1980 - Hessischer Landtag

19.05.2015 - bb) In Satz 2 werden die Angabe "Abs. 3" durch "Abs. 4" und der Punkt ..... Neben einer Reihe von redaktionellen Änderungen und kleineren ...
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19. Wahlperiode

HESSISCHER LANDTAG Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften

Die Landesregierung legt mit Schreiben vom 19. Mai 2015 den nachstehenden, durch Kabinettsbeschluss vom 19. Mai 2015 gebilligten und festgestellten Gesetzentwurf dem Landtag zur Beschlussfassung vor. Der Gesetzentwurf wird vor dem Landtag von dem Minister für Wissenschaft und Kunst vertreten.

A.

Problem Sowohl das Hessische Hochschulgesetz als auch das "Gesetz zur organisatorischen Fortentwicklung der Technischen Universität Darmstadt" (TUD-Gesetz) müssen zum 01.01.2016 novelliert werden. Technisch ergibt sich diese Notwendigkeit daraus, dass diese beiden Gesetze zum 31.12.2015 befristet sind. Inhaltlich bedarf es zum einen einer Novellierung, um die begonnenen Anstrengungen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit des Hochschulwesens, zur Stärkung der Autonomie und zur Ermöglichung einer erhöhten Profilbildung der Hochschulen fortzuführen, und zum anderen, um die im Koalitionsvertrag vereinbarten Weiterentwicklungen des Hochschulrechts umzusetzen.

B.

Lösung Die Anwendung des Hessischen Hochschulgesetzes und des TUD-Gesetzes wurde evaluiert. Insbesondere die seit der letzten Novellierung des HHG im Jahr 2009 geltenden Regelungen zur Organisationsstruktur der Hochschulen haben sich grundsätzlich sehr gut bewährt. Allerdings legt auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2014 (1 BvR 3217/07) eine Stärkung der Mitwirkungsrechte des Senats nahe. Vor diesem Hintergrund enthält die vorgeschlagene Novellierung des HHG wesentliche Regelungselemente zur Stärkung der Profilbildung an Fachhochschulen, Erhöhung der Transparenz des Berichtswesens, Intensivierung der gemeinsamen Verantwortung der Organe der Hochschule, gesicherten Perspektive der Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler ("tenure track") und zur Stärkung der studentischen Mitwirkung. Im TUD-Gesetz wird, wie auch an der Stiftungsuniversität, auf die Soll-Regelung der Begründung von Arbeitsverhältnissen mit Professorinnen und Professoren künftig verzichtet. Im Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung wird eine Vorabquote für Spitzensportler neu implementiert und auf die bisherige Verpflichtung der Hochschulen, bei der Zulassung zum Studium neben der Qualifikation mindestens ein weiteres Kriterium zugrunde zu legen, verzichtet.

C.

Befristung Das Hessische Hochschulgesetz soll entfristet werden. Das TUD-Gesetz ist auf fünf Jahre bis zum 31.12.2020 zu befristen. Das Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung gilt unbefristet.

D.

Alternativen Keine.

Eingegangen am 19. Mai 2015 · Eilausfertigung am 20. Mai 2015 · Ausgegeben am 8. Juni 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de

Drucksache

19/1980 19. 05. 2015

2

E.

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Finanzielle Auswirkungen 1. Auswirkungen auf die Liquiditäts- oder Ergebnisrechnung Liquidität Ausgaben Einnahmen

Ergebnis Aufwand Ertrag

Einmalig im Haushaltsjahr Einmalig in künftigen Haushaltsjahren Laufend ab Haushaltsjahr

2. Auswirkungen auf die Vermögensrechnung 3. Berücksichtigung der mehrjährigen Finanzplanung 4. Auswirkungen für hessische Gemeinden und Gemeindeverbände F.

Unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern Keine.

G.

Besondere Auswirkungen auf behinderte Menschen Keine.

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Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:

Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften Vom Artikel 1 Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes Das Hessische Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2014 (GVBl. S. 218), wird wie folgt geändert: 1.

Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst: "§ 15 Studiengänge, Teilzeitstudium" b) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: "§ 23 Einstufungsprüfung, Eignungsprüfung" c) Die Angabe zu § 64 wird wie folgt gefasst: "§ 64 Entwicklungszusagen, Qualifikationsprofessur" d) Die Angabe zu § 75 wird wie folgt gefasst: "§ 75 Akademische Hilfskräfte" e) Die Angaben zu den §§ 96 bis 103 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: "§ 96 Staatliche Hochschule für Bildende Künste in Frankfurt am Main - Städelschule § 97

Verträge mit den Kirchen und Rechtsstellung der kirchlichen theologischen Hochschulen

§ 98

Verleihungsform

§ 99

Gebührenfreiheit

§ 100 Ministerium § 101 Fortbestehen bisherigen Rechts § 102 Inkrafttreten" 2.

In § 1 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Mitglieder der Hochschule" durch "Mitglieder und Angehörigen der Hochschulen" ersetzt.

3.

§ 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nr. 1 werden die Wörter "Justus Liebig-Universität" durch "Justus-LiebigUniversität" ersetzt. b) In Nr. 3 werden die Wörter "die Fachhochschulen:" durch "die Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Fachhochschulen):" und die Wörter "Fachhochschule Frankfurt am Main" durch "Frankfurt University of Applied Sciences" ersetzt.

4.

§ 3 wird wie folgt geändert: a) Abs. 7 wird wie folgt gefasst: "(7) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und fördern deren Integration in allen Bereichen der Hochschule." b) In Abs. 9 Satz 1 wird die Angabe "17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 908)" durch "26. Juni 2013 (GVBl. S. 447)" ersetzt.

5.

§ 4 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: "(3) Die Hochschule für angewandte Wissenschaften ermöglicht durch anwendungsbezogene Lehre, Forschung und Entwicklung eine wissenschaftliche oder künstlerische Ausbildung, die zur selbstständigen Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis befähigt. Sie beteiligt sich im Rah-

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men kooperativer Promotionen mit Universitäten und Kunsthochschulen an der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Darüber hinaus kann der Hochschule für angewandte Wissenschaften durch besonderen Verleihungsakt des Ministeriums ein befristetes und an Bedingungen geknüpftes Promotionsrecht für solche Fachrichtungen zuerkannt werden, in denen sie eine ausreichende Forschungsstärke nachgewiesen hat." 6.

In § 5 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe "16. September 2011 (GVBl. I S. 402)" durch "24. März 2015 (GVBl. S. 118)" ersetzt.

7.

§ 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nr. 1 wird die Angabe "9. Juli 2009 (GVBl. I S. 253)" durch "13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622)" ersetzt. b) In Nr. 4 wird die Angabe "20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854)." durch "25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)," ersetzt. c) Als Nr. 5 wird angefügt: "5.

Durchführung des Stipendienprogramm-Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475)."

8.

In § 7 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter "der internationalen Zusammenarbeit" durch "von Internationalisierung und interkultureller Integration" ersetzt.

9.

§ 12 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "internationaler Zusammenarbeit" durch "Internationalisierung und interkultureller Integration" ersetzt. b) Abs. 2 wird wie folgt geändert: aa)

In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

bb)

In dem bisherigen Satz 2 wird das Wort "Bei" durch "bei" und das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

c) Als neuer Abs. 3 wird eingefügt: "(3) Die Hochschulen stellen die systematische Erfassung und Bearbeitung von Beschwerden Studierender nach einheitlichen Maßstäben sicher." d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4. e) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und wie folgt geändert: aa)

In Satz 1 werden die Wörter "Sie berichten" durch "Die Hochschulen berichten dem Ministerium" ersetzt.

bb)

In Satz 2 werden die Angabe "Abs. 3" durch "Abs. 4" und der Punkt am Ende durch ein Semikolon und die Wörter "das Ministerium übermittelt die Berichte an den Landtag." ersetzt.

cc)

Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: "Berichte nach § 7 Abs. 3 Satz 2, § 29 Abs. 8 und § 37 Abs. 1 Satz 2 können mit den Berichten nach Satz 2 verbunden werden."

f) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6. g) Als Abs. 7 und 8 werden angefügt: "(7) Die Hochschulen dürfen personenbezogene Daten ihrer ehemaligen Mitglieder und Angehörigen nutzen, soweit dies ausschließlich zum Zwecke der Befragung im Rahmen der Qualitätssicherung, des Berichtswesens und von Evaluationen oder zur Pflege der Verbindung mit diesen Personen erforderlich ist und diese nicht widersprechen. Die Befragten sind auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben und die Möglichkeit zum Widerspruch der Nutzung hinzuweisen. Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung. (8) Die Hochschulen können für sich selbst oder übergreifend im Verbund mit weiteren Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen Forschungsinformationssysteme aufbauen und betreiben. Sie können zu diesem Zweck auch personenbezogene Daten erheben und verarbeiten. Das Nähere zu Umfang und Inhalt regelt die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch Rechtsverordnung."

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10.

In § 14 Satz 3 wird das Wort "Frauenanteil" durch die Wörter "Frauen- oder Männeranteil jeweils" ersetzt.

11.

§ 15 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: "Studiengänge, Teilzeitstudium" b) Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa)

In Satz 3 werden nach dem Wort "wechselnde" ein Komma und die Wörter "aufeinander abgestimmte" eingefügt.

bb)

Folgender Satz wird angefügt: "Die Hochschulen treffen mit dem Ministerium Vereinbarungen über Modellversuche zu einem Orientierungsstudium in geeigneten Studiengängen; die Modellversuche sind zu evaluieren."

c) In Abs. 2 wird das Wort "Grundständige" gestrichen. 12.

Dem § 17 wird als Abs. 5 angefügt: "(5) In der Forschung sind Tierversuche nur dann zulässig, wenn sie nicht durch alternative Verfahren zur Vermeidung, Verringerung und Verfeinerung von Tierversuchen ersetzt werden können. Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für Tierschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister den Umfang der Dokumentations- und Berichtspflichten über die Umsetzung des nach Satz 1 geltenden Prinzips."

13.

§ 18 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "sowie" gestrichen und nach dem Wort "Aufgaben" werden die Wörter "sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, die von der Dekanin oder dem Dekan mit der Abnahme einer Prüfungsleistung beauftragt wurden," eingefügt. b) Abs. 5 wird wie folgt gefasst: "(5) An einer anderen Hochschule oder staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden anerkannt, wenn gegenüber den durch sie zu ersetzenden Leistungen kein wesentlicher Unterschied besteht (Gleichwertigkeit). Über die Gleichwertigkeit entscheidet die in der Prüfungsordnung vorgesehene Stelle. Die Beweislast dafür, dass keine Gleichwertigkeit besteht, liegt bei der zuständigen Stelle. Der Antragstellerin oder dem Antragsteller obliegt es, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen."

14.

§ 23 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: "Einstufungsprüfung, Eignungsprüfung" b) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1. c) Als Abs. 2 wird angefügt: "(2) In künstlerischen Studiengängen kann die Aufnahme eines Masterstudiums Bewerberinnen und Bewerbern eröffnet werden, die im Rahmen einer Eignungsprüfung einen Kenntnis- und Leistungsstand nachweisen, der dem eines für den angestrebten Studiengang einschlägigen ersten Hochschulabschlusses entspricht. § 54 bleibt unberührt."

15.

In § 24 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort "sollen" durch die Wörter "müssen in geeigneten Fächern" ersetzt.

16.

In § 26 Satz 1 werden die Wörter "habilitiert sind oder eine Juniorprofessur innehatten" durch die Angabe "zusätzliche wissenschaftliche Leistungen im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erbracht haben" ersetzt.

17.

§ 29 wird wie folgt geändert: a) Als neuer Abs. 8 wird eingefügt: "(8) Das Präsidium informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über Mittel Dritter nach Abs. 1. Es stellt hierbei sicher, dass den gesetzlichen Bestimmungen zum

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Schutz personenbezogener Daten Rechnung getragen wird und keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart werden, soweit die oder der Dritte nicht zugestimmt hat. § 12 Abs. 5 bleibt unberührt. Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung." b) Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 9 und die Angabe "Abs. 1 bis 7" durch "Abs. 1 bis 8" ersetzt. 18.

§ 32 wird wie folgt geändert: a) Abs. 3 wird wie folgt geändert: aa)

Nr. 1 wird wie folgt gefasst: "1.

bb)

die Professorinnen und Professoren (Professorengruppe),"

In Nr. 3 werden die Wörter "wissenschaftlichen Hilfskräfte" durch "akademischen Hilfskräfte, soweit sie keine Studierenden sind" ersetzt.

b) In Abs. 6 werden nach dem Wort "Tätigen" ein Komma und die Wörter "Gasthörer, Teilnehmende an von der Hochschule veranstalteten Fortbildungsveranstaltungen" eingefügt. c) Als Abs. 7 wird angefügt: "(7) Die Grundordnung kann für die nach § 24 Abs. 4 immatrikulierten Doktorandinnen und Doktoranden sowie die zur Promotion Zugelassenen eine abweichende Zuordnung vorsehen." 19.

In § 33 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "durch Beschluss des Landtags vom 5. Februar 2009 (GVBl. I S. 50) und zuletzt geändert durch Beschluss vom 8. Juni 2011 (GVBl. I S. 307)" durch "und geändert durch Beschluss des Landtags vom 18. Januar 2014 (GVBl. S. 49), geändert durch Beschluss des Landtags vom 27. Mai 2015 (GVBl. S. 222)" ersetzt.

20.

§ 36 wird wie folgt geändert: a) Abs. 2 wird wie folgt geändert: aa)

In Nr. 2 wird nach dem Wort "Prüfungsordnungen" die Angabe "nach Anhörung des Organs der Studierendenschaft nach § 78 Abs. 1 Satz 4" eingefügt.

bb)

In Nr. 6 wird nach dem Wort "Hochschule" die Angabe "nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 Satz 4" eingefügt.

cc)

Nr. 7 wird wie folgt gefasst: "7.

Stellungnahme zum Budgetplan nach Maßgabe des § 42 Abs. 3 und den Zielvereinbarungen nach § 7 Abs. 2,"

b) In Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 werden jeweils die Wörter "Fach- und Kunsthochschulen" durch "Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Kunsthochschulen" ersetzt. 21.

§ 39 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Angabe "sowie zu Beginn der Amtszeit die Altersgrenze nach § 33 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes nicht überschritten hat." ersetzt. b) In Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Angestelltenverhältnis" durch "Arbeitsverhältnis" ersetzt. c) In Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter "die Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge" durch "das Ruhegehalt" ersetzt. d) Abs. 5 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: "Ist bei Erreichen der Altersgrenze nach § 33 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes die Amtszeit nicht beendet, wird sie zu Ende geführt. § 35 des Hessischen Beamtengesetzes bleibt unberührt."

22.

In § 41 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe "§ 39 Abs. 3 und Abs. 4" durch "§ 39 Abs. 3 bis 5" ersetzt.

23.

§ 42 wird wie folgt geändert: a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Sofern der Senat keine oder eine ablehnende Stellungnahme nach § 36 Abs. 2 Nr. 6 abgegeben hat, wird die Vorlage des Präsidiums zur Entwicklungsplanung vor der

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Beschlussfassung des Hochschulrats mit einer Vertreterin oder einem Vertreter des Senats erörtert." b) Dem Abs. 3 werden die folgenden Sätze angefügt: "Der Budgetplan ist abgelehnt, wenn sowohl der Senat als auch der Hochschulrat zum Budgetplan eine ablehnende Stellungnahme abgegeben haben. Gibt der Senat bei erstmaliger Befassung nach einer zustimmenden Stellungnahme des Hochschulrats keine zustimmende Stellungnahme ab, ist der Hochschulrat vor der endgültigen Beschlussfassung des Präsidiums erneut zu befassen und der Senat erneut zu hören. Wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder im Fall des Satz 2 nach der erstmaligen Gelegenheit zur Stellungnahme durch den Senat ein Budgetplan die Zustimmung entweder des Hochschulrats oder des Senats findet, entscheidet das Ministerium." c) In Abs. 4 Satz 4 wird nach dem Wort "Öffentlichkeitsarbeit" das Wort "gesondert" eingefügt. d) In Abs. 5 Satz 3 werden die Wörter "Der Hochschulrat" durch "Die Findungskommission" ersetzt. e) Dem Abs. 6 wird folgender Satz angefügt: "Im Hochschulrat der Hochschule Geisenheim nimmt darüber hinaus eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Weinbau zuständigen Ministeriums mit beratender Stimme teil." 24.

§ 43 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 2 wird das Wort "Fachhochschulen" durch die Wörter "Hochschulen für angewandte Wissenschaften" ersetzt. b) Abs. 3 wird aufgehoben.

25.

§ 44 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Studienordnungen" die Wörter "nach Anhörung des Organs der Fachschaft" eingefügt. b) Abs. 2 wird wie folgt geändert: aa)

In Satz 1 wird das Wort "Fachhochschule" durch die Wörter "Hochschule für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

bb)

Folgender Satz wird angefügt: "Die Grundordnung einer Hochschule für angewandte Wissenschaften kann vorsehen, dass dem Fachbereichsrat sieben Mitglieder der Professorengruppe, vier Studierende, ein wissenschaftliches und ein administrativ-technisches Mitglied angehören können."

26.

In § 46 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe "10. Juni 2011 (GVBl. I S. 267)" durch "24. März 2015 (GVBl. S. 118)" ersetzt.

27.

Dem § 47 werden folgende Sätze angefügt: "Fachbereiche, Organisationseinheiten und Einrichtungen können auch hochschulübergreifend gebildet werden. Das Nähere ist durch eine Vereinbarung zu regeln, die der Zustimmung des Präsidiums und des Senats der beteiligten hessischen Hochschulen bedarf. In der Vereinbarung sind insbesondere Aufgabe, Struktur, Organisation, Leitung und Selbstverwaltung der gemeinsamen Einrichtung festzulegen. Die Zuständigkeit des Leitungs- und des Selbstverwaltungsorgans ist bei hochschulübergreifenden Fachbereichen entsprechend den §§ 44 und 45 auszugestalten; dem Leitungsorgan können Zuständigkeiten des Präsidiums, dem Selbstverwaltungsorgan Zuständigkeiten des Senats übertragen werden."

28.

§ 49 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "sowie" die Wörter "die Grundversorgung" eingefügt und das Wort "ist" durch "sind" ersetzt. b) Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: "Den Umfang der Zuständigkeit sowie die organisatorische Ausgestaltung der dem Informationsmanagement dienenden Einrichtungen regelt das Präsidium durch Satzung."

29.

§ 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter "Justus Liebig-Universität" durch "Justus-LiebigUniversität" ersetzt.

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b) In Satz 7 wird die Angabe "21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 617)" durch "13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622)" ersetzt. 30.

In § 52 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515)" durch "Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005)" ersetzt.

31.

In § 53 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983)" durch "17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2222)" und die Angabe "8. November 2011 (BGBl. I S. 2178)" durch "21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133)" ersetzt.

32.

§ 54 wird wie folgt geändert: a) Abs. 2 wird wie folgt geändert: aa)

Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Nr. 4 wird wie folgt gefasst: "4.

eine Meisterprüfung oder einen vergleichbaren Fort- oder Weiterbildungsabschluss nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Abs. 6,"

bbb) In Nr. 5 wird nach dem Wort "einen" das Wort "sonstigen" eingefügt. bb)

In Satz 2 wird das Wort "Fachhochschule" durch die Wörter "Hochschule für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst: "(3) Eine der allgemeinen Hochschulreife entsprechende Qualifikation hat auch, wer ein Hochschulstudium oder einen akkreditierten Bachelorstudiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie erfolgreich abgeschlossen hat. Eine der fachgebundenen Hochschulreife entsprechende Qualifikation hat auch, wer das Grundstudium in einem Diplomstudiengang an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften, einem gestuften Diplom-Studiengang an einer Universität oder einen vergleichbaren Studienabschnitt abgeschlossen hat." c) Dem Abs. 6 wird folgender Satz angefügt: "Darin können zur Erprobung neuer Wege des Hochschulzugangs für beruflich Qualifizierte Modellversuche an den Hochschulen des Landes geregelt werden." 33.

§ 57 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nr. 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt. b) Als Nr. 7 wird angefügt: "7.

34.

für einen grundständigen Studiengang den Nachweis über die Teilnahme an einem durch Satzung der Hochschule näher bestimmten Studienorientierungsverfahren nicht erbringt."

§ 59 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 2 Nr. 5 wird die Angabe "- Gesetzliche Krankenversicherung - vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057)," gestrichen. b) In Abs. 3 Satz 2 werden vor dem Wort "wiederholt" die Wörter "schwerwiegend oder" eingefügt.

35.

§ 60 wird wie folgt geändert: a) Dem Abs. 3 werden die folgenden Sätze angefügt: "§ 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 57), geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der Einstellung von Professorinnen und Professoren ein besonderes dienstliches Interesse vorliegt, wenn die einzustellende Bewerberin oder der einzustellende Bewerber gegenüber der oder dem auf der Berufungsliste Nächstplatzierten einen herausragenden Eignungsvorsprung aufweist oder andere Bewerberinnen und Bewerber in die Berufungsliste nicht aufgenommen worden sind. Die Einstellung bedarf der Zustimmung des Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium." b) In Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter "sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren" gestrichen.

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c) Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: "Die Vorschriften des Hessischen Beamtengesetzes über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand sind auf wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Beamtenverhältnis auf Zeit nicht anzuwenden." 36.

§ 61 wird wie folgt geändert: a) Abs. 4 wird wie folgt geändert: aa)

In Satz 1 wird das Wort "Angestelltenverhältnis" durch "Arbeitsverhältnis" ersetzt.

bb)

In Satz 2 wird das Wort "Angestelltenverhältnisses" durch "Arbeitsverhältnisses" ersetzt.

cc)

In Satz 3 wird das Wort "Anstellung" durch "Beschäftigung" ersetzt.

b) In Abs. 5 Satz 1 wird das Wort "Angestelltenverhältnis" durch "Arbeitsverhältnis" ersetzt. c) In Abs. 7 Satz 5 wird das Wort "Angestelltenverhältnis" durch "Arbeitsverhältnis" ersetzt. d) In Abs. 8 Satz 2 wird das Wort "Angestellten-" durch "Arbeits-" ersetzt. 37.

§ 63 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "und Juniorprofessuren" gestrichen. b) Abs. 2 wird wie folgt geändert: aa)

In Satz 2 wird das Wort "Fachhochschule" durch die Wörter "Hochschule für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

bb)

Folgender Satz wird angefügt: "Die Berufungsordnung einer Hochschule für angewandte Wissenschaften kann vorsehen, dass der Berufungskommission vier Mitglieder der Professorengruppe, zwei Studierende und ein wissenschaftliches Mitglied angehören können."

c) Als Abs. 6 wird angefügt: "(6) Die Hochschulen können zur Besetzung von Professuren gemeinsame Berufungsverfahren mit wissenschaftlichen Einrichtungen, die keiner Hochschule zugehören, durchführen; das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung." 38.

§ 64 wird wie folgt gefasst: "§ 64 Entwicklungszusagen, Qualifikationsprofessur (1) Soweit dies in der Ausschreibung vorgesehen ist, kann im Rahmen der Einstellung die dauerhafte Übertragung einer Professur einer höheren Besoldungsgruppe für den Fall zugesagt werden, dass sich die Professorin oder der Professor in einer höchstens sechsjährigen Beschäftigungsphase für die zugesagte Professur bewährt hat. (2) Die Bewährung in Forschung und Lehre ist in einem Evaluationsverfahren unter Beteiligung externer Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler festzustellen. Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung. (3) Das Ziel einer Entwicklungszusage kann an Universitäten, Kunst- und Musikhochschulen sowie der Hochschule Geisenheim im Fall der erstmaligen Verleihung einer Professur auch in der Erbringung der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit der Zusage der dauerhaften Übertragung einer Professur derselben oder einer höheren Besoldungsgruppe bestehen (Qualifikationsprofessur). In diesem Fall ist es erforderlich, dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht an der berufenden Hochschule promoviert hat und nach der Promotion Leistungen in Forschung und Lehre erbracht hat; die Dauer der wissenschaftlichen Tätigkeit nach der Promotion darf vier Jahre nicht übersteigen. (4) Während der Bewährungsphase erfolgt die Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis auf Zeit von einer insgesamt höchstens sechsjährigen Dauer oder in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Nach der erfolgreichen Evaluation wird das Beamtenverhältnis auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Zudem kann die Übernahme in ein höheres Amt erfolgen. Entsprechendes gilt für die Umwandlung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes.

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(5) Qualifikationsprofessuren können auch ohne Entwicklungszusage begründet werden. Für die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses und die Evaluation gelten die Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 entsprechend. (6) Die Befristungsregelungen des Abs. 4 Satz 1 gelten für nicht staatliche Hochschulen entsprechend." 39.

§ 67 wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa)

Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nr. 1 wird die Angabe "§ 85a" durch "den §§ 63 und 64" ersetzt. bbb) Der Nr. 3 wird die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218)," angefügt. ccc) In Nr. 7 wird die Angabe "26. März 2010 (GVBl. I S. 114)" durch "25. Juni 2014 (GVBl. S. 138)" ersetzt.

bb)

Folgende Sätze werden angefügt: "Die Verlängerung erfolgt höchstens in dem Umfang, in dem die Arbeitszeit nach Nr. 1 bis 7 reduziert wurde. Eine Verlängerung nach Satz 1 wird nicht auf die zulässige Befristungsdauer nach § 65 Abs. 2 Satz 2 angerechnet."

b) In Abs. 2 wird das Wort "Angestelltenverhältnis" durch "Arbeitsverhältnis" und die Angabe "§ 85a" durch "den §§ 63 und 64" ersetzt. 40.

§ 75 wird wie folgt gefasst: "§ 75 Akademische Hilfskräfte (1) Fortgeschrittene Studierende, die an einer Hochschule in einem Studiengang immatrikuliert sind, der zu einem ersten oder weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt, oder Personen mit einem erfolgreich abgeschlossenen Hochschulstudium können nebenberuflich mit regelmäßig 20 und höchstens 40 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten im öffentlichen Dienst als akademische Hilfskräfte beschäftigt werden. Sie unterstützen Studierende durch Tutorien in ihrem Studium und erbringen Dienstleistungen in Forschung und Lehre sowie studiennahe Dienstleistungen, die zugleich der eigenen Weiterbildung dienen. (2) Die Befristung von Arbeitsverträgen mit Studierenden ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig. Beschäftigungsverhältnisse mit Studierenden sind mit der Exmatrikulation aufgelöst, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses mit Personen, die ihr Studium abgeschlossen haben, darf die Höchstbefristungsdauer nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) nicht überschreiten."

41.

§ 78 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 2 werden nach dem Wort "Haushaltsplan" ein Komma und die Wörter "die Anträge der Studierendenschaft zum Budgetplan der Hochschule" eingefügt. b) Als Abs. 4 wird angefügt: "(4) Die Beschlüsse nach Abs. 2 sowie der Rechenschaftsbericht nach Abs. 1 Satz 5, der auch die Namen der Mitglieder des Organs der Studierendenschaft nach Abs. 1 Satz 4 und die Höhe der ihnen jeweils gewährten Aufwandsentschädigungen enthalten muss, sind auf einer Internetseite der Hochschule zu veröffentlichen."

42.

In § 82 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)" durch "22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417)" ersetzt.

43.

§ 84 wird wie folgt geändert: a) Abs. 3 Nr. 5 wird aufgehoben und das Komma am Ende von Nr. 4 durch einen Punkt ersetzt. b) In Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe "§ 7 Abs. 3," gestrichen.

44.

In § 86 Abs. 6 Satz 6 Nr. 1 wird das Komma am Ende durch die Wörter "unter Vorbehalt der Zustimmung der Vertreterin oder des Vertreters des Ministeriums," ersetzt.

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45.

§ 88 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 3 wird wie folgt gefasst: "Professorinnen und Professoren sowie die hauptberuflichen Mitglieder des Präsidiums werden in einem Beamten- oder Arbeitsverhältnis beschäftigt." b) In Satz 4 wird das Wort "hieraus" durch die Angabe "aus vor dem 31. Dezember 2015 begründeten Arbeitsverhältnissen" ersetzt.

46.

In § 89 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671)" durch "15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398)" ersetzt.

47.

In § 90 wird die Angabe "6. September 2007 (GVBl. I S. 546)" durch "27. September 2012 (GVBl. S. 290)" ersetzt.

48.

§ 92 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: "Das Ministerium kann hauptberuflich Lehrenden, die die Voraussetzungen des § 62 erfüllen, für die Dauer der Beschäftigung die Bezeichnung "Professorin an ..." oder "Professor an ..." (Bezeichnung der nicht staatlichen Hochschule) verleihen." b) In Satz 2 wird die Angabe "Nr. 1" durch "Satz 1" ersetzt.

49.

Die §§ 96 und 96a werden aufgehoben.

50.

Der bisherige § 97 wird § 96 und in Satz 2 wird die Angabe "§ 91 Abs. 4, §§ 92 und 93" durch "§ 91 Abs. 4 und die §§ 92 bis 94" ersetzt.

51.

Die bisherigen §§ 98 bis 101 werden die §§ 97 bis 100.

52.

Der bisherige § 102 wird § 101 und die Abs. 4 bis 10 werden durch die folgenden Abs. 4 und 5 ersetzt: "(4) Für den Status und die Dienst- und Arbeitsverhältnisse der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, deren Berufungsverfahren bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes] eingeleitet wurden, gelten die §§ 32, 60 und 64 in der am … [einsetzen: Datum des Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung. Sie erhalten unter der Voraussetzung des § 64 Abs. 4 Satz 2 in der am … [einsetzen: Datum des Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach Anlage VII des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118). (5) Für den Status und die Arbeitsverhältnisse der bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes] eingestellten studentischen oder wissenschaftlichen Hilfskräfte gelten die §§ 32 und 75 in der am … [einsetzen: Datum des Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung."

53.

Der bisherige § 103 wird § 102 und wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort "Außerkrafttreten" gestrichen. b) Satz 2 wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung des TUD-Gesetzes

Das TUD-Gesetz vom 5. Dezember 2004 (GVBl. I S. 382), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2014 (GVBl. S. 218), wird wie folgt geändert: 1.

§ 2 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 908)" durch "26. Juni 2013 (GVBl. S. 447)" ersetzt. b) In Abs. 4 werden nach der Angabe "(GVBl. I S. 666)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes]," eingefügt. c) In Abs. 5 Nr. 4 wird die Angabe "9. Juli 2009 (GVBl. I S. 253)" durch "13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622)" ersetzt.

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2.

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§ 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: "Professorinnen und Professoren sowie die hauptberuflichen Mitglieder des Präsidiums werden in einem Beamten- oder Arbeitsverhältnis beschäftigt." b) In Satz 2 wird das Wort "hieraus" durch die Angabe "aus vor dem 31. Dezember 2015 begründeten Arbeitsverhältnissen" ersetzt.

3.

§ 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe "25,5 Millionen" durch "21 Millionen" ersetzt. b) Satz 4 wird aufgehoben.

4.

In § 10 Satz 2 wird die Angabe "2015" durch "2020" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung

Das Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 705), geändert durch Gesetz vom 21. November 2011 (GVBl. I S. 679), wird wie folgt geändert: 1.

§ 3 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: "3. Maßnahmen, die aus Mitteln von Bund-Länder-Programmen zur Verbesserung der Lehre finanziert werden."

2.

§ 4 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: "Darüber hinaus können die Hochschulen zusätzlich zu den Vorabquoten nach Art. 9 des Staatsvertrages von den für ein erstes Fachsemester festgesetzten Zulassungszahlen bis zu einem Prozent für Bewerberinnen und Bewerber vorab abziehen, die einem von der Hochschule durch Satzung festgelegten, im öffentlichen Interesse zu berücksichtigenden oder zu fördernden Personenkreis angehören und aufgrund begründeter Umstände an den Studienort gebunden sind, insbesondere für Bewerberinnen und Bewerber, die einem auf Bundesebene gebildeten A-, B-, C- oder D/C-Kader eines Bundesverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören und von einem Olympiastützpunkt betreut sind." b) Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben. c) In Abs. 6 wird die Angabe "§ 63 Abs. 4 Satz 4 oder Abs. 6" durch "§ 54 Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 6" und die Angabe "in der Fassung vom 5. November 2007 (GVBl. I S. 710, 891), geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95)" durch "vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes]" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes

Das Hessische Beamtenversorgungsgesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2015 (GVBl. S. 158), wird wie folgt geändert: 1.

In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 81 wie folgt gefasst: "§ 81 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsverordnungen"

2.

§ 81 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: "Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsverordnungen" b) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

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c) Als Abs. 2 wird angefügt: "(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den obersten Dienstbehörden zugewiesenen Befugnisse auf andere Stellen übertragen." Artikel 5 Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes Das Hessische Besoldungsgesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), wird wie folgt geändert: 1.

Anlage II erhält die aus Anhang 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

2.

Anlage VII erhält die aus Anhang 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung. Artikel 6 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Begründung A. Allgemeines Neben einer Reihe von redaktionellen Änderungen und kleineren Modifikationen intendiert die Novellierung des Hessischen Hochschulgesetzes, dessen seit 2009 geltende Regelungen insbesondere zur Organisationsstruktur der Hochschulen sich im Wesentlichen sehr gut bewährt haben, Weiterentwicklungen des Hochschulrechts, die vor allem der Stärkung der Profilbildung der Fachhochschulen, der Erhöhung der Transparenz, der Intensivierung der gemeinsamen Verantwortung der Organe der Hochschule, der Verbesserung der Planbarkeit und Verlässlichkeit der Perspektiven für den wissenschaftlichen Nachwuchs, der weiteren deutlichen Verbesserung der Durchlässigkeit von beruflicher und akademischer Bildung sowie der Stärkung der studentischen Mitwirkung dienen. Diese Ziele werden erreicht durch folgende Änderungen: -

Der Begriff "Fachhochschulen" soll durchgängig durch "Hochschulen für angewandte Wissenschaften" ersetzt werden. Das Promotionsrecht für Fachhochschulen und besonders qualifizierte Fachhochschulabsolventen soll deutlich gestärkt werden. Hierzu werden zunächst die Aufgabe der Fachhochschulen entsprechend modifiziert und die Beteiligung an der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses ausdrücklich genannt. Darüber hinaus soll einer Fachhochschule durch besonderen Verleihungsakt des Ministeriums ein befristetes und an Bedingungen geknüpftes Promotionsrecht für solche Fachrichtungen zuerkannt werden können, in denen sie eine ausreichende Forschungsstärke nachgewiesen hat. Innerhalb dieses Modells sind auch Verbundlösungen, in denen sich mehrere Hochschulen bzw. verwandte Fachbereiche verschiedener Hochschulen mit dem Ziel gemeinsamer Forschungsaktivitäten zusammenschließen, möglich. Die bestehende Sollvorschrift für kooperative Promotionen wird für geeignete Fächer als Mussvorschrift ausgestaltet.

-

Im Interesse einer höheren Transparenz des Berichtswesens übermittelt das Ministerium künftig die jährlichen Berichte der Hochschulen an den Landtag. Darüber hinaus wird eine Berichtspflicht zu Forschungsvorhaben aus Mitteln Dritter neu eingeführt. Für die Studierendenschaften muss der Rechenschaftsbericht des Organs der Studierendenschaft künftig auch die Namen der Mitglieder des geschäftsführenden Organs und deren Aufwandsentschädigungen enthalten und ist im Internet bekannt zu geben. Das Studierendenparlament, das über grundsätzliche Angelegenheiten der Studierendenschaft, die Satzung, den Haushaltsplan, die Festsetzung der Beiträge sowie künftig über Anträge zum Budgetplan der Hochschule beschließt, muss diese Beschlüsse ebenfalls im Internet bekannt machen.

-

Budgetfragen liegen bisher in alleiniger Entscheidung des Präsidiums, die Entwicklungsplanung bedarf der Zustimmung lediglich des Hochschulrats. Künftig soll für den Budgetplan ein gemeinsames Veto von Hochschulrat und Senat bzw. ein aufschiebendes Veto des Senats bis zu einer gegebenenfalls auch erneuten Befassung des Hochschulrats ausgeübt werden können. Im Fall der Ablehnung sind die Beteiligten gefordert, einen erneuten Budgetplan im Konsens zu erarbeiten. Im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der Hochschule und die zweckgerichtete Verausgabung der Landesmittel ist bei Nichteinigung ein Letztentscheidungsrecht des Landes erforderlich. Falls der Senat zur Entwicklungsplanung keine oder eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, wird diese im Hochschulrat vor dessen Beschlussfassung unter Beteiligung eines Vertreters des Senats erörtert. Darüber hinaus geht das Vorschlagsrecht für die Wahl einer Präsidentin oder eines Präsidenten auf die Findungskommission über.

-

Anstelle der bisherigen Juniorprofessur wird ein "tenure track" geschaffen, der Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern eine gesicherte Perspektive auf eine Lebenszeitprofessur oder eine höherwertige Professur nach Bewährung zu eröffnen vermag. Hierfür ist es vor allem erforderlich, dass in der Tenure-Phase ein selbstständiges wissenschaftliches Arbeiten auf Augenhöhe mit anderen Wissenschaftlern erfolgen kann. Insoweit wird der "tenure track" als eigenständiges gesetzliches Instrument ausgestaltet. Die Hochschulen können frei werdende Professuren entweder mit einem "tenure track" versehen, eine Qualifikationsprofessur ohne "tenure track" vorsehen oder auf herkömmlichem Weg besetzen. Voraussetzung für einen "tenure track" ist, dass auf die Perspektive in der Ausschreibung hingewiesen wird, ein Mindestmaß an Mobilität in der wissenschaftlichen Biografie der Bewerberin/des Bewerbers festzustellen ist und ein Berufungsverfahren erfolgt. Die für die Berufung auf eine unbefristete Professur nach § 62 Abs. 2 HHG notwendigen Voraussetzungen können im Rahmen der Tenure-Phase erworben werden, während die Voraussetzungen nach § 62 Abs. 1 HHG vorliegen müssen. Die Übernahme auf eine Lebenszeitprofessur erfolgt nach Feststellung der Bewährung in Forschung und Lehre in einer höchstens sechsjährigen Tenure-Phase; die Bewährungs-

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feststellung erfolgt in einem wissenschaftsgeleiteten Verfahren unter Beteiligung Externer. -

Die Ermächtigung zur Regelung des Hochschulzugangs für beruflich Qualifizierte wird um eine Modellversuchsregelung zur Erprobung etwaiger weiterer Zugangserleichterungen erweitert.

-

Bei Erlass von Prüfungs- und Studienordnungen des Fachbereichs und allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen durch den Senat besteht künftig eine Pflicht zur Anhörung der entsprechenden Organe der Fachschaft bzw. der Studierendenschaft. Es soll auf diese Weise erprobt werden, ob sich diese Form der Zusammenarbeit zwischen den bisher funktional vollständig getrennten Gremien und Organen der Hochschule einerseits (einschließlich der in diese Gremien und Organe gewählten studentischen Vertreter) und der verfassten Studierendenschaft andererseits bewährt. Darüber hinaus ist ein Beschwerdemanagement zu implementieren.

Zusätzliche Spielräume für hochschulautonome Regelungen werden vorgesehen für die Errichtung hochschulübergreifender Organisationseinheiten und Einrichtungen, die insbesondere zur Schaffung von Plattformen für kooperative Promotionen dienen können, für die Besetzung der Fachbereichsräte und Berufungskommissionen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften sowie hinsichtlich der statusrechtlichen Zuordnung von Doktorandinnen und Doktoranden. Weitere Änderungen betreffen u.a. die modellhafte Erprobung eines Orientierungsstudiums, die Beweislastumkehr bei der Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die Bestellung von insbesondere Personen aus der beruflichen Praxis als Prüferinnen oder Prüfer, die Erweiterung des Teilzeitstudiums auf weiterführende Studiengänge, den Zugang zu künstlerischen Masterstudiengängen, die Verwendung von Tieren in der Forschung, die Zusammenführung der studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte in der Kategorie der akademischen Hilfskräfte, die Altersgrenzen für die Begründung von Beamtenverhältnissen mit Professorinnen und Professoren sowie die weitere Stärkung und Förderung von Integration und Geschlechtergerechtigkeit. Im TUD-Gesetz wird, wie auch an der Stiftungsuniversität, auf die Soll-Regelung der Begründung von Arbeitsverhältnissen mit Professorinnen und Professoren künftig verzichtet. Im Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung wird eine Vorabquote für Spitzensportler neu implementiert und auf die bisherige Verpflichtung der Hochschulen, bei der Zulassung zum Studium neben der Qualifikation mindestens ein weiteres Kriterium zugrunde zu legen, verzichtet. B. Zu den Regelungen im Einzelnen Zu Art. 1 Zu Nr. 1 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Zu Nr. 2 Die Änderung dient der Klarstellung, dass Land und Hochschulen auch die Wissenschaftsfreiheit derjenigen Angehörigen sicherzustellen haben, die Träger von Grundrechten nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes sind. Zu Nr. 3 Die bisherigen Fachhochschulen werden künftig als Hochschulen für angewandte Wissenschaften bezeichnet. Hierdurch wird der Wissenschaftlichkeit der Einrichtungen Rechnung getragen. Der Klammerzusatz "Fachhochschulen" ist keine Legaldefinition, sondern hat eine erläuternde Bedeutung, um eine Einordnung der Hochschulen für angewandte Wissenschaften im Kontext anderer Rechtsvorschriften sowie bundesweit zu erleichtern. Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Änderungen aufgrund erfolgter Namensänderungen. Zu Nr. 4 Die Regelung dient der weiteren Förderung und Intensivierung der Internationalisierung sowie den Integrationsbelangen ausländischer Studierender sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler. Im Übrigen handelt es sich um eine redaktionelle Änderung. Zu Nr. 5 Die neue Formulierung ihrer Aufgaben trägt der veränderten Situation an den Hochschulen für angewandte Wissenschaften sowie den durch die Bologna-Reform veränderten Studienstrukturen Rechnung und stellt insbesondere klar, dass auch die Hochschulen für angewandte Wissenschaften eine wissenschaftliche Ausbildung ermöglichen.

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Eine Stärkung der spezifisch anwendungsbezogenen Forschungs- und Problemlösungskompetenz der Hochschulen für angewandte Wissenschaften durch die Ermöglichung eines eigenständigen Promotionsrechts entspricht sowohl den Bedürfnissen innovationsstarker Unternehmen des regionalen Umfelds als auch den (Weiter-)Qualifizierungsinteressen gut ausgebildeter Masterabsolventen der Hochschulen für angewandte Wissenschaften. Es ermöglicht den Hochschulen vielfach erst die Übernahme und Durchführung größerer anwendungsorientierter Forschungsvorhaben, für die die notwendigen Personalressourcen nur so erschlossen werden können. Erst die Schaffung dieses Qualifikationsangebots macht den befristeten Verbleib an der Hochschule ausreichend attraktiv. Ein weiteres Bedürfnis für die Neuregelung ergibt sich daraus, dass für neue und mittlerweile an den Hochschulen für angewandte Wissenschaften gut etablierte Fachgebiete wie den Pflegeund Gesundheitswissenschaften, aber auch für das Fachgebiet der Sozialen Arbeit, an den Universitäten keine ausreichenden fachspezifischen Möglichkeiten zur Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses bestehen. Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften werden im Rahmen der Profilbildung künftig die für ein eigenständiges Promotionsrecht in Betracht kommenden Bereiche gezielt fördern müssen, um dort die notwendigen Ressourcen gezielt bereitzustellen, da die neu geschaffenen Möglichkeiten keine Änderungen in der Hochschulfinanzierung durch das Land nach sich ziehen. Zu Nr. 6 Redaktionelle Änderung. Zu Nr. 7 Da auf der Grundlage des in Auftragsverwaltung für den Bund auszuführenden Stipendiengesetzes das Deutschlandstipendium vergeben wird, ist die Aufzählung zu vervollständigen. Zu Nr. 8 Da es sich bei zahlreichen Maßnahmen im Bereich Internationalisierung, wie beispielsweise der Rekrutierung von internationalen Spitzenwissenschaftlern, weltweitem Marketing oder Maßnahmen zur Qualifizierung inländischer Studierender für internationale Arbeitsmärkte, nicht zwingend um eine klassische Form der Zusammenarbeit mit internationalen Partnern handelt, ist eine Konkretisierung der Begrifflichkeiten vorzunehmen. Zu Nr. 9 Die Begrifflichkeiten in Abs. 1 werden an § 7 Abs. 2 angepasst. Die Änderung in Abs. 2 dient der Klarstellung, dass Ausnahmen nicht nur hinsichtlich der Akkreditierung vor Aufnahme des Studienbetriebs, sondern auch hinsichtlich etwa des Erfordernisses der Reakkreditierung durch Zustimmung des Hochschulrats möglich sind. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Hochschule eine Akkreditierung des Qualitätssicherungssystems vorbereitet und damit der zusätzliche erhebliche Aufwand einer gegebenenfalls auch in kurzem Abstand zuvor erforderlichen Reakkreditierung einzelner Studiengänge nicht gerechtfertigt wäre. Im Rahmen der Qualitätssicherung kommt den Studienbedingungen eine grundlegende Bedeutung zu. Studentische Beschwerden können diesbezüglich wertvolle Anregungen für Verbesserungen geben. Vor diesem Hintergrund sieht Abs. 3 künftig die Bearbeitung im Rahmen eines Beschwerdemanagementsystems vor. Durch ein Beschwerdemanagementsystem können insbesondere auch die Belange von Studierenden mit Behinderung effizient verfolgt und berücksichtigt werden. Die Regelung in Abs. 5 dient der Verbesserung der Transparenz der Arbeit der Hochschulen. Der an den Landtag zu übermittelnde Jahresbericht stellt eine aussagefähige Ergänzung zu den bisher schon und auch weiterhin ohne Rechtspflicht übermittelten sogenannten Führungsberichten dar, die vierteljährlich die Finanzdaten der Hochschulen erfassen. Im Interesse der Effizienz und des Bürokratieabbaus können die Hochschulen künftig ihren Berichtspflichten in gebündelter Form nachkommen. Die neuen Abs. 7 und 8 schaffen die Rechtsgrundlagen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere zum Zwecke der Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 6, und zum Aufbau und Betrieb von Forschungsinformationssystemen. Zu Nr. 10 Die Änderung zielt auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis in den jeweiligen Studienrichtungen, damit die Unterrepräsentanz einer Geschlechtergruppe in einem Studiengang möglichst gering ausfällt. Zu Nr. 11 In Abs. 1 wird zunächst die im Bereich der Berufsakademien etablierte Definition des dualen Studiums für den Hochschulbereich übernommen. Darüber hinaus sollen die Studierenden in die

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Lage versetzt werden, die Auswahl ihres Studienfachs innerhalb einer Fächergruppe zu überprüfen und sich ohne Zeitverlust fachlich gegebenenfalls neu zu orientieren. Die Erprobung soll zunächst in Modellversuchen erfolgen. Hierbei ist die Kompatibilität mit den ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen der Kultusministerkonferenz sowie mit den Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sicherzustellen. Mit der Änderung in Abs. 2 wird ein Teilzeitstudium, das die auf dem Hochschulgesetz basierende Immatrikulationsverordnung bisher auf grundständige Studiengänge beschränkt, auch für weiterführende Studiengänge eröffnet. Zu Nr. 12 Die Forschung mit Tierversuchen soll zunächst eingedämmt und langfristig durch alternative Verfahren ersetzt werden. Unter Alternativmethoden zum Tierversuch sind Verfahren gemäß dem 3R-Konzept zu verstehen, die entweder Tierversuche vollständig ersetzen (Replacement) oder zumindest eine Reduzierung der Anzahl der verwendeten Tiere (Reduction) bzw. eine Minderung des Belastungsgrades der Tiere (Refinement) erlauben. Zu Nr. 13 Die Änderung in Abs. 2 bewirkt, dass insbesondere Praktiker oder Lehrende an Partnerhochschulen zu Prüfern bestellt werden können, ohne dass ein - kapazitätswirksamer - Lehrauftrag erteilt werden muss, da eine zunehmende Zahl von Abschlussarbeiten in Kooperation mit Praxisstellen oder auch Partnerhochschulen entsteht. Durch die Formulierung in Abs. 5 wird die Lissaboner Anerkennungskonvention umgesetzt, wonach auf die "Wesentlichkeit von Unterschieden" abgestellt wird. Wenn die Hochschule Leistungen nicht anerkennen möchte, muss sie nunmehr nachweisen, dass wesentliche Unterschiede vorliegen. Der oder dem antragstellenden Studierenden obliegt eine Mitwirkungspflicht. Zu Nr. 14 Die Regelung setzt die in den Strukturvorgaben für Bachelor- und Masterstudiengänge geschaffene Möglichkeit der Zulassung zu einem künstlerischen Masterstudiengang um. Zu Nr. 15 In Fächern, die auch für die Promotion von Absolventen von Hochschulen für angewandte Wissenschaften geeignet sind, soll es den Universitäten künftig nicht mehr möglich sein, in den Promotionsordnungen auf Bestimmungen zu kooperativen Promotionen zu verzichten. Zu Nr. 16 Die Voraussetzungen zur Verleihung einer außerplanmäßigen Professur werden an die Berufungsvoraussetzungen des § 62 angepasst. Zu Nr. 17 Die neu eingefügte Vorschrift stellt sicher, dass die Transparenz im Drittmittelbereich deutlich erhöht wird und für diesen Bereich eine Konkretisierung gegenüber § 12 Abs. 5 sowohl hinsichtlich des Berichtsgegenstands als auch im Hinblick auf die hochschulinterne Zuständigkeit erfolgt. Hierdurch wird dem besonderen Stellenwert des öffentlichen Interesses an der Transparenz der Drittmittelforschung Rechnung getragen. Die Hochschulleitung kann in eigener Zuständigkeit entscheiden, in welcher Form die Berichterstattung erfolgt, und diese ggf. in bereits bestehende Berichtssysteme einbauen. Ein über die Berichtspflicht hinausgehender individueller Auskunftsanspruch wird durch die Vorschrift nicht begründet. Die Regularien des § 12 Abs. 4 bleiben unberührt. Bei der Drittmittelforschung spielen in einer ansonsten im Hochschulbereich untypischen Weise grundrechtsrelevante Positionen Dritter eine Rolle, da es sich u.a. auch um Auftragsforschung handelt: Sowohl bei den Forschungsthemen als auch bei den Forschungsergebnissen von Auftragsforschungsprojekten spielen häufig Geschäftsgeheimnisse der Auftraggeber, die durch Art. 12 GG geschützt sind und deren Offenbarung mit materiellen Schäden und Wettbewerbsnachteilen einhergehen kann, eine Rolle. Aus diesem Grund wurden sowohl laufende Vorhaben als auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von der Berichterstattung ausgeschlossen, sofern nicht der Auftraggeber zugestimmt hat. Der hinreichende Schutz personenbezogener Daten wird durch die allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen sichergestellt. Die Besonderheiten einzelner Hochschulen können über eine Satzung berücksichtigt werden. Zu Nr. 18 Die Änderung in Abs. 3 ist eine Folgeänderung aufgrund des Wegfalls der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in § 64 und der wissenschaftlichen Hilfskräfte in § 75.

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Fortbildung, auch im Rahmen von lebenslangem Lernen, gehört zu den Aufgaben einer Hochschule. Daher werden Gasthörer und die Teilnehmer an Fortbildungen in Abs. 6 in den Kreis der Angehörigen der Hochschule aufgenommen. Dies dient insbesondere der Erleichterung ihres Zugangs zu Einrichtungen und Infrastrukturleistungen der Hochschule. Der neue Abs. 7 eröffnet hochschulautonome Spielräume bei der Zuordnung der Promovierenden zu den Statusgruppen. Denn je nach Hochschultyp und gegebenenfalls auch je nach Fachbereich können für die heterogene Situation der Doktorandinnen und Doktoranden, deren gesetzliche Zuordnung in den Abs. 3 und 6 grundsätzlich dem Homogenitätsprinzip der Statusgruppen am besten entspricht, abweichende Regelungen sinnvoll und nach dem Homogenitätsprinzip ebenfalls noch vertretbar sein. Zu Nr. 19 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Zu Nr. 20 Die Regelung in Nr. 2 stärkt die Mitwirkungsrechte der Studierendenschaft bei studienrelevanten Beschlüssen des Senats, die Regelungen in Nr. 6 und 7 stärken die Rechte des Senats bei der Entwicklungsplanung und beim Budgetplan. Beim Budgetplan ist künftig ein gemeinsames Vetorecht mit dem Hochschulrat vorgesehen. Für die Entwicklungsplanung kann der Senat künftig eine ablehnende Stellungnahme gegenüber dem Hochschulrat vor dessen Beschlussfassung erörtern, die Regelung dient daher auch der Intensivierung der gemeinsamen Verantwortung der Hochschulorgane. Zu Nr. 21 Die Regelungen in Abs. 1 und 5 stellen künftig sicher, dass Präsidenten, die die gegenwärtig jeweilige individuelle gesetzliche Altersgrenze während ihrer Amtszeit überschreiten, die Wahlperiode in ihrem bisherigen Beamtenverhältnis zu Ende führen können. Die Möglichkeit, auf Antrag nach § 35 des Hessischen Beamtengesetzes in den Ruhestand zu treten, bleibt unberührt. In Abs. 3 wird eine redaktionelle Änderung, in Abs. 4 eine redaktionelle Klarstellung vorgenommen. Mit der Regelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die betroffenen Amtsinhaber für eine in den Grundordnungen festgelegte Amtszeit gewählt werden und insoweit ein eindeutiges Votum der Hochschulmitglieder besteht. Insoweit ist in diesem Kernbereich der Selbstverwaltung der Hochschulen eine von den üblichen Konstellationen abweichende Sondersituation gegeben, die zur Notwendigkeit einer eigenständigen Regelung für diesen Bereich führt. Zu Nr. 22 Es besteht kein Differenzierungsgrund hinsichtlich der Verlängerungsmöglichkeit zwischen Präsidentin oder Präsident einerseits und Kanzlerin oder Kanzler andererseits. Zu Nr. 23 Die Regelung in Abs. 1 dient der Stärkung der gemeinsamen Verantwortung der Hochschulgremien in der zentralen Frage der Entwicklungsplanung, indem sie im Dissensfall einen Diskurs der beteiligten Organe erfordert. Eine weitergehende Stärkung der Rechte des Senats in Hinblick auf die Entwicklungsplanung ist nicht geboten, da die Entwicklungsplanung auf den Entscheidungen des Senats über die Schwerpunkte in Lehre und Forschung zu basieren hat. In Abs. 3 werden durch ein gemeinsames Vetorecht von Hochschulrat und Senat sowie ein zusätzliches aufschiebendes Vetorecht des Senats die Rechte von Hochschulrat und Senat in Budgetangelegenheiten gestärkt und die gemeinsame Verantwortung gefördert. Das Präsidium muss vor der Inkraftsetzung des Budgetplans Senat und Hochschulrat gegebenenfalls zweifach mit der Budgetplanung befassen und Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen. Im Fall der Ablehnung sind die Beteiligten zunächst gefordert, einen mindestens mit einem der Organe konsensfähigen Budgetplan zu erarbeiten. Der Lauf der Dreimonatsfrist beginnt mit der Ablehnung durch das Organ, das zu einem späteren Zeitpunkt entschieden hat. Mit der wiederholten Befassung des Hochschulrats nach einer ablehnenden Stellungnahme oder Nichtbefassung durch den Senat nach zunächst erfolgter Zustimmung des Hochschulrats wird dem Hochschulrat Gelegenheit gegeben, Einwände des Senats in die Abwägung einzubeziehen und einen Beitrag zur Konsensfindung zu leisten, der Senat ist daher erneut zu hören. Der Lauf der Dreimonatsfrist beginnt in diesem Fall mit der erstmaligen Gelegenheit des Senats zur Stellungnahme. Im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der Hochschule und die zweckgerichtete Verausgabung der Landesmittel ist bei anhaltender Ablehnung durch beide Organe ein Letztentscheidungsrecht des Landes erforderlich. Zur Steigerung der Transparenz in der Organisation von Hochschulen wird die Informationspflicht über die Arbeit des Hochschulrates in Abs. 4 als Einzelaspekt betont.

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Um die Einflussnahme des Senats auf die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten zu gewährleisten, wird in Abs. 5 die Erstellung des Wahlvorschlags zur Aufgabe der Findungskommission erhoben. Mit Wegfall der speziellen Regelung zur Errichtung der Hochschule Geisenheim ist die Beteiligung eines Vertreters des für Weinbau zuständigen Ministeriums in Abs. 6 zu integrieren. Zu Nr. 24 Es handelt sich in Abs. 2 um eine redaktionelle Folgeänderung. Die Regelung des Abs. 3 wurde in § 47 integriert und um hochschulübergreifende Einrichtungen und Organisationseinheiten erweitert. Zu Nr. 25 Die Änderung in Abs. 1 Nr. 1 dient der Erhöhung der Partizipation der Studierenden bei studienrelevanten Entscheidungen der Fachbereiche. In Abs. 2 handelt es sich zunächst um eine redaktionelle Folgeänderung. Darüber hinaus wird die Möglichkeit geschaffen, dem wachsenden Anteil wissenschaftlicher Mitarbeiter an Hochschulen für angewandte Wissenschaften Rechnung zu tragen, gegebenenfalls auch beschränkt auf einzelne Fachbereiche. Zu Nr. 26 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Zu Nr. 27 Die Hochschulen sollen künftig die Gelegenheit erhalten, sich an Promotionsplattformen zu beteiligen bzw. diese zu gründen. Da auf solche Plattformen auch Selbstverwaltungsbefugnisse der Hochschulen übertragen werden können müssen, ist eine gesetzliche Grundlage zu schaffen. § 47 wird daher um eine Regelung zur Gründung hochschulübergreifender Einrichtungen erweitert, die sich inhaltlich an der bisherigen Vorschrift des § 43 Abs. 3 (hochschulübergreifende Fachbereiche) orientiert und diesen ersetzt. Zu Nr. 28 Die Formulierung in Abs. 1 wurde angepasst, sodass lediglich die Grundversorgung mit IKTDiensten funktional einschichtig erfolgen soll. In der Folge soll mit Abs. 2 der Umfang der Zuständigkeit einer zentralen technischen Einrichtung per Satzung geregelt werden können, um insbesondere im IKT-Bereich eine für die jeweilige Hochschule adäquate Verteilung der Aufgaben (z.B. Definition der Grundversorgung, Betriebsgrundsätze dezentral erbrachter Dienste) festlegen zu können. Zu Nr. 29 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Zu Nr. 30 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Zu Nr. 31 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Zu Nr. 32 In Abs. 2 handelt es sich um redaktionelle Änderungen. Die Änderung in Abs. 3 Satz 2 dient der Klarstellung, da es ein Grundstudium lediglich in Diplomstudiengängen gibt. Die bisherige Regelung "gestufter Studiengang an einer Universität" bezog sich auf die früheren Diplomstudiengänge der Universität Kassel. Seit Einführung der gestuften Studiengänge "Bachelor" und "Master", die nicht über ein Grundstudium oder einen dem Grundstudium vergleichbaren, mit einer Prüfung abgeschlossenen Studienabschnitt verfügen, entfaltet die Regelung missverständliche Wirkung. Sie ist gleichwohl in Hinblick auf die in der Vergangenheit nach dieser Regelung erworbenen Hochschulzugangsberechtigungen, von denen der betroffene Personenkreis auch künftig Gebrauch machen können muss, weiterhin erforderlich. Die Befugnis zur Regelung durch Verwaltungsvorschrift hat sich als entbehrlich erwiesen, die gegebenenfalls zu regelnden Sachverhalte werden durch die Ermächtigung in Abs. 6 hinreichend abgedeckt. Die Ermächtigung zur Regelung des Hochschulzugangs für beruflich Qualifizierte durch Rechtsverordnung wurde erweitert, um im Wege von Modellversuchen etwaige weitere Zugangserleichterungen an den Hochschulen gewähren zu können.

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Zu Nr. 33 Den Studierenden wird durch einige Hochschulen im Rahmen der Bewerbung um einen Studienplatz im Zuge eines Studienorientierungsverfahrens ermöglicht, sich vor Aufnahme des Studiums über das zu wählende Studienfach zu informieren und so die Studienplanung anhand der eigenen Neigungen zu überprüfen. Dieses Angebot dient der Reduzierung der Anzahl von Studienabbrechern. In der Regel handelt es sich hierbei um sogenannte Online-AssessmentVerfahren. Verlangt werden kann künftig lediglich die Teilnahme am Verfahren, das Ergebnis bleibt hierbei ohne Einfluss auf den Erfolg der Bewerbung und die Immatrikulation. Zu Nr. 34 Es handelt sich zunächst in Abs. 2 um eine redaktionelle Änderung. Die Änderung in Abs. 3 dient der Klarstellung. Zu Nr. 35 Da die Hessische Laufbahnverordnung nicht für hessische Professorinnen und Professoren gilt, ist die Einstellung älterer Bewerber im Hessischen Hochschulgesetz zu regeln. Die Regelung orientiert sich an den für sonstige Beamte geltenden Regelungen und prägt diese wissenschaftsspezifisch aus. Sie gilt, da insofern weder § 88 noch das TUD-Gesetz besondere Regelungen enthalten, auch für die Stiftungsuniversität sowie für die TUD. Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen. Zu Nr. 36 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Zu Nr. 37 Es handelt sich zunächst um redaktionelle Folgeänderungen. In Abs. 2 wird darüber hinaus die Möglichkeit erhöhter Partizipation wissenschaftlicher Mitglieder an Hochschulen für angewandte Wissenschaften auch in den Berufungskommissionen geschaffen. Im neuen Abs. 6 wird die häufig praktizierte Möglichkeit gemeinsamer Berufungen von Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen nunmehr ausdrücklich erwähnt. Hierdurch wird vor allem klargestellt, dass es sich bei den gemeinsamen Berufungen durch die Hochschulen um Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt i.S. des § 13 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie handelt. Zu Nr. 38 Die neu geschaffene Vorschrift schafft insbesondere für den wissenschaftlichen Nachwuchs eine frühzeitige gesicherte Karriereperspektive sowie die Möglichkeit, die letzte Qualifikationsstufe im Rahmen einer Professur zu erwerben. Sie ist damit dem System eines "tenure track" angelehnt und ersetzt die Juniorprofessur, die zum einen gegenüber sonstigen Professuren abgegrenzt war und zum anderen keine gesicherte Perspektive im Wissenschaftsbereich gewährleistete. Die Möglichkeit einer Entwicklungszusage tritt neben die sonstigen Wege zur Erlangung einer Professur und steht den Hochschulen als eine Option zur Verfügung. Sie orientiert sich an den Empfehlungen des Wissenschaftsrats zu Karrierezielen und -wegen an Universitäten vom 11. Juli 2014. Es besteht auch weiterhin die Möglichkeit, eine Qualifikationsprofessur ohne Berufungszusage vorzusehen. Details für das Evaluationsverfahren regeln die Hochschulen durch Satzung. Ein "tenure track" auf eine gleichwertige Professur wird ausgeschlossen, soweit es sich nicht um eine Qualifikationsprofessur handelt, um verkappte überlange Probezeiten zu vermeiden. Darüber hinaus wird die Möglichkeit von Qualifikationsprofessur und "tenure track" ausdrücklich auch für die privaten Hochschulen vorgesehen. Zu Nr. 39 Es handelt sich zunächst um redaktionelle Änderungen. Es wird darüber hinaus verdeutlicht, dass die Verlängerung der Dienstzeiten nicht das Maß der Reduzierung aufgrund der Tatbestände des § 67 Abs. 1 Nrn. 1 bis 7 übersteigen darf und nicht auf die zulässige Befristungsdauer angerechnet wird. Die Einfügung hat rein klarstellenden Charakter und verändert die bisherige Rechtslage nicht. Zu Nr. 40 Die Personalkategorie der akademischen Hilfskräfte fasst die bisherigen Kategorien der studentischen und der wissenschaftlichen Hilfskräfte zusammen. Hierdurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der gesetzliche Aufgabenbereich studentischer und wissenschaftlicher Hilfskräfte identisch war und für Studierende im Masterstudium die Beschäftigung in beiden Personalkategorien möglich war. Die diesbezügliche Praxis der Hochschulen wies starke Divergenzen auf.

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Die neue Regelung trennt nicht mehr zwischen den bisherigen Personalkategorien und ermöglicht es den Hochschulen, ein von formalen Bezeichnungen unabhängiges Tätigkeits- und Vergütungsgefüge zu schaffen, das sich an den Aufgaben, den erreichten Abschlüssen und den Erfahrungen orientiert. Darüber hinaus wird der Umfang der nebenberuflichen Tätigkeit auf höchstens 40 % des Umfangs einer Vollzeittätigkeit begrenzt. Bereits der Wortlaut des neuen § 75 schreibt - wie auch die bisherige Regelung - vor, dass akademische Hilfskräfte nebenberuflich zu beschäftigen sind. Eine allgemein geltende Legaldefinition der Nebenberuflichkeit gibt es jedoch nicht; der Begriff wird in Abhängigkeit vom rechtlichen Bezug (etwa im Steuer oder Sozialrecht) ausgelegt. Im Interesse einer deutlicheren Abgrenzung zu den Beschäftigungsverhältnissen der wissenschaftlichen Mitarbeiter ist eine Begrenzung auf regelmäßig 20 % und höchstens 40 % angemessen. Die Befristungsregelung für immatrikulierte akademische Hilfskräfte trägt der Dauer des gestuften Studiums Rechnung. Die Befristung der Arbeitsverhältnisse mit akademischen Hilfskräften mit Hochschulabschluss ist nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen, insbesondere auf der Grundlage des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes bei der Wahrnehmung entsprechender Aufgaben möglich. Zu Nr. 41 Ein grundsätzliches Antragsrecht der Studierendenschaft gegenüber dem Präsidium der Hochschule kann zwar bereits aus § 77 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2 hergeleitet werden, wobei allerdings im Regelfall das Organ der Studierendenschaft nach Abs. 1 Satz 4 im Rahmen der Außenvertretung der Studierendenschaft tätig werden kann. Zur Stärkung der Mitwirkungsrechte der Studierendenschaft insgesamt sollen in Abs. 2 Anträge zum Budgetplan der Hochschule hierbei sowohl ausdrücklich als Instrument der Mitwirkung genannt als auch an die Beschlussfassung durch das Studierendenparlament gebunden werden. Die Transparenz der Arbeit der Studierendenschaft und ihrer Organe gegenüber den Studierenden wird durch den neu geschaffenen Abs. 4 erhöht. Zu Nr. 42 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Zu Nr. 43 Die Aufhebung der Befugnis der Stiftungsuniversität in Abs. 3 Nr. 5, durch Satzung Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife vom Zugang zu den gestuften Studiengängen der Universität auszuschließen, dient der Vereinheitlichung der Hochschulzugangsberechtigung. Da ein Übergang der Pensionslasten auf die Hochschule gegenwärtig nicht absehbar ist, besteht weiterhin ein gewichtiges Interesse des Landes an einer Mitwirkung insbesondere bei der Entscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen. Die Ausnahme von der Mitwirkung des Ministeriums in Abs. 5 wird daher um diesen Tatbestand reduziert. Zu Nr. 44 Die Regelung dient der Sicherstellung der Einbindung der Vergütungsvereinbarungen in das Besoldungs- und Gehaltsgefüge - auch besonders herausgehobener - öffentlicher Ämter. Zu Nr. 45 Da bundesweit nach wie vor der Regelfall bei der Berufung von Professorinnen und Professoren die Begründung eines Beamtenverhältnisses ist, hat sich die bisherige Sollvorschrift in einigen Fällen als Nachteil für die Stiftungsuniversität erwiesen. Die Neuregelung schafft die erforderlichen Spielräume, die bisherige hierauf basierende Regelung zur Erstattung der Mehrkosten muss im Zuge dieser Angleichung an die für alle hessischen Hochschulen geltende Rechtslage für zukünftig zu begründende Angestelltenverhältnisse aber folgerichtig entfallen. Zu Nr. 46 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Zu Nr. 47 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Zu Nr. 48 Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Zu Nr. 49 § 96 enthält Übergangsregelungen, die sich bei Inkrafttreten des Gesetzes erledigt haben. Die Sonderbestimmung, dass dem Hochschulrat auch ein Vertreter des für Landwirtschaft zuständigen Ressorts angehört, wird in § 42 übernommen. § 96a hat sich nach Inkrafttreten des Gesetzes erledigt.

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Zu Nr. 50 Die Vorschrift soll es dem Grunde nach ermöglichen, die Städelschule mit anderen nicht staatlichen Hochschulen im Hinblick auf die Gewährung einer Finanzhilfe gleich zu behandeln. Zu Nr. 51 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Zu Nr. 52 Die bisherigen Abs. 4 bis 10 entfallen, da sie sich erledigt haben. Neu angefügt werden stattdessen Übergangsregelungen für die bisherigen Personalkategorien der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie der studentischen und der wissenschaftlichen Hilfskräfte. Dies betrifft auch die bislang in Vorbemerkung Nr. 3 Abs. 2 der Anlage II zum Hessischen Besoldungsgesetz geregelte Zulagemöglichkeit nach § 64 Abs. 4 HHG in der alten Fassung. Die Zulage bezog sich auf Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die nach Änderung des § 64 HHG nicht mehr neu berufen werden. Der Besitzstand der Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber wird durch § 101 Abs. 4 Satz 2 HHG gesichert. Die Gewährung von Leistungszulagen an Professorinnen und Professoren mit Entwicklungszusage soll abschließend in der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung geregelt werden. Zu Nr. 53 Als zum Kernbestand des Landesrechts zu zählende unverzichtbare Vorschrift soll das Hochschulgesetz künftig grundsätzlich unbefristet gelten. Zu Art. 2 Zu Nr. 1 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Zu Nr. 2 Da bundesweit nach wie vor der Regelfall bei der Berufung von Professorinnen und Professoren die Begründung eines Beamtenverhältnisses ist, hat sich die bisherige Sollvorschrift in einigen Fällen als Nachteil für die TUD erwiesen. Die Neuregelung schafft die erforderlichen Spielräume, die bisherige hierauf basierende Regelung zur Erstattung der Mehrkosten muss im Zuge dieser Angleichung an die für alle hessischen Hochschulen geltende Rechtslage für zukünftig zu begründende Angestelltenverhältnisse aber folgerichtig entfallen. Zu Nr. 3 Die für die TUD durch Gesetz festgelegten Mittel für Baumaßnahmen und Geräteinvestitionen werden im Zuge der Streckung des HEUREKA-Programms an den veränderten Programmrahmen angepasst. Zu Nr. 4 Das TUD-Gesetz als Modellgesetz ist, anders als das Hochschulgesetz, in regelmäßigen Abständen auf seine Notwendigkeit als eigenständige Regelung zu überprüfen. Die Befristung auf fünf Jahre soll daher aufrechterhalten werden. Zu Art. 3 Zu Nr. 1 Statt einer auf die jeweiligen Einzelprogramme bezogenen Regelung soll eine allgemeine Regelung aufgenommen werden. Damit entfällt die Notwendigkeit einer Änderung des Gesetzes bei neuen Bund-Länder-Programmen zur Verbesserung der Lehre. Zu Nr. 2 Die hessischen Hochschulen werden in Abs. 2 ermächtigt, bei der Auswahl der Studienbewerber in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen im Rahmen ihrer Satzungshoheit eine Vorabquote insbesondere für Spitzensportlerinnen/Spitzensportler einrichten zu dürfen. Hiermit soll der Zugang zur Hochschule erleichtert, die Vereinbarkeit von Studium und Sport verbessert und die besonderen Rahmenbedingungen für den berechtigten Personenkreis gewürdigt werden. Dies ist in anderen Bundesländern bereits realisiert (z.B. Bayern, Baden-Württemberg, NordrheinWestfalen). Weiterhin ergab die Evaluation des Hochschulgesetzes im Hinblick auf fehlende empirische Befunde, nach denen die Anwendung eines zweiten Auswahlkriteriums neben der Qualifikation ein Indikator für den Studienerfolg sei, ein Missverhältnis zwischen dem erheblichen administrativen Aufwand und dem nicht nachgewiesenen Ertrag. Der Staatsvertrag fordert eine solche Verpflichtung nicht. Die Möglichkeit für die Hochschulen, ein weiteres Auswahlkriterium neben

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der Qualifikation anzuwenden, bleibt gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 6 erhalten. Hiernach können die Hochschulen die Auswahlentscheidung aufgrund einer Verbindung von den in § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 genannten Auswahlkriterien treffen. Sie werden jedoch nicht mehr dazu verpflichtet. Im Übrigen handelt es sich um eine redaktionelle Änderung. Zu Art. 4 Zu Nr. 1 Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Zu Nr. 2 Die Einführung dieser Ermächtigungsgrundlage ermöglicht es, eine einheitliche Regierungsverordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem HBeamtVG zu schaffen. Damit werden die Ressorts von der Notwendigkeit zur Schaffung jeweils eigener Verordnungen entlastet. Das ist auch mit Blick auf die weitgehende Zentralisierung der Versorgungsbearbeitung sachgerecht. Zu Art. 5 Zu Nr. 1 Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Änderung in § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes sowie aus der Neufassung von § 64 des Hessischen Hochschulgesetzes. Zu Nr. 2 Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der Neufassung von § 64 des Hessischen Hochschulgesetzes Wiesbaden, 19. Mai 2015 Der Hessische Ministerpräsident Bouffier

Anlagen

Der Hessische Minister für Wissenschaft und Kunst Rhein

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Anhang 1 zu Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften Anlage II Besoldungsordnung W ERSTER TEIL Vorbemerkungen

1. Zuordnung von Hochschullehrämtern Die Ämter der Professorinnen und Professoren an Hochschulen werden nach Maßgabe des Haushalts den Besoldungsgruppen W 1, W 2 oder W 3 zugeordnet. 2. Zuordnung von Leitungsfunktionsämtern Die Ämter der Präsidentinnen und Präsidenten der Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften werden der Besoldungsgruppe W L3, die Ämter der Präsidentinnen und Präsidenten der Kunsthochschulen und der Hochschule Geisenheim, der Kanzlerinnen und Kanzler der Universitäten, der hauptamtlichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie der hauptamtlichen Dekaninnen und Dekane der Hochschulen werden der Besoldungsgruppe W L2, die Ämter der Kanzlerinnen und Kanzler der Kunsthochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Hochschule Geisenheim werden der Besoldungsgruppe W L1 zugeordnet. Den Amtsbezeichnungen ist jeweils ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, welcher die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört. Die in den Besoldungsordnungen A und B des Hessischen Besoldungsgesetzes geregelten Einstufungen der Leitungsfunktionen an den Verwaltungsfachhochschulen bleiben von Satz 1 und 2 unberührt. 3. Zulagen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder eines Landes sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes eine Stellenzulage nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder des Landes in der Höhe, in der sie der Bund oder das Land ihren Beamtinnen und Beamten für diese Verwendung gewährt, wenn sie durch den Bund oder das Land erstattet wird. Sie bleibt bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt. 4. Dienstbezüge für Professorinnen als Richterinnen und Professoren als Richter Professorinnen und Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt einer Richterin oder eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professorin oder Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach Anlage VII. ZWEITER TEIL Besoldungsordnung W

-2-

Besoldungsgruppe W 1 Professorin 1) Professor 1) Juniorprofessorin 2) Juniorprofessor 2) ----1)

Bei erstmaliger Verleihung eines Professorenamts im Rahmen einer Qualifikationsprofessur nach § 64 des Hessischen Hochschulgesetzes, soweit nicht in Besoldungsgruppe W 2

2)

Nach § 101 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule.

Besoldungsgruppe W 2 Professorin 1) - an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften Professor 1) - an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften Professorin an einer Kunsthochschule 1) Professor an einer Kunsthochschule 1) Universitätsprofessorin 1) Universitätsprofessor 1) ----1)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.

Besoldungsgruppe W 3 Professorin 1) - an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften Professor 1) - an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften Professorin an einer Kunsthochschule 1) Professor an einer Kunsthochschule 1) Universitätsprofessorin 1) Universitätsprofessor 1) ----1)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.

Besoldungsgruppe W L1

-3Kanzlerin der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main Kanzler der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main Kanzlerin der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main Kanzler der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main Kanzlerin der Hochschule Darmstadt Kanzler der Hochschule Darmstadt Kanzlerin der Frankfurt University of Applied Sciences Kanzler der Frankfurt University of Applied Sciences Kanzlerin der Hochschule Fulda Kanzler der Hochschule Fulda Kanzlerin der Hochschule Geisenheim Kanzler der Hochschule Geisenheim Kanzlerin der Technischen Hochschule Mittelhessen Kanzler der Technischen Hochschule Mittelhessen Kanzlerin der Hochschule RheinMain Kanzler der Hochschule RheinMain Besoldungsgruppe W L2 Dekanin1) -

als hauptamtliche Dekanin eines Fachbereichs nach § 45 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes

Dekan1) - als hauptamtlicher Dekan eines Fachbereichs nach § 45 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes Kanzlerin der Technischen Universität Darmstadt Kanzler der Technischen Universität Darmstadt Kanzlerin der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main Kanzler der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main Kanzlerin der Justus-Liebig-Universität-Gießen Kanzler der Justus-Liebig-Universität-Gießen Kanzlerin der Universität Kassel Kanzler der Universität Kassel Kanzlerin der Philipps-Universität Marburg Kanzler der Philipps-Universität Marburg Präsidentin der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main Präsident der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main

-4Präsidentin der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main Präsident der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main Präsidentin der Hochschule Geisenheim Präsident der Hochschule Geisenheim Vizepräsidentin der Technischen Universität Darmstadt Vizepräsident der Technischen Universität Darmstadt Vizepräsidentin der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main Vizepräsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main Vizepräsidentin der Justus-Liebig-Universität-Gießen Vizepräsident der Justus-Liebig-Universität-Gießen Vizepräsidentin der Universität Kassel Vizepräsident der Universität Kassel Vizepräsidentin der Philipps-Universität Marburg Vizepräsident der Philipps-Universität Marburg Vizepräsidentin der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main Vizepräsident der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main Vizepräsidentin der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main Vizepräsident der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main Vizepräsidentin der Hochschule Geisenheim Vizepräsident der Hochschule Geisenheim Vizepräsidentin der Hochschule Darmstadt Vizepräsident der Hochschule Darmstadt Vizepräsidentin der Frankfurt University of Applied Sciences Vizepräsident der Frankfurt University of Applied Sciences Vizepräsidentin der Hochschule Fulda Vizepräsident der Hochschule Fulda Vizepräsidentin der Technischen Hochschule Mittelhessen Vizepräsident der Technischen Hochschule Mittelhessen Vizepräsidentin der Hochschule RheinMain Vizepräsident der Hochschule RheinMain ----1)

Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf den Fachbereich und die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.

Besoldungsgruppe W L3 Präsidentin der Technischen Universität Darmstadt

-5Präsident der Technischen Universität Darmstadt Präsidentin der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main Präsidentin der Justus-Liebig-Universität-Gießen Präsident der Justus-Liebig-Universität-Gießen Präsidentin der Universität Kassel Präsident der Universität Kassel Präsidentin der Philipps-Universität Marburg Präsident der Philipps-Universität Marburg Präsidentin der Hochschule Darmstadt Präsident der Hochschule Darmstadt Präsidentin der Frankfurt University of Applied Sciences Präsident der Frankfurt University of Applied Sciences Präsidentin der Hochschule Fulda Präsident der Hochschule Fulda Präsidentin der Technischen Hochschule Mittelhessen Präsident der Technischen Hochschule Mittelhessen Präsidentin der Hochschule RheinMain Präsident der Hochschule RheinMain

Anhang 2 zu Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften

Anlage VII

Amts- und Stellenzulagen sowie sonstige Zulagen (Monatsbeträge) Dem Grunde nach geregelt in

Betrag in Euro,

Dem Grunde nach geregelt in

Prozent

Betrag in Euro, Prozent

Besoldungsordnungen A und B

Besoldungsordnungen A und B

Vorbemerkungen

Besoldungsgruppen

Fußnote

A5

3

36,01

A7

4 6

66,40 50 Prozent des

Nr. 3 Abs. 1 Nr. 1

379,17

Nr. 2

303,34

Nr. 3 Abs. 5

105,33

jeweiligen Unter-

Nr. 3 Abs. 6

78,99

schiedsbetrages zum Grundgehalt

Nr. 5

der BesoldungsA 4 bis A 5

118,49

A 6 bis A 9

157,99

A9

1, 2

268,06

A 10 und höher

197,48

A 10

2

295,54

A 12

4

155,71

A 13

1, 8, 9

272,42

3, 4

186,77

Nr. 6 und 7

gruppe A 8

nach einer Dienstzeit von einem Jahr

65,60

von zwei Jahren

131,20

A 14 A 15

4

186,77

Nr. 8

98,40

A 16

1, 8

208,88

B9

1

773,87

Nr. 9

39,50

Präsidentin, Präsident

5 Prozent des

des Justizprüfungsamtes

Grundgehalts der

Nr. 10

5

93,43

4

186,77

Besoldungsgruppe B 4*

mittlerer Dienst

17,56

* Nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 Satz 2 des

gehobener Dienst

39,50

Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung vom 15. März 2004 (GVBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013

Nr. 11

(GVBl. S. 218, 368).

Abs. 1

78,99

Abs. 2

51,13

Besoldungsordnung R

Abs. 3

76,69

Besoldungsgruppen

Abs. 4

76,69

Abs. 5

78,99

Nr. 12

373,67

Fußnote

R1

1, 2

206,49

R2

4 bis 10, 12

206,49

R3

3

206,49

Nr. 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a

19,28

Anhang zu den Besoldungsordnungen A und B

Buchst. b

75,42

Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen

Nr. 2

83,83

Besoldungsgruppen

Nr. 3

83,83 A4

Besoldungsordnung W Vorbemerkungen

Fußnote 1

66,40

2

36,01

A 12

2

155,71

A 13

1, 3

186,77

A 14

2, 3, 4, 5

186,77

A 15

1

186,77

Nr. 4

5 wenn ein Amt ausgeübt wird der Besoldungsgruppe R 1

205,54

der Besoldungsgruppe R 2

230,08

93,43

Hessisches Hochschulgesetz § 101 Abs. 4 Satz 2

Besoldungsordnung R Vorbemerkung Nr. 2

76,69

260,00