Juni 2016 Sehr geehrte Damen und Herren, MITTELSTAND ... - BVMW

01.06.2016 - Phoenix: „Deutschlands Konzerne im Umbruch: Gelingt der Strukturwandel?“ Erfolgreich nachhaltig: Bis 15. Juni für CSR-Preis bewerben!
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Juni 2016

Sehr geehrte Damen und Herren, MITTELSTAND aktuell präsentiert sich in neuem Layout – für Mobilgeräte optimiert. Wie gefällt Ihnen eigentlich unser Newsletter? Wir freuen uns auf Ihr Feedback in unserer Umfrage. Die Ausweitung der Lkw-Maut auf Bundesstraßen und kleine Transporter ab 3,5 Tonnen trifft besonders den Mittelstand. Diese mittelstandsfeindliche „Handwerker-Maut“ lehnen wir ab! Ihr

Keine Handwerker-Maut mit dem Mittelstand!

Manege frei: Magic Business in Köln

TTIP-Verhandlungen einfrieren!

Pläne zur Lkw-Maut – drohen dem Mittelstand neue Kosten? Melkkuh Mittelstand: Ab Mitte 2018 wird die Lkw-Maut auch auf allen Bundesstraßen fällig, bisher gilt dies nur auf Autobahnen und wenigen Bundesstraßen. Alarmiert ist der Mittelstand durch darüber hinausgehende Pläne der Bundesregierung, auch kleineren Transportern (ab 3,5 t) die Mautpflicht aufzuzwingen. Welche Auswirkung hätte das für Ihr Unternehmen? Kommentar abgeben

Umfrage: Wie gefällt Ihnen dieser Newsletter? Heute wird MITTELSTAND aktuell ein Jahr alt. Höchste Zeit, Sie, liebe Leser, nach Ihrer Meinung zu fragen: Welche Themen interessieren Sie am meisten? Wünschen Sie sich mehr oder weniger Beiträge? Wie oft möchten Sie den Newsletter erhalten? Hier geht es zur Umfrage (5 Minuten). Teilnehmen

BVMW startet Mission Digitalisierung Das vom BVMW geführte Mittelstand 4.0 Kompetenzzentrum Berlin hat seine Arbeit aufgenommen. Klein- und Mittelbetriebe – ob Digitalisierungsanfänger oder bereits voll vernetzt – erhalten hier Unterstützung bei Digitalisierungsstrategien und neuen Lösungen. Mehr erfahren

EU-weiter Mitarbeiteraustausch für KMU – jetzt Platz sichern! Können Sie sich ein europäisches Austauschprogramm für Ihr Unternehmen und Ihre Mitarbeiter vorstellen? Unser neues Projekt MobiliseSME testet die Attraktivität und Machbarkeit eines EU-weiten Arbeitnehmeraustauschs für KMU. BVMW-Mitglieder bekommen exklusiv acht Plätze für einen Personalaustausch im europäischen Ausland. Jetzt an der Umfrage teilnehmen und Platz reservieren! Mitmachen und Platz reservieren!

Unternehmertag Mainz mit Ohoven in Brüssel: Lobbyarbeit für 60 Ausstellern – davon 22 Start-ups den Mittelstand

IT-Ausbau als Chefsache: Mittelstandsallianz im Innenministerium

Störerhaftung: Endlich abgeschafft! Mittelstand erfolgreich: Endlich können Unternehmen ihren Kunden WLAN anbieten, ohne rechtliche Konsequenzen zu fürchten. Die große Koalition hat sich Mitte Mai darauf verständigt, der Forderung des Mittelstands nachzukommen und die Störerhaftung für WLAN-Anbieter abzuschaffen. Mehr Infos

Visitenkarten von CEWE-PRINT.de: 25 Prozent Partnerbonus für BVMW-Mitglieder Der BVMW-Kooperationspartner CEWE-PRINT.de bietet BVMW-Mitgliedern einen Partnerbonus von 25 Prozent auf Visitenkarten. Einfach bei der Bestellung den Vorteilscode BVMW25VK2016 angeben. Zum Angebot

Online-Shops: 10 Tipps für den internationalen Versand In der Welt zu Hause: Nach diesem Motto liefert heute sogar die kleine Metzgerei um die Ecke Wurstspezialitäten rund um den Globus aus. Der Händlerbund, Partner des BVMW in der Mittelstandsallianz, hat zehn wertvolle Tipps parat, was Online-Shops bei der Internationalisierung beachten sollten. Zu den Tipps

Digital-Konferenz tools: 40% Rabatt für BVMW-Mitglieder Der BVMW ist Partner der Konferenz zum digitalen Arbeiten tools am 15. und 16. Juni in Berlin. Seien Sie dabei, wenn Mittelstandspräsident Mario Ohoven die Konferenz eröffnet, und lassen Sie sich von Erfolgsgeschichten des Mittelstands inspirieren! Aktionscode: BVMW (Tickets sind für beide Tage gültig). Anmelden

Der BVMW in den Medien FAZ: „TTIP-Verhandlungen einfrieren“ Phoenix: „Deutschlands Konzerne im Umbruch: Gelingt der Strukturwandel?“

Erfolgreich nachhaltig: Bis 15. Juni für CSR-Preis bewerben! Wie nachhaltig ist Ihre Unternehmensführung? Die Bundesregierung verleiht zum dritten Mal einen CSR-Preis an Unternehmen, die sozial, ökologisch und ökonomisch Verantwortung übernehmen. Alle Teilnehmer erhalten eine umfassende Auswertung ihrer CSR-Aktivitäten. Jetzt bewerben

Alles was Recht ist Die Juristen der BVMW-Rechtskommission informieren mittelständische Unternehmen über Neuigkeiten aus Rechtsprechung und Gesetzgebung und geben Tipps. Diesmal zu folgenden Themen: ƒƒ Bewertung von Unternehmen im Familien- und Erbrecht ƒƒ Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen verabschiedet

News Störerhaftung: Endlich abgeschafft! Die Störerhaftung besagt, dass Anbieter von freien WLAN-Zugängen für rechtswidrige Nutzung haftbar gemacht werden können, unabhängig von Eigen- oder Fremdverschulden. Der BVMW, im Rahmen seiner Kommission Internet und Digitales, und seine Partner der Mittelstandsallianz haben sich lange dafür eingesetzt, die WLAN-Störerhaftung abzuschaffen. Das neue Gesetz, das die Störerhaftung beendet, soll morgen (2. Juni) im Bundestag verabschiedet werden.

Online-Shops: 10 Tipps für den internationalen Versand Lieferländer festlegen Wollen Sie erst einmal kleine Schritte machen, ist dies kein Problem. Legen Sie nur genau fest, welche Länder Sie beliefern wollen und geben diese an zentraler Stelle an. Das kann eine spezielle Schaltfläche sein, die mit „Zahlung und Versand“ oder ähnlich eindeutiger Formulierung beschriftet ist. Wichtig ist: Denken Sie an den roten Faden. Nichts ist für den Kunden unbefriedigender – und für den Mitbewerber befriedigender – als wenn an verschiedenen Stellen im Shop verschiedene Lieferländer auftauchen. Zahlungsarten angeben Dies ist keine Selbstverständlichkeit und viele Händler vergessen es oft. Dabei spielen neben den rechtlichen Gesichtspunkten auch Vorlieben der Kunden eine Rolle. Wer beim innerdeutschen Versand mit Vorkasse per Überweisung, Paypal und Rechnungskauf sehr weit kommt, stößt im Ausland möglicherweise auf ungläubige Blicke. So schwören Briten auf die Zahlung per „Maestro UK“ und Skandinavier auf die „eDankort“. Legen Sie genau fest, welche Länder Sie beliefern wollen und welche Zahlungsarten den Bestellern zur Verfügung stehen sollen. Bestellablauf Im Registrierungsvorgang soll der potenzielle Kunde mit der Eingabe seiner persönlichen Daten beginnen. Dazu zählen meist die Adresse und im Falle eines Auslandsversandes das jeweilige Zielland. Händler sollten die Länderauswahl im Registrierungsformular daher an die Auswahl der tatsächlich belieferten Länder anpassen. Denken Sie auch daran, die entsprechenden Versandkosten und Zahlungsarten einzupflegen. Testen Sie sich selbst und machen Testdurchläufe für mehrere Konstellationen. Konkret anfallende Zölle, Steuern oder Gebühren sind dem Kunden vor Angabe der Bestellung nicht mitzuteilen. Ein Hinweis, dass bei Lieferung in das Nicht-EUAusland weitere Zölle, Steuern oder Gebühren vom Kunden an die dort zuständigen Zoll- bzw. Steuerbehörden zu zahlen sein können, ist möglich. Fazit Auch wenn einige der oben aufgezählten Gründe eher gegen eine Internationalisierung sprechen: Brechen Sie zu neuen Ufern auf. Ob über einen eigenen Online-Shop oder eine international verfügbare Plattform, die Zeit und Mühe in die Anpassung der Absatzkanäle an den ausländischen Markt ist gut investiert. Tipps für die Umsetzung gibt es auch in unserer Infografik zum internationalen Online-Handel. Hier geht es zu allen 10 Tipps

Alles was Recht ist Bewertung von Unternehmen im Familien- und Erbrecht Im Rahmen von familien- und erbrechtlichen Auseinandersetzungen, beispielsweise im Zusammenhang mit Zugewinnausgleichs- oder Pflichtteilsansprüchen, sind häufig Unternehmensbewertungen erforderlich. Hierfür werden in Gerichtsverfahren in der Regel Sachverständige bestellt. Für die Bewertung von Unternehmen im Familien- und Erbrecht gelten zwar grundsätzlich dieselben Grundsätze wie für jede objektive Unternehmensbewertung, nämlich diejenigen des IDW S1 i.d.F. 2008. Hiernach erfolgt die Bewertung nach dem zukünftigen Ertragswert des Unternehmens. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat jedoch im Hinblick auf Besonderheiten bei der Bewertung von Unternehmen zur Bestimmung von Ansprüchen im

Familien- und Erbrecht den Entwurf eines neuen Standards (IDW ES 13) verabschiedet. Methodisch erfolgt die Bewertung danach in zwei Schritten: ƒƒ Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswertes und (erster Bewertungsschritt) ƒƒ Überleitung zum Ausgleichs- bzw. Auseinandersetzungsanspruch (zweiter Bewertungsschritt). 1. Bewertungsschritt Bei der Ermittlung des objektivierten Unternehmenswertes sind dem IDW ES 13 zufolge folgende Besonderheiten zu beachten: 1.1 Stichtag In familienrechtlichen Auseinandersetzungen über den Zugewinnausgleich ist das Vermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung (Anfangsvermögen) und das Endvermögen zu ermitteln, wobei für letzteres im Falle der Ehescheidung die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages maßgeblich ist. In erbrechtlichen Auseinandersetzungen stellt der Erbfall meist den maßgeblichen Bewertungsstichtag dar. Eine Bewertung zu den genannten Stichtagen erfolgt oftmals erst mehrere Jahre später. Es gilt hier uneingeschränkt das Stichtagsprinzip, d.h., es dürfen nur die positiven und negativen Ertragsfaktoren in die Bewertung einbezogen werden, die sich zum Bewertungsstichtag ergeben. Spätere Entwicklungen, die seinerzeit noch nicht absehbar waren, dürfen nicht berücksichtigt werden. 1.2 Methodenstetigkeit Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, ist das Unternehmen bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs zu den jeweiligen Stichtagen nach denselben Grundsätzen zu bewerten. 1.3  Verfügbare Informationen Falls – etwa wegen eines großen zeitlichen Abstandes zwischen dem Bewertungsstichtag und der tatsächlichen Bewertung – maßgebliche Informationen nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung stehen, sollte der Bewerter eigene Prognosen zu den finanziellen Überschüssen erstellen. Die Bewertungsunsicherheit darf nicht durch pauschale Zu- oder Abschläge auf finanzielle Überschüsse bzw. den Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt werden. 1.4  Übertragbare Ertragskraft und kalkulatorischer Unternehmerlohn Insbesondere bei personenbezogenen Unternehmen kann die Ertragskraft in besonderem Maße von dem bisherigen Eigentümer abhängig sein. Insoweit ist zu beachten, dass nur die übertragbaren Bestandteile bewertet werden, also nicht der auf die persönlichen Leistungen des Inhabers entfallende Teil des Ertragswertes. Die Höhe des Unternehmerlohns ist darüber hinaus besonders zu würdigen und ggf. anzupassen. 2. Bewertungsschritt Bei der im zweiten Schritt erfolgenden sog. Überleitung des Unternehmenswertes zum familien- oder erbrechtlichen Ausgleichs- bzw. Auseinandersetzungsanspruch sind folgende Besonderheiten zu beachten: 2.1 Finanzierung Sofern für die Erfüllung eines Ausgleichs- oder Auseinandersetzungsanspruches Kredite aufgenommen werden müssen, sind diese bei der Bewertung nicht (wertmindernd) zu berücksichtigen. 2.2 Ertragsteuereffekte Unabhängig davon, ob das Unternehmen tatsächlich veräußert wird, ist beim Zugewinnausgleich von dem ermittelten Wert des Unternehmens die persönliche Ertragsteuerbelastung beim Eigentümer bei einer fiktiven sofortigen Veräußerung anzuziehen (sog. latente Ertragsteuer). Bei Pflichtteilsansprüchen sind latente Ertragsteuern abzuziehen, wenn nicht mit einer Fortführung des Unternehmens zu rechnen ist. Zudem sollte im Einzel-

fall gewürdigt werden, ob im Gegenzug ein abschreibungsbedingter Steuervorteil (sog. tax amortisation benefit) werterhöhend zu berücksichtigen ist. 2.3  Abfindungsklauseln und Verfügungsbeschränkungen Abfindungsklauseln sind für die Bewertung grundsätzlich nur dann relevant, wenn das Ausscheiden des Gesellschafters zum Bewertungsstichtag (z.B. kündigungsbedingt) bereits feststeht. Gesetzliche, vertragliche oder faktische Verfügungsbeschränkungen sind i.d.R. zu berücksichtigen. 2.4 Geldentwertung Beim Zugewinnausgleich ist das Anfangsvermögen mit dem Index der Lebenshaltungskosten auf die Preisbasis des Stichtages des Endvermögens umzurechnen. Karin Friedrich-Büttner, Hamburg Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Familienrecht Esche Schümann Commichau www.esche.de

Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen verabschiedet Gemäß § 299 StGB ist es schon lange strafbar, Angestellte eines Unternehmens durch die Zuwendung von Vorteilen zu bestechen, um sich oder einem Dritten dadurch eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb zu verschaffen. Ein Beispiel wäre etwa das „Erkaufen“ eines Auftrags durch Zuwendungen wie Bargeld, Geschenke oder Einladungen. Dies galt bereits bisher auch für Angestellte medizinischer Einrichtungen wie z.B. eines Krankenhauses oder Labors. Nicht „bestechungsfähig“ waren hingegen selbstständige Ärzte durch Zuwendungen zur Beeinflussung der Verordnung von Medikamenten, der Aussprache von Empfehlungen an Kollegen oder des Einkaufs von medizinischen Produkten für die eigene Praxis. Diese Rechtslage wird sich nun in Kürze ändern. Der Bundestag und der Bundesrat haben die Einführung eines neuen § 299a StGB beschlossen. Danach soll es zukünftig eine Straftat darstellen, einem Angehörigen eines Heilberufs (z.B. einem Arzt, auch in eigener Praxis) einen Vorteil insb. dafür zuzuwenden oder zu versprechen, dass dieser (1) bei der Verordnung von Arzneimitteln oder Medizinprodukten, (2) beim Bezug von Arzneimitteln oder Medizinprodukten zur eigenen Anwendung oder (3) bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial (etwa Blut- oder Gewebeproben) einen Anbieter unlauter bevorzugt. Die Einladung zu Kongressen oder Reisen, Rückvergütungen, Vermittlungsprovisionen oder die Finanzierung von Praxiseinrichtungen durch Hersteller, Händler, Labore oder Kollegen bewegen sich zukünftig also im Bereich einer potenziellen Strafbarkeit. Dabei ist eine Strafbarkeit sowohl für den Vorteilsnehmer (z.B. den Arzt) als auch den Vorteilsgeber (z.B. den Pharmaverteter) vorgesehen. Dies dürfte viele bislang völlig gängige Verhaltensweisen im Gesundheitswesen illegal machen und einen ganz erheblichen Beratungsbedarf zur Vermeidung von Gesetzesverstößen auslösen. Neben der – für sich gesehen bereits unangenehmen – Bestrafung droht zusätzlich die Abschöpfung aller im Rahmen der inkriminierten Geschäftsbeziehung erzielten wirtschaftlichen Vorteile (§ 73 StGB). Dr. Till Soyka, LL.M. (Harvard), Hamburg Rechtsanwalt Langrock Voß & Soyka www.kanzlei-lvs.de

MITTELSTAND aktuell ist der monatlich erscheinende Newsletter des BVMW – Bundesverband mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V. Hier geht es zum Impressum. BVMW in sozialen Medien: 









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