Landtag von Baden-Württemberg Antrag Stellungnahme

25.07.2016 - Private Ladestationen für die öffentliche Nutzung. Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/ ...
158KB Größe 65 Downloads 85 Ansichten
Landtag von Baden-Württemberg

Drucksache 16 / 365

16. Wahlperiode

25. 07. 2016

Antrag der Abg. Paul Nemeth u. a. CDU und

Stellungnahme des Ministeriums für Verkehr

Elektromobilität: Private Ladestationen für die öffentliche Nutzung

Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie viele Einträge von privaten und öffentlichen Ladestationen für Elektroautos in Baden-Württemberg bestehen (aufgeschlüsselt nach Landkreisen und Kommunen); 2. welche Förderung sie und die Bundesregierung für die Versorgung mit öffentlichen Ladestationen in Städten und Gemeinden von Baden-Württemberg vorsehen und gegebenenfalls mit welchem Fördervolumen; 3. ob in Baden-Württemberg Förderprojekte für die Anschaffung von privaten Ladestationen für Elektroautos bestehen und wenn ja, welche; 4. wie sie den Vorschlag bewertet, die Erstanschaffung von privaten Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit einer einmaligen finanziellen Förderung zu unterstützen; 5. wie sie den Vorschlag bewertet, steuerliche Abschreibungen bei der Anschaffung und Installation von privaten Ladestationen für Elektrofahrzeuge bei Einzel- und Mehrfamilienhäusern zu ermöglichen; 6. welche gesetzlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden können, die es privaten Anbietern ermöglichen, Strom von privaten Ladestationen für Elektrofahrzeuge an Nutzer weiterzuverkaufen;

1

Eingegangen: 25. 07. 2016 / Ausgegeben: 25. 08. 2016 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente

Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“.

Landtag von Baden-Württemberg

Drucksache 16 / 365

7. wie sie den Vorschlag bewertet, gegebenenfalls die Einnahmen bei einer Gebühr hinsichtlich der allgemein öffentlichen Nutzung privater Ladestationen für Elektrofahrzeuge von der Umsatzsteuer und vom Einnahmennachweis bei der Jahreslohnsteuer zu befreien; 8. welche landespolitischen Aktionen und Schwerpunkte zum Erreichen des Ziels – 200.000 Elektroautos bis 2020 auf Baden-Württembergs Straßen zu bringen – gesetzt werden, zu dem sie sich im Jahr 2015 im „Under 2 – memorandum of understanding“ verpflichtet hat. 25. 07. 2016 Nemeth, Schreiner, Rombach, Haser, Röhm CDU

Begründung Baden-Württemberg ist das Geburtsland des Automobils. Wir wollen diese Erfolgsgeschichte fortschreiben. Die Umstellung unserer Verkehrssysteme auf elektrische Antriebe ist eine Zukunftsaufgabe mit großen Chancen für Mobilität, Umwelt- und Klimaschutz, Energiesysteme und Industrie. In Zukunft werden Elektrofahrzeuge im Straßenverkehr eine immer wichtigere Rolle spielen. Die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Nutzung von Elektrofahrzeugen ist maßgeblich für deren Attraktivität und Rentabilität. Auf Dauer muss Elektromobilität für Unternehmen und für Privatpersonen erschwinglich werden. Daher ist eine leistungsfähige Ladeinfrastruktur unerlässlich, wenn mehr Elektroautos auf die Straßen kommen sollen. Wegen der geringen Reichweite von Elektrofahrzeugen und deren langen Ladezeiten sind insbesondere in urbanen Gebieten mehr Ladestationen erforderlich. Neben dem Ausbau der öffentlichen Ladeinfrastruktur ist auch ein Ausbau von privaten Ladestationen notwendig. Mit diesem Antrag soll geprüft werden, welche finanziellen Anreize zur privaten Anschaffung von Ladestationen geschaffen werden können. Die Mehrheit der Elektroautos wird an privaten Stationen aufgeladen. Besitzer von Elektroautos laden ihre Fahrzeuge meistens über Nacht auf, wenn die Autos zu Hause abgestellt sind. Aufgrund immer günstiger werdender Speichermöglichkeiten wird es immer attraktiver, Strom für das eigene Elektroauto selbst zu produzieren. Die Verbindung von Photovoltaikanlagen, Energiespeichern und Ladestationen ist somit ein wichtiger Schritt in Richtung intelligenter Stromgewinnung und -nutzung. Darum ist es sinnvoll, die Anschaffung heimischer Ladestationen zu fördern. Auch bei Mehrfamilienhäusern bergen private Ladekonzepte großes Potenzial. Mieter in Mehrfamilienhäusern haben momentan die Schwierigkeit, dass sie in angemieteten Garagen keine eigenen Ladestationen installieren können. Wenn Vermieter jedoch bei der Anschaffung und Vermarktung von privaten Ladestationen unterstützt werden, ermöglicht das vor allem in städtischen Gebieten eine flächendeckende Versorgung mit Ladestationen und erhöht somit die Attraktivität zur Anschaffung von Elektroautos erheblich. Private Anbieter von Ladestationen bieten in der Regel den Strom kostenlos an oder bitten um eine Spende, da es in Deutschland gemäß der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stromanbieter nicht erlaubt ist, den Strom weiterzuverkaufen. Damit mehr Anbieter ihre private Ladestation Anderen zur Nutzung zur Verfügung stellen können, ist es wichtig, dass die rechtlichen und finanziellen Punkte klar und eindeutig deutschlandweit definiert werden, damit auch private Anbieter Strom zum Laden von Elektroautos weiterverkaufen können.

2

Landtag von Baden-Württemberg

Drucksache 16 / 365

Stellungnahme*) Mit Schreiben vom 17. August 2016 Nr. 4-0141.5/200 nimmt das Ministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen, dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft sowie dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau zu dem Antrag wie folgt Stellung: Vorbemerkung: Öffentliche Ladeinfrastruktur (im Sinne einer Zugänglichkeit für jedermann) stellt einen wichtigen Baustein bei der Förderung der Elektromobilität dar. Deshalb stellt das Land Baden-Württemberg u. a. der EnBW bereits seit dem Jahr 2012 Fördermittel zur Herstellung des zurzeit dichtesten Netzes an Ladeinfrastruktur Deutschlands in Stuttgart bereit. Die öffentliche Diskussion sieht aber mitunter darüber hinweg, dass die überwiegende Zahl der künftigen Ladevorgänge in der Elektromobilität im privaten Bereich z. B. am Wohn- und am Arbeitsort erfolgen wird. Hier besteht heute noch häufig ein zentrales Hemmnis für die Anschaffung von privaten Elektrofahrzeugen. Private Ladestationen, so wie sie aus der Anfrage verstanden werden, sind Lademöglichkeiten, die privat installiert sind und ausschließlich privat (einem bestimmten Personenkreis) zugänglich sind. Diese rein privaten Ladesäulen sind bisher kein Fördertatbestand des Landes und sollen nach Ansicht des Landes nicht geregelt werden (vgl. Antwort zu Frage 6). 1. wie viele Einträge von privaten und öffentlichen Ladestationen für Elektroautos in Baden-Württemberg bestehen (aufgeschlüsselt nach Landkreisen und Kommunen); Laut dem Bericht der AG 3 – Ladeinfrastruktur und Netzintegration der Nationalen Plattform Elektromobilität (NPE) waren nach einer Erhebung des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) Mitte 2015 in Deutschland insgesamt knapp 5.600 Ladepunkte an 2.500 öffentlich zugänglichen Ladesäulen sowie mehr als 100 öffentlich zugängliche Schnellladesäulen mit Combo 2Steckern vorhanden. Nordrhein-Westfalen ist das Bundesland mit den meisten öffentlichen Ladepunkten (1.255), gefolgt von Baden-Württemberg (1.097) und Bayern (794). Unter den deutschen Städten sind Berlin (433), Stuttgart (370) und Hamburg (203) Spitzenreiter.

*) Nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist eingegangen.

3

Landtag von Baden-Württemberg

Drucksache 16 / 365

Die folgende Abbildung zeigt die geografische Verteilung (Quelle: BDEW Juni 2015):

Für Baden-Württemberg liegen keine gesonderten Daten vor, da keine Anzeigepflicht von Ladesäulen besteht. Ein verbindliches und vollständiges Verzeichnis privater Ladepunkte besteht daher nicht. Mit Inkrafttreten der 1. Änderungsverordnung zur Ladesäulenverordnung soll dies für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur eingeführt werden. Mehrere Onlineplattformen bieten indes die Möglichkeit zum Auffinden von Ladepunkten, eine Aufschlüsselung nach Landkreisen und Kommunen ist allerdings auch hier noch nicht möglich. 2. welche Förderung sie und die Bundesregierung für die Versorgung mit öffentlichen Ladestationen in Städten und Gemeinden von Baden-Württemberg vorsehen und gegebenenfalls mit welchem Fördervolumen; Der Bund setzt momentan eine Förderrichtlinie zur Förderung von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge mit einem Volumen von 300 Mio. Euro auf, wobei hiervon etwa 200 Mio. Euro für Schnelllade- und 100 Mio. Euro für Normalladeinfrastruktur veranschlagt werden. Insgesamt sollen bundesweit damit ca. 10.000 Ladesäulen entstehen. Baden-Württemberg hat sich im Koalitionsvertrag das Ziel gesetzt, eine eigene Landesinitiative zum Markthochlauf der Elektromobilität zu starten. Diese befindet sich in Vorbereitung und soll Anfang 2017 beginnen und auch die Förderung von Ladesäuleninfrastruktur beinhalten. Über die gesamte laufende Legislaturperiode sollen hierbei nach Maßgabe der jeweiligen Staatshaushaltspläne bis zu 40 Mio. Euro durch das Land bereitgestellt werden. Das Ziel der Landesinitiative ist es, durch die Kombination von Landes- und Bundesgeldern eine möglichst

4

Landtag von Baden-Württemberg

Drucksache 16 / 365

flächendeckende Ladeinfrastruktur zu errichten. Das federführende Ministerium für Verkehr hat zur sinnvollen Verteilung einer flächendeckenden und bedarfsgerechten Ladeinfrastruktur in Baden-Württemberg eine Studie in Auftrag gegeben. Um ein Sicherheitsnetz von Ladepunkten herzustellen, die einen maximalen Abstand von 10 km voneinander haben, sind ca. 2.000 Ladepunkte erforderlich. 3. ob in Baden-Württemberg Förderprojekte für die Anschaffung von privaten Ladestationen für Elektroautos bestehen und wenn ja, welche; Eine mögliche Definition von Ladeinfrastruktur erfolgt über die Zugänglichkeit der Nutzer und die räumliche Einordnung. Unterschieden wird zwischen privaten, halb-öffentlichen und Ladesäulen im öffentlichen Raum. Das Land fördert bisher keine rein privaten Ladesäulen, durchaus aber solche, die zwar auf privatem Grund (z. B. halb-öffentlicher Parkplatz eines Geschäfts) und privatwirtschaftlich betrieben, zugleich aber öffentlich zugänglich sind. In einer Absichtserklärung im Januar 2012 zwischen dem Carsharing-Unternehmen car2go GmbH, der Stadt Stuttgart, der SSB, der EnBW sowie dem Land Baden-Württemberg wurde der Aufbau einer Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge beschlossen, welche von der EnBW errichtet und betrieben wird. Die Förderung von Ladesäulen erfolgt im Zusammenhang mit dem Carsharingprojekt e-car2go, welches den Einstieg in ein neues und flexibles Mobilitätsverhalten erleichtern soll. Für den Aufbau von Ladesäulen standen in den Jahren 2012 bis 2015 insgesamt 3,75 Mio. Euro zur Verfügung. Gefördert wurden 50 % der anfallenden Kosten für den Aufbau der Ladeinfrastruktur. Seit August 2015 wird ein Folgeprojekt der EnBW zum Betrieb einer nachhaltigen und marktfähigen Ladeinfrastruktur in Baden-Württemberg mit einer Summe von 1,2 Mio. Euro gefördert. Der Hintergrund ist, dass sich der Betrieb der Ladesäulen als weitaus weniger wirtschaftlich herausgestellt hat als anfangs angenommen. Erst nach einer weiteren Zunahme der Zulassungszahlen von Elektrofahrzeugen wird von einer Wirtschaftlichkeit ausgegangen. Neben den Ladesäulen in der Region Stuttgart hat das Land z. B. auch die Erweiterung der Ladesäuleninfrastruktur am Bodensee durch die Firma Ubitricity mit 160.000 Euro gefördert. 4. wie sie den Vorschlag bewertet, die Erstanschaffung von privaten Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit einer einmaligen finanziellen Förderung zu unterstützen; Das Verkehrsministerium prüft im Rahmen der oben erwähnten Landesinitiative Elektromobilität, ob die Förderung von Ladeinfrastruktur eine sinnvolle Ergänzung zu der von der Bundesregierung gewährten Fahrzeugförderung sein kann. Ziel ist es, einen möglichst großen Anteil der vom Bund geförderten Fahrzeuge nach Baden-Württemberg zu holen. 5. wie sie den Vorschlag bewertet, steuerliche Abschreibungen bei der Anschaffung und Installation von privaten Ladestationen für Elektrofahrzeuge bei Einzel- und Mehrfamilienhäusern zu ermöglichen; Personen, sowohl natürliche als auch juristische, die eine Ladestation für Elektrofahrzeuge installieren und dabei auch anderen Nutzern die Möglichkeit einräumen, gegen Entgelt ihr Elektrofahrzeug aufzuladen, handeln insoweit gewerblich. Sofern beabsichtigt ist, daraus einen Gewinn zu erzielen, können bereits nach dem heute geltenden Recht die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Ladestation verteilt auf die voraussichtliche Nutzungsdauer als Betriebsausgaben von den steuerpflichtigen Erlösen abgezogen, also steuerlich abgeschrieben werden. Für den vom Betreiber der Ladestation privat verbrauchten Strom ist in Höhe der Privatentnahme eine zusätzliche Einnahme anzusetzen. Der verbleibende Gewinn ist steuerpflichtig.

5

Landtag von Baden-Württemberg

Drucksache 16 / 365

Derjenige, der eine Ladestation ohne die Absicht betreibt, einen Gewinn zu erzielen, handelt aus privaten Motiven und damit außerhalb des von der Einkommensbesteuerung erfassten Bereichs. Für die Förderung solcher privater Ladestationen wäre eine Direktförderung (vgl. Antwort zu Frage 4) das geeignetere Mittel. Bei einer grundsätzlich denkbaren steuerlichen Förderung solcher privater Ausgaben wären Menschen von der Förderung ausgeschlossen, die nicht der Einkommensteuer unterliegen. Dies ist zum Beispiel bei einem Teil der Rentnerinnen und Rentner der Fall. Erfolgt die Überlassung einer Ladestation an die eigenen Mieter und zahlen diese dafür ein Entgelt, das über den reinen Selbstkosten liegt, ist ebenfalls von einer gewerblichen Betätigung auszugehen. Sollte die Überlassung an die Mieter hingegen nur zu Selbstkosten erfolgen, werden keine gewerblichen Einkünfte erzielt. Die den Mietern in Rechnung gestellten Kosten führen beim Vermieter zu weiteren Einnahmen im Rahmen seiner Vermietungseinkünfte. Die Kosten der Ladestation sind in diesem Fall im Rahmen der Vermietungseinkünfte abzuschreiben. Die Landesregierung sieht insofern keinen Änderungsbedarf bei den steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten. 6. welche gesetzlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden können, die es privaten Anbietern ermöglichen, Strom von privaten Ladestationen für Elektrofahrzeuge an Nutzer weiterzuverkaufen; Prinzipiell ist es schon heute privaten Anbietern möglich, Strom von privaten Ladestationen für Elektrofahrzeuge an Nutzer weiterzuverkaufen (vgl. Antwort zu Frage 5 und 7). Wichtig zu erwähnen ist, dass private Ladestationen auch dann der Ladesäulenverordnung (LSV) unterliegen, sobald sie jedem Nutzer zur Verfügung stehen. Damit soll einer möglichst breiten Anwendung Rechnung getragen werden. Diese Regelung ist im Sinne der Nutzer, einheitliche und sichere Standards sowie diskriminierungsfreien und einfachen Zugang zu möglichst vielen Ladepunkten zu erhalten. Die Landesregierung sieht hier keinen Änderungsbedarf an den bestehenden gesetzlichen Rahmenbedingungen. Allerdings sind zur Verbesserung der rechtlichen Situation beim Aufbau von Ladeinfrastruktur im Neubau und Bestand Vorschläge für Gesetzesänderungen bundesweit in Diskussion. 7. wie sie den Vorschlag bewertet, gegebenenfalls die Einnahmen bei einer Gebühr hinsichtlich der allgemein öffentlichen Nutzung privater Ladestationen für Elektrofahrzeuge von der Umsatzsteuer und vom Einnahmennachweis bei der Jahreslohnsteuer zu befreien; Das Entgelt für den über die Ladestation gelieferten Strom stellt grundsätzlich einen steuerpflichtigen Umsatz dar. Nach bereits geltendem Recht kann bei Unternehmern mit einem jährlichen Gesamtumsatz bis 17.500 Euro die sogenannte Kleinunternehmerregelung angewendet werden. Danach wird die eigentlich anfallende Umsatzsteuer nicht erhoben. Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung hat allerdings zur Folge, dass die bei der Anschaffung der Ladestation an den liefernden Unternehmer zu zahlende Umsatzsteuer ebenso wie die Umsatzsteuer auf den eingekauften Strom nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann. Das nationale Umsatzsteuergesetz lässt keine Befreiung von der Umsatzsteuer für Stromlieferungen zu. Ferner ist die Einführung einer Steuerbefreiung für Stromlieferungen nach den verbindlichen Vorgaben des Unionsrechts nicht möglich. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Unternehmer bei einer Steuerbefreiung der Stromlieferungen die mit diesen Umsätzen zusammenhängenden Vorsteuerbeträge – wie bei der Anwendung der Kleinunternehmerregelung – nicht abziehen könnte. Zudem würde eine Steuerbefreiung von Strom dem Ziel der Energieeinsparung entgegenstehen. Wie in der Antwort zu Frage 5 ausgeführt, kommt es bei der Ertragsbesteuerung darauf an, ob die „private“ Ladestation anderen Nutzern mit der Absicht zur Verfügung gestellt wird, einen Gewinn zu erzielen. Ist dies nicht der Fall und erfolgt auch keine Überlassung an die eigenen Mieter, brauchen die Einnahmen aus dieser Tätigkeit auch aus ertragsteuerlichen Gründen nicht versteuert zu werden.

6

Landtag von Baden-Württemberg

Drucksache 16 / 365

Auch eine Aufzeichnung der Einnahmen ist in diesen Fällen grundsätzlich nicht erforderlich. Allerdings sollte die Finanzverwaltung im Einzelfall diese fehlende Gewinnerzielungsabsicht prüfen können. Deshalb kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwaltung – gegebenenfalls für einen repräsentativen Zeitraum – die Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zur Auflage macht. Danach brauchen die Einnahmen aus der Zurverfügungstellung einer privaten Ladestation bereits heute aus steuerlichen Gründen grundsätzlich solange nicht aufgezeichnet werden, als offensichtlich keine Gewinnerzielungsabsicht besteht und die Einnahmen bzw. Umsätze nicht mehr als 17.500 Euro betragen. Die allermeisten „privaten“ Ladestationen dürften diese Grenzen nicht überschreiten. Deshalb sieht die Landesregierung auch hier keinen Änderungsbedarf. 8. welche landespolitischen Aktionen und Schwerpunkte zum Erreichen des Ziels – 200.000 Elektroautos bis 2020 auf Baden-Württembergs Straßen zu bringen – gesetzt werden, zu dem sie sich im Jahr 2015 im „Under 2 – memorandum of understanding“ verpflichtet hat. Die Landesregierung sieht zum Markthochlauf der Elektromobilität Aktivitäten in fünf Bereichen als zielführend an: Fahrzeugförderung in definierten Flotten, Ladeinfrastruktur, Förderlicher Regulierungsrahmen, Nutzervorteile und Kommunikation. Die Landesregierung ergänzt dabei die Aktivitäten der Bundesregierung, sodass Baden-Württemberg als Wegbereiter auch künftig eine Spitzenstellung im bundesdeutschen Vergleich einnimmt. Als eine der wichtigsten Aufgaben und Maßnahmen wird von der Landesregierung der Aufbau eines flächendeckenden Netzes von ca. 2.000 Ladepunkten angesehen. Der Schwerpunkt einer Förderung durch das Land liegt dabei bisher auf öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur. Im Bereich der Fahrzeugförderung spielt die sukzessive Umstellung des Landesfuhrparks auf v. a. batterieelektrische Antriebe eine elementare Rolle. Das Land nimmt hier seine Vorbildfunktion wahr. Die Landesregierung hat gute Erfahrung mit der gezielten Förderung von besonders geeigneten Flotten gemacht, bisher bei der Bus- und Taxiförderung. Die Fördertatbestände sollen unter Berücksichtigung der Bundesprogramme ausgeweitet werden und den Markthochlauf insbesondere im Bereich Pflegedienste, Lieferdienste, Personenbeförderung, Car-Sharing und Fahrschulen voranbringen. Baden-Württemberg setzt sich im Rahmen der Bundesgesetzgebung etwa bei der Ladesäulenverordnung und beim Wohneigentumsrecht für eine Erleichterung der Nutzung der Elektromobilität ein. Ob Möglichkeiten bestehen, im Bauordnungsrecht des Landes die Voraussetzungen für die Elektromobilität zu verbessern, wird zu prüfen sein. Das Elektromobilitätsgesetz des Bundes bietet bereits heute die Möglichkeit, beim Parkraummanagement Benutzervorteile für Elektrofahrzeuge zu schaffen. Die Landesregierung sieht in diesen Benutzervorteilen eine große Bedeutung und begrüßt, dass z. B. in Stuttgart und Esslingen bereits entsprechende Regelungen gelten. Das Engagement weiterer Kommunen würde hier noch größere Effekte erzielen. Weitere Benutzervorteile können im Zuge der Luftreinhaltungsplanung, etwa durch die Einführung von Umweltstreifen, gewährt werden, deren Machbarkeit die Landesregierung zurzeit prüft. Eine öffentlichkeitswirksame Kampagne ist in Planung. Sie soll der Bevölkerung in Baden-Württemberg die Vorteile der Elektromobilität darlegen und aufzeigen, dass E-Fahrzeuge schon heute alltagstauglich sind. Hilfreich sind hierbei die Ergebnisse aus dem Programm des Schaufensters Elektromobilität. Die Landesagentur e-mobil BW spielt zukünftig eine noch wichtigere Rolle für den erfolgreichen Markthochlauf. Neben dem Ausbau der Infrastruktur für batterieelektrische Fahrzeuge gilt es auch, den Einsatz von Brennstoffzellenfahrzeugen weiter auszubauen. Nach dem 2015 ausgelaufenen Innovationsprogramm Wasserstoffinfrastruktur (H2BW), mit dem der Ausbau der Wasserstoffinfrastruktur mit insgesamt 4 Mio. Euro durch das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft unterstützt wurde,

7

Landtag von Baden-Württemberg

Drucksache 16 / 365

läuft aktuell bis Ende 2017 das Programm „Power to Hydrogen“ mit einem Fördervolumen von 1,4 Mio. Euro. Schwerpunkt dieses Programms ist die Erzeugung, Speicherung und Verteilung von regenerativ erzeugtem Wasserstoff. Zusätzlich werden demnächst Studien ausgeschrieben, mit denen die Einsatzmöglichkeiten der Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie in der Praxis bewertet werden. Die Schwerpunktthemen liegen u. a. bei Bussen im ÖPNV, leichten Nutzfahrzeugen in der Logistik, Nutzfahrzeugen im Arbeitsbetrieb sowie dem Flottenbetrieb von Pkws. Hermann Minister für Verkehr

8