Gefahrenabwehrverordnung - Stadt Zeitz

13.02.2010 - gefährdungen, Anpflanzungen, Tierhaltung, offene Feuer im. Freien, Ruhestörung .... b) Löcher in das Eis zu schlagen und Eis zu entnehmen.
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Gefahrenabwehrverordnung vom 13.02.2010 i.d.F. der 1. Änderung vom 07.07.2011

Gefahrenabwehrverordnung betreffend die Abwehr von Gefahren durch Verkehrsbehinderungen und – gefährdungen, Anpflanzungen, Tierhaltung, offene Feuer im Freien, Ruhestörung, mangelhafte Hausnummerierung, Eisflächen, Tagesbrüche und Tagebaurestlöcher für die Stadt Zeitz Auf Grund §§ 1 und 94 Abs. 1 Pkt. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen – Anhalt (SOG LSA) vom 23. September 2003 (GVBl. LSA Nr. 23/2003 S. 214) in der derzeit gültigen Fassung erlässt der Stadtrat der Stadt Zeitz in seiner Sitzung am 28.01.2010 folgende Gefahrenabwehrverordnung: Inhalt: § 1 § 2 § 3 § 4 § 5 § 6 § 7 § 8 § 9 § 10 § 11 § 12 § 13

Begriffsbestimmungen Verkehrsbehinderungen und –gefährdungen Anpflanzungen Tierhaltung Offene Feuer im Freien Ruhestörung Hausnummern Eisflächen Tagesbrüche Tagebaurestlöcher Ausnahmen, Erlaubnisse Ordnungswidrigkeiten Schlussbestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind (1) Straßen alle Straßen, Wege, Plätze, Brücken, Durchfahrten, Tunnel, Über- und Unterführungen, Durchgänge sowie Treppen, soweit sie für den öffentlichen Verkehr genutzt werden, auch wenn sie durch Grünanlagen führen oder im Privateigentum stehen; zu den Straßen gehören Rinnsteine (Gossen), Straßengräben, Böschungen, Stützmauern, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen neben der Fahrbahn sowie Verkehrsinseln und Grünstreifen; (2) Fahrbahnen diejenigen Teile der Straßen, die dem Verkehr mit Fahrzeugen dienen;

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Gefahrenabwehrverordnung

(3) Gehwege diejenigen Teile der Straßen, die nur dem Verkehr der Fußgänger dienen und durch Bordsteine oder in anderer Weise von der übrigen Straßenfläche abgegrenzt sind. Als Gehwege gelten auch die an den Seiten von Straßen entlang führenden Streifen ohne Unterschied, ob sie erhöht oder befestigt sind oder nicht; (4) Radwege diejenigen Teile der Straßen oder selbständigen Verkehrsanlagen, die nur dem Radfahrverkehr dienen und die durch Bordsteine oder in anderer Weise von der übrigen Straßenfläche abgegrenzt sind; (5) gemeinsame Rad- und Gehwege diejenigen Teile der Straße oder die selbständigen Verkehrsanlagen, die dem gemeinsamen Verkehr der Fußgänger und dem Radfahrverkehr dienen und die durch Bordsteine oder in anderer Weise vom übrigen Straßenverkehr abgegrenzt sind; (6) Fahrzeuge Schienenfahrzeuge, Kraftfahrzeuge, Arbeitsmaschinen, bespannte Fahrzeuge, Fahrräder, Schubkarren und Handwagen, dagegen nicht Kinderwagen, Rodelschlitten, Krankenfahrstühle und Selbstfahrzeuge ohne Motor; (7) Anlagen alle der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Parks, Grünflächen, Sport- und Spielplätze; (8) bissige Hunde jene, die bereits durch ihre Angriffslust und Beißen gegenüber anderen Tieren und Menschen bekannt geworden sind oder bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht. § 2 Verkehrsbehinderungen und –gefährdungen (1) An Gebäudeteilen, die unmittelbar an der Straße liegen, sind Eiszapfen, Schneeüberhänge und auf den Dächern liegende Schneemassen, die den Umständen nach eine Gefahr für Personen oder Sachen bilden, unverzüglich zu entfernen oder Sicherheitsmaßnahmen durch Absperrungen bzw. Aufstellen von Warnzeichen zu treffen. (2) Stacheldraht, scharfe Spitzen, andere scharfkantige Gegenstände sowie Vorrichtungen, durch die im Straßenverkehr Personen oder Sachen beschädigt werden können, dürfen entlang von Grundstücken nur in einer Höhe von mindestens 2,50 m über dem Erdboden angebracht werden. (3) Können bei Arbeiten an Gebäuden Gegenstände auf Straßen oder Anlagen fallen, so sind für die Dauer der Gefahr geeignete Schutzvorkehrungen durch den Eigentümer, Verwalter oder Rechtsträger zu treffen. 2

Gefahrenabwehrverordnung (4) Es ist verboten, Straßenlaternen, Lichtmasten, Masten der Fernmeldeleitungen, Pfosten von Verkehrszeichen und Straßennamensschildern, Fernmelder, Brunnen, Denkmäler, Bäume, Kabelverteilerschränke und sonstige oberirdische Anlagenteile und Gebäude, die der Wasser- und Energieversorgung dienen, zu erklettern. (5) Frisch gestrichene Gegenstände oder Flächen an Straßen oder Anlagen auffallende Hinweise deutlich kenntlich zu machen, solange sie abfärben.

sind durch

(6) Kellerschächte und Luken, die in den öffentlichen Verkehrsraum hinein ragen, dürfen nur geöffnet sein, solange es die Benutzung erforderlich macht; in diesem Fall sind sie abzusperren oder zu bewachen oder in der Dunkelheit so zu beleuchten, dass sie von Verkehrsteilnehmern unmittelbar erkannt werden können. (7) Leerstehende Gebäude und Grundstücke sind durch die Eigentümer so zu sichern, dass von diesen keine Gefahr für Dritte ausgehen kann. § 3 Anpflanzungen Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk, insbesondere Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken, die in den öffentlichen Verkehrsraum hinein wachsen, dürfen die Anlagen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Straßenbeleuchtung nicht beeinträchtigen. Der Verkehrsraum muss über Gehwegen, Radwegen bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m, über den Fahrbahnen bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freigehalten werden. § 4 Tierhaltung (1) Haustiere und andere Tiere sind so zu halten, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet wird. Tierhalter und Personen, die ohne selbst Halter zu sein, Tiere mit sich führen, haben dafür zu sorgen, dass die Tiere Personen nicht gefährden und Sachen nicht beschädigen. (2) Tierhalter und die mit der Führung oder Pflege beauftragten Personen sind verpflichtet, zu verhüten, dass ihr Tier Gehwege, Anlagen und Fahrbahnen verunreinigt. Bei Verunreinigungen sind der Tierhalter und die mit der Führung oder Pflege beauftragten Personen zur unverzüglichen Säuberung verpflichtet. Die Straßenreinigungspflicht des Anliegers bleibt unberührt. Die Hundehalter oder Hundeführer haben zur Beseitigung von Verunreinigungen durch Hundekot ein geeignetes Behältnis oder Hilfsmittel für Aufnahme und Transport mitzuführen (Hundekottüten), Auf Verlangen ist es den Verwaltungsvollzugsbeamten vorzuweisen. (3) Hunde sind innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortschaft in öffentlichen Bereichen nur angeleint zu führen. Die öffentlichen Bereiche umfassen alle öffentlich zugänglichen Flächen sowie bei Mehrfamilienhäusern die Zuwegungen, Treppenhäuser und Flure oder sonstige von der Hausgemeinschaft genutzten Räume. Die Führer von Hunden müssen von der körperlichen Konstitution her in der Lage sein, den Hund sicher an der leine zu führen. die Leine muss für diese Zwecke geeignet sein. Ausgenommen von dieser Regelung sind Blindenhunde, Diensthunde der Polizei und Jagdhunde im Jagdeinsatz. (4) Bissige oder angriffslustige Hunde müssen außerhalb des befriedeten Besitztums im öffentlichen Bereich generell einen Maulkorb oder eine in ihrer Wirkung vergleichbare Vorrichtung tragen, die das Beißen sicher verhindern. 3

Gefahrenabwehrverordnung (5) Hunde sind von Spielplätzen fern zu halten. (6) Das Füttern von Tauben auf öffentlichen Flächen ist verboten. § 5 Offene Feuer im Freien (1) Das Anlegen und Unterhalten von Oster-, Lager- und anderen offenen Feuern einschließlich Flämmen bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung ersetzt nicht die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder der sonst Verfügungsberechtigten. Andere Bestimmungen, nach denen offene Feuer gestattet oder verboten sind (z.B. nach Abfallbeseitigungsrecht) bleiben unberührt. (2) Jedes zugelassene Feuer im Freien ist dauernd durch eine geeignete Person zu beaufsichtigen. Bevor die Feuerstelle verlassen wird, ist sie abzulöschen. § 6 Ruhestörungen (1) Soweit § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) keine Anwendungen findet, sind die folgenden Ruhezeiten zur Vermeidung von Belästigungen nicht nur unerheblicher Art und von Beeinträchtigungen der Gesundheit (einschließlich der Erholung) zu beachten: a) Sonntagsruhe an Sonn- und Feiertagen (ganztags) b) Mittagsruhe (werktags von 13.00 Uhr – 15.00 Uhr) c) Nachtruhe (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) (2) Während der Ruhezeiten sind Tätigkeiten und Veranstaltungen verboten, die die Ruhe unbeteiligter Personen wesentlich stören. (3) Das Verbot des Abs. 2 gilt nicht: a) für Arbeiten, die der Verhütung oder Beseitigung einer Gefahr dienen. b) für Arbeiten landwirtschaftlicher oder gewerblicher Betriebe. (4) Beschallungsanlagen, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben bzw. gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. (5) Innerhalb geschlossener Ortschaften hat in den Fällen, in denen das Straßenverkehrs recht und die Rechtsvorschriften über Garagen und Stellplätze keine Anwendung finden, bei der Benutzung und beim Betrieb von Fahrzeugen jedes nach den Umständen vermeidbare Geräusch zu unterbleiben. Insbesondere ist die Abgabe von Schallzeichen sowie das Ausprobieren und geräuschvolle Laufen lassen von Motoren verboten. (6) Der Gebrauch von Werkssirenen und anderen akustischen Signalgeräten, deren Schall außerhalb des Werksgeländes unbeteiligte Personen stört, ist verboten. Das Verbot gilt nicht für die Abgabe von Warn- und Alarmzeichen (einschließlich Probebetrieb). § 7 Hausnummern (1) Die Eigentümer oder alle sonst Verfügungsberechtigen haben ihre bebauten Grundstücke mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer zu versehen sowie zu unterhalten und im Bedarfsfall zu erneuern. Dies gilt auch bei einer notwendig werdenden Umnummerierung. 4

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(2) Wird für ein Grundstück eine neue Hausnummer festgelegt, ist die alte Hausnummer während einer Übergangszeit von einem Jahr neben der neuen Hausnummer zu belassen. Die alte Hausnummer ist rot zu durchkreuzen, so dass sie noch zu lesen ist. (3) Hausnummern sind für jeden, von der Straße aus, gut sicht- und lesbar anzubringen. Als Hausnummer sind arabische Ziffern zu verwenden. Bei Hausnummern mit zusätzlichen Buchstaben sind kleine Buchstaben zu verwenden.

§ 8 Eisflächen (1) Das Betreten von Eisflächen im Gebiet der Stadt Zeitz ist verboten, eine Ausnahme (Freigabe) wird durch die Stadt Zeitz ortsüblich bekannt gegeben. (2) Es ist verboten, a) die Eisflächen mit Fahrzeugen zu befahren b) Löcher in das Eis zu schlagen und Eis zu entnehmen. (3) Bewirtschaftungsmaßnahmen bleiben von dieser Regelung unberührt. § 9 Tagesbrüche Bei Auftreten eines Tagesbruches, durch den die Öffentlichkeit gefährdet werden kann, sind alle Personen, die hiervon Kenntnis erhalten, insbesondere aber die Eigentümer oder Pächter verpflichtet, dieses unverzüglich der Stadt Zeitz anzuzeigen. § 10 Tagebaurestlöcher (1) Das Betreten und Befahren der Tagebaurestlöcher ist grundsätzlich verboten. (2) Nur an freigegebenen und amtlich gekennzeichneten Stellen ist das Angeln, Baden und Betreten der Tagebaurestlöcher erlaubt. § 11 Ausnahmen, Erlaubnisse (1) In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden. (2) Für die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Erlaubnissen ist die Stadt Zeitz zuständig. § 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 98 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen – Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1.

entgegen § 2 (1) Eiszapfen, Schneeüberhänge und auf Dächern liegende Schneemassen nicht unverzüglich entfernt oder keine Sicherheitsmaßnahmen durch Absperrung oder Aufstellen von Warnzeichen trifft, 5

Gefahrenabwehrverordnung 2.

entgegen § 2 (2) Stacheldraht, scharfe Spitzen, andere scharfkantige Gegenstände sowie Vorrichtungen, durch die im Straßenverkehr Personen oder Sachen beschädigen werden können, entlang von Grundstücken nicht in einer Höhe von 2,50 m über dem Erdboden anbringen,

3.

entgegen § 2 (3) bei Arbeiten an den Gebäuden für die Dauer der Gefahr des Herabfallens von Gegenständen keine Schutzvorkehrungen trifft,

4.

entgegen § 2 (4) Straßenlaternen, Lichtermasten, Masten der Fernmeldeleitungen, Pfosten von Verkehrszeichen Straßennamensschildern, Feuermelder, Brunnen, Denkmäler, Bäume, Kabelverteilerschränke oder sonstige oberirdische Anlagenteile oder Gebäude, die der Wasser- und Energieversorgung dienen, erklettert,

5.

entgegen § 2 (5) frisch gestrichene Gegenstände oder Flächen an Straßen oder Anlagen nicht deutlich kennzeichnet, solange sie abfärbt,

6.

entgegen § 2(6) kellerschächte oder Luken bei Benutzung nicht absperrt, bewacht oder bei Dunkelheit nicht beleuchtet,

7.

entgegen § 2(7) Gebäude und Grundstücke nicht so sichert, dass für Dritte keine Gefahr ausgeht,

8.

entgegen § 3 den verkehrsraum nicht in der vorgeschriebenen Höhe von Anpflanzungen, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie Anlagen der Straßenbeleuchtung freihält,

9.

entgegen § 4 (1) Haustiere und andere Tiere nicht so hält, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet wird oder Tiere nicht so führt, dass andere Personen gefährdet oder Sachen beschädigt werden,

10. entgegen § 4 (2) nicht verhütet, dass das Tier Gehwege, Anlagen und Fahrbahnen verunreinigt, Verunreinigungen nicht sofort beseitigt oder kein geeignetes Behältnis oder Hilfsmittel zur Aufnahme und Transport von Hundekot bei sich Führt oder dem Verwaltungsvollzugsbeamten nicht vorweist, 11. entgegen § 4 (3) Hunde innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortschaften in öffentlichen Bereichen nicht anleint, Hunde an der Leine führt, ohne körperlich dazu sicher in der Lage zu sein oder eine zu diesem Zweck nicht geeignete Leine benutzt, 12. entgegen § 4 (4) bissige oder angriffslustige Hunde außerhalb des befriedeten Besitztumes im öffentlichen Bereich keinen Maulkorb oder keine in ihrer Wirkung vergleichbare Vorrichtung, die das Beißen sicher verhindert, anlegt, 13. entgegen § 4 (5) Hunde nicht von Spielplätzen fernhält, 14. entgegen § 4 (6) Tauben auf öffentliche Flächen füttert, 15. entgegen § 5 (1) ohne Genehmigung offene Feuer anlegt oder abbrennt, 16. entgegen § 5 (2) Feuerstellen ohne Beaufsichtigung betreibt und nach Verlassen der Feuerstelle nicht ablöscht, 17. entgegen § 6 (2) während der Ruhezeiten die Untersagten Tätigkeiten ausübt oder die Ruhezeiten stört, 18. entgegen § 6 (4) Tonübertragungsgeräte oder Musikinstrumente in solcher Lautstärke betreibt, dass unbeteiligte Personen mehr als zumutbar gestört werden, 6

Gefahrenabwehrverordnung 19. entgegen § 6 (5) Schallzeiten, außer zur Abgabe von Warn- und Alarmzeichen gebraucht, oder Motoren unnötig geräuschvoll laufen lässt, 20. entgegen § 6 (6) Werkssirenen und akustische Signalgeräte betreibt, 21. entgegen § 7 (1) als Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtiger sein bebautes Grundstück nicht mit der festgesetzten Hausnummer versieht, nicht unterhält oder nicht erneuert, 22. entgegen § 7 (2) bei Umnummerierung die alte Hausnummer innerhalb der Übergangszeit entfernt, 23. entgegen § 7 (3) Hausnummern nicht gut sichtbar anbringt, unzulässige Ziffern oder Buchstaben verwendet, 24. entgegen § 8 (1) und (2) Eisflächen betritt oder befährt und Eis entnimmt, 25. entgegen § 9 festgestellte Tagesbrüche nicht anzeigt, 26. entgegen § 10 (1) Tagebaurechtlöscher betritt oder entgegen §10 (1) und (2) befährt. (2) Die Ordnungswidrigkeiten kann nach § 98 Abs. 2 SOG LSA mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. § 13 Schlussbestimmungen (1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Diese Verordnung setzt die bisherige Verordnung der Verwaltungsgemeinschaft Zeitzer Land außer Kraft. (3) Diese Verordnung tritt zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

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