Landtag von Baden-Württemberg Antrag Stellungnahme

02.08.2016 - württemberg GmbH, die Stadtwerke Ulm/Neu-Ulm oder die bn Netze GmbH/ badenova, die übrigen von der Landesregulierungsbehörde ...
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Landtag von Baden-Württemberg

Drucksache 16 / 251

16. Wahlperiode

01. 07. 2016

Antrag der Abg. Paul Nemeth u. a. CDU und

Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft

Wie stellt sich das Netzentgelt in Baden-Württemberg zusammen?

Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie hoch das Netzentgelt in Baden-Württemberg ist (mit Unterscheidung zwischen städtischem und ländlichem Raum); 2. in welcher Weise sich das Netzentgelt in Baden-Württemberg zusammensetzt; 3. weshalb das Netzentgelt unproportional stark steigt, obwohl der X-Faktor bei 1,5 Prozentpunkten und die Inflation im Jahr 2015 bei 0,25 Prozentpunkten lag; 4. inwieweit sie es als zulässig sieht, dass politische Sonderlasten über das Netzentgelt an den Endverbraucher abgewälzt werden dürfen; 5. welche konkreten Aktivitäten sie plant, die Höhe des Netzentgelts zu begrenzen, damit eine Finanz- und Akzeptanzgrenze des Endverbrauchers nicht überschritten wird; 6. aus welchem Grund der Redispatch von 187 Mio. Euro im Jahr 2014 auf mittlerweile 1,5 Mrd. Euro im Jahr 2016 ansteigen wird; 7. inwiefern der Redispatch nicht bundesweit umgelegt wird;

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Eingegangen: 01. 07. 2016 / Ausgegeben: 02. 08. 2016 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente

Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“.

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8. ob ihr bewusst ist, dass 3 Mrd. Euro über das Netzentgelt an Stromkunden verrechnet wurden, jedoch nicht mit der originären Netzinfrastruktur zusammenhängen; 9. inwieweit das Netzentgelt zu einem Finanzierungsmittel der Energiewende geworden ist und mit welchen Mitteln sie diese Vorgänge stoppen will. 01. 07. 2016 Nemeth, Schuler, Rombach, Schreiner, Haser CDU

Begründung Da es momentan weder eine bundes- noch landesweite Statistik im Hinblick zur Netzentgeltberechnung gibt, gilt es, diesen Sachverhalt durch die Landesregierung klären zu lassen.

Stellungnahme Mit Schreiben vom 26. Juli 2016 Nr. 14-4455.0/270 nimmt das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie hoch das Netzentgelt in Baden-Württemberg ist (mit Unterscheidung zwischen städtischem und ländlichem Raum); Die Landesregierung geht davon aus, dass sich der Antrag nur auf die Stromnetzentgelte von Verteilnetzbetreibern bezieht. In Baden-Württemberg sind momentan 123 Stromverteilnetzbetreiber (ohne sog. geschlossene Verteilnetzbetreiber auf privaten Arealen) tätig mit jeweils individuellen Netzentgelten. Diese werden nach einer bestimmten Systematik aus den ihnen behördlich zugewiesenen Erlösobergrenzen sowie einem variabel von ihnen selbst anzupassenden Anteil abgeleitet, z. B. Veränderungen der Vornetzkosten, der vermiedenen Netzentgelte oder weiteren sogenannten dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten. Zusätzlich können nach derzeit noch geltender Rechtslage Erweiterungsfaktoren oder genehmigte Investitionsmaßnahmen zur Erhöhung der jährlichen Erlösobergrenzen innerhalb einer Regulierungsperiode beitragen. Von den 123 Stromnetzbetreibern werden aktuell 13 Stromnetzbetreiber von der Bundesnetzagentur, darunter u. a. die Netze BW GmbH, die Netzgesellschaft Ostwürttemberg GmbH, die Stadtwerke Ulm/Neu-Ulm oder die bn Netze GmbH/ badenova, die übrigen von der Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg (LRegB) auf der Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes reguliert. Die jeweils jahresbezogen gebildeten Netzentgelte variieren zwischen den Verteilnetzbetreibern (Strom) stark. Bezüglich des Zuständigkeitsbereiches der Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg sind die Netzentgelte allgemein zugänglich im Portal der LRegB (www.versorger-bw-de/Netzentgelte) dargestellt. So beträgt das spezifische Netzentgelt Stand 2015, netto, bezogen auf den Abnahmefall 3.500 kWh/a, Niederspannung Standardlastprofil, mit Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung beispielsweise:

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Zuständigkeit LRegB Regionalwerk Bodensee GmbH

4,22 ct/kWh (sehr niedrig)

Stadtwerke Sindelfingen GmbH

5,29 ct/kWh (niedrig)*

Stadtwerke Bühl GmbH

5,43 ct/kWh (niedrig)

Stadtwerke Heidelberg Netze GmbH

5,60 ct/kWh (mittel)

Albwerk GmbH & CoKG; Geislingen

5,80 ct/kWh (mittel)

Stadtwerke Walldürn GmbH

6,79 ct/kWh (mittel)

EGT Energie GmbH, Triberg

7,11 ct/kWh (hoch)

Elektrizitätswerke Schönau Netze GmbH

7,71 ct/kWh (hoch)

Stadtwerke Bad Herrenalb GmbH

8,58 ct/kWh (sehr hoch)

Die Netzkosten in diesem Abnahmeverhältnis spreizen von 127,11 €/a bis 308,22 €/a bei einem ungewichteten Mittelwert von 213,57 €/a. Zuständigkeit BNetzA (günstigster/teuerster Netzbetreiber mit Netz in BadenWürttemberg): bnNetz GmbH, Freiburg

5,38 ct/kWh (mittel)

Netze BW GmbH

7,07 ct/kWh (hoch)

Die Höhe der Netzentgelte wird nicht derart maßgeblich von dem Netzstrukturmerkmal ländlich oder städtisch beeinflusst, wie gelegentlich angenommen wird. Betrachtet man die Versorgungsdichte als wichtige Kennzahl etwa im Sinne des § 24 Stromnetzentgeltverordnung, so fällt auf, dass auch Netzbetreiber mit Kennwerten unter 4 GWh/a je Quadratkilometer versorgter Fläche (Niederspannungsebene; Quotient aus Entnahme elektrische Arbeit in der Niederspannungsebene und versorgter Fläche) teilweise deutlich niedrigere Netzentgelte aufweisen als Netzbetreiber mit markant höherer Versorgungsdichte. So weist die Netze BW GmbH, die in Baden-Württemberg Stand 2015 über ca. 2,8 Mio. Entnahmestellen knapp 5 Mio. Einwohner versorgt, einen Quotienten von 6,31 GWh/km² versorgter Fläche auf (abzugrenzen ist diese Flächenangabe von der geografischen Fläche). Hingegen ist die Versorgungsdichte bei einigen der o. g. Netzbetreiber aus der Zuständigkeit der LRegB, aber auch aus der der Bundesnetzagentur, z. T. deutlich niedriger: Stadtwerke Walldürn GmbH Albwerke GmbH & CoKG

2,51 GWh/km²

3,70 GWh/km²

Netzgesellschaft Ostwürttemberg (NGO)

3,01 GWh/km².

Netze BW GmbH

6,31 GWh/km² Stand 2013

Netze BW GmbH

6,04 GWh/km² Stand 2015

Wenn das Kriterium der Versorgungsdichte in der Niederspannungsebene zur maßgeblichen Bewertung von ländlichen oder städtischen Versorgungsstrukturen herangezogen wird, ist daraus nicht zu schließen, dass ländliche Versorgungsgebiete zwingend teurer oder gar erheblich teurer sein müssen. Die NGO hat gegenüber der Konzernschwester Netze BW GmbH in der Niederspannung einen etwa hälftigen Versorgungsdichtekennwert und ist Stand 2015 bei den betrachteten Niederspannungsnetzentgelten (NSp o. L.) ein wenig preiswerter (7,03 ct/kWh). Die Netzentgelte Stand 2014 bei anderen Abnahmefällen sind in der Stellungnahme der Landesregierung zum Antrag des Abg. Paul Nemeth, Reform der StromNEV notwendig, um Stromversorgungsicherheit nicht zu gefährden, LT-Drucksache 15/5338 in Ziff. 4 skizziert. Darauf wird Bezug genommen. *) wegen des hohen Netzentgeltgrundpreises von 75 €/a läge bei einem Abnahmefall von z. B. 1.500 kWh/a hier das spezifische Netzentgelt netto bei 8,88 ct/kWh

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2. in welcher Weise sich das Netzentgelt in Baden-Württemberg zusammensetzt; Das Netzentgelt setzt sich im Grundsatz zunächst aus den individuellen Kosten des Netzbetreibers zusammen. Hierzu gehören u. a. Material-, Verlustenergie- und Personalkosten, Abschreibungen, Eigenkapital- und Fremdkapitalzinsen. Ebenso wirken verschiedene Regulierungsfaktoren wie Effizienzwert, Produktivitätsfaktor, Verbraucherpreisindex, Qualitätselement, Erweiterungsfaktoren, Regulierungskontoausgleich usw. auf diesen Kostenblock. Sodann beeinflussen externe Kosten die individuellen Kosten. Hierzu zählen Kosten des vorgelagerten Netzes, Kosten für sog. vermiedene Netzentgelte bei Einspeisungen, Systemstabilitätskosten und weitere Kostenfaktoren, wie beispielsweise Kosten für Redispatch oder für den Anschluss von Windparks in der Nord- und Ostsee. Diese einzelnen Kostenbestandteile sind im Netzentgelt nicht gesondert ausgewiesen, sondern sind Teil der allgemeinen Kostenbasis. Sodann gehören zum Netzentgelt die Kosten für Messstellenbetrieb, Messdienstleistungen und die Abrechnung der Netzentgelte, was bei Haushaltskunden im Normalfall grob zwischen 20 und 30 € netto jährlich ausmacht. Sie sind in den Preisblättern, soweit der Netzbetreiber Messstellenbetrieb und die Messung noch selbst erledigt, separat ausgewiesen. Zusätzlich zu diesen Entgelten werden als Teil der Netzentgelte Stand 2016 berechnet: Konzessionsabgabe  je nach Einwohner-Größe des Konzessionsgebietes bei Haushalts- und Kleingewerbekunden i. d. R. zwischen 1,32 ct/kWh bis 2,39 ct/kWh netto; bei Abnahme über 100.000 kWh/a und Sonderformen niedriger Umlage gemäß Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWK-G) HuK 0,445 ct/kWh bis 1 Mio. kWh/a Umlage nach § 19 Strom NEV HuK 0,378 ct/kWh Offshore-Haftungsumlage HuK 0,04 ct/kWh Umlage für abschaltbare Lasten (entfällt vorübergehend für 2016) Bis auf die Konzessionsabgabe werden die vorgenannten Umlagen der Höhe nach jährlich angepasst und schwanken mit eher steigender Tendenz. Auf die Summe dieser Entgelte wird dann noch die Mehrwertsteuer berechnet. 3. weshalb das Netzentgelt unproportional stark steigt, obwohl der X-Faktor bei 1,5 Prozentpunkten und die Inflation im Jahr 2015 bei 0,25 Prozentpunkten lag; Zunächst wirken diese beiden genannten Faktoren bei der Bildung der Erlösobergrenzen, aus denen dann die Netzentgelte abgeleitet werden, nur auf einen Teil der Kosten. Im Saldo wirken sie sich in der Praxis jährlich etwa nur um 0,5 % bis 1 % auf den Pfad der Erlösobergrenze aus. Demgegenüber sind die schwankenden Einflüsse von den sogenannten dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten erheblich größer, sodass sich auch während einer Regulierungsperiode die regulatorisch erfassten Netzentgelte unproportional entwickeln können. 4. inwieweit sie es als zulässig sieht, dass politische Sonderlasten über das Netzentgelt an den Endverbraucher abgewälzt werden dürfen; Bei der Ausgestaltung des Netzzugangs und darin eingeschlossen der Vergütungsordnung für den Netzzugang hat der Gesetzgeber einen eher weiten Spielraum, der sinnvolle längerfristig anzustrebende Energiekonzepte mit erfassen darf und soll.

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Mit Blick auf die im Energiewirtschaftsgesetz formulierten Ziele können politische energiewirtschaftliche Vorstellungen im Rahmen der höherrangigen Rechtsordnung durchaus in der Netzentgeltsystematik ihre Berücksichtigung finden. Dabei sollten einzelne Kundengruppen nicht über Gebühr belastet, andere nicht über Gebühr entlastet werden. Als Beispiel einer rechtswidrigen Ausgestaltung hat sich die – inzwischen korrigierte – vollständige Befreiung bestimmter stromintensiver Kunden von den Netzentgelten erwiesen. 5. welche konkreten Aktivitäten sie plant, die Höhe des Netzentgelts zu begrenzen, damit eine Finanz- und Akzeptanzgrenze des Endverbrauchers nicht überschritten wird; Konkrete Aktivitäten einzelner Länder zur Begrenzung der Netzentgelthöhe bedürfen einer rechtlichen Grundlage, die nur bundesrechtlich ausgestaltet werden kann. Eine Begrenzung der Höhe der Netzentgelte ist für sich genommen nicht zielführend, denn die zur Bewältigung der Aufgaben des Netzbetreibers betriebsnotwendigen effektiven Kosten einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals müssen Maßstab der Netzentgeltbildung bleiben. Die Landesregierung teilt grundsätzlich die Auffassung der Bundesnetzagentur, die Eigenkapitalverzinsung angesichts des gesunkenen allgemeinen Zinsniveaus anzupassen. Eine ernste Gefahr für die Bereitschaft, notwendige Investitionen in die Netze vorzunehmen, ist dadurch nicht zu erwarten. Auf Bundesebene wird unter anderem ein Einfrieren der vermiedenen Netznutzungsentgelte auf den Stand von 2015 diskutiert. Diese Änderung erscheint auch aus Sicht der Landesregierung sachgerecht. 6. aus welchem Grund der Redispatch von 187 Mio. Euro im Jahr 2014 auf mittlerweile 1,5 Mrd. Euro im Jahr 2016 ansteigen wird; Für das Jahr 2016 sind der Landesregierung keine belastbaren Schätzungen bekannt. In den ersten drei Quartalen des Jahres 2015 betrugen die Redispatchkosten 393 Mio. €. Sie haben sich damit im Vergleich zum Gesamtjahr 2014 mehr als verdoppelt. Die Kosten für Redispatch werden sicher weiter ansteigen, eine Summe von 1,5 Mrd. Euro für das Jahr 2016 erscheint aber deutlich zu hoch gegriffen. Nach einer Analyse der Bundesnetzagentur sind beispielsweise erst für das Jahr 2023 Redispatchkosten in einer Höhe von etwa 1,6 Mrd. € zu erwarten. Im Übrigen wird auf Ziff. 7 verwiesen. 7. inwiefern der Redispatch nicht bundesweit umgelegt wird; Redispatch wird von demjenigen Übertragungsnetzbetreiber angewiesen, in dessen Regelzone eine Netzüberlastung auftritt. Die so anfallenden Kosten müssen von den Verbrauchern in der Regelzone über die Übertragungsnetzkosten als Teil der sog. Vornetzkosten getragen werden. Redispatch konventioneller Kraftwerke entsteht vor allem dadurch, dass Strom aus konventionellen Kraftwerken am Markt verkauft wird, aber in bestimmten Marktsituationen wie beispielsweise einer hohen Einspeisung von Windenergie, nicht abtransportiert werden kann. Entsprechend werden derzeit die Kosten für die Reservekraftwerke in Süddeutschland, die auch den Redispatchkosten zugerechnet werden, letztlich nur den süddeutschen Netzkunden bzw. Stromkunden in Rechnung gestellt. Die Bundesregierung erwägt, die Netzentgelte der Übertragungsnetzebenen bundeseinheitlich umzuwälzen. Das würde tendenziell die Netzentgelte in BadenWürttemberg eher belasten, da die Übertragungsnetzentgelte der TransnetBW GmbH in Baden-Württemberg etwas unter dem Bundesschnitt liegen. 8. ob ihr bewusst ist, dass 3 Mrd. Euro über das Netzentgelt an Stromkunden verrechnet wurden, jedoch nicht mit der originären Netzinfrastruktur zusammenhängen; Die Landesregierung hält die Aussage nicht für zutreffend, dass Kosten im Umfang von 3 Mrd. Euro, die nicht mit der originären Netzinfrastruktur zusammenhängen, über das Netzentgelt an Stromkunden verrechnet würden. Diskussionswürdig sind bestimmte Positionen, wie beispielsweise sog. vermiedene Netznutzungsentgelte,

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da bei fluktuierender Einspeisung ein wirklich netzentlastender Effekt nur schwer zu erkennen ist. Eine Abschaffung der vermiedenen Netznutzungsentgelte als Bestandteil der Netzkosten würde allerdings über den Anstieg der EEG-Umlage dann die Stromkunden doch wieder erreichen. Andere in diesem Zusammenhang häufig genannte Kosten, wie die Offshore-Netzanbindung, der Redispatch oder das Einspeisemanagement dienen der Sicherstellung der Netzstabilität und damit dem Netzbetrieb. Sie sind somit nach Auffassung der Landesregierung nicht grundsätzlich sachfremd. 9. inwieweit das Netzentgelt zu einem Finanzierungsmittel der Energiewende geworden ist und mit welchen Mitteln sie diese Vorgänge stoppen will. Das Netzentgelt ist nach Ansicht der Landesregierung nicht zu einem Finanzierungsmittel der Energiewende geworden. Bei den vermiedenen Netznutzungsentgelten besteht Reformbedarf, insoweit wird auf Bundesebene über eine Neuregelung beraten. Die Finanzierung der Vorhaltung von Kraftwerksreserven über die Netzentgelte erscheint grundsätzlich angemessen, da Reserven auch der Sicherstellung der Frequenzstabilität dienen. Der Bundesrat hat auf Initiative Baden-Württembergs die Bundesregierung aufgefordert, die Kosten aller Kraftwerksreserven transparent auszuweisen. Die Bundesregierung ist dem nun im Strommarktgesetz nachgekommen. Die Sicherheitsbereitschaft der Braunkohle ist hingegen eher eine Stillegungsprämie für Braunkohlekraftwerke und die Umwälzung der Kosten auf die Netzentgelte ist aus Sicht der Landesregierung nicht sachgerecht.

Untersteller Minister für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft

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