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01.05.2015 - Verhältnis zwischen Deutschland und. Norwegen zur ... Der Methodenartikel Art. 23 DBA zur Ver- meidung der Doppelbesteuerung wurde.
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Steuerrecht

AUSLANDSENTSENDUNG

Norwegen: Keine Freistellung mehr möglich Rückwirkend ab dem 1. Januar 2015 gilt das neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Norwegen – mit weitreichenden Konsequenzen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

or der besagten Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens galt im Verhältnis zwischen Deutschland und Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung grundsätzlich die sogenannte Freistellungsmethode. Durch diese Vorgehensweise werden Einkünfte, die im Ausland besteuert werden, von der inländischen Besteuerung unter Progressionsvorbehalt freigestellt, um somit eine Besteuerung in beiden Ländern zu verhindern. Der Methodenartikel Art. 23 DBA zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wurde dahingehend geändert, dass mit Wirkung zum 1. Januar 2015 nunmehr auf norwegischer Seite ausschließlich die sogenannte Anrechnungsmethode angewendet wird. In Deutschland wird grundsätzlich weiterhin die Freistellungsmethode verwendet (Art. 23 Abs. 2a DBA), allerdings nicht auf die in Art. 23 Abs. 2b DBA genannten Einkunftsarten. Demnach findet unter anderem auf die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit sowie Aufsichtsrats- und Verwaltungsvergütungen, Ruhegehälter, Unterhaltszahlungen, Renten und ähnliche Zahlungen die Anrechnungsmethode Anwendung.

V

Konsequenzen: Vermeidung der Doppelbesteuerung Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wird jetzt auf die deutsche Steuer – unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern – die norwegische Steuer angerechnet, die nach norwegischem Recht und in Übereinstimmung mit dem Abkommen entrichtet wurde. Dem Arbeitnehmer droht aufgrund der hö-

Entsendung nach Norwegen

Fallbeispiel

Herr Meier wird von seinem deutschen Arbeitgeber zeitlich befristet für zwei Jahre nach Norwegen entsandt. Die Gehaltskosten werden aufgrund der Integration des Mitarbeiters in die norwegische Gesellschaft und der Dauer der Entsendung von der norwegischen Tochtergesellschaft wirtschaftlich getragen. Herr Meier behält seinen deutschen Wohnsitz während der Entsendung bei und bleibt damit in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Der deutsche zivilrechtliche Arbeitgeber hat daher weiterhin Lohnsteuer von seinem Gehalt einzubehalten und abzuführen. In Norwegen wird Herr Meier aufgrund seiner Tätigkeit und der wirtschaftlichen Gehaltskostentragung ebenfalls steuerpflichtig ab dem ersten Tag. Um die gleichzeitige Besteuerung in Deutschland und Norwegen zu vermeiden, kann Herr Meier bei seinem Wohnsitzfinanzamt die Eintragung eines Freibetrages zur Ermäßigung des Lohnsteuerabzuges beantragen. Allerdings führt dies dazu, dass er zur Abgabe einer deutschen Einkommensteuererklärung für das entsprechende Jahr verpflichtet ist.

heren Steuersätze in Deutschland somit eine „Hochschleusung“ auf deutsches Steuerniveau, sofern ein Wohnsitz in Deutschland besteht. Die bislang – nach Beantragung einer Freistellungsbescheinigung beim Betriebsstättenfinanzamt – bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern mögliche Freistellung des Arbeitslohns ist nun nicht mehr durchführbar. Die Anrechnung der norwegischen Steuern kann grundsätzlich nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erfolgen, wodurch eine Doppelbesteuerung erst nachträglich beseitigt werden kann und der Arbeitnehmer somit einen Cash-Flow-Nachteil hat.

laufenden Kalenderjahr zu einer zeitweiligen Doppelbesteuerung kommt. Dies stellt das BMF-Schreiben vom 12. November 2014 zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen (IV B 2 - S 1300/08/ 10027) klar. Wird ein Freibetrag auf der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen, ist jedoch zu beachten, dass gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG eine Veranlagungspflicht für den Arbeitnehmer besteht. Außerdem ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Freibetrag nur auf Antrag des Steuerpflichtigen (nicht aber des Arbeitgebers) vom Finanzamt auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden kann. Frank Dissen

Cash-Flow-Nachteil abwenden Allerdings kann sich der Arbeitnehmer aus Billigkeitsgründen entsprechend § 39a Abs. 1 S.1 Nr. 5c ESTG das Vierfache der voraussichtlich abzuführenden ausländischen Abzugsteuer als Freibetrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren eintragen lassen, sofern es aufgrund der Anwendung der Anrechnungsmethode im

Abkommen

Info

Das am 24. Juni 2013 unterzeichnete Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 4. Oktober 1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen wurde am 3. Februar 2015 ratifiziert und findet rückwirkend ab dem 1. Januar 2015 Anwendung.

Sonderheft 05 | 2015

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