Gesetzentwurf - Hessischer Landtag

04.12.2012 - islamischer Tradition üblich ist. Das Friedhofs- und Bestattungsgesetz soll deshalb geändert werden, um diesen religiös begründeten ...
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18. Wahlperiode

Drucksache

HESSISCHER LANDTAG Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP für ein Gesetz zur Änderung des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes

Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Gesetz zur Änderung des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes Vom Artikel 1 Das Friedhofs- und Bestattungsgesetz vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 338, 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. I S. 290), wird wie folgt geändert: 1.

Dem § 9 wird folgender Satz angefügt: "§ 18 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt."

2.

In § 18 Abs. 2 Satz 1 werden nach der Angabe "Abs. 1" die Worte "und aus religiösen Gründen die Bestattung ohne Sarg" eingefügt. Artikel 2 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1.März 2013 in Kraft.

Begründung A.

Allgemeines

Nach dem Friedhofs- und Bestattungsgesetz konnte der Gemeindevorstand bislang nur eine Bestattung im geöffneten Sarg im Wege einer Ausnahme gestatten, wenn nach Anhörung des Gesundheitsamts keine gesundheitlichen und seuchenhygienischen Bedenken dagegen bestanden. Eine vom Hessischen Landtag durchgeführte Anhörung hat ergeben, dass darüber hinaus vielfach Interesse an einer Bestattung ganz ohne Sarg besteht, wie sie nach islamischer Tradition üblich ist. Das Friedhofs- und Bestattungsgesetz soll deshalb geändert werden, um diesen religiös begründeten Bedürfnissen Rechnung zu tragen. Die im Gesetz vorgeschriebene Sargpflicht bleibt im Übrigen unverändert bestehen. B.

Im Einzelnen

Zu. Art. 1 Zu Nr. 1 Nach § 9 sind Leichen grundsätzlich einzusargen und im Sarg zu bestatten. Es ist eine Anpassung an die neue Ausnahmevorschrift in § 18 Abs. 2 Satz 1 erforderlich, damit kein Regelungswiderspruch im Gesetz entsteht. Eingegangen am 4. Dezember 2012 · Ausgegeben am 5. Dezember 2012 Druck und Auslieferung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden

18/6734 neu 04. 12. 2012

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Hessischer Landtag · 18. Wahlperiode · Drucksache 18/6734 neu

Zu Nr. 2 Die neue Regelung gestattet erstmals die Bestattung der Leiche ohne Sarg. Der Gemeindevorstand kann danach die Bestattung der Leiche gestatten, die in ein Leichentuch gehüllt ist, wie es der islamischen Tradition entspricht, wenn die weiteren Voraussetzungen einer Ausnahme vorliegen. Darüber hinaus kann wie bisher die Bestattung im geöffneten Sarg gestattet werden. Zu Art. 2 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Der vorgesehene Termin erlaubt es den Gemeinden, sich organisatorisch auf die neue Regelung vorzubereiten. Wiesbaden, 4. Dezember 2012 Für die Fraktion der CDU Der Fraktionsvorsitzende: Dr. Wagner (Lahntal)

Für die Fraktion der FDP Der Fraktionsvorsitzende: Greilich