung nicht in Betracht kommt. Werden Arbeitnehmer wiederholt von ein und demselben Arbeitgeber ­beschäftigt, ohne dass ein Rahmenarbeitsvertrag besteht, liegt eine ­regelmäßige Beschäftigung so lange nicht vor, wie im laufenden Kalenderjahr die Zeitgrenze von 50 Arbeitstagen nicht überschritten wird. Innerhalb des Kalenderjahres sind alle Beschäftigungen anrechenbar, die kurzfristig ausgeübt werden. Erfüllt eine Beschäftigung gleichzeitig die Voraus­ setzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, so wird diese Beschäftigung angerechnet. Werden Arbeitnehmer, ohne dass ein Rahmenarbeitsvertrag besteht, wiederholt vom gleichen Arbeitgeber beschäftigt, liegt eine regelmäßige Beschäftigung so lange nicht vor, wie im laufenden Kalender­jahr die Zeitgrenze von 50 Arbeitstagen nicht überschritten wird. Überschreitet eine kurzfristige Beschäftigung die vereinbarte Zeitdauer, so tritt vom Tage des Überschreitens Versicherungspflicht ein. Stellt sich bereits im Laufe der Beschäftigung heraus, dass sie länger dauern wird, beginnt das Überschreiten bereits mit dem Tag, an dem das Überschreiten der Zeitdauer erkennbar ist.

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Beispiel Anja Gebhard nimmt am 01.06.2014 bis zum 14.07.2014 eine befristete Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin in einer Bäckerei (6-Tage-Woche) gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.500,00 Euro auf (wöchentliche Arbeitszeit = 32 Stunden). Frau Gebhard vertritt nacheinander drei Verkäuferinnen während des Urlaubs. Da die Urlaubsvertretung am 14.07.2014 beendet sein soll, wird zunächst eine kurzfristige Beschäftigung angenommen, die versicherungsfrei bleibt. Die zuletzt vertretene Verkäuferin teilt ihrem Arbeitgeber jedoch am 14.07.2014 mit, dass sie die Arbeit nicht am 15.07.2014, sondern erst am 01.08.2014 aufnehmen werde. Damit verlängert sich die Urlaubsvertretung von Frau Gebhard bis zum 31.07.2014. Da aber auch durch diese Verlängerung die Beschäftigung nicht über zwei Monate ausgedehnt wird, gilt sie weiterhin als kurzfristig und bleibt damit­versicherungsfrei. Besonderheiten in der Arbeitslosenversicherung In der Arbeitslosenversicherung sind solche Arbeitnehmer versicherungsfrei, die neben dem Anspruch auf Arbeitslosengeld eine mehr als geringfügige, aber kurzzeitige Beschäftigung ausüben. Als kurzzeitig gilt eine Beschäftigung, deren wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden beträgt. Diese Versicherungsfreiheit gilt nicht für Bezieher von Teilarbeitslosengeld. Diese Personen sind nur dann arbeitslosenversicherungsfrei, wenn sie eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben.

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3.3 Berufsmäßigkeit Eine kurzfristige Beschäftigung ist dann nicht mehr als geringfügig anzusehen, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird. Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist jedoch nicht erforderlich, wenn das aufgrund dieser Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt 450,00 Euro nicht überschreitet. Darüber hinaus ist die Berufs­mäßigkeit der Beschäftigung auch dann nicht zu prüfen, wenn die ­Beschäftigung bereits infolge Überschreitens der Zeitgrenzen (zwei Monate /­50 Arbeitstage – siehe Kapitel 3.2) als nicht kurzfristig anzusehen ist. Dabei sind innerhalb des Kalenderjahres alle Beschäftigungen anrechenbar, die kurzfristig ausgeübt werden. Erfüllt eine dieser Beschäftigungen sowohl die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten als auch kurzfristigen Beschäftigung, so wird diese Beschäftigung nicht angerechnet. Im Sozialversicherungsrecht ist der Begriff „Berufsmäßigkeit“ nicht näher ­erläutert. Nach der Rechtsprechung wird eine Beschäftigung dann berufsmäßig­ ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von unter­ geordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. So sind z. B. Beschäftigungen, die nur gelegentlich (z. B. zwischen Schulabschluss, beabsichtigter Fach­ schulausbildung oder beabsichtigtem Studium) ausgeübt werden, grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher nicht als berufsmäßig anzusehen. Diese Grundsätze gelten sinngemäß auch für kurzfristige Beschäftigungen, die neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt werden. Bei Personen, die aus dem Berufsleben ausgeschieden sind, dürfen nur Beschäftigungszeiten nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben angerechnet werden. Nehmen Personen, die Leistungen von einer Agentur für Arbeit beziehen (z. B. Arbeitslosengeld) oder für eine mehr als kurzfristige Beschäftigung als Arbeit Suchende gemeldet sind, eine Beschäftigung auf, so ist diese als b ­ erufsmäßig anzusehen und daher ohne Rücksicht auf ihre Dauer versicherungs­pflichtig, wenn keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt.

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Hinsichtlich der Prüfung der Berufsmäßigkeit gelten für einige Personengruppen­ bzw. Fallkonstellationen Besonderheiten: Berufsmäßigkeit liegt grundsätzlich vor bei kurzfristigen Beschäftigungen – zwischen abgeschlossenem Studium und Eintritt ins Berufsleben, – nach der Schulentlassung bis zur ersten Aufnahme einer Dauerbeschäftigung oder eines Ausbildungsverhältnisses, – von unentgeltlich beurlaubten Arbeitnehmern, – von Personen in Elternzeit, die eine mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, – von Personen, die Leistungen von der Agentur für Arbeit (z. B. Arbeitslosengeld) erhalten und eine kurzfristige Beschäftigung ausüben. Berufsmäßigkeit liegt grundsätzlich nicht vor – bei Personen, die aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind (z. B. Rentner, Hausfrauen), – bei Beschäftigungen zwischen Schulabschluss und Studium, – bei Beschäftigungen zwischen Schulabschluss und freiwilligem Dienst (bei späterer Studienabsicht). Beispiel Leon Hinrichs hat im Mai 2014 das Gymnasium mit dem Abitur verlassen.­Vom 01.07.2014 an leistet er einen Bundesfreiwilligendienst. Danach will Leon H ­ inrichs studieren. In der Zeit vom 01.06. bis 30.06.2014 übt er eine befristete Beschäftigung aus (wöchentliche Arbeitszeit 38 Stunden, monatliches Arbeitsentgelt 1.500,00 Euro). Die befristete Beschäftigung ist nicht berufsmäßig. Sie ist von unter­ geordneter wirtschaftlicher Bedeutung, daher nicht als berufsmäßig­ anzusehen­und bleibt somit versicherungsfrei.

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Voraussetzungen/Merkmale einer Beschäftigung in der Gleitzone

Eine versicherungspflichtige Beschäftigung in der Gleitzone liegt vor, wenn der Arbeitnehmer (seit 01.01.2013) ein regelmäßiges Entgelt zwischen 450,01 Euro und 850,00 Euro erhält. Diese Regelung gilt nicht für: – Auszubildende, Praktikanten, – Beschäftigungen mit einem fiktiven Arbeitsentgelt (z. B. Beschäftigung behinderter Menschen), – Altersteilzeit/flexible Arbeitszeitregelungen, wenn das reduzierte Arbeitsentgelt in die Gleitzone fällt, – Fälle der Wiedereingliederung nach Arbeitsunfähigkeit, – Kurzarbeitergeld oder Saisonkurzarbeitergeld, sofern das regelmäßige Arbeitsentgelt über 850,00 Euro liegt und nur durch Arbeitsausfälle gemindert wurde.

4.1 Arbeitsentgelt zwischen 450,01 Euro und 850,00 Euro Die Arbeitsentgeltgrenzen von 450,01 Euro und 850,00 Euro gelten für das gesamte Bundesgebiet. Beginnt oder endet die Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, so ist der anteilige Monatswert maßgebend.

4.2 Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt in der Gleitzone liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dieses wird nach denselben Grundsätzen ermittelt, wie auch das regelmäßige Arbeitsentgelt bei gering­ fügig entlohnten Beschäftigungen. Hiernach ist mindestens auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat. Insoweit kommt es auf die Höhe des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts nicht an. Ein arbeitsrechtlich zulässiger­ schriftlicher Verzicht auf künftig entstehende Arbeitsentgeltansprüche mindert­das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt. 21

Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen. Einmalige Einnahmen sind Zuwendungen, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet werden können. Bei der Berücksichtigung von Einmalzahlungen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer auf Einmalzahlungen immer dann einen Rechtsanspruch hat, wenn diese in einem Arbeits- oder auch Tarifvertrag verbindlich festgelegt sind. Dies gilt auch für solche Einmalzahlungen, die für Arbeitnehmer aus einem für allgemeinverbindlich­ erklärten Tarifvertrag abgeleitet werden können. Beispiel Ein Maurer arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 420,00 Euro. Außerdem erhält er jeweils im Dezember ein vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld in Höhe von 420,00 Euro. Maßgebendes Arbeitsentgelt: Laufendes Arbeitsentgelt (420,00 Euro x 12) Weihnachtsgeld Gesamt

5.040,00 Euro 420,00 Euro 5.460,00 Euro

Ein Zwölftel dieses Betrages beläuft sich auf 455,00 Euro und übersteigt die Arbeitsentgeltgrenze von 450,00 Euro, sodass die Beschäftigung kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig ist. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt fällt in die Gleitzone zwischen 450,01 Euro und 850,00 Euro. Daraus folgt, dass die besondere Beitragsberechnung auch in den Monaten anzuwenden ist, in denen das Arbeitsentgelt unter der Gleitzone liegt. Bei schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen, in denen im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses saisonbedingte unterschiedliche­ Arbeitsentgelte erzielt werden, ist der regelmäßige Betrag gewissenhaft zu schätzen.

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Die versicherungsrechtliche Feststellung bleibt für die Vergangenheit auch dann maßgebend, wenn sie als Folge nicht sicher voraussehbarer Umstände­ mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten aus der Beschäftigung nicht über­ einstimmt. Beispiel Ein Portier erzielt in den Monaten April bis November ein monatliches Arbeitsentgelt von 600,00 Euro und in den Monaten Dezember bis Mai ein monatliches Arbeitsentgelt­von 300,00 Euro. Maßgebendes Arbeitsentgelt: April bis November (8 x 600,00 Euro) Dezember bis Mai (4 x 300,00 Euro) Gesamt

4.800,00 Euro 1.200,00 Euro 6.000,00 Euro

Ein Zwölftel dieses Betrages beläuft sich auf 500,00 Euro und übersteigt die Arbeitsentgeltgrenze von 450,00 Euro, sodass der Arbeitnehmer in der Beschäftigung versicherungspflichtig ist und das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt in der Gleitzone liegt. Daraus folgt, dass die besondere Beitragsberechnung auch in den Monaten anzuwenden ist, in denen das Arbeitsentgelt unter der Gleitzone liegt. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen gehören bis zu einem Betrag von 2.400,00 Euro im Kalenderjahr nicht zum regelmäßigen monatlichen Ar­ beitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Dazu gehören u. a. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit, für nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten oder für die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Wird der steuerfreie Betrag (monatlich 200,00 Euro) überschritten, ist zu prüfen, ob das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt in die Gleitzone fällt. Dies ist der Fall, wenn das Entgelt einschließlich der steuerfreien Einnahmen 650,01 Euro (450,01 Euro + 200,00 Euro) monatlich übersteigt, aber nicht höher ist als 1.050,00 Euro (850,00 Euro + 200,00 Euro).

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5 Beitragsrecht 5.1 Beiträge aus geringfügig entlohnter Beschäftigung 5.1.1 Krankenversicherung Für Arbeitnehmer, die eine versicherungsfreie geringfügig entlohnte ­Beschäftigung ausüben und in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind (Pflichtmitglied, freiwilliges Mitglied, Familienversicherter), ist vom Arbeitgeber ein Pauschalbeitrag in Höhe von 13 % des Arbeitsentgelts zu zahlen. Nimmt ein (z. B. wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze) krankenversicherungsfreier Arbeitnehmer eine geringfügig entlohnte Beschäftigung auf, werden für die geringfügig entlohnte Beschäftigung ebenfalls­ Pauschalbeiträge fällig. Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung ausschließlich im Privathaushalt ausgeübt, beträgt der Pauschalbeitrag 5 % des Arbeitsentgelts. Durch diesen Pauschalbeitrag entsteht kein zusätzlicher Leistungsanspruch. Die Beiträge zahlt der Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Ausnahmen: – Für nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer ist kein Pauschalbeitrag aufgrund der geringfügig entlohnten Beschäftigung zu zahlen. – Erfüllt die geringfügig entlohnte Beschäftigung gleichzeitig die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung, fallen keine Pauschalbeiträge an. 5.1.2 Rentenversicherung – Arbeitgeber Der Arbeitgeber hat für Arbeitnehmer in einer versicherungsfreien geringfügig­ entlohnten Beschäftigung einen Pauschalbeitrag von 15 % des Arbeits­ entgelts zu zahlen. Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung ausschließlich im Privathaushalt ausgeübt, beträgt der Pauschalbeitrag 5 % des Arbeitsentgelts.

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Die Beiträge zahlt der Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale. Erfüllt die geringfügig entlohnte Beschäftigung gleichzeitig die Voraus­setzungen einer kurzfristigen Beschäftigung, fallen keine Pauschalbeiträge an. 5.1.3 Rentenversicherung Arbeitnehmer Wie unter 5.1.2. beschrieben, zahlt der Arbeitgeber aus dem geringfügigen Entgelt einen pauschalen RV-Beitrag in Höhe von 15 %. Der Beitragssatz des Arbeitnehmers liegt (ohne Befreiung von der RV-Versicherungspflicht) bei 3,9 % (Differenz zwischen dem AG-Pauschalbeitrag von 15,0 % und dem RV-Beitragssatz von 18,9 %) Beispiel Monatliches Entgelt (keine Befreiung von der RV-Pflicht)

390,00 Euro

Berechnung der KV-Beiträge Arbeitgeber:

390,00 Euro x 13 %

Arbeitnehmer

keine Beitragspflicht

50,70 Euro

Berechnung der RV-Beiträge Anteil Arbeitgeber:

390,00 Euro x 15 %

58,50 Euro

Anteil Arbeitnehmer:

390,00 Euro x 3,9 %

15,21 Euro

Verzichtet der Arbeitnehmer auf die Möglichkeit der Befreiung von der RVPflicht, ist zudem eine sogenannte monatliche Mindestbemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Diese wurde Anfang 2013 auf 175,00 Euro erhöht. Die RV-Beiträge, die auf die Differenz zwischen dem tatsächlichen Entgelt und der Mindestbemessungsgrundlage entfallen, werden in voller Höhe allein vom Arbeitnehmer getragen.

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Beispiel Monatliches Entgelt (keine Befreiung von der RV-Pflicht)

120,00 Euro

Berechnung der KV-Beiträge Arbeitgeber:

120,00 Euro x 13 %

Arbeitnehmer

keine Beitragspflicht

15,60 Euro

Berechnung der RV-Beiträge Anteil Arbeitgeber:

120,00 Euro x 15 %

18,00 Euro

Anteil Arbeitnehmer –

aus erzieltem Entgelt:

120,00 Euro x 3,9 %

4,68 Euro



aus Differenz zwischen 120,00 und 175,00 Euro

55,00 Euro x 18,9 %

10,40 Euro

5.2 Beiträge in der Gleitzone 5.2.1 Beitragspflichtige Einnahme Bei Arbeitnehmern, die gegen ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone beschäftigt sind, wird in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für die Berechnung des Beitrags als beitragspflichtige Einnahme ein besonderer Betrag ermittelt. Dabei wird nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zur Beitrags­ berechnung zugrunde gelegt, sondern ein Betrag, der nach folgender Formel berechnet wird: F x 450 + ([850 / (850 − 450)] – [450 / (850 − 450)] x F) x (AE − 450) Dabei ist AE das Arbeitsentgelt. Der Faktor F wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegt und ergibt sich, wenn die Pauschalabgabe­ für geringfügig Beschäftigte, also 30 %, durch den durchschnittlichen

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Gesamt­sozialversicherungsbeitragssatz­(Summe aus Kranken-, Renten-, Arbeitslosen­- und Pflegeversicherung) geteilt wird. Für das Jahr 2014 ergibt die Summe der GSV-Beiträge 39,45%. Hieraus errechnet sich ein Faktor F von 0,7605 (30 : 39,45). Setzt man diesen Wert in die og. Formel ein, kann diese für 2014 wie folgt vereinfacht werden: Beitragspflichtige Einnahme = 1,2694 x AE – 229,02 Beispiel Monatliches Entgelt

750,00 Euro

Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme 1,2694 x 750 – 229,02 =

723,03 Euro

5.2.2. Alte Gleitzonenformel bis 2014 für bestimmte Personenkreise Im Zusammenhang mit der Einführung der neuen Grenzwerte für Minijobund Gleitzonenbeschäftigungen zum 01.01.2013 wurden verschiedene Übergangsregelungen bis zum 31.12.2014 geschaffen (siehe Punkt 8). Eine dieser Übergangsregelungen gilt für Arbeitnehmer, deren Entgelt bereits vor dem 01.01.2013 zwischen 400,01 und 450,00 Euro lag. Für sie ist übergangsweise (unter Berücksichtigung der Summe der aktuellen GSV-Beiträge) die bis zum 31.12.2012 geltende Gleitzonenformel anzuwenden (siehe Punkt 8.2). Diese lautet wie folgt: F x 400 + (2 – F) x (AE – 400) Setzt man hier den og. Faktor F von 0,7605 ein, ergibt sich folgend Vereinfachung: Beitragspflichtige Einnahme = 1,2395 x AE – 191,60 27

5.2.3 Beitragsberechnung Nach Ermittlung der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme aus einer Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone wird für die Ermittlung der vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragenden Beitragsanteile zunächst der zu zahlende Gesamtsozialversicherungsbeitrag berechnet. Bei der Beitragsberechnung in der Krankenversicherung gilt Folgendes: 1. Der Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung ist durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme (= Gleitzonenentgelt) und anschließender Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses zu berechnen. 2. Der Arbeitgeberbeitragsanteil wird durch Anwendung des halben, um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatzes auf das der Beschäftigung zugrunde liegende tatsächliche Arbeitsentgelt berechnet. 3. Der Abzug des Arbeitgeberanteils (siehe 2.) von dem unter 1. errechneten Betrag ergibt den Beitragsanteil des Beschäftigten. Die Höhe des vom Arbeitnehmer zu tragenden Beitragsanteils zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus den besonderen Regelungen zur Beitragstragung bei Beschäftigungen innerhalb der Gleit­zone. Hiernach sind vom Arbeitgeber die Beiträge in Höhe des Betrags zu tragen, der sich ergibt, wenn der halbe Beitragssatz auf das der Beschäftigung zugrunde liegende tatsächliche Arbeitsentgelt angewendet wird und im Übrigen vom Arbeitnehmer. Der ggf. vom Arbeitnehmer allein zu tragende Beitragsanteil zur Pflegeversicherung (Beitragszuschlag wegen Kinderlosigkeit) ist durch Anwendung des jeweiligen Beitragssatzes bzw. Beitragszuschlags auf die reduzierte beitragspflichtige Einnahme zu berechnen und dem nach den besonderen beitragsrechtlichen Regelungen für die Gleitzone ermittelten Arbeitnehmerbeitragsanteil hinzuzurechnen. Demnach berechnet sich der vom Arbeitnehmer zu tragende Beitragsanteil aus der Differenz des aus der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme berechneten vollen Beitrags zu dem jeweiligen Ver­ sicherungszweig und des vom Arbeitgeber zu tragenden regulären Beitragsanteils zuzüglich des vom Arbeitnehmer ggf. zu zahlenden Beitragszuschlags zur Pflegeversicherung.

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Beispiel Eine Raumpflegerin erhält ein monatliches Arbeitsentgelt von 550,00 Euro. Ein Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung wegen Kinderlosigkeit ist nicht zu zahlen. Monatliches Arbeitsentgelt Beitragspflichtige Einnahme (1,2694 x 550,00 – 229,02)

550,00 Euro 469,15 Euro

Krankenversicherung Allgemeiner Beitragssatz Gesamtbeitrag (469,15 Euro x 7,75 % = 36,3591 Euro, gerundet = 37,36 Euro x 2): Arbeitgeberanteil (550,00 Euro x 7,3 %): Arbeitnehmeranteil (74,72 Euro ./. 40,15 Euro):

15,5 %

74,72 Euro 40,15 Euro 34,57 Euro

Pflegeversicherung Gesamtbeitrag = 469,15 Euro x 1,025 % x 2 Arbeitgeberbeitragsanteil (550,00 Euro x 1,025 %): Arbeitnehmerbeitragsanteil (9,62 Euro ./. 5,64 Euro):

9,62 Euro 5,64 Euro 3,98 Euro

Rentenversicherung Gesamtbeitrag = 469,15 Euro x 9,45 % x 2 Arbeitgeberbeitragsanteil (550,00 Euro x 9,45 %): Arbeitnehmerbeitragsanteil (88,68 Euro ./. 51,98 Euro):

88,68 Euro 51,98 Euro 36,70 Euro

Arbeitslosenversicherung Gesamtbeitrag = 469,15 Euro x 1,5 % x 2 Arbeitgeberbeitragsanteil (550,00 Euro x 1,5 %): Arbeitnehmerbeitragsanteil (14,08 Euro ./. 8,25 Euro):

14,08 Euro 8,25 Euro 5,83 Euro

Besteht nach besonderen Regelungen in einzelnen Zweigen der Sozial­ versicherung Versicherungsfreiheit oder liegt eine Befreiung von der ­Versicherungspflicht vor, sind zu den betreffenden Versicherungszweigen keine Beiträge zu zahlen.

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Insbesondere bei geringfügigen Nebenbeschäftigungen können die besonderen­Vorschriften über die Zusammenrechnung mit der Haupt­ beschäftigung in ­einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu verschiedenen versicherungs- und beitragsrechtlichen Beurteilungen der Haupt- und Nebenbeschäftigungen führen. Bleibt die Nebenbeschäftigung in einzelnen Versicherungszweigen versicherungsfrei, sind zu den betreffenden Versicherungszweigen auch keine individuellen Beiträge aus der Nebenbeschäftigung zu zahlen. Der für Beschäftigte zu zahlende Arbeitgeberanteil zur Renten­versicherung, die als Bezieher einer Altersvollrente bzw. Versorgung­oder wegen Vollendung des für die Vollrente wegen Alters erforderlichen Lebensjahres oder wegen einer Beitragserstattung aus eigener Versicherung rentenversicherungsfrei sind, ist auch bei Beschäftigungen in der Gleitzone zu zahlen. 5.2.4 Schwankendes Arbeitsentgelt Bei Beschäftigungen mit Arbeitsentgelten außerhalb der Gleitzone (z. B. bei schwankendem Arbeitsentgelt), in denen zwar das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone liegt, das tatsächliche monatliche Arbeitsentgelt jedoch die Gleitzonengrenzen über- oder unterschreitet, wird die beitragspflichtige Einnahme anders berechnet. In diesen Fällen ist in den Monaten, in denen das Arbeitsentgelt 450,01 Euro unterschreitet, für die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme das beitragspflichtige Arbeitsentgelt mit dem Faktor F zu multiplizieren: tatsächliches Arbeitsentgelt x 0,7605 = beitragspflichtige Einnahme In den Monaten mit einem Arbeitsentgelt über 850,00 Euro erfolgt die Beitragsberechnung aus dem „normalen“ beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Die Beiträge werden grundsätzlich je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. 5.2.5 Mehrere Beschäftigungen Werden mehrere (ggf. durch Zusammenrechnung) versicherungspflichtige­ Beschäftigungen ausgeübt, deren Arbeitsentgelte jedoch in der Summe innerhalb der Gleitzone liegen, wird die für die Berechnung der Arbeitnehmerbeitragsanteile zugrunde zu legende reduzierte beitragspflichtige Einnahme für die einzelnen Beschäftigungen wie folgt berechnet: 30

F x 450 + ([850 / (850 − 450)] – [450 / (850 − 450)] x F) x (GAE − 450) x EAE GAE Vereinfachte Formel: (1,2694 x GAE – 229,02) x EAE GAE EAE = Einzelarbeitsentgelt GAE = Gesamtarbeitsentgelt Der Arbeitnehmer hat seinen Arbeitgebern die für die Beitragsberechnung erforderlichen Angaben über die Höhe der jeweiligen monatlichen Arbeitsentgelte der einzelnen Beschäftigungen zu machen.

5.3 Umlagen Die für die Durchführung des Erstattungsverfahrens nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz erforderlichen Mittel werden durch Umlagen von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht. Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer ist die Umlage an die Minijob-Zentrale zu entrichten. Die Umlagen U1 und U2 errechnen sich aus den Bruttoarbeitsentgelten aller im Betrieb beschäftigen Arbeitnehmer und Auszubildenden nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht umlagepflichtig. Umlage 1 Die U1 ist für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit bzw. Reha-Maßnahme zu entrichten. Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer beträgt der Beitrag zur Umlage U1 0,7 %. Umlage 2 Die Umlage U2 ist für den Ausgleich der Aufwendungen nach dem Mutterschutzgesetz zu entrichten. Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer beträgt der Beitrag zur Umlage U1 derzeit 0,14 %. Bei Beschäftigten in der Gleitzone sind die Beiträge zur Umlage U1 und U2 nach den Vorgaben der jeweiligen Krankenkasse abzuführen. 31

Insolvenzgeldumlage Bei geringfügig entlohnten und kurzfristig Beschäftigten ist das tatsächliche Arbeits­entgelt umlagepflichtig. Die unter 5.1.3 beschriebene Mindestbemessungsgrundlage von 175,00 Euro (ohne Befreiung von der RV-Pflicht) wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Auch bei Gleitzonenfällen wird das tatsächliche Arbeitsentgelt für die Berechnung zugrunde gelegt, das gilt auch dann, wenn auf die Anwendung der Gleitzonenregelung in der Rentenversicherung verzichtet wurde. Der Umlagesatz beträgt seit 01.01.2013 0,15 %.

6 Melderecht Die Meldungen für geringfügig entlohnt Beschäftigte, Beschäftigte mit Entgelt innerhalb der Gleitzone sowie für kurzfristig Beschäftigte sind grundsätzlich mit einem standardisierten Programm zum maschinellen Meldeverfahren vorzunehmen. Sämtliche Meldungen für geringfügig Beschäftigte sind vom Arbeitgeber an die Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale) zu übermitteln. Gleichzeitig ist die Minijob-Zentral Einzugsstelle für diesen Personenkreis, nimmt also die vom Arbeitgeber zu zahlenden Pauschalbeiträge für geringfügig entlohnte Beschäftigte entgegen und zieht auch die Rentenversicherungsbeiträge für geringfügig entlohnte Beschäftigte ein, die von diesen seit dem 01.01.2013 zu zahlen sind.

6.1 Geringfügige Beschäftigungen Für geringfügig Beschäftigte gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für versicherungspflichtig Beschäftigte, d. h. es gelten die gleichen Meldefristen und die gleichen Abgabegründe (Änderungsmeldung, Sonstige Meldung, etc.). Als Arbeitsentgelt für geringfügig entlohnte Beschäftigte ist in der Abmeldung, Änderungsmeldung, Unterbrechungsmeldung und Jahresmeldung der Betrag einzutragen, von dem die Beiträge gezahlt wurden.

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6.1.1 Schlüsselzahlen Als Personengruppenschlüssel für versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigte ist der Schlüssel „109“ maßgebend. Unabhängig von der unter­ Punkt 2.5. beschriebenen seit 01.01.2013 grundsätzlich bestehenden RVPflicht für geringfügig entlohnte Beschäftige blieben im Meldeverfahren die Personen- und Beitragsgruppenschlüssel sowie die Meldegründe auch nach dem 31.12.2012 unverändert bestehen. Mit den Beitragsgruppen „1“ und „5“ in der zweiten Stelle des Beitragsgruppenschlüssels (RV) und der Datumsangabe in dem Feld „Beschäftigungsbeginn“ in der Anmeldung zur Sozialversicherung dokumentiert der Arbeitgeber, ob – Rentenversicherungspflicht (Beitragsgruppe RV = 1) besteht oder – die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (Beitragsgruppe RV = 5) erfolgt ist oder – Rentenversicherungsfreiheit (Beitragsgruppe RV = 5) aufgrund anderer Tatbestände (z.B. wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters) besteht. Demnach kommen­für Personengruppenschlüssel und Beitragsgruppen folgende K ­ ombinationen in Frage: Art der Beschäftigung

Personengruppe KV

Beitragsgruppe RV ALV PV

Versicherungsfreie geringfügig entlohnt Beschäftigte (gesetzlich krankenversichert); Befreiung von der RV-Pflicht

109

6

5

0

0

Versicherungsfreie geringfügig­ entlohnt Beschäftigte (nicht gesetzlich krankenversichert); Befreiung­von der RV-Pflicht

109

0

5

0

0

Versicherungsfreie geringfügig entlohnt Beschäftigte (gesetzlich krankenversichert); keine Be­freiung­von der RV-Pflicht

109

6

1

0

0

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Durch die Änderung des Meldeverfahrens aufgrund des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes (UVMG) sind auch für kurzfristig Beschäftigte (Schlüssel „110“) dem Grunde nach die gleichen Meldungen zu erstatten wie für versicherungspflichtig Beschäftigte. Dies bedeutet, dass für kurzfristig Beschäftigte ebenfalls Entgeltmeldungen zu erstellen sind, jedoch mit dem Unterschied, dass hier nur die Daten zur Unfallversicherung vorzugeben sind. Das in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung beitragspflichtige Arbeitsentgelt (Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt) ist weiterhin mit 0,00 Euro zu melden. Art der Beschäftigung

Personengruppe KV

Versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung

110

0

Beitragsgruppe RV ALV PV 0

0

0

6.1.2 Abgabegründe 6.1.2.1 Anmeldung Der Beginn einer geringfügigen Beschäftigung ist der Minijob-Zentrale mit der nächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Beschäftigung mit der Schlüsselzahl „10“ zu melden. Ist für den Beschäftigten noch keine Rentenversicherungsnummer vergeben worden, sind in der Anmeldung die notwendigen Angaben zur Staatsangehörigkeit, zum Geburtsort und ggf. Geburtsname sowie zum Geschlecht zu machen. 6.1.2.2 Abmeldung Das Ende der Beschäftigung ist der Minijob-Zentrale mit der nächsten Lohnund Gehaltsabrechnung, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen nach Ende der Beschäftigung mit der Schlüsselzahl „30“ zu melden. Bei Unterbrechung der Entgeltzahlung von länger als einem Monat ist eine Abmeldung mit dem Abgabegrund „34“ zu erstatten. Wird die Beschäftigung wieder aufgenommen, erfolgt eine Anmeldung mit der Schlüsselzahl „13“. Bei kurzfristig Beschäftigten gibt es noch den Abgabegrund „40“ bei gleichzeitiger An- und Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung. 34

6.1.2.3 Jahresmeldung Besteht das Beschäftigungsverhältnis einer geringfügigen Beschäftigung am 31.12. eines Jahres, so ist eine Jahresmeldung mit der ersten auf das abgelaufene Jahr folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens zum 15.02. des Folgejahres, zu erstatten. Sie entfällt, wenn bereits eine Unterbrechungsmeldung erstattet wurde und der 31.12. in den Unterbrechungszeitraum fällt. Außerdem ist keine Jahresmeldung zu erstatten, wenn wegen einer Änderung im Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnis ohnehin eine Sonstige Meldung erstattet wurde. Bei kurzfristig Beschäftigten mit einem Beschäftigungszeitraum über den Jahreswechsel hinaus ist bei der Abmeldung als Beginn der Beschäftigung der 01.01. sowie das Jahr, in dem die Beschäftigung endet anzugeben. 6.1.2.4 Unterbrechungsmeldung Bei Bezug von Verletztengeld, Übergangsgeld oder Versorgungskrankengeld ist eine Unterbrechungsmeldung mit Abgabegrund „51“ zu erstatten. 6.1.2.5 Sofortmeldung Für bestimmte Wirtschaftsbereiche, in denen ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besteht, haben Arbeitgeber unverzüglich, d. h. spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung eine Sofortmeldung mit dem Abgabegrund „20“ direkt an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) abzugeben. Es handelt sich um eine zusätzliche Meldung. Trotzdem sind weiterhin Anmeldungen mit den entsprechenden Meldegründen an die Minijob-Zentrale zu übermitteln. Diese sind mit der ersten Abrechnung, spätestens jedoch nach sechs Wochen zu erstellen.

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Die Arbeitgeber folgender Wirtschaftsbereiche sind betroffen: – Baugewerbe, – Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, – Personenbeförderungsgewerbe, – Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, – Schaustellergewerbe, – Unternehmen der Forstwirtschaft, – Gebäudereinigungsgewerbe, – Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen und – Fleischwirtschaft.

6.2 Beschäftigungen in der Gleitzone Für Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone werden die gleichen Meldungen erstattet, wie sie auch für andere sozialversicherungs­ pflichtig Beschäftigte erstellt werden müssen. Zusätzlich zu den anderen Schlüsselzahlen (z. B. für die Beitragsgruppen) gibt es für Beschäftigungen innerhalb der Gleitzone das Feld „Gleitzone“, das nur dann ausgefüllt werden muss, wenn mit der Meldung Arbeitsentgelt gemeldet­wird und sieht folgende Schlüsselzahlen vor: 0 kein Arbeitsentgelt in der Gleitzone bzw. Verzicht des Arbeitnehmers auf die Anwendung der Gleitzone 1 Gleitzone; Arbeitsentgelt liegt in allen Entgeltabrechnungszeiträumen zwischen 450,01 Euro und 850,00 Euro 2 Gleitzone; das Arbeitsentgelt liegt in einzelnen Entgeltabrechnungs zeiträumen nicht zwischen 450,01 Euro und 850,00 Euro

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7 Steuerrecht 7.1 Geringfügig entlohnte Beschäftigte Entrichtet der Arbeitgeber pauschale Sozialabgaben, kann er für das Arbeitsentgelt unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer mit einem einheitlichen Pauschal­steuersatz in Höhe von insgesamt 2 % erheben. Er kann aber auch alternativ eine individuelle Besteuerung über die Lohnsteuerkarte vornehmen. Sofern keine pauschalen Sozialabgaben durch den Arbeitgeber entrichtet werden, kann er unter Verzicht auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz in Höhe von 20% des Arbeitsentgelts erheben.

7.2 Beschäftigte in der Gleitzone Bei Beschäftigungen mit Entgelten innerhalb der Gleitzone erfolgt die Versteuerung nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen des Beschäftigten.

7.3 Kurzfristig Beschäftigte Für einen kurzfristigen Minijob kann der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen­und bei Verzicht auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer pauschal mit 25 % des Arbeitsentgelts zuzüglich Solidaritäts­ zuschlag und ggf. Kirchensteuer erheben. Nähere Informationen hierzu geben­ die Finanz­verwaltungen. Liegen die Voraussetzungen für eine Pauschalversteuerung nicht vor, muss die Versteuerung anhand der Merkmale der vorgelegten Lohnsteuerkarte erfolgen. Die Pauschalsteuer­in Höhe von 25 % ist – anders als die einheitliche Pausch­steuer – nicht an die Minijob-Zentrale, sondern an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.

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8 Übergangsregelungen bis 31.12.2014 Für Minijob- und Gleitzonenbeschäftigungen, die bereits vor dem 01.01.2013 bestanden haben, wurden Übergangsregelungen bis zum 31.12.2014 geschaffen.

8.1 Entgelt 2013 bis 400,00 Euro Minijobber, die in ihrem Minijob vor dem 01.01.2013 versicherungsfrei in der Rentenversicherung waren, bleiben es auch weiterhin. Sie haben aber jederzeit die Möglichkeit, durch Beitragsaufstockung auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung zu verzichten. Hat der Arbeitgeber nach dem 31.12.2012 allerdings das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt auf einen Betrag von mehr als 400,00 Euro und weniger als 450,01 Euro erhöht, gilt für die alte Beschäftigung das neue Recht. Dann tritt bei dem bisher versicherungsfreien Minijob Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ein, es sei denn, der Beschäftigte ist Bezieher einer Vollrente wegen Alters oder Pensionär. Der Minijobber kann sich jedoch von der Versicherungspflicht befreien lassen. Wurden hingegen in der Beschäftigung bereits vor dem 01.01.2013 Rentenversicherungsbeiträge aufgestockt, bleibt der Minijobber weiterhin versicherungspflichtig und kann sich nicht befreien lassen.

8.2. Entgelt 2013 über 400,00 Euro bis 450,00 Euro Für diesen Personenkreis galt bis Ende 2012 die Gleitzonenregelung. Sie blieben daher über den 01.01.2013 hinaus versicherungspflichtig – bis längstens zum 31.12.2014. Eine Befreiungsmöglichkeit von der RV-Pflicht besteht nicht. In dieser Zeit bleibt es auch bei der alten Gleitzonenregelung (siehe Punkt 5.2.2) und der damit verbundenen Beitragslastverteilung. Erst wenn das Arbeitsentgelt unter 400,01 Euro fällt oder – nur in der Krankenversicherung – die Voraussetzungen für eine Familienversicherung vorliegen, endet die Versicherungspflicht. 38

Die Betroffenen können sich allerdings gegen die Geltung der Übergangslösung entscheiden und sich von der Versicherungspflicht (mit Ausnahme der Rentenversicherung) befreien lassen.

8.3. Entgelt 2013 über 450,00 bis 800,00 Euro Für diesen Personenkreis galten die bereits vor dem 01.01.2013 maßgebenden Bestimmungen weiter. Es besteht Versicherungspflicht in allen Zweigen und es ist die (unter 5.2.1 beschriebene und seit dem 01.01.2013 geltende) neue Gleitzonenformel anzuwenden.

8.4. Entgelt 2013 über 800,00 Euro bis 850,00 Euro Für Arbeitnehmer, die zum 31.12.2012 mit einem monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb von 800,00 Euro beschäftigt waren, galt die Gleitzonenregelung bis zu diesem Zeitpunkt nicht, da die Entgeltspanne bei 800,00 Euro endete. Im Rahmen einer Übergangsregelung bleibt es bis Ende 2014 bei der NichtAnwendung der Gleitzonenregelung. Die Beiträge werden also wie in allen anderen Fälle aus dem erzielten ArbeitsentgeIt berechnet und nach den üblichen, für versicherungspflichtige Arbeitnehmer geltenden Regelungen verteilt. Allerdings kann der Arbeitnehmer schriftlich beantragen, dass die neue Gleitzonenformel Anwendung finden soll.

8.5. Entgelt 2013 über 850,00 Euro Für diese Arbeitnehmer galt bereits vor dem 01.01.2013 keine Gleitzonenregelung; diese findet auch unter Berücksichtigung der neuen Grenzwerte (450,01 bis 850,00 Euro) keine Anwendung. Für die Beitragsberechnung und -tragung gelten somit die auch sonst üblichen Bestimmungen für versicherungspflichtige Arbeitnehmer.

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