Die Information der Bürger in der EU FINAL

Office of Fair Trade (durch die Competition Commission) evaluiert werden. Darüber ..... einschließlich der Freiheit, Kritik an der Regierung zu üben, nicht dazu.
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Abschlussbericht der Studie „Die Information der Bürger in der EU: Pflichten der Medien und der Institutionen im Hinblick auf das Recht des Bürgers auf umfassende und objektive Information“

Verfasst vom Europäischen Medieninstitut im Auftrag des Europäischen Parlaments Düsseldorf, 31. August 2004

Deirdre Kevin, Thorsten Ader, Oliver Carsten Fueg, Eleftheria Pertzinidou, Max Schoenthal

Inhalt Vorwort

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Zusammenfassung

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Zusammenfassung der Ergebnisse

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I: Einleitung

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II: Länderberichte Belgien Dänemark Deutschland Estland Finnland Frankreich Griechenland Großbritannien Irland Italien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen Portugal Schweden Slowakische Repubik Slowenien Spanien Tschechien Ungarn Zypern

17 30 39 50 58 66 76 86 95 103 114 122 128 137 143 153 164 174 183 193 201 210 220 229 238

III: Zusammenfassungen und Empfehlungen

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Annex 1: Literatur- und Quellenverzeichnis Annex 2: Fragebogen

294 305

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Vorwort Die Autoren möchten gegenüber folgenden Personen, die bei der Erstellung dieses Berichts und seiner Übersetzung wertvolle Hilfe geleistet haben, sowie gegenüber den Medienexperten, welche die Länderberichte kommentierten oder Informationen zur Verfügung stellten, und schließlich gegenüber den Personen, die unseren Fragebogen zum Medienpluralismus und den nationalen Systemen beantwortet haben, ihren Dank aussprechen: Jean-Louis Antoine -Grégoire (EP) Kevin Aquilina (MT) Péter Bajomi-Lázár (HU) Maria Teresa Balostro (EP) Andrea Beckers (DE) Marcel Betzel (NL) Yvonne Blanz (DE) Johanna Boogerd-Quaak (NL) Martin Brinnen (SE) Maja Cappello (IT) Izabella Chruslinska (PL) Nuno Conde (PT) Margaret Dean (UK) Gillian Doyle (UK) Lisa di Feliciantonio (IT) Sigve Gramstad (NO) Alison Harcourt (UK) John Horgan (IE) Éva Horváth (HU) Karol Jakubowicz (PL) Anita Kehre (LV) Birute Kersiene (LT) Carole Kickert (LU) Beata Klimkiewicz (PL) Daniel Knapp (DE) Bertram Konert (DE) Tadeuz Kowalski (PL)

Gérard Laprat (EP) Evelyne Lentzen (BE) Emmanuelle Machet (FR) Bernd Malzanini (DE) Roberto Mastroianni (IT) Marie McGonagle (IE) Andris Mellakauls (LV) René Michalski (DE) Dunja Mijatovic (BA) António Moreira Teixeira (PT) Erik Nordahl Svendsen (DK) Vibeke G. Petersen (DK) Alberto Pérez Gómez (ES) Ruth-Blandina Quinn (IE) Peter Schierbeck (SE) Rose Sciberas (MT) Ojars Skudra (LV) Milan Smid (CZ) Solvita Štrausa (LV) Maaret Suomi (FI) Snezana Trpevska (MK) Myria Vassiliadou (CY) David Ward (UK) Runar Woldt (DE) Marina Yiannikouri (CY) Ognian Zlatev (BG)

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Zusammenfassung Dieser Bericht stellt die Endergebnisse der Studie „Die Information der Bürger in der EU: Pflichten der Medien und der Institutionen im Hinblick auf das Recht des Bürgers auf umfassende und objektive Information“dar. Der Bericht umfasst die Untersuchungsergebnisse für die 25 EU-Mitgliedsstaaten Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien,Ungarn und Zypern in Bezug auf: § § § §

Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit und Freiheit der Medien Regulierung der Beteiligungsverhältnisse im Medienbereich Medienlandschaft und Hauptakteure Zusammenfassungen, Entwicklungen, Perspektiven und Gefahren

Das Projekt beschäftigt sich mit zwei weit reichenden und miteinander verbundenen Gebieten der Medienentwicklung, die wesentliche Auswirkungen auf die Funktion von Rundfunk- und Presseunternehmen sowie auf die demokratische Entwicklung einer Gesellschaft haben. Die Rolle der Medien in demokratischen Systemen beinhaltet die Bereitstellung von Informationen über das politische Leben und das politische Handeln. Grundlage hierfür bildet ein transparentes System, dass einen freien Zugang zu Informationen erlaubt. Zusätzlich wird von den Medien erwartet, dass sie die Bürgerinnen und Bürger mit einer Vielfalt von politischen Meinungen und Analysen versorgen und entsprechenden Raum für diesbezügliche Debatten bereitstellen. Den Medien wird somit die Rolle der "Vierten Gewalt" innerhalb eines politischen Systems zugesprochen, wobei sie als Überwachungsorgan die Handlungsweisen der regierenden politischen Akteure und Institutionen ins öffentliche Blickfeld rücken. Innerhalb der Untersuchung zum "Recht der Bürgerinnen und Bürger auf umfassende Information" beschreibt der Bericht, wie das Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit (und dort wo notwendig, das Recht auf freie Medien) in den nationalen Systemen verankert ist. Die Verpflichtung der professionell Verantwortlichen für diese Freiheiten (im Sinne von Ethik und Standards) wird anhand der in den jeweiligen Ländern geltenden Handlungskodizes und Regulierungsbedingungen überprüft. Die Einhaltung dieser Verpflichtungen durch die entsprechenden Institutionen lässt sic h insbesondere erkennen an (a) dem gesetzlichen Schutz, den diese Rechte genießen und (b) - mehr qualitativ - an der konkreten Praxis, wie diese Freiheiten in der Rechtsprechung oder in konkreten Situationen umgesetzt werden. Der Bericht beschreibt ausführlich die gegenwärtigen Systeme zur Regulierung der Beteiligungsverhältnisse im Medienbereich und der Konzentration und legt die Grundzüge der Medienlandschaft in den jeweiligen Ländern dar. Der Bericht gibt einen Überblick über die Regulierung von Medienbesitz und die Regulierung der Medienlandschaften der 25 Länder. Autoren Deirdre Kevin mit Thorsten Ader Oliver Carsten Fueg Eleftheria Pertzinidou Max Schoenthal Die Autoren dieses Berichts haben versucht sicherzustellen, dass die verwendeten Information en so aktuell und genau wie möglich sind. In Anbetracht einer sich ständig verändernden Branche ist es allerdings möglich, dass einige der Informationen bei Veröffentlichung bereits nicht mehr dem aktuellsten Stand entsprechen.

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Zusammenfassung der Ergebniss Im Jahre 2003 gab der Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten des Europäischen Parlaments einen Forschungsbericht in Auftrag, der einen Überblick über “Die Information der Bürger in der EU: Pflichten der Medien und der Institutionen im Hinblick auf das Recht des Bürgers auf umfassende und objektive Information“ geben, und zugleich „anhand einer angemessenen Methodenwahl und Verwendung statistischen Datenmaterials offen legen sollte, inwiefern das Recht des Bürgers auf umfassende und objektive Information (Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) in den Mitgliedstaaten und den Beitrittsländern der EU gewährleistet ist; inwiefern die Kontrolle der Medien und der Finanzierungsmechanismen sich in den Händen von Oligopolen befindet; und welche Handlungsmöglichkeiten auf europäischer Ebene bestehen.“1 Gleich dem Europarat, dessen Tätigkeit auf dem Gebiet der Medien historisch auf Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention beruhte, der sich mit der Meinungs - und Informationsfreiheit befasst, hat die EG mit Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, und der Europäischen Verfassung, nun einen neuen Handlungsanreiz auf diesem Gebiet gewonnen. Der nachstehende Bericht, der auf Forschungstätigkeiten basiert, die im Zeitraum von Januar bis Juli 2004 durchgeführt wurden, versucht die obenstehenden Fragen mit Blick auf die 25 Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beantworten. Der Bericht untersucht “die Medien”, zumindest die traditionellen Medien, einen relativ breiten, allumfassenden Begriff. Das Hauptinteresse des Ausschusses galt dem Bürgerrecht, „umfassend und objektiv informiert“ zu werden, d.h. klare, objektive Informationen über politische, ökonomische und soziale Sachverhalte zu erhalten, die von Belang für das tägliche Leben der Bürger sind. Demnach wäre das Hauptaugenmerk auf die reinen Informationsmedien zu richten gewesen. Allerdings stehen solche Medien nicht zusammenhangslos im sozialen Raum, sie existieren nic ht in einem Vakuum. Rundfunkveranstalter unterhalten und informieren gleichermaßen. Verleger von Tageszeitungen sind häufig auch Verleger von Zeitschriften unterhaltsamen Inhalts. Außerdem bedeutet die branchenübergreifende Integration der Medien, daß Unternehmen ihre Aktivitäten regelmäßig auf Verlagswesen, Vertrieb, Werbung, Rundfunk und das Internet erstrecken. Viele der in diesem Bericht behandelten Unternehmen sind in diesem Sinne als „Multimediaunternehmen“ zu charakterisieren. Die Globalisierung der Medien und die Öffnung der Märkte gibt den Unternehmen darüber hinaus weiteren Spielraum für eine Diversifikation ihrer Aktivitäten in neue Märkte und Sektoren. Diesen grundlegenden Gegebenheiten gilt es Rechnung zu tragen, wenn man unter heutigen Bedingungen über „die Medien“ spricht. Die Medien sind auch die Erzeuger von Produkten und Dienstleistungen, die in kultureller wie politischer Hinsicht eine besondere Bedeutung für die Gesellschaft haben. Angesichts der zentralen Rolle, die die Medien in Bezug auf die Verbreitung von Informationen über die Akteure der Wirtschaft und der Politik haben, und insbesondere kraft ihres Einflusses auf die öffentliche Meinung in Zeiten des Wahlkampfes, wäre es unklug anzunehmen, es gäbe Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen politische Akteure ohne gute Beziehungen zu den Vertretern der Medien auskämen. Ebenso wenig realistisch dürfte die Annahme sein, ein System ausfindig machen zu können, in dem „umfassende und objektive“ Informationen jederzeit zu jedem Sachverhalt verfügbar sind. Es ist mit anderen Worten klar, daß es immer ein Beziehungsgeflecht zwischen politischen Akteuren und den Medien geben wird, zumal Politiker in großem Ausmaß auf die Medien zurückgreifen, um ihre Botschaften dem Bürger 1

Als Daten Quelle für: Report on the risks of violation, in the EU and especially in Italy, of freedom of expression and information (Article 11(2) of the Charter of Fundamental Rights)2003/2237(INI)) Committee on Citizens' Freedoms and Rights, Justice and Home Affairs Rapporteur: Johanna L.A. Boogerd-Quaak

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nahezubringen. Ebenso klar ist auch, daß diese Beziehungen die Rolle der Medienaufsicht nicht einfacher gestalten. Auch kann es wenig überraschen, daß das Geschäftsleben und industrielle Unternehmungen einen immensen Einfluß auf die Medien haben. Die öffentliche Meinung über ihre Produkte und Dienstleistungen und die Auswirkungen ihrer Aktivitäten auf die Gesellschaft, auf Arbeitsbedingungen und die Umwelt sind von vitaler Bedeutung für die Geschäftswelt. Sie ist es, die die für die Medien lebensnotwendigen Werbeaufwendungen bezahlt, durch Öffentlichkeitsarbeit und ‚spin’ Einfluß auf den redaktionellen Inhalt zu nehmen sucht, und natürlich auch, in unterschiedlichem Maße, Medienunternehmen aufkauft, um größeren Einfluß (oder wenigstens etwas Einfluß) auf Inhalt und die strategische Ausrichtung der Medien ausüben zu können. Andererseits besteht weiterhin genügend Anlaß, die Bedeutung von Eigentumsverhältnissen und fortschreitender Konzentration laufend zu überprüfen und zu diskutieren. Sigve Gramstad (2003:11) formuliert diesbezüglich: „Freiheit und Unabhängigkeit der Medien sind niemals permanent in Sicherheit, dies gilt auch für die Medienvielfalt. Es wird immer Versuche geben, die Medien für persönliche oder politische Anliegen zu mißbrauchen, Medienmonopole zu schaffen, um mehr Gewinn zu erwirtschaften, die Inhalte auf jene zu beschränken, die sich gut verkaufen lassen, oder sie schönzureden, zu verändern oder wegzulassen, um den Besitzern, den Behörden, den Quellen oder Dritten einen Gefallen zu erweisen. Der Kampf um günstige Bedingungen für die Meinungs- und Informationsfreiheit ist deshalb eine wichtiges und zeitloses Anliegen aller Gesellschaften. Positive Ergebnisse sind von lebenswichtiger Bedeutung für den Erhalt und die Weiterentwicklung unserer Demokratien.“ Ein weiterer wichtiger Aspekt, der bei der Analyse der Medien berücksichtigt werden muß, ist, daß die Produktion medialer Erzeugnisse, insbesondere audiovisueller Medien, oftmals sehr kostspielig ist. Die Quellen, aus denen das notwendige Kapital und die finanzielle Unterstützung kommen, sind dabei vor allem zweierlei Art: entweder der Staat (d.h. letztlich: die Bürger) finanziert die Produktion durch Steuern, Rundfunkgebühren oder Subventionen, oder die Industrie und das Geschäftsleben bezahlen diese durch Werbeabgaben. Im vorliegenden Bericht werden viele Beispiele dafür benannt, daß die Beteiligung politischer oder religiöser Gruppierungen an Medienunternehmen aus einem Versuch resultierte, durch eine größere Vielfalt von Eigentümern mehreren Stimmen Gehör zu verschaffen und damit die Angebotsvielfalt zu steigern. Dabei waren auch Investitionen in neue Wachstumsmärkte, insbesondere im Falle der jungen Demokratien Osteuropas, notwendig, um Kapital, Wissen und Technologie in ausreichendem Maße bereitzustellen. Der Bericht zeigt die Notwendigkeit weiterer Forschungsarbeiten auf, die die Dimensionen der Binnenpluralität, der Medieninhalte und der potentiellen Auswirkungen unmittelbaren bzw. mittelbaren Besitzes von Medien durch politische und wirtschaftliche Interessen auf die mediale Berichterstattung zu erschließen hätten. Daß solche Formen der Einflußnahme oder gar der Einmischung tatsächlich existieren, belegt der Bericht anhand vielfältiger Fallbeispiele. Der Bericht untersucht die Rahmenbedingungen, die Meinungs- und Informationsfreiheit gewährleisten sollen. Mit Ausnahme einiger weniger Fälle sind diese Freiheiten legislativ geschützt. Die Art und Weise, in welcher die Freiheit der Medien tatsächlich praktiziert wird, ist allerdings von Land zu Land unterschiedlich, und einige Beispiele der damit verknüpften Probleme werden in den Berichten über die nationalen Mediensysteme aufgezeigt.

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Die Arbeitsbedingungen von Journalisten war eines der Themen, die häufig in Zusammenhang mit der Frage nach den Besitzverhältnissen in der Medienindustrie genannt wurden. Der Bericht empfiehlt diesbezüglich die Förderung der Einführung von Redaktionsstatuten, um Journalisten dadurch mit einer Schutzvorrichtung gegen Einmischung in inhaltliche und redaktionelle Entscheidungen auszustatten. Darüber hinaus ergibt die vorliegende Untersuchung, daß die Unterstützung der Selbstregulierung im Pressewesen in Verbindung mit der Etablierung einer unabhängigen Kontrollinstanz wie z.B. eines Presserates als notwendige Voraussetzung der Aufrechterhaltung journalistischer Standards zu betrachten ist. Die journalistischen Berufsverbände sämtlicher Mitgliedstaaten sowie ihre europäischen und internationalen Dachvereine besitzen eigene Verhaltenskodizes. Nicht alle Länder besitzen einen Presserat oder ein ähnliches Gremium zur Streitbeilegung, und einige sind darin effektiver als andere. Es ist im Laufe der Untersuchung mehrfach deutlich geworden, daß der arbeitsrechtliche Status, die Bezahlung und die Rechte der Medienschaffenden in einer Vielzahl von Mitgliedstaaten nicht immer gesichert sind. Für jeden Mitgliedstaat wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die Überwachungs- und Kontrollsysteme, die der Eindämmung der Medienkonzentration und dem Schutze einer pluralistischen Medienlandschaft dienen, analysiert. Dabei erwiesen sich die von den einzelnen Mitgliedstaaten gewählten Ansätze der Medienkonzentrationskontrolle und der Vielfaltssicherung als höchst unterschiedlich. So haben einige Länder, d.s. Deutschland, Irland, Österreich und das Vereinigte Königreich, medienspezifische Elemente in das allgemeine Wettbewerbsrecht eingebaut. In anderen Ländern existieren vielschichtige Zusammenarbeitsbeziehungen zwischen den Rundfunk- und den Wettbewerbsbehörden. In Spanien werden die Schwelle nwerte bei Unternehmenszusammenschlüssen flexibel angewendet, wenn diese Auswirkungen von öffentlichem Interesse erwarten lassen. Eine Vielzahl von Indikatoren wird verwendet, um den Einfluß, den Unternehmen auf den Markt ausüben können, zu bestimmen und gegebenenfalls korrigierend eingreifen zu können: Auflagenzahlen und Publikumsmarktanteile, die Anzahl von Sendegenehmigungen, Kapitalanteile, Stimmrechtsanteile, Werbeeinnahmen, oder die Beteiligung an einer bestimmten Anzahl von Medienbranchen. In mehreren Ländern existieren trotz genereller wettbewerbsrechtlicher Vorkehrungen, die einer Monopolisierung der Medien oder dem Entstehen einer marktbeherrschenden Stellung entgegenwirken sollen, keine oder nur wenige Maßnahmen, die den Besitz von Medienunternehmen regulieren; dies ist der Fall in Dänemark, Finnland, Litauen, Polen, Portugal und Schweden. Es ist offensichtlich, daß in einigen dieser Systeme Schwellenwerte außerhalb des allgemeinen Wettbewerbsrechts fehlen. Einer Konzentration der Besitzverhältnisse im Pressewesen wird in Frankreich, Griechenland und Italien durch Marktanteilsbegrenzungen Einhalt geboten; in Griechenland wird außerdem der Publikationstypus berücksichtigt. In Deutschland, Irland, Österreich und dem Vereinigten Königreich werden Zusammenschlüsse im Pressewesen nach speziellen Regeln beurteilt. Von diesen Vorgaben abgesehen, wird die Presse im allgemeinen sehr liberal behandelt. Beschränkungen von "cross-media" Beteiligungsverhältnissen existieren in sämtlichen Ländern mit Ausnahme von Spanien, Belgien, Letland, Luxemburg, Litauen, Portugal und Schweden. Regeln, die sich gegen die Beteiligung ausländischer Investoren an nationalen Medienunternehmen richteten, sind in den neuen Mitgliedstaaten in Verbindung mit dem Beitritt zur Europäischen Union in dem Maße abgeschafft worden, in dem sie auf europäische Unternehmen Anwendung fanden. Keinerlei Beschränkungen in Bezug auf die Nationalität eines Medieninvestors gibt es in Deutschland, Italien, Letland, den Niederlanden, Schweden und dem Vereinigten Königreich. Aus der Untersuchung ergibt sich, daß die Mitgliedstaaten besonders sorgfältig zwischen der Niederlassungsfreiheit von Medienunternehmen einerseits und der Meinungsvielfalt andererseits abwägen müssen, um somit zu garantieren, daß die größtmögliche Diversität und Pluralität von Meinungen in den Medien gewährleistet ist (wie in der Rechtsprechung des EuGH hervorgehoben wurde).

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Bei der Zusammenstellung des vorliegenden Berichtes bemerkten die Verfasser insbesondere die Schwierigkeit, klare und vergleichbare Daten für Auflagenzahlen und Publikumsmarktanteile zu finden, die in einigen Ländern wesentlich umfangreicher sind als in anderen. Auch die Transparenz der Beteiligungs- und Eigentumsverhältnisse verschiedener Investoren an Medienunternehmen variiert stark zwischen den Mitgliedstaaten, so daß hier die Meinung des Europarates (2003: 22) zu wiederholen ist, daß „eine aktuelle und öffentlich zugängliche Sammlung von Wirtschaftsdaten (Umsatz, Publikumsmarktanteil, etc.) über Anbieter und Betreiber absolut unerläßlich ist. Nur vor dem Hintergrund geeigneter Daten kann festgestellt werden, ob der Medienpluralismus pulsierend oder bedroht ist.“ Als Teil ihrer Empfehlungen stellen die Autoren auf die Errichtung einer Informationsstelle ab, die sich der Analyse von Medienmärkten und Medienkonzentration widmet und zu diesem Zwecke eine Datenbank mit Informationen über die Mitgliedstaaten der Europäischen Union führt. Eine solche Informationsstelle könnte die notwendige Transparenz herstellen und die nationalen Regelungen in ihrer Wirksamkeit unterstützen. Wir sind außerdem der Auffassung, daß die Wettbewerbspolitik der spezifischen kulturellen und demokratischen Bedeutung der Medien, die sie von anderen Industriezweigen unterscheidet, im Rahmen der Beurteilung von Unternehmenszusammenschlüssen und Unternehmensaufkäufen Rechnung zu tragen hat. Da ein wettbewerbsrechtlicher Ansatz allein nicht geeignet scheint, um Medienvielfalt zu gewährleisten, sind sektorspezifische Regelungen der Eigentumsverhältnisse in den Medien notwendig. Auf nationaler Ebene sollte die Überwachung der Medienkonzentration in den Aufgabenbereich der Rundfunkaufsichtsbehörden (wie im Falle der Niederlande) eingegliedert oder durch eine eigenständige Behörde (wie z.B. die norwegische Behörde für Besitzverhältnisse in den Medien) wahrgenommen werden. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind aufgrund ihres Programmauftrags einer der Hauptgaranten einer pluralistischen Medienlandschaft, sowohl in kultureller wie in politischer Hinsicht. Ein starker, unabhängiger und finanziell abgesicherter öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter sollte in sämtlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, insbesondere unter dem Eindruck einer voranschreitenden Digitalisierung, unterstützt werden. Mit Blick auf die zukünftige Entwicklung der digitalen Fernsehlandschaft ist angesichts fehlender vertikaler Konzentrationsbeschränkungen in den meisten Mitgliedstaaten eine besonders aufmerksame Beobachtung der vertikalen Medienkonzentration angezeigt, um zu gewährleisten, daß Inhalteanbietern und Rundfunkveranstaltern der Zugang zu digitalen Plattformen offen steht. Dies gilt auch hinsichtlich der zukünftigen Rolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in diesem Umfeld. Der Bericht schließt mit einer vergleichenden Analyse der Situation in den verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die sich an Faktoren wie der Marktgröße, der Mediengesetzgebung sowie an geschichtlichen und geographischen Faktoren orientiert. Darauf aufbauend unterbreiten die Verfasser einige Vorschläge für ein mögliches Tätigwerden auf europäischer Ebene.

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Einleitung 1.

Methode und Überblick

Der vorliegende Bericht ist in drei Abschnitte unterteilt: q

q

Der erste Abschnitt liefert den Hintergrund zum Thema Medienpluralismus und basiert auf der Analyse wissenschaftlicher Arbeiten und den relevanten gesetzlichen Rahmenbedingungen auf internationaler und europäischer Ebene. Der zweite Abschnitt liefert eine Situationsbeschreibung für die EU-Mitgliedsstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien,Ungarn und Zypern. Jeder Bericht ist in drei Bereiche unterteilt: die relevante Gesetzgebung und Regulierung im Mediensektor, die Medienlandschaft und zentrale Akteure der Medienindustrie, Zusammenfassung und Perspektiven. Der dritte Abschnitt liefert eine vergleichende Analyse der in den jeweiligen Ländern eingesetzten Mechanismen zur Sicherung der Meinungsfreiheit, der Medienfreiheit und der Medienvielfalt und gibt - unter Berücksichtigung anderer Studien und Verlautbarungen zuständiger Organe - eine Liste von Empfehlungen zur Gewährleistung dieser Freiheiten in den europäischen Mitgliedsstaaten.

Die für diese Studie genutzten Informationen und Daten wurden aus einer Vielzahl von unterschiedlichen Quellen gesammelt. Hierzu zählen u.a. Buchveröffentlichungen, Gutachten, Webseiten jo urnalistischer Institutionen sowie Nichtregierungsorganisationen, internationale Jahrbücher, Webseiten und Jahresberichte von Unternehmen, Nachrichten, Mitteilungen über Zuschaueranteile und Zeitungsauflagen sowie Berichte von Regulierungsbehörden und Regierungsstellen. Wenn möglich wurden trotz der unterschiedlichen Verfügbarkeit von Informationen in den einzelnen Ländern die aktuellsten Daten mit entsprechenden Quellenangaben herangezogen und die Berichte von nationalen Experten gegengelesen. In allen Länderberichten wurde vermerkt, auf welchem Stand die jeweiligen Informationen sind. Angesichts des Erfordernisses der Erstellung zweier Sprachfassungen dieser Studie und des Aufwands der Aktualisierung der jeweiligen Informationen, zeigt der Status das Datum an, zu welchem der jeweilige Bericht fertiggestellt wurde. Dieses kann als Orientierungsmarke für denje nigen dienen, der die Informationen künftig aktualisieren möchte. Im Anhang erfolgt eine Auflistung der benutzten Dokumente und der relevanten Internetquellen. 2.

Untersuchungsthemen

2.1

Medienfreiheit, Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit

In Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wird das Recht auf freie Information und freie Meinungsäußerung gewürdigt. Dieses Recht ist in den meisten Fällen Bestandteil der Verfassung oder anderer Gesetze in den Mitgliedsländern. Die Mitgliedsstaaten des Europarats sind gleichfalls verpflichtet, Meinungspluralität in den Medien und Medienfreiheit zu sichern. Vielfalt wird als Teil des individuellen Rechts auf freie Meinungsäußerung, wie es im Artikel 10 der Menschenrechtskonvention festgelegt ist, durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte überwacht. Dieses Recht ist durch Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (ECHR) und des Europäischen Gerichtshofs (ECJ) gestärkt und weiterentwickelt worden. In der Gerichtsentscheidung zum Fall "Sunday Times vs. United Kingdom", hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die zentrale Bedeutung des Schutzes der politischen Meinungsäußerung sowie der Pressefreiheit insgesamt deutlich unterstrichen. Es wurde festgestellt, dass es die Pflicht der 9

Medien sei, Informationen und Ideen zu Angelegenheiten im öffentlichen Interesse bereitzustellen. Die Medien haben demnach nicht nur die Aufgabe solche Informationen und Vorstellungen zu vermitteln, sondern die Öffentlichkeit hat auch das Recht, diese Informationen zu erhalten. Zusätzlich hob der Gerichtshof hervor, dass nicht die Wahl zwischen zwei konkurrierenden Prinzipien besteht, sondern das Prinzip der Meinungsfreiheit immer gilt und somit als zentrale Grundlage bei einer Reihe von eng zu interpretierenden Ausnahmefällen zu berücksichtigen ist (COE 2001).2 Die Reaktion des Europäischen Gerichtshofs (ECJ) zu Urteilen in diesem Themenfeld ist darauf ausgerichtet, dieses freiheitliche Prinzip als Grundlage zur Aufrechterhaltung einer pluralistischen Radiound Fernsehlandschaft zu interpretieren. Dies kann auch (z.B. mit Blick auf die Medienkonzentrationsproblematik) Einschränkungen des individuellen Rechts auf die Einrichtung eines Medienunternehmens rechtfertigen. Die Konzeptionen zur Medien- und Meinungsfreiheit sind für sich genommen relativ eindeutig. Während es sehr wohl möglich ist, verfassungsmäßige Schutzmechanismen darzustellen, ist jedoch nicht grundsätzlich davon auszugehen, dass in der Praxis auch tatsächlich genügend Raum für die Pluralität von Meinungen und Informationen existiert. Auch sollte nicht angenommen werden, dass die westlichen Demokratien aufgrund ihrer Tradition oder Erfahrung den Bürgerinnen und Bürgern ein besseres Informationssystem zur Verfügung stellen als die neuen Demokratien in Zentral- und Osteuropa. Die Art und Weise in der politisch Verantwortliche oder ökonomische Akteure die Medienfreiheit begrenzen können, reicht von der offenkundigen Auflösung von Medienunternehmen unter dubioser Begründung (z.B. Steuerhinterziehung), bis hin zu politischer Einflussnahme auf redaktionelle Entscheidungen, verfälschender Medienmanipulation durch "Spin-Doctors" oder der Unterdrückung oppositioneller Meinungen unter dem Vorwurf des Anti-Patriotismus in Krisensituationen. Damit die Medien ihre Funktion als "Vierte Gewalt" erfüllen können und die Bürgerinnen und Bürger im demokratischen Prozess vollständig informiert werden, ist ein System der Informationsfreiheit notwendig, das den Zugang zu Informationen und politischen Dokumenten sicherstellt sowie die Arbeitsweise der Regierung und der staatlich Verantwortlichen transparent macht. Der vorliegende Bericht stellt dar, inwieweit sowohl die Meinungsfreiheit als auch das Recht auf Informationsfreiheit in den einzelnen Ländern sichergestellt wird. Mit Blick auf das Konzept der redaktionellen Freiheit, das entsprechende Wirkungen für die Medienfreiheit hat, wird der Bericht auch darauf eingehen, inwieweit dieses Prinzip durch vertragliche Regelungen zwischen Eigentümern und Redakteuren gesichert wird und inwieweit es durch die Etablierung redaktioneller Statuten - oder im Falle eines Zusammenschlusses bzw. einer Übernahme von Zeitungsverlagen durch entsprechende Regulierungen des Medienbesitzes - geschützt wird. 2.2

Verhaltensregeln für Journalisten und Selbstregulierung

Medienfreiheit ist notwendigerweise mit entsprechenden Grundsätzen zur Gewährleistung von Professionalität und einem System zur Sicherung von hohen journalistischen Standards auszugestalten. Alle Länder der EU, einschließlich der Beitrittsländer, haben die, vom internationalen Journalistenverband aufgestellten, Verhaltensregeln übernommen (oder diesen entsprechende Vorschriften erlassen). Die nationalen Berichte skizzieren diese und weitere Regeln und beschreiben die Art und Weise, in welcher der Prozess der Selbstregulierung in den einzelnen Ländern funktioniert.

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Council of Europe (2001) Case Law concerning Article 10 of the European Convention on Human Rights. File Number 18. Council of Europe. Zitiert in: E. Pertzinidou and D. Ward (2002).

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2.3

Medieneigentum und Regulierung

In Anknüpfung an die obigen Ausführungen sind Medienfreiheit und Medienvielfalt auch im Zusammenhang mit dem Medieneigentum und der Fusionsproblematik zu betrachten. Dort, wo ein Eigentümer den Großteil eines bestimmten Sektors bestimmt, z.B. in der Presselandschaft, bestehen bezüglich der aufgekauften Zeitungen Befürchtungen einer „redaktionellen Konzentration“, bei der unter Umständen durch bestimmte Ausrichtungen nur eine einzige Haltung zu bestimmten Ereignissen vermittelt wird. Bevor auf das Problem des Medieneigentums und auf die Antwort der Politik eingegangen wird, ist es zunächst erforderlich, auf das Konzept des Medienpluralismus näher einzugehen. 2.3.1

Medienpluralismus

Ungeachtet der vielfältigen nationalen Mediensysteme und der politischen Kultur sind die gegenwärtigen und zukünftigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die Mitgliedsländer des Europarats verpflichtet, den Pluralismus der Medien in den nationalen Systemen zu schützen. Medienpluralismus beinhaltet ein zweifaches Konzept: die Vielfalt der Eigentumsverhältnisse der Medien (extern) und die inhaltliche Vielfalt innerhalb der Medienerzeugnisse (intern). Medienpluralismus kann zudem unter zwei zentralen Aspekten in der Gesellschaft betrachtet werden. Doyle beschreibt dies folgendermaßen: „.. ´Politischer´ Pluralismus handelt im Interesse der Demokratie von der Notwendigkeit, dass eine Vielzahl politischer Meinungen und Sichtweisen in den Medien dargestellt wird. Die Demokratie wäre gefährdet, falls eine einzelne Stimme, ausgestattet mit der entsprechenden Macht diese eine Sichtweise zu propagieren, zu dominant werden würde. ´Kultureller´ Pluralismus handelt von der Notwendigkeit der Vielfalt der Kulturen, bei der die Unterschiedlichkeit einer Gesellschaft ihren Ausdruck in den Medien finden muss. Kulturelle Vielfalt und sozialer Zusammenhalt sind gefährdet, wenn sich Kulturen und Werte aller Gruppen innerhalb einer Gesellschaft (z.B. hinsichtlich der Sprachen, Rassen oder Glaubensbekenntnisse) nicht in den Medien wiederspiegeln.“ (Doyle 2003: 12) Das Hauptaugenmerk in diesem Bericht richtet sich vor allem auf die erstgenannte Bedeutung des Medienpluralismus, auf die Vielfalt der Meinungen und Sichtweisen zu politischen Angelegenheiten und deren Bedeutung für die Entwicklung der Demokratie. Hier ist es notwendig, den potenziellen Einfluss beider Ebenen, den ´internen´ und ´externen´ Pluralismus, für die Darstellung von Ideen und Meinungen in den Medien zu berücksichtigen. Dies schließt auch die Frage ein, inwieweit ´externer´ Pluralismus dazu beiträgt oder nicht, den ´internen´ Pluralismus zu gewährleisten. Ein zentraler Fokus des Berichts liegt auf der Ausgestaltung des externen Pluralismus und des Einflusses von Konzentration/Konvergenz auf die Vielfalt der Eigentumsverhältnisse in den Medien. Externer Pluralismus, Pluralismus der Eigentumsverhältnisse in den Medien Der Zusammenhang zwischen dem Pluralismus bei den Eigentumsverhältnissen einerseits und dem Pluralismus der Meinungen und der Information in den Medienerzeugnissen andererseits ist schwer einzuschätzen. Der Umfang, in dem die redaktionelle Freiheit vor dem Einfluss der Eigentümer geschützt ist, wird in den nationalen Berichten (vgl. auch 2.1 Freiheit der Medien) behandelt. Dies ist ein Prozess, der angemessene Sicherungseinrichtungen erfordert, sei es durch Statuten, Vereinbarungen oder Regulierungen des Medienbesitzes (z.B. bei Zusammenschlüssen oder Übernahmen). Allerdings kann die Einflussnahme der Medieneigentümer auf die redaktionelle Freiheit auch weniger offensichtliche Formen beinhalten: durch die Auswahl von solchen Mitarbeitern, die mit den eigenen Meinungen sympathisieren, durch Investitionsentscheidungen für zusätzliche Mittel in bestimmten Bereichen der Programmgestaltung oder Ressorts oder dadurch, wie mit den inhaltlichen Quellen umgegangen wird ( Doyle 2003: 19). Viele der Argumente für die Notwendigkeit einer bestimmten Größe der Medienindustrie zielen auf ökonomische Größenvorteile (economies of scale), die ein Unternehmen

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dadurch erzielen kann. Mit einer bestimmten Reichweite kann ein großes Medienunternehmen leichter zusätzliche Produkte erhalten und bereitstellen. Ökonomische Größenvorteile erlauben u.a. auch den gemeinsamen Transfer von Ressourcen und Materialien und eine gemeinsame Verwaltung. Von den Wettbewerbsbehörden werden diese Möglichkeiten grundsätzlich berücksichtigt (vgl. nationale Länderberichte), wenn sie sich mit Fusionen und Übernahmen beschäftigen und versuchen, eine Balance zwischen den ökonomischen Vorteilen und der notwendigen Sicherung eines wettbewerbsfähigen und pluralistischen Mediensektors zu bewahren. So können beispielsweise einige der ökonomischen Vorteile (z.B. eine gemeinsame Nutzung der vorhandenen Ressourcen) zu einer Verminderung der Informationsvielfalt beitragen. Die Frage, ob in demokratischen Gesellschaften eine Meinungsvielfalt existiert, ist bezogen auf das Thema der Medienkonzentration bloß eines der bestehenden Probleme. Es besteht zusätzlich auch das Risiko der Marktdominanz. Im Rahmen der Wettbewerbskontrolle wird ein Unternehmen sanktioniert, wenn es versucht, seine Marktdominanz beispielsweise durch eine enge Verknüpfung mit anderen Produkten zu missbrauchen und die Wahlfreiheit der Konsumenten einzuschränken. Dies war beispielsweise der Fall beim Unternehmen Microsoft, das den eigenen Internet Browser Explorer sehr eng mit seinem Betriebssystem Windows verknüpft hat (Konert 1998). Grundsätzlich stellt sich auch im Mediensektor die Frage, ob es angemessen ist, Medienorganisationen eine marktbeherrschende Stellung zu erlauben, obwohl dies einen möglichen Machtmissbrauch beinhalten kann (vgl. Cavallin 1998). Immer dann, wenn ein Medienunternehmen einen hohen Zuschaueranteil erreicht und hierdurch einen starken Einfluss auf die politische Meinungsbildung ausüben kann, wird es zu einem Mitspieler im politischen Prozess. Dies beinhaltet auch die Möglichkeit, Politiker zu bestimmten Entscheidungen anzuhalten, nicht zuletzt auch im Bereich der Medienregulierung. Es beinhaltet weiterhin die Möglichkeit, politische Aktivitäten und Statements der Unternehmensleitung innerhalb der eigenen Berichterstattung auszublenden, wodurch Fragen der Zensur und der Behinderung der vollständigen Information der Bürgerinnen und Bürger aufgeworfen werden. In diesem Zusammenhang ist der ´externe Pluralismus´ von besonderer Bedeutung zur Sicherung des Medienpluralismus auf allen Ebenen. Binnen Pluralismus, Pluralismus der Meinungen Die Vielfalt der Produkte und Inhalte im Rundfunksektor kann durch bestimmte Maßnahmen, wie durch die Aufstellung von detaillierten Programmverpflichtungen in Rundfunkgesetzen bzw. Lizenzierungsabkommen (z.B. zur prozentualen Verteilung von Nachrichten, aktuellen Berichten, Lokalprogrammen etc.), gefördert und überwacht werden. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist aufgrund seiner spezifischen Aufgabenstellung verpflichtet, Inhalte aus den Bereichen der Bildung, Information und Unterhaltung anzubieten; von ihm wird erwartet, unabhängig und unparteiisch zu sein, korrekte Informationen zu verbreiten sowie journalistische Standards einzuhalten, die Menschenwürde und die Privatsphäre zu achten. Bestimmte Anforderungen (für private und öffentlich-rechtliche Anbieter), wie die Auftragsvergabe an unabhängige Produzenten, sollen sowohl die Industrie als auch die Vielfalt der Programmherstellung fördern. Auch das Quotensystem für europäische audiovisuelle Arbeiten zielt darauf, eine Balance zwischen den US-amerikanischen und europäischen Produkten beizubehalten, die Medienindustrie zu fördern und den nationalen Austausch von Produkten zwischen den einzelnen Ländern zu unterstützen (die zentrale regulatorische Grundlage ist die Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen"). Zusätzlich haben in bestimmten Ländern wie Großbritannien, Norwegen und Dänemark oder in abgeschwächter Form auch Frankreich die kommerziellen terrestrischen Kanäle ("free to air") verschiedene Verpflichtungen zur Bereitstellung minimaler Grunddienste in ihrem Programmangebot (Machet, Pertzinidou und Ward, 2004:4). Diese Verpflichtungen sind teilweise vergleichbar mit denen, die für öffentlich-rechtliche Anbieter gelten. Sie können beinhalten, dass Angebote für unterschiedliche Zielgruppen wie Kinder und Minderheiten sowie Nachrichten und Bildungsinhalte verbreitet werden müssen.

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Die zuvor genannten Regelungen im Rundfunkbereich lassen sich jedoch nicht auf den Pressesektor übertragen. Die grundlegende Idee einer freien Presse beinhaltet, dass jegliche Regulierung von Presseinhalten zu einem Eingriff in die Pressefreiheit führen könnte. In verschiedenen Ländern (insbesondere in Norwegen, Schweden und Finnland) existiert seit langer Zeit ein System zur Unterstützung der Vielfalt und Unabhängigkeit im regionalen Pressemarkt. Insgesamt lassen sich die Qualität von Inhalten und Nachrichten oder der Einfluss der Marktbedingungen auf die Informationsangebote einer Zeitung (z.B. durch hohe oder niedrige Konzentration) primär über vergleichende Inhaltsanalysen abschätzen. Mit Blick auf den "politischen Pluralismus" und die Meinungsvielfalt erfolgt die strikteste Form der Regulierung von Medieninhalten für den Presse- und Rundfunksektor während der Zeit der Wahlkämpfe. Der grundsätzliche Sinn dieser Form der Regulierung liegt darin, "freie und faire Wahlen" sicherzustellen und darauf zu achten, dass die Kandidaten und Parteien einen angemessenen und fairen Anteil in der Berichterstattung erhalten (entweder den jeweils gleichen Anteil oder berechnet nach der jeweiligen parlamentarischen Stärke). Dies beinhaltet auch ein "Beschwerderecht" für diejenigen, die sich nicht fair oder gleichberechtigt behandelt fühlen. Die Regulierungen sollen gleichfalls sicherstellen, dass der zur Verfügung stehende zeitliche Platz für die Sendung von politischen Wahlaussagen nicht durch finanzielle Zuwendungen im Sinne der einen oder anderen Partei verändert werden kann. Die Regulierungsmaßnahmen sollen ferner dazu dienen, dass die Medien nicht direkt auf den politischen Prozess des Wahlkampfes Einfluss nehmen. So wird beispielsweise vorab festgelegt, in welchem Zeitraum politische Meinungsumfragen veröffentlicht werden dürfen und ab wann nicht mehr.3 Der Prozess der Wahlkampfberichterstattung wird üblicherweise durch Aufsichtsorgane beobachtet, um sicherzustellen, dass die Medien ihre Pflichten hinsichtlich der festgelegten Regeln im Wahlkampf einhalten, wobei die eingesetzten Regulierungssysteme innerhalb der einzelnen Länder variieren. Außerhalb dieser speziellen Wahlkampfze it wird die inhaltliche Vielfalt in den Medien nur selten regelmäßig analysiert und beobachtet (außer in gelegentlichen Studien zu bestimmten Themen). Aus diesem Grund ist es insgesamt auch sehr schwer, die Entwicklung des internen Pluralismus kontinuierlich einzuschätzen. 2.3.2

Konzentration und Zusammenschlüsse in der Medienindustrie und politische Reaktionen

Bedenken hinsichtlich der Medienkonzentrationsproblematik gehen zurück in die 70-iger Jahre, als verschiedene Länder begannen, Regulierungen zur Kontrolle der Marktenwicklungen einzuführen. Mit der wachsenden Ausweitung und Kommerzialisierung des Mediensektors in den 80-iger Jahren kamen diese Fragen wiederum auf die Tagesordnung, nicht zuletzt durch den politischen Druck zugunsten des freien Handels und einer Deregulierung der Industrie (einschließlich des Mediensektors). Während die Zahl der Medienerzeugnisse in Westeuropa anwuchs, erfolgte gleichzeitig durch Fusionen, Beteiligungen, Kooperationsabkommen usw. eine Konsolidierung der Industrie. Da diese Entwicklung sich vor allem eher auf internationaler als auf europäischer Ebene abspielte, führten die hieraus resultierenden Konzentrationsbedenken zur Etablierung von Monitoring-Systemen durch den Europarat. Der Europarat war im Bereich der Medienkonzentration und Medienvielfalt tatsächlich äußerst aktiv in Form von Empfehlungen und Berichten. Die erste Empfehlung zur Steigerung der Transparenz in diesen Bereichen wurde 1994 angenommen, obwohl die Arbeit an diesen Fragen bereits 1989 begonnen hatte.4 Eine nachfolgende Empfehlung zu Maßnahmen zum Schutz der Medienvielfalt wurde 1999

3

Zur Diskussion und Analyse dieser Regulierungsaktivitäten in Frankreich, Deutschland, Italien, Russland, Süd-Afrika, Großbritannien und den USA vgl.: Lange, B.-P. und Ward, D. (2004): The Media and Elections: A Handbook and Comparative Study. Aus: The European Institute for the Media Book Series. London/New Jersey: Lawrence Erlbaum Associates. 4 Rec(1994)013, RECOMMENDATION No. R (94) 13 of the Committee of Ministers to member States on measures to promote media transparency.

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angenommen. 5 Zwei Berichte "Pluralism in the multi-channel market: suggestions for regulatory scrutiny" (1999) und "Media Pluralism in the Digital Environment" (2000) wurden von einer Expertengruppe zum Medienpluralismus veröffentlicht. Im Jahr 2003 hat das "Adivsory Panel to the Council of Europe Steering Committee on the Mass Media“ (CDMM) einen Bericht zu Medienkonzentration, Pluralismus und Medienvielfalt in Europa erstellt.6 Auf der 6. Europäischen Ministerkonferenz, die im Juni 2000 zum Thema Politik und Massenmedien in Krakau stattfand, kamen die teilnehmenden Minister überein, dass bei den staatlichen Aktivitäten in diesen Bereichen "die menschlichen und demokratischen Dimensionen der Kommunikation im Mittelpunkt stehen sollten". Im Blickpunkt sollen vier zentrale Achsen liegen: q das Gleichgewicht zwischen der Meinungs- und Informationsfreiheit und anderen legitimen Rechten und Interessen; q Pluralismus der Mediendienste und der Inhalte; q die Unterstützung des sozialen Zusammenhaltes; q die Anpassung der regulatorischen Rahmenbedingungen unter Berücksichtigung der anhaltenden Entwicklungen im Mediensektor. Insbesondere mit Blick auf den Pluralismus einigten sich die Minister darauf, dass das CDMM den Einfluss der Entwicklung neuer Kommunikations- und Informationstechnologien für den Pluralismus sowie den Trend zu stärkerer Medienkonzentration beobachten soll. Weiterhin soll überprüft werden, inwieweit für den Erhalt des Pluralismus die Vielfalt der Informationsquellen wichtig ist. Im Rahmen der Europäischen Union wurde die Entwicklung der Medienmärkte angesichts der Dominanz der US-amerikanischen Informations- und Kulturindustrie vor allem unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der kulturellen und politischen Identität in Europa als bedenklich erachtet. Die EU hat sich hierbei immer zwischen zwei oft widersprüchlichen Zielen bewegt. Einerseits sollen starke Medienorganisationen auf pan-europäischer Ebene ein Gegengewicht zur US-amerikanischen oder japanischen Stärke im Mediensektor bilden, während gleichzeitig der Wunsch besteht, den kulturellen und politischen Pluralismus auf nationaler Ebene zu erhalten. In diesem Zusammenhang haben die Mitgliedsstaaten häufig pan-europäische Bestrebungen zur Aufstellung harmonisierter Regeln mit dem Argument verhindert, dass die Regulierung von Marktstrukturen im Mediensektor angemessener auf der nationalen Ebene behandelt werden könne. Das 1992 erarbeitete "Green Paper on Pluralism and Media Concentration in the Internal Market", das aufgrund politischer und industrieller Widerstände nicht als Richtlinie verabschiedet wurde, ist hierfür ein Beispiel. Aus diesem Grund beruhen die zentralen rechtlichen Instrumente auf europäischer Ebene bis heute auf der Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen", dem "Telekom"-Maßnahmenpaket, das im Juli 2003 in Kraft trat, und den Wettbewerbsregeln insbesondere im Bereich der Fusionsregulierung. Dennoch blieb das Europäische Parlament mit der Annahme einer Reihe von Resolut ionen in diesem Feld weiterhin aktiv. 7 Die aktuellste Resolution zur Medienkonzentration wurde im Jahr 2002 angenommen, in der das Parlament die Kommission und die Mitgliedsländer aufrief, den Medienpluralismus zu sichern. Gleichzeitig wurde die Kommission beauftragt, einen breiten Konsultationsprozess zu starten, um den Einfluss neuer Technologien auf den Medienpluralismus und das Recht auf freie Meinungsäußerung abzuschätzen und anschließend hierzu ein aktuelles Grünbuch zu erstellen. 5

Rec(1999)001, RECOMMENDATION No. R (99) 1 of the Committe of Ministers to member States on measures to promote media pluralism (angenommen auf der Ministerkonferenz vom 19. Januar 1999 auf dem 656. Treffen der Ministervertretungen). 6 alle Berichte sind verfügbar unter: http://www.coe.int/t/e/human_rights/mdia/5_Documentary_Resources/2_Thematic_documentation/Media_pluralism/default.asp# TopOfPage 7 Resolution in OJEC C 68 vom 19.03.90, Resolution in OJEC C 284 vom 2.11.92, B4-0262 in OJEC C 323 vom 21.11.94, B40884 in OJEC C 166 vom 3.07.95.

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Aus der Sicht der industriellen Akteure sind deren Konzentrationsbemühungen verständlich. Medienunternehmen zielen auf eine vertikale Ausdehnung ihrer Aktivitäten, um über die Entwicklung der Inhalte, der Produktion und der Distribution eine bessere Kontrolle zu erhalten. Die Konvergenz innerhalb der Angebotskette verspricht eine Senkung der Kosten und eine Erhöhung der möglichen Gewinne. Auch sektorübergreifende vertikale Beteiligungen wurden strategisch integriert, um Einkommensmöglichkeiten zu steigern oder bestimmte Inhalt e cross-medial zu bewerben (wie beispielsweise Filme in Printmedien oder Musikproduktionen über Filme). Mit der Entwicklung neuer Medientechnologien und der Konvergenz audiovisueller Inhalte versuchen IT- und Telekommunikationsunternehmen, ihre Aktivitäten durch den Besitz von Medienunternehmen auszuweiten und ihre Distributionskanäle mit ansprechenden Inhalten zu füllen. Der Zusammenschluss von AOL / Time Warner oder die angekündigte Fusion von Comcast und dem Disney Konzern sind bekannte Beispiele für solche mehr oder weniger erfolgreiche Bemühungen in diesen Bereichen. Weitere Trends zur De-Regulierung der Medienindustrie, bei gleichzeitiger Aufweichung der Regeln zum Medienbesitz auf nationaler Ebene, konnten kürzlich bei den Plänen der Federal Communications Commission (FCC) zur Lockerung der Eigentumsregeln (Erlaubnis für Medienunternehmen eine Quote von 45 % der Fernsehzuschauer statt nur 35 % zu besitzen) in den Vereinigten Staaten aber auch im Rahmen des "Communication Act" in Großbritannien (Lockerung der Begrenzungen für ausländischen und sektorübergreifenden Medienbesitz) beobachtet werden. Beide Vorstöße wurden sehr kontrovers diskutiert. Im Fall von Großbritannien konnte mit der Entwicklung eines sog. "public interest test" ein Kompromiss erzie lt werden, der darauf abzielt, den möglichen Anteil an öffentlicher Meinungsmacht zu bestimmen, den ein Unternehmenszusammenschluss beinhalten würde (vgl. Bericht Großbritannien). Aus der Sicht der Praktiker hat der europäische Journalistenverband seine Bedenken hinsichtlich der Medienkonzentration in Europa dargestellt und dabei auf drei zentrale Bedrohungen für die Medienlandschaft hingewiesen: auf die Bedrohung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, für die Medienvielfalt und für die wachsenden Märkte in Osteuropa (EFJ, 2002). Dies sind insgesamt Problembereiche, die für Zivilgesellschaften, Praktiker und politische Entscheidungsträger von großer Bedeutung sind. Insgesamt untersucht der vorliegende Bericht die Regulierungen zum Medienbesitz in den einzelnen Ländern, skizziert die wesentlichen gesetzlichen Maßnahmen, verweist auf die relevanten Aufsichtsgremien und deren Kooperationen und beschreibt die spezifischen Kriterien, die den jeweiligen Systemen zu Grunde liegen. Die Auswirkungen für die Medienlandschaft werden im Rahmen der jeweiligen Situationsbeschreibungen mit Blick auf die bestehenden Bedenken zur Entwicklung der Eigentumsverhältnisse dargestellt. 3

Mediensysteme in Europa: Ein Überblick

Die Bandbreite der untersuchten Länder unterscheidet sich hinsichtlich der Medientraditionen und der industriellen Entwicklung. Die Zahl der Zeitungsleser ist beispielsweise in den nördlichen europäischen Ländern traditionell größer als in den südlichen Ländern, während der Fernseh Konsum in Italien und Spanien tendenziell höher liegt. Auch die Wettbewerbssituation bei den audiovisuellen Medien unterscheidet sich in den verschiedenen Ländern. Deutschland blickt beispielsweise auf einen intensiven Wettbewerb der Fernsehlandschaft, wohingegen im Nachbarland Österreich der öffentlich-rechtliche Sender ORF die audiovisuelle Szene größtenteils beherrscht. Die Pressesysteme innerhalb der EU basieren in einigen Fällen auf einer Regionalisierung verschiedener (regionaler) Identitäten (Italien, Spanien und Frankreich), während die Regionalpresse in anderen Fällen landesweite Verbreitung findet (Deutschland). Viele Zeitungen besitzen eine relativ eindeutige Zugehörigkeit zur politischen Landschaft, einige sind eher konservativ ausgerichtet (FAZ, ABC, The Times, Le Figaro), andere mehr linksgerichtet (Le Monde, The Guardian, Frankfurter Rundschau, El País). Die politische Unterstützung in der Boulevardpresse (insbesondere in Großbritannien) schwankt häufig in Abhängigkeit von der redaktionellen Wahrnehmung der öffentlichen Meinung (Kevin, 2003). Diese Traditionen zur

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Sicherstellung eines politischen Meinungsgleichgewichtes sind für die Leser nachvollziehbar. In anderen Ländern, wie beispielsweise in Italien, wo die führenden industriellen Gruppen des Landes eine wichtige Kraft im Presse- und Rundfunkbereich darstellen, wird die Medienlandschaft vor allem durch die industriellen Akteure gestaltet (Perucci und Villa, 2003). Zusätzlich haben viele der Beitrittsländer inzwischen einen Transformationsprozess von einem "EinParte ien-Staat sowjetischer Prägung" zu neuen Demokratien vollzogen, wobei die zusätzliche Herausforderung in der Anpassung der Systeme an die EU Beitrittsvoraussetzungen lag. In diesem Zusammenhang haben auch die Mediensysteme als Hauptlieferanten von Bürgerinformationen einen rasanten Wandel vollführt. Hinzu kam hier die Umformung der staatlichen Mediensysteme zu öffentlichrechtlichen und privaten Medien. Wie in vielen anderen Industrien auch, musste auch der Zufluss von ausländischem Kapital und das explosio nsartige Wachstum ausländischer Eigentümer im Mediensektor geregelt werden. Angesichts des unterschiedlichen ökonomischen und politischen Entwicklungsstandes existieren in den Beitrittsländern verschiedene audiovisuelle Landschaften. Die Grundlagen für die Politik, die politische Kultur sowie für die administrativen Kapazitäten der Aufsichtsbehörden sind sehr unterschiedlich. Dies hat auch entsprechende Konsequenzen für die Art und Weise der Einbettung der öffentlichen Politik in den einzelnen Ländern. Die neu- oder wiedererschaffen Nationalstaaten sind eingebunden in das Spannungsverhältnis zwischen nationalem und öffentlichem Interesse. Dies hat wiederum direkten Einfluss auf die Medien als "Nation Builders", als Unterstützer der nationalen Identität oder in ihrer Rolle als "Vierte Gewalt" und Schutzmacht öffentlicher Angelegenheiten. In allen Ländern spielt die öffentliche Wahrnehmung des Medienverhaltens eine zentrale Rolle für das Ausmaß, mit dem die Bürgerinnen und Bürger den Medien oder den Informationen, die sie erhalten, vertrauen. Ein Mangel an Vertrauen zu Medien und politischen Institutionen behindert die Entwicklung politischer und bürgernaher Teilhabe. Obwohl die kürzlich von Eurobarometer erhobenen Daten auf verschiedene Vertrauensabstufungen bei den Medien hinweisen, bei denen das Radio als Medium mit der höchsten Glaubwürdigkeit angesehen wird (aber gleichzeitig weniger genutzt wird als Fernsehen oder Presse), wird durch die Umfragen übereinstimmend deutlich, dass die Medien (insbesondere das Fernsehen) als Informationsquelle auf nationaler und europäischer Ebene eine zentrale Bedeutung besitzen. Das Vertrauen gegenüber den Medien insgesamt ist in Italien und Griechenland am niedrigsten. In Großbritannien haben die Befragten am wenigsten Vertrauen zur Presse. Für die Beitritts- und Kandidatenländer sind ähnliche Ergebnisse zu erkennen, obwohl sie insgesamt mehr Vertrauen zum Fernsehen und weniger zur Presse haben. Ungeachtet der Skepsis, die den Medien entgegengebracht wird, wird deutlich, dass die Bürgerinnen und Bürger sich bei politischen und kulturellen Informationen auf die Medien verlassen. In diesem Zusammenhang wächst auch die Nutzung des Internet zur Informationsbeschaffung beständig. Das Internet als Quelle zum Erhalt von Informationen zur Europäischen Union erreicht zwar insgesamt nur 12-15 %, doch lässt sich bei den jüngeren Menschen, insbesondere aus den Beitritts- oder Kandidatenländern, in diesem Zusammenhang eine wachsende Nutzung erkennen (European Commission, 2003c). Die Ergebnisse des aktuellen World Internet Project verdeutlichen auch, das vor allem die Vielnutzer des Internet diesem Medium eine sehr wichtige Funktion als Informationsquelle zuschreiben. 8 Allerdings wird auch das Thema Vertrauen und Glaubwürdigkeit der Informationen insbesondere von den erfahrenen Nutzern in nahezu allen Ländern kritisch gesehen. Der anschließende Bericht beschreibt die Medienlandschaft in den 25 Ländern und benennt die Hauptakteure (in Abhängigkeit vom Marktanteil und Auflage) im Rundfunk- und Pressebereich. Zusätzliche Informationen zum Bezahlfernsehen (Kabel und Satellit) werden - falls verfügbar – bereitgestellt. Bezüge zum Internet werden hergestellt, wenn sie in diesem Zusammenhang für wichtig erachtet werden. Grundsätzlich zielen die einzelnen Länderberichte jedoch auf die traditionellen Medien (Presse und Rundfunk).

8

vgl. http://www.worldinternetproject.net

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Belgien 1.

Gesetze, Regulierung, Kodizes

1.1

Meinungsfreiheit

Die Meinungsfreiheit ist in Artikel 19 der belgischen Verfassung verbürgt: „Artikel 19. Die Religionsfreiheit, ihre öffentliche Ausübung sowie die Freiheit, zu allem seine Ansichten kundzutun, werden gewährleistet, unbeschadet der Ahndung der bei der Ausübung dieser Freiheiten begangenen Delikte.“ 9 In Artikel 25 wird dieses allgemeine Grundrecht für die Presse näher bestimmt: „Artikel 25. Die Presse ist frei; die Zensur darf nie eingeführt werden; von den Autoren, Verlegern oder Druckern darf keine Sicherheitsleistung verlangt werden. Wenn der Autor bekannt ist und seinen Wohnsitz in Belgien hat, darf der Verleger, Drucker oder Verteiler nicht verfolgt werden.“ 1.2

Informationsfreiheit

Als einer der wenigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union garantiert Belgien die Informationsfreiheit auf der Ebene der bundesstaatlichen Verfassung. Eine entsprechende Bestimmung wurde durch die Verfassungsreform im Jahre 1993 eingeführt, die den Artikel 32 wie folgt abänderte: „Artikel 32, Jeder hat das Recht, jegliches Verwaltungsdokument einzusehen und eine Abschrift davon zu bekommen, außer in den Fällen und unter den Bedingungen, die durch die in Artikel 134 erwähnten Gesetze, Dekrete oder Regel festgelegt sind.“ Bedingungen für den Zugang zu amtlichen Dokumenten sind im Anschluß an diese Verfassungsnorm im Zuge der Gesetzgebung sowohl auf der föderalen Ebene 10 wie auch in den Provinzen und Kommunen11 eingeführt worden. Für die Dokumente bundesstaatlicher Einrichtungen gilt, daß diese von der öffentlichen Einsichtnahme ausgeschlossen werden können, wenn sie aufgrund ihrer Beschaffenheit die vertrauliche Behandlung der darin entha ltenen Informationen notwendig erscheinen lassen, 12 oder wenn der Antrag auf Einsichtnahme mißbräuchlicher oder zu unbestimmter Natur ist. Den Bürgern steht jedoch grundsätzlich die Möglichkeit offen, gegen einen negativen Bescheid der zuständigen Behörde zuerst bei dieser selbst, und später vor dem Staatsrat (Conseil d’État) Einspruch einzulegen. Auch auf den nachgeordneten Ebenen der bundesstaatlichen Ordnung kann die Einsichtnahme in behördliche Dokumente verwehrt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Erlaubnis zur Einsichtnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer unrichtigen Beurteilung des Inhalts dieser Dokumente durch den Einsichtnehmenden führen würde, etwa aufgrund des unvollendeten oder unvollständigen Charakters der betreffenden Schriftstücke, oder wenn die in dem Dokument enthaltenen 9

La Constitution de la Belgique fédérale. abrufbar unter: http://www.arbitrage.be/fr/textes_base/textes_base_constitution.html. Eine deutschsprachige Übersetzung: http://www.verfassungen.de/b/belgien94.htm. 10 Loi du 11 avril 1994 relative à la publicité de l'administration. Modifee par Loi 25 Juin 1998 et Loi 26 Juin 2000, abrufbar unter:http://www.mumm.ac.be/cgi-bin/wwwusr/downloads/download.pl?file=bmdc_LOI-WET_11_04_1994.pdf. 11 Loi du 12 novembre 1997 relative à la publicité de l'administration dans les provinces et les communes, abrufbar unter: http://www.ejustice.just.fgov.be/mopdf/1997/12/19_1.pdf. 12 Darüber hinaus sind sämtliche Dokumente, die eine Einstufung nach dem Gesetz über die Geheimhaltung von Informationen aus dem Jahre 1998 erhalten haben, von der Einsichtnahme unter dem Gesetz über die Informationsfreiheit von 1994 ausgeschlossen (cf. supra Fußn. 9).

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Informationen der Behörde nur unter der Auflage der Vertraulichkeit übermittelt worden sind. Außerdem gilt auch hier, daß die Anfragen weder mißbräuchlich noch allzu vage sein dürfen. 13 Dabei können die Bürger auch hier ein zweistufiges Beschwerdeverfahren betreiben, wenn sie mit der Verweigerung der Einsichtnahme nicht einverstanden sind. 14 1.3

Verhaltenskodizes für Journalisten und Rundfunkunternehmen

Der belgische Pressekodex aus dem Jahre 1982 ist das Ergebnis von Verhandlungen zwischen der Belgischen Vereinigung der Zeitungsverleger (Belgische Vereniging van de Dagbladuitgevers, BVDU), des Dachverbandes der Berufsjournalisten (Association Générale des Journalistes Professionnels, AGJPB) und der Verbandes Belgischer Zeitschriftenverleger (Fédération Belge des Magazines, FEBELMA).15 Er hebt insbesondere auf die Wichtigkeit faktisch richtiger und unparteiischer Informationsvermittlung ab, zu der auch die Verpflichtung unverzüglicher Richtigstellung falscher Informationen gehört, sowie der eindeutigen Trennung der informations-vermittelnden Funktion von redaktionellen Kommentaren (gleich ob des Journalisten oder des Herausgebers) und Anzeigen; weiterhin ist abzusehen von der Verwendung unangemessener Darstellungsformen, die geeignet sind, Verbrechen, Terrorismus, Grausamkeit oder andere unmenschlichen Handlungen zu verherrlichen und damit im Gegensatz zu den fundamentalen Leitwerten der Menschenwürde und des Anrechts auf eine Privatsphäre stehen, die für Verleger, Herausgeber und Journalisten gleichermaßen verbindlich sein müssen. Diese Werte können nur dann in ihrem Geltungsbereich beschnitten werden, wenn ein Festhalten an ihnen zu einer Gefährdung der Pressefreiheit selbst führen würde; diese kann jedenfalls niemals hinter gesetzlich definierte Geheimhaltungsansprüche öffentlicher und privater Art zurücktreten. Die journalistische Tätigkeit muß sich jederzeit der Notwendigkeit ihrer völligen Unabhängigkeit von Partikularinteressen sein, jedweder Form der Diskriminierung entsagen und einen positiven Beitrag zum Schutze und zur Förderung der Meinungsvielfalt leisten. Obwohl diese Prinzipien die Grundlage der Arbeit von Journalisten im ganzen Land sind, haben die französische und die flämische Sprachgemeinschaft je weils eigene Beschwerdeinstanzen eingerichtet, an die sich Betroffene bei einem vermuteten Verstoß gegen diese Prinzipien wenden können. Im flämischen Teil des Landes ist der „Journalistenrat“ (Raad voor de Journalistiek) das zuständige Organ, dessen Befugnisse im Sinne der Selbstregulierung sich allerdings nur auf die Printmedien erstrecken, da Beschwerden im Bereich der audiovisuellen Medien vom Vlaamse Geschillenraad voor Radio en Televisie und dem Vlaamse Kijk –en Luisterraad voor Radio en Televisie behandelt werden. Erhält der Rat eine schriftliche Beschwerde, so wird er versuchen, zwischen den Parteien zu vermitteln; bleiben die Vermittlungsversuche, von denen es maximal zwei geben kann, erfolglos, wird ein Verfahren eingeleitet, an dessen Ende der Rat eine Entscheidung fällt, die über seine Internetpräsenz veröffentlicht wird, und zu deren Veröffentlichung auch das beklagte Publikationsorgan aufgefordert werden kann. Dem Rat als Instanz der Selbstregulierung stehen, wie auch seinem wallonischen Gegenstück, dem Conseil de Déontologie, keine Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung, während die mit der Aufsicht über die audiovisuellen Medien beauftragten Regierungsbehörden sich einer Fülle von Instrumenten bedienen können, die von einer Verwarnung über eine Suspendierung des Programms bis hin zur Auferlegung einer Geldbuße reichen.16

13

Loi du 12 novembre 1997, Art. 7. Loi du 12 novembre 1997, Art. 9. 15 Die französische Originalfassung: http://www.agjpb.be/activites3.htm#codes; eine englischsprachige Übersetzung ist abrufbar unter der folgenden Adresse: http://www.uta.fi/ethicnet/belgium.html. 16 Decreten betreffende de radio-omroep en de televisie, gecoördineerd op 25 Januari 1995 [abrufbar unter: http://www2.vlaanderen.be/ned/sites/media/gecoordineerde%20decreten2003.pdf (enthält sämtliche Änderungen bis einschließlich 4. Juni 2003)], Art.116octies decies, §5; Art. 116nonies decies, §4. 14

18

1.4

Regulierung der Beteiligungsverhältnisse

So wie in anderen Bundesstaaten auch sind die Befugnisse zur Regelung verschiedener Materien, die für die Tätigkeit der Medien von Bedeutung sind, in Belgien über verschiedene Ebenen verteilt. Während Wettbewerbspolitik und Wettbewerbsrecht der föderalen Ebene zugeordnet sind, gehören Rundfunk und Pressewesen zum Aufgabenbereich der drei Sprachgemeinschaften Belgiens, die jeweils den französischsprachigen, den flämischsprachigen und den deutschsprachigen Teil der Bevölkerung repräsentieren. Bis in die frühen 90er Jahre wurde die Regelungskompetenz der Gemeinschaften auf diesem Gebiet als rein inhaltlicher Natur aufgefasst, so daß die technischen Aspekte des Rundfunks der Regelung durch den Bund unterstellt waren. Das damit einherschreitende System einer doppelten Zulassungspraxis, d.h. die Erteilung technischer Sendegenehmigungen durch die Bundesregierung parallel zur Zuteilung von programminhaltlich bemessenen Sendegenehmigungen auf Gemeinschaftsebene, wurde vor dem Hintergrund zweier Urteile des Cour d’Arbitrage in den Jahren 1990 und 1991 aufgehoben. Heute fallen beide Funktionen in den Kompetenzbereich der Sprachgemeinschaften, die jeweils durch den Erlaß entsprechender Rechtsakte17 eine Behörde für die Sektoraufsicht im Bereich der audiovisuellen Medien geschaffen haben. Im französischsprachigen Teil des Landes hat der Conseil Supérieur de l’Audiovisuel im Rahmen des Lizenzierungsverfahrens eine wichtige Rolle beim Schutze der Medienvielfalt inne, da er, unter Berücksichtigung der Medienbeteiligungen eines Bewerbers, feststellen muß, ob dieser eine marktbeherrschende Stellung (position significative) innehat. Von dem Vorliegen einer solchen wird ausgegangen, wenn mehr als 24 % der Kapitalanteile in zwei Rundfunkunternehmen der selben Art (d.h. Hörfunk oder Fernsehen) sich im Besitz einer Person befinden, oder wenn eine größere Anzahl von Rundfunkunternehmen, die derselben Person zuzurechnen sind, einen Anteil von mehr als 20% des französischsprachigen Hörfunk- bzw. Fernsehmarktes auf sich vereint.18 In diesem Falle muß eine Beurteilung der möglichen nachteiligen Folgen für die Vielfalt des Programmangebots auf dem betroffenen Markt vorgenommen werden. Gelangt die Behörde dabei zu der Einschätzung, daß die Bündelung von Eigentümerinteressen eine Gefährdung des Rechts der Bürger auf eine vielfältige Rundfunkordnung darstellt, so muß sie binnen sechs Monaten mit dem Besitzer eine Einigung darüber erzielen, wie die Vielfalt in dem betroffenen Markt wieder herzustellen ist. Schlägt dieser die Möglichkeit einer solchen Einigung aus, oder mißachtet er ihren Inhalt durch Nichtumsetzung, so kann die Behörde eine Reihe von Sanktionsmechanismen zur Anwendung bringen, die von der Verordnung einer Geldbuße bis zum Entzug der Sendegenehmigung eines oder mehrerer Sender reichen. Auch in Flandern ist der Prozeß der Lizenzvergabe auf eine Art und Weise ausgestaltet worden, die der übermäßigen Konzentration im Rundfunkwesen Einhalt gebieten soll. Anstatt eines Modells, das sich an den Beteiligungsverhältnissen der Bewerber orientiert, hat man sich hier für eine Limitierung der Anzahl der Sendegenehmigungen, die einer Person erteilt werden können, entschieden. Diesen Vorgaben zufolge kann eine juristischeperson nicht mehr als jeweils einen lokalen, regionalen oder gemeinschaftsweiten (d.h. einen im gesamten Gebiet der Sprachgemeinschaft zu empfangenden) Hörfunksender betreiben,19 und es existiert ein Verbot gegen Querverbindungen, direkter oder indirekter Art, zwischen

17

In der niederländischen Sprachgemeinschaft wurde diese Behörde eingerichtet durch den Decreten, gecoördineerd op 25 Januari 1995, supra Fußn. 8, Art.116bis et seq.; in der französischsprachigen Sprachgemeinschaft findet sich die entsprechende gesetzliche Grundlage im Décret du 27 février 2003 sur la radiodiffusion, Art.130 et seq.; abrufbar unter: http://www.csa.cfwb.be/pdf/Décret%20radiodiffusion.pdf. 18 Décret du 27 février 2003 sur la radiodiffusion, Art.7, §2. 19 Decreten, gecoördineerd op 25 Januari 1995, Art.38, §1, Nr.2 (gemeinschaftsweiter Hörfunk); Art.38quinquies, §1, no. 2 (regionaler Hörfunk); Art. 38nonies, no. 2 (lokaler Hörfunk). Die Wirksamkeit dieser Vorschrift ist von der flämischen Aufsichtsbehörde selbst dahingehend kritisiert worden, daß sie einen Zusammenschluß von oder Kooperationsabsprachen zwischen Unternehmen, die einem der Beteiligten die tatsächliche Kontrolle über das andere Unternehmen verleiht, nicht verhindern können, solange letzteres seine eigene Rechtspersönlichkeit beibehält.

19

Hörfunkveranstaltern auf Gemeinschafts- und auf regionaler Ebene;20 gleichzeitig können Hörfunkveranstalter auf diesen Ebenen nur dann mit anderen Veranstaltern kooperieren, wenn daraus keine “strukturelle Gleichförmigkeit der Programmgestaltung” 21 (d.i. kollektive Marktbeherrschung) erwächst. Eine ähnliche Begrenzung gilt für die Zusammenarbeit von Fernsehveranstaltern, die in den Geltungsbereich der Flämischen Rundfunkverordnung fallen; 22 eine entsprechende Obergrenze für die Anzahl der einer Person zuzuteilenden TV-Sendegenehmigungen existiert allerdings nicht.23 1.4.1

Audiovisuelle Medien

Seit dem Rundfunkgesetz von 1960 steht die Entwicklung der audiovisuellen Medien Belgiens unter dem Einfluß der Bemühungen, der Vielfalt der Bevölkerungsgruppen wie sie für Belgien qua seiner Sprachgemeinschaften charakteristisch ist, durch eine entsprechende Ausgestaltung der Rundfunkordnung Rechnung zu tragen. Ein erster Schritt in diese Richtung war die mit diesem Gesetz vollzogene Errichtung zweier getrennter Rundfunkanstalten für die zwei großen Sprachgemeinschaften, des BRT (Belgische Radio en Televisie) in Flandern und der RTBF (Radio Télévision Belge Francophone) in Wallonien. Durch die Verfassungsänderungen des Jahres 1970 wurden die Anstalten den Kultusministerien der beiden Gemeinschaften unterstellt, bevor sie im Jahre 1977 vollständige Autonomie erlangten. Zu diesem Zeitpunkt wurde auch der deutschsprachigen Gemeinschaft die Errichtung einer eigenen öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalt zugestanden, die seither unter dem Namen BRF (Belgischer Rundfunk und Fernsehen) firmiert. Trotz eines bereits 1976 in Wallonien eingeleiteten Pilotprojektes, das die Anwendungsmöglichkeiten des Lokalfernsehens beleuchten sollte, hatten die drei öffentlich-rechtlichen Anstalten zu Beginn der 80er Jahre formell noch ein rechtlich sanktioniertes Monopol auf die Veranstaltung von Rundfunk, als ihre Vormachtstellung durch die Einspeisung ausländischer Rundfunkveranstalter über die Kabelnetze, die seit den 60er Jahren graduell ausgebaut worden waren, in Frage gestellt wurde. Zur selben Zeit wies auch eine steigende Anzahl von Piratensendern die Behörden auf die Notwendigkeit eines überarbeiteten Regulierungsrahmens hin. Diese Entwicklungen führten zu einer Liberalisierung der Rundfunkmärkte. Zuerst wurde 1981 in Flandern und 1982 in Wallonien kommerzieller Hörfunk auf lokaler Ebene legalisiert, bevor dann 1987 in beiden Gemeinschaften kommerzielles Fernsehen zugelassen wurde. Der neue Rechtsrahmen trug der Mehrebenenstruktur des belgischen Regierungssystems dadurch Rechnung, daß die Sendegenehmigungen nach ihrer Reichweite gestaffelt wurden, so daß ein Rundfunkveranstalter sich in Abhängigkeit von seiner Zielgruppe (lokal, regional oder die Sprachgemeinschaft in ihrer Gesamtheit) für eine entsprechende Lizenz bewerben konnte. Die ersten Sendegenehmigungen für kommerzielle Fernsehprogramme auf Gemeinschaftsebene wurden VTM in Flandern und RTL in Wallonien erteilt. Obwohl sich diese privaten Fernsehveranstalter im Wettbewerb mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten durchaus profilieren konnten, und damit die Möglichkeit der Vergabe weiterer Lizenzen auf dieser Ebene andeuteten, wurde die Position von VTM nicht vor 1994 angegriffen – und selbst zu diesem Zeitpunkt kam die Herausforderung aus dem Ausland, von dem in London beheimateten Sender VT4; in Wallonien dauerte es gar bis 2001 bis die äußerst erfolgreiche RTL Gruppe in AB3 einen Herausforderer auf dem belgischen Markt fand. Lokale Fernsehveranstalter wurden in Flandern erst zwischen 1993 und 1995 20

Decreten, gecoördineerd op 25 Januari 1995, Art.38, §1, Nr.2 (gemeinschaftsweiter Hörfunk); Art.38quinquies, §1, no. 2 (regionaler Hörfunk). 21 Decreten, gecoördineerd op 25 Januari 1995, Art. 37 (gemeinschaftsweiter Hörfunk), Art. 38quater (regionaler Hörfunk; die Kooperation von lokalen und regionalen Hörfunkveranstaltern innerhalb des Einzugsbereichs letzterer ist allerdings erlaubt, vgl. Art.38octies). Regionale Hörfunk- und Fernsehveranstalter können bei der Programmproduktion, der Informationsbeschaffung und der Vermarktung von Werbezeit zusammenarbeiten. 22 Decreten, gecoördineerd op 25 Januari 1995, Art. 73. 23 Allerdings gibt es eine Obergrenze für die Anzahl der Sendegenehmigungen, die vom Vlaamse Commissariaat voor de Media für Fernsehveranstalter auf regionaler Ebene erlassen werden dürfen. Art.52, § 1 gibt diesbezüglich vor, daß höchstens 11 solcher Anstalten zum Sendebetrieb zugelassen werden dürfen, und daß diese gleichmäßig über die flämischen Provinzen verteilt sein müssen.

20

zugelassen, während die wallonischen Kanäle, die als Teil des Pilotprojektes von 1976 eingerichtet worden waren, bereits 1987 formelle Sendegenehmigungen zugeteilt bekommen hatten. 1.4.2

Wettbewerbsrecht und Fusionen

Unter den heutigen wettbewerbsrechtlichen Vorgaben, 24 die aufgrund der Kompetenzzuweisung innerhalb des politischen Belgiens in allen Teilen des Landes Anwendung finden, gelten für alle Unternehmen die selben Verfahren für die Beurteilung von marktbeherrschenden Stellungen, Unternehmenszusammenschlüssen und Wettbewerbsbeschränkungen unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Branche. Das Fusionskontrollsverfahren wie es in Kapitel 2, Abschnitt 2, Artikel 9ff des Gesetzes zum Schutze des wirtschaftlichen Wettbewerbs niedergelegt ist, wird auf Unternehmenszusammenschlüsse dann angewandt, wenn die beteiligten Unternehmen zusammen einen Jahresumsatz von mehr als 40 Millionen Euro und einen individuellen Umsatz von mehr als 15 Millionen Euro haben. Obwohl das Gesetz keine speziellen Bestimmungen enthält, die den Schutz der Medienvielfalt als Erwägungsgrund bei der Beurteilung solcher Zusammenschlüsse vorsehen, fließt doch der Schutz von Verbraucherinteressen als ein gewichtiger Faktor in die Beurteilung mit ein. 25 Angesichts der Tatsache, daß Fusionen von größeren Unternehmensgruppen mit kleineren Unternehmen (bspw. Zeitungen, die keiner solchen Gruppe angehören) oftmals nicht von den zuständigen Behörden geprüft werden können, weil der individuelle Schwellenwert von dem kleineren der beiden Unternehmen nicht überschritten wird, ist die Schutzwirkung, die das Verfahren mit Hinblick auf das Interesse der Bürger an einer vielfältigen Medienlandschaft qua ihres Status als Konsumenten von Medienprodukten und dienstleistungen entfalten kann, als eher gering zu beurteilen; dies könnte sich jedoch im Zeichen voranschreitender Medienkonzentration ändern. Tatsächlich ist bis heute allerdings kein einziger Unternehmenszusammenschluss in der Medienindustrie aufgrund vorrangiger Verbraucherinteressen verhindert worden. Diese qualitative Dimension der Beurteilung von Unternehmenszusammenschlüssen wird durch die Vorgaben hinsichtlich des Marktanteils, der von dem fusionierten Unternehmen erreicht werden muß, damit ein Zusammenschluss überhaupt verneint werden kann, nochmals verstärkt, da die wettbewerbsrechtliche Bedenklichkeit per Definition erst ab einem Marktanteil von 25% gegeben ist.26 Selbst in solchen Fällen kann der Ministerrat jedoch unter Berufung auf Interessen der Allgemeinheit 27 einen Zusammenschluss von Unternehmen billigen, der vom Wettbewerbsrat aufgrund seiner ungünstigen Auswirkungen auf den Wettbewerb als unzulässig eingestuft worden war. Insgesamt betrachtet kann das belgische Wettbewerbsrecht nur einen verhältnismäßig kleinen Beitrag zur Sicherung der Medienvielfalt leisten, was nicht zuletzt auf die bundesstaatlich gegebene Regelungsbefugnis der Gemeinschaften auf dem Gebiet der Medien zurückzuführen sein dürfte, die durch eine Regelung auf föderaler Ebene als unterminiert betrachtet werden könnte. 1.4.3

"cross-media" Beteiligungsverhältnisse und ausländische Investoren

Trotz einiger Begrenzungen der Kooperationsmöglichkeiten von Hörfunk- und Fernsehveranstaltern auf regionaler Ebene 28 sieht der Rechtsrahmen der niederländischsprachigen Gemeinschaft weder die Beschränkung von cross-media Beteiligungen noch von ausländischen Beteiligungen vor; in der französischsprachigen Gemeinschaft sind die Unternehmen sowohl in puncto Kooperations-absprachen als auch hinsichtlich der Beteiligung an anderen Medienunternehmen und der Einbeziehung ausländischer Investoren frei. 24

Loi sur la protection de la concurrence economique, coordonnée le 1er juillet 1999 [im folgenden: ‘Wettbewerbsgesetz’], abrufbar unter: http://mineco.fgov.be/organization_market/competition/law_competition_fr_001.pdf. 25 Wettbewerbsgesetz Art. 10, § 2, lit. b). 26 Wettbewerbsgesetz, Art. 32quater, §2.1, lit a.). 27 Wettbewerbsgesetz, Art. 34bis zählt als mögliche Begründungen einer von der Beurteilung der Wettbewerbsbehörde abweichenden Entscheidung das öffentliche Interesse, die nationale Sicherheit, die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Industrien, den Verbraucherschutz und beschäftigungspolitische Erwägungen auf. 28 Cf. supra Fußn. 20.

21

2.

Hauptakteure der belgischen Medienlandschaft

2.1

Hörfunk

Obwohl der Hörfunk bei den Mediennutzern im Norden und im Süden des Landes gleichermaßen hohen Zuspruch findet, so ist die strukturelle Lage, in der er sich in den beiden Teilen des Landes befindet, stark unterschiedlich. Dies wird besonders anhand eines Vergleiches der Bedeutung, die den öffentlichrechtlichen Hörfunkangeboten in jeder der großen Sprachgemeinschaften zukommt, deutlich: während sowohl der VRT im Norden als auch die RTBF im Süden mit ihren Programmpaletten den ersten Platz bei den Hörern einnehmen, ist dieser Effekt wesentlich ausgeprägter im Falle des VRT, dessen Programme täglich einen durchschnittlichen Marktanteil von 75% erzielen, der damit fast dreimal so hoch ist wie der von der RTBF erzielte. Tabelle BE-1: Die wichtigsten Hörfunkunternehmen der flämischen Gemeinschaft Unternehmen

Eigentumsverhältnisse

Radiosender*

VRT

Öffentlich-rechtlicher Rundfunk

Radio 2, Radio Donna, Radio 1, Studio Brussel, Klara

NV VMMa

VMM De Persgroep 50% Roularta Media Group 50% Vlacom N.V. 75.8% 4FM Holding NV 24,2%

Q-Music

7.9%

4FM

4.1%

NV Vloro (NV Contact Vlaanderen) TOPradio

Contact groep RTL 33.9%

Radio Contact

2.2%

Netzwerk (im Besitz der angeschlossenen Sender)

TOPradio

1.2%

Lokaler niederländischsprachiger Hörfunk (mehrere Sender) Andere

Verschiedene Eigentümer

1.1%

Verschiedene Eigentümer

6.6%

4FM Groep N.V.

Marktanteil gesamt JanMar 2004** 77.0%

* Mit einem durchschnittlichen Marktanteil von mindestens einem Prozent oder mehr. ** Marktanteil berechnet für das 1. Quartal 2004 anhand der von www.cim.be zur Verfügung gestellten Daten.

Ebenfalls deutliche Unterschiede zwischen den beiden Märkten sind mit Blick auf die Struktur des Wettbewerbs unter privaten Hörfunkveranstaltern, was deren Größe und Besitzverhältnisse angeht, festzustellen. Im niederländischsprachigen Teil Belgiens fehlt den privaten Veranstaltern die kritische Masse, um den öffentlich-rechtlichen VRT herausfordern zu können, da die drei größten seiner Kanäle insgesamt ca. zwei Drittel des Marktes kontrollieren, und selbst der viertgrößte eine n Vorsprung von fast einem Prozentpunkt hat auf den nächsten Mitbewerber, Q-Music, der von VMM, einem Gemeinschaftsunternehmen der flämischen Zeitungshäusern Roularta und De Persgroep, betrieben wird. Mit Vlacom hat sich ein finanzieller Investor zu den flämischen Hörfunkveranstaltern gesellt, der es den Initiatoren des im Jahre 2001 gegründeten zweiten gemeinschaftsweiten privaten Radioprogramms 4FM ermöglichen soll, den Sender zum populärsten Angebot in Flandern zu machen. Radio Contact und TOPradio operieren als Netzwerke, die auf lokaler Ebene verwurzelt sind und von dort aus geführt werden; dabei ist Radio Contact der einzige Veranstalter, an dem es beträchtliche ausländische Interessen gibt, hält die RTL Gruppe doch einen Anteil von etwas mehr als einem Drittel des Kapitals an dem Netzwerk. Die von Bertelsmann kontrollierte RTL Gruppe ist gleichzeitig auch der bedeutendste Akteur im Rundfunkwesen der französischsprachigen Gemeinschaft, wo sie sowohl an dem populärsten Radiosender Bel RTL als auch am erfolgreichsten Radionetzwerk, Radio Contact, beteiligt ist. Darüber hinaus kontrolliert sie auch Fun Radio, einen Pariser Musiksender, so daß ihr Einflußbereich

22

im Süden des Landes sich auf ein Drittel des Marktes erstreckt. Auf ähnliche Art und Weise deckt der französische Rundfunkkonzern NRJ mit seinen Beteiligungen an den Sendern NRJ und Nostalgie, von denen der letztere in Zusammenarbeit mit der flämischen VUM betrieben wird, einen Marktanteil von 15.8% ab. Obwohl die ausländischen Aktionäre in keinem der Fälle die absolute Aktienmehrheit besitzen, ist ihr Einfluß insgesamt im Süden des Landes stärker ausgeprägt, und ihre Marktposition im Verhältnis zur öffentlich-rechtlichen Programmfamilie der RTBF wesentlich wettbewerbsfähiger als es gegenüber dem VRT und seinen Programmen im Norden der Fall ist: während im letzteren Falle der Wettbewerb sich vordringlich auf den Wettbewerb unter den privaten Rundfunkveranstaltern selbst konzentriert, könnte in der französischsprachigen Gemeinschaft auf längere Sicht selbst die Vormachtstellung der RTBF erfolgreich herausgefordert werden. Tabelle BE-2: Die wichtigsten Hörfunkunternehmen der wallonischen Gemeinschaft Unternehmen

Eigentumsverhältnisse

Radiosender*

Marktanteil gesamt JanMar 2004**

RTBF

Öffentlich-rechtlicher Rundfunk

La Première, Fréquence Wallonie21, Radio 21, Musique 3

Inadi SA

Bel RTL

16.6%

NV Vloro (Contact SA)

RTL 42.8% Audiopresse 34.0% (Rossel, Cie SA, CNC SA, SA IPM, Mediabel) Contact groep RTL 49.7%

Radio Contact, Contact 2

14.5%

CGS FM SA

NRJ/Jean- Paul Baudecroux 49.0%

NRJ

8.0%

SA Sofer

NRJ/Jean- Paul Baudecroux 48.9% VUMmedia NV 51.1%

Nostalgie

7.8%

Fun Radio

RTL

Fun Radio

4.6%

26.6%29

* Mit einem durchschnittlichen Marktanteil von mindestens drei Prozent oder mehr. ** Marktanteil berechnet für das 1. Quartal 2004 anhand der von www.cim.be zur Verfügung gestellten Daten.

2.2

Fernsehen

Die Situation des belgischen Fernsehens spiegelt in gewisser Weise die Strukturmerkmale des Hörfunkwesens wider, wie sie im vorhergehenden Abschnitt dargestellt wurden. Auch hier liegt der offensichtlichste Unterschied zwischen der Rundfunklandschaft im Norden und im Süden des Landes in der relativen Bedeutsamkeit der öffentlich-rechtlichen Sender, die ihnen bei der Erfüllung der audiovisuellen Bedürfnisse der Bevölkerung zukommt. In Flandern ist der VRT in seiner Eigenschaft als Betreiber des erfolgreichsten individuellen Fernsehprogramms und als insgesamt erfolgreichster Anbieter von Fernsehprogrammen mit einem Marktanteil von 41.3% der unangefochtene Marktführer; sein wallonisches Gegenstück, die RTBF, hat dagegen den Kampf um die Marktanteile an die von Bertelsmann kontrollierte RTL-Gruppe und ihre nationalen Programmableger, RTL TVi und Club RTL, verloren, die sowohl RTBF’s Hauptprogramm als auch sein Spartenprogramm im direkten Vergleich überflügeln. Darüber hinaus ist das Problem eines beherrschenden Einflusses auf die Marktentwicklung, trotz eines hohen Maßes an Konzentration sowohl im Norden, wo die drei größten Veranstalter 77.1% des Marktes auf sich vereinen, als auch im Süden, wo der entsprechende Wert 59.4% beträgt, im Falle der flämischen Gemeinschaft deutlich markanter, da hier der öffentlich-rechtliche Rundfunk und sein wichtigster privatwirtschaftlicher Konkurrent mehr als 70% des gesamten Marktes für sich beanspruchen. Im französischsprachigen Teil des Landes dahingegen sind die Hörer gleichmäßiger auf die 29

Im Februar 2004 wurden die Sender Fréquence Wallonie und Bruxelles Capitale von RTBF in dem neuen Sender VivaCité zusammengeführt. Bei Berücksichtigung des dadurch veränderten Gefüges der Sendergruppe würde sich der Anteil der RTBF am gesamten Hörfunkmarkt auf 25.6% verkleinern (bei Berücksichtigung jener Sender, die nach dem oben angeführten Kriterium als wichtige Radiosender zu qualifizieren sind).

23

verschiedenen Anbieter verteilt, so daß hier selbst der viertgrößte Anbieter sich noch mit den Unternehmen auf Plätzen zwei und drei messen kann. Tabelle B -3: Die wichtigsten Fernsehunternehmen der flämischen Gemeinschaft Unternehmen

Eigentumsverhältnisse

Fernsehsender*

VRT

Öffentlich-rechtlicher Rundfunk

TV1 31.0% Ketnet - Canvas 10.3%

41.3%

VMM

VTM Kanaal 2

29.7%

NOS

VMM De Persgroep 50% Roularta Media Group 50% SBS Broadcasting UnitedGlobalCom Europe B.V. 21.0% Janus Capital Corporation 7.3% EnTrust Capital Inc 7.2% CanWest Global Communications Corp 7.1% Capital Research and Management 6.7% Reed Conner & Birdwell Investments 6.6% SMALLCAP World Fund Inc 6.2% State Farm Insurance Companies 5.5% Öffentlich-rechtlicher Rundfunk (NL)

Andere

Verschiedene Eigentümer

SBS Belgium nv

Marktanteil gesamt Jan-Mar 2004**

24.2% 5.5%

VT4

Nederland 1 Nederland 2 Nederland 3

6.1%

1.5% 1.6% 0.9%

4.0%

18.9%

* Mit einem durchschnittlichen Marktanteil von mindestens einem Prozent oder mehr. ** Marktanteil berechnet für das 1. Quartal 2004 anhand der von www.audimetrie.be zur Verfügung gestellten Daten.

Ein weiterer auffälliger Unterschied zwischen den Fernsehlandschaften der beiden Gemeinschaften bezieht sich auf den Einfluß ausländischer Fernsehsender auf das Gesamtgefüge des jeweiligen Marktes. Tabelle BE-4: Die wichtigsten Fernsehunternehmen der wallonischen Gemeinschaft Unternehmen

Eigentumsverhältnisse

RTL Group

Bertelsmann AG BW TV und Film Verwaltungs GmbH+ Verschiedene kleinere Aktionäre Öffentlich-rechtlicher Rundfunk

53.4% 37.0% 9.6%

Jeebee Media Mediafi Groupe AB

62.6% 12.4% 25%

AB3

4.1%

TF1 Group

Bouygues Société Générale

41.3% 1.5%

TF1

16.3%

Canal + Belgique

ACM-Applications Cable Multimedia Socofe Deficom-Gruppe Öffentlich-rechtlicher Rundfunk (F)

68,1% 16,9% 15%

Canal + blanc, Canal + bleu, Canal+ jaune France 2 France 3

RTBF YTV S.A.

Fernsehsender* RTL TVi (66%) Club RTL (66%)

18.6% 5.8%

La Une La Deux

15.7% 3.0%

Marktanteil gesamt JanMar 2004** 24.4%

18.7%

Ausländische Sender

France Télévisions Andere

0.8% 9.1% 5.6%

Verschiedene Eigentümer

14.7% 21.1%

* Mit einem durchschnittlichen Marktanteil von mindestens einem Prozent oder mehr (Ausnahme: Canal+ [Pay-TV]). ** Marktanteil berechnet für das 1. Quartal 2004 anhand der von www.audimetrie.be zur Verfügung gestellten Daten. +BWTV ist eine Dachgesellschaft, die zu 80% Bertelsmann und zu 20% der WAZ-Gruppe gehört.

Ist es im Norden nur dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk der Niederlande, der NOS, gelungen einen vergleichsweise kleinen Marktanteil zu erringen, so sind ausländische Anbieter im Süden des Landes ein

24

bestimmender Faktor, erreichen hier doch sowohl der ehemalige öffentlich-rechtliche französische Sender TF1 (dessen Hauptaktionär heute der Baugigant Bouygues ist) und die weiterhin öffentlich-rechtlichen France 2 und France 3 Zuschaueranteile, die sich im gleichen Bereich wie die der RTBF bewegen. Der flämische Fernsehmarkt ist im Ergebnis somit von ausländischer Einflußnahme sowohl hinsichtlich der Werbeeinnahmen als auch der Besitzverhältnisse fast vollständig frei; Ausnahme ist hier der Sender VT4, der von der SBS Broadcasting-Gruppe betrieben wird, die wiederum unter dem Einfluß des auch im belgischen Kabelmarkt vertretenen amerikanischen Telekommunikationsunternehmens UGC steht. Mit der Präsenz von RTL und TF1 ist der wallonische Markt zur Einflußsphäre zweier der potentesten französischsprachigen Fernsehunternehmen geworden, die auf das Entstehen neuen Wettbewerbs einen stark disziplinierenden Effekt haben werden. Obwohl sowohl der flämisch- als auch der französischsprachige Fernsehmarkt erfolgreiche Versuche des Markteintritts erlebt haben, wie sie von den Vorstößen der Sender AB3 und V4 in dieses hart umkämpfte Terrain veranschaulicht werden, scheint es insgesamt fraglich, ob sich derartige Erfolge unter den heutigen Marktbedingungen wiederholen lassen. 2.3

Presse und Verlagswesen

Zwischen 1950 und dem Jahr 2000 hat sich die vom Belgischen Markt in seiner Gesamtheit getragene Anzahl der Tageszeitungen mehr als halbiert. Diese Entwicklung ist mit einer Reduktion der unabhängigen Verlagshäuser einhergegangen. Der größte verbleibende Teilmarkt innerhalb Belgiens ist der flämische, auf dem zwölf der verbleibenden 23 großen Tageszeitungen beheimatet sind. Neun weitere Tageszeitungen richten sich an die Leser der französischsprachigen Gemeinschaft, während in der deutschen Sprachgemeinschaft nur ein täglich erscheinendes Publikationsorgan existiert. Ungeachtet der Tatsache, daß es die größte Anzahl der täglich erscheinenden Zeitungen beherbergt, ist das flämische Pressewesen durch einen besonders hohen Grad der Konzentration gekennzeichnet, zumal den drei größten Verlagshäusern hier fast 90% der durchschnittlichen Tagesauflage zuzurechnen sind. Während des letzten Jahrzehnts haben diese traditionell auf das Verlagswesen beschränkten Unternehmen, parallel zur Festigung ihrer Stellung auf dem Zeitungsmarkt, ihre Aktivitäten auch auf andere Teile der Medienindustrie ausgeweitet. VUM, die drei der auflagenstärksten flämischen Tageszeitungen kontrolliert, zu denen insbesondere die Boulevardzeitung Het Nieuwsblad/De Gentenaar gehört, ist sowohl in der audiovisuellen Industrie mit Beteiligungen an Radio- und Fernsehsendern und einer Fernsehproduktionsgesellschaft, wie auch im Druckereiwesen und bei digitalen Dienstleistungen vertreten. Zusätzlich zu ihrem beherrschenden Interesse an Passe-Partout, dem größten Verleger von regionalen Gratiszeitungen in Belgien, ist es auch im kommerziellen regionalen Zeitungsmarkt der französischsprachigen Gemeinschaft durch eine 52prozentige Beteiligung an Mediabel, dem Verleger der äußerst erfolgreichen Vers l’Avenir (siehe unten), aktiv. Der größte Konkurrent der VUM, De Persgroep, hat einen vergleichbar großen Marktanteil mit nur zwei täglich erscheinenden Publikationen, weist darüber hinaus aber eine noch größere Bandbreite an Medienbeteiligungen auf, 30 zu der nicht zuletzt ein Anteil von 50% an der VMMa (Vlaamse Media Maatschappij ) gehört, einer Dachgesellschaft, die den bedeutsamsten privaten Fernsehsender der niederländischsprachigen Gemeinschaft, VTM, kontrolliert (siehe den vorherigen Abschnitt). Die anderen 50% dieses Gemeinschaftsunternehmens befinden sich im Besitz der Roularta Media Group (RMG), die auf dem flämischen Tageszeitungsmarkt den vierten Platz gemessen an der Tagesauflage einnimmt. Wie die VUM ist auch sie auf dem Pressemarkt der französischsprachigen Gemeinschaft aktiv, auf dem sie mit 30

Außer seinen Aktivitäten im Zeitungswesen, gibt De Persgroep auch eine Reihe von Zeitschriften (TV-, Jugend- und Automobilzeitschriften) heraus, ist an Fernsehunternehmen auf regionaler und gemeinschaftsweiter Ebene beteiligt, unterhält einen Radiosender und bietet eine Reihe erfolgreicher Internetdienstleistungen an, die inhaltlich aus dem Fundus der Zeitungsproduktion mitversorgt werden (z.B. werden Inhalte, die für die Zeitung De Morgen produziert werden, auch für das Internetportal sherpa.be genutzt). Das Unternehmen ist seit dem kürzlich erfolgten Erwerb eines Aktienpakets von 49% an der Finanztageszeitung L’Echo auch auf dem Markt für französischsprachige Tageszeitungen vertreten.

25

dem dort größten Verlagshaus Rossel & Cie kooperiert. Die beiden Unternehmen verlegen gemeinsam die Gratiszeitung Metro, die die erfolgreichste Einführung eines neuen Produktes in der belgischen Zeitungsindustrie der vergangenen Jahre war und sowohl im Norden als auch im Süden ansehnliche Auflagenzahlen des Landes erzielte. Obwohl die RMG auf dem Tageszeitungsmarkt eine schwächere Stellung als die drittplatzierte de RUG/concentra innehat, so gibt ihre Beteiligung an der VMM ihr doch großen Einfluß auf die audiovisuelle Industrie der niederländischsprachigen Gemeinschaft, wohingegen de RUG/concentra in diesem Bereich nur auf regionaler Ebene operiert. 31 Schließlich spielt die De Tijd Gruppe, obwohl sie sich an die flämischsprachige Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit wendet, aufgrund der thematisch stark ausgeprägten Fokussierung ihrer Aktivitäten – außer der Finanztageszeitung De Tijd publiziert sie auch eine Reihe von Fachzeitschriften und betreibt eine Schulungseinrichtung sowie eine auf die Vermittlung von zielgruppenorientierter Werbung für die Wirtschaftsgemeinschaft spezialisierte Anzeigenagentur – nur eine marginale Rolle bei der Schaffung eines nachhaltigen Wettbewerbs auf dem Markt für Tageszeitungen. Tabelle BE-5: Die wichtigsten Verleger von Tageszeitungen der flämischen Gemeinschaft Unternehmen

Eigentumsverhältnisse

Zeitungen

VUM nv

VUM Media

36.4%

De Persgroep

De Persgroep Familie Van Thillo

Het Nieuwsblad/De Gentenaar Het Volk De Standaard Het Laatste Nieuws/De Nieuwe Gazet De Morgen

de RUG NV

Concentra nv Stichting De Zeven Eycken (Familie Baert) und Katholiek ImpulsFonds (gemeinnützige Organisation) 98,9% Andere 1,1%

Gazet van Antwerpen Het Belang van Limburg

20.0%

West Vlaamse Media Groep NV

Roularta Media Group Stichting Admin istratiekantoor RMG (71.7%) Free float (25.39%) Eigenanteile (2.91%) De Tijd

Krant van West Vlaanderen

7.2%

Financieel Economische Tijd

3.9%

Uitgeversbedrijf Tijd NV

Marktanteil gesamt*

32.5%

* Marktanteil basierend auf den von den Verlagshäusern gemeldeten Auflagezahlen für das 1. Quartal 2004 (abrufbar unter www.cim.be), angepasst entsprechend der an den jeweiligen Titeln gehaltenen Anteile.

Bei den flämischen Verlagshäusern kommt dem Familienbesitz noch eine herausragende Rolle zu, der sich aufgrund der vielfältigen Verflechtungen bis in die audiovisuellen Märkte erstreckt, zumal drei von fünf der großen Verleger von Tageszeitungen entweder von Familien oder ihnen zuzurechnenden Rechtspersönlichkeiten (z.B. Stiftungen oder Dachgesellschaften) kontrolliert werden.32 Die Presselandschaft im französischsprachigen Teil Belgiens wird maßgeblich von den drei großen Verlagshäusern Rossel et Cie, SA IPM and Mediabel geprägt. Ersteres, das für gewöhnlich unter dem Namen Rossel firmiert, befindet sich weiterhin im Besitz der Familie Hurbain, obwohl im Jahre 1989 ein 31

Allerdings ist das Unternehmen auf dem regionalen Markt verhältnismäßig stark positioniert, da der von ihm (in Zusammenarbeit mit De Persgroep betriebene) Regionalsender ATV aufgrund seiner geographischen Platzierung in der wirtschaftlich starken Region von Antwerpen einer der wirtschaftlich interessantesten regionalen Fernsehsender ist. Außerdem hat de RUG auch durch seine Beteiligung an der Werbeagentur Regionale TV Media einen Anteil an der Entwicklung des regionalen Fernsehmarktes, da diese sämtliche regionalen Fernsehstationen der flämischen Gemeinschaft unter einem Dach zusammenfasst. 32 Dies sind De Persgroep, Concentra, RMG. Im Falle von Concentra, wurde im Frühjahr dieses Jahres sogar eine Rückkaufaktion gestartet, um das Unternehmen wieder zurück in die Hände der ursprünglichen Besitzer zu bringen; langfristig strebt das Unternehmen sogar eine Abmeldung von der belgischen Börse an.

26

Kapitalanteil von 40% an den verstorbenen französischen Medienunternehmer Robert Hersant veräußert wurde. Rossel ist heute das mit Abstand wichtigste Verlagshaus im Süden Belgiens, wo es sowohl die erfolgreichste Regionalzeitung (Sud Presse) als auch die wichtigste Tageszeitung, Le Soir, verlegt. Im Jahre 2003 erweiterte Rossel das Register seiner Kooperationen um eine Kooperationsabsprache mit der flämischen De Persgroep zum Zwecke der gemeinsamen Übernahmen der Finanztageszeitung L’Echo, die sich schwindenden Auflagezahlen gegenüber sah. Rossel besitzt damit das vielfältigste Portfolio an Tageszeitungen, zu dem regionale, gemeinschaftsweite und auf spezielle Zielgruppen ausgerichtete Produkte zählen; das Verlagshaus ist auch Mehrheitsgesellschafter der einzigen deutschsprachigen Tageszeitung Belgiens, des Grenz Echos . Weiterhin ist das Unternehmen am sogenannten AudiopresseKonsortium beteiligt,33 das 34% der Anteile an den Fernsehsendern RTL TVi und Club RTL, die mehrheitlich der RTL-Gruppe zuzurechnen sind, besitzt, und es betreibt gemeinsam mit RTL den äußerst erfolgreichen Radiosender Bel RTL. Tabelle BE-6: Die wichtigsten Verleger von Tageszeitungen der wallonischen Gemeinschaft Unternehmen

Eigentumsverhältnisse

Zeitungen

Rossel & Cie SA

Familie Hurbain 60% Socpresse 40%

30.4%

SA d’Information et de Production Multimedia (SA IPM) Socpresse

Familie Le Hodey

Sud Presse (60%) Le Soir (60%) Grenz Echo (50%) L’Echo (49%) Nord Éclair (33%) La Dernière Heure/Les Sports (88.3%) La Libre Belgique/Gazette de Liège

19.5%

Mediabel

VUM 52%

Sud Presse (40%) Le Soir (40%) Nord Éclair (67%) Vers l'Avenir

De Persgroep n.v.

De Persgroep Familie Van Thillo

Dassault-Gruppe 30%

L’Echo (49%)

Marktanteil gesamt*

25.8%

9.9% 2.1%

* Marktanteil basierend auf den von den Verlagshäusern gemeldeten Auflagezahlen für das 1. Quartal 2004 (abrufbar unter www.cim.be), angepasst entsprechend der an den jeweiligen Titeln gehaltenen Anteile.

Der größte Mitbewerber Rossels um die Rolle als wichtigstes Verlagshaus im französischsprachigen Teil Belgiens ist die SA IPM, die sich weiterhin im ausschließlichen Besitz der Familie Hodey befindet, und mit La Dernière Heure/Les Sports die erfolgreichste Boulevardzeitung im Süden des Landes herausgibt. Die angesehene konservative Tageszeitung La Libre Belgique , die auch der SA IPM gehört, erscheint in einer Regionalausgabe als Gazette de Liège. Obwohl die Gruppe damit insgesamt 25.8% des Marktes kontrolliert, und damit zum hohen Grad der Marktkonzentration von 56.2%, die bei Berücksichtigung der Kapitalanteile auf die zwei größten Unternehmen entfallen, beiträgt, so bedeutet doch Rossels Besitz der absoluten Aktienmajorität an den zwei größten fra nzösischsprachigen Tageszeitungen, daß dem Unternehmen damit auch die effektive Verfügungsgewalt über diese Publikationen gegeben ist, vorbehaltlich einer sicherlich notwendigen Koordination der Unternehmenspolitik mit dem Minderheitsaktionär Socpresse. Unter diesem Gesichtspunkt kommt Rossel ein monopolähnliche Stellung mit einem Marktanteil von nahezu 50% zu, der damit mehr als fünfmal so groß ist wie der des drittgrößten eigenständigen Herausgebers französischsprachiger Tageszeitungen, Mediabel, dessen Erfolg auf die regionalen Ausgaben seiner Tageszeitung Vers l'Avenir zurückzuführen ist. Ebenso wie L’Echo eröffnet sie einem flämischen Verlagshaus den Marktzugang im südlichen Teil Belgiens: durch den Erwerb der Aktienmajorität der Mediabel ist das in der niederländischsprachigen Gemeinschaft bereits führende Verlagshaus VUM gleichzeitig auch zum wichtigsten nationalen Verlagshaus geworden,

33

Audiopresse gehört den bedeutendsten Zeitungsverlegern der französischsprachigen Gemeinschaft, d.s. CNC SA, SA IPM, Rossel & Cie SA und Mediabel.

27

während die De Persgroep sich mit Rossel (und einigen kleineren Aktionären) die Finanztageszeitung L’Echo teilt. 2.4

Kabelbetreiber

Mit einer Kabeldurchdringung von mehr als 95% im Jahre 2003 ist Belgien das am stärksten verkabelte Land in der Europäischen Union. Der Ausbau der Kabelnetze begann bereits in den 60er Jahren und war u.a. auch mit der Zielvorgabe versehen, das öffentlich-rechtliche Rundfunkmonopol zu durchbrechen und den Endnutzern eine größere Vielfalt an Programmen zugänglich zu machen. Die seither erfolgte Verbreitung der Kabelnetze hatte eine Begrenzung der Entwicklungsperspektiven anderer Empfangstechnologien wie z.B. der Satellitentechnik zur Folge, so daß heutzutage nur 9% der Zuschauer derartige Technologien auch tatsächlich nutzen. Die heute vorherrschende Ausformung der Besitzverhältnisse in der Kabelindustrie hängt von dem Stellenwert ab, den die Kommunen den Kabelnetzen im Rahmen ihrer regionalen Entwicklungspläne zugedacht haben: während die Bereitstellung derartiger Dienstleistungen für einige einen Aspekt der Daseinsvorsorge ausmachte und deshalb auch in öffentlicher Trägerschaft betrieben werden mußte, überließen andere dies an private Investoren, und dritte setzten auf die Strategie sogenannter „gemischter interkommunaler Unternehmungen“, die mehrere kooperierende Kommunen mit einem Partner aus dem privaten Sektor zusammenbringen, um dessen privatwirtschaftliches Managementwissen für einen möglichst effizienten Netzbetrieb nutzbar zu machen. Tabelle BE-7: Kabelbetreiber Unternehmen

Eigentumsverhältnisse

Telenet

Brutele

De gemengde intercommunales 34.0% Cable Partners Europe 21.4% GIMV 14.9% Financieel consortium 14.9% Interkabel 9.2% Electrabel 4.9% Others 0.7% Suez-Tractebel 50.0% Free float 45.3% Kommunen 4.7% Zusammenschluß mehrerer Kommunen

Coditel

Altice One

3.6%

UPC

United Pan-Europe Communications (UPE)

3.3%

Kommunale Trägerschaft

Öffentliche Unternehmen

Electrabel

Marktanteil gesamt* 40.6%

13.3% 7.4%

31.8%

* Marktanteile basieren auf Daten der Informa Media Group für das 3. Quartal 2002.

Obwohl somit eine Vielzahl möglicher Besitzverhältnisse angezeigt ist, liegt der Kabelmarkt weiterhin ganz überwiegend in den Händen der belgischen Kommunen, die entweder individuell, im Verbund (Brutele) oder als Miteigentümer (Telenet) eine entscheidende Möglichkeit der Einflußnahme auf die Erbringung von Kabeldiensten beibehalten haben. Nichtsdestotrotz haben ausländische Investoren aus den Telekommunikations - und Energiesektoren, wie die in Frankreich beheimateten Suez und Altice One und der amerikanische Konzern UnitedGlobalCom., einen beachtenswerten Anteil am Markt errungen, der sich auf nicht weniger als ein Fünftel beläuft. Ein möglicher Impuls für eine neuerliche Umverteilung der Besitzverhältnisse könnte in der nahen Zukunft von einer möglichen Absprache zwischen der amerikanischen Liberty Media Corp., die die UnitedGlobalCom. kontrollie rt, und den britischen Callahan Associates ausgehen, derzufolge letztere den an Telenet gehaltenen Anteil (21.4%) ihres Subunternehmens Cable Partners Europe veräußern wollen.

28

3.

Ausblick

3.1

Medienfreiheit

Das mit Blick auf die Medienfreiheit am heftigste n diskutierte Thema des vergangenen Jahres war die Festnahme des deutschen Journalisten Hans-Martin Tillack am 19. März 2004, dem die Bestechung eines Beamten der Europäischen Union vorgeworfen wurde, mit der er sich Zugang zu vertraulichen Informationen der Behörden verschafft haben sollte. Im Zuge der Festnahme wurden sowohl der private Wohnsitz als auch der Arbeitsplatz von Hans-Martin Tillack durchsucht und zahlreiche persönliche Unterlagen konfisziert, darunter auch Akten mit den Kontaktinformationen der Informanten Tillacks bei der Europäischen Kommission, die sich nun wahrscheinlich Disziplinarmaßnahmen ausgesetzt sehen werden. Dies geschah nachdem die Anti-Korruptionseinheit der Europäischen Kommission OLAF im November 2003 hatte zugeben müssen, daß es keinerlei Beweismaterial gab, das die Beschuldigungen gegen Tillack hätte erhärten können, und diese dann doch zum Auslöser des Vorgehens der belgischen Polizei machte. Der Fall erinnerte einmal mehr an den problematischen Charakter bestimmter Vorschriften im belgischen Recht, die den Journalisten die Pflicht auferlegen, die Behörden über ihre Quellen zu informieren. Obwohl ein neuer Gesetzesentwurf, der den Quellenschutz garantieren soll, parallel zu den Geschehnissen im Fall Tillack diskutiert und vom Rechtsausschuß des belgischen Parlaments tatsächlich nur fünf Tage nach Tillacks Festnahme angenommen wurde, hat der Berufsverband der belgischen Journalisten Bedenken angemeldet, daß der Entwurf Ausnahmeregelungen vorsehe, die den Quellenschutz letztlich wieder rein politischen Erwägungen preisgeben werde. 3.2

Beteiligungsverhältnisse und Marktprobleme

Die belgische Medienindustrie, in der alle wichtigen Akteure ihre Aktivitäten über mehrere Branchen verteilt haben, gehört zu den am stärksten verflochtenen in ganz Europa. Diese Tendenz hin zu "crossmedia" Beteiligungsverhältnissen geht vordringlich von der Zeitungsbranche aus, der historisch gesehen eine große Einflußnahme auf die Entwicklung des audiovisuellen Sektors durch die Regierungen der niederländischen und französischen Sprachgemeinschaften eingeräumt wurde. Mit einem hochgradig konzentrierten Markt, insbesondere im Pressewesen, der kaum noch Möglichkeiten für weitere Konsolidierung bietet, sind in Zukunft entweder eine erhöhte Anzahl branchenübergreifender Kooperationsabsprachen, wie sie beispielsweise kürzlich vom Verlagshaus Rossel und Rundfunkveranstalter RTL hinsichtlich der Gründung eines neuen Hauptstadtradiosenders angekündigt wurde, oder Versuche transnationaler Marktintegration, die sich vor allem auf die umliegenden Märkte, die eine sprachliche Affinität zu den großen Sprachgemeinschaften Belgiens aufweisen, wie Frankreich und die Niederlande, zu erwarten. Der unlängst mißglückte Versuch der flämischen De Persgroep, das niederländische Verlagshaus PCM zu übernehmen, kann im Sinne eines solchen Entwicklungsszenarios als der erste, natürliche Schritt größerer Verlagshäuser gewertet werden, deren Expansionsmöglichkeiten im heimischen Markt nunmehr die Grenzen des Wettbewerbsrechts erreicht haben.

Dieser Bericht befindet sich auf dem Stand vom 30. Mai 2004.

29

Dänemark 1.

Gesetze, Regulierung, Kodizes

1.1

Meinungsfreiheit

Die Meinungsfreiheit ist durch Paragraph 77 der dänischen Verfassung: „§ 77. Jedermann ist – unbeschadet seiner Verantwortlichkeit gegenüber den Gerichten – berechtigt, seinen Gedanken in Druck, Wort und Schrift öffentlich Ausdruck zu verleihen. Zensur und andere vorbeugende Maßnahmen dürfen niemals wieder eingeführt werden.“34 1.2

Informationsfreiheit

In Dänemark ist die Informationsfreiheit durch das 1985 vom dänischen Folketing beschlossene Gesetz über Öffentlichkeit in der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz) fixiert,35 das 1987 in Kraft trat. Es wird ergänzt durch das Verwaltungsgesetz von 1986 36, das Archivgesetz von 1997 und das Gesetz über die Behandlung personenbezogener Daten37 als den wichtigsten Gesetzgebungsakten, die den Zugang zu öffentlichen Dokumenten regeln. Das Öffentlichkeitsgesetz von 1985 basiert auf einer generellen Zulässigkeitsvermutung, so daß der Zugang zu Dokumenten öffentlicher Behörden nur dann verweigert werden kann, wenn eine solche Einschränkung explizit durch eine entsprechende gesetzliche Bestimmung vorgesehen ist. Dies gilt für Dokumente, die in den Bereich der Strafrechtspflege fallen ebenso wie für Materialien, die der Vorbereitung von Gesetzesentwürfen dienen, die noch nicht dem Folketing vorgelegen haben. Darüber hinaus definiert das Gesetz Ausnahmeregelungen für bestimmte Typen von Dokumenten (z.B. Protokolle der Treffen des Staatsrates) und Klassen von Informationen (z.B. Geschäftsgeheimnisse), sowie Ausnahmetat-bestände, die ihre Begründung im Interesse der Allgemeinheit finden (z.B. Schutz der öffentlichen Sicherheit). Anträge auf Akteneinsicht in Verfahren, die von einer öffentlichen Behörde bereits entschieden worden sind oder von dieser noch zu entscheiden sein werden, hat diese selbst zu bearbeiten; sonstige Anträge auf Einsichtnahme sind von der Behörde zu behandeln, in deren Besitz sich die fraglichen Dokumente befinden. In beiden Fällen steht dem Bürger der Beschwerdeweg offen, wenn er mit der Entscheidung der zuständigen Behörde, die innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt des Gesuchs ergehen muß, unzufrieden ist. Im allgemeinen gilt, daß dem Individuum der Zugang zu den ihn persönlich betreffenden Akten offenstehen, und ihm die Gelegenheit gewährt werden muß, darin enthaltene, nachweislich falsche Informationen berichtigen lassen zu können. Allerdings kann die Einsichtnahme selbst in solchen Fällen versagt werden, wenn Gründe des allgemeinen Interesses oder andere gewichtige Argumente dafür sprechen. 1.3

Verhaltenskodizes für Journalisten und Rundfunkunternehmen

Der heutige Verhaltenskodex konstituiert einen orientierenden Rahmen, der für die journalistische Tätigkeit in sämtlichen Medien, insbesondere im Pressewesen, Fernsehen und Radio, Gültigkeit beansprucht. Er beruht auf der Annahme, daß das Recht der Medien, Informationen zu recherchieren und an die Öffentlichkeit zu übermitteln, eine grundlegende Voraussetzung einer funktionstüchtigen 34

Danmarks Riges Grundlov, Lov nr. 169 af 5. juni 1953, abrufbar unter: http://www.grundloven.dk/. Lov om offentlighed i forvaltningen (Offentlighedsloven), Lov nr. 572 af 19. december 1985, abrufbar unter: http://147.29.40.91/DELFIN/HTML/A1985/0057230.htm. Eine konsolidierte Fassung, die die Änderungen der Gesetze Nr. 347 vom 6. Juni 1991 und Nr. 504 vom 30. Juni 1993 umfasst, kann hier abgerufen werden: http://www.retsinfo.dk/_LINK_0/0&ACCN/A19941131514. Die neuesten Änderungen des Gesetzestextes sind durch das Gesetz Nr. 276 vom 13 Mai 1998 vorgenommen worden, das unter folgender Adresse eingesehen werden kann: http://www.retsinfo.dk/_LINK_0/0&ACCN/A19980027630. 36 Forvaltningslov, Lov nr. 571 af 19. december 1985: http://147.29.40.108/_GETDOCI_/ACCN/A19850057130-REGL. 37 Lov om behandling af personoplysninger, Lov nr 429 af 31 mai 2000: http://147.29.40.90/_LINK_B781515959/1747&ACCN/A20000042930. 35

30

Meinungsfreiheit ist. Dieses Recht, informiert zu werden und zu informieren, findet seine Grenzen jedoch in den Werten der persönlichen Integrität, des Anrechtes auf eine der Öffentlichkeit entzogene Intimsphäre und des Schutzes gegen unverhältnismäßige Verletzungen dieser Werte. Abweichungen von diesem Prinzip sind nur dort möglich, wo ein wesentliches öffentliches Interesse einen Eingriff in die Privatsphäre des Individuums rechtfertigt. Der Kodex unterstreicht die Notwendigkeit eines kritischen Umgangs des Journalisten mit seinen Quellen, der insbesondere dann notwendig ist, wenn diese von Eigeninteressen motiviert sein können; Ergebnisse, die für ein Individuum besonders schädigend oder anderweitig nachteilig sein könnten, sind sorgfältig zu überprüfen. Besondere Vorsicht ist bei der Berichterstattung über Strafprozessverfahren geboten, da eine falsche Darstellung des Sachverhalts in diesen Fällen potentiell irreversible Schäden für die Integrität und/oder das Ansehen eines Individuums nach sich ziehen kann. Werden trotz Befolgung aller erdenklichen Vorsichtsmaßnahmen unrichtige Informationen veröffentlicht, so sind so bald wie möglich Maßnahmen zur Richtigstellung des Sachverhalts zu ergreifen, und die Öffentlichkeit zu informieren. Es gilt ein strenges Trennungsgebot für faktenbasierte Berichterstattung, redaktionellen Kommentar und Werbeinhalte. Dem Kodex kommt rechtliche Bedeutung vor allem durch Kapitel 5, § 34 des Gesetzes über die journalistische Verantwortung zu,38 das normiert, daß jedwede journalistische Tätigkeit den etablierten berufsethischen Grundsätzen, zu deren Bestimmung der Kodex einen wichtigen Beitrag leistet, genügen muß. Generell können Beschwerden über Verletzungen des Kodex an das betroffene Medium selbst oder an den Presserat gerichtet werden. 39 Der Rat kann vom Herausgeber des beklagten Mediums verlangen, daß seine Entscheidung in ihrer Gesamtheit oder in Auszügen an hervorgehobener Stelle oder zu hervorgehobener Tageszeit zu veröffentlichen ist. In Fällen, wo eine solche Veröffentlichung als notwendig erachtet wird, ist es dem Medium untersagt, die Entscheidung zu kommentieren. 1.4

Regulierung der Beteiligungsverhältnisse

In Dänemark ist die Regulierung der Medien über drei Ressorts verteilt. Während das Wirtschaftsministerium durch die Gestaltung von Wettbewerbspolitik und –recht die generellen Rahmenbedingungen für das wirtschaftliche Agieren von Medienunternehmen schafft, ist es Aufgabe des Kulturministeriums, die dänische Rundfunkpolitik zu konzipieren, die Gesetzgebung im audiovisuellen Bereich ebenso beinhaltet wie die Finanzierung, und die Koordinierung legislativer Initiativen auf dem Gebiet des Rundfunkrechts mit anderen Politikbereichen. In dieser Funktion wird das Ministerium durch den dänischen Radio- und Fernsehausschuss (Radio - og TV naevnet), dessen Aufgaben über diese beratende Tätigkeit hinaus auch die Registrierung und Lizenzierung von Rundfunkveranstaltern, die Überwachung der Programminhalte und die Behandlung von Beschwerden über Werbeinhalte gemäß Kapitel 5, § 35 des Gesetzes über die journalistische Verantwortung und Kapitel 7, § 44 des Radio- und Fernsehgesetzes40 umfassen. Der Ausschuss selbst ist beim Mediensekretariat angesiedelt, das verwaltungsmäßige Unterstützung liefert und als Wissenszentrum der dä nischen Regierung in Medienangelegenheiten fungiert. Schließlich gehört die Regulierung des Pressewesens traditionell zum Kompetenzbereich des Staatsministeriums. Der gegenwärtige rechtliche Regelungsrahmen für audiovisuelle Medien beinhaltet keine spezifischen Vorschriften, die die maximale Anzahl der Sendegenehmigungen einer Person beschränkt. Obwohl das Zulassungsverfahren des Radio- und Fernsehgesetzes für analogen terrestrischen Rundfunk die Berücksichtigung von Eigentümerverhältnissen als Auswahlkriterium im Rahmen einer Ausschreibung 38

Lov nr. 348 af 6. juni 1991, Medieansvarsloven: http://www.pressenaevnet.dk/lovgivning/medieansvar.html. Im Falle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter sind Beschwerden zuerst an diese zu richten, bevor der Presserat angerufen werden kann; siehe Kapitel 5, § 34 III Medieansvarsloven, supra note 5. Der Rat kann außerdem in Fällen besonderer Bedeutsamkeit selbstständig tätig werden; so Kapitel 7, § 44 II Medieansvars-loven, supra note 5. 40 Lov nr. 1052 af 17. december 2002, Lov om radio- og fjernsynsvirksomhed (Radio- og fjernsynsloven), abrufbar unter: http://www.retsinfo.dk/_LINK_0/0&ACCN/A20020105230. 39

31

von Rundfunklizenzen erlaubt, existieren keine vorab festgelegten mengenmäßigen Begrenzungen wie sie in anderen Mitgliedstaaten anzutreffen sind. Das Registrie -rungsverfahren, dem alle Rundfunkveranstalter unterliegen, die ihre Signale per Kabel, Satellit oder FM-Frequenz verbreiten und sich dabei an mehr als nur ein lokales Einzugsgebiet richten, sieht dahingegen keine Bezugnahme auf Eigentümerverhältnisse bei der Entscheidung vor, ob die Registrierung zu gewähren ist. Während die Veranstalter u.a. Informationen über die Eigentümerverhältnisse und die wirtschaftliche Lage ihres Unternehmens als Teil des Registrierungsverfahrens mitzuteilen haben, ist die Registrierung selbst von der Vollständigkeit der Informationen und nicht von einer Beurteilung der Eigentümerverhältnisse abhängig. 1.4.1

Audiovisuelle Medien

Ähnlich wie in vielen anderen Ländern Europas, so wurde das Monopol des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch in Dänemark erstmals in den 80er Jahren in Frage geste llt. Schon bevor eine eigentliche Marktöffnung für private Rundfunkanbieter vollzogen wurde, hatte der öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter Danmarks Radio sich dem Wettbewerb des äußerst erfolgreichen Radio Merkur ausgesetzt gesehen, das von einem Schiff in der Nordsee aus sendete. Daraufhin entschloss Danmarks Radio sich, ein drittes Radioprogramm zu etablieren, das die Idee von Radio Merkur aufgriff. Der Erfolg dieser Initiative zeigt sich auch heute noch darin, daß der dadurch begründete Kanal P3 bis heute der populärste dänische Radiosender geblieben ist. Nach einer weiteren Ausdehnung der Programmaktivitäten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Etablierung einer Reihe von regionaler Sendeanstalten im Jahre 1973 startete das erste Pilotprojekt zu den kommerziellen Nutzungsmöglichkeiten von Lokalrundfunk 1981, ein Jahr nachdem unter der Schirmherrschaft des Staatsministeriums eine Medienkommission etabliert worden war, die sich mit den zukünftigen Herausforderungen im dänischen Rundfunkwesen befassen sollte. Parallel zur abschließenden Berichterstattung der Kommission schuf das Parlament 1985 einen Gesetzesrahmen für kommerziellen Hörfunk auf lokaler Ebene, und die unter dem Pilotprojekt etablierten Sendean-stalten wurden im Folgejahr in permanente Einrichtungen umgewandelt. Im Bereich des Fernsehens wurde eine gesetzliche Grundlage für private Veranstalter auf dieser Ebene im Jahre 1987 geschaffen. Ein Jahr später schließlich endete Danmarks Radios Fernsehmonopol auf nationaler Ebene mit der Etablierung des zweiten öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters TV2, der schnell zum Publikumsliebling avancierte. Gleichzeitig trug auch der in London niedergelassene kommerzielle Veranstalter TV3, der der schwedischen Modern Times Group gehört, auc h zu einem erhöhten Wettbewerb im nationalen Fernsehmarkt bei. Obwohl die Anzahl privatwirtschaftlich organisierter, gewinnorientiert arbeitender Fernsehveranstalter auf nationaler Ebene im Laufe der 90er Jahre ständig anstieg, sollte es bis zum Jahre 2003 dauern, bevor die Monopolstellung von Danmarks Radio im nationalen Radiomarkt durch die Vergabe des fünften nationalen FM-Bands an Sky Radio Europe gebrochen wurde. 1.4.2

Wettbewerbsrecht und Fusionen

Nach dem herrschenden dänischen Wettbewerbsrecht sind Medienunternehmen und ihre Aktivitäten nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen wie andere Wirtschaftsunternehmen. Dies bedeutet, daß Zusammenschlüsse, an denen Medienunternehmen beteiligt sind, den Bestimmungen der Fusionskontrolle nach Kapitel 4, § 12 des Dänischen Wettbewerbsgesetzes41 unterliegen, falls der aggregierte Jahresumsatz der beteiligten Unternehmen DKK 3.8 Mia. (ca. 0.51 Mia. €) auf dem relevanten Markt übersteigt, und mindestens zwei der Unternehmen einen individuellen Umsatz von mehr als DKK 300 Mio. jährlich aufweisen, oder wenn der Jahresumsatz eines Unternehmens wenigstens eines Unternehmens mehr als DKK 3.8 Mia. (ca. 0.51 Mia. €) in Dänemark beträgt und der Jahresumsatz eines anderen Unternehmens im Ausland DKK 3.8 Mia. (ca. 0.51 Mia. €) übersteigt. Unter den heutigen Marktbedingungen bedeutet dies, daß die meisten vorstellbaren Unternehmens-zusammenschlüsse von 41

LBK nr 539 af 28/06/2002, Bekendtgørelse af konkurrenceloven, abrufbar unter: http://www.retsinfo.dk/_LINK_0/0&ACCN/A20020053929.

32

der Wettbewerbsbehörde zu prüfen wären; allerdings könnten bei Verwendung dieser Regeln einige kleinere nationale Tageszeitungen (z.B. Kristeligt Dagblad, Information) von größeren Mediengruppen übernommen werden, ohne daß diese Zusammenschlüsse von der Wettbewerbsbehörde zu beurteilen wären. Auf dem nationalen Fernsehmarkt dahingegen gibt es keine Zusammenschlussmöglichkeiten, die nicht den Regelungen des Wettbewerbsgesetzes unterliegen würden. 1.4.3

"cross-media" Beteiligungsverhältnisse und ausländische Investoren

Ähnlich wie im Bereich des Wettbewerbsrechts, hält die dänische Rechtsordnung auch hinsichtlich der Beurteilung sogenannter "cross-media" Beteiligungsverhältnisse keine spezifischen Regelungen bereit. Ebenso wenig gibt es Auflagen, die den Einfluss ausländischer Investoren auf dänische Medienunternehmen mindern sollen. Aufgrund dieser Regelungslage hat die dänische Medienindustrie trotz ihrer bescheidenen Größe eine verhältnismäßig große Anzahl ausländischer Investoren angezogen. Dies sind im Radiobereich Talpa International und Sky Europe, Orkla und Metro International im Pressewesen und TeliaSonera auf dem Kabelmarkt. Der Markt für kommerzielle Rundfunkangebote kann, obwohl er sich größtenteils in den Händen ausländischer Unternehmensgruppen (SBS Broadcasting, Modern Times Group) befindet, nicht nach den gleichen Gesichtspunkten beurteilt werden, da diese ihre Niederlassungen im Vereinigten Königreich etabliert haben, um von den dortigen, weniger restriktiven Werbevorschriften zu profitieren. 2.

Hauptakteure der Medienlandschaft

2.2

Hörfunk

Im Jahr 2003 war Radio mit einer täglichen Reichweite von 84% souverän das beliebteste und am meisten genutzte Medium der dänischen Bevölkerung. Die dänische Radiolandschaft trägt auch heute noch die Spuren der langjährigen Vormachtstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkver-anstalters Danmarks Radio, der auch heute noch durchschnittlich knapp zwei Drittel der Hörermarkt-anteile erzielt, nicht ohne jedoch sein Programmangebot erweitert und an den Nutzungsgewohnheiten jüngerer Generationen neu ausgerichtet zu haben. Der größte Mitbewerber DRs ist die pan-skandinavische SBS Broadcasting-Gruppe, die ihren Anteil am dänischen Radiomarkt im Juli 2003 durch den Erwerb des Senders Radio 2 von einer Tochtergesellschaft der amerikanischen Clear Channel Communications-Gruppe wesentlich steigern konnte. Damit hat Skandinaviens nunmehr größter Radiobetreiber42 nicht nur seine eigene Position gestärkt, sondern auch die zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten des Konkurrenten Sky Radio geschmälert. Zu jenem Zeitpunkt hatte Sky Radio A/S, ein lokaler Ableger der Sky Radio Europe-Gruppe (die wiederum zu Rupert Murdochs News Corporation gehört), gerade die fünfte FM Radio-lizenz zu einem Preis von DKK 54 Mio. jährlich (ca. 7.2 Mio. €) erworben, die es zum ersten nationalen kommerziellen Radioveranstalter machte.43 Die Nummer drei unter den kommerziellen Anbietern, Radio 100 FM, das den Sendebetrieb am 15. November 2003 aufnahm, befindet sich ebenfalls im Besitz eines ausländischen Investors. John de Mol, der ehemalige Besitzer der niederländischen Filmproduktionsgesellschaft Endemol (Big Brother), gelang es mit seiner Talpa Radio International, die sechste FM-Radiolizenz für eine jährliche Abgabe von DKK 22.5 Mio. (ca. 3 Mio. €) zu erwerben und damit seine Interessensphäre auf Dänemark auszudehnen. 42

Als Teil des Übereinkommens, die dänischen Medienaktivitäten von Clear Channel zu übernehmen, erwarb SBS auch das norwegische Radionetz Radio 1 Norge (8 Sender). Gleichzeitig fusionierte es seine schwedischen Aktivitäten mit denen des Verlagshauses Bonnier. 43 Sky ist auf dem dänischen Markt seit 2001 über FM empfangbar gewesen (die holländische Ausgabe existierte bereits seit 1988 im Kabelnetz); mit dem Erwerb seiner neuen Liznez deckt der Sender nunmehr 95% des dänischen Territoriums ab.

33

Somit sind die regionalen ANR Radionetze (ANR Hit FM und ANR Guld FM, die von dem Multimediaunternehmen Nordjyske Medier A/S, das sich um die nordjütländische regionale Tageszeitung Nordjyske gruppiert, betrieben werden), die einzigen unter den vier großen kommerziellen Anbietern, die sich in dänischer Hand befinden. Tabelle DK-1: Die wichtigsten Radiounternehmen Unternehmen

Eigentumsverhältnisse

Radiosender*

DR

Öffentlich-rechtlicher Rundfunk

SBS Broadcast Danmark A/S

Talpa Radio Danmark Aps

SBS Broadcasting S.A. UnitedGlobalCom Europe B.V. 18.8% Fidelity Management & Research Company 9.1% Janus Capital Corporation 6.5% Capital Research and Management 6.3% SMALLCAP World Fund Inc 5.8% State Farm Insurance Companies 5.0% Direktoren & leitende Angestellte 16.1% Sky Radio Europe Ltd. News Corporation 93% Veronica Holding 3.5% Private Aktionäre 3.5% Talpa Radio International John de Mol

P1 5.3% P2 2.6% DR Klassisk 1.0% P3 17.7% P4 insgesamt 38.3% The Voice 3.6% Radio 2 2.0% Pop FM 1.0%

Nordjyske Medier A/S

Nordjyske Holding A/S

Andere

Verschiedene

Sky Radio A/S

Marktanteil gesamt Jan-März 2004** 64.9%

7.3%

Sky Radio

6.1%

Radio 100 FM

4.7%

ANR Hit FM 1.0% ANR Guld FM 0.8%

2.2% 14.8%

* Sender mit einem durchschnittlichen Hörermarktanteil von einem Prozent und mehr pro Tag. ** M arktanteilsberechnungen für das Quartal I/2004 anhand der von tns gallup (www.gallup.dk) zur Verfügung gestellten Daten.

2.2

Fernsehen

Obwohl privater Wettbewerb zum öffentlich-rechtlichen Sender DR im nationalen Fernsehmarkt wesentlich früher aufkam als im Radiowesen, so hat der öffentlich-rechtlichen Rundfunk auch auf dem Fernsehmarkt eine sehr starke Position: zusammengenommen erreichen die zwei öffentlich-rechtlichen Anstalten DR und TV2 einen Marktanteil von 72%. Unter Einbeziehung des drittgrößten Rundfunkveranstalters, der sich im Besitz der MTG befindlichen Viasat Broadcasting Danmark, steigt der Konzentrationsgrad für die drei größten Veranstalter auf 81%. MTG selbst hat weitläufige Interessen am Fernsehgeschä ft, mit Fernsehkanälen in weiteren 13 Ländern, dem Angebot von Teleshopping-Dienstleistungen, einer eigenen Produktionsgesellschaft und dem Erbringen von Übersetzungs- und Untertitelungsdienstleistungen für verschiedene Inhalts-anbieter. MTG ist auch einer der größten Radiobetreiber im schwedischen Nachbarmarkt, während sein größter Mitbewerber, SBS Broadcasting, der Marktführer unter den dänischen Radioveranstaltern ist (s.o. Abschnitt 2.1). Zusammen haben die beiden Unternehmensgruppen einen Anteil von me hr als 50% am privatwirtschaftlich organisierten Teil des Fernsehmarktes. Diese Situation wird sich jedoch voraussichtlich mit dem bevorstehenden Verkauf des öffentlich-rechtlichen Anbieters TV2 ändern, der nach der Medienabsprache der Regierungsparteien aus dem Jahre 2000 an einen privaten Investor veräußert werden soll. Es ist vorgesehen, daß der Veranstalter auch nach seiner Privati-sierung einige Grundversorgungspflichten zu erfüllen haben wird.

34

Tabelle DK-2: Die wichtigsten Fernsehunternehmen Unternehmen

Eigentümerverhältnisse

Fernsehsender*

TV 2/DANMARK A/S

Öffentlich-rechtlicher Rundfunk (öffentliche Aktiengesellschaft)

TV2 TV2 Zulu

34% 2%

36%

DR

Öffentlich-rechtlicher Rundfunk

DR DR 2

32% 4%

36%

Viasat Broadcasting Danmark

Modern Times Group Invik & Co AB 9.3% SEB 7.1% Industriforvältnings AB Kinnev ik 5.7% Emesco AB 5.0% AMF Pension 5.0% 4th AP-Fund 4.3% Robur 3.3% State Street Bank and Trust Co. 2.8% nd rd 2 AP-Fonds 2.8%; 3 AP-Fonds 2.5%; Fideliy 2.5% Skandia 2.4%; Jan Hugo Steinbeck (Nachlass) 2.3% SBS Broadcasting S.A. (sehe unter Radio, Tabelle DK1))

TV3 TV3+

6% 3%

9%

TV Danmark Kanal 5

4% 2%

6%

Discovery Communications Inc. Liberty Media Group 50% Cox Communications 25% Advance/Newhouse 25% John S. Hendricks (founder) Verschiedene

Discovery

1%

1%

SBS Broadcast Danmark A/S Discovery

Andere

Marktanteil gesamt Jan-März 2004**

12%

* Sender mit einem durchschnittlichen Zuschauermarktanteil von mindestens einem Prozent oder mehr. ** Marktanteilsberechnungen anhand der durchschnittlichen wöchentlichen Marktanteile für das Quartal I/2004 von www.gallup.dk.

2.3

Presse und Verlagswesen

Das dänische Pressewesen erlebt eine Überraschung, als sich zum 1. Januar 2003 die bürgerliche Jyllands-Posten und ihr Erzrivale, der linksliberale Politiken unter einem Dach vereinten. Mit der Schaffung eines gemeinsamen Verlagshauses haben die zwei Unternehmen nicht nur einen ernstzunehmenden Versuch gemacht, zum größten Verleger von Tageszeitungen und anderen Presse-produkten zu avancieren, sondern auch eine Plattform für eine mögliche Übernahme des bald zu privatisierenden öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters TV2 kreiert, eine Aufgabe, die keines der beiden Unternehmen hätte alleine schultern können. Der Zusammenschluss kann aber auch als ein Signal an die norwegische Mediengruppe Orkla Media verstanden werden, die im Jahre 2000 die Tageszeitung Berlingske Tidende und das zugehörige Verlagshaus Det Berlingske Officin erwarb, und dadurch ihre Stellung auf dem skandinavischen Markt gegenüber den Wettbewerbern de r norwegischen Schibsted- und der schwedischen Bonnier-Gruppe wesentlich festigen konnte. Letztere ist auf dem dänischen Markt durch die meistverkaufte Wirtschaftszeitung, Dagbladet Børsen, vertreten, während Berlingske sich mit seiner kostenlosen Tageszeitung Erhvervsbladet an die Zielgruppe der Geschäftsleute wendet.44 Urban ist eine weitere Gratiszeitung, die von Berlingske veröffentlicht wird; sie wurde als Antwort auf den Vorstoß der schwedischen Metro International auf dem dänischen Markt konzipiert, die als erste eine Gratis-zeitung für das Hauptstadtgebiet anbot. Metro hat darauf reagiert, indem es seine Aktivitäten auf Aarhus, die zweitgrößte Stadt Dänemarks und zugleich der wichtigste Markt von Det Berlingske Officin außerhalb von Kopenhagen, ausgeweitet hat. Dies hat wiederum die Lage für die kränkelnde Regionalzeitung Aarhus Stiftstidende verschärft, die Berlingske hauptsächlich am Leben erhalten hatte, um eine lokale Alternative zur dominanten Morgenavisen Jyllands-Posten anbieten zu können: mit dem Einzug von 44

Erhversbladet wird Unternehmen frei zur Verfügung gestellt, ist aber nicht im Einzelhandel erhältlich.

35

Metro auf diesem Markt sind die Werbeeinnahmen der Stiftstidende nun von zwei Seiten unter Druck gekommen. Unter diesen Umständen ist die wichtigste Frage, die sich dem norwegischen Besitzer stellt, ob die Gruppe in ihrer Gesamtheit zukünftig in der Lage sein wird, einen Gewinn zu erwirtschaften: ihre Marktführerschaft im Tageszeitungsmarkt hängt in großem Maß von ihren Gratistiteln ab, die sich bei der äußerst langsamen Erholung des Werbemarktes mittelfristig zu einer finanziellen Belastung entwickeln könnten. Klammert man die Gratszeitungen aus den Berechnungen aus, so wird die JP/Politiken-Gruppe zum eigentlichen Marktführer mit einem Marktanteil von über 50%. Unabhängig vom Ausgang dieses Wettstreits ist klar, daß der Kampf um die zukünftige Marktführerschaft zwischen diesen beiden Unternehmen stattfinden wird, zumal weder Aller noch Bonnier mit ihren zielgruppenspezifischen Tageszeitungen in der Lage sein dürften, ein substantiell größeres Publikum zu erreichen, als sie es unter den heutigen Umständen tun. Tabelle DK-3: Die wichtigsten Verleger von Tageszeitungen Unternehmen

Eigentumsverhältnisse

Zeitungen

Det Berlingske Officin A/S

Orkla Media 87% Folketrygdfondet 11.7% Capital Research 9.2% Canica 8.8% Franklin Mutual Advisers 6.2% Skandinaviska Enskilda 5.2% Storebrand 5.2% Orkla (eigene Aktien) 3.5% State Street Bank 2.9% JPMorgan Chase Bank 2.7% DNB Investor / Avanse Forv. 2.4% A/S Politikken Holding 50% JyllandsPosten Holding A/S 50%

Berlingske Tidende, B.T., ErhversBladet, Urban

42.8%

Politiken, Jyllands-Posten, Ekstra Bladet

34.0%

Metro International 70% Industriförvaltnings AB Kinnevik 37.0 Modern Times Group MTG AB 28.4% Invik & Co. AB 2.8% SEB 2.8% Skandia 2.5% Robur 2.3% A-Pressen 30% Bonnier

MetroXpress

14.2%

Dagbladet Børsen

5.2%

Det Berlingske Officin 22% Chr. Augustinus Fabrikker A/S Kristeligt Dagblads Fonds Informations Medarbejderforening Magistrenes Pensionskasse A/S Dagbladet Information (eigene Aktien) Foreningen Informations Venner Aller Gruppen / Aller Press A/S Carl Allers Etablissement A/S (Familie Aller)

Kristeligt Dagblad

1.8%

Information

1.7%

Dagbladet Licitationen

0.4%

JP/Politikens Hus A/S MetroXpress A/S

Dagbladet Børsen A/S A/S Kristeligt Dagblad A/S Dagbaldet Information

Aller Business A/S

Marktanteil gesamt Juli-Dez 2003*

* Marktanteilsberechnungen anhand der Zahlen von Dansk Oplagskontrol (www.do.dk).

2.4

Kabelbetreiber

Der dänische Kabelmarkt wurde 1996 liberalisiert, zwei Jahre nachdem der ehemalige Staatsmonopolist im Telekommunikationssektor, Tele Danmark, in eine Aktiengesellschaft umge-wandelt worden war. Seitdem haben zwei Akteure den Markt unter sich aufgeteilt: TDC Kabel A/S, eine Tochtergesellschaft von Tele Danmarks Nachfolger TDC A/S, und TeliaStofa A/S, die zu der pan-skandinavischen TeliaSonera-Gruppe gehört. Während letztere die schwedische und die finnische Regierung zu ihren Anteilseignern zählt, ist die dänische TDC vollständig privatisiert worden; ihr größter Aktionär ist heute die amerikanische Kommunikationsgruppe SBC Communications Inc., deren Aktivitäten u.a.

36

Internetdienstleistungen, Telekommunikationsgeräte, und, seit dem ersten Quartal dieses Jahres, Satellitenfernsehdienste umfasst. Tabelle DK-4: Kabelbetreiber Unternehmen

Eigentumsverhältnisse

TDC Kabel A/S

TDC A/S SBC Communications Inc. (San An, TX) 41.6% ATP 5.4% Franklin 5.0% Capital 1.9% Private Investoren 12.3% Finanzinvestoren 33.9% TeliaSonera Schweden 45.3% Finnland 19.1% Robur 2.8%; SEB 1.6%; Nordea 1.3%; AMF Pension 1.2%; Skandia 1.1%; Fjärde AP-fonden (4th AP Fonds) 1.0%; SEB-Trygg Försäkring 1.0%; SHB/SPP fonder 0.9%; Andere 24.7%

Telia Stofa A/S

Marktanteil gesamt* 55.9%

11.8%

* Marktanteile basieren auf Firmendaten für das Jahr 2003 und Daten der SES Astra.

Unternehmenseigenen Angaben für das Jahr 2003 zufolge, ist TDC Kabel auch weiterhin Dänemarks wichtigster Anbieter von Kabeldiensten mit einem Marktanteil von mehr als 50%. Obwohl Telia nur 12% der Kabelabonnenten direkt erreicht, verweist das Unternehmen darauf, daß es im Rahmen von Zulieferverträgen mit Betreibern von Gemeinschaftantennenanlagen effektiv eine Kundenbasis von ca. 630,000 Abonnenten (oder 38.1% des Marktes) bedient.

3.

Ausblick

3.1

Medienfreiheit

Von einer grundlegenden Perspektive aus ist die eigentliche Grundlage der Meinungsfreiheit, § 77 der dänischen Verfassung, kritisiert worden, weil er von einem antiquierten Verständnis der gesellschaftlichen Funktion der Meinungsfreiheit ausgeht. 45 Eine zeitgemäße Auslegung der Meinungsfreiheit müsse diese umfassend gewährleisten, anstatt sich ausschließlich auf ein Zensurverbot zu beschrän-ken. Dieser Anforderung könnte am besten dadurch Rechnung getragen werden, daß die Meinungs -freiheit in den Kontext einer allgemeinen Informationsfreiheit eingebunden und mit dem Status eines uneingeschränkt gewährten Grundrechtes – so wie auch das Eigentumsrecht und die Unverletzlichkeit der Wohnung – versehen werde. Es wird befürchtet, daß der Gesetzgeber seine Legislativ-befugnis unter den gegebenen Umständen dazu nutzen könnte, die Meinungsfreiheit ohne Rücksichtnahme auf deren fundamentale Bedeutung einzuschränken, bevor eine entsprechende Verfassungsänderung durchgesetzt werden kann.46 Diese Bedenken werden nicht zuletzt von den äußerst negativen Auswirkungen auf die Informationsfreiheit geschürt, die aus der Annahme neuer Gesetzesakte erwachsen sind. Eine dänische NRO hat diesbezüglich dokumentiert, daß die Anzahl der Gesetze und Vorschriften, die den Zugang zu Regierungsdokumenten beeinflussen, seit der Annahme des Gesetz über die Öffentlichkeit in der Verwaltung kontinuierlich gestiegen ist. Darüber hinaus hat die Verteilung der einschlägigen Bestimmungen über mehrere Ressorts hinweg eine für den Bürger völlig undurchsichtige Rechtslage

45

Siehe dazu die Diskussion bei Dahl, Hans Frederik (2001) Grundloven, medierne og ytringsfriheden, Kopenhagen: DDF. Obwohl Dänemark eine Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention ist, kann diese allein den Bürgern keinen ausreichenden Schutz gegen derartige Gesetzgebungsakte bieten, zumal sie nur auf einfach-gesetzlicher Ebene in die dänische Rechtsordnung integriert ist. 46

37

geschaffen, in der mehr als 100 verschiedene Vorschriften die Möglichkeiten der Einsichtnahme regulieren.47 In Zusammenhang mit dem Irak-Krieg sind Bekümmerungen über die Arbeitsbedingungen von Journalisten laut geworden, nachdem zwei Mitarbeiter der konservativen Tageszeitung Berlingske Tidende Dokumente des Dänischen Militärischen Nachrichtendienstes veröffentlicht hatten, die der dänischen Regierung als Entscheidungshilfe hinsichtlich ihres Engagements im Irak dienten. Als Folge dieser Veröffentlichung sind beide Journalisten unter Strafanklage gestellt worden. Dies hat die Europäische Föderation der Journalisten dazu bewogen, sich mit einem förmlichen Schreiben an Staatsminister Anders Fogh Rasmussen zu wenden, in dem hervorgehoben wird, daß die Journalisten mit der Veröffentlichung lediglich ihrer professionellen Pflicht nachgekommen seien, zumal ein wesentliches Interesse der Öffentlichkeit an den Dokumenten bestanden habe, das sich aus ihrer Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung herleite; jedwede Rechtsfolgen seien unter diesem Gesichtspunkt unangemessen.48 3.3

Beteiligungsverhältnisse und Marktprobleme

Wie die Darstellung in den vorangegangenen Abschnitten illustriert hat, werden die audiovisuellen Märkte Dänemarks heute weiterhin von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern dominiert. Auf dem Radiomarkt könnte es zukünftig zu einer weiteren Konsolidierung kommen, falls es Sky nicht gelingen sollte, ausreichende Erträge unter der neu erworbenen Lizenz zu erwirtschaften, obwohl ein potentieller Käufer in diesem Falle ebenso gut aus dem Ausland kommen könnte. Eine steigende Konzentration könnte auch von Netzwerkbetreibern ausgehen, die ihre Reichweite auf lokaler Ebene auszubauen suchen – dies wird durch die unverhohlenen Spekulationen der Nordjyske Medier-Gruppe über eine mögliche Übernahme von Radio Viborg illustriert, die die Position ihrer ANR-Sender in Mitteljütland stärken soll. Die größte Herausforderung für die dänische Medienpolitik in unmittelbarer Zukunft wird jedoch zweifelsohne die bevorstehende Privatisierung von TV2 sein, die eine marktbeherrschende Stellung für nationales Fernsehen schaffen könnte. Die Bedeutung dieses Verkauf für die audiovisuelle Landschaft wird dabei maßgeblich von den Pflichten zur Grund-versorgung, die dem neuen Besitzer auferlegt werden, sowie der Fähigkeit verschiedener nationaler Konsortien, die notwendige Finanzkraft für ein mögliches Kaufangebot aufzubringen, abhängen. Zu erwarten ist jedenfalls die Teilnahme der Verlagshäuser Det Berlingske Officin und JP/Politikens Hus am Versteigerungsprozess, haben beide Unternehmen doch schon im Tageszeitungsgeschäft die Konsolidierung vorangetrieben. Während die kürzlich erfolgte Umstrukturierung dem Markt wenig-stens kurzfristig eine gewisse Stabilität verleihen sollte, so könnte sich die Überle bensfähigkeit der stark zielgruppenabhängigen Tageszeitungen Kristeligt Dagblad und Information mittelfristig betrachtet als fraglich erweisen: teils aufgrund der veränderten Lesegewohnheiten jugendlicher Leser einerseits, teils aufgrund der fehlenden Aktivitäten der beiden Verlagshäuser in anderen Medienmärkten, die einen eventuellen Umsatzrückgang abfedern könnten. 49

Dieser Bericht befindet sich auf dem Stand vom 30. Juni 2004. 47

Siehe die Internetpräsenz des Kommittees für Offenheit und Transparenz in der Verwaltung in Dänemark und in der Europäischen Union: http://aabenhedskomite.homepage.dk/. 48 Siehe die diesbezügliche Pressemitteilung der EFJ: http://www.ifj-europe.org/default.asp?index=2405&Language=EN; zu einer ähnlichen Schlußfolgerung gelangt auch Oluf Jørgensen, der den Fall unter rechtlichen Gesichtspunkten behandelt: http://www.cfje.dk/cfje/Lovbasen.nsf/ID/LB03913241?OpenDocument&Print. 49 Dies wird jedoch zumindest ansatzweise durch die Präsenz einiger Großanleger unter den Aktionären aufgefangen, d.s. Det Berlingske Officin (Orkla) im Falle des Kristeligt Dagblad, und Magistrenes Pensionskasse im Falle von Information.

38

Deutschland 1. 1.1

Gesetze, Regulierungen, Kodizes Meinungsfreiheit

Das Rec ht auf Meinungsfreiheit ist im Artikel 5 des Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verankert: „(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.“50 Neben der Gewährleistung des individuellen Rechts auf Meinungsfreiheit, spielt die konstitutionelle Verankerung dieses Rechts eine wesentliche Rolle für die fortlaufende Entwicklung und Ausrichtung des deutschen Mediensystems. Sie ist die Grundlage für eine Reihe von Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes, die sowohl das Wesen des deutschen Rundfunksystems als auch die Aufrechterhaltung des Gleichgewichts zwischen dem öffentlich-rechtlichen und dem privaten Rundfunksektor betreffen. 1.2

Informationsfreiheit

Im Gegensatz zur Mehrheit der EU-Mitgliedsstaaten, gibt es in Deutschland kein Gesetz, das auf Bundesebene den Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Behörden gewährleistet. Gegenwärtig ist eine Gesetzgebung zur Informationsfreiheit lediglich in vier Bundesländern erlassen worden, darunter Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Schleswig -Holstein und Berlin. Parallel zum Beginn der letzten Legislaturperiode haben einige andere Bundesländer ähnliche Gesetzentwürfe eingeführt, deren Ratifizierung jedoch noch aussteht. Der Jahresbericht des Bundesamtes für Date nschutz deutet allerdings darauf hin, dass bisher von den bereits in Kraft getretenen Gesetzen noch wenig Gebrauch gemacht worden ist. 1.3

Verhaltenskodizes für Journalisten und Rundfunkunternehmen

Der deutsche Presserat hat in Zusammenarbeit mit Interessensvertretern der deutschen Presseindustrie einen Kodex publizistischer Grundsätze verfasst, den sogenannten Pressekodex.51 Dieser verpflichtet Journalisten vor allem zur Einhaltung folgender Kriterien: Vermeidung jeglicher Abkommen, die zu einer Monopolisierung von Informationen führen; Wahrung der Ausgewogenheit und Wahrhaftigkeit der Informationsunterrichtung; Wahrung der Meinungsvielfalt; Wahrung der Genauigkeit und Richtigkeit der verbreiteten Informationen; Kenntlichmachung der genutzten Quellen sowie eine angemessene Wahrung der Anonymität jeglicher Informationsquellen; Achtung des Redaktionsgeheimnisses; Richtigstellung verbreiteter Informationen, die sich nachträglich als falsch erweisen; Aufrichtigkeit bei der Beschaffung von Nachrichten, Informationen und Bildern; Wahrung der Reputation der Medien durch eine strikte Trennung der journalistischen Tätigkeit von anderen beruflichen Aktivitäten; Ablehnung jeglicher Angebote, die eine Gefährdung für die journalistische Objektivität darstellen; klare Trennung zwischen 50

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland: http://www.bundestag.de Vgl. Publizistische Grundsätze (Pressekodex). Vom Deutschen Presserat in Zusammenarbeit mit den Presseverbänden beschlossen und Bundespräsident Gustav W. Heinemann am 12. Dezember 1972 in Bonn überreicht. Pressekodex in der Fassung vom 20.06.2001 zu erhalten unter: http://www.djv.de/downloads/pressekodex.pdf [3. Februar 2004]. 51

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journalistischen Inhalten und Werbung; Achtung des Privatlebens und der Intimsphäre des Menschen; Achtung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung; Gewährleistung des redaktionellen Datenschutzes; Berücksichtigung des Jugendschutzes in nerhalb der Berichterstattung; keine Diskriminierungen aufgrund der Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe; keine Veröffentlichungen, die das sittliche oder religiöse Empfinden einer Personengruppe wesentlich verletzen können; Verzicht auf eine unangemessene sensationelle Darstellung von Gewalt, Brutalität und medizinischen Themen; In der Ausübung seiner journalistischen Tätigkeit muss jeder Journalist als oberstes Gebot die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit gewährleisten. Die Entscheidung über eine Veröffentlichung bestimmter Informationen, die eine Gefahr individueller Rechte bedeuten könnten, wird auf der Grundlage einer genauen Abwägung zwischen dem Recht des Individuums auf seine Privatsphäre und der Notwendigkeit zur Unterrichtung der Öffentlichkeit getroffen. Beschwerden bzgl. journalistischer Grundsätze werden vom Deutschen Presserat behandelt, der bei seinen Entscheidungen die Argumente beider Seiten zu berücksichtigen hat. Im Fall eines Verstoßes gegen die publizistischen Grundsätze hat der Presserat die Möglichkeit zur Veröffentlichung eines Widerrufs, zur Aussprache einer Missbilligung sowie zum Erlass einer nichtöffentlichen oder öffentlichen Rüge. Letztere verpflichtet den Herausgeber zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung. 1.4

Regulierung der Beteiligungsverhältnisse

Die Mediengesetzgebung wird von verschiedenen Einrichtungen bestimmt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist verantwortlich für die politischen Rahmengesetze unter denen die Unternehmen operieren. Diese beinhalteten auch die Fragen, welche die Wettbewerbspolitik betreffen. Bei geplanten Fusionen im Mediensektor kann nach dem Deutschen Wettbewerbsgesetz der zuständige Bundeswirtschafts- und Arbeitsminister auch bei Ablehnung durch das Bundeskartellamt eine Sondergenehmigung erteilen (vgl. Abschnitt 1.4.2.) Die föderalistische Struktur der Bundesrepublik Deutschland erteilt den Bundesländern verschiedene Kompetenzen zur Medienregulierung. Bzgl. des Rundfunksektors liegen die Kompetenzen ausschließlich auf der Länderebene. Bzgl. des Pressesektors sieht die Verfassung die Möglichkeit vor, dass die Bundesgesetzgebung ein Rahmengesetz für die entsprechende Landesgesetzgebung bildet.52 Allerdings wurde von dieser Klausel bisher kein Gebrauch gemacht. Die Pressegesetze der einzelnen Bundesländer basieren auf dem Prinzip der Selbstregulierung. Der deutsche Presserat arbeitet auf der Grundlage der in diesen Gesetzen reflektierten Werte. Auf der Länderebene gibt es keine Regulierungsbehörden zur Kontrolle des Pressesektors, ebenso wie es kein Lizenzierungsverfahren für Presseunternehmen gibt. Die Pressegesetze aller Bundesländer enthalten das ausdrückliche Verbot je glicher Art von Zulassungsbeschränkungen für die Presse.53 Die Regulierung des Rundfunksektors liegt in den Händen der Bundesländer und basiert auf den jeweiligen Landesmediengesetzen sowie dem Rundfunkstaatsvertrag. Rundfunkpolitische Angelegenheiten sowie Vorschläge für eine neue Gesetzgebung gehören zum Aufgabenbereich des Kulturministeriums des jeweiligen Bundeslandes oder werden in der Rundfunkkommission der Länder verhandelt. 54 Da Letztere jedoch keine gesetzgebende Funktion hat, müssen sämtliche Abkom men von den einzelnen Länderparlamenten ratifiziert werden. Die Mediengesetze aller Bundesländer orientieren sich an dem Gebot der Medienvielfalt, das bei Lizenzverfahren entsprechend berücksichtigt werden muss. Bzgl. der Beteiligungsverhältnisse bedeutet dies, dass ein Unternehmen oder ein Rundfunksender keine 52

Vgl. Artikel 73 Grundgesetz zur ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes über das Verlagsrecht Vgl. u.a. Landespressegesetz Baden-Württemberg vom 14. Januar 1964 (GBl. S. 11), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. Februar 2003, §2 Zulassungsfreiheit 54 Versammlung der für den Rundfunkbereich zuständigen Landesminister 53

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vorherrschende Meinungsmacht ausüben darf. Die Kriterien zur Ermittlung dieser vorherrschenden Meinungsmacht variieren innerhalb der einzelnen Bundesländer: Einige Länder begrenzen die Anzahl der Rundfunksender, an denen ein einzelnes Unternehmen beteiligt sein darf; andere wiederum gewähren Unternehmen eine uneingeschränkte Anzahl an Lizenzen solange hierdurch keine vorherrschende Meinungsmacht ausgeübt werden kann. Beide Ansätze können mit Einschränkung für "cross-media" Beteiligungsverhältnisse kombiniert werden (vgl. Abschnitt 1.4.3.). Das Prinzip der Vermeidung einer vorherrschenden Meinungsmacht spiegelt sich im Regulierungssystem für das landesweite Fernsehen wider, und ist für alle Bundesländer gleichermaßen verbindlich. Die Marktdominanz eines Unternehmens wird dann angenommen, wenn der Marktanteil aller Sender dieses Unternehmens sich innerhalb eines gegebenen Jahres auf durchschnittlich 30% und mehr beläuft - oder wenn ein Marktanteil von 25 % erreicht wird und das Unternehmen gleichzeitig auch Marktführer in einem anderen medienrelevanten Sektor ist. Die Regulierung des privaten Rundfunks wird von den Landesmedienanstalten (Aufsichtsbehörden der Bundesländer), der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und der Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten (DLM)55 durchgeführt. Die Landesmedienanstalten sind verantwortlich für die Vergabe aller Lizenzen einschließlich solcher für nationale Rundfunksender. Darüber hinaus überwachen sie auch die lokalen und regionalen Radio- und Fernsehmärkte. KEK und DLM haben vor allem die Aufgabe, die Medienvielfalt im nationalen Fernsehsektor zu gewährleisten. Jeder Antrag für die Lizenz eines nationalen Fernsehsenders wird als erstes von der KEK beurteilt, die in ihrer Entscheidung sämtliche Beteiligungsverhältnisse des sich bewerbenden Unternehmens berücksichtigen muss. Das Ergebnis der Bewertung ist für die jeweilige Aufsichtsbehörde, die für die Lizenzvergabe zuständig ist, verbindlich. Allerdings kann sie sich an die DLM wenden, die ihrerseits wiederum innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten die Entscheidung der KEK aufheben kann. Der KEK bleibt die Beurteilung überlassen, inwieweit strukturelle Veränderungen bei den Beteiligungsverhältnissen eines nationalen Fernsehsenders eine Beeinträchtigung der Meinungsvielfalt begründen. 1.4.1

Audiovisuelle Medien

Bis 1984 war die deutsche Rundfunklandschaft geprägt von den öffentlich-rechtlichen Rundfunksendern ARD, ZDF und den sogenannten "Dritten" Programmen, den Hauptgesellschaftern der ARD. Auf der Grundlage des sogenannten FRAGUrteils des Bundesverfassungsgerichts von 1981, in dem die Notwendigkeit einer Gesetzgebung für den privaten Rundfunk hervorgehoben wurde, ist zwischen 1984 und 1989 von den unterschiedlichen Bundesländern der private Rundfunk in die Mediengesetzgebung aufgenommen worden. 56 Dies führte zur Gründung der Aufsichtsbehörden in den Bundesländern, deren Hauptverantwortlichkeit die Vergabe von Lizenzen und die Kontrolle des privaten Rundfunks ist. Nach einer kurzen Übergangsphase, ausgelöst durch die Wiedervereinigung Deutschlands, haben die neuen Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, im Jahr 1991 eine entsprechend angepasste Gesetzgebung erlassen. In Brandenburg wurde das Rahmengesetz für den privaten Rundfunk erst 1992 eingeführt, nachdem das Land zusammen mit der Hauptstadt Berlin dem Rundfunkstaatsvertrag zugestimmt hatte. Seitdem haben beide Ländern eine gemeinsame Aufsichtsbehörde für den privaten Rundfunk. Die Bundesländer unterzeichneten am 31. August 1991 den Rundfunkstaatsvertrag, der nach 55

Die Mitglieder der DLM setzen sich zusammen aus den Direktoren und/oder den Vertretern der Landesmedienanstalten in den einzelnen Bundesländern; als gemeinsame Institution bildet sie keine von den Landesmedienanstalten unabhängige Einrichtung sondern unterstützt lt. Geschäftsordnung eher die gemeinsame Kooperation 56 Eine Ausnahme bildete Rheinland-Pfalz, das ein ähnliches Gesetz bereits im Jahr 1980 einführte und es 1984 entsprechend des FRAG Urteils und der darin enthaltenden Kriterien modifizierte.

41

der Zustimmung der Länderparlamente am 1. Januar 1992 wirksam wurde. (siehe Abschnitt 1.4.) Mit dem Erlass der neuen Bundesländergesetze und des Rundfunkstaatsvertrags wurde das Rahmengesetz für den privaten Rundfunk im wiedervereinten Deutschland geschaffen. Zur Regulierung der Beteiligungsverhältnisse im Medienbereich wurde im Staatsvertrag von 1991 für den nationalen Fernsehsektor ein Kapitalanteilsmodell vereinbart, das Einzeleigentümern von Rundfunkunternehmen untersagte, ein Vollprogramm oder Spartenkanäle für Informationsprogramme anzubieten. Im Jahr 1996 wurde diese Vereinbarung jedoch zugunsten des sogenannten Zuschaueranteilsmodells geändert (vgl. Abschnitt 1.4). Die Änderung wurde vorgenommen, da das alte Regulierungssystem auf Dauer eine Transparenz über die Medienbeteiligungsverhältnisse nicht gewährleisten konnte. Einige Unternehmen gründeten beispielsweise zusätzliche Holdings, um die aufgestellten Beschränkungen zu umgehen. Zusätzlich entwickelte sich in den 90-iger Jahren eine Dominanz zweier großer privater Unternehmensgruppen, Bertelsmann mit der RTL Gruppe einerseits und Kirch mit SAT.1/Pro7 andererseits. Aufgrund des neuen Ansatzes zur Beurteilung der Beteiligungsverhältnisse lässt sich ein deutlicher Anstieg des Lizenzerwerbs an nationalen Fernsehsendern erkennen. Allerdings zeigt eine aktuelle Analyse der gegenwärtigen Situation des deutschen Fernsehmarkts je doch auch, dass der Prozess der Medienkonzentration, der zur ursprünglichen Gesetzesänderung beitrug, durch die neue Gesetzeslage bisher nicht aufgehalten werden konnte (vgl. Abschnitt 2.2.). 1.4.2. Wettbewerbsrecht und Fusionen Das deutsche Wettbewerbsge setz berücksichtigt den besonderen Charakter von Medienunternehmen in zweifacher Weise: Nach § 38 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bedarf es für die Auslösung der Kontrolle eines Zusammenschlusses von Medienunternehmen lediglich eines Zwanzigstels (5%) der Umsatzerlöse, die bei Unternehmen aus anderen Branchen vorliegen müssten.57 Zweitens wird wird die Einleitung einer Zusammenschlusskontrolle an weniger Voraussetzungen geknüpft, wenn eine Fusion den Marktwettbewerb bei Zeitungen un d Zeitschriften (d.h. den Verlag, die Herstellung und den Vertrieb, vgl. oben) berührt: in diesem Fall wird lediglich der inländische Umsatzanteil eines der an der Fusion beteiligten Unternehmen berücksichtigt, während ansonsten zusätzlich der weltweite Umsatz in die Erwägungen einfließen muss. Grundsätzlich beruht die Beurteilung einer Fusion von Medienunternehmen jedoch auf den allgemeinen Bestimmungen des Wettbewerbsgesetzes. Der Evaluierungsprozess sieht die Möglichkeit vor, dass bei einer eventuellen Ablehnung der Fusion durch das Bundeskartellsamt der zuständige Bundeswirtschaftsund -arbeitsminister den antragstellenden Unternehmen unter bestimmten Vorraussetzungen den Zusammenschluss genehmigen darf. Die Ausnahmegenehmigung der Fusion durch den Min ister kann damit begründet werden, dass die wirtschaftlichen Vorteile der Fusion die Auswirkungen der Wettbewerbsbeeinträchtigung überwiegen und dass der Zusammenschluss im Interesse der Öffentlichkeit liegt. 58 2003 versuchte die deutsche Verlagsgruppe Georg Holtzbrinck die Genehmigung des Ministers für die Übernahme des Berliner Verlag zu erlangen, nachdem diese zuvor vom Bundeskartellamt abgelehnt worden war. Bevor jedoch eine endgültige Entscheidung getroffen werden konnte, zog die Holztbrinck Gruppe ihren Antrag zurück und beschloss stattdessen, einen Teil ihrer Vermögenswerte abzutreten, um die Genehmigung des Bundeskartellamts zu erhalten. Anfang diesen Jahres teilte das Bundeskartellamt 57

§ 38 Abs. 3 GWB zur Berechnung der Umsatzerlöse und der Marktanteile. Verfügbar über http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gwb/index.html 58 Die empirische Bedeutung dieser Regelung ist gering, da seit des Inkrafttretens der deutschen Fusionskontrolle in 1973 lediglich 18 Anträge gestellt worden sind; nur acht davon waren erfolgreich.

42

jedoch mit, dass die unternommenen Schritte der Holtzbrinck Gruppe die Wettbewerbsbedenken nicht ausräumen konnten. 59 Holtzbrinck erwägt nun, eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundeskartellamts einzureichen. 60 1.4.3. "cross-media" Beteiligungsverhältnisse und ausländische Investoren Das deutsche Kartell und Wettbewerbsrecht enthält keine gesetzlichen Bestimmungen speziell für "crossmedia" Beteiligungsverhältnisse. Dennoch existieren aufgrund sektorspezifischer Bestimmungen diesbezüglich eine Reihe gesetzlicher Regelungen, wie sie im Rundfunkstaatsvertrag und in den Mediengesetzen der einzelnen Bundesländer verankert sind. Beide Rahmenwerke enthalten jedoch keine Beschränkungen hinsichtlich ausländischer Beteiligungen. Wie bereits in Abschnitt 1.4 erwähnt, wird bei einem Unternehmen von einer vorherrschenden Meinungsmacht ausgegangen, wenn der Marktanteil aller Sender dieses Unternehmens sich innerhalb eines gegebenen Jahres auf durchschnittlich 30% und mehr beläuft; oder wenn der Marktanteil von 25% erreicht wird und das Unternehmen gleichzeitig Marktführer in einem medienrelevanten Sektor ist. Der Begriff "medienrelevanter Sektor" ermöglicht es, andere Medienbeteiligungen eines Unternehmens, einschließlich der Bereiche Presse und Werbung, zu berücksichtigen. Die Kriterien zur Ermittlung der Marktdominanz sind im Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegt. 61 Darüber hinaus haben die einzelnen Bundesländer in ihren Mediengesetzen eine Begrenzung der "cross-media" Beteiligungen eingeführt, um die Entstehung einer sektorübergreifenden dominanten Meinungsmacht zu vermeiden. Dies gilt insbesondere auf lokaler Ebene. So hat zum Beispiel das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Mediengesetz festgelegt, dass Presseunternehmen, die eine führende Position auf dem Tageszeitungs- oder Zeitschriftenmarkt halten, keine Teilhaberschaft an einem Rundfunksender in derselben Region besitzen dürfen. 62 Mit Blick auf die lokalen Rundfunkunternehmen ist es Herausgebern einer oder mehrerer Tageszeitungen untersagt, über 75% der Kapital- oder Stimmrechtsanteile der Betreibergesellschaft zu besitzen. 63 Da der Großteil der Radiosender in Deutschland lokale bzw. regionale Sender sind, bewirkte die Gesetzgebung, dass Herausgeber von Tageszeitungen nur einen begrenzten Anteil an Aktien besitzen können, wenn sie in der gleichen Region im Radiobereich aktiv sind. Dies führte zu einer hohen Fragmentierung der Besitzverhältnisse bei einigen sehr populären regionalen Rundfunkunternehmen. Auf der anderen Seite hat die Begrenzung der "cross-media" Beteiligungen durch den Rundfunkstaatsvertrag bisher keine sichtbaren Effekte gezeigt, da die Schwelle von 25 % (in Kombination mit einer dominanten Position in medienrelevanten Märkten) bisher noch von keinem Unternehmen erreicht wurde. "Cross-media" Beteiligungen werden in Deutschland hauptsächlich von den großen Pressekonzernen angestrebt, die auch Anteile an lokalen und regionalen Radiosendern, an TV-Produktionsfirmen sowie manchmal auch an TV-Kanälen besitzen (das bekannteste Beispiel ist die Axel Springer AG). Unter den großen Rundfunkunternehmen hat bisher insbesondere RTL mit seiner Präsenz im Radiosektor entsprechendes Interesse an cross-medialen Beteiligungsverhältnissen gekennzeichnet.

59

Vgl. Pressemitteilung des Bundeskartellamtes vom 4. Februar 2004. Verfügbar unter: http://www.bundeskartellamt.de/04_02_2004.html 60 Vgl. Financial Times Deutschland vom 4. Februar 2004. 61 Die Definition ist in Kapitel III, Artikel 19, Abschnitt 2 des Gesetztes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zu finden. 62 Vgl. Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002, Artikel 33, Absatz 3. 63 Vgl. Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002, Artikel 59, Absatz 3.

43

2.

Hauptakteure der deutschen Medienlandschaft

2.1.

Hörfunk

Charakteristisch für die deutsche Radiolandschaft ist die Einteilung entlang der Grenzen der Bundesländer und regionaler Grenzen, wobei die Anzahl der Sender, die auf eine bundesweite Ausstrahlung ausgerichtet sind, stark eingeschränkt ist. Gemäß einer im Jahr 2001 durchgeführten Studie verfolgen lediglich neun Radiostationen eine national ausgerichtete Programmstrategie (Breuning, 2001). Tabelle DE 1: Die wichtigsten Hörfunkunternehmen Unternehmen

Eigentumsverhältnisse*

Radiosender

Marktanteil gesamt**

ARD

öffentlich-rechtlich

27.5%

RTL

Bertelsmann AG 53.4% BW TV und Film Verwaltungs GmbH+ 37.0% Andere: 9.6%

Axel Springer AG

Axel Springer Gesellschaft für Publizistik GmbH & Co. KG 50.1% Friede Springer 10% Hellman & Friedman 19.4% Hubert Burda 100%

NDR 1, Bayern 1, Eins live, WDR 4 MDR 1, SWR 4, hr4, RBB Antenne, Brandenburg Radio NRW (16.1%), Antenne Bayern (16%) Hit-Radio Antenne (36%), RTL Radio Hit-Radio Antenne Sachsen (48.9%) BB Radio (40%), Radio Hamburg (29.2%) Radio Regenbogen (27.6%) Antenne Mecklenburg-Vorpommern (24%) Antenne Thüringen (16.7%), Radio 7 (6.7%) Radio NRW (7.3%), Antenne Bayern (16%) Hit-Radio FFH (15%), Radio RSH (17.3%) radio ffn (7.7%), Radio Hamburg (36.4%) Antenne Bayern (16%), Hit-Radio FFH (3.4%) Hit-Radio Antenne (7.6%) HIT-RADIO RPR Eins (0.4%) BB Radio (37.5%), RPR Zwei (0.4%) Radio PSR (30.3%), Radio SAW (10%) 94.3 r.s.2 (43%) Antenne Mecklenburg-Vorpommern (10.9%)

1.2% 11.5%

Hit-Radio Antenne (20%), Radio ffn (11.8%) HIT-RADIO RPR Eins (8.7%) Antenne Thüringen (10%), RPR Zwei (8.7%)

0.8% 6,5%

Hubert Burda Media Holding AG Radio Schleswig Holstein KG GmbH & Co.

Verlagsgesellschaft Madsack

Konsortium: Schleswig-Holsteinische Landeszeitung 26.2% Lübecker Nachrichten 19.2% Kieler Nachrichten 18.4% Axel Springer AG 17.3% Dithmarscher Landeszeitung 4.3% DDVG 20.4% Beteiligungsgesellschaft Madsack 18.5% Gebr. Gerstenberg GmbH & Co. 6.4% Gruppe Baedeker 5.9% Verschiedene 48.8%

4.9% 18.5%

2.2% 17%

1.1% 5%

* Informationen von Unternehmenswebsites ** errechnete Marktanteile basieren auf den Daten der KEK (2003) 2. Medienkonzentrationsbericht (www.kek-online.de); angepasst an die jeweiligen Anteile des Unternehmens an einem Sender. Die kursiv gedruckten Zahlen geben die Größe des Marktanteils an, an welchem das Unternehmen beteiligt ist. Angaben über die öffentlich-rechtlichen Rundfunksender sind dem ARD-Jahrbuch 2003 entnommen. +BWTV ist eine Dachgesellschaft, die zu 80% Bertelsmann und zu 20% der WAZ-Gruppe gehört.

Den öffentlich-rechtlichen Sendern, die von den Mitgliedern der ARD produziert werden, liegt ein bundesweites Sendekonzept zugrunde. Private Rundfunkunternehmen operieren sowohl auf der Bundesund Landesebene. Dies ermöglicht regionale Marketingmaßnahmen, die über die einzelnen Bundesländergrenzen hinausreichen. Durchschnittlich gesehen ist das öffentlich-rechtliche Programm beliebter; die ARD Programme verzeichnen insgesamt eine Hörerschaft von 27%. Aufgrund der Begrenzungen der Beteiligungsverhältnisse auf Länderebene (vgl. Abschnitt 1.4.3.) und dem regionalen Charakter der Rundfunkprogramme, gibt es keine großen nationalen Radiosender. Der Marktanteil der fünf größten kommerziellen Radiosender in Deutschland liegt nicht über 10 % des nationalen Hörermarktes. Die zwei führenden Unternehmen sind die RTL Gruppe mit 4,9 % und die Axel

44

Springer AG mit 2,2 %. RTL ist einer der Hauptakteure in der deutschen Fernsehlandschaft (vgl. Abschnitt 2.2) und die Axel Springer AG ist Deutschlands bekannteste Verlagsgruppe im Tageszeitungsgeschäft (vgl. Abschnitt 2.3.). Die drei verbleibenden Gruppen dieser Top-Fünf sind der Verlagsindustrie zuzuordnen. Zwei davon stehen in enger Verbindung mit regionalen Pressemärkten (Radio Schleswig-Holstein, Madsack), während die dritte Gruppe fest im Zeitschriftenmarkt etabliert ist (Burda). Die Top-Fünf teilen sich das Eigentum an einer Vielzahl von Regionalsendern. 2.2

Fernsehen

Täglich nutzen 84,5% der deutschen Bevölkerung das Fernsehen. Dabei können sie auf das europaweit größte Angebot von frei empfangbaren Fernsehprogrammen zugreifen: Derzeit stehen nicht weniger als 31 lizenzierte Sender im Wettbewerb um die Aufmerksamkeit der Zuschauer.64 Das Eigentumer an den der populärsten Sender verteilt sich allerdings auf einige wenig Unternehmen. Der Zuschaueranteil der öffentlich-rechtlichen Fernsehsender ARD und ZDF inklusive der mit ihnen verbundenen Se nder (darunter auch internationale Kooperationen) liegt durchschnittlich bei fast 45 %. Tabelle DE2: Die wichtigsten Fernsehunternehmen Unternehmen

Eigentumsverhältnisse*

Fernsehen

Marktanteil gesamt**

ARD

öffentlich-rechtlich

ARD, ARD "Dritte" Programme

27.7%

ZDF

öffentlich-rechtlich

ZDF

13.4%

RTL

Bertelsmann AG 53.4% BW TV und Film Verwaltungs GmbH 37.0% Andere: 9.6% German Media Partners 36.0% Kirch Media GmbH & Co. KG 17.0% Axel Springer AG 12.0% Andere: 36.0%

RTL, RTL II, Super RTL, VOX

21.3%

Kabel 1, ProSieben, SAT.1

21.4%

ProSiebenSAT.1

* Informationen von Unternehmenswebsites. ** Die Errechnung der Marktanteile richtet sich nach den durchschnittlichen Zuschaueranteilen für 2003, siehe: www.agf.de, angepasst um die Aktienanteile der beteiligten Unternehmen an dem Sender. + BWTV ist eine Dachgesellschaft, die zu 80% Bertelsmann und zu 20% der WAZ-Gruppe gehört.

Die Sender der Luxemburger RTL Gruppe sowie der deutschen ProSiebenSAT.1. AG erzielen zusammen einen Zuschaueranteil von 43%, wobei jede Unternehmensgruppe jeweils rund 21% Marktanteil hält. Obwohl die RTL Gruppe in Luxemburg registriert ist, steht sie unter der Leitung mehrerer deutscher Unternehmen. Das Bekannteste davon ist die Bertelsmann AG, der über 50% der Anteile gehören. Die Konkurrenzgruppe ProSiebenSAT1 Mediengruppe ist dagegen zwar in Deutschland ansässig, ein Großteil der beteiligten Aktionäre stammt aber aus dem Ausland. Unter diesen "German Media Partners" befinden sich auch eine Reihe amerikanischer Investorengruppen. 65 Der deutsche Presseverlag Axel Springer AG ist mit einem Kapitalanteil von 11,5% an ProSiebenSAT1 beteiligt. Darüber hinaus besitzt der Verlag einen Minderheitenanteil an dem in Hamburg ansässigen Kabelbetreiber, der KG Hamburg 1 Fernsehen Beteiligungs- GmbH. Während die Angebote des Unternehmens Comcast zur Übernahme von Disney auch in Deutschland Spekulationen über ähnliche Übernahmen auf dem deutschen Fernsehmarkt hervorgerufen haben, deutet die kürzlich getroffene Vereinbarung der Investoren der ProSiebenSAT1. an, da ss eine ähnliche Übernahme auf dem deutschen Fernsehmarkt gegenwärtig eher unwahrscheinlich ist. 64

Situation im Juli 2003 gemäß der Veröffentlichung von Programmlisten durch die KEK unter: http://www.kek-online.de/kek/information/publikation/programmliste.pdf 65 Bein, Hellmann&Friedmann, Providence, Thomas H. Lee, zwei kleinere Finanzgeber und der US-amerikanische Investor Haim Saban, der eine Mehrheit der Stimmrechtsanteile hält

45

2.3

Presse und Verlagswesen

Tageszeitungen sind in Deutschland vor allem regionale Medienprodukte. Gleichwohl gibt es eine große Bandbreite national ausgerichteter Angebote, zu denen u.a. international renommierte Tageszeitungen wie die Frankfurter Allgemeine Zeitung , die Süddeutsche Zeitung, oder Die Welt gehören. Tabelle DE3: Die wichtigsten Verleger von Tageszeitungen Verlage*

Eigentumsverhältnisse

Zeitungen und Eigentumsanteile in %**

Marktanteil gesamt***

Axel Springer AG

Axel Springer Gesellschaft für Publizistik GmbH & Co. KG 60% Friede Springer 10% Hellman & Friedman 19.4%

19.6%

Zeitungsgruppe WAZ

Anneliese Brost 30% Erich Schumann 20% Petra Grotkamp 16,7% Renate Schubries 16,7% G. und R. Holthoff 16,7%

Verlagsgruppe Medien-Union

Dieter Schaub 50.5% Verschiedene 49.5%

Ippen-Gruppe Verlagsgruppe Münchener Zeitungsverlag / Zeitungsverlag TZ München / Westfälischer Anzeiger / Dirk Ippen) Verlagsgruppe M. DuMontSchauberg

Dirk Ippen u.a.

Bild, Die Welt, Hamburger Abendblatt B.Z., Berliner Morgenpost Leipziger Volkszeitung (50%) Ostsee Zeitung (50%) Kieler Nachrichten (24.5%) Dresdner Neueste Nachrichten (50%) LVZ-Muldental Zeitung (50%) WAZ, Westfälische Rundschau Neue Ruhr/Neue Rhein Zeitung Westfalenpost Ostthüringer Zeitung(1) Thüringische Landeszeitung Thüringer Allgemeine(1) Isalohner Kreisanzeiger + Zeitung (24.8%) freie presse, Südwestpresse, Ulm, Die Rheinpfalz, Stuttgarter Zeitung, Stuttgarter Nachrichten, Fellbacher Zeitung Märkische Oderzeitung Waiblinger Kreiszeitung (36%) Münchener Merkur Hessisch / Niedersächsische Allgemeine tz Oberbayrisches Volksblatt Offenbach Post (50%) Westfälischer Anzeiger Soester Anzeiger (40%) Kreiszeitung, Syke (50.9%) Oranienburger Generalanzeiger Altmark-Zeitung (70%) Kölner Stadtanzeiger Kölnische Rundschau Mitteldeutsche ZeitungExpress Düsseldorf Express

Neven-DuMont Familie

5.1%

4.7%

3.4%

3.4%

* Herausgeber, die mindestens einen Anteil in Höhe von 25% an anderen Verlagshäusern besitzen und mit diesen eine Verlagsgruppe bilden. ** Als marktführende Tageszeitungen werden diejenigen bezeichnet, die mindestens 25,000 Exemplare pro Tag verkaufen. ***Die Marktanteile (unter Berücksichtigung der an der Zeitung gehaltenen Eigentumsanteile) basieren auf der Auflagenhöhe für das 3. Quartal 2003, siehe : www.ivw.de; (1) Unter dem Druck des Bundeskartellamts wurden 40 % der Aktienanteile an den privaten Investor Harald Freiherr von Seefried verkauft.

Die Welt wird von der Axel Springer AG herausgegeben und gehört damit zu einer der 5 größten deutschen Verlagsgruppen des Tageszeitungssektors, die gleichzeitig auch die beliebteste deutsche Boulevardzeitung Bild herausgibt. Aufgrund des konkurrenzlosen Erfolges der Bild-Zeitung und der starken Präsenz auf dem regionalen Pressesektor, genießt die Axel Springer AG mit einer Auflage von schätzungsweise einem Fünftel aller verkauften Tageszeitungen eine einzigartige Position innerhalb des deutschen Tageszeitungsgeschäftes. Neben den amerikanischen Finanzinvestoren und Anteilseignern Hellmann & Friedmann, die auch Anteile an der ProSiebenSAT.1. halten (vgl. Abschnitt 2.2), verbleibt die Gruppe fest in der Hand der Springer-Familie, welche die Axel Springer Gesellschaft für Publizistik kontrolliert, die über 60% der Anteile hält. Die Mehrheit dieser Anteile wird von Friede Springer verwaltet, die zudem Eigentümerin eines direkten Anteils an der Axel Springer AG in der Höhe von 10% ist.

46

Der zweitgrößte Verlag in Deutschland, die WAZ Zeitungsgruppe, ist ebenfalls zum überwiegenden Teil in Familienhänden; die Nachkommen der Gründer Erich Brost und Jacob Funke kontrollieren jeweils 50% des Unternehmens. Die WAZ Zeitungsgruppe ist sehr stark in den regionalen Pressemärkten involviert und bildet zusammen mit den Geschäftstätigkeiten in Österreich und Südosteuropa den europaweit größter Herausgeber in der regionalen Presselandschaft. Da auch die drei weiteren zentralen Gruppen der Presseindustrie größtenteils von privaten Investoren dominiert werden und nur unregelmäßig Informationen und Jahresberichte publizieren, sind nur einige wenige Daten zur Eigentümerstruktur frei verfügbar. 2.4

Kabelbetreiber66

Der Besitz der Kabelnetzwerke in Deutschland verteilt sich auf vier große Betreibergruppen, die alle von finanziellen Investmentunternehmen dominiert werden. Die größte Betreibergesellschaft ist die Kabel Deutschland Gesellschaft (KDG), die das ehemalige Kabelsystem der Deutschen Telekom übernommen hat.67 Callahan Associates (jetzt Cable Partners Europe) verkaufte den nordrhein-westfälischen Betreiber ish im Jahr 2003 an ein Konsortium, das von der Citigroup und der Deutschen Bank geführt wird. Als Cable Partners Europe ist diese Gruppe im Besitz des Kabelnetzes in Baden-Württemberg (Kabel BW GmbH & Co.KG). Die kleinste Gesellschaft der großen 4 Betreiber ist das in Hessen ansässige Unternehmen iesy, das von Apollo Management und Pequot Capital Management verwaltet wir d. Gegenwärtig ist eine Konsolidierung des Marktes für 2004 abzusehen, da die KDG möglicherweise einen oder eventuell sogar alle der drei anderen Kabelgesellschaften in Deutschland übernehmen wird. 68 Obwohl die Deutsche Bank angedeutet hat, ihre Anteile an ish verkaufen zu wollen, werden die geplanten Anteilskäufe der KDG eine Überprüfung durch die Wettbewerbsbehörden erforderlich machen. (vgl. Abschnitt 3 zu den weiteren Entwicklungen) Tabelle DE4: Kabel- und Satellitenbetreiber Unternehmen

Eigentumsverhältnisse

Marktanteil gesamt *

Kabel Deutschland GmbH

APAX, GS Capital Partners, Providence Equity Partners

48.5%

Ish GmbH & Co. KG

Deutsche Bank, Citigroup

20.4%

Kabel BW GmbH & Co. KG

Cable Partners Europe

10.7%

Iesy Hessen GmbH & Co. KG

Apollo Management, Pequot Capital Management

6.0%

* Marktanteile berechnet anhand der Informationen der Unternehmen.

66

Das Kabelnetz in Deutschland ist in vier unterschiedliche Ebenen aufgeteilt; (i) die Ebene der Programmproduktion (Radiostationen, TV-Kanäle); (ii) die Ebene der Kopfstationen, die die Signale empfangen und verteilen; (iii) die Ebene der Straßenverteilung; (iiii) die Ebene der "letzten Meile" bzw. der Hausverteilung zu den Kabelkunden. Die Daten in diesem Abschnitt beziehen sich auf die dritte Netzebene. Auf dieser Ebene ist der höchste Konzentrationsgrad zu beobachten. Gerechtfertigt ist diese Auswahl auch dadurch, dass diese Ebene einen strategischen Flaschenhals für die untergeordnete vierte Ebene der Hausverteilung bildet und die Anbieter der vierten Ebene keinen relevanten Einfluss auf die dritte Ebene besitzen. 67 Die Deutsche Telekom verkaufte diese Kabelnetze an ein Konsortium, bes tehend aus APAX, GS Capital Partners und Providence Equity Partner; Providence hält auch einen Anteil von 11% an German Media Partners, die das Unternehmen ProsiebenSAT.1 Media AG kontrollieren. 68 Vgl. http://www.heise.de/newsticker/meldung/44582.

47

2.5

Werbung

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die jeweiligen Anteile am Werbeaufkommen im Medienbereich. Tabe lle DE5: Anteile der Werbee innahmen im Mediensektor 2002* Medie n

In Millionen Euro

Marktanteil in %*

Fernsehen

7,249

43.8%

Anteil pro Sender 2003 (Jan-Juni)** RTL ProSiebenSAT.1 ARD/ZDF

RTL, RTL II, Super RTL, VOX Kabel 1, ProSieben, SAT.1 ARD/ZDF

Anteil an TV- Werbeeinahmen in % 44.83% 42.19% 4.69%

Zeitschriften

4,443

25.1%

Zeitungen

3,719

22.5%

Radio

897

Außenwerbung

499

Gesamt

5.42% 3%

16,521

0.8

*Quelle: PriMetica Ltd 2004, von TNS-Emnid ** Quelle: PriMetica Ltd 2004, von TNS-Emnid

3

Ausblick

3.1

Medienfreiheit

Im letzten Jahr waren zwei Entscheidungen bezüglich ihrer Auswirkungen für die Medienfreiheit von Bedeutung. Im März 2003 erließ das Bundesverfassungsgericht ein Urteil, das als grundsätzliche Bedrohung der journalistischen Freiheit wahrgenommen wurde. Das Gericht stellte fest, dass die richterliche Anordnung zur Herausgabe von Verbindungsdaten der Telekommunikation von Journalisten keine Verletzung der in Artikel 10 und 19 des Grundgesetz verankerten Freiheiten beinhaltet, die u.a. die Wahrung der Vertraulichkeit von Informationen gewährleisten. Das Urteil konstatiert, dass der Sachverhalt gemäß der jeweiligen Bedeutung von Fall zu Fall vom Ermittlungsrichter zu überprüfen ist. Basierend auf der Abwägung der Pressefreiheit gegenüber den notwendigen Maßnahmen zur Bekämpfung von Kriminalität, können solche Maßnahmen vom Richter als rechtmäßig anerkannt werden. Diese Entscheidung stieß bei den Journalisten auf großen Widerstand mit der Begründung, dass das Urteil nicht nur die journalistischen Tätigkeiten erschwere, sondern darüber hinaus auch eine Gefahr darstelle, da sich Informanten durch einen Lauschangriff der Behörden während ihres Austausches mit den Journalisten bedroht fühlen könnten. Eine ähnliche Kontroverse unter Medienfachleuten entfachte der durch die Initiative des Bundeslandes Baden-Württemberg angeregte Gesetzesvorschlag des Bundesrates im September 2003. Der Gesetzentwurf beabsichtigt eine Verbesserung des Schutzes von Privatpersonen gegen nichtautorisierte Fotoaufnahme n in privaten und geschützten Räumen durch eine Veränderung des Strafrechts. Der Vorschlag sieht hierzu Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren oder eine äquivalente Geldstrafe vor. Die Gesetzesvorlage wurde in einer gemeinsamen Erklärung von öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkunternehmen, Journalistenverbänden und dem deutschen Presserat kritisiert.69 Als kritikwürdig wurde herausgestellt, dass die bereits existierenden Regelungen des Zivil- und Strafrechts nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Weitere Kritikpunkte liegen in dem exzessiven Gebrauch unklarer 69

Vgl. Presseerklärung des deutschen Journalistenverbandes vom 9. Februar 2004 unter: http://www.dfv.de/aktuelles/presse/archiv/2004/09_02_04.shtml Die gemeinsame Erklärung ist zu finden unter: http://www.djv.de/downloads/stellungnahme_presserat.pdf.

48

Begrifflichkeiten sowie in fehlenden Begrenzungen der Anwendbarkeit der vorgeschlagenen Sanktionen für die Berichterstattung, wodurch die Möglichkeiten eines investigativen Journalismus in sta rkem Ausmaß kompromittiert werden. 3.2

Beteiligungsverhältnisse und Marktprobleme

Die umfangreichste Debatte zu den Beteiligungsverhältnissen im Medienbereich ist in den letzten Jahren vor allem im Zusammenhang mit den ergänzenden Änderungen zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen geführt worden, die durch Änderungen des europäischen Wettbewerbsrechts notwendig geworden waren. Als Teil der Revision hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Veränderungen zur existierenden Gesetzeslage vorgeschlagen, welche die Anwendungsschwellen zur Fusionskontrolle für den Pressemarkt heraufsetzen sollten, 70 um so mögliche Fusionen zwischen den kleineren Herausgebern von Tageszeitungen und Zeitschriften und den großen Presseverlagen zu erleichtern. Der Entwurf wurde als Anpassung an Tendenzen des deutschen Pressemarktes bewertet, wie sie sich mit dem erfolglosen Übernahmeversuch des Berliner Verlages durch die Holtzbrinck Gruppe abzeichneten (vgl. Abschnitt 1.4.2). Die größtenteils ökonomische Argumentation des Ministeriums, die durch das Scheitern des Zusammenschlusses gerechtfertigt werden sollte, stützt sich auf strukturelle Veränderungen des Zeitungsgeschäftes und wurde heftig von Wissenschaftlern und Verantwortlichen in kleinen und mittleren Presseunternehmen kritisiert. Andere Bedenken bezüglich der Medienbeteiligungsverhältnisse betreffen das Kabelgeschäft und die Märkte für Radiosender. Wie bereits oben beschrieben, verweisen die Entwicklungen im Kabelbereich auf eine mögliche Konsolidierung in diesem Jahr. In einer kürzlich veröffentlichen Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten (ALM) wird die voraussichtliche Konsolidierung als Beeinträchtigung des Wettbewerbs und der pluralistischen Struktur des Marktes bewertet (da der Effekt eine Umkehrung der Liberalisierung des Marktes sei, die ursprünglich durch den Verkauf des Telekom Kabelnetzes erreicht werden sollte). Weitere Wettbewerbswirkungen könnten für die Internetdienste der Deutschen Telekom eintreten. Auch die Kooperation zwischen Premiere und der KDG könnte bei einer Übernahme der anderen Kabelbetreiber durch die KDG zudem eine Wettbewerbsbeeinträchtigung hinsichtlich der Vermarktung der Fernsehdienste beinhalten. Diese Entwicklung setzte sich im April 2004 fort, als die KDG ihre Absicht kundtat, Ish, Kabel BW und Iesy für insgesamt 2,7 Milliarden Euro zu übernehmen.71 Die Europäische Kommission hat den Fall an die deutsche Wettbewerbsbehörde (Bundeskartellamt) zurückverwiesen, während verschiedene Akteure im Medienbereich, darunter private Fernsehveranstalter, ihre Besorgnis hinsichtlich der Entstehung eines Monopols im Kabelsektor zum Ausdrcuk gebracht haben. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass in naher Zukunft auch eine verstärkte Beteiligung führender Zeitungsverlage auf dem deutschen Hörfunkmarkt stattfinden könnte. Einer der Hauptakteure der deutschen Medienlandschaft, die Axel Springer Verlagsgruppe, hat bereits offiziell ihr Interesse am deutschen Radiomarkt bekundet. Auch wenn auf Länderebene gesetzliche Auflagen für "cross-media" Beteiligungsverhältnisse existieren, ist es für Unternehmen wie die Springer AG äußerst lukrativ, solche Geschäftsmöglichkeiten auszuloten, da im Radiomarkt die Produktionskosten relativ niedrig liegen bei gleichzeitig hoher wirtschaftlicher Rentabilität.72 Mit dem möglichen Zusammenschluss lokaler zu regionalen Radiostationen dürfte eine solche Entwicklung zu einem Mehr an Stationen wie Hit Radio Antenne führen, die mehrheitlich von drei der führenden Unternehmen der deutschen Hörfunklandschaft kontrolliert werden. 73 Dieser Bericht befindet sich auf dem Stand vom 20. Februar 2004. (aktualisiert am 23.07.2004) 70

In diesem Entwurf sollte der Multiplikationsfaktor für den Jahresumsatz bei Pressefusionen, der die Anwendung der Fusionskontrolle bestimmt, von 20 auf 10 halbiert werden (vgl. Abschnitt 1.4.2). 71 Neues TV-Kabel-Monopol 04.04.2004 11:41 http://www.heise.de/ 72 Vgl. ALM Pressemitteilung vom 6. Februar 2004, verfügbar unter http://www.alm.de 73 Vgl. Financial Times Deutschland vom 11. Juli 2003, verfügbar unter: http://www.ftd.de/tm/me/1057486302436.html?nv=sl.

49

Estland 1.

Gesetze, Regulierungen, Kodizes

1.1

Meinungsfreiheit

Die Meinungsfreiheit ist Artikel der estnischen Verfassung74 veranke rt: (1) Jeder soll das Recht haben, seine Ideen, Meinungen, Überzeugungen und andere Informationen mündlich, schriftlich, durch Bilder oder andere Mittel frei zu verbreiten.Dieses Recht darf beschränkt werden duch ein Gesetz, welches den Schutz der öffentlichen Ordnung oder Moral, oder der Rechte und Freiheiten, der Gesundheit, Ehre oder des .Rufs anderer Personen bezweckt. (2) Eine Zensur findet nicht statt. 1.2

Informationsfreiheit

Auch das Recht auf Information wird durch die Verfassung garantiert. In Artikel 44 heißt es: (1) Jeder hat das Recht Informationen zu empfangen, die für den allgemeinen Gebrauch verbreitet werden. (2) Auf Nachfrage eines estnischen Bürgers sind alle staatlichen und lokalen Verwaltungsbehörden verpflichtet, in Übereinstimmung mit einem gesetzlich bestimmten Verfahren, Informationen bezüglich ihrer Tätigkeit zur Verfügung zu stellen, mit Ausnahme solcher Informationen, deren Verbreitung gesetzlich untersagt ist oder die lediglich für den internen Gebrauch bestimmt sind. (3) Estnische Bürger haben das Recht, in Übereinstimmung mit dem gesetzlich bestimmten Verfahren, Informationen über ihre Person zu erhalten , die vom Staat oder lokalen Verwaltungsbehörden vorgehalten werden oder die sich in Staatsarchiven oder Archiven lokaler Verwaltungsbehörden befinden. (4) Sowiet nicht gesetzlich anders bestimmt sollen die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Rechte gleichermaßen für Bürger anderer Staaten oder staatenlose Personen gelten, welche sich in Estland aufhalten . Am 15. November 2000 verabschiedete das Parlament das Gesetz über die öffentliche Information 75, welches am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist. Das Gesetz erlaubt den Zugang zu Dokumenten der staatlichen Behörden, welche öffentliche Aufgaben in den Bereichen Erziehung, Gesundheitsfürsorge, Sozialwesen oder anderen öffentlichen Bereichen wahrnehmen. Die Behörden haben Anfragen innerhalb von fünf Tagen zu beantworten. Informationsanfragen werden registriert. Werden Informationen zu Forschungszwecken angefragt, dürfen hierfür Gebühren erhoben werden. Das Gesetz gewährt hingegen keinen Zugang zu Informationen, welche als Staatsgeheimnis eingestuft sind. Zudem können interne Informationen bis zu fünf Jahre lang zurückgehalten werden. Zu diesen beiden Kategorien zählen Informationen, die sich auf laufende Gerichtsverfahren beziehen, die im Rahmen staatlicher Aufsichtsverfahren gesammelt wurden, Entwürfe zu Gesetzen oder andere Vorschriften, Informationen, die sich auf Waffen oder Standorte von Militäreinheiten beziehen oder die den Beziehungen zu anderen Staaten schaden könnten usw. Zudem verpflichtet das Gesetz staatliche und lokale Verwaltungseinheiten, Dokumentenregister anzulegen und Webseiten zu betreiben, über die Informationen wie Kriminal- und Wirtschaftsstatistiken, Ermächtigungsgrundlagen und Organigramme der Behörden, Tätigkeitsbeschreibungen der Amtsinhaber, ihre Adressen, Qualifikationen und Bezüge usw., abgerufen werden können. Beschwerden bezüglich der Umsetzung des Gesetzes durch die Exekutive können beim Amt für Datenschutz erhoben werden. Dieses Amt kann die Vorgehensweise der Behörden überprüfen, 74 75

Verfassung der estnischen Republik, http://www.oefre.unibe.ch/law/icl/en00000_.html Gesetz über die öffentliche Information: http://www.legaltext.ee/text/en/X40095K2.htm

50

von ihnen Stellungnahmen einfordern und interne Dokumente einsehen. Das Datenschutzamt ist befugt, die Freigabe eines Dokuments gegenüber einer Behörde anzuordnen. Falls einer solchen Anordnung nicht nachgekommen wird, der steht der Weg zum Verwaltungsgericht offen. 1.3

Verhaltenskodizes für Journalisten und Rundfunkunternehmen

Der estnische Zeitungsverband, der Verband der estnischen Rundfunkveranstalter und der estnische Presserat („Rat des öffentilchen Wortes“) haben im Dezember 1997 einen Ethikkodex eingeführt.76 Im Jahr 2002 durchlief der Rat des öffentlichen Wortes eine ernste Krise, die darin gipfelte, dass der estnische Zeitungsverband den Rat verließ und einen eigenen Presserat schuf.77 Diese beiden Organisationen arbeiten nicht zusammen, verwenden allerdings den gleichen Ethikkodex. Dieser verlangt (kurz zusammengefasst) dass: Nachrichten, Kommentar und Spekulationen klar voneinander untescheidbar sein müssen; Werbung klar von redaktionellen Inhalten abgetrennt sollte; die Medien niemanden als kriminell darstellen, ohne dass dieser einschlägig verurteilt wurde; große Sorgfalt angewendet wird, wenn Zitate, Bilder, Audio- oder Viedomaterial in einem anderen Zusammenhang als im Original verwendet werden soll; Personen, die schweren Anschuldigungenen ausgesetzt werden, im gleichen Programm oder der gleichen (Zeitungs)ausgabe die Möglichkeit zur unverzüglichen Erwiederung eingeräumt wird; die Reputation keiner Person unangemessen geschädigt wird, ohne dass hinreichend bewiesen ist, dass ein öffentliches Interesse an den Informationen bezüglich besteht; Medienunternehmen die moralische Verpflichtung trifft, die Identität geheimer Informationsquellen zu schützen; Redakteure, insbesondere bei kontroversen Sachverhalten, die Genauigkeit der Information und die Verlässlichkeit der Quellen besonders absichern; Journalisten verantwortlich sind für ihre Arbeit und die Aussagen, die sie treffen; Medienorganisationen die Veröffentlichung ungenauer, verzerrter oder irreführender Informationen zu verhindern suchen sollen; Jounralisten: Bestechungsgelder, Stellenangebote oder andere Anreize ablehnen, die einen Interessenkonflikt im Rahmen ihrer journalistischen Tätigkeit auslösen könnten; nicht für eine Institution arbeiten, über deren Aktivitäten sie berichten; von ihren Arbeitgebern nicht gezwungen werden dürfen zum Verfassen von Artikeln oder vergleichbaren Tätigkeiten, wenn dies ihren persönlichen Überzeugungen zuwoederläuft; sich und das Medeinunternehmen, für das sie tätig sin, zu erkennen geben; keine Vorteile aus der Unerfahrenheit anderer Menschen beim Umgang mit den Medien ziehen sollen. 1.4 Regulierung der Beteiligungsverhältnisse Die vorherrschende Meinung in Estland ist, dass ein gewisser Grad von Konzentration angesichts der geringen Größe des estnischen Medienmarkts unverzichtbar ist (Paju, 2004:182). Ein weiterer maßgeblicher Umstand (wie auch in den anderen baltischen Staaten) ist die große russischsprachige Minderheit in Estland, welche in starkem Umfang russische Programme und Sender konsumiert. Dabei ist die russische Minderheit in Estland größer als in Lettland oder Litauen, macht sie doch einen Anteil von 30% an der Gesamtbevölkerung aus (400.000 Personen).78 Wie im Rundfunkgesetz vorgesehen, beaufsichtigt der Rundfunkrat, ein Aufsichtsgremium, dessen Mitglieder vom Parlament benannt werden, die Tätigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Lizenzen für private Rundfunkveranstalter werden vom Kulturministerium vergeben (§ 37 Abs. 1).

76

Ethikkodex, http://www.asn.org.ee/english/code_of_ethics.html Die unterschiedlichen Ansichten zu Gründen dieser Krise spiegeln sich in den verschiedenen Stellungnahmen der jeweiligen Organisationen wieder. Rat des öffentlichen Wortes: http://www.asn.org.ee/english/related/collapse-of-self-reg.html / Estnischer Zeitungsverband: http://www.eall.ee/news/29_07_2002.html 78 vgl. Media Map 2003, S. 84 77

51

1.4.1

Audiovisuelle Medien

Die gesetzlichen Regelungen zu den Audiovisuellen Medien finden sich im Rundfunkgesetz vom 19. Mai 1994 79 , welches zwei Jahre nach der Gründung der ersten privaten Rundfunkunternehmen in Estland verabschiedet wurde. Gemäß § 40 Abs. 4 Unterabsatz 6 sol eine Sendelizenz nicht erteilt werden, wenn dies zu einem Presse- oder Informationsmonopol oder Kartell in dem Gebiet führen würde, in dem die Rundfunktätigkeit beabsichtigt ist, oder wenn der Rundfunk in dem Zielgebiet oder einem Teil des estnischen Staatsgebiets unter den bestimmenden Einfluss miteinander kooperierender Personen fiele. Die Unklarheit dieser Vorschrift, insbesondere das Fehlen genauer Definitionen, wird teilweise kritisiert (World Press Trends 2003 und Paju , 2004:170). Obwohl das Gesetz eindeutig die Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung eines oder mehrerer kooperierender Unternehmen vermeiden will, verhindert das Fehlen bestimmter Grenzwerte ein klares System zur Messung des Einflusses solcher Unternehmen. Weiterhin soll das Ministerium die Erteilung einer Lizenz abnehmen, wenn dies den Voraussetzungen eines freien Wettbewerbs in dem für die Rundfunkverbreitung vorgesehenen Gebiet schaden würde (§ 40 Abs. 4 Unterabsatz 6). 1.4.2

Wettbewerbsrecht und Fusionen

Im Wettbewerbsgesetz80 finden sich keine spezifischen Vorschriften mit Bezug zu den Medien. Daher finden die allgemeinen Wettbewerbsvorschriften über abgestimmtes Verhalten und Fusionen auch im Mediensektor Anwendung. Gemäß Artikel 22 Abs. 2 des Wettbewerbsgesetzes soll die Wettbewerbsbehörde geplante Fusionen untersagen, wenn diese eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken würden aufgrund derer der Wettbewerb in dem relevanten Marksegment erheblich eingeschränkt würde. § 16 verbietet den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Markt. Nach dem Gesetz hat ein Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung, wenn es wenigstens 40% der Umsätze des relevanten Marktes auf sich vereint (§ 13 Abs. 1). Bislang hat die Wettbewerbsbehörde keine einzige Fusion von Medientunternehmen untersagt. Wie jedoch bereits erwähnt, müssen Wettberbsgrundsätze im Rahmen des Lizenzierungsverfahrens durch das Kulturministerium beachtet werden. Das Handelsgesetz (welches auch auf die Medienindustrie angewendet wird) verpflichtet die Unternehmen, sich in ein Handelsregister eintragen zu lassen, welches öffentlich zugänglich ist. 1.4.3

"cross-media" Beteiligungsverhältnisse und ausländische Investoren

Gemäß § 40 (Absatz 4 Unterabsatz) kann die Erteilung einer Sendelizenz unter bestimmten Bedingungen abgelehnt werden, die der Beschränkung von diagonalen Beteiligungen („crossownership“) dienen sollen. Demnach hat die Erteilung zu unterbleiben, falls eine Person, die bereits als Fernseh- oder Radioveranstalter oder als verantwortlicher Herausgeber einer Tages- oder Wochenzeitung fungiert, durch die Erteilung zugleich Fernseh- oder Radioveranstalter und verantwortlicher Herausgeber einer Tages- oder Wochenzeitung in dem geplanten Verbreitungsgebiet oder eines Teils des estnischen Staatsgebiets würde. Es gibt keine Beschränkungen bezüglich des Erwerbs des Eigentums an Rundfunkmedien durch ausländische Investoren – jede Person (estnische Staatsbürger oder ausländische Personen) kann Eigentümer eines Rundfunkunternehmens sein oder ein solches betreiben (§ 23 Abs. 1 Rundfunkgesetz). 2.

Hauptakteure der estnischen Medienlandschaft

79

Rundfunkgesetz vom 19. Mai 1994, in der Fassung nach der Änderung durch ein Gesetz vom 29. Januar 2002: http://www.rhn.ee/dokumendid/seadused/seadusandlus_eng/Broadcasting%20Act.pdf 80 Wettbewerbsgesetz, http://www.konkurentsiamet.ee/eng/dokumendid/compet.pdf

52

Wie bereits erwähnt (Abschnitt 1.4) ist die etnische Medienlandschaft ein weiteres Beispiel eines kleinen Marktes, der stark von äußeren Einflüssen und einer tiefen Spaltung zweier Sprachgruppen geprägt ist. Die Bevölkerung bedarf sowohl estnisch- als auch russischsprachige Medien. Zudem ist die estnische Sprache zu einem gewissen Grade mit der finnischen verwandt, was den Empfang un den Konsum von Medien aus dem benachbarten Finnland erlaubt. 2.1

Hörfunk

Die Statistiken zeigen, dass die Esten sehr eifrige Radiohörer sind. Laut einer Studie zum Radiokonsum von TNS Emor sind hörten die Einwohner Estlands im Zeitraum Oktober bis Dezember 2003 täglich im Durchschnitt 4 Stunden und 52 Minuten Radio. 81 In Estland gibt es 35 Radiostationen die von weniger als 20 Unternehmen betrieben werden. 82 Zwei der drei größten Radiounternehmen stehen größtenteils in ausländischem Eigentum. Die erfolgreichste Unternehmensgruppe im Radiobereich ist das private Unternehmen Trio LSL, welche teilweise (34%) dem größten Medienunternehmen Eesti Media gehört, während Metromedia International den Mehrheitsanteil (66%) hält. Metromedia International ist auch auf dem ungarischen und finnischen Medeinmarkt aktiv (vgl. Entsprechende Länderberichte). Der beliebteste Radiosender ist Vikerraadio des öffentlich-rechtlichen Veranstalters, ein Vollprogramm, welches eine Mischung aus Nachrichten und Information, Musik und Unterhaltung anbietet. Der stärkste Mitbewerber ist die kommerzielle Station Raadio Elmar (Trio LSL), gefolgt von dem russischsprachigen Kanal Raadio 4 (öffentlich-rechtlich), welcher Estlands große russischsprachige Minderheit bedient. 83 Tabelle EE 1: Die wichtigsten Hörfunkunternehmen Unternehmen Eesti Raadio

Trio LSL

Eigentumsverhältnisse * Öffentlich-rechtlicher Rundfunk

Eesti Media 34% Metromedia International (USA) 66%

Sky Media

Gruppe estnischer Investoren

Mediainvest Holding

Modern Times Group

Radiosender** Raadio 2 (7%) Raadio 4 (in Russian) (12%); Klassikaraadio (ad-free); Vikerraadio (ad-free) (19%) Raadio KUKU (5%) Raadio UUNO (4%) Raadio EEVA Raadio 100 FM (in Russian) (4%); Radio ELMAR (16%) Raadio UUNO PLUS Sky Plus (6%) Sky Raadio (3%) Russkoje Radio (in Russian) (6%); Radio Mania Energy FM Star FM Power Hit Radio

Marktanteil Winter 2003*** 9,2% 14% 22,4% 6.3% 5.1%

Fernsehen

81

Media House, www.media-house.com Estonian Media Overview, März 2004 83 Paju, 2004: 178 zitiert: TNS Emor ‘Radio Diary Survey’ und Media Map 2004 82

53

45.6%

29.1%

5.0% 17.7% 8.4% 6.5% 8.3%

3.6%

* Quelle: Paju, 2004:178 zitiert: Sonderausgabe “Marketing Top Companies 2003“, Äripäev, Mai 2003 ** Quelle: Media Map 2004, Zahlen für Januar - März 2003 *** Daten von Media House: Estonian Media Index, Quelle TNS Emor

2.2

Gesamt

23.2%

Nach einer Studie zum Fernsehkonsum von TNS Emor schauen die Einwohner Estlands (ab vier Jahren) im Durschnitt 4 Stunden und 20 Minuten fern. Der öffentlich-rechtliche Veranstalter Eesti Televisioon (ETV) nimmt mit einem Zuschaueranteil von 18% keine besonders starke Position auf dem Markt ein. Tabelle EE 2: Die wichtigsten Fernsehunternehmen Unternehmen

Eigentumsverhältniss e*

Fernsehsender

Zuschaueranteil Januar -April 2003**

Tägliche Reichweite Feb 2004***

TV3

Modern Times Group (Sweden) Schibsted Group (Norway) via Eesti Media Public Service Broadcasting Channel

TV3

24,2%

50,8%

Zuschauerantei l russischsprechende Bevölkerung 2003**** 2.9%

Kanal 2 (Channel 2)

19,7 %

48,1%

1.8%

ETV

18,2 %

49,0%

1.6%

AS Kanal 2 Eesti Televisioon (ETV) Ausländische Sender PBK Russia Rossija RTR Planeta Finnische Sender

7.4%

25.9% 14%

1.5%

* Informationen über die Eigentümerverhältnisse von: Websites der Unternehmen ** Zuschaueranteile von Media Map 2004 zitiert: TNS Emor *** Daten von Media House: Estonian Media Index, Quelle TNS Emor **** Daten von TNS Emor auf der Website des Außenministeriums: http://www.vm.ee/estonia/kat_399/pea_172/2840.html

Der beliebteste Kanal ist der Sender TV3, welcher zur Modern Times Group gehört und einen Zuschaueranteil von 24,3% hält. Die Modern Times Group ist im Rundfunkbereich auch in Dänemark, Ungarn, Lettland, Litauen und Schweden aktiv (vgl. entsprechende Länderberichte). Der zweiete kommerzielle Sender ist Kanal 2, welcher einen Zuschaueranteil von 19,7% hat und zur norwegischen Medienunternehmensgrupp Schibsted gehört. Ein dritter privater Mitbewerber – TV1 – verschwand im Jahr 2002 vom estnischen Fernsehmarkt, nachdem das Kulturminierium den Entzug der Sendelizenz beschlossen hatte. Die Ursache für den Entzug der Lizenz war der Umstand, dass der Sender TV1 (welcher teilweise dem polnischen Unternehmen Polsat Media gehörte) seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Rundfunkübertragungszentrum („Braodcasting Transmission Centre“) nicht beglich. Wie aus der oben dargestellten Tabelle (EE2) ersichtlich, unterscheidet sich der Medienkonsum der russischsprachigen Teils der Bevölkerung stark von dem der Gesamtbevölkerung. 2.3

Presse und Verlagswesen

Es gibt gegenwärtig kein allgemeines Pressegesetz in Estalnds, obwohl Versuch unternommen wurden, ein solches zu schaffen. Die Presse wird im Allgemeinen recht liberal behandelt. Die Neugründung einer Zeitung stellt sich als relativ einfach dar. Es bedarf hierfür keiner Lizenz, Erlaubnis oder Registrierung. 84 Laut Paju (2004:183) wurden allerdings die Leserzahlen durch die hohen Kosten der Zeitungen in Mitleidenschaft gezogen und zudem bestehen hohe Eintrittbarrieren in dieser Branche. Angesichts der kleinen Größe des Marktes und seiner zusäzlichen sprachlichen Aufspaltung (wie in Lettland) ist es unwahrscheinlich, dass sich an der bestehenden Konzentration des Marktes etwas ändern wird. Obwohl der Zeitungskonsum der russischsrpachigen Bevölkerung (34%) niedriger liegt als der der estnischsprachigen, werden immer noch 34 russische Zeitungen und 26 russische Zeitschriften in Estland publiziert.

84

European Journalism Centre. The Estonian media landscape. Tarmu Tammerk

54

Es agieren m i Wesentlichen zwei Hauptaktuere auf dem estnischen Medienmarkt, die nicht nur die bestverkauften Publikationen besitzen, sondern, wie gleich gezeigt wird, miteinander kooperieren und in bestimmten Fällen als Miteigentümer auftreten.: die Eesti Media Group und die Ekspress Group. Das norwegische Unternehmen Schibsted hält einen Mehrheitsanteil von 93% an der Eesti Media Group, der größten Medienunternehmensgruppe des Landes. Eesti Media veröffentlicht die bestverkaufte Tageszeitung, wobei es sich um die Qualitätszeitung Postimees handelt, die kürzlich die landesweite Boulevardzeitung SL Õhtuleht überholen konnte, welche wiederum von der Eesti Group und der Ekspress Group gemeinsam herausgegeben wird. Außerdem betreibt Eesti Media Estlands größtes Druckereiunternehmen „AS Kroonpress“. Ein weiteres Joint venture mit Ekspress Media ist die Estonian Magazine Group, welche eine Reihe Periodika und special- interest-Zeitschriften herausgibt. Die Ekspress Group steht im Alleineigentum des estnischen Unternehmers Hans Luik, welcher die Anteile der schwedischen Bonnier Group im Jahr 2001 erwerben konnte. Die schwedische Bonnier Group gibt nach wie vor die führendeWirtschaftszeitung Äripäev heraus. Neben ihrer hälftigen Beteiligung an SL Õhtuleht hält die Ekspress Group einen 50%-Anteil an der Qulitätszeitung Eesti Päevaleht (welche sich auf die Hauptstadt Tallin kozentriert und ist Alleineigentümerin der landesweiten Wochenzeitung Eesti Ekspress. Eesti Päevaleht ist wiederum Eigentümerin der drei größten kostenlosen Zeitungen, welche in Tallin, Tartu und Pärnu verbreitet werden. Zudem betreibt sie das Druckereiunternehmen Printal, welches (bezogen auf den Umsatz) das zweitgrößte in Estland ist. Tabelle EE 3: Die wichtigsten Zeitungsverleger Verlage Eesti Media Ekspress Group

Bonnier Group Maahlet

Eigentumsverhältnisse* Schibsted (Norway) 92,5% Tulevik Foundation 7,5% Lokaler Investor Hans Luik

Bonnier Group N/A

Zeitungen Postimees SL Õhtuleht (50%) Eesti Päevaleht (50%) SL Õhtuleht (50%) Eesti Ekspress (Wochenzeitung) Kostenlose Zeitungen: (via Eesti Päevaleht): Linnaleht Tallinn Linnaleht Tartu Linnaleht Pärnu Äripäev Maahlet (Wochenzeitung)

Auflage März 2004** 70.300 65.500 35.500 65.500 44.700

46.700 26.300 15.300

* Informationen über die Eigentumsverhältnisse stammen von Websites der Unternehmen und von Paju (2004) **Marktanteile basieren auf Angaben der Estonian Newspaper Union EALL, zitiert in Paju (2004)

2.4

Kabel- und Satellitenbetreiber

Das Kabelfernsehen in Estland unterlieg dem Kabelverbreitungsgesetz85 von 1999, welches im Jahr 2001 dahingehend abgeändert wurde, dass das obligatorische Ausschreibungsverfahren abgeschafft wurde, welches beim Inkraftreten des Gesetzes zu Problemen geführt hatte. Kabelfernsehbetreiber haben bei der Kommunikationsbehörde 86 eine Netzwerklizenz zu beantragen, welche eine Gültigkeit von 10 Jahren hat, soweit der Betreiber nicht eine kürzere Dauer beantragt. Etwa ein Drittel der estnischen Haushalte beziehen Kabeldienstleistungen. Die Zahl der Unternehmen mit einer Lizenz für Kabelverbreitungsnetzwerke stieg zu Beginn des Jahres 2003 auf 42 Unternehmen an. Dennoch wird der Markt weiterhin von drei Multi-Service Betreibern dominiert: Tele2, Starman und STV. Das führende Unternehmen ist Starman mit einem Marktanteil von etwa 35%. Highbury Investments (ein Tochterunternehmen von Emerging European Capital Investors) hält einen Anteil von 85 86

Kabelverbreitungsgesetz, http://www.esis.ee/legislation/cable.pdf http://www.sa.ee/atp/eng/

55

66% an Starman, während sich die verbleibenden Anteile auf estnische Investoren verteilen. Mit einem Marktanteil von 24% ist das Unternehmen STV, welches im Eigentum lokal ansässiger Investoren steht, der zweitstärkste Mitbewerber. STV verfügt auch über Sendelizenzen für seine eigenen Fernsehsender (STV, World Cinema, Russian Cinema und Video-Radio). Das dritte Kabelunternehmen, das einen maßgeblichen der Fernsehhaushalte in Estland erreicht ist Tele2. Einen Teil der Anteile an Tele2 hält Kinnevik, ein Unternehmen, welches auch Kabebeteiligungen in Litauen hat und Verbindungen mit der Modern Times Group aufweist. Die “Baltic Authors and Distribution Union (BALL)” beschuldigte estnische Kabelbetreiber, ihren Abonennten illegal russische Fernsehsender anzubieten. Die Verbreitung russischer Fernsehprogramme durch estnische Kabelbetreiber bedarf einer Lizenz, welche durch einen Repräsentanten des jeweiligen Senders erteilt werden muss. Die Vereinigung BALL behauptet, die Kabelbetreiber verbreiteten eine Reihe russischer Sender, ohne über eine entsprechende Lizenz zu verfügen. 87 Tabelle EE 4: Kabel- und Satellitenbetreiber Unternehmen

Eigentumsve rhältnisse

Wichtigste Netzwerke

Abonnenten / Marktanteil

Starman

Highbury Investments: 66% Estnische Investoren: 34%

Tallinn, Viljandi, Hajuma, Kuressa

STV

Im Eigentum lokaler Investoren

Tallinn, Narva, Tartu, Parvu

45.000

Tele2

u.a. ist das schwedische Unternehmen Kinnevik beteiligt

Tallinn, Tartu

35.000

65.000 / 35 %

*Informationen von Media Map 2004 und von Websites der Unternehmen

Betreiber von Satellitenfernsehen benötigen keine Lizene, sind aber verpflichtet, die Kommunikationsbehörde zu benachrichtigen, bevor der Betrieb gestartet wird. Der schwedische Satellitenbetreiber Nordic Satellite AB (NSAB) startete im März 2002 „Riga Skyport“ als erste digitale Satellitenplattform für Fernsehen und Radio, welche die baltische Region versorgt. 30 Fernseh- und Radiokanäle werxen über diese Plattform übertragen. Derzeit sind keine Daten zur Zahl der Abonennten verfügbar. 2.5

Werbung

Die rechtlichen Rahmenbedingung für Werbung in Estland legt das Werbegesetz88 fest.Im Dezember 2001 änderte das Parlament das Rundfunkgesetz dahingehend, dass es dem öffentlich-rechtlichen Veranstalter Eesti Television (ETV) seit dem 1. Juli 2002 untersagt ist, Werbung, Teleshopping oder Sponsoring als Einkunftsquellen zu nutzen. Die an die beiden kommerziell betriebenen Radiostationen des Schwesterunternehmens Eesti Radio gerichtete Regelung, welche eine Abschaffung der Werbung vorsieht, wird nicht vor 2005 umgesetzt werden (Primetrica, 2004: 68). Die hierdurch entstehenden Einbußen werden durch eine Frequenzlizen kompensiert, welche die privaten Fernsehsender zu entrichten haben. Die Einnahmen aus dieser Gebühr fließen ETV allerdings nicht unmittelbar zu. Zusätzlich hat die Regierung dem öffentlich-rechtlichen Veranstalter weitere finanzielle Unterstützung zugesagt, um die Einnahmeverluste auszugleichen. Diese zugesagten Mittel sind allerdings bislang nicht vollständig bereitgestellt worden, was den Veranstalter in eine unsichere finanzielle Lage versetzt. 89 Die Gesamteinkünfte auf dem Werbemarkt beliefen sich in 2003 in etwa auf 58 Millionen Euro. Aufgrund der 87

Media Map 2004, S. 72 Werbegesetz,http://www.rhn.ee/dokumendid/seadused/seadusandlus_eng/Advertising%20Act%20(consolidated%20text%20Jul y%202002).pdf 89 Discussion: Media Concentration and Regulation of Cross-ownership conference organised by TAIEX Office of DG Enlargement of the European Commission , Radio and Television Commission of Lithuania, National Broadcasting Council of Latvia , Estonian Broadcasting Council, Vilnius, 13 –14 May 2004. 88

56

wirtschafltichen Krise in Russland durchlief der Werbemarkt in Estalnd in den Jahren 1998 und 1999 Phasen wirtschaftlicher Rezession. Anders als in vielen anderen staaten haben in Estland die Zeitungen seit jeher den größten Anteil des Werbemarktes für sich verbuchen können. Die nachfolgende Tabelle verdeutlicht die anteile der einzelnen Mediensektoren am den Werbeeinkünften. Tabelle EE 5: Anteile der Werbeeinnahmen im Mediensektor 2003* Medien Gesamtes Werbeaufkommen Newspapers Magazines Television Radio Outdoor Internet * Quelle: Media House 2004, www.media-house.com

3.

Ausblick

3.1

Medienfreiheit

Anteil 2003 EUR 58 mill. 44% 12% 26% 9% 6% 3%

Laut der Informationen des Internationalen Presseinstituts gehören die Massenmedeien in Estland zu den freiesten unter den ehemaligen Sowjetrepubliken, obwohl ein hohes Maß an Konzentration zu verzeichnen ist. Ernsthafte Verletzungen des Rechts auf Meinungsfreiheit werden nicht berichtet, sondern vielmehr das Fehleverhalten einzelner Medienschaffender kritisiert. In diesem Zusammenhang hat der spektakuläre Fall eines Journalisten für Aufsehen gesorgt, der eine Reihe bloß erfundener Interviews veröffentlicht hatte. Andererseits weist die estnische Journalistengwerkschaft auf das geringe Maß gewerkschaftlicher Organisierung und das Feheln von Tarifverträgen in der Medienbranche hin. Auf das Problem des Fehlens angemessener Schutzvorschriften für Arbeitnehmer und die hieraus resultierenden Folgen für die Qualität des Journalismus (und dessen Rezeption in der Öffentlichkeit) wird auch regelmäßig von Experten hingewiesen. Es besteht ferner eine allgemeine Besorgnis um die Zukunft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Während einerseits die Entziehung der wErbeeinnahmen einen in Europa einzigartigen Vorgang darstellt, welcher den Beschwerden der kommerziellen Veranstalter über die Verzerrung des Wettbewerbs ein Ende setzt, wurden andererseits die Pläne für eine Entschädigung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks noch nicht zur Gänze in die Tat umgesetzt. 3.2

Beteiligungsverhältnisse und Marktprobleme

Wie bereits aufgezeigt, ist auf dem estnischen Medienmarkt ein hohes Maß an Konzentration zu verzeichnen. Das größte Medienunternehmen, die Eesti Media Group, hat sowohl auf dem Pressemarkt, als auch im Fernsehsektor mit seinem Sender Kanal 2 eine starke Position eingenommen. Dies ist nur deshalb mit den oben beschriebenen Vorschriften zu den Eigentumsverhältnissen vereinbar, weil Kanal 2 als Eigentum der norwegischen Schibsted Group registriert ist, welche wiederum den Mehrheitsanteil an Eesti Media hält. Einige Autoren betonen daher, dass Eesti Media in formeller Hinsicht nicht gegen das Gesetz verstößt (Paju, 2004:170), womit möglicherweise implizerit wird, dass die eigentliche Zielrichtung der Vorschriften zu den Eigentümerverhältnissen die Verhinderung einer solch starken Marktpostion ist. Wie auch in anderen kleineren Ländern (vgl. die Länderberichte der anderen baltischen Staaten und Irlands) besteht in Estland ein Problem mit Sendern, die aus dem Ausland senden, aber als Mitbewerber auf dem lokalen Werbemarkt auftreten. Dies trifft auch für den Sender Pervõi Baltiiski Kanal (PBK) zu, welcher aus Lettland sendet und auf den großen russsischsprachigen Teil der Bevölkerung Estlands abzielt. Über 10% der estnischen Werbespots werden bereits an diesen Sender verkauft, ohne dass PBK verpflichtet ist, eine Lizenzgebühr an die estnischen Behörden zu entrichten. Dieser Bericht befindet sich auf dem Stand vom 22. Juni 2004.

57

Finnland 1.

Gesetze , Regulierungen Kodizes

1.1

Meinungsfreiheit

Der erste Absatz von Abschnitt 12 der finnischen Verfassung90 lautet: Jeder hat Redefreiheit. Die Redefreiheit schließt das Recht ein, Informationen, Meinungen und andere Botschaften auszudrücken, zu veröffentlichen und zu empfangen, ohne im Vorhinein behindert zu werden. Nähere Vorschriften über die Ausübung der Redefreiheit werden durch Gesetz erlassen. Durch Gesetz können unerlässliche Einschränkungen von Bildprogrammen aus Gründen des Kinderschutzes festgelegt werden. Das Gesetz über die Ausübung der Meinungsfreiheit in den Massenmedien91 , welches sowohl auf das Pressewesen und den Rundfunk in Finnland Anwendung findet, enthält genauere Vorschriften zur Ausübung dieses Grundrechts durch die Medien. Es trat im Januar 2004 mit der Zielsetzung in Kraft, das aus dem Jahre 1919 stammende Gesetz über die Pressefreiheit zu modernisieren, indem insbesondere der Anwendungsbereich auf alle Arten von Massenmedien ausgedehnt wurde. Das neue Gesetz verpflichtet die Herausge ber, einen verantwortlichen Redakteur zu benennen, bestimmt die Voraussetzungen des Rechts auf Gegendarstellung und Berichtigung und legt die Verantwortlichkeit für den Inhalt veröffentlichter Mitteilungen fest. Das Gesetz, welches in Zusammenarbeit mit Medienorganisationen vorbereitet wurde, wird generell von Vertretern der Massenmedien begrüßt, das es technische Entwicklungen berücksichtigt und die verschiedenen Medien gleich behandelt. 1.2

Informationsfreiheit

Das Recht auf Information ist im zweiten Absatz des 12. Abschnitts der Verfassung verankert, der lautet: Dokumente und andere Aufnahmen in Besitz von Behörden sind öffentlich, sofern deren Öffentlichkeit aus unerlässlichen Gründen nicht durch Gesetz beschränkt worden ist. Jeder hat das Recht, aus öffentlichen Dokumenten und Aufnahmen Informationen zu entnehmen. Dieses Grundrecht hat in Finnland eine lange Tradition, die bis zum Gesetz über den Zugang zu öffentlichen Akten von 1766 zurückzuführen ist, das weltweit erste Gesetz zur Informationsfreiheit. Heute bilden das Gesetz über die Offenheit des Verwaltungshandelns 92 , welches durch die Verordnung über die Offenheit des Verwaltungshandeln im Bereich des Informationsmanagement 93 ergänzt wird, den rechtlichen Rahmen für das Recht auf Informationsfreiheit. Das Gesetz gewährt Zugang zu jedem „offiziellen Dokument“ aus dem öffentlichen Bereich, welches sich im Besitz öffentlicher Behörden oder privater Einrichtungen, die öffentliche Gewalt ausüben, befindet (Abschnitt 4 Abs. 4). Anträge auf Zugang zu Dokumentnen müssen grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen beschieden werden (Abschnitt 14 Abs. 4). Der Antragsteller muss sich weder identifizieren noch Gründer für sein Ersuchen angeben, es sei denn, dies ist erforderlich für die Ausübung des behördlichen Ermessens oder zur Klärung der Frage, ob dem Antragsteller tatsächlich ein Recht auf Zugang zusteht (Abschnitt 13). Der Zugang zu einem Dokument ist ausgeschlossen, wenn es aufgrund des Gesetzes über die Offenheit des Verwaltungshandeln oder eines Gesetzes als geheim einzustufen ist, wenn es durch eine Behörde 90

Finnische Verfassung, http://www.finlex.fi/pdf/saadkaan/S9990731.PDF Gesetz über die Ausübung der Meinungsfreiheit in den Massenmedien (460/2003), http://www.webfacttest.de/epi_research/doc/9122683e62299c328ff6b221daed9557.pdf 92 Gesetz über die Offenheit des Verwaltungshandelns, No. 621/99, http://www.om.fi/1184.htm 93 Verordnung über die Offenheit des Verwaltungshandeln im Bereich des Informationsmanagement, No. 1030/1999: http://www.finlex.fi/pdf/saadkaan/S9991030.PDF 91

58

aufgrund eines Gesetzes für geheim erklärt wurde, wenn es Informationen enthält, die einer gesetzlich normierten Geheimhaltungspflicht unterfallen (Abschnitt 22). Der 24. Abschnitt enthält eine detaillierte Auflistung solcher Dokumente, welche u.a. enthält: Dokumente, welche die staatlichen Außenbeziehungen, Ermittlungsverfahren, die Polizei (taktische oder technische Pläne), die Sicherheitspolizei, militärische Geheimdienste und die Armee oder Geschäftsgeheimnisse betreffen, sowie Dokumente, die sich zur Lebensführung und politischen Überzeugung von Personen verhalten, es sei denn, die betroffene Person erfüllt ein politisches oder gewähltes Amt. Der Geheimhaltungszeitraum für offizielle Dokumente beträgt 25 Jahre. Dokumente, die zum Schutze der Privatsphäre geheim gehalten werden, sind 50 Jahre nach dem Ableben der betroffenen Personen freizugeben. Gegen ablehnende behördliche Entscheidungen betreffend den Zugang zu Dokumente kann der Rechtsweg beschritten werden, wie er im allgemeinen Verwaltungsprozessrecht geregelt ist (Abschnitt 33). Verwaltungsbehörden sind außerdem verpflichtet, über ihre Aktivitäten zu berichten und Dokumentenverzeichnisse zu führen. Gemäß Abschnitt 26 des Gesetzes über persönlic he Daten94 soll jeder Zugang zu persönlichen Daten haben, welche in zu seiner Person geführten Akten enthalten sind, oder zumindest Nachricht darüber erhalten, dass eine Akte keine solchen Daten enthält. 1.3

Verhaltenskodizes für Journalisten und Rundfunkunternehmen

Der Journalistenverband in Finnland hat Richtlinien95 mit bestimmten journalistischen Grundsätzen erlassen, welche am 1. Januar 1992 in Kraft getreten sind. Mit seinen Entscheidungen und Stellungnahmen legt der Rat für Massenmedien96, eine Selbstregulierungseinrichtung, diese Richtlinien aus und ergänzt sie. Die Richtlinien besagen u.a., dass: Journalisten weder ihre berufliche Stellung missbrauchen, noch Vorteile annehmen dürfen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten; nicht ihren persön lichen Überzeugungen oder anerkannten journalistischen Standards zuwider handeln dürfen; die Angabe der Quelle erfolgen sollte, wenn die Informationen größtenteils von einer dritten Person stammen und von dieser veröffentlicht wurden; die Trennung zwischen Werbung und redaktionellen Inhalten klar eingehalten werden muss; Journalisten auf die Verbreitung wahrer, essentieller und unvoreingenommener Informationen bedacht sein sollen; Informationsquellen kritisch hinterfragt werden sollen; es der Öffentlichkeit möglich sein soll, Tatsachen von Meinungen zu unterscheiden; fiktionales Material, Bilder und Ton sollen wahrheitsgetreu eingesetzt werden; die Informationsbeschaffung soll offen und unter Einsatz redlicher Mittel erfolgen; Informationsquellen sollen geschützt werden; unrichtige Informationen sollen unverzüglich berichtigt werden. Personen, die schwerer Kritik ausgesetzt werden, soll ein Recht auf Gegendarstellung zustehen, wenn hierzu Gründe vorliegen. Die Menschenwürde und der gute Ruf einer jeden Person muss geschützt werden. Es sollen keine Vorverurteilungen stattfinden oder die Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde vorweggenommen werden. Jede Person, die eine Verletzung der journalistischen Standards in einer Zeitung oder Zeitschrift, im Radio oder Fernsehen für gegeben hält, kann Beschwerde beim Rat für Massenmedien einlegen. Stellt der Rat aufgrund seiner Untersuchungen eine solche Verletzung fest, gibt er hierzu eine Bekanntmachung heraus, die von der jeweiligen Publikation innerhalb kurzer Zeit veröffentlicht werden muss. Es ist allerdings hervorzuheben, dass der Rat kein Gericht ist und dass ihm auch keine Rechtsprechungsbefugnisse zustehen. Seine Mitglieder haben sich dem Rat vielmehr freiwillig unterworfen, um die ethischen Grundsätze ihres Berufsstandes aufrechtzuerhalten und fortzuentwickeln.

94

Gesetz über persönliche Daten (523/1999), http://www.tietosuoja.fi/uploads/hopxtvf.HTM http://www.presswise.org.uk/display_page.php?id=198 or at http://www.jsn.fi/english/guidel.html 96 http://www.jsn.fi/english/ 95

59

1.4

Regulierung der Beteiligungsverhältnisse

An dem gesetzlichen Bestimmungen für Massenmedien sind in den letzten Jahren erhebliche Änderungen vorgenommen worden. Im Januar 1999 ist das Gesetz über den Fernseh- und Radiobetrieb97 in Kraft getreten, welches u.a. die europäische Fernsehrichtlinie ins nationale Recht umsetzte. Es ersetzt das Pressefreiheitsgesetz (1/1919) und das Gesetz zur Verantwortlichkeit des Rundfunks (219/1971). Das Gesetz zum Kommunikationsmarkt 98 installierte einheitliche Regelungen für die Betreiber von Kommunikationsnetzwerken und änderte teilweise auch die Kompetenzen der beteiligten Behörden. Die Zuständigkeiten im Bereich der Regulierung der Massenmedien teilen sich das Ministerium für Transport und Kommunikation99 und die nationale Regulierungsbehörde – die Finnische Kommunikationsregulierungsbehörde (FICORA). 100 Lizenzen zur Veranstaltung von Radio oder Fernsehen auf terrestrischem Übertragungsweg werden auf Antrag von Ministerium für Transport und Kommunikation (Staatrat) vergeben. Die FICORA überwacht die Einhaltung der Vorschriften zu Werbung und Sponsoring im Radio und Fernsehen, sowie die Beachtung weiterer programmbezogener Vorschriften. Nach dem Gesetz über den Fernseh- und Radiobetrieb vergibt die Regulierungsbehörde zudem Lizenzen mit einer kurzen Gültigkeitsdauer 101 für die analoge Verbreitung von Hörfunk und die digitale terrestrische Verbreitung von Hörfunk und Fernsehen. Rundfunkveranstalter, die ihre Programme nicht auf terrestrischem Wege verbreiten müssen keine Lizenz beantragen, sondern lediglich eine Anmeldung bei der FICORA einreichen. Der öffentlich-rechtliche Veranstalter YLE hat jährlich gegenüber der FICORA über seine Aktivitäten im Rahmen des öffentlichen Auftrags zu berichten. Die FICORA gibt daraufhin wiederum eine Stellungnahme zu diesen Berichten gegenüber dem Staatsrat ab. 102 Die FICORA verwaltet zudem die Lizenzgebühren, welche die Fernseh- und Radioveranstalter an den Staatlichen Fernseh- und Radiofond entrichten. Die einschlägigen Gesetzesvorschriften zu den Lizenzgebühren sind im Gesetz über den Staatlichen Fernseh- und Radiofond 103 niedergelegt. In Finnland existieren keine Beschränkungen hinsichtlich des Eigentums an Medienunternehmen. Gemäß des zehnten Abschnitts des Gesetzes über den Radio- und Fernsehbetrieb soll die Lizenzierungsbehörde die Förderung der Meinungsfreiheit sowie die Sicherstellung der Programmvielfalt anstreben und zudem die Bedürfnisse besonderer Bevölkerungsgruppen im Auge behalten, wobei sie die Gesamtsituation des Rundfunks (d.h. Radio und Fernsehen) in dem betroffenen Gebiet zu berücksichtigen hat. 1.4.1

Wettbewerbsrecht und Fusionen

Da das Gesetz über Wettbewerbsbeschränkungen104 keine medienspezifischen Vorschriften enthält, finden die allgemeinen Wettbewerbsvorschriften zu Fusionen und den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung auch auf Medienunternehmen Anwendung.105 Eine Konzentrationskontrolle findet demnach nur statt, wenn der Gesamtumsatz der beteiligten Parteien 350 97

Gesetz über den Fernseh- und Radiobetrieb, http://www.mintc.fi/lvm_old/data/www/sivut/english/tele/massmedia/1998_744.htm 98 Gesetz über den Kommunikationsmarkt, http://www.mintc.fi/www/sivut/dokumentit/viestinta/tavoite/communications_market_act.pdf 99 http://www.mintc.fi/www/sivut/english/tele/massmedia/index.html 100 http://www.ficora.fi/englanti/index.html 101 Gesetz über den Fernseh- und Radiobetrieb, Abschnitt 7, Absatz 2: nicht länger als drei Monate 102 Gesetz über die Finnische Rundfunkgesellschaft, Abschnitt 12 lit. a: http://www.mintc.fi/www/sivut/english/tele/massmedia/yle_legisl.htm 103 Gesetz über den Staatlichen Fernseh- und Radiofond: http://www.mintc.fi/www/sivut/english/tele/massmedia/1998_745.htm 104 Gesetz über Wettbewerbsbeschränkungen, http://www.kilpailuvirasto.fi/cgi-bin/english.cgi?luku=legislation&sivu=act-oncompetition-restrictions-amended 105 Brantner, C. und W.R. Langenbucher (2003)

60

Millionen Euro übersteigt und der in Finnland erlangte Umsatz mindestens zweier Parteien 20 Millionen Euro übersteigt (Artikel 11 lit. a Abs. 1). Gemäß Artikel 11 lit. d Abs. 1 kann das Wettbewrebsgericht (“Market Court”) auf Vorschlag der FICORA106 einen Unternehmenszusammenschluss untersagen, seine Auflösung anordnen oder Auflagen hinsichtlich seiner Umsetzung bestimmen, wenn dieser zu Bildung oder Festigung einer marktbeherrschenden Stellung führen würde, welche den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen würde. Artikel 3 Abs. 2 definiert den Begriff “marktbeherrschende Stellung” ohne jedoch bestimmte Grenzwerte festzulegen. Da die FICORA allerdings aufgrund des Gesetzes zum Kommunikationsmarkt verpflichtet ist, Märkte zu definieren und analysieren, findet inzwischen eine vertiefte Zusammenarbeit zwischen der FICORA und der finnischen Wettbewerbsbehörde statt. (FICORA, Jahresbericht 2003). 1.4.2

"cross-media" Beteiligungsverhältnisse und ausländische Investoren

Das finnische Gesetz enthält keine Beschränkungen hinsichtlich diagonaler Beteiligungen in den Medien oder zu Lasten ausländischer Investoren im Medienbereich. Diese Gesetzeslage spiegelt sich wieder in den Aktivitäten der Hauptakteure auf dem finnischen Medienmarkt, welche gleichzeitig in verschiedenen Mediensektoren beteiligt sind. 2.

Hauptakteure der finnischen Medienlandschaft

Die beiden Hauptakteure in Finnland sind die Unternehmen Sanoma WSOY und Alma Media. Sanoma WSOY (in Helsinki niedergelassen) ist nach der schwedischen Bonnier-Group die zweitgrößte skandinavische Medienunternehmensgruppe. Die Gruppe entstand durch die Fusion der Verleger Sanoma und WSOY mit dem Presse- und Rundfunkunternehmen Helsinki Media. Nach der Übernahme von Verbraucherzeitschriften der niederländischen VNU Gruppe ist Sanoma WSOY auch in Osteuropa (tschechische Republik und Slowakische Republik) und in Zentral- und Westeuropa vertreten, wozu u.a. 50% des niederländischen und 39%des belgischen Zeitschriftenmarktes zählt. Sanoma WSOY gibt die zei größten landesweiten Tageszeitungen und diverse lokale Titel heraus, besitzt Druckereiunternehmen und den kommerziellen Fernsehsender Channel Four. Außerdem betreibt Sanoma WSOY das landesweit größte Kabelunternehmen Helsinki Television (HTV), verlegt Bücher und ist in vielen anderen Bereichen des Mediengeschäfts aktiv. Durch die Fusion des finnischen Verlegers Aamuleheti und des privaten Fernsehunternehmens MTV Corporation wurde im Jahre 1998 Finnlands zweitgrößte Medienunternehmensgruppe Alma Media geschaffen. Die schwedische Medienunternehmensgruppe hält einen Anteil von 33% (Aktien und Stimmrechte) an Alma Media.107 Die Bonnier Group ist auf den Medienmärkten in Finnland, Litauen, Estland und Lettland aktiv. Alpress, ein Unternehmensteil von Alma Media, veröffentlicht 31 Zeitungen. Außerdem betreibt Alma Media Finnlands führenden privaten Fernsehsender MTV3, hat einen Mehrheitsanteil an der landesweit sendenden Radiostation Radio Nova und ist im Druckereigeschäft und im Bereich der neuen Medien aktiv. 2.1

Hörfunk

Das Radio ist in Finnland ein sehr beliebtes Medium - im Jahr 2003 haben finnische Personen durchschnittlich 3,5 Stunden Radio täglich gehört. Der stärkste Akteur auf dem finnischen Hörfunkmarkt ist der öffentlich-rechtliche Veranstalter YLE, dessen Sender im Jahr 2003 einen Marktanteil von 51% erzielen konnten (so die Angaben auf der Website des Veranstalters). Zum Programmangebot von YLE zählt YLE Radio Suomi, ein landesweiter Nachrichten- und Servicesender mit 20 regionalen Stationen. YLE1 bietet Nachrichten, aktuelles Tagesgeschehen und Kultur, wohingegen sich YLEX an ein eher 106 107

http://www.kilpailuvirasto.fi/cgi-bin/english.cgi http://www.almamedia.fi/principalshareholders

61

jüngeres Publikum richtet. YLEQ ist ein Sender mit semi-nationaler Reichweite, der sich an Erwachsene und junge Familien wendet. Finnaland ist offiziell ein zweisprachiges Land, wobei die schwedische Minderheit einen Anteil von 6% der Gesamtbevölkerung ausmacht. Die Sender YLE Radio Vega und YLE Radio Extrem senden in schwedischer Sprache in der (schwedischsprachigen) Küstenregion. Außerdem wird in Nordlappland der Sender Sámi Radio betrieben, der auf sämisch sendet. Tabelle FI 1: Die wichtigsten Hörfunkunternehmen Unternehmen

Eigentumsverhältnisse*

Radiosender

YLE

Öffentlich-rechtlich

Radio Nova

Alma Media: 74% Finland Radio Investment AS: 26% (P4 50% / MTG 50%) SBS UnitedGlobalCom Europe B.V.: 21.0% Janus Capital Corporation: 7.3% EnTrust Capital Inc: 7.2% CanWest Global Co mmunications Corp: 7.1% Capital Research and Management: 6.7% Reed Conner & Birdwell Investments: 6.6% SMALLCAP World Fund Inc: 6.2% State Farm Insurance Companies: 5.5% Metromedia International Inc (US) 90%

YLE Radio Suomi: 34% YLE Radio: 8% YLEX: 7% YLEQ** Sámi- Radio** Radio Vega /Extrem** (in schwedischer Sprache) Radio Nova: 13%

SBS

Oy Metromedia Finland NRJ (FR) Sävelradio

Jean-Paul Baudecroux Janton 65% Keski-Uusimaa 35%

Marktanteil

Kiss FM ** Radio City** SBS Iskelmäradiot**

Groove FM** SuomiPOP** NRJ** 4% Sävelradio** 2%

Marktanteil gesamt März-Mai 2004*** 50%

13%

6% 2% 7%

15%

1% 3%

4% 4% 2%

* Informationen über die Eigentumsverhältnisse basieren auf Unternehmensangaben: siehe Internetseiten des jeweiligen Unternehmens sowie: Media Map 2004 **nicht landesweit zu empfangen *** Marktanteile auf der Basis der Zuhörerzahlen von: Finnpanel, http://www.finnpanel.fi/tulokset/radio/krt/200419/kanavaosuus.html

Radio Nova, der zweitbeliebteste Radiosender, ist der einzige landesweit sendende kommerzielle Veranstalter und hat einen Zuhöreranteil von 13%. Der Mehrheitsanteil von 74% gehört dem Unternehmen Alma Media, welches auch im Fernsehbereich und im Pressewesen eine wichtige Stellung einnimmt. Neben Radio Nova gibt es neun semi-nationale Radionetzwerke und 61 lokale Radiosender. Die zwei wichtigsten Radionetzwerke Kiss FM (6%) und SBS Iskelmäradiot (7%) gehören zur SBS Broadcasting Group, die in Luxembourg niedergelassen ist und in amerikanischem Eigentum steht. SBS zählt auch zu den Hauptakteuren auf den Rundfunkmärkten in Schweden, den Niederlanden und Ungarn (vgl. die jeweiligen Länderberichte). Two radio stations are run by the American company Metromedia International (who are involved in the radio sector in Hungary) and one by the French Radio Group NRJ. Wie in vielen anderen Ländern kann auch in Finnland eine Tendenz lokaler kommerzieller Radiostationen zur Bildung von Netzwerken festgestellt werden. 2.2

Fernsehen

Die durchschnittliche tägliche Fernsehdauer in den 2,2 Millionen finnischen Fernsehhaushalten beträgt etwa 3 Stunden. Die beiden wichtigsten landesweit ausgestrahlten Sender des öffentlich-rechtlichen Veranstalters YLE sind TV1 (Nachrichten, Tagesgeschehen , Dokumentationen, Filme, Kultur- und Bildungsprogramme) und TV2 (Kinder-, Jugend- und Sportprogramme, sowie Filme, Unterhaltung, Berichterstattung und Regionalprogramme). Die zwei wichtigsten kommerziellen Mitbewerber auf

62

Finnlands Fernsehmarkt sind MTV3 Finland und Channel Four. Mit einem Zuschaueranteil von 38,1% liegt der Sender MTV3, welcher zu Finnlands zweitgrößtem Medienkonzern Alma Media gehört, nur knapp hinter dem Zuschaueranteil, den YLEs TV1 und TV2 gemeinsam erzielen können (44%). Ein weiterer Sender von Alma Media ist Sub TV (1,8%), welcher über das Kabel oder digital terrestrisch verbreitet wird. Dann gibt es einen bemerkenswerten Abstand zum nächsten ernstzunehmenden Mitbewerber Channel Four (Nelonen), an dem Sanoma WSOY über sein Tochterunternehmen Swelcom den Mehrheitsanteil innehat, und welcher einen Zuschaueranteil von 12% erzielt. Tabelle FI 2: Die wichtigsten Fernsehunternehmen Unternehmen

Eigentumsverhältnisse*

Fernsehsender

Marktanteil gesamt**

YLE

Öffentlich-rechtlich

44%

Alma Media

Bonnier AB: 33% Unter den übrigen Aktionären befinden sich einige Versicherungsanstalten, Rentenfonds und Arbeitgeber /Industrieverbände SanomaWSOY: 90,55% (über Swelcom) TS-Yhtymä Oy: 9,45%

TV1 TV2 MTV3 Sub TV

Channel Four (Nelonen)

38,1% 1,8%

Channel Four

39.9%

12%

* Informationen über die Eigentumsverhältnisse stammen von: Media Map 2004 ** Marktanteile basieren auf Zuschauerzahlen von : Finnpanel: http://www.finnpanel.fi

2.3

Presse und Verlagswesen

Hinsichtlich des Zeitungskonsums gehört Finnland zu den führenden Nationen in Europa. Die Presse kann den größten Teil des Werbemarktes für sich beanspruchen, was möglicherweise auch mit dem hohen Anteil von Zeitungen, welche im Jahresabonnement bezogen werden, begründet werden kann. Drei Viertel aller Zeitungen werden alllmorgendlich an die Haushalte ausgeliefert. Zwei Unternehmen domnieren den Markt: Sanoma WSOY und die Alma Media Group. Mit den zwei führenden landesweiten Tageszeitungen Helsingin Sanomat und Ilta-Sanoma ist Sanoma WSOY der stärkste Akteur im Pressesektor. Die landesweite Abendzeitung Iltalehti und die erfolgreichste regionale Tageszeitung Aamulehti (mit Sitz in Tampere) werden von dem Unternehmen Alpress herausgegeben, welches zur Alma Media Gruppe gehört. Zusätzlich gibt Alpress die Wirtschaftszeitung Kauppalehti (fünf Ausgaben pro Woche) heraus. Die bestverkauften Wochenzeitungen sind die Sonntagsausgaben dieser vier Zeitungen. Der finnische Pressesektor wird dennoch als seltenes Beispiel dafür angesehen, wie mit den Umständen der Marktkonzentration und des „cross-ownership“ umgegangen werden kann, ohne dass gleichzeitig zu große Zugeständnisse hinsichtlich des Pluralismus und der inhaltlichen Vielfalt hingenommen werden müssten (OSCE: 2003, 115). Der kleine Umfang des finnischen Marktes hätte die Existenz einer Vielzahl kleiner und unabhängiger Zeitungsverlage nicht ermöglicht. Durch die Eingliederung kleinerer Medienunternehmen in finanzstarke Unternehmens gruppen, konnte das Fortleben vieler kleinerer Titel hingegen gesichert werden. Hierbei wurde ihr jeweiliger traditioneller Charakter und auch die inhaltliche Individualität beibehalten, um nicht die jeweilige Leserschaft zu verlieren. Diese These wird jedenfalls von finnischen Medienexperten und Herausgebern vertreten.

63

Tabelle FI 3: Die wichtigsten Zeitungsverleger Verlage*

Eigentumsverhältnisse*

Tageszeitungen

Sanoma WSOY

Erkko Aatos: 26.72% Patricia Seppälä's estate: 7.92% Langenskiöld Robin: 4.8% Seppälä Rafaela: 4.8% Und verschiedene andere Verbände, Versicherungsunternehmen, Rentenfonds etc.

Helsingin Sanomat Ilta-Sanomat

Alma Media Group Bonnier AB: 33% Zu den übrigen Aktionären zählen einige Versicherungsunternehmen, Rentenfonds und Arbeitgeber/Industrieverbände

Aamulehti (regional) Iltalehti Kauppalehti

Alpress

Marktanteil**

Auflage 2003*** 439,618 198,693

Wochenzeitungen

136,331

Aamulehti sunnuntai (Sunday)

Helsingin Sanomat sunnuntai (Sunday)

Auflage 2003*** 500.269

61.5%

142.663

121,267 80,894

* Informationen über die Eigentumsverhältnisse sind den Websites der Unternehmen entnommen ** Informationen über die Marktanteile stammen von den Websites der Unternehmen ***Die Auflagenzahlen stammen von: Finnish Audit Bureau of Circulations : http://www.levikintarkastus.fi/English/statisti.htm

2.4

Kabel- und Satellitenbetreiber

Nach den Angaben des finnischen Verbands für Kabelfernsehen (FCTA) verfügen in Finnland 50% der Haushalte (über eine Million) über einen Kabelanschluss. Im Jahr 2003 gab es insgesamt 51 Kabelbetreiber, von denen 29 der FCTA angeschlossen waren und 98% der finnischen Kabelhaushalte versorgten. Helsinki Television ist Finnlands größtes Kabelunternehmen mit einem Marktanteil von ungefähr 23% und etwa 257.000 Abonnenten. HTv gehört zu Finlands größter Medienunternehmensgruppe Sanoma WSOY. Der stärkste Konkurrent von HTV ist der Telekommunikationsbe treiber TeliaSonera mit 160.000 Kabelabonnenten. Die Inanspruchnahme beider Dienste erfolgt im Abonnement und gegen Entgelt. 2.5

Werbung

Wie bereits erwähnt, liegt in Finnland der Anteil der Presse am gesamten Werbeaufkommen mit 72 % erstaunlich hoch. Allerdings konnten Fernsehen, Radio und das Internet hier in den letzten Jahren aufholen. Da es dem öffentlich-rechtlichen Veranstalter YLE nicht erlaubt ist, in seinen Radio- oder TVProgrammen Werbung oder Sponsoring zu senden (vgl. Abschnitt 12 des Gesetzes über die finnische Rundfunkgesellschaft), findet die Finanzierung weitestgehend über Rundfunkgebühren und die Lizenzgebühren statt, welche die kommerziellen Veranstalter an den Staatlichen Fernseh- und Radiofond zu entrichten haben. Tabelle FI 4: Anteile der Werbeeinnahmen im Mediensektor 2002 Medien

In Millionen Euro

Marktanteil in %

Television

200

19%

Radio

44

4%

Press

759

72%

Internet

14

Total

1.05 billion

1.3%

Quelle: Media Map 2004, zitiert: Suomen Gallup Media

64

3.

Ausblick

3.1

Medienfreiheit

In den vergangenen Jahren haben Berichte über die Pressefreiheit verschiedener NichtRegierungsorganisationen108 wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass es keine ernsten Verletzungen der Pressfreiheit gab, und dass diesem Grundrecht im Allgemeinen eine hohe Anerkennung entgegengebracht wurde. Dennoch kritisieren einige Autoren die Rechtsprechung finnischer Gerichte bei der Abwägung zwischen der zu schützenden Privatsphäre und dem Recht auf Meinungsfreiheit. Was sich hier in letzter Zeit verändert hat ist nicht die Gesetzeslage, sondern die Auslegung des Gesetzes durch die Gerichte. In einer stetig ansteigenden Zahl von Fällen wurden Journalisten strafrechtlich oder zur Zahlung von Schadensersatz an Personen, über die berichtet wurde, verurteilt. 3.2

Beteiligungsverhältnisse und Marktprobleme

Es gibt in Finnland keine Beschränkungen bezüglich der Beteiligung an Medienunternehmen. Wie oben dargestellt, ist der finnische Medienmarkt mit nur zwei Hauptakteuren, die nahezu in allen Medienbereichen tätig sind, in hohem Maße konzentriert. Dennoch werden die Medienkonzentration und diagonale Beteiligungsverhältnisse („cross-ownership“) in Finnland nicht mit den üblicherweise assoziierten negativen Auswirkungen in Verbindung gebracht, wie das hier für den Pressesektor dargestellt wurde (vgl. Abschnitt 2.3). Angesichts der geringen Größe des finnischen Medienmarktes werden Größenvorteile („economies of scale“) eingesetzt um die Existenz einer Vielzahl von Titeln zu unterstützen. „Bislang hat sich der finnische Journalismus als extrem widerstandsfähig gegenüber äußerem Druck oder Angriffen auf seine Standards und ethischen Grundsätze erwiesen“ (OSCE: 2003, 118).

Dieser Bericht befindet sich auf dem Stand vom 15. Juli 2004 108

vgl. Die Website des Internationalen Presseinstituts unter: http://freemedai.at oder das ‘World Press Freedom Ranking’ auf der Website von Reporter ohne Grenzen: http://www.rsf.org/article.php3?id_article=8247

65

Frankreich 1.

Gesetze, Regulierungen, Kodizes

1.1

Meinungsfreiheit

Die Meinungsfreiheit ist in der Erklärung der Menschenrechte von 1789 (Déclaration des Droits de l'homme et du citoyen) verankert.109 Artikel 10 und 11 besagen: “Niemand soll wegen seiner Anschauungen, selbst relig iöser Art, belangt werden, solange deren Äußerung nicht die durch das Gesetz begründete öffentliche Ordnung stört” und “Die freie Mitteilung der Gedanken und Meinungen ist eines der kostbarsten Menschenrechte. Jeder Bürger kann also frei schreiben, reden und drucken unter Vorbehalt der Verantwortlichkeit für den Missbrauch dieser Freiheit in den durch das Gesetz bestimmten Fällen .” Artikel 11 wurde durch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts weiterentwickelt und ausgelegt (z.B. Urteil Nr.86-217 DC vom 18. September 1986). 1.2

Informationsfreiheit

Artikel 14 der Erklärung der Menschenrechte von 1789 fordert den öffentlichen Zugang zu Informationen über das Staatsbudget: “Alle Bürger haben das Recht, selbst oder durch ihre Abgeordneten die Notwendigkeit der öffentlichen Abgabe festzustellen, sie frei zu bewilligen, ihre Verwendung zu überprüfen und ihre Höhe, ihre Veranlagung, ihre Eintreibung und Dauer zu bestimmen.” Das Gesetz von 1978 über den Zugang zu staatlichen Dokumenten gewährleistet das Recht aller auf Zugang zu Verwaltungsdokumenten im Besitz von öffentlichen Institutionen. Öffentliche Ämter müssen auf Anfragen innerhalb eines Monats antworten. Es gibt allerdings eine lange Liste von Dokumenten, die nicht unter die Definition von Verwaltungs dokumenten fallen: Protokolle parlamentarischer Versammlungen, Empfehlungen des Conseil d'État und Verwaltungsrechtsprechungen, Dokumente des staatlichen Rechnungsprüfungsamtes, Unterlagen, welche die Untersuchung von Klagen beim Ombudsmann der Republik betreffen, sowie vor der Erarbeitung des Zustimmungsberichts der Gesundheitsorganisation verfasste Schriftstücke. Für eine Verwaltungsentscheidung dienliche Dokumente sind nicht verfügbar, solange keine Entscheidung getroffen ist. Ferner gibt es verbindliche Ausnahmen für bestimmte Dokumente, nämlich solche, die der Geheimhaltung von Regierungsaktivitäten oder ausführenden staatlichen Behörden schaden würden, oder der Wahrung nationaler Verteidigungsgeheimnisse, der Durchführung der französischen Außenpolitik, der Staatssicherheit, der öffentlichen Sicherheit und der Sicherheit der Individuen, der Währung und öffentlichen Darlehen, der rechtmäßigen Durchführung von Gerichtsverfahren oder ein Gerichtsverfahren vorbereitende Vorgänge, es sei denn, die jeweilige Autorität gibt ihre Ermächtigung, Aktivitäten der zuständigen Dienste, um Steuer- und Zolldelikte festzustellen oder gesetzlich geschützte Geheimnisse. Dokumente, die der Privatsphäre, dem Handel oder Herstellungsgeheimnissen schaden könnten, oder solche, die ein Urteil über eine Person enthalten oder sein Verhalten beschreiben (Banisar 2003). Die Commission d’accès aux documents administratifs (CADA) beaufsichtigt die Einhaltung dieser Vorschriften. Sie kann bei Auseinandersetzungen vermitteln und Empfehlungen geben, ihre Entscheidungen sind aber nicht bindend. Im Durchschnitt raten die Hälfte ihrer Empfehlungen zu einer Freigabe der von der Behörde einbehaltenen Informationen. Meist wird eine solche Entscheidung von den Behörden akzeptiert.

109

http://www.elysee.fr/all/instit/text1.htm

66

1.3

Verhaltenskodizes für Journalisten und Rundfunkunternehmen

1918 verabschiedete der nationale französische Journalistenverband einen Ethik-Kodex (revidiert 1938). 110 Der Kodex verpflichtet die Journalisten zu (Kurzfassung): Übernahme von Verantwortung für seine Veröffentlichungen, Vermeidung von übler Nachrede, grundlosen Anschuldigungen, der Fälschung von Dokumenten, Verdrehung von Tatsachen und Lügen, Anerkennung der beruflichen Würde von Kollegen, Nichtannahme von Anweisungen, die mit der Berufsausübung nicht vereinbar sind, kein Einsatz von falschen Informationen oder unehrenhaften Mitteln zur Informationsbeschaffung, Nichtannahme von Geld oder Bestechungsgeldern zur Beeinflussung seiner Arbeit, Vermeidung von Artikeln mit kommerzieller oder finanzieller Werbung, Vermeidung von Plagiaten, keine Beanspruchung der Position eines anderen Kollegen oder Herbeiführung der Entlassung eines Kollegen, indem er anbietet unter schlechteren Bedingungen zu arbeiten, Schutz der Schweigepflicht, kein Ausnutzen der Pressefreiheit für Profitstreben, Verlangen der Freiheit auf ehrliche Veröffentlichung seiner Informationen, Achtung der Justiz, keine Verwechslung seiner Rolle mit der Polizei. 1.4

Regulierung der Beteiligungsverhältnisse

Die Medienkartellrichtlinie in Frankreich betrifft die horizontale und die diagonale Konzentration. Gemäß Artikel 11 des Gesetzes n° 86-897 111 kann eine natürliche oder juristische Person keine täglichen Veröffentlichungen herausgeben oder kontrollieren, die sich mit politischen oder allgemeinen Nachrichten befassen und eine Gesamtauflage von mehr als 30% des betreffenden Marktes haben. Diese Vorschrift gilt nur für Tageszeitungen und nicht für andere Veröffentlichungen wie wöchentlich oder monatliche Zeitungen und Zeitschriften. Direkte und indirekte staatliche Fördermaßnahmen sind getroffen worden, um die Presse zu unterstützen und den Pluralismus zu sichern (z.B. Finanzierung für Investition und Vertrieb, finanzielle Zulagen usw.) Der Fernsehsektor unterliegt drei Grenzen in Bezug auf die Kapitalbeteiligung, die Anzahl der Lizenzen (im Zusammenhang mit dem Zuschaueranteil) und die Teilhabe an mehreren Unternehmen des gleichen Sektors. Dementsprechend (Artikel 39 des Rundfunkgesetzes n° 86-1067 von 30. September 1986, revidiert durch Gesetz n°2000-719 vom 1. August 2000)112 darf eine natürliche oder juristische Person direkt oder indirekt nicht mehr als 49% der Kapitalanteile oder der Stimmrechtanteile an einem analogen, terrestrischen Fernsehkanal auf nationaler Ebene (mehr als 6 Millionen Einwohner) halten. Für analoge, terrestrische Fernsehveranstalter auf regionaler Ebene (weniger als 6 Millionen Einwohner) liegt die Grenze bei 50% des Kapitals. Die gleiche Grenze von 50% gilt für Satellitenfernsehanstalten. Es gibt auch Regeln bezüglich der Teilnahme in mehr als einem Unternehmen des gleichen Sektors. Wenn eine einzelne Person mehr als 15% Kapitalanteile an einem nationalen analog-terrestrischen Fernsehsender hält, sollten seine Anteile an einem zweiten Unternehmen unter 15% liegen. Wenn eine Person bei zwei Unternehmen über 5% des Kapitalanteils verfügt, darf ihr Anteil an einem dritten Unternehmen nicht über 5% liegen. Ähnliche Regeln gelten für Satellitenfernsehanstalten. Wenn eine einzelne Person über ein Drittel des Kapitals einer Satellitenfernsehanstalt hält, soll ihre Beteiligung an einem zweiten unter einem Drittel liegen. Wenn eine Person bei zwei Satellitenfernsehanstalten über 5% des Kapitals hält, soll ihr Anteil an einem dritten bei unter 5% liegen. Zusätzlich darf eine natürliche oder juristische Person weder mehr als eine Lizenz für landesweites analog-terrestrisches Fernsehen noch eine Lizenz für analog-terrestrisches Fernsehen auf nationaler Ebene und eine auf regionaler Ebene (mit der Ausnahme der Überseegebiete) inne haben.

110

Quelle: Datenbank europäischer Ethik-Kodizes für Journalisten - EthicNet www.uta.fi/ethicnet/ Gesetz n° 86-897 vom 1. August 1986 wie revidiert. http://www.legifrance.gouv.fr/texteconsolide/PCEAI.htm 112 http://www.csa.fr/infos/textes/textes_detail.php?id=8784 111

67

Der Lizenzinhaber eines nationalen analog-terrestrischen Fernsehsenders kann bis zu fünf Lizenzen für digitale Fernsehprogramme erhalten. Eine einzelne Person kann über zwei Lizenzen für Satellitenfernsehsender verfügen. Auf regionaler oder lokaler Ebene kann eine einzelne Person nur eine Lizenz (analog oder digital) für das gleiche geographische Gebiet besitzen. Eine natürliche oder juristische Person kann mehrere analoge oder digitale regionale oder lokale Lizenzen haben, solange die abgedeckte Bevölkerungszahl im Sendegebiet nicht über sechs Millionen Einwohnern liegt. Das Gleiche gilt für Kabellizenzen, sofern nicht über acht Millionen Einwohner erreicht werden. Zuschaueranteilsgrenzen werden im Bereich des Hörfunks angewandt. Gemäß Artikel 41 darf eine natürliche oder juristische Person mehrere Netze oder Dienste besitzen, solange die gesamte Bevölkerungszahl in den Ausstrahlungsgebieten 150 Millionen Einwohner nicht überschreitet. 1.4.2

Wettbewerbsrecht und Fusionen

Nach den letzten Änderungen zum Rundfunkgesetz im Jahr 2000 sind sowohl die Rundfunkaufsichtsbehörde, der Conseil supérieur de l’audiovisuel (CSA), als auch die Wettbewerbsbehörde (Conseil de la concurrence) zuständig für Wettbewerbs- und Beteiligungsangelegenheiten im Rundfunkbereich und arbeiten daher eng zusammen. Die Wettbewerbsbehörde berät mit dem CSA über Fusionen und andere Konzentrationsangelegenheiten (der CSA hat einen Monat Frist, sich zu äußern). Zum anderen legt der CSA der Wettbewerbsbehörde mögliche wettbewerbswidrige Praktiken vor, die im audiovisuellen Sektor (Artikel 41-4 des Rundfunkgesetzes) beobachtet wurden. Daher sollten sowohl die spezifischen Kartellvorschriften, die unter die Aufsicht des CSA fallen, als auch das allgemeine von der Wettbewerbsbehörde angewandte Wettbewerbsrecht beachtet werden, damit Zusammenschlüsse im Rundfunkbereich genehmigt werden können. Zusätzlich sind Anliegen öffentlichen Interesses, wie zum Beispiel die Meinungsvielfalt, die freie Meinungsäußerung, die Pluralität von Betreibern sowie das Bestreben, den freien Wettbewerb aufrecht zu erhalten und den Missbrauch einer beherrschenden Stellung zu vermeiden, unter den Kriterien, die der CSA bei der Lizenzerteilung anwendet. Auch in Bezug auf digitales, terrestrisches Fernsehen hat der CSA die Lizenzen per Kanal und nicht per Multiplex erteilt, um den Pluralismus zu schützen. Pluralismus und Vielfalt waren leitende Prinzipien bei der Lizenzvergabe. Dabei hatten frei empfangbare und lokale Programme Priorität. 1.4.3

“cross-media“ Beteiligungsverhältnisse und ausländische Investoren

Es gibt Begrenzungen für ausländische Beteiligungen an den französischen Medien. Außerhalb der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Personen können nicht mehr als 20% des Kapitals einer Tageszeitung oder des Kapitals eines Unternehmens halten, das eine Lizenz für einen terrestrischen Hörfunk- oder Fernsehsender in französischer Sprache innehat. Diese Vorschrift gilt auch für digitales terrestrisches Fernsehen (Artikel 40 des Gesetzes vom 30. September 1986). Diagonale Medienkonzentration ist im Gesetz vom 30. September 1986 113 auf nationaler und regionaler Ebene geregelt. Hierbei gilt die so genannte “zwei von vier-Regel”, d.h. Betreiber dürfen keine Beteiligungen an mehr als zwei der folgenden vier Sektoren haben: terrestrisches Fernsehen (analog oder digital), Kabel, Hörfunk oder Presse. Und falls ein Betreiber in zwei dieser Sektoren tätig ist, müssen gewisse Grenzwerte geachtet werden. Auf nationaler Ebene kann eine natürliche oder juristische Person nur in zwei der folgenden vier Medienbereiche operieren: • eine oder mehrere Lizenzen für analoge oder digitale terrestrische Fernsehkanäle, die vier Millionen Einwohner erreichen; • einen oder mehrere terrestrische Hörfunksender, die 30 Millionen Menschen erreichen; 113

Artikel 41-1, 41-1-1, 41-2 und 41-2-1

68

• •

eine oder mehrere Kabelrundfunkanstalten, die sechs Millionen Menschen erreichen; Tageszeitungen, die einen Anteil von mehr als 20% der nationalen Auflage erreichen.

Die gleichen Regeln gelten auch auf regionaler Ebene. Einer natürliche oder juristische Person kann keine Lizenz für terrestrisches Fernsehen (analog oder digital) erteilt werden, wenn der Halter Beteiligungen hat an: • mindestens einer analogen oder digitalen terrestrischen Fernsehanstalt, die in der Region empfangbar ist; • einem oder mehreren Hörfunksendern, deren potenzielle Zuhörerschaft mehr als 10% aller Zuhörer öffentlich-rechtlicher und privater Hörfunksender in der jeweiligen Region entspricht; • einer oder mehreren Kabelrundfunkanstalten, die in dieser Region ausstrahlen; • einer oder mehreren Tageszeitungen, die in dieser Region verbreiten werden. 2.

Hauptakteure der französischen Medienlandschaft

2.1

Hörfunk

Radio France betreibt vier landesweit sendende öffentlich-rechtliche Radiostationen: France Inter, France Musiques, France Culture, France Info und France Bleu, das innerhalb eines aus 40 Sendern bestehenden regionalen Netzwerks gesendet wird. Der CSA klassifiziert privates Radio in fünf Kategorien, um die Vielfalt und Ausgewogenheit des Hörfunks in allen Regionen zu gewährleisten. Die Kategorien sind: nicht-kommerzielle Sender (Kategorie A); kommerzielle, lokale oder regionale Sender, die keine landesweiten Programme ausstrahlen (Kategorie B); kommerzielle, lokale oder regionale Sender, die Programme eines nationalen Spartennetzwerks ausstrahlen (Kategorie C); nationale kommerzielle Spartensender (Kategorie D); und allgemeine nationale kommerzielle Sender (Kategorie E).114 Drei Hauptgruppen, RTL, NRJ und Lagardère, verfügen gemeinsam über die Hälfte des Marktanteils. Die RTL-Gruppe betreibt drei Radiosender, darunter RTL, den Sender mit dem höchsten Zuschauermarktanteil unter öffentlich-rechtlichen und privaten Sendern. Zu den Aktionären der RTL Gruppe zählen Bertelsmann (53,1%), BWTV (37,3%) und Kleinanleger (Publikumsaktien) 9,6%. Tabe lle F 1: Die wichtigsten Hörfunkunternehmen Unternehmen

Eigentumsverhältnisse*

Radiosender

Radio France

Öffentlich-rechtlich

RTL Gruppe NRJ Gruppe

Bertelsmann 53,1% BWTV+ 37,3% Kleinaktionäre 9,6% Jean-Paul Baudecroux

Lagardere Active

Lagardère

France Inter (RF) 9,1% France Bleu (RF) 5,7% France Info (RF) 4,6% France Musiques (RF) 1,1% France Culture (RF) 0,9% RTL 11,9% Fun Radio 3,5% RTL2 2,8% Chérie FM 4,3% Nostalgie 5,4% NRJ 7,7% Rire et Chansons 2,1% Europe 1 7,4% Europe 2 4,2% RFM 3%

Marktanteil gesamt (2003)** 21,4%

18,2% 17,4%

14,6%

*Eigentumsverhältnisse auf der Basis von Informationen auf den Internetseiten der Unternehmen **Die Marktanteile basieren auf Zuschauerdaten von: Enquête 75 000 + Mediamétrie 2003 +BWTV ist eine Dachgesellschaft, die zu 80% Bertelsmann und zu 20% der WAZ-Gruppe gehört.

Die NRJ-Gruppe betreibt vier Radiosender in Frankreich und besitzt auch Sender in Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Deutschland, Norwegen, Schweden und der Schweiz. Sie hat auch einen Anteil an 114

http://www.csa.fr/infos/pdf/cinq_categories.PDF

69

FranceMP3.com. Der Gründer Jean Paul Baudecroux kontrolliert das Unternehmen durch die NRJ Gruppe (früher Groupe Sonopar). Lagardere Active gehört der Medien- und Hochtechnologiegruppe Lagardère an. Lagardère Media (einer der beiden Hauptgeschäftszweige vom Lagardère) ist in vier Bereichen tätig: Bücher (Hachette Livre), Zeitschriften (Hachette Filipacchi Médias), Vertrieb (Hachette Distribution Services) und Rundfunk (Lagardere Active). Lagardere Active kombiniert die Aktivitäten der Gruppe in den Bereichen Fernsehen, Hörfunk, Werbung und neue Medien. Die Gruppe besitzt auch 34% an CanalSatellite und 27,4% an MultiThématiques. (siehe in Bezug auf Beteiligungen im polnischen Hörfunksektor auch den Bericht über Polen). 2.2

Fernsehen

Der Fernsehsektor wird von den Aktivitäten dreier Hauptakteure beherrscht. Die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt France Télévisions kontrolliert zusammen mit den größten privat-kommerziellen Anbietern TF1 und M6 87,1% des Marktes. France Télévisions betreibt drei Kanäle: France 2, France 3, und France 5. Der dritte öffentlich-rechtliche Kanal France 5 hat einen Bildungsauftrag und teilt die terrestrische Frequenz mit dem deutsch-französischen Kulturkanal Arte. TF1 begann seine Ausstrahlungen als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt und wurde 1987 von der französischen Regierung privatisiert. Mit 31,5% Fernsehmarktanteil ist TF1 die beherrschende kommerzielle Rundfunkanstalt. Der Haupteigentümer ist der große französische Baukonzern Bouygues mit 41,3% des Kapitals und 41,6% der Stimmrechte. Die Gruppe TF1 ist tätig in den Bereichen Werbung (TF1 publicité), Verlagswesen und Vertrieb, Internet, Spartenkanäle (z. B. Eurosport), Produktion, audiovisuelle Rechte und digitales Fernsehen. TF1 hält auch 66% der Anteile an der digitalen Satellitenplattform Télévision par satellite (TPS). Tabelle F 2: Die wichtigsten Fernsehunternehmen Unternehmen

Eigentumsverhältnisse*

Fernsehsender

France Télévisions

öffentlich-rechtlich

TF1 Gruppe

Bouygues 41,3% Société Générale RTL-Gruppe Suez Canal+-Gruppe Société Générale Goldman Sachs

France 2 France 3 France 5 TF1

M6 Gruppe Canal+ SA

1,5% 48,39% 5% 48,5% 7,3% 7,2%

20,5% 16,1% 6,4%

Marktanteil gesamt (2003)** 43% 31,5%

M6

12,6%

Canal+

3,7%

*Beteiligungsverhältnisse auf der Basis von: Internetseiten der Unternehmen, CSA: Bilans des chaînes **Die Marktanteile basieren auf Zuschauerzahlen von: Médiamat/Médiamétrie

Die kommerzielle Rundfunkanstalt M6 richtet sich hauptsächlich an das jugendliche Publikum. Die Gruppe M6 hat Beteiligungen in den Bereichen Werbung (M6 Publicité), Veröffentlichungen und Zeitschriften (M6 Interactions), Internet und interaktive Dienste (M6 Web), Spartenkanäle, audiovisuelle Rechte und digitales Fernsehen. M6 hat auch einen 34%-Anteil an der digitalen Satellitenplattform Télévision par satellite (TPS). Ihre Hauptaktionäre waren bis vor kurzem die RTL-Gruppe und Suez. Im Februar 2004 verkaufte Suez einen Anteil von 29,2% an M6 an private und institutionelle Anleger, hielt aber 5% Restanteile für einen Zeitraum von drei Jahren und einen Sitz im Aufsichtsrat.115 Suez wurde erlaubt, die Anteile zu verkaufen, nachdem RTL, der andere Gründungsaktionär von M6, zu einer Vereinbarung mit dem CSA gekommen war.116 Gemäß des Anhangs/Nachtrags in M6’s Vertrag wird RTL mit 48,39% der Hauptaktionär sein. Seine Abstimmungsrechte werden aber auf 34% beschränkt

115

Schon im September 2003 hatte Suez seine Absicht geäußert, sich aus dem Kommunikationssektor zurückzuziehen. CSA, M6/Suez : délibération du 20 novembre 2003, http://www.csa.fr/actualite/decisions/decisions_detail.php?id=14605; Convention de M6 116

70

sein. Die Gruppe Canal+ 117 ist tätig in der Produktion und im Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen (STUDIOCANAL), in der Produktion und dem Vertrieb von Spartenkanälen (Multithématiques für Spartenkanäle), im Bereich interaktiver Dienste, digitalem Bezahlfernsehen und Kabel (NC Numéricâble). Im Bereich des satellitengestützten Bezahlfernsehens besitzt Canal+ einen Anteil von 66% an der digitalen Satellitenplattform CanalSatellite. Nach der Übernahme der Canal+ Gruppe durch Vivendi Universal wurden besondere finanzielle und rechtliche Vereinbarungen getroffen, um die Beteiligungsgrenzen einzuhalten (Maximum vom 20% für ausländische Investoren und Maximum von 49% Kapitalanteil jedes terrestrischen Kanals). Dies hatte die Gründung einer separaten juristischen Person mit Canal+ SA als Lizenzinhaber zur Folge, wobei 48,5% ihrer Anteile im Besitz von der Gruppe Canal+ sind. 2.3

Presse und Verlagswesen

Ende des Jahres 2002 wurden in Frankreich 12 nationale Tageszeitungen, 65 regionale, 38 Sonntagszeitungen und mehrere regionale wöchentliche Titel herausgegeben (CIT,2003). Die Anzahl der regionalen Tageszeitungen zeigt, dass die regionale und die lokale Presse einen wichtigen Platz bezüglich der gesamten Auflage sowohl der Tages- als auch der Sonntagszeitungen einnehmen. Der nationale Tagespressemarkt wird von drei Hauptgruppen beherrscht. Tabelle F 3: Die wichtigsten Verleger von Tageszeitungen Verlage

Eigentumsverhältnisse*

Gruppe Amaury

Familie Amaury Gruppe Hachette Filippachi Medias Dassault-Gruppe Aude Ruettard (Kind von Robert Hersant) Yves de Chaisemartin (Leiter von Socpresse) Le Monde & Partenaires associés (SAS) SCPL (Société civile des Personells de Libération) Soparic Participations (Pathé) 3i (Investors in industry) Communication et Participation (Les Amis de Libération) Suez Net Invest El Mundo La Libre Belgique Le Nouvel Observateur

Socpresse***

Le Monde SA Libération

Pearson (UK) Bayard DI-Gruppe Poligrafici Editoriale L’Humanité

Zeitungen 75% 25% 82%

23,27%

13% 5% 96,35%

Le Monde Libération

19,45% 8,40%

Les Echos La Croix La Tribune France Soir L’Humanité

6,33% 4,93% 4,35% 4,17% 2,47%

Internat. Herald Tribune

1,41%

36,4% 21,77% 20,77% 13,06% 3,0% 2,0% 2,0% 1,0%

Religionsgemeinschaft LVMH-Gruppe Monrif-Holding Société des lectrices et lecteurs de l'Humanité 20% Société Humanité Investissements Pluralisme (Hachette-TF1-Caisse d'Epargne) 20% Société des personnels de l'Humanité 10% Société des Amis de l'Humanité 10%

New York Times

L’Equipe Aujourd’hui en France Le Figaro Paris Turf

Marktanteil gesamt (2002)** 25,21%

*Die Beteiligungsverhältnisse basieren auf Informationen von: http://www.esj-lille.fr/docpresse/Presse/eco.htm **Die Marktanteile basieren auf Auflagezahlen von: OJD 2003/Stratégies Les chiffres clés 2003 ***Die Beteiligungsstruktur von Socpresse änderte sich im Juni 2004. Es gibt Pläne für einen 5%-Anteil an der Gruppe Bougyes.

117

http://www.canalplusgroup.com/

71

Die Gruppe Hersant war bis zum Tod ihres Eigentümers Robert Hersant 1996 eine der wichtigsten Akteure. Danach wurde die Gruppe in zwei Geschäftszweige aufgeteilt, nämlich Socpresse (30% gehören der Gruppe Dassault) 118 und France Antilles. Socpresse gibt die nationale Tageszeitung Le Figaro, viele Tageszeitungen in West- und Nordfrankreich und Sonntagszeitungen (Le Progrès Dimanche und Le Dauphine Libéré Dimanche) heraus. Sie hält auch einen 49%-Anteil an TV Nantes Atlantique und mehr als 50% an der Gruppe La Voix du Nord. France Antilles ist aktiv in den Tageszeitungsmärkten auf den französischen Antillen aber auch in Ostfrankreich. Das Unternehmen engagiert sich auch im kostenlosen Pressesektor (ungefähr 200 Titel) und hält einen 48%-Anteil an Dernières Nouvelles d’Alsace und 27% an L’Est Républicain. Die Gruppe Amaury veröffentlicht die Tageszeitungen Le Parisien, Aujourd’hui en France und l’Equipe (Sportzeitung) und viele Sportzeitschriften (France Football, Vélo Magazine). Sie besitzt 35% der regionalen Tageszeitung La République du Centre. Ihre Hauptaktivitäten konzentrieren sich auf Zentralfrankreich und die Region rund um Paris. Die Gruppe Amaury ist ferner in Besitz des Fernsehsportkanals l’Equipe TV. Die dritte wichtige Gruppe ist die Gruppe Le Monde, die die weit verbreitete Tageszeitung Le Monde und andere Veröffentlichungen in Südwestfrankreich (z.B. die Tageszeitung Le Midi Libre) herausgibt. Nach der Fusion mit PVC (Publications de La Vie catholique) Ende letzten Jahres besitzt die Gruppe 43 Pressetitel, darunter regionale Tageszeitungen (Midi Libre, L'Indépendant, Centre-Presse ), Zeitschriften, Bücher und Bibliotheken. Gemäß Jean-Marie Colombani stellt diese Fusion einen wesentlichen Teil einer langfristigen Strategie dar, die auf die Errichtung einer großen und unabhängigen Pressegruppe abzielt. 119 Tabelle F 4: Die wichtigsten Verleger regionaler Presseerzeugnisse Verlage

Eigentumsverhältnisse**

Zeitungen

Groupe Ouest France

SIPA (Société d'Investissements et de Participations) im Besitz von l'Association pour le Soutien des Principes de la Démocratie Humaniste (association loi 1901) Dassault-Gruppe 82% Aude Ruettard (Kind von Robert Hersant) 13% Yves de Chaisemartin (Leiter von Socpresse) 5% 80% Familie Lemoine 20% Mitarbeiter

Ouest France La Presse de la Manche

Marktanteil gesamt (2002)* 764.731 25.348

Le Progrès-La Tribune Le Dauphine Libéré Le Courrier de l’Ouest

253,961 252,549 97,723

Sud Ouest La Charente Libre La République des Pyrénées

320,735 38,816 30,483

Hachette Filipacchi Médias

Lagardère Médias

Groupe Voix du Nord La NRCO

Socpresse (über 50%) 1/3 Personal; kein Aktionär hat mehr als 1,25%

La Provence Nice-Matin Var-Matin La Voix du Nord La Nouvelle République du CentreOuest La Montagne Le Populaire du Centre Le Berry Républicain Le Journal du Centre L’Est Républicain Dernières Nouvelles d’Alsace

162,260 133,641 84,414 307,191 238.560

Socpresse***

Groupe Sud Ouest

Centre France – La Montagne

Groupe Est Républicain

206.813 47.688 32.751 32.338 204.344 198.847

* Marktanteile auf der Basis von: OJD 2003/Stratégies Les chiffres clés 2003 ** Die Beteiligungsverhältnisse basieren auf Informationen von: http://www.esj-lille.fr/docpresse/Presse/eco.htm ***Die Beteiligungsstruktur von Socpresse änderte sich im Juni 2004. Es gibt Pläne für einen 5%-Anteil an der Gruppe Bougyes.

118

Die Beteiligungsstruktur von Socpresse änderte sich im Juni 2004, als Dassault seine Anteile auf 83% aufstockte. Vgl. Tabellen F3 und F4. 119 Naissance d'un nouveau groupe de presse indépendant, Le Monde, 30.12.03

72

Auf regionaler Ebene gibt es viele große Pressegruppen, die ebenso Beteiligungen oder Tochtergesellschaften im Hörfunk, in der Werbung und an Multimedia -Produkten ha ben. Die Gruppe Ouest France gibt die meistverkaufte Zeitung Ouest France mit 2.336.000 regelmäßigen Lesern (SPQR/IPSOS) und 42 lokalen Ausgaben in der Normandie, der Bretagne und dem Loire-Tal heraus. Sie besitzt ungefähr 60 bezahlte lokale Zeitungen und hat Beteiligungen in der kostenlosen Presse (25% an 20 minutes France SA). Durch ihre Tochtergesellschaft Publihebdos besitzt sie auch 38 Wochenzeitungen. Die Gruppe Sud Ouest Gruppe gibt ferner zahlreiche Zeitungen (Tages- und Wochenzeitungen) und Zeitschriften heraus. Sie hat einen Anteil in Höhe von 6% an der spanischen Gruppe Correo und ist auch im Fernsehen beteiligt (TV7 Bordeaux). Hachette Filipacchi Médias (HFM) ist weltweit der Hauptverleger von Zeitschriften mit 229 Titel in 36 Länder (52 Titel in Frankreich). In Frankreich ist HFM besonders stark im Bereich der Frauenzeitschriften und Fernsehjournale vertreten. Im Bereich der Tagespresse besitzt HFM viele Titel in Südostfrankreich. Die Gruppe Est Républicain gibt viele regionale Tageszeitungen heraus und hat Beteiligungen in der Werbung, der kostenlosen Presse und dem Fernsehen (M6 Nancy). Die Gruppe Centre France – La Montagne ist ebenfalls im Fernsehen aktiv (Clermont Première, Centre France TV). 2.4

Kabel- und Satellitenbetreiber

Die Übertragung per Satellit hat sich seit der Einführung des digitalen Fernsehens 1996 weiter verbreitet und ist so zum Hauptkonkurrenten des terrestrischen Fernsehens geworden. Zur Zeit gibt es zwei große Betreiber von digitalen Satellitenplattformen, Télévision par Satellite (TPS) und CanalSatellite. TPS wurde Ende 1996 eingeführt und gehört zur Zeit TF1 (66%) und M6 (34%). Er bietet mehr als 200 Fernsehkanäle, interaktive Dienste und 43 Hörfunkkanäle an. CanalSatellite wurde einige Monate vor TPS eingeführt. Er gehört gemeinsam Lagardère (34%) und Group Canal+ (66%) und bietet mehr als 260 Kanäle und Dienste und über 70 Hörfunkkanäle an. Tabelle F 5: Kabel- und Satellitenbetreiber Satellitenbetreiber

Eigentumsverhältnisse**

CanalSatellite

Canal+-Gruppe Lagardère TF1 M6

TPS

Marktanteil gesamt* 66% 34% 66% 34%

2.300.000 (Ende 2002) 1.172.000 (Ende 2002)

Kabelbetreiber Noos***

France Télécom Câble NC- Numéricâble UPC France Est Vidéo-Communication

Suez 50.1% NTL 27% Morgan Stanley 22.9% France Télécom Canal+ United Pan-Europe Communications

1.089.803 Abonnenten (32% der Haushalten mit Kabelabonnement) 850.000 Abonnenten (25%) 752.380 (22%) 533.600 (16%) 143.266 (4%)

* Abonnentenzahlen von: Internetseiten für Satellitenbetreiber, Media Map Yearbook 2003 für Kabelbetreiber ** Beteiligungsverhältnisse basierend auf Informationen von: Internetseiten von Unternehmen *** Die Europäische Kommission gab die Übernahme von Noos durch UPC (kontrolliert von Suez gekaufte Anteile) am 18. Mai 2004 frei. Das Unternehmen hätte damit jetzt insgesamt einen Anteil von 48% am Kabelmarkt.

Der Kabelmarkt wird von fünf Betreibern beherrscht: Noos, France Télécom Câble, NC-Numéricâble, eine Tochtergesellschaft von Canal+, UPC (United Pan-Europe Communications) und Est VidéoCommunication. Zur Zeit beläuft sich die Zahl der Kabelabonnenten auf 3.707.508.120

120

http://www.aform.org/pages/chiffres_du_cable.php#

73

2.5

Werbung

Der Pressesektor nimmt die Hälfte der Werbungseinnahmen im Medienbereich in Anspruch. Trotzdem entfallen, wenn man alle Einnahmen in Kategorien einordnet, auf die Tageszeitungen nur 4,8% des Gesamtvolumens. Tabelle F 6: Anteile der Werbeeinnahmen im Mediensektor 2002* Medien

In Millionen Euros

Marktanteil gesamt (%)

Nationale Zeitungen

455

4,8

Regionale Zeitungen

1.008

10,6

Zeitschriften

1.613

17

Fachpresse

620

6,5

Kostenlose Presse

892

9,4

Regionale Wochentitel

120

1,3

Presse Gesamt

4.708

49,6

Fernsehen

2,921

30.7

Outdoor

1,085

11.4

Hörfunk

713

7.5

Kino

74

0.8

*Quelle: IREP 2003

3.

Ausblick

3.1

Medienfreiheit

Obwohl es eine große Auswahl an Tageszeitungen auf nationaler und regionaler Ebene gibt, die zu freien und vielfältigen Informations- und Meinungsbildung beitragen, werden Bedenken aufgrund der veralteten Gesetzgebung Frankreichs hinsichtlich übler Nachrede, der häufigen Schwierigkeiten mit dem Prinzip der Vertraulichkeit von Quellen und den wiederholten missbräuchlichen Festnahmen von Journalisten durch die Polizei vorgebracht. Im Jahr 2002 gab es mehrere Verletzungen der Pressefreiheit (z.B. die Zerstörung der Auflage einer neuen kostenlosen Zeitung durch die Gewerkschaften und Journalisten unter polizeilichem Druck). Eine andauernde Spannung zwischen der Presse und den französischen staatlichen Behörden besteht in Bezug darauf, was veröffentlicht werden kann. Französische Gerichtshöfe entscheiden in Fällen wegen Verleumdung und dem Schutz vertraulicher Quellen oft gegen Journalisten. Am 25. Juni 2002 hat der EMRG entschieden, dass ein Berufungsgericht in Paris gegen Artikel 10 der europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen hat. Das Pariser Gericht hatte einen Schuldspruch gegen die Tageszeitung Le Monde wegen Verleumdung bestätigt. Der Urteilsspruch stützte sich auf das veraltete Pressegesetz vom 1881, das hinsichtlich des Verbots einer beleidigenden Sprache bei der Berichterstattung über die Tätigkeiten ausländischer Regierungschefs einige Klauseln enthält, die internationalen Standards widersprechen. 121 In einigen Fällen wurden Journalisten von der Polizei festgehalten und unter Druck gesetzt, damit sie ihre Quellen preisgeben, oder gerichtlich wegen der "Enthüllung von vertraulichen Informationen" verurteilt. Es gab allerdings einen Fall, in dem das Gericht das Recht auf Meinungsfreiheit unterstützt hat. Am 12. Juli 2002 lehnte ein Pariser Gerichtshof eine Klage gegen den französischen Radiojournalisten Daniel Mermet und seinen Chef, Jean Marie Cavada, Leiter des Netzwerks Radio France, wegen Anstiftung zum Rassenhass und Verleumdung ab. 122 121 122

2002 World Press Freedom Review Reporters without Borders, Frankreich – Jahresbericht 2003

74

Versuche von Mitgliedern der französischen Druckgewerkschaft, die Verbreitung der kostenlosen Zeitungen 20 Minuten und Metro zu verhindern oder zu stören, haben Anlass zur Besorgnis bezüglich der Medienfreiheit gegeben. Die Gewerkschaft ist in eine Kontroverse verwickelt, über das, was sie als eine Bedrohung zur Stabilität der französischen Medienlandschaft betrachtet. Infolge ihres Vorgehens wurden etwa 20% der Erstausgabe nicht verteilt. 3.2

Beteiligungsverhältnisse und Marktprobleme

Die Gesetzgebung zur diagonalen Medienkonzentration wurde verabschiedet, um die Konsolidierung im Bereich von Mediengruppen zu verhindern und den Pluralismus und Vielfalt über alle medialen Plattformen zu gewährleisten. Diese Vorschriften basieren, wie vorher erwähnt, auf der “zwei von vierRegel” und gelten für die Sektoren Fernsehen, Hörfunk, Kabel und Tageszeitungen. Neue Medien wie zum Beispiel das Internet sind nicht eingeschlossen. Die vertikale Integration von Unternehmensgruppen ist ebenfalls nicht berücksichtigt. Es gibt jedoch Wünsche, die Regeln gegen die diagonale Konzentration zu lockern, insbesondere in Bezug auf das Kabel. Die Handelsvereinigung AVICAM (Association des Villes pour le Câble et le Multimedia) hat vorgeschlagen, die Obergrenze von acht auf 15 Millionen auszudehnen. Im Augenblick gibt es keine Diskussion über eine Revision der bestehenden Regeln. Die Einhaltung der Regeln wird von der Rundfunkaufsichtsbehörde, dem CSA und der Wettbewerbsbehörde in Fusionsfällen allerdings streng überwacht. Zu den aktuellsten Entwicklungen im Mediensektor gehört die Aufstockung der Anteile der Gruppe Dassault an dem Verlagsunternehmen Socpresse von 30% auf 83%. Der Inhaber der Gruppe, Herr Dassault, sagte einem französischen Sender bei einem Interview 1999: „Es ist wichtig für mich, Besitzer einer Zeitung zu sein, um meine Meinung ausdrücken zu können, aber auch, um auf solche Journalisten reagieren zu können, die alles schreiben, was sie wollen.“ Journalistenverbände des „Le Figaro“ haben gelobt, den Deal genau zu beobachten. 123 Die Europäische Kommission genehmigte den Kauf am 17. Juni 2004 mit der Auflage, dass die Gruppe eines ihrer politischen Magazine abstößt. Die Gruppe Dassault operiert in der Luftfahrt- und Verteidigungsindustrie und hat sich entwickelt zu: ‚Europas führendem Exporteur von Kampfflugzeugen und zu einem hochrangigen Akteur in der weltweiten Luftfahrtindustrie.’ 124 Am 24. Juni 2004, einen Tag, nachdem Dassault die Kontrolle über Socpresse übernahm, fand ein nationaler Streik von Verlagsarbeitern (Gewerkschaft CGT) statt, die gegen ‚die neuesten Umbrüche in der Presseindustrie, die Arbeitsplätze bedrohten’, protestierten. 125 Der Europäische Journalistenverband brachte eine Stellungnahme zu der Entwicklung heraus, dass die Medienkonzentration in Frankreich „Pluralismus und Vielfalt bedroht“ und dass „es eine Gefahr besteht, dass Frankreich Italien in puncto demokratiegefährdender Zustände nachfolgt – wenn Medienmacht in den Händen einiger weniger Mächtiger liegt.“ Der EJF und französische Journalisten und Mediengewerkschaften riefen die Europäische Union dazu auf, diagonale Beteiligungen und Konzentration zu bekämpfen. 126

Dieser Bericht befindet sich auf dem Stand vom 3. März 2004. (aktualisiert am 28.07.2004) 123

Expatica France/AFP, 15. März 200. European Journalism Centre Media News Dassault-Unternehmenswebsite http://www.dassault-aviation.com/defense/gb/activities/produits.cfm 125 Expatica.com, 25. Juni 2004. European Journalism Centre Media News Archive 126 International Federation of Journalists, 13. Juli 2004. European Journalism Centre Media News Archive Archive 124

75

Griechenland 1.

Gesetze, Regelungen, Kodizes

1.1

Meinungsfreiheit

Artikel 14 der Griechischen Verfassung127 behandelt die Meinungsfreiheit. Er besagt dass: (1) Jeder darf seine Gedanken unter Beachtung der Gesetze mündlich, schriftlich und auch durch die Presse ausdrücken und verbreiten. (2) Die Presse ist frei. Die Zensur, wie auch jede andere präventive Maßnahme, ist verboten. (3) Die Beschlagnahme von Zeitungen und anderen Druckschriften, sei es vor oder nach ihrer Veröffentlichung ist verboten. Ausnahmsweise ist die Beschlagnahme auf Anordnung des Staatsanwalts nach der Veröffentlichung zulässig a) wegen Verunglimpfung der christlichen und jeder anderen bekannten Religion;b) wegen Verunglimpfung der Person des Präsidenten der Republik; c) wegen einer Schrift, die die Zusammensetzung, die Ausrüstung und die Verteilung der Streitkräfte oder Landesbefestigungen offenbart oder die den gewaltsamen Umsturz der Staatsform bezweckt oder die gegen die Unverletzlichkeit der Staatsgrenzen gerichtet ist; d) wegen unzüchtiger Schriften, die das öffentliche Schamgefühl offensichtlich verletzen, in den durch das Gesetz bestimmten Fällen. Die Norm führt im Weiteren noch genauer die Vorgehensweise bei der Beschlagnahme von Publikationen aus; insbesondere ist vorgesehen, dass die Gereichte binnen 24 Stunden über eine solche zu informieren sind. Artikel 14 Abs. 5, in der Fassung von 2001 sieht auch ein Recht auf Gegendarstellung im Falle der Veröffentlichung oder Sendung unzutreffender Berichte. Artikele14 Abs. 9 beinhaltet die Verpflichtung für die einzelnen Medien, Angaben zu den Eigentumsverhältnissen und Informationen über die Finanzierung des Betriebes offen zu legen und verweist zudem direkt auf die Regelungen zum Verbot einer übermäßigen Konzentration (siehe Abschnitt 1.4). Artikel 15 schreibt allerdings vor, dass “die Schutzvorschriften für die Presse keine Anwendung auf Filme, Tonaufnahmen, Hörfunk, Fernsehen oder jedes vergleichbare, der Übertragung von Ton oder Bildern dienende Medium finden. Hörfunk und Fernsehen unterstehen der direkten Kontrolle des Staates. Die Kontrolle und die Verhängung von Sanktionen unterfallen der ausschließlichen Zuständigkeit des Nationalen Hörfunk- und Fernsehrates der eine unabhängige Behörde darstellt und dessen Aufgaben durch Gesetz näher ausgestaltet werden (Artikel 15 Abs. 1-2). 1.2

Informationsfreiheit

Artikel 10 Abs. 3 der Verfassung sieht einen begrenzten Zugang zu Dokumenten vor, wobei die Behörden zumindest verpflichtet sind, entsprechende Anfragen der Bürger zu beantworten. Artikel 5 eines im Jahre 1999 verabschiedeten Verwaltungsverfahrensgesetzes sieht für „interessierte Personen“ ein Recht auf Zugang zu Verwaltungsdokumenten staatlicher Behörden vor. Nach alter Gesetzeslage mussten auskunftssuchende Bürger gemäß Artikel 16 des Gesetzes 1599/1986 über die Beziehungen zwischen Bürger und Staat noch ein besonderes rechtliches Interesse an den fraglichen Dokumenten darlegen. Nach der gegenwärtigen Gesetzeslage muss der Antragsteller ein „besonderes legitimes Interesse“ darlegen, um die Dokumente zu erhalten. Die Behörden oder Ämter müssen innerhalb eines Monats auf die Anfrage antworten und der Erhalt von Dokumenten ist gebührenpflichtig (ähnlich wie in Irland). Bestimmte geheime Dokumente sind nicht zugänglich, namentlich diejenigen mit Bezug zur Landesverteidigung, zur öffentlichen Ordnung oder aus dem Steuerbereich sowie Dokumente, die für die Beratungen des Ministerrats von Bedeutung sind und Dokumente, deren Veröffentlichung gerichtliche, militärische oder administrative Untersuchungen von Verbrechen oder Ordnungswidrigkeiten behindern könnte.128 127 128

Griechische Verfassung von 1975, in der Fassung von 2001. Erhältlich unter http://www.verfassungen.de/ Banisar. D (2004): http://www.freedominfo.org/survey/global_survey2004.pdf

76

1.3

Verhaltenskodizes für Journalisten und Rundfunkveranstalter

Der 1988 vereinbarte 129 Verhaltenskodex der griechischen Journalisten besagt (Kurzfassung) dass: 1. Journalismus eine Funktion darstellt 2. Die Wahrheit und deren Darstellung das Hauptanliegen der Journalisten ist 3. Der Journalist/die Journalistin immer und überall die Pressefreiheit, die freie und ungestörte Weitergabe von Ideen und Nachrichten sowie das Recht auf Opposition verteidigt 4. Religiöse Überzeugungen, Institutionen, Sitten und Gebräuche der Nationen, Völker und ethnischen Gruppen sowie das Privat- und Familienleben der Bürger zu unverletzlich und zu respektieren sind 5. Die vornehmste Aufgabe des Journalisten in der Verteidigung der Grundfreiheiten und des demokratischen Systems sowie in der Voranbringung der gesellschaftlichen und staatlichen Institutionen zu sehen ist. 6. Respekt gegenüber Werten der Nation und des Volkes und die Wahrung der Interessen des Volkes die Journalisten bei der Ausübung ihrer Tätigkeit inspirieren sollte. 7. Journalisten bei der Ausübung ihrer Funktion jedwede Einmischung mit dem Ziel der Zurückhaltung oder Verzerrung der Wahrheit zurückweisen 8. Der Zugang zu Quellen für die Journalisten frei und ungestört ist und Journalisten nicht zur Nennung ihrer Quellen verpflichtet sind 9. Die Aufgabe des Jiurnalismus nicht zu eigennützigen Zielen verwandt werden darf 10. Der Journalist keinerlei Vorteil, Nutzen oder Versprechungen von Vorteilen im Austausch gegen eine Einschränkung seiner inhaltlichen Ungebundenheit bei der Ausübung seiner Funktion annimmt. Zusätzlich gibt es einen Verhaltenskodex für Nachrichten- und andere politische Programme, der durch Presidentialverordnung (77/2003) im März 2003 verabschiedet wurde. Die Kodizes sollen von dem Nationalen Hörfunk- und Fernsehrat in Absprache mit der Nationalen Vereinigung der Reporterverbände, den Werbeagenturen und öffentlich-rechtlichen sowie privaten Rundfunkveranstaltern fortentwickelt werden. Der Kodex findet Anwendung auf: Alle Hörfunk- und Fernsehsendungen, sowohl Free-TV als auch Pay-TV, und soll die Rechte des Einzelnen und die Wahrung der öffentlichen Ordnung, des Pluralismus und der Demokratie im Rahmen der Griechischen Verfassung schützen (Artikel 15). 130 1.4 Regulierung der Beteiligungsverhältnisse Die Medien in Griechenland werden von verschiedenen Institutionen reguliert. Der Nationale Hörfunkund Fernsehrat (NCRT), der durch das Gesetz Nr. 1866 vom 6 Oktober 1989 (geändert durch Gesetz Nr. 2683/2000 eingerichtet wurde, ist zuständig für die Durchsetzung des Medienrechts. Der Rat stellt die Achtung von Meinungsfreiheit und Pluralismus sicher, überwacht die journalistische Ethik im Rundfunkbereich (siehe oben) und überwacht die Qualität von Hörfunk- und Fernsehsendungen wie in der Verfassung vorgesehen. Der NCRT ist die einzig zuständige Einrichtung im Bereich der Kontrolle von Medienunternehmen und der Verhängung von Strafen. Desweiteren ist er zuständig für die Frequenzzuweisungen und zum Beschluss von Entscheidungen nicht-regulatorischen Charakters. Allerdings hat der NCRT keinerlei beratende oder regulatorische Kompetenz. 131 Das Ministerium für Transport und Kommunikation sowie das Ministerium für Presse und Massenmedien132 erteilen Lizenzen für terrestrisches Fernsehen und Hörfunk, sowie für Kabel- und Satellitenfernsehen in Absprache mit dem Nationalen Hörfunk- und Fernsehrat. Die Ministerien sind auch für die Regulierung des Marktes der Printmedien zuständig. Der NCRT ist zuständig für die Umsetzung der Vorschriften über die Beteiligungsgrenzen in Griechenland. Zwar fällt er in diesem Bereich Entscheidungen, allerdings müssen 129

Beschlossen am 31. Oktober 1988 von fünf griechischen Journalistengewerkschaften: Gewerkschaft der Journalisten der Athener Tageszeitungen, Gewerkschaft der Journalisten der Tageszeitungen aus Mazedonien-Thrakien, Gewerkschaft der Journalisten der Tageszeitungen aus Peloponissos, Epirus und von den Inseln, Gewerkschaft der Journalisten der Tageszeitungen aus Thessalien, Sterea, Evia und der Gewerkschaft der Zeitschriftenjournalisten. 130 Maria Kostopoulou (2003): New Code of Conduct for News and Other Political Programmes.Veröffentlicht in IRIS Legal Observations of the European Audiovisual Observatory. IRIS 2003-7:10/20 131 http://www.epra.org/content/english/index2.html 132 Griechenland ist das einzige Eu-Mitgliedsland mit einem eigenen Ministerium für Presse und Massenmedien. Dessen Homepage enthält interessante Hintergrundinformationen über den Mediensektor.

77

diese samt und sonders vom Ministerium für Presse und Massenmedien überprüft und abgesegnet werden. Die Transparenz der Beteiligungsverhältnisse im Medienbereich und Beschränkungen der Beteiligungen werden in Art 14 Abs. 9 der griechischen Verfassung behandelt, der weitere einfachgesetzliche Regelungen für den Medienbereich vorsieht. Die Beteiligungsverhältnisse, die finanzielle Verfassung und die Mittel der Finanzierung der Informationsmedien sind offen zulegen, Näheres regelt ein Gesetz. Die Maßnahmen und Beschränkungen, die zur vollständigen Sicherstellung von Transparenz und Vielfalt der Informationen werden durch Gesetz näher festgelegt. Gemäß Artikel 1 Abs. 17 des Gesetzes 2328/1995, kann der NCRT Informationen über Organisation und Finanzierung von Radio- und Fernsehsendern anfordern. Die Stellung als Eigentümer, Partner, Mehrheitsaktionär oder Vorstand in einem Unternehmen aus dem Bereich der Informationsmedien ist unvereinbar mit der Stellung als Eigentümer, Partner, Mehrheitsaktionär oder Vorstand in einem Unternehmen welches mit Arbeiten oder Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung oder einer Einrichtung des öffentlichen Sektors im weiteren Sinne befasst ist. Dies umfasst auch die Aktivitäten von verwandten Personen, wie etwa Ehegatten, Familienangehörigen, und finanziell abhängigen Personen oder Gesellschaften. Für die Printmedien legt das Gesetz 2328/95 in Artikel 13 (Absätze 10-14) die horizontalen Grenzen der Beteiligung im Bereich der Zeitungsindustrie fest. Eine juristische oder natürliche Person bzw. deren Verwandte bis zum vierten Grade können Eigentümer oder Teilhaber sein an: § §

§ § 1.4.1

Bis zu zwei politischen Tageszeitungen (eine Morgen- und eine Abendzeitung) herausgegeben in Athen, Piräus oder Thessaloniki. Einer täglich erscheinende Finanzzeitung und einer täglich erscheinende Sportzeitung herausgegeben in Athen, Piräus oder Thessaloniki, Zwei nicht täglich erscheinenden Provinzzeitungen in verschiedenen Regionen Und lediglich einer Sonntagszeitung Audiovisuelle Medien

Gesetz Nr. 2328/1995 sieht Eigentumsbeschränkungen im Medienbereich vor, die Monopolen bei Printmedien und beim Rundfunk vorbeugen sollen. Im Rundfunksektor wird die horizontale Konzentration beschränkt. Gemäß Artikel 1 (Absätze 10-12) und Artikel 6 (Abs. 8) darf eine Aktiengesellschaft nur eine Lizenz für einen Fernsehsender bzw. Radiosender inne haben, d.h. eine Konzentration von mehr als einem elektronischen Informationsmedium ist untersagt. Eine natürliche oder juristische Person darf nur an einem Unternehmen und nur mit bis zu 25 % der Kapitalanteile (Gesetz Nr. Law 2644/1998 hat diese Grenze auf 40 % für Pay-per-view-Medien erhöht (SG: 233/1998)). Die selben Regeln gelten für Verwandte bis zum vierten Grad. 1.4.2

Diagonalbeteiligungen und Beteiligungen ausländischer Investoren

Für Diagonalbeteiligungen gibt es eine “zwei-von-drei-Regel”, vergleichbar (wenn auch weiniger streng) der französischen Regelung (zwei von vier). Ein einzelnes Unternehmen oder eine natürliche Person darf nicht an mehr als zwei Medienkategorien (Fernsehen, Hörfunk und Zeitungen) beteiligt sein. Die Beteiligung von (Nicht-EU-) Ausländern an den Anteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einer Free-TV-Lizenz oder mit einer entsprechenden Hörfunklizenz sollte 25% des gesamten Kapitals nicht überschreiten

78

2.

Die wichtigsten Akteure in der griechischen Medienlandschaft

Der griechische Rundfunk, wurde, sowohl was den Hörfunk (in den 30er Jahren des vergangenen Jahrhunderts) als auch das Fernsehen (in den 60er Jahren des vergangenen Jahrhunderts) unter diktatorischen Regimen eingeführt, und daher stets als Instrumente des Staates angesehen. Besorgnisse hinsichtlich einer Kontrolle der Medien durch die Regierung blieben auch nach der Wiedereinsetzung des Parlamentes im Jahre 1974 bestehen, zumal die Verfassung direkte staatliche Kontrolle der Medien vorsieht und zudem die Oppositionsparteien die Regierung stets der Kontrolle der medialen Inhalte bezichtigten133. Kommerzieller Rundfunk wurde in Griechenland in den 80er Jahren des 20. Jahrhunderts eingeführt. 2.1

Hörfunk

Die Deregulierung des Hörfunksektors in Griechenland setzte Mitte der 80er Jahre des 20. Jahrhunderts ein, nachdem die Bürgermeister von Athen, Thessaloniki und Piräus schlichtweg angekündigt hatten, dass sie nun Radio- und Fernsehsender in den jeweiligen Städten einführen würden. Als diese Idee sich auch in anderen Städten durchzusetzen begann, reagierte die Regierung mit der Verabschiedung von neuer Gesetzgebung,134 die besagte, dass Lokalradios im Eigentum von Gemeinden, örtlichen Behörden oder Unternehmen, deren Anteile in den Händen grie chischer Staatsbürger liegen, stehen dürfen. Das führte zu einer schnellen Verbreitung von Radiosendern in ganz Griechenland, dessen Lizenzierungssystem allerdings bis zum Jahr 2001 nicht angemessen geregelt war. Das Ministerium beschloss, die Zahl der Lizenzen in der Athener Region auf 20 zu begrenzen. Das Endergebnis eines komplizierten Prozesses, der zudem von Wahlen unterbrochen wurde, war die Erteilung von Lizenzen an 20 Antragsteller (im Jahr 2001), und die Schließung aller anderen Sender unter dem Vorwand, dass es technische Bedenken gäbe im Hinblick auf den neuen Athener Flughafen. Es wird behauptet, dass die endgültige Liste der Lizenzempfänger sehr viel stärker von den Verbindungen zwischen Politik und Geschäftswelt beeinflusst war, als von irgendw elchen spezifischen Lizenzierungskriterien135. Trotz des Versuches, die Hörfunkfrequenzen zu kontrollieren, gibt anscheinend immer noch viele Piratensender über das ganze Land verteilt. Der öffentlich-rechtliche Hörfunk ERA betreibt sieben landesweit sendende Radiosender, zwei internationale Sender (darunter Voice of Greece) und neunzehn Regionalsender136 . Zwar gibt es viele von Gemeinden betriebene Sennder, allerdings steht mittlerweile die Mehrheit in privatem Eigentum. Die meisten der großen Sender befinden sich in Athen und haben sich in Netzwerken mit anderen lokalen Sendern zusammengeschlossen. Bouranis-Sims (2003) kommt bei einer Untersuchung des von ihr so bezeichneten Diaplokí: (das Zusammenspiel zwischen Politikern und Medienunternehmern) zu dem Schluss, dass die ‘sieben griechischen Medienbarone’ Aristedes Alafouzos, Christos Bobolas, Socrates Kokkalis, Minos Kyriakou, Christos Lambrakis, Christos Tegopoulos, und Vardis Varinoyannis “das Wie und das Warum der Bewegung des griechischen Hörfunks in bestimmte Richtungen seit der Privatisierung beeinflusst haben und dass ihre Handlungen die Art des Pluralismusbeeinflussten, der sich in Griechenland entwickeln konnte.” Die folgende Tabelle stellt den griechischen Hörfunksektor dar, soweit insoweit Informationen erhältlich waren.

133

Ministry of Press and Mass Media: http://www.minpress.gr/web/mmedia/2.htm law 1730 in 1987 135 See for example the discussion of J. R. Bouranis Sims (2003) 136 http://www.ert.gr/ertae/Etaireia/Drastiriotites.asp 134

79

Tabelle GR 1: Die wichtigsten Hörfunkunternehmen Unternehmen

Beteiligungsstruktur*

wichtigste Radiosender

Marktanteil Athen **

ERA

öffentlich-rechtlich

NET ERA Sport ERA 2 Programm ERA 3 Programm

2.6% 6.5% 4.4% 1.5%

Marktanteil Thessaloniki ** 1.3% 2.3% 2.5% 1.1% 14.6%

Kathimerini SA Lampsi FM

Alafouzos media group

Sky 100,4 FM

1.9% 13.7%

A. Alafouzos: 40.5% T. Alafouzos: 21.76% E. Alafouzos: 13.89% SBS Broadcasting: 70% Familie Alafouzos : 30%

Melodia FM

7.9%

Lampsi FM

12.8%

Sfera

13.1%

Antenna Top FM Kanali 1 Alpha news Alpha Sport

11%

Minoas Kiriakos Group

Alpha Group

Efstathios Tsotsoros

Others

k.A.

Regionaler Hörfunk 19 regionale Sender Radio Thessaloniki Radio Athen

7%

3.5% 1.7%

Star FM Shine GALAXY Polis Village Kiss Metropolis Nitro JERONIMO GROOVY

14.6% 12.8% 4.8% 3.7% 9.1% 4.2% 8.8% 3.0% 4.8%

* Unternehmenshomepages, Handelskammer von Athen ** Angaben nach Media Net Greece137, die auf Focus research 2003 verweisen.

2.2

Fernsehen

Eine augenscheinlich ähnliche Entwicklung bei der Deregulierung wie im Hörfunkbereich fand beim Fernsehen statt, als 1988 die Bürgermeister von Thessaloniki Athen and Piräus begannen, Programme ausländischer Satellitenkanäle über die UHF-Frequenzen in der Stadt zu übertragen. Auch der öffentlichrechtliche Rundfunkveranstalter ERT begann mit der Übertragung von Satellitenkanälen. Nach Wahlen brachte dann eine neue Regierung das Gesetz Nr. 1860/1989 auf den Weg, um die Öffnung der Märkte zu regeln. Die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt verfügt über zwei landesweit ausgestrahlte Kanäle namens ET1 und Net, einen Regionalsender namens ET3 sowie den Satellitenkanal ERT-SAT. Die Zuschaueranteile von ERT haben unter der Einführung des kommerziellen Fernsehens stark gelitten, was zu einem Gesamtanteil von jetzt nur noch 15% geführt hat (siehe Tabelle GR2). Es sind dabei zwei sehr starke kommerzielle Sender entstanden, die seitdem den Zuschauer- sowie den Werbemarkt dominiert haben. Antenna TV S.A. betreibt Antenna TV, den beliebtesten Sender, der ein gemischtes Programm aus Nachrichten, Spielshows, Sport und Sitcoms sendet. Dem Unternehmen gehört auch ein Radiosender, Antenna FM, eine Beteiligung von 51% an dem Zeitschriftenverleger Daphne Communications, und 86% des Musikunternehmens Heaven Music. Der Vorstandsvorsitzende Minos 137

http://www.media.net.gr

80

Kyriakou, der das Unternehmen 1989, kurz nach der Einführung des Privatfernsehens in Griechenland, gründete sowie seiner Familie gehören etwa 98% von Antenna TV.138 Das Unternehmen ist zudem an der Telefongesellschaft Auditex, dem Pay-TV_Betreiber NetMed (der jetzt mit Nova das einzige griechische Pay-TV_System betreibt), sowie die Fernsehplattform Nova TV (zu 100%) in Bulgarien139. Tabelle GR 2 : Die wichtigsten Fernsehunternehmen Unternehmen

Beteiligungsstruktur*

wichtigste Fernsehsender

Marktanteil 2004**

Antenna TV S.A.

Mr Minoas Kiriakos Gruppe: 98%

Antenne 1

20.7%

Anteil an den Werbeeinnahmen 2002+ 31%

Teletypos S.A.

MEGA

16.5%

33.4%

ERT

Pegasus Publications: 22,46% Tegopoulos Publications: 12,28% Lambrakis Press: 10,76% Fidelity Investment Fund – Europe: 2,95% Hellenic Investment Company S.A.: 2,89% Eurofinanciere D. Invetsissement M 2,75% Mellon Group S.A. 2.5% öffentlich-rechtlich

14.6%

3.9%

Alpha

Efstathios Tsotsoros

13.4%

12.6%

Eleftheri Tileorasi S.A.

A. Couris: G. Couris: A. Pavlopoulou: D. Coutra: Streubesitz Vardinoyiannis-Familie (Mehrheitsaktionärin) Press Institution S.A.

Alter

12.8%

5.7%

Star

11.6%

12.1%

Star

18.75% 18.75% 18.75% 18.75% 25%

ET1: NET: ET3 Regional: Alpha

Sonstige

4.1% 8.5% 2.0%

1.3%

*Daten von Unternehmenshomepages; von der griechischen Börse, Captial Link 140 und der Athener Handelskammer ** durchschnittliche wöchentliche Anteile der Sender im ersten Quartal 2004 nach Daren von AGB Hellas + Quelle IP (2003)

Der zweite Sender, Mega television, gehört Teletypos SA, deren Haupttätigkeit im Betrieb der Fernsehstation und spezieller Studios zur Produktion von Fernsehprogrammen und von Werbung besteht. Das Unternehmen Teletypos SA, steht allerdings im Eigentum eines Konsortiums der größten Zeitungsverleger Griechenlands (siehe Abschnitt 2.3). Es wurde 1989 von Lambrakis Press SA, ETHNOS Publications SA, C.K. Tegopoulos SA, General Greek Publishing - Mesimvrini SA ( VardinoyannisGruppe), und Kathimerini SA Publishing gebildet, um Fernsehsender zu betreiben und Fernsehprogramme zu produzieren. Gegenwärtig befinden sich nur noch drei Verlagshäuser unter den Anteileignern: Lambrakis, Tegopoulos und Pegasus. Die anderen Investoren sind verschiedene Unternehmen der Investment- und Finanzbranche. Teletypos S.A. hat auch einen Anteil von 40% an “Multichoice Hellas” (Filmnet, Super Sport, KTV) und über “Multichoice Hellas” haben die Gruppen wiederum Anteile am digiatalen Die nst Nova. In Zusammenarbeit mit Logos Television aus Zypern wurde zudem Mega Cyprus Television aufgebaut.

138

http://biz.yahoo.com/ic/59/59189.html Media Map 2003 140 http://www.megatv.com/tiletypos/english/default.asp und http://www.newcompanies.gr und http://www.capitallink.com 139

81

Die Entstehung dreier weiterer kommerzieller Kanäle namens Alpha (anfangs Sky), Star channel, und Alter stellte schließlich eine Herausforderung der Marktführer Mega und Antenne 1 dar. Alpha gehört E. Tsotsoros, und das Unternehmen war zu (40%) an der zweiten Pay-TV-Unternehmung Alpha Digital (siehe Abschnitt 2.4), die 2002 scheiterte. Star channel, ist ein 1993 ins Leben gerufenes griechisches Netzwerk, das der Vardinoyannis -Familie gehört. V.J. Vardinoyannis und T.J. Vardinoyannis sind griechische Staatsbürger mit vielfältigen Geschäftsaktivitäten, unter anderem im Ölgeschäft, im Transportbereich, im Grundstücksbereich, im Medienbereich, sowie in der Hotel- und Freizeitbranche. 2.3

Presse und Verlagswesen

Nach Angaben der Athener Industrie - und Handelskammer ist Athen das Zentrum des griechischen Verlagswesens; auf die Athener Tageszeitungen entfällt etwa 95% des Marktes der Tageszeitungen. Fünf Verlagshäuser teilen dabei 65% der verkauften Zeitungen, 76% der gesamten Werbeeinkünfte, und 42% der Werbeeinkünfte des Zeitungsmarktes unter sich auf141. I Kathimerini und To Vima sind bei weitem Marktführer im Bereich der Morgenzeitungen. Es gibt eine große Bandbreite an Abendzeitungen, die wichtigsten überregionalen sind Eleftherotypia , Ethnos und Ta Nea. Die selben Titel sind auch Marktführer bei den Sonntagszeitungen. Die genannten Zeitungen werden von den vier größten Verlagshäusern herausgegeben, von denen drei wiederum große Anteile an dem zweitgrößten privaten Fernsehsender MEGA television haben: Lambrakis, Togopoulos und Pegasus (siehe Tabelle GR2). Tabelle GR 3: Die wichtigsten Verlagshäuser Verleger* Lambrakis Press S.A.

Tegopoulos Publishing S.A: Pegasus Publishing and Printing S.A. Kathimerini Publications S.A: Eleftheros Typos Giannis Labdas Acropolis Total

Beteiligungsverhältn isse* C. Lambrakis: 50% Streubesitz 33.5% A. LambrakisSimirioti: 9.% L. G.Savvidi: 6.5% C. Tegopoulos: 34.7% M. Tegopoulou:18.7% M. Tegopolou: 18.7% G. Bobolas Group G. Pompolas: 11.23% M. Pompolas: 32.5% F. Pompolas: 27.28% Streubesitz: 28.99% A. Alafouzos: 40.5% T. Alafouzos: 21.76% E. Alafouzos: 13.89% Press Institution S.A.

Tageszeitungen**

Marktanteil 2003

Ta Nea To Vima

Auflage 2003** 77,740 52,947

Eleftherotypia

74,615

16.5%

Ethnos

I Kathimerini

57,548

44,624

29%

13%

10%

Eleftheros Typos

37,598

8.3%

Expresso

21,895

4.8%

Apogevmatini

20,783

4.5%

Tageszeit ungen 452,409

Sonntags -zeitungen To Vima Tis Kiriakis

Auflage 2003** 211,292

Kyriakatiki Eleftherotypia

190,499

Ethnos Tis Kiriakis

176,785

Kathimerini Tis Kiriakis

114,714

Expresso Tis Kiriakis Apogevmatini Kiriakatiki

21% 19.6%

13%

21,041

2.3%

16,152

1.79%

Sonntag szeitung en 900,082

* Informationen über die Beteiligungsstruktur von Unternehmenshomepages 142; von Capital Link und der Athener Börse. **Morgen- und Abendzeitungen ** Durchschnittliche tägliche Auflage 2003 nach EIHEA (Verband der Tageszeitungseigentümer Athens)143

141

Map of the Mass Media in Greece. In Trade with Greece. No. 19 Nov 2000. http://www.acci.gr/trade/No19/53-59.pdf http://www.pegasus.gr/main.asp?catid=601 http://www.dol.gr/e_finance.htm 143 http://www.eihea.gr/default_en.htm 142

82

Marktanteil 2003 23%

Lambrakis Press S.A. gibt To Vima (und die dazugehörige Sonntagsausgabe) und Ta Nea (und eine Samstagsausgabe mit Wirtschaftsbeilage) heraus. Die 1922 als Familienunternehmen gegründete Gesellschaft ist im Eigentum der Familie Lambrakis geblieben, hat sich aber zu einem MultimediaUnternehmen entwickelt. Lambrakis Press ist nach eigenen Angaben das größte Medienunternehmen Griechenlands, mit Beteiligungen im Verlags- und Druckbereich, an Zeitungen und Zeitschriften an Reisebüros, terrestrischen Fernsehsendern (MEGA), Fernsehstudios, und im Bereich des Pressevertriebs. Das Unternehmen betreibt zudem ein Call-Center und CRM-Dienste und das grösste und bekannteste Internetportal in griechischer Sprache und ist zudem im Bereich des e-commerce aktiv 144. Das Unternehmen gibt 16 Zeitschriften heraus, darunterMarie Claire, Cosmopolitan und National Geographic . Zusätzlich hat man zusammen mit dem Verlagshaus G. Bobolas Group (Pegasus) die Firma TV Zapping S.A. (je 50%) gegründet, die die hohe Verkaufszahlen erzielende Programmzeitschrift “TV Zapping” herausgibt. Lambrakis Press SA hat kürzlich eine Absichtserklärung im Hinblick auf eine Zusammenarbeit mit der deutschen Westdeutsche Allgemeine Zeitungsverlag GmbH & Co Zeitschriften u.Beteilingungs-KG (WAZ) unterzeichnet, ‘um die Möglichkeit der Entwicklung internationaler Kooperationen im Angesicht der neuen und sich wandelnden europäischen und weltweiten Kommunikationsmärkte auszuloten und die Position von Lambrakis Press als erfolgreichstes Verlagsunternehmen zu sichern und zu stärken’145. Geplant ist eine gemeinsame Holding der beiden Unternehmen, wobei 51% dieser Holding von Christos D. Lambrakis und die übrigen 49% von der WAZGruppe gehalten werden sollen.. Kathimerini SA gibt mit Kathimerini eine der ältesten und angesehensten Zeitungen Griechenlands heraus. Dabei handelt es sich um eine im Jahr 1919 gegründete täglich erscheinende Politik- und Finanzzeitung gehobenen Niveaus. Nach Unternehmensangaben gehören etwa 60% der Leser von Kathimerini den oberen sozialen bzw. ökonomischen Schichten an, und am meisten wird die Zeitung in Geschäftskreisen gelesen. Kathimerini SA gibt in Griechanland und Zypern auch die International Herald Tribune (IHT) mit der englischen Ausgabe von Kathimerini als Beilage heraus. Zudem ist das Unternehmen auch ansonsten sehr aktiv im Verlagsbereich, wo sie mit anderen europäischen Verlagshäusern wie HarperCollins, DK, White Star und anderen zusammenarbeitet146 . Es hat mit Melodia FM, Sky 100,4 FM und Lampsi FM Beteiligungen im Hörfunkbereich und ist zudem – über seine Tochter Argonaftis Ocean-Going Investment Co ein bedeutender Akteur im Transportbereich147. Wichtige Akteure im Zeitschriftenmarkt sind neben Lambrakis Press, die mit der G. Bobolas-Gruppe und der A. Bakatselos-Gruppen an Northern Greece Publishing beteiligt sind (jeder zu einem Drittel), Daphne (zu 51% im Eigentum von Antenna TV S.A., siehe Abschnitt 2.2) und Hachette/Rizzoli, ein Joint-venture des französischen Verlagshauses Hachette, des Italienischen Verlagshauses RCS Rizzoli, und des griechischen Verlegers Pegasus.148 2.4

Kabel- und Satellitenbetreiber

Die griechische Kabel-Infrastruktur ist ausgesprochen unterentwickelt. Die Mehrzahl der griechischen Haushalte vertrauen auf terrestrischen Empfang, wobei einige auch digitale Kanäle über Antenne empfangen. Daher hat sich die Kabelübertragung nicht zu einem wichtigen Übertragungsweg entwickelt (IP, 2003). Mit dem Gesetz von 1995 wurde das staatliche Monopol im Kabelbereich zwischen der Telekommunikationsorganisation (OTE) und dem staatlichen Rundfunkveranstalter (ERT) aufgeteilt, 144

http://www.dol.gr/e_kladoi.htm Homepage von Lambrakis : Athen, am 18 Juli 2003 http://www.dol.gr/enews/narticle.asp?nid=35 146 http://www.invgr.com/directory_kathimerini.htm 147 http://www.steficon.com/inv-dyn11/site/content.php?artid=87 148 Media Map 2003 145

83

aber auch einige Konzessionen für öffentlich-rechtlichen Rundfunk erteilt und die Teilnahme des privaten Sektors zugelassen. Die Aussichten für DTH sind besser, so dass der Schwerpunkt im digitalen Bereich auf dem Satellitenfernsehen liegt. Die digitale Satellitenfernsehplattform NOVA erhielt 1999 eine Sendelizenz. NOVA steht im Eigentum von Myriad Development (40%), Teletypos, dem Konsortium von Verlegern, dem der Ferns3ehsender MEGA gehört (40%), der zyprischen Fernsehgesellschaft LTV (18%) und Sun Spot Leisure (2%). Das Fernsehunternehmen ALPHA startete 2001 eine zweite Plattform namens Alpha Digital (Papathanassopoulos, 2002). Alpha stellte im Jahr 2002 den Betrieb ein und seine Kunden wechselten zu NOVA.149 2.5

Werbeeinnahmen

Die nachfolgende Tabelle beinhaltet die Anteile der verschiedenen Mediensektoren an den Werbeeinnahmen im Jahr 2003 (eine Aufschlüsselung der einzelnen Anteile an den Werbeeinnahmen im Fernsehbereich im Jahr 2002 ist in Tabelle GR2 enthallten). Tabelle GR 4: Anteil an den Brutto-Werbeeinnahmen im Mediensektor im Jahr 2003* Medium

Einnahmen in €

Marktanteil

Magazines

83.3m

37.2%

Television

69.1m

30.9%

Daily Press

33.1m

14.8%

Radio

13.2m

Sonstige Medien

24.5m

Gesamt

5.9% 11%

223.5m

Quelle: Zahlen basieren Daten von Media Services SA und von EIHEA (Verband der Eigentümer von Athener Tageszeitungen)

3.

Ausblick

3.1

Medienfreiheit

Dem World Press Freedom Review (2003) zufolge sind die Arbeitsbedingungen der griechischen Journalisten immer noch problematisch, da viele nur Arbeitsverträge mit kurzer Laufzeit haben und die Gehälter niedrig sind. Besonders hingewiesen wird darauf, dass Anfang 2003 mehr als 500 Journalisten mit kurzen Zeitverträgen beim öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter ERT arbeiteten. They cite the situation that at the beginning of 2003 more than 500 journalists were working with short fixed-term contracts in the public broadcaster ERT. Anfang diesen Jahres (im Februar 2004) berichtete der internationale Journalistenverband von einer versuchten Massenfestnahme von Anführern der griechischen Journalistengewerkschaft infolge der Organisierung eines Streiks bei den Zeitungen Avriani und Filathlos. Anscheinend wurden die Verhaftungen als direkte Reaktion auf die Aktivitäten der Gewerkschaft angeordnet. Das internationale Zentrum für die Rechte der Gewerkschaften (ICTUR) forderte schriftlich “darauf zu bestehen, dass die Behörden das Prinzip der Koalitionsfreiheit respektieren und ruft in Errinnerung, dass Griechenland sich durch die Ratifizierung der ILO Konvention von 1987 zum Prinzip der Koalitionsfreiheit bekannt hat” 150 . Am 13. und 14. Juli 2004 haben griechische Journalisten mit einem zweitägigen Streik gegen ihre schlechten Lohn- und Arbeitsbedingungen protestiert. Die Journalisten beschwerten sich darüber, dass

149

F.Godard, G. Bisson, M. R. Aguete (2003): European Digital Pay Television Platforms Market assessment and forecasts to 2006. Screen Digest 2003 150 http://www.ictur.labournet.org/Interventions.htm

84

während des Streiks die Sendezeit mit aufgezeichneten Sendungen gefüllt wurde und riefen internationale Journalisten um Hilfe an151 . Einige weitere Angelegenheiten weisen auf einen Mangel an Medienfreiheit hin sowie auf das Vorhandensein von staatlicher bzw. Selbstzensur. Hinsichtlich der Medienvielfalt und der Darstellung von Minderheiten schneiden die griechischen Medien, von einigen Ausnahmen abgesehen, nicht sehr gut ab. Ein Beispiel hierfür ist eine Parteikonferenz von Vertretern der Mazedonischen Minderheit in Griechenland ("Vinozhito-Rainbow"), die aufgrund von Drohungen und Demonstrationen abgesagt wurde. Augenschein lich wurde von diesem Vorfall einzig von Eleftherotypia und Express überhaupt berichtet (World Press Freedom Review, 2003). 3.4

Beteiligungs - und Marktprobleme

Trotz der Tatsache dass das Medienrecht die Betätigung in mehr als zweien der drei Sektoren (Zeitungen, Hörfunk und Fernsehen) untersagt, sind die bedeutendsten Akteure in Griechenland mittlerweile eindeutig Multimedia -Unternehmen geworden, so gehört Antenna TV S.A. beispielsweise Antenna TV, ein Radiosender und ein Anteil von 51% an einem Zeitschriftenherausgeber. Zusätzlich sind viele der Unternehmen im Bereich des Pay-TV und der Internetdienste aktiv. Bouranis Sims (2003) weist im Zuge ihrer Beschreibung der Entwicklung des Hörfunkmarktes auf sieben wichtige Medienunternehmer hin, von denen manche untereinander finanziell verbunden sind und die auch die Teilnehmer des sog. diaplokí sind, durch welches sie Einfluss auf das Ergebnis des politischen Ansatzes der Mediengesetzgebung haben (siehe oben unter 2.1). Die griechische Medienlandschaft besteht, wie dijenige vieler anderen EU- Staaaten, aus einigen großen Multimedia -Unternehmensgruppen, unter deren Anteilseignern sich viele Geschäftsleute aus anderen Sektoren befinden. Die Athener Handelskammer äußert sich dazu wie folgt: “Mittlerweile haben Geschäftsleute Anteile an der Mehrzahl der griechischen Unternehmen aus dem Massenmedienbereich und sogar die sogenannten traditionellen Verleger beginnen, zu diversifizieren und in neue Technologien, insbesondere das Internet zu investieren und Allianzen sowohl mit anderen griechischen Unternehmen, als auch mit ausländischen Gruppen zu bilden. Es gibt viele Medienunternehmungen in Griechenland, die eine Zukunft vor sich sehen, in der sie und andere griechische Unternehmen aus anderen Sektoren in hohem Maße von der Expansion auf den Balkan und nach Osteuropa profitieren werden, entweder alleine oder durch strategische Allianzen mit internationalen Unternehmensgruppen”. 152

Dieser Bericht befindet sich auf dem Stand vom 3. Juli 2004. 151

Nachrichtenarchiv des European Journalism Centre Media; Quelle: (Macedonian Press Agency/ International Federation Journalists, 15. Juli 2004) 152 Veröffentlichungen der Athener Handelskammer. Map of the Mass Media in Greece. In Trade with Greece. No. 19 Nov 2000. P54. http://www.acci.gr/trade/No19/53-59.pdf

85

Großbritannien 1. Gesetze, Regulierung, Kodizes 1.1

Meinungsfreiheit

Die Meinungsfreiheit wurde in Großbritannien erst vor vergleichsweise kurzer Zeit positiv gesetzlich geregelt; sie wird jetzt durch den Human Rights Act von 1998, durch den die Europäische Menschenrechtskonvention in nationales Recht umgesetzt wurde, geschützt. 1. Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben. 2. Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung153 . 1.2

Informationsfreiheit

Gesetz zur Informationsfreiheit 2000 (Kapitel 36) Das Gesetz über die Informationsfreiheit (Freedom of Information Act) 154 wurde im Jahr 2000 nach langjährigen Kontroversen verabschiedet. Das Gesetz gewährleistet (mit einigen in dem Gesetz explizit genannten Ausnahmen) das Recht auf Zugang zu sämtlichen aufgezeichneten Informationen die in Besitz der staatlicher Stellen sind (ca. 100,000 Körperschaften.) Behörden, die davon ausgenommen sind, werden im Gesetz explizit genannt. Die Zugangsrechte sollen im Januar 2005 in Kraft treten. Das Gesetz verpflichtet die öffentlichen Behörden zur Erstellung einer Dokumentation ihrer Veröffentlichungen und garantiert somit jedem Bürger und jeder Bürgerin einen umfassenden Informationszugang. Staatliche Behörden sind verpflichtet, die Anfragen der Bürger innerhalb von 20 Arbeitstagen zu beantworten. .155 1.3

Verhaltenskodizes für Journalisten und Rundfunkunternehmen

Ethikkodex: British National Union of Journalists (Einführung 29. Juni 1994) (NUJ)156 Der Kodex verlangt im wesentlichen die Einhaltung folgender Kriterien seitens der Journalisten: die Wahrung ethischer und fachlicher Standards; die Verteidigung der Freiheit der Presse und anderer Medien; Bekämpfung von Zerrbildern; Unterdrückung von bestimmten Nachrichten und Zensur; Wahrung der Vollständigkeit der verbreiteten Informationen; unverzügliche Richtigstellung verbreiteter Unrichtigkeiten; Aufrichtigkeit bei der Beschaffung von Informationen, Photographien und Illustrationen; Wahrung der Privatsphäre; Schutz vertraulicher Informationsquellen; Wahrung der Unbestechlichkeit; keine Verdrehung bzw. Unterdrückung der Wahrheit durch Werbung und andere Interessen; keine Verbreitung von diskriminierungsförderndem Material; keine Verwendung der zusammengetragenen Informationen zum eigenen Vorteil, insbesondere wenn diese Informationen der Öffentlichkeit noch nicht

153

Human Rights Act 1998 Abschnitt 42 Artikel 10. http://www.legislation.hmso.gov.uk/acts/acts2000/20000036.htm 155 Freedom of Information Act 2000 http://www.cfoi.org.uk/foiact2000.html 156 National Union of Journalists: http://www.gn.apc.org/media/nuj.html 154

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zugänglich sind; keine Werbung für kommerzielle Produkte und Dienstleistungen in Schrift, Ton und Bild mit der Ausnahme von Werbung in eigener Sache Ethikkodex: British Press Complaints Commission Hinsichtlich der Ausübung der journalistischen Tätigkeit verlangt der Kodex im wesentlichen die Einhaltung ethischer und fachlicher Grundsätze bzgl. der wahrheitsgemäßen Unterrichtung der Öffentlichkeit; der Möglichkeit zur Gegendarstellung; der Wahrung der Privatsphäre; der Wahrung des Kinder- und Jugendschutzes; der Protektion der Opfer von Gewaltverbrechen; der Achtung der Privatsphäre in Krankenhäusern. Die Journalisten sind verpflichtet, Fehlinterpretationen und Mißverständnisse zu vermeiden. Darüber hinaus ist es ihnen untersagt, Abhörgeräte zu verwenden; sie müssen Verfälschungen und Diskriminierungen vermeiden; insbesondere im Bereich des Finanzjournalismus ist es ihnen verboten, Informationen zum eigenen Vorteil zu benutzen; sie sollen vertrauliche Quellen schützen und nicht Zeugen in Strafverfahren bestechen oder Zahlungen an Kriminelle leisten. Von bestimmten Regelungen können im öffentlichen Interesse Ausnahmen gemacht werden. 157 Der Anwendung des Kodex vollzieht sich durch ein System der Selbstregulierung, dass von der Press Complaints Commission (PCC) kontrolliert wird. Das Ministry of Culture, Media and Sport (DMCS) überwacht den Prozess der Selbstregulierung und kann Verbesserungsvorschläge bzgl. des Systems vorbringen. Die British Broadcasting Corporation (BBC), der Guardian und andere Medienunternehmen haben eigene Systeme der Selbstregulierung, Verhaltenskodizes für ihre journalistischen Mitarbeiter, und teilweise sogar einen eigenen Ombudsmann. (Vgl. zu aktuellen Entwicklungen in diesem Bereich Kapitel 3.1.) 1.4

Regulierung der Beteiligungsverhältnisse

Das Department of Trade and Industry (DTI) und das Department of Culture, Media and Sports (DCMS) sind für die Regulierung der Medien verantwortlich. Nach ausgiebigen Beratungen mit betroffenen Organisationen schlug die Britische Regierung im Jahr 2000 ein umstrittenes Weißbuch (White Paper) vor, in dem die Richtlinien für die zukünftige Regulierung sämtlicher Aktivitäten innerhalb der Kommunikations- und Medienindustrie 158 dargelegt werden. Die Bedeutung dieses Gesetzesvorschlags zeigt sich vor allem in den veränderten Gesetzesbestimmungen zur Regulierung der Beteiligungsverhältnisse (siehe unten). Aufgrund des Communication Act von 2003 wurde eine neue Behörde eingerichtet, die OFCOM. Diese wurde fortan mit der Medienregulierung betraut, die sowohl die strukturellen Aspekte (Markt und Technik), als auch inhaltliche Aspekte beinhaltet.159 Die OFCOM umfasst die frühere Independent Television Commission, die Radio Authority, the Radio Communication Agency, die Broadcasting Standard Commission sowie diverse Telekommunikations und drahtlose RundfunkDienstleister. Die ebenfalls im Zuge des Communication Act 2003 gegründete Competition Commission ist eine unabhängige öffentliche Körperschaft welche Fusionen, die Märkte und die Regulierung anderer gesetzlich regulierter Industrien überwacht. Allerdings kann die Competition Commission ihre Untersuchungen erst aufnehmen wenn ein Antrag seitens des Office of Fair Trading (OFT), dem Secretary of State (DCMS) oder der zur Regulierung anderer Industrien zuständigen Behörden vorliegt. Die Competition Commission ist nicht befugt Untersuchungen von Amts wegen durchzuführen. 160 Im folgenden Abschnitt wird dargelegt, wie die Behörden in Kooperation mit dem Minister die Medienbeteiligungsverhältnisse auf der Grundlage der neuen Gesetzgebung kontrollieren.

157

http://www.pcc.org.uk/cop/cop.asp Ratifiziert am 1. Dezember 1999 (seitdem mehrmals ergänzt) Zur Entstehung und Analyse des Communications Act vgl. Doyle, G (2003): Media Ownership: the economics and politics of concentration in the UK and European media. London: Sage 159 Communications Act 2003. Part 1. http://www.hmso.gov.uk/acts/acts2003/20030021.htm 160 http://www.competition-commission.org.uk/our_role/what_is_cc/index.htm 158

87

1.4.1

Audiovisuelle Medien

Der Communication Act 2003 brachte entscheidende Veränderungen hinsichtlich der gesetzlichen Auflagen für Beteiligungen und hat zu einer Lockerung dieser Vorschriften in allen Medienbereichen geführt. Die Marktabgrenzung wird anhand der Zuschauerquoten vorgenommen. Bzgl. Fernsehen, betrug der frühere prozentuale Grenzwert für Beteiligungen auf dem Rundfunksektor 15% des gesamten Marktanteils, der anhand der Zuschauerzeit gemessen wurde. Jedem Medienbetreiber der einen Zuschaueranteil in dieser Höhe hatte, wurden keine neuen Lizenzen bewilligt. Der obere Grenzwert von 15 % ist mit dem neuen Gesetz abgeschafft worden. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Untersagung von Miteigentum an zwei der Londoner ITV (C3)-Zweigstellen wurden aufgehoben, so dass eine Fusion der zwei Haupteigentümer der ITV Zweigstellen ermöglicht wurde (siehe Kapitel 2.2.). Ebenfalls aufgehoben wurde die Regelung, die eine gleichzeitige Beteiligung an einem ITV Unternehmen (einem Franchisebetrieb des ITV Netzwerkes) und an Channel 5 untersagte.161 In der Vergangenheit war zudem ein Gesetz in Kraft, das den Besitz von mehr als einem landesweit tätigen analogen Radiosender unterband. Diese Einschränkung ist nicht länger gültig. Auch die gesetzlichen Beschränkungen der Beteiligungen einer einzigen Körperschaft an mehreren Radiosendern, die zusammen einen Marktanteil von über 15 % erreichen, sind außer Kraft gesetzt. Allerdings bestehen weiterhin gesetzliche Beschränkungen für die Vergabe von Lizenzen. Die Vergabe orientiert sich daran, ob ein Unternehmen, dass sich für eine Lizenz bewirbt, bereits Inhaber einer nationalen Tageszeitung ist; (und an dessen landesweitem Marktanteil); ob das Unternehmen eine regionale Tageszeitung in derselben Region herausgibt für die es die Radiolizenz erwerben möchte, oder ob das Unternehmen Inhaber eine ITV (C3) Lizenz für dieselbe Region ist162 . Hinsichtlich des lokalen Rundfunks zielt die gegenwärtige Regulierung darauf hin, die Vielfalt der Quellen von Nachrichten und Informationsverbreitung sicherzustellen. Daher gilt für jede Region mit einer angemessnen Bandbreite an Radioprogrammen (3 und mehr),dass davon mindestens zwei Lokalradiobetreiber sein müssen. (neben dem öffentlichrechtlichen Betreiber BBC)163 1.4.2

Wettbewerbsrecht und Fusionen

Anhand der im Enterprise Act 2002 164 statuierten Gesetzesbestimmungen bzgl. Fusionen und der neuen Vorschriften des Communication Acts 2003 165 wird die Medienkonzentration auf dem britischen Pressesektor kontrolliert. Früher war die Regulierung der Konzentrationsverhältnisse von Tageszeitungen an folgende Richtlinie gebunden: Falls der Herausgeber einer Tageszeitung mit einer Auflage von über 500,000 Exemplaren eine Teilhaberschaft oder eine Fusion erwägt, werden diese dem "Public Interest Test" unterzogen. (siehe Kapitel 1.4.4.) Der Richtwert für die Auflage wurde mit der neuen Gesetzgebung abgeschafft. In Hinblick auf die Wettbewerbssituation des Marktes können geplante Fusionen nun vom Office of Fair Trade (durch die Competition Commission) evaluiert werden. Darüber hinaus kann der Minister über weitere Interve ntionen im Einzelfall unter Gesichtspunkten des öffentlichen Interesses entscheiden. 1.4.3

“cross-media“ Beteiligungsverhätlnissse und ausländische Investoren

Die frühere Gesetzgebung bzgl. "cross-media" Beteiligungsverhältnisse untersagte jedem Inhaber einer Tageszeitung mit einem Marktanteil von 20% den Erwerb einer Lizenz für nationale terrestrische Sender. (Channel 3 oder Channel 5 Lizenz). Die Auflagen für den Erwerb einer Channel 5 Lizenz sind inzwischen 161

Communications Act 2003. Part 3. Chapter 2. Regulatory Structure For Independent Television Services Communications Act 2003. Teil 3. Kapitel 3. Regulatory Structure For Independent Radio Services 163 Joint Committee on Draft Communications Bill. Report July 2002. Ch. 3 (VI) Radio Ownership and Regional Cross-Media Ownership. http://www.parliament.the-stationery-office.co.uk/pa/jt200102/jtselect/jtcom/169/16901.htm 164 Enterprise Act 2002. http://www.legislation.hmso.gov.uk/acts/acts2002/20020040.htm 165 Communications Act 2003. Chapter 2: Media Mergers. http://www.hmso.gov.uk/acts/acts2003/20030021.htm 162

88

aufgehoben. Weiterhin gültig ist jedoch die Auflage, dass jeder Inhaber einer Tageszeitung mit einem Marktanteil von über 20% kein Teilhaber eines ITV-Unternehmens werden darf, wenn die Anteile den Wert von 20% betragen bzw. übersteigen. Gesetz dem Fall, dass ein Inhaber einer Tageszeitung mit den oben genannten Auflagehöhe sich für eine Channel 5 Lizenz bewirbt, kann der Secretary of State intervenieren, wenn die pluralistische Struktur des Marktes gefährdet ist. Aus diesem Grund ist nun auch die Rundfunkindustrie dem sogenannten "Public Interest Test" unterstellt. (siehe 1.4.5.) Der Besitzer einer ITV Lizenz (für eine bestimmte Region) darf demnach an keiner Tageszeitung der gleichen Region beteiligt sein, wenn deren Marktanteil bei mehr als 20 % liegt. Hinsichtlich der Regulierung der Beteiligungsverhältnisse auf dem Radiomarkt gilt für die Lizenzvergabe, dass neben den öffentlich-rechtlichen Rundfunksendern in jeder Region lokale/regionaleMedien (Fernseh- und Radiosender oder Presse) aus mindestens zwei „Lagern“ vertreten sein müssen. Die früheren Beschränkungen von Beteiligungen von Gesellschaften, aus Ländern, die dem Europäischen Wirtschafsraum (EWR) nicht angehören, sind ebenfalls aufgehoben worden. Insgesamt bewirkt die neue Gesetzgebung eine Abschwächung der staatlichen Kontrolle über die Medienkonzentration, dies gilt jedoch nur wenn geplante Fusionen und 'cross-media' Beteiligungen keine entscheidende Auswirkungen auf die pluralistische Marktstruktur haben. Die Verringerung des staatlichen Einflusses auf die Konzentration lässt sich insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Heranziehung ganz bestimmeter Grenzwerte bezüglich der jeweiligen Marktanteile, die zuvor automatische eine Intervention seitens des Staats bewirkt hatte, nun reduziert worden ist. 1.4.4

Der "Public Interest Test"

Der "Public Interest Test" dient der Beurteilung von geplanten Fusionen auf dem Pressesektor. Mit dem Communication Act 2003 wird dieses Verfahren auch für die Einschätzung der Fusionen innerhalb des Rundfunksektors und der "cross-media" Beteiligungsverhältnisse angewendet. 166 Die Ausweitung des Anwendungsbereichs des "Public Interest Tests" ist das Ergebnis eines in letzter Minute getroffenen Kompromisses zwischen der britischen Regierung und dem House of Lords (Zweite Kammer) in der Debatte über die Communication Bill. Einige Mitglieder des House of Lords (siehe 1.4.4.) äußerten ihre Bedenken gegenüber den Veränderungen der Wettbewerbsregeln. Im Vordergrund der Kritik standen vor allen die neuen Gesetzbestimmungen bzgl. der 'cross media' Beteiligungsverhä ltnisse und insbesondere die Auflagen für den kommerziellen Fernsender Channel 5. 167 Der "Public Interest Test" verlangt von den Regulierungsbehörden in ihrer Beurteilung einer geplanten Fusion bzw. einer Teilhaberschaft die genaue Abwägung zwischen dem wirtschaftlichen Nutzen und den Auswirkungen auf Pluralismus, Vielfalt und Wettbewerb vorzunehmen. Für die Beteiligungsverhältnisse auf dem Tageszeitungssektor bedeutet dies, dass eine Veränderung dieser, keine Verletzung der Meinungsfreiheit darstellt und die Richtigkeit der Informationen sowie die allgemeine Vielfalt der Meinungen und Sichtweisen gewahrt werden. In Bezug auf mögliche Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse innerhalb des Rundfunksektors soll die Beurteilung durch den Public Interest Test vor allem berücksichtigen, dass die Medienunternehmen 166

Communications Act 2003. Chapter 5. http://www.hmso.gov.uk/acts/acts2003/20030021.htm. Es gab Besorgnis, dass die Veränderungen insrumentiert wurden, um zum Beispiel der News Corporation den Erwerb der Lizenz für Channel 5 zu ermöglichen. (siehe 2.4.) Als die Gesetzvorlage durch das House of Lords ging, zwang eine überparteiliche Gruppe im House of Lords die britische Regierung zu akzeptieren, dass große Fusionen und Anteilserwerbe innerhalb des Rundfunksektors einem "Public Interest Plurality Test" unterzogen werden sollen. http://media.guardian.co.uk/top100_2003/story/0,13483,990288,00.html 167

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des nationalen und regionalen Marktes von mehreren Personen kontrolliert werden, dass eine Vielfalt von Rundfunkdiensten gewährleistet wird, welche die verschiedenen Interessen und Geschmäcker der englischen Gesellschaft bedient und dass sich die Unternehmen den Werten der Wahrung der Genauigkeit und Richtigkeit der verbreiteten Informationen, der Fairness, des Schutzes der Privatsphäre, und der Vermeidung von Beleidigungen und sonstigen Schadenszufügungen verpflichten. Im Auftrag des Secretary of State, trägt die OFCOM die Verantwortung zur Durchführung des "Public Interest Test." Die Beurteilung einer Fusion oder einer Teilhaberschaft beruht auf Informationen, die entweder von den beteiligten Unternehmen oder anderen Quellen übermittelt werden. Die OFCOM steht gegenwärtig in Konsultationen mit Vertretern der Medienindustrie und anderen Bereichen, um über die zukünftige Anwendung des "Public Interest Test" zu entscheiden. 168 2

Hauptakteure der britischen Medienlandschaft

2.1

Hörfunk

Der Zuschaueranteil der BBC (5 national lizenzierte Radiosender sowie 44 Lokal-und Regionalsender) beträgt 51,8 % des britischen Radiomarktes, während das gesamte Spektrum der kommerziellen Sender einen Zuschaueranteil von 46% verzeichnen kann. 169 (Der BBC World Service sendet weltweit Nachrichten in 43 verschiedenen Sprachen. Nebenbei hat die BBC gerade 5 digitale Radiokanäle gestartet) Es gibt drei national kommerzielle Radiostationen: Talk Radio, Virgin Radio und Classic FM; ihre Marktanteile sind jedoch eher gering. Marktführer im Bereich des kommerziellen Radios sind GWR, Capital Radio PLC, Emap und SMG Tabelle UK 1: Die wichtigsten Hörfunkunternehmen Unternehmen/ Sender/Rundfunkanstalten

Struktur der Beteiligungsverhältnisse

Marktführende Radiostationen

Markanteil *

BBC

öffentlich-rechtlich

BBC1, BBC2, BBC3, BBC4, 5 Live 38 Regionalsender 1 nationaler Sender 31 Regionalsender

42%

GWR Group Capital Radio+ SMG

SMG SRH

Emap

10.9% 4.3%

Marktanteil kommerzieller Radiosender **

26%

22 Regionalsender

17

2 Sender 21 Sender

8%

25 Sender

13%

Chrysalis

11%

* Marktanteil für Ende 2003. RAJAR. http://www.rajar.co.uk ** Marktanteil für 4. Quartal 2003. RAJAR und Websites der Unternehmen/Rundfunksender/Sender +Die Capital Radio Group und GWR Radio scheinen eine Fusion (Stand: Juli 2004) ähnlich der Granada-Carlton-Fusion im Fernsehsektor anzustreben.

2.2

Fernsehen

Es gibt 4 nationale terrestrische Rundfunksender. Der öffentlichrechtliche Sender BBC betreibt zwei nationale Sender (unterteilt in mehrere regionale Kanäle) mit einem Gesamtmarktanteil von 38 %. Die BBC hat auch eine Reihe von freien digitalen Kanälen (gesendet über freeview), unter anderem den Jugendsender BBC3, BBC4 (Nachrichten und Kultur), BBC News 24, BBC Parliament, CBBC/für 168 169

http://www.ofcom.org.uk/consultations/current/pi_test/pitest.pdf?a=87101 http://www.rajar.co.uk/INDEX2.CFM?menuid=9

90

Kinder). Die Haupteinnahmequelle der BBC sind die Rundfunkgebühren (2002 machten diese 76,5% der Einkünfte aus). Die BBC hat keine Werbeeinkünfte, sie hat aber zusätzliche Einnahmen aus dem Verkauf von Programmen , Veröffentlichungen, Videos etc. (BBC Worldwide). Zu den anderen nennenswerten Kanälen gehört zum einen Kanal 4 (öffentlich-rechtlich), der mit dem Ziel geschaffen wurde, ein alternatives und minderheitenspezifisches Programm auszurichten. Zum anderen ist Kanal 5 erwähnenswert. Er gehört mehrheitlich dem paneuropäischen Medienkonzern RTL und ist der neueste Kanal, der terrestrisch zu empfangen ist. Aufgrund der Änderungen in der Eigentumsgesetzgebung ist es mittlerweilse für einen Zeitungsverlag mit einem Marktanteil von bis zu 20% möglich, die Lizenz für Kanal 5 zu erwerben. Tabelle UK 2: Die wichtigsten Fernsehunternehmen Rundfunksender/Dienste

Struktur der Beteiligungsverhältnisse

Marktführende Sender

BBC

öffentlich-rechtlich

BBC1, BBC2, (+ 6 kleinere)

ITV Network

Unterteilt in 15 Franchises

ITV Plc

Granada-Carlton Fusion

TV

Marktanteil * 2002-2003

Anteil des Werbeumsatzes 2002 (Fernse hen)+

37.8% 24%

54.89%

11 Sender 19.6%

SMG

SMG

Scottish, Grampian

UTV

Canwest (29.9%)

UTV

GMTV

Carlton, Granada, Disney, SMG

GMTV

Channel 4

öffentlich-rechtlich

Channel 4 (+ E4)

Channel 5

RTL (66%)

2.1% .6%

Andere

1.6%

Spartenkanäle

10%

19.8%

7%

7%

21.2%

18.31%

* Zuschaueranteil 2002-2003 ITC. http://www.ofcom.org.uk/static/archive/itc/index.htm + ITC: The UK Television Market: an Overview. September 2003. http://www.ofcom.org.uk/research/?a=87101

Das ITV-Network umfasst 15 lizenzierte Regionalsender und einen lizenzierten Frühstücksprogrammkanal. Der Zuschaueranteil beträgt rund 55%. 11 dieser Lizenzen sind im Besitz von ITV Plc, dem Unternehmen, das aus der Fusion von Carlton und Granada hervorging. ITV Plc ging am 2. Februar 2004 an die Börse.170 Wie bereits erwähnt, wurde die Fusion durch die Neuerungen der gesetzlichen Bestimmungen für Medienbeteiligungsverhältnisse ermöglicht. Für diesen speziellen Fall sind dies die Beschränkungen für Fusionen der ITV Unternehmen und insbesondere derer, die die Beteiligungsverhältnisse der ITV Lizenznehemer in London betreffen (siehe 1.4.2.). Der Minister rechtfertigte die Gründung des ITV Plc Unternehmens damit, dass sich durch ein größeres und stärkeres Unternehmen ein vielschichtigeres und qualitativ höherwertiges Programmangebot biete, von dem vor allem der regionale Bereich profitiere.171 Zu den noch existierenden Lizenznehmern gehören zwei für den Schottischen Rundfunksektor lizensierte Kanäle, die im Besitz der Scottish Media Group (SMG) sind, sowie Ulster TV, GMTV (Frühstücksfernsehen) und Channel TV (Channel Islands).

170 171

C. Tryhorn: ‘Finally, ITV plc is born’ Guardian 2/2/04 retrieved from: http://media.guardian.co.uk/ Department of Trade and Industry Statement. 7.10.2003. http://media.guardian.co.uk/city/story/0,7497,1057758,00.html

91

2.3

Presse

Der britische Pressemarkt umfasst eine Vielzahl nationaler Tages- und Sonntagszeitungen sowie eine große Anzahl lokaler, regionaler und kostenloser Publikationen. Der Markt der nationalen Tagespresse wird von 4 Verlagsgruppen dominiert: News International Newspapers (32,2 %), Associated Newspapers (20%), Trinity Mirror (15.2%) und Express Newspapers (13,8 %). Die gleichen Verlage sind zudem Herausgeber der marktführenden Sonntagszeitungen. Zwei dieser Unternehmen nehmen aufgrund über Mutter - oder durch Tochterunternehmen - zentrale Marktpositionen auf dem Sektor der Regionalpresse ein: Die Daily Mail and General Trust Group (23,5%) und Trinity Mirror (24%). Tabelle UK 3: Die wichtigsten Verleger von Tageszeitungen Verlage

Tageszeitungen

Marktanteil *

News International Newspapers

The Times The Sun

32.3%

Associated Newspapers Ltd Trinity Mirror (MGN) Express Newspapers Ltd

The Daily Mail

20%

Daily Mirror

15.2%

Daily Express Daily Star

13.8%

Telegraph Group Limited Scottish Daily Record and Sunday Mail Ltd Guardian Newspapers Ltd Financial Times Ltd Independent Newspapers (UK) Scotsman Publications The Business Andere

Daily Telegraph+

7.6%

Daily Record The Guardian

Sonntagszeitun gen

Marktanteil *

Muttergesellsch aft

The Sunday Times News of the World Mail on Sunday

36.3%

News Corp Ltd

17.3% 18.8%

4.1%

Sunday Mirror The People Sunday Express Daily Star Sunday Sunday Telegraph Sunday Mail

Daily Mail & General Trust Trinity Mirror

3.1%

The Observer

9.4%

Northern and Shell Group

5.2%

Hollinger*

4.6%

Trinity Mirror

Marktanteil Regional-/ Lokalpresse.**

23.5% 24%

24%

Scott Trust 3%

3.9%

Financial Times

1.1%

Pearson

The Independent

1.75%

Independent on Sunday

1.3%

Independent News & Media

The Scotsman

.5%

Scotland on Sunday The Business

.6%

Barclay Bros*

1.62%

Barclay Bros

23 titles

*Marktanteile basierend auf der Auflagenhöhe: Daten für Nov-Dez 2003 (ohne die Republik Irland) Quelle: Audit Bureau of Circulation data. http://www.abc.org. uk **Marktanteil basierend auf der Auflagehöhe; Daten für Nov-Dez 2003 Quelle: Audit Bureau of Circulation data. +Barclay Brothers erwägt momentan die Übernahme der Hollinger Group (Februar 2004)

News International Newspapers gehören zu Rupert Murdochs News Corporation Medienimperium, das u.a. Herausgeber einiger der meistverkauften Zeitungen wie The Sun und The Times ist. News Corporation bezeichnet sich selbst als ein „diversifiziertes internationales Medien- und Unterhaltungsunternehmen, dass in acht verschiedenen Industriesegmenten tätig ist: gefilmte Unterhaltung, Fernsehen, Programmgestaltung im Kabelnetzwerk, direkt ausgestrahltes Satellitenfernsehen, Zeitschriften und Beilagen, Zeitungen, Verlegung von Büchern und mehr. Der Tätigkeitsbereich von News Corporation erstreckt sich geographisch gesehen hauptsächlich auf die USA, Kontinentaleuropa, das Vereinigte Königreich, Australien, Asien und das pazifische Becken.“172 Die Interessen des Unternehmens im Vereinigten Königreich sind neben dem Verlagswesen vorrangig Sky Television und die digitale Satellitenplattform BskyB. News Corporation ist ebenfalls auf den Medienmärkten in Irland, Italien und den Niederlanden aktiv. Die vom Australier Rupert Murdoch 172

http://www.newscorp.com/investor/index.html

92

gegründete Firma hat ihren Hauptsitz in Australien. Da Murdoch mittlerweile allerdings die USamerikanische Staatsbürgerschaft innehat, bestehen Pläne, den Hauptsitz in die USA zu verlagern. Eigenen Angaben zufolge ist die Daily Mail & General Trust (DMGT) „eines der größten und erfolgreichsten Medienunternehmen im Vereinigten Königreich und besitzt weltweit Beteiligungen an nationalen und regionalen Zeitungen, im Fernseh- und Radiosektor sowie an Messen und Verlagen.173 Durch Associated Newspapers Ltd. auf dem nationalen Markt und dem Markt für Sonntagszeitungen und durch Northclife Newspapers auf der regionalen Ebene ist DMGT ein wichtiger Akteur auf allen drei Märkten. Darüber hinaus besitzt DMGT ebenfalls Beteiligungen im Radiosektor im Vereinigten Königreich. Trinity Mirror ist mit ungefähr 250 Periodika (regionale und nationale Presse) der größte Zeitungsverlag im Vereinigten Königreich. Das Unternehmen ist ebenfalls im Zeitschriftenverlagswesen, im Bereich Neue Medien und im Messesektor tätig. Die Express Group, die den bekannten Daily Express und die Boulevardzeitung Daily Star herausgibt, wurde im Jahr 2000 von der Northern and Shell Group, einem Zeitschriftenverlag, der unter anderem das OK magazine und pornographische Titel herausgibt, übernommen. 2.4

Kabel- und Satellitenbetreiber

Im Vergleic h zu anderen EU-Ländern, ist die britische Kabelindustrie in ihrer Entwicklung noch nicht sehr weit fortgeschritten. Die zwei Hauptbetreiber sind Telewest und NTL. Ersterer gehört zu Liberty Media (25%)174 und IDT (22%),175 letzterer ist eine Tochtergesellscha ft von NTL International. Bzgl. Pay-TV ist das Satellitenfernsehen erfolgreicher. BskyB konnte zum Beispiel Ende des Jahres 2003 7.2 Millionen Abonnenten verzeichnen. 176 Tabelle UK4: Kabel- und Satellitenbetreiber Unternehmen

Struktur der Beteiligungsverhältnisse

Abonnenten 2002*

Telewest

Liberty Media International (US) 25% IDT 22%

1.329million

NTL

NTL (100%)

2.109million 1.29m (Digital)**

BskyB (Satellite)

News Corp (35%)

6.1 million

* Media Map 2003. CIT Publications Ltd ** bis September 2003. NTL web site: http://www.ntl.com/locales/gb/en/investors/companyinfo/cabletv.asp

3

Ausblick

3.1

Medienfreiheit

Momentan müssen sich die britischen Medien mit den Auswirkungen des jüngsten Berichts des Lordrichters Hutton auseinandersetzen, der Untersuchung der Umstände des Todes des Wissenschaftlers und Regierungsberaters David Kelly. 177 Die Untersuchung hatte die Rolle des Geheimdienstes, der 173

http://www.dmgt.co.uk/aboutdmgt/ http://www.telewest.co.uk/ourcompany/about_us_corporate_profile.html Liberty Media has an 11% stake in IDT http://www.libertymedia.com/investor_relations/default.htm 175 http://www.cjr.org/tools/owners/libertymedia.asp 176 BskyB corporate website. http://media.corporate-ir.net/media_files/lse/bsy.uk/interim03pres.pdf 177 Dr. Kelly war ein Berater der Experten, die das Dossiers über die Massenvernichtungswaffen des Iraks entwarfen, auf dem die Entscheidung über die Beteiligung am Irakkrieg basierte. Nach einem Gespräch mit Dr. Kelly, behauptete ein Journalist der BBC 174

93

Regierung und der Medienberater der Regierung während der Kelly Affäre sowie der Rolle der BBCJournalisten und der BBC-Führung zum Gegenstand. Der Bericht kommt zu dem Ergebnis, dass die britische Regierung weder falsche und unzuverlässige Informationen verwendet, noch den Namen des Wissenschaftlers und Regierungsberaters in einer "unehrenhaften und hinterhältigen" Art und Weise enthüllt habe. 178 Demgegenüber wurde der BBCFührung ein Versagen bei der genauen Untersuchung der von ihrem Reporter aufgestellten Behauptungen vorgehalten, mit der Konsequenz, dass sowohl der Generaldirektor als auch der Vorstandsvorsitzende von ihren Ämtern zurücktraten. 179 Zur Zeit findet eine große öffentliche Debatte statt über die Schlussfolgerungen des Hutton-Reports, über die Untersuchungsergebnisse, über seine Rechtmäßigkeit, über die zukünftige Struktur der öffentlich-rechtlichen Senderanstalt, die zukünftige Umsetzung journalistischer Standards innerhalb der BBC, über die Unabhängigkeit der BBC und die möglichen Auswirkungen der Affäre für die Praxis des investigativen Journalismus.180 Eine gesonderte, aber damit in Verbindung stehende Entwicklung ist die derzeitige eingehende Überprüfung der BBC Charta und des BBC-Übereinkommens (welches 2006 auslaufen) durch das Kultusministerium (Department of Culture, Media and Sports). Obwohl diese Überprüfung dem HuttonReport zeitlich vorausging, verstärkte die Hutton-Untersuchung die Spekulationen über ihre Ergebnisse181 . 3.2

Beteiligungsverhältnisse und Marktprobleme

Es wird noch einige Zeit dauern, bis die neuen Regeln über Beteiligungen und das neue Regulierungssystem hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Wettbewerb im Medienbereich abschließend beurteilt werden können. So ist beispielsweise die Art und Weise der Einführung eines sog. "Public Interest Tests" für Fusionen im Medienbereich noch Gegenstand von Beratungen. Wie bereits oben (unter 2.2) erwähnt, hat allerdings durch die Fusion von Carlton und Granada bereits die Gründung eines großen ITV-Unternehmens stattgefunden. Allgemein wurde erwartet, dass das Übernahmeangebot der Gebrüder Barclay für die Hollinger Group der erste Fall einer Anwendung des Public Interest Tests durch die OFCOM gewesen wäre. Allerdings wurde der Fall nicht vorgelegt, da die resultierenden Gesamtmarktanteile nicht als erheblich angesehen wurden. Der beabsichtigte Verkauf an die Barclay Brothers ist jedoch verhindert worden und der nächste Interessent für die Hollinger Group ist die Daily Mail and General Trust Group, deren Marktanteile (siehe Tabelle 4) jedoch möglicherweise Interventionen der Behörde auslösen werden. (siehe Tabelle 4)

Dieser Bericht befindet sich auf dem Stand vom 1. März 2004 (Aktualisierung im Juli 2004).. in seiner Berichterstattung über das Dossier, dass die im Dossier dargelegten Beweise "sexed-up" (aufgebauscht) seien , d.h. die Behauptung, dass der Irak innerhalb von 45 Minuten Massenvernichtungswaffen einsetzen könne, wurde auf Anweisung der Berater des Premierministers in das Dossier aufgenommen. Der daraus resultierende "Krieg" zwischen der britischen Regierung und der BBC, führte dazu, dass Dr. Kelly Selbstmord beging.. 178 Hutton report: Chapter 12, 467, (1) and (4). http://www.the-hutton-inquiry.org.uk 179 Hutton report: Chapter 12, 467, (3). http://www.the-hutton-inquiry.org.uk 180 See also discussions and commentary at: http://media.guardian.co.uk/huttoninquiry/ 181 In jüngster Zeit könnten die Vorschläge der oppositionellen konservativen Partei Anlass zur Besorgnis im Hinblick auf die Zukunft der BBC auslösen. Die umstrittenen Vorschläge enthalten einen Plan zur Abschaffung der Gebühren und zur Errichtung eines zweistufigen Fernsehsystems, in dem ein Teil der Leistungen nur noch für Abonnenten zugänglich ist:: “Tories propose two-tier BBC”. Media Guardian Online, February 24, 2004. erhältlich unter: http://media.guardian.co.uk/broadcast/story/0,7493,1155005,00.html

94

Irland 1.

Gesetze, Regulierung, Kodizes

1.1

Meinungsfreiheit

Recht auf freie Meinungsäußerung Das Recht auf Meinungsfreiheit wird durch die Verfassung der irischen Republik geschützt. Grundrechte: persönliche Rechte. Artikel 40, Abs. 6.1 e: „Das Recht der Bürger auf die freie Äußerung ihrer Überzeugungen und Meinungen. In Anbetracht der großen Bedeutung jedoch, die die Ausbildung der öffentlichen Meinung für das allgemeine Wohl erlangt, muss sich der Staat bemühen sicherzustellen, dass die Organe der öffentlichen Meinung wie Rundfunk, Presse und Kino, unbeschadet ihrer rechtmäßigen Äußerungsfreiheit einschließlich der Freiheit, Kritik an der Regierung zu üben, nicht dazu gebraucht werden, die öffentliche Ordnung oder Moral oder das Ansehen des Staates zu untergraben. Die Veröffentlichungen oder Äußerungen gotteslästerlichen, aufrührerischen oder unsittlichen Inhaltes sind Vergehen, die nach dem Gesetz bestraft werden“.182 1.2

Informationsfreiheit

Gesetz zur Informationsfreiheit 1997183 Das Gesetz wurde verabschiedet, um den Bürgerinnen und Bürgern einen offenen Zugang zu Informationen der Regierung und anderen staatlichen Institutionen zu gewährleisten. Der Zugang zu Informationen und Dokumenten etc.. wurde jedoch mit der Änderung des Gesetzes zur Informationsfreiheit im Juli 2003 gebührenpflichtig, was von vielen (u. a. den irischen Journalisten, dem europäischen Journalistenverband, Bürgerrechtsgruppen und zahlreichen Politikern) mit dem Vorwurf kritisiert wurde, Offenheit und Transparenz würden unterwandert. 1.3

Verhaltenskodex für Journalisten und Rundfunkunternehmen

Der nationale Journalistenverband184 hat einen Verhaltenskodex für seine Mitglieder. Im Wesentlichen fordert dieser die Einhaltung folgender Kriterien: die Wahrung professioneller und ethischer Standards, die Verteidigung der Freiheit der Presse und anderer Medien, das Sicherstellen der Richtigkeit und Genauigkeit der verbreiteten Information, die unverzügliche Richtigstellung etwaiger falscher oder schädlicher Informationen, Aufrichtigkeit bei der Beschaffung von Informationen, Fotographien und Illustrationen, Wahrung der Privatsphäre, Schutz vertraulicher Informationsquellen, Wahrung der Unbestechlichkeit, keine Verbreitung oder Produktion diskriminierungsfördernden Materials, keine Verwendung des zusammengetragenen Materials zum eigenen Vorteil, bevor dieses öffentlich gemacht wurde, keine Werbung für kommerzielle Produkte oder Dienstleistungen. Es sei vermerkt, dass es in Irland bislang keinen Presserat gibt (siehe Abschnitt 3.1). 1.4

Regulierung der Beteiligungsverhältnisse

In Irland sind mehrere Behörden für die Regulierung der Medien zuständig. Hinsichtlich der Regulierung der Beteiligungsverhältnisse im Mediensektor kümmert sich die Broadcasting Commission of Ireland (BCI) um Marktstrukturen und Pluralismus (in Bezug auf die Rundfunklizenzen). Das Ministry of Communications, Marine and Natural Resources ist verantwortlich für die Medienpolitik im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (und damit den Auftrag und die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und die Finanzierung der Programmproduktion), während das Ministry of Enterprise, Trade 182

Verfassung der Republik Irland. Deutschsprachige Übersetzung online erreicht unter: http://www.verfassungen.de/eu/ [07. Mai 2004] 183 Online abrufbar unter: http://www.irishstatutebook.ie/front.html 184 Der Nationale Journalistenverband von Großbritannien und Irland ist online erreichbar unter: http//www.nuj.org.uk

95

and Employment die allgemeine Verantwortung für Fragen des Marktes und Wettbewerbs hat. Mit dem Wettbewerbsgesetz von 1991 wurde eine Regulierungsbehörde errichtet, welche seit dem Wettbewerbsgesetz 2002 für den Mediensektor zuständig ist und in Kooperation mit dem Ministry of Enterprise, Marine and Natural Resources sowie unter Absprache mit dem BCI Fusionen und Zusammenschlüsse in der Medienindustrie regelt. 1.4.1

Audiovisuelle Medien

Aus dem Radio und Fernsehgesetz 1988 ging die Gründung der Independent Radio and Television Commission (IRTC) hervor. Die IRTC fungiert als Regulierungsbehörde für den unabhängigen Rundfunksektor in der irischen Republik und ist verantwortlich für die Vergabe der Rundfunklizenzen. Da es neben den öffentlich-rechtlichen Fernsehsendern lediglich einen privat-kommerziellen Fernsehsender gibt, hat sich das die IRTC bislang vor allem auf die Vergabe von Hörfunklizenzen konzentriert. Bis 1988 bestand die Radiolandschaft in Irland aus den öffentlich-rechtlichen Sendern und einer Vielzahl an nicht-lizenzierten Piratensendern, was das Bedürfnis nach einer größeren Vie lfalt des Rundfunkangebotes und nach lokalen Inhalten und Anbietern widerspiegelt. Eine Philosophie des lokalen Anteilsbesitzes und lokaler Inhalte legte den Grundstein für die frühe Entwicklung des Marktes. Später galt es, ein Gleichgewicht zwischen der Wahrung lokaler Interessen und der Berücksichtigung einer gewissen Anzahl überregionaler Anbieter zu schaffen, um Wirtschaftlichkeit zu gewährleisten (Callanan 2003). Vor der Verabschiedung des zweiten Rundfunkgesetzes im Jahr 2001 orientierte sich die IRTC bei Vertragsvergaben auf Basis der relevanten Abschnitte des Radio- und Fernsehgesetzes von 1988185 mit den mit der Entscheidung verbundenen Auswirkungen auf die pluralistische Marktstruktur. Die Bestimmungen sollten verhindern, dass eine Person oder eine Gruppe von Personen eine unangemessene Anzahl Hörfunksender oder andere Kommunikationsmedien kontrolliert bzw. wesentliche Anteile besitzt. Im Einzelnen sahen die Regelungen vor, dass der Anteil eines Eigners an einem Hörfunksender die 46% Marke nicht überschreiten darf. Der maximale Anteil ist auf 27% begrenzt, wenn es sich bei der Beteiligung um die einer ‚relevanten Person’ oder eines ’Medienbetreibers’ handelt.186 Mit dem Rundfunkgesetz von 2001 wurde der Auftrag der IRTC neu definiert und die Kommission in die Broadcasting Commission of Ireland (BCI) umbenannt. Das Gesetz behandelte die Organisation eines Systems für die Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DTT) und erlaubte der BCI die Einführung neuer kommerzieller Fernsehdienste (sowie lokale und Bürgerfernsehdienste). Die BCI lockerte die Beschränkungen für Investoren auf dem Fernsehmarkt. Die bisher geltende Regelung eines maximalen Anteils von 15% eines alleinigen Investors bzw. einer Investorgesellschaft kann unter bestimmten Umständen und mit spezieller Genehmigung der BCI auf 25% angehoben werden. Ein Anteil von über 25% gilt dagegen als „inakzeptabel“. 187 Bezüglich cross-medialer Beteiligungsverhältnisse und Konzentration überprüft die BCI jeden Antrag von Fall zu Fall. Als Instrument zur Bestimmung von Konzentrationsentwicklungen auf dem Mediensektor dient das Kapitalbeteilungs- und Rundfunklizenzmodell, das den Grad der Konzentration im Zusammenhang mit der Anzahl der Lizenzen und den Beschränkungen der Kapitalbeteiligungen bei einer Reihe von Rundfunksendern ermittelt. Das Zuschaueranteilsmodell wird hingegen verwandt, um eine unangemessene Zahl von Kommunikationsmedien in spezifischen Sektoren zu bestimmen. 188 185

Abschnitt 6(2)(g) und (h) des Rundfunkgesetzes 1988 “einschließlich Rundfunkanbietern, Kabelanbietern, Rundfunkproduktionen, Werbeproduktionsfirmen, Zeitungen, Magazinen, Werbeagenturen, Kommunikations- und Telekommunikationsunternehmen, Parteien und öffentliche Repräsentanten;, Kirchen und Staatsangehörige außerhalb der europäischen Union”. Broadcasting Commission of Ireland(2000) Ownership & Control Policy Statement. Online erreicht unter: http://www.irtc.ie/ownpolicy.html 187 Ebd. 188 Ebd. 186

96

Die öffentlich-rechtliche Sendeanstalt RTÉ hat derzeit noch ein eigenes internes Regulierungssystem für Inhalte. Im Dezember 2002 verkündete der Minister für Kommunikation, dass er eine neue Regulierungsstruktur sowie die Formierung einer neuen Regulierungsbehörde für den Rundfunk plane, welche, die BCI integrierend, sowohl den öffentlich-rechtlichen als auch den privat-kommerziellen Mediensektor regulieren solle. Die neue Gesetzgebung wird für 2004 erwartet. Sie wird voraussichtlich auch ein neues Lizenzierungsverfahren beinhalten. 1.4.2

Wettbewerbsrecht und Fusionen

Das Wettbewerbsgesetz von 2001 berücksichtigt die spezielle Rolle von Medienunternehmen hinsichtlich bei der Regulierung des Wettbewerbs. Die Wettbewerbsbehörde wird über sämtliche Fusionierungsbestrebungen von Medienunternehmen informiert und setzt darüber den Min ister für Kommunikation in Kenntnis. Fusionen werden anhand der generellen Kriterien zu Wettbewerbsbeeinträchtigungen bewertet. Bei Fusionen von Medienunternehmen betrachtet die Behörde zudem, in welchem Ausmaß sich der Besitz bzw. die Kontrolle über das Medienunternehmen im Land auf einzelne Personen und Unternehmen verteilt und inwieweit die Meinungsvielfalt innerhalb der irischen Gesellschaft durch die Aktivitäten der verschiedenen Medienunternehmen im Land reflektiert wird. Ein weiterer Aspekt ist der Marktanteil einer jeden „Medienunternehmung“ in Irland, an denen die bei einem Zusammenschluss beteiligten Betriebe involviert sind. 189 Entscheidungen werden in enger Kooperation mit dem Minister getroffen. Gesetzlich sind keine bestimmten Prozentsätze in Bezug auf den Marktanteil festgelegt worden. Unter den Begriff Medienbetreiber fallen Kabelbetreiber und Betreiber anderer Übertragungssysteme, nicht aber des Internet. 1.4.3. “cross-media“ Beteiligungsverhältnisse und ausländische Investoren Wie bereits in Abschnitt 1.4.1 dargestellt, gibt es in Irland gesetzliche Bestimmungen in Bezug auf crossmediale Beteiligungsverhältnisse, die den Anteil eines Unternehmen, das unter die Definition ‚Medienbetreiber’ (Verlage, Kabelbetreiber, Produktionsfirmen etc.) fällt, auf einen Anteil von 27% an einem Rundfunkunternehmen beschränken. Zusätzlich berücksichtigt die BCI die Marktstruktur bei ihren Entscheidungen zur Vergabe über die Rundfunklizenzen (in Bezug auf den Rundfunk, nicht auf die Presse) und wenn sie bei geplanten Änderungen der Beteiligungsverhältnisse durch unabhängige Rundfunkanbieter vermittelt. Zusätzlich beachtet die Wettbewerbsbehörde (in Kooperation mit der BCI (in Bezug auf Rundfunk) und dem Ministry of Communications, Marine and Natural Resources ) bei der Untersuchung von Fusionen im Medienbereich potenzielle Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit des Marktes. Dennoch hat der Mangel an spezifischen gesetzlichen Beschränkungen in der Vergangenheit zu der Etablierung einiger Hauptakteure geführt, , insbesondere Independent Newspapers (siehe 2.3). Es gibt weitere Beispiele für Überkreuz-Beteiligungen zwischen Printmedien, audiovisuellen Medien und Onlinemedien in Irland. Genannt seien in diesem Zusammenhang die Beteiligungen einiger lokaler und regionaler Zeitungen an sieben lokalen, kommerziellen Radiostationen. Es gibt in Irland keine gesetzlichen Beschränkungen für ausländische Beteiligungen an irischen Zeitungen und lediglich begrenzte Einschränkungen für den Rundfunksektor. So muss ein Bewerber für eine Rundfunklizenz aus einem der EU-Länder kommen (oder seinen Hauptsitz bzw. ein registriertes Büro in einem EU-Mitgliedsland haben). Eine detaillierte Darstellung der Beteiligungsverhältnisse ausländischer Investoren im irischen Mediensektor findet sich unter Abschnitt 2. Es gibt allerdings eine Reihe von Bestimmungen hinsichtlich der Medieninhalte, die von der BCI für alle Rundfunkanbieter, seien es nationale oder ausländische, geltend gemacht werden.

189

Wettbewerbsgesetz 2002: Teil 3 Fusionen und Übernamen. Online erreicht unter: http://www.irishstatutebook.ie/front.html

97

2.

Hauptakteure in der irischen Medienlandschaft

Die irische Medienlandschaft ist durch die historischen Beziehungen und die geographische Nähe zum Vereinigten Königreich geprägt, einhergehend mit einer zunehmenden Durchdringung des irischen Zeitungsmarktes durch britische Zeitungen und Beteiligungen (Dinan, 2001). Britische, terrestrische Fernsehkanäle sind von durchschnittlich 70% der irischen Bevölkerung zu empfangen – hauptsächlich über Kabelnetze. Die inländischen Fernsehsender erreichten im Jahr 2003 einen Zuschaueranteil von 54,4% (45,1% auf mehrkanaligen Plattformen). 2.1

Hörfunk

Der Hörfunk genießt in Irland eine größere Popularität als in den meisten europäischen Ländern. 88% der Bevölkerung hören täglich Radio. In 2002 gab es 43 lizenzierte kommerzielle Radiosender, einen nationalen Sender, 23 lokale Privatsender, 14 Gemeinderadiosender sowie zwei Spartenkanäle. Bei allen lokalen Hörfunksendern handelt es sich um private Stationen (CIT 2003: 186). Die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt RTÉ unterhält drei öffentlich-rechtliche Radiokanäle. Der einzige nationale kommerzielle Radiosender, Today FM, ist zu 100% im Besitz der Scottish Radio Holdings (UK), die darüber hinaus noch drei Regionalzeitungen in Irland besitzt. 190 Tabelle IE 1: Die wichtigsten Hörfunkunternehmen Unternehmen

Eigentumsverhältnisse*

Radiosender

Marktanteil gesamt**

RTE

öffentlich-rechtlich

Radio 1, 2FM, Lyric FM

42%

Today FM

Scottish Radio Holdings (UK)

Today FM

9%

UTV

CanWest (29.9% )

n/a

Sonstige

Andere Lizenzen gehören jeweils lokalen Konsortien aus Einzelpersonen, Unternehmen etc.

Cork 96FM/ County Sound 103 FM/ Radio Cork Limerick’s Live 95FM 22 lokale bzw. kommunnale regionale

Marktanteil regional

51% (Cork)

41%

* Beteiligungsstrukturen aus Informationen in Unternehmensberichten **Marktanteil Januar-Dezember 2003, BCI/JNLR http://www.bci.ie/listen_figures/listen.html

Die drei öffentlich-rechtlichen Sender haben zusammen einen durchschnittlichen Marktanteil von 44%, der nationale kommerzielle Radiosende r einen durchschnittlichen Marktanteil von 10%. Populär sind auch die lokalen Radiosender mit im Durchschnitt 44% Marktanteil. 191 Ulster Television (UTV, teilweise in Besitz von CanWest) besitzt drei der unabhängigen lokalen Radiogesellschaften in der Republik Irland. Der größte Anteil an Lizenzen für den lokalen Hörfunk ist im Besitz von lokalen Konsortien, die gewöhnlich aus Einzelpersonen, Betrieben, Bürgergruppen, Kommunalverwaltungen und religiösen Gruppen zusammengesetzt sind. Es gibt keinen Hinweis auf Konzentration oder bedeutende überregionale Beteiligungen im lokalen bzw. regionalen Hörfunksektor. 192

190

Scottish Radio Holdings Jahresbericht 2003. Online erreicht unter: http://www.srhplc.com/prereleases/AnnualReport2003.htm .Daten für 2002 und 2003 von der Broadcasting Commission of Ireland: Joint National Listenership Research. Online erreicht unter: http://www.bci.ie/listen_figures/listen.html 192 Auf Basis von Daten der Broadcasting Commission of Ireland. 191

98

2.2

Fernsehen

Die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt RTÉ betreibt zwei Fernsehkanäle (und kooperiert mit dem in gälischer Sprache ausgestrahlten, öffentlich-rechtlichen Sender TG4). Irlands erster inländischer Privatsender TV3 ging im Jahr 1998 auf Sendung. Derzeit halten CanWest und die Mediengruppe Granada jeweils 45% der Anteile an TV3193 (weitere Teilhaber sind das Unternehmen Capitalists ACT sowie einige irische Investoren). CanWest ist Teilinhaber des Fernsehsenders Ulster TV, der zum ITV network (UK) gehört. Ferner ist CanWest eines der größten Medienunternehmen in Kanada, dessen Markaktivitäten die regionale Presse und Publikationen, Lokalfernsehen, Produktion, Distribution und das Internet einschließen. 194 Die Mediengruppe Granada ist eine der führenden Produktionsfirmen und im Besitz von sieben ITV-Konzessionen in Großbritannien (Granada hat mit Carlton UK fusioniert, was in der Gründung der ITV P lc resultierte, einem ITV-Unternehmen, das mit Ausnahme von drei Kanälen das ITV-Network unter ein Dach bringt, siehe Bericht Großbritannien). Die öffentlich-rechtlichen Fernsehkanäle RTE und Network 2 nahmen im Jahr 2002 mit einem durchschnittlichen Markanteil von zusammen 46% die Spitzenposition ein, während TV 3 einen durchschnittlichen Zuschaueranteil von 13% verzeichnen konnte.195 Tabelle IE 2: Die wichtigsten Fernsehunternehmen Unternehmen

Eigentumsverhältnisse

Fernsehsender

Marktanteil*

RTE TG4**

öffentlich-rechtlich öffentlich-rechtlich

RTE1, Network 2 TG4

38.1% 2.9%

TV3

CanWest 45% (Kanada) Granada Plc 45% (GB) Konsortium 10%

TV3

13.4%

BBC

öffentlich-rechtlich GB

BBC1, BBC2

12.1%

GB kommerzielle u.a.

(siehe GB)

UTV, C4, E4, Sky 1, Sky News u.a.

33.5%

Britische TV-Sender

* Marktanteil basierend auf Anteilsdaten 2003 von AC Nielson: http://www.medialive.ie ** TG4 ist ein öffentlich-rechtlicher Sender, der nicht zu RTE gehört; RTE stellt aber Programminhalte zur Verfügung

2.3

Presse und Verlagswesen

In Irland gibt es vier nationale Tages- und zwei nationale Abendzeitungen, fünf nationale Sonntagszeitungen und ca. 50 Regional- und zwölf Lokalzeitungen (hinzu kommt noch eine Vielzahl kostenloser Zeitungstitel). Eine der größten Tageszeitungen ist die Irish Times in Besitz des Irish Times Trust. Die meist verkauften Tageszeitungen sowie die beiden meist verkauften Sonntagszeitungen gehören der Independent Newspapers (Ireland )Ltd., dem führenden irischen Zeitungsverlag, der mit dem Irish Independent, dem Sunday Independent, dem Evening Herald, der Sunday World und The Star die Marktführer in ihrem jeweiligen Segment verlegt. Zusätzlich zu den fünf nationalen Titeln gibt die Gruppe elf lokale Zeitungen in den Grafschaften Cork, Kerry, Dublin, Louth, Wexford und Wicklow heraus.196 193

Granada AG Jahresbericht und Abschlüsse 2002. Online erreicht unter: http://www.granadamedia.com/cybersword/dotcom/section.asp?section=INVE&doc_id=222 Canwest website: http://www.canwestglobal.com/television.html 194 Columbia Journalism Review: America’s Premier Media Monitor. http://www.cjr.org/tools/owners/ 195 Television Business International Key Facts 2003. Veröffentlicht von IP Köln (S.155) 196 http://www.independentnewsmedia.com/globybe.htm

99

Der Scottish Radio Holdings (UK, siehe dem Abschnitt 2.1 zum Hörfunk) gehören drei regionale Presseerzeugnisse in Irland. Die Thomas Crosbie Holdings Ltd., Eigentümer des Examiner, hält außerdem sieben regionale Zeitungen (und eine kleinere Beteiligung im Hörfunkbereich mit einem Anteil von 20% an dem lokalen Radiosender Red FM). Tabelle IE 3: Die wichtigsten Verleger von Tageszeitungen Verlage

Eigentumsverhältnisse

Tages-und Abe ndzeitungen*

Marktanteil*

Nationale Sonntagszeitungen

Marktanteil **

Regional

Independent News and Media

Independent News and Media (Irland)

Irish Independent, Evening Herald, Irish Daily Star

48%

Sunday Independent Sunday World Sunday Tribune (29.9%)

45.9%

11 Titel

Irish Times

Irish Times Trust

Irish Times

18%

Examiner

7.8%

Sunday Business Post

4%

Thomas Crosbie Holdings Ltd Score Press

(6%)++

Scottish Radio Holdings

7 Titel 5 Titel

Britische Titel

25%+

30%

* Auflagenhöhe irischer Zeitungen/Zeitschriften/Magazine, Jan-Juni 2003. vgl. http://www.medialive.ie/ ** Auflagenhöhe Sonntagszeitungen (irische und britische), Jan-Juni 2003. vgl. http://www.medialive.ie/ + Auflagenhöhe Tageszeitungen in Irland und dem Vereinigten Königreich, Jan-Juni 2002. vgl. http://www.medialive.ie/ ++Marktanteil von Pressetiteln (Zahl nicht an die Beteiligungsverhältnisse angepasst)

2.4

Kabel- und Satellitenbetreiber

In Irland gibt es zwei große Kabelbetreiber. Im Jahr 1999 kaufte das US-amerikanische Unternehmen NTL (France Telecom besitzt 17 der Anteile an NTL international) den größten Kabelbetreiber des Landes, Cablelink, auf. Tabelle IE 4: Kabel und Satellitenbetreiber Unternehmen

Eigentumsverhältnisse

Abonnenten 2002*

Chorus (Kabel und MMDS)

Liberty Media International (US) 100%+

227.000

NTL (Kabel und MMDS)

NTL (100%)

369.800 59.600 (Digitale Abonnenten)**

BskyB (Satellit)

News Corp (35%)

245.000

* Media Map 2003 ** Quartalsergebnisse NTL, September 2003. Online erreicht unter: http://www.ntl.com/locales/gb/en/investors/qreports/2003-3.pdf + Liberty Media bekundet ihr Bestreben, die 50% der Princes Holdings 50% an Chorus zu übernehmen, Februar 2004

Der zweite große Kabelbetreiber ist CHORUS, der zu 40% einer Tochtergesellschaft von Independent Newspapers (Princes Holdings) gehört.197 Die restlichen Anteile an CHORUS (und seit April 2004 die gesamten 100%) besitzt die Gesellschaft Liberty Media, welche neben anderen Beteiligungen einen 50%igen Anteil an Discovery Communications hält. Des Weiteren gehören der Liberty Media DiscoveryKanäle, Anteile an Kabelunternehmen einschließlich der Telewest Communications AG UK (20%) sowie

197

Liberty Media meldete ihr Bestreben, die 50% Anteile der Princes-Holding an Chorus bei der Wettbewerbsbehörde im Februar 2004 an, da INI beabsichtigt, ihre Beteiligungen im Kabelgeschäft zu veräußern.

100

Anteile an AOL Time Warner Inc. (4%), der News Corporation (24%), Viacom (1%) und Vivendi Universal (4%).198 Im Jahr 1998 startete BSkyB (Teil der News Corporation) einen digitalen Satellitenservice, der im Juni 2002 245.000 Abonnenten verzeichnen konnte. Der Dienst beinhaltet alle einheimischen öffentlichrechtlichen und privaten Kanäle mit Angeboten von Sky und britischen, terrestrischen Kanälen. Die Kabelbetreiber NTL und CHORUS forderten im August 2002 gesetzliche Änderungen, die gleiche Wettbewerbsbedingungen im Bereich des Abonnementfernsehens gewährleisten, da Sky (Satellit) weder unter die irische Mehrwertsteuer fällt noch behördlichen Preiskontrollen unterliegt (CIT 2003: 190). 2.5

Werbung

Tabelle IE 5 skizziert die Anteile der Werbeeinnahmen im Mediensektor. Tabelle IE 5: Anteile der Werbeeinnahmen im Mediensektor 2003* Medien

Marktanteil in % (circa)

Landesweite Zeitungen

49%

Fernsehen

17%

Anteil pro Sender 2003 (Jan-Juli)**

Regionale Zeitungen

Anteil am TV-Werbeeinkommen in % 62% 34.74% 2.5% 12%

Landesweites Radio

5%

RTE/ Network 2 TV3 TG4

Außenwerbung Radio Andere

*Source: PriMetica Ltd 2004, from IAPI ** Source: PriMetica Ltd 2004, from IAPI

3.

Ausblick

3.1

Medienfreiheit

Hinsichtlich der Sicherheit von Journalisten liegt die derzeit größte Bedrohung bei Enthüllungsjournalisten, die sich mit der kriminellen Unterwelt befassen und Opfer von gewalttätigen Anschlägen oder Einschüchterungsversuchen werden. Zur Zeit wird in Irland über die Errichtung eines Presserats diskutiert. Im Gegensatz zu den meisten europäischen Ländern gibt es in Irland weder einen Presserat noch eine Kommission, die sich mit Beschwerden über die Presse auseinandersetzen. Einige Zeitungen verfügen über interne Ombudsmänner, doch üblicherweise werden solche Beschwerden per Gerichtsverfahren geklärt. Das Ergebnis ist, dass viele gerichtliche Verfahren wegen Verleumdungsklagen mit hohen Schadensersatzforderungen zu Lasten der Zeitungen ausgehen. Im Januar 2003 reichte die National Newspapers of Ireland (NNI) bei der Regierung einen Vorschlag zur Einführung eines unabhängigen Presserats und Ombudsmannes für die Presse ein, zusammengesetzt aus Herausgebern, Journalisten und anderen bedeutenden irischen Medienvertreten, die sich für die Errichtung eines Code of Standards sowie eines Pressekodex einsetzen würden, was wiederum den Umgang mit Verleumdungsklagen gegen die Presse vereinfachen und kostengünstiger machen würde, als es derzeit durch Verleumdungsklagen der Fall ist. Allerdings drängt das juristische Beratungsgremium 198

Columbia Journalism Review: America’s Premier Media Monitor. http://www.cjr.org/tools/owners/

101

(Legal Advisory Group) auf ein gesetzliches Modell, mittels dem von der Regierung ernannte Mitglieder ihren eigenen Code of Standards erstellen und diesen mit entsprechenden gerichtlichen Vollmachten durchsetzen. Im November forderte die World Association of Newspapers (WAN) die irische Regierung auf, ihre Vorschläge zu verwerfen, da diese eine Bedrohung der Pressefreiheit und ein schlechtes Beispiel für die Demokratie seien und drängte stattdessen auf die Errichtung eines unabhängigen Presserats.199 Die irische Regierung will im Laufe des Jahres 2004 über diese Angelegenheit entscheiden. Im April 2004 legten irische Journalisten und Verlagsvorstände der irischen Regierung eine gemeinsame Erklärung vor, in der sie für die Errichtung einer medien- und regierungsunabhängigen Einrichtung plädieren. 3.2

Beteiligungsverhältnisse und Marktprobleme

Wie weiter oben dargestellt (Tabelle IE 3), hat die Independent Newspapers einen Marktanteil von 48% bei den Tageszeitungen und 46% bei den Sonntagszeitungen und weist somit eine deutliche Dominanz in beiden Märkten auf. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass diese beiden Märkte nochmals untergliedert werden können in Boulevard- und Qualitätszeitungen. Die Wettbewerbsbehörde hat die Situation zu verschiedenen Anlässen geprüft, kam aber zu dem Schluss, dass keine Beeinträchtigung der pluralistischen Marktstruktur vorliege und insofern der Medienpluralismus nicht bedroht sei. Independent Newspapers Ltd. besitzt mit 50% der Anteile an der Princes Holding darüber hinaus auch Beteiligungen auf dem Kabelmarkt. Der Princes Holding gehört der zweitgrößte Kabelbetreiber CHORUS in Irland. Independent Newspapers ist mit Anteilen an Zeitungen, Magazinen, Verlagen, digitalen Medien und Aktivitäten im Bereich Werbung in Großbritannien, Frankreich Portugal, SüdAfrika, Australien und Neuseeland vertreten. Innerhalb der Medienindustrie herrscht Besorgnis, dass der Erfolg ausländischer Unternehmen aufgrund der höheren Mehrwertsteuersätze für einheimische Firmen begünstigt werde und die Voraussetzungen für den Wettbewerb zwischen einheimischen und ausländischen Unternehmen ungleich verte ilt sei. Kritisiert werden die Einschränkungen gleichberechtigter Zugangskonditionen und die Tatsache, dass die Regulierung der Abonnementpreise für Pay-TV nur die einheimischen Unternehmen betrifft. (siehe Abschnitt 2.4). Ebenfalls bestehen Bedenken wegen der Wettbewerbsituation des Marktes in Bezug auf Zeitungen aus dem Vereinigten Königreich, da für diese Produktionskosten für den irischen Markt relativ niedrig sind, was eine entsprechend aggressive Preispolitik ermöglicht. Ungefähr 25% aller verkauften Tageszeitungen sowie 33% aller verkauften Sonntagszeitungen in Irland sind britische Titel. 200 Die meistverkauften britischen Zeitungen in der Republik Irland sind die Boulevardzeitungen von News International The Sun und The News of the World. Mehrere der britischen Zeitungen haben irische Ausgaben, andere wiederum irische Lokalteile.

Dieser Bericht befindet sich auf dem Stand vom 1. März 2004. 199

"The Irish media will not get a fair trial in January" von C. Donoghue. Dec. 2003. Online erreicht unter: http://www.indymedia.ie/newswire.php?story_id=62692 200 European Journalism Centre: Irish media landscape. Wolfgang Truetzschler

102

Italien 1.

Gesetze, Regulierungen, Kodizes

1.1

Meinungsfreiheit

Die Meinungsfreiheit ist in der Verfassung der Italienischen Republik vom 27. Dezember 1947 verankert.201 Artikel 21 beinhaltet: “Jedermann hat das Recht, die eigene Meinung in Wort und Schrift und jeder sonstigen Weise frei zu äußern und zu verbreiten. Die Presse darf weder dem Genehmigungszwang noch der Zensur unterliegen. Beschlagnahmen können nur bei Vergehen, für welche das Pressegesetz dies ausdrücklich gestattet oder bei der Verletzung von Vorschriften, die dieses Gesetz zur Feststellung der Verantwortlichen vorsieht, und nur mittels einer mit Gründen versehenen richterlichen Verfügung durchgeführt werden. In solchen Fällen kann, sofern dies unbedingt und dringend erforderlich ist und ein rechtzeitiges Einschreiten des Gerichts nicht möglich ist, die Beschlagnahme von Zeitungen und Zeitschriften durch Beamte der Gerichtspolizei vorgenommen werden; diese müssen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden, dem Gericht Meldung erstatten. Wenn dieses die Beschlagnahme innerhalb der folgenden 24 Stunden nicht bestätigt, so gilt sie als aufgehoben und rechtsunwirksam. Das Gesetz kann durch allgemeine Vorschriften verfügen, dass die Mittel zur Finanzierung von Zeitungen und Zeitschriften offengelegt werden. Druckveröffentlichungen, Vorführungen und alle sonstigen Veranstaltungen, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind verboten. Das Gesetz bestimmt die geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung und Unterbindung von Zuwiderhandlungen”. 1.2

Informationsfreiheit

Das Zugangsverfahren zu staatlichen oder Verwaltungsdokumenten wird im Kapitel V des Gesetzes Nr. 241/90 geregelt. 202 Ein Ausschuss für den Zugang zu Verwaltungsdokumenten wurde auch eingerichtet. Das Dekret Nr. 352/92,203 das Vorschriften hinsichtlich der Bedingungen zur Ausübung und Verweigerung des Rechtes zum Zugang zu Verwaltungsdokumenten beinhaltet, fordert zur Umsetzung des Artikels 24.2 des Gesetzes “ein persönliches, konkretes Interesse in rechtlich relevanten Fällen zu wahren” und erlaubt bestimmte Verfahrensregeln in Ablehnungsfällen und bei Revisionen. Das Recht von Umweltgruppen und lokalen Räten, im Namen ihrer Repräsentanten nach Informationen zu fragen, wird nach entsprechenden Gerichtsentscheidungen ebenfalls vom Wortlaut des Dekrets erfasst (Banisar, 2003). 1.3

Verhaltenskodizes für Journalisten und Rundfunkunternehmen

Der journa listische Beruf basiert auf den Prinzipien der Informations- und Meinungsfreiheit, die in der italienischen Verfassung und im Artikel 2 des Gesetzes Nr. 69/63 verankert sind. Dieser Artikel besagt: “Informationsfreiheit und Kritik sind uneingeschränkte Rechte aller Journalisten; diese Rechte werden nur durch die Berücksichtigung der Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Rechte Dritter beschränkt. Eine wahrheitsgemäße Darstellung der Tatsachen ist als zentrale Verpflichtung einzuhalten. Alle Nachrichten, die sich als ungenau oder falsch erweisen, sollten korrigiert werden. Journalisten und Herausgeber sind auch gehalten, auf die Schweigepflicht bezüglich ihrer Informationsquellen zu achten und die Zusammenarbeit zwischen Kollegen, die Kooperation zwischen Journalisten und Herausgebern und das Vertrauen zwischen der Presse und den Lesern fördern.” Alle italienischen Journalisten müssen 201

Letzte Revision: 23 Oktober 2002, verfügbar unter: http://www.senato.it/funz/cost/home.htm und http://www.verfassungen.de/eu/ 202 http://www.governo.it/Presidenza/DICA/documentazione_accesso/normativa/legge241_1990_eng.html 203 http://www.governo.it/Presidenza/DICA/documentazione_accesso/normativa/dpr352_1992_eng.html

103

den Ethik-Kodex des nationalen Verbandes der italienischen Presse (Carta dei Doveri) unterschreiben.204 Der Kodex beinhaltet zusammengefasst, dass Journalisten das Informationsrecht aller Menschen berücksichtigen und verteidigen sollen und daher jede Information von öffentlichem Interesse nachforschen und veröffentlichen. Ein Journalist darf seine Verantwortung nicht anderen Interessen, insbesondere den Interessen des Herausgebers, der Regierung oder anderer staatlicher Organisationen, unterordnen. Es ist ihm auch untersagt, wirtschaftliche oder finanzielle Informationen zu seinem eigenen Vorteil einzusetzen oder für den Börsenhandel zu nutzen. Er darf keine Unterstützung, Gefälligkeiten oder Aufgaben akzeptieren, die seine Autonomie und berufliche Glaubwürdigkeit schädigen könnten. Er kann Vorschläge und Anweisungen von der Redaktionshierarchie seiner Zeitung annehmen, wenn sie nicht gegen das Berufsgesetz, den nationalen Arbeitsvertrag der italienischen Journalisten (CNLG) und den Ethikkodex (Carta dei Doveri) verstoßen. Journalisten sind auch verpflichtet, die Menschenwürde, das Recht auf Privatsphäre, die Unschuldsvermutung sow ie die Rechte und Würde behinderter Menschen zu berücksichtigen. Sie haben alle Prinzipien zu beachten, die im Abkommen des Protokolls über die Transparenz von Informationen, im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes sowie im "Treviso Ethik-Kodex" (Carta di Treviso) verankert sind. 1.4

Regulierung der Beteiligungsverhältnisse

Es gibt bestimmte medienspezifische Kartellregeln in der italienischen Gesetzgebung. Der nationale Pressemarkt unterliegt speziellen Begrenzungen auf der Basis von Auflagezahlen: ein Inhaber kann nicht mehr als 20% der gesamten Tageszeitungsauflage auf dem nationalen Markt halten oder mehr als 50% in einer einzelnen Region bzw. mehr als 50% in einem interregionalen Markt (Artikel 3, Absatz 1, Gesetz Nr. 67/87). Die Gesetze in der Originalfassung (nach 1996) sind auf der Internetseite des italienischen Parlaments verfügbar.205 In Bezug auf den Rundfunksektor verbietet Artikel 2 des Gesetzes Nr. 249/97 die Etablierung einer marktbeherrschenden Stellung. Der Sektor unterliegt zwei Begrenzungen mit Blick auf Lizenzen und Einnahmen. Grundsätzlich darf eine einzelne Person nicht mehr als 20% der nationalen analogterrestrischen Fernseh- oder Hörfunknetze besitzen, was gemäß dem jetzigen nationalen Frequenzplan höchstens zwei Kanälen entspricht (diese Grenze ist daher veränderlich und hängt von der Anzahl der verfügbaren Frequenzen ab).206 Die gleiche Anteilsbegrenzung gilt für nationale digital-terrestrische Fernseh- oder Hörfunkprogramme. Im Rahmen des national terrestrischen Bezahlfernsehens darf nur eine Lizenz erworben werden. Zusätzlich darf eine Person, die eine Lizenz für terrestrisches Fernsehen oder Hörfunk oder eine Genehmigung für die Verbreitung von Fernsehsendungen über Kabel oder Satellit besitzt, nicht mehr als 30% der Ressourcen des nationalen terrestrischen Fernsehsektors, des nationalen Hörfunksektors oder des nationalen Kabel- und Satellitenfernsehensektors auf sich vereinen. Hinsichtlich der vertikalen Medienkonzentration gibt es keine spezifischen Regelungen. Allerdings gibt es bezüglich einer diagonalen Medienkonzentration zwischen dem Fernsehen und der Presse bestimmte Begrenzungen (Artikel 15, Absatz 1, Gesetz Nr. 223/90207 und Artikel 2, Absatz 8, Punkt d, Gesetz Nr. 249/97). Eine einzelne Verlagsgruppe, die mehr als 16% der nationalen Auflage hält, kann keine Fernsehlizenz besitzen. Wenn der Anteil über 8% der nationalen Auflage liegt, darf sie nur eine Fernsehlizenz halten. Wenn der Anteil unter 8% liegt, hat die Gruppe das Recht, bis zu zwei Lizenzen zu besitzen. Die Konzessionäre der Werbebranche dürfen bis zu 30% der gesamten Ressourcen des 204

Nationaler Verband der italienischen Presse / Federazione Nazionale della Stampa Italiana, Istituto per la formazione al giornalismo – Bologna, ICFJ Internetseite 205 http://www.parlamento.it/parlam/leggi/elelemat.htm 206 Artikel 2, Absatz 6 und 8, Gesetz No. 249/97 207 http://www.infoleges.it/service1/scheda.aspx?service=1&id=31327&UID=F7CC713F-113E-4661-8989-1165306E5B47

104

terrestrischen Fernsehens, des Hörfunk- oder des Kabel- und Satellitensektors halten. Für Betreiber, die Beteiligungen im Pressesektor besitzen, ist dieses Limit insgesamt auf bis zu 20% der gesamten Ressourcen des Hörfunk- und Fernsehsektors begrenzt (Artikel 2, Absatz 8, lit. e, Gesetz Nr. 249/97). Für den Bereich der digitalen Welt sind spezielle Vorschriften eingeführt worden, um Pluralismus, Transparenz und Wettbewerb zu gewährleisten. 208 Aufgrund des Gesetzes Nr. 66/2001 209 darf kein Rundfunkveranstalter mehr als 20% an der gesamten Anzahl von Kanälen besitzen. Der gleiche Inhaltsanbieter darf nicht gleichzeitig nationale und lokale Programme ausstrahlen. Ein Drittel der Rundfunkkapazität ist für lokale Inhaltsanbieter reserviert. Besitzer von mehr als einer Lizenz, oder Besitzer, die gleichzeitig eine Genehmigung als Inhaltsanbieter und Netzwerkbetreiber besitzen, müssen getrennte Bücher führen. Darüber hinaus soll während der experimentellen Phase jeder Betreiber mit mehr als einer Fernsehlizenz mindestens 40% der Frequenzkapazitäten anderen Betreibern unter fairen, transparenten und nicht-diskriminierenden Bedingungen bereitstellen. Den öffentlich-rechtlichen Anbietern muss 1 Multiplex für Fernsehprogramme und 1 Multiplex für Hörfunkprogramme gewährt werden. Ein neuer Gesetzentwurf zum Rundfunk (Gasparri Gesetzesentwurf) zielt auf die Festlegung beträchtlicher Änderungen bezüglich der bestehenden Regelungen zu den Medienbeteiligungsverhältnissen. Mit Blick auf den digital-terrestrischen Frequenzplan wird die Anteilsbegrenzung auf 20% der Frequenzzuteilung bestätigt. Der nach den wirtschaftlichen Einkünften berechnete Grenzwert für Medieneigentum wird auf der Basis des gesamten integrierten Kommunikationssektors von 30% auf 20% der gesamten Einkünfte auf allen Medienmärkten begrenzt.210 Diagonale Beteiligungsverhältnisse zwischen Fernsehen und Presse sollen im Jahr 2008 abgeschafft werden. Neue Begrenzungen für diagonale Beteiligungsverhältnisse werden für Telekombetreiber eingeführt, die mehr als 40% der Einkünfte des Marktes für Telekommunikationsdienstleistungen auf sich vereinen. Sie dürfen maximal bis zu 10% der Einkünfte im gesamten integrierten Kommunikationssektor erreichen. Der Entwurf ermöglicht auch die allmähliche Privatisierung von RAI und eine Änderung in der Zusammensetzung des Verwaltungsrates (Anzahl der Mitglieder und Ernennung). Das Privatisierungsverfahren aller drei RAI-Kanäle soll zum 31. Januar 2004 beginnen; niemand soll mehr als 1% der gesamten Aktienanteile besitzen. Der Gasparri Gesetzesentwurf wurde jedoch am 15. Dezember 2003 vom Präsidenten der Republik, Carlo Azeglio Ciampi, an das Parlament zurücküberwiesen.211 Er hat hierbei darauf hingewiesen, dass mit diesem Entwurf das Risiko bestünde, die Einrichtung von marktbeherrschenden Stellungen zu erlauben sowie den im Einklang mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu sichernden Pluralismus nicht aufrechterhalten zu können. 1.5

Monitoring – Entscheidungen

Das Verfassungsgericht war ein treibender Motor zur Annahme audiovisueller Gesetze, die den Schutz der Medienvielfalt und des Pluralismus zum Hauptziel hatten. So haben die Entscheidungen des

208

Der Switch-Off von der analogen zur digitalen Übertragung ist zum 31. Dezember 2006 geplant. http://www.parlamento.it/parlam/leggi/01066l.htm 210 Der Gasparri Gesetzentwurf führt ein neues Konzept des sogenannten integrierten Kommunikationssystems ein, das den technischen Entwicklungen und der Konvergenz zwischen dem traditionellen Rundfunk und anderen Sektoren wie Telekommunikation, Verlagswesen und Internet entspricht. 211 Da der Gasparri Gesetzentwurf nicht verabschiedet wurde hat der Senat ein Dekret angenommen, das der Retequattro weiterhin erlaubt terrestrisch zu senden. Die untere Kammer des Parlaments wird am 27. Februar 2004 über das Dekret entscheiden. 209

105

Verfassungsgerichts,212 die das staatliche Rundfunkmonopol im Zusammenhang mit der Abwesenheit eines Fernsehfrequenzplanes und eines gesetzlichen Rahmens auf nationaler und lokaler Ebene für verfassungswidrig erklärten, zur Liberalisierung des Hörfunk- und Fernsehsektors und zum Auftauchen einer großen Anzahl lokaler Fernseh- und Hörfunksender geführt. Trotz entsprechender Hinweise des Verfassungsgerichts, verbindliche Regeln zur Organisation des Rundfunks festzulegen213, wurde erst im Jahr 1990 das Gesetz Nr. 223/90 (Gesetz Mammí) verabschiedet, das den in der Realität bereits bestehenden Status Quo gesetzlich legitimierte. Im Jahr 1994 hat das Verfassungsgericht den Artikel 15 Absatz 4 des Gesetzes 223/90 für verfassungswidrig erklärt, da die Möglichkeit der Zuteilung von drei der neun nationalen Frequenzen für private Rundfunkanstalten an einen einzelnen Betreiber zu einer Verletzung des Prinzips des externen Pluralismus (abgeleitet aus Artikel 21 der Verfassung) führen würde. Eine praktische Wirkung blieb jedoch aus, da das Verfassungsgericht eine Klage gegen die Übergangsregelung zum gleichen Thema im Dekret Nr. 323/93 zurückgewiesen hatte. Erst im Jahr 1997 wurde der audiovisuelle Sektor und das Telekommunikationssystem mit Blick auf den Medienpluralismus durch das Rundfunkgesetz Nr. 249/97214 reformiert. Auch wurde die italienische Aufsichtsbehörde Autorità per le garanzie nelle comunicazioni (AGCOM) eingerichtet. Die AGCOM ist eine unabhängige Behörde, die als verantwortlich beim Parlament angesiedelt ist. Funktionen und Verantwortungen zur Durchsetzung der Gesetzgebung umfassen die Aufsichtsbereiche Telekommunikation, audiovisueller Sektor und Presse. Die AGCOM setzt sich zusammen aus einem Präsidenten, der von der Regierung ernannt wird und acht Mitgliedern/Kommissaren, die vom Parlament gewählt werden. Sie ist unterteilt in zwei Kommissionen, eine für Netze und Infrastrukturen und eine für Dienste und Produkte. Die AGCOM verfolgt zwei Hauptaufgaben. Es sollen gerechte Bedingungen für einen fairen Marktwettbewerb gewährleistet werden (Anwendung von Kartellregeln im Feld der Kommunikation, Untersuchungen über marktbeherrschende Stellungen, Organisation der Registrierung von Kommunikationsbetreibern) sowie die grundlegenden Rechte der Bürger und Verbraucher geschützt werden (universale Dienste, Qualität und Vertrieb von Diensten und Produkten, politischer, sozialer und wirtschaftlicher Pluralismus in Rundfunk).215 Vor allem im audiovisuellen Sektor soll AGCOM die Existenz beherrschender Stellungen erkennen und die korrekte Anwendung der Kartellregeln sichern. Der erste vollständige Fernsehfrequenzplan wurde im Oktober 1998 von der AGCOM anerkannt. Im Rahmen dieser Genehmigung haben zwei Fernsehkanäle (nämlich Retequattro, der zu Mediaset gehört und Telepiù Nero, der zur Gruppe Canal Plus zählt) die Kartellgrenzen überschritten, da sie über 20 % der verfügbaren Frequenzkapazitäten sowie mehr als eine Pay-TV Lizenz im terrestrischen Bezahlfernsehen besaßen. Allerdings wurde den Kanälen aufgrund einer vorläufigen ministeriellen Genehmigung für einen Übergangszeitraum und mit Blick auf die Entwicklung alternativer technischer Übertragungsverfahren erlaubt, weiterhin auf ihren vorher zugeteilten Frequenzen zu senden. Im August 2001 hat AGCOM unter Berücksichtigung des Gesetzes Nr. 249/97 (Artikel 3, Absatz 7) 216 entschieden, dass bis zum 31. Dezember 2003 Retequattro und Telepiù Nero von der analogen auf die digitale Übertragung umschalten sollten. Zum gleichen Termin sollte Rai Tre keine Werbung mehr ausstrahlen dürfen. 217 Ein Jahr später, am 20 November 2002, wurde diese Gesetzesvorschrift teilweise vom italienischen Verfassungsgericht

212

Entscheidungen des Verfassungsgerichts, Nr. 225/1974, Nr. 226/1974 und Nr. 202/1976 Entscheidungen des Verfassungsgerichts, Nr. 148/1981 und Nr. 826/1988 214 (Maccanico Gesetz) http://www.agcom.it/eng/l_249_97.htm 215 Gesetz Nr. 249/97 216 Artikel 3, Absatz 7 des Gesetzes Nr. 249/97 erklärt, dass AGCOM, unter Berücksichtigung der Entwicklung des Marktes für Kabel, Satellitenhörfunk und Fernsehen, ein Datum festlegen wird, an dem solche Kanäle, die terrestrisch-analog im Rahmen der Übergangsmaßnahme senden dürfen, nur noch über Satellit oder Kabel übertragen werden dürfen. 217 Delibera no. 346/01/CONS vom 6. August 2001, unter: http://www.agcom.it/provv/d_346_01_CONS.htm 213

106

für verfassungswidrig erklärt.218 Allerdings bestätigte der Gerichtshof den 31. Dezember 2003 als ein sinnvolles Datum für eine Beendigung der Übergangsphase. Die AGCOM überwacht die korrekte Anwendung der Kartellregeln bezüglich der Akkumulation wirtschaftlicher Ressourcen und hinsichtlich des Missbrauches einer marktbeherrschenden Stellung im Kommunikationssektor (Artikel 2 Absatz 8, Punkt a, Gesetz Nr. 249/97). Um die AGCOM in die Lage zu versetzen, die Vorschriften des Gesetzes 249/97 durchzusetzen, wurde eine zusätzliche Verordnung (Nr. 26/99) verabschiedet. Auf der Basis dieser gesetzlichen Grundlage hat die AGCOM im Dezember 1999 eine einleitende Untersuchung zur Feststellung marktbeherrschender Positionen im Rundfunksektor vorgenommen. In seiner ersten Entscheidung (Nr. 365/00/CONS) hat die AGCOM festgestellt, dass die beiden größten italienischen Rundfunkveranstalter und ihre Werbeagenturen (RAI&Sipra und RTI&Publitalia) die gesetzten Grenzwerte im Jahr 1997 überschritten hatten. Diese marktbeherrschende Position sei jedoch durch ein normales Unternehmenswachstum erreicht worden, ohne letztlich den Wettbewerb oder den Pluralismus einzuschränken. Dennoch hat die AGCOM eine Analyse zur Verteilung der wirtschaftlichen Kräfteverhältnisse im Rundfunksektor für die Dreijahresperiode 1998-2000 durchgeführt. Die Analyse führte zur AGCOM’s Entscheidung (Nr. 13/03/CONS, Januar 2003), dass beide, RAI-Sipra sowie RTI-Publitalia, die gesetzlichen Grenzwerte überschritten haben. Dies führte zu einer erneuten Überprüfung, ob tatsächlich eine verbotene marktbeherrschende Stellung vorliegt, die den Pluralismus gefährden könnte. Die Entscheidung Nr. 226/03/CONS hat im Juni 2003 bestätigt, dass RAI, RTI und Publitalia marktbeherrschende Positionen einnahmen und darin wurden die Rundfunkunternehmen verwarnt, ungesetzliches Handeln oder Verhalten zu vermeiden. Eine neue Marktanalyse wird zum 30. April 2004 für die Dreijahresperiode 2001-2003 abgeschlossen werden. Falls die Situation sich nicht geändert hat und die Schlussfolgerungen des Verfassungsgerichts, welches das Kommunikationsgesetz für teilweise verfassungswidrig erklärt hat, nicht beachtet sind, könnte die AGCOM gegen die betreffenden Rundfunkveranstalter Strafmaßnahmen verhängen. 1.6

Wettbewerbsrecht und Fusionen

Allgemeines Wettbewerbsrecht und Kartellrecht (Gesetz Nr. 287/90) werden durch die italienische Wettbewerbsbehörde (Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato ) überwacht und gelten auch zur Sicherung des freien Wettbewerbs und fairer Marktbedingungen für den Mediensektor. Die Wettbewerbsbehörde ist bei ihren Entscheidungsentwürfen allerdings verpflichtet, in solchen Fällen von Übernahmen, Fusionen oder des Missbrauches marktbeherrschender Stellungen die den Kommunikationsmarkt betreffen, eine nicht-bindende Stellungnahme der AGCOM einzuholen. Die AGCOM erhält eine Frist von 30 Tagen, um ihre Stellungnahme abzugeben. Nach Ablauf der Frist werden die Maßnahmen durchgeführt.219 Umgeke hrt ist auch die AGCOM verpflichtet, eine nichtbindende Meinung der Wettbewerbsbehörde in bestimmten Fällen einzuholen (z.B. Definition von Betreibern mit bedeutender Marktmacht, Verbindungsangebot, usw.). Mit Blick auf Artikel 22 des Gesetzes Nr. 287/90 hat im Dezember 2002 die Wettbewerbsbehörde dem Parlament und der Regierung einen Bericht über den Gasparri Gesetzentwurf vorgelegt. Die Behörde hob hervor, dass das italienische Rundfunksystem durch einen hohen Konzentrationsgrad gekennzeichnet sei und hohe - zumeist gesetzliche und institutionelle - Zugangsbarrieren für potenzielle neue Anbieter aufweise. Aus diesem Grund sollten mit Blick auf eine Reformierung des Rundfunksystems und der Verringerung des übermäßigen Konzentrationsgrades solche Verfahren zur Frequenzvergabe eingeführt werden, die dazu beitragen können, eine Fortsetzung der de facto Situation zu verhindern und die Prinzipien der Objektivität, Transparenz und Nicht-Diskriminierung einzuhalten. 218 219

Entscheidung des Verfassungsgerichts, Nr. 446/2002 Artikel 1, Absatz 6, Punkt c des Gesetzes Nr. 249/97

107

Außerdem hat die Behörde unter Berücksichtigung der Einlassungen des Verfassungsgerichts die Notwendigkeit betont, zum 31. Dezember 2003 die 20% Kartellgrenze (Besitz von höchstens 20% der verfügbaren Frequenzen) einzuführen. Bezüglich der Berechnung der Kartellregeln über Werbegrenzen sollten solche Kartellmethoden und Analysekriterien eingeführt werden, wie sie im gesetzlichen Rahmen der Gemeinschaft durchgesetzt werden. Mit Blick auf die Abschaffung der diagonalen Konzentrationsbegrenzungen zwischen dem Fernseh- und dem Pressesektor hob die Behörde hervor, dass diese Maßnahme möglicherweise zu einer weiteren Abnahme der Anzahl unabhängiger Kommunikationsbetreiber in Italien sowie zu einer niedrigeren Wettbewerbsintensität im Verlagswesen führen könnte. 2.

Hauptakteure der italienischen Medienlandschaft

2.1

Hörfunk

Der Hörfunkkonsum liegt in Italien an zweiter Stelle hinter dem Fernsehkonsum. 35 Millionen Menschen hören täglich Radio. Die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt RAI, betreibt fünf Hörfunkkanäle: RADIOUNO, RADIODUE, RADIOTRE, Isoradio und Notturno Italiano (von Mitternacht bis 6 Uhr morgens). RAI besitzt einen starken Marktanteil von ungefähr 44% im Hörfunksektor. Neben RAI gibt es auch 14 kommerzielle nationale Hörfunknetze und ungefähr 200 lokale Hörfunksender. Die Gruppo Editoriale Espresso hat Beteiligungen an drei Hörfunkkanälen mit einem Marktanteil von insgesamt 20,7%. Die Hörfunkbeteiligungen der RCS Gruppe beinhalten die AGR (Nachrichtenagentur), CNRplus (Syndikat lokaler Hörfunkkanäle) und RIN - Radio Italia Network, dem nationalen Hörfunksender mit dem höchsten Anteil unter Jugendlichen. Tabelle IT 1: Die wichtigsten Hörfunkunternehmen Unternehmen

Eigentumsverhältnisse**

Radiosender

RAI

Öffentlich-rechtlich

Gruppo Editoriale L’Espresso

CIR Gruppe (Holdinggesellschaft der De Benedetti Gruppe) 51,1% Finegil 44,79% wird von einem Trust, kontrolliert, zusammengesetzt aus 11 Aktionären Präsident: Alberto Hazan Convergenza SCA 21%

RADIOUNO RADIODUE RADIOTRE Isoradio Notturno Italiano Radio DeeJay Radio Capital m2o RIN Radio Italia

RCS Media Gruppe Finelco Holding

Suraci Gruppe

Präsident: Lorenzo Suraci

20,09% 13,5% 5,6% 3,9% 0,5% 14,8% 4,6% 1,3%

RMC Radio Montecarlo 6,17% Radio 105 Network 9,19% RTL 102,5 HIT Radio

Marktanteil gesamt (2003)* 43,59%

20,7%

5,08% 15,36%

11,99%

* Die Marktanteile basieren auf Daten von: AUDIRADIO **Beteiligungsverhältnisse auf der Basis von Internetseiten der Unternehmen

2.2

Fernsehen

Während im italienischen Fernsehen zwölf nationale Kanäle und zehn bis fünfzehn regionale und lokale Kanäle angeboten werden, ist der Fernsehmarkt durch ein Duopol zwischen RAI und MEDIASET gekennzeichnet. Beide Betreiber erzielen zusammen nahezu 90% der gesamten Zuschaueranteile und verfügen über 75% der Ressourcen des gesamten Sektors.220 RAI ist eine öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt und wird von einem Rat verwaltet, der vom Parlament und Senat ernannt wird. Der Fernsehsender wird sowohl durch Rundfunkgebühren als auch über Werbung finanziert. Abgesehen vom Fernsehen (drei Kanäle) besitzt RAI über Tochtergesellschaften Beteiligungen in mehreren anderen 220

AGCOM, Jahresbericht, Juni 2003, verfügbar unter: www.agcom.it

108

Medienbereichen, wie Verlagswesen, Werbung, Programmverkauf, Musikindustrie und mit dem RAISAT Konsortium auch im Satellitenmarkt. MEDIASET betreibt drei kommerzielle Kanäle und hält Beteiligungen im Werbemarkt (Publitalia ’80) und in der Musikindustrie. Die Sendergruppe besitzt auch einen 25% Anteil an der spanischen Fernsehanstalt Telecinco und ihrer Werbegesellschaft Publiespaña. Der Hauptaktionär von MEDIASET ist mit einem Anteil von 51% das Unternehmen FININVEST, das Silvio Berlusconi dem jetzigen italienischen Ministerpräsidenten und seiner Familie gehört. Keine andere Person oder Unternehmen hält mehr als 2,3% des Kapitals. Der Kanal La 7 ist als ein Versuch gegründet worden, eine “dritte Säule” im Fernsehmarkt in Italien einzurichten. Der alte Kanal, im Besitz vom Cecchi Gori, setzte sich zusammen aus TMC und dem Musikkanal TMC2, der später an MTV verkauft wurde. Der neue Name des Kanals (La 7) orientiert sich an seiner 7. Position nach den anderen sechs nationalen Kanälen von RAI und MEDIASET. Der Kanal gehört jetzt der Telecom Italia Gruppe bzw. dem Unternehmen Telecom Italia Media, das nach der Ausgliederung von Seat Pagine Gialle aufgebaut wurde. Telecom Italia Media besitzt auch Beteiligungen an Internetunternehmen und Fachverlagen, die von der Buffetti Kette geleitet werden. Tabelle IT 2: Die wichtigsten Fernsehunternehmen Unternehmen

Eigentumsverhältnisse**

Fernsehsender

Marktanteil gesamt*

RAI

Öffentlich-rechtlich

RAI 1, RAI 2, RAI 3

49,50%

Mediaset

Fininvest Gruppe 51% Lehman Brothers International Europe 2,3% Telecom Italia Gruppe

Canale 5 Rete 4 Italia 1 La 7

41,30%

La Siete Andere

1,29% 7,92%

* Die Marktanteile basieren auf Zuschauerzahlen (9. Februar 2004, 18 Uhr-20.30 Uhr) von: Auditel ** Die Beteiligungsverhältnisse auf der Basis von: Informationen auf den Internetseiten der Unternehmen

2.3

Presse und Verlagswesen

Trotz einer großen Auswahl von Tageszeitungen ist die Zahl der Zeitungsleser in Italien immer noch niedrig, wobei die zwölf meistverkauften Tageszeitungen insgesamt eine Auflage von weniger als 3,7 Millionen haben (CIT, 2003:175). Zu den meistverkauften Tageszeitungen zählen zweifellos die Sportzeitungen. Die Gruppo Editoriale L’Espresso221 ist eine der führenden Mediengruppen in Italien und hat Beteiligungen im Verlagswesen (Zeitungen und Zeitschriften), Hörfunk, Werbung (A. Manzoni & C. Spa), Internet und digitalem Fernsehen. Der Gruppe gehören die nationale Tageszeitung La Repubblica, die Wochenzeitschrift L’espresso (eine von Italiens beiden wichtigsten Nachrichtenzeitschriften), 15 regionale Zeitungen und mehrere Zeitschriften, 3 nationale Hörfunkkanäle, der Dee Jay digital Satellitenfernsehkanal und der Internetanbieter Kataweb Spa. 222 Die RCS Media Gruppe 223 , eine Holdinggesellschaft mit Beteiligungen an der Industrie (einschließlich FIAT, Mediobanca, Gemina, Gruppo Italmobiliare, Assicurazioni Generali, Pirelli, usw.), ist tätig im Verlagswesen, Hörfunk (RCS Broadcast) und in der Werbung (RCS Pubblicità). Die Gruppe gibt durch ihre Tochtergesellschaft RCS Quotidiani die meistverkauften italienischen Tageszeitungen Corriere della Sera und La Gazzetta dello Sport und eine Reihe weiterer Zeitschriften heraus. Corriere della Sera vertreibt auch die regionalen Beilagen Corriere del Mezzogiorno durch Partnerschaften mit lokalen Betreibern und Corriere Veneto. RCS Quotidiani hält auch Beteiligungen im spanischen Markt mit einem Anteil von 89,1% bei Unidad Editorial, einer Verlagsgruppe von El Mundo.

221

http://www.gruppoespresso.it/ Platform für Gruppo Espresso's Internet und Neue Medienaktivitäten und Projekten 223 http://www.rcsmediagroup.it/eng/ 222

109

Tabelle IT 3: Die wichtigsten Verleger von Tageszeitungen Verlage

Eigentumsverhältnisse**

Zeitungen

Marktanteil gesamt (2002)

RCS Media Gruppe Einem Stimm- und Konsultationstrust mit 11 Hauptaktionären gehört 44,79% des Kapitals der Gruppe CIR Gruppe (Holdinggesellschaft der De Benedetti Gruppe) 51,1% Finegil Fiat Gruppe Confindustria Mondadori 41,67%

Il Corriere della Sera La Gazzetta dello Sport

8,94 6,26

La Repubblica Il Lunedi’della Repubblica

6,90 1,10

La Stampa Il Sole 24 Ore Il Giornale

5,39 5,23 3,32

Nationale Tageszeitungen RCS Editore Spa

Grupo Editoriale L’Espresso

Editrice La Stampa Spa Il Sole 24 Ore Societa Europea di Edizioni Spa

Interregionale Zeitungen Nord West RCS Editore Spa

Regionale Marktanteile

RCS Med ia Group (siehe oben)

Il Corriere della Sera La Gazzetta dello Sport Il Sole 24 Ore Il Giornale

18,59 13,03 10,88 6,90

La Stampa Regionale Marktanteile

11,22

Poligrafici Editoriale Spa Monrif Holding Editoriale Il Gazzettino Spa Interregionale Zeitungen Zentrum

Il Resto de Carlino Il Gazzettino Regionale Marktanteile

21,41 15,17

Grupo Editoriale L’Espresso spa Il Messaggero Spa Interregionale Zeitungen Süd

La Repubblica Il Lunedi’della Repubblica Il Messaggero Regionale Marktanteile

21,61 3,45 11,14

Il Mattino

14,35

Giornale di Sicilia

9,22

Il Sole 24 Ore Confindustria Societa Europea di Edizioni Mondadori 41,67% Spa Editrice La Stampa Spa Fiat Gruppe Interregionale Zeitungen Nord Ost

CIR Gruppe (siehe oben) Finegil

Edi. Me. Edizioni Meridionali Spa Giornale di Sicilia Editoriale Poligrafica Spa

* Die Marktanteile basieren auf Auflagezahlen von: AGCOM, Jahresbericht, 2003 ** Die Beteiligungsverhältnisse basieren auf Informationen von den Internetseiten der Unternehmen

Der Fiat Gruppe gehört die Tageszeitung La Stampa (die Fiat Gruppe hat Editrice La Stampa gegründet, um die in Turin ansässige Zeitung La Stampa im Jahr 1926 herauszugeben). Alle Aktivitäten von Fiat im Verlagswesen und im Kommunikationssektor wurden bei der Italiana Edizioni Spa integriert (Itedi, gegründet im Jahr 1980). Das Unternehmen wird von der Editrice La Stampa Spa betrieben und verkauft Werbezeiten über die Gesellschaft Publikompass Spa. Monrif, die Finanzholdinggesellschaft der MontiRiffeser Familie, ist in mehreren Bereichen des Mediensektors tätig. Über die Verlagsgesellschaft Poligrafici Editoriale (59,6% Anteil) gibt die Gruppe drei führende lokale Nachrichtenzeitungen in Italien heraus: Il Resto del Carlino, La Nazione und Il Giorno. Die drei Tageszeitungen werden zusammen mit QN Quotidiano Nazionale vertrieben (eine nationale Beilage, die an der dritten Stelle im nationalen Zeitungssektor liegt). Im Jahr 2000 hat Poligrafici Editoriale 100% von Press Alliance, der Verlagsgruppe der französischen Zeitung France Soir übernommen. Die Gruppe ist auch beteiligt an Zeitschriftenverlagen, Werbung (SPE Società Pubblicità Editoriale), Druckindustrie und über Monrif Net an neuen Medien. 224 Sie hält auch eine strategische Beteiligung an DADA, einem der führenden Internetprovider Italiens.

224

das Internetgesellschaft der Gruppe, das das Nachrichtenportal betreibt, http://www.quotidiano.it

110

Caltagirone Editore S.p.A. ist eine im Jahr 1999 gegründete Holdinggesellschaft, die folgende Unternehmen kontrolliert: Il Messagero, Il Mattino, Leggo (kostenlose nationale Zeitung), Piemme (Werbeagentur) und Caltanet (Internetportal). Die Hauptaktionäre der Caltagirone Editore sind die Caltagirone Familie (36%) und die Gesellschaft Caltagirone S.p.A. (25%). Die industrielle Vereinigung (Confindustria) ist Besitzer der auflagenstärksten Finanzzeitung Il Sole 24 Ore. Im Bereich der Zeitschriften ist Mondadori mit einem auf eigenen Angaben beruhenden Anteil von 40 % die führende Verlagsgruppe (auch eine der größten und wichtigsten Europas). Mondadori deckt ein weites Spektrum von Aktivitäten im Verlagsbereich ab, einschließlich Druck, Marketing und Vertrieb und hält bedeutende Anteile auch im Bereich der neuen Medien. Der Hauptaktionär ist Fininvest mit einem Anteil von 50,2%. 2.4

Kabel- und Satellitenbetreiber

Im Gegensatz zu der Dominanz des terrestrischen Fernsehens spielt das Kabelfernsehen aufgrund der schlechten Kabelinfrastruktur in Italien fast keine rolle. Im Sektor des Satelliten-Bezahlfernsehens gibt es nach der Fusion zwischen Telepiù (zu der Zeit im Besitz von Vivendi Universal) und Stream (im Besitz vom Newscorp und Telecom Italia) nur noch einen Betreiber. Trotz der Tatsache, dass die Fusion ein Quasi-Monopol auf dem italienischen Markt für Bezahlfernsehen entstehen lässt, hat die europäische Kommission im April 2003 den Zusammenschluss mit Auflagen gebilligt. Unter Berücksichtigung der finanziellen Schwierigkeiten der beiden Betreiber und der Besonderheiten des italienischen Marktes für Bezahlfernsehen, kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass “eine Genehmigung der Fusion vorbehaltlich angemessener Bedingungen sinnvoller für die Verbraucher wäre als die Störung, die durch die wahrscheinliche Schließung von Stream, dem kleineren und schwächeren der beiden Betreiber, hervorgerufen würde”. Jedoch erfolgte die Zustimmung vorbehaltlich einer Reihe von Bedingungen, um den italienischen Markt für das Bezahlfernsehen für andere Wettbewerber offen zu halten. Spezifische Überwachungskompetenzen wurden der AGCOM anvertraut.225 Gemäß der Entscheidung sollte die australische Mediengruppe Newscorp (siehe auch den britischen und den irischen Bericht) das italienische Bezahlfernsehen Telepiù übernehmen, welches dann mit Stream fusioniert werden sollte. Das neue Unternehmen firmiert unter Sky Italia und gehört Murdoch’s News Corporation mit einem Anteil von 80,1% und Telecom Italia mit einem Anteil von 19,9%. Zur Zeit verfügt es über ungefähr 2,2 Millionen Abonnenten. 2.5

Werbung

Anteile der Werbeeinnahmen im Mediensektor 2002 Medien Presse Nationale Presse/Zeitungen Zeitschriften Fernsehen Hörfunk Outdoor Kino Total

In Millionen Euros (2002) 2.917 1.764 (21%) 1.153 4.159 (49,6%) 432 807 68 8.383

Quelle: AGCOM, Jahresbericht, Juni 2003 (FIEG, Upa, Nielsen)

225

Kommission genehmigt Zusammenschluss zwischen Stream und Telepiù mit Auflagen, Pressemitteilung der europäischen Kommission vom 2. April 2003, IP/03/478, abrufbar unter: http;//europa.eu.int/rapid/start/cgi/guesten.ksh?p_action.gettxt=gt&doc&IP/03/478|0|RAPID&lg=ENDA-DE-EL-EN-ES-FI-FRIT-NL-PT-SV

111

Die Werbeeinnahmen im Fernsehen liegen mit 53,5 % in Italien viel höher als im europäischen Durchschnitt (29%) (siehe Luverá 2003). Auf das Fernsehen entfallen die Hälfte der gesamten Werbeinvestitionen im Medienbereich. RAI und MEDIASET zusammen halten 75% der gesamten Ressourcen und der Hauptprivatbetreiber beansprucht 50% der Werberessourcen im Fernsehsektor. Die Durchschnittsinvestition ist bis auf den Fernsehsektor in allen Medienbereichen von 2001 auf 2002 gesunken. 3.

Ausblick

3.1

Medienfreiheit

Während große Medienunternehmen häufig einen wesentlichen Teil der nationalen Nachrichtenmedien in den europäischen Ländern kontrollieren, weist das italienische System jedoch eine einmalige Kombination von Wirtschafts-, Politik- und Medienmacht in den Händen eines Mannes, des jetzigen Ministerpräsidenten Silvio Berlusconi auf. Dieser Interessenkonflikt hat zu kritischen Berichten und Bemerkungen durch verschiedene Organisationen, wie beispielsweise der OSZE, des Europarats und der Vereinigung Journalisten ohne Grenzen (Reporters without Borders) geführt. Insbesondere hat auch der Ausschuss der Parlamentarischen Versammlung des Europarates zu Kultur, Wirtschaft und Bildung im März 2002 eine kritische Stellungnahme zur Mediensituation in Italien abgegeben. Er hat betont, dass die Tatsache, dass die italienische Regierung direkt oder indirekt alle nationalen Fernsehkanäle kontrolliere, Anlass zur Besorgnis über die Vielfalt und Unabhängigkeit der Medien böte. Das vorgeschlagene Gesetz zur Auflösung dieses Interessenkonflikts 226 ist noch nicht vom Senat genehmigt worden. Das Gesetz erkennt zwar an, dass die Leitung eines Geschäftsunternehmens unvereinbar mit der Ausübung öffentlicher Aufgaben ist, erklärt aber, dass dieser Interessenkonflikt aufgehoben sei, wenn das Unternehmen von einer anvertrauenden dritten Person verwaltet wird, die für das Management der Unternehmensinteressen zuständig ist. Grundsätz lich ist anzumerken, dass es in Italien immer sehr enge Verflechtungen zwischen Politik, Wirtschaft und den Medien gab. Jedoch ist sogar für italienische Verhältnisse die derzeitige Konzentration politischer Macht und Rundfunkmacht auf eine einzelne Person einmalig und beispiellos. Sie ist eine Bedrohung für Pluralismus und Vielfalt - und zwar nicht so sehr im Bereich der Presse sondern, vor allem im hoch konzentrierten Fernsehsektor. Die italienische Presse ist frei und vielfältig und bringt verschiedene Ansichten und Meinungen zum Ausdruck. Dies gilt trotz der zunehmenden Anzahl von Durchsuchungen von Zeitungsbüros und Journalistenheimen aus Gründen ‘des Kampfes gegen Terrorismus’ (z. B. Durchsuchungen der Wohnungen und der Büros des Kolumnisten Guido Ruotolo von La Stampa, Mario Menghetti von Il Messagero, Claudia Fusani von La Repubblica). Der Fernsehsektor bietet allerdings größeren Anlass zur Besorgnis. Der Rücktritt von zwei Mitgliedern des RAI Aufsichtsrates im November 2002 und der folgende Sturz des gesamten Gremiums, die öffentlichen Anschuldigungen des Ministerpräsidenten, in denen bestimmte Journalisten von RAI kritisiert wurden, Entscheidungen der RAI Geschäftsführung, bestimmte Programme, wie ‘Il Fatto” und “Sciuscià” abzusetzen oder das satirische Programm “Raiot” auf RAI3 vorübergehend einzustellen, sowie das Verbot der Liveberichterstattung von der Friedensdemonstration in Rom am 15 Februar 2003, all diese Ereignisse bieten Anlass zur Besorgnis bezüglich der Unabhängigkeit und Glaubwürdigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt und der Redaktionsunabhängigkeit der Journalisten, die für RAI arbeiten (Blatman, 2003). Solange der Interessenkonflikt nicht geklärt ist, werden Entscheidungen betreffend RAI (wie zum Beispiel die Ernennung seines Aufsichtsrates und Geschäftsführung) oder Änderungen in der bestehenden Medienpolitik und Gesetzgebung (z. B. das vorgeschlagene Dekret zur Zeit unter Diskussion, der dem Kanal Retequattro erlaubt, trotz des Urteils des Verfassungsgerichts,

226

Disegno di legge N. 1206, Norme in materia di risoluzione dei conflitti di interessi

112

weiter terrestrisch auszustrahlen) unter den Verdacht fallen, dass sie zugunsten der unternehmerischen Interessen des Ministerpräsidenten getroffen worden sind.

3.2

Beteiligungsverhältnisse und Marktprobleme

Die Bewahrung und der Schutz von Vielfalt und Medienpluralismus sind als Hauptziele der oben genannten Rundfunkgesetze erwähnt. Zusätzlich gibt es auch medienspezifische Kartellregeln im Gesetz Nr. 249/97. Allerdings steht die volle Umsetzung dieser Vorschriften immer noch aus, so dass es schwer fällt, die Effektivität dieser Vorschriften wirklich einzuschätzen zu können. Die Änderungen in den Beteiligungsverhältnissen und Kartellvorschriften durch den Gasparri Gesetzentwurf bieten weiteren Anlass zur Besorgnis betreffend der Förderung und des Schutzes von Medienvie lfalt und Pluralismus. Die Aufhebung der Kartellregeln mit Blick auf den Presse- und den Fernsehsektor könnten theoretisch günstig für die Verlagsgruppen sein: sie könnten im Fernsehsektor investieren und könnten eine dritte oder vierte Säule in diesem Sektor etablieren. In der Praxis ist es aber eher wahrscheinlich, dass aufgrund der hohen Werbeeinnahmen und der finanziellen Ressourcen die Fernsehunternehmen in den Pressesektor investieren. Die Änderungen bezüglich der Anzahl der Lizenzen, die eine einzelne Person mit Verweis auf den digital-terrestrischen Fernsehfrequenzplan innehaben kann, würde Retequattro erlauben, weiter auf terrestrischen Frequenzen zu senden – und dies obwohl das Verfassungsgericht darauf bestanden hat, dass ab Januar 2004 Retequattro über Satellit verbreitet werden sollte, um die Wettbewerbsbestimmungen einzuhalten. Zusätzlich wird die Senkung des Grenzwertes auf der Basis von wirtschaftlichen Einkünften von 30% auf 20% wegen seiner zusammenfassenden Berechnung innerhalb des integrierten Kommunikationssystems (gesamte Einkünfte aller Medienmärkte) geschwächt. Diese Vorschrift wird sehr wahrscheinlich die Position der Fernsehanstalten stärken und die Position der Printmedien weiter schwächen. Schließlich bieten auch die vorgeschlagene n Änderungen für RAI bezüglich der Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit des Unternehmens weiteren Anlass zur Besorgnis. Das Gasparri Gestz wurde im Mai 2004 verabschiedet. Die Untersuchungen der Marktsituation in Bezug auf RAI und Mediaset hinsichtlich ihrer marktbeherrschenden Stellung auf dem Fernsehwerbemarkt werden fortgesetzt.

Dieser Bericht befindet sich auf dem Stand vom 2. März 2004. (aktualisiert am 25.07.2004)

113

Lettland 1.

Gesetze, Regulierungen, Kodizes

1.1

Meinungsfreiheit

Das Recht auf Meinungsfreiheit ist im Artikel 100 der Verfassung der Republik Lettland227 verankert: Jedermann hat das Recht auf freie Meinungsäußerung, einschließlich des Rechtes, Informationen frei zu beschaffen, aufzubewahren und weiterzugeben und seine Meinung kundzutun. Die Zensur ist verboten. Darüber hinaus verweist auch der Artikel 1 des Gesetzes über Presse und anderer Formen der Massenmedien (1990) 228 auf die Medienfreiheit und auf die Freiheit aller Individuen, Unternehmungen und staatlicher Einrichtu ngen, ihre Meinung zu äußern und Informationen zu erhalten. Zudem verbietet der Artikel ausdrücklich die Zensur von Medien sowie die Monopolisierung der Medien. Ebenso ist gemäß Artikel 4 desselbigen Gesetzes die Beeinflussung der Aktivitäten der Massenmedien durch politische oder ökonomische Interessen untersagt. Kapitel III, Artikel 15-16 des Gesetzes definieren die Beziehungen zwischen Gründer, Herausgeber und Redakteur der Massenmedien nach verschiedenen Gesichtspunkten, wie zum Beispiel, der Unabhängig keit des Redakteurs. 1.2

Informationsfreiheit

Das Recht auf freien Informationszugang ist im Artikel 104 der Verfassung der Republik Lettland verankert. Das Gesetz zur Informationsfreiheit wurde im November 1998 vom Staatspräsidenten unterzeichnet. Das Gesetz gewährleistet den öffentlichen Zugang zu Informationen in jeder technisch durchführbaren Form, es sei denn, die Information unterliegt besonderen gesetzlichen Beschränkungen. Staats - und Regierungsbehörden sind verpflichtet Anfragen innerhalb von 15 Tagen zu beantworten. 229 1.3

Verhaltenskodizes für Journalisten und Rundfunkunternehmen

In Lettland sind die Verhaltenskodizes nicht nur Teil eines Systems zur Selbstregulierung. So sind die Rechte und Verpflichtungen der Journalisten zusätzlich im Kapitel 4 des Gesetzes über die Presse und anderer Formen der Massenmedien (1990) dargelegt. Im dritten Kapitel des Radio- und Fernsehgesetzes (1995) werden sowohl die Bestimmungen für die Programmproduktion (Programmgrundsätze) aufgeführt, als auch das Recht auf Gegendarstellung statuiert. Der Verhaltenskodex des Journalisten-Verbands Lettlands 230 verpflichtet die Journalisten mit Blick auf die Massenmedien im wesentlichen zur Einhaltung der folgenden Kriterien: Verteidigung der Presse - und Meinungsfreiheit; Vermeidung jeglicher Beeinflussungen, die eine Beeinträchtigung des Informationsflusses oder der Diskussion gesellschaftsrelevanter Probleme/Themen darstellen; die Verpflichtung, die Menschenrechte zu achten und zu schützen; Verbreitung wahrer, verifizierter, und objektiver Informationen; Verantwortlichkeit für die verbreiteten Informationen und ihre Darstellung/Interpretation; Ablehnung jeglicher Verpflichtungen, die gegen die eigenen Überzeugungen gerichtet sind; Achtung des geistigen Eigentums; Vermeidung von Plagiaten.

227

Verfassung der Republik Lettland 1998. http://www.oefre.unibe.ch/law/icl/lg00000_.html Law on the Press and other forms of Mass media (1990) Die offizielle englische Übersetzung wurde freundlicherweise zur Verfügung gestellt von der European Platform of Regulatory Authorities (www.epra.org) 229 Law on Freedom of Information, angenommen am 29. Oktober 1998, unterzeichnet am 6. November 1998. http://www.nobribes.org/Documents/Latvia_FOILaw.doc 230 angenommen auf der Konferenz des Journalisten-Verbands Lettlands am 28. April 1992. http://www.uta.fi/ethicnet/latindex.html 228

114

Gemäß der Vorschriften des Pressegesetzes, trägt der Redakteur die Verantwortung für die Informationen die im Radio, im Fernsehen oder in der Presse verbreitet werden. Der Redakteur soll den freien Informationsfluss sowie den freien Meinungsaustausch sicherstellen. Die Redaktion soll die Integrität der Information wahren und unabhängig von jeglicher Beeinflussung einzelner Personen oder Gruppen agieren. Journalisten ist es untersagt, ihre Informationsquellen preiszugeben, es sei denn sie werden gerichtlich dazu aufgefordert. Zudem sind sie verpflichtet, die Würde anderer zu achten und den Missbrauch der Gefühle und Emotionen anderer Menschen zu unterlassen. Ein kritisches Urteilsvermögen bei der Auswahl der Quellen wird ebenso vorausgesetzt wie die Achtung der Privatsphäre, der Nationalität, der Identität, der Ethnizität und der Religion einer Person. Hinsichtlich Publikationen gilt, dass eine strikte Trennung sowohl zwischen Sachinformation und Kommentar, als auch zwischen Werbung und journalistische n Texten eingehalten werden muss. Photos und Bilder sollten nur im ursprünglichen Kontext verwendet werden. Jegliche Vorverurteilungen im Rahmen laufender Gerichtsverfahren gilt es zu unterlassen. Die Richtigstellung verbreiteter Informationen, die sich nachträglich als falsch erweisen, sollte unverzüglich vorgenommen werden. Zudem sollten Gegendarstellungen genügend Platz eingeräumt werden. Die Veröffentlichung von Informationen Dritter ist nur mit Zustimmung des Verfassers gestattet. Journalisten müssen die demokratischen Institutionen und moralische Grundsätze achten; für menschliche Werte wie Frieden, Demokratie, Menschenrechte und Selbstbestimmung eintreten und die nationalen Werte anderer Nationen sowie die nationalen Symbole, die Geschichte, die Kult ur, die Unabhängigkeit und die Freiheit Lettlands achten. 1.4

Regulierung der Beteiligungsverhältnisse

Die Regulierung der Medien in Lettland basiert auf dem Gesetz über die Presse und anderer Formen der Massenmedien (1990), dem Radio- und Fernsehgesetz (1995) und dem lettischen Gesetz für elektronische Massenmedien (1995). Der 1990 gegründete nationale Rundfunk-Rat (Nacionala Radio un Televizijas padome (NRTP)) ist verantwortlich für die Rundfunkpolitik, die Lizenzierung und für das Budget der staatliche n Kapitalbeteiligungen auf dem Rundfunksektor (CIT: 2003:197). Eine gesonderte Körperschaft, „LVEI“ (Latvijas Valsts elektrosakuru inspekcija), ist für die Vergabe der Radiofrequenzen und Lizenzen zuständig. Die Abteilung für Kommunikation innerhalb des Ministeriums für Transport trägt die Gesamtverantwortung für die technischen Belange der Radiokommunikation. Darüber hinaus bestimmt diese Abteilung die Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten der öffentlichrechtlichen und privaten Betreiber im Telekomm unikationsbereich. 1.4.1

Audiovisuelle Medien

Das 1995 verabschiedete Radio und Fernsehgesetz Lettlands (ergänzt 1996, 97, 98, 99, 2001, 2003)231 bestimmt die Verfahren für die Formierung, die Registrierung, des Betreibens und der Beaufsichtigung von Rundfunkorganisationen innerhalb des zuständigkeitsbereichs der Republik Lettland. Angesichts des Beitritts zur EU beziehen sich die Ergänzung des Gesetzes insbesondere auf die Aufnahme der EU Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen". Das lettische Gesetz für elektronische Massenmedien (1995) behandelt hauptsächlich inhaltliche Angelegenheiten bzgl. Nachrichten, Werbung und Programmgestaltung. Dazu gehören u.a. die Regeln für den Jugendschutz und für ausländische Programmproduktionen. Abschnitt 8 des Radio– und Fernsehgesetzes (1995) befasst sich mit den Beschränkungen für die Konzentration und Monopolisierung der elektronischen Massenmedien und bestimmt zudem allgemeine Richtlinien für die Beteiligungsverhältnisse innerhalb der Medienlandschaft. 231

Herausgeber des englischen Textes: Tulkošanas un terminologijas centrs (Translation and Terminology Centre). Das Dokument wurde freundlicherweise zur Verfügung gestellt von der European Platform of Regulatory Authorities (www.epra.org)

115

Nach Abschnitt 8 § 5 gilt zudem, dass: eine natürliche Person, die der alleinige Gründer einer Rundfunkorganisation ist, oder deren Investitionen in eine Rundfunkorganisation die Kontrolle über diese sichert, nicht mehr als 25% der Kapitalanteile einer weiteren Rundfunkorganisation besitzen darf. Gleiches gilt für den Ehepartner dieser natürlichen Person. (Der Gesetzestext wurde 1999 ergänzt.) Darüber hinaus ist es Fernsehveranstaltern (ausgenommen sind die öffentlich-rechtlichen) untersagt, mehr als drei Rundfunkorganisationen zu gründen. Des Weiteren legt das Gesetz die Rollen fest, die verschiedene Akteure bei der Gründung oder Kontrolle von Rundfunkorganisationen einnehmen können. Politische Parteien, oder Unternehmen die von politischen Parteien gegründet worden sind, dürfen keine Rundfunkorganisation gründen, wenn die Finanzierungsleistung der Partei die Kontrolle der Rundfunkorganisation sicherstellt. Eine Person, die in einer Partei ein gewähltes Amt innehat und die gleichzeitig Gründer oder Teilhaber einer Rundfunkorganisation ist, darf keine Stimmrechte in dieser Organisation haben. 232 1.4.2

Wettbewerbsrecht und Fusionen

In dem von der Wettbewerbsbehörde 233 überwachtem Wettbewerbsrecht werden keine speziellen Bestimmungen für die Medien statuiert. Allerdings verbietet das Wettbewerbsgesetz den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, welche erreicht wird, wenn einer oder mehrere Marktteilnehmer einen Marktanteil von mindestens 40% halten. Das Werbegesetz von 1999 reguliert die Art der Werbung, den Schutz der Rechte und Interessen einzelner Personen und der Öffentlichkeit, sowie die Förderung des Wettbewerbs. Zum Schutze des Wettbewerbs zielt das Gesetz dabei insbesondere auf die Vermeidung von irreführender und vergleichender Werbung ab. 1.4.3

"cross-media" Beteiligungsverhältnisse und ausländische Investoren

In Lettland gibt es keine gesetzlichen Einschränkungen für "cross-media" Beteiligungsverhältnisse. Das Gesetz über ausländische Investitionen (November 1991) begrenzt die Beteiligung ausländsicher Investoren an lettischen Massenmedien auf ein Maximum von 20%. 1996 wurde diese Höchstgrenze durch das Parlament auf 49% angehoben, was auch im Radio- und Fernsehgesetz übernommen wurde (Dupuis, 2003: 14). Allerdings wurde diese Bestimmung am 14. Oktober 1999 erneut geändert. Seitdem besteht keine gesetzliche Begrenzung der Beteiligung ausländischer Investoren mehr. 2.

Hauptakteure der lettischen Medienlandschaft

Innerhalb der lettischen Medienlandschaft vollzog sich, ähnlich wie in den meisten osteuropäischen Ländern, ein Transformationsprozess.234 Jedoch ist die Medienlandschaft in Lettland zusätzlich von zwei weiteren Faktoren beeinflusst. Zum einen ist Lettland, geographisch gesehen, ein relativ kleines Land. Zum anderen repräsentiert Lettland in Hinblick auf die Demographie, zwei ethnische and linguistische Gruppen. Ein Drittel der Bevölkerung ist russischer Ethnizität, die Mehrheit der Bevölkerung spricht russisch. Im Zuge der Unabhängigkeit Lettlands entwickelte sich wie in den meisten ehemaligen sowjetischen Staaten eine Eigendynamik zum Schutz der nationalen Sprache. Hinsichtlich der Medienlandschaft erforderte dies die Entwicklung zweier – sprachlich differenzierter - Märkte innerhalb dieser relativ kleinen Volkswirtschaft. Des Weiteren gibt es einen hohen Anteil an grenzüberschreitendem Rundfunkempfang aus Russland und anderen Ländern des Baltikums (vgl. auch die Berichte zu Estalnd und Litauen).

232

Radio- und Fernsehgesetz 1995 (ergänzt 1996, 97, 98, 99, 2001, 2003) Abschnitt 8, § 6-7. http://www.competition.lv/Alt/ENG/EFS.htm 234 Für weitere Informationen zum geschichtlichen Entwicklung hinsichtlich Privatisierung, Deregulierung und zum Hintergrund der derzeitigen Beteiligungsstrukturen vgl. Nagla & Kehre (2004). 233

116

2.1

Hörfunk

Der öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter betreibt vier Sender mit nationaler Reichweite: Zwei Vollprogramme, einen Kultursender mit Bildungsangeboten sowie einen vierten Sender mit einem Programm- und Unterhaltungsangebot für Minderheiten (u.a. für Russen, Weißrussen, Ukrainer, Polen und Litauer). Es gibt zwei kommerziell betriebene nationale Radiosender: Radio SWH, der zu 50% LNT gehört, (ein Konsortium dreier lettischer Unternehmen, siehe auch unter Fernsehen) und Star FM, dessen Besitzer die Swedish Modern Times Group ist. (MTG ist eine Tochtergesellschaft der Kinnevik Group, siehe Abschnitt 2.2). MTG ist einer der Hauptakteure des schwedischen Radiomarktes (lokal/regional) und Fernsehmarktes (siehe Länderbericht Schweden). MTG beschreibt sich selbst als größter kommerzieller Radio- und Fernsehveranstalter innerhalb der nordischen und baltischen Region. 235 Tabelle LV 1: Die wichtigsten Hörfunkunternehmen Unternehmen

Eigentumsverhältnisse*

Radiosender

Marktanteil 2000**

Medien Reichweite 2003-2004 (Winter)***

Latvijas Radio

Öffentlich-rechtlich

31.5%

50%

LNT

3 lettische Unternehmen

10%

18% 12%

Star FM

MTG

2 Vollprogramme 1 Kultur/Pädagogik 1 Minderheiten Radio SWH (50%) Radio SWH (Russische Variante) Star FM

4.2%

14%

European Hit Radio

12%

* Quelle: Media Map 2003 und Website des jeweiligen Unternehmens. ** Baltic Media Facts 2001 (zitiert nach Dupuis, 2003) *** Quelle: Media House: Latvian Media Index, TNS Gallup diary method

2.2

Fernsehen

Der öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter LTV betreibt zwei nationale Kanäle: LTV1 und LTV 2. Das Programmangebot von LTV2 richtet zu 20% an Minderheiten. Der Zuschaueranteil von 2002 beträgt für beide Kanäle insgesamt 19%. Der private Sender LNT (Latvijas Neatkariga Televizija) ist mit einem Zuschaueranteil von 27% der populärste Fernsehsender in Lettland. LNT gehört einem Konsortium lettischer Privataktionäre. Der zweite kommerzielle Sender TV3 ist in Besitz der Modern Times Group (siehe Abschnitt 2.1.) und hat einen Zuschaueranteil von 12%. (Die MTG ist inzwischen auch alleiniger Anteilsinhaber von TV3 in Estland und Litauen.) Obwohl die TV3 Sender schwedische Inhaber haben, sind alle Sender in Großbritannien registriert, wo sie auch ihren Sendestandort haben. Es gibt 25 lokale Fernsehsender, die in kleinen Reichweiten für nur wenige Stunden senden. 236 Das analoge Sendenetz wird vom staatlichen Radio- und Fernsehzentrum Lettlands (LVRTC) zur Verfügung gestellt

235

Das Finanzergebnis der Modern Times Group MTG AB für das 4. Quartal endete am 31. Dezember 2003. Das Finanzergebnis für das Gesamtjahr endete im Februar 2004 Quelle: http://www.way maker.net/bitonline/2004/02/10/20040220BIT20570/wkr0006.pdf 236 European Journalism Centre: European Media Landscape: Latvia. http://www.ejc.nl/jr/emland/latvia.html

117

Tabelle LV 2: Die wichtigsten Fernsehunternehmen Unternehmen

Eigentumsverhältnisse*

Fernsehsender

LNT237

Polsat 60% Janis Azis: 14% Baltic Media Holdings (BMH): 26% öffentlich-rechtlich staatl. subventioniert. Bemühungen zur Einführung von Rundfunkgebühren waren bislang erfolglos. MTG (100%) Schweden

LNT

Latvijas Televizija (LTV)

TV3

LTV1 (lettisch) LTV2 (Minorität, 20% russisch)

Marktanteil gesamt 2001-2002** 27% *

Tägliche Reichweite Feb 2004*** 46%

15% 4%

36% 24% (LTV7)

12%*

40%

Foreign ORT

8%

Other

31%

*Quelle: Media Map 2003, 199; Nagla & Kehre (2004). **Zuschaueranteile: Media Map 2003 (zitiert Baltic Media Facts). *** Quelle: Media House: Latvian Media Index, TNS Gallup TVM method.

2.3.

Presse und Verlagswesen

Die Presseindustrie Lettlands besteht aus mehreren Märkten: nationale Tageszeitungen, nationale Abendzeitungen, regionale Presse und wöchentliche Publikationen. Das Angebot umfasst insgesamt ca.140 Publikationen (im Jahr 2000), wobei sowohl lettische als auch russische Ausgaben angeboten werden. 238 Die markführenden Verlage für die lettischsprachige Presse sind die Verlagshäuser Diena AS und Preses Nam während die führenden Verlaghäuser für die russischsprachige Presse Petits und Fenster sind. Die meistverkaufte Tageszeitung ist Lauku Aivize, die von A/S Lauku Avize herausgegeben wird. (Lauku Aivize erschien zuvor nur dreimal die Woche). Die zweite der meistverkauften Tageszeitungen ist Diena, deren Herausgeber der Verlag Diena AS ist. Die schwedische Bonnier Gruppe ist mit einem Aktienanteil von 83,5 % an Diena AS beteiligt. Darüber hinaus publiziert Bonnier die Branchenzeitung Dienas Bizness sowie 10 regionale Zeitungen. Das Verlagshaus Preses Nams gehört zu 92,2 % der lettischen Ventspils Nafta Stock Gesellschaft, die in so verschiedenen Bereichen wie dem Speditionsgeschäft, dem Handel mit Öl und Immobilien sowie dem Verlagswesen tätig ist.239 Preses Nams gibt drei Tageszeitungen heraus: Neatkariga Rita Aviz, Rigas Balss und Vakara Zinas. Seit der Fusion mit dem Druckereiunternehmen Jana Sata im Jahr 2000, ist Preses Nams die größte Druck- und Verlagsgesellschaft des Baltikums. 240 Petits (im Eigentum von Aleksey Sheinen), der größte Verlag für Publikatio nen in russischer Sprache, ist Herausgeber der Tageszeitung Chas, der kostenlosen Zeitung Rigas Santims sowie einer Reihe von Zeitschriften. Zudem besitzt der Verlag eine eigene Werbeagentur, die Petits Advertising Agency. 241 Das zweite russische Verlagshaus Fenster (im Eigentum von Andrey Kozolv) publiziert neben einer Reihe von Zeitschriften, die Wochenzeitung 7 Secretov sowie Latvia Santims, die dreimal pro Woche erscheint.

237

Laut Nagla & Kehre (2004) wurden die Anteile von Bete Ltd. auf die Baltic Media Holdings (BMH) übertragen. Es gibt Spekulationen, dass BMH die Interessen von Newscorp vertritt. 238 European Journalism Centre: Latvian media landscape 239 Geschäftsbericht 2002: http://www.vot.lv/eng/doc/fin_parskats2002.pdf 240 :http://www.presesnams.lv/english/ 241 http://www.petits.lv/en/news/index.html

118

In Lettland gibt es keine unabhängige Stelle, welche die jeweiligen Auflagenstärken beobachtet. Die Tabelle LV3 gibt einen Überblick über die verfügbaren Daten bzgl. der Auflagenhöhe und enthält ferner Ergebnisse von Leserumfragen. Tabelle LV 3: Die wichtigsten Verleger von Tageszeitungen Verlage

Eigentumsverhältnisse**

Tageszeitungen

Auflage 2002*

AS Diena

Bonnier Group 83.5% seit 2003242

Diena Dienas Bizness

60,000

JSC Preses Nams

Ventspils Nafta 92.2% (Latvian State 38.6% of Ventspils Nafta)

Neatkariga Rita Avize Rigas Balss Vakara Zinas

AS Lauku Aivize SIA Belkons un partneri Verlage für Publikationen in russischer Sprache SIA IN Petits

Viesturs Serdans

Lauku Aivize

SIA Fenster IN

Reichweite 2003-2004 Winter*** 25.3%

Wochenzeitungen

Auflage 2002**

Reichweite 2003-2004 Winter***

12,000 Subbota 39,000 21,000

19.5%

11.6%

13,000 73,000 13,000

20.4%

Telegraf

Aleksey Sheinen

Chas

20,000

13%

Andrey Kozolv

Vesti Segodna 28,000

16.8%

Riga Santims (kostenlos) Latvia Santims 7 Secretov

220,000

20.8%

180,000 20,000

* Quelle: Website des jeweiligen Unternehmens; World Press Trends 2003; Nagla & Kehre (2004) ** Daten über Auflagehöhe, Quelle: Media Map 2003; World Press Trends 2003 *** Quelle: Media House: Latvian Media Index, TNS Gallup National Reader Survey (top ten)

2.4

Kabel- und Satellitenbetreiber

Obwohl es in Lettland ca. 34 Kabelbetreiber gibt, wird der Markt im wesentlichen von drei Hauptakteuren bestimmt. Der größte dieser Betreiber ist Baltcom TV, ein ehemaliges Tochterunternehmen der Metromedia International, USA, welches nun dem lettischen Unternehmen SIA Alina gehört.243 Tabelle LV 4: Kabel- und Satellitenbetreiber Unternehmen

Eigentumsverhältnisse*

Abonnenten 2003**

Baltcom TV

SIA Alina

99 595

Telia MTC

Tochterunternehmen von Telia International Sweden

56 000

Livas

6 600

31 kleinere Betreiber

* Quelle: Media Map 2003, p199 ** Daten wurden freundlicherweise zur Verfügung gestellt vom Nationalen Rundfunkrat Lettlands (Daten basierend auf Informationen des jeweiligen Unternehmens)

242

Jahresbericht 2003 http://www.bonnier.com/content/1/c4/35/85/bokslut2003_eng.pdf http://media.corporate-ir.net/media_files/OOTC/mtrm.ob/reports/latest10q.pdf (Metromedia International Financial Report 3rd quarter September 2003) 243

119

Die zwei anderen marktdominierenden Kabelbetreiber sind die Tochtergesellschaft des schwedischen Unternehmens Telia International, Telia MTC gefolgt von Livas. Alle drei Betreiber bieten BreitbandInternetzugang an. Neben diesen 3 großen Kabelbetreibern existieren noch 31 kleinere Kabelbetreiber, die ihre Dienste hauptsächlichen auf der lokalen Ebene anbieten. 2.5 Werbung Tabelle LV 5 skizziert die Anteile der Werbeeinnahmen im Mediensektor . Tabelle LV 5: Anteile der Werbeeinnahmen im Mediensektor 2003* Medien Zeitungen

Marktanteil der Werbung im Mediensektor 2003 % 31%

Zeitschriften

15%

Fernsehen

33%

Radio

12%

Außenwerbung

6%

Internet

2%

Kino

1%

*Quelle: Media House 2004

3.

Ausblick

3.1

Medienfreiheit

Laut des Berichts des Europäischen Journalistenverbands agieren Presse und Rundfunk in Lettland im allgemeinen sehr frei, da nur einige wenige gesetzliche Beschränkungen bestehen. Die über 200 Zeitungen repräsentieren zudem eine große Spannbreite verschiedenster politischer Standpunkte. (EFJ 2003: 39). Die Autoren dieses Berichts äußern jedoch Bedenken darüber, dass die derzeitige Gesetzeslage in Lettland und die Durchführung dieser Gesetze die Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunksystems nicht garantieren können. Als einen wesentlichen Streitpunkt in Hinblick auf die Medienfreiheit wurde in der Vergangenheit immer wieder die Tatsache betrachtet, dass sich der lettische (Massen-) Medienmarkt aufgrund der Zweisprachigkeit des Landes in zwei Märkte aufspaltet. Während fast 40 % der Bevölkerung russisch sprechen, genießt die lettische Sprache seit der Unabhängigkeit Lettlands einen höheren Stellenwert und wird in bevorzugtem Maße geschützt. (Die Gründe hierfür ergeben sich aus den historischen Beziehungen zu Russland und der UDSSR.). Die frühere Regelung beschränkte die Übertragung ausländischer Programme pro Tag auf ein Maximum von 25 %. Dieses wurde z. T. als ein Verstoß gegen die vom EuropaRat bestimmte Rahmenkonvention zum Schutz nationaler Minderheiten angesehen. 244 Allerdings führte eine Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 6. Juni 2003 über die Abschaffung dieser gesetzlichen Bestimmungen zu einer Änderung des Radio- und Fernsehgesetzes in Jahre 2003, wodurch die besagten Beschränkungen für ausländische Programme aufgehoben wurden.245 3.2

Beteiligungsverhältnisse und Marktprobleme

Die lokalen (lettischen) kommerziellen Fernsehsender haben ihre Bedenken gegenüber dem Sender 3+ geäußert. Der Sender gehört dem schwedischen Unternehmen Modern Times Group, ist aber in Großbritannien registriert, von wo aus auch gesendet wird. Der Sender 3+ ist speziell auf die baltischen Staaten ausgerichtet und sendet lokale Werbespots. 244 245

2002 world press freedom review IPI Quelle: IRIS Legal Observations of the European Audiovisual Observatory. IRIS 2003-7:11/22

120

In ähnlicher Weise agiert auch der lokale Radiosender Rigas "Eiropas Plus", welcher im wesentlichen das russische Programmangebot "Europa Plus" ve rwertet, hierzu jedoch lokale Werbespots ausstrahlt. Daher zeigen sich die lokalen Radiosender insofern besorgt, als dass die Produktionskosten für das Programm in Lettland weitaus höher sind, als die Kosten für den Import von Programmen des viel größeren russischen Medienmarktes. Dies stellt schon seit längerem ein Problem insbesondere kleinerer Länder dar, welche Sender aus größeren – sprachlich verwandten – Nachbarländern empfangen. Dies bezieht sich nicht nur auf Einnahmeverluste auf dem Werbemarkt, sondern betrifft zugleich auch unterschiedliche Standards bei der Regulierung der Werbeinhalte. Hinsichtlich der Modern Times Group gilt für die Sender, die in Großbritannien ihren Sitz haben, dass diese nicht immer den Anforderungen des schwedischen Gesetzes entsprechen. (Gleiches gilt auch für Norwegen und Dänemark.) Auch könnten sich in Schweden Auswirkungen für die Anteile der Marktumsätze durch Werbung ergeben.

Dieser Bericht befindet sich auf dem Stand vom 10. April 2004.

121

Litauen 1.

Gesetze, Regulierungen, Kodizes

1.1. Meinungsfreiheit Die Meinungsfreiheit ist in Artikel 25 der Verfassung der Republik Litauen246 verankert der besagt: (1) Jeder hat das Recht auf eigene Überzeugungen und sich frei zu äußern. (2)Niemand darf daran gehindert werden, Informationen oder Ideen zu suchen, zu erlangen und zu verbreiten. (3)Die Freiheit seine Überzeugungen zu äußern, sowie Informationen zu erlangen und zu verbreiten darf nur durch ein Gesetz beschränkt werden, wenn dies erforderlich ist zum Schutze der Gesundheit, der Ehre und Würde, der Privatsphäre einer Person, oder zum Schutze der verfassungsmäßigen Ordnung. (4) Die Meinungsfreiheit soll unvereinbar sein mit der Begehung strafbarer Handlungen – die Anstachelung zu nationalem, rassistischem, religiösem oder sozialem Hass, zu Gewalt oder Diskriminierung, üble Nachrede und Fehlinformation. (5) Die Bürger sollen das Recht haben, jegliche verfügbare Information, welche sie betrifft von den Behörden zu erlangen. Das Nähere regelt ein Gesetz. Zusätzlich verbietet Art. 44 des Gesetzes über die Bereitstellung öffentlicher Informationen die Zensur der Medien. 1.2. Informationsfreiheit Art. 25 (2) der Verfassung (siehe oben) verankert das Recht der Bürger, Informationen von den staatlichen Behörden zu erlangen. Staatliche sowie regionale Verwaltungsstellen sind nach dem sog. „Gesetz über das Recht zur Erlangung von Informationen von staatlichen und regionalen Regierungen“, welches im Januar 2000 in Kraft getreten ist, verpflichtet, entsprechende Informationen zur Verfügung zu stellen. 1.3. Verhaltenskodizes für Journalisten und Rundfunkunternehmen Der Verhaltenskodex des litauischen Journalistenverbandes 247 besagt (kurz dargestellt): dass Herausgeber und Journalisten Informationen nicht als Handelsgut betrachten sollen; dass die Erlangung und Verbreitung von Informationen eine der grundlegenden Freiheit eines jeden darstellt; dass Journalisten auf die Wahrheit und Genauigkeit ihrer Meldungen bedacht sein sollen, wobei das gesamte Meinungsspektrum in Betracht gezogen werden sollte. Journalisten sollen ferner gewährleisten, dass Meinungen ehrlich und auf faire Weise dargestellt werden, ohne dass es hierbei zu Verzerrungen von Fakten oder Daten kommt; Sachinformationen und Kommentar sollen eindeutig voneinander getrennt werden; Informationen, welche veröffentlicht werden, soll nicht auf Gerüchten basieren, und Fotografien oder Abbildungen dürfen nicht manipuliert oder verzerrt werden. Journalisten sollen zudem: die Vielfalt der Meinungen respektieren und zug leich repräsentieren; ihre Informationsquellen kritisch hinterfragen; ihre Identität und ihre Intentionen bei der Suche nach Informationen korrekt darstellen; Die Informationsbeschaffung soll in ethisch vertretbarer und gesetzmäßiger Weise erfolgen, Quelle n sollen geschützt werden, wenn diese es verlangen. Journalisten sollen anderen Personen mit Respekt begegnen, insbesondere, wenn sich diese in einer Notlage befinden; 246

Litauische Verfassung abrufbar unter: http://www.uta.edu/pols/psees/LITHCON.htm Verabschiedet durch den litauischen Journalistenverband, die litauische Journalistenvereinigung, die Vereinigung der Zeitschriftenherausgeber, den litauischen Radio- und Fernsehverband und das litauische Zentrum für Journalismus am 25. März 1996. Abrufbar unter: http://www.ut a.fi/ethicnet/litindex.html 247

122

sowohl die Herausgeber als auch die Journalisten haben die Menschenrechte und die Würde anderer Personen zu achten; Journalisten sollen andere Personen nicht aufgrund ihres Familiennamens, ihrer Rasse, Nationalität, religiösen Überzeugungen, ihres Alters, Geschlechts oder Behinderungen verspotten oder verächtlich machen, selbst wenn die entsprechende Person ein Verbrechen begangen hat. Journalisten haben die Privatsphäre anderer Personen zu achten und von der Veröffentlichung von Informationen abzusehen, wenn an ihnen kein öffentliches Interesse besteht. Einmischungen in laufende Gerichtsverfahren haben zu unterbleiben. Besondere Sorgfalt verlangt die Berichterstattung über Katastrophen, Unfälle oder Gewalt, über Suizide oder über private Information und Korrespondenz von Individuen. Besondere Achtung sollen Journalisten den Rechten der Kinder und von Personen mit körperlichen oder geistigen Behinderungen entgegenbringen. Journalisten sind darüber hinaus verpflichtet, für die Unabhängigkeit der freien Berichterstattung einzustehen. Die Annahme von Schmiergeldern und die Verwendung erlangter Informationen zur persönlichen Bereicherung sind zwingend zu unterlassen. Jedermann hat das Recht zu erfahren, wer Eigentümer/in eines Massenmediums ist und welche ökonomischen Interessen er oder sie verfolgt. Journalisten muss das Recht zustehen, Arbeitsaufträge abzulehnen, wenn diese gegen staatliche Gesetze, die Verhaltensgrundsätze der Journalisten oder die eigenen persönlichen Überzeugungen verstoßen. Journalisten haben die Arbeit ihrer Kollegen zu respektieren und daher nachahmerische Berichterstattung (Erstellen bloßer Plagiate) zu vermeiden. Dieses Selbstregulierungssystem wird beaufsichtigt durch die Ethikkommission der Journalisten und Herausgeber, welche jede ihrer Entscheidungen zu veröffentlichen hat. Auch das Gesetz über die Bereitstellung öffentlicher Informationen (siehe 1.4.1) fasst die Rechte und Pflichten der Journalisten zusammen. 1.4

Regulierung der Beteiligungsverhältnisse

Die Medien in Litauen werden von verschiedenen Institutionen überwacht. Der litauische Radio- und Fernsehrat (LRF Rat) beaufsichtigt den öffentlich-rechtlichen Veranstalter LRT. Die litauische Radiound Fernsehkommission (LRFK) ist als Regulierungsbehörde zuständig für die kommerziellen Rundfunkveranstalter, das Kabelfernsehen und die MMDS-Betreiber. 1.4.1

Audiovisuelle Medien

Das litauische Gesetz über die Bereitstellung öffentlicher Informationen (1996) 248 behandelt Fragen der Eigentumsverhältnisse an den Medien. Produzenten und Verbreiter öffentlicher Informationen können (vgl. Art. 23 Abs. 2) sowohl litauische Staatsangehörige als auch Bürger anderer Staaten, sowie Unternehmen und Organisationen jeglicher Art sein. Sie müssen in Litauen niedergelassen sein, wobei eine Zweigniederlassung ausreicht. Bestimmten Organisationen ist die Beteiligung an Sendeanstalten untersagt. Hierzu zählen politische Parteien und Organisationen, staatliche Einrichtungen (mit Ausnahme von wissenschaftlichen oder pädagogischen Einrichtungen), regionale Verwaltungseinheiten und Banken (vgl. Art. 23, Abs. 5 und 6). Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften, welche die Beteiligung an Medienunternehmen quantitativen Beschränkungen unterwerfen, jedoch finden sich Regelungen, welche die Transparenz bezüglich der Eigentumsverhältnisse an den Medien vorschreiben. Art. 24 des Gesetzes verlangt von den Produzenten und Verbreitern öffentlicher Informationen (mit Ausnahme derer, die von der LRFK lizenziert sind), einer Regierungseinrichtung jährlich Bericht zu erstatten über die Aktieninhaber und Miteigentümer derjenigen Unternehmen, welche Eigentümer eines Medienunternehmens sind, bzw. mindestes 10% der Anteile oder Aktien eines Medienunternehmens halten. Mitglieder der Regierung, des Parlaments oder anderer staatlicher Einrichtungen müssen jegliches Eigeninteresse am Mediensektor offen legen.

248

In der Fassung im Jahre 2000, abrufbar unter: http://www.rtk.lt/downloads/Law.doc

123

Die litauische Radio- und Fernsehkommission muss über die Absicht informiert werden, mehr als 10% der Anteile eines Unternehmens zu veräußern oder anderweitig zu transferieren. Umfasst der beabsichtigte Verkauf mehr als 10% der Anteile, ist die schriftliche Zustimmung der LRFK einzuholen, bevor der Verkauf oder der Transfer der Anteile durchgeführt wird. Dieses Verfahren soll auch dann Anwendung finden, wenn der Verkauf von Anteilen zur Folge hat, dass die Kontrolle über einen Sender oder Betreiber auf eine andere Person übergeht (vgl. Art. 23 Abs. 3). Zu diagonalen Beteiligungsverhältnissen („cross media ownership“) bestehen keine gesetzlichen Regelungen. Ausländische Eigentümer sind darauf angewiesen, über in Litauen registrierte Unternehmen oder Holdinggesellschaften zu agieren. Art. 29 zielt auf die Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs im Mediensektor ab. Nach dieser Vorschrift ist es staatlichen und regionalen Regierungseinrichtungen, sowie allen anderen Unternehmen, Einrichtungen, Organisationen oder natürlichen Personen untersagt, die Massenmedien zu monopolisieren. Der Staat hat zudem gleichartige rechtliche und ökonomische Rahmenbedingungen zu schaffen, um einen fairen Wettbewerb in den Medien zu gewährleisten. Ferner ist der Staat aufgerufen, ein Regulierungssystem zu errichten und zu beaufsichtigen, um sicherzustellen, dass keine Einzelperson eine Monopolstellung erlangt oder eine marktbeherrschende Stellung unter den Produzenten und Verbreitern öffentlicher Informationen oder in einem bestimmten Marktsegment missbraucht. Wann eine marktbeherrschende Stellung in der Sphäre der Bereitstellung öffentlicher Informationen erreicht ist, ist anhand des Wettbewerbsrechts zu bestimmen. 1.4.2

Wettbewerbsrecht und Fusionen

Im Wettbewerbsrecht finden sich keine spezifischen Vorschriften für den Mediensektor. Gemäß Art. 10 des Wettbewerbsgesetzes249 müssen Fusionen dem Wettbewerbsrat angezeigt werden, wenn das gemeinsame Einkommen der beteiligten Unternehmen (wobei das jeweilige Einkommen aus dem Vorjahr zugrunde gelegt wird) 30 Millionen LTL (8.9 Millionen Euro) übersteigt, und wenn das Gesamteinkommen von wenigstens zwei der Unternehmen 5 Millionen LTL (1.45 Millionen Euro) überschreitet. Nach Art. 3 Abs. 11 des Wettbewerbgesetzes erreicht ein Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung, wenn es einen Marktanteil von 40% innehält. Erreichen drei oder weniger Unternehmen gemeinsam einen Marktanteil von mindestens 70%, so hat nach dem Gesetz jedes dieser Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung.

2.

Hauptakteure der litauischen Medienlandschaft

Die litauische Bevölkerung umfasst eine Reihe von Minderheitengruppen (Russen, Polen und Weißrussen), die zusammen etwa 20% der Gesamtbevölkerung ausmachen. Anders als in Lettland (vgl. Länderbericht) ist der Mediensektor nicht in zwei Sprachgruppen aufgeteilt (in Lettland ist der russische Bevölkerungsanteil wesentlich höher). Die verschiedenen Minderheiten haben eine Reihe von Publikationen in der jeweils eigenen Sprache, wovon einige staatlich subventioniert sind, andere sich in privater Hand befinden. Der öffentlich-rechtliche Veranstalter bietet tägliche und wöchentliche Radiound Fernsehprogramme in russischer, polnischer und weißrussischer Sprache an (Nugaraite 2000). Zusätzlich sind russische Sender per Satellit zu empfangen un d werden von einem Großteil der russischsprachigen Bevölkerung gesehen. Der Werbemarkt hat – wie in den meisten anderen Ländern – einige konjunkturelle Schwächen zu verzeichnen, die insbesondere mit der Wirtschaftslage in Russland, Litauens wichtigstem Nachbarland, zusammenhängen. Infolgedessen findet ein starker Wettbewerb um die Werbeeinnahmen zwischen den Medienunternehmen statt.

249

Wettbewerbsgesetz 1999; abrufbar unter: http://www.konkuren.lt/english/merger/legislation.htm

124

2.3

Hörfunk

Der öffentlich-rechtliche Veranstalter LRTV betreibt zwei landesweite Radiosender und zusätzlich gibt es 45 kommerziell betriebene Radiostationen. Am populärsten ist der öffentlich-rechtliche Sender LR1, der landesweit ausgestrahlt wird. Die wichtigsten kommerziellen Sender sind die M-1-Stationen, UAB Radiocentras und Pukas. Alle Unternehmen gehören gemäß ihrer Registrierung lokal ansässigen Eigentümern. M-1 betreibt zwei landesweite Sender und hält außerdem Anteile an diversen regionalen Kanälen. UAB Radiocentras betreibt die beiden Staionen Radiocentras und RC2 und hält außerdem einen 50%-Anteil an Russkojie Radio Balt ija (dem beliebtesten Sender in der Hauptstadt Vilnius mit einem Zuhöreranteil von 24%). Pukas betreibt zwei landesweit empfangbare Sender.250 Tabelle LT 1: Die wichtigsten Hörfunkunternehmen Unternehmen

Eigentumsverhältnisse*

Radiosender

Marktanteil 2003**

Litauisches Radio

Öffentlich-rechtlich

LR1 LR2

29.4%

M-1

Ramune Grušnyte

M-1 M-1 Plius

13.9%

Anteilsrechte an drei Lokalsendern

UAB Radiocentras

Achemos Grupe 79.3% G. Babravicius 13.1% M. Pleskevicius 7.6% Kestutis Pukas

Radiocentras RC2

12%

50%-Anteil an Russkojie Radio Baltija

Pukas Pukas 2

10.9%

Pukas Andere

Lokalradio

33.8%

* Litauische Radio- und Fernsehkommission (2004). ** Litauische Radio- und Fernsehkommission(2004), Quelle TNS Gallup 2004.

2.2

Fernsehen

In Litauen gibt es 28 kommerzielle Sender, die mehrheitlich auf lokaler oder regionaler Ebene operieren. Der öffentlich-rechtliche Veranstalter LRTV betreibt zwei Sender mit einem Marktanteil von etwa 12%. Die beiden stärksten Sender sind die privaten Kanäle LNK und TV3. Ein vierter, kommerziell betriebener, Sender – TV4 – hat einen Marktanteil von etwa 10%. Der beliebteste Sender LNK gehörte zunächst der schwedischen Unternehmensgruppe Bonnier, die 2003 an MG Baltic Media verkaufte. Im Jahr 2003 lag der Zuschaueranteil von LNK bei über 28%. Eigentümer des Senders TV3 ist die Modern Times Group (Schweden), welcher zusätzlich Tango TV (empfangbar in Vilnius und über Kabel) gehört. Diese beiden Sender erzielen gemeinsam einen Zuschaueranteil von 26.5%. Die Modern Times Group (MTG) ist ebenfalls in Ungarn, Lettland und Schweden einer der Hauptakteure (vgl. die entsprechenden Länderberichte). Polsat, das polnische Fernsehunternehmen (vgl. Länderbericht Polen) hielt zunächst eine Mehrheit von 51% der Anteile des Senders TV4. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten veräußerte Polsat 74.31% seiner Anteile an das in den Niederlanden registrierte Unternehmen Polaris Finance B.V. Polsat verblieb ein Anteil von 24.88%.251 Der öffentlich rechtliche Veranstalter LRTV bezieht 90% seiner Finanzmittel von staatlicher Seite und im Übrigen aus Werbeeinnahmen. LRTV hat nach wie vor finanzielle Probleme zu verzeichnen (PriMetrica 2004). Versuche zur Einführung einer Rundfunkgebühr konnten von verschiedenen Regierungen bislang nicht durchgesetzt werden. Die privaten Veranstalter hingegen fordern, dass öffentlich-rechtliche Fernsehen dürfe keinen Zugriff auf den Werbemarkt haben.

250 251

Litauische Radio- und Fernsehkommission (2004); Primetica Limited (2004). Radio- und Fernsehkommission (2004); Pri Metrica Limited (2004); Initiative Via Website: http://www.initiative-via.com/

125

Tabelle LT 2: Die wichtigsten Fernsehunternehmen Unternehmen

Eigentumsverhältnisse*

Fernsehsender

Marktanteil gesamt 2003*

UAB LNK

MG Baltic media 85% Amber Trust SCA (Equity group USA) 15% MTG 100% Schweden

LNK

28.3%

TV3 Tango TV

25% 1.5%

26.5%

Lithuanian Television (LRTV)

Öffentlich-rechtlich

LTV LTV2

11.8% 0.4%

12.2%

Baltijos TV

Polaris Finance B.V. (Niederlande) Polsat Baltic SIA (Polen)

TV3

74.31%

TV4

10.7%

24.88%

Andere

22.1%

* Litauische Radio- und Fersehkommission (2004). ** Litauische Radio- und Fernsehkommission (2004), Quelle: TNS Gallup 2004.

2.3.

Presse und Verlagswesen252

Der litauische Verlegermarkt hat – im Vergleich zu vielen anderen östlichen und zentralöstlichen europäischen Ländern – wesentlich weniger ausländische Beteiligungen und Investitionen hervorgerufen. Die meisten der wichtigsten landesweiten und regionalen Zeitungen werden von litauischen Unternehmen herausgegeben. Ausländische Investitionen konzentrierten sich mehr auf den Rundfunksektor. Die meistverkaufte landesweite Tageszeitung ist die Lietuvos Ryta, gefolgt von der Respuklika (mit einer russischen Ausgabe pro Woche). Tabelle LT 3: Die wichtigsten Verleger von Tageszeitungen Verlage

Eigentumsverhältnisse*

Tageszeitungen

Auflage 2002**

Lietuvos Rytas Respublikos leidiniai

G. Vainauskas Lokale Anteilsinhaber Lokale Anteilsinhaber Mr. Tomkus

Lietuvos Rytas

68,000

Reichweite Dec 2001 – Nov 2002*** 24.6%

44,000

7.4%

Naujasis aitvaras Lietuvos žinios Šiauliu kraštas Dzienniki Kraje Baltyckie

Lokale Anteilsinhaber Mr. Tomkus

Respublika Respublika (Russische Ausgabe) Vakaro žinios

22,000 60,000

5.9%

Lietuvos žinios

21,000

6%

Šiauliu kraštas

17,000

3.8%

Orkla Press Norwegen

4.4%

Regionale/Lokale Presse

Kauno diena 40 000.

* Informationen zu den Eigentumsverhältnissen stammen von WAN (2003) und der OSZE (2003). **Es gibt in Litauen keine unabhängige Einrichtung, welche die Auflagenhöhen überprüft. Die Informationen stammen von den Unternehmen, zitiert nach World Press Trends 2003. *** Prozentsatz der Menschen, die behaupten, eine Ausgabe gelesen zu haben. Quelle: TNS Gallup in PriMetrica (2004).

Es gibt einige ausländische Beteiligungen im Zeitschriftenbereich, in dem das norwegische Unternehmen Schibsted kürzlich 67% der Anteile an Litauens größtem Zeitschriftenverlag Zurnalu Leidybos Grupe (ZLG) erwerben konnte. 253

252 253

Informationen des EFJ (2003); PriMetrica (2004); WAN (2003); Unternehmenswebseiten. Schibsted Jahresbericht: http://www.schibsted.no/en/annualreports/2003/newspaper/

126

2.4

Kabel- und Satellitenbetreiber

Neueren Statistiken zufolge verfügen in Litauen 38,8% der Haushalte über einen Kabel- oder Satellitenanschluss. 254 Der Kabelmarkt ist immer noch stark zersplittert. 46 Kabelbetreiber und drei MMDS-Betreiber gehören zur Lithuanian Association of Cable Television (LKTA), der insgesamt 207.000 Abonnenten bedient. Die Lithuanian Telecommunications Operators Association (LTOA) umfasst weitere 8 Kabelbetreiber, die ihrerseits 80.000 Kunden zählen (PriMetrica 2004). Tabelle LV 4: Kabel- und Satellitenbetreiber* Unternehmen

Eigentumsverhältnisse**

Marktanteil

Balticum TV

5 lokale Anteilsinhaber

13.5%

Vinita

INIT Corporation Raimundos Živatkauskas

19%

C-gates

Telco Tele2 Sweden

5%

51 kleinere Unternehmen

* Quelle: Media Map 2004 ** Litauische Radio- und Fernsehkommission (2004).

3.

Ausblick

3.1

Medienfreiheit

Einem Bericht der OSZE aus dem Jahr 2003 zufolge wird in den litauischen Medien vereinzelt nicht ausreichend klar getrennt zwische n bezahlter Werbung und Sachinformation. Journalisten beklagen zudem, dass der Eigentümer einer Publikation oftmals auch als Chefredakteur fungiere, eine Situation die einer freien Berichterstattung nicht gerade dienlich sei. Nur wenige Presseunternehmen haben Tarifverträge mit ihren Beschäftigten abgeschlossen, eine Ausnahme hiervon macht „orkla media“ (vgl. auch Länderbericht Polen). Der Beschäftigtenstatus der meisten Journalisten stellt sich ebenfalls als Problem da, da sie in der Regel nicht über ein regelmäßiges Gehalt verfügen, sondern als freie Mitarbeiter vergütet werden (SEENPM/ Peace Institute, 2004). 3.2

Beteiligungsverhältnisse und Marktprobleme

In Litauen gibt es keine spezifischen gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung des Eigentums an Medienunternehmen oder zur Eindämmung diagonaler Medienkonzentration. Ähnlich wie in Lettland gibt es keine unabhängige Einrichtung zur Ermittlung der Auflagenhöhen, so dass die tatsächlichen Marktanteile der Presseunternehmen nur schwer zu ermitteln sind. Der o.a. Bericht der OSZE geht auch auf die gesetzlichen Vorschriften ein, welche der Transparenz der Eigentumsverhältnisse dienen sollen (siehe 1.4.1). Obwohl die Anteile, welche Gesellschaften oder Einzelpersonen an Unternehmen halten, registriert und veröffentlicht werden sollten, wird dem seitens vieler Medienunternehmen nicht Folge geleistet. Im Rundfunkbereich verfasst die Radio- und Fernsehkommission regelmäßig Berichte über die lizenzierten Sender, deren registrierte Eigentümer und ferner über neuere Zuschauerzahlen. Neueren Berichten zufolge dürfte es, in Anbetracht der Größe der Volkswirtschaft und des begrenzten Werbemarktes, zu einer fortlaufenden Konsolidierung kommen, wobei größere Gesellschaften kleinerer Presseunternehmen übernehmen werden (SEENPM/ Peace Institute, 2004). Dieser Bericht befindet sich auf dem Stand vom 20. Mai 2004. 254

Litauische Radio- und Fernsehkommission (2004).

127

Luxemburg 1.

Gesetze, Regulierungen, Kodizes

1.1

Meinungsfreiheit

Den Bürgern des Großherzogtums Luxemburg wird die Meinungsfreiheit durch Artikel 24 der Verfassung garantiert, der folgende Bestimmung enthält: “Art. 24. Die Freiheit, seine Meinung in allen Dingen mündlich zu äußern sowie die Freiheit der Presse werden gewährleistet, vorbehaltlich der Bestrafung der bei der Ausübung dieser Freiheiten begangenen Straftaten. Die Zensur darf niemals eingeführt werden. Von den Schriftstellern, Verlegern oder Druckern darf keine Kaution gefordert werden. Die Stempelabgabe von inländischen Zeitungen und periodischen Schriften ist abgeschafft. Der Verleger, der Drucker oder der Verteiler dürfen nicht verfolgt werden, wenn der Verfasser bekannt ist, wenn er Luxemburger und im Großherzogtum wohnhaft ist.“ 255 1.2

Informationsfreiheit

Luxemburg ist, zusammen mit Deutschland, der einzige Mitgliedstaat der EG, der bis zum heutigen Tage noch keine gesetzliche Grundlage für den öffentlichen Zugang zu Regierungsdokumenten und den Dokumenten anderer staatlicher Institutionen erlassen hat, obwohl die Annahme eines entsprechenden Gesetzes seit geraumer Zeit erwartet wird. 256 Mit der kürzlich vollzogenen Revision des luxemburgischen Pressegesetzes257 wurde allerdings ein erster, wichtiger Schritt in Richtung der langfristigen Verankerung der Informationsfreiheit als Bestandteil der nationalen Rechtsordnung vollzogen. Unter Beziehung auf die besondere soziopolitische Rolle der Journalisten bestimmt das neue Gesetz in Artikel 6 Absatz 1, dass „die Meinungsfreiheit [in den Massenmedien] das Recht zum Erhalten und Einholen von Informationen, zur Weitervermittlung solcher Informationen an die Öffentlichkeit in frei wählbarer Form sowie zur Kommentierung und kritischen Beurteilung dieser Informationen beinhaltet.“ Die Bestimmung bezieht sich dabei auf die zentrale Rolle journalistischer Kommunikationsbeiträge als Faktor der öffentlichen Meinungsbildung, und erteilt ihren Urhebern daher die Berechtigung, von verschiedenen Quellen Informationen zu begehren, falls sie dies für notwendig erachten. Obwohl diese gesetzliche Bestimmung aus sich selbst heraus nicht zu garantieren vermag, dass solchen Begehren von Seiten der Befragten auch tatsächlich entsprochen wird, so definiert sie doch zumindest eine Schranke willkürlicher Eingriffe in die Informationsfreiheit: Folgt man der im Gesetz angelegten Bestimmung in ihrer Intention, so muss sich daraus ein Anrecht des Journalisten auf eine Antwort auf seine Anfrage (gleich welcher Art) ebenso ergeben wie ein entsprechendes Recht auf den Zugang zu öffentlichen Archiven, sofern eine Beschränkung dieses Zugangs aufgrund wichtiger entgegenstehender Gründe (z.B. dem Schutze nationaler Interessen) nicht angezeigt ist.

255

Die Verfassung ist in einer französischsprachigen Ausgabe einsehbar unter: http://www.legilux.lu/leg/textescoordonnes/recueils/constitution_droits_de_lhomme/CONST1_2003.pdf; eine deutsche Übersetzung kann unter folgender Adresse abgerufen werden: http://homepages.compuserve.de/verfassungen/verf/luxemb68.htm. 256 Siehe dazu den Artikel von Marc Gerges über die Reform des luxemburgischen Pressegesetzes vom 30 März 2001, http://www.land.lu/html/dossiers/dossier_medias/nlle_loi_300301.html. 257 Loi du 13 mai 2004 sur la liberté d’expression dans les médias [Gesetz vom 13 Mai 2004 über die Meinungsfreiheit in den Medien], abrufbar unter: http://www.gouvernement.lu/dossiers/medias_soc_information/loi_media/projet.pdf.

128

1.3

Verhaltenskodizes für Journalisten und Rundfunkunternehmen

Der Pressekodex der Luxemburgischen Presse258 , der auch auf den Bereich der elektronischen Medien Anwendung findet,259 verpflichtet Journalisten generell, die Werte der Wahrheit, der Freiheit unterschiedlicher Meinungen, der Menschenwürde und der Heiligkeit des Privatlebens bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zu respektieren. Zur Erfüllung dieser normativen Zielvorgaben tragen sie bei, indem sie (i) nur glaubwürdige Informationen veröffentlichen und dem Maßstab professioneller Geheimhaltung Rechnung tragen, der das Recht zum Quellenschutz umfasst; (ii) den Grundsätzen guten journalistischen Verhaltens dadurch Folge leisten, dass sie jedweder Form des Plagiierens, der Verleumdung, übler Nachrede und der Diskriminierung rassischer, ethnischer, religiöser oder ideologischer Gruppierungen entsagen; (iii) auf Formen der Berichterstattung verzichten, die zu einer groben Verzerrung eines Sachverhalts beitragen, oder die Anwendung von Gewalt, das Begehen von Delikten und Straftaten oder grausames Verhalten zu befördern geeignet sind; (iv) Bestechungsversuchen entschieden entgegentreten und es gleichermaßen unterlassen, die Möglichkeiten professioneller Einflussnahme, die sich aus ihrer Tätigkeit ergibt, zu anderen Zwecken als dem der Informationsübermittlung an die Allgemeinheit zu instrumentalisieren; (v) die Prinzipien des Urheberrechtsschutzes, wie sie in den Gesetzen niedergelegt sind, akzeptieren. Jede natürliche oder juristische Person kann den Presserat anrufen, um die Feststellung eines Verstoß gegen die berufsethischen Prinzipien, wie sie im Pressekodex festgehalten sind, zu beantragen. Dem Presserat ist es freigestellt, selbst derartige Untersuchungen einzuleiten, wo er dies für geboten hält. Beurteilt der Presserat den Antrag als zulässig, so wird anschließend die Kommission für Mediation und Beschwerden (Commission de médiation et de plainte) mit der Erstellung eines Gutachtens, das zu einer gesamtheitlichen Beurteilung des Falles befähigen soll, beauftragt, und ein Versuch der Vermittlung zwischen Antragsteller und dem betroffenen Journalisten unternommen. Die Kommission, die als Ehrengericht fungiert, kann in jenen Fällen, in denen ein Verstoß gegen die publizistischen Grundsätze des Pressecodex festgestellt worden ist, dem Journalisten entweder einen formellen Tadel aussprechen oder die vorläufige oder permanente Aberkennung des Titels des Journalisten verfügen; ihre Entscheidungen kann sie veröffentlichen, muss es aber nicht. Für den Fall, dass ein Kläger es unternimmt, die Entscheidung eines ordentlichen Gerichtes herbeizuführen, hat dies aufschiebende Wirkung auf das vor dem Presserat anhängige Verfahren bis das Gericht sein Urteil in der Sache hat ergehen lassen. Die Annahme eines neuen Gesetzes über die Meinungsfreiheit in den Massenmedien, das am 13. Mai 2004 vom Parlament angenommen worden ist, eröffnet die Möglichkeit sowohl prozeduralen als auch materiellen Wandels, da die Artikel 25 (2), 28 und 36 den nach Art. 25 (1) neu zu konstituierenden Presserat mit weitläufigen Befugnissen ausgestattet haben, sowohl die Verfahrensvorschriften zu ändern als auch einen neuen Pressekodex zu erlassen. Es ist zum heutigen Zeitpunkt zu früh, Aussagen darüber zu treffen, ob der Rat diese ihm gewährten Rechte zu einer Fortführung des bisher bewährten Systems oder zu einer Remodellierung desselben nutzen wird. 1.4

Regulierung der Beteiligungsverhältnisse

Die Kompetenz zur Regulierung von Medienunternehmen und ihrer Aktivitäten ist in Luxemburg auf eine Vielzahl von Behörden verteilt. Als der Teil der Regierung, der für die generelle Wirtschafts- und Wettbewerbspolitik zuständig ist, spielt vor allem das Wirtschaftsministerium eine wichtige Rolle als Garant funktionstüchtiger Märkte in der Medienindustrie. Andererseits ist es die Aufgabe des Kultusministeriums, die Produktion von Medieninhalten zu unterstützen; dies tut sie durch das Betreiben des Nationalen Audiovisuellen Zentrums (das sich dem Schutz des nationalen audiovisuellen Erbes 258

Abrufbar unter: http://www.press.lu/datas/info_code.html [nur in französischer Sprache]. Cf. Règlement d'ordre intérieur du conseil de presse, Art. 11, abrufbar unter: http://www.press.lu/datas/info_ordre.html.

259

129

widmet) und durch den Nationalen Audiovisuellen Fonds (der zeitgenössische Produktionen bezuschusst). Über diese unterstützende Funktion hinaus, sind die dem Ministerium zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Einflussnahme auf die audiovisuelle Industrie eher begrenzt, zumal die Hauptverantwortlichkeit für die Medienpolitik beim Premierminister liegt,260 der bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe durch den Medien- und Kommunikationsdienst, einem speziellen Verwaltungsarm des Staatsministeriums, unterstützt wird. Der Medien- und Kommunikationsdienst selbst stellt den Verwaltungsunterbau für einige Kommissionen zur Verfügung, die sowohl beratende Funktionen der Regierung gegenüber als auch implementierende Aufgaben im Bereich der Medienregulierung ausüben. Die gesetzliche Grundlage ihrer Aktivitäten entstammt dabei dem Gesetz vom 27. Juli 1991 über die elektronischen Medien,261 das auch die Zusammensetzung dieser Gremien regelt. Die umfänglichsten Kompetenzen sind dabei der Unabhängigen Rundfunkkommission (Commission Indépendante de la Radiodiffusion) eingeräumt worden, deren primärer Auftrag die Erteilung von Sendegenehmigungen für lokale Radioprogramme mit niedriger Übertragungsreichweite und Radionetzwerke ist; außerdem berät sie die Regierung bei der Zulassung aller anderen Rundfunkprogramme. Die Unabhängige Rundfunkkommission befindet sich somit an einem zentralen Punkt im medienpolitischen Entscheidungsprozeß, da sie den Marktzugang für Lokalradioprogramme abschließend regelt und darüber hinaus die Regierungsentscheidungen mit Hinblick auf die Zuteilung nationaler Sendeerlaubnisse prägt. Es ist die Fähigkeit, selbst verbindliche Entscheidungen fällen zu können, die sie von den anderen im Medienbereich tätigen Kommissionen, dem Nationalen Programmrat (Conseil National des Programmes) und der Beratenden Medienkommission (Commission Consultative des Médias) abhebt. Während die letztere, ihrem Namen gemäß, eine rein beratende Funktion hat, der sie durch das Ausarbeiten von Gutachten und Positionspapieren zu verschiedenen medienbezogenen Themen gerecht wird, erfüllt erstere auch Aufgaben im Bereich der programminhaltlichen Medienüberwachung, die die Einhaltung der Programmgrundsätze durch die Rundfunkveranstalter gewährleisten soll. Während der Programmrat völlig autonom im Verhältnis zur Regierung agiert, hat er keine Entscheidungsmacht und keine Sanktionsmechanismen zu seiner Disposition, mit denen er Verletzungen der inhaltlichen Vorgaben bestrafen könnte. Während der heutige Regelungsrahmen eine Fülle von Akteuren kontinuierlich in die Medienpolitik einbezieht,262 so enthält er doch nur eine einzige Bestimmung zu den Besitzverhältnissen im Mediensektor. Artikel 18 Absatz 2 des Gesetzes über die Elektronischen Medien vom 27.Juli 1991 schreibt vor, dass „keine moralische / juristische oder natürliche Person Anteile an mehr als einem Unternehmen, welches die Erlaubnis zur Verbreitung eines Programms über ein Radionetz erhalten hat, halten darf, und dass die von ihr gehaltenen Anteile, unter Einbeziehung indirekter Beteiligungen, eine Größenordnung von 25% am Aktienkapital oder an den Stimmrechten nicht überschreiten darf.“ Die Bemühungen konzentrierte Besitzverhältnisse gerade hinsichtlich lokaler Radiostationen zu verhindern, muss vor dem Hintergrund nationaler Frequenzknappheit und dem Problem des Marktvolumens gesehen werden: während der luxemburgische Fernsehmarkt keinen lebensfähigen nationalen Wettbewerber zu RTL hervorzubringen vermag, so ist auf dem Radiomarkt qua des relativen Marktvolumens Platz für mehr als nur einen Sender (zur Struktur des luxemburgischen Radiomarktes, siehe Abschnitt 2.1), weshalb es regulativer Eingriffe bedarf, um einen effektiven Wettbewerb zu garantieren.

260

Der beigeordnete Minister für Kommunikation ist andererseits verantwortlich für Fragestellungen der Telekommunikation, des Postwesens und des Datenschutzes. 261 Loi du 27 juillet 1991 sur les médias électroniques [Gesetz vom 27. Juli 1991 über die elektronischen Medien, i.d.F. des Gesetzes vom 2. April 2001], abrufbar unter: http://www.etat.lu/legilux/DOCUMENTS_PDF/MEMORIAL/memorial/a/2001/a0880108.pdf. 262 Während die Beratende Medienkommission Personen aus Unternehmen, Berufsverbänden und Gewerkschaftsorganisationen der Medienbranche zusammenführt, setzt sich der Nationale Programmrat aus den Vertretern gesellschaftlicher Interessen zusammen. Die Unabhängige Rundfunkkommission ist dahingegen als Expertengremium konzipiert.

130

Um die Trennung von Interessenssphären im Bereich der Medien effektiv zu vollziehen, beinhaltet das neue Gesetz über die Meinungsfreiheit in den Medien eine Bestimmung, die die Veröffentlichung bestimmter Informationen über die Anteilseigner vorsieht, wenn deren individueller Anteil an einem Medienunternehmen 25% des Kapitals übersteigt.263 Kontrollieren zwei oder mehr juristische Personen ein Publikationsorgan, so müssen der Name, Vorname, Beruf und das Land, in dem sich der Wohnsitz der diese juristischen Personen kontrollierenden natürlichen Personen öffentlich bekanntgemacht werden, wenn diese einen Anteil von mehr als 25% am Aktienkapital halten, an der Verwaltung des Unternehmens beteiligt oder im Aufsichtsrat vertreten sind oder wenn sie an der täglichen Leitung dieser juristischen Personen beteiligt sind. Wenn eine auf diese Art und Weise bestimmte Person ebenfalls Mitglied der Verwaltung oder des Aufsichtsrats einer weiteren juristischen Person ist, die ein anderes Publikationsorgan besitzt oder herausgibt, oder aber einen mehr als 25% großen Anteil an eine m solchen besitzt, so sind der Titel der betreffenden Publikation, sowie der eingetragene Name des verantwortlichen Unternehmens, seine Rechtsform, kommerzielle Ausrichtung und der Sitz seiner Niederlassung ebenfalls öffentlich kundzutun. Obwohl diese Pflicht zur Veröffentlichung firmen- bzw. eigentümerspezifischer Daten auf Unternehmen, die ihre Zulassung nach dem Gesetz über die elektronischen Medien aus dem Jahre 1991 erhalten haben, keine Anwendung findet, sind diese trotzdem dazu verpflichtet, die entsprechenden Informationen interessierten Dritten zur Verfügung zu stellen, um auf diese Art und Weise ein gewisses Minimum an Transparenz zu gewährleisten. 264 1.4.1

Audiovisuelle Medien

Obwohl mit der Umsetzung der Fernsehrichtlinie in nationales Recht eine formelle Liberalisierung der Rundfunkmärkte vollzogen wurde, so bewirkte dieser Schritt der Luxemburger Regierung doch keine grundlegende Veränderung der Konfiguration der nationalen audiovisuellen Landschaft. Während das Gesetz über die elektronischen Medien durchaus die Möglichkeit eröffnete, anderen Rundfunkveranstaltern als der marktbeherrschenden “Compagnie Luxembourgeoise de Télédiffusion” (CLT) – die später in der RTL Gruppe aufgehen sollte – , eine Zulassung zu erteilen, so wurde mit der Erneuerung der Konzessionsverträge zwischen der Regierung und CLT im April 1995 gleichzeitig auch die Vormachtstellung letzterer im Rundfunkwesen zementiert. Das Unternehmen verpflichtete sich dabei bis 2010 eine gewisse Grundversorgung zu gewährleisten, und bekam im Gegenzug weiträumige Zugeständnisse von Seiten der Regierung, die zusicherte, keine Lizenzen an Dritte zu vergeben, sofern dies die CLT in ihren Aktivitäten behindern könnte und keine deutlichen sozialen und wirtschaftlichen Gewinne für das Land verspräche. Trotz der Tatsache, dass CLT sich seit dem Jahre 1993 eine der landesweiten UKW-Frequenzen mit dem öffentlich finanzierten RSC teilen muss, und eine kleine Anzahl von Radionetzwerken sowie lokaler Fernsehsender Sendegenehmigungen erteilt bekommen haben, hat sich das Gesamtbild in den betroffenen Märkten nur unmerklich verändert. Die Konstanz, die die audiovisuellen Märkte kennzeichnet, spiegelt sich auch in den regulatorischen und institutionellen Rahmenbedingungen wider: mit Ausnahme einiger kleinerer Anpassungen des Gesetzes über die elektronischen Medien, sind die Strukturvorgaben der Regulierung unverändert geblieben, wie auch die organisatorische Struktur der Medienaufsicht in ihrer in Abschnitt 1.4 beschriebenen Form. 1.4.2

Wettbewerbsrechts und Fusionen

Das luxemburgische Wettbewerbsrecht sieht keine spezifischen Schutzklauseln vor, die dem besonderen Charakter von Medienmärkten gerecht werden sollen. Tatsächlich nimmt sich das Wettbewerbsgesetz in

263

, Art. 76. Art. 77; ebenfalls ausgeschlossen von der Veröffentlichungspflicht sind kleinere Publikationen, die Bedürfnisse der Unternehmen oder des gesellschaftlichen Lebens zu erfüllen helfen, wie z.B. Formulare, Etiketten, Preislisten, Wahlzettel und Visitenkarten (Art. 78). 264

131

seiner heutigen Form 265 im Vergleich zu den entsprechenden Rechtsakten anderer Mitgliedstaaten als eher rudimentär aus: das Gesetz schafft weder einen effektiven Schutz gegen den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung,266 noch verhindert es weitläufige Unternehmenszusammenschlüsse; entsprechende Bestimmungen sind ausschließlich in den sektorspezifischen Regulierungen, beispielsweise in den Bereichen der Telekommunikation und der Energieversorgung, zu finden. Den Empfehlungen der Europäischen Kommission folgend, hat die Regierung des Großherzogtums einen Entwurf für ein neues Wettbewerbsgesetz267 vorgelegt, der die nationale Gesetzeslage dem europäischen Niveau anpassen soll. Während diese Bemühungen um die Modernisierung des Wettbewerbsrechts sicherlich größere Rechtssicherheit in punkto diskriminierende n Verhaltens marktbeherrschender Unternehmen mit sich bringen wird, sind im Entwurf keine schärferen nationalen Schwellenwerte für Unternehmenszusammenschlüsse enthalten, als die sich aus dem EG-Recht ohnehin ergebenden. Dies bedeutet, dass auf nationaler und sub-nationaler Ebene solche Zusammenschlüsse auch weiterhin möglich sein werden, wo sie den oben dargelegten Bestimmungen des Gesetzes über die Elektronischen Medien nicht zuwiderlaufen (vgl. Abschnitt 1.4). 1.4.3

“cross-media“ Beteiligungsverhältnisse und ausländische Investoren

Die heutige Gesetzeslage kennt weder Beschränkungen der “cross-media“ Beteiligungsverhältnisse noch des Erwerbs von Medienunternehmen durch ausländische Unternehmen oder Investoren. Der oben bereits angesprochene Entwurf eines neuen Wettbewerbsgesetz, der dem Parlament ultimo 2003 zugeleitet wurde, sieht keine Änderung dieser Situation vor. Unter diesen Rahmenbedingungen haben einige Verlagshäuser ihren Einfluss über ihren traditionellen Einflussbereich bis hinein in die Domäne der audiovisuellen Medien ausgedehnt, wohingegen es keine Beteiligung wichtiger Rundfunkunternehmen im Pressesektor gibt. Und während ausländische Rundfunkveranstalter insbesondere im Fernsehbereich eine wichtige Rolle spielen, so ist ihr Einfluss doch insofern ein indirekter, als dass er sich in den Einschaltquoten, nicht aber in den Besitzverhältnissen auf nationaler Ebene widerspiegelt. Dies illustriert besonders anschaulich den Effekt des „overlay“, den ausländische Rundfunkveranstalter in kleinräumigen, mehrsprachigen Nachbarländern erzielen können.268 Der hohe Grad an Offenheit der die gesamte Wirtschaft Luxemburgs kennzeichnet, erstreckt sich somit auch auf den Rundfunkmarkt. 2.

Hauptakteure der luxemburgischen Medienlandschaft

Der Schlüssel zu einem angemessenen Verständnis der luxemburgischen Medienlandschaft liegt in der Kombination der demo- und geographischen Spezifika des Landes auf der einen, und der Bedeutsamkeit vor allem zweier Unternehmensgruppen auf der anderen Seite. Umgeben von Deutschla nd, Belgien und Frankreich sieht sich Luxemburg einer hohen Penetration ausländischer Rundfunkveranstalter ausgesetzt, die um die Aufmerksamkeit einer kleinen, linguistisch aber diversifizierten Bevölkerung ringen. Gleichzeitig sind die verschiedenen Sektoren der Medienindustrie, insbesondere wenn man nur auf die 265

Version consolidée de la loi du 17 juin 1970 concernant les pratiques commerciales restrictives, telle que modifiée par la loi du 20 avril 1989 [Konsolidierte Fassung des Gesetzes vom 17. Juni 1970 gegen Wettbewerbs-beschränkungen, i.d.F. des Gesetzes vom 20. April 1989], abrufbar unter: http://www.eco.public.lu/documentation/legislation/lois/1970/06/17_pratiques_commerciales/loimodi17061970.pdf. 266 Obwohl das Gesetz sich bereitwillig dieses Terminus bedient (vgl. Art. 1 des konsolidierten Gesetzestextes), definiert es ihn nicht, und stellt somit auch keine Kriterien zur Verfügung anhand derer man das Vorliegen einer solchen Stellung nachprüfen könnte. 267 Projet de loi relative à la concurrence (Dépôt: le 31.10.2003) [Gesetzesentwurf für ein neues Wettbewerbsgesetz, vorgelegt am 31. Oktober 2003], abrufbar unter: http://www.eco.public.lu/documentation/legislation/projets_de_loi/2003/10/31_Concurrence.pdf. 268 Ein besonderer Fall ist dabei die internationale Edition des portugiesischen öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramms RTPi, das im Jahre 2003 täglich von 4.5% der Zuschauer genutzt wurde.

132

Rolle inländischer Unternehmen abstellt, aufgeteilt zwischen zwei Mediengruppen, nämlich RTL auf dem Gebiet des Fernsehens und der Imprimerie Saint-Paul im Verlagswesen. Beide von ihnen sind auf dem Radiomarkt vertreten, und obwohl sie gemeinsam zwei Drittel dieses Marktes kontrollieren, ist RTL hier doch eindeutig dominant mit einem Marktanteil von 54.5%. 2.1

Hörfunk

Tabelle LUX1: Die wichtigsten Hörfunkunternehmen Unternehmen

Eigentumsverhältnisse

Radiosender

Marktanteil gesant 2003*

RTL

RTL

RTL Radio Lëtzebuerg

54.5%

Imprimerie Saint Paul

Erzdiözese Luxemburg

DNR, Radio Latina

12.2%

Luxradio s.à.r.l.

Luxradio s.à.r.l. (66%) RTL (33%)

Eldoradio

4.9%

Öffentlichrechtlicher Rundfunk Lokalrundfunk

Öffentliche Unternehmung

RSC 100,7

2.8%

Diverse

3.3%

Ausländische Sender

Diverse

21.9%

* Die Berechnung der Marktanteile basiert auf den Daten des ILReS 2003-Surveys, und berücksichtigt die von den Sendergruppen gehaltenen Anteile an den jeweiligen Radioprogrammen.

Der luxemburgische Radiosektor wird vor allem von einer Gruppe beherrscht: RTL. Von den fast 70% der Bevölkerung, die täglich Radio hören, schalten durchschnittlich nicht weniger als 54.5% RTL Radio Lëtzebuerg ein, und verleihen dem Sender dadurch eine Popularität, die viermal so groß ist wie die beider von der Imprimerie Saint-Paul betriebenen Kanäle, die der Erzdiözese von Luxemburg zuzurechnen sind. Die Gruppe, die auch im Verlagswesen eine bedeutsame Größe ist (siehe Abschnitt 2.3), veranstaltet sowohl ein generalistisches Programmangebot (DNR), als auch ein zielgruppen-spezifisches Programm, das sich an die von ihrer Größe durchaus beachtliche Volksgruppe romanischer Abstammung wendet.269 Sie konkurriert im kommerziellen Segment des Radiomarktes vor allem mit dem von Luxradio s.à.r.l. betriebenen Radionetz namens Eldoradio, das sich mit einem von Chartmusik geprägten Programm primär an ein jüngeres Publikum wendet. Eine nicht-profitorientierte Programm-Strategie verfolgen einerseits der staatlich finanzierte Sender RSC 100,7, der ein kulturlastiges Angebot mit universal Service-Anspruch ausstrahlt, sowie siebzehn lokale Radiostationen, die eng umschriebene Sendegebiete mit ihren Programmen versorgen.270 Aufgrund der geographischen Lage des Großherzogtums inmitten Belgiens, Deutschlands und Frankreichs spielen auch ausländische Radiostationen eine Rolle auf dem nationalen Hörermarkt, an dem sie im Jahre 2003 einen Anteil von 22 % hielten. 2.2

Fernsehen

Während nationale Rundfunkveranstalter trotz ausländischer Konkurrenz mit Leichtigkeit den Löwenanteil der Hörer auf sich vereinigen können, ist die Lage im Bereich des Fernsehen fundamental anders, zumal hier durchschnittlich nur 12% der täglichen Sehdauer auf einen inländischen Sender, den

269

Den Angaben des Senders zufolge handelt es sich hierbei um ein Reichweitenpotential von ca. 150,000 Personen, das portugiesisch-, spanisch-, italienisch- und französischsprachige Hörer umfasst. Die zahlenmäßig bedeutsamste Minorität des Großherzogtums ist die portugiesischer Abstammung mit einem Bevölkerungsanteil von 13.1%. 270 Aufgrund der begrenzten Signalstärke, der sich diese Sender bedienen dürfen, ist das von ihnen erfasste Sendegebiet maximal 5 km im Durchmesser.

133

von RTL betriebenen RTL Télé Lëtzebuerg, fallen. 271 Insgesamt erreicht der von Bertelsmann mehrheitlich kontrollierte Radio- und Fernsehveranstalter dank seiner an die deutschen und belgischen Märkte gerichteten Programmangebote, die auch in Luxemburg empfangen werden können, im Tagesdurchschnitt 28.2% der luxemburgischen Fernsehzuschauer.272 Seine besondere Stellung im Markt ist somit nicht nur Ergebnis der historisch gewachsenen, starken Anknüpfung an den Luxemburger Markt, sondern auch durch die Fähigkeit, P rogramme in allen drei Landessprachen anbieten zu können, während sich für die Wettbewerber aus ihrer Einsprachigkeit eine vermindertes Reichweitenpotential ergibt. Die französischsprachigen Sendergruppen TF1, der ehemalige Staatssender, der heute vom Baugiganten Bouygues gesteuert wird, und die an einem jugendlichen Publikum orientierte M6 Gruppe, die maßgeblich von RTL beeinflusst wird, werden durchschnittlich von 10.7 und 5.2% %der Zuschauer gesehen, während die deutsche ProSieben Sat.1 Media AG mit ihren Programmangeboten täglich 12 des Fernsehpublikums erreicht. Tabelle LUX2: Die wichtigsten Fernsehunternehmen Unternehmen

Eigentumsverhältnisse

Fernsehsender

RTL Group

Bertelsmann AG 52% BW TV und Film Verwaltungs GmbH 37% Diverse 10% German Media Partners 36% Kirch Media GmbH & Co. KG 17% Axel Springer AG 12% Diverse 36% Bouygues 41.3% Société Générale 1.5%

RTL Télé Lëtzebuerg, RTL, RTL II, RTL TVi

25.5%

Pro 7, SAT 1

12.0%

TF1, Eurosport

10.7%

M6 Group

RTL Group 48.4% Suez 5%

M6

5.2%

Viacom Ausländische öffentlichrechtliche Sender

Viacom Inc. 100% Diverse

MTV

1.6% 25.9%

ProSieben Sat.1 Media AG TF1

Marktanteil gesamt 2003*

* Die Berechnung der Marktanteile basiert auf den Daten des ILReS 2003-Surveys, und berücksichtigt die von den Sendergruppen gehaltenen Anteile an den jeweiligen Fernsehprogrammen.

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten anderer Länder sind bei den Luxemburgern mit einem durchschnittlichen Anteil von 25.9% am täglichen Fernsehkonsum ebenfalls sehr beliebt, wobei die internationale Ausgabe der portugiesischen RTP mit einem Marktanteil von nahezu 5% besonderer Hervorhebung bedarf. 2.3

Presse- und Verlagswesen

Ähnlich der Fernsehindustrie ist auch die Tageszeitungsbranche entlang sprachlicher Linien unterteilt : die beiden größten Verleger veröffentlichen sowohl eine französischsprachige als auch eine deutschsprachige Tageszeitung. Gemeinsam kontrollieren die Imprimerie Saint-Paul (ISP), die sich im Besitz der Erzdiözese Luxemburgs befindet, und Editpress Luxembourg, das den sozialdemokratischen Gewerkschaftsorganisationen OGB-L und FNCTT-FEL gehört, 90.9% des Marktes für Tageszeitungen. ISP genießt dabei eine eindeutige marktbeherrschende Stellung, die auf den Erfolg seines Flagschiffs, dem Luxemburger Wort, das 58.7 der durchschnittlich verbreiteten Tagesauflage ausmacht, zurückzuführen ist. Auch die zwei kleinen deutschsprachigen Tageszeitungen Zeitung vum Lëtzebuerger Vollek und Letzeburger Journal wahren ein Charakteristikum, das für den luxemburgischen Tageszeitungsmarkt bezeichnend ist, d.i. die Wichtigkeit konfessioneller und politischer Gruppierungen 271

Nichtsdestotrotz hat RTL Télé Lëtzebuerg, im übrigen in Übereinstimmung mit seinem Grundversorgungsauftrag, weiterhin einen Marktanteil von ca. 50% in der Hauptsendezeit am frühen Abend. 272 Bei Berücksichtigung des von RTL gehaltenen Anteils an der französischen M6 Gruppe steigt dieser Wert sogar auf 28%

134

als Herausgeber: Während erstere von der kommunistischen Partei verlegt wird, gehört die zweite der Freien Demokratischen Partei. Tabelle LUX3: Die wichtigsten Verleger von Tageszeitungen Verlage

Eigentumsverhältnisse

Zeitungen

Marktanteil gesamt 2002*

Saint-Paul Luxembourg S.A.

Erzdiözese Luxemburg

Luxemburger Wort, La Voix du Luxembourg

65.6%

Editpress Luxembourg S.A.

OGB-L and FNCTT-FEL

Tageblatt, Le Quotidien

25.3%

Kommunistische Partei Luxemburgs

Kommunistische Partei Luxemburgs

Zeitung vum Lëtzebuerger Vollek

5.6%

Editions Lëtzebuerger Journal S.A.

Liberaldemokratische Partei

Editions Lëtzebuerger Journal S.A.

3.5%

* Die Marktanteilsberechnungen basieren auf kontrollierten Auflagenzahlen von www.cim.be , die durch unternehmenseigene Daten ergänzt worden sind.

2.4

Kabel- und Satellitenbetreiber

Nicht zuletzt aufgrund dem frühen Interesse, das das Land der Satellitentechnik entgegenbrachte, beheimatet Luxemburg heute einen der größten europäischen Satellitenbetreiber, SES Astra, ein regionaler Ableger des weltweit größten Satellitenbetreibers SES Global. Der Kabelmarkt wird von drei Anbietern beherrscht, deren größter das national verwurzelte Unternehmen Eltrona ist, an dem der alte Staatsmonopolist P&T Luxembourg 34% der Aktienanteile hält, die er 1999 von CLT-UFA (heute: RTL) übernahm. Die beiden anderen Anbieter gehören zu international agierenden Unternehmensgruppen: Siemens ist ein Ableger des gleichnamigen deutschen Unternehmen, während Coditel zur französischen Altice One Group gehört. Tabelle LUX4: Kabel- und Satellitenbetreiber Kabelbetreiber

Eigentumsverhältnisse

Marktanteil gesamt*

Eltrona

Eltrona (66%) P&T Luxembourg (34%)

35.0%

Coditel Siemens

Altice One Siemens

25.0% 20.0%

* Die Berechnung der Marktanteile beruht auf unternehmenseigenen Daten, ILR Schätzungen und eigenen Berechnungen.

3.

Ausblick

3.1

Medienfreiheit

Wie bereits oben erwähnt, verabschie dete das luxemburgische Parlament am 13. Mai 2004 ein neues Gesetz über die Meinungsfreiheit in den Medien. Während die Ratifikation des Gesetzes allgemein als ein wichtiger Schritt in Richtung größerer Rechtssicherheit auf Gebieten, die von dem bisherigen, auf das Jahr 1869 zurückgehenden Pressegesetz 273 nicht oder nur unzureichend geregelt worden waren, begrüßt wurde, scheinen damit auch einige neue Probleme entstanden zu sein, die sich auf die Aufhebung des Gesetzes vom 20. Dezember 1979, die Verwendung des Titels „Journalist“ als Berufsbezeichnung

273

Loi du 20 juillet 1869 sur la presse et les délits commis par divers moyens de publication [Gesetz vom 20. Juli 1869 über die Presse und die von einigen Publikationsorganen begangenen Rechtsverstöße], abrufbar unter: http://www.etat.lu/legilux/DOCUMENTS_PDF/CODES/CODE_ADMINISTRATIF/Vol.2/PRESSE-2001-ll.pdf.

135

betreffend,274 zurückführen lassen. Der nationale Presserat hat diese Entwicklung aufgrund der damit einherschreitenden Fragmentierung der journalistischen Profession kritisiert. Es wird befürchtet, dass der allgemeinverbindliche Charakter des bisherigen Pressekodex für Journalisten aller Mediengattungen dadurch unterlaufen werden könnte. 275 1.3 Beteiligungsverhältnisse und Marktprobleme Wie in den vorangegangenen Abschnitten dargelegt wurde, wird die luxemburgische Medienlandschaft maßgeblich von zwei Unternehmensgruppen beeinflusst, nämlich der ISP und RTL, die jeweils im Markt für Tageszeitungen und Radioprogramme marktbeherrschende Stellungen einnehmen, während RTLs Position auf dem Fernsehmarkt effektiv nur von aus ländischen Produzenten begrenzt werden kann. Beide Unternehmen sind in mehreren medienbezogenen Märkten gleichzeitig aktiv: ISP operiert im Zeitungswie auch im traditionellen Buchverlagswesen, bietet Internetdienstleistungen an und betreibt mehrere Radiosender, während RTLs Aktivitäten im Rundfunkbereich bei der Bertelsmann-Familie in einen größeren Gesamtzusammenhang eingebunden sind, der die Buchverlagsbranche eben so umfasst wie auch die Entwicklung neuer digitaler Inhaltsangebote.Der hohe Grad der Unternehmenskonzentration, der gegenwärtig in der Radio- und der Tageszeitungsbranche zu beobachten sind, wird auch durch die bevorstehende Annahme eines neuen Wettbewerbsgesetzes und der Errichtung einer neuen institutionellen Struktur zu seiner Umsetzung kaum gemindert werden können, da keines dieser Instrumente geeignet ist, bereits bestehende marktbeherrschende Stellungen auszuräumen: da das Gesetz keine Schwellenwerte für Unternehmenszusammenschlüsse vorsieht, und die im EG-Wettbewerbsrecht enthaltenen auf rein nationale Transaktionen kaum Anwendung finden dürften, kann eine Schutzwirkung nur von den Bestimmungen gegen den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ausgehen. Diese können jedoch nur dort greifen, wo auch eine verhaltensmäßige Indikation vorliegt – ein hoher Marktanteil, ungeachtet seiner absoluten Größe, kann nicht schon als Indiz missbräuchlichen Verhaltens gewertet werden. Andererseits wird eine Aufsplittung von Unternehmen zum Zwecke der Beförderung des Wettbewerb angesichts des eher dirigistischen Regelungsansatzes der Luxemburger Regierung wohl kaum zum Einsatz gelangen. Eine Änderung der heutigen Situation wird sich daher am wahrscheinlichsten durch ein Zusammentreffen zweier zukünftiger Ereignisse ergeben können, d.s. die Neuverhandlung des öffentlichen Auftrages von RTL, und die Aussichten effizienterer Spektrumsnutzung, die interessierten Wettbewerbern die Möglichkeit des Marktzutritts eröffnen werden.

Dieser Bericht befindet sich auf dem Stand vom 21. Mai 2004. 274

Loi du 20 décembre 1979 relative à la reconnaissance et à la protection du titre professionnel de journaliste - modifiée par la loi du 3 août 1998 sur la promotion de la presse écrite [Gesetz vom 20. December 1979 über die Anerkennung und den Schutz der Berufsbezeichnung „Journalist“, i.d.F. des Gesetzes vom 3. August 1998], abrufbar unter: http://www.etat.lu/legilux/DOCUMENTS_PDF/MEMORIAL/memorial/a/1998/a0812309.pdf. Kapitel 15, Artikel 99 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 über die Meinungsfreiheit in den Medien bestimmt die Abschaffung dieses Gesetzes. 275 Siehe die diesbezügliche Pressemitteilung des Presserats vom 18. Juli 2003, abrufbar unter: http://www.press.lu/pdf/communique21_07_03.doc

136

Malta 1.

Gesetze, Regulierungen, Kodizes

1.1

Meinungsfreiheit

Die Meinungsfreiheit wird durch Artikel 41, Unterartikel 1 der Verfassung der Republik Malta garantiert276 : Außer bei eigener Einwilligung oder aufgrund elterlichen Erziehungsrechts darf Niemand an der Ausübung seiner Freiheit auf Meinungsäußerung, welche die Freiheiten umfasst, Meinungen ohne staatliche Einmischung zu haben, Informationen und Vorstellungen anderer ohne staatliche Eingriffe zu empfangen und solche Informationen und Vorstellungen ohne Eingriffe weiterzugeben (unabhängig davon, ob sich die Weitergabe an die Öffentlichkeit im Allgemeinen oder an bestimmte Personen oder Personengruppen richtet und den Schutz des Briefverkehrs vor staatlichen Eingriffen. Artikel 41, Unterartikel 2-5, sieht Beschränkungen der Meinungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit von Medienunternehmen vor. Diese Freiheiten können beschränkt werden aus verteidigungspolitischen Gründen, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Moral oder des öffentlichen Anstands oder zum Schutze der Ehre, der Rechte und Freiheiten Dritter, der Privatsphäre von Prozessbeteiligten oder zur Vermeidung der Enthüllung von vertraulichen Informationen, zur Wahrung der Autorität und der Unabhängigkeit der Gerichte, zum Sc hutz der Vorrechte des Parlaments, zur Regulierung in den Bereichen Telefon, Telegraphie, Post, Rundfunk, Fernsehen und anderen Arten der Kommunikation, der öffentlichen Ausstellungen und Unterhaltungsveranstaltungen oder wenn Informationen veröffentlicht werden, welche die Arbeit öffentlicher Amtsträger behindern. Jeder volljährige Einwohner Maltas darf Zeitungen oder Zeitschriften herausgeben oder drucken, und jeder Herausgeber oder Verleger solch einer Zeitung oder Zeitschrift muss die zuständige Behörde davon in Kenntnis setzen und Nachweise hinsichtlich Alter, Identität und Wohnsitz vorlegen. Die Polizei ist befugt, eine Ausgabe einer Zeitung im Zusammenhang mit einer Straftat zu beschlagnahmen, muss aber innerhalb von 24 Stunden nach der Beschlagnahme das zuständige Gericht über ihr Vorgehen unterrichten. Wenn nach der Überzeugung des Gerichts keine ausreichenden Verdachtsmomente vorliegen, ist das beschlagnahmte Material dem Verleger zurückzugeben. Die Meinungsfreiheit wird darüber hinaus im Zusammenhang mit dem Pluralismus im Medienbereich im Rundfunkgesetz von 1991 erwähnt (siehe Abschnitt 1.5). 1.2

Informationsfreiheit

Der Begriff der Informationsfreiheit wird in Artikel 41 der Verfassung (siehe oben) und auch in Artikel 10 des ersten Anhangs zum European Convention Act, welcher die Europäische Menschenrechtskonvention in maltesisches Recht umsetzt (Aquilina, 2003) erwähnt. Es gibt zur Zeit keine direkte gesetzliche Regelung der Informationsfreiheit im maltesischen Recht; Gleiches gilt für ein System des Zugangs zu staatlichen Dokumenten. Einige Rechte werden durch das Gesetz über den Zugang zu Dokumenten die über 30 Jahre alt sind (und damit nicht mehr Gegenstand von Verwaltungsverfahren) durch die Maltesischen Nationalarchive 277 gewährt, eine Möglichkeit, die erst seit 1990 besteht. Aquilina (2003) weist weiter darauf hin, das Artikel 47 des Pressegesetzes278 die Einrichtung eines Verfahrens des Zugangs zu Informationen für Journalisten vorschreibt, mit einigen Ausnahmen im Hinblick auf die Verwendung oder die Art der Informationen. Neben dieser Regelung des 276

Erhältlich in englischer Sprache auf der Homepage der Broadcasting Authority of Malta (Rundfunkaufsichtsbehörde): http://www.ba-malta.org/ 277 Abschnitt 339 der Gesetze von Malta, erhältlich in englischer Sprache unter: http://docs.justice.gov.mt/lom/legislation/english/leg/vol_6/chapt248.pdf 278 Abschnitt 248 der Gesetze von Malta, erhältlich in englischer Sprache unter: http://docs.justice.gov.mt/lom/legislation/english/leg/vol_6/chapt248.pdf

137

Zugangs von Pressevertretern gibt es keinerlei Gesetz über Rechte der Bürger auf Zugang zu staatlichen oder behördlichen Informationen außer in einigen sektorspezifischen Bereichen des Rechts wie etw a im Umweltrecht. 1.3

Verhaltenskodizes für Journalisten und Rundfunkunternehmen

Der Ethik-Kodex des Instituts der Malteser Journalisten (Institute of Maltese Journalists/IMJ), und des Instituts der Rundfunkveranstalter (Institute of Broadcasters) verlangt (Kurzfassung): dass Journalisten sicherstellen, dass die wiedergegebenen Informationen zutreffend, sorgfältig recherchiert, ausgewogen und fair sind und dass sie ohne Täuschung erlangt wurden, dass sie auf Verlangen die Quelle der Information vertraulic h behandeln, dass sie Tatsachen immer überprüfen, Fehler zugeben und diese umgehend richtig stellen, eindeutig zwischen Inhalt und Meinung unterscheiden, dass sie nicht aus persönlichen Motiven oder unter dem Druck persönlicher, wirtschaftlicher oder sonstiger Interessen, die dem Gemeinwohl abträglich sein könnten, Informationen zurückhalten. Plagiate, böswillige Verzerrung von Tatsachen, Verleumdung und die Veröffentlichung von verleumderischen, falschen oder unbegründeten Anspielungen, die Annahme von Bestechungsgeldern oder sonstigen Vorteilen für das Preisgeben oder Zurückhalten von Informationen sollten als schwere Verstöße gegen das Berufsverständnis der Journalisten und als ein Bruch des Vertrauens der Öffentlichkeit in den Berufsstand der Journalisten angesehen werden. Journalisten müssen das Recht aller Bürger auf einen fairen Gerichtsprozess, die Würde, Privatsphäre und die Gesundheit der Menschen über die in den Nachrichten berichtet wird, respektieren und sollten als Schutzschild aller Menschenrec hte fungieren, sie müssen jegliche Erleichterung von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder aufgrund unterschiedlicher politischer Ansichten vermeiden und sollten immer die Meinungsfreiheit und die Fairness bei Kommentaren verteidigen. Journalisten müssen diesen Kodex einhalten, Verstöße gegen ihn verurteilen und für seine Einhaltung durch alle Journalisten eintreten. Der Kodex sieht die Ernennung eines Ethikrates (Ethics Council) vor, der Regelungen verabschiedet und über Verstöße gegen den Kodex entscheidet. Die Ethikkommission (Press Ethics Commission), die im Jahr 1999 eingerichtet wurde, ist eine Selbstregulierungseinrichtung, die Beschwerden über Handlungen von Journalisten bearbeitet. Fragen der journalistischen bzw. redaktionellen Verantwortlichkeiten und Freiheiten werden auch im Pressegesetz (Press Act) behandelt. 1.4

Regulierung der Beteiligungsverhältnisse

Die Medienlandschaft in Malta wird hauptsächlich aufgrund des Pressegesetzes (Press Act) und des Rundfunkgesetzes (Broadcasting Act)279 reguliert. Gemäss dem Pressegesetz steht das Recht, eine Zeitung herauszugeben oder als Redakteur einer Rundfunkanstalt angestellt zu werden, nur Volljährigen mit Wohnsitz in Malta zu (die Herausgeber müssen sich behördlich registrieren lassen und Nachweise bzgl. Alter, Identität und Wohnort vorlegen)280 . Die Rundfunkaufsichtsbehörde (Malta Broadcasting Authority) ist verantwortlich für die Lizenzierung und die Überwachung der Rundfunkindustrie und für die Durchsetzung der Beteiligungsgrenzen im Rundfunksektor in Malta. Bei der Erteilung von Lizenzen lässt sich die Rundfunkaufsichtsbehörde von Erwägungen wie den Prinzipien der Meinungsfreiheit, des Pluralismus, der Sicherstellung einer Vielfalt öffentlich-rechtlicher und privater Sender, und der Befriedigung einer großen Bandbreite von Publikumsinteressen hinsichtlich der Programme281 leiten. Im Pressebereich ist der sogenannte “Registrar” befugt, Informationen bezüglich der Beteiligungen an einer in Malta veröffentlichten Tageszeitung oder an einem Unternehmen oder sonstigen Personenverband, der direkt oder indirekt der Eigentümer einer solchen Zeitung ist oder zu irgendeiner Zeit war oder

279

Abschnitt 350 der Gesetze von Malta; erhältlich in englischer Sprache unter: http://docs.justice.gov.mt/lom/legislation/english/leg/vol_9/chapt350.pdf 280 Pressegesetz, Artikel 34-35 und 42. 281 Rundfunkgesetz, Artikel 11(1).

138

Informationen hinsichtlich der Übertragung von Anteilen oder der Kontrolle an einer solchen Gesellschaft zu verlangen und zu erfassen282 . Über Pluralismus in den Medien wurde 1990 ein Weißbuch veröffentlicht mit dem Titel „Rundfunk: Eine Verpflichtung zum Pluralismus“ („Broadcasting: A Commitment to Pluralism“), das letztendlich zu der Verabschiedung des Pressegesetzes von 1991 führte. Nach Borg (2003) legte das Weißbuch einige Grundsätze dar, die eine Grundlage für die Entwicklung eines pluralen Mediensystems darstellen sollten und daraufhin in das Rundfunkgesetz integriert wurden. Diese Prinzipien umfassten: Meinungsfreiheit, Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die Entwicklung neuer Dienste und Plattformen, Programmvielfalt und die Verhinderung wettbewerbswidriger Praktiken. Bezüglich der Diagonalkonzentration im Medienbereich schrieb das Rundfunkgesetz von 1991 vor, dass ein Lizenzinhaber nur entweder eine Fernseh- oder eine Rundfunklizenz innehaben darf. Dies wurde 1993 dahingehend geändert, dass ein Lizenzinhaber nun eine Fernseh- und eine Radiolizenz innehaben durfte. Eine weitere Änderung im Jahr 2000 (die einige besondere Aspekte der Fernsehrichtlinie im Hinblick auf “Teleshopping” und auf die sog. „must carry-Regeln” für Kabelbetreiber betraf) lockerte die Regeln über Beteiligungen im Medienbereich weiter, indem sie es einzelnen Unternehmen ermöglichte, zusätzlich einen Teleshoppingkanal zu betreiben. 283 Beteiligungen im Medienbereich sind also beschränkt in Hinblick auf die Zahl der Sender, wobei die öffentlich-rechtlichen Sender, die in der maltesischen Rundfunklandschaft existieren, ausgenommen sind. Der Staat kann beliebig viele Rundfunkangebote sein Eigen nennen, kontrollieren oder redaktionell für diese verantwortlich zeichnen. Auch gibt es keine Grenzen für das Eigentum oder die Beteiligung politischer oder religiöser Körperschaften an Rundfunkunternehmen. Wie in Abschnitt 2 dargelegt, sind sowohl die wichtigsten politischen Parteien als auch die römisch-katholische Kirche im Rundfunk- und Pressebereich tätig. Es gibt keinerlei Vorschriften zur Verhinderung von Diagonalbeteiligungen zwischen Rundfunk- und Printmedien in einem der genannten Gesetze. Das allgemeine Wettbewerbsrecht findet gemäss dem Gesetz über die Gesellschaften (Companies Act) im Hinblick auf Fusionen und Übernahmen Anwendung284. Es besteht ein System der Kooperation zwischen den Ministerien und der Rundfunkaufsichtsbehörde (Broadcasting Authority), wobei der „Registrar“ die Transparenz der Beteiligungsverhältnisse bezüglich der Unternehmen verlangt. Es gibt einige Beschränkungen hinsichtlich ausländischer Beteiligungen an Medienunternehmen. Nur in Malta registrierte Unternehmen dürfen eine Rundfunklizenz beantragen. Ein ausländisches Unternehmen darf Aneile an maltesischen Medien unter der Voraussetzung halten, dass sich die Mehrheit der stimmberechtigten Anteile in den Händen maltesischer Staatsangehöriger befindet, die normalerweise in Malta ansässig sind 285 . Aufgrund von Änderungen des Rundfunkgesetzes von 2000 dürfen Ausländer nun Rundfunksender besitzen, die in Malta lizenziert sind, wenn eine völkerrechtliche Verpflichtung Maltas entweder zur Gleichbehandlung ausländischer Staatsangehöriger gegenüber Einheimischen – wie es gegenüber der Staatsangehörigen aus den EU-Staaten mit dem Beitritt Maltas Zur Union am 1. Mai 2004 der Fall sein wird – oder aufgrund von Gegenseitigkeitsklauseln in Übereinkommen, die auf die Kontrolle oder die Beteiligungsverhältnisse im Rundfunkbereich anwendbar sind, besteht.286

2.

Hauptakteure der maltesischen Medienlandschaft

Eine Besonderheit der maltesischen Medienlandschaft ist darin zu sehen, dass viele Medien im Eigentum politischer Parteien oder der Kirche stehen. Es besteht ein duales System, das Printmedien in englischer 282

Pressegesetz, Artikel 51(2). Rundfunkgesetz, Artikel 10(6)(a). 284 Abschnitt 386 oder Gesetze von Malta, erhältlich in englischer Sprache unter: http://docs.justice.gov.mt/lom/legislation/english/leg/vol_11/chapt386.pdf 285 Rundfunkgesetz, Artikel 10. 286 Rundfunkgesetz, Artikel 10(5). 283

139

und maltesischer Sprache umfasst; zudem empfängt und nutzt die Bevölkerung in nicht unerheblichem Maße die benachbarten italienischen Medien, insbesondere die Fernsehsender. Die Entwicklung eines zweisprachigen Mediensystems liegt in dem früheren Status des Landes als britische Kolonie begründet, wohingegen der Empfang von Medien aus dem großen Nachbarland Italien ein Phänomen darstellt, was Ähnlichkeiten zu den Erfahrungen in kleinen Ländern wie Lettland und Irland aufweist (vgl. die jeweiligen Länderberichte). Die Tatsache, dass den politischen Parteien und anderen Organisationen ein großer Teil der Medien gehört, begründet sich durch den politischen Einfluss der staatlichen Medien in den achtziger Jahren des 20. Jahrhunderts287 . 2.4

Hörfunk

Allen wichtigen politischen Parteien in Malta gehört ein Radiosender. Der Malta Labour Party gehört Super One Radio, momentan der beliebteste Sender, was die Hörerschaft angeht. Der Nationalistischen Partei gehört Radio 101 mit 11% Höreranteil, und der Grünen Partei Alternattiva Demokratika Capital Radio mit 5% Höreranteil. Tabelle MT1: Die wichtigsten Hörfunkunternehmen Unternehmen

Eigentumsverhältnisse*

Radiosender

Marktanteil gesamt (2003)**

Super One Radio

Malta Labour Party

Super One Radio

22%

PBS Ltd

öffentlich-rechtlich

Radju Malta FM Bronja (Nische)

13.6% 0.7%

Radio 101

Nationalist. Partei (Nationalist Party)

Radio 101

11.1%

RTK

Katholische Kirche

RTK

10.7%

Bay

Konsortium

Bay (Musik)

9.8%

Capital

Grüne Partei Alternattiva Demokratika

Capital

5.8%

Sonstige

26.4%

Religiöse Sender

Dominikanerorden Gozo Gemeinden Charismatic Movement

Regional/ Gemeinschafts Radio

2 Stationen 9 Stationen 1 Station

* Quelle: Malta Media Landscape, European Journalism Centre Homepage: www.ejc.nl. und Unternehmenshomepages ** Marktanteil viertes Quartal 2003, Quelle: Broadcasting Authority of Malta.

Die öffentlich-rechtlichen Radiosender Radju Malta und FM Bronja, haben zusammen einen Höreranteil von 20.6%. Der katholischen Kirche gehört eine landesweit sendende Radiostation namens RTK mit 10.7% Höreranteil. Anderen kirchlichen Organisationen, darunter der Dominikanerorden, verschiedene Gemeinden in Gozo und das Charismatic Movement gehören 12 der 25 Gemeinschaftsradiosender288 . 2.5

Fernsehen

Ein ähnliches Beteiligungsmuster wie im Hörfunkbereich zeigt sich im Fernsehsektor. Die öffentlichrechtlichen Sender haben mit TVM einen verhältnismäßig hohen Zuschaueranteil (zur „Prime Time“) von 33.2%. Die Zahlen in Tabelle MT2 unten geben die Zuschaueranteile für verschiedene Tageszeiten an; es wird ersichtlich, das der öffentlich-rechtliche Sender auch während der Morgenstunden den höchsten 287

Pluralism and politics on the air waves, Leitartikel aus der Malta Today vom 6. Juli 2003, erhältlich unter http://www.maltatoday.com.mt/2003/07/06/editorial.html 288 Information from the 2003 Malta Media Landscape of the European Journalism Centre: www.ejc.nl. Market shares from the Broadcasting Authority of Malta

140

Anteil hat. Der Malta Labour Party gehört der populäre Sender Super1 TV, der während der “Prime Time” mit einem Anteil von 25,3 % der zweitbeliebteste Kanal ist. An dritter Stelle bei den Marktanteile n (vor allem tagsüber) rangiert der italienische Kanal Mediaset (vgl. Bericht über Italien), der einen Marktanteil von 13.4% während der „Prime Time“ hat. Daneben hat der italienische öffentlich-rechtliche Rundfunk RAI einen Zuschaueranteil von 4.8%. Im Eigentum der Nationalistischen Partei steht NET TV, das einen Anteil von 12.3% hat. Nach Angaben von Borg (2003) gehören der katholischen Kirche keine Fernsehkanäle, dafür aber eine Produktionsfirma die religiöse Programme für verschiedene Kanäle produziert. Tabelle MT2: Die wichtigsten Fernsehunternehmen Unternehmen

Eigentumsverhältnisse*

Fernsehsender

Marktanteil 12 – 19 Uhr

Marktanteil 06 – 12 Uhr

TVM

Marktanteil 19-24 Uhr (Prime Time) ** 33.2%

PBS Ltd

öffentlich-rechtlich

15.8%

49.4%

Super 1 TV

Malta Labour Party

Super 1TV

25.3%

27.3%

10.4%

Mediaset

Mediaset (Italien)

Mediaset

13.4%

20.3%

9.5%

NET TV

Nationalistische Partei

NET

12.3%

8.9%

9.2%

Satellitensender

9%

16%

10%

RAI

4.8%

6.6%

3.0%

Sonstige

2.2%

5.1%

8.6%

RAI

öffentlich-rechtlich Italien

* Quelle: Malta Media Landscape, European Journalism Centre Homepage: www.ejc.nl. ** Marktanteil viertes Quartal 2003, Quelle: Broadcasting Authority of Malta. Die Daten beziehen sich auf drei verschiedene Tageszeiten von denen wir die erste als “Prime Time” ansehen.

2.3

Presse und Verlagswesen

Im Pressesektor gibt es zwei nach Sprachen unterteilte Märkte, einen englischen Markt und den maltesischen Markt. Die Veröffentlichungen in englischer Sprache sind auflagenstärker und werden mehr gelesen. Es sind keine Auflagenzahlen für die maltesische Presse erhältlich; die Tabelle MT3 enthält daher lediglich die wichtigsten Unternehmen in den beiden Sprachsektoren. Die beliebtesten und etabliertesten Zeitungen sind diejenigen, die von Allied Newspapers Ltd. herausgegeben werden, nämlich The Times und The Sunday Times, die ursprünglich von der Constitutional Party (die nicht mehr existiert) herausgegeben wurden. Sie werden mittlerweile von einer Stiftung verwaltet und sind damit “weder in rein kommerzieller Hand noch Teil einer der wichtigsten Institutionen der Insel“ 289 . Ein weiterer Akteur im englischsprachigen Zeitungsmarkt ist Standard Publications Ltd, die The Malta Independent, The Malta Independent on Sunday und The Malta Business Weekly herausgeben. Der drittstärkste Akteur ist Network Publications Ltd. (in privater Hand), der Verleger von Malta Today und The Business Times (früher gab das Unternehmen noch zwei weitere Titel heraus, die aber eingestellt wurden). Auf dem maltesisch-sprachigen Markt werden die wichtigsten Titel von Union Press Co. Ltd (im Eigentum der Einheitsgewerkschaft General Workers Union), nämlich die Tageszeitung L-orizzont (Der Horizont) und die Sonntagszeitung It-Torca (die Fackel). Die Malta Labour Party (vgl. auch Abschnitte über Hörfunk und Fernsehen) gibt die Sonntagszeitung KullHadd (Jeden Sonntag) heraus. Die 289

Quelle Malta Media Landscape, European Journalism Centre Homepage: www.ejc.nl.

141

Nationalistische Partei gibt die Tageszeitung In-Nazzjon (Die Nation) und die Sonntagszeitung Il-Mument (Der Moment) heraus. Tabelle MT3: Die wichtigsten Verleger von Tageszeitungen Verlage Englisch Allied Newspapers Ltd Standard Publications Ltd Network Publications Ltd Maltesisch Union Press Co. Ltd. Malta Labour Party Nationalistische Partei

Eigentumsverhältnisse*

Tageszeitungen

Sonntagszeitungen

Im Eigentum einer Stiftung

The Times

The Sunday Times

The Malta Independent

The Malta Independent on Sunday

John Formosa

Malta Today

General Workers Union

L-orizzont

The Malta Business Weekly

The Business Times

It-Torca

Malta Labour Party Nationalist Party

wöchentlich erscheinende Zeitschriften

KullHadd In-Nazzjon

Il- Mument

* Quelle: Malta Media Landscape, European Journalism Centre Homepage: www.ejc.nl. Auflagen für die Presse in Malta sind nicht erhältlich; die Tabelle enthält nur die wichtigsten Verleger.

2.4

Kabel- und Satellitenbetreiber

Das einzige Kabelunternehmen in Malta ist Melita Cable, dem 1991 eine exklusive Lizenz mit einer Laufzeit von 15 Jahren für die Versorgung von Malta und Gozo mit Kabelfernsehdiensten erteilt wurde. Es hat momentan 93,000 Abonnenten und bietet über 56 verschiedene Kanäle an, darunter Nachrichtenprogramme, Dokumentarfilme, Unterhaltung, Spielfilme, Sportereignisse und Bildungsprogramme.290 3.

Ausblick

Die Medienlandschaft in Malta spiegelt sowohl die geringe Größe des Marktes (bei einer Bevölkerung von 400.420) als auch die unterschiedlichen linguistischen Traditionen (aufgrund historischer und geographischer Verbindungen), die zur Herausbildung sowohl von englischen als auch von maltesischen Medien und einer weiten Verbreitung der Nutzung italienischer Medien geführt haben, wider. Es bestehen keine größeren Anlässe zu Besorgnis im Hinblick auf die Medienfreiheit in Malta, die einzige noch ausstehende Angelegenheit ist insoweit die vollständige Umsetzung der Informationsfreiheit für die Bürger. Ein neuerer Bericht (Broadcasting Authority of Malta, 2002) verursachte einige Besorgnis über die Realität des Rundfunkpluralismus in Malta, in sbesondere im Hinblick auf das starke Engagement politischer Gruppen im lokalen Rundfunk. In einer Umfrage beklagten die Befragten übermäßige politische Berichterstattung und politische Voreingenommenheit und es wurde moniert dass über nicht politische lokale und internationale Ereignisse nicht in ausreichendem Maße berichtet werde.

Dieser Bericht befindet sich auf dem Stand vom 19.April 2004 290

Informationen von der Unternehmenshomepage: http://www.melitacable.com/aboutmelita.asp?m=1&mid=1&pos=18

142

Niederlande 1.

Gesetze, Regulierung, Kodizes

1.1

Meinungsfreiheit

Das Recht auf Meinungsfreiheit ist in Artikel 7 der Verfassung des Königreichs der Niederlande verankert.291 "(1) Niemand bedarf der vorherigen Erlaubnis, seine Gedanken oder Meinungen in Druckerzeugnissen zu äußern, unbeschadet der Verantwortung jedes einzelnen vor dem Gesetz. (2) Für den Hörfunk und das Fernsehen gelten gesetzliche Vorschriften. Es gibt keine Vorzensur für Hörfunk - und Fernsehsendungen. (3) Was den Inhalt seiner Gedanken oder Meinungen angeht, bedarf niemand der vorherigen Erlaubnis, sie mit anderen als den in Absatz 1 und 2 genannten Mitteln zu äußern, unbeschadet der Verantwortung jedes einzelnen vor dem Gesetz. Für Veranstaltungen, die Personen unter sechzehn Jahren zugänglich sind, können zum Schutz der guten Sitten gesetzliche Vorschriften erlassen werden. (4) Die vorhergehenden Absätze gelten nicht für Wirtschaftswerbung." 1.2

Informationsfreiheit

Die Transparenz von Informationen ist seit der Deklaration der Menschenrechte 1795 eine Frage von Interesse. Laut der Menschenrechtserklärung hat jeder Bürger das Recht, von Verwaltungsbeamten Bericht und Rechenschaft über dessen Handeln zu verlangen (nach Banisar, 2003). Artikel 110 der niederländischen Verfassung besagt: "Die Behörden stellen bei der Durchführung ihrer Aufgaben Öffentlichkeit gemäß durch Gesetz zu erlassender Vo rschriften her." Die Gesetzgebung zur Informationsfreiheit wurde 1978 erstmals verabschiedet und 1991 durch das Gesetz zu Regierungsinformationen (öffentlicher Zugang) ersetzt..292 Das Gesetz regelt, wie Bürger Zugang zu Informationen über Verwaltungsangelegenheiten aus Dokumenten erlangen können, die sich in den Händen öffentlicher Einrichtungen oder bei den für öffentliche Einrichtungen tätigen Unternehmen befinden. Die betreffenden Behörden müssen innerhalb von 2 Wochen auf Anfragen antworten. 1.3. Verhaltenskodizes für Journalisten und Rundfunkunternehmen Niederländische Journalisten stimmen der Erklärung über die Verhaltensprinzipen von Journalisten zu, wie sie 1954 vom internationalen Journalistenverband verabschiedet wurde. 293 Die Erklärung verlangt von Journalisten die Einhaltung der folgenden Kriterien (in Kurzfassung): Achtung der Wahrheit, Verteidigung der freiheitlichen Prinzipien durch die ehrliche Beschaffung und Veröffentlichung von Nachrichten sowie die Verteidigung des Rechts auf angemessenen Kommentar und Kritik; Berichterstattung in Übereinstimmung mit den vorliegenden Fakten auf der Basis bekannter und möglichst vollständiger Quellen; Aufrichtigkeit bei der Beschaffung von Nachrichten, Bildern und Dokumenten, unverzügliche Richtigstellung verbreiteter Falschinformationen, Schutz vertraulicher Informationsquellen, Unterlassung von Diskriminierung aufgrund von u.a. Rasse, Geschlecht, sexueller 291

Verfassung des Königreichs der Niederlande http://www.minbzk.nl/contents/pages/00012485/grondwet_UK_6-02.pdf 292 Gesetz vom 31. Oktober 1991 http://www.minbzk.nl/contents/pages/00012478/public_access_government_info_10-91.pdf. 293 ergänzt 1986. http://www.uta.fi/ethicnet/nether.html

143

Orientierung, Sprache, Religion, politischen oder sonstigen Meinungen und nationaler oder sozialer Herkunft; Unterlassung von Plagiaten, Unterlassung von Verleumdung, böswilliger Darstellung falscher Tatsachen, Rufmord, Beleidigung, unbegründeten Anschuldigungen; ferner die Wahrung der Unbestechlichkeit. Niederländische Verleger, Zeitungsherausgeber und der Journalistenverband verpflichten sich ebenfalls auf redaktionelle Statuten, die die vollständige redaktionelle Freiheit jeder Zeitung gewährleisten sollen. Der 1948 gegründete Presserat der Niederlande (Raad voor de Journalistiek)294 ist mit der Untersuchung von Beschwerden aufgrund der Verletzung journalistischer Prinzipien beauftragt (immer in Bezug auf eine bestimmte Publikation oder eine Artikelserie), kann bezüglich der Beschwerde allerdings lediglich eine Meinung äußern. Diese Meinung wird im Journalistenmagazin veröffentlicht und an die nationale Nachrichtenagentur (ANP) sowie die Medien gesendet. Der Presserat ist weder für die Aufrechterhaltung journalistischer Grundsätze zuständig, noch ist er befugt, sich mit allgemeinen Beschwerden über die Presse zu befassen. Seine Kompetenz erstreckt sich auch auf Fernseh- und Radioprogramme in punkto journalistischer Praxis. Seit 1993 kann der Presserat ferner als Vermittler zwischen dem entsprechenden Beschwerdeführer und dem Journalisten fungieren und bei ein em Sachverhalt von öffentlichem Interesse Stellung nehmen. Stellungnahmen dieser Art hat es bereits zweimal gegeben: In einem Fall ging es um die Verwendung gestohlener Informationen durch Journalisten (1995), im anderen um die Benutzung versteckter Kamera s und Mikrophone (1996). 1.4. Regulierung der Beteiligungsverhältnisse In den Niederlanden gibt es nur wenige Regeln und Bestimmungen bezüglich der Beteiligungsverhältnisse in der Medienlandschaft. Für den Hörfunksektor gilt nach Artikel 28f des Mediengesetzes, dass die Radioprogrammangebote ein und desselben Unternehmens nur durch eine FMFrequenz bzw. eine Kombination von FM-Frequenzen übertragen werden dürfen. Zum Zwecke dieses Artikels werden zwei oder mehrere Unternehmen als ein Unternehmen angesehen, wenn: a) ein Unternehmen eine solche direkte oder indirekte Kontrolle über ein oder mehrere andere Unternehmen ausübt, dass es deren Firmenpolitik in großem Umfang bestimmt oder erhebliche Auswirkungen auf die Inhalte der Firmenpolitik hat; oder b) eine natürliche Person oder eine Gruppe natürlicher Personen eine direkte oder indirekte Kontrolle über zwei oder mehrere Unternehmen hat, so dass die besagte Person oder Gruppe entweder deren Firmenpolitik oder aber die Inhalte der Firmenpolitik weitgehend bestimmen kann. 295 Abweichungen hiervon sind mit einer Rechtsverordnung möglich, wenn dies hinsichtlich eines effizienten Gebrauchs des Frequenzraumes als wünschenswert erachtet wird (Artikel 82f, par. 3). Des Weiteren kann der Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft entscheiden, dass mehr als eine FM-Frequenz oder eine Kombination von FM-Frequenzen zur Übertragung der Radioprogramme ein und desselben Unternehmens verwandt werden darf (Artikel 53c, par. 2). Gesetzliche Bestimmungen für cross-mediale Beteiligungsverhältnisse gelten nur bezüglich Rundfunk und Zeitung. Gemäß Artikel 71b und 71c des Mediengesetzes wird das Commissariaat voor de Media – CvdM (Medienaufsichtsbehörde der Niederlande) die Genehmigung für kommerziellen Rundfunk ablehnen bzw. zurüc kziehen, wenn die folgenden Sachverhalte zutreffen: Wenn das Rundfunkunternehmen oder eine bzw. mehrere juristische Personen oder Unternehmen, mit denen es eine Gruppe bildet, gemeinsam oder einzeln einen Marktanteil von 25% oder mehr im Tageszeitungssektor besitzen; oder wenn eine juristische Person oder eine bzw. mehrere juristische Personen oder Unternehmen, mit denen es eine Gruppe bildet, gemeinsam oder einzeln eine Position inne haben in der 294 295

http://www.rvdj.nl/ Artikel 53c, par 1. des Mediendekrets

144

sie mehr als ein Drittel der Stimmrechte in der Aktionärsvollversammlung des Bewerbers besitzen, oder in der sie ein Drittel der Direktoren oder Mitglieder des Aufsichtsrat des sich bewerbenden Unternehmens berufen oder entlassen kann. Eine Lizenzvergabe wird ferner abgelehnt, wenn ein kommerzielles Rundfunkunternehmen oder eine oder mehrere juristische Personen, mit der es eine Gruppe bildet, gemeinsam oder einzeln einen Anteil von 50% oder mehr auf dem Zeitungsmarkt haben, der die gleiche Region bedient wie die Programmdienste des in Frage stehenden kommerziellen Rundfunkunternehmens, es sei denn, es gibt in dem entsprechenden Verbreitungsgebiet eine lokale oder regionale Rundfunkorganisation, so dass Pluralität und Vielfalt in der Berichterstattung der Region gewährleistet ist. 1.4.1

Aufsichtsbehörden

Im April 1999 beriet der Medienkonzentrationsausschuss über die Notwendigkeit zusätzlicher Bestimmungen in Bezug auf die Konzentration im niederländischen Mediensektor. Nach der Untersuchung kam man jedoch zur der Übereinkunft, dass die gegenwärtige Gesetzgebung ausreiche, um den negativen Auswirkungen der Medienkonzentration entgegenzuwirken. Allerdings empfahl die Kommission die Überwachung von Entwicklungen im Medienmarkt durch eine unabhängige Körperschaft. Die Regierung der Niederlande übertrug diese Aufgabe im April 2003 dauerhaft dem Commissariaat voor de Media. Das Commissariaat erarbeitete daraufhin im Mai 2001 ein Überwachungssystem und veröffentlichte seinen ersten Bericht im März 2003. Der zweite Bericht erschien im Mai 2003. 296 Die Hauptziele des niederländischen Überwachungssystems sind es, Informationen über Konzentrationsentwicklungen zu liefern, einen Einblick in Marktdaten zur Verfügung zu stellen und Stellungnahmen zu veröffentlichen, um solche Trends und Entwicklungen frühzeitig zu erkennen, die die Vielfalt und Unabhängigkeit der öffentlichen Informationsversorgung beeinträchtigen könnten. Auf der Basis dieser Ergebnisse erfolgt eine Bewertung im Hinblick auf die Notwendigkeit neuer Regulierungsmaßnahmen oder Eingriffsmöglichkeiten des CvdM. Das Monitoring deckt die komplette Wertschöpfungskette im Medienbereich ab, da alle Medien einen Einfluss auf das Informationsangebot und die -produktion haben. Zu den berücksichtigten Indikatoren gehören Beteiligungsverhältnisse, redaktionelle, horizontale, vertikale und diagonale Konzentration, Vielfalt, Pluralismus, Unabhängigkeit (redaktionelle Statuten, Eigenständigkeit), Autonomie und Zugang (Verfügbarkeit, Erschwinglichkeit). Außerdem hat das Commissariaat eine Website unter dem Namen „Media Monitor“297 eingerichtet, die einen Überblick über die Konzentrationstendenzen in den Märkten für Fernsehen, Hörfunk, Zeitungen und Magazinen bietet. Dort sind konzentrationsrelevante Daten für die verschiedenen Stufen des Produktionsprozesses und für den Werbemarkt im Zusammenhang mit den jeweiligen Medien erhältlich. 1.4.2

Wettbewerbsrecht und Fusionen

Seit 1998 ist die Wettbewerbsaufsicht der Niederlande (Nederlandse Mededingingsautoriteit - NMa298 für die korrekte Ausführung des Wettbewerbsgesetzes zuständig. Die NMa setzt das Verbot von Kartellen und dem Missbrauch einer beherrschenden Position durch und beurteilt Fusionen und Übernahmen auf Basis eines Systems der präventiven Konzentrationskontrolle von Aktivitäten, die unterhalb bestimmter Umsatzgrenzen liegen. Beabsichtigte Zusammenschlüsse oder Übernahmen sollen der NMa mitgeteilt werden, die innerhalb von vier Wochen entscheidet, ob die betreffende Fusion oder Übernahme genehmigt werden sollte. Die Konzentrationskontrolle findet nur bei Änderungen von Beteiligungsverhältnissen statt, bei denen der zusammengenommene Umsatz der beteiligten Unternehmen 296

Beide Berichte sind auf der Internetseite des Commissariaat erhältlich: www.//www.cvdm.nl/ http://www.mediamonitor.nl 298 http://www.nmanet.nl/en/Over_de_NMa/default.asp 297

145

aus dem vorangegangen Kalenderjahr 113.450.000 Euro übersteigt und dabei mindestens zwei der involvierten Unternehmen einen Umsatz von mindestens 30.000.000 Euro in den Niederlanden erzielt haben (Artikel 29 des Wettbewerbgesetzes). Es gibt keine rechtlichen Beschränkungen hinsichtlich des Marktanteils. Die NMa muss demnach beurteilen, ob ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung innerhalb des relevanten Markts vorliegt, und dies richtet sich nach dem Verhalten der beteiligten Akteure. Im März 2002 legte die NMa die Bedingungen fest, zu denen der Erwerb der regionalen Tageszeitungen der VNU durch das Medien- und Marketingunternehmen Wegener genehmigt werden könne. Um zu verhindern, dass Wegener eine dominierende Position in der Provinz Gelderland einnimmt und um den Wettbewerb in der Region zu garantieren, sollte Wegener die Tageszeitungen De Limburger und Arnhemse Courant zu verkaufen. Wegener legte gegen die Entscheidung eine Berufung ein, der das Rotterdamer Gericht in Teilen stattgab. Infolge dessen verkaufte Wegener De Limburger an die Gruppe De Telegraaf. Nach einem erneuten Widerspruch beim Berufungsgericht für Handel und Industrie wurde die Gerichtsentscheidung im Dezember 2001 rückgängig gemacht. Das bedeutete, dass Wegener die Voraussetzungen erfüllen musste, die die NMa von vornherein bestimmt hatte. 2002 legte die NMa neue Bedingungen fest, denen zufolge die regionalen Ausgaben des De Gelderlander erhalten bleiben und Wegener neue Marktakteure unterstützen soll. 299 Neben der Wettbewerbsbehörde und dem CvdM ist auch die unabhängige Post und Telekommunikationsbehörde OPTA (Onafhankelijke Post en Telecommunicatie Autoriteit) für crossmediale Beteiligungsverhältnisse zuständig. Die OPTA legt die wesentlichen Voraussetzungen für den Wettbewerb im Telekommunikationssektor fest und beaufsichtig zudem die Einhaltung des neuen Telekommunikationsgesetzes. Gemäß dieses am 15. Dezember 1998 in Kraft getretenen Gesetzes fungiert die OPTA als Kontrollinstanz der Rundfunksendernetze und insbesondere als Schlichter bei Streitigkeiten zwischen Kabelbetreibern und Programmanbietern. Darüber hinaus hat die OPTA auch eine überwachende Rolle in Bezug auf Dienste mit bedingtem Zugang (Dekoder). Die drei Behörden arbeiten in Fällen bzw. Situationen, in denen es inhaltliche Überschneidungen gibt, eng zusammen. Erörterungen zwischen NMa, dem Commissariaat und der OPTA haben beispielsweise bei Problemen mit dem Zugang zum Kabelnetz stattgefunden. 1998 gab es zudem eine Reihe von Treffen zwischen der NMa und der OPTA zum bedingten Zugang. Zuletzt beriet die OPTA mit der NMa über die Anwendung allgemeiner Wettbewerbsregeln. Das Ergebnis ist das erste Beratungsdokument der OPTA unter dem Titel „Significant Market Power“. 2.

Hauptakteure der niederländischen Medienlandschaft

2.1

Hörfunk

Die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt NOS betreibt fünf Radiosender und einen Themenkanal. Der Aufbau der fünf Hörfunkkanäle liegt in der Verantwortung des Se ndermanagements. Neben den öffentlich-rechtlichen Sendern der NOS gibt es 21 private Hörfunksender. Der Marktanteil der nationalen öffentlich-rechtlichen Sender beträgt 31,1%, der der öffentlich rechtlichen Regionalsender 14,8 %. Der Marktanteil aller öffentlich-rechtlichen Hörfunksender liegt somit bei insgesamt 45,9%. Die andere Hälfte der Marktanteile verteilt sich auf die nationalen und regionalen privat-kommerziellen Hörfunkstationen. Der Marktanteil der kommerziellen Regionalsender, die unter CRN Commercial Radio Nederland zusammengefasst werden, beträgt 2,9 %. Im September 2003 erwarb die Holding Veronica 3,5% der Anteile der Sky Radio GmbH, deren Haupteigentümer die News Corp. ist. Sky erhielt die Zustimmung zur Umbennung seines Sky Golden Oldies Radiokanals „Radio 103FM“ in „Radio 299

http://www.nmanet.nl/en/nieuws_en_publicaties/persberichten/02-60.asp

146

Veronica“. Auf diese Weise wurde sicher gestellt, dass die bekannte Marke Radio Veronika wieder auflebt. Tabelle NL1: Die wichtigsten Radiosender Unternehmen

Eigentumsverhältnisse*

Radiosender

Publieke Omroep (NOS)

Öffentlich-rechtlich

Sky Radio Ltd. Vrije Radio Omroep Nederland Wegener

News Corporation

Radio 1 Radio 2 3FM Radio 4 747 AM Sky Radio Radio 538

Talpa Beheer RTL-de Holland Media Groep

NV Holdingmaatschappij De Telegraaf Van der Loeff Beheer John de Mol RTL Group

8.6% 10.4% 9.7% 1.5% 0.9%

Marktanteil gesamt (2002)** 31.1%

13.2% 9.9%

Radio 10 FM

7.4%

Noordzee FM Yorin FM

4.3% 3.6%

*Informationen über Eigentumsverhältnisse basieren auf Unternehmensangaben: siehe Internetseiten des jeweiligen Unt ernehmens **Marktanteile auf der Basis von Zuhörerzahlen von: CvdM, Report on Media Concentration in 2002

2.2

Fernsehen

Der Fernsehsektor wird von den Aktivitäten dreier Anbieter dominiert. Die öffentlich-rechtliche Rundfunkgesellschaft NOS und die größten privat-kommerziellen Betreiber HMG und SBS kontrollieren gemeinsam 85% des niederländischen Fernsehmarktes. Als Dachorganisation ist die NOS für die Koordination des nationalen öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den Niederlanden zuständig. Die NOS umfasst acht unabhängige, gemeinnützige Rundfunkorganisationen, welche die verschiedenen Gruppen der niederländischen Gesellschaft repräsentieren. Die NOS-Mitglieder nutzen gemeinsam drei nationale Fernseh- und fünf Hörfunkkanäle. Die nationalen kommerziellen Sender in den Niederlanden gehören zu großen internationalen Unternehmen. Die RTL-de Holland Media Groep hält drei kommerzielle Rundfunklizenzen, die für die Bereitstellung der Kanäle RTL4, RTL5 und Yorin – The Movement genutzt werden. Das Medienunternehmen Bertelsmann ist mit einem Aktienanteil von 51,3% an der RTL Gruppe beteiligt. Weitere Aktienanteile entfallen auf BWTV (37,3%) sowie Kleinanleger (9,6%). Die RTL-Gruppe ist ferner im Hörfunk (Yorin FM) und im Bereich der Neuen Medien (RTL iMedia) vertreten und kontrolliert einen eigenen Werbezeitenvermarkter (IPN SA) sowie einen gesonderten Geschäftszweig für das Internet (iP iMedia). SBS Broadcasting BV betreibt die Kanäle SBS6, NET5 und Veronica. Am 20. September 2003 wurde aus dem dritten Kanal von SBS namens V8 der neue Fernsehkanal Veronica, nachdem verschiedene Medienunternehmen der Veronica Holding (Veronica Uitgeverij, Veronica Litho und Veronica Digitaal) nun zur SBS Broadcasting BV gehörten. Darüber hinaus erwarb SBS Broadcasting BV den herausgebenden Verlag der wöchentlich erscheinenden Fernseh- und Radioprogrammzeitschrift Veronica Magazine. Mit einer Auflagenhöhe von ca. 1,1 Mio. Exemplaren ist Veronica Magazine die größte Wochenzeitschrift in den Niederlanden. Infolge dieser Transaktion wurde der Veronica Holding BV ein Kapitalanteil von 10% an der SBS Broadcasting BV übertragen. Die SBS Broadcasting B.V. betreibt zudem die Produktionsfirma SBS Productions BV und ist aktiv im Bereich der Neuen Medien.

147

Tabelle NL2: Die wichtigsten Fernsehsender Unternehmen

Eigentumsverhältnisse*

Fernsehsender

NOS

Public service

RTL-de Holland Media Groep

RTL Group

SBS Broadcasting BV

SBS Broadcasting SA 63% De Telegraaf 27% Vereniging Veronica 10% Viacom

Nederland 1 12.4 Nederland 2 17.0 Nederland 3 8.2 RTL 4 17.1 RTL 5 4.8 Yorin 5.5 SBS 6 10.5 Net 5 5.3 V8 (now Veronica) 3.8 TMF 0.3 MTVNL 0.5

MTV-Europe

Marktanteil gesamt (2002)** 37.6%

27.4% 19.6%

0.8%

*Informationen über Eigentumsverhältnisse basieren auf Unternehmensangaben: siehe Internetseiten des jeweiligen Unternehmens ** Marktanteile basieren auf Zuschauerzahlen von: CvdM, Report on Media Concentration in 2002

2.3. Presse und Verlagswesen Den Tageszeitungssektor dominieren wie den Fernsehsektor im Wesentlichen drei große Anbieter. Während der letzten Jahre ist aufgrund einer rückläufigen Zahl an Herausgebern von Tageszeitungen ein Rückgang der pluralistischen Marktstruktur zu verzeichnen gewesen. Das Prinzip „three is the rule“ trifft dann zu, wenn die drei Hauptverleger gemeinsam 90 % des Marktes kontrollieren. Der Markt der nationalen Tageszeitungen wird von zwei gleichermaßen starken Unternehmen beherrscht: PCM Uitgevers (54,5%) und die De Telegraaf Holding (40,6%). Auf regionaler Ebene bestimmt hingegen ein einziger Herausgeber das Angebot in vielen Teilen des Landes. Die Gruppe Koninklijke Wegener NV hat mit einem Marktanteil von 52,2% die führende Position auf dem regionalen Markt der Tageszeitungen inne. Es ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass rund 80% bis 90% aller Tageszeitungen in den Niederlanden per Abonnement bezogen werden. Neben ihren Aktivitäten im Bereich regionaler und nationaler Tageszeitungen, Wurfzeitungen und Zeitschriften ist die De Telegraaf-Holding auch an Rundfunkunternehmen beteiligt. Die Gruppe hält u.a. 27 % der Anteile von SBS. Des Weiteren betreibt De Telegraaf zusammen mit UPC die Media Groep West und ist mit einem Anteil in Höhe von 23,9 % der Wegener Zeitungs - und Zeitschriftengruppe beteiligt. PCM ist in erster Linie Herausgeber von Tageszeitungen, kostenlosen Zeitungen und Büchern (Sach- und Lehrbücher). Der Verlag PCM ist das Ergebnis einer Fusion der drei Unternehmen Perscombinatie, Meulenhoff & Co und Nederlandse Dagbladunie. Die Inhaber der Stammaktien sind die Stiftung Demokratie und Medien, die De Volkskrant-Stiftung und die Stiftung für die Förderung der christlichen Presse in den Niederlanden. Die kumulativen Vorzugsaktien sind in Besitz verschiedener Geldinstitutionen. Darüber hinaus ist PCM im Bereich Multimedia tätig. Koninklijke Wegener NV ist der größte Verleger regionaler Tageszeitungen und kostenloser Zeitungen in den Niederlanden. (In Westeuropa gehört der Verlag zu den Hauptakteuren im Bereich Direktmarketing, publiziert Fachzeitschriften und ist Anbieter von Grafikprodukten und kommunalen Informations - und Kartenmaterials). PCM ist an Unternehmen im Bereich digitaler Publikationen, dem Internet und anderen Medienunternehmen verschiedener Richtungen beteiligt (z.B. kommerzielles, regionales Radio, Zeitungsvertrieb und -zustellung, Presseagenturen etc.). In vielen Provinzen wird der Markt von nur einem Verlag beherrscht (zwischen 85% und 99% Marktanteil). Sogar in der Provinz Utrecht, in der vier Verlage regionale Titel anbieten, ist die Konzentration auf dem Markt aufgrund der dominanten Position Wegeners sehr ausgeprägt. In vier

148

Städten gibt es keinen Wettbewerb auf dem regionalen Pressemarkt. Hingegen werden die regionalen Pressemärkte der Provinzen Nordholland, Südholland und Flevoland von mehreren Verlagen bedient. Tabelle NL3: Die wichtigsten Verleger von Tageszeitungen Verlage

Eigetnumsverhältnisse*

Zeitungen

NV Holdingmaatschappij De Telegraaf Telegraaf Holding

More than 15% - Exploitatiemaatschappij - Puijenbroek More than 5% - Fortis Utrecht N.V. - Mutual Series Fund Inc. - Tweedy, Browne Fund Inc. Foundation Democracy and Media 57.4% De Volkskrant Foundation 5.8% Foundation for the Promotion of the Christian Press 1.8% Nationale-Nederlanden 22% Aegon Custody 7% NIB Custody 6%

De Telegraaf 18.3% Haarlems Dagblad/Leidsch Dagblad/De Gooi-en Eemlander 3.1% Limburgse Dagblad en Dagblad De Limburger 5.6% Noordhollands Dagblad 3.6%

PCM uitgevers NV

Koninklijke Wegener NV

More than 15% - NV Holdingmaatschappij De Telegraaf - Van der Loeff Beheer More than 5% - Fortis Utrecht N.V. - Tweedy, Browne Fund Inc. - Fidelity Investments - Delta Lloyd

Noordelijke Dagblad Combinatie BV Reformatorisch Dagblad BV Nederlands Dagblad BV

Friese Pers Beheer 50% Hazewinkel Pers Holding 50%

Algemeen Dagblad 7.5% De Dordtenaar 0.8% de Volkskrant 7.8% Het Parool 2.1% (from 16.01.03 independent) NRC Handelsblad 6.3% Rijn en Gouwe 0.8% Rotterdams Dagblad 2.4% Trouw 2.9% BN/DeStem 3.4% Brabants Dagblad 3.7% De Gelderlander 4.5% De Twentsche Courant Tubantia 3.3% Eindhovens Dagblad 2.9% Goudse Courant 0.3% Haagsche Courant 2.6% IJssel Dagbladen Combinatie 3.6% Provinciale Zeeuwse Courant 1.5% Utrechts Nieuwsblad/Dagblad Rivierenland/Amersfoortse Courant 2.8% Dagblad van het Noorden 4.3% Leeuwarder Courant 2.7% Reformatorisch Dagblad

30.6%

Nederlands Dagblad

0.8%

*Quelle bzgl. der Eigentumsverhältnisse :CvdM und Unternehmensangaben **Marktanteile basieren auf Auflagezahlen von: CvdM, Report on Media Concentration in 2002

Tabelle NL 4: Konzentration des Tageszeitungmarktes 2002 (national) Verlage PCM Uitgevers NV NV Holdingmaatschappij De Telegraaf Reformatorisch Dagblad BV Nederlands Dagblad BV

Marktanteile in % 54.5 40.6 3.1 1.8

Quelle: CvdM, Report on Media Concentration in 2002

Tabelle NL 5: Konzentration des Tageszeitungsmarktes 2002 (regional) Verlage Wegener NV NV Holdingmaatschappij De Telegraaf Noordelijke Dagblad Combinatie PCM uitgevers NV Friesch Dagblad Holding BV Kon. BDU Uitgeverij

Marktanteil in % 52.2 22.6 12.8 11 0.9 0.5

Quelle: CvdM, Report on Media Concentration in 2002

149

Marktanteil gesamt (2002)** 30.7%

28.7%

7% 1.4%

Tabelle NL6: Konzentration des Tageszeitungmarktes (regional) innerhalb bestimmter Regionen (2002) Groningen Friesland Drenthe Overijssel Gelderland Utrecht North Holland South Holland Zeeland Northe Brabant Limburg Flevoland Amsterdam Den Haag Rotterdam Utrecht

Friesch Dagblad 0.7 15.4 0.2

NDC

PCM

Wegener

4.5

1.2 99.6 96 89.1

99.2 84.5 98.5 0.3

25.7 49.6

6.1 74.3 12.6 0.1

37.8

5.3

BDU

3.8 0.3 1.6 2.5

99.9

0.1 2.1

De Telegraaf

99.9 98.4 23.1

15.5 100 0.2 99 0.5

1.0 1.6 54 99.8 1.0 99.5

Quelle: CvdM, Report on Media Concentration in 2002

2.4

Kabel- und Satellitenbetreiber

In den Niederlanden gibt es die höchste Verbreitung von Kabelfernsehdiensten in Europa und eine der höchsten weltweit. Kabel ist die wichtigste Infrastruktur für die Ausstrahlung von Fernsehprogrammen mit einem Anteil von 93,4% der niederländischen Haushalte. Der Anteil der Haushalte, die per Satellit empfangen, liegt bei nur 7,3%.300 Nach der Privatisierung und Liberalisierung des Kabelmarktes sank die Zahl der Kabelbetreiber aufgrund von Fusionen und Übernahmen deutlich. Gegenwärtig gibt es drei große Kabelbetreiber (UPC, Essent und Casema), auf die insgesamt 84% der Kabelverbindungen entfallen. Neben diesen dreien existieren noch ca. 20 kleine Betreiber, die eher auf lokaler und regionaler Ebene operieren. Nach der Übernahme der Muttergesellschaft United Global Com (UGC) gehört UPC nun zu Liberty Media, einem amerikanischen Medienunternehmen. Liberty Media 301 ist in verschiedenen Bereic hen tätig (Videoprogramme, Kabel und Fernsprechwesen, Breitbandvertrieb, Satellitenkommunikationsdienste; Internet/interaktives Fernsehen) und darüber hinaus Anteilseigner diverser Medienunternehmen (z.B. News Corporation (17%), Discovery Communications (50%)). Kabelbetreiber sind gesetzlich zur Übertragung von sieben Fernseh- und neun Hörfunkkanälen verpflichtet. Diese „must carry“-Kanäle – niederländische und belgisch-flämische öffentlich-rechtliche Kanäle – sind Teil des so genannten Basispakets aus 15 Fernseh- und 25 Radioprogrammen, die öffentlich übertragen werden sollen. Programmbeiräte, die die Zuschauerschaft repräsentieren und deren Vorlieben berücksichtigen sollen, beraten bei der Zusammenstellung dieser Pakete. Nur aufgrund von gewichtigen Gründen kann der Kabelbetreiber von den Vorschlägen der Beiräte abweichen. Kabelbetreiber und Rundfunkdienste müssen den Rat der Programmräte respektieren und dürfen keine Übereinstimmungen treffen, die im Widerspruch zu den Zielen des gesetzlichen Systems der Räte stehen. Das CvdM kann auf Wunsch der Programmräte oder der Programmanbieter bei Konflikten eingreifen und das Gewicht der Gründe beurteilen, aufgrund derer der Kabelbetreiber eine Abweichung von der vorgeschlagenen Programmauswahl erwägt. Darüber hina us kann ein Programmanbieter, dessen Angebot in der Auswahl der Programmräte nicht berücksichtigt wurde, das CvdM bitten, den Vorschlag der Programmräte einer erneuten Bewertung zu unterziehen.

300 301

Intomart Research Oktober 2002 www.libertymedia.com

150

Der Hauptanbieter im Bereich von Bezahlfernsehsatellitendiensten ist Canal+ Niederlande, der zu Vivendi Universal gehört. Im März 2002 lancierte Canal+ ein digitales Programmpaket, das bis Ende Juni 2001 125.000 Abonnenten verzeichnen konnte. Tabelle NL7: Kabel- und Satellitenbetreiber Kabelbetreiber

Eigentumsverhältnisse*

Marktanteil gesamt**

UPC Nederland N.V.

United Global Com (78% is owned by Liberty Media) Essent NV (formed by the merger of NV EDON group and PNEM-MEGA Group) Carlyle Group, Providence Equity Partners and GMT

37.7%

Essent Kabelcom Casema Multikabel Zekatel Basisdiensten

26.7% 21.5% 4.8% 2.4%

*Quelle bzgl. Eigentumsverhältnisse: CvdM, und Unternehmensangaben **Marktanteile auf der Basis von Abonnenten-Zahlen von: CvdM, Report on Media Concentration in 2002

3. Ausblick 3.1. Medienfreiheit Trotz der hohen Konzentration auf dem niederländischen Pressemarkt ist die Vielfalt der Presse und und die damit einhergehende große Auswahl für den Konsumenten bisher nicht beeinträchtigt. Die redaktionellen Statute, der sich die niederländischen Verleger, Zeitungsherausgeber und Journalisten verpflichtet haben, gewähren jeder einzelnen Zeitung vollständige redaktionelle Freiheit. Laut dem International Press Institute gibt es in den Niederlanden keine ernsthafte Verletzungen der Pressefreiheit. Entscheidungen wie die des Amsterdamer Gerichtshofs 2000, die zur Inhaftierung des Journalisten Koen Voskuil führte, da dieser die Preisgabe seiner Informationsquelle verweigerte, rufen jedoch internationale Aufmerksamkeit hervor und vehemente Kritik seitens der Öffentlichkeit und internationaler Organisationen. 302 Allerdings kommen solche Fälle in den Niederlanden eher selten vor. Entwicklungen, die als negativ aufgefasst werden, sind hauptsächlich ökonomischer Natur.303 Bis dato wurden Versuche, eine Reduzierung der Mehrwertsteuer für Zeitungen auf null Prozent durchzusetzen, von der Regierung abgelehnt, während Versandkostentarife für Abonnements außerhalb des Auflagengebiets nicht mehr subventioniert werden. (Die Verleger argumentierten in beiden Fällen, dass Zeitungen keine rein kommerziellen Produkte seien und dem öffentlichen Interesse der Meinungsfreiheit dienten). 3.2

Beteiligungsverhältnisse und Marktprobleme

Um eine weitere Konzentration des Tageszeitungsmarktes zu verhindern und die Existenz und Entwicklung eines starken unhabhängigen Markts für regionale Tageszeitungen zusätzlich zu dem für nationale zu fördern, schlägt das CvdM sowohl einen rechtlichen Höchstmarktanteil (maximaler Anteil des nationalen und regionalen Marktes von insgesamt 33% oder einem Drittel) als auch den Einsatz von Anreizen zur temporären Förderung der Tageszeitungen (z.B. durch den niederländischen Pressefonds). Der Pressefonds könnte zudem alternative Distributionsformen oder Vorschläge wie die Mehrwertsteuersenkung auf null Prozent prüfen, wie sie von der niederländischen Journalistenvereinigung vorgeschlagen wurde.304

302

Aufgrund europaweiter Proteste wurde der Journalist kurz darauf wieder freigelassen. 2000 World Press Freedom Review 304 Siehe Berichte des Commissariaat on Media Concentration von 2001 und 2002 303

151

In Bezug auf den Fernsehsektor empfiehlt das CvdM eine Novellierung der gegenwärtigen Gesetzgebung derart, dass sie einen maximalen Zuschauermarktanteil von 30% beinhaltet, um einer „Re-Konzentration“ des Marktes vorzubeugen und so zu gewährleisten, dass mindestens drei Anbieter tätig sind. Darüber hinaus tritt das Commissariaat für mehr Aufmerksamkeit auf die Unabhängigkeit bei der Programmgestaltung ein. Gesetzliche Auflagen für cross-mediale Beteiligungsverhältnisse könnten angesichts der potenziellen Vorteile einer derartigen medienübergreifenden, inhaltlichen Kooperation im Bereich des Internet aufgelockert werden. Dies müsste allerdings mit einer Einschränkung des Marktanteils in einem anderen Medium kombiniert werden (z.B. einem maximalen Marktanteil von 30% bei Tageszeitungen und von 10% im Hörfunk- oder Fernsehmarkt).

Dieser Bericht befindet sich auf dem Stand vom 25. März 2004

152

Österreich 1.

Gesetze, Regulierung, Kodizes

1.1

Meinungsfreiheit

Die Meinungsfreiheit ist durch Artikel 13 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867 garantiert: „Artikel 13. Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern. Die Presse darf weder unter Zensur gestellt, noch durch das Konzessions-System beschränkt werden. Administrative Postverbote finden auf inländische Druckschriften keine Anwendung.”305 Im Juli 1974 wurde diese generelle Bestimmung durch die Annahme eines Gesetzes mit Verfassungsrang komplettiert, das die Grundlage für die Meinungsfreiheit im Rundfunkwesen ausmacht.306 1.2

Informationsfreiheit

Die Informationsfreiheit als Anrecht des Bürge rs auf Einsicht in Akten der öffentlichen Verwaltung ist in Österreich in Artikel 20, Absatz 4 des Bundesverfassungsgesetzes festgehalten, der dazu Folgendes bestimmt: „(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. [...]“307 Die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht, die in diesem Absatz Erwähnung findet, wird allerdings bereits auf Verfassungsebene verhältnismäßig stark vorgeprägt, wenn es in Absatz 3 desselben Artikels heißt: „(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.“ Diese verfassungsmäßigen Grundentscheidungen sind in zwei Gesetze auf föderaler Ebene umgesetzt worden: zum einen beschreibt das Auskunftspflichtgesetz308 die Bedingungen, unter denen der Zugang zu Dokumenten der Organe des Bundes und der durch Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstver-waltung eröffnet werden kann. Nach Vorgabe des Gesetzes ist jedermann berechtigt, eine entsprechende Anfrage 305

Staatsgrundgesetz vom 21. December 1867: http://www.wienerzeitung.at/linkmap/recht/verfassung3.htm. Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks (BVG - Rundfunk),. abrufbar unter: http://www.rtr.at/web.nsf/deutsch/Rundfunk_Rundfunkrecht_Gesetze_RFGesetze_BVG -Rundfunk-Text . 307 Eine Auswahl der wichtigsten österreichischen Bundesverfassungsgesetze, einschließlich des hier zitierten BundesVerfassungsgesetzes (BVG):http://www.ris.bka.gv.at/info/bvg_eng.pdf. 308 Bundesgesetz vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (Auskunftspflichtgesetz): http://www.ris.bka.gv.at/bundesrecht/. 306

153

mündlich, schriftlich oder telefonisch an die Behörden zu richten, der nachzu-kommen ist, sofern keine entgegenstehende gesetzliche Verschwiegenhe itspflicht existiert und der Antrag nicht offenbar mutwillig ist; besondere Auskunftspflichten nach Maßgabe anderer Bundesgesetze bleiben von dieser Regelung unberührt. Zum zweiten hat die Bundesregierung ein Grundsatzgesetz erlassen,309 das die Landesgesetzgeber denselben Prinzipien verpflichtet, die seither in Gesetzesform auf Landesebene umgesetzt worden sind. 1.3

Verhaltenskodizes für Journalisten und Rundfunkunternehmen

Der Ehrenkodex für die österreichische Presse310 wurde 1983 vom Österreichischen Presserat angenommen. Die Parteien und ihre Angestellten verpflichteten sich zur Einhaltung höchster Genauigkeitsstandards in der Berichterstattung, wozu insbesondere die gesonderte Überprüfung von Informationen aus dritter Hand, an deren Stichhaltigkeit Zweifel bestehen, eine klare Trennung von Tatsachenberichterstattung, Wiedergabe von Fremdmeinungen und Kommentaren, und die unverzügliche Berichtigung falscher Informationen nach deren Kenntnisnahme gerechnet werden. Anonymisierte Zitate sind zu vermeiden, solange sie nicht dem Schutz journalistischer Quellen dienen, wie auch keine Beschuldigungen bestimmter Personen oder Institutionen ausgesprochen werden dürfen, ohne daß diesen die Möglichkeit der Stellungnahme gegeben worden ist. Gleichermaßen dürfen auch Bilder ohne das Einverständnis der Betroffenen nicht veröffentlicht werden, es sei denn, daß ein berechtigtes öffentliches Interesse an deren Kenntnisnahme besteht.311 Die Wahrhaftigkeit der veröffentlichten Informationen soll außerdem durch die Wahrung journalistischer Autonomie gegenüber möglichen Versuchen der Einflußnahme garantiert werden, unabhängig davon, ob diese von Quellen außerhalb des Publikationsorgans oder den wirtschaftlichen Interessen des Verlegers ausgehen. In diesem Sinne ist die Annahme jedweder persönlicher Vorteile durch den einzelnen Journalisten als ein Verstoß gegen die berufsethischen Prinzipien des Kodex zu bewerten. Auch die Informationsbeschaffung muß einer Reihe von Grundsätzen genügen, wie bspw. einem Verbot gegen die Verwendung unlauterer Methoden bei der Materialbeschaffung,312 und der Achtung der Intimsphäre des Einzelnen, der im Falle von Kindern regelmäßig der Vorzug vor dem Neuigkeitenwert einer Nachricht zu gewähren ist. Momentan existiert keinerlei organisatorischer Unterbau, der dem Kodex Geltung verschaffen könnte. Diese Situation geht auf einen ungelösten Interessenkonflikt zwischen dem Verband Österreichischer Zeitungen (VÖZ) und der innerhalb des Österreichischen Gewerkschaftsbunds organisierten Gewerkschaft Druck, Journalismus, Papier, Sektion Journalisten aus dem Jahre 2001 zurück. Da zwischen den Verhandlungsparteien keine Einigung erzielt werden konnte, teilte der VÖZ seinen Rückzug aus dem Presserat mit, der zum 30. Juni 2002 vollzogen wurde.313 1.4

Regulierung der Beteiligungsverhältnisse

Im innereuropäischen Vergleich besitzt die österreichische Rechtsordnung eines der am weitesten ausdifferenzierten Instrumentarien zum Schutze der Medienvielfalt. Dabei handelt es sich um eine Kombination medienspezifischer Regulierung in der Form von Lizenzierungsregeln, besonderer Aufgreifund Bewertungskriterien des Kartellrechts für Zusammenschlüsse von Medienunternehmen (siehe unten Abschnitt 1.4.2) und Offenlegungspflichten für Medieninhaber. 309

Bundesgrundsatzgesetz vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung der Länder und Gemeinden (Auskunftspflicht – Grundsatzgesetz): http://www.ris.bka.gv.at/bundesrecht/. 310 Grundsätze für die publizistische Arbeit (Ehrenkodex für die österreichische Presse) 1999: http://www.press.at/kodex.htm. 311 Dies gilt auch für Berichte im allgemeinen; ein öffentliches Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn „es um die Aufklärung schwerer Verbrechen, den Schutz der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit oder um die Verhinderung einer Irreführung der Öffentlichkeit geht.“ (Artikel 9.2 des Kodex). 312 Nach Artikel 7.2. des Kodex sind zu den unlauteren Methoden der Informationsbeschaffung u.a. „Irreführung, Druckausübung, Einschüchterung, brutale Ausnützung emotionaler Streß-Situationen und die Verwendung geheimer Abhörgeräte.“ zu rechnen. 313 Obwohl die für die Entscheidungen zuständogen Gremien des Presserats, die Senate, seit diesem Zeitpunkt nicht mehr zusammengetreten sind, hat der Ombudsmann des Presserates seine Arbeit fortgesetzt.

154

Unter den bestehenden Regeln für die Lizenzierung von Rundfunkveranstaltern 314 sind sowohl Radio- als auch Fernsehveranstalter verpflichtet, ihre Eigentumsverhältnisse in Verbindung mit dem Antrag auf Zulassung zu offenbaren. 315 Sind die vom Antragsteller zur Verfügung gestellten Informationen unvollständig oder mangelhaft, so kann die Regulierungsbehörde den Antragsteller zuerst zur Ergänzung selbiger auffordern; wird einer solchen Aufforderung nicht nachgekommen, kann der Antrag abgelehnt werden. Änderungen der Eigentumsverhältnisse im übrigen sind der Regulierungs-behörde unverzüglich anzuzeigen. Transaktionen von Anteilen, die eine bestimmte Größenordnung überschreiten (50 vH bei Hörfunk-, 25 vH bei Fernsehveranstaltern), müssen vorab notifiziert werden, um eine Prüfung des weiteren Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen zu ermöglichen. Wird diesem Erfordernis nicht genüge getan, kann dies im Falle von Hörfunkveranstaltern zum Widerruf der Zulassung führen, falls der Veranstalter den Anweisungen der Regulierungsbehörde nicht nachkommt oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegen die Notifizierungspflicht verstoßen hat; im Falle von Rundfunkveranstaltern führt ein Transfer von mehr als 50% der Anteile zum unmittelbaren Erlöschen der Zulassung. Zuteilungsentscheidungen die Lizenzvergabe betreffend werden allgemein unter dem Gesichtspunkt der Beförderung der Meinungsvielfalt getroffen, und sowohl Radio- als auch Fernsehveranstalter werden durch die einschlägigen Gesetze verpflichtet, eben diese Meinungsvielfalt widerzuspiegeln. 316 Als zusätzlicher Schutz gegen eine Konzentration von Eigentumsinteressen enthalten das Privatfernseh- und Privatradiogesetz eine Bestimmung, die einer Person den Besitz mehrerer Zulassungen für Hörfunk bzw. analoges terrestrischer Fernsehen nur erlaubt, wenn sich die in diesen Zulassungen benannten Versorgungsgebiete nicht überschneiden; diese Einschränkung gilt auch dann, wenn die Person selbst nicht der Besitzer der Zulassung ist, sondern nur mittelbar einen bedeutsamen Einfluß auf deren Nutzung ausübt. Neben dieser Limitierung der Anzahl von Zulassungen, die einer Person in einem bestimmten räumlich abgegrenzten Gebiet zugeteilt werden können, bestehen weitere medienspezifische Beschränkungen: so dürfen Medieninhaber nicht Mitglieder eines als Verein organisierten Hörfunk-veranstalters sein; außerdem ist einem Medieninhaber die Zulassung zur Veranstaltung nationalen analogen terrestrischen Fernsehens zu untersagen, wenn er eine Reichweite von 30 vH im terrestrischen Hörfunk, bei der Tagesoder der Wochenpresse erreicht, oder mehr als 30 vH der Bevölkerung mit eigenen Kabelnetzdienstleistungen versorgt. Analoges gilt für nicht-bundesweite Zulassungen, wenn der Bewerber mehr als eines dieser Kriterien in dem Versorgungsgebiet für das eine Zulassung angestrebt wird erfüllt. Schließlich beinhaltet § 25 des Mediengesetzes317 eine Verpflichtung für alle Inhaber periodischer Medien, einmal pro Jahr ihren Namen oder den Namen ihres Unternehmens, den Unternehmensgegenstand und die Eigentumsverhältnisse offenzulegen. Ist der Medie ninhaber selbst eine Gesellschaft, so sind wiederum sämtliche seiner Gesellschafter deren Einlage 25 vH übersteigt, oder die eine mittelbare Beteiligung von mehr als 50 vH an der Gesellschaft haben, zu benennen. Zusätzlich zu 314

Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz - PrR-G), http://www.rtr.at/web.nsf/deutsch/Rundfunk_Rundfunkrecht_Gesetze_RFGesetze_PrR-G; Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privates Fernsehen erlassen werden (Privatfernsehgesetz - PrTV-G): http://www.rtr.at/web.nsf/deutsch/Rundfunk_Rundfunkrecht_Gesetze_RFGesetze_PrTV-G. 315 Wenn Anteile an dem Rundfunkveranstalter sich im Besitz von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Genossenschaften befinden, so sind auch deren Eigentumsvehältnisse mitzuteilen, cf. III. Abschnitt, § 7 V PrR-G, sowie III. Abschnitt, § 4 II und § 4 IV, Nr. 2 i.V.m. IV. Abschnitt, § 10 VI PrTV-G. 316 Die Meinungsvielfalt ist als Auswahlgrundsatz für Hörfunkveranstalter im II. Abschnitt, § 6 I PrR-G und für Fernsehveranstalter im III. Abschnitt, § 7 I Nr.1 und § 8 II PrTV-G niedergelegt. Die generelle Verpflichtung, der Meinungsvielfalt im Rahmen der Programmgestaltung Rechnung zu tragen findet sich im IV. Abschnitt, § 16 I PrR-G (für Hörfunk) und im VII. Abschnitt, § 30 I PrTV-G (für das Fernsehen). 317 Bundesgesetz vom 12. Juni 1981 über die Presse und andere Publizistische Medien (Mediengesetz) http://www.ris.bka.gv.at/bundesrecht/.

155

diesen Informationen über die Eigentumsverhältnisse muß das Unternehmen auch eine Erklärung über die grundsätzliche Ausrichtung (d.i. die redaktionelle Linie) des periodischen Mediums veröffentlichen. Die Bemühungen um eine größere Klarheit bei den Eigentumsverhältnis-sen wird weiterhin unterstützt durch Bestimmungen des Privatfernseh- und des Privatradiogesetzes, die eine namentliche Zurechenbarkeit der Aktien von Rundfunkveranstaltern fordern. 1.4.1

Audiovisuelle Medien

Die österreichische Medienlandschaft ist im Verhältnis zu der anderer europäischer Länder überproportional vom öffentlich rechtlichen Rundfunk, dem Österreichischen Rundfunk (ORF), geprägt worden. Die ersten Schritte hin zu einer Marktöffnung wurden hier erst im Jahre 1993 unternommen, als das Regionalradiogesetz zum ersten Mal die Möglichkeit schuf, Hörfunk in privater Trägerschaft auf subnationaler Ebene zu veranstalten. Unter den 154 Antragstellern wurden von der dem Bundeskanzleramt zugeordneten Regionalradiobehörde 10 Sendezulassungen vergeben. Vor dem Hintergrund einer Klage gegen das Regionalradiogesetz seitens einiger nicht berücksichtigter Antragsteller verwarf der Verfassungsgerichtshof das Regionalradiogesetz als nichtig und ordnete die Schaffung einer neuen gesetzlichen Grundlage an. Nur zwei Sender konnten bereits im Herbst 1995 den Sendebetrieb aufnehmen, nachdem sie mit rivalisierenden Bewerbern Absprachen über Anteilsbeteiligungen hatten verhandeln können. Zwei Jahre später wurde schließlich vom Parlament ein neues Regionalradiogesetz beschlossen, das die Grundlage für die Vergabe der restlichen acht regionalen Zulassungen sowie weiterer 43 lokale Hörfunklizenzen bildete. Ebenfalls im Jahre 1997 wurde das Kabelund Satellitenrundfunkgesetz angenommen, das nachträglich einen rechtlichen Rahmen für die von einigen Kabelnetzbetreibern bereits 1995 begonnene Sendetätigkeit sowie die seit 1996 existierenden Werbefenster der deutschen Privatsender RTL and SAT.1 schuf. Allerdings sollte es bis 2001 dauern, bis mit dem Privatfernsehgesetz eine Rechtsgrundlage für terrestrisches Privatfernsehen geschaffen wurde; gleichzeitig wurde mit dem Erlaß des Privatradiogesetzes der Radiomarkt weiter liberalisiert, indem die Unterscheidung zwischen lokalem und regionalem Hörfunk aufgehoben und die Regelungen bezüglich der Eigentumsverhältnisse gelockert wurden. Während bis heute aufgrund technischer Probleme keine Zulassungen für bundesweiten Hörfunk ergangen sind, wurde der erste private Veranstalter analogen terrestrischen Fernsehens, ATV+, im Februar 2002 lizenziert und nahm im Juni 2003 den Sendebetrieb auf. 1.4.2

Wettbewerbsrecht und Fusionen

In Österreich ist die Zuständigkeit für Wettbewerbspolitik beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) angesiedelt. Die Umsetzung der wettbewerbs- und kartellrechtlichen Bestimmungen obliegt der Bundeswettbewerbsbehörde, die Ende 2002 in Verbindung mit der Reform des österreichischen Wettbewerbsrechts beim BMWA etabliert wurde. Der besonderen Bedeutsamkeit der Medien wird durch eine Reihe Bestimmungen des österreichischen Kartellgesetzes318 Rechnung getragen, die sich auf die Zusammenschlüsse von Medienunternehmen beziehen. Ein Zusammen-schluß wird als Medienzusammenschluß im Sinne dieses Gesetzes betrachtet, wenn mindestens zwei der beteiligten Unternehmen (i) Medienunternehmen oder Mediendienste, (ii) Medienhilfsunter-nehmen, 319 oder (iii) Unternehmen, die an einem der vorgenannten Unternehmen einen Anteil von mindestens 25% halten, sind. Medienzusammenschlüsse sind auch solche Zusammenschlüsse, bei denen nur eines der beteiligten Unternehmen in eine der drei o.a. Kategorien fällt, und ein weiteres Unternehmen sich zu mindestens 25% im Besitz von Medienunternehmen, Mediendiensten oder Medienhilfsunternehmen befindet. 318

Bundesgesetz vom 19. Oktober 1988, BGBI 1988/600, über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (KartG) i.d.F. BGBl 33/2003, abrufbar unter: http://www.bwb.gv.at/BWB/Gesetze/Kartellgesetz/default.htm. 319 Medienhilfsunternehmen im Sinne des § 42c II KartG sind “1. Verlage, sofern sie nicht Medienunter-nehmen sind, 2. Druckereien und Unternehmen der Druckvorstufe (Repro- und Satzanstalten), 3. Unternehmen, die Werbeaufträge beschaffen oder vermitteln, 4. Unternehmen, die den Vertrieb von Medienstücken im großen besorgen [und], 5. Filmverleihunternehmen.”

156

Medienzusammenschlüsse werden im Verhältnis zu anderen Typen von Unternehmenszusammenschlüssen in zweierlei Hinsicht unterschiedlich behandelt, d.i. einerseits hinsichtlich der Aufgreifkriterien, andererseits hinsichtlich der Bewertungsstandards. Sind Unternehmenszusammenschlüsse generell nur dann meldepflichtig, wenn der Jahresumsatz der beteiligten Unternehmen mehr als 300 Millionen Euro weltweit und 15 Millionen Euro im Inland beträgt, wobei mindestens zwei der Unternehmen einen weltweiten Umsatz von mehr als 2 Millionen Euro aufweisen müssen, werden diese Schwellenwerte für Medienunternehmen und Mediendienste auf 0.5 vH und für Medienhilfs-unternehmen auf 5 vH abgesenkt. Fällt der Zusammenschluß anhand dieser Kriterien in den Anwendungsbereich des Kartellgesetzes, ist zu prüfen, ob das Entstehen oder die Stärkung einer marktbeherrschenden Stellung als dessen Folge zu erwarten ist. Wird eine solche Vermutung bejaht, ist der Zusammenschluß zu untersagen. Zu diesem allgemeinen kartellrechtlichen Kriterium der Marktbeherrschung gesellt sich weiterhin ein medienpluralistischer Maßstab, zumal ein Zusammen-schluß auch ausschließlich aufgrund zu erwartender Beeinträchtigungen der Medienvielfalt untersagt werden kann,320 sofern er nicht „zur Erhaltung oder Verbesserung der internationalen Wettbewerbs-fähigkeit der beteiligten Unternehmen notwendig und gesamtwirtschaftlich gerechtfertigt“ ist. 321 1.4.3

"cross-media" Beteiligungsverhältnisse und ausländische Investoren

Die österreichische Rechtsordnung greift das Problem von "cross-media" Beteiligungsverhältnissen auf zweierlei Art und Weise auf: das Kartellgesetz trägt den möglichen negativen Auswirkungen solcher Beteiligungen durch die begrifflich weite Fassung von Medienzusammenschlüssen Rechnung, die vorund nachgelagerte Märkte ebenso erfasst wie sektorübergreifende Aktivitäten. Darüber hinaus schließt das Lizenzierungsverfahren des Privatfernsehgesetzes eine Anzahl möglicher Eigentümerkonstellationen explizit aus, um dadurch eventuelle Gefährdungen der Medienvielfalt, die aus einer Verquickung von Eigentümerinteressen in verschiedenen Mediensektoren erwachsen kön-nte, sowohl auf bundesweiter wie auf darunterliegenden Ebenen, abzuwenden (vgl. Abschnitt 1.4). Die rundfunkspezifische Gesetzgebung enthält ebenfalls Bestimmungen, die den Einfluß ausländischer Interessen auf die österreichische Medienlandschaft mindern sollen. So schreibt die heutige Gesetzeslage vor, daß Rundfunkveranstalter österreichische Staatsbürger, juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts mit Sitz im Inland sein müssen, obgleich Angehörige und Unternehmungen anderer Parteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum dieselben Rechte genießen wie Inländer. Ist der Veranstalter als Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft organisiert, dürfen sich höchstens 49 vH der Anteile im Besitz ausländischer Interessenten befinden.

2.

Hauptakteure der österreichischen Medienlandschaft

2.3

Hörfunk

Obwohl seit der formellen Marktöffnung mit der Annahme des Regionalradiogesetzes im Jahr 1993 die Anzahl privater Hörfunkveranstalter bis heute stetig angestiegen, und das den Hörern zur Verfügung stehende Programmangebot entsprechend erweitert worden ist, kommt dem ORF weiterhin eine vorherrschende Stellung im Radiomarkt zu. Trotz erheblicher finanzieller Aufwendungen durch Unternehmen wie der Mediaprint Gruppe, haben privatwirtschaftlich organisierte, gewinnorientiert arbeitende Sender bis heute nur geringe Marktanteile erringen können. Das Arabella-Netzwerk, das unter Lizenz des gleichnamigen bayerischen Senders gegründet wurde, illustriert die Tendenz zur Programmvereinheitlichung trotz dezentraler Besitzverhältnisse treffend: ein besonders deutliches Beispiel war hier die Übernahme des Arabella eigentümlichen Oldies-Formats durch 320

Cf. V. Abschnitt, § 42c V KartG. Nach § 35 Iia KartG ist “[u]nter Medienvielfalt […] eine Vielfalt von selbständigen Medienunternehmen zu verstehen, die nicht im Sinn des § 41 miteinander verbunden sind und durch die eine Berichterstattung unter Berücksichtigung unterschiedlicher Meinungen gewährleistet wird.” 321 Cf. V. Abschnitt, § 42c V i.V.m. V. Abschnitt, Section 42b III Nr. 2 KartG.

157

das Bregenzer Lokalradio 95.9 Music Radio Anfang März 2000, das bis dahin ein an zeitgenössischer Musik ausgerichtetes Sendeschema hatte. Während Arabellas starke Position im bundesweiten Vergleich sich vor allem auf seine Vorreiterstellung im Radiomarkt der österreichischen Hauptstadt stützt, verdankt das Antenne-Netwerk, das ähnlich organisiert ist, seine bundesweit führende Stellung den Aktivitäten in den Bundesländern. Dazu zählt u.a. die Antenne Steiermark, die ebenso wie der Kärntner Antenne -Sender der Verlagsgruppe Styria Medien AG gehört, die dank weiterer Beteiligungen im Radiogeschäft322 einer der wichtigsten Hörfunkveranstaltern in diesen Bundesländern ist. Table A-1: Die wichtigsten Radiounternehmen Unternehmen

Eigentumsverhältnisse*

Radiosender* Marktanteil

ORF

Öffentlich-rechtlicher Rundfunk

Antenne Netzwerk

Netzwerk (dezentralisierter Besitz)

Arabella Netzwerk

Netzwerk (dezentralisierter Besitz)

LIFE RADIO GmbH & Co KG

Krone Hit Radio Medienunternehmen Betriebs und Beteiligungsgesellschaft Radio Eins Privatradio Gesellschaft m.b.H.

Landesverlag Holding Ges.m.b.H. 26% Druck- und Verlagshaus J. Wimmer 26% Telekurier 10% Österreichischer Zeitungs-Verlags- und VertriebsgmbH 10% Privates Radio OÖ, GmbH 10% Bank für Oberösterreich und Salzburg 6% Informationsdienst- und MedienbeteiligungsgmbH 5% Gutenberg-Werbering GmbH 5% Freie Medien GmbH 2% Krone Verlag Ges.m.b.H. & Co Vermögensverwaltung KG 70% ZVB GmbH 30% Moira Rundfunk GmbH Medien Union GmbH: 100%

Österreich 1 5% Ö2 37% Ö3 37% FM 4 2% Antenne Salzburg 1% Antenne Steiermark 2% Antenne Tirol 1% Radio Arabella Wien Radio Arabella Innsbruck Radio Arabella Bregenz Life Radio

N & C Privatradiobetriebs GmbH

NRJ group Florian Novak

52.54% 4.5%

Marktanteil gesamt Juli-Dez 2003** 82%

4% 3%

2%

Kronehit323

2%

88.6 Supermix

1%

Radio Energy 104.2

1%

* Eigentumsverhältnisse auf der Basis von Informationen von: Unternehmensdaten ** Marktanteile für das 2. Halbjahr 2003 ausgewiesen nach RMS Austria (www.rms -austria.at).

Ebenfalls zu den beliebtesten Radiosendern außerhalb Wiens gehört das oberösterreichische Life Radio, das sich im Besitz einer Gruppe lokaler Investoren befindet, zu der sowohl Finanzinvestoren als auch eine Reihe von Verlagshäusern gehören, darunter auch die Wimmer Medien GmbH & Co. KG, die die erfolgreichste Tageszeitung Oberösterreichs, die Oberösterreichische Nachrichten, verlegt. Einen ähnlich hohen Anteil am gesamtösterreichischen Radiomarkt wie Life Radio erreicht das Kronehit Netzwerk, das den in der Mediaprint-Gruppe verbundenen ZVB GmbH und Krone Verlag gehört, wobei letzterem die größere Anzahl der Sender zuzurechnen ist. Da das Netzwerk trotz hoher Investitionen nicht die erwarteten Gewinne erwirtschaftet hatte, wurde nach einem Partnerunternehmen gesucht, das wahrscheinlich in Form der französischen Radiogruppe NRJ auf den Plan treten wird. Die Übernahme der 322

In der Steiermark betreibt die Gruppe außerdem die Radiosender A1 und Musikradio Mur-Mürztal, während sie in Kärnten den Sender Radio Harmonie kontrolliert. Die Palette ihrer audiovisuellen Aktivitäten wird durch die regionalen Fernsehsender Steiermark 1 in der Steiermark and KT 1 in Kärnten vervollständigt. 323 Das Netzwork umfasst Sendeanstalten in St. Polten, Oberösterreich, Kärnten, Salzburg, Tirol und in der der Steiermark.

158

Aktienmehrheit durch NRJ, die noch durch die Bundes-wettbewerbsbehörde geprüft werden muß,324 würde die Präsenz des französischen Unternehmens über Wien hinaus erweitern, wo es bereits den relativ erfolgreichen Sender Radio Energy 104.2 betreibt. Wien ist schließlich auch die Heimat des zweiten sich in den Händen ausländischer Investoren befindlichen und im gesamtösterreichischen Kontext bedeutsamen Radiosenders 88.6 Supermix, der von einem österreichischen Ableger der deutschen Medien Union GmbH betrieben wird. 2.2

Fernsehen

Die österreichische Fernsehlandschaft steht auch heute noch unter dem Einfluss der langjährigen Monopolstellung des ORF, der trotz der formellen Marktöffnung durch das Privatfernsehgesetz von 2001 weiterhin mehr als 50% der Fernsehzeit auf sich vereint. Obwohl dies einem Verlust von 10 Prozentpunkten im Verhältnis zu 1996 entspricht, so hat die Schwächung des früheren Monopolisten fast ausschließlich zu einem Wachstum der Marktanteile ausländischer Fernsehsender geführt, deren aggregierter Gesamtmarktanteil von 47% acht Prozentpunkte über dem Vergleichswert von 1996 liegt. Tabelle A-2: Die wichtigsten Fernsehunternehmen Unternehmen

Eigentumsverhältnisse

Fernsehsender*

ORF

Öffentlich-rechtlicher Rundfunk

ORF 1 ORF 2

22% 30%

52%

ProSieben Austria GmbH

SevenOne Media Austria GmbH ProSiebenSAT.1 Medien AG

PRO 7

5%

5%

SAT.1 Österreich Privatrundfunk und Programmgesellschaft m.b.H. ATV PrivatfernsehGmbH

Medicur Holding 33.3% ProSiebenSat.1Media AG 33.3% Sty ria Medien AG 33.3%

SAT.1

5%

5%

ATV Privat-TV Services AG INGEBE Medien Holding GmbH 41.5% Concorde Media Beteiligungs GmbH 36.9% ATHENA Zweite Beteiligungen AG 10.0% Tele München Fernseh GmbH & CO. Produktionsgesellschaft 6.1% ERSTE BANK der österreichischen Sparkassen AG 2.1% FUNDUS Gesellschaft für Unternehmensbeteiligungen GmbH & Co. KEG 1.9% (Wiener Städtische) GENERALI Holding Vienna AG 1.7% Verschiedene

ATV/ATV+

Ausländische Veranstalter

RTL ARD ZDF Kabel 1 VOX

6% 3% 3% 3% 3%

Marktanteil gesamt 2003**

1%

37%

* Sender mit einem durchschnittlichen Zuschauermarktanteil von mindestens einem Prozent oder mehr. ** Marktanteile für das Jahr 2003 ausgewiesen nach TELETEST.

Aufgrund der sprachlichen und geographischen Nähe zur Bundesrepublik spielen deutsche Fernsehsender eine besonders hervortretende Rolle im österreichischen Markt. Die drei größten kommerziellen Sender RTL, PRO 7 and SAT.1 binden zusammen durchschnittlich 15% der Zuschauer, aber auch die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten ARD und ZDF erreichen mit ihren Angeboten jeweils 3% der Zuschauer. Die deutsche ProSiebenSat.1 Mediengruppe hat in einem Versuch, ihre Position am österreichischen Markt weiter zu festigen, Satellitenlizenzen für österreichische Programmfenster seiner Pro 7 und Sat.1Sender erworben. Seit dem 1. Juni 2003 haben die österreichischen Zuschauer zum ersten Mal einen nationalen terrestrischen Fernsehkanal in privater Trägerschaft empfangen können. Der Kanal ATV+, der am 1. 324

Siehe dazu den Standard vom 3. Juni 2004, abrufbar unter: http://derstandard.at/?id=1667694.

159

Februar 2002 die einzige analoge terrestrische Sendegenehmigung für bundesweites Fernsehen erhielt, vereint deutsche und österreichische Investoren. Dazu gehört die deutsche Tele München GmbH, die zu 55% Dr. Herbert G. Kloiber gehört, der auch der alleinige Besitzer der Concorde Media Beteiligungs GmbH ist, und somit einen Aktienanteil von 43% besitzt. Ein weiterer bedeutsamer Gesellschafter ist die österreichische Bank für Arbeit und Wirtschaft AG (BAWAG), die über ihre INGEBE Medien Holding 41.5% des Aktie nkapitals besitzt und gemeinsam mit einem anderen Finanzinvestor, der Raiffeisenlandesbank Oberösterreich, indirekt an der ATHENA Zweite Beteiligungen AG beteiligt ist. 2.3

Presse und Verlagswesen

Das Pressewesen erfreut sich großer Beliebtheit bei den Österreichern, von denen im Jahre 2003 durchschnittlich 75.2% täglich zur Zeitung griffen (Radio: 84.1%; Fernsehen: 69.3%). Da die Attraktivität der privaten inländischen Rundfunkveranstalter als Werbeträger eher begrenzt ist, behauptet sich das Pressewesen als das Medium mit dem größten Anteil an den nationalen Werbeausgaben: von dessen 52.8% entfielen im Jahr 2003 25.4% allein auf die Tageszeitungen. 325 Von den mehr als 3 Millionen Tageszeitungen, die täglich in Umlauf gebracht werden, sind 1.4 Millionen allein den sechs großen nationalen Tageszeitungen zuzurechnen (siehe Tabelle A-3). Mit Abstand das größte Printunternehmen ist die Mediaprint-Gruppe, ein von den zwei größten österreichischen Zeitungen, dem Boulevardblatt Kronen Zeitung und dem als „halbe Boulevardzeitung mit leicht liberalem Anstrich“ bezeichneten Kurier, errichtetes Gemeinschafts-unternehmen. Die Westdeutsche Allgemeine Zeitungsgruppe ist Hauptanteilseigner beider Häuser, während der Rest der Aktien sich im Besitz österreichischer Gesellschafter befindet – das ist im Falle der Kronen Zeitung ihr Neubegründer und Herausgeber Hans Dichand, und im Falle des Kuriers der Finanzinvestor Raiffeisen-Holding Niederösterreich-Wien. Sowohl die Mediaprint als auch ihre zwei Muttergesellschaften sind an einer Vielzahl von Medienaktivitäten beteiligt, so z.B. Druck, Werbe-wirtschaft, Online-Inhaltsdienste, Zeitschriften und kommerzieller Hörfunk (dessen prominentestes Beispiel das Kronehit Netzwerk ist). Tabelle A-3: Die wichtigsten Verleger von Tageszeitungen Unternehmen

Eigentumsverhältnisse

Zeitungen

Mediaprint Zeitungsund Zeitschriftenverlag Ges. m.b.H. & Co KG

Krone Verlag Ges.m.b.H. & Co Vermögensverwaltung KG 70% Hans Dichand 50% NKZ Austria Beteiligungs GmbH 40% Austria Medien GmbH 10% ZVB GmbH 30% Printmedienbeteiligungsges.m.b.H. 50,54% Westdeutsche Allgemeine Zeitungsverlagsgesellschaft E.Brost & J.Funke GmbH & Co. KG 49.41% Styria Medien AG Private Foundation of the Catholic Media Association 98.3% Catholic Media Association 1.67% Dr. Maximilian Dasch 55.4% Dkfm. Trude Kaindl- Hönig 43.6% Salzburger Nachrichten Verlagsges. m.b.H. 1% (Komplementär) Oscar Bronner 10% Bronner Familien- Privatstiftung 41% Süddeutscher Verlag GmbH 49% "Wirtschaftsblatt" Holding Ges. m.b.H. 50% Dagens Industri Holding A.B. 50%

Kronen Zeitung 63.8% Kurier 14.2%

"Die Presse" VerlagsGesellschaft m.b.H. & Co. KG Salzburger Nachrichten Verlagsgesellschaft m.b.H. & Co. KG Standard Verlagsgesellschaft m.b.H. „Wirtschaftsblatt“ Verlag AG

6.9%

Salzburger Nachrichten

6.2%

Der Standard

6.0%

Wirtschaftsblatt

2.8%

Im Vergleich dazu betrug der Anteil des Fernsehsektors an den Werbeaufwendungen 21.4 %.

160

78.0%

Die Presse

* Marktanteil berechnet anhand der Zahlen der Österreichischen Auflagenkontrolle (www.oeak.at).

325

Marktanteil gesamt Juli-Dez 2003*

Die restlichen 20% des nationalen Zeitungsmarktes verteilen sich auf die vier öster-reichischen Qualitätsblätter, die konservative Presse , den liberalen Standard, die Wirtschaftszeitung Wirtschaftsblatt und die einzige nicht in Wien verlegte bundesweite Tageszeitung, die Salzburger Nachrichten. Von diesen vier benötigten sowohl Der Standard als auch das Wirtschaftsblatt aus-ländisches Kapital, um am österreichischen Markt (re)lanciert werden zu können: während der Standard zwischenzeitlich einen Wechsel des ausländischen Hauptanteilseigners von der Springer-Gruppe zum ebenfalls deutschen Süddeutscher Verlag erlebt hat, hat die Schwedische Bonnier-Gruppe (Dagens Industri) ihren fünfzigprozentigen Anteil am Wirtschaftsblatt behalten. Die Salzburger Nachrichten und Die Presse sind dahingegen ausschließlich in österreichischem Besitz. Während die Salzburger Nachrichten Verlagsgesellschaft, trotz einiger Aktivitäten in der Produktion von Online -Inhalten, primär auf den Printsektor spezialisiert ist, ist der Verleger der Presse, die Styria Medien AG – die einer katholischen Stiftung gehört und sich in ihrer verlegerischen Tätigkeit den Werten des Christentums verpflichtet hat – nicht nur der größte Verleger regionaler Tageszeitungen, sondern hält darüber hinaus auch Anteile an Rundfunkveranstaltern (SAT.1 und regionale Veran-stalter), wöchentlich und monatlich erscheinenden Publikationen sowie an Onlinediensten, wobei sich die Aktivitäten der Gruppe vor allem auf die Steiermark und Kärnten konzentrieren. 2.4

Kabelbetreiber

Der österreichische Kabelmarkt ist stark regionalisiert, so daß nur ein der großen Anbieter in mehreren Teilen des Landes vertreten ist. Dies ist die UPC Telekabel, die gleichzeitig auch das wichtigste Unternehmen im österreichischen Kabelmarkt mit einem ausländischen Besitzer ist; der zweite unter den großen Sieben der CATV-Anbieter, dessen Kapital sich zu einem wesentlichen Teil in den Händen eines ausländischen Investors befindet, ist die Tochter des größten Kabelnetzbetreibers auf dem Schweizer Markt, der Cablecom, mit einem Marktanteil der allerdings nur 5% von dem der UPC entspricht. Die Cablecom selbst ist im Besitz einer Gruppe amerikanischer Investoren. Tabelle A-4: Die wichtigsten Kabelbetreiber Unternehmen

Eigentumsverhältnisse

UPC Telekabel GmbH

Kabelsignal AG

UGC Europe, Inc. 95.0% UnitedGlobalCom, Inc. 100% City of Vienna 5.0% Energie AG Oberösterreich 44% LINZ AG 43% E-Werk-Wels AG 13% Land Salzburg 42,56% Stadt Salzburg 31,31% Energie AG Oberösterreich 26,13% EVN Energieversorgung Niederösterreich AG 100%

Telesystem Tirol GmbH & Co. KG

Moser Family (Mehrheitsaktionär)

4.0%

BKF Burgenländische Kabel- und Fernsehen GmbH

Burgenlandische Elektrizitatswirtschafts-AG (BEWAG) 100% Burgenland Holding AG 49.4% EVN Energieversorgung Niederösterreich AG 68.7% Austrian Hydro Power > 10% Burgenländische Elektrizitätswirtschafts -AG (BEWAG), Wiener Stadtwerke Holding AG 5-10% each remaining shareholders < 5% each Land Burgenland 50.6% Apollo Management Goldman Sachs Capital Partners Soros Private Equity Partners

2.8%

LIWEST Kabelmedien GmbH Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation

Cablecom Kabelkommunikation GmbH

Marktanteil gesamt*

* Marktanteile basieren auf Firmendaten für das Jahr 2003 und Daten der SES Astra.

161

40.1%

8.1% 5.4%

5.0%

2.4%

Alle anderen Anbieter sind im Besitz österreichischer Gesellschafter, die sich typischerweise aus den Gebietskörperschaften auf der einen und Energieversorgungsunternehmen auf der anderen Seite rekrutieren. Letztere sind vor allem durch die Energie AG Oberösterreich (LIWEST Kabelmedien GmbH and Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation) und die EVN Energieversorgung Niederösterreich (Kabelsignal AG und BKF Burgenländische Kabel- und Fernsehen GmbH) repräsentiert. Nur einer der großen Kabelnetzbetreiber, die Telesystem Tirol GmbH & Co. KG, befindet sich im mehrheitlichen Besitz eines privaten Investors, der Familie Moser, die auch die größte regionale Tageszeitung des Bundeslandes Tirol, die Tiroler Tageszeitung , besitzt.

3.

Ausblick

3.1

Medienfreiheit

Im Jahr 2003 fällte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) seine Urteile in einer Reihe von Fällen, die von österreichischen Verlagshäusern gegen inländische, durch Verstöße gegen die rechtlichen Bestimmungen zum Ehrenschutz ausgelöste Sanktionsmaßnahmen eingebracht worden waren.326 Mehrere der Verfahren gingen ursprünglich auf Beschwerden von Politikern der rechten Freiheitlichen Partei Österreichs zurück, die sich durch die Berichterstattung der beklagten Presseorgane verunglimpflicht sahen. In Übereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung zu diesem Thema unterstrich der EGMR auch in diesen Fällen die Notwendigkeit größerer Toleranz auf Seiten der Politiker gegenüber kritischer Medienberichterstattung, da sie aufgrund des öffentlichen Charakters ihres Amtes zwingend einer eingehenderen Beobachtung durch die Medien ausgesetzt sein müssten. Ein weiteres Problem, das die österreichische Medienlandschaft im vergangenen Jahr beschäftigte, war die zunehmende Delegitimierung des österreichischen Presseausweises. Mehrere bei der Gewerkschaft Druck, Journalismus , Papier, Sektion Journalisten eingegangene Berichte wiesen darauf hin, daß Polizeibeamte dem Dokument geringen oder überhaupt keine Bedeutung beimaßen und Journalisten ihre Unterstützung versagten, weil der Ausweis nicht den Charakter eines offiziell beglaubigten Dokumentes hatte. Als das Bundesministerium ankündigte, für die Erneuerung bzw. das Ausstellen des Presseausweises einen Strafregisterauszug im Gegenzug für eine amtliche Zertifizie -rung verlangen zu wollen, zog dies heftigen Widerstand unterschiedlichster Gruppierungen nach sich, die befürchteten, daß das Ministerium bestrebt sei, eine Datenbank anzulegen, die ggf. gegen kritische Journalisten verwendet werden könnte. Ein Kompromiß zwischen den Beteiligten sieht nunmehr vor, daß weiterhin ein Strafregisterauszug vorzulegen ist, dieser aber nur von den Berufsverbänden, ohne Beteiligung des Ministeriums, geprüft wird. Schließlich ist die Bundesregierung auch aufgrund versuchter Einflußnahme auf den ORF ins Kreuzfeuer der Kritik geraten. Beobachter weisen darauf hin, daß sowohl die Programmgestaltung, insbesondere die Darstellung von Nachrichten und die Auswahl der Teilnehmer für politische Talkshows, als auch die Personalpolitik des Senders (der Austausch führender linksorientierter und liberaler Mitarbeiter mit regierungsnahen Persönlichkeiten) auf eine bewußte Bevorzugung der regierungseigenen politischen Ansichten hinausliefen. 3.5

Beteiligungsverhältnisse und Marktprobleme

Wie aus den vorhergehenden Abschnitten deutlich hervorgangen ist, prägt eine starke Verflechtung von Verlags- und Radiowesen, beispielhaft dargestellt an den Mediengruppen Mediaprint und Styria Medien AG, die österreichische Medienlandschaft, die auch eine hohe Konzentration auf dem Tages326

Das österreichische Mediengesetz etabliert in seinen Bestimmungen über “Üble Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und Verleumdung” den Grundsatz herausgeberischer Verantwortung inklusive Höchstgrenzen für Entschädigungszahlungen; dem österreichischen Strafgesetzbuch zufolge kann Verleumdung mit einer Geldbuße oder einer Haftstrafe von bis zu zwölf Monaten geahndet werden.

162

zeitungsmarkt aufweist. Diese Lage könnte sich durch einen von der Regierung im Frühjahr dieses Jahres eingebrachten Gesetzesänderungsentwurf, insbesondere im Radiosektor, weiter verschärfen. Die Zielsetzung des Entwurfes ist die „Weiterentwicklung des dualen Rundfunksystems durch Förderung des privaten Rundfunks“, die u.a. durch eine Aufweichung der sektorspezifischen Konzenrationsbeschränkungen der Rundfunkgesetzgebung realisiert werden soll. Im Radiowesen wird die Forderung nach einer gesicherten Vorabfinanzierung als Voraussetzung der Lizenzvergabe insbeson-dere kleinere Radioveranstalter benachteiligen, die von öffentliche n Geldern abhängig sind, deren Zuteilung gewöhnlich vom Vorliegen einer Sendegenehmigung abhängt. Darüber hinaus versäumt der Entwurf es, den besonderen Beitrag nichtkommerzieller Anbieter zur Medienvielfalt zu berück-sichtigen und entsprechend zu schützen, obwohl die Unterscheidung von nichtkommerziellem und kommerziellem Hörfunk explizit Erwähnung findet. Der Verband Freier Radios Österreichs erwartet, daß unter der neuen Regelung die Anzahl unabhängiger Radioveranstalter weiter sinken wird. Zusam-men mit der ebenfalls vorgeschlagenen Einführung bundesweiter Radiolizenzen und einer Tendenz zur Bildung größerer Versorgungsgebiete wird der Entwurf zu einem Zeitpunkt vorgeleget, zu dem die Übernahme der Aktienmehrheit bei Kronehit durch die französische Radiogruppe NRJ einen weiteren finanzkräftigen Marktteilnehmer zu schaffen verspricht.

Dieser Bericht befindet sich auf dem Stand vom 25. Juni 2004

163

Polen 1.

Gesetze, Regulierungen, Kodizes

1.1

Meinungsfreiheit

Die Meinungs - und die Pressefreiheit werden durch die Verfassung der Republik Polen geschützt, die insoweit besagt: Artikel 14. Die Republik Polen gewährleistet die Freiheit der Presse und anderer Mittel der gesellschaftlichen Kommunikation. Artikel 54. (1) Die Freiheit, die Anschauungen zu äußern sowie Informationen zu beschaffen oder zu verbreiten, wird jedermann gewährleistet. (2) Vorbeugende Zensur der Medien gesellschaftlicher Kommunikation ist verboten. Die Presse ist nicht erlaubnispflichtig. Durch das Gesetz kann das Betreiben einer Radio - oder Fernsehanstalt von der vorherigen Erlangung einer Erlaubnis abhängig gemacht werden327 . Das Pressegesetz von 1984 (siehe unten unter 1.4.1) greift das Bekenntnis zu Presse- und Medienfreiheit auf. Allerdings enthält Artikel 10 des Gesetzes eine Beschränkung der inneren Pressefreiheit. Dieser sieht vor, dass ein Journalist den allgemeinen redaktionellen Grundsätzen folgen sollte, wie sie sich aus einem Statut oder internen Vorschriften seiner Redaktion ergeben. Im Jahre 1997 wurde ein Strafgesetz verabschiedet, welches im September 1998 in Kraft getreten ist und unmittelbare Auswirkungen auf die Freiheit der Medien hat (vgl. dazu die Diskussion in Abschnitt 3.1). Dieses besagt: Artikel 135 Abs. 2 .Wer öffentlich den Präsidenten der Republik Polen beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bestraft. Artikel 226 Abs. 1 Wer einen Amtsträger oder eine Person, die zu Hilfstätigkeiten bei der Ausübung eines öffentlichen Amtes bestellt ist, beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Artikel 226 Abs. 3: Wer öffentlich eine öffentliche Einrichtung beleidigt oder herabwürdigt, wird mit Geldstrafe, Freiheitsbeschränkung oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft. 1.2 Informationsfreiheit Artikel 61 der Verfassung garantiert das Recht, sich über die Tätigkeit staatlicher Organe und von Amtsund Mandatsträgern (und von Körperschaften oder Organisationen, die im Pflichtenkreis staatlicher Behörden tätig werden und die kommunale Vermögenswerte oder Eigentum des Fiskus’ verwalten) zu informieren. Diese Rechte können lediglich durch Gesetze eingeschränkt werden, die dem Schutz der Freiheiten anderer natürlicher Personen oder Subjekte des Handelsverkehrs, der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder wichtiger wirtschaftlicher Interessen des Staates dienen328 . Der Artikel sah zudem vor, dass das Parlament ein Gesetz verabschiedet, welches diese Rechte näher ausgestaltet. Das entsprechende Gesetz über den Zugang zu öffentlichen Informationen wurde im September 2001 verabschiedet und trat im Januar 2002 in Kraft.329 1.3

Verhaltenskodizes für Journalisten und Rundfunkunternehmen

Der polnische Journalistenverband und der Verband von Journalisten der Republik Polen haben einen Ethikkodex erlassen. 330 Der Kodex verpflichtet die Journalisten zu (Kurzfassung): Suche nach der Wahrheit, Vermeidung von Manipulationen und Richtigstellung von Ungenauigkeiten, zu Bewahrung 327

http://www.sejm.gov.pl/english/konstitucya/kon1.htm http://www.sejm.gov.pl/english/konstytucja/kon1.htm 329 Gesetz über den Zugang zu öffentlichen Informationen, 6. September 2001 Gesetzblatt Nr. 112, Angelegenheit 1198. http://www.ijnet.org/FE_Article/MEdiaLaw.asp?CID=25272&UILang=1&CIdLang=1 330 http://www.presswise.org.uk/display_page.php?id=252 328

164

und Schutz von Berufsgeheimnissen, zum Quellenschutz, zum Schutz der Privatsphäre außer in den Fällen entgegenstehenden öffentlichen Interesses, zur Unterlassung von Vorverurteilungen von Angeklagten in Strafverfahren, zur Vermeidung von Propaganda für Krieg, Gewalt oder Ausschreitungen, zur Unterlassung jeglichen Ansporns zu Diskriminierungen aufgrund von Religion, Nationalität, kultureller Zugehörigkeit etc., zur Unterlassung der Verbreitung von Pornographie, zur Nichtannahme materieller Vorteile für die Veröffentlichung oder Nicht-Veröffentlichung bestimmter Themen, zum Schutz des Urheberrechts, zur Vermeidu ng von Plagiaten und beruflicher Illoyalität. Das Pressegesetz von 1984 (siehe auch unter 1.4.1) regelt, was journalistische Standards angeht, den Schutz journalistischer Quellen und gesteht neuen Quellen absoluten Schutz zu, es sei denn, die nationale Sic herheit etc. ist durch den fraglichen Fall betroffen. Überdies sind Herausgeber verpflichtet, die Richtigstellungen unwahrer oder ungenauer Meldungen zu veröffentlichen. Eine zusätzliche Medien-Ethik-Charta (verabschiedet am 29 März 1995 in Warschau von Vereinigungen und Zusammenschlüssen polnischer Journalisten, Herausgeber und öffentlicher und privater Rundfunkveranstalter) gibt die folgenden Prinzipien vor: Wahrheit, Objektivität, Trennung von Information und Kommentierung, Aufrichtigkeit, Respekt und Toleranz, Vorrang des Wohls des Empfängers, Freiheit und Verantwortung331. Ein Medien-Ethikrat wurde 1996 eingerichtet. Die ursprüngliche Idee war die Errichtung einer Behörde mit ähnlichen Befugnissen wie der Nationale Rundfunkrat (siehe unter 1.4), dies wurde jedoch von vielen Journalisten und Herausgebern abgelehnt. Der Rat hat die Kompetenz, Ankündigungen und Stellungnahmen im Bereich der Ethik in den Medien abzugeben, deren Funktion es ist, die Einhaltung der Regeln des Ethikkodex durch die Journalisten sicherzustellen. Neben diesen Ankündigungen und Stellungnahmen darf der Rat allerdings keinerlei Sanktionen verhängen. 332 1.4

Regulierung der Beteiligungsverhältnisse

Der Nationale Rundfunkrat (Krajowa Rada Radiofonii i Telewizji, im Folgenden KRRiT) wurde durch die Artikel 213-215 der polnischen Verfassung eingerichtet und mit der Ausarbeitung der Hörfunkpolitik, den Lizenzierungsverfahren, dem gesamten Schutz der freien Rede, der Unabhängigkeit der Rundfunkveranstalter, der Interessen der Rundfunkkonsumenten und dem Schutz eines pluralistischen Rundfunksystems betraut. Das Amt für Telekommunikation und Postregulierung ist zuständig für die Vergabe von Frequenzen. Die Medienregulierung in Polen stützt sich auf folgende Gesetzgebungsakte: Das Pressegesetz von 1984, das Rundfunkgesetz von 1992, das Telekommunikationsgesetz aus dem Jahr 2000 und das Gesetz über den Wettbewerb und den Verbraucherschutz (ebenfalls aus 2000). 1.4.1

Presse

Das Pressegesetz von 1984333 erfasst nicht nur auf Zeitungen, sondern jede periodische Veröffentlichung, die mindestens einmal pro Jahr erscheint. Darunter fallen Tageszeitungen, Zeitschriften, Agenturmeldungen, Hörfunk- und Fernsehprogramme, Filmmagazine und alle Massenmedien, welche periodische Publikationen drucken, über den Rundfunk senden oder mit anderen technischen Mitteln verbreiten. Alle Zeitungen und Zeitschriften müssen registriert werden, wobei die Registrierung die Bereitstellung der persönlichen Daten des Herausgebers, Namen und Adresse des Verlages sowie die Erscheinungshäufigkeit umfassen muss. Das Gesetz enthält keine Begrenzungen hinsichtlich ausländischer Beteiligungen (von Gesellschaften oder natürlichen Personen) an einheimischen Zeitungen oder Magazinen. Es schreibt aber vor, dass der Herausgeber grundsätzlich polnischer Staatsangehöriger sein soll. 334 331

http://www.presswise.org.uk/display_page.php?id=560 http://www.jmk.su.se/global03/project/ethics/poland/pol2.htm 333 (geändert: 1988, 1989, 1990, 1991) verfügbar in englischer Sprache unter: http://www.krrit.gov.pl/stronykrrit%5Cenglish.htm . 334 Übersicht: Presseforschungszentrum http://www.obp.pl 332

165

1.4.2

Audiovisuelle Medien

Die Regulierung der audiovisuellen Medien richtet sich nach dem Rundfunkgesetz von 1992,335 an welchem kürzlich – im Jahr 2004 – Änderungen vorgenommen wurden. Das ursprüngliche Gesetz hat formell den Auftrag des Nationalen Rundfunkrates (KRRiT) festgelegt, welchem die Vergabe von Sendelizenzen obliegt. Während für Unternehmen aus dem Printmedienbereich eine Eintragungspflicht bei den Gerichten besteht, müssen Rundfunkveranstalter bestimmte Kriterien erfüllen, um eine Sendelizenz erlangen zu können. Das Rundfunkgesetz regelt zudem Fragen der Eigentumsverhältnisse an den Medien, das Verfahren für die Vergabe von Lizenzen und definiert eine Reihe journalistischer Grundsätze. Das Rundfunkgesetz verlangt von (privaten und öffentlich-rechtlichen) Rundfunkveranstaltern, das christliche Wertesystem zu respektieren. Eine solche Verpflichtung sieht das Pressegesetz hingegen nicht vor. Abschließend sollte noch die mittelbare Begünstigung „sozialer Rundfunkveranstalter“ (wie sie im Gesetz definiert sind) erwähnt werden, die von der Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren befreit sind. Die polnische Medienpolitik ist ständig Gegenstand von Diskussionen, sowohl in Bezug auf EU-Politik als auch im Hinblick auf Beteiligungsprobleme. 336 Nach dem Rundfunkgesetz ’wird eine Lizenz nicht erteilt, wenn die Übertragung des Programms durch den Bewerber zur Erlangung einer dominanten Marktposition des Bewerbers im Bereich der Massenkommunikationsmittel in einem bestimmten Gebiet führen könnte’ 337 . Jegliche Änderungen in der Beteiligungsstruktur derjenigen Unternehmen, die eine Lizenz inne haben, müssen (sogar im Falle rein polnischer Lizenzinhaber) vom Nationalen Rundfunkrat (KRRiT) genehmigt werden. Das Gesetz wurde mehrfach geändert, um das europäische Fernsehübereinkommen und die Fernsehrichtlinie der Europäischen Union in nationales Recht umzusetzen. Da die letzte Änderung nicht vollkommen den Anforderungen der Fernsehrichtlinie entsprach, ist ein neues Rundfunkgesetz erforderlich (welches dann auch andere Bereiche, wie etwa die Entwicklung des Digitalfernsehens, regeln soll). Der Entstehungsprozess dieses Gesetzes dauert nun schon mehrere Jahre. Zuletzt hat der KRRiT im Januar 2002 den Entwurf eines Änderungsgesetzes zur öffentlichen Beratung vorgelegt. In Übereinstimmung mit der Fernsehrichtlinie sah dieser Änderungen hinsichtlich des Kapitalanteils, der von ausländischen Anteilseignern gehalten werden darf, vor. Vom Zeitpunkt des Beitritts zur Europäischen Union an müssen alle Beschränkungen der Beteiligung natürlicher und juristischer Personen aus EU-Mitgliedsstaaten entfallen. Es wurde eine neue Regelung vorgeschlagen, welche die gleichzeitige Beteiligung an landesweit sendenden Fernseh- und Radiostationen untersagte. Im weiteren Verlauf des Jahres erging ein Vorschlag des Kulturministeriums, welcher die Erteilung einer Rundfunklizenz für Herausgeber von landesweiten Tageszeitungen ausschloss. Presseunternehmen sollten keine eigenen Anteile an Fernsehsendern halten dürfen, darüber hinaus waren auch Beschränkungen im Bereich der lokalen und regionalen Hörfunklizenzen geplant338 . Während die Regierung für sich in Anspruch nahm, mit den vorgeschlagenen Regelungen die Entstehung von Monopolen im Medienbereich zu verhindern, wurde von den privaten Medienunternehmen vorgebracht, dass diese Vorschriften die Entwicklung der privatwirtschaftlichen elektronischen Medien einschränken und zu Wettbewerbsnachteilen einheimischer Unternehmen gegenüber ausländischen Investoren, die auf den polnischen Markt drängen, führe.339 An diesen Vorschriften wurde heftige Kritik geübt und es entstanden zahlreiche Debatten. So sah ein früherer Gesetzesvorschlag den Ausschluss der Erteilung einer Rundfunklizenz für die Herausgeber 335

(geändert: 1995, 2000, 2001) verfügbar in englischer Sprache unter: http://www.krrit.gov.pl/stronykrrit%5Cenglish.htm Vgl.: Jakubowicz, K, Bodhan, J and Kowalski, T(Eds) (2003): Green Paper: Premises for the New Law on Electronic Media and Amendments to other Legislation (Ein im Rahmen des PHARE Projektes erstellter Bericht). 337 Rundfunkgesetz, Artikel 36 Absatz 2. 338 Artikel 36 Abs.3 des Entwurfes des Rundfunkgesetzes vom 27 März 2002. 339 Informationen erhältlich bei: Europ. Audiovisuelle Informationsstelle, Merlin-Datenbank: http://merlin.obs.coe.int/search.php?language=de 336

166

landesweiter Tageszeitungen und Zeitschriften vor. Der Zusatz „und Zeitschriften“ wurde dann wiederum aus dem Wortlaut der Vorschrift entfernt, was impliziert, das Zeitschriftenherausgeber keinen Beschränkungen hinsichtlich des Zugangs zum Rundfunksektor unterliegen (vgl. Klimkiewicz 2004 für weitere Informationen). Zu alledem entwickelte sich im Jahr 2003 ein politischer Skandal um den Gesetzesentwurf. Ein Mittelsmann des Premierministers versuchte einen Verleger zu überreden, ein Bestechungsgeld für Änderungen der Ergänzungen hinsichtlich der Beteiligungsregelungen zu zahlen. Der Verlag Agora (siehe auch Abschnitt 2.3), der die meistverkaufte Tageszeitung herausgibt und dem mehrere Lokalradiosender gehören, wurde angeblich dazu angehalten, Bestechungsgeld zu zahlen, um „durch ‚Lobbying’ eine günstigere Mediengesetzgebung zu erreichen, die dem Verlag erlaubt, einen privaten Fernsehsender zu erwerben“340. Dies spielte sich während eines Treffens zwischen dem Zeitungsherausgeber und dem Mittelsmann Lee Rywin, einer bekannten Führungskraft aus dem Fernsehbereich und Filmproduzenten, ab. Am 10. Januar 2003 setzte der Sejm (das polnische Parlament) eine Kommission zur Untersuchung dieser Behauptungen ein. Der gesamte Vorgang verdeutlichte den Einfluss politischer und ökonomischer Interessen im Rahmen der Neuordnung der Marktstrukturen. Der Premierminister und seine Regierung schieden nach Abschluss des Beitritts Polens zur EU aus ihren Ämtern aus. Mit Inkrafttreten des neuen Rundfunkgesetz im Mai 2004 wurden abschließend die Vorschriften mit Bezug zur Fernsehrichtlinie in das Gesetz eingegliedert und Änderungen bezüglich ausländischer Investoren umgesetzt. Die Vorschriften über Medienkonzentration und Diagonalkonzentration im Medienbereich (aus den früheren Entwürfen aus dem Jahr 2002) wurden verworfen. Die Beschränkungen für ausländische Investoren haben sich mit dem neuen Gesetz verändert. Die Mitgliedschaft in der Europäischen Union erforderte die Abschaffung von Beteiligungsbeschränkungen (33%) zu Lasten natürlicher oder juristischer Personen aus anderen Mitgliedstaaten. Die Beteiligungshöchstgrenze für Investoren außerhalb der Europäischen Union wurde von 33% auf 49% angehoben. 341 1.4.3 Wettbewerbsrecht und Fusionen Das Wettbewerbsrecht enthält keine medienspezifischen Vorschriften. Während das Rundfunkgesetz zwar bestimmt, dass eine Lizenz nicht erteilt wird, wenn der Antragsteller anderenfalls eine marktbeherrschende Stellung im Bereich der Massenkommunikation in dem jeweiligen Gebiet erlangen würde, fehlen in diesem Gesetz exakte Höchstgrenzen zur Bestimmung einer solchen Vormachtsstellung (vgl. oben). Diese Höchstgrenzen sind infolgedessen, wie für alle anderen Industriezweige, dem Gesetz über den Wettbewerb und den Verbraucherschutz zu entnehmen, welches einem Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung bei einem Marktanteil von über 40% zuschreibt.

2. Hauptakteure der polnischen Medienlandschaft 2.1. Hörfunk Der öffentlich-rechtliche Hörfunk in Polen heißt Polskie Radio, und hat vier landesweit sendende Stationen (mit einem Marktanteil von 23,4%), einen internationalen und 17 regionale Sender. Die wichtigsten Wettbewerber auf nationaler Ebene sind RFM und Radiozet. Die Marktanteile für den Hörfunkbereich (siehe Tabelle PL1 unten) basieren auf Daten aus dem Jahr 2002, nach aktuelleren Daten

340

IRIS Rechtliche Rundschau der Europ. Audiovisuellen InformationsstelleIRIS 2003-4:11/23 National Broadcasting Council information. Retrieved from EAO, Merlin Database. http://merlin.obs.coe.int

341

167

zu urteilen haben die beiden kommerziellen Sender RFM und Radiozet den öffentlich-rechtlichen Sender PR1 im Hinblick auf die Zuhörerquoten mittlerweile überholt 342 . Tabelle PL1: Die wichtigsten Hörfunkunternehmen Unternehmen

Eigentumsverhältnisse*

Radiosender

RFM

Crakow Stiftung der Kommunication Social

RMF FM

Polskie Radio

Öffentlich-rechtlich

21,6%

Eurozet

Lagardere Active Radio International 343 (F) 40% Woychiechowski Familiy 46 % Kanoko (Advent International US/UK) 9% Manaco 5% Agora Holding SP: 20% Angestellte: 25% (Cox Enterprises US) 10% Aktien im freien Handel: 44% Im Eigentum eines Konsortiums von fünf deutschen Hörfunkunternehmen345 GWR Radio Plc (UK)

PR 1: 15,53% PR2 : 0,58% PR3 : 5,25%, Radio Bis: 0,24% 1 internationaler Radio Zet. Radiostacja

Radio Tok FM

0,38%

28 regionale Sender Marktanteil 12,2% 2003***

RadioWaWa

0,72%

inter-regional

Agora344 Eurocast

Diozösen der römischkatholischen Kirche in Polen

Nationaler Marktanteil gesamt (2003-2004)** 24,06%

Regionalradio 17 regionale Sender 5,7%**

21,58% 0,73%

inter-regional Radio Plus

* Von Unternehmenshomepages und Klimkiewicz (2004) ** Source Radio Track 2003-2004.346 *** Quelle: SMG/KRC Radio Track 2003, Januar-September 2003 (Agora Unternehmenshomepage)

Im Hörfunkmarkt gibt es nur zwei große private Radiosender, die vollständig in polnischer Hand sind: Der nationale Radiosender RMF FM (der mit verschiedenen Lokalsendern zusammenarbeitet) und das Radio Eska Netzwerk der Multimedia-holding ZPR SA (ZPR besitzt 24 lokale Radiostationen).347 Radiozet gehört Eurozet (dem auch Radiostacja gehört). Eurozet steht im Miteigentum des ursprünglichen Begründers des Radiounternehmens, Woychiechowska, dessen Familie nach seinem Tod einen Anteil von 46% an dem Unternehmen hält, der französischen Gruppe Lagardere Active Radio International (40%) und anderer Investoren (vgl. Tabelle). Agora SA (siehe auch im Abschnitt 2.3 über die Presse) ist ein wichtiger Akteur im Regionalradiosektor mit 28 Radiosendern und einem Marktanteil (Hörerquote) von 12,2%. Agora gehört der Agora Holdings SP (20%), den Angestellten (25%), Cox Poland (10%) und die verbleibenden 44% werden auf dem freien Aktienmarkt gehandelt. Das Unternehmen Cox Poland (welches selbst nur einen Minderheitsanteil hält) wurde 1990 von polnischen Journalisten (den eigentlichen Inhabern des Mehrheitsanteils) zu Investitionen in das Unternehmen aufgefordert, die in der Folge zur Modernisierung der Verlagstechnologie führten. 348 Das Unternehmen beschreibt sich selbst als den „Hauptakteur im polnischen Lokalradiomarkt, sowohl im Hinblick auf Werbeeinnahmen als auch im 342

Homepage von Radio Conference Poland . http://www.radioconference.pl/index03.php?detail=rcp03hom.php http://www.lagardere.com/us/presence_monde/resultat.cfm 344 http://www.agora.pl/agora_eng/0,0.html 345 Hit Radio FFH, radio SAW, 94,3 r.s.2, Radio PSR und R.SH 346 http://mediamagazyn.w.interia.pl/badania.htm 347 Presseforschungszentrum: http://www.obp.pl/03-raport/2001/ownership_rtv.htm 348 Agora ist auf der Cox Enterprises-Homepage nicht erwähnt 343

168

Hinblick auf Hörerquoten” 349 Agora besitzt eine der bestverkauften Zeitungen, 14 Zeitschriften, vier kostenlose Wochenzeitungen, eine kostenlose Tageszeitung, einen supra-regionalen Nachrichten/TalkRadiosender, ein Internetportal, einen Anzeigenservice und eine Werbeagentur. Nach Angaben des Presseforschungszentrums haben die meisten nicht-religiösen Radiosender mit landesweitem Sendebereich ausländische Partner (dies gilt auch für diejenigen, die zwar nur regional senden, dafür aber in Netzwerke eingebunden sind). Darunter befinden sich die oben erwähnte französische Gruppe, und ein deutsches Unternehmen namens Eurocast (das als ein „Investitions - und Managementvehikel von Rundfunkveranstaltern für Rundfunkveranstalter“ gegründet wurde). Die Anteile daran hält ein Konsortium der führenden Privatradiounternehmen in Deutschland 350, dem Radiowawa gehört, ein kleineres Unternehmen im Hinblick auf den Marktanteil. Dem britischen Hörfunkunternehmen GWR Radio Plc gehört Radiotok. Die beiden letztgenannten Sender und Radiostacja sind überregionale Stationen, die in verschiedenen Städten senden. 2.2

Fernsehen

Der öffentlich-rechtliche Fernsehveranstalter Telewizja Polska (TVP) mit dem enormen Zuschaueranteil von 54% verfügt über zwei terrestrische Kanäle 2 (TVP1 and TVP2), ein Regionalnetzwerk (12 Kanäle), einen Informationskanal und den internationalen Kanal TV Polonia. Tabelle PL2: Die wichtigsten Fernsehunternehmen Unternehmen

Eigentumsverhältnisse

Fernsehsender

Marktanteil gesamt (2003)*

Werbeeinkünfte (2003)**

Telewizja Polska (TVP)

öffentlich-rechtliche Anstalt Gebühreneinnahmen decken 29.2 %ab 351 Zygmunt Solorz

TVP1, TVP2 TVP Regional TV Polonia + Polsat Polsat 2+ TV4: 3.03% TV puls TVN TVN7++

54%

46.76%

19.24%

27.83%

0.28 16.37%

22.35%

Polsat

Polskie Media Company TVN

ITI Holdings Luxenbourg

TV puls

Franciscan Order (46%) andere staatliche Unternehmen

.28%

* Drittes Quartal 2003. Quelle: AGB Polska,. http://www.agb.com.pl ** Drittes Quartal 2003. Wöchentliche Werbeanteile pro Sender. Quelle: AGB Polska, http://www.agb.com.pl + Satellitensender, die auch per Kabel empfangen werden können. ++Vormals RTL7, übernommen durch TVN im März 2002.

Die Hauptkonkurrenz besteht in Polsat und TVN, die landesweit Zuschaueranteile von 16.21% bzw. 16.37% haben. TVN gehört ITI Holdings, einer poln ischen Holdinggesellschaft, (Tochtergesellschaft der luxemburgischen ITI International ). Laut Selbstbeschreibung handelt es sich dabei um “Polens führende Medien- und Unterhaltungsgruppe”. Sie ist im Bereich des Fernsehens und in der Produktion von Fernsehsendungen und im Bereich der Multiplex-Kino-Aktivitäten sowie im Verleih von Videos und Kinofilmen, in der Produktion von Kinofilmen, in der Organisation von Großveranstaltungen und im Bereich der neuen Medien tätig 352 . Ihr gehören die Sender TVN, TVN Siede m, TVN 24, TVN Meteo , TVN Turbo sowie Polens größtes und meistbesuchtes Internetportal Onet.pl, Polsat erhielt 1994 eine terrestrische Lizenz und gehört Zygmunt Solorz, einem der äußerst seltenen osteuropäischen Medienmogule. Der Satellitenkanal Polsat 2 nahm im Juli 1997 den Betrieb auf und Polsats digitale

349

Quelle: Homepage der Agora SA. Eurocast-Homepage: http://www.eurocast.de/start/index.php?page=1_4&mode=content 351 Quelle: Europ. Audiovisuelle Informationsstelle, Merlin-Datenbank. 352 http://www.itiholdings.com/_fl/index.htm 350

169

Plattform im November '99. Durch seine Beteiligungen an lettischen und litauischen Fernsehsendern 353 ist Polsat auch in den baltischen Staaten präsent. Das vermutete Interesse an Polsat von Seiten der Agora Media hatte die oben in Abschnitt 1.4.2 dargelegte Kontroverse über den Entwurf des Rundfunkgesetzes ausgelöst. 2.3

Presse und Verlagswesen

Wie oben in Abschnitt 1.4.1 dargelegt, gab es keinerlei Beschränkungen für ausländische Beteiligungen an polnischen Presseunternehmen und Verlagen. Daher fand seit dem Beginn der Liberalisierung der Märkte ein erheblicher Zufluss an ausländischem Kapital und ausländischen Beteiligungen statt; dies gilt insbesondere für den Bereich der Zeitschriften (Hauptakteure ni diesem Bereich sind Axel Springer, Bauer, Gruner + Jahr). Die traditionell bestverkaufte überregionale Zeitung Gazeta Wyborcza gehört Agora media, die zudem erhebliche Beteiligungen im Hörfunkbereich hat (siehe Abschnitt 2.1) und die ihrerseits teilweise der US-amerikanischen Cox Enterprises gehört. Dem norwegischen Unternehmen Orkla SA 354 gehört Orkla media. Orkla press hat eine Beteiligung an Presspublica (51%), dem Herausgeber der viert-bestverkauften Tageszeitung Rzeczpospolita, und verfügt über 12 Regionalzeitungen. Tabelle PL3: Die wichtigsten Verleger von Tageszeitungen Verlage

Eigentumsverhältnisse+

Tageszeitungen

tägliche Auflage (2002)*

Marktanteil gesamt** Tageszeitungen

Agora SA

Agora Holding SP: 20% Angestellte: 25% Cox USA 10% Aktien im freien Handel: 44% ZPR und Bonnier

Gazeta Wyborcza

420,699

17%

Super Express

299,495

14%

Orkla Press Norwegen (51%) Polnischer Staat: 49%

Rzeczpospolita

188,265

7%

FAKT

536.000++

Media Express Presspublica

Axel Springer Verlag Polskapresse

Fibak Investment Group Marquard Sport Media

Passauer Neue Presse (PNP) (Verlagsgruppe Passau) Passauer Neue Presse (PNP)

Marquard Media AG Switzerland

Gazeta Poznaska

71,253

Gazeta Prawna Dziennek Sportowy (täglich erscheinende Sportzeitung)

66, 963 89,188

Auflage Regional-presse (2002) **

Marktanteil der 31 wichtigsten regionalen Zeitungen

12 Zeitungen 410,400

32.4%

10 Zeitungen 554,500

43.7%

*Auflagenprüfungsstelle (ZKDP). http://www.zkdp.pl/wk_2002.htm. Plus eigene Angaben von Nasz Dziennik, zitiert auf der Homepage des Presseforschungszentrums: http://www.obp.pl/03-raport/2002/table5.htm **Angaben aus: Polish media landscape: European Journalism centre. www.ejc.nl ***Auf Grundlage von Zahlen der Auflagenprüfungsstelle (ZKDP). http://www.zkdp.pl/wk_2002.htm + Angaben zu Anteilseignern aus EFJ (2002) und Jahresberichten der Unternehmen. ++ Daten aus Dezember 2003

Die regionale und lokale Presse macht schätzungsweise zwischen 1.500 und 2.000 Veröffentlichungen aus, von denen etwa 40% von der lokalen Verwaltung herausgegeben werden, 24% in privater Hand sind 353

http://www.videoageinternational.com/2000/articles/FebMar/polsat.htm Tätig in Industrie, im Chemiebereich, in der Lebensmittelindustrie und im Investmentbanking.

354

170

und 10% auf Gemeinde-, religiöse oder Firmenzeitungen entfallen355 . Das deutsche Unternehmen Passauer Neue Presse (PNP) ist der stärkste Herausgeber auf der regionalen Ebene (gemessen an der Auflage). Tabelle PL3 (siehe oben) macht deutlich, dass unter Zugrundelegung des Marktanteils bei den 31 wichtigsten Regionalzeitungen die beiden Unternehmen Orkla aus Norwegen einerseits und die Passauer Neue Presse aus Deutschland über Polskapresse andererseits (die auch drei Programmzeitschriften mit einer verkauften Auflage von insgesamt 2,6 Millionen herausgibt) zusammen über 75% der Leser erreichen. Die jüngste Entwicklung auf dem polnischen Pressemarkt stellt die Einführung einer neuen Boulevardzeitung Namens Fakt durch den Axel Springer Verlag dar, einem „Schwesterblatt“ der meistverkauften deutschen Boulevardzeitung Bild. Nach Angaben des ZeitungsWeltverbandes (WAN) übertraf Fakt im Dezember mit einer Auflage von über 536.000 die Gazeta Wyborcza mit einer Auflage von 433.000 und wurde damit die landesweit bestverkaufte Zeitung 356 . Der Zeitschriftenmarkt wird von ausländischen Unternehmen dominiert: hier sind die deutschen Unternehmen Wydawnictwo H.Bauer (ein Tochterunternehmen von Bauer), Gruner & Jahr und Axel Springer zu nennen, sowie Edipresse (Schweiz) und Hachette Fillipacchi (Frankreich). Mit insgesamt 14 Titeln ist auch das polnische Unternehmen Agora ein wichtiger Mitbewerber im Zeitschriftensektor. 2.4

Kabel- und Satellitenbetreiber

Gemäß der Angaben im Media Map Yearbook (CIT, 2003:256) ist der polnische Kabelmarkt der größte Kabelmarkt in Mitteleuropa. Die durch die Entwicklung neuer Infrastruktur entstandenen hohen Kosten haben jüngst zu einer Konsolidierung im Markt geführt, der von den vier größten Unternehmen UPC TK, Telewizja Kablowa Vectra, Astor City und Multimedia Polska dominiert wird. Tabelle PL4: Kabel- und Satellitenbetreiber Unternehmen

Eigentumsverhältnisse**

Abonnenten (2003)* in Tsd.

UPC TK

United Pan-Europe Communications (über UPC Polska). Liberty Media Corporation (USA) hält die Mehrheit an UPC (74%)

1,000

Telewizja Kablowa Vectra

entf.

400

Astor City Autocom ZTP Multimedia Polska

Hicks Muse Konsortium (USA) 100% Hicks Muse, Argus Capital und AIG Emerging Europe Infrastructure Fund

380

Emerging Ventures Limited (EVL) (100%)+

360

TOYA

150

Telewizja Kablowa Poznan

130

DAMI

110

* Daten von: EBC 2003: http://www.ebc2003.com/sowa.pdf ** Eigent umsverhältnisse gemäß der Angaben auf den Unternehmenshomepages + hat im September 2003 den Verkauf an das Hicks Muse Konsortium angekündigt.

UPC Telewizja Kablowa (UPC TK) ist der größte Betreiber des Landes, der insbesondere Warschau und andere Städte abdeckt. Er gehört der US-amerikanischen United Pan-Europe Communications (über die Tochter UPC Polska)357. Das Hicks Muse Konsortium mit Sitz in den USA ist Eigentümer des

355

European Journalism Centre: Media Landscape Poland: http://www.ejc.nl/jr/emland/poland.html Pressemitteilung des WAN 25. März 2004. 357 http://www.unitedglobal.com/euFmain.cfm 356

171

drittgrößten Unternehmens Astor City und höchstwahrscheinlich im Rennen um den Erwerb des viertgrößten Unternehmens Multimedia Polska. 358 2.5

Werbung

Tabelle PL 5: Anteile der Werbeeinnahmen im Mediensektor 2002* Medien

Marktanteil in %

Fernsehen

50%

Anteil pro Sender 2002

Anteil an den TV-Werbeeinnahmen in % 26.7% 14.6% 27.5% 22.0% 3.6% 5.6% 37%

TVP1 TVP2 Polsat TVN TV4 Others Zeitungen und Zeitschriften Radio

8%

Außenwerbung/ Internet **Quelle: Primetrica (2004), zitiert: Taylor Nelson Sofres OBOP

3.

Ausblick

3.1

Medienfreiheit

5%

Wie oben (Abschnitt 1.1) erwähnt, stellt das Strafgesetzbuch eine Einschränkung der Meinungsfreiheit dar. Nach Angaben des Zentrums zur Überwachung der Pressefreiheit (CMWP) stellen die einschlägigen Artikel „eine Bedrohung für die ordnungsgemäße Anwendung des Grundsatzes der Meinungsfreiheit“ dar und ist „das Verbot der Beleidigung potentiell eine größere Gefahr für die Pressefreiheit als die Verbote der Verleumdung“, da diese einfacher zu definieren ist. Das Strafgesetzbuch stelle die Hinterlassenschaft des früheren, unter dem kommunistischen Regime gültigen Strafgesetzbuches dar.359 Es gibt einige aktuelle Beispiele von Verleumdungsprozessen gegen Journalisten in Polen, von denen ein Fall, in dem ein Journalist wegen Verleumdung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt wurde 360 , besondere Besorgnis erregte. 3.2

Beteiligungsverhältnisse und Marktprobleme

Der europäische Journalistenverband (EFJ) hat in seinem Bericht über ausländische Beteiligungen an Medienunternehmen in Osteuropa im Hinblick auf die Situatio n in Polen Besorgnis geäußert. Seinen Schätzungen zufolge ist ausländisches Kapital in bis zu 40% des Printmediensektors involviert; daraus ergäben sich Probleme für die journalistischen Freiheiten, da ausländische Verleger schlechtere Arbeitsbedingungen schaffen als für ihre eigenen Unternehmen. Zudem zahlen sie geringe Gehälter und erschweren so eine professionelle Arbeitseinstellung. Es werden auch die zahlreichen Argumente für den Bedarf nach ausländischen Investitionen im Medienbereich aufgeführt, welc he zu Beginn der Öffnung der Märkte überwogen, da Kapital in Polen nicht vorhanden war. Außerdem wird davon ausgegangen, dass ausländische Anteilseigner in der Regel weniger politische Interessen im Land haben und deshalb ein für die redaktionelle Freiheit günstigeres Klima schaffen (EFJ, 2003:47-48). Nach Ansicht des EFJ überwiegen im Moment die Bedrohungen des Pluralismus durch die Konsolidierung des Marktes (die den Marktzutritt neuer Akteure erschwert), durch die Vereinheitlichung der redaktionellen Inhalte durch Rationalisierung in den einzelnen Unternehmen insbesondere im regionalen Bereich und durch die 358

http://www.templetonthorp.com/fr/report56 CMWP website http://www.freepress.org.pl/english/lvm.pdf . See also IFEX: http://www.ifex.org 360 Reporter ohne Grenzen: http://www.rsf.org/article.php3?id_article=9424 359

172

Untergrabung der Professionalität durch schlechte Arbeitsbedingungen. Es sollte dennoch angemerkt werden, dass einige in Polen tätige ausländische Unternehmen, insbesondere die norwegische OrklaGruppe und der Springer-Verlag, freiwillig interne Regelungen eingeführt haben, die die angestellten Journalisten vor Druck von außen schützen sollen und die geschäftliche und redaktionelle Verantwortlichkeiten trennen sollen (OSCE, 2003:47). Die Kontroverse und die Debatte über Medienkonzentration und über Regelungen über die Diagonalbeteiligung im ursprünglichen Entwurf des Rundfunkgesetzes haben letztlich dazu geführt, dass diese Vorschriften fallengelassen wurden. Das polnische System enthält mithin keinen gesetzgeberischen Rahmen, um derlei Tendenzen Einhalt zu gebieten.

Dieser Bericht befindet sich auf dem Stand vom 25. März 2004 (aktualisiert am 23.07.2004)

173

Portugal 1.

Gesetze, Regulierungen, Kodizes

1.1

Meinungsfreiheit

Die Meinungsfreiheit ist in der Verfassung der portugiesischen Republik 361 von 1997 in Artikel 37 verankert, der lautet: (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Bild oder irgendeiner anderen Form frei zu äußern und zu verbreiten sowie das Recht, andere zu informieren, und sich ungehindert und frei von Diskriminierungen zu informieren und informieren zu lassen. (2) Die Ausübung dieser Rechte darf durch keinerlei Art von Zensur verhindert oder eingeschränkt werden. (3) In Ausübung dieser Rechte begangene Verstöße werden nach allgemeinen strafrechlichen oder lediglich gesellschaftlichen Ordnungsprinzipien durch die ordentlichen Gerichte oder unabhängige Behörden geahndet. (4) Allen natürlichen und juristischen Personen ist auf der Grundlage der Gleichberechtigung und der effektiven Durchsetzbarkeit das Recht auf Gegendarstellung und Berichtigung sowie das Recht auf Entschädigung für erlittene Nachteile gewährleistet. Zudem wird die Freiheit der Presse und der Massenmedien in Art. 38 der Verfassung gewährleistet: (1) Die Pressefreiheit ist gewährleistet. (2) Die Pressefreiheit bedingt: a) die Freiheit des Ausdrucks und der schöpferischen Tätigkeit der Journalisten und literarischen Mitarbeiter, sowie der Bestimmung der Ausrichtung der Massenkommunikationsmittel, ausgenommen solche, mit einer weltanschaulichen oder religiösen Natur. b) Nach Maßgabe des Gesetzes das Recht der Journalisten auf Zugang zu ihren Informationsquellen und auf den Schutz und die Unabhängigkeit des Berufsgeheimnisses sowie ihr Recht, Redaktionsausschüsse zu wählen. c) Das Recht, Zeitungen und sonstige Publikationen zu gründen, ohne ein Erfordernis vorheriger behördlicher Genehmigung, Sicherheitsleistungen oder des Nachweises von Eignungen. (3) Das Gesetz gewährleistet auf allgemeine Weise die Veröffentlichung der Leitung und der Finanzmittel der Massenkommunikationsmittel. (4) Der Staat gewährleistet die Freiheit und Unabhängigkeit der Massenkommunikationsmittel gegenüber der politischen Gewalt und der wirtschaftlichen Macht, auferlegt das Spezialitätsprinzip für Unternehmen, die Träger eines allgemeinen Informationsorgans sind, behandelt und unterstützt sie auf nichtdiskriminierende Weise und verhindert ihre Konzentration, insbesondere durch mehrfache und sich überkreuzende Beteiligungen. (5) Der Staat gewährleistet die Existenz und den Betrieb eines öffentlichen Rundfunks und Fernsehen. (6) Die Struktur und der Betrieb der Massenkommunikationsmittel des öffentlichen Bereichs müssen ihre Unabhängigkeit gegenüber der Regierung, der Verwaltung und der sonstigen öffentlichen Gewalt schützen, sowie die Möglichkeit des Ausdrucks und der Gegenüberstellung der verschiedenen Meinungsströmungen sicherstellen. (7) Der Betrieb von Rundfunksendern und Fernsehsendern ist allein aufgrund einer nach Maßgabe des Gesetzes auf dem Wege der öffentlichen Ausschreibung zu erteilenden Genehmigung zulässig.“ Zusätzlich garantieren die Artikel 1 bis 4 des Pressegesetzes362 die Pressefreiheit in ähnlicher Weise wie Art. 38 der Verfassung. Artikel 39 der Verfassung sieht die Einrichtung einer „Hohen Behörde für die Massenmedien“ vor, welche „das Recht auf Information, die Pressefreiheit und die Unabhängigkeit der 361 362

Verfassung der Republik Portugal: http://homepages.compuserve.de/verfassungen/verf/port76.htm Lei n.º 2/99 de 13 de Janeiro Aprova a Lei de Imprensa

174

Massenkommunikationsmittel gegenüber der politischen Gewalt und der wirtschaftlichen Macht, sowie die Möglichkeit des Ausdrucks und der Gegenüberstellung der verschiedenen Meinungsströmungen und die Ausübung der Rechte auf Sendezeit, Gegendarstellung und politische Erwiderung“ sicherstellt. 363 1.2

Informationsfreiheit

Seit 1976 enthält die Verfassung auch Bestimmungen zum Recht auf Zugang zu Informationen. Artikel 268 besagt hierzu: (1) Die Bürger haben das Recht, auf ihr Verlangen von der Verwaltung über den Fortgang aller Vorgänge informiert zu werden, an denen sie ein unmittelbares Interesse haben sowie von denjenigen endgültigen Entscheidungen in Kenntnis gesetzt zu werden, die sie betreffen. (2) Die Bürger haben ebenfalls das Recht auf Zugang zu den Verwaltungsarchiven und -registern in der gesetzlich vorgeschriebenen Form, unbeschadet der Gesetzesbestimmungen in den Bereichen innere und äußere Sicherheit, strafrechtliche Ermittlung und Persönlichkeitsrechte. (3) Verwaltungsakte müssen denjenigen, die daran ein Interesse haben, in der gesetzlich vorgeschriebenen Form mitgeteilt werden, und bedürfen der ausdrücklichen Begründung, wenn sie die Rechte oder rechtlich geschützten Interessen der Bürger betreffen. (4) Allen, die dem Verwaltungshandeln unterworfen sind, wird Rechtsschutz ihrer gesetzlich geschützten Rechte oder Interessen gewährt, was insbesondere die Anerkennung solcher Rechte oder Interessen, Schutz gegen jegliches Verwaltungshandeln, welches diese verletzt, unabhängig von deren Form, die Bestimmung der erforderlichen Rechtsform des Verwaltungshandelns und die Bestimmung angemessener vorbeugender Maßnahmen einschließt. (5) Den vom Verwaltungshandeln Betroffenen ist gleichermaßen immer der Verwaltungsrechtsweg zum Schutz ihrer Rechte oder rechtlich geschützten Interessen gewährt. (6) Zur Sicherstellung der Rechte aus den Absätzen 1 und 2 wird durch Gesetz eine maximale Frist für die Antwort durch die Verwaltung bestimmt. Das Gesetz über den Zugang zu Dokumenten der Verwaltung wurde 1993 verabschiedet. Es erlaubt den Bürgern, Zugang zu Verwaltungsdokumenten (jeder art) zu beantragen, die sich in der Obhut staatlicher Behörden, öffentlicher Einrichtungen oder lokaler Instanzen (insgesamt 337 Organisationen) befinden. Die Behörden sind verpflichtet, die Anträge innerhalb von 10 Tagen zu bescheiden. 364 1.3

Verhaltenskodizes für Journalisten und Rundfunkunternehmen

Der Verhaltenskodex, welcher 1993 vom portugiesischen Journalistenverband verabschiedet wurde, legt fest, dass: 1. Journalisten zu einer genauen und akkuraten Berichterstattung verpflichtet sind und Fakten in einer redlichen Weise auszuwerten haben. Die zugrundegelegten Tatsachen sind anhand der Äußerungen alle betroffenen Parteien zu überprüfen. 2. Journalisten sollen sich gegen Zensur und Sensationalisierung wenden. Die Verbreitung von Anschuldigen ohne ausreichende Tatsachengrundlage, sowie die nachahmerische Berichterstattung (Erstellen bloßer Plagiate) sollen als ernste berufliche Verfehlungen angesehen werden. 3. Journalisten sollen Beschränkungen beim Zugang zu Informationen bekämpfen und Versuchen der Beschränkung der Meinungsfreiheit und des Rechts auf Information entgegentreten. 4. Journalisten sollen sich zur Erlangung von Informationen, Bildern oder Dokumenten redlicher Mittel bedienen. Der Missbrauch des guten Glaubens anderer Personen ist zu vermeiden. Grundsätzlich haben sich Journalisten als solche zu erkenn zu geben, es sei denn, ein unzweifelhaftes öffentliches Interesse steht dem entgegen. 5. Journalisten tragen die Verantwortung für ihre gesamte Arbeit und ihre beruflichen Handlungen. Sie haben daher Informationen zu korrigieren, die auch als falsch oder ungenau erwiesen haben. Journalisten sollen die Vornahme von Handlungen verweigern, die 363

http://www.parlamento.pt/ingles/cons_leg/crp_ing/ Lei nº 65/93, de 26 de Agosto, com as alterações constantes da Lei nº 8/95, de 29 de Março e pela Lei nº94/99, de 16 de Julho http://www.cada.pt/PAGINAS/ladaing.html 364

175

gegen ihre Überzeugungen verstoßen. 6. Journalisten dürfen ihre Informationsquellen nicht offenbaren – nicht einmal vor Gericht – es sei denn, diese haben falsche Informationen geliefert. Meinungen und Kommentare sollen stets als solche gekennzeichnet und getrennt von der Tatsachenberichterstattung dargestellt werden. 7. Journalisten haben die Unschuldsvermutung zu respektieren. Journalisten dürfen weder unmittelbar noch mittelbar die Identität der Opfer von Sexualverbrechen oder von jugendlichen Straftätern preisgeben. Menschen dürfen weder gedemütigt, noch in ihrem Schmerz gestört oder belästigt werden. 8. Journalisten dürfen andere Menschen nicht aufgrund ihrer Hautfarbe, Rasse, Nationalität oder ihres Geschlechts diskriminierend behandeln. 9. Journalisten haben das Privatleben der Bürger zu respektieren, es sei denn, das öffentliche Interesse verlangt eine Aufdeckung oder die betroffene Person hat sich gegen die Prinzipien und Werte der Gesellschaft gestellt. 10. Journalisten haben Forderungen, Funktionen und Vergünstigungen zurückzuweisen, wenn diese ihre Unabhängigkeit und berufliche Integrität in Frage stellen könnten. Journalisten dürfen ihren beruflichen Status nicht zur Erlangung persönlicher Vorteile einsetzen. 365 In Portugal gibt es seit 1990 keinen Presserat mehr. 1.4

Regulierung der Beteiligungsverhältnisse

Die Medienregulierungsbehörde, die sog. “Hohe Behörde für gesellschaftliche Kommunikation” (Alta Autoridade para a Comunicação Social, AACS) 366, ist zuständig für die Lizenzierung und Regulierung des terrestrischen Rundfunks. Ihre Mitglieder werden benannt durch die Regierung (1), das Parlament (5) und durch gesellschaftlich relevante Gruppen (5). Artikel 3 des Gesetzes über die Regulierungsbehörde behandelt – wie dies Art. 39 der Verfassung vorsieht - die Zuständigkeiten der Behörde hinsichtlich des Schutzes des Rechts auf Information, der Pressefreiheit und der Unabhängigkeit der Massenkommunikationsmittel gegenüber der politischen Gewalt und der wirtschaftlichen Macht etc. (vgl. Abschnitt 1.1). Die Behörde “Autoridade Nacional de Comunicações „ (Anacom) reguliert den Telekommunikationsmarkt und si t außerdem für die Vergabe von Lizenzen im Bereich des digitalen terrestrischen Fernsehens und des Kabelfernsehens zuständig. Zu den wichtigsten gesetzlichen Grundlagen zählen das Pressegesetz (1999) 367 und das Fernsehgesetz (2003). Das Pressegesetz sieht keine Beschränkungen des Eigentums an Publikationen vor: jedes Individuum oder jede Gruppe von Personen kann Eigentum an Publikationen erlangen und ausüben. Artikel 16 des Pressegesetzes behandelt die Frage der Transparenz der Eigentumsverhältnisse an einer Publikation. Die herausgebenden Unternehmen sind verpflichtet, die “Hohe Behörde für gesellschaftliche Kommunikation” (Alta Autoridade para a Comunicação Social, AACS) jährlich detailliert über die Anteilsinhaber des jeweiligen Unternehmens zu informieren. Gemäß Artikel 16 (3) müssen die Herausgeber außerdem jährlich in ihrer bestverkauften Zeitung Details zu den Beteiligungsverhältnissen und die Jahresbilanz veröffentlichen. 1.4.1

Audiovisuelle Medien

Das Fernsehgesetz von 2003368 bezieht sich in Artikel 4 auf den Wettbewerb und die Konzentration in diesem audiovisuellen Sektor. Die Regelungen des allgemeinen Wettbewerbsrechts bezüglich des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und der Fusion von Unternehmen finden uneingeschränkt auch im Medienbe reich Anwendung. Die einzig vorhandene Eigentümerbeschränkung im Fernsehsektor besagt, dass eine juristische Person oder ein Unternehmen allein nicht mehr als einen terrestrischen Kanal kontrollieren darf.369 Im Hörfunkbereich sieht das Lizenzierungssystem eine Beschränkung dahingehend vor, dass ein Unternehmen maximal an fünf Radiostationen beteiligt sein kann. Niemand darf zudem mehr als 25%

365

Quelle: Press Wise Trust Lei da Alta Autoridade para a Comunicação Social/ Lei n.º 43/98 - de 6 de Agosto. Das Gesetz wurde 2002 zweimal geändert: Lei nº 8/2002, de 11 de Fevereiro and Lei n.º 18-A/2002de 18 de Julho. Website der AACS: http://www.aacs.pt 367 Lei n.º 2/99 de 13 de Janeiro Aprova a Lei de Imprensa 368 Lei n.º 2/99 de 13 de Janeiro Aprova a Lei de Imprensa, Article 6 369 Lei n.º 32/2003, de 22 de Agosto) 366

176

des Beteiligungskapitals aller lokalen Radiostationen in einem bestimmten Verbreitungsgebiet innehaben. 370 1.4.2

Wettbewerbsrecht und Fusionen

Im Januar 2003 wurde in Portugal eine neue Wettbewerbsbehörde eingerichtet.371 Als eine unabhängige und finanziell eigenständige Einrichtung ersetzt die Behörde372 ersetzt den früheren Wettbewerbsrat und das Generaldirektorat für Wettbewerb und Handel. Wie bereits erwähnt, findet das allgemeine Wettbewerbsrecht auch im Medienbereich Anwendung. Im neueren Wettbewerbsrecht (Gesetz Nr. 18/2003 vom 11. Juni373 ) finden sich Vorschriften mit ausdrücklichem Bezug zu Fusionen und Konzentration im Mediensektor. Gemäß Artikel 57374 findet eine Zusammenarbeit zwischen der Wettbewerbsbehörde und der AACS statt. Wenn die Wettbewerbsbehörde über Fusionen und Konzentrationen im Medienbereich zu entscheiden hat, so unterfällt diese Entscheidung einer vorherigen, verbindlichen Stellungnahme seitens der AACS, welche die Auswirkungen einer solchen Fusion auf die Meinungsfreiheit und Meinungsvielfalt untersucht. Ungeachtet dessen hat sich der portugiesische Mediensektor weniger durch Fusionen, als durch das Wachstum von vier bestimmten Unternehmen fortentwickelt, die Beteiligungen in verschiedenen Marktbereichen erlangt haben. 1.4.3

"cross-media" Beteiligungsverhältnisse und ausländische Investoren

Das portugiesische Recht sieht keine Beschränkungen von “cross-media“ Beteiligungsverhältnissen vor. Dies hat zur Entstehung von vier größeren Unternehmen geführt, die allesamt Beteiligungen in mehreren verschiedenen Medienbereichen halten (siehe genauer in Abschnitt 2). Auch der Erwerb con Medienunternehmen durch ausländische Investoren unterliegt keinen Beschränkungen.

2.

Hauptakteure der portugiesischen Medienlandschaft

Nach dem ende der Diktatur im Jahre 1974 vollzog die portugiesische Medienlandschaft einen Wandel. Aus ehemals staatlich geführten Medien wurden unabhängige Medien. Seitdem durchlief die Medienindustrie einen Konsolidierungsprozess, der vier Hauptakteure hervorbrachte. Diese sind, angesichts der Tatsache, dass keine Beschränkungen von “cross-media“ Beteiligungsverhältnissen existieren, alle jeweils gleichzeitig in verschiedenen Marktbereichen aktiv, dazu zählen Telekommunikation, Rundfunk, Presse- und Verlagswesen, Produktion, Verbreitung, Werbung und neue Medien. Diese vier Unternehmen sind: PT/Lusomundo, Impresa, Grupo Media Capital und Impala (Verlagswesen???). Der restliche Markt teilt sich größtenteils unter öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern und der katholischen Kirche auf. 2.1

Hörfunk

Einer der Hauptakteure im Hörfunkbereich ist die katholische Kirche, welche drei landesweite Kanäle (die gemeinsam einen Zuhöreranteil von fast 40% erreichen) und etwa 60 regionale Radiostationen betreibt. Der stärkste kommerzielle Marktteilnehmer ist Grupo Media Capital mit vier landesweiten Kanälen (die einen Zuhöreranteil von nahezu 25% erreichen). Media Capital verfügt über Beteiligungen in allen Mediensektoren einschließlich dem Presse- und Verlagswesen: Diário Económico und 24 Zeitschriften und Zeitungen sind hier zu nennen. Das Unternehmen betreibt den zweiten kommerziellen Fernsehsender TVI und ist auch im Bereich Internettechnologie und – dienstleistung aktiv. 375 Zum Unternehmen gehört auch eine eigene Fernsehproduktionsfirma. Media Capital verfügt außerdem über ein 370

Brantner, C. and W.R. Langenbucher (2003) Decree-Law 10-2003 of January 18, 2003 372 http://www.autoridadedaconcorrencia.pt/index.aspx 373 Gesetz Nr. 18/2003 vom 11. Juni 2003 374 Kapitel VII: Schluss- und Übergangsvorschriften, welcher Artikel 4 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 2/99 vom 13. Januar abändert. 375 European Journalism Centre: Portuguese Media Landscape 371

177

eigenes Übertragungsnetzwerk für Fernsehinhalte (RETI), hat ein Eventmanagement-Unternehmen, eine Kino- und Videodistributionsfirma (welche mit Fox und Miramax kooperiert), organisiert Handelsmessen und hält eine 20%-Beteiligung an einer portugiesischen Fußballmannschaft (União de Leiria). Im März 2004 brachte Media Capital 58,16% seiner Aktien in den freien Handel. Der verbleibende Anteil von 41,84% der Aktien ist unter den ursprünglichen neun Aktionären verteilt, wobei Vertix SPGS SA (22,18%) and Hicks Consortium (11,55%) die stärksten Inhaber verbleiben. 376 The Public Service Broadcaster, Grupo RPD has three national channels (10% audience share) and seven regional stations. Other actors include PT/Lusomundo with the information channel TSF Press. Der öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter Grupo RPD betreibt drei landesweite Kanäle (10% Zuschaueranteil) und sieben regionale Stationen. Zu den übrigen Akteuren zählt PT/Lusomundo mit dem Informationskanal TSF Press. Tabelle PT 1: Die wichtigsten Hörfunkunternehmen Unternehmen

Eigentumsverhältnisse*

Marktanteile der wichtigsten Sender

Marktanteil gesamt**

Regionales Radio

Grupo Renasçenca

Katholische Kirche

39.8%

8 regionale Studios 60 Stationen

Grupo Media Capital Rádio

Grupo Media Capital Vertix SPGS SA:22.18% Hicks Consortium: 11.55% Andere : 11% In öffentl. Hand: 58.16% Öffenlich-rechtlich

RFM 22.4% R. Renasçenca: 15.8% Mega FM: 1.6% R. Comercial: 10.4% RCP: 6.7% Cicade FM: 4.3% Best Rock FM: 2.3% Antena 1: Antena 2: .6% Antena 3: 5% TSF Press

10.2%

Grupo RDP TSF Press

PT/ Lusomundo (zu 100% Tochtergesellschaft von Portugal Telecom)

4.3%

Andere

24.4%

7 regionale Stationen

6%

17.8%

*Quelle: Websites der Unternehmen und Media Map 2003 ** Erstes Trimester 2004, Quelle: Marktest Portugal + Haushaltspläne der Unternehmen für 2003

2.2

Fernsehen

Der Markt für frei empfangbares Fernsehen besteht aus den zwei wichtigen kommerziellen Sendern SIC (29,4%) und TV1 (28,2%), die im Wettbewerb zu dem wichtigsten öffentlich-rechtlichem Sender RTP1 (25,6%) stehen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter RTP betreibt zwei terrestrische Kanäle, das Vollprogramm RTP1 und zudem RTP2, welches sich an Minderheiten richtet und zudem Kulturformate anbietet. RTP betreibt ferner RTPInternacional, RTP-Madeira, RTP-Azores und RTPAfrica. Nachdem der öffentlich-rechtliche Veranstalter seit 1992 mit kommerziellen Kanälen konkurriert, hat eine Überholung der Programminhalte ab 2001 offenbar zu einer Steigerung der Zuschauerzahlen geführt.Dennoch hat RTP weiterhin finanzielle Schwierigkeiten, insbesondere seit der Abschaffung der Lizenzgebühr im Jahr 1992, aufgrund des Werbeverbots für RTP2 und der Werbebeschränkungen für RTP1. Der Veranstalter wird fast ausschließlich durch die Regierung finanziert (CIT, 2003). SIC, der Sender mit dem höchsten Zuschaueranteil, gehört zu dem Unternehmen Impresa, welches auch die Kanäle SIC Gold, SIC Radical, SIC Mulher und SIC Internacional (Kabelkanäle, die Bestandteil des DVB-T-Pakets sein sollen) betreibt. Der derzeitige Zuschaueranteil von SIC (24,9%) stellt eine Absenkung gegenüber dem Spitzenwert von 1997 um 50% dar. Impresa ist ein Multimedia -Unternehmen, welches sich aus einem Unternehmen entwickelt hat, das 1972 vom ehemaligen Premiermminister 376

http://www.mediacapital.com/noticia2.php?version=1&id=329460

178

Francisco Pinto Balsemão gegründet wurde. Aus dem ursprünglichen Verlagsunternehmen Sojornal, welches die Tageszeitung Expresso herausgab, ist nunmehr eine Unternehmensgruppe mit Beteiligungen in den meisten Medienzweigen wie Zeitungen, Magazine, Fernsehen und Distribution entstanden.377 Expresso ist inzwischen die bestverkaufte wöchentliche Informationszeitung. Impresa ist auch auf dem kostenlosen Pressemarkt tätig und kooperiert mit der belgischen Gruppe Roulart. Zu den weiteren Betätigungsfeldern im Medienbereich zählen Internettechnologien, Druckereiwesen und Distribution. 378 Die Grupo Media Capital (vgl. Abschnitt 2.1) betreibt den kommerziellen Fernsehsender TV1. Das Unternehmen hat außerdem seine eigen Fernsehproduktionsfirma und ein Übertragungsnetzwerk. Die zweite Lizenz zum Betreiben kommerziellen Fernsehens wurde ursprünglich an die katholische Kirche vergeben, was impliziert, das die Rolle der Kirche in den Medien mit der Situation in Malta vergleichbar ist (vgl. Länderbericht Malta). Jedoch wurde aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten, welche der Betrieb eines Fernsehsenders mit sich bringt, der Kanal im Jahr 1998 verkauft und später dann an Media Capital weiterverkauft. Tabelle PT 2: Die wichtigsten Fernsehunternehmen Rundfunkveranstalter

Struktur der Beteiligungsverhältnisse*

Marktführende Fernsehsender

Marktanteil gesamt**

SIC Sociedade Independente de Communicação RTP Radiotelevisao Portuguesa Televisao Independente TV1

Impresa 51% Öffentliche Anteile: 36 % TV Globo International, Brazil Öffentlich-rechtlich

SIC

29.4%

RTP1: 25.6% RTP2: 4.1%

29.7%

Grupo Media Capital Vertix SPGS SA: 22.18% Hicks Consortium: 11.55% Andere : 8.11% In öffentl. Hand: 58.16%

TV1

28.2%

Anteil des Werbeumsatzes 2003+ 52.7%,

41%

* Berichte der Unternehmen ** Zuschaueranteil Mai 2004 . Quelle: Marktest Portugal http://www.marktest.pt/ + Haushaltspläne der Unternehmen 2003

Die Plattform für das digitale terrestrische Fernsehen wird von dem öffentlich-rechtlichen Veranstalter RTP und dem kommerziellen Sender SIC in Kooperation mit anderen Finanziers betrieben werden. 2.3

Presse und Verlagswesen

Der Zeitungskonsum in Portugal ist im europäischen Vergleich sehr schwach ausgeprägt. Eine der hierzu angeführten Ursachen liegt in dem vergleichsweise höhe ren Anteil an Analphabetismus in der Bevölkerung (Media Map 2003: 271). Portugal Telecom, der Telekommunikationsanbieter des Landes, zählt (über seine Tochtergesellschaften) mit den zwei stärksten Tageszeitungen auch zu den Hauptakteuren auf dem portugiesischen Zeitungsmarkt. PT / Lusamundo, eine Tochtergesellschaft von PT (Portugal Telecom), ist eine bedeutender, integrierter Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen und Multi-MediaAnwendungen Portugal Telecom ist auch auf dem brasilianischen Tele kommunikationsmarkt stark engagiert. Das Unternehmen ist im Presse- und Verlagswesen über die Herausgabe von Zeitungen (inter alia Jornal de Notícias, Diário de Notícias) und Magazinen vertreten. Außerdem betreibt PT einen Radiokanal (vgl. Abschnitt 2.1). Auch im Kinobereich, bei der Film - und Videodistribution ist PT aktiv, 377 378

Homepage für Jahresberichte von Impresa: http://www.impresa.pt/ European Journalism Centre: Portuguese Media Landscape

179

das Unternehmen ist Marktführer beim Kabelfernsehen (vgl. Abschnitt 2.4) und hält wichtige Anteile im Internetbereich (Informations- und andere Dienste) und im Mobilfunkbereich. 379 Dem Unternehmen Grupo Cofino gehört die beliebte Tageszeitung Correio da Manhã,. Zudem ist Grupo Cofino im Verlagswesen engagiert (Presse und Magazine). Das Unternehmen teilt sich das Eigentum an der Pressevertriebsfirma VASP mit Impresa und PT Multimedia. 380 Die vierte wichtige Unternehmensgruppe im portugiesischen Medienbereich, Impala, ist mehr auf das Verlagswesen fokussiert und dort insbesondere auf den Magazinbereich mit mehr als 24 Zeitschriften. Ferner bietet Impala Internetdienste an. Wie PT Lusomundo ist das Unternehmen international tätig mit Unternehmungen in Brasilien und Spanien. Ein weiterer wichtiger Akteur, insbesondere im Bereich der Lokalpresse, ist die katholische Kirch mit über 600 kleineren Zeitungen und Magazinen. Tabelle PT 3: Die wichtigsten Zeitungsverleger Verlage*

Beteiligungsverhältnisse*

Tageszeitungen

Jornalgeste

PT/Lusomundo

Jornal de Notícias Diário de Notícias Correio da Manhã Público

Presslivre

Grupo Cofino

Público Sojournal

Comunicação Social, S. A. Impresa: 100%

Publicaçoes Prodiario Publicaçoes Periodicas Katholische Kirche

24 Horas

Marktanteil**

Auflage 2003***

10.9%

105,242

4.0%

50,794 114,643

10.4% 5.1%

3%

Wochenzeitungen

Auflage 2003***

Expresso A Capital

138, 109

Tal & Qual

7,3144 30,424

Regionale Presse

56,239

50,824

Independente

16,622

Katholische Kirche

600 kleinere Zeitungen/ Zeitschriften

*Information von den Websites der Unternehmen, EJC Portugal Media Landscape und Media Map 2003 **Daten von Marktest Portugal. 1. Quartal 2004 *** Von: Instituto da Comunicação Social - ICS. Quelle: APCT (Associação Portuguesa para o Controlo de Tiragem e Circulação): http ://www.apct.pt/cgi-bin/sthm_1.asp

2.4

Kabel- und Satellitenbetreiber

Der Hauptakteur im Bereich des Kabelfernsehens ist TV Cabo, welcher über PT Multimedia zu Portugal Telecom gehört. TV Cabo bietet auch den einzigen, satellitengestützen Pay-TV-Dienst in Portugal an (256.000 Abonnenten Ende 2002). Das Unternehmen hält 9 von 18 regionalen „Franchises“ Der zweitstärkste Wettbewerber ist Cabovisão, ein kanadisches Unternehmen mit sechs regionalen Betreiber. Über sein Netzwerk bietet das Unternehmen Kabelfernsehen, Breitband-Internetzugang und Telefondienstleistungen an. Es engagieren sich noch vier weitere Kabelbetreiber auf dem Markt, jedoch gibt es nach neueren Daten (Media Map 2003) insgesamt etwa 1,2 Millionen Abonnenten. Dies bedeutet, dass TV Cabo und Cabovisão sich gemeinsam 96% des Marktes teilen, wobei TV Cabo etwa 81% der Abonnenten für sich verbuchen kann.

379 380

European Journalism Centre: Portuguese Media Landscape Website von Grupo Cofina: http://www.cofina.pt/mapa.asp

180

Tabelle PT 4: Die wichtigsten Kabel- und Satellitenbetreiber Unternehmen

Beteiligungsstruktur*

Anbieter

Abonnenten 2002

TV Cabo

PT Multimedia (Portugal Telecom)

9 regionale Anbieter

974,000

Cabovisão

Cable Satisfaction International Canada (100%)

6 regionale Anbieter

185,000

Pluricanal

3 regionale Anbieter

* Media Map 2003 und Websites der Unternehmen

2.4

Werbung

Tabelle PT 5 skizziert die jeweiligen Anteile an den gesamten Werbeeinnahmen. Im Jahre 1997 verbot die Regierung jegliche Werbung auf dem zweiten öffentlich-rechtlichen Sender und beschränkte bezüglich RTP1 die Werbung auf die ersten 7,5 Minuten pro Stunde.381 Die kommerziellen Sender haben zur Durchsetzung dieser Änderungen durch intensive Lobbyarbeit beigetragen. Angesichts der Anteile der Privatsender am Werbeaufkommen, lässt sich annehmen, dass die öffentlich-rechtlichen Sender nunmehr einen Anteil von etwa 6% an den Einnahmen für Fernsehwerbung halten. Tabelle PT 5: Anteile der Werbeeinnahmen im Mediensektor 2002* Medien

In Millionen Euros

Marktanteil gesamt in %

Fernsehen

1,419,420

65.7%

Radio

127,335

5.8%

Presse

413,526

19.1%

Außenwerbung

191,081

8.8%

Kino

6,918

Gesamt

.32%

2,158,280

*Quelle: Associa ção Portuguesa de Anunciantes APAN http://www.apan.pt/estatisticas.php?ID=1

3.

Ausblick

3.1

Medienfreiheit

Der portugiesische Medienmarkt kann als ein im hohen Maße umgestalteter aber zugleich unregulierter Markt angesehen werden. Der Übergang von einer Diktatur zu einem demokratischen Staat brachte die Entstehung von Medienunternehmen mit sich, die von Einzelpersonen, Familien, politischen Akteuren und der katholischen Kirche gegründet wurden. Während diese Ausrichtung zu einer Vielfalt der Meinungen und der Medien sich in der Verfassung (Artikel 38) in Form sehr detailliert Vorschriften zur Presse- und Medienfreiheit wiederspiegelt, finden sich im Gesetz kaum Ansätze zur Aufrechterhaltung eines freien und pluralistischen Mediensystems. Der Pressesektor wird allgemein als frei und diversifiziert angesehen. Während der Zeitungskonsum im europäischen Vergleich äußerst niedrig liegt, gibt es dennoch eine relativ stark ausgeprägte Regionalpresse, bei der allerdings die katholische Kirche am stärksten vertreten ist. Es besteht nach wie vor Anlass zur Besorgnis um die Stabilität des öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters. Dieser liegt sowohl hinsichtlich der Zuschauerzahlen als auch bezüglich seiner Finanzierung hinter seinen kommerziellen Mitbewerben zurück. Wie bereits dargestellt (Abschnitt 2.2) wurde die Rolle der öffentlich-rechtlichen Rundfunks jedoch durch seine Beteiligung am Management der Plattform für das digitale terrestrische Fernsehen gestärkt. 381

The Media Map 2003 CIT publications S. 268

181

3.2

Beteiligungsverhältnisse und Marktprobleme

Das portugiesische Mediensystem hat sich innerhalb der letzten zwanzig Jahre von Unternehmen in Familienbesitz zu Medienkonglomeraten fortentwickelt. Wie in Abschnitt 2 ausgeführt, gibt es im Grunde lediglich vier Hauptakteure, welche in allen Sektoren agieren. Nochmals ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass trotz der detaillierten Vorschrift des Artikel 38 der Verfassung, welcher u.a. die Unabhängigkeit der Medien gegenüber politischen und wirtschaftlichen Kräften, die Verhinderung von Medienkonzentration und die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks garantiert, eine gesetzliche Umsetzung zur Unterstützung dieser Grundsätze bislang nicht wirklich stattgefunden hat. Das Fehlen entsprechender rechtlicher Instrumente offenbarte sich im Jahr 2001 während der Phase der Übernahme von Lusomundo durch Portugal Telecom. Während die AACS im Rahmen ihrer Stellungnahme zu dieser Übernahme ihre Besorgnis bezüglich der Auswirkungen auf die Marktkonzentration und die ‚redaktionelle Integrität’ der Verlagsgruppe zum Ausdruck brachte, standen ihr jedoch nicht die rechtlichen Mittel zur Verfügung, um eine Ablehnung des Angebots herbeiführen zu können. 382 Ein Aspekt des verfassungsrechtlich garantierten Medienfreiheit, welcher sich im einfachen Recht niedergeschlagen hat, ist die Frage der Transparenz der Beteiligungsverhältnisse, die im Pressegesetz von 1997 behandelt wird. Dieses Gesetz verpflichtet die Medienunternehmen, jährlich über ihre jeweilige Eigentümerstruktur und jegliche Veränderung an dieser gegenüber der AACS Bericht zu erstatten. Wenn der gesetzlichen Rahmenbedingungen der Regulierungsbehörde zwar nicht die Verhinderung von Medienkonzentration erlauben, so ermöglicht diese Vorschrift wenigstens die Überwachung des Marktes. Ein anderes Probleme im Hinblick auf die Entwicklung der Medien stellt ihre zunehmende Kommerzialisierung und der damit einhergehende Qualitätsverlust dar. Hierzu zählen die hohe Popularität von Zeitschriften im Vergleich zu Zeitungen, die abnehmende Bedeutung von Tages- und Wochenzeitungen und die Auswirkungen, welche ein rein ökonomischer Ansatz auf den professionellen Journalismus mit sich bringt (Correia , 2001). Eine neue Wettbewerbsbehörde wurde in Portugal im Jahr 2003 eingerichtet und die Einrichtung einer neuen Medienbehörde für das Jahr 2004 vorgesehen. Dies könnte die Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden verbessern und ihre Effektivität im Medie nbereich steigern.

Dieser Bericht befindet sich auf dem Stand vom 15. Juli 2004

382

Helena Sousa (2001): Lack of Legislation on Media Concentration. Veröffentlicht in IRIS 2001-3:15/22 European Audiovisual Observatory Merlin Database

182

Schweden 1

Gesetze, Regulierungen, Kodizes

1.1

Meinungsfreiheit

Im Gegensatz zu anderen Ländern hat das Königreich Schweden keinen einheitlichen Verfassungstext, auf den im Hinblick auf die Vorschriften über Meinungsfreiheit im Schwedischen Verfassungsrecht Bezug genommen werden kann. Die Meinungsfreiheit wird durch drei verschiedene Dokumente garantiert, die alle als sog. „Grundgesetze“, welche einen Teil der schwedischen Verfassung darstellen, anerkannt sind. Die Regierungsform (Regeringsformen, regelt sowohl die Kompetenzen der Regierung als auch die den Bürgern eingeräumten Freiheiten) schreibt vor: § 1. Jedem Staatsbürger ist dem Gemeinwesen gegenüber zugesichert: 1.Das Recht auf freie Meinungsäußerung: die Freiheit, in Rede, Schrift oder Bild oder auf andere Weise Auskünfte zu erteilen sowie Gedanken, Meinungen und Gefühlen Ausdruck zu verleihen; Meinungsfreiheit ist die Freiheit, Informationen weiterzugeben und Vorstellungen, Meinungen und Ansichten auszudrücken, gleichgültig ob mündlich, in Bildern oder schriftlich oder auf sonstige Weise:[...] Die Vorschriften des Pressefreiheitsgesetzes und des Grundgesetzes über die Meinungsfreiheit finden Anwendung auf die Pressefreiheit und die dieser entsprechende Freiheit der Äußerung durch Hörfunk, Fernsehen, und ähnliche Übertragungen sowie Filme, Videoaufnahmen, Tonaufnahmen und sonstige technische Aufnahmen383 Es wird mithin auf andere Rechtsquellen der Meinungsfreiheit auf Verfassungsebene verwiesen. Das „Grundgesetz“ der Meinungsfreiheit erweitert den Schutzbereich im Hinblick auf geschützte Formen der Kommunikation dahingehend, dass auch der Gebrauch technischer Vorrichtungen als ein Mittel zur Steigerung der Zahl der tatsächlichen und potentiellen Empfänger erfasst wird. Mit anderen Worten wird die Grundfreiheit des Einzelnen in eine gemeinsame öffentliche, mit anderen Bürgern geteilten Sphäre ausgedehnt, damit geht das Gesetz über die bloße Erfassung der Interaktion zwischen Bürger und Regierung, wie sie in der Regierungsform vorgenommen wird, hinaus. Das Gesetz besagt: Abschnitt 1: Grundlegende Vorschriften Art.1 Jedem schwedischen Bürger wird durch dieses Grundgesetz das Recht gegenüber staatlichen Einrichtungen zugesichert, öffentlich seine Vorstellungen, Ansichten und Meinungen durch Hörfunk, Fernsehen und ähnliche Übertragungen, Filme, Videoaufnahmen, Tonaufnahmen und sonstige technische Aufnahmen zu äußern und im Allgemeinen Informationen über jedwedes Thema zu übermitteln. Zweck der Meinungsfreiheit unter diesem Grundgesetz ist es, den freien Meinungsaustausch, freie und umfassende Information und die Kunstfreiheit sicherzustellen. Diese Freiheiten dürfen nicht beschränkt werden, wenn die Beschränkung nicht in diesem Grundgesetz ausdrücklich vorgesehen ist.384 Das Pressefreiheitsgesetz sieht ähnliche Rechte für den Bereich der Presseerzeugnisse vor: Abschnitt 1 Über die Pressefreiheit Art.1. Unter Pressefreiheit ist das Recht jedes schwedischen Bürgers zu verstehen, ohne vorherige staatliche Behinderung schriftlich zu veröffentlichen und danach nicht außerhalb der Verfahren vor den staatlichen Gerichten wegen des Inhalts der Veröffentlichung verfolgt zu werden oder dafür bestraft zu werden, es sei denn, der Inhalt widerspricht einer geschriebenen 383

Kungörelse (1974:152) om beslutad ny regeringsform, Dokument verfügbar in englischer Sprache unter: http://www.riksdagen.se/english/work/fundamental/government/ 384 Yttrandefrihetsgrundlag, Dokument verfügbar in englischer Sprache unter: http://www.riksdagen.se/english/work/fundamental/expression/

183

gesetzlichen Vorschrift, die dem Schutz der öffentlichen Sicherheit dient, ohne dabei der Öffentlichkeit Informationen vorzuenthalten. In Übereinstimmung mit den in Absatz eins dargelegten Grundsätzen der allgemeinen Pressefreiheit und mit dem Ziel der Sicherstellung des freien Meinungsaustausches und der Verfügbarkeit umfassender Informationen ist jeder schwedische Bürger frei, vorbehaltlich der in diesem Gesetz enthaltenen Regelungen zum Schutz von Individualrechtsgütern und der öffentlichen Sicherheit, seine Vorstellungen und Meinungen in gedruckter Form zum Ausdruck zu bringen, offizielle Dokumente zu veröffentlichen und Informationen und Erkenntnisse zu jedwedem Thema zu übermitteln. 385 1.2

Informationsfreiheit

Die Informationsfreiheit, die als der Zugang des Bürgers zu den Dokumenten staatlicher Behörden verstanden wird, wird in Schweden bereits seit der Pressefreiheitsverordnung von 1799 geschützt; damit ist Schweden das Land mit der weltweit längsten Tradition eines öffentlichen Zugangs zu staatlichen Dokumenten. Heute sind die einschlägigen Vorschriften im Pressefreiheitsgesetz von 1949 enthalten, das besagt: Abschnitt 2. Über den öffentlichen Charakter staatlicher Dokumente Art.1.Zum Zwecke der Förderung des freie n Austausches von Meinungen und der Verfügbarkeit umfassender Informationen hat jeder schwedische Bürger das Recht auf freien Zugang zu offiziellen Dokumenten.386 Gemäß Artikel 2 des selben Abschnittes kann dieses Recht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der internationalen Beziehungen, aufgrund wichtiger Interessen staatlicher Organisationen oder wirtschaftspolitischen Zielen, der Verbrechensbekämpfung und Verbrechensvorbeugung und aus Gründen des Schutzes von Individualrechtsgütern und des Tier- und Pflanzenschutzes beschränkt werden. 1.3

Verhaltenskodizes für Journalisten und Rundfunkunternehmen

Ein gemeinsamer Ethik-Kodex für Presse, Radio und Fernsehen wurde in Schweden vom Pressekooperationskomitee (Pressens Samarbetsnämd)387 zuletzt im Jahre 2001 ergänzt. Dessen Mitglieder haben auch die Satzung des Presserates und die Anweisungen für den Presseombudsmann erarbeitet; zudem tragen sie zur Finanzierung dieser beiden Institutionen bei. Der Ethik-Kodex388 stellt sechs Hauptprinzipien auf, die eine Leit linie für jedwede journalistische Tätigkeit darstellen sollen. Danach sollen Journalisten (Kurzfassung): zutreffende Nachrichten übermitteln, die Standards der Genauigkeit und der Objektivität einhalten, Tatsachenberichterstattung von Kommentierung trennen, das Recht auf Gegendarstellung gewährleisten und eine angemessene Veröffentlichung von Richtigstellungen und Entscheidungen des Schwedischen Presserats sicherstellen, die Privatsphäre Einzelner respektieren, das öffentliche Interesse am Schutz vor schädlichen Einflüssen durch Werbung anerkennen, bei der Verwendung von Bildern Vorsicht walten lassen und insbesondere zur Täuschung geeignete Effekte vermeiden, eine ausgewogene Darstellung von Themenbereichen sicherstellen, wobei einseitige Berichterstattung und voreilige Urteile über laufende Ermittlungen zu vermeiden sind, und sie sollen Zurückhaltung üben bei der Veröffentlichung von Namen und Fotografien, soweit dafür keine zwingende Notwendigkeit besteht. Obwohl die genannten Prinzipien als Standards für

385

Dokument verfügbar in englischer Sprache unter: http://www.riksdagen.se/english/work/fundamental/press/ ebendort 387 Eine gemeinsame Organisation der Vereinigung der Zeitungsherausgeber, der Vereinigung der Zeitschriftenherausgeber, der Journalistenunion und des Nationalen Presseclubs. 388 Eine Version in englischer Sprache ist verfügbar unter: http://www.po-pon.org/Article.jsp?article=1905&avd=english 386

184

Pressejournalisten und Radio- und Fernsehjournalisten festgelegt wurden, wird ihre Durchführung nur im Pressebereich – vom Schwedischen Presserat und dem Presseombudsmann 389 – überwacht. 1.4

Regulierung der Beteiligungsverhältnisse

Der Schwedische Ansatz zur Regulierung der Beteiligungen im Mediensektor ist ein ausgesprochen liberaler, der durch die frühe gesetzliche Anerkennung der Pressefreiheit und die weiteren oben dargelegten Schritte zur Verankerung der Meinungsfreiheit im schwedischen Verfassungsrecht geprägt ist. Generell wird – entsprechend den Vorschriften des Pressefreiheitsgesetzes und des Grundgesetzes über die Meinungsfreiheit, die beide das uneingeschränkte Recht der schwedischen Bürger auf Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung durch Printmedien oder Rundfunk vorsehen390 - ein Schwerpunkt auf den unbeschränkten Zugang zum Medienmarkt gelegt. Die Reichweite dieser Vorschriften wird teilweise sogar fast als ein Hindernis für die Anwendung des Wettbewerbsrechts auf den Medienbereich gesehen, da dieses eine übermäßige Beschränkung der Meinungsfreiheit und der die Meinungsfreiheit bedingenden Niederlassungsfreiheit darstelle. Eine notwendige Begrenzung des Zugangs zum Rundfunkmarkt wurde lediglich im Hinblick auf die Knappheit des Frequenzspektrums hingenommen; dies hat zur Aufnahme eines Lizenzierungssystems in das Gesetz über Radio und Fernsehen geführt (siehe oben). Im Hinblick auf die Zielvorgabe, die Meinungsfreiheit in höchstmöglichem Maße zu gewährleisten (und nur durch rechtsstaatlich legitime Ziele zu beschränken391) und der Medienlandschaft Rechnung zu tragen, wird der Regelungsrahmen von einer Mischung aus staatlichen Behörden und Berufsverbänden festgelegt und durchgesetzt. Letztere haben ein gemeinsames Bezugssystem für journalistische Standards entwickelt, während die Regierung die politischen Leitlinien durch das Kultusministerium (Kulturdepartementet), welches für Medien zuständig ist, und durch das für Wettbewerbspolitik, Rundfunk und Telekommunikation zuständige Ministerium für Industrie, Beschäftigungspolitik und Kommunikation vorgibt. Die Aufsicht wird zum einen von der Schwedischen Rundfunkkommission (Granskningsnämden för radio och TV) zum anderen von der Radio- und Fernsehbehörde (Radio - och TV-verket): Erstere ist verantwortlich für die Überwachung bestimmter inhaltlicher Aspekte, wohingegen die letztere die Durchführung bestimmter Regeln über die Lizenzierung von Radio- oder Fernsehveranstaltern überwacht, die das Schwedische Radio- und Fernsehgesetz von 1996 vorsieht 392 . Gemäß Abschnitt 2, § 2 des Gesetzes ist die Behörde zuständig für die Vergabe von Lizenzen an lokale und Gemeinschaftsradiosender, wohingegen Rundfunkaktivitäten auf nationaler Ebene –sowohl im Radio- als auch im Fernsehbereich – einer Lizenzierung durch die Regierung bedürfen. Bei der Entscheidungsfindung über die Lizenzvergabe an lokale und kommunale Radiostationen muss die Radio- und Fernesehbehörde einige Faktoren mit Bezug zur Frage der Medienkonzentration beachten: Lizenzen für Gemeinschaftsradio dürfen nicht an Personen vergeben werden, die schon eine lokale oder digitale Hörfunklizenz inne haben und niemand darf mehr als eine lokale Hörfunklizenz in einem Sendegebiet inne haben. Auf diese Weise hat der Gesetzgeber versucht, eine klare Trennung zwischen kommerziellen Betreibern von lokalen Radiostationen und der Funktion der kommunalen Radiosender als Sprachrohre der örtlichen Gesellschaft vorzunehmen versucht. Die Behörde berücksichtigt bei der Entscheidungsfindung über Anträge auf Erteilung von Lokalradiolizenzen auch zusätzliche Kriterien, wie – unter anderen – Fragen der Diagonalkonzentration im Medienbereich und Einflüsse auf die Entscheidungsprozesse aufgrund von Anteilseigentum. Um ein für die Meinungsvielfalt förderliches 389

Pressens Opinionsnämd, Allmänhetens Pressombudsman Pressefreiheitsgesetz Abschnitt 4, §1, vgl. http://www.riksdagen.se/english/work/fundamental/press/, Grundgesetz über die Meinungsfreiheit, Abschnitt 1, § 1 vgl. http://www.riksdagen.se/english/work/fundamental/expression/ 391 Regierungsform, § 12 Absatz 2, vgl. http://www.riksdagen.se/english/work/fundamental/government/index.asp. 392 Radio- und Fernsehgesetz vom 19. Juli 1996 (SFS 1996:844), in der Fassung vom 25 Juli 2003 (Änderungsgesetz SFS 2003:394). 390

185

Umfeld zu erhalten, hat die Behörde die Möglichkeit, die Erteilung der Lizenzen mit Bedingungen zu verknüpfen, die eine bestimmte Beteiligungsstruktur vorgeben mit dem Ziel, plötzliche Veränderungen in der Kontrollstruktur des Betreibers zu verhindern393 . Zusätzlich existieren enge Schranken für die Übertragung von lokalen Hörfunklizenzen, dies verhindert den Austausch von lokalen Hörfunklizenzen zwischen Unternehmen, welcher zu Besorgnis im Hinblick auf die Medienvielfalt in einzelnen Sendegebieten führen würde. 1.4.1

Audiovisuelle Medien

Die Deregulierung der Rundfunkindustrie hat in Schweden vor verhältnismäßig kurzer Zeit stattgefunden. Die Schwedische Medienpolitik blieb immer der Verhinderung einer exzessiven Kommerzialisierung verpflichtet und konzentrierte sich daher auf ein starkes öffentlich-rechtliches Fernsehen, welches von einer Reihe von kommerziellen Angeboten ergänzt wird. Das Schwedische Parlament öffnete den Markt im Jahre 1979, indem es privaten Radiosendern die Möglichkeit bot, eine Rundfunklizenz zu beantragen. Alle Lizenzen sollten aber weniger der Erzeugung von Profit als vielmehr dem kulturellen Leben in den Kommunen dienen (z.B. Bürgerfunk mit streng begrenzter Sendeleistung.) Im Fernsehbereich begann die Einführung einer einheimischen Alternative zu den öffentlich-rechtlichen Sendern Sveriges Television 1 und 2 Mitte der achtziger Jahre, als die ersten europäischen Fernsehsender über Satellit empfangen werden konnten. Das erste Beispiel eines solchen Senders war TV3 der seit 1987 vom Vereinigten Königreich aus sendete, aber an das Schwedische Publikum gerichtet war und der erste Sender wurde, der das öffentlich-rechtliche Rundfunkmonopol von Sveriges Television brach. 1989 folgte der Vorläufer von Kanal 5, der Nordic Channel (TV5 Nordic), der ebenfalls aus Großbritannien sendete. Im November 1991 brachten öffentliche Diskussionen das schwedische Parlament letztlich dazu, eine dritte terrestrische Fernsehlizenz an Nordisk Television zu vergeben, das im März 1992 unter dem Namen TV4 zu senden begann394 . Das Lokalradiogesetz vom 25. Februar 1993 (Lokalradiolag) schuf ein System für kommerzielle Radiosender395 . Um Kommerzialisierung und Konzentration in Grenzen zu halten, führte das Gesetz Beschränkungen im Beteiligungsbereich (eine Lizenz pro Inhaber), im Bereich der Diagonalkonzentration (Zeitungsverleger durften keine lokale Lizenz erhalten) und hinsichtlich der Werbezeit ein. Obwohl die Mehrzahl der heute gültigen Radiolizenzen gemäß den Regeln dieses Lizenzierungssystems erteilt wurde, hat sich dennoch eine gewisse Form der Konzentration aufgrund von Netzwerkstrukturen herausgebildet (siehe unten unter Abschnitt 2.1) 1996 ersetzte der Gesetzgeber das Radiogesetz von 1966 durch das Radio- und Fernsehgesetz vom 19. Juli 1996 (Radio- och TV-lag) als zentrales Regelun gsgerüst. Neben dem Radiogesetz hob er zudem fünf andere einschlägige Gesetzgebungsakte (darunter das Gemeinschaftsradiogesetz von 1982, das Kabelfernsehgesetz von 1991 und das Gesetz über die satellitengestützte Übertragung von Fernsehprogrammen von 1992) auf, um ein integriertes und rationalisiertes Regelungsgerüst für den Bereich der audiovisuellen Medien zu schaffen. Die letzte große Ergänzung des Regulierungssystems im audiovisuellen Sektor war die Abschaffung des Lokalradiogesetzes im Jahr 2001: Das ursprüngliche Auktionssystem bei der Erteilung der Lokalradiolizenzen wurde abgeschafft, die oben genannten Beteiligungsbegrenzungen wurden abgeschwächt, so dass jede natürliche oder juristische Person nun mehrere Lokalradiolizenzen innehaben durfte, solange diese sich nicht auf ein und denselben Sendebereich bezogen. Des Weiteren wurde das absolute Verbot der Beteiligung von Zeitungsverlegern an Lokalradiosendern, das Teil des Lokalradiogesetzes gewesen war, auf eines von mehreren bei der

393

Dieselbe Argumentation hat die Regierung in § 16 der Lizenz für den Sender TV4 angewandt. Das Programm war zuvor seit 1990 durch den Satelliten Tele-X übertragen worden. 395 SFS 1993:120. 394

186

Lizenzvergabe zu beachtenden Kriterien reduziert, welches allein als solches eine Ablehnung eines Antrages auf Lizenzerteilung nicht rechtfertigen kann. 1.4.2

Wettbewerbsrecht und Fusionen

Schwedische Parteiideologen haben im letzten Jahrzehnt immer wieder die Frage aufgegriffen, inwieweit der Wettbewerb in den Medienmärkten sich auf die Meinungsvielfalt auswirkt; auch haben sich verschiedene Sachverständigenkommissionen mit diesen Fragen beschäftigt, die letzte veröffentlichte ihren Bericht im Jahre 1999. Eine Anpassung des schwedischen Wettbewerbsrechts an die besonderen Gegebenheiten der Medienmärkte wurde noch nicht in Angriff genommen. Das geltende schwedische Wettbewerbsgesetz (Konkurrenslagen, 1999) enthält keine speziellen Regelungen zur Medienkonzentration, so dass für Fusionen, die ein oder mehrere Medienunternehmen betreffen, die gleichen Konzentrationsgrenzwerte gelten, wie sie das Wettbewerbsgesetz in § 34 ff. für sonstige Unternehmen vorsieht 396 . 1.4.3

“cross-media“ Beteiligungsverhältnisse und ausländische Investoren

Die schwedische Mediengesetzgebung enthält keine Begrenzungen für die Beteiligung von ausländischen Personen an schwedischen Rundfunk- oder Presseunternehmen. Allerdings gilt die umfangreiche verfassungsrechtliche Gewährleistung der Meinungsfreiheit für schwedische Bürger nicht automatisch auch für ausländische Personen. So sehen sowohl die Regierungsform in § 22 als auch das Grundgesetz über die Meinungsfreiheit in Abschnitt 11, § 1 Abs. 3 vor, dass die durch den jeweiligen Rechtsakt gewährleistete Meinungsfreiheit nur insoweit auch Ausländern zuerkannt wird, als nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, somit enthalten beide Dokumente Schranken für diese Grundfreiheiten, die ausschließlich für Ausländer gelten. Die Beschränkungen der Diagonalbeteiligung im schwedischen Medienrecht ergeben sich aus den oben unter 1.4 beschriebenen Lizenzierungsanforderungen. Es gilt die grundsätzliche Regel, dass keinerlei Diagonalbeteiligung zwischen Inhabern einer kommunalen Radiolizenz und Betreibern kommerzieller Lokalradiosender erlaubt ist. Überdies kann die Schwedische Radio- und Fernsehbehörde entscheiden, dass Diagonalbeteiligungen eines Bewerbers einen Versagungsgrund bei der Entscheidung über die Vergabe von kommerziellen lokalen Sendelizenzen darstellen.

2

Hauptakteure der schwedischen Medienlandschaft

2.1

Hörfunk

Hörfunk ist mit 35 % des durchschnittlichen individuellen Medienkonsums das beliebteste Medium in Schweden. Kommerzieller Rundfunk findet in Schweden seit etwas über einem Jahrzehnt (seit 1993) statt. Die einzigen landesweiten Lizenzen hat die öffentlich-rechtliche Anstalt Sveriges Radio (SR und UR) inne. Kommerzieller Hörfunk findet nur auf lokaler Ebene statt, er wird daher auch als PLR (private local radio – privater lokaler Hörfunk) bezeichnet und tritt nicht in Konkurrenz zu dem landesweiten öffentlich-rechtlichen Hörfunk 397 . Viele Betreiber gehen daher den Umweg über die Errichtung von Radionetzwerken, die das ganze Land oder einzelne Regionen abdecken. Im Zuge der Entwicklung des Marktes sind vier größere Netzwerke entstanden. Drei dieser Netzwerke, namentlich RIX, FM Mix und Fria Media gehören schwedischen Medienkonzernen, die auch in anderen Bereichen der Medienindustrie tätig sind, wohingegen das vierte, 396

Vgl. das schwedische Wettbewerbsgesetz, verfügbar in englischer Sprache unter: http://www.kkv.se/eng/competition/competition_act_fulltext.shtm. 397 Neben diesen kommerziell ausgerichteten Radiosendern gibt es noch die kommunalen Radiosender, die nur von Non-ProfitOrganisationen betrieben werden dürfen, im Moment existieren etwa 1300 dieser Sender.

187

NRJ, von der französischen NRJ-Gruppe und der schwedischen Cedska AB gemeinsam kontrolliert wird. Diese Netzwerke verfügen zusammen über mehr als 90 % der kommerziellen Sendezeit, die im Jahr 2002 29% der gesamten Radio -Sendezeit ausmachte (der Anteil des öffentlich-rechtlichen Sveriges Radio liegt bei fast zwei Dritteln). Der Markt hat sich als stabil erwiesen, allerdings könnte ein kürzlich zwischen der Hörfunkabeilung von Bonnier und SBS Broadcasting (ein in US-amerikanischem Eigentum stehender Betreiber von Stadtradios in Göteburg, Stockholm und Malmö mit Sitz in Luxemburg) abgeschlossenes Geschäft den Wettbewerbsdruck unter den verbleibenden Netzwerken im Markt verstärken. Die Vereinbarung, die am 23. 9. 2003 von der Schwedischen Wettbewerbsbehörde und der Radio- und Fernsehbehörde genehmigt wurde, wird zu einer Zusammenfassung der Radiobeteiligungen der beiden Gruppen unter der Bezeichnung SBS Radio AB führen (Die Mehrheitsbeteiligung dieser Gesellschaft (51%) wird von SBS Broadcasting gehalten werden, die übrigen Anteile von Bonnier). Tabelle SE1: Die wichtigsten Hörfunkunternehmen Unternehmen

Eigentumsverhältnisse

Radiosender

Marktanteil gesamt*

Sveriges Radio AB

öffentlich-rechtlich

SR/P1, SR/P2, SR/P3, SR/P4

64%

Radio RIX

Modern Times Group Radio Svensk Radioutveckling (SRU)

25 regionale Stationen

10%

Mix Megapol

Bonnier

16 regionale Stationen

7%

NRJ

Cedska AB 51% NRJ S.A. 49%

21 regionale Stationen

7%

Fria Media

Foundation Fria Medias Moder

13 regionale Stationen

˜ 5%

Radio City

SBS Broadcasting UnitedGlobalCom Europe B.V. 21.0% Janus Capital Corporation 7.3% EnTrust Capital Inc 7.2% CanWest Global Communications Corp 7.1% Capital Research and Management 6.7% Reed Conner & Birdwell Investments 6.6% SMALLCAP World Fund Inc 6.2% State Farm Insurance Companies 5.5%

3 regionale Stationen

entf.

* Marktanteile für das vierte Quartal 2002 von NORDICOM (2003) The Nordic Media Market, Göteborg: NORDICOM.

2.2

Fernsehen

Fernsehkonsum ist in Schweden beinahe so verbreitet wie Radiokonsum und wurde 2003 täglich von 73 % der Bevölkerung betrieben. Der Fernsehmarkt in Schweden zeichnete sich im letzten Jahrzehnt durch ein hohes Maß an Stabilität aus. Neben den Kanälen von Sveriges Television (öffentlich-rechtlich) erreichen die drei zuerst gegründeten kommerziellen Kanäle noch immer die höchsten Zuschauerquoten. Der in Stockholm angesiedelte TV4 ist der erfolgreichste dieser Kanäle, er erreicht im Durchschnitt ein Viertel der Fernsehzuschauer. TV4 gehört einem Konglomerat von Medienunternehmen und Finanzinvestoren, darunter die beiden größten schwedischen Mediengruppen MTG und Bonnier (die die größte Beteiligung hält aufgrund einer 33%-Beteiligung an der finnischen Alma Media neben ihrem eigenen Anteil von 22%). MTG (die mehrheitlich von Finanzinvestoren kontrolliert wird) kontrolliert den zweitbeliebtesten kommerziellen Sender, TV3 durch ihre Viasat-Gruppe, die auch andere Sender betreibt (z.B. TV 1000, TV8, ZTV), und hat auch internationale Beteiligungen im Fernsehbereich (im Baltikum, in Skandinavien und in Osteuropa). An dritter Stelle liegt Kanal 5, der wie der Konkurrenzsender TV3 im Vereinigten Königreich angesiedelt ist. Kanal 5 ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der amerikanischen Holding SBS Broadcasting, die von eine r Gruppe von Finanzinvestoren und Versicherungsunternehmen kontrolliert wird.

188

Tabelle SE2: Die wichtigsten Fernsehunternehmen Unternehmen

Eigentumsverhältnisse

Fernsehsender

Marktanteil gesamt*

SVT (Sveriges Television)

öffentlich-rechtlich

SVT1, SVT2

40%

TV4 AB

Alma Media 23% MTV Oy 23% Bonnier AB 22% Chase Manhattan Bank 8% MTG Br oadcasting 15% Fidelity and Bokförlaget Natur och Kultur 6% Sonstige 3% Modern Times Group Invik 9.3% Kinnevik 7.5% SEB 6.8% Emesco 5%, 4th AP-Fund 4.9% Robur 4.2%, Handelsbanken 3.6% Banker's Trust 3.4%, 2nd AP-Fund 3% State Street Bank and Trust Co 2.5% Sonstige 49.8% SBS Broadcasting UnitedGlobalCom Europe B.V. 21.0% Janus Capital Corporation 7.3% EnTrust Capital Inc 7.2% CanWest Global Communications Corp 7.1% Capital Research and Management 6.7% Reed Conner & Birdwell Investments 6.6% SMALLCAP World Fund Inc 6.2% State Farm Insurance Companies 5.5%

TV4

25%

TV3

10%

Kanal 5

8%

Viasat

Kanal 5 AB

* Marktanteil für das Jahr 2003. Quelle: www.mms.se.

2.3

Presse und Verlagswesen

Die schwedische Zeitungsindustrie besteht zu etwa gleichen Teilen aus Zeitungen, die in Stockholm produziert werden und aus Regionalzeitungen. Der Zeitungskonsum ist in Schweden mit einem Anteil von 88% der täglichen Zeitungsleser an der Gesamtbevölkerung außerordentlich hoch. Von den fünf führenden Pressekonzernen auf dem schwedischen Zeitungsmarkt befinden sich vier in den Händen von schwedischen (Zeitungs -) Familien, bei der fünften hingegen handelt es sich um die norwegische Schibsted-Gruppe (diese steht im Eigentum des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Tinius NagellErichsen und einer Reihe von Investmentfonds). Schibsted ist an der größten schwedischen Zeitung, dem Boulevardblatt Aftonbladet, beteiligt und hat – obwohl die Anteilsmehrheit (50,1%) von der schwedischen Arbeiterbewegung gehalten wird, die volle Kontrolle über die unternehmerischen Entscheidungen; dies gilt ebenso für die fünftgrößte nationale Tageszeitung Svenska Dagbladet, deren Anteile Schibsted zu 99% gehören. Durch die Beteiligung an diesen beiden nationalen Tageszeitungen wird die norwegische Gruppe nur noch von Schwedens beliebtestem Pressekonzern Bonnier übertroffen, der – zusätzlich zu seiner marktbeherrschenden Stellung im Pressemarkt – auch auf dem Hörfunk- (Mix Megapol, Lugna Favourites) und dem Fernsehmarkt (TV4) vertreten ist. Mit Dagens Nyheter, Expressen, Sydsvenska Dagbladet Snällposten und Dagens Industri kontrolliert Bonnier vier der sieben bestverkauften Zeitungen in Schweden und deckt sowohl den Boulevardbereich als auch den Bereich der normalen Tageszeitungen und der täglich erscheinenden Finanzpresse ab, was Bonnier mit 25 % der täglichen Auflage eine einzigartige Marktposition verschafft. Alles in allem erreicht die Gruppe einen Marktanteil, der etwas über dem zusammengenommenen Marktanteil ihrer vier schärfsten Konkurrenten liegt. Mit Ausnahme des oben erwähnten norwegischen Unternehmens Schibsted sind diese zudem alle auf regionaler Ebene tätig. Das bekannteste dieser Unternehmen ist Tidningsaktiebolaget Stampen, das im

189

Eigentum der Familie Hjörne steht und die Göteborgs-Posten, die viertgrößte Tageszeitung Schwedens, herausgibt. Table SE 3 Die wichtigsten Verleger von Tageszeitungen Verlage

Eigentumsverhältnisse

Zeitungen

Marktanteil gesamt**

Bonnier AB

Albert Bonnier AB (im Eigentum von über 60 Mitgliedern der Familie Bonnier)

25.6%

Schibsted ASA

Tinius Nagell-Erichsen 26.1% Fidelity 10.4% Folketrygdfondet 8.2% Marathon Asset Management 5.6% Boston Safe Deposit 5.2% JP Morgan Chase Bank 4.7% Orkla ASA 3.3% State Street Bank 2.5% JP Morgan - Omnibus account 1.5% Vital Forsikring 1.3% Sonstiges 31.3% Peter Hjörne & family 65% Marika Cobbold family 14% Sven Nordgrén 14% Sonstige 7%

Dagens Nyheter Expressen* Sydsvenska Dagbladet Snällposten Dagens Industri Kristianstadsbladet Ystads Allehanda Trelleborgs Allehanda Aftonbladet (49.9%) Svenska Dagbladet (99%)

Göteborgs-Posten Nerikes Allehanda (25%) Hallandsposten, Länstidningen (9.9%) Bohusläningen (48%) Strömstads Tidning, N. Bohuslaan (48%) Helsingborgs Dagblad (50%)

7.2%

Tidnings AB Stampen (GP)

Nya Wermlands Tidningen (”NWT-koncernen”) Herenco AB / Hallpressen AB

Familjen Ander and Anne-Marie och Gustaf Anders stiftelse för Mediaforskning Hamrin-Familie

und 11 Regionalzeitungen (100%) 10 Regionalzeitungen (100%)

10.0%

4.8% 3.4%

* Edition Stockholm/Mälardalen, Edition Riks, GT och Kvällsposten. ** Marktanteil basierend auf Auflagezahlen von www.ts.se für das Jahr 2002, angepasst entsprechend der an den jeweiligen Titeln gehaltenen Anteile

2.4

Kabel- und Satellitenbetreiber

Der schwedische Kabelmarkt weist eine hohe Konzentration auf, obwohl ungefähr 70 Unternehmen darin agieren. Von diesen verfügen die größten vier zusammen über mehr als 90% Marktanteil, wobei etwas mehr als 50% Marktanteil auf die größte Gesellschaft, com hem ab, entfallen. Im April 2003 wurde com hem von TeliaSonera an das schwedische Private Equity-Unternehmen EQT Partners verkauft. Nummer zwei im Kabelmarkt ist die TelenorVision/Sweden On Line Gruppe die im Eigentum der norwegischen Telefongesellschaft Telenor steht und einen Ante il von 20% bei den Kabelanschlüssen privater Haushalte hat, gefolgt von Kabelvision mit 12,4% Marktanteil, das von dem schwedischen Telekomunternehmen Tele2 AB kontrolliert wird (20% der Tele2 Anteile werden von Kinnevik gehalten, die auch an der schwedischen Mediengruppe MTG beteiligt sind). Die jüngst bekannt gegebene Fusion zwischen Kinnevik und Invik 398 , dem größten Anteilseigner der MTG, könnte bald zu einer verstärkten Zusammenlegung der Dienste von Kabelvision und MTG führen. Der einzige nicht-skandinavische Eigentümer unter den ersten vier Kabelbetreibern in Schweden ist UPC Sweden, die zur amerikanischen UnitedGlobalCom Inc.-Gruppe gehört, die auch Mehrheitseignerin von SBS Broadcasting ist. Ihre lokale Tochter hält einen Marktanteil von 10% in der Kabelindustrie. Eine weitere Konsolidierungsphase im Markt könnte bevorstehen, wenn die angekündigte Fusion der Aktivitäten von TelenorVision/Sweden On

398

Siehe Pressemitteilung vom 16. Februar 2004 unter http://www.kinnevik.se/images/textFile/Pressrelease%20Merger%20Kinnevik.pdf

190

Line und Canal Digital tatsächlich durchgeführt würde, was die vertikale Integration zwischen Kabelbetreibern und den Anbietern digitaler Inhalte verstärken würde. Tabelle SE4: Kabel- und Satellitenbetreiber Unternehmen

Eigentumsverhältnisse

Marktanteil gesamt*

com hem ab

EQT

50.6%

Telenor Vision/SOL

Telenor

19.4%

Kabelvision

Tele2 AB

12.4%

UPC Sverige AB

UPC

10.1%

SES Global 75% Swedish Space Corporation 25%

entf.

Kabelbetreiber

Satellitenbetreiber Nordic Satellite AB

*Marktanteile berechnet anhand von Unternehmensangaben.

3

Ausblick

3.1

Medienfreiheit

Nachdem durch Zeitungsreportagen aufgedeckt worden war, dass Rechtsextremisten Datenbanken mit persönlichen Informationen über ihre politischen Gegner erstellt hatten, rief die schwedische Regierung 2001 eine Initiative ins Leben, die zum Ziel hatte, den Zugang zum Passregister (Passregistret) zu erschweren. Damit sollte verhindert werden, dass rechte Gruppen ihre Verzeichnisse anhand von Materialien (vor allem Fotos) erstellen können, auf die sie aufgrund der Transparenz des schwedischen Verwaltungsrechts zugreifen können. Im Februar diesen Jahres wurde der Gesetzentwurf an den Gesetzgebungsrat (Lagradet) weitergeleitet, welcher in seinem Treffen am 13. Februar keine Einwendungen vorbrachte, so dass die Gesetzesänderungen etwa im Juli in Kraft treten könnten. Der Vorschlag hat heftige Kritik sowohl unter Bürgerrechtlern als auch unter Journalisten ausgelöst, da der Mechanismus, der das Blockieren von Informationen über Personen, die sich beispielsweise von extremistischen Gruppen bedroht fühlen, aus dem Passregister ermöglicht, auch von den Mitgliedern solcher Gruppen selbst genutzt werden kann. Darüber hinaus ist die vorgeschlagene Ergänzung weniger radikal als zunächst beabsichtigt, da nach alter Gesetzeslage bereits solch eine Schutzklausel enthalten war. Im Wesentlichen bedeutet die Verabschiedung dieses Gesetzes, dass investigativer Journalismus sich in Zukunft schwieriger gestalten wird, da der Grundsatz der Transparenz durch das Vorsichtsprinzip ersetzt wird, das die Freigabe von Informationen nur dann erlaubt, wenn keine schädlichen Aus wirkungen für die betroffene Person und deren Angehörige zu befürchten sind. Nach einigen Todesdrohungen und Angriffen auf Journalisten, die über illegale Aktivitäten von NeonaziGruppen recherchierten, in der zweiten Jahreshälfte 2002399 , wurden zwei Personen wegen solcher Todesdrohungen gegen Reporter angeklagt, allerdings sind in diesen Prozessen noch keine Urteile ergangen.

399

Journalisten, die über die rechtsextreme Szene recherchieren, werden häufig Opfer von Drohungen und sogar Angriffen militanter Neonazis. Quelle: Reporter ohne Grenzen, http://www.rsf.org/country-53.php3?id_mot=586&Valider=OK

191

3.2

Beteiligungsverhältnisse und Marktprobleme

Wie in Kapitel 2 dieses Berichts dargelegt, ist die schwedische Medienindustrie durch ein vergleichsweise hohes Maß an Diagonalkonzentration, eine enge Verzahnung zwischen den Beteiligungsstrukturen der Hauptakteure im Bereich der audiovisuellen Medien sowie durch Kooperationsabkommen zwischen der Presse- und der Rundfunkindustrie gekennzeichnet, wobei Unternehmen in beiden Bereichen von derselben Gruppe kontrolliert werden. Vor dem Hintergrund dieses Umfelds hat der schwedische Kultusminister letztes Jahr eine neue Untersuchung der besonderen Umstände in den Pressemärkten vorgeschlagen, die die Identifizierung und die Analyse der Muster von strukturellen Veränderungen, von Kooperationsabkommen zwischen regionalen Marktführern und deren Hauptkonkurrenten, und der Auswirkungen auf die Pressevielfalt ermöglichen sollte: Die Möglichkeiten eine s erfolgreichen Markteintritts, einschließlich der auf elektronischem Wege versandten Zeitungen und der an Minderheitengruppen und Immigranten gerichteten Zeitungen. Kritiker haben beanstandet, eine Studie über die Zeitungsindustrie isoliert von den anderen Medienbereichen sei unter den gegebenen Marktbedingungen schlicht nicht sinnvoll. Außerdem sei eine Untersuchung der besonderen Situation der Presse wohl auf die immer stärker werdende Boulevardisierung der schwedischen Zeitungslandschaft zurückzuführen.

Dieser Bericht befindet sich auf dem Stand vom 26.Februar 2004.

192

Slowakische Republik 1.

Gesetze, Regulierungen, Kodizes

1.1

Meinungsfreiheit

Die Verfassung der slowakischen Republik 400 bestimmt in Art. 26 Abs. 1-4: (1) Die Re defreiheit und das Recht auf Informationen sind gewährleistet. (2) Jeder hat das Recht, seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder auf andere Weise frei zu äußern sowie Ideen und Informationen ohne Rücksicht auf die Staatsgrenzen einzuholen, zu empfangen und zu verbreiten. Die Herausgabe von Druckerzeugnissen unterliegt keinem Genehmigungsverfahren. Tätigkeiten im Bereich von Hörfunk oder Fernsehen können an die Genehmigung des Staates gebunden sein. Die Voraussetzungen werden durch Gesetz geregelt. (3) Zensur ist untersagt. (4) Das Recht auf Meinungsäußerung und das Recht, Informationen zu sammeln und zu verbreiten, können durch Gesetz eingeschränkt werden, wenn es sich um in einer demokratischen Gesellschaft erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, der Sicherheit des Staates, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit und Moral handelt. 1.2

Informationsfreiheit

Das Recht auf Information ist in Artikel 26 Abs. 1 der Verfassung verankert, welcher lautet: Die Redefreiheit und das Recht auf Informationen sind gewährleistet. Zudem besagt Artikel 26 in den Absätzen 4 und 5: Das Recht auf Meinungsäußerung und das Recht, Informationen zu sammeln und zu verbreiten, können durch Gesetz eingeschränkt werden, wenn es sich um in einer demokratischen Gesellschaft erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, der Sicherheit des Staates, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit und Moral handelt. Öffentliche Körperschaften haben die Pflicht, in angemessener Weise in der Staatssprache über ihre Tätigkeit zu informieren. Die Voraussetzungen und das Verfahren werden durch Gesetz geregelt. Diese verfassungsrechtlichen Vorschriften werden durch das Gesetz Nr. 211/2000 Coll. über die Informationsfreiheit konkretisiert. Laut Banisar (2003) enthält das Gesetz weitgefasste Bestimmungen über die Freigabe von Informationen, welche von der Verwaltung vorgehalten werden. Es gibt Beschränkungen bezüglich: Informationen, die als geheim eingestuft wurden, die Handelgeheimnisse enthalten; Informationen, welche die Privatsphäre verletzten könnten, oder die von Personen erlangt wurden, die gesetzlich nicht verpflichtet sind, Informationen bereitzustellen, und sich gegen eine Veröffentlichung ausgesprochen haben, und schließlich Informationen, welche die Entscheidungskompetenzen der Gerichte und der Vollstreckungsbehörden betreffen. Rechtsbehelfe können bei höherrangigen Behörden eingelegt werden und unterliegen ggf. gerichtlicher Kontrolle. 1.3

Verhaltenskodizes für Journalisten und Rundfunkunternehmen

Am 19. Oktober 1990 hat das Parlament des slowakischen Journalistenverbands 401 einen Verhaltenskodex402 verabschiedet. Die Mitglieder des Verbands sind verpflichtet, diesem 400

Slowakische Verfassung abrufbar unter: http://www.verfassungen.de/sk/verf92.htm http://www.ssn.sk/ 402 http://www.ssn.sk/ethic.htm 401

193

Verhaltenskodex zu folgen, welcher u.a. vorsieht,: dass Journalisten verpflichtet sind, die Öffentlichkeit mit wahren, präzisen, verifizierten, vollständigen und professionellen Informationen zu versorgen. Die Veröffentlichung falscher, halbwahrer (deformierter), spekulativer oder unvollständiger Informationen ist zu unterlassen. Das Recht auf Gegendarstellung ist zu akzeptieren. Anschuldigungen ohne Beweise, der Missbrauch von Vertrauen sowie der Gebrauch von Informationen zum persönlichen Vorteil haben zu unterbleiben. Journalisten sind verantwortlich für alles, was sie veröffentlichen. Journalisten haben das Privatleben anderer Personen zu achten, soweit diese nicht gegen das Gesetz handeln. Journalisten haben ihre Informationsquellen geheim zu halten, soweit sie nicht von ihren Informanten oder durch ein Gericht von ihrer Schweigepflicht entbunden wurden. Journalisten haben das Recht, jede Ausübung von Druck von sich zu weisen, der darauf abzielt, dass sie gegen ihre Überzeugung handeln. Journalisten haben nachahmerische Berichterstattung zu vermeiden. Journalisten haben die verfassungsrechtliche Ordnung des Staates, seine demokratischen Institutionen, das geltende Recht und allgemein akzeptierte Moralvorstellungen der Gesellschaft zu respektieren. Im April 2002 haben der slowakische Journalistenverband und der Verband der Herausgeber periodischer Presseerzeugnisse den Presserat der slowakischen Republik in Form eines Selbstregulierungsorgans gegründet. Der Presserat überwacht die Einhaltung des Verhaltenskodex, welchen er vom Journalistenverband ohne Änderungen übernommen hat. Allerdings werden die Entscheidungen des Presserats weder veröffentlicht noch in der lokalen Presse diskutiert. Der Einfluss des Presserats auf das ethische Verhalten slowakischer Journalisten und die Medien wird teilweise in Frage gestellt.403 1.4

Regulierung der Beteiligungsverhältnisse

In der slowakischen Republik vergibt der Rat für Rundfunk und Weiterverbreitung die Lizenzen zur Veranstaltung von Rundfunk. Das Rundfunk- und Weiterverbreitungsgesetz (vom Parlament im Jahr 2000 verabschiedet) enthält recht detaillierte Vorschriften, welche der Rat bei der Vergabe oder dem Entzug einer Lizenz anzuwenden hat. Diese Vorschriften besagen folgendes: Jede natürliche oder juristische Person kann höchstens mit einem landesweiten Rundfunkveranstalter (Fernsehen oder Radio, vgl. § 42) verbunden sein. Gemäß § 3 lit. r besteht eine solche “Verbindung” oder “Eigentumsverknüpfung”, wenn ein Rechtssubjekt einen Anteil von wenigstens 25% des Kapitals eines anderen hält, oder 25% der gesamten Stimmrechte eines Unternehmens. Das Gesetz beschränkt zudem diagonale Beteiligungen zwischen Hörfunk- und Fernsehveranstaltern, sowie zwischen Rundfunkveranstaltern (Fernsehen oder Radio) und Herausgebern einer landesweit verbreiteten Publikation der Presse (§ 43). Außerdem kann der Herausgeber einer Zeitung, die wenigstens fünfmal wöchentlich erscheint und in mindestens der Hälfte des slowakischen Staatsgebiets verbreitet wird, nicht zugleich Veranstalter eines multi-regionalen oder landesweiten Rundfunkprogramms sein. Jedoch sind Verknüpfungen einer (natürlichen oder juristischen) Person zu anderen regionalen oder lokalen Rundfunkveranstaltern erlaubt, soweit alle diese Veranstalter, mit denen die Person durch ihr Kapital verbunden ist, von maximal 50% der Gesamtbevölkerung empfangen werden können. Der gleiche Grenzwert gilt für Sendernetzwerke. Der Rat ist befugt, die Vorlage entsprechender Dokumente und Daten zu verlangen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob diese Bedingungen erfüllt sind. Das Rundfunk- und Weiterverbreitungsgesetz enthält keine Beschränkungen zu Lasten ausländischer Investoren. Das Pressegesetz kennt keine weiteren Anti-Konzentrations-Bestimmungen oder Vorschriften bezüglich der Transparenz der Eigentumsverhältnisse für den Pressesektor (wobei jedoch das Rundfunkgesetz selbst auf das Eigentum an Zeitungen als einen Aspekt bei der TV-Lizenzvergabe abstellt, s.o.). Das 403

The Slovak Media Landscape, European Journalism Association, Website: www.ejc.nl ; Šipoš 2004:459

194

Pressegesetz verpflichtet die Herausgeber jedoch, sich beim Kulturministerium anzumelden, und einige grundlegende Informationen (Adresse, Name des Redaktionsleiters etc.) anzugeben, die sich allerdings nicht auf die Eigentumsverhältnisse beziehen. 1.5

Wettbewerbsrecht und Fusionen

Die Antimonopol-Behörde 404 überwacht die Befolgung des Gesetzes zum Schutze des Wettbewerbs. Das Gesetz enthält keine medienspezifischen Vorschriften (jedoch sind solche im Gesetz über den Rundfunk und die Weiterverbreitung vorhanden, wie oben bereits ausgeführt wurde). Daher finden Aspekte wie Medienpluralismus und Medienvielfalt keine Berücksichtigung, wenn die Behörde Fusionen von Medienunternehmen überprüft. Lediglich die allgemeinen Wettbewerbsvorschriften zur Fusionskontrolle und zum Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung finden Anwendung. Nach dem Gesetz erfasst der Begriff „marktbeherrschende Stellung“ Unternehmen, welche keinem substantiellen Wettbewerb ausgesetzt sind, oder Unternehmen, deren „market power“ es ihnen erlaubt, unabhängig auf dem Markt zu agieren. Die Abschaffung des früheren Grenzwertes von einem Marktanteil von 40% hat der Antimonopol-Behörde einen weiten Ermessensspielraum eingeräumt. Fusionen bedürfen der Genehmigung der Behörde, wenn (i) der gemeinsame Jahresumsatz der beteiligten Parteien 500 Millionen SSK überschreitet und der individuelle Umsatz jeder oder mindestens zweier Parteien 150 Millionen SSK überschreitet, vorausgesetzt, die Fusion könnte den Wettbewerb beschränken oder (ii) der gemeinsame Marktanteil überschreitet 25% des Gesamtanteils an Waren und Dienstleistungen in der slowakischen Republik. 2.

Hauptakteure der slowakischen Medienlandschaft

Ungeachtet der oben dargestellten Anti-Konzentrations -Vorschriften und Beschränkungen diagonaler Beteiligungsverhältnisse ist der slowakische Medienmarkt relativ stark konzentriert, wobei einige Medienunternehmen in verschiedenen Mediensektoren Beteiligungen halten. Als stärkster Akteur auf dem Markt tritt hierbei die Markíza Media Group auf, welche den erfolgreichsten Fernsehsender TV Markíza betreibt. Markíza steht teilweise im Eigentum des Unternehmens Central European Media Enterprise (CME), das auch Beteiligungen in der tschechischen Republik, Rumänien und der Ukraine hält. Die übrigen Anteile gehören drei lokalen Investoren und dem Unternehmen Media Invest (vgl. Tabelle SK2). Ein fortwährender Grund zur Besorgnis ist das Verhältnis zwischen Markíza und seinem Mitbegründer und früherem Miteigentümer Pavel Rusko, dem derzeitigen Wirtschaftsminister der slowakischen Republik (vgl. 3.1). Die „cross-ownerhsip“-Aktivitäten der gesamten Unternehmensgruppe sollen – wenn man die indirekten persönlichen und finanziellen Verbindungen mit berücksichtige – Markíza TV, das lifestyle -Wochenmagazin Markíza, die Tageszeitung Národna obroda und die Radiostation Radio Okey umfassen. Insofern hat sich der Wortlaut der Vorschriften zur Beschränkung diagonaler Beteiligungsverhältnisse offensichtlich als untauglich erwiesen, Markíza’s Strategie zur Erlangung von Beteiligungen in verschiedenen Mediensektoren entgegenzuwirken (Šipoš 2004:454). Ivan Kmotrík ist mit einem 50%-Anteil (über die Grafobal Group) an dem zweiten kommerziellen Fernsehsender TV Joj ein weiterer wichtiger Mitbewerber auf dem Medienmarkt. Außerdem besitzt Kmotrík mit Mediaprint-Kapa Pressegrosso den größten Verteiler und Zwischenhändler für Zeitungen, vier große Druckereien, einen Buchverlag (SPN-Mladé letá) und die größte slowakische Werbeagentur EURO RSCG Artmedia.

404

http://www.antimon.gov.sk/eng/

195

Aufgrund der Investitionen der deutschen Verlagsgruppe Passau wurde aus dem Unternehmen Petit Press eines der wichtigsten Verlagsunternehmen der slowakischen Republik. Zu seinen Publikationen zählt die wichtige Tageszeitung SME und auf dem regionalen Pressemarkt ist Petit Press der Marktführer. Das schweizerische Unternehmen Ringier Group besitzt die meistverkaufte (Boulevard-)Tageszeitung Nový Cas und eine Reihe von lifestyle -Magazinen. 2.1

Hörfunk

Im Gegensatz zum Fernsehsektor wird der Hörfunkmarkt von den öffentlich-rechtlichen Sendern dominiert. Das Angebot des öffentlich-rechtlichen Veranstalters Slovenský Rozlas (Sro) umfasst fünf verschiedene Sender. Jedoch bestehen erhebliche finanzielle Probleme aufgrund der unzureichenden Finanzierung durch Rundfunkgebühren, deren Erhöhung das Parlament seit mehreren Jahren verweigert. Die daher von der Regierung gewährten zusätzlichen finanziellen Zuwendunge n werden als problematisch im Hinblick auf die Unabhängigkeit des Veranstalters von der Regierung angesehen.405 Im Jahr 2002 gab es 25 private Radiostationen (sieben multi-regionale, zehn regionale und sieben, welche auf lokaler Eben sendeten). Während die regionalen Stationen häufig finanziellen Problemen gegenüber stehen, versuchen die stärkeren multi-regionalen Stationen Netzwerke mit Radiostationen auf der regionalen und lokalen Ebene zu etablieren. Der erfolgreichste kommerzielle multi-regionale Sender ist Radio Expres (13,7%), welcher teilweise der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung gehört und weitere institutionelle Investoren zu seinen Anteilsinhabern zählt. Zwei weitere private Mitbewerber auf dem Radiomarkt sind die im lokalen Eigentum stehende Station Okey (10%) und Fun Radio (8,1%). Fun Radio war der erste kommerzielle Hörfunkveranstalter in der slowakischen Republik und gehört teilweise der französischen Medienunternehmensgruppe Societe d’exploitation radio CHIC. Tabelle SK 1: Die wichtigsten Hörfunkunternehmen Unternehmen

Eigentumsverhältnisse*

Stationen

Slovenský rozhlas (Sro)

öffentlich-rechtlich

Radio Slovensko 29,4% Radio Devin 3,8 % Rock FM Radio 10,5% Radio Patria Radio Regina 4,8%

D.Expres., JSC

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung 26% Václav Mika 8% Dušan Budzák 5% Robet Bartoš 5% EFM ltd. (Zypern) Framlington (Jersey) Michal Arpáš Lubomír Messinger Drukos, JSC Marián Paksi Patrol ltd. (Štefan Gvoth), Bratislava Societe d’expliotation radio CHIC, (Frankreich)

Expres

13,7%

Okey

10%

Fun

8,1%

Okey Rádio. JSC

Radio, JSC

Marktanteil

Marktanteil gesamt 2003** 48,5% + Radio Patria (keine Daten verfügbar)

* Informationen zu den Eigentumsverhältnissen stammen von: Šipoš 2004:452 ** Marktanteil basiert auf Zuschauerzahlen von: Internationales Handbuch Medien 2004/2005 zitiert: AISA Slovakia und Median Prague

405

Internationales Handbuch Medien 2004/2005, S. 626

196

2.2

Fernsehen

Der öffentlich-rechtliche Veranstalter SVT bietet die beiden Sender SVT1 und SVT2 an, welche gemeinsam einen Zuschaueranteil von 34% erzielen. Während SVT1 ein klassisch öffentlich-rechtliches Vollprogramm darstellt, konzentriert sich SVT2 auf Sport, Dokumentationen und eine Reihe von Programmen für Minderheiten. SVT steckt in einer ernsthaften finanziellen Krise – einige Autoren behaupten gar, der Veranstalter stehe am Rande des wirtschaftlichen Zusammenbruchs.406 Die Unternehmensführung wurde im Januar 2003 ersetzt. Der neu eingesetzte Direktor, der frühere Direktor des Privatsenders TV Joj, Richard Rybnicek, kündigte radikale Reformen an, wozu auch eine Reduzierung der Zahl der Mitarbeiter von 2000 auf etwa 800 zählt. Hinsichtlich der Zuschauerzahlen werden die öffentlich-rechtlichen Sender von Markíza TV in den Schatten gestellt. TV Markíza wurde 1996 als erster kommerzieller Sender gegründet und konnte schon kurz nach dem Sendestart erstaunliche Zuschauerzahlen erzielen (67% Mitte 2003). Der Sender vereinnahmt einen beträchtlichen Anteil der TV-Werbeeinnahmen in Höhe von 84,9%. Das Eigentum verteilt sich auf das Unternehmen Central European Media Enterprises (CME), drei lokale Investoren und das Unternehmen Media Invest. Im Jahr 2002 trat mit TV Joj ein neuer Wettbewerber auf, welcher eine Netzwerk von 30 lokalen Fernsehstationen (TV Global) ersetzte. Abschließend ist der Sender TA3 zu nennen, ein 17-Stunden Nachrichtenkanal (vergleichbar mit CNN oder BBC World), dessen Mehrheitsanteil (90%) von der Investment- und Finanzgruppe J&T gehalten wird, die auch Beteiligungen auf dem tschechischen Fernsehmarkt hat (Fernsehsender Prima). TA3 wird nur über Kabel und Satellit verbreitet. Der Start des digitalen terrestrischen Fernsehens ist für den Sommer 2004 vorgesehen. 407 Tabelle SK 2: Die wichtigsten Fernsehunternehmen Veranstalter

Eigentumsverhältnisse*

Fernsehsender

Reichweite Mai-August 2003**

STV

öffentlich-rechtlich

34%

Markíza-Slovakia, ltd.

CME Media Enterprises (Niederlande) A.R.J., JSC ( Milan Filo 51%, František Vizváry 34%, Ján Kovácik 15%) Media Invest, ltd Grafobal Group, JSC (Ivan Kmotrík) Ceská Producní Invest, JSC, Prague, (PPF) Vladimír Komár J&T

STV1 28% STV2 6% Markíza TV

JOJ TV

20%

TA3

4%

MAC TV, ltd.

C.E.N.., ltd.

67%

34% 50% 16% 50% 47,5% 2,5% 90%

* Informationen zu den Eigentumsverhältnissen stammen von: Šipoš 2004:452 * * Marktanteil basiert auf Zuhörerzahlen von: Šipoš 2004:452 zitiert: Median Sk poll

2.3

Presse und Verlagswesen

Die meistverkaufte Zeitung in der slowakischen Republik ist die die Boulevardzeitung Nový Cas, welche nunmehr vollständig im Eigentum des schweizerischen Unternehmens Ringier steht. Alle Versuche eine konkurrierende Boulevardzeitung auf nationaler Ebene zu etablieren sind bislang gescheitert. Nach dem 406

Internationales Handbuch Medien 2004/2005, S. 630 weiter Informationen hierzu finden sich im: „Report of the EPRA Digital Terrestrial Television Working Group“, abrufbar unter: http://www.epra.org/content/english/press/papers/AGCOM_DTTWG_finalreport.pdf 407

197

Zusammenbruch der kommunistischen Regierung wurde das wichtigste Presseorgan jener Zeit, die Pravda, im Jahr 1990 an ihre Journalisten verkauft. Der derzeitige Eigentümer ist eine Gruppe von Investoren, die sog. Harvard investment funds. Unter den drei meistverkauften Zeitungen ist die Pravda die einzige mit einem ausländischen Partner. Ein dritter Mitbewerber auf dem Markt für landesweite Tageszeitungen ist die Zeitung SME welche von Petit Press herausgegeben wird. Der deutschen Verlagsgruppe Passau und dem PSIS Privatisierungsfond gehören jeweils 50% der Anteile an Petit Press. Die meistverkaufte Wochenzeitung ist die im lokalen Eigentum stehende Plus 7 dni. Die regionalen Wochenzeitungen spielen nach wie vor eine wichtige Rolle auf dem slowakischen Pressemarkt, sie gehören heute größtenteils Petit Press. Auch auf dem Zeitschriftenmarkt ist die Schweizer Ringier-Gruppe mit einigen Titel vertreten. Tabelle SK 3: Die wichtigsten Zeitungsverleger Verlage

Eigentumsverhältnisse*

Wichtigste Zeitungen

Marktanteil gesamt AugustOktober 2003**

Ringier (Switzerland)

Nový Cas

157.957

PSIS (Peter Vajda) 50% Verlagsgruppe Passau 50% Perex, JSC Harvard investment funds Wochenzeitungen oder Wochenzeitschriften

SME

74.049

Pravda

72.841

Spolocnost 7 Plus, ltd.

Plus 7 DNÍ

Reichweite 2003*** 19,8

Markíza Život Slovenka Eurotelevízia Katolíke noviny Pardon TV Komplet Vasárnap International Express

14,1 8,3 8,3 7,5 5,7 4,4 2,6 2,2 2,2

Tageszeitungen Vydavatelstvo Casopisov A Novín, ltd. Petit Press, JSC

Jozef Dukes, Karol Bustin, Štefan Šimák (jeweils ein Drittel) Ringier (Schweiz) Ringier (Schweiz)

* Informationen zu den Eigentumsverhältnissen stammen von: Šipoš (2004:452); European Journalism Centre. The Slovak media landscape. Andrej Školkay ** Marktanteil basiert auf Auflagenzahlen von: Šipoš (2004:452) zitiert: Audit Bureau of Circulation, Daten abrufbar unter: http://www.sme.sk/abc/abc.asp *** Daten stammen von: Internationales Medienhandbuch 2004/2005, S. 623, zitiert: AISA Slovakia und Median Prague

2.4

Kabel- und Satellitenbetreiber

Im Jahr 2002 waren in der slowakischen Republik 120 Kabelbetreiber registriert, neben einer Reihe von Anbietern von Fernsehdiensten auf anderen Übertragungswegen wie MMDS oder MVDS. Diese Betreiber versorgen gemeinsam 46% der Haushalte mit Fernsehprogrammen. In der Regel enthalten ihre Angebote deutsche Privatsender und öffentlich-rechtliche Sender, Sender der Nachbarländer Tschechische Republik (CT1, CT2, Prima TV), Ungarn (MTV1, MTV2, Duna TV) und Österreich (ORF12 und ORF2), sowie internationale Sender wie Euronews, Eurosport, Arte, CNN, MTV, Sky News und BBC World. 408

408

Internationales Medienhandbuch 2004/2005, S. 632

198

2.5

Werbung

Die folgende Tabelle veranschaulicht die Anteile der jeweiligen Medien am Werbaufkommen. Tabelle SK 4: Anteile der Werbeeinnahmen Medien Presse Fernsehen Anteil pro Sender im Jahr 2003 an TVWerbeeinnahmen (GROSS) TV Markíza STV1 TV Joj SVT2 TA3

Ausblick

3.1

Medienfreiheit

NET in % in 2003 33,1% 47,2%

6,8% 3,9% 0,1% 308.58

9,9% 9,7% 108.43

84,9% 10,5% 2,0% 1,3% 1,2%

Radio Außenwerbung Kino Gesamt (in Millionen Euro) Quelle: Television 2003, International Key Facts, S. 416

3.

GROSS in % in 2003 18,4% 70,8%

Die Änderung des Gesetzes über Diffamierungen (Abschaffung von Freiheitsstrafen für Vergehen der Presse) im Jahr 2002 und Änderungen an anderen Gesetzen in Vorbereitung auf den Beitritt zur Europäischen Union wurden als wichtige Schritte zugunsten der Pressefreiheit angesehen. 409 Jedoch kam es im Jahr 2003 zu einem Skandal, als entdeckt wurde, dass die Redaktionsbüros der Tageszeitung SME vom slowakischen Geheimdienst ohne eine richterliche Anordnung abgehört wurden. Verschiedene Gespräche zwischen Journalisten und dem amtierenden Wirtschaftsminister Pavel Rusko waren aufgezeichnet worden. Der Skandal führte zur Suspendierung mehrerer Geheimdienstmitarbeiter und der Einleitung einer Untersuchung der Vorfälle. 410 Ein weiteres kritisches Thema im Zusammenhang mit dem amtierenden Wirtschaftsminister Rusko ist die unausgewogene Berichterstattung über ihn und seine Parte ANO durch den Fernsehsender Markíza TV. Wie bereits erwähnt (vgl. Abschnitt 2) hatte Rusko Anteile an Markíza, die er an František Vizváry verkaufte, bevor er die polit ische Bühne betrat. Vizváry wiederum wurde sein Berater im Ministerium. Im Wahljahr 2002 führten diese fragwürdigen Verflechtungen zwischen Politik und Medien dazu, dass der Rundfunkrat in mehreren Fällen Strafen gegenüber Markíza verhängte, meistens wegen einer unangemessen bevorzugenden Darstellung von Pavel Rusko und seiner Partei in den Nachrichten. 411 Schließlich bereitet in zunehmendem Maße sensationalistische Berichterstattung in der Presse Anlass zur Sorge. Nicht nur die größte Boulevardzeitung Nový cas, sondern auch Qualitätszeitungen wie die Pravda und SME greifen auf effektheischende Berichterstattung und Klatsch zurück, um mehr Leser anzuziehen. 412 Unzureichende Finanzmittel, die für die Ausbildung von Journalisten zur Verfügung stehen,

409

Reporters Without Borders: http://www.rsf.org/article.php3?id_article=10183 ibid und International Press Institute: 2003 World Press Freedom Review (Slovakia): http://www.freemedia.at/wpfr/Europe/slovakia.htm 411 vgl. auch: Internationales Medienhandbuch 2004/2005, S. 630 412 ibid, S. 621 410

199

werden als zusätzlicher Grund für die abnehmende Qualität in der Presse angeführt.413 Dennoch liefert die Mehrzahl der nationalen Tageszeitungen nach wie vor seriöse Informationen an eine Leserschaft, die über die Hintergründe des Tagesgeschehens informiert werden möchte. 3.2

Beteiligungsverhältnisse und Marktprobleme

Wie anhand des Falles Markíza aufgezeigt wurde, sind die Anti-Konzentrations-Vorschriften im Rundfunk-und Weiterverbreitungsgesetz nicht geeignet, das Aufkommen von Unternehmen mit diagonalen Beteiligungen zu verhindern. Als Ursache für diese unbefriedigende Situation führt das Kulturministerium zuerst an, dass die entsprechenden Vorschriften eine Informationspflicht hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse nur zu Lasten des betroffenen Rundfunkunternehmens begründen – die Unternehmen, welche hinter dem Rundfunkveranstalter stehen, werden von den Vorschriften nicht erfasst. Die größte Schwierigkeit liegt daher darin, eine ausreichende Tatsachengrundlage zur Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zu erlangen. Die unzureichende Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden innerhalb der Europäischen Union, unterschiedliche nationale Standards und inadäquate Ausübung der jeweiligen Befugnisse der zuständigen Behörden würden zudem zur Verschärfung des Problems beitragen. 414 Aufgrund ihrer finanziellen und strukturellen Krise (wie oben ausgeführt) sind die öffentlich-rechtlichen Veranstalter derzeit nicht in der Lage als Gegengewicht zur starken Position von TV Markíza zu fungieren. Es bleibt abzuwarten, ob das neue Management und die angekündigten Maßnahmen geeignet sind, an der derzeitigen Lage etwas zu ändern.

Dieser Bericht befindet sich auf dem Stand vom 27. Juli 2004. 413

ibid und International Press Institute: 2003 World Press Freedom Review (Slovakia): http://www.freemedia.at/wpfr/Europe/slovakia.htm 414 Vertreterin des Kulturministeriums: http://www.mirovni-institut.si/media_ownership/conference/pdf/Mistrikova.pdf

200

Slowenien 1.

Gesetze, Regelungen, Kodizes

1.1

Meinungsfreihe it

Die Meinungsfreiheit wird durch Artikel 39 der Verfassung der Republik Slowenien (von 1991) 415 garantiert; welcher lautet: (1) Die Meinungs- und Redefreiheit, die Freiheit des öffentlichen Auftretens, die Pressefreiheit und die Freiheit anderer Formen öffentlicher Information und Äußerung werden gewährleistet. Jedermann kann Nachrichten und Meinungen frei sammeln, empfangen und verbreiten. (2) Jedermann hat, außer in den gesetzlich festgelegten Fällen, das Recht, sich Informationen von öffentlicher Bed eutung zu verschaffen, wenn er dafür ein gesetzlich begründetes rechtliches Interesse hat Das Gesetz über die Massenmedien von 2001 schützt auch die Meinungsfreiheit im Bereich der Medien und die Meinungsvielfalt, auch verweist er auf die Unabhängigkeit und die Verantwortlichkeiten der Journalisten und sonstigen Medienschaffenden aus Artikel 6416 : Aktivitäten im Bereich der Massenmedien müssen gegründet sein auf Meinungsfreiheit, die Unverletzlichkeit und den Schutz der Persönlichkeitsrechte und der Menschenwürde, den freien Informationsfluss, die Offenheit der Medien gegenüber unterschiedlichen Meinungen und Überzeugungen und für vielfältige Programminhalte, auf die Unabhängigkeit der Redaktionen, Journalisten und sonstigen Autoren und Schöpfern bei der Erstellung von Programmen in Übereinstimmung mit Programmkonzepten und beruflichen Verhaltenskodizes und auf die persönliche Verantwortlichkeit von Journalisten und sonstigen Autoren und Schöpfern und Redaktionsmitgliedern für die Folgen ihrer Arbeiten. 1.5

Informationsfreiheit

Auf Verfassungsebene behandelt Artikel 38 das Recht auf Schutz privater Daten und Artikel 38 Abs.3 enthält das Recht der Bürger auf Zugang zu personenbezogenen Daten. Wie oben im Bezug auf Artikel 39 dargelegt, bezieht sich Absatz 3 auf das Recht auf Zugang zu Informationen öffentlicher Natur. Dieses Recht wurde mit dem Gesetz über den Zugang zu öffentlichen Informationen eingeführt, welches im Februar 2003 verabschiedet wurde .417 Das Gesetz legt fest, dass jedermann ein Recht auf Zugang zu öffentlichen Informationen staatlicher Einrichtungen, lokaler Verwaltungsbehörden und sonstiger öffentlicher Behörden, im öffentlichen Auftrag tätiger Unternehmen und sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften hat. Diese Organisationen müssen Anfragen innerhalb von 20 Tagen beantworten. Zudem sind in Artikel 45 des Gesetzes über die Massenmedien von 2001 die Vorschriften über den Zugang zu öffentlichen Informationen seitens von Journalisten und Medien bei der Erfüllung ihrer Pflicht zu genauer Informierung der Bürger dargelegt. 1.6

Verhaltenskodizes

Ein Verhaltenskodex wurde vom Slowenischen Journalistenverband und von der Journalistengewerkschaft aufgestellt 418. Dieser verlangt, dass Journalisten (Kurzfassung): immer die Prinzipien der freien Erlangung, Verbreitung und Weitergabe von Informationen sowie das Recht auf 415

Verfassung der Republik Slowenien (1991), erhältlich in deutscher Sprache unter http://www.usrs.si/en/index.php?sv_path=6,17&itlang=_L2 416 Gesetz über die Massenmedien 2001: http://www.dz-rs.si/ 417 Gesetz über den Zugang zu Informationen, Februar 2003. Quelle: http://www.privacyinternational.org/countries/slovenia/foia2003.doc 418 Verabschiedet in Izola, am 10 Oktober 2002. Erhältlich in Englisch bei The Presswise Trust: http://www.presswise.org.uk/display_page.php?id=453

201

Meinungsfreiheit verteidigen sollen; er verpflichtet die Journalisten zu umfassender Berichterstattung über Ereignisse und zu zutreffenden und gewissenhaften Berichten; Journalisten sollen die Richtigkeit von Informationen überprüfen und Fehler vermeiden, sofern dennoch Fehler entstehen, sollen sie diese zugeben und richtig stellen; Bei der Veröffentlichung von Informationen, die ernste Anschuldigungen enthalten, sollen Journalisten versuchen, eine Stellungnahme der Betroffenen einzuholen; Unbestätigte Informationen oder Spekulationen sollten als solche kenntlich gemacht werden; Journalisten sollten ihre Quellen soweit möglich angeben, wenn keine Geheimhaltung erforderlich ist; Journalisten sollten es vermeiden, für Informationen Geld zu bezahlen und wachsam sein, wenn Informanten Geld oder bestimmte Privilegien im Gegenzug für die Informationen verlangen; sie sollten keine wesentlichen Informationen zurückhalten oder Dokumente fälschen. Bilder, Ankündigungen Titel und Untertitel sollten den Inhalt nicht falsch darstellen; Plagiate sind unzulässig; Journalisten sollen ehrliche Methoden der Informationsbeschaffung wählen und immer Nochrichten von Kommentaren trennen; journalistische Texte und Werbung sollten klar und unzweideutig zu unterscheiden sein; Journalisten sollten Geschenke Gefallen und Honorare ablehnen und Gratisreisen, Sonderbehandlungen und Nebentätigkeiten sowie politische Betätigung, öffentliche Ämter und Dienste in Gemeinschaftsorganisationen meiden, soweit dies ihre eigene Glaubwürdigkeit oder die der Journalisten insgesamt beeinträchtigen könnte; Journalisten sollten keine persönlichen Vorteile aus Informationen aus dem Finanzbereich ziehen; Im Bereich der allgemeinen Moral solle n Journalisten das Recht des Einzelnen auf Privatsphäre achten und sensationalistische und ungerechtfertigte Enthüllungen vermeiden, solange kein überwiegendes öffentliches Interesse daran besteht. Bei Berichten über Justizverfahren sollte die Unschuldsvermutung berücksichtigt werden; Journalisten sollen bei Beschaffung und Widergabe von Informationen, der Veröffentlichung von Fotografien und der Widergabe von Stellungnahmen über Minderjährige, von Unglücksfällen oder Familientragödien Betroffene, körperlich oder geistig Behinderte oder sonst schwer Geschädigte oder Kranke taktvoll vorgehen; Journalisten sollten Klischees im Hinblick auf Rasse, Geschlecht, Alter, Religion, ethnische oder geographische Zugehörigkeit, sexuelle Neigungen, Behinderungen, äußeres Erscheinungsbild und auf den sozialen Status vermeiden; Diskriminierungen aufgrund des Geschlechtes, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der nationalen oder sozialen Herkunft sowie Beleidigungen über religiöse Gefühle und Gebräuche sowie die Anstachelung zu Konflikten zwischen verschiedenen Nationalitäten sind unzulässig. Die Rechte und Verpflichtungen der Journalisten umfassen das Recht des Journalisten/der Journalistin, jedweden Auftrag abzulehnen, der seinen/ihren Überzeugungen zuwider läuft. Niemand darf den Inhalt journalistischer Berichte oder anderer Arbeiten ohne die Einwilligung des Journalisten/der Journalistin überarbeiten oder verändern. Sollte ein Journalist/eine Journalistin zu einer Sitzung des Journalistischen Ethikrates geladen werden, so ist er/sie dazu verpflichtet, der Ladung Folge zu leisten und dessen Entscheidungen Folge zu leisten. Journalisten sind verpflichtet, diejenigen moralischen Standards, die sie bei anderen anmahnen, auch selbst einzuhalten. 1.4

Regulierung der Bete iligungsverhältnisse

Die Republik Slowenien hat im Vorfeld des Beitritts zur EU mit dem Gesetz über die Massenmedien von 2001 neue Mediengesetzgebung eingeführt. Wie auch in den anderen neuen Mitgliedsstaaten setzt dieses Gesetz den acquis communautaire im Bereich der audiovisuellen Politik (Fernsehrichtlinie) um. Das Gesetz behandelt auch gewisse Aspekte aus dem Bereich der Rechte und Verantwortlichkeiten von Journalisten. Allerdings enthält das Gesetz im Gegensatz zu vielen der anderen neuen Mitgliedsstaaten (und denen einiger alter Mitgliedsstaaten) spezifische Vorschriften zum Schutz der des Pluralismus und der Vielfalt im Medienbereich. (Artikel 56) und zur Beschränkung der Konzentration im Medienbereich (Artikel 58). Die wichtigsten Behörden im Bereich der Medienregulierung sind das Kultusministerium, der Slowenische Rundfunkrat,419 der in die Behörde für Telekommunikation, Rundfunk und Post integriert ist. Die Rolle und der Auftrag des Rundfunkrates umfassen die Entwicklung von Strategien im 419

http://www.gov.si/srd/eng/index.html

202

Bereich der Programminhalte und der Lizenzierungsverfahren, die Vergabe von Lizenzen und Frequenzen an Rundfunkveranstalter, und die Abgabe von Stellungnahmen zur Beschränkung der Konzentration im Mediensektor. Die frühere Mediengesetzgebung (Gesetz über die Massenmedien von 1994) enthielt eine Beteiligungsgrenze von 30% der Kapitalanteile an einem einzelnen Massenmedium sowohl für natürliche Personen als auch für Unternehmen. Diese Beschränkung wurde mit dem Gesetz über die Massenmedien von 2001 aufgehoben. Horizontale Beteiligungen werden in Abschnitt 9 des Gesetzes über die Massenmedien beschränkt (Artikel 56). Das Gesetz untersagt eine Beteiligung von Verlegern, Rundfunkveranstaltern und Individuen (oder „verbundene Personen“) die bereits eine Beteiligung von mindestens 20% (Kapital- oder Stimmanteile) an einer Tageszeitung, einer Fernsehstation oder einer Hörfunkstation halten, von mehr als 20% an einem weiteren Unternehmen dieser Art (zu Detailfragen aus dem Bereich der Diagonalbeteiligungen siehe Tabelle 1.4.2 unten). Artikel 57 des Gesetzes enthält eine detaillierte Definition des Begriffes der “verbundenen Personen”, darunter fallen Personen, die aufgrund von Managementfunktionen, Kapital oder Unternehmenspolitik mit den oben Genannten in Verbindung stehen und möglicherweise in der Lage sind, einen gewissen Einfluss auf die Entscheidungsprozesse im Bereich der Geschäftspolitik oder der Programmstrategie ausüben können. Darüber hinaus umfasst diese Definition Verwandte, Familienmitglieder, die Familie der Ehegatten etc. entsprechend ihrer Beteiligung an dem Unternehmen. Ebenfalls von der Definition erfasst werden die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates einer solchen Gesellschaft. Zur Beschränkung der Konzentration sieht das Gesetz vor, dass der Erwerb von mehr als 20 % (der Anteile bzw. Stimmrechte) an einem Verleger einer täglich erscheinenden Nachrichtenpublikation oder an einem Hörfunk- oder Fernsehunternehmen die vorherige Zustimmung des zuständigen Ministeriums erfordert. Das Ministerium konsult iert dann die (oben erwähnte) Behörde für Telekommunikation, Rundfunk und Post, die wiederum, wie oben dargelegt, die Stellungnahme des Rundfunkrates einholt (Artikel 58). Der Artikel legt die Bedingungen dar, unter denen die Einwilligung in den Erwerb der Anteile verweigert werden kann. Diese Vorschriften dienen der Verhinderung von (a) der Erlangung einer marktbeherrschenden Stellung im Werbemarkt (ein Anteil der Werbeeinnahmen von über 30%) des Hörfunk- oder Fernsehsektors (b) der Erlangung einer marktbeherrschenden Stellung im audiovisuellen Bereich, die erreicht ist, wenn der Antragsteller durch die erworbenen Anteile (oder in Verbindung mit anderen Beteiligungen) eine Abdeckung von über 40% des landesweiten „audiovisuellen Raumes“ (des Gebietes, das von der Gesamtheit aller Hörfunk- und Fernsehstationen abgedeckt wird) erreicht; oder (c) einer durch den Erwerb eines Anteils an einem Verleger einer Tageszeitung entstandenen marktbeherrschenden Stellung des Antragstellers im Pressemarkt, d.h. über 40% der Gesamtauflage des Marktes der täglich erscheinenden Nachrichtenpublikationen (Artikel 58 Abs. 3). Im Hinblick auf die Transparenz der Beteiligungsverhältnisse sieht Art 12 des Gesetzes über die Massenmedien ein System der Registrierung von Medienunternehemen, der Eigentumsverhältnisse an diesen sowie ihrer Finanzierung etc. vor. Diese Informationen müssen jährlich vorgelegt werden und zudem müssen maßgebliche Änderungen, insbesondere im Bereich der Beteiligungsverhältnisse, der Registrierungsstelle mitgeteilt werden. 1.4.1

Wettbewerbsrecht und Fusionen

Das Slowenische Wettbewerbsrecht enthält keine speziellen Vorschriften für den Mediensektor. Die aktuelle Gesetzgebung, das Gesetz zur Vermeidung von Wettbewerbsbeschränkungen (1999), 420 mit den zugehörigen Verordnungen, enthält detaillierte Vorschriften zur Feststellung einer marktbeherrschenden 420

Gesetz zur Vermeidung von Wettbewerbsbeschränkungen, erhältlich in englischer Sprache unter http://www.sigov.si/uvk/ang/2legal/1basis.html

203

Stellung und zur Vorgehensweise bei der Untersuchung der Konzentration von Unternehmen. Gemäß Artikel 10 ist eine marktbeherrschende Stellung gegeben, wenn ein Unternehmen einen Marktanteil von 40% hat oder wenn zwei oder mehr Unternehmen zusammen einen Marktanteil von über 60% haben und kein maßgeblicher Wettbewerb zwischen diesen stattfindet. Das Büro zum Schutz des Wettbewerbs (The Competition Protection Office - CPO) hat zusätzlich eine Datenbank geschaffen, die zur Unterstützung der Beobachtung und Analyse bestimmter Märkte dient, was dem CPO wiederum bei seiner Rolle bei der Entwicklung neuer Gesetze hilft: “deren Hauptziel darin besteht, für Wettbewerb in bestim mten Sektoren, wie Telekommunikation, Verkehr, Energie und Medien zu sorgen.”421 Das CPO begutachtete auch die Fusion der beiden kommerziellen Fernsehunternehmen Pro Plus und Kanal A im Jahr 2002 (siehe Abschnitt 2.2), und entschied, nach einer Marktanalyse, dass die Fusion ‘einen effektiven Wettbewerb nicht bedroht.’422 Die beiden Sender haben im Moment einen Marktanteil (Zuschaueranteil) von beinahe 40% (39.7%) womit Pro Plus jetzt eine marktbeherrschende Stellung einnimmt. Zudem beläuft sich der Anteil der Unternehmen an den Werbeeinnahmen des Fernsehmarktes (im Jahr 2002) auf etwa 76% (ausgehend von den Daten aus Tabelle SI 5), wodurch nach den Maßgaben des Gesetzes über die Massenmedien (Artikel 58 Abs. 3) eine marktbeherrschende Stellung im Werbemarkt begründet wird. Das Gesetz über die Vermeidung von Wettbewerbsbeschränkungen (1999) lässt einige Ausnahmen bei der Beurteilung von Fusionen zu, insbesondere wenn Investmentfirmen Anteile an Medienunternehmen erwerben. Hrvatin und Kucic (2004) stellen die Probleme im Bereich der Harmonisierung dieser beiden Gesetzgebungsbereiche (Wettbewerbs- und Medienrecht) heraus. 1.4.2

Diagonalbeteiligungen und ausländische Beteiligungen

Im Bereich der Diagonalbeteiligungen gibt das Gesetz über die Massenmedien (2001) die folgenden Beschränkungen vor: Ein Verleger einer Tageszeitung oder eine einzelne juristische oder natürliche Person oder Gruppe von “verbundenen Personen”, mit einer Beteiligung von über 20% oder einem Anteil am Management oder an den Stimmrechten von mehr als 20% des Kapitals oder der Vermögenswerte an einem solchen Verlagshaus darf nicht gleichzeitig der Betreiber oder Mitbegründer einer Hörfunk- oder Fernsehstation sein und auch sonst keine Hörfunk- oder Fernsehaktivitäten betreiben. Dementsprechend darf ein Rundfunkunternehmen oder eine einzelne juristische oder natürliche Person oder Gruppe von “verbundenen Personen” mit einer Beteiligung von mehr als 20% oder einer Beteiligung am Management oder an den Stimmrechten von über 20% des Kapitals oder der Vermögenswerte an einem solchen Unternehmen nicht zusätzlich der Herausgeber oder Mitbegründer eines täglich erscheinenden Printmediums sein. Verleger oder die oben erwähnten juristischen oder natürlichen Personen die bereits eine Beteiligung oder Stimmrechte von 20 % an einem Medium haben, dürfen keinen weiteren Anteil von über 20% oder eine Beteiligung am Management oder an den Stimmrechten von mehr als 20% des Kapitals oder der Vermögenswerte eines anderen Verlegers oder Rundfunkbetreibers haben. Artikel 59 untersagt es Individuen, Unternehmen und Verlegern, gleichzeitig im Hörfunk- und im Fernsehsektor aktiv zu sein (Ausnahmen aufgrund des Lizenzierungssystems sind in den Artikeln 105106 geregelt). Außerdem gibt es Beschränkungen für gleichzeitige Aktivitäten im Werbesektor und in den Rundfunksektoren (Artikel 60). Eine Organisation oder ein Individuum mit einer Beteiligung von über 10% an einer Werbeagentur darf nicht Inhaber oder Mitbegründer einer Hörfunk- oder Fernsehstation sein und darf nicht mehr als 20% an einer Rundfunkorganisation halten. 421 422

Jahresbericht 2000 des Büros zum Schutz des Wettbewerbs S. 4: http://www.sigov.si/uvk/ang/5rest/slike/rep2000.pdf ebd. S. 15

204

Darüber hinaus gibt es Beschränkungen hinsichtlich gleichzeitiger Aktivität im Telekommunikationsbereich und im Rundfunkbereich, (Artikel 61), ein Betreiber von Telekommunikationsdiensten (davon werden gemäss Artikel 111 die Bereitstellung terrestrischer Netzwerke, Satellitensysteme, und Kabelvertriebssysteme oder Kabelkommunikationssysteme, die zur Programmverbreitung benutzt werden, erfasst) darf nicht Betreiber einer Hörfunk- oder Fernsehstation sein und darf nur dann Programminhalte oder Werbung vertreiben, wenn er eine diesbezügliche Lizenz (nach Artikel 105) erhält. Es gibt keine besonderen Beschränkungen für das Engagement von Ausländern im Bereich der Massenmedien in Slowenien. Im früheren Medienrecht (Gesetz über die Massenmedien von 1994) war eine Grenze von 33% der Kapitalanteile für natürliche Personen und Unternehmen vorgesehen, die auch für Ausländische Investoren galt. Diese Grenze wurde allerdings mit dem Gesetz über die Massenmedien von 2001 aufgehoben.

2.

Die wichtigsten Akteure in der slowenischen Medienlandschaft

2.1

Hörfunk

Der öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter RTV ist mit seinen drei landesweiten Kanälen Program A, Program Ars and Val 202, und Radio Slovenija International, und vier Regionalstationen ein wichtiger Akteur auf dem Hörfunkmarkt. Es gibt zwei landesweit sendende kommerzielle Radiosender. Zum einen Radio Ognjišce, eine Radiostation der katholischen Kirche, die nach eigenen Angaben 200.000-250.000 regelmäßige Zuhörer hat und damit der dritt-beliebteste Sender im Land sei423 , zum anderen das Unternehmen RGL, welches wiederum zu SET gehört, an der die Solamon-Gruppe eine Kontrollmehrheit hält. Diese Gruppe betreibt auch zwei regionale Sender und ist im Verlagsbereich aktiv (siehe Abschnitt 2.3). Tabelle SI 1: Die wichtigsten Hörfunkunternehmen Unternehmen/ Sender

Beteiligungs -struktur*

Landesweit sendende Hörfunkstationen

Marktanteil ** Reichweite

Regionalradio

Radio Slovenija

Öffentlich-rechtlich

196,000 k.A. 300,000

4 Sender

Ognjišce Publishing Association SET

Katholische Kirche

Program A Program Ars Val 202 Radio Slovenija International Radio Ognjišce

Solamon-Gruppe: 68.56% Solamon 2000: 9.74%

RGL

22,000 51,000 39,000

Infonet Sonstige

2 Sender

23 Sender Etwa 40 andere Regionalsender, die in 5 verschiedenen Netzwerken miteinander kooperieren

40 Sender

* Media Map 2003; Hrvatin und Kucic (2004); und Unternehmenshomepages ** Nach Reichl und Partner unter Berufung auf: AGB Media and MediaSkop 2002 424 .Und Unternehmenshomepages.

423 424

http://radio.ognjisce.si/predstavitev.php#ang http://www.reichlundpartner.com/dcat/docudb/65/import40a1f010ed7b0.pdf

205

Im Gegensatz zu der Entwicklung des kommerziellen Hörfunks in manche anderen europäischen Ländern (wo die entsprechenden Gesetze und ein auf Vielfalt im Beteiligungsbereich basierendes System bereits vor der Vergabe der Lizenzen in Kraft war), war die Lizenzvergabe für Hörfunkkanäle in Slowenien schon größtenteils erfolgt, als der Rundfunkrat seine Tätigkeit aufnahm. Dies hatte nach Hrvatin und Kucic (2004) verschiedene Konsequenzen, zum einen, dass viele Lokalradiolizenzen eher auf Grundlage von persönlichen Beziehungen als nach einem System von Vergabekritieren erteilt wurden; eine weitere Folge war, dass diejenigen Veranstalter, die später vom Rundfunkrat lizenziert wurden, sich schließlich den Netzwerken anschlossen, die schnell zwischen den Stationen entstanden waren (um Ressourcen gemeinsam zu nutzen, was unter anderem aufgrund der hohen Anzahl von Radiosendern erforderlich wurde). Von diesen hat nur eines, das INFONET Netzwerk, gemeinsame Beteiligungsstrukturen. Alle Netzwerke arbeiten im Bereich der Werbung, der Nachrichten oder der Pragramminhalte zusammen, in manchen Fällen auch in allen diesen Bereichen. 2.2

Fernsehen

Die öffentlich-rechtlichen Sender SLO 1 und SLO 2 haben zusammen einen Zuschaueranteil von beinahe 40%. Sie betreiben zusätzlich einen dritten, regionalen Kanal namens TV Koper Capodistria, der Programminhalte in slowenischer und italienischer Sprache anbietet und die sich an die slowenische Minderheit in Italien sowie die italienische Minderheit in Slowenien richtet. In vielen der im Rahmen dieser Studie untersuchten Länder ist es üblich, das drei wichtige Fernsehsender existieren, nämlich ein öffentlich-rechtlicher und zwei kommerzielle, die um Zuschaueranteile konkurrieren. So liegt der Fall auch in Slowenien, allerdings mit der Besonderheit, dass ein und demselben Unternehmen, Pro Plus, beide größeren Privatsender Pop TV und Kanal A, gehören. Pro Plus wird zu 97% von Central European Media Enterprises (CETV) kontrolliert, 3% der Anteile befinden sich im Eigentum eines lokalen Partners. CETV ist auch in der Slowakei, Rumänien und der Ukraine aktiv. Das Untenehmen ist auf den Bermudas eingetragen und hat seinen Hauptsitz in London. Tabelle SI 2: Die wichtigsten Fernsehunternehmen Veranstalter

Beteiligungsstruktur*

Pro Plus

Central European Media Enterprises USA 97% Lokaler Partner 3% Öffentlich-rechtlich

RTV Slovenija TV3

Ausländische Sender

Ivan Caleta: 75% Krekova Družba D.D/ Mladinska knjiga: 25% Deutsches, österreichisches, kroatisches, und italienisches Fernsehen

Wichtigste Fernsehsender Marktanteil Pop TV: 29.5% Kanal A: 10.2%

Gesamtmarktanteil 2003** 39.7%

Anteil an den TVWerbeeinnahmen 2002+ 76%

TV Slovenija 1: 24.5% TV Slovenija 2: 10.2% TV Koper Capodistria TV3: 2%

34.7%

15,5%

2%

8,5%

22% (ungefähr)

*Beteiligungsstruktur: Unternehmenshomepages; EFJ (2003); Hrvatin und Kucic (2004); **Zuschaueranteil 2003. Unternehmensdaten CME: http://www.cetv-net.com/website.asp?article=14 +Quelle: Median IRM, zitiert nach: IP (2003)

Der dritte Privatsender TV 3 hatte ursprünglich der katholischen Kirche gehört, die ihn aufgrund finanzieller Probleme beim Betrieb des Senders im Jahre 2003 an eine Gruppe kroatischer Investoren verkauft hat, ein vergleichbares Schicksal wie dasjenige des kirchlichen Senders TV 1 in Portugal (der 1998 an eine der großen Mediengruppen verkauft wurde). Die gegenwärtigen Eigentümer haben auch

206

TV- Beteiligungen in Kroatien (TV Nov@), und in Bosnien (OBN).425 Etwa 20% der Zuschaueranteile entfallen auf ausländische Sender, die in Slowenien empfangen werden, darunter deutsche (ARD, DSF, Pro7, Sat1, Super RTL, Viva, Vox und ZDF), österreichische (ORF 1 und 2), kroatische ( HTV1, 2 und 3) und italienische (Rai, 1 und 2). Presse und Verlagswesen Obwohl die Presse in Slowenien anfang der 90er Jahre des vergangenen Jahrhunderts einen Prozess der Entstaatlichung und Privatisierung durchlebte, tritt der Staat noch heute bei vielen Medien als direkter oder indirekter Anteileigner auf.426 In der frühen Phase der Privatisierung wurde das Eigentum an die Beschäftigten übertragen, von denen viele ihre Anteile verhältnismäßig schnell wieder verkauften. Die Anteile an Medien wurden von bestimmten nationalen Fonds erworben, von denen manche Anteileigner von verschiedenen Verlagshäusern geblieben sind. Tabelle SI 3 Die wichtigsten Verleger von Tageszeitungen Verleger*

Beteiligungsstruktur*

Tageszeitungen

Auflage 2003*

Erreichte Leser in %**

Delo D.D.

Pivovarna Laško D.D: 25% Slovenska Odškodninska Družba D.D. (Entschädigungsfonds): 11.7% ID Maxima D.D.: 11.1% Kapitalska Družba D.D: (Pensionsfonds): 7.5% Infond ID D:D:: 11.1% DZS D.D. 51% Styria Verlag (Österreich): 25.7% Kapitalska Družba D:D: (Pensionsfonds): 10.1% CZP Vecer D.D: 6.5% Mobittel D.D.: 2.7% Infond Holding D.D: 36.3% Laykam Hoce (Austria): 26.7% Infond ID D:D:: 15.0% Slovenska Odškodninska Družba D.D. (Indemnity Fund) 10.0% Solamon Group Drei lokale Unternehmen 4 Angestellte/Herausgeber: 33.83% Delo TCR: 7.53% Factor Leasing: 18.77%

Slovenske Novice Delo

107,000 90,000

18.9% 13.4%

Dnevnik

66,000

8.7%

Dnevnik D.D.

Vecer D.D

SolamonGruppe Mladina D:D:

Vecer

10.4%

Ekipa (Sport)

2.6%

Wochenblätter/ Sonntagszeitungen

Nedeljski Dnevnik 172,000

Mag 17,000 Mladina 19,300

* Beteiligungsstruktur: Quelle Hrvatin und Kucic (2004) **Reichl und Partner Research unter Verweis auf Mediaskop 2002

Delo D.D. ist das Verlagshaus, das die beiden bestverkauften Zeitungen Sloweniens herausgibt. Die Slovenske Novice ist ein populäres Boulevardblatt, wohingegen Delo eine seriöse Tageszeitung mit landesweiter Verbreitung ist. Delo D.D. ist auch in den Bereichen Druck, Werbung und Vertrieb tätig. Der Gesamtanteil des Unternehmens an den Werbeeinnahmen im Printmedienbereich wird auf 70% geschätzt427 . Die wichtigsten Anteilseigner sind eine Braue rei (Pivovarna Laško D.D ; 25%), der Slowenische Entschädigungsfonds (11.7%), der Slowenische Pensions - und Berufsunfähigkeitsfonds 425

“TV3 in kroatischen Händen“. Slovenia News vom 18.Februar 2003. http://slonews.sta.si/index.php?id=664&s=28 see Hrvatin and Kucic (2004) for a detailed background to these developments. 427 Media Map 2003 S. 320. 426

207

(7.5) und verschiedene Investmentunternehmen und Banken. Im Moment gibt es sehr wenige Kapitalbeteiligungen der Mitarbeiter in Verlagshäusern (Hrvatin und Kucic, 2004). Die wichtigsten Teilhaber des Verlegers Dnevik D.D. sind der Buchverlag DZS.D.D. (51%) und der Styria Verlag (25%), der Teil der österreichischen Styria Medien AG ist (die im Eigentum einer katholischen Stiftung steht. Die übrigen Anteile befinden sich im Eigentum von (u.A.) dem Pensions - und Berufsunfähigkeitsonds, einer Mobilfunkgesellschaft, und dem Verleger CZP Vecer D.D. Das dritte große Verlagshaus ist, die auch Vecer herausgibt, ist Vecer D.D, zu deren wichtigsten Anteileignern neben staatlichen Fondsgesellschaften auch ein österreichisches Unternehmen namens Laykam Hoce gehört. Die Tabelle SI 3 zeigt einen Teil der Beteiligungsverflechtungen zwischen den drei großen Verlagsunternehmen auf, die einige gemeinsame Anteilseigner haben und darüber hinaus auch Beteiligungen aneinander. 2.4

Kabel- und Satelittenbetreiber

In Slowenien beträgt die Marktdurchdringung der Kabelanschlüsse etwa 57% was einen der höchsten Anteile der neuen Mitgliedsstaaten bedeutet. Die Kabelfernsehindustrie ist keinem Lizenzierungssystem unterworfen und es gibt etwa 80 Unternehmen, die Kabeldienste anbieten, wobei es sich bei vielen um städtische Netze handelt. In den letzten Jahren hat es vermehrt Zusammenschlüsse von vielen Betreibern gegeben, die begonnen haben, die Netze zu modernisieren und neue Dienste anzubieten, insbesondere Internet und Pay-TV-Programme. Die größten Betreiber sind Telekabel (durch den Zusammenschluß von Link, Sistel und Skyline), Telemach (6 Kabelbetreiber und andere Unternehmen) und G-Kabel (Astra Telekom, Gorenjski Kabel und Telesat). Aktuelle Abonnentenzahlen waren nicht erhältlich. 2.5

Werbeeinkünfte

Die folgende Tabelle enthält die Anteile der unterschiedlichen Mediensektoren (und auch der einzelnen Fernsehsender) an den Werbeeinnahmen. Table SI 5: Share of net advertising revenue within the media sector 2002* Medien

Market Share in approx.%

Überregionale Zeitungen

21.2%

Fernsehen

43.3%

Anteile der einzelnen Sender an den Werbeeinnahmen im TV-Sektor (2002) Pop TV Kanal A TV3 SLO 1 SLO 2 Magazine Hörfunk

53.6% 22.4% 8.5% 12.9% 2.6% 20.6% 7%

Outdoor

6.7%

Kino

0.5%

**Quelle: Median IRM. Zitiert nach IP (2003)

208

3.

Ausblick

3.1

Medienfreiheit

Die Presse in Slowenien wird als frei angesehen obwohl es weiterhin Probleme mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Journalismus gibt. Verleumdung ist ein Straftatbestand und das Zivilgesetzbuch untersagt die Beleidigung von Amtsträgern. Im April 2003 drohten die Mitarbeiter von Radio-Televizija Slovenija (RTVS) mit Streik wegen einer von ihnen so bezeichneten “Zensur von Seiten des Managements” was zum Rücktritt des Direktors des Nachrichtenbereichs führte (Freedom House, 2003). Lokale Nichtregierungsorganisationen weisen darauf hin, dass an vielen Medien Unternehemen beteiligt sind, die die Medien ausschließlich zur Förderung ihrer politischen oder wirtschaftlichen Interessen nutzen. Journalisten kann bei ihrer Tätigkeit, insbesondere im Bereich des investigativen Journalismus über Korruption, nicht immer Schutz vor Einschüchterung und Gewalt garantiert werden428 . Eine Kombination von schlechten Arbeitsbedingungen, niedrigen Löhnen, freiberuflichen Arbeitsverhältnissen und geringem Interesse an Weiterbildung hemmt die Entwicklung des investigativen Journalismus zusätzlich. 3.6

Beteiligungs - und Marktprobleme

Zwar gibt es sehr detaillierte Beteiligungsbeschränkungen im slowenischen Recht, allerdings wurden diese größtenteils eingeführt, nachdem der Markt durch die Privatisierung schon Gestalt angenommen hatte. So hat zum Beispiel im Free-TV-Bereich das Unternehmen Pro Plus company mit seinen beiden kommerziellen Sendern nicht nur einen Zuschaueranteil von 40%, sondern auch einen Anteil von 76% an den Werbeeinkünften des Fernsehsektors. Horizontale Konzentration im Medienbereich wird durch das slowenische Recht dahingehend beschränkt, dass einem Unternehmen nicht zwei Sender gehören (d.h. ein Anteil von mehr als 20% am zweiten) dürfen; zudem darf ein Unternehmen nicht mehr als 30% der gesamten Werbeeinkünfte des Fernsehsektors auf sich vereinigen. Außerdem haben die meisten Medienunternehmen in Slowenien Verbindungen untereinander aufgebaut, sie haben gemeinsame Anteilseigner und halten oft kleine Anteile am jeweils anderen Unternehmen, wohingegen der Staat durch Fonds und Investmentfirmen immer noch hohe Beteiligungen im Medienbereich hat. Hrvatin und Kucic (2004) beklagen die Ironie der slowenischen Situation. Während andere ost- und mitteleuropäische Länder ihre Medien zu Beginn der Übergangsperiode (1990-1992) an ausländische Investoren verkauft haben, hat Slowenien während der vergangenen zehn Jahre privatisiert, Beteiligungsbeschränkungen erlassen und zwei Mediengesetze verabschiedet. Das Endergebnis ist allerdings eine Konzentration der Medien in den Händen einiger Geschäftsleute und in den Händen des Staates

Dieser Bericht ist auf dem Stand vom 27. Juli 2004. 428

Wie der Fall des 2001 angegriffenen Miro Petek.

209

Spanien 1.

Gesetze, Regulierungen, Kodizes

1.1 Meinungsfreiheit Die Meinungsfreiheit ist in Artikel 20 der Verfassung des Königreichs Spanien verankert429 : (1) Folgende Rechte werden anerkannt und geschützt: a) das Recht auf freie Äuß erung und Verbreitung von Gedanken und Meinungen in Wort, Schrift oder jedwedem Medium; b) das Recht auf literarische, künstlerische, wissenschaftliche und technische Produktion und Schöpfung; c) das Recht auf Freiheit der Lehre; d) das Recht auf freie und wahre Berichterstattung sowie deren Empfang über jedwedes Verbreitungsmedium. Das Gesetz regelt das Recht der Berufung auf Gewissensgründe und das Berufsgeheimnis bei der Ausübung dieser Freiheiten. (2) Die Ausübung dieser Rechte darf durch keinerlei Vorzensur eingeschränkt werden. (3) Das Gesetz regelt die Organisation und die parlamentarische Kontrolle der vom Staat oder irgendeiner öffentlichen Einrichtung abhängigen sozialen Kommunikationsmedien und garantiert den bedeutenden sozialen und politischen Gruppen den Zugang zu den genannten Medien, unter Wahrung des Pluralismus in der Gesellschaft und der verschiedenen Sprachen Spaniens. (4) Diese Freiheiten haben ihre Grenze in der Achtung der in diesem Titel anerkannten Rechte, in den Vorschriften der sie regelnden Gesetze und insbesondere im Recht auf Ehre, auf Intimsphäre, auf das eigene Bild und auf den Schutz der Jugend und der Kindheit. (5) Die Beschlagnahme von Veröffentlichungen, Tonaufnahmen und anderen Informationsträgern darf nur kraft richterlichen Beschlusses erfolgen. 1.1. Informationsfreiheit Artikel 105 der Verfassung besagt: Das Gesetz regelt…b) den Zugang der Bürger zu den Verwaltungsarchiven und -registern, außer in Fällen, die die Sicherheit und Verteidigung des Staates, die Ermittlung strafbarer Handlungen und die Intimsphäre von Personen betreffen. Das Gesetz mit Regelungen für die öffentliche Verwaltung von 1992 enthält konkrete Bestimmungen hinsichtlich des Zugangs spanischer Bürger zu behördlichen Registern und Dokumenten und Regeln für den persönlichen Zugang zu Verwaltungsverfahren. Die Unterlagen müssen hierzu Teil einer abgeschlossenen Akte sein und die Behörden sind angehalten, auf Anfragen innerhalb von drei Monaten zu antworten. 430 Der Zugriff auf Dokumente kann verweigert werden, wenn das öffentliche Interesse vorgeht oder die Interessen Dritter durch Nichtpreisgabe besser geschützt sind, oder wenn die Dokumente sich auf Regierungsaktivitäten beziehen, die auf verfassungsrechtlichen Angelegenheiten, Angelegenheiten der nationalen Verteidigung oder Sicherheit, Ermittlungen, unternehmerischen oder gewerblichen Geheimhaltungspflichten oder geldpolitischen Angelegenheiten beruhen. Es gibt ferner Einschränkungen für Informationen, die durch andere Gesetze geschützt sind und Geheiminformationen, Gesundheitsinformationen, Statistiken, die zivile und zentrale Strafregister sowie historische Archive einschließen. Unterlagen mit persönlichen Informationen können nur von den in den Dokumenten namentlich genannten Personen eingesehen werden. Gegen Ablehnungen kann Einspruch erhoben werden. Ein Ombudsmann431 kann im Falle einer solchen Ablehnung prüfen, ob diese rechtmäßig ist.

429

http://www.tribunalconstitucional.es/CONSTITUCION.htm; http://www.verfassungen.de/es/verf78.htm Ley 30/1992, de 26 de noviembre, de Régimen Jurídico de las Administraciones Públicas y del Procedimiento Administrativo Común http://www.setsi.mcyt.es/legisla/adminis/ley30_92_rjap_pac/indice.htm 431 http://www.defensordelpueblo.es/ 430

210

1.3

Verhaltenskodizes für Journalisten und Rundfunkunternehmen

Dem Verband der Pressevereinigungen Spaniens (Federación de Asociaciones de la Prensa de España FAPE) angehörende Journalisten sind verpflichtet, bei der Ausübung ihres Berufs bindende ethische Prinzipien einzuhalten. Diese sind im Ethik-Kodex festgeschrieben. 432 Journalisten sollen stets im Sinne der in diesem Kodex aufgeführten Prinzipien der Professionalität und Ethik handeln: Achtung der Wahrheit und Wahrung des Prinzips der Freiheit bei der Recherche und Verbreitung von Informationen; Verzicht auf die Fälschung von Dokumenten und die Veröffentlichung falscher, irreführender oder verzerrter Informationen; zügige Richtigstellung verbreiteter Informationen, die sich nachträglich als falsch erweisen; Achtung des Grundsatzes, dass Personen als unschuldig gelten, solange ihre Schuld nicht bewiesen ist; Achtung des individuellen Rechts auf Privatsphäre, insbesondere von Minderheiten und schwächeren Mitgliedern der Gesellschaft oder Opfern von Diskriminierung; Wahrung der Schweigepflicht und der Anonymität jeglicher Informationsquellen; Ablehnung jeglicher Angebote in F orm direkter oder indirekter Zahlungen oder Gegenleistungen von Dritten, damit bestimmte Informationen oder Meinungen begünstigt oder veröffentlicht werden; Verzicht auf die persönliche Vorteilsnahme durch von Berufs wegen erhaltenen Informationen; Trennung zwischen redaktionellen Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken. Journalisten müssen die folgenden Grundsätze für sich und ihren Berufsstand schützen: die Verpflichtung und das Recht auf Opposition gegen offensichtliche Absichten, Informatione n zu monopolisieren, was politischen und gesellschaftlichen Pluralismus verhindern könnte; die Verpflichtung und das Recht auf Teilhabe an Angelegenheiten des Medienunternehmens, um ihre/seine Informationsfreiheit in einer Weise zu garantieren, die mit den Rechten der Medien vereinbar ist, in denen sie oder er diese Freiheit praktiziert; das Recht, sich auf Gewissensgründe zu berufen, sofern die Medien, von denen er abhängig ist, eine Art der Moral vertreten, die seine professionelle Würde verletzt oder die Redaktionslinie grundlegend verändert. 1.4

Regulierung der Beteiligungsverhältnisse

Gemäß Artikel 149 § 1 Nr. 27 der Spanischen Verfassung teilen sich der Staat und die Comunidades Autónomas (Autonome Gemeinschaften) die Verantwortung für die Regulierung des audiovisuellen Sektors. Der Staat hat die Befugnis, die grundlegende Gesetzgebung für Presse, Hörfunk, Fernsehen und alle weiteren Medien vorzunehmen, unbeschadet der Befugnisse der autonomen Gemeinschaften, diese in Kraft zu setzen und auszuführen. Auf nationaler Ebene liegt fast alle Gesetzgebungskompetenzen für die audiovisuellen Medien und die Verwaltungskompetenz, Bestimmungen der spanischen Mediengesetzgebung durchzusetzen, nach wie vor fast ausschließlich bei der Regierung, besonders dem Ministerio de Ciencia y Tecnología (Ministerium für Wissenschaft und Technik). Die einzige nationale Regulierungsbehörde mit Verantwortung für den audiovisuellen Sektor ist die Kommission für den Telekommunikationsmarkt (Comisión del Mercado de las Telecomunicac iones - CMT), die vornehmlich den freien Wettbewerb im audiovisuellen Sektor regelt und die Einhaltung der spanischen Gesetzgebung zur Umsetzung der EURichtlinie 95/47 überwacht. Bislang gibt es keine nationale Regulierungsbehörde, die sich mit audiovisue llen Medieninhalten beschäftigt. Die autonomen Gemeinschaften Katalonien und Navarra sind die einzigen mit unabhängigen Aufsichtsbehörden für audiovisuelle Medien. 433 Die Vorschriften zu horizontaler Medienkonzentration beziehen sich auf die Art der Verbreitung, resultieren also in verschiedenen Regelungen für terrestrisches Fernsehen, Satelliten- sowie

432 433

Source: Databank for European Codes of Journalism Ethics - EthicNet www.uta.fi/ethicnet/ Consell de l’Audiovisual de Catalunya (CAC) bzw. Consejo Audiovisual de Navarra

211

Kabelfernsehen. Analoges und digitales Fernsehen werden ebenfalls gesondert behandelt. Spezifische Einschränkungen für Beteiligungen gelten auch für lokale terrestrische Rundfunkveranstalter. Im Gegensatz dazu gibt es keine speziellen Einschränkungen bzw. Regeln hinsichtlich vertikaler Medienkonzentration – mit kleineren Ausnahmen (z.B. in Bezug auf die Bestimmung für Dienste mit bedingtem Zugang für das digitale Fernsehen) – oder diagonaler Medienkonzentration. Solange die allgemeine Wettbewerbsgesetzgebung und die Grenzen in Bezug auf eine horizontale Konzentration im Mediensektor beachtet werden, ist es für Unternehmen daher möglich, gleichzeitig eine unbegrenzte Zahl nationaler und regionaler Tageszeitungen, Hörfunkketten, Satelliten- oder regionale DTV-Dienste zu kontrollieren. Terrestrisches Fernsehen ist nach wie vor der wichtigste Markt in Spanien. Die Regelungen zu Eigentum und Beteiligungen wurden kürzlich geändert (Dezember 2003), was dazu führte, dass die Grenze, maximal 49% des Kapitalanteils eines Lizenzhalters halten zu können, abgeschafft wurde. Der geänderte Artikel 19 des Gesetzes 10/1988 (Gesetz zum Privatfernsehen)434 legt fest, dass natürliche oder juristische Personen, die direkt oder indirekt 5% oder mehr des Kapitalanteils oder der Stimmrechte eines Lizenzhalters innehaben, keine erhebliche Beteiligung an einem anderen Unternehmen im selben Verbreitungsgebiet haben können. Natürliche oder juristische Personen, die direkt oder indirekt 5% oder mehr des Kapitalanteils oder der Stimmrechte eines nationalen Lizenzhalters innehaben, können keine erhebliche Beteiligung an einem regionalen oder lokalen Lizenzhalter haben, wenn die erreichte Bevölkerung in den beiden Gebieten mehr als 25% der nationalen Gesamtbevölkerung übersteigt. Ebenfalls können natürliche oder juristische Personen, die direkt oder indirekt 5% des Kapitals oder der Stimmrechte eines regionalen Lizenzhalters (autonome Gemeinschaften) halten, keine erhebliche Beteiligung in einem anderen lokalen Unternehmen im gleichen Verbreitungsgebiet haben, wenn die erreichte Bevölkerung mehr als 25% der regionalen Gesamtbevölkerung beträgt. Kontrolliert eine Einzelperson einen erheblichen Teil des Kapitals oder der Stimmrechte eines nationalen, regionalen oder lokalen Lizenzhalters, kann diese keine maßgebliche Beteiligung an nationalen, regionalen oder lokalen Lizenzhaltern haben, deren Programme gleichzeitig im selben Gebiet zu empfangen sind. Artikel 19 sieht detaillierte Kriterien für die Definition einer erheblichen Beteiligung vor, nämlich direkt oder indirekt 5% oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte eines Lizenzinhabers zu halten. Informationen über die Lizenzinhaber und sämtliche relevanten, sie betreffenden Transaktionen werden in einem speziellen nationalen Register für privat-terrestrische Fernsehveranstalter bei der Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones – CMT erfasst. In Fällen der Nichteinhaltung der Bestimmungen aus Artikel 19 soll innerhalb eines Monats eine Meldung beim Secretaría de Estado de Telecomunicaciones y para la Sociedad de la Información im Ministerio de Ciencia y Tecnología (Amt für Telekommunikation und Informationsgesellschaft – SETSI) oder bei der zuständigen autonomen Gemeinschaft erfolgen (Artikel 21bis). Die rechtliche Grundlage für das lokale terrestrische Fernsehen ist das Gesetz 41/1995. 435 Diesem, in 2002 novellierten Gesetz, zufolge soll lokales terrestrisches Fernsehen ausschließlich mittels digitaler Technik übertragen werden. Die Regierung wird daher einen technischen Plan zu lokalem terrestrischem Fernsehen freigeben, der die Multiplexe für die Städte oder Gruppe von Städten, die bestimmte Bevölkerungsgrenzen überschreiten, bestimmen wird. Nur diesen wird es erlaubt sein, lokale digitalterrestrische Fernsehstationen zu betreiben. Nach erfolgter Zulassung dieses technischen Plans sollen die autonomen Gemeinschaften die entsprechenden Konzessionen vergeben. Im Dezember 2003 wurde das 434 435

Ley 10/1998, de Televisión Privada, [Private TV Act] - http://www.setsi.mcyt.es/legisla/radio_tv/ley10_88.htm Ley 41/1995, de televisión local por ondas; http://www.setsi.mcyt.es/legisla/radio_tv/ley41_95/titulo1.htm#a1

212

Gesetz erneut novelliert, so dass Gesellschaften mit einer Konzession für lokales terrestrisches Fernsehen über einen Zeitraum von zwei Jahren analog ausstrahlen dürfen (mit Beginn Januar 2004). Die Regierung kann den Zeitrahmen unter Berücksichtigung der Aufnahme und Entwicklung des digitalen terrestrischen Fernsehens in Spanien verändern. 436 Gemäß Artikel 7 des zuvor erwähnten Gesetzes können Lizenzinhaber von lokalem terrestrischen Fernsehen sich nicht in Netzwerke zusammen schließen oder Absprachen für Verbindungen mit anderen Lizenzhaltern treffen. Dies ist nur nach entsprechender Genehmigung durch die jeweilige autonome Gemeinschaft möglich. 437 Im Hörfunksektor kann eine natürliche oder juristische Person nicht mehr als eine AM-Lizenz oder mehr als zwei FM-Lizenzen in ein und demselben Verbreitungsgebiet haben. Die Erteilung einer zweiten Lizenz ist überhaupt nur möglich, sofern Pluralismus und Vielfalt in dieser Region gewährleistet ist.438 Darüber hinaus kann eine Gesellschaft keinen Mehrheitsanteil an mehr als einer Radiostation in einem bestimmten Verbreitungsgebiet halten. Die Beteiligungsbeschränkungen in Bezug auf Kabeldienste finden keine Anwendung mehr, nachdem das Gesetz zur Kabeltelekommunikation von 1995 durch das neue Telekommunikationsgesetz 32/2003 abge löst wurde.439 Der Markt ist nun vollständig liberalisiert. Es gibt gewisse Bestimmungen, um ausländische Beteiligungen begrenzen. Das Gesetz zum lokalen terrestrischen Fernsehen 41/1995 besagt in Artikel 13, dass nicht EU-Angehörige weder direkt noch indirekt mehr als 25% der Kapitalanteile eines Lizenzinhabers halten können. Gleiches gilt für AM- oder FM-Lizenzen, sofern keine wechselseitigen Vereinbarungen Anwendung finden (Gesetz 31/1987). 1.4.1

Wettbewerbsrecht und Fusionen

Die spanische Regierung, und zwar das Ministerio de Economía (Wirtschaftsministerium), hat das Recht, eine vorgeschlagene Fusion zu genehmigen oder zu untersagen. Seit 1999 soll der Servicio de Defensa de la Competencia (Amt für den Wettbewerbsschutz, SDC) des Wirtschaftsministeriums über beabsichtigter Zusammenschlüsse unterrichtet werden, wenn bestimmte Schwellen erreicht werden. Das Wettbewerbsgesetz 16/1989 legt in seiner zuletzt novellierten Form 440 ein System für die flexible Kontrolle von Vereinbarungen fest, die den Wettbewerb im einheimischen Markt einschränken. Es schafft ferner ein System, das Fusionen oder Aufkäufe kontrollieren kann, die, je nach Tragweite und Auswirkung, die Struktur des nationalen Marktes zum Nachteil für öffentliche Interessen verändern könnten. Die Anwendung des Gesetzes obliegt den folgenden Verwaltungsinstitutionen: Das Kartellamt (Tribunal de Defensa de la Competencia), das bei wettbewerbswidrigen Vereinbarungen (Kartellen) entscheidet und unverbindliche Stellungnahmen bei Fällen von Zusammenschlüssen abgibt, und das Wettbewerbsamt (Servicio de Defensa de la Competencia), welches für die Leitung eines Verfahrens zuständig ist. Die letztgenannte Institution gehört zum Wirtschaftsministerium. Bestimmte Vorschriften im Gesetz ermöglichen, falls notwendig, die Intervention der autonomen Gemeinschaften und des Rats der Verbraucherverbände. Doch trotz dieser Vorkehrungen liegt die abschließende Entscheidung bei der Regierung und nicht bei einer autonomen und unabhängigen Wettbewerbsbehörde. Im Mai 2002 kündigten die beiden Plattformen für satellitengestütztes, digitales Bezahlfernsehen, Canal Satélite Digital und Vía Digital, ihren Zusammenschluss an. Aufgrund der nationalen Reichweite der durch diesen Vorgang betroffenen Märkte gab die Europäische Kommission den Fall an die spanischen Behörden.441 Es wurden Bedenken geäußert, dass die Fusion die dominante Marktstellung von Sogecable 436

Ley 62/2003 de Medidas fiscales, administrativas y del orden social Wenn die Absprache über das Netzwerk sich auf mehr als eine autonome Gemeinschaft bezieht, erfolgt die Autorisation durch den Staat. 438 Ley 31/1987, de 18 diciembre, de Ordenación de las Telecomunicaciones 439 http://www.setsi.mcyt.es/legisla/cable/ley42_95.htm 440 http://www.mineco.es/dgdc/sdc/legislacion_16_89_(inglés)2.htm 441 Gemäß Artikel 9.2 der EU-Fusionsverordnung 437

213

im Pay-TV-Markt verstärken und infolge der Unterstützung durch die beiden größten MultimediaAnbieter, Prisa und Telefónica, zu einer vertikalen Integration führen könnte. Prisa und Telefónica sind sehr aktiv in benachbarten Märkten wie dem frei empfangbaren Fernsehen und der Akquisition von Fernsehrechten für Sportereignisse und Filme. Dennoch billigte die spanische Regierung den Zusammenschluss im November 2002 unter Kenntnisnahme des Rates der TDC und nachdem sie eine Liste mit 34, vorher zu erfüllenden Bedingungen verhängt hatte. Das aus dem Zusammenschluss hervorgegangene Unternehmen wird von Canal Plus (einer Tochtergesellschaft von Vivendi Universal), Prisa und Telefónica kontrolliert. Die über die Beteiligten verhängten Bedingungen sollen grundsätzlich für einen Zeitraum von fünf Jahren gelten. Der Servicio de Defensa de la Competencia des Wirtschaftsministeriums beaufsichtigt die praktische Umsetzung der Entscheidung, während die Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones jährliche Berichte über die Einhaltung dieser Bedingungen durch die zusammengeschlossenen Unternehmen veröffentlichen wird und die Verantwortung für die Lösung von Konflikten der neuen Sogecable und Dritter hat. Die Beteiligten müssen ferner die sektor-spezifischen Eigentumsbeschränkungen für den Medienbereich einhalten. Gemäß Artikel 19 des Gesetzes 10/1988 hat Telefónica jetzt Anteile an zwei nationalen terrestrischen Fernsehkonzessionsinhabern, d.h. Sogecable und Antena 3 TV, damit muss sie innerhalb eines Jahres von einem dieser Anteile abstoßen. Am 29. Januar 2003 einigten sich die Verhandlungspartner, das vorgeschlagene Geschäft zum Abschluss zu bringen und übermittelten ihren Aktionsplan wie erforderlich dem Servicio de Defensa de la Competencia.

2. Hauptakteure der spanischen Medienlandschaft 2.1

Hörfunk

Der Hörfunkkonsum liegt in Spanien an zweiter Stelle hinter dem des Fernsehens, besonders unter jungen Leuten. Der öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter RTVE betreibt mit Radio Nacional de España (RNE) fünf nationale Radiosender (Radio 1, Radio 2, Radio 3, Radio 4, Radio 5) und über 400 Lokalstationen. 442 Zusätzlich haben die meisten Regionen ihre eigenen Sendernetze wie Radio Katalonien. Außerdem gibt es hunderte lokale, öffentliche Radiostationen, die sogenannten radios municipales. Tabelle ES 1: Die wichtigsten Hörfunkunternehmen Unternehmen

Eigentumsverhältnisse**

Radiosender

Marktanteile insgesamt*

RNE Unión Radio

Öffentlich-rechtlich Prisa 80% Grupo Godó 20% Planeta/De Agostini Spanische Kirche

Radio 1 SER

Keine Daten für 2003 39.8%

Onda Cero COPE

16.9% 12.3%

Antena 3 Group COPE

* Die Marktanteile basieren auf Zuschauerdaten von: AIMC/EGM für den Zeitraum Februar-November 2003 ** Eigentumsverhältnisse auf der Basis von Informationen von: Unternehmensdaten

Die Sociedad de Servicios Radiofónicos Unión Radio (Unión Radio) ist für das Management der meisten kommerziellen Radiosender in Spanien verantwortlich. Unión Radio umfasst 423 Radiosender, von denen 140 zu SER gehören, 81 zu Antena 3 Radio und 202 zu unabhängigen Firmen, die durch Programmvereinbarungen zeitweise an das Unternehmen angebunden sind. Das Unternehmen ist zu 80% in Besitz der Grupo Prisa und zu 20% in Besitz der Grupo Godó. Die von Unión Radio geführten Sender sind nach sechs verschiedenen Programmplänen organisiert: Cadena SER convencional (Vollprogramm)

442

The Media Map Yearbook 2003 CIT publications Limited UK (p. 328)

214

und die Musikradios: 40 Principales, Cadena Dial, M80 Radio, Máxima FM und Radio Olé. Seit mehreren Jahren ist es, gemessen an den Zuhörerzahlen, das führende Sendernetz zu jeder Tageszeit.443 Onda Cero, der zweitbeliebteste kommerzielle Sender (General Interest, Musik und Sport), war zuvor in Besitz des spanischen Telekommunikationsunternehmen Telefónica und gehört nun zur Gruppe Planeta/De Agostini. Die drittgrößte kommerzielle Kette ist COPE, die allgemeines und themenspezifisches Radio sendet und im Besitz der Katholischen Kirche ist. 2.2

Fernsehen

Das Fernsehen ist das beliebteste Medium in Spanien; über 90% der Bevölkerung sehen täglich fern (durchschnittlich drei Stunden). Die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt Radiotelevisión Española (RTVE) betreibt zwei nationale terrestrische Sender (TVE 1 und La 2). Ferner gibt es zahlreiche regionale öffentlich-rechtliche Sender, die von den autonomen Regionen betrieben werden. Diese Sender wurden 1983 nach der Verabschiedung des Gesetzes über den Dritten Kanal (Gesetz 43/1983) 444 gegründet. Die größten nationalen, terrestrisch übertragenen, privat-kommerziellen Sender sind Telecinco und Antena 3. Die italienische Holding Mediaset ist der Haupt-Anteilseigner von Telecinco (mit 52% Kapitalanteil). Das Unternehmen ist ferner im Bereich Werbung (Publiespaña) und einer Nachrichtenagentur für audiovisuelle Medien (Atlas) aktiv und hat außerdem Beteiligungen an dem Mobilkommunikationsunternehmen GSMBox und dem Internetportal Jumpy. Tabelle ES 2: Die wichtigsten Fernsehunternehmen Unternehmen Radio Television Española - RTVE Grupo Telecinco

Antena 3 Group

Sogecable

Eigentumsverhältnisse** Public service Mediaset 52% Vocento 13% Ice Finance 10% Dresdner Bank 25% Kort Geding SL (Planeta/De Agostini) 33.52% RTL Group 17.27% Macame – SCH 10% Groupo Prisa 16.83% Telefónica 16.38% Groupe Canal+ 16.38%

Fernsehsender TVE 1 La 2 Telecinco

24.6% 5.7%

Marktanteile insgesamt* 30.3% 23.5%

Antena 3

22%

Canal+

3%

* Die Marktanteile basieren auf Zuschauerzahlen von: AIMC/EGM für den Zeitraum Februar-November 2003 ** Die Eigentumsverhältnisse basieren auf Informationen von: Unternehmensangaben, jeweilige Webseiten

Die Antena 3-Gruppe ist in den Bereichen Hörfunk (Onda Cero Radio), Werbung (Publicidad 3 S.A., Movierecord Cine), Rundfunkdiensten (Uniprex S.A., Cadena Voz S.A.), audiovisuelle Produktion (Antena 3 Temática, Antena 3 Producciones), Fernseh-Homeshopping und dem Internet tätig. Canal+ España ist der von Sogecable betriebene Bezahlfernsehsender (weitere Informationen zu Sogecable s. Abschnitt 2.4). 2.3

Presse und Verlagswesen

Die Zahl der Zeitungsleser ist im Vergleich zu anderen europäischen Ländern in Spanien recht niedrig. Obwohl es im Jahr 2002 132 Tageszeitungen gab, schrumpft die Leserschaft von Jahr zu Jahr, vor allem bei den jungen Leuten.445 Zu den größten nationalen Tageszeitungen zählen El País (Grupo Prisa), El Mundo (Unidad Editorial) und ABC (Vocento). Die wichtigsten Zeitungen in den autonomen Regionen 443

Grupo Prisa; http://www.prisa.es/especiales/memoria2003/unidades_radio.html Ley 46/1983, de 26 diciembre, reguladora del Tercer Canal de Televisión 445 Aede, Libro blanco de la prensa diaria en 2002 444

215

sind regionale Tageszeitungen, z.B. La Vanguardia und El Periódico in Katalonien, El Correo im Baskenland und La Voz de Galicia in Galizien. Die Grupo Prisa veröffentlicht die meistverkaufte Tageszeitung El País, die tägliche Finanzzeitung Cinco Días und die tägliche Sportzeitung As. Sie engagiert sich im Bereich von Fachmagazinen (Special Interest), regionalen und periodisch erscheinenden Publikationen (GMI – Grupo de Medios Impresos), von Magazinen, im Radio (Unión Radio), beim nationalen Fernsehen (Canal Plus, Digital+, Sogecable), Lokalfernsehen (PRESTESA, Localia 446 , die Gruppe der zu Prisa gehörenden lokalen Fernsehsender), der Werbung (GDM) und im Internet (Prisacom, portal plus.es). Die Gruppe hält 75% der Anteile an der Holding Espacio Editorial Andaluza und 32% der Anteile an der Tageszeitung La Voz de Almería. Die Grupo Prisa hat durch die GMI ferner einen Mehrheitsanteil an Gestión de Medios de Prensa (GMP), einem Inhaltezulieferer für die lokale und regionale Presse. Die Tochtergesellschaften von PRISA International sind derzeit in acht Ländern vertreten und dort in den Bereichen Hörfunk, Printmedien und Fernsehen tätig: Chile, Kolumbien, Costa Rica, Mexico, Panama, Frankreich, den USA und Bolivien. Vocento ist der Name des aus der Ende 2001 vollzogenen Fusion zwischen Grupo Correo und Prensa Española hervorgegangenen Unternehmens. Vocento gibt die nationale Tageszeitung ABC und elf regionale Zeitungen heraus und hat maßgebliche Beteiligungen in anderen Bereichen der Kommunikation, einschließlich dem Fernsehen (13% an Telecinco), darunter dem Lokalfernsehen (z.B. im Baskenland), ferner dem Hörfunk (Minderheitsbeteiligung an Cadena COPE), digitalen Medien (Punto Radio, Comeradisa, Net TV und Onda seis), neuen Technologien, Vertrieb, Film- und Fernsehproduktionsfirmen (BocaBoca Producciones, Europroducciones) und dem Internet (51% am Portal Ozú www.ozu.es). Vocento hält einen Anteil von 60% an Taller de Editores, S.A. (TESA)447, einer Gesellschaft, die zusammen mit verschiedenen anderen regionalen Tageszeitungen die Wochenbeilagen El Semanal, El Semanal TV und MH Mujer de Hoy herausgibt. Ihre Nachrichtenagentur Colpisa liefert Inhalte an die eigenen Tageszeitungen und an Dritte. Über Telecinco hat Vocento auch Anteil an der audiovisuellen Nachrichtenagentur Atlas und den Estudios Picasso, einem Produktionshaus für fiktionale Serien. Die Unidad Editorial (UNEDISA) ist eine Mult imediagruppe bestehend aus 42 Gesellschaften (aus den Bereichen Presse, Hörfunk, Fernsehen, Internet und Telekommunikation). Sie gibt die zweitmeistverkaufte nationale Tageszeitung El Mundo heraus und hat Beteiligungen an Kulturmagazinen, Radiosendern (Onda Cero Radio), Fernsehen (El Mundo TV, Veo TV-Konsortium), audiovisuellen Produktionsfirmen (Canal Mundo Producciones Audiovisuales) und Onlinediensten. Die Gruppe hält ebenfalls eine Lizenz für landesweites Digitalradio (DAB). Die Grupo Recoletos ist ein Multimedia -Unternehmen, das in bestimmten Themengebieten (Sport, Finanzen etc.) über alle medialen Plattformen hinweg aktiv ist (Presse, Rundfunk, Internet). Die Gruppe gibt die täglich erscheinende Sportzeitung Marca und die tägliche Finanzzeitung Expansión sowie Special Interest-Magazine heraus. Sie engagiert sich im Hörfunk (Radio Marca Digital, Radio Marca Madrid), Fernsehen (Expansion TV und 25% Anteile an Veo Televisión, das wiederum eine Lizenz für digitales terrestrisches Fernsehen (DTV) hält). Die Grupo Zeta 448 verlegt elf Tageszeitungen (z.B. El Periódico de Catalunya), zwei Sporttageszeitungen (z.B. Sport), über 80 lokale und spezialisierte Gratiszeitungen und 15 Magazine (Interviú and Tiempo). Die Gruppe hat Beteiligungen beim Hörfunk, dem Sender Zeta Flaix, und beim lokalen Fernsehen, dem Sender Onda Mezquita. Sie betätigt sich außerdem in den Bereichen Buch, Multimedia und Werbung (Zeta Gestión de Medios).

446

Im Juni 2002 wurden die Gesellschaften Fingalicia und Agrupación Radiofónica (vier regionale Hörfunkunternehmen) neue Anteilseigner bei Localia, indem sie 14% des Unternehmens Pretesa aufkauften. In 2003 kaufte Marco Polo Investments 11% von Localia. 447 TESA umfasst außerdem die Gesellschaft Taller de Ediciones Corporativas, S.L. (TECORP), deren Geschäftsschwerpunkt das Publishing on demand ist. 448 http://www.grupozeta.es/memoria/default1.htm

216

Tabelle ES 3: Die wichtigsten Verleger von Tageszeitungen Verlage

Eigentumsverhältnisse**

Zeitungen

Grupo Prisa

Familie Polanco

Vocento

Präsident: Santiago de Ybarra y Churruca

Unidad Editorial Recolétos

RCS (Italy) 89% Pearson 78.93%

Grupo Godó

Family Godó

Grupo Zeta

Founding: Antonio Asensio Pizarro President: Francisco Matosas

El Pais Cinco Dias As El Correo de Andalucia El dia de Valladolid Jaen Odiel Información ABC El Correo El Diario Vasco El Diario Montañés La Rioja Ideal La Verdad Hoy Sur El Norte de Castilla El Comercio Las Provincias El Mundo Marca Expansión La Vanguardia Mundo Deportivo El Periódico de Catalunya Sport El Periódico de Aragón La Voz de Asturias El Periódico de Gijón Córdoba El Periódico Extremadura El Adelanto de Salamanca Mediterráneo El Periòdic d'Ontiyent Ciudad de Alcoy Diari de Girona Diario de Ibiza Diario de Mallorca Información Levante – EMV Faro de Vigo La nueva España La opinión a Coruña La opinión de Málaga La opinión de Murcia La opinión de Tenerife La opinión de Zamora La Provincia

Prensa Ibérica

Grupo Moll

Marktanteil 11% 0.6% 4.4% 0.4% 0.1% 0.2% 0.1% 6.6% 3.3% 2.3% 1% 0.4% 0.9% 1% 0.7% 1% 1% 0.6% 1% 7.5% 9.6% 1.2% 5% 2.6% 4.2% 2.7% 0.4% 0.3%

Marktanteil insgesamt (2003)* 16.8%

19.8%

7.5% 10.8% 7.6% 8.6%

0.4% 0.2% 0.1% 0.3%

0.2% 0.2% 0.6% 0.9% 1.2% 1% 1.5% 0.1% 0.3% 0.3% 0.2% 0.2% 0.9%

7.6%

* Die Marktanteile basieren auf Auflagenzahlen von: Oficina de Justificación de la Difusión, OJD, www.ojd.es ** Die Eigentumsverhältnisse basieren auf Informationen von: Unternehmensangaben, Webseiten

Die Grupo Godó ist ein unabhängiges Familienunternehmen, das in der Tagespresse (La Vanguardia, Mundo Deportivo), Magazinen, digitalen Publikationen, dem Hörfunk (RAC 1 and RAC 105), dem Fernsehen (Citytv), der Werbung (Publipress), der audiovisuellen Produktion (GDA Pro), MultimediaDiensten, Internetportalen, Vertrieb sowie Heim-Lieferservices für Abonnenten tätig ist. Grupo Godó hält Anteile an Gesellschaften aus dem audiovisuellen Sektor (93% an Catalunya Comunicació, 100% an Radiocat XXI und 95% an Tvcat). Zusätzlich verfügt die Gruppe über eine Digitalradiolizenz und einem 20%-Anteil an Unión Radio. Prensa Ibérica Editorial gibt 13 allgemeine Tageszeitungen heraus (z.B. La nueva España), ein täglich erscheinendes, deutschsprachiges Blatt, das sich an auf Mallorca lebende Deutsche richtet (Mallorca Zeitung) und Bücher (Alba Editorial). Der Verlag ist auch an Kabelbetreibern beteiligt.

217

2.4

Kabel- und Satellitenbetreiber

Nach der Öffnung des Kabelmarktes für andere Gesellschaften auf der Basis des Kabeltelekommunikationsgesetzes von 1995 sind viele Kabelbetreiber auf den Markt gekommen. In den folgenden Jahren erfolgte eine Konsolidierung des sich schnell entwickelnden Marktes. Die beiden größten Betreiber, die Kabelfernsehdienste anbieten sind die Gruppen Auna und ONO. Bei der Gruppe Auna handelt es sich um einen integrierten Telekommunikationsbetreiber, der eine breite Palette an Telekommunikationsdiensten über eigene Infrastrukturen anbietet. Diese Dienste schließen kabellose Kommunikation, Kabelfernsehen, kabelgebundenes Telefon und Breitband-Internetzugang ein. Tabelle ES 4: Kabel- und Satellitenbetreiber Unternehmen Auna group

ONO Group

Sogecable

Eigentumsverhältnisse** Endesa Santander Central Hispano Unión Fenosa Spanish savings banks Bank of America Caisse de dépôt et placement du Quebec General Electric Grupo Ferrovial Grupo Multitel Santander Central Hispano VAL Telecomunicaciones Groupo Prisa 16.83% Telefónica 16.38% Groupe Canal+ 16.38%

Abonnenten (3. Quartal 2003)* 684,000

347,000

2.5 million

* Abonnentenzahlen von: TV International ** Eigentumsverhältnisse basierend auf Informationen von: Unternehmensangaben

Cableuropa ist ein spanischer Kabelfernseh- und Telekommunikationsbetreiber, der zusammen mit seinen Tochtergesellschaften auch unter dem Namen Gruppe ONO bekannt ist. Die Gesellschaft bietet Telekommunikation, Kabelfernsehen und Hochgeschwindigkeits-Internetdienste an. Im Bereich des satellitenbasierten Bezahlfernsehens gibt es nach dem Zusammenschluss zwischen Canal Satélite Digital und Vía Digital nur einen Betreiber. Die neue, im Juli 2003 gestartete Plattform Digital+ erwartet bis Ende 2005 eine Zahl von drei Millionen Abonnenten. Die Gruppe Sogecable ist in allen Segmenten des Pay-TV tätig, einschließlich dem Verkauf und Management von audiovisuellen und kinematographischen Rechten, Senderproduktion und –distribution (Themenkanäle), Internet, Abonnementmarketing und –management und Kinoproduktion, -vertrieb und -vorführung (Sogecine).

3. Ausblick 3.1

Medienfreiheit

Das gravierendste Problem in Spanien ist die Bedrohung bzw. Gewalt gegenüber vielen Journalisten, vor allem gegenüber den im Baskenland arbeitenden. Die meisten Übergriffe sind geplant und werden von der baskischen Separatistengruppe ETA vorgenommen. Jedes Jahr gibt es zahlreiche Bombenangriffe sowohl auf Medienhäuser als auch auf einzelne Journalisten. Im gleichen Zusammenhang war das vergangene Jahr unter anderem von der Debatte über die Schließung von Euskaldunon Egunkaria geprägt, der Tageszeitung in baskischer Sprache. Die Zeitung wurde am 20. Februar 2003 nach einer Verfügung der Gerichte aufgrund mutmaßlicher Verbindungen zur ETA eingestellt. Die Einstellung des Blattes führte zu Protesten von tausenden Menschen, unter ihnen drei Ministern der regionalen baskischen Regierung. 449

449

2003 World Press Freedom Review

218

Eine ernste Angelegenheit ist die Situation der öffentlichen-rechtlichen Rundfunkveranstalter. TVE ist in der Vergangenheit wegen seiner Regierungsnähe kritisiert worden. Im vergangenen Jahr unterließ es die Anstalt, über große Arbeitsdemonstrationen zu berichten und spielte die Demonstrationen gegen die von der Regierung José Maria Aznar befürwortete Irakinvasion in der Berichterstattung herunter. Der Parlamentarische Ausschuss des Europarats konstatierte, dass „Informationsmanipulation unter politischem Einfluss zu der beispiellosen Verurteilung von TVE wegen ihrer Berichterstattung des Generalstreiks in Spanien im Juni 2002 führte“. 450 Es ist zu erwähnen, dass der Generaldirektor von RTVE von der jeweiligen Regierung berufen wird. 451 Ähnliche Probleme existieren auch bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern in den autonomen Gemeinschaften. Anfang dieses Jahres begannen viele Journalisten und weitere Beschäftigte des Fernsehsenders TVE, sich für den Aufbau eines unabhängigen Beratungsgremiums (bekannt als Anti-Manipulationsgremium) einzusetzen, um die wachsende Manipulation zu bekämpfen, die die Glaubwürdigkeit der öffentlichen Anstalt und ihrer Angestellten untergrabe. Nach ihrem Wahlsieg kündigte die neue sozialistische Regierung ihr Bestreben an, Reformen bei TVE durchzuführen, mit dem Ziel, das Recht der Bürger auf den Erhalt wahrhaftiger Informationen zu garantieren. Veränderungen werden ab dem Zeitpunkt erwartet, an dem ein vorläufiger Direktor von TVE ernannt wird. Das von einem Expertenausschuss vorgeschlagene Modell wird als Richtlinie für alle Fernsehnetzwerke in den autonomen Regionen dienen, in denen die Sozialisten eine Regierungsmehrheit haben.452 3.2

Beteiligungsverhältnisse und Marktprobleme

Bezüglich der Eigentums- bzw. Beteiligungsverhältnisse in den verschiedenen Medien gibt es hauptsächlich Bedenken aufgrund des Mangels an spezifischen Bestimmungen gegen diagonale Konzentration und aufgrund des Fehlens einer unabhängigen Regulierungsbehörde auf nationale r Ebene. Wie oben erwähnt, haben die Unternehmen Beteiligungen in allen Bereichen der Kommunikation, was zu einer entsprechenden Konsolidierung von Mediengruppen führt, die wiederum den Pluralismus und Vielfalt auf allen Medienplattformen in Gefahr bringen könnte. Außerdem, wie bereits in Abschnitt 1.4 erwähnt, obliegen fast alle Befugnisse, Bestimmungen in Bezug auf die spanische Mediengesetzgebung auf nationaler Ebene zu verabschieden, einschließlich der Genehmigung von Zusammenschlüssen im Mediensektor, nach wie vor der Regierung. Bemühungen, Regeln zur Medienkonzentration oder eine unabhängige Regulierungsbehörde auf nationaler Ebene einzurichten, waren bislang nicht erfolgreich. Grundsätzlich sollte nicht unerwähnt bleiben, dass der Umfang gesonderter rechtlicher Texte, die die verschiedenen Kommunikationsmittel regulieren, nicht gerade zu der Schaffung eines verbindlichen und klaren rechtlichen Rahmens beiträgt. Außerdem begünstigt die Tradition, eine Reihe verschiedener Gesetze am Ende eines Jahres mit dem sogenannten Sondermaßnahmengesetz (Ley de Medidas fiscales, administrativas y del orden social) zu verabschieden, keine Transparenz und ausreichende Diskussion über die zu verabschiedenden Themen. 453 Eine konsolidierte Fassung der Gesetze wäre ein wünschenswerter Schritt in diese Richtung. Dieser Bericht befindet sich auf dem Stand vom 14 .April 2004. 450

Empfehlung 1641 (2004) zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk Die Position des Generaldirektors ist die mächtigste im Organisationsdiagramm von RTVE, da er für die eigentliche Leitung und das Management der Gesellschaft verantwortlich zeichnet (Articles 10, 11, 12 of the Law 4/1980 of 4 January 1980) 452 European Journalism Centre, Media News, 18.03.04 453 Das Sondermaßnahmengesetz wird üblicherweise gemeinsam mit dem Haushaltsgesetz eingebracht und vor Jahresabschluss gebilligt. 451

219

Tschechische Republik 1.

Gesetze, Regulierungen, Kodizes

1.1

Meinungsfreiheit

Die Deklaration der Grundrechte und Grundfreiheiten454 , die (gemäß Art. 3 und 112) einen Teil der verfassungsmäßigen Ordnung der Tschechischen Republik darstellt 455 , besagt in Art. 17 Abs. 1-4: (1) Die Freiheit der Meinungsäußerung und das Recht auf Informationen wird gewährleistet. (2) Jedermann hat das Recht, seine Ansichten in Wort, Schrift, Druck, Bild oder auf andere Weise auszudrücken, ebenso wie frei nach Ideen und Informationen zu suchen, diese ohne Rücksicht auf die Staatsgrenzen zu empfangen und zu verbreiten. (3) Zensur ist unzulässig. (4) Die Freiheit der Meinungsäußerung und das Recht, Informationen zu suchen und zu verbreiten, kann durch das Gesetz eingeschränkt werden, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen, zur Sicherheit des Staates, öffentlichen Sicherheit, Gesundheit und Moral unentbehrlich sind. 1.2

Informationsfreiheit

Artikel 17 Abs. 1 und 5 der Deklaration der Grundrechte und Grundfreiheiten lautet: (1) Die Freiheit der Meinungsäußerung und das Recht auf Informationen wird gewährleistet. (5) Die Staatsorgane und Behörden der territorialen Selbstverwaltung sind verpflichtet, in angemessener Weise Informationen über ihre Tätigkeit zu gewähren. Die Bedingungen hierfür und die Umsetzung dieser Verpflichtung werden durch Gesetz geregelt. Das Gesetz über den freien Zugang zu Informationen456 wurde am 11. Mai 1999 verabschiedet und trat am 1. Januar 2000 in Kraft. Das Recht auf Auskunft kann eingeschränkt werden aus Gründen des Schutzes der Persönlichkeitsrechte und der Privatsphäre, der Geheimhaltung oder des beruflichen Schweigepflicht, und der Vertraulichkeit der Eigentumsverhältnisse. Auskünfte über laufende Strafverfahren, Beschlusstätigkeiten von Gerichten, die Tätigkeit der Geheimdienste und über die Vorbereitung, Durchführung und Überprüfung von Kontrollergebnissen in Gremien des Rechnungshofes (Highest Control Office) werden nicht erteilt. 1.3

Verhaltenskodizes für Journalisten und Rundfunkunternehmen

Die Generalversammlung der Union der Verleger hat am 5. September 2000 einen Verhaltenskodex457 angenommen. Dieser Kodex stellt die Grundlage des tschechischen Systems der Selbstregulierung im Bereich der periodisch erscheinenden Druckerzeugnisse dar. Der tschechische Presserat, ein Organ der Verlegerunion, ahndet Verstöße gegen die darin enthaltenen Prinzipien, und ist für deren Auslegung und Änderungen zuständig. Nach dem Kodex müssen Journalisten: nach der Wahrheit streben, die Öffentlichkeit wahrheitsgemäß und korrekt informieren, die Menschenwürde wahren und den Wahrheitsgehalt von Informationen überprüfen. Sie dürfen bei der Informationsgewinnung keine unfairen Methoden anwenden, Informationen dürfen nicht durch Unvollständigkeit, Überarbeitung, Verstümmelung, Verfälschung, durch beigefügte Fotografien oder andere Bilder oder durch ihre Beschreibung verzerrt dargestellt werden. Die Veröffentlichung von unbestätigten Nachrichten und Anschuldigungen, insbesondere solchen anstößiger Natur, verstößt gegen den Berufsethos. Wenn ausnahmsweise aus gewichtigen Gründen unbestätigte 454

Die Deklaration der Grundrechte und –freiheiten ist abrufbar unter: http://www.verfassungen.de/cz/grundrechte92.htm Die tschechische Verfassung ist abrufbar unter: http://www.verfassungen.de/cz/verf93.htm 456 Gesetz über den freien Zugang zu Informationen, erhältlich in englischer Sprache unter http://www.ijnet.org/FE_Article/MEdiaLaw.asp?CID=115659&UILang=1&CIdLang=1 457 Erhältlich über das internationale Journalistennetzwerk: http://www.ijnet.org/ 455

220

Informationen oder Annahmen veröffentlicht werden, müssen sie als solche gekennzeichnet und eindeutig erkennbar sein. Andeutungen von dritter Seite müssen zitiert oder wahrheitsgetreu interpretiert und als solche gekennzeichnet werden. Vermeintliche Zitate sowie eigene Zitate unter Verwendung von Informationen Dritter müssen stets mit einer Angabe der ursprünglichen Quelle einher gehen. Fotografien, die zur Illustrierung verwendet werden oder andere Bilder müssen als solche gekennzeichnet werden. Unwahre Angaben müssen unverzüglich korrigiert werden. Journalisten müssen jede Form von Diskriminierung oder Beleidigung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, Sprache, des Glaubens oder der Religion, politischer oder sonstiger Anschauungen, nationaler oder sozialer Herkunft, Zugehörigkeit zu einer nationalen oder ethnischen Minderheit unterlassen. Die Presse hat die Privatsphäre und die Intimsphäre zu achten, besonderer Schutz steht Opfern von Verbrechen oder Unfällen zu. Die Unschuldsvermutung ist zu beachten. Die Presse darf nicht von privaten oder wirtschaftlichen Interessen beeinflusst werden, es dürfen keinerlei Vorteile angenommen werden. Die Interessen von Kindern oder Jugendlichen sind bei der Berichterstattung stets zu beachten. Zudem gibt es einen Verhaltenskodex, der tschechischen Journalistengewerkschaft458 . Danach müssen Journalisten: die Wahrheit und das Recht der Öffentlichkeit auf Wahrheit respektieren, die Prinzipien der Freiheit bei der Gewinnung und Veröffentlichung von Informationen und des Rechtes auf faire Kommentierung und Kritik wahren und nur über Fakten berichten, deren Ursprung ihnen bekannt ist. Sie dürfen keine maßgeblichen Informationen zurückhalten oder Dokumente fälschen, und nur faire Methoden zum Erhalt von Nachrichten, Fotografien oder Dokumenten anwenden; außerdem muss jede veröffentlichte Information, die sich als in schädlicher Weise unzutreffend herausstellt, richtiggestellt werden und die Schweigepflicht im Hinblick auf vertraulich erlangte Informationen beachtet werden, Journalisten sollen sich der Gefahr der Förderung von Diskriminierung durch die Medien bewusst sein und sollen Erleichterungen von Diskriminierungen aufgrund von (u.A.) ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, sexueller Orientierung, Sprache, Religion, politischen oder sonstigen Auffassungen und nationaler oder gesellschaftlicher Herkunft vermeiden. Als schwerwiegende Verstöße gegen den Berufsethos sind anzusehen: Plagiate, bösartige Falschdarstellungen, Rufmord, Üble Nachrede, Verleumdung, grundlose Anschuldigungen und die Annahme jedweder Form der Bestechung im Hinblick auf eine bestimmte Veröffentlichung oder das Zurückhalten von Informationen. 1.4

Regulierung der Beteiligungsverhältnisse

Die Medienaufsichtsbehörde in der tschechischen Republik ist der Hörfunk- und Fernsehrat (Council for Radio and TV Broadcasting), der für Frequenzzuweisungen, Lizenzierung und die Wahrung von Unabhängigkeit und Vielfalt im Bereich des Hör- und Fernsehfunks zuständig ist. Der Zuständigkeitsbereich des tschechischen Amtes für Wettbewerbsschutz als der allgemeinen Wettbewerbsbehörde umfasst auch die Konzentration im Medienbereich. Wichtige einschlägige Gesetze sind das Gesetz über den Schutz des Wettbewerbes aus dem Jahr 2001, das Pressegesetz aus dem Jahr 2000 und das Rundfunkgesetz aus dem Jahr 2001. Es gibt keinerlei Beschränkungen ausländischer Beteiligungen an tschechischen Medienunternehmen. Das Pressegesetz aus 2000 459 enthält keine Regeln über Beteiligungen, so dass insoweit das allgemeine Wettbewerbsrec ht Anwendung findet. 1.4.1

Audiovisuelle Medien

Der bald nach dem Ende der kommunistischen Ära durch das Rundfunkgesetz von 1991 (das zwischenzeitlich durch das oben erwähnte Gesetz von 2001 ersetzt wurde) geschaffene gesetzgeberische Rahmen sieht ein duales Rundfunksystem sowohl mit privatem als auch mit öffentlich-rechtlichem Hörfunk und Fernsehen vor. Das Gesetz beinhaltete einen ausgesprochen liberalen Ansatz im Bereich der Regulierung der Beteiligungsverhältnisse, sowohl juristische als auch natürliche Personen durften ab 458 459

Ebd. Erhältlich auf der Homepage des tchechischen Verlegerverbandes: http://www.uvdt.cz/english.htm

221

diesem Zeitpunkt Sendelizenzen erhalten und auch ausländische Investoren, die eine tschechische Gesellschaft gegründet hatten, durften Lizenzen beantragen, wenngleich auch im Lizenzierungsverfahren durch den Rundfunkrat die Repräsentierung tschechischer Staatsbürger berücksichtigt werden musste (Šmíd 2004: 144). Es gab für Rundfunkbetreiber weder Obergrenzen für Beteiligungen von Ausländern noch Grenzen im Bereich der Diagonalkonzentration. Das gegenwärtige Rundfunkgesetz führt den liberale n Ansatz des alten Rundfunkgesetzes fort (vgl. Šmíd 2004: 144). Allerdings enthält es dennoch einige Beschränkungen im Bereich der Beteiligungen. Auf nationaler Ebene darf keine einzelne Gesellschaft oder natürliche Person mehr als eine Lizenz für landesweites analog-terrestrisches Fernsehen innehaben. Gleiches gilt für analog-terrestrischen landesweiten Hörfunk; auch hier darf nicht mehr als eine Lizenz gehalten werden (Artikel 55 Abs. 1 und 2). Desweiteren dürfen landesweit sendende Fernsehbetreiber keinerlei Beteiligungen an den Unternehmen anderer landesweit sendenden Fernsehbetreiber halten und entsprechend dürfen auch landesweit sendende Hörfunkbetreiber keine Beteiligungen an anderen landesweit sendenden Hörfunkbetreibern haben. (Artikel 55 Abs. 3 und 4). Kein landesweit sendender ständiger Fernsehbetreiber darf mit einem anderen landesweit sendenden Fernsehbetreiber fusionieren; eine Fusion im hier maßgeblichen Sinne ist gegeben, wenn die ständigen Gremien der beiden Unternehmen identisch sind oder mit denselben Personen besetzt sind oder sonst in Beziehung stehen, oder Partner in einer Gesellschaft sind oder eine sonstige Zusammenlegung stattfindet, es sei den die betroffenen Personen sind nur im Bereich der Akquise oder des Verkaufs von Werbediensten oder im Bereich des Sponsoring, der Marktforschung oder dem Handel mit Sendeinhalten (ausgenommen Nachrichteninhalte) tätig (Artikel 55 Abs. 5, 7 und 10). Kein landesweit sendender ständiger Hörfunkbetreiber darf mit einem anderen landesweit sendenden Hörfunkbetreiber fusionieren; eine Fusion im hier maßgeblichen Sinne ist gegeben, wenn die ständigen Gremien der beiden Unternehmen identisch sind oder mit denselben Personen besetzt sind oder sonst in Beziehung stehen, oder Partner in einer Gesellschaft sind oder eine sonstige Zusammenlegung stattfindet, es sei den die betroffenen Personen sind nur im Bereich der Akquise oder des Verkaufs von Werbediensten oder im Bereich des Sponsoring, der Marktforschung oder dem Handel mit Sendeinhalten (ausgenommen Nachrichteninhalte) tätig (Artikel 55 Abs. 6, 8 und 10). Auf lokaler und regionaler Ebene darf eine einzelne Gesellschaft oder natürliche Person, die mehrere Lizenzen zum Betrieb analogen terrestrischen Hörfunks oder zum Betrieb analog terrestrischen Fernsehens inne hat, insgesamt nicht mehr als 70% der tschechischen Bevölkerung abdecken (Artikel 56 Abs. 1). Diese Grenze findet auch Anwendung, wenn eine einzelne Gesellschaft oder natürliche Person Beteiligungen an mehr als einem analog-terrestrischen Hörfunkunternehmen oder an mehr als einem analog-terrestrischen Fernsehunternehmen Beteiligungen hält; dann darf die Gesamtabdeckung der Bevölkerung der tschechischen Republik durch alle analog-terrestrischen Hörfunkbetreiber beziehungsweise alle analog-terrestrischen Fernsehbetreiber, an denen solch eine Gesellschaft oder Person beteiligt ist, nicht mehr als 70% der Gesamtbevölkerung betragen (Artikel 56 Abs.2). Kein Programmnetzwerk darf, durch Fernseh- oder Hörfunk, mehr als 70% der gesamten Bevölkerung abdecken (Artikel 57). Im Falle von Fusionen zwischen Rundfunkbetreibern müssen die Beteiligten Gesellschaften bestimmten Mitteilungspflichten nachkommen (Artikel 58 Abs. 1), insbesondere wenn dabei eine Gesellschaft oder eine natürliche Person eine maßgebliche Beteiligung an zwei oder mehr Hörfunkveranstaltern beziehungsweise an zwei oder mehr Fernsehveranstaltern hat.

222

Ein maßgeblicher Einfluss einer Gesellschaft oder einer natürlichen Person auf einen Rundfunkveranstalter ist gegeben, wenn diese eine direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 34% der stimmberechtigten Anteile besitzt, Entscheidungen über die Mehrheit der Angestellten trifft oder Entscheidungen über Personen oder Gesellschaften, die auf sonstiger vertraglicher Basis maßgebliche Tätigkeiten im Bereich der Verwaltung, des Managements oder des Handels für das Unternehmen ausüben, oder wenn sie die Möglichkeit besitzt, Kontrolle über das Management des fraglichen Veranstalters aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen, speziellen Vorschriften in Satzungen etc. oder Vereinbarungen mit Personen, die Partner oder Anteilseigner des Rundfunkveranstalters sind, auszuüben (Artikel 58 Abs. 2). 1.5

Wettbewerbsrecht und Fusionen

Neben dem allgemeinen Wettbewerbsrecht, das auch auf den Mediensektor Anwendung findet, gibt es die oben dargelegten Regelungen über Fusionen von Rundfunkveranstaltern. Zusammenschlüsse bedürfen der Zustimmung des Rundfunkrates, wenn eine juristische oder natürliche Person einen maßgeblichen Einfluss auf den Rundfunkveranstalter erringt (ein direkter oder indirekter Anteil von mehr als 34% der stimmberechtigten Anteile oder bestimmte Formen des Einflusses auf die Entscheidungsprozesse im Unternehmen). Gemäß Artikel 11 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz des ökonomischen Wettbewerbs von 2001 ist der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zum Nachteil anderer Unternehmen oder zum Nachteil von Verbrauchern verboten. Die Definition des Begriffes „marktbeherrschende Stellung“ findet sich in Artikel 10 Abs. 1: Bei einem oder mehreren Unternehmen (gemeinsame Marktbeherrschung) ist eine marktbeherrschende Stellung in einem relevanten Markt anzunehmen, wenn ihre Marktmacht sie in die Lage versetzt, zu einem erheblichen Grade unabhängig von anderen Unternehmen oder Verbrauchern zu agieren. Artikel 10 Abs. 3 sieht vor, dass bis zum Beweis des Gegenteils ein Unternehmen oder mehrere Unternehmen gemeinsam als nicht marktbeherrschend anzusehen sind, wenn ihr Marktanteil im untersuchten Zeitraum unter 40% liegt. Diese Grenze wurde mit dem neuen Gesetz von 30% auf 40% angehoben. Sie dient allerdings als Orientierungspunkt und stellt nicht etwa eine strikte Grenze dar, da das Amt die Marktmacht nicht nur anhand des Marktanteils, sondern auch anhand anderer Kriterien, insbesondere anhand der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit der Unternehmen, rechtlicher oder sonstiger Marktzutrittsschranken für andere Unternehmen, dem Grad der vertikalen Integration der Unternehmen, der Struktur des Marktes und der Größe der Marktanteile der unmittelbaren Wettbewerber, beurteilt (Artikel 10 Abs. 2). 1993 kam das damals zuständige Ministerium für den Schutz des ökonomischen Wettbewerbs in Anwendung der Vorschriften des Gesetzes zum Schutze des ökonomischen Wettbewerbs von 1991 zu dem Schluss, dass die deutsche Verlagsgruppe Passau keine marktbeherrschende Stellung inne hat. Nach Auffassung des Ministeriums umfasste der relevante Markt hierbei sowohl überregionale als auch regionale Zeitungen. 2.

Hauptakteure der tschechischen Medienlandschaft

2.1

Hörfunk

Der Hörfunk ist mit einer durchschnittlichen täglichen Nutzungszeit von zweieinhalb Stunden460 ein sehr beliebtes Medium in der Tschechischen Republik. Die frühzeitige Zulassung privater Hörfunkveranstalter zum tschechischen Markt durch das Rundfunkgesetz von 1991 kurz nach dem Fall des Eisernen Vorhangs hat zu einem lebhaften Wettbewerb zwischen den mittlerweile etwa 80 Sendern auf dem Markt geführt.

460

IMCA 2004

223

Tabelle CZ 1: Die wichtigsten Hörfunkunternehmen Unternehmen

Eigentumsstruktur*

Sender

Czesky Rozhlas

Öffentlich-rechtlich

Londa Ltd.

2/3 Eurocast Rundfunk Beteiligungs GmbH Investment consortium/Joint Venture von Hörfunkbetreibern aus Ostdeutschland 1/3 Ivan Batka Lagardère Gruppe

CR1 Radiozurnal CR Praha 2 kleine Sender regionale Sender Radio Impuls

Lagardère Active Radio International

Frekvence1 Evropa 2

Gesamtmarktanteil 2002 27,5% (CR1: 12%; CR Praha 5,5%) 11,9%

10,1% 5,3

* Eigentumsstruktur gemäss Informationen von den jeweiligen Unternehmenshomepages ** Quelle: Carat -MML 2002-A-Connect

Die drei Sender mit den größten Zuhöreranteilen sind der öffentlich-rechtliche Sender CR1 Radiozurnal und die kommerziellen Sender Frekvence 1 und Radio Impuls. Die französische Lagardère-Gruppe ist unter den Investoren im Markt am stärksten vertreten mit dem zweitgrößten kommerziellen Radiosender Frekvence 1 und dem drittgrößten Privatsender Evropa 2 (vgl. dazu auch die Berichte über Polen und Frankreich). Der Marktführer Radio Impuls wird von Londa Ltd. betrieben, die seit 2002 von Eurocast, einem Joint Venture ostdeutscher Hörfunkbetreiber, kontrolliert wird (vgl. Bericht über Polen). Die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt Czesky Rozhlas betreibt CR1 Radiozurnal, einen Sender mit Schwerpunkt im Nachrichtenbereich und einem Marktanteil von 12 %, CR Praha, mit einer hauptsächlich aus der Prager Region stammenden Hörerschaft, sowie elf Regionalsender. Regionale Privatsender haben zusammen einen Marktanteil von etwa 40%.461 2.2

Fernsehen

Fernsehen ist das meistgenutzte Medium in der Tschechischen Republik; mit einem durchschnittlichen täglichen Konsum von dreieinhalb Stunden462 kommt ihm der Löwenanteil der Mediennutzung der Tschechen zu. Der tschechische Fernsehmarkt wird von vier großen Sendern dominiert, von denen zwei öffentlich-rechtliche und zwei kommerzielle Sender sind Der Marktführer mit dem bei weitem größten Zuschaueranteil (43,4%) ist TV Nova, der der tschechischen Finanzgruppe PPF (diese hält eine Kontrollmehrheit von 66% ) und der Nova Holding (ehemals MEF Holding; diese hält einem Anteil von 34%) gehört. PPF übernahm TV Nova im Jahr 2002, nachdem der vorherige Eigentümer, Vladimir Zelezny, an den früheren Investor CME Schadensersatzzahlungen wegen Vertragsbruches leisten musste, woraufhin der tschechische Staat von CME aufgrund des mangelnden Schutzes der betroffenen Investitionen in Anspruch genommen wurde und ebenfalls Schadensersatz zu zahlen hatte. PPF erfüllte Zeleznys Verbindlichkeiten im Gegenzug für die Übertragung seiner Anteile. Das Programm von TV Nova besteht größtenteils aus ausländischen (in der Regel amerikanischen) Filmen und Serien sowie aus beliebten Unterhaltungssendungen und Informationsprogrammen. Der zweitgrößte kommerzielle Sender ist Prima TV (ehedem TV Primiéra), der mehr tschechische Produktionen sendet, aber auch ausländische Filme und Talkshows und der zudem ein Programmfenster für regionale Fernsehsender bereitstellen muss. Prima TV erreichte 2003 einen Zuschaueranteil von 20,1%.

461 462

Media Map Yearbook 2004:46. IMCA 2004

224

Die landesweit sendenden öffentlich-rechtlichen Sender sind CT 1 und CT 2, mit Markteinteilen von 22,2% beziehungsweise 7,9%, wobei CT 1 sich an ein Massenpublikum richtet und CT 2 als die anspruchsvollere Alternative konzipiert ist. Ein von Peter Gerwe und dem US-amerikanischen Versicherungsunternehmen Prudential ins Leben gerufenes Projekt, das die Etablierung eines dritten kommerziellen Rundfunksenders (TV3) zum Ziel hatte, fand 2002 aufgrund von Konflikten zwischen den Geldgebern ein jähes Ende. Ein genauer Zeitpunkt für den Start des digitalen terrestrischen Fernsehens wurde bisher noch nicht festgelegt463. Tabelle CZ 2: Die wichtigsten Fernsehunternehmen Unternehmen

Eigentumsstruktur*

Wichtigste TV-Sender

Marktanteil**

TV Nova

PPF (66%) Nova Holding (34%) GES Media Holding, 100% (im Eigentum von Ivan Zach[60%], Radka Zachova [20%] und Petra Marschallova [20%]) Öffentlich-rechtlich Öffentlich-rechtlich

TV Nova

43,4%

Prima TV

20,1%

CT 1 CT 2

22,2% 7,9% 6,4%

FTV Primiéra

Sonstige

* Eigentumsstruktur gemäß den Angaben auf den jeweiligen Firmenhomepages

* *Marktanteil nach: Internationales Handbuch Medien 2004/2005 2.3

Presse und Verlagswesen

Im Gegensatz zum Fernsehmarkt, der wie oben dargelegt von tschechischen Eigentümern dominiert wird, hat der Pressemarkt viele ausländische Investoren angezogen. Auf nationaler Ebene gibt es sechs Tageszeitungen, die von fünf verschiedenen Anteilseignern kontrolliert werden. Zu den bedeutendsten zählen der Schweizer Verleger Ringier (vgl. dazu auch den Bericht über Ungarn) mit seinem erfolgreichen Boulevardblatt Blesk und die deutsche Rheinisch-Bergische Verlagsgesellschaft, die MF DNES und, über die Tochtergesellschaft Pressinvest, eine weitere wichtige tschechische Tageszeitung mit Namen Lidové Noviny kontrolliert. Handelsblatt und Dow Jones Investment spielen mit Hospodarske Noviny eine wichtige Rolle auf dem Markt der täglich erscheinenden Finanzzeitungen. Das einzige tschechische Verlagshaus auf diesem Markt ist Borgis mit der überregionalen Tageszeitung Právo. Eines der größten Verlagshäuser auf dem tschechischen Markt ist allerdings auch Vlatava-Labe-Press. Zwar ist VLP nicht auf dem Markt der überregionalen Zeitungen aktiv, dafür aber verschafft ihr die Gesamtauflage der von ihnen herausgegebenen Regionalzeitschriften eine einzigartige Position und macht VLP mit einer durchschnittlichen verkauften Auflage von 462.647 464 zu einem der größten Akteure im ganzen Land. VLP wird von der deutschen Passauer Verlagsgruppe kontrolliert; die ebenfalls deutsche Rheinisch-Bergische Verlagsgruppe hält eine Minderheitsbeteiligung von 20 %. Die Passauer Verla gsgruppe ist daneben auch auf dem polnischen Markt tätig. Die finnische Sanoma Magazines International (vgl. Bericht über Finnland) hat eine starke Position im Bereich der Frauen- und LifestyleZeitschriften inne; Gleiches gilt für den deutschen Bauer Verlag.

463 464

Nähere Informationen zu diesem Thema unter http://www.epra.org/content/english/press/papers/DTTWG_finalreport.doc Šmíd 2004:153 unter Hinweis auf das Audit Bureau of Circulation.

225

Tabelle CZ 3: Die wichtigsten Verleger Verleger

Beteiligungsstruktur*

Wichtigste Tageszeitungen

Auflage 2003

Andere Presseprodukte

Auflage 2003

Ringier CR A.S.

Ringier Switzerland (100%)

Blesk

485.334

Ceskoslovensky Sport (über CS.Sport.A.S)

69.274

TVProgrammzeitschriften TV plus Tydenik Televize Mafra A.S. Borgis A.S. Lidové Noviny A.S. Economia A.S. Futura A.S

VlatavaLabe Press

Rheinisch-Bergische Verlagsgesellschaft (74%) MAF A.S.(26%) Zdenek Porybny (91.4%) Kleinaktionäre (8,6%) Pressinvest A.S. (owned by the Rheinisch-Bergische Verlagsgesellschaft) (96,93%) Kleinaktionare (3,07%) Handelsblatt-Dow Jones-Investments (77,5 %) CTK (10,9%) Kleinaktionäre (11,6%) Zentralkommittee der kommunistischen Partei (Mehrheitsbeteiligung) Kleinaktionäre Passauer Verlagsgruppe (80%) Rheinisch-Bergische Verlagsgruppe (20%)

Sanoma Magazines International

Vgl. Bericht über Finnland

Europress

Bauer Verlag (siehe Bericht über Deutschland)

MF DNES

316.206

Právo

189.593

Lidové Noviny

77.558

Hospodarske Noviny

74.195

Haló Noviny

k.A.

Regionalpresse Rovnost, Den, Moravskoslezsky denik, Visocina, Vecernik Praha, , plenzky denik, Hradecke Noviny, Pardubicke Noviny, Ustecky denik, Liberecki den, Ceskobudejovicke listy Magazine Vlasta; Puls Prakticka zena Kve ty; Story Ring; Prekavpeni National Gepgraphic Magazine Rhythmus zivota Chvilka pro tebe Napsano zivotem Zena a zivot Bravo; Bravo Girl Divka

122.000 182.000

Gesamtaufla ge von 462.647465

Gesamtaufla ge von 905,000

Gesamtaufla ge von 851,000

* Beteiligungsverhältnisse entsprechend den Angaben auf Unternehmenshomepages ** Auflage nach: Audit Bureau of Circulation (Oktober 2003)

2.4

Kabel- und Satellitenbetreiber

Ungefähr 700.000 der tschechischen Haushalte sind an das Kabelnetz angeschlossen, was einen Anteil von etwa 70% aller Haushalte ausmacht. Das in den Niederlanden ansässige und US-finanzierte Unternehmen United Pan-European Communications (UPC) ist durch verschiedene Zusammenschlüsse und Übernahmen der größte Akteur in diesem Bereich geworden; 600.000 der angeschlossenen Haushalte, von denen 390.000 Abonnenten sind, entfallen auf UPC, die auch zu den Hauptakteuren auf dem österreichischen, dem belgischen, dem niederländischen, dem ungarischen, dem polnischen und dem

465

ebd.

226

französischen Markt gehören. Mehrheitsaktionär bei UPC ist Liberty Media (51%) die zudem den wichtigsten Akteur im irischen und im britischen Kabelsektor darstellen. Der schärfste Konkurrent von UPC ist One Team, ein neues Unternehmen, das aus einer Fusion von Interkabel und TES media hervorgegangen ist, mit 500.000 Haushalten verbunden ist und 270.000 Abonnenten zählt. Beide Unternehmen bieten eine große Bandbreite an synchronisierten ausländischen Produktionen an und beide investieren in die Breitbandtechnologie. UPC verfügt auch über einen Directto-home Satellitendienst namens Czech link, welcher der einzige über Satellit sendende Pay-TV-Sender ist und etwa 58.000 Kunden hat.466 2.5

Werbung

Die nachfolgende Tabelle stellt die Anteile an den Werbeeinnahmen des Mediensektors dar, wobei der Anteil des Fernsehens an den Werbeeinkünften (43,8%) deutlich höher liegt als der europäische Durchschnitt (dieser beträgt 29%; vgl. Luverá 2003). Tabelle CZ 4: Anteile der Werbeeinnahmen im Mediensektor 2003 Medium

In Milliarden Kronen

Marktanteil in %*

Fernsehen

15.5

43.8%

Presse

13

25.1%

Hörfunk

1.5

5.42%

Außenwerbung

2

3%

*Quelle: PriMetica Ltd 2004, Taylor Nelson Sofres A-Connect

3.

Ausblick

3.1

Medienfreiheit

Die Medienfreiheit in der tschechischen Republik wird nicht vom Gesetzgeber selbst bedroht, nach dem Ende der kommunistischen Ära wurde zügig ein liberaler gesetzgeberischer Rahmen für den Mediensektor geschaffen. Wirtschaftliche Zwänge aber zeitigen negative Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen der Journalisten, erschweren den kostenintensiven investigativen Journalismus, bereiten den Boden für eine gewisse Boulevardisierung der Medien und gefährden die redaktionelle Unabhängigkeit, indem sie eine gewisse Parteilichkeit erzeugen - weniger zugunsten politischer Strömungen als vielmehr zugunsten finanzkräftiger Werbekunden wie der tschechischen Telekom, deren Verhalten nur in einigen wenigen Wochenzeitungen als monopolistisch kritisiert worden war467 . Hinsichtlich der Medienvielfalt findet gerade eine Debatte über die zukünftige Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (die Rundfunkgebühren wurden seit 1997 nicht erhöht) statt, im Zuge derer Befürchtungen laut werden, dass Politiker nur Zug um Zug gegen größeren politischen Einfluss für eine bessere finanzielle Ausstattung sorgen könnten468 . 3.2

Beteiligungsverhältnisse und Marktprobleme

Insbesondere im Hinblick auf den Pressebereich wurde Besorgnis über das hohe Maß an ausländischen Anteilseignern geäußert469 , da dort die Märkte – im Gegensatz etwa zum Fernsehmarkt – beinahe zur Gänze von ausländischen Unternehmen kontrolliert werden (siehe oben Abschnitt 2.3). Die starke Dominanz deutscher Investoren wird oft besonders kritisiert, wobei teilweise eine einseitig pro-deutsche 466

Media Map Jahrbuch 2004:45. Šmíd 2004:159 468 Šmíd 2004:161. 469 Banisar 2003:159. 467

227

Berichterstattung befürchtet wird470 . Andere wiederum sehen das Verhalten der ausländischen Unternehmen als politisch neutral an471 und stellen heraus, dass gerade die einzige in tschechischer Hand befindliche überregionale Tageszeitung Právo (Borgis) anfälliger für redaktionelle Abhängigkeiten ist, als diejenigen, die im Eigentum ausländischer Unternehmen stehen, da sie zum einen mangels zureichender finanzieller Reserven stärker dazu tendieren könnte, dem Druck der Werbekunden nachzugeben und zum anderen der Chefredakteur der Zeitung, Zdenek Porybny, eine Mehrheitsbeteiligung von 91,4% an dem die Zeitung herausgebenden Verlagshaus Borgis hält. Aber auch wenn ausländisches Kapital in den neunziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts unverzichtbar war und ausländische Investoren möglicherweise weniger stark dazu tendieren, ihren potentiellen Einfluss auf redaktionelle Inhalte zu nutzen – teils, weil sie kein Interesse an der nationalen Politik haben, teils, weil sie ihre Neutralität gerade unter Beweis stellen wollen – verursacht ein Pressemarkt, der sich fast ausschließlich in ausländischer Hand befindet, Probleme für die kulturelle Identität eines Landes. Auch könnte die starke Position von TV Nova (mit einem Marktanteil von 43,4%; siehe Tabelle CZ 2) Besorgnis erregen. Allerdings ist insoweit zu bedenken, dass der Marktanteil, aufgrund besserer Leistungen der Wettbewerber zuletzt von über 70% auf 43,4% gefallen ist472 , was nahe legt, dass die Stellung von TV Nova nicht so dominant ist, dass sie eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktion ieren der Wettbewerbsmechanismen in diesem Bereich darstellt. Dennoch ist in diesem Zusammenhang die Existenz eines starken öffentlich-rechtlichen Senders im Hinblick auf die Medienvielfalt von enormer Bedeutung. Die oben erwähnten Schadensersatzforderungen des Investors CME gegen den tschechischen Staat führten im April 2003 zur Auflösung des tschechischen Hörfunk- und Fernsehrates durch die Mehrheit der Regierungskoalition im Parlament mit der Begründung, das die Investitionen von CME nicht in ausreichendem Maße geschützt wurden, was beweist, das die Beteiligungsverhältnisse im Medienbereich in Tschechien eine hochpolitische Angelegenheit sind.

Dieser Bericht befindet sich auf dem Stand vom 26. Juli 2004. 470

Vgl. etwa Czech press – a German monopoly ? von Benjamin Kuras, erhältlich über die Homepage der Tschechoslovakischen Gesellschaft für Kunst und Wissenschaft (SVU): http://www.svu2000.org/ 471 Šmíd 2004:154. 472 Šmíd 2004:161.

228

Ungarn 1. Gesetzgebung, Kodizes 1.1

Meinungsfreiheit

Artikel 61 Abs. 1 der Ungarischen Verfassung 473 lautet wie folgt: In der Republik Ungarn hat jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern , und zudem das Recht, Zugang zu Informationen von öffentlichem Interesse zu erhalten und diese weiterzugeben. und in Artikel 61 Abs. 2, der sich speziell auf die Presse bezieht, heißt es: Die Republik Ungarn anerkennt und respektiert die Freiheit der Presse. 1.2

Informationsfreiheit

Nach einem Urteil des Verfassungsgerichtshofes aus dem Jahr 1992 handelt es sich bei der Informationsfreiheit um ein Grundrecht, dass für den Bürger von hervorragender Wichtigkeit ist. In diesem Zusammenhang hob das Gericht später das Gesetz über die Staatsgeheimnisse wegen der damit einher gehenden übermäßigen Einschränkung der Informationsfreiheit auf. Das Gesetz, dass den Zugang zu Informationen sicherstellt 474 , ist insofern ungewöhnlich, als es sowohl Regelungen über den Zugang des Bürgers zu öffentlichen Informationen als auch Regelungen über den Schutz persönlicher Daten enthält (Banisar, 2003:35). Das Gesetz sieht ein Zugangsystem für Informationen vor, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit staatlicher Einrichtungen stehen (persönliche Informationen sind hiervon ausgenommen). Alle Behörden müssen Anfragen grundsätzlich innerhalb von 15 Tagen beantworten und haben ein System des allgemeinen Zugangs und der Veröffentlichung von Informationen über ihre Arbeit zu entwickeln. 1.3

Verhaltenskodizes für Journalisten und Rundfunksender

Der Nationale Ungarische Journalistenverband (MUOSZ) hat einen Ethik-Kodex erstellt. 475 Das Ziel dieses Kodex ist die Bewahrung und Förderung eines ethischen und aufrichtigen Journalismus im Rahmen der Menschenrechte, des demokratischen öffentlichen Lebens und des Verfassungsstaates. Der Kodex ist für die Mitglieder von MUOSZ verbindlich. Er sieht vor (Kurzfassung), dass Journalisten das Recht haben, sich Informationen zu verschaffen, zu veröffentlichen und zu kritisieren, dass sie die verfassungsmäßige Ordnung Ungarns respektieren müssen, nicht gegen die Menschenrechte verstoßen oder zum Hass oder zu Verstößen gegen gesetzliche Rechte zum Schutz von Völkern, Nationen, Glaubensgemeinschaften oder Rassen aufstacheln dürfen, dass sie mit besonderer Vorsicht zu Werke gehen in Angelegenheiten, die Menschenrechte, Personlichkeitsrechte und die Menschenwürde oder das Ansehen von natürlichen oder juristischen Personen betreffen. Journalisten sind verpflichtet, die Organisationen und Personen, die Informationen zur Verfügung stellen und diejenigen, die Gegenstand von Medienberichten sind, mit Respekt zu behandeln, Tatsachen und Daten zu überprüfen und in wahrheitsgetreuer Art und Weise zu veröffentlichen, Plagiate zu unterlassen, sich mit Kritik und Beschwerden von Zuschauern oder von vom Journalismus Betroffenen auseinander zu setzen. Der Kodex skizziert zudem mögliche Verstöße und die Funktionsweise des Ethikkomitees. Das Komitee spielt eine Vermittlerrolle bei Beschwerden oder bei vermuteten Verstößen gegen den Kodex und kann die folgenden Sanktionen verhängen: Verwarnungen, Rüge, strenge Rüge, Aussetzung der Mitgliedschaftsrechte bis zu einem Jahr, oder Ausschluss aus dem Berufsstand. 473

Verfassung der Republik Ungarn, http://www.kum.hu/Archivum/Torvenytar/law/const.htm Gesetz LXIII von 1992 über den Schutz persönlicher Daten und die Veröffentlichung von Daten, die im öffentlichen Interesse stehen http://www.obh.hu/adatved/indexek/AVTV-EN.htm 475 Erhältlich beim Internationalen Journalistennetzwerk unter http://www.ijnet.org/ 474

229

1.4

Regulierung der Beteiligungsverhältnisse

In Ungarn werden die Medien von verschiedenen Einrichtungen beaufsichtigt. Die Nationale Radio- und Fernsehkommission (ORTT) ist für Lizenzierungen, Rundfunkvereinbarungen und inhaltliche Überwachung im Rundfunkbereich zuständig. Der Nationale Rat für Kommunikation und Information nimmt eine beratende Funktion für die Regierung im Bereich der Medienpolitik, inklusive der EUMedienregulierung, wahr. Die Nationale Kommunikationsbehörde hat Zuständigkeiten im Telekommunikationsbereich und im Kabel- und Satellitenbereich. Wichtige Gesetze sind das Ungarische Gesetz über Hörfunk und Fernsehen (1996) und das Gesetz über das Verbot unlauterer Wettbewerbsmethoden sowie das Kommunikationsgesetz, dessen konsolidierte Fassung 2001 verabschiedet wurde (vor allem um den Vorgaben des EU-Rechts gerecht zu werden), und das unter anderem die Entwicklung der Informationsgesellschaft und die Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes zum Gegenstand hat. 1.4.1

Audiovisuelle Medien

Das ungarische Gesetz über Hörfunk und Fernsehen schuf den gesetzgeberischen Rahmen für ein duales Rundfunksystem, indem es die staatlichen Sender in öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten umwandelte. Mit dem Gesetz wurde auch die ORTT eingerichtet und deren Organisation und Auftrag festgelegt. Das Gesetz enthielt spezifische Anti-Monopol-Regeln für den kommerziellen Rundfunkmarkt. Rundfunkunternehmen müssen ein gewisses Mindestniveau an Beteiligungen ungarischer Staatsbürger aufweisen: natürliche Personen mit ungarischer Staatsangehörigkeit und Wohnsitz in Ungarn sowie juristische Personen mit Sitz in Ungarn müssen mindestens 26 % der anteilsbezogenen Stimmrechte an einer Gesellschaft mit landesweiten Senderechten halten476 . Ein einzelnes Unternehmen darf gemäß § 122 Abs. 2 nicht mehr als 49 % der stimmberechtigten Anteile an einer Kapitalgesellschaft halten, die terrestrisches Fernsehen betreibt, ohne in das nationale Netzwerk eingebunden zu sein (maßgeblich ist die Summe der direkten und indirekten Beteiligungen). Die Mehrheit des Vorstands eines Rundfunkunternehmens (bei nichtkommerziellen Sendern die Mehrheit der Geschäftsführer) muss aus ungarischen Staatsbürgern mit Wohnsitz in Ungarn bestehen. (§ 122 Abs. 4). Auf regionaler Ebene gibt es Beschränkungen hinsichtlich der Arten von Zusammenschlüssen, die einen Hörfunksender kontrollieren dürfen: die stimmberechtigten Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die auf nationaler und regionaler Ebene Rundfunk betreibt, dürfen nicht von einer Stiftung gehalten werden (§122 Abs.5). Andererseits darf ein nicht-profitorientierter Rundfunkveranstalter andere Rundfunkrechte erwerben, aber nur dann, wenn auch diese nicht zu kommerziellen Zwecken ausgeübt werden (§ 127 Abs 1). Abgesehen von spezialisierten Veranstaltern, dürfen Veranstalter mit nationaler Sendeberechtigung und diejenigen, die an solchen einen Mehrheitsanteil halten, keinen Mehrheitsanteil an einem anderen Unternehmen, das ebenfalls Rundfunk oder Sendungen vertreibt (§ 23, Abs. 1). Auf regionaler Ebene gibt es auch bestimmte Beschränkungen bezüglich des Ausmaßes der Marktbeteiligung, die ein Unternehmen haben darf: Ein regionaler oder lokaler Rundfunkveranstalter darf keine Mehrheitsbeteiligung an einem anderen Rundfunkunternehmen erwerben, das in demselben Sendebereich tätig ist. Es gibt bestimmte Ausnahmen zu dieser Regel, wenn: sich die Sendebereiche der beiden Veranstalter maximal um 20 % überschneiden; oder nach einer Lizenzausschreibung eine bestimmte Menge ungenutzter Sendezeit verbleibt (§ 124 Abs. 1). Wenn lokaler oder regionaler Rundfunk im Wege eines Kabelnetzwerkes betrieben wird, unterliegt die Anzahl von Kanälen, die ein einzelner Betreiber nutzen darf, bestimmten Beschränkungen.

476

Gesetz über Hörfunk und Fernsehen (1996) § 122 Abs. 1

230

Im Kabelbereich darf kein einzelner Kabelbetreiber mehr als ein Sechstel des Marktes kontrollieren. In Anbetracht des Wunsches nach Konsolidierung im Kabelmarkt besteht zur Zeit ein Bestreben, diese Beschränkung zu ändern (a.a.O, 2003:163). Ein Mehrheitsaktionär eines im Vertrieb von Rundfunksendungen tätigen Unternehmens darf keine Kontrollmehrheit an einem anderen solchen Unternehmen erwerben. Wer eine Kontrollmehrheit an einem Zeitungsverlag hält, darf zusätzlich keine Kontrollmehrheit an einem Rundfunkveranstalter oder an einem Unternehmen, das mit Inhalten handelt, erwerben und umgekehrt (§ 126 Absätze 1 und 2). Das Gesetz sieht spezifische Kriterien zur Bestimmung der Kontrollmehrheit vor, wobei sowohl direkte als auch indirekte Beteiligungen an einem Unternehmen herangezogen werden: Diese ist erreicht, wenn insgesamt mehr als 25% der Stimmrechte oder der wirtschaftlichen Rechte kontrolliert werden; dabei werden auch die direkten und indirekten Anteile naher Verwandter (gemäss der Definition in § 685 lit. b des Ungarischen Zivilgesetzbuches) berücksichtigt (§ 127 Abs. 4). 1.4.2

Wettbewerbsrecht und Fusionen

Im Gesetz über Hörfunk und Fernsehen wird auf das Gesetz zum Verbot unlauterer Wettbewerbsmethoden im Hinblick auf Fusionen und Übernahmen Bezug genommen. Jeder Fusion oder Übernahme, die zu einer Häufung von Einfluss im Markt gemäss der Definition im Hörfunk- und Fernsehgesetz (siehe oben) führt, kann die Genehmigung versagt werden, wenn dies in einem Verstoß gegen die Vorschriften des Mediengesetzes (§ 127 Abs. 3) resultiert. Es müssen also im Rahmen des Wettbewerbsrechts die Beteiligungsbeschränkungen aus dem Medienrecht beachtet werden. 1.4.3

Diagonalkonzentration und ausländische Investoren

Privatpersonen oder Unternehmen, die eine Kontrollmehrheit oder Herausgeber- oder Gründerrechte an einer Tageszeitung mit landesweiter Verbreitung (oder an einer Wochenzeitung mit landesweiter Verbreitung, ausgenommen Radio- und Fernsehprogrammzeitschriften) haben, dürfen keine Kontrollmehrheit an einem landesweit operierenden Rundfunkveranstalter oder Unternehmen, das mit Inhalten handelt, erwerben (sofern diese nicht in ein Netzwerk eingebunden sind), und umgekehrt. (§ 125 Absätze 1 und 2). Privatpersonen oder Unternehmen, die eine Kontrollmehrheit oder Herausgeber- oder Gründerrechte an einer Tageszeitung mit regionaler Verbreitung, von der täglich 10.000 und mehr Exemplare verkauft werden, halten, dürfen keinen Mehrheitsanteil an einem Rundfunkveranstalter oder Unternehmen, das mit Inhalten handelt, erwerben, dessen Sendebereich sich mit 80% des Verbreitungsbereiches der Zeitung überschneidet und umgekehrt. (§ 125 Abs. 3). Eine Beteiligung, die geringer ist als eine Mehrheitsbeteiligung, darf erworben werden, wenn bereits ein anderer regionaler oder lokaler Rundfunkveranstalter existiert, der mindestens 70% des Sendebereichs abdeckt (§ 125 Abs. 4). Diese Beschränkungen für Unternehmen mit Beteiligungen an Fernsehsendern und gleichzeitig nicht unbedeutenden Beteiligungen an Tageszeitungen stellten Bertelsmann 2001 vor erhebliche Schwierigkeiten. Zu diesem Zeitpunkt verlangte die ORTT von Bertelsmann, entweder seine Beteiligung an dem Fernsehsender RTL Klub, oder die an der beliebten Tageszeitung Nepszabadsag abzugeben. Die Änderung (von 1999) des Telekommunikationsgesetzes verbietet es allen Anbietern von Telefondiensten, eine Mehrheitsbeteiligung an einer Kabelgesellschaft zu erwerben.(a.a.O, 2003:163). Was ausländische Beteiligungen angeht, müssen (wie oben unter 1.4.1 erwähnt) mindestens 26% der Anteile eines Rundfunkunternehmens von ungarischen Staatsbürgern mit Wohnsitz in Ungarn gehalten werden. Die maximale Beteiligung pro Anteilseigner liegt bei 49% der Anteile eines Unternehmens. Diese Grenze wird deutlich (siehe Tabelle HU 2) bei den Anteilen von SBS an TV2 und an denen der RTL-Gruppe an RTL Klub.

231

2.

Hauptakteure in der Medienlandschaft

2.1

Hörfunk

Die öffentlich-rechtliche Anstalt Magyar Rádió Rt sendet über drei nationale Sender (mit einem Marktanteil von zusammengenommen 32.9%) und betreibt zehn regionale Studios. Es gibt zwei große landesweit sendende Veranstalter im kommerziellen Bereich mit einem Zuhöreranteil von zur Zeit 28.1% bzw. 27.8%. Danubius Radio (frühe r im Eigentum der britischen GWR) wurde im Mai 2003 von Advent International (einer amerikanischen Private Equity Gesellschaft) zusammen mit dem Budapester Lokalsender Roxy und dem Danubius Sales House (Medienhandel) übernommen. 477 Slágerrádió gehört der ungarischen Tochter des US-Unternehmens Emmis International (75%) und der ungarischen Medienfirma von Credit Suisse First Boston. 478 Emmis International ist tätig in den Bereichen Hörfunk, Fernsehen und Verlagswesen in den USA und im Hörfunkbereich in Argentinien und hat neun Lokalradiosender in Belgien.479 Juventus gehört der Metromedia International Group, einer amerikanischen Holdinggesellschaft mit Beteiligungen (über die 100%-Tochter Metromedia International Telecommunications, Inc.) im Kommunikations- und Medienbereich in Russland, Georgien und verschiedenen anderen europäischen Ländern. 480 Die Gruppe begann ihr Engagement im Hörfunkbereich mit der Übernahme von Juventus im Jahre 1994. Daneben gibt es zahlreiche Lokalsender, teils öffentlich– rechtlich, teils privat sowie Non-profit- und Gemeinschaftsradios überall in Ungarn. 481 Tabelle HU 1: Die wichtigsten Hörfunkunternehmen Unternehmen/Sender

Beteiligungsstruktur

wichtigste Radiosender

Höreranteil 2003**

Regionalradios

Magyar Rádió Rt

öffentlich-rechtlich

Advent International Corporation (USA)

20.6% 11.1% 1.2% 28.1%

10 regionale Studios

Danubius

Kossuth Petofi Bartok Danubius

Slágerrádió

Emmis International USA 75% Ungarische Tochter von Credit Suisse First Boston k.A Metromedia International Gruppe (USA)

Slágerrádió

27.8%

Juventus

7.8%

Juventus

Roxy (Budapest)

* Informationen von Unternehmenshomepages ** Höreranteile viertes Quartal 2003. Quelle: Szonda Ipsos, freundlicherweise zur Verügung gestellt von der ORTT

2.2

Fernsehen

Mit dem Ungarischen Gesetz über Hörfunk und Fernsehen (1996) begann für die damals staatlichen Sender der Übergang zu einem öffentlich-rechtlichen Rundfunksystem; die ersten privaten Fernsehlizenzen wurden 1997 vergeben und die Lokalfernsehlizenzen 1997/98. Der öffentlich-rechtliche Veranstalter MTV betreibt zwei Sender: MTV1 (free TV) und MTV2 (Kabel/Satellit). MTV1 hatte 2003 einen durchschnittlichen Zuschaueranteil von 15.5 %. Verschiedenen Berichten und Studien (z.B. Bajomi-Lázár, 2003 und Kaposi, 2002) zufolge ist MTV ständig von finanziellen Schwierigkeiten und auch von Druck von politischer Seite bedroht, da die Regierungen den Sender immer wieder als Mittel zur Ausübung politischen Einflusses ansehen. Der Status von MTV als unabhängiger öffentlich477

Advent International Geschäftsbericht auf der Unternehmenshomepage: http://www.adventinternational.com/ http://www.magyarorszag.hu/angol/orszaginfo/kultura/sajto/sajto_a.html 479 http://www.emmis.com/av/pdf/2003-emmis_annual_report.pdf 480 http://www.metromedia-group.com/index-fla.html 481 Medienlandschaft Ungarn: Europäischer Journalistenverband Homepage: http://www.ejc.nl/ 478

232

rechtlicher Sender ist noch nicht in vollem Umfang verwirklicht. Finanziert wird der Kanal durch Steuermittel und Werbeeinnahmen. Ein Dritter öffentlich-rechtlicher Sender ist Duna TV. Tabelle HU 2: Die wichtigsten Fernsehunterneheme n Unternehmen

Beteiligungsstruktur*

TV2

Scandinavian Broadcasting Systems MTM Kommunikációs rt Tele-München Fernseh GmbH and Co RTL Group Matáv Rt.

RTL Klub

wichtigste Sender

durchschnittlicher Marktanteil 2003**

TV2

29.7%

RTL Klub

29.3% 15.5% 2.1%

49% 38% 12.5% 49%

MTV

öffentlich-rechtlich

MTV1 MTV2 (cable)

VIASAT 3

Modern Times Group Sweden

Viasat 3

2.4%

DUNA TV

öffentlich-rechtlich (Satellit)

Duna TV

1.7%

* Information von Unternehmenshomepages **Quelle: ungarische Radio- und Fernsehkommission (ORTT)

Es gibt zwei starke kommerzielle Sender: TV2 und RTL Klub (mit Zuschaueranteilen von jeweils fast 30% im Jahr 2003). Der wichtigste Anteilseigner an TV2 sind SBS Broadcasting (ein in USamerikanischem Eigentum stehendes Unternehmen mit Sitz in Luxemburg, vgl. auch die Berichte über Belgien und Schweden), die einen Anteil von 49% hält, die Ungarische MTM Kommunikációs Rt (mit einem Anteil von 38%) und die deutsche Tele-München Fernseh GmbH und Co (12.5% ). Viasat 3 ist ein Free-TV-Kanal, der von der schwedischen Modern Times Group (MTG) betrieben wird (mehrheitlich im Eigentum von Finanzinvestoren), die internationale Beteiligungen im Fernsehbereich hat (Baltikum, Skandinavien, Osteuropa, vgl. auch die Berichte über Schweden, Finnland, Litauen und Lettland). 2.3

Presse und Verlagswesen

Nach Kaposi (2002) gibt es ungefähr zehn nationale und 24 lokale Tageszeitungen, von denen die Mehrheit in ausländischem Eigentum steht, was auf den Mangel an nationalem Kapital für Investitionen zur Zeit der Öffnung des Marktes zurückzuführen ist. (vgl. dazu auch den Bericht über Polen). Die bestverkaufte Tageszeitung ist das Boulevardblatt Blikk , das dem Verleger Ringier (über seine ungarische Tochter) gehört, und die bestverkaufte seriöse Zeitung ist Népszabadság (an dem Ringier Switzerland auch einen Anteil von 49.9% hat). Ringier hat darüber hinaus noch zwei andere Tageszeitungen, nämlich Magyar Hírlap (die drittbest verkaufte Zeitung) und Nemzeti Sport. Die zweitwichtigste Tageszeitung Magyar Nemzet wird von dem ungarischen Unternehmen Nemzet Lap- és Könyvkiadó Kf herausgegeben (Aktuelle Auflagezahlen für diese Zeitung sind nicht erhältlich). Im Bereich der Lokalpresse gibt es in den meisten Regionen ein Monopol einer Zeitung, wobei die meisten Zeitungen in ausländischer Hand sind (Kaposi 2002). Der Axel Springer Verlag ist einer der Hauptakteure in diesem Sektor mit insgesamt 10 Titeln 482 (und einer Gesamtauflage von 244,553 im Jahr 2003) bei denen die gehaltenen Anteile zwischen 93 und 100% liegen. (EFJ, 2003:34). Er gibt zudem auch die Wochenblätter Vasárnap Reggel und Világgazdaság heraus. Auch im Magazinbereich ist Axel Springer mit 16 Titeln einer der Hauptakteure in Ungarn.

482

Geschäftsbericht von Axel Springer, http://www.asv.de/inhalte/pdf/geschber/03/gb_03_gesamt.pdf

233

Andere wichtige ausländische Akteure im Magazinsektor sind das finnische Unternehmen Sanoma Magazines Budapest und das Schweizer Unternehmen Marquard Media AG (EFJ, 2003: 35-36). Table HU 3: Die wichtigsten Verleger von Tageszeitungen Verlage

Beteiligungsstruktur*

wichtigste Tageszeitungen

Auflage 2003**

Népszabadság RT

Ringier Switzerland (through subsidiary B.V. Tabora, Amsterdam) 49.9% Stiftung freie Presse Ungarn 26.5% Bertelsmann+ 17.7% Verband der Arbeiter von Nepszabadsag 5.4% Ringier Switzerland

Népszabadság

182,485

Magyar Hírlap Blikk Nemzeti Sport Magyar Nemzit

35,435 226,895 88,547

Ringier Hungary Nemzet Lap- és Könyvkiadó Kf Axel Springer Verlag Westdeutsche Allgemeine Zeitung Funk GmbH Associated Newspapers / Northcliffe Newspapers Hungary

über Tochterfirmen

Auflage bei Wochenblättern oder Wirtschaftszeitungen

Regionale/ locale Presse

Vasárnap Reggel 161,321 Világgazdaság 13,334

10 Titel Gesamtauflage 244,553*** 5 Titel *** 228,391 3 Titel 3 Titel Kisalföld

Vgl. Bericht über Deutschland unter Presseund Verlagswesen Daily Mail and General Trust, UK

The Budapest Sun

* Informationen zur Beteiligungsstruktur: Szövérfy Milter (2002) (für Népszabadság) und European Journalism Centre: Hungarian media landscape (2002), The Media Map 2003, und Unternehmenshomepages ** Auflagezahlen vom Ungarischen Auflageprüfungsbüro: http://www.matesz.hu/ ***Zahlen zu 2003 aus Jahresbericht von Axel Springer und Jahresbericht der WAZ-Gruppe http://www.waz.de/waz/waz_media/ungarn04.pdf + Bertelsman wurde kürzlich verpflichtet, seine Beteiligungen im Pressebereich aufzugeben bzw zu verringern.

Zu den weiteren deutschen Akteuren im Bereich der Lokalpresse zählt die WAZ-Gruppe mit den fünf regionalen Tageszeitungen Naplo, Zalai Hirlap, Vas Nepe, Fefer Megeyei Hirlap, und Dunaujvarosi Hirlap.483 Dem deutschen Unternehmen Funk GmbH gehören drei lokale Zeitungen, und auch die britische Zeitungsgruppe Daily Mail and General Trust (über Associated Newspapers/ Northcliffe Newspapers Hungary) hat drei lokale Titel (Vgl. zu DMGT auch den Bericht über Großbritannien). Associated Newspapers gibt auch die englischsprachige Zeitung The Budapest Sun heraus. Dieses Unternehmen hat Geschäfts- und Verlagsbeteiligungen in der ganzen Welt, wobei die berühmteste die Daily Mail in Großbritannien ist. Northcliffe Newspapers ist der regionale Zweig von Associated Newspapers (der für die regionalen Engagements sowohl in Großbritannien als auch in Ungarn zuständig ist).484

483

Unternehmensbericht der WAZ Gruppe http://www.waz.de/waz/waz_media/ungarn04.pdf http://www.budapestsun.com/company_info.asp

484

234

2.4

Kabel- und Satellitenbetreiber

Die ungarische Kabelindustrie befindet sich, trotz der Tatsache, dass über die Hälfte der ungarischen Haushalte Kabelzugang haben, immer noch in einem Prozess der Erneuerung der alten Infrastruktur (a.a.O, 2003:133). Trotz der oben in Abschnitt 1.4.1 dargelegten Beschränkungen, die verlangen , dass ein Unternehmen nicht mehr als ein sechstel des Marktes kontrolliert, ist eine gewisse Konsolidierung in diesem Bereich eingetreten. Der Hauptakteur im Kabelmarkt ist die ungarische Tochter von UPC (Vgl. auch die Berichte über Frankreich, die Niederlande, Polen und Schw eden) das seinerseits teilweise Liberty Media gehört (die stark auf dem Irischen und dem britischen Markt aktiv sind, vgl. die einschlägigen Berichte). Microsoft hat eine Beteiligung von ungefähr 7,8% an UPC. UPC Hungary verfügt über Beteiligungen an 19 bestehenden ungarischen Kabelfernsehsystemen in verschiedenen Städten im ganzen Land, darunter Budapest, Miskolc, Debrecen und Pecs. 485 Tabelle HU 4: Die wichtigsten Kabel- und Satellitenbetreiber Unternehmen

Beteiligungsstruktur*

Abonnenten 2002**

UPC Magyarorszag,

650 000

Fibernet Communications

United Pan-Europe Communications (UPC N.V.) 79.25 % First Hungarian Fund 20.75 % Matav Rt. (Deutsche Telekom 59.53%, Streubesitz 40.47%) Hungaria Allianz AG Amerikanische und niederländische Investoren, vor allem Argus Capital Group

EMKTV Kft.

k.A.

55 000

Zelka

k.A.

42 000

Matavkabel TV

307 000

130 000

* Unternehmenshomepages und andere Berichte (Kommunikationsbehörde, Ungarn 2003) ** Informationen von der Marktinformation 2002 der Kommunikationsbehörde

Matavkabel TV gehört teilweise Matav Rt. (dem ungarischen Telekommunikationsunternehmen, an dem die Deutsche Telekom einen Anteil von 59.3% hat) und teilweise der Hungaria Allianz AG, und ist das zweitstärkste Unternehmen im Markt. Nachdem eine neue Beschränkung eingeführt wurde (im Zuge der Änderung des Telekommunikationsgesetzes), die es Anbietern von Telefondienstleistungen verbietet, eine Kontrollmehrheit an einer Kabelgesellschaft zu haben, veräußerte Matav Rt. divested Anteile an Hungaria Allianz AG. Fibernet Communications gehört einer Gruppe amerikanischer und niederländischer Investoren, von denen der bedeutendste die Argus Capital Group ist. Die Argus Capital Group wurde speziell zur Durchführung von Investments in Mittel- und Osteuropa gebildet und die Investoren stammen aus Nordamerika, Westeuropa, dem mittleren Osten und aus Fernost..486 Auch EMKTV Kft hat sich seit seiner Gründung durch eine Fusion von sechs Kabelunternehmen im Jahr 2000 zu einem wichtigen Teilnehmer im Kabelmarkt entwickelt. 2.5

Werbung

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die jeweiligen Anteile am Werbeaufkommen im Medienbereich.

485

http://www.factbook.net/countryreports/hu/hu_cablemkt.htm http://www.arguscapitalgroup.com/english/about.html 487 http://www.arguscapitalgroup.com/english/about.html 486

235

Table HU4: Anteile an den Werbeeinahmen im Medienbereich 2002* Medie n Fernsehen TV2 RTL Klub Viasat MTV1

In Millionen HUF (circa)

Marktanteil in % (circa)

185,000

62%

Zeitungen

TV2 RTL Klub Viasat MTV1 40,000

57% 34% 3% 3% 13.5%

Zeitschriften

39,000

13.1%

Außenwerbung

19,000

6.4%

Radio

12,500

4.2%

Andere

20,000

6.7%

*Quelle: PriMetica Ltd 2004, von Mediagnozis

3.

Ausblick

3.1

Medienfreiheit

Besorgnis wurde häufig geäußert im Hinblick auf die Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt MTV, insbesondere deshalb, weil deren unsichere finanzielle Situation sie vom Wohlwollen der jeweils an der Macht befindlichen Regierung abhängig macht, wobei die Politik die Sender häufig als Mittel zur Manipulation der öffentlichen Meinung nutzt, ein Vorgehen, da s auch als „Medienkrieg“ bezeichnet wird. Ein Problem, das dadurch über die Jahre entstanden ist, ist eine Voreingenommenheit zugunsten der Regierung (‘pro-government bias’) im Bereich des öffentlich rechtlichen Fernsehens (vgl. Bajomi-Lázár, 2003). Darüber hinaus liegt das Problem auch teilweise darin begründet, dass in den Auswahlprozess für das Kuratorium des öffentlichen Rundfunks die Oppositionsparteien selten einbezogen werden. (International Helsinki Federation 2002, Bajomi-Lázár, 2003) Im Pressebereich sind die Arbeitsplatzsicherheit, die soziale Absicherung und das Lohnniveau weitere Problemfelder für das Berufsfeld (EFJ, 2003:38). Bajomi-Lázár (2003) deutet in seiner Studie über die Freiheit in den ungarischen Medien an, das die späte Verabschiedung von gesetzlichen Regelungen in diesem Bereich ein weiterer Faktor ist, der zu dem Mangel an Medienfreiheit und dem unsicheren Status der öffentlich-rechtlichen Sender führt. Es besteht Bedarf nach neuer Gesetzgebung in diesem Bereich; in jüngster Zeit wurden auch neue Vorschläge für ein neues Mediengesetz gemacht. Die Absichtserklärung behandelt unter anderem die folgenden Themen: § § § § § § 3.2

die institutionelle Struktur des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und der Medienaufsicht die Regulierung des kommerziellen und des Non-profit-Rundfunks Werbung und Sponsoring; Kabelnetzwerke als Mittel der Programmverbreitung; Angelegenheiten der Diagonalkonzentration und der Medienkonzentration; digitaler Rundfunk 488 Beteiligungsverhältnisse und Marktprobleme

Im Zusammenhang mit den Vorschlägen für ein neues Mediengesetz (siehe oben) wird teilweise empfohlen, bestimmte Vorschriften aus dem Rundfunkgesetz abzuschaffen. Dies würde aufgrund der Annahme, dass Kabelbetreiber, da sie keine Inhalte produzieren auch nicht die Medienvielfalt gefährden können, auch die Liberalisierung des Kabelmarktes (wie oben unter 2.4 dargelegt) einschließen. Das 488

Márk Lengyel (2003): Publication of a Concept Paper on a New Media Act. Veröffentlicht in: IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen audiovisuellen Informationsstelle IRIS 2003-10:8/14

236

Dokument hat offensichtlich zu einer umfangreichen öffentlichen Debatte geführt, wobei Kritiker befürchten, dass die Vorschläge zur Änderung des Lizenzierungssystems “Die Gefahr der politischen Einflussnahme auf die Medien erhöhen könnten” und auch, dass das Papier der Regierung nicht „versucht, den Sendeauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu definieren und dass das vorgeschlagene System der Finanzierung dieser Sender nicht den tatsächlichen Aufgaben dieser Institutionen entspricht.’ 489 Der Europäische Journalistenverband (2003) macht auf die starke Präsenz ausländischer Akteure im Medienbereich aufmerksam (welche offensichtlich im Hörfunk- im Fernseh- im Verlags - und im Kabelbereich besteht). Zwar würde eine Liberalisierung des Kabelmarktes möglicherweise der Entwicklung der Infrastruktur zuträglich sein, allerdings ist offensichtlich, dass die stärksten Marktteilnehmer sich auch hier in ausländischer Hand befinden.

Dieser Bericht befindet sich auf dem Stand vom 30 .April 2004. 489

ebendort.

237

Zypern 1.

Gesetze Regelungen, Kodizes

1.1

Meinungsfreiheit

Die Meinungsfreiheit wird durch Artikel 19 der Verfassung der Republik Zypern (vom 6. Aug. 1960)490 geschützt: 1. Jede Person hat das Recht auf Redefreiheit und Meinungsfreiheit in jedweder Form. 2. Dieses Recht umfasst die Freiheit, Meinungen zu haben und Informationen und Ideen ohne Einmischung staatlicher Behörden und ungeachtet jeglicher Staatsgrenzen zu empfangen und zu übermitteln. 3. Die Ausübung der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Rechte kann Formalitäten, Bedingungen und Beschränkungen oder Strafen unterliegen die durch Gesetz vorgeschrieben sind und die nur im Interesse der äußeren Sicherheit der Republik oder der verfassungsmäßigen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit oder der öffentlichen Moral oder zum Schutz des Annsehens oder der Rechte Dritter oder zur Verhinderung der Enthüllung vertraulich erlangter Informationen oder zur Aufrechterhaltung der Autorität oder der Unparteilichkeit der Justiz notwendig sind. 4.Die Beschlagnahme von Zeitungen oder sonstigen Druckerzeugnissen ist ohne die schriftliche Erlaubnis des Generalanwaltes der Republik nicht zulässig, diese Erlaubnis muss zudem innerhalb eines Zeitraumes von nicht mehr als 72 Stunden von einem zuständigen Gericht bestätigt werden, andernfalls ist die Beschlagnahme aufzuheben. 5.Keine der in diesem Artikel enthaltenen Regelungen hindert die Republik Zypern daran, Fernseh- und Hörfunk sowie Kinounternehmen einer Lizenzierungspflicht zu unterwerfen. Das Pressegesetz von 1989 schützt ebenfalls die Pressefreiheit, die freie Verbreitung von Zeitungen das Recht der Journalisten auf Schutz ihrer Quellen und den Zugan zu offiziellen Informationen. 491 1.2

Informationsfreiheit

Das Pressegesetz nimmt Bezug auf die Informationsfreiheit, indem es vorsieht, dass alle Journalisten das Recht auf freien Zugang zu staatlichen Informationsquellen, d.h., die Freiheit, Informationen von jeder zuständigen Behörde der Republik zu erfragen und zu erlangen und diese zu veröffentlichen492. Allerdings gibt es bis dato kein Gesetz über ein allgemeines Recht der Bürger Zyperns auf Zugang zu öffentlichen Dokumenten. 1.3

Verhaltenskodizes für Journalisten

Der Ethikkodex493 der Zyprischen Journalistengewerkschaft und des Zyprischen Verbandes der Zeitungsund Zeitschriftenverleger besagt, dass: Die Achtung der Wahrheit und das Bürgerrecht auf objective, vollständige und verlässliche Informationen eine Verpflichtung aller Medien und Journalisten darstellt, dass die Achtung des Rechts der Journalisten auf unbehinderten Zugang zu Nachrichtnquellen und Transparenz Grundvoraussetzungen für einwandfreie Information sind; dass das Benehmen, die Würde, die Aufrichtigkeit und die berufliche Arbeit der Journalisten höchsten Anforderungen gerecht werden soll; dass Journalisten die Verpflichtung haben, ihre Unabhängikeit zu bewahren und keinerlei Einmischung in ihre Arbeit zu dulden, dass Journalisten bei der Ausübung ihrer Funktionen (a) die Demokratie und die übrigen allgemeingültigen Werte, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten aller 490

Verfassung in engl Sprache erhältlich unter: http://www.cyprus.gov.cy/cyphome/govhome.nsf/Main?OpenFrameSet http://www.moi.gov.cy/moi/PIO/PIO.nsf/All/EB1537FFF94080FFC2256D71001D1F06?OpenDocument 492 http://www.moi.gov.cy/moi/pio/pio.nsf/All/EB1537FFF94080FFC2256D71001D1F06?OpenDocument 493 Verhaltenskodex, verabschiedet von der Journalistengewerkschaft, dem Verlegerverband und den Eigentümern der elektronischen Medien:: www.presscouncils.org/library/CYPRUS.doc 491

238

Menschen achten und fördern und (b) das angemessene Feingefühl bezüglich Angelegenheiten der nationalen Sicherheit an den Tag legen und besonders vorsichtig vorgehen bei der Darstellung von Themen wie Gewalt, Kriminalität, menschlichem Kummer und Tod sowie bei Informationen oder Bildern, die Panik, oder Schrecken oder Ekel hervorrufen könnten und (c) handeln immer nach treu und Glauben und in Übereinstimmung mit Wortlaut und Geist dieses Kodex’. 1997 wurde die Zyprische Medienbeschwerdenkommission (Cyprus Media Complaints Commission)494 eingerichtet, die eine eigene Satzung hat und zuständig ist für die Umsetzung des Kodex’ und eine generelle Zuständigkeit besitzt im Hinblick auf Fragen der Richtigkeit, von Gegendarstellungen, der Privatsphäre, von Trauer und Kummer, der Informationsbeschaffung, des Urheberrechts, der Verwendung wirtschaftsbezogener Informationen, und von Informationen von öffentlichem Interesse. Sie ist ein unabhängiger Presserat, verantwortlich für die Selbstregulierung der geschriebenen und der elektronischen Nachrichtenmedien, der Bürgern die Möglichkeit gibt, ihre Beschwerden über einzelne Medien einzureichen, wenn sie sich unangemessen behandelt fühlen. Die Zyprische Rundfunkvereinigung, eine Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts, unterfällt auch den Regelungen über die Tätigkeit der Beschwerdenkommission und dem Kodex. 1.4

Regulierung der Beteiligungsverhältnisse 495

Das Ministerium für Kommunikation und Arbeiten ist zuständig für Frequenzzuweisungen und es gibt eine enge Zusammenarbeit zwischen der Zyprischen Hörfunk- und Fernsehbehörde (Cyprus RadioTelevision Authority/CRTA), dem Innenministerium und dem Ministerium für Kommunikation und Arbeiten im Bereich von Rundfunkangelegenheiten und bei m Entwerfen von Änderungsvorschlägen für das Medienrecht. Die Behörde ist zuständig für die Lizenzierung von nationalen und lokalen Fernsehsendern und nationalen, lokalen und kleinen lokalen Radiosendern, soweit es sich um analogterrestrischen Rundfunk handelt. Bis dato besteht keine Zuständigkeit für digitalen Rundfunk. 496 Der Medie nbereich wird durch die folgenden Gesetzgebungsakte reguliert: Gesetz Nr. 2328/1995 "Über den rechtlichen Status des Privatfernsehens und des lokalen Hörfunks, die Regelung von Angelegenheiten des elektronischen Marktes und andere Bestimmungen", wurde erla ssen, um den Markt für privaten Rundfunk zu öffnen und den lokalen Hörfunk zu regulieren. Neben der Ausgestaltung des Lizenzierungsvorganges umfasste das Gesetz auch - in Übereinstimmung mit der Fernsehrichtlinie Gesichtspunkte des Programminhalts und der Programmgestaltung. Der gesetzgeberische Rahmen, innerhalb dessen die CRTA die Sender überwacht, besteht aus dem Gesetz über die Hörfunk- und Fernsehsender 7(I)/98 (in seiner heutigen Fassung) und den Verordnungen über Hörfunk- und Fernsehsender von 2000. Es gibt keinerlei Beschränkungen der horizontalen Konzentration im Pressesektor, d.h. ein Unternehmen kann an so vielen regionalen oder landesweit erscheinenden Veröffentlichungen beteiligt sein, wie es möchte. Es gibt detaillierte Regeln über die Transparenz der Beteiligungsverhältnisse und über die Finanzquellen der im Massenmedienbereich tätigen Unternehmen und ihrer Beziehungen zur Werbebranche (Gesetz Nr. 2328/1995). 1.4.1

Audiovisuelle Medien

Gesetz Nr. 2644/1998 "Über die Bereitstellung von Hörfunk- und Fernsehdiensten auf Abonnementbasis und damit zusammenhängende Bestimmungen", betrifft speziell Pay-TV (sowohl Kabel, als auch Satellitenfernsehen) und enthält bereits die zukünftigen Anforderungen an digitale Medien, aus jüngster Zeit ist insoweit das “Gesetz zur Zusammenfassung und Überarbeitung der Gesetze zur Regulierung, der 494

http://www.cmcc.org.cy/home.html Homepage des European Journalism Centre Media Landscape; World Press Trends 2003; CRTA; EPRA 496 Information aus den Mitgliederprofilen der Europäischen Medienbehördenplattform EPRA 495

239

Gründung, Einrichtung und des Betriebs von Hörfunk- und Fernsehstationen" in der Fassung von August 2000 zu nennen. Die Beteiligungen im audiovisuellen Bereich werden gemäß Artikel 19497 durch Beschränkungen bei der Lizenzvergabe kontrolliert (diese Beschränkungen haben die Wahrung der Vielfalt und der Transparenz im Beteiligungsbereich zum Ziel, daher gibt es Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl der Lizenzen und hinsichtlich der Kapitalanteile). Niemand darf mehr als 25% der Kapitalanteile eines Betreibers eines nationalen Radio- oder Fernsehsenders oder lokalen Fernsehsenders halten. An Lokalradiosendern dürfen nicht mehr als 40% der Anteile von einem Teilhaber gehalten werden498 . Verwandten bis zum zweiten Grad oder Ehepartnern dürfen insgesamt nicht mehr als 25% der Anteile an dem Unternehmen gehören. Bei Lokalradiosendern liegt diese Grenze wiederum bei 40%. Ein Unternehmen, das an einem anderen Unternehmen beteiligt ist, darf weder direkt noch indirect mehr als 25% der gesamten Kapitalanteile dieses Unternehmens kontrollieren (Artikel 19(2) (a)). So lange die oben dargelegten Grenzen eingehalten werden, dürfen auch Anteile an zwei oder mehr nationalen Fernsehsendern, an zwei oder mehr regionalen Fernsehsendern oder an einem nationalen und einem lokalen Fernsehsender gehalten werden. Im Hörfunkbereich dürfen Anteile an: zwei oder mehr nationalen Radiosendern, zwei oder mehr lokalen Radiosendern, oder einem nationalen und einem lokalen Radiosender gehalten werden. Auf lokaler Ebene gibt es keine Beschränkungen hinsichtlich von Anteilen an lokalen Fernsehsendern und lokalen Radiosendern. 1.4.2

Diagonalbeteiligungen und Beteiligungen von Ausländern

Gemäß Artikel 19(1) (d) in der Fassung des Gesetzes 78(I)/2001 dürfen Ausländer mit Genehmigung des Ministerrates nicht mehr als 5% der Anteile des gesamten Kapitals eines zyprischen Unternehmens erwerben. Mit dem Beitritt zur EU haben die Beschränkungen im Hinblick auf Unternehmen aus EUMitgliedsstaaten ihre Gültigkeit verloren. Im Bereich der Diagonalbeteiligungen gelten seit der Modifizierung durch das Gesetz 134(I)/2000 folgende Beschränkungen: Keine Hörfunklizenz darf an eine natürliche Person oder an ein Unternehmen vergeben werden, das (i) mehr als 5% der Kapitalanteile an einem Verlagshaus, an einer Zeitung oder einer Zeitschrift oder (ii) mehr als 5% an einem landesweit sendenden Fernsehsender hält oder kontrolliert. . Keine Fernsehlizenz darf an ein Unternehmen vergeben werden, das (i) mehr als 5% der Kapitalanteile an einem Verlagshaus, an einer Zeitung oder einer Zeitschrift oder (ii) mehr als 5% an einem landesweit sendenden Radiosender hält oder kontrolliert. . Keine Fernseh- oder Hörfunklizenz darf an ein Unternehmen vergeben werden, deren Anteilseigner (i) mehr als 5% der Kapitalanteile an einem Verlagshaus, an einer Zeitung oder einer Zeitschrift oder (ii) mehr als 5% an einem landesweit sendenden Radiosender oder Fernsehsender halten oder kontrollieren. 497

Übersetzung von Eleftheria Pertzinidou Von den 6 nationalen Fernsehsendern hat einer 157 Anteilseigner, einer 47, einer 18 und drei haben je 4 Anteilseigner. From the 9 national radio stations, one has 174 shareholder, one 44, one 18, one 16, one 8, one 6 and three have 4 shareholders each. Von den 6 lokalen Fernsehstationen hat eine 12 Anteilseigner, drei haben jeweils 5 und zwei jeweils 4. Die meisten der 22 Lokalradiosender haben je 4 Anteilseigner. Kein Unternehmen, das eine Radiolizenz inne hat, hat oder kontrolliert Anteile an einem Verleger, an einer Zeitung, an einer Zeitschrift oder einem nationalen Fernsehsender. Kein Unternehmen, das eine Fernsehlizenz inne hat, hat oder kontrolliert Anteile an einem Verleger, an einer Zeitung, an einer Zeitschrift oder einem nationalen Radiosender. Quelle: Berichte der CRTA über Beteiligungen im audiovisuellen Bereich. 498

240

Zu den maßgeblichen Anteilen im Sinne dieses Artikels zählen auch diejenigen Anteile, die die Verwandten bis zum zweiten Grad oder Ehepartner der betroffenen Personen halten 1.4.2

Wettbewerbsrecht und Fusionen

Die Kommission für den Schutz des Wettbewerbs in Zypern reguliert die Märkte in Zypern, es finden sich insoweit allerdings keine spezifisch medienbezogenen Vorschriften499 . Gesetzliche Grundlagen sind das Gesetz 207/89 über den Schutz des Wettbewerbs und das Gesetz 22(1)/99 500 über die Kontrolle der Konzentration zwischen Unternehmungen. Fusionen werden untersucht, wenn die beteiligten Unternehmen als “Unternehmen von großer Bedeutung” angesehen werden; dies ist der Fall wenn „der zusammengenommene Ertrag von mindestens zweien der beteiligten Unternehmen zwei Millionen zyprische Pfund pro Unternehmen überschreitet“ (zumindest eines der Unternehmen muss nach Artikel 3 in Zypern tätig sein). Artikel 2 definiert eine marktbeherrschende Stellung als “Position wirtschaftlicher Macht eines Unternehmens, die ihm die Möglichkeit verschafft, den Wettbewerb auf dem Markt eines bestimmten Produktes oder einer Dienstleistung wesentlich zu behindern und zu einem erheblichen Grad unabhängig von seinen Mitbewerbern und Kunden zu handeln und in gewisser Weise auch unabhängig von den Verbrauchern“ Eine genauere Definition anhand eines bestimmten Marktanteils existiert nicht. Allerdings wird der Zusammenschluss von Unternehmen auch kontrolliert, wenn: (a) zwei oder mehr der Unternehmen Geschäftstätigkeiten auf demselben Markt oder innerhalb einer bestimmten Gruppe von Produkten oder Dienstleistungen nachgehen (horizontale Beziehung) und die Konzentration ihrer Aktivitäten zu einem Marktanteil von zusammen 15% und mehr führt oder (b) eines der Beteiligten Unternehmen auf einem Markt von Produkten in einer niedrigeren oder höheren Produktionsstufe eines Produktes oder einer bestimmten Produktgruppe auf deren Märkten die anderen beteiligten Unternehmen tätig sind, aktiv ist (vertikale Beziehung) und einer der Marktanteile dieser Unternehmen sich auf 25% oder mehr beläuft, unabhängig von der Frage, ob eine zwischen den Beteiligten Unternehmen eine Liferanten- bzw. Abnehmer- Beziehung besteht (Teil 1, Abschnitt 2, Artikel 1). 2.

Die Hauptakteure in der zyprischen Medienlandschaft 501

Die Insel Zypern ist seit 1974 geographisch und ethnisch geteilt und 1983 hat sich der türkisch kontrollierte Teil zur „Türkischen Republik Nordzypern“ erklärt. Eigentlich gilt der acquis communautaire für ganz Zypern. Allerdings wurde im 5000seitigen Beitrittsvertrag der Insel festgelegt, dass er nur dann auch für den türkisch besetzten Norden gelten solle, wenn die Zypernfrage zwischen den Beiden Gemeinschaften gelöst würde. Die griechisch-zyprische Gemeinschaft jedoch lehnte im Zuge eines Referendums im April 2004 den Plan der Vereinten Nationen für eine Wiedervereinigung der Insel ab. Dieser Bericht wird sich hauptsächlich auf die Mediensituation in der Republik Zypern konzentrieren. Im Norden der Insel sind die Medien türkischsprachig, wohin gegen im griechischen Teil Englisch, Neugriechisch und der Zyprische Dialekt die für die Medien relevanten Sprachen sind. Zudem sprich auch ein kleiner Teil des südlichen Teils Türkisch. 2.1

Hörfunk

Es gibt neun landesweit sendende Hörfunkstationen und 22 Lokalradiosender in Zypern.

499

http://www.competition.gov.cy/ http://www.competition.gov.cy/competition/competition.nsf/All/04D13351C652079BC2256C8E003CD9A3/$file/22%20%C9 %2099._English_Text.pdf?OpenElement 501 European Journalism Centre Media Landscape web site; World Press Trends 2003, IMCA 2004. 500

241

Die öffentlich-rechtliche Runfunkanstalt Cyprus Broadcasting Corporation (CyBC) betreibt vier Radiosender, von denen einer Programme in türkischer, englischer und armenischer Sprache sendet. Der erfolgreichste Sender ist der öffentlich-rechtliche RK Trito. Der zweit-erfolgreichste ist der Privatsender Radio Proto, der dem Unternehmen gehört, dem auch der erfolgreichste kommerzielle Fernsehsender SIGMA TV gehört. SIGMA RADIO TV LTD wird kontrolliert von dem Verlagshaus Dias Ltd, das die Tageszeitung Simerini (siehe Abschnitt 2.3) herausgibt. Dem Unternehmen Antenna TV (siehe unter 2.2) gehört auch der Radiosender Antenna FM. Viele Radiosender gehören verschiedenen politischen Parteien. Tabelle CY1: Die wichtigsten Hörfunkunternehmen Unternehmen/Kanäle

wichtigste Radiosender

Höreranteile (Umfrage)*

Cyprus Broadcasting Corporation

19%

SIGMA RADIO TV LTD,

RK1 RK2 RK Trito RK 4 RADIO PROTO.

ANTENNA TV

ANTENNA FM

26.6%

Super FM,

18.7%

39.9% 36.5%

RADIO ASTRA Radio Athina, Kirche von Zypern

Logos/Church of Cyprus Radio Ant 1 FM Radio Ammochostos, Radio Helios

* Quelle : Carat- AGB CYPRUS - CYMAR LISTERSHIP STUDY, Oktober 2002 zitiert nach IMCA (2004)

2.2

Fernsehen

Es gibt sechs nationale und sechs lokale Fernsehsender in Zypern. Der öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter CyBC hat zwei Sender: CyBC1 und CyBC2, die zusammen einen Marktanteil von 17.2% haben. CyBC betreibt auch einen Satellitenkanal. Die meistgesehenen Sender sind allerdings die kommerziellen. SIGMA TV ist mit einem Zuschaueranteil von 26.3% der erfolgreichste und erzielt auch den größten Anteil an den Werbeeinnahmen. Der zweiterfolgreichste Sender ist ANTENNA TV (ein Schwesterunternehmen des griechischen Kanals Antenna 1; vgl. den Bericht über Griechenland). ANTENNA TV erreicht einen Marktanteil von 22.1%. Der dritte Privatsender MEGA (Marktanteil 15.1%) gehört zum Teil Tiletypos (einem Konsortium von Verlagshäusern, vgl. den Bericht über Griechenland), dem Unternehmen, dem MEGA TV in Griechenland gehört. Es arbeitet mit vor Ort mit Logos TV zusammen.

242

Tabelle CY2: Die wichtigsten Fernsehunternehmen Unternehmen

Beteiligungsstruktur*

wichtigste Fernsehsender

Marktanteil 2002**

Marktanteil Juli 2004***

Cyprus Broadcasting Corporation (CyBC)

öffentlich rechlich, im Staatseigentum

CyBC 1 CyBC 2 CyBC SAT Sigma

9.7% 7.6%

10.5% 6.7%

27.3%

26.3%

SIGMA RADIO TV LTD Antenna TV S.A.

(siehe Bericht über Griechenland)

Antenna 1

22.7%

22.1%

Mega Cyprus

Logos Cyprus Teletypos S.A. (vgl. Bericht über Griechenland) (vgl. Bericht über Griechenland)

MEGA

17.4%

15.1%

Antenne 1

22.7%

22.1%

griechischer öffenlichrechtlicher Rundfunk)

ERT

Antenna TV S.A. ERT Sonstige

3.2% 14%

14.5%

* Quelle Medienlandschaft Zypern, vom European Journalism Centre, Homepage: www.ejc.nl.. ** Marktanteil 2002, Carat – AGB Zypern, zitiert in IMCA (2004) *** Marktanteil Juli 2004. AGB Zypern

2.3

Kabel- und Satellitenbetreiber

Pay-TV wird hauptsächlich von der Multichoice-Gruppe (assoziiert mit der griechischen Multichoice Hellas), und der ALPHA-Gruppe angeboten, die bis zu to 50,000 Haushalte mit terrestrischem Bezahlfernsehen versorgen. Etwa 11,000 Haushalte haben Kabelanschluss und weitere 2,685 empfangen Satellitenferns ehen.502 2.4

Presse und Verlagswesen

Tabelle CY3: Die wichtigsten Verleger Verleger* Greek language Phileleftheros Ltd Arktinos Publications Ltd Dias Ltd; Tilegraphos Ltd

Alithia Ltd ATROTOS» Ltd English language Cyprus Mail Co Ltd;

wichtigste Tageszeitungen

Eigentümer/Geschäftsführer

Auflage 2000**

Phileleftheros (liberal) Politis (Bürger)

Geschäftsführer:Nicos Pattichis Verleger: Yiannis Papadopoulos

25,000 4,500

Simerini (Heute)

Geschäftsführer: Costis Hadjicostis Geschäftsführer: Nicos Katsourides

6,500

Eigentümer/Geschäftsführer: Frixos N. Koulermos Gründer: Nicos Sampson

5,000

Haravgi (Morgengrauen) (Zeitung der kommunistischen Partei) Alithia (Wahrheit) Machi 1,200 Cyprus Mail

Geschäftsführer: Kyriacos Iacovides

Wochenzeitungen

4,500

1,200

Tharros: (Mut):

3,600 Cyprus Weekly

* Angaben vom Republic of Cyprus Press and Information Office und European Media Landscape: Cyprus http://www.ejc.nl/jr/emland/cyprus.html ** World Press Trends 2003

502

http://www.europa.eu.int/comm/avpolicy/stat/2002/5886_imca/59-02-cyprus-fr.pdf

243

Nach dem jüngsten Bericht des European Journalism Centre503 gibt es momentan neun Tageszeitungen (acht in griechischer, eine in englischer Sprache) und acht Wochenzeitungen (sieben in griechischer, eine in englischer Sprache) in Zypern, von denen augenscheinlich die meisten politischen Parteien gehören oder mit diesen in Verbindung stehen. Im türkischen Norden der Insel gibt es acht Tageszeitungen, wobei diejenigen vom türkischen Festland sich am besten verkaufen.Die bei weitem meistverkaufte Zeitung ist die Tageszeitung Phileleftheros die von Phileleftheros Ltd. herausgegeben wird. Vier weitere Tageszeitungen haben eine durchschnittliche Auflage von 4-6,000. Eine wichtige Zeitung in englischer Sprache ist die Cyprus Mail mit einer Auflage von 3,600. Von den oben erwähnten Verlegern ist zumindest einer, nämlich Dias Ltd, auch im Rundfunkbereich tätig (durch Beteiligungen an Sigma TV und Radio, dem beliebtesten Fernsehsender und einem beliebten Radiosender).

2.5

Werbeeinnahmen

Die folgende Tabelle enthält die Anteile der einze lnen Mediensektoren an den Werbeeinkünften. Anteil an den Werbeeinnahmen im Mediensektor im Jahr 2002* Medium

Anteil in Millionen €

Marktanteil

Fernsehen

32.8m

48.6%

Presse

17.2m

25.5%

Hörfunk

5.8m

8.6%

Außenwerbung

4.7m

7%

Kino

2.6m

3.8%

Internet

.9m

Gesamt

67.5m

1.3% 100%

*Angaben gemäß Carat – AGB Cyprus Advertising Expenditures zitiert nach IMCA (2004)

3.

Ausblick

Die Rechte und Arbeitsbedingungen von Journalisten, insbesondere die noch nicht erfolgte Abschaffung einiger die Arbeit der Journalisten einschränkenden Gesetze geben, neben der redaktionellen Unabhängigkeit, nach Aussage der Zyprischen Journalistengewerkschaft Anlass zur Besorgnis. Es kommt immer noch gelegentlich vor, dass der Generalanwalt (wie oben unter Abschnitt 1.1 dargelegt) Veröffentlichungen beschlagnahmen oder blockieren kann. So geschehen im Jahr 2000, als Aufnahmen einer Demonstration bei Rundfunkveranstaltern beschlagnahmt wurden. Die Probleme im Bereich der Medienfreiheit im türkischen Norden der Insel sind sehr viel extremer, dort kommt es vor, dass Journalisten festgenommen, angeklagt und nach Kapitel 154 des 7. Abschnitts des sogenannten Strafgesetzbuches verurteilt werden. 504 Zypern ist ein weiteres Beispiel für einen sehr kleinen Staat, in dem sehr begrenzte Möglichkeiten der Werbeeinnahmen eine Entwicklung einer großen Bandbreite von Medienunternehmen nicht zulassen. Trotzdem gibt es aber eine erhebliche Menge an Angeboten im Lokalradibereich. Viele der zyprischen Unternehmen sind Verbindungen oder Kooperationen mit griechischen Medienunternehmen eingegangen. Diese Entwicklung ist auch im Bereich der neuen Medien von Bedeutung. Trotz der oben dargelegten detaillierten Beteiligungsbeschränkungen gibt es Probleme im Bereich der Medienkonzentration in Zypern. Die Journalistengewerkschaft sieht in diesem Bereich noch weiteren Handlungsbedarf. Dieser Bericht befindet sich auf dem Stand vom 30 .Juli 2004. 503 504

European Journalism Centre Media Landscape web site http://www.ejc.nl Zu genaueren Informationen siehe Myria Vassiliadou (2003) vgl. auch den Bericht und die Homepage von SEEMO

244

III: Zusammenfassung und Empfehlungen Die nachfolgenden vorläufigen Schlussfolgerungen und Empfehlungen basieren auf den Ergebnissen der Untersuchung der Systeme in fünfzehn europäischen Ländern (Belgie n, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Spanien, Schweden und Ungarn). Die vorliegenden Schlussfolgerungen werden ergänzt durch Forschungsergebnisse, Deklarationen und Empfehlungen einer Reihe von internationalen Organisationen und Einrichtungen, auf die sie auch häufig Bezug nehmen. Allerdings sollte stets der vorläufige Charakter dieser Schlussfolgerungen und Empfehlungen berücksichtigt werden. Die endgültige Fassung der Studie, die für Juni ansteht, wird vergleichende Schlussfolgerungen aus den Situationen in allen 25 Mitgliedstaaten der EU, einen von nationalen Experten ausgefüllten Fragebogen und umfassende Empfehlungen enthalten. Die Verfasser behalten sich daher das Recht vor, noch Änderungen vorzunehmen oder im Zuge der weiteren Untersuchung neue Vorschläge zu erarbeiten. 1

Medienfreiheit, Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit

1.1

Meinungsfreiheit

Die Meinungsfreiheit wird in allen Staaten, die Gegenstand dieses vorläufigen Berichts sind, durch Gesetz geschützt. In manchen europäischen Ländern gehen die Ursprünge dieser Freiheitsgarantie auf das achtzehnte oder neunzehnte Jahrhundert zurück (das erste Pressefreiheitsgesetz von 1766 in Schweden, die Erklärung der Menschenrechte von 1789 in Frankreich). In den meisten Fällen haben die anderen Länder diese Freiheit als Teil der allgemeinen Freiheiten im Zusammenhang mit den Bürgerrechten in die nationalen Verfassungen aufgenommen. In Großbritannien wird sie durch den Human Rights Act von 1998 geschützt, welcher die Europäische Menschenrechtskonvention in nationales Recht umsetzt; damit war Großbritannien das letzte Land, das einen positivgesetzlichen Schutz der Meinungsfreiheit einführte. In allen Fällen konstituiert die jeweils verbürgte “Meinungsfreiheit” ein (vergleichbares) Recht, Meinungen zu haben und ihnen Ausdruck zu verleihen und ist jeweils entweder direkt oder indirekt (durch ausdrückliche gesetzliche Regelung oder durch Rechtsprechung) auf die Rolle der Medien bei der Verbreitung von Informationen und der Meinungsbildung der Bürger bezogen. Einige Rechtsordnungen enthalten spezielle Presse- oder Medienfreiheitsgesetze, wie etwa in Schweden, wo der Artikel über die Meinungsfreiheit in der Regierungsform durch ein Grundgesetz über die Meinungsfreiheit und ein Pressefreiheitsgesetz ergänzt wird. In Luxemburg trat ein neues Gesetz über die Meinungsfreiheit (vom 13. Mai 2004) in Kraft, welches die Errichtung eines Presserates vorsieht. Dieser Rat wird sowohl Kompetenzen zur Regulierung in Angelegenheiten der Meinungsfreiheit haben als auch im Bereich der journalistischen Ethik. Zusätzlich gibt es in allen Fällen meist einen Schrankenvorbehalt zum Schutz des öffentlichen oder nationalen Interesses, der staatlichen Behörden einen gewissen Spielraum im Hinblick auf die Art und Weise von Berichterstattung einräumt. Diese Systeme können jedoch nur in ihrer praktischen Anwendung beurteilt werden, d.h. als Ergebnisse von Gerichtsentscheidungen oder Prozessen der Selbstregulie rung, in denen entschieden wird, ob Medienberichterstattung über eine bestimmte Angelegenheit in angemessener Form erfolgt ist, oder aufgrund von Informationen von Berufsträgern über ihre Freiheit in der Praxis. In der Realität wird immer ein gewisses Maß an politischer Einflussnahme stattfinden, sei es durch die Versorgung mit bestimmten Informationen, durch Presseerklärungen, oder durch die Blockade oder die Anpassung bestimmte Berichte oder Dokumentationen etc. Der italienische Verfassungsartikel über die Meinungsfreiheit regelt ausdrücklicher die Befugnisse zur Beschränkung der Meinungsfreiheit im öffentlichen Interesse, die der Staat unter Umständen haben kann: Er sieht die Berechtigung der Polizei zur Beschlagnahme von Zeitungen und Zeitschriften in „absoluten

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Dringlichkeitsfällen“ vor. Eine ähnliche Vorschrift gibt es in der Verfassung von Italiens Nachbarland Malta. Das polnische Strafgesetzbuch wird im Hinblick auf die für die Beleidigung des Präsidenten (und anderer Regierungsvertreter oder Amtsträger) vorgesehenen Strafen als abschreckend im Hinblick auf die Ausübung der Meinungsfreiheit in Polen empfunden. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit wird häufig als Argument gegen Beteiligungsbeschränkungen im Medienbereich verwandt, da diese als Einschränkung des subjektiven Rechts auf Gründung eines Medienbetriebes und auf die Veröffentlichung oder Übertragung von Nachrichten und Meinungen etc. angesehen werden. Trotz der häufigen Verwendung dieser Argumentation kann die Regulierung der Beteiligungsverhältnisse mit dem Ziel des Schutzes des Medienpluralismus’ auch gerade als Schaffung eines Umfeldes betrachtet werden, das eine größtmögliche Bandbreite an Meinungsäußerungen zulässt. 1.2

Informationsfreiheit

Damit die Medien ihre Funktion als “vierte Gewalt” ausüben können und die Bürger vollständig über die demokratischen Prozesse ihres Landes informiert sind, bedarf es in einem demokratischen Staat auch eines Systems der “Informationsfreiheit”. Insoweit sollte erwähnt werden, dass ein solches System in manchen Ländern erst vor kurzer Zeit eingeführt worden ist oder sogar noch nicht etabliert ist. In manchen Fällen stellte die Europäische Menschenrechtskonvention den Anstoß zur Entwicklung eines solchen Systems dar. Während die Verfassungen der neuen Demokratien diese Freiheit schon zu Beginn des Übergangs zur Demokratie in die Verfassungen aufnahmen und dann später Gesetze zur genauen Ausgestaltung dieser Systeme verabschiedeten (Ungarn 1992, Lettland 1998, Litauen 1996, Polen 2001), haben einige der älteren Mitgliedsstaaten der EU länger gebraucht, um ein solches System zu errichten. Im Falle Ungarns regelt das Gesetz sowohl die Informationsfreiheit als auch den Schutz persönlicher Daten. In Großbritannien wird die Errichtung des Systems zu dem Gesetz von 2000 im Jahr 2005 abgeschlossen sein. In Deutschland haben bereits einige Bundesländer ein Informationszugangssystem, es existiert aber kein System, das auf die Bundesverwaltung Anwendung findet oder das einheitlich in allen Ländern angewandt wird. Auch in Malta gibt es zur Zeit kein System des Zugangs zu Informationen und Dokumenten der Regierung und der Behörden, allerdings ist der Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit bestimmten Politikfeldern, wie etwa im Umweltbereich, ermöglicht worden. Außerdem gibt es bis heute kein System des Zugangs zu Informationen in Luxemburg, allerdings schützt das neue Pressegesetz jetzt das Recht der Journalisten, auf Anfragen eine Antwort zu erhalten und Zugang zu Dokumenten in staatlichen Archiven zu erhalten, sofern kein Bezug zu Angelegenheiten der nationalen Sicherheit besteht. In Irland wurden durch den geänderten Freedom of Information Act (Juli 2003) Gebühren für den Zugang zu Informationen/Dokumenten etc. eingeführt, was von vielen Seiten als eine Unterminierung der Prinzipien Offenheit und Transparenz kritisiert wurde. In Frankreich gibt es eine lange Liste von Dokumenten, die von der Definition der Verwaltungsdokumente ausgeschlossen und damit nicht vom Recht aller Personen auf Zugang zu Verwaltungsdokumenten im Besitz öffentlicher Einrichtungen erfasst sind. Des Weiteren gibt es zwingende Ausnahmen für Dokumente die beispielsweise der Geheimhaltung der Sitzungen der Regierung, der Geheimhaltung in Verteidigungsbereich, der Durchführung der französischen Außenpolitik, der Sicherheit des Staates, der öffentlichen Sicherheit oder der Sicherheit von Individuen Schaden zufügen würden. Ähnliche Vorbehalte, die also beispielsweise Beschränkungen aus Gründen der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit etc. zulassen, gibt es in allen Informationsfreiheitsgesetzen. Angesichts der Systeme, die in den zwölf Ländern zur Anwendung kommen, wird klar, dass selbst dann, wenn das Recht auf Informationen und auf Zugang zu öffentlichen Dokumenten gesetzlich verbrieft ist, eine wirkungsvolle Umsetzung teilweise aufgrund von Ausnahmen (zwingend bzw. verbindlich), Einschränkungen hinsichtlich der Berechtigten (z.B. in Italien, wo ein „konkretes persönliches Interesse“

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verlangt wird) oder aufgrund von Gebührenforderungen nicht erfolgt. Für eine endgültige Beurteilung des Systems wären weitere Forschungsarbeiten über die Funktionsweise der einzelnen nationalen Systeme erforderlich. Detailliertere Informationen und Berichte über deren Arbeitsweise sind bei Organisationen wie dem Internationalen Meinungsfreiheitsaustausch (International Freedom of Expression Exchange/IFEX; siehe Anhang 1) oder aus der Arbeit von Banisar (2003) erhältlich. 1.3

Praxis des Journalismus und redaktionelle Unabhängigkeit

Die oben dargelegten Freiheiten sind Grundvoraussetzungen für eine freie Medientätigkeit. Ohne eine gesetzliche Grundlage, auf die sie ihr Handeln stützen können, oder mit denen sie gegen Behinderungen ihrer Arbeit vorgehen können, wären Journalisten völlig machtlos. Wie oben aufgezeigt haben einige Länder einen ausdrücklichen gesetzgeberischen Rahmen für die Presse- bzw. die Medienfreiheit geschaffen (durch verfassungsrechtliche Regelungen oder Parlamentsgesetze). Die Medienfreiheit ist in allen Ländern durch die Selbstregulierungsmodelle zusätzlich an gewisse ehtische Verhaltensgrundsätze gebunden (siehe Länderberichte). Obwohl gesetzgeberische und Regulierungssysteme und Verhaltenskodizes etabliert sind, können die tatsächliche Praxis der Medienfreiheit und das jeweilige Niveau der beruflichen Ethik nur anhand der alltäglichen Arbeitserfahrungen in der Realität beurteilt werden. Die Beziehung zwischen Medien und Politik ist, was die Rolle der Medien in den demokratischen Prozessen angeht, viel zu komplex als dass sich eine Beschreibung in eine m Verweis auf das gesetzgeberische System erschöpfen könnte. Die Regierungen, Politiker, Behörden und Unternehmen (und auch die Prominenten) benötigen die Medien, um ihre Politik zu propagieren und zu erklären und um Unterstützung für ihre Parteien zu erlangen (oder um ihre Produkte zu verkaufen). Die Medien wiederum sind auf die Zusammenarbeit mit diesen Gruppen angewiesen, um Informationen zu erlangen und um Geschichten zu produzieren. Es hat sich wohl in jedem Land mit der Zeit ein eigenes System für diesen Informationsaustausch, sowohl auf formellem als auch auf informellem Wege, entwickelt. Gandy (1982) beschrieb dies als eine Beziehung des gegenseitigen Austausches, wobei der Journalist Zugang zu verlässlichen, brauchbaren Informationen hat und die Politiker kontrollierten Zugang zu ihrer anvisierten Zielgruppe haben. Die formelle Herangehensweise beinhaltet Pressekonferenzen und Informationsgespräche wobei der Öffentlichkeit offizielle Stellungnahmen der Regierung, eines Ministeriums oder einer politischen Partei vorgestellt werden. Ein stärker kontrollierbarer Ansatz ist die Einbettung von Journalisten in Kriegszeiten (sog. „embedded journalism“), die konzipiert wurde, um den Informationsfluss unter Kontrolle zu haben. Die informellen Prozesse können die Weitergabe von Informationen zwischen verschiedenen Medien (sog. scoops) oder „inoffizielle“ Informationen von wichtigen Akteuren umfassen. Die Entwicklung der sog. „spin-doctor” Taktik durch politische Akteure und die Raffinesse in der Öffentlichkeitsarbeit sowohl der Behörden als auch der Unternehmen tragen zusätzlich zur Undurchsichtigkeit dieses Prozesses bei. Des Weiteren ist ein System zur Überwachung des Verhaltens der Medien und insbesondere der Journalisten bei der Nachrichtenberichterstattung vonnöten. In den meisten Fällen geschieht dies im Wege eines Selbstregulierungsmodells. Internationale Organisationen (wie IFJ und EFJ) haben detaillierte Verhaltenskodizes; gleiches gilt für die Journalistenvereinigungen auf nationaler Ebene. Diese Kodizes beziehen sich auf Standards der Genauigkeit, der Fairness, der Aufrichtigkeit, der Wahrung der Privatsphäre und auch auf die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der hohen beruflichen Standards durch Unterlassung von Plagiaten, Verleumdungen oder von Bestechlichkeit. Viele Medien haben auch eigene redaktionelle Grundsätze, Standards, Kodizes o.ä. Meist gibt es ein System mit einer unabhängigen Einrichtung, die die Selbstregulierung beaufsichtigt, wie etwa der deutsche Presserat, die maltesische Presseethik-Kommission, die polnische Medienethik-Kommission, oder die britische Pressebeschwerden-Kommission, die über Streitigkeiten zwischen einem Medium bzw. einem

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Journalisten und den von dem jeweiligen Bericht betroffenen Behörden, Firmen oder Individuen entscheidet. Es wird erwartet, dass ein solches System an die Stelle der kostenintensiveren Gerichtsverfahren über üble Nachrede, Verleumdung oder die Veröffentlichungen falscher oder persönlicher Informationen, die sich oft als teuer für die Medien herausstellen. In vielen Fällen, insbesondere in solchen, die die Berichterstattung über Prominente in der Boulevardpresse betreffen, können allerdings die zu leistenden Zahlungen im Verhältnis zu den Einkünften aus dem Verkauf der Zeitung aufgrund der betreffenden Geschichten geradezu minimal sein. In diesen Fällen sollte unterschieden werden zwischen dem Verhalten der Klatschpresse und dem der Zeitungen, die sich mit Nachrichten von öffentlichem Interesse befassen. Im Rahmen dieser Unterscheidung müssen jedoch die Rechte aller von den Nachrichten betroffenen, egal ob Prominente oder Politiker, berücksichtigt, und gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Angelegenheit abgewogen werden. Dieser Abwägungsprozess wird kontinuierlich durch die Rechtsprechung fortentwickelt. Die Bedeutung einer unabhängigen Institution wie etwa eines Presserates verlangt, dass bei einer Streitigkeit das Vorbringen beider Parteien gleichermaßen berücksichtigt wird. Irland hat, im Gegensatz zu anderen europäischen Staaten, keinen Presserat und es bestehen in journalistischen Kreisen Befürchtungen im Hinblick auf Pläne, einen eher ständigen als unabhängigen Presserat zu schaffen, dessen Mitglieder von der Regierung ernannt würden und dessen Neutralität daher angezweifelt wird. Die Verhandlungen und Diskussionen über diese Angelegenheit dauerten zum Zeitpunkt der Anfertigung dieser Studie noch an. Die Verhaltenskodizes regeln zwar die beruflichen Standards für Journalisten, garantieren aber nicht die redaktionelle Freiheit. Einen gangbaren Weg zur Stärkung der redaktionellen Freiheit stellt unter anderem das holländische Beispiel der redaktionellen Statuten dar, die innerhalb einzelner Medien eingeführt wurden in der Absicht, Journalisten vor Einmischung in redaktionelle und inhaltliche Entscheidungen zu schützen. Die meisten öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter haben zusätzlich redaktionelle Grundsätze und Kodizes, die die Verpflichtungen und Freiheiten der Journalisten festlegen. In Osteuropa haben einige ausländische Unternehmen wie „die norwegische Orkla -Gruppe, die in Essen (Deutschland) ansässige WAZ- Mediengruppe oder der deutsche Axel-Springer-Verlag freiwillig interne Regeln zum Schutz der schreibenden Journalisten vor Druck von außen und zur Trennung von redaktionellen und Unternehmerischen Verantwortlichkeiten eingeführt“ (OSCE, 2003:47). Während es in den meisten Ländern nur mittelbare Eingriffe in die redaktionelle Freiheit gibt, enthält in Polen Art. 10 des Pressegesetzes eine Beschränkung der internen Pressefreiheit , indem er vorschreibt, dass ein Journalist den allgemeinen Grundsätzen seines Verlegers Folge leisten muss. 1.4

Status der Medienfreiheit

Auf der Grundlage der in diesem Bericht untersuchten Länder können mehrere Schlüsse über den allgemeinen Zustand der Medienfreiheit gezogen und einige gemeinsame Probleme oder Anliegen herausgestellt werden. Der “Krieg gegen den Terrorismus”, die Verbrechensbekämpfung und der Kampf gegen Rechtsextremismus können Probleme für die Praxis des investigativen Journalismus darstellen. In Deutschland wurde Besorgnis geäußert über ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, demzufolge die behördliche Überwachung der Kommunikation von Journalisten die Grundrechte nicht verletzt. Die Überwachung kann im Wege einer Einzelfallentscheidung je nach Schwere des untersuchten Verbrechens erlaubt werden, wobei die Pressefreiheit gegen die wirksame Verbrechensbekämpfung abzuwägen ist. Außerdem wurde vom Bundesrat im September 2003 eine Gesetzesinitiative zur unbefugten

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Veröffentlichung von Fotografien eingebracht, die hierfür Haftstrafen von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen vorsah. Der Entwurf ist sehr unklar formuliert und enthält keinerlei Beschränkungen der Strafbarkeit für journalistische Veröffentlichungen und stellt daher eine Gefahr für den investigativen Journalismus dar. In Irland und Schweden gab es einige Fälle von gewalttätigen Angriffen oder Einschüchterungen auf Journalisten, die über kriminelle Milieus bzw. Neonazis recherchierten, wohingegen in Spanien, insbesondere im Baskenland, solcherlei Bedrohungen von terroristischen Gruppen herrühren. In Frankreich, wird die veraltete Gesetzgebung im Bereich der Verleumdung als Anlass zur Besorgnis gesehen, gleiches gilt für die häufigen Verletzungen des Prinzips der Vertraulichkeit von Quellen und die wiederholte missbräuchliche Festnahme von Journalisten durch die Polizei. Im Jahre 2002 gab es mehrere Verletzungen der Pressefreiheit, (z.B. die Vernichtung der kompletten Auflage einer neuen GratisTageszeitung durch die Gewerkschaften und die Ausübung von Druck auf Journalisten durch die Polizei). Eine ähnliche Situation besteht in Polen im Hinblick auf Verleumdungsfälle (bzw. das Strafgesetzbuch), wo oft Haftstrafen wegen Verleumdung oder Beleidigung gegen Journalisten verhängt werden. Das italienische Rundfunksystem stellt, wie in dem einschlägigen Länderbericht dargelegt, eine Ausnahmeerscheinung dar aufgrund einer einzigartigen Kombination wirtschaftlicher, politischer und medialer Macht in den Händen eines Mannes, des aktuelle n Ministerpräsidenten Berlusconi. Der Ausschuss für Kultur, Wissenschaft und Bildung der parlamentarischen Versammlung des Europarates hat herausgestellt, dass die Tatsache, dass die italienische Regierung auf direktem oder indirektem Wege alle landesweit operierenden Fernsehsender kontrolliert, Anlass zu ernster Besorgnis im Hinblick auf die Vielfalt und die Unabhängigkeit der Medien gibt. Die italienische Presse hingegen wird als frei und vielfältig angesehen, es werden unterschiedliche Ansichten und Meinung vertreten und dies trotz der steigenden Zahl der Durchsuchungen von Redaktionsräumen und Wohnungen von Journalisten, aufgrund des “Kampfes gegen den Terrorismus” Aktuelle Ereignisse (siehe Bericht über Italien) und die zukünftige Entwicklung von RAI sorgen für Besorgnis im Hinblick auf dessen Unabhängigkeit und Glaubwürdigkeit und auf die redaktionelle Unabhängigkeit der Journalisten, die für RAI arbeiten (Batman, 2003). Solange dieser Interessenkonflikt besteht, werden alle Entscheidungen, die entweder RAI oder Änderungen der bestehenden Medienpolitik betreffen (z.B. das vorgeschlagene und im Moment in der Diskussion stehende Dekret, welches Retequattro trotz eines anderslautenden Urteils des Verfassungsgerichts erlaubt, weiter terrestrisch zu senden), weiterhin stets dem Verdacht ausgesetzt sein, dass sie den geschäftlichen Interessen des Ministerpräsidenten dienen sollen. Der Status und die Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind in vielen Ländern der EU keineswegs gesichert. In Spanien, haben Angestellte des öffentlich-rechtlichen TVE ihren eigenen Unabhängigen Beirat gegründet, (auch bekannt als Anti-Manipulationsrat) als Reaktion auf so bezeichneten “politischen Druck” auf den Sender von Seiten der vorherigen Regierung und Behauptungen, dass der Sender „ zu regierungsnah“ sei (siehe Bericht über Spanien). Ein solcher Mangel an Unabhängigkeit ist oft verbunden mit der Frage der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Sender und es scheint, dass sich bei unmittelbar steuerfinanziertem Rundfunk die Situation als etwas kritischer darstellen kann als bei gebührenfinanziertem Rundfunk. Öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter sind dann nämlich hinsichtlich ihrer Finanzierung auf Entscheidungen der Regierung angewiesen. Die Kommerzialisierung der Medien durch die Öffnung der Märkte für private Veranstalter hat natürlich eine erhebliche Rolle bei der Entstehung dieser Krise gespielt. Da viele öffentlich-rechtliche Sender auch Werbeeinkünfte haben, stehen sie somit in direktem Wettbewerb mit kommerziellen Rundfunkveranstaltern im Kampf um die Zuschauerquoten, was zu einer Kommerzialisierung der Inhalte des öffentlich-rechtlichen Rundfunks führt. Solche finanziellen Probleme und Druck von Seiten der Regierung bestehen auch in Ungarn (vgl. den einschlägigen Bericht).

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Der Status der öffentlich-rechtlichen Sender, ihr Sendeauftrag und ihre Rolle in der Medienlandschaft sowie ihre Unabhängigkeit müssen durch den gesetzgeberischen Rahmen, auf welchen sich ihre Aktivitäten stützen, gesichert werden. Im Falle Spaniens hat die neue sozialistische Regierung bestimmte Reformen des öffentlich-rechtlichen Veranstalters TVE versprochen (siehe Bericht über Spanien). In Lettland und Ungarn, (und in geringerem Maße in Malta) bekunden Medienexperten und Berufsträger häufig Besorgnis darüber, dass die Gesetzgebung und die Umsetzung von Gesetzen nicht wirksam genug sind, um den Status und die Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu sichern. Die Überarbeitung der Satzung und des Auftrages der BBC in Großbritannien wird unzweifelhaft eine öffentliche Debatte über die Rolle und den Status des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auslösen. In Anbetracht der Tatsache, dass das britische Modell einen starken Einfluss auf die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Skandinavien und in Deutschland hatte und als Maßstab für diejenigen angesehen wird, die den öffentlichen Rundfunk in Mittel- und Osteuropa und in den GuSStaaten schützen bzw. weiterentwickeln wollen, werden diese Diskussionen und alle diesbezüglichen Entscheidungen weit über Großbritannien hinaus Wirkung erzielen. Der erste Teil der Konsultationen ist jetzt abgeschlossen worden mit einem Bericht über die terrestrischen Fernsehsender; er befasst sich mit der Aufrechterhaltung und Stärkung der Qualität des öffentlich-rechtlichenen Rundfunks im Zuge der Entwicklung der digitalen Umgebung. 505 Aus finanzieller Sicht sahen sich die Medien, insbesondere die Presseindustrie, in den letzten Jahren einer ökonomischen Krise ausgesetzt. Ein Teil des Problems ist die Konkurrenz der Online-Medien, insbesondere im Hinblick auf Werbung, was es wiederum für Zeitungen nahe liegend erscheinen lässt, eine Onlinepräsenz aufzubauen. In Deutschland wird beispielsweise behauptet, dass die FAZ 40-50% ihrer Ein künfte aus Anzeigen (Stellenmarkt, Automarkt, Wohnungsmarkt etc.) an Internetanbieter verloren hat. (Stock, 2003). Diese wirtschaftlichen Zwänge können sich allerdings auch auf die Medienfreiheit und auf die journalistische Praxis auswirken. In den Niederlanden sind die Verleger besorgt darüber, dass auf Vorschläge, Zeitungen von der Mehrwertsteuer auszunehmen, nicht eingegangen wird und dass die Versandkosten für Abonnenten außerhalb des Einzugsgebietes einer Zeitung nicht länger subventioniert werden. Sie halten dies nicht nur für Fragen des Marktes, sondern sehen auch Auswirkungen auf die im allgemeinen Interesse stehende Meinungsfreiheit. In Irland haben britische Zeitungen einen Wettbewerbsvorteil aufgrund niedrigerer Produktionskosten. Einem Vertreter der deutschen Dienstleistungsgewerkschaft ver.di zufolge (laut einem neueren OSZEBericht) stellen die ökonomischen Zwänge, denen die Medien, insbesondere durch die aktuelle deutsche Krise, ausgesetzt sind, eine Bedrohung für den Journalismus dar. Die Verleger setzen sich für eine Lockerung der Gesetze ein, um eine Konsolidierung des Marktes herbeizuführen, sie bauen Personal und Verwaltung ab, was Auswirkungen auf die Qualität der Zeitungen hat und sie konzentrieren ihre Aufmerksamkeit auf osteuropäische Märkte, wo sie auf höhere Renditen hoffen als es auf dem heimischen Markt möglich ist (OSCE, 2003:99). Bezüglich dieser Märkte, zum Beispiel Ungarn und Polen, äußert der europäische Journalistenverband EFJ Befürchtungen dahingehend, dass ausländische Verle ger schlechtere Arbeitsbedingungen schaffen als in ihren heimischen Unternehmen und zudem niedrige Löhne zahlen und damit einer professionellen Arbeitseinstellung entgegenwirken. Dem selben OSZE-Bericht zufolge haben weniger als die Hälfte der Journalisten in Großbritannien einen Betriebsrat in ihrem Unternehmen; auch die Demontage der Gewerkschaften unter der Regierung Thatcher (bei welcher Murdochs News International im Verlagssektor auch eine wichtige Rolle gespielt hat) wird herausgestellt. Es gibt eine große Auswahl an Quellen bei internationalen Organisationen, die ständig die Medienfreiheit in ganz Europa überwachen und fördern, durch die weitere Informationen und Aktualisierungen zu den 505

Bericht erhältlich in englischer Sprache unter http://www.ofcom.org.uk/codes_guidelines/broadcasting/tv/psb_review/

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genannten Themen erhältlich sind: der Europarat (Medienabteilung); die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE); der Internationale Journalistenverband (IJF) und der Europäische Journalistenverband (EJF);der internationale Meinungsfreiheitsaustausch, das internationale Presseinstitut und Reporter ohne Grenzen u.v.m. (Genaue Links siehe Annex 1). 2.

Regulierung der Beteiligungsverhältnisse

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verfügen über unterschiedliche Systeme der Behandlung von Medienkonzentration und des Schutzes der Medienvielfalt. Diese Systeme haben sich in unterschiedlichen Medienlandschaften und politischen Kulturen herausgebildet, so wird zum Beispiel der deutsche Mar kt aufgrund der föderalen Struktur des Landes sowohl auf Bundes- als auch auf Länderebene reguliert, und in Spanien hat das föderale System auch im audiovisuellen Bereich eine Kompetenzteilung zwischen Staat und den Autonomen Gemeinschaften zur Folge. In manchen Fällen wurden diese Systeme erst lange nach der Entstehung der Märkte entwickelt. Im belgischen föderalen System fällt das Wettbewerbsrecht in den Kompetenzbereich des föderalen Staates, wohingegen sowohl Rundfunk als auch Presse dem Aufgabenbereich der sogenannten Gemeinschaften unterfallen, die sich nach der sprachlichen Zugehörigkeit bestimmen, d.h. aus dem französischsprachigen, dem flämischsprachigen und dem deutschsprachigen Teil der Bevölkerung bestehen. Zudem hat sich die Mediengesetzgebung in den verschiedenen Regionen der Europäischen Union mit unterschiedlicher Geschwindigkeit fortentwickelt. So weist Karol Jakubowicz darauf hin, dass „in Ostund Zentraleuropa die Entwicklungen vieler Jahrzente – oder sogar von Jahrhunderten – im Zeitraffer ablaufen.“506 Spezielle Verfahren für die Medien bei Fusionen und Übernahmen im Wettbewerbsrecht gibt es nur in Deutschland, Irland, Österreich, Spanien und Großbritannien, wobei die zuständigen Minister beispielsweise eine besondere Intervention aus Grü nden des Medienpluralismus verlangen können oder die Fusion bzw. Übernahme der Zustimmung des Ministers bedarf (Deutschland). In anderen Ländern finden die Regeln und Kriterien des allgemeinen Wettbewerbsrechts Anwendung. Allerdings findet in den meisten dieser Länder (z.B. in Frankreich, Ungarn, Litauen, Italien, Schweden und den Niederlanden) eine Kooperation zwischen der Kartellbehörde und der Medienaufsichtsbehörde in Fällen von Fusionen, Übernahmen und in sonstigen Fällen der Konzentration im Medienbereich statt (Zu Einzelheiten der jeweiligen Systeme vgl. Länderberichte). Im ungarischen Medienrecht wird auf das Wettbewerbsrecht verwiesen, wobei die Entscheidungen der Kartellbehörde mit den Beteiligungsbeschränkungen, die das Mediengesetz vorgibt, in Einklang stehen müssen. 2.1

Regulierung der Beteiligungsverhältnisse im Pressebereich

Von den Pressesektoren lässt sich sagen, dass sie in den meisten Fällen relativ liberal behandelt worden sind, d.h. wenigen Beteiligungsbeschränkungen und Beschränkungen ausländischer Beteiligung unterworfen wurden. Es gibt jedoch einige Ausnahmen: In Frankreich darf eine natürliche oder juristische Person nicht täglich erscheinende Printmedien, die sich mit politischen oder allgemeinen Nachrichten befassen betreiben oder kontrollieren, deren Gesamtauflage 30% des jeweiligen Marktes übersteigt. Diese Vorschrift betrifft allerdings nur Tageszeitungen. In Italien gelten für den nationalen Pressemarkt die folgenden Grenzen: Ein Eigentümer darf nicht mehr als 20% der Gesamtauflage von Tageszeitungen im nationalen Markt oder einen mehr als 50%igen Anteil in einer einzelnen Region oder mehr als 50% in einem überregionalen Markt halten. In Griechenland bestehen Beschränkungen hinsichtlich der Art von Zeitungen, die pro Unternehmen gleichzeitig herausgegeben werden dürfen, wie beispielsweise maximal zwei Tageszeitungen (mit informationellen Inhalten). 506

Jakubowicz, K (in Kürze erscheinend): We Need an EU with a Heart, a Social Conscience and Courag. Introduction in trends in Communication Issue.

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Dieser liberale Ansatz spiegelt die Pressefreiheit in ihrer Ausgestaltung als Recht zur Gründung eines Medienunternehmens insbesondere in Schweden und Deutschland wider. Im Wettbewerbsrecht gibt es aber natürlich wie oben dargelegt Beschränkungen im Bereich der Fusionen, die in manchen Fällen dem Erhalt der Medienvielfalt dienen sollen (Irland, Deutschland, Schweden, Großbritannien). Die Eigentumsverhältnisse im Pressebereich werden zudem im Zusammenhang mit anderen Mediensektoren reguliert (siehe Regulierung der Diagonalbeteiligungen unten unter Abschnitt 2.3 ) und im Zusammenhang mit ausländischen Beteiligungen (siehe Abschnitt 2.4). 2.2

Regulierung der Beteiligungsverhältnisse im Rundfunkbereich

Im Rundfunkbereich haben sich in den von dieser Studie erfassten Mitgliedsstaaten der EU wiederum unterschiedliche Systeme der Regulierung der Beteiligungsverhältnisse herausgebildet. In Österreich müssen Wechsel der Eigentümerstruktur bei der zuständigen Behörde gemeldet weren. Es bestehen Beschränkungen hinsichtlich der Lizenzen und des Marktanteils: eine Person kann nur dann mehrere Lizenzen für die Veranstaltung von Hörfunk oder analoges terrestrisches Fernsehen erhalten, wenn sich die jeweiligen Verbreitungsgebiete nicht überlappen. Diese Vorschrift findet auch dann Anwendung, wenn die Person zwar nicht selbst Inhaber der Lizenz ist, jedoch einen erheblichen Einfluss über ihre Ausübung geltend machen kann, da sie über mehr als 25% der Aktien oder Stimmrechte verfügt. Für das analoge terrestrische Fernsehen bedeutet dies, dass ein Eigentümer eines Medienunternehmens die Berechtigung für eine nationale Lizenz verliert, wenn er einen Marktanteil von über 30% beim terrestrischen Radio oder der Tages- oder Wochenpresse erreicht, oder wenn er über 30% der Bevölkerung mit seinen Kabeldiensten versorgt. Auf regionaler Ebene kann eine Lizenz für die Veranstaltung von Fernsehen nicht vergeben werden, wenn der Antragsteller mehr als einen dieser Grenzwerte in dem beabsichtigtem Verbreitungsgebiet überschreitet. In Frankreich finden insoweit sehr detaillierte Regelungen Anwendung. Für die Beteiligung an Rundfunkunternehmen (analog-terrestrischer Rundfunk) gelten drei Grenzen: Zum einen bezüglich des Kapitalanteils (49% des Kapitals oder der Stimmrechte), zum zweiten für die Anzahl der Lizenzen (zusammen mit dem Zuschauer/Zuhöreranteil) und zum dritten hinsichtlich der Beteiligung an mehreren Unternehmen in ein und demselben Sektor. Wenn eine einzelne Person mehr als 15 % des Kapitals eines landesweit operierenden analog-terrestrischen Rundfunkveranstalters hält, muss ihre Beteiligung an einem zweiten unter 15% betragen. Wenn einer Person mehr als 5% der Kapitalanteile an zwei Rundfunkveranstaltern gehören, darf ihr Anteil an einem dritten nicht höher als 5% sein. Auf regionaler Ebene sind die Beschränkungen wie folgt: Kapitalanteil (50% des Kapitals oder der Stimmrechte), Anzahl der Lizenzen (zusammen mit den Zuschauer/Zuhöreranteil), und Beteiligung an mehreren Unternehmen in demselben Sektor. Grenzen im Hinblick auf den Zuhöreranteil werden im Hörfunkbereich angewendet. Eine natürliche oder juristische Person darf verschiedene Netzwerke oder Anbieter kontrollieren, solange die Gesamtbevölkerung der Gebiete, in denen diese senden, die Zahl von 150,000,000 Einwohnern nicht überschreitet. Im französichsprachigen Teil Belgiens wird der Medienpluralismus über das Lizenzierungssystem geschützt, aufgrund dessen die Rundfunkbehörde sorgfältig prüfen muss, ob ein Antragsteller eine marktbeherrschende Stellung einnimmt. Dies ist der Fall, wenn eine Person jeweils mehr als 24% des Kapitals in zwei Radio- oder Fernsehunternehmen hält oder wenn sie ein System kontrolliert, welches mehr als 20% des Publikums auf dem Fernseh- oder Hörfunkmarkt für sich beansprucht. In Deutschland ist das zentrale Prinzip der einschlägigen Gesetzgebung auf Bundes- und Länderebene der Grundsatz der Verhinderung einer “vorherrschenden Meinungsmacht“ von Medienunternehmen. Ein Medienbetreiber ist dann als Inhaber einer solchen „vorherrschenden Meinungsmacht“ anzusehen, wenn er 30% des jährlichen Marktanteils im nationalen Markt hält oder wenn er einen Marktanteil von 25 %

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erreicht und das Unternehmen daneben eine marktbeherrschende Stellung in einem anderen medienrelevanten Markt inne hat. Im französischsprachigen Teil Belgiens wird die Medienvielfalt durch ein Lizenzierungssystem geschützt, bei dem die Rundfunkbehörde prüft, ob der Antragsteller eine marktbeherrschende Stellung einnimmt. Eine solche ist gegeben, wenn der Antragsteller mehr als 24% der Kapitalanteile an zwei Hörfunk- oder zwei Fernsehunternehmen hält oder wenn alle von ihm kontrollierten Unternehmungen mehr als 20% der Zuschaueranteile entweder im Hörfunk oder im Fernsehmarkt ausmachen. In der flämischsprachigen Gemeinschaft wird das Lizenzierungsverfahren auch zur Beschränkung der Medienkonzentration eingesetzt: Kein Rechtssubjekt darf mehr als einen gemeinschaftsweit, regional oder lokal operierenden Rundfunkveranstalter betreiben und es besteht ein Verbot jeglicher Verbindung, gleich ob direkt oder indirekt, zwischen Hörfunkbetreibern auf Gemeinschaftsebene und auf regionaler Ebene. Die Zusammenarbeit zwischen den Veranstaltern darf die Programmvielfalt nicht beeinträchtigen. Eine ähnliche Einschränkung gilt für die Zusammenarbeit zwischen Flämischen Fernsehveranstaltern, allerdings gibt es hierbei keine Beschränkung der Anzahl der Fernsehlizenzen, die eine Person erhalten darf. In Griechenland kann eine Aktiengesellschaft maximal eine Lizenz für eine Fernsehstation und/oder eine Lizenz für eine Radiostation innehaben. Eine natürliche Person kann lediglich an einem Unternehmen mit bis zu 25% des Kapitals beteiligt sein (diese Höchstgrenze liegt bei Unternehmen, die pay-per-viewDienste anbieten, bei 40%). In Ungarn ist die Beteiligung eines Unternehmens an einem Rundfunkunternehmen gesetzlich auf 49% der Stimmrechte begrenzt. Es gibt auch Beschränkungen bezüglich der Gesellschaftsformen: zum Beispiel dürfen die Stimmanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die national und regional Rundfunk betreibt, nicht von einer Stiftung gehalten werden. Außer spezialisierten Rundfunkbetreibern (und non-profit-Rundfunkbetreibern) dürfen Rundfunkveranstalter, die eine Kontrollmehrheit an einem Unternehmen halten, nicht noch eine Kontrollmehrheit an einem weiteren Unternehmen erwerben, dass Rundfunk oder den Vertrieb von Rundfunksendungen betreibt. Es gibt auch Beschränkungen auf regionaler Ebene bezüglich des Ausmaßes der Marktbeteiligung eines Unternehmens. So darf etwa im Kabelbereich ein einzelner Kabelbetreiber nicht mehr als ein Sechstel des Kabelmarkts kontrollieren (zu Einzelheiten siehe Länderbericht). In Irland ist die einzelne Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person an einem Medium auf 46% begrenzt, eine Grenze von nur 27% gilt dann, wenn das fragliche Unternehmen ein “Medienbetreiber” ist, dieser Begriff umfasst Verleger, Kabelbetreiber etc. (siehe Länderbericht) In Zypern Niemand darf mehr als 25% der Kapitalanteile eines Betreibers eines nationalen Radio- oder Fernsehsenders oder lokalen Fernsehsenders halten. An Lokalradiosendern dürfen nicht mehr als 40% der Anteile von einem Teilhaber gehalten werden. Verwandten bis zum zweiten Grad oder Ehepartnern dürfen insgesamt nicht mehr als 25% der Anteile an dem Unternehmen gehören. Bei Lokalradiosendern liegt diese Grenze wiederum bei 40%. In Italien ist das Begründen einer marktbeherrschenden Stellung verboten. Für den Rundfunksektor gelten zwei Grenzen: Zum einen für die Anzahl der Lizenzen, zum anderen im Hinblick auf die Einnahmen. Eine einzelne Person darf nicht mehr als 20% der landesweiten analogen terrestrischen Fernseh- oder Radionetzwerke halten, was nach dem aktuellen nationalen Frequenzplan ein Maximum von zwei Sendern bedeutet (abhängig von der Zahl der verfügbaren Lizenzen). Dasselbe gilt für landesweite digitale Fernseh- oder Radioprogramme. Im Bereich des landesweiten terrestrischen P ay-TV darf nur eine Lizenz gehalten werden. Außerdem darf eine Person, die eine Lizenz für terrestrisches Fernsehen oder

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terrestrischen Hörfunk oder eine Genehmigung zum Betrieb von Rundfunk über Kabel oder Satellit inne hat, nicht mehr als 30% der Ressourcen des nationalen terrestrischen Fernsehsektors bzw. des nationalen Radiosektors oder des nationalen Kabel- und Satellitenfernsehsektors auf sich vereinigen. Allerdings enthält ein neuer Entwurf eines Rundfunkgesetzes (das sog. Gasparri-Gesetz) erhebliche Änderungen der bestehenden Regeln über Beteiligungen im Medienbereich (zu Einzelheiten siehe Länderbericht). In Lettland darf ein Anteilseigner (natürliche oder juristische Person), der einen Rundfunksender kontrolliert, nicht mehr als 25% der stimmberechtigten Anteile an einem weiteren Sender halten. Zusätzlich gibt es Beschränkungen hinsichtlich der Art der Organisationen, die einen Sender gründen oder kontrollieren dürfen, wie etwa politische Parteien oder von politischen Parteien gegründete Unternehmen. Kein Rundfunkunternehmen (ausgenommen die Öffentlich-rechtlichen) darf mehr als drei Sendeanstalten gründen. In Malta beziehen sich die Beschränkungen eher auf Diagonalbeteiligungen (siehe unter 2.4), und es gibt, wie aus dem Bericht über Malta hervorgeht, keine Beschränkungen der Beteiligungen von Organisationen wie politischen Parteien oder der Kirche an Medienunternehmen. In Litauen gibt es zwar ein Monopolverbot im Bereich der Massenmedien, aber keine spezifischen Vorschriften oder Grenzwerte zur Begrenzung der Medienkonzentration. Allerdings finden sich Regelungen zur Transparenz der Beteiligungsverhältnisse: Produzenten und Verbreiter öffentlicher Informationen müssen Daten über ihre Anteilseigner bereithalten und die Rundfunkbehörde muss über beabsichtigte Veräußerungen von 10 oder mehr Prozent der Anteile des Unternehmens informiert werden. Bei einem Verkauf von über 10% der Anteile oder bei einer kompletten Veräußerung muss die Rundfunkbehörde schriftlich einwilligen. Auch in Luxemburg gibt es wenig Beschränkungen aber dafür einige Bemühungen, die Transparenz zu verbessern. Das luxemburgische Medienrecht enthält eine Grenze für Beteiligungen im Hörfunkbereich, die besagt, dass keine natürliche oder juristische Person an mehr als einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beteiligt sein darf, die eine Hörfunklizenz hat und dass die Beteiligung nicht größer als 24 % der Kapitalanteile oder der Stimmrechte sein darf. Um die Trennung von Interessensphären im Bereich der Medien effektiv zu vollzie hen, beinhaltet das neue Gesetz über die Meinungsfreiheit in den Medien eine Bestimmung, welche die Veröffentlichung bestimmter Informationen über die Anteilseigner vorsieht, wenn deren individueller Anteil an einem Medienunternehmen 25% des Kapitals übersteigt. In den Niederlanden gibt es Beschränkungen im Hörfunkbereich, wo nur eine UKW-Frequenz oder Kombination von UKW-Frequenzen genutzt werden darf, um die Radioprogramme von ein und derselben Organisation zu senden. Dem polnischen Rundfunkgesetz zufolge „wird keine Rundfunklizenz erteilt, wenn die Übertragung der Programmdienste durch den Antragsteller zur Erlangung einer marktbeherrschenden Stellung des Antragsstellers im Bereich der Massenmedien in dem betroffenen Gebiet führen könnte.“ Bestimmte Grenzwerte zur Ermittlung dieser „marktbeherrschenden Stellung“ gibt es allerdings nicht. In Portugal kann eine einzelne juristische Person oder ein Unternehmen höchstens einen kommerziellen terrestrischen Fernsehsender betreiben. Für den Hörfunkbereich beschränkt das Lizenzierungssystem die Unternehmen dahingehend, dass sie maximal an fünf Radiostationen beteiligt sein dürfen. Niemand darf mehr als 25% des Kapitals der der lokalen Radiostationen in demselben Verbreitungsgebiet halten. 507 Das slowakische System beschränkt juristische und natürliche Personen auf die Beteiligung an höchstens einem landesweit sendenden Rundfunkveranstalter (Fernsehen oder Radio). Die hierzu erforderliche

507

Branntner, C. und W.R. Langenbucher (2003).

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„wirtschaftliche Verknüpfung“ liegt vor, wenn eine Person mindestens 25% des Kapitals einer anderen hält, oder mindestens 25% der Stimmrechte in dem anderen Unternehmen. In Slowenien gibt es sektorbezogene Beschränkungen wonach ein Verleger, Rundfunkveranstalter oder eine natürliche Person, die bereits mindestens 20% der Anteile (Eigentum oder Stimmrechte) einer Tageszeitung oder eines Fernseh- oder Radiosenders hält, nicht mehr als 20% der Anteile an einem zweiten solchen Unternehmen halten darf. In Spanien wird der Rundfunkbereich unterschiedlich je nach Übertragungsart reguliert, so dass unterschiedliche Regelungen für terrestrisches, Satelliten- und Kabelfernsehen Anwendung finden. Vor Kurzem (2003) wurde die Gesetzgebung dahingehend geändert, dass die Grenze, wonach ein Unternehmen nur 49% der Kapitalanteile an einem Inhaber einer terrestrischen Fernsehlizenz halten durfte, abgeschafft wurde. Juristische Personen oder Gesellschaften mit einer Beteiligung von mehr als 5 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte an einem Unternehmen dürfen nicht mehr als 5% an einem weiteren Unternehmen halten. Eine ähnliche Regelung findet – mit einigen Ausnahmen - auf regionalen Rundfunk Anwendung (vgl. Länderbericht). Im Hörfunksektor darf eine natürliche oder juristische Person nicht mehr als eine Mittelwellen-Lizenz und zwei UKW-Lizenzen in sich überschneidenden Sendegebieten halten. In Schweden gibt es zwar keine ausdrücklichen Beteiligungsbeschränkungen oder Grenzwerte für den Marktanteil, allerdings müssen eine Reihe von Faktoren bezüglich der Beteiligungen bei der Vergabe von Lokal- und Kommunalradiolizenzen durch die Rundfunkbehörde berücksichtigt werden. Es gibt Regeln über Diagonalbeteiligungen im Hörfunksektor (Diagonalbeteiligungen zwischen Inhabern einer Kommunalradiolizenz und Betreibern lokaler kommerzieller Radiosender sind verboten). In vielen Fällen rechtfertigen die Lizenzierungsverfahren unter der Kontrolle der Rundfunkbehörden die Annahme, dass sie für einen gewissen Grad an Medienvielfalt sorgen (zum Beispiel im Falle des Lokalradios in Irland) 2.3

Regulierung von “cross-media“ Beteiligungsverhältnissen

In den meisten Ländern bestehen einige Einschränkungen im Bereich der Diagonalbeteiligungen (sog. „cross-media“ Beteiligungsverhältnisse). Allerdings gibt es erhebliche Unterschiede was die Menge an Regelungen, die betroffenen Sektoren und die Indikatoren oder Grenzwerte, die zur Überwachung und Kontrolle der Medienkonzentration verwandt werden, angeht. In Östereich wird dem Aspekt der Diagonalbeteiligungen auf zwei Wegen begegnet. Das Wettbewerbsrecht nimmt potentiell negative Auswirkungen von cross-media-Beteiligungen aufgrund des weiten Verständnisses des Begriffs „Medienkonzentration“ in Augenschein, was die Berücksichtigung sowohl vertikaler als auch diagonaler Marktaktivitäten erlaubt. Außerdem schließt das Lizenzierungssystem für terrestrische Fernsehveranstalter eine Reihe von „Beteiligungsszenarios“ von vorneherein aus, um mögliche Bedrohungen des Medienpluralismus zu verhindern, die aufgrund diagonaler Beteiligungen auf nationaler Ebene oder in einem geographisch enge r begrenzten Gebiet entstehen könnten. Die sektorspezifischen Gesetze für den audiovisuellen Bereich sehen auch gewisse Beschränkungen hinsichtlich der Beteiligung ausländischer Investoren im Rundfunkbereich vor. In Spanien gibt es keinerlei spezifische Beschränkungen für den Bereich der Diagonalbeteiligungen. Solange die Regeln des Wettbewerbsrechts beachtet werden, darf ein Unternehmen in jedem Medienbereich tätig sein. In Belgien, Lettland, Litauen und Luxemburg gibt es keine Einschränkungen der Diagonalbeteiligungen.

255

In Frankreich werden die cross-media -Beteiligungsverhältnisse sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene reguliert. Es findet die sogenannte „Zwei-von-vier-Regel“ Anwendung, d.h. die Betreiber dürfen nicht mehr als zwei Beteiligungen in den folgenden vier Sektoren halten: Terrestrisches Fernsehen (analog oder digital), Kabel, Hörfunk oder Presse. Außerdem müssen bestimmte Grenzwerte beachtet werden, wenn ein Betreiber in zweien dieser Sektoren tätig ist (Einzelheiten siehe Länderbericht). In Griechenland gibt es eine „Zwei-von-drei-Regel“ ähnlich der französichen „Zwei-von-vier-Regel“, aber weniger restriktiv als diese. Ein einzelnes Unternehmen oder eine Einzelperson darf nicht in mehr als zwei Medienkategorien vertreten sein (Fernsehen, Radio und Zeitungen). In Zypern Keine Fernseh- oder Hörfunklizenz darf an ein Unternehmen vergeben werden, deren Anteilseigner (i) mehr als 5% der Kapitalanteile an einem Verlagshaus, an einer Zeitung oder einer Zeitschrift oder (ii) mehr als 5% an einem landesweit sendenden Radiosender oder Fernsehsender halten oder kontrollieren. Zu den maßgeblichen Anteilen im Sinne dieses Artikels zählen auch diejenigen Anteile, die die Verwandten bis zum zweiten Grad oder Ehepartner der betroffenen Personen halten. Die italienische Gesetzgebung enthält Beschränkungen in Abhängigkeit von den Werbeeinkünften. Sie schreibt vor, dass Werbekonzessionäre bis zu 30% der gesamten Ressourcen des Bereichs des terrestrischen Fernsehens, des Hörfunkbereichs oder des Kabel-und Satelittenbereichs auf sich vereinigen dürfen. Eine Grenze von 20% der gesamten Ressourcen von Hörfunk und Fernsehen gilt für diejenigen Betreiber, die Beteiligungen im Pressebereich haben. Auch sind spezifische Grenzen für Beteiligungen zwischen dem Fernsehbereich und der Presse vorgesehen. Ein Zeitungsverleger mit über 16% der nationalen Auflage darf keine Fernsehlizenz inne haben. Bei über 8 % darf er eine Lizenz halten und bei bis zu 8% bis zu zwei Lizenzen. Das ungarische Recht zieht die Kapitalanteile als Bezugsgröße für die Einschränkung von Diagonalbeteiligungen heran. Ein Unternehmen mit einer Kontrollmehrheit an einer Zeitung mit landesweiter Verbreitung darf keine Kontrollmehrheit an einem landesweit operierenden Rundfunkunternehmen erwerben und umgekehrt. Auf regionaler Ebene gibt es ähnliche Grenzen hinsichtlich der Kontrollmehrheit an Regionalzeitungen und regionalen Rundfunksendern im selben Gebiet. Im Telekommunikationsrecht gibt es Beschränkungen für Telefondienstleister beim Erwerb von Mehrheitsanteilen an Kabelgesellschaften. Das britische System basiert auf Marktanteilen und Firmenanteilen. Das neue System (seit 2003) schreibt vor, dass ein Zeitungseigentümer mit 20% nationalem Marktanteil nicht mehr als 20 % einer ITV –Lizenz halten darf, mittlerweile darf er aber ein Angebot für eine Channel 5 Lizenz abgeben (solcherlei Angebote müssen allerdings dem sog. „public interest test“ unterzogen werden, siehe Bericht über Großbritannien). Außerdem darf ein Inhaber einer ITV-Lizenz nicht mit mehr als 20 % an einer Zeitung im selben Gebiet beteiligt sein. Im Hörfunkbereich darf eine Lizenz nicht erteilt werden, wenn dem Bewerber eine Regionalzeitung in derselben Region gehört oder wenn ein Verleger bereits eine landesweit verbreitete Zeitung mit hohem Marktanteil herausgibt. Außerdem darf eine Hörfunklizenz nicht erteilt werden, wenn der Bewerber bereits eine ITV-Lizenz in derselben Region hat. Regionale Hörfunklizenzen werden nach der „Drei-Stimmen-Regel“ für regionale Medien vergeben, wonach idealerweise neben dem öffentlichrechtlichen Rundfunk noch zwei unabhängige Sender existieren sollen. Schweden hat keine Vorschriften über Diagonalbeteiligungen abgesehen von der Voraussetzung dass “keine Beteiligungskonzentration innerhalb einer Region“ entsteht. Das niederländische Recht kombiniert Marktanteil und stimmberechtigte Anteile als Grundlage für die Regeln der Diagonalkonzentration. Eine Lizenz für kommerziellen Rundfunk wird nicht genehmigt wenn: Der Rundfunkveranstalter oder eine oder mehrere der juristischen Personen oder Gesellschaften mit

256

denen er eine Gruppe bildet, gemeinsam oder einzeln einen Marktanteil von 25 % oder mehr im Markt für Tageszeitungen haben oder wenn der Veranstalter oder die anderen gemeinsam oder einzeln entweder mehr als ein Drittel der Stimmrechte bei der Hauptversammlung des Bewerbers ausüben können oder in der Lage sind, mehr als ein Drittel der Geschäftsführer oder der Mitglieder des Aufsichtsrates des Bewerbers zu ernennen oder zu entlassen. Die Grenze auf regionaler Ebene ist ein Marktanteil von 50%, außer wenn das selbe Gebiet auch von einem anderen Veranstalter abgedeckt wird und dies ausreicht, um eine plurale und vielfältige Versorgung der Gegend mit Nachrichten zu garantieren. Das slowakische Recht beschränkt diagonale Beteiligungen zwischen Radio- und Fernsehveranstaltern, sowie zwischen Rundfunkveranstaltern (Fernsehen oder Radio) und Herausgebern einer landesweit erscheinenden Pressepublikation. Herausgeber von Zeitschriften sind ebenfalls beschränkt hinsichtliche der Veranstaltung von rundfunk auf multi-regionaler oder nationaler Ebene. Das Gesetz in Slowenien enthält detallierte Bestimmungen zur Beschränkung diagonaler Beteiligungen. Einem Herausgeber einer landesweiten Tageszeitung mit einem Eigentums- oder Stimmrechtsanteil von über 20% ist es nicht erlaubt, zugleich im Fernseh- oder Radiobereich aktiv zu werden. Umgekehrt darf ein Rundfunkunternehmen, welches einen Radio - oder Fernsehsender mit einem Eigentums- oder Stimmrechtsanteil von über 20% betreibt, nicht zugleich Herausgeber eines täglich erscheinenden Printmediums (informativer Art) sein. Unternehmen werden daran gehindert, gleichzeitig im Fernsehund Hörfunkbereich vertreten zu sein (wozu das Lizenzierungssystem jedoch einige Ausnahmen macht). Beschränkungen bestehen auch hinsichtlich einer gleichzeitigen Präsenz im Rundfunk und der Werbebranche. Gleiches gilt für den Telekommunkiationsbereich und Hörfunk- und Fernsehaktivitäten. (Vgl. zu den Einzelheiten den Länderbericht). In Deutschland werden die Hörer/Zuschaueranteile zur Begrenzung der Beteiligungen in den Sektoren und zwischen den Sektoren herangezogen. Es wird davon ausgegangen, dass ein Unternehmen eine vorherrschende Meinungsmacht inne hat, wenn entweder die ihm zuzurechne nden Sender einen durchschnittlichen nationalen Marktanteil von über 30% in einem Jahr erreichen oder wenn ein Marktanteil von 25% ereicht wird und das Unternehmen eine beherrschende Stellung in einem anderen medienrelevanten Markt inne hat. Der Begriff medienrelevanter Markt beinhaltet die Möglichkeit, andere Vermögenswerte des Unternehmens im Medienbereich zu berücksichtigen, inklusive derjenigen im Presse- und Werbungsbereich. Darüber hinaus haben die Bundesländer in ihren Mediengesetzen Beschränkungen der Diagonalbeteiligungen eingeführt, um vorherrschende Meinungsmacht über Sektorengrenzen hinweg zu verhindern, insbesondere auf lokaler Ebene. In Polen gibt es das Erfordernis der Verhinderung einer “beherrschenden Stellung im Bereich der Massenmedien in der jeweiligen Region” aber es existieren keine spezifischen Grenzwerte, die das erreichen einer solchen Stellung anzeigen. Dieses Erfordernis berücksichtigt die Rundfunkaufsichtsbehörde bei der Lizenzvergabe im Wege von Einzelfallentscheidungen. Eine Reihe von Kriterien für Diagonalbeteiligungen wurde in die umstrittene Version des Gesetzesentwurfes für ein neues Rundfunkgesetz aus dem Monat März des Jahres 2002 eingefügt, allerdings wurden sie inzwischen wieder entfernt. Das irische Recht begrenzt die Beteiligung an einem Rundfunkunternehmen auf 46%. Wenn ein Unternehmen oder eine natürliche Person ein sogenannter “Medienbetreiber” (media operator) ist, worunter Rundfunkbetreiber, Kabelbetreiber, Produktionsfirmen, Werbeunternehmen, Zeitungen, Magazine, Werbeagenturen, Kommunikations - und Telekommunikationsunternehmen, politische Parteien und öffentliche Amtsträger sowie Kirchen und Nicht-EU-Ausländer fallen, beträgt die Grenze 27%. Dadurch werden Diagonalbeteiligungen in gewissem Maße eingeschränkt.

257

In Malta dürfen juristische und natürliche Personen und Unternehmen eine Hörfunk- und eine Fernsehlizenz erhalten sowie einen Teleshopping-Sender betreiben (seit 2000). Es gibt keine Beschränkungen im Hinblick auf die Presse. Es gibt keine genau festgelegten Begrenzungen von Diagonalbeteiligungen in Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Portugal und Spanien. In einigen Fällen unterliegt die Stellung des Antragstellers auf dem Markt im Rahmen der Lizenzierungsverfahren einer Überprüfung. So kann beispielsweise in Estland die Erteilung einer Lizenz abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits Eigentümer eines Rundfunkunternehmens und einer Zeitung ist. 2.4

Ausländische Beteiligungen im Medienbereich

In vielen Ländern gibt es Beschränkungen ausländischer Beteiligungen, obwohl diese in einigen Ländern kürzlich reduziert oder abgeschafft wurden. Das französische Recht sieht eine Grenze für ausländische (Nicht-EU) Beteiligungen von 20% der Kapitalanteile eines Unternehmens, das über eine terrestrische Hörfunk- oder Fernsehlizenz in französischer Sprache verfügt, vor. Darüber hinaus sind ausländische (Nicht-EU-) Beteiligungen an Presseunternehmen auf 20% der Kapitalanteile an Tageszeitungen beschränkt. In Polen gilt im Moment eine Grenze von 33% für Beteiligungen ausländischer Personen oder Unternehmen. Allerdings wird dies im Zusammenhang mit dem EU-Beitritt für EU-Unternehmen und Individuen aufgehoben. Der Entwurf eines Rundfunkgesetzes sieht vor, dies für die übrigen (Nicht-EU-) Ausländer zu entschärfen, indem die Grenze auf 49% angehoben werden soll. In Lettland wurden die Beschränkungen ausländischer Beteiligungen aufgehoben. In Zypern Ausländer (nicht-EU) dürfen nicht mehr als 5% der Anteile des gesamten Kapitals eines zyprischen Unternehmens erwerben. Ist ein Rundfunkunternehmen in Österreich entweder als Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft organisiert, so dürfen höchstens 49% des Eigentums ausländischen Investoren zugeordnet sein. Obwohl es in der flämischen Gemeinschaft Belgiens bestimmte Beschränkungen hinsichtlich der Zusammenarbeit zwischen Radio- und Fernsehveranstaltern auf der regionalen Ebene gibt, kennt das Gesetz hier ansonsten keine Einschränkungen von Diagonalbeteiligungen oder zu Lasten ausländischer Investoren. In der französischsprachigen Gemeinschaft existieren keine Beschränkungen. In Griechenland darf die Beteiligung von Nicht-EU-Bürgern an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die Inhaber einer Lizenz zur Veranstaltung frei empfanbaren Fernsehens oder Hörfunks sind, 25% des Gesamtkapitals nicht übersteigen. In Ungarn ist gesetzlich vorgeschrieben, dass mindestens 26% der Anteile an einem Rundfunkunternehmen im Eigentum ungarischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Ungarn stehen müssen (damit können bis zu 74% in ausländischer Hand sein). Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder eines Rundfunkunternehmens (bei nichtkommerziellen Veranstaltern die Mehrheit der Geschäftsführer) müssen in Ungarn ansässige ungarische Staatsbürger sein. Nur in Malta eingetragene Unternehmen dürfen in Malta eine Lizenz beantragen. Ein ausländisches Unternehmen darf Anteile an einem maltesischen Unternehmen erwerben, sofern die Mehrheit von maltesischen Staatsbürgern, die normalerweise auch in Malta ansässig sind, gehalten wird. In Großbritannien wurde durch neuere Gesetzgebung die frühere Einschränkung für Beteiligungen von natürlichen Personen, die von außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes stammen, aufgehoben (siehe Länderbericht). In Irland müssen Bewerber für eine Rundfunklizenz aus EU-Mitgliedsstaaten stammen (oder ihren Firmensitz oder eine eingetragene Niederlassung innerhalb der EU haben).

258

Alle neuen Mitgliedsstaaten mussten Beteiligungsbeschränkungen für EU-Bürger aufheben, und in allen Ländern sind Beteiligungen von Ausländern unter Umständen Gegenstand von gegenseitigen völkerrechtlichen Übereinkommen mit Drittländern. Keinerlei Beschränkungen für ausländische Beteiligungen gibt es im deutschen, finnischen, slowakischen, slowenischen, schwedis chen, niederländischen und italienischen (und mittlerweile auch britischen) Recht. 2.5

Überblick • •





• • • • •

• • •

• •

Wie oben dargelegt, unterscheiden sich die Ansätze zur Kontrolle der Medienkonzentration und zur Sicherstellung der Medienvielfalt in den verschiedenen Ländern erheblich. In bestimmten Ländern (Deutschland, Irland und Großbritannien) enthält das Wettbewerbsrecht medienspezifische Regelungen. In anderen Ländern gibt es verschiedene Ebenen der Zusammenarbeit zwischen Medienaufsichtbehörden und Wettbewerbsbehörden. In Spanien werden Grenzwerte flexibel gehandhabt, wenn Fusionen das öffentliche Interesse berühren. Eine erhebliche Bandbreite an Maßnahmen wird angewandt, um den Einfluss von Unternehmen auf den Markt zu bestimmen und, ausgehend von Auflage, Zuschauer/-höreranteil, Anzahl der Lizenzen, Kapitalanteilen, Stimmrechten, Werbeeinkünften oder Präsenz in einer bestimmten Zahl von Mediensektoren zu begrenzen. In Anbetracht dieser Unterschiede ist es schwierig, irgendeine Form der Harmonisierung der Vorschrifte n in den EU-Mitgliedsstaaten vorzuschlagen. Die Systeme haben sich neben den nationalen Märkten und zum Teil auch als Reaktion auf diese entwickelt und die Märkte haben alle spezifische Eigenheiten. In einigen Ländern (Litauen, Polen und Schweden) gibt es zwar allgemeine Aussagen zum Verbot von Monopolen im Medienbereich oder von marktbeherrschenden Stellungen, dafür aber keine Beteiligungsbeschränkungen. Es ist offensichtlich, dass es einigen dieser Systeme im Hinblick auf Grenzwerte außerhalb des allgeme inen Wettbewerbsrechts an Genauigkeit mangelt. Beteiligungen im Pressebereich werden in Italien und Frankreich anhand des Marktanteils begrenzt. In Irland, Großbritannien und Deutschland unterliegen Pressefusionen medienspezifischen Regeln. In Belgien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Schweden und Spanien gibt es überhaupt keine Beschränkungen von Diagonalbeteiligungen. Die Regelungen über ausländische Beteiligungen aus dem EU-Raum wurden in den neuen Mitgliedstaaten im Zuge des Beitritts abgeschafft. Keine Beschränkungen (auch nicht für NichtEU-Bürger) gibt es insoweit in Deutschland, Schweden, den Niederlanden, Italien Lettland und inzwischen auch in Großbritannien. Von Seiten der Wirtschaft werden in Frankreich und Ungarn Lockerungen der Vorschriften über Beteiligungen im Kabelfernsehbereich angestrebt. Solche Lockerungen gab es in jüngster Zeit in Schweden (2001), Großbritannien (2003) und Italien (noch bevorstehend). In Ungarn, Polen und Irland werden neue Mediengesetze erwartet. In Ungarn wurde insoweit vorgeschlagen, die Beschränkungen im Kabelbereich zu lockern und das Lizenzierungsverfahren zu ändern. Möglicherweise wird in Irland im Zuge der Einführung eines neuen Mediengesetzes das Lizenzierungsverfahren geändert. Vorschläge zur Begrenzung der Konzentration aus einem früheren Entwurf des Gesetzes wurden allerdings zurückgenommen. Bemühungen zur Einführung von Beschränkungen der Diagonalbeteiligungen im spanischen Recht waren bis dato nicht von Erfolg gekrönt. In den Niederlanden gab es Empfehlungen, ein neues Regulierungsregime einzuführen, dass eine weitere Verstärkung der Konzentration sowohl im Presse- als auch im Rundfunkbereich

259



verhindern soll. Die schwedische Regierung untersucht gerade die Konzentration und die Vielfalt im Pressebereich im Hinblick auf Kooperationsvereinbarungen etc. Die Tabellen auf den folgenden Seiten enthalten die Grenzwerte, die im Bereich der Regulierung der Beteiligungsverhältnisse in den verschiedenen nationalen Rechtsordnungen gelten. Der dritte Abschnitt der Schlussfolgerungen wird die Medienlandschaften der 15 Länder beschreiben.

260

Tabelle 1:Regulierung der Beteiligungsverhältnisse im Medienbereich Wettbewerbsrecht

Presse Beteiligungs beschränkungen Ausländische Beteiligungen Fernsehen Beteiligungs beschränkungen

Ausländische Beteiligungen Hörfunk Beteiligungs beschränkungen

Belgien

Denmark

Deutschland

Allgemeine Regelungen des Wettbewerbsrechts.

Allgemeine Regelungen des Wettbewerbsrechts.

Medienspezifische Allgemeine Intervention bei Fusionen Regelungen des bzgl. Pluralismus im Wettbewerbsrechts. Ermessen des Ministeriums.

Allgemeine Regelungen des Wettbewerbsrecht s.

Keine Beschränkungen.

Keine Beschränkungen.

Keine Beschränkungen.

Keine Beschränkungen.

Keine Beschränkungen.

Keine Beschränkungen.

Keine Beschränkungen. Keine Beschränkungen.

Keine Beschränkungen. Keine Beschränkungen.

Wallonien : Lizenzierungsverfahren berücksichtigt marktbeherrschende Stellung über 24% der Anteile an zwei Radiooder TV -Unternehmen oder mehr als 20% Zuschauer/Zuhöreranteil im Radio- oder TVMarkt.

Keine Beschränkungen. Keine Grenzwerte. Die Struktur des Marktes (Eigentumsverhältnisse) kann im Lizenzierungsverfahren berücksichtigt werden.

Zuschauerquoten. Keine Vermeidung der Ausübung Beschränkungen. einer beherrschenden Stellung im Bereich der Meinungsbildung: Wenn 30% oder mehr des nationalen Marktes pro Jahr oder wenn ein Marktanteil von 25% erreicht ist und das Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung in einem sonstigen Mediensektor einnimmt.

Keine Beschränkungen.

Keine Beschränkungen.

Keine Beschränkungen.

Keine Beschränkungen. Keine Grenzwerte. Die Struktur des Marktes (Eigentumsverhältnisse) kann im Lizenzierungsverfahr en berücksichtigt werden.

Zuhöreranteil. Keine Verhinderung der Ausübung Beschränkungen. einer vorherrschenden Meinungsmacht (siehe oben).

Keine Beschränkungen.

Keine Beschränkungen.

Keine Beschränkungen.

Keine Beschränkungen.

Flandern: Anzahl der Lizenzen begrenzt. Keine Beschränkungen.

Wallonien : Lizenzierungsverfahren berücksichtigt marktbeherrschende Stellung über 24% der Anteile an zwei Radio oder TV -Unternehmen oder mehr als 20%Anteil im Radio- oder TV-Markt.

Keine Beschränkungen.

Estland

Finnland

Flandern : Anzahl der Lizenzen begrenzt. Ausländische Beteiligungen

Keine Beschränkungen.

Diagonalbeteiligung

Flandern Keine Beschränkungen. Bestimmte Einschränkungen der Zusammenarbeit zwischen Hörfunk- und Fernsehveranstaltern auf regionaler Ebene.

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Eigentümer von Presseunternehmen mit marktbeherrschender Stellung in derselben Region dürfen keine Lizenz erhalten.

Keine Beschränkungen.

Keine Beschränkungen.

Tabelle 2:Regulierung der Beteiligungsverhältnisse im Medienbereich (Fortsetzung) Frankreich Wettbewerbsrecht Allgemeine Regelungen des Wettbewerbsrechts. Presse Beteiligungs beschränkungen

Ausländische Beteiligungen

Fernsehen Beteiligungs beschränkungen

Ausländische Beteiligungen

Hörfunk Beteiligungs beschränkungen

Limit: 30% Marktanteil.

Nicht-EU- Beteiligungen an Tageszeitungen sind auf einen Kapitalanteil von 20% beschränkt.

Großbritannien

Irland

Allgemeine Regelungen des Wettbewerbsrechts.

Interventionen bei Fusionen bzgl. Pluralismus im Ermessen des Ministeriums ‘public interest test’.

Medienspezifische Intervention bei Fusionen bzgl. Pluralismus im Ermessen des Ministeriums.

Beschränkungen hinsichtlich der Art von Publikationen, an denen ein Unternehmen beteiligt ist: Tages-, Wochenund Sonntagszeitungen. Investitionen aus Nicht-EUStaaten sind auf einen Anteil von 25% des Kapitals einer Tageszeitung beschränkt.

Auflage . Grenzwerte aufgehoben.

Keine Beschränkungen.

Keine Beschränkungen.

Keine Beschränkungen.

Anhand von drei Kriterien: Kapitalanteil, Anzahl der Lizenzen (zusammen mit Zuschauerquoten), und Beteiligung an mehreren Unternehmen in demselben Sektor.

Juristische oder natürliche Zuschauerquoten. Personen können maximal an einem Unternehmen beteiligt sein, mit einer Beteiligungshöchstgrenze von 25% (40% bei pay-per-viewAnbietern). Eine Aktiengesellschaft kann max. eine Lizenz für eine TV Station und/ oder eine Lizenz für eine Radiostation halten. Nicht-EU: 20% Grenze für Investitionen aus Nicht-EUBeschränkungen aufgehoben. terrestrisches Fernsehen Staaten sind auf einen Anteil in französischer Sprache. von 25% des Kapitals eines frei empfangbaren Rundfunksenders beschränkt.

National: Obergrenze der Kontrolle des nationalen Marktes: bis zu 25% (Zuschaueranteil).

Hörerquoten-Grenzwerte Einer nat. oder jur. Pers. können verschiedene Netzwerke oder Sender gehören, solange die Gesamteinwohnerzahl der abgedeckten Gebiete 150,000,000 nicht überschreitet.

Obergrenze der Kontrolle des Marktes bis zu 25% (Höreranteil) – bedarf einer Rechtfertigung.

Ausländische Beteiligungen

Diagonalbeteiligung

Griechenland

Auf nationaler und regionaler Ebene findet die “zwei von vier-Regel” Anwendung.

Juristische oder natürliche Personen können mit einer Beteiligungshöchstgrenze von 25% an einem Unternehmen beteiligt sein. Eine Aktiengesellschaft kann max. eine Lizenz für eine TV-Station und/oder eine Lizenz für eine Radiostation halten. Investitionen aus Nicht-EUStaaten sind auf einen Anteil von 25% des Kapitals eines frei empfangbaren Rundfunksenders beschränkt. Eine “zwei von drei-Regel” findet Anwendung.

Hörerschaft; Kein Grenzwert. “three voices rule” für regionale Medien.

Beteiligungsgrenze an einem einzelnen Unternehme n: 46% oder 27%, wenn der Investor ein ”Medienbetreiber“ ist. Nur EU, oder mit Sitz in der EU mit den o.g. Grenzen bzgl. einzelner Beteiligungen. Inhaber einer ITV-Lizenz darf nicht mehr als 20% an Zeitungen in derselben Region halten. Zeitungseigentümer mit 20% nat. Anteil darf nicht mehr als 20% an Unternehmen mit ITV-Lizenz halten. Beschränkungen bei Radiolizenzen geplant wo der Bewerber: Eine ITV -Lizenz in derselben Region innehat; oder eine Regionalzeitung in derselben Region; oder eine nationale Zeitung mit hohem Marktanteil in seinem Eigentum steht.

262

Regionale: Beteiligungsgrenze an einem einzelnen Unternehmen: 46% oder 27%, wenn der Investor ein ”Medienbetreiber“ ist. Nur EU, oder mit Sitz in der EU mit den o.g. Grenzen bzgl. einzelner Beteiligungen.

Grenze für Einzelbeteiligung 27% wenn der Investor ein ”Medienbetreiber“ ist Im Lizenzierungsverfahren wird die Struktur des Marktes berücksichtigt.

Tabelle 3: Regulierung der Beteiligungsverhältnisse im Medienbereich (Fortsetzung) Italien

Lettland

Litauen

Luxemburg

Malta

Allgemeine Regelungen des Wettbewerbsrechts.

Allgemeine Regelungen des Wettbewerbsrechts.

allgemeine Regelungen des Wettbewerbsrechts.

Keine Beschränkungen.

Keine Beschränkungen.

Keine Beschränkungen.

Keine Beschränkungen.

Keine Beschränkungen.

Keine Beschränkungen.

Keine Beschränkungen.

Keine Beschränkungen.

In Malta registrierte Unternehmen. Mehrheit der stimmberechtigten Anteile in Händen von maltesischen Staatsbürgern mit Wohnsitz in Malta.

Keine Beschränkungen.

Keine Beschränkungen.

Nur in Malta registrierte Unternehmen dürfen eine Lizenz beantragen Die Mehrheit der stimmberechtigten Annteile soll in Händen von maltesischen Staatsbürgern mit Wohnsitz in Malta sein.

Der alleinige Gründer oder Inhaber der Kontrolle über einen Rundfunkveranstalter darf nicht mehr als 25% der Kapitalanteile eines anderen Rundfunkveranstalter s halten.

Keine Beschränkungen

In Malta registrierte Unternehmen Mehrheit der stimmberechtigten Anteile in Händen von maltesischen Staatsbürgern mit Wohnsitz in Malta.

Beschränkungen aufgehoben Keine Beschränkungen

Keine Beschränkungen Keine Beschränkungen

Eine natürliche oder juristische Person darf max. an einem Unternehmen beteiligt sein, welches eine Radiosendelizenz besitzt. Die Beteiligungshöchstgren ze liegt bei 25% der Aktien oder Stimmrechte. Keine Beschränkungen No restrictions

Ein Lizenzinhaber darf nur bis zu eine Fernsehlizenz und eine Radiolizenz erhalten und einen TeleshoppingSender betreiben

Wettbewerbsrecht allgemeine Regelungen Allgemeine des Wettbewerbsrechts. Regelungen des Wettbewerbsrechts. Presse Beteiligungs Ein Eigentümer darf Keine beschränkungen nicht mehr als 20% der Beschränkungen. Gesamtauflage der Tageszeitungen im nationalen Markt oder mehr als 50% in einem regionalen Markt oder mehr als 50% in einem überregionalen Markt halten. Ausländische Keine Beschränkungen Keine Beteiligungen unter dem Vorbehalt Beschränkungen. der Gegenseitigkeit. Fernsehen Beteiligungs Zwei Grenzen: Zahl der Der alleinige Gründer beschränkungen Lizenzen und oder Inhaber der Einnahmen. Kontrollmehrheit an einem Rundfunkunternehme n darf nicht mehr als 25% der Kapitalanteile an einem weiteren Rundfunkveranstalter halten. Ausländische Keine Beschränkungen Beschränkungen Beteiligungen unter dem Vorbehalt aufgehoben. der Gegenseitigkeit.

Hörfunk Beteiligungs beschränkungen

Ausländische Beteiligungen Diagonalbeteiligung

Zwei Grenzen: Zahl der Lizenzen und Einnahmen.

Keine Beschränkungen Ein Verleger mit über 16% der nationalen Gesamtauflage darf keine TV -Lizenz erhalten. Bei über 8% darf er eine Lizenz inne haben, bei unter 8% bis zu zwei Lizenzen. Beschränkungen für Werbekonzessionäre

Monopole im Bereich der Massenmedien verfassungsrechtlich verboten.

Monopole im Bereich der Massenmedien verfassungsrechtlich verboten.

Monopole im Bereich der Massenmedien verfassungsrechtlich verboten.

Keine Beschränkungen zwischen Presse und Rundfunkbereich

263

Tabelle 4: Regulierung der Beteiligungsverhältnisse im Medienbereich (Fortsetzung) Wettbewerbsrecht Presse Beteiligungs beschränkunge n Ausländische Beteiligungen Fernsehen Beteiligungs beschränkunge n

Ausländische Beteiligungen Hörfunk Beteiligungs beschränkunge n

Niederlande

Österreich

Polen

Portugal

Schweden

Slowakei

allgemeine Regelungen.

Medienspezifische Vorschriften und Grenzwerte.

Allgemeine Regeln.

Allgemeine Regeln.

Allgemeine Regeln.

Allgemeine Regeln.

Keine Keine Beschränkungen Beschränkungen

Keine Beschränkungen

Keine Beschränkungen

Keine Beschränkungen

Keine Beschränkungen.

Keine Beschränkungen

Keine Beschränkungen

Keine Beschränkungen

Keine Beschränkungen

Keine Beschränkungen.

Keine Lizenzierungsverfahren Beschränkungen berücksichtigt Eigentumsverhältnisse Eigentümer/ ‘controller’ oder Aktionär (von mehr als 25%) eines Unternehmens kann max. eine (terrestrisches )TV- oder Radiolizenz im gleichen Gebiet haben. Mehrere Lizenzen, falls sich Verbreitungsgebiete nicht überlappen Keine 49% für Nicht-EEA Mitglieder. Beschränkungen

Zuschauerquoten

Ein Unternehmen kann max. einen privaten terrestrischen Fernsehsender kontrollieren

Keine Beschränkungen

Jede Rechtsperson oder natürliche Person darf nur mit einem nationalen TV-Sender in Verbindung stehen (max. 25%).

49% für Nicht-EU- Keine Mitglieder. Beschränkungen

Keine Beschränkungen

Keine Beschränkungen.

Es darf nur eine UKW-Frequenz oder Kombination von UKWFrequenzen genutzt werden, um das Programm von einer und derselben Organisation zu senden

Keine Beschränkungen.

Keine Beschränkungen.

Einige Regeln für die Lizenzierung von Hörfunk Keine Beteiligungskonzentration innerhalb einer Region

Jede Rechtsperson oder natürliche Person darf nur mit einem nationalen Radiosender in Verbindung stehen (max. 25%).

Keine Beschränkungen

Keine Beschränkungen

Keine Beschränkungen.

Lizenzierungsverfahren berücksichtigt Eigentumsverhältnisse Eigentümer/ ‘controller’ oder Aktionär (von mehr als 25%) eines Unternehmens kann max. eine (terrestrisches )TV- oder Radiolizenz im gleichen Gebiet haben. Mehrere Lizenzen, falls sich Verbreitungsgebiete nicht überlappen

Ausländische Beteiligungen

Keine 49% für Nicht-EEA Beschränkungen Mitglieder.

49% für Nicht-EuMitglieder.

Diagonalbeteiligung

Beschränkungen der Diagonalbeteiligung zwischen Rundfunkunternehmen und Zeitungen sowohl auf nartionaler als auch auf regionaler Ebene

Keine Keine marktbeherrschen Beschränkungen de Stellung bei den Massenmedien innerhalb eines Gebietes

Keine Rundfunklizenz, falls Antragsteller: mehr als 30% des nationalen Marktes für terrestrisches Radio oder der Tagesoder Wochenpresse oder des Kabelnetzwerks hält. Auf regionaler Ebene wird Antrag auf Lizenz für terrestrisches TV abgelehnt, wenn mehr als eine der 30%Beschränkungen eingreifen (bezogen auf dens elben regionalen Markt).

Beschränkungen der Diagonalbeteiligung zwischen Rundfunkunternehmen und nationalen Zeitungen. Herausgeber von Zeitschriften dürfen nicht gleichzeitig lizienzierter Rundfunkbetreiber für multi-regionalen oder nationalen Rundfunk sein.

264

Tabelle 4: Regulierung der Beteiligungsverhältnisse im Medienbereich (Fortsetzung) Slowenien Allgemeine Wettbewerbsregeln.

Spanien Regelungen des Wettbewerbsrechts flexibel im Bezug auf Fusionen, die das öffentliche Interesse berühren

Tschechien Allgemeine Wettbewerbsregeln.

Ungarn Zypern Im Wettbewerbsrecht Allgemeine müssen BeteiligungsWettbewerbsregeln. beschränkungen des Medienrechts beachtet werden

Ab einer 20% Beiteiligung im Absatzmarkt der Massenmedien dürfen keine Beiteiligungen von mehr als 20% in einem anderen Absatzmarkt besessen werden. Keine Beschränkungen.

Keine Beschränkungen.

Keine Beschränkungen.

Keine Beschränkungen.

Keine Beschränkungen

Keine Beschränkungen.

Keine Beschränkungen

5% Limit für Nicht-EUMitglieder.

Ab einer 20% Beiteiligung im Absatzmarkt der Massenmedien dürfen keine Beiteiligungen von mehr als 20% in einem anderen Absatzmarkt besessen werden.

Wer einen 5%-Anteil oder mehr (Kapital oder Stimmrechte) an einem Lizenzinhaber (national oder regional) hält, darf nicht mehr als 5% an einem weiteren halten der das selbe Gebiet abdeckt. Nicht-EU-Bürger dürfen nicht (direkt oder indirekt) mehr als 25 % an einem Lizenzinhaber halten

Nur eine Lizenz für nationalen analogen Rundfunk über Terrestrik. Restriktionen zwischen den nationalen Rundfunkanbietern. Lokal Publikumsreichweite auf 70% begrenzt. Keine Beschränkungen.

Beteiligung eines Unternehmens an Rundfunkunternehmen auf 49% der Stimmrechte beschränkt

Aktienanteile für jeden Aktionär im Bereich des nationalen Rundfunks auf 25% begrenzt. Im Bereich des lokalen Rundfunks auf 40% begrenzt.

Ab einer 20% Beiteiligung im Absatzmarkt der Massenmedien dürfen keine Beiteiligungen von mehr als 20% in einem anderen Absatzmarkt besessen werden.

Nur eine UKW und zwei MW Lizenzen in sich überschneidenden Gebieten, um die Vielfalt zu gewährleisten

Beteiligung eines Unternehmens an Rundfunkunternehmen auf 49% der Stimmrechte beschränkt

Aktienanteile für jeden Aktionär im Bereich des nationalen Rundfunks auf 25% begrenzt.

Ausländische Beteiligungen

Keine Beschränkungen.

Ein Herausgeber mit einer Beteiligung von mehr als 20% darf nicht gleichzeitig Besitzer, Mitgründer oder Rundfunkbetreiber sein. Ein Rundfunkbetreiber mit einer Beteiligung von mehr als 20% darf nicht gleichzeitig Besitzer oder mitgründer einer Tageszeitung sein. Begrenzung zwischen dem Werbe- und dem Rundfunksektor, und zwischen dem Telekommunikations- und Rundfunksektor.

Min. 26% der Anteile eines Rundfunkunternehmens müssen in ungarischer Hand sein Unternehmen mit Kontrollmehrheit an nationaler Tageszeitung darf keine Kontrollmehrheit an landesweitem Rundfunkveranstalter erwerben und umgekehrt. Ähnliche Grenzen auf regionaler Ebene.

5% Limit für Nicht-EUMitglieder.

Diagonalbeteiligung

Nicht-EU-Bürger dürfen nicht (direkt oder indirekt) mehr als 25 % an einem Lizenzinhaber halten Keine Beschränkungen

Nur eine Lizenz für nationalen analogen Rundfunk über Terrestrik. Restriktion-en zwischen den nationalen Rundfunkanbietern. Lokal Publikumsreichweite auf 70% begrenzt. Keine Beschränkungen.

WettbewerbsRecht

Presse Beteiligungs beschränkungen

Ausländische Beteiligungen Fernsehen Beteiligungs beschränkungen

Ausländische Beteiligungen

Hörfunk Beteiligungs beschränkungen

Keine Beschränkungen.

Keine Beschränkungen.

265

Min. 26% der Anteile 5% Limit für Nicht-EUeines Mitglieder. Rundfunkunternehmen s müssen in ungarischer Hand sein

Im Bereich des lokalen Rundfunks auf 40% begrenzt.

Eine Radiolizenz wird nicht vergeben, wenn der Bewerber (I) mehr als 5% Aktienkapital in einer Verlagsgesellschaft besitzt (2) oder über 5% in einem nationalen Fernsehsenders. Eine Fernsehlizenz wird nicht vergeben, wenn der Bewerber (1) über 5% Aktienkapital in einem Verlagsunternehmen besitzt oder (2) über 5% in einem Radiosender.

3.

Ein Überblick über die Medienlandschaften

Die Medienlandschaften der Länder der Europäischen Union haben sich in vielen Fällen über mehrere Jahrzehnte entwickelt, wobei die Deregulierung des Rundfunksektors in den neunziger Jahren gewaltige Umwälzungen dieses Marktes mit sich brachte. Der Rundfunksektor war ursprünglich monopolistisch oder duopolistisch charakterisiert. Dies lag einerseits in der Knappheit der Frequenzen begründet, andererseits in der Existenz der Monopole der öffentlich-rechtlichen oder staatlichen Rundfunkveranstalter. In vielen der neuen EU-Mitgliedstaaten entwickelten sich die Rundfunkmärkte nach dem Übergang zu neuen Demokratien sehr rapide, wobei häufig ein erheblicher Zufluss ausländischen Kapitals in diese Märkte zu verzeichnen war. Hierbei ist hervorzuheben, dass einerseits in vielen Ländern entsprechende Regulierungssysteme vor dem Entstehen bestim mter Marktentwicklungen errichtet wurden (wie zum Beispiel die Regulierungssysteme in Irland und Schweden, welche dort vor dem Start des privaten Rundfunks in Kraft gesetzt wurden), während in die Systeme in anderen Ländern oftmals auf einen gegebenen status quo im Rundfunksektor zu reagieren versuchen (Polen, Italien). 3.1

Kleine Märkte in der Europäischen Union

Die Märkte in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterscheiden sich extrem hinsichtlich ihrer Größe, wobei eine Spannbreite von etwa 80 Millionen Bürgern in Deutschland bis ca. nur 380.000 Bürgern in Malta abgedeckt wird. Diese Unterschiede bezüglich der Marktgröße haben Auswirkungen auf die Beschaffenheit der jeweiligen Medienlandschaft und damit auch auf die Vorgehensweise zum Schutze des Pluralismus innerhalb dieser Märkte. Die Tabellen 6 und 7 skizzieren die Marktsituation in der Slowakei, in Dänemark, Finnland, Irland, Litauen, Lettland, Slowenien, Estland, Zypern, Luxemburg und Malta. Selbst innerhalb dieser Gruppe variiert die Bevölkerungszahl und Marktgröße erheblich, bedenkt man beispielsweise, dass Irland in dieser Hinsicht etwa zehnmal größer ist als Malta. Diese elf Länder haben zudem verschiedene historische Erfahrungen und sehr unterschiedliche geographische Standorte. Dennoch haben sich die geschichtlichen Ereignisse in vielen dieser Länder auf die sprachlichen Traditionen ausgewirkt, was sich auch in den verschiedenen Medienlandschaften widerspiegelt. In Irland, Zypern und Malta, die unter britischer Herrschaft standen, gehört Englisch zu den offiziellen Landessprachen. Im Falle Maltas hat sich ein separater und einträglicherer englischsprachiger Pressesektor entwickelt. In Irland verzeichnen Sender mit Sitz in Großbritannien Zuschaueranteile zwischen 25-40%, während in Großbritannien niedergelassene Presseunternehmen einen Marktanteil von mindestens 25% haben. Die geschichtliche Entwicklung in den baltischen Staaten hat dazu geführt, dass heutzutage (insbesondere in Estland) erhebliche Teile der Bevölkerung russischer Herkunft sind. Infolgedessen haben sich in Estland und Lettland zwei sprachlich differenzierte Märkte für Presseerzeugnisse entwickelt, während die meisten Zeitungen in allen baltischen Staaten zusätzliche russischsprachige Ausgaben produzieren. Eine solche Fragmentierung der Märkte hat wirtschaftliche Konsequenzen bezüglich der Größe der Zielgruppe und des Marktwerts von Werbeplätzen. Einige dieser Staaten haben geographisch gesehen einen großen Nachbarstaat, dessen grenzüberschreitende Sendungen mit den Sprachen der Bürger kompatibel sind. In Luxemburg, einem multi-lingualem Staat, erreichen die deutschen und französischen Fernsehsender Zuschaueranteile von nahezu 42%, während der einzige nationale Sender lediglich etwa 12% erzielt. Der russische Sender ORT (über Satellit verbreitet) ist unter den russischen Bevölkerungsteilen in den baltischen Staaten sehr beliebt. Ortsansässige Sendeunternehmen verfügen nicht über die Finanzmittel und Größenvorteile, um ein Qualitätsprogramm wie ORT zu entwickeln, dass diese Bevölkerungsteile versorgen könnte. Das Beispiel Irlands wurde bereits oben kurz dargestellt. In Malta hat die geographische Nähe zu Italien (und die Befähigung vieler Malteser, italienisch zu sprechen) zur Folge, dass Mediaset mit einem Zuschaueranteil von 13% auf diesem Markt an dritter Stelle steht, während der italienische öffentlichrechtliche Sender RAI einen Zuschaueranteil von etwa 5% erreicht. Griechische Medien werden selbstverständlicherweise ebenfalls im griechischen Teil Zyperns rezipiert. Hinzu kommt, dass es sich bei 266

einigen der nationalen Sender lediglich um lokale Abwandlungen griechischer TV-Stationen handelt. Im Falle Sloweniens stellen die sprachlichen Verbindungen mit den anderen Staaten des ehemaligen Jugoslawiens ein Potential dar für kross-nationalen Medienempfang und –konsum. Das slowenische Fernsehpublikum konsumiert ebenfalls deutsches, österreichisches, kroatisches und italienisches Fernsehen (totaler Marktanteil: 22%). Wiederum könnte die Fragmentierung des Marktes zunehmend Auswir kungen auf die Werbeeinkünfte haben. Ein Beispiel hierfür ist die Einfügung von Werbespots durch Sky television, welche auf den irischen Markt ausgerichtet sind. Ein ähnliches Problem besteht in den baltischen Staaten mit der Ausstrahlung (via Satellit) von Kanälen der in Schweden registrierten (und in Großbritannien niedergelassenen) Modern Times Group (die auch den stärksten Kanal in Estland, den zweitstärksten Kanal Litauens und drittstärksten Kanal Lettlands besitzt). Hierzu könnte die Auffassung vertreten werden, dass in diesen kleineren Volkswirtschaften ein öffentlich-rechtlicher und zwei weitere kommerzielle Sender aus wirtschaftlichen Gründen unter Umständen gar nicht betrieben werden könnten, und dass insofern der Empfang zusätzlichen privaten Rundfunks aus dem Ausland zur Vielfalt des empfangbaren Programms beitragen könnte, wobei allerdings nicht notwendigerweise ein höheres Maß an Pluralismus auf dem Felde der politischen Meinung erzielt wird. Ein weiterer wichtiger Punkt ist der potentielle Verlust von Einkünften (Werbung etc.) lokaler Rundfunkveranstalter an ausländische Sendeunternehmen. Laut einer neueren Studie (2004) der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle für die irische Präsidentschaft der EU ist es derzeit aufgrund fehlender Daten schwierig, hierzu Feststellungen zu treffen. In Luxemburg gibt es keinen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter, jedoch treffen RTL Luxemburg (den einzigen nationalen Rundfunkveranstalter) gewisse öffentlichrechtliche Verpflichtungen, die bis 2010 in Kraft bleiben. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter in den anderen Staaten nehmen allesamt eine recht starke Stellung im Hörfunkbereich ein. In Lettland haben die öffentlich-rechtlichen Hörfunkstationen einen Marktanteil von etwa 30%, in Estland liegt ihr Anteil bei 45,6%. In Litauen gibt es drei starke kommerzielle Wettbewerber: M-1, UAB Radiocentras, und Pukas, welche alle lokalen Eigentümern zu gehören scheinen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk nimmt auch in der Slowakei eine starke Position ein (48,5%). Noch stärker ist er allerdings in den skandinavischen Staaten vertreten mit hohen Anteilen von 64,9% in Dänemark und 50% in Finnland. In Dänemark, Irland, Finnland und Malta haben die öffentlich-rechtlichen Fernsehsender ein größeres Publikum als die kommerziellen Fernsehsender, während sie in Litauen und Estland nur den zweiten Platz, und in Lettland hinter zwei starken privaten Fernsehsendern lediglich einen schwachen dritten Platz belegen. Der slowenische öffentlich-rechtliche Rundfunk nimmt nach dem größten kommerziellen Fernsehkanal des Landes ebenfalls eine relativ starke Marktposition ein Betrachtet man die ausländischen Beteiligungsverhältnisse, so ist festzustellen, dass sich die kommerziellen Fernsehsender in Estland, Irland, Lettland, Litauen und Luxemburg in ausländischem Eigentum befinden (bzw. die jeweilige Aktienmehrheit). Auch dies deutet möglicherweise wiederum darauf hin, dass die jeweiligen nationalen Märkte ausländisches Kapital benötigten, um sich zu entwickeln. Ähnlich wie in Estland, Lettland und Litauen vollzog sich diese Entwicklung in den meisten ehemaligen Sowjetstaaten, wobei jedoch anzumerken ist, dass in diesen baltischen Ländern erheblich weniger ausländisches Kapital in das Verlegergeschäft investiert wurde (das gilt ebenfalls für Slowenien). Zwar verfügt Slowenien über zwei starke kommerzielle Sender, dennoch ist die Situation eine besondere, da beide Sender derselben Firma, Central European Media Enterprises (USA), gehören. Diese Firma besitzt ebenfalls den stärksten kommerziellen Fernsehkanal in der Slowakei, wo sie auch mit Beteiligungen im Verlags- und Radiosektor vertreten ist. Im slowakischen Pressesektor spielen darüber hinaus deutsche und schweizer Firmen eine zentrale Rolle. Zu wichtigen Akteure auf dem dänischen Markt gehören Firmen aus dem benachbarten Schweden (Presse und Rundfunk) und Norwegen (Presse).In Finnland sind ausländische Firmen im Radiosektor vertreten (USA) sowie im Fernsehsektor (Norwegen) und im Pressebereich (Norwegen).Trotzdem gibt es daneben auch starke nationale Akteure: So ist Finnland die Heimat von Sanoma WSOY, einer bedeutenden skandinavischen Mediengruppe, die

267

in einigen osteuropäischen Staaten (etwa in Tschechien und in der Slowakei) im Verlagswesen involviert ist. Im Falle Maltas entstanden Medien, die im Eigentum politischer oder religiöser Gruppen stehen, wie auch der staatliche Rundfunk als unter dem Einfluss der Regierung stehend wahrgenommen wird. Hinzu kommt, dass der maltesische Markt keinesfalls im erforderlichen Umfang Werbeeinkünfte generieren könnte, um eine Vielfalt von Rundfunkunternehmen zu finanzieren. Viele Bürger arbeiten aufgrund ihrer Einbindung in den verschiedenen politischen und religiösen Vereinigungen auf freiwilliger Basis beim Hörfunk oder Fernsehen. Der luxemburgische Markt ist in hohem Maße konzentriert unter der Beteiligung zweier Hauptakteure: RTL und ISP im Hörfunkbereich, RTL im Fernsehen und ISP im Pressebereich. Der irische Pressesektor ist ebenfalls stark konzentriert, mit einem landesweit dominierendem Hauptakteur: Independent News and Media (INM). In den meisten Fällen wurde der Markt eher durch ökonomische als durch regulierende Faktoren geprägt. Eine mögliche Ausnahme hiervon bildet der lokale/regionale Hörfunksektor in Irland, der durch ein hohes Maß loka l geprägter (und verschiedenartiger) Eigentumsverhältnisse charakterisiert ist (vgl. Länderbericht). Die Mehrzahl der Hörfunklizenzen wird von Konsortien gehalten, die aus Privatpersonen, Unternehmen und kommunalen Organisationen bestehen. Überregionale Eigentümerbeteiligungen treten dabei nicht zutage. Abgesehen davon haben sich die Medienlandschaften entsprechend der Verfügbarkeit von Kapital entwickelt, welches entweder aus dem Ausland stammt (insbesondere im Falle des privaten Rundfunks), von politischen (Malta) oder religiösen (Malta, Luxemburg, Slowenien) Vereinigungen, oder von starken nationalen Akteuren (Irland, Luxemburg, Finnland). Eine Umkehrung dieser Situation ist schwer vorstellbar. Es bestehen Pläne für einen weiteren privaten Fernsehsender in Malta, wo acht oder neun Beteiligte Interesse an einer entsprechenden Lizenz geäußert haben. In Luxemburg hat sich die Regierung dahingehend festgelegt, keine neuen Lizenzen zu erteilen, bevor die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen von RTL im Jahre 2010 auslaufen.

268

TABELLE 6: MEDIENMÄRKTE IN KLEINEREN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION HÖRFUNK

Land Bevölkerung 1-3m Lettland 2.3m

Slovenia 1.93m Estonia 1.4m

1m oder weniger Zypern 0.77m

Luxemburg 0.45m

Malta 0.38m

FERNSEHEN

Wichtigste Unternehmen

Ausländische Eigentümer / Marktanteil

Latvijas Radio (ÖR): 32% LNT: 10% MTG: 4.2%

MTG:

Radio Slovenija (ÖR) SET Infonet Catholic Church Eesti Raadio (ÖR):38% Trio LSL: 24% Sky Media: 15%

Metromedia International (USA):

4.2%

24%

ÖR Private (various)

RTL: ISP: Luxradio s.à.r.l:

54.5% 12%

RTL Group: 54.5%

PRESSE

Landesweite Sender / Führende Unternehmen

Ausländische Eigentümer / Marktanteil

Marktanteil im Ausland niedergelassener Sender

Tagespresse / Führende Unternehmen

Landesweite Presse kontrolliert von ausländischen Unternehmen

LNT: 27% LTV (ÖR): MTG: 12%

MTG: 12% Polsat: n/a

ORT: 8%

Bonnier Group Auflage: 60,120*

Pro Plus: 39.7% RTV (ÖR): 34.7%

Central European Media Enterprises USA 39.7%

Various: 22%

TV3 24.2% Kanal 2: 19.7% Eesti Televisioon (ETV) (ÖR): 18.2%

MTG: 24.2% Schibsted: 19.7%

Share of Russian Speaking population PBK Russia: 25.9% Rossija RTR Planeta: 14%

AS Diena: 72,000 JSC Preses Nams 73,000 AS Lauku Aivize 73,000 SIA IN Petits: 20,000 SIA Fenster IN: 28,000 Reichweite Delo D.D.: 32.3% Dnevnik D.D.: 8.7% Vecer D.D: 10.4% Ekspress Group, 145,700 Eesti Media 135,800

Sigma: 26.3% Antenna TV S.A.: 22% CyBC (ÖR): 17.2% Mega 15.1%

Antenna TV S.A.: 22% Mega 15.1%

ERT ÖR) Greece: 3.2%

RTL Luxemburg: 12%

RTL Group 12%

RTL German: 13.5% Pro7 /Sat1: 12% TF1: 10.7% M6: 5.2% RTPi: 4.1%

19%

5%

Labour Party: 22% (ÖR): 21% Nationalist Party: 11% Katholische Kirche: 11%

(ÖR): 33% Labour Party: 25% Nationalist Party: 12.3%

Mediaset: RAI:

*Marktanteile angepasst an Anteile am jeweiligen Sender oder Zeitung ÖR = Öffentlich-rechtlich

269

13% 4.8%

Phileleftheros Ltd: 25,000 Arktinos Publications Ltd: 4,500 Dias Ltd: 6,500 Tilegraphos Ltd: 4,500 Alithia Ltd: 5,000 ISP Luxemburg: 65.6% Editpress: 25%

Allied Newspapers Standard Publications Ltd Union Press Co. Ltd Labour Party

Schibsted 135,800

TABELLE 7: MEDIENMÄRKTE IN KLEINEREN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION (Fortsetzung) Land Bevölkerung

HÖRFUNK Wichtigste Unternehmen

Slovakia 5.43m

SRO (ÖR): D.Expres: Okey:

Denmark 5.38m

DR (ÖR): 64.9% SBS Broadcasting 7.3% Sky Radio A/S 6% YLE (ÖR): 50% SBS: 15% Radio Nova: 13%

SBS: Sky Radio Jon de Mol:

RTE (ÖR): Today FM 9%

Scottish Radio Holdings: 9%

Finland 5.19m 3-4m Irland 3.9m

Litauen 3.6m

FERNSEHEN Landesweite Sender / Führende Unternehmen

Ausländische Eigentümer / Marktanteil 48.5% 13.7% 10%

42%

Lithuanian Radio (ÖR): 25% M-1: 14% UAB Radiocentras: 12% Pukas: 11%

Markíza: STV (ÖR): Mac TV: (reach)

SBS: 15%

7.3% 6.1% 4.7%

67% 34% 20%

Ausländische Eigentümer / Marktanteil

Marktanteil im Ausland niedergelassener Sender

PRESSE Tagespresse / Führende Unternehmen

Landesweite Presse kontrolliert von ausländischen Unternehmen

CME Media Enterprises: 22%

Vydavatelstvo Casopisov A Novín, ltd. 157,957 Petit Press, JSC 76,049 Perex, JSC 72,841

Ringier: 157,957

TV2 (ÖR): 36% DR (ÖR): 36% MTG: 9% SBS Broadcasting 6% YLE (ÖR): 44% Alma Media: 39.9%

MTG: 9% SBS Broadcasting 6%

Orkla Media: 42.8% JP/Politikens: 34% MetroXpress A/S: 14.2% Sanoma WSOY: 61.5% Alma Media:

Orkla Media: 42.8%

RTE (ÖR): TG4 (ÖR): TV3:

38% 2% 13.4%

CanWest 6%* Granada Plc 6%*

BBC: 12.1% UTV: 7.7% Sky: 5.8%

INM: 48% Irish Times: 15% T C Holdings: 8%

Presseunternehmen mit Sitz im Ausland /Marktanteil News International: 15% Trinity Mirror: 10%

UAB LNK: MTG: LRTV (ÖR) Baltijos TV:

28% 26.5% 12% 11%

MTG: 26.5% MG Baltic media: 24% Amber Trust: 4% Polaris: 8% Polsat: 3%

ORT: N/A

Unternehmen: 5 Auflage: 232,000

Bonnier: 13%

*Marktanteile angepasst an Anteile am jeweiligen Sender oder Zeitung ÖR = Öffentlich-rechtlich

270

Bonnier

3.2

Mittlere Märkte in der Europäischen Union

Im Rahmen der Behandlung der Gruppe nächstgrößerer Länder von den Niederlanden mit 16 Millionen bis hin zu Österreich mit 8 Millionen Einwohnern, würde sich Belgien eigentlich leichter in die vorherige Gruppe einfügen. Obwohl die Gesamtbevölkerung 10 Millionen übersteigt, repräsentiert die Spaltung in eine flämisch- und eine französischsprechende Gemeinschaft zwei voneinander getrennte - kleinere Märkte. Insbesondere für Wallonien ist die Frage des grenzüberschreitenden Rundfunks ein wichtiges Element der Medienlandschaft. Der französische Privatsender TF1 hat einen Zuschaueranteil von 16,3%, der französische öffentlich-rechtliche Sender France Télévisions erreicht 14,7%. Somit decken hier ausländische Sender über ein Drittel des Marktes ab. Im Gegensatz dazu hat der öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter aus den Niederlanden in Flandern lediglich einen Zuschaueranteil von 4%. Der lokale öffentlich-rechtliche Veranstalter in der flämischen Region erzielt einen enormen Zuschaueranteil von 77%, während der private Sender VMM von nur 9% der Zuschauer gesehen wird. Eine ähnlic he Situation ist in Österreich bezüglich der Bedeutung des grenzübergreifenden Rundfunks anzutreffen: Die deutschen Fernsehsender haben hier einen Marktanteil von beinahe 25%. Der österreichische Markt weist zudem hohe Konzentrationstendenzen auf, da ein nationaler privater Rundfunk erst vor kurzer Zeit eingeführt wurde. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk dominiert deutlich mit einem Marktanteil von ca. 50% im Fernseh- und über 80% im Radiosektor. Zwei bedeutende nationale Akteure dominieren den Pressebereich: Mediaprint (nationale Presse) und Styria Medien (regionale Presse), die ebenfalls auf dem slowenischen Markt präsent ist. Anders stellt sich die Thematik des grenzüberschreitenden Rundfunks in Schweden und den Niederlanden dar, wo ausländische Sender zu empfangen sind, welche speziell auf diese Märkte ausgerichtet sind. Im Falle der Niederlande halten die im ausländischen Eigentum stehenden RTL-Kanäle einen Marktanteil von nahezu 30%, während in Schweden der Sender TV3 der Modern Times Group mit Sitz in Großbritannien einen Marktanteil von 10% hat. Die Modern Times Group besitzt auch Sender in den baltischen Staaten (siehe oben). Der SBS Rundfunksender Kanal 5 zielt ebenfalls von Großbritannien aus auf das schwedische Publikum ab, und erzielt hierbei einen Zuschaueranteil von etwa 20%. SBS ist auch am niederländischen Fernsehmarkt beteiligt. Ungarn kann an dieser Stelle als Hauptbeispiel einer Medienlandschaft eines ehemaligen Ostblockstaats genannt werden, in den erhebliche ausländische Investitionen geflossen sind, und bei der nun alle Medienbereiche durch ausländische Eigentümer dominiert werden. Während die öffentlich-rechtlichen Hörfunkstationen einen gemeinsamen Marktanteil von etwa 33% haben, gehören die privaten Stationen allesamt direkt oder indirekt amerikanischen Unternehmen. Zwei dieser Sender haben einen starken Zuhöreranteil von jeweils etwa 28%, ein dritter Sender erreicht etwa weitere 8% der Zuhörer. Auf dem Fernsehmarkt (ähnlich wie bei den kleineren Staaten der ersten Gruppe, eingeschlossen Estland, Lettland, Litauen und die Slowakei) stehen die Privatsender alle entweder vollständig in ausländischem Eigentum, oder ausländische Unternehmen halten die Mehrheitsanteile. Aufgrund einer gesetzlichen Beschränkung des ausländischen Eigentums auf maximal 49% (vor dem Beitritt zur EU) hält SBS Broadcasting einen Anteil von 49% am Spitzensender TV2, der eine Zuschauerquote von beinahe 30% erreicht. Der zweite Privatsender mit einem ähnlich hohen Zuschaueranteil ist RTL Klub (gehört zu 49% RTL). Der öffentlich-rechtliche Fernsehveranstalter MTV erreicht einen Zuschaueranteil von etwa 17% und ist, vergleichbar mit der Situation in Litauen, gegenüber den wichtigsten kommerziellen Markteilnehmern eher schwach aufgestellt. Auch der Pressemarkt ist stark von ausländischem Kapital beeinflusst. Die Schweizer Ringier Group ist alleinige Eigentümerin der drei bestverkauften Tageszeitungen und hält 49% der Anteile der bestverkauften Zeitung Népszabadság. Die Regionalpresse wird von deutschen Unternehmen dominiert.

271

Hierzu gehören der Axel Springer Verlag (mit zehn regionalen Zeitungen), die WAZ Gruppe (mit fünf regionalen Zeitungen) und die Funk GmbH (mit drei regionalen Zeitungen). In Ungarn bestehen keine gesetzlichen Beschränkungen bezüglich der (ausländischen) Eigentumsverhältnisse im Pressesektor. Jedoch gibt es solche Beschränkungen im Hinblick auf diagonale Beteiligungsverhältnisse („cross media ownership“), die der Bertelsmann Gruppe Schwierigkeiten bereiteten, welche zuvor sowohl Anteile an der Tageszeitung Népszabadság und über RTL am Sender RTL Klub innehatte. Die ungarischen Regulierungsbehörden verlangten, dass Bertelsmann seine Anteile an Népszabadság verringert bzw. veräußert. Diese Beschränkungen können als Haupthindernis für die wichtigsten Rundfunkunternehmen beim Eintritt in den Pressesektor angesehen werden. In Tschechien spielt ausländische Eigentümerschaft im Rundfunksektor nur eine untergeordnete Rolle; ausländische Beteiligungen im kommerziellen Rundfunk wurden zurückgezogen (siehe Länderbericht). Im Gegensatz dazu nimmt ausländische Eigentümerschaft im Verlagssektor eine fokale Rolle ein. Ringier (nationale Presse), Passauer Neue Presse Verlag (regionale Presse) sowie die deutsche RheinischBergische Verlagsgesellschaft sind in diesem Zusammenhang die bedeutendsten Unternehmen. Eine besonders hohe Konzentration findet sich im niederländischen Markt, den die selben Unternehmen auf nationaler und regionaler Ebene dominieren, nämlich PCM und NHV De Telegraf sowie Wegener NV, die auf regionaler Ebene eine starke Position inne haben. Die Beschränkungen der Diagonalkonzentration untersagen es einem Unternehmen mit über 25% Marktanteil im Bereich der landesweiten Presse (oder 50% bei der regionalen Presse in einem bestimmten Gebiet) eine Beteiligung an einem landesweit operierenden Rundfunkveranstalter zu erwerben (oder an einem regionalen Veranstalter, der dasselbe Gebiet abdeckt). Die Beteiligungen von Wegener sind über viele Regionen verteilt, in drei oder vier dieser Regionen nehmen sie allerdings eine marktbeherrschende Stellung ein. In Anbetracht der Beteiligungen Wegeners im Hörfunksektor haben die zuständigen Behörden dem Unternehmen auferlegt, sich von einigen Beteiligungen im Regionalpressesektor zu trennen. Die in diesem Fall angewandten Beschränkungen der Diagonalbeteiligungen kann als Versuch angesehen werden, eine Position der Stärke über verschieden Sektoren hinweg zurückzuführen, obwohl das Unternehmen gegen die behördliche Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt hat und dadurch günstigere Bedingungen erreichen konnte (vgl. Länderbericht). Der schwedische Markt wird von einigen starken einheimischen Akteuren und den (oben erwähnten), in Großbritannien angesiedelten, Sendern SBS und MTG bestimmt. Bei der Regulierung des Marktes findet ein vergleichsweise liberaler Ansatz Anwendung, wobei Diagonalbeteiligungen nur im Hörfunkbereich eine Rolle spielen, was es Unternehmen wie Bonnier ermöglicht, Beteiligungen im Pressebereich (hier hat Bonnier die meisten seiner Beteiligungen), im Hörfunkbereich und im Fernsehbereich zu haben. Bonnier hat sich inzwischen zu einem starken europäischen Akteur mit Beteiligungen in den Pressesektoren der baltischen Staaten, Dänemarks und Polens entwickelt. Die Mediensysteme Portugals und Griechenlands sind durch die Vorherrschaft von fünf nationalen Akteuren gekennzeichnet. Besonders im Falle Portugals und hier speziell aufgrund des Fehlens von Restriktionen bezüglich diagonaler Beteiligungsverhältnisse haben sich fünf Unternehmen als MultiMedia-Akteure in allen medialen Bereichen etabliert. Investitionen und Expansionen ins Ausland sind unterliegen einer natürlichen sprachlichen Grenze und sind auf das sprachlich gleiche Brasilien beschränkt. Im Falle Griechenlands hat sich trotz vorhandener Beschränkungen bei diagonalen Beteiligungsverhältnissen ein vergleichbares Bild herauskristallisiert: Den Zeitungs- und Zeitschriftenmarkt dominierende Verlagsunternehmen kooperieren auch untereinander und besitzen gemeinsam einen der wichtigsten kommerziellen Fernsehsender. Zusätzlich sind viele dieser Firmen im Besitz von Radiostationen und werden stets aktiver im Bereich neuer Medien.

272

TABELLE 8: MEDIENMÄRKTE DER MITTLEREN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION HÖRFUNK

10m+ Portugal 10.1m

Ungarn 10m

5-10m Schweden 8.8m

Österreich 8.18m

FERNSEHEN

Anteile am Radiomarkt/ Führende Unternehmen

Land

Landesweite Sender kontrolliert von ausländischen Unternehmen Marktanteil

Grupo Renasçenca (Katholische Kirche): 39.8% Grupo Media Capital: 24.4% Grupo RPD (ÖR):: 10.2% PT Lusomundo: 6%

Landesweite Sender Führende Unternehmen

PRESSE Landesweite Sender kontrolliert von ausländischen Unternehmen Marktanteil

SIC: 29.4% Grupo Media Capital: 28.2% RTP (ÖR):29.7%

Marktanteil Tagespresse / Führende Unternehmen

Landesweite Presse kontrolliert von ausländischen Unternehmen / Führende Unternehmen

PT/Lusomundo: 14.9% Grupo Cofino: 10.4% Comunicação Social, S. A.: 5.1% Impresa

ÖR: 32.9% Danubius: 28.1% Slágerrádió: 27.8% Juventus: 7.8%

Advent Intern. USA: 28.1% Emmis Intern. USA: 20.8%* Metromedia Intern. USA: 7.8%

SBS TV2: 29.7% RTL Klub: 29.3% MTV ÖR.: 17.6%

SBS USA: 14.5%* RTL Group: 14.3%* Tele-München Fernseh GmbH: 3.7%* MTG Schweden: 2.4%

Ringier: 350,877 Népszabadság RT 182,485

Ringier Schweiz Auflage: 350,877 plus 91,060 (über Népszabadság)

(ÖR): MTG: Bonnier: Cedska /NRJ:

SBS USA: 3 regionale Stationen

SWT (ÖR): 40% TV4: 25% MTG TV3: 10% SBS Kanal 5:8%

MTG: 10% SBS USA: 8%

Schibsted Norwegen: 10%

ORF (ÖR): 52% ProSieben Austria: 5% SAT 1 Austria: 5%

Pro7/ SAT1 Im Ausland niedergelassene Sender RTL 6% PRO 7 5% ARD 3% ZDF 3% Kabel 1 3% VOX 3%

Bonnier AB: 25.6%* Schibsted ASA: 10%* Tidnings AB Stampen: 7.2%* NWT: 4.8% Mediaprint: 78% Styria Medien AG: 6.9% Salzburger Nachrichten: 6.2%

ORF (ÖR):: Antenne network: Arabella network:

64% 10% 7% 7%

82% 4% 3%

*Marktanteile angepasst an Anteile am jeweiligen Sender oder Zeitung ÖR = Öffentlich-rechtlich

274

Regionale Presse

Regionale Presse kontrolliert von ausländischen Unternehmen

Katholische Kirche

Grupo Renasçenca (Katholische Kirche): 39.8% Grupo Media Capital: 24.4% Grupo RPD ÖR: 10.2% PT Lusomundo: 6.0% Axel Springer Verlag: 10 Titel WAZ: 5 Titel Funk GmbH: 3 Titel Associated Newspapers: 3 Titel

Styria Medien AG: 16 lokale Titel

ORF ÖR: 82% Antenne network: 4% Arabella network: 3%

TABELLE 9: MEDIENMÄRKTE DER MITTLEREN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION (Fortsetzung) HÖRFUNK Land

10-20m Niederlande 16m

FERNSEHEN

PRESSE

Anteile am Radiomarkt/ Führende Unternehmen

Landesweite Sender kontrolliert von ausländischen Unternehmen Marktanteil

Landesweite Sender Führende Unternehmen

Landesweite Sender kontrolliert von ausländischen Unternehmen Marktanteil

Marktanteil Tagespresse / Führende Unternehmen

NOB (ÖR): 31.1% Sky Radio 14% VRO 9.9% Wegener 7.4%

Sky: 14% RTL: 3.6%

NOS (ÖR): 37.6% RTL: 27.4% SBS: 19.6%

RTL: 27.4% SBS USA: 12.3%*

PCM Uitgevers NV: 54.5% NVH De Telegraaf: 40.6%

Griechenland 10.6m

ERA (ÖR) Private (diverse)

Belgien 10.2m

Flandern VRT (ÖR): VMM: 9%

77%

Antenna: Teletypos: ERT (ÖR): Alpha: Alter: Star: Wallonien RTL

Wallonien RTBF (ÖR):26.6% TVI SA: 16.6% Contact Group: 14.5%

20.7% 16.5% 14.6% 13.4% 12.8% 11.6%

Landesweite Presse kontrolliert von ausländischen Unternehmen / Führende Unternehmen

Regionale Presse

Wegener NV: 52.2% NV H De Telegraaf: 22.6% NDC: 12.8% PCM: 11%

Lambrakis.: 23% Tegopoulos: 21% Pegasus : 19.6% Kathimerini: 13%

Flande rn VRT PSB: 41% VMM 29.7% SBS Belgium: 6%

Wallonien RTL: 24.4% Flandern SBS: 6%

Wallonien RTL: 24.4% RTBF PSB:18.7% YTV SA: 4.1%

Im Ausland niedergelassene Sender

Flandern VUM Media: 36.4% De Persgroep: 32.5% NV: 20% RMG: 7.2% Wallonien Rossel: 30.4% SA IPM: 25.8%

Wallonien TF1: 16.3% France Télévisions: 14.7% Flandern Nos: 4% Tschechien

Czesky Rozhlas (ÖR): 27.5% Londa Ltd 11.9%

Eurocast: 11.9%

TV Nova: 43.4% ÖR: 31.1% Prima TV 20.1%

Ringier: 485,344 Mafra A.S. (Rheinisch-Bergische Verlag 74%) 316,206 Borgis A.S.: 189,593 Rheinisch-Bergische Verlag: 77,558 Economia A.S. 77,195

*Marktanteile angepasst an Anteile am jeweiligen Sender oder Zeitung ÖR = Öffentlich-rechtlich

275

Ringier: 485,344 Mafra A.S. (Rheinisch-Bergische Verlag 74%) 316,206 Rheinisch-Bergische Verlag: 77,558 Economia A.S. 77,195

PNP/ RheinischBergische Verlag: 462,647

3.3

Große Medienmärkte in der Europäischen Union

Die letzte Ländergruppe (dargestellt in Tabelle 9) beinhaltet die fünf größten Mitgliedstaaten: vier „alte“ Mitgleidstaaten und das neue Unionsmitglied Polen. Zur Charakteristik der Medienlandschaften dieser größeren Länder zählen insbesondere: ein wesentlich geringeres Ausmaß ausländischer Investitionen und Beteiligungen; der grenzüberschreitende Rundfunk ist von minimaler Bedeutung und schließlich repräsentieren diese Länder (mit der Ausnahme Schwedens) die Heimniederlassung der wichtigen europäischen Medienakteure in anderen Ländern der Europäischen Union. Nur im Falle Polens ist ein signifikanter Grad ausländischer Beteiligung im Mediensektor zu verzeichnen. Auf dem Hörfunkmarkt bestehen lediglich geringfügige Beteiligungen, während sich die meisten ausländischen Investitionen auf den Presse- und Verlagsbereich konzentrieren. Das öffentlich-rechtliche Radio hat einen unterdurchschnittlichen Marktanteil (weniger als 25%). Es gibt zwei größere polnische Unternehmensgruppen, die eine Reihe regionaler Radiostationen besitzen und gemeinsam einen Marktanteil von nahezu 50% erreichen. Den Rest des Marktes teilen sich Unternehmen, deren Hauptanteilseigner aus dem Ausland stammen: aus den USA, Frankreich, Deutschland und Großbritannien. Die US-amerikanische Firma Cox hat einen Anteil an Agora media, einem der wichtigsten Herausgeber im Tagespressegeschäft. Das norwegische Unternehmen Orkla Press ist mit seiner Beteiligung an Presspublica einer der Hauptakteure auf nationaler und regionaler Ebene. Agora ist auch im Bereich diagonaler Beteiligungen („cross media ownership) engagiert und besitzt 28 regionale Radiostationen. Ein weiterer Wettbewerber auf dem regionalen Pressemarkt ist die Berman Passauer Neue Presse durch ihr Eigentum am Unternehmen Polskapresse mit einem Marktanteil von 43,7%. Der polnische Pressesektor ist somit nicht nur in hohem Maße konzentriert, sondern auch von ausländischen Medienunternehmen dominiert. Es gibt kaum gesetzliche Beschränkungen des polnischen Marktes, und wie in anderen ehemaligen Ostblockstaaten bedurfte es in Polen eines gewissen Einsatzes ausländischen Kapitals als der Markt liberalisiert wurde. Auf dem spanischen Markt sind gewisse ausländische Beteiligungen zu verzeichnen. Das italienische Unternehmen Mediaset hält einen Marktanteil von 12% über seine Beteiligung an der Gruppe Telecinco, dem stärksten privaten Medienunternehmen. Das italienische Verlagsunternehmen RCS ist der Haupteigner von Unidad Editorial mit einem Marktanteil von 7%. Das deutsche Unternehmen RTL erreicht über seine Beteiligung an der Antena 3 Group einen Zuschaueranteil von 4%. Abgesehen davon kontrollieren spanische Unternehmen den Pressesektor. Zudem sind die meisten dieser Unternehmen, da in Spanien keine Beschränkungen hinsichtlich diagonaler Beteiligungen („cross media ownership“) bestehen, in allen anderen Bereichen wie Hörfunk, Fernsehen, Produktion, Zeitschriften, Verlagswesen und Internetpublikationen engagiert. Dies trifft zu im Falle von Grupo Prisa, Vocento, Grupo Recoletos, und der Grupo Godó. Die wichtigsten Medienunternehmensgruppen bestehen aus verschiedenen Medienunternehmen (wozu auch die oben erwähnten des Pressesektors zählen): Grupo Telecinco, Antena 3 Group, Sogecable. Während einige Beschränkungen hinsichtlich der Beteiligung an zwei Fernsehsendern, oder auf regionaler Ebene hinsichtlich der Beteiligung an Stationen in sich überlappenden Regionen, bestehen, erlaubt das Fehlen jeglicher Beschränkung bezüglich diagonaler Beteiligungen („cross media ownership“) den Unternehmen, ihre Beteiligungen über eine Reihe von Partnerschaften und Unternehmensgruppen auszubauen. Das italienische Mediensystem wird von italienischen Unternehmen kontrolliert (abgesehen vom Satellitenfernsehen). Es existieren keine Beschränkungen bezüglich diagonaler Beteiligungen an Hörfunk- und Presseunternehmen, sodass einige Akteure auf beiden Märkten aktiv sind: Grupo Editoriale Espresso und RCS. Italien ist (neben Frankreich) eines der wenigen Länder mit Beteiligungsbeschränkungen im Pressesektor (Höchstgrenzen: 20% des nationalen Marktes; 50% des regionalem Marktes). Deshalb haben die stärksten Wettbewerber RCS, Gruppo Editoriale Espresso, Editirice La Stampa etc. jeweils keine Vorherrschaft auf dem Markt (die beiden im Hörfunksektor

276

beteiligten Unternehmen halten dort allerdings bedeutende Anteile). Die Presse wird aus diesem Grunde als relativ plural und vielfältig angesehen. Von größtem Interesse in Italien ist gewiss der Fernsehsektor. Der öffentlich-rechtliche Sender RAI mit einem Anteil von 49,5% und das Unternehmen Mediaset von Berlusconi mit einem Anteil von 41,3 % repräsentieren einen stark konzentrierten Markt, dessen Auswirkungen hier im Detail beschrieben wurden (vgl. Länderbericht). Der gesetzliche Rahmen bot hierzu zwei Ansatzpunkte, um der Situation einer Vorherrschaft auf dem Markt zu begegnen. Das Verfassungsgericht erklärte das Halten dreier Lizenzen für das terrestrische Fernsehen durch Mediaset für verfassungswidrig. Aufgrund der Einführung eines neuen Frequenzplans war es Mediaset (und auch der Gruppe Canal Plus) erlaubt, diese analogen Kanäle weiterhin bis zum 31. Dezember 2003 zu übertragen. Ein zweiter Punkt war die Dominanz von Mediaset und RAI in Anbetracht ihrer Einkünfte aus der Werbung (welche jeweils auf 30% begrenzt werden sollten). Einstweilen wurde durch die Regulierungsbehörde AGCOM festgestellt, dass die Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung innehaben, deren Missbrauch zu unterbleiben hat, währenddessen weitere Untersuchungen der Marktsituation stattfinden. Dessen ungeachtet wird das vorgeschlagene Gasparri Gesetz diese Rahmenbedingungen verändern. Bezüglich der Werbeeinkünfte wird die Höchstgrenze auf 20% abgesenkt. Dieser Wert bezieht sich fortan jedoch auf die Einkünfte aus allen Medienmärkten (und stellt somit eine Lockerung der bestehenden Regelung dar). Auch wird sich der Frequenzplan, welcher die Anzahl von Frequenzen beschränkt, künftig nur noch auf digitale Frequenzen beziehen. Im britischen Pressesektor dominieren vier große Unternehmen den Tages- und Sonntagspressemarkt: News International (News Corp), Daily Mail and General Trust (DMGT), Trinity Mirror und Express Newspapers. Führend in diesen beiden Bereichen ist das Unternehmen News International des australisch-amerikanischen Medienmoguls Rupert Murdoch, welcher zudem Eigentümer von Sky Television ist und bedeutende Anteile von BskyB hält (da es sich nicht um terrestrische Sender handelt, unterlagen diese Beteiligungen keinerlei Beschränkungen). Die Trinitry Mirror Press Group ist auch der stärkste Wettbewerber im Bereic h der regionalen Presse mit einem Marktanteil von 24%. Eine weitere wichtige Unternehmensgruppe auf dieser Ebene ist Associated Newspapers mit einem Marktanteil von 23,5%. Es gab mehrere Änderungen der Vorschriften zur Regelung diagonaler Beteiligungen („cross media ownership“), die es nun einer wichtigen Verlagsgesellschaft erlauben würden, einen terrestrischen Fernsehsender wie z.B. Channel 5 zu erwerben. Frühere gesetzliche Beschränkungen Fusionen in der Presseindustrie betreffend, wurden abgeschafft, je doch verlangt das jetzige Mediengesetz die Durchführung eines sog. „public interest test“ in Fällen größerer Fusionen oder diagonaler Übernahmen im Rundfunk- und Pressebereich. Neben den öffentlich-rechtlichen Radiostationen (mit einem Zuhöreranteil von 46%) zählen auf dem britischen Hörfunkmarkt folgende Unternehmen zu den Hauptakteuren: die GWR Group, Capital Radio, Scottish Radio Holdings, Emap und Chrysalis. Neuere Änderungen der Gesetze zur Regelung der Eigentumsverhältnisse an den Medien haben zu essentiellen Veränderungen der britischen Fernsehlandschaft geführt. Hierbei scheinen sich drei Säulen im Rundfunkbereich zu etablieren: Der öffentlich-rechtliche Rundfunk, der private Sektor mit dem (fast allein verbliebenen) neuen Unternehmen ITV, sowie C4 und C5, und schließlich dem Pay-TV-Bereich, der hauptsächlich durch BskyB geprägt wird. Während das ITV-Netzwerk ursprünglich aus einer Vielzahl von Unternehmen bestand, die Inhaber von 15 lokalen Lizenzen waren, haben ein fortlaufender Konsolidierungsprozess sowie neuere Änderungen der Vorschriften zur Regelung der Eigentumsverhältnisse, welche auch die ITV–Lizenzen betrafen, zur Gründung des großen Unternehmens ITV plc (durch die Fusion von Carlton und Granada) geführt, welches nun elf dieser lokalen Sender betreibt. Die wichtigsten ausländischen Beteiligungen in der französischen Medienlandschaft konzentrieren sich auf den Hörfunkbereich, wo die RTL Gruppe einen Marktanteil von 18% hält. Auch am Fernsehmarkt hat

277

RTL (über seine Anteile an M6) einen Anteil von 6%. Im französischen Hörfunkbereich gibt es vier starke Wettbewerber. Neben den öffentlich-rechtlichen Veranstaltern (21,4%) sind dies die RTL Gruppe, die NRJ Gruppe (17,4%) und Lagardère Active (14.6%). Lagardère Active ist auch am polnischen Hörfunkmarkt beteiligt (mit der zweiten kommerziellen Radiostation). Lagardère Active gehört zu Lagardère Media, einer Unternehmensgruppe, zu der auch die Verlegergruppe Hachette Filipacchi Médias zählt, einer der Hauptakteure in der Regionalpresse. Die französischen Vorschriften zur Regelung diagonaler Beteiligungen („cross media ownership“) beschränken die Operationsmöglichkeiten der Unternehmen auf maximal zwei der folgenden vier Sektoren: Hörfunk, Fernsehen, Presse, Kabel. Die NRJ Gruppe betreibt vier Radiostationen in Frankreich und besitzt ferner Stationen in Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Deutschland, Norwegen, Schweden und der Schweiz. Im Fernsehbereich gibt es neben dem öffentlich-rechtlichen Veranstalter France Télévisions zwei starke private Marktteilnehmer: die TF1-Gruppe und die M6-Gruppe. Die Gruppe Amaury, Socpresse und Le Monde SA halten gemeinsam nahezu 68% des Tagespressemarktes, währen Socpresse eine wichtige Stellung auf dem regionalen Zeitungsmarkt einnimmt. Aufgrund der föderalen Struktur Deutschlands ist die deutsche Radiolandschaft durch eine Teilung entlang föderaler und regionaler Grenzen gekennzeichnet. Anders als im Regionalradiosektor in Großbritannien, wo die größeren Hörfunkunternehmen jeweils eine große Anzahl von Radiostationen besitzen, tendieren die wichtigsten deutschen Medienunternehmen dazu, das Eigentum an Radiostationen im gesamten Land untereinander aufzuteilen. Die drei führenden dieser Unternehmen sind: RTL, die Axel Springer AG und die Hubert Burda Media Holding AG. Beschränkungen bezüglich der Beteiligung an Medienunternehmen basieren auf der Verhinderung der Erreichung einer marktbeherrschenden Stellung. Eine solche Stellung wird erreicht bei einem Marktanteil von mindestens 30%, den keines der vorgenannten Unternehmen erreicht. Zudem wird dieser Schwellenwert auf 25% abgesenkt, soweit ein Unternehmen in einem anderen Mediensektor beteiligt ist. Auch dieser Wert wird von keinem der Unternehmen erzielt: Axel Springer hält 17% des Hörfunkmarktes und fast 20% des Pressemarkts, während RTL einen Anteile von 18,5% am Hörfunkmarkt und 21% des Fernsehmarkts inne hat. Somit erlauben es die Beschränkungen diagonaler Beteiligungen („cross media“) auf nationaler Ebene den Unternehmen, beträchtliche Beteiligungen in den verschiedenen Sektoren zu halten. Die gruppe ProSiebenSAT1 Mediengruppe ist dagegen zwar in Deutschland ansässig, ein Großteil der beteiligten Aktionäre stammt aber aus dem Ausland. Unter diesen "German Media Partners" befinden sich auch eine Reihe amerikanischer Investorengruppen. Im Pressebereich, wo die Regional- und Lokalpresse einen bedeutenden Platz in Anbetracht der Gesamtauflage der Tagespresse einnimmt, zählen der Axel Springer Verlag, die Zeitungsgruppe WAZ, die Verlags Medienunion und die Ippen Gruppe zu den wichtigsten Marktteilnehmern. Wie dies auch im Hörfunkbereich der Fall ist, stehen viele Zeitungen nicht im Alleineigentum einer einzelnen Unternehmensgruppe. Sowohl der Axel Springer Verlag als auch die WAZ Gruppe sind auf dem zentralund osteuropäischen Märkten beteiligt.

278

TABELLE 10: MEDIENMÄRKTE IN GROSSEREN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION HÖRFUNK Land Bevölkerung 55-85m Deutschland 82.4m

Wichtigste Unternehmen

Öffentl.-rechtl.: 27% RTL Group: 18.5%* Axel Springer: 17%* Hubert Burda: 11.5%*

Frankreich 60.2m

Öffentl.-rechtl. 21.4% RTL Group 18.2%* NRJ Group 17.4%* Lagardère: 14.6%*

Großbritannien 60m

BBC Öffentl.-rechtl.: 53%

Italien 57.9m

35-45m Spanien 40.2m

Polen 38.6m

FERNSEHEN Ausländische Eigentümer / Marktanteil

RTL Group: 18.2%

Ausländische Eigentümer / Marktanteil

Tagespresse / Führende Unternehmen

Öffentl.-rechtl. ARD: 27.7% Öffentl.-rechtl. ZDF: 13.4% RTL: 21.3% Pro7/ sat1: 21.4% Öffentl.-rechtl. FT: 43% TF1 Group: 31.5% M6 Group: 12.6% Canal+ SA: 3.7%

US interest in Pro7/SAT1 (German Media Partners)

Axel Springer: 19.6%* WAZ Zeitungsgruppe: 5.1%* Verlags Medienunion: 4.7%* Ippen Gruppe: 3.4%* Amuary 25.2% Socpresse 23.27% Le Monde SA 19.45% Libération 8.4%

RTL Group: 6%*

Öffentl.-rechtl. BBC: 37.8% Granada Carlton: 19.6% Channel 4: 19.4% RTL/UBM: 7% Öffentl.-rechtl. RAI: 49.5% Mediaset: 41.3% La Siete: 1.29%

Commercial market GWR 26% Captial Radio 17% Emap 13% Öffentl.-rechtl. 3.5% Gruppo Editoriale Espresso 20.7%* Finelco Holding 15.4% RCS Group: 5.08% Öffentl.-rechtl. N/A Unión Radio 39.8% Antenne 3 16.9% COPE 12.3%

Öffentl.-rechtl. 22.8% RFM 21.3% Eurozet 18.7%

PRESSE

Landesweite Sender / Führende Unternehmen

Gesamt: 10% Lagardere France Cox USA GWR UK 2 Deutsche Firmen

Öffentl.-rechtl. RTVE: 30% Grupo Telecinco: 23.5% Antena 3: 22% Sogecable: 3% Öffentl.-rechtl. TP 54% Polsat 19.24% TVN 16.37% TV4 3.03%

News Corp: 32.3% DMGT: 20% Trinity Mirror: 15.2% Express Newspapers: 13.8%

Landesweite Presse kontrolliert von ausländischen Unternehmen

Regionale Presse

Pearson Group (Großbritannien) 6.6%

Groupe Ouest France Socpresse Groupe Sud Ouest Hachette Filipacchi Médias Groupe Est Républicain Centre France – La Montagne La NRCO Trinity Mirror: 24% Associated Newspapers: 23.5%

News Corp: 32.3%

RCS: 15.2% Gruppo Editoriale l’Espresso: 8% Editirice La Stampa Spa: 5.39% Il Sore 24 Ore: 5.2% Mediaset: 12.2%* Dresdner Bank: 6%* RTL: 4%*

* Marktanteile angepasst an Anteile am jeweiligen Sender, oder Zeitung

279

Vocento 19.8% Grupo Prisa 16.8% Recolétos 10.8% Grupo Zeta 8.6%

RCS Italy: 6.6%*

Keine separaten Daten

Agora 17% Media Express 14%

Cox USA 9%* Orkla Press Norway: 3.5%*

Polskapresse: 43.7% (PNP Deutschland) Presspublica: 23.4% (Orkla Press Norwegen) 16.5%*

3.4 Kabel- und Satellitenmärkte Anhand der Struktur der Kabel- und Satellitenmärkte lässt sich feststellen, dass sich diese Märkte in den fünfzehn Ländern v.a. bezüglich des Entwicklungsgrads der Infrastruktur unterscheiden lassen (so ist beispielsweise der Anteil des Kabelfernsehens in den Niederlanden und Belgien sehr hoch, während es in Italien fast keine Rolle spielt). In den vergangenen Jahren durchliefen die Kabelmärkte in den meisten Ländern hauptsächlich aufgrund der Kosten für die Schaffung der Infrastruktur einen fortlaufenden Konsolidierungsprozess (Großbritannien, Polen und Italien). Hieraus sind hervorgegangen: zwei größere Unternehmen in Irland und Großbritannien, drei in den Niederlanden und Spanien, vier in Deutschland (wo eine weitere Konsolidierung im April stattgefunden hat) und schließlich fünf Unternehmen in Belgien. Die Kabelmärkte in Lettland und Litauen sind immer noch recht zersplittert, wesentliche Konsolidierungen sind bislang ausgeblieben. Das US-Unternehmen Liberty Media hält beträchtliche Beteiligungen an den Kabelmärkten in Irland und Großbritannien, und außerdem in den Niederlanden, Ungarn, Belgien und Polen (über UPC). Ein weiteres Unternehmen mit Sitz in den USA – NTL – ist ein wichtiger Kabelnetzbetreiber in Frankreich, Irland und Großbritannien. Der Satellitensektor stellt in manchen Fällen eine Bedrohung der Kabelnetzbetreiber dar, namentlich in Ländern wie Frankreich, Großbritannien und Irland, wo das Satellitenfernsehen stark angenommen wird. Während in Großbritannien, Irland und neuerdings in Italien BskyB der Hauptanbieter ist, konkurrieren in Frankreich zwei größere Unternehmen. 3.5

Sektor- und grenzüberschreitende Beteiligungen

Der Umfang von “cross media”-Aktivitäten variiert von Land zu Land, und wird in einigen Fällen, wie bereits erwähnt, durch Vorschriften beschränkt. Hierbei zielen festgelegte Regeln oder gewisse Zielvorgaben darauf ab, ein Übermaß diagonaler Beteiligungen zu verhindern. Hierzu zählen: die „zwei von vier-Regel“ (Frankreich), die Regel „three voices in the local media“ (Großbritannien), die Verhinderung der Ausübung einer vorherrschenden Meinungsmacht (Deutschland), „keine marktbeherrschende Stellung in Bezug auf die Massenmedien innerhalb eines bestimmten Gebiets“ (Polen). Daneben gibt es Vorschriften die ganz spezifische Grenzwerte festlegen (Ungarn, Frankreich, Niederlande, Großbritannien und Italien), oder Vorschriften innerhalb des Lizensierungsverfahrens für einen oder mehrere Sektoren, die ein Übermaß an diagonaler Konzentration zu verhindern suchen (Irland, Frankreich, Deutschland, Schweden, Großbritannien). Durch das Fehlen einschlägiger Vorschriften in Polen, Lettland, Litauen und Spanien, die Lockerung der entsprechenden Vorschriften in Großbritannien sowie die vorgeschlagene Lockerung der italienischen Vorschriften wird den Unternehmen in diesem Bereich größere Freiheit eingeräumt. Viele der größeren Unternehmen haben erhebliche sektorüberschreitende Beteiligungen: NewsCorp (Presse und Rundfunk); Lagardère (Radio und Verlagswesen); Agora Media (Verlagswesen und Radio); Bertelsmann (Verlagswesen) und über RTL (Fernsehen und Radio); Axel Springer AG (Radio und Verlagswesen); Independent News and Media (Presse, und kürzlich abgestoßene Kabelbeteiligungen); Bonnier (Verlagswesen, Radio und Fernsehen). Die meisten dieser Unternehmen operieren auf europäischer oder internationaler Ebene. Die Entwicklung solcher starker europäischer Unternehmen wird als wichtiges Gegengewicht gegenüber der Dominanz amerikanischer Unternehmen auf dem globalen Markt angesehen. Jedoch ist es auf der Ebene der nationalen Demokratien von entscheidender Bedeutung, Systeme zu errichten und fortzuentwickeln, welche, sowohl im Sitzland der Unternehmen, und wenn diese im Ausland operieren auch dort, ein bestimmtes Maß an Pluralismus und gewisse Standards bei der Verbreitung von Informationen absichern können.

280

Tabelle 11: Die führenden Unternehmen in den 25 EU -Mitgliedstaaten dieses Berichts Muttergesellschaft

Beteiligungen an anderen Unternehmen

Bertelsmann Deutschland

RTL Group 52% Random House Gruner und Jahr

Wichtigste Unternehmen mit Anteilen an der Muttergesellschaft

Bonnier Schweden

Tochtergesellschaften

Medienmärkte in Europa

RTL 52% (Sitz in Luxemburg) RTL Owned RTL Klub 51% M6 48% Antene 3: 17% C5: 66% Népszabadság RT: 17% Gruner und Jahr

Radio Belgien, Frankreich, Deutschland, Luxemburg, Niederlande

AS Diena83.5%

Fernsehen Belgien, Frankreich, Ungarn, Deutschland, Niederlande, Spanien, Großbritannien Presse/Verlagswesen Ungarn, Polen, Deutschland Radio Schweden Fernsehen Schweden, Finnland Presse/Verlagswesen Schweden, Lettland, Polen, Litauen, Finnland

CanWest Global Communiactions Corp (Kanada)

SBS Broadcasting: 7%

Central European Media Enterprises (Bermuda) Fininvest

Mediaset 48.36% Mondadori

UTV TV3 (45%)

Fernsehen Irland, Großbritannien

Lauder Family 100% (A) voting shares

Pro Plus 97%

Fernsehen Slovenien Slovakien

Berlusconi Familie 96%

Grupo Telecino: 52% Il Giornale

Fernsehen Italien, Spanien Presse/Verlagswesen Italien

Lagardère Media France

Hachette Filipacchi Médias

Hachette Filipacchi Médias

Radio Frankreich, Polen, Tschechien Presse/Verlagswesen Frankreich Satelliten Fernsehen Frankreich

Liberty Media USA

Modern Times Group (in schwedischem Eigentum, Sitz in Großbritannien)

Discovery Communications 50% Discovery Channels AOL Time Warner 4% New s Corp 24% Viacom: 1% Vivendi Universal: 4% SBS Broadcasting 21%

UnitedGlobalCom 51%

Kabel UPC Niederlande, Österreich,Ungarn Belgien und Polen, Tschechien Liberty Media Irland Großbritannien (Telewest)

Invik Kinnevik SEB Emesco 4th AP-Fund

9.3% 7.5% 6.8% 5% 4.9%

281

Viasat 3

Radio Lettland, Schweden Fernsehen Lettland, Litauen, Schweden

Tabelle 12: Die führenden Unternehmen (Fortsetzung) Muttergesellschaft

Beteiligungen an anderen Unternehmen

News Corporation USA

Fox Entertainment Fox Broadcasting

Wichtigste Unternehmen mit Anteilen an der Muttergesellschaft Liberty Media 24%

Tochtergesellschaften

Medienmärkte in Europa

Sky Italia: 80% BskyB: 35% Sky Radio 93% News International

Satellitenfernsehen Großbritannien Irland, Italien Presse Großbritannien, Irland Radio Niederlande

Orkla Press Norwegen

Schibsted 3.3%

Presspublika: 51%

Presse / Verlagswesen Polen, Litauen, Schweden

Passauer Neue Presse Germany

Press / Publishing Tschechien, Polen, Deutschland

Ringier Switzerland

Presse / Verlagswesen Tschechien, Ungarn, Slovakien

SBS Broadcasting USA (Sitz in Luxemburg)

Vivendi Universal

UnitedGlobalCom 21% Janus Capital: 7.3% EnTrust Capital: 7.2% CanWest Global Comm Corp 7.1% Universal Pictures Universal Studios Canal+ (51%)

SBS Broadcasting BV: 63% TV2: 49% Kanal 5

Radio Schweden

Canal + (51%)

Fernsehen Belgien

Im Eigentum von Canal+ Canalsatellite: 66% Sogecable: 16.38%

Fernsehen Belgien, Ungarn, Niederlande, Schweden

Satellitenfernsehen Niederlande, Spanien, Frankreich Kabel Frankreich, Spanien

West Allgemeine Deutsche Zeitung Group Deutschland

20% in BWTV ( RTL Group )

Presse / Verlagswesen Deutschland, Polen

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4. Vergleichender Überblick und Bewertung der verschiedenen Ansätze zum Schutz des Medienpluralismus Die folgenden Einschätzungen beruhen auf den Daten, welche auf den vorhergehenden Seiten präsentiert wurden, sowie auf Daten anderer Berichte und ergänzend auf den Antworten zu einem Fragebogen, welcher an eine Reihe von Medienexperten in den 25 Mitgliedstaaten versandt wurde.508 Zusätzlich hatte die Projektleiterin die Gelegenheit an verschiedenen Veranstaltungen und Workshops zum Thema Medienkonzentration teilzunehmen (was wiederum die Wichtigkeit der derzeitigen Diskussion um dieses Thema indiziert). Hierzu zählte eine Anhörung des Europäischen Parlaments unter dem Titel: „Threats to Pluralism - The need for measures at the European level“'509 , welche unter der Teilnahme von Experten und Vertretern der Medienindustrie stattfand. Eine Serie von Workshops mit dem Schwerpunkt „Media Concentration and the regulation of cross-ownership“ wird in baltischen Staaten durchgeführt und von der Generaldirektion ‘Erweiterung’ der Europäischen Kommission unterstützt. Die Projektleiterin besuchte die erste Veranstaltung dieser Reihe in Wilna 510, an der Experten und Vertreter der Medienindustrie teilnahmen. Ein weiterer Workshop fand in Bled in Slowenien unter der Beteiligung von Medienexperten und Medienbetreibern statt, begleitend zur Veröffentlichung der Forschungsergebnisse des Projekts: ‘Concentration of Media Ownership and Its Impacts on Media Freedom and Pluralism’511, welches gemeinsam von der Medienabteilung des Europarats und dem Südosteuropäischen Netzwerk für die Professionalisierung der Medien (SEENPM) organisiert wurde. Gegenstand dieser Untersuchung war die Situation und Ost- und Südosteuropa. Der Europarat hat ferner im Jahr 2003 eine Diskussionsrunde in Kroatien zu diesem Thema mitorganisiert. Befürchtungen in Anbetracht der Medienkonzentration und der Konsolidierung des Marktes und der möglichen Auswirkungen auf den Journalismus, die Medienfreiheit und den Medienpluralismus kommen auch in der Arbeit des Europäischen Journalistenverbands (European Federation of Journalists – EFJ) und der Forschung, welche die EFJ auf diesem Gebiet betreibt, zum Ausdruck, insbesondere in den Berichten der Jahre 2002 und 2003. 512 Den Einfluss auf die Arbeit von Journalisten untersuchte auch ein Bericht, welchen der Vertreter für Medienfreiheit der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) im Jahr 2003 veröffentlichte.513 Ende 2003 veranstaltete auch das österreichische Justizministerium einen Workshop zur Regulierung von Medienkonzentration. 514 Vor Kurzem initiierte 508

Direkte Zitate hieraus werden unmittelbar den jeweiligen Experten zugeordnet. Committee on Citizens' Freedoms and Rights, Justice and Home Affairs. Donnerstag, 19. Februar 2004, 15.00 Uhr - 18.30 Uhr, Rue Wiertz, 60. Paul-Henri Spaak Building, Room PHS 1A002 510 TAIEX Office der Generaldirektion „Erweiterung“ der Europäischen Kommission in Kooperation mit der Radio- und Fernsehkommission in Litauen, dem nationalen Rundfunkrat von Lettland, dem estnischen Rundfunkrat und dem Europäischen Medieninstitut; Wilna, 13. – 14. Mai 2004. 511 Die Konferenz fand vom 11.-12. Juni 2004 statt. Organisiert wurde sie von von der Medienabteilung des Europarats und dem Südosteuropäischen Netzwerk für die Professionalisierung der Medien (SEENPM), um die Ergebnisse eines SEENPM Forschungsprojekts zum Eigentum in den Medien zu präsentieren, welches unter der Leitung des Peace Institute in Ljubljana stand. Das Projekt wurde durch das Stabilitätspakt -Programm der Medeinabteilung des Europarats unterstützt. Die finanziellen Mittel für das Programm des Europarats werden von den Regierungen in Italien, Luxemburg, den Niederlanden und Norwegen bereitgestellt. Das SEENPM Projekt zum Eigentum in den Medien wird vom Open Society Institute, der dänischen Regierung und der Guardian Foundation finanziert. See: http://www.mirovni-institut.si/media_ownership/conference/about.htm 512 Auf der Website der European Federation of Journalists sind folgende Berichte verfügbar: European Media Ownership: Threats on the Landscape und Eastern Empires: Foreign Ownership in Central and Eastern European Media: Ownership, Policy Issues and Strategies:http://www.ifj.org/default.asp?Issue=OWNER&Language=EN 513 Vertreter für Medienfreiheit der OSZE (2003): The Impact of Media Concentration on Professional Journalism. OSZE: Wien 2003. Online abrufbar unter: http://www.osce.org/documents/rfm/2003/12/1715_en.pdf 514 International Media Symposium 2003: Media Concentration and Control Mechanisms in Europe: Legal Facts – Legal Instruments – Legal Professions. 27. und 28. Oktober, 2003, Wien. Tagungsprotokolle online abrufbar unter: http://www.bmj.gv.at/aktuelles/download/medenq2004_vortr_engl.pdf 509

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die niederländische Regulierungsbehörde, das Commissariaat voor de Media, eine vergleichende Studie zum Ausmaß der Medienkonzentration in bestimmten europäischen Staaten. 515 Die Untersuchung und Analyse der Marktsituation, der rechtlichen Bedingungen und den verschiedenen Auswirkungen von Eigentumsstrukturen also aus verschiedenen Quellen, mit möglicherweise divergierenden Ansichten schöpfen. Bemerkenswert ist jedenfalls das Ausmaß der derzeitigen Forschungsarbeit , der Befürchtungen und Diskussionen auf diesem Gebiet. In diesem Abschnitt haben die Autoren eine allgemeine Gruppierung der Länder vorgenommen, welche zum einen die geografische Lage, aber ggf. auch gewisse Grundideen beim Umgang mit dem Thema Medienkonzentration wiederspiegelt. Dabei waren wir uns der bestehenden Unterschiede innerhalb dieser Kategorien sicherlich bewusst - diese werden selbstverständlich detailliert in den zuvor aufgeführten einzelnen Länderberichten behandelt. Die nordischen Staaten: geringe Regulierungsdichte – plurale Medien? Einige Länder, die entweder keine oder nur sehr geringe Beschränkungen des Eigentums an Medienunternehmen kennen, zeichnen sich dadurch aus, dass Medienexperten, Regulierungsbehörden, die Regierung und die Industrie mit der bestehenden Situation im Allgemeinen zufrieden sind.516 Beispiele hierfür sind die nordischen Länder Finnland, Schweden, und Dänemark (gleiches gilt für Norwegen). In diesen Staaten wird stets die wichtige Rolle staatlicher Zuwendungen (entweder zur Förderung der Produktion oder zur Verbreitung) betont, die der Sicherstellung eines pluralen Pressesystems dienen. In diese Richtung wiesen auch häufig die Antworten auf unseren Fragebogen. Eine Antwort aus Dänemark wies auf eine gewisse Bedrohung des Pluralismus im Hörfunkbereich hin. Die meisten elektronischen Medien in Dänemark waren ursprünglich auf lokaler Ebene organisiert und bis 1997 war die Gründung von Netzwerken zwischen Unternehmen verboten. Im Jahre 2002 fand hier eine Liberalisierung statt und heute ist der lokale Hörfunk unter der Kontrolle großer Netzwerke.517 Ähnliche Befürchtungen bezüglich einer zunehmenden Tendenz zur Gründung von Netzwerken zwischen lokalen Radiostationen wurden auch in Finnland geäußert. In Schweden ist der lokale Hörfunk bereits in einigen großen Netzwerken organisiert. Die Mediensektoren in diesen Ländern neigen zu einem hohen Maß von Konzentration. In Finnland dominiert der öffentlich-rechtliche Veranstalter den Rundfunk. Zwei private Unternehmen dominieren den Presssektor, während sie zugleich wichtige Akteure im Fernseh- und Hörfunkbereich sind. Auch in Dänemark ist der öffentlich-rechtliche Veranstalter führend im Rundfunkbereich, während dort zugleich einige andere Akteure aktiv sind. Auf dem Pressemarkt erreichen zwei Unternehmen einen gemeinsamen Marktanteil von 70%. Der öffentlich-rechtliche Veranstalter ist auch in Schweden sehr stark, es gibt im Wesentlichen drei wichtige Wettbewerber auf dem Fernseh- und Pressemarkt. Vielleicht liegt es an dieser Stärke der öffentlich-rechtlichen Veranstalter in Kombination mit dem Zuwendungssystem für die Presse, dass man sich in den nordischen Staaten hinsichtlich der Aufrechterhaltung eines pluralen Mediensystems doch relativ sicher fühlt. Teilweise wird Besorgnis bezüglich der Auswirkungen einer noch weiter fortschreitenden Konsolidierung geäußert. Zwar werde argumentiert, dass die Eigentümer eigentlich keinen Eingriff in die redaktionelle Linie einzelner Zeitungen nehmen dürften. Jedoch habe die unternehmerische Entscheidung, bestimmte Unternehmen(-steile) zu rationalisieren, eben gerade die Reduzierung der Anzahl der Stimmen in den Medien zur Folge.518 In den nordischen Staaten sind einige der wichtigsten Unternehmen niedergelassen, die auf pan-europäischer Ebene aktiv sind: Bonnier, die Modern Times Group, Schibsted und Orkla Media. 515

Vgl. die Studie von David Ward und dem Commissariaat voor de Media, abrufbar unter: http://www.mediamonitor.nl/HTML/documents/Ward-webversie.pdf 516 Antworten des finnischen Ministeriums und einer schwedischen Regulierungsbehörde. 517 Dänische Regulierungsbehörde 518 Dänische Regulierungsbehörde

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Zwei nordische Staaten, die nicht Mitglieder der EU sind, sind dem Thema Medienkonzentration allerdings aktiv begegnet. In Norwegen geschah dies mit dem Gesetz über die Besitzverhältnisse im Medienbereich von 1997. Aufgrund des Gesetzes wurde eine Behörde zur Überwachung von Übernahmen von Zeitungen und Rundfunkunternehmen eingesetzt: ein Einschreiten der Behörde gegen eine Übernahme ist vorgesehen, wenn die Person, welche den Eigentumsanteil erwirbt, einen erheblichen Marktanteil (1/3 des Marktes) auf dem nationalen, regionalen oder lokalen Markt hält oder erlangen würde (Gramstad 2003). In Island versuchte die Regierung in diesem Jahr (2004), das Thema Medienkonzentration anzugehen. Sie brachte einen Gesetzesvorschlag ein, welcher Eigentumsbeschränkungen im Medienbereich in Fällen der Konsolidierung von Medienunternehmen vorsah, um zu verhindern, dass Unternehmen zugleich Zeitungen und Fernseh- oder Radiostationen besitzen. Die Baugur Group inc., welche, über das Unternehmen Northern Lights, erhebliche Beteiligungen an Zeitungen und im Fernseh- und Hörfunkbereich hält, warf der Regierung die Verletzung von Verfassungsrechten vor.519 Baugur hält auch einen Marktanteil von 51% im Lebensmittelhandel in Island, und wäre aufgrund des neuen Gesetzes gezwungen gewesen, das Unternehmen Northern Light aufzusplitten. Der Präsident Islands verweigerte die Verabschiedung des Gesetzes, über welches nunmehr wohl im Wege eines Volksentscheides abgestimmt wird. Der Premierminister Islands äußerte hierzu, die Entscheidung des Staatspräsidenten sei auf seine politischen Verbindungen zu dem Unternehmen zurückzuführen. 520 Den Antworten zu unserem Fragebogen zufolge, würden Versuche das Eigentum an den Medien einer Regulierung zu unterwerfen, eine Bedrohung der Freiheit, Medienunternehmen zu gründen, nach sich ziehen. Auch könne die Existenz kleinerer Unternehmen gefährdet sein, welche möglicherweise nur als Teil großer Unternehmen überlebensfähig sind. Wie oben bereits ausgeführt, bestehen allerdings angesichts der Konsolidierung der lokalen Medien gewisse Befürchtungen im Hinblick auf die inhaltliche Vielfalt. Baltische Staaten – East meets West Die baltischen Staaten weisen sowohl in geografischer und in sprachlicher Hinsicht (Estland und Finnland haben einige gemeinsame sprachliche Wurzeln), als auch nunmehr bezüglich der Medienakteure vielfältige Verbindungen zu ihren nordischen Nachbarn auf. Zudem wurde mit dem Start neuer Technologien in den baltischen Staaten eine Menge erreicht, und mit der hohen Verbreitung und Nutzung des Internets reihen sich die baltischen Staaten bei ihren nordischen Nachbarn ein. Genau wie in Schweden und Norwegen zählen schwedische und norwegische Unternehmen (Bonnier, Schibsted und die Modern Times Group) zu den wichtigsten in den baltischen Staaten. Einige der Experten aus den baltischen Staaten, welche auf unseren Fragebogen geantwortet haben, sind der Ansicht, dass der verfassungsrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit gemeinsam mit der gleichzeitigen Versorgung der lokalen und russischsprachigen Gemeinschaften zur Sicherung des Pluralismus in den Medien ausreiche.521 Andere wiederum verliehen ihrer Sorge Ausdruck, was das Fehlen von Antitrust-Gesetzen für die Zukunft und angesichts künftiger Konsolidierung bedeuten könne. Die öffentlich-rechtlichen Hörfunkveranstalter sind in Estland, Litauen und Lettland verhältnismäßig stark, wobei sie sich jeweils dem Wettbewerb mehrerer kommerzieller Veranstalter im Radiosektor zu stellen haben. Allerdings sind die öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalten nicht so stark wie bei den nordischen Nachbarn, und in der Regel sin d die wichtigsten Fernsehsender in der Hand privater Unternehmen. Insbesondere in Litauen stellt ist die Situation für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk schwierig. Im Pressesektor agiert eine Vielzahl von Akteuren, von denen in Lettland und Estland nordische Unternehmen den Markt 519

EJC Media News Archive, Quelle: http://www.frett.is - frett.is/mbl.is/ruv.is April 26, 200 EJC Media News Archive, 03. Juni 2004 und EJC Media News Archive, 04. Juni 2004 521 Expertin aus Lettland, (Antwort auf den Fragebogen). 520

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dominieren. In diesen Staaten besteht noch, in beschränktem Umfang, ein System staatlicher Zuwendungen für Publikationen, insbesondere für kulturelle Produkte oder Werke. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass es den jeweiligen Eigentümern grundsätzlich nicht erlaubt ist, in die redaktionelle Linie einzelner Zeitungen einzugreifen. Dies ist sicherlich die Philosophie, welche die nordischen Unternehmen (und auch die deutschen Unternehmen in Osteuropa) quasi „importieren“, um damit ihren positiven Einfluss auf die jeweils vor Ort bestehenden Medienlandschaften zu erklären. Orkla Media widmet sich der Verteidigung der Meinungsfreiheit, der Pressefreiheit, der Informationsfreiheit und der demokratischen Werte. Orkla Media respektiert innerhalb dieses Rahmens die Identität und lokalen Traditionen seiner Publikationen, und verteidigt und fördert ihre Freiheit und Unabhängigkeit ungeachtet ihrer jeweiligen Ideologie. 522 Die Frage, welche hier gestellt werden muss, ist die nach den Auswirkungen unternehmerischer Entscheidungen zur Rationalisierung von Unternehmen(-steilen) auf die Reduzierung der Anzahl von Stimmen in den Medien. Wie zuvor dargestellt (vgl. Abschnitt 2), bestehen in den baltischen Staaten nur in sehr beschränktem Umfang Vorschriften zur Kontrolle der Medienkonzentration. Zentralosteuropa – verschiedene Modelle im Wettstreit Alison Harcourt (2003) untersuchte, wie sich Modelle zur Medienregulierung in den Zentral- uns Osteuropäischen Staaten entwickelten, wobei sie die Rolle westlicher Regierungen, westlicher Unternehmen, internationaler Organisationen und westlicher Nichtregierungsorganisationen bei diesem Prozess darstellt. Ähnlich wie in den baltischen Staaten war ein rapider Übergang erforderlich, um Medien und Staat voneinander zu trennen, die Medien zu privatisieren und einem Regulierungssystem zu unterwerfen, sowie das EU-Recht zu inkorporieren. Viele Medienexperten weisen auf die Schwierigkeiten hin, die bei den Versuchen einer Regulierung zugunsten der Freiheit und Unabhängigkeit der Medien einerseits, und der Öffnung der Märkte im Hinblick auf die angestrebte EU-Mitgliedschaft andererseits erfahren wurden. 523 Die verschiedenen politischen Zielsetzungen haben die Einführung eines gesetzlichen Rahmens für die Medien in diesen Staaten recht kompliziert und kontrovers gestaltet. Eher diese gemeinsame Erfahrung als das jeweilige Endergebnis der Regulierungsprozesse rechtfertigt die Aufnahme dieser Staaten (slowakische Republik, Slowenien, tschechische Republik, Polen und Ungarn) in eine gemeinsame Gruppe. Zusätzlich gibt es in allen diesen Fällen ein fortwährendes Problem bei der Unterstützung des Pluralismus durch finanzielle Zuwendungen: “In Ungarn gibt es, anders als in den skandinavischen und romanischen Ländern, keinen Pressefond um verlustbringende politische Zeitungen zu subventionieren. Viele Zeitungen, sowohl ältere als auch neuere, haben ihre Veröffentlichung in den letzten Jahren eingestellt. In ähnlicher Weise sind die öffentlich-rechtlichen Medien permanent unterfinanziert, was die Ausübung politischen Drucks begünstigt.”524 “Überdies erhalten die öffentlich-rechtlichen Medien in Polen, insbesondere das öffentlichrechtliche Fernsehen in nicht ausreichendem Maße öffentlich Zuwendungen, was offensichtliche Konsequenzen für ihre Fähigkeit hat, sich dem populären Geschmack zu widersetzen und in vollem Umfang zum Pluralismus der Inhalte beizutragen”.525 Es liegt auf der Hand, dass die Frage des Stellenwerts des öffentlich-rechtlichen Fernsehens in diesen Mitgliedstaaten bislang keineswegs geklärt ist. Andererseits haben die öffentlich-rechtlichen Hörfunkveranstalter in Polen, der slowakischen Republik, der Slowakei, der tschechischen Republik und 522

Rede von Stig Finslo, Direktor von Orkla Media Norway, bei der Konferenz in Bled zu “Impact of media ownership and concentration on diversity and independence of the Media” 11.-12. Juni 2004. 523 Zum Beispiel Harcourt (2003), Jakubowicz (1996, 2003 etc.), Hrvatin und Petkovic (2004) 524 Peter Bajomi-Lázár, (Antwort auf den Fragebogen). 525 Izabella Chruslinska, (Antwort auf den Fragebogen).

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in Ungarn – ähnlich wie in den baltischen Staaten – einen starken Zuhöreranteil und konkurrieren mit mehreren kommerziellen Akteuren im Radiosektor. Die Gesetze in der slowakischen Republik, Slowenien und Ungarn enthalten detaillierte Vorschriften, welche die Konzentration der Medien betreffen: diese Regelungen beziehen sich sowohl auf die horizontale als auch auf die diagonale Medienkonzentration. Das tschechische Recht beschränkt horizontale Konzentration, erfasst jedoch nicht diagonale Beteiligungsverhältnisse. Polen, das größte dieser Länder, und zugleich das fünftgrößte Land in der EU, kennt keine gesetzlichen Beschränkungen des Eigentums an den Medien. Die in diesen Ländern gemachten Erfahrungen zeigen noch weitere (jedoch mit der Medienkonzentration zusammenhängende) Problemfelder auf, welche Sorgen bereiten bei Medienschaffenden, Politikern und Akademikern. Journalisten und andere Medienorganisationen kämpfen immer noch für vollständige Unabhängigkeit und Professionalisierung. Die Gestaltung des Eigentums an den Medien, sei es ausländisches, politisches oder industrielles, hindert viele dieser Entwicklungen. Der nordeuropäische Ansatz – langsame Deregulierung? In dieser Gruppe werden Deutschland, Großbritannien, die Niederlande, Belgien, Luxemburg, Österreich und Irland in einen losen Verband gestellt. An dieser Stelle kann bereits bemerkt werden, dass unter diesen Ländern Großbritannien, Irland, Österreich und Deutschland die einzigen EU-Staaten sind, in denen das jeweilige Wettbewerbsrecht den Mediensektor als Industrie mit besonderer Bedeutung für die Gesellschaft bewertet, und daher spezielle Regulierungsverfahren für Fusionen und Konzentrationen vorsieht. Diese Länder haben allesamt sehr starke öffentlich-rechtliche Veranstalter (wie in den nordischen Staaten), was in Irland und insbesondere in Österreich mit einer sehr späten Öffnung des Marktes für kommerzielle Veranstalter zusammenhängt. Unter diesen Ländern sind Deutschland und Großbritannien zwei der bevölkerungsreichsten Kernstaaten der Europäischen Union und die Heimniederlassungen vieler der wichtige n pan-europäischen Medienunternehmen. Während beide Länder durch relativ plurale Mediensysteme gekennzeichnet sind, werden dennoch Befürchtungen bezüglich der künftigen Entwicklung und des langsamen Prozesses der Deregulierung geäußert. In Großbritannien wurden die Vorschriften kürzlich gelockert, in Deutschland vorgeschlagene Änderungen des Wettbewerbsgesetzes sehen eine Anhebung der Grenzwerte vor, was eine weitere Konsolidierung des Presse- und Verlagsgeschäftes erlauben würde526 Zweifel hinsichtlich des Funktionierens der neuen integrierten Regulierungsbehörde kamen auch in den Antworten auf den Fragebogen aus Großbritannien zum Ausdruck: Concern was also expressed by UK respondents (to the questionnaire) regarding the functioning of the new integrated regulatory authority: “OFCOM ist allzu sehr der Beeinflussung durch die großen Medienunternehmen ausgesetzt und in ihrem Auftrag ist die Frage, wie Regulierung dem öffentlichen Interesse dient, nicht eingeschlossen.“ 527 In den Niederlanden, wo ein in besonders hohem Maße konzentrierter Pressemarkt vorzufinden ist, wird zunehmend eine verstärkte Regulierung der Medien gefordert. Das österreichische System verfolgt einen umfassenden Ansatz zur Regulierung des Mediensektors (hauptsächlich über die Vergabe von Lizenzen), jedoch ist der Medienmarkt in Österreich bereits in hohem Maße konzentriert (vgl. hierzu Abschnitt 3). Das belgische Recht, welches auf zwei Gemeinschaften trifft und von zwei unterschiedlichen Regulierungsbehörden angewendet wird Anwendung findet, verfolgt einen eher minimalistischen Ansatz bei der Regulierung des Eigentums, der sich hauptsächlich im System zur Vergabe von Lizenzen im Rundfunkbereich auswirkt. In Irland ist ebenfalls die Vergabe von Lizenzen im privaten Rundfunksektor die primär angewandte Methode zur Kontrolle des Eigentums an den Medien. Für den Fall Irlands wird vertreten, dass den Fragen im Zusammenhang mit dem Pluralismus in den Medien wenigstens im Prinzip 526 527

Deutscher Medienregulierer, (Antwort auf den Fragebogen). Alison Harcourt, (Antwort auf den Fragebogen).

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durch das Gesetz und die behördliche Aufsicht über die Marksituation Rechnung getragen wird.528 Schwachstellen seien allerdings bei der Struktur der Regulierung zu verzeichnen. Nur, wenn durch Einsatz staatlicher Unterstützung einer größeren Zahl von Menschen der Zugang zur Öffentlichkeit ermöglicht werde, könne die derzeitige Situation verbessert werden, wobei das Internet vielleicht eine Rolle bei der Beförderung des Pluralismus spielen könne.529 Luxemburg ist ein weiteres Beispiel eines sehr kleinen Staates, in dem nicht nur ein hohes Maß an Konzentration im Medienbereich herrscht, sondern wo der vom Umfang her beschränkte Mediensektor zudem stark vom Import ausländischen Rundfunks abhängig ist. Nur in Luxemburg gibt es Beteiligungsbeschränkungen im Hörfunkbereich. In ihrer Gesamtheit betrachtet, kann dieser Gruppe ein adäquates System zur Regulierung der Märkte bescheinigt werden. Nichtsdestotrotz werden die Tendenz zur Deregulierung, sowie die zunehmende Konsolidierung in Sektoren, die keiner Regulierung unterfallen (wie der deutsche Kabelmarkt oder der niederländische Pressesektor), von Praktikern und Wissenschaftlern mit Skepsis betrachtet. Zudem sind hier – anders als in anderen Staaten – zwar kaum eigentumsrechtliche Verbindungen zwischen Politikern und den Medien zu verzeichnen (ausgenommen seien hier die der deutschen SPD), jedoch bestehen offensichtliche Beziehungen zwischen Politikern und den Medien. Der Einfluss, welchen Presseeigentümer wie Rupert Murdoch auf das politische Leben in Großbritannien und auch in Irland gewinnen konnten, ist hinlänglich dokumentiert worden. Insbesondere in größeren Ländern, wo Medienunternehmen ihr Wachstum auf neue Märkte erstrecken können, wird das Problem gesehen, welche Auswirkung die Freiheit, die diese Unternehmen in ihrem Heimatstaat genießen, auf die Aktivitäten anderer Länder mit sich bringen könnte: “Großbritannien hat eine Reihe von Problemen in anderen EU-Mitgliedstaaten geschaffen. Wie in den meisten Ländern sind Liberalisierungsprozesse aufgrund der Forderungen heimischer Marktteilnehmer, welche die Expandierung ihrer Unternehmen anstrebten, angestoßen worden. Jedoch sind diese innerstaatlichen Entwicklungen sozusagen über die Landesgrenzen geschwappt und beeinflussten die Politik in anderen Staaten.”530 Schließlich wird besonders von Journalistenorganisationen kritisiert, dass eine Tendenz ausländischer Unternehmen festzustellen ist, in anderen Ländern von den Arbeitsbedingungen in ihrem Heimatstaat abzuweichen. Kontinentaleuropa und Verfassungstraditionen Die Zusammenstellung dieser letzten Ländergruppe (Frankreich, Italien, Spanien, Malta, Zypern, Griechenland und Portugal) beruht einerseits auf Gründen der Praktikabilität, andererseits brachten unsere Forschungen auch viele ähnliche Muster und Herangehensweisen zum Vorschein. In mehreren Fällen gibt es eine Reihe von Gesetzen, die Fragen des Eigentums an den Medien zum Gegenstand haben, welche ferner durch die Verfassungsrechtsprechung fortentwickelt werden (auch die Rolle des deutschen Bundesverfassungsgerichts ist an dieser Stelle zu erwähnen). Spanien, Griechenland und Portugal teilen eine gemeinsame – zeitlich nicht allzu fernliegende – Erfahrung mit vielen der neuen Mitgliedstaaten. Erst in den siebziger Jahren wurden aus diesen Ländern demokratische Staaten. Der jeweilige Demokratisierungsprozess umfasste auch die Etablierung einer größeren Zahl von Stimmen in den Medien. In den meisten Fällen haben sich seitdem starke Medienakteure entwickelt und es bestehen feste Verbindungen zwischen dem Eigentum an den Medien, der Politik und der Industrie, wie dies auch in Ita lien der Fall ist. Die Verknüpfungen zwischen Medienunternehmen und der Großindustrie werden auch in Frankreich kritisch betrachtet. 528

Irischer Experte, (Antwort auf den Fragebogen). Irischer Experte, (Antwort auf den Fragebogen). 530 Alison Harcourt (UK), (Antwort auf den Fragebogen). 529

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In Malta und Zypern (zwei Länder, deren Größe mit Luxemburg vergleichbar ist) bestehen Systeme, welche die Konzentration des Eigentums zu beschränken suchen, und in der Tat agieren dort, in Anbetracht ihrer Größe, mehr Unternehmen als in Luxemburg. Das Eigentum politischer Parteien an Medienunternehmen (Radio in Zypern, sowie Radio, Fernsehen und Presse in Malta) entwickelte sich einerseits aufgrund der Zielsetzung, den Pluralismus in den Medien zu erhöhen, und ferner aufgrund des Fehlens anderer Kapitalquellen. Italien, Frankreich und Griechenland sind die einzigen drei Länder, die spezifische Beschränkungen des Eigentums im Pressewesen vorsehen. In Frankreich und Griechenland sind hierzu Beteiligungshöchstgrenzen vorgesehen, während in Italien der Marktanteil einer Beschränkung unterliegt. Der griechische Ansatz zur Regulierung des Medienmarkts weist darüber hinaus Parallelen zum französischen Modell auf, da zur Beschränkung diagonaler Beteiligungsverhältnisse eine „zwei-von-drei Regel“ angewendet wird, während in Frankreich eine „zwei-von-vier-Regel“ die Beteiligung der Unternehmen in den verschieden Mediensektoren begrenzt. In Spanien und Portugal werden diagonale Beteiligungen keinen Beschränkungen unterworfen, was zur Bildung von Multimedia -Unternehmen geführt hat. Diese Entwicklung ist allerdings auch in Griechenland zu beobachten, trotz der soeben beschriebenen Gesetzesvorschriften. Im Länderbericht zu Italien wurde ausführlich dargestellt, dass es trotz des bestehenden Gesetzesrahmens, der Anstrengungen der Regulierungsbehörden, der Entscheidungen des Verfassungsgerichts und der Wünsche eines Staatspräsidenten keine Garantie dafür gibt, dass der Pluralismus abgesichert oder geschützt werden kann. Im Falle Portugals haben die Untersuchungen ergeben, dass keine Beschränkungen des Eigentums an den Medien bestehen, ausgenommen einer Beschränkung in einer einzigen Lizenz zum Betrieb terrestrischen Fernsehens – es gibt bisher nur geringe Systemstrukturen. Das Portugiesische System leidet daran, dass angemessene Gesetzesvorschriften und Behörden zu ihrer Überwachung nicht vorhanden sind. Jedoch zeigen neuere Entwicklungen, dass sich wohlmöglich eine Änderung dieser Situation andeutet. Eine neue Wettbewerbsbehörde wurde eingerichtet und die Schaffung einer neuen Medienregulierungsbehörde wird gegen Ende 2004 erwartet. Bis dahin ist der Markt jedoch durch die Präsenz von fünf starken, voll integrierten Multimedia-Unternehmen geprägt, eine Situation, welche sich nur äußerst schwer umkehren lassen dürfte. “Die wahrscheinlich größte Bedrohung geht von der Entwicklung cross-medialer Konzentrationsstrategien großer (privater oder staatlicher) Konglomerate aus, und von der Tendenz zu einer am Massenmarkt ausgerichteten Programmgestaltung und redaktionellen Orientierung. Diese Tendenz ist ursächlich für die Entwicklung einer erneuten Vorliebe für sensationalistischen Journalismus und die totale Dominanz importierter Inhalte im Hörfunk - und Fernsehprogramm.”531 Schlussfolgerungen Wie François Jongen532 es formuliert: “L’indépendance ne se décrète pas, elle se démontre.” Es sollte für jeden, nachdem er die Informationen dieses Berichts gelesen hat, klar erkennbar sein, dass nicht nur die Mediensysteme und rechtlichen Bedingungen in den Mitgliedstaaten voneinander abweichen, sondern dass sich auch die jeweiligen Probleme und Kritikpunkte unterscheiden, und dass letztendlich das „perfekte System“ nicht existiert. Offensichtlich ist jedoch, dass Probleme hinsichtlich des Pluralismus in den Medien und des Bürgerrechts, vollständig und objektiv informiert zu werden, 531

António Moreira Teixeira (PT). (Antwort auf den Fragebogen). Jongen, François, La police de l'audiovisuel, Analyse comparée de la régulation de la radio et de la télévision en Europe, Bruylant, LGDJ, 1994. 532

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bestehen. In einigen Fällen liegen die Interessenkonflikte klar auf der Hand, in anderen sind diese weitaus subtiler. Obwohl unsere Befragung von Experten zwar nicht als allumfassend angesehen werden kann, geht die Mehrzahl der Beiträge davon aus, dass die Europäischen Union auf diesem Feld nicht nur eine Rolle zu spielen hat, sondern dass sogar eine Verpflichtung zum Handeln besteht. Angesichts der bestehenden Unterschiede, welche in dieser Analyse dargestellt wurden, und auch aufgrund der Antworten der Medienexperten lässt sich eindeutig feststellen, dass Ansätze zur Harmonisierung oder Einführung von Legislativakten auf „oberster“ (d.h. EU-) Ebene weder wünschenswert noch praktikabel sind. Jedoch steht, insbesondere angesichts der Verfassungsgrundlage in Artikel 11, die Aufforderung an die EU im Raum, eine Rahmenrichtlinie zu verabschieden, in der gewisse Grundprinzipien auf EU-Ebene verankert würden. In diesem Zusammenhang existieren bestimmte sinnvolle Handlungsansätze, welche sich aus dieser Studie herauskristallisiert haben, und die auch von anderen Organisationen, Netzwerken, Journalisten etc. vorgeschlagen werden, und die zur Unterstützung einer sehr aktiven Zivilgesellschaft in allen Mitgliedstaaten dienen würden. Außerdem würden Prinzipien, welche den Mitgliedstaaten die Pflicht auferlegten, den Pluralismus zu schützen, Transparenz zu garantieren und die Arbeit der jeweiligen Behörden zu unterstützen, ein Abhilfesystem für Organisationen und Individuen auf europäischer Ebene ermöglichen. Das Prinzip der Gleichbehandlung von Männern und Frauen war einst auch eine Idee, welche im EG-Vertrag vor sich hinschlummerte, bis “Druck von Unten“ zur Schaffung eines gesetzlichen Rahmens für ihre Verwirklichung ausgeübt wurde. Die folgenden Empfehlungen schlagen einige Prinzipien vor, welche in die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf den Schutz der Medienfreiheit und des Pluralismus einfließen sollten. Ferner haben weitere Vorschläge die Empfehlung zusätzlicher Forschungsarbeit oder Kooperation auf diesem Gebiet zum Inhalt, die seitens der EU unterstützt werden könnte. Empfehlungen533

5.

Beruhend auf den Ergebnissen einer Untersuchung der Systeme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und unter Berücksichtigung von Forschungsergebnissen, Erklärungen und Empfehlungen, die von einer Reihe internationaler Organisationen und Einrichtungen veröffentlicht oder verabschiedet wurden, geben wir die folgenden Empfehlungen: Informationsfreiheit und Medienfreiheit: •

Die Mitgliedstaaten sollten sorgfältig abwägen zwischen dem Recht, Medienunternehmen zu gründen auf der einen Seite und dem Pluralismus der Meinungen auf der anderen Seite, um sicherzustellen, dass Meinungsvielfalt und Pluralismus in den Medien existieren (so auch die Rechtsprechung des EuGH).



“Gesetzlich verankerte Verteidigung und Schutz der Bürgerrechte auf Information und Aufklärung („right to know“)“ (European Federation of Journalists; 2002). Zur Erreichung dieses Ziels empfehlen die EFJ und die International Federation of Journalists die Verabschiedung eines europäischen Informationsfreiheitsgesetzes, welches sich an das schwedische oder amerikanische Modell anlehnt.

533

Viele dieser Empfehlungen sind im Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des Europäischen Parlamentes enthalten: Resolution on the risks of violation, in the EU and especially in Italy, of freedom of expression and information (Article 11(2) of the Charter of foundamental rights, 22.04.2004, report A5-0230/2004 by J.Boogerd-Quaak.

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Eine Alternative wäre die Einführung angemessener Systeme zur Ermöglichung des Zugangs zu Informationen auf nationaler Ebene, wie sie die meisten Länder, jedoch nicht alle, bereits umgesetzt haben. Soweit solche Systeme die Erhebung von Gebühren vorsehen, wird dies als Hindernis für die Verwirklichung der Informationsfreiheit angesehen.



Um die redaktionelle Freiheit der Journalisten abzusichern, sollte die Einführung redaktioneller Statute angeregt werden, die darauf abzielen, den Journalisten Schutz vor Eingriffen in redaktionelle und inhaltliche Entscheidungen zu gewährleisten.



Die Selbstregulierung der Presse verbunden mit der Errichtung eines unabhängigen Gremiums wie einem Presserat ist erforderlich, um die journalistischen Standards aufrechtzuerhalten. Die Journalistenverbände aller Mitgliedstaaten, sowie ihre Vereinigungen auf europäischer und internationaler Ebene verfügen allesamt über Verhaltenskodizes. Nicht in allen Ländern gibt es einen Presserat oder eine andere Einrichtung zur Behandlung dieser Fragen, und ihre Effektivität weicht in den einzelnen Ländern voneinander ab.



Von grundlegender Bedeutung für eine solide Tradition des ethischen Journalismus sind die Arbeitsbedingung der Medienschaffenden. In diesem Bericht wurde mehrfach darauf eingegangen, dass der arbeitsrechtliche Status, die Entlohung und die Rechte der im Medienbereich Beschäftigten in vielen EU-Mitgliedstaaten nicht immer sichergestellt werden. „Medienunternehmen sollten sich ihrer wichtigen Rolle für die Gesellschaft bewusst sein und eine sozial verantwortliche Unternehmenspolitik verfolgen, welche im Einklang steht mit internationalen Übereinkünften und den wesentlichen arbeitsrechtlichen Standards. Dabei sollte das Hauptaugenmerk auf der Fortentwicklung der Meinungsfreiheit, sowie der Fortbildung und Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Medienschaffenden liegen” 534

Regulierung des Eigentums an den Medien und Schutz des Pluralismus: •

Im Rahmen der Anfertigung dieses Berichts stellte es sich für die Autoren als problematisch heraus, eindeutige und vergleichbare Daten zu Zuschauerzahlen und Auflagenstärken zu ermitteln, welche in einigen Ländern wesentlich umfassender als in anderen zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck schließen wir uns der Empfehlung des Europarates (2003:22) an, eine ständig aktualisierte und frei zugängliche Sammlung dieser Daten in allen (alten und neuen) Mitgliedstaaten anzuregen.



Hiermit im Zusammenhang steht die Frage der Transparenz des Eigentums und der Beteiligung von Unternehmen an den Medien. Diese variiert stark in den einzelnen Mitgliedstaaten und wir weisen erneut auf die Empfehlung des Europarats (2003:22) hin, die hierzu besagt: „eine ständig aktualisierte und frei zugängliche Sammlung ökonomischer Informationen (Umsatz, Zuschaueranteil etc.) bezüglich der Verbreiter von Informationen und Betreiber der Übertragungsinfrastruktur sind absolut notwendig. Nur auf der Grundlage ausreichenden Datenmaterials kann festgestellt werden, ob der Medienpluralismus in guter Verfassung oder gefährdet ist.“



Wie zudem von Teilnehmern der Diskussionsgruppen zum Medienpluralismus, welche oben erwähnt wurden, ausgeführt wurde, sollten “derartige Maßnahmen auf dem Grundsatz des öffentlichen Zugangs zu akkuraten Informationen basieren, damit jeder sich darüber informieren

534

Conclusions and Recommendations Concentration of Media Ownership and its Impact on Media Freedom and Pluralism, Regional Conference, Bled, Slowenien, 11.-12. Juni 2004.

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kann, wer die Medien besitzt und kontrolliert. Diese Maßnahmen sollten die zuständigen Behörden in die Lage versetzen, genaue Einschätzungen der Medienmärkte und der Auswirkungen der Konzentration des Eigentums auf den Medienpluralismus vornehmen zu können.”535 •

Die Einrichtung einer Beobachtungsstelle für Medienmärkte und Konzentration, welche eine Datenbank mit Informationen zu den einzelnen Mitgliedstaaten bereitstellen könnte, wäre ein großer Schritt zu mehr Transparenz und würde zur Verbesserung der nationalen Regulierungssysteme beitragen. Die Mehrzahl der Teilnehmer an unserer Umfrage zum Medienpluralismus befürwortete diese Idee, welche sich auch zum Vorteil der verschiedenen nationalen Behörden auswirken würde, die auf diesem Feld tätig sind.



Das Wettbewerbsrecht sollte die spezifische kulturelle und demokratische Bedeutung der Medienindustrie im Gegensatz zu anderen Industriezweigen anerkennen, wenn es um die Prüfung von Fus ionen und Übernahmen geht. Eine Bewertung des britischen „public interest test“ und seiner Anwendung, oder die Bewertung anderer Systeme, welche den Einfluss von Veränderungen des Eigentums auf den Pluralismus behandeln, würden einen sinnvollen Schritt in diese Richtung darstellen.



Allerdings ist festzuhalten, dass ein rein wettbewerbsrechtlicher Ansatz zur Absicherung des Medienpluralismus nicht ausreichend ist. Daher sind sektorspezifische Vorschriften zum Medieneigentum erforderlich, wie dies auch der Bericht des Europarats zur Medienvielfalt in Europa vom Dezember 2002 unterstützt.



Die Mediengesetze einer Reihe von Ländern enthalten zwar weitgefasste Grundsätze zur Prävention einer marktbeherrschenden Stellung in den Massenmedien, schreiben jedoch oft keine Grenzwerte vor, anhand derer eine solche Vormachtstellung auf dem Markt festgestellt werden könnte. Das Fehlen einer solchen Definition trägt jedoch zur Unsicherheit bei der Verhinderung von Konzentration und Konsolidierung bei.



Auf nationaler Ebene sollte die Beobachtung der Medienkonzentration entweder als Aufgabengebiet der Rundfunkregulierungsbehörden Unterstützung finden (wie in den Niederlanden), oder spezialisierten Behörden zugewiesen werden (wie in Norwegen).



Betreffend den Binnenpluralismus bestehen bestimmte Vorschriften, die den Pluralismus der Meinungen und Informationen während der Wahlen garantieren sollen. Zudem werden im Rahmen der Lizenzierung kommerzieller Unternehmen in bestimmten Ländern Verpflichtungen bezüglich der Programmgestaltung begründet. Dies sollte in mehr Mitgliedstaaten der EU als mögliche Maßnahme zur Förderung des Pluralismus erwogen werden.



Während häufig der Bedarf lokaler Medien zu mehr Konsolidierung und/oder einer Ausweitung der Kooperation untereinander verzeichnet werden kann, um eine Vielfalt der Unternehmen zu bewahren, sollte dieser Prozess durch eine Regulierung begeleitet werden, die sicherstellt, dass derartige Kooperationen nicht zu einem Rückgang der Vielfalt von Inhalten und Meinungen in den lokalenMedien führt.

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Conclusions and Recommendations Concentration of Media Ownership and its Impact on Media Freedom and Pluralism, Regional Conference, Bled, Slowenien, 11.-12. Juni 2004.

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Wir empfehlen, dass die EU Studien initiiert und unterstützt, welche gezielt untersuchen, welche Entwicklungen die lokalen Medien derzeit durchlaufen. Ist Konsolidierung notwendig, um die Existenz kleiner Unternehmen abzusichern? Könnte die finanzielle Unterstützung durch die Regierung einen alternativen Ansatz darstellen? Was sind die tatsächlichen Auswirkungen von Konsolidierungen auf die Bandbreite der Inhalte, Informationen, Stimmen und Meinungen auf lokaler Ebene?



Daneben ist die Förderung von Forschungen und wissenschaftlichen Studien nützlich, die den Umfang von Binnenpluralismus, die Auswirkungen von Besitzverhältnissen auf die Medienlandschaft oder den politischen Einfluss auf die Medien zum Gegenstand haben. Auf diese Weise kann ein Ansatzpunkt geschaffen werden, den jeweiligen Grad des Binnenpluralismus in den verschiedenen nationalen Mediensystemen zu ermitteln und zu vergleichen.



Aufgrund ihres öffentlichen Auftrags leisten die öffentlich-rechtlichen Veranstalter einen wesentlichen Beitrag zum Pluralismus in den Medienlandschaften (sowohl in kultureller als auch in politischer Hinsicht). Ein starker, unabhängiger und finanziell abgesicherter öffentlichrechtlicher Rundfunk sollte in allen Mitgliedstaaten Unterstützung finden, insbesondere im neuen digitalen Umfeld.



Im Zeitalter des digitalen Fernsehens sollte angesichts der Tatsache, dass in den meisten Ländern keine Vorschriften zur vertikalen Konzentration bestehen, die vertikale Integration genau beobachtet werden, um sicherzustellen, dass Inhalteanbieter und Rundfunkveranstalter Zugang zu den wichtigsten Plattformen erhalten.

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Annex 1: Literatur- und Quellenverzeichnis Alle Internetquellen wurden zuletzt zwischen Januar und Mai 2004 überprüft.

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Polnische Regierung: http://www.sejm.gov.pl Verfassung der Republik Polen: http://www.sejm.gov.pl/english/konstytucja/kon1.htm Rundfunkgesetz (verfügbar in englischer Sprache): http://www.krrit.gov.pl/stronykrrit%5Cenglish.htm Gesetz über den Zugang zu öffentlichen Informationen: http://www.ijnet.org/FE_Article/MEdiaLaw.asp?CID=25272&UILang=1&CIdLang=1

Portugal Verfassung der Republik Portugal in englischer Sprache: http://www.parlamento.pt/ingles/con_leg_ing/ Portugiesische Gesetzgebung auf der Website des Parlamentes: http://www.parlamento.pt Behörde für soziale Kommunikation: http://www.aacs.pt Mediengesetze in englischer Sprache: http://www.epra.org Wettbewerbsbehörde: http://www.autoridadedaconcorrencia.pt/index.aspx

Schweden Schwedische Regierung: http://www.riksdagen.se Schwedische Rundfunkkommission: Granskningsnämden för radio och TV: http://www.grn.se Radio- und Fernsehbehörde: Radio - och TV-verket (RTVV): http://www.rtvv.se Verfassung des Königreichs Schweden: Kungörelse om beslutad ny regeringsform http://www.riksdagen.se/english/work/fundamental/government/ Gesetz zur Meinungsfreiheit : http://www.riksdagen.se/english/work/fundamental/expression/ (erhältlich in englischer Sprache unter: http://www.riksdagen.se/english/work/fundamental/press/) Pressefreiheitsgesetz: http://www.riksdagen.se/english/work/fundamental/press/ Wettbewerbsgesetz: http://www.kkv.se/eng/competition/competition_act_fulltext.shtm.

Slowakei Rundfunkrat: http://www.rada-rtv.sk Verfassung der slowakischen Republik: http://www.government.gov.sk/VLADA/USTAVA/en_vlada_ustava.shtml Deutsche Version: http://www.verfassungen.de/sk/verf92.htm Pressekodizes: http://www.ssn.sk/ethic.htm Wettbewerbsbehörde: http://www.antimon.gov.sk/eng/

Slowenien Verfassung der Republik Slowenien in englischer Sprache: http://www.oefre.unibe.ch/law/icl/si00000_.html Gesetz über Massenmedien: http://www.dz-rs.si/ Gesetz über den Zugang zu Informationen: :http://www.privacyinternational.org/countries/slovenia/foia-2003.doc Journalistenkodizes: http://www.presswise.org.uk/display_page.php?id=453 Rundfunkrat: http://www.gov.si/srd Behörde für Telekommunikation, Rundfunk und Post: ttp://www.atrp.si

Spanien Verfassung des Königsreichs Spanien: http://www.tribunalconstitucional.es/CONSTITUCION.htm; http://www.spainemb.org/information/constitucionin.htm Gesetze: http://www.setsi.mcyt.es Ombudsmänner: http://www.defensordelpueblo.es/ Kodizes: EthicNet www.uta.fi/ethicnet/ Wettbewerbsrecht: http://www.mineco.es/dgdc/sdc/legislacion_16_89_(inglés)2.htm

Tschechien Charta der Grundrechte und –freiheiten: http://www.mdac.info/region/czech/CZ_RESOLUTION.doc Verfassung der Republik Tschechien: http://www.concourt.cz/angl_verze/constitution.html Deutsche Version: http://www.verfassungen.de/cz/verf93.htm Gesetz über den freien Zugang zu Information: http://www.ijnet.org/FE_Article/MEdiaLaw.asp?CID=115659&UILang=1&CIdLang=1 Journalistenkodizes: http://www.ijnet.org/

302

Ethikkodex des tschechischen Journalistenverbandes: http://www.uvdt.cz/english.htm Wettbewerbsbehörde: http://www.compet.cz Rundfunkrat: http://www.rrtv.cz/en

Ungarn Nationale Radio- und Fernsehkommission: Országos Rádió és Televízió Testület (ORTT): http://www.ortt.hu Nationale Kommunikationsbehörde: Nemzeti Hírközlesi Hatóság (NHH): http://www.nhh.hu Verfassung der Republik Ungarn: http://www.kum.hu/Archivum/Torvenytar/law/const.htm Kommission für Informationsfreiheit: http://abiweb.obh.hu/dpc/index.htm Mediengesetz : http://www.obh.hu/adatved/indexek/AVTV-EN.htm

Zypern Rundfunkbehörde: http://www.crta.org.cy Verfassung Zyperns http://www.cyprus.gov.cy/cyphome/govhome.nsf/Main?OpenFrameSet Pressegesetz: http://www.moi.gov.cy/moi/PIO/PIO.nsf/All/EB1537FFF94080FFC2256D71001D1F06?OpenDocument Journalistenkodex: www.presscouncils.org/library/CYPRUS.doc Wettbewerbsbehörde: http://www.competition.gov.cy/ Wettbewerbsrecht: http://www.competition.gov.cy/competition/competition.nsf/All/04D13351C652079BC2256C8E003CD9A3/$file/2 2%20%C9%2099._English_Text.pdf?OpenElement

Internationale Organisationen Europarat, Bereich Medien: http://www.coe.int/T/E/Human_Rights/Media/ Europäischer Journalistenverband: http://www.ifj-europe.org/ European Platform of Regulatory Authorities (EPRA): www.epra.org Internationaler Journalistenverband/ International Federation of Journalists (IFJ): http://www.ifj.org International Research and Exchanges Board: http://www.irex.org/ International Freedom of Expression Exchange: http://www.ifex.org, Internationales Presseinstitut /International Press Institute: http://www.freemedia.at/ Reporter ohne Grenzen: http://www.rsf.org

Medienforschung und -ausbildung, Quoten- und Auflage-Angaben Allgemein: Columbia Journalism Review http://www.cjr.org/tools/owners/ Europäische Audiovisuelle Informationsstelle (inklusive der Datenbanken Merlin und IRIS): http://www.obs.coe.int/ Europäisches Medieninstitut: http://www.eim.org European Journalism Centre: http://www.ejc.nl Baltische Staaten: Daten zur Medienlandschaft (Media House): http://www.media -house.com/ Belgien: Daten zur Medienlandschaft (Le Centre d'Information Sur Les Media): http://www.cim.be Daten zur Medienlandschaft von Audimetrie: http://www.audimetrie.be Tschechien: Czech Republic Audit Bureau of Circulation: http://www.abccr.cz Czech Association of TV Organisations ATO: http://www.ato.cz Dänemark: Radio- und Fernsehbeteiligungen (TNS Gallup): http://www.gallup.dk Auflagenkontrolle: http://www.do.dk

303

Deutschland Daten zur Auflage deutscher Presseerzeugnisse: Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern e.V. (IVW) www.ivw.de Daten zur Fernsehzuschauerforschung in Deutschland: Arbeitsgemeinschaft Fernsehforschung (AGF) www.agf.de Frankreich: Daten zum Rundfunksektor (Mediamétrie): http://www.mediametrie.fr/ Daten zum Pressesektor (Office de Justification de la diffusion): http://www.diffusion-controle.com/) und (Stratégies): http://www.strategies.fr/ Griechenland: Daten zur Medienlandschaft (AGB Hellas): http://www.agb.gr Daten zur Aufalgenkontrolle (Athens Daily Newspaper Publishers Association): http://www.eihea.gr/default_en.htm Großbritannien Daten zum Hörfunksektor (Radio Joint Audience Research Limited): http://www.rajar.co.uk Daten zum Regionalpressesektor (The Newspaper Society): http://www.newspapersoc.org.uk Daten zur Hörfunkwerbung (Radio Advertising Bureau): http://www.rab.co.uk/ Auflagenprüfstelle (Audit Bureau of Circulation): http://www.abc.org.uk Irland: Daten zu den verschiedenen irischen Mediensektoren (Media Live): www.medialive.ie Italien: Daten zum Hörfunksektor (Audiradio): http://www.audiradio.com/ Daten zum Fernsehsektor (Auditel ): http://www.auditel.it/html/index.html Luxemburg: Daten zu Luxemburg: http://www.ilres.com/index2.html Daten zur Medienlandschaft (Le Centre d'Information Sur Les Media): http://www.cim.be Niederlande: Daten zu den verschiedenen niederländischen Mediensektoren: http://www.mediamonitor.nl Österreich: Daten zum Radiomarkt (RMS Austria): http://ww.rms -austria.at Daten zur Fernsehlandschaft (TELETEST): http://www. mediaresearch.orf.at/c_fernsehen/c_glossar_teletest.htm Auflagenkontrolle (ÖAK): http://www.oeak.at Polen: Polnisches Presseforschungzentrum (Osrodek Badlan Prasoznawczych): http://www.obp.pl Portugal: Daten zur Werbewirtschaft (APAN): http://www.apan.pt/estatisticas.php?ID=1 Daten zur Pressezirkulation (APCT) http://www.apct.pt/cgi-bin/sthm_1.asp Daten zur Medienlandschaft (Marktest Portugal): http://www.marktest.pt/ Zypern: Daten zu Zypern (AGB Cyprus): http://www.agb.cy

304

ANNEXE 2: Fragebogen Study on “the information of the citizen in the EU: obligations for the media and the Institutions concerning the citizen’s right to be fully and objectively informed” undertaken by the European Institute for the Media on behalf of the European Parliament.

Please complete the section below. Organisation/authority:

Address: Name of contact person /Function:

Department: Telephone: Fax: e-mail: Please note: For YES or NO questions, please delete as appropriate. Please return this form with your questionnaire and feel free to add any further information which is relevant to the aim of the study. Thank you.

305

Legal framework regarding freedom of expression (Article 11 of the Charter of Fundamental Rights of the European Union) and media ownership rules

1. Do you think that the current legal system/framework regarding freedom of expression and media ownership rules in your country provides adequate protection of the freedom of expression (in particular citizens’ right to be fully and objectively informed)? YES / NO  If NO:

Please explain briefly the reasons.

2.

Do you think that the present system allows for the maintenance of pluralism? YES / NO  If NO:

Please explain briefly the reasons.

3. What particular problems or obstacles, if any, exist in your country regarding correct implementation of the aforementioned legal framework? 4. What specific problems, cases or new developments may represent a threat to media pluralism?

5.

Is there a need fo r new rules on media ownership or revision of the existing ones? YES / NO  If NO:

Please explain briefly the reasons.

 If YES:



YES / NO

Restrictions on foreign ownership

• Restrictions on cross -media ownership • Criteria used to determine dominance and unacceptable market concentration (e.g. audience share, share-holdings, voting rights, turnover etc.)

306

YES / NO YES / NO



Others. Please specify.

Monitoring of media ownership rules 6. Is there a need for adopting measures aiming at strengthening the regulatory bodies which are responsible for controlling/ monitoring media ownership in your country (responsible for ensuring media pluralism)? YES / NO  If YES:

Please explain briefly why and how.

 If NO: Please explain briefly why.

7. Should the co-operation between the media regulators and the competition authorities be strengthened? YES / NO  If YES:

Please explain briefly why and how.

 If NO: Please explain briefly why.

8. Do you think that a competition law approach alone is sufficient for ensuring media pluralism or are sector-specific media ownership regulations are necessary?

YES / NO  If YES:

Please explain briefly why and how.

 If NO: Please explain briefly why.

307

9. Do you foresee a need to establish a system of monitoring/ control which would incorporate new media platforms/ delivery systems? YES / NO  If YES:

Please explain briefly why and how.

 If NO: Please explain briefly why.

Policy Recommendations 10.

Do you think there is a need for action at international or EU level? YES / NO  If NO:

Please explain briefly why.

 If YES:





By adopting recommendations

YES / NO



By adopting common European guidelines

YES / NO



By adopting a framework Directive on media ownership

YES / NO



By creating a European Ownership Observatory

YES / NO



By creating a European database

YES / NO

Others. Please specify.

Thank you very much for your time and your co-operation.

308