Kunst, Markt und Recht - Buch.de

Werner Schaub. Vorsitzender und Sprecher des ... Diese Freiheit ist leider in der Realität oft auch eine „Vogel- freiheit“. Keine Gesetzgeber hat den ...
113KB Größe 2 Downloads 328 Ansichten
Gerhard Pfennig

Kunst, Markt und Recht

Pfennig2010 – Seite 1 – 11.5.10

Pfennig2010 – Seite 2 – 11.5.10

Berliner Bibliothek zum Urheberrecht – Band 7

Gerhard Pfennig Kunst, Markt und Recht Einführung in das Recht des Kunstschaffens und der Verwertung von Kunst 2., überarbeitete Auflage

München 2010 Verlag Medien und Recht · Wien – München www.mur-verlag.de

Pfennig2010 – Seite 3 – 11.5.10

Berliner Bibliothek zum Urheberrecht / hgg. von Stefan Haupt Band 7: Kunst, Markt und Recht verfasst von Prof. Dr. Gerhard Pfennig Geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst r.V., Bonn, www.bildkunst.de

2., überarbeitete Auflage ISBN 978-3-939438-07-6 © by Medien und Recht –Verlag München 2010

Pfennig2010 – Seite 4 – 11.5.10

Inhalt Geleitwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

11

Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

13

Einleitung: Jeder Mensch ein Künstler . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

15

1. 1.1

17

Kunstwerke produzieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Freier Beruf oder Gewerbe – Künstlerdefinitionen im Gesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2 Urheber- und Werkbegriff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.3 Miturheber, Gemeinschaftliche Werke . . . . . . . . . . . . . . 1.4 Geschmacks-, Gebrauchsmuster- und Markenschutz . 1.5 Copyright . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.6 „Copyleft“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.7 Bildende Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Konzeptkunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Appropriation Art . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Happenings – Aktionskunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Living Sculptures – Menschen als Kunstwerke . . . . . . . 1.8 Fotografie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.9 Grafik-Design . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.10 Angewandte Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.11 Studentenkunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. 2.1 2.2

2.3 2.4 2.5 2.6 2.7

Rechte an Kunstwerken verwerten . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wer hat die Rechte an einem Werk? . . . . . . . . . . . . . . . . Urheberpersönlichkeitsrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Das Veröffentlichungsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Urhebernennungsrecht (§ 13) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verbot der Entstellung des Werkes (§ 14) . . . . . . . . . . . Nutzungs- und Verwertungsrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sonstige Rechte und Vergütungsansprüche . . . . . . . . . . „Creative Commons“-Lizenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Welche Rechte hat der Eigentümer eines Werkes? . . . Zulässige Vervielfältigung zu privaten Zwecken (§ 53 ff. UrhG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

17 20 22 24 27 30 30 30 31 31 32 33 34 36 37 39 40 40 42 43 43 46 47 48 49 52 53 5

Pfennig2010 – Seite 5 – 11.5.10

Inhalt

2.8 2.9 2.10 2.11

Verwertungsgesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Agenturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Urhebervertragsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Schutzdauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

57 60 61 62

3. 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5

Kunstwerke verkaufen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Galerien, Kunsthändler, Auktionshäuser . . . . . . . . . . . . . Verträge zwischen Künstlern und Galerien . . . . . . . . . . . Verkäufe von und an Privatpersonen . . . . . . . . . . . . . . . . Folgerecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausgleichsvereinigung Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

66 66 67 70 71 75

4. 4.1 4.2 4.3 4.4

Kunstwerke im Internet verwenden . . . . . . . . . . . . . . . . . Digitalisierung und elektronische Datenbanken . . . . . . Eigene Werke ins Internet stellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fremde Werke ins Internet stellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Downloaden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

78 78 79 80 82

5. 5.1

Vermietung – Leasing . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vermieten und Verleihen von Kunstwerken und Fotografien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Leasingverträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Artotheken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

83

5.2 5.3 6. 6.1 6.2

83 84 84

6.3 6.4

Ausstellen – Publizieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausstellungsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Museen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Reproduktionen der Museen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nutzungsgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Standardvertrag der VG Bild-Kunst für Kunstmuseen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kommerzielle Nutzung von Sammlungsgegenständen in Museumsshops . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Galerien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausstellungshäuser und Kunstvereine . . . . . . . . . . . . . . .

91 94 95

7. 7.1 7.2 7.3

Fernsehen und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Senderecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Aktuelle Berichterstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sendeverträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

96 96 96 97

6

Pfennig2010 – Seite 6 – 11.5.10

86 86 87 88 90 91

Inhalt

7.4 7.5

Veränderung von Werken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vergütung für den Mitschnitt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

98 99

8. 8.1 8.2 8.3 8.4 8.5

Werke vervielfältigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Reproduktionsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Entstellung und Bearbeitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Freie Benutzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zerstörung von Kunstwerken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kommerzielle Nutzung von Kunstwerken . . . . . . . . . . .

100 100 101 101 102 104

9. 9.1 9.2 9.3

Original und Fälschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Werk-Originalbegriff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kunstfälschungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Auflagenkunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

105 105 107 109

10. 10.1 10.2 10.3 10.4

Video- und Medienkunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kommerzfilm und Filmwerke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Found Footage und Veränderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . Vorführung und Verbreitung von Künstler-DVDs . . . . Filmvorführung, Videotheken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

111 111 113 114 115

11. Nutzung von Fotografien und Lichtbildwerken . . . . . . 117 11.1 Fotos von Kunstwerken, Kunstwerke nach Fotos . . . . 117 11.2 Rechte der abgebildeten Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119 12. 12.1 12.2 12.3 12.4 12.5

Auftragskunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . „Kunst am Bau“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Inhalt von Verträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausschreibungen und Wettbewerbe . . . . . . . . . . . . . . . . . Haftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Portraitaufträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

122 122 123 124 126 127

13. Kunst in der Öffentlichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129 13.1 „Panoramafreiheit“ – Kunstwerke, die bleibend in der Öffentlichkeit stehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129 13.2 Schutz der Künstler bei Nutzung der Panoramafreiheit 131 13.3 Beschädigung und Verfall von Kunstwerken im öffentlichen Raum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131

7

Pfennig2010 – Seite 7 – 11.5.10

Inhalt

14. 14.1 14.2 14.3

Kunst und Wissenschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sonderregelungen für Schulen und Universitäten . . . . Zitate (§ 51 UrhG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Elektronische Leseplätze in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven (§ 52 b UrhG) . . . . . . . . . . . . . . . . Kopienversand auf Bestellung (§ 53 a UrhG) . . . . . . . . Kunstwissenschaft und Urheberrecht . . . . . . . . . . . . . . . . Intranet-Übertragung in Schulen und Universitäten (§ 52 a UrhG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kunst in der Schule . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bibliotheksausleihe (§ 27 UrhG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

134 134 136

15. Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst . . . . . . . . . . . . . 15.1 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15.2 Mitgliedschaft, Wahrnehmungsvertrag, Ausschüttung und Rechtsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15.3 Interne Struktur der VG Bild-Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . 15.4 Internationale Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15.5 Wahrnehmungsgebiete der VG Bild-Kunst . . . . . . . . . . . Folgerechte (BG I und II) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Reproduktionsrechte (BG I) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sende- und Weitersenderechte (BG I, II und III) . . . . Bibliothekstantieme / Videotheksvergütung (BG I, II und III) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Videogeräte- und Leerkassettenabgabe für private Kopien (BG I, II und III) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fotokopiervergütung (BG I und II) . . . . . . . . . . . . . . . . Weiterleitung von Sendungen in Hotels und Krankenhäuser (BG III) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15.6 Anmeldung von Ansprüchen, Abrechnung und Ausschüttung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15.7 Soziale und kulturelle Förderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

149 149

16. 16.1 16.2 16.3

160 160 164 166

14.4 14.5 14.6 14.7 14.8

Künstlersozialkasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sinn und Zweck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Versicherte und Abgabepflichtige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Berufsgenossenschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

8

Pfennig2010 – Seite 8 – 11.5.10

139 141 143 144 145 147

150 151 152 153 153 153 154 155 155 157 158 158 159

Inhalt

17. 17.1 17.2 17.3

Kunst fördern und stiften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kunst fördern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Geschenke und Stiftungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Schenkungs- und Erbschaftssteuer bei der Unterstützung von Stiftungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17.4 Geschenke von Künstlern für wohltätige Zwecke . . . . 17.5 Sponsoring . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

168 168 168

18. Kunst und Steuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18.1 Einkommensteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Stipendien und Preise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Geltendmachung von Reisekosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . Liebhaberei und Hobbykunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18.2 Umsatzsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18.3 Gewerbesteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18.4 Schenkungs- und Erbschaftssteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . .

176 176 177 177 178 179 183 184

170 171 173

19. Tod und Leben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185 19.1 Vererbung des Urheberrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185 19.2 Fortsetzung des Künstlerunternehmens über den Tod hinaus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185 20. Gerichte und Rechtsstreitigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20.1 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20.2 Urheberrechtsverletzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20.3 Unterlassungs-, Auskunfts- und Beseitigungsansprüche 20.4 Schadensersatzanspruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20.5 Einstweiliger Rechtsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20.6 Urheberstrafrecht (§§ 106 ff. UrhG) . . . . . . . . . . . . . . . . . 20.7 Beseitigung von Schutzmaßnahmen (§ 95 a UrhG) . . . 20.8 Rechtsweg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20.9 Verjährung und Verwirkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20.10 Ersitzung und gutgläubiger Erwerb . . . . . . . . . . . . . . . . . 20.11 Schutz der Urheberrechte im Ausland, insbesondere in den USA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

187 187 189 190 191 193 193 194 194 195 197 199

Anhang Auszug aus dem Urheberrechtsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 203 Stichwortverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 233

9

Pfennig2010 – Seite 9 – 11.5.10

Pfennig2010 – Seite 10 – 11.5.10

Geleitwort Dass die Kunst frei sei, sichert in der Bundesrepublik Deutschland das Grundgesetz zu. Völlig frei von jeglicher Reglementierung ist auch das Führen der Berufsbezeichnung „Künstler“. Solcherart Freiheit findet jedoch ihre Grenzen jenseits der reinen künstlerischen Produktion: Zwar sind alle Künstlerinnen und Künstler frei, sich unabhängig von ihrer Ausbildung als solche zu bezeichnen, und sie sind frei, gemäß ihrer künstlerischen Intention Werke zu schaffen, ohne dabei irgendwelche Vorschriften oder Verbote achten zu müssen. Ob aber diese Werke dann auch als „Kunst“ zu klassifizieren sind, kann das Finanzamt entscheiden, im Zweifelsfall lässt es sich dabei von der obersten Zollbehörde beraten – nicht von Fachleuten. Und bei ausbleibendem Verkaufserfolg kann das örtliche Finanzamt von der Annahme ausgehen, der Künstler wolle gar keinen Gewinn erzielen – und sei deshalb kein solcher, seine künstlerische Tätigkeit sei reines Hobby. Allein diese beiden Beispiele machen deutlich, dass die grundgesetzliche Garantie der Freiheit der Kunst relativ ist. Künstlerinnen und Künstler sehen sich in ihrer Berufspraxis mit einer Vielzahl von Verordnungen und Gesetzen konfrontiert. Und nur allzu oft werden ihnen diese erst dann bewusst, wenn es „zu spät“ ist. Die Publikation „Kunst, Markt und Recht“ ist ein umfassendes Kompendium für Künstlerinnen und Künstler, das sie in die Lage versetzt, sich in diesem Dickicht von Regelwerken zurechtzufinden und die ihnen durch eine übersichtliche Gliederung die Möglichkeit eröffnet, sich gezielt zu informieren. Der Autor, Prof. Dr. Gerhard Pfennig, ist Jurist. Aber das allein weist ihn nur unzureichend als ausgewiesenen Fachmann aus: Er ist nicht nur geschäftsführendes Mitglied des Vorstands der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, er war an deren Gründung ganz wesentlich beteiligt in seiner Zeit als Geschäftsführer des Bundesverbandes Bildender Künstler 1972 bis 1986. Und ihn verbinden seither nicht nur zahlreiche persönliche Freundschaften mit Künstlerinnen und Künstlern, vielmehr hatte er über die11

Pfennig2010 – Seite 11 – 11.5.10

Geleitwort

se Kontakte immer auch die unmittelbarsten Informationen über alle juristischen Gegebenheiten, welche die Kunst und deren Ausübung betrafen. Und deshalb ist „Kunst, Markt und Recht“ ein Werk, das umfassender nicht sein könnte. Werner Schaub Vorsitzender und Sprecher des Bundesverbandes Bildender Künstlerinnen und Künstler

12

Pfennig2010 – Seite 12 – 11.5.10

Vorwort In unserer globalisierten Welt kann sich niemand mehr der Komplexität entziehen. Multitasking und eine damit einhergehende Überforderung, die aus unserem urzeitlichen Bedürfnis resultiert, stets zu wissen, was es Neues gibt, sind auf der Tagesordnung. Damit geht auch der Zwang einher, sich mit juristischen Fragestellungen auseinanderzusetzen. Der erste Band der Schriftenreihe „Berliner Bibliothek zum Urheberrecht“ erschien 2006 und trug den Titel „Urheberrecht von A – Z“. Es folgten „Urheberrecht in der Schule“, „Urheberrecht für Bibliothekare“, „Zweiter Korb“ (dieser Band beschäftigt sich mit der aktuellen Urheberrechtsgesetzgebung), „Urheberrecht für Designer“ sowie „Urheberrecht für Filmschaffende“. Als Band Nr. 7 wurde Anfang 2009 „Kunst, Markt und Recht“ veröffentlicht, den Prof. Dr. Gerhard Pfennig, geschäftsführendes Vorstandsmitglied der VG Bild-Kunst, verfasst hat. Nunmehr, gut ein Jahr später, liegt die zweite Auflage vor. Dafür wurde das Manuskript aktualisiert. Gerhard Pfennig befriedigt einerseits unser Informationsbedürfnis und andererseits schützt er den Leser aufgrund der übersichtlichen Gliederung und klaren Sprache vor Überforderung. Was kann man sich in der heutigen Zeit mehr wünschen? Unmittelbar vor der Drucklegung dieses Bandes hat sich der BGH am 29.04.2010 (I ZR 69/08) zu der Frage geäußert, ob eine bildende Künstlerin Google untersagen kann, Abbildungen ihrer Kunstwerke als Vorschaubilder zu zeigen, sofern eine entsprechende Suche durchgeführt wurde. Das Landgericht Erfurt und das Oberlandesgericht Jena (GRUR-RR 2008, 223) haben die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen rechtsmissbräuchlich sei. Der BGH hat die Klageabweisung damit begründet, dass Google dem Handeln der Klägerin entnehmen durfte, dass diese mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuchmaschine einverstanden sei. Die Klägerin hat nämlich nicht von ihrer Möglichkeit Gebrauch gemacht, ihre Werke herauszunehmen. Eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage wäre denkbar ge13

Pfennig2010 – Seite 13 – 11.5.10

Vorwort

wesen, wenn Google von der Rechtswidrigkeit der gespeicherten Informationen Kenntnis erlangt hätte, was jedoch hier nicht der Fall war. Diese Entscheidung des BGH zeigt, dass jeder, der eine Internetseite unterhält, egal ob Künstler, Galerist, Kunstverlag oder Unternehmer, nicht darum herumkommt, sich mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen die Veröffentlichung von Bildern im Internet zulässig ist. Berlin, Mai 2010 Dr. Stefan Haupt Haupt-Rechtsanwälte www.haupt-rechtsanwaelte.de

14

Pfennig2010 – Seite 14 – 11.5.10

Einleitung: Jeder Mensch ein Künstler Der weit verbreitete und oft missverstandene Ausspruch des Künstlers Joseph Beuys „Jeder Mensch ein Künstler“ ist eher eine gesellschaftspolitische Aussage als eine im Kunstkontext belastbare Definition. Beuys geht es darum, deutlich zu machen, dass jedem Menschen kreative Energie zueigen ist, die zur Bereicherung seines Lebens entfaltet werden sollte, vorrangig vom Individuum selbst, aber sicher auch durch Angebote der Gesellschaft zur kreativen Betätigung. Untersucht man die Aussage auf ihre Verwertbarkeit im Kontext des sachlichen bzw. rechtlichen Umgangs mit Kunst, so führt sie zu der Frage, welcher Voraussetzungen es bedarf, um in der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland als Künstler und insbesondere als bildender Künstler anerkannt zu werden. Diese Frage lässt sich nur in einem Punkt konkret beantworten: Im Gegensatz zu vielen anderen Berufen mit reglementierter Zulassung, wie etwa Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten oder Wirtschaftsprüfer, die sämtlich bestimmte Zulassungsvoraussetzungen erfüllen und von Kammern, Berufsorganisationen o. ä. anerkannt werden müssen, bevor sie ihren Beruf ausüben dürfen, gibt es keine Voraussetzungen für die Ausübung des „Berufs“ des Künstlers, bei dem es sich deshalb auch mehr um eine Berufung als um eine reglementierbare Berufstätigkeit handelt. Der Autodidakt hat im Kunstbetrieb die gleiche Bedeutung wie der Absolvent einer Kunstakademie, die Bachelor- und Master-Studiengänge eingeführt hat oder, soweit sie dies verweigert, durch „Akademiebriefe“ den Abschluss eines künstlerischen Studiums bescheinigt. Derartige Zertifikate können allenfalls von Bedeutung sein, wenn der in diesen Institutionen ausgebildete Künstler bzw. die Künstlerin einen beruflichen Werdegang anstrebt, der bestimmte Ausbildungsvoraussetzungen erfordert, also etwa im öffentlichen Dienst. Im Übrigen aber ist zumindest der Zugang zum Künstlerberuf völlig frei und voraussetzungslos möglich. Diese Freiheit ist leider in der Realität oft auch eine „Vogelfreiheit“. Keine Gesetzgeber hat den Künstlerberuf umfassend 15

Pfennig2010 – Seite 15 – 11.5.10