Häusliches Arbeitszimmer: So profitieren Sie von der gesetzlichen ...

30.03.2011 - Ihres Haushalts schlafen, essen und sich privat auf- halten. Darüber hinaus wird auf die Art der Einrichtung ge- achtet. In einem betrieblich ...
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Arbeitszimmer absetzen

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Häusliches Arbeitszimmer: So profitieren Sie von der gesetzlichen Neuregelung Wann ein betrieblicher Raum innerhalb der Privatwohnung absetzbar ist .................................................... A86/002 Was als häusliches Arbeitszimmer gilt ...................................... A86/005 So gehen Sie bei einem häuslichen Arbeitszimmer mit der Abzugsbeschränkung um ............................................ A86/007 So ermitteln Sie die Raumkosten ............................................. A86/010 Vorsicht: Diese Falle droht bei Eigentum! ................................. A86/012 Prüfschema: Abzugsfähigkeit von Raumkosten ....................... A86/014

Ihr Fachautor: Diplom-Finanzwirt Hans Schneider ist Sachgebietsleiter in einem Finanzamt. Er besitzt langjährige Erfahrungen im Bereich der Unternehmensbesteuerung.

Mein wichtigster Rat für Sie: Versäumen Sie es nicht, Raumkosten für betrieblich genutzte Zimmer innerhalb Ihrer Privatwohnung abzusetzen. Das geht jetzt wieder in deutlich mehr Fällen, weil der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2010 die Rechtslage von 2007 wiederhergestellt hat. Wie Sie demnach ein häusliches Arbeitszimmer, eine Praxis oder andere betrieblich genutzte Räume in der Privatwohnung steuerlich geltend machen, lesen Sie in diesem Beitrag.

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Arbeitszimmer absetzen Wann ein betrieblicher Raum innerhalb der Privatwohnung absetzbar ist Nutzen Sie – wie viele Unternehmer – einen Teil Ihrer Privatwohnung oder Ihres privaten Wohnhauses auch für Ihre selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit? Dann wird Ihnen daran gelegen sein, die anfallenden Raumkosten (anteilige Miete, anteilige Nebenkosten, Teppichboden, Lampen etc.) abzusetzen. Das dürfen Sie, wenn folgende 3 Kriterien erfüllt sind. 1. Abgeschlossener Raum

Mit Wand und Tür von der Wohnung getrennt

Der betrieblich genutzte Raum muss ein gesondertes Zimmer sein, das durch Wand und Tür vom privaten Wohnraum getrennt ist. Sie müssen also mindestens eine 2-Zimmer-Wohnung haben, wenn Sie eines der Zimmer betrieblich absetzen wollen.

Keine Anerkennung von Arbeitsecken, Emporen

Nicht anerkannt wird eine Arbeitsecke in einem Wohnraum, selbst wenn die durch Raumteiler abgegrenzt ist. Auch eine zum Wohnraum offene Zwischenebene (z.B. Empore, Galerie) genügt den Anforderungen nicht. Ein Durchgangszimmer ist kritisch; führt es zu einem selten genutzten Raum (z.B. Abstellraum oder Wäschekammer), kann es aber als Betriebsraum anerkannt werden (BFH, 19.8.1988, Az. VI R 69/85). 2. Fast ausschließlich betriebliche Nutzung

Sie müssen den Raum, dessen Kosten Sie geltend machen wollen, so gut wie ausschließlich betrieblich nutzen. Eine private Mitbenutzung von bis zu 10 % ist unschädlich. Da das Finanzamt den privaten Nutzungsumfang nicht kontrollieren kann, behilft es sich mit Indizien: 30

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Arbeitszimmer absetzen

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Für eine mehr als 10-prozentige Privatnutzung spricht ein unangemessenes Verhältnis der Fläche des Arbeitsraums zum Privatraum. Anders ausgedrückt: Die außerhalb verbleibende Fläche muss zum Wohnen noch ausreichen. Auf Nachfrage des Finanzamts müssen Sie glaubhaft darlegen können, wo außerhalb des Arbeitsraums Sie und ggf. die anderen Mitglieder Ihres Haushalts schlafen, essen und sich privat aufhalten.

Ausreichende verbleibende Wohnfläche

Darüber hinaus wird auf die Art der Einrichtung geachtet. In einem betrieblich genutzten Raum sollten sich Einrichtungsgegenstände befinden, die zu der behaupteten Nutzung gehören, also z.B. ein Schreibtisch bei einem Arbeitszimmer oder ein Warenregal bei einem Lagerraum. Umgekehrt spricht das Vorhandensein von nur privat zu nutzenden Gegenständen für das Überschreiten der erlaubten 10 % Privatnutzung (z.B. ein Sofa, ein Bett oder ein Kleiderschrank voller Privatkleidung).

Art der Einrichtung

Praxis Tipp: Es kommt auf gute Begründungen an! Ein Sofa wird der Fiskus als Beleg für die Privatnutzung des Raumes werten – es sei denn, Sie begründen, zu welchem betrieblichen Zweck Sie das Möbelstück benötigen. Fachliteratur zur Vorbereitung Ihrer Arbeit auf dem Sofa zu lesen und dieses dann der betrieblichen Ausstattung zuzuordnen, kann Ihnen das Finanzamt nicht verbieten! Geben Sie sich etwas Mühe mit der Begründung, und stellen Sie einen Bezug zum betrieblichen Bereich her – das lohnt sich in den meisten Fällen.

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Arbeitszimmer absetzen 3. Bei Arbeitszimmern: Einschränkung beachten!

Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer

Schließlich kommt es noch auf die Art der Nutzung an sich an. Handelt es sich bei dem betrieblich genutzten Raum innerhalb der Privatwohnung nämlich um ein „häusliches Arbeitszimmer“, gelten Abzugsbeschränkungen (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG): z Sie dürfen die Raumkosten nur dann voll absetzen, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit bildet. z Steht Ihnen für Büroarbeiten kein anderer Arbeitsplatz als der in dem häuslichen Arbeitszimmer zur Verfügung, dürfen Sie pro Jahr bis zu 1.250 € der Raumkosten geltend machen. z In allen anderen Fällen sind Ihre Kosten gar nicht absetzbar. Diese Regelung gilt rückwirkend für alle Veranlagungszeiträume seit 2007.

Prüfung bei der 1. Steuererklärung! Machen Sie in der Steuererklärung Raumkosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend, geht das Finanzamt davon aus, dass Sie das jedes Jahr aufs Neue tun werden. Deshalb wird es Ihnen einen Fragebogen zu den Räumlichkeiten zusenden und eine Skizze der Wohnung verlangen. Auch ist eine Inaugenscheinnahme der Räumlichkeiten durch einen Außendienstbeamten nicht ausgeschlossen. Das kann in Ausnahmefällen sogar ohne vorherige Ankündigung erfolgen. Zwar können Sie den Zutritt zu Ihrer Wohnung verweigern; dieses Verhalten kann aber dann dazu führen, dass Ihre Aufwendungen nicht anerkannt werden.

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Was als häusliches Arbeitszimmer gilt Für die steuerliche Absetzbarkeit ist also entscheidend, wie der Fiskus die betrieblich genutzten Räume in Ihrer Privatwohnung einordnet. Grob gesagt unterscheidet er zwischen Arbeitszimmern, Betriebsstätten und Zusatzräumen (Archive, Lager etc.). Arbeitszimmer

Als „Arbeitszimmer“ sieht der Fiskus solche Räume an, die vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dienen (Details im BMF-Schreiben vom 3.4.2007, Az. IV B 2 – S 2145 – 28/06). Prägendes Kennzeichen ist meist ein Schreibtisch.

Prägendes Kennzeichen: Schreibtisch

„Häuslich“ ist ein Arbeitszimmer, wenn es zu Ihrer privaten Wohnung gehört. Die häusliche Sphäre umfasst dabei nicht nur Wohnräume, sondern auch Räume im Keller oder unter dem Dach (Mansarde). Maßgebend ist, ob eine innere häusliche Verbindung des Arbeitszimmers mit Ihrer privaten Lebenssphäre besteht. Dabei ist das Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall zu betrachten.

Zur häuslichen Sphäre gehörend

„Außerhäuslich“ und somit nicht von der Abzugsbeschränkung betroffen ist ein betrieblich genutzter Raum, der nicht zu Ihrer Privatwohnung gehört. Häusliches oder außerhäusliches Arbeitszimmer:

Elke Roth wohnt im 1. Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses. Zu ihrer Wohnung gehört ein Kellerraum. Nutzt sie den im Rahmen ihrer Selbstständigkeit als Arbeitszimmer, wäre das wegen der Zuwww.selbststaendig.com · März 2011

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Arbeitszimmer absetzen gehörigkeit zur Privatsphäre ein häusliches Arbeitszimmer. Mietet sie jedoch einen zusätzlichen Kellerraum des Mehrfamilienhauses an, ist das ein außerhäusliches und somit unbeschränkt absetzbares Arbeitszimmer. Betriebsstätte

Werkstatt, Praxis, Ausstellung etc.

Von einem Arbeitszimmer mit einem Schreibtisch als wesentliches Ausstattungsmerkmal abzugrenzen ist eine – unbeschränkt absetzbare – Betriebsstätte (§ 12 AO). Betriebsstätten sind z.B. Geschäftsstellen, Verkaufsstellen, Werkstätten, Praxen oder Ausstellungsräume. Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse. Eine Betriebsstätte und kein Arbeitszimmer liegt vor, wenn z der Raum nach Beschaffenheit und Ausstattung nicht nur für typische Büroarbeiten genutzt wird, z Publikumsverkehr stattfindet und/oder z ein Mitarbeiter dort beschäftigt ist. Betriebsstätte innerhalb der Privatwohnung:

Lisa Meuter ist Logopädin. Im Dachgeschoss ihres Einfamilienhauses unterhält sie einen Praxisraum mit einem PC-Arbeitsplatz, einer Besprechungsecke und einem Regal mit Fachliteratur. Hier empfängt und therapiert sie Kinder mit Sprachauffälligkeiten. Sie unterhält somit kein häusliches Arbeitszimmer, sondern eine – unbeschränkt absetzbare – häusliche Betriebsstätte. Zusatzräume wie Archive, Lager etc.

Je nach Art und Umfang Ihrer selbstständigen oder gewerblichen Betätigung benötigen Sie mehrere Räume. Dann gilt: 34

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Arbeitszimmer absetzen z Befindet sich ein Zusatzraum außerhalb Ihrer Privatwohnung/Haus, handelt es sich entweder um ein außerhäusliches Arbeitszimmer oder um eine außerhäusliche Betriebsstätte – beides ist unbeschränkt absetzbar. z Befindet sich ein Zusatzraum innerhalb Ihrer Privatwohnung, bildet er eine funktionale Einheit mit dem Hauptraum. Die betrieblich genutzten Räumlichkeiten werden dann einheitlich als (häusliches) Arbeitszimmer oder als (häusliche) Betriebsstätte behandelt.

A86 007 Außerhäuslich = absetzbar

Häuslich = es kommt auf die funktionale Einheit an

Einheitliche Betrachtung:

Franz Huck ist Rechtsanwalt. Seine Praxis betreibt er in 2 Räumen im Erdgeschoss seines Wohnhauses. Der 1. Raum dient dem Empfang und der Rechtsberatung von Mandanten. Im 2. Raum werden die Büroarbeiten erledigt. Beide Räume gehören funktional zusammen und bilden eine einheitliche häusliche Betriebsstätte. Anja Wasser fertigt psychologische Gutachten auf freiberuflicher Basis. Hierfür nutzt sie ein kleines häusliches Arbeitszimmer. Als der Platz zu eng wird, richtet sie sich in einem Kellerraum ein Archiv ein. Beide Arbeitsräume bilden ein einheitliches häusliches Arbeitszimmer.

So gehen Sie bei einem häuslichen Arbeitszimmer mit der Abzugsbeschränkung um Unterhalten Sie nach dem Gesagten ein häusliches Arbeitszimmer, kann es passieren, dass Ihre Raumkosten hierfür nur teilweise oder gar nicht steuerlich absetzbar sind. Es sind 3 Fälle zu unterscheiden: www.selbststaendig.com · März 2011

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Arbeitszimmer absetzen Fall 1: Arbeitszimmer als Mittelpunkt

Sämtliche Raumkosten sind absetzbar

Das häusliche Arbeitszimmer ist Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit. Folge: Sämtliche Raumkosten sind Betriebsausgaben. Als Tätigkeitsmittelpunkt gilt das Zimmer, wenn Sie dort alle Ihren Beruf prägenden Arbeiten ausüben. Wichtiger als die zeitliche Komponente ist die Bedeutung, die die im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübte Tätigkeit für Ihren Betrieb hat. Tätigkeiten im Arbeitszimmer sind entscheidend:

Gastronom Karl Weber unterhält in angemieteten Räumlichkeiten die Gaststätte „Charlys Eck“. Diese Tätigkeit ist seine einzige Einnahmequelle. Die Büroarbeiten erledigt er im häuslichen Arbeitszimmer, da in der Gaststätte kein passender Raum vorhanden ist. Dennoch ist die außerhäusliche Betriebsstätte und nicht das häusliche Arbeitszimmer sein Tätigkeitsmittelpunkt. Die selbstständige Architektin Ursula Werres erledigt alle berufstypischen Arbeiten wie das Zeichnen von Bauplänen im häuslichen Arbeitszimmer. Dort hat sie ihren Tätigkeitsmittelpunkt, obwohl sie sich oft auch vor Ort am Bau aufhält.

Fall 2: Kein anderer Büro-Arbeitsplatz Raumkosten bis 1.250 €/Jahr sind absetzbar

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Das häusliche Arbeitszimmer ist nicht Ihr Tätigkeitsmittelpunkt. Aber für die darin ausgeübte Tätigkeit steht Ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Folge: Sie können Raumkosten bis zu höchstens 1.250 € jährlich als Betriebsausgaben absetzen. März 2011 · www.selbststaendig.com

Arbeitszimmer absetzen

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3 Beispiele:

Der Einzelhändler Gerd Richter unterhält ein Ladengeschäft ohne Büro und erledigt die Buchführung im Arbeitszimmer zuhause. Der Handelsvertreter Uwe König terminiert seine Besuche vom häuslichen Büro aus, weil er keine Betriebsstätte unterhält. Die Angestellte Anne Jung geht einer selbstständigen Nebentätigkeit als Autorin nach, die sie im Arbeitszimmer zu Hause ausübt. Beachten Sie: Unterhalten Sie eine außerhäusliche Betriebsstätte, haben Sie es in vielen Fällen in der Hand, den Arbeitsbereich so zu gestalten, dass er auch einen Schreibtischarbeitsplatz enthält! Dann können Sie nicht erfolgreich argumentieren, dass Ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das geht nur, wenn die konkreten räumlichen Gegebenheiten tatsächlich keinen Schreibtischarbeitsplatz zulassen.

Tatsächliche Verhältnisse sind entscheidend

Für vergangene Jahre kommt es auf den Steuerbescheid an! Zur Frage, ob die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers mit höchstens 1.250 € geltend gemacht werden können, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat es für die Zeiträume ab 2007 einiges Hin und Her gegeben. Die Abzugsmöglichkeit wurde durch das Jahressteuergesetz 2010 wieder eingeführt, nachdem das Bundesverfassungsgericht den Wegfall kritisiert hatte. Für die Steuerfestsetzungen 2007, 2008 und 2009 profitieren Sie hiervon, wenn Sie Arbeitszimmerkosten geltend gemacht haben und

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Regelung für offene Altfälle

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Arbeitszimmer absetzen z Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt hatten, über den noch nicht entschieden ist, oder z die Steuerfestsetzung in diesem Punkt vorläufig erfolgte oder z der ganze Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht oder z die Steuerfestsetzung ausnahmsweise noch nicht durchgeführt wurde. (BMF-Schreiben, 15.12.2010, Az. IV A 3 – S 0338/07/ 10010-03)

Fall 3: Alle anderen Situationen Raumkosten sind nicht absetzbar

Das häusliche Arbeitszimmer ist nicht Tätigkeitsmittelpunkt, und für die darin ausgeübte Tätigkeit steht ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Folge: Dann sind die Raumkosten keine abzugsfähigen Betriebsausgaben.

So ermitteln Sie die Raumkosten Kosten zusammenstellen

Für ein absetzbares häusliches Arbeitszimmer oder für einen anderen betrieblich genutzten Raum in Ihrer Privatwohnung dürfen Sie diese Kosten geltend machen: z Miete (Mieter) bzw. Schuldzinsen für Gebäudekredite und Gebäudeabschreibungen (Eigentümer) z Wasser und Energie z Heizung, Reinigung, Müllabfuhr, Schornsteinfeger, Grundsteuer, Gebäudeversicherungen, Reparaturen z Ausstattung (Teppich, Deckenlampe, Tapete, Vorhänge etc.) und Renovierung des Zimmers Als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer rechnen Sie mit den Netto-Beträgen, wenn die Rechnung Umsatzsteuer ausweist – ansonsten mit den Brutto-Beträgen.

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Arbeitszimmer absetzen

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Aus ordnungsgemäßen Rechnungen holen Sie sich die Vorsteuer (ggf. nur für den auf das Arbeitszimmer entfallenden Anteil) zurück.

Ggf. anteilige Vorsteuer ziehen

Sie ermitteln die abzugsfähigen Kosten, indem Sie z eine Einzelrechnung, die sich nur auf den betrieblichen Raum bezieht, in voller Höhe ansetzen (z.B. Reparatur des Fensters) oder z eine Gesamtrechnung anteilig nach Quadratmetern auf den betrieblichen Raum umlegen (z.B. Miete, Strom).

Kosten laut Rechnung oder anteilige Umlage

Den betrieblichen Flächenanteil berechnen Sie so: betrieblich genutzte Fläche Gesamtwohnfläche

x 100 =

betrieblicher Flächenanteil (%)

Zur Gesamtwohnfläche gehört dabei jede Fläche, die nach der Wohnflächenverordnung zum Wohnen und damit auch zum Arbeiten geeignet ist: z Die Grundfläche von Wintergärten gehört dazu. z Die Grundflächen von Balkonen, Terrassen und Dachgärten zählen in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte. z Dachgeschossflächen zählen bei einer Raumhöhe von weniger als 1 m gar nicht, weniger als 2 m zur Hälfte und darüber voll.

Gesamtwohnfläche ermitteln

Privat genutzte Neben- und Zubehörräume (z.B. Keller, Waschküchen, Boden-, Trocken-, Heizungsräume, Garagen) zählen nicht zur Gesamtwohnfläche. Sie haben aber das Wahlrecht, solche Räume insgesamt hinzuzurechnen. Das kann nachteilig sein (da sich der betriebliche Flächenanteil verringert), aber auch Vorteile bringen (Vermeidung von Betriebsvermögen – siehe Seite A86/013). Die betriebliche Nutzung nur ei-

Wahlrecht bei Neben- und Zubehörräumen

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Arbeitszimmer absetzen nes Neben- oder Zubehörraums (z.B. als Lager oder Archiv) führt dazu, dass die Grundflächen aller Neben- und Zubehörräume bei der Berechnung der Gesamtwohnfläche zu berücksichtigen sind (BFH, 5.9. 1990, Az. X R 3/89). Arbeitszimmerkosten gesondert aufzeichnen

Auf gesondertes Konto buchen oder Liste führen

§ 4 Abs. 7 EStG verlangt, dass Sie die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer „einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben“ aufzeichnen – und zwar zeitnah und nicht erst am Ende des Geschäftsjahres. Wenn Sie mit Buchführungs-Software buchen, richten Sie ein gesondertes Konto ein und buchen Arbeitszimmerkosten – und nur diese! – darauf. Falls Sie als Einnahmen-Überschuss-Rechner nicht buchen, zeichnen Sie sämtliche Arbeitszimmerkosten in einer Liste auf.

Vorsicht: Diese Falle droht bei Eigentum! Nutzen Sie Räume eines Gebäudes in Ihrem Eigentum betrieblich, werden diese Gebäudeteile zuzüglich des anteiligen Grundstücks Betriebsvermögen. Der Gebäudeanteil (abschreibungsfähig) und der Grund- und Bodenanteil (nicht abschreibungsfähig) sind im betrieblichen Anlagenverzeichnis aufzuführen. Bei Aufgabe des Arbeitszimmers ist der Gewinn zu versteuern

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Das hat zunächst keine nachteiligen Auswirkungen. Eine böse Überraschung können Sie aber erleben, wenn Sie die eigenbetriebliche Nutzung aufgeben (z.B. infolge eines Gebäudeverkaufs, einer Betriebsaufgabe oder auch nur einer Nutzungsänderung, also wieder privaten Nutzung des betreffenden Gebäudeteils). Dann haben Sie nämlich die Differenz zwischen dem anteiligen Markt-/Verkaufswert und dem Buchwert des betrieblichen Anteils als Gewinn zu versteuern! März 2011 · www.selbststaendig.com

Arbeitszimmer absetzen

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Gewinn ist zu versteuern:

Susanne Haas kauft 1990 ein Grundstück für umgerechnet 50.000 € und errichtet darauf für umgerechnet 250.000 € ein Einfamilienhaus. Das Haus hat 200 qm Wohnfläche, wovon sie 25 % = 50 qm für ihre freiberufliche Tätigkeit nutzt. 2011 zieht die Unternehmerin um und verkauft ihr Einfamilienhaus für 400.000 €, wovon 100.000 € auf den Grund und Boden entfallen. Der Gewinn aus dem Verkauf des betrieblich genutzten Anteils errechnet sich wie folgt: betrieblicher Anteil 25%: Verkaufspreis Gebäude 300.000 €

75.000 €

Verkaufspreis Grund und Boden 100.000 €

+ 25.000 €

Buchwert Gebäude nach Abschreibung 150.000 €

./. 37.500 €

Buchwert Grund und Boden 50.000 €

./. 12.500 €

zu versteuernder Gewinn

= 50.000 €

Ausweg: Sorgen Sie von Anfang an dafür, dass der Wert der betrieblich genutzten Fläche nicht mehr als 20 % des Gesamtwerts der Immobilie und höchstens 20.500 € beträgt. Dann haben Sie die Wahl, den betrieblich genutzten Gebäudeanteil in Ihrem Privatvermögen zu belassen. Absetzen können Sie die (anteiligen) Raumkosten dann trotzdem, aber es erfolgt keine Gewinnversteuerung.

Keine Gewinnversteuerung bei Zuordnung zum Privatvermögen

Rechnen Sie mit steigenden Immobilienpreisen, sodass der betriebliche Anteil die Wertgrenze von 20.500 € zu überschreiten droht? Oder handelt es sich in Ihrem Fall um eine sehr große und teure Immobilie? Dann besprechen Sie die günstigste Gestaltung mit einem Steuerberater!

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Arbeitszimmer absetzen

A86 014

Prüfschema: Abzugsfähigkeit von Raumkosten Handelt es sich um einen abgeschlossenen Raum (keine Arbeitsecke, Empore etc.)?

X

Die Raumkosten sind nicht absetzbar.

X

Nein

X

Ja

Handelt es sich bei dem Raum um ein Arbeitszimmer (prägendes Einrichtungsmerkmal: Schreibtisch)?

Es handelt sich um eine Betriebsstätte; die Raumkosten sind absetzbar.

Nein X

X

Ja

Befindet sich das Arbeitszimmer innerhalb Ihrer häuslichen Sphäre?

Nein X

Es handelt sich um ein außerhäusliches Arbeitszimmer; die Raumkosten sind absetzbar.

X

Ja

Ist das häusliche Arbeitszimmer Mittelpunkt Ihrer Gesamttätigkeit?

Die Raumkosten sind in voller Höhe absetzbar.

X

Nein

Die Raumkosten bis zu 1.250 €/Jahr sind absetzbar.

Ja X

X

Ja

Nein

Steht für die Tätigkeiten ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung? X

X

Ja

Nutzen Sie den Arbeitsraum nahezu ausschließlich betrieblich und ist das nach Art der Einrichtung und Größe der Gesamtwohnung auch glaubhaft?

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Nein

Die Raumkosten sind nicht absetzbar.

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