SVcompact

gungsverhältnissen zwar grundsätzlich Versicherungspflicht besteht, aber Aus- ... 1.8 Nichtversicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. 9 ... liches Risiko,.
2MB Größe 11 Downloads 479 Ansichten
SVcompact SVcompactPlus SVcompactPlus 2014 2014

Schnell und sicher durch die Sozialversicherung Schnell Schnell undund sicher sicher durch durch diedie Sozialversicherung Sozialversicherung Versicherungsrecht Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit 120120 Begriffe Begriffe undund ihre ihre Erklärung Erklärung in der Sozialversicherung

Vorwort In dieser SVcompact-Ausgabe erläutern wir die Vorschriften zum Versicherungsrecht für verschiedene Beschäftigungsmöglichkeiten. Zunächst erhalten Sie einen Überblick über die hier angesprochenen Personenkreise. Im Kapitel „Versicherungspflicht“ wird auf die grundsätzliche Versicherungspflicht aller Personenkreise eingegangen. Dabei ist zu beachten, dass in einigen Beschäftigungsverhältnissen zwar grundsätzlich Versicherungspflicht besteht, aber Ausnahmeregelungen (z. B. bei geringfügig Beschäftigten) Versicherungsfreiheit vorsehen. Die Vorschriften der Versicherungsfreiheit für die verschiedenen Personenkreise werden in Kapitel 3 vorgestellt. Das Kapitel 4 handelt von der Versicherungsberechtigung. Um das Thema Versicherungsrecht zu komplettieren, gehen wir im letzten Kapitel 5 auf das Thema „Entsendung“ ein. Fundstellen, die mit dem Symbol Internet unter www.ip-lexikon.de Die Redaktion

2

gekennzeichnet sind, finden Sie im

Inhalt

1 Personenkreise

6

1.1 Arbeitnehmer 1.2 Auszubildende 1.3 Beschäftigte Rentner 1.4 Beschäftigte Studenten 1.5 Praktikanten 1.6 Beschäftigte Schüler 1.7 Unternehmer 1.8 Nichtversicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V

6 6 7 7 7 8 8 9

2 Versicherungspflicht

10

2.1 Arbeitnehmer 2.1.1 Krankenversicherung/Pflegeversicherung 2.1.2 Rentenversicherung/Arbeitsförderung 2.1.3 Unfallversicherung 2.2 Auszubildende 2.2.1 Krankenversicherung/Pflegeversicherung 2.2.2 Rentenversicherung/Arbeitsförderung 2.2.3 Unfallversicherung 2.3 Beschäftigte Rentner 2.3.1. Krankenversicherung/Pflegeversicherung 2.3.2 Rentenversicherung/Arbeitsförderung 2.3.3 Unfallversicherung 2.4 Beschäftigte Studenten (Werkstudenten) 2.4.1 Krankenversicherung/Pflegeversicherung 2.4.2 Rentenversicherung/Arbeitsförderung 2.4.3 Unfallversicherung 2.5 Praktikanten 2.5.1 Krankenversicherung/Pflegeversicherung 2.5.2 Rentenversicherung/Arbeitsförderung 2.5.3 Unfallversicherung 2.6 Beschäftigte Schüler 2.6.1 Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung 2.6.2 Arbeitsförderung 2.6.3 Unfallversicherung

10 10 12 12 13 13 13 14 14 15 15 17 17 17 19 20 20 20 22 25 25 25 26 26 3

2.7 Unternehmer 2.7.1 Krankenversicherung/Pflegeversicherung 2.7.2 Rentenversicherung/Arbeitsförderung 2.7.3 Unfallversicherung 2.8 Nichtversicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V 2.8.1 Krankenversicherung/Pflegeversicherung

27 27 28 29 29 29

3 Versicherungsfreiheit

31

3.1 Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) 3.1.1 Definition JAEG und besondere JAEG 3.1.2 Jahresarbeitsentgelt und mehrere Beschäftigungen 3.2 Geringfügige Beschäftigung 3.3 Beamte und Ruhegehaltsbezieher (Pensionäre)

31 35 36 37 39

4 Versicherungsberechtigung

40

4.1 Krankenversicherung 4.2 Pflegeversicherung 4.3 Rentenversicherung 4.4 Arbeitsförderung 4.5 Unfallversicherung

40 41 41 42 44

5 Entsendung

46

5.1 Ausstrahlung 5.1.1 Entsendung 5.1.2 Beschäftigungsverhältnis 5.1.3 Vereinfachte EG-Verordnung 5.1.4 Anforderungen an das entsendende Unternehmen 5.1.5 24-Monats-Grenze bei Entsendung 5.1.6. Tätigkeit in mehreren EU-Staaten 5.1.7. Nachweis der Entsendung 5.2 Einstrahlung 5.2.1 Entsendung 5.2.2 Beschäftigungsverhältnis 5.2.3 Zeitliche Begrenzung 5.3 Grenzgänger

46 47 47 48 48 48 49 49 49 50 50 50 50

4

Abkürzungsverzeichnis BBiG Berufsbildungsgesetz BetrAVG Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung BGB Bürgerliches Gesetzbuch EhfG Entwicklungshelfer-Gesetz EUGH Europäischer Gerichtshof JAEG Jahresarbeitsentgeltgrenze SGB I Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (Allgemeiner Teil) SGB III Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (Arbeitsförderung) SGB IV Sozialgesetzbuch, Viertes Buch (Gemeinsame Vorschriften) SGB V Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (Krankenversicherung) SGB VI Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (Rentenversicherung) SGB VII Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (Unfallversicherung) SGB XI Sozialgesetzbuch, Elftes Buch (Pflegeversicherung)

Herausgeber und Verlag: inside partner Verlag und Agentur GmbH Am Bahndamm 9 48739 Legden Telefon 02566 93399-0 Telefax 02566 93399-99 [email protected] www.inside-partner.de Stand: Januar 2014

Alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr. © inside partner Alle Rechte vorbehalten. Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier.

5

1 Personenkreise 1.1 Arbeitnehmer Arbeitnehmer sind Personen, die aufgrund eines Vertrags in einem Dienstverhältnis mit persönlicher Abhängigkeit zu einem Arbeitgeber stehen. Der Vertrag kann sowohl mündlich als auch schriftlich geschlossen werden. Besondere Merkmale der Arbeitnehmereigenschaft sind – die Bestimmung über Ort, Zeit und Strukturierung der Arbeit des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber, – die Leistung der Arbeit zu fremdem Nutzen und auf fremdes wirtschaftliches Risiko, – die Eingliederung in einen fremden Produktionsbereich, dessen Gestaltung wesentlich­durch den Arbeitgeber geschieht. Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist es, die vereinbarte Arbeit zu leisten oder die vereinbarte Dienstleistung zu erbringen. Hauptrecht des Arbeitnehmers ist es, die vereinbarte Entlohnung zu erhalten. Über die versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Arbeitnehmern erfahren Sie mehr in den Kapiteln 2.1, 3, 4.1 sowie 5.

1.2 Auszubildende Ein Auszubildender erlernt einen Ausbildungsberuf. Ausbildungsberufe sind die beruflichen Tätigkeiten, die im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses im dualen System erlernt werden können. Das duale System verbindet die Praxis im Ausbildungsbetrieb mit der Theorie aus der Berufsschule. Ausbildungsberufe werden durch Ausbildungsordnungen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung staatlich anerkannt, die durch die Ausbildung zu erwerbenden Befähigungen werden durch die Ausbildungsordnung festgelegt. Jugendliche dürfen nur in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Konkrete Informationen über die versicherungsrechtliche Beurteilung von Auszubildenden enthält das Kapitel 2.2. 6

1.3 Beschäftigte Rentner Ein Rentner ist eine Person, die nicht überwiegend erwerbstätig ist und ihren­ Lebensunterhalt aus einer gesetzlichen oder privaten Rente aus eigenen­Beiträgen (Vollrente wegen Alters, Renten wegen Erwerbsminderung)­oder einer Rente aus fremden Beiträgen (Bezieher von Hinterbliebenenrenten)­bestreitet. Pensionäre erhalten statt einer Rente eine Pension, also eine meist staatliche Versorgungsleistung, die nicht auf vorher eingezahlten Beiträgen beruht, sondern eine Fortsetzung früherer Gehaltszahlungen ist. Nehmen diese Personen eine Beschäftigung auf, werden sie als „beschäftigte Rentner“ bezeichnet. Wie sich die Beurteilung des Versicherungsrechts darstellt, ist den Kapiteln 2.3., 3.2 sowie 3.3 zu entnehmen.

1.4 Beschäftigte Studenten Als Studenten werden alle an einer Hochschule immatrikulierten Personen bezeichnet. Sie betreiben dort ein akademisches Studium, um sich für Berufe zu qualifizieren, die eine entsprechende „Ausbildung“ voraussetzen oder für wünschenswert halten. Das Studentsein beginnt mit der Immatrikulation (Einschreibung in die Liste der Studenten) und endet mit der Exmatrikulation (Streichung aus der Liste der Studenten). Um das Studium finanzieren zu können, gibt es für viele Studierende – neben der Unterstützung durch Verwandte, die Inanspruchnahme von Bildungskrediten und BAföG – die Möglichkeit, neben dem Studium zu jobben. Wie die versicherungsrechtliche Beurteilung in den verschiedenen Konstellationen aussieht, wird in Kapitel 2.4 aufgezeigt.

1.5 Praktikanten Praktikanten sind Personen, die ein Praktikum ausüben. Als Praktikum wird innerhalb der Personalwirtschaft eine Tätigkeit bezeichnet, die im Rahmen der beruflichen Ausbildung (auch Studium) praktische Erfahrungen im künftigen Beruf vermitteln soll. Ein Praktikum kann im Rahmen eines Betriebspraktikums in einem Betrieb stattfinden, in Hochschulen kann dies auch im Rahmen eines Kurses der Fall sein. 7

Wie die verschiedenen Arten von Praktika zu beurteilen sind, wird in dem Kapitel 2.6 erläutert.

1.6 Beschäftigte Schüler Ein Schüler ist im weitesten Sinne eine lernende Person, die sich von einer anderen Person etwas beibringen lässt. Das ist insbesondere in der Grundschule, den weiterführenden Schularten sowie der Berufsschule der Fall. Zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von durch Schüler absolvierten Betriebspraktika (Dauer von zwei bis zu vier Wochen) finden sich weitere Informationen im Kapitel 2.6.

1.7 Unternehmer In der deutschen Gesetzgebung gibt es keine einheitliche Definition des Unter­ nehmerbegriffs. Das Bürgerliche Gesetzbuch definiert den Unternehmer als „eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personen­ gesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.“ § 14 Abs. 1 BGB

Ebenfalls ohne gesetzliche Definition ist der Begriff Arbeitgeber. Allerdings lässt sich der Begriff Arbeitgeber wie folgt umschreiben: Arbeitgeber ist, wer die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers kraft Arbeitsvertrags fordern kann und das Arbeitsentgelt schuldet. Die Arbeitgeberstellung wird maßgeblich vom Direktionsrecht geprägt, kraft dessen der Arbeitgeber die konkrete Leistungspflicht des Arbeitnehmers hinsichtlich Art, Ort und Zeit näher gestalten kann. Ob und unter welchen Voraussetzungen für einen Unternehmer/Arbeitgeber eine versicherungsrechtliche Folge eintritt, ist Thema der Kapitel 2.7 sowie 4.5.

8

1.8 Nichtversicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Seit einigen Jahren gibt es eine Pflicht zur Krankenversicherung für Personen, die keinen anderweitigen (gesetzlichen oder privaten) Krankenversicherungsschutz haben und zuletzt in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren oder bisher nicht gesetzlich oder privat versichert waren. Diese Regelung gilt nicht für hauptberuflich Selbstständige und Personen, die aufgrund besonderer Regelungen versicherungsfrei sind. Mehr Informationen zur Versicherungspflicht im Kapitel 2.8.

9

2 Versicherungspflicht 2.1 Arbeitnehmer 2.1.1 Krankenversicherung/Pflegeversicherung Alle Arbeitnehmer, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, sind grundsätzlich krankenversicherungspflichtig und werden Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 186 Abs. 1 SGB V

Für die Beschäftigung gibt es eine bestimmte Definition: Eine Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Beschäftigungsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. § 7 Abs. 1 SGB IV

Merkmale einer Beschäftigung können sein: – Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers, – Zahlung bzw. Erhalt von Arbeitsentgelt (Bezahlung nach Tarifvertrag), – Vorgegebene Arbeitszeit bzw. Verpflichtung, genaue Weisungen über die zeitliche­Einteilung der Arbeitsausführung, – Pflicht zum regelmäßigen Erscheinen im Betrieb, – Duldung von Revisionen des Betriebs im gesamten Geschäftsbetrieb, – Berichterstattung, – Unterordnung und Kontrolle durch einen anderen Beschäftigten des Unternehmens­, – Entgegennahme von Weisungen über die Ausführung der Arbeit, – Verbot für Dritte tätig zu sein, – Überlassung der gesamten oder überwiegenden Arbeitskraft für ein Unternehmen­, – persönliche Leistungspflicht. Überwiegen die Merkmale einer Beschäftigung gegenüber den Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit (siehe Kapitel 1.7 und 2.7 Unternehmer), so handelt es sich um eine abhängige Beschäftigung. Maßgebend sind immer die tatsächlichen Verhältnisse und nicht evtl. vertragliche Vereinbarungen. 10

Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt durchgeführt wird. Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Der Anspruch auf Entgelt allein ist ausreichend. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt ist auch dann gegeben, wenn die Arbeitsun­ fähigkeit vor dem vertraglich vereinbarten Beschäftigungsbeginn eingetreten ist und der Arbeitsvertrag vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen wurde (siehe Beispiel). Beispiel Abschluss Arbeitsvertrag Arbeitsvertraglicher Beschäftigungsbeginn Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Ende der Arbeitsunfähigkeit Arbeitsaufnahme

07.05.2014 01.06.2014 28.05.2014 05.07.2014 08.07.2014

1) Sofortiger Entgeltanspruch (Tarifvertrag): Der Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht ab Die Versicherungspflicht beginnt ebenfalls ab

01.06.2014 01.06.2014

2) Entgeltanspruch nach vierwöchiger Wartezeit (gesetzliche Regelung): Der Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht ab Die Versicherungspflicht beginnt am

29.06.2014 29.06.2014

§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV

Diese Rechtsvorschrift stellt klar, dass fast alles, was der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellt. Laufende Einnahmen sind z. B. Gehalt und Lohn, zu den einmaligen Einnahmen gehören Weihnachts- und Urlaubsgeld. Es ist gleichgültig, ob es sich dabei um Geld oder Sachbezüge (z. B. Firmenwagen, Unterkunft) handelt. Werden Einnahmen im Zusammenhang mit der Beschäftigung erzielt, so handelt es sich ebenfalls um Arbeitsentgelt. 11

Arbeitsentgelt sind auch Entgeltbestandteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 BetrAVG in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden. § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV

In der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Es gelten also die gleichen Voraussetzungen. § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI

Die Pflichtversicherung in der Pflegeversicherung wird analog zur Krankenversicherung durchgeführt. 2.1.2 Rentenversicherung/Arbeitsförderung Alle Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig und versicherungspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung. § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 SGB III

Die Definitionen der Beschäftigung und des Arbeitsentgelts gelten für die Ren­ tenversicherung und die Arbeitsförderung gleichermaßen (siehe unter 2.1.1). 2.1.3 Unfallversicherung Beschäftigte Arbeitnehmer sind grundsätzlich unfallversicherungspflichtig. Unbedeutsam sind dabei insbesondere die rechtliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses, die Tätigkeitsdauer sowie die Zahlung von Entgelt oder das Alter. Das Versicherungsverhältnis zwischen dem beschäftigten Arbeitnehmer und dem Unfallversicherungsträger beginnt – unabhängig von der Anmeldung des Unternehmens – mit dem Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme. Die Unfallversicherung wird von dem für das Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger durchgeführt. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, § 7 Abs. 1 SGB IV

Die allgemeine Definition der Beschäftigung gilt für die Unfallversicherung gleichermaßen. 12

2.2 Auszubildende 2.2.1 Krankenversicherung/Pflegeversicherung Die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildende) sind krankenversicherungspflichtig, wenn sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung beginnt mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung bzw. Ausbildung. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 186 Abs. 1 SGB V

Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung. § 7 Abs. 2 SGB IV

In der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Es gelten also die gleichen Voraussetzungen. § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI

Die Pflichtversicherung für Auszubildende in der Pflegeversicherung wird analog zur Krankenversicherung durchgeführt. Hinweis: Auszubildende, die keine Ausbildungsvergütung erhalten, also ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind, sind in der Kranken- und Pflegeversicherung als Praktikanten (siehe Kapitel 2.5.1) zu beurteilen.

2.2.2 Rentenversicherung/Arbeitsförderung Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig und versicherungspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung. Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Bundesbildungsgesetz (BBiG) ausgebildet werden, sind ebenfalls rentenversicherungspflichtig und versicherungspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung. § 1 Satz 1 Nr. 1 und 3a SGB VI, § 25 Abs. 1 SGB III

13

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist also die Zahlung von Arbeitsentgelt keine Voraussetzung für die Versicherungspflicht von Auszubildenden. Die Definition der Beschäftigung gilt für die Rentenversicherung und die Arbeitsförderung gleichermaßen (siehe unter 2.1.1). 2.2.3 Unfallversicherung Auszubildende sind in ihrer Tätigkeit unfallversicherungspflichtig. Das gilt auch beim Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen der betrieblichen Bildung, insbesondere auch in außerbetrieblichen Ausbildungsstätten (z. B. Lehrbauhof). Die Unfallversicherung wird von dem für das Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger durchgeführt. § 2 Abs. 1 Nr. 1 + Nr. 2 SGB VII, § 7 Abs. 2 SGB IV

In der Unfallversicherung ist die Zahlung von Arbeitsentgelt keine Voraussetzung für die Versicherungspflicht von Auszubildenden.

2.3 Beschäftigte Rentner Bei diesen Personen handelt es sich um Rentner, die neben dem Bezug einer Rente eine Beschäftigung ausüben. Folgende Rentenarten sind neben der zu beurteilenden Beschäftigung denkbar: – Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende Versorgung von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bzw. eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen wegen Erreichens einer Altersgrenze, – Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit – Hinterbliebenenrenten. Eine Vollrente wegen Alters oder eine entsprechende Versorgung von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bzw. eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften wird ab Erreichen eines bestimmten Alters gezahlt. Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird unabhängig vom Alter, jedoch abhängig vom Grad der Erwerbsminderung gezahlt. Hinterbliebenenrenten erhalten der Ehegatte oder die Waisen eines Verstorbenen unter bestimmten Voraussetzungen. 14

2.3.1. Krankenversicherung/Pflegeversicherung Nehmen die oben genannten Rentner eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt auf, welche die Geringfügigkeitsgrenzen überschreitet (siehe 3.2 Geringfügige Beschäftigungen), tritt grundsätzlich Versicherungspflicht und Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung ein. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 186 Abs. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI, § 49 Abs. 1 SGB XI

Für die Beschäftigung gibt es eine bestimmte Definition: Eine Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Beschäftigungs­ verhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (siehe auch Kap. 2.1.1). § 7 Abs. 1 SGB IV

Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung,­gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht,­ unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt­werden. Der Anspruch allein ist ausreichend (siehe auch Kap. 2.1.1). § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV

Beiträge Die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (in diesem Fall der Rentner) jeweils zur Hälfte. Überschreiten Rente und Entgelt zusammen die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung (2014: 4.050,00 Euro), werden zunächst von der Rente und dem Arbeitsentgelt die vollen Beiträge berechnet. Zuviel gezahlte Beiträge aus der Rente werden auf Antrag erstattet. 2.3.2 Rentenversicherung/Arbeitsförderung Vollrente wegen Alters In der Rentenversicherung sind beschäftigte Rentner, die eine Vollrente wegen Alters beziehen, rentenversicherungsfrei. § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI

15

Beiträge Der Arbeitgeber hat den Beitragsanteil zu tragen, den er zahlen müsste, wenn die Beschäftigung versicherungspflichtig wäre. § 172 SGB VI

Wird eine Teilrente wegen Alters gezahlt, ist die Beschäftigung rentenversicherungspflichtig. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Wird neben dieser Rente eine Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt, die die Grenzen der Geringfügigkeit (siehe 3.2 Geringfügige Beschäftigung) überschreitet, tritt in jedem Falle Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ein. Inwieweit die Beschäftigung Auswirkungen auf den Rentenanspruch hat, ist beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu erfahren. Hinterbliebenenrenten Wird neben einer Hinterbliebenenrente (Witwen- oder Witwerrente, Waisenrente) eine Beschäftigung ausgeübt, ist diese immer versicherungspflichtig, soweit sie mehr als geringfügig (siehe 3.2 Geringfügige Beschäftigungen) ausgeübt wird. Besteht ab Vollendung des für die Regelaltersrente erforderlichen Lebensjahres kein Anspruch auf eine Altersrente neben dem Anspruch auf Hinterbliebenenrente, ist die Beschäftigung grundsätzlich versicherungspflichtig. Sie ist nur dann versicherungsfrei, wenn die beschäftigte Person vorher (also bis zur Vollendung des für die Regelaltersrente erforderlichen Lebensjahres) nicht selbst versichert war oder danach eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten hat. § 5 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI

Arbeitsförderung Grundsätzlich ist ein beschäftigter Rentner in der Beschäftigung versicherungspflichtig. Ausnahme: geringfügige Beschäftigung (siehe 3.2 Geringfügige Beschäftigungen). § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III, § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III

16

Nach dem Recht der Arbeitsförderung sind Personen versicherungsfrei, die das für die Regelaltersrente erforderliche Lebensjahr vollendet haben, und zwar mit Ablauf des Monats der Vollendung dieses Lebensjahres. Darüber hinaus ist ein Rentner in der Arbeitslosenversicherung nur versicherungsfrei, wenn er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht. § 28 Abs.1 SGB III

Beiträge Liegt Versicherungsfreiheit wegen Vollendung des für die Regelaltersrente erforderlichen Lebensjahres vor, hat der Arbeitgeber den Beitragsanteil zu tragen, den er zahlen müsste, wenn die Beschäftigung versicherungspflichtig wäre. § 346 Abs.3 SGB III

2.3.3 Unfallversicherung Beschäftigte Rentner sind grundsätzlich unfallversicherungspflichtig­. Un­ bedeutsam sind dabei insbesondere die rechtliche Ausgestal­tung des Beschäftigungs­verhältnisses, die Tätigkeitsdauer, die Zahlung­von Entgelt oder das Alter sowie die Art der bezogenen­Rente. Das Versicherungsverhältnis zwischen­dem beschäftig­ten Rentner und dem Unfallversicherungsträger beginnt – unabhängig von der Anmeldung des Unternehmens – mit dem Zeitpunkt der Tätig­keitsaufnahme. Die Unfallversicherung wird von dem für das Unternehmen­zuständigen Unfallversicherungsträger durchgeführt. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, § 7 Abs. 1 SGB IV

Die allgemeine Definition der Beschäftigung gilt für die Unfallversicherung gleichermaßen.

2.4 Beschäftigte Studenten (Werkstudenten) 2.4.1 Krankenversicherung/Pflegeversicherung Studenten, die neben ihrem Studium eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben, sind unter bestimmten Voraussetzungen kranken- und pflegeversicherungsfrei. Dazu müssen sie zu den sogenannten ordentlich Studierenden­ zählen. Zu den ordentlich Studierenden gehören diejenigen, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrie17

ben (immatrikuliert) sind und deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 SGB XI

Personen, die nach ihrem Hochschulabschluss (z. B. Diplom, Staatsexamen) weiterhin eingeschrieben bleiben, gehören grundsätzlich nicht mehr zu den ordentlich Studierenden im Sinne der Sozialversicherung. Dies gilt auch für diejenigen, die nach ihrem Hochschulabschluss ein Promotionsstudium aufnehmen und daneben eine Beschäftigung ausüben. Hinweis: Für Personen, die die Erste Juristische Staatsprüfung abgelegt haben, besteht die Möglichkeit, die Prüfung zur Notenverbesserung zu wiederholen (so genannter „Freischuss“). Für die Dauer der Prüfungsvorbereitung bis zum Abschluss der Wiederholungsprüfung bleiben diese Personen an der Hochschule immatrikuliert. Eine Beschäftigung in dieser Zeit ist versicherungsrechtlich als Beschäftigung während der Dauer des Studiums als ordentlich Studierender­zu behandeln. Entsprechendes gilt für vergleichbare Regelungen in anderen Studienfachrichtungen. Bei beschäftigten Studenten mit einer Studiendauer von bis zu 25 Fachsemestern je Studiengang wird davon ausgegangen, dass das Studium im Vordergrund steht und deshalb – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung besteht. Weitere Voraussetzung für die Definition ordentlich Studierende ist, dass Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Dies ist immer dann gegeben, wenn die Beschäftigung – an nicht mehr als 20 Wochenstunden oder – ausschließlich an Wochenenden bzw. in den Abend-/Nachtstunden oder – ausschließlich während der Semesterferien (hier gibt es keine zeitliche Begrenzung­) oder – nicht mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) innerhalb eines Jahres befristet mehr als 20 Wochenstunden ausgeübt wird. 18

Die Entgelthöhe spielt für die Beurteilung keine Rolle. Die wöchentlichen Arbeitszeiten von mehreren nebeneinander ausgeübten Beschäftigungen sind zusammenzurechnen. Werden die oben angegebenen Grenzen überschritten, besteht Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung

Beispiel Der Student Tobias Dreher arbeitet seit Jahren 12 Stunden in der Woche beim Arbeitgeber A als Verkäufer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 490,00 Euro und nimmt ab dem 01.06.2014 für 10 Stunden in der Woche beim Arbeitgeber­B eine Stelle als Fahrradbote gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 460,00 Euro an. Herr Dreher ist in der Beschäftigung beim Arbeitgeber A bis zum 31.05.2014 kranken- und pflegeversicherungsfrei. Durch Aufnahme der Beschäftigung beim Arbeitgeber B wird vom 01.06.2014 an die 20-Stunden-Grenze überschritten. Dadurch tritt ab 01.06.2014 in beiden Beschäftigungen Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung ein. 2.4.2 Rentenversicherung/Arbeitsförderung Rentenversicherung Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI

Rentenversicherungsfreiheit kommt für beschäftigte Studenten seit dem 01.01.2014 auch bei geringfügiger Beschäftigung nicht mehr in Betracht (siehe­ Kapitel 3.2 Geringfügige Beschäftigung). Arbeitsförderung Sämtliche Regelungen zur Kranken- und Pflegeversicherung sind auch bei der Beurteilung nach dem Recht der Arbeitsförderung anzuwenden.

19

2.4.3 Unfallversicherung Beschäftigte Studenten sind grundsätzlich unfallversicherungspflichtig. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, § 7 Abs. 1 SGB IV

Unbedeutsam sind dabei insbesondere die rechtliche Ausgestaltung des Beschäftigungs­verhältnisses, die Tätigkeitsdauer sowie die Zahlung von Entgelt oder das Alter. Das Versicherungsverhältnis zwischen dem beschäftigten Studenten­und dem Unfallversicherungsträger beginnt – unabhängig von der Anmeldung des Unternehmens – mit dem Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme. Die Unfallversicherung wird von dem für das Unternehmen zuständigen Unfall­versicherungsträger durchgeführt. Die allgemeine Definition der Beschäftigung gilt für die Unfallversicherung gleichermaßen.

2.5 Praktikanten Praktikanten sind Personen, die sich im Zusammenhang mit einer schulischen Ausbildung praktische Kenntnisse in einem Unternehmen aneignen, die der Vorbereitung, Unterstützung oder Vervollständigung der Ausbildung für den künftigen Beruf dienen. Es wird zwischen Vor-, Zwischen- und Nachpraktika sowie zwischen vorgeschriebenen und nicht vorgeschriebenen Praktika unterschieden. Vorgeschriebene Praktika liegen nur dann vor, wenn sie in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung festgelegt sind. Ordentlich Studierende, die an einer Hochschule immatrikuliert sind und ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, sind Zwischenpraktikanten. 2.5.1 Krankenversicherung/Pflegeversicherung Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum Kranken- und pflegeversicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 20 Abs. 1 Nr. 9 SGB XI

20

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass diese Versicherungsfreiheit nicht allein auf Werkstudenten beschränkt ist, sondern ebenfalls für solche­ Studenten gilt, die ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren. Diese Praktikanten bleiben, wenn und solange­ sie an einer Hochschule bzw. Fachhochschule immatrikuliert sind, ihrem Erscheinungs­bild nach Studenten. Soweit das Praktikum im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird, besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung. Die Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit sowie die Höhe des erzielten Arbeitsentgelts spielen dabei keine Rolle. Hinweis: Die Versicherungsfreiheit als Arbeitnehmer schließt nicht die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten aus. Solange allerdings für die Studenten eine Familienversicherung besteht, ist diese vorrangig gegenüber der studentischen Kranken- und Pflegeversicherung. Für die Familienversicherung ist entscheidend, dass das monatliche Gesamt­einkommen des Praktikanten nicht regelmäßig 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (2014: 395,00 Euro) überschreitet, bei geringfügig entlohnt Beschäftigten liegt die Einkommensgrenze bei 450,00 Euro. Alle übrigen Voraussetzungen für die Familienversicherung sind auch zu erfüllen. Nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum Die versicherungsrechtliche Beurteilung von nicht vorgeschriebenen Zwischenpraktika, die gegen Arbeitsentgelt ausgeübt werden, ist für die Krankenund Pflegeversicherung genauso wie bei den Personen vorzunehmen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben. Versicherungsfreiheit kommt für diese Studenten in Betracht, wenn ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden (20-Stunden-Grenze). Für diejenigen, die ihrem Erscheinungsbild nach als Arbeitnehmer anzusehen sind, gelten die allgemeinen Regelungen über die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern in der Kranken- und Pflegeversicherung.

21

Vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum In der Kranken- und Pflegeversicherung ist zu unterscheiden, ob das vorgeschriebene Vor- bzw. Nachpraktikum ohne oder mit Arbeitsentgelt ausgeübt wird. Praktikanten, die ihr vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum absolvieren, sind in der Beschäftigung nicht als Arbeitnehmer kranken- und pflegeversicherungspflichtig, wenn kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. In diesem Fall kommt die so genannte Versicherung als Praktikant zum Tragen, sofern sie nicht durch eine in diesen Fällen vorrangige Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen wird. § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V

Wird das Vor- oder Nachpraktikum gegen Arbeitsentgelt ausgeübt, unterliegt das Praktikum – unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts – der Versicherungspflicht zur Berufsausbildung Beschäftigter in der Krankenund Pflegeversicherung. Nicht vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum Personen, die ein nicht vorgeschriebenes Praktikum gegen Arbeitsentgelt ausüben, sind grundsätzlich als Arbeitnehmer versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. Allerdings kann Versicherungsfreiheit auf Grund einer geringfügigen Beschäftigung in Betracht kommen. Wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, ist die Beschäftigung versicherungsfrei. 2.5.2 Rentenversicherung/Arbeitsförderung Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum Rentenversicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentlich Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. § 5 Abs. 3 SGB VI

Auch nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht Versicherungsfreiheit für diese Praktikanten. § 27 Abs. 4 SGB III

22

Nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum In der Rentenversicherung besteht nur dann Versicherungsfreiheit, wenn ordentlich Studierende einer Fachschule oder einer Hochschule ein nicht vorgeschriebenes Praktikum im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung ausüben. Nach dem Recht der Arbeitsförderung wird die Beurteilung wie für die Kranken- und Pflegeversicherung durchgeführt. Beispiel Die immatrikulierte Studentin Susanne Bergmann macht bei der Firma A ein nicht in der Prüfungsordnung vorgeschriebenes „Zwischenpraktikum“. Sie erhält ein monatliches Entgelt von 300,00 Euro und leistet an 20 Stunden wöchentlich ihr Praktikum ab. Für Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben, besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Allerdings nur dann, wenn Zeit und Arbeitskraft des Studierenden überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht. Da Susanne Bergmann immatrikulierte Studentin ist und durch das nicht vorgeschriebene Praktikum ihrem Erscheinungsbild nach weiterhin als Studentin anzusehen ist, ist sie für die Dauer des Praktikums versicherungsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. In der Rentenversicherung besteht (aufgrund der Neuregelung zum 01.01.2013) Versicherungspflicht. Vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum Praktikanten, die ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, aber nicht an einer Hochschule bzw. Fachhochschule immatrikuliert sind, unterliegen als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Da es sich bei einem Praktikum um eine Beschäftigung im Rahmen betrieblicher Berufsbildung bzw. betrieblicher Berufsausbildung handelt, kommt Versicherungsfreiheit als geringfügig Beschäftigter nicht in Betracht. 23

Für im Rahmen betrieblicher Berufsbildung Beschäftigte bzw. für in der Rentenversicherung Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, gilt die sogenannte Geringverdienergrenze in Höhe von 325,00 Euro. Vorgeschriebene Praktika gehören zu den Beschäftigungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung bzw. einer Berufsausbildung. Sofern für diese Praktika im Rahmen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Beiträge zu zahlen sind, sind diese vom Arbeitgeber allein zu tragen, wenn das Arbeitsentgelt im Monat nicht mehr als 325,00 Euro beträgt. § 20 Abs. 3 SGB IV

Für Praktikanten, die kein Arbeitsentgelt erhalten, ist für die Berechnung der Beiträge zur Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Monat mindestens ein Betrag in Höhe von 1 % der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen (2014: 27,65 Euro West / 23,45 Euro Ost). § 162 Nr. 1 SGB VI, § 342 SGB III

Berechnung der Beiträge für Praktikanten ohne Arbeitsentgelt (2014): RV 27,65 Euro x 18,9 % = 5,23 Euro West RV 23,45 Euro x 18,9 % = 4,43 Euro Ost AF 27,65 Euro x 3,0 % = 0,83 Euro West AF 23,45 Euro x 3,0 % = 0,70 Euro Ost Zur Kranken- und Pflegeversicherung muss sich der Praktikant selbst absichern; vorrangig durch eine beitragsfreie Familienversicherung, ansonsten Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten oder Praktikanten. Nicht vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum Für die Dauer eines Vor- oder Nachpraktikums gegen Entgelt besteht in der Rentenversicherung grundsätzlich Versicherungspflicht. Die Beurteilung der Versicherungspflicht/-freiheit nach dem Recht der Arbeitsförderung wird nach denselben Maßstäben wie in der Kranken- und Pflegeversicherung durchgeführt.

24

2.5.3 Unfallversicherung Studierende, die ein Vor-, Zwischen- oder Nachpraktikum aufgrund der Studium-­oder Prüfungsordnung ableisten, sind in dieser Tätigkeit grund­sätzlich unfallversicherungspflichtig. Unbedeutsam sind dabei insbesondere die rechtliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses, die Tätigkeitsdauer sowie die Zahlung von Entgelt oder das Alter. Das Versicherungsverhältnis zwischen dem beschäftigten Studenten und dem Unfallversicherungsträger beginnt – unabhängig von der Anmeldung des Unternehmens – mit dem Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme. Die Unfallversicherung wird von dem für das Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger durchgeführt. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, § 7 Abs. 1 SGB IV

Die allgemeine Definition der Beschäftigung gilt für die Unfallversicherung gleichermaßen. Werden in der Studium- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene Praktika abgeleistet,­besteht kein unmittelbarer Einfluss der Hoch- bzw. Fachhochschule­ auf die Art und Weise der Durchführung sowie auf den Ablauf der Praktika. Eine Unfallversicherung als Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen nach § 2 Nr. 8 c SGB VII besteht nicht. Dies ist unabhängig davon, ob es sich um ein Vor-, Zwischen- oder Nachpraktikum handelt.

2.6 Beschäftigte Schüler 2.6.1 Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung Für Beschäftigungen, die von Schülern allgemeinbildender Schulen ausgeübt werden, sind die Regelungen über die versicherungsrechtliche Beurteilung von Arbeitnehmern anzuwenden. Danach unterliegen Beschäftigungen von Schülern der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Ausgenommen von der Versicherungspflicht sind Beschäftigungen, die als geringfügig entlohnt oder kurzfristig anzusehen sind (siehe Kapitel 3.2 Geringfügige Beschäftigungen).

25

2.6.2 Arbeitsförderung Schüler, die während der Dauer der Ausbildung an einer allgemein bildenden Schule eine Beschäftigung aufnehmen, sind versicherungsfrei nach dem Recht der Arbeitsförderung. Dies gilt nicht für den Besuch von Schulen, die nicht der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen (z. B. Abendschulen). § 27 Abs. 4 SGB III

Zu den allgemein bildenden (öffentlichen oder privaten) Schulen gehören in den meisten Bundesländern Haupt- und Realschule, Gymnasium, Gesamtschule, Sonderschule sowie Schulen für Behinderte und Förderschulen. In einzelnen Bundesländern gibt es noch gesonderte Schulformen: – Förderstufe (Hessen), Orientierungsstufe (Niedersachsen), Schulzentrum (Bayern), – Mittelschule (Sachsen), Regelschule (Thüringen), Erweiterte Realschule (Saarland), Sekundarschule (Sachsen-Anhalt), Integrierte Haupt- und Realschule (Hamburg), Verbundene Haupt- und Realschule (Hessen, Mecklenburg-Vorpommern), Regionale Schule (Rheinland-Pfalz), – Wirtschaftsschule (Bayern) Der Besuch dieser Schulen ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen. Die Eigenschaft als Schüler endet mit dem Bestehen der Abschlussprüfung des Ausbildungsabschnitts oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung des Ausbildungsabschnitts. Außer­ dem endet die Schülereigenschaft mit dem Abbruch der Schulausbildung. 2.6.3 Unfallversicherung Beschäftigte Schüler sind grundsätzlich unfallversicherungspflichtig. Unbedeutsam sind dabei insbesondere die rechtliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses, die Tätigkeitsdauer sowie die Zahlung von Entgelt oder das Alter. Das Versicherungsverhältnis zwischen dem beschäftigten Arbeitnehmer und dem Unfallversicherungsträger beginnt – unabhängig von der Anmeldung des Unternehmens – mit dem Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme. Die Unfallversicherung wird von dem für das Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger durchgeführt. 26

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, § 7 Abs. 1 SGB IV

Hinweis: § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gilt für Schüler in ihrer Eigenart als Beschäftigte, nicht als Schüler. Für Schüler wäre der für die Schule zuständige Unfallversicherungs­träger zuständig – § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b SGB VII. Die allgemeine Definition der Beschäftigung gilt für die Unfallversicherung gleichermaßen. Hinweis: Praktika von Schülern sind unfallversicherungspflichtig. Je nach Ausgestaltung liegen unterschiedliche Zuständigkeiten der Unfallversicherungsträger vor. – Für die so genannte Schnupperlehre (Betriebspraktikum auf freiwilliger Basis, meistens in den Ferien abgeleistet), die nicht der Aufsicht der Schule unterliegt, ist der für das Unternehmen zuständige Unfallversicherungsträger verantwortlich. – Gleiches gilt bei Fachoberschülern der 11. Klasse, die eine fachpraktische Ausbildung in einem Unternehmen ausüben sowie für Gymnasiasten, die ein Praktikum nach der 12. Klasse zur Erlangung der Fachhochschulreife ableisten. – Bei einem Betriebspraktikum als schulische Veranstaltung liegt die Zuständigkeit bei dem Unfallversicherungsträger, der für die Schule zuständig ist.

2.7 Unternehmer 2.7.1 Krankenversicherung/Pflegeversicherung Unternehmer (selbstständig Tätige) zählen in der Kranken- und Pflegeversicherung nicht zum versicherungspflichtigen Personenkreis. Hinweis: In der sozialen Pflegeversicherung besteht Versicherungspflicht für die Selbstständigen, die Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sind.

27

In der Kranken- und Pflegeversicherung sind gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Wann eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften. Zur Unterscheidung einer selbstständigen Tätigkeit von einer Beschäftigung als Arbeitnehmer bedarf es bestimmter Abgrenzungskriterien (zu den Merkmalen einer abhängigen Beschäftigung siehe Kapitel 2.1.1). § 7 Abs. 1 SGB IV

Merkmale der selbstständigen Tätigkeit Für eine selbstständige Tätigkeit sprechen: – Anmeldung eines Gewerbebetriebs, – eigene Werbung, – Beschäftigung von Hilfskräften, – eigenes Unternehmerrisiko, – Erlaubnis zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit, – freie Bestimmung von Art, Ort, Zeit und Weise der Arbeit, – Gewährleistungspflicht einschließlich Haftung für Erfüllungsgehilfen, – persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit, – unternehmerische Eigenverantwortlichkeit mit absoluter Weisungsfreiheit, – uneingeschränkte Tätigkeit für mehrere Geschäftspartner, – Veranlagung zur Einkommen- und Gewerbesteuer. 2.7.2 Rentenversicherung/Arbeitsförderung Ebenso wie in der Kranken- und Pflegeversicherung zählen Unternehmer (selbstständig Tätige) grundsätzlich nicht zum versicherungspflichtigen Personenkreis in der Rentenversicherung/Arbeitsförderung. Hinweis: Existenzgründer, die einen Gründungszuschuss nach § 57 SGB III erhalten, fallen­aufgrund des Zuschusses nicht unter die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Personen können sich auf Antrag pflicht- oder freiwillig versichern (siehe Kapitel 4.3). Übt ein Bezieher eines Gründungszuschusses allerdings eine der unter den Nummern 1 bis 9 genannten Tätigkeiten selbstständig aus, liegt Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 9 SGB VI vor. 28

§ 2 Satz 1 Nr. 1 bis 10 SGB VI

2.7.3 Unfallversicherung Die Tätigkeit eines Unternehmers (natürliche Person) stellt keine Beschäftigung im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung dar, da der Unternehmer keine nichtselbstständige Arbeit im Sinne des SGB IV ausübt. Eine Unfallversicherungspflicht als Arbeitnehmer ist daher ausgeschlossen. § 7 Abs. 1 SGB IV, § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII

Den Selbstverwaltungen der Unfallversicherungsträger ist es allerdings möglich,­eine sogenannte Unternehmerpflichtversicherung kraft Satzung für Unter­nehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner vorzusehen. Dafür ist eine entsprechende Regelung in die Satzung des jeweiligen Unfallversicherungsträgers aufzunehmen. § 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII

Informationen, ob eine Unternehmerpflichtversicherung kraft Satzung vorliegt, erteilt der jeweils zuständige Unfallversicherungsträger. Für Tätigkeiten als Gesellschafter oder Gesellschafter-Geschäftsführer in juristischen Personen (GmbH, AG, sonstige juristische Personen) besteht keine Unfallversicherungspflicht – weder kraft Gesetzes noch kraft Satzung. Voraussetzung für den Ausschluss der Unfallversicherungspflicht ist der maßgebliche Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft (Kapitalmehrheit, Sperrminorität usw.). Zur Versicherungsberechtigung dieser Personen in der Unfallversicherung siehe Kapitel 4.5.

2.8 Nichtversicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V 2.8.1 Krankenversicherung/Pflegeversicherung Seit einigen Jahren gibt es eine Pflicht zur Krankenversicherung für Personen, die keinen anderweitigen (gesetzlichen oder privaten) Krankenversicherungsschutz haben und zuletzt in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren oder bisher nicht gesetzlich oder privat versichert waren. Diese Regelung gilt nicht für hauptberuflich Selbstständige und Personen, die aufgrund besonderer Regelungen versicherungsfrei sind. 29

Die Versicherung tritt unabhängig von Beitragszahlungen und Meldungen ein, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen; ggf. auch rückwirkend. Die Beiträge werden nach den gleichen Grundsätzen wie für freiwillig Versicherte bemessen. Personen ohne anderweitigen Krankenversicherungsschutz, die nicht gesetzlich versichert werden, können bei einem privaten Versicherungsunternehmen eine Versicherung nach dem Standardtarif beantragen; dieser darf nicht abgelehnt werden. Personen ohne anderweitigen Krankenversicherungsschutz, die Arbeit­nehmer sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss zu ihrer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung.

30

3 Versicherungsfreiheit Arbeitnehmer sind in ihrer Beschäftigung grundsätzlich versicherungspflichtig. Allerdings sieht das Gesetz für bestimmte Arbeitnehmer Ausnahmen vor. So z. B. für diejenigen, die besonders viel und für die, die besonders wenig verdienen. Grundgedanke der Versicherungsfreiheit ist, dass diese Personenkreise anders als durch die eigene gesetzliche Pflichtversicherung abgesichert sind.

3.1 Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) Die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem ihr zu berücksichtigendes Jahresarbeitsentgelt die maßgebliche JAE-Grenze übersteigt, wenn ihr Gehalt auch die JAE-Grenze des Folgejahres übersteigt. Berufsanfänger, deren Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsaufnahme oberhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt (z. B. Personen nach abgeschlossenem Hochschulstudium), sind direkt ab Beschäftigungsaufnahme krankenversicherungsfrei. § 6 Abs. 1, 4 SGB V

Diese krankenversicherungsfreien Personen können freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung werden (siehe Kapitel 4) oder sich privat krankenversichern. Je nach Wahl kommt eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung in Betracht. § 20 Abs. 3 SGB XI, § 23 Abs. 1 SGB XI

Die Höhe des Arbeitsentgelts ist zur Beurteilung der Versicherungspflicht oder -freiheit für die Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unerheblich. In diesen Versicherungszweigen besteht grundsätzlich Versicherungspflicht. Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts (JAE) Um beurteilen zu können, ob das Jahresarbeitsentgelt eines Arbeitnehmers die jeweils gültige Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zu ermitteln, und zwar: 31

– bei Beginn einer Beschäftigung, – bei Änderung des Arbeitsentgelts in der Beschäftigung, – zum Jahreswechsel. Hinweis: Eine Erhöhung des Arbeitsentgelts darf erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt besteht, und zwar auch dann, wenn Beginn und Höhe bereits vorher feststehen. Maßgebend für die Beurteilung der Krankenversicherungfreiheit von Arbeitnehmern ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt. Bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ist von allen Bezügen auszugehen, die zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gehören. Einmalzahlungen (z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld) sind zu berücksichtigen, wenn sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden. Für die Berücksichtigung derartiger Einmalzahlungen reicht es aus, wenn die Zahlung auf betrieblicher Übung beruht. Vergütungen für vertraglich vorgesehenen Bereitschaftsdienst sind ebenfalls in die Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts mit einzubeziehen. Vergütungen für Überstunden werden nur dann hinzugerechnet, wenn feste Pauschbeträge, die als Abgeltung für Überstunden regelmäßig zum laufenden Arbeitsentgelt gezahlt werden, erbracht werden. Unberücksichtigt bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts bleiben Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden. Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung­ vom 21.11.1988

32

Die Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts wird wie folgt vorgenommen: Jährliches Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers ./. unregelmäßige Arbeitsentgelte = regelmäßiges jährliches Arbeitsentgelt ./. Familienzuschläge = regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt Das jährliche Arbeitsentgelt wird durch die Multiplikation der durchschnittlichen Monatsbezüge mit zwölf bzw. bei Stundenlöhnen nach der folgenden Formel ermittelt:

Stundenlohn x individuelle wöchentliche Arbeitszeit (ohne Überstunden) x 13 x 12 3

Hinzuzurechnen sind außerdem alle Sonderzuwendungen, die der Arbeitnehmer erhält. Von dem so ermittelten Ergebnis wird das unregelmäßige Arbeitsentgelt abgezogen. Das heißt, nur Sonderzuwendungen, die mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich gezahlt werden, werden bei der Berechnung berücksichtigt. Erhält der Arbeitnehmer Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, müssen diese abgezogen werden. Unter Familienstand versteht­man hier die Unterscheidung der Personen danach, ob sie ledig,­verheiratet, verwitwet oder geschieden sind. Als mit Rücksicht auf den Familien­ stand gezahlt gelten auch solche Erhöhungen, die ein Verheirateter, Verwitweter oder Geschiedener gegenüber einem Ledigen erhält. Der Zuschlag muss nicht als solcher bezeichnet sein. Er muss aber mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden. Soweit daher vom Arbeitgeber Zuschläge für die Ehefrau und für die Kinder oder sonstige unterhaltene Familienangehörige­ gezahlt werden, sind diese Zuschläge nicht auf das Jahresarbeitsentgelt anzurechnen. Entscheidend ist demzufolge der Charakter der Zahlung und nicht die Bezeichnung, unter der sie geleistet wird.

33

Nach Durchführung dieser Rechenschritte erhält man das regelmäßige Jahres­ arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Beispiel Monatliches Arbeitsentgelt

3.400,00 Euro

Pauschale Überstundenvergütung monatlich

500,00 Euro

Weihnachtsgeld (nicht jedes Jahr)

2.600,00 Euro

Urlaubsgeld (einmal jährlich)

1.300,00 Euro

Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts: 12 x 3.400,00 Euro =

40.800,00 Euro

12 x 500,00 Euro =

6.000,00 Euro

Weihnachtsgeld

2.600,00 Euro

Urlaubsgeld

1.300,00 Euro

Jahresarbeitsentgelt

50.700,00 Euro

Abzüglich unregelmäßiges Arbeitsentgelt (Weihnachtsgeld – Wird nicht jedes Jahr gezahlt)

- 2.600,00 Euro

Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt

48.100,00 Euro

Bei schwankenden Bezügen ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt durch Schätzung zu ermitteln. Erweist sich die Schätzung im Nachhinein als unzutreffend, dann ist eine Korrektur nur für die Zukunft möglich. Für die Vergangenheit bleibt es bei der einmal vorgenommenen versicherungsrechtlichen Beurteilung. Eine geschätzte Vergütung gilt solange, bis die Schätzungsgrundlage sich ändert, auch wenn sich in Einzelfällen herausstellen sollte, dass die tatsächliche Vergütung auf Grund nicht sicher voraussehbarer Umstände höher oder niedriger gewesen ist. Wird durch die Änderung der Schätzungsgrundlage die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten, tritt sofort Krankenversicherungspflicht ein. Rückwirkende Erhöhung des Arbeitsentgelts Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist. Der Anspruch auf ein erhöhtes Entgelt entsteht durch Abschluss eines Tarifvertrags oder Änderung eines Einzelarbeitsvertrags. 34

Beginn der Krankenversicherungspflicht Arbeitnehmer sind nur so lange krankenversicherungsfrei, wie ihr Arbeitsentgelt die jeweils geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Deshalb endet die Krankenversicherungsfreiheit, wenn entweder durch Verminderung des Arbeitsentgelts oder durch Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze eine Unterschreitung derselben eintritt. Wird das Arbeitsentgelt vermindert, so beginnt die Krankenversicherungspflicht zu dem Zeitpunkt, von dem an die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr überschritten wird. Das gilt auch, wenn die Verminderung des Arbeitsentgelts auf den Bezug einer Teilrente wegen Alters oder auf die Inanspruchnahme von Altersteilzeitarbeit zurückzuführen ist. Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze Überschreitet das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt nicht mehr die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze, wird der Arbeitnehmer vom 01.01. des Folgejahres an wieder krankenversicherungspflichtig. 3.1.1 Definition JAEG und besondere JAEG Arbeitnehmer sind versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze des laufenden und des folgenden Kalenderjahres übersteigt. Die Versicherungspflicht endet mit Ablauf des aktuellen Kalenderjahres. Für das Kalenderjahr 2014 beläuft sich die Jahresarbeitsentgeltgrenze im gesamten Bundes­gebiet auf 53.550,00 Euro. Diese Grenze gilt für alle Arbeitnehmer. Eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gibt es für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 nicht gesetzlich, sondern wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2002 (40.500,00 Euro) privat krankenversichert waren. Sie beträgt 2014 48.600,00 Euro. Bei der privaten Krankenversicherung muss es sich um eine Krankheitskostenvollversicherung handeln. Der Arbeitgeber hat sowohl bei bestehenden Arbeitsverhältnissen zum Jahreswechsel als auch bei allen künftigen neuen Beschäftigungsverhältnissen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze vorliegen. Bei Neueinstellungen ist der Arbeitnehmer zu befragen, ob er am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und in der privaten Krankenversicherung mit einer Krankheitskostenvoll35

versicherung versichert war. Gilt dies für den Arbeitnehmer, wird er nicht krankenversicherungspflichtig, wenn sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Diese Beurteilung gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich krankenversicherungspflichtig war. Hinweis: Der Arbeitgeber hat entsprechende Unterlagen über das Bestehen einer Krankheits­kostenvollversicherung am 31.12.2002 zu den Lohnunterlagen zu nehmen. 3.1.2 Jahresarbeitsentgelt und mehrere Beschäftigungen Wenn ein Arbeitnehmer für mehrere Arbeitgeber tätig ist, sind für die Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts die Arbeitsentgelte aus allen Beschäftigungsverhältnissen zusammenzurechnen. Dies gilt auch für eine zweite bzw. weitere geringfügig entlohnte Beschäftigungen (siehe Kapitel 3.2 Geringfügige Beschäftigung). Tritt zu der Hauptbeschäftigung eine Zweitbeschäftigung hinzu und überschreitet das Jahresarbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungen zusammen die Jahresarbeitsentgeltgrenze, ist zu prüfen, ob das Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze voraussichtlich auch im Folgejahr übersteigen wird. Ist das der Fall, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres. Beispiel: Entgelt aus der Beschäftigung bei Arbeitgeber A seit Jahren 3.000,00 Euro Entgelt aus der Beschäftigung bei Arbeitgeber B ab 01.05.2014

1.800,00 Euro

Beide Beschäftigungen sind für sich betrachtet grundsätzlich versicherungspflichtig zu allen Zweigen der Sozialversicherung. Jedoch sind die Entgelte aus beiden Beschäftigungen ab 01.05.2014 zusammenzurechnen. Obwohl die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2014 (53.550,00 Euro) überschritten wird, tritt keine Versicherungsfreiheit ein. Ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht kommt zum 31.12.2014 in Betracht, wenn das voraussichtliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2015 überschreitet. 36

Tritt zu einer bereits krankenversicherungsfreien Hauptbeschäftigung eine an sich krankenversicherungspflichtige Beschäftigung hinzu, unterliegt die hinzugetretene Beschäftigung von vornherein nicht der Krankenversicherungspflicht. Beispiel: Entgelt aus Beschäftigung bei Arbeitgeber A seit Jahren

4.300,00 Euro

Entgelt aus Beschäftigung bei Arbeitgeber B ab 01.05.2014 1.000,00 Euro Die Beschäftigung bei Arbeitgeber A ist krankenversicherungsfrei, da die JAEG überschritten wird. Die Beschäftigung bei Arbeitgeber B ab 01.05.2014 ist für sich allein betrachtet versicherungspflichtig. Da die Beschäftigung bei Arbeitgeber A bereits wegen Überschreitens der JAEG krankenversicherungsfrei ist, ist die Beschäftigung bei Arbeitgeber B ebenfalls krankenversicherungsfrei. Tritt zu einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung eine weitere hinzu, deren Entgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze von Beginn an überschreitet, endet die Versicherungspflicht für beide Beschäftigungen zum Zeitpunkt des Hinzutritts der krankenversicherungsfreien Beschäftigung.

3.2 Geringfügige Beschäftigung Wer nur eine geringfügige Beschäftigung ausübt, ist mit Ausnahme der Renten­versicherung sozialversicherungsfrei. Diese Regelung wurde geschaffen­, weil der Gesetzgeber davon ausging, dass es sich nicht um eine dauerhaft auf Erwerb ausgerichtete Beschäftigung handelt und daher auch kein sozialversicherungsrechtliches Schutzbedürfnis besteht. Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das erzielte Arbeitsentgelt 450,00 Euro im Monat nicht übersteigt (= geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder wenn die Beschäftigung aufgrund einer zeitlichen Begrenzung eine bestimmte Dauer nicht überschreitet (= kurzfristige Beschäftigung). § 8 Abs. 1 SGB IV

37

Eine geringfügige Beschäftigung liegt auch vor, wenn diese in einem privaten Haushalt durchgeführt wird und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushaltes erledigt wird. Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen hat der Arbeitgeber einen Pauschal­ beitrag an die Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale) abzuführen. Dieser Pauschalbeitrag besteht aus 13 % zur Krankenversicherung, 15% zur Rentenversicherung und 2 % Steuern. Der Pauschalbeitrag für Beschäftigungen in Privat­haushalten­beträgt 5 % zur Krankenversicherung, 5 % zur Rentenversicherung und 2 % Steuern. Zudem wurde zum 01.01.2013 für geringfügig Beschäftigte eine grundsätzliche Rentenversicherungspflicht eingeführt – verbunden mit der Möglichkeit, sich hiervon (auf Antrag) befreien zu lassen. U1 und U2 Bei der Teilnahme am Ausgleichsverfahren für Arbeitgeberaufwendungen sind 0,7 % des Bruttoentgelts für die U 1 und 0,14 % für die U 2 abzuführen. Insolvenzgeldumlage Die Insolvenzgeldumlage wird vom Arbeitgeber gemeinsam mit dem Gesamt­ sozialversicherungsbeitrag­nachgewiesen und an die zuständige Einzugsstelle abgeführt. Für geringfügig Beschäftigte ist die Minijob-Zentrale die zuständige Einzugsstelle. Der Umlagesatz beträgt zurzeit 0,15 %.

38

3.3 Beamte und Ruhegehaltsbezieher (Pensionäre) Beamte erhalten von ihrem Dienstherren eine Absicherung durch Beihilfen und Versorgung und sind daher versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung sowie im Recht der Arbeitsförderung. In einer oder mehreren zusätzlichen Beschäftigungen besteht Rentenversicherungspflicht sowie Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung, sofern sie mehr als geringfügig ausgeübt werden. § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, § 21 Nr. 1 SGB XI, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III

Ruhegehaltsbezieher (Pensionäre) sind während einer – an sich versicherungspflichtigen – Beschäftigung ebenfalls versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung. In der Rentenversicherung besteht nur Versicherungs­freiheit, wenn das Ruhegehalt wegen Erreichen einer Altersgrenze gezahlt wird. § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB V, § 21 Nr. 1 SGB XI, § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI, § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII

Im Recht der Arbeitsförderung liegt eine Versicherungsfreiheit nur dann vor, wenn der Pensionär die Altergrenze für den Bezug des Ruhegehalts erreicht hat oder eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 SGB IV ausübt. § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, § 27 Abs. 2 SGB III

Hinsichtlich der Beitragstragung zur Rentenversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit sind Besonderheiten zu beachten (siehe Kap. 2.3.2).

39

4 Versicherungsberechtigung Für einige Personenkreise sieht das Gesetz die Möglichkeit einer freiwilligen­ Versicherung in der Sozialversicherung vor. In diesem Kapitel werden die Möglich­keiten von freiwilligen Versicherungen für diese Personen in der Sozial­versicherung aufgezeigt.

4.1 Krankenversicherung Der Versicherung können Personen beitreten, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate versichert waren. § 9 Abs.1 Nr. 1 SGB V

Anrechenbare Vorversicherungszeiten sind Zeiten einer eigenen Mitgliedschaft oder Zeiten, in denen eine Familienversicherung bestanden hat. Zeiten einer Rentenantragsteller-Mitgliedschaft werden nicht berücksichtigt. Hinweis: Die Mitgliedschaft von Personen, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze aus der Versicherungspflicht ausscheiden, endet nur dann bei der bisherigen Krankenkasse, wenn das Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt erklärt. Wird der Austritt nicht erklärt, wird die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fortgesetzt. § 190 Abs. 3 SGB V

Nach Rückkehr aus dem Ausland können Arbeitnehmer beitreten, wenn sie innerhalb von zwei Monaten eine Beschäftigung aufnehmen, vorausgesetzt, dass ihre damalige Mitgliedschaft durch die Beschäftigung im Ausland geendet hat. § 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V

40

Für alle Beitrittsberechtigten gilt, dass sie ihren Beitritt spätestens innerhalb von drei Monaten schriftlich erklären müssen. Die freiwillige Versicherung beginnt grundsätzlich im unmittelbaren Anschluss an das Ende der Pflichtversicherung bzw. Familienversicherung, unabhängig vom Tag der Antrag­ stellung. Ansonsten mit dem Tag des Beitritts. § 188 SGB V

Die freiwillige Mitgliedschaft kann jederzeit durch eine schriftliche Kündigung beendet werden. Sie endet dann mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem der Austritt erklärt wird. Die Satzung kann einen frühzeitigeren Austritt zulassen. Außerdem endet die freiwillige Mitgliedschaft durch Tod oder wenn eine Mitgliedschaft als Pflichtversicherter beginnt. Sind die Beiträge für zwei Monate trotz Hinweis auf die Folgen nicht entrichtet worden, ruht der Leistungsanspruch des Mitglieds, nicht aber der Familienversicherten. Durch Ratenzahlung kann das Ruhen des Anspruchs vorzeitig beendet werden. § 16 Abs. 3a SGB V; § 191 Nr. 1-3 SGB V

4.2 Pflegeversicherung In der Pflegeversicherung gibt es nicht den Begriff des freiwilligen Beitritts, da aus einer Krankenpflichtversicherung oder aus einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung immer eine Pflegepflichtversicherung hervorgeht. Allerdings ist eine Weiterversicherung möglich, wenn keine Vorrangversicherung besteht. Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung können auf Antrag eine private Pflegeversicherung abschließen, dies ist dann allerdings auch verpflichtend. Privat Krankenversicherte sind verpflichtet, eine private Pflegeversicherung abzuschließen. § 20 SGB XI, § 22 SGB XI, § 23 SGB XI

4.3 Rentenversicherung In der Rentenversicherung wird zwischen Personen unterschieden, die auf Antrag versicherungspflichtig werden und Personen, die sich freiwillig versichern möchten. 41

Auf Antrag versicherungspflichtig sind z. B. – Entwicklungshelfer im Sinne des EhfG, die Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten, – Deutsche, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, – unter bestimmten Voraussetzungen Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind und die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist. § 4 Abs. 1 SGB VI

Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt, frühenstens jedoch mit dem Tag an dem die Voraussetzungen eingetreten sind. Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Personen, die versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit sind, können sich nur dann freiwillig versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Allerdings gilt dies nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit versicherungsfrei sind. § 7 SGB VI

Für selbstständig Tätige, die einen Gründungszuschuss nach § 57 SGB III erhalten, besteht keine Rentenversicherungspflicht nach § 2 SGB VI. Bezieher eines Gründungszuschusses können sich entweder nach § 4 Abs. 2 SGB VI auf Antrag pflicht – oder nach § 7 SGB VI freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern. Alternativ ist eine private Absicherung möglich.

4.4 Arbeitsförderung Bestimmte Personenkreise können sich freiwillig in der Arbeits­ losenversicherung versichern. § 28a Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 SGB III

42

Die freiwillige Arbeitslosenversicherung können insbesondere selbstständig Tätige mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindesten 15 Stunden beantragen. Des Weiteren die als Pflegeperson einen der Pflegestufe I bis III im Sinne des SGB XI zugeordneten Angehörigen mit entsprechenden Leistungsansprüchen nach diesem Gesetz wenigstens 14 Stunden pflegen; ebenso Personen, die eine Beschäftigung in einem Staat, in dem die Verordnung (EWG) Nr 1408/71 nicht anzuwenden ist, aufnehmen oder ausüben. § 28a Abs. 1 Satz 1 SGB III

Voraussetzung für die freiwillige Arbeitslosenversicherung ist, dass der Antragsteller – innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat, – eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung bezogen hat oder – eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung ausgeübt hat – und weder versicherungspflichtig (nach §§ 25 und 26 SGB III) noch versicherungsfrei (nach §§ 27 und 28 SGB III) ist; eine geringfügige Beschäftigung schließt die Versicherungspflicht nicht aus § 28a Abs. 1 Satz 2 SGB III

Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag berechtigt, gestellt werden. Nach einer Pflegezeit muss der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Pflegezeit gestellt werden. Grundsätzlich beginnt die freiwillige Versicherung in der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag des Antrageingangs, frühestens jedoch mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen erfüllt sind. § 28a Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB III

43

Die freiwillige Arbeitslosenversicherung endet, – wenn Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bezogen werden oder – mit dem Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen (selbstständige Tätigkeit/Auslandsbeschäftigung) letztmalig vorliegen oder – bei Beitragsrückständen von mehr als drei Monatsbeiträgen (hier endet die freiwillige Versicherung bereits mit dem Tag des ersten Zahlungsverzugs). § 28a Abs. 2 Satz 3 SGB III

Anträge und Informationen gibt es bei der für den Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit.

4.5 Unfallversicherung In der Unfallversicherung können sich insbesondere Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten, die nicht kraft Satzung versichert sind, freiwillig versichern. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII

Hinweis: Für mitarbeitende Ehegatten mit einem „echten“ Arbeitsverhältnis (also Abführung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung) besteht bereits Unfallversicherungspflicht kraft Gesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Der mitarbeitende Ehegatte kann, wenn kein Arbeitsverhältnis vorliegt und es sich um eine unternehmerähnliche Tätigkeit handelt, auch alleine eine freiwillige Unfallversicherung beantragen. Ebenfalls in der Unfallversicherung freiwillig versichern können sich Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften (juristische Personen) unternehmerähnlich tätig werden. Dadurch sind diese Personen, die maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft auf Grund ihrer Kapitalbeteiligung haben, zu einer freiwilligen Unfallversicherung berechtigt. § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII

44

Für die freiwillige Unfallversicherung ist ein schriftlicher Antrag bei der zuständigen Unfallversicherung zwingend erforderlich (Willenserklärung). Der Antrag kann auch bei einem anderen Sozialleistungsträger oder der Gemeinde gestellt werden. § 16 Abs. 1 SGB I

Die freiwillige Unfallversicherung beginnt mit dem Tag nach Zugang des schriftlichen Antrags bei der Berufsgenossenschaft. Beispiel Der Unternehmer Maier stellt bei der für sein Unternehmen zuständigen Berufsgenossenschaft mit Schreiben vom 10.09.2014 einen Antrag auf freiwillige Unfallversicherung. Das Schreiben des Unternehmers geht bei der Berufsgenossenschaft am 12.09.2014 ein. Die freiwillige Versicherung beginnt am 13.09.2014. § 6 Abs. 2 Satz 1 SGB VII

Bei einem Zahlungsrückstand erlischt die freiwillige Unfallversicherung kraft Gesetzes. Ein Rückstand liegt zwei Monate nach Fälligkeit vor; die Fälligkeit selbst wird im Beitragsbescheid für die freiwillige Versicherung benannt. § 6 Abs. 2 Satz 2 SGB VII, § 23 Abs. 3 SGB IV

Weitere Gründe für die Beendigung der freiwilligen Unfallversicherung sind insbesondere – Kündigung entsprechend der Satzungsregelungen der zuständigen Berufsgenossenschaft, – Unternehmenseinstellung, – Überweisung der Mitgliedschaft des Unternehmens an eine andere Berufsgenossenschaft (Änderung der Zuständigkeit einer Berufsgenossenschaft).

45

5 Entsendung Hinweis: Die nachfolgenden Informationen können nur einen Überblick über die Thematik der Entsendung geben und nicht jeden individuellen Einzelfall abdecken. Hierzu wenden Sie sich bitte an eine Krankenkasse Ihres Vertrauens oder an die DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, Pennefeldsweg 12 c, 53177 Bonn, Telefon 0228 – 9530-0, Fax 0228 – 9530-600, E-Mail [email protected]). Die Vorschriften über die Sozialversicherung gelten grundsätzlich nur für Personen, die in Deutschland (Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs) beschäftigt sind (Territorialitätsprinzip). § 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV

Ausnahmen von diesem Prinzip bestehen bei Beschäftigten, die – aus Deutschland ins Ausland entsendet werden (so genannte Ausstrahlung) oder – aus dem Ausland nach Deutschland entsendet werden (sogenannte Einstrahlung). Im Folgenden werden die Begriffe und entsprechenden Voraussetzungen erläutert.

5.1 Ausstrahlung Ein Beschäftigter bleibt bei einer Beschäftigung im Ausland dann kraft Gesetzes in der deutschen Sozialversicherung versicherungspflichtig, wenn 1. es sich um eine Entsendung in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs (Ausland) handelt, 2. ein in Deutschland (Inland) bestehendes Beschäftigungsverhältnis vorliegt, 3. die Dauer der Beschäftigung im Ausland im Voraus zeitlich begrenzt ist (durch Eigenart der Beschäftigung oder aufgrund eines Vertrags). 46

Darüber hinaus hat der Arbeitgeber das Recht, den Arbeitnehmer jederzeit aus dem Ausland zurückzurufen bzw. das Ende der Entsendung ist auf das Erreichen der Altersgrenze für eine Altersvollrente festgesetzt. § 4 SGB IV

Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt keine Ausstrahlung vor. 5.1.1 Entsendung Eine Entsendung im Sinne von § 4 SGB IV liegt vor, wenn sich ein Beschäftigter auf Weisung seines inländischen Arbeitgebers von Deutschland in das Ausland begibt, um dort eine Beschäftigung für diesen Arbeitgeber auszuüben. Eine Entsendung liegt auch vor, wenn – der Beschäftigte extra nur für diese Auslandsbeschäftigung eingestellt wird, – der Beschäftigte bisher noch nicht im Erwerbsleben gestanden hat (z. B. Schüler, Studenten etc.) und unmittelbar vorher in Deutschland gelebt hat. Nimmt eine im Ausland lebende Person für einen in Deutschland ansässi­gen Arbeitgeber eine Beschäftigung im Ausland auf, liegt keine Entsendung vor. Hinweis: Die Entsendung muss sich nicht nur auf einen Staat beschränken. Eine Ausstrahlung liegt auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer nacheinander in mehrere Staaten ohne zeitliche Unterbrechung entsendet wird. 5.1.2 Beschäftigungsverhältnis Das Beschäftigungsverhältnis nach § 7 SGB IV muss bei einem deutschen (inländischen) Arbeitgeber bestehen bzw. fortbestehen. Die Eingliederung des im Ausland Beschäftigten in die Organisation des Betriebs des Arbeitgebers in Deutschland muss gegeben sein; ebenso wie der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber in Deutschland. Darüber hinaus liegt weiterhin das Weisungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Arbeit vor – eventuell in einer weniger ausgeprägten Weise. 47

5.1.3 Vereinfachte EG-Verordnung Spezielle Entsenderegelungen sorgen dafür, dass Doppelversicherungen vermieden und die Sozialversicherungsansprüche der Beschäftigten gewahrt bleiben. Maßgebend ist hier insbesondere die EG-Verordnung 883/2004. Zusätzlich zu dieser Verordnung hat die Bundesrepublik Deutschland mit vielen europäischen Staaten ergänzende Sozialversicherungsabkommen geschlossen­. Kann die oben genannte Verordnung nicht angewendet werden­, gelten ggf. die Bestimmungen dieser Sozialversicherungsabkommen, die oft weitergehende Regelungen beinhalten. 5.1.4 Anforderungen an das entsendende Unternehmen In Deutschland ansässige Unternehmen, die Arbeitnehmer innerhalb der EU entsenden wollen, müssen bestimmte Bedingungen erfüllen: – Das Unternehmen muss gewöhnlich in Deutschland tätig sein. – Es muss eine nennenswerte Geschäftstätigkeit im Inland ausüben (beispielsweise nicht nur eine reine Verwaltungstätigkeit). – Die Entsendung darf nur im eigenen Geschäftsfeld erfolgen. 5.1.5 24-Monats-Grenze bei Entsendung Bei Entsendung eines Arbeitnehmers in einen EU-Mitgliedstaat für eine Dauer von voraussichtlich nicht länger als 24 Monaten gelten die Rechtvorschriften des Entsendestaates weiter. Ab dem 25. Monat entfallen die Vorschriften des Entsendestaates. Eine Verlängerung ist grundsätzlich nicht möglich. Es gibt hiervon allerdings eine Ausnahme: Nach EU-Recht können die Sozialversicherungsträger der beteiligten Staaten eine Ausnahmeregelung vereinbaren. Der Arbeitgeber muss sich dann an die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) wenden, die die Verhandlung über die Ausnahmeregelung führt. Ein Aussetzen der Tätigkeit, zum Beispiel wegen Krankheit, Lehrgang oder Urlaub, verlängert den Entsendezeitraum nicht.

48

5.1.6. Tätigkeit in mehreren EU-Staaten Für Arbeitnehmer, die in mehreren EU-Staaten und für mehrere Arbeitgeber arbeiten (zum Beispiel Saisonarbeitskräfte), gelten die Vorschriften des Wohnstaates. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer nur für einen Arbeitgeber in mehreren EU-Staaten tätig ist (z.B. Fernfahrer, Flugbegleiter), dabei jedoch im Wohnstaat mindestens 25 Prozent seiner Arbeit leistet. 5.1.7. Nachweis der Entsendung Für die EU-Staaten, in denen die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist, gilt die Entsendebescheinigung A 1. Werden Arbeitnehmer in die Schweiz oder EWR-Staaten entsendet, die nicht EU-Mitglied sind (Island, Liechtenstein, Norwegen), findet hingegen der Vordruck E 101 Verwendung. Zum Verfahren: Der Arbeitgeber eines entsandten Arbeitnehmers unterrichtet den zuständigen Sozialversicherungsträger über die geplante Entsendung. Wenn die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sind, stellt die Versicherung einen A 1 bzw. einen E 101 aus.

5.2 Einstrahlung Ein aufgrund eines ausländischen Beschäftigungsverhältnisses tätiger Arbeitnehmer ist bei einer Beschäftigung in Deutschland dann kraft Gesetzes nicht in der deutschen Sozialversicherung versicherungspflichtig, wenn 1.  es sich um eine Entsendung aus einem Gebiet außerhalb des Gel­ tungsbereichs des Sozialgesetzbuchs (Ausland) nach Deutschland handelt, 2. ein im Ausland bestehendes Beschäftigungsverhältnis vorliegt, 3.  die Dauer der Beschäftigung in Deutschland im Voraus zeitlich begrenzt ist (durch Eigenart der Beschäftigung oder auf Grund eines Vertrages). § 5 SGB IV

Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt keine Einstrahlung vor. Die Einstrahlung ist das Gegenstück zur Ausstrahlung.

49

5.2.1 Entsendung Eine Entsendung im Sinne von § 5 SGB IV liegt vor, wenn sich ein Beschäftigter auf Weisung seines ausländischen Arbeitgebers vom Ausland nach Deutschland begibt, um hier eine Beschäftigung für diesen Arbeitgeber auszuüben. 5.2.2 Beschäftigungsverhältnis Die Ausführungen zum Begriff „Beschäftigungsverhältnis“ bei der Ausstrahlung (s. 5.1) gelten auch hier. 5.2.3 Zeitliche Begrenzung Eine zeitliche Begrenzung liegt nur dann vor, wenn diese vor der Entsendung besteht, sei es aus der Eigenart der Beschäftigung (z. B. Montage- oder Einweisungsarbeiten, Erstellen von Bauten oder Betriebsanlagen) oder aus Vertrag. Auf feste Zeitgrenzen, etwa zwei Jahre, ist dabei nicht abzustellen. Es ist somit unschädlich, wenn die Entsendung auf mehrere Jahre befristet ist.

5.3 Grenzgänger Als Grenzgänger bezeichnet man Arbeitnehmer, die täglich zwischen dem Land, in dem sie leben und dem Land, in dem sie arbeiten, pendeln. Dies ist in Europa vor allem zwischen den Ländern Luxemburg, Deutschland, Niederlande, Frankreich und Belgien sowie Deutschland und Frankreich einerseits und der Schweiz andererseits der Fall. Grenzgänger in der EU Nach dem Gemeinschaftsrecht bezeichnet der Begriff „Grenzgänger“ jeden Arbeitnehmer, der im Gebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt ist und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt (politisches Kriterium), in das er in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich zurückkehrt (zeitliches Kriterium). Diese Definition, die neben der wesentlichen Komponente der Fahrt vom Wohnsitz zur Arbeitsstätte über eine Grenze hinweg die zeitliche Bedingung der täglichen oder wöchentlichen Rückkehr an den Wohnsitz beinhaltet, gilt jedoch nur für den sozialen Schutz der betreffenden Arbeitnehmer in der Europäischen Union. Grenzgänger, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland versichert sind, aber in einem anderen EWR-Staat wohnen, unterliegen grundsätz50

lich der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung. Eine Befreiung von der Versicherungs- und Beitragspflicht zur sozialen Pflegeversicherung allein wegen des ausländischen Wohnorts kommt nicht in Betracht. Ebenso wenig kann Anträgen auf Erstattung der gezahlten Beiträge zur Pflegeversicherung entsprochen werden. EuGH 05.03.1998 – C 160/96

51

pronova pronova BKK BKK Brunckstraße Brunckstraße 47 47 67063 67063 Ludwigshafen Ludwigshafen [email protected] [email protected]

11/2013

www.pronovabkk.de www.pronovabkk.de