Pflichtenheft des Vorstands - Studentische Körperschaft der ...

02.05.2017 - II. skuba-Vorstand. § 3. Der skuba-Vorstand (VS): a. Vertritt die Interessen der skuba und handelt dementsprechend; b. führt das Tagesgeschäft ...
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Pflichtenheft des Vorstands der Studentischen Körperschaft der Universität Basel vom 2. Mai 2017, ersetzt das Pflichtenheft des Vorstands vom 15. September 2015. Der Studierendenrat der Universität Basel (SR) beschliesst gestützt auf das Statut der Studentischen Körperschaft der Universität Basel (skuba): I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

Berichterstattung

§ 1. Dieses Reglement regelt die Pflichten, welche den Organen der skuba obliegen. 2 Aufgaben können nach Absprache auch von anderen Personen oder anderen Organen übernommen werden. § 2. Die Organe erstatten dem SR jährlich Bericht. Sie informieren über die Wahrnehmung ihrer Pflichten und können Empfehlungen für die Verbesserung ihrer Arbeitsweise abgeben. II. skuba-Vorstand § 3. Der skuba-Vorstand (VS): a. Vertritt die Interessen der skuba und handelt dementsprechend; b. führt das Tagesgeschäft der skuba zusammen mit der Geschäftsführung (gemäss Statut der skuba); c. vertritt die skuba gegenüber Universität, Behörden und Öffentlichkeit (gemäss Statut der skuba); d. pflegt den Kontakt zum Rektorat und seinen Untereinheiten; e. gibt innerhalb von zehn Arbeitstagen nach seiner Wahl die Ressortverteilung bekannt (gemäss Statut der skuba); f. ist verpflichtet, dem SR regelmässig Rechenschaft abzulegen (gemäss Statut der skuba); g. führt die Beschlüsse des SR aus; h. stellt zusammen mit der Geschäftsführung und weiteren zuständigen Personen nach öffentlicher Stellenausschreibung alle Angestellten der skuba ein (gemäss Statut der skuba); i. regelt die Verfahrensabläufe und erlässt bei Bedarf Reglemente, die dem SR zur Stellungnahme vorgelegt werden (gemäss Statut der skuba); j. tagt abhängig von den laufenden Geschäften, während der

Pflichtenheft des Vorstands der skuba vom 2. Mai 2017

k. l. m.

n. o.

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Vorlesungszeit aber mindestens einmal pro Woche; legt die VS-Sitzungstermine mittelfristig fest und informiert die Geschäftsführung über diese; macht die Protokolle der VS-Sitzungen der GPK innert einer Woche zugänglich; wählt aus seiner Mitte für jeden in diesem Pflichtenheft aufgeführten Aufgabenbereich eine verantwortliche Person, sofern die Zuständigkeiten nicht anderweitig geregelt sind; nimmt als Ganzes an den SR-Sitzungen teil, sofern keine triftigen Gründe der Teilnahme entgegenstehen; verfasst jährlich einen Gesamtbericht über die Tätigkeiten innerhalb des Vorstandes der skuba sowie in den innerund ausseruniversitären Gremien. Dieser Tätigkeitsbericht wird an der letzten SR-Sitzung der Legislaturperiode traktandiert; legt an der ersten Sitzung des SR eine Semesterplanung der skuba vor; beschliesst innerhalb des Budgetrahmens erfolgende Umwidmungen und informiert die FiKo darüber (§ 11 Finanzreglement der skuba); wird bei ferienbedingter Abwesenheit eines Vorstandsmitglieds durch die Geschäftsführung sowie allfällige weitere betroffene Personen ergänzt. Die Geschäftsführung hat Stimmrecht, übernimmt aber keine Arbeiten. treffen in Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern eine Stellvertretungsregelung; in der Regel ist dafür ein Vorstandsmitglied und ein mit den aktuellen Dossiers vertrautes SR-Mitglied zu bestimmen; organisiert mindestens einmal pro Jahr einen informellen Anlass für den SR.1

Präsidium

§ 4. Das Präsidium der skuba besteht aus einem Präsidenten/einer Präsidentin und einem Vizepräsidenten/einer Vizepräsidentin. 2 Der SR wählt aus dem skuba-Vorstand den Präsidenten/die Präsidentin und den Vize-Präsidenten/die Vize-Präsidentin. Auf ausgewogene Vertretung der Geschlechter wird Wert gelegt. 3 Das Präsidium leitet die Sitzungen des skuba-Vorstandes und repräsentiert die skuba in der Öffentlichkeit.

Präsidium

§ 5. Das Präsidium 1 Der Präsident/die Präsidentin: a. Repräsentiert die skuba in der Öffentlichkeit (gemäss Statut der skuba);

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Gem. SR-Beschluss vom 28. Februar 2017

Pflichtenheft des Vorstands der skuba vom 2. Mai 2017

b. leitet die Sitzungen des skuba-Vorstandes. c. ist verantwortlich für die Aushandlung der Leistungsvereinbarung zwischen der Universität und der skuba (gemäss Statut der skuba); d. pflegt Kontakt zu den Medien und hat die Schlussredaktion bei Medienmitteilungen; e. beaufsichtigt die Tätigkeit der Geschäftsführung und organisiert regelmässige Treffen mit dieser zwecks Informationsaustausch; f. übernimmt oder delegiert Aufgaben und Antworten auf Anfragen, welche nicht direkt in ein Ressort fallen; g. kümmert sich um oder beauftragt die Ausschreibung von Vorstandswahlen und deren Bewerbung; h. erstellt Arbeitszeugnisse sowie Arbeitsund Sitzungsbestätigungen. 3 Der Vize-Präsident/die Vizepräsidentin: a. Vertritt bei Abwesenheit den Präsidenten/die Präsidentin; b. organisiert und aktualisiert das Whiteboard und die Aushänge im skuba-Büro; c. protokolliert die Sitzungen des skuba-Vorstandes; d. organisiert die monatlichen Treffen mit dem Vizerektorat Lehre (Jour fixe); e. ist verantwortlich für die statutenkonforme und gesetzeskonforme Veröffentlichung von Protokollen, Beschlüssen und weiteren Dokumente der skuba-Organe und hält die Reglemente entsprechend den SR-Entscheiden aktuell; 4 Gemeinsam ist das Präsidium verantwortlich für: a. Die Aufsicht über die Erstellung und Prüfung der Quartalsabschlüsse, der Jahresrechnung und des skubaBudgets; b. die Organisation der allsemestrigen Vorstands-Retraite inklusive Jahresplanung; c. pflegt den Kontakt zu und betreut die GPK und die FiKo des Studierendenrates; d. verfasst basierend auf den Tätigkeitsberichten, den eingegangenen Berichten die Studierendenvertreter und Studierendenvertreterinnen, den Rückmeldungen der FG, den Geschäften des SR und dem Dienstleistungsangebot der skuba einen ausführlichen Jahresbericht. Dieser wird vom skuba-Vorstand auf der skuba-Website veröffentlicht und wird skuba-Mitgliedern, Rektorat und Universitätsrat zur Kenntnis gebracht.; e. die Beaufsichtigung und die Durchführung von Urabstimmungen. Dies beinhaltet die Zusammenstellung der Infobroschüre zu der Urabstimmung (gemäss Wahlreglement der skuba).

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Ressort Inneres

§ 6. Die verantwortliche Person des Ressorts Inneres: a. betreut die Fakultäts- und Fachgruppen; b. übernimmt die vorläufige Leitung einer Fachgruppe, wenn deren Organe trotz Ermahnung in grober Weise gegen das Statut oder das FG-Reglement verstossen (gemäss Fachgruppenreglement der skuba); c. fordert jedes Jahr per 31. Januar die Jahresrechnung der FG ein und prüft diese (gemäss Fachgruppenreglement der skuba); d. ist berechtigt, die Beitragszahlungen der FG bis zum nächsten Auszahlungstermin zurückzuhalten, falls die Jahresrechnung noch nicht angenommen wurde (gemäss Fachgruppenreglement der skuba); e. führt die FG-Vollversammlung mit dem Ziel der Wahl eines kompletten FG-Vorstands durch, falls sich ein FG-Vorstand nicht gemäss FG-Reglement konstituieren kann (gemäss Fachgruppenreglement der skuba); f. übernimmt die Leitung einer FG, falls kein kompletter FGVorstand gewählt werden kann (gemäss Fachgruppenreglement der skuba); g. löst eine FG auf, wenn das betreffende Studienfach oder der betreffende Studiengang aufgelöst wird (gemäss Fachgruppenreglement der skuba); h. pflegt den Kontakt zu den Fachgruppen-Vorständen; i. koordiniert und fördert den Informationsfluss und die Kommunikation zwischen Fachgruppen und skubaVorstand, sowie der Fachgruppen untereinander; j. führt jedes Semester mindestens ein Fachgruppen-Treffen durch; k. ist in Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung verantwortlich für die Organisation, Ankündigung und Durchführung der Wahlen in den SR und in die Fakultätsversammlung (gemäss Wahlreglement der skuba); l. gibt die Sitzverteilung des SR bekannt (gemäss Wahlreglement der skuba); m. verfügt eine zweite Kandidaturfrist, wenn im entsprechenden Wahlkreis weniger Kandidaturen eingegangen, als Sitze zu vergeben sind (gemäss Wahlreglement der skuba); n. ist Mitglied der vom SR eingesetzten Wahlkommission (gemäss Wahlreglement der skuba); o. lässt freie SR-Sitze mit einer Kandidaturfrist auf der skubaWebsite ausschreiben (gemäss Wahlreglement der skuba); p. betreut den Studierendenrat;

Ressort Äusseres

§ 7. Die verantwortliche Person des Ressorts Äusseres: a. Hat ex officio einen Delegiertensitz an der Delegiertenversammlung des VSS und Einsitz in den

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b. c. d. e. f. g. h. i. j. k. l. m.

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Ressort Soziales

Sektionsrat, die Hochschulpolitische Kommission und die Kommission für Internationales und Solidarität des VSS; pflegt die Beziehungen zum VSS; trifft sich mindestens einmal im Semester mit dem VSSVorstand; informiert den skuba-Vorstand und den SR über Geschäfte und Projekte des VSS; verfolgt die Entwicklungen in nationalen Hochschulgremien. Fördert die Zusammenarbeit der Studierendenschaften im Raum (EUCOR); trifft sich mindestens einmal im Semester mit der zuständigen Person für EUCOR in Basel; pflegt den Kontakt zu allen Studierendenschaften im EUCOR-Raum; nimmt an EUCOR-Studierendenratstreffen teil; verfolgt die hochschulpolitische Entwicklung des EUCORVerbundes; ist Ansprechperson für nationale und internationale Studierendenorganisationen; pflegt den Kontakt zu der Studierendenvertretung der Fachhochschule Nordwestschweiz; pflegt den Kontakt zu den Erziehungsdirektionen und den politischen Vertretungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft sowie zum Universitätsrat; vertritt auf nationaler Ebene die Interessen der Studierenden in gesellschaftspolitischen Fragen und bezieht in dringenden Fällen nach Rücksprache mit dem Ratspräsidium dazu Stellung. Verfasst Medienmitteilungen zu Positionen der skuba und den aktuellen Themen in der Hochschulpolitik in Absprache mit der Kommission für Öffentlichkeitsarbeit und studentische Projekte.

§ 8. Die verantwortliche Person des Ressorts Soziales: a. Ist ex officio Mitglied des Stiftungsrats des Zschokke Hauses; b. nimmt ex officio Einsitz in VSS-Kommissionen (SoKo, Codeg); c. begleitet die Arbeit des Vereins studentische Wohnvermittlung (WoVe) und ist Mitglied dessen; d. übernimmt den Aufbau und die Begleitung verschiedener Dienstleistungen und Veranstaltungen zur Unterstützung Studierender; e. pflegt Kontakt zu den Studierenden und arbeitet mit Organen wie der Studienberatung, den Student Services und anderen zusammen; f. begleitet die Arbeit des Solifonds, organisiert den Wettbewerb und berichtet dem skuba-Vorstand

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semesterweise insbesondere über die Rechnung; g. unterstützt Studierende und studentische Organisationen bei der Durchführung und Planung von sozialen Projekten; h. ist verantwortlich für Koordination und Durchführung des Infomarktes am Erstsemestrigentag; i. ist Ansprechperson für Studierende im Sinne einer Ombudsstelle und bei Fällen von sexueller Belästigung; j. sorgt sich um das Stipendienwesen und soziale Förderung für Studierende; Ressort Kultur

Ressort Lehre Qualitätssicherung

§ 9. Die verantwortliche Person des Ressorts Kultur: a. Unterstützt Studierende und studentische Organisationen bei der Durchführung und Planung von Projekten kultureller Art; b. betreut die Bandräume im Petersgraben 45; c. ist verantwortlich für die Organisation allfälliger Festivitäten der skuba; d. unterstützt, koordiniert und fördert kulturelle Anlässe, die sich an die Studierenden der Universität Basel richten; e. ist mit der Öffentlichkeits- und Promotionsarbeit der skuba betraut und veranlasst die dazugehörigen Massnahmen um die Bekanntheit der skuba und deren Aufgabe zu steigern. f. ist Personalvorgesetzte für das skuBAR-Team und fungiert als Ombudsstelle bei Konflikten. g. ist gemeinsam mit dem skuBAR-Team und der Geschäftsführung verantwortlich für die strategische Ausrichtung der skuBAR. und

§ 10. Die verantwortliche Person des Ressorts Lehre und Qualitätssicherung: a. Strebt nach Möglichkeit und Bedarf einen Einsitz in die Forschungskommission an; b. ist zuständig für die Arbeit und ggf. die Betreuung der studentischen Mitglieder in Arbeitsgruppen der Universität oder skuba, welche die Lehre oder die Qualitätssicherung betreffen; c. ist zuständig für studentische Bedürfnisse und deren Realisierung bzgl. Bibliotheken, Lernräumen und Aufenthaltsräumen; d. pflegt den thematischen Austausch mit Studierenden, Fachgruppen, Prüfungs- und Unterrichtskommissionen, Fakultäten und Rektorat bzgl. Lehre und Qualitätssicherung; e. betreut und führt ggf. Quality Audits an der Universität und/oder anderen Hochschulen durch; f. nimmt an Workshops betreffend Lehre und Qualitätssicherung teil; g. nimmt ex officio Einsitz in die Regenzkommission Lehre; h. nimmt ex officio Einsitz in den Steuerungsausschuss

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Qualitätsentwicklung und in die Qualitätskommission; nimmt ex officio Einsitz in die Bibliothekskommission; nimmt ex officio Einsitz in die Strategiekommission Informationsversorgung und Informationstechnologie (SIVIT). Ist zuständig für die Einholung von Berichten und Informationen über die Tätigkeit aller studentischen Vertreter/innen in allen studentischen und universitären Gremien und organisiert ein Treffen aller Vertreter/innen; übernimmt die Koordination der Studierendenvertretung in fachübergreifenden Fakultätsgremien, in welchen mehr als eine Fachgruppe vertreten ist (gemäss Wahlreglement der skuba); ist Mitglied der vom SR eingesetzten Abstimmungskommission (gemäss Wahlreglement der skuba); organisiert einen skuba-Workshop für sämtliche studentische Vertreter/innen; nimmt ggf. Einsitz in einer Fakultätsversammlung; betreut die studentischen Vertreter/Vertreterinnen in Regenz, Kommissionen und Gremien; hat ex officio Einsitz im Regenzausschuss sowie in der Regenz; ist zuständig für die Ausschreibung und Nachbesetzung von Vakanzen in sämtlichen Kommissionen und Gremien.

§ 11. Mandate, welche gemäss diesem Reglement ex officio zu vergeben sind, werden bei der nächsten Vakanz entsprechend besetzt. III. Schlussbestimmungen Salvatorische Klausel

§ 12. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Reglements ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Verabschiedung dieses Reglement unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Reglementsbestimmungen und die Wirksamkeit des Reglements im Ganzen hiervon unberührt. 2 An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt. 3 Erweist sich das Reglement als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck des Reglements entsprechen und im Falle des Bedachtwerdens vereinbart worden wären.