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05.05.2015 - Übernimmt die Werkstatt die in der Kasko-Versicherung des Bestellers vereinbarte Selbstbeteiligung ganz oder zum Teil, reduziert sich ...
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AG PASSAU vom 5.05.2015,

9 CS 35 JS 4140/13

Information der Kasko-Versicherung bei Ersatz der Selbstbeteiligung durch die Werkstatt 1. Übernimmt die Werkstatt die in der Kasko-Versicherung des Bestellers vereinbarte Selbstbeteiligung ganz oder zum Teil, reduziert sich dadurch der vom Besteller geschuldete Werklohn. 2. Wer einen Schaden bei einer Versicherung abrechnet, muss diese über die Schadenshöhe zutreffend informieren. Wer dabei die Reduzierung des Werklohns verschweigt, täuscht über die für die Berechnung der Versicherungsleistung relevante Werklohnhöhe. 3. Der Annahme eines Betruges steht nicht entgegen, dass in der Region auch andere Werkstätten ihren Kunden die Selbstbeteiligung erlassen. (Aus den Gründen: ...Ein mit der Werkstatt ausgehandelter Rabatt muss an den Versicherer zivilrechtlich weitergegeben werden, weil der Versicherer nur den Schaden abzüglich der jeweils vereinbarten Selbstbeteiligung zu ersetzen hat, der entstanden ist. Die Meldung der Gesamtsumme ohne Abzug des versteckten Rabatts wäre danach eine aktive Täuschung über Tatsachen, nämlich über die Höhe der Gesamtrechnung...).