rolande, kaiser und recht

Bernd Feicke, Hans-Jürgen Grönke, Christian Juranek und Dieter ..... Zustimmend Bernd Ulrich Hucker: Der hansestädtische Roland, in: Ausstel- ... 6 Dieter Pötschke: Jacob Grimm und die Rolandfrage, in: Brüder Grimm Gedenken Band.
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Rolande, Kaiser und Recht

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Harz-Forschungen Forschungen und Quellen zur Geschichte des Harzgebietes Herausgegeben vom

Harzverein für Geschichte und Altertumskunde e. V. durch Dr. Christof Römer in Verbindung mit Bernd Feicke, Hans-Jürgen Grönke, Christian Juranek und Dieter Pötschke

Band XI.

1999

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Dieter Pötschke (Hg.)

ROLANDE, KAISER UND RECHT Zur Rechtsgeschichte des Harzraums und seiner Umgebung

Lukas Verlag 3

Abbildung auf dem Umschlag: Steinerner Roland von Halberstadt (1433) – der zweitälteste deutsche Roland Foto: Dieter Pötschke

Gedruckt mit freundlicher Unterstützung des Regierungspräsidiums Magdeburg, des Geschichtsvereins für Halberstadt und das nördliche Harzvorland e.V. (Förderverein des Städtischen Museums Halberstadt) und der Stadtverwaltung Ilsenburg/Harz.

Die Deutsche Bibliothek – CIP-Einheitsaufnahme Rolande, Kaiser und Recht : zur Rechtsgeschichte des Harzraums und seiner Umgebung / Dieter Pötschke (Hg.). – Erstausg., 1. Aufl. – Berlin : Lukas Verl., 1999 (Harz-Forschungen ; Bd. 11) ISBN 3–931836–30–4

© by Lukas Verlag Erstausgabe, 1. Auflage 1999 Alle Rechte vorbehalten Lukas Verlag für Kunst- und Geistesgeschichte Kollwitzstraße 57 D–10405 Berlin http://www.lukasverlag.com Umschlag und Satz: Verlag Druck und Bindung: Hubert & Co., Göttingen Gedruckt auf säurefreiem und alterungsbeständigem Papier Printed in Germany ISBN 3–931836–30–4

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Inhalt

Geleitwort

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DIETER PÖTSCHKE: Einführung

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Kaiser, Recht und Sage DIETLINDE MUNZEL-EVERLING: Die Stellung des Kaisers bzw. Königs in den deutschen Rechtsbüchern und die Kaisersage

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Rolande und ihre rechtliche Bedeutung DIETER PÖTSCHKE: Roland und Recht. Ursprung und rechtliche Bedeutung insbesondere der märkischen Rolandstandbilder DIETLINDE MUNZEL-EVERLING: Rolandfiguren und Kaiserrecht. Zum rechtshistorischen Hintergrund der Errichtung von Rolanden

44 133

GUDRUN WITTEK: Rolande als Sinnbilder für mittelalterlichen Stadtfrieden? 158 HANNS SCHWACHENWALDE: Der Roland von Calbe

188

Im Harzraum und seiner Umgebung entstandene Rechtsbücher RUTH SCHMIDT-WIEGAND: Die Bilderhandschriften des Sachsenspiegels und ihre praktische Bedeutung

198

DIETER PÖTSCHKE: Die Abtei Ilsenburg – Produktionsort der Urschrift der Bilderhandschriften zum Sachsenspiegel ?!

211

WERNER PETERS: Die Edition des »Kalkarer Sachsenspiegels« als Aufgabe niederrheinischer Rechtsgeschichte

242

Computer als Hilfsmittel für die Rechtsbuch- und Rolandforschung DIETLINDE MUNZEL-EVERLING: Computergestützte Methoden in der rechtshistorischen Forschung am Beispiel eines der mittelalterlichen deutschen Rechtsbücher

251

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H.–JÜRGEN FEUERSTAKE, DIETER PÖTSCHKE: Anwendung von Multimediatechnologien zur Darstellung und Erforschung der Geschichte anhand einiger Beispiele 262 PÖTSCHKE, FEUERSTAKE, MUNZEL-EVERLING: Aufgaben einer computergestützten Rolandforschung

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GÜNTER FROHNE, GERHARD GÜNTHER: Ein computergestütztes Verfahren zur Auflösung lateinischer Abbreviaturen in historischen Texten

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Anhang Abkürzungen Weiterführende Literatur der Autoren dieses Bandes Bisherige Tagungen »Roland und Recht in Mittelalter und früher Neuzeit« Bisher erschienene Bände der »Forschungen und Quellen zur Geschichte des Harzgebietes« Die Autoren

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296 298 302 305 306

Meinem verehrten Lehrer Prof. Dr. Eckhard Müller-Mertens zum 75. Geburtstag gewidmet

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Rückseite des Stendaler Rolands, um 1890. Derartige Narren befanden sich auch an den Rückseiten des Gardelegener und des Magdeburger Rolands. Foto: F. Albert Schwartz, in: Richard Béringuier (Hg.): Die Rolande Deutschlands, Berlin 1890

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Geleitwort Seit 24 Jahren ist kein Band der Harz-Forschungen mehr erschienen. Nunmehr wird von der neugegründeten Fachkommission des Harz-Vereins für Geschichte und Altertumskunde »Rechtsgeschichte des Harzraumes und seiner Umgebung« der 11. Band dieser Reihe vorgelegt. Er vereint nicht nur die Beiträge der konstituierenden Tagung der Fachkommission im Mai 1997 in Ilsenburg, sondern auch unveröffentlichte Beiträge aus den früheren wissenschaftlichen Tagungen »Roland und Recht im Mittelalter und früher Neuzeit«, auch solcher, die zu DDRZeiten nicht publiziert werden konnten. Auch wenn die Rechtsgeschichte des Harzraumes der Anlaß für den Band war, so geht er in seinem Rahmen und damit in seiner wissenschaftlichen Bedeutung weit über den Harzraum hinaus, denn das Recht im Mittelalter kannte keine Landesgrenzen. Rolande wie in Stendal, Halberstadt, Quedlinburg, Zerbst, Nordhausen, Questenberg und Neustadt unterm Hohnstein erfreuen sich seit Jahrhunderten großer Verehrung. Vor allem natürlich bei den Bewohnern der Rolandorte selbst. Dabei ist die bisher ungeklärte rechtliche Bedeutung der Rolande der Anlaß, sich eingehender mit der Rechtsgeschichte des Mittelalters zu befassen. So wird hier der Bogen vom bedeutendsten deutschen Rechtsbuch des Mittelalters, dem Sachsenspiegel, und seinen Bilderhandschriften über die Rolande, insbesondere die der heutigen Länder Sachsen-Anhalt und Brandenburg, bis hin zur Glosse des Sachsenspiegels und dem Kleinen Kaiserrecht gespannt. Hervorzuheben sind vor allem die neuen Forschungsergebnisse von MunzelEverling und Wittek über die Beziehungen zwischen Rolanden, Kaiserrecht und Stadtfrieden. Sachsenspiegel und die Bilderhandschriften des Sachsenspiegels sind im nordöstlichen Harzvorraum entstanden. Daher sind die Studien von SchmidtWiegand und Peters von Interesse, die sich eingehender mit den Sachsenspiegelhandschriften und deren praktischer Bedeutung befassen. Interessant ist besonders die These, daß die verlorene Urschrift der Bilderhandschriften des Sachsenspiegels wahrscheinlich im Kloster Ilsenburg als Auftragswerk der Grafen von Wernigerode entstanden ist. Rechtlich gesehen wird damit nachgewiesen, daß im Harzraum und seiner Umgebung im Mittelalter nicht nur wichtige Besitztümer der deutschen Kaiser und Könige lagen, sondern von hier aus die rechtliche Ent-wicklung im Bereich des weitverbreiteten Magdeburger Rechts wesentlich beeinflußt wurde. Damit liegt der Band bewußt in der Tradition unseres früheren Vorsitzenden Walter Grosse, der sich um die Rechtsgeschichte des Harzes Verdienste erworben

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hat, und wegen der Quellennähe der Untersuchungen in der Tradition des Wernigeröder Archivars Eduard Jacobs, dem wir u.a. eine Reihe von bedeutenden Urkundenbüchern zu verdanken haben. Wegen des bedeutenden Umfangs der Rechtsgeschichte des Harzraums und seiner Umgebung können hier nur das Fundament und eine Skizze der Methodologie für den weiteren Aufbau vorgestellt werden. Mit der Wiederaufnahme der Harz-Forschungen legt der Harz-Verein Zeugnis von seiner Tätigkeit als länderübergreifende Historische Kommission des Harzraumes ab. Verschiedene seiner Fachkommissionen wie die zur Landesgeschichte, zur Kirchen- und Klostergeschichte, zur Geschichte des Bergbaus u.a. werden in der Folge von ihrer Arbeit auch in den Harz-Forschungen berichten. Dr. Christof Römer Vorsitzender des Harz-Vereins

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Dr. Dieter Pötschke Leiter der Fachkommission Rechtsgeschichte des Harzraumes und seiner Umgebung im Harz-Verein, Vorsitzender des Nicolaikreises zu Berlin

Einführung Dieter Pötschke

Rolande – Kaiser – Recht. Dies ist einer weiter Bogen, der aus der Sicht der traditionellen Rolandforschung ungewöhnlich erscheint und daher einer Erläuterung bedarf. Dies gilt auch für den Zusammenhang zur Rechtsgeschichte des Harzraumes und seiner Umgebung. Ungewöhnlich für Rolandliteratur ist auch, daß verschiedene Thesen zur Bedeutung der Rolandstandbilder in einem Band geboten werden. Erklärungsbedürftig ist ebenfalls, daß in diesem Zusammenhang sowohl Fortschritte der Rechtsbuchforschung und als auch einer neuen computergestützten Methodologie für Rechtsbücher und Rolande vorgestellt wird. Daher habe ich mich entschlossen, dem Band zum besseren Verständnis eine ausführliche Einleitung voranzustellen. Wem diese Zusammenhänge von den Rolandtagungen her bekannt sind, kann die Einführung auch überschlagen. In den heutigen Ländern Sachsen-Anhalt und Thüringen befinden sich Rolande in Stendal, Burg b. Magdeburg, Haldensleben, Halle, Buch b. Tangermünde, Calbe, Halberstadt, Zerbst, Quedlinburg, Nordhausen, Questenberg und Neustadt unterm Hohnstein. Hinzu kommen die untergegangenen in Magdeburg und Gardelegen. Das sind immerhin 14 der ehemals 42 existierenden Rolande. Man wird das Problem ihrer rechtlichen Bedeutung aber nicht lösen können, ohne alle Rolande im Blick zu haben. Das Problem der rechtlichen Bedeutung der Rolande sei nun endgültig erklärt, erklärte Samson-Campbell wohl etwas vorschnell im Jahre 1936.1 Um es gleich vorwegzunehmen, seit 1988 ist zwar der ikonographische Ursprung der Rolande endgültig geklärt, aber auch in diesem Band wird das über 370 Jahre alte Rätsel der Rolande, d.h. das ihrer rechtlichen Bedeutung, nicht endgültig gelöst. Aber es wird der aktuelle Forschungsstand dazu seit der Monographie von Gathen2 erstmals dargestellt. Dabei wird der Schwerpunkt der Forschung heute in wesentlich stärkerem Maße auf den rechtshistorischen Hintergrund der Rolanderrichtungen gelegt. Insbesondere werden neue Forschungsergebnisse zur der These von Trusen vorgelegt, Rolande seien Symbole des Kaiserrechts. Bei der Untersuchung, wie sich 1 Margret Samson-Campbell: Deutschlands Rolande in Geschichte und Bild. Aachen 1938. 2 Antonius David Gathen: Rolande als Rechtssymbole. Der archäologische Bestand und seine rechtshistorische Deutung. Berlin 1960.

Einführung

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die Idee vom Kaiserrecht verbreitet hat, werden die deutschen Rechtsbücher als Quellen herangezogen. Das bedeutendste deutsche Rechtsbuch, der Sachsenspiegel, ist im östlichen Harzvorland und seine Bilderhandschriften sind im nordöstlichen Harzvorland entstanden – letztere wahrscheinlich im Kloster Ilsenburg. Insofern gingen vom weiteren Harzraum im 13./14. Jahrhundert Impulse aus, die zur weiteren Verbreitung eines Gedankengutes beitrugen, das als wesentlicher rechtshistorischer Hintergrund der Rolandsäulen ab dem 14. Jahrhundert zu sehen ist. Die Vorträge der 1. Rolandtagung 1983 waren den heute noch aktuellen Hauptthemen der Rolandforschung gewidmet: • Stand der rechtsgeschichtlichen Beurteilung der Rolandbilder, • Roland als Sagenheld und historische Persönlichkeit, • Methodologische Probleme der Rolandforschung, • Fragen der Autonomie der Städte, • Einzeldarstellungen von Rolanden. Der vorliegende Band wurde bewußt in den Zusammenhang »Rolande, Kaiser und Recht« gestellt. Stand doch bei den ersten drei wissenschaftlichen Rolandtagungen 1983 in Halberstadt3, 1986 in Belgern und 1989 in Perleberg zunächst die Bestandsaufnahme zur Geschichte der einzelnen Rolandsorte, das Schicksal der einzelnen Rolande und der bisherige Stand der rechtsgeschichtlichen Beurteilung der Rolande im Vordergrund. Aus dieser Sicht ergab sich ein grundlegender Unterschied zur 4. Wissenschaftlichen Rolandtagung »Roland und Recht in Mittelalter und früher Neuzeit« in Quedlinburg 1994, auf der wir uns – den Anregungen von Gathen und Trusen4 folgend – verstärkt mit rechts- und stadtgeschichtlichen Fragen als dem historischen Hintergrund der Rolanderrichtungen beschäftigten. Da die Rolanderrichtungen hauptsächlich in die Zeit vom 14.–18. Jahrhundert fallen (Hamburg 1342 bis Ziesar 1751) mußten wir uns eingehender mit der Rechtsgeschichte des Mittelalters und der frühen Neuzeit beschäftigen. Insofern war es auch kein Zufall, daß die Rolandtagung in Quedlinburg 1994 zugleich die erste »deutsch-deutsche« Tagung zur deutschen Rechtsgeschichte im Mittelalter war. Denn ein weiterer Fortschritt in der Rolandforschung war eigentlich nur zu erwarten, wenn 3 Vgl. die Berichte der 1. Rolandtagung am 25./26.6.1983 in Halberstadt, die dank der Tatkraft von Museumsdirektor Dr. A. Siebrecht im Nordharzer Jahrbuch 11(1986) erschienen waren. Die Vortragsthemen der Rolandtagungen findet der Leser in der Anlage. 4 Winfried Trusen: Der »Heilige« Roland und das Kaiserrecht, in: Festschrift Nicolaus Grass. Kurt Ebert (ed.). Innsbruck 1986, S. 395–406.

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Dieter Pötschke

Anläßlich des 750jährigen Stadtjubiläums führte der Nicolaikreis vom 23.6.bis zum 25.6.1989 die 3. Wissenschaftliche Tagung »Roland und Recht – im Mittelalter und früher Neuzeit« in Perleberg gemeinsam mit der Stadt durch. Erstmals standen rechtshistorische Probleme im Vordergrund. Archiv Pötschke

Einführung

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• •

der rechtsgeschichtliche Hintergrund, die karolingische und überhaupt die rechtliche Atmosphäre in den betreffenden Gebieten seit dem 14. Jahrhundert, • die Verbreitung gewisser rechtlicher Grundgedanken – wie der vom Kaiserrecht – durch die deutschen Rechtsbücher wie Sachsenspiegel und seine Glossen, • der stadtgeschichtliche Hintergrund wieder stärkere Berücksichtigung finden. Dementsprechend nahm auch der Anteil der Vorträge über rechtshistorische Themen stetig zu: Halberstadt (2 von 10 Vorträgen), Belgern (2 von 7), Perleberg (9 von 11), Quedlinburg (12 von 16). Der vorliegende Band vereint daher nicht nur ausgewählte Beiträge der Quedlinburger Tagung, sondern auch der konstituierenden Tagung der Fachkommission »Rechtsgeschichte des Harzraumes und seiner Umgebung« des Harzvereins für Geschichte und Altertumskunde im Juni 1997 in Ilsenburg/Harz. Denn auf letzterer wurden neue Forschungsergebnisse zum Sachsenspiegel und zu den Bilderhandschriften des Sachsenspiegels vorgelegt, die beide nach neueren Erkenntnissen im nordöstlichen Harzvorraum entstanden sind. Im Anschluß an Lejeune/Stiennon und Trusen hatte ich 1988 nachweisen können, daß nach bisherigem Forschungsstand allein der ikonographische Ursprung der Rolandstandbilder von Bremen bis Ragusa, von Bederkesa bis Riga nunmehr geklärt ist.5 Damit waren die Konsequenzen des Grimmschen Ansatzes für die Forschungen zum Ursprung der Rolande6 klar: Alle bisherigen Theorien über den Ursprung mußten dementsprechend überprüft, bewertet werden und stellten sich – was eigentlich nicht mehr erwartet wurde – als nachweisbar falsch heraus. Bezüglich der Theorien über die rechtliche Bedeutung der Rolande mag ich mich aufgrund des gegenwärtigen Forschungsstandes zu derartigen Konsequenzen noch nicht durchringen. Es gibt aber Hinweise, daß auch alle bisherigen Theorien falsch sind und die rechtliche Bedeutung allein im Kaiserrecht liegen könnte.7 Noch 5 Dieter Pötschke: Rolande als Problem der Stadtgeschichtsforschung, in: JGMOD 37(1988), S. 4–45. – Zustimmend Bernd Ulrich Hucker: Der hansestädtische Roland, in: Ausstellungskatalog »Hanse Städte Bünde«, hg. von Mathias Puhle, Magdeburg 1996, S. 474–494. 6 Dieter Pötschke: Jacob Grimm und die Rolandfrage, in: Brüder Grimm Gedenken Band 11(1995), S. 96–117. 7 So Trusen (wie Anm. 4). – Dietlinde Munzel-Everling: Kaiserrecht und Rolandfiguren, in: forum historiae iuris 9/1997, Internet-Zeitschrift der Humboldt-Universität Berlin, URL: http://www.rewi.hu-berlin.de/FHI

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Dieter Pötschke